Sachverhalt
1. 1.1
Der 1963 geborene X.___ war von Februar 2011 bis Dezember 2013 als Reinigungsm itarbeiter bei der Y.___ AG
tätig (Urk. 7/ 21). Am 1 0. Dezember 2014 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 7). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 7/ 12, Urk. 7/ 15, Urk. 7/
21) und medizinische Abklä rungen (Urk. 7/ 14, Urk. 7/ 23, Urk. 7/ 28, Urk. 7/ 46) vor, in deren Rahmen sie beim Zentrum Z.___, ein polydi szi plinäres Gutac hten in Auftrag gab (Urk. 7/51). Das Gutachten wurde am 1 7. Mai 2016 erstattet (Urk. 7/ 67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 70,
Urk. 7/77) verneinte
die IV-Stelle
mit Verfügung vom 3 0. September 2016 einen Rentenan spruch des Versicherten (Urk. 7/79). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/85/3-6) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 8. Feb ruar 2018 nicht ein (Urk. 7/97). 1.2
Am 1 8. April 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/98). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 2 3. April 2018 auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 7/102). Der Ver sicherte reichte in der Folge diverse ärztliche Berichte ein (Urk. 7/108, Urk. 7/111, Urk. 7/112, Urk. 7/114). Mit Vorbescheid vom 3 1. August 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/118). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/120, Urk. 7/124), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2018 auf das neue Leistungsbegehren – wie vorbeschieden – nicht ein (Urk. 2 /1). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 1 0. Dezember 2018 Beschwerde erheben und beantragen: «1.
Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 sei aufzuheben, so weit darauf einzutreten sei und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, die Verfügung an den bevollmächtigten Rechtsvertreter zuzustellen. 2.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die aktuelle medizinische Situation unter Berücksichtigung sämtlicher alten und neuen Beschwerden in Ge samtschau zu überprüfen und neu zu entscheiden. 3.
Subeventualiter sei eine vom Gericht vorzunehmende polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 14 . Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingega n gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d as heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bun desgerichts 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit ihrem letzten Entscheid nicht wesentlich verändert habe (Urk. 2/1). Mit Besch wer deantwort vom 1 0. Januar 2019 (Urk.
6) erklärte sie, bereits im Gutachten vom 1 7. Mai 2016 sei eine flache Protrusion der Bandscheibe auf Höhe L5/S1 festge stellt worden. Nicht ersichtlich sei, inwiefern durch die Augenproblematik eine massgebende Veränderung eingetreten sein soll. Der Bericht des behandelnden Psychiaters sei für das vorliegende Verfahren nicht mehr massgebend, da er rund einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden sei. 2.2
Beschwerdeweise wurde im Wesentlichen vorgebracht
(Urk. 1), die angefochtene Verfügung sei lediglich dem Beschwerdeführer persönlich, nicht aber seinem Rechtsvertreter zugestellt worden. Es liege daher eine nichtige Verfügung vor. Die Verfügung sei rechtskonform zu eröffnen .
Es sei der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren
aufgezeigt worden, dass bei ihm nun zusätzlich ein lumboradikuläres Schmerz- und allen f alls auch sensomo torisches Ausfall-Syndrom L5 (weniger L4 rechts) bestehe, dies bei leichtgradiger Bandscheibenverwölbung L5/S1 und ossär engen Neuroforamina der Nervenwur zel L5 beidseits mit mögli c her Neuroaffektion L 5. Zu dieser neuen Problematik, die zur bisherigen schwerwiegenden Rückenproblematik zusätzlich hinzugekom men sei, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert . Darin liege eine Ver letzung des rechtlichen Gehörs vor.
In materieller Hinsicht komme zur Rückenproblematik hinzu, dass es zu einer akzentuierten rezidivierenden S chulterproblematik gekommen sei, die jetzt als rezidivierend anerkannt sei . Demzufolge sei auch diesbezüglich ei ne Verschlim merung eingetreten . Eine weitere Verschlechterung
habe sich bezüglich Augen problematik ergeben, da der Blutzucker und der hohe Blutdruck sich negativ auf die Makula- und die Retinaschäden auswirkten. Schliesslich liege eine Verschlim merun g der psychiatrischen Problematik vor, da die gesamte Situation sich auf seine Psyche massiv auswirke und ih m den Schlaf raube (Urk. 1/1). 3. 3.1
Vergleichsbasis für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere seines Gesund heitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 3 0. September 2016, wurde doch mit Ve rfügung von diesem Tag sein Lei stungsbegehren abgewiesen (Urk. 7/79). Die Beschwerdegegnerin ging damals davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus medizinischer Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das
Z.___ - Gutachten vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 7/ 67), wobei sie die von den Gutachtern erhobene 30%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht nicht als invalidenversicherungsr echt lich r elevant erachtete (Urk. 7/7; Urk. 7/69/7 und Urk. 7/78) .
Die Z.___ -Gutachter hatten in ihrem Gutachten vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 7/67) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (Urk. 7/67 /41-42) : - chronisches lumbospondylogenes Syndrom mi t aktivierter iliosakraler Arth r o se rechts (Differ entialdiagnose Liga m e ntopathie), lumbosakralen Facettenarthrosen und tendomyotischer Ausstrahlung rechts bei - Adipositas per magna, muskulärer Insu f fizienz und Dysbalance - flacher Protrusion der Bandscheibe L5/S1 (MRI September 2002) - Hyperl ordose, Facettenarthrose (Röntgen vom 9. März 2016) - chronische Fussinsuffi zi enz beidseits mit Mittel- und Vorfussschmerz bei - MR-tomographisch nachgewiesener chronischer Ruptur der Peroneus longus-Sehne (Juni 2015) - Pes
planus beidseits, Antepes
planus beidseits - chronisches cervikovertebrogenes Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffi zienz mit lokalen Myosen bei - cervikothoraka len Facettenarthrosen (Röntgen vom 9. März 2016) - chronisches Schmerzsyndrom beider Schultern mit Tendov a ginitis bicipi tis und periscapulären
Insertionstendinosen bei - Haltungsinsuffizienz - Zeichen einer Supraspinatustendinose und geringgradiger Omarthrose rechts (Röntgen vom 9. März 2016) - chr onische Epicondylopathia
humeri
radialis beidseits - Status nach Ellbogenoperation 1995 rechts - i nitiale medialseitige Gonarthrose beidseits mit Patellaspitzensyndrom bei - Genu
varum (CA 10 cm) - minimer medialseitiger Gele nkspaltverschmälerung (Röntgen vom 9. März 2016) - somatoforme Schmerzstörung - kor onare 1-Gefässerkrankung mit Status nach LIMA-Bypass zum RIVA September 199 9. PTCA und Stent-Einlage bei proximalem RIVA-Verschluss Mai 2000, bekannte 60-70%-Stenose im Bereich der Bypass-Anastomose. Gut behandelte arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus - normale Echo-LV-EF 65 % . Ergometrisch 70 % ausbelastet ohne Ischä miehinweise, stark eingeschränkte Belastbarkeit
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 7/67/42-43): - d epressive Episode, aktuell leichtgradig ausgeprägt - Hypercholesterinämie - Adipositas (BMI 37) - Diabetes mellitus II, gut eingestellt - Schlafapnoe-Syndrom - Schwerhörigkeit - Status nach Cholezystek t o m ie 2005
Auf orthopädischem Fachgebiet sei der Beschwerdeführer aufgrund der Therapie resistenz der Fussinsuffizienz rechts in seiner Geh- und Stehfähigkeit beeinträch tigt. Die lumbale Symptomatik beeinträchtige Tätigkeiten in stereotyper Körper haltung sowie in gebückter Körperposition. Die Schultersymptomatik lasse keine regelmässigen Tätigkeiten über Schulterhöhe zu. Aufgrund der Kniegelenkssymp tomatik sei häufiges Gehen auf unebenem Boden und häufiges Treppensteigen nicht zuzumuten (Urk. 7/67/46). Insgesamt seien aus orthopädischer Sicht leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend sitzend, unter Vermei dung von häufigem Bücken, ohne Arbe iten über Schulterhöhe und ohne häufiges Treppensteigen, Knien, Kauern sowie Gehen auf unebenen Boden möglich (Urk. 7/67/48). Kardiologischerseits bestehe eine Einschränkung bei schweren körperlichen Arbeiten. Die physische Belastbarkeit sei stark reduziert (etwa 40 % -Soll; Urk. 7/67/46). Leichte und theoretisch auch mittelschwere Arbeiten seien möglich (Urk. 7/67/48). Aus psychiatrischer Sicht benötige der Beschwerdeführer regelmässig Pausen und es sollten keine erhöhten Anforderungen an Flexibilität in interpersonellen Kontakten bestehen. Infolge der hohen Selbstlimitierung be züglich der Schmerzen sei es schwer möglich, den Beschwerdeführer beruflich zu integrieren (Urk. 7 /67/46). D ie Reduzierung der Arbeitsfäh i g keit werde auf 30 % geschätzt (Urk. 7/67/48) . 3.2 3.2.1
Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter ande rem die folgenden Berichte ein: 3.2.2
Dr. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, hielt mit Bericht an den Hausarzt des Be schwerdeführers, Dr. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Dezember 2017 (Urk. 7/111/8-9) als Hauptdiagnosen fest: - m ultilokuläres Schmerzsyndrom mit chronischen Mittelfuss-Schmerzen rechts unter Belastung seit etwa 2007 - p ersistierende Peron eus longus Peritendinitis bei wahrscheinliche m Status nach Partialruptur (Erstdiagnose 2012) - s omatoforme Überlagerung - Adipositas - l eichtgradige MP-I und TMT-I Arthrose mit kleinem länglichen Ganglion - Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ 2 - c hronische Rückenbeschwerden, Schulte rschmerzen im Rahmen der An satzt endinopathien
Leider habe die selektive Infiltration der Peron eu s longus Sehne zu keine r lei Bes serung geführt. Aufgrund dessen und der insgesamt eher diffusen Schmerzver teilung sei die Voraussage eines Release der Peroneus longus Sehne sehr schwie rig. Eine somatoforme Überlagerung sowie neuropathische Schmerzen im Rah men der Polyneuropathie seien zu vermuten. Nachdem Dr. A.___
Einsicht in Berichte des
Kantonsspitals C.___ genommen hatte, hielt er als Nach trag fest, seine Einschätzung decke sich mit den Beurteilungen der Kollegen des C.___ von früher (Rheumatologie und Orthopädie). Zwar finde sich am Fuss ein strukturelles Korrelat im Sinne der Peroneus longus Peritendinitis und partiell seien in der Un t ersuchung die Beschwe rden damit in E inklang zu bringen . Wede r der frühere noch der akt uelle Infiltrationsversuch hätten jedoch einen auch nur vorübergehend positiven Effekt erzielen können. Somit zweifle er erheblich am N u t zen eines Peroneus longus Release. Eine orthopädische Schuhversorgung zur besseren Entlastung als mit reiner Fus sweichbettung wäre zu überlegen. A nge sicht s der früher mässigen Erfolge durch eine alleinige Einlage sei er aber nicht sicher, ob der Beschwerdeführer zu motivieren sei. Eine polyneuropathi s che Mit ursache der Schmerzen wäre denkbar, ein entsprechender Versuch mit neuropa thische r Medikation wäre zu überlegen. 3.2.3
Dr. D.___, Facharzt für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht an Dr. B.___
vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 7/1 11 / 5-7) als Diagnosen: - m etabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - a rterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - h ypertensive Her z krankheit (ICD-10 I11) - n icht insulinabhängiger Diabetes mellitus, seit etwa 2003 (ICD-10 E11) - Adipositas, Grad 2, BMI 37 (ICD-10 E66) - c hronische ischämische Herzkrankheit, keine Ischämie Januar 2018 (ICD-10 I25) - i schämische Herzkrankheit in der Familienanamnese (Mutter Tod 49 Jahre 3. Infarkt; IC D -10 Z82.4) - Vorhandensein eines aortokoronaren Bypasses 1999 LIMA ad RIVA im Universitätsspital E.___, 2000 RIVA-PTCA und später DES bei LIMA-Verschluss (ICD-10 Z95.1) - Schlafapnoe anamnestisch, CPAP-Intoleranz 2015 (ICD-10 G47.3)
Der Beschwerdeführer habe sich zur kardiologischen Untersuchung bei langjäh riger koronarer Herzerkrankung vorgestellt. Aktuell bestehe nur eine Übelkeit bei schnellem Laufen. Ein Brennen thorakal, wie dies vor der Bypass -O peration be standen habe, liege nicht mehr vor. Bei der Vorstellung in der Praxis sei der Blut druck an beiden Armen hochnor m al, an den Beinen finde sich beim leitlinienge recht durchgeführten Screening kein Hinweis für eine pAVK. Es bestehe ein e
zweitgradige Adipositas mit einem BMI von 3 7. Bei der körperlichen Untersu chung falle eine zentrale Adipositas auf, kardiopulmonal habe ein Normalbefund erhoben werden können. Das EKG in Ruhe zeige unter Therapie mit 100 mg Me toprolol einen normfrequenten Sinusrhythmus . Es bestehe ein Linkslagetyp mit unauffälligem St romkurvenverlauf. Echokardiograp hisch besteh e eine hyperten sive Herzerkr a n kung. Bei bekannter koronarer Herzerkrankung sei die links und rechtsventrikuläre Pumpfunktion erfreulicherweise weiterhin normal. Bei m Be lastungstest auf dem Laufband habe der Beschwerdeführer normale 3 km/h bei 15 % Steigung erreicht. Bis zur erreichten max imalen Herzfrequenz von 112/ Mi nute finde sich klinisch und im EKG kein Hinwei s für eine myokardiale Ischämie. A uch die Blutdruckregulation unter Belastung sei normal. Die leichte chronotrope Inkompetenz unter 100 mg Metropolol sei angesichts der normalen Leistungsfä higkeit harmlos . Zusammenfassen d sei der Blutdruck gut behandelt . Ein Hinweis für eine KHK-Progression finde sich nicht. Er habe dem Beschwerdeführer des wegen eine Fortführung der etablierten und bewährten medikamentösen Therapie empfohlen, diese sei optimal. Weiterer kardiologischer Handlungsbedarf bestehe vorderhand nicht. Er denke jedoch, dass eine regelmässige kardiologische Ver laufsuntersuchung aufgrund der Hochrisiko-Konstellation von KHK und Diabetes mellitus sinnvoll sei . 3.2.4
Dr. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt mit Bericht an Dr. B.___ vom 1 9. April 2018 (Urk. 7/112) als Diagnosen fest : - a kzentuierte rezidivierende Periarthropa th ia
humeroscapularis
(PHS) der rechten Schulter - klinisch subakromiales
Impi ngement, leichte Biceps- Tendinopathie - s onografisch m ä ssige AC-Arthrose mit leichten Aktivierungszeichen, Bursitis subakromial / subdeltoidal, m ä ssige Peritendinitis der langen Bizepsehne, deutliche Supraspinatussehnen- Tendinose peripher mit transmuraler partieller Sehnenläsion, leichtere Tendinose der Subsca pularissehne, kleine multilokuläre Sehnenverkalkungen, leichtere Omarthrosezeichen - b egleitendes muskulär-betontes Cervikovertebralsyndrom - c hronisch rezidivierende Überlastungsirritationen am rechten Mittelfuss - s ymptomatischer leichter Senk-Spreizfuss, Überlastung bei Adipositas - l eichte MTP1- und TMT1-Arthrose mit kleinem länglichen Ganglion, wenig Peritendinitis der Peroneus longus -Sehne, Hammerzehen, keine Fasci itis plantaris, keine Enthesitis der Achillessehne, kein Mortonneu rom (MRI Juli 2017) - Status nach In sertionstendinopathie der Peron eus longus-Sehne rechts 2012 - c hronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - f ragliche lumboradikuläre Reizkomponente L5 - l eichte Chondrosen L4/5 und L5/S1 mit flacher Diskusprotrusion L4/5 mit leichter rezessoforaminaler Stenose links(!)betont ohne Nervenwur zelkompression, kaudalbetonte leichte Spondylarthrosen, keine ent zündlichen Läsionen (MRI Juli 2017 bzw. November 2015) - m uskul ä re Dysbalancen, i nsuffiziente muskuläre Rumpfstabilisierung - Opiatanalgesie - Adipositas, allgemeine Dekonditionierung - Koronare Herzkrankheit - Status nach LIMA Bypasss zur RIVA 1999, PTCA und Stent proximaler RIVA 2000 - m etabolisches Syndrom - Adipositas/Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie - m ittelschweres Schlafapnoesyndr om, anamnestisch chronische Müd igkeit - p sychosoziale Belastungssituation, Kontextfaktoren
Der Beschwerdeführer habe sich wegen in den letzten Wochen ak zentuierten Schulterschmerzen links breit p e riakromial, gegen den Nacken, nach periscapulär und teilweise in den rechten Arm ziehend vorgestellt. Es sei kein Trauma eruier bar . Der Beschwerdeführer habe schmerzbe dingt Mühe beim Heben des Armes, bei der Innenrotati on, beim Lastentrage n und teilweise auch nachts lageru n g sab hängig. Als Korrelat für die akzentuierte rezidivierende PHS tendopathica der rechten Schulter mit subakromialem
Impingement und leichteren Bizepszeichen kl i nisch liessen sich sonografisch eine Bursitis, eine Peritendinitis der langen Bi zepssehne, multilokuläre kleinere Weichteilverkalkungen und eine deutliche Sup raspinatussehnen- Tendinose peripher mit wahrscheinlich transmuraler partieller Sehnenläsion ohne Sehnenretraktion darstellen. Begleitend fänden sich die vor bestehenden Nackenverspannungen und diffusen Dolenz e n, aktuell ohne An haltspunkte für eine primäre zer v ikale Schmerzgenese. 4. 4.1
Beschwerdeweise wird
– wie dargelegt (E. 2.2, Urk. 1 S. 2)
- aus formeller Sicht geltend gemacht, die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 2/1) sei nichtig, da sie nur dem Beschwerdeführer pers ö nlich, nicht aber seinem Rechtsvertreter eröffnet worden sei.
Solange eine Partei vertreten ist, hat der Versicherungsträger seine Mitteilungen dem Vertreter der Partei zu eröffnen (Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG) . Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 durch Rechtsanwalt Dr. Glavas vertreten war (Urk. 7/98 - 99), wäre die Verfügung Rechtsanwalt Dr. Glavas
zu eröffnen gewesen. Dies war gemäss dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall.
Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfü gung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Aus diesem Grundsatz kann jedoch nicht eine Nichtigkeit der Entscheidung abgeleitet werden. Be i einer mangelhaften Eröffnung muss vielmehr einfach so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 49 N 61 und 62) . Vorliegend erleidet der Beschwerdeführer aus der mangelhaften Eröffnung keinen Nachteil, war es ihm doch trotzdem möglich, eine hinreichende Beschwerde zu erheben, auf wel che ohne Weiteres einzutreten ist. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufgrund der mangelhaften Eröffnung aufzuheben. 4.2
Weiter rügte der Beschwerdeführer aus formeller Sicht, die angefochtene Verfü gung sei nicht rechtsgenügend begründet, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit seinem Einwand, es bestehe neu zusätzlich ein lumboradikuläres Schmerz- und allenfalls auch sensomotorisches Ausfall-Syndrom L5 (weniger L4 rechts), dies bei leichtgradiger Bandscheibenverwölbung L5/S1 und ossär engen Neuro fomina der Nervenwurzel L5 beidseits mit möglicher Neuroaffektion L5,
aus einandersetze (E. 2.2, Urk. 1 S. 3).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Aus der Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 2/1) ergibt sich ohne Weiteres, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess. Die Be schwerdegegnerin ging davon aus, dass die vom Beschwerdeführer genannten bzw. sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben den Diagnosen vor bestehend seien, womit keine Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft ge macht worden sei. Dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit konkreten Diag nosen auseinandergesetzt hat, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
4.3
Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 ist nach dem Gesagten aus formeller Sicht nicht zu beanstanden. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer begründet e die von ihm geltend gemachte Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes mit neuen Befunden betreffend Rücken, mit einer neu akzentuierten rezidivierenden Schulterprob l ematik sowie einer Ver schlechterung der Augenproblematik und der psychischen Beschwerden.
Betreffend Rücken macht e der Beschwerdeführer geltend, dass nun zusätzlich ein lumboradikuläres Schmerz- und allenfalls auch sensomotorisches Ausfall-Syn drom L5 (weniger L4 rechts) bestehe, dies bei leichtgradiger Bandscheibenverwöl bung L5/S1 und ossär engen Neuroforamina der Nervenwurzel L5 beidseits mit möglicher Neuroaffektion L 5. Der Beschwerdeführer verwies dabei – ohne kon kreten Verweis – auf einen Bericht des C.___ vom 1. Juni 2017 (Urk. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer verkannte dabei offenbar, dass die entsprechenden Befunde nicht einem Bericht vom 1. Juni 2017, sondern einem Bericht des C.___ vom 2 3. November 2015 zu entnehmen sind (Urk. 7/111/50-52; vgl. auch Urk. 7/108/14-16) . Es steht somit fest, dass die entsprechenden Befunde vorbe stehend sind und daher keine Veränderung des Gesundheitszustandes zu begrün den vermögen .
Hinsichtlich d er akzentuierte n rezidivierende n Schulterproblematik verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. F.___ vom 1 9. April 2018 (Urk. 1 S. 4). Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 1 9. April 2018 (E. 3.2.4) tatsäch lich eine akzentuierte rezidivierende PHS der rechten Schulter an . Wie sich ins besondere aus dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals E .___ vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 7/46/9-12) ergibt, sind die Schulterbeschwerden jedoch vorbestehend chronisch . So führten die Fachpersonen im genannten Bericht vom 1 4. Mai 2014 unter anderem eine chronische PHS tendi nopathica rechts (ICD-10 M75.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10 F45.40) an. Auch die Z.___ -Gutachter hatten bereits
in ihrem Gutachten vom 1 7. Mai 2016 (vgl. E. 3.1) den Schulterbeschwerden mit der Diagnose chronisches Schmerzsyndrom beider Schultern mit Tendo vaginitis bicipi ti s und periscapulären
Insertionstendinosen und der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit für regelmässige Tät i g k eiten über Schulterhöhe Rechnung getragen .
Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung betreffend Augen verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 1 5. Mai 2018 (Urk. 3/7). Diesen Bericht legte er erst im Beschwerdeverfahren auf, weshalb er für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. E. 1. 2). Festzu halten bleibt jedoch, dass sich aus dem genannten Bericht ohnehin keine invali denversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt.
Auch de r Bericht von Dr. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 3/8), auf welche n sich der Be schwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung des Ge sundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht beruf t (Urk. 1 S. 4), wurde erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Dieser Bericht ist daher ebenfalls unbeachtlich für die Prüfung der Rechtmäs sigkeit der angefochtenen Ver f ügu ng. Es lässt sich aber auch bezüglich dieses Berichts festhalten, dass sich darau s keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt. Dr. H.___ erklärte zwar, dass es trotz Therapie zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes ge kommen sei, er führte jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes an.
Nach dem Gesagten ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüg lich Rücken, Schulterbeschwerden, Augenleiden und Psyche k eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. 5.2
Auch bezüglich weiterer Leiden des Beschwerdeführers ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. So ergibt sich aus dem Be richt vom Dr. A.___ vom 2 2. Dezember 2017 (E. 3.2. 2) zwar, dass die Fussbe schwerden (rechts) weiterhin bestehen, es sind dem Bericht jedoch keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Beschwerden zu entnehmen. Aus dem Bericht von Dr. D.___
vom 2 5. Januar 2018 (E. 3.2.3) ergibt sich, dass aus kardiologischer Sicht ein zumindest stationärer Gesundheitszustand vorliegt .
Die von Dr. I.___, Facharzt FMH für Endokrinologie/Diabetologie, an geführte Gynäkomastie ist von vorn h erein nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit negativ zu beeinflussen (Urk. 7/111/1-2) .
Schliesslich vermag auch die neu diagnostizierte Polyneuropathie (bei Diabetes mellitus Typ 2) keine erhebliche Veränderung zu begründen, da es sich dabei ge mäss Dr. J.___, Facharzt für Neurologie, um eine verhältnis mässig leichtgradige sensomotorische Polyneuropathie handelt, welche eine Komponente der multimodalen Beschwerden im Fussbereich darstelle (Bericht vom 16. Januar 2017, Urk. 7/111/29). 5.3
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint hat und auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6.
Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuwei sen . 7. 7.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 7.2
Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen, hatte die mangelhafte Eröff nung der angefochtenen Verfügung doch keine relevanten Mehrkosten für den Beschwerdeführer zur Folge. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 0. Dezember 2014 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 7). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 7/ 12, Urk. 7/ 15, Urk. 7/
21) und medizinische Abklä rungen (Urk. 7/ 14, Urk. 7/ 23, Urk. 7/ 28, Urk. 7/ 46) vor, in deren Rahmen sie beim Zentrum Z.___, ein polydi szi plinäres Gutac hten in Auftrag gab (Urk. 7/51). Das Gutachten wurde am 1 7. Mai 2016 erstattet (Urk. 7/ 67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 70,
Urk. 7/77) verneinte
die IV-Stelle
mit Verfügung vom 3 0. September 2016 einen Rentenan spruch des Versicherten (Urk. 7/79). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/85/3-6) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 8. Feb ruar 2018 nicht ein (Urk. 7/97).
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
E. 1.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d as heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bun desgerichts 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.
E. 2 Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die aktuelle medizinische Situation unter Berücksichtigung sämtlicher alten und neuen Beschwerden in Ge samtschau zu überprüfen und neu zu entscheiden.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit ihrem letzten Entscheid nicht wesentlich verändert habe (Urk. 2/1). Mit Besch wer deantwort vom 1 0. Januar 2019 (Urk.
6) erklärte sie, bereits im Gutachten vom 1 7. Mai 2016 sei eine flache Protrusion der Bandscheibe auf Höhe L5/S1 festge stellt worden. Nicht ersichtlich sei, inwiefern durch die Augenproblematik eine massgebende Veränderung eingetreten sein soll. Der Bericht des behandelnden Psychiaters sei für das vorliegende Verfahren nicht mehr massgebend, da er rund einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden sei.
E. 2.2 Beschwerdeweise wurde im Wesentlichen vorgebracht
(Urk. 1), die angefochtene Verfügung sei lediglich dem Beschwerdeführer persönlich, nicht aber seinem Rechtsvertreter zugestellt worden. Es liege daher eine nichtige Verfügung vor. Die Verfügung sei rechtskonform zu eröffnen .
Es sei der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren
aufgezeigt worden, dass bei ihm nun zusätzlich ein lumboradikuläres Schmerz- und allen f alls auch sensomo torisches Ausfall-Syndrom L5 (weniger L4 rechts) bestehe, dies bei leichtgradiger Bandscheibenverwölbung L5/S1 und ossär engen Neuroforamina der Nervenwur zel L5 beidseits mit mögli c her Neuroaffektion L 5. Zu dieser neuen Problematik, die zur bisherigen schwerwiegenden Rückenproblematik zusätzlich hinzugekom men sei, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert . Darin liege eine Ver letzung des rechtlichen Gehörs vor.
In materieller Hinsicht komme zur Rückenproblematik hinzu, dass es zu einer akzentuierten rezidivierenden S chulterproblematik gekommen sei, die jetzt als rezidivierend anerkannt sei . Demzufolge sei auch diesbezüglich ei ne Verschlim merung eingetreten . Eine weitere Verschlechterung
habe sich bezüglich Augen problematik ergeben, da der Blutzucker und der hohe Blutdruck sich negativ auf die Makula- und die Retinaschäden auswirkten. Schliesslich liege eine Verschlim merun g der psychiatrischen Problematik vor, da die gesamte Situation sich auf seine Psyche massiv auswirke und ih m den Schlaf raube (Urk. 1/1). 3.
E. 3 Subeventualiter sei eine vom Gericht vorzunehmende polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei.
E. 3.1 Vergleichsbasis für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere seines Gesund heitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 3 0. September 2016, wurde doch mit Ve rfügung von diesem Tag sein Lei stungsbegehren abgewiesen (Urk. 7/79). Die Beschwerdegegnerin ging damals davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus medizinischer Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das
Z.___ - Gutachten vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 7/ 67), wobei sie die von den Gutachtern erhobene 30%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht nicht als invalidenversicherungsr echt lich r elevant erachtete (Urk. 7/7; Urk. 7/69/7 und Urk. 7/78) .
Die Z.___ -Gutachter hatten in ihrem Gutachten vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 7/67) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (Urk. 7/67 /41-42) : - chronisches lumbospondylogenes Syndrom mi t aktivierter iliosakraler Arth r o se rechts (Differ entialdiagnose Liga m e ntopathie), lumbosakralen Facettenarthrosen und tendomyotischer Ausstrahlung rechts bei - Adipositas per magna, muskulärer Insu f fizienz und Dysbalance - flacher Protrusion der Bandscheibe L5/S1 (MRI September 2002) - Hyperl ordose, Facettenarthrose (Röntgen vom 9. März 2016) - chronische Fussinsuffi zi enz beidseits mit Mittel- und Vorfussschmerz bei - MR-tomographisch nachgewiesener chronischer Ruptur der Peroneus longus-Sehne (Juni 2015) - Pes
planus beidseits, Antepes
planus beidseits - chronisches cervikovertebrogenes Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffi zienz mit lokalen Myosen bei - cervikothoraka len Facettenarthrosen (Röntgen vom 9. März 2016) - chronisches Schmerzsyndrom beider Schultern mit Tendov a ginitis bicipi tis und periscapulären
Insertionstendinosen bei - Haltungsinsuffizienz - Zeichen einer Supraspinatustendinose und geringgradiger Omarthrose rechts (Röntgen vom 9. März 2016) - chr onische Epicondylopathia
humeri
radialis beidseits - Status nach Ellbogenoperation 1995 rechts - i nitiale medialseitige Gonarthrose beidseits mit Patellaspitzensyndrom bei - Genu
varum (CA 10 cm) - minimer medialseitiger Gele nkspaltverschmälerung (Röntgen vom 9. März 2016) - somatoforme Schmerzstörung - kor onare 1-Gefässerkrankung mit Status nach LIMA-Bypass zum RIVA September 199 9. PTCA und Stent-Einlage bei proximalem RIVA-Verschluss Mai 2000, bekannte 60-70%-Stenose im Bereich der Bypass-Anastomose. Gut behandelte arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus - normale Echo-LV-EF 65 % . Ergometrisch 70 % ausbelastet ohne Ischä miehinweise, stark eingeschränkte Belastbarkeit
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 7/67/42-43): - d epressive Episode, aktuell leichtgradig ausgeprägt - Hypercholesterinämie - Adipositas (BMI 37) - Diabetes mellitus II, gut eingestellt - Schlafapnoe-Syndrom - Schwerhörigkeit - Status nach Cholezystek t o m ie 2005
Auf orthopädischem Fachgebiet sei der Beschwerdeführer aufgrund der Therapie resistenz der Fussinsuffizienz rechts in seiner Geh- und Stehfähigkeit beeinträch tigt. Die lumbale Symptomatik beeinträchtige Tätigkeiten in stereotyper Körper haltung sowie in gebückter Körperposition. Die Schultersymptomatik lasse keine regelmässigen Tätigkeiten über Schulterhöhe zu. Aufgrund der Kniegelenkssymp tomatik sei häufiges Gehen auf unebenem Boden und häufiges Treppensteigen nicht zuzumuten (Urk. 7/67/46). Insgesamt seien aus orthopädischer Sicht leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend sitzend, unter Vermei dung von häufigem Bücken, ohne Arbe iten über Schulterhöhe und ohne häufiges Treppensteigen, Knien, Kauern sowie Gehen auf unebenen Boden möglich (Urk. 7/67/48). Kardiologischerseits bestehe eine Einschränkung bei schweren körperlichen Arbeiten. Die physische Belastbarkeit sei stark reduziert (etwa 40 % -Soll; Urk. 7/67/46). Leichte und theoretisch auch mittelschwere Arbeiten seien möglich (Urk. 7/67/48). Aus psychiatrischer Sicht benötige der Beschwerdeführer regelmässig Pausen und es sollten keine erhöhten Anforderungen an Flexibilität in interpersonellen Kontakten bestehen. Infolge der hohen Selbstlimitierung be züglich der Schmerzen sei es schwer möglich, den Beschwerdeführer beruflich zu integrieren (Urk.
E. 3.2.1 Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter ande rem die folgenden Berichte ein:
E. 3.2.2 Dr. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, hielt mit Bericht an den Hausarzt des Be schwerdeführers, Dr. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Dezember 2017 (Urk. 7/111/8-9) als Hauptdiagnosen fest: - m ultilokuläres Schmerzsyndrom mit chronischen Mittelfuss-Schmerzen rechts unter Belastung seit etwa 2007 - p ersistierende Peron eus longus Peritendinitis bei wahrscheinliche m Status nach Partialruptur (Erstdiagnose 2012) - s omatoforme Überlagerung - Adipositas - l eichtgradige MP-I und TMT-I Arthrose mit kleinem länglichen Ganglion - Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ 2 - c hronische Rückenbeschwerden, Schulte rschmerzen im Rahmen der An satzt endinopathien
Leider habe die selektive Infiltration der Peron eu s longus Sehne zu keine r lei Bes serung geführt. Aufgrund dessen und der insgesamt eher diffusen Schmerzver teilung sei die Voraussage eines Release der Peroneus longus Sehne sehr schwie rig. Eine somatoforme Überlagerung sowie neuropathische Schmerzen im Rah men der Polyneuropathie seien zu vermuten. Nachdem Dr. A.___
Einsicht in Berichte des
Kantonsspitals C.___ genommen hatte, hielt er als Nach trag fest, seine Einschätzung decke sich mit den Beurteilungen der Kollegen des C.___ von früher (Rheumatologie und Orthopädie). Zwar finde sich am Fuss ein strukturelles Korrelat im Sinne der Peroneus longus Peritendinitis und partiell seien in der Un t ersuchung die Beschwe rden damit in E inklang zu bringen . Wede r der frühere noch der akt uelle Infiltrationsversuch hätten jedoch einen auch nur vorübergehend positiven Effekt erzielen können. Somit zweifle er erheblich am N u t zen eines Peroneus longus Release. Eine orthopädische Schuhversorgung zur besseren Entlastung als mit reiner Fus sweichbettung wäre zu überlegen. A nge sicht s der früher mässigen Erfolge durch eine alleinige Einlage sei er aber nicht sicher, ob der Beschwerdeführer zu motivieren sei. Eine polyneuropathi s che Mit ursache der Schmerzen wäre denkbar, ein entsprechender Versuch mit neuropa thische r Medikation wäre zu überlegen.
E. 3.2.3 Dr. D.___, Facharzt für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht an Dr. B.___
vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 7/1
E. 3.2.4 Dr. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt mit Bericht an Dr. B.___ vom 1 9. April 2018 (Urk. 7/112) als Diagnosen fest : - a kzentuierte rezidivierende Periarthropa th ia
humeroscapularis
(PHS) der rechten Schulter - klinisch subakromiales
Impi ngement, leichte Biceps- Tendinopathie - s onografisch m ä ssige AC-Arthrose mit leichten Aktivierungszeichen, Bursitis subakromial / subdeltoidal, m ä ssige Peritendinitis der langen Bizepsehne, deutliche Supraspinatussehnen- Tendinose peripher mit transmuraler partieller Sehnenläsion, leichtere Tendinose der Subsca pularissehne, kleine multilokuläre Sehnenverkalkungen, leichtere Omarthrosezeichen - b egleitendes muskulär-betontes Cervikovertebralsyndrom - c hronisch rezidivierende Überlastungsirritationen am rechten Mittelfuss - s ymptomatischer leichter Senk-Spreizfuss, Überlastung bei Adipositas - l eichte MTP1- und TMT1-Arthrose mit kleinem länglichen Ganglion, wenig Peritendinitis der Peroneus longus -Sehne, Hammerzehen, keine Fasci itis plantaris, keine Enthesitis der Achillessehne, kein Mortonneu rom (MRI Juli 2017) - Status nach In sertionstendinopathie der Peron eus longus-Sehne rechts 2012 - c hronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - f ragliche lumboradikuläre Reizkomponente L5 - l eichte Chondrosen L4/5 und L5/S1 mit flacher Diskusprotrusion L4/5 mit leichter rezessoforaminaler Stenose links(!)betont ohne Nervenwur zelkompression, kaudalbetonte leichte Spondylarthrosen, keine ent zündlichen Läsionen (MRI Juli 2017 bzw. November 2015) - m uskul ä re Dysbalancen, i nsuffiziente muskuläre Rumpfstabilisierung - Opiatanalgesie - Adipositas, allgemeine Dekonditionierung - Koronare Herzkrankheit - Status nach LIMA Bypasss zur RIVA 1999, PTCA und Stent proximaler RIVA 2000 - m etabolisches Syndrom - Adipositas/Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie - m ittelschweres Schlafapnoesyndr om, anamnestisch chronische Müd igkeit - p sychosoziale Belastungssituation, Kontextfaktoren
Der Beschwerdeführer habe sich wegen in den letzten Wochen ak zentuierten Schulterschmerzen links breit p e riakromial, gegen den Nacken, nach periscapulär und teilweise in den rechten Arm ziehend vorgestellt. Es sei kein Trauma eruier bar . Der Beschwerdeführer habe schmerzbe dingt Mühe beim Heben des Armes, bei der Innenrotati on, beim Lastentrage n und teilweise auch nachts lageru n g sab hängig. Als Korrelat für die akzentuierte rezidivierende PHS tendopathica der rechten Schulter mit subakromialem
Impingement und leichteren Bizepszeichen kl i nisch liessen sich sonografisch eine Bursitis, eine Peritendinitis der langen Bi zepssehne, multilokuläre kleinere Weichteilverkalkungen und eine deutliche Sup raspinatussehnen- Tendinose peripher mit wahrscheinlich transmuraler partieller Sehnenläsion ohne Sehnenretraktion darstellen. Begleitend fänden sich die vor bestehenden Nackenverspannungen und diffusen Dolenz e n, aktuell ohne An haltspunkte für eine primäre zer v ikale Schmerzgenese. 4.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 14 . Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingega n gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Beschwerdeweise wird
– wie dargelegt (E. 2.2, Urk. 1 S. 2)
- aus formeller Sicht geltend gemacht, die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 2/1) sei nichtig, da sie nur dem Beschwerdeführer pers ö nlich, nicht aber seinem Rechtsvertreter eröffnet worden sei.
Solange eine Partei vertreten ist, hat der Versicherungsträger seine Mitteilungen dem Vertreter der Partei zu eröffnen (Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG) . Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 durch Rechtsanwalt Dr. Glavas vertreten war (Urk. 7/98 - 99), wäre die Verfügung Rechtsanwalt Dr. Glavas
zu eröffnen gewesen. Dies war gemäss dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall.
Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfü gung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Aus diesem Grundsatz kann jedoch nicht eine Nichtigkeit der Entscheidung abgeleitet werden. Be i einer mangelhaften Eröffnung muss vielmehr einfach so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 49 N 61 und 62) . Vorliegend erleidet der Beschwerdeführer aus der mangelhaften Eröffnung keinen Nachteil, war es ihm doch trotzdem möglich, eine hinreichende Beschwerde zu erheben, auf wel che ohne Weiteres einzutreten ist. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufgrund der mangelhaften Eröffnung aufzuheben.
E. 4.2 Weiter rügte der Beschwerdeführer aus formeller Sicht, die angefochtene Verfü gung sei nicht rechtsgenügend begründet, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit seinem Einwand, es bestehe neu zusätzlich ein lumboradikuläres Schmerz- und allenfalls auch sensomotorisches Ausfall-Syndrom L5 (weniger L4 rechts), dies bei leichtgradiger Bandscheibenverwölbung L5/S1 und ossär engen Neuro fomina der Nervenwurzel L5 beidseits mit möglicher Neuroaffektion L5,
aus einandersetze (E. 2.2, Urk. 1 S. 3).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Aus der Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 2/1) ergibt sich ohne Weiteres, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess. Die Be schwerdegegnerin ging davon aus, dass die vom Beschwerdeführer genannten bzw. sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben den Diagnosen vor bestehend seien, womit keine Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft ge macht worden sei. Dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit konkreten Diag nosen auseinandergesetzt hat, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
E. 4.3 Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 ist nach dem Gesagten aus formeller Sicht nicht zu beanstanden. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer begründet e die von ihm geltend gemachte Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes mit neuen Befunden betreffend Rücken, mit einer neu akzentuierten rezidivierenden Schulterprob l ematik sowie einer Ver schlechterung der Augenproblematik und der psychischen Beschwerden.
Betreffend Rücken macht e der Beschwerdeführer geltend, dass nun zusätzlich ein lumboradikuläres Schmerz- und allenfalls auch sensomotorisches Ausfall-Syn drom L5 (weniger L4 rechts) bestehe, dies bei leichtgradiger Bandscheibenverwöl bung L5/S1 und ossär engen Neuroforamina der Nervenwurzel L5 beidseits mit möglicher Neuroaffektion L 5. Der Beschwerdeführer verwies dabei – ohne kon kreten Verweis – auf einen Bericht des C.___ vom 1. Juni 2017 (Urk. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer verkannte dabei offenbar, dass die entsprechenden Befunde nicht einem Bericht vom 1. Juni 2017, sondern einem Bericht des C.___ vom 2 3. November 2015 zu entnehmen sind (Urk. 7/111/50-52; vgl. auch Urk. 7/108/14-16) . Es steht somit fest, dass die entsprechenden Befunde vorbe stehend sind und daher keine Veränderung des Gesundheitszustandes zu begrün den vermögen .
Hinsichtlich d er akzentuierte n rezidivierende n Schulterproblematik verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. F.___ vom 1 9. April 2018 (Urk. 1 S. 4). Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 1 9. April 2018 (E. 3.2.4) tatsäch lich eine akzentuierte rezidivierende PHS der rechten Schulter an . Wie sich ins besondere aus dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals E .___ vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 7/46/9-12) ergibt, sind die Schulterbeschwerden jedoch vorbestehend chronisch . So führten die Fachpersonen im genannten Bericht vom 1 4. Mai 2014 unter anderem eine chronische PHS tendi nopathica rechts (ICD-10 M75.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10 F45.40) an. Auch die Z.___ -Gutachter hatten bereits
in ihrem Gutachten vom 1 7. Mai 2016 (vgl. E. 3.1) den Schulterbeschwerden mit der Diagnose chronisches Schmerzsyndrom beider Schultern mit Tendo vaginitis bicipi ti s und periscapulären
Insertionstendinosen und der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit für regelmässige Tät i g k eiten über Schulterhöhe Rechnung getragen .
Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung betreffend Augen verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 1 5. Mai 2018 (Urk. 3/7). Diesen Bericht legte er erst im Beschwerdeverfahren auf, weshalb er für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. E. 1. 2). Festzu halten bleibt jedoch, dass sich aus dem genannten Bericht ohnehin keine invali denversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt.
Auch de r Bericht von Dr. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 3/8), auf welche n sich der Be schwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung des Ge sundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht beruf t (Urk. 1 S. 4), wurde erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Dieser Bericht ist daher ebenfalls unbeachtlich für die Prüfung der Rechtmäs sigkeit der angefochtenen Ver f ügu ng. Es lässt sich aber auch bezüglich dieses Berichts festhalten, dass sich darau s keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt. Dr. H.___ erklärte zwar, dass es trotz Therapie zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes ge kommen sei, er führte jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes an.
Nach dem Gesagten ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüg lich Rücken, Schulterbeschwerden, Augenleiden und Psyche k eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. 5.2
Auch bezüglich weiterer Leiden des Beschwerdeführers ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. So ergibt sich aus dem Be richt vom Dr. A.___ vom 2 2. Dezember 2017 (E. 3.2. 2) zwar, dass die Fussbe schwerden (rechts) weiterhin bestehen, es sind dem Bericht jedoch keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Beschwerden zu entnehmen. Aus dem Bericht von Dr. D.___
vom 2 5. Januar 2018 (E. 3.2.3) ergibt sich, dass aus kardiologischer Sicht ein zumindest stationärer Gesundheitszustand vorliegt .
Die von Dr. I.___, Facharzt FMH für Endokrinologie/Diabetologie, an geführte Gynäkomastie ist von vorn h erein nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit negativ zu beeinflussen (Urk. 7/111/1-2) .
Schliesslich vermag auch die neu diagnostizierte Polyneuropathie (bei Diabetes mellitus Typ 2) keine erhebliche Veränderung zu begründen, da es sich dabei ge mäss Dr. J.___, Facharzt für Neurologie, um eine verhältnis mässig leichtgradige sensomotorische Polyneuropathie handelt, welche eine Komponente der multimodalen Beschwerden im Fussbereich darstelle (Bericht vom 16. Januar 2017, Urk. 7/111/29). 5.3
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint hat und auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6.
Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuwei sen . 7.
E. 7 /67/46). D ie Reduzierung der Arbeitsfäh i g keit werde auf 30 % geschätzt (Urk. 7/67/48) .
E. 7.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 7.2 Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen, hatte die mangelhafte Eröff nung der angefochtenen Verfügung doch keine relevanten Mehrkosten für den Beschwerdeführer zur Folge. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 11 / 5-7) als Diagnosen: - m etabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - a rterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - h ypertensive Her z krankheit (ICD-10 I11) - n icht insulinabhängiger Diabetes mellitus, seit etwa 2003 (ICD-10 E11) - Adipositas, Grad 2, BMI 37 (ICD-10 E66) - c hronische ischämische Herzkrankheit, keine Ischämie Januar 2018 (ICD-10 I25) - i schämische Herzkrankheit in der Familienanamnese (Mutter Tod 49 Jahre 3. Infarkt; IC D -10 Z82.4) - Vorhandensein eines aortokoronaren Bypasses 1999 LIMA ad RIVA im Universitätsspital E.___, 2000 RIVA-PTCA und später DES bei LIMA-Verschluss (ICD-10 Z95.1) - Schlafapnoe anamnestisch, CPAP-Intoleranz 2015 (ICD-10 G47.3)
Der Beschwerdeführer habe sich zur kardiologischen Untersuchung bei langjäh riger koronarer Herzerkrankung vorgestellt. Aktuell bestehe nur eine Übelkeit bei schnellem Laufen. Ein Brennen thorakal, wie dies vor der Bypass -O peration be standen habe, liege nicht mehr vor. Bei der Vorstellung in der Praxis sei der Blut druck an beiden Armen hochnor m al, an den Beinen finde sich beim leitlinienge recht durchgeführten Screening kein Hinweis für eine pAVK. Es bestehe ein e
zweitgradige Adipositas mit einem BMI von 3 7. Bei der körperlichen Untersu chung falle eine zentrale Adipositas auf, kardiopulmonal habe ein Normalbefund erhoben werden können. Das EKG in Ruhe zeige unter Therapie mit 100 mg Me toprolol einen normfrequenten Sinusrhythmus . Es bestehe ein Linkslagetyp mit unauffälligem St romkurvenverlauf. Echokardiograp hisch besteh e eine hyperten sive Herzerkr a n kung. Bei bekannter koronarer Herzerkrankung sei die links und rechtsventrikuläre Pumpfunktion erfreulicherweise weiterhin normal. Bei m Be lastungstest auf dem Laufband habe der Beschwerdeführer normale 3 km/h bei 15 % Steigung erreicht. Bis zur erreichten max imalen Herzfrequenz von 112/ Mi nute finde sich klinisch und im EKG kein Hinwei s für eine myokardiale Ischämie. A uch die Blutdruckregulation unter Belastung sei normal. Die leichte chronotrope Inkompetenz unter 100 mg Metropolol sei angesichts der normalen Leistungsfä higkeit harmlos . Zusammenfassen d sei der Blutdruck gut behandelt . Ein Hinweis für eine KHK-Progression finde sich nicht. Er habe dem Beschwerdeführer des wegen eine Fortführung der etablierten und bewährten medikamentösen Therapie empfohlen, diese sei optimal. Weiterer kardiologischer Handlungsbedarf bestehe vorderhand nicht. Er denke jedoch, dass eine regelmässige kardiologische Ver laufsuntersuchung aufgrund der Hochrisiko-Konstellation von KHK und Diabetes mellitus sinnvoll sei .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01070
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 5. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1963 geborene X.___ war von Februar 2011 bis Dezember 2013 als Reinigungsm itarbeiter bei der Y.___ AG
tätig (Urk. 7/ 21). Am 1 0. Dezember 2014 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 7). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 7/ 12, Urk. 7/ 15, Urk. 7/
21) und medizinische Abklä rungen (Urk. 7/ 14, Urk. 7/ 23, Urk. 7/ 28, Urk. 7/ 46) vor, in deren Rahmen sie beim Zentrum Z.___, ein polydi szi plinäres Gutac hten in Auftrag gab (Urk. 7/51). Das Gutachten wurde am 1 7. Mai 2016 erstattet (Urk. 7/ 67). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 70,
Urk. 7/77) verneinte
die IV-Stelle
mit Verfügung vom 3 0. September 2016 einen Rentenan spruch des Versicherten (Urk. 7/79). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/85/3-6) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 8. Feb ruar 2018 nicht ein (Urk. 7/97). 1.2
Am 1 8. April 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/98). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 2 3. April 2018 auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 7/102). Der Ver sicherte reichte in der Folge diverse ärztliche Berichte ein (Urk. 7/108, Urk. 7/111, Urk. 7/112, Urk. 7/114). Mit Vorbescheid vom 3 1. August 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 7/118). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/120, Urk. 7/124), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2018 auf das neue Leistungsbegehren – wie vorbeschieden – nicht ein (Urk. 2 /1). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 1 0. Dezember 2018 Beschwerde erheben und beantragen: «1.
Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 sei aufzuheben, so weit darauf einzutreten sei und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, die Verfügung an den bevollmächtigten Rechtsvertreter zuzustellen. 2.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, die aktuelle medizinische Situation unter Berücksichtigung sämtlicher alten und neuen Beschwerden in Ge samtschau zu überprüfen und neu zu entscheiden. 3.
Subeventualiter sei eine vom Gericht vorzunehmende polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei. 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 14 . Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingega n gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d as heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nicht eintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bun desgerichts 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit ihrem letzten Entscheid nicht wesentlich verändert habe (Urk. 2/1). Mit Besch wer deantwort vom 1 0. Januar 2019 (Urk.
6) erklärte sie, bereits im Gutachten vom 1 7. Mai 2016 sei eine flache Protrusion der Bandscheibe auf Höhe L5/S1 festge stellt worden. Nicht ersichtlich sei, inwiefern durch die Augenproblematik eine massgebende Veränderung eingetreten sein soll. Der Bericht des behandelnden Psychiaters sei für das vorliegende Verfahren nicht mehr massgebend, da er rund einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden sei. 2.2
Beschwerdeweise wurde im Wesentlichen vorgebracht
(Urk. 1), die angefochtene Verfügung sei lediglich dem Beschwerdeführer persönlich, nicht aber seinem Rechtsvertreter zugestellt worden. Es liege daher eine nichtige Verfügung vor. Die Verfügung sei rechtskonform zu eröffnen .
Es sei der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren
aufgezeigt worden, dass bei ihm nun zusätzlich ein lumboradikuläres Schmerz- und allen f alls auch sensomo torisches Ausfall-Syndrom L5 (weniger L4 rechts) bestehe, dies bei leichtgradiger Bandscheibenverwölbung L5/S1 und ossär engen Neuroforamina der Nervenwur zel L5 beidseits mit mögli c her Neuroaffektion L 5. Zu dieser neuen Problematik, die zur bisherigen schwerwiegenden Rückenproblematik zusätzlich hinzugekom men sei, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert . Darin liege eine Ver letzung des rechtlichen Gehörs vor.
In materieller Hinsicht komme zur Rückenproblematik hinzu, dass es zu einer akzentuierten rezidivierenden S chulterproblematik gekommen sei, die jetzt als rezidivierend anerkannt sei . Demzufolge sei auch diesbezüglich ei ne Verschlim merung eingetreten . Eine weitere Verschlechterung
habe sich bezüglich Augen problematik ergeben, da der Blutzucker und der hohe Blutdruck sich negativ auf die Makula- und die Retinaschäden auswirkten. Schliesslich liege eine Verschlim merun g der psychiatrischen Problematik vor, da die gesamte Situation sich auf seine Psyche massiv auswirke und ih m den Schlaf raube (Urk. 1/1). 3. 3.1
Vergleichsbasis für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Verän derung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere seines Gesund heitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 3 0. September 2016, wurde doch mit Ve rfügung von diesem Tag sein Lei stungsbegehren abgewiesen (Urk. 7/79). Die Beschwerdegegnerin ging damals davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus medizinischer Sicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das
Z.___ - Gutachten vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 7/ 67), wobei sie die von den Gutachtern erhobene 30%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht nicht als invalidenversicherungsr echt lich r elevant erachtete (Urk. 7/7; Urk. 7/69/7 und Urk. 7/78) .
Die Z.___ -Gutachter hatten in ihrem Gutachten vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 7/67) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben (Urk. 7/67 /41-42) : - chronisches lumbospondylogenes Syndrom mi t aktivierter iliosakraler Arth r o se rechts (Differ entialdiagnose Liga m e ntopathie), lumbosakralen Facettenarthrosen und tendomyotischer Ausstrahlung rechts bei - Adipositas per magna, muskulärer Insu f fizienz und Dysbalance - flacher Protrusion der Bandscheibe L5/S1 (MRI September 2002) - Hyperl ordose, Facettenarthrose (Röntgen vom 9. März 2016) - chronische Fussinsuffi zi enz beidseits mit Mittel- und Vorfussschmerz bei - MR-tomographisch nachgewiesener chronischer Ruptur der Peroneus longus-Sehne (Juni 2015) - Pes
planus beidseits, Antepes
planus beidseits - chronisches cervikovertebrogenes Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffi zienz mit lokalen Myosen bei - cervikothoraka len Facettenarthrosen (Röntgen vom 9. März 2016) - chronisches Schmerzsyndrom beider Schultern mit Tendov a ginitis bicipi tis und periscapulären
Insertionstendinosen bei - Haltungsinsuffizienz - Zeichen einer Supraspinatustendinose und geringgradiger Omarthrose rechts (Röntgen vom 9. März 2016) - chr onische Epicondylopathia
humeri
radialis beidseits - Status nach Ellbogenoperation 1995 rechts - i nitiale medialseitige Gonarthrose beidseits mit Patellaspitzensyndrom bei - Genu
varum (CA 10 cm) - minimer medialseitiger Gele nkspaltverschmälerung (Röntgen vom 9. März 2016) - somatoforme Schmerzstörung - kor onare 1-Gefässerkrankung mit Status nach LIMA-Bypass zum RIVA September 199 9. PTCA und Stent-Einlage bei proximalem RIVA-Verschluss Mai 2000, bekannte 60-70%-Stenose im Bereich der Bypass-Anastomose. Gut behandelte arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus - normale Echo-LV-EF 65 % . Ergometrisch 70 % ausbelastet ohne Ischä miehinweise, stark eingeschränkte Belastbarkeit
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 7/67/42-43): - d epressive Episode, aktuell leichtgradig ausgeprägt - Hypercholesterinämie - Adipositas (BMI 37) - Diabetes mellitus II, gut eingestellt - Schlafapnoe-Syndrom - Schwerhörigkeit - Status nach Cholezystek t o m ie 2005
Auf orthopädischem Fachgebiet sei der Beschwerdeführer aufgrund der Therapie resistenz der Fussinsuffizienz rechts in seiner Geh- und Stehfähigkeit beeinträch tigt. Die lumbale Symptomatik beeinträchtige Tätigkeiten in stereotyper Körper haltung sowie in gebückter Körperposition. Die Schultersymptomatik lasse keine regelmässigen Tätigkeiten über Schulterhöhe zu. Aufgrund der Kniegelenkssymp tomatik sei häufiges Gehen auf unebenem Boden und häufiges Treppensteigen nicht zuzumuten (Urk. 7/67/46). Insgesamt seien aus orthopädischer Sicht leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend sitzend, unter Vermei dung von häufigem Bücken, ohne Arbe iten über Schulterhöhe und ohne häufiges Treppensteigen, Knien, Kauern sowie Gehen auf unebenen Boden möglich (Urk. 7/67/48). Kardiologischerseits bestehe eine Einschränkung bei schweren körperlichen Arbeiten. Die physische Belastbarkeit sei stark reduziert (etwa 40 % -Soll; Urk. 7/67/46). Leichte und theoretisch auch mittelschwere Arbeiten seien möglich (Urk. 7/67/48). Aus psychiatrischer Sicht benötige der Beschwerdeführer regelmässig Pausen und es sollten keine erhöhten Anforderungen an Flexibilität in interpersonellen Kontakten bestehen. Infolge der hohen Selbstlimitierung be züglich der Schmerzen sei es schwer möglich, den Beschwerdeführer beruflich zu integrieren (Urk. 7 /67/46). D ie Reduzierung der Arbeitsfäh i g keit werde auf 30 % geschätzt (Urk. 7/67/48) . 3.2 3.2.1
Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter ande rem die folgenden Berichte ein: 3.2.2
Dr. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, hielt mit Bericht an den Hausarzt des Be schwerdeführers, Dr. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Dezember 2017 (Urk. 7/111/8-9) als Hauptdiagnosen fest: - m ultilokuläres Schmerzsyndrom mit chronischen Mittelfuss-Schmerzen rechts unter Belastung seit etwa 2007 - p ersistierende Peron eus longus Peritendinitis bei wahrscheinliche m Status nach Partialruptur (Erstdiagnose 2012) - s omatoforme Überlagerung - Adipositas - l eichtgradige MP-I und TMT-I Arthrose mit kleinem länglichen Ganglion - Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ 2 - c hronische Rückenbeschwerden, Schulte rschmerzen im Rahmen der An satzt endinopathien
Leider habe die selektive Infiltration der Peron eu s longus Sehne zu keine r lei Bes serung geführt. Aufgrund dessen und der insgesamt eher diffusen Schmerzver teilung sei die Voraussage eines Release der Peroneus longus Sehne sehr schwie rig. Eine somatoforme Überlagerung sowie neuropathische Schmerzen im Rah men der Polyneuropathie seien zu vermuten. Nachdem Dr. A.___
Einsicht in Berichte des
Kantonsspitals C.___ genommen hatte, hielt er als Nach trag fest, seine Einschätzung decke sich mit den Beurteilungen der Kollegen des C.___ von früher (Rheumatologie und Orthopädie). Zwar finde sich am Fuss ein strukturelles Korrelat im Sinne der Peroneus longus Peritendinitis und partiell seien in der Un t ersuchung die Beschwe rden damit in E inklang zu bringen . Wede r der frühere noch der akt uelle Infiltrationsversuch hätten jedoch einen auch nur vorübergehend positiven Effekt erzielen können. Somit zweifle er erheblich am N u t zen eines Peroneus longus Release. Eine orthopädische Schuhversorgung zur besseren Entlastung als mit reiner Fus sweichbettung wäre zu überlegen. A nge sicht s der früher mässigen Erfolge durch eine alleinige Einlage sei er aber nicht sicher, ob der Beschwerdeführer zu motivieren sei. Eine polyneuropathi s che Mit ursache der Schmerzen wäre denkbar, ein entsprechender Versuch mit neuropa thische r Medikation wäre zu überlegen. 3.2.3
Dr. D.___, Facharzt für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht an Dr. B.___
vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 7/1 11 / 5-7) als Diagnosen: - m etabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - a rterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - h ypertensive Her z krankheit (ICD-10 I11) - n icht insulinabhängiger Diabetes mellitus, seit etwa 2003 (ICD-10 E11) - Adipositas, Grad 2, BMI 37 (ICD-10 E66) - c hronische ischämische Herzkrankheit, keine Ischämie Januar 2018 (ICD-10 I25) - i schämische Herzkrankheit in der Familienanamnese (Mutter Tod 49 Jahre 3. Infarkt; IC D -10 Z82.4) - Vorhandensein eines aortokoronaren Bypasses 1999 LIMA ad RIVA im Universitätsspital E.___, 2000 RIVA-PTCA und später DES bei LIMA-Verschluss (ICD-10 Z95.1) - Schlafapnoe anamnestisch, CPAP-Intoleranz 2015 (ICD-10 G47.3)
Der Beschwerdeführer habe sich zur kardiologischen Untersuchung bei langjäh riger koronarer Herzerkrankung vorgestellt. Aktuell bestehe nur eine Übelkeit bei schnellem Laufen. Ein Brennen thorakal, wie dies vor der Bypass -O peration be standen habe, liege nicht mehr vor. Bei der Vorstellung in der Praxis sei der Blut druck an beiden Armen hochnor m al, an den Beinen finde sich beim leitlinienge recht durchgeführten Screening kein Hinweis für eine pAVK. Es bestehe ein e
zweitgradige Adipositas mit einem BMI von 3 7. Bei der körperlichen Untersu chung falle eine zentrale Adipositas auf, kardiopulmonal habe ein Normalbefund erhoben werden können. Das EKG in Ruhe zeige unter Therapie mit 100 mg Me toprolol einen normfrequenten Sinusrhythmus . Es bestehe ein Linkslagetyp mit unauffälligem St romkurvenverlauf. Echokardiograp hisch besteh e eine hyperten sive Herzerkr a n kung. Bei bekannter koronarer Herzerkrankung sei die links und rechtsventrikuläre Pumpfunktion erfreulicherweise weiterhin normal. Bei m Be lastungstest auf dem Laufband habe der Beschwerdeführer normale 3 km/h bei 15 % Steigung erreicht. Bis zur erreichten max imalen Herzfrequenz von 112/ Mi nute finde sich klinisch und im EKG kein Hinwei s für eine myokardiale Ischämie. A uch die Blutdruckregulation unter Belastung sei normal. Die leichte chronotrope Inkompetenz unter 100 mg Metropolol sei angesichts der normalen Leistungsfä higkeit harmlos . Zusammenfassen d sei der Blutdruck gut behandelt . Ein Hinweis für eine KHK-Progression finde sich nicht. Er habe dem Beschwerdeführer des wegen eine Fortführung der etablierten und bewährten medikamentösen Therapie empfohlen, diese sei optimal. Weiterer kardiologischer Handlungsbedarf bestehe vorderhand nicht. Er denke jedoch, dass eine regelmässige kardiologische Ver laufsuntersuchung aufgrund der Hochrisiko-Konstellation von KHK und Diabetes mellitus sinnvoll sei . 3.2.4
Dr. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt mit Bericht an Dr. B.___ vom 1 9. April 2018 (Urk. 7/112) als Diagnosen fest : - a kzentuierte rezidivierende Periarthropa th ia
humeroscapularis
(PHS) der rechten Schulter - klinisch subakromiales
Impi ngement, leichte Biceps- Tendinopathie - s onografisch m ä ssige AC-Arthrose mit leichten Aktivierungszeichen, Bursitis subakromial / subdeltoidal, m ä ssige Peritendinitis der langen Bizepsehne, deutliche Supraspinatussehnen- Tendinose peripher mit transmuraler partieller Sehnenläsion, leichtere Tendinose der Subsca pularissehne, kleine multilokuläre Sehnenverkalkungen, leichtere Omarthrosezeichen - b egleitendes muskulär-betontes Cervikovertebralsyndrom - c hronisch rezidivierende Überlastungsirritationen am rechten Mittelfuss - s ymptomatischer leichter Senk-Spreizfuss, Überlastung bei Adipositas - l eichte MTP1- und TMT1-Arthrose mit kleinem länglichen Ganglion, wenig Peritendinitis der Peroneus longus -Sehne, Hammerzehen, keine Fasci itis plantaris, keine Enthesitis der Achillessehne, kein Mortonneu rom (MRI Juli 2017) - Status nach In sertionstendinopathie der Peron eus longus-Sehne rechts 2012 - c hronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - f ragliche lumboradikuläre Reizkomponente L5 - l eichte Chondrosen L4/5 und L5/S1 mit flacher Diskusprotrusion L4/5 mit leichter rezessoforaminaler Stenose links(!)betont ohne Nervenwur zelkompression, kaudalbetonte leichte Spondylarthrosen, keine ent zündlichen Läsionen (MRI Juli 2017 bzw. November 2015) - m uskul ä re Dysbalancen, i nsuffiziente muskuläre Rumpfstabilisierung - Opiatanalgesie - Adipositas, allgemeine Dekonditionierung - Koronare Herzkrankheit - Status nach LIMA Bypasss zur RIVA 1999, PTCA und Stent proximaler RIVA 2000 - m etabolisches Syndrom - Adipositas/Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie - m ittelschweres Schlafapnoesyndr om, anamnestisch chronische Müd igkeit - p sychosoziale Belastungssituation, Kontextfaktoren
Der Beschwerdeführer habe sich wegen in den letzten Wochen ak zentuierten Schulterschmerzen links breit p e riakromial, gegen den Nacken, nach periscapulär und teilweise in den rechten Arm ziehend vorgestellt. Es sei kein Trauma eruier bar . Der Beschwerdeführer habe schmerzbe dingt Mühe beim Heben des Armes, bei der Innenrotati on, beim Lastentrage n und teilweise auch nachts lageru n g sab hängig. Als Korrelat für die akzentuierte rezidivierende PHS tendopathica der rechten Schulter mit subakromialem
Impingement und leichteren Bizepszeichen kl i nisch liessen sich sonografisch eine Bursitis, eine Peritendinitis der langen Bi zepssehne, multilokuläre kleinere Weichteilverkalkungen und eine deutliche Sup raspinatussehnen- Tendinose peripher mit wahrscheinlich transmuraler partieller Sehnenläsion ohne Sehnenretraktion darstellen. Begleitend fänden sich die vor bestehenden Nackenverspannungen und diffusen Dolenz e n, aktuell ohne An haltspunkte für eine primäre zer v ikale Schmerzgenese. 4. 4.1
Beschwerdeweise wird
– wie dargelegt (E. 2.2, Urk. 1 S. 2)
- aus formeller Sicht geltend gemacht, die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 2/1) sei nichtig, da sie nur dem Beschwerdeführer pers ö nlich, nicht aber seinem Rechtsvertreter eröffnet worden sei.
Solange eine Partei vertreten ist, hat der Versicherungsträger seine Mitteilungen dem Vertreter der Partei zu eröffnen (Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG) . Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 durch Rechtsanwalt Dr. Glavas vertreten war (Urk. 7/98 - 99), wäre die Verfügung Rechtsanwalt Dr. Glavas
zu eröffnen gewesen. Dies war gemäss dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall.
Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfü gung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Aus diesem Grundsatz kann jedoch nicht eine Nichtigkeit der Entscheidung abgeleitet werden. Be i einer mangelhaften Eröffnung muss vielmehr einfach so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 49 N 61 und 62) . Vorliegend erleidet der Beschwerdeführer aus der mangelhaften Eröffnung keinen Nachteil, war es ihm doch trotzdem möglich, eine hinreichende Beschwerde zu erheben, auf wel che ohne Weiteres einzutreten ist. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufgrund der mangelhaften Eröffnung aufzuheben. 4.2
Weiter rügte der Beschwerdeführer aus formeller Sicht, die angefochtene Verfü gung sei nicht rechtsgenügend begründet, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit seinem Einwand, es bestehe neu zusätzlich ein lumboradikuläres Schmerz- und allenfalls auch sensomotorisches Ausfall-Syndrom L5 (weniger L4 rechts), dies bei leichtgradiger Bandscheibenverwölbung L5/S1 und ossär engen Neuro fomina der Nervenwurzel L5 beidseits mit möglicher Neuroaffektion L5,
aus einandersetze (E. 2.2, Urk. 1 S. 3).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Aus der Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 2/1) ergibt sich ohne Weiteres, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess. Die Be schwerdegegnerin ging davon aus, dass die vom Beschwerdeführer genannten bzw. sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben den Diagnosen vor bestehend seien, womit keine Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft ge macht worden sei. Dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit konkreten Diag nosen auseinandergesetzt hat, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar.
4.3
Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2018 ist nach dem Gesagten aus formeller Sicht nicht zu beanstanden. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer begründet e die von ihm geltend gemachte Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes mit neuen Befunden betreffend Rücken, mit einer neu akzentuierten rezidivierenden Schulterprob l ematik sowie einer Ver schlechterung der Augenproblematik und der psychischen Beschwerden.
Betreffend Rücken macht e der Beschwerdeführer geltend, dass nun zusätzlich ein lumboradikuläres Schmerz- und allenfalls auch sensomotorisches Ausfall-Syn drom L5 (weniger L4 rechts) bestehe, dies bei leichtgradiger Bandscheibenverwöl bung L5/S1 und ossär engen Neuroforamina der Nervenwurzel L5 beidseits mit möglicher Neuroaffektion L 5. Der Beschwerdeführer verwies dabei – ohne kon kreten Verweis – auf einen Bericht des C.___ vom 1. Juni 2017 (Urk. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer verkannte dabei offenbar, dass die entsprechenden Befunde nicht einem Bericht vom 1. Juni 2017, sondern einem Bericht des C.___ vom 2 3. November 2015 zu entnehmen sind (Urk. 7/111/50-52; vgl. auch Urk. 7/108/14-16) . Es steht somit fest, dass die entsprechenden Befunde vorbe stehend sind und daher keine Veränderung des Gesundheitszustandes zu begrün den vermögen .
Hinsichtlich d er akzentuierte n rezidivierende n Schulterproblematik verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. F.___ vom 1 9. April 2018 (Urk. 1 S. 4). Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 1 9. April 2018 (E. 3.2.4) tatsäch lich eine akzentuierte rezidivierende PHS der rechten Schulter an . Wie sich ins besondere aus dem Bericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals E .___ vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 7/46/9-12) ergibt, sind die Schulterbeschwerden jedoch vorbestehend chronisch . So führten die Fachpersonen im genannten Bericht vom 1 4. Mai 2014 unter anderem eine chronische PHS tendi nopathica rechts (ICD-10 M75.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10 F45.40) an. Auch die Z.___ -Gutachter hatten bereits
in ihrem Gutachten vom 1 7. Mai 2016 (vgl. E. 3.1) den Schulterbeschwerden mit der Diagnose chronisches Schmerzsyndrom beider Schultern mit Tendo vaginitis bicipi ti s und periscapulären
Insertionstendinosen und der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit für regelmässige Tät i g k eiten über Schulterhöhe Rechnung getragen .
Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung betreffend Augen verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 1 5. Mai 2018 (Urk. 3/7). Diesen Bericht legte er erst im Beschwerdeverfahren auf, weshalb er für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. E. 1. 2). Festzu halten bleibt jedoch, dass sich aus dem genannten Bericht ohnehin keine invali denversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt.
Auch de r Bericht von Dr. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 3/8), auf welche n sich der Be schwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung des Ge sundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht beruf t (Urk. 1 S. 4), wurde erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Dieser Bericht ist daher ebenfalls unbeachtlich für die Prüfung der Rechtmäs sigkeit der angefochtenen Ver f ügu ng. Es lässt sich aber auch bezüglich dieses Berichts festhalten, dass sich darau s keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt. Dr. H.___ erklärte zwar, dass es trotz Therapie zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes ge kommen sei, er führte jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes an.
Nach dem Gesagten ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüg lich Rücken, Schulterbeschwerden, Augenleiden und Psyche k eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. 5.2
Auch bezüglich weiterer Leiden des Beschwerdeführers ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. So ergibt sich aus dem Be richt vom Dr. A.___ vom 2 2. Dezember 2017 (E. 3.2. 2) zwar, dass die Fussbe schwerden (rechts) weiterhin bestehen, es sind dem Bericht jedoch keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Beschwerden zu entnehmen. Aus dem Bericht von Dr. D.___
vom 2 5. Januar 2018 (E. 3.2.3) ergibt sich, dass aus kardiologischer Sicht ein zumindest stationärer Gesundheitszustand vorliegt .
Die von Dr. I.___, Facharzt FMH für Endokrinologie/Diabetologie, an geführte Gynäkomastie ist von vorn h erein nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit negativ zu beeinflussen (Urk. 7/111/1-2) .
Schliesslich vermag auch die neu diagnostizierte Polyneuropathie (bei Diabetes mellitus Typ 2) keine erhebliche Veränderung zu begründen, da es sich dabei ge mäss Dr. J.___, Facharzt für Neurologie, um eine verhältnis mässig leichtgradige sensomotorische Polyneuropathie handelt, welche eine Komponente der multimodalen Beschwerden im Fussbereich darstelle (Bericht vom 16. Januar 2017, Urk. 7/111/29). 5.3
Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint hat und auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 6.
Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuwei sen . 7. 7.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 7.2
Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen, hatte die mangelhafte Eröff nung der angefochtenen Verfügung doch keine relevanten Mehrkosten für den Beschwerdeführer zur Folge. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Es werden keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler