opencaselaw.ch

IV.2018.01055

Beweiskräftiges Gutachten; die polymorphen Schmerzen lassen sich klinisch und radiologisch nicht klar begründen; Einkommensvergleich. (BGE 9C_116/2020)

Zürich SozVersG · 2019-12-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1970, war von Februar 1999 bis Juli 2016 bei der Y.___ AG als Betriebsmit arbeiter (Gepäcksortierer) in ein em 100%-Pensum angestellt (Urk. 8/18 , Urk. 8/59 ).

Am 1 3. Februar 2015 sowie ergänzend am 1 2. März 2015 (Eingangsdatum) mel de te sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Leistenbruch beidseits sowie Bauch

- und/oder innere S chmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen an (Urk. 8/1 und Urk. 8/12). Die IV-Stelle zog wiederholt die Akten der Krank entaggeldversicherung bei (Urk. 8/16, Urk. 8/26, Urk. 8/103), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/27, Urk. 8/28, Urk. 8/30, Urk. 8/38, Urk. 8/ 45, Urk. 8/89, Urk. 8/105, Urk. 8/109, Urk. 8/115) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszug; Urk. 8/9) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (vgl. Arbeitgeberfragebo gen vom 2 6. März 2015; Urk. 8/18) .

Nach Kosten gutsprache für Arbeits vermittlung (vgl. Mitteilung vom 2 8. April 2016, Urk. 8/48) sowie ein Arbeits training inklusive Coaching (vgl. Mit teilung vom 8. Dezember 2016, Urk. 8/62) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 1 5. Juni 2017 mit, dass die Arbeitsvermittlung aufgrund des Gesundheitszustands beendet und die Ren ten prüfung eingeleitet werde ( Urk. 8/95). Hierauf veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim In stitut Z.___ (vgl. Gutachten vom 1 6. April 2018; Urk. 8/137). G estützt auf die aktenba sierte Ein schätz ung von Dr. A.___ , Facharzt Chirurgie und Arzt der Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , vom 2. Mai 2018 (vgl. Fe ststellungs blatt, Urk. 8/140 S. 7f.) und unter Verneinung einer langan dau ernden Einschrän kung der Arbeits fähigkeit stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 1 6. Mai 2018 die Abweisung des Leis tungs begehrens in Aus sicht ( Urk. 8/141). Dageg en erhob der Versicherte am 22. Mai 2018 (Urk. 8/143) sowie ergänzend am 1 0. September 2018 ( Urk. 8/191) Einwand und legte im Verlauf weitere Arztberichte ( Urk. 8/180-181, Urk. 8/187, Urk. 8/190, Urk. 8/200) zu den Akten. Mit Verfü gung vom 2. November 2018 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.

Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte unter Beilage diverser Arzt berichte ( Urk. 3/1-13, Urk. 5) mit Eingabe vom 5. De zem ber 2018 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung vom 2. November 2018 sei vollum fänglich auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm min des tens eine Vier tels rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine gutachter liche Un ter suchung von einer unabhängigen Stelle anzuordnen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 9). Im Verlauf legte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 10/1-2, Urk. 12/1-2, Urk. 14/1-4, Urk. 16, Urk. 18), welche der Be schwer degegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 11, Urk. 13, Urk. 15, Urk. 17, Urk. 19 ). Ferner wurde die Beschwerdegegnerin telefo nisch er sucht, das Gutachten des Z.___ vom 1 6. April 2018 in leserlicher Form zu den Akten zu reichen (Eingabe vom 2 9. November 2019, Urk. 20 und 21 [= Urk. 8/137] ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 ( Urk.

2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwer deführer in jeder leichten bis mindestens mittelschweren Erwerbs tätig keit uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig sei. Es bestehe keine lang an dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit auch kein Anspruch auf eine In validenrente. 2. 2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. De zem ber 2018 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, ihm seien selbst als Hilfsarbeiter keine leichte n bis mittelschwere n Tätigkeiten zumutbar. Die medizinische Akten lage spreche für eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. 3. 3.1

Bei Verdacht auf eine inkarzerierte Inguinalhernie auf der rechten Seite wurde der Beschwerdeführer am 2 1. August 201 4 auf der chirurgischen Notfallstation des Spitals B.___ vorstellig (vgl. Kurzbericht vom 2 1. August 2014, Urk. 8/115/55) , wo am 2 8. August 2014 eine operative Hernien-Sanierung beid seits

durchgeführt wurde (vgl. Operatio nsbericht vom 2. September 2014

[ Urk. 8/ 26/17], Austrittsbericht vom 2 9. August 2014 [ Urk. 8/26/13] ) . Aufgrund seither bestehenden linksseitigen Hodenschmerzen begab sich der Beschwerde führer in die Klinik C.___ , wo eine postoperative Nebenhodenentzündung festgestellt und eine antibiotische Therapie eingeleitet wurde (vgl. Arztbericht vom 1 0. Sep tember 2014, Urk. 8/137 /32). Da keine Verbesserung der Beschwerden eingetreten war , wurde er erneut in der C.___ vorstellig . Der untersuchende Arzt erachtete am ehesten eine Phlebitis bei neu aufgetretener Varikozele testis links als für die Beschwerden verantwortlich. Er empfahl eine antiphlogistische Therapie (vgl. Arztbericht vom 1 4. September 2014, Urk. 8/137 /34). In der Folge begab sich d er Be schwerdeführer zur neuro-urologischen Evaluation in die Uniklinik D.___ , wo bei ausblei ben der Besserung unter Antibiotika eine Epididymitis verneint und die Antibiotikum-Therapie ab ge setzt wurde. Die Ärzte äusserten den Verdacht auf eine neurogene Schmerz symptomatik bei Affektion des Nervus ilioinguinalis und genitofemoralis im Rahmen der TEPP (Transkutane Endoskopische Promesh -Plas tik) und leiteten eine Therapie mittels Lyrica ein (vgl. Arztbericht vom 3 0. Sep tember 2014, Urk. 8/137 /45). Dadurch konnte subjektiv eine Besserung der links seiti gen skrotalen Schmerz sympto matik erzielt wer den. Die Ärzte empfahlen die Fortsetzung der Medikation für insgesamt sechs Monate postoperativ. Auf schwere körperliche Arbeit solle der Beschwerdeführer vorerst verzic hten (vgl. Arztberichte vom 22. Ok tober 2014 [ Urk. 8/115/60] und 2 0. November 2014 [ Urk. 8/137 /49]). D ie nachgewiesene Varikozele 1-2 Grades auf der linken Seite würde

kaum zu den Beschwerden beitragen, weshalb von einer operativen Sanie rung der Varikozele abgeraten werde

(vgl. Arztberi cht vom 2 0. Januar 2015 [Urk. 8/115/62] ). 3.2

Zur Einholung einer Zweitmeinung bei seit dem operativen Eingriff (August 2014) progredienten Hodenschmerzen links sowie zusätzlich bestehenden diffusen Ab do minalschmerzen begab sich der Beschwerdeführe r ins Universitätsspital E.___ . Im Arztbericht vom 2. März 2015 teilten die untersuchenden Ärzte die bis herige mediz inische Einschätzung. Als Ultima R atio sei eventuell die Durch führung einer Funi c olyse und Epidi dymek tomie zu diskutieren (Urk. 8/115/51). Aufgrund der Bauchproblematik veranlasste seine Haus ärztin Dr. F.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, eine Computer tomographie (CT) des Abdomens (vgl. Überweisung vom 22. April 2015 [ Urk. 8/115/46], CT Abdomen vom 2 2. April 2015 [ Urk. 8/115/39]). Es präsentierte n sich beidseitige Rezidiv - Inguinalhernien . In der Folge wurde

im Spital B.___

eine Inguinalhernien -Ope ra tion nach Lichtenstein durch geführt (am 2 2. April 2015 auf der rechten Seite, am 8.

Mai 2015 auf der linken Seite ; vgl. Austritts berichte vom 24. April 2015 [Urk. 8/26/4] und 10. Mai 2015 [ Urk. 8/26/2]) . Im Rahmen der Nachkontrolle wurde eine Besserung dokumentiert, so seien die präoperativen Hodenschmerzen vollständig regredient und die Varikozele nicht mehr vor handen. Bei l ängere m Gehen bzw. körperliche n Belastungen verspüre er - so der Beschwerdeführer – inguinal noch ein leichtgradiges Ziehen. Die Ärzte des Spitals B.___ erachteten a b September 2015 ein en vorsichtige n Wie der beginn mit der Arbeit (drei Stunden täglich) zumutbar. Im weiteren Verlauf könne die Belastung allmählich gesteigert werden

(vgl. Arztbericht e vom 2. Juni 2015 [ Urk. 8/115/47], 20. Au gust 2015 [ Urk. 8/115/42] und

15. Sep tember 2015 [Urk. 8/115/40] ). Im Rahmen einer er neu ten Kontrolle im Spital B.___ wurde festgehalten, sowohl klinisch, sono gra phisch als auch computertomographisch könne keine erneute Hernie evaluiert werden. Die lokalen Schmerzen seien möglicherweise post operativ bedingt oder es handle sich um Narbenneurome. Im CT seien die sono graphisch beschriebenen Strukturen aller dings nicht nachweisbar (vgl. Arzt bericht vom 3. November 2015, Urk. 8/45/13). Im November 2015 begann der Beschwerdeführer mit einer schmerz therapeutischen Behandlung im Spital B.___ (vgl. Urk. 8/45/15) . Eine lokale Infiltration der Operationsnarbe habe zu einer deutlichen Beschwerde lin derung geführt. Leichte körperliche Tätigke iten könne er problemlos zu 100 % ausführen. Der Wech sel in seine angestammte Tätigkeit sei jedoch erst sinnvoll, wenn sich die Schmerz situa tion anhaltend stabilisiert habe (bis ein Jahr postope rativ; vgl. Arztbe richt vom 2 2. Januar 2016, Urk. 8/45/9) .

3.3

Da die Beschwerden keine Besserung zeigten, meldete sich der Beschwerdeführer bei Dr. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Vi szeralchirurgie , in der K linik H.___ . Dieser erklärte die angegebenen Beschwer den auf grund von aus geprägt schmerz haften Ansatztendoperiostosen im Bereich der Symphyse (vgl. Arztbericht vom 29. No vember 2016, Urk. 8/115/23). Die Sono graphie habe die ausgeprägten Insertions tendoperiostosen am gesamten vorderen Beckenring be stätigt. Hinweise für Hernien rezidive

gebe es keine . Die Beschwer den seien auch nicht durch ein Lipom in der rechten Femoralpforte , welches kaum beweglich sei, bedingt (vgl. Arzt bericht v om 1 9. Dezember 2016 [ Urk. 5/115 /22 ] sowie Sonographieprotokoll vom 6. Dezember 2016 [Urk. 8/115/21] ). Im Vorder grund würden thorakolumbale und lumbale Schmerzen stehen, weshalb der Be schwerdeführer zur rheumatologischen Untersuchung an Dr. I.___ , Fachärztin für Rheumatologie in der K linik H.___ , überwiesen wurde. Sie konstatierte, kon ven tionelle Rönt gen bilder der Lendenwirbelsäule (LWS) und des thorakolumbalen Übergangs hätten ausge prägte multisegmentale degenera tive Veränderungen mit Facetten gelenks arthro sen betont tieflumbal gezeigt (vgl. Arzt bericht vom 25. Ja nuar 2017, Urk. 8/115/18).

Der Beschwerdeführer wurde wegen persistierenden Leisten- und Hoden schmer zen beidseits in die Schmerzsprechstunde in die Uniklinik D.___ überwiesen , wo die Ärzte eine Infiltration ilioinguinalis rechts beschlossen (vgl. Arzt be richt vom 2 5. August 2017, Urk. 8/115/6). 3.4

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 18., 1 9. und 2 0. Dezember 2017 sowie am 6. März 2018 im Z.___

polydisziplinär untersucht und begutachtet (vgl. Urk. 21). 3.4 .1

Dr. J.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin , diagnostizierte eine arte rielle Hypertonie (ICD-10: I10), eine Adipositas, BMI 30 (ICD-10: E66.0) , sowie eine Nephrolithiasis auf der rechten Seite (ICD-10: N20), wobei aufgrund dieser allgemeininternistischen Diagnosen aus gutachterlicher Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne ( Urk. 21 S. 5) . 3.4 .2

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Beschwerdeführer eine etwas erhöhte Nervosität und Existenzsorgen beklagt. Er stehe nicht in psychiatrischer Be hand lung, beziehe aber von seiner Hausärztin Xanax und Citalopram, wobei er beide unregelmässig und bei Bedarf einnehme. Dr. K.___ konstatierte, der Be schwerde führer sei bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orien tiert. Der Gedankengang entfalte sich formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen seien nicht zu beobachten. Insbeson dere seien Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen zu verneinen. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis wür den in der gr o bklinischen Prüfung nicht beeinträchtigt imponieren. Der Gedan ken gang des Beschwerdeführers sei jedoch oft etwas umständlich. Kon zentration und Aufmerksamkeit seien während der gesamten Unter suchungs dauer vor han den. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungs fähigkeit, Ur teils fähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung würden intakt erscheinen. Psy cho motorisch präsentiere sich der Beschwerdeführer weder agi tiert noch ge hemmt. Im Affekt zeige er sich ausgeglichen und gefasst. Er sei auch in der Lage einen lebhaften und soliden affektiven Rapport zu etablieren. Hin weise für eine bedrückte Stimmungslage oder für schwer depressive Merkmale mit vitaler Trau rig keit, Antriebsstörung oder Suizidgedanken würden nicht vor liegen. Das Ge spräch mit dem Beschwerdeführer gestalte sich flüssig und es wür den weder Stim mungseinbrüche noch affektive Blockierungen auftreten. Auch die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei erhalten. Mimik und Gestik seien adäquat. Eine Aggravation liege nicht vor. Ins gesamt zeige die Untersuchung einen unauf fälli gen Psychostatus ohne psycho pathologische Befunde, weshalb aus psychia tri scher Sicht keine Diagnose gestellt werden könne ( Urk. 21 S. 8-9 ). 3.4 .3

Die orthopädische Untersuchung fand durch Dr. L.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Die ser hielt fest, nach bei Inguinalhernien durchgeführten Eingriffen

würden Be schwerden zwischen Unterbauch, Leisten sowie Ober- und Unterschenkeln im Vordergrund stehen. Seitens des Bewegungsapparates habe der Beschwerdeführer thorakolumbale Rückenschmerzen sowie Beschwerden im dorsalen Schulter- und Oberarmabschnitt auf beiden Seiten beklagt. Er sei im Alltag massiv einge schränkt, könne keine relevant lindernden Faktoren nennen und hätte unter Phy sio therapie eine Schmerzzunahme erfahren. Er werde weder orthopädisc h noch rheumatologisch betreut, konsultiere aber in etwa alle zwei Monate einen Schmerz therapeuten ( Urk. 21 S. 12 ). Aktuell seien auf orthopädischer Ebene fol gende Be fun de objektivierbar: das Gangbild auf der Treppe und ebenem Terrain sei unauf fällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich die Beweglichkeit unter Verspannung in sämtlichen Abschnitte n deutlich bis massiv vermindert gezeigt. Der initial erheblich vermehrte Finger-Boden-Abstand habe durch eine freie A u s l enkung im Langsitz relativiert werden können. Auch die bei der expli ziten Prü fung verminderte Kopfrotation sei unter Ablenkung frei gelungen. An den oberen und unteren Extremitäten liege gleichfalls eine freie Beweglichkeit vor. Der Be schwerdeführer habe seine Beschwerden mit auffallend diffusen, aus ladenden Hand bewegungen angegeben. Die gesamte ausführliche Unter suchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei ausreichender Ko operation prob lemlos durch geführt werden können. Ungewöhnlich seien die sehr diffus und ste reotyp ange ge benen Druckdolenzen an Stamm und proximalen Oberschenkeln. Wäh rend die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage infolge zwischen Unterbauch und Oberschenkeln angegebenen Beschwerden praktisch nicht mög lich gewesen sei, hätten dieselben Manöver in sitzender Position mit hängen den Beinen ohne Einschränkungen durchgeführt werden können. Auf radiologischer Ebene - so Dr. L.___

- würde eine Diskushernie BWK 12/LWK 1 rechts und im Übrigen un auffällige Verhältnisse an thora ko lumbaler Wirbelsäule sowie Iliosakral gelenken bestehen. Zusammen fassend könne fest gehalten werden, dass sich die letztlich sehr diffus angegebene Symptomatik durch die klinischen und radiologischen Be funde k einesfalls klar begründen lasse . Nachvollziehbar sei ein ge wisser Leidensdruck ange sichts der Diskopathie im Bereich des thorakolumba len Übergangs. Die deutlichen In kon sis tenzen sowie das anamnestisch fehlende An sprechen auf konservative The ra pie massnahmen, Schmerzmittelkonsum, lang dauernde körperliche Scho nung und Arbeitskarenz würden jedoch eine massive nicht-organische Beschwer de kom ponente vermuten lassen. Dr. L.___ diagnosti zierte ein chronisches lumbo

- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4/M54.6), chronische Schul ter beschwerden beidseits (ICD-10: M79.61) sowie Verdacht auf Schmerz aus weitung, wobei diese Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleiben wür den. In Bezug auf die Arbeitsf ähigkeit hielt Dr. L.___ fest, f ür die Tätigkeit in der Gepäcksortierung des Flughafens Zürich bestehe auf grund der Untersuchung ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis gele gentlich schwere Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränk te Arbeitsfähigkeit (Urk. 21 S. 14-15 ). 3.4 .4

Dr. M.___ , Facharzt für Neurologie, führte im neuro logi schen Teilgutachen aus, seit die beidseitigen Leistenhernien im Jahr 2014 operiert worden seien, sei es zu einem anhaltenden Schmerzsyndrom im Unter bauch und den Leisten sowie dem linken Hoden gekommen. Initial seien die Schmerzen im linken Hoden im Vordergrund gestanden, wobei die Varikozele des linken Hodens laut den urologischen Berichten nicht ausreichen

würde, um die Beschwerden zu erklären. Das jetzige Hauptproblem seien insbesondere die Schmerzen im rechten Unterbauch , weniger im linken Unterbauch. Von neuro logischer Seite stelle sich die Frage, inwieweit bei den verschiedenen Schmerz lokalisationen eine periphere Nervenläsion beteiligt sein könnte. Den linken Ho den betreffen d könne dies ver neint werden. Was die Leisten- und Unterbauch schmerzen betreffe, sei festzustel len, dass diese für ein nach Leisten hernien-Ope ra tionen mitunter auftretende s

Ilioinguinalissyndrom oder Genito femoralis-Syn drom zu weit nach kranial loka lisiert werden würden und insbe sondere am me dia len Oberschenkel keine Schmerzen angegeben werden würden . Überdies sei festzuhalten, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass eine solche Komplikation beid seitig aufgetreten wäre. Letztlich gebe die Untersuchung nicht genügend An haltspunkte für ein peripheres Engpasssyndrom oder neuro pathische Schmerzen. Das beidseitige Unterbauch- und Leistenschmerzsyndrom bei Status nach Leisten hernien-Operationen beid seits und Varikozele links (ICD-10: R10.3) ergebe von neurologischer Seite keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 21 S. 18 ) . 3.4 .5

Die viszeralchirurgische Untersuchung fand bei Dr. N.___ , FMH Chirurgie , statt. Dieser konstatierte, in beiden Leisten seien leicht schräg ver laufende reizlose Narben zu erkennen. Eine Schwellung sei nicht festzustellen. Der linke Hoden stehe wenig tiefer als der rechte. Bei sanfter Palpation habe der Beschwerdeführer tief im Unterbauch beidseits, in beiden Inguinalregionen sowie im gesamten Skrotum eine diffuse Druckdolenz ohne Punctum maximum und ohne Seitendifferenz angegeben. Im Bereich des Pecten

ossis

pubis und Tuber culum pubicum ,

rechts deutlich stärker als links, habe der Beschwerdeführer eine Druckschmerzhaftigkeit vermeldet, welche bei Anspannen der Bauchmuskulatur zunehme. Die Palpation des Leistenkanals sei kaum schmerzhaft und ergebe keine Hinweise auf ein Hernienrezidiv . Beim Versuch einer Palpation des Skrotal inhal tes habe der Beschwerdeführer Schmerzen angegeben und ein Ausweich manöver gemacht. Dadurch hätten die Hoden, Nebenhoden und skrotaler Anteil des Samenstrangs nicht beurteilt werden können. Die Sensibilität im Unterbauch, der Leistenregion und des Skrotum sei beidseits intakt. Ein Tinelzeichen sei nicht nach zuweisen. Im Bereich der rechtseitigen inguinalen Narbe werde eine Dys äs thesie vermeldet. Dr. N.___ hielt folgende Diagnosen fest: - Unklares abdomino - inguino -skrotales Schmerzsyndrom (ICD-10: R10.3) bei - Status nach TEPP und Lichtensteinplastiken wegen bilateraler direkter Inguinalhernien resp. Rezidivinguinalhernien (ICD-10 K40.21) und - Anamnestisch leichtgradiger Variko ze le links - Verdacht auf Insertionstendinose am vorderen Beckenring

Dr. N.___ führte aus, das Beschwerdebild habe sich über die letzten zwei - ein halb Jahre stetig verändert, sowohl hinsichtlich der Ausbreitung oder Ausstrah lung (nach kranial in den Unterbauch sowie in beide Oberschenkel) als auch bezüglich der Seitenlokalisation mit völliger Erholung der Orchidodynie

und - auch kontralateralem - Wiederauftreten. Bei der aktuellen Untersuchung liessen sich keinerlei Hinweise auf eine neuropathische

Ursache respektive a uf eine Ent rapment finden . Diesbezüglich könne auf das neurologische Teil gut achten ver wiesen werden (vgl. E. 3. 4 .4 hiervor). Die inguinal rechts vermeldete nicht schmerzhafte Missempfindung («wie ein schwerer Stein») ,

könne allenfalls auf eine Fremdkörperreaktion zurückzuführen sein. B eim verwendeten Kunst stoff netz wäre dies indessen sehr ungewöhnlich. Auch hätten weder Sono graphie noch abdominale CT einen diesbezüglichen verdächtigen Befund ergeben. Die aktuelle klinische Unter suchung sei wegen der histri o ni sch imponierenden und äusserst diffusen Druckdolenz im gesamten untersuchten Areal nur einge schränkt kon klusiv. Bildgebende Voruntersuchungen und der aktuelle klinische Befund liessen indessen keine ursächliche organische Zuordnung des chro nischen polymorphen Schmerzsyndroms erkennen . Bezüglich einer mögli chen Insertionstendoperi ostose seien bei Persistenz der Beschwerden Physio therapie o der lokale Infiltrati onen denkbar. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei zu mindest seit September 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu ver anschlagen ( Urk. 21/21f.) . 3.4.6

Zusammenfassend könne aufgrund der objektivierbaren Befunde weder aus vis zeral chirurgischer , neurologischer, orthopädischer noch internistischer Sicht eine somatische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit erhoben werden. Auch aus psychiatrischer Sicht finde sich keine Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe aus poly diszipli nä rer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit und in jeder anderen, leichten bis mindestens mittel schweren Er werbs tätigkeit ,

mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im De zember 2017, wobei eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit retro spektiv gesehen aufgrund der vorliegenden Unterlagen aus gutachterlicher Sicht , ausser einigen Wochen postoperativ (Mai 2015) , nicht nachvollziehbar sei (Urk. 21/24). 3.5

Dr. O.___ , Chefarzt Chirurgie im Spital P.___ , dia g nos tizierte chronische, neuropathische Schmerzen inguinal beid seits (rechts > links) be i Beteiligung des Nervus

genito femoralis beidseits und ordnete eine Schmerz abklärung im

Q.___

an (vgl. Arztbericht vom 17. Juli 2018, Urk. 8/180-181).

Vorab wurde der Beschwerdeführer in die Klinik R.___ überwiesen. Die untersuchenden Ärzte verwiesen auf die Bildgebung , welche leichtgradige de ge nerative Veränderungen und eine kleine Diskushernie thorakolumbal

zeige , die die vom Beschwerdeführer geklagten panvertebralen Schmerzen sowie Leisten schmerzen jedoch nicht zu erklären verm ö chten . Neu rologische Ausfälle würden sich klinisch nicht zeigen (vgl. Arztbericht vom 24. Ju li 2018, Urk. 8/187/7 f. ). Es wurde eine rheumatologische Standortbe stim mung empfohlen, im Rahmen derer sich ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit ausgeprägter myofaszialer Kompo nente bei muskulärer Dekonditionierung und verminderter Rumpfstabilität mit kon sekutiver Haltungsinsuffizienz gezeigt habe. Ebenso bestehe klinisch eine ver kürzte ischiocrurale Muskulatur. Die Ärzte er achteten bei muskulär aus ge prägter Insuffizienz den Wiederbeginn einer Physio therapie und regelmässiges Krafttrai ning zur Kräftigung der Rumpf mus kulatur und zur Besserung der Haltung als angezeigt (vgl. Arztbericht vom 2. Au gust 2018, Urk. 8/187/4ff.). Abschliessend wurde der Beschwerdeführer auch neurologisch beurteilt. Die Ärzte dokumentier ten, die Ursache der pan verte bralen Schmerzen sei ein myofasziales-spondylo ge nes Syndrom infolge des Mor bus Scheuermann mit Schmerzchronifi zie rung . Der Leistenschmerz auf der rech ten Seite werde aktuell als Hauptproblem ge schildert. Es zeige sich jedoch weder eine innervationsbezogene klar abgrenzbare Hyp-/Dysäs thesie im Versorgungs gebiet des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis rechts, noch ein Tinelz eichen oder eine Femoralisparese (vgl. Arztbericht vom 6. August 2018, Urk. 8/187/1

ff.). 3.6

Nach durchgeführter Schmerzabklärung hielten die Ärzte des Zentrums Q.___ fest, es bestehe die Möglichkeit, dass bei der Leis ten her nien operation verschiedene Nerven verletzt worden seien. Auf der rechten Sei te sei der Kremasterreflex problemlos auslösbar. Die Schmerzlokalisation rechts er weitere sich in Richtung des mittleren Oberschenkels, wobei der rechte Hoden nicht betroffen sei, so dass eine Läsion des Ramus genitalis des Nervus

genito femoralis wenig wahrscheinlich erscheine. Aus demselben Grund bestehe wohl auch keine Läsion des Ramus skrotalis des Nervus i lioinguinalis. Da der obere Ober schenkel betroffen sei, sei eine Problematik im Bereich des Nerv us

femoralis

cutaneus

lateralis , des Nervus

i liohypogastricus oder im Bereich des Ramus femo ralis des Nervus

genitofemoralis möglich. In Bezug auf die linke Seite führ ten die Ärzte aus, da die Palpation des linken Hodens schmerzhaft sei, komme primär die Varikozele als Ursache für die Hodenschmerzen in Frage. Die Leisten schmerzen auf der linken Seite könnten durch eine Problematik des Ramus genitalis des Ner vus

genitofemoralis , des Ramus femoralis des Nervus

g enito femoralis und des Nervus

i liohypogastricus oder des Nervus

femoralis

cuataneus

lateralis hervor ge rufen werden. Es werde entsprechend eine diagnostische Blo cka deserie der oben genannten Nerven empfohlen (vgl. Arztberic ht vom 4. Sep tember 2018, Urk. 8/200). Zur Einschätzung der möglichen Arbeitsfähigkeit bei chronischen Schmerzen sei eine Evaluation der funktionellen Leis tungs fähigkeit durch zu füh ren (vgl. Arztbericht vom 1 9. Oktober 2018, Urk. 8/207). 3.7

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Arzt berichte zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass trotz konservativ, medika men tös wie auch interventionell durchgeführte r Therapien keine Verbesse rung der Beschwerden habe erreicht werden können. Als Ultima Ratio

– jedoch bezweifel ter Bess e rung – wurde dem Be schwer deführer die operative Entfernung der Netze vorgeschlagen, mit welcher sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (vgl. insbesondere Arztbericht vom 2 1. November 2019 [ Urk. 18] sowie Urk. 14/2, Urk. 16).

4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 1 6. April 201 8 (vgl. vorstehend E. 3. 4 ), wonach weder

das dia gnos tizierte chronische lumbo

- und thorakovertebrale Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4/54.6) bei Diskushernie BWK12/LWK1 rechts , noch das unklare abdomino - inguino -skrotale Schmerzsyndrom (ICD-10: R10.3) bei Status nach Leisten her nien-Ope ra tionen beidseits und Varikozele links sowie bei Verdacht auf Inser ti onstendinose am vorderen Beckenring einen Einfluss auf die Ar beits fähigkeit ha ben (vgl. E. 3.4.3-3.4.6). 4. 2

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom

16. April 2018 beruht auf den er forderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Or tho pädie, Neurologie, Viszeralchirurgie, Innere Medizin sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten

abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s aus einandergesetzt. Die Beurteilung erfolgte im Konsens aller am Gutachten be tei ligten Fachärzte ( Urk. 21 S. 23

f.). Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt.

Auf grund der erhobenen objek ti ven Befunde ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in sei ner Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) erheblich einge schränkt ist. Das Gutachten er füllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.3 ) . 4.3

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, das Gutachten sei beweis untauglich, da die geklagten Schmerzen in der Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden seien, ist dem ent gegen zuhalten, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungs ein schrän kun gen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerde bildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eid genös sisch en Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desge richts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeits unfähigkeit ableiten lässt . Vorliegend konnte t rotz mehrfachen ein gehenden Untersuchungen kein organisches Substrat für die geklagten Beschwer den gefun den werden (vgl. die orthopädische [E. 3. 4.3 ] und viszeralchirurgische Beurteilung [E. 3. 4.5 ] ). Vielmehr stellten die Gutachter Inkonsistenzen fest. So habe der Beschwerdeführer bei er Untersuchung der Halswirbelsäule eine ver minderte Kopfrotation aufgewiesen, den Kopf unter Ablenkung aber aktiv und offenbar völlig schmerzfrei und ohne relevante Einschränkung bewegt (Urk. 21 S. 13) . Fer ner habe die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage infolge zwischen Unterbauch und Oberschenkeln angegebenen Beschwerden praktisch nicht durchgeführt werden können. In sitzender Position bei hängenden Beinen habe der Beschwerdeführer die Kniegelenke wiederholt vollständig strecken und die Hüften frei in die Endposition rotieren können ( Urk. 21 S. 14 ).

Dr. O.___ beurteilte die Schmerzen des Beschwerdeführers neuropathisch bedingt (E. 3.5). Der begutachtende Neurologe Dr. M.___ stellte in seiner Exploration jedoch nicht genügend Anhaltspunkte für neuropathische Schmerzen oder ein peripheres Engpasssyndrom fest (E. 3.4.4) und auch die Ärzte der Klinik R.___

verneinten in ihrem Bericht neurologische Ausfälle

(E. 3.5 ). Vor dem Hintergrund, dass die Ärzte in Q.___ im Rahmen ihrer Schmerzabklärung nur einen Verdacht auf neuropathische Schmerzen im Bereich des Ramus femo ra lis des Nervus

genitofemoralis rechts und links äusserten (E. 3.6) und es keine objektivierbaren Befunde für die subjektiven Sensibilitätsstörungen gibt, ist nicht ausgewiesen, dass der neuropathische Teil einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Im Übrigen impliziert eine blosse Verdachtsdiagnose nur eine mögliche Gesundheitsstörung, kann aber ver siche rungs medizinisch keine rechtsgenügliche Grundlage bilden, um mögliche Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit nachzuweisen. Nach dem Gesagten ist es nachvollziehbar, auch aus den subjektiven Sensibilitätsstörungen keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (vgl. E. 3. 4.4 ).

Die geringe Varikozele l inks wurde von den Urologen der Uniklinik D.___

sowie des E.___

als Schmerzurs ache ausgeschlossen (vgl. E. 3.1 in fine und E. 3.2 ). Dem stimmte Gut achter Dr. N.___ zu ( Urk. 21 S. 22 ). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration angab, dass die linksseitigen Hodenschmerzen über die Zeit klar abgenommen hätten und jetzt nur noch zeit weise bestünden ( Urk. 21 S. 4 ), ist diese r Einschätzung zu folgen . 4.4

Die Gutachter des Z.___ attestierten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungs fähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen, leich ten bis mindestens mittelschweren Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.4.6). Ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 2 6. März 2015 , wonach die Tätig keit als Gepäck sortierer mehrheitlich (34 bis 66 % ) das Heben und Tragen von schweren Gepäck stücken (über 25 kg) beinhaltet ( Urk. 8/18/5), ist die ange stammte Tätigkeit des Be schwerdeführers als schwer zu qualifizieren. Angesichts dessen, dass die Ärzte der Klinik R.___ ein panvertebrales Schmerzsyndrom diagnostizierten (vgl. E. 3.5) und auch der begutachtende Orthopäde Dr. L.___ einen gewissen Leidens druck infolge der Dis ko pathie im Bereich des thorakolum balen Übergangs als nach voll ziehbar er achtete (vgl. E. 3.4.3), kann

- in Abwei chung der gutachter lichen Einschätzung - eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die schwere angestammte Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden. Hierbei kann offengelassen werden, in welchem Umfang er tatsächlich eingeschränkt ist, attestierten ihm die Gutachter doch eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit .

Die Einschätzung des Beschwerdeführers in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit, wonach er sich mit seinen Beschwerden nur n och eine ganz leichte Tätigkeit mit einem Pensum von maximal 1-2 Stunden pr o Tag vorstellen kann ( Urk. 21 S. 5 ), ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer fünfmal wöchentlich von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr das « S.___ » besucht, um einen Deutschkurs zu absolvieren und Bewerbungen zu schreiben ( Urk. 21 S. 7 und S. 12),

nicht nach vollziehbar. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten polymorphen Schmerzen medizinisch nicht klar begründen lassen, weshalb eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht aus gewiesen ist. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einige Wochen postoperativ (Mai 2015), spätestens aber nach Ablauf des Wartejahrs (August 2015), keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mehr bestanden hat. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen ent scheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweis würdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden. 5.

Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen . 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

5.2.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wah rschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erf olgen. Da nach empirischer Fest stellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist An knüpfungs punkt für die Bestimmung des Validen einkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepas ste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; Urteil 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). 5.2.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können f ür die Be stim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre visio nen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5 .8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.2.3

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9 . Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). 5.3

5.3.1

Der hier zu prüfende Rentenanspruch konnte g emäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes tens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmac hung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom 1 3. Februar 2015 , Urk. 8/1), mithin frühestens am 1. August 201 5 entstehen.

Spätestens seit August 2015 ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit für jede leichte bis mindestens m ittel schwere Tätigkeit gegeben (vgl. E . 4.4 in fine ). 5.3.2

Gemäss Auszug aus dem IK erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2014 bei der Y.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 77'370.-- und bei der T.___ AG ein solches von Fr. 14'768.-- ( Urk. 8/9). Im Arbeitgeber fragebogen gab die Y.___ AG an, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'350.-- (x 13; vgl. Urk. 8/10/16) verdient habe, zuzüglich unregelmässiger Schichtzulagen von ca. Fr. 712.60 ( Urk. 8/10/2), was mit dem Eintrag im IK vereinbar ist. Unklar bleibt, ob der im IK eingetragene Jahresverdienst von Fr. 14'768.-- eine Nebenerwerbs tätigkeit betrifft, die der Beschwerdeführer ohne die Hernienoperationen und anschliessend persistierenden Beschwerden weitergeführt hätte. Jedenfalls sind dem IK seit 1998 Nebeneinkommen in unterschiedlichem Umfang vermerkt. Angesichts des Ausganges kann indes auf weitere Erhebungen verzichtet werden. Einschliesslich dieses möglichen Nebenverdienstes hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen von Fr. 92'138.-- ( Fr. 77'370.-- + Fr. 14'768.--) erzielt, was als Basis für die Festsetzung des Valideneinkommens heranzuzie hen ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ( Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-201 8 , Männer ; Stand 201 4 : 2220 , Stand 2015 : 2226 ) i st das Valideneinkommen mit Fr. 92'387.-- zu beziffern ( Fr. 92’138.-- : 2220 x 2226 ). 5.3 . 3

Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne abzustellen (vgl. E. 5.2.2) und das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'312. -- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her aus gegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 1, Männer) heranzuziehen , da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind und der Umstand, dass der Beschwerdeführer langjährig als Gepäcksortierer tätig war, keinen Grund dar stellt, weshalb eine Arbeit in einem anderen Bereich nicht in Frage käme. Das standardisierte monat liche Einkommen von Fr. 5'312.-- ist unter Berück sich ti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirt schafts abteilungen, P

8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 5 ( Stand 2014: 2220, Stand 2015: 2226) auf ein Jahresein kommen von Fr. 66'632. 7 2

hochzurechnen (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226 ). Das an zu rechnende Inva lideneinkommen beträgt somit Fr. 66'632.7 0 .

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 92'387.--

(vgl. E. 5.3.2) mit diesem Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'755.-- oder ein Invaliditätsgrad von 27,88 %, gerundet 28 %. Somit besteht auch unter der Annahme, dass im Gesundheitsfalle eine Nebenerwerbstätigkeit fortgeführt worden wäre und dies invaliditätsbedingt nicht mehr möglich ist, kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.4

Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 2. No vember 2018 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 0. September 2018 ( Urk. 8/191) Einwand und legte im Verlauf weitere Arztberichte ( Urk. 8/180-181, Urk. 8/187, Urk. 8/190, Urk. 8/200) zu den Akten. Mit Verfü gung vom 2. November 2018 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 ) . 4.3

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, das Gutachten sei beweis untauglich, da die geklagten Schmerzen in der Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden seien, ist dem ent gegen zuhalten, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungs ein schrän kun gen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerde bildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eid genös sisch en Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desge richts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeits unfähigkeit ableiten lässt . Vorliegend konnte t rotz mehrfachen ein gehenden Untersuchungen kein organisches Substrat für die geklagten Beschwer den gefun den werden (vgl. die orthopädische [E. 3. 4.3 ] und viszeralchirurgische Beurteilung [E. 3. 4.5 ] ). Vielmehr stellten die Gutachter Inkonsistenzen fest. So habe der Beschwerdeführer bei er Untersuchung der Halswirbelsäule eine ver minderte Kopfrotation aufgewiesen, den Kopf unter Ablenkung aber aktiv und offenbar völlig schmerzfrei und ohne relevante Einschränkung bewegt (Urk. 21 S. 13) . Fer ner habe die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage infolge zwischen Unterbauch und Oberschenkeln angegebenen Beschwerden praktisch nicht durchgeführt werden können. In sitzender Position bei hängenden Beinen habe der Beschwerdeführer die Kniegelenke wiederholt vollständig strecken und die Hüften frei in die Endposition rotieren können ( Urk. 21 S. 14 ).

Dr. O.___ beurteilte die Schmerzen des Beschwerdeführers neuropathisch bedingt (E. 3.5). Der begutachtende Neurologe Dr. M.___ stellte in seiner Exploration jedoch nicht genügend Anhaltspunkte für neuropathische Schmerzen oder ein peripheres Engpasssyndrom fest (E. 3.4.4) und auch die Ärzte der Klinik R.___

verneinten in ihrem Bericht neurologische Ausfälle

(E.

E. 2 Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte unter Beilage diverser Arzt berichte ( Urk. 3/1-13, Urk. 5) mit Eingabe vom 5. De zem ber 2018 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung vom 2. November 2018 sei vollum fänglich auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm min des tens eine Vier tels rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine gutachter liche Un ter suchung von einer unabhängigen Stelle anzuordnen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 9). Im Verlauf legte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 10/1-2, Urk. 12/1-2, Urk. 14/1-4, Urk. 16, Urk. 18), welche der Be schwer degegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 11, Urk. 13, Urk. 15, Urk. 17, Urk. 19 ). Ferner wurde die Beschwerdegegnerin telefo nisch er sucht, das Gutachten des Z.___ vom 1 6. April 2018 in leserlicher Form zu den Akten zu reichen (Eingabe vom 2 9. November 2019, Urk. 20 und 21 [= Urk. 8/137] ).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 ( Urk.

2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwer deführer in jeder leichten bis mindestens mittelschweren Erwerbs tätig keit uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig sei. Es bestehe keine lang an dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit auch kein Anspruch auf eine In validenrente. 2. 2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. De zem ber 2018 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, ihm seien selbst als Hilfsarbeiter keine leichte n bis mittelschwere n Tätigkeiten zumutbar. Die medizinische Akten lage spreche für eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Bei Verdacht auf eine inkarzerierte Inguinalhernie auf der rechten Seite wurde der Beschwerdeführer am 2 1. August 201 4 auf der chirurgischen Notfallstation des Spitals B.___ vorstellig (vgl. Kurzbericht vom 2 1. August 2014, Urk. 8/115/55) , wo am 2 8. August 2014 eine operative Hernien-Sanierung beid seits

durchgeführt wurde (vgl. Operatio nsbericht vom 2. September 2014

[ Urk. 8/ 26/17], Austrittsbericht vom 2 9. August 2014 [ Urk. 8/26/13] ) . Aufgrund seither bestehenden linksseitigen Hodenschmerzen begab sich der Beschwerde führer in die Klinik C.___ , wo eine postoperative Nebenhodenentzündung festgestellt und eine antibiotische Therapie eingeleitet wurde (vgl. Arztbericht vom 1 0. Sep tember 2014, Urk. 8/137 /32). Da keine Verbesserung der Beschwerden eingetreten war , wurde er erneut in der C.___ vorstellig . Der untersuchende Arzt erachtete am ehesten eine Phlebitis bei neu aufgetretener Varikozele testis links als für die Beschwerden verantwortlich. Er empfahl eine antiphlogistische Therapie (vgl. Arztbericht vom 1 4. September 2014, Urk. 8/137 /34). In der Folge begab sich d er Be schwerdeführer zur neuro-urologischen Evaluation in die Uniklinik D.___ , wo bei ausblei ben der Besserung unter Antibiotika eine Epididymitis verneint und die Antibiotikum-Therapie ab ge setzt wurde. Die Ärzte äusserten den Verdacht auf eine neurogene Schmerz symptomatik bei Affektion des Nervus ilioinguinalis und genitofemoralis im Rahmen der TEPP (Transkutane Endoskopische Promesh -Plas tik) und leiteten eine Therapie mittels Lyrica ein (vgl. Arztbericht vom 3 0. Sep tember 2014, Urk. 8/137 /45). Dadurch konnte subjektiv eine Besserung der links seiti gen skrotalen Schmerz sympto matik erzielt wer den. Die Ärzte empfahlen die Fortsetzung der Medikation für insgesamt sechs Monate postoperativ. Auf schwere körperliche Arbeit solle der Beschwerdeführer vorerst verzic hten (vgl. Arztberichte vom 22. Ok tober 2014 [ Urk. 8/115/60] und 2 0. November 2014 [ Urk. 8/137 /49]). D ie nachgewiesene Varikozele 1-2 Grades auf der linken Seite würde

kaum zu den Beschwerden beitragen, weshalb von einer operativen Sanie rung der Varikozele abgeraten werde

(vgl. Arztberi cht vom 2 0. Januar 2015 [Urk. 8/115/62] ).

E. 3.2 Zur Einholung einer Zweitmeinung bei seit dem operativen Eingriff (August 2014) progredienten Hodenschmerzen links sowie zusätzlich bestehenden diffusen Ab do minalschmerzen begab sich der Beschwerdeführe r ins Universitätsspital E.___ . Im Arztbericht vom 2. März 2015 teilten die untersuchenden Ärzte die bis herige mediz inische Einschätzung. Als Ultima R atio sei eventuell die Durch führung einer Funi c olyse und Epidi dymek tomie zu diskutieren (Urk. 8/115/51). Aufgrund der Bauchproblematik veranlasste seine Haus ärztin Dr. F.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, eine Computer tomographie (CT) des Abdomens (vgl. Überweisung vom 22. April 2015 [ Urk. 8/115/46], CT Abdomen vom 2 2. April 2015 [ Urk. 8/115/39]). Es präsentierte n sich beidseitige Rezidiv - Inguinalhernien . In der Folge wurde

im Spital B.___

eine Inguinalhernien -Ope ra tion nach Lichtenstein durch geführt (am 2 2. April 2015 auf der rechten Seite, am 8.

Mai 2015 auf der linken Seite ; vgl. Austritts berichte vom 24. April 2015 [Urk. 8/26/4] und 10. Mai 2015 [ Urk. 8/26/2]) . Im Rahmen der Nachkontrolle wurde eine Besserung dokumentiert, so seien die präoperativen Hodenschmerzen vollständig regredient und die Varikozele nicht mehr vor handen. Bei l ängere m Gehen bzw. körperliche n Belastungen verspüre er - so der Beschwerdeführer – inguinal noch ein leichtgradiges Ziehen. Die Ärzte des Spitals B.___ erachteten a b September 2015 ein en vorsichtige n Wie der beginn mit der Arbeit (drei Stunden täglich) zumutbar. Im weiteren Verlauf könne die Belastung allmählich gesteigert werden

(vgl. Arztbericht e vom 2. Juni 2015 [ Urk. 8/115/47], 20. Au gust 2015 [ Urk. 8/115/42] und

15. Sep tember 2015 [Urk. 8/115/40] ). Im Rahmen einer er neu ten Kontrolle im Spital B.___ wurde festgehalten, sowohl klinisch, sono gra phisch als auch computertomographisch könne keine erneute Hernie evaluiert werden. Die lokalen Schmerzen seien möglicherweise post operativ bedingt oder es handle sich um Narbenneurome. Im CT seien die sono graphisch beschriebenen Strukturen aller dings nicht nachweisbar (vgl. Arzt bericht vom 3. November 2015, Urk. 8/45/13). Im November 2015 begann der Beschwerdeführer mit einer schmerz therapeutischen Behandlung im Spital B.___ (vgl. Urk. 8/45/15) . Eine lokale Infiltration der Operationsnarbe habe zu einer deutlichen Beschwerde lin derung geführt. Leichte körperliche Tätigke iten könne er problemlos zu 100 % ausführen. Der Wech sel in seine angestammte Tätigkeit sei jedoch erst sinnvoll, wenn sich die Schmerz situa tion anhaltend stabilisiert habe (bis ein Jahr postope rativ; vgl. Arztbe richt vom 2 2. Januar 2016, Urk. 8/45/9) .

E. 3.3 Da die Beschwerden keine Besserung zeigten, meldete sich der Beschwerdeführer bei Dr. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Vi szeralchirurgie , in der K linik H.___ . Dieser erklärte die angegebenen Beschwer den auf grund von aus geprägt schmerz haften Ansatztendoperiostosen im Bereich der Symphyse (vgl. Arztbericht vom 29. No vember 2016, Urk. 8/115/23). Die Sono graphie habe die ausgeprägten Insertions tendoperiostosen am gesamten vorderen Beckenring be stätigt. Hinweise für Hernien rezidive

gebe es keine . Die Beschwer den seien auch nicht durch ein Lipom in der rechten Femoralpforte , welches kaum beweglich sei, bedingt (vgl. Arzt bericht v om 1 9. Dezember 2016 [ Urk. 5/115 /22 ] sowie Sonographieprotokoll vom 6. Dezember 2016 [Urk. 8/115/21] ). Im Vorder grund würden thorakolumbale und lumbale Schmerzen stehen, weshalb der Be schwerdeführer zur rheumatologischen Untersuchung an Dr. I.___ , Fachärztin für Rheumatologie in der K linik H.___ , überwiesen wurde. Sie konstatierte, kon ven tionelle Rönt gen bilder der Lendenwirbelsäule (LWS) und des thorakolumbalen Übergangs hätten ausge prägte multisegmentale degenera tive Veränderungen mit Facetten gelenks arthro sen betont tieflumbal gezeigt (vgl. Arzt bericht vom 25. Ja nuar 2017, Urk. 8/115/18).

Der Beschwerdeführer wurde wegen persistierenden Leisten- und Hoden schmer zen beidseits in die Schmerzsprechstunde in die Uniklinik D.___ überwiesen , wo die Ärzte eine Infiltration ilioinguinalis rechts beschlossen (vgl. Arzt be richt vom 2 5. August 2017, Urk. 8/115/6).

E. 3.4 .5

Die viszeralchirurgische Untersuchung fand bei Dr. N.___ , FMH Chirurgie , statt. Dieser konstatierte, in beiden Leisten seien leicht schräg ver laufende reizlose Narben zu erkennen. Eine Schwellung sei nicht festzustellen. Der linke Hoden stehe wenig tiefer als der rechte. Bei sanfter Palpation habe der Beschwerdeführer tief im Unterbauch beidseits, in beiden Inguinalregionen sowie im gesamten Skrotum eine diffuse Druckdolenz ohne Punctum maximum und ohne Seitendifferenz angegeben. Im Bereich des Pecten

ossis

pubis und Tuber culum pubicum ,

rechts deutlich stärker als links, habe der Beschwerdeführer eine Druckschmerzhaftigkeit vermeldet, welche bei Anspannen der Bauchmuskulatur zunehme. Die Palpation des Leistenkanals sei kaum schmerzhaft und ergebe keine Hinweise auf ein Hernienrezidiv . Beim Versuch einer Palpation des Skrotal inhal tes habe der Beschwerdeführer Schmerzen angegeben und ein Ausweich manöver gemacht. Dadurch hätten die Hoden, Nebenhoden und skrotaler Anteil des Samenstrangs nicht beurteilt werden können. Die Sensibilität im Unterbauch, der Leistenregion und des Skrotum sei beidseits intakt. Ein Tinelzeichen sei nicht nach zuweisen. Im Bereich der rechtseitigen inguinalen Narbe werde eine Dys äs thesie vermeldet. Dr. N.___ hielt folgende Diagnosen fest: - Unklares abdomino - inguino -skrotales Schmerzsyndrom (ICD-10: R10.3) bei - Status nach TEPP und Lichtensteinplastiken wegen bilateraler direkter Inguinalhernien resp. Rezidivinguinalhernien (ICD-10 K40.21) und - Anamnestisch leichtgradiger Variko ze le links - Verdacht auf Insertionstendinose am vorderen Beckenring

Dr. N.___ führte aus, das Beschwerdebild habe sich über die letzten zwei - ein halb Jahre stetig verändert, sowohl hinsichtlich der Ausbreitung oder Ausstrah lung (nach kranial in den Unterbauch sowie in beide Oberschenkel) als auch bezüglich der Seitenlokalisation mit völliger Erholung der Orchidodynie

und - auch kontralateralem - Wiederauftreten. Bei der aktuellen Untersuchung liessen sich keinerlei Hinweise auf eine neuropathische

Ursache respektive a uf eine Ent rapment finden . Diesbezüglich könne auf das neurologische Teil gut achten ver wiesen werden (vgl. E. 3. 4 .4 hiervor). Die inguinal rechts vermeldete nicht schmerzhafte Missempfindung («wie ein schwerer Stein») ,

könne allenfalls auf eine Fremdkörperreaktion zurückzuführen sein. B eim verwendeten Kunst stoff netz wäre dies indessen sehr ungewöhnlich. Auch hätten weder Sono graphie noch abdominale CT einen diesbezüglichen verdächtigen Befund ergeben. Die aktuelle klinische Unter suchung sei wegen der histri o ni sch imponierenden und äusserst diffusen Druckdolenz im gesamten untersuchten Areal nur einge schränkt kon klusiv. Bildgebende Voruntersuchungen und der aktuelle klinische Befund liessen indessen keine ursächliche organische Zuordnung des chro nischen polymorphen Schmerzsyndroms erkennen . Bezüglich einer mögli chen Insertionstendoperi ostose seien bei Persistenz der Beschwerden Physio therapie o der lokale Infiltrati onen denkbar. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei zu mindest seit September 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu ver anschlagen ( Urk. 21/21f.) .

E. 3.4.6 Zusammenfassend könne aufgrund der objektivierbaren Befunde weder aus vis zeral chirurgischer , neurologischer, orthopädischer noch internistischer Sicht eine somatische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit erhoben werden. Auch aus psychiatrischer Sicht finde sich keine Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe aus poly diszipli nä rer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit und in jeder anderen, leichten bis mindestens mittel schweren Er werbs tätigkeit ,

mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im De zember 2017, wobei eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit retro spektiv gesehen aufgrund der vorliegenden Unterlagen aus gutachterlicher Sicht , ausser einigen Wochen postoperativ (Mai 2015) , nicht nachvollziehbar sei (Urk. 21/24).

E. 3.5 ). Vor dem Hintergrund, dass die Ärzte in Q.___ im Rahmen ihrer Schmerzabklärung nur einen Verdacht auf neuropathische Schmerzen im Bereich des Ramus femo ra lis des Nervus

genitofemoralis rechts und links äusserten (E. 3.6) und es keine objektivierbaren Befunde für die subjektiven Sensibilitätsstörungen gibt, ist nicht ausgewiesen, dass der neuropathische Teil einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Im Übrigen impliziert eine blosse Verdachtsdiagnose nur eine mögliche Gesundheitsstörung, kann aber ver siche rungs medizinisch keine rechtsgenügliche Grundlage bilden, um mögliche Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit nachzuweisen. Nach dem Gesagten ist es nachvollziehbar, auch aus den subjektiven Sensibilitätsstörungen keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (vgl. E. 3. 4.4 ).

Die geringe Varikozele l inks wurde von den Urologen der Uniklinik D.___

sowie des E.___

als Schmerzurs ache ausgeschlossen (vgl. E. 3.1 in fine und E. 3.2 ). Dem stimmte Gut achter Dr. N.___ zu ( Urk. 21 S. 22 ). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration angab, dass die linksseitigen Hodenschmerzen über die Zeit klar abgenommen hätten und jetzt nur noch zeit weise bestünden ( Urk. 21 S. 4 ), ist diese r Einschätzung zu folgen . 4.4

Die Gutachter des Z.___ attestierten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungs fähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen, leich ten bis mindestens mittelschweren Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.4.6). Ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 2 6. März 2015 , wonach die Tätig keit als Gepäck sortierer mehrheitlich (34 bis 66 % ) das Heben und Tragen von schweren Gepäck stücken (über 25 kg) beinhaltet ( Urk. 8/18/5), ist die ange stammte Tätigkeit des Be schwerdeführers als schwer zu qualifizieren. Angesichts dessen, dass die Ärzte der Klinik R.___ ein panvertebrales Schmerzsyndrom diagnostizierten (vgl. E. 3.5) und auch der begutachtende Orthopäde Dr. L.___ einen gewissen Leidens druck infolge der Dis ko pathie im Bereich des thorakolum balen Übergangs als nach voll ziehbar er achtete (vgl. E. 3.4.3), kann

- in Abwei chung der gutachter lichen Einschätzung - eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die schwere angestammte Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden. Hierbei kann offengelassen werden, in welchem Umfang er tatsächlich eingeschränkt ist, attestierten ihm die Gutachter doch eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit .

Die Einschätzung des Beschwerdeführers in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit, wonach er sich mit seinen Beschwerden nur n och eine ganz leichte Tätigkeit mit einem Pensum von maximal 1-2 Stunden pr o Tag vorstellen kann ( Urk. 21 S. 5 ), ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer fünfmal wöchentlich von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr das « S.___ » besucht, um einen Deutschkurs zu absolvieren und Bewerbungen zu schreiben ( Urk. 21 S. 7 und S. 12),

nicht nach vollziehbar. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten polymorphen Schmerzen medizinisch nicht klar begründen lassen, weshalb eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht aus gewiesen ist. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einige Wochen postoperativ (Mai 2015), spätestens aber nach Ablauf des Wartejahrs (August 2015), keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mehr bestanden hat. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen ent scheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweis würdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden. 5.

Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen . 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

5.2.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wah rschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erf olgen. Da nach empirischer Fest stellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist An knüpfungs punkt für die Bestimmung des Validen einkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepas ste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; Urteil 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). 5.2.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können f ür die Be stim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre visio nen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5 .8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.2.3

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9 . Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). 5.3

5.3.1

Der hier zu prüfende Rentenanspruch konnte g emäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes tens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmac hung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom 1 3. Februar 2015 , Urk. 8/1), mithin frühestens am 1. August 201 5 entstehen.

Spätestens seit August 2015 ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit für jede leichte bis mindestens m ittel schwere Tätigkeit gegeben (vgl. E . 4.4 in fine ). 5.3.2

Gemäss Auszug aus dem IK erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2014 bei der Y.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 77'370.-- und bei der T.___ AG ein solches von Fr. 14'768.-- ( Urk. 8/9). Im Arbeitgeber fragebogen gab die Y.___ AG an, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'350.-- (x 13; vgl. Urk. 8/10/16) verdient habe, zuzüglich unregelmässiger Schichtzulagen von ca. Fr. 712.60 ( Urk. 8/10/2), was mit dem Eintrag im IK vereinbar ist. Unklar bleibt, ob der im IK eingetragene Jahresverdienst von Fr. 14'768.-- eine Nebenerwerbs tätigkeit betrifft, die der Beschwerdeführer ohne die Hernienoperationen und anschliessend persistierenden Beschwerden weitergeführt hätte. Jedenfalls sind dem IK seit 1998 Nebeneinkommen in unterschiedlichem Umfang vermerkt. Angesichts des Ausganges kann indes auf weitere Erhebungen verzichtet werden. Einschliesslich dieses möglichen Nebenverdienstes hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen von Fr. 92'138.-- ( Fr. 77'370.-- + Fr. 14'768.--) erzielt, was als Basis für die Festsetzung des Valideneinkommens heranzuzie hen ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ( Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-201

E. 3.6 Nach durchgeführter Schmerzabklärung hielten die Ärzte des Zentrums Q.___ fest, es bestehe die Möglichkeit, dass bei der Leis ten her nien operation verschiedene Nerven verletzt worden seien. Auf der rechten Sei te sei der Kremasterreflex problemlos auslösbar. Die Schmerzlokalisation rechts er weitere sich in Richtung des mittleren Oberschenkels, wobei der rechte Hoden nicht betroffen sei, so dass eine Läsion des Ramus genitalis des Nervus

genito femoralis wenig wahrscheinlich erscheine. Aus demselben Grund bestehe wohl auch keine Läsion des Ramus skrotalis des Nervus i lioinguinalis. Da der obere Ober schenkel betroffen sei, sei eine Problematik im Bereich des Nerv us

femoralis

cutaneus

lateralis , des Nervus

i liohypogastricus oder im Bereich des Ramus femo ralis des Nervus

genitofemoralis möglich. In Bezug auf die linke Seite führ ten die Ärzte aus, da die Palpation des linken Hodens schmerzhaft sei, komme primär die Varikozele als Ursache für die Hodenschmerzen in Frage. Die Leisten schmerzen auf der linken Seite könnten durch eine Problematik des Ramus genitalis des Ner vus

genitofemoralis , des Ramus femoralis des Nervus

g enito femoralis und des Nervus

i liohypogastricus oder des Nervus

femoralis

cuataneus

lateralis hervor ge rufen werden. Es werde entsprechend eine diagnostische Blo cka deserie der oben genannten Nerven empfohlen (vgl. Arztberic ht vom 4. Sep tember 2018, Urk. 8/200). Zur Einschätzung der möglichen Arbeitsfähigkeit bei chronischen Schmerzen sei eine Evaluation der funktionellen Leis tungs fähigkeit durch zu füh ren (vgl. Arztbericht vom 1 9. Oktober 2018, Urk. 8/207).

E. 3.7 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Arzt berichte zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass trotz konservativ, medika men tös wie auch interventionell durchgeführte r Therapien keine Verbesse rung der Beschwerden habe erreicht werden können. Als Ultima Ratio

– jedoch bezweifel ter Bess e rung – wurde dem Be schwer deführer die operative Entfernung der Netze vorgeschlagen, mit welcher sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (vgl. insbesondere Arztbericht vom 2 1. November 2019 [ Urk. 18] sowie Urk. 14/2, Urk. 16).

4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 1 6. April 201

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 , Männer ; Stand 201 4 : 2220 , Stand 2015 : 2226 ) i st das Valideneinkommen mit Fr. 92'387.-- zu beziffern ( Fr. 92’138.-- : 2220 x 2226 ). 5.3 . 3

Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne abzustellen (vgl. E. 5.2.2) und das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'312. -- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her aus gegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 1, Männer) heranzuziehen , da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind und der Umstand, dass der Beschwerdeführer langjährig als Gepäcksortierer tätig war, keinen Grund dar stellt, weshalb eine Arbeit in einem anderen Bereich nicht in Frage käme. Das standardisierte monat liche Einkommen von Fr. 5'312.-- ist unter Berück sich ti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirt schafts abteilungen, P

8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 5 ( Stand 2014: 2220, Stand 2015: 2226) auf ein Jahresein kommen von Fr. 66'632. 7 2

hochzurechnen (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226 ). Das an zu rechnende Inva lideneinkommen beträgt somit Fr. 66'632.7 0 .

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 92'387.--

(vgl. E. 5.3.2) mit diesem Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'755.-- oder ein Invaliditätsgrad von 27,88 %, gerundet 28 %. Somit besteht auch unter der Annahme, dass im Gesundheitsfalle eine Nebenerwerbstätigkeit fortgeführt worden wäre und dies invaliditätsbedingt nicht mehr möglich ist, kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.4

Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 2. No vember 2018 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01055

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 3. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1970, war von Februar 1999 bis Juli 2016 bei der Y.___ AG als Betriebsmit arbeiter (Gepäcksortierer) in ein em 100%-Pensum angestellt (Urk. 8/18 , Urk. 8/59 ).

Am 1 3. Februar 2015 sowie ergänzend am 1 2. März 2015 (Eingangsdatum) mel de te sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Leistenbruch beidseits sowie Bauch

- und/oder innere S chmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Be zug von Leistungen an (Urk. 8/1 und Urk. 8/12). Die IV-Stelle zog wiederholt die Akten der Krank entaggeldversicherung bei (Urk. 8/16, Urk. 8/26, Urk. 8/103), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/27, Urk. 8/28, Urk. 8/30, Urk. 8/38, Urk. 8/ 45, Urk. 8/89, Urk. 8/105, Urk. 8/109, Urk. 8/115) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Ver sicherten (IK-Auszug; Urk. 8/9) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (vgl. Arbeitgeberfragebo gen vom 2 6. März 2015; Urk. 8/18) .

Nach Kosten gutsprache für Arbeits vermittlung (vgl. Mitteilung vom 2 8. April 2016, Urk. 8/48) sowie ein Arbeits training inklusive Coaching (vgl. Mit teilung vom 8. Dezember 2016, Urk. 8/62) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 1 5. Juni 2017 mit, dass die Arbeitsvermittlung aufgrund des Gesundheitszustands beendet und die Ren ten prüfung eingeleitet werde ( Urk. 8/95). Hierauf veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim In stitut Z.___ (vgl. Gutachten vom 1 6. April 2018; Urk. 8/137). G estützt auf die aktenba sierte Ein schätz ung von Dr. A.___ , Facharzt Chirurgie und Arzt der Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , vom 2. Mai 2018 (vgl. Fe ststellungs blatt, Urk. 8/140 S. 7f.) und unter Verneinung einer langan dau ernden Einschrän kung der Arbeits fähigkeit stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 1 6. Mai 2018 die Abweisung des Leis tungs begehrens in Aus sicht ( Urk. 8/141). Dageg en erhob der Versicherte am 22. Mai 2018 (Urk. 8/143) sowie ergänzend am 1 0. September 2018 ( Urk. 8/191) Einwand und legte im Verlauf weitere Arztberichte ( Urk. 8/180-181, Urk. 8/187, Urk. 8/190, Urk. 8/200) zu den Akten. Mit Verfü gung vom 2. November 2018 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.

Gegen die Leistungsabweisung erhob der Versicherte unter Beilage diverser Arzt berichte ( Urk. 3/1-13, Urk. 5) mit Eingabe vom 5. De zem ber 2018 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung vom 2. November 2018 sei vollum fänglich auf zu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihm min des tens eine Vier tels rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine gutachter liche Un ter suchung von einer unabhängigen Stelle anzuordnen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2019 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 9). Im Verlauf legte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten ( Urk. 10/1-2, Urk. 12/1-2, Urk. 14/1-4, Urk. 16, Urk. 18), welche der Be schwer degegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 11, Urk. 13, Urk. 15, Urk. 17, Urk. 19 ). Ferner wurde die Beschwerdegegnerin telefo nisch er sucht, das Gutachten des Z.___ vom 1 6. April 2018 in leserlicher Form zu den Akten zu reichen (Eingabe vom 2 9. November 2019, Urk. 20 und 21 [= Urk. 8/137] ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 ( Urk.

2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Be schwer deführer in jeder leichten bis mindestens mittelschweren Erwerbs tätig keit uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig sei. Es bestehe keine lang an dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit auch kein Anspruch auf eine In validenrente. 2. 2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. De zem ber 2018 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, ihm seien selbst als Hilfsarbeiter keine leichte n bis mittelschwere n Tätigkeiten zumutbar. Die medizinische Akten lage spreche für eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. 3. 3.1

Bei Verdacht auf eine inkarzerierte Inguinalhernie auf der rechten Seite wurde der Beschwerdeführer am 2 1. August 201 4 auf der chirurgischen Notfallstation des Spitals B.___ vorstellig (vgl. Kurzbericht vom 2 1. August 2014, Urk. 8/115/55) , wo am 2 8. August 2014 eine operative Hernien-Sanierung beid seits

durchgeführt wurde (vgl. Operatio nsbericht vom 2. September 2014

[ Urk. 8/ 26/17], Austrittsbericht vom 2 9. August 2014 [ Urk. 8/26/13] ) . Aufgrund seither bestehenden linksseitigen Hodenschmerzen begab sich der Beschwerde führer in die Klinik C.___ , wo eine postoperative Nebenhodenentzündung festgestellt und eine antibiotische Therapie eingeleitet wurde (vgl. Arztbericht vom 1 0. Sep tember 2014, Urk. 8/137 /32). Da keine Verbesserung der Beschwerden eingetreten war , wurde er erneut in der C.___ vorstellig . Der untersuchende Arzt erachtete am ehesten eine Phlebitis bei neu aufgetretener Varikozele testis links als für die Beschwerden verantwortlich. Er empfahl eine antiphlogistische Therapie (vgl. Arztbericht vom 1 4. September 2014, Urk. 8/137 /34). In der Folge begab sich d er Be schwerdeführer zur neuro-urologischen Evaluation in die Uniklinik D.___ , wo bei ausblei ben der Besserung unter Antibiotika eine Epididymitis verneint und die Antibiotikum-Therapie ab ge setzt wurde. Die Ärzte äusserten den Verdacht auf eine neurogene Schmerz symptomatik bei Affektion des Nervus ilioinguinalis und genitofemoralis im Rahmen der TEPP (Transkutane Endoskopische Promesh -Plas tik) und leiteten eine Therapie mittels Lyrica ein (vgl. Arztbericht vom 3 0. Sep tember 2014, Urk. 8/137 /45). Dadurch konnte subjektiv eine Besserung der links seiti gen skrotalen Schmerz sympto matik erzielt wer den. Die Ärzte empfahlen die Fortsetzung der Medikation für insgesamt sechs Monate postoperativ. Auf schwere körperliche Arbeit solle der Beschwerdeführer vorerst verzic hten (vgl. Arztberichte vom 22. Ok tober 2014 [ Urk. 8/115/60] und 2 0. November 2014 [ Urk. 8/137 /49]). D ie nachgewiesene Varikozele 1-2 Grades auf der linken Seite würde

kaum zu den Beschwerden beitragen, weshalb von einer operativen Sanie rung der Varikozele abgeraten werde

(vgl. Arztberi cht vom 2 0. Januar 2015 [Urk. 8/115/62] ). 3.2

Zur Einholung einer Zweitmeinung bei seit dem operativen Eingriff (August 2014) progredienten Hodenschmerzen links sowie zusätzlich bestehenden diffusen Ab do minalschmerzen begab sich der Beschwerdeführe r ins Universitätsspital E.___ . Im Arztbericht vom 2. März 2015 teilten die untersuchenden Ärzte die bis herige mediz inische Einschätzung. Als Ultima R atio sei eventuell die Durch führung einer Funi c olyse und Epidi dymek tomie zu diskutieren (Urk. 8/115/51). Aufgrund der Bauchproblematik veranlasste seine Haus ärztin Dr. F.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, eine Computer tomographie (CT) des Abdomens (vgl. Überweisung vom 22. April 2015 [ Urk. 8/115/46], CT Abdomen vom 2 2. April 2015 [ Urk. 8/115/39]). Es präsentierte n sich beidseitige Rezidiv - Inguinalhernien . In der Folge wurde

im Spital B.___

eine Inguinalhernien -Ope ra tion nach Lichtenstein durch geführt (am 2 2. April 2015 auf der rechten Seite, am 8.

Mai 2015 auf der linken Seite ; vgl. Austritts berichte vom 24. April 2015 [Urk. 8/26/4] und 10. Mai 2015 [ Urk. 8/26/2]) . Im Rahmen der Nachkontrolle wurde eine Besserung dokumentiert, so seien die präoperativen Hodenschmerzen vollständig regredient und die Varikozele nicht mehr vor handen. Bei l ängere m Gehen bzw. körperliche n Belastungen verspüre er - so der Beschwerdeführer – inguinal noch ein leichtgradiges Ziehen. Die Ärzte des Spitals B.___ erachteten a b September 2015 ein en vorsichtige n Wie der beginn mit der Arbeit (drei Stunden täglich) zumutbar. Im weiteren Verlauf könne die Belastung allmählich gesteigert werden

(vgl. Arztbericht e vom 2. Juni 2015 [ Urk. 8/115/47], 20. Au gust 2015 [ Urk. 8/115/42] und

15. Sep tember 2015 [Urk. 8/115/40] ). Im Rahmen einer er neu ten Kontrolle im Spital B.___ wurde festgehalten, sowohl klinisch, sono gra phisch als auch computertomographisch könne keine erneute Hernie evaluiert werden. Die lokalen Schmerzen seien möglicherweise post operativ bedingt oder es handle sich um Narbenneurome. Im CT seien die sono graphisch beschriebenen Strukturen aller dings nicht nachweisbar (vgl. Arzt bericht vom 3. November 2015, Urk. 8/45/13). Im November 2015 begann der Beschwerdeführer mit einer schmerz therapeutischen Behandlung im Spital B.___ (vgl. Urk. 8/45/15) . Eine lokale Infiltration der Operationsnarbe habe zu einer deutlichen Beschwerde lin derung geführt. Leichte körperliche Tätigke iten könne er problemlos zu 100 % ausführen. Der Wech sel in seine angestammte Tätigkeit sei jedoch erst sinnvoll, wenn sich die Schmerz situa tion anhaltend stabilisiert habe (bis ein Jahr postope rativ; vgl. Arztbe richt vom 2 2. Januar 2016, Urk. 8/45/9) .

3.3

Da die Beschwerden keine Besserung zeigten, meldete sich der Beschwerdeführer bei Dr. G.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, spez. Vi szeralchirurgie , in der K linik H.___ . Dieser erklärte die angegebenen Beschwer den auf grund von aus geprägt schmerz haften Ansatztendoperiostosen im Bereich der Symphyse (vgl. Arztbericht vom 29. No vember 2016, Urk. 8/115/23). Die Sono graphie habe die ausgeprägten Insertions tendoperiostosen am gesamten vorderen Beckenring be stätigt. Hinweise für Hernien rezidive

gebe es keine . Die Beschwer den seien auch nicht durch ein Lipom in der rechten Femoralpforte , welches kaum beweglich sei, bedingt (vgl. Arzt bericht v om 1 9. Dezember 2016 [ Urk. 5/115 /22 ] sowie Sonographieprotokoll vom 6. Dezember 2016 [Urk. 8/115/21] ). Im Vorder grund würden thorakolumbale und lumbale Schmerzen stehen, weshalb der Be schwerdeführer zur rheumatologischen Untersuchung an Dr. I.___ , Fachärztin für Rheumatologie in der K linik H.___ , überwiesen wurde. Sie konstatierte, kon ven tionelle Rönt gen bilder der Lendenwirbelsäule (LWS) und des thorakolumbalen Übergangs hätten ausge prägte multisegmentale degenera tive Veränderungen mit Facetten gelenks arthro sen betont tieflumbal gezeigt (vgl. Arzt bericht vom 25. Ja nuar 2017, Urk. 8/115/18).

Der Beschwerdeführer wurde wegen persistierenden Leisten- und Hoden schmer zen beidseits in die Schmerzsprechstunde in die Uniklinik D.___ überwiesen , wo die Ärzte eine Infiltration ilioinguinalis rechts beschlossen (vgl. Arzt be richt vom 2 5. August 2017, Urk. 8/115/6). 3.4

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 18., 1 9. und 2 0. Dezember 2017 sowie am 6. März 2018 im Z.___

polydisziplinär untersucht und begutachtet (vgl. Urk. 21). 3.4 .1

Dr. J.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin , diagnostizierte eine arte rielle Hypertonie (ICD-10: I10), eine Adipositas, BMI 30 (ICD-10: E66.0) , sowie eine Nephrolithiasis auf der rechten Seite (ICD-10: N20), wobei aufgrund dieser allgemeininternistischen Diagnosen aus gutachterlicher Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne ( Urk. 21 S. 5) . 3.4 .2

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Beschwerdeführer eine etwas erhöhte Nervosität und Existenzsorgen beklagt. Er stehe nicht in psychiatrischer Be hand lung, beziehe aber von seiner Hausärztin Xanax und Citalopram, wobei er beide unregelmässig und bei Bedarf einnehme. Dr. K.___ konstatierte, der Be schwerde führer sei bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orien tiert. Der Gedankengang entfalte sich formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen seien nicht zu beobachten. Insbeson dere seien Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen zu verneinen. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis wür den in der gr o bklinischen Prüfung nicht beeinträchtigt imponieren. Der Gedan ken gang des Beschwerdeführers sei jedoch oft etwas umständlich. Kon zentration und Aufmerksamkeit seien während der gesamten Unter suchungs dauer vor han den. Die höheren Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungs fähigkeit, Ur teils fähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung würden intakt erscheinen. Psy cho motorisch präsentiere sich der Beschwerdeführer weder agi tiert noch ge hemmt. Im Affekt zeige er sich ausgeglichen und gefasst. Er sei auch in der Lage einen lebhaften und soliden affektiven Rapport zu etablieren. Hin weise für eine bedrückte Stimmungslage oder für schwer depressive Merkmale mit vitaler Trau rig keit, Antriebsstörung oder Suizidgedanken würden nicht vor liegen. Das Ge spräch mit dem Beschwerdeführer gestalte sich flüssig und es wür den weder Stim mungseinbrüche noch affektive Blockierungen auftreten. Auch die Fähigkeit zur Modulation der Affekte sei erhalten. Mimik und Gestik seien adäquat. Eine Aggravation liege nicht vor. Ins gesamt zeige die Untersuchung einen unauf fälli gen Psychostatus ohne psycho pathologische Befunde, weshalb aus psychia tri scher Sicht keine Diagnose gestellt werden könne ( Urk. 21 S. 8-9 ). 3.4 .3

Die orthopädische Untersuchung fand durch Dr. L.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Die ser hielt fest, nach bei Inguinalhernien durchgeführten Eingriffen

würden Be schwerden zwischen Unterbauch, Leisten sowie Ober- und Unterschenkeln im Vordergrund stehen. Seitens des Bewegungsapparates habe der Beschwerdeführer thorakolumbale Rückenschmerzen sowie Beschwerden im dorsalen Schulter- und Oberarmabschnitt auf beiden Seiten beklagt. Er sei im Alltag massiv einge schränkt, könne keine relevant lindernden Faktoren nennen und hätte unter Phy sio therapie eine Schmerzzunahme erfahren. Er werde weder orthopädisc h noch rheumatologisch betreut, konsultiere aber in etwa alle zwei Monate einen Schmerz therapeuten ( Urk. 21 S. 12 ). Aktuell seien auf orthopädischer Ebene fol gende Be fun de objektivierbar: das Gangbild auf der Treppe und ebenem Terrain sei unauf fällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich die Beweglichkeit unter Verspannung in sämtlichen Abschnitte n deutlich bis massiv vermindert gezeigt. Der initial erheblich vermehrte Finger-Boden-Abstand habe durch eine freie A u s l enkung im Langsitz relativiert werden können. Auch die bei der expli ziten Prü fung verminderte Kopfrotation sei unter Ablenkung frei gelungen. An den oberen und unteren Extremitäten liege gleichfalls eine freie Beweglichkeit vor. Der Be schwerdeführer habe seine Beschwerden mit auffallend diffusen, aus ladenden Hand bewegungen angegeben. Die gesamte ausführliche Unter suchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei ausreichender Ko operation prob lemlos durch geführt werden können. Ungewöhnlich seien die sehr diffus und ste reotyp ange ge benen Druckdolenzen an Stamm und proximalen Oberschenkeln. Wäh rend die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage infolge zwischen Unterbauch und Oberschenkeln angegebenen Beschwerden praktisch nicht mög lich gewesen sei, hätten dieselben Manöver in sitzender Position mit hängen den Beinen ohne Einschränkungen durchgeführt werden können. Auf radiologischer Ebene - so Dr. L.___

- würde eine Diskushernie BWK 12/LWK 1 rechts und im Übrigen un auffällige Verhältnisse an thora ko lumbaler Wirbelsäule sowie Iliosakral gelenken bestehen. Zusammen fassend könne fest gehalten werden, dass sich die letztlich sehr diffus angegebene Symptomatik durch die klinischen und radiologischen Be funde k einesfalls klar begründen lasse . Nachvollziehbar sei ein ge wisser Leidensdruck ange sichts der Diskopathie im Bereich des thorakolumba len Übergangs. Die deutlichen In kon sis tenzen sowie das anamnestisch fehlende An sprechen auf konservative The ra pie massnahmen, Schmerzmittelkonsum, lang dauernde körperliche Scho nung und Arbeitskarenz würden jedoch eine massive nicht-organische Beschwer de kom ponente vermuten lassen. Dr. L.___ diagnosti zierte ein chronisches lumbo

- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4/M54.6), chronische Schul ter beschwerden beidseits (ICD-10: M79.61) sowie Verdacht auf Schmerz aus weitung, wobei diese Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleiben wür den. In Bezug auf die Arbeitsf ähigkeit hielt Dr. L.___ fest, f ür die Tätigkeit in der Gepäcksortierung des Flughafens Zürich bestehe auf grund der Untersuchung ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis gele gentlich schwere Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränk te Arbeitsfähigkeit (Urk. 21 S. 14-15 ). 3.4 .4

Dr. M.___ , Facharzt für Neurologie, führte im neuro logi schen Teilgutachen aus, seit die beidseitigen Leistenhernien im Jahr 2014 operiert worden seien, sei es zu einem anhaltenden Schmerzsyndrom im Unter bauch und den Leisten sowie dem linken Hoden gekommen. Initial seien die Schmerzen im linken Hoden im Vordergrund gestanden, wobei die Varikozele des linken Hodens laut den urologischen Berichten nicht ausreichen

würde, um die Beschwerden zu erklären. Das jetzige Hauptproblem seien insbesondere die Schmerzen im rechten Unterbauch , weniger im linken Unterbauch. Von neuro logischer Seite stelle sich die Frage, inwieweit bei den verschiedenen Schmerz lokalisationen eine periphere Nervenläsion beteiligt sein könnte. Den linken Ho den betreffen d könne dies ver neint werden. Was die Leisten- und Unterbauch schmerzen betreffe, sei festzustel len, dass diese für ein nach Leisten hernien-Ope ra tionen mitunter auftretende s

Ilioinguinalissyndrom oder Genito femoralis-Syn drom zu weit nach kranial loka lisiert werden würden und insbe sondere am me dia len Oberschenkel keine Schmerzen angegeben werden würden . Überdies sei festzuhalten, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass eine solche Komplikation beid seitig aufgetreten wäre. Letztlich gebe die Untersuchung nicht genügend An haltspunkte für ein peripheres Engpasssyndrom oder neuro pathische Schmerzen. Das beidseitige Unterbauch- und Leistenschmerzsyndrom bei Status nach Leisten hernien-Operationen beid seits und Varikozele links (ICD-10: R10.3) ergebe von neurologischer Seite keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 21 S. 18 ) . 3.4 .5

Die viszeralchirurgische Untersuchung fand bei Dr. N.___ , FMH Chirurgie , statt. Dieser konstatierte, in beiden Leisten seien leicht schräg ver laufende reizlose Narben zu erkennen. Eine Schwellung sei nicht festzustellen. Der linke Hoden stehe wenig tiefer als der rechte. Bei sanfter Palpation habe der Beschwerdeführer tief im Unterbauch beidseits, in beiden Inguinalregionen sowie im gesamten Skrotum eine diffuse Druckdolenz ohne Punctum maximum und ohne Seitendifferenz angegeben. Im Bereich des Pecten

ossis

pubis und Tuber culum pubicum ,

rechts deutlich stärker als links, habe der Beschwerdeführer eine Druckschmerzhaftigkeit vermeldet, welche bei Anspannen der Bauchmuskulatur zunehme. Die Palpation des Leistenkanals sei kaum schmerzhaft und ergebe keine Hinweise auf ein Hernienrezidiv . Beim Versuch einer Palpation des Skrotal inhal tes habe der Beschwerdeführer Schmerzen angegeben und ein Ausweich manöver gemacht. Dadurch hätten die Hoden, Nebenhoden und skrotaler Anteil des Samenstrangs nicht beurteilt werden können. Die Sensibilität im Unterbauch, der Leistenregion und des Skrotum sei beidseits intakt. Ein Tinelzeichen sei nicht nach zuweisen. Im Bereich der rechtseitigen inguinalen Narbe werde eine Dys äs thesie vermeldet. Dr. N.___ hielt folgende Diagnosen fest: - Unklares abdomino - inguino -skrotales Schmerzsyndrom (ICD-10: R10.3) bei - Status nach TEPP und Lichtensteinplastiken wegen bilateraler direkter Inguinalhernien resp. Rezidivinguinalhernien (ICD-10 K40.21) und - Anamnestisch leichtgradiger Variko ze le links - Verdacht auf Insertionstendinose am vorderen Beckenring

Dr. N.___ führte aus, das Beschwerdebild habe sich über die letzten zwei - ein halb Jahre stetig verändert, sowohl hinsichtlich der Ausbreitung oder Ausstrah lung (nach kranial in den Unterbauch sowie in beide Oberschenkel) als auch bezüglich der Seitenlokalisation mit völliger Erholung der Orchidodynie

und - auch kontralateralem - Wiederauftreten. Bei der aktuellen Untersuchung liessen sich keinerlei Hinweise auf eine neuropathische

Ursache respektive a uf eine Ent rapment finden . Diesbezüglich könne auf das neurologische Teil gut achten ver wiesen werden (vgl. E. 3. 4 .4 hiervor). Die inguinal rechts vermeldete nicht schmerzhafte Missempfindung («wie ein schwerer Stein») ,

könne allenfalls auf eine Fremdkörperreaktion zurückzuführen sein. B eim verwendeten Kunst stoff netz wäre dies indessen sehr ungewöhnlich. Auch hätten weder Sono graphie noch abdominale CT einen diesbezüglichen verdächtigen Befund ergeben. Die aktuelle klinische Unter suchung sei wegen der histri o ni sch imponierenden und äusserst diffusen Druckdolenz im gesamten untersuchten Areal nur einge schränkt kon klusiv. Bildgebende Voruntersuchungen und der aktuelle klinische Befund liessen indessen keine ursächliche organische Zuordnung des chro nischen polymorphen Schmerzsyndroms erkennen . Bezüglich einer mögli chen Insertionstendoperi ostose seien bei Persistenz der Beschwerden Physio therapie o der lokale Infiltrati onen denkbar. Aus viszeralchirurgischer Sicht sei zu mindest seit September 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu ver anschlagen ( Urk. 21/21f.) . 3.4.6

Zusammenfassend könne aufgrund der objektivierbaren Befunde weder aus vis zeral chirurgischer , neurologischer, orthopädischer noch internistischer Sicht eine somatische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit erhoben werden. Auch aus psychiatrischer Sicht finde sich keine Diag nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe aus poly diszipli nä rer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der ange stamm ten Tätigkeit und in jeder anderen, leichten bis mindestens mittel schweren Er werbs tätigkeit ,

mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im De zember 2017, wobei eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit retro spektiv gesehen aufgrund der vorliegenden Unterlagen aus gutachterlicher Sicht , ausser einigen Wochen postoperativ (Mai 2015) , nicht nachvollziehbar sei (Urk. 21/24). 3.5

Dr. O.___ , Chefarzt Chirurgie im Spital P.___ , dia g nos tizierte chronische, neuropathische Schmerzen inguinal beid seits (rechts > links) be i Beteiligung des Nervus

genito femoralis beidseits und ordnete eine Schmerz abklärung im

Q.___

an (vgl. Arztbericht vom 17. Juli 2018, Urk. 8/180-181).

Vorab wurde der Beschwerdeführer in die Klinik R.___ überwiesen. Die untersuchenden Ärzte verwiesen auf die Bildgebung , welche leichtgradige de ge nerative Veränderungen und eine kleine Diskushernie thorakolumbal

zeige , die die vom Beschwerdeführer geklagten panvertebralen Schmerzen sowie Leisten schmerzen jedoch nicht zu erklären verm ö chten . Neu rologische Ausfälle würden sich klinisch nicht zeigen (vgl. Arztbericht vom 24. Ju li 2018, Urk. 8/187/7 f. ). Es wurde eine rheumatologische Standortbe stim mung empfohlen, im Rahmen derer sich ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit ausgeprägter myofaszialer Kompo nente bei muskulärer Dekonditionierung und verminderter Rumpfstabilität mit kon sekutiver Haltungsinsuffizienz gezeigt habe. Ebenso bestehe klinisch eine ver kürzte ischiocrurale Muskulatur. Die Ärzte er achteten bei muskulär aus ge prägter Insuffizienz den Wiederbeginn einer Physio therapie und regelmässiges Krafttrai ning zur Kräftigung der Rumpf mus kulatur und zur Besserung der Haltung als angezeigt (vgl. Arztbericht vom 2. Au gust 2018, Urk. 8/187/4ff.). Abschliessend wurde der Beschwerdeführer auch neurologisch beurteilt. Die Ärzte dokumentier ten, die Ursache der pan verte bralen Schmerzen sei ein myofasziales-spondylo ge nes Syndrom infolge des Mor bus Scheuermann mit Schmerzchronifi zie rung . Der Leistenschmerz auf der rech ten Seite werde aktuell als Hauptproblem ge schildert. Es zeige sich jedoch weder eine innervationsbezogene klar abgrenzbare Hyp-/Dysäs thesie im Versorgungs gebiet des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis rechts, noch ein Tinelz eichen oder eine Femoralisparese (vgl. Arztbericht vom 6. August 2018, Urk. 8/187/1

ff.). 3.6

Nach durchgeführter Schmerzabklärung hielten die Ärzte des Zentrums Q.___ fest, es bestehe die Möglichkeit, dass bei der Leis ten her nien operation verschiedene Nerven verletzt worden seien. Auf der rechten Sei te sei der Kremasterreflex problemlos auslösbar. Die Schmerzlokalisation rechts er weitere sich in Richtung des mittleren Oberschenkels, wobei der rechte Hoden nicht betroffen sei, so dass eine Läsion des Ramus genitalis des Nervus

genito femoralis wenig wahrscheinlich erscheine. Aus demselben Grund bestehe wohl auch keine Läsion des Ramus skrotalis des Nervus i lioinguinalis. Da der obere Ober schenkel betroffen sei, sei eine Problematik im Bereich des Nerv us

femoralis

cutaneus

lateralis , des Nervus

i liohypogastricus oder im Bereich des Ramus femo ralis des Nervus

genitofemoralis möglich. In Bezug auf die linke Seite führ ten die Ärzte aus, da die Palpation des linken Hodens schmerzhaft sei, komme primär die Varikozele als Ursache für die Hodenschmerzen in Frage. Die Leisten schmerzen auf der linken Seite könnten durch eine Problematik des Ramus genitalis des Ner vus

genitofemoralis , des Ramus femoralis des Nervus

g enito femoralis und des Nervus

i liohypogastricus oder des Nervus

femoralis

cuataneus

lateralis hervor ge rufen werden. Es werde entsprechend eine diagnostische Blo cka deserie der oben genannten Nerven empfohlen (vgl. Arztberic ht vom 4. Sep tember 2018, Urk. 8/200). Zur Einschätzung der möglichen Arbeitsfähigkeit bei chronischen Schmerzen sei eine Evaluation der funktionellen Leis tungs fähigkeit durch zu füh ren (vgl. Arztbericht vom 1 9. Oktober 2018, Urk. 8/207). 3.7

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere Arzt berichte zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass trotz konservativ, medika men tös wie auch interventionell durchgeführte r Therapien keine Verbesse rung der Beschwerden habe erreicht werden können. Als Ultima Ratio

– jedoch bezweifel ter Bess e rung – wurde dem Be schwer deführer die operative Entfernung der Netze vorgeschlagen, mit welcher sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte (vgl. insbesondere Arztbericht vom 2 1. November 2019 [ Urk. 18] sowie Urk. 14/2, Urk. 16).

4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2018 ( Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gut achten des Z.___ vom 1 6. April 201 8 (vgl. vorstehend E. 3. 4 ), wonach weder

das dia gnos tizierte chronische lumbo

- und thorakovertebrale Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4/54.6) bei Diskushernie BWK12/LWK1 rechts , noch das unklare abdomino - inguino -skrotale Schmerzsyndrom (ICD-10: R10.3) bei Status nach Leisten her nien-Ope ra tionen beidseits und Varikozele links sowie bei Verdacht auf Inser ti onstendinose am vorderen Beckenring einen Einfluss auf die Ar beits fähigkeit ha ben (vgl. E. 3.4.3-3.4.6). 4. 2

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom

16. April 2018 beruht auf den er forderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Or tho pädie, Neurologie, Viszeralchirurgie, Innere Medizin sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten

abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden be rücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten de s Beschwerdeführer s aus einandergesetzt. Die Beurteilung erfolgte im Konsens aller am Gutachten be tei ligten Fachärzte ( Urk. 21 S. 23

f.). Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt.

Auf grund der erhobenen objek ti ven Befunde ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in sei ner Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) erheblich einge schränkt ist. Das Gutachten er füllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.3 ) . 4.3

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, das Gutachten sei beweis untauglich, da die geklagten Schmerzen in der Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden seien, ist dem ent gegen zuhalten, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungs ein schrän kun gen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerde bildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eid genös sisch en Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desge richts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeits unfähigkeit ableiten lässt . Vorliegend konnte t rotz mehrfachen ein gehenden Untersuchungen kein organisches Substrat für die geklagten Beschwer den gefun den werden (vgl. die orthopädische [E. 3. 4.3 ] und viszeralchirurgische Beurteilung [E. 3. 4.5 ] ). Vielmehr stellten die Gutachter Inkonsistenzen fest. So habe der Beschwerdeführer bei er Untersuchung der Halswirbelsäule eine ver minderte Kopfrotation aufgewiesen, den Kopf unter Ablenkung aber aktiv und offenbar völlig schmerzfrei und ohne relevante Einschränkung bewegt (Urk. 21 S. 13) . Fer ner habe die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage infolge zwischen Unterbauch und Oberschenkeln angegebenen Beschwerden praktisch nicht durchgeführt werden können. In sitzender Position bei hängenden Beinen habe der Beschwerdeführer die Kniegelenke wiederholt vollständig strecken und die Hüften frei in die Endposition rotieren können ( Urk. 21 S. 14 ).

Dr. O.___ beurteilte die Schmerzen des Beschwerdeführers neuropathisch bedingt (E. 3.5). Der begutachtende Neurologe Dr. M.___ stellte in seiner Exploration jedoch nicht genügend Anhaltspunkte für neuropathische Schmerzen oder ein peripheres Engpasssyndrom fest (E. 3.4.4) und auch die Ärzte der Klinik R.___

verneinten in ihrem Bericht neurologische Ausfälle

(E. 3.5 ). Vor dem Hintergrund, dass die Ärzte in Q.___ im Rahmen ihrer Schmerzabklärung nur einen Verdacht auf neuropathische Schmerzen im Bereich des Ramus femo ra lis des Nervus

genitofemoralis rechts und links äusserten (E. 3.6) und es keine objektivierbaren Befunde für die subjektiven Sensibilitätsstörungen gibt, ist nicht ausgewiesen, dass der neuropathische Teil einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Im Übrigen impliziert eine blosse Verdachtsdiagnose nur eine mögliche Gesundheitsstörung, kann aber ver siche rungs medizinisch keine rechtsgenügliche Grundlage bilden, um mögliche Aus wirkungen auf die Arbeits fähigkeit nachzuweisen. Nach dem Gesagten ist es nachvollziehbar, auch aus den subjektiven Sensibilitätsstörungen keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (vgl. E. 3. 4.4 ).

Die geringe Varikozele l inks wurde von den Urologen der Uniklinik D.___

sowie des E.___

als Schmerzurs ache ausgeschlossen (vgl. E. 3.1 in fine und E. 3.2 ). Dem stimmte Gut achter Dr. N.___ zu ( Urk. 21 S. 22 ). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration angab, dass die linksseitigen Hodenschmerzen über die Zeit klar abgenommen hätten und jetzt nur noch zeit weise bestünden ( Urk. 21 S. 4 ), ist diese r Einschätzung zu folgen . 4.4

Die Gutachter des Z.___ attestierten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungs fähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen, leich ten bis mindestens mittelschweren Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.4.6). Ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 2 6. März 2015 , wonach die Tätig keit als Gepäck sortierer mehrheitlich (34 bis 66 % ) das Heben und Tragen von schweren Gepäck stücken (über 25 kg) beinhaltet ( Urk. 8/18/5), ist die ange stammte Tätigkeit des Be schwerdeführers als schwer zu qualifizieren. Angesichts dessen, dass die Ärzte der Klinik R.___ ein panvertebrales Schmerzsyndrom diagnostizierten (vgl. E. 3.5) und auch der begutachtende Orthopäde Dr. L.___ einen gewissen Leidens druck infolge der Dis ko pathie im Bereich des thorakolum balen Übergangs als nach voll ziehbar er achtete (vgl. E. 3.4.3), kann

- in Abwei chung der gutachter lichen Einschätzung - eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für die schwere angestammte Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden. Hierbei kann offengelassen werden, in welchem Umfang er tatsächlich eingeschränkt ist, attestierten ihm die Gutachter doch eine unein geschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit .

Die Einschätzung des Beschwerdeführers in Bezug auf eine berufliche Tätigkeit, wonach er sich mit seinen Beschwerden nur n och eine ganz leichte Tätigkeit mit einem Pensum von maximal 1-2 Stunden pr o Tag vorstellen kann ( Urk. 21 S. 5 ), ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer fünfmal wöchentlich von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr das « S.___ » besucht, um einen Deutschkurs zu absolvieren und Bewerbungen zu schreiben ( Urk. 21 S. 7 und S. 12),

nicht nach vollziehbar. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten polymorphen Schmerzen medizinisch nicht klar begründen lassen, weshalb eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht aus gewiesen ist. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einige Wochen postoperativ (Mai 2015), spätestens aber nach Ablauf des Wartejahrs (August 2015), keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mehr bestanden hat. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen ent scheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweis würdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden. 5.

Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen . 5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.2

5.2.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wah rschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erf olgen. Da nach empirischer Fest stellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist An knüpfungs punkt für die Bestimmung des Validen einkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teue rung und der realen Einkommensentwicklung angepas ste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen; Urteil 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.1). 5.2.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können f ür die Be stim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struk turerhe bungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlich ten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenre visio nen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5 .8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.2.3

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9 . Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). 5.3

5.3.1

Der hier zu prüfende Rentenanspruch konnte g emäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes tens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmac hung des Leistungs anspruchs (Anmeldung vom 1 3. Februar 2015 , Urk. 8/1), mithin frühestens am 1. August 201 5 entstehen.

Spätestens seit August 2015 ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit für jede leichte bis mindestens m ittel schwere Tätigkeit gegeben (vgl. E . 4.4 in fine ). 5.3.2

Gemäss Auszug aus dem IK erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2014 bei der Y.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 77'370.-- und bei der T.___ AG ein solches von Fr. 14'768.-- ( Urk. 8/9). Im Arbeitgeber fragebogen gab die Y.___ AG an, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2014 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'350.-- (x 13; vgl. Urk. 8/10/16) verdient habe, zuzüglich unregelmässiger Schichtzulagen von ca. Fr. 712.60 ( Urk. 8/10/2), was mit dem Eintrag im IK vereinbar ist. Unklar bleibt, ob der im IK eingetragene Jahresverdienst von Fr. 14'768.-- eine Nebenerwerbs tätigkeit betrifft, die der Beschwerdeführer ohne die Hernienoperationen und anschliessend persistierenden Beschwerden weitergeführt hätte. Jedenfalls sind dem IK seit 1998 Nebeneinkommen in unterschiedlichem Umfang vermerkt. Angesichts des Ausganges kann indes auf weitere Erhebungen verzichtet werden. Einschliesslich dieses möglichen Nebenverdienstes hat der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen von Fr. 92'138.-- ( Fr. 77'370.-- + Fr. 14'768.--) erzielt, was als Basis für die Festsetzung des Valideneinkommens heranzuzie hen ist. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ( Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-201 8 , Männer ; Stand 201 4 : 2220 , Stand 2015 : 2226 ) i st das Valideneinkommen mit Fr. 92'387.-- zu beziffern ( Fr. 92’138.-- : 2220 x 2226 ). 5.3 . 3

Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne abzustellen (vgl. E. 5.2.2) und das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'312. -- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her aus gegebe nen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompe tenzniveau 1, Männer) heranzuziehen , da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind und der Umstand, dass der Beschwerdeführer langjährig als Gepäcksortierer tätig war, keinen Grund dar stellt, weshalb eine Arbeit in einem anderen Bereich nicht in Frage käme. Das standardisierte monat liche Einkommen von Fr. 5'312.-- ist unter Berück sich ti gung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 5 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirt schafts abteilungen, P

8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 5 ( Stand 2014: 2220, Stand 2015: 2226) auf ein Jahresein kommen von Fr. 66'632. 7 2

hochzurechnen (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226 ). Das an zu rechnende Inva lideneinkommen beträgt somit Fr. 66'632.7 0 .

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 92'387.--

(vgl. E. 5.3.2) mit diesem Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'755.-- oder ein Invaliditätsgrad von 27,88 %, gerundet 28 %. Somit besteht auch unter der Annahme, dass im Gesundheitsfalle eine Nebenerwerbstätigkeit fortgeführt worden wäre und dies invaliditätsbedingt nicht mehr möglich ist, kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.4

Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 2. No vember 2018 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler