Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1959, war zuletzt vom 1 5. Dezember 2006 bis 3 0. April 2007 als Hilfskoch bei der Y.___ GmbH in einem 50%-Pensum angestellt (Urk. 8/2, Urk. 8/15).
Am 2 9. Februar 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte b ei der So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tun gen der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle nahm medi zinische und erwerbliche Abklärungen vor und verneinte gestützt auf die Gut achten von Dr. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 2. Oktober 2008 (Urk. 8/18) sowie von Dr. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 1 0. April 2009 (Urk. 8/32) mit Ver fügung vom 7. Mai 2009 einen Rentenanspruch (Urk. 8/34). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Juni 2009 wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. August 2010 ab (Prozess Nr. IV.2009.00568, Urk. 8/41). 1.2
Auf die nächsten Anmeldungen im September 2012 (Urk. 8/42) sowie im Sep tem ber 2014 (Urk. 8/58) trat die IV-Stelle jeweils mit Verfügung vom 1 0. Januar 2013 (Urk. 8/55) und 6. Januar 2015 (Urk. 8/67) mangels Glaubhaftmachung einer we sentlichen Veränderung der Verhältnisse seit der letzten Verfügung (7. Mai 2009) nicht ein. 1.3
Unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 8/6 8) meldete sich der Versicherte am 17. Juli 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Radikulopathie und Diskusprotrusion nach kardialer Dekompensation im Rahmen einer koron aren Dre igefässerkrankung erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver siche rung an (Urk. 8/71) . Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/75) erstellen und holte die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/77, Urk. 8/78, Urk. 8/79, Urk. 8/81, Urk. 8/84)
ein. Nach durchgeführtem Einwandverfahren (Vorbescheid vom 2 7. September 2018 [ Urk. 8/86], Einwand vom 4. Oktober 2018 [ Urk. 8/87]) verneinte die IV-Stelle von keiner wesentlichen Änderung der Arbeitsfähigkeit ausgehend mit Verfügung vom 8. November 2018 einen Renten anspruch (Urk. 8/92 = Urk. 2). 2.
Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. De zem ber 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 8. No vember 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie einen un ent geltliche n Rechtsbeistand zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28 . Januar 201 9
(Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8 . Februar 201 9 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 12). Im Verlauf nahm der Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2019 erneut Stellung (vgl. Urk.
15) und reichte einen aktuellen Arztbericht des Univer sitäts spitals B.___ vom 2 3. Oktober 2019 (Urk.
16) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 9. Dezember 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 (Urk.
2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass de m Be schwer deführer eine angepasste H ilfsarbeitert ätigkeit in einem vollen Pensum zu mutbar
sei. Es habe sich somit keine Veränderung im Vergleich zur letzten Ver fügung ergeben. Der Beschwerdeführer habe weiterhin keinen Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 0. De zem ber 2018 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Anmeldung insgesamt verschlechtert. Es bestünden neue Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (unter anderem koronare Dreigefässerkrankung, generalisi erte At herosklerose). Ausserdem bestünden An halts punkte dafür, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mittler weile ein invalidisierendes Ausmass erreicht habe. 2.3
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum, Urk. 8 /71) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/34) erfolgten Ren ten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 (Urk.
2) eine invalidenversicherung srechtlich relevante Verschlech te rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3.
3.1
Ein erster Bericht, welchen Dr. A.___ ihrem Gutachten vom 1 0. April 2009 (Urk. 8/32/1-18) beigelegt hat, stammt vom Stadtspital C.___ vom 1 4. Mai 200 7. Der Beschwerdeführer war dort vom 1 8. April 2007 bis zum 5. Mai 2007 hospitalisiert. Als Diagnosen wurden festgehalten: - Lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links - mediolaterale Diskushernie (DH) L4/5 mit rezessaler Komprimierung der Wurzel L5 links (MRI 04/07) - multiple degenerative Lendenwirbelsäulen-Veränderungen, kleine DH L2/3 und L3/4 - klinisch Kribbelparästhesien - Diabetes mellitus Typ 2 - unter oralen Antidiabetica - HbA1c 8 % (04/07) - Vitamin D-Mangel - mangelnde Sonnenlichtexposition wahrscheinlich.
In der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer wiederholt über Lumbalgien geklagt, welche jeweils nach Schmerzspritzen regredient gewesen seien. Seit drei Wochen bestünden nun langsam progrediente Schmerzen lumbal mit Ausstrahl ungen ins linke Gesäss und Bein bis hinunter in den Fuss, begleitend würden auch Kribbelparästhesien in diesem Bereich auftreten. Die auswärtig durchge führten MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1 2. April 2007 zeigten eine Diskushernie im Bereich L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 im Re zessuseingang . Bei Eintritt habe sich ein positiver Lasègue linksseitig bei 75° ge zeigt, ebenso ein positiver Braguard . Die Muskeleigenreflexe an den unteren Extremitäten seien schwach, aber symmetrisch auslösbar gewesen. Die Sensibili tät sei allseits intakt gewesen, die Kraftentwicklung aller Kennmuskeln der unte ren Extremitäten habe M5 betragen (M5 = normale Muskelkraft gegen starken Widerstand). Unter Ausbau der peroralen Analgesie, physiotherapeutisch en Massnahmen sowie zweimaliger epiduraler Infiltrationen im Bereich von L4/5 habe sich eine weitgehende Regredienz der Beschwerdesymptomatik gezeigt. Die perorale Analgesie habe bis zum Austritt wieder deutlich reduziert werden kön nen (Urk. 8/32/19-20). 3.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___
beschreibt den Beschwerde führer im Rahmen seiner Exploration als in Auftreten und Erscheinung korrekt, obschon gleich zu Beginn ein etwas demonstratives Verhalten deutlich werde: er sei sehr unruhig und bewege sich immer wieder im Raum hin und her. Im Ver halten sei er vordergründig speditiv, es persistiere die beschriebene Unruhe wäh rend der gesamten Exploration. Er sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qua litäten aus reichend orientiert. Die Auffassung sei geringfügig beeinträchtigt, dies aber ganz offensichtlich aus sprachlichen Gründen, es bestehe hier kein psycho patho logischer Befund. Die Konzentration auf die äussere und innere Situation sei ungestört, wenn auch durch das Schmerzerleben etwas tangiert. Das Imme diat gedächtnis sei intakt, ebenso das Kurzzeitgedächtnis. Im Zeitgitter würden sich geringgradige Defizite ergeben. Das formale Denken sei leicht beschleunigt und dabei im Ablauf auch etwas « zerhackt » . Anhalte für Zwänge, Wahn, Sinnes täuschungen, Ich-Störungen und insgesamt eine produktiv-psychotische Sym p to matik würden sich keine ergeben. Die Stimmungslage sei bedrückt und latent gereizt. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer unruhig und fahrig. Innerlich sei er angespannt, leicht gereizt und ungeduldig, eine genuine Fremdgefährdung bestehe aber nicht. Es liege ein soziales Rückzugs verhalten vor. Das Krankheits modell sei somatisch orientiert mit Fixierung auf die körperlichen Schmerzen. Die Compliance erscheine dabei mässig bis aus reichend, freilich sei die Schmerz mit tel einnahme sehr unkontrol liert. Der Be schwer de führer mediziere sich oft wahllos selbst, vermutlich bei einer mittler weile minimalen Toleranzschwelle für das Schmerzerleben. Es bestünden ein Analgetikamissbrauch (ICD-10 F55.2) und eine fragliche Opioidabhängigkeit bei erheblich gest eigerter, vom Beschwerde führer « bei Bedarf » selbst applizierter, nicht fixer Gabe einer betäubungs mittel pflichti gen opioidhaltigen Substanz (Oxy contin bis 80mg/die oder mehr, ICD-10 F11.25), zuzüglich liege eine Nikotinabhängigkeit vor (ICD-10 F17.25). In den Vor befun den werde nichts über eine psychiatrische Symptomatik berichtet, ein entspre chend relevantes klinisch es Bild habe sich auch bei der aktuellen Unter suchung - weder anamnestisch noch im eigenen psychischen Befund - ergeben. Formal handle es sich gemäss den operationalen Kriterien der ICD-10 um eine an haltende somatoforme Schmerz störung nach F45. 4. Die psychiatrischen Diagnosen blieben ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit. Das Anforderungsprofil im bisheri gen Tätigkeitsbereich sei psychiatrischerseits nicht beeinträchtigt, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Analoges gelte für die eigene Haushalt tätigkeit. Auch in angepasster Tätigkeit bestehe für die geistig-psychischen Funk tionen eine 100%ige Leist ungsfähigkeit (Urk. 8 /18/9-13). 3.3
Der neurologischen Gutachterin Dr. A.___ gegenüber sprach der Be schwer de führer von Rückenschmerzen, welche vor ungefähr 15 Jahren begonnen hätten. Damals habe er mehrmals vorübergehend Rückenschmerzen gehabt, wel che jeweils wieder nach kurzer ärztlicher Behandlung weggegangen seien. Erst im März 2007 sei es sehr viel schlimmer geworden, er habe den Eindruck, dass das linke Bein äusserst schwach sei. Er sei umgefallen, man habe ihn daraufhin abgeklärt, und er sei auch vier Wochen im Stadtspital C.___ gewesen. Nach seiner Entlassung habe er zwei Wochen später wieder dieselben Probleme gehabt, weshalb er wiederum im C.___ gelandet sei. Anschliessend sei er ambulant in die Therapie gegangen und habe auch Medikamente genommen. Auch im Jahr 2008 sei er wieder stationär im C.___ gewesen. Seit der Spitalentlassung habe sich die Situation langsam weiter verschlechtert. Er nehme Oxycontin, dessen Dosis er habe steigern müssen. Er nehme es drei oder vier Mal am Tag, sonst gehe es nicht. Der neurologische Status wies keine Besonderheiten auf, ebenso wenig der psychische Befund, wo vermerkt wird, dass der Beschwerdeführer keinesfalls schmerzgeplagt wirke. Der Rückenstatus ergab eine weiche lumbale Muskulatur und einen Fing erbodenabstand von 20 cm (Urk. 8 /32/3-4). Der Beschwerdeführer klage über eine subjektive Verschlechterung, welche r er mit einer Erhöhung der Oxycontineinnahme begegne (2007 10 mg, jetzt 4 x 40 mg ?), zusätzlich benötige er auch Dafalgan 4x1g und Naproxen 2 Tabletten täglich. Wegen des enormen Medikamentenkonsums sei eine Medikamentenkonzentration im Blut durch ge führt worden, welche allerdings eine fehlende Compliance bei der Dafalgan ein nahme und auch bei der Naproxeneinnahme, das nur in Spuren nachweisbar ge wesen sei, gezeigt habe. Der Oxycontinnachweis im Blut sei nicht möglich, hin gegen sei er positiv im Urin, wobei dieser positive Befund nicht quantifiziert wer den könne. In welcher Dosis Oxycontin eingenommen werde, ob zu viel oder zu wenig, bleibe offen. Unter Berücksichtigung aller Befunde sei die Situation sehr komplex. Ohne Zweifel seien degenerative Veränderungen im Bereich der L en den wirbelsäule (L WS) nachweisbar, welche über das in diesem Alter Übliche hin ausgehen würden. Andererseits habe sich der Befund innerhalb der letzten zwei Jahre klinisch nicht verändert, nur anamnestisch werde eine veränderte Medika menteneinnahme, welche nicht weiter überprüft werden könne, ange geben. Zu mindest dürfe aber gefolgert werden, dass unter diesen Umständen die Schmerzen in Grenzen seien, sei es rein von der anatomischen Situation her oder durch den Medikamentengebrauch. Somit würde einer Arbeitsauf nahme prinzi pi ell nichts entgegenstehen. Zudem sei zu bemerken, dass mit hoher Wahrschein lich keit psy chosoziale Momente eine grosse Rolle spielten (Aufgabe des eigenen Restaurants im Jahre 2007, Scheidung von der Ehefrau). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ ein Lumbal syndrom mit multiplen de generativen Veränderungen auf mehreren Etagen (ICD-10 M54.86) an. Ohne Aus wirkungen seien der Diabetes mellitus Typ II, der Nikotin abusus sowie die Adi positas (BMI 27,9). Die Arbeitsfähigkeit sei von der körper lichen Belastung am Arbeitsplatz abhängig. Eine körperlich sehr belastende Ar beit komme nicht in Frage. Eine weitere Beschäftigung als Hilfskoch zu 100
% wäre denkbar an einem angepassten Arbeitsplatz. Auf jeden Fall sei eine weitere Arbeitsfähigkeit als Kü chenhilfe doch denkbar zu 100 %, allenfalls auch das Aus tragen von Post in ei nem Betrieb. In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeits fähigkeit 100 % . In Be zug auf die Therapie sei festzustellen, dass aufgrund der vor liegenden Befunde ohne motorische Ausfälle keine Operationsindikation be stehe. Es sei auch davon auszugehen, dass nie für lange Zeit motorische Ausfälle bestanden hätten, da Atrophien fehlten. Auch würden die Wurzelreizungen nicht als sicher bezeichnet (auch negativer Lasègue), sondern kernspintomographisch nur als möglich. Eine physikalische Therapie sei bei guter Beweglichkeit und weicher Muskulatur eben falls nicht wirksam (Urk. 8 /32/5-8). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2018 sind die Beric hte der behandelnden Ärzte des Rehazentrums D.___ (Urk. 8/77), des B.___ (Urk. 8/79)
sowie der Universitätsklinik E.___ (Urk. 8/84) aktenkundig. 4.2
Vom 1 9. Februar bis 6. März 2018 war der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren koronaren Dreigefässerkrankung mit einem hochgradig stenosierten RIVA, proximal verschlossenen RCX und signifikant stenosierten RIVP im Herzzentrum des B.___ hospitalisiert, wo eine aortokoronare Bypass Operation (ACBP) durchgeführt wurde (vgl. Aus trittsbericht vom 6. März 2018, Urk. 3/3). Anschliessend wurde er von den Ärzten des B.___
bei kardialer Dekompensation mit NSTEMI im Rahmen der koro na ren Drei gefässerkrankung ins Rehanzentrum
D.___ über wie sen, wo er v om 6. bis 2 6. März 2018 hospitali siert war . Der Be schwerdeführer habe motiviert am physio therapeutisch geleite ten, ärztlich super vi d ierten medizi nischen Trainings pro gramm sowie an den In formations veran staltungen im Rah men des kardialen Rehabilitations programmes teilge nommen und gute Fort schrit te verzeichnet (vgl. definitiver Austrittsbericht vom 1 3. April 2018, Urk. 8/77). 4.3
Im Rahmen einer am bu lanten kardiologischen Kont rolle am 5 . Juni 2018 berich tete der Beschwerdeführer über eine seit der Dekompression L4/5 mit Recessoto mie L4/5 und Sequestrektomie L4/5 jeweils auf der linken Seite am 1 9. Oktober 2016 bestehende Sensibilitätsstörung im linken Bein, welche ihn beim Laufen behindere. Die Ärzte des B.___ führten ein EKG sowie eine Ergometrie Fahrrad durch und konstatierten, der Beschwerdeführer befinde sich in gutem Allgemein zustand und sei im Alltag aus kardialer Sicht komplett beschwerdefrei. Er sei klinisch kardial kompensiert, die Blutdruckwerte seien normotensiv . Labor analy tisch könne ein LDL-C holesterin im Zielbereich < 1.8 mmol/l bei HbA1c von 6.8 % dokumentiert werden. Das EKG zeige einen nor mokarden Sinusrhyt h mus, keine Bl o c kbilder sowie keine signifikanten Repolarisationsstörungen . Die Fahr rad ergometrie zeige eine normale Leistungskapazität mit Abbruch bei 77 Watt (52 % Soll) aufgrund muskulärer Erschöpfung
(Beinermüdung und Schmerzen im linken Bein) und somit klinisch und elektro kardiograph isch negativem Ergebnis. Zusammenfassend liege in der dreimonatigen Kontrolle nach dreifachem ACBP ein erfreulicher klinischer Verlauf vor. Aus kar dio logischer Sicht bestehe eine vollumfänglich mögliche Arbeitsfähigkeit (vgl. Arztbericht vom 5. Juni 2018, Urk. 8/79) . 4.4
Aufgr und einer Zunahme der linksseit igen lateralbetonten Beinschmerzen wurde der Beschwerdeführer im E.___ vorstellig. Die untersuchenden Ärzte ver merkten ein regelrechtes Gangbild, Zehenspitzen- und Fersengang demons trier bar, Kraftgrad M5/5 der Kennmuskeln der unteren Extremität, PSR beidseits sei tengleich auslösbar, ASR beidseits nicht auslö sbar, Lasègue beidseits negativ, und äusserten den Verdacht auf eine Wurzelclaudicatio L5 linksseitig, wobei eine neu rologische Abklärung im Januar 2017 elektrophysiologisch kein en Hinweis auf eine Radiku lo pathie ergeben habe (vgl. Ar ztbericht vom 8. Mai 2018, Urk. 8/84/11). Die radio logische Bildgebung der LWS vom 1. Juni 2018 zeige nur eine leichte neuro fora minale Enge L5/S1 linksseitig, welche als radiologisches Korrelat der Be schwer den abgegrenzt werden könne. Ein operatives Vorgehen komme für den Be schwer de führer nicht mehr in Frage. Bei frustraner physio the rapeutischer Thera pie und Infiltration empfahlen die Ärzte eine chiro praktische Behandlung (vgl. Arztbericht vom 6. Juni 2018, Urk. 8/84/13). Dr. F.___, Assistenzarzt Orthopädie an der Universitätsklinik E.___, erklärte, sie hätten aktuell kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt. Ihnen sei der Grad der Arbeitstätigkeit aktuell nicht bekannt, insgesamt scheine angesichts der Be funde eine Arbeitsfähigkeit gegeben. Sie wüsste nicht, welche Tätigkeit der Be schwerdeführer gegenwärtig ausübe und welche Anforderungen diese stelle, wes halb sie auch keine Angaben zur Funktionseinschränkungen oder zum zeitlich zumutbaren Umfang in der bisherigen Tätigkeit machen könnten (vgl. Arzt bericht vom 1 1. Sep tember 2018, Urk. 8/84/7-10). 4.5
In Bezug auf die Einschätzung der Kardiologen des B.___ (vgl. E. 4.3 hiervor) h ielt Dr. G.___, Facharzt Innere Medizin FMH und Hausarzt des Be schwer de führers, in seiner Stellungnahme vom 2 8. Dezember 2018 (Urk. 11/2) fest, im Bericht werde formal objektiv eine verminderte körperliche Leistungs fä hig keit festgehalten. So habe die Leistung anlässlich der Fahrradergometrie nur 52 % des Solls betragen. Die von den Ärzten attestierte vollumfängliche mögliche Arbeitsfähigkeit werde durch den Einschub «mögliche» relativiert. Daraus sei zu schliessen, dass eben doch keine vollumfängliche Ar beits fähigkeit gegeben sei, sondern vielmehr bereits die alltagrelevante Belast barkeit durch den Kardiologen als reduziert beurteilt werde und damit die vollum fängliche Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch nicht gegeben sei. Bezüglich der Ein schät z ung der Orthopäden des E.___ (vgl. E. 4.4 hiervor) k onstatierte Dr. G.___, diese würden sich in ihrem Bericht vom 1 1. Septem ber 2018 nur vage prog nos tisch zur Arbeitsfähigkeit äussern, ohne deren Aus mass zu nennen oder An gaben betreffend die berufliche Situation zu machen. Damit sei die prognostische Stellung nahme wertlos, da sich die Arbeitsfähig keit zunächst auf den ausgeübten Beruf beziehe und der Bericht somit keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht beinhalte. 4.6
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der Arztbericht des B.___ vom 23. bzw. 2 4. Oktober 2019 zu den Akten gereicht (Urk. 16). Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einem guten Allgemeinzustand und sei im Alltag aus kardialer Sicht weitgehend beschwerdefrei. Belastungsangina und durchgängige Belastungsdyspnoe habe der Beschwerdeführer bei aktuell nur geringer körperlicher Anstrengung im Alltag verneint. Symptome, die ihn ein schränken würden, seien gelegentlicher (ortho statischer?) Schwindel und chroni sche Rückenbeschwerden sowie anderweitige muskuloskelettale Beschwerden. Er sei klinisch kardial kompensiert, die Blut druckwerte normotensiv . Das am 2 4. Ok tober 2019 durchgeführte EKG zeige einen normokarden Sinusrhythmus, ein inferiores Narbenbild und vorbeschriebe ne Repolarisationsstörungen (T-Negati vierungen
anterolateral) . Echokardio graphisch zeige sich gegenüber dem 2. März 2018 ein tendenziell weiter ge besserter Befund: nun niedrignormale systo lische LV-Funktion (LVEF von 53 %) bei Akinesie inferior-apikal und Hypokinesien inferior/lateral basal-midventri kulär . Laboranalytisch könne ein LDL-Cholesterin von 3.6mmol/l nach Reduk tion des Statins, HbA1c 7.1 %, beide über dem sekun därprophylaktischen Ziel bereich, dokumentiert werden. Die Fahr rad ergometrie, durchgeführt am 24. Ok tober 2019, sei bezüglich Aussage hinsichtlich induzier barer Koronar ischämie nicht valide, da wegen Beinermüdung (wahrscheinlich in folge Trai nings mangel) und Schmerzen im linken Bein (diffe renzial diagnostisch pAVK-bedingt) vorzeitig auf einem Leistungs niveau von 50 Watt/3.6 METs (34 % des Solls) habe abge brochen werden müssen . Bis zu diese m Zeitpunkt seien je doch weder Angina pectoris oder ischämietypsicher EKG-Ver än derungen
aufge treten.
Zusammenfassend liege nach dreifach ACBP im Februar 2018 ein stabiler kli ni sch er Verlauf vor mit inzwischen auch normalisierter LVEF. Bei nichtaus sage kräftiger Ergometrie sei daher die Gesamtkonstellation betrachtend kein bild ge bender Ischämie-Ausschluss nötig. Eine Stellungnahme hinsichtlich Arbeits fähig keit aus kardiologischer Sicht sei wegen der nur geringen erreichten Leis tung in der Ergometrie schwierig. Momentan sei eine mittelschwere und schwere körper liche Tätigkeit in einem 100%-Pensum nicht möglich. Limitierend seien aber wahrscheinlich eher die muskuloskelettalen Probleme und die wahrschein lich noch symptomatische pAVK. Die erreichbare Arbeitsfähigkeit generell sei im Rah men und nach Abschluss eines Kardio-Reha-Programms besser zu objekti vie ren. 5. 5.1
Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung eher verschlechtert hat. In medi zinischer Hinsicht ist in Würdigung der vorhandenen Arztberichte davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer neben dem lumboradikulären Reiz syndrom L5 (vgl. vorstehend E. 3.1) neu auch an einer koronaren Dreigefässerkrankung leidet (vgl. vorstehend E. 4. 2-4.3). Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letztmaligen rentenabweisenden Verfügung vom 7. Mai 2009 in einem rentenbegründenden Ausmass verändert hat. 5.2
In Bezug auf das lumboradikuläre Reizsyndrom L5 ist e ine Veränderung des Ge sund heitszustandes seit der letztmaligen Rentenprüfung insoweit auszu machen, als sich der Beschwerdeführer am 1 9. Oktober 2016 einer mikro chirur gischen De kompression L4/5, einer Recessotomie L4/5 sowie einer Sequestrekto mie L4/5 je weils links unter zogen hat. Dies führte jedoch zu keiner massgeblich anderen Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___
(E. 3.3) und
Dr. F.___
(E. 4.4) erachteten eine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich weiterhin für gegeben .
Angesichts dessen, dass der Beschwerde führer bereits während seiner Hospitali sa tion im Stadtspital C.___ im April 2007 über Kribbelparästhesien im Bereich des linken Beines geklagt hat (vgl. E. 3.1) und er auch im Rahmen der kardiolo gischen Kontrolle im Juni 2018 von seit dem operativen Eingriff bestehenden Sensibili täts störungen im linken Bein berichtet hat (vgl. E. 4.3), ist diesbezüglich keine Verschlechterung des Gesund heits zustands ausgewiesen.
Auch was die Muskel eigenreflexe und die Kraftent wicklung aller Kennmuskeln der unteren Extremi täten betrifft, hat sich seit der ursprünglichen Rentenprüfung nichts ge ändert. Der Lasègue hat sich seither gar verbessert (vgl. E. 3.1 und E. 4.4). Die festgehaltenen Befunde waren folglich bereits im Rahmen der Exploration durch Dr. A.___ bekannt (vgl. vorstehend E. 3.3) und wurden im Zusammen hang mit der rentenabweisenden Verfügung vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/34) gewür digt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist bezüglich des lumboradikulären Reiz syndroms L5 entsprechend eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situ ation seit dem letzten Entscheid nicht dargestellt. Auch in der Ausprägung der einzelnen Beschwerden ist keine Verschlechterung nachgewiesen. Vor dem Hin tergrund, dass sich der Befund innerhalb der letzten Jahre klinisch nicht wesent lich verändert hat und das Gangbild regelrecht ist (vgl. E. 3.4), ist die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___
nachvollziehbar und es besteht somit aus orthopädischer Sicht
nach wie vor eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in dem Lumbalsyndrom angepassten Tätigkeiten . 5.3
Eine Veränderung des Gesund heitszustandes seit der letztmaligen Rentenprüfung ist ausserdem in der koronaren Dreigefässerkrankung auszumachen. Angesichts dessen, dass die behandelnden Ärzte des B.___ den Beschwerdeführer im Juni 2018 aus kardialer Sicht jedoch beschwerdefrei beschrieben und ihm eine vollumfäng lich mögliche Arbeitsfähigkeit attestierten (vgl. E. 4.3), ist diesbe züg lich auch keine rentenbegründende Verschlechterung auszumachen. Die Ärzte relativierten ihre Einschätzung zwar im November 2019 und erachteten eine mittel schwere und schwere körperliche Tätigkeit in einem 100%-Pensum - trotz weitestgehend unveränderter Befunde - nicht möglich (vgl. E. 4.6 in fine). In Anbetracht dessen, dass die Ärzte des B.___ die Einschränkung primär aufgrund des wahrscheinlich konditionell bedingten Abbruchs der Fahrradergometrie äusser ten und mus kuloskelettale
Probleme limitierend erachteten, der Beschwer de führer aus kardi aler Sicht im Alltag nach wie vor weitgehend beschwerdefrei ist, die Blutdruck werte normotensiv, der Sinusrhythmus normokard und ohne Blockbilder und sich insgesamt seit Februar 2018 ein stabiler klinischer Verlauf mit normalisierter LVEF zeigt (vgl. E. 4.6), kann ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerde führers seit Juni 2018 aus kardialer Sicht verschlechtert hat .
In Bezug auf die koronare Dreigefässerkrankung ist von einer seit Juni 2018 unveränderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.4
Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe mittlerweile ein invalidisierendes Ausmass erreicht. In der vorliegenden medizinischen Aktenlage finden sich keine Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrelevante Schmerzver arbeitungs stö rung im Sinne einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung . Da eine psychiatrische Behandlung nie geltend gemacht wurde, kann von weiteren Abklärungen abgesehen werden.
Einzig der Hausarzt Dr. G.___ schreibt den Beschwerdeführer seit dem 13. Februar 2018 für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, was angesichts der von ihm attestierten Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Heben oder Tra gen von Gegenständen über 5 kg, ohne Zwangspositionen und mit der Möglich keit wechselnde Positionen und Stellungen einzunehmen während zwei Stunden pro Tag (Urk. 3/4), fraglich bleibt. Weshalb aus medizinischen Gründen neu eine zeitliche Limite von 2 Stunden pro Tag zu berücksichtigen ist, wird nicht darge legt und findet in den spezialärztlichen Berichten keinen Niederschlag . 5.5
Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbe dingten Ar beits un fä higkeit seit der letzt maligen Überprüfung des Rentenan spruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Aufgrund dessen braucht die Bemessung des Invaliditätsgra des nicht überprüft zu werden, zumal die Be schwerdegegnerin bereits im Rahmen der erst maligen Rentenprüfung davon aus ging, dass dem Beschwerde führer die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr zumutbar ist, er indes in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist und sie zusätzlich aufgrund des Belastungsprofils (wechsel belas tende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten oder Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe) ein en Leidensabzug von 15 % vornahm (vgl. Urk. 8/22, Urk. 8/34), woran die seither eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen nichts ändern würden . Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 8. No vember 2018 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 1 0. Dezember 2018 um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Bestellung von Rechts anwalt lic . iur . Thomas Grossen als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl.
Urk. 3/7, Urk. 10), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6. 3
Rechtsanwalt lic . iur . Thomas Grossen machte mit Honorarnote vom 7. Januar 2020 einen Aufwand von total 9.75 Stunden à Fr. 240.-- sowie Barauslagen von Fr. 30.80 und damit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'553.30 (inkl. Mehr wertsteuer) geltend (Urk. 20). Insgesamt scheint der geltend gemachte Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der gerichtsübliche Stundenansatz beträgt jedoch Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt), weshalb die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Grossen auf Fr. 2'34 4 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 6.4
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuch s vom 1 0. Dezember 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanw alt
lic . iur . Thomas Grossen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Ver fahren bestellt sowie die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Grossen, Zürich, wird mit Fr. 2'34 4 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Grossen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. De zem ber 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 8. No vember 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie einen un ent geltliche n Rechtsbeistand zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28 . Januar 201 9
(Urk.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 (Urk.
2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass de m Be schwer deführer eine angepasste H ilfsarbeitert ätigkeit in einem vollen Pensum zu mutbar
sei. Es habe sich somit keine Veränderung im Vergleich zur letzten Ver fügung ergeben. Der Beschwerdeführer habe weiterhin keinen Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 0. De zem ber 2018 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Anmeldung insgesamt verschlechtert. Es bestünden neue Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (unter anderem koronare Dreigefässerkrankung, generalisi erte At herosklerose). Ausserdem bestünden An halts punkte dafür, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mittler weile ein invalidisierendes Ausmass erreicht habe.
E. 2.3 Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum, Urk. 8 /71) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/34) erfolgten Ren ten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 (Urk.
2) eine invalidenversicherung srechtlich relevante Verschlech te rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3.
3.1
Ein erster Bericht, welchen Dr. A.___ ihrem Gutachten vom 1 0. April 2009 (Urk. 8/32/1-18) beigelegt hat, stammt vom Stadtspital C.___ vom 1 4. Mai 200 7. Der Beschwerdeführer war dort vom 1 8. April 2007 bis zum 5. Mai 2007 hospitalisiert. Als Diagnosen wurden festgehalten: - Lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links - mediolaterale Diskushernie (DH) L4/5 mit rezessaler Komprimierung der Wurzel L5 links (MRI 04/07) - multiple degenerative Lendenwirbelsäulen-Veränderungen, kleine DH L2/3 und L3/4 - klinisch Kribbelparästhesien - Diabetes mellitus Typ 2 - unter oralen Antidiabetica - HbA1c 8 % (04/07) - Vitamin D-Mangel - mangelnde Sonnenlichtexposition wahrscheinlich.
In der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer wiederholt über Lumbalgien geklagt, welche jeweils nach Schmerzspritzen regredient gewesen seien. Seit drei Wochen bestünden nun langsam progrediente Schmerzen lumbal mit Ausstrahl ungen ins linke Gesäss und Bein bis hinunter in den Fuss, begleitend würden auch Kribbelparästhesien in diesem Bereich auftreten. Die auswärtig durchge führten MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1 2. April 2007 zeigten eine Diskushernie im Bereich L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 im Re zessuseingang . Bei Eintritt habe sich ein positiver Lasègue linksseitig bei 75° ge zeigt, ebenso ein positiver Braguard . Die Muskeleigenreflexe an den unteren Extremitäten seien schwach, aber symmetrisch auslösbar gewesen. Die Sensibili tät sei allseits intakt gewesen, die Kraftentwicklung aller Kennmuskeln der unte ren Extremitäten habe M5 betragen (M5 = normale Muskelkraft gegen starken Widerstand). Unter Ausbau der peroralen Analgesie, physiotherapeutisch en Massnahmen sowie zweimaliger epiduraler Infiltrationen im Bereich von L4/5 habe sich eine weitgehende Regredienz der Beschwerdesymptomatik gezeigt. Die perorale Analgesie habe bis zum Austritt wieder deutlich reduziert werden kön nen (Urk. 8/32/19-20). 3.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___
beschreibt den Beschwerde führer im Rahmen seiner Exploration als in Auftreten und Erscheinung korrekt, obschon gleich zu Beginn ein etwas demonstratives Verhalten deutlich werde: er sei sehr unruhig und bewege sich immer wieder im Raum hin und her. Im Ver halten sei er vordergründig speditiv, es persistiere die beschriebene Unruhe wäh rend der gesamten Exploration. Er sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qua litäten aus reichend orientiert. Die Auffassung sei geringfügig beeinträchtigt, dies aber ganz offensichtlich aus sprachlichen Gründen, es bestehe hier kein psycho patho logischer Befund. Die Konzentration auf die äussere und innere Situation sei ungestört, wenn auch durch das Schmerzerleben etwas tangiert. Das Imme diat gedächtnis sei intakt, ebenso das Kurzzeitgedächtnis. Im Zeitgitter würden sich geringgradige Defizite ergeben. Das formale Denken sei leicht beschleunigt und dabei im Ablauf auch etwas « zerhackt » . Anhalte für Zwänge, Wahn, Sinnes täuschungen, Ich-Störungen und insgesamt eine produktiv-psychotische Sym p to matik würden sich keine ergeben. Die Stimmungslage sei bedrückt und latent gereizt. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer unruhig und fahrig. Innerlich sei er angespannt, leicht gereizt und ungeduldig, eine genuine Fremdgefährdung bestehe aber nicht. Es liege ein soziales Rückzugs verhalten vor. Das Krankheits modell sei somatisch orientiert mit Fixierung auf die körperlichen Schmerzen. Die Compliance erscheine dabei mässig bis aus reichend, freilich sei die Schmerz mit tel einnahme sehr unkontrol liert. Der Be schwer de führer mediziere sich oft wahllos selbst, vermutlich bei einer mittler weile minimalen Toleranzschwelle für das Schmerzerleben. Es bestünden ein Analgetikamissbrauch (ICD-10 F55.2) und eine fragliche Opioidabhängigkeit bei erheblich gest eigerter, vom Beschwerde führer « bei Bedarf » selbst applizierter, nicht fixer Gabe einer betäubungs mittel pflichti gen opioidhaltigen Substanz (Oxy contin bis 80mg/die oder mehr, ICD-10 F11.25), zuzüglich liege eine Nikotinabhängigkeit vor (ICD-10 F17.25). In den Vor befun den werde nichts über eine psychiatrische Symptomatik berichtet, ein entspre chend relevantes klinisch es Bild habe sich auch bei der aktuellen Unter suchung - weder anamnestisch noch im eigenen psychischen Befund - ergeben. Formal handle es sich gemäss den operationalen Kriterien der ICD-10 um eine an haltende somatoforme Schmerz störung nach F45. 4. Die psychiatrischen Diagnosen blieben ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit. Das Anforderungsprofil im bisheri gen Tätigkeitsbereich sei psychiatrischerseits nicht beeinträchtigt, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Analoges gelte für die eigene Haushalt tätigkeit. Auch in angepasster Tätigkeit bestehe für die geistig-psychischen Funk tionen eine 100%ige Leist ungsfähigkeit (Urk. 8 /18/9-13). 3.3
Der neurologischen Gutachterin Dr. A.___ gegenüber sprach der Be schwer de führer von Rückenschmerzen, welche vor ungefähr 15 Jahren begonnen hätten. Damals habe er mehrmals vorübergehend Rückenschmerzen gehabt, wel che jeweils wieder nach kurzer ärztlicher Behandlung weggegangen seien. Erst im März 2007 sei es sehr viel schlimmer geworden, er habe den Eindruck, dass das linke Bein äusserst schwach sei. Er sei umgefallen, man habe ihn daraufhin abgeklärt, und er sei auch vier Wochen im Stadtspital C.___ gewesen. Nach seiner Entlassung habe er zwei Wochen später wieder dieselben Probleme gehabt, weshalb er wiederum im C.___ gelandet sei. Anschliessend sei er ambulant in die Therapie gegangen und habe auch Medikamente genommen. Auch im Jahr 2008 sei er wieder stationär im C.___ gewesen. Seit der Spitalentlassung habe sich die Situation langsam weiter verschlechtert. Er nehme Oxycontin, dessen Dosis er habe steigern müssen. Er nehme es drei oder vier Mal am Tag, sonst gehe es nicht. Der neurologische Status wies keine Besonderheiten auf, ebenso wenig der psychische Befund, wo vermerkt wird, dass der Beschwerdeführer keinesfalls schmerzgeplagt wirke. Der Rückenstatus ergab eine weiche lumbale Muskulatur und einen Fing erbodenabstand von 20 cm (Urk. 8 /32/3-4). Der Beschwerdeführer klage über eine subjektive Verschlechterung, welche r er mit einer Erhöhung der Oxycontineinnahme begegne (2007 10 mg, jetzt 4 x 40 mg ?), zusätzlich benötige er auch Dafalgan 4x1g und Naproxen 2 Tabletten täglich. Wegen des enormen Medikamentenkonsums sei eine Medikamentenkonzentration im Blut durch ge führt worden, welche allerdings eine fehlende Compliance bei der Dafalgan ein nahme und auch bei der Naproxeneinnahme, das nur in Spuren nachweisbar ge wesen sei, gezeigt habe. Der Oxycontinnachweis im Blut sei nicht möglich, hin gegen sei er positiv im Urin, wobei dieser positive Befund nicht quantifiziert wer den könne. In welcher Dosis Oxycontin eingenommen werde, ob zu viel oder zu wenig, bleibe offen. Unter Berücksichtigung aller Befunde sei die Situation sehr komplex. Ohne Zweifel seien degenerative Veränderungen im Bereich der L en den wirbelsäule (L WS) nachweisbar, welche über das in diesem Alter Übliche hin ausgehen würden. Andererseits habe sich der Befund innerhalb der letzten zwei Jahre klinisch nicht verändert, nur anamnestisch werde eine veränderte Medika menteneinnahme, welche nicht weiter überprüft werden könne, ange geben. Zu mindest dürfe aber gefolgert werden, dass unter diesen Umständen die Schmerzen in Grenzen seien, sei es rein von der anatomischen Situation her oder durch den Medikamentengebrauch. Somit würde einer Arbeitsauf nahme prinzi pi ell nichts entgegenstehen. Zudem sei zu bemerken, dass mit hoher Wahrschein lich keit psy chosoziale Momente eine grosse Rolle spielten (Aufgabe des eigenen Restaurants im Jahre 2007, Scheidung von der Ehefrau). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ ein Lumbal syndrom mit multiplen de generativen Veränderungen auf mehreren Etagen (ICD-10 M54.86) an. Ohne Aus wirkungen seien der Diabetes mellitus Typ II, der Nikotin abusus sowie die Adi positas (BMI 27,9). Die Arbeitsfähigkeit sei von der körper lichen Belastung am Arbeitsplatz abhängig. Eine körperlich sehr belastende Ar beit komme nicht in Frage. Eine weitere Beschäftigung als Hilfskoch zu 100
% wäre denkbar an einem angepassten Arbeitsplatz. Auf jeden Fall sei eine weitere Arbeitsfähigkeit als Kü chenhilfe doch denkbar zu 100 %, allenfalls auch das Aus tragen von Post in ei nem Betrieb. In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeits fähigkeit 100 % . In Be zug auf die Therapie sei festzustellen, dass aufgrund der vor liegenden Befunde ohne motorische Ausfälle keine Operationsindikation be stehe. Es sei auch davon auszugehen, dass nie für lange Zeit motorische Ausfälle bestanden hätten, da Atrophien fehlten. Auch würden die Wurzelreizungen nicht als sicher bezeichnet (auch negativer Lasègue), sondern kernspintomographisch nur als möglich. Eine physikalische Therapie sei bei guter Beweglichkeit und weicher Muskulatur eben falls nicht wirksam (Urk. 8 /32/5-8). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2018 sind die Beric hte der behandelnden Ärzte des Rehazentrums D.___ (Urk. 8/77), des B.___ (Urk. 8/79)
sowie der Universitätsklinik E.___ (Urk. 8/84) aktenkundig. 4.2
Vom 1 9. Februar bis 6. März 2018 war der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren koronaren Dreigefässerkrankung mit einem hochgradig stenosierten RIVA, proximal verschlossenen RCX und signifikant stenosierten RIVP im Herzzentrum des B.___ hospitalisiert, wo eine aortokoronare Bypass Operation (ACBP) durchgeführt wurde (vgl. Aus trittsbericht vom 6. März 2018, Urk. 3/3). Anschliessend wurde er von den Ärzten des B.___
bei kardialer Dekompensation mit NSTEMI im Rahmen der koro na ren Drei gefässerkrankung ins Rehanzentrum
D.___ über wie sen, wo er v om 6. bis 2 6. März 2018 hospitali siert war . Der Be schwerdeführer habe motiviert am physio therapeutisch geleite ten, ärztlich super vi d ierten medizi nischen Trainings pro gramm sowie an den In formations veran staltungen im Rah men des kardialen Rehabilitations programmes teilge nommen und gute Fort schrit te verzeichnet (vgl. definitiver Austrittsbericht vom 1 3. April 2018, Urk. 8/77). 4.3
Im Rahmen einer am bu lanten kardiologischen Kont rolle am 5 . Juni 2018 berich tete der Beschwerdeführer über eine seit der Dekompression L4/5 mit Recessoto mie L4/5 und Sequestrektomie L4/5 jeweils auf der linken Seite am 1 9. Oktober 2016 bestehende Sensibilitätsstörung im linken Bein, welche ihn beim Laufen behindere. Die Ärzte des B.___ führten ein EKG sowie eine Ergometrie Fahrrad durch und konstatierten, der Beschwerdeführer befinde sich in gutem Allgemein zustand und sei im Alltag aus kardialer Sicht komplett beschwerdefrei. Er sei klinisch kardial kompensiert, die Blutdruckwerte seien normotensiv . Labor analy tisch könne ein LDL-C holesterin im Zielbereich < 1.8 mmol/l bei HbA1c von 6.8 % dokumentiert werden. Das EKG zeige einen nor mokarden Sinusrhyt h mus, keine Bl o c kbilder sowie keine signifikanten Repolarisationsstörungen . Die Fahr rad ergometrie zeige eine normale Leistungskapazität mit Abbruch bei 77 Watt (52 % Soll) aufgrund muskulärer Erschöpfung
(Beinermüdung und Schmerzen im linken Bein) und somit klinisch und elektro kardiograph isch negativem Ergebnis. Zusammenfassend liege in der dreimonatigen Kontrolle nach dreifachem ACBP ein erfreulicher klinischer Verlauf vor. Aus kar dio logischer Sicht bestehe eine vollumfänglich mögliche Arbeitsfähigkeit (vgl. Arztbericht vom 5. Juni 2018, Urk. 8/79) . 4.4
Aufgr und einer Zunahme der linksseit igen lateralbetonten Beinschmerzen wurde der Beschwerdeführer im E.___ vorstellig. Die untersuchenden Ärzte ver merkten ein regelrechtes Gangbild, Zehenspitzen- und Fersengang demons trier bar, Kraftgrad M5/5 der Kennmuskeln der unteren Extremität, PSR beidseits sei tengleich auslösbar, ASR beidseits nicht auslö sbar, Lasègue beidseits negativ, und äusserten den Verdacht auf eine Wurzelclaudicatio L5 linksseitig, wobei eine neu rologische Abklärung im Januar 2017 elektrophysiologisch kein en Hinweis auf eine Radiku lo pathie ergeben habe (vgl. Ar ztbericht vom 8. Mai 2018, Urk. 8/84/11). Die radio logische Bildgebung der LWS vom 1. Juni 2018 zeige nur eine leichte neuro fora minale Enge L5/S1 linksseitig, welche als radiologisches Korrelat der Be schwer den abgegrenzt werden könne. Ein operatives Vorgehen komme für den Be schwer de führer nicht mehr in Frage. Bei frustraner physio the rapeutischer Thera pie und Infiltration empfahlen die Ärzte eine chiro praktische Behandlung (vgl. Arztbericht vom 6. Juni 2018, Urk. 8/84/13). Dr. F.___, Assistenzarzt Orthopädie an der Universitätsklinik E.___, erklärte, sie hätten aktuell kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt. Ihnen sei der Grad der Arbeitstätigkeit aktuell nicht bekannt, insgesamt scheine angesichts der Be funde eine Arbeitsfähigkeit gegeben. Sie wüsste nicht, welche Tätigkeit der Be schwerdeführer gegenwärtig ausübe und welche Anforderungen diese stelle, wes halb sie auch keine Angaben zur Funktionseinschränkungen oder zum zeitlich zumutbaren Umfang in der bisherigen Tätigkeit machen könnten (vgl. Arzt bericht vom 1 1. Sep tember 2018, Urk. 8/84/7-10). 4.5
In Bezug auf die Einschätzung der Kardiologen des B.___ (vgl. E. 4.3 hiervor) h ielt Dr. G.___, Facharzt Innere Medizin FMH und Hausarzt des Be schwer de führers, in seiner Stellungnahme vom 2 8. Dezember 2018 (Urk. 11/2) fest, im Bericht werde formal objektiv eine verminderte körperliche Leistungs fä hig keit festgehalten. So habe die Leistung anlässlich der Fahrradergometrie nur 52 % des Solls betragen. Die von den Ärzten attestierte vollumfängliche mögliche Arbeitsfähigkeit werde durch den Einschub «mögliche» relativiert. Daraus sei zu schliessen, dass eben doch keine vollumfängliche Ar beits fähigkeit gegeben sei, sondern vielmehr bereits die alltagrelevante Belast barkeit durch den Kardiologen als reduziert beurteilt werde und damit die vollum fängliche Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch nicht gegeben sei. Bezüglich der Ein schät z ung der Orthopäden des E.___ (vgl. E. 4.4 hiervor) k onstatierte Dr. G.___, diese würden sich in ihrem Bericht vom 1 1. Septem ber 2018 nur vage prog nos tisch zur Arbeitsfähigkeit äussern, ohne deren Aus mass zu nennen oder An gaben betreffend die berufliche Situation zu machen. Damit sei die prognostische Stellung nahme wertlos, da sich die Arbeitsfähig keit zunächst auf den ausgeübten Beruf beziehe und der Bericht somit keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht beinhalte. 4.6
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der Arztbericht des B.___ vom 23. bzw. 2 4. Oktober 2019 zu den Akten gereicht (Urk. 16). Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einem guten Allgemeinzustand und sei im Alltag aus kardialer Sicht weitgehend beschwerdefrei. Belastungsangina und durchgängige Belastungsdyspnoe habe der Beschwerdeführer bei aktuell nur geringer körperlicher Anstrengung im Alltag verneint. Symptome, die ihn ein schränken würden, seien gelegentlicher (ortho statischer?) Schwindel und chroni sche Rückenbeschwerden sowie anderweitige muskuloskelettale Beschwerden. Er sei klinisch kardial kompensiert, die Blut druckwerte normotensiv . Das am 2 4. Ok tober 2019 durchgeführte EKG zeige einen normokarden Sinusrhythmus, ein inferiores Narbenbild und vorbeschriebe ne Repolarisationsstörungen (T-Negati vierungen
anterolateral) . Echokardio graphisch zeige sich gegenüber dem 2. März 2018 ein tendenziell weiter ge besserter Befund: nun niedrignormale systo lische LV-Funktion (LVEF von 53 %) bei Akinesie inferior-apikal und Hypokinesien inferior/lateral basal-midventri kulär . Laboranalytisch könne ein LDL-Cholesterin von 3.6mmol/l nach Reduk tion des Statins, HbA1c 7.1 %, beide über dem sekun därprophylaktischen Ziel bereich, dokumentiert werden. Die Fahr rad ergometrie, durchgeführt am 24. Ok tober 2019, sei bezüglich Aussage hinsichtlich induzier barer Koronar ischämie nicht valide, da wegen Beinermüdung (wahrscheinlich in folge Trai nings mangel) und Schmerzen im linken Bein (diffe renzial diagnostisch pAVK-bedingt) vorzeitig auf einem Leistungs niveau von 50 Watt/3.6 METs (34 % des Solls) habe abge brochen werden müssen . Bis zu diese m Zeitpunkt seien je doch weder Angina pectoris oder ischämietypsicher EKG-Ver än derungen
aufge treten.
Zusammenfassend liege nach dreifach ACBP im Februar 2018 ein stabiler kli ni sch er Verlauf vor mit inzwischen auch normalisierter LVEF. Bei nichtaus sage kräftiger Ergometrie sei daher die Gesamtkonstellation betrachtend kein bild ge bender Ischämie-Ausschluss nötig. Eine Stellungnahme hinsichtlich Arbeits fähig keit aus kardiologischer Sicht sei wegen der nur geringen erreichten Leis tung in der Ergometrie schwierig. Momentan sei eine mittelschwere und schwere körper liche Tätigkeit in einem 100%-Pensum nicht möglich. Limitierend seien aber wahrscheinlich eher die muskuloskelettalen Probleme und die wahrschein lich noch symptomatische pAVK. Die erreichbare Arbeitsfähigkeit generell sei im Rah men und nach Abschluss eines Kardio-Reha-Programms besser zu objekti vie ren. 5. 5.1
Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung eher verschlechtert hat. In medi zinischer Hinsicht ist in Würdigung der vorhandenen Arztberichte davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer neben dem lumboradikulären Reiz syndrom L5 (vgl. vorstehend E. 3.1) neu auch an einer koronaren Dreigefässerkrankung leidet (vgl. vorstehend E. 4. 2-4.3). Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letztmaligen rentenabweisenden Verfügung vom 7. Mai 2009 in einem rentenbegründenden Ausmass verändert hat. 5.2
In Bezug auf das lumboradikuläre Reizsyndrom L5 ist e ine Veränderung des Ge sund heitszustandes seit der letztmaligen Rentenprüfung insoweit auszu machen, als sich der Beschwerdeführer am 1 9. Oktober 2016 einer mikro chirur gischen De kompression L4/5, einer Recessotomie L4/5 sowie einer Sequestrekto mie L4/5 je weils links unter zogen hat. Dies führte jedoch zu keiner massgeblich anderen Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___
(E. 3.3) und
Dr. F.___
(E. 4.4) erachteten eine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich weiterhin für gegeben .
Angesichts dessen, dass der Beschwerde führer bereits während seiner Hospitali sa tion im Stadtspital C.___ im April 2007 über Kribbelparästhesien im Bereich des linken Beines geklagt hat (vgl. E. 3.1) und er auch im Rahmen der kardiolo gischen Kontrolle im Juni 2018 von seit dem operativen Eingriff bestehenden Sensibili täts störungen im linken Bein berichtet hat (vgl. E. 4.3), ist diesbezüglich keine Verschlechterung des Gesund heits zustands ausgewiesen.
Auch was die Muskel eigenreflexe und die Kraftent wicklung aller Kennmuskeln der unteren Extremi täten betrifft, hat sich seit der ursprünglichen Rentenprüfung nichts ge ändert. Der Lasègue hat sich seither gar verbessert (vgl. E. 3.1 und E. 4.4). Die festgehaltenen Befunde waren folglich bereits im Rahmen der Exploration durch Dr. A.___ bekannt (vgl. vorstehend E. 3.3) und wurden im Zusammen hang mit der rentenabweisenden Verfügung vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/34) gewür digt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist bezüglich des lumboradikulären Reiz syndroms L5 entsprechend eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situ ation seit dem letzten Entscheid nicht dargestellt. Auch in der Ausprägung der einzelnen Beschwerden ist keine Verschlechterung nachgewiesen. Vor dem Hin tergrund, dass sich der Befund innerhalb der letzten Jahre klinisch nicht wesent lich verändert hat und das Gangbild regelrecht ist (vgl. E. 3.4), ist die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___
nachvollziehbar und es besteht somit aus orthopädischer Sicht
nach wie vor eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in dem Lumbalsyndrom angepassten Tätigkeiten . 5.3
Eine Veränderung des Gesund heitszustandes seit der letztmaligen Rentenprüfung ist ausserdem in der koronaren Dreigefässerkrankung auszumachen. Angesichts dessen, dass die behandelnden Ärzte des B.___ den Beschwerdeführer im Juni 2018 aus kardialer Sicht jedoch beschwerdefrei beschrieben und ihm eine vollumfäng lich mögliche Arbeitsfähigkeit attestierten (vgl. E. 4.3), ist diesbe züg lich auch keine rentenbegründende Verschlechterung auszumachen. Die Ärzte relativierten ihre Einschätzung zwar im November 2019 und erachteten eine mittel schwere und schwere körperliche Tätigkeit in einem 100%-Pensum - trotz weitestgehend unveränderter Befunde - nicht möglich (vgl. E. 4.6 in fine). In Anbetracht dessen, dass die Ärzte des B.___ die Einschränkung primär aufgrund des wahrscheinlich konditionell bedingten Abbruchs der Fahrradergometrie äusser ten und mus kuloskelettale
Probleme limitierend erachteten, der Beschwer de führer aus kardi aler Sicht im Alltag nach wie vor weitgehend beschwerdefrei ist, die Blutdruck werte normotensiv, der Sinusrhythmus normokard und ohne Blockbilder und sich insgesamt seit Februar 2018 ein stabiler klinischer Verlauf mit normalisierter LVEF zeigt (vgl. E. 4.6), kann ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerde führers seit Juni 2018 aus kardialer Sicht verschlechtert hat .
In Bezug auf die koronare Dreigefässerkrankung ist von einer seit Juni 2018 unveränderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.4
Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe mittlerweile ein invalidisierendes Ausmass erreicht. In der vorliegenden medizinischen Aktenlage finden sich keine Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrelevante Schmerzver arbeitungs stö rung im Sinne einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung . Da eine psychiatrische Behandlung nie geltend gemacht wurde, kann von weiteren Abklärungen abgesehen werden.
Einzig der Hausarzt Dr. G.___ schreibt den Beschwerdeführer seit dem 13. Februar 2018 für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, was angesichts der von ihm attestierten Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Heben oder Tra gen von Gegenständen über 5 kg, ohne Zwangspositionen und mit der Möglich keit wechselnde Positionen und Stellungen einzunehmen während zwei Stunden pro Tag (Urk. 3/4), fraglich bleibt. Weshalb aus medizinischen Gründen neu eine zeitliche Limite von 2 Stunden pro Tag zu berücksichtigen ist, wird nicht darge legt und findet in den spezialärztlichen Berichten keinen Niederschlag . 5.5
Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbe dingten Ar beits un fä higkeit seit der letzt maligen Überprüfung des Rentenan spruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Aufgrund dessen braucht die Bemessung des Invaliditätsgra des nicht überprüft zu werden, zumal die Be schwerdegegnerin bereits im Rahmen der erst maligen Rentenprüfung davon aus ging, dass dem Beschwerde führer die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr zumutbar ist, er indes in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist und sie zusätzlich aufgrund des Belastungsprofils (wechsel belas tende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten oder Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe) ein en Leidensabzug von 15 % vornahm (vgl. Urk. 8/22, Urk. 8/34), woran die seither eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen nichts ändern würden . Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 8. No vember 2018 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 1 0. Dezember 2018 um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Bestellung von Rechts anwalt lic . iur . Thomas Grossen als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl.
Urk. 3/7, Urk.
E. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
E. 8 . Februar 201
E. 9 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 12). Im Verlauf nahm der Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2019 erneut Stellung (vgl. Urk.
15) und reichte einen aktuellen Arztbericht des Univer sitäts spitals B.___ vom 2 3. Oktober 2019 (Urk.
16) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 9. Dezember 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6. 3
Rechtsanwalt lic . iur . Thomas Grossen machte mit Honorarnote vom 7. Januar 2020 einen Aufwand von total 9.75 Stunden à Fr. 240.-- sowie Barauslagen von Fr. 30.80 und damit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'553.30 (inkl. Mehr wertsteuer) geltend (Urk. 20). Insgesamt scheint der geltend gemachte Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der gerichtsübliche Stundenansatz beträgt jedoch Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt), weshalb die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Grossen auf Fr. 2'34 4 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 6.4
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuch s vom 1 0. Dezember 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanw alt
lic . iur . Thomas Grossen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Ver fahren bestellt sowie die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Grossen, Zürich, wird mit Fr. 2'34 4 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Grossen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01068
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 5. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen advokaturbüro
kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 9814, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1959, war zuletzt vom 1 5. Dezember 2006 bis 3 0. April 2007 als Hilfskoch bei der Y.___ GmbH in einem 50%-Pensum angestellt (Urk. 8/2, Urk. 8/15).
Am 2 9. Februar 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte b ei der So zial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tun gen der Invalidenversiche rung an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle nahm medi zinische und erwerbliche Abklärungen vor und verneinte gestützt auf die Gut achten von Dr. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 2. Oktober 2008 (Urk. 8/18) sowie von Dr. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 1 0. April 2009 (Urk. 8/32) mit Ver fügung vom 7. Mai 2009 einen Rentenanspruch (Urk. 8/34). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Juni 2009 wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. August 2010 ab (Prozess Nr. IV.2009.00568, Urk. 8/41). 1.2
Auf die nächsten Anmeldungen im September 2012 (Urk. 8/42) sowie im Sep tem ber 2014 (Urk. 8/58) trat die IV-Stelle jeweils mit Verfügung vom 1 0. Januar 2013 (Urk. 8/55) und 6. Januar 2015 (Urk. 8/67) mangels Glaubhaftmachung einer we sentlichen Veränderung der Verhältnisse seit der letzten Verfügung (7. Mai 2009) nicht ein. 1.3
Unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 8/6 8) meldete sich der Versicherte am 17. Juli 2018 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Radikulopathie und Diskusprotrusion nach kardialer Dekompensation im Rahmen einer koron aren Dre igefässerkrankung erneut zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver siche rung an (Urk. 8/71) . Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/75) erstellen und holte die aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/77, Urk. 8/78, Urk. 8/79, Urk. 8/81, Urk. 8/84)
ein. Nach durchgeführtem Einwandverfahren (Vorbescheid vom 2 7. September 2018 [ Urk. 8/86], Einwand vom 4. Oktober 2018 [ Urk. 8/87]) verneinte die IV-Stelle von keiner wesentlichen Änderung der Arbeitsfähigkeit ausgehend mit Verfügung vom 8. November 2018 einen Renten anspruch (Urk. 8/92 = Urk. 2). 2.
Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. De zem ber 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 8. No vember 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie einen un ent geltliche n Rechtsbeistand zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28 . Januar 201 9
(Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8 . Februar 201 9 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 12). Im Verlauf nahm der Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2019 erneut Stellung (vgl. Urk.
15) und reichte einen aktuellen Arztbericht des Univer sitäts spitals B.___ vom 2 3. Oktober 2019 (Urk.
16) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 9. Dezember 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 17). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 (Urk.
2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass de m Be schwer deführer eine angepasste H ilfsarbeitert ätigkeit in einem vollen Pensum zu mutbar
sei. Es habe sich somit keine Veränderung im Vergleich zur letzten Ver fügung ergeben. Der Beschwerdeführer habe weiterhin keinen Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 0. De zem ber 2018 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der ersten Anmeldung insgesamt verschlechtert. Es bestünden neue Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (unter anderem koronare Dreigefässerkrankung, generalisi erte At herosklerose). Ausserdem bestünden An halts punkte dafür, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung mittler weile ein invalidisierendes Ausmass erreicht habe. 2.3
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1 7. Juli 2018 (Eingangsdatum, Urk. 8 /71) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/34) erfolgten Ren ten abweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 (Urk.
2) eine invalidenversicherung srechtlich relevante Verschlech te rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3.
3.1
Ein erster Bericht, welchen Dr. A.___ ihrem Gutachten vom 1 0. April 2009 (Urk. 8/32/1-18) beigelegt hat, stammt vom Stadtspital C.___ vom 1 4. Mai 200 7. Der Beschwerdeführer war dort vom 1 8. April 2007 bis zum 5. Mai 2007 hospitalisiert. Als Diagnosen wurden festgehalten: - Lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links - mediolaterale Diskushernie (DH) L4/5 mit rezessaler Komprimierung der Wurzel L5 links (MRI 04/07) - multiple degenerative Lendenwirbelsäulen-Veränderungen, kleine DH L2/3 und L3/4 - klinisch Kribbelparästhesien - Diabetes mellitus Typ 2 - unter oralen Antidiabetica - HbA1c 8 % (04/07) - Vitamin D-Mangel - mangelnde Sonnenlichtexposition wahrscheinlich.
In der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer wiederholt über Lumbalgien geklagt, welche jeweils nach Schmerzspritzen regredient gewesen seien. Seit drei Wochen bestünden nun langsam progrediente Schmerzen lumbal mit Ausstrahl ungen ins linke Gesäss und Bein bis hinunter in den Fuss, begleitend würden auch Kribbelparästhesien in diesem Bereich auftreten. Die auswärtig durchge führten MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1 2. April 2007 zeigten eine Diskushernie im Bereich L4/5 mit Kompression der linken Wurzel L5 im Re zessuseingang . Bei Eintritt habe sich ein positiver Lasègue linksseitig bei 75° ge zeigt, ebenso ein positiver Braguard . Die Muskeleigenreflexe an den unteren Extremitäten seien schwach, aber symmetrisch auslösbar gewesen. Die Sensibili tät sei allseits intakt gewesen, die Kraftentwicklung aller Kennmuskeln der unte ren Extremitäten habe M5 betragen (M5 = normale Muskelkraft gegen starken Widerstand). Unter Ausbau der peroralen Analgesie, physiotherapeutisch en Massnahmen sowie zweimaliger epiduraler Infiltrationen im Bereich von L4/5 habe sich eine weitgehende Regredienz der Beschwerdesymptomatik gezeigt. Die perorale Analgesie habe bis zum Austritt wieder deutlich reduziert werden kön nen (Urk. 8/32/19-20). 3.2
Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___
beschreibt den Beschwerde führer im Rahmen seiner Exploration als in Auftreten und Erscheinung korrekt, obschon gleich zu Beginn ein etwas demonstratives Verhalten deutlich werde: er sei sehr unruhig und bewege sich immer wieder im Raum hin und her. Im Ver halten sei er vordergründig speditiv, es persistiere die beschriebene Unruhe wäh rend der gesamten Exploration. Er sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qua litäten aus reichend orientiert. Die Auffassung sei geringfügig beeinträchtigt, dies aber ganz offensichtlich aus sprachlichen Gründen, es bestehe hier kein psycho patho logischer Befund. Die Konzentration auf die äussere und innere Situation sei ungestört, wenn auch durch das Schmerzerleben etwas tangiert. Das Imme diat gedächtnis sei intakt, ebenso das Kurzzeitgedächtnis. Im Zeitgitter würden sich geringgradige Defizite ergeben. Das formale Denken sei leicht beschleunigt und dabei im Ablauf auch etwas « zerhackt » . Anhalte für Zwänge, Wahn, Sinnes täuschungen, Ich-Störungen und insgesamt eine produktiv-psychotische Sym p to matik würden sich keine ergeben. Die Stimmungslage sei bedrückt und latent gereizt. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer unruhig und fahrig. Innerlich sei er angespannt, leicht gereizt und ungeduldig, eine genuine Fremdgefährdung bestehe aber nicht. Es liege ein soziales Rückzugs verhalten vor. Das Krankheits modell sei somatisch orientiert mit Fixierung auf die körperlichen Schmerzen. Die Compliance erscheine dabei mässig bis aus reichend, freilich sei die Schmerz mit tel einnahme sehr unkontrol liert. Der Be schwer de führer mediziere sich oft wahllos selbst, vermutlich bei einer mittler weile minimalen Toleranzschwelle für das Schmerzerleben. Es bestünden ein Analgetikamissbrauch (ICD-10 F55.2) und eine fragliche Opioidabhängigkeit bei erheblich gest eigerter, vom Beschwerde führer « bei Bedarf » selbst applizierter, nicht fixer Gabe einer betäubungs mittel pflichti gen opioidhaltigen Substanz (Oxy contin bis 80mg/die oder mehr, ICD-10 F11.25), zuzüglich liege eine Nikotinabhängigkeit vor (ICD-10 F17.25). In den Vor befun den werde nichts über eine psychiatrische Symptomatik berichtet, ein entspre chend relevantes klinisch es Bild habe sich auch bei der aktuellen Unter suchung - weder anamnestisch noch im eigenen psychischen Befund - ergeben. Formal handle es sich gemäss den operationalen Kriterien der ICD-10 um eine an haltende somatoforme Schmerz störung nach F45. 4. Die psychiatrischen Diagnosen blieben ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit. Das Anforderungsprofil im bisheri gen Tätigkeitsbereich sei psychiatrischerseits nicht beeinträchtigt, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Analoges gelte für die eigene Haushalt tätigkeit. Auch in angepasster Tätigkeit bestehe für die geistig-psychischen Funk tionen eine 100%ige Leist ungsfähigkeit (Urk. 8 /18/9-13). 3.3
Der neurologischen Gutachterin Dr. A.___ gegenüber sprach der Be schwer de führer von Rückenschmerzen, welche vor ungefähr 15 Jahren begonnen hätten. Damals habe er mehrmals vorübergehend Rückenschmerzen gehabt, wel che jeweils wieder nach kurzer ärztlicher Behandlung weggegangen seien. Erst im März 2007 sei es sehr viel schlimmer geworden, er habe den Eindruck, dass das linke Bein äusserst schwach sei. Er sei umgefallen, man habe ihn daraufhin abgeklärt, und er sei auch vier Wochen im Stadtspital C.___ gewesen. Nach seiner Entlassung habe er zwei Wochen später wieder dieselben Probleme gehabt, weshalb er wiederum im C.___ gelandet sei. Anschliessend sei er ambulant in die Therapie gegangen und habe auch Medikamente genommen. Auch im Jahr 2008 sei er wieder stationär im C.___ gewesen. Seit der Spitalentlassung habe sich die Situation langsam weiter verschlechtert. Er nehme Oxycontin, dessen Dosis er habe steigern müssen. Er nehme es drei oder vier Mal am Tag, sonst gehe es nicht. Der neurologische Status wies keine Besonderheiten auf, ebenso wenig der psychische Befund, wo vermerkt wird, dass der Beschwerdeführer keinesfalls schmerzgeplagt wirke. Der Rückenstatus ergab eine weiche lumbale Muskulatur und einen Fing erbodenabstand von 20 cm (Urk. 8 /32/3-4). Der Beschwerdeführer klage über eine subjektive Verschlechterung, welche r er mit einer Erhöhung der Oxycontineinnahme begegne (2007 10 mg, jetzt 4 x 40 mg ?), zusätzlich benötige er auch Dafalgan 4x1g und Naproxen 2 Tabletten täglich. Wegen des enormen Medikamentenkonsums sei eine Medikamentenkonzentration im Blut durch ge führt worden, welche allerdings eine fehlende Compliance bei der Dafalgan ein nahme und auch bei der Naproxeneinnahme, das nur in Spuren nachweisbar ge wesen sei, gezeigt habe. Der Oxycontinnachweis im Blut sei nicht möglich, hin gegen sei er positiv im Urin, wobei dieser positive Befund nicht quantifiziert wer den könne. In welcher Dosis Oxycontin eingenommen werde, ob zu viel oder zu wenig, bleibe offen. Unter Berücksichtigung aller Befunde sei die Situation sehr komplex. Ohne Zweifel seien degenerative Veränderungen im Bereich der L en den wirbelsäule (L WS) nachweisbar, welche über das in diesem Alter Übliche hin ausgehen würden. Andererseits habe sich der Befund innerhalb der letzten zwei Jahre klinisch nicht verändert, nur anamnestisch werde eine veränderte Medika menteneinnahme, welche nicht weiter überprüft werden könne, ange geben. Zu mindest dürfe aber gefolgert werden, dass unter diesen Umständen die Schmerzen in Grenzen seien, sei es rein von der anatomischen Situation her oder durch den Medikamentengebrauch. Somit würde einer Arbeitsauf nahme prinzi pi ell nichts entgegenstehen. Zudem sei zu bemerken, dass mit hoher Wahrschein lich keit psy chosoziale Momente eine grosse Rolle spielten (Aufgabe des eigenen Restaurants im Jahre 2007, Scheidung von der Ehefrau). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ ein Lumbal syndrom mit multiplen de generativen Veränderungen auf mehreren Etagen (ICD-10 M54.86) an. Ohne Aus wirkungen seien der Diabetes mellitus Typ II, der Nikotin abusus sowie die Adi positas (BMI 27,9). Die Arbeitsfähigkeit sei von der körper lichen Belastung am Arbeitsplatz abhängig. Eine körperlich sehr belastende Ar beit komme nicht in Frage. Eine weitere Beschäftigung als Hilfskoch zu 100
% wäre denkbar an einem angepassten Arbeitsplatz. Auf jeden Fall sei eine weitere Arbeitsfähigkeit als Kü chenhilfe doch denkbar zu 100 %, allenfalls auch das Aus tragen von Post in ei nem Betrieb. In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeits fähigkeit 100 % . In Be zug auf die Therapie sei festzustellen, dass aufgrund der vor liegenden Befunde ohne motorische Ausfälle keine Operationsindikation be stehe. Es sei auch davon auszugehen, dass nie für lange Zeit motorische Ausfälle bestanden hätten, da Atrophien fehlten. Auch würden die Wurzelreizungen nicht als sicher bezeichnet (auch negativer Lasègue), sondern kernspintomographisch nur als möglich. Eine physikalische Therapie sei bei guter Beweglichkeit und weicher Muskulatur eben falls nicht wirksam (Urk. 8 /32/5-8). 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2018 sind die Beric hte der behandelnden Ärzte des Rehazentrums D.___ (Urk. 8/77), des B.___ (Urk. 8/79)
sowie der Universitätsklinik E.___ (Urk. 8/84) aktenkundig. 4.2
Vom 1 9. Februar bis 6. März 2018 war der Beschwerdeführer aufgrund einer schweren koronaren Dreigefässerkrankung mit einem hochgradig stenosierten RIVA, proximal verschlossenen RCX und signifikant stenosierten RIVP im Herzzentrum des B.___ hospitalisiert, wo eine aortokoronare Bypass Operation (ACBP) durchgeführt wurde (vgl. Aus trittsbericht vom 6. März 2018, Urk. 3/3). Anschliessend wurde er von den Ärzten des B.___
bei kardialer Dekompensation mit NSTEMI im Rahmen der koro na ren Drei gefässerkrankung ins Rehanzentrum
D.___ über wie sen, wo er v om 6. bis 2 6. März 2018 hospitali siert war . Der Be schwerdeführer habe motiviert am physio therapeutisch geleite ten, ärztlich super vi d ierten medizi nischen Trainings pro gramm sowie an den In formations veran staltungen im Rah men des kardialen Rehabilitations programmes teilge nommen und gute Fort schrit te verzeichnet (vgl. definitiver Austrittsbericht vom 1 3. April 2018, Urk. 8/77). 4.3
Im Rahmen einer am bu lanten kardiologischen Kont rolle am 5 . Juni 2018 berich tete der Beschwerdeführer über eine seit der Dekompression L4/5 mit Recessoto mie L4/5 und Sequestrektomie L4/5 jeweils auf der linken Seite am 1 9. Oktober 2016 bestehende Sensibilitätsstörung im linken Bein, welche ihn beim Laufen behindere. Die Ärzte des B.___ führten ein EKG sowie eine Ergometrie Fahrrad durch und konstatierten, der Beschwerdeführer befinde sich in gutem Allgemein zustand und sei im Alltag aus kardialer Sicht komplett beschwerdefrei. Er sei klinisch kardial kompensiert, die Blutdruckwerte seien normotensiv . Labor analy tisch könne ein LDL-C holesterin im Zielbereich < 1.8 mmol/l bei HbA1c von 6.8 % dokumentiert werden. Das EKG zeige einen nor mokarden Sinusrhyt h mus, keine Bl o c kbilder sowie keine signifikanten Repolarisationsstörungen . Die Fahr rad ergometrie zeige eine normale Leistungskapazität mit Abbruch bei 77 Watt (52 % Soll) aufgrund muskulärer Erschöpfung
(Beinermüdung und Schmerzen im linken Bein) und somit klinisch und elektro kardiograph isch negativem Ergebnis. Zusammenfassend liege in der dreimonatigen Kontrolle nach dreifachem ACBP ein erfreulicher klinischer Verlauf vor. Aus kar dio logischer Sicht bestehe eine vollumfänglich mögliche Arbeitsfähigkeit (vgl. Arztbericht vom 5. Juni 2018, Urk. 8/79) . 4.4
Aufgr und einer Zunahme der linksseit igen lateralbetonten Beinschmerzen wurde der Beschwerdeführer im E.___ vorstellig. Die untersuchenden Ärzte ver merkten ein regelrechtes Gangbild, Zehenspitzen- und Fersengang demons trier bar, Kraftgrad M5/5 der Kennmuskeln der unteren Extremität, PSR beidseits sei tengleich auslösbar, ASR beidseits nicht auslö sbar, Lasègue beidseits negativ, und äusserten den Verdacht auf eine Wurzelclaudicatio L5 linksseitig, wobei eine neu rologische Abklärung im Januar 2017 elektrophysiologisch kein en Hinweis auf eine Radiku lo pathie ergeben habe (vgl. Ar ztbericht vom 8. Mai 2018, Urk. 8/84/11). Die radio logische Bildgebung der LWS vom 1. Juni 2018 zeige nur eine leichte neuro fora minale Enge L5/S1 linksseitig, welche als radiologisches Korrelat der Be schwer den abgegrenzt werden könne. Ein operatives Vorgehen komme für den Be schwer de führer nicht mehr in Frage. Bei frustraner physio the rapeutischer Thera pie und Infiltration empfahlen die Ärzte eine chiro praktische Behandlung (vgl. Arztbericht vom 6. Juni 2018, Urk. 8/84/13). Dr. F.___, Assistenzarzt Orthopädie an der Universitätsklinik E.___, erklärte, sie hätten aktuell kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt. Ihnen sei der Grad der Arbeitstätigkeit aktuell nicht bekannt, insgesamt scheine angesichts der Be funde eine Arbeitsfähigkeit gegeben. Sie wüsste nicht, welche Tätigkeit der Be schwerdeführer gegenwärtig ausübe und welche Anforderungen diese stelle, wes halb sie auch keine Angaben zur Funktionseinschränkungen oder zum zeitlich zumutbaren Umfang in der bisherigen Tätigkeit machen könnten (vgl. Arzt bericht vom 1 1. Sep tember 2018, Urk. 8/84/7-10). 4.5
In Bezug auf die Einschätzung der Kardiologen des B.___ (vgl. E. 4.3 hiervor) h ielt Dr. G.___, Facharzt Innere Medizin FMH und Hausarzt des Be schwer de führers, in seiner Stellungnahme vom 2 8. Dezember 2018 (Urk. 11/2) fest, im Bericht werde formal objektiv eine verminderte körperliche Leistungs fä hig keit festgehalten. So habe die Leistung anlässlich der Fahrradergometrie nur 52 % des Solls betragen. Die von den Ärzten attestierte vollumfängliche mögliche Arbeitsfähigkeit werde durch den Einschub «mögliche» relativiert. Daraus sei zu schliessen, dass eben doch keine vollumfängliche Ar beits fähigkeit gegeben sei, sondern vielmehr bereits die alltagrelevante Belast barkeit durch den Kardiologen als reduziert beurteilt werde und damit die vollum fängliche Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch nicht gegeben sei. Bezüglich der Ein schät z ung der Orthopäden des E.___ (vgl. E. 4.4 hiervor) k onstatierte Dr. G.___, diese würden sich in ihrem Bericht vom 1 1. Septem ber 2018 nur vage prog nos tisch zur Arbeitsfähigkeit äussern, ohne deren Aus mass zu nennen oder An gaben betreffend die berufliche Situation zu machen. Damit sei die prognostische Stellung nahme wertlos, da sich die Arbeitsfähig keit zunächst auf den ausgeübten Beruf beziehe und der Bericht somit keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht beinhalte. 4.6
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der Arztbericht des B.___ vom 23. bzw. 2 4. Oktober 2019 zu den Akten gereicht (Urk. 16). Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einem guten Allgemeinzustand und sei im Alltag aus kardialer Sicht weitgehend beschwerdefrei. Belastungsangina und durchgängige Belastungsdyspnoe habe der Beschwerdeführer bei aktuell nur geringer körperlicher Anstrengung im Alltag verneint. Symptome, die ihn ein schränken würden, seien gelegentlicher (ortho statischer?) Schwindel und chroni sche Rückenbeschwerden sowie anderweitige muskuloskelettale Beschwerden. Er sei klinisch kardial kompensiert, die Blut druckwerte normotensiv . Das am 2 4. Ok tober 2019 durchgeführte EKG zeige einen normokarden Sinusrhythmus, ein inferiores Narbenbild und vorbeschriebe ne Repolarisationsstörungen (T-Negati vierungen
anterolateral) . Echokardio graphisch zeige sich gegenüber dem 2. März 2018 ein tendenziell weiter ge besserter Befund: nun niedrignormale systo lische LV-Funktion (LVEF von 53 %) bei Akinesie inferior-apikal und Hypokinesien inferior/lateral basal-midventri kulär . Laboranalytisch könne ein LDL-Cholesterin von 3.6mmol/l nach Reduk tion des Statins, HbA1c 7.1 %, beide über dem sekun därprophylaktischen Ziel bereich, dokumentiert werden. Die Fahr rad ergometrie, durchgeführt am 24. Ok tober 2019, sei bezüglich Aussage hinsichtlich induzier barer Koronar ischämie nicht valide, da wegen Beinermüdung (wahrscheinlich in folge Trai nings mangel) und Schmerzen im linken Bein (diffe renzial diagnostisch pAVK-bedingt) vorzeitig auf einem Leistungs niveau von 50 Watt/3.6 METs (34 % des Solls) habe abge brochen werden müssen . Bis zu diese m Zeitpunkt seien je doch weder Angina pectoris oder ischämietypsicher EKG-Ver än derungen
aufge treten.
Zusammenfassend liege nach dreifach ACBP im Februar 2018 ein stabiler kli ni sch er Verlauf vor mit inzwischen auch normalisierter LVEF. Bei nichtaus sage kräftiger Ergometrie sei daher die Gesamtkonstellation betrachtend kein bild ge bender Ischämie-Ausschluss nötig. Eine Stellungnahme hinsichtlich Arbeits fähig keit aus kardiologischer Sicht sei wegen der nur geringen erreichten Leis tung in der Ergometrie schwierig. Momentan sei eine mittelschwere und schwere körper liche Tätigkeit in einem 100%-Pensum nicht möglich. Limitierend seien aber wahrscheinlich eher die muskuloskelettalen Probleme und die wahrschein lich noch symptomatische pAVK. Die erreichbare Arbeitsfähigkeit generell sei im Rah men und nach Abschluss eines Kardio-Reha-Programms besser zu objekti vie ren. 5. 5.1
Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung eher verschlechtert hat. In medi zinischer Hinsicht ist in Würdigung der vorhandenen Arztberichte davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer neben dem lumboradikulären Reiz syndrom L5 (vgl. vorstehend E. 3.1) neu auch an einer koronaren Dreigefässerkrankung leidet (vgl. vorstehend E. 4. 2-4.3). Im Folgenden ist daher zu überprüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der letztmaligen rentenabweisenden Verfügung vom 7. Mai 2009 in einem rentenbegründenden Ausmass verändert hat. 5.2
In Bezug auf das lumboradikuläre Reizsyndrom L5 ist e ine Veränderung des Ge sund heitszustandes seit der letztmaligen Rentenprüfung insoweit auszu machen, als sich der Beschwerdeführer am 1 9. Oktober 2016 einer mikro chirur gischen De kompression L4/5, einer Recessotomie L4/5 sowie einer Sequestrekto mie L4/5 je weils links unter zogen hat. Dies führte jedoch zu keiner massgeblich anderen Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___
(E. 3.3) und
Dr. F.___
(E. 4.4) erachteten eine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich weiterhin für gegeben .
Angesichts dessen, dass der Beschwerde führer bereits während seiner Hospitali sa tion im Stadtspital C.___ im April 2007 über Kribbelparästhesien im Bereich des linken Beines geklagt hat (vgl. E. 3.1) und er auch im Rahmen der kardiolo gischen Kontrolle im Juni 2018 von seit dem operativen Eingriff bestehenden Sensibili täts störungen im linken Bein berichtet hat (vgl. E. 4.3), ist diesbezüglich keine Verschlechterung des Gesund heits zustands ausgewiesen.
Auch was die Muskel eigenreflexe und die Kraftent wicklung aller Kennmuskeln der unteren Extremi täten betrifft, hat sich seit der ursprünglichen Rentenprüfung nichts ge ändert. Der Lasègue hat sich seither gar verbessert (vgl. E. 3.1 und E. 4.4). Die festgehaltenen Befunde waren folglich bereits im Rahmen der Exploration durch Dr. A.___ bekannt (vgl. vorstehend E. 3.3) und wurden im Zusammen hang mit der rentenabweisenden Verfügung vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/34) gewür digt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist bezüglich des lumboradikulären Reiz syndroms L5 entsprechend eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situ ation seit dem letzten Entscheid nicht dargestellt. Auch in der Ausprägung der einzelnen Beschwerden ist keine Verschlechterung nachgewiesen. Vor dem Hin tergrund, dass sich der Befund innerhalb der letzten Jahre klinisch nicht wesent lich verändert hat und das Gangbild regelrecht ist (vgl. E. 3.4), ist die Einschät zung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___
nachvollziehbar und es besteht somit aus orthopädischer Sicht
nach wie vor eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in dem Lumbalsyndrom angepassten Tätigkeiten . 5.3
Eine Veränderung des Gesund heitszustandes seit der letztmaligen Rentenprüfung ist ausserdem in der koronaren Dreigefässerkrankung auszumachen. Angesichts dessen, dass die behandelnden Ärzte des B.___ den Beschwerdeführer im Juni 2018 aus kardialer Sicht jedoch beschwerdefrei beschrieben und ihm eine vollumfäng lich mögliche Arbeitsfähigkeit attestierten (vgl. E. 4.3), ist diesbe züg lich auch keine rentenbegründende Verschlechterung auszumachen. Die Ärzte relativierten ihre Einschätzung zwar im November 2019 und erachteten eine mittel schwere und schwere körperliche Tätigkeit in einem 100%-Pensum - trotz weitestgehend unveränderter Befunde - nicht möglich (vgl. E. 4.6 in fine). In Anbetracht dessen, dass die Ärzte des B.___ die Einschränkung primär aufgrund des wahrscheinlich konditionell bedingten Abbruchs der Fahrradergometrie äusser ten und mus kuloskelettale
Probleme limitierend erachteten, der Beschwer de führer aus kardi aler Sicht im Alltag nach wie vor weitgehend beschwerdefrei ist, die Blutdruck werte normotensiv, der Sinusrhythmus normokard und ohne Blockbilder und sich insgesamt seit Februar 2018 ein stabiler klinischer Verlauf mit normalisierter LVEF zeigt (vgl. E. 4.6), kann ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheits zustand des Beschwerde führers seit Juni 2018 aus kardialer Sicht verschlechtert hat .
In Bezug auf die koronare Dreigefässerkrankung ist von einer seit Juni 2018 unveränderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5.4
Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe mittlerweile ein invalidisierendes Ausmass erreicht. In der vorliegenden medizinischen Aktenlage finden sich keine Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrelevante Schmerzver arbeitungs stö rung im Sinne einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung . Da eine psychiatrische Behandlung nie geltend gemacht wurde, kann von weiteren Abklärungen abgesehen werden.
Einzig der Hausarzt Dr. G.___ schreibt den Beschwerdeführer seit dem 13. Februar 2018 für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, was angesichts der von ihm attestierten Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Heben oder Tra gen von Gegenständen über 5 kg, ohne Zwangspositionen und mit der Möglich keit wechselnde Positionen und Stellungen einzunehmen während zwei Stunden pro Tag (Urk. 3/4), fraglich bleibt. Weshalb aus medizinischen Gründen neu eine zeitliche Limite von 2 Stunden pro Tag zu berücksichtigen ist, wird nicht darge legt und findet in den spezialärztlichen Berichten keinen Niederschlag . 5.5
Nach Lage der Akten ist eine Veränderung der krankheitsbe dingten Ar beits un fä higkeit seit der letzt maligen Überprüfung des Rentenan spruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung daher nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Aufgrund dessen braucht die Bemessung des Invaliditätsgra des nicht überprüft zu werden, zumal die Be schwerdegegnerin bereits im Rahmen der erst maligen Rentenprüfung davon aus ging, dass dem Beschwerde führer die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr zumutbar ist, er indes in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist und sie zusätzlich aufgrund des Belastungsprofils (wechsel belas tende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten oder Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe) ein en Leidensabzug von 15 % vornahm (vgl. Urk. 8/22, Urk. 8/34), woran die seither eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen nichts ändern würden . Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 8. No vember 2018 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu be streiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 1
5. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hin weisen).
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 1 0. Dezember 2018 um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Bestellung von Rechts anwalt lic . iur . Thomas Grossen als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Vorausset zungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl.
Urk. 3/7, Urk. 10), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer . 6. 3
Rechtsanwalt lic . iur . Thomas Grossen machte mit Honorarnote vom 7. Januar 2020 einen Aufwand von total 9.75 Stunden à Fr. 240.-- sowie Barauslagen von Fr. 30.80 und damit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'553.30 (inkl. Mehr wertsteuer) geltend (Urk. 20). Insgesamt scheint der geltend gemachte Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der gerichtsübliche Stundenansatz beträgt jedoch Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt), weshalb die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Grossen auf Fr. 2'34 4 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 6.4
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nach zah lung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuch s vom 1 0. Dezember 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanw alt
lic . iur . Thomas Grossen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Ver fahren bestellt sowie die unent geltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Grossen, Zürich, wird mit Fr. 2'34 4 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Grossen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler