Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959, hat eine Ausbildung zur Spitalsekretärin absolviert und war von 1992 bis 1 998 im Universitätsspital A.___
in dieser Funktion angestellt. In den Jahren 1998 und 2000 gebar sie zwei Söhne und ging danach keine r Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 12/7 f. , 12/12). Unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode sowie auf ein Impingement -Syndrom meldete sie sich am 7. Februar 2017 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem aktuellen Auszug aus dem indiv iduellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/12) einen Bericht des Spitals Z.___ ein (Urk. 12/13). Mit Schreiben vom 2 3. August 2017 erteilte sie Kos ten gutsprache für eine Potentialabklärung in der p sychiatrischen K linik B.___ ( Urk. 12/18), welche vom 2 8. August bis 22. September 2017 statt fand (Abschlussber icht vom 1 0. Oktober 2017, Urk. 12/26). Am 1 7. Novem be r 2017 wurde die Versicherte im A.___
neuropsychologisch untersucht ( Urk. 12/28). Mit Mitteilung vom 8. Februar 2018 wurde sie von der IV-Stelle über den Ab schluss der beruflichen Massnahmen und die Einleitung der Rentenprüfung orientiert ( Urk. 12/29).
Nach Eingang eines weiteren Berichts des Spitals Z.___ ( Urk. 12/36) holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein ( Urk. 12/37/3 f.) . Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2018 stellte sie der Versicher ten sodann die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/38), wo gegen diese am 2 9. Oktober 2018 Einwand erhob ( Urk. 12/39). Am 8. November 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 12/41 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ , vert reten durch die behandelnden Fachpersonen des Spitals Z.___ , am 5. Dezember 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ( Urk. 1/1 S.
1 , Urk. 10/1 S.
1 ). Innert der mit Verfügung v om 1 1. Dezember 2018 angesetzten Nachfrist ( Urk.
4) wurde die verlangte schri ftliche Vertretungsvollmacht ein gereicht ( Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 2 5. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zung en des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwerdegegnerin zusammengefasst fest, dass aufgrund der medizinisch ausge wie senen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Die depressive Symptomatik sei nur leicht ausgeprägt und daher gut behandelbar. Die im Weiteren seitens der behandelnden Fachpersonen des Spitals Z.___ gestellte Diagnose [gemeint wohl: Persönlich keitsstörung] könne nicht bestätigt werden, d a der hierzu erforderliche Cut-o ff-Wert nicht erreicht werde. Es handle sich um eine Akzentuierung, welche keine wesentliche gesundheitliche Einschränkung mit langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge habe . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2018 im Wesentlichen geltend, dass eine kombinierte Persönlich keits störung mit selbstunsicheren, dependenten und zwanghaften Anteilen vor liege, welche mit einer Erwerbsunfähigkeit einhergehe ( Urk. 1/1 S. 1). Der Be schwerdegegnerin sei zwar beizupflichten, dass eine Depression behandelbar sei. Im konkreten Fall sei jedoch nicht die depressive Störung die Ursache der Arbeitsunfähigkeit oder des deutlichen subjektiven Leidensdrucks. Diese sei viel mehr Folge der mit der Persönlichkeitsstörung einhergehenden dysfunktionalen, tiefgreifenden und überdauernden Verhaltensmuster ( Urk. 1/1 S. 3). 3. 3.1
Dem Bericht des Spitals Z.___
von Y.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnet vom 1 0. März 2017 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 12/13/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärt ig leichte Episode (ICD-10 F33.1 [richtig: F33.0] ) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver hältnissen («Messie-Syndrom», ICD-10 Z59).
Gemäss Beschwerdeführerin sei bei ihr schon früh eine Entwicklungsstörung in Bezug auf die Psychomotorik (Gehen lernen) aufgefallen. Im Kindergarten und in der Schulzeit habe sie unter Schwierigkeiten gelitten, den Anforderungen zu genügen. Sie sei oft als zu langsam kritisiert und wegen ihrer Andersartigkeit von den Schulkameraden ausgegrenzt und ausgelacht worden, was bei ihr starke Ver unsicherung und Schamgefühle ausgelöst habe. Als Jugendliche habe sie unter depressiver Verstimmung und Suizidgedanken gelitten. Sie habe manchmal nicht mehr leben wollen, weil sie es nicht mehr ertragen habe, als «die Langsame» und «Komische» angesehen und ausgelacht zu werden. Nach verschiedenen Ver suchen, eine Lehrstelle zu finden, und Praktika habe sie eine Arztsekretärinnen-Schule absolviert und her nach
im Universitätsspital A.___ gearbeitet. Dort habe sie sich sehr wohl gefühlt und ihre Leistungen erbringen können. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2005 seien depressive Symptome verstärkt aufgetreten, insbesondere Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Antriebs schwierigkeiten, Insuffizienzgefühle und Schlafstörungen. Die beiden in den Jahren 1998 und 2000 geborenen Söhne seien verbeiständet und würden nicht mehr bei ihr, sondern in einem Wohnheim respektive bei einer Pflegefamilie leben. G rund für die Pflegeplatzierung sei die Unordnung in ihrer Wohnung ge wesen ( Urk. 12/13/2 f.).
In psychopathologischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin wach, bewusst seins klar und zu allen Qualitäten orientiert. Hinweise auf Gedächtnis- oder inhaltliche Denkstörungen hätten sich nicht ergeben. Eingeschränkt seien die Aufmerk sam keit und Konzentrationsfähigkeit. Ferner sei das formale Denken verlangsamt, umständlich und eingeengt. Affektiv sei die Beschwerdeführerin deprimiert, teil weise dysphorisch , gereizt und klagsam . Sie fühle sich energielos sowie an trieb s arm und leide unter Insuffizienzgefühlen. Suizidalität werde glaubhaft verneint; Hinweise für eine Selbst- oder Fremdgefährdung seien nicht vorhanden ( Urk. 12/13/3). In Bezug auf die frühere Tätigkeit als Arztsekretärin se i die Leis tungsfähigkeit aufgrund des verlangsamten Denkens, der raschen Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie der eingeschränkten Fähigkeit, den Über blick zu behalten und strukturierte Abläufe einzuhalten, zu 100 % beein trächtigt. Die Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zwar noch zumutbar, aller dings müsste ein Arbeitstraining erfolgen um die Leistungsfähigkeit neu beur teilen zu können. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen könnte schrittweise gesteigert werden ( Urk. 12/13/5). 3.2
Anlässlich der am 1 7. November 2017 im A.___ stattgefundenen neuropsycho lo gischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin von keinen kognitiven Ein schränkungen oder Veränderungen berichtet. Sie sei schon ihr ganzes Leben lang etwas langsam gewesen und habe stets für alles mehr Zeit gebraucht als andere Personen. Seit circa 2005 bestehe eine depressive Störung; aktuell sei sie durch die finanzielle Situation belastet. Unter Venlafaxin liege derzeit eine mässige Ver stimmung vor. Unter Schlafstörungen, Müdigkeit sowie Veränderungen in Appe tit und Wahrnehmung leide sie nicht ( Urk. 12/28/1). Die neuropsychologische Abklärung habe bei der anstrengungsbereiten Beschwerdeführerin insgesamt eine Einschränkung der allgemeinen kognitiven Geschwindigkeit und Flexibilität er geben. In diesem Rahmen seien auch die leicht verminderte figurale Ideen pro duktion und die diskreten mnestischen Minderleistungen zu interpretieren. In beiden Fällen sei ausserdem eine Asymmetrie zuungunsten figuralen (gegenüber verbalen) Materials deutlich geworden. Die Defizite würden teilweise durch die etwas umständliche und unsichere Art der Beschwerdeführerin verstärkt. Insge samt ergebe sich das Bild einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe vor diesem Hintergrund eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % . Eine gesamthafte Einschätzung unter Berücksichtigung psychosozialer und psychiatrischer Faktoren müsste in einem gesamtmedizinischen Kontext erfolgen ( Urk. 12/28/3). 3.3
Im Bericht des Spitals Z.___ vom 2 5. Mai 2018 finden sich folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/36/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärt ig leichte Episode (ICD-10 F33.1 [richtig: F33.0] ) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (Persönlichkeitsstruktur mit selbstun sicheren, dependenten und zwanghaften Anteilen; ICD-10 F61.0) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver hältnissen («Messie-Syndrom», ICD-10 Z59).
Im Rahmen der beruflichen Abklärungen sowie durch die kontinuierliche Be handlung durch die Spitex habe sich bei der Beschwerdeführerin der Verdacht erhärtet, dass eine strukturelle Störung vorliege. Verhaltensbeobachtungen und eine psychodiagnostische Abklärung (SKID-2) hätten eine Tendenz zu akzen tu ierten Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren, dependenten und zwanghaften Anteilen ergeben. Der SKID-2 Cut-off-Wert für die Diagnose einer Persönlich keitsstörung sei knapp nicht erreicht worden, jedoch müsse im Antwortverhalten die Neigung zur sozialen Erwünschtheit mitberücksichtigt werden. Die seit Kind heit bestehenden, anhaltenden und tief verwurzelten Verhaltensmuster, welche sich in verschiedenen Lebenslagen und im «Messie-Syndrom» zeigten, würden die Kriterien einer strukturellen Persönlichkeitsstörung erfüllen. Der Beschwerdefüh rerin sei weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Arztsekretärin noch eine angepasste Tätigkeit möglich. Durch die Überforderung und Insuffizienz gefühle würde sie in ihrem Selbstwert stark beeinträchtigt werden und darüber hinaus könnten Versagensängste zu einer Destabilisierung führen. Die Leistungs fähigkeit sei d urch eine ausgeprägte Langsamkeit im Arbeitstempo infolge Ver unsicherung, Verlust des Überblicks, eingeschränkte r Fähigkeit, Prioritäten zu setzen und Angst, Fehler zu begehen, vermindert. Die Schwierigkeiten in der All tagsbewältigung, Termine einzuhalten, Aufträge zu erledigen oder Hand lung en in Bezug auf administrative oder organisatorische Belange auszuführen, würden sich auch am Arbeitsplatz zeigen. Bei Überforderung komme es bei der Be schwer def ührerin zu Blockaden und darauf folgenden Selbstvorwürfen, wenn eine Auf gabe unerledigt geblieben sei ( Urk. 12/36/2). 3.4
In ihrer RAD-Beurteilung vom 2 0. Juni 2018 gelangte dipl.-med.
D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Gesundheits wesen, zum Schluss, dass kein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, festgestellt worden sei . Nebst einer leichten depressiven Episode liege eine Persönlichkeits akzen tuierung vor. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden, da der hierzu erforderliche Cut-off-Wert nicht erreicht worden sei. Durch die behan delnden Ärzte werde eine beru fliche Tätigkeit gleich welcher Art für nicht mög lich gehalten. Ein hierfür verantwortlicher wesentlicher Gesundheitsschaden habe durch sie allerdings nicht festgestellt werden können. Dem Belastungsprofil ent spreche eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne die Notwendigkeit, Verant wortung zu übernehmen. Erforderlich seien darüber hinaus ein wohlwollendes Umfeld, klare Anleitungen sowie kein Zeitdruck. Die bisherige Tätigkeit sei nach einem Arbeitstr aining weiterhin zumutbar (Urk. 12/37/4). 4. 4.1
Auf der Grundlage der RAD-Stellungnahme von dipl.-med.
D.___ vom 2 0. Juni 2018 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss , dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten und deshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). Dem gegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die bei ihr diag nostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung eine Er werbsunfähigkeit zur Folge habe, weshalb ein Anspruch auf Rentenleistungen ausgewiesen sei ( Urk. 1). 4.2 4.2.1
Einer RAD- Aktenbeurteilung wie sie dipl.-med.
D.___ vorgenommen hat
kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/201 8 vom 2 7. März 2019 E. 5.1.3 mit Hinweisen). 4.2.2
Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Vorakten konnte sich dipl.-med.
D.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass auf eine persönliche Unter suchung der Beschwerdeführerin verzichtet wurde, was denn auch beschwerde weise nicht bemängelt wird. Da kein Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellt wurde, bedurfte die RAD-Ärztin auch keines spezifischen Facharzttitels in Psychiatrie und Psychotherapie, um den fest stehenden medizini schen Sachverhalt zu würdigen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
Auf der Grundlage des Berichtes des Spitals Z.___ vom 2 5. Mai 2018 ging die RAD-Ärztin davon aus, dass der Cut-o ff-Wert für eine Persönlichkeitsstörung nicht erreicht worden sei, weshalb eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege ( Urk. 12/37/3 f.). Im genannten Bericht wurde in der Tat vermerkt, dass der SKID-2 Cut-off-Wert
für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung knapp nicht erreicht worden sei ( Urk. 12/36/2). Es mag zutreffen, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Formulierung handelte und die behandelnden Fachpersonen nur die paranoiden Anteile der Persönlichkeit nicht als eigentliche Störung qualifizieren wollten (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3 ). Einerseits ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass d en
Berichten des Spitals Z.___ von v or ne herein nur begrenzter Beweiswert zukommen kann, da im konkreten Fall ein eigentlicher Rollenwechsel der behandelnden Fachpersonen zu Parteivertretern stattgefunden hat . Diese haben nicht nur im Namen der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren Einwand ( Urk. 12/39), sondern auch vor Gericht Beschwer de erhoben und jeweils die Ausrichtung von Rentenleistungen beantragt. Offen kundig haben sie sich somit in einem Umfang mit den Interessen ihrer Patientin identifiziert, welches über das normale Mass, das bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist, hinausgeht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3 und 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2).
Andererseits ist hervorzuheben, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- u nd Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis und 143 V 418 E. 4.1.2 und E. 6).
Es besteht aus medizinischer Sicht nunmehr dahingehend Einigkeit, dass sich die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/37/3; abweichend dagegen noch Urk. 7/36/1). Aus Sicht der behandelnden Fachpersonen stehen vielmehr die mit der von ihnen diagnostizierten Persönlich keitsstörung einhergehenden Einschränkungen im Vordergrund. Diesbezüglich ist vorwegzuschicken , dass Akzentuierungen beziehungsweise Störungen der Per sönlichkeit gemäss diagnostischen Leitlinien inhärent ist, dass sie stets in der Kindheit oder Jugend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifes tieren ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S. 277 ). Die Beschwerdeführerin litt denn auch bereits im Kindesalter unter starker Verunsicherung und Schamgefühlen, da sie Schwierigkeiten hatte, den Anforderungen zu genügen und als langsam kritisiert wurde ( Urk. 12/13/2, 12/26/1 und 12/28/1). Dennoch war sie im Stande, die obligatorische Schulaus bildung zu absolvieren und im Jahr 1986 die Lehre zur Spitalsekretärin abzu schliessen ( Urk. 12/7/1 f. , 12/28/1 ) . Von Mai 1992 bis Januar 1998 ging sie diese r Tätigkeit im A.___ nach , wobei sie sich gemäss eigenen Angaben sehr wohl
fühlte und ihre Le istungen erbringen konnte (Urk. 12/13/3). Es erschliesst sich mit Blick auf die Ausführungen der behandelnden Fachpersonen nicht, weshalb sie diese Tätigkeit
welche sie nach der Geburt ihres ersten S ohnes aufgab –
krank heitsbedingt nicht mehr ausüben können sollte. So wäre eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch im Rahmen der
Erwerbstätigkeit
im A.___
zu erwarten gewesen, zumal die Beschwerdeführerin diese vom 3 3. bis 3 9. Lebensjahr ausübte und p athologische
Verhaltensmuster bereits deutlich hätten zu Tage treten müssen .
E s fehlt ausser dem an Anhaltspunkten dafür, dass sich die Persönlichkeit und die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seither wegweisend verändert h ätten . So war sie wenn auch der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben misslang
in der Lage, eine Ausbildung zur Coiffeuse an einer Fachhochschule im Jahr 2015 zu absolvieren , und sie besuchte des Weiteren einen sechsmonatigen Massagekurs sowie einen Kurs des Schweizerischen Roten Kreuz es (SRK) einschliesslich dreiwöchigem Praktikum im Pflegebereich ( Urk. 12/7/3 f., 12/26/1). Dies deutet darauf hin, dass durchaus Ressourcen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorhanden wären. 4.2.3
Zudem ist auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung im A.___ vom 1 7. November 2017 zurückzukommen, welche im Nachgang zur Potential ab klärung in der B.___ zur Abklärung möglicher Geburtsgebrechen durchgeführt wurde (vgl. Urk. 12/26/6) . Es zeigte sich dabei das Bild einer leichten neuro psy chologischen Einschränkung, wobei die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit auf maximal 20 % geschätzt wurde (Urk. 12/28/3). Eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit erweist sich insofern als nachvollziehbar, als
bei hoher Koope rations
- und Anstrengungsbereitschaft ein deutlich verlangsamtes Arbeitstempo festgestellt werden konnte ( Urk. 12/28/2). Ein solches war auch im Rahmen der Potentialabklärung feststellbar , unter anderem in den Bereichen Auffassung so wie Lernen und Merken. Es fanden sich jedoch durchaus auch positive Ressourcen wie insbesondere in Bezug auf die Aufmerksamkeit, die Ausdauer und Geduld, die Kritikfähigkeit, die Ordnungsbereitschaft (trotz diagnostiziertem «Messie-Syn drom»), die Kontaktfähigkeit sowie hinsichtlich Antrieb, Sorgfalt und Verantwor tung
(Urk. 12/26/8 ff. ). 4.2.4
Nach dem Gesagten
besteht insgesamt keine Veranlassung, die Beurteilung von dipl.-med.
D.___ in Zweifel zu ziehen. Die Berichte der behandelnden Fach personen , welchen nach dem Gesagten nur ein begrenzter Beweiswert zukommt, vermögen nicht zu überzeugen, da insbesondere
die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht schlüssig hergeleitet wurde.
Selbst wenn eine solche vorläge , wäre nicht mit üb erwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass d eren funktionelle Auswirkungen
die Ausübung der angestammten Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigen würden.
Die Beschwerdeführerin konnte sich im fort geschrittenen Erwachsenenalter insbesondere über mehrere Jahre in der Tätigkeit als Arztsekretärin bewähren und ihre Leistungen erbringen. Es ist auch unter Ein bezug der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht ersichtlich, weshalb ihr dies aktuell nicht mehr möglich sein soll . Als nachvollziehbar erweist sich zwar die Unsicherheit der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Wieder eingliederung in den Arbeitsmarkt nach rund 20jähriger Abwesenheit. Hierbei handelt es sich jedoch zum einen um einen invaliditätsfremden Faktor. Zum anderen umfasst der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG ) praxisgemäss auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 1 3. Juni 2019 E. 7.4.2 mit Hinweisen).
Ergänzend bleibt anzumerken, dass das Bundesgericht zwar für sämtliche psy chischen Leiden die Anwendbarkeit des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 statuiert hat, um die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde gesamthaft beurteilen zu können (BGE 143 V 409 und 418). Dieses bleibt im konkreten Fall allerdings aus Verhältnismässigkeitsgründen entbehrlich, da eine Arbeitsunfähigkeit seitens des RAD in nachvollziehbar be gründeter Weise verneint wurde und auf die gegenteiligen Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen nicht abgestellt werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 5.
In Ermangelung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und somit eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2 vorstehend ) besteht kein An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Berücksichtigung der
von neuropsycho lo gischer S eite attestierten Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % (vgl. Urk. 12/28/ 3, 12/37/4) zu keinem anderen Ergebnis führen würde . Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Arztsekretärin, welche im Jahr 1998 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde, wäre der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Er läge demnach bei nicht rentenbegründenden 20 % .
Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2 018 ( Urk.
2) zu Recht verneint, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . 6 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 998 im Universitätsspital A.___
in dieser Funktion angestellt. In den Jahren 1998 und 2000 gebar sie zwei Söhne und ging danach keine r Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 12/7 f. , 12/12). Unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode sowie auf ein Impingement -Syndrom meldete sie sich am 7. Februar 2017 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem aktuellen Auszug aus dem indiv iduellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/12) einen Bericht des Spitals Z.___ ein (Urk. 12/13). Mit Schreiben vom 2 3. August 2017 erteilte sie Kos ten gutsprache für eine Potentialabklärung in der p sychiatrischen K linik B.___ ( Urk. 12/18), welche vom 2 8. August bis 22. September 2017 statt fand (Abschlussber icht vom 1 0. Oktober 2017, Urk. 12/26). Am 1 7. Novem be r 2017 wurde die Versicherte im A.___
neuropsychologisch untersucht ( Urk. 12/28). Mit Mitteilung vom 8. Februar 2018 wurde sie von der IV-Stelle über den Ab schluss der beruflichen Massnahmen und die Einleitung der Rentenprüfung orientiert ( Urk. 12/29).
Nach Eingang eines weiteren Berichts des Spitals Z.___ ( Urk. 12/36) holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein ( Urk. 12/37/3 f.) . Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2018 stellte sie der Versicher ten sodann die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/38), wo gegen diese am 2 9. Oktober 2018 Einwand erhob ( Urk. 12/39). Am 8. November 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 12/41 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zung en des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ , vert reten durch die behandelnden Fachpersonen des Spitals Z.___ , am 5. Dezember 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ( Urk. 1/1 S.
1 , Urk. 10/1 S.
1 ). Innert der mit Verfügung v om 1 1. Dezember 2018 angesetzten Nachfrist ( Urk.
4) wurde die verlangte schri ftliche Vertretungsvollmacht ein gereicht ( Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 2 5. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwerdegegnerin zusammengefasst fest, dass aufgrund der medizinisch ausge wie senen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Die depressive Symptomatik sei nur leicht ausgeprägt und daher gut behandelbar. Die im Weiteren seitens der behandelnden Fachpersonen des Spitals Z.___ gestellte Diagnose [gemeint wohl: Persönlich keitsstörung] könne nicht bestätigt werden, d a der hierzu erforderliche Cut-o ff-Wert nicht erreicht werde. Es handle sich um eine Akzentuierung, welche keine wesentliche gesundheitliche Einschränkung mit langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge habe .
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2018 im Wesentlichen geltend, dass eine kombinierte Persönlich keits störung mit selbstunsicheren, dependenten und zwanghaften Anteilen vor liege, welche mit einer Erwerbsunfähigkeit einhergehe ( Urk. 1/1 S. 1). Der Be schwerdegegnerin sei zwar beizupflichten, dass eine Depression behandelbar sei. Im konkreten Fall sei jedoch nicht die depressive Störung die Ursache der Arbeitsunfähigkeit oder des deutlichen subjektiven Leidensdrucks. Diese sei viel mehr Folge der mit der Persönlichkeitsstörung einhergehenden dysfunktionalen, tiefgreifenden und überdauernden Verhaltensmuster ( Urk. 1/1 S. 3). 3. 3.1
Dem Bericht des Spitals Z.___
von Y.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnet vom 1 0. März 2017 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 12/13/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärt ig leichte Episode (ICD-10 F33.1 [richtig: F33.0] ) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver hältnissen («Messie-Syndrom», ICD-10 Z59).
Gemäss Beschwerdeführerin sei bei ihr schon früh eine Entwicklungsstörung in Bezug auf die Psychomotorik (Gehen lernen) aufgefallen. Im Kindergarten und in der Schulzeit habe sie unter Schwierigkeiten gelitten, den Anforderungen zu genügen. Sie sei oft als zu langsam kritisiert und wegen ihrer Andersartigkeit von den Schulkameraden ausgegrenzt und ausgelacht worden, was bei ihr starke Ver unsicherung und Schamgefühle ausgelöst habe. Als Jugendliche habe sie unter depressiver Verstimmung und Suizidgedanken gelitten. Sie habe manchmal nicht mehr leben wollen, weil sie es nicht mehr ertragen habe, als «die Langsame» und «Komische» angesehen und ausgelacht zu werden. Nach verschiedenen Ver suchen, eine Lehrstelle zu finden, und Praktika habe sie eine Arztsekretärinnen-Schule absolviert und her nach
im Universitätsspital A.___ gearbeitet. Dort habe sie sich sehr wohl gefühlt und ihre Leistungen erbringen können. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2005 seien depressive Symptome verstärkt aufgetreten, insbesondere Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Antriebs schwierigkeiten, Insuffizienzgefühle und Schlafstörungen. Die beiden in den Jahren 1998 und 2000 geborenen Söhne seien verbeiständet und würden nicht mehr bei ihr, sondern in einem Wohnheim respektive bei einer Pflegefamilie leben. G rund für die Pflegeplatzierung sei die Unordnung in ihrer Wohnung ge wesen ( Urk. 12/13/2 f.).
In psychopathologischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin wach, bewusst seins klar und zu allen Qualitäten orientiert. Hinweise auf Gedächtnis- oder inhaltliche Denkstörungen hätten sich nicht ergeben. Eingeschränkt seien die Aufmerk sam keit und Konzentrationsfähigkeit. Ferner sei das formale Denken verlangsamt, umständlich und eingeengt. Affektiv sei die Beschwerdeführerin deprimiert, teil weise dysphorisch , gereizt und klagsam . Sie fühle sich energielos sowie an trieb s arm und leide unter Insuffizienzgefühlen. Suizidalität werde glaubhaft verneint; Hinweise für eine Selbst- oder Fremdgefährdung seien nicht vorhanden ( Urk. 12/13/3). In Bezug auf die frühere Tätigkeit als Arztsekretärin se i die Leis tungsfähigkeit aufgrund des verlangsamten Denkens, der raschen Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie der eingeschränkten Fähigkeit, den Über blick zu behalten und strukturierte Abläufe einzuhalten, zu 100 % beein trächtigt. Die Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zwar noch zumutbar, aller dings müsste ein Arbeitstraining erfolgen um die Leistungsfähigkeit neu beur teilen zu können. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen könnte schrittweise gesteigert werden ( Urk. 12/13/5). 3.2
Anlässlich der am 1 7. November 2017 im A.___ stattgefundenen neuropsycho lo gischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin von keinen kognitiven Ein schränkungen oder Veränderungen berichtet. Sie sei schon ihr ganzes Leben lang etwas langsam gewesen und habe stets für alles mehr Zeit gebraucht als andere Personen. Seit circa 2005 bestehe eine depressive Störung; aktuell sei sie durch die finanzielle Situation belastet. Unter Venlafaxin liege derzeit eine mässige Ver stimmung vor. Unter Schlafstörungen, Müdigkeit sowie Veränderungen in Appe tit und Wahrnehmung leide sie nicht ( Urk. 12/28/1). Die neuropsychologische Abklärung habe bei der anstrengungsbereiten Beschwerdeführerin insgesamt eine Einschränkung der allgemeinen kognitiven Geschwindigkeit und Flexibilität er geben. In diesem Rahmen seien auch die leicht verminderte figurale Ideen pro duktion und die diskreten mnestischen Minderleistungen zu interpretieren. In beiden Fällen sei ausserdem eine Asymmetrie zuungunsten figuralen (gegenüber verbalen) Materials deutlich geworden. Die Defizite würden teilweise durch die etwas umständliche und unsichere Art der Beschwerdeführerin verstärkt. Insge samt ergebe sich das Bild einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe vor diesem Hintergrund eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % . Eine gesamthafte Einschätzung unter Berücksichtigung psychosozialer und psychiatrischer Faktoren müsste in einem gesamtmedizinischen Kontext erfolgen ( Urk. 12/28/3). 3.3
Im Bericht des Spitals Z.___ vom 2 5. Mai 2018 finden sich folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/36/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärt ig leichte Episode (ICD-10 F33.1 [richtig: F33.0] ) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (Persönlichkeitsstruktur mit selbstun sicheren, dependenten und zwanghaften Anteilen; ICD-10 F61.0) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver hältnissen («Messie-Syndrom», ICD-10 Z59).
Im Rahmen der beruflichen Abklärungen sowie durch die kontinuierliche Be handlung durch die Spitex habe sich bei der Beschwerdeführerin der Verdacht erhärtet, dass eine strukturelle Störung vorliege. Verhaltensbeobachtungen und eine psychodiagnostische Abklärung (SKID-2) hätten eine Tendenz zu akzen tu ierten Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren, dependenten und zwanghaften Anteilen ergeben. Der SKID-2 Cut-off-Wert für die Diagnose einer Persönlich keitsstörung sei knapp nicht erreicht worden, jedoch müsse im Antwortverhalten die Neigung zur sozialen Erwünschtheit mitberücksichtigt werden. Die seit Kind heit bestehenden, anhaltenden und tief verwurzelten Verhaltensmuster, welche sich in verschiedenen Lebenslagen und im «Messie-Syndrom» zeigten, würden die Kriterien einer strukturellen Persönlichkeitsstörung erfüllen. Der Beschwerdefüh rerin sei weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Arztsekretärin noch eine angepasste Tätigkeit möglich. Durch die Überforderung und Insuffizienz gefühle würde sie in ihrem Selbstwert stark beeinträchtigt werden und darüber hinaus könnten Versagensängste zu einer Destabilisierung führen. Die Leistungs fähigkeit sei d urch eine ausgeprägte Langsamkeit im Arbeitstempo infolge Ver unsicherung, Verlust des Überblicks, eingeschränkte r Fähigkeit, Prioritäten zu setzen und Angst, Fehler zu begehen, vermindert. Die Schwierigkeiten in der All tagsbewältigung, Termine einzuhalten, Aufträge zu erledigen oder Hand lung en in Bezug auf administrative oder organisatorische Belange auszuführen, würden sich auch am Arbeitsplatz zeigen. Bei Überforderung komme es bei der Be schwer def ührerin zu Blockaden und darauf folgenden Selbstvorwürfen, wenn eine Auf gabe unerledigt geblieben sei ( Urk. 12/36/2). 3.4
In ihrer RAD-Beurteilung vom 2 0. Juni 2018 gelangte dipl.-med.
D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Gesundheits wesen, zum Schluss, dass kein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, festgestellt worden sei . Nebst einer leichten depressiven Episode liege eine Persönlichkeits akzen tuierung vor. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden, da der hierzu erforderliche Cut-off-Wert nicht erreicht worden sei. Durch die behan delnden Ärzte werde eine beru fliche Tätigkeit gleich welcher Art für nicht mög lich gehalten. Ein hierfür verantwortlicher wesentlicher Gesundheitsschaden habe durch sie allerdings nicht festgestellt werden können. Dem Belastungsprofil ent spreche eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne die Notwendigkeit, Verant wortung zu übernehmen. Erforderlich seien darüber hinaus ein wohlwollendes Umfeld, klare Anleitungen sowie kein Zeitdruck. Die bisherige Tätigkeit sei nach einem Arbeitstr aining weiterhin zumutbar (Urk. 12/37/4). 4. 4.1
Auf der Grundlage der RAD-Stellungnahme von dipl.-med.
D.___ vom 2 0. Juni 2018 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss , dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten und deshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). Dem gegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die bei ihr diag nostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung eine Er werbsunfähigkeit zur Folge habe, weshalb ein Anspruch auf Rentenleistungen ausgewiesen sei ( Urk. 1). 4.2 4.2.1
Einer RAD- Aktenbeurteilung wie sie dipl.-med.
D.___ vorgenommen hat
kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 vom 2 7. März 2019 E. 5.1.3 mit Hinweisen). 4.2.2
Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Vorakten konnte sich dipl.-med.
D.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass auf eine persönliche Unter suchung der Beschwerdeführerin verzichtet wurde, was denn auch beschwerde weise nicht bemängelt wird. Da kein Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellt wurde, bedurfte die RAD-Ärztin auch keines spezifischen Facharzttitels in Psychiatrie und Psychotherapie, um den fest stehenden medizini schen Sachverhalt zu würdigen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
Auf der Grundlage des Berichtes des Spitals Z.___ vom 2 5. Mai 2018 ging die RAD-Ärztin davon aus, dass der Cut-o ff-Wert für eine Persönlichkeitsstörung nicht erreicht worden sei, weshalb eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege ( Urk. 12/37/3 f.). Im genannten Bericht wurde in der Tat vermerkt, dass der SKID-2 Cut-off-Wert
für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung knapp nicht erreicht worden sei ( Urk. 12/36/2). Es mag zutreffen, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Formulierung handelte und die behandelnden Fachpersonen nur die paranoiden Anteile der Persönlichkeit nicht als eigentliche Störung qualifizieren wollten (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3 ). Einerseits ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass d en
Berichten des Spitals Z.___ von v or ne herein nur begrenzter Beweiswert zukommen kann, da im konkreten Fall ein eigentlicher Rollenwechsel der behandelnden Fachpersonen zu Parteivertretern stattgefunden hat . Diese haben nicht nur im Namen der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren Einwand ( Urk. 12/39), sondern auch vor Gericht Beschwer de erhoben und jeweils die Ausrichtung von Rentenleistungen beantragt. Offen kundig haben sie sich somit in einem Umfang mit den Interessen ihrer Patientin identifiziert, welches über das normale Mass, das bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist, hinausgeht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3 und 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2).
Andererseits ist hervorzuheben, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- u nd Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis und 143 V 418 E. 4.1.2 und E. 6).
Es besteht aus medizinischer Sicht nunmehr dahingehend Einigkeit, dass sich die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/37/3; abweichend dagegen noch Urk. 7/36/1). Aus Sicht der behandelnden Fachpersonen stehen vielmehr die mit der von ihnen diagnostizierten Persönlich keitsstörung einhergehenden Einschränkungen im Vordergrund. Diesbezüglich ist vorwegzuschicken , dass Akzentuierungen beziehungsweise Störungen der Per sönlichkeit gemäss diagnostischen Leitlinien inhärent ist, dass sie stets in der Kindheit oder Jugend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifes tieren ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S. 277 ). Die Beschwerdeführerin litt denn auch bereits im Kindesalter unter starker Verunsicherung und Schamgefühlen, da sie Schwierigkeiten hatte, den Anforderungen zu genügen und als langsam kritisiert wurde ( Urk. 12/13/2, 12/26/1 und 12/28/1). Dennoch war sie im Stande, die obligatorische Schulaus bildung zu absolvieren und im Jahr 1986 die Lehre zur Spitalsekretärin abzu schliessen ( Urk. 12/7/1 f. , 12/28/1 ) . Von Mai 1992 bis Januar 1998 ging sie diese r Tätigkeit im A.___ nach , wobei sie sich gemäss eigenen Angaben sehr wohl
fühlte und ihre Le istungen erbringen konnte (Urk. 12/13/3). Es erschliesst sich mit Blick auf die Ausführungen der behandelnden Fachpersonen nicht, weshalb sie diese Tätigkeit
welche sie nach der Geburt ihres ersten S ohnes aufgab –
krank heitsbedingt nicht mehr ausüben können sollte. So wäre eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch im Rahmen der
Erwerbstätigkeit
im A.___
zu erwarten gewesen, zumal die Beschwerdeführerin diese vom 3 3. bis 3 9. Lebensjahr ausübte und p athologische
Verhaltensmuster bereits deutlich hätten zu Tage treten müssen .
E s fehlt ausser dem an Anhaltspunkten dafür, dass sich die Persönlichkeit und die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seither wegweisend verändert h ätten . So war sie wenn auch der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben misslang
in der Lage, eine Ausbildung zur Coiffeuse an einer Fachhochschule im Jahr 2015 zu absolvieren , und sie besuchte des Weiteren einen sechsmonatigen Massagekurs sowie einen Kurs des Schweizerischen Roten Kreuz es (SRK) einschliesslich dreiwöchigem Praktikum im Pflegebereich ( Urk. 12/7/3 f., 12/26/1). Dies deutet darauf hin, dass durchaus Ressourcen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorhanden wären. 4.2.3
Zudem ist auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung im A.___ vom 1 7. November 2017 zurückzukommen, welche im Nachgang zur Potential ab klärung in der B.___ zur Abklärung möglicher Geburtsgebrechen durchgeführt wurde (vgl. Urk. 12/26/6) . Es zeigte sich dabei das Bild einer leichten neuro psy chologischen Einschränkung, wobei die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit auf maximal 20 % geschätzt wurde (Urk. 12/28/3). Eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit erweist sich insofern als nachvollziehbar, als
bei hoher Koope rations
- und Anstrengungsbereitschaft ein deutlich verlangsamtes Arbeitstempo festgestellt werden konnte ( Urk. 12/28/2). Ein solches war auch im Rahmen der Potentialabklärung feststellbar , unter anderem in den Bereichen Auffassung so wie Lernen und Merken. Es fanden sich jedoch durchaus auch positive Ressourcen wie insbesondere in Bezug auf die Aufmerksamkeit, die Ausdauer und Geduld, die Kritikfähigkeit, die Ordnungsbereitschaft (trotz diagnostiziertem «Messie-Syn drom»), die Kontaktfähigkeit sowie hinsichtlich Antrieb, Sorgfalt und Verantwor tung
(Urk. 12/26/8 ff. ). 4.2.4
Nach dem Gesagten
besteht insgesamt keine Veranlassung, die Beurteilung von dipl.-med.
D.___ in Zweifel zu ziehen. Die Berichte der behandelnden Fach personen , welchen nach dem Gesagten nur ein begrenzter Beweiswert zukommt, vermögen nicht zu überzeugen, da insbesondere
die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht schlüssig hergeleitet wurde.
Selbst wenn eine solche vorläge , wäre nicht mit üb erwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass d eren funktionelle Auswirkungen
die Ausübung der angestammten Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigen würden.
Die Beschwerdeführerin konnte sich im fort geschrittenen Erwachsenenalter insbesondere über mehrere Jahre in der Tätigkeit als Arztsekretärin bewähren und ihre Leistungen erbringen. Es ist auch unter Ein bezug der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht ersichtlich, weshalb ihr dies aktuell nicht mehr möglich sein soll . Als nachvollziehbar erweist sich zwar die Unsicherheit der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Wieder eingliederung in den Arbeitsmarkt nach rund 20jähriger Abwesenheit. Hierbei handelt es sich jedoch zum einen um einen invaliditätsfremden Faktor. Zum anderen umfasst der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG ) praxisgemäss auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 1 3. Juni 2019 E. 7.4.2 mit Hinweisen).
Ergänzend bleibt anzumerken, dass das Bundesgericht zwar für sämtliche psy chischen Leiden die Anwendbarkeit des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 statuiert hat, um die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde gesamthaft beurteilen zu können (BGE 143 V 409 und 418). Dieses bleibt im konkreten Fall allerdings aus Verhältnismässigkeitsgründen entbehrlich, da eine Arbeitsunfähigkeit seitens des RAD in nachvollziehbar be gründeter Weise verneint wurde und auf die gegenteiligen Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen nicht abgestellt werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 5.
In Ermangelung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und somit eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2 vorstehend ) besteht kein An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Berücksichtigung der
von neuropsycho lo gischer S eite attestierten Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % (vgl. Urk. 12/28/ 3, 12/37/4) zu keinem anderen Ergebnis führen würde . Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Arztsekretärin, welche im Jahr 1998 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde, wäre der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Er läge demnach bei nicht rentenbegründenden 20 % .
Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2 018 ( Urk.
2) zu Recht verneint, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . 6 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Dispositiv
- X.___ , geboren 1959, hat eine Ausbildung zur Spitalsekretärin absolviert und war von 1992 bis 1 998 im Universitätsspital A.___ in dieser Funktion angestellt. In den Jahren 1998 und 2000 gebar sie zwei Söhne und ging danach keine r Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 12/7 f. , 12/12). Unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode sowie auf ein Impingement -Syndrom meldete sie sich am 7. Februar 2017 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem aktuellen Auszug aus dem indiv iduellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/12) einen Bericht des Spitals Z.___ ein (Urk. 12/13). Mit Schreiben vom 2
- August 2017 erteilte sie Kos ten gutsprache für eine Potentialabklärung in der p sychiatrischen K linik B.___ ( Urk. 12/18), welche vom 2
- August bis 22. September 2017 statt fand (Abschlussber icht vom 1
- Oktober 2017, Urk. 12/26). Am 1
- Novem be r 2017 wurde die Versicherte im A.___ neuropsychologisch untersucht ( Urk. 12/28). Mit Mitteilung vom 8. Februar 2018 wurde sie von der IV-Stelle über den Ab schluss der beruflichen Massnahmen und die Einleitung der Rentenprüfung orientiert ( Urk. 12/29). Nach Eingang eines weiteren Berichts des Spitals Z.___ ( Urk. 12/36) holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein ( Urk. 12/37/3 f.) . Mit Vorbescheid vom
- Oktober 2018 stellte sie der Versicher ten sodann die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/38), wo gegen diese am 2
- Oktober 2018 Einwand erhob ( Urk. 12/39). Am
- November 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 12/41 = Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ , vert reten durch die behandelnden Fachpersonen des Spitals Z.___ , am
- Dezember 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ( Urk. 1/1 S. 1 , Urk. 10/1 S. 1 ). Innert der mit Verfügung v om 1
- Dezember 2018 angesetzten Nachfrist ( Urk. 4) wurde die verlangte schri ftliche Vertretungsvollmacht ein gereicht ( Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 2
- Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zung en des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom
- November 2018 ( Urk. 2) hielt die Be schwerdegegnerin zusammengefasst fest, dass aufgrund der medizinisch ausge wie senen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Die depressive Symptomatik sei nur leicht ausgeprägt und daher gut behandelbar. Die im Weiteren seitens der behandelnden Fachpersonen des Spitals Z.___ gestellte Diagnose [gemeint wohl: Persönlich keitsstörung] könne nicht bestätigt werden, d a der hierzu erforderliche Cut-o ff-Wert nicht erreicht werde. Es handle sich um eine Akzentuierung, welche keine wesentliche gesundheitliche Einschränkung mit langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge habe . 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2018 im Wesentlichen geltend, dass eine kombinierte Persönlich keits störung mit selbstunsicheren, dependenten und zwanghaften Anteilen vor liege, welche mit einer Erwerbsunfähigkeit einhergehe ( Urk. 1/1 S. 1). Der Be schwerdegegnerin sei zwar beizupflichten, dass eine Depression behandelbar sei. Im konkreten Fall sei jedoch nicht die depressive Störung die Ursache der Arbeitsunfähigkeit oder des deutlichen subjektiven Leidensdrucks. Diese sei viel mehr Folge der mit der Persönlichkeitsstörung einhergehenden dysfunktionalen, tiefgreifenden und überdauernden Verhaltensmuster ( Urk. 1/1 S. 3).
- 3.1 Dem Bericht des Spitals Z.___ von Y.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnet vom 1
- März 2017 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 12/13/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärt ig leichte Episode (ICD-10 F33.1 [richtig: F33.0] ) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver hältnissen («Messie-Syndrom», ICD-10 Z59). Gemäss Beschwerdeführerin sei bei ihr schon früh eine Entwicklungsstörung in Bezug auf die Psychomotorik (Gehen lernen) aufgefallen. Im Kindergarten und in der Schulzeit habe sie unter Schwierigkeiten gelitten, den Anforderungen zu genügen. Sie sei oft als zu langsam kritisiert und wegen ihrer Andersartigkeit von den Schulkameraden ausgegrenzt und ausgelacht worden, was bei ihr starke Ver unsicherung und Schamgefühle ausgelöst habe. Als Jugendliche habe sie unter depressiver Verstimmung und Suizidgedanken gelitten. Sie habe manchmal nicht mehr leben wollen, weil sie es nicht mehr ertragen habe, als «die Langsame» und «Komische» angesehen und ausgelacht zu werden. Nach verschiedenen Ver suchen, eine Lehrstelle zu finden, und Praktika habe sie eine Arztsekretärinnen-Schule absolviert und her nach im Universitätsspital A.___ gearbeitet. Dort habe sie sich sehr wohl gefühlt und ihre Leistungen erbringen können. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2005 seien depressive Symptome verstärkt aufgetreten, insbesondere Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Antriebs schwierigkeiten, Insuffizienzgefühle und Schlafstörungen. Die beiden in den Jahren 1998 und 2000 geborenen Söhne seien verbeiständet und würden nicht mehr bei ihr, sondern in einem Wohnheim respektive bei einer Pflegefamilie leben. G rund für die Pflegeplatzierung sei die Unordnung in ihrer Wohnung ge wesen ( Urk. 12/13/2 f.). In psychopathologischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin wach, bewusst seins klar und zu allen Qualitäten orientiert. Hinweise auf Gedächtnis- oder inhaltliche Denkstörungen hätten sich nicht ergeben. Eingeschränkt seien die Aufmerk sam keit und Konzentrationsfähigkeit. Ferner sei das formale Denken verlangsamt, umständlich und eingeengt. Affektiv sei die Beschwerdeführerin deprimiert, teil weise dysphorisch , gereizt und klagsam . Sie fühle sich energielos sowie an trieb s arm und leide unter Insuffizienzgefühlen. Suizidalität werde glaubhaft verneint; Hinweise für eine Selbst- oder Fremdgefährdung seien nicht vorhanden ( Urk. 12/13/3). In Bezug auf die frühere Tätigkeit als Arztsekretärin se i die Leis tungsfähigkeit aufgrund des verlangsamten Denkens, der raschen Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie der eingeschränkten Fähigkeit, den Über blick zu behalten und strukturierte Abläufe einzuhalten, zu 100 % beein trächtigt. Die Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zwar noch zumutbar, aller dings müsste ein Arbeitstraining erfolgen um die Leistungsfähigkeit neu beur teilen zu können. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen könnte schrittweise gesteigert werden ( Urk. 12/13/5). 3.2 Anlässlich der am 1
- November 2017 im A.___ stattgefundenen neuropsycho lo gischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin von keinen kognitiven Ein schränkungen oder Veränderungen berichtet. Sie sei schon ihr ganzes Leben lang etwas langsam gewesen und habe stets für alles mehr Zeit gebraucht als andere Personen. Seit circa 2005 bestehe eine depressive Störung; aktuell sei sie durch die finanzielle Situation belastet. Unter Venlafaxin liege derzeit eine mässige Ver stimmung vor. Unter Schlafstörungen, Müdigkeit sowie Veränderungen in Appe tit und Wahrnehmung leide sie nicht ( Urk. 12/28/1). Die neuropsychologische Abklärung habe bei der anstrengungsbereiten Beschwerdeführerin insgesamt eine Einschränkung der allgemeinen kognitiven Geschwindigkeit und Flexibilität er geben. In diesem Rahmen seien auch die leicht verminderte figurale Ideen pro duktion und die diskreten mnestischen Minderleistungen zu interpretieren. In beiden Fällen sei ausserdem eine Asymmetrie zuungunsten figuralen (gegenüber verbalen) Materials deutlich geworden. Die Defizite würden teilweise durch die etwas umständliche und unsichere Art der Beschwerdeführerin verstärkt. Insge samt ergebe sich das Bild einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe vor diesem Hintergrund eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % . Eine gesamthafte Einschätzung unter Berücksichtigung psychosozialer und psychiatrischer Faktoren müsste in einem gesamtmedizinischen Kontext erfolgen ( Urk. 12/28/3). 3.3 Im Bericht des Spitals Z.___ vom 2
- Mai 2018 finden sich folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/36/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärt ig leichte Episode (ICD-10 F33.1 [richtig: F33.0] ) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (Persönlichkeitsstruktur mit selbstun sicheren, dependenten und zwanghaften Anteilen; ICD-10 F61.0) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver hältnissen («Messie-Syndrom», ICD-10 Z59). Im Rahmen der beruflichen Abklärungen sowie durch die kontinuierliche Be handlung durch die Spitex habe sich bei der Beschwerdeführerin der Verdacht erhärtet, dass eine strukturelle Störung vorliege. Verhaltensbeobachtungen und eine psychodiagnostische Abklärung (SKID-2) hätten eine Tendenz zu akzen tu ierten Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren, dependenten und zwanghaften Anteilen ergeben. Der SKID-2 Cut-off-Wert für die Diagnose einer Persönlich keitsstörung sei knapp nicht erreicht worden, jedoch müsse im Antwortverhalten die Neigung zur sozialen Erwünschtheit mitberücksichtigt werden. Die seit Kind heit bestehenden, anhaltenden und tief verwurzelten Verhaltensmuster, welche sich in verschiedenen Lebenslagen und im «Messie-Syndrom» zeigten, würden die Kriterien einer strukturellen Persönlichkeitsstörung erfüllen. Der Beschwerdefüh rerin sei weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Arztsekretärin noch eine angepasste Tätigkeit möglich. Durch die Überforderung und Insuffizienz gefühle würde sie in ihrem Selbstwert stark beeinträchtigt werden und darüber hinaus könnten Versagensängste zu einer Destabilisierung führen. Die Leistungs fähigkeit sei d urch eine ausgeprägte Langsamkeit im Arbeitstempo infolge Ver unsicherung, Verlust des Überblicks, eingeschränkte r Fähigkeit, Prioritäten zu setzen und Angst, Fehler zu begehen, vermindert. Die Schwierigkeiten in der All tagsbewältigung, Termine einzuhalten, Aufträge zu erledigen oder Hand lung en in Bezug auf administrative oder organisatorische Belange auszuführen, würden sich auch am Arbeitsplatz zeigen. Bei Überforderung komme es bei der Be schwer def ührerin zu Blockaden und darauf folgenden Selbstvorwürfen, wenn eine Auf gabe unerledigt geblieben sei ( Urk. 12/36/2). 3.4 In ihrer RAD-Beurteilung vom 2
- Juni 2018 gelangte dipl.-med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Gesundheits wesen, zum Schluss, dass kein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, festgestellt worden sei . Nebst einer leichten depressiven Episode liege eine Persönlichkeits akzen tuierung vor. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden, da der hierzu erforderliche Cut-off-Wert nicht erreicht worden sei. Durch die behan delnden Ärzte werde eine beru fliche Tätigkeit gleich welcher Art für nicht mög lich gehalten. Ein hierfür verantwortlicher wesentlicher Gesundheitsschaden habe durch sie allerdings nicht festgestellt werden können. Dem Belastungsprofil ent spreche eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne die Notwendigkeit, Verant wortung zu übernehmen. Erforderlich seien darüber hinaus ein wohlwollendes Umfeld, klare Anleitungen sowie kein Zeitdruck. Die bisherige Tätigkeit sei nach einem Arbeitstr aining weiterhin zumutbar (Urk. 12/37/4).
- 4.1 Auf der Grundlage der RAD-Stellungnahme von dipl.-med. D.___ vom 2
- Juni 2018 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss , dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten und deshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). Dem gegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die bei ihr diag nostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung eine Er werbsunfähigkeit zur Folge habe, weshalb ein Anspruch auf Rentenleistungen ausgewiesen sei ( Urk. 1). 4.2 4.2.1 Einer RAD- Aktenbeurteilung wie sie dipl.-med. D.___ vorgenommen hat kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/201 8 vom 2
- März 2019 E. 5.1.3 mit Hinweisen). 4.2.2 Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Vorakten konnte sich dipl.-med. D.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass auf eine persönliche Unter suchung der Beschwerdeführerin verzichtet wurde, was denn auch beschwerde weise nicht bemängelt wird. Da kein Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellt wurde, bedurfte die RAD-Ärztin auch keines spezifischen Facharzttitels in Psychiatrie und Psychotherapie, um den fest stehenden medizini schen Sachverhalt zu würdigen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_406/2017 vom
- September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Auf der Grundlage des Berichtes des Spitals Z.___ vom 2
- Mai 2018 ging die RAD-Ärztin davon aus, dass der Cut-o ff-Wert für eine Persönlichkeitsstörung nicht erreicht worden sei, weshalb eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege ( Urk. 12/37/3 f.). Im genannten Bericht wurde in der Tat vermerkt, dass der SKID-2 Cut-off-Wert für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung knapp nicht erreicht worden sei ( Urk. 12/36/2). Es mag zutreffen, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Formulierung handelte und die behandelnden Fachpersonen nur die paranoiden Anteile der Persönlichkeit nicht als eigentliche Störung qualifizieren wollten (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3 ). Einerseits ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass d en Berichten des Spitals Z.___ von v or ne herein nur begrenzter Beweiswert zukommen kann, da im konkreten Fall ein eigentlicher Rollenwechsel der behandelnden Fachpersonen zu Parteivertretern stattgefunden hat . Diese haben nicht nur im Namen der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren Einwand ( Urk. 12/39), sondern auch vor Gericht Beschwer de erhoben und jeweils die Ausrichtung von Rentenleistungen beantragt. Offen kundig haben sie sich somit in einem Umfang mit den Interessen ihrer Patientin identifiziert, welches über das normale Mass, das bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist, hinausgeht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1
- Dezember 2019 E. 4.3 und 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). Andererseits ist hervorzuheben, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- u nd Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis und 143 V 418 E. 4.1.2 und E. 6). Es besteht aus medizinischer Sicht nunmehr dahingehend Einigkeit, dass sich die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/37/3; abweichend dagegen noch Urk. 7/36/1). Aus Sicht der behandelnden Fachpersonen stehen vielmehr die mit der von ihnen diagnostizierten Persönlich keitsstörung einhergehenden Einschränkungen im Vordergrund. Diesbezüglich ist vorwegzuschicken , dass Akzentuierungen beziehungsweise Störungen der Per sönlichkeit gemäss diagnostischen Leitlinien inhärent ist, dass sie stets in der Kindheit oder Jugend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifes tieren ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1
- Auflage, S. 277 ). Die Beschwerdeführerin litt denn auch bereits im Kindesalter unter starker Verunsicherung und Schamgefühlen, da sie Schwierigkeiten hatte, den Anforderungen zu genügen und als langsam kritisiert wurde ( Urk. 12/13/2, 12/26/1 und 12/28/1). Dennoch war sie im Stande, die obligatorische Schulaus bildung zu absolvieren und im Jahr 1986 die Lehre zur Spitalsekretärin abzu schliessen ( Urk. 12/7/1 f. , 12/28/1 ) . Von Mai 1992 bis Januar 1998 ging sie diese r Tätigkeit im A.___ nach , wobei sie sich gemäss eigenen Angaben sehr wohl fühlte und ihre Le istungen erbringen konnte (Urk. 12/13/3). Es erschliesst sich mit Blick auf die Ausführungen der behandelnden Fachpersonen nicht, weshalb sie diese Tätigkeit welche sie nach der Geburt ihres ersten S ohnes aufgab – krank heitsbedingt nicht mehr ausüben können sollte. So wäre eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch im Rahmen der Erwerbstätigkeit im A.___ zu erwarten gewesen, zumal die Beschwerdeführerin diese vom 3
- bis 3
- Lebensjahr ausübte und p athologische Verhaltensmuster bereits deutlich hätten zu Tage treten müssen . E s fehlt ausser dem an Anhaltspunkten dafür, dass sich die Persönlichkeit und die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seither wegweisend verändert h ätten . So war sie wenn auch der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben misslang in der Lage, eine Ausbildung zur Coiffeuse an einer Fachhochschule im Jahr 2015 zu absolvieren , und sie besuchte des Weiteren einen sechsmonatigen Massagekurs sowie einen Kurs des Schweizerischen Roten Kreuz es (SRK) einschliesslich dreiwöchigem Praktikum im Pflegebereich ( Urk. 12/7/3 f., 12/26/1). Dies deutet darauf hin, dass durchaus Ressourcen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorhanden wären. 4.2.3 Zudem ist auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung im A.___ vom 1
- November 2017 zurückzukommen, welche im Nachgang zur Potential ab klärung in der B.___ zur Abklärung möglicher Geburtsgebrechen durchgeführt wurde (vgl. Urk. 12/26/6) . Es zeigte sich dabei das Bild einer leichten neuro psy chologischen Einschränkung, wobei die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit auf maximal 20 % geschätzt wurde (Urk. 12/28/3). Eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit erweist sich insofern als nachvollziehbar, als bei hoher Koope rations - und Anstrengungsbereitschaft ein deutlich verlangsamtes Arbeitstempo festgestellt werden konnte ( Urk. 12/28/2). Ein solches war auch im Rahmen der Potentialabklärung feststellbar , unter anderem in den Bereichen Auffassung so wie Lernen und Merken. Es fanden sich jedoch durchaus auch positive Ressourcen wie insbesondere in Bezug auf die Aufmerksamkeit, die Ausdauer und Geduld, die Kritikfähigkeit, die Ordnungsbereitschaft (trotz diagnostiziertem «Messie-Syn drom»), die Kontaktfähigkeit sowie hinsichtlich Antrieb, Sorgfalt und Verantwor tung (Urk. 12/26/8 ff. ). 4.2.4 Nach dem Gesagten besteht insgesamt keine Veranlassung, die Beurteilung von dipl.-med. D.___ in Zweifel zu ziehen. Die Berichte der behandelnden Fach personen , welchen nach dem Gesagten nur ein begrenzter Beweiswert zukommt, vermögen nicht zu überzeugen, da insbesondere die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht schlüssig hergeleitet wurde. Selbst wenn eine solche vorläge , wäre nicht mit üb erwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass d eren funktionelle Auswirkungen die Ausübung der angestammten Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigen würden. Die Beschwerdeführerin konnte sich im fort geschrittenen Erwachsenenalter insbesondere über mehrere Jahre in der Tätigkeit als Arztsekretärin bewähren und ihre Leistungen erbringen. Es ist auch unter Ein bezug der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht ersichtlich, weshalb ihr dies aktuell nicht mehr möglich sein soll . Als nachvollziehbar erweist sich zwar die Unsicherheit der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Wieder eingliederung in den Arbeitsmarkt nach rund 20jähriger Abwesenheit. Hierbei handelt es sich jedoch zum einen um einen invaliditätsfremden Faktor. Zum anderen umfasst der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG ) praxisgemäss auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 1
- Juni 2019 E. 7.4.2 mit Hinweisen). Ergänzend bleibt anzumerken, dass das Bundesgericht zwar für sämtliche psy chischen Leiden die Anwendbarkeit des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 statuiert hat, um die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde gesamthaft beurteilen zu können (BGE 143 V 409 und 418). Dieses bleibt im konkreten Fall allerdings aus Verhältnismässigkeitsgründen entbehrlich, da eine Arbeitsunfähigkeit seitens des RAD in nachvollziehbar be gründeter Weise verneint wurde und auf die gegenteiligen Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen nicht abgestellt werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
- In Ermangelung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und somit eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2 vorstehend ) besteht kein An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Berücksichtigung der von neuropsycho lo gischer S eite attestierten Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % (vgl. Urk. 12/28/ 3, 12/37/4) zu keinem anderen Ergebnis führen würde . Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Arztsekretärin, welche im Jahr 1998 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde, wäre der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom
- August 2012 E. 4.2). Er läge demnach bei nicht rentenbegründenden 20 % . Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin in der angefochtenen Verfügung vom
- November 2 018 ( Urk. 2) zu Recht verneint, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . 6 . Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01053
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 1 0. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Spital Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959, hat eine Ausbildung zur Spitalsekretärin absolviert und war von 1992 bis 1 998 im Universitätsspital A.___
in dieser Funktion angestellt. In den Jahren 1998 und 2000 gebar sie zwei Söhne und ging danach keine r Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 12/7 f. , 12/12). Unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode sowie auf ein Impingement -Syndrom meldete sie sich am 7. Februar 2017 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem aktuellen Auszug aus dem indiv iduellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/12) einen Bericht des Spitals Z.___ ein (Urk. 12/13). Mit Schreiben vom 2 3. August 2017 erteilte sie Kos ten gutsprache für eine Potentialabklärung in der p sychiatrischen K linik B.___ ( Urk. 12/18), welche vom 2 8. August bis 22. September 2017 statt fand (Abschlussber icht vom 1 0. Oktober 2017, Urk. 12/26). Am 1 7. Novem be r 2017 wurde die Versicherte im A.___
neuropsychologisch untersucht ( Urk. 12/28). Mit Mitteilung vom 8. Februar 2018 wurde sie von der IV-Stelle über den Ab schluss der beruflichen Massnahmen und die Einleitung der Rentenprüfung orientiert ( Urk. 12/29).
Nach Eingang eines weiteren Berichts des Spitals Z.___ ( Urk. 12/36) holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein ( Urk. 12/37/3 f.) . Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2018 stellte sie der Versicher ten sodann die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 12/38), wo gegen diese am 2 9. Oktober 2018 Einwand erhob ( Urk. 12/39). Am 8. November 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne ( Urk. 12/41 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ , vert reten durch die behandelnden Fachpersonen des Spitals Z.___ , am 5. Dezember 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ( Urk. 1/1 S.
1 , Urk. 10/1 S.
1 ). Innert der mit Verfügung v om 1 1. Dezember 2018 angesetzten Nachfrist ( Urk.
4) wurde die verlangte schri ftliche Vertretungsvollmacht ein gereicht ( Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 2 5. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zung en des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenver sicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwerdegegnerin zusammengefasst fest, dass aufgrund der medizinisch ausge wie senen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Die depressive Symptomatik sei nur leicht ausgeprägt und daher gut behandelbar. Die im Weiteren seitens der behandelnden Fachpersonen des Spitals Z.___ gestellte Diagnose [gemeint wohl: Persönlich keitsstörung] könne nicht bestätigt werden, d a der hierzu erforderliche Cut-o ff-Wert nicht erreicht werde. Es handle sich um eine Akzentuierung, welche keine wesentliche gesundheitliche Einschränkung mit langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge habe . 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2018 im Wesentlichen geltend, dass eine kombinierte Persönlich keits störung mit selbstunsicheren, dependenten und zwanghaften Anteilen vor liege, welche mit einer Erwerbsunfähigkeit einhergehe ( Urk. 1/1 S. 1). Der Be schwerdegegnerin sei zwar beizupflichten, dass eine Depression behandelbar sei. Im konkreten Fall sei jedoch nicht die depressive Störung die Ursache der Arbeitsunfähigkeit oder des deutlichen subjektiven Leidensdrucks. Diese sei viel mehr Folge der mit der Persönlichkeitsstörung einhergehenden dysfunktionalen, tiefgreifenden und überdauernden Verhaltensmuster ( Urk. 1/1 S. 3). 3. 3.1
Dem Bericht des Spitals Z.___
von Y.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie, und Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnet vom 1 0. März 2017 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 12/13/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärt ig leichte Episode (ICD-10 F33.1 [richtig: F33.0] ) - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver hältnissen («Messie-Syndrom», ICD-10 Z59).
Gemäss Beschwerdeführerin sei bei ihr schon früh eine Entwicklungsstörung in Bezug auf die Psychomotorik (Gehen lernen) aufgefallen. Im Kindergarten und in der Schulzeit habe sie unter Schwierigkeiten gelitten, den Anforderungen zu genügen. Sie sei oft als zu langsam kritisiert und wegen ihrer Andersartigkeit von den Schulkameraden ausgegrenzt und ausgelacht worden, was bei ihr starke Ver unsicherung und Schamgefühle ausgelöst habe. Als Jugendliche habe sie unter depressiver Verstimmung und Suizidgedanken gelitten. Sie habe manchmal nicht mehr leben wollen, weil sie es nicht mehr ertragen habe, als «die Langsame» und «Komische» angesehen und ausgelacht zu werden. Nach verschiedenen Ver suchen, eine Lehrstelle zu finden, und Praktika habe sie eine Arztsekretärinnen-Schule absolviert und her nach
im Universitätsspital A.___ gearbeitet. Dort habe sie sich sehr wohl gefühlt und ihre Leistungen erbringen können. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2005 seien depressive Symptome verstärkt aufgetreten, insbesondere Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Antriebs schwierigkeiten, Insuffizienzgefühle und Schlafstörungen. Die beiden in den Jahren 1998 und 2000 geborenen Söhne seien verbeiständet und würden nicht mehr bei ihr, sondern in einem Wohnheim respektive bei einer Pflegefamilie leben. G rund für die Pflegeplatzierung sei die Unordnung in ihrer Wohnung ge wesen ( Urk. 12/13/2 f.).
In psychopathologischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin wach, bewusst seins klar und zu allen Qualitäten orientiert. Hinweise auf Gedächtnis- oder inhaltliche Denkstörungen hätten sich nicht ergeben. Eingeschränkt seien die Aufmerk sam keit und Konzentrationsfähigkeit. Ferner sei das formale Denken verlangsamt, umständlich und eingeengt. Affektiv sei die Beschwerdeführerin deprimiert, teil weise dysphorisch , gereizt und klagsam . Sie fühle sich energielos sowie an trieb s arm und leide unter Insuffizienzgefühlen. Suizidalität werde glaubhaft verneint; Hinweise für eine Selbst- oder Fremdgefährdung seien nicht vorhanden ( Urk. 12/13/3). In Bezug auf die frühere Tätigkeit als Arztsekretärin se i die Leis tungsfähigkeit aufgrund des verlangsamten Denkens, der raschen Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie der eingeschränkten Fähigkeit, den Über blick zu behalten und strukturierte Abläufe einzuhalten, zu 100 % beein trächtigt. Die Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zwar noch zumutbar, aller dings müsste ein Arbeitstraining erfolgen um die Leistungsfähigkeit neu beur teilen zu können. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen könnte schrittweise gesteigert werden ( Urk. 12/13/5). 3.2
Anlässlich der am 1 7. November 2017 im A.___ stattgefundenen neuropsycho lo gischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin von keinen kognitiven Ein schränkungen oder Veränderungen berichtet. Sie sei schon ihr ganzes Leben lang etwas langsam gewesen und habe stets für alles mehr Zeit gebraucht als andere Personen. Seit circa 2005 bestehe eine depressive Störung; aktuell sei sie durch die finanzielle Situation belastet. Unter Venlafaxin liege derzeit eine mässige Ver stimmung vor. Unter Schlafstörungen, Müdigkeit sowie Veränderungen in Appe tit und Wahrnehmung leide sie nicht ( Urk. 12/28/1). Die neuropsychologische Abklärung habe bei der anstrengungsbereiten Beschwerdeführerin insgesamt eine Einschränkung der allgemeinen kognitiven Geschwindigkeit und Flexibilität er geben. In diesem Rahmen seien auch die leicht verminderte figurale Ideen pro duktion und die diskreten mnestischen Minderleistungen zu interpretieren. In beiden Fällen sei ausserdem eine Asymmetrie zuungunsten figuralen (gegenüber verbalen) Materials deutlich geworden. Die Defizite würden teilweise durch die etwas umständliche und unsichere Art der Beschwerdeführerin verstärkt. Insge samt ergebe sich das Bild einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe vor diesem Hintergrund eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % . Eine gesamthafte Einschätzung unter Berücksichtigung psychosozialer und psychiatrischer Faktoren müsste in einem gesamtmedizinischen Kontext erfolgen ( Urk. 12/28/3). 3.3
Im Bericht des Spitals Z.___ vom 2 5. Mai 2018 finden sich folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/36/1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärt ig leichte Episode (ICD-10 F33.1 [richtig: F33.0] ) - kombinierte Persönlichkeitsstörung (Persönlichkeitsstruktur mit selbstun sicheren, dependenten und zwanghaften Anteilen; ICD-10 F61.0) - Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Ver hältnissen («Messie-Syndrom», ICD-10 Z59).
Im Rahmen der beruflichen Abklärungen sowie durch die kontinuierliche Be handlung durch die Spitex habe sich bei der Beschwerdeführerin der Verdacht erhärtet, dass eine strukturelle Störung vorliege. Verhaltensbeobachtungen und eine psychodiagnostische Abklärung (SKID-2) hätten eine Tendenz zu akzen tu ierten Persönlichkeitszügen mit selbstunsicheren, dependenten und zwanghaften Anteilen ergeben. Der SKID-2 Cut-off-Wert für die Diagnose einer Persönlich keitsstörung sei knapp nicht erreicht worden, jedoch müsse im Antwortverhalten die Neigung zur sozialen Erwünschtheit mitberücksichtigt werden. Die seit Kind heit bestehenden, anhaltenden und tief verwurzelten Verhaltensmuster, welche sich in verschiedenen Lebenslagen und im «Messie-Syndrom» zeigten, würden die Kriterien einer strukturellen Persönlichkeitsstörung erfüllen. Der Beschwerdefüh rerin sei weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Arztsekretärin noch eine angepasste Tätigkeit möglich. Durch die Überforderung und Insuffizienz gefühle würde sie in ihrem Selbstwert stark beeinträchtigt werden und darüber hinaus könnten Versagensängste zu einer Destabilisierung führen. Die Leistungs fähigkeit sei d urch eine ausgeprägte Langsamkeit im Arbeitstempo infolge Ver unsicherung, Verlust des Überblicks, eingeschränkte r Fähigkeit, Prioritäten zu setzen und Angst, Fehler zu begehen, vermindert. Die Schwierigkeiten in der All tagsbewältigung, Termine einzuhalten, Aufträge zu erledigen oder Hand lung en in Bezug auf administrative oder organisatorische Belange auszuführen, würden sich auch am Arbeitsplatz zeigen. Bei Überforderung komme es bei der Be schwer def ührerin zu Blockaden und darauf folgenden Selbstvorwürfen, wenn eine Auf gabe unerledigt geblieben sei ( Urk. 12/36/2). 3.4
In ihrer RAD-Beurteilung vom 2 0. Juni 2018 gelangte dipl.-med.
D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Prävention und Gesundheits wesen, zum Schluss, dass kein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, festgestellt worden sei . Nebst einer leichten depressiven Episode liege eine Persönlichkeits akzen tuierung vor. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden, da der hierzu erforderliche Cut-off-Wert nicht erreicht worden sei. Durch die behan delnden Ärzte werde eine beru fliche Tätigkeit gleich welcher Art für nicht mög lich gehalten. Ein hierfür verantwortlicher wesentlicher Gesundheitsschaden habe durch sie allerdings nicht festgestellt werden können. Dem Belastungsprofil ent spreche eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne die Notwendigkeit, Verant wortung zu übernehmen. Erforderlich seien darüber hinaus ein wohlwollendes Umfeld, klare Anleitungen sowie kein Zeitdruck. Die bisherige Tätigkeit sei nach einem Arbeitstr aining weiterhin zumutbar (Urk. 12/37/4). 4. 4.1
Auf der Grundlage der RAD-Stellungnahme von dipl.-med.
D.___ vom 2 0. Juni 2018 gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss , dass die ausgewiesenen Diagnosen keine länger andauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten und deshalb kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). Dem gegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die bei ihr diag nostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung eine Er werbsunfähigkeit zur Folge habe, weshalb ein Anspruch auf Rentenleistungen ausgewiesen sei ( Urk. 1). 4.2 4.2.1
Einer RAD- Aktenbeurteilung wie sie dipl.-med.
D.___ vorgenommen hat
kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/201 8 vom 2 7. März 2019 E. 5.1.3 mit Hinweisen). 4.2.2
Anhand der ihr zur Verfügung gestellten Vorakten konnte sich dipl.-med.
D.___ ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschaffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass auf eine persönliche Unter suchung der Beschwerdeführerin verzichtet wurde, was denn auch beschwerde weise nicht bemängelt wird. Da kein Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellt wurde, bedurfte die RAD-Ärztin auch keines spezifischen Facharzttitels in Psychiatrie und Psychotherapie, um den fest stehenden medizini schen Sachverhalt zu würdigen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
Auf der Grundlage des Berichtes des Spitals Z.___ vom 2 5. Mai 2018 ging die RAD-Ärztin davon aus, dass der Cut-o ff-Wert für eine Persönlichkeitsstörung nicht erreicht worden sei, weshalb eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege ( Urk. 12/37/3 f.). Im genannten Bericht wurde in der Tat vermerkt, dass der SKID-2 Cut-off-Wert
für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung knapp nicht erreicht worden sei ( Urk. 12/36/2). Es mag zutreffen, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Formulierung handelte und die behandelnden Fachpersonen nur die paranoiden Anteile der Persönlichkeit nicht als eigentliche Störung qualifizieren wollten (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3 ). Einerseits ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen, dass d en
Berichten des Spitals Z.___ von v or ne herein nur begrenzter Beweiswert zukommen kann, da im konkreten Fall ein eigentlicher Rollenwechsel der behandelnden Fachpersonen zu Parteivertretern stattgefunden hat . Diese haben nicht nur im Namen der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren Einwand ( Urk. 12/39), sondern auch vor Gericht Beschwer de erhoben und jeweils die Ausrichtung von Rentenleistungen beantragt. Offen kundig haben sie sich somit in einem Umfang mit den Interessen ihrer Patientin identifiziert, welches über das normale Mass, das bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist, hinausgeht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E. 4.3 und 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2).
Andererseits ist hervorzuheben, dass nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- u nd Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis und 143 V 418 E. 4.1.2 und E. 6).
Es besteht aus medizinischer Sicht nunmehr dahingehend Einigkeit, dass sich die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7/37/3; abweichend dagegen noch Urk. 7/36/1). Aus Sicht der behandelnden Fachpersonen stehen vielmehr die mit der von ihnen diagnostizierten Persönlich keitsstörung einhergehenden Einschränkungen im Vordergrund. Diesbezüglich ist vorwegzuschicken , dass Akzentuierungen beziehungsweise Störungen der Per sönlichkeit gemäss diagnostischen Leitlinien inhärent ist, dass sie stets in der Kindheit oder Jugend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifes tieren ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, S. 277 ). Die Beschwerdeführerin litt denn auch bereits im Kindesalter unter starker Verunsicherung und Schamgefühlen, da sie Schwierigkeiten hatte, den Anforderungen zu genügen und als langsam kritisiert wurde ( Urk. 12/13/2, 12/26/1 und 12/28/1). Dennoch war sie im Stande, die obligatorische Schulaus bildung zu absolvieren und im Jahr 1986 die Lehre zur Spitalsekretärin abzu schliessen ( Urk. 12/7/1 f. , 12/28/1 ) . Von Mai 1992 bis Januar 1998 ging sie diese r Tätigkeit im A.___ nach , wobei sie sich gemäss eigenen Angaben sehr wohl
fühlte und ihre Le istungen erbringen konnte (Urk. 12/13/3). Es erschliesst sich mit Blick auf die Ausführungen der behandelnden Fachpersonen nicht, weshalb sie diese Tätigkeit
welche sie nach der Geburt ihres ersten S ohnes aufgab –
krank heitsbedingt nicht mehr ausüben können sollte. So wäre eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch im Rahmen der
Erwerbstätigkeit
im A.___
zu erwarten gewesen, zumal die Beschwerdeführerin diese vom 3 3. bis 3 9. Lebensjahr ausübte und p athologische
Verhaltensmuster bereits deutlich hätten zu Tage treten müssen .
E s fehlt ausser dem an Anhaltspunkten dafür, dass sich die Persönlichkeit und die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seither wegweisend verändert h ätten . So war sie wenn auch der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben misslang
in der Lage, eine Ausbildung zur Coiffeuse an einer Fachhochschule im Jahr 2015 zu absolvieren , und sie besuchte des Weiteren einen sechsmonatigen Massagekurs sowie einen Kurs des Schweizerischen Roten Kreuz es (SRK) einschliesslich dreiwöchigem Praktikum im Pflegebereich ( Urk. 12/7/3 f., 12/26/1). Dies deutet darauf hin, dass durchaus Ressourcen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorhanden wären. 4.2.3
Zudem ist auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung im A.___ vom 1 7. November 2017 zurückzukommen, welche im Nachgang zur Potential ab klärung in der B.___ zur Abklärung möglicher Geburtsgebrechen durchgeführt wurde (vgl. Urk. 12/26/6) . Es zeigte sich dabei das Bild einer leichten neuro psy chologischen Einschränkung, wobei die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit auf maximal 20 % geschätzt wurde (Urk. 12/28/3). Eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit erweist sich insofern als nachvollziehbar, als
bei hoher Koope rations
- und Anstrengungsbereitschaft ein deutlich verlangsamtes Arbeitstempo festgestellt werden konnte ( Urk. 12/28/2). Ein solches war auch im Rahmen der Potentialabklärung feststellbar , unter anderem in den Bereichen Auffassung so wie Lernen und Merken. Es fanden sich jedoch durchaus auch positive Ressourcen wie insbesondere in Bezug auf die Aufmerksamkeit, die Ausdauer und Geduld, die Kritikfähigkeit, die Ordnungsbereitschaft (trotz diagnostiziertem «Messie-Syn drom»), die Kontaktfähigkeit sowie hinsichtlich Antrieb, Sorgfalt und Verantwor tung
(Urk. 12/26/8 ff. ). 4.2.4
Nach dem Gesagten
besteht insgesamt keine Veranlassung, die Beurteilung von dipl.-med.
D.___ in Zweifel zu ziehen. Die Berichte der behandelnden Fach personen , welchen nach dem Gesagten nur ein begrenzter Beweiswert zukommt, vermögen nicht zu überzeugen, da insbesondere
die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nicht schlüssig hergeleitet wurde.
Selbst wenn eine solche vorläge , wäre nicht mit üb erwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass d eren funktionelle Auswirkungen
die Ausübung der angestammten Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigen würden.
Die Beschwerdeführerin konnte sich im fort geschrittenen Erwachsenenalter insbesondere über mehrere Jahre in der Tätigkeit als Arztsekretärin bewähren und ihre Leistungen erbringen. Es ist auch unter Ein bezug der Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung nicht ersichtlich, weshalb ihr dies aktuell nicht mehr möglich sein soll . Als nachvollziehbar erweist sich zwar die Unsicherheit der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Wieder eingliederung in den Arbeitsmarkt nach rund 20jähriger Abwesenheit. Hierbei handelt es sich jedoch zum einen um einen invaliditätsfremden Faktor. Zum anderen umfasst der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG ) praxisgemäss auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 1 3. Juni 2019 E. 7.4.2 mit Hinweisen).
Ergänzend bleibt anzumerken, dass das Bundesgericht zwar für sämtliche psy chischen Leiden die Anwendbarkeit des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 statuiert hat, um die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde gesamthaft beurteilen zu können (BGE 143 V 409 und 418). Dieses bleibt im konkreten Fall allerdings aus Verhältnismässigkeitsgründen entbehrlich, da eine Arbeitsunfähigkeit seitens des RAD in nachvollziehbar be gründeter Weise verneint wurde und auf die gegenteiligen Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen nicht abgestellt werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 5.
In Ermangelung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und somit eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (vgl. E. 1.2 vorstehend ) besteht kein An spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Berücksichtigung der
von neuropsycho lo gischer S eite attestierten Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % (vgl. Urk. 12/28/ 3, 12/37/4) zu keinem anderen Ergebnis führen würde . Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Arztsekretärin, welche im Jahr 1998 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde, wäre der Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Er läge demnach bei nicht rentenbegründenden 20 % .
Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin in der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2 018 ( Urk.
2) zu Recht verneint, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . 6 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch