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IV.2018.01085

Erstanmeldung; beweiskräftiges Gutachten des Krankentaggeldversicherers, Einkommensvergleich

Zürich SozVersG · 2019-09-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___, geb oren 1959, war von

Juni 1990

bis November 1992 s owie später wieder ab Juni 2000, jeweils mit Unterbrüchen, unter anderem in folge Arbeitslosigkeit, hauptsächlich in der Baubranche erwerbstätig (vgl. Urk. 6/ 23) . Am 2 3. Januar 2018

(Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/ 15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen, wobei sie die Akten des Krankentaggeldversicherers, beinhaltend ein von diesem in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 6/22/5-15), einholte. Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation und

der fehlenden Deutschkenntnisse

keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/ 24). Sodann verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Juli 2018, Urk. 6/32)

mit Verfügung vom 2 2. November 2018 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente . 2. Dagegen erhob X.___ am 1 3. Dezember 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk.

1) und beantragte sinngemäss, die Ver fü gung vom 2 2. November 2018 sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 7. Januar 2019

Kenntnis

gegeben wurde (Urk . 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.%2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.%2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.%2 3.1.%3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.2.%3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom

12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktu ellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

4.%2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 5.%2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.%2 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Abklä rungen hätten zwar ergeben, dass d er Beschwerdeführer seit Juni 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer eingeschränkt sei. Es bestehe hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Tätig keiten. Zudem könne

sein Gesundheitszustand mit einer Therapieanpassung (Ge wichtsreduktion unter ärztlicher Anleitung sowie Physiotherapie in Kombination mit Medizinischer Trainingstherapie MTT) wesentlich verbessert werden. 2.%2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im Gartenbau (leichte und mittelschwere Tätigkeiten)

zu arbeiten versucht habe, er dies infolge sehr starker Schmerzen im rechten Bein und in der Wirbelsäule nicht länger als drei bis vier Tage hinter einander tun könne (Urk. 1). 3.

3.1 Im Austrittsbericht vom 30. Juni 2017 betreffend die Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 1 3. bis 28. Juni 2017 (Urk. 6/12/4-5) nannten die behan delnden Ärzte des Stadtspitals Y.___, Klinik für Rheumatologie, als Diagnose insbesondere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Differen tial diagnose: intermittierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts). Sie hiel ten fest, klinisch bestünden seit Jahren vor allem bewegungsabhängige lum bale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung diffus in das rechte Bein, wobei keine sensomotorischen Ausfälle zu verzeichnen seien. Im Zuge der durch ge führten multimodalen Schmerztherapie (erneute epidurale Infiltration auf Niveau L4/5 rechts, Physio-, Ergo- und Wassertherapie sowie Analgetikaanpassung) sei es zu einer Regredienz der Beschwerden gekommen (S. 1). Nach Spitalaustritt sei auf Tätigkeiten in Zwangshaltungen sowie auf das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm zu verzichten. Als Prozedere sei nebst der Fortsetzung der ambulanten Wassertherapie eine hausärztliche Weiterbetreuung mit Überprüfung und Reduktion der Analgetika sowie eine Wiedervorstellung beim Rheuma to logen vorgesehen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Juni bis 9. Juli 201 7. Der Beschwerdeführer könne seine bisherige berufliche Tätigkeit als Strassenbauer aufgrund der chronifizierten Schmerzen nicht mehr vollum fänglich ausüben (S. 2) . 3.2 A m 7. November

2017 (Urk. 6/12/1) berichtete Dr. med. Z.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, zuhanden des Krankentaggeldversicherers von chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein. Er führte aus, m ehrmalige Infiltrationen durch den Rheu matologen und im Stadtspital

Y.___ hätten nicht zu einem nachhaltigen Erfolg geführt und die Physiotherapie helfe nur beschränkt und nur kurzfristig. Solange die Situation klinisch so instabil sei und sich trotz mehrerer Interventionen seit Monaten keine Besserung zeige, sei ein Wiedereintritt in den Arbeitsprozess nicht erfolgversprechend. Realistischerweise sei nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

Ziel müsse sein, die Situation möglichst zu stabilisieren, was wahr scheinlich ohne Operation nicht erreichbar sein werde. 3.3 Im Bericht vom 7. November 2017 (Urk. 6/12/2-3) führte Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, aus, der Beschwerdeführer leide an einem hartnäckigen Mischbild zwischen lumbospondylogenen Schmerzen und wahrscheinlich radikulären Schmerzen der L5-Wurzel rechts (S. 1). Er habe im Nachgang zur Hospitalisation im Stadtspital Y.___ nochmals eine Wurzelin fil tration der L5-Wurzel rechts vorgenommen; dabei sei es nicht zu einem Lokal anästhetikaeffekt gekommen und es habe sich auch kein Steroideffekt eingestellt. Er erachte eine Elektroneurographie als erforderlich. Falls sich dabei der Verdacht auf eine chronische Nervenwurzelreizung bestätigen sollte, sei in Absprache mit einem Neurochirurgen allenfalls eine Dekompression anzustreben, wobei bei die ser Gelegenheit gegebenenfalls auch eine Versteifungsoperation im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) vorgenommen werden könnte. Zur Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. A.___ nicht. 3.4 Am 1 1. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Kranken tag geldversicherers durch Dr. med .

B.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, begutachtet (Gutachten vom 1 2. Dezem b er 2017, Urk. 6/22 /5-15). Die Gutachterin führte aus, n ach aktuellen Beschwer den gefragt, sei d er Beschwerdeführer aufgestanden und habe auf die LWS, beidseits auf die Nierenlager und auf den Übergang Hals-/Brustwirbelsäule (HWS/BWS) gezeigt. Die Frage, ob bei diesen Schmerzen auch Ausstrahlungen bestünden, sei mit «normalerweise» verneint worden (S. 3) . Die Diagnose n von Dr. B.___ laute te n wie folgt (S. 6 f.) : - Chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Hal tungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und v erschmächtigter Rumpf muskulatur - Fixierte Brustkyphose bei zum Teil ausgeprägten degenerativen Verän de rungen thoracal und lumbal, auch mit spondylophytärer Spangenbildung (gehäuft bei Diabetes mellitus im Sinne eines Morbus Forrestier) - Kein nervenwurzelb ezogenes neurologisches Defizit - Beidseits verkürzte Ischiokruralmu skulatur ohne Dehnungsschmerzen - Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei Übergewicht von etwa 15 kg Nach Beurteilung von Dr. B.___ finden die vorgetragenen Beschwerden klinisch wie auch radiologisch ihr Korrelat. Dringend notwendig seien die Dehnung der verkürzten Ischiokruralmuskulatur sowie die Kräftigung der Rumpf- und Extre mitätenmuskulatur . Es sei schade, dass der Beschwerdeführer sein Heimübungs programm nicht regelmässig durchführe. Sinnvoll wäre eine erneute Verordnung von Physiotherapie in Kombination mit MTT. Im Weiteren solle der Beschwerde führer sein Körpergewicht reduzieren. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer als Bauarbeiter im Strassenbau nicht mehr tätig sein könne. Für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könn t en, ergebe sich hingegen

eine

vo lle Arbeitsfähigkeit .

Häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen wie au ch Tätigkeiten über Kopf sollten dabei nicht mehr verrichtet werden (S. 7). Prog nostisch sei eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten, jedoch sollte eine Stabilisierung durch muskuläre Kräftigung und Dehnung wie auch mittels Gewichtsabnahme erreicht werden (S. 8) . 4. 4.1 Die vorhandene medizinische Aktenlage, insbesondere das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 2. Dezember 2017 (E. 3.4

hie r vor), erlaubt eine hinreichend zu ver lässige Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Beschwerde füh rers. Dr.

B.___ ist als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates befähigt, zu den im Raum stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlässlich Stellung zu nehmen. Sie stützte sich auf die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtigte sowohl die von diesem geklagten Be schwer den als auch die relevanten Vorakten . Überdies legte die Gutachterin die medi zin i schen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete ihre Schluss folge rung en nachvollziehbar, womit die rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweis kräf tige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.5 hiervor) erfüllt sind . Die Ein schä t zung von Dr. B.___, wonach es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, körperlich leichte (und allenfalls mittelschwere) Tätigkeiten mit den beschrie be nen qualitativen Einschränkungen (kein häufiges Bücken, keine ständigen Zwangs haltungen und keine Überkopfarbeiten) auszuüben, steht im Einklang m it den übrigen medizinischen Akten und trägt dem vorhandenen Krankheitsbild gebüh rend Rechnung . Es besteht kein Anlass, nicht darauf abzustellen. 4.2 Daran ändert auch die (pauschale) Einschätzung des den Beschwerdeführer hausärztlich behandelnden Dr. Z.___ vom 7. November 2017 nichts, man könne mit einer Arbeitsfähigkeit nicht mehr rechnen (E. 3.2 hiervor). Abgesehen davon,

dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (statt vieler BGE 125 V 351 E. 3b/cc), fehlt es seiner Beurteilung zuhanden des Kranken taggeldversicherers an einer differenzierten Betrachtungsweise, ob eine Arbeits unfähigkeit auch ausserhalb des angestammten Bereichs besteht (vgl. auch Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Urk. 6/3/2). Immerhin hatte er in seinem Zeugnis vom 18. April 2017 (Urk. 6/3/4) eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit Heben von Gewichten bis fünf Kilogramm attestiert. Mit dieser Frage hatten sich die im Stadtspital Y.___ tätigen Ärzte (E. 3.1 hiervor) implizit auseinander ge setzt. Sie gelangten zum Schluss, dass die bisherige berufliche Tätigkeit als Strassenbauer nicht mehr v ollumfänglich ausgeübt werden kö nn e, und formu lierten einzig qualitative Einschränkungen bezüglich Körperhaltung und Belas tungs niveau (keine Verrichtungen in Zwangshaltungen, kein Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm). In Anbetracht dessen ist auch gestützt auf ihren Bericht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer (solchermassen) adap tierten Tätigkeit auszugehen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage zu verrichtenden Verweisungstätigkeit mit jedenfalls (sehr) leichtem Belastungsniveau, welche kein häufiges Bücken, keine (ständigen) Zwangshaltungen und keine Überkopfarbeiten erfordert, zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Der Bericht von Dr. A.___ vom 7. November 2017 (E. 3.3 hiervor) vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal konkrete Anhaltspunkte bezüglich der darin in Aussicht genommenen medizinischen Weiterungen in den Akten nicht greifbar sind und auch vom Beschwerdeführer nicht benannt wurden. 5.

5.1 Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode de s Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.3.1

hiervor), wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerb licher Hinsicht auswirk t . 5.2

5.2.1 Der Besc hwerdeführer war zuletzt ab 28. Juli 2016 bei der C.__ AG als Baufacharbeit er zu einem Stundenlohn von Fr. 29.05 (zuzüglich einer Ferien- und F eiertagsentschädigung von 15.77 % sowie eines 13.

Monatslohns von 8.3 %) angestellt (Ei nsatzvertrag vom 27. Juli 2016, Urk. 6/5). Offenbar wurde dieses Arbeitsverhältnis aus g esundheitlichen Gründen per 17. Juli 2017 auf gelö st (Kündigungsschreiben vom 13. Juli 2017, Urk. 6/6/1; vgl. auch Urk. 6/11 S. 2). Unter Berücksichtigung einer gesamtarbeitsvertraglichen jährlichen Arbeit s zeit von 2112 Stunden (vgl. Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrags [LMV] für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2016-2018, aktualisierte Fassung Stand 1. Juni 2017) sowie der geschlecht s

- und branchenspezifischen Nominallohnent wicklung von 2016 bis 2018 (Index 2016: 102.9; Index 2018: 103.8; vgl. Bun desamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominalloh nindex, Männer 2011-2018, Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau) r esultiert für das Jahr 201 8

ein Einkommen von Fr. 6 7‘027.-- (Fr. 29.05 x 2112 Stunden zuzüglich 8.3 % 13. Monatslohn / 102.9 x 103.8). Demgegenüber erzielten Männer in der Baubranche im Kompe tenzniveau 1 einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5‘508.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau). Umgerechnet auf eine im Jahr 2018 in der Baubranche betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nac h Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 41-42 Hoch- und Tiefbau) und unter Berück sichtigung der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung (Index 2016: 102.9; Index 2018: 103.8, vgl. vorstehend) ergibt sich für das Jahr 2018 ein LSE-Tabellenlohn von Fr. 69‘341.-- (Fr.

5‘508.-- x 12 / 40 x 41.6 / 102.9 x 1 03.8). Indes hatte der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor mit Ausnahme des Jahres 2012 (Fr. 65‘725.-- = Fr. 64‘680.-- + Fr. 1‘045 .--) jeweils deutlich ge ringere Erwerbseinkünfte erzielt (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], Urk. 6/23). Welcher dieser Werte als Valideneinkommen heranzuziehen ist, kann offenbleiben, da – wie aus den nachstehenden Ausführungen erhellt

– selbst das Abstellen auf den für den Beschwerdeführer vorteilhafteren LSE- Tabellenlohn nicht zu einem rentenbegründenden Inv aliditätsgrad von mindestens 40 % führt. 5.2.2 M angels eines tatsächlich erzielten Verdienstes sind zur Ermittlung des Inva li den einkommens praxisgemäss (E. 1.3.3 hiervor) die LSE-Tabellenlöhne heranzu ziehen. 5.2.3 Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (vgl. E.

4.2

hiervor) ist auf den statistischen Durchschnitt slohn aller Wirtschafts zweige (« Total ») von Männern auf dem Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 20 1 6 abzustellen, welcher bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 5' 340 .-- betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöch ent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahre 2018 (vgl. die vorerwähnte Tabe lle T 03.02.03.01.04.01, « Total ») und der Nominal lohnentwicklung bei Männern im « Total » aller Wirtschaft szweige zwischen den Jahren 2016 und 2018 (Index 2016 : 104.1, Ind ex 2018 : 10 5 .1; vgl. die vorerwähnte Tabelle T1.1.

10) resultiert für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'445.--

(Fr. 5’340.-- x 12 / 40 x 41.7 / 104.1 x 105.1)

bei einem zumutbaren Voll zeitpensum. Selbst wenn hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Abzug von 25 % (E. 1.3.4 hiervor) gewährt und mithin von einem Invalideneinkommen von Fr.

50'58 4.-- ausgegangen würde, resultiert e im Vergleich mit dem LSE-Tabellenlohn von Fr. 69'341.-- (vgl. E . 5.2.1 hiervor) eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 18'757.-- (Fr. 69'341.-- - Fr. 50'584.--) entsprechend einem Invaliditätsgrad von 27

% . Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zu. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2018 im Resultat nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geb oren 1959, war von

Juni 1990

bis November 1992 s owie später wieder ab Juni 2000, jeweils mit Unterbrüchen, unter anderem in folge Arbeitslosigkeit, hauptsächlich in der Baubranche erwerbstätig (vgl. Urk. 6/ 23) . Am

E. 1.5 hiervor) erfüllt sind . Die Ein schä t zung von Dr. B.___, wonach es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, körperlich leichte (und allenfalls mittelschwere) Tätigkeiten mit den beschrie be nen qualitativen Einschränkungen (kein häufiges Bücken, keine ständigen Zwangs haltungen und keine Überkopfarbeiten) auszuüben, steht im Einklang m it den übrigen medizinischen Akten und trägt dem vorhandenen Krankheitsbild gebüh rend Rechnung . Es besteht kein Anlass, nicht darauf abzustellen. 4.2 Daran ändert auch die (pauschale) Einschätzung des den Beschwerdeführer hausärztlich behandelnden Dr. Z.___ vom 7. November 2017 nichts, man könne mit einer Arbeitsfähigkeit nicht mehr rechnen (E. 3.2 hiervor). Abgesehen davon,

dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (statt vieler BGE 125 V 351 E. 3b/cc), fehlt es seiner Beurteilung zuhanden des Kranken taggeldversicherers an einer differenzierten Betrachtungsweise, ob eine Arbeits unfähigkeit auch ausserhalb des angestammten Bereichs besteht (vgl. auch Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Urk. 6/3/2). Immerhin hatte er in seinem Zeugnis vom 18. April 2017 (Urk. 6/3/4) eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit Heben von Gewichten bis fünf Kilogramm attestiert. Mit dieser Frage hatten sich die im Stadtspital Y.___ tätigen Ärzte (E. 3.1 hiervor) implizit auseinander ge setzt. Sie gelangten zum Schluss, dass die bisherige berufliche Tätigkeit als Strassenbauer nicht mehr v ollumfänglich ausgeübt werden kö nn e, und formu lierten einzig qualitative Einschränkungen bezüglich Körperhaltung und Belas tungs niveau (keine Verrichtungen in Zwangshaltungen, kein Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm). In Anbetracht dessen ist auch gestützt auf ihren Bericht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer (solchermassen) adap tierten Tätigkeit auszugehen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage zu verrichtenden Verweisungstätigkeit mit jedenfalls (sehr) leichtem Belastungsniveau, welche kein häufiges Bücken, keine (ständigen) Zwangshaltungen und keine Überkopfarbeiten erfordert, zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Der Bericht von Dr. A.___ vom 7. November 2017 (E. 3.3 hiervor) vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal konkrete Anhaltspunkte bezüglich der darin in Aussicht genommenen medizinischen Weiterungen in den Akten nicht greifbar sind und auch vom Beschwerdeführer nicht benannt wurden. 5.

E. 2 2. November 2018 sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2019 (Urk.

E. 5 ) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 7. Januar 2019

Kenntnis

gegeben wurde (Urk . 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.%2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.%2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode de s Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.3.1

hiervor), wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerb licher Hinsicht auswirk t .

E. 5.2.1 hiervor) eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 18'757.-- (Fr. 69'341.-- - Fr. 50'584.--) entsprechend einem Invaliditätsgrad von 27

% . Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zu. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2018 im Resultat nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

E. 5.2.2 M angels eines tatsächlich erzielten Verdienstes sind zur Ermittlung des Inva li den einkommens praxisgemäss (E. 1.3.3 hiervor) die LSE-Tabellenlöhne heranzu ziehen.

E. 5.2.3 Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (vgl. E.

4.2

hiervor) ist auf den statistischen Durchschnitt slohn aller Wirtschafts zweige (« Total ») von Männern auf dem Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 20 1 6 abzustellen, welcher bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 5' 340 .-- betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöch ent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahre 2018 (vgl. die vorerwähnte Tabe lle T 03.02.03.01.04.01, « Total ») und der Nominal lohnentwicklung bei Männern im « Total » aller Wirtschaft szweige zwischen den Jahren 2016 und 2018 (Index 2016 : 104.1, Ind ex 2018 : 10 5 .1; vgl. die vorerwähnte Tabelle T1.1.

10) resultiert für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'445.--

(Fr. 5’340.-- x 12 / 40 x 41.7 / 104.1 x 105.1)

bei einem zumutbaren Voll zeitpensum. Selbst wenn hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Abzug von 25 % (E. 1.3.4 hiervor) gewährt und mithin von einem Invalideneinkommen von Fr.

50'58 4.-- ausgegangen würde, resultiert e im Vergleich mit dem LSE-Tabellenlohn von Fr. 69'341.-- (vgl. E .

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.%2 3.1.%3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.2.%3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom

12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktu ellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

4.%2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 5.%2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.%2 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Abklä rungen hätten zwar ergeben, dass d er Beschwerdeführer seit Juni 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer eingeschränkt sei. Es bestehe hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Tätig keiten. Zudem könne

sein Gesundheitszustand mit einer Therapieanpassung (Ge wichtsreduktion unter ärztlicher Anleitung sowie Physiotherapie in Kombination mit Medizinischer Trainingstherapie MTT) wesentlich verbessert werden. 2.%2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im Gartenbau (leichte und mittelschwere Tätigkeiten)

zu arbeiten versucht habe, er dies infolge sehr starker Schmerzen im rechten Bein und in der Wirbelsäule nicht länger als drei bis vier Tage hinter einander tun könne (Urk. 1). 3.

3.1 Im Austrittsbericht vom 30. Juni 2017 betreffend die Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 1 3. bis 28. Juni 2017 (Urk. 6/12/4-5) nannten die behan delnden Ärzte des Stadtspitals Y.___, Klinik für Rheumatologie, als Diagnose insbesondere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Differen tial diagnose: intermittierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts). Sie hiel ten fest, klinisch bestünden seit Jahren vor allem bewegungsabhängige lum bale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung diffus in das rechte Bein, wobei keine sensomotorischen Ausfälle zu verzeichnen seien. Im Zuge der durch ge führten multimodalen Schmerztherapie (erneute epidurale Infiltration auf Niveau L4/5 rechts, Physio-, Ergo- und Wassertherapie sowie Analgetikaanpassung) sei es zu einer Regredienz der Beschwerden gekommen (S. 1). Nach Spitalaustritt sei auf Tätigkeiten in Zwangshaltungen sowie auf das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm zu verzichten. Als Prozedere sei nebst der Fortsetzung der ambulanten Wassertherapie eine hausärztliche Weiterbetreuung mit Überprüfung und Reduktion der Analgetika sowie eine Wiedervorstellung beim Rheuma to logen vorgesehen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Juni bis 9. Juli 201 7. Der Beschwerdeführer könne seine bisherige berufliche Tätigkeit als Strassenbauer aufgrund der chronifizierten Schmerzen nicht mehr vollum fänglich ausüben (S. 2) . 3.2 A m 7. November

2017 (Urk. 6/12/1) berichtete Dr. med. Z.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, zuhanden des Krankentaggeldversicherers von chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein. Er führte aus, m ehrmalige Infiltrationen durch den Rheu matologen und im Stadtspital

Y.___ hätten nicht zu einem nachhaltigen Erfolg geführt und die Physiotherapie helfe nur beschränkt und nur kurzfristig. Solange die Situation klinisch so instabil sei und sich trotz mehrerer Interventionen seit Monaten keine Besserung zeige, sei ein Wiedereintritt in den Arbeitsprozess nicht erfolgversprechend. Realistischerweise sei nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

Ziel müsse sein, die Situation möglichst zu stabilisieren, was wahr scheinlich ohne Operation nicht erreichbar sein werde. 3.3 Im Bericht vom 7. November 2017 (Urk. 6/12/2-3) führte Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, aus, der Beschwerdeführer leide an einem hartnäckigen Mischbild zwischen lumbospondylogenen Schmerzen und wahrscheinlich radikulären Schmerzen der L5-Wurzel rechts (S. 1). Er habe im Nachgang zur Hospitalisation im Stadtspital Y.___ nochmals eine Wurzelin fil tration der L5-Wurzel rechts vorgenommen; dabei sei es nicht zu einem Lokal anästhetikaeffekt gekommen und es habe sich auch kein Steroideffekt eingestellt. Er erachte eine Elektroneurographie als erforderlich. Falls sich dabei der Verdacht auf eine chronische Nervenwurzelreizung bestätigen sollte, sei in Absprache mit einem Neurochirurgen allenfalls eine Dekompression anzustreben, wobei bei die ser Gelegenheit gegebenenfalls auch eine Versteifungsoperation im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) vorgenommen werden könnte. Zur Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. A.___ nicht. 3.4 Am 1 1. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Kranken tag geldversicherers durch Dr. med .

B.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, begutachtet (Gutachten vom 1 2. Dezem b er 2017, Urk. 6/22 /5-15). Die Gutachterin führte aus, n ach aktuellen Beschwer den gefragt, sei d er Beschwerdeführer aufgestanden und habe auf die LWS, beidseits auf die Nierenlager und auf den Übergang Hals-/Brustwirbelsäule (HWS/BWS) gezeigt. Die Frage, ob bei diesen Schmerzen auch Ausstrahlungen bestünden, sei mit «normalerweise» verneint worden (S. 3) . Die Diagnose n von Dr. B.___ laute te n wie folgt (S. 6 f.) : - Chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Hal tungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und v erschmächtigter Rumpf muskulatur - Fixierte Brustkyphose bei zum Teil ausgeprägten degenerativen Verän de rungen thoracal und lumbal, auch mit spondylophytärer Spangenbildung (gehäuft bei Diabetes mellitus im Sinne eines Morbus Forrestier) - Kein nervenwurzelb ezogenes neurologisches Defizit - Beidseits verkürzte Ischiokruralmu skulatur ohne Dehnungsschmerzen - Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei Übergewicht von etwa 15 kg Nach Beurteilung von Dr. B.___ finden die vorgetragenen Beschwerden klinisch wie auch radiologisch ihr Korrelat. Dringend notwendig seien die Dehnung der verkürzten Ischiokruralmuskulatur sowie die Kräftigung der Rumpf- und Extre mitätenmuskulatur . Es sei schade, dass der Beschwerdeführer sein Heimübungs programm nicht regelmässig durchführe. Sinnvoll wäre eine erneute Verordnung von Physiotherapie in Kombination mit MTT. Im Weiteren solle der Beschwerde führer sein Körpergewicht reduzieren. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer als Bauarbeiter im Strassenbau nicht mehr tätig sein könne. Für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könn t en, ergebe sich hingegen

eine

vo lle Arbeitsfähigkeit .

Häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen wie au ch Tätigkeiten über Kopf sollten dabei nicht mehr verrichtet werden (S. 7). Prog nostisch sei eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten, jedoch sollte eine Stabilisierung durch muskuläre Kräftigung und Dehnung wie auch mittels Gewichtsabnahme erreicht werden (S. 8) . 4. 4.1 Die vorhandene medizinische Aktenlage, insbesondere das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 2. Dezember 2017 (E. 3.4

hie r vor), erlaubt eine hinreichend zu ver lässige Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Beschwerde füh rers. Dr.

B.___ ist als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates befähigt, zu den im Raum stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlässlich Stellung zu nehmen. Sie stützte sich auf die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtigte sowohl die von diesem geklagten Be schwer den als auch die relevanten Vorakten . Überdies legte die Gutachterin die medi zin i schen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete ihre Schluss folge rung en nachvollziehbar, womit die rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweis kräf tige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E.

E. 8.3 % 13. Monatslohn / 102.9 x 103.8). Demgegenüber erzielten Männer in der Baubranche im Kompe tenzniveau 1 einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5‘508.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau). Umgerechnet auf eine im Jahr 2018 in der Baubranche betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nac h Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 41-42 Hoch- und Tiefbau) und unter Berück sichtigung der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung (Index 2016: 102.9; Index 2018: 103.8, vgl. vorstehend) ergibt sich für das Jahr 2018 ein LSE-Tabellenlohn von Fr. 69‘341.-- (Fr.

5‘508.-- x 12 / 40 x 41.6 / 102.9 x 1 03.8). Indes hatte der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor mit Ausnahme des Jahres 2012 (Fr. 65‘725.-- = Fr. 64‘680.-- + Fr. 1‘045 .--) jeweils deutlich ge ringere Erwerbseinkünfte erzielt (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], Urk. 6/23). Welcher dieser Werte als Valideneinkommen heranzuziehen ist, kann offenbleiben, da – wie aus den nachstehenden Ausführungen erhellt

– selbst das Abstellen auf den für den Beschwerdeführer vorteilhafteren LSE- Tabellenlohn nicht zu einem rentenbegründenden Inv aliditätsgrad von mindestens 40 % führt.

E. 13 Monatslohns von 8.3 %) angestellt (Ei nsatzvertrag vom 27. Juli 2016, Urk. 6/5). Offenbar wurde dieses Arbeitsverhältnis aus g esundheitlichen Gründen per 17. Juli 2017 auf gelö st (Kündigungsschreiben vom 13. Juli 2017, Urk. 6/6/1; vgl. auch Urk. 6/11 S. 2). Unter Berücksichtigung einer gesamtarbeitsvertraglichen jährlichen Arbeit s zeit von 2112 Stunden (vgl. Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrags [LMV] für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2016-2018, aktualisierte Fassung Stand 1. Juni 2017) sowie der geschlecht s

- und branchenspezifischen Nominallohnent wicklung von 2016 bis 2018 (Index 2016: 102.9; Index 2018: 103.8; vgl. Bun desamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominalloh nindex, Männer 2011-2018, Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau) r esultiert für das Jahr 201 8

ein Einkommen von Fr. 6 7‘027.-- (Fr. 29.05 x 2112 Stunden zuzüglich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01085

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Weber Urteil vom

19. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geb oren 1959, war von

Juni 1990

bis November 1992 s owie später wieder ab Juni 2000, jeweils mit Unterbrüchen, unter anderem in folge Arbeitslosigkeit, hauptsächlich in der Baubranche erwerbstätig (vgl. Urk. 6/ 23) . Am 2 3. Januar 2018

(Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/ 15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen, wobei sie die Akten des Krankentaggeldversicherers, beinhaltend ein von diesem in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 6/22/5-15), einholte. Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation und

der fehlenden Deutschkenntnisse

keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/ 24). Sodann verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Juli 2018, Urk. 6/32)

mit Verfügung vom 2 2. November 2018 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente . 2. Dagegen erhob X.___ am 1 3. Dezember 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk.

1) und beantragte sinngemäss, die Ver fü gung vom 2 2. November 2018 sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 6. Januar 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 7. Januar 2019

Kenntnis

gegeben wurde (Urk . 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.%2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.%2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.%2 3.1.%3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.2.%3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rech net werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom

12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktu ellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

4.%2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 5.%2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.%2 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Abklä rungen hätten zwar ergeben, dass d er Beschwerdeführer seit Juni 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer eingeschränkt sei. Es bestehe hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Tätig keiten. Zudem könne

sein Gesundheitszustand mit einer Therapieanpassung (Ge wichtsreduktion unter ärztlicher Anleitung sowie Physiotherapie in Kombination mit Medizinischer Trainingstherapie MTT) wesentlich verbessert werden. 2.%2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im Gartenbau (leichte und mittelschwere Tätigkeiten)

zu arbeiten versucht habe, er dies infolge sehr starker Schmerzen im rechten Bein und in der Wirbelsäule nicht länger als drei bis vier Tage hinter einander tun könne (Urk. 1). 3.

3.1 Im Austrittsbericht vom 30. Juni 2017 betreffend die Hospitalisation des Be schwerdeführers vom 1 3. bis 28. Juni 2017 (Urk. 6/12/4-5) nannten die behan delnden Ärzte des Stadtspitals Y.___, Klinik für Rheumatologie, als Diagnose insbesondere ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Differen tial diagnose: intermittierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts). Sie hiel ten fest, klinisch bestünden seit Jahren vor allem bewegungsabhängige lum bale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung diffus in das rechte Bein, wobei keine sensomotorischen Ausfälle zu verzeichnen seien. Im Zuge der durch ge führten multimodalen Schmerztherapie (erneute epidurale Infiltration auf Niveau L4/5 rechts, Physio-, Ergo- und Wassertherapie sowie Analgetikaanpassung) sei es zu einer Regredienz der Beschwerden gekommen (S. 1). Nach Spitalaustritt sei auf Tätigkeiten in Zwangshaltungen sowie auf das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm zu verzichten. Als Prozedere sei nebst der Fortsetzung der ambulanten Wassertherapie eine hausärztliche Weiterbetreuung mit Überprüfung und Reduktion der Analgetika sowie eine Wiedervorstellung beim Rheuma to logen vorgesehen. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Juni bis 9. Juli 201 7. Der Beschwerdeführer könne seine bisherige berufliche Tätigkeit als Strassenbauer aufgrund der chronifizierten Schmerzen nicht mehr vollum fänglich ausüben (S. 2) . 3.2 A m 7. November

2017 (Urk. 6/12/1) berichtete Dr. med. Z.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, zuhanden des Krankentaggeldversicherers von chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein. Er führte aus, m ehrmalige Infiltrationen durch den Rheu matologen und im Stadtspital

Y.___ hätten nicht zu einem nachhaltigen Erfolg geführt und die Physiotherapie helfe nur beschränkt und nur kurzfristig. Solange die Situation klinisch so instabil sei und sich trotz mehrerer Interventionen seit Monaten keine Besserung zeige, sei ein Wiedereintritt in den Arbeitsprozess nicht erfolgversprechend. Realistischerweise sei nicht mehr mit einer Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

Ziel müsse sein, die Situation möglichst zu stabilisieren, was wahr scheinlich ohne Operation nicht erreichbar sein werde. 3.3 Im Bericht vom 7. November 2017 (Urk. 6/12/2-3) führte Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, aus, der Beschwerdeführer leide an einem hartnäckigen Mischbild zwischen lumbospondylogenen Schmerzen und wahrscheinlich radikulären Schmerzen der L5-Wurzel rechts (S. 1). Er habe im Nachgang zur Hospitalisation im Stadtspital Y.___ nochmals eine Wurzelin fil tration der L5-Wurzel rechts vorgenommen; dabei sei es nicht zu einem Lokal anästhetikaeffekt gekommen und es habe sich auch kein Steroideffekt eingestellt. Er erachte eine Elektroneurographie als erforderlich. Falls sich dabei der Verdacht auf eine chronische Nervenwurzelreizung bestätigen sollte, sei in Absprache mit einem Neurochirurgen allenfalls eine Dekompression anzustreben, wobei bei die ser Gelegenheit gegebenenfalls auch eine Versteifungsoperation im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) vorgenommen werden könnte. Zur Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. A.___ nicht. 3.4 Am 1 1. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Kranken tag geldversicherers durch Dr. med .

B.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, begutachtet (Gutachten vom 1 2. Dezem b er 2017, Urk. 6/22 /5-15). Die Gutachterin führte aus, n ach aktuellen Beschwer den gefragt, sei d er Beschwerdeführer aufgestanden und habe auf die LWS, beidseits auf die Nierenlager und auf den Übergang Hals-/Brustwirbelsäule (HWS/BWS) gezeigt. Die Frage, ob bei diesen Schmerzen auch Ausstrahlungen bestünden, sei mit «normalerweise» verneint worden (S. 3) . Die Diagnose n von Dr. B.___ laute te n wie folgt (S. 6 f.) : - Chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Hal tungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und v erschmächtigter Rumpf muskulatur - Fixierte Brustkyphose bei zum Teil ausgeprägten degenerativen Verän de rungen thoracal und lumbal, auch mit spondylophytärer Spangenbildung (gehäuft bei Diabetes mellitus im Sinne eines Morbus Forrestier) - Kein nervenwurzelb ezogenes neurologisches Defizit - Beidseits verkürzte Ischiokruralmu skulatur ohne Dehnungsschmerzen - Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei Übergewicht von etwa 15 kg Nach Beurteilung von Dr. B.___ finden die vorgetragenen Beschwerden klinisch wie auch radiologisch ihr Korrelat. Dringend notwendig seien die Dehnung der verkürzten Ischiokruralmuskulatur sowie die Kräftigung der Rumpf- und Extre mitätenmuskulatur . Es sei schade, dass der Beschwerdeführer sein Heimübungs programm nicht regelmässig durchführe. Sinnvoll wäre eine erneute Verordnung von Physiotherapie in Kombination mit MTT. Im Weiteren solle der Beschwerde führer sein Körpergewicht reduzieren. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer als Bauarbeiter im Strassenbau nicht mehr tätig sein könne. Für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könn t en, ergebe sich hingegen

eine

vo lle Arbeitsfähigkeit .

Häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen wie au ch Tätigkeiten über Kopf sollten dabei nicht mehr verrichtet werden (S. 7). Prog nostisch sei eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten, jedoch sollte eine Stabilisierung durch muskuläre Kräftigung und Dehnung wie auch mittels Gewichtsabnahme erreicht werden (S. 8) . 4. 4.1 Die vorhandene medizinische Aktenlage, insbesondere das Gutachten von Dr. B.___ vom 1 2. Dezember 2017 (E. 3.4

hie r vor), erlaubt eine hinreichend zu ver lässige Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Beschwerde füh rers. Dr.

B.___ ist als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates befähigt, zu den im Raum stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlässlich Stellung zu nehmen. Sie stützte sich auf die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtigte sowohl die von diesem geklagten Be schwer den als auch die relevanten Vorakten . Überdies legte die Gutachterin die medi zin i schen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete ihre Schluss folge rung en nachvollziehbar, womit die rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweis kräf tige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.5 hiervor) erfüllt sind . Die Ein schä t zung von Dr. B.___, wonach es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, körperlich leichte (und allenfalls mittelschwere) Tätigkeiten mit den beschrie be nen qualitativen Einschränkungen (kein häufiges Bücken, keine ständigen Zwangs haltungen und keine Überkopfarbeiten) auszuüben, steht im Einklang m it den übrigen medizinischen Akten und trägt dem vorhandenen Krankheitsbild gebüh rend Rechnung . Es besteht kein Anlass, nicht darauf abzustellen. 4.2 Daran ändert auch die (pauschale) Einschätzung des den Beschwerdeführer hausärztlich behandelnden Dr. Z.___ vom 7. November 2017 nichts, man könne mit einer Arbeitsfähigkeit nicht mehr rechnen (E. 3.2 hiervor). Abgesehen davon,

dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (statt vieler BGE 125 V 351 E. 3b/cc), fehlt es seiner Beurteilung zuhanden des Kranken taggeldversicherers an einer differenzierten Betrachtungsweise, ob eine Arbeits unfähigkeit auch ausserhalb des angestammten Bereichs besteht (vgl. auch Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Urk. 6/3/2). Immerhin hatte er in seinem Zeugnis vom 18. April 2017 (Urk. 6/3/4) eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit Heben von Gewichten bis fünf Kilogramm attestiert. Mit dieser Frage hatten sich die im Stadtspital Y.___ tätigen Ärzte (E. 3.1 hiervor) implizit auseinander ge setzt. Sie gelangten zum Schluss, dass die bisherige berufliche Tätigkeit als Strassenbauer nicht mehr v ollumfänglich ausgeübt werden kö nn e, und formu lierten einzig qualitative Einschränkungen bezüglich Körperhaltung und Belas tungs niveau (keine Verrichtungen in Zwangshaltungen, kein Heben und Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm). In Anbetracht dessen ist auch gestützt auf ihren Bericht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer (solchermassen) adap tierten Tätigkeit auszugehen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage zu verrichtenden Verweisungstätigkeit mit jedenfalls (sehr) leichtem Belastungsniveau, welche kein häufiges Bücken, keine (ständigen) Zwangshaltungen und keine Überkopfarbeiten erfordert, zeit lich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Der Bericht von Dr. A.___ vom 7. November 2017 (E. 3.3 hiervor) vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal konkrete Anhaltspunkte bezüglich der darin in Aussicht genommenen medizinischen Weiterungen in den Akten nicht greifbar sind und auch vom Beschwerdeführer nicht benannt wurden. 5.

5.1 Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode de s Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.3.1

hiervor), wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerb licher Hinsicht auswirk t . 5.2

5.2.1 Der Besc hwerdeführer war zuletzt ab 28. Juli 2016 bei der C.__ AG als Baufacharbeit er zu einem Stundenlohn von Fr. 29.05 (zuzüglich einer Ferien- und F eiertagsentschädigung von 15.77 % sowie eines 13.

Monatslohns von 8.3 %) angestellt (Ei nsatzvertrag vom 27. Juli 2016, Urk. 6/5). Offenbar wurde dieses Arbeitsverhältnis aus g esundheitlichen Gründen per 17. Juli 2017 auf gelö st (Kündigungsschreiben vom 13. Juli 2017, Urk. 6/6/1; vgl. auch Urk. 6/11 S. 2). Unter Berücksichtigung einer gesamtarbeitsvertraglichen jährlichen Arbeit s zeit von 2112 Stunden (vgl. Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrags [LMV] für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2016-2018, aktualisierte Fassung Stand 1. Juni 2017) sowie der geschlecht s

- und branchenspezifischen Nominallohnent wicklung von 2016 bis 2018 (Index 2016: 102.9; Index 2018: 103.8; vgl. Bun desamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominalloh nindex, Männer 2011-2018, Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau) r esultiert für das Jahr 201 8

ein Einkommen von Fr. 6 7‘027.-- (Fr. 29.05 x 2112 Stunden zuzüglich 8.3 % 13. Monatslohn / 102.9 x 103.8). Demgegenüber erzielten Männer in der Baubranche im Kompe tenzniveau 1 einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 5‘508.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau). Umgerechnet auf eine im Jahr 2018 in der Baubranche betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nac h Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 41-42 Hoch- und Tiefbau) und unter Berück sichtigung der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung (Index 2016: 102.9; Index 2018: 103.8, vgl. vorstehend) ergibt sich für das Jahr 2018 ein LSE-Tabellenlohn von Fr. 69‘341.-- (Fr.

5‘508.-- x 12 / 40 x 41.6 / 102.9 x 1 03.8). Indes hatte der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor mit Ausnahme des Jahres 2012 (Fr. 65‘725.-- = Fr. 64‘680.-- + Fr. 1‘045 .--) jeweils deutlich ge ringere Erwerbseinkünfte erzielt (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], Urk. 6/23). Welcher dieser Werte als Valideneinkommen heranzuziehen ist, kann offenbleiben, da – wie aus den nachstehenden Ausführungen erhellt

– selbst das Abstellen auf den für den Beschwerdeführer vorteilhafteren LSE- Tabellenlohn nicht zu einem rentenbegründenden Inv aliditätsgrad von mindestens 40 % führt. 5.2.2 M angels eines tatsächlich erzielten Verdienstes sind zur Ermittlung des Inva li den einkommens praxisgemäss (E. 1.3.3 hiervor) die LSE-Tabellenlöhne heranzu ziehen. 5.2.3 Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (vgl. E.

4.2

hiervor) ist auf den statistischen Durchschnitt slohn aller Wirtschafts zweige (« Total ») von Männern auf dem Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 20 1 6 abzustellen, welcher bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 5' 340 .-- betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöch ent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahre 2018 (vgl. die vorerwähnte Tabe lle T 03.02.03.01.04.01, « Total ») und der Nominal lohnentwicklung bei Männern im « Total » aller Wirtschaft szweige zwischen den Jahren 2016 und 2018 (Index 2016 : 104.1, Ind ex 2018 : 10 5 .1; vgl. die vorerwähnte Tabelle T1.1.

10) resultiert für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'445.--

(Fr. 5’340.-- x 12 / 40 x 41.7 / 104.1 x 105.1)

bei einem zumutbaren Voll zeitpensum. Selbst wenn hiervon – ohne nähere Prüfung der Berechtigung – der maximal zulässige Abzug von 25 % (E. 1.3.4 hiervor) gewährt und mithin von einem Invalideneinkommen von Fr.

50'58 4.-- ausgegangen würde, resultiert e im Vergleich mit dem LSE-Tabellenlohn von Fr. 69'341.-- (vgl. E . 5.2.1 hiervor) eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 18'757.-- (Fr. 69'341.-- - Fr. 50'584.--) entsprechend einem Invaliditätsgrad von 27

% . Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zu. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2018 im Resultat nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00. -- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber