Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1976, reiste im August 1996 in die Schweiz ein und war von Januar 2006 bis Ende März 2016 als Mitarbeiterin im Reini gungs dienst im Kantonsspital Y.___ in einem 80%-Pensum angestellt (Urk. 6/12, Urk. 6/33).
Am 1 7. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depres sio nen sowie ein
Zervikobrachialsyndrom zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentag geld versicherung (Urk. 6/13) sowie das durch die Pensionskasse in Auftrag gegebene bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Gutachten vom 1. Dezember 2015 (Urk. 6/29) bei, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/14, Urk. 6/44, Urk. 6/56) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/6) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitge berfrage bogen vom 2 1. Mai 2015; Urk. 6/12). Mit Mit tei lung vom 2 9. Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnah men angezeigt seien (Urk. 6/43). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine inter dis ziplinäre medizinische Begutachtung beim Zentrum Z.___, über welche am 3 0. August 2017 berichtet wurde (Urk. 6/72). Die am 20. Oktober 2017 durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung, Urk. 6/74) ergab eine Einschränkung von 9.8 % im Haushaltsbereich.
Ausgehend von einem Erwerbs bereich von 80 % und einem Aufgabenber ei ch von 20 % sowie einem Invalidi tätsgrad von weniger als 40 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Ja nuar 2018 die Ab wei sung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 6/81). Da gegen erhob die Ver si cherte am 1 5. Februar 2018 (Urk. 6/85) sowie ergänzend am 1 9. März 2018 (Urk. 6/90) Einwand und legte weitere Arzt bericht e zu den Akten (Urk. 6/89). In der Folge fand zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen am 1
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1976, reiste im August 1996 in die Schweiz ein und war von Januar 2006 bis Ende März 2016 als Mitarbeiterin im Reini gungs dienst im Kantonsspital Y.___ in einem 80%-Pensum angestellt (Urk. 6/12, Urk. 6/33).
Am 1 7. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depres sio nen sowie ein
Zervikobrachialsyndrom zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentag geld versicherung (Urk. 6/13) sowie das durch die Pensionskasse in Auftrag gegebene bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Gutachten vom 1. Dezember 2015 (Urk. 6/29) bei, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/14, Urk. 6/44, Urk. 6/56) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/6) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitge berfrage bogen vom
E. 2 9. Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnah men angezeigt seien (Urk. 6/43). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine inter dis ziplinäre medizinische Begutachtung beim Zentrum Z.___, über welche am 3 0. August 2017 berichtet wurde (Urk. 6/72). Die am 20. Oktober 2017 durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung, Urk. 6/74) ergab eine Einschränkung von 9.8 % im Haushaltsbereich.
Ausgehend von einem Erwerbs bereich von 80 % und einem Aufgabenber ei ch von 20 % sowie einem Invalidi tätsgrad von weniger als 40 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Ja nuar 2018 die Ab wei sung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 6/81). Da gegen erhob die Ver si cherte am 1 5. Februar 2018 (Urk. 6/85) sowie ergänzend am 1 9. März 2018 (Urk. 6/90) Einwand und legte weitere Arzt bericht e zu den Akten (Urk. 6/89). In der Folge fand zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen am 1
Dispositiv
- Mai 2018 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt ( Urk. 6/100). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung vom
- Juni 2018, Urk. 6/101). Da die Versicherte selbständig eine Festanstellung gefunden habe, schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 2
- Oktober 2018 ab ( Urk. 6/116). Mit Verfügung vom
- November 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbe schie den einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
- Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
- Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1
- Januar 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1
- Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 7).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1
- November 2018 ( Urk. 2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Be schwer deführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungs dienst seit November 2013 noch zu 50 % arbeitsfähig sei, in einer leidensange passten Tätigkeit könne ihr hingegen ein 60 % -Pensum zugemutet werden. Bei einer Qualifikation von 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushaltsbereich ent spreche diese Einschränkung zusammen mit der Einschränkung im Haushalts bereich ein em Invaliditätsgrad von 23 % , respektive 34 % nach der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades für Teil er werbstätige. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 % und die Beschwerdeführerin habe damit keinen Anspruch auf Leistungen. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. De zem ber 2018 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, in Bezug auf die Statusfrage seien die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ungenügend. B ei guter Gesund heit würde sie zu 100 % erwerbstätig sein, wie sie es gegenüber dem Gutachter ange geben habe. Damit liege ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor, womit ein Rentenanspruch bestünde . Im Falle der Annahme einer Teilerwerbs tä tigkeit seien die nicht schlüssige Gewichtung im Abklärungsbericht zu korrigieren und die neue Berechnungsmethode anzuwenden. Ferner werde die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens bestritten.
- 3.1 Aufgrund muskuloskelettaler Thoraxschmerzen , chronischer Rücken schmerzen sowie eines palpierten Knoten s in der linken Mamma begab sich die Beschwer deführerin am 1
- November 2013 auf die Notfallstation des Y.___ (vgl. Arzt be richt vom 1
- November 2013, Urk. 6/44/23). Die am 2
- November 2013 durch geführte Mammasonographie auf beiden Seiten zeigte kleine Knötchen in beiden Mammae, blieb aber ohne Malignomverdacht (vgl. Arztbericht vom 2. De zember 2013, Urk. 6/44/29). Die Hausärztin Dr. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, überwies die Beschwerdeführerin dann aufgrund ausge prägter Angstzustände infolge multipler körperlicher Beschwerden in die psychia trische Behandlung (vgl. Schreiben vom 2
- November 2013, Urk. 6/44/12). Dr. B.___ , Chefarzt und Leiter Schulter chirurgie im Y.___ , äusserte im Arzt bericht vom 1
- Dezember 2013 den Verdacht auf eine multifaktorielle Zerviko brachialgie rechts bei leichtgradigem subacro mialen Im pingement , aktuell asym pto matisch. Aufgrund bildgebender Befunde der rechten Schulter würde ausser dem der Verdacht auf eine SLAP-I-Läsion bestehen ( Urk. 6/44/25). Eine Magnet re sonanz tomographie (MRT) der Halswirbel säule (HWS) h abe eine leicht gradige Chondrosis intervertebralis auf der Höhe C5/6 mit einer mittel gros sen, rechts para medianen Diskushern ie ohne radikuläre Kompression und auch ohne Hin weise für einen radikulä r komprimierenden Prozess links gezeigt (Urk. 6/44/15). Bei zu nehmender Schwäche und leichten Schmerzen im Bereich der linken Schulter und im Nacken wurde eine neuralgische Schulteramyotrophie vermutet und die Be schwerdeführerin zur neurologischen Abklärung an Dr. C.___ , Neuro logie FMH, überwiesen. Diese hielt einen Status nach links sei tigem Zerviko brachial syndrom mit vollständig regredienter Armschwäche ohne sicheren Hin weis für eine neuralgische Schulter amyotrophie fest, wobei die Äti ologie weiter hin unklar sei. Bei Klagen über nächtliches Einschlafen der Hän de, habe ein K ar pal tunnelsyndrom elektroneuro graphisch aus ge schlossen werden können (vgl. Arztbericht vom 1
- März 2015, Urk. 6/14/17). Im Rahmen der Ab schluss kon trol le bei Dr. D.___ , Rheumatologie FMH , habe die Be schwer deführerin über ein vollständiges Wiedererlangen der Beweglichkeit der linken Schulter berichtet. Auch objektiv zeige sich eine frei bewegliche linke Schulter. Dr. D.___ empfahl die Fortsetzung der ambulanten Physio therapie im Sinne einer Humeruskopf zentrierung und Rekonditionierung der Schulter musku latur links (vgl. Arzt bericht vom 2
- März 2015, Urk. 6/14/16) und erachtete die Beschwer de führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft ab dem 2
- März 2015 z u 75 % ein satzfähig, wobei eine sukzessive Steigerung der Belastbarkeit der linken Schulter realistisch sei (vgl. Arztb ericht vom 1
- April 2015, Urk. 6/14/11). Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit sei ab
- Mai 2015 in einem 100 % -Pensum zumutbar (vgl. Arztbericht vom 2
- Mai 2015, Urk. 6/14/7-9). 3.2 Im Auftrag der Pensionskasse wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. E.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am
- Juli 2015 sowie Dr. F.___ , Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, am 16. No vember 2015 vertrauensärztlich untersucht. Über die psychiatrischen und rheu mato logischen Explorations ergebnisse berichteten die Gutachter am 1. De zember 2015 ( Urk. 6/29). Die Gutachter hielten im Rahmen der inter disziplinären Besprechung fest, ohne die Belastung durch die Arbeit gebe die Beschwer de führerin zwar noch konstante, jedoch eher leichte und nur noch gelegentliche belastungsabhängige verstärkte rechtsseitige Schulterschmerzen an. Unter Ar beits tätigkeit wären diese täglich und stärker aufgetreten. Zudem habe sie angegeben, immer wieder unter Kreuz schmerzen zu leiden, welche weniger limitierend seien. Aufgrund ihrer Schwäche, Müdigkeit und rascher Erschöpf barkeit fühle sich die Beschwerdeführerin durch eine erneute Arbeitsaufnahme überfordert . Die Gutachter konstatierten, die mus kulären Defizite würden die belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und lumbal erklären, nicht jedoch die Chronifizierung mit Dau er schmerz und angegebener meteoropathischer Komponente (Wetter fühligkeit) . Indes sei das Ganze durch ein inadäquates Schon- und Vermeidungs verhalten, in dem die Beschwerdeführerin alle trainingswirksamen Belastungen gemieden habe, gefördert worden . Aus diesem Grund seien d iese von der Beschwerde füh rerin angegebenen Limitierungen rheumatologisch auch schwierig zu beur teilen . Aus psychiatrischer Sicht könne d ieses Verhalten allerdings massgeblich durch die somatische Belastungsstörung und der darin begründeten katastro phi sieren den Gesund heits ängste erklärt werden, wie es bei solchen Störu ngen in Form von Selbstl imitie run gen regelmässig vorkomme. Die Gutachter führten weiter aus, aus internistisch-rheumatologischer Sicht lasse sich noch kein End zustand und somit auch keine Berufsunfähigkeit definieren. Zuerst seien rehabilitative Massnahmen notwendig . Zusammenfassend g ing en die Gutachter unter integraler Würdigung der verschiedenen somatischen wie psychiatrischen Aspekte davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter den beschriebenen beruflichen wie medizinischen Mass nahmen innerhalb eines halben Jahres in angestammter Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % erreichen könne , welche aus psychiatrischen Gründen vorerst nicht weiter gesteigert werden könne , und nur dann realisierbar sei , wenn diese Tätigkeit auf ein 6 0 %-Pensum über die Woche verteilt werde . Eine angepasste Tätigkeit, welche aus rheumatologischer Sicht uneingeschränkt möglich wäre, sei aus psychiatrischer Sicht nach erfolgter Rehabilitation lediglich mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % realistisch ( Urk. 6/29/4f.). 3.3 D ie behandelnden Psychiater, Dr. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. H.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrem Arztbericht vom
- Februar 2017 ( Urk. 6/56) fest, die Durchführung angemessener rehabilitativer Massnahmen werde durch die ausgeprägte Müdigkeit, die Ängstlichkeit sowie das dysfunktionale Krank heits konzept mit Schonung und einem sehr geringen Selbstwirksamkeitskonzept behindert. Die Beschwerdeführerin sei zur Änderung ihres Krankheitskonzeptes und Verhaltensmuster s auf kontinuierliche und sehr intensive Unterstützung durch ein therapeutisches Umfeld angewiesen. Bisher habe sie aber weder statio när noch ambulant ein funktionaleres Krankheits- oder Gesundungskonzept erarbeiten können. Neben einer deutlichen Symptomatik aus dem Formenkreis der Angst sowie Somatisierungstendenz liege auch eine depressive Entwicklung mit Tendenz zur Chronifizierung vor. Diese Störungen würden sich gegenseitig verstärken. Der Verlauf sei chronifizierend und sozial desintegrierend. Das Beschwerdebild habe sich denn auch eher verschlechtert seit der Begutachtung im Jahr 201
- Die Beschwerdeführerin sehe sich ihren Be schwerden gegenüber ausgeliefert und stehe damit möglichen Verhaltens ände rungen (z.B. Bewegung und Diät zur Gewichtsabnahme) passiv gegenüber. Frühere, den Selbstwert sta bilisierende Bereiche (perfekter Haushalt, Kinder er zieh ung, Arbeit) seien (fast) ganz weggefallen. Dres . G.___ und H.___ nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - Status nach schwerer depressiver Episode (ICD-10: F32.1) mit - Chronifizierungstendenz und - Agoraphobie und Panikstörung (ICD-10: F40.1) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Hypochondrische Störung, Kanzerophobie (ICD-10: F45.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Adipositas Grad I (BMI 34) Einen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt erachte te n die Psychiater aufgrund des stark verminderten Durchhaltewillens als nicht durch führbar. Sie attestierten ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 3.4 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin vom 2
- bis 22. Juni 2017 im Z.___ poly disziplinär untersucht und begutachtet ( Urk. 6/72). 3.4 .1 Aus allgemeinmedizinischer Sicht - so Dr. I.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH - seien sämtliche internistischen Diagnosen ohne Belang betreffend Arbeitsfähigkeit. Die arterielle Hypertonie sei gut eingestellt, die Adi positas grenzwertig zum Normbereich. Von Seiten der Cholelithiasis und Pankre atitis sei die Beschwerdeführerin aktuell beschwerdefrei und die Gallen- und Pank reasparameter im Blut würden Normwerte zeigen. Unklar sei die angeblich rezidivierende Diarrhoe mit leichter Gewichtsabnahme. Diesbezüglich sei eine gelegentliche kolonoskopische Abklärung oder zumindest eine Calprotec tin-Untersuchung im Stuhl zu empfehlen ( Urk. 6/72 S. 17f.) .
- 4 .2 Dr. J.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, konstatierte, klinisch zeige sich eine frei bewegliche Halswirbelsäule in allen Ebenen, die Wurzelkom pressi ons test s seien negativ. Weiter zeige sich eine leichte Myogelose im Bereich der hochthoracalen paravertebralen Muskulatur auf der rechten Seite mit Druck do lenz des medialen Scapularandes . Die Schultergelenke seien seitengleich frei beweglich, ohne Schulter gelenks instabilitäten und die Rotatorenmanschettentests negativ. Die Neurologie zeige eine wechselhafte Innervation beim Faus t schlu ss sowie bei der Prüfung des Musculus triceps ohne sicheren motorischen Ausfall. Sensibilitätsstörungen gebe es keine und die Reflexe seien seitengleich auslösbar. So würde man deskriptiv von einem zervikobrachialen Schmerz syn drom auf der rechten Seite ausgehen ( Urk. 6/72 S. 23) . Dr. J.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/72 S. 22): - Zervicobrachiales Schmerzsyndrom - Links Januar 2015 mit vorübergehender Armschwäche unklarer Ätio logie, beschwerdefrei - Rechts Oktober 2013, persistierend - Leichte degenerative Veränderungen der HWS (MRI Februar 2015) - Ohne radikuläre Ausfälle - Leichtgradiges Impingement Schulter rechts - SLAP-Läsion Grad I (MRI November 2013)
- 4 .3 Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin über Müdigkeit geklagt. Sie hätte keine Energie und sei kraftlos. Ausserdem gerate sie schnell in Panik. Sie sei immer traurig und mache sich Sorgen. Anlässlich der systematischen Abfrage der Symptome habe die Beschwerdeführerin über Kopf schmerzen, ausstrahlende Schmerzen im rechten Nacken sowie Schulter schmer zen rechtsseitig berichtet. Dr. K.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar sowie örtlich, zeitlich und zur eigenen Person vollständig ori entiert. Im Antrieb sei sie leicht verlangsamt, wobei die Gangart unauffällig sei. Im Ausdrucksverhalten sei die Beschwerdeführerin zu Beginn des Gesprächs auf fällig und wirke dissoziiert. Ihre Augen würden in die Ferne schauen. Im Verlaufe des Gesprächs habe sich dieses Ausdrucksverhalten d eutlich geändert . Im Kon taktverhalten sei die Beschwerdeführerin zu Beginn ängstlich, zurück haltend und misstrauisch, wobei sich auch dieses Verhalten gegen Ende des Gesprächs geän dert habe. Das Denken sei formal nicht beeinträchtigt, die Gedankengänge seien logisch, inhaltliche Denkstörungen würden keine bestehen. Wahnhafte Symp tome oder Phobien seien nicht vorhanden. Wahrnehmungs störungen im Sinne von Halluzinationen oder Illusionen seien nicht vorhanden. Auch Ich-Störungen seien nicht feststellbar. In Stimmung und Affekt sei die Beschwerde führerin her abgestimmt und gedrückt. Subjektiv bestünde eine Störung der Vitalgefühle, eine Anhedonie und innere Leere sowie ein Gedanken kreisen um die aktuelle Situa tion. Die Beschwerdeführerin berichte über Ängste, ins be sondere über ihre kör perliche Symptomatik. Diese Ängste seien hypo chondrischer Natur. Die mnesti schen Funktionen seien objektiv nicht beein trächtigt, subjektiv berichte die Beschwerdeführerin über Aufmerksamkeits- und Merkfähig keits störungen. Die Gedächtnisleistungen seien objektiv ebenfalls nicht beeinträchtigt. Psychische Werkzeugstörungen bestünden nicht. Die Intelligenz werde als gut ein geschätzt. Eine Suizidalität sei nicht vorhanden. Dr. K.___ verwies auf 19 von 64 mög lichen Punkten im 21-Item-Test de s Hamilton-Depressionsindex, was einer leich ten depressiven Episode entspreche ( Urk. 6/72 S. 29f.) . Im Rahmen ihrer Beurtei lung führte Dr. K.___ aus, die Beschwer de führerin sei überzeugt, an einer schweren Erkrankung zu leiden und habe sich mit dieser Krankenrolle fast voll ständig identifiziert. Dies führe dazu, dass sie keine regelmässige Tages struktur habe, dass sie ausser ihren Therapien kaum Aktivitäten ausserhalb des Hauses unternehme und keinerlei Ablenkung mehr von ihren Ängsten wahr nehme. Sie habe alle alltäglichen Aufgaben grösserer Art an ihre Familie abgegeben. Die Beschwerdeführerin richte ihren Tagesablauf ganz nach ihrer psychischen Befindlichkeit und halte sich nicht mehr an äussere Strukturen. Dies führe zu einer vermehrten Regression und einer weiteren Über zeugung, krank zu sein. In der Folge sei auch das Selbstvertrauen deutlich gesun ken und die Beschwerde führerin schäme sich ihrer Untätigkeit und ihrer Abhäng ig keit. Die psychiatrische Behandlung führe zwar jeweils nach der Therapie zu einer kurzfristigen Verbes serung der Symptome, diese sei jedoch nicht nachhaltig. Aufgrund der psychi schen Symptomatik, die insbesondere in verschiedenen Angst symptomen bestehe, der Krankheitsüberzeugung und insbesondere der Müdigkeit und Antriebsstörung sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Die Depression sei leichtgradiger Natur (ICD-10: F33.0) , sie bestünde insbesondere aus einer nieder gedrückten Stimmung sowie einer starken Antriebs störung. Die schwer wiegendste Symptomatik bestünde in den (hypochondrischen) Ängsten (ICD-10: F45.2) , wobei eigentliche Panik attacken nicht vorkommen wür den. In der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie in den sozialen Kompetenzen (Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Selbstpflege) und der Verkehrs fähigkeit sei die psychische Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Die grössten Probleme gebe es in der Flexibilität und Umstellungs fähigkeit. In diesem Bereich sei sie aufgrund ihrer Ängste sicherlich mittelgradig beeinträchtigt. Ebenso sei die Durchhaltefähigkeit aufgrund der Ängste sowie der Müdigkeit und Antriebs losigkeit mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei ebenfalls aufgrund der Angstsymptomatik mit der Scho nung beziehungsweise der Vermeidung von möglichen Schäden mittelgradig be ein trächtigt. Die Selbstbe hauptungsfähigkeit sei hingegen nicht eingeschränkt. Auch die Planung und Strukturierung von Aufgaben sei nur leicht beeinträchtigt. Sie sehe sich zwar in der Lage, ihre Termine zu planen, gerate bei mehr als zwei Terminen pro Tag jedoch in einen Stress. Dr. K.___ empfahl die Weiter führung der psychiatri schen Therapie, wobei ein besonderes Augen merk auf anti regressive Massnahmen zu legen sei. Die Beschwerdeführerin solle motiviert wer den, eine regelmässige Tagesstruktur einzuhalten. Der Besuch einer Tages klinik wäre ebenfalls zu emp fehlen . Für berufliche Massnahmen fehle momentan die Motivation (Urk. 6/72 S. 32ff.). 3.4 .4 Zusammenfassend könne festgehalten werden, die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sei seit November 2013 u m 50 % eingeschränkt. Unzumutbar seien rezidivierende Tätig keiten mit Überkopfarbeit sowie mit schwerer Belastung des rechten Arms. Die Einschrän kungen aus psychiatrischer Sicht seien hierbei mitberücksichtigt. In einer leidens angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt, jedoch aufgrund der Einschränkungen in der psychischen Funk ti ons fähigkeit, die vor allem die Durchhaltefähigkeit und die Flexibilität und Um stel lung s fäh igkeit sowie aktuell auch noch die Strukturierung und Planung von Aufgaben betreffe, lediglich zu 60 % arbeitsfähig ( Urk. 6/72 S. 41). 3.5 Vom 1
- Oktober 2017 bis 1
- Januar 2018 war die Beschwerdeführerin in der Akut tagesklinik für Erwachsene der i ntegrierten Psychiatrie L.___ teil stationär in Behandlung und absolvierte ein halbtägiges Therapieprogramm an fünf Tagen pro Woche . Die behandelnden Ärzte führten in ihrem Abschluss be richt vom 2
- Februar 2018 ( Urk. 6/89) aus, aufgrund persistierender Müdigkeit, Kraftlosigkeit sowie rascher Erschöpfung habe sich die Teilnahme am Therapie programm schwierig gestaltet . Sie nannten folgende Diagnosen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit - Chronische n Schmerzen Schulter rechts - Status nach SLAP-I-Läsion - Chronische n muskuloskelettalen Thoraxschmerzen - Chronische n Rückenschmerzen (ICD-10: F45.41) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Arterielle Hypertonie: medikamentös eingestellt Das niederschwellige Programm bei einem Pensum vo n 50 % habe für die Beschwerdeführerin - so die behandelnde Ä rzt e - eine zu nehmende Über for de rung dar gestellt mit Zunahme ihrer subjektiv erlebten Erschöpf ung sowie der depressiven Symptomatik. Zur Re-etablierung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erachtete der Arzt die vorhergehende Durchführung beruflicher Reintegrations massnahmen zur schrittweisen Erhöhung der Belast bar keit als unverzichtbar (vgl. Arztbericht vom 1
- Februar 2018, Urk. 6/89/7) .
- Im Rahmen der Haushaltsabklärung im Oktober 2017 ( Urk. 6/74) habe die Be schwer de führerin in Bezug auf die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden ange geben, dass ihr Verdienst fehle und es für sie schwierig zu akzeptieren sei. Sie habe schon seit vielen Jahren gearbeitet und wäre auch weiterhin in einem 80%-Pensum tätig geblieben (S. 4) . Entsprechend qualifizierte die Abklärungs person die Beschwerdeführerin zu 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haus halts bereich. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands äusserte die Beschwerde füh rerin, die Schmerzen im Schulter-, Nacken- und Rückenbereich seien ständig vor handen. Die ganze rechte Seite schmerze sie täglich. Sie gehe nach wie vor in die Therapie, welche man auf einmal pro Woche habe reduzieren müssen, da die Krankenkasse nicht mehr bezahlen wolle. Betreffend die Depression sagte sie, es gebe bessere und schlechtere Tage. Wenn es draussen schlechtes Wetter sei, bleibe sie einfach im Bett liegen. Bei schönem Wetter gehe es ihr manchmal ein bisschen besser. Sie sei aber nur limitiert für etwas zu motivieren. Ihr fehle die Kraft und das Durchhaltevermögen (S. 2) . Die Abklärungsperson führte aus, bei der gründ lichen Reinigung (Wohnungspflege, Ernährung) sowie beim Bügeln der Kleidung sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden einge schränkt. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminde rungs pflicht wurde ihr eine Einschränkung von total 9,8 % angerechnet (S. 6-9).
- 5.1 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
- November 2018 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 3
- August 2017 (vgl. vorstehend E. 3. 4 ), wonach die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund des zervikobrachialen Schmerz syn droms sowie des leichtgradigen Impingements in der rechten Schulter und ihrer hypochondrischen Störung in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungs kraft zu 50 % eingeschränkt ist . Die hypochondrische Störung wirke auch in einer optimal angepassten Tätigkeit einschränkend, weshalb die Be schwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.4.4). 5.2 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3
- August 2017 beruht auf den er forderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Or tho pädie, Innere Medizin sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in aus einandergesetzt. Die Beurteilung erfolgte im Konsens aller am Gutachten be tei ligten Fachärzte (Urk. 6/72 S. 37ff.). Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusam men hänge einleuchtend dargelegt. Auf grund der erhobenen objek ti ven Befunde ist ohne weiteres nach vollziehbar, dass die Beschwerdeführer in in ihrer Arbeits fähig keit teilweise ein ge schränkt ist. Das Gutachten er füllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.3 ) . 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die von den Gutachtern aus psychiatrischer Sicht postulierte 60%ige Arbeitsfähigkeit sei angesichts des ge scheiterten beruflichen Wiedereinstiegs mit einem Pensum von bloss 40 % zu hoch, ist dem entgeg en zuhalten , dass aus den Akten nicht hervorgeht, aus wel chem Grund die Beschwerdeführerin bereits nach zwei Tagen ihre Arbeitsstelle als Filialmitarbeiterin eines Grossverteilers kündigte. Die behandelnde Psychiate rin sprach von psychischer Überforderung, Dr. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), verwies auf eine von den Gutachtern festgehaltene fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/121 S. 3). Angesichts dessen, dass die behandelnden Ärzte des L.___ die Durch führung beruf lich er Reintegrationsmassnahmen zur schrittweisen Er hö hung der Belast barkeit zwar als unverzichtbar erachteten (vgl. E. 3.5 in fine ), medizinisch-theo retisch aber nicht von der von den Z.___ -Gut achtern attestierten Arbeitsfähigkeit abwichen, ergibt sich aus den medi zinischen Akten keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dr. K.___ knüpfte in ihrem Gut achten die attes tier te 60 % Arbeitsfähigkeit nicht an die Voraussetzung einer schritt weise n Er höhung der Belastung . Vielmehr erachtete sie die Einhal tung einer regel mässi gen Tages struktur als empfehlenswert (vgl. E. 3.4.3 in fine ). Bereits Dr. E.___ befand eine 60%ige Arbeits fähig keit als realistisch, sofern denn die Beschwerde führerin ihr Pensum über die Woche verteilt (vgl. E. 3.2 in fine ). Dass eine berufliche Rehabi litation durch die schrittweise Erhöhung der Belastbarkeit möglicherweise erfolgs ver sprechend wäre, bedeutet nicht, dass aus medizinisch-theoretischer Sicht eine sofortige Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund reicht die Begründungsdichte der Einschät zung der Ärzte der L.___ nicht, um Zweifel an der psychiatrischen Beurteilung von Dr. K.___ zu wecken. Da gestützt auf das Gutachten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit ohne vorgängige (medizinische) Massnahme anzurechnen ist, erweist sich der sinngemäss erhobene Vorwurf, die Rentenverfügung sei zu früh erfolgt (Urk. 1 S. 4), ebenfalls als nicht stichhaltig. Die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen ist nicht Prozessthema. 5.4 Ferner monierte die Beschwerdeführerin die im Abklärungsbericht festgehaltene Qualifikation als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig. Sie gab an, i m Gesundheits fall wäre sie vollzeitig erwerbstätig , wie sie es gegenüber Dr. K.___ angedeutet habe . Die Abklärungsperson habe ihre Aussage nicht vollständig wiedergegeben ( Urk. 1 S. 5f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Abklärungs person die Festlegung der Qualifikation in einigen Sätzen begründet e ( Urk. 6/74 S. 4) , was auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zu beach tenden Kriterien hin deutet . Dass die Abklärungsperson die Angaben der Beschwerdeführerin falsch wiedergegeben haben soll, wird von letzterer nicht dargelegt. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Be schwer deführerin ihr Arbeits pensum im Gesundheitsfall auf 100 % erhöht hätte, zumal sie im Rahmen der Begutachtung auch erwähnte, dass sie mit der Erwerbs arbeit neben dem Haushalt sowie der Kindererziehung überfordert gewesen sei (Urk. 6/72 S. 26 und S. 31) . Dies lässt vielmehr darauf schliessen, dass die Be schwer de führerin nicht mehr als in einem 80 % -Pensum gearbeitet hätte. Aktuell ist zwar davon auszugehen, dass die Betreuung der mittlerweile volljährigen Kin der weniger Zeit in Anspruch nehmen würde , die Führung des fünfköpfigen Haus haltes bleibt aber bestehen und gemäss eigenen Angaben ist die Beschwerdefüh rerin diesbezüglich sehr genau und gründlich (vgl. Urk. 6/74 S. 7) . Nach Gesagtem ist auf die Qualifikation von zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig abzustellen. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Gewichtung im Abklärungsbericht bemängelte und insbesondere die im Bereich «Verschiedenes» angerechneten 6 % bean stan dete, seien die in diesem Bereich erwähnten Verrichtungen doch nicht Teil des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin und vielmehr dem Bereich «Ernäh rung» zuzurechnen ( Urk. 1 S. 6), so ist dem entgegenzuhalten, dass selbst bei einer Anrechnung dieser 6 % im Bereich der «Ernährung» nach wie vor ein Invalidi tätsgrad von 2 % im Haushaltsbereich resultieren würde. Bei einer Gewichtung von (neu) 38 % im Bereich der «Ernährung» und einer Einschränkung von 15 % resultiert eine Behinderung von 5,7 % (38 % x 15 % ), was zusammen mit der Behinderung in den Bereich en «Wohnungspflege» ( 3 % ) sowie «Wäsche und Klei derpflege» ( 2 % ) einer Einschränkung von 10,7 % im Haushaltsbereich entspricht. Bei einer Qualifikation von 20 % im Haushaltsbereich ergibt dies ein Teili n vali ditätsgrad von 2,14 % , gerundet 2 % . Die Beschwerdegegnerin ging eben falls von einem Teilinvaliditätsgrad von 2 % im Haushaltsbereich aus (vgl. Urk. 2 S. 2). Entsprechend kann offen bleiben , ob die im Bereich «Verschiedenes» ange rech neten 6 % einer korrekten Gewichtung entsprechen oder nicht, ändert sich doch nichts am Teilinvaliditätsgrad. 5.6 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, bei der Bemessung des Invalidi täts grades sei die neue Berechnungs methode anzuwenden. Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art . 28a Abs. 3 IVG ) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1
- November 2018 und somit nach Inkraft treten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungs bestimmung en am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bis 3
- Dezember 2017 die alte Berechnungsmethode an wendete und erst ab
- Januar 2018 auf die neue Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades abstellte, ist nicht zu beanstanden.
- Zu prüfen bleibt, wie sich die 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2 6.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). 6.2.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG,
- Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätz lich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1
- Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1
- September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre visionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6.3 6.3.1 Nach Angaben der Arbeit geberin im Arbeitgeberfragebogen vom 2
- Mai 2015 (Urk. 6/12) betrug das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin (Stand 2015) Fr. 43'727.--, bestehend aus dem Grundlohn von Fr. 43'057.-- (inkl. 13. Monats lohn) zuzüglich der durchschnittlichen Schichtzulagen von Fr. 670.-- jährlich. Dieser Wert ist als Valideneinkommen im Zeitpunkt des frühest möglichen Ren tenbeginns (Art. 29 Abs. 1 IVG), das heisst im Jahre 2015 heranzuziehen. Zur Anwendung der ab 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Invaliditätsbe messungsmethode ist dieses Einkommen auf ein vollzeitliches Pensum hochzu rechnen. U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Frau en; Stand 2015: 2686, Stand 2018: 2732 ) ergibt sich ein Valideneinkommen (Stand 2018) von Fr. 55'594. 80 (Fr. 43'727. -- : 8 x 10 : 2686 x 2732) . 6.3.2 Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Ein kommen von Fr. 4’300 .-- für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 201 4 , TOTAL in der Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 1, Frauen) heranzuziehen, da kör perlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind. Das standardisierte monat liche Einkommen von Fr. 4’300 .-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zei t nach Wirtschaftsabteilungen, O 8) sowie der No minallohnentwicklung (Stand 2014 : 2673, Stand 2015: 2686, Stand 2018: 2732 ) auf ein Jahresein kommen von Fr. 54'054.60, Stand 2015, bzw. Fr. 54'980.35, Stand 2018 hoch zurechnen (Fr. 4’300.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2673 x 2686 bzw. 2732 ). Unter Berück sichtigung des einge schränkten Arbeitspensums von 60 % beträgt das anzurech nende Inva lideneinkommen somit Fr. 32'432.80 für das Jahr 2015. Für das Jahr 2018 ist das Invalideneinkommen auf Fr. 32'988.20 zu beziffern. 6.3.3 Wird das Va lideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 43' 72 7.-- (vgl. 6.3.1) dem Inval idenein kommen für das Jahr 2015 gegenübergestellt, resultiert eine Er werbs einbusse von Fr. 11’294.20 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 26 %. Für das Jahr 2018 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 22'606.60 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 41 %. Bei einer Qualifikation von 80 % im Erwerbsbereich tätig ergibt dies e inen Teil invaliditätsgrad von 20,8 % für das Jahr 2015 respektive von 32,8 % für das Jahr 201
- Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 2 % im Haushaltsbereich (vgl. E. 5.5) liegen sowohl der In validitätsgrad für das Jahr 2015 (22,8 % ) als auch für das Jahr 2018 (34,8 % ) unter 40 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente besteht (vgl. E. 1.2). 6.4 Die angefochtene Verfügung vom 1
- November 2018 ( Urk. 2) erweist sich des halb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01088
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 7. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1976, reiste im August 1996 in die Schweiz ein und war von Januar 2006 bis Ende März 2016 als Mitarbeiterin im Reini gungs dienst im Kantonsspital Y.___ in einem 80%-Pensum angestellt (Urk. 6/12, Urk. 6/33).
Am 1 7. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depres sio nen sowie ein
Zervikobrachialsyndrom zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in er werblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentag geld versicherung (Urk. 6/13) sowie das durch die Pensionskasse in Auftrag gegebene bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Gutachten vom 1. Dezember 2015 (Urk. 6/29) bei, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/14, Urk. 6/44, Urk. 6/56) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/6) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitge berfrage bogen vom 2 1. Mai 2015; Urk. 6/12). Mit Mit tei lung vom 2 9. Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnah men angezeigt seien (Urk. 6/43). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine inter dis ziplinäre medizinische Begutachtung beim Zentrum Z.___, über welche am 3 0. August 2017 berichtet wurde (Urk. 6/72). Die am 20. Oktober 2017 durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung, Urk. 6/74) ergab eine Einschränkung von 9.8 % im Haushaltsbereich.
Ausgehend von einem Erwerbs bereich von 80 % und einem Aufgabenber ei ch von 20 % sowie einem Invalidi tätsgrad von weniger als 40 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Ja nuar 2018 die Ab wei sung des Leistungs begehrens in Aussicht (Urk. 6/81). Da gegen erhob die Ver si cherte am 1 5. Februar 2018 (Urk. 6/85) sowie ergänzend am 1 9. März 2018 (Urk. 6/90) Einwand und legte weitere Arzt bericht e zu den Akten (Urk. 6/89). In der Folge fand zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen am 1 1. Mai 2018 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 6/100). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Mitteilung vom 6. Juni 2018, Urk. 6/101). Da die Versicherte selbständig eine Festanstellung gefunden habe, schloss die
IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 2 6. Oktober 2018 ab (Urk. 6/116). Mit Verfügung vom
12. November 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbe schie den einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingere ichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ A TSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. November 2018 (Urk.
2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Be schwer deführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungs dienst seit November 2013 noch zu 50 % arbeitsfähig sei, in einer leidensange passten Tätigkeit könne ihr hingegen ein 60 % -Pensum zugemutet werden. Bei einer Qualifikation von 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushaltsbereich ent spreche diese Einschränkung zusammen mit der Einschränkung im Haushalts bereich ein em Invaliditätsgrad von 23 %, respektive 34 % nach der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades für Teil er werbstätige. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 % und die Beschwerdeführerin habe damit keinen Anspruch auf Leistungen. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. De zem ber 2018 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, in Bezug auf die Statusfrage seien die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ungenügend. B ei guter Gesund heit würde sie zu 100 % erwerbstätig sein, wie sie es gegenüber dem Gutachter ange geben habe. Damit liege ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor, womit ein Rentenanspruch bestünde . Im Falle der Annahme einer Teilerwerbs tä tigkeit seien die nicht schlüssige Gewichtung im Abklärungsbericht zu korrigieren und die neue Berechnungsmethode anzuwenden. Ferner werde die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens bestritten. 3. 3.1
Aufgrund muskuloskelettaler
Thoraxschmerzen, chronischer Rücken schmerzen sowie eines palpierten Knoten s in der linken Mamma begab sich die Beschwer deführerin am 1 5. November 2013 auf die Notfallstation des Y.___ (vgl. Arzt be richt vom 1 9. November 2013, Urk. 6/44/23). Die am 2 9. November 2013 durch geführte Mammasonographie auf beiden Seiten zeigte kleine Knötchen in beiden Mammae, blieb aber ohne Malignomverdacht (vgl. Arztbericht vom 2. De zember 2013, Urk. 6/44/29). Die Hausärztin Dr. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, überwies die Beschwerdeführerin dann aufgrund ausge prägter Angstzustände infolge multipler körperlicher Beschwerden in die psychia trische Behandlung (vgl. Schreiben vom 2 7. November 2013, Urk. 6/44/12).
Dr. B.___, Chefarzt und Leiter Schulter chirurgie im Y.___, äusserte im Arzt bericht vom 1 1. Dezember 2013 den Verdacht auf eine multifaktorielle Zerviko brachialgie rechts bei leichtgradigem subacro mialen
Im pingement, aktuell asym pto matisch. Aufgrund bildgebender Befunde der rechten Schulter würde ausser dem der Verdacht auf eine SLAP-I-Läsion bestehen (Urk. 6/44/25). Eine Magnet re sonanz tomographie (MRT) der Halswirbel säule (HWS) h abe eine leicht gradige Chondrosis
intervertebralis auf der Höhe C5/6 mit einer mittel gros sen, rechts para medianen Diskushern ie ohne radikuläre Kompression und auch ohne Hin weise für einen radikulä r komprimierenden Prozess links gezeigt (Urk. 6/44/15). Bei zu nehmender Schwäche und leichten Schmerzen im Bereich der linken Schulter und im Nacken wurde eine neuralgische Schulteramyotrophie vermutet und die Be schwerdeführerin zur neurologischen Abklärung an Dr. C.___, Neuro logie FMH, überwiesen. Diese hielt einen Status nach links sei tigem Zerviko brachial syndrom mit vollständig regredienter Armschwäche ohne sicheren Hin weis für eine neuralgische Schulter amyotrophie fest, wobei die Äti ologie weiter hin unklar sei. Bei Klagen über nächtliches Einschlafen der Hän de, habe ein K ar pal tunnelsyndrom elektroneuro graphisch aus ge schlossen werden können (vgl. Arztbericht vom 1 8. März 2015, Urk. 6/14/17). Im Rahmen der Ab schluss kon trol le bei Dr. D.___, Rheumatologie FMH, habe die Be schwer deführerin über ein vollständiges Wiedererlangen der Beweglichkeit der linken Schulter berichtet. Auch objektiv zeige sich eine frei bewegliche linke Schulter. Dr. D.___
empfahl die Fortsetzung der ambulanten Physio therapie im Sinne einer Humeruskopf zentrierung und Rekonditionierung der Schulter musku latur links (vgl. Arzt bericht vom 2 7. März 2015, Urk. 6/14/16) und erachtete die Beschwer de führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft ab dem 2 4. März 2015 z u 75 % ein satzfähig, wobei eine sukzessive Steigerung der Belastbarkeit der linken Schulter realistisch sei (vgl. Arztb ericht vom 1 0. April 2015, Urk. 6/14/11). Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit sei ab 1. Mai 2015 in einem 100 % -Pensum zumutbar (vgl. Arztbericht vom 2 2. Mai 2015, Urk. 6/14/7-9). 3.2
Im Auftrag der Pensionskasse wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 5. Juli 2015 sowie Dr. F.___, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, am 16. No vember 2015 vertrauensärztlich untersucht. Über die psychiatrischen und rheu mato logischen Explorations ergebnisse berichteten die Gutachter am 1. De zember 2015 (Urk. 6/29).
Die Gutachter hielten im Rahmen der inter disziplinären Besprechung fest, ohne die Belastung durch die Arbeit gebe die Beschwer de führerin zwar noch konstante, jedoch eher leichte und nur noch gelegentliche belastungsabhängige verstärkte rechtsseitige Schulterschmerzen an. Unter Ar beits tätigkeit wären diese täglich und stärker aufgetreten. Zudem habe sie angegeben, immer wieder unter Kreuz schmerzen zu leiden, welche weniger limitierend seien. Aufgrund ihrer Schwäche, Müdigkeit und rascher Erschöpf barkeit fühle sich die Beschwerdeführerin durch eine erneute Arbeitsaufnahme überfordert . Die Gutachter konstatierten, die mus kulären Defizite würden die belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und lumbal erklären, nicht jedoch die Chronifizierung mit Dau er schmerz und angegebener meteoropathischer Komponente (Wetter fühligkeit) . Indes sei das Ganze durch ein inadäquates Schon- und Vermeidungs verhalten, in dem die Beschwerdeführerin alle trainingswirksamen Belastungen gemieden habe, gefördert worden . Aus diesem Grund seien d iese von der Beschwerde füh rerin angegebenen Limitierungen rheumatologisch auch schwierig zu beur teilen . Aus psychiatrischer Sicht könne d ieses Verhalten allerdings massgeblich
durch die somatische Belastungsstörung und der darin begründeten katastro phi sieren den
Gesund heits ängste erklärt werden, wie es bei solchen Störu ngen in Form von Selbstl imitie run gen regelmässig vorkomme. Die Gutachter führten weiter aus, aus internistisch-rheumatologischer Sicht lasse sich noch kein End zustand und somit auch keine Berufsunfähigkeit definieren. Zuerst seien rehabilitative Massnahmen notwendig . Zusammenfassend g ing en die Gutachter unter integraler Würdigung der verschiedenen somatischen wie psychiatrischen Aspekte davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter den beschriebenen beruflichen wie medizinischen Mass nahmen innerhalb eines halben Jahres in angestammter Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % erreichen könne, welche aus psychiatrischen Gründen vorerst nicht weiter gesteigert werden könne, und nur
dann realisierbar sei, wenn diese Tätigkeit auf ein 6 0 %-Pensum über die Woche verteilt werde . Eine angepasste Tätigkeit, welche aus rheumatologischer Sicht uneingeschränkt möglich wäre, sei aus psychiatrischer Sicht nach erfolgter Rehabilitation lediglich mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % realistisch (Urk. 6/29/4f.). 3.3
D ie behandelnden Psychiater, Dr. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in ihrem Arztbericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 6/56) fest, die Durchführung angemessener rehabilitativer Massnahmen werde durch die ausgeprägte Müdigkeit, die Ängstlichkeit sowie das dysfunktionale Krank heits konzept mit Schonung und einem sehr geringen Selbstwirksamkeitskonzept behindert. Die Beschwerdeführerin sei zur Änderung ihres Krankheitskonzeptes und Verhaltensmuster s auf kontinuierliche und sehr intensive Unterstützung durch ein therapeutisches Umfeld angewiesen. Bisher habe sie aber weder statio när noch ambulant ein funktionaleres Krankheits- oder Gesundungskonzept erarbeiten können. Neben einer deutlichen Symptomatik aus dem Formenkreis der Angst sowie Somatisierungstendenz liege auch eine depressive Entwicklung mit Tendenz zur Chronifizierung vor. Diese Störungen würden sich gegenseitig verstärken. Der Verlauf sei chronifizierend und sozial desintegrierend. Das Beschwerdebild habe sich denn auch eher verschlechtert seit der Begutachtung im Jahr 201 5. Die Beschwerdeführerin sehe sich ihren Be schwerden gegenüber ausgeliefert und stehe damit möglichen Verhaltens ände rungen (z.B. Bewegung und Diät zur Gewichtsabnahme) passiv gegenüber. Frühere, den Selbstwert sta bilisierende Bereiche (perfekter Haushalt, Kinder er zieh ung, Arbeit) seien (fast) ganz weggefallen. Dres . G.___ und H.___ nannten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - Status nach schwerer depressiver Episode (ICD-10: F32.1) mit - Chronifizierungstendenz und - Agoraphobie und Panikstörung (ICD-10: F40.1) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Hypochondrische Störung, Kanzerophobie (ICD-10: F45.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Adipositas Grad I (BMI 34)
Einen Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt erachte te n die Psychiater aufgrund des stark verminderten Durchhaltewillens als nicht durch führbar. Sie attestierten ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 3.4
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin vom 2 0. bis 22. Juni 2017 im Z.___ poly disziplinär untersucht und begutachtet (Urk. 6/72). 3.4 .1
Aus allgemeinmedizinischer Sicht - so Dr. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH - seien sämtliche internistischen Diagnosen ohne Belang betreffend Arbeitsfähigkeit. Die arterielle Hypertonie sei gut eingestellt, die Adi positas grenzwertig zum Normbereich. Von Seiten der Cholelithiasis und Pankre atitis sei die Beschwerdeführerin aktuell beschwerdefrei und die Gallen- und Pank reasparameter im Blut würden Normwerte zeigen. Unklar sei die angeblich rezidivierende Diarrhoe mit leichter Gewichtsabnahme. Diesbezüglich sei eine gelegentliche kolonoskopische Abklärung oder zumindest eine Calprotec tin-Untersuchung im Stuhl zu empfehlen (Urk. 6/72 S. 17f.) . 3. 4 .2
Dr. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, konstatierte, klinisch zeige sich eine frei bewegliche Halswirbelsäule in allen Ebenen, die Wurzelkom pressi ons test s seien negativ. Weiter zeige sich eine leichte Myogelose im Bereich der hochthoracalen paravertebralen Muskulatur auf der rechten Seite mit Druck do lenz des medialen Scapularandes . Die Schultergelenke seien seitengleich frei beweglich, ohne Schulter gelenks instabilitäten und die Rotatorenmanschettentests negativ. Die Neurologie zeige eine wechselhafte Innervation beim Faus t schlu ss sowie bei der Prüfung des Musculus
triceps ohne sicheren motorischen Ausfall. Sensibilitätsstörungen gebe es keine und die Reflexe seien seitengleich auslösbar. So würde man deskriptiv von einem zervikobrachialen Schmerz syn drom auf der rechten Seite ausgehen (Urk. 6/72 S. 23) . Dr. J.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/72 S. 22): - Zervicobrachiales Schmerzsyndrom - Links Januar 2015 mit vorübergehender Armschwäche unklarer Ätio logie, beschwerdefrei - Rechts Oktober 2013, persistierend - Leichte degenerative Veränderungen der HWS (MRI Februar 2015) - Ohne radikuläre Ausfälle - Leichtgradiges Impingement Schulter rechts - SLAP-Läsion Grad I (MRI November 2013) 3. 4 .3
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Beschwerdeführerin über Müdigkeit geklagt. Sie hätte keine Energie und sei kraftlos. Ausserdem gerate sie schnell in Panik. Sie sei immer traurig und mache sich Sorgen. Anlässlich der systematischen Abfrage der Symptome habe die Beschwerdeführerin über Kopf schmerzen, ausstrahlende Schmerzen im rechten Nacken sowie Schulter schmer zen rechtsseitig berichtet. Dr. K.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar sowie örtlich, zeitlich und zur eigenen Person vollständig ori entiert. Im Antrieb sei sie leicht verlangsamt, wobei die Gangart unauffällig sei. Im Ausdrucksverhalten sei die Beschwerdeführerin zu Beginn des Gesprächs auf fällig und wirke dissoziiert. Ihre Augen würden in die Ferne schauen. Im Verlaufe des Gesprächs habe sich dieses Ausdrucksverhalten d eutlich geändert . Im Kon taktverhalten sei die Beschwerdeführerin zu Beginn ängstlich, zurück haltend und misstrauisch, wobei sich auch dieses Verhalten gegen Ende des Gesprächs geän dert habe. Das Denken sei formal nicht beeinträchtigt, die Gedankengänge seien logisch, inhaltliche Denkstörungen würden keine bestehen. Wahnhafte Symp tome oder Phobien seien nicht vorhanden. Wahrnehmungs störungen im Sinne von Halluzinationen oder Illusionen seien nicht vorhanden. Auch Ich-Störungen seien nicht feststellbar. In Stimmung und Affekt sei die Beschwerde führerin her abgestimmt und gedrückt. Subjektiv bestünde eine Störung der Vitalgefühle, eine Anhedonie und innere Leere sowie ein Gedanken kreisen um die aktuelle Situa tion. Die Beschwerdeführerin berichte über Ängste, ins be sondere über ihre kör perliche Symptomatik. Diese Ängste seien hypo chondrischer Natur. Die mnesti schen Funktionen seien objektiv nicht beein trächtigt, subjektiv berichte die Beschwerdeführerin über Aufmerksamkeits- und Merkfähig keits störungen. Die Gedächtnisleistungen seien objektiv ebenfalls nicht beeinträchtigt. Psychische Werkzeugstörungen bestünden nicht. Die Intelligenz werde als gut ein geschätzt. Eine Suizidalität sei nicht vorhanden. Dr. K.___ verwies auf 19 von 64 mög lichen Punkten im 21-Item-Test de s Hamilton-Depressionsindex, was einer leich ten depressiven Episode entspreche (Urk. 6/72 S. 29f.) . Im Rahmen ihrer Beurtei lung führte Dr. K.___ aus, die Beschwer de führerin sei überzeugt, an einer schweren Erkrankung zu leiden und habe sich mit dieser Krankenrolle fast voll ständig identifiziert. Dies führe dazu, dass sie keine regelmässige Tages struktur habe, dass sie ausser ihren Therapien kaum Aktivitäten ausserhalb des Hauses unternehme und keinerlei Ablenkung mehr von ihren Ängsten wahr nehme. Sie habe alle alltäglichen Aufgaben grösserer Art an ihre Familie abgegeben. Die Beschwerdeführerin richte ihren Tagesablauf ganz nach ihrer psychischen Befindlichkeit und halte sich nicht mehr an äussere Strukturen. Dies führe zu einer vermehrten Regression und einer weiteren Über zeugung, krank zu sein. In der Folge sei auch das Selbstvertrauen deutlich gesun ken und die Beschwerde führerin schäme sich ihrer Untätigkeit und ihrer Abhäng ig keit. Die psychiatrische Behandlung führe zwar jeweils nach der Therapie zu einer kurzfristigen Verbes serung der Symptome, diese sei jedoch nicht nachhaltig. Aufgrund der psychi schen Symptomatik, die insbesondere in verschiedenen Angst symptomen bestehe, der Krankheitsüberzeugung und insbesondere der Müdigkeit und Antriebsstörung sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Die Depression sei leichtgradiger Natur (ICD-10: F33.0), sie bestünde insbesondere aus einer nieder gedrückten Stimmung sowie einer starken Antriebs störung. Die schwer wiegendste Symptomatik bestünde in den (hypochondrischen) Ängsten (ICD-10: F45.2), wobei eigentliche Panik attacken nicht vorkommen wür den. In der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie in den sozialen Kompetenzen (Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Selbstpflege) und der Verkehrs fähigkeit sei die psychische Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Die grössten Probleme gebe es in der Flexibilität und Umstellungs fähigkeit. In diesem Bereich sei sie aufgrund ihrer Ängste sicherlich mittelgradig beeinträchtigt. Ebenso sei die Durchhaltefähigkeit aufgrund der Ängste sowie der Müdigkeit und Antriebs losigkeit mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei ebenfalls aufgrund der Angstsymptomatik mit der Scho nung beziehungsweise der Vermeidung von möglichen Schäden mittelgradig be ein trächtigt. Die Selbstbe hauptungsfähigkeit sei hingegen nicht eingeschränkt. Auch die Planung und Strukturierung von Aufgaben sei nur leicht beeinträchtigt. Sie sehe sich zwar in der Lage, ihre Termine zu planen, gerate bei mehr als zwei Terminen pro Tag jedoch in einen Stress. Dr. K.___ empfahl die Weiter führung der psychiatri schen Therapie, wobei ein besonderes Augen merk auf anti regressive Massnahmen zu legen sei. Die Beschwerdeführerin solle motiviert wer den, eine regelmässige Tagesstruktur einzuhalten. Der Besuch einer Tages klinik wäre ebenfalls zu emp fehlen . Für berufliche Massnahmen fehle momentan die Motivation (Urk. 6/72 S. 32ff.). 3.4 .4
Zusammenfassend könne festgehalten werden, die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sei seit November 2013 u m 50 % eingeschränkt. Unzumutbar seien rezidivierende Tätig keiten mit Überkopfarbeit sowie mit schwerer Belastung des rechten Arms. Die Einschrän kungen aus psychiatrischer Sicht seien hierbei mitberücksichtigt. In einer leidens angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt, jedoch aufgrund der Einschränkungen in der psychischen Funk ti ons fähigkeit, die vor allem die Durchhaltefähigkeit und die Flexibilität und Um stel lung s fäh igkeit sowie aktuell auch noch die Strukturierung und Planung von Aufgaben betreffe, lediglich zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 6/72 S. 41). 3.5
Vom 1 7. Oktober 2017 bis 1 9. Januar 2018 war die Beschwerdeführerin in der Akut tagesklinik für Erwachsene der i ntegrierten Psychiatrie L.___ teil stationär in Behandlung und absolvierte ein halbtägiges Therapieprogramm an fünf Tagen pro Woche . Die behandelnden Ärzte führten in ihrem Abschluss be richt vom 2 0. Februar 2018 (Urk. 6/89) aus, aufgrund persistierender Müdigkeit, Kraftlosigkeit sowie rascher Erschöpfung habe sich die Teilnahme am Therapie programm schwierig gestaltet . Sie nannten folgende Diagnosen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit - Chronische n Schmerzen Schulter rechts - Status nach SLAP-I-Läsion - Chronische n
muskuloskelettalen
Thoraxschmerzen - Chronische n Rückenschmerzen (ICD-10: F45.41) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Arterielle Hypertonie: medikamentös eingestellt
Das niederschwellige Programm bei einem Pensum vo n 50 %
habe für die Beschwerdeführerin - so die behandelnde Ä rzt e
- eine zu nehmende Über for de rung dar gestellt mit Zunahme ihrer subjektiv erlebten Erschöpf ung sowie der depressiven Symptomatik. Zur Re-etablierung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erachtete der Arzt die vorhergehende Durchführung beruflicher Reintegrations massnahmen zur schrittweisen Erhöhung der Belast bar keit als unverzichtbar (vgl. Arztbericht vom 1 2. Februar 2018, Urk. 6/89/7) . 4.
Im Rahmen der Haushaltsabklärung im Oktober 2017 (Urk. 6/74) habe die Be schwer de führerin in Bezug auf die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden ange geben, dass ihr Verdienst fehle und es für sie schwierig zu akzeptieren sei. Sie habe schon seit vielen Jahren gearbeitet und wäre auch weiterhin in einem 80%-Pensum tätig geblieben (S. 4) . Entsprechend qualifizierte die Abklärungs person die Beschwerdeführerin zu 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haus halts bereich. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands äusserte die Beschwerde füh rerin, die Schmerzen im Schulter-, Nacken- und Rückenbereich seien ständig vor handen. Die ganze rechte Seite schmerze sie täglich. Sie gehe nach wie vor in die Therapie, welche man auf einmal pro Woche habe reduzieren müssen, da die Krankenkasse nicht mehr bezahlen wolle. Betreffend die Depression sagte sie, es gebe bessere und schlechtere Tage. Wenn es draussen schlechtes Wetter sei, bleibe sie einfach im Bett liegen. Bei schönem Wetter gehe es ihr manchmal ein bisschen besser. Sie sei aber nur limitiert für etwas zu motivieren. Ihr fehle die Kraft und das Durchhaltevermögen (S. 2) . Die Abklärungsperson führte aus, bei der gründ lichen Reinigung (Wohnungspflege, Ernährung) sowie beim Bügeln der Kleidung sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden einge schränkt. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminde rungs pflicht wurde ihr eine Einschränkung von total 9,8 % angerechnet (S. 6-9). 5. 5.1
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
12. November 2018 (Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 3 0. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3. 4), wonach
die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund des zervikobrachialen Schmerz syn droms sowie des leichtgradigen Impingements in der rechten Schulter und ihrer hypochondrischen Störung in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungs kraft zu 50 % eingeschränkt ist . Die hypochondrische Störung wirke auch in einer optimal angepassten Tätigkeit einschränkend, weshalb die Be schwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.4.4). 5.2
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 3 0. August 2017 beruht auf den er forderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Or tho pädie, Innere Medizin sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Aus einandersetzung mit den Vorakten
abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de r Beschwerdeführer in aus einandergesetzt. Die Beurteilung erfolgte im Konsens aller am Gutachten be tei ligten Fachärzte (Urk. 6/72 S. 37ff.). Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusam men hänge einleuchtend dargelegt. Auf grund der erhobenen objek ti ven Befunde ist ohne weiteres nach vollziehbar, dass die Beschwerdeführer in in ihrer Arbeits fähig keit teilweise ein ge schränkt ist. Das Gutachten er füllt demnach grund sätzlich die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.3) . 5.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die von den Gutachtern aus psychiatrischer Sicht postulierte 60%ige Arbeitsfähigkeit sei angesichts des ge scheiterten beruflichen Wiedereinstiegs mit einem Pensum von bloss 40 % zu hoch, ist dem entgeg en zuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, aus wel chem Grund die Beschwerdeführerin bereits nach zwei Tagen ihre Arbeitsstelle als Filialmitarbeiterin eines Grossverteilers kündigte. Die behandelnde Psychiate rin sprach von psychischer Überforderung, Dr. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), verwies auf eine von den Gutachtern festgehaltene fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/121 S. 3). Angesichts dessen, dass die behandelnden Ärzte des L.___ die Durch führung beruf lich er Reintegrationsmassnahmen zur schrittweisen Er hö hung der Belast barkeit zwar als unverzichtbar erachteten (vgl. E. 3.5 in fine), medizinisch-theo retisch aber nicht von der von den Z.___ -Gut achtern attestierten Arbeitsfähigkeit abwichen, ergibt sich aus den medi zinischen Akten keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dr. K.___
knüpfte in ihrem Gut achten die attes tier te 60 % Arbeitsfähigkeit nicht an die Voraussetzung einer schritt weise n Er höhung der Belastung . Vielmehr erachtete sie die Einhal tung einer regel mässi gen Tages struktur als empfehlenswert (vgl. E. 3.4.3 in fine). Bereits Dr. E.___ befand eine 60%ige Arbeits fähig keit als realistisch, sofern denn die Beschwerde führerin ihr Pensum über die Woche verteilt (vgl. E. 3.2 in fine). Dass eine berufliche Rehabi litation durch die schrittweise Erhöhung der Belastbarkeit möglicherweise erfolgs ver sprechend wäre, bedeutet nicht, dass aus medizinisch-theoretischer Sicht eine sofortige Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund reicht die Begründungsdichte der Einschät zung der Ärzte der L.___ nicht, um Zweifel an der psychiatrischen Beurteilung von Dr. K.___ zu wecken. Da gestützt auf das Gutachten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit ohne vorgängige (medizinische) Massnahme anzurechnen ist, erweist sich der sinngemäss erhobene Vorwurf, die Rentenverfügung sei zu früh erfolgt (Urk. 1 S. 4), ebenfalls als nicht stichhaltig. Die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen ist nicht Prozessthema. 5.4
Ferner monierte die Beschwerdeführerin die im Abklärungsbericht festgehaltene Qualifikation als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig. Sie gab an, i m Gesundheits fall wäre sie vollzeitig erwerbstätig, wie sie es gegenüber Dr. K.___ angedeutet habe . Die Abklärungsperson habe ihre Aussage nicht vollständig wiedergegeben (Urk. 1 S. 5f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Abklärungs person die Festlegung der Qualifikation in einigen Sätzen begründet e (Urk. 6/74 S. 4), was auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zu beach tenden Kriterien hin deutet . Dass die Abklärungsperson die Angaben der Beschwerdeführerin falsch wiedergegeben haben soll, wird von letzterer nicht dargelegt. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Be schwer deführerin ihr Arbeits pensum im Gesundheitsfall auf 100 % erhöht hätte, zumal sie im Rahmen der Begutachtung auch erwähnte, dass sie mit der Erwerbs arbeit neben dem Haushalt sowie der Kindererziehung überfordert gewesen sei
(Urk. 6/72 S. 26 und S. 31) . Dies lässt vielmehr darauf schliessen, dass die Be schwer de führerin nicht mehr als in einem 80 % -Pensum gearbeitet hätte. Aktuell ist zwar davon auszugehen, dass die Betreuung der mittlerweile volljährigen Kin der weniger Zeit in Anspruch nehmen würde, die Führung des fünfköpfigen Haus haltes bleibt aber bestehen und gemäss eigenen Angaben ist die Beschwerdefüh rerin diesbezüglich sehr genau und gründlich (vgl. Urk. 6/74 S. 7) . Nach Gesagtem ist auf die Qualifikation von zu 80
% im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig abzustellen. 5.5
Soweit die Beschwerdeführerin die Gewichtung im Abklärungsbericht bemängelte und insbesondere die im Bereich «Verschiedenes» angerechneten 6
% bean stan dete, seien die in diesem Bereich erwähnten Verrichtungen doch nicht Teil des Aufgabenbereichs der Beschwerdeführerin und vielmehr dem Bereich «Ernäh rung» zuzurechnen (Urk. 1 S. 6), so ist dem entgegenzuhalten, dass selbst bei einer Anrechnung dieser 6 % im Bereich der «Ernährung» nach wie vor ein Invalidi tätsgrad von 2 % im Haushaltsbereich resultieren würde. Bei einer Gewichtung von (neu) 38 % im Bereich der «Ernährung» und einer Einschränkung von 15 % resultiert eine Behinderung von 5,7 % (38 % x 15 %), was zusammen mit der Behinderung in den Bereich en «Wohnungspflege» (3 %) sowie «Wäsche und Klei derpflege» (2 %) einer Einschränkung von 10,7 % im Haushaltsbereich entspricht. Bei einer Qualifikation von 20 % im Haushaltsbereich ergibt dies ein Teili n vali ditätsgrad von 2,14 %, gerundet 2 % . Die Beschwerdegegnerin ging eben falls von einem Teilinvaliditätsgrad von 2 % im Haushaltsbereich aus (vgl. Urk. 2 S. 2). Entsprechend kann offen bleiben, ob die im Bereich «Verschiedenes» ange rech neten 6 % einer korrekten Gewichtung entsprechen oder nicht, ändert sich doch nichts am Teilinvaliditätsgrad. 5.6
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, bei der Bemessung des Invalidi täts grades sei die neue Berechnungs methode anzuwenden.
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art . 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 1 2. November 2018 und somit nach Inkraft treten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungs bestimmung en am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
Dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bis 3 1. Dezember 2017 die alte Berechnungsmethode an wendete und erst ab 1. Januar 2018 auf die neue Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades abstellte, ist nicht zu beanstanden. 6.
Zu prüfen bleibt, wie sich die 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 6.2
6.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
6.2.2
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa).
Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätz lich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre visionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 6.3 6.3.1
Nach Angaben der Arbeit geberin im Arbeitgeberfragebogen vom 2 1. Mai 2015 (Urk. 6/12) betrug das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin (Stand 2015) Fr. 43'727.--, bestehend aus dem Grundlohn von Fr. 43'057.-- (inkl. 13. Monats lohn) zuzüglich der durchschnittlichen Schichtzulagen von Fr. 670.-- jährlich. Dieser Wert ist als Valideneinkommen im Zeitpunkt des frühest möglichen Ren tenbeginns (Art. 29 Abs. 1 IVG), das heisst im Jahre 2015 heranzuziehen.
Zur Anwendung der ab 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Invaliditätsbe messungsmethode ist dieses Einkommen auf ein vollzeitliches Pensum hochzu rechnen.
U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Frau en; Stand 2015: 2686, Stand 2018: 2732) ergibt sich ein
Valideneinkommen
(Stand 2018) von Fr. 55'594. 80 (Fr. 43'727. -- : 8 x 10 : 2686 x 2732) . 6.3.2
Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist das standardisierte monatliche Ein kommen von Fr. 4’300 .-- für weibliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 201 4, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 1, Frauen) heranzuziehen, da kör perlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind. Das standardisierte monat liche Einkommen von Fr. 4’300 .-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41,7 Stun den pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zei t nach Wirtschaftsabteilungen, O
8) sowie der No minallohnentwicklung (Stand 2014 : 2673, Stand 2015: 2686, Stand 2018: 2732) auf ein Jahresein kommen von Fr. 54'054.60, Stand 2015, bzw. Fr. 54'980.35, Stand 2018
hoch zurechnen (Fr. 4’300.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2673 x 2686 bzw. 2732). Unter Berück sichtigung des einge schränkten Arbeitspensums von 60 % beträgt das anzurech nende Inva lideneinkommen somit Fr. 32'432.80 für das Jahr 2015. Für das Jahr 2018 ist das Invalideneinkommen auf Fr. 32'988.20 zu beziffern. 6.3.3
Wird das Va lideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 43' 72 7.-- (vgl. 6.3.1) dem Inval idenein kommen für das Jahr 2015 gegenübergestellt, resultiert eine Er werbs einbusse von Fr. 11’294.20 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 26 %. Für das Jahr 2018 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 22'606.60 oder ein Invaliditätsgrad von gerundet 41 %.
Bei einer Qualifikation von 80 % im Erwerbsbereich tätig ergibt dies e inen Teil invaliditätsgrad von 20,8 % für das Jahr 2015 respektive von 32,8 % für das Jahr 201 8. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 2 % im Haushaltsbereich (vgl. E. 5.5) liegen sowohl der In validitätsgrad für das Jahr 2015 (22,8 %) als auch für das Jahr 2018 (34,8 %) unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invaliden rente besteht (vgl. E. 1.2).
6.4
Die angefochtene Verfügung vom 1 2. November 2018 (Urk.
2) erweist sich des halb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler