Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1970, gelernte Verkäuferin,
war seit 2001 selbständig im Vertrieb von Beauty-Produkten tätig (vgl.
Urk. 1 S. 3 Mitte;
Urk. 7/11/2; Urk.
7/14/4).
Seit 2011 leitete sie im Nebenerwerb Zumba Kurse (Urk. 7 /11/2) . A m 1 7. Mai 2013 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei (Urk. 7/5) und holte bei der
Y.___
ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 8. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 7/ 50/2-45).
M it Verfü gung vom 1 7. Dezember 2015 verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/7 1).
Nachdem die Versicherte Beschwerde erhoben hatte (Urk. 7/77/3-13), wurden die Parteien vom Sozialversicherungsgericht auf den 6. Juli 2016 zur Instruktions verhandlung vorgeladen (Urk. 7/82). Anlässlich dieser Verhandlung beantragten die Parteien übere insti mmend die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Abklärung von beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 7/84/5). Entsprechend wurde die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/84/1-2) in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur Abklärung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zu rückgewiesen wurde. 1.2
In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/96) sowie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 7/126). Mit Schreiben vom 1 6. November 2017 (Urk. 7/133) beantragte die Versicherte die Rentenprüfung. Per 2 2. Januar 2018 konnte die Versicherte eine Stelle als Merchandiserin in einem Pensum von 20-40 % antreten (vgl. Urk. 7/141-142, Urk. 7/145/11).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/162; Urk. 7/172-173) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. No vember 2018
einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenr ente (Urk. 7/179 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 7. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihr Rentenleistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 0. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Juli 2016 lediglich der Teil der Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 aufgehoben worden sei, welcher sich auf die Eingliederungsmassnahmen beziehe. Seit dieser Verfügung seien aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Veränderungen festgestellt worden (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort hielt d ie Beschwerdegegnerin insbesondere fest, dass mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 ein Rentenanspruch rechtskräftig ver neint worden sei. D er übereinstimmende Antrag auf Rückweisung zur Abklärung von beruflichen Massnahmen habe nicht auch die nochmalige Überprüfung des Rentenanspruchs umfasst . Wie auch im Protokoll der Instruktionsverhandlun g festgehalten worden sei, sei
sie davon ausgegangen, dass auch die für eine Um schulung notwendige Erwerbseinbusse von 20 % nicht erreicht worden sei (S. 1) . 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass die Ver fügung vom 1 7. Dezember 2015 mittels Urteil vom 8. Juli 2016 vollumfänglich aufgehoben worden sei und daher keinerlei Rechtswirkungen mehr zeitige . Im Urteilszeitpunkt habe mangels Eingliederungsversuch noch gar keine Stellung zum Rentenanspruch genommen werden können, denn es gelte bekanntlich der Leitsatz «Eingliederung vor Rente» (S. 6 oben). Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz missachtet und auch eine Indikatorenprüfung sei unter blieben, so dass zu Unrecht auf eine nicht-invalidisierende gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen worden sei (S. 5 unten). Das Gutachten der Y.___ bleibe vage betreffend die Auswirkungen in einer angepassten Tätigkeit und es bestünden Widersprüchlichkeiten (S. 6 unten). Sie habe im Rahmen des Arbeitstrainings versucht, ein 50%-Pensum zu halten, wel che Belastung zur Überschreitung der psychisch-physischen Limite und auf Kos ten der Gesundheit gegangen sei (Gewichtsabnahme innert kurzer Zeit von 60 kg auf 44 kg). Auf dringendes ärztliches Anraten sei das Arbeitspensum auf 40 % reduziert worden (S. 7 unten). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ beschreibe auch unter den Bedingungen der nun optimal angepassten Tätigkeit das Vorhan densein von kognitiven Störungen und psychischen Symptomen, welche bei Be lastung beziehungsweise Überbelastung stark zunähmen. Aufgrund der Erschöp fungssituation würden Sport und Bewegung nicht mehr ausgeführt und sie habe keine Energie mehr für die Essenzubereitung (S. 9 Mitte). 3. 3.1
Dr. med.
A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im
Be richt vom 2 4. Juni 20 13 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 /13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mitt elsc hweres depressives Zustandsbild
- Status nach
k ranio - zervik alem T r auma im Juli 20 09
- seit dieser Zeit leichter Schwankschwindel - migräneartige Kopfschmerzen
Dr. A.___ gab an, die Prognose sei an sich günstig (Ziff. 1.4) . Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin 100 %
erwerbsunfähig (Ziff. 1.6) . In sechs bis neun Monaten sei mit einer erneute n Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.9).
Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 7 /18)
hielt Dr. A.___ fest, dass die Prognose auf längere Sicht ungünstig sei.
3.2
Im Rahmen der haftpflichtrechtlichen Schadenregulierung erfolgte im Februar / März 2014 eine Begutachtung bei der B.___ . I m interdisziplinären Gutachten vom 2 6. April 2014 (Urk. 7 /22/8-46) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 33 Ziff. 8.1) : - Status nach Autounfall mit Rück en kontusion en und überwiegend wahr scheinlicher HWS-Distorsion am 4. Juli 2009 mit - gehäuften, teils migräniformen Kopfschmerzen, teils zervikogenen Kopfschmerzen - depressiver Episode, derzeit mittelgradiger Ausprägung mit somati schem Syndrom
- persistierenden posttraumatischen
zervikogene n Beschwerden
- insgesamt leichte r bis mittelschwere r kognitive r Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden konzentrativen und mnestischen Minder leistungen
- persistierenden Störungen im Bewegu ngssehen
Die Gutachter führten aus, dass Ende des Jahres 2009 wieder eine volle Arbeits fähigkeit erreicht worden sei. Eine im Jahr 2012 neu aufgetretene gynäkologische Problematik mit diversen Abklärungen habe im Herbst 2012 zu einer psychischen Dekompensation geführt. Bei dieser depressiven Affektion mit länger dauernder voller Arbeitsunfähigkeit hätten die Folgen des Unfalls von 2009 die Rolle eines wesentlichen
Kofaktor s gespielt (S. 34 unten). Im Rahmen der depressiven Symp tomatik habe von September 2012 praktisch bi s Ende 2013 eine volle Arbeitsun fähigkeit bestanden . Seit Januar 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 20 %. Diese k önne sich bei erfolgreicher Behandlung der depressiven Symptoma tik wieder erheblich verbessern (S. 35 Mitte) . Eine Weiterführung der psych othe rapeuti schen Behandlung inklusive Psychopharmaka sei indiziert (S. 37 Mitte). 3.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 1 4. Juni 20 14 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 /27)
eine depressive Störung, gegenwärt ig mittelgradige Episode, ein Aus gebranntsein, besteh end seit mindestens Herbst 2012,
sowie deutliche Zeichen eines PTSD (posttraumatic stress disorder), wobei die Kriterien nach ICD nic ht vollumfänglich erfüllt seien (seit mindestens Herbst 2012, anamnestisch bereits seit Juli 2009; Ziff. 1.1) .
Die Prognose sei schwierig. Mittels einer adäquaten neu ropsychologischen Behandlung, welche in die Wege geleitet werde, sei zumindest mit einer Verbesserung der kognitiven Defizite zu rechnen
(S. 3 Ziff. 1.4). Zudem sei die regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortzuführen (S. 3 Ziff. 1.5).
Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2012 (S. 3 Ziff. 1.6) . Seit einiger Zeit versuche die Beschwerdeführerin, etwa eine Stunde pro Tag in ihrem eigenen Geschäft (Versand von Beautyprodukten) zu arbeiten, was sie teilweise an ihre Grenzen bringe (S. 4 Ziff. 1.7) . 3.4
Im neurophysiologischen Biomarker-Report der D.___ vom 2 2. August 2014 (Urk. 7 /40) wurde ausgeführt, d ie Fragebogen würden einerseits depressive Zustände nahelegen, andererseits würden ko gnitive Funktionen und die Leis tungsmöglichkeiten als reduziert bezeichnet. Dies könne durch die depressiven Zustände, aber auch als Folge der Unfälle betrachtet werden. Bei der Performance sei die Reakti onszeit der Beschwerdeführerin ausgesprochen verlangsamt (S. 35 unten) . Die Spektraldaten liessen keine kla ren Hinweise hinsichtlich der Ver ar beitung erkennen. Am ehesten weise das Muster auf massive Ermüdung und Er schöpfung hin (S. 36 oben) . Die Abweichungen von der Refe renzdatenbank könn ten mit zwei Prozessen begrü ndet werden, e inerseits mit Erschöpfungszu ständen und depressiven Verstimmungen aufgrund d es Defizit-Erlebens nach dem Un fall und andererseits mit Spätfolgen des Unfalls (S. 36 unten) . 3.5
Im Gutachten der Ärzte der Y.___
vom 8. Mai 20 15 (Urk. 7 /50/2-45)
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 7.1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - nicht näher bezeichnete andaue rnde Persönlichkeitsänderung (F52.9: richtig F62.9)
Die Neuropsychologin führte in ihrem Teilgutachten (Urk. 7 /50/46-53) aus, die aktuell objektivierten Befunde seien insgesamt als leichte kognitive Minderleis tungen zu werten. Auffällig seien zudem die beobachteten Konzentrations schwankungen. Ansonsten sei von einem unauffälligen kognitiven Leistungspro fil auszugehen. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und der medizinischen Untersuchungsbefunde seien die kognitiven Minderleistungen und die teilweise beobachteten Konzentrationsschwankungen, unterschiedliche Ar beitsgeschwindigkeit eher nicht im Rahmen einer hirnorganischen Erkrankung, sondern am ehesten im Rahmen der psychischen Befindlichkeit und / oder einer verminderten Anstrengungsbereitschaft beziehungsweise -möglichkeit zu erklä ren (S. 6 unten). Aus rein neuropsychologischer Sicht wäre aufgrund der leichten kognitiven Minderleistungen rein theoretisch von einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen, wobei die Belastbarkeit mit zu berücksichti gen sei. Diese Frage müsse aus psychiatrischer Sicht beantwortet werden (S. 7 unten).
Aus psychiatrischer Sicht wurde im Gutachten (Urk. 7 /50/2-45) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Schmerzen im Bereich der HWS, Kopfschmer zen und Schmerzen in beiden Schultern angebe.
Diese Schmerzen seien ausrei chend somatisch erklärbar, nicht abhängig von der psychischen Verfassung und stünden nicht im Zusammenhang mit einem emotionalen Konflikt oder einer psy chosozialen Belastungssituation. Somit liege keine
som atoforme Schmerzstörung vor. Die Beschwerdeführerin sei innerlich sehr angespannt, unruhig, gereizt und habe insgesamt emotional instabil und nur wenig belastbar gewirkt (S. 24 Ziff. 5.4.3) . Insgesamt lägen keine Hinweise für eine hirnorganische Erkrankung und damit auch nicht für eine organische Persönlichkeitsstörung vor. Am ehesten seien die emotionale Instabilität und die Affektlab ilität eine psychische Folge des Un falls im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsver änderung
(S. 25 Mitte) . Es sei keine depressive Symptomatik feststellbar. D ie festgestellten neuropsycholo gischen Defizi te seien am ehesten im Rah men der nicht näher bezeichneten an dauernden Persönl ichkeitsänderung zu sehen, könnten aber auch noch teilweise
durch die posttraumatische Belastungsstörun g verursacht sein (S. 26 oben). Die Beschwerdeführerin erfülle insgesamt genügend Kriterien zur Stellung der Diag nose einer posttraumatischen Belastungsstörung; die Krankheit sei aber im Laufe der letzten Jahre ge ringer worden (S. 26 unten) .
Die bisher beschriebene de pres sive Episode bestehe nicht mehr, sei remittiert (S. 26 f.) . Die p osttraumatische Belastungsstö rung und die nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsänderung könnten nicht alleine überwunden werden, aber seien behandelbar (S.
27 Ziff. 5.4.5), wobei die Behandlung lange dauern könne und der Erfolg nicht sicher sei (S. 29 Ziff. 5.7). In der angestammte n
Tätigkeit b estehe eine Einschränkung zu 100 %, da es sich nicht um eine geeignete Arbeit handle. Auch im Verkauf bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 27 f. Ziff. 5.6.1) . In einer ang epasste n Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht einge schränkt. Dies g elte seit spätestens dem
8. April 20 1 5. Zuvor habe aufgrund der damals bestehenden mittelgradigen depressiven Episode auch in einer angepass t en Tätigkeit
eine Einschränkung von etwa 50 %
bestanden (S. 28 Ziff. 5.6.3) . Der psychiatrische Gutachter machte nähere Angaben zu einer angepasste n Tätigkeit (unter anderem keine psychisch anspruchsvollen Arbeiten; S. 28 f. Ziff. 5.6.4) .
Aus neurologischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeits fähigkeit genannt (vgl. Urk. 7 /50/54-62 S. 7) .
Aus orthopädischer Sicht bestünden aufgrund der nur geringgradigen Funktions einschränkung der Halswirbelsäule keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und auch keine Einschränkungen in den Haus haltstätigkeiten (Urk. 7 /50/2-45 S. 36 Ziff. 6.6.1)
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Urk. 7 /50/38-43) wurde festgehalten,
dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem Unfall vom 4. Juli 2009 eine 100 % ige Arbeitsunfähi gkeit bestehe (S. 41 Ziff. 8.1).
In einer ange passte n Tätigkeit bestehe spätestens seit dem 8. April 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit. Vom 1 9. April 2012 bis spätestens am 7. April 20 15
habe wegen der damals bestehenden mittelgradi gen depressiven Episode eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 42 Ziff. 8.2.1) . Die Prognose sei offen (S. 43 Ziff. 8.4; vgl. auch ergänzende Stellung nahmen der Gutachter der Y.___ vom 2 7. Mai 2015, Urk. 7/52, und 1 2. Oktober 2015, Urk. 7/63) . 3.6
RAD- Arzt
pract . med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Stellungnahme vom 2. Juni 2015 (Urk. 7 /65/6-7) fest, das Gutachten sei umfas send und nachvollziehbar. 3.7
Vom 1 5. bis 2 8. Juli 2015 erfolg t e eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der F.___ . Im entsprechenden Aus trittsbericht vom 1 9. August 20 15 (Urk. 7 /59/17-19) wurde n als Diagnosen eine mittelgradige depressive Epi sode (F32.1) sowie
mittelschwere kognitive Funktionsstörungen genannt (S. 1 Mitte) . Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomatik mit Niedergestimmtheit, innerer Unruhe, reduziertem Antrieb, erhöhter Ermüdbarkeit, ausgeprägter Affektlabilität, grübelnden Gedanken und Existenz- und Zukunfts ängsten sei von einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, vor dem Hintergrund einer Anpassungsproblematik an ihre kognitive Funktionsstö rung (S. 2 unten).
N eben der etablierten neuropsychologischen Therapie sei drin gend ein e psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie empfohlen worden, wel che nun geplant sei (S. 3 Mitte) . Im Rahmen der Hospitalisation
wurde erneut ein MRI des Schädels durchgeführt, welches eine minimale Asymmetrie der nicht er weiterten Seitenventrikel und eine Darstellung von einzelnen hippocampal
rem nants beidseits ohne Nachweis einer Hippocampus Atrophie zeigte. Ansonsten zeigte sich eine altersentsprechend regelrechte Darste llung des Neurok raniums
(S. 2 Mitte). 3.8
V or diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/71) . Sie führte aus, dass die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehbar sei. Des Weiteren stehe die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung, nehme keine Psychopharmaka und schöpfe somit die Behandlungsoptionen nicht aus.
4. 4.1
Dr. A.___ führte mit Bericht vom 9. Oktober 2017 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/128) aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeits integrationsprogramms eine hohe Motivation gezeigt und versucht habe, die höchstmögliche Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Leider sei eine Arbeitsleistung von mehr als 40 % aus medizinische n Gründen nicht realisierbar . Die Beschwerdefüh rerin habe während der Arbeitsintegration kontinuierlich an Gewicht verloren, am Schluss insgesamt 10 kg. Die psychischen und physischen Belastungen des Arbeitsprozesses könne die Beschwerdeführerin auch bei hoher Motivation nicht erfüllen. 4.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 3. November 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/131/2-3) folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung - nicht näher bezeichnete andauernde Persönlichkeitsänderung - rezidivierende depressive Episode anamnestisch, aktuell remittiert
Die Beschwerdeführerin sei bei ihrem Arbeitstraining an eine psychophysische Grenze gekommen, was sich durch eine rasche Ermüdbarkeit bis zur Erschöpfung im Laufe des Tages, vermehrte Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit und Fehlleistungen gezeigt habe. Unter anhaltender Überlastung habe sie unter Ner vosität, Kopfschmerzen, Durchfall und grippeartigen Symptomen mit Glieder schmerzen gelitten. Eine besondere Belastung entstehe durch die Unfähigkeit, Umgebungsgeräusche wie Hintergrundmusik oder Stimmen zu filtern. Die Be schwerdeführerin wirke übermotiviert, sei über ihre Grenzen gegangen im Bemü hen, die gesteckten Ziele zu erreichen, was sich auch in einem erheblichen Ge wichtsverlust von über 10 kg (auf aktuell 48 kg) manifestiere (S. 1). Sie komme mit einer ze itlichen Belastung von 3 bis 3 1/2 Stunden täglich an eine Grenze. Dabei sei ihre Leistungsfähigkeit etwa 20 % bis 30
% eingeschränkt wegen ihrer kognitiven Störungen und den anhaltenden Restsymptomen der posttraumati schen Belastungsstörung (erhöhte psychische Sensitivität, Hypervigilanz, erhöhte Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit mit emotionalen Durchbrüchen, Konzentrations störungen). Die Erwerbsfähigkeit sei deshalb erneut zu überprüfen (S. 2). 4.3
Im Bericht vom 1 3. April 2018 zuhanden der B eschwerdegegnerin (Urk. 7/148) nannte Dr. Z.___
erneut die
gleiche n Diagnosen wie im Gutachten der Y.___ vom 8. Mai 2015 (Ziff. 2.5). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen bei ihm in Behandlung sei (Ziff. 1.2). M it ihrem aktuell en Ar beitspensum von 30-40 % sei sie an ihrer Leistungsgrenze, zeitweise darüber, was sich durch eine weitere Gewichtsabnahme auf 44 kg manifestiere (Ziff. 2.7) . Sie lebe sozial zurückgezogen und sei zu erschöpft, um Sport zu machen respektive sich zu bewegen (Ziff. 3.5). 4.4
RAD-Arzt E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in der Stellung nahme vom 1 1. Juli 2018 (Urk. 7/161 S. 3) aus, dass keine Ände rung im Vergleich zum Zustand i m Gutachtenszeitpunkt gesehen werden könne. Letztlich sei nicht zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin nur ein Pensum von etwa 30 % be wältigen könne. 4.5
Im Schlussbericht der G.___ vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 7/158) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 1 5. Mai bis 1 4. November 2017 ein Arbeitstrai ning im Warenservice der Parfümerie-Abteilung bei H.___ absolviert habe . Sie habe sich engagiert gezeigt und keine Fehltage gehabt. Das Arbeitspensum habe 30-50 % betragen, habe aber wieder auf 40 % reduziert werden müssen. Die Be schwerdeführerin habe während des Arbeitstrainings mehr als 10 kg Körperge wicht verloren (S. 1 Mitte). Durch intensive Bewerbungsbemühungen sei es ihr gelungen, eine Anstellung als Merchandiserin zu finden. Sie arbeite an drei Tagen pro Woche jeweils 4-5 Stunden. Sie sei für die Regalpflege und Promotionen von Unilever-Produkten zuständig. Die Häufigkeit und Länge von Pausen könne sie selbst bestimmen. Psychisch tue ihr die Arbeit nach eigenen Aussagen gut, kör perlich sei sie jedoch am Limit . Im Mai und Ende Juni sei sie aufgrund von Er schöpfung arbeitsunfähig geschrieben gewesen . Sie habe dies jedoch nicht dem Arbeitgeber kommuniziert, sondern um ein paar freie Tage gebeten (Stunden lohnvertrag). Sie möchte die Stelle auf alle Fälle behalten (S. 1 unten).
Wie sich im Arbeitstraining gezeigt habe, gerate die Beschwerdeführerin mit einem Ar beitspensum von 40 % an ihre physischen und mentalen Grenzen (S. 4 oben). 5. 5.1
Vorab stellt sich die Frage, ob der Rentenanspruch bereits rechtskräftig beurteilt wurde.
M it Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 verneinte die Beschwerdegegne rin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 7/71). Diese Verfügung wurde indessen m it Urteil des hiesigen Ge richts vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/84/1-2) vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Abklärung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde somit ein Rentenanspruch nicht rechtskräftig verneint.
Nachdem die Beschwerdeführerin im November 2017 die Rentenprüfung verlangt hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2018 einen A n spruch auf eine Invalidenrente,
mit der Begründung, dass seit der Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Veränderungen hätten festgestellt werden können (Urk. 2 S. 2 oben) .
Die Beschwerdegegnerin trat somit auf das Gesuch ein und prüfte den Rentenan spruch materiell, jedoch nur im Hinblick auf das Vorliegen einer anspruchserheb lichen Tatsachenänderung seit Erlass der - mit Urteil des hiesigen Gerichts auf gehobenen - Verfügung vom Dezember 201 5. Da der angefochtenen Verfügung jedoch keine rechtskräftige Vernei nung des Rentenanspruchs voraus ging, wäre d e r Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig – gestützt auf den Sachverhalt bei Verfügungserlass – zu prüfen gewesen. Die Beschwerde gegnerin ging somit von falschen Voraussetzungen aus . Die Sache ist deshalb zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2
In Bezug auf die vorliegenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Rentenanspruchs nicht hinreichend abgeklärt ist. Insbesondere lag die Begutachtung durch die Ärzte der Y.___, auf wel che sich die Beschwerdegegnerin stützte, im Verfügungszeitpunkt bereits mehr als 3 ½ Jahre zurück.
Des Weiteren vermag sie den Anforderungen der heute massgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 1.4) nicht zu genügen . 5.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.4
Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrele vante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen me dizi nischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281, weshalb die Beschwerdegegnerin
weitere Abklärun gen vorzunehmen hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk.
2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur
Durchführung einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs
mit
Vornahme wei terer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Renten anspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7. 7.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 7.2
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetz über das Soz ialversicherungsge richt, GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorlie gend eine Entschädigung von Fr. 2’2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Aus gang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die angefochtene Verfügung vom 5. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach
einer allseitigen Prü fung des Rentenanspruchs
im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 ).
Nachdem die Versicherte Beschwerde erhoben hatte (Urk. 7/77/3-13), wurden die Parteien vom Sozialversicherungsgericht auf den 6. Juli 2016 zur Instruktions verhandlung vorgeladen (Urk. 7/82). Anlässlich dieser Verhandlung beantragten die Parteien übere insti mmend die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Abklärung von beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 7/84/5). Entsprechend wurde die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/84/1-2) in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur Abklärung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zu rückgewiesen wurde.
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 ). Zudem sei die regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortzuführen (S. 3 Ziff. 1.5).
Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2012 (S. 3 Ziff. 1.6) . Seit einiger Zeit versuche die Beschwerdeführerin, etwa eine Stunde pro Tag in ihrem eigenen Geschäft (Versand von Beautyprodukten) zu arbeiten, was sie teilweise an ihre Grenzen bringe (S. 4 Ziff. 1.7) . 3.4
Im neurophysiologischen Biomarker-Report der D.___ vom 2 2. August 2014 (Urk. 7 /40) wurde ausgeführt, d ie Fragebogen würden einerseits depressive Zustände nahelegen, andererseits würden ko gnitive Funktionen und die Leis tungsmöglichkeiten als reduziert bezeichnet. Dies könne durch die depressiven Zustände, aber auch als Folge der Unfälle betrachtet werden. Bei der Performance sei die Reakti onszeit der Beschwerdeführerin ausgesprochen verlangsamt (S. 35 unten) . Die Spektraldaten liessen keine kla ren Hinweise hinsichtlich der Ver ar beitung erkennen. Am ehesten weise das Muster auf massive Ermüdung und Er schöpfung hin (S. 36 oben) . Die Abweichungen von der Refe renzdatenbank könn ten mit zwei Prozessen begrü ndet werden, e inerseits mit Erschöpfungszu ständen und depressiven Verstimmungen aufgrund d es Defizit-Erlebens nach dem Un fall und andererseits mit Spätfolgen des Unfalls (S. 36 unten) . 3.5
Im Gutachten der Ärzte der Y.___
vom 8. Mai 20
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 3. Januar 2019 (Urk.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Juli 2016 lediglich der Teil der Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 aufgehoben worden sei, welcher sich auf die Eingliederungsmassnahmen beziehe. Seit dieser Verfügung seien aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Veränderungen festgestellt worden (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort hielt d ie Beschwerdegegnerin insbesondere fest, dass mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 ein Rentenanspruch rechtskräftig ver neint worden sei. D er übereinstimmende Antrag auf Rückweisung zur Abklärung von beruflichen Massnahmen habe nicht auch die nochmalige Überprüfung des Rentenanspruchs umfasst . Wie auch im Protokoll der Instruktionsverhandlun g festgehalten worden sei, sei
sie davon ausgegangen, dass auch die für eine Um schulung notwendige Erwerbseinbusse von 20 % nicht erreicht worden sei (S. 1) .
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass die Ver fügung vom 1 7. Dezember 2015 mittels Urteil vom 8. Juli 2016 vollumfänglich aufgehoben worden sei und daher keinerlei Rechtswirkungen mehr zeitige . Im Urteilszeitpunkt habe mangels Eingliederungsversuch noch gar keine Stellung zum Rentenanspruch genommen werden können, denn es gelte bekanntlich der Leitsatz «Eingliederung vor Rente» (S. 6 oben). Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz missachtet und auch eine Indikatorenprüfung sei unter blieben, so dass zu Unrecht auf eine nicht-invalidisierende gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen worden sei (S. 5 unten). Das Gutachten der Y.___ bleibe vage betreffend die Auswirkungen in einer angepassten Tätigkeit und es bestünden Widersprüchlichkeiten (S. 6 unten). Sie habe im Rahmen des Arbeitstrainings versucht, ein 50%-Pensum zu halten, wel che Belastung zur Überschreitung der psychisch-physischen Limite und auf Kos ten der Gesundheit gegangen sei (Gewichtsabnahme innert kurzer Zeit von 60 kg auf 44 kg). Auf dringendes ärztliches Anraten sei das Arbeitspensum auf 40 % reduziert worden (S. 7 unten). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ beschreibe auch unter den Bedingungen der nun optimal angepassten Tätigkeit das Vorhan densein von kognitiven Störungen und psychischen Symptomen, welche bei Be lastung beziehungsweise Überbelastung stark zunähmen. Aufgrund der Erschöp fungssituation würden Sport und Bewegung nicht mehr ausgeführt und sie habe keine Energie mehr für die Essenzubereitung (S. 9 Mitte). 3. 3.1
Dr. med.
A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im
Be richt vom 2 4. Juni 20
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 0. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 8 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8.1 ).
In einer ange passte n Tätigkeit bestehe spätestens seit dem 8. April 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit. Vom 1 9. April 2012 bis spätestens am 7. April 20
E. 13 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 /13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mitt elsc hweres depressives Zustandsbild
- Status nach
k ranio - zervik alem T r auma im Juli 20 09
- seit dieser Zeit leichter Schwankschwindel - migräneartige Kopfschmerzen
Dr. A.___ gab an, die Prognose sei an sich günstig (Ziff. 1.4) . Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin 100 %
erwerbsunfähig (Ziff. 1.6) . In sechs bis neun Monaten sei mit einer erneute n Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.9).
Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 7 /18)
hielt Dr. A.___ fest, dass die Prognose auf längere Sicht ungünstig sei.
3.2
Im Rahmen der haftpflichtrechtlichen Schadenregulierung erfolgte im Februar / März 2014 eine Begutachtung bei der B.___ . I m interdisziplinären Gutachten vom 2 6. April 2014 (Urk. 7 /22/8-46) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 33 Ziff. 8.1) : - Status nach Autounfall mit Rück en kontusion en und überwiegend wahr scheinlicher HWS-Distorsion am 4. Juli 2009 mit - gehäuften, teils migräniformen Kopfschmerzen, teils zervikogenen Kopfschmerzen - depressiver Episode, derzeit mittelgradiger Ausprägung mit somati schem Syndrom
- persistierenden posttraumatischen
zervikogene n Beschwerden
- insgesamt leichte r bis mittelschwere r kognitive r Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden konzentrativen und mnestischen Minder leistungen
- persistierenden Störungen im Bewegu ngssehen
Die Gutachter führten aus, dass Ende des Jahres 2009 wieder eine volle Arbeits fähigkeit erreicht worden sei. Eine im Jahr 2012 neu aufgetretene gynäkologische Problematik mit diversen Abklärungen habe im Herbst 2012 zu einer psychischen Dekompensation geführt. Bei dieser depressiven Affektion mit länger dauernder voller Arbeitsunfähigkeit hätten die Folgen des Unfalls von 2009 die Rolle eines wesentlichen
Kofaktor s gespielt (S. 34 unten). Im Rahmen der depressiven Symp tomatik habe von September 2012 praktisch bi s Ende 2013 eine volle Arbeitsun fähigkeit bestanden . Seit Januar 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 20 %. Diese k önne sich bei erfolgreicher Behandlung der depressiven Symptoma tik wieder erheblich verbessern (S. 35 Mitte) . Eine Weiterführung der psych othe rapeuti schen Behandlung inklusive Psychopharmaka sei indiziert (S. 37 Mitte). 3.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 1 4. Juni 20
E. 14 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 /27)
eine depressive Störung, gegenwärt ig mittelgradige Episode, ein Aus gebranntsein, besteh end seit mindestens Herbst 2012,
sowie deutliche Zeichen eines PTSD (posttraumatic stress disorder), wobei die Kriterien nach ICD nic ht vollumfänglich erfüllt seien (seit mindestens Herbst 2012, anamnestisch bereits seit Juli 2009; Ziff. 1.1) .
Die Prognose sei schwierig. Mittels einer adäquaten neu ropsychologischen Behandlung, welche in die Wege geleitet werde, sei zumindest mit einer Verbesserung der kognitiven Defizite zu rechnen
(S. 3 Ziff.
E. 15 (Urk. 7 /59/17-19) wurde n als Diagnosen eine mittelgradige depressive Epi sode (F32.1) sowie
mittelschwere kognitive Funktionsstörungen genannt (S. 1 Mitte) . Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomatik mit Niedergestimmtheit, innerer Unruhe, reduziertem Antrieb, erhöhter Ermüdbarkeit, ausgeprägter Affektlabilität, grübelnden Gedanken und Existenz- und Zukunfts ängsten sei von einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, vor dem Hintergrund einer Anpassungsproblematik an ihre kognitive Funktionsstö rung (S. 2 unten).
N eben der etablierten neuropsychologischen Therapie sei drin gend ein e psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie empfohlen worden, wel che nun geplant sei (S. 3 Mitte) . Im Rahmen der Hospitalisation
wurde erneut ein MRI des Schädels durchgeführt, welches eine minimale Asymmetrie der nicht er weiterten Seitenventrikel und eine Darstellung von einzelnen hippocampal
rem nants beidseits ohne Nachweis einer Hippocampus Atrophie zeigte. Ansonsten zeigte sich eine altersentsprechend regelrechte Darste llung des Neurok raniums
(S. 2 Mitte). 3.8
V or diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/71) . Sie führte aus, dass die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehbar sei. Des Weiteren stehe die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung, nehme keine Psychopharmaka und schöpfe somit die Behandlungsoptionen nicht aus.
4. 4.1
Dr. A.___ führte mit Bericht vom 9. Oktober 2017 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/128) aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeits integrationsprogramms eine hohe Motivation gezeigt und versucht habe, die höchstmögliche Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Leider sei eine Arbeitsleistung von mehr als 40 % aus medizinische n Gründen nicht realisierbar . Die Beschwerdefüh rerin habe während der Arbeitsintegration kontinuierlich an Gewicht verloren, am Schluss insgesamt 10 kg. Die psychischen und physischen Belastungen des Arbeitsprozesses könne die Beschwerdeführerin auch bei hoher Motivation nicht erfüllen. 4.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 3. November 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/131/2-3) folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung - nicht näher bezeichnete andauernde Persönlichkeitsänderung - rezidivierende depressive Episode anamnestisch, aktuell remittiert
Die Beschwerdeführerin sei bei ihrem Arbeitstraining an eine psychophysische Grenze gekommen, was sich durch eine rasche Ermüdbarkeit bis zur Erschöpfung im Laufe des Tages, vermehrte Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit und Fehlleistungen gezeigt habe. Unter anhaltender Überlastung habe sie unter Ner vosität, Kopfschmerzen, Durchfall und grippeartigen Symptomen mit Glieder schmerzen gelitten. Eine besondere Belastung entstehe durch die Unfähigkeit, Umgebungsgeräusche wie Hintergrundmusik oder Stimmen zu filtern. Die Be schwerdeführerin wirke übermotiviert, sei über ihre Grenzen gegangen im Bemü hen, die gesteckten Ziele zu erreichen, was sich auch in einem erheblichen Ge wichtsverlust von über 10 kg (auf aktuell 48 kg) manifestiere (S. 1). Sie komme mit einer ze itlichen Belastung von 3 bis 3 1/2 Stunden täglich an eine Grenze. Dabei sei ihre Leistungsfähigkeit etwa 20 % bis 30
% eingeschränkt wegen ihrer kognitiven Störungen und den anhaltenden Restsymptomen der posttraumati schen Belastungsstörung (erhöhte psychische Sensitivität, Hypervigilanz, erhöhte Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit mit emotionalen Durchbrüchen, Konzentrations störungen). Die Erwerbsfähigkeit sei deshalb erneut zu überprüfen (S. 2). 4.3
Im Bericht vom 1 3. April 2018 zuhanden der B eschwerdegegnerin (Urk. 7/148) nannte Dr. Z.___
erneut die
gleiche n Diagnosen wie im Gutachten der Y.___ vom 8. Mai 2015 (Ziff. 2.5). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen bei ihm in Behandlung sei (Ziff. 1.2). M it ihrem aktuell en Ar beitspensum von 30-40 % sei sie an ihrer Leistungsgrenze, zeitweise darüber, was sich durch eine weitere Gewichtsabnahme auf 44 kg manifestiere (Ziff. 2.7) . Sie lebe sozial zurückgezogen und sei zu erschöpft, um Sport zu machen respektive sich zu bewegen (Ziff. 3.5). 4.4
RAD-Arzt E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in der Stellung nahme vom 1 1. Juli 2018 (Urk. 7/161 S. 3) aus, dass keine Ände rung im Vergleich zum Zustand i m Gutachtenszeitpunkt gesehen werden könne. Letztlich sei nicht zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin nur ein Pensum von etwa 30 % be wältigen könne. 4.5
Im Schlussbericht der G.___ vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 7/158) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 1 5. Mai bis 1 4. November 2017 ein Arbeitstrai ning im Warenservice der Parfümerie-Abteilung bei H.___ absolviert habe . Sie habe sich engagiert gezeigt und keine Fehltage gehabt. Das Arbeitspensum habe 30-50 % betragen, habe aber wieder auf 40 % reduziert werden müssen. Die Be schwerdeführerin habe während des Arbeitstrainings mehr als 10 kg Körperge wicht verloren (S. 1 Mitte). Durch intensive Bewerbungsbemühungen sei es ihr gelungen, eine Anstellung als Merchandiserin zu finden. Sie arbeite an drei Tagen pro Woche jeweils 4-5 Stunden. Sie sei für die Regalpflege und Promotionen von Unilever-Produkten zuständig. Die Häufigkeit und Länge von Pausen könne sie selbst bestimmen. Psychisch tue ihr die Arbeit nach eigenen Aussagen gut, kör perlich sei sie jedoch am Limit . Im Mai und Ende Juni sei sie aufgrund von Er schöpfung arbeitsunfähig geschrieben gewesen . Sie habe dies jedoch nicht dem Arbeitgeber kommuniziert, sondern um ein paar freie Tage gebeten (Stunden lohnvertrag). Sie möchte die Stelle auf alle Fälle behalten (S. 1 unten).
Wie sich im Arbeitstraining gezeigt habe, gerate die Beschwerdeführerin mit einem Ar beitspensum von 40 % an ihre physischen und mentalen Grenzen (S. 4 oben). 5. 5.1
Vorab stellt sich die Frage, ob der Rentenanspruch bereits rechtskräftig beurteilt wurde.
M it Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 verneinte die Beschwerdegegne rin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 7/71). Diese Verfügung wurde indessen m it Urteil des hiesigen Ge richts vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/84/1-2) vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Abklärung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde somit ein Rentenanspruch nicht rechtskräftig verneint.
Nachdem die Beschwerdeführerin im November 2017 die Rentenprüfung verlangt hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2018 einen A n spruch auf eine Invalidenrente,
mit der Begründung, dass seit der Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Veränderungen hätten festgestellt werden können (Urk. 2 S. 2 oben) .
Die Beschwerdegegnerin trat somit auf das Gesuch ein und prüfte den Rentenan spruch materiell, jedoch nur im Hinblick auf das Vorliegen einer anspruchserheb lichen Tatsachenänderung seit Erlass der - mit Urteil des hiesigen Gerichts auf gehobenen - Verfügung vom Dezember 201 5. Da der angefochtenen Verfügung jedoch keine rechtskräftige Vernei nung des Rentenanspruchs voraus ging, wäre d e r Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig – gestützt auf den Sachverhalt bei Verfügungserlass – zu prüfen gewesen. Die Beschwerde gegnerin ging somit von falschen Voraussetzungen aus . Die Sache ist deshalb zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2
In Bezug auf die vorliegenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Rentenanspruchs nicht hinreichend abgeklärt ist. Insbesondere lag die Begutachtung durch die Ärzte der Y.___, auf wel che sich die Beschwerdegegnerin stützte, im Verfügungszeitpunkt bereits mehr als 3 ½ Jahre zurück.
Des Weiteren vermag sie den Anforderungen der heute massgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 1.4) nicht zu genügen . 5.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.4
Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrele vante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen me dizi nischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281, weshalb die Beschwerdegegnerin
weitere Abklärun gen vorzunehmen hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk.
2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur
Durchführung einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs
mit
Vornahme wei terer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Renten anspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7. 7.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 7.2
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetz über das Soz ialversicherungsge richt, GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorlie gend eine Entschädigung von Fr. 2’2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Aus gang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die angefochtene Verfügung vom 5. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach
einer allseitigen Prü fung des Rentenanspruchs
im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01063
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 2 5. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1970, gelernte Verkäuferin,
war seit 2001 selbständig im Vertrieb von Beauty-Produkten tätig (vgl.
Urk. 1 S. 3 Mitte;
Urk. 7/11/2; Urk.
7/14/4).
Seit 2011 leitete sie im Nebenerwerb Zumba Kurse (Urk. 7 /11/2) . A m 1 7. Mai 2013 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeld versicherung bei (Urk. 7/5) und holte bei der
Y.___
ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 8. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 7/ 50/2-45).
M it Verfü gung vom 1 7. Dezember 2015 verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/7 1).
Nachdem die Versicherte Beschwerde erhoben hatte (Urk. 7/77/3-13), wurden die Parteien vom Sozialversicherungsgericht auf den 6. Juli 2016 zur Instruktions verhandlung vorgeladen (Urk. 7/82). Anlässlich dieser Verhandlung beantragten die Parteien übere insti mmend die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Abklärung von beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 7/84/5). Entsprechend wurde die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/84/1-2) in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur Abklärung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zu rückgewiesen wurde. 1.2
In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/96) sowie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 7/126). Mit Schreiben vom 1 6. November 2017 (Urk. 7/133) beantragte die Versicherte die Rentenprüfung. Per 2 2. Januar 2018 konnte die Versicherte eine Stelle als Merchandiserin in einem Pensum von 20-40 % antreten (vgl. Urk. 7/141-142, Urk. 7/145/11).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/162; Urk. 7/172-173) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. No vember 2018
einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenr ente (Urk. 7/179 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 7. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihr Rentenleistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 0. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, dass mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Juli 2016 lediglich der Teil der Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 aufgehoben worden sei, welcher sich auf die Eingliederungsmassnahmen beziehe. Seit dieser Verfügung seien aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Veränderungen festgestellt worden (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort hielt d ie Beschwerdegegnerin insbesondere fest, dass mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 ein Rentenanspruch rechtskräftig ver neint worden sei. D er übereinstimmende Antrag auf Rückweisung zur Abklärung von beruflichen Massnahmen habe nicht auch die nochmalige Überprüfung des Rentenanspruchs umfasst . Wie auch im Protokoll der Instruktionsverhandlun g festgehalten worden sei, sei
sie davon ausgegangen, dass auch die für eine Um schulung notwendige Erwerbseinbusse von 20 % nicht erreicht worden sei (S. 1) . 2.3
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass die Ver fügung vom 1 7. Dezember 2015 mittels Urteil vom 8. Juli 2016 vollumfänglich aufgehoben worden sei und daher keinerlei Rechtswirkungen mehr zeitige . Im Urteilszeitpunkt habe mangels Eingliederungsversuch noch gar keine Stellung zum Rentenanspruch genommen werden können, denn es gelte bekanntlich der Leitsatz «Eingliederung vor Rente» (S. 6 oben). Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz missachtet und auch eine Indikatorenprüfung sei unter blieben, so dass zu Unrecht auf eine nicht-invalidisierende gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen worden sei (S. 5 unten). Das Gutachten der Y.___ bleibe vage betreffend die Auswirkungen in einer angepassten Tätigkeit und es bestünden Widersprüchlichkeiten (S. 6 unten). Sie habe im Rahmen des Arbeitstrainings versucht, ein 50%-Pensum zu halten, wel che Belastung zur Überschreitung der psychisch-physischen Limite und auf Kos ten der Gesundheit gegangen sei (Gewichtsabnahme innert kurzer Zeit von 60 kg auf 44 kg). Auf dringendes ärztliches Anraten sei das Arbeitspensum auf 40 % reduziert worden (S. 7 unten). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ beschreibe auch unter den Bedingungen der nun optimal angepassten Tätigkeit das Vorhan densein von kognitiven Störungen und psychischen Symptomen, welche bei Be lastung beziehungsweise Überbelastung stark zunähmen. Aufgrund der Erschöp fungssituation würden Sport und Bewegung nicht mehr ausgeführt und sie habe keine Energie mehr für die Essenzubereitung (S. 9 Mitte). 3. 3.1
Dr. med.
A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im
Be richt vom 2 4. Juni 20 13 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 /13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mitt elsc hweres depressives Zustandsbild
- Status nach
k ranio - zervik alem T r auma im Juli 20 09
- seit dieser Zeit leichter Schwankschwindel - migräneartige Kopfschmerzen
Dr. A.___ gab an, die Prognose sei an sich günstig (Ziff. 1.4) . Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin 100 %
erwerbsunfähig (Ziff. 1.6) . In sechs bis neun Monaten sei mit einer erneute n Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.9).
Mit Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Dezember 2013 (Urk. 7 /18)
hielt Dr. A.___ fest, dass die Prognose auf längere Sicht ungünstig sei.
3.2
Im Rahmen der haftpflichtrechtlichen Schadenregulierung erfolgte im Februar / März 2014 eine Begutachtung bei der B.___ . I m interdisziplinären Gutachten vom 2 6. April 2014 (Urk. 7 /22/8-46) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 33 Ziff. 8.1) : - Status nach Autounfall mit Rück en kontusion en und überwiegend wahr scheinlicher HWS-Distorsion am 4. Juli 2009 mit - gehäuften, teils migräniformen Kopfschmerzen, teils zervikogenen Kopfschmerzen - depressiver Episode, derzeit mittelgradiger Ausprägung mit somati schem Syndrom
- persistierenden posttraumatischen
zervikogene n Beschwerden
- insgesamt leichte r bis mittelschwere r kognitive r Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden konzentrativen und mnestischen Minder leistungen
- persistierenden Störungen im Bewegu ngssehen
Die Gutachter führten aus, dass Ende des Jahres 2009 wieder eine volle Arbeits fähigkeit erreicht worden sei. Eine im Jahr 2012 neu aufgetretene gynäkologische Problematik mit diversen Abklärungen habe im Herbst 2012 zu einer psychischen Dekompensation geführt. Bei dieser depressiven Affektion mit länger dauernder voller Arbeitsunfähigkeit hätten die Folgen des Unfalls von 2009 die Rolle eines wesentlichen
Kofaktor s gespielt (S. 34 unten). Im Rahmen der depressiven Symp tomatik habe von September 2012 praktisch bi s Ende 2013 eine volle Arbeitsun fähigkeit bestanden . Seit Januar 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von etwa 20 %. Diese k önne sich bei erfolgreicher Behandlung der depressiven Symptoma tik wieder erheblich verbessern (S. 35 Mitte) . Eine Weiterführung der psych othe rapeuti schen Behandlung inklusive Psychopharmaka sei indiziert (S. 37 Mitte). 3.3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 1 4. Juni 20 14 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 /27)
eine depressive Störung, gegenwärt ig mittelgradige Episode, ein Aus gebranntsein, besteh end seit mindestens Herbst 2012,
sowie deutliche Zeichen eines PTSD (posttraumatic stress disorder), wobei die Kriterien nach ICD nic ht vollumfänglich erfüllt seien (seit mindestens Herbst 2012, anamnestisch bereits seit Juli 2009; Ziff. 1.1) .
Die Prognose sei schwierig. Mittels einer adäquaten neu ropsychologischen Behandlung, welche in die Wege geleitet werde, sei zumindest mit einer Verbesserung der kognitiven Defizite zu rechnen
(S. 3 Ziff. 1.4). Zudem sei die regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortzuführen (S. 3 Ziff. 1.5).
Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2012 (S. 3 Ziff. 1.6) . Seit einiger Zeit versuche die Beschwerdeführerin, etwa eine Stunde pro Tag in ihrem eigenen Geschäft (Versand von Beautyprodukten) zu arbeiten, was sie teilweise an ihre Grenzen bringe (S. 4 Ziff. 1.7) . 3.4
Im neurophysiologischen Biomarker-Report der D.___ vom 2 2. August 2014 (Urk. 7 /40) wurde ausgeführt, d ie Fragebogen würden einerseits depressive Zustände nahelegen, andererseits würden ko gnitive Funktionen und die Leis tungsmöglichkeiten als reduziert bezeichnet. Dies könne durch die depressiven Zustände, aber auch als Folge der Unfälle betrachtet werden. Bei der Performance sei die Reakti onszeit der Beschwerdeführerin ausgesprochen verlangsamt (S. 35 unten) . Die Spektraldaten liessen keine kla ren Hinweise hinsichtlich der Ver ar beitung erkennen. Am ehesten weise das Muster auf massive Ermüdung und Er schöpfung hin (S. 36 oben) . Die Abweichungen von der Refe renzdatenbank könn ten mit zwei Prozessen begrü ndet werden, e inerseits mit Erschöpfungszu ständen und depressiven Verstimmungen aufgrund d es Defizit-Erlebens nach dem Un fall und andererseits mit Spätfolgen des Unfalls (S. 36 unten) . 3.5
Im Gutachten der Ärzte der Y.___
vom 8. Mai 20 15 (Urk. 7 /50/2-45)
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 7.1.1): - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - nicht näher bezeichnete andaue rnde Persönlichkeitsänderung (F52.9: richtig F62.9)
Die Neuropsychologin führte in ihrem Teilgutachten (Urk. 7 /50/46-53) aus, die aktuell objektivierten Befunde seien insgesamt als leichte kognitive Minderleis tungen zu werten. Auffällig seien zudem die beobachteten Konzentrations schwankungen. Ansonsten sei von einem unauffälligen kognitiven Leistungspro fil auszugehen. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und der medizinischen Untersuchungsbefunde seien die kognitiven Minderleistungen und die teilweise beobachteten Konzentrationsschwankungen, unterschiedliche Ar beitsgeschwindigkeit eher nicht im Rahmen einer hirnorganischen Erkrankung, sondern am ehesten im Rahmen der psychischen Befindlichkeit und / oder einer verminderten Anstrengungsbereitschaft beziehungsweise -möglichkeit zu erklä ren (S. 6 unten). Aus rein neuropsychologischer Sicht wäre aufgrund der leichten kognitiven Minderleistungen rein theoretisch von einer 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen, wobei die Belastbarkeit mit zu berücksichti gen sei. Diese Frage müsse aus psychiatrischer Sicht beantwortet werden (S. 7 unten).
Aus psychiatrischer Sicht wurde im Gutachten (Urk. 7 /50/2-45) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Schmerzen im Bereich der HWS, Kopfschmer zen und Schmerzen in beiden Schultern angebe.
Diese Schmerzen seien ausrei chend somatisch erklärbar, nicht abhängig von der psychischen Verfassung und stünden nicht im Zusammenhang mit einem emotionalen Konflikt oder einer psy chosozialen Belastungssituation. Somit liege keine
som atoforme Schmerzstörung vor. Die Beschwerdeführerin sei innerlich sehr angespannt, unruhig, gereizt und habe insgesamt emotional instabil und nur wenig belastbar gewirkt (S. 24 Ziff. 5.4.3) . Insgesamt lägen keine Hinweise für eine hirnorganische Erkrankung und damit auch nicht für eine organische Persönlichkeitsstörung vor. Am ehesten seien die emotionale Instabilität und die Affektlab ilität eine psychische Folge des Un falls im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsver änderung
(S. 25 Mitte) . Es sei keine depressive Symptomatik feststellbar. D ie festgestellten neuropsycholo gischen Defizi te seien am ehesten im Rah men der nicht näher bezeichneten an dauernden Persönl ichkeitsänderung zu sehen, könnten aber auch noch teilweise
durch die posttraumatische Belastungsstörun g verursacht sein (S. 26 oben). Die Beschwerdeführerin erfülle insgesamt genügend Kriterien zur Stellung der Diag nose einer posttraumatischen Belastungsstörung; die Krankheit sei aber im Laufe der letzten Jahre ge ringer worden (S. 26 unten) .
Die bisher beschriebene de pres sive Episode bestehe nicht mehr, sei remittiert (S. 26 f.) . Die p osttraumatische Belastungsstö rung und die nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsänderung könnten nicht alleine überwunden werden, aber seien behandelbar (S.
27 Ziff. 5.4.5), wobei die Behandlung lange dauern könne und der Erfolg nicht sicher sei (S. 29 Ziff. 5.7). In der angestammte n
Tätigkeit b estehe eine Einschränkung zu 100 %, da es sich nicht um eine geeignete Arbeit handle. Auch im Verkauf bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 27 f. Ziff. 5.6.1) . In einer ang epasste n Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht einge schränkt. Dies g elte seit spätestens dem
8. April 20 1 5. Zuvor habe aufgrund der damals bestehenden mittelgradigen depressiven Episode auch in einer angepass t en Tätigkeit
eine Einschränkung von etwa 50 %
bestanden (S. 28 Ziff. 5.6.3) . Der psychiatrische Gutachter machte nähere Angaben zu einer angepasste n Tätigkeit (unter anderem keine psychisch anspruchsvollen Arbeiten; S. 28 f. Ziff. 5.6.4) .
Aus neurologischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeits fähigkeit genannt (vgl. Urk. 7 /50/54-62 S. 7) .
Aus orthopädischer Sicht bestünden aufgrund der nur geringgradigen Funktions einschränkung der Halswirbelsäule keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und auch keine Einschränkungen in den Haus haltstätigkeiten (Urk. 7 /50/2-45 S. 36 Ziff. 6.6.1)
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung (Urk. 7 /50/38-43) wurde festgehalten,
dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem Unfall vom 4. Juli 2009 eine 100 % ige Arbeitsunfähi gkeit bestehe (S. 41 Ziff. 8.1).
In einer ange passte n Tätigkeit bestehe spätestens seit dem 8. April 2015 eine volle Arbeitsfähigkeit. Vom 1 9. April 2012 bis spätestens am 7. April 20 15
habe wegen der damals bestehenden mittelgradi gen depressiven Episode eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 42 Ziff. 8.2.1) . Die Prognose sei offen (S. 43 Ziff. 8.4; vgl. auch ergänzende Stellung nahmen der Gutachter der Y.___ vom 2 7. Mai 2015, Urk. 7/52, und 1 2. Oktober 2015, Urk. 7/63) . 3.6
RAD- Arzt
pract . med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Stellungnahme vom 2. Juni 2015 (Urk. 7 /65/6-7) fest, das Gutachten sei umfas send und nachvollziehbar. 3.7
Vom 1 5. bis 2 8. Juli 2015 erfolg t e eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der F.___ . Im entsprechenden Aus trittsbericht vom 1 9. August 20 15 (Urk. 7 /59/17-19) wurde n als Diagnosen eine mittelgradige depressive Epi sode (F32.1) sowie
mittelschwere kognitive Funktionsstörungen genannt (S. 1 Mitte) . Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomatik mit Niedergestimmtheit, innerer Unruhe, reduziertem Antrieb, erhöhter Ermüdbarkeit, ausgeprägter Affektlabilität, grübelnden Gedanken und Existenz- und Zukunfts ängsten sei von einer aktuell mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, vor dem Hintergrund einer Anpassungsproblematik an ihre kognitive Funktionsstö rung (S. 2 unten).
N eben der etablierten neuropsychologischen Therapie sei drin gend ein e psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie empfohlen worden, wel che nun geplant sei (S. 3 Mitte) . Im Rahmen der Hospitalisation
wurde erneut ein MRI des Schädels durchgeführt, welches eine minimale Asymmetrie der nicht er weiterten Seitenventrikel und eine Darstellung von einzelnen hippocampal
rem nants beidseits ohne Nachweis einer Hippocampus Atrophie zeigte. Ansonsten zeigte sich eine altersentsprechend regelrechte Darste llung des Neurok raniums
(S. 2 Mitte). 3.8
V or diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/71) . Sie führte aus, dass die Diagnose einer post traumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehbar sei. Des Weiteren stehe die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung, nehme keine Psychopharmaka und schöpfe somit die Behandlungsoptionen nicht aus.
4. 4.1
Dr. A.___ führte mit Bericht vom 9. Oktober 2017 zuhanden der Beschwerde gegnerin (Urk. 7/128) aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeits integrationsprogramms eine hohe Motivation gezeigt und versucht habe, die höchstmögliche Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Leider sei eine Arbeitsleistung von mehr als 40 % aus medizinische n Gründen nicht realisierbar . Die Beschwerdefüh rerin habe während der Arbeitsintegration kontinuierlich an Gewicht verloren, am Schluss insgesamt 10 kg. Die psychischen und physischen Belastungen des Arbeitsprozesses könne die Beschwerdeführerin auch bei hoher Motivation nicht erfüllen. 4.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 3. November 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/131/2-3) folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung - nicht näher bezeichnete andauernde Persönlichkeitsänderung - rezidivierende depressive Episode anamnestisch, aktuell remittiert
Die Beschwerdeführerin sei bei ihrem Arbeitstraining an eine psychophysische Grenze gekommen, was sich durch eine rasche Ermüdbarkeit bis zur Erschöpfung im Laufe des Tages, vermehrte Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit und Fehlleistungen gezeigt habe. Unter anhaltender Überlastung habe sie unter Ner vosität, Kopfschmerzen, Durchfall und grippeartigen Symptomen mit Glieder schmerzen gelitten. Eine besondere Belastung entstehe durch die Unfähigkeit, Umgebungsgeräusche wie Hintergrundmusik oder Stimmen zu filtern. Die Be schwerdeführerin wirke übermotiviert, sei über ihre Grenzen gegangen im Bemü hen, die gesteckten Ziele zu erreichen, was sich auch in einem erheblichen Ge wichtsverlust von über 10 kg (auf aktuell 48 kg) manifestiere (S. 1). Sie komme mit einer ze itlichen Belastung von 3 bis 3 1/2 Stunden täglich an eine Grenze. Dabei sei ihre Leistungsfähigkeit etwa 20 % bis 30
% eingeschränkt wegen ihrer kognitiven Störungen und den anhaltenden Restsymptomen der posttraumati schen Belastungsstörung (erhöhte psychische Sensitivität, Hypervigilanz, erhöhte Schreckhaftigkeit, Reizbarkeit mit emotionalen Durchbrüchen, Konzentrations störungen). Die Erwerbsfähigkeit sei deshalb erneut zu überprüfen (S. 2). 4.3
Im Bericht vom 1 3. April 2018 zuhanden der B eschwerdegegnerin (Urk. 7/148) nannte Dr. Z.___
erneut die
gleiche n Diagnosen wie im Gutachten der Y.___ vom 8. Mai 2015 (Ziff. 2.5). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen bei ihm in Behandlung sei (Ziff. 1.2). M it ihrem aktuell en Ar beitspensum von 30-40 % sei sie an ihrer Leistungsgrenze, zeitweise darüber, was sich durch eine weitere Gewichtsabnahme auf 44 kg manifestiere (Ziff. 2.7) . Sie lebe sozial zurückgezogen und sei zu erschöpft, um Sport zu machen respektive sich zu bewegen (Ziff. 3.5). 4.4
RAD-Arzt E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in der Stellung nahme vom 1 1. Juli 2018 (Urk. 7/161 S. 3) aus, dass keine Ände rung im Vergleich zum Zustand i m Gutachtenszeitpunkt gesehen werden könne. Letztlich sei nicht zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin nur ein Pensum von etwa 30 % be wältigen könne. 4.5
Im Schlussbericht der G.___ vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 7/158) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 1 5. Mai bis 1 4. November 2017 ein Arbeitstrai ning im Warenservice der Parfümerie-Abteilung bei H.___ absolviert habe . Sie habe sich engagiert gezeigt und keine Fehltage gehabt. Das Arbeitspensum habe 30-50 % betragen, habe aber wieder auf 40 % reduziert werden müssen. Die Be schwerdeführerin habe während des Arbeitstrainings mehr als 10 kg Körperge wicht verloren (S. 1 Mitte). Durch intensive Bewerbungsbemühungen sei es ihr gelungen, eine Anstellung als Merchandiserin zu finden. Sie arbeite an drei Tagen pro Woche jeweils 4-5 Stunden. Sie sei für die Regalpflege und Promotionen von Unilever-Produkten zuständig. Die Häufigkeit und Länge von Pausen könne sie selbst bestimmen. Psychisch tue ihr die Arbeit nach eigenen Aussagen gut, kör perlich sei sie jedoch am Limit . Im Mai und Ende Juni sei sie aufgrund von Er schöpfung arbeitsunfähig geschrieben gewesen . Sie habe dies jedoch nicht dem Arbeitgeber kommuniziert, sondern um ein paar freie Tage gebeten (Stunden lohnvertrag). Sie möchte die Stelle auf alle Fälle behalten (S. 1 unten).
Wie sich im Arbeitstraining gezeigt habe, gerate die Beschwerdeführerin mit einem Ar beitspensum von 40 % an ihre physischen und mentalen Grenzen (S. 4 oben). 5. 5.1
Vorab stellt sich die Frage, ob der Rentenanspruch bereits rechtskräftig beurteilt wurde.
M it Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 verneinte die Beschwerdegegne rin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung (Urk. 7/71). Diese Verfügung wurde indessen m it Urteil des hiesigen Ge richts vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/84/1-2) vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Abklärung von beruflichen Massnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde somit ein Rentenanspruch nicht rechtskräftig verneint.
Nachdem die Beschwerdeführerin im November 2017 die Rentenprüfung verlangt hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2018 einen A n spruch auf eine Invalidenrente,
mit der Begründung, dass seit der Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Veränderungen hätten festgestellt werden können (Urk. 2 S. 2 oben) .
Die Beschwerdegegnerin trat somit auf das Gesuch ein und prüfte den Rentenan spruch materiell, jedoch nur im Hinblick auf das Vorliegen einer anspruchserheb lichen Tatsachenänderung seit Erlass der - mit Urteil des hiesigen Gerichts auf gehobenen - Verfügung vom Dezember 201 5. Da der angefochtenen Verfügung jedoch keine rechtskräftige Vernei nung des Rentenanspruchs voraus ging, wäre d e r Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig – gestützt auf den Sachverhalt bei Verfügungserlass – zu prüfen gewesen. Die Beschwerde gegnerin ging somit von falschen Voraussetzungen aus . Die Sache ist deshalb zur umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2
In Bezug auf die vorliegenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Rentenanspruchs nicht hinreichend abgeklärt ist. Insbesondere lag die Begutachtung durch die Ärzte der Y.___, auf wel che sich die Beschwerdegegnerin stützte, im Verfügungszeitpunkt bereits mehr als 3 ½ Jahre zurück.
Des Weiteren vermag sie den Anforderungen der heute massgebenden Rechtsprechung (vgl. E. 1.4) nicht zu genügen . 5.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5.4
Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrele vante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen me dizi nischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisver fahren nach BGE 141 V 281, weshalb die Beschwerdegegnerin
weitere Abklärun gen vorzunehmen hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk.
2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur
Durchführung einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs
mit
Vornahme wei terer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Renten anspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzu heissen. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 7. 7.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 7.2
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetz über das Soz ialversicherungsge richt, GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorlie gend eine Entschädigung von Fr. 2’2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Aus gang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die angefochtene Verfügung vom 5. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach
einer allseitigen Prü fung des Rentenanspruchs
im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni