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IV.2018.01065

Übereinstimmende Parteianträge. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1994 geborene X.___ meldete sich am 27. November 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver neinte sie

mit Ver fügung vom 9. November 2018

einen Renten anspruch der Ver sicherten (Urk. 7/73 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 for derte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, zum Antrag der Beschwerdegegne rin Stellung zu nehmen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1. März 2019 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach dem sich die Beschwerdeführerin

ausdrücklich mit der von der Beschwerde gegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens einverstanden erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheis sen, dass die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

2.1

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-

- festzusetzen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 2.2

Nach

§ 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint der von der Rechts vertre terin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

1. März 2019 (Urk. 9) geltend gemachte Aufwand von 5.8 Stunden als angemessen. Die Besch werdeführerin ist daher mit Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädi gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die 1994 geborene X.___ meldete sich am 27. November 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver neinte sie

mit Ver fügung vom 9. November 2018

einen Renten anspruch der Ver sicherten (Urk. 7/73 = Urk. 2).

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 2.1 Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-

- festzusetzen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 2.2 Nach

§ 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint der von der Rechts vertre terin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

1. März 2019 (Urk. 9) geltend gemachte Aufwand von 5.8 Stunden als angemessen. Die Besch werdeführerin ist daher mit Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädi gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01065

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1994 geborene X.___ meldete sich am 27. November 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ver neinte sie

mit Ver fügung vom 9. November 2018

einen Renten anspruch der Ver sicherten (Urk. 7/73 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 for derte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, zum Antrag der Beschwerdegegne rin Stellung zu nehmen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1. März 2019 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach dem sich die Beschwerdeführerin

ausdrücklich mit der von der Beschwerde gegnerin beantragten Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens einverstanden erklärt hat, liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheis sen, dass die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.

2.1

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 4 00.-

- festzusetzen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 2.2

Nach

§ 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Par teikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint der von der Rechts vertre terin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

1. März 2019 (Urk. 9) geltend gemachte Aufwand von 5.8 Stunden als angemessen. Die Besch werdeführerin ist daher mit Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädi gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht