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IV.2018.01045

Keine lebenspraktische Begleitung notwendig. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. (BGE 9C_98/2020)

Zürich SozVersG · 2019-12-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, leidet an hemiplegischer Migräne mit seit 1999 persistierender, beinbetonteter

Hemiparese auf der linken Seite und Cluster kopfschmerzen (vgl. Urk. 6/5 , Urk. 6/37 ).

Am 1. September 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf Clus ter k opfschmerzen und chronische Migräne zum Bezug von Leistun gen der In va li den versicherung an ( Urk. 6/14). Die IV-Stelle veranlasste eine psychiatrisch-neuropsychologische Untersuchung ( Urk. 6/37, Urk. 6/49) und nahm eine Ab klä rung der beeinträchtig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versi ch er ten zu H ause vor (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 16. De zember 2010, Urk. 6/65). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Ein wand verfahren (Vorbescheid vom 1 3. April 2011 [ Urk. 6/67], Einwa nd vom 30. Mai 2011 [ Urk. 6/77]) mit Ver fügung vom 1 2. April 2012 einen Renten an spruch ( Urk. 6/82). Die dagegen erho be ne Beschwerde vom 1 6. Mai 2012 (Urk. 6/84/3-20) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. März 2013 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurück (Prozess Nr. IV.2012.00548; vgl. Urk. 6/90). 1.2

Am 2 7. Februar 2014 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Hilflosenentschädigung

ein ( Urk. 6/99). Die IV-Stelle holte die Be richte der behandelnden Ä rzte ein ( Urk. 6/109, Urk. 6/132 , Urk. 6/203 ) und ordnete (wiederholt) eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung an ( Urk. 6/139), an der die Versicherte gesundheitsbedingt nicht teilnehmen konnte (vgl. Schreiben vom 2 9. Juni 2018, Urk. 6/204) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 2 2. August 2018 eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), bei der Versicherten zu Hause (vgl. Abklä rungsbericht vom 23. Au gust 2018, Urk. 6/21 8 ). Gleichzeitig wurde eine Beurtei lung der Hilf lo sig keit durchgeführt (vgl. Abklä rungsbericht für Hilflosenent schä digung für Er wach sene vom 23. August 2018, Urk. 6/212). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 23. August 2018 die Abweisung des Begehrens um Hilf lo sen ent schä di gung in Aussicht (Urk. 6/213). Dagegen erhob die Versi cherte mit Schrei ben vom 2 4. Sep tember 2018 Einwand (Urk. 6/215). Mit Verfü gung vom 1. No vem ber 2018 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden ein en Anspruch auf Hilf losen ent schädi gung (Urk. 6/219 = Urk. 2). 2.

Gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 2 3. August 2018 ( Urk. 6/21 8 ) s tellte die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. September 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung in Aussicht. (vgl. Vorbescheid vom 5. No vember 2018 [ Urk. 6/222] und Urk. 6/227). 3 .

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 ( Urk.

1) und unter Beilage eines Schreibens ihres behan delnden Arztes sowie ihrer Mutter (Urk. 3/3-4) erhob die Versicherte Be schwer de gegen die Verfügung vom 1. November 2018 und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr ab 1. Februar 2013 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu zusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergän zen den Abklä rung des Hilfsbedarfs zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 7). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bens - verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 1.2.1

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.2.2

Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1. 3 1.3 .1

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist

( Art. 38 Abs. 3 IVV).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.3 .2

Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen ( Nahrung, Körperpflege, angemessene Klei dung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste ( Rz . 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 ). Die Not wendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Per son auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von All tags situationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache admi nis trative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die ver si cherte Person ohne die ent sprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste ( Rz . 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an fallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Über wa chung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 ; Rz . 8050.2 KSIH ). Das Bundesgericht hielt dabei fest, massgeblich sei nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbständigkeit des Wohnens (BGE 133 V 450 E. 4.3).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilf losenentschädigung auch nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Be gleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1. 4

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden An forderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physi sche oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2018 ( Urk.

2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, mit der lebenspraktischen Begleitung könne nur Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades geltend gemacht werden. Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin lediglich im Be reich der Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, wobei der anrechenbare Zeitaufwand unter den geforderten zwei Stunden pro Woche liege. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. De zem ber 2018 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, der Abklärungsbericht vom 23.

Au gust 2018 stelle eine unzulängliche Entscheidgrundlage für die Fest stel lung des Hilfsbedarfs aus lebenspraktischer Begleitung dar. Indem sie ohne die regelmässige erhebliche Unterstützung ihrer Mutter beziehungsweise der Putz kraft leidensbedingt in ein Heim eingewiesen werden müsste, habe sie Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung sowohl im Haushalt als auch bei ausser häuslichen Verrichtungen. Aufgrund des doppelten Hilfsbedarfs bestehe ein An spruch in der Höhe einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilf lo senentschädigung hat. 3. 3.1

Seit 2003 ist die Beschwerdeführer in bei Dr. med.

Z.___ , FMH Neurologie und Chefarzt am A.___ , in Behandlung (vgl. Urk. 6/109). Aufgrund der schweren Schmerzsymptomatik führe er auch Hausbe suche durch (vgl. Untersuchungsbericht vom 1. Oktober 2009, Urk. 6/37 S. 3). In seiner Stellung nahme vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 6/203/4f.) hielt Dr. Z.___ fest, die Be schwerdeführerin leide sowohl an einer hemiplegischen Migräne als auch an einem Clusterkopfschmerz. Die hemiplegische Migräne äussere sich in plötzlichen halbseitigen Verkrampfungen, so dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr bewegen könne. Die hemiplegische Migräne führe oft zu tagelanger Bett lägerig keit, gefolgt von relativer Mobilität, wobei die Phasen unberechenbar sei en. Die Clusterkopf schmerzen würden sich während Minuten bis Stunden inva li disierend zeigen und zirka fünfmal pro Tag auftreten. Erschwerend hinzu komme eine stark ausgeprägte Spitalphobie , weshalb eine Begutachtung im stationären Rahmen nicht möglich sei. Am 2 6. Juni 2018 begab sich die Beschwerdeführerin zur Not fall konsultation ins B.___ . Med. pract .

C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, kon statierte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 6/203/1-3), die im Rollstuhl sitzende Beschwerdeführerin wirke schwer krank und betreuungs be dürftig. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, psychomotorisch leicht unruhig. Hin weise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gebe es keine. Ebenso gebe es keine Anhaltspunkte für Zwänge. Es zeige sich jedoch eine schwere iso lierte phobische Angst vor Spitälern. Weiter zeige sich eine affektiv mittelschwer deprimierte Stimmungslage, mittelschwere Hoffnungslosigkeit so wie eine ausge prägte innere Unruhe. Anamnestisch sei der Schlaf durch die Mi grä ne anfälle schwer gestört. Dr. C.___ diagnostizierte eine spezifische (isolier te) Phobie, Spitalphobie (ICD-10: F40.2) sowie ein en Verdacht auf eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). 3. 2

3.2.1

Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenents chädigung für Erwachsene am 22. Au gust 2018 ( Urk. 6/212) habe die Beschwerdeführerin berichtet, täglich vier bis fünf Clusteranfälle zu haben. Die hemiplegischen Migräneschübe seien in den letzten vier bis fünf Monaten häufiger gewesen, wobei diese häufig am Abend oder in der Nacht auftreten würden, jedoch auch tagsüber vorkommen könn t en. Ein Anfall dauere zirka vier Stunden und danach benötige sie nochmals zirka zwei Stunden, bis sie wieder eini germ assen bei Kräften sei. Normalerweise habe sie während zirka vier Wochen jeden Tag eine hemiplegische Migräne, danach habe sie durchschnittlich 10 bis 14 Tage keinen einzigen Anfall. In den letzten Monaten sei es jedoch zu kürzeren anfallsfreien Phasen gekommen, weshalb sie körperlich und psychisch noch mehr belastet sei als sonst. In einer anfallsfreien Phase der hemiplegischen Migräne könne sie sehr gut schlafen, ansonsten bleibe sie wach und versuche , den Schlaf tagsüber nachzuholen, was ihr aber nicht wirklich gelinge. Sie mache täglich zweimal 20 Minuten Aikido, Dehnungs übun gen und Meditation. Psychisch sei es ihr in letzter Zeit schlecht gegangen. Sie habe aber keine psychologische Unterstützung durch einen Psychiater oder Psychologen. Im Winter leide sie unter Depression, insbesondere in den Phasen der hemiplegischen Migräne. Dann könne sie nachts nicht schlafen, hole dies tagsüber nach und sehe danach nur noch wenige Stunden das Tageslicht. Dies sei aber schon seit 20 Jahren so und man gewöhne sich daran. Sie nehme einen Tag nach dem anderen und versuche keine Suizidgedanken zuzulassen. Wenn sie sich jedoch überlege, wie es weitergehen soll, wenn ihre Mutter einmal nicht mehr sei, sehe sie leider nicht sehr viele Möglichkeiten. 3.2.2

Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin mehrheitlich selbständig sei. Ohne Anfall könne sie Verschlüsse selber schliessen, Schuhe und Socken an- und ausziehen. Mit Knöp f en habe sie teilweise Schwierigkeiten. I n der hemiplegischen Migräne benötige sie jedoch Dritthilfe beim Anziehen, da sie dann linksseitig gelähmt sei und Atem not habe. In solchen Phasen würde sie aber mehrheitlich im Bett liegen. Die An fälle würden vor allem am Abend und in der Nacht auftrete n. Zum Bereich «Auf stehen/Absitzen/Abliegen» wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne Po si tions änderungen selbständig wahrnehmen. Sie sei in der Wohnung am Stock gegangen, habe sich alleine auf die Terrasse begeben und sich auf einen tief lie genden Liegestuhl gesetzt. Sie habe ausserdem angegeben, häufig Übungen zu machen, um beweg lich zu bleiben. Beim «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» sei die Beschwerde führerin in der Lage, die Speisen zu zerkleinern und diese selb ständig zum Mund zu führen. Sie trinke auch selbständig aus einem Glas oder einer Tasse. Aufgrund des rollstuhlgängigen Badezimmers sei die Beschwerde führerin im Bereich «Kör per pflege» absolut selbständig. Im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Not durft» sei die Beschwerdeführerin auch ohne Closomat selbständig. Sie nehme den Transfer auf die Toilette vorwiegend alleine vor. Frü her habe ihr die Mutter manchmal geholfen, wenn sie einen hemiplegischen Mig räneanfall hatte, heute sei die Hilfe kaum mehr notwendig. Zum Bereich «Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde sodann festgehalten, dass es der Beschwerde führerin aufgrund der Clusteranfälle und der hemi ple gisch en Mig räne oft nicht möglich sei, Termine einzuhalten. Sie könne keinen Tag planen, weil sie nie genau wisse, wie es ihr gehe. Hinzu komme, dass sie aufgrund des «Schlaganfalls» nicht mehr lange gehen könne, auch am Stock nicht.

Sie habe es im letzten halben Jahr zweimal geschafft, eine Strecke von zirka 200 Meter zu gehen. Ansonsten sei

sie auf den Rollstuhl ange wiesen. Wenn sie sich gut fühle, fahre sie teilweise noch selber mit dem Auto (normaler Automat und nicht umge baut). Es könne aber vor kommen, dass sie nach einem Cluster anfall bis zu zwei Stunden im Auto sitzen bleiben müsse. Dies sei ihr passiert, als sie einkaufen gegangen sei. Das Einkaufen sei ihr viermal pro Jahr möglich, meistens komme es danach aber zu einem Clusteranfall. Sie besitze ausserdem ein en Elektromo tor roller (zwei rädrig) und habe über zwei Jahre geübt, bis sie diesen habe fahren können. Im letzten Jahr sei sie vier- bis fünfmal mit dem Roller unterwegs ge we sen, sei aber auch zweimal gestürzt. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie alleine nicht benutzen, beziehungsweise sie habe Angst, im Falle eines Clusteranfa lls könnten die Mitmenschen den ken, dass sie betrunken sei. Auch mit dem Hund sei dies sehr schwierig ge wesen. In der Schweiz habe sie kaum soziale Kontakte, ausser zur Hundesitterin , welche nun auch mit dem Welpen in die Hundeschule gehe, weil sie dies nicht selber machen könne. In Kanada und den USA habe sie viele Freunde und stehe auch in regelmässigem Kontakt mit ihnen. Vieles laufe über das Internet oder E-Mail. Obschon sie gerne nach Kanada reisen würde, sei es derzeit nicht möglich, i n ein Flugzeug zu steigen . Termine zu vereinbaren, sei ihr selbständig möglich. Sie übernehme auch die Organi sa tion der Termine der Mutter.

Die Termine einzuhalten sei jedoch schwierig. Sie habe beispielsweise ei nen Zahnarzt finden müssen , der ihr den freien Freitagnachmittag widme und den sie anrufen könne, wenn es ihr gut gehe. Seit Oktober

2017 habe sie dies aber nicht mehr geschafft. Die Abklärungsperson hielt fest, die Einschränkungen seien aus körperlichen Gründen vorhanden und w ü rden in diesem Bereich angerechnet (S. 3-5). 3.2.3

Alsdann wurde im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerde führerin nicht auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, da der anrechenbare Zeitaufwand unter zwei Stunden pro Woche liege. Die Beschwer deführerin habe angegeben, dass s ie tagsüber, wenn immer möglich, am Computer sitze und entweder mit den Freunden in Kanada oder den USA in Kontakt stehe oder sich um Geschäfte in der Vermögensverwaltung

kümmere . Oft liege sie aber auch einfach nur im Bett, weil sie sich von einem hemiplegischen Migräneanfall oder von Cluster schmerzen erholen müsse. In den anfallsfreien Phasen könne sie mehr machen, ansonsten würden die Anfälle sehr viel Zeit in Anspruch nehmen, da auch eine Erholungs phase von zirka zwei Stunden dazugehöre. Sie esse teilweise selber etwas oder koche zusammen mit der Mutter eine Mahlzeit. Durch die Einschrän kungen der linken Hand sowie der Standschwierigkeiten könne sie aber nicht lange in der Küche stehe n

(zirka zehn Minuten; vgl. Urk. 3/4) beziehungsweise müsse sich für die Balance festhalten. Einen Stuhl habe es in der Küche nicht, da dieser weg rol len würde. Bezüglich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen er mög li chen» gab die Beschwerde führerin insbe sondere an, wenn es ihr gut gehe, könne sie beispiels weise den Ge schirr spüler ein- und ausräumen. Ansonsten helfe sie im Haushalt nicht viel mit. Die Be schwer deführerin sagte, sie sei ein Messie und würde es nicht auf die Reihe bringen, Dinge wegzugeben. Für die Wohnungs rei nigung habe man schon seit jeher eine Putzhilfe angestellt, welche am Don ners tag und Freitag für jeweils vier Stunden pro Tag vorbei komme. Die Mutter der Beschwerdeführerin äusserte, dass sie das grosse Haus nie alleine gereinigt habe. Für den Garten habe man einen Gärtner angestellt. Die Kleider wasche mehrheit lich die Mutter. In guten Phasen sei es der Beschwerdeführerin jedoch möglich, die Wäsche zu besorgen. Das Zusammenlegen der Wäsche übernehme ebenfalls die Mutter, da es für die Be schwerdeführerin mit der linken Hand schwierig sei. Das Bügeln übernehme die Putzhilfe. Den Haushalt zu organisieren und zu planen sowie eine Tagesstruktur festzulegen, sei für die Beschwerde führerin jedoch mög lich. Sie habe keine kogni tiven Einschränkungen. Die Abklärungsperson hielt fest, es sei der Beschwerde führerin möglich, einfache Hausarbeiten an guten Tagen selbständig zu ver richten, dennoch werde in diesem Bereich ein anrechenbarer Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche angerechnet. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen werde auch im Bereich der Kleiderpflege ein Zeitaufwand von 20 Minuten pro Woche angerechnet. Es sei jedoch zumutbar, dass man die Wä sche dann erledige, wenn die Beschwer de führerin mithelfen könne. Dass sie nicht alle Tätigkeiten in diesem Bereich er füllen k önne , werde mit dem Zeitaufwand berücksichtigt. In Bezug auf die Essens zubereitung konstatierte die Abklärungs person, es sei der Beschwerde führerin möglich, einfache Mahlzeiten selbständig zuzu bereiten. Ausserdem sei zumutbar, dass sie auf Hilfsmittel zurückgreife und sich die Mahl zeiten dann zubereite, wenn es ihr bessergehe. Zudem wäre es auch zumutbar, auf Fertig produkte zurückzugreifen. Bei administrativen Arbeiten - so die Ab klärungs per son - würden keine Einschränkungen vorliegen. Die Beschwer de führerin erle di ge alles selbständig und helfe sogar ihrer Mutter bei diversen An gelegenheiten (S. 5-6). 3.2.4

Schliess lich ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die funktionellen Ein schrän kungen (Schmerzen, Lähmungen) im Vordergrund stehen würden und die Be schwerde führerin deswegen teilweise die ausserhäuslichen Verrichtungen nicht erfüllen könne. Wenn immer möglich versuche sie die Termine kurzfristig zu ver einbaren (z.B. Coiffeur) , so dass sie diese dann selbständig wahrnehmen könne. Betreffend den Hinweis auf die depressive Verstimmung, äusserte die Abklä rungsperson, dass si ch die Beschwerdeführerin in keiner psychiatrischen Behand lung befinde und keine Vorkehrungen deswegen treffe. Sie lebe mit ihrer Mutter in einem Haus und habe regelmässig Kontakt mit der Hundesitterin . Eine regel mässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinde rung einer dau ern den Isola tion von der Aussenwelt sowie eine dauernde medi zi nisch-pfle gerische Hilfe und persönliche Überwachung sei nicht not wendig (S. 6-7) . 3.3

RAD-Arzt Dr. Y.___ nahm im Rahmen der Abklärung vor Ort einen Augen schein der gesundheitlichen Situation vor. In seiner Stellungnahme vom 3 0. Ok tober 2018 ( Urk. 6/218 S. 6) hielt er fest, die Beschwerdeführerin gelte als aus therapiert. Die bisherigen Therapien seien adäquat ge wesen. Sie sei von den Kopf schmerzen sehr stark beeinträchtigt, so dass ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zu ge mutet werden könne. Eine Depression im engeren Sinn sei jedoch nicht vor lie gend, da keine durchgängig depressive Stimmung vorhanden sei. In den kopf schmerz freien Phasen könne sie sich um die Erledigung der persönlichen Ange legenheiten sowie der Kommunikation mit Kollegen, der eigenen künst le rischen Gestaltung oder dem Lesen von wissenschaftlichen Publikationen widmen und dabei auch Freude empfinden. Die funktionellen Leistungseinschränkungen seien somit dem Kopfschmerzleiden zuzuordnen. Dass es infolge der schweren Kopf schmerz erkrankung immer wieder auch zu depressiver Verstimmung kom men könne, sei nachvollziehbar, jedoch erreiche sie nicht das Ausmass einer ei gen ständigen Erkrankung. 4. 4.1

Nach Lage der Akten kann ohne Weiteres verneint werden, dass die Be schwer de führerin einer dauernden persönlichen Überwachung ( Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege ( Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnes schä digung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könn te ( Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV; vgl. Urk. 6/212). Ferner ist die Beschwerdeführerin auch nicht in zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblich er Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV). So besteht k ein Hilfs bedarf beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen, Ab liegen , beim Essen, bei der Körperpflege sowie bei der Reinigung nach der Ver richtung der Notdurft. Das ist unbestritten.

Hilflosigkeit im Bereich « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » liegt vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlic hen Kontakte mehr pflegen kann, wobei u nter gesell schaft lichen Kontakten die zwischen mensch lichen Beziehungen zu verstehen sind, wie sie der Alltag mit sich bringt (z.B. Lesen, Schreiben, Besuch von Konzer ten, von politischen oder religiösen Anlässen; Rz . 8022

f. KSIH).

Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraus sehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit könn en nicht zur Annahme einer Not wen digkeit regelmässiger Dritthilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017 E. 5.3; Rz . 8025 KSIH). Die in einzelnen seltenen oder ge le gentlichen Bedarfsfällen angeforderte Hilfe stellt keine regel mässige Hilfe dar (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV. 2010.00219 vom 1 8. März 2011 E. 7.1.2).

Die Abklärungsperson anerkannte in diesem Zusammenhang eine Hilfs bedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte». Der vorstehend wiedergegebene Abklärungsbericht bestä tigt eine entsprechende, deutlich eingeschränkte Geh- (200 m; E. 3.2.2) und Steh fähigkeit (10 min, wobei sie sich auf de n Stock stützen muss; E. 3.2.3). Der Be schwerdeführerin ist es somit mehrheitlich (bis auf zirka 8 Mal im Jahr mit dem Auto oder Roller) nicht mehr möglich, sich ohne Hilfe von Drittpersonen fortzu bewegen, wenn die Umgebung (drinnen oder draussen) nicht rollstuhlgängig ist und/oder es sich um sehr unebenes Gelände oder weite Strecken handelt . Eine Hilflosigkeit in diesem Bereich ist daher unstrittig (vgl. dazu auch Urteil des Bun desgerichts I 642/06 vom 2 2. Au gust 2007 E. 7.3) .

Die Beschwerdeführerin ist jedoch

nicht in mindestens zwei alltäglichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosen entschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV sind daher nicht erfüllt.

Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades würde somit nur dann be stehen, wenn die Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 37 Abs. 3 lit . e IVV) angewiesen wäre (E. 1.2.1 vorstehend). 4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass diese Voraussetzung erfüllt sei. So sei sie sowohl im Haushalt, als auch bei ausserhäuslichen Verrichtungen auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Laut der Beschwerdeführerin könnte sie ohne die Mithilfe ihrer Mutter sowie der Putzhilfe nicht selbständig wohnen (Urk. 1 S. 4

Rz . 10).

4. 3

Der Ab klä rungsbericht vom 2 3. August 2018, mit welchem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint wurde ( Urk. 6/212), wurde, soweit ersichtlich, von einer qualifizierten Fachperson er stellt. Sie besuchte die Be schwer deführerin in ihrem Haus und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Ein schrän kungen der Beschwerdeführerin bekannt. Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Der Bericht ist vollständig, nach voll ziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungs bericht (vgl. E. 1.4 vorstehend). 4.4

4.4.1

Dem Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung von Alltagssituationen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt. So ist sie in der Lage , sich um Geschäfte in der Vermögens verwaltung zu kümmern, Termine (z.B. Zahnarzt) zu vereinbaren und auch die Organisation der Termine ihrer Mutter zu übernehmen ( vgl. vorstehend E. 3.2. 2 ; Urk. 6/212 S. 5). 4. 4.2

Bezüglich der Haushaltsführung kam die Abklärungsperson gestützt auf die Er hebungen vor Ort zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei weniger als zwei Stun den pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ( Urk. 6/212 S. 5). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie werde zweimal pro Woche jeweils vier Stunden von einer Putzhilfe unterstützt

(vgl. E. 3.2.3) , was nicht an gerechnet werden dürfe ( Urk. 1 S. 8 Rz . 20) . Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV hat nur, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Zu berück sichtigen sind demnach nicht die tatsächlich geleisteten Hilfeleistungen, sondern diejenigen, die notwendig erscheinen, um eine schwere Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung zu verhindern (vgl. E. 1.3 .2 vorstehend) .

Da ledig lich mini male An for de rungen an die Wohnungspflege gestellt werden, erscheint nicht nach vollziehbar, inwiefern sich der Einsatz einer Putzhilfe im geltend gemachten Umfang von acht Stunden pro Woche einzig in Bezug auf die von der Beschwer deführerin bewohnten Räume rechtfertigen sollte. Eine wö chentliche Grundreini gung von acht Stunden erscheint weder notwendig, um einer drohenden Ver wahrlosung zu entgehen, noch um eine Heimeinweisung zu verhindern. An ge sichts dessen, dass die Beschwerdeführerin, wenn immer möglich am Computer sitzt (durchschnittlich eine Stunde pro Tag; vgl. Urk. 6/218 S 5) und mit Freunden aus Kanada oder den USA in Kontakt steht oder sich um Geschäfte in der Ver mögens verwaltung kümmert (E. 3.2.3) , ist ein Aktivitäts niveau ausgewiesen und es ist ihr zumutbar, diese Zeit auch für kleiner e Aufgaben im Haushalt aufzu wen den. Nicht zu berücksichtigten ist, dass die Beschwerde führerin die Woh nungs reinigung langsam, nur mit Schwierigkeiten und nur in gewissen Mo menten er ledigen kann (vgl. Rz . 8040 KSIH).

Unerheblich ist weiter, dass die Beschwerdeführerin nicht mehrere Arbeiten am Stück erledigen könne, weil sie sich dann überanstrenge ( Urk. 1 S. 9 Rz . 21). Die Tatsache, dass gewisse Tätigkeiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne die nötige Hilfe für diese Aufgaben in ein Heim eingewiesen werden muss ( Rz . 8040 KSIH). Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und kann sich ihren Aufgabenbereich entsprechend frei einteilen und den Haushalt in Etappen sowie mit Hilfsmitteln (z.B. Roboter-Staubsauger) erledigen. Angesichts dessen, dass sie in einem Einfamilienhaus lebt, ist es ihr beispielsweise möglich , die Waschmaschine jederzeit zu benützen und entsprechend ihre Wäsche dann zu erledigen, wenn es ihr bessergeht. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, dass es der Beschwerde führerin möglich sei, in guten Phasen die Wäsche zu besorgen (vgl. E. 3.2.3). Soweit sie in der Beschwerde ausführte, die Wäsche könne sie auf grund der Einschränkungen in der linken Hand nur sehr primitiv zusammen legen, ist dem entgegenzuhalten, dass weder das Zusammenlegen der Kleider noch das Bügeln der Kleider in Bezug auf die Sicherstellung der Grundversorgung zu be rück sichtigen

sind, droht der Beschwerdeführerin doch weder eine Verwahr lo sung noch eine Heimeinweisung, wenn die Kleider nicht zusammengelegt oder ge bügelt werden ( Rz . 8050 KSIH).

Ferner gab die Beschwerdeführerin an, auf grund der Standschwierigkeiten sei es ihr möglich während rund 10 Minuten am Herd zu stehen . Ein Stuhl gebe es nicht in der Küche ( Urk. 1 S. 9 Rz . 21 ; Urk. 6/212 S. 5 ) . Im Rahmen der Schaden min de rungs pflicht ist es der Beschwer de führerin zumutbar, die Erledigung der Haus halts arbeiten mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel zu bewältigen ( Rz . 8050.3 KSIH). Dazu gehört auch, dass sie sich aufgrund ihrer Standschwierigkeiten beim Kochen einen sicheren Stuhl hinzuholt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, das zubereitete Essen zu zerkleinern (vgl. E. 3.2.2), ist es nicht nach voll ziehbar, dass sie nicht auch in der Lage sein soll, Tätigkeiten wie bei spielsweise Rüsten und Schneiden auszuführen, zumal sie im Sitzen die linke Hand

als Stützhand zur Hilfe nehmen kann , um wenigstens die zu zerkleinernden Lebens mittel festzuhalten resp. zu fixieren . Im Weiteren darf von der Beschwer de führerin durch aus erwartet werden, dass sie schon zerkleinerte Lebensmittel (z.B. geschnittenes Brot resp. Kleinbrote , bereits zer kleinerter Salat , Geschnetz el tes, Tiefkühlgemüse etc. ) einkauft, welche sie ohne Zutun von Dritten zubereiten und essen kann.

Nach dem Gesagten, ist der von der Abklärungsperson ermittelte zeitliche Auf wand von 50 Minuten (30 min für Hausarbeiten, 20 min für Kleiderpflege) nicht zu beanstanden. Es ist die effektive minimale Grund versorgung der Beschwerde führerin unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkungs pflicht zu berechnen. Dies ver mag Abweichungen zum zeitlichen Aufwand der Putzhilfe sowie der Mutter im gemeinsam genutzten Haushalt zu erklären. 4.4.3

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend , sie sei auf die Anwesen heit ihrer Mutter als Drittperson angewiesen , um eine Isolation zu verhindern und ausser häusliche Verrichtungen zu erfüllen ( Urk. 1 S. 11 Rz . 28f.)

Gemäss Rz . 8052 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kon takten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV) und sich dadurch ihr Gesund heits zustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isola tion von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der ver sicher ten Person bereits manifestiert haben

(Urte il des BGer 9C_543/2007 vom 28. April 2008 E. 3.2 ).

Es liegen keine medizinischen Angaben vor, aus denen zu schliessen wäre, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens eine lebens praktische Begleitung benötige, um eine Isolation zu verhindern. Dem Abklä rungs bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin regelmässigen Kontakt mit der Hun desitterin hat (E. 3.2.4). Ferner ist angesichts ihrer Aktivitäten davon auszugehen, dass sie sich Hausbesuche organisieren kann. Eine Isolation und die damit ver bundene Verschlechterung des Gesundheits zu standes sind damit nicht aus ge wie sen.

Dasselbe gilt auch bezüglich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen. Die lebenspraktische Begleitung ist dann notwendig, damit die versicherte Person ohne solche nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrich tungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizi nal personen , Coiffeurbesuch etc.; Urteil des BGer 9C_28/2008 vom 2 1. Juli 2008; Rz . 8051 KSIH). Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Abklärung an, wenn immer möglich die Termine kurzfristig zu ver einbaren (z.B. Coiffeur , Zahn arzt ) , so dass sie diese selbständig wahrnehmen könne (E. 3.2.4). Die Lebensmittel bestelle die Beschwerdeführerin per Internet ( Urk. 1 S. 9 Rz . 23) und i hr Hausarzt führ e bei schweren Schmerzen auch Haus besuche durch (E. 3.1). Die Abklärungs person wies darauf hin, dass die Einschrän kung der Beschwerdeführerin aufgrund der Funktionseinschränkungen in den linken Extremitäten sowie der Kopf schmerzen bereits im Bereich der «Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kon tak te» bei den Lebensverrichtungen berück sichtigt wurde (vgl. E. 4.1) und hier nicht anzurechnen sei en ( Urk. 6/212 S. 6 ). Dies ist nicht zu beanstande n . Die Be schwerdeführerin ist nicht ausserstande, das Haus ohne Begleitung für Be sorg ungen (Einkäufe, Arzttermine, Coiffeur, etc.) und Kontakte zu verlassen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin Animierung benötigt, da mit sie aus dem Haus geht (Urk. 1 S. 11 Rz . 28) , und dafür ein zeitlicher Auf wand berücksichtigt werden würde, könnte für diese Art der Begleitung resp. Mo tivierung kein Zeitaufwand angerechnet werden, der - zusammen mit dem bereits ange rech net en Zeitauf wand in der Haushaltsführung

von 50 Mi nuten (vgl. E. 4.4.2) - eine Regel mässigkeit (mehr als zwei Stunden pro Woche) begründen würde . 4. 4.4

Insgesamt betrachtet ist ein Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV nicht aus - gewiesen . 4. 5

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin weder in mindestens zwei all tägli chen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter an gewiesen, noch bedarf sie einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne der Inva lidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin hat mithin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom 1. November 2018 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stefanie Maag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art.

E. 1.2 Am 2 7. Februar 2014 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Hilflosenentschädigung

ein ( Urk. 6/99). Die IV-Stelle holte die Be richte der behandelnden Ä rzte ein ( Urk. 6/109, Urk. 6/132 , Urk. 6/203 ) und ordnete (wiederholt) eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung an ( Urk. 6/139), an der die Versicherte gesundheitsbedingt nicht teilnehmen konnte (vgl. Schreiben vom 2 9. Juni 2018, Urk. 6/204) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 2 2. August 2018 eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), bei der Versicherten zu Hause (vgl. Abklä rungsbericht vom 23. Au gust 2018, Urk. 6/21 8 ). Gleichzeitig wurde eine Beurtei lung der Hilf lo sig keit durchgeführt (vgl. Abklä rungsbericht für Hilflosenent schä digung für Er wach sene vom 23. August 2018, Urk. 6/212). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 23. August 2018 die Abweisung des Begehrens um Hilf lo sen ent schä di gung in Aussicht (Urk. 6/213). Dagegen erhob die Versi cherte mit Schrei ben vom 2 4. Sep tember 2018 Einwand (Urk. 6/215). Mit Verfü gung vom 1. No vem ber 2018 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden ein en Anspruch auf Hilf losen ent schädi gung (Urk. 6/219 = Urk. 2).

E. 1.2.1 vorstehend).

E. 1.2.2 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1. 3

E. 1.3 .2 vorstehend) .

Da ledig lich mini male An for de rungen an die Wohnungspflege gestellt werden, erscheint nicht nach vollziehbar, inwiefern sich der Einsatz einer Putzhilfe im geltend gemachten Umfang von acht Stunden pro Woche einzig in Bezug auf die von der Beschwer deführerin bewohnten Räume rechtfertigen sollte. Eine wö chentliche Grundreini gung von acht Stunden erscheint weder notwendig, um einer drohenden Ver wahrlosung zu entgehen, noch um eine Heimeinweisung zu verhindern. An ge sichts dessen, dass die Beschwerdeführerin, wenn immer möglich am Computer sitzt (durchschnittlich eine Stunde pro Tag; vgl. Urk. 6/218 S 5) und mit Freunden aus Kanada oder den USA in Kontakt steht oder sich um Geschäfte in der Ver mögens verwaltung kümmert (E. 3.2.3) , ist ein Aktivitäts niveau ausgewiesen und es ist ihr zumutbar, diese Zeit auch für kleiner e Aufgaben im Haushalt aufzu wen den. Nicht zu berücksichtigten ist, dass die Beschwerde führerin die Woh nungs reinigung langsam, nur mit Schwierigkeiten und nur in gewissen Mo menten er ledigen kann (vgl. Rz . 8040 KSIH).

Unerheblich ist weiter, dass die Beschwerdeführerin nicht mehrere Arbeiten am Stück erledigen könne, weil sie sich dann überanstrenge ( Urk. 1 S. 9 Rz . 21). Die Tatsache, dass gewisse Tätigkeiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne die nötige Hilfe für diese Aufgaben in ein Heim eingewiesen werden muss ( Rz . 8040 KSIH). Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und kann sich ihren Aufgabenbereich entsprechend frei einteilen und den Haushalt in Etappen sowie mit Hilfsmitteln (z.B. Roboter-Staubsauger) erledigen. Angesichts dessen, dass sie in einem Einfamilienhaus lebt, ist es ihr beispielsweise möglich , die Waschmaschine jederzeit zu benützen und entsprechend ihre Wäsche dann zu erledigen, wenn es ihr bessergeht. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, dass es der Beschwerde führerin möglich sei, in guten Phasen die Wäsche zu besorgen (vgl. E. 3.2.3). Soweit sie in der Beschwerde ausführte, die Wäsche könne sie auf grund der Einschränkungen in der linken Hand nur sehr primitiv zusammen legen, ist dem entgegenzuhalten, dass weder das Zusammenlegen der Kleider noch das Bügeln der Kleider in Bezug auf die Sicherstellung der Grundversorgung zu be rück sichtigen

sind, droht der Beschwerdeführerin doch weder eine Verwahr lo sung noch eine Heimeinweisung, wenn die Kleider nicht zusammengelegt oder ge bügelt werden ( Rz . 8050 KSIH).

Ferner gab die Beschwerdeführerin an, auf grund der Standschwierigkeiten sei es ihr möglich während rund 10 Minuten am Herd zu stehen . Ein Stuhl gebe es nicht in der Küche ( Urk. 1 S. 9 Rz . 21 ; Urk. 6/212 S. 5 ) . Im Rahmen der Schaden min de rungs pflicht ist es der Beschwer de führerin zumutbar, die Erledigung der Haus halts arbeiten mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel zu bewältigen ( Rz . 8050.3 KSIH). Dazu gehört auch, dass sie sich aufgrund ihrer Standschwierigkeiten beim Kochen einen sicheren Stuhl hinzuholt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, das zubereitete Essen zu zerkleinern (vgl. E. 3.2.2), ist es nicht nach voll ziehbar, dass sie nicht auch in der Lage sein soll, Tätigkeiten wie bei spielsweise Rüsten und Schneiden auszuführen, zumal sie im Sitzen die linke Hand

als Stützhand zur Hilfe nehmen kann , um wenigstens die zu zerkleinernden Lebens mittel festzuhalten resp. zu fixieren . Im Weiteren darf von der Beschwer de führerin durch aus erwartet werden, dass sie schon zerkleinerte Lebensmittel (z.B. geschnittenes Brot resp. Kleinbrote , bereits zer kleinerter Salat , Geschnetz el tes, Tiefkühlgemüse etc. ) einkauft, welche sie ohne Zutun von Dritten zubereiten und essen kann.

Nach dem Gesagten, ist der von der Abklärungsperson ermittelte zeitliche Auf wand von 50 Minuten (30 min für Hausarbeiten, 20 min für Kleiderpflege) nicht zu beanstanden. Es ist die effektive minimale Grund versorgung der Beschwerde führerin unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkungs pflicht zu berechnen. Dies ver mag Abweichungen zum zeitlichen Aufwand der Putzhilfe sowie der Mutter im gemeinsam genutzten Haushalt zu erklären.

E. 1.4 vorstehend).

E. 2 Gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 2 3. August 2018 ( Urk. 6/21 8 ) s tellte die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. September 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung in Aussicht. (vgl. Vorbescheid vom 5. No vember 2018 [ Urk. 6/222] und Urk. 6/227).

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2018 ( Urk.

2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, mit der lebenspraktischen Begleitung könne nur Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades geltend gemacht werden. Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin lediglich im Be reich der Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, wobei der anrechenbare Zeitaufwand unter den geforderten zwei Stunden pro Woche liege.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. De zem ber 2018 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, der Abklärungsbericht vom 23.

Au gust 2018 stelle eine unzulängliche Entscheidgrundlage für die Fest stel lung des Hilfsbedarfs aus lebenspraktischer Begleitung dar. Indem sie ohne die regelmässige erhebliche Unterstützung ihrer Mutter beziehungsweise der Putz kraft leidensbedingt in ein Heim eingewiesen werden müsste, habe sie Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung sowohl im Haushalt als auch bei ausser häuslichen Verrichtungen. Aufgrund des doppelten Hilfsbedarfs bestehe ein An spruch in der Höhe einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilf lo senentschädigung hat. 3.

E. 3 .

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 ( Urk.

1) und unter Beilage eines Schreibens ihres behan delnden Arztes sowie ihrer Mutter (Urk. 3/3-4) erhob die Versicherte Be schwer de gegen die Verfügung vom 1. November 2018 und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr ab 1. Februar 2013 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu zusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergän zen den Abklä rung des Hilfsbedarfs zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 7).

E. 3.1 Seit 2003 ist die Beschwerdeführer in bei Dr. med.

Z.___ , FMH Neurologie und Chefarzt am A.___ , in Behandlung (vgl. Urk. 6/109). Aufgrund der schweren Schmerzsymptomatik führe er auch Hausbe suche durch (vgl. Untersuchungsbericht vom 1. Oktober 2009, Urk. 6/37 S. 3). In seiner Stellung nahme vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 6/203/4f.) hielt Dr. Z.___ fest, die Be schwerdeführerin leide sowohl an einer hemiplegischen Migräne als auch an einem Clusterkopfschmerz. Die hemiplegische Migräne äussere sich in plötzlichen halbseitigen Verkrampfungen, so dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr bewegen könne. Die hemiplegische Migräne führe oft zu tagelanger Bett lägerig keit, gefolgt von relativer Mobilität, wobei die Phasen unberechenbar sei en. Die Clusterkopf schmerzen würden sich während Minuten bis Stunden inva li disierend zeigen und zirka fünfmal pro Tag auftreten. Erschwerend hinzu komme eine stark ausgeprägte Spitalphobie , weshalb eine Begutachtung im stationären Rahmen nicht möglich sei. Am 2 6. Juni 2018 begab sich die Beschwerdeführerin zur Not fall konsultation ins B.___ . Med. pract .

C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, kon statierte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 6/203/1-3), die im Rollstuhl sitzende Beschwerdeführerin wirke schwer krank und betreuungs be dürftig. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, psychomotorisch leicht unruhig. Hin weise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gebe es keine. Ebenso gebe es keine Anhaltspunkte für Zwänge. Es zeige sich jedoch eine schwere iso lierte phobische Angst vor Spitälern. Weiter zeige sich eine affektiv mittelschwer deprimierte Stimmungslage, mittelschwere Hoffnungslosigkeit so wie eine ausge prägte innere Unruhe. Anamnestisch sei der Schlaf durch die Mi grä ne anfälle schwer gestört. Dr. C.___ diagnostizierte eine spezifische (isolier te) Phobie, Spitalphobie (ICD-10: F40.2) sowie ein en Verdacht auf eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). 3. 2

3.2.1

Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenents chädigung für Erwachsene am 22. Au gust 2018 ( Urk. 6/212) habe die Beschwerdeführerin berichtet, täglich vier bis fünf Clusteranfälle zu haben. Die hemiplegischen Migräneschübe seien in den letzten vier bis fünf Monaten häufiger gewesen, wobei diese häufig am Abend oder in der Nacht auftreten würden, jedoch auch tagsüber vorkommen könn t en. Ein Anfall dauere zirka vier Stunden und danach benötige sie nochmals zirka zwei Stunden, bis sie wieder eini germ assen bei Kräften sei. Normalerweise habe sie während zirka vier Wochen jeden Tag eine hemiplegische Migräne, danach habe sie durchschnittlich 10 bis 14 Tage keinen einzigen Anfall. In den letzten Monaten sei es jedoch zu kürzeren anfallsfreien Phasen gekommen, weshalb sie körperlich und psychisch noch mehr belastet sei als sonst. In einer anfallsfreien Phase der hemiplegischen Migräne könne sie sehr gut schlafen, ansonsten bleibe sie wach und versuche , den Schlaf tagsüber nachzuholen, was ihr aber nicht wirklich gelinge. Sie mache täglich zweimal 20 Minuten Aikido, Dehnungs übun gen und Meditation. Psychisch sei es ihr in letzter Zeit schlecht gegangen. Sie habe aber keine psychologische Unterstützung durch einen Psychiater oder Psychologen. Im Winter leide sie unter Depression, insbesondere in den Phasen der hemiplegischen Migräne. Dann könne sie nachts nicht schlafen, hole dies tagsüber nach und sehe danach nur noch wenige Stunden das Tageslicht. Dies sei aber schon seit 20 Jahren so und man gewöhne sich daran. Sie nehme einen Tag nach dem anderen und versuche keine Suizidgedanken zuzulassen. Wenn sie sich jedoch überlege, wie es weitergehen soll, wenn ihre Mutter einmal nicht mehr sei, sehe sie leider nicht sehr viele Möglichkeiten. 3.2.2

Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin mehrheitlich selbständig sei. Ohne Anfall könne sie Verschlüsse selber schliessen, Schuhe und Socken an- und ausziehen. Mit Knöp f en habe sie teilweise Schwierigkeiten. I n der hemiplegischen Migräne benötige sie jedoch Dritthilfe beim Anziehen, da sie dann linksseitig gelähmt sei und Atem not habe. In solchen Phasen würde sie aber mehrheitlich im Bett liegen. Die An fälle würden vor allem am Abend und in der Nacht auftrete n. Zum Bereich «Auf stehen/Absitzen/Abliegen» wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne Po si tions änderungen selbständig wahrnehmen. Sie sei in der Wohnung am Stock gegangen, habe sich alleine auf die Terrasse begeben und sich auf einen tief lie genden Liegestuhl gesetzt. Sie habe ausserdem angegeben, häufig Übungen zu machen, um beweg lich zu bleiben. Beim «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» sei die Beschwerde führerin in der Lage, die Speisen zu zerkleinern und diese selb ständig zum Mund zu führen. Sie trinke auch selbständig aus einem Glas oder einer Tasse. Aufgrund des rollstuhlgängigen Badezimmers sei die Beschwerde führerin im Bereich «Kör per pflege» absolut selbständig. Im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Not durft» sei die Beschwerdeführerin auch ohne Closomat selbständig. Sie nehme den Transfer auf die Toilette vorwiegend alleine vor. Frü her habe ihr die Mutter manchmal geholfen, wenn sie einen hemiplegischen Mig räneanfall hatte, heute sei die Hilfe kaum mehr notwendig. Zum Bereich «Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde sodann festgehalten, dass es der Beschwerde führerin aufgrund der Clusteranfälle und der hemi ple gisch en Mig räne oft nicht möglich sei, Termine einzuhalten. Sie könne keinen Tag planen, weil sie nie genau wisse, wie es ihr gehe. Hinzu komme, dass sie aufgrund des «Schlaganfalls» nicht mehr lange gehen könne, auch am Stock nicht.

Sie habe es im letzten halben Jahr zweimal geschafft, eine Strecke von zirka 200 Meter zu gehen. Ansonsten sei

sie auf den Rollstuhl ange wiesen. Wenn sie sich gut fühle, fahre sie teilweise noch selber mit dem Auto (normaler Automat und nicht umge baut). Es könne aber vor kommen, dass sie nach einem Cluster anfall bis zu zwei Stunden im Auto sitzen bleiben müsse. Dies sei ihr passiert, als sie einkaufen gegangen sei. Das Einkaufen sei ihr viermal pro Jahr möglich, meistens komme es danach aber zu einem Clusteranfall. Sie besitze ausserdem ein en Elektromo tor roller (zwei rädrig) und habe über zwei Jahre geübt, bis sie diesen habe fahren können. Im letzten Jahr sei sie vier- bis fünfmal mit dem Roller unterwegs ge we sen, sei aber auch zweimal gestürzt. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie alleine nicht benutzen, beziehungsweise sie habe Angst, im Falle eines Clusteranfa lls könnten die Mitmenschen den ken, dass sie betrunken sei. Auch mit dem Hund sei dies sehr schwierig ge wesen. In der Schweiz habe sie kaum soziale Kontakte, ausser zur Hundesitterin , welche nun auch mit dem Welpen in die Hundeschule gehe, weil sie dies nicht selber machen könne. In Kanada und den USA habe sie viele Freunde und stehe auch in regelmässigem Kontakt mit ihnen. Vieles laufe über das Internet oder E-Mail. Obschon sie gerne nach Kanada reisen würde, sei es derzeit nicht möglich, i n ein Flugzeug zu steigen . Termine zu vereinbaren, sei ihr selbständig möglich. Sie übernehme auch die Organi sa tion der Termine der Mutter.

Die Termine einzuhalten sei jedoch schwierig. Sie habe beispielsweise ei nen Zahnarzt finden müssen , der ihr den freien Freitagnachmittag widme und den sie anrufen könne, wenn es ihr gut gehe. Seit Oktober

2017 habe sie dies aber nicht mehr geschafft. Die Abklärungsperson hielt fest, die Einschränkungen seien aus körperlichen Gründen vorhanden und w ü rden in diesem Bereich angerechnet (S. 3-5). 3.2.3

Alsdann wurde im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerde führerin nicht auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, da der anrechenbare Zeitaufwand unter zwei Stunden pro Woche liege. Die Beschwer deführerin habe angegeben, dass s ie tagsüber, wenn immer möglich, am Computer sitze und entweder mit den Freunden in Kanada oder den USA in Kontakt stehe oder sich um Geschäfte in der Vermögensverwaltung

kümmere . Oft liege sie aber auch einfach nur im Bett, weil sie sich von einem hemiplegischen Migräneanfall oder von Cluster schmerzen erholen müsse. In den anfallsfreien Phasen könne sie mehr machen, ansonsten würden die Anfälle sehr viel Zeit in Anspruch nehmen, da auch eine Erholungs phase von zirka zwei Stunden dazugehöre. Sie esse teilweise selber etwas oder koche zusammen mit der Mutter eine Mahlzeit. Durch die Einschrän kungen der linken Hand sowie der Standschwierigkeiten könne sie aber nicht lange in der Küche stehe n

(zirka zehn Minuten; vgl. Urk. 3/4) beziehungsweise müsse sich für die Balance festhalten. Einen Stuhl habe es in der Küche nicht, da dieser weg rol len würde. Bezüglich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen er mög li chen» gab die Beschwerde führerin insbe sondere an, wenn es ihr gut gehe, könne sie beispiels weise den Ge schirr spüler ein- und ausräumen. Ansonsten helfe sie im Haushalt nicht viel mit. Die Be schwer deführerin sagte, sie sei ein Messie und würde es nicht auf die Reihe bringen, Dinge wegzugeben. Für die Wohnungs rei nigung habe man schon seit jeher eine Putzhilfe angestellt, welche am Don ners tag und Freitag für jeweils vier Stunden pro Tag vorbei komme. Die Mutter der Beschwerdeführerin äusserte, dass sie das grosse Haus nie alleine gereinigt habe. Für den Garten habe man einen Gärtner angestellt. Die Kleider wasche mehrheit lich die Mutter. In guten Phasen sei es der Beschwerdeführerin jedoch möglich, die Wäsche zu besorgen. Das Zusammenlegen der Wäsche übernehme ebenfalls die Mutter, da es für die Be schwerdeführerin mit der linken Hand schwierig sei. Das Bügeln übernehme die Putzhilfe. Den Haushalt zu organisieren und zu planen sowie eine Tagesstruktur festzulegen, sei für die Beschwerde führerin jedoch mög lich. Sie habe keine kogni tiven Einschränkungen. Die Abklärungsperson hielt fest, es sei der Beschwerde führerin möglich, einfache Hausarbeiten an guten Tagen selbständig zu ver richten, dennoch werde in diesem Bereich ein anrechenbarer Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche angerechnet. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen werde auch im Bereich der Kleiderpflege ein Zeitaufwand von 20 Minuten pro Woche angerechnet. Es sei jedoch zumutbar, dass man die Wä sche dann erledige, wenn die Beschwer de führerin mithelfen könne. Dass sie nicht alle Tätigkeiten in diesem Bereich er füllen k önne , werde mit dem Zeitaufwand berücksichtigt. In Bezug auf die Essens zubereitung konstatierte die Abklärungs person, es sei der Beschwerde führerin möglich, einfache Mahlzeiten selbständig zuzu bereiten. Ausserdem sei zumutbar, dass sie auf Hilfsmittel zurückgreife und sich die Mahl zeiten dann zubereite, wenn es ihr bessergehe. Zudem wäre es auch zumutbar, auf Fertig produkte zurückzugreifen. Bei administrativen Arbeiten - so die Ab klärungs per son - würden keine Einschränkungen vorliegen. Die Beschwer de führerin erle di ge alles selbständig und helfe sogar ihrer Mutter bei diversen An gelegenheiten (S. 5-6). 3.2.4

Schliess lich ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die funktionellen Ein schrän kungen (Schmerzen, Lähmungen) im Vordergrund stehen würden und die Be schwerde führerin deswegen teilweise die ausserhäuslichen Verrichtungen nicht erfüllen könne. Wenn immer möglich versuche sie die Termine kurzfristig zu ver einbaren (z.B. Coiffeur) , so dass sie diese dann selbständig wahrnehmen könne. Betreffend den Hinweis auf die depressive Verstimmung, äusserte die Abklä rungsperson, dass si ch die Beschwerdeführerin in keiner psychiatrischen Behand lung befinde und keine Vorkehrungen deswegen treffe. Sie lebe mit ihrer Mutter in einem Haus und habe regelmässig Kontakt mit der Hundesitterin . Eine regel mässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinde rung einer dau ern den Isola tion von der Aussenwelt sowie eine dauernde medi zi nisch-pfle gerische Hilfe und persönliche Überwachung sei nicht not wendig (S. 6-7) .

E. 3.3 RAD-Arzt Dr. Y.___ nahm im Rahmen der Abklärung vor Ort einen Augen schein der gesundheitlichen Situation vor. In seiner Stellungnahme vom 3 0. Ok tober 2018 ( Urk. 6/218 S. 6) hielt er fest, die Beschwerdeführerin gelte als aus therapiert. Die bisherigen Therapien seien adäquat ge wesen. Sie sei von den Kopf schmerzen sehr stark beeinträchtigt, so dass ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zu ge mutet werden könne. Eine Depression im engeren Sinn sei jedoch nicht vor lie gend, da keine durchgängig depressive Stimmung vorhanden sei. In den kopf schmerz freien Phasen könne sie sich um die Erledigung der persönlichen Ange legenheiten sowie der Kommunikation mit Kollegen, der eigenen künst le rischen Gestaltung oder dem Lesen von wissenschaftlichen Publikationen widmen und dabei auch Freude empfinden. Die funktionellen Leistungseinschränkungen seien somit dem Kopfschmerzleiden zuzuordnen. Dass es infolge der schweren Kopf schmerz erkrankung immer wieder auch zu depressiver Verstimmung kom men könne, sei nachvollziehbar, jedoch erreiche sie nicht das Ausmass einer ei gen ständigen Erkrankung. 4.

E. 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Nach Lage der Akten kann ohne Weiteres verneint werden, dass die Be schwer de führerin einer dauernden persönlichen Überwachung ( Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege ( Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnes schä digung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könn te ( Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV; vgl. Urk. 6/212). Ferner ist die Beschwerdeführerin auch nicht in zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblich er Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV). So besteht k ein Hilfs bedarf beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen, Ab liegen , beim Essen, bei der Körperpflege sowie bei der Reinigung nach der Ver richtung der Notdurft. Das ist unbestritten.

Hilflosigkeit im Bereich « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » liegt vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlic hen Kontakte mehr pflegen kann, wobei u nter gesell schaft lichen Kontakten die zwischen mensch lichen Beziehungen zu verstehen sind, wie sie der Alltag mit sich bringt (z.B. Lesen, Schreiben, Besuch von Konzer ten, von politischen oder religiösen Anlässen; Rz . 8022

f. KSIH).

Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraus sehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit könn en nicht zur Annahme einer Not wen digkeit regelmässiger Dritthilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017 E. 5.3; Rz . 8025 KSIH). Die in einzelnen seltenen oder ge le gentlichen Bedarfsfällen angeforderte Hilfe stellt keine regel mässige Hilfe dar (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV. 2010.00219 vom 1 8. März 2011 E. 7.1.2).

Die Abklärungsperson anerkannte in diesem Zusammenhang eine Hilfs bedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte». Der vorstehend wiedergegebene Abklärungsbericht bestä tigt eine entsprechende, deutlich eingeschränkte Geh- (200 m; E. 3.2.2) und Steh fähigkeit (10 min, wobei sie sich auf de n Stock stützen muss; E. 3.2.3). Der Be schwerdeführerin ist es somit mehrheitlich (bis auf zirka 8 Mal im Jahr mit dem Auto oder Roller) nicht mehr möglich, sich ohne Hilfe von Drittpersonen fortzu bewegen, wenn die Umgebung (drinnen oder draussen) nicht rollstuhlgängig ist und/oder es sich um sehr unebenes Gelände oder weite Strecken handelt . Eine Hilflosigkeit in diesem Bereich ist daher unstrittig (vgl. dazu auch Urteil des Bun desgerichts I 642/06 vom 2 2. Au gust 2007 E. 7.3) .

Die Beschwerdeführerin ist jedoch

nicht in mindestens zwei alltäglichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosen entschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV sind daher nicht erfüllt.

Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades würde somit nur dann be stehen, wenn die Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 37 Abs. 3 lit . e IVV) angewiesen wäre (E.

E. 4.2 Bezüglich der Haushaltsführung kam die Abklärungsperson gestützt auf die Er hebungen vor Ort zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei weniger als zwei Stun den pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ( Urk. 6/212 S. 5). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie werde zweimal pro Woche jeweils vier Stunden von einer Putzhilfe unterstützt

(vgl. E. 3.2.3) , was nicht an gerechnet werden dürfe ( Urk. 1 S. 8 Rz . 20) . Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV hat nur, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Zu berück sichtigen sind demnach nicht die tatsächlich geleisteten Hilfeleistungen, sondern diejenigen, die notwendig erscheinen, um eine schwere Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung zu verhindern (vgl. E.

E. 4.4 Insgesamt betrachtet ist ein Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV nicht aus - gewiesen . 4. 5

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin weder in mindestens zwei all tägli chen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter an gewiesen, noch bedarf sie einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne der Inva lidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin hat mithin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom 1. November 2018 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stefanie Maag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 4.4.1 Dem Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung von Alltagssituationen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt. So ist sie in der Lage , sich um Geschäfte in der Vermögens verwaltung zu kümmern, Termine (z.B. Zahnarzt) zu vereinbaren und auch die Organisation der Termine ihrer Mutter zu übernehmen ( vgl. vorstehend E. 3.2. 2 ; Urk. 6/212 S. 5). 4.

E. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend , sie sei auf die Anwesen heit ihrer Mutter als Drittperson angewiesen , um eine Isolation zu verhindern und ausser häusliche Verrichtungen zu erfüllen ( Urk. 1 S. 11 Rz . 28f.)

Gemäss Rz . 8052 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kon takten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV) und sich dadurch ihr Gesund heits zustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isola tion von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der ver sicher ten Person bereits manifestiert haben

(Urte il des BGer 9C_543/2007 vom 28. April 2008 E. 3.2 ).

Es liegen keine medizinischen Angaben vor, aus denen zu schliessen wäre, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens eine lebens praktische Begleitung benötige, um eine Isolation zu verhindern. Dem Abklä rungs bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin regelmässigen Kontakt mit der Hun desitterin hat (E. 3.2.4). Ferner ist angesichts ihrer Aktivitäten davon auszugehen, dass sie sich Hausbesuche organisieren kann. Eine Isolation und die damit ver bundene Verschlechterung des Gesundheits zu standes sind damit nicht aus ge wie sen.

Dasselbe gilt auch bezüglich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen. Die lebenspraktische Begleitung ist dann notwendig, damit die versicherte Person ohne solche nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrich tungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizi nal personen , Coiffeurbesuch etc.; Urteil des BGer 9C_28/2008 vom 2 1. Juli 2008; Rz . 8051 KSIH). Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Abklärung an, wenn immer möglich die Termine kurzfristig zu ver einbaren (z.B. Coiffeur , Zahn arzt ) , so dass sie diese selbständig wahrnehmen könne (E. 3.2.4). Die Lebensmittel bestelle die Beschwerdeführerin per Internet ( Urk. 1 S. 9 Rz . 23) und i hr Hausarzt führ e bei schweren Schmerzen auch Haus besuche durch (E. 3.1). Die Abklärungs person wies darauf hin, dass die Einschrän kung der Beschwerdeführerin aufgrund der Funktionseinschränkungen in den linken Extremitäten sowie der Kopf schmerzen bereits im Bereich der «Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kon tak te» bei den Lebensverrichtungen berück sichtigt wurde (vgl. E. 4.1) und hier nicht anzurechnen sei en ( Urk. 6/212 S. 6 ). Dies ist nicht zu beanstande n . Die Be schwerdeführerin ist nicht ausserstande, das Haus ohne Begleitung für Be sorg ungen (Einkäufe, Arzttermine, Coiffeur, etc.) und Kontakte zu verlassen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin Animierung benötigt, da mit sie aus dem Haus geht (Urk. 1 S. 11 Rz . 28) , und dafür ein zeitlicher Auf wand berücksichtigt werden würde, könnte für diese Art der Begleitung resp. Mo tivierung kein Zeitaufwand angerechnet werden, der - zusammen mit dem bereits ange rech net en Zeitauf wand in der Haushaltsführung

von 50 Mi nuten (vgl. E. 4.4.2) - eine Regel mässigkeit (mehr als zwei Stunden pro Woche) begründen würde . 4.

E. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bens - verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01045

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 6. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Maag kmt Rechtsanwälte, Advokatur & Mediation Mainaustrasse 12, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, leidet an hemiplegischer Migräne mit seit 1999 persistierender, beinbetonteter

Hemiparese auf der linken Seite und Cluster kopfschmerzen (vgl. Urk. 6/5 , Urk. 6/37 ).

Am 1. September 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, unter Hinweis auf Clus ter k opfschmerzen und chronische Migräne zum Bezug von Leistun gen der In va li den versicherung an ( Urk. 6/14). Die IV-Stelle veranlasste eine psychiatrisch-neuropsychologische Untersuchung ( Urk. 6/37, Urk. 6/49) und nahm eine Ab klä rung der beeinträchtig ten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versi ch er ten zu H ause vor (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 16. De zember 2010, Urk. 6/65). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Ein wand verfahren (Vorbescheid vom 1 3. April 2011 [ Urk. 6/67], Einwa nd vom 30. Mai 2011 [ Urk. 6/77]) mit Ver fügung vom 1 2. April 2012 einen Renten an spruch ( Urk. 6/82). Die dagegen erho be ne Beschwerde vom 1 6. Mai 2012 (Urk. 6/84/3-20) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 5. März 2013 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurück (Prozess Nr. IV.2012.00548; vgl. Urk. 6/90). 1.2

Am 2 7. Februar 2014 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Hilflosenentschädigung

ein ( Urk. 6/99). Die IV-Stelle holte die Be richte der behandelnden Ä rzte ein ( Urk. 6/109, Urk. 6/132 , Urk. 6/203 ) und ordnete (wiederholt) eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung an ( Urk. 6/139), an der die Versicherte gesundheitsbedingt nicht teilnehmen konnte (vgl. Schreiben vom 2 9. Juni 2018, Urk. 6/204) . In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 2 2. August 2018 eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), bei der Versicherten zu Hause (vgl. Abklä rungsbericht vom 23. Au gust 2018, Urk. 6/21 8 ). Gleichzeitig wurde eine Beurtei lung der Hilf lo sig keit durchgeführt (vgl. Abklä rungsbericht für Hilflosenent schä digung für Er wach sene vom 23. August 2018, Urk. 6/212). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vor bescheid vom 23. August 2018 die Abweisung des Begehrens um Hilf lo sen ent schä di gung in Aussicht (Urk. 6/213). Dagegen erhob die Versi cherte mit Schrei ben vom 2 4. Sep tember 2018 Einwand (Urk. 6/215). Mit Verfü gung vom 1. No vem ber 2018 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschieden ein en Anspruch auf Hilf losen ent schädi gung (Urk. 6/219 = Urk. 2). 2.

Gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 2 3. August 2018 ( Urk. 6/21 8 ) s tellte die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. September 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung in Aussicht. (vgl. Vorbescheid vom 5. No vember 2018 [ Urk. 6/222] und Urk. 6/227). 3 .

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 ( Urk.

1) und unter Beilage eines Schreibens ihres behan delnden Arztes sowie ihrer Mutter (Urk. 3/3-4) erhob die Versicherte Be schwer de gegen die Verfügung vom 1. November 2018 und beantragte, die an ge fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr ab 1. Februar 2013 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu zusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergän zen den Abklä rung des Hilfsbedarfs zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 7). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Le bens - verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2 1.2.1

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.2.2

Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1. 3 1.3 .1

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person aus serhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist

( Art. 38 Abs. 3 IVV).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durch schnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). 1.3 .2

Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berück sichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen ( Nahrung, Körperpflege, angemessene Klei dung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste ( Rz . 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 ). Die Not wendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Per son auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von All tags situationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache admi nis trative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die ver si cherte Person ohne die ent sprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste ( Rz . 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise an fallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Über wa chung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2 ; Rz . 8050.2 KSIH ). Das Bundesgericht hielt dabei fest, massgeblich sei nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbständigkeit des Wohnens (BGE 133 V 450 E. 4.3).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilf losenentschädigung auch nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Be gleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1. 4

Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsan spruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz . 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden An forderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physi sche oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f. ). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2018 ( Urk.

2) hielt die Be schwer de gegnerin fest, mit der lebenspraktischen Begleitung könne nur Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades geltend gemacht werden. Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin lediglich im Be reich der Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, wobei der anrechenbare Zeitaufwand unter den geforderten zwei Stunden pro Woche liege. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. De zem ber 2018 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, der Abklärungsbericht vom 23.

Au gust 2018 stelle eine unzulängliche Entscheidgrundlage für die Fest stel lung des Hilfsbedarfs aus lebenspraktischer Begleitung dar. Indem sie ohne die regelmässige erhebliche Unterstützung ihrer Mutter beziehungsweise der Putz kraft leidensbedingt in ein Heim eingewiesen werden müsste, habe sie Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung sowohl im Haushalt als auch bei ausser häuslichen Verrichtungen. Aufgrund des doppelten Hilfsbedarfs bestehe ein An spruch in der Höhe einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilf lo senentschädigung hat. 3. 3.1

Seit 2003 ist die Beschwerdeführer in bei Dr. med.

Z.___ , FMH Neurologie und Chefarzt am A.___ , in Behandlung (vgl. Urk. 6/109). Aufgrund der schweren Schmerzsymptomatik führe er auch Hausbe suche durch (vgl. Untersuchungsbericht vom 1. Oktober 2009, Urk. 6/37 S. 3). In seiner Stellung nahme vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 6/203/4f.) hielt Dr. Z.___ fest, die Be schwerdeführerin leide sowohl an einer hemiplegischen Migräne als auch an einem Clusterkopfschmerz. Die hemiplegische Migräne äussere sich in plötzlichen halbseitigen Verkrampfungen, so dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr bewegen könne. Die hemiplegische Migräne führe oft zu tagelanger Bett lägerig keit, gefolgt von relativer Mobilität, wobei die Phasen unberechenbar sei en. Die Clusterkopf schmerzen würden sich während Minuten bis Stunden inva li disierend zeigen und zirka fünfmal pro Tag auftreten. Erschwerend hinzu komme eine stark ausgeprägte Spitalphobie , weshalb eine Begutachtung im stationären Rahmen nicht möglich sei. Am 2 6. Juni 2018 begab sich die Beschwerdeführerin zur Not fall konsultation ins B.___ . Med. pract .

C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, kon statierte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2018 ( Urk. 6/203/1-3), die im Rollstuhl sitzende Beschwerdeführerin wirke schwer krank und betreuungs be dürftig. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, psychomotorisch leicht unruhig. Hin weise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gebe es keine. Ebenso gebe es keine Anhaltspunkte für Zwänge. Es zeige sich jedoch eine schwere iso lierte phobische Angst vor Spitälern. Weiter zeige sich eine affektiv mittelschwer deprimierte Stimmungslage, mittelschwere Hoffnungslosigkeit so wie eine ausge prägte innere Unruhe. Anamnestisch sei der Schlaf durch die Mi grä ne anfälle schwer gestört. Dr. C.___ diagnostizierte eine spezifische (isolier te) Phobie, Spitalphobie (ICD-10: F40.2) sowie ein en Verdacht auf eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). 3. 2

3.2.1

Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenents chädigung für Erwachsene am 22. Au gust 2018 ( Urk. 6/212) habe die Beschwerdeführerin berichtet, täglich vier bis fünf Clusteranfälle zu haben. Die hemiplegischen Migräneschübe seien in den letzten vier bis fünf Monaten häufiger gewesen, wobei diese häufig am Abend oder in der Nacht auftreten würden, jedoch auch tagsüber vorkommen könn t en. Ein Anfall dauere zirka vier Stunden und danach benötige sie nochmals zirka zwei Stunden, bis sie wieder eini germ assen bei Kräften sei. Normalerweise habe sie während zirka vier Wochen jeden Tag eine hemiplegische Migräne, danach habe sie durchschnittlich 10 bis 14 Tage keinen einzigen Anfall. In den letzten Monaten sei es jedoch zu kürzeren anfallsfreien Phasen gekommen, weshalb sie körperlich und psychisch noch mehr belastet sei als sonst. In einer anfallsfreien Phase der hemiplegischen Migräne könne sie sehr gut schlafen, ansonsten bleibe sie wach und versuche , den Schlaf tagsüber nachzuholen, was ihr aber nicht wirklich gelinge. Sie mache täglich zweimal 20 Minuten Aikido, Dehnungs übun gen und Meditation. Psychisch sei es ihr in letzter Zeit schlecht gegangen. Sie habe aber keine psychologische Unterstützung durch einen Psychiater oder Psychologen. Im Winter leide sie unter Depression, insbesondere in den Phasen der hemiplegischen Migräne. Dann könne sie nachts nicht schlafen, hole dies tagsüber nach und sehe danach nur noch wenige Stunden das Tageslicht. Dies sei aber schon seit 20 Jahren so und man gewöhne sich daran. Sie nehme einen Tag nach dem anderen und versuche keine Suizidgedanken zuzulassen. Wenn sie sich jedoch überlege, wie es weitergehen soll, wenn ihre Mutter einmal nicht mehr sei, sehe sie leider nicht sehr viele Möglichkeiten. 3.2.2

Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass die Be schwerdeführerin mehrheitlich selbständig sei. Ohne Anfall könne sie Verschlüsse selber schliessen, Schuhe und Socken an- und ausziehen. Mit Knöp f en habe sie teilweise Schwierigkeiten. I n der hemiplegischen Migräne benötige sie jedoch Dritthilfe beim Anziehen, da sie dann linksseitig gelähmt sei und Atem not habe. In solchen Phasen würde sie aber mehrheitlich im Bett liegen. Die An fälle würden vor allem am Abend und in der Nacht auftrete n. Zum Bereich «Auf stehen/Absitzen/Abliegen» wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne Po si tions änderungen selbständig wahrnehmen. Sie sei in der Wohnung am Stock gegangen, habe sich alleine auf die Terrasse begeben und sich auf einen tief lie genden Liegestuhl gesetzt. Sie habe ausserdem angegeben, häufig Übungen zu machen, um beweg lich zu bleiben. Beim «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» sei die Beschwerde führerin in der Lage, die Speisen zu zerkleinern und diese selb ständig zum Mund zu führen. Sie trinke auch selbständig aus einem Glas oder einer Tasse. Aufgrund des rollstuhlgängigen Badezimmers sei die Beschwerde führerin im Bereich «Kör per pflege» absolut selbständig. Im Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Not durft» sei die Beschwerdeführerin auch ohne Closomat selbständig. Sie nehme den Transfer auf die Toilette vorwiegend alleine vor. Frü her habe ihr die Mutter manchmal geholfen, wenn sie einen hemiplegischen Mig räneanfall hatte, heute sei die Hilfe kaum mehr notwendig. Zum Bereich «Fortbe wegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde sodann festgehalten, dass es der Beschwerde führerin aufgrund der Clusteranfälle und der hemi ple gisch en Mig räne oft nicht möglich sei, Termine einzuhalten. Sie könne keinen Tag planen, weil sie nie genau wisse, wie es ihr gehe. Hinzu komme, dass sie aufgrund des «Schlaganfalls» nicht mehr lange gehen könne, auch am Stock nicht.

Sie habe es im letzten halben Jahr zweimal geschafft, eine Strecke von zirka 200 Meter zu gehen. Ansonsten sei

sie auf den Rollstuhl ange wiesen. Wenn sie sich gut fühle, fahre sie teilweise noch selber mit dem Auto (normaler Automat und nicht umge baut). Es könne aber vor kommen, dass sie nach einem Cluster anfall bis zu zwei Stunden im Auto sitzen bleiben müsse. Dies sei ihr passiert, als sie einkaufen gegangen sei. Das Einkaufen sei ihr viermal pro Jahr möglich, meistens komme es danach aber zu einem Clusteranfall. Sie besitze ausserdem ein en Elektromo tor roller (zwei rädrig) und habe über zwei Jahre geübt, bis sie diesen habe fahren können. Im letzten Jahr sei sie vier- bis fünfmal mit dem Roller unterwegs ge we sen, sei aber auch zweimal gestürzt. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie alleine nicht benutzen, beziehungsweise sie habe Angst, im Falle eines Clusteranfa lls könnten die Mitmenschen den ken, dass sie betrunken sei. Auch mit dem Hund sei dies sehr schwierig ge wesen. In der Schweiz habe sie kaum soziale Kontakte, ausser zur Hundesitterin , welche nun auch mit dem Welpen in die Hundeschule gehe, weil sie dies nicht selber machen könne. In Kanada und den USA habe sie viele Freunde und stehe auch in regelmässigem Kontakt mit ihnen. Vieles laufe über das Internet oder E-Mail. Obschon sie gerne nach Kanada reisen würde, sei es derzeit nicht möglich, i n ein Flugzeug zu steigen . Termine zu vereinbaren, sei ihr selbständig möglich. Sie übernehme auch die Organi sa tion der Termine der Mutter.

Die Termine einzuhalten sei jedoch schwierig. Sie habe beispielsweise ei nen Zahnarzt finden müssen , der ihr den freien Freitagnachmittag widme und den sie anrufen könne, wenn es ihr gut gehe. Seit Oktober

2017 habe sie dies aber nicht mehr geschafft. Die Abklärungsperson hielt fest, die Einschränkungen seien aus körperlichen Gründen vorhanden und w ü rden in diesem Bereich angerechnet (S. 3-5). 3.2.3

Alsdann wurde im Bericht ausgeführt, dass die Beschwerde führerin nicht auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, da der anrechenbare Zeitaufwand unter zwei Stunden pro Woche liege. Die Beschwer deführerin habe angegeben, dass s ie tagsüber, wenn immer möglich, am Computer sitze und entweder mit den Freunden in Kanada oder den USA in Kontakt stehe oder sich um Geschäfte in der Vermögensverwaltung

kümmere . Oft liege sie aber auch einfach nur im Bett, weil sie sich von einem hemiplegischen Migräneanfall oder von Cluster schmerzen erholen müsse. In den anfallsfreien Phasen könne sie mehr machen, ansonsten würden die Anfälle sehr viel Zeit in Anspruch nehmen, da auch eine Erholungs phase von zirka zwei Stunden dazugehöre. Sie esse teilweise selber etwas oder koche zusammen mit der Mutter eine Mahlzeit. Durch die Einschrän kungen der linken Hand sowie der Standschwierigkeiten könne sie aber nicht lange in der Küche stehe n

(zirka zehn Minuten; vgl. Urk. 3/4) beziehungsweise müsse sich für die Balance festhalten. Einen Stuhl habe es in der Küche nicht, da dieser weg rol len würde. Bezüglich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen er mög li chen» gab die Beschwerde führerin insbe sondere an, wenn es ihr gut gehe, könne sie beispiels weise den Ge schirr spüler ein- und ausräumen. Ansonsten helfe sie im Haushalt nicht viel mit. Die Be schwer deführerin sagte, sie sei ein Messie und würde es nicht auf die Reihe bringen, Dinge wegzugeben. Für die Wohnungs rei nigung habe man schon seit jeher eine Putzhilfe angestellt, welche am Don ners tag und Freitag für jeweils vier Stunden pro Tag vorbei komme. Die Mutter der Beschwerdeführerin äusserte, dass sie das grosse Haus nie alleine gereinigt habe. Für den Garten habe man einen Gärtner angestellt. Die Kleider wasche mehrheit lich die Mutter. In guten Phasen sei es der Beschwerdeführerin jedoch möglich, die Wäsche zu besorgen. Das Zusammenlegen der Wäsche übernehme ebenfalls die Mutter, da es für die Be schwerdeführerin mit der linken Hand schwierig sei. Das Bügeln übernehme die Putzhilfe. Den Haushalt zu organisieren und zu planen sowie eine Tagesstruktur festzulegen, sei für die Beschwerde führerin jedoch mög lich. Sie habe keine kogni tiven Einschränkungen. Die Abklärungsperson hielt fest, es sei der Beschwerde führerin möglich, einfache Hausarbeiten an guten Tagen selbständig zu ver richten, dennoch werde in diesem Bereich ein anrechenbarer Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche angerechnet. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen werde auch im Bereich der Kleiderpflege ein Zeitaufwand von 20 Minuten pro Woche angerechnet. Es sei jedoch zumutbar, dass man die Wä sche dann erledige, wenn die Beschwer de führerin mithelfen könne. Dass sie nicht alle Tätigkeiten in diesem Bereich er füllen k önne , werde mit dem Zeitaufwand berücksichtigt. In Bezug auf die Essens zubereitung konstatierte die Abklärungs person, es sei der Beschwerde führerin möglich, einfache Mahlzeiten selbständig zuzu bereiten. Ausserdem sei zumutbar, dass sie auf Hilfsmittel zurückgreife und sich die Mahl zeiten dann zubereite, wenn es ihr bessergehe. Zudem wäre es auch zumutbar, auf Fertig produkte zurückzugreifen. Bei administrativen Arbeiten - so die Ab klärungs per son - würden keine Einschränkungen vorliegen. Die Beschwer de führerin erle di ge alles selbständig und helfe sogar ihrer Mutter bei diversen An gelegenheiten (S. 5-6). 3.2.4

Schliess lich ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die funktionellen Ein schrän kungen (Schmerzen, Lähmungen) im Vordergrund stehen würden und die Be schwerde führerin deswegen teilweise die ausserhäuslichen Verrichtungen nicht erfüllen könne. Wenn immer möglich versuche sie die Termine kurzfristig zu ver einbaren (z.B. Coiffeur) , so dass sie diese dann selbständig wahrnehmen könne. Betreffend den Hinweis auf die depressive Verstimmung, äusserte die Abklä rungsperson, dass si ch die Beschwerdeführerin in keiner psychiatrischen Behand lung befinde und keine Vorkehrungen deswegen treffe. Sie lebe mit ihrer Mutter in einem Haus und habe regelmässig Kontakt mit der Hundesitterin . Eine regel mässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinde rung einer dau ern den Isola tion von der Aussenwelt sowie eine dauernde medi zi nisch-pfle gerische Hilfe und persönliche Überwachung sei nicht not wendig (S. 6-7) . 3.3

RAD-Arzt Dr. Y.___ nahm im Rahmen der Abklärung vor Ort einen Augen schein der gesundheitlichen Situation vor. In seiner Stellungnahme vom 3 0. Ok tober 2018 ( Urk. 6/218 S. 6) hielt er fest, die Beschwerdeführerin gelte als aus therapiert. Die bisherigen Therapien seien adäquat ge wesen. Sie sei von den Kopf schmerzen sehr stark beeinträchtigt, so dass ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zu ge mutet werden könne. Eine Depression im engeren Sinn sei jedoch nicht vor lie gend, da keine durchgängig depressive Stimmung vorhanden sei. In den kopf schmerz freien Phasen könne sie sich um die Erledigung der persönlichen Ange legenheiten sowie der Kommunikation mit Kollegen, der eigenen künst le rischen Gestaltung oder dem Lesen von wissenschaftlichen Publikationen widmen und dabei auch Freude empfinden. Die funktionellen Leistungseinschränkungen seien somit dem Kopfschmerzleiden zuzuordnen. Dass es infolge der schweren Kopf schmerz erkrankung immer wieder auch zu depressiver Verstimmung kom men könne, sei nachvollziehbar, jedoch erreiche sie nicht das Ausmass einer ei gen ständigen Erkrankung. 4. 4.1

Nach Lage der Akten kann ohne Weiteres verneint werden, dass die Be schwer de führerin einer dauernden persönlichen Überwachung ( Art. 37 Abs. 3 lit . b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege ( Art. 37 Abs. 3 lit . c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnes schä digung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könn te ( Art. 37 Abs. 3 lit . d IVV; vgl. Urk. 6/212). Ferner ist die Beschwerdeführerin auch nicht in zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblich er Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ( Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV). So besteht k ein Hilfs bedarf beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen, Ab liegen , beim Essen, bei der Körperpflege sowie bei der Reinigung nach der Ver richtung der Notdurft. Das ist unbestritten.

Hilflosigkeit im Bereich « Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte » liegt vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlic hen Kontakte mehr pflegen kann, wobei u nter gesell schaft lichen Kontakten die zwischen mensch lichen Beziehungen zu verstehen sind, wie sie der Alltag mit sich bringt (z.B. Lesen, Schreiben, Besuch von Konzer ten, von politischen oder religiösen Anlässen; Rz . 8022

f. KSIH).

Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraus sehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit könn en nicht zur Annahme einer Not wen digkeit regelmässiger Dritthilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 1 3. Januar 2017 E. 5.3; Rz . 8025 KSIH). Die in einzelnen seltenen oder ge le gentlichen Bedarfsfällen angeforderte Hilfe stellt keine regel mässige Hilfe dar (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV. 2010.00219 vom 1 8. März 2011 E. 7.1.2).

Die Abklärungsperson anerkannte in diesem Zusammenhang eine Hilfs bedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesell schaftlicher Kontakte». Der vorstehend wiedergegebene Abklärungsbericht bestä tigt eine entsprechende, deutlich eingeschränkte Geh- (200 m; E. 3.2.2) und Steh fähigkeit (10 min, wobei sie sich auf de n Stock stützen muss; E. 3.2.3). Der Be schwerdeführerin ist es somit mehrheitlich (bis auf zirka 8 Mal im Jahr mit dem Auto oder Roller) nicht mehr möglich, sich ohne Hilfe von Drittpersonen fortzu bewegen, wenn die Umgebung (drinnen oder draussen) nicht rollstuhlgängig ist und/oder es sich um sehr unebenes Gelände oder weite Strecken handelt . Eine Hilflosigkeit in diesem Bereich ist daher unstrittig (vgl. dazu auch Urteil des Bun desgerichts I 642/06 vom 2 2. Au gust 2007 E. 7.3) .

Die Beschwerdeführerin ist jedoch

nicht in mindestens zwei alltäglichen Le bens verrich tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosen entschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV sind daher nicht erfüllt.

Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades würde somit nur dann be stehen, wenn die Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Be gleitung im Sinne von Art. 38 IVV ( Urk. 37 Abs. 3 lit . e IVV) angewiesen wäre (E. 1.2.1 vorstehend). 4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass diese Voraussetzung erfüllt sei. So sei sie sowohl im Haushalt, als auch bei ausserhäuslichen Verrichtungen auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Laut der Beschwerdeführerin könnte sie ohne die Mithilfe ihrer Mutter sowie der Putzhilfe nicht selbständig wohnen (Urk. 1 S. 4

Rz . 10).

4. 3

Der Ab klä rungsbericht vom 2 3. August 2018, mit welchem die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint wurde ( Urk. 6/212), wurde, soweit ersichtlich, von einer qualifizierten Fachperson er stellt. Sie besuchte die Be schwer deführerin in ihrem Haus und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Ein schrän kungen der Beschwerdeführerin bekannt. Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Der Bericht ist vollständig, nach voll ziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungs bericht (vgl. E. 1.4 vorstehend). 4.4

4.4.1

Dem Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung von Alltagssituationen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt. So ist sie in der Lage , sich um Geschäfte in der Vermögens verwaltung zu kümmern, Termine (z.B. Zahnarzt) zu vereinbaren und auch die Organisation der Termine ihrer Mutter zu übernehmen ( vgl. vorstehend E. 3.2. 2 ; Urk. 6/212 S. 5). 4. 4.2

Bezüglich der Haushaltsführung kam die Abklärungsperson gestützt auf die Er hebungen vor Ort zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei weniger als zwei Stun den pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ( Urk. 6/212 S. 5). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie werde zweimal pro Woche jeweils vier Stunden von einer Putzhilfe unterstützt

(vgl. E. 3.2.3) , was nicht an gerechnet werden dürfe ( Urk. 1 S. 8 Rz . 20) . Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV hat nur, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Zu berück sichtigen sind demnach nicht die tatsächlich geleisteten Hilfeleistungen, sondern diejenigen, die notwendig erscheinen, um eine schwere Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung zu verhindern (vgl. E. 1.3 .2 vorstehend) .

Da ledig lich mini male An for de rungen an die Wohnungspflege gestellt werden, erscheint nicht nach vollziehbar, inwiefern sich der Einsatz einer Putzhilfe im geltend gemachten Umfang von acht Stunden pro Woche einzig in Bezug auf die von der Beschwer deführerin bewohnten Räume rechtfertigen sollte. Eine wö chentliche Grundreini gung von acht Stunden erscheint weder notwendig, um einer drohenden Ver wahrlosung zu entgehen, noch um eine Heimeinweisung zu verhindern. An ge sichts dessen, dass die Beschwerdeführerin, wenn immer möglich am Computer sitzt (durchschnittlich eine Stunde pro Tag; vgl. Urk. 6/218 S 5) und mit Freunden aus Kanada oder den USA in Kontakt steht oder sich um Geschäfte in der Ver mögens verwaltung kümmert (E. 3.2.3) , ist ein Aktivitäts niveau ausgewiesen und es ist ihr zumutbar, diese Zeit auch für kleiner e Aufgaben im Haushalt aufzu wen den. Nicht zu berücksichtigten ist, dass die Beschwerde führerin die Woh nungs reinigung langsam, nur mit Schwierigkeiten und nur in gewissen Mo menten er ledigen kann (vgl. Rz . 8040 KSIH).

Unerheblich ist weiter, dass die Beschwerdeführerin nicht mehrere Arbeiten am Stück erledigen könne, weil sie sich dann überanstrenge ( Urk. 1 S. 9 Rz . 21). Die Tatsache, dass gewisse Tätigkeiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten oder nur in gewissen Momenten erledigt werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne die nötige Hilfe für diese Aufgaben in ein Heim eingewiesen werden muss ( Rz . 8040 KSIH). Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und kann sich ihren Aufgabenbereich entsprechend frei einteilen und den Haushalt in Etappen sowie mit Hilfsmitteln (z.B. Roboter-Staubsauger) erledigen. Angesichts dessen, dass sie in einem Einfamilienhaus lebt, ist es ihr beispielsweise möglich , die Waschmaschine jederzeit zu benützen und entsprechend ihre Wäsche dann zu erledigen, wenn es ihr bessergeht. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, dass es der Beschwerde führerin möglich sei, in guten Phasen die Wäsche zu besorgen (vgl. E. 3.2.3). Soweit sie in der Beschwerde ausführte, die Wäsche könne sie auf grund der Einschränkungen in der linken Hand nur sehr primitiv zusammen legen, ist dem entgegenzuhalten, dass weder das Zusammenlegen der Kleider noch das Bügeln der Kleider in Bezug auf die Sicherstellung der Grundversorgung zu be rück sichtigen

sind, droht der Beschwerdeführerin doch weder eine Verwahr lo sung noch eine Heimeinweisung, wenn die Kleider nicht zusammengelegt oder ge bügelt werden ( Rz . 8050 KSIH).

Ferner gab die Beschwerdeführerin an, auf grund der Standschwierigkeiten sei es ihr möglich während rund 10 Minuten am Herd zu stehen . Ein Stuhl gebe es nicht in der Küche ( Urk. 1 S. 9 Rz . 21 ; Urk. 6/212 S. 5 ) . Im Rahmen der Schaden min de rungs pflicht ist es der Beschwer de führerin zumutbar, die Erledigung der Haus halts arbeiten mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel zu bewältigen ( Rz . 8050.3 KSIH). Dazu gehört auch, dass sie sich aufgrund ihrer Standschwierigkeiten beim Kochen einen sicheren Stuhl hinzuholt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, das zubereitete Essen zu zerkleinern (vgl. E. 3.2.2), ist es nicht nach voll ziehbar, dass sie nicht auch in der Lage sein soll, Tätigkeiten wie bei spielsweise Rüsten und Schneiden auszuführen, zumal sie im Sitzen die linke Hand

als Stützhand zur Hilfe nehmen kann , um wenigstens die zu zerkleinernden Lebens mittel festzuhalten resp. zu fixieren . Im Weiteren darf von der Beschwer de führerin durch aus erwartet werden, dass sie schon zerkleinerte Lebensmittel (z.B. geschnittenes Brot resp. Kleinbrote , bereits zer kleinerter Salat , Geschnetz el tes, Tiefkühlgemüse etc. ) einkauft, welche sie ohne Zutun von Dritten zubereiten und essen kann.

Nach dem Gesagten, ist der von der Abklärungsperson ermittelte zeitliche Auf wand von 50 Minuten (30 min für Hausarbeiten, 20 min für Kleiderpflege) nicht zu beanstanden. Es ist die effektive minimale Grund versorgung der Beschwerde führerin unter Berücksichtigung ihrer Mitwirkungs pflicht zu berechnen. Dies ver mag Abweichungen zum zeitlichen Aufwand der Putzhilfe sowie der Mutter im gemeinsam genutzten Haushalt zu erklären. 4.4.3

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend , sie sei auf die Anwesen heit ihrer Mutter als Drittperson angewiesen , um eine Isolation zu verhindern und ausser häusliche Verrichtungen zu erfüllen ( Urk. 1 S. 11 Rz . 28f.)

Gemäss Rz . 8052 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kon takten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit . c IVV) und sich dadurch ihr Gesund heits zustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isola tion von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der ver sicher ten Person bereits manifestiert haben

(Urte il des BGer 9C_543/2007 vom 28. April 2008 E. 3.2 ).

Es liegen keine medizinischen Angaben vor, aus denen zu schliessen wäre, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens eine lebens praktische Begleitung benötige, um eine Isolation zu verhindern. Dem Abklä rungs bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin regelmässigen Kontakt mit der Hun desitterin hat (E. 3.2.4). Ferner ist angesichts ihrer Aktivitäten davon auszugehen, dass sie sich Hausbesuche organisieren kann. Eine Isolation und die damit ver bundene Verschlechterung des Gesundheits zu standes sind damit nicht aus ge wie sen.

Dasselbe gilt auch bezüglich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen. Die lebenspraktische Begleitung ist dann notwendig, damit die versicherte Person ohne solche nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrich tungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizi nal personen , Coiffeurbesuch etc.; Urteil des BGer 9C_28/2008 vom 2 1. Juli 2008; Rz . 8051 KSIH). Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Abklärung an, wenn immer möglich die Termine kurzfristig zu ver einbaren (z.B. Coiffeur , Zahn arzt ) , so dass sie diese selbständig wahrnehmen könne (E. 3.2.4). Die Lebensmittel bestelle die Beschwerdeführerin per Internet ( Urk. 1 S. 9 Rz . 23) und i hr Hausarzt führ e bei schweren Schmerzen auch Haus besuche durch (E. 3.1). Die Abklärungs person wies darauf hin, dass die Einschrän kung der Beschwerdeführerin aufgrund der Funktionseinschränkungen in den linken Extremitäten sowie der Kopf schmerzen bereits im Bereich der «Fortbewe gung/Pflege gesellschaftlicher Kon tak te» bei den Lebensverrichtungen berück sichtigt wurde (vgl. E. 4.1) und hier nicht anzurechnen sei en ( Urk. 6/212 S. 6 ). Dies ist nicht zu beanstande n . Die Be schwerdeführerin ist nicht ausserstande, das Haus ohne Begleitung für Be sorg ungen (Einkäufe, Arzttermine, Coiffeur, etc.) und Kontakte zu verlassen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin Animierung benötigt, da mit sie aus dem Haus geht (Urk. 1 S. 11 Rz . 28) , und dafür ein zeitlicher Auf wand berücksichtigt werden würde, könnte für diese Art der Begleitung resp. Mo tivierung kein Zeitaufwand angerechnet werden, der - zusammen mit dem bereits ange rech net en Zeitauf wand in der Haushaltsführung

von 50 Mi nuten (vgl. E. 4.4.2) - eine Regel mässigkeit (mehr als zwei Stunden pro Woche) begründen würde . 4. 4.4

Insgesamt betrachtet ist ein Angewiesensein auf eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV nicht aus - gewiesen . 4. 5

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin weder in mindestens zwei all tägli chen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter an gewiesen, noch bedarf sie einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne der Inva lidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin hat mithin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. Damit erweist sich die an ge fochtene Verfügung vom 1. November 2018 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stefanie Maag - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler