Sachverhalt
1.
1.1
Am 3. November 2016 meldete n Y.___ , und Z.____
ihre Tochter , X.___ , geboren am 1 5. November 2000 , unter Hinweis auf einen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Bezug von medizinischen Mass nahmen an ( Urk. 6/ 3 Ziff. 6.2 ) an, worauf die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Erlass des Vorbe scheids (Urk. 6/9) mit Verfügung vom 6. März 2017 ( Urk. 6/12) einen An spruch der Versicherten auf medizinische Mass nahmen infolge eines Unfalls verneinte. 1.2
Gegen die Verfügung vom 6. März 2017 erhob der Krankenversicherer der Versi cherten , die SWICA Krankenversicherung AG
(SWICA) ,
am 5. April 2017 (Urk. 9/13 und Urk. 1 in Prozess Nr. IV.2017. 00407 ) beim hiesigen Gericht Beschwer de und beantragte, diese sei aufzuheben, es seien die Kosten einer Hospitalisation der Versicherten im A.___ vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 zu übernehmen, wobei die Kostenerstattung mit Vorleistungen , welche sie erbracht habe, zu verrechnen seien, und es seien die nach dem 8. September 2016 angefallenen und die in Zukunft anfallenden Kosten notwendiger medizinischer Massnahmen für die Ver sicherte
zu übernehmen (S. 2). Mit Beschwerdea ntwort vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 9/17 ) reichte die Beschwer de gegnerin den Wiedererwägungsentscheid gleichen Datums ( Urk. 9/1
8) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstands losigkeit, worauf das hiesige Gericht das Verfahren mit Entscheid vom 2 9. Juni 2017 ( Urk. 9/19; Prozess Nr. IV.2017.00407) als gegenstandslos abschrieb. 1.3
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 9/32 und Urk. 9/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2018 ( Urk. 9/60 = Urk. 2 ) einen Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen im Sinne einer Ü ber nahme der Kosten des stationären Rehabilitationsaufenthaltes im A.___
vom 2 6. Mai bis 8. September 201 6. 2.
Gegen die Verfügung vom 1. November 2018 (Urk. 2 ) erhob die SWICA mit Ein gabe vom 3. Dezember 2018 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Versicherten seien medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung für den Aufenthalt im A.___ vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 zuzusprechen, wobei die entsprechende Nachzahlung mit der von ihr als Unfallversicherer geleisteten Vorleistungen zu verrechnen und in diesem Umfang auszubezahlen sei , und es seien der Versicher ten medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung für nach dem 8. September 2016 erforderliche
therapeutische Bemühungen und Massnahmen zuzu sprechen ; eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2019 ( Urk.
7) wurde der Beschwerdeführerin Kenntnis der Beschwerdeantwort gegeben und es wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene hat sich nicht vernehmen lassen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversi cherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kon taktfähigkeit) behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewah ren. Der Eingliederungserfolg ist bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der konkreten Aktivitätserwartung, welche ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, er halten bleiben wird. Bestehen Nebenbefunde, welche geeignet sind, die Aktivi tätserwartung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen, ist die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs zu verneinen (Urteil des Bundesge richts 9C_695/2009 vom
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 5. November 2000 , unter Hinweis auf einen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Bezug von medizinischen Mass nahmen an ( Urk. 6/
E. 1.1 Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversi cherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kon taktfähigkeit) behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewah ren. Der Eingliederungserfolg ist bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der konkreten Aktivitätserwartung, welche ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, er halten bleiben wird. Bestehen Nebenbefunde, welche geeignet sind, die Aktivi tätserwartung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen, ist die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs zu verneinen (Urteil des Bundesge richts 9C_695/2009 vom
E. 1.2 Gegen die Verfügung vom 6. März 2017 erhob der Krankenversicherer der Versi cherten , die SWICA Krankenversicherung AG
(SWICA) ,
am 5. April 2017 (Urk. 9/13 und Urk. 1 in Prozess Nr. IV.2017. 00407 ) beim hiesigen Gericht Beschwer de und beantragte, diese sei aufzuheben, es seien die Kosten einer Hospitalisation der Versicherten im A.___ vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 zu übernehmen, wobei die Kostenerstattung mit Vorleistungen , welche sie erbracht habe, zu verrechnen seien, und es seien die nach dem 8. September 2016 angefallenen und die in Zukunft anfallenden Kosten notwendiger medizinischer Massnahmen für die Ver sicherte
zu übernehmen (S. 2). Mit Beschwerdea ntwort vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 9/17 ) reichte die Beschwer de gegnerin den Wiedererwägungsentscheid gleichen Datums ( Urk. 9/1
8) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstands losigkeit, worauf das hiesige Gericht das Verfahren mit Entscheid vom 2 9. Juni 2017 ( Urk. 9/19; Prozess Nr. IV.2017.00407) als gegenstandslos abschrieb.
E. 1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 9/32 und Urk. 9/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2018 ( Urk. 9/60 = Urk. 2 ) einen Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen im Sinne einer Ü ber nahme der Kosten des stationären Rehabilitationsaufenthaltes im A.___
vom 2 6. Mai bis 8. September 201 6. 2.
Gegen die Verfügung vom 1. November 2018 (Urk. 2 ) erhob die SWICA mit Ein gabe vom 3. Dezember 2018 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Versicherten seien medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung für den Aufenthalt im A.___ vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 zuzusprechen, wobei die entsprechende Nachzahlung mit der von ihr als Unfallversicherer geleisteten Vorleistungen zu verrechnen und in diesem Umfang auszubezahlen sei , und es seien der Versicher ten medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung für nach dem 8. September 2016 erforderliche
therapeutische Bemühungen und Massnahmen zuzu sprechen ; eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2019 ( Urk.
7) wurde der Beschwerdeführerin Kenntnis der Beschwerdeantwort gegeben und es wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene hat sich nicht vernehmen lassen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 Ziff. 6.2 ) an, worauf die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Erlass des Vorbe scheids (Urk. 6/9) mit Verfügung vom 6. März 2017 ( Urk. 6/12) einen An spruch der Versicherten auf medizinische Mass nahmen infolge eines Unfalls verneinte.
Dispositiv
- Dezember 2009 E. 2.1). Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft sein wird, ist prognostisch zu beurteilen. Massgebend ist der medizini sche Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit. Die erforderliche Prognose bei einem Kind muss zwei Aussagen enthalten: Zunächst muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft mit Wahrscheinlichkeit eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde; zugleich muss erstellt sein, dass durch die Behandlung ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen (Urteile des Bundesge richts 9C_677/2017 vom
- Juni 2018 E. 2.2 und 8C_632/2017 vom
- März 2018 E. 5.3.1; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 155 Rz . 245). 1.2 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben sie Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrü ckung von Symptomen erschöpft, kann nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn eine solche dient weder der Her beiführung eines stabilen Zustandes, in welchem vergleichsweise erheblich ver besserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit be stehen, noch ändert sie etwas am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen genügt eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabi len Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll. Ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, ist keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Ge burtsgebrechen. Ein solcher Zustand ist zwar, solange er im Gleichgewicht be wahrt werden kann, stationär, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung stabil. Um eine von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich geht es somit in der Regel bei der Heilung oder Linderung eines labilen pathologischen Geschehens. Eine Psychotherapie bei Minderjährigen kann von der Invalidenversicherung nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht – wie dies etwa bei Schizophrenien oder manisch-depressiven Psychosen zutrifft – zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2014 vom 9. April 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinwei sen). Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung nicht nur medizinische Massnahmen zu übernehmen, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtet sind, sondern auch sol che, die bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter einen die berufliche Aus bildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustand vorbeugen. Dies ist der Fall, wenn ohne die betreffende Vorkehr in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrschein lichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfä higkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3 In Art. 14 Abs. 1 IVG wird der Umfang der medizinischen Massnahmen geregelt. Diese umfassen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und ps ychomotorischen Therapien (lit. a) , und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die versicherte Person überdies, wenn die ärztliche Be handlung in einer Kranken- oder Kuranstalt erfolgt, Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung. Gemäss dem am
- Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 14 bis IVG wird die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 IVG, die in einem nach Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zugelassenen Spital erbracht werden, im Umfang von 80 % durch die Versicherung und im Umfang von 20 % durch den Wohnkanton der versicherten Person geleistet, wobei der Wohnkanton seinen Anteil direkt dem Spital zu entrichten hat. 1.4 Art. 12 IVG strebt insbesondere eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der Invalidenversicherung und dem der Krankenversicherung und der Unfallver sicherung an. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung der Unfallfolgen unabhängig von der Dauer der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung zunächst im Bereich der Unfallversicherung (BGE 140 V 246 E. 7.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 1
- Januar 2011 E. 2.3). Gemäss Art. 2 Abs. 4 IVV gilt die Behandlung von (unfallbedingten) Verletzungen denn auch nicht als medizini sche Massna hme im Sinne von Artikel 12 IVG. S tabile - oder relativ stabilisierte - unfallbedingte Defekte können hingegen Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammen hang mit den primären Unfallfolgen besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 1
- April 2013 E. 2.1 und U 91/02 vom 2
- Oktober 2003 E. 3.2; BGE 102 V 69 E. 1 S. 70). Gemäss der Rechtsprechung ist ein enger sachlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, wobei für die Beurteilung ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend ist. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung ( BGE 140 V 246 E. 7.5.1 und 114 V 18 E. 1b). Wenn ein enger und sachlicher Zusammenhang mit den Unfallfolgen besteht, fällt die Leistungspflicht der Invalidenversicherung daher ausser Betracht ( Urteil des Bun desgerichts 9C_748/2012 vom 1
- April 2013 E.
- 2). Der zeitliche Zusammen hang mit der Unfallbehandlung wird von der Rechtsprechung als unterbrochen betrachtet, wenn der Defekt ohne Behandlung länger, das heisst in der Regel während 360 Tagen, stabil war und die versicherte Person im Rahmen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit tätig sein konnte, wobei die massgebende Zeit spanne für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges mit dem Eintritt des stabilen Defektzustandes nach Abschluss der primären Unfallbehandlung beginnt und zum Zeitpunkt der erstmalige n Indikation der neuen Behandlungsvorkehr endet ( Urteil des Bundesgerichts 9C_74 8/2012 vom 1
- April 2013 E. 2.3.1; BGE 114 V 18). 1.5 In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 betreffend ein unter einem unfallbeding ten Hemisyndrom nach Schädel-Hirntrauma leidenden versicherte s Kind (Urteil 9C_748/2012 vom 1
- April 2013 ) erwog das Bundesgericht, dass eine Zeitspanne zwischen dem Unfallereignis und dem Beginn eines stationären Rehabilitations aufenthaltes von rund 10 Wochen Dauer den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der 11 Tage nach dem Unfall begonnenen Frührehabilitation und dem anschliessenden stationären Rehabilitations aufenthalt nicht in Frage zu stellen vermöge , und dass von einem längere Zeit ohne Behandlung stabilen Defekt, welcher den zeitlichen Zusammenhang mit der Unfallbehandlung allenfalls zu unterbrechen vermöchte , bei einer Zeitspanne von 10 Wochen keine Rede sein könne (E. 4.2). Der stationäre Rehabilitations aufenthalt habe vielmehr in einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Unfallfol gen gestanden. Auch aus dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte nebst der Ergotherapie auch die Weiterführung von Logopädie und der heilpädagogischen Frühförderung empfohlen hätten, liesse sich nicht darauf schliessen, dass die an lässlich des fraglichen stationären Rehabilitationsaufenthaltes durchgeführten Therapien nicht mehr hauptsächlich die Unfallfolgen betroffen hätten. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass die Unfallbehandlung im Rechtssinn unvollstän dig sei , wenn sich an die unfallmedizinische Akutversorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation anschliessen würde, zumal aus medizinisch er Sicht aus ser Zweifel stehe , dass Schädel- Hirnt raumatiker nicht nur auf der Intensivstation versorgt, sondern auch rehabilitativ betreut werden müss t en, was grundsätzlich Sache des Unfallversicherers sei (E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 114 V 18 E. 2b). 1.6 Gemäss Art. 2 Abs. 2 IVV sind medizinische Massnahmen be i Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Laut der Verwaltungspraxis zur Kos tenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen und Er krankungen des Gehirns oder des Rückenmarks ( Kreisschreiben des BSV über die medizini schen Eingliederungsmassnahmen, KSME, Fassung ab
- Januar 2016, Rz 655-657/855-857. 1 ) sind bei Lähmungen nach Hirnverletzungen Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung gerechtfertigt, sobald die Behand lung des Grundleidens abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der Allgemeinzustand eine Eingliederung erlaubt, was frühestens sechs Wochen nach Wiedererlangen des vollen Bewusstseins beurteilt werden kann; vorher sind Massnahmen der I nvalidenversicherung ausgeschlossen. Eingliede rungsmassnahmen können frühestens vier Wochen nach Erlangen des vollen Bewusstseins zugesprochen werden.
- 7 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
- November 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beigeladene weiterhin unter heftigen, rezidi vierenden, linksfrontalen Kopfschmerzen sowie unter deutlichen neurokognitiven und affektiven Einschränkungen leide, und dass sie deswegen gegenwärtig im Umfang von 50 % arbeitsunfähig sei, weshalb nicht von einem stabilen oder we nigstens relativ stabilisierten Folgezustand auszugehen sei . Da weiterhin sehr deutliche unfallbedingte Befunde vorlägen, welche weiter abgeklärt, kontrolliert und allenfalls auch behandelt werden müssten, sei die streitige stationäre Reha bilitation vom 2
- Mai bis
- September 2016 als Leidensbehandlung anzusehen, weshalb eine Kostenübernahme als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG nicht möglich sei (S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass es sich beim fraglichen Reha bilitationsaufenth alt vom 2
- Mai bis
- September 2016 um eine Heilbehandlung gehandelt habe, welche auf eine dauernde und wesentliche Verbesserung der Berufs-, Ausbildungs-, und Erwerbsfähigkeit der Beigeladenen gerichtet gewesen sei, und dass ohne diese Massnahme die Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand eingetreten wäre , wodurch das berufliche Fortkommen der Beigeladenen wahrscheinlich behindert worden wäre, weshalb der Beigeladenen für den Rehabilitationsaufenthalt vom 2
- Mai bis
- September 2016 medizini sche Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG zuzusprechen seien ( Urk. 1 S. 6).
- 3.1 Die Ärzte des A.___ erwähnten im Austrit tsbericht vom 2
- Oktober 2016 ( Urk. 6/22/5-10), dass sich die Beigeladene am 1
- Mai 2016 ein schweres Schädel-Hirntrauma zugezogen habe, und dass sie vom 2
- Mai bis
- September 2016 im Rahmen einer Frühre habilitation hospitalisiert gewesen sei . Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - s chweres Schädel -H irntrauma am 1
- Mai 2016 mit/bei: - schmalem subduralem Hämatom fronto -temporal links - hämorrhagischen ödemat ösen Kontusionen frontobasal beidseits , temporobasal links, im frontalen und temporalen Operculum links, tempo robasal links, frontal inferior beidseits links mehr als rechts und temporal superior links - Shearing injuries , nicht hämorrhagische temporal rechts , an der Rinden-Mark Grenze ; hämorrhagische parieto-occipital rechts, an der Rinden-Mark -Grenze - Galeahämatom parietooccipital links - V erletzung im Bereich der Sella turcica , Hypophyse unauffällig - Hämatosinus sphenoidalis rechts - Hirndruckzeichen linkshemisphärisch ohne Herniation mit/bei: - Status nach Einlage einer Hirndrucksonde ( vom 11.-1
- Mai 2016) - klonisch-tonisch em epileptischem Ereignis am 1
- Mai 2016 am Un fallort - a kutes posttraumatisches organisches Psychosyndrom (Differential diagnose: Frontallappensymptomatik im Rahmen der Kont usionen fron tobasal beidseits) - Verdacht auf Anosmie - Lyme -Borreliose mit Erythema migrans (Erstdiagnose am 1
- Juli 201 6 ) - a kutes Kontaktekzem an beiden Hände (Differentialdiagnose: photo toxisch ) Sie führten aus , dass sich die Beigeladene am 1
- Mai 2016 beim Skateboarden ohne Helm ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Status nach generalisiertem epi leptischen Anfall zugezogen habe, und dass sich in der Folge eine ausgeprägte Frontalhirnsymptomatik entwickelt habe (S. 1) . Die Beigeladene habe anlässlich der Hospitalisation im A.___ an einem ärztlich geleiteten, in tensiven und multimodalen Therapieprogramm teilgenommen , welches Physio therapie, Ergotherapie, Logopädie und medizinische Trainings- und Sporttherapie sowie Rehabilitationspflege beinhalt et habe . Zudem sei sie neuropsychologisch abgeklärt und begleitet worden . Daneben habe die Beigeladene die spitalinterne Schule besucht . Ziele des Aufenthaltes seien vor allem die Neurorehabilitation mit neuropsychologischer Testung, die Verbesserung der kognitiven Defizite und Unterstützung bei der Verarbeitung der unfallbedingten Veränderungen und entsprechende r Förderung, sowie die Einleitung der schulischen/beruflichen Wie der eingliederung gewesen (S. 2). Während der Hospitalisation sei es zu einer deut li chen Verbesserung aller Symptome gekommen . Bei Austritt hätten noch leicht gradige exekutive Funktionsstörungen im Bereich der Handlungsplanung und der adaptiven Flexibilität persistiert (S. 3). 3.2 In ihrer Stellungnahme vom
- Januar 2017 ( Urk. 6/8/4) nahmen die Ärzte des A.___ zur Frage Stel lung, ob die Kosten des stationären Aufenthalts der Beigeladenen vom 2
- Mai bis
- September 2016 im Rahmen medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG von der Invalidenversicherung oder von der Unfall- beziehungsweise Kran kenversicherung der Beigeladenen zu tragen seien, und führten aus, dass die stationäre Rehabilitation auf Grund eines Unfalls erfolgt sei, und dass bei der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt eine Lähmung vorgelegen habe, weshalb die Verwaltungspraxis gemäss Rz 655-657/855-857.1 KSE nicht zum Tragen komme. 3.3 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erwähnte in ihrer Stellung nahme vom
- Januar 2017 ( Urk. 6/31 S. 2) , dass die Invalidenversicherung gemäss Rz 655-657 / 855-857.1 der KSME Rehabilitationsmassnahmen nach Un fäl len im Rahmen medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG ausschliesslich bei Lähmungen nach Hi rn verletz ungen und Hi rne rkrankungen (inklusive zerebrovaskuläre Erkrankungen) übernehmen könne, wenn die Behandlung des Grundleidens abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der Allgemeinzu stand eine Eingliederung erlaube. D em Austrittsbericht der Ärzte des A.___ sei indes zu ent nehmen, dass die Beigeladene unter ein em Frontalhirnsyndrom (Differential diagnose: organisches Psychosyndrom ) mit psychischen und psychoorganischen Problemen und Schwierigkeiten in den exekutiven Funktionen , jedoch nicht un ter Lähmungserscheinungen gelitten habe. Aus diesem Grunde seien die Voraus setzungen für eine Übernahme der Kosten des stationären Rehabilitationsauf ent halt es im Rahmen medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG nicht erfüllt.
- 4 Mit Bericht vom
- Februar 2018 ( Urk. 6/43/10-12) führten die Ärzte des A.___ aus, dass eine Magnet resonanztomographie (MRI) des Kopfes der Beigeladenen vom 2
- Januar 2018 ergeben habe, dass die in der Voruntersuchung vom 1
- Mai 2016 beschriebenen ausgedehnten hä morrhagischen Kontusionen, insbesondere in der Frontobasis , sowie die temporopolaren Kontusionen mit entsprechenden Blutabbauprodukten sich zwischenzeitlich zu Gliosen und Defektarealen transformiert hätten. Persis tiert hätten g eringe posttraumatische Parenchymdefekte an der rechten Fronto basis und g eringe Blutungsresiduen nach shearing injuries (S. 2). Eine MRI des Neurokraniums habe keine Hinweise auf Gefässveränderungen oder frische Blu tungen ergeben (S. 3) . In ihrem Bericht vom 1
- Dezember 2017 ( Urk. 6/43/5-12) erwähnten die Ärzte des A.___ dass die Bei geladene im ersten Jahr einer Schneiderlehre im Berufsalltag deutlich überfordert sei. Sie sei sodann affektlabil und leide unter rezidivierenden heftigen Kopf schmerzen sowie unter Hüftschmerzen . Auf G rund neurolo gisch/neuro kognitiver Folgeerscheinungen des Schädelhirntraumas bestehe gegenwärtig vorübergehend ab dem 1
- Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 1), wobei davon auszugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit in Zukunft erhöht werde n könne (S. 3). Mit Bericht vom 1
- Juli 2018 ( Urk. 6/64) stellten die Ärzte des A.___ fest, dass die Beigeladene ge genwärtig arbeitslos sei und im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Schmuck, Kleider und Dreadlocks fertige u nd verkaufe. Ge genwärtig bestehe weder ein Bedarf für eine Berufsberatung durch die Invalidenversicherung noch ein solcher für eine psychologische Unterstützung der Beigeladenen (S. 2). 3.5 RAD-Arzt Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedi zin, führte in seiner Stellungnahme vom 3
- Juli 2018 ( Urk. 6/59/2-4) aus, dass es nach dem schweren unfallbedingten Schädel -Hirn trauma vom 1
- Mai 2016 zwar zu einer anfänglichen Besserung, nicht hingegen zu einer Normalisierung der neurokognitiven Befunde und des Riechvermögens gekommen sei . Die Beigeladene habe vielmehr noch im Juni 2018 weiterhin unter Konzentrations problemen und einer deutlichen Affektlabilität gelitten. Dies habe zu einer Ver minderung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % geführt. Diese Einschrän kungen seien durch die morphologisch fassbaren Defektzuständ e des Gehirns , welche mittels der MRI vom 2
- Januar 2018 festgestellt worden seien, zu erklä ren . Sie seien weitgehend eine Folge des Unfalls vom 1
- Mai 201
- Da die MRI vom 2
- Januar 2018 weiterhin kleinere Blutungsresiduen im Ber eich der unfall bedingten Scherve rletzungen ergeben habe (S. 3) , sei davon auszugehen, dass die morphologische Konsolidierung der Unfallfolgen im Gehirn noch nicht abge schlossen sei . Bei den verbleibenden Unfallfolgen handle es sich nicht lediglich um minimale Restzustä nde nach abgeschlossener Unfall behandlung, sondern um sehr deutliche unfallbedingte Befunde, die weiter abgeklärt, kontrolliert und allenfalls auch behandelt werden müss t en. Angesichts der heftigen rezidivierenden l inksfrontalen Kopfschmerzen, der deutlichen neurokognitiven und affektiven Einschränkungen und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe gegenwärtig noch kein stabiler oder w enigstens relativ stabili sierter Folgezustand . Vielmehr sei mindestens bis zum Juni 2018 von einem deut lich labilen Geschehen auszugehen . Im Übrigen könne offen bleiben, ob die wäh rend des stationären Reha bilitationsaufenthalts aufgetretene Lyme - Borreliose a uf Grund von zentralnervöser Beteiligung zusätzlich zu den bestehenden Befunden beigetragen habe (S. 4). 3.6 In ihr Stellungnahme vom 2
- November 2018 ( Urk. 6/63) führten die Ärzte des A.___ aus, dass eine Ausbildungsfä higke i t der Beigeladenen zu bejahen sei, und dass gegenwärtig ver mutlich wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe . Die Symptome des Schädel -H irntraumas seien regredient . Es könne indes nicht abschliessend beur teilt werden , ob es auch zu einer Regredienz der Symptome gekommen wäre, wenn die Beigeladene die stark belastende Berufslehre nicht abgebrochen hätte.
- 4.1 Den medizinischen Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beigela dene infolge des Unfalls vom 1
- Mai 2016 jemals unter Lähmungen gelitten hätte. Die Ärzte des A.___ hielten in ihrer Stellun gnahme vom
- Januar 2017 (Urk. 6/8/4) denn auch unmissverständlich fest, dass zu keinem Zeitpunkt eine Lähmung vorgelegen habe . Diesbezüglich wird der Sachverhalt auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Gestützt auf die medizinische Aktenlage hat vorliegend daher als erstellt zu gelten, dass die Beigeladene infolge des Unfalls vom 1
- Mai 2016 zu keinem Zeitpunkt unter Lähmungen oder ander e n motorischen Funk tionsausfällen litt . 4.2 Demzufolge kommt die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 IVV , wonach medizinische Massnahmen bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von dem Zeitpunkt an zu gewähren sind , in dem nach bewährter Erkenntnis der me dizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Ge sundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder unter geordnete Bedeutung erlangt hat (vorstehend E. 1.1) , vorliegend nicht zur Anwendung und der erwähnten Ver waltungspraxis zur Kostenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen ( KSME Rz 655-657/855-857.1 ; vorstehend E. 1.6 ) kommt in vorliegendem Fall grundsätzlich keine Relevanz zu.
- 5.1 Zu prüfen ist im Folgen den , ob der streitige stationäre Rehabilitationsaufenthalt der Beigeladenen vom 2
- Mai bis
- September 2016 in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen stand, beziehungs weise, ob dieser Rehabilitations aufenthalt mit der Unfallbehandlung einen ein heitlichen Komplex bildet e (vorstehend E. 1.4 f. ). 5.2 Dem Austrittsbericht der Ärzte des A.___ vom 2
- Oktober 2016 ( vorstehend E. 3.1 ), ist zu entnehmen, dass die Beigeladene in der Zeit vom 2
- Mai bis
- September 2016 im Rahmen einer Frührehabilitation nach einem schweren Schädel-Hirntrauma mit einer aus geprägten Frontalhirnsymptomatik im A.___ hospitalisiert war, und dass der streitige Rehabilitationsaufenthalt in erster Linie eine Neurorehabilitation mit neuropsychologischer Testung zum Ziel hatte. In der Folge ist es w ährend der Hospitalisation zu einer deutlichen Verbesserung aller Symptome gekommen . Eine MRI des Kopfes vom 2
- Januar 2018 ergab sodann lediglich noch geringe posttraumatische Parenchymdefekte , Blutungsresiduen , Gliosen und Defektareale (vorstehend E. 3.4 ). Gemäss der Beurteilung der Ärzte des A.___ vom 1
- Dezember 2017 ( vorstehend E. 3.4 ) persistierten indes neurolo gisch/neurokognitive Folgeerscheinungen beziehungsweise Symptome des Schä delhirntraumas vom 1
- Mai 2016, insbesondere eine Aff ektlabilität und rezidi vierende Ko pfschmerzen. Diese Unfallfolgen führten ab dem 1
- Dezember 2017 zudem zu eine r Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.4) . 5.3 Damit übereinstimmend ging RAD-Arzt Prof. C.___ in seiner Stellungnahme vom 3
- Juli 2018 ( vorstehend E. 3.5 ) davon aus, dass es nach dem Unfall vom 1
- Mai 2016 zwar zu einer anfänglichen Besserung, nicht hingegen zu einer Normalisie rung der neurokognitiven Befunde gekommen sei , und dass d ie Beigeladene weiterhin unter Konzentrationsproblemen und einer deutlichen Affektlabilität ge litten habe, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultiert habe . Diese Ein schränkungen seien durch die morphologisch fassbaren Defektzuständ e des Gehirns zu erklären . Dabei handle es sich um d eutliche unfallbedingte Befunde, welche weiter abgeklärt, kontrolliert und allenfalls auch behandelt werden müss t en. Angesichts der heftigen rezidivierenden linksfrontalen Kopfschmerzen, de r deutlichen neurokognitiven und affektiven Einschränkungen und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe noch kein stabiler oder w enigstens relativ stabilisierter Folgezustand und es sei mindestens bis zum Juni 2018 von einem deutlich labilen Geschehen auszugehen . 5.4 Nach Gesagtem steht daher fest, dass der streitige Rehabilitationsaufenthalt der Beigeladenen vom 2
- Mai bis
- September 2016 , welcher der Frührehabilitation diente, einerseits bereits nach einem verhältnismässig kurzen Zeitraum von 16 T age n nach dem Unfall vom 1
- M ai 2016 angetreten wurde . Andererseits war die Unfallbehandlung w ährend der Dauer dieses Rehabilitationsaufenthalts noch nicht abgeschlossen und es stand während des Rehabilitationsaufenthalts die Be handlung der Unfallfolgen im Vordergrund . Diesbezüglich gilt es sodann die bereits erwähnte medizinische Erfahrungstatsache zu beachten, wonach zur me dizinischen Behandlung der Folgen eines Schädel-Hirntraumas in der Regel nicht nur eine Behandlung auf der Intensivstation eines Akutspitals sondern auch eine rehabilitations medizinische Behandlung beziehungsweise ein stationärer Reha bi litations aufenthalts gehört, weshalb die Unfallbehandlung im Rechtssinn unvoll ständig ist, wenn sich an die unfallmedizinische Akut versorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation anschliesst (vorstehend E. 1.5) . Der streitige Rehabilitationsaufenthalt war daher Teil der medizinischen Behandlung der Un fallfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 1
- Mai 2016 , zu Beginn der initialen Behandlung der unfall bedingten Verletzungen vorauszusehen war, dass im Anschluss an die akutmedi zinische Behandlung der Unfallfolgen eine rehabilitationsmedizinische Behand lung im Rahmen eines stationäre n Rehabilitationsaufenthalt es angezeigt beziehungsweise erforderlich sein werde. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der streitige Rehabilitationsaufenthalt vom 2
- Mai bis
- September 2016 , welcher nach einer verhältnismässig kurzen Zeit dauer von lediglich 16 Tagen nach dem Unfall vom 1
- Mai 2016 begonnen wurde, in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den pri mären Unfallfolgen stand, und Teil der Behandlung der Unfallfolgen darstellte beziehungsweise mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildete . 5.5 Demzufolge ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der streitige stationäre Rehabilitationsaufenthalt vom 2
- Mai bis
- September 2016 in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Unfall folgen stand und in erster Linie beziehungsweise weit überwiegend der Behand lung der Unfallfolgen diente . Der streitige Rehabilitationsaufenthalt vom 2
- Mai bis
- September 2016 ste llt daher keine medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung dar, sondern kommt im Bereich der Leistungspflicht des Unfallversicherers zu liegen. Insoweit ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
- 6.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 6.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die angefochtene Verfügung vom
- November 2018 ( Urk. 2), worin ausschliesslich über den An spruch der Beigeladenen auf medizinis che Massnahmen gemäss Art. 12 IVG im Sinne einer Übernahme der Kosten des Aufenthalt s im A.___ in der Zeit vom 2
- Mai bis
- Sep tember 2016 befunden wurde ( Urk. 2 S. 2). 6.3 Der Anspruch der Beigeladenen auf medizinische Massnahmen für die Zeit nach dem
- September 2016 kommt daher ausserhalb des Gegenstandes der angefoch tenen Verfügung zu liegen . Zwar gehört zum Anfechtungsgegenstand auch, was nicht von der Verfügung geregelt wird, von dieser aber kraft Untersuchungs grundsatz und/oder Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte geregelt werden sollen. Dieser Grundsatz zeitigt hier indes keine Folgen, da den Akten keine An haltpunkte zu entnehmen sind, woraus zu schliessen wäre, dass die Beschwerde gegnerin in Bezug auf weitere durchgeführte oder geplante therapeutische Mass nahmen für die Zeit nach
- September 2016 verpflichtet gewesen wäre, über den Anspruch der Beigeladenen auf medizinische Massnahmen verfügungsweise zu bestimmen. Insoweit die Beschwerdeführerin beantragen will, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Zeit nach dem
- September 2016 die erforderlichen medizinischen Massnahmen auszurichten habe ( Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
- Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgan gs gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird .
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01048
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 0. August 2019 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
Am 3. November 2016 meldete n Y.___ , und Z.____
ihre Tochter , X.___ , geboren am 1 5. November 2000 , unter Hinweis auf einen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Bezug von medizinischen Mass nahmen an ( Urk. 6/ 3 Ziff. 6.2 ) an, worauf die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Erlass des Vorbe scheids (Urk. 6/9) mit Verfügung vom 6. März 2017 ( Urk. 6/12) einen An spruch der Versicherten auf medizinische Mass nahmen infolge eines Unfalls verneinte. 1.2
Gegen die Verfügung vom 6. März 2017 erhob der Krankenversicherer der Versi cherten , die SWICA Krankenversicherung AG
(SWICA) ,
am 5. April 2017 (Urk. 9/13 und Urk. 1 in Prozess Nr. IV.2017. 00407 ) beim hiesigen Gericht Beschwer de und beantragte, diese sei aufzuheben, es seien die Kosten einer Hospitalisation der Versicherten im A.___ vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 zu übernehmen, wobei die Kostenerstattung mit Vorleistungen , welche sie erbracht habe, zu verrechnen seien, und es seien die nach dem 8. September 2016 angefallenen und die in Zukunft anfallenden Kosten notwendiger medizinischer Massnahmen für die Ver sicherte
zu übernehmen (S. 2). Mit Beschwerdea ntwort vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 9/17 ) reichte die Beschwer de gegnerin den Wiedererwägungsentscheid gleichen Datums ( Urk. 9/1
8) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstands losigkeit, worauf das hiesige Gericht das Verfahren mit Entscheid vom 2 9. Juni 2017 ( Urk. 9/19; Prozess Nr. IV.2017.00407) als gegenstandslos abschrieb. 1.3
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 9/32 und Urk. 9/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2018 ( Urk. 9/60 = Urk. 2 ) einen Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen im Sinne einer Ü ber nahme der Kosten des stationären Rehabilitationsaufenthaltes im A.___
vom 2 6. Mai bis 8. September 201 6. 2.
Gegen die Verfügung vom 1. November 2018 (Urk. 2 ) erhob die SWICA mit Ein gabe vom 3. Dezember 2018 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Versicherten seien medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung für den Aufenthalt im A.___ vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 zuzusprechen, wobei die entsprechende Nachzahlung mit der von ihr als Unfallversicherer geleisteten Vorleistungen zu verrechnen und in diesem Umfang auszubezahlen sei , und es seien der Versicher ten medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung für nach dem 8. September 2016 erforderliche
therapeutische Bemühungen und Massnahmen zuzu sprechen ; eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2019 ( Urk.
7) wurde der Beschwerdeführerin Kenntnis der Beschwerdeantwort gegeben und es wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene hat sich nicht vernehmen lassen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversi cherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall (im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kon taktfähigkeit) behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewah ren. Der Eingliederungserfolg ist bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der konkreten Aktivitätserwartung, welche ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, er halten bleiben wird. Bestehen Nebenbefunde, welche geeignet sind, die Aktivi tätserwartung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen, ist die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs zu verneinen (Urteil des Bundesge richts 9C_695/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 2.1). Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft sein wird, ist prognostisch zu beurteilen. Massgebend ist der medizini sche Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit. Die erforderliche Prognose bei einem Kind muss zwei Aussagen enthalten: Zunächst muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft mit Wahrscheinlichkeit eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde; zugleich muss erstellt sein, dass durch die Behandlung ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen (Urteile des Bundesge richts 9C_677/2017 vom 8. Juni 2018 E. 2.2 und 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 155 Rz . 245). 1.2
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben sie Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrü ckung von Symptomen erschöpft, kann nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn eine solche dient weder der Her beiführung eines stabilen Zustandes, in welchem vergleichsweise erheblich ver besserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit be stehen, noch ändert sie etwas am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen genügt eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabi len Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll. Ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, ist keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Ge burtsgebrechen. Ein solcher Zustand ist zwar, solange er im Gleichgewicht be wahrt werden kann, stationär, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung stabil. Um eine von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich geht es somit in der Regel bei der Heilung oder Linderung eines labilen pathologischen Geschehens. Eine Psychotherapie bei Minderjährigen kann von der Invalidenversicherung nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht – wie dies etwa bei Schizophrenien oder manisch-depressiven Psychosen zutrifft – zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2014 vom 9. April 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinwei sen).
Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung nicht nur medizinische Massnahmen zu übernehmen, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtet sind, sondern auch sol che, die bei einstweilen noch labilem Leidenscharakter einen die berufliche Aus bildung oder die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Defektzustand vorbeugen. Dies ist der Fall, wenn ohne die betreffende Vorkehr in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide beeinträchtigt würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3 mit Hinweisen). Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrschein lichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfä higkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3
In Art. 14 Abs. 1 IVG wird der Umfang der medizinischen Massnahmen geregelt. Diese umfassen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und ps ychomotorischen Therapien (lit. a) , und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die versicherte Person überdies, wenn die ärztliche Be handlung in einer Kranken- oder Kuranstalt erfolgt, Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung. Gemäss dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 14 bis IVG wird die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 IVG, die in einem nach Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zugelassenen Spital erbracht werden, im Umfang von 80 % durch die Versicherung und im Umfang von 20 % durch den Wohnkanton der versicherten Person geleistet, wobei der Wohnkanton seinen Anteil direkt dem Spital zu entrichten hat. 1.4
Art. 12 IVG strebt insbesondere eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich der Invalidenversicherung und dem der Krankenversicherung und der Unfallver sicherung an. Grundsätzlich erfolgt die Behandlung der Unfallfolgen unabhängig von der Dauer der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung zunächst im Bereich der Unfallversicherung (BGE
140 V 246 E. 7.5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 1 2. Januar 2011 E. 2.3). Gemäss
Art. 2 Abs. 4 IVV gilt die Behandlung von (unfallbedingten) Verletzungen denn auch nicht als medizini sche Massna hme im Sinne von Artikel 12 IVG. S tabile
- oder relativ stabilisierte - unfallbedingte Defekte können hingegen Anlass zu Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammen hang mit den primären Unfallfolgen besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_748/2012 vom 1 2. April 2013 E. 2.1 und U 91/02 vom 2 1. Oktober 2003 E.
3.2; BGE 102 V 69 E. 1 S. 70). Gemäss der Rechtsprechung ist ein enger sachlicher Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, wobei für die Beurteilung ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend ist. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung ( BGE 140 V 246 E. 7.5.1 und 114 V 18 E. 1b). Wenn ein enger und sachlicher Zusammenhang mit den Unfallfolgen besteht, fällt die Leistungspflicht der Invalidenversicherung daher ausser Betracht ( Urteil des Bun desgerichts 9C_748/2012 vom 1 2. April 2013 E.
2. 2). Der zeitliche Zusammen hang mit der Unfallbehandlung wird von der Rechtsprechung als unterbrochen betrachtet, wenn der Defekt ohne Behandlung länger, das heisst in der Regel während 360 Tagen, stabil war und die versicherte Person im Rahmen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit tätig sein konnte, wobei die massgebende Zeit spanne für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges mit dem Eintritt des stabilen Defektzustandes nach Abschluss der primären Unfallbehandlung beginnt und zum Zeitpunkt der erstmalige n Indikation der neuen Behandlungsvorkehr endet ( Urteil des Bundesgerichts 9C_74 8/2012 vom 1 2. April 2013 E. 2.3.1; BGE 114 V 18). 1.5
In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 betreffend ein unter einem unfallbeding ten Hemisyndrom nach Schädel-Hirntrauma leidenden versicherte s Kind (Urteil 9C_748/2012 vom 1 2. April 2013 ) erwog das Bundesgericht, dass eine Zeitspanne zwischen dem Unfallereignis und dem Beginn eines stationären Rehabilitations aufenthaltes von rund 10 Wochen Dauer den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der 11 Tage nach dem Unfall begonnenen Frührehabilitation und dem anschliessenden stationären Rehabilitations aufenthalt nicht in Frage zu stellen vermöge , und dass von einem längere Zeit ohne Behandlung stabilen Defekt, welcher den zeitlichen Zusammenhang mit der Unfallbehandlung allenfalls zu unterbrechen vermöchte , bei einer Zeitspanne von 10 Wochen keine Rede sein könne (E. 4.2). Der stationäre Rehabilitations aufenthalt habe vielmehr in einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Unfallfol gen gestanden. Auch aus dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte nebst der Ergotherapie auch die Weiterführung von Logopädie und der heilpädagogischen Frühförderung empfohlen hätten, liesse sich nicht darauf schliessen, dass die an lässlich des fraglichen stationären Rehabilitationsaufenthaltes durchgeführten Therapien nicht mehr hauptsächlich die Unfallfolgen betroffen hätten. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass die Unfallbehandlung im Rechtssinn unvollstän dig sei , wenn sich an die unfallmedizinische Akutversorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation anschliessen würde, zumal aus medizinisch er Sicht aus ser Zweifel stehe , dass Schädel- Hirnt raumatiker nicht nur auf der Intensivstation versorgt, sondern auch rehabilitativ betreut werden müss t en, was grundsätzlich Sache des Unfallversicherers sei (E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 114 V 18 E. 2b). 1.6
Gemäss Art. 2 Abs. 2 IVV sind medizinische Massnahmen be i Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Gesundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder untergeordnete Bedeutung erlangt hat. Laut der Verwaltungspraxis zur Kos tenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen und Er krankungen des Gehirns oder des Rückenmarks ( Kreisschreiben des BSV über die medizini schen Eingliederungsmassnahmen, KSME, Fassung ab 1. Januar 2016, Rz 655-657/855-857. 1 ) sind bei Lähmungen nach Hirnverletzungen Eingliede rungs massnahmen der Invalidenversicherung gerechtfertigt, sobald die Behand lung des Grundleidens abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der Allgemeinzustand eine Eingliederung erlaubt, was frühestens sechs Wochen nach Wiedererlangen des vollen Bewusstseins beurteilt werden kann; vorher sind Massnahmen der I nvalidenversicherung ausgeschlossen. Eingliede rungsmassnahmen können frühestens vier Wochen nach Erlangen des vollen Bewusstseins zugesprochen werden. 1. 7
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE
133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beigeladene weiterhin unter heftigen, rezidi vierenden, linksfrontalen Kopfschmerzen sowie unter deutlichen neurokognitiven und affektiven Einschränkungen leide, und dass sie deswegen gegenwärtig im Umfang von 50 % arbeitsunfähig sei, weshalb nicht von einem stabilen oder we nigstens relativ stabilisierten Folgezustand auszugehen sei . Da weiterhin sehr deutliche unfallbedingte Befunde vorlägen, welche weiter abgeklärt, kontrolliert und allenfalls auch behandelt werden müssten, sei die streitige stationäre Reha bilitation vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 als Leidensbehandlung anzusehen, weshalb eine Kostenübernahme als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG nicht möglich sei (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass es sich beim fraglichen Reha bilitationsaufenth alt vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 um eine Heilbehandlung gehandelt habe, welche auf eine dauernde und wesentliche Verbesserung der Berufs-, Ausbildungs-, und Erwerbsfähigkeit der Beigeladenen gerichtet gewesen sei, und dass ohne diese Massnahme die Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand eingetreten wäre , wodurch das berufliche Fortkommen der Beigeladenen wahrscheinlich behindert worden wäre, weshalb der Beigeladenen für den Rehabilitationsaufenthalt vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 medizini sche Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG zuzusprechen seien ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1
Die Ärzte des A.___
erwähnten im Austrit tsbericht vom 2 9. Oktober 2016 ( Urk. 6/22/5-10), dass sich die Beigeladene am 1 0. Mai 2016 ein schweres Schädel-Hirntrauma zugezogen habe, und dass sie vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 im Rahmen einer Frühre habilitation hospitalisiert gewesen sei . Sie stellten die folgenden Diagnosen (S.
1): - s chweres Schädel -H irntrauma am 1 0. Mai 2016 mit/bei: - schmalem subduralem Hämatom fronto -temporal links - hämorrhagischen ödemat ösen Kontusionen frontobasal beidseits , temporobasal links, im frontalen und
temporalen Operculum links, tempo robasal links, frontal inferior beidseits links mehr als rechts und temporal superior
links - Shearing
injuries , nicht hämorrhagische temporal rechts , an der Rinden-Mark Grenze ; hämorrhagische
parieto-occipital rechts, an der Rinden-Mark -Grenze - Galeahämatom
parietooccipital links - V erletzung im Bereich der Sella
turcica , Hypophyse unauffällig - Hämatosinus
sphenoidalis rechts - Hirndruckzeichen linkshemisphärisch ohne Herniation mit/bei: - Status nach Einlage einer Hirndrucksonde ( vom 11.-1 2. Mai 2016) - klonisch-tonisch em epileptischem Ereignis am 1 0. Mai 2016 am Un fallort - a kutes posttraumatisches organisches Psychosyndrom (Differential diagnose: Frontallappensymptomatik im Rahmen der Kont usionen fron tobasal
beidseits) - Verdacht auf Anosmie - Lyme -Borreliose mit Erythema migrans
(Erstdiagnose am 1 8. Juli 201 6 ) - a kutes Kontaktekzem an beiden Hände (Differentialdiagnose: photo toxisch )
Sie führten aus , dass sich die Beigeladene am 1 0. Mai 2016 beim Skateboarden ohne Helm ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Status nach generalisiertem epi leptischen Anfall zugezogen habe, und dass sich in der Folge eine ausgeprägte Frontalhirnsymptomatik entwickelt habe (S. 1) . Die Beigeladene habe anlässlich der Hospitalisation im A.___ an einem ärztlich geleiteten, in tensiven und multimodalen Therapieprogramm teilgenommen , welches Physio therapie, Ergotherapie, Logopädie und medizinische Trainings- und Sporttherapie sowie Rehabilitationspflege beinhalt et habe . Zudem sei sie neuropsychologisch abgeklärt und begleitet worden . Daneben habe die Beigeladene die spitalinterne Schule besucht . Ziele des Aufenthaltes seien vor allem die Neurorehabilitation mit neuropsychologischer Testung, die Verbesserung der kognitiven Defizite und Unterstützung bei der Verarbeitung der unfallbedingten Veränderungen und entsprechende r Förderung, sowie die Einleitung der schulischen/beruflichen Wie der eingliederung gewesen (S. 2). Während der Hospitalisation sei es zu einer deut li chen Verbesserung aller Symptome gekommen . Bei Austritt hätten noch leicht gradige exekutive Funktionsstörungen im Bereich der Handlungsplanung und der adaptiven Flexibilität persistiert (S. 3). 3.2
In ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2017 ( Urk. 6/8/4) nahmen die Ärzte des A.___ zur Frage Stel lung, ob die Kosten des stationären Aufenthalts der Beigeladenen vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 im Rahmen medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG von der Invalidenversicherung oder von der Unfall- beziehungsweise Kran kenversicherung der Beigeladenen zu tragen seien, und führten aus, dass die stationäre Rehabilitation auf Grund eines Unfalls erfolgt sei, und dass bei der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt eine Lähmung vorgelegen habe, weshalb die Verwaltungspraxis gemäss Rz 655-657/855-857.1 KSE nicht zum Tragen komme. 3.3
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), erwähnte in ihrer Stellung nahme vom 4. Januar 2017 ( Urk. 6/31 S. 2) , dass die Invalidenversicherung gemäss Rz 655-657 / 855-857.1 der KSME
Rehabilitationsmassnahmen nach Un fäl len im Rahmen medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG ausschliesslich bei Lähmungen nach Hi rn verletz ungen und Hi rne rkrankungen (inklusive
zerebrovaskuläre Erkrankungen) übernehmen könne, wenn die Behandlung des Grundleidens abgeschlossen oder nur noch nebensächlich geworden ist und der
Allgemeinzu stand eine Eingliederung erlaube. D em Austrittsbericht der Ärzte des A.___ sei indes zu ent nehmen, dass die Beigeladene unter ein em Frontalhirnsyndrom (Differential diagnose: organisches Psychosyndrom ) mit psychischen und psychoorganischen Problemen und Schwierigkeiten in den exekutiven Funktionen , jedoch nicht un ter Lähmungserscheinungen gelitten habe. Aus diesem Grunde seien die Voraus setzungen für eine Übernahme der Kosten des stationären Rehabilitationsauf ent halt es im Rahmen medizinischer Massnahmen gemäss Art. 12 IVG nicht erfüllt.
3. 4
Mit Bericht vom 7. Februar 2018 ( Urk. 6/43/10-12) führten die Ärzte des A.___
aus, dass eine Magnet resonanztomographie (MRI) des Kopfes der Beigeladenen vom 2 3. Januar 2018 ergeben habe, dass die in der Voruntersuchung vom 1 3. Mai 2016 beschriebenen ausgedehnten hä morrhagischen Kontusionen, insbesondere in der Frontobasis , sowie die temporopolaren Kontusionen mit entsprechenden Blutabbauprodukten sich zwischenzeitlich zu Gliosen und Defektarealen transformiert hätten. Persis tiert hätten g eringe posttraumatische Parenchymdefekte an der rechten Fronto basis und g eringe Blutungsresiduen nach shearing
injuries
(S. 2). Eine MRI des Neurokraniums
habe keine Hinweise auf Gefässveränderungen oder frische Blu tungen ergeben (S. 3) .
In ihrem
Bericht vom 1 3. Dezember 2017 ( Urk. 6/43/5-12) erwähnten die Ärzte des A.___ dass die Bei geladene im ersten Jahr einer Schneiderlehre im Berufsalltag deutlich überfordert sei. Sie sei sodann affektlabil und leide unter rezidivierenden heftigen Kopf schmerzen sowie unter Hüftschmerzen . Auf G rund neurolo gisch/neuro kognitiver Folgeerscheinungen des Schädelhirntraumas bestehe gegenwärtig vorübergehend ab dem 1 2. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
(S. 1), wobei davon auszugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit in Zukunft erhöht werde n könne (S. 3).
Mit Bericht vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 6/64) stellten die Ärzte des A.___
fest, dass die Beigeladene ge genwärtig arbeitslos sei und im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Schmuck, Kleider und Dreadlocks fertige u nd verkaufe. Ge genwärtig bestehe weder ein Bedarf für eine Berufsberatung durch die Invalidenversicherung noch ein solcher für eine psychologische Unterstützung der Beigeladenen (S.
2). 3.5
RAD-Arzt Prof. Dr. med.
C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedi zin, führte in seiner Stellungnahme vom 3 1. Juli 2018 ( Urk. 6/59/2-4) aus, dass es nach dem schweren unfallbedingten Schädel -Hirn trauma vom 1 0. Mai 2016 zwar zu einer anfänglichen Besserung, nicht hingegen zu einer Normalisierung der neurokognitiven Befunde und des Riechvermögens gekommen sei . Die Beigeladene habe vielmehr noch im Juni 2018 weiterhin unter Konzentrations problemen und einer deutlichen Affektlabilität gelitten. Dies habe zu einer Ver minderung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % geführt. Diese Einschrän kungen seien durch die morphologisch fassbaren Defektzuständ e des Gehirns , welche mittels der MRI
vom 2 3. Januar 2018 festgestellt
worden seien, zu erklä ren . Sie seien weitgehend eine Folge des Unfalls vom 1 0. Mai 201 6. Da die MRI vom 2 3. Januar 2018 weiterhin kleinere Blutungsresiduen im Ber eich der unfall bedingten Scherve rletzungen ergeben habe
(S. 3) , sei davon auszugehen, dass die morphologische Konsolidierung der Unfallfolgen im Gehirn noch nicht abge schlossen sei .
Bei den verbleibenden Unfallfolgen handle es sich nicht lediglich um minimale Restzustä nde nach abgeschlossener Unfall behandlung, sondern um sehr deutliche unfallbedingte Befunde, die weiter abgeklärt, kontrolliert und allenfalls auch behandelt werden müss t en. Angesichts der heftigen rezidivierenden l inksfrontalen Kopfschmerzen, der deutlichen neurokognitiven und affektiven Einschränkungen und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe gegenwärtig noch kein stabiler oder w enigstens relativ stabili sierter Folgezustand . Vielmehr sei mindestens bis zum Juni 2018 von einem deut lich labilen Geschehen auszugehen . Im Übrigen könne offen bleiben, ob die wäh rend des stationären Reha bilitationsaufenthalts aufgetretene Lyme - Borreliose a uf Grund von zentralnervöser Beteiligung zusätzlich zu den bestehenden Befunden beigetragen habe (S. 4). 3.6
In ihr Stellungnahme vom 2 1. November 2018 ( Urk. 6/63) führten die Ärzte des A.___ aus, dass eine Ausbildungsfä higke i t der Beigeladenen zu bejahen sei, und dass gegenwärtig ver mutlich wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
bestehe . Die Symptome des Schädel -H irntraumas seien regredient . Es könne indes nicht abschliessend beur teilt werden , ob es auch zu einer Regredienz der Symptome gekommen wäre, wenn die Beigeladene die stark belastende Berufslehre nicht abgebrochen hätte. 4. 4.1
Den medizinischen Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beigela dene infolge des Unfalls vom 1 0. Mai 2016
jemals unter Lähmungen gelitten hätte. Die Ärzte des A.___
hielten in ihrer Stellun gnahme vom 3. Januar 2017 (Urk. 6/8/4) denn auch unmissverständlich fest, dass zu keinem Zeitpunkt eine Lähmung vorgelegen habe . Diesbezüglich wird der Sachverhalt auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Gestützt auf die medizinische Aktenlage hat vorliegend daher als erstellt zu gelten, dass die Beigeladene infolge des Unfalls vom 1 0. Mai 2016 zu keinem Zeitpunkt unter Lähmungen oder ander e n motorischen Funk tionsausfällen litt . 4.2
Demzufolge kommt die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 IVV , wonach medizinische Massnahmen bei Lähmungen und andern motorischen Funktionsausfällen von dem Zeitpunkt an zu gewähren sind , in dem nach bewährter Erkenntnis der me dizinischen Wissenschaft im Allgemeinen die Behandlung des ursächlichen Ge sundheitsschadens als abgeschlossen gilt oder unter geordnete Bedeutung erlangt hat (vorstehend E. 1.1) , vorliegend nicht zur Anwendung und der erwähnten Ver waltungspraxis zur Kostenübernahme bei Behandlung von Lähmungen nach Hirnverletzungen ( KSME
Rz 655-657/855-857.1 ; vorstehend E. 1.6 ) kommt in vorliegendem Fall grundsätzlich keine Relevanz zu. 5. 5.1
Zu prüfen ist im Folgen den , ob der streitige stationäre Rehabilitationsaufenthalt der Beigeladenen vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den primären Unfallfolgen stand, beziehungs weise, ob dieser Rehabilitations aufenthalt mit der Unfallbehandlung einen ein heitlichen Komplex bildet e (vorstehend E. 1.4 f. ). 5.2
Dem Austrittsbericht der Ärzte des A.___ vom 2 9. Oktober 2016 ( vorstehend E. 3.1 ), ist zu entnehmen, dass die Beigeladene in der Zeit vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 im Rahmen einer Frührehabilitation nach einem schweren Schädel-Hirntrauma mit einer aus geprägten Frontalhirnsymptomatik im A.___
hospitalisiert war, und dass der streitige Rehabilitationsaufenthalt in erster Linie eine Neurorehabilitation mit neuropsychologischer Testung zum Ziel hatte. In der Folge ist es w ährend der Hospitalisation zu einer deutlichen Verbesserung aller Symptome gekommen . Eine MRI des Kopfes vom 2 3. Januar 2018 ergab sodann lediglich noch geringe posttraumatische Parenchymdefekte , Blutungsresiduen ,
Gliosen und Defektareale (vorstehend E. 3.4 ). Gemäss der Beurteilung der Ärzte des A.___ vom 1 3. Dezember 2017 ( vorstehend E.
3.4 ) persistierten indes neurolo gisch/neurokognitive Folgeerscheinungen beziehungsweise Symptome des Schä delhirntraumas vom 1 0. Mai 2016, insbesondere eine Aff ektlabilität und rezidi vierende
Ko pfschmerzen. Diese Unfallfolgen führten ab dem 1 2. Dezember 2017 zudem zu eine r Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.4) . 5.3
Damit übereinstimmend ging RAD-Arzt Prof. C.___ in seiner Stellungnahme vom 3 1. Juli 2018 ( vorstehend E. 3.5 ) davon aus, dass es nach dem Unfall vom 1 0. Mai 2016 zwar zu einer anfänglichen Besserung, nicht hingegen zu einer Normalisie rung der neurokognitiven Befunde gekommen sei , und dass d ie Beigeladene weiterhin unter Konzentrationsproblemen und einer deutlichen Affektlabilität ge litten habe, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
resultiert habe . Diese Ein schränkungen seien durch die morphologisch fassbaren Defektzuständ e des Gehirns
zu erklären . Dabei handle es sich um d eutliche unfallbedingte Befunde, welche weiter abgeklärt, kontrolliert und allenfalls auch behandelt werden müss t en. Angesichts der heftigen rezidivierenden linksfrontalen Kopfschmerzen, de r deutlichen neurokognitiven und affektiven Einschränkungen und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe noch kein stabiler oder w enigstens relativ stabilisierter Folgezustand und es sei mindestens bis zum Juni 2018 von einem deutlich labilen Geschehen auszugehen . 5.4
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der streitige Rehabilitationsaufenthalt der Beigeladenen vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 , welcher
der Frührehabilitation diente, einerseits bereits nach einem verhältnismässig kurzen Zeitraum von 16 T age n nach dem Unfall vom 1 0. M ai 2016 angetreten wurde . Andererseits war die Unfallbehandlung w ährend der Dauer dieses Rehabilitationsaufenthalts noch nicht abgeschlossen und es stand während des Rehabilitationsaufenthalts die Be handlung der Unfallfolgen im Vordergrund . Diesbezüglich gilt es sodann die bereits erwähnte medizinische Erfahrungstatsache zu beachten, wonach zur me dizinischen Behandlung der Folgen eines Schädel-Hirntraumas in der Regel nicht nur eine Behandlung auf der Intensivstation eines Akutspitals sondern auch eine rehabilitations medizinische Behandlung beziehungsweise ein stationärer Reha bi litations aufenthalts gehört, weshalb die Unfallbehandlung im Rechtssinn unvoll ständig ist, wenn sich an die unfallmedizinische Akut versorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation anschliesst
(vorstehend E. 1.5) .
Der streitige Rehabilitationsaufenthalt war daher Teil der medizinischen Behandlung der Un fallfolgen. Es ist daher davon auszugehen, dass bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 1 0. Mai 2016 ,
zu Beginn der initialen Behandlung der unfall bedingten Verletzungen vorauszusehen war, dass im Anschluss an die akutmedi zinische Behandlung der Unfallfolgen eine rehabilitationsmedizinische Behand lung im Rahmen eines stationäre n Rehabilitationsaufenthalt es angezeigt beziehungsweise erforderlich sein werde.
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der streitige Rehabilitationsaufenthalt vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 , welcher nach einer verhältnismässig kurzen Zeit dauer von lediglich 16 Tagen nach dem Unfall vom 1 0. Mai 2016 begonnen wurde, in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den pri mären Unfallfolgen stand, und Teil der Behandlung der Unfallfolgen darstellte beziehungsweise mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildete . 5.5
Demzufolge ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der streitige stationäre Rehabilitationsaufenthalt vom 2 6. Mai bis 8. September 2016
in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Unfall folgen stand und in erster Linie beziehungsweise weit überwiegend der Behand lung der Unfallfolgen diente . Der streitige Rehabilitationsaufenthalt vom 2 6. Mai bis 8. September 2016 ste llt daher keine medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung dar, sondern kommt im Bereich der Leistungspflicht des Unfallversicherers zu liegen.
Insoweit ist die Beschwerde demnach abzuweisen. 6. 6.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 6.2
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
die angefochtene Verfügung vom 1. November 2018 ( Urk. 2), worin ausschliesslich über den An spruch der Beigeladenen auf medizinis che Massnahmen gemäss Art. 12 IVG im Sinne einer Übernahme der Kosten des Aufenthalt s im A.___ in der Zeit vom 2 6. Mai bis 8. Sep tember 2016
befunden wurde ( Urk. 2 S. 2). 6.3
Der Anspruch der Beigeladenen auf medizinische Massnahmen für die Zeit nach dem 8. September 2016 kommt daher ausserhalb des Gegenstandes der angefoch tenen Verfügung zu liegen . Zwar gehört zum Anfechtungsgegenstand auch, was nicht von der Verfügung geregelt wird, von dieser aber kraft Untersuchungs grundsatz und/oder Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte geregelt werden sollen. Dieser Grundsatz zeitigt hier indes keine Folgen, da den Akten keine An haltpunkte zu entnehmen sind, woraus zu schliessen wäre, dass die Beschwerde gegnerin in Bezug auf weitere durchgeführte oder geplante therapeutische Mass nahmen für die Zeit nach 8. September 2016 verpflichtet gewesen wäre, über den Anspruch der Beigeladenen auf medizinische Massnahmen verfügungsweise zu bestimmen.
Insoweit die Beschwerdeführerin beantragen will, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Zeit nach dem 8. September 2016 die erforderlichen medizinischen Massnahmen auszurichten habe ( Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgan gs gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz