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IV.2018.01058

Rentenbeginn umstritten. Gutachten, welches für die umstrittene Zeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eines psychischen Leidens ausweist, ist beweiskräftig und beachtete die Standardindikatoren in rechtsgenüglicher Weise. Ein Abweichen käme einer unstatthaften juristischen Parallelprüfung gleich. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2020-07-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1966, gelernter Koch (Urk. 6/9/2), absolvierte im Zuge einer durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, finan zierte n Umschulung (Urk. 6/7)

erfolgreich eine zweijährige kaufmännische Aus bildung mit dem Abschluss eines Handelsdiplomes VSH und

im Anschluss daran einen halbjährige n Lehrgang mit dem Erwerb eines

ECDL-Informatikdiplom s im April 2003

(vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/8/3).

Der Versicherte

war zuletzt von

1. April 20 07 bis

31. Januar 2015 bei der

Y.___

im Dienstlei s tungs zentrum in einem 100 %-Pensum als Mitarbeiter IT-Service D esk

an gestellt, wobei der le tzte Arbeitstag am 22 . Mai 201 4 war (Urk. 6/22/1-5 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9) . Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung, eine schwere Niereninsuffizienz und eine Skoliose meldete sich der Versicherte am

20. Oktober 2014 (Urk. 6/10) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 18. März 2015 (Urk. 6/30) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aus medizinischen Gründen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich seien.

Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/19) und holte bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

19. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/58). Nach Einwand (Urk. 6/82, Urk. 6/86, Urk. 6/100) auf einen ersten Vorbescheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 6/78), welcher die Verneinung eines Rentenanspruches vorsah, veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Ver laufsgutachten bei der MEDAS Z.___, das am 31. Juli

2017 (Urk. 6/110) erstattet wurde.

Nach Einwand (Urk. 6/118) auf den zweiten Vorbe scheid vom 14. Dezember 2017 (Urk. 6/113), der die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2016 vorsah, holte die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ eine Beurteilung zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ein, welche am 18. Mai 2018 (Urk. 6/122) eingereicht wurde. Zu die ser nahm der Versicherte am 11. Juli 2018 (Urk. 6/125) Stellung. Mit Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 2)

sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1 . Dezember 2015 zu. 2.

Der Versicherte erhob am 6 . Dezember 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom

12. November 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine Dreiviertelsrente ab Mai 2015 sowie eine ganze Rente ab Dezember 2015 zuzüglich Verzugszins

zuzusprechen (S.

2) . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

10. Januar 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. April 2019 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer vollum fäng lich an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellte zudem den Verfah rensantrag, die Personalstiftung der Y.___, A.___, B.___, sei beizuladen. Am 2. Mai 2019 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

30. September 2019 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 24. März 2020 (Urk. 17) retournie r te

die mit Verfügung vom 3. März 2020 (Urk. 15) zum Prozess beigeladene Personalstiftung der Y.___ die ihr zur Stellungnahme zugesandten Verfahrensakten und teilte mit, dass sie für weitere Aus künfte zur Verfügung stehe. Zur Sache liess sie sich nicht vernehmen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassi fikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entschei dend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva lidenversi cherung [IVV]) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die gesundheitlichen Einschränkungen bestünden seit 22. Mai 2014, womit ein An spruch auf Invalidenrente frühestens nach einem Jahr habe entstehen können. In seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter IT-Service Desk sei der Beschwer deführer arbeitsunfähig . Eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in Wechselpositionen habe er nach Ablauf de s Wartejahres ausüben können. Ausgehend von einem an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 95'111.-- (gestützt auf das im Jahr 2014 erzielte Ein kommen) und einem Invali deneinkommen von Fr. 81'911.-- (gestützt auf die Tabellen über die Lohnstrukturer hebung des Bundesamtes für Statistik [LSE]) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % (S. 5). Das psy chische Leiden könne für die Zeit ab Mai 2015 bis zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Dezember 2015 nicht berücksichtigt werden, da es damals nicht den notwendigen Schweregrad erreicht habe. Im Dezember 2015 habe sich der Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass der Beschwer de führer ke ine Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne (S. 6).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte die Beschwerdegegnerin, in Bezug auf die Depressivität werde im Gutachten festgehalten, aufgrund des Krankheits verlaufes seien Angaben verfrüht, inwiefern es sich bei der Depression um eine eigenständige Erkrankung handle, zumal aufgrund des Arbeitsplatzverlustes und der damit verbun denen Desintegration der Distress zugenommen habe. Bereits aus diesem Grund sei vor der ab Dezember 2015 ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes das V orliegen eines invalidisierenden Gesundheits scha dens zu verneinen, sei damit doch kein eigenständiges psychisches Leiden aus gewiesen (S. 1). Selbst wenn doch ein

verselbständigtes psychisches Leiden von Krankheitswert ausgewiesen gewesen wäre, sei

– aus näher dargelegten Gründen - aufgrund der im Rahmen eines strukturellen Beweisverfahrens zu prüfenden

rechtserheblichen Indikatoren ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu ver nei nen (S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt, unbestritten sei, dass er ab Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Jedoch habe bereits zuvor im Mai 2015 nach Ablauf des Wartejahres eine invalidenver siche rungsrechtlich rele vante mindestens 50%ige Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden (Urk. 1 S. 5) . Verwende man das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invali deneinkommen, resultiere ein Invaliditätsgrad von 57 % respektive von 61 % bei einem leidensbedingten Abzug von 10 %, womit ein Anspruch auf eine halbe bzw. eine Dreiviertelsrente ausgewiesen sei. Das von der Beschwerdegegnerin angenom mene Invalideneinkommen dürf t e indes deutlich zu hoch sein, da ein Abstellen auf die LSE TA 1, Ziff. 62-63, Kompetenzniveau 2 dem Abklärungsergebnis nicht gerecht werde. Vielmehr sei von einem Kompe tenznive au 1 auszugehen, womit der Invalidi tätsgrad in jedem Fall mehr als 60

% betrage (S. 6).

In der Replik (Urk. 10) brachte der Beschwerdeführer sodann vor, bereits das

Anfang 2015 erstellte Gutachten der Krankentaggeldversicherung sei von einer relevanten Einschränkung ausgegangen, was Ende 2015 im Rahmen des ersten und Mitte 2017 im Rahmen des zweiten Administrativgutachten s bestätigt wo rden sei. Diese Gutachten erlaubten eine schlüssige Beurteilung der Restarbeitsfähig keit im Lichte der massgeb lichen Indikatoren. Aus deren Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass sowohl

eine gesundheitliche Beeinträchtigung als auch deren funktionelle Auswirkungen kohärent und widerspruchsfrei nachgewiesen seien. Daher sei der administrativgutachterlichen Einschätzung der Erwerbsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 50 % in allen Tätigkeits bereichen vor Dezember 2015; 100 % ab Dezember 2015) zu folgen. Die davon ab weichende losgelöste P a rallel überprüfung des Leistungsvermögens zwischen Mai und Dezember 2015 durch die Beschwerdegegnerin sei unzulässig (S. 3-8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist in erster Linie der Zeitpunkt der Entstehung des Ren tenan spruchs.

Dabei ist unbestritten und mit der Akten- und Rechtslage vereinbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

rheumatologischen Beschwerden und der da mit einhergehenden gesundheitlich en

Einschränkungen

in seiner bisherigen Tätig keit bei Y.___ als Mitarbeiter IT-Service Desk seit dem 22. Mai 2014 vollständig arbeitsunfä hig ist und damit

das Wartejahr am 22 . Mai

2015 erfüllt war, womit grundsätzlich

ein Rentenanspruch per 1. Mai

2015 möglich wäre (vgl.

E. 1.3, E. 2.1-2.2, Urk. 6/58 S. 21 f., Urk. 6/122 S. 1 unten).

Ebenso unbestritten und mit der Akten- und Rechts lage vereinbar ist, dass unter anderem aufgrund eines

dialysepflichtigen Nierenleidens

am

24 . Dezember

2015 (Beginn der Hämodia filtration) eine gesundheitliche Ver schlechterung eingetreten ist, sodass seit

diesem Zeitpunkt

eine Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit besteht

(E. 2.1-2.2, Urk. 6/110 S. 24, Urk. 6/122 S. 1 f.) . Weiter un bestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 6/114 S. 8 unten)

und mit der Akten- sowie Rechtslage vereinba r ist, dass neben der seit dem 24. Dezember 2015 somatisch bedingten voll ständigen Arbei tsunfähigkeit aufgrund des Nierenleidens mindes tens seit dem Ver laufsgutachten de r MEDAS vom 31. Juli 2017 ebenso eine vollständige Arbeitsunfä higkeit aufgrund einer anhaltend en schweren Depression gegeben ist (Urk. 6/110, Urk. 6/122) .

Einzig u mstritten ist und zu prüfen bleibt, wie es sich mit einem allfälligen

Renten anspruch

aufgrund des psychischen Leidens in der Zeit ab 1. Mai 2015 bis zum Beginn des Rentenanspruch s aufgrund der ab dem 24. Dezember 2015 be stehenden vollstän digen Arbeitsunfähigkeit verhält . 3. 3. 1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem von der AXA Winterthur in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutach ten vom 24. März 2015 (Urk. 6/40) als Diagnose ein depressives Syndrom mit mittelgradiger depressive r Episode (ICD-10 F32.1) und fand Hinweise auf eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Er hielt fest, im Rahmen der vorliegenden Abklä rung werde bei aktuell berich teter erneut geplanter stationärer Klinikbehandlung die 100 % Arbeitsunfähigkeit psy chiatrisch bestätigt (S. 4). Mittelfristig soll t e prognostisch eine Zustandsbesserung und Stabilisierung im Hinblick auf mög liche berufliche Wiedereingliederungsschritte hin sichtlich einer zunächst umsetz baren 50%igen Arbeitsfähigkeit mit erhöhter Wahr scheinlichkeit möglich sein (S. 5). 3. 2

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psycho therapie, Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, und mag. r er. nat. F.___, Psycho loge, von der G.___, H.___, wo der Be schwerdeführer vom 17. Juni bis 11.

August 2015 stationär behandelt worden war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 9.

September 2015 (Urk. 6/44) als Hauptdiagnose (S. 1) eine depressive St örung, gegenwärtig mittelschwer e Episode (ICD-10 F32.1) im Zustandsbild eines gegenwärtig schweren Erschöpfungssyn droms (ICD-10 Z73). Die Fachpersonen attestierten dem Beschwerdeführer wäh rend des Aufenthalts und bis 31. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und sahen einen langfristigen Wiederaufbau einer ca. 40-50%igen Arbeits fähig keit als realistisch an (S. 6). 3. 3

Im Gutachten der MEDAS Z.___

vom 19 . Januar 201 6 (Urk. 6 / 58) stellten Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie FMH, und Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, unter Berücksich tigung der Teilgut achten von Dr. med. K.___, Facharzt FMH Rheuma tologie (Urk. 6/58/31-49), und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 6/58/56-70, sowie nach im Zirkulationsverfahren er arbei teten Konsensfindungsprozess folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 20; verkürzt wiedergegeben): - Chronisches thorako-lumbospondylogenes Sc hmerzsyndrom, rechts beto nt - Schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglic hkeit, rechtsbetont - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73), bei : - leichter bis höchstens mitte l gradiger depressiver Episode (ICD-10 F33), mit

möglicher Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) - akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), mit

ängstlichen, histri onischen, dependenten und emotional instabilen

Persönlichkeits anteil en

Daneben diagnostizierten sie unter anderem als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Niereninsuffizienz und eine morbide Adipositas (S. 20 f.). Die MEDAS-Gutachter hielten fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatik-Technologie-Mitarbeiter mit teilweise körperlich schweren und rückenhy gienisch ungünstigen Arbeiten liege

die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm, vorwie gend aus rheumatologischen, weniger aus psychiatrischen und allen falls nephrologi schen Gründen. Für körperlich ausschliesslich leichte Verweis tätigkeiten in Wechsel position mit ergonomisch optimal eingerichtetem Arbeits platz betrage die Arbeitsfä higkeit 50 % der Norm, einschliesslich einer solchen, adaptiert, im Bereich der Infor mationstechnologie, wobei die psychiatrischen und allenfalls die nephrologischen Gegebenheiten limitierend wirkten; je nach Verlauf eventuell steigerbar (S. 21).

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6/58/50-70) führte Dr. L.___ unter anderem aus, nach wie vor bestehe eine Depressivität, deren Ausprä gungsgrad und Intensität einer leichten bis mittelgradigen depres siven Episode ent spreche. Zurzeit seien Aussagen verfrüht, inwieweit es sich bei der Depressivität um eine eigenständige psychiatrische Erkrankung handle. Für ein reaktives psychisches Geschehen sprächen die chronische Nierenerkrankung und der Arbeitsplatzverlust. Aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer nur beschränkt in der Lage, aufkommenden Disstress vor allem auch in Bezug auf die chronische Nierenerkrankung eufunktional zu verarbeiten. Bei der verminderten Belastbarkeit spielten krankheitsfremde Fakto ren (Dekonditionierung) eine Rolle. Die rein krankheitsbedingte Arbeitsunfähig keit in einer der körperlichen Belastbarkeit an gepassten Tätigkeit schätze er in der angestammten als auch einer angepassten Tätig keit aus psychischer Sicht auf 50 %. Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei Mai 2014 (S. 18 f.). 3. 4

Dr. M.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 26. August 201 6 (Urk. 6/80) als Diagnose eine depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode (ICD-10 F32.3), und führte aus, es handle sich um einen chronifizier ten, sich über die Zeit verschlechternden Zustand. Er attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit auf längere Sicht (S. 1). Dies bestätigte er in seinem Bericht vom 27. März 2017 (Urk. 6/102). 3. 5

Im Verlaufsgutachten der MEDAS Z.___

vom 31 . Juli 201 7 (Urk. 6/ 110) stellten Dr. I.___, Dr. J.___, Dr. K.___, und Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22; verkürzt wiedergegeben): - Schwere, anhaltende Depression mit ausgeprägten somatischen Anteilen (ICD-10 F34.8) - Terminale Niereninsuffizienz, dialysepflichtig seit 24. Dezember 2015 - Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudo radiku lärer Symptomatik rechts

Die MEDAS-Gutachter hielten fest, für die zule tzt ausgeübte Tätigkeit als IT-I nstruktor und -trouble shooter mit Bereitschaftsdienst in einer grösseren Firma schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm, sowohl aus psychiatrischen, rheumatologischen als auch (vorläufig) nephrologischen Gründen. Das gelte (vor derhand) gleichermassen für sämtliche Verweistätigkeiten (auch wenn medizi nisch-theoretisch aufgrund der rheumatologischen Befunde eine körperlich leichte Tätigkeit ohne rückenbelastende Arbeitspositionen mit häufig vorge neig tem oder abgedrehtem Oberkörper, ohne sit zende oder stehende Zwangspo sitionen, ohne Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder Gerüsten und ohne feucht-kalte Witterungsexposition noch gering gradig zumutbar wäre, allerdings zu < 30 % der Norm [S. 24]).

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Juli 2017 (Urk. 6/110/28-35) führte Dr. N.___ unter anderem aus, seit der letzten MEDAS-Begutachtung sei die schwere Depression ganz in den Vordergrund getreten (S. 4

Mitte). Es sei sowohl in der bisher ausgeübten Tätigkeit als PC Supporter als auch in jeder Verweis tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Die Arbeitsun fähigkeit habe sich seit der letzten MEDAS-Begutachtung kontinuierlich ver schlechtert bis zum aktuell festge stellten Ausmass. Im letzten Teilgutachten sei eine Unfähigkeit von 50 % festgehalten worden. Diese habe sich somit bis zum aktuellen Zeitpunkt auf 100 % gesteigert (S. 5 Ziff. 6.1-6.3). 3. 6

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin und nach Rücksprache mit den an den Gut achten beteiligten Fachärzten führte Dr. J.___

am 18. Mai 2018 (Urk. 6/122) zum Ver lauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, die Neuein schät zung gelte ab 24.

Dezember 2015, dem Beginn der Hämodi a filtration, da sich die Nierenfunktion seit dem ersten MEDAS-Gutachten exponentiell und der Ge samt zustand kontinuier lich verschlechtert habe. Es bleibe zu ergänzen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine ausgeprägte somatisch-psychiatrische Polymor bidität handle. Ein Auseinan derdividier en von somatischen und psych ischen Arbeitsunfähigkeiten werde dem Zusammenspiel der Erkrankungen ni cht gerecht. Die Frage nach dem V erlauf unter einer leitliniengerechten Behandlung sei in diesem Fall insofern nicht angemessen, als es keine Leitlinien gebe über die Be handlung von schweren Depressionen bei gleich zeitig bestehender dialysebe dürftiger bzw. transplantationsbedürftiger Niereninsuffi zienz. Die Niereninsuffi zienz beeinträchtige die Einsatzmöglichkeiten der meisten Pharmaka erheblich und es sei gehäuft mit relevanten Nebenwirkungen und Interak tionen zu rechnen. Hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwi schen Mai 2015 und März 2016 hielt Dr. J.___ fest, retrograde Rekonstruktionen der Arbeits fähigkeit seien prinzipiell mit vielen Unsicherheitsfaktoren behaftet . Eine prä zise Rekonstruktion sei aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Art der Frage stel lung lasse durchblicken, dass der Fragesteller die Tragweite der medizinischen Leiden mit ihrer komplexen Polymorbidität nicht erfasst habe (S. 2 f.). 4. 4.1

Die

MEDAS-Gutachten vom 19. Januar

2016 (E. 3. 3) und vom 31. Juli 2017 (E. 3. 5) entsprechen den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Expertisen .

So sind

sie hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwer deführers umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchte nd (BGE 134 V 231 E. 5.1) .

Ihre Beweiseignung, inbegriffen die enthaltenen psychiatrischen Teilgutachten, wird denn auch von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1-2, Urk. 5, Urk. 6/77 S. 5 unten, Urk. 6/114 S. 5 Mitte, Urk. 6/126 S. 5 oben, Urk. 10 S. 3 Ziff. 6) . Strittig ist bei der Ermittlung der massge benden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein die Berücksichtigung der durch die psychischen Erkrankungen angenommene n Einschränkung in der Leis tungsfähigkeit in der wesentlichen Zeit von einem möglichen Rentenbeginn im Mai 2015 bis zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab dem 24. Dezember 2015 (vgl. vorstehend E. 2.3). 4.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) lässt sich aus dem Um stand, dass Dr. L.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Dezem ber 2015 (E. 3.3) vermerkte, eine Aussage über die Eigenständigkeit einer De pressivität sei ver früht, nicht ohne Weiteres darauf schliessen, ein invalidi sie render Gesundheitsscha den habe (noch) nicht vorgelegen, da kein eigenständiges psychisches Leiden von Krankheitswert ausgewiesen gewesen sei. So schloss Dr. L.___ denn auch das Vorlie gen einer eigenständigen Depression nicht aus drücklich aus. Vielmehr sprechen die von ihm angegebene Dauer einer auf dies es psychischen Leiden zurückgehende Arbeitsunfähigkeit von über 1,5 Jahren, die von ihm im Rahmen eines Erschöpfungs syndroms eindeutig gestellte Diagnose einer leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Episode sowie der von ihm explizit als «rein krankheitsbedingte» attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes eigenständiges psychisches Leiden. 4.3

Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung be ziehungs weise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeits unfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indika toren (Beweisthe men) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum voraus gehenden medizinisch-psychi atrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anam nese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallen den erhobenen medizinisch-psychia trischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prü fung und Exploration. Ärztlicher seits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leis tungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausi bilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönli chen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).

Diese Ansicht wird denn auch durch die von Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 24. März 2015 (E. 3.1) und den Fachpersonen der G.___ am 9. September 2015 (E. 3.2) diagnostizierte mittelgradige depressive Episode

gestützt.

Auch

Dr. N.___

wies in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Juli

2017 (E. 3.5)

darauf hin, dass es seit der ursprünglichen MEDAS-Begut achtung zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der vormaligen 50%ige n Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gekommen sei . Zudem deckt sich diese Auffassung

auch mit der Feststellung von Dr. M.___ (E. 3.4), welcher von einem chronifizierten, sich über die Zeit verschlechternden Zustand sprach. Fachärzt liche Meinungen, die dagegen nicht von einer eigenständigen psychi schen Erkrankung im Jahr 2015 ausgingen, liegen keine vor (vgl. Urk. 6/1-138). Viel mehr wies

Dr. J.___ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin denn auch darauf hin, dass es sich um eine ausgeprägte somatisch-psych ische Polymorbidität han delt, bei welcher ein Auseinanderdividiere n von somatischer und psychi scher Arbeitsunfähig keit dem Zusammenspiel der Erkrankung nicht gerecht wird

und die Fragestellung der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 durch blicken lasse, dass diese die Tragweite der medizini schen Leiden in ihrer Komplexität nicht begriffen hat (E. 3.6).

Demnach ist auch bereits für die strittige Zeit ab Mai 2015 von einem invali denversi cherungsrechtlich relevanten, sich auf die funktionelle Leistungsfähig keit auswirken den psychischen Leiden auszugehen. 4. 4 4. 4 .1

Dr. L.___

berücksichtigte in seiner Beurteilung die mit BGE 143 V 418 als massgeblich aufgelisteten Standardindikatoren (strukturiertes Beweisverfahren) und gelangte mit Bezugnahme auf den von ihm erhobenen Befund und unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer «rein krankheitsbe dingt» seit Mai 2014 zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 6/58/50-70 S. 12-19) . 4. 4 .2

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» wies Dr. L.___ mit Bezug auf seine klinische Untersuchung – wofür er unter anderem einen Mini-ICF-APP erhoben hatte, welcher schwere Einschränkung en der D urchhaltefähigkeit, der Spontan aktivitäten und der Verkehrsfähigkeit sowie mittelgradige Einschränkungen der Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit aufgezeigt hatte (Urk. 6/58/69-70)

schlüssig eine aufgrund der erhöhten Ermüd- und Erschöpfbarkeit, der leicht verminderten psychischen Belast barkeit und des hohen Krankheitsgefühls, bei dessen Genes e neben der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen auch die Dekondi tionierung eine Rolle spielt e, eine limi tierte Arbeitsfähigkeit aus. Was den Schwere grad der Depressivität anging, legte er verständlich dar, dass eine leicht e bis höchstens mittelgradige Episode gegeben war (Urk. 6/58/50-68 S. 16) . Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin war denn auch der erhobene Befund keineswegs unauffällig. Wie sie selbst in der Beschwerdeantwort auflistete (Urk. 5 S. 2 Mitte), finden sich bei Dr. L.___

Fest stellung en, welche eine r leichte n bis höchstens mittelgradige n depressi ve n

Epi sode entsprachen (leichte Dissoziation, Beeinträchtigung der affektiven Schwin gungs- und Resonanzfähigkeit, subdepressive Stimmung, abortive Panik attacken, Gefühle von Emotionslosigkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit, erhöhte Ermüd- und Erschöpfbarkeit, verminderte psychische Belastbarkeit, leicht ver min derte Antriebsfähigkeit, leicht auffällige Merkfähigkeitsprüfung [vgl. Urk. 6/58/50-68 S. 10, S. 12 f. ]).

Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz stellte Dr. L.___

fest, dass aufgrund der Niereninsuffizienz die psychopharmakologischen Behandlungs op tionen ausgeschöpft waren und eine stationäre Behandlung aufgrund der ge machten Erfah rungen wenig erfolgsversprechend war (S. 19 Ziff. 7).

Die Behand lungsoptionen waren damit zum damaligen Zeitpunkt ausgereizt. Unzutreffend ist daher der von der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die von Dr. L.___ als steigerbar erachtete Arbeitsfähigkeit gezogene Schluss, es habe damals kein the rapieresistentes Leiden vorgelegen (Urk. 5 S. 2 unten).

Als Komorbidität ist die Wechselwirkung der sich gegenseitig verstärkenden depressiven Erkrankung und damals bestehenden somatischen Leiden (thorako- lumbospondyl ogenes Schmerzsyndrom, eingeschränkte Schulterbeweglichkeit und die schwere Niereninsuffizienz [E. 3 . 3 ]) zu beachten, da diese die Leistungs fähig keit zweifellos negativ beeinträchtigen. Nur weil die somatischen Leiden sich nicht in einer Rendementsreduktion niederschlugen, bedeutet dies – wie an scheinend von der Beschwerdegegnerin vertreten (Urk. 5 S. 2 unten) – nicht, dass keine Wechselwirkung bestanden hätte . So

fallen auch Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Be tracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizu messen ist

(BGE 143 V 418 E. 8.1) und di e MEDAS-Gutachter beschrieben die nephrologischen Gegebenheiten auch als limitierend (E. 3.3). 4. 4 .3

Zum Komplex «Persönlichkeit» k onnte Dr. L.___

als Auffälligkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen, histrionischen, dependenten und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen feststellen (Urk. 6/58/50- 6 8 S. 16) . Damit war

ein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fiel . 4. 4 .4

Als Ressource zum Komplex «sozialer Kontext» zählt e Dr. L.___ den Umstand, dass der Beschwerdeführer sozial integriert war, wobei er darauf hinwies, dass dieser nur zu ausgewählten Bekannten Kontakte pflegte und ihm gegenüber berichtet hatte, dass seine soziale Kontaktfähigkeit abgenommen hätte . Daraus zog Dr. L.___ nachvollziehbar den Schluss, dass der Beschwerdeführer in der La ge war, sein psychophysisches G leichgewicht im Kreise der Familie und im Kontakt mit ausgewählten Bekannten stabil zu halten (Urk. 6/58/50-68 S. 17). Damit enthielt der Lebenskontext des Beschwerdeführer s

gewisse sich positiv auswirkende Faktoren. 4. 4 .5

Unter dem Aspekt der «Konsistenz» schloss Dr. L.___ eine Simulation des Be schwerdeführers aus (S. 17 unten) und stellte einen Tagesablauf, ein geschildertes Aktivitätenniveau und soziale Kontakte fest, die mit den Befunden gross mehrheitlich kongruent sind . Zudem erfasste er den psychischen Leidensdruck in Bezug auf die Nierenerkrankung als spürbar (S. 18 oben).

Gerade was den Leidensdruck angeht, deckt sich dies mit den vom Beschwerdeführer damals in Anspruch genommenen ps ychotherapeutische n Behandlungen. So nahm er ab dem 10. Juni 2014 eine psychotherapeutische Behandlung bei Dr. M.___ in An spruch (vgl. Urk. 6/29 S. 2 f.), wurde im O.___

vom

1. Septem ber bis 20. November 2014 teilstationär behandelt (Urk. 8/21) und er begab sich gar in einen zweieinhalbmonatigen stationären Aufenthalt vom 17. Juni bis 1 1. August 2015 in der G.___ (E. 3.2) . Dies e Umstände beleg en einen stark ausgeprägten psychischen Leidensdruck . Die im Gutachten von Dr. L.___ aufgeführten, in dieser Zeit dennoch unternommenen Tätigkeiten (tägliche Kom munikation via Skype oder Telefon mit den Verwandten in Italien, regelmässiger Besuch aus der Nachbarschaft, regelmässige Spaziergänge, selbständiges Ein kaufen, Zeitunglesen, Fernsehschauen, Ferien in Italien verbringen S. 6) stehen

– entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 3) – nicht im Widerspruch zu der von Dr. L.___ postulierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit. So ging Dr. L.___

damit nur von einer 50%igen Einschränkung der Leistungs fähigkeit und nicht etwa von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Zudem handelt es sich bei den aufgeführten Tätigkeit en

– wie vom Beschwerdeführer zu Recht be merkt (Urk. 10 S. 6 f.) – um solche, welche vornehmlich passives kon sumierendes Verhalten dokumentieren. 4. 4 .6

Bei gesamthafter Betrachtung insbesondere mit Blick auf die damals aufgrund der schweren Niereninsuffizienz ausgeschöpften Therapieoptionen, das einge schränkte soziale Umfeld, das nur teilweise erhaltene Aktivitätsniveau (vor allem passives Konsumieren) und den ausgeprägten behandlungsanamnestisch ausge wiesenen Leidensdruck ist die von Dr. L.___ attestierte 50 %ige Arbeitsun fähig keit nachvollziehbar. Mithin hat der ärztliche Experte die Arbeitsunfähig keits schätzung unter Beachtung aller massgebenden Indikatoren hinreichend begrün det.

Ein Abweichen davon käme einer unstatthaften juristischen Parallelprüfung gleich (vgl. E. 4. 3).

Die Beurteilung von Dr. L.___ steht darüber hinaus

im Einklang mit der von Dr. C.___ am 24. März 2015 fachärztlich postulierten zunächst mit erhöhter Wahrscheinlichkeit umsetzbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit (E. 3.1) und der im Austrittsbericht der G.___ vom 9. September 2015 (E. 3.2) im Sommer 2015 bei einer während des Aufenthalts vorübergehenden vollen Arbeitsunfähig keit als nach einem Wiederaufbau realistisch erachteten langfristigen Arbeits fähigkeit von ca. 40-50 %. Damit waren sich die Fachärzte aus psychiatrisch Sicht darüber einig, dass eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Um fang von circa 50 % gege ben war. Anzufügen bleibt dazu, dass es nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkran kung auf die Arbeits fähigkeit hat (BGE 144 V 245 E. 5.5). Fachärztliche Ein schätzungen, welche dagegen in der relevanten Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 24. Dezember 2015 eine höhere Arbeitsfähigkeit bescheinigt hätten, liegen nicht vor (vgl. Urk. 6/1-138). 5 .

5 .1

Für das Valideneinkommen ist

unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 2) vom letzten erzielten Lohn bei der Y.___ auszugehen. Dabei erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Jahrese inkommen von Fr. 94 '450.-- (inklu sive Fr. 2'000.-- Erfolgsbeteiligung 2013 und inklusive Fr. 6'000.-- auf das Jahr 2014 hochgerechnete Entschädigung für den Pikettdienst [vgl.

Urk. 6 / 22 /1- 4 S. 2, Urk. 6/85/1-2 S. 1, Urk. 6/86, Urk. 6/144 S. 8 ]) .

Unter Berücksichtigung der brancheneigenen Nominallohnentwicklung (Bundes amt für Sta tistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer

2011 -2018; Ziff. J 58-63 [Information und Kommunikation]), bleibt es bei ein em massgebliche n

Valideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 94'450.-- (Fr.

94'450.-- / 10 4 .5 [In dex 2014] x 104. 5 [Index 2015]).

5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer ging seit dem

22. Mai 2014 keiner Arbeit mehr nach, wes halb

– unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 2) - zur Ermittlung des Invali den einkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen ist .

Er verfügt über eine zweijährige kaufmännische Ausbildung mit dem Abschluss eines Handels dip lomes VHS sowie ein in halb jähriger Ausbildung erworbenes Informatikdiplom (European Computer Driving Licence; vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/8/3) . Aufgrund dieser Ausbildung

sowie der langjährigen Erfahrung in der IT-Branche, unter anderem bei der P.___, der Q.___, der R.___ sowie bei der Y.___ (vgl. Urk. 6/20), standen dem Beschwerdeführer im vorliegend zu prüfenden Zeitraum von Mai bis Dezember 2015 (terminale dialysepflichtige Niereninsuffizienz; vgl. E. 2.3) trotz den aus rheumatologischen und psychischen Gründen bestehenden Einschränkungen angesichts seiner Fähig keiten und seiner Berufserfahrung

mehr als nur einfache Hilfsarbei ter tätigkeiten in dem Bereich der Informationsdienstleistungen, für welcher ausge bildet ist, offen. So zählten die Gutachter bei der Formulierung des Belas tungs profils -körperlich leichte Tätigkeiten, in Wechselposition mit ergonomisch opti mal eingerichtetem Arbeitsplatz – zu den Verweistätigkeiten ausdrücklich auch eine derart adaptierte Tätigkeit im Bereich der Informationstechnologie (E. 3.3). Darum ist für das Invalideneinkommen

– wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen (Urk. 6/76 S. 1) und entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6) – mindestens vom Durchschnittslohn für

Männer im Anfor derungsniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, etc.) von Fr. 6’581 .-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 62-63 [Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen]

Männer, Kompetenzniveau 2) auszugehen . Nach Anpassung an die Lohnentwicklung so wie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03 . 01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsleistung,

Ziff. 62 -63 [Information und Kommunikation]) bei 50 %iger Arbeitsfähigkeit führt dies im Jahr 2015 zu einem Einkommen von Fr. 40' 769. 3 0

(Fr.

6’581.-- x 12 / 104 .5 [Index 2014 ] x 104. 5

[Index 2015 ] / 40 x 41. 3 x 0. 5).

Der Beschwerdeführer

brachte vor, ihm sei aufgrund seiner leidensbedingten Einschränkungen und dem reduzierten Beschäftigungsgrad ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin erachtete demgegenüber einen solchen als nicht für angebracht (vgl. Urk. 2 S. 5 unten, Urk. 6/76 S. 2 oben) .

D azu ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung der MEDAS-Gutachter und führten

zum veranschlagten Zumutbarkeitsprofil und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 50 %

in angepasster Tätigkeit in der rele vanten Zeit ab 1.

Mai 2015 bis zur gesundheitlichen Verschlechterung am

24. Dezember 2015 . Inwiefern die gesundheitlichen Einschränkungen nicht be achtet worden seien sollten, wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht auf gezeigt. Ferner ist g rundsätzlich

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit . Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 50 %) und die zum relevanten Zeitpunkt aktuellen Werte beurteilt werden . In der für das Jahr 2014 aktua li sierten Tabelle des Bu ndesamtes für Statistik (T 18, monatlicher Bruttolohn [Zen tralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht)

beläuft sich die Differenz des standardisierten Monatslohns bei den Werten für Männer ohne Kaderfunktion

(Fr. 5’ 714 .- - . [Teilzeitpensum 50-70 %] und Fr. 6’057 .- - [ Vollzeit pensum]) auf Fr. 343 . -- oder 5, 66 % und für das Jahr 2016 auf Fr. 246.-- oder 4.02 % (Fr. 5’875.- - [Teilzeitpensum 50-70 %] und Fr. 6’121.- - [Vollzeit pensum]).

Damit

ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse, so dass ein leidensbedingter Abzug angesichts dieser Zahlen nicht angezeigt ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Bei einem Vali den einkommen von Fr. 94'450.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 40'769.30

in

der für den Rentenanspruch massgebend en Zeit ab dem 1. Mai 2015 bis zur gesundheitlichen Verschlechterung vom 24. Dezember 2015 (Inva liditätsgrad: 100 %),

ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 %, woraus ein Anspruch auf eine halbe Rente resultier t (vgl. E. 1.3, E. 2.3). 5. 3

Nach dem G esagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 12 . November 2018 abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2015 eine halbe und

unter Beachtung der drei monatigen Frist zur Berücksichtigung einer wesentliche n Verschlechterung (vgl. E. 1.5) ab 1. März 201 6 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Art. 29

Abs. 3 IVG) . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerde führer beantragte die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2015 sowie die Bestätigung der verfügungsweise zugesprochenen ganzen Rente ab 1. Dezember 2015. Mit heutigem Urteil wurde ihm eine halbe Rente ab 1. Mai 2015 sowie eine ganze Rente ab 1. März 2016 zugesprochen. Damit obsiegt er nur teilweise. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerleg en . 6.2

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Be schwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr .

1’6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerde geg nerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12 . November 2018 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1 . Mai 2015 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewies en . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferle gt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1966, gelernter Koch (Urk. 6/9/2), absolvierte im Zuge einer durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, finan zierte n Umschulung (Urk. 6/7)

erfolgreich eine zweijährige kaufmännische Aus bildung mit dem Abschluss eines Handelsdiplomes VSH und

im Anschluss daran einen halbjährige n Lehrgang mit dem Erwerb eines

ECDL-Informatikdiplom s im April 2003

(vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/8/3).

Der Versicherte

war zuletzt von

1. April 20 07 bis

31. Januar 2015 bei der

Y.___

im Dienstlei s tungs zentrum in einem 100 %-Pensum als Mitarbeiter IT-Service D esk

an gestellt, wobei der le tzte Arbeitstag am 22 . Mai 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassi fikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entschei dend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva lidenversi cherung [IVV]) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die gesundheitlichen Einschränkungen bestünden seit 22. Mai 2014, womit ein An spruch auf Invalidenrente frühestens nach einem Jahr habe entstehen können. In seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter IT-Service Desk sei der Beschwer deführer arbeitsunfähig . Eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in Wechselpositionen habe er nach Ablauf de s Wartejahres ausüben können. Ausgehend von einem an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 95'111.-- (gestützt auf das im Jahr 2014 erzielte Ein kommen) und einem Invali deneinkommen von Fr. 81'911.-- (gestützt auf die Tabellen über die Lohnstrukturer hebung des Bundesamtes für Statistik [LSE]) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % (S. 5). Das psy chische Leiden könne für die Zeit ab Mai 2015 bis zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Dezember 2015 nicht berücksichtigt werden, da es damals nicht den notwendigen Schweregrad erreicht habe. Im Dezember 2015 habe sich der Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass der Beschwer de führer ke ine Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne (S. 6).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte die Beschwerdegegnerin, in Bezug auf die Depressivität werde im Gutachten festgehalten, aufgrund des Krankheits verlaufes seien Angaben verfrüht, inwiefern es sich bei der Depression um eine eigenständige Erkrankung handle, zumal aufgrund des Arbeitsplatzverlustes und der damit verbun denen Desintegration der Distress zugenommen habe. Bereits aus diesem Grund sei vor der ab Dezember 2015 ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes das V orliegen eines invalidisierenden Gesundheits scha dens zu verneinen, sei damit doch kein eigenständiges psychisches Leiden aus gewiesen (S. 1). Selbst wenn doch ein

verselbständigtes psychisches Leiden von Krankheitswert ausgewiesen gewesen wäre, sei

– aus näher dargelegten Gründen - aufgrund der im Rahmen eines strukturellen Beweisverfahrens zu prüfenden

rechtserheblichen Indikatoren ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu ver nei nen (S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt, unbestritten sei, dass er ab Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Jedoch habe bereits zuvor im Mai 2015 nach Ablauf des Wartejahres eine invalidenver siche rungsrechtlich rele vante mindestens 50%ige Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden (Urk. 1 S. 5) . Verwende man das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invali deneinkommen, resultiere ein Invaliditätsgrad von 57 % respektive von 61 % bei einem leidensbedingten Abzug von 10 %, womit ein Anspruch auf eine halbe bzw. eine Dreiviertelsrente ausgewiesen sei. Das von der Beschwerdegegnerin angenom mene Invalideneinkommen dürf t e indes deutlich zu hoch sein, da ein Abstellen auf die LSE TA 1, Ziff. 62-63, Kompetenzniveau 2 dem Abklärungsergebnis nicht gerecht werde. Vielmehr sei von einem Kompe tenznive au 1 auszugehen, womit der Invalidi tätsgrad in jedem Fall mehr als 60

% betrage (S. 6).

In der Replik (Urk. 10) brachte der Beschwerdeführer sodann vor, bereits das

Anfang 2015 erstellte Gutachten der Krankentaggeldversicherung sei von einer relevanten Einschränkung ausgegangen, was Ende 2015 im Rahmen des ersten und Mitte 2017 im Rahmen des zweiten Administrativgutachten s bestätigt wo rden sei. Diese Gutachten erlaubten eine schlüssige Beurteilung der Restarbeitsfähig keit im Lichte der massgeb lichen Indikatoren. Aus deren Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass sowohl

eine gesundheitliche Beeinträchtigung als auch deren funktionelle Auswirkungen kohärent und widerspruchsfrei nachgewiesen seien. Daher sei der administrativgutachterlichen Einschätzung der Erwerbsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 50 % in allen Tätigkeits bereichen vor Dezember 2015; 100 % ab Dezember 2015) zu folgen. Die davon ab weichende losgelöste P a rallel überprüfung des Leistungsvermögens zwischen Mai und Dezember 2015 durch die Beschwerdegegnerin sei unzulässig (S. 3-8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist in erster Linie der Zeitpunkt der Entstehung des Ren tenan spruchs.

Dabei ist unbestritten und mit der Akten- und Rechtslage vereinbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

rheumatologischen Beschwerden und der da mit einhergehenden gesundheitlich en

Einschränkungen

in seiner bisherigen Tätig keit bei Y.___ als Mitarbeiter IT-Service Desk seit dem 22. Mai 2014 vollständig arbeitsunfä hig ist und damit

das Wartejahr am 22 . Mai

2015 erfüllt war, womit grundsätzlich

ein Rentenanspruch per 1. Mai

2015 möglich wäre (vgl.

E. 1.3, E. 2.1-2.2, Urk. 6/58 S. 21 f., Urk. 6/122 S. 1 unten).

Ebenso unbestritten und mit der Akten- und Rechts lage vereinbar ist, dass unter anderem aufgrund eines

dialysepflichtigen Nierenleidens

am

24 . Dezember

2015 (Beginn der Hämodia filtration) eine gesundheitliche Ver schlechterung eingetreten ist, sodass seit

diesem Zeitpunkt

eine Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit besteht

(E. 2.1-2.2, Urk. 6/110 S. 24, Urk. 6/122 S. 1 f.) . Weiter un bestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 6/114 S. 8 unten)

und mit der Akten- sowie Rechtslage vereinba r ist, dass neben der seit dem 24. Dezember 2015 somatisch bedingten voll ständigen Arbei tsunfähigkeit aufgrund des Nierenleidens mindes tens seit dem Ver laufsgutachten de r MEDAS vom 31. Juli 2017 ebenso eine vollständige Arbeitsunfä higkeit aufgrund einer anhaltend en schweren Depression gegeben ist (Urk. 6/110, Urk. 6/122) .

Einzig u mstritten ist und zu prüfen bleibt, wie es sich mit einem allfälligen

Renten anspruch

aufgrund des psychischen Leidens in der Zeit ab 1. Mai 2015 bis zum Beginn des Rentenanspruch s aufgrund der ab dem 24. Dezember 2015 be stehenden vollstän digen Arbeitsunfähigkeit verhält . 3. 3. 1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem von der AXA Winterthur in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutach ten vom 24. März 2015 (Urk. 6/40) als Diagnose ein depressives Syndrom mit mittelgradiger depressive r Episode (ICD-10 F32.1) und fand Hinweise auf eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Er hielt fest, im Rahmen der vorliegenden Abklä rung werde bei aktuell berich teter erneut geplanter stationärer Klinikbehandlung die 100 % Arbeitsunfähigkeit psy chiatrisch bestätigt (S. 4). Mittelfristig soll t e prognostisch eine Zustandsbesserung und Stabilisierung im Hinblick auf mög liche berufliche Wiedereingliederungsschritte hin sichtlich einer zunächst umsetz baren 50%igen Arbeitsfähigkeit mit erhöhter Wahr scheinlichkeit möglich sein (S. 5). 3. 2

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psycho therapie, Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, und mag. r er. nat. F.___, Psycho loge, von der G.___, H.___, wo der Be schwerdeführer vom 17. Juni bis 11.

August 2015 stationär behandelt worden war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 9.

September 2015 (Urk. 6/44) als Hauptdiagnose (S. 1) eine depressive St örung, gegenwärtig mittelschwer e Episode (ICD-10 F32.1) im Zustandsbild eines gegenwärtig schweren Erschöpfungssyn droms (ICD-10 Z73). Die Fachpersonen attestierten dem Beschwerdeführer wäh rend des Aufenthalts und bis 31. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und sahen einen langfristigen Wiederaufbau einer ca. 40-50%igen Arbeits fähig keit als realistisch an (S. 6). 3. 3

Im Gutachten der MEDAS Z.___

vom 19 . Januar 201 6 (Urk. 6 / 58) stellten Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie FMH, und Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, unter Berücksich tigung der Teilgut achten von Dr. med. K.___, Facharzt FMH Rheuma tologie (Urk. 6/58/31-49), und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 6/58/56-70, sowie nach im Zirkulationsverfahren er arbei teten Konsensfindungsprozess folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 20; verkürzt wiedergegeben): - Chronisches thorako-lumbospondylogenes Sc hmerzsyndrom, rechts beto nt - Schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglic hkeit, rechtsbetont - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73), bei : - leichter bis höchstens mitte l gradiger depressiver Episode (ICD-10 F33), mit

möglicher Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) - akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), mit

ängstlichen, histri onischen, dependenten und emotional instabilen

Persönlichkeits anteil en

Daneben diagnostizierten sie unter anderem als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Niereninsuffizienz und eine morbide Adipositas (S. 20 f.). Die MEDAS-Gutachter hielten fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatik-Technologie-Mitarbeiter mit teilweise körperlich schweren und rückenhy gienisch ungünstigen Arbeiten liege

die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm, vorwie gend aus rheumatologischen, weniger aus psychiatrischen und allen falls nephrologi schen Gründen. Für körperlich ausschliesslich leichte Verweis tätigkeiten in Wechsel position mit ergonomisch optimal eingerichtetem Arbeits platz betrage die Arbeitsfä higkeit 50 % der Norm, einschliesslich einer solchen, adaptiert, im Bereich der Infor mationstechnologie, wobei die psychiatrischen und allenfalls die nephrologischen Gegebenheiten limitierend wirkten; je nach Verlauf eventuell steigerbar (S. 21).

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6/58/50-70) führte Dr. L.___ unter anderem aus, nach wie vor bestehe eine Depressivität, deren Ausprä gungsgrad und Intensität einer leichten bis mittelgradigen depres siven Episode ent spreche. Zurzeit seien Aussagen verfrüht, inwieweit es sich bei der Depressivität um eine eigenständige psychiatrische Erkrankung handle. Für ein reaktives psychisches Geschehen sprächen die chronische Nierenerkrankung und der Arbeitsplatzverlust. Aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer nur beschränkt in der Lage, aufkommenden Disstress vor allem auch in Bezug auf die chronische Nierenerkrankung eufunktional zu verarbeiten. Bei der verminderten Belastbarkeit spielten krankheitsfremde Fakto ren (Dekonditionierung) eine Rolle. Die rein krankheitsbedingte Arbeitsunfähig keit in einer der körperlichen Belastbarkeit an gepassten Tätigkeit schätze er in der angestammten als auch einer angepassten Tätig keit aus psychischer Sicht auf 50 %. Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei Mai 2014 (S. 18 f.). 3. 4

Dr. M.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 26. August 201 6 (Urk. 6/80) als Diagnose eine depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode (ICD-10 F32.3), und führte aus, es handle sich um einen chronifizier ten, sich über die Zeit verschlechternden Zustand. Er attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit auf längere Sicht (S. 1). Dies bestätigte er in seinem Bericht vom 27. März 2017 (Urk. 6/102). 3. 5

Im Verlaufsgutachten der MEDAS Z.___

vom 31 . Juli 201 7 (Urk. 6/ 110) stellten Dr. I.___, Dr. J.___, Dr. K.___, und Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22; verkürzt wiedergegeben): - Schwere, anhaltende Depression mit ausgeprägten somatischen Anteilen (ICD-10 F34.8) - Terminale Niereninsuffizienz, dialysepflichtig seit 24. Dezember 2015 - Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudo radiku lärer Symptomatik rechts

Die MEDAS-Gutachter hielten fest, für die zule tzt ausgeübte Tätigkeit als IT-I nstruktor und -trouble shooter mit Bereitschaftsdienst in einer grösseren Firma schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm, sowohl aus psychiatrischen, rheumatologischen als auch (vorläufig) nephrologischen Gründen. Das gelte (vor derhand) gleichermassen für sämtliche Verweistätigkeiten (auch wenn medizi nisch-theoretisch aufgrund der rheumatologischen Befunde eine körperlich leichte Tätigkeit ohne rückenbelastende Arbeitspositionen mit häufig vorge neig tem oder abgedrehtem Oberkörper, ohne sit zende oder stehende Zwangspo sitionen, ohne Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder Gerüsten und ohne feucht-kalte Witterungsexposition noch gering gradig zumutbar wäre, allerdings zu < 30 % der Norm [S. 24]).

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Juli 2017 (Urk. 6/110/28-35) führte Dr. N.___ unter anderem aus, seit der letzten MEDAS-Begutachtung sei die schwere Depression ganz in den Vordergrund getreten (S. 4

Mitte). Es sei sowohl in der bisher ausgeübten Tätigkeit als PC Supporter als auch in jeder Verweis tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Die Arbeitsun fähigkeit habe sich seit der letzten MEDAS-Begutachtung kontinuierlich ver schlechtert bis zum aktuell festge stellten Ausmass. Im letzten Teilgutachten sei eine Unfähigkeit von 50 % festgehalten worden. Diese habe sich somit bis zum aktuellen Zeitpunkt auf 100 % gesteigert (S. 5 Ziff. 6.1-6.3). 3. 6

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin und nach Rücksprache mit den an den Gut achten beteiligten Fachärzten führte Dr. J.___

am 18. Mai 2018 (Urk. 6/122) zum Ver lauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, die Neuein schät zung gelte ab 24.

Dezember 2015, dem Beginn der Hämodi a filtration, da sich die Nierenfunktion seit dem ersten MEDAS-Gutachten exponentiell und der Ge samt zustand kontinuier lich verschlechtert habe. Es bleibe zu ergänzen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine ausgeprägte somatisch-psychiatrische Polymor bidität handle. Ein Auseinan derdividier en von somatischen und psych ischen Arbeitsunfähigkeiten werde dem Zusammenspiel der Erkrankungen ni cht gerecht. Die Frage nach dem V erlauf unter einer leitliniengerechten Behandlung sei in diesem Fall insofern nicht angemessen, als es keine Leitlinien gebe über die Be handlung von schweren Depressionen bei gleich zeitig bestehender dialysebe dürftiger bzw. transplantationsbedürftiger Niereninsuffi zienz. Die Niereninsuffi zienz beeinträchtige die Einsatzmöglichkeiten der meisten Pharmaka erheblich und es sei gehäuft mit relevanten Nebenwirkungen und Interak tionen zu rechnen. Hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwi schen Mai 2015 und März 2016 hielt Dr. J.___ fest, retrograde Rekonstruktionen der Arbeits fähigkeit seien prinzipiell mit vielen Unsicherheitsfaktoren behaftet . Eine prä zise Rekonstruktion sei aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Art der Frage stel lung lasse durchblicken, dass der Fragesteller die Tragweite der medizinischen Leiden mit ihrer komplexen Polymorbidität nicht erfasst habe (S. 2 f.). 4.

E. 4 war (Urk. 6/22/1-5 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9) . Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung, eine schwere Niereninsuffizienz und eine Skoliose meldete sich der Versicherte am

20. Oktober 2014 (Urk. 6/10) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 18. März 2015 (Urk. 6/30) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aus medizinischen Gründen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich seien.

Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/19) und holte bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

19. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/58). Nach Einwand (Urk. 6/82, Urk. 6/86, Urk. 6/100) auf einen ersten Vorbescheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 6/78), welcher die Verneinung eines Rentenanspruches vorsah, veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Ver laufsgutachten bei der MEDAS Z.___, das am 31. Juli

2017 (Urk. 6/110) erstattet wurde.

Nach Einwand (Urk. 6/118) auf den zweiten Vorbe scheid vom 14. Dezember 2017 (Urk. 6/113), der die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2016 vorsah, holte die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ eine Beurteilung zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ein, welche am 18. Mai 2018 (Urk. 6/122) eingereicht wurde. Zu die ser nahm der Versicherte am 11. Juli 2018 (Urk. 6/125) Stellung. Mit Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 2)

sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1 . Dezember 2015 zu. 2.

Der Versicherte erhob am

E. 4.1 Die

MEDAS-Gutachten vom 19. Januar

2016 (E. 3. 3) und vom 31. Juli 2017 (E. 3. 5) entsprechen den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Expertisen .

So sind

sie hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwer deführers umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchte nd (BGE 134 V 231 E. 5.1) .

Ihre Beweiseignung, inbegriffen die enthaltenen psychiatrischen Teilgutachten, wird denn auch von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1-2, Urk. 5, Urk. 6/77 S. 5 unten, Urk. 6/114 S. 5 Mitte, Urk. 6/126 S. 5 oben, Urk. 10 S. 3 Ziff. 6) . Strittig ist bei der Ermittlung der massge benden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein die Berücksichtigung der durch die psychischen Erkrankungen angenommene n Einschränkung in der Leis tungsfähigkeit in der wesentlichen Zeit von einem möglichen Rentenbeginn im Mai 2015 bis zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab dem 24. Dezember 2015 (vgl. vorstehend E. 2.3).

E. 4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) lässt sich aus dem Um stand, dass Dr. L.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Dezem ber 2015 (E. 3.3) vermerkte, eine Aussage über die Eigenständigkeit einer De pressivität sei ver früht, nicht ohne Weiteres darauf schliessen, ein invalidi sie render Gesundheitsscha den habe (noch) nicht vorgelegen, da kein eigenständiges psychisches Leiden von Krankheitswert ausgewiesen gewesen sei. So schloss Dr. L.___ denn auch das Vorlie gen einer eigenständigen Depression nicht aus drücklich aus. Vielmehr sprechen die von ihm angegebene Dauer einer auf dies es psychischen Leiden zurückgehende Arbeitsunfähigkeit von über 1,5 Jahren, die von ihm im Rahmen eines Erschöpfungs syndroms eindeutig gestellte Diagnose einer leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Episode sowie der von ihm explizit als «rein krankheitsbedingte» attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes eigenständiges psychisches Leiden.

E. 4.3 Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung be ziehungs weise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeits unfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indika toren (Beweisthe men) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum voraus gehenden medizinisch-psychi atrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anam nese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallen den erhobenen medizinisch-psychia trischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prü fung und Exploration. Ärztlicher seits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leis tungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausi bilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönli chen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).

Diese Ansicht wird denn auch durch die von Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 24. März 2015 (E. 3.1) und den Fachpersonen der G.___ am 9. September 2015 (E. 3.2) diagnostizierte mittelgradige depressive Episode

gestützt.

Auch

Dr. N.___

wies in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Juli

2017 (E. 3.5)

darauf hin, dass es seit der ursprünglichen MEDAS-Begut achtung zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der vormaligen 50%ige n Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gekommen sei . Zudem deckt sich diese Auffassung

auch mit der Feststellung von Dr. M.___ (E. 3.4), welcher von einem chronifizierten, sich über die Zeit verschlechternden Zustand sprach. Fachärzt liche Meinungen, die dagegen nicht von einer eigenständigen psychi schen Erkrankung im Jahr 2015 ausgingen, liegen keine vor (vgl. Urk. 6/1-138). Viel mehr wies

Dr. J.___ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin denn auch darauf hin, dass es sich um eine ausgeprägte somatisch-psych ische Polymorbidität han delt, bei welcher ein Auseinanderdividiere n von somatischer und psychi scher Arbeitsunfähig keit dem Zusammenspiel der Erkrankung nicht gerecht wird

und die Fragestellung der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 durch blicken lasse, dass diese die Tragweite der medizini schen Leiden in ihrer Komplexität nicht begriffen hat (E. 3.6).

Demnach ist auch bereits für die strittige Zeit ab Mai 2015 von einem invali denversi cherungsrechtlich relevanten, sich auf die funktionelle Leistungsfähig keit auswirken den psychischen Leiden auszugehen. 4. 4 4. 4 .1

Dr. L.___

berücksichtigte in seiner Beurteilung die mit BGE 143 V 418 als massgeblich aufgelisteten Standardindikatoren (strukturiertes Beweisverfahren) und gelangte mit Bezugnahme auf den von ihm erhobenen Befund und unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer «rein krankheitsbe dingt» seit Mai 2014 zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 6/58/50-70 S. 12-19) . 4. 4 .2

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» wies Dr. L.___ mit Bezug auf seine klinische Untersuchung – wofür er unter anderem einen Mini-ICF-APP erhoben hatte, welcher schwere Einschränkung en der D urchhaltefähigkeit, der Spontan aktivitäten und der Verkehrsfähigkeit sowie mittelgradige Einschränkungen der Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit aufgezeigt hatte (Urk. 6/58/69-70)

schlüssig eine aufgrund der erhöhten Ermüd- und Erschöpfbarkeit, der leicht verminderten psychischen Belast barkeit und des hohen Krankheitsgefühls, bei dessen Genes e neben der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen auch die Dekondi tionierung eine Rolle spielt e, eine limi tierte Arbeitsfähigkeit aus. Was den Schwere grad der Depressivität anging, legte er verständlich dar, dass eine leicht e bis höchstens mittelgradige Episode gegeben war (Urk. 6/58/50-68 S. 16) . Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin war denn auch der erhobene Befund keineswegs unauffällig. Wie sie selbst in der Beschwerdeantwort auflistete (Urk. 5 S. 2 Mitte), finden sich bei Dr. L.___

Fest stellung en, welche eine r leichte n bis höchstens mittelgradige n depressi ve n

Epi sode entsprachen (leichte Dissoziation, Beeinträchtigung der affektiven Schwin gungs- und Resonanzfähigkeit, subdepressive Stimmung, abortive Panik attacken, Gefühle von Emotionslosigkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit, erhöhte Ermüd- und Erschöpfbarkeit, verminderte psychische Belastbarkeit, leicht ver min derte Antriebsfähigkeit, leicht auffällige Merkfähigkeitsprüfung [vgl. Urk. 6/58/50-68 S. 10, S. 12 f. ]).

Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz stellte Dr. L.___

fest, dass aufgrund der Niereninsuffizienz die psychopharmakologischen Behandlungs op tionen ausgeschöpft waren und eine stationäre Behandlung aufgrund der ge machten Erfah rungen wenig erfolgsversprechend war (S. 19 Ziff. 7).

Die Behand lungsoptionen waren damit zum damaligen Zeitpunkt ausgereizt. Unzutreffend ist daher der von der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die von Dr. L.___ als steigerbar erachtete Arbeitsfähigkeit gezogene Schluss, es habe damals kein the rapieresistentes Leiden vorgelegen (Urk. 5 S. 2 unten).

Als Komorbidität ist die Wechselwirkung der sich gegenseitig verstärkenden depressiven Erkrankung und damals bestehenden somatischen Leiden (thorako- lumbospondyl ogenes Schmerzsyndrom, eingeschränkte Schulterbeweglichkeit und die schwere Niereninsuffizienz [E. 3 . 3 ]) zu beachten, da diese die Leistungs fähig keit zweifellos negativ beeinträchtigen. Nur weil die somatischen Leiden sich nicht in einer Rendementsreduktion niederschlugen, bedeutet dies – wie an scheinend von der Beschwerdegegnerin vertreten (Urk. 5 S. 2 unten) – nicht, dass keine Wechselwirkung bestanden hätte . So

fallen auch Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Be tracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizu messen ist

(BGE 143 V 418 E. 8.1) und di e MEDAS-Gutachter beschrieben die nephrologischen Gegebenheiten auch als limitierend (E. 3.3). 4. 4 .3

Zum Komplex «Persönlichkeit» k onnte Dr. L.___

als Auffälligkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen, histrionischen, dependenten und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen feststellen (Urk. 6/58/50- 6

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerde führer beantragte die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2015 sowie die Bestätigung der verfügungsweise zugesprochenen ganzen Rente ab 1. Dezember 2015. Mit heutigem Urteil wurde ihm eine halbe Rente ab 1. Mai 2015 sowie eine ganze Rente ab 1. März 2016 zugesprochen. Damit obsiegt er nur teilweise. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerleg en .

E. 6.2 Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Be schwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr .

1’6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerde geg nerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

E. 8 S. 16) . Damit war

ein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fiel . 4. 4 .4

Als Ressource zum Komplex «sozialer Kontext» zählt e Dr. L.___ den Umstand, dass der Beschwerdeführer sozial integriert war, wobei er darauf hinwies, dass dieser nur zu ausgewählten Bekannten Kontakte pflegte und ihm gegenüber berichtet hatte, dass seine soziale Kontaktfähigkeit abgenommen hätte . Daraus zog Dr. L.___ nachvollziehbar den Schluss, dass der Beschwerdeführer in der La ge war, sein psychophysisches G leichgewicht im Kreise der Familie und im Kontakt mit ausgewählten Bekannten stabil zu halten (Urk. 6/58/50-68 S. 17). Damit enthielt der Lebenskontext des Beschwerdeführer s

gewisse sich positiv auswirkende Faktoren. 4. 4 .5

Unter dem Aspekt der «Konsistenz» schloss Dr. L.___ eine Simulation des Be schwerdeführers aus (S. 17 unten) und stellte einen Tagesablauf, ein geschildertes Aktivitätenniveau und soziale Kontakte fest, die mit den Befunden gross mehrheitlich kongruent sind . Zudem erfasste er den psychischen Leidensdruck in Bezug auf die Nierenerkrankung als spürbar (S. 18 oben).

Gerade was den Leidensdruck angeht, deckt sich dies mit den vom Beschwerdeführer damals in Anspruch genommenen ps ychotherapeutische n Behandlungen. So nahm er ab dem 10. Juni 2014 eine psychotherapeutische Behandlung bei Dr. M.___ in An spruch (vgl. Urk. 6/29 S. 2 f.), wurde im O.___

vom

1. Septem ber bis 20. November 2014 teilstationär behandelt (Urk. 8/21) und er begab sich gar in einen zweieinhalbmonatigen stationären Aufenthalt vom 17. Juni bis 1 1. August 2015 in der G.___ (E. 3.2) . Dies e Umstände beleg en einen stark ausgeprägten psychischen Leidensdruck . Die im Gutachten von Dr. L.___ aufgeführten, in dieser Zeit dennoch unternommenen Tätigkeiten (tägliche Kom munikation via Skype oder Telefon mit den Verwandten in Italien, regelmässiger Besuch aus der Nachbarschaft, regelmässige Spaziergänge, selbständiges Ein kaufen, Zeitunglesen, Fernsehschauen, Ferien in Italien verbringen S. 6) stehen

– entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 3) – nicht im Widerspruch zu der von Dr. L.___ postulierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit. So ging Dr. L.___

damit nur von einer 50%igen Einschränkung der Leistungs fähigkeit und nicht etwa von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Zudem handelt es sich bei den aufgeführten Tätigkeit en

– wie vom Beschwerdeführer zu Recht be merkt (Urk. 10 S. 6 f.) – um solche, welche vornehmlich passives kon sumierendes Verhalten dokumentieren. 4. 4 .6

Bei gesamthafter Betrachtung insbesondere mit Blick auf die damals aufgrund der schweren Niereninsuffizienz ausgeschöpften Therapieoptionen, das einge schränkte soziale Umfeld, das nur teilweise erhaltene Aktivitätsniveau (vor allem passives Konsumieren) und den ausgeprägten behandlungsanamnestisch ausge wiesenen Leidensdruck ist die von Dr. L.___ attestierte 50 %ige Arbeitsun fähig keit nachvollziehbar. Mithin hat der ärztliche Experte die Arbeitsunfähig keits schätzung unter Beachtung aller massgebenden Indikatoren hinreichend begrün det.

Ein Abweichen davon käme einer unstatthaften juristischen Parallelprüfung gleich (vgl. E. 4. 3).

Die Beurteilung von Dr. L.___ steht darüber hinaus

im Einklang mit der von Dr. C.___ am 24. März 2015 fachärztlich postulierten zunächst mit erhöhter Wahrscheinlichkeit umsetzbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit (E. 3.1) und der im Austrittsbericht der G.___ vom 9. September 2015 (E. 3.2) im Sommer 2015 bei einer während des Aufenthalts vorübergehenden vollen Arbeitsunfähig keit als nach einem Wiederaufbau realistisch erachteten langfristigen Arbeits fähigkeit von ca. 40-50 %. Damit waren sich die Fachärzte aus psychiatrisch Sicht darüber einig, dass eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Um fang von circa 50 % gege ben war. Anzufügen bleibt dazu, dass es nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkran kung auf die Arbeits fähigkeit hat (BGE 144 V 245 E. 5.5). Fachärztliche Ein schätzungen, welche dagegen in der relevanten Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 24. Dezember 2015 eine höhere Arbeitsfähigkeit bescheinigt hätten, liegen nicht vor (vgl. Urk. 6/1-138). 5 .

5 .1

Für das Valideneinkommen ist

unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 2) vom letzten erzielten Lohn bei der Y.___ auszugehen. Dabei erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Jahrese inkommen von Fr. 94 '450.-- (inklu sive Fr. 2'000.-- Erfolgsbeteiligung 2013 und inklusive Fr. 6'000.-- auf das Jahr 2014 hochgerechnete Entschädigung für den Pikettdienst [vgl.

Urk. 6 / 22 /1- 4 S. 2, Urk. 6/85/1-2 S. 1, Urk. 6/86, Urk. 6/144 S. 8 ]) .

Unter Berücksichtigung der brancheneigenen Nominallohnentwicklung (Bundes amt für Sta tistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer

2011 -2018; Ziff. J 58-63 [Information und Kommunikation]), bleibt es bei ein em massgebliche n

Valideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 94'450.-- (Fr.

94'450.-- /

E. 10 4 .5 [In dex 2014] x 104. 5 [Index 2015]).

5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer ging seit dem

22. Mai 2014 keiner Arbeit mehr nach, wes halb

– unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 2) - zur Ermittlung des Invali den einkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen ist .

Er verfügt über eine zweijährige kaufmännische Ausbildung mit dem Abschluss eines Handels dip lomes VHS sowie ein in halb jähriger Ausbildung erworbenes Informatikdiplom (European Computer Driving Licence; vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/8/3) . Aufgrund dieser Ausbildung

sowie der langjährigen Erfahrung in der IT-Branche, unter anderem bei der P.___, der Q.___, der R.___ sowie bei der Y.___ (vgl. Urk. 6/20), standen dem Beschwerdeführer im vorliegend zu prüfenden Zeitraum von Mai bis Dezember 2015 (terminale dialysepflichtige Niereninsuffizienz; vgl. E. 2.3) trotz den aus rheumatologischen und psychischen Gründen bestehenden Einschränkungen angesichts seiner Fähig keiten und seiner Berufserfahrung

mehr als nur einfache Hilfsarbei ter tätigkeiten in dem Bereich der Informationsdienstleistungen, für welcher ausge bildet ist, offen. So zählten die Gutachter bei der Formulierung des Belas tungs profils -körperlich leichte Tätigkeiten, in Wechselposition mit ergonomisch opti mal eingerichtetem Arbeitsplatz – zu den Verweistätigkeiten ausdrücklich auch eine derart adaptierte Tätigkeit im Bereich der Informationstechnologie (E. 3.3). Darum ist für das Invalideneinkommen

– wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen (Urk. 6/76 S. 1) und entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6) – mindestens vom Durchschnittslohn für

Männer im Anfor derungsniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, etc.) von Fr. 6’581 .-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 62-63 [Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen]

Männer, Kompetenzniveau 2) auszugehen . Nach Anpassung an die Lohnentwicklung so wie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03 . 01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsleistung,

Ziff. 62 -63 [Information und Kommunikation]) bei 50 %iger Arbeitsfähigkeit führt dies im Jahr 2015 zu einem Einkommen von Fr. 40' 769. 3 0

(Fr.

6’581.-- x 12 / 104 .5 [Index 2014 ] x 104. 5

[Index 2015 ] / 40 x 41. 3 x 0. 5).

Der Beschwerdeführer

brachte vor, ihm sei aufgrund seiner leidensbedingten Einschränkungen und dem reduzierten Beschäftigungsgrad ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin erachtete demgegenüber einen solchen als nicht für angebracht (vgl. Urk. 2 S. 5 unten, Urk. 6/76 S. 2 oben) .

D azu ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung der MEDAS-Gutachter und führten

zum veranschlagten Zumutbarkeitsprofil und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 50 %

in angepasster Tätigkeit in der rele vanten Zeit ab 1.

Mai 2015 bis zur gesundheitlichen Verschlechterung am

24. Dezember 2015 . Inwiefern die gesundheitlichen Einschränkungen nicht be achtet worden seien sollten, wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht auf gezeigt. Ferner ist g rundsätzlich

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit . Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 50 %) und die zum relevanten Zeitpunkt aktuellen Werte beurteilt werden . In der für das Jahr 2014 aktua li sierten Tabelle des Bu ndesamtes für Statistik (T 18, monatlicher Bruttolohn [Zen tralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht)

beläuft sich die Differenz des standardisierten Monatslohns bei den Werten für Männer ohne Kaderfunktion

(Fr. 5’ 714 .- - . [Teilzeitpensum 50-70 %] und Fr. 6’057 .- - [ Vollzeit pensum]) auf Fr. 343 . -- oder 5, 66 % und für das Jahr 2016 auf Fr. 246.-- oder 4.02 % (Fr. 5’875.- - [Teilzeitpensum 50-70 %] und Fr. 6’121.- - [Vollzeit pensum]).

Damit

ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse, so dass ein leidensbedingter Abzug angesichts dieser Zahlen nicht angezeigt ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Bei einem Vali den einkommen von Fr. 94'450.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 40'769.30

in

der für den Rentenanspruch massgebend en Zeit ab dem 1. Mai 2015 bis zur gesundheitlichen Verschlechterung vom 24. Dezember 2015 (Inva liditätsgrad: 100 %),

ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 %, woraus ein Anspruch auf eine halbe Rente resultier t (vgl. E. 1.3, E. 2.3). 5. 3

Nach dem G esagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom

E. 12 . November 2018 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1 . Mai 2015 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewies en . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferle gt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01058

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

31. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1966, gelernter Koch (Urk. 6/9/2), absolvierte im Zuge einer durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, finan zierte n Umschulung (Urk. 6/7)

erfolgreich eine zweijährige kaufmännische Aus bildung mit dem Abschluss eines Handelsdiplomes VSH und

im Anschluss daran einen halbjährige n Lehrgang mit dem Erwerb eines

ECDL-Informatikdiplom s im April 2003

(vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/8/3).

Der Versicherte

war zuletzt von

1. April 20 07 bis

31. Januar 2015 bei der

Y.___

im Dienstlei s tungs zentrum in einem 100 %-Pensum als Mitarbeiter IT-Service D esk

an gestellt, wobei der le tzte Arbeitstag am 22 . Mai 201 4 war (Urk. 6/22/1-5 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9) . Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung, eine schwere Niereninsuffizienz und eine Skoliose meldete sich der Versicherte am

20. Oktober 2014 (Urk. 6/10) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 18. März 2015 (Urk. 6/30) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aus medizinischen Gründen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög lich seien.

Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/19) und holte bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am

19. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/58). Nach Einwand (Urk. 6/82, Urk. 6/86, Urk. 6/100) auf einen ersten Vorbescheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 6/78), welcher die Verneinung eines Rentenanspruches vorsah, veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Ver laufsgutachten bei der MEDAS Z.___, das am 31. Juli

2017 (Urk. 6/110) erstattet wurde.

Nach Einwand (Urk. 6/118) auf den zweiten Vorbe scheid vom 14. Dezember 2017 (Urk. 6/113), der die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2016 vorsah, holte die IV-Stelle bei der MEDAS Z.___ eine Beurteilung zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ein, welche am 18. Mai 2018 (Urk. 6/122) eingereicht wurde. Zu die ser nahm der Versicherte am 11. Juli 2018 (Urk. 6/125) Stellung. Mit Verfügung vom 12. November 2018 (Urk. 2)

sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1 . Dezember 2015 zu. 2.

Der Versicherte erhob am 6 . Dezember 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom

12. November 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine Dreiviertelsrente ab Mai 2015 sowie eine ganze Rente ab Dezember 2015 zuzüglich Verzugszins

zuzusprechen (S.

2) . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

10. Januar 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. April 2019 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer vollum fäng lich an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellte zudem den Verfah rensantrag, die Personalstiftung der Y.___, A.___, B.___, sei beizuladen. Am 2. Mai 2019 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

30. September 2019 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Schreiben vom 24. März 2020 (Urk. 17) retournie r te

die mit Verfügung vom 3. März 2020 (Urk. 15) zum Prozess beigeladene Personalstiftung der Y.___ die ihr zur Stellungnahme zugesandten Verfahrensakten und teilte mit, dass sie für weitere Aus künfte zur Verfügung stehe. Zur Sache liess sie sich nicht vernehmen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassi fikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entschei dend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva lidenversi cherung [IVV]) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ge dauert hat. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die gesundheitlichen Einschränkungen bestünden seit 22. Mai 2014, womit ein An spruch auf Invalidenrente frühestens nach einem Jahr habe entstehen können. In seiner angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter IT-Service Desk sei der Beschwer deführer arbeitsunfähig . Eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in Wechselpositionen habe er nach Ablauf de s Wartejahres ausüben können. Ausgehend von einem an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen von Fr. 95'111.-- (gestützt auf das im Jahr 2014 erzielte Ein kommen) und einem Invali deneinkommen von Fr. 81'911.-- (gestützt auf die Tabellen über die Lohnstrukturer hebung des Bundesamtes für Statistik [LSE]) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 14 % (S. 5). Das psy chische Leiden könne für die Zeit ab Mai 2015 bis zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Dezember 2015 nicht berücksichtigt werden, da es damals nicht den notwendigen Schweregrad erreicht habe. Im Dezember 2015 habe sich der Gesundheitszustand derart verschlechtert, dass der Beschwer de führer ke ine Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne (S. 6).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte die Beschwerdegegnerin, in Bezug auf die Depressivität werde im Gutachten festgehalten, aufgrund des Krankheits verlaufes seien Angaben verfrüht, inwiefern es sich bei der Depression um eine eigenständige Erkrankung handle, zumal aufgrund des Arbeitsplatzverlustes und der damit verbun denen Desintegration der Distress zugenommen habe. Bereits aus diesem Grund sei vor der ab Dezember 2015 ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes das V orliegen eines invalidisierenden Gesundheits scha dens zu verneinen, sei damit doch kein eigenständiges psychisches Leiden aus gewiesen (S. 1). Selbst wenn doch ein

verselbständigtes psychisches Leiden von Krankheitswert ausgewiesen gewesen wäre, sei

– aus näher dargelegten Gründen - aufgrund der im Rahmen eines strukturellen Beweisverfahrens zu prüfenden

rechtserheblichen Indikatoren ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu ver nei nen (S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt, unbestritten sei, dass er ab Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Jedoch habe bereits zuvor im Mai 2015 nach Ablauf des Wartejahres eine invalidenver siche rungsrechtlich rele vante mindestens 50%ige Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestanden (Urk. 1 S. 5) . Verwende man das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invali deneinkommen, resultiere ein Invaliditätsgrad von 57 % respektive von 61 % bei einem leidensbedingten Abzug von 10 %, womit ein Anspruch auf eine halbe bzw. eine Dreiviertelsrente ausgewiesen sei. Das von der Beschwerdegegnerin angenom mene Invalideneinkommen dürf t e indes deutlich zu hoch sein, da ein Abstellen auf die LSE TA 1, Ziff. 62-63, Kompetenzniveau 2 dem Abklärungsergebnis nicht gerecht werde. Vielmehr sei von einem Kompe tenznive au 1 auszugehen, womit der Invalidi tätsgrad in jedem Fall mehr als 60

% betrage (S. 6).

In der Replik (Urk. 10) brachte der Beschwerdeführer sodann vor, bereits das

Anfang 2015 erstellte Gutachten der Krankentaggeldversicherung sei von einer relevanten Einschränkung ausgegangen, was Ende 2015 im Rahmen des ersten und Mitte 2017 im Rahmen des zweiten Administrativgutachten s bestätigt wo rden sei. Diese Gutachten erlaubten eine schlüssige Beurteilung der Restarbeitsfähig keit im Lichte der massgeb lichen Indikatoren. Aus deren Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass sowohl

eine gesundheitliche Beeinträchtigung als auch deren funktionelle Auswirkungen kohärent und widerspruchsfrei nachgewiesen seien. Daher sei der administrativgutachterlichen Einschätzung der Erwerbsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 50 % in allen Tätigkeits bereichen vor Dezember 2015; 100 % ab Dezember 2015) zu folgen. Die davon ab weichende losgelöste P a rallel überprüfung des Leistungsvermögens zwischen Mai und Dezember 2015 durch die Beschwerdegegnerin sei unzulässig (S. 3-8). 2.3

Strittig und zu prüfen ist in erster Linie der Zeitpunkt der Entstehung des Ren tenan spruchs.

Dabei ist unbestritten und mit der Akten- und Rechtslage vereinbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

rheumatologischen Beschwerden und der da mit einhergehenden gesundheitlich en

Einschränkungen

in seiner bisherigen Tätig keit bei Y.___ als Mitarbeiter IT-Service Desk seit dem 22. Mai 2014 vollständig arbeitsunfä hig ist und damit

das Wartejahr am 22 . Mai

2015 erfüllt war, womit grundsätzlich

ein Rentenanspruch per 1. Mai

2015 möglich wäre (vgl.

E. 1.3, E. 2.1-2.2, Urk. 6/58 S. 21 f., Urk. 6/122 S. 1 unten).

Ebenso unbestritten und mit der Akten- und Rechts lage vereinbar ist, dass unter anderem aufgrund eines

dialysepflichtigen Nierenleidens

am

24 . Dezember

2015 (Beginn der Hämodia filtration) eine gesundheitliche Ver schlechterung eingetreten ist, sodass seit

diesem Zeitpunkt

eine Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit besteht

(E. 2.1-2.2, Urk. 6/110 S. 24, Urk. 6/122 S. 1 f.) . Weiter un bestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 6/114 S. 8 unten)

und mit der Akten- sowie Rechtslage vereinba r ist, dass neben der seit dem 24. Dezember 2015 somatisch bedingten voll ständigen Arbei tsunfähigkeit aufgrund des Nierenleidens mindes tens seit dem Ver laufsgutachten de r MEDAS vom 31. Juli 2017 ebenso eine vollständige Arbeitsunfä higkeit aufgrund einer anhaltend en schweren Depression gegeben ist (Urk. 6/110, Urk. 6/122) .

Einzig u mstritten ist und zu prüfen bleibt, wie es sich mit einem allfälligen

Renten anspruch

aufgrund des psychischen Leidens in der Zeit ab 1. Mai 2015 bis zum Beginn des Rentenanspruch s aufgrund der ab dem 24. Dezember 2015 be stehenden vollstän digen Arbeitsunfähigkeit verhält . 3. 3. 1

Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem von der AXA Winterthur in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutach ten vom 24. März 2015 (Urk. 6/40) als Diagnose ein depressives Syndrom mit mittelgradiger depressive r Episode (ICD-10 F32.1) und fand Hinweise auf eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Er hielt fest, im Rahmen der vorliegenden Abklä rung werde bei aktuell berich teter erneut geplanter stationärer Klinikbehandlung die 100 % Arbeitsunfähigkeit psy chiatrisch bestätigt (S. 4). Mittelfristig soll t e prognostisch eine Zustandsbesserung und Stabilisierung im Hinblick auf mög liche berufliche Wiedereingliederungsschritte hin sichtlich einer zunächst umsetz baren 50%igen Arbeitsfähigkeit mit erhöhter Wahr scheinlichkeit möglich sein (S. 5). 3. 2

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psycho therapie, Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, und mag. r er. nat. F.___, Psycho loge, von der G.___, H.___, wo der Be schwerdeführer vom 17. Juni bis 11.

August 2015 stationär behandelt worden war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 9.

September 2015 (Urk. 6/44) als Hauptdiagnose (S. 1) eine depressive St örung, gegenwärtig mittelschwer e Episode (ICD-10 F32.1) im Zustandsbild eines gegenwärtig schweren Erschöpfungssyn droms (ICD-10 Z73). Die Fachpersonen attestierten dem Beschwerdeführer wäh rend des Aufenthalts und bis 31. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und sahen einen langfristigen Wiederaufbau einer ca. 40-50%igen Arbeits fähig keit als realistisch an (S. 6). 3. 3

Im Gutachten der MEDAS Z.___

vom 19 . Januar 201 6 (Urk. 6 / 58) stellten Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie FMH, und Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, unter Berücksich tigung der Teilgut achten von Dr. med. K.___, Facharzt FMH Rheuma tologie (Urk. 6/58/31-49), und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 6/58/56-70, sowie nach im Zirkulationsverfahren er arbei teten Konsensfindungsprozess folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 20; verkürzt wiedergegeben): - Chronisches thorako-lumbospondylogenes Sc hmerzsyndrom, rechts beto nt - Schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglic hkeit, rechtsbetont - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73), bei : - leichter bis höchstens mitte l gradiger depressiver Episode (ICD-10 F33), mit

möglicher Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) - akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), mit

ängstlichen, histri onischen, dependenten und emotional instabilen

Persönlichkeits anteil en

Daneben diagnostizierten sie unter anderem als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Niereninsuffizienz und eine morbide Adipositas (S. 20 f.). Die MEDAS-Gutachter hielten fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatik-Technologie-Mitarbeiter mit teilweise körperlich schweren und rückenhy gienisch ungünstigen Arbeiten liege

die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm, vorwie gend aus rheumatologischen, weniger aus psychiatrischen und allen falls nephrologi schen Gründen. Für körperlich ausschliesslich leichte Verweis tätigkeiten in Wechsel position mit ergonomisch optimal eingerichtetem Arbeits platz betrage die Arbeitsfä higkeit 50 % der Norm, einschliesslich einer solchen, adaptiert, im Bereich der Infor mationstechnologie, wobei die psychiatrischen und allenfalls die nephrologischen Gegebenheiten limitierend wirkten; je nach Verlauf eventuell steigerbar (S. 21).

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6/58/50-70) führte Dr. L.___ unter anderem aus, nach wie vor bestehe eine Depressivität, deren Ausprä gungsgrad und Intensität einer leichten bis mittelgradigen depres siven Episode ent spreche. Zurzeit seien Aussagen verfrüht, inwieweit es sich bei der Depressivität um eine eigenständige psychiatrische Erkrankung handle. Für ein reaktives psychisches Geschehen sprächen die chronische Nierenerkrankung und der Arbeitsplatzverlust. Aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur sei der Beschwerdeführer nur beschränkt in der Lage, aufkommenden Disstress vor allem auch in Bezug auf die chronische Nierenerkrankung eufunktional zu verarbeiten. Bei der verminderten Belastbarkeit spielten krankheitsfremde Fakto ren (Dekonditionierung) eine Rolle. Die rein krankheitsbedingte Arbeitsunfähig keit in einer der körperlichen Belastbarkeit an gepassten Tätigkeit schätze er in der angestammten als auch einer angepassten Tätig keit aus psychischer Sicht auf 50 %. Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei Mai 2014 (S. 18 f.). 3. 4

Dr. M.___, Facharzt für Ps ychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 26. August 201 6 (Urk. 6/80) als Diagnose eine depressive Störung, gegen wärtig schwere Episode (ICD-10 F32.3), und führte aus, es handle sich um einen chronifizier ten, sich über die Zeit verschlechternden Zustand. Er attestierte eine 100%ige Arbeits unfähigkeit auf längere Sicht (S. 1). Dies bestätigte er in seinem Bericht vom 27. März 2017 (Urk. 6/102). 3. 5

Im Verlaufsgutachten der MEDAS Z.___

vom 31 . Juli 201 7 (Urk. 6/ 110) stellten Dr. I.___, Dr. J.___, Dr. K.___, und Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22; verkürzt wiedergegeben): - Schwere, anhaltende Depression mit ausgeprägten somatischen Anteilen (ICD-10 F34.8) - Terminale Niereninsuffizienz, dialysepflichtig seit 24. Dezember 2015 - Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudo radiku lärer Symptomatik rechts

Die MEDAS-Gutachter hielten fest, für die zule tzt ausgeübte Tätigkeit als IT-I nstruktor und -trouble shooter mit Bereitschaftsdienst in einer grösseren Firma schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm, sowohl aus psychiatrischen, rheumatologischen als auch (vorläufig) nephrologischen Gründen. Das gelte (vor derhand) gleichermassen für sämtliche Verweistätigkeiten (auch wenn medizi nisch-theoretisch aufgrund der rheumatologischen Befunde eine körperlich leichte Tätigkeit ohne rückenbelastende Arbeitspositionen mit häufig vorge neig tem oder abgedrehtem Oberkörper, ohne sit zende oder stehende Zwangspo sitionen, ohne Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern oder Gerüsten und ohne feucht-kalte Witterungsexposition noch gering gradig zumutbar wäre, allerdings zu < 30 % der Norm [S. 24]).

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Juli 2017 (Urk. 6/110/28-35) führte Dr. N.___ unter anderem aus, seit der letzten MEDAS-Begutachtung sei die schwere Depression ganz in den Vordergrund getreten (S. 4

Mitte). Es sei sowohl in der bisher ausgeübten Tätigkeit als PC Supporter als auch in jeder Verweis tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Die Arbeitsun fähigkeit habe sich seit der letzten MEDAS-Begutachtung kontinuierlich ver schlechtert bis zum aktuell festge stellten Ausmass. Im letzten Teilgutachten sei eine Unfähigkeit von 50 % festgehalten worden. Diese habe sich somit bis zum aktuellen Zeitpunkt auf 100 % gesteigert (S. 5 Ziff. 6.1-6.3). 3. 6

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin und nach Rücksprache mit den an den Gut achten beteiligten Fachärzten führte Dr. J.___

am 18. Mai 2018 (Urk. 6/122) zum Ver lauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, die Neuein schät zung gelte ab 24.

Dezember 2015, dem Beginn der Hämodi a filtration, da sich die Nierenfunktion seit dem ersten MEDAS-Gutachten exponentiell und der Ge samt zustand kontinuier lich verschlechtert habe. Es bleibe zu ergänzen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine ausgeprägte somatisch-psychiatrische Polymor bidität handle. Ein Auseinan derdividier en von somatischen und psych ischen Arbeitsunfähigkeiten werde dem Zusammenspiel der Erkrankungen ni cht gerecht. Die Frage nach dem V erlauf unter einer leitliniengerechten Behandlung sei in diesem Fall insofern nicht angemessen, als es keine Leitlinien gebe über die Be handlung von schweren Depressionen bei gleich zeitig bestehender dialysebe dürftiger bzw. transplantationsbedürftiger Niereninsuffi zienz. Die Niereninsuffi zienz beeinträchtige die Einsatzmöglichkeiten der meisten Pharmaka erheblich und es sei gehäuft mit relevanten Nebenwirkungen und Interak tionen zu rechnen. Hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwi schen Mai 2015 und März 2016 hielt Dr. J.___ fest, retrograde Rekonstruktionen der Arbeits fähigkeit seien prinzipiell mit vielen Unsicherheitsfaktoren behaftet . Eine prä zise Rekonstruktion sei aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Art der Frage stel lung lasse durchblicken, dass der Fragesteller die Tragweite der medizinischen Leiden mit ihrer komplexen Polymorbidität nicht erfasst habe (S. 2 f.). 4. 4.1

Die

MEDAS-Gutachten vom 19. Januar

2016 (E. 3. 3) und vom 31. Juli 2017 (E. 3. 5) entsprechen den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Expertisen .

So sind

sie hinsichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwer deführers umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation einleuchte nd (BGE 134 V 231 E. 5.1) .

Ihre Beweiseignung, inbegriffen die enthaltenen psychiatrischen Teilgutachten, wird denn auch von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1-2, Urk. 5, Urk. 6/77 S. 5 unten, Urk. 6/114 S. 5 Mitte, Urk. 6/126 S. 5 oben, Urk. 10 S. 3 Ziff. 6) . Strittig ist bei der Ermittlung der massge benden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein die Berücksichtigung der durch die psychischen Erkrankungen angenommene n Einschränkung in der Leis tungsfähigkeit in der wesentlichen Zeit von einem möglichen Rentenbeginn im Mai 2015 bis zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab dem 24. Dezember 2015 (vgl. vorstehend E. 2.3). 4.2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) lässt sich aus dem Um stand, dass Dr. L.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Dezem ber 2015 (E. 3.3) vermerkte, eine Aussage über die Eigenständigkeit einer De pressivität sei ver früht, nicht ohne Weiteres darauf schliessen, ein invalidi sie render Gesundheitsscha den habe (noch) nicht vorgelegen, da kein eigenständiges psychisches Leiden von Krankheitswert ausgewiesen gewesen sei. So schloss Dr. L.___ denn auch das Vorlie gen einer eigenständigen Depression nicht aus drücklich aus. Vielmehr sprechen die von ihm angegebene Dauer einer auf dies es psychischen Leiden zurückgehende Arbeitsunfähigkeit von über 1,5 Jahren, die von ihm im Rahmen eines Erschöpfungs syndroms eindeutig gestellte Diagnose einer leichten bis höchstens mittelgradigen depressiven Episode sowie der von ihm explizit als «rein krankheitsbedingte» attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes eigenständiges psychisches Leiden. 4.3

Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung be ziehungs weise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeits unfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indika toren (Beweisthe men) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum voraus gehenden medizinisch-psychi atrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anam nese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallen den erhobenen medizinisch-psychia trischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prü fung und Exploration. Ärztlicher seits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leis tungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausi bilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönli chen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3).

Diese Ansicht wird denn auch durch die von Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 24. März 2015 (E. 3.1) und den Fachpersonen der G.___ am 9. September 2015 (E. 3.2) diagnostizierte mittelgradige depressive Episode

gestützt.

Auch

Dr. N.___

wies in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Juli

2017 (E. 3.5)

darauf hin, dass es seit der ursprünglichen MEDAS-Begut achtung zu einer kontinuierlichen Verschlechterung der vormaligen 50%ige n Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gekommen sei . Zudem deckt sich diese Auffassung

auch mit der Feststellung von Dr. M.___ (E. 3.4), welcher von einem chronifizierten, sich über die Zeit verschlechternden Zustand sprach. Fachärzt liche Meinungen, die dagegen nicht von einer eigenständigen psychi schen Erkrankung im Jahr 2015 ausgingen, liegen keine vor (vgl. Urk. 6/1-138). Viel mehr wies

Dr. J.___ auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin denn auch darauf hin, dass es sich um eine ausgeprägte somatisch-psych ische Polymorbidität han delt, bei welcher ein Auseinanderdividiere n von somatischer und psychi scher Arbeitsunfähig keit dem Zusammenspiel der Erkrankung nicht gerecht wird

und die Fragestellung der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 durch blicken lasse, dass diese die Tragweite der medizini schen Leiden in ihrer Komplexität nicht begriffen hat (E. 3.6).

Demnach ist auch bereits für die strittige Zeit ab Mai 2015 von einem invali denversi cherungsrechtlich relevanten, sich auf die funktionelle Leistungsfähig keit auswirken den psychischen Leiden auszugehen. 4. 4 4. 4 .1

Dr. L.___

berücksichtigte in seiner Beurteilung die mit BGE 143 V 418 als massgeblich aufgelisteten Standardindikatoren (strukturiertes Beweisverfahren) und gelangte mit Bezugnahme auf den von ihm erhobenen Befund und unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer «rein krankheitsbe dingt» seit Mai 2014 zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 6/58/50-70 S. 12-19) . 4. 4 .2

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» wies Dr. L.___ mit Bezug auf seine klinische Untersuchung – wofür er unter anderem einen Mini-ICF-APP erhoben hatte, welcher schwere Einschränkung en der D urchhaltefähigkeit, der Spontan aktivitäten und der Verkehrsfähigkeit sowie mittelgradige Einschränkungen der Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit aufgezeigt hatte (Urk. 6/58/69-70)

schlüssig eine aufgrund der erhöhten Ermüd- und Erschöpfbarkeit, der leicht verminderten psychischen Belast barkeit und des hohen Krankheitsgefühls, bei dessen Genes e neben der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen auch die Dekondi tionierung eine Rolle spielt e, eine limi tierte Arbeitsfähigkeit aus. Was den Schwere grad der Depressivität anging, legte er verständlich dar, dass eine leicht e bis höchstens mittelgradige Episode gegeben war (Urk. 6/58/50-68 S. 16) . Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin war denn auch der erhobene Befund keineswegs unauffällig. Wie sie selbst in der Beschwerdeantwort auflistete (Urk. 5 S. 2 Mitte), finden sich bei Dr. L.___

Fest stellung en, welche eine r leichte n bis höchstens mittelgradige n depressi ve n

Epi sode entsprachen (leichte Dissoziation, Beeinträchtigung der affektiven Schwin gungs- und Resonanzfähigkeit, subdepressive Stimmung, abortive Panik attacken, Gefühle von Emotionslosigkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit, erhöhte Ermüd- und Erschöpfbarkeit, verminderte psychische Belastbarkeit, leicht ver min derte Antriebsfähigkeit, leicht auffällige Merkfähigkeitsprüfung [vgl. Urk. 6/58/50-68 S. 10, S. 12 f. ]).

Hinsichtlich Behandlungserfolg respektive -resistenz stellte Dr. L.___

fest, dass aufgrund der Niereninsuffizienz die psychopharmakologischen Behandlungs op tionen ausgeschöpft waren und eine stationäre Behandlung aufgrund der ge machten Erfah rungen wenig erfolgsversprechend war (S. 19 Ziff. 7).

Die Behand lungsoptionen waren damit zum damaligen Zeitpunkt ausgereizt. Unzutreffend ist daher der von der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die von Dr. L.___ als steigerbar erachtete Arbeitsfähigkeit gezogene Schluss, es habe damals kein the rapieresistentes Leiden vorgelegen (Urk. 5 S. 2 unten).

Als Komorbidität ist die Wechselwirkung der sich gegenseitig verstärkenden depressiven Erkrankung und damals bestehenden somatischen Leiden (thorako- lumbospondyl ogenes Schmerzsyndrom, eingeschränkte Schulterbeweglichkeit und die schwere Niereninsuffizienz [E. 3 . 3 ]) zu beachten, da diese die Leistungs fähig keit zweifellos negativ beeinträchtigen. Nur weil die somatischen Leiden sich nicht in einer Rendementsreduktion niederschlugen, bedeutet dies – wie an scheinend von der Beschwerdegegnerin vertreten (Urk. 5 S. 2 unten) – nicht, dass keine Wechselwirkung bestanden hätte . So

fallen auch Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Be tracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizu messen ist

(BGE 143 V 418 E. 8.1) und di e MEDAS-Gutachter beschrieben die nephrologischen Gegebenheiten auch als limitierend (E. 3.3). 4. 4 .3

Zum Komplex «Persönlichkeit» k onnte Dr. L.___

als Auffälligkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlichen, histrionischen, dependenten und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen feststellen (Urk. 6/58/50- 6 8 S. 16) . Damit war

ein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen der Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fiel . 4. 4 .4

Als Ressource zum Komplex «sozialer Kontext» zählt e Dr. L.___ den Umstand, dass der Beschwerdeführer sozial integriert war, wobei er darauf hinwies, dass dieser nur zu ausgewählten Bekannten Kontakte pflegte und ihm gegenüber berichtet hatte, dass seine soziale Kontaktfähigkeit abgenommen hätte . Daraus zog Dr. L.___ nachvollziehbar den Schluss, dass der Beschwerdeführer in der La ge war, sein psychophysisches G leichgewicht im Kreise der Familie und im Kontakt mit ausgewählten Bekannten stabil zu halten (Urk. 6/58/50-68 S. 17). Damit enthielt der Lebenskontext des Beschwerdeführer s

gewisse sich positiv auswirkende Faktoren. 4. 4 .5

Unter dem Aspekt der «Konsistenz» schloss Dr. L.___ eine Simulation des Be schwerdeführers aus (S. 17 unten) und stellte einen Tagesablauf, ein geschildertes Aktivitätenniveau und soziale Kontakte fest, die mit den Befunden gross mehrheitlich kongruent sind . Zudem erfasste er den psychischen Leidensdruck in Bezug auf die Nierenerkrankung als spürbar (S. 18 oben).

Gerade was den Leidensdruck angeht, deckt sich dies mit den vom Beschwerdeführer damals in Anspruch genommenen ps ychotherapeutische n Behandlungen. So nahm er ab dem 10. Juni 2014 eine psychotherapeutische Behandlung bei Dr. M.___ in An spruch (vgl. Urk. 6/29 S. 2 f.), wurde im O.___

vom

1. Septem ber bis 20. November 2014 teilstationär behandelt (Urk. 8/21) und er begab sich gar in einen zweieinhalbmonatigen stationären Aufenthalt vom 17. Juni bis 1 1. August 2015 in der G.___ (E. 3.2) . Dies e Umstände beleg en einen stark ausgeprägten psychischen Leidensdruck . Die im Gutachten von Dr. L.___ aufgeführten, in dieser Zeit dennoch unternommenen Tätigkeiten (tägliche Kom munikation via Skype oder Telefon mit den Verwandten in Italien, regelmässiger Besuch aus der Nachbarschaft, regelmässige Spaziergänge, selbständiges Ein kaufen, Zeitunglesen, Fernsehschauen, Ferien in Italien verbringen S. 6) stehen

– entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 3) – nicht im Widerspruch zu der von Dr. L.___ postulierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit. So ging Dr. L.___

damit nur von einer 50%igen Einschränkung der Leistungs fähigkeit und nicht etwa von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Zudem handelt es sich bei den aufgeführten Tätigkeit en

– wie vom Beschwerdeführer zu Recht be merkt (Urk. 10 S. 6 f.) – um solche, welche vornehmlich passives kon sumierendes Verhalten dokumentieren. 4. 4 .6

Bei gesamthafter Betrachtung insbesondere mit Blick auf die damals aufgrund der schweren Niereninsuffizienz ausgeschöpften Therapieoptionen, das einge schränkte soziale Umfeld, das nur teilweise erhaltene Aktivitätsniveau (vor allem passives Konsumieren) und den ausgeprägten behandlungsanamnestisch ausge wiesenen Leidensdruck ist die von Dr. L.___ attestierte 50 %ige Arbeitsun fähig keit nachvollziehbar. Mithin hat der ärztliche Experte die Arbeitsunfähig keits schätzung unter Beachtung aller massgebenden Indikatoren hinreichend begrün det.

Ein Abweichen davon käme einer unstatthaften juristischen Parallelprüfung gleich (vgl. E. 4. 3).

Die Beurteilung von Dr. L.___ steht darüber hinaus

im Einklang mit der von Dr. C.___ am 24. März 2015 fachärztlich postulierten zunächst mit erhöhter Wahrscheinlichkeit umsetzbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit (E. 3.1) und der im Austrittsbericht der G.___ vom 9. September 2015 (E. 3.2) im Sommer 2015 bei einer während des Aufenthalts vorübergehenden vollen Arbeitsunfähig keit als nach einem Wiederaufbau realistisch erachteten langfristigen Arbeits fähigkeit von ca. 40-50 %. Damit waren sich die Fachärzte aus psychiatrisch Sicht darüber einig, dass eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Um fang von circa 50 % gege ben war. Anzufügen bleibt dazu, dass es nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkran kung auf die Arbeits fähigkeit hat (BGE 144 V 245 E. 5.5). Fachärztliche Ein schätzungen, welche dagegen in der relevanten Zeit zwischen dem 1. Mai und dem 24. Dezember 2015 eine höhere Arbeitsfähigkeit bescheinigt hätten, liegen nicht vor (vgl. Urk. 6/1-138). 5 .

5 .1

Für das Valideneinkommen ist

unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 2) vom letzten erzielten Lohn bei der Y.___ auszugehen. Dabei erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Jahrese inkommen von Fr. 94 '450.-- (inklu sive Fr. 2'000.-- Erfolgsbeteiligung 2013 und inklusive Fr. 6'000.-- auf das Jahr 2014 hochgerechnete Entschädigung für den Pikettdienst [vgl.

Urk. 6 / 22 /1- 4 S. 2, Urk. 6/85/1-2 S. 1, Urk. 6/86, Urk. 6/144 S. 8 ]) .

Unter Berücksichtigung der brancheneigenen Nominallohnentwicklung (Bundes amt für Sta tistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer

2011 -2018; Ziff. J 58-63 [Information und Kommunikation]), bleibt es bei ein em massgebliche n

Valideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 94'450.-- (Fr.

94'450.-- / 10 4 .5 [In dex 2014] x 104. 5 [Index 2015]).

5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/

Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer ging seit dem

22. Mai 2014 keiner Arbeit mehr nach, wes halb

– unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 2) - zur Ermittlung des Invali den einkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen ist .

Er verfügt über eine zweijährige kaufmännische Ausbildung mit dem Abschluss eines Handels dip lomes VHS sowie ein in halb jähriger Ausbildung erworbenes Informatikdiplom (European Computer Driving Licence; vgl. Urk. 6/5, Urk. 6/8/3) . Aufgrund dieser Ausbildung

sowie der langjährigen Erfahrung in der IT-Branche, unter anderem bei der P.___, der Q.___, der R.___ sowie bei der Y.___ (vgl. Urk. 6/20), standen dem Beschwerdeführer im vorliegend zu prüfenden Zeitraum von Mai bis Dezember 2015 (terminale dialysepflichtige Niereninsuffizienz; vgl. E. 2.3) trotz den aus rheumatologischen und psychischen Gründen bestehenden Einschränkungen angesichts seiner Fähig keiten und seiner Berufserfahrung

mehr als nur einfache Hilfsarbei ter tätigkeiten in dem Bereich der Informationsdienstleistungen, für welcher ausge bildet ist, offen. So zählten die Gutachter bei der Formulierung des Belas tungs profils -körperlich leichte Tätigkeiten, in Wechselposition mit ergonomisch opti mal eingerichtetem Arbeitsplatz – zu den Verweistätigkeiten ausdrücklich auch eine derart adaptierte Tätigkeit im Bereich der Informationstechnologie (E. 3.3). Darum ist für das Invalideneinkommen

– wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen (Urk. 6/76 S. 1) und entgegen der Ansicht des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6) – mindestens vom Durchschnittslohn für

Männer im Anfor derungsniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, etc.) von Fr. 6’581 .-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 62-63 [Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen]

Männer, Kompetenzniveau 2) auszugehen . Nach Anpassung an die Lohnentwicklung so wie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03 . 01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsleistung,

Ziff. 62 -63 [Information und Kommunikation]) bei 50 %iger Arbeitsfähigkeit führt dies im Jahr 2015 zu einem Einkommen von Fr. 40' 769. 3 0

(Fr.

6’581.-- x 12 / 104 .5 [Index 2014 ] x 104. 5

[Index 2015 ] / 40 x 41. 3 x 0. 5).

Der Beschwerdeführer

brachte vor, ihm sei aufgrund seiner leidensbedingten Einschränkungen und dem reduzierten Beschäftigungsgrad ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin erachtete demgegenüber einen solchen als nicht für angebracht (vgl. Urk. 2 S. 5 unten, Urk. 6/76 S. 2 oben) .

D azu ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beur teilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die gesundheitlichen Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung der MEDAS-Gutachter und führten

zum veranschlagten Zumutbarkeitsprofil und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 50 %

in angepasster Tätigkeit in der rele vanten Zeit ab 1.

Mai 2015 bis zur gesundheitlichen Verschlechterung am

24. Dezember 2015 . Inwiefern die gesundheitlichen Einschränkungen nicht be achtet worden seien sollten, wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht auf gezeigt. Ferner ist g rundsätzlich

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit . Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 50 %) und die zum relevanten Zeitpunkt aktuellen Werte beurteilt werden . In der für das Jahr 2014 aktua li sierten Tabelle des Bu ndesamtes für Statistik (T 18, monatlicher Bruttolohn [Zen tralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht)

beläuft sich die Differenz des standardisierten Monatslohns bei den Werten für Männer ohne Kaderfunktion

(Fr. 5’ 714 .- - . [Teilzeitpensum 50-70 %] und Fr. 6’057 .- - [ Vollzeit pensum]) auf Fr. 343 . -- oder 5, 66 % und für das Jahr 2016 auf Fr. 246.-- oder 4.02 % (Fr. 5’875.- - [Teilzeitpensum 50-70 %] und Fr. 6’121.- - [Vollzeit pensum]).

Damit

ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse, so dass ein leidensbedingter Abzug angesichts dieser Zahlen nicht angezeigt ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Bei einem Vali den einkommen von Fr. 94'450.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 40'769.30

in

der für den Rentenanspruch massgebend en Zeit ab dem 1. Mai 2015 bis zur gesundheitlichen Verschlechterung vom 24. Dezember 2015 (Inva liditätsgrad: 100 %),

ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 57 %, woraus ein Anspruch auf eine halbe Rente resultier t (vgl. E. 1.3, E. 2.3). 5. 3

Nach dem G esagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 12 . November 2018 abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2015 eine halbe und

unter Beachtung der drei monatigen Frist zur Berücksichtigung einer wesentliche n Verschlechterung (vgl. E. 1.5) ab 1. März 201 6 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Art. 29

Abs. 3 IVG) . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis

IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Der Beschwerde führer beantragte die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2015 sowie die Bestätigung der verfügungsweise zugesprochenen ganzen Rente ab 1. Dezember 2015. Mit heutigem Urteil wurde ihm eine halbe Rente ab 1. Mai 2015 sowie eine ganze Rente ab 1. März 2016 zugesprochen. Damit obsiegt er nur teilweise. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerleg en . 6.2

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Be schwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr .

1’6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerde geg nerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12 . November 2018 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1 . Mai 2015 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewies en . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferle gt .

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller