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IV.2019.00002

Fehlendes schutzwürdiges Interesse an Erhöhung Invaliditätsgrad; Gewährung unentgeltliche Prozessführung

Zürich SozVersG · 2008-11-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, erlitt am 1.

Dezember 1993 eine S chrot s chuss ver let zung am Hinterk opf und bezog in der Folge seit dem 1.

Mai 1996 eine Rente der In validenversicherung ,

beruhend auf unterschiedliche n

Invaliditätsg rad en

( Ver fü gung vom 7. Juli 1999 [ Urk.

8/34 ] , vgl. auch Urteil des So zi al ver si che rungs g e richts IV.99.00432 vom 29. November 1999 [Urk. 8/38 S. 3 ], mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde; in Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsg erichts IV.2008.00234 vom 27. Juni 2008 [Urk. 8/99 S. 2 ] ergangene Verfügung vom 20. November 2008 [ Urk.

8/109 ], vgl. auch Verfü gungsteil 2 [Urk. 8/105] ) . Am 4.

Dezember 2014 stellt e die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein B egehren um Erhö hung der Invalidenr ente (Urk.

8/128) , welches mit Verfügung vom 4.

Dezember 2014 abgewiesen wurde (Urk.

8/ 136). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht

im Verfahren Nr. IV. 2015.00031

mit Beschluss vom 22. September 2016 mangels eines Rechtsschutzinteresse s nicht ein (Urk.

8/ 146).

Mit Leistungsbegehren vom 12.

Juni 2018 beantragte die Versicherte erneut eine Erhöhung ihrer Invalidenrente (Urk.

8/ 155 ;

ergänzte Begründung vom 9.

Juli 2018 [ Urk.

8/ 158 ] ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19.

Juli 2018 [Urk.

8/ 160]; Einwand vom 27.

August 2018 [Urk.

8/ 164]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21.

November 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk.

2 [= Urk.

8/ 16 8 ] ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31.

Dezember 2018 Beschwerde und beantragt e die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf das Leistungsbegehren, das Zusprechen einer ganzen Invalidenrente sowie in pro zessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 25.

Januar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7), was der Beschwerdeführerin am 7.

Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

12 ).

Mit Eingabe

vom 24.

März 2020 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 3.

April 2019

betreffend Komplementärrente zu den Akten (Urk.

14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher bloss zu prü fen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsbegehren nicht eingetreten ist und das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhöhung des In va li di täts grades verneint hat . Da gegen kann auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge nicht ein getreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 21. No vember 2018, a us Sicht der Invalidenversicherung

bestehe kein Rechtsschutzin teresse an der Erhöhung des Invaliditätsgrades , da die Beschwerdeführerin als Witwe eine ganze Invalidenrente beziehe und die beantragte revisionsweise Er höhung des Invaliditätsgrades keine betragliche Änderung der Invalidenrente zur Folge haben würde . Weil die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse aufzuzeigen vermöge, könne auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden (Urk . 2 S. 2 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich d emgegenüber auf den Standpunkt, s ie habe ein schutzwürdiges Interesse an der korrekten Festlegung ihres Invaliditätsgrades . Werde dieser zu 100 % festgestellt, habe sie Anrecht, bei der zweiten Säule Ver sicherungsleistungen zu beantragen . Darüber hinaus könne sie bei einer korrek ten Festlegung die Erhöhung der Invalidenrente beim Unfallversicherer beantra gen (Urk. 1 S.

4). 3. 3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (I VG ) ha ben Witwen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlas senenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.

Die Beschwerdeführerin hat mit einem Invaliditätsgrad von 59 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, welche aufgrund ihrer Eigenschaft als Witwe als ganze Rente ausbezahlt wird ( Urk. 8/34 ,

8/38 ,

8/99 ,

8/105,

8/109 ,

8/136, vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00031 vom 22. September 2016 E. 3 [Urk. 8/146] ). Da aufgrund des parallel bestehenden Anspruch e s auf eine Hinter lassenenrente

bereits Anspruch auf eine ganze Rente besteht und die revisions weise Erhöhung des Invaliditätsgrades keine betragliche Änderung der Invaliden rente zur Folge hätte , ist ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung des Inva liditätsgrades zu verneinen . 3. 2

Die Beschwerdeführerin argumentiert, ihr schutzwürdiges Interesse liege darin, dass sie bei der Feststellung ihres Invaliditätsgrades zu 100 % Anrecht habe, bei der zweiten Säule Versicherungsleistungen zu beantragen (Urk. 1 S. 4) .

Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Einbezug in da s Vorbescheidverfahren und durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungs rechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Feststellung für die Beurteilung des Rentenanspruches gegenüber der Invalidenversicherung ent scheidend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invaliden versicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruches, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte) ma teriellrechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule angestrebt, an dererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufw ä ndigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 ; vgl. auch BGE 132 V 4 E. 3.2 ). Dies gilt – mit gewissen Einschränkungen – auch in Bezug auf eine spätere Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruches (BGE 133 V 67 E. 4.3.3-4.3.5).

Selbst wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen wäre, welche eine Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hätte, wäre eine Bindungs wirkung für die Organe der beruflichen Vorsorge im vorliegend zu beurteilenden Fall zu verneinen. Im Vordergrund steht nämlich die Frage, ob der verschlechterte Gesundheitszustand und die daraus resultierende Erhöhung des Invaliditätsgrades auf das Ereignis von 1993 zurückzuführen wäre oder ob es sich um einen neu aufgetretenen Gesundheitsschaden handelt, welcher in keinem Konnex zur da mals eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht. Da diese Frage im Abklärungsver fahren der Invalidenversicherung nicht beantwortet werden muss, entfällt eine Bindungswirkung in dieser Hinsicht. Die ins Verfahren einbezogene Vorsorgeein richtung (Urk. 2: «Helvetia Patria Versicherungen, BVG, Postfach, 4002 Basel»; richtig wohl: « Patria - Stiftung zur Förderung der Personalversicherung», vgl. Urk. 8/67) erklärte in diesem Zusammenhang bereits am 4 . August 2005, die ge sundheitlichen Beschwerden der Versicherten seien klarerweise auf die Ereignisse des Jahres 1993 zurückzuführen , welche eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % zur Folge hatten; als aktueller BVG-Versicherer sei sie daher für diesen Gesundheits schaden nicht zuständig (Urk. 8/78). Entsprechend wäre die Beschwerdeführerin so oder so gezwungen, ein gerichtliches Verfahren gegen die ihrer Ansicht nach zuständige Vorsorgeeinrichtung einzuleiten. 3.3

Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades wird rechtsprechungsgemäss bejaht, wenn sich die Frage des Bezuges von Ergän zungsleistungen stellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2.3 ) .

Aus den Akten ist indes nicht ersichtlich,

dass die Beschwerdeführerin Ergän zungsleistungen zur Invalidenrente beziehen würde

und deshalb ein schutzwür diges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades hätte ( Urk. 10 S. 2 ; vgl. bereits

Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00031 vom 22. September 2016 E. 3 [Urk. 8/146] ). Ein solches wird von der Beschwerdefüh re rin auch nicht geltend gemacht. 3. 4

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, bei einer korrekten Festlegung des In validitätsgrades könne sie die Erhöhung der Invalidenrente beim Unfallversiche rer beantragen (Urk. 1 S.

4) .

Nach Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wird dem Versicherten eine Komplementärrente gewährt, wenn er Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat. Diese entspricht in Abweichung von Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung , höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.

Die Beschwerdeführerin bezieht bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG eine Komplementärrente (Verfügung vom 3. April 2019 [Urk. 14]). Der vom Unfallversicherer festgelegte Invaliditätsgrad von 60 % wird benötigt, um den Höchstbetrag der Komplementärrente zu berechnen .

Der Berechnung (Urk. 14 S. 4) kann entnommen werden, dass die Summe von IV-Rente und der auf einem Invaliditätsgrad von 60 % basierenden Invalidenrente der Unfallversicherung 90 % des an die Teuerung angepassten versicherten Verdienstes übersteigt (Fr. 22'644.-- + Fr. 26'992. -- x 0.6 > Fr. 33'493.70) . Selbst die Summe von IV-Rente und der auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhenden Invalidenrente der Unfallversicherung würde 90 % des an die Teuerung angepassten versicherten Verdienstes übersteigen (Fr. 22'644.-- + Fr. 26'992.-- x 0.5 > Fr. 33'493.70). Eine Erhöhung des Invaliditätsgrades hätte daher auch dann, wenn sich der Unfallver sicherer trotz fehlender Bindungswirkung am Invaliditätsgrad der Invalidenver sicherung orientieren würde, keine Auswirkung auf die Höhe der ausgerichteten Komplementärrente.

E in schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhöhung des Inva liditätsgrades durch die IV-Stelle ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht er sichtlich . 3. 5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhöhung des Invalidi tätsgrades zu Recht verneint. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht ein getreten ist .

Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet , weshalb sie abzuweisen ist , soweit darauf eingetreten wird . 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2

Mit Eingabe vom

31. Dezember 2018

ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 ). Vorliegend sind die Vo raussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (Urk. 10 und

11/1-8) , weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist . Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch e s vom

31. Dezember 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - X.___ , c/o Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mai 1996 eine Rente der In validenversicherung ,

beruhend auf unterschiedliche n

Invaliditätsg rad en

( Ver fü gung vom 7. Juli 1999 [ Urk.

8/34 ] , vgl. auch Urteil des So zi al ver si che rungs g e richts IV.99.00432 vom 29. November 1999 [Urk. 8/38 S. 3 ], mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde; in Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsg erichts IV.2008.00234 vom 27. Juni 2008 [Urk. 8/99 S. 2 ] ergangene Verfügung vom 20. November 2008 [ Urk.

8/109 ], vgl. auch Verfü gungsteil 2 [Urk. 8/105] ) . Am 4.

Dezember 2014 stellt e die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein B egehren um Erhö hung der Invalidenr ente (Urk.

8/128) , welches mit Verfügung vom 4.

Dezember 2014 abgewiesen wurde (Urk.

8/ 136). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht

im Verfahren Nr. IV. 2015.00031

mit Beschluss vom 22. September 2016 mangels eines Rechtsschutzinteresse s nicht ein (Urk.

8/ 146).

Mit Leistungsbegehren vom 12.

Juni 2018 beantragte die Versicherte erneut eine Erhöhung ihrer Invalidenrente (Urk.

8/ 155 ;

ergänzte Begründung vom 9.

Juli 2018 [ Urk.

8/ 158 ] ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19.

Juli 2018 [Urk.

8/ 160]; Einwand vom 27.

August 2018 [Urk.

8/ 164]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21.

November 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31.

Dezember 2018 Beschwerde und beantragt e die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf das Leistungsbegehren, das Zusprechen einer ganzen Invalidenrente sowie in pro zessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 25.

Januar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7), was der Beschwerdeführerin am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 21. No vember 2018, a us Sicht der Invalidenversicherung

bestehe kein Rechtsschutzin teresse an der Erhöhung des Invaliditätsgrades , da die Beschwerdeführerin als Witwe eine ganze Invalidenrente beziehe und die beantragte revisionsweise Er höhung des Invaliditätsgrades keine betragliche Änderung der Invalidenrente zur Folge haben würde . Weil die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse aufzuzeigen vermöge, könne auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden (Urk . 2 S. 2 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich d emgegenüber auf den Standpunkt, s ie habe ein schutzwürdiges Interesse an der korrekten Festlegung ihres Invaliditätsgrades . Werde dieser zu 100 % festgestellt, habe sie Anrecht, bei der zweiten Säule Ver sicherungsleistungen zu beantragen . Darüber hinaus könne sie bei einer korrek ten Festlegung die Erhöhung der Invalidenrente beim Unfallversicherer beantra gen (Urk. 1 S.

4). 3. 3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (I VG ) ha ben Witwen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlas senenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.

Die Beschwerdeführerin hat mit einem Invaliditätsgrad von 59 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, welche aufgrund ihrer Eigenschaft als Witwe als ganze Rente ausbezahlt wird ( Urk. 8/34 ,

8/38 ,

8/99 ,

8/105,

8/109 ,

8/136, vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00031 vom 22. September 2016 E. 3 [Urk. 8/146] ). Da aufgrund des parallel bestehenden Anspruch e s auf eine Hinter lassenenrente

bereits Anspruch auf eine ganze Rente besteht und die revisions weise Erhöhung des Invaliditätsgrades keine betragliche Änderung der Invaliden rente zur Folge hätte , ist ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung des Inva liditätsgrades zu verneinen . 3. 2

Die Beschwerdeführerin argumentiert, ihr schutzwürdiges Interesse liege darin, dass sie bei der Feststellung ihres Invaliditätsgrades zu 100 % Anrecht habe, bei der zweiten Säule Versicherungsleistungen zu beantragen (Urk. 1 S. 4) .

Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Einbezug in da s Vorbescheidverfahren und durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungs rechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Feststellung für die Beurteilung des Rentenanspruches gegenüber der Invalidenversicherung ent scheidend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invaliden versicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruches, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte) ma teriellrechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule angestrebt, an dererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufw ä ndigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 ; vgl. auch BGE 132 V 4 E. 3.2 ). Dies gilt – mit gewissen Einschränkungen – auch in Bezug auf eine spätere Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruches (BGE 133 V 67 E. 4.3.3-4.3.5).

Selbst wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen wäre, welche eine Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hätte, wäre eine Bindungs wirkung für die Organe der beruflichen Vorsorge im vorliegend zu beurteilenden Fall zu verneinen. Im Vordergrund steht nämlich die Frage, ob der verschlechterte Gesundheitszustand und die daraus resultierende Erhöhung des Invaliditätsgrades auf das Ereignis von 1993 zurückzuführen wäre oder ob es sich um einen neu aufgetretenen Gesundheitsschaden handelt, welcher in keinem Konnex zur da mals eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht. Da diese Frage im Abklärungsver fahren der Invalidenversicherung nicht beantwortet werden muss, entfällt eine Bindungswirkung in dieser Hinsicht. Die ins Verfahren einbezogene Vorsorgeein richtung (Urk. 2: «Helvetia Patria Versicherungen, BVG, Postfach, 4002 Basel»; richtig wohl: « Patria - Stiftung zur Förderung der Personalversicherung», vgl. Urk. 8/67) erklärte in diesem Zusammenhang bereits am 4 . August 2005, die ge sundheitlichen Beschwerden der Versicherten seien klarerweise auf die Ereignisse des Jahres 1993 zurückzuführen , welche eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % zur Folge hatten; als aktueller BVG-Versicherer sei sie daher für diesen Gesundheits schaden nicht zuständig (Urk. 8/78). Entsprechend wäre die Beschwerdeführerin so oder so gezwungen, ein gerichtliches Verfahren gegen die ihrer Ansicht nach zuständige Vorsorgeeinrichtung einzuleiten. 3.3

Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades wird rechtsprechungsgemäss bejaht, wenn sich die Frage des Bezuges von Ergän zungsleistungen stellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2.3 ) .

Aus den Akten ist indes nicht ersichtlich,

dass die Beschwerdeführerin Ergän zungsleistungen zur Invalidenrente beziehen würde

und deshalb ein schutzwür diges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades hätte ( Urk. 10 S. 2 ; vgl. bereits

Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00031 vom 22. September 2016 E. 3 [Urk. 8/146] ). Ein solches wird von der Beschwerdefüh re rin auch nicht geltend gemacht. 3. 4

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, bei einer korrekten Festlegung des In validitätsgrades könne sie die Erhöhung der Invalidenrente beim Unfallversiche rer beantragen (Urk. 1 S.

4) .

Nach Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wird dem Versicherten eine Komplementärrente gewährt, wenn er Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat. Diese entspricht in Abweichung von Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung , höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.

Die Beschwerdeführerin bezieht bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG eine Komplementärrente (Verfügung vom 3. April 2019 [Urk. 14]). Der vom Unfallversicherer festgelegte Invaliditätsgrad von 60 % wird benötigt, um den Höchstbetrag der Komplementärrente zu berechnen .

Der Berechnung (Urk. 14 S. 4) kann entnommen werden, dass die Summe von IV-Rente und der auf einem Invaliditätsgrad von 60 % basierenden Invalidenrente der Unfallversicherung 90 % des an die Teuerung angepassten versicherten Verdienstes übersteigt (Fr. 22'644.-- + Fr. 26'992. -- x 0.6 > Fr. 33'493.70) . Selbst die Summe von IV-Rente und der auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhenden Invalidenrente der Unfallversicherung würde 90 % des an die Teuerung angepassten versicherten Verdienstes übersteigen (Fr. 22'644.-- + Fr. 26'992.-- x 0.5 > Fr. 33'493.70). Eine Erhöhung des Invaliditätsgrades hätte daher auch dann, wenn sich der Unfallver sicherer trotz fehlender Bindungswirkung am Invaliditätsgrad der Invalidenver sicherung orientieren würde, keine Auswirkung auf die Höhe der ausgerichteten Komplementärrente.

E in schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhöhung des Inva liditätsgrades durch die IV-Stelle ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht er sichtlich . 3. 5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhöhung des Invalidi tätsgrades zu Recht verneint. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht ein getreten ist .

Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet , weshalb sie abzuweisen ist , soweit darauf eingetreten wird . 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2

Mit Eingabe vom

31. Dezember 2018

ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 ). Vorliegend sind die Vo raussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (Urk. 10 und

11/1-8) , weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist . Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch e s vom

31. Dezember 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - X.___ , c/o Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

E. 7 Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 12 ).

Mit Eingabe

vom 24.

März 2020 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 3.

April 2019

betreffend Komplementärrente zu den Akten (Urk.

14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher bloss zu prü fen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsbegehren nicht eingetreten ist und das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhöhung des In va li di täts grades verneint hat . Da gegen kann auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge nicht ein getreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00002

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 1 5. Juni 2020 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, erlitt am 1.

Dezember 1993 eine S chrot s chuss ver let zung am Hinterk opf und bezog in der Folge seit dem 1.

Mai 1996 eine Rente der In validenversicherung ,

beruhend auf unterschiedliche n

Invaliditätsg rad en

( Ver fü gung vom 7. Juli 1999 [ Urk.

8/34 ] , vgl. auch Urteil des So zi al ver si che rungs g e richts IV.99.00432 vom 29. November 1999 [Urk. 8/38 S. 3 ], mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde; in Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsg erichts IV.2008.00234 vom 27. Juni 2008 [Urk. 8/99 S. 2 ] ergangene Verfügung vom 20. November 2008 [ Urk.

8/109 ], vgl. auch Verfü gungsteil 2 [Urk. 8/105] ) . Am 4.

Dezember 2014 stellt e die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein B egehren um Erhö hung der Invalidenr ente (Urk.

8/128) , welches mit Verfügung vom 4.

Dezember 2014 abgewiesen wurde (Urk.

8/ 136). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht

im Verfahren Nr. IV. 2015.00031

mit Beschluss vom 22. September 2016 mangels eines Rechtsschutzinteresse s nicht ein (Urk.

8/ 146).

Mit Leistungsbegehren vom 12.

Juni 2018 beantragte die Versicherte erneut eine Erhöhung ihrer Invalidenrente (Urk.

8/ 155 ;

ergänzte Begründung vom 9.

Juli 2018 [ Urk.

8/ 158 ] ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19.

Juli 2018 [Urk.

8/ 160]; Einwand vom 27.

August 2018 [Urk.

8/ 164]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21.

November 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk.

2 [= Urk.

8/ 16 8 ] ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31.

Dezember 2018 Beschwerde und beantragt e die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf das Leistungsbegehren, das Zusprechen einer ganzen Invalidenrente sowie in pro zessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 25.

Januar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

7), was der Beschwerdeführerin am 7.

Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

12 ).

Mit Eingabe

vom 24.

März 2020 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 3.

April 2019

betreffend Komplementärrente zu den Akten (Urk.

14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher bloss zu prü fen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsbegehren nicht eingetreten ist und das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhöhung des In va li di täts grades verneint hat . Da gegen kann auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge nicht ein getreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 21. No vember 2018, a us Sicht der Invalidenversicherung

bestehe kein Rechtsschutzin teresse an der Erhöhung des Invaliditätsgrades , da die Beschwerdeführerin als Witwe eine ganze Invalidenrente beziehe und die beantragte revisionsweise Er höhung des Invaliditätsgrades keine betragliche Änderung der Invalidenrente zur Folge haben würde . Weil die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse aufzuzeigen vermöge, könne auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden (Urk . 2 S. 2 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich d emgegenüber auf den Standpunkt, s ie habe ein schutzwürdiges Interesse an der korrekten Festlegung ihres Invaliditätsgrades . Werde dieser zu 100 % festgestellt, habe sie Anrecht, bei der zweiten Säule Ver sicherungsleistungen zu beantragen . Darüber hinaus könne sie bei einer korrek ten Festlegung die Erhöhung der Invalidenrente beim Unfallversicherer beantra gen (Urk. 1 S.

4). 3. 3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (I VG ) ha ben Witwen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlas senenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.

Die Beschwerdeführerin hat mit einem Invaliditätsgrad von 59 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, welche aufgrund ihrer Eigenschaft als Witwe als ganze Rente ausbezahlt wird ( Urk. 8/34 ,

8/38 ,

8/99 ,

8/105,

8/109 ,

8/136, vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00031 vom 22. September 2016 E. 3 [Urk. 8/146] ). Da aufgrund des parallel bestehenden Anspruch e s auf eine Hinter lassenenrente

bereits Anspruch auf eine ganze Rente besteht und die revisions weise Erhöhung des Invaliditätsgrades keine betragliche Änderung der Invaliden rente zur Folge hätte , ist ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung des Inva liditätsgrades zu verneinen . 3. 2

Die Beschwerdeführerin argumentiert, ihr schutzwürdiges Interesse liege darin, dass sie bei der Feststellung ihres Invaliditätsgrades zu 100 % Anrecht habe, bei der zweiten Säule Versicherungsleistungen zu beantragen (Urk. 1 S. 4) .

Rechtsprechungsgemäss ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Einbezug in da s Vorbescheidverfahren und durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungs rechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Feststellung für die Beurteilung des Rentenanspruches gegenüber der Invalidenversicherung ent scheidend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invaliden versicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruches, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte) ma teriellrechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule angestrebt, an dererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufw ä ndigen Abklärungen freigestellt werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 ; vgl. auch BGE 132 V 4 E. 3.2 ). Dies gilt – mit gewissen Einschränkungen – auch in Bezug auf eine spätere Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruches (BGE 133 V 67 E. 4.3.3-4.3.5).

Selbst wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen wäre, welche eine Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hätte, wäre eine Bindungs wirkung für die Organe der beruflichen Vorsorge im vorliegend zu beurteilenden Fall zu verneinen. Im Vordergrund steht nämlich die Frage, ob der verschlechterte Gesundheitszustand und die daraus resultierende Erhöhung des Invaliditätsgrades auf das Ereignis von 1993 zurückzuführen wäre oder ob es sich um einen neu aufgetretenen Gesundheitsschaden handelt, welcher in keinem Konnex zur da mals eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht. Da diese Frage im Abklärungsver fahren der Invalidenversicherung nicht beantwortet werden muss, entfällt eine Bindungswirkung in dieser Hinsicht. Die ins Verfahren einbezogene Vorsorgeein richtung (Urk. 2: «Helvetia Patria Versicherungen, BVG, Postfach, 4002 Basel»; richtig wohl: « Patria - Stiftung zur Förderung der Personalversicherung», vgl. Urk. 8/67) erklärte in diesem Zusammenhang bereits am 4 . August 2005, die ge sundheitlichen Beschwerden der Versicherten seien klarerweise auf die Ereignisse des Jahres 1993 zurückzuführen , welche eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % zur Folge hatten; als aktueller BVG-Versicherer sei sie daher für diesen Gesundheits schaden nicht zuständig (Urk. 8/78). Entsprechend wäre die Beschwerdeführerin so oder so gezwungen, ein gerichtliches Verfahren gegen die ihrer Ansicht nach zuständige Vorsorgeeinrichtung einzuleiten. 3.3

Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades wird rechtsprechungsgemäss bejaht, wenn sich die Frage des Bezuges von Ergän zungsleistungen stellt ( Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2.3 ) .

Aus den Akten ist indes nicht ersichtlich,

dass die Beschwerdeführerin Ergän zungsleistungen zur Invalidenrente beziehen würde

und deshalb ein schutzwür diges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades hätte ( Urk. 10 S. 2 ; vgl. bereits

Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00031 vom 22. September 2016 E. 3 [Urk. 8/146] ). Ein solches wird von der Beschwerdefüh re rin auch nicht geltend gemacht. 3. 4

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, bei einer korrekten Festlegung des In validitätsgrades könne sie die Erhöhung der Invalidenrente beim Unfallversiche rer beantragen (Urk. 1 S.

4) .

Nach Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wird dem Versicherten eine Komplementärrente gewährt, wenn er Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat. Diese entspricht in Abweichung von Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung , höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.

Die Beschwerdeführerin bezieht bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG eine Komplementärrente (Verfügung vom 3. April 2019 [Urk. 14]). Der vom Unfallversicherer festgelegte Invaliditätsgrad von 60 % wird benötigt, um den Höchstbetrag der Komplementärrente zu berechnen .

Der Berechnung (Urk. 14 S. 4) kann entnommen werden, dass die Summe von IV-Rente und der auf einem Invaliditätsgrad von 60 % basierenden Invalidenrente der Unfallversicherung 90 % des an die Teuerung angepassten versicherten Verdienstes übersteigt (Fr. 22'644.-- + Fr. 26'992. -- x 0.6 > Fr. 33'493.70) . Selbst die Summe von IV-Rente und der auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhenden Invalidenrente der Unfallversicherung würde 90 % des an die Teuerung angepassten versicherten Verdienstes übersteigen (Fr. 22'644.-- + Fr. 26'992.-- x 0.5 > Fr. 33'493.70). Eine Erhöhung des Invaliditätsgrades hätte daher auch dann, wenn sich der Unfallver sicherer trotz fehlender Bindungswirkung am Invaliditätsgrad der Invalidenver sicherung orientieren würde, keine Auswirkung auf die Höhe der ausgerichteten Komplementärrente.

E in schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhöhung des Inva liditätsgrades durch die IV-Stelle ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht er sichtlich . 3. 5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhöhung des Invalidi tätsgrades zu Recht verneint. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht ein getreten ist .

Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet , weshalb sie abzuweisen ist , soweit darauf eingetreten wird . 4. 4.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2

Mit Eingabe vom

31. Dezember 2018

ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 ). Vorliegend sind die Vo raussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (Urk. 10 und

11/1-8) , weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist . Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch e s vom

31. Dezember 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - X.___ , c/o Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme