Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war als Maschinenführer/Anlageführer bei der Y.___ vom 1. Februar 1989 bis 3 1. Dezember 2012 angestellt; sein letzter effektiver Arbeitstag war der 1 0. Juli 2011 (vgl.
Urk. 8/93). Am 11. November 2011 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme (Rü cken, linkes Bein, linker Arm, Migräne) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/45). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 1 3. August 2012 (Urk. 8/55/3-11) wies das hiesige Gericht mit Entscheid IV.2012.00784 vom 6. November 2012 (Urk. 8/72) ab mit der Begründung, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) noch am Laufen gewesen sei, womit noch kein Ren tenanspruch habe entstehen können – und dies un geachtet dessen, ob die umstrittene, aber zufolge Nichtablaufs der Wartefrist nicht zu untersuchende Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit zutreffend beurteilt wor den sei. Im Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass es dem Versicherten unbe nommen bleibe, wieder an die IV-Stelle zu gelangen, um nach Ablauf der War tefrist die Frage eines allfälligen Rentenanspruchs neu prüfen zu lassen. 1.2
Der Versicherte meldete sich am 2 3. November 2012 (Urk. 8/76) unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme (Rü cken, linkes Bein, linker Arm, Migräne sowie Depression) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integra tion/Rente) an. Diese zog medizinische Berichte (Urk. 8/78), Akten des Kran ken taggeldversicherers (Urk. 8/83), erwerbliche Unterlagen (Urk. 8/93) sowie einen Auszug aus dem individuel len Konto (IK) bei (Urk. 8/110) .
Nachdem die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) mangels Kapazität der Z.___ nicht hatte durchgeführt werden können (vgl.
Urk. 8/105 ff.), gab die IV-Stelle eine polydisziplinäre (Allgemeine/Innere Medi zin, Orthopädie, Neurologie/Psychiatrie) medizinische Untersuchung beim A.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde am 1 9. August 2014 erstattet (Urk. 8/140/2-2 6 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/144 ff.) verfügte die IV Stelle am 29. Dezember 2014 die Abweisun g des Leistungsbegehrens (Urk. 8/166 ). 1.3
Die gegen die Verfügung vom 2 9. Dezember 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 8/169) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2015.00121 vom 1 0. Juli 2017 abgewiesen ( Urk. 8/238). 1.4
Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens hatte sich der V ersich erte am 1 7. März 2016 ( Urk. 8/203) unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesund heitszustands erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Vorbescheid vom 1 7. Mai 2016 ( Urk. 8/205) entschied die IV-Stelle , auf das neue Leistungsbegeh ren nicht einzutreten. Nach erfolgten Einwänden des Versicherten vom 9. und 1 7. Juni 2016 ( Urk. 8/209 und Urk. 8/211) veranlasste die IV-Stelle ein poly disziplinäres Gutachten bei der MEDAS B.___ (vgl.
Expertise vom 3. März 2017; Urk.
8/232). Im Rahmen des neuen Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8/241) machte der Versicherte eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustan ds geltend ( Urk. 8/247 und Urk. 8/254).
Daraufhin verneinte die IV-Stelle nach Beizug weiterer medizinischer Unterlagen mit Verfügung vom 2 2. November 2018 einen Leistungsanspruch des Versicher ten ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. November 2018 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer
gemäss
den nachfolgenden Erwägungen sämtliche Leistungen nach IVG zu erbringen und insbesondere auch eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (1.), eventualiter sei die Verfügung vom 2 2. November aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (S. 2).
Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2019 ( Urk.
5) wurde der Beschwerde gegnerin die Beschwerde sowie dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, welches dieser am 25.
Fe bruar 2019 unter Einreichung zusätzlicher Unterlagen retournierte ( Urk. 9 bis 1 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2019 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. Februar 2019 ( Urk.
13) zur Kenntnis gebracht wurde. Die mit Schreiben v om 1 6. Juli 2019 ( Urk. 14 ) und
20. Februar 2020 ( Urk. 17 ) eingereichten Arztberichte des Beschwerdeführers
( Urk. 15 und 18) wurden der Beschwer degegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 16 und 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht spre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.
2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE
130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E.
5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.6
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.7
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2018 ( Urk.
2) zusammengefasst, dass sich gemäss ärztlichem Gut achten der MEDAS
B.___ vom 3. März 2017 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2011 nur leicht verschlechtert habe. Diese Verschlechte rung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dementsprechend erhöhe sich der Invaliditätsgrad dadurch nicht. Nach dem Ein wand des Beschwerdeführers habe man weitere medizinische Unterlagen einge holt und auch diese würden keine Veränderung in der medizinischen Beurteilung ergeben. Einzig könne das Belastbarkeitsprofil folgendermassen ergänzt werden: Z eitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs
- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre (S. 2). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk.
1) im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe mit Vorbescheid vom 2 9. August 2017 mitgeteilt, sie beabsichtige das Leistungsbegehren gestützt auf das Gutachten vom 3. März 2017 erneut abzuweisen . Zwischenzeitlich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch weiter verschlechtert und er h abe sich vom 12. September bis zum 25. Oktober 2017 in stationäre psychia trische Behandlung begeben .
Die entsprechenden Untersuchungen in der MEDAS B.___ hätten zudem bereits im November/Dezember 2016 stattgefunden, womit die bis März 2017 eingetretenen Veränderungen bzw. Verschlechterungen des Gesundheitszustandes nicht hätten berücksichtigt werden können.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätten die Untersuchungen sogar teil weise mehr als zwei Jahre zurückgelegen, weshalb nur schon aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden könne . Und selbst der RAD - Arzt sei offensichtlich zum Schluss gekommen, dass sich das Gutachten der MEDAS B.___ nur auf den Zeitraum bis November/Dezember 2016 beziehe und daher lediglich höchstens bis zu dieser Zeit aussagekräftig sei (S. 7). Seit der Begutachtung vom Novem ber/Dezember 2016 habe sich eine Verschlechterung des physischen und psychi schen Gesundheitszustands eingestellt. So sei unter anderem die Diagnose einer chronisch zunehmenden Verschlechterung im Rahmen eines Postpoliosyndrom s mit zunehmend auch den typischerweise bekannten non-motorischen Symp tomen (gemäss Diagnoseliste) , eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig schwere Episode (F33.2) sowie eine mittelgradig kognitive Störung gestellt worden (S. 10). Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer und Mitarbeiter in der Schokoladenfabrik ab 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hingegen bestehe auch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Dem Beschwerdeführer sei somit eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten . Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere auch der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (S. 13). 2.3
Strittig ist vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse ver schlechtert haben. Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juli 2017 ( Urk. 8/238) geschützte rentenaufhebende Verfügung vom
29. Dezember 2014 ( Urk. 8/166). Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 2 9. Dezember 2014 gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1 9. August 2014 (Urk. 8/140/2-27) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei , im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von un ter 40 % resultiere und d aher kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 8/166 S. 2). Das hiesige Gericht stützte mit Urteil vom 1 0. Juli 2017 diese Ansicht und hielt dazu fest, dem Beschwerdeführer sei in Anlehnung an das A.___ -Gutachten eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ( Urk. 8/238 S. 19). 3. 3.1
Die leistungsabweisende angefochtene neue Verfügung vom 2 2. November 2018 ( Urk.
2) basiert e auf den folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2
Im eing eholten interdisziplinären Gutachten der MEDAS B.___
vom 3. März 2017 (Urk. (8/232/1- 8 3 , mit den AF’s , welche den Gutachtern vorliegen ) stellte n
Dr.
med. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie FMH, beide zertifizierte medizinische Gutachter SIM -, Dr.
med. E.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie , folgende Diagnosen mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 25) : - Folgen einer Poliomyelitis im Kindesalter auch im Sinne eines Postpol i o syndroms mit vorrangiger Beteiligung des linken Beines mit Parese und Muskelatrophie des linken Beines distal betont auch mit Beinlängen differenz und Hohlfusskomponente - Beginnende OSG-Arthrose rechts und Tendinopathie der Peroneus
brevis Sehne - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reiz symptomatik
Zudem führ t en sie folgende Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit auf (S. 25) : - Zervikalgien ohne radiologisches Korrelat - Knieschmerzen links ohne radiologisches Korrelat - Hüftschmerzen beidseits ohne radiologisches Korrelat - Leichtes Restless - Legs -Syndrom - Beginnende distal betonte Polyneuropathie bei bekanntem Diab e tes mel litus Typ II - Episodische Migräne mit Aura - Diabetes mellitus Typ 2b, medikamentös therapiert - Arterielle Hypertonie, vor allem diastolisch ausgeprägt, medikamentös therapiert - Allergische Rhinitis, aktuell unter Desensibilisierungstherapie (anam nestisch) - Benigne Prostatahypertrophie (anamnestisch) - Leichte depressive Episode F32.0 - Sonstige Reaktion auf schwere Belastung F43.8
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, a ufgrund des Status nach Polio myelitis mit entsprechender Atrophie und Kraftminderung des linken Beines seien Tätigkeiten mit langem Stehen und Gehen nicht geeignet. Idealerweise seien eher überwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten sinnvoll. Körperlich über anstrengende Tätigkeiten seien zu vermeiden. Das Heben und Tragen von schwe ren Lasten über 15 kg sei beidseits nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und monotoner Rumpfhaltung sowie rein gehende und rein stehende Arbeiten. Das Begehen von Leitern und Gerüsten sowie Gehen auf unebenem Boden, wie auch Arbeiten in kauernder und kniender Haltung seien nicht mehr zumutbar. Eine reizdichte Umgebung (hohe Lichtintensität, Lärm und Geruchsbelastung) seien bei der Migräne ebenfalls eher ungeeignet (S. 25 f.).
Die Arbeitsfähigkeit betrage in der angestammten Tätigkeit als Linienführer in einer Schokoladenfabrik 0 % , in einer Verweistätigkeit 100 % vollschichtig im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils (S. 26).
Retrospektiv betrachtet bestehe die Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer seit 2011 und sei überwiegend organisch bedingt. Hier eine Entscheidung zu treffen, ob und in welchem Grad psychische Faktoren eine Rolle spiel t en, sei retrospektiv nicht möglich. Lediglich für die stationäre Behandlung vom 13. Januar bis zum 1 2. Februar 2015 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Für die Zeit danach bestehe aus psychiatrischer Sicht möglicherweise noch für einen Monat eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, danach wieder volle Arbeitsfähigkeit. Entgegen der G.___ könne eine eigenständige, zur Arbeitsunfähigkeit führende psychische Erkrankung heute nur schwer ausgemacht werden. Die möglicherweise auch in der Vergangenheit statt gefundenen schwere re n depressiven Episoden seien immer auch in Verbindung mit den organischen Einschränkungen des Beschwerdeführers gestanden. Es müsse aber auch auf die mindestens aktuell feststellbaren Befundinkonsistenzen hin gewiesen werden, welche sie als aggravatorisches Verhalten bewertet en , was die Angaben der scheinbaren kognitiven Störung betreffe, wäre [diese] schon als nicht authentische Symptompräsentation zu werten (S. 26).
Die Gutachter berücksichtigten überdies gemäss BGE 141 V 281 bei der Gutach tenerstellung die Standardindikatoren (siehe S. 26-29).
3.3
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psyc hotherapie F MH, von der G.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 5. Dezember 2017 (Urk. 8/253/3-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) - Postpoliosyndrom bei Status nach Poliomyelitis im 5. Lebensjahr mit: - Schleichender zunehmender Krafteinbusse linksseitig seit 2005 - Schmerzen und rascher Ermüdung links bet ont mit Generalisierungs tendenz - Chronisches lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Diabetes mellitus Typ 2 - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - Migräne
Betreffend Behandlung erwähnte Dr. H.___ den Erstkontakt in ihrer Institution im Oktober 2012 und die seit November 2012 regelmässige psychiatrische Behandlung durch sie (S. 2). Zudem gab sie an, dass vom 1 3. Januar bis 12.
Februar 2015 sowie vom 1 2. September bis 2 5. Oktober 2017 Hospitalisa tionen in der G.___ stattgefunden hätten (S. 3).
Aktuell habe der Beschwerdeführer täglich starke Schmerzen im Bereich des linken Armes, des linken Beines, im Rücken und in beiden Hüften sowie ein Lähmungsgefühl der Beine mit Kribbelparästhesien. Der Beschwerdeführer zeige ein depressives Zustandsbild mit massiven Konzentrationsschwierigkeiten, redu ziertem Antrieb, negativen Gedanken, Grübeln , eingeschränktem Affekt und ein em Gefühl von « Schwere im Kopf » . Intermittierend habe er Suizidgedanken, zum Teil auch mit konkreten Handlungsabsichten (Kauf von Mäusegift), Isolation ,
zudem Schlafstörungen. Körperlicherseits bestünden im Rahmen des Postpolio syndroms massive Einschränkungen beim Gehen mit Einknicken der Kniegelenke trotz Orthese und Gehstöcken, mit Gangunsicherheit und starkem Schwanken im Stehen und auch weiterhin noch wiederholten Stürzen in der letzten Zeit (S. 3).
Seit Oktober 2012 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine deutlich verminderte psychische und physische Belastbarkeit, welche sich nicht nur in Anforderungssituationen, sondern auch bei allen üblichen Alltagsaktivitäten zeige.
Deshalb zeige sich auch in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 f.). 3.4
Lic . phil. I.___ , Fachleiterin der Neuropsychologie der G.____ , hielt in ihrem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2018 (Urk. 8/269) als Diagnose eine mittelgradige kognitive Störung, ätiologisch-pa thogenetisch
wahrscheinlich multifaktoriell bedingt im Rahmen der rezidivieren den depressiven Störung (F33.2), des Postpoliosyndroms, der Schmerzproblema tik sowie des Schlafapnoe-Syndroms fest (S. 4).
Weiter beschrieb lic . phil. I.___ , im Rahmen der Untersuchung hätten sich beim Beschwerdeführer deutliche Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsaktivierung, geteilte Aufmerksamkeit) und Exekutivfunktionen (verbale Ideenproduktion, Interferenzkontrolle) objektivieren lassen. Die selektive Aufmerksamkeit sowie die visuell-räumlichen Funktionen seien leicht einge schränkt gewesen. Bei den Lern-
und Gedächtnisfunktionen habe sich die verbale Lern- und Abrufleistung als leicht beeinträchtigt erwiesen, das verbale Wiederer kennen sei deutlich reduziert gewesen. Die figurale Abrufleistung habe sich als unauffällig erwiesen. Im klinischen Eindruck sei der Beschwerdeführer deutlich verlangsamt mit reduzierter Belastbarkeit gewesen. Er habe jedoch einen sorgfäl tigen und genauen Arbeitsstil gezeigt und sich sichtbar Mühe gegeben. Auch die Symptomvalidierungsverfahren hätten auf eine intakte Anstrengungsbereitschaft hingewiesen. Im Gesamtbild sei beim Beschwerdeführer eine mittelgradige kognitive Störung zu objektivieren. Ätiologisch- pathogenetisch sei diese am ehesten multifaktoriell zu interpretieren. Aufgrund der anamnestischen Angaben über einen zeitlichen Zusammenhang der kognitiven Defizite mit dem Beginn der Depression (ICD-10: F33.2) sei eine affektive Ursache als am wahrscheinlichsten anzunehmen. Zusätzlichen Erklär ungswert besässen das Postpoliosyndrom sowie das chronische Schmerzsyndrom. Des Weiteren liege beim Beschwerdeführer ein obstruktives Sch lafapnoe-Syndrom vor, was ebenfalls einen relevanten Einfluss auf die kognitiven Fähigkeiten haben könne. Trotz Behandlung mit der Sauer stoffmaske werde die Schlafqualität nach wie vor als eingeschränkt erlebt (S. 4).
Bei einer mittelgradigen kognitiven Störung sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen in der Regel deutlich einge schränkt. Es könnten nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden. Die Person falle in ihrem sozialen Umfeld auch deutlich auf (S. 5). 3.5
3.5.1
In seiner Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2017 ( Urk. 8/284 S. 4 ) hielt Dr. med.
J.___ , Facharzt für Chirurgie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst fest, dass das Gutachten der MEDAS B.___ sich auf den Zeitraum bis November/Dezember 2016 beziehe und damit die Zeit bis dann objektiv abdecke. Daher werde empfohlen, bis zu diesem Zeitpunkt auf das Gutachten abzustellen.
N ach Erhalt der Abwei sung des Rentengesuchs habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers augenscheinlich nicht nur psychiatrisch, sondern auch im Hinblick auf die chronische Polio-Erkrankung bei gleichblei benden Diagnosen verschlechtert . Die psychiatrische Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (F33.2) , sei schon bei gleicher Ausgangs situation durch Erhalt eines Negativbescheides der IV im Jahre 2015 aufgetreten und habe damals bei adäquater stationärer Behandlung überwunden werden können. Nun werde eine massive Verschlechterung geltend gemacht, welche auf folgenden versicherungsmedizinisch-theoretischen Gründen nicht übernommen werden könne: - Wenn tatsächlich eine derart bedrohliche, andauernde Verschlechterung eingetreten wäre mit drohender Suizidalität, wäre es bei adäquater Ein schätzung des Gesundheitszustandes zu einem längeren stationären Auf enthalt und einer Umstellung der Pharmakotherapie gekommen. - Hätte auch nach der Entlassung am 2 5. Oktober 2017 weiterhin ein psychiatrisch massiv verschlechterter Gesundheitszustand bestanden, würde die aktuelle Behandlung am 1 7. November 2017 nicht nur aus einer niederfrequenten und den Beschwerden angepassten regelmässigen sozial psychiatrischen Behandlung bes t ehen. Da die ambulante Behand lung jedoch nur mit einer niederfrequenten Behandlung angesetzt worden sei, bestehe mit an Sicherheit grenzende r Wahrscheinlichkeit nicht eine massive Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheits zustandes und es könne davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine schwere depressive Episode gehandelt habe, sondern allenfalls um eine leichte bis mittelschwere, die als überwindbar und überwiegend wahrscheinlich überwunden anzusehen sei. - Es sei für die verantwortlichen und behandelnden Psychiater der G.___ vertretbar, die stationäre Behandlung für eine ambulante Augen-OP zu unterbrechen. Im Übrigen solle bedacht werden, dass der Beschwer deführer mit dem seit Kindheit bestehenden Gesundheitsschaden 1986 in die Schweiz eingereist sei.
Dr. J.___ empfahl daher , an der im MEDAS-Gutachten festgestellten Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit festzu halten. 3.5.2
In einer weiteren Stellungnahme vom 2 6. April 2018 ( S. 6 ) hielt Dr. J.___ fest, dass
– neben den nachträglich eingeholten medizinischen Unterlagen (MRI Be richt, Myelographie; S. 5) - auch der neuste Arztbericht einer neuro psycho lo gischen Untersuchung vom 6. August 2018 im grossen und ganzen keine Veränderung in der medizinischen Beurteilung ergebe. Einzig das Belastungspro fil in der weiterhin als gültig empfohlenen Stellungnahme des RAD vom 1 0. März 2017 könne folgendermassen ergänzt werden :
Z eitlich flexible Tätigkeit en ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre . 3.6
Die im K.___ tätigen Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Dr. med. M.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. N.__ _ , Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. O.___ , Fach arzt für Neurologie, med. pract . P.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie , sowie Dr. phil. Q.___ , klinischer Psychologe, hielten in ihrem Bericht vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk. 8/282) folgende Diagnosen fest (S. 1 f.) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.2) - Status nach fünf Suizidversuchen (X68, X61) - Postpoliosyndrom - Status nach Poliomyelitis 1973 - Leichte Kaliberreduktion des zervikothorakalen
Myelons rechts als mögliches Korrelat einer Kaliberreduktion der Vorderhörner im Rahmen des Status nach Poliomyelitis, ansonsten unauffällige Struk turen des Myelons . Chondrose des Bandscheibensegementes L1/ 2. Nur geringe degenerative Veränderungen zervikal, thorakal und lumbal mit Osteochondrosen und lumbal auch Spondylarthrosen , aber ohne Kompromittierung neuraler Strukturen bei geringer Engerstellung der Recessus laterales auf Höhe LWK4/5 beidseits eher etwas links betont - Beinlängenverkürzung linksseitig, Muskelhypotrophie - Polytope s Schmerzsyndrom - Schmerzen Körperhälfte links - Kopfschmerzen - Brennsensationen Oberarme beidseits - Teilparesen Fuss links - Schulterschmerzen links - Geringe Reizung bzw. diskrete Bursitis subacromialis / subdeltoidea . Geringe Auffaserung der bursaseitigen
Supraspinatussehne . Ansonsten unauffällig - Beckenschmerzen beidseits - Grenzwertige bis leichte Coxa
profunda beidseits, Adipositas - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlbelastung - Keine Befundänderung im Vergleich zum 6. November 2017 mit gerin gen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit v.a.
Spon dylose LWK1/2 und diskreten flachen medialen Diskusprotru sionen L W K1/2, LWK2/3 - Knieschmerzen links - Unauffällig - Fussschmerzen beidseits - Links: Hohlfuss Fehlstellung. Fettige Infiltration und Atrophie der plantaren Fussmuskulatur. Narbig verändertes Ligamentum fibulo talare
anterius . Rechts: Tiefe r Muskelbauch des Mus c ulus
peroneus
brevis mit leichter Tendinopathie der Peroneus
brevis -Sehne - Rechts: Talus zentriert. Os trigonum , [k] leine Tibianase . Keine fortge schrittene Degeneration. Links: Bekannte Deformität bei Postpoliosyn drom - Schafapnoe-Syndrom - CPAP-Therapie - Adipositas per magna (E66.0) - Restless-legs Syndrom und PLMS - Tinnitus aurium (H93.0) - Diabetes mellitus Typ II - Migräne, intermittierend als ophtalmische Migräne auftretend - Status nach Augenoperation recht s 2017 - Benigne Prostatahypertrophie - BPH Grad I mit irritativer und obstruktiver Komponente - All ergische Rhinitis
Zudem gaben sie an, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Beruf als Maschinenbediener (Linienführer in Schokoladenfabrik) betrage 100 % . Auf grund der schweren depressiven Störung sei der Beschwerdeführer auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit als 100 % arbe itsunfähig einzustufen (S. 11). 4. 4.1
Das eingeholte interdisziplinäre MEDAS - Gutachten vom 3. März 2017 (vgl.
E. 3.2) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange grundsätzlich umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie gelangten zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer mit den angegebenen Beschwerden und gestellten Diagnosen in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Nachvollziehbar erscheint auch das beschrieben e Fähigkeitspro fil, wonach für den Beschwerdeführer aufgrund des Statu s nach Poliomyelitis mit entsprechende r Atrophie und Kraftminderung des linken Beines Tätigkeiten mit langem Stehen und Gehen sowie körperlich anstrengende Tätigkeiten nicht geeignet sind. So wird auch das Heben und Tragen von schweren Lasten über 15
kg nicht empfohlen, wie auch Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und mono toner Rumpfhaltung sowie rein gehende und rein stehende Arbeiten. Das Begehen von Leitern und Gerüsten sowie Gehen auf unebenem Boden, wie auch Arbeiten in kauernder und kniender Haltung werden ebenfalls als nicht mehr zumutbar erachtet. Aufgrund der Migräne sind reizdichte Umgebungen ebenfalls ungeeig net. Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustands gaben die Gutachter zudem schlüssig an, weshalb dieser internistisch und neurologisch sei 2011 kon stant geblieben sei. So ist es aus psychiatrischer Sicht zwar a nfang s 2015
zu einer Hospitalisation gekommen, anlässlich der Untersuchung haben jedoch keine psychiatrischen Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit objektiviert werden können. Ausserdem wiesen sie auf die erheblichen Befundinkonsistenzen hin, welche gewichtige Zweifel am Vorliegen einer ver sicherungspsychiatrisch relevanten Diagnose in der Vergangenheit begründen. Das Gutachten entspricht folglich bis zum Untersuchungszeitpunkt im Novem ber/De zember 2016 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.7 hiervor). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde unter anderem
vor, dass sich seit der Begutachtung im November/Dezember 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt ha b e und der veränderte Gesundheitszustand im Rahmen des Gutachtens nicht habe berücksichtigt werden k ö nne n . Auf das Gut achten könne aus diesem Grund nur bis November/Dezember 2016 abgestellt werden.
Hierzu ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht der G.___
(vgl. E. 3.3 hiervor) vo m 1 2. September bis zum 2 5. Oktober 2017 in eine stationäre Therapie in der Klinik begeben hatte. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerde führer zeige ein depressives Zustandsbild mit massiven Konzentrationsschwierig keiten, reduziertem Antrieb, negativen Gedanken, Grübeln und eingeschränktem Affekt. Er habe zudem ein Gefühl von Schwere im Kopf. Intermittierend habe er Suizidgedanken, zum Teil auch mit konkreten Handlungsabsichten (Kauf von Mäusegift), Isolation und Schlafstörungen. Als psychiatrische Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) , festgestellt. Zum Gutachtenszeitpunkt wurde aus psychiatrischer Sicht hingegen lediglich die Diagnose einer leichten depressiven Episode (F32.0) gestellt und dieser keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen ( Urk. 8/232/53/83).
Der Beschwerdeführer verweist sodann auf den neuropsychologischen Untersu chungsbericht vom 6. Februar 2018 (vgl. E. 3.4) der G.___ sowie den Arztbericht des K.____ (vgl. E. 3.6), aus welcher seiner Ansicht nach ebenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hervorgeht . Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung wurde
als Diagnose eine mittelgradige kognitive Störung, ätiologisch- pathogenetisch wahr scheinlich multifaktoriell bedingt (F33.2) , festgehalten. Das K.____ hielt in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.2) , fest. 4.2.2
D ie Rechtsprechung hat keinen absolut geltenden Grenzwert festgelegt für die Frage, ab wann ein Gutachten zu lange zurückliegt, um eine zuverlässige Beur teilungsgrundlage darzustellen. Dies ist vielmehr jeweils unter Einbezug der konkreten Umstände zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 2 1. August 2019 8C_143/2019 und 4. November 2016 8C_125/2016 , E. 4.3.4).
Vorliegend kamen zum Gesundheitszustand, wie er in dem als Entscheidungs grundlage dienenden interdisziplinären MEDAS - Gutachten festgehalten wurde, wesentliche gesundheitliche Aspekte hinzu, welche die Beschwerdegegnerin ungenügend berücksichtigte . In Würdigung der zusätzlichen Arztberichte zu den verschiedenen Leiden kam s ie in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 2 2. November 2018 (Urk. 2) zum Ergebnis, dass daraus keine wichtigen neuen Aspekte oder Hinweise für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu stands im Nachgang zu m interdisziplinären G utachten vom 3.
März 2017 zu ent nehmen seien.
Diese Würdigung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist selbst RAD-Arzt Dr. J.___ davon ausgegangen, dass das MEDAS-Gutachten nur den Zeitraum bis Novem ber/Dezember 2016 abdeckt und deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt darauf abzustellen ist (E. 3.5.1 hiervor). Seine weiteren in der Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2017 gemachten Vorbringen sind demgegenüber nicht zu hören, da es sich lediglich um von ihm gezogene versicherungsmedizinisch-theoretische Schlussfolgerungen aus dem stattgehabten Vorgehen der den Beschwerdeführer behandelnden psychiatrischen Fachärzte geht. Sie sind nicht rechtsgenügend nachvollziehbar, umso mehr als es sich dabei um eine für Dr. J.___ als Facharzt für Chirurgie offensichtlich fachfremde medizinische Disziplin handelt. Aus diesem (letzteren) Grund kann auch nicht auf seine Stellungnahme zu den weite ren eingereichten medizinischen Berichte abgestellt werden (siehe E. 3.5.2). Es besteht nach dem Gesagten somit Klärungsbedarf für die behauptete Verschlech terung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2 hiervor) ,
da auf das interdisziplinäre MEDAS Gutachten vom 3. März 2017 zur Beantwortung der massgeblichen Frage einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur bis November/Dezember 2016 abgestellt werden kann . Bei dieser Ausgangslage kann auch nicht auf die Verfügung abgestellt werden, da diese offensichtlich auf über holt en medizinischen Grundlagen beruht und somit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 ungeklärt geblieben ist . 4.3
Zu klären bleibt weiter , ob diesbezüglich bzw. zur Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte abgestellt werden kann.
4.3.1
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a.
auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4.3.2
Da es sich bei der zur Diskussion stehenden Verschlechterung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführer s insbesondere um eine solche aus dem psychiatri schen Kreis handelt, müsste ein Beweisverfahren anhand des für psychische Leiden eingeführten Indikatorenkatalogs durchgeführt werden. Das Bundesge richt hat mit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, wozu insbesondere auch depressive Erkran kungen zählen. Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtspr echung ist das strukturierte Be weisverfahren daher auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Die Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es dar an, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Weder in den Arztberichte n der G.___ (vgl. E. 3 .3 und E. 3.4 hier vor) noch im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung des K.___ (E. 3.6 hiervor) lassen sich ausreichende
Anmerkungen zu den bestimmten Indikatoren finden, womit ein schlüssiger und widerspruchsfreier Nachweis fehlt.
4.4
Nach dem Gesagten bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit seit der Begutachtung im November/Dezember 2016 noch weiter eingeschränkt ist . Im welchem Umfang allfällig funktionelle Auswir kungen ab 1. Januar 2017 zu berücksichtigen sind, ist aber insbesondere mangels rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den nach dem interdisziplinären MEDAS - Gutacht en vom 3. März 2017 (vgl. E. 3.2 hiervor) eingegangenen Arzt berichten nicht abschliessend festzustellen. Es ist daher unabdingbar, eine aktu elle medizinische Abklärung für den hier interessierenden Zeitraum vorzu nehmen, welche sich auch zu den psychischen Einschränkungen äussert und die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit de s Beschwerde führer s im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren ermöglicht. 4.5
Die Sache ist demzufolge zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen gemäss vorstehender Erwägungen und anschliessende m Neuentscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 unter teilweiser Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 2 2. November 2018 ( Urk.
2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. Gestützt auf das eingereichte Formular zur Abklärung prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 10) und der weiteren Unterlagen ( Urk. 11/1-23)
ist insbesondere die Bedürf tigkeit ausgewiesen. 6. 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2).
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 6 . 2
Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGe r ) eine Prozessentschädigung zu. Nachdem der Rechtsver treter keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen (vgl. dazu Urk. 13 S. 2) und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Ent sprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ’ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWS t ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. November 2018 insoweit aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 neu verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ’ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.
E. 1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht spre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.
2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE
130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
E. 1.5 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E.
5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.6 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.7 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2018 ( Urk.
2) zusammengefasst, dass sich gemäss ärztlichem Gut achten der MEDAS
B.___ vom 3. März 2017 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2011 nur leicht verschlechtert habe. Diese Verschlechte rung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dementsprechend erhöhe sich der Invaliditätsgrad dadurch nicht. Nach dem Ein wand des Beschwerdeführers habe man weitere medizinische Unterlagen einge holt und auch diese würden keine Veränderung in der medizinischen Beurteilung ergeben. Einzig könne das Belastbarkeitsprofil folgendermassen ergänzt werden: Z eitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs
- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre (S. 2). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk.
1) im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe mit Vorbescheid vom 2 9. August 2017 mitgeteilt, sie beabsichtige das Leistungsbegehren gestützt auf das Gutachten vom 3. März 2017 erneut abzuweisen . Zwischenzeitlich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch weiter verschlechtert und er h abe sich vom 12. September bis zum 25. Oktober 2017 in stationäre psychia trische Behandlung begeben .
Die entsprechenden Untersuchungen in der MEDAS B.___ hätten zudem bereits im November/Dezember 2016 stattgefunden, womit die bis März 2017 eingetretenen Veränderungen bzw. Verschlechterungen des Gesundheitszustandes nicht hätten berücksichtigt werden können.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätten die Untersuchungen sogar teil weise mehr als zwei Jahre zurückgelegen, weshalb nur schon aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden könne . Und selbst der RAD - Arzt sei offensichtlich zum Schluss gekommen, dass sich das Gutachten der MEDAS B.___ nur auf den Zeitraum bis November/Dezember 2016 beziehe und daher lediglich höchstens bis zu dieser Zeit aussagekräftig sei (S. 7). Seit der Begutachtung vom Novem ber/Dezember 2016 habe sich eine Verschlechterung des physischen und psychi schen Gesundheitszustands eingestellt. So sei unter anderem die Diagnose einer chronisch zunehmenden Verschlechterung im Rahmen eines Postpoliosyndrom s mit zunehmend auch den typischerweise bekannten non-motorischen Symp tomen (gemäss Diagnoseliste) , eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig schwere Episode (F33.2) sowie eine mittelgradig kognitive Störung gestellt worden (S. 10). Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer und Mitarbeiter in der Schokoladenfabrik ab 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hingegen bestehe auch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Dem Beschwerdeführer sei somit eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten . Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere auch der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (S. 13). 2.3
Strittig ist vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse ver schlechtert haben. Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juli 2017 ( Urk. 8/238) geschützte rentenaufhebende Verfügung vom
29. Dezember 2014 ( Urk. 8/166). Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 2 9. Dezember 2014 gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1 9. August 2014 (Urk. 8/140/2-27) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei , im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von un ter 40 % resultiere und d aher kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 8/166 S. 2). Das hiesige Gericht stützte mit Urteil vom 1 0. Juli 2017 diese Ansicht und hielt dazu fest, dem Beschwerdeführer sei in Anlehnung an das A.___ -Gutachten eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ( Urk. 8/238 S. 19). 3.
E. 3 1. Dezember 2012 angestellt; sein letzter effektiver Arbeitstag war der 1 0. Juli 2011 (vgl.
Urk. 8/93). Am 11. November 2011 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme (Rü cken, linkes Bein, linker Arm, Migräne) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/45). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 1 3. August 2012 (Urk. 8/55/3-11) wies das hiesige Gericht mit Entscheid IV.2012.00784 vom 6. November 2012 (Urk. 8/72) ab mit der Begründung, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) noch am Laufen gewesen sei, womit noch kein Ren tenanspruch habe entstehen können – und dies un geachtet dessen, ob die umstrittene, aber zufolge Nichtablaufs der Wartefrist nicht zu untersuchende Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit zutreffend beurteilt wor den sei. Im Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass es dem Versicherten unbe nommen bleibe, wieder an die IV-Stelle zu gelangen, um nach Ablauf der War tefrist die Frage eines allfälligen Rentenanspruchs neu prüfen zu lassen.
E. 3.1 Die leistungsabweisende angefochtene neue Verfügung vom 2 2. November 2018 ( Urk.
2) basiert e auf den folgenden medizinischen Unterlagen:
E. 3.2 Im eing eholten interdisziplinären Gutachten der MEDAS B.___
vom 3. März 2017 (Urk. (8/232/1- 8 3 , mit den AF’s , welche den Gutachtern vorliegen ) stellte n
Dr.
med. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie FMH, beide zertifizierte medizinische Gutachter SIM -, Dr.
med. E.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie , folgende Diagnosen mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 25) : - Folgen einer Poliomyelitis im Kindesalter auch im Sinne eines Postpol i o syndroms mit vorrangiger Beteiligung des linken Beines mit Parese und Muskelatrophie des linken Beines distal betont auch mit Beinlängen differenz und Hohlfusskomponente - Beginnende OSG-Arthrose rechts und Tendinopathie der Peroneus
brevis Sehne - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reiz symptomatik
Zudem führ t en sie folgende Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit auf (S. 25) : - Zervikalgien ohne radiologisches Korrelat - Knieschmerzen links ohne radiologisches Korrelat - Hüftschmerzen beidseits ohne radiologisches Korrelat - Leichtes Restless - Legs -Syndrom - Beginnende distal betonte Polyneuropathie bei bekanntem Diab e tes mel litus Typ II - Episodische Migräne mit Aura - Diabetes mellitus Typ 2b, medikamentös therapiert - Arterielle Hypertonie, vor allem diastolisch ausgeprägt, medikamentös therapiert - Allergische Rhinitis, aktuell unter Desensibilisierungstherapie (anam nestisch) - Benigne Prostatahypertrophie (anamnestisch) - Leichte depressive Episode F32.0 - Sonstige Reaktion auf schwere Belastung F43.8
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, a ufgrund des Status nach Polio myelitis mit entsprechender Atrophie und Kraftminderung des linken Beines seien Tätigkeiten mit langem Stehen und Gehen nicht geeignet. Idealerweise seien eher überwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten sinnvoll. Körperlich über anstrengende Tätigkeiten seien zu vermeiden. Das Heben und Tragen von schwe ren Lasten über 15 kg sei beidseits nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und monotoner Rumpfhaltung sowie rein gehende und rein stehende Arbeiten. Das Begehen von Leitern und Gerüsten sowie Gehen auf unebenem Boden, wie auch Arbeiten in kauernder und kniender Haltung seien nicht mehr zumutbar. Eine reizdichte Umgebung (hohe Lichtintensität, Lärm und Geruchsbelastung) seien bei der Migräne ebenfalls eher ungeeignet (S. 25 f.).
Die Arbeitsfähigkeit betrage in der angestammten Tätigkeit als Linienführer in einer Schokoladenfabrik 0 % , in einer Verweistätigkeit 100 % vollschichtig im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils (S. 26).
Retrospektiv betrachtet bestehe die Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer seit 2011 und sei überwiegend organisch bedingt. Hier eine Entscheidung zu treffen, ob und in welchem Grad psychische Faktoren eine Rolle spiel t en, sei retrospektiv nicht möglich. Lediglich für die stationäre Behandlung vom 13. Januar bis zum 1 2. Februar 2015 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Für die Zeit danach bestehe aus psychiatrischer Sicht möglicherweise noch für einen Monat eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, danach wieder volle Arbeitsfähigkeit. Entgegen der G.___ könne eine eigenständige, zur Arbeitsunfähigkeit führende psychische Erkrankung heute nur schwer ausgemacht werden. Die möglicherweise auch in der Vergangenheit statt gefundenen schwere re n depressiven Episoden seien immer auch in Verbindung mit den organischen Einschränkungen des Beschwerdeführers gestanden. Es müsse aber auch auf die mindestens aktuell feststellbaren Befundinkonsistenzen hin gewiesen werden, welche sie als aggravatorisches Verhalten bewertet en , was die Angaben der scheinbaren kognitiven Störung betreffe, wäre [diese] schon als nicht authentische Symptompräsentation zu werten (S. 26).
Die Gutachter berücksichtigten überdies gemäss BGE 141 V 281 bei der Gutach tenerstellung die Standardindikatoren (siehe S. 26-29).
E. 3.3 Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psyc hotherapie F MH, von der G.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 5. Dezember 2017 (Urk. 8/253/3-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) - Postpoliosyndrom bei Status nach Poliomyelitis im 5. Lebensjahr mit: - Schleichender zunehmender Krafteinbusse linksseitig seit 2005 - Schmerzen und rascher Ermüdung links bet ont mit Generalisierungs tendenz - Chronisches lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Diabetes mellitus Typ 2 - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - Migräne
Betreffend Behandlung erwähnte Dr. H.___ den Erstkontakt in ihrer Institution im Oktober 2012 und die seit November 2012 regelmässige psychiatrische Behandlung durch sie (S. 2). Zudem gab sie an, dass vom 1 3. Januar bis 12.
Februar 2015 sowie vom 1 2. September bis 2 5. Oktober 2017 Hospitalisa tionen in der G.___ stattgefunden hätten (S. 3).
Aktuell habe der Beschwerdeführer täglich starke Schmerzen im Bereich des linken Armes, des linken Beines, im Rücken und in beiden Hüften sowie ein Lähmungsgefühl der Beine mit Kribbelparästhesien. Der Beschwerdeführer zeige ein depressives Zustandsbild mit massiven Konzentrationsschwierigkeiten, redu ziertem Antrieb, negativen Gedanken, Grübeln , eingeschränktem Affekt und ein em Gefühl von « Schwere im Kopf » . Intermittierend habe er Suizidgedanken, zum Teil auch mit konkreten Handlungsabsichten (Kauf von Mäusegift), Isolation ,
zudem Schlafstörungen. Körperlicherseits bestünden im Rahmen des Postpolio syndroms massive Einschränkungen beim Gehen mit Einknicken der Kniegelenke trotz Orthese und Gehstöcken, mit Gangunsicherheit und starkem Schwanken im Stehen und auch weiterhin noch wiederholten Stürzen in der letzten Zeit (S. 3).
Seit Oktober 2012 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine deutlich verminderte psychische und physische Belastbarkeit, welche sich nicht nur in Anforderungssituationen, sondern auch bei allen üblichen Alltagsaktivitäten zeige.
Deshalb zeige sich auch in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 f.).
E. 3.4 Lic . phil. I.___ , Fachleiterin der Neuropsychologie der G.____ , hielt in ihrem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2018 (Urk. 8/269) als Diagnose eine mittelgradige kognitive Störung, ätiologisch-pa thogenetisch
wahrscheinlich multifaktoriell bedingt im Rahmen der rezidivieren den depressiven Störung (F33.2), des Postpoliosyndroms, der Schmerzproblema tik sowie des Schlafapnoe-Syndroms fest (S. 4).
Weiter beschrieb lic . phil. I.___ , im Rahmen der Untersuchung hätten sich beim Beschwerdeführer deutliche Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsaktivierung, geteilte Aufmerksamkeit) und Exekutivfunktionen (verbale Ideenproduktion, Interferenzkontrolle) objektivieren lassen. Die selektive Aufmerksamkeit sowie die visuell-räumlichen Funktionen seien leicht einge schränkt gewesen. Bei den Lern-
und Gedächtnisfunktionen habe sich die verbale Lern- und Abrufleistung als leicht beeinträchtigt erwiesen, das verbale Wiederer kennen sei deutlich reduziert gewesen. Die figurale Abrufleistung habe sich als unauffällig erwiesen. Im klinischen Eindruck sei der Beschwerdeführer deutlich verlangsamt mit reduzierter Belastbarkeit gewesen. Er habe jedoch einen sorgfäl tigen und genauen Arbeitsstil gezeigt und sich sichtbar Mühe gegeben. Auch die Symptomvalidierungsverfahren hätten auf eine intakte Anstrengungsbereitschaft hingewiesen. Im Gesamtbild sei beim Beschwerdeführer eine mittelgradige kognitive Störung zu objektivieren. Ätiologisch- pathogenetisch sei diese am ehesten multifaktoriell zu interpretieren. Aufgrund der anamnestischen Angaben über einen zeitlichen Zusammenhang der kognitiven Defizite mit dem Beginn der Depression (ICD-10: F33.2) sei eine affektive Ursache als am wahrscheinlichsten anzunehmen. Zusätzlichen Erklär ungswert besässen das Postpoliosyndrom sowie das chronische Schmerzsyndrom. Des Weiteren liege beim Beschwerdeführer ein obstruktives Sch lafapnoe-Syndrom vor, was ebenfalls einen relevanten Einfluss auf die kognitiven Fähigkeiten haben könne. Trotz Behandlung mit der Sauer stoffmaske werde die Schlafqualität nach wie vor als eingeschränkt erlebt (S. 4).
Bei einer mittelgradigen kognitiven Störung sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen in der Regel deutlich einge schränkt. Es könnten nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden. Die Person falle in ihrem sozialen Umfeld auch deutlich auf (S. 5).
E. 3.5.1 In seiner Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2017 ( Urk. 8/284 S. 4 ) hielt Dr. med.
J.___ , Facharzt für Chirurgie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst fest, dass das Gutachten der MEDAS B.___ sich auf den Zeitraum bis November/Dezember 2016 beziehe und damit die Zeit bis dann objektiv abdecke. Daher werde empfohlen, bis zu diesem Zeitpunkt auf das Gutachten abzustellen.
N ach Erhalt der Abwei sung des Rentengesuchs habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers augenscheinlich nicht nur psychiatrisch, sondern auch im Hinblick auf die chronische Polio-Erkrankung bei gleichblei benden Diagnosen verschlechtert . Die psychiatrische Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (F33.2) , sei schon bei gleicher Ausgangs situation durch Erhalt eines Negativbescheides der IV im Jahre 2015 aufgetreten und habe damals bei adäquater stationärer Behandlung überwunden werden können. Nun werde eine massive Verschlechterung geltend gemacht, welche auf folgenden versicherungsmedizinisch-theoretischen Gründen nicht übernommen werden könne: - Wenn tatsächlich eine derart bedrohliche, andauernde Verschlechterung eingetreten wäre mit drohender Suizidalität, wäre es bei adäquater Ein schätzung des Gesundheitszustandes zu einem längeren stationären Auf enthalt und einer Umstellung der Pharmakotherapie gekommen. - Hätte auch nach der Entlassung am 2 5. Oktober 2017 weiterhin ein psychiatrisch massiv verschlechterter Gesundheitszustand bestanden, würde die aktuelle Behandlung am 1 7. November 2017 nicht nur aus einer niederfrequenten und den Beschwerden angepassten regelmässigen sozial psychiatrischen Behandlung bes t ehen. Da die ambulante Behand lung jedoch nur mit einer niederfrequenten Behandlung angesetzt worden sei, bestehe mit an Sicherheit grenzende r Wahrscheinlichkeit nicht eine massive Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheits zustandes und es könne davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine schwere depressive Episode gehandelt habe, sondern allenfalls um eine leichte bis mittelschwere, die als überwindbar und überwiegend wahrscheinlich überwunden anzusehen sei. - Es sei für die verantwortlichen und behandelnden Psychiater der G.___ vertretbar, die stationäre Behandlung für eine ambulante Augen-OP zu unterbrechen. Im Übrigen solle bedacht werden, dass der Beschwer deführer mit dem seit Kindheit bestehenden Gesundheitsschaden 1986 in die Schweiz eingereist sei.
Dr. J.___ empfahl daher , an der im MEDAS-Gutachten festgestellten Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit festzu halten.
E. 3.5.2 In einer weiteren Stellungnahme vom 2 6. April 2018 ( S. 6 ) hielt Dr. J.___ fest, dass
– neben den nachträglich eingeholten medizinischen Unterlagen (MRI Be richt, Myelographie; S. 5) - auch der neuste Arztbericht einer neuro psycho lo gischen Untersuchung vom 6. August 2018 im grossen und ganzen keine Veränderung in der medizinischen Beurteilung ergebe. Einzig das Belastungspro fil in der weiterhin als gültig empfohlenen Stellungnahme des RAD vom 1 0. März 2017 könne folgendermassen ergänzt werden :
Z eitlich flexible Tätigkeit en ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre .
E. 3.6 Die im K.___ tätigen Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Dr. med. M.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. N.__ _ , Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. O.___ , Fach arzt für Neurologie, med. pract . P.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie , sowie Dr. phil. Q.___ , klinischer Psychologe, hielten in ihrem Bericht vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk. 8/282) folgende Diagnosen fest (S. 1 f.) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.2) - Status nach fünf Suizidversuchen (X68, X61) - Postpoliosyndrom - Status nach Poliomyelitis 1973 - Leichte Kaliberreduktion des zervikothorakalen
Myelons rechts als mögliches Korrelat einer Kaliberreduktion der Vorderhörner im Rahmen des Status nach Poliomyelitis, ansonsten unauffällige Struk turen des Myelons . Chondrose des Bandscheibensegementes L1/ 2. Nur geringe degenerative Veränderungen zervikal, thorakal und lumbal mit Osteochondrosen und lumbal auch Spondylarthrosen , aber ohne Kompromittierung neuraler Strukturen bei geringer Engerstellung der Recessus laterales auf Höhe LWK4/5 beidseits eher etwas links betont - Beinlängenverkürzung linksseitig, Muskelhypotrophie - Polytope s Schmerzsyndrom - Schmerzen Körperhälfte links - Kopfschmerzen - Brennsensationen Oberarme beidseits - Teilparesen Fuss links - Schulterschmerzen links - Geringe Reizung bzw. diskrete Bursitis subacromialis / subdeltoidea . Geringe Auffaserung der bursaseitigen
Supraspinatussehne . Ansonsten unauffällig - Beckenschmerzen beidseits - Grenzwertige bis leichte Coxa
profunda beidseits, Adipositas - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlbelastung - Keine Befundänderung im Vergleich zum 6. November 2017 mit gerin gen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit v.a.
Spon dylose LWK1/2 und diskreten flachen medialen Diskusprotru sionen L W K1/2, LWK2/3 - Knieschmerzen links - Unauffällig - Fussschmerzen beidseits - Links: Hohlfuss Fehlstellung. Fettige Infiltration und Atrophie der plantaren Fussmuskulatur. Narbig verändertes Ligamentum fibulo talare
anterius . Rechts: Tiefe r Muskelbauch des Mus c ulus
peroneus
brevis mit leichter Tendinopathie der Peroneus
brevis -Sehne - Rechts: Talus zentriert. Os trigonum , [k] leine Tibianase . Keine fortge schrittene Degeneration. Links: Bekannte Deformität bei Postpoliosyn drom - Schafapnoe-Syndrom - CPAP-Therapie - Adipositas per magna (E66.0) - Restless-legs Syndrom und PLMS - Tinnitus aurium (H93.0) - Diabetes mellitus Typ II - Migräne, intermittierend als ophtalmische Migräne auftretend - Status nach Augenoperation recht s 2017 - Benigne Prostatahypertrophie - BPH Grad I mit irritativer und obstruktiver Komponente - All ergische Rhinitis
Zudem gaben sie an, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Beruf als Maschinenbediener (Linienführer in Schokoladenfabrik) betrage 100 % . Auf grund der schweren depressiven Störung sei der Beschwerdeführer auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit als 100 % arbe itsunfähig einzustufen (S. 11). 4. 4.1
Das eingeholte interdisziplinäre MEDAS - Gutachten vom 3. März 2017 (vgl.
E. 3.2) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange grundsätzlich umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie gelangten zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer mit den angegebenen Beschwerden und gestellten Diagnosen in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Nachvollziehbar erscheint auch das beschrieben e Fähigkeitspro fil, wonach für den Beschwerdeführer aufgrund des Statu s nach Poliomyelitis mit entsprechende r Atrophie und Kraftminderung des linken Beines Tätigkeiten mit langem Stehen und Gehen sowie körperlich anstrengende Tätigkeiten nicht geeignet sind. So wird auch das Heben und Tragen von schweren Lasten über 15
kg nicht empfohlen, wie auch Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und mono toner Rumpfhaltung sowie rein gehende und rein stehende Arbeiten. Das Begehen von Leitern und Gerüsten sowie Gehen auf unebenem Boden, wie auch Arbeiten in kauernder und kniender Haltung werden ebenfalls als nicht mehr zumutbar erachtet. Aufgrund der Migräne sind reizdichte Umgebungen ebenfalls ungeeig net. Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustands gaben die Gutachter zudem schlüssig an, weshalb dieser internistisch und neurologisch sei 2011 kon stant geblieben sei. So ist es aus psychiatrischer Sicht zwar a nfang s 2015
zu einer Hospitalisation gekommen, anlässlich der Untersuchung haben jedoch keine psychiatrischen Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit objektiviert werden können. Ausserdem wiesen sie auf die erheblichen Befundinkonsistenzen hin, welche gewichtige Zweifel am Vorliegen einer ver sicherungspsychiatrisch relevanten Diagnose in der Vergangenheit begründen. Das Gutachten entspricht folglich bis zum Untersuchungszeitpunkt im Novem ber/De zember 2016 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.7 hiervor). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde unter anderem
vor, dass sich seit der Begutachtung im November/Dezember 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt ha b e und der veränderte Gesundheitszustand im Rahmen des Gutachtens nicht habe berücksichtigt werden k ö nne n . Auf das Gut achten könne aus diesem Grund nur bis November/Dezember 2016 abgestellt werden.
Hierzu ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht der G.___
(vgl. E. 3.3 hiervor) vo m 1 2. September bis zum 2 5. Oktober 2017 in eine stationäre Therapie in der Klinik begeben hatte. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerde führer zeige ein depressives Zustandsbild mit massiven Konzentrationsschwierig keiten, reduziertem Antrieb, negativen Gedanken, Grübeln und eingeschränktem Affekt. Er habe zudem ein Gefühl von Schwere im Kopf. Intermittierend habe er Suizidgedanken, zum Teil auch mit konkreten Handlungsabsichten (Kauf von Mäusegift), Isolation und Schlafstörungen. Als psychiatrische Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) , festgestellt. Zum Gutachtenszeitpunkt wurde aus psychiatrischer Sicht hingegen lediglich die Diagnose einer leichten depressiven Episode (F32.0) gestellt und dieser keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen ( Urk. 8/232/53/83).
Der Beschwerdeführer verweist sodann auf den neuropsychologischen Untersu chungsbericht vom 6. Februar 2018 (vgl. E. 3.4) der G.___ sowie den Arztbericht des K.____ (vgl. E. 3.6), aus welcher seiner Ansicht nach ebenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hervorgeht . Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung wurde
als Diagnose eine mittelgradige kognitive Störung, ätiologisch- pathogenetisch wahr scheinlich multifaktoriell bedingt (F33.2) , festgehalten. Das K.____ hielt in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.2) , fest. 4.2.2
D ie Rechtsprechung hat keinen absolut geltenden Grenzwert festgelegt für die Frage, ab wann ein Gutachten zu lange zurückliegt, um eine zuverlässige Beur teilungsgrundlage darzustellen. Dies ist vielmehr jeweils unter Einbezug der konkreten Umstände zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 2 1. August 2019 8C_143/2019 und 4. November 2016 8C_125/2016 , E. 4.3.4).
Vorliegend kamen zum Gesundheitszustand, wie er in dem als Entscheidungs grundlage dienenden interdisziplinären MEDAS - Gutachten festgehalten wurde, wesentliche gesundheitliche Aspekte hinzu, welche die Beschwerdegegnerin ungenügend berücksichtigte . In Würdigung der zusätzlichen Arztberichte zu den verschiedenen Leiden kam s ie in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 2 2. November 2018 (Urk. 2) zum Ergebnis, dass daraus keine wichtigen neuen Aspekte oder Hinweise für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu stands im Nachgang zu m interdisziplinären G utachten vom 3.
März 2017 zu ent nehmen seien.
Diese Würdigung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist selbst RAD-Arzt Dr. J.___ davon ausgegangen, dass das MEDAS-Gutachten nur den Zeitraum bis Novem ber/Dezember 2016 abdeckt und deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt darauf abzustellen ist (E. 3.5.1 hiervor). Seine weiteren in der Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2017 gemachten Vorbringen sind demgegenüber nicht zu hören, da es sich lediglich um von ihm gezogene versicherungsmedizinisch-theoretische Schlussfolgerungen aus dem stattgehabten Vorgehen der den Beschwerdeführer behandelnden psychiatrischen Fachärzte geht. Sie sind nicht rechtsgenügend nachvollziehbar, umso mehr als es sich dabei um eine für Dr. J.___ als Facharzt für Chirurgie offensichtlich fachfremde medizinische Disziplin handelt. Aus diesem (letzteren) Grund kann auch nicht auf seine Stellungnahme zu den weite ren eingereichten medizinischen Berichte abgestellt werden (siehe E. 3.5.2). Es besteht nach dem Gesagten somit Klärungsbedarf für die behauptete Verschlech terung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2 hiervor) ,
da auf das interdisziplinäre MEDAS Gutachten vom 3. März 2017 zur Beantwortung der massgeblichen Frage einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur bis November/Dezember 2016 abgestellt werden kann . Bei dieser Ausgangslage kann auch nicht auf die Verfügung abgestellt werden, da diese offensichtlich auf über holt en medizinischen Grundlagen beruht und somit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 ungeklärt geblieben ist . 4.3
Zu klären bleibt weiter , ob diesbezüglich bzw. zur Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte abgestellt werden kann.
4.3.1
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a.
auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4.3.2
Da es sich bei der zur Diskussion stehenden Verschlechterung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführer s insbesondere um eine solche aus dem psychiatri schen Kreis handelt, müsste ein Beweisverfahren anhand des für psychische Leiden eingeführten Indikatorenkatalogs durchgeführt werden. Das Bundesge richt hat mit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, wozu insbesondere auch depressive Erkran kungen zählen. Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtspr echung ist das strukturierte Be weisverfahren daher auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Die Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es dar an, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Weder in den Arztberichte n der G.___ (vgl. E. 3 .3 und E. 3.4 hier vor) noch im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung des K.___ (E. 3.6 hiervor) lassen sich ausreichende
Anmerkungen zu den bestimmten Indikatoren finden, womit ein schlüssiger und widerspruchsfreier Nachweis fehlt.
4.4
Nach dem Gesagten bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit seit der Begutachtung im November/Dezember 2016 noch weiter eingeschränkt ist . Im welchem Umfang allfällig funktionelle Auswir kungen ab 1. Januar 2017 zu berücksichtigen sind, ist aber insbesondere mangels rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den nach dem interdisziplinären MEDAS - Gutacht en vom 3. März 2017 (vgl. E. 3.2 hiervor) eingegangenen Arzt berichten nicht abschliessend festzustellen. Es ist daher unabdingbar, eine aktu elle medizinische Abklärung für den hier interessierenden Zeitraum vorzu nehmen, welche sich auch zu den psychischen Einschränkungen äussert und die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit de s Beschwerde führer s im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren ermöglicht. 4.5
Die Sache ist demzufolge zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen gemäss vorstehender Erwägungen und anschliessende m Neuentscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 unter teilweiser Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 2 2. November 2018 ( Urk.
2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. Gestützt auf das eingereichte Formular zur Abklärung prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 10) und der weiteren Unterlagen ( Urk. 11/1-23)
ist insbesondere die Bedürf tigkeit ausgewiesen. 6. 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2).
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 6 . 2
Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGe r ) eine Prozessentschädigung zu. Nachdem der Rechtsver treter keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen (vgl. dazu Urk. 13 S. 2) und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Ent sprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ’ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWS t ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. November 2018 insoweit aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 neu verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ’ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic
E. 6 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/144 ff.) verfügte die IV Stelle am 29. Dezember 2014 die Abweisun g des Leistungsbegehrens (Urk. 8/166 ).
E. 9 bis 1 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2019 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. Februar 2019 ( Urk.
13) zur Kenntnis gebracht wurde. Die mit Schreiben v om 1 6. Juli 2019 ( Urk.
E. 14 ) und
20. Februar 2020 ( Urk.
E. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01096
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 1 5. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war als Maschinenführer/Anlageführer bei der Y.___ vom 1. Februar 1989 bis 3 1. Dezember 2012 angestellt; sein letzter effektiver Arbeitstag war der 1 0. Juli 2011 (vgl.
Urk. 8/93). Am 11. November 2011 meldete er sich unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme (Rü cken, linkes Bein, linker Arm, Migräne) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/45). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 1 3. August 2012 (Urk. 8/55/3-11) wies das hiesige Gericht mit Entscheid IV.2012.00784 vom 6. November 2012 (Urk. 8/72) ab mit der Begründung, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) noch am Laufen gewesen sei, womit noch kein Ren tenanspruch habe entstehen können – und dies un geachtet dessen, ob die umstrittene, aber zufolge Nichtablaufs der Wartefrist nicht zu untersuchende Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit zutreffend beurteilt wor den sei. Im Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass es dem Versicherten unbe nommen bleibe, wieder an die IV-Stelle zu gelangen, um nach Ablauf der War tefrist die Frage eines allfälligen Rentenanspruchs neu prüfen zu lassen. 1.2
Der Versicherte meldete sich am 2 3. November 2012 (Urk. 8/76) unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme (Rü cken, linkes Bein, linker Arm, Migräne sowie Depression) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufliche Integra tion/Rente) an. Diese zog medizinische Berichte (Urk. 8/78), Akten des Kran ken taggeldversicherers (Urk. 8/83), erwerbliche Unterlagen (Urk. 8/93) sowie einen Auszug aus dem individuel len Konto (IK) bei (Urk. 8/110) .
Nachdem die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) mangels Kapazität der Z.___ nicht hatte durchgeführt werden können (vgl.
Urk. 8/105 ff.), gab die IV-Stelle eine polydisziplinäre (Allgemeine/Innere Medi zin, Orthopädie, Neurologie/Psychiatrie) medizinische Untersuchung beim A.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde am 1 9. August 2014 erstattet (Urk. 8/140/2-2 6 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/144 ff.) verfügte die IV Stelle am 29. Dezember 2014 die Abweisun g des Leistungsbegehrens (Urk. 8/166 ). 1.3
Die gegen die Verfügung vom 2 9. Dezember 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 8/169) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2015.00121 vom 1 0. Juli 2017 abgewiesen ( Urk. 8/238). 1.4
Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens hatte sich der V ersich erte am 1 7. März 2016 ( Urk. 8/203) unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesund heitszustands erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Vorbescheid vom 1 7. Mai 2016 ( Urk. 8/205) entschied die IV-Stelle , auf das neue Leistungsbegeh ren nicht einzutreten. Nach erfolgten Einwänden des Versicherten vom 9. und 1 7. Juni 2016 ( Urk. 8/209 und Urk. 8/211) veranlasste die IV-Stelle ein poly disziplinäres Gutachten bei der MEDAS B.___ (vgl.
Expertise vom 3. März 2017; Urk.
8/232). Im Rahmen des neuen Vorbescheidverfahrens ( Urk. 8/241) machte der Versicherte eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustan ds geltend ( Urk. 8/247 und Urk. 8/254).
Daraufhin verneinte die IV-Stelle nach Beizug weiterer medizinischer Unterlagen mit Verfügung vom 2 2. November 2018 einen Leistungsanspruch des Versicher ten ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 2. November 2018 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer
gemäss
den nachfolgenden Erwägungen sämtliche Leistungen nach IVG zu erbringen und insbesondere auch eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (1.), eventualiter sei die Verfügung vom 2 2. November aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (S. 2).
Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2019 ( Urk.
5) wurde der Beschwerde gegnerin die Beschwerde sowie dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, welches dieser am 25.
Fe bruar 2019 unter Einreichung zusätzlicher Unterlagen retournierte ( Urk. 9 bis 1 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2019 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. Februar 2019 ( Urk.
13) zur Kenntnis gebracht wurde. Die mit Schreiben v om 1 6. Juli 2019 ( Urk. 14 ) und
20. Februar 2020 ( Urk. 17 ) eingereichten Arztberichte des Beschwerdeführers
( Urk. 15 und 18) wurden der Beschwer degegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 16 und 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens ver fügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens ver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Recht spre chung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E.
2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE
130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E.
5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.6
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.7
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2018 ( Urk.
2) zusammengefasst, dass sich gemäss ärztlichem Gut achten der MEDAS
B.___ vom 3. März 2017 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2011 nur leicht verschlechtert habe. Diese Verschlechte rung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dementsprechend erhöhe sich der Invaliditätsgrad dadurch nicht. Nach dem Ein wand des Beschwerdeführers habe man weitere medizinische Unterlagen einge holt und auch diese würden keine Veränderung in der medizinischen Beurteilung ergeben. Einzig könne das Belastbarkeitsprofil folgendermassen ergänzt werden: Z eitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstel lungs
- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre (S. 2). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk.
1) im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe mit Vorbescheid vom 2 9. August 2017 mitgeteilt, sie beabsichtige das Leistungsbegehren gestützt auf das Gutachten vom 3. März 2017 erneut abzuweisen . Zwischenzeitlich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch weiter verschlechtert und er h abe sich vom 12. September bis zum 25. Oktober 2017 in stationäre psychia trische Behandlung begeben .
Die entsprechenden Untersuchungen in der MEDAS B.___ hätten zudem bereits im November/Dezember 2016 stattgefunden, womit die bis März 2017 eingetretenen Veränderungen bzw. Verschlechterungen des Gesundheitszustandes nicht hätten berücksichtigt werden können.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätten die Untersuchungen sogar teil weise mehr als zwei Jahre zurückgelegen, weshalb nur schon aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden könne . Und selbst der RAD - Arzt sei offensichtlich zum Schluss gekommen, dass sich das Gutachten der MEDAS B.___ nur auf den Zeitraum bis November/Dezember 2016 beziehe und daher lediglich höchstens bis zu dieser Zeit aussagekräftig sei (S. 7). Seit der Begutachtung vom Novem ber/Dezember 2016 habe sich eine Verschlechterung des physischen und psychi schen Gesundheitszustands eingestellt. So sei unter anderem die Diagnose einer chronisch zunehmenden Verschlechterung im Rahmen eines Postpoliosyndrom s mit zunehmend auch den typischerweise bekannten non-motorischen Symp tomen (gemäss Diagnoseliste) , eine rezidivierende depressive Störung, gegenwär tig schwere Episode (F33.2) sowie eine mittelgradig kognitive Störung gestellt worden (S. 10). Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer und Mitarbeiter in der Schokoladenfabrik ab 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hingegen bestehe auch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Dem Beschwerdeführer sei somit eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten . Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere auch der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (S. 13). 2.3
Strittig ist vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse ver schlechtert haben. Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juli 2017 ( Urk. 8/238) geschützte rentenaufhebende Verfügung vom
29. Dezember 2014 ( Urk. 8/166). Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 2 9. Dezember 2014 gestützt auf das A.___ -Gutachten vom 1 9. August 2014 (Urk. 8/140/2-27) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei , im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von un ter 40 % resultiere und d aher kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 8/166 S. 2). Das hiesige Gericht stützte mit Urteil vom 1 0. Juli 2017 diese Ansicht und hielt dazu fest, dem Beschwerdeführer sei in Anlehnung an das A.___ -Gutachten eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ( Urk. 8/238 S. 19). 3. 3.1
Die leistungsabweisende angefochtene neue Verfügung vom 2 2. November 2018 ( Urk.
2) basiert e auf den folgenden medizinischen Unterlagen: 3.2
Im eing eholten interdisziplinären Gutachten der MEDAS B.___
vom 3. März 2017 (Urk. (8/232/1- 8 3 , mit den AF’s , welche den Gutachtern vorliegen ) stellte n
Dr.
med. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie FMH, beide zertifizierte medizinische Gutachter SIM -, Dr.
med. E.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie , folgende Diagnosen mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 25) : - Folgen einer Poliomyelitis im Kindesalter auch im Sinne eines Postpol i o syndroms mit vorrangiger Beteiligung des linken Beines mit Parese und Muskelatrophie des linken Beines distal betont auch mit Beinlängen differenz und Hohlfusskomponente - Beginnende OSG-Arthrose rechts und Tendinopathie der Peroneus
brevis Sehne - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Reiz symptomatik
Zudem führ t en sie folgende Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit auf (S. 25) : - Zervikalgien ohne radiologisches Korrelat - Knieschmerzen links ohne radiologisches Korrelat - Hüftschmerzen beidseits ohne radiologisches Korrelat - Leichtes Restless - Legs -Syndrom - Beginnende distal betonte Polyneuropathie bei bekanntem Diab e tes mel litus Typ II - Episodische Migräne mit Aura - Diabetes mellitus Typ 2b, medikamentös therapiert - Arterielle Hypertonie, vor allem diastolisch ausgeprägt, medikamentös therapiert - Allergische Rhinitis, aktuell unter Desensibilisierungstherapie (anam nestisch) - Benigne Prostatahypertrophie (anamnestisch) - Leichte depressive Episode F32.0 - Sonstige Reaktion auf schwere Belastung F43.8
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, a ufgrund des Status nach Polio myelitis mit entsprechender Atrophie und Kraftminderung des linken Beines seien Tätigkeiten mit langem Stehen und Gehen nicht geeignet. Idealerweise seien eher überwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten sinnvoll. Körperlich über anstrengende Tätigkeiten seien zu vermeiden. Das Heben und Tragen von schwe ren Lasten über 15 kg sei beidseits nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und monotoner Rumpfhaltung sowie rein gehende und rein stehende Arbeiten. Das Begehen von Leitern und Gerüsten sowie Gehen auf unebenem Boden, wie auch Arbeiten in kauernder und kniender Haltung seien nicht mehr zumutbar. Eine reizdichte Umgebung (hohe Lichtintensität, Lärm und Geruchsbelastung) seien bei der Migräne ebenfalls eher ungeeignet (S. 25 f.).
Die Arbeitsfähigkeit betrage in der angestammten Tätigkeit als Linienführer in einer Schokoladenfabrik 0 % , in einer Verweistätigkeit 100 % vollschichtig im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils (S. 26).
Retrospektiv betrachtet bestehe die Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer seit 2011 und sei überwiegend organisch bedingt. Hier eine Entscheidung zu treffen, ob und in welchem Grad psychische Faktoren eine Rolle spiel t en, sei retrospektiv nicht möglich. Lediglich für die stationäre Behandlung vom 13. Januar bis zum 1 2. Februar 2015 sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Für die Zeit danach bestehe aus psychiatrischer Sicht möglicherweise noch für einen Monat eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, danach wieder volle Arbeitsfähigkeit. Entgegen der G.___ könne eine eigenständige, zur Arbeitsunfähigkeit führende psychische Erkrankung heute nur schwer ausgemacht werden. Die möglicherweise auch in der Vergangenheit statt gefundenen schwere re n depressiven Episoden seien immer auch in Verbindung mit den organischen Einschränkungen des Beschwerdeführers gestanden. Es müsse aber auch auf die mindestens aktuell feststellbaren Befundinkonsistenzen hin gewiesen werden, welche sie als aggravatorisches Verhalten bewertet en , was die Angaben der scheinbaren kognitiven Störung betreffe, wäre [diese] schon als nicht authentische Symptompräsentation zu werten (S. 26).
Die Gutachter berücksichtigten überdies gemäss BGE 141 V 281 bei der Gutach tenerstellung die Standardindikatoren (siehe S. 26-29).
3.3
Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psyc hotherapie F MH, von der G.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 5. Dezember 2017 (Urk. 8/253/3-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) - Postpoliosyndrom bei Status nach Poliomyelitis im 5. Lebensjahr mit: - Schleichender zunehmender Krafteinbusse linksseitig seit 2005 - Schmerzen und rascher Ermüdung links bet ont mit Generalisierungs tendenz - Chronisches lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Diabetes mellitus Typ 2 - Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - Migräne
Betreffend Behandlung erwähnte Dr. H.___ den Erstkontakt in ihrer Institution im Oktober 2012 und die seit November 2012 regelmässige psychiatrische Behandlung durch sie (S. 2). Zudem gab sie an, dass vom 1 3. Januar bis 12.
Februar 2015 sowie vom 1 2. September bis 2 5. Oktober 2017 Hospitalisa tionen in der G.___ stattgefunden hätten (S. 3).
Aktuell habe der Beschwerdeführer täglich starke Schmerzen im Bereich des linken Armes, des linken Beines, im Rücken und in beiden Hüften sowie ein Lähmungsgefühl der Beine mit Kribbelparästhesien. Der Beschwerdeführer zeige ein depressives Zustandsbild mit massiven Konzentrationsschwierigkeiten, redu ziertem Antrieb, negativen Gedanken, Grübeln , eingeschränktem Affekt und ein em Gefühl von « Schwere im Kopf » . Intermittierend habe er Suizidgedanken, zum Teil auch mit konkreten Handlungsabsichten (Kauf von Mäusegift), Isolation ,
zudem Schlafstörungen. Körperlicherseits bestünden im Rahmen des Postpolio syndroms massive Einschränkungen beim Gehen mit Einknicken der Kniegelenke trotz Orthese und Gehstöcken, mit Gangunsicherheit und starkem Schwanken im Stehen und auch weiterhin noch wiederholten Stürzen in der letzten Zeit (S. 3).
Seit Oktober 2012 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine deutlich verminderte psychische und physische Belastbarkeit, welche sich nicht nur in Anforderungssituationen, sondern auch bei allen üblichen Alltagsaktivitäten zeige.
Deshalb zeige sich auch in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 f.). 3.4
Lic . phil. I.___ , Fachleiterin der Neuropsychologie der G.____ , hielt in ihrem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2018 (Urk. 8/269) als Diagnose eine mittelgradige kognitive Störung, ätiologisch-pa thogenetisch
wahrscheinlich multifaktoriell bedingt im Rahmen der rezidivieren den depressiven Störung (F33.2), des Postpoliosyndroms, der Schmerzproblema tik sowie des Schlafapnoe-Syndroms fest (S. 4).
Weiter beschrieb lic . phil. I.___ , im Rahmen der Untersuchung hätten sich beim Beschwerdeführer deutliche Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit (Aufmerksamkeitsaktivierung, geteilte Aufmerksamkeit) und Exekutivfunktionen (verbale Ideenproduktion, Interferenzkontrolle) objektivieren lassen. Die selektive Aufmerksamkeit sowie die visuell-räumlichen Funktionen seien leicht einge schränkt gewesen. Bei den Lern-
und Gedächtnisfunktionen habe sich die verbale Lern- und Abrufleistung als leicht beeinträchtigt erwiesen, das verbale Wiederer kennen sei deutlich reduziert gewesen. Die figurale Abrufleistung habe sich als unauffällig erwiesen. Im klinischen Eindruck sei der Beschwerdeführer deutlich verlangsamt mit reduzierter Belastbarkeit gewesen. Er habe jedoch einen sorgfäl tigen und genauen Arbeitsstil gezeigt und sich sichtbar Mühe gegeben. Auch die Symptomvalidierungsverfahren hätten auf eine intakte Anstrengungsbereitschaft hingewiesen. Im Gesamtbild sei beim Beschwerdeführer eine mittelgradige kognitive Störung zu objektivieren. Ätiologisch- pathogenetisch sei diese am ehesten multifaktoriell zu interpretieren. Aufgrund der anamnestischen Angaben über einen zeitlichen Zusammenhang der kognitiven Defizite mit dem Beginn der Depression (ICD-10: F33.2) sei eine affektive Ursache als am wahrscheinlichsten anzunehmen. Zusätzlichen Erklär ungswert besässen das Postpoliosyndrom sowie das chronische Schmerzsyndrom. Des Weiteren liege beim Beschwerdeführer ein obstruktives Sch lafapnoe-Syndrom vor, was ebenfalls einen relevanten Einfluss auf die kognitiven Fähigkeiten haben könne. Trotz Behandlung mit der Sauer stoffmaske werde die Schlafqualität nach wie vor als eingeschränkt erlebt (S. 4).
Bei einer mittelgradigen kognitiven Störung sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen in der Regel deutlich einge schränkt. Es könnten nur noch einfachere Arbeiten ausgeführt werden. Die Person falle in ihrem sozialen Umfeld auch deutlich auf (S. 5). 3.5
3.5.1
In seiner Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2017 ( Urk. 8/284 S. 4 ) hielt Dr. med.
J.___ , Facharzt für Chirurgie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst fest, dass das Gutachten der MEDAS B.___ sich auf den Zeitraum bis November/Dezember 2016 beziehe und damit die Zeit bis dann objektiv abdecke. Daher werde empfohlen, bis zu diesem Zeitpunkt auf das Gutachten abzustellen.
N ach Erhalt der Abwei sung des Rentengesuchs habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers augenscheinlich nicht nur psychiatrisch, sondern auch im Hinblick auf die chronische Polio-Erkrankung bei gleichblei benden Diagnosen verschlechtert . Die psychiatrische Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (F33.2) , sei schon bei gleicher Ausgangs situation durch Erhalt eines Negativbescheides der IV im Jahre 2015 aufgetreten und habe damals bei adäquater stationärer Behandlung überwunden werden können. Nun werde eine massive Verschlechterung geltend gemacht, welche auf folgenden versicherungsmedizinisch-theoretischen Gründen nicht übernommen werden könne: - Wenn tatsächlich eine derart bedrohliche, andauernde Verschlechterung eingetreten wäre mit drohender Suizidalität, wäre es bei adäquater Ein schätzung des Gesundheitszustandes zu einem längeren stationären Auf enthalt und einer Umstellung der Pharmakotherapie gekommen. - Hätte auch nach der Entlassung am 2 5. Oktober 2017 weiterhin ein psychiatrisch massiv verschlechterter Gesundheitszustand bestanden, würde die aktuelle Behandlung am 1 7. November 2017 nicht nur aus einer niederfrequenten und den Beschwerden angepassten regelmässigen sozial psychiatrischen Behandlung bes t ehen. Da die ambulante Behand lung jedoch nur mit einer niederfrequenten Behandlung angesetzt worden sei, bestehe mit an Sicherheit grenzende r Wahrscheinlichkeit nicht eine massive Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheits zustandes und es könne davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine schwere depressive Episode gehandelt habe, sondern allenfalls um eine leichte bis mittelschwere, die als überwindbar und überwiegend wahrscheinlich überwunden anzusehen sei. - Es sei für die verantwortlichen und behandelnden Psychiater der G.___ vertretbar, die stationäre Behandlung für eine ambulante Augen-OP zu unterbrechen. Im Übrigen solle bedacht werden, dass der Beschwer deführer mit dem seit Kindheit bestehenden Gesundheitsschaden 1986 in die Schweiz eingereist sei.
Dr. J.___ empfahl daher , an der im MEDAS-Gutachten festgestellten Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit festzu halten. 3.5.2
In einer weiteren Stellungnahme vom 2 6. April 2018 ( S. 6 ) hielt Dr. J.___ fest, dass
– neben den nachträglich eingeholten medizinischen Unterlagen (MRI Be richt, Myelographie; S. 5) - auch der neuste Arztbericht einer neuro psycho lo gischen Untersuchung vom 6. August 2018 im grossen und ganzen keine Veränderung in der medizinischen Beurteilung ergebe. Einzig das Belastungspro fil in der weiterhin als gültig empfohlenen Stellungnahme des RAD vom 1 0. März 2017 könne folgendermassen ergänzt werden :
Z eitlich flexible Tätigkeit en ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre . 3.6
Die im K.___ tätigen Dr. med. L.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, Dr. med. M.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Dr. med. N.__ _ , Facharzt für Anästhesiologie FMH, Dr. med. O.___ , Fach arzt für Neurologie, med. pract . P.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie , sowie Dr. phil. Q.___ , klinischer Psychologe, hielten in ihrem Bericht vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk. 8/282) folgende Diagnosen fest (S. 1 f.) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.2) - Status nach fünf Suizidversuchen (X68, X61) - Postpoliosyndrom - Status nach Poliomyelitis 1973 - Leichte Kaliberreduktion des zervikothorakalen
Myelons rechts als mögliches Korrelat einer Kaliberreduktion der Vorderhörner im Rahmen des Status nach Poliomyelitis, ansonsten unauffällige Struk turen des Myelons . Chondrose des Bandscheibensegementes L1/ 2. Nur geringe degenerative Veränderungen zervikal, thorakal und lumbal mit Osteochondrosen und lumbal auch Spondylarthrosen , aber ohne Kompromittierung neuraler Strukturen bei geringer Engerstellung der Recessus laterales auf Höhe LWK4/5 beidseits eher etwas links betont - Beinlängenverkürzung linksseitig, Muskelhypotrophie - Polytope s Schmerzsyndrom - Schmerzen Körperhälfte links - Kopfschmerzen - Brennsensationen Oberarme beidseits - Teilparesen Fuss links - Schulterschmerzen links - Geringe Reizung bzw. diskrete Bursitis subacromialis / subdeltoidea . Geringe Auffaserung der bursaseitigen
Supraspinatussehne . Ansonsten unauffällig - Beckenschmerzen beidseits - Grenzwertige bis leichte Coxa
profunda beidseits, Adipositas - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlbelastung - Keine Befundänderung im Vergleich zum 6. November 2017 mit gerin gen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit v.a.
Spon dylose LWK1/2 und diskreten flachen medialen Diskusprotru sionen L W K1/2, LWK2/3 - Knieschmerzen links - Unauffällig - Fussschmerzen beidseits - Links: Hohlfuss Fehlstellung. Fettige Infiltration und Atrophie der plantaren Fussmuskulatur. Narbig verändertes Ligamentum fibulo talare
anterius . Rechts: Tiefe r Muskelbauch des Mus c ulus
peroneus
brevis mit leichter Tendinopathie der Peroneus
brevis -Sehne - Rechts: Talus zentriert. Os trigonum , [k] leine Tibianase . Keine fortge schrittene Degeneration. Links: Bekannte Deformität bei Postpoliosyn drom - Schafapnoe-Syndrom - CPAP-Therapie - Adipositas per magna (E66.0) - Restless-legs Syndrom und PLMS - Tinnitus aurium (H93.0) - Diabetes mellitus Typ II - Migräne, intermittierend als ophtalmische Migräne auftretend - Status nach Augenoperation recht s 2017 - Benigne Prostatahypertrophie - BPH Grad I mit irritativer und obstruktiver Komponente - All ergische Rhinitis
Zudem gaben sie an, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Beruf als Maschinenbediener (Linienführer in Schokoladenfabrik) betrage 100 % . Auf grund der schweren depressiven Störung sei der Beschwerdeführer auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit als 100 % arbe itsunfähig einzustufen (S. 11). 4. 4.1
Das eingeholte interdisziplinäre MEDAS - Gutachten vom 3. März 2017 (vgl.
E. 3.2) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange grundsätzlich umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie gelangten zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer mit den angegebenen Beschwerden und gestellten Diagnosen in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Nachvollziehbar erscheint auch das beschrieben e Fähigkeitspro fil, wonach für den Beschwerdeführer aufgrund des Statu s nach Poliomyelitis mit entsprechende r Atrophie und Kraftminderung des linken Beines Tätigkeiten mit langem Stehen und Gehen sowie körperlich anstrengende Tätigkeiten nicht geeignet sind. So wird auch das Heben und Tragen von schweren Lasten über 15
kg nicht empfohlen, wie auch Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und mono toner Rumpfhaltung sowie rein gehende und rein stehende Arbeiten. Das Begehen von Leitern und Gerüsten sowie Gehen auf unebenem Boden, wie auch Arbeiten in kauernder und kniender Haltung werden ebenfalls als nicht mehr zumutbar erachtet. Aufgrund der Migräne sind reizdichte Umgebungen ebenfalls ungeeig net. Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustands gaben die Gutachter zudem schlüssig an, weshalb dieser internistisch und neurologisch sei 2011 kon stant geblieben sei. So ist es aus psychiatrischer Sicht zwar a nfang s 2015
zu einer Hospitalisation gekommen, anlässlich der Untersuchung haben jedoch keine psychiatrischen Diagnosen mit Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit objektiviert werden können. Ausserdem wiesen sie auf die erheblichen Befundinkonsistenzen hin, welche gewichtige Zweifel am Vorliegen einer ver sicherungspsychiatrisch relevanten Diagnose in der Vergangenheit begründen. Das Gutachten entspricht folglich bis zum Untersuchungszeitpunkt im Novem ber/De zember 2016 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweis kräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.7 hiervor). 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde unter anderem
vor, dass sich seit der Begutachtung im November/Dezember 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt ha b e und der veränderte Gesundheitszustand im Rahmen des Gutachtens nicht habe berücksichtigt werden k ö nne n . Auf das Gut achten könne aus diesem Grund nur bis November/Dezember 2016 abgestellt werden.
Hierzu ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht der G.___
(vgl. E. 3.3 hiervor) vo m 1 2. September bis zum 2 5. Oktober 2017 in eine stationäre Therapie in der Klinik begeben hatte. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerde führer zeige ein depressives Zustandsbild mit massiven Konzentrationsschwierig keiten, reduziertem Antrieb, negativen Gedanken, Grübeln und eingeschränktem Affekt. Er habe zudem ein Gefühl von Schwere im Kopf. Intermittierend habe er Suizidgedanken, zum Teil auch mit konkreten Handlungsabsichten (Kauf von Mäusegift), Isolation und Schlafstörungen. Als psychiatrische Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2) , festgestellt. Zum Gutachtenszeitpunkt wurde aus psychiatrischer Sicht hingegen lediglich die Diagnose einer leichten depressiven Episode (F32.0) gestellt und dieser keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen ( Urk. 8/232/53/83).
Der Beschwerdeführer verweist sodann auf den neuropsychologischen Untersu chungsbericht vom 6. Februar 2018 (vgl. E. 3.4) der G.___ sowie den Arztbericht des K.____ (vgl. E. 3.6), aus welcher seiner Ansicht nach ebenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hervorgeht . Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung wurde
als Diagnose eine mittelgradige kognitive Störung, ätiologisch- pathogenetisch wahr scheinlich multifaktoriell bedingt (F33.2) , festgehalten. Das K.____ hielt in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.2) , fest. 4.2.2
D ie Rechtsprechung hat keinen absolut geltenden Grenzwert festgelegt für die Frage, ab wann ein Gutachten zu lange zurückliegt, um eine zuverlässige Beur teilungsgrundlage darzustellen. Dies ist vielmehr jeweils unter Einbezug der konkreten Umstände zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 2 1. August 2019 8C_143/2019 und 4. November 2016 8C_125/2016 , E. 4.3.4).
Vorliegend kamen zum Gesundheitszustand, wie er in dem als Entscheidungs grundlage dienenden interdisziplinären MEDAS - Gutachten festgehalten wurde, wesentliche gesundheitliche Aspekte hinzu, welche die Beschwerdegegnerin ungenügend berücksichtigte . In Würdigung der zusätzlichen Arztberichte zu den verschiedenen Leiden kam s ie in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 2 2. November 2018 (Urk. 2) zum Ergebnis, dass daraus keine wichtigen neuen Aspekte oder Hinweise für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu stands im Nachgang zu m interdisziplinären G utachten vom 3.
März 2017 zu ent nehmen seien.
Diese Würdigung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist selbst RAD-Arzt Dr. J.___ davon ausgegangen, dass das MEDAS-Gutachten nur den Zeitraum bis Novem ber/Dezember 2016 abdeckt und deshalb nur bis zu diesem Zeitpunkt darauf abzustellen ist (E. 3.5.1 hiervor). Seine weiteren in der Stellungnahme vom 1 5. Dezember 2017 gemachten Vorbringen sind demgegenüber nicht zu hören, da es sich lediglich um von ihm gezogene versicherungsmedizinisch-theoretische Schlussfolgerungen aus dem stattgehabten Vorgehen der den Beschwerdeführer behandelnden psychiatrischen Fachärzte geht. Sie sind nicht rechtsgenügend nachvollziehbar, umso mehr als es sich dabei um eine für Dr. J.___ als Facharzt für Chirurgie offensichtlich fachfremde medizinische Disziplin handelt. Aus diesem (letzteren) Grund kann auch nicht auf seine Stellungnahme zu den weite ren eingereichten medizinischen Berichte abgestellt werden (siehe E. 3.5.2). Es besteht nach dem Gesagten somit Klärungsbedarf für die behauptete Verschlech terung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2 hiervor) ,
da auf das interdisziplinäre MEDAS Gutachten vom 3. März 2017 zur Beantwortung der massgeblichen Frage einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur bis November/Dezember 2016 abgestellt werden kann . Bei dieser Ausgangslage kann auch nicht auf die Verfügung abgestellt werden, da diese offensichtlich auf über holt en medizinischen Grundlagen beruht und somit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 ungeklärt geblieben ist . 4.3
Zu klären bleibt weiter , ob diesbezüglich bzw. zur Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte abgestellt werden kann.
4.3.1
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abwei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a.
auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4.3.2
Da es sich bei der zur Diskussion stehenden Verschlechterung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführer s insbesondere um eine solche aus dem psychiatri schen Kreis handelt, müsste ein Beweisverfahren anhand des für psychische Leiden eingeführten Indikatorenkatalogs durchgeführt werden. Das Bundesge richt hat mit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, wozu insbesondere auch depressive Erkran kungen zählen. Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtspr echung ist das strukturierte Be weisverfahren daher auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Die Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es dar an, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Weder in den Arztberichte n der G.___ (vgl. E. 3 .3 und E. 3.4 hier vor) noch im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung des K.___ (E. 3.6 hiervor) lassen sich ausreichende
Anmerkungen zu den bestimmten Indikatoren finden, womit ein schlüssiger und widerspruchsfreier Nachweis fehlt.
4.4
Nach dem Gesagten bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit seit der Begutachtung im November/Dezember 2016 noch weiter eingeschränkt ist . Im welchem Umfang allfällig funktionelle Auswir kungen ab 1. Januar 2017 zu berücksichtigen sind, ist aber insbesondere mangels rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den nach dem interdisziplinären MEDAS - Gutacht en vom 3. März 2017 (vgl. E. 3.2 hiervor) eingegangenen Arzt berichten nicht abschliessend festzustellen. Es ist daher unabdingbar, eine aktu elle medizinische Abklärung für den hier interessierenden Zeitraum vorzu nehmen, welche sich auch zu den psychischen Einschränkungen äussert und die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit de s Beschwerde führer s im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren ermöglicht. 4.5
Die Sache ist demzufolge zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen gemäss vorstehender Erwägungen und anschliessende m Neuentscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 unter teilweiser Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 2 2. November 2018 ( Urk.
2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. Gestützt auf das eingereichte Formular zur Abklärung prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 10) und der weiteren Unterlagen ( Urk. 11/1-23)
ist insbesondere die Bedürf tigkeit ausgewiesen. 6. 6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2).
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 6 . 2
Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGe r ) eine Prozessentschädigung zu. Nachdem der Rechtsver treter keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen (vgl. dazu Urk. 13 S. 2) und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Ent sprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ’ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWS t ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. November 2018 insoweit aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 neu verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ’ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic