Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , ge boren 1978, meldete sich am 26. September 2002 erstmals unter Hinweis auf Essstörungen, Selbstverletzung, Alkohol- und Drogen sucht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfü gung vom 28.
Februar 2005 einen Leistungsanspruch mangels invalidenversiche rungsrechtlich relevantem Gesundheitsschaden (Urk. 7/30). 1.2
Am 4.
August 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse psychische Erkrankungen ern eut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/38). Die IV-Stelle klärte die erwerbliche und medizinische Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk.
7/41+49+59). Nach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/ 65; Urk. 7/67+73+81) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 das Renten begehren bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ab (Urk. 7/90). Die da gegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/93/3-11) wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. August 2017 gutgeheissen und festgestellt, dass die Versicherte ab 1.
Februar 2016 bei einem Invaliditäts grad von 48 % Anspruch a uf eine Viertelsrente hat (Urk. 7/109/1-16 ; Prozess IV.2016.01331 ). 1.3
Die im zuvor genannten Beschwerdeverfahren geltend ge machte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes der Versicherten ( vgl. Urk. 7/ 93/6+10- 11; vgl. auch Aktennotiz vom 7. Februar 2018, Urk. 7/91) , machte sie mit Schreiben vom 27.
April 2017 auch direkt bei der IV-Stelle geltend (Urk. 7/106). Mit Schreiben vom 14. November 2017 (Urk. 7/111), 18. Januar 2018 (Urk. 7/
138) und 8. Februar 2018 (Urk. 7/145) wies die Versicherte erneut auf die seit November 2016 bestehende gesundheitliche Verschlechterung hin . Nachdem die IV-Stelle medizinische Berichte eingeholt hatte (Urk. 7/154/5-10, Urk.
7/160), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 25.
Juli 2018 die Abweisung des Rentenerh ö hungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/162). Den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 7/163+165+168)
erachtete sie mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 als unbegründet und entschied im Sinne ihres Vorbescheides (Urk. 2 = 7/172). 2.
Die Versicherte erhob am 29.
November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine die Viertelsrente übersteigende Rente zuzusprechen. Sofern der medizi nische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei, sei auf Kosten der IV-Stelle durch das Gericht ein Verlau fsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine eigentliche Stellungnahme verzichtete.
Mit Gerichtsverfügung vom 18.
März 2019 wurde der Beschwerdeführerin das recht liche Gehör gewährt zu einer möglichen Schlechterstellung im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk.
8 ) .
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. April 2019 (Urk.
10) wurd e der Beschwerdegegnerin am 23. April 2019 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil vom 25. August 2017 im Prozess IV.2016.01331 in Erwägung 1 dargelegt (Urk. 7/109/3). Darauf kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Reg el-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BG E 141 V 574 E. 4.1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_5 34/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 ).
An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnun gen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E.
7) sind neu sämtliche psychischen Leid en, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungs weise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3). 1.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus,
die medizinischen Abklärungen, welche im Rahmen der Prüfung der im April 2017 geltend gemachten Verschlechterung erfolgt seien, hätten ergeben, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausgewiesen seien. Vorausgesetzt werde insbesondere ein vorliegendes Trauma. Ein solches lasse sich aus den Akten nicht erkennen (S. 1 unten). Zudem würden sich in den medizini schen Berichten Unstimmigkeiten zeigen. Die ausgewiesene Depression werde innert kürzester Zeit von schwer auf mittelgradig abgeändert. Auch die zuerst aufgeführte Alkoholabstinenz mit anschliessendem Klinikaufenthalt zum Entzug werfe Fragen auf. Da sich keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erkennen lasse, werde das Verschlechterungsgesuch abgewiesen (S. 2 oben). Eine Verlaufsbegutachtung sei nicht angezeigt, da von einem unveränderten Sachver halt auszugehen sei. Daher erübrige sich auch die Frage nach dem Verschlechte rungszeitpunkt (S. 2 Mitte). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1) , aufgrund des weiteren gesundheitlichen Verlaufs nach der Verfügung vom 2 8. Oktober 2016 könne nicht auf die Prognose im Gutachten von Prof. Dr. med .
Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abgestellt werden (S. 7 lit. c). Es sei zu den bekannten Diagnosen zusätzlich eine schwere depressive Störung diagnostiziert worden. T rotz intensiver stationärer, teilstationärer und ambulanter Behan dlung sei es im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten rechtskräf tigen Verfügung vom Oktober 2016 zu einer Verschlechterung des psychiatri schen Beschwerdebildes und zu einer ab Januar 2017 anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen (lit. d). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen ist. 3.
Im rechtskräftigen Urteil vom 25. August 2017 (Urk.
7/109/1-16) wurde gestützt auf das Gutachten vom 30. Januar 2017 (Urk. 7/99) von Prof. Y.___ und med. pract. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol (gegenwärtiger Substanzge brauch; ICD-10 F10.24) sowie von Opiaten (gegenwärtiger Substanzgebrauch; ICD-10 F11.22/F11.24) und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom B orderlinetyp (ICD-10 F60.31) eine
60%ige Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (jeweils bezogen auf ein 100 % -Pensum) in angepasster Tätigkeit festgestellt ( vgl. Erwägung 4 des besagten Urteils ). In Erwägung 3 des Urteils vom 25. August 2017 wurde zum Gutachten F olgendes ausgeführt (vgl. Urk. 7/109/5-6): Es sei bereits in den Akten eine Persönlichkeitsstörung aufgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe über ein bereits seit der Kindheit/Adoleszenz verän dertes Selbsterleben berichtet. Es seien diverse Hinweise für ein gestörtes Erle ben ihrer Situa tion und eine gestörte Emotionsregulation auszumachen ( anorexische Phase, starke Minderwertigkeitsgefühle, Alkoholkonsum um Anspan nung zu reduzieren, Selbstverlet zungen; S. 50 f.). In der psycholo gischen Zusatz untersuchung vom 30. November 2016 hätten sich weitere Auf fällig keiten der Persönlichkeit gefunden. Es hätten sich unter anderem auch ver schiedene Züge der Borderline -Persönlichkeitsstörung feststellen lassen. Im Borderline -Persönlichkeits-Inventar ( BPI ) habe die Beschwerdeführerin gar einen Wert erreicht, der für das Vorhandensein einer Borderline -Persönlich keitsstörung spreche (S. 52 oben). Dementsprechend sei aus gutachterlicher Sicht kongruent zu den Einschätzun gen der Behandler davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstö rung vom Borderlinetyp bestehe, die zur Spannungsreduktion und Regulierung der Emotionen sekundär zu einer Abhängigkeitsstörung von Alkohol und Opiaten geführt habe, die wiederum die Folgen der Persönlich keitsstörung zumindest teilweise kompensiert hätten (S. 52 unten). Zusammenfassend sei in der Gesamtschau davon auszugehen, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Bor der line , bereits in der Adoleszenz beziehungsweise im frühen Erwachsenen alter manifestiert habe. Die Essstörung, die rezidivierende depressiven Episoden und auch die Abhängig keitserkrankungen hätten sich auf dem Boden dieser Vul nerabilität entwickelt (S. 53 Mitte). Aus fachpsychiatrischer Sicht erscheine die aktuelle Therapie angemessen. Allen falls sei eine Intensivierung der antidepressiven Behandlung zu erwägen. Ansonsten liessen sich von gutachterlicher Seite keine klaren Empfehlungen abgeben, die mit genügend hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Ver besserung der Funktionsfähigkeit führen würden (S. 53 unten). Die Akten würden verdeutlichen, dass es sich hier um ein lang andauerndes Leiden handle, welches bereits verschiedene ambulante, teilstationäre oder sta tionäre Behand lungen zur Folge gehabt habe. Seit der ersten Behandlung (im weitesten Sinne) in der Adoleszenz aufgrund der anorektischen Phase sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ständig in Behandlung ge wesen mithin ein Hinweis auf das Ausmass der vorliegenden Gesund heits schädigung (S. 54 unten). Betrachte man die Funktionsfähigkeit im Querschnitt zum Zeitpunkt der aktuel len Untersuchung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin momentan in der Lage sei, pünktlich zur Untersuchung zu erscheinen und einigermassen adä quat mit den Gutach tern zu interagieren. Gleichwohl sei auch zu bemerken, dass die Tatsache, dass sie alkoholisiert zur Untersuchung erschienen sei, dafür spreche, dass sie nur eingeschränkt in der Lage sei, ihren Konsum über den Tag hinweg zu kontrollieren. Im Weiteren sei sie in der Lage, sich um ihren Hund zu kümmern und den Haushalt mit dem Ex-Partner knapp zu bewältigen. Teilweise sei auch eine Unterstützung durch die Patentante not wendig. Ihren Hobbys beziehungsweise angenehmen Tätigkeiten könne sie nicht im erwünschten Ausmass nachgehen. Im Weiteren habe sie über Schwierigkeiten mit der Admi nistration berichtet. Die Beschreibungen zum Tagesablauf würden darauf hin wei sen, dass sie nur begrenzt in der Lage sei, ein geringes Aktivitätsniveau aufrechtzuer halten. Auch hier werde ersichtlich, dass der Alkoholkonsum so unkontrolliert verlaufe, dass sie auch ihre Pläne nicht umsetzen könne (S. 54 f.). Bezogen auf die Items des MINI-ICF sei hier von deutlichen Defiziten in der Anpas sungsfähigkeit, der Strukturierungsfähigkeit, der Flexibilität, der Anwen dung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungsfähigkeit, der Durchhaltefähig keit und der Interaktion sowie der Spontanaktivitäten auszugehen. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau würden diese Einschränkun gen zu mittelschweren bis schweren Ein schränkungen der beruflichen Leis tungsfähigkeit führen (S. 55 Mitte). 4. 4.1
Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2018 gehen aus den Akten folgende Arztberichte hervor: 4.2
Gemäss Kurzaustrittsbericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 3/3 = 7/105/1-3) der A.___ , B.___ , war die Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2017 bis 9. Februar 2017 dort hospitalisiert. Der Eintritt sei freiwillig erfolgt, wobei sie sich im Verlauf wieder holt ambivalent bezüglich der Weiterführung der Therapie geäussert habe. Während den Belastungsproben sei es zweimal zu einem Rückfall mit Alkohol- und/oder Heroinkonsum gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich zur Fort führung einer Therapie im teilstationären Setting entschieden. Sie sei in leicht gebessertem Zustand ausgetreten (S. 2 oben). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2); bis 1 6. Dezember 2016 Teilnahme an ärztlich überwach tem Substitutionsprogramm, seither viermal Heroinkonsum - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), gegenwärtig abstinent nach ärztlich überwachtem Entzugsprogramm im Dezember 2016, seither zweimal Alkoholkonsum 4.3
Mit undatiertem Bericht (Urk. 7/154/5-10; eingegangen am 23. Mai 2018) berich teten Ärzte und Fachpersonen der A.___ , C.___ , über die tagesklinische Behandlung , welche vom 7. März 2017 bis 15. Dezember 2017 stattgefunden habe, sowie die ambulante Behandlung (letzter Kontrollter min am 5. April 2018; vgl. Ziff. 3.1).
Aufgrund der langjährigen Krankheitsgeschichte und der Komorbiditäten könne von einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung ausgegangen werden. Trotz intensiver Behandlung bei hoher Motivation sei es in den vergangenen Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes gekommen (Ziff. 3.3).
Eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei gegenwärtig nicht denkb ar . Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in einer schweren depressiven Episode, welche die Leistungsfähigkeit stark beeinträchtige. Einerseits sei der Antrieb gemindert und führe zu einer Blockade der Handlungsfähigkeit, was sich mehr mals wöchentlich darin zeige, dass es die Beschwerdeführerin gar nicht aus dem Haus schaffe. Andererseits sei die emotionale Instabilität ausgelöst durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung aufgrund des gemeinsame n Auftre ten s mit der Depression besonders ausgeprägt. Seit der letzten Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sei zudem eine deutliche Zunahme der unspezifischen Ängste festgestellt worden, die dazu führen würden, dass die Beschwerdeführerin geplante Alltagshandlungen nicht ausführe und vermeide. Die Folgen der Traumafolgestörung würden des Weiteren zu Ängsten und Schlafstörungen füh ren, die die notwendige nächtliche Erholung aktuell verhindern würden . Dies führe wiederum zu einer ausgeprägten Affektlabilität tagsüber und somit zu einer Beeinträchtigung von Konzentration und Aufmerksamkeit wie auch einer redu zierten Stresstoleranz. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Arbeitskontext aktuell überall überfordert sei. Längerfristig sei von einer Arbeits unfähigkeit
von 70 bis 80 % auszugehen ( vgl. Ziff. 2.1).
Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Ziff. 1.2): - emotionale instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline Typ (ICD-10 F60.31) - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2)
Da sich das Zustandsbild deutlich verschlechtert habe, erfolge nun eine stationäre Behandlung (Ziff. 3.1, vgl. dazu nachfolgend E. 4.4) 4.4
Vom 23. April 2018 bis 11. Mai 2018 war die Beschwerdeführerin in der D.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 30. Mai 2018, Urk. 3/4; vgl. auch Urk. 7/160) . Bei der psychischen Befunderhebung (nach AMDP) bei Eintritt wur den insbesondere eine Ich-Störung in Form von Depersonalisation, eine depri mierte und bedrückte Grundstimmung bei erhaltener affektiver Schwingungsfä higkeit sowie eine starke Antriebsarmut festgehalten (S. 3 unten). Am rechten Unterarm habe die Beschwerdeführerin eine Wunde gehabt , welche durch eine Verbrennung mit einer Zigarette gemacht worden sei. Sie habe multiple verheilte Schnitt- und Verbrennungsnarben an Unterarmen und Unterschenkel beidseits (S. 3 «somatischer Befund»).
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F11.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hyper tensiven Krise 4.5
Vom 4. bis 7. Juli 2018 erfolgte eine weitere freiwillige stationäre Behandlung in der D.___ (Austrittsbericht vom 3 0. Juli 2018; Urk. 3/5 ). Nebst den bisher (vgl. vorstehend E. 4.4) gestellten Diagnosen wurde n eine PTBS, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Bo r derline -Typ und eine Opiatsubstitution (ICD-10 Z51.83) festgehalten (S. 1). Ursache für den freiwilligen Eintritt sei ein Rückfall mit Alkohol gewesen (0.68 Promille bei Eintritt; S. 2 «aktuelle Anam nese»). Während ihrem fünftägigen Aufenthalt zum Alkoholentzug sei es zu kei nen Komplikationen gekommen. Sie habe ein angepasstes, kooperatives und adäquates Verhalten gezeigt und sei bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung sowie fehlender Entzugssymptomatik auf eigenen Wunsch entlassen worde n (S. 4 oben). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die neuen medizinischen Berichte (vgl. vorstehend E. 4.2 ff . ) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Entgegen ihren Ausführungen kann vorliegend jedoch nicht von einem genügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt ausgegangen wer den.
Zwar ist es zutreffend, dass die Diagnose einer PTBS aufgrund einer erforderli chen Latenz von wenigen Wochen bis höchstens sechs Monaten nach einem Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass (vgl. dazu
Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überar beitete Auflage, Bern 2015 , S.
208 )
vorliegend fraglich ist, da der diagnostizi erten PTBS ein - nicht näher ben anntes - traumatis ches Ereignis in der Kindheit (und somit Jahrzehnte zurück) zugrunde gelegt wurde und keine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Diagnosekriterien erfolgte ( Urk. 3/5 S. 2, Urk. 7/154/5- 10). Demgegenüber hatten
Prof. Y.___ und med. pract. Z.___ im für die Ren tenzusprache massgebenden psychiatrischen Gutachten vom 30. Januar 2017 (Urk. 7/99 S. 52 f.) festgestellt, eine kriteriengemäss ausgeprägte Traumafolgestö rung erscheine nicht unplausibel beziehungsweise könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber auch nicht bestätigt werden. Zur Begründung hatten die Sachverständigen ausgeführt, problematisch für die aktuelle Beurteilung sei, dass die Beschwerdeführerin nur die traumatisierenden Erlebnisse durch den Cousin klar habe beschreiben können und angegeben habe, sie habe nach diesen Ereig nissen keine Symptome verzeichnet und sich durch diese Ereignisse auch nicht übermässig geprägt gefühlt. Flashbacks seien verneint worden und auch die Albträume hätten keine konkreten Erlebnisse beinhaltet. Erst bei einer früheren, intensiveren Exploration habe sie begonnen, über die Ereignisse mit dem Vater nachzudenken. Ebenso wenig sei ein pathologisches Vermeidungsverhalten auf geführt worden (vgl. dazu auch Gutachten S. 16, 21 und 43). Ob in dieser Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist (oder ob es sich um eine unterschiedliche Einschätzung eines seit der Begutachtung im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt), lässt sich anhand der diesbezüg lich wenig aufschlussreichen Berichte der A.___ , C.___ , respektive der D.___ vom 23. Mai (Eingangsdatum IV-Stelle, Urk. 7/154/5-10) und 3 0. Juli 2018 (Urk. 3/5) nicht beurteilen . Hingegen gehen aus den Akten di verse Anhaltspunkte hervor, die anderweitig auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen. Trotz mehreren Entzügen gelang der Beschwerdeführerin bisher keine längerfristige Alkoholabstinenz. Auch konsumierte sie weiterhin wöchentlich Heroin trotz Substitution seit dem Jahr 2016 (vgl. Urk. 3/5 S. 2 «Substanzanamnese»). Ihre depressive Problematik hat sich trotz psychiatrischer Behandlung spätestens im April 2018 verschlech tert, als eine schwere depressive Episode eine stationäre Behandlung erforderlich machte (vgl. vorstehend E. 4.3 f.).
Allerdings wurde in den Austrittsberichten der D.___ vom Mai 2018 (vorstehend E. 4.4) und Juni 2018 (vorstehend E.
4.5) wiederum eine mittelgradige Episode diagnostiziert. Aus einer Email vom 8.
November 2018 des E.___ , in welchem die Beschwerdeführe rin vom 31. August 2018 bis 15. Oktober 2018 für zwei bis drei wöchentliche Eins ätze eingeplant gewesen wäre, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin viele Ausfallzeiten gehabt habe und oft nicht pünktlich habe starten können, weil es i hr nicht gut gegangen sei (Urk. 3/6). Bereits im Rahmen der tagesklinischen und ambulanten Behandlung zwischen März 2017 und April 2018 war festgehalten worden , dass es der Beschwerdeführerin regelmässig nicht gelungen sei, die vereinba rten Termine wahrzunehmen (Urk. 7/154/8 Ziff. 3.1). Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie der erhobenen Befunde ist naheliegend, dass dies gesundheitliche Gründe hatte. Weitere Ausführungen dazu
und insbesondere eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht fehlen aber in den Akten.
Der Verlauf der Auswirkung des psychischen Gesundheitszustandes lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht hinreichend erstel len. 5.2
Mi t BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
Seit dem die Parte ien betreffenden Urteil vom 25. August 2017 des hiesigen Gerichts wurde die Anwendung der Standardindikatoren auf sämtliche psychi sche n Leiden ausgedehnt (vgl. BGE 143 V 418 E. 7) - namentlich sind nach BGE 143 V 409 E. 4.5.2 auch leichte bis mittelschwere Depressionen einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterzieh en . Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängig keitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3).
Sodann ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 au ch auf eine PTBS anwendbar (BGE 142 V 342 E. 5.2).
Die vorha ndenen medizinischen Berichte ent halten keine Arbeitsunfähigkeits schätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen), was rechtsprechungsgemäss zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). 5.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Vorliegend wurde der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt . Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beschwer deführerin im Rahmen einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung unter Berück sichtigung der normativen Vorgaben abklärt . Da in erster Linie die Beschwerde gegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat, besteht vorliegend weder Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten ei nzuholen (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2a ff. sowie Urk. 10 ). Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin e rfolgte mit Urteil vom 25. August 2017 des hiesigen Gerichts keine Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen, sondern es wurde die damalige Beschwerde gutgeheissen und eine Viertelsrente zugespro chen. In Erwägung 4.5 des besagten Urteils folgte einzig ein Hinweis, dass ein allenfalls verschlechterter Gesundheitszustand Gegenstand eines neuen Verwal tun gsverfahrens bilden würde (Urk. 7/109/1-16). Somit treffen die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einholung eines Gerichtsgutachtens ins Leere.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfü gung vom 29. Oktober 2018 (Urk.
2) aufzuheben. In diesem Sinne ist die B eschwerde gutzuheissen . 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelFonti
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil vom 25. August 2017 im Prozess IV.2016.01331 in Erwägung 1 dargelegt (Urk. 7/109/3). Darauf kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.
E. 1.3 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Reg el-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BG E 141 V 574 E. 4.1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_5 34/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 ).
An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnun gen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E.
7) sind neu sämtliche psychischen Leid en, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungs weise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3).
E. 1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine eigentliche Stellungnahme verzichtete.
Mit Gerichtsverfügung vom 18.
März 2019 wurde der Beschwerdeführerin das recht liche Gehör gewährt zu einer möglichen Schlechterstellung im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk.
8 ) .
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. April 2019 (Urk.
10) wurd e der Beschwerdegegnerin am 23. April 2019 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus,
die medizinischen Abklärungen, welche im Rahmen der Prüfung der im April 2017 geltend gemachten Verschlechterung erfolgt seien, hätten ergeben, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausgewiesen seien. Vorausgesetzt werde insbesondere ein vorliegendes Trauma. Ein solches lasse sich aus den Akten nicht erkennen (S. 1 unten). Zudem würden sich in den medizini schen Berichten Unstimmigkeiten zeigen. Die ausgewiesene Depression werde innert kürzester Zeit von schwer auf mittelgradig abgeändert. Auch die zuerst aufgeführte Alkoholabstinenz mit anschliessendem Klinikaufenthalt zum Entzug werfe Fragen auf. Da sich keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erkennen lasse, werde das Verschlechterungsgesuch abgewiesen (S. 2 oben). Eine Verlaufsbegutachtung sei nicht angezeigt, da von einem unveränderten Sachver halt auszugehen sei. Daher erübrige sich auch die Frage nach dem Verschlechte rungszeitpunkt (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1) , aufgrund des weiteren gesundheitlichen Verlaufs nach der Verfügung vom 2 8. Oktober 2016 könne nicht auf die Prognose im Gutachten von Prof. Dr. med .
Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abgestellt werden (S. 7 lit. c). Es sei zu den bekannten Diagnosen zusätzlich eine schwere depressive Störung diagnostiziert worden. T rotz intensiver stationärer, teilstationärer und ambulanter Behan dlung sei es im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten rechtskräf tigen Verfügung vom Oktober 2016 zu einer Verschlechterung des psychiatri schen Beschwerdebildes und zu einer ab Januar 2017 anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen (lit. d).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen ist.
E. 3 Im rechtskräftigen Urteil vom 25. August 2017 (Urk.
7/109/1-16) wurde gestützt auf das Gutachten vom 30. Januar 2017 (Urk. 7/99) von Prof. Y.___ und med. pract. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol (gegenwärtiger Substanzge brauch; ICD-10 F10.24) sowie von Opiaten (gegenwärtiger Substanzgebrauch; ICD-10 F11.22/F11.24) und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom B orderlinetyp (ICD-10 F60.31) eine
60%ige Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (jeweils bezogen auf ein 100 % -Pensum) in angepasster Tätigkeit festgestellt ( vgl. Erwägung 4 des besagten Urteils ). In Erwägung 3 des Urteils vom 25. August 2017 wurde zum Gutachten F olgendes ausgeführt (vgl. Urk. 7/109/5-6): Es sei bereits in den Akten eine Persönlichkeitsstörung aufgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe über ein bereits seit der Kindheit/Adoleszenz verän dertes Selbsterleben berichtet. Es seien diverse Hinweise für ein gestörtes Erle ben ihrer Situa tion und eine gestörte Emotionsregulation auszumachen ( anorexische Phase, starke Minderwertigkeitsgefühle, Alkoholkonsum um Anspan nung zu reduzieren, Selbstverlet zungen; S. 50 f.). In der psycholo gischen Zusatz untersuchung vom 30. November 2016 hätten sich weitere Auf fällig keiten der Persönlichkeit gefunden. Es hätten sich unter anderem auch ver schiedene Züge der Borderline -Persönlichkeitsstörung feststellen lassen. Im Borderline -Persönlichkeits-Inventar ( BPI ) habe die Beschwerdeführerin gar einen Wert erreicht, der für das Vorhandensein einer Borderline -Persönlich keitsstörung spreche (S. 52 oben). Dementsprechend sei aus gutachterlicher Sicht kongruent zu den Einschätzun gen der Behandler davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstö rung vom Borderlinetyp bestehe, die zur Spannungsreduktion und Regulierung der Emotionen sekundär zu einer Abhängigkeitsstörung von Alkohol und Opiaten geführt habe, die wiederum die Folgen der Persönlich keitsstörung zumindest teilweise kompensiert hätten (S. 52 unten). Zusammenfassend sei in der Gesamtschau davon auszugehen, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Bor der line , bereits in der Adoleszenz beziehungsweise im frühen Erwachsenen alter manifestiert habe. Die Essstörung, die rezidivierende depressiven Episoden und auch die Abhängig keitserkrankungen hätten sich auf dem Boden dieser Vul nerabilität entwickelt (S. 53 Mitte). Aus fachpsychiatrischer Sicht erscheine die aktuelle Therapie angemessen. Allen falls sei eine Intensivierung der antidepressiven Behandlung zu erwägen. Ansonsten liessen sich von gutachterlicher Seite keine klaren Empfehlungen abgeben, die mit genügend hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Ver besserung der Funktionsfähigkeit führen würden (S. 53 unten). Die Akten würden verdeutlichen, dass es sich hier um ein lang andauerndes Leiden handle, welches bereits verschiedene ambulante, teilstationäre oder sta tionäre Behand lungen zur Folge gehabt habe. Seit der ersten Behandlung (im weitesten Sinne) in der Adoleszenz aufgrund der anorektischen Phase sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ständig in Behandlung ge wesen mithin ein Hinweis auf das Ausmass der vorliegenden Gesund heits schädigung (S. 54 unten). Betrachte man die Funktionsfähigkeit im Querschnitt zum Zeitpunkt der aktuel len Untersuchung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin momentan in der Lage sei, pünktlich zur Untersuchung zu erscheinen und einigermassen adä quat mit den Gutach tern zu interagieren. Gleichwohl sei auch zu bemerken, dass die Tatsache, dass sie alkoholisiert zur Untersuchung erschienen sei, dafür spreche, dass sie nur eingeschränkt in der Lage sei, ihren Konsum über den Tag hinweg zu kontrollieren. Im Weiteren sei sie in der Lage, sich um ihren Hund zu kümmern und den Haushalt mit dem Ex-Partner knapp zu bewältigen. Teilweise sei auch eine Unterstützung durch die Patentante not wendig. Ihren Hobbys beziehungsweise angenehmen Tätigkeiten könne sie nicht im erwünschten Ausmass nachgehen. Im Weiteren habe sie über Schwierigkeiten mit der Admi nistration berichtet. Die Beschreibungen zum Tagesablauf würden darauf hin wei sen, dass sie nur begrenzt in der Lage sei, ein geringes Aktivitätsniveau aufrechtzuer halten. Auch hier werde ersichtlich, dass der Alkoholkonsum so unkontrolliert verlaufe, dass sie auch ihre Pläne nicht umsetzen könne (S. 54 f.). Bezogen auf die Items des MINI-ICF sei hier von deutlichen Defiziten in der Anpas sungsfähigkeit, der Strukturierungsfähigkeit, der Flexibilität, der Anwen dung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungsfähigkeit, der Durchhaltefähig keit und der Interaktion sowie der Spontanaktivitäten auszugehen. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau würden diese Einschränkun gen zu mittelschweren bis schweren Ein schränkungen der beruflichen Leis tungsfähigkeit führen (S. 55 Mitte).
E. 4 oben).
E. 4.1 Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2018 gehen aus den Akten folgende Arztberichte hervor:
E. 4.2 Gemäss Kurzaustrittsbericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 3/3 = 7/105/1-3) der A.___ , B.___ , war die Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2017 bis 9. Februar 2017 dort hospitalisiert. Der Eintritt sei freiwillig erfolgt, wobei sie sich im Verlauf wieder holt ambivalent bezüglich der Weiterführung der Therapie geäussert habe. Während den Belastungsproben sei es zweimal zu einem Rückfall mit Alkohol- und/oder Heroinkonsum gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich zur Fort führung einer Therapie im teilstationären Setting entschieden. Sie sei in leicht gebessertem Zustand ausgetreten (S. 2 oben). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2); bis 1 6. Dezember 2016 Teilnahme an ärztlich überwach tem Substitutionsprogramm, seither viermal Heroinkonsum - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), gegenwärtig abstinent nach ärztlich überwachtem Entzugsprogramm im Dezember 2016, seither zweimal Alkoholkonsum
E. 4.3 Mit undatiertem Bericht (Urk. 7/154/5-10; eingegangen am 23. Mai 2018) berich teten Ärzte und Fachpersonen der A.___ , C.___ , über die tagesklinische Behandlung , welche vom 7. März 2017 bis 15. Dezember 2017 stattgefunden habe, sowie die ambulante Behandlung (letzter Kontrollter min am 5. April 2018; vgl. Ziff. 3.1).
Aufgrund der langjährigen Krankheitsgeschichte und der Komorbiditäten könne von einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung ausgegangen werden. Trotz intensiver Behandlung bei hoher Motivation sei es in den vergangenen Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes gekommen (Ziff. 3.3).
Eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei gegenwärtig nicht denkb ar . Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in einer schweren depressiven Episode, welche die Leistungsfähigkeit stark beeinträchtige. Einerseits sei der Antrieb gemindert und führe zu einer Blockade der Handlungsfähigkeit, was sich mehr mals wöchentlich darin zeige, dass es die Beschwerdeführerin gar nicht aus dem Haus schaffe. Andererseits sei die emotionale Instabilität ausgelöst durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung aufgrund des gemeinsame n Auftre ten s mit der Depression besonders ausgeprägt. Seit der letzten Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sei zudem eine deutliche Zunahme der unspezifischen Ängste festgestellt worden, die dazu führen würden, dass die Beschwerdeführerin geplante Alltagshandlungen nicht ausführe und vermeide. Die Folgen der Traumafolgestörung würden des Weiteren zu Ängsten und Schlafstörungen füh ren, die die notwendige nächtliche Erholung aktuell verhindern würden . Dies führe wiederum zu einer ausgeprägten Affektlabilität tagsüber und somit zu einer Beeinträchtigung von Konzentration und Aufmerksamkeit wie auch einer redu zierten Stresstoleranz. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Arbeitskontext aktuell überall überfordert sei. Längerfristig sei von einer Arbeits unfähigkeit
von 70 bis 80 % auszugehen ( vgl. Ziff. 2.1).
Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Ziff. 1.2): - emotionale instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline Typ (ICD-10 F60.31) - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2)
Da sich das Zustandsbild deutlich verschlechtert habe, erfolge nun eine stationäre Behandlung (Ziff. 3.1, vgl. dazu nachfolgend E. 4.4)
E. 4.4 Vom 23. April 2018 bis 11. Mai 2018 war die Beschwerdeführerin in der D.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 30. Mai 2018, Urk. 3/4; vgl. auch Urk. 7/160) . Bei der psychischen Befunderhebung (nach AMDP) bei Eintritt wur den insbesondere eine Ich-Störung in Form von Depersonalisation, eine depri mierte und bedrückte Grundstimmung bei erhaltener affektiver Schwingungsfä higkeit sowie eine starke Antriebsarmut festgehalten (S. 3 unten). Am rechten Unterarm habe die Beschwerdeführerin eine Wunde gehabt , welche durch eine Verbrennung mit einer Zigarette gemacht worden sei. Sie habe multiple verheilte Schnitt- und Verbrennungsnarben an Unterarmen und Unterschenkel beidseits (S. 3 «somatischer Befund»).
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F11.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hyper tensiven Krise
E. 4.5 Vom 4. bis 7. Juli 2018 erfolgte eine weitere freiwillige stationäre Behandlung in der D.___ (Austrittsbericht vom 3 0. Juli 2018; Urk. 3/5 ). Nebst den bisher (vgl. vorstehend E. 4.4) gestellten Diagnosen wurde n eine PTBS, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Bo r derline -Typ und eine Opiatsubstitution (ICD-10 Z51.83) festgehalten (S. 1). Ursache für den freiwilligen Eintritt sei ein Rückfall mit Alkohol gewesen (0.68 Promille bei Eintritt; S. 2 «aktuelle Anam nese»). Während ihrem fünftägigen Aufenthalt zum Alkoholentzug sei es zu kei nen Komplikationen gekommen. Sie habe ein angepasstes, kooperatives und adäquates Verhalten gezeigt und sei bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung sowie fehlender Entzugssymptomatik auf eigenen Wunsch entlassen worde n (S.
E. 4.5.2 auch leichte bis mittelschwere Depressionen einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterzieh en . Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängig keitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3).
Sodann ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 au ch auf eine PTBS anwendbar (BGE 142 V 342 E. 5.2).
Die vorha ndenen medizinischen Berichte ent halten keine Arbeitsunfähigkeits schätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen), was rechtsprechungsgemäss zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3).
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die neuen medizinischen Berichte (vgl. vorstehend E. 4.2 ff . ) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Entgegen ihren Ausführungen kann vorliegend jedoch nicht von einem genügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt ausgegangen wer den.
Zwar ist es zutreffend, dass die Diagnose einer PTBS aufgrund einer erforderli chen Latenz von wenigen Wochen bis höchstens sechs Monaten nach einem Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass (vgl. dazu
Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überar beitete Auflage, Bern 2015 , S.
208 )
vorliegend fraglich ist, da der diagnostizi erten PTBS ein - nicht näher ben anntes - traumatis ches Ereignis in der Kindheit (und somit Jahrzehnte zurück) zugrunde gelegt wurde und keine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Diagnosekriterien erfolgte ( Urk. 3/5 S. 2, Urk. 7/154/5- 10). Demgegenüber hatten
Prof. Y.___ und med. pract. Z.___ im für die Ren tenzusprache massgebenden psychiatrischen Gutachten vom 30. Januar 2017 (Urk. 7/99 S. 52 f.) festgestellt, eine kriteriengemäss ausgeprägte Traumafolgestö rung erscheine nicht unplausibel beziehungsweise könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber auch nicht bestätigt werden. Zur Begründung hatten die Sachverständigen ausgeführt, problematisch für die aktuelle Beurteilung sei, dass die Beschwerdeführerin nur die traumatisierenden Erlebnisse durch den Cousin klar habe beschreiben können und angegeben habe, sie habe nach diesen Ereig nissen keine Symptome verzeichnet und sich durch diese Ereignisse auch nicht übermässig geprägt gefühlt. Flashbacks seien verneint worden und auch die Albträume hätten keine konkreten Erlebnisse beinhaltet. Erst bei einer früheren, intensiveren Exploration habe sie begonnen, über die Ereignisse mit dem Vater nachzudenken. Ebenso wenig sei ein pathologisches Vermeidungsverhalten auf geführt worden (vgl. dazu auch Gutachten S. 16, 21 und 43). Ob in dieser Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist (oder ob es sich um eine unterschiedliche Einschätzung eines seit der Begutachtung im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt), lässt sich anhand der diesbezüg lich wenig aufschlussreichen Berichte der A.___ , C.___ , respektive der D.___ vom 23. Mai (Eingangsdatum IV-Stelle, Urk. 7/154/5-10) und 3 0. Juli 2018 (Urk. 3/5) nicht beurteilen . Hingegen gehen aus den Akten di verse Anhaltspunkte hervor, die anderweitig auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen. Trotz mehreren Entzügen gelang der Beschwerdeführerin bisher keine längerfristige Alkoholabstinenz. Auch konsumierte sie weiterhin wöchentlich Heroin trotz Substitution seit dem Jahr 2016 (vgl. Urk. 3/5 S. 2 «Substanzanamnese»). Ihre depressive Problematik hat sich trotz psychiatrischer Behandlung spätestens im April 2018 verschlech tert, als eine schwere depressive Episode eine stationäre Behandlung erforderlich machte (vgl. vorstehend E. 4.3 f.).
Allerdings wurde in den Austrittsberichten der D.___ vom Mai 2018 (vorstehend E. 4.4) und Juni 2018 (vorstehend E.
4.5) wiederum eine mittelgradige Episode diagnostiziert. Aus einer Email vom 8.
November 2018 des E.___ , in welchem die Beschwerdeführe rin vom 31. August 2018 bis 15. Oktober 2018 für zwei bis drei wöchentliche Eins ätze eingeplant gewesen wäre, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin viele Ausfallzeiten gehabt habe und oft nicht pünktlich habe starten können, weil es i hr nicht gut gegangen sei (Urk. 3/6). Bereits im Rahmen der tagesklinischen und ambulanten Behandlung zwischen März 2017 und April 2018 war festgehalten worden , dass es der Beschwerdeführerin regelmässig nicht gelungen sei, die vereinba rten Termine wahrzunehmen (Urk. 7/154/8 Ziff. 3.1). Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie der erhobenen Befunde ist naheliegend, dass dies gesundheitliche Gründe hatte. Weitere Ausführungen dazu
und insbesondere eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht fehlen aber in den Akten.
Der Verlauf der Auswirkung des psychischen Gesundheitszustandes lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht hinreichend erstel len.
E. 5.2 Mi t BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
Seit dem die Parte ien betreffenden Urteil vom 25. August 2017 des hiesigen Gerichts wurde die Anwendung der Standardindikatoren auf sämtliche psychi sche n Leiden ausgedehnt (vgl. BGE 143 V 418 E. 7) - namentlich sind nach BGE 143 V 409 E.
E. 5.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Vorliegend wurde der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt . Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beschwer deführerin im Rahmen einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung unter Berück sichtigung der normativen Vorgaben abklärt . Da in erster Linie die Beschwerde gegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat, besteht vorliegend weder Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten ei nzuholen (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2a ff. sowie Urk.
E. 10 ). Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin e rfolgte mit Urteil vom 25. August 2017 des hiesigen Gerichts keine Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen, sondern es wurde die damalige Beschwerde gutgeheissen und eine Viertelsrente zugespro chen. In Erwägung 4.5 des besagten Urteils folgte einzig ein Hinweis, dass ein allenfalls verschlechterter Gesundheitszustand Gegenstand eines neuen Verwal tun gsverfahrens bilden würde (Urk. 7/109/1-16). Somit treffen die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einholung eines Gerichtsgutachtens ins Leere.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfü gung vom 29. Oktober 2018 (Urk.
2) aufzuheben. In diesem Sinne ist die B eschwerde gutzuheissen . 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01040
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 8. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , ge boren 1978, meldete sich am 26. September 2002 erstmals unter Hinweis auf Essstörungen, Selbstverletzung, Alkohol- und Drogen sucht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfü gung vom 28.
Februar 2005 einen Leistungsanspruch mangels invalidenversiche rungsrechtlich relevantem Gesundheitsschaden (Urk. 7/30). 1.2
Am 4.
August 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse psychische Erkrankungen ern eut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/38). Die IV-Stelle klärte die erwerbliche und medizinische Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk.
7/41+49+59). Nach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/ 65; Urk. 7/67+73+81) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 das Renten begehren bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ab (Urk. 7/90). Die da gegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/93/3-11) wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 25. August 2017 gutgeheissen und festgestellt, dass die Versicherte ab 1.
Februar 2016 bei einem Invaliditäts grad von 48 % Anspruch a uf eine Viertelsrente hat (Urk. 7/109/1-16 ; Prozess IV.2016.01331 ). 1.3
Die im zuvor genannten Beschwerdeverfahren geltend ge machte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes der Versicherten ( vgl. Urk. 7/ 93/6+10- 11; vgl. auch Aktennotiz vom 7. Februar 2018, Urk. 7/91) , machte sie mit Schreiben vom 27.
April 2017 auch direkt bei der IV-Stelle geltend (Urk. 7/106). Mit Schreiben vom 14. November 2017 (Urk. 7/111), 18. Januar 2018 (Urk. 7/
138) und 8. Februar 2018 (Urk. 7/145) wies die Versicherte erneut auf die seit November 2016 bestehende gesundheitliche Verschlechterung hin . Nachdem die IV-Stelle medizinische Berichte eingeholt hatte (Urk. 7/154/5-10, Urk.
7/160), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 25.
Juli 2018 die Abweisung des Rentenerh ö hungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/162). Den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 7/163+165+168)
erachtete sie mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 als unbegründet und entschied im Sinne ihres Vorbescheides (Urk. 2 = 7/172). 2.
Die Versicherte erhob am 29.
November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine die Viertelsrente übersteigende Rente zuzusprechen. Sofern der medizi nische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei, sei auf Kosten der IV-Stelle durch das Gericht ein Verlau fsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine eigentliche Stellungnahme verzichtete.
Mit Gerichtsverfügung vom 18.
März 2019 wurde der Beschwerdeführerin das recht liche Gehör gewährt zu einer möglichen Schlechterstellung im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk.
8 ) .
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. April 2019 (Urk.
10) wurd e der Beschwerdegegnerin am 23. April 2019 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil vom 25. August 2017 im Prozess IV.2016.01331 in Erwägung 1 dargelegt (Urk. 7/109/3). Darauf kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Reg el-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BG E 141 V 574 E. 4.1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_5 34/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 ).
An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnun gen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).
Gemäss BGE 143 V 418 (E.
7) sind neu sämtliche psychischen Leid en, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängigkeitssyndrome beziehungs weise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3). 1.4
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus,
die medizinischen Abklärungen, welche im Rahmen der Prüfung der im April 2017 geltend gemachten Verschlechterung erfolgt seien, hätten ergeben, dass die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausgewiesen seien. Vorausgesetzt werde insbesondere ein vorliegendes Trauma. Ein solches lasse sich aus den Akten nicht erkennen (S. 1 unten). Zudem würden sich in den medizini schen Berichten Unstimmigkeiten zeigen. Die ausgewiesene Depression werde innert kürzester Zeit von schwer auf mittelgradig abgeändert. Auch die zuerst aufgeführte Alkoholabstinenz mit anschliessendem Klinikaufenthalt zum Entzug werfe Fragen auf. Da sich keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erkennen lasse, werde das Verschlechterungsgesuch abgewiesen (S. 2 oben). Eine Verlaufsbegutachtung sei nicht angezeigt, da von einem unveränderten Sachver halt auszugehen sei. Daher erübrige sich auch die Frage nach dem Verschlechte rungszeitpunkt (S. 2 Mitte). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1) , aufgrund des weiteren gesundheitlichen Verlaufs nach der Verfügung vom 2 8. Oktober 2016 könne nicht auf die Prognose im Gutachten von Prof. Dr. med .
Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, abgestellt werden (S. 7 lit. c). Es sei zu den bekannten Diagnosen zusätzlich eine schwere depressive Störung diagnostiziert worden. T rotz intensiver stationärer, teilstationärer und ambulanter Behan dlung sei es im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten rechtskräf tigen Verfügung vom Oktober 2016 zu einer Verschlechterung des psychiatri schen Beschwerdebildes und zu einer ab Januar 2017 anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen (lit. d). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen ist. 3.
Im rechtskräftigen Urteil vom 25. August 2017 (Urk.
7/109/1-16) wurde gestützt auf das Gutachten vom 30. Januar 2017 (Urk. 7/99) von Prof. Y.___ und med. pract. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol (gegenwärtiger Substanzge brauch; ICD-10 F10.24) sowie von Opiaten (gegenwärtiger Substanzgebrauch; ICD-10 F11.22/F11.24) und einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom B orderlinetyp (ICD-10 F60.31) eine
60%ige Arbeitsunfähigkeit in der bishe rigen und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (jeweils bezogen auf ein 100 % -Pensum) in angepasster Tätigkeit festgestellt ( vgl. Erwägung 4 des besagten Urteils ). In Erwägung 3 des Urteils vom 25. August 2017 wurde zum Gutachten F olgendes ausgeführt (vgl. Urk. 7/109/5-6): Es sei bereits in den Akten eine Persönlichkeitsstörung aufgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe über ein bereits seit der Kindheit/Adoleszenz verän dertes Selbsterleben berichtet. Es seien diverse Hinweise für ein gestörtes Erle ben ihrer Situa tion und eine gestörte Emotionsregulation auszumachen ( anorexische Phase, starke Minderwertigkeitsgefühle, Alkoholkonsum um Anspan nung zu reduzieren, Selbstverlet zungen; S. 50 f.). In der psycholo gischen Zusatz untersuchung vom 30. November 2016 hätten sich weitere Auf fällig keiten der Persönlichkeit gefunden. Es hätten sich unter anderem auch ver schiedene Züge der Borderline -Persönlichkeitsstörung feststellen lassen. Im Borderline -Persönlichkeits-Inventar ( BPI ) habe die Beschwerdeführerin gar einen Wert erreicht, der für das Vorhandensein einer Borderline -Persönlich keitsstörung spreche (S. 52 oben). Dementsprechend sei aus gutachterlicher Sicht kongruent zu den Einschätzun gen der Behandler davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstö rung vom Borderlinetyp bestehe, die zur Spannungsreduktion und Regulierung der Emotionen sekundär zu einer Abhängigkeitsstörung von Alkohol und Opiaten geführt habe, die wiederum die Folgen der Persönlich keitsstörung zumindest teilweise kompensiert hätten (S. 52 unten). Zusammenfassend sei in der Gesamtschau davon auszugehen, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Bor der line , bereits in der Adoleszenz beziehungsweise im frühen Erwachsenen alter manifestiert habe. Die Essstörung, die rezidivierende depressiven Episoden und auch die Abhängig keitserkrankungen hätten sich auf dem Boden dieser Vul nerabilität entwickelt (S. 53 Mitte). Aus fachpsychiatrischer Sicht erscheine die aktuelle Therapie angemessen. Allen falls sei eine Intensivierung der antidepressiven Behandlung zu erwägen. Ansonsten liessen sich von gutachterlicher Seite keine klaren Empfehlungen abgeben, die mit genügend hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Ver besserung der Funktionsfähigkeit führen würden (S. 53 unten). Die Akten würden verdeutlichen, dass es sich hier um ein lang andauerndes Leiden handle, welches bereits verschiedene ambulante, teilstationäre oder sta tionäre Behand lungen zur Folge gehabt habe. Seit der ersten Behandlung (im weitesten Sinne) in der Adoleszenz aufgrund der anorektischen Phase sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ständig in Behandlung ge wesen mithin ein Hinweis auf das Ausmass der vorliegenden Gesund heits schädigung (S. 54 unten). Betrachte man die Funktionsfähigkeit im Querschnitt zum Zeitpunkt der aktuel len Untersuchung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin momentan in der Lage sei, pünktlich zur Untersuchung zu erscheinen und einigermassen adä quat mit den Gutach tern zu interagieren. Gleichwohl sei auch zu bemerken, dass die Tatsache, dass sie alkoholisiert zur Untersuchung erschienen sei, dafür spreche, dass sie nur eingeschränkt in der Lage sei, ihren Konsum über den Tag hinweg zu kontrollieren. Im Weiteren sei sie in der Lage, sich um ihren Hund zu kümmern und den Haushalt mit dem Ex-Partner knapp zu bewältigen. Teilweise sei auch eine Unterstützung durch die Patentante not wendig. Ihren Hobbys beziehungsweise angenehmen Tätigkeiten könne sie nicht im erwünschten Ausmass nachgehen. Im Weiteren habe sie über Schwierigkeiten mit der Admi nistration berichtet. Die Beschreibungen zum Tagesablauf würden darauf hin wei sen, dass sie nur begrenzt in der Lage sei, ein geringes Aktivitätsniveau aufrechtzuer halten. Auch hier werde ersichtlich, dass der Alkoholkonsum so unkontrolliert verlaufe, dass sie auch ihre Pläne nicht umsetzen könne (S. 54 f.). Bezogen auf die Items des MINI-ICF sei hier von deutlichen Defiziten in der Anpas sungsfähigkeit, der Strukturierungsfähigkeit, der Flexibilität, der Anwen dung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungsfähigkeit, der Durchhaltefähig keit und der Interaktion sowie der Spontanaktivitäten auszugehen. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau würden diese Einschränkun gen zu mittelschweren bis schweren Ein schränkungen der beruflichen Leis tungsfähigkeit führen (S. 55 Mitte). 4. 4.1
Bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2018 gehen aus den Akten folgende Arztberichte hervor: 4.2
Gemäss Kurzaustrittsbericht vom 9. Februar 2017 (Urk. 3/3 = 7/105/1-3) der A.___ , B.___ , war die Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2017 bis 9. Februar 2017 dort hospitalisiert. Der Eintritt sei freiwillig erfolgt, wobei sie sich im Verlauf wieder holt ambivalent bezüglich der Weiterführung der Therapie geäussert habe. Während den Belastungsproben sei es zweimal zu einem Rückfall mit Alkohol- und/oder Heroinkonsum gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich zur Fort führung einer Therapie im teilstationären Setting entschieden. Sie sei in leicht gebessertem Zustand ausgetreten (S. 2 oben). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2); bis 1 6. Dezember 2016 Teilnahme an ärztlich überwach tem Substitutionsprogramm, seither viermal Heroinkonsum - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), gegenwärtig abstinent nach ärztlich überwachtem Entzugsprogramm im Dezember 2016, seither zweimal Alkoholkonsum 4.3
Mit undatiertem Bericht (Urk. 7/154/5-10; eingegangen am 23. Mai 2018) berich teten Ärzte und Fachpersonen der A.___ , C.___ , über die tagesklinische Behandlung , welche vom 7. März 2017 bis 15. Dezember 2017 stattgefunden habe, sowie die ambulante Behandlung (letzter Kontrollter min am 5. April 2018; vgl. Ziff. 3.1).
Aufgrund der langjährigen Krankheitsgeschichte und der Komorbiditäten könne von einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung ausgegangen werden. Trotz intensiver Behandlung bei hoher Motivation sei es in den vergangenen Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes gekommen (Ziff. 3.3).
Eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei gegenwärtig nicht denkb ar . Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in einer schweren depressiven Episode, welche die Leistungsfähigkeit stark beeinträchtige. Einerseits sei der Antrieb gemindert und führe zu einer Blockade der Handlungsfähigkeit, was sich mehr mals wöchentlich darin zeige, dass es die Beschwerdeführerin gar nicht aus dem Haus schaffe. Andererseits sei die emotionale Instabilität ausgelöst durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung aufgrund des gemeinsame n Auftre ten s mit der Depression besonders ausgeprägt. Seit der letzten Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sei zudem eine deutliche Zunahme der unspezifischen Ängste festgestellt worden, die dazu führen würden, dass die Beschwerdeführerin geplante Alltagshandlungen nicht ausführe und vermeide. Die Folgen der Traumafolgestörung würden des Weiteren zu Ängsten und Schlafstörungen füh ren, die die notwendige nächtliche Erholung aktuell verhindern würden . Dies führe wiederum zu einer ausgeprägten Affektlabilität tagsüber und somit zu einer Beeinträchtigung von Konzentration und Aufmerksamkeit wie auch einer redu zierten Stresstoleranz. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Arbeitskontext aktuell überall überfordert sei. Längerfristig sei von einer Arbeits unfähigkeit
von 70 bis 80 % auszugehen ( vgl. Ziff. 2.1).
Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Ziff. 1.2): - emotionale instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline Typ (ICD-10 F60.31) - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.2)
Da sich das Zustandsbild deutlich verschlechtert habe, erfolge nun eine stationäre Behandlung (Ziff. 3.1, vgl. dazu nachfolgend E. 4.4) 4.4
Vom 23. April 2018 bis 11. Mai 2018 war die Beschwerdeführerin in der D.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 30. Mai 2018, Urk. 3/4; vgl. auch Urk. 7/160) . Bei der psychischen Befunderhebung (nach AMDP) bei Eintritt wur den insbesondere eine Ich-Störung in Form von Depersonalisation, eine depri mierte und bedrückte Grundstimmung bei erhaltener affektiver Schwingungsfä higkeit sowie eine starke Antriebsarmut festgehalten (S. 3 unten). Am rechten Unterarm habe die Beschwerdeführerin eine Wunde gehabt , welche durch eine Verbrennung mit einer Zigarette gemacht worden sei. Sie habe multiple verheilte Schnitt- und Verbrennungsnarben an Unterarmen und Unterschenkel beidseits (S. 3 «somatischer Befund»).
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F10.2) - psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyn drom (ICD-10 F11.2) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hyper tensiven Krise 4.5
Vom 4. bis 7. Juli 2018 erfolgte eine weitere freiwillige stationäre Behandlung in der D.___ (Austrittsbericht vom 3 0. Juli 2018; Urk. 3/5 ). Nebst den bisher (vgl. vorstehend E. 4.4) gestellten Diagnosen wurde n eine PTBS, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Bo r derline -Typ und eine Opiatsubstitution (ICD-10 Z51.83) festgehalten (S. 1). Ursache für den freiwilligen Eintritt sei ein Rückfall mit Alkohol gewesen (0.68 Promille bei Eintritt; S. 2 «aktuelle Anam nese»). Während ihrem fünftägigen Aufenthalt zum Alkoholentzug sei es zu kei nen Komplikationen gekommen. Sie habe ein angepasstes, kooperatives und adäquates Verhalten gezeigt und sei bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung sowie fehlender Entzugssymptomatik auf eigenen Wunsch entlassen worde n (S. 4 oben). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die neuen medizinischen Berichte (vgl. vorstehend E. 4.2 ff . ) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Entgegen ihren Ausführungen kann vorliegend jedoch nicht von einem genügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt ausgegangen wer den.
Zwar ist es zutreffend, dass die Diagnose einer PTBS aufgrund einer erforderli chen Latenz von wenigen Wochen bis höchstens sechs Monaten nach einem Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass (vgl. dazu
Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überar beitete Auflage, Bern 2015 , S.
208 )
vorliegend fraglich ist, da der diagnostizi erten PTBS ein - nicht näher ben anntes - traumatis ches Ereignis in der Kindheit (und somit Jahrzehnte zurück) zugrunde gelegt wurde und keine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Diagnosekriterien erfolgte ( Urk. 3/5 S. 2, Urk. 7/154/5- 10). Demgegenüber hatten
Prof. Y.___ und med. pract. Z.___ im für die Ren tenzusprache massgebenden psychiatrischen Gutachten vom 30. Januar 2017 (Urk. 7/99 S. 52 f.) festgestellt, eine kriteriengemäss ausgeprägte Traumafolgestö rung erscheine nicht unplausibel beziehungsweise könne zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber auch nicht bestätigt werden. Zur Begründung hatten die Sachverständigen ausgeführt, problematisch für die aktuelle Beurteilung sei, dass die Beschwerdeführerin nur die traumatisierenden Erlebnisse durch den Cousin klar habe beschreiben können und angegeben habe, sie habe nach diesen Ereig nissen keine Symptome verzeichnet und sich durch diese Ereignisse auch nicht übermässig geprägt gefühlt. Flashbacks seien verneint worden und auch die Albträume hätten keine konkreten Erlebnisse beinhaltet. Erst bei einer früheren, intensiveren Exploration habe sie begonnen, über die Ereignisse mit dem Vater nachzudenken. Ebenso wenig sei ein pathologisches Vermeidungsverhalten auf geführt worden (vgl. dazu auch Gutachten S. 16, 21 und 43). Ob in dieser Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist (oder ob es sich um eine unterschiedliche Einschätzung eines seit der Begutachtung im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt), lässt sich anhand der diesbezüg lich wenig aufschlussreichen Berichte der A.___ , C.___ , respektive der D.___ vom 23. Mai (Eingangsdatum IV-Stelle, Urk. 7/154/5-10) und 3 0. Juli 2018 (Urk. 3/5) nicht beurteilen . Hingegen gehen aus den Akten di verse Anhaltspunkte hervor, die anderweitig auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen. Trotz mehreren Entzügen gelang der Beschwerdeführerin bisher keine längerfristige Alkoholabstinenz. Auch konsumierte sie weiterhin wöchentlich Heroin trotz Substitution seit dem Jahr 2016 (vgl. Urk. 3/5 S. 2 «Substanzanamnese»). Ihre depressive Problematik hat sich trotz psychiatrischer Behandlung spätestens im April 2018 verschlech tert, als eine schwere depressive Episode eine stationäre Behandlung erforderlich machte (vgl. vorstehend E. 4.3 f.).
Allerdings wurde in den Austrittsberichten der D.___ vom Mai 2018 (vorstehend E. 4.4) und Juni 2018 (vorstehend E.
4.5) wiederum eine mittelgradige Episode diagnostiziert. Aus einer Email vom 8.
November 2018 des E.___ , in welchem die Beschwerdeführe rin vom 31. August 2018 bis 15. Oktober 2018 für zwei bis drei wöchentliche Eins ätze eingeplant gewesen wäre, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin viele Ausfallzeiten gehabt habe und oft nicht pünktlich habe starten können, weil es i hr nicht gut gegangen sei (Urk. 3/6). Bereits im Rahmen der tagesklinischen und ambulanten Behandlung zwischen März 2017 und April 2018 war festgehalten worden , dass es der Beschwerdeführerin regelmässig nicht gelungen sei, die vereinba rten Termine wahrzunehmen (Urk. 7/154/8 Ziff. 3.1). Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie der erhobenen Befunde ist naheliegend, dass dies gesundheitliche Gründe hatte. Weitere Ausführungen dazu
und insbesondere eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht fehlen aber in den Akten.
Der Verlauf der Auswirkung des psychischen Gesundheitszustandes lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht hinreichend erstel len. 5.2
Mi t BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2).
Seit dem die Parte ien betreffenden Urteil vom 25. August 2017 des hiesigen Gerichts wurde die Anwendung der Standardindikatoren auf sämtliche psychi sche n Leiden ausgedehnt (vgl. BGE 143 V 418 E. 7) - namentlich sind nach BGE 143 V 409 E. 4.5.2 auch leichte bis mittelschwere Depressionen einem struktu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterzieh en . Gleiches gilt gemäss BGE 145 V 215 bezüglich fachärztlich einwandfrei diagnostizierter Abhängig keitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen (E. 5.1 und E. 5.3.3).
Sodann ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 au ch auf eine PTBS anwendbar (BGE 142 V 342 E. 5.2).
Die vorha ndenen medizinischen Berichte ent halten keine Arbeitsunfähigkeits schätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen), was rechtsprechungsgemäss zwingend erforderlich ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3). 5.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Vorliegend wurde der medizinische Sachverhalt ungenügend erstellt . Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beschwer deführerin im Rahmen einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung unter Berück sichtigung der normativen Vorgaben abklärt . Da in erster Linie die Beschwerde gegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat, besteht vorliegend weder Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten ei nzuholen (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2a ff. sowie Urk. 10 ). Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin e rfolgte mit Urteil vom 25. August 2017 des hiesigen Gerichts keine Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen, sondern es wurde die damalige Beschwerde gutgeheissen und eine Viertelsrente zugespro chen. In Erwägung 4.5 des besagten Urteils folgte einzig ein Hinweis, dass ein allenfalls verschlechterter Gesundheitszustand Gegenstand eines neuen Verwal tun gsverfahrens bilden würde (Urk. 7/109/1-16). Somit treffen die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einholung eines Gerichtsgutachtens ins Leere.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfü gung vom 29. Oktober 2018 (Urk.
2) aufzuheben. In diesem Sinne ist die B eschwerde gutzuheissen . 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelFonti