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IV.2018.01087

Erstanmeldung, Adipositas permagna und dadurch verursachte Kniebeschwerden. 100%ige AUF in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen. Anspruch auf eine ganze Rente, Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2020-09-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 68 , war seit dem

21. April 1986 bei der Genossenschaft Z.___

als Lebensmittelv erkäuferin tätig , wobei ihr letzter Arbeitstag der 17. August 2016 war (Urk. 7/33/19, Urk. 7/8 , Urk. 7/33/21 ). Am 22. Juli 2016 blieb sie an ihrem Arbeitsplatz mit dem Fuss in einem Kabel hängen . Als sie sich befreien wollte, stürzte sie auf ihr rechtes Knie (Urk. 7/6/30 f.).

A b dem 17. August 201 6

wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und bezog ab dem 18. August 2016 Unfalltaggelder, wobei die Unfallversicherung ihre Leistungen per 31 . Okto ber 2016 einstellte

(Urk. 7/6/13, Urk. 7/33/21). Ab dem 1. November 2016 bezog X.___

Krankentaggelder ( Urk. 7/33/18, Urk. 7/33/21).

Am 6. April 2017 meldete sie sich schliesslich unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Krankentag geld versicherung bei (Urk. 7/6 , Urk. 7/33) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/22, Urk. 7/30)

sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ein (Urk. 7/8). Am

12. Dezember 2017 teilte sie der Versicherten mit, es seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich, weshalb der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/26). In der Folge unterbreitete sie die Akten dem regi onalen ärzt lich en Dienst (RAD), Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirur gie und Traumatologie, der am 14. März 2018 eine Beurteilung der Aktenlage

vornahm (Urk. 7/35/4 f. ) . Am 21. März und 4. Mai 2018 holte die IV-Stelle tele fonisch weitere Stellungnahmen des RAD ein (Urk. 7/35/5 f.). Mit Vorbescheid vom

13. Juni 2018 stellte sie

der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 7/37). Dagegen erhob die Versicherte am 14. Juli 2018, ergänzt am

12. September 2018, Einwand (Urk. 7/38, Urk. 7/ 42). Am 31. Oktober 2018 ( per Ende des Anspruches auf Krankentaggelder) löste der Arbeitgeber das Arbeitsver hältnis gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) auf (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 12. November 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenan spruch bei einem Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 7/47 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

14. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr

rückwirkend ab 1. November 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die genannte Verfügung auf zuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sach verhaltes und der Zumutbarkeit/Ressourcen mittels polydisziplinären Gutachtens inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, um anschliessend neu über ihren Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung zu entscheiden (Urk. 1 S. 2) . Ihrer Beschwerde legte sie einen Bericht des Spitals B.___ vom 2 9. Mai 2018 bei ( Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerde führerin am 24. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Am 2 4. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Spitals B.___ über eine Operation vom 8. November 2018 ein ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wurde die Pensionskasse Z.___ zum vorliegenden Verfahren beigeladen (Urk. 15). Innert Frist liess sich diese nicht vernehmen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin seit Juli 2016 stark eingeschränkt sei. Aus medizinischer Sicht sei ihr jedoch eine angepasste Tätigkeit, welche überwiegend sitzend sei und bei der die Möglichkeit bestehe, zwischendurch aufzustehen, zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1). Gestützt auf den Ein kommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 %. Durch eine Knie endoprothese (Knie-TEP-Implantation) könne die gesundheitliche Einschränkung erheblich verbessert werden. Eine Knie-TEP-Implantation sei jedoch aufgrund des Übergewichts der Beschwerdeführerin aktuell nicht möglich. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ATSG könne ihr Übergewicht bei der Rentenprüfung nicht berücksichtigt werden. Gemäss eigener Aussage könne sich die Beschwerdeführerin ferner an Stöcken während mindestens 30 Minuten fortbewegen. Sie wohne in C.___ , einer grösseren Gemeinde im Kanton Zürich. Es sei davon auszugehen, dass sie dort eine angepasste Arbeitsstelle finden könne, welche gut für sie erreichbar sei. Zur Bewältigung des Arbeitsweges k önne sie sich auch ein Hilfsmitt el – beispiels weise einen speziellen Rollator – anschaffen. Daher bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die fachärztlich diagnos tizierte morbide Adipositas, die massive Arthro se im rechten Kniegelenk mit Operationsindikation , die hypertensive Kardiopathie sowie die schwere obstruk tive Schlafapnoe seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit invalidisierend im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und eine Selbsteingliederung sei ihr dadurch unmöglich (Urk. 1 S. 6). Es sei aktenkundig, dass die Adipositas weder durch eine geeignete Behandlung – alle bisherigen Diäten seien gescheitert – noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden könne, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe (Urk. 1 S. 6 f.). Die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin habe in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 trotz der vorliegenden medizinischen Akten mit übereinstimmender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mangels Diagnose verneint, ohne sie je gesehen zu haben. Ihre medizinische Situation habe sich ferner trotz der am

8. November 2018 vorgenommenen Magenbanding -Operation nicht wesentlich ver bessert. Die behandelnden Ärzte würden ihr weiterhin eine 100%ige Erwerbs unfähigkeit attestieren (Urk. 1 S. 7). Aktuell sei ihr auch eine Gehstrecke von 30

Minuten (zirka 500 Meter) nicht zumutbar (Urk. 1 S. 7 f.). Gestützt auf die medizinische Aktenlage sei sie aufgrund der fachärztlich diagnostizierten Be schwerden, welche sich seit Juli 2016 chronifiziert beziehungsweise zugenommen hätten, über eine längere Zeit erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit einschränkt. Es werde aufgrund dieser Umstände bestritten, dass ihre Chancen auf eine An stel lung intakt seien und sie ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit verwer ten könne. Daher liege eine vollständige Invalidität vor, welche einen Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente begründe ( Urk. 1 S. 9). Es habe weder eine persönliche Standortbestimmung noch eine RAD-Untersuchung oder eine externe Begutachtung stattgefunden. Eventualiter sei die Angelegenheit daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es seien Art und Umfang des Gesund heitsschadens sowie die gesundheitlich bedingte Einschränkung ihrer Arbeits fähigkeit polydisziplinär abzuklären , und zwar in den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 1 S. 9 f.) .

2.3

Z u prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung hat . 3. 3.1

Mit Bericht vom 2 3. November 2016 (Urk. 7/6/22 f.) stellte der behandelnde Arzt des Spitals D.___ , chirurgische Klinik, die Diagnosen eines Kniedistorsionstraumas rechts mit Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes (VKB-Insuffizienz) , einer Ab rissverletzung des medialen Meniskus im Hinterhornbereich sowie einer Femo rotibialarthrose . Ferner leide die Beschwerdeführerin unter einer Adipositas per magna

und essentieller Hypertonie (Urk. 7/6/22). Insgesamt zeige sich eine kom plexe Situation bei Adipositas, invalidisierenden Kniebeschwerden rechts und deutlicher Varusfehlstellung der Beinachse. Konservative Massnahmen seien wenig aussichtsreich , andererseits seien die operativen Möglichkeiten jeweils an die bestehende Adipositas permagna gebunden (Urk. 7/6/23). 3.2

Dem Bericht des behandelnden Arztes der orthopädischen Klinik des Spitals D.___ vom 9. Dezember 2016 lässt sich die Diagnose einer traumatisierten medial be tonten Pangonarthrose

rechts bei Status nach Kniegelenksdistorsion am 22. Juli 2016, Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes (VKB-Insuffizienz), Innenmeniskus läsion sowie Adipositas permagna

entnehmen (Urk. 7/6/20). Die Indikation zur Knie-TEP rechts sei gegeben. Vorgängig sei eine dringende Gewichtsreduktion notwendig. Nach der Gewichtsreduktion (zirka 100 kg) werde eine Reevaluation hinsichtlich der Knie-TEP stattfinden (Urk. 7/6/21). 3. 3

Am 19. Januar 2017 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, eine Aktenbeurteilung zuhanden der Unfallversicherung vor (Urk. 7/33/35-37). Dabei hielt er eine schwere, medialbetonte

Pangonarthrose am rechten Kniegelenk, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine mediale Menis kusläsion und eine Impression am lateralen Tibiakopf fest. Der Hauptbefund sei eindeutig die Pangonarthrose bei schwerer Adipositas (Urk. 7/33/36). 3. 4

Die behandelnde Endokrinologin

des Spitals B.___ stellte in ihr em Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 7/33/33 f.) die Diagnosen einer morbiden Adipositas Grad III (Grösse von 162 cm , Gewicht von 181.5 kg, Body-Mass-Index [BMI] von 69.2

kg/m 2 ) sowie einer traumatisie rten media l

betonten Pangonarthrose rechts bei Status nach Kniegelenksdistorsion am 22. Juli 201 6. D ie Kniegelenks proble matik sei sicher eine Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Eine ge nauere Abschätzung, inwiefern diese Diagnose zu einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit führe, müsse durch einen Orthopäden erhoben werden. Die Diagnose der Adipositas sei per se kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Sie sehe die Beschwerdeführerin alle drei Monate und versuche , sie zu motivieren, Gewicht zu verlieren. Jeweils vor oder nach der Sprechstunde werde sie von einer Ernäh rungsberaterin gesehen (Urk. 7/33/33). Um die Problematik der Kniegelenks ar throse zu verbessern, müsse die Beschwerdeführerin massiv an Gewicht verlieren. Aktuell sei sie nicht bereit , eine bariatrische Operation durchführen zu lassen. Sie wolle versuchen, konservativ an Gewicht zu verlieren. Inwiefern sie mit dem aktuellen Gewicht trotz Kniegelenksarthrose wieder arbeiten könne, könne sie nicht beurteilen (Urk. 7/33/34). 3. 5

Dr. med. F.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, untersuchte die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2017 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/33 / 19-30). Als Diag nose hielt sie eine Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei einer morbiden Adipositas von mehr als 100 kg Übergewicht und den Status nach Sturz mit Verletzung des rechten Kniegelenks im Juli 2016 fest . Ferner sei en bei vor bestehender Arthrose eine Impressionsfraktur des lateralen Tibiakopfes , eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, ein ausgedehnter Gelenkserguss mit periarti kulärem Ödem und eine Abrissverletzung des medialen Meniskus festgestellt worden. Gemäss Rücksprache mit der Radiologie stünden die degenerativen Ver änderungen im Vordergrund bezüglicher einer OP-Indikation .

Schliesslich leide die Beschwerdeführerin an einer Fehlstatik und Haltungsinsuffizienz, es liege kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit vor (Urk. 7/33/26).

Sie ergänzte, ungeachtet des Sturzes und der mögliche n Folgen liege das gesund heitliche Hauptproblem der Beschwerdeführerin in einer morbiden Adipositas. Momentan liege ein Übergewicht von mehr als 100 kg vor. Während der aktuell

bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei es noch zu einer Gewichtszunahme gekommen . Eine Operation des rechten Kniegelenkes werde nach Angaben des konsultierten Orthopäden erst nach einer Gewichtsabnahme von etwa 80 kg erfolgen (Urk. 7/33/26 f.). Insgesamt zeige sich die Beschwerdeführerin wenig klagsam , die vorgetragenen Beschwerden würden ihr Korrelat finden. Zur Prognose könnten von orthopädischer Seite aus keine Aussagen gemacht werden, da der Verlauf auf dem orthopädischen Fachgebiet von einer vorgängigen Gewichtsreduktion abhängig sei (Urk. 7/33/27). Die bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei bei fehlender Belastbarkeit ausgewiesen. Dies gelte für die zuletzt ausgeübte sowie für angepasste Tätigkeiten . Die Knieproblematik führe zu erheblichen Einschrän kungen der Wegfähigkeit , aber auch für sitzende Tätigkeiten (Urk. 7/33/26 und 28). 3.6

Ab Herbst 2017 wurde die Versicherte im Psychiatriezentrum G.___

zur Be handlung ihrer Ängste vor Spitälern und Operationen psychiatrisch

behandelt. Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, stellte im Bericht vom 1 9. Februar 2018 ängstlich-vermeidende, vermutlich ab hängige Persönlichkeitszüge bei der Beschwerdeführerin fest, die zwar keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, allerdings die beiden operativen Ein griffe, die notwendig seien (Knieoperation und bariatrischer Eingriff) , gegen wärtig nicht möglich machten ( Urk. 7/30/8). 3. 7

RAD-Arzt Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine massive Gonarthrose rechts bei Knie-Trauma am 22. Juli 2016 sowie eine Adipositas (BMI zirka 70 kg/m 2 ) an. Den ängstlich-vermeidenden und vermutlich abhängigen Persönlichkeitszügen mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lebensmittelverkäuferin seien die weitgehende Geh- und Stehunfähigkeit. Die Wegefähigkeit sei fast auf gehoben. Das Belastungsprofil umfasse eine sitzende Tätigkeit ohne Wege.

In ihre r angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 22. Juli 2016 und auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/35/4). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Juli 2016 bis voraussichtlich ein Jahr nach der Knie-TEP-Implantation rechts. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei vorläufig nicht zu erwar ten. Die degenerativen Veränderungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die angedachte Reduktion des Körpergewichts von 80-100 kg, um dann eine totalendo pro the tische Versorgung des rechten Kniegelenks dur ch führen zu können, sei unrealis tisch. Eine Schadenminderungspflicht sei von vornherein zum Scheitern verur teilt. Es handle sich um eine schwere, therapieresistente Erkrankung, welche zu einer funktionellen Einschränkung in allen Lebensbereichen führe. Es bestehe keine respektive eine geringe Persönlichkeitsänderung (Urk. 7/35/5).

D er Aktennotiz der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2018 ist zu entnehmen, dass diese nochmals telefonisch mit dem RAD-Arzt Rück sprache nahm. In der Folge hielt sie fest, solange die Beschwerdeführerin keine Wege zurücklegen müsse, sei sie arbeitsfähig. Es sei jedoch eher unrealistisch, so eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. 7/35/5 ) .

Gemäss einer weitere n Aktennotiz der Kundenberaterin vom 4. Mai 2018 nahm diese nochmals Rücksprache mit Dr. A.___ . Dieser habe ihr mitgeteilt , eine Schadenminderungspflicht sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Die ge for derte Gewichtsreduktion von 100 kg sei nicht realistisch. Die Beschwerdefüh rerin scheine schon seit jeher übergewichtig zu sein. Ein Abn e hme n

sei umso schwieriger. Eine Magenbandoperation würde wohl von den zuständigen Chirur gen vorgenommen, aufgrund des aktuellen Gewichts sei das Risiko jedoch unver hältnismässig hoch. Realistisch gesehen sei eine Gewichtsreduktion von 10 kg pro Jahr möglich, wen n auch sehr schwierig zu erreichen. Aus medizinischer Sicht könne er daher eine Schadenminderungspflicht nicht befürworten (Urk. 7/35/6).

4. 4.1

Gestützt auf die Aktenlage steht fest , dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin spätestens seit dem 1 8. August 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ist ( Urk. 7/ 33/21, Urk. 7/35/7, Urk. 2 S. 1, Urk. 1 S. 3 ).

Zu prüfen ist daher die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem

1. Oktober 2017 , denn dies ist nach einem Jahr der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der frühestmögliche Rentenbeginn gemäs s Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG nach der Anmeldung zum Leistungsbe zug am 6. April 2017 ( Urk. 7/1/6 ,

Urk. 7/1/3, Urk. 7/6/13, Urk. 7/33/21 , Urk. 7/33/13-16, Urk. 7/33/ 33) . Zu prüfen ist der Anspruch bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 2) ,

welche r rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet

(BGE 132 V 215

E. 3.1.1 mit Hin weisen). 4.2

Adipositas bewirkt grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Be rücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als inva lidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei wel chem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine vor aus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbs fähig keit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).

Dr. F.___

legte nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin an einer Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates aufgrund einer morbiden Adipositas von mehr als 100 kg Übergewicht sowie an den Verletzungsfolgen ihres Unfalles leide t

(Urk. 7/33/26).

Sowohl die Wegfähigkeit als auch die Arbeitsfähigkeit sogar in einer sitzenden Tätigkeit sind durch die

Kniegelenksproblematik erheblich eingeschränkt (Urk. 7/33/28). I m Übrigen hielt auch der externe Expertenarzt der U nfallversicherung in seiner Aktenbeurteilung fest, die Pangonarthrose bestehe bei schwerer Adipositas

und sei durch den Unfall symptomatisch geworden (Urk. 7/6/15). Dem MRI-Bericht vom 16. November 2016 ist weiter zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin insgesamt eine massive Gefügelockerung bei Adipositas besteh t (Urk. 7/6/24). Auch der RAD-Arzt wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei massiver Gonarthrose, einem Knie-Trauma und Adiposi tas weit gehend steh- und gehunfähig und

ihre Wegefähigkeit fast vollständig aufgehoben sei (Urk. 7/35/4 f. ). Überdies leide t die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage auch an ständigen Schmerzen im rechten Knie (Urk. 7/22/3, Urk. 7/33/23), welche offenbar auch mittels Physiotherapie bisher nicht erfolgreich behandelt werden konnten (Urk. 7/33/23). Eine totalendoprothetische Versorgung des rechten Knies konnte bisher aufgrund des Übergewichts der Be schwerdeführerin nicht durchgeführt werden , dies , obwohl sie sich am 8. Novem ber 2018 einer Magenbanding -Operation zur Gewichtsreduktion unterzog en hat ( Urk. 7/35/5, Urk. 1 S. 3).

Damit ist aufgrund der medizinischen Aktenlage er stellt , dass sich die durch die Adipositas verursachte Pangonarthrose durch den Unfall akzentuiert und zu einer invalidisierend en körperlichen Beeinträchtigung im Sinne der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geführt hat. So wohl Dr. F.___ als auch der RAD attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Ver weistätigkeit, wobei der RAD diese bis voraussichtlich ein Jahr nach der Knie-TEP-Implantation bescheinigte (Urk. 7/33/28, Urk. 7/35/5). 4.3

Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin

– entgegen der soeben dargestellten medizinischen Sachlage – in einer angepassten Tätigkeit, welche überwiegend sitzend sei und bei der die Möglichkeit bestehe, zwischen durch aufzustehen, zu 100 % arbeitsfähig sei und sie sich für die Bewältigung des Arbeitsweg s einen Rollator anschaffen könne (Urk. 2 S. 1 f. ), kann nicht gefolgt werden. Diese Beurteilung und das definierte Belastungsprofil resultierten gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin aus der in einer Aktennotiz fest gehaltenen «Stellungnahme PTL» (wohl: Prozessteamleitung, vgl. Urk. 7/35/7) nach einer Besprechung vom 9. Mai 201 8. Die Aktennotiz wurde nicht von einem Arzt oder einer Ärztin

verfasst (Urk. 7/35/6 f.). Dabei handelt es sich nicht um eine medizinische Aktenbeurteilung, sondern – soweit ersichtlich – um eine in terne Fallbesprechung, auf welche mangels medizinischer Einschätzung nicht abgestellt werden kann ( vgl. E. 1. 4 ) .

Betreffend die Bewältigung des Arbeitswegs ist festzuhalten, dass der RAD in seiner Aktenbeurteilung von einer fast aufgehobenen Wegefähigkeit sprach und auch Dr. F.___ erhebliche Einschränkungen der Wegefähigkeit aber auch für sitzende Tätigkeiten nannte (Urk. 7/35/4). Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 7 f.), nach der vorgenommenen Magenbanding -Operation sei ihr aktuell auch eine Gehstrecke von 30 Minuten (zirka 500 Meter) nicht mehr zu mutbar. Sie könne überdies aufgrund von auftretenden Schmerzen nur sehr wenig essen und müsse danach auch erbrechen. Aufgrund dieser verminderten Nah rungsaufnahme habe sie noch weniger Kraft und sei erschöpft. Angesichts dieser Sachlage ist nicht ersichtlich , wie die Beschwerdeführerin – auch mit Hilfe eines Rollators – an einen Arbeitsplatz gelangen sollte . In einer rein sitzenden Tätigkeit von zu Hause aus könnte aber von vornherein keine verwertbare , eine Invalidität ausschliessende Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Denn Arbeitsstellen, die von Beginn weg ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie als unrealistische Einsatzmöglichkeiten den gesetzlichen Vorgaben von

Art. 16 ATSG

nicht entsprechen und damit nicht von einer zumutbaren Verweistätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ausgegangen werden kann

(vgl. Urteil des Kantonsgericht s Luzern LGVE 2019 III Nr. 1 E. 8.2 vom 14. Juni 2019 und Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land 720 17 131/12 vom 1 1. Januar 2018 E. 7.2.1 , vgl. E. 1.4 hiervor). 4.4

Wie die Beschwerdeführerin sodann zutreffend festhält (Urk. 1 S. 8), ist auch der Verweis der Beschwerdegegnerin auf eine (eventual-) vorsätzliche Herbeiführung der Invalidität gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG (Urk. 2 S. 2) unbehelflich . Denn auch eine (bloss) schädliche Lebensführung wäre im Rahmen dieser Bestimmung be langlos, weil ein gesundheitsschädigendes Verhalten an sich, wenn es nicht mit deliktischen Tätigkeiten einhergeht, nicht anspruchsvernichtend

ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E. 5.3).

4. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Okto ber 2017 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis zumindest 12. November 2018 (Erlass der angefochtenen Verfügung) sowohl in angestammter als auch in ange passte r Tätigkeit zu 1 00 % arbeitsunfähig war . Daher kann zur Er mittlung des Invaliditätsgrades auf

einen Einkommensvergleich verzichtet werden (vgl. vor stehend E. 1. 3 ). Bei einem Invalideneinkommen von Nu ll beträgt der Invalidi täts grad auf

jeden Fall 100 %. Bei diesem Invaliditätsgrad hat die Beschwerde führerin Anspruch auf eine ganze Rente . Sie beantragte eine solche

ab

1. Novem ber 2017 (Urk. 1 S. 2). Da das Sozialversicherungsgericht nicht an die Parteibe gehren gebunden ist und der Beschwerdeführer in

auch mehr zusprechen kann, als sie verlangt hat ( Art. 61 lit . d ATSG ) , ist der Rentenbeginn

- wie gesagt - auf den 1. Oktober 2017 anzusetzen .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und vorliegend auf Fr. 700.--anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin, lic . iur . Y.___ , machte mit Honorarnote vom 14. Februar 2019 einen Aufwand von 7 Stunden und 50 Minuten à Fr. 280.-- und Barauslagen von Fr. 33.80 geltend (Urk. 14). Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Allerdings besteht vorliegend kein Anlass, von dem für Juristinnen und Juristen ohne Anwaltspatent geltenden praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 185.-- abzuweichen, weshalb die Entschädigung entsprechend auf Fr. 1'597. 20 zu kürzen ist (7 Stunden und 50 Minuten à Fr. 185.-- [ = Fr. 1'449.20] zuzüglich Barauslagen von Fr. 33.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 114 . ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, vom 12. November 2018 aufge hoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Oktober 2017

Anspruch auf e in e ganze Rente der In validenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'597.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Z.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 68 , war seit dem

21. April 1986 bei der Genossenschaft Z.___

als Lebensmittelv erkäuferin tätig , wobei ihr letzter Arbeitstag der 17. August 2016 war (Urk. 7/33/19, Urk. 7/8 , Urk. 7/33/21 ). Am 22. Juli 2016 blieb sie an ihrem Arbeitsplatz mit dem Fuss in einem Kabel hängen . Als sie sich befreien wollte, stürzte sie auf ihr rechtes Knie (Urk. 7/6/30 f.).

A b dem 17. August 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin seit Juli 2016 stark eingeschränkt sei. Aus medizinischer Sicht sei ihr jedoch eine angepasste Tätigkeit, welche überwiegend sitzend sei und bei der die Möglichkeit bestehe, zwischendurch aufzustehen, zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1). Gestützt auf den Ein kommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 %. Durch eine Knie endoprothese (Knie-TEP-Implantation) könne die gesundheitliche Einschränkung erheblich verbessert werden. Eine Knie-TEP-Implantation sei jedoch aufgrund des Übergewichts der Beschwerdeführerin aktuell nicht möglich. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ATSG könne ihr Übergewicht bei der Rentenprüfung nicht berücksichtigt werden. Gemäss eigener Aussage könne sich die Beschwerdeführerin ferner an Stöcken während mindestens 30 Minuten fortbewegen. Sie wohne in C.___ , einer grösseren Gemeinde im Kanton Zürich. Es sei davon auszugehen, dass sie dort eine angepasste Arbeitsstelle finden könne, welche gut für sie erreichbar sei. Zur Bewältigung des Arbeitsweges k önne sie sich auch ein Hilfsmitt el – beispiels weise einen speziellen Rollator – anschaffen. Daher bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die fachärztlich diagnos tizierte morbide Adipositas, die massive Arthro se im rechten Kniegelenk mit Operationsindikation , die hypertensive Kardiopathie sowie die schwere obstruk tive Schlafapnoe seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit invalidisierend im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und eine Selbsteingliederung sei ihr dadurch unmöglich (Urk. 1 S. 6). Es sei aktenkundig, dass die Adipositas weder durch eine geeignete Behandlung – alle bisherigen Diäten seien gescheitert – noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden könne, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe (Urk. 1 S. 6 f.). Die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin habe in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 trotz der vorliegenden medizinischen Akten mit übereinstimmender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mangels Diagnose verneint, ohne sie je gesehen zu haben. Ihre medizinische Situation habe sich ferner trotz der am

8. November 2018 vorgenommenen Magenbanding -Operation nicht wesentlich ver bessert. Die behandelnden Ärzte würden ihr weiterhin eine 100%ige Erwerbs unfähigkeit attestieren (Urk. 1 S. 7). Aktuell sei ihr auch eine Gehstrecke von 30

Minuten (zirka 500 Meter) nicht zumutbar (Urk. 1 S. 7 f.). Gestützt auf die medizinische Aktenlage sei sie aufgrund der fachärztlich diagnostizierten Be schwerden, welche sich seit Juli 2016 chronifiziert beziehungsweise zugenommen hätten, über eine längere Zeit erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit einschränkt. Es werde aufgrund dieser Umstände bestritten, dass ihre Chancen auf eine An stel lung intakt seien und sie ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit verwer ten könne. Daher liege eine vollständige Invalidität vor, welche einen Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente begründe ( Urk. 1 S. 9). Es habe weder eine persönliche Standortbestimmung noch eine RAD-Untersuchung oder eine externe Begutachtung stattgefunden. Eventualiter sei die Angelegenheit daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es seien Art und Umfang des Gesund heitsschadens sowie die gesundheitlich bedingte Einschränkung ihrer Arbeits fähigkeit polydisziplinär abzuklären , und zwar in den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 1 S. 9 f.) .

2.3

Z u prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung hat . 3. 3.1

Mit Bericht vom 2 3. November 2016 (Urk. 7/6/22 f.) stellte der behandelnde Arzt des Spitals D.___ , chirurgische Klinik, die Diagnosen eines Kniedistorsionstraumas rechts mit Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes (VKB-Insuffizienz) , einer Ab rissverletzung des medialen Meniskus im Hinterhornbereich sowie einer Femo rotibialarthrose . Ferner leide die Beschwerdeführerin unter einer Adipositas per magna

und essentieller Hypertonie (Urk. 7/6/22). Insgesamt zeige sich eine kom plexe Situation bei Adipositas, invalidisierenden Kniebeschwerden rechts und deutlicher Varusfehlstellung der Beinachse. Konservative Massnahmen seien wenig aussichtsreich , andererseits seien die operativen Möglichkeiten jeweils an die bestehende Adipositas permagna gebunden (Urk. 7/6/23). 3.2

Dem Bericht des behandelnden Arztes der orthopädischen Klinik des Spitals D.___ vom 9. Dezember 2016 lässt sich die Diagnose einer traumatisierten medial be tonten Pangonarthrose

rechts bei Status nach Kniegelenksdistorsion am 22. Juli 2016, Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes (VKB-Insuffizienz), Innenmeniskus läsion sowie Adipositas permagna

entnehmen (Urk. 7/6/20). Die Indikation zur Knie-TEP rechts sei gegeben. Vorgängig sei eine dringende Gewichtsreduktion notwendig. Nach der Gewichtsreduktion (zirka 100 kg) werde eine Reevaluation hinsichtlich der Knie-TEP stattfinden (Urk. 7/6/21). 3. 3

Am 19. Januar 2017 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, eine Aktenbeurteilung zuhanden der Unfallversicherung vor (Urk. 7/33/35-37). Dabei hielt er eine schwere, medialbetonte

Pangonarthrose am rechten Kniegelenk, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine mediale Menis kusläsion und eine Impression am lateralen Tibiakopf fest. Der Hauptbefund sei eindeutig die Pangonarthrose bei schwerer Adipositas (Urk. 7/33/36). 3. 4

Die behandelnde Endokrinologin

des Spitals B.___ stellte in ihr em Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 7/33/33 f.) die Diagnosen einer morbiden Adipositas Grad III (Grösse von 162 cm , Gewicht von 181.5 kg, Body-Mass-Index [BMI] von 69.2

kg/m 2 ) sowie einer traumatisie rten media l

betonten Pangonarthrose rechts bei Status nach Kniegelenksdistorsion am 22. Juli 201 6. D ie Kniegelenks proble matik sei sicher eine Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Eine ge nauere Abschätzung, inwiefern diese Diagnose zu einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit führe, müsse durch einen Orthopäden erhoben werden. Die Diagnose der Adipositas sei per se kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Sie sehe die Beschwerdeführerin alle drei Monate und versuche , sie zu motivieren, Gewicht zu verlieren. Jeweils vor oder nach der Sprechstunde werde sie von einer Ernäh rungsberaterin gesehen (Urk. 7/33/33). Um die Problematik der Kniegelenks ar throse zu verbessern, müsse die Beschwerdeführerin massiv an Gewicht verlieren. Aktuell sei sie nicht bereit , eine bariatrische Operation durchführen zu lassen. Sie wolle versuchen, konservativ an Gewicht zu verlieren. Inwiefern sie mit dem aktuellen Gewicht trotz Kniegelenksarthrose wieder arbeiten könne, könne sie nicht beurteilen (Urk. 7/33/34). 3. 5

Dr. med. F.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, untersuchte die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2017 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/33 / 19-30). Als Diag nose hielt sie eine Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei einer morbiden Adipositas von mehr als 100 kg Übergewicht und den Status nach Sturz mit Verletzung des rechten Kniegelenks im Juli 2016 fest . Ferner sei en bei vor bestehender Arthrose eine Impressionsfraktur des lateralen Tibiakopfes , eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, ein ausgedehnter Gelenkserguss mit periarti kulärem Ödem und eine Abrissverletzung des medialen Meniskus festgestellt worden. Gemäss Rücksprache mit der Radiologie stünden die degenerativen Ver änderungen im Vordergrund bezüglicher einer OP-Indikation .

Schliesslich leide die Beschwerdeführerin an einer Fehlstatik und Haltungsinsuffizienz, es liege kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit vor (Urk. 7/33/26).

Sie ergänzte, ungeachtet des Sturzes und der mögliche n Folgen liege das gesund heitliche Hauptproblem der Beschwerdeführerin in einer morbiden Adipositas. Momentan liege ein Übergewicht von mehr als 100 kg vor. Während der aktuell

bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei es noch zu einer Gewichtszunahme gekommen . Eine Operation des rechten Kniegelenkes werde nach Angaben des konsultierten Orthopäden erst nach einer Gewichtsabnahme von etwa 80 kg erfolgen (Urk. 7/33/26 f.). Insgesamt zeige sich die Beschwerdeführerin wenig klagsam , die vorgetragenen Beschwerden würden ihr Korrelat finden. Zur Prognose könnten von orthopädischer Seite aus keine Aussagen gemacht werden, da der Verlauf auf dem orthopädischen Fachgebiet von einer vorgängigen Gewichtsreduktion abhängig sei (Urk. 7/33/27). Die bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei bei fehlender Belastbarkeit ausgewiesen. Dies gelte für die zuletzt ausgeübte sowie für angepasste Tätigkeiten . Die Knieproblematik führe zu erheblichen Einschrän kungen der Wegfähigkeit , aber auch für sitzende Tätigkeiten (Urk. 7/33/26 und 28). 3.6

Ab Herbst 2017 wurde die Versicherte im Psychiatriezentrum G.___

zur Be handlung ihrer Ängste vor Spitälern und Operationen psychiatrisch

behandelt. Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, stellte im Bericht vom 1 9. Februar 2018 ängstlich-vermeidende, vermutlich ab hängige Persönlichkeitszüge bei der Beschwerdeführerin fest, die zwar keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, allerdings die beiden operativen Ein griffe, die notwendig seien (Knieoperation und bariatrischer Eingriff) , gegen wärtig nicht möglich machten ( Urk. 7/30/8). 3. 7

RAD-Arzt Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine massive Gonarthrose rechts bei Knie-Trauma am 22. Juli 2016 sowie eine Adipositas (BMI zirka 70 kg/m 2 ) an. Den ängstlich-vermeidenden und vermutlich abhängigen Persönlichkeitszügen mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lebensmittelverkäuferin seien die weitgehende Geh- und Stehunfähigkeit. Die Wegefähigkeit sei fast auf gehoben. Das Belastungsprofil umfasse eine sitzende Tätigkeit ohne Wege.

In ihre r angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 22. Juli 2016 und auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/35/4). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Juli 2016 bis voraussichtlich ein Jahr nach der Knie-TEP-Implantation rechts. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei vorläufig nicht zu erwar ten. Die degenerativen Veränderungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die angedachte Reduktion des Körpergewichts von 80-100 kg, um dann eine totalendo pro the tische Versorgung des rechten Kniegelenks dur ch führen zu können, sei unrealis tisch. Eine Schadenminderungspflicht sei von vornherein zum Scheitern verur teilt. Es handle sich um eine schwere, therapieresistente Erkrankung, welche zu einer funktionellen Einschränkung in allen Lebensbereichen führe. Es bestehe keine respektive eine geringe Persönlichkeitsänderung (Urk. 7/35/5).

D er Aktennotiz der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2018 ist zu entnehmen, dass diese nochmals telefonisch mit dem RAD-Arzt Rück sprache nahm. In der Folge hielt sie fest, solange die Beschwerdeführerin keine Wege zurücklegen müsse, sei sie arbeitsfähig. Es sei jedoch eher unrealistisch, so eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. 7/35/5 ) .

Gemäss einer weitere n Aktennotiz der Kundenberaterin vom 4. Mai 2018 nahm diese nochmals Rücksprache mit Dr. A.___ . Dieser habe ihr mitgeteilt , eine Schadenminderungspflicht sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Die ge for derte Gewichtsreduktion von 100 kg sei nicht realistisch. Die Beschwerdefüh rerin scheine schon seit jeher übergewichtig zu sein. Ein Abn e hme n

sei umso schwieriger. Eine Magenbandoperation würde wohl von den zuständigen Chirur gen vorgenommen, aufgrund des aktuellen Gewichts sei das Risiko jedoch unver hältnismässig hoch. Realistisch gesehen sei eine Gewichtsreduktion von 10 kg pro Jahr möglich, wen n auch sehr schwierig zu erreichen. Aus medizinischer Sicht könne er daher eine Schadenminderungspflicht nicht befürworten (Urk. 7/35/6).

4. 4.1

Gestützt auf die Aktenlage steht fest , dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin spätestens seit dem 1 8. August 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ist ( Urk. 7/ 33/21, Urk. 7/35/7, Urk. 2 S. 1, Urk. 1 S. 3 ).

Zu prüfen ist daher die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem

1. Oktober 2017 , denn dies ist nach einem Jahr der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der frühestmögliche Rentenbeginn gemäs s Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG nach der Anmeldung zum Leistungsbe zug am 6. April 2017 ( Urk. 7/1/6 ,

Urk. 7/1/3, Urk. 7/6/13, Urk. 7/33/21 , Urk. 7/33/13-16, Urk. 7/33/ 33) . Zu prüfen ist der Anspruch bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 2) ,

welche r rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet

(BGE 132 V 215

E. 3.1.1 mit Hin weisen). 4.2

Adipositas bewirkt grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Be rücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als inva lidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei wel chem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine vor aus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbs fähig keit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).

Dr. F.___

legte nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin an einer Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates aufgrund einer morbiden Adipositas von mehr als 100 kg Übergewicht sowie an den Verletzungsfolgen ihres Unfalles leide t

(Urk. 7/33/26).

Sowohl die Wegfähigkeit als auch die Arbeitsfähigkeit sogar in einer sitzenden Tätigkeit sind durch die

Kniegelenksproblematik erheblich eingeschränkt (Urk. 7/33/28). I m Übrigen hielt auch der externe Expertenarzt der U nfallversicherung in seiner Aktenbeurteilung fest, die Pangonarthrose bestehe bei schwerer Adipositas

und sei durch den Unfall symptomatisch geworden (Urk. 7/6/15). Dem MRI-Bericht vom 16. November 2016 ist weiter zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin insgesamt eine massive Gefügelockerung bei Adipositas besteh t (Urk. 7/6/24). Auch der RAD-Arzt wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei massiver Gonarthrose, einem Knie-Trauma und Adiposi tas weit gehend steh- und gehunfähig und

ihre Wegefähigkeit fast vollständig aufgehoben sei (Urk. 7/35/4 f. ). Überdies leide t die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage auch an ständigen Schmerzen im rechten Knie (Urk. 7/22/3, Urk. 7/33/23), welche offenbar auch mittels Physiotherapie bisher nicht erfolgreich behandelt werden konnten (Urk. 7/33/23). Eine totalendoprothetische Versorgung des rechten Knies konnte bisher aufgrund des Übergewichts der Be schwerdeführerin nicht durchgeführt werden , dies , obwohl sie sich am 8. Novem ber 2018 einer Magenbanding -Operation zur Gewichtsreduktion unterzog en hat ( Urk. 7/35/5, Urk. 1 S. 3).

Damit ist aufgrund der medizinischen Aktenlage er stellt , dass sich die durch die Adipositas verursachte Pangonarthrose durch den Unfall akzentuiert und zu einer invalidisierend en körperlichen Beeinträchtigung im Sinne der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geführt hat. So wohl Dr. F.___ als auch der RAD attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Ver weistätigkeit, wobei der RAD diese bis voraussichtlich ein Jahr nach der Knie-TEP-Implantation bescheinigte (Urk. 7/33/28, Urk. 7/35/5). 4.3

Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin

– entgegen der soeben dargestellten medizinischen Sachlage – in einer angepassten Tätigkeit, welche überwiegend sitzend sei und bei der die Möglichkeit bestehe, zwischen durch aufzustehen, zu 100 % arbeitsfähig sei und sie sich für die Bewältigung des Arbeitsweg s einen Rollator anschaffen könne (Urk. 2 S. 1 f. ), kann nicht gefolgt werden. Diese Beurteilung und das definierte Belastungsprofil resultierten gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin aus der in einer Aktennotiz fest gehaltenen «Stellungnahme PTL» (wohl: Prozessteamleitung, vgl. Urk. 7/35/7) nach einer Besprechung vom 9. Mai 201 8. Die Aktennotiz wurde nicht von einem Arzt oder einer Ärztin

verfasst (Urk. 7/35/6 f.). Dabei handelt es sich nicht um eine medizinische Aktenbeurteilung, sondern – soweit ersichtlich – um eine in terne Fallbesprechung, auf welche mangels medizinischer Einschätzung nicht abgestellt werden kann ( vgl. E. 1. 4 ) .

Betreffend die Bewältigung des Arbeitswegs ist festzuhalten, dass der RAD in seiner Aktenbeurteilung von einer fast aufgehobenen Wegefähigkeit sprach und auch Dr. F.___ erhebliche Einschränkungen der Wegefähigkeit aber auch für sitzende Tätigkeiten nannte (Urk. 7/35/4). Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 7 f.), nach der vorgenommenen Magenbanding -Operation sei ihr aktuell auch eine Gehstrecke von 30 Minuten (zirka 500 Meter) nicht mehr zu mutbar. Sie könne überdies aufgrund von auftretenden Schmerzen nur sehr wenig essen und müsse danach auch erbrechen. Aufgrund dieser verminderten Nah rungsaufnahme habe sie noch weniger Kraft und sei erschöpft. Angesichts dieser Sachlage ist nicht ersichtlich , wie die Beschwerdeführerin – auch mit Hilfe eines Rollators – an einen Arbeitsplatz gelangen sollte . In einer rein sitzenden Tätigkeit von zu Hause aus könnte aber von vornherein keine verwertbare , eine Invalidität ausschliessende Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Denn Arbeitsstellen, die von Beginn weg ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie als unrealistische Einsatzmöglichkeiten den gesetzlichen Vorgaben von

Art. 16 ATSG

nicht entsprechen und damit nicht von einer zumutbaren Verweistätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ausgegangen werden kann

(vgl. Urteil des Kantonsgericht s Luzern LGVE 2019 III Nr. 1 E. 8.2 vom 14. Juni 2019 und Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land 720 17 131/12 vom 1 1. Januar 2018 E. 7.2.1 , vgl. E. 1.4 hiervor). 4.4

Wie die Beschwerdeführerin sodann zutreffend festhält (Urk. 1 S. 8), ist auch der Verweis der Beschwerdegegnerin auf eine (eventual-) vorsätzliche Herbeiführung der Invalidität gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG (Urk. 2 S. 2) unbehelflich . Denn auch eine (bloss) schädliche Lebensführung wäre im Rahmen dieser Bestimmung be langlos, weil ein gesundheitsschädigendes Verhalten an sich, wenn es nicht mit deliktischen Tätigkeiten einhergeht, nicht anspruchsvernichtend

ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E. 5.3).

4. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Okto ber 2017 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis zumindest 12. November 2018 (Erlass der angefochtenen Verfügung) sowohl in angestammter als auch in ange passte r Tätigkeit zu 1 00 % arbeitsunfähig war . Daher kann zur Er mittlung des Invaliditätsgrades auf

einen Einkommensvergleich verzichtet werden (vgl. vor stehend E. 1. 3 ). Bei einem Invalideneinkommen von Nu ll beträgt der Invalidi täts grad auf

jeden Fall 100 %. Bei diesem Invaliditätsgrad hat die Beschwerde führerin Anspruch auf eine ganze Rente . Sie beantragte eine solche

ab

1. Novem ber 2017 (Urk. 1 S. 2). Da das Sozialversicherungsgericht nicht an die Parteibe gehren gebunden ist und der Beschwerdeführer in

auch mehr zusprechen kann, als sie verlangt hat ( Art. 61 lit . d ATSG ) , ist der Rentenbeginn

- wie gesagt - auf den 1. Oktober 2017 anzusetzen .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und vorliegend auf Fr. 700.--anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin, lic . iur . Y.___ , machte mit Honorarnote vom 14. Februar 2019 einen Aufwand von 7 Stunden und 50 Minuten à Fr. 280.-- und Barauslagen von Fr. 33.80 geltend (Urk. 14). Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Allerdings besteht vorliegend kein Anlass, von dem für Juristinnen und Juristen ohne Anwaltspatent geltenden praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 185.-- abzuweichen, weshalb die Entschädigung entsprechend auf Fr. 1'597. 20 zu kürzen ist (7 Stunden und 50 Minuten à Fr. 185.-- [ = Fr. 1'449.20] zuzüglich Barauslagen von Fr. 33.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 114 . ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, vom 12. November 2018 aufge hoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Oktober 2017

Anspruch auf e in e ganze Rente der In validenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'597.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Z.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01087

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom 2 9. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Z.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 68 , war seit dem

21. April 1986 bei der Genossenschaft Z.___

als Lebensmittelv erkäuferin tätig , wobei ihr letzter Arbeitstag der 17. August 2016 war (Urk. 7/33/19, Urk. 7/8 , Urk. 7/33/21 ). Am 22. Juli 2016 blieb sie an ihrem Arbeitsplatz mit dem Fuss in einem Kabel hängen . Als sie sich befreien wollte, stürzte sie auf ihr rechtes Knie (Urk. 7/6/30 f.).

A b dem 17. August 201 6

wurde sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und bezog ab dem 18. August 2016 Unfalltaggelder, wobei die Unfallversicherung ihre Leistungen per 31 . Okto ber 2016 einstellte

(Urk. 7/6/13, Urk. 7/33/21). Ab dem 1. November 2016 bezog X.___

Krankentaggelder ( Urk. 7/33/18, Urk. 7/33/21).

Am 6. April 2017 meldete sie sich schliesslich unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Knie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kanton s Zürich, IV-Stelle, zog Akten der Krankentag geld versicherung bei (Urk. 7/6 , Urk. 7/33) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/22, Urk. 7/30)

sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ein (Urk. 7/8). Am

12. Dezember 2017 teilte sie der Versicherten mit, es seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich, weshalb der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/26). In der Folge unterbreitete sie die Akten dem regi onalen ärzt lich en Dienst (RAD), Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirur gie und Traumatologie, der am 14. März 2018 eine Beurteilung der Aktenlage

vornahm (Urk. 7/35/4 f. ) . Am 21. März und 4. Mai 2018 holte die IV-Stelle tele fonisch weitere Stellungnahmen des RAD ein (Urk. 7/35/5 f.). Mit Vorbescheid vom

13. Juni 2018 stellte sie

der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 7/37). Dagegen erhob die Versicherte am 14. Juli 2018, ergänzt am

12. September 2018, Einwand (Urk. 7/38, Urk. 7/ 42). Am 31. Oktober 2018 ( per Ende des Anspruches auf Krankentaggelder) löste der Arbeitgeber das Arbeitsver hältnis gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) auf (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 12. November 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenan spruch bei einem Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 7/47 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

14. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr

rückwirkend ab 1. November 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die genannte Verfügung auf zuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sach verhaltes und der Zumutbarkeit/Ressourcen mittels polydisziplinären Gutachtens inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, um anschliessend neu über ihren Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung zu entscheiden (Urk. 1 S. 2) . Ihrer Beschwerde legte sie einen Bericht des Spitals B.___ vom 2 9. Mai 2018 bei ( Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerde führerin am 24. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Am 2 4. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Spitals B.___ über eine Operation vom 8. November 2018 ein ( Urk. 10). Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wurde die Pensionskasse Z.___ zum vorliegenden Verfahren beigeladen (Urk. 15). Innert Frist liess sich diese nicht vernehmen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin seit Juli 2016 stark eingeschränkt sei. Aus medizinischer Sicht sei ihr jedoch eine angepasste Tätigkeit, welche überwiegend sitzend sei und bei der die Möglichkeit bestehe, zwischendurch aufzustehen, zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1). Gestützt auf den Ein kommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 11 %. Durch eine Knie endoprothese (Knie-TEP-Implantation) könne die gesundheitliche Einschränkung erheblich verbessert werden. Eine Knie-TEP-Implantation sei jedoch aufgrund des Übergewichts der Beschwerdeführerin aktuell nicht möglich. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ATSG könne ihr Übergewicht bei der Rentenprüfung nicht berücksichtigt werden. Gemäss eigener Aussage könne sich die Beschwerdeführerin ferner an Stöcken während mindestens 30 Minuten fortbewegen. Sie wohne in C.___ , einer grösseren Gemeinde im Kanton Zürich. Es sei davon auszugehen, dass sie dort eine angepasste Arbeitsstelle finden könne, welche gut für sie erreichbar sei. Zur Bewältigung des Arbeitsweges k önne sie sich auch ein Hilfsmitt el – beispiels weise einen speziellen Rollator – anschaffen. Daher bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die fachärztlich diagnos tizierte morbide Adipositas, die massive Arthro se im rechten Kniegelenk mit Operationsindikation , die hypertensive Kardiopathie sowie die schwere obstruk tive Schlafapnoe seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit invalidisierend im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und eine Selbsteingliederung sei ihr dadurch unmöglich (Urk. 1 S. 6). Es sei aktenkundig, dass die Adipositas weder durch eine geeignete Behandlung – alle bisherigen Diäten seien gescheitert – noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden könne, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe (Urk. 1 S. 6 f.). Die Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin habe in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 trotz der vorliegenden medizinischen Akten mit übereinstimmender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mangels Diagnose verneint, ohne sie je gesehen zu haben. Ihre medizinische Situation habe sich ferner trotz der am

8. November 2018 vorgenommenen Magenbanding -Operation nicht wesentlich ver bessert. Die behandelnden Ärzte würden ihr weiterhin eine 100%ige Erwerbs unfähigkeit attestieren (Urk. 1 S. 7). Aktuell sei ihr auch eine Gehstrecke von 30

Minuten (zirka 500 Meter) nicht zumutbar (Urk. 1 S. 7 f.). Gestützt auf die medizinische Aktenlage sei sie aufgrund der fachärztlich diagnostizierten Be schwerden, welche sich seit Juli 2016 chronifiziert beziehungsweise zugenommen hätten, über eine längere Zeit erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit einschränkt. Es werde aufgrund dieser Umstände bestritten, dass ihre Chancen auf eine An stel lung intakt seien und sie ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit verwer ten könne. Daher liege eine vollständige Invalidität vor, welche einen Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente begründe ( Urk. 1 S. 9). Es habe weder eine persönliche Standortbestimmung noch eine RAD-Untersuchung oder eine externe Begutachtung stattgefunden. Eventualiter sei die Angelegenheit daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es seien Art und Umfang des Gesund heitsschadens sowie die gesundheitlich bedingte Einschränkung ihrer Arbeits fähigkeit polydisziplinär abzuklären , und zwar in den Bereichen Innere Medizin, Rheumatologie, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 1 S. 9 f.) .

2.3

Z u prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung hat . 3. 3.1

Mit Bericht vom 2 3. November 2016 (Urk. 7/6/22 f.) stellte der behandelnde Arzt des Spitals D.___ , chirurgische Klinik, die Diagnosen eines Kniedistorsionstraumas rechts mit Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes (VKB-Insuffizienz) , einer Ab rissverletzung des medialen Meniskus im Hinterhornbereich sowie einer Femo rotibialarthrose . Ferner leide die Beschwerdeführerin unter einer Adipositas per magna

und essentieller Hypertonie (Urk. 7/6/22). Insgesamt zeige sich eine kom plexe Situation bei Adipositas, invalidisierenden Kniebeschwerden rechts und deutlicher Varusfehlstellung der Beinachse. Konservative Massnahmen seien wenig aussichtsreich , andererseits seien die operativen Möglichkeiten jeweils an die bestehende Adipositas permagna gebunden (Urk. 7/6/23). 3.2

Dem Bericht des behandelnden Arztes der orthopädischen Klinik des Spitals D.___ vom 9. Dezember 2016 lässt sich die Diagnose einer traumatisierten medial be tonten Pangonarthrose

rechts bei Status nach Kniegelenksdistorsion am 22. Juli 2016, Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes (VKB-Insuffizienz), Innenmeniskus läsion sowie Adipositas permagna

entnehmen (Urk. 7/6/20). Die Indikation zur Knie-TEP rechts sei gegeben. Vorgängig sei eine dringende Gewichtsreduktion notwendig. Nach der Gewichtsreduktion (zirka 100 kg) werde eine Reevaluation hinsichtlich der Knie-TEP stattfinden (Urk. 7/6/21). 3. 3

Am 19. Januar 2017 nahm Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, eine Aktenbeurteilung zuhanden der Unfallversicherung vor (Urk. 7/33/35-37). Dabei hielt er eine schwere, medialbetonte

Pangonarthrose am rechten Kniegelenk, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine mediale Menis kusläsion und eine Impression am lateralen Tibiakopf fest. Der Hauptbefund sei eindeutig die Pangonarthrose bei schwerer Adipositas (Urk. 7/33/36). 3. 4

Die behandelnde Endokrinologin

des Spitals B.___ stellte in ihr em Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 7/33/33 f.) die Diagnosen einer morbiden Adipositas Grad III (Grösse von 162 cm , Gewicht von 181.5 kg, Body-Mass-Index [BMI] von 69.2

kg/m 2 ) sowie einer traumatisie rten media l

betonten Pangonarthrose rechts bei Status nach Kniegelenksdistorsion am 22. Juli 201 6. D ie Kniegelenks proble matik sei sicher eine Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflusse. Eine ge nauere Abschätzung, inwiefern diese Diagnose zu einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit führe, müsse durch einen Orthopäden erhoben werden. Die Diagnose der Adipositas sei per se kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Sie sehe die Beschwerdeführerin alle drei Monate und versuche , sie zu motivieren, Gewicht zu verlieren. Jeweils vor oder nach der Sprechstunde werde sie von einer Ernäh rungsberaterin gesehen (Urk. 7/33/33). Um die Problematik der Kniegelenks ar throse zu verbessern, müsse die Beschwerdeführerin massiv an Gewicht verlieren. Aktuell sei sie nicht bereit , eine bariatrische Operation durchführen zu lassen. Sie wolle versuchen, konservativ an Gewicht zu verlieren. Inwiefern sie mit dem aktuellen Gewicht trotz Kniegelenksarthrose wieder arbeiten könne, könne sie nicht beurteilen (Urk. 7/33/34). 3. 5

Dr. med. F.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, untersuchte die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2017 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/33 / 19-30). Als Diag nose hielt sie eine Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei einer morbiden Adipositas von mehr als 100 kg Übergewicht und den Status nach Sturz mit Verletzung des rechten Kniegelenks im Juli 2016 fest . Ferner sei en bei vor bestehender Arthrose eine Impressionsfraktur des lateralen Tibiakopfes , eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, ein ausgedehnter Gelenkserguss mit periarti kulärem Ödem und eine Abrissverletzung des medialen Meniskus festgestellt worden. Gemäss Rücksprache mit der Radiologie stünden die degenerativen Ver änderungen im Vordergrund bezüglicher einer OP-Indikation .

Schliesslich leide die Beschwerdeführerin an einer Fehlstatik und Haltungsinsuffizienz, es liege kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit vor (Urk. 7/33/26).

Sie ergänzte, ungeachtet des Sturzes und der mögliche n Folgen liege das gesund heitliche Hauptproblem der Beschwerdeführerin in einer morbiden Adipositas. Momentan liege ein Übergewicht von mehr als 100 kg vor. Während der aktuell

bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei es noch zu einer Gewichtszunahme gekommen . Eine Operation des rechten Kniegelenkes werde nach Angaben des konsultierten Orthopäden erst nach einer Gewichtsabnahme von etwa 80 kg erfolgen (Urk. 7/33/26 f.). Insgesamt zeige sich die Beschwerdeführerin wenig klagsam , die vorgetragenen Beschwerden würden ihr Korrelat finden. Zur Prognose könnten von orthopädischer Seite aus keine Aussagen gemacht werden, da der Verlauf auf dem orthopädischen Fachgebiet von einer vorgängigen Gewichtsreduktion abhängig sei (Urk. 7/33/27). Die bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei bei fehlender Belastbarkeit ausgewiesen. Dies gelte für die zuletzt ausgeübte sowie für angepasste Tätigkeiten . Die Knieproblematik führe zu erheblichen Einschrän kungen der Wegfähigkeit , aber auch für sitzende Tätigkeiten (Urk. 7/33/26 und 28). 3.6

Ab Herbst 2017 wurde die Versicherte im Psychiatriezentrum G.___

zur Be handlung ihrer Ängste vor Spitälern und Operationen psychiatrisch

behandelt. Dr. med. H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, stellte im Bericht vom 1 9. Februar 2018 ängstlich-vermeidende, vermutlich ab hängige Persönlichkeitszüge bei der Beschwerdeführerin fest, die zwar keine Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, allerdings die beiden operativen Ein griffe, die notwendig seien (Knieoperation und bariatrischer Eingriff) , gegen wärtig nicht möglich machten ( Urk. 7/30/8). 3. 7

RAD-Arzt Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine massive Gonarthrose rechts bei Knie-Trauma am 22. Juli 2016 sowie eine Adipositas (BMI zirka 70 kg/m 2 ) an. Den ängstlich-vermeidenden und vermutlich abhängigen Persönlichkeitszügen mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lebensmittelverkäuferin seien die weitgehende Geh- und Stehunfähigkeit. Die Wegefähigkeit sei fast auf gehoben. Das Belastungsprofil umfasse eine sitzende Tätigkeit ohne Wege.

In ihre r angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 22. Juli 2016 und auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/35/4). In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Juli 2016 bis voraussichtlich ein Jahr nach der Knie-TEP-Implantation rechts. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei vorläufig nicht zu erwar ten. Die degenerativen Veränderungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden. Die angedachte Reduktion des Körpergewichts von 80-100 kg, um dann eine totalendo pro the tische Versorgung des rechten Kniegelenks dur ch führen zu können, sei unrealis tisch. Eine Schadenminderungspflicht sei von vornherein zum Scheitern verur teilt. Es handle sich um eine schwere, therapieresistente Erkrankung, welche zu einer funktionellen Einschränkung in allen Lebensbereichen führe. Es bestehe keine respektive eine geringe Persönlichkeitsänderung (Urk. 7/35/5).

D er Aktennotiz der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2018 ist zu entnehmen, dass diese nochmals telefonisch mit dem RAD-Arzt Rück sprache nahm. In der Folge hielt sie fest, solange die Beschwerdeführerin keine Wege zurücklegen müsse, sei sie arbeitsfähig. Es sei jedoch eher unrealistisch, so eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. 7/35/5 ) .

Gemäss einer weitere n Aktennotiz der Kundenberaterin vom 4. Mai 2018 nahm diese nochmals Rücksprache mit Dr. A.___ . Dieser habe ihr mitgeteilt , eine Schadenminderungspflicht sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar. Die ge for derte Gewichtsreduktion von 100 kg sei nicht realistisch. Die Beschwerdefüh rerin scheine schon seit jeher übergewichtig zu sein. Ein Abn e hme n

sei umso schwieriger. Eine Magenbandoperation würde wohl von den zuständigen Chirur gen vorgenommen, aufgrund des aktuellen Gewichts sei das Risiko jedoch unver hältnismässig hoch. Realistisch gesehen sei eine Gewichtsreduktion von 10 kg pro Jahr möglich, wen n auch sehr schwierig zu erreichen. Aus medizinischer Sicht könne er daher eine Schadenminderungspflicht nicht befürworten (Urk. 7/35/6).

4. 4.1

Gestützt auf die Aktenlage steht fest , dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin spätestens seit dem 1 8. August 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ist ( Urk. 7/ 33/21, Urk. 7/35/7, Urk. 2 S. 1, Urk. 1 S. 3 ).

Zu prüfen ist daher die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem

1. Oktober 2017 , denn dies ist nach einem Jahr der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der frühestmögliche Rentenbeginn gemäs s Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG nach der Anmeldung zum Leistungsbe zug am 6. April 2017 ( Urk. 7/1/6 ,

Urk. 7/1/3, Urk. 7/6/13, Urk. 7/33/21 , Urk. 7/33/13-16, Urk. 7/33/ 33) . Zu prüfen ist der Anspruch bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 2) ,

welche r rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet

(BGE 132 V 215

E. 3.1.1 mit Hin weisen). 4.2

Adipositas bewirkt grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Be rücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als inva lidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei wel chem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine vor aus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbs fähig keit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2).

Dr. F.___

legte nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin an einer Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates aufgrund einer morbiden Adipositas von mehr als 100 kg Übergewicht sowie an den Verletzungsfolgen ihres Unfalles leide t

(Urk. 7/33/26).

Sowohl die Wegfähigkeit als auch die Arbeitsfähigkeit sogar in einer sitzenden Tätigkeit sind durch die

Kniegelenksproblematik erheblich eingeschränkt (Urk. 7/33/28). I m Übrigen hielt auch der externe Expertenarzt der U nfallversicherung in seiner Aktenbeurteilung fest, die Pangonarthrose bestehe bei schwerer Adipositas

und sei durch den Unfall symptomatisch geworden (Urk. 7/6/15). Dem MRI-Bericht vom 16. November 2016 ist weiter zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin insgesamt eine massive Gefügelockerung bei Adipositas besteh t (Urk. 7/6/24). Auch der RAD-Arzt wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei massiver Gonarthrose, einem Knie-Trauma und Adiposi tas weit gehend steh- und gehunfähig und

ihre Wegefähigkeit fast vollständig aufgehoben sei (Urk. 7/35/4 f. ). Überdies leide t die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage auch an ständigen Schmerzen im rechten Knie (Urk. 7/22/3, Urk. 7/33/23), welche offenbar auch mittels Physiotherapie bisher nicht erfolgreich behandelt werden konnten (Urk. 7/33/23). Eine totalendoprothetische Versorgung des rechten Knies konnte bisher aufgrund des Übergewichts der Be schwerdeführerin nicht durchgeführt werden , dies , obwohl sie sich am 8. Novem ber 2018 einer Magenbanding -Operation zur Gewichtsreduktion unterzog en hat ( Urk. 7/35/5, Urk. 1 S. 3).

Damit ist aufgrund der medizinischen Aktenlage er stellt , dass sich die durch die Adipositas verursachte Pangonarthrose durch den Unfall akzentuiert und zu einer invalidisierend en körperlichen Beeinträchtigung im Sinne der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geführt hat. So wohl Dr. F.___ als auch der RAD attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Ver weistätigkeit, wobei der RAD diese bis voraussichtlich ein Jahr nach der Knie-TEP-Implantation bescheinigte (Urk. 7/33/28, Urk. 7/35/5). 4.3

Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin

– entgegen der soeben dargestellten medizinischen Sachlage – in einer angepassten Tätigkeit, welche überwiegend sitzend sei und bei der die Möglichkeit bestehe, zwischen durch aufzustehen, zu 100 % arbeitsfähig sei und sie sich für die Bewältigung des Arbeitsweg s einen Rollator anschaffen könne (Urk. 2 S. 1 f. ), kann nicht gefolgt werden. Diese Beurteilung und das definierte Belastungsprofil resultierten gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin aus der in einer Aktennotiz fest gehaltenen «Stellungnahme PTL» (wohl: Prozessteamleitung, vgl. Urk. 7/35/7) nach einer Besprechung vom 9. Mai 201 8. Die Aktennotiz wurde nicht von einem Arzt oder einer Ärztin

verfasst (Urk. 7/35/6 f.). Dabei handelt es sich nicht um eine medizinische Aktenbeurteilung, sondern – soweit ersichtlich – um eine in terne Fallbesprechung, auf welche mangels medizinischer Einschätzung nicht abgestellt werden kann ( vgl. E. 1. 4 ) .

Betreffend die Bewältigung des Arbeitswegs ist festzuhalten, dass der RAD in seiner Aktenbeurteilung von einer fast aufgehobenen Wegefähigkeit sprach und auch Dr. F.___ erhebliche Einschränkungen der Wegefähigkeit aber auch für sitzende Tätigkeiten nannte (Urk. 7/35/4). Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 7 f.), nach der vorgenommenen Magenbanding -Operation sei ihr aktuell auch eine Gehstrecke von 30 Minuten (zirka 500 Meter) nicht mehr zu mutbar. Sie könne überdies aufgrund von auftretenden Schmerzen nur sehr wenig essen und müsse danach auch erbrechen. Aufgrund dieser verminderten Nah rungsaufnahme habe sie noch weniger Kraft und sei erschöpft. Angesichts dieser Sachlage ist nicht ersichtlich , wie die Beschwerdeführerin – auch mit Hilfe eines Rollators – an einen Arbeitsplatz gelangen sollte . In einer rein sitzenden Tätigkeit von zu Hause aus könnte aber von vornherein keine verwertbare , eine Invalidität ausschliessende Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Denn Arbeitsstellen, die von Beginn weg ausschliesslich von Zuhause aus erledigt werden können, sind auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt (noch) ausserordentlich selten, weshalb sie als unrealistische Einsatzmöglichkeiten den gesetzlichen Vorgaben von

Art. 16 ATSG

nicht entsprechen und damit nicht von einer zumutbaren Verweistätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ausgegangen werden kann

(vgl. Urteil des Kantonsgericht s Luzern LGVE 2019 III Nr. 1 E. 8.2 vom 14. Juni 2019 und Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land 720 17 131/12 vom 1 1. Januar 2018 E. 7.2.1 , vgl. E. 1.4 hiervor). 4.4

Wie die Beschwerdeführerin sodann zutreffend festhält (Urk. 1 S. 8), ist auch der Verweis der Beschwerdegegnerin auf eine (eventual-) vorsätzliche Herbeiführung der Invalidität gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG (Urk. 2 S. 2) unbehelflich . Denn auch eine (bloss) schädliche Lebensführung wäre im Rahmen dieser Bestimmung be langlos, weil ein gesundheitsschädigendes Verhalten an sich, wenn es nicht mit deliktischen Tätigkeiten einhergeht, nicht anspruchsvernichtend

ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E. 5.3).

4. 5

Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Okto ber 2017 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis zumindest 12. November 2018 (Erlass der angefochtenen Verfügung) sowohl in angestammter als auch in ange passte r Tätigkeit zu 1 00 % arbeitsunfähig war . Daher kann zur Er mittlung des Invaliditätsgrades auf

einen Einkommensvergleich verzichtet werden (vgl. vor stehend E. 1. 3 ). Bei einem Invalideneinkommen von Nu ll beträgt der Invalidi täts grad auf

jeden Fall 100 %. Bei diesem Invaliditätsgrad hat die Beschwerde führerin Anspruch auf eine ganze Rente . Sie beantragte eine solche

ab

1. Novem ber 2017 (Urk. 1 S. 2). Da das Sozialversicherungsgericht nicht an die Parteibe gehren gebunden ist und der Beschwerdeführer in

auch mehr zusprechen kann, als sie verlangt hat ( Art. 61 lit . d ATSG ) , ist der Rentenbeginn

- wie gesagt - auf den 1. Oktober 2017 anzusetzen .

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.

5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und vorliegend auf Fr. 700.--anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer legen. 5 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin, lic . iur . Y.___ , machte mit Honorarnote vom 14. Februar 2019 einen Aufwand von 7 Stunden und 50 Minuten à Fr. 280.-- und Barauslagen von Fr. 33.80 geltend (Urk. 14). Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Allerdings besteht vorliegend kein Anlass, von dem für Juristinnen und Juristen ohne Anwaltspatent geltenden praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 185.-- abzuweichen, weshalb die Entschädigung entsprechend auf Fr. 1'597. 20 zu kürzen ist (7 Stunden und 50 Minuten à Fr. 185.-- [ = Fr. 1'449.20] zuzüglich Barauslagen von Fr. 33.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 114 . ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züri ch, IV-Stelle, vom 12. November 2018 aufge hoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab dem 1. Oktober 2017

Anspruch auf e in e ganze Rente der In validenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'597.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Z.___ sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrReiber