Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1975, arbeitete seit Juni 1997 vollzeitlich als Produktions mitarbeiter bei der Z.___ AG (Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende , Urk. 7/32).
Mitte Dezember 2015 wurde bei X.___ ein Tumor in der rechten Orbita (Augenhö hle) festgestellt ( Radiologiebericht des Instituts A.___ vom 1 4. Dezember 2015, Urk. 7/10/19-20). Der Tumor wurde Ende Dezember operativ entfernt ( Operationsbericht der Augenklinik des Univer sitätsspitals B.___ vom 2 9. Dezember 2015, Urk. 7/10/17-18), und es wurde ein malignes B-Zell-Lymphom diagnostiziert (Bericht der Augenklinik des Universi tätsspitals B.___ vom 7. Januar 2016, Urk. 7/10/15-16). Von Januar bis Mai 2016 wurde in der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___
eine Immuno -Chemotherapie durchgeführt, und anlässlich der Kontrolle von Mitte Juni 2016 befand sich das Lymphom in kompletter Remission (Berichte der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 8. Jan uar und vom 1 4. Juni 2016, Urk. 7/1 und Urk. 7/23/1-3 einschliesslich des radiologischen Befundes vom 13. Juni 2016, Urk. 7/23/4) . 1.2
Am 2 6. Februar 2016 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung an gemeldet ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte neben den Berichten, die ihr das Leistungszentrum des Taggeldver sicherers Visana hatte zukommen lassen ( Urk. 7/10 und Urk. 7/23), den Bericht der behandelnden Assistenzärztin Dr. med. C.___ der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 2 0. Mai 2016 (Eingangsdatum) eingeholt ( Urk. 7/14) , na hm die weiteren Verlaufsb ericht e der Klinik für Onkologie des Uni versitätsspitals B.___ vom 6. September 2016 und vom 1 0. Januar 2017 zu den Akten (Urk. 7/24 /6-8 und Urk. 7/36/3-5 ), liess durch Dr. med. D.___ , Spezial arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Versicherte im August 2016 die Behandlung aufgenommen hatte, den Bericht vom 1 7. Janu ar 2017 erstellen (Urk .
7/30), beschaffte die Angaben der Arbeitgeberin v om 1. Februar 2017 (Urk. 7/32) und erhielt Kenntnis von einem Rehabilitationsauf enthalt des Versicherten in der Klinik E.___ von Mitte Februar bis Anfang März 2017 (Beric ht der Klinik vom 3. März 2017, Urk. 7/39).
Nachdem die IV-Stelle eine Aufforderung an den Versicherten zur Intensivierung der Psychotherapie wieder zurückgenommen h atte (vgl. die Schreiben der IV Stelle vom 1 4. Februar und vom 3 0. März 2017, Urk. 7/34 und Urk. 7/41, und die Notiz über das Telefongespräch mit Dr. D.___ vom 2 4. März 2017, Urk. 7/38) , die weiteren Verlaufsberichte der Klinik für Onkologie des Universi tätsspitals B.___ vom 3 0. März und vom 2 5. Juli 2017 erhalten hatte (Urk. 7/42 /2-8 und Urk. 7/44 /2-7 ), am 3 0. Oktober 2017 von Dr. D.___ eben falls einen Verlaufsbericht hatte erstellen lassen ( Urk. 7/55) und den Bericht des Zentrums F.___ vom 1. /1 3. Dezember 2017 über die Behandlungen zwischen Ende Juli und Ende September 2017 (nach einem Auf enthalt des Versicherten in der Klinik G.___ von E n de Mai bis Mitte Juli 2017; vgl. Urk. 7/67/2) entgegengenommen hatte ( Urk. 7/67), sprach sie ihm die Übernahme der Kosten eines dreimonatigen Belastbar keitstrainings in der Insti tuti on H.___ zu (Verfügung vom 5. Dezember 2017,
Urk. 7/64; Vereinbarung vom 5. November 2017/1 2. Februar 2018, Urk. 7/79). Der Versi cherte nahm das Training am 12. Februar 2018 auf; es wurde jedoch per 2 0. Mär z 2018 abgebro chen, nachdem die vorgesehene Steigerung des Pensums auf drei Arbeitsstunden im Tag nicht gelungen war (vgl. die Verlaufsprotokolle der Eingliederungsbera tung in Urk. 7/81, den Schlussbericht der Institution H.___ vom 2 6. März 2018, Urk. 7/84, und die Mitteilung der IV-Stelle an den Versicherten vom 2 7. März 2018, Urk. 7/82). Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG war in zwischen aufgelöst worden, und der Versicherte bezog seit dem 8. Dezember 2017 Arbeitslosenentschädigung (vgl. die Angaben der Arbeitslosenk asse des Kantons Zürich vom 2. Februar 2018, Urk. 7/77 , sowie die E-Mail-Nachricht des Case-Managers der Visana an die IV-Stelle vom 4. September 2017, Urk. 7/46 , und das Schreiben der Visana an die Arbeitgeberin vom 2. Oktober 2017 betref fend die Aus schö pfung des Krankent aggeldanspruchs per 7. Dezember 2017, Urk. 7/50 ). 1.3
In der Folge holte die IV-Stelle den
Verlaufsbericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ , Oberärztin Dr. med. I.___ , vom 1 6. April 2018 (Urk. 7/87/1-3 mit dem beigelegten Bericht über die Kontrolluntersuchung vom 1 0. Januar 2018, Urk. 7/87/4-6) und den Verlauf sbericht von Dr. D.___ vom 4. Mai 2018 ( Urk. 7/88) ein und nahm den weiteren Kontrollbericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 3 1. Mai 2018 zu den Akten (Urk. 7/91). Am 5. Juni 2018 ordnete die IV-Stelle sodann auf den Vorsc hlag der RAD-Ärztin Dipl.-Med. J.___ , Fachärztin für Innere Medizin, Prävention und Gesundheitswesen , hin ( Urk. 7/109/8-9) eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Fachrichtungen Innere Medizin u nd Psychiatrie an (Urk. 7/93).
Unabhängig von dieser Begutachtung sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Juli 2018 die Übernahme der Kosten von orthopädischen Serienschuhen zu ( Urk. 7/107; vgl. die Anmeldung hierzu vom 9. Juni 2018, U rk. 7/97), dies aufgrund der Diagnose einer Polyneuropathie mit Missempfin dungen an den Füssen (vgl. den Bericht von Dr. I.___ vom 2 5. Juni 2018, Urk. 7/103/1-3, mit dem beigelegten Bericht der Klinik für Neurologie des Uni versitätsspitals B.___ vom 2 4. März 2017, Urk. 7/103/4-14).
Am 1 0. August 2018 reichten die Gutachter Dr. med. K.___ , Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM und Neuralthera pie ÖÄK, und Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, das Gutachten vom 6. August 2018 ein, bestehend aus einem rheumatologischen Fachgutachten (Untersuchung vom 5. Juli 2018), einem versicherungspsychiatrischen Gutachten (Untersuchung vom 2 5. Juli 2018) und einer Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/108). 1.4
Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. J.___ vom 1 5. August 2018 ( Urk. 7/109/9-11) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbeschei d vom 2 1. August 2018, dass sie einen Rentenanspruch zu v erneinen gedenke (Urk. 7/110; vgl. das Feststellungsblatt in Urk. 7/109). Der Versicherte, vertreten durch Dr. iur . Y.___ , liess mit den Eingaben vom 4. September und vom 1 5. Oktober 2018 Einwendungen erheben ( Urk. 7/111 und Urk. 7/115) und einen Bericht von Dr. D.___ vom 5. Oktober 2018 beibringen ( Urk. 7/114). Mit Ver fügung vom 3 1. Oktober 2018 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbe scheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 = Urk. 7/117; vgl. das Feststellungsblatt in Urk. 7/116). 2.
X.___ liess mit Eingabe vom 2 7. November 2018 durch Dr.
Y.___
gegen die Verfügung vom 3 1. Oktober 2018 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm eine Rente von mindestens 50 % zu gewähren, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, aufgrund seiner Mittellosigkeit sei auf die Erhebung eines Vorschusses zu verzichten, dies alles unter Entschädigungs- und Folgekoste n ( Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 2 7. Dezember 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 und die damit eingereichten Akten, Urk. 7/1-118).
M it Eingabe vom 2 6. Dezember 2018 ( Urk. 4) hatte der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzen und Unterlagen nachreichen lassen ( Urk. 5/1-5), nament lich einen Bericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals B.___ vom 2 3. März 2018 über Kontrolluntersuch ungen bei bekanntem kleinem Ventrikelseptumdefekt
( Urk. 5/3 und Urk. 5/4) und einen aktuellen Bericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 5. November 2018 ( Urk. 5/1) . Die Beschwerdegegnerin machte von der ihr eingeräumten Gelegen heit zur Stellungnahme dazu (Verfügung vom 8. Januar 20 19, Urk.
8) mit Ein gabe vom 22. Januar 2019 Gebrauch und hielt weiterhin an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest ( Urk. 9).
Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schrif tenwechsel an und wies gleichzeitig darauf hin, dass die angefochtene Verfügung wegen ihres ausschliesslich negativen Charakters einer aufschiebenden Wirkung nicht zugänglic h sei ( Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 25. Februar 2019 die Replik er statten ( Urk. 11); die Beschwerdegegnerin verzich tete mit Eingabe vom 12.
März 2019 auf eine Duplik ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 1 3. März 2019 wurde die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1 2. März 2019 der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). Am 6. Juni 201 9 ( Urk.
15) liess der Beschwerdeführer das Gericht mit dem neusten Bericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 7. Mai 2019 dokumentieren (Urk. 16). Das Dokument wurde der Beschwerdegegnerin am 1 1. Juni 2019 zu gestellt ( Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2). 1.2
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundesge richt spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organis che Grundlage, ins besondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleich baren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V
281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie « fu nktioneller Schweregrad» - Komplex « Gesundheitsschädigung » - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex «Sozialer Kontext» - Kategorie « Konsistenz » (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver glei ch baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck.
In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 3 0. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikato ren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depres siven Störungen fallengelassen und nicht länger daran festgehalten, dass Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), so fern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätz lich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen. 1.4
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf An gaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärz tinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt bericht s ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklag ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anam nese) abgege ben worden ist, in der Darle gung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung des Rentenanspruchs a uf das bi disziplinäre Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 6. August 2018 ( Urk. 7/108). In der Gesamtbeurteilung gelangten die beiden Ärzte zum Schluss , aus somatisch-rheumatologischer und aus psychiatrisch-psychothera peutischer Sicht habe nach der zeitlich limitierten Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2015 bis zum Abschluss der Chemotherapie beziehungsweise bis Ende Juni 2016 in keinem Zeitraum eine anhaltende relevante Minderung der Arbeits fähigkeit um mehr als 20 % bestanden ( Urk. 7/108/21+23+24), und die RAD-Ärztin Dr. J.___ empfahl am 1 5. August 2018, dieser Beurtei lung zu folgen ( Urk. 7/109/11).
Aufgrund dieser Beurteilung im Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___
war bereits in Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit einer Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch von durchschnittlich mindestens 40 % bestanden habe . Die Beschwerdegegnerin interpretierte die Beurteilung denn auch dahingehend, dass der Beschwerdefüh rer ab dem 1. Juli 2016 wieder voll arbeitsfähig in der bisherigen Täti gkeit gewesen sei (Urk. 2 S. 1) , und verneinte den Rentenanspruch deshalb implizit s chon wegen des nicht erfüllten Wartejahres , ohne dass sie einen Einkommens vergleich durchgeführt hätte (vgl. Urk. 2 S. 2). 3. 3.1
Fest steht , dass anlässlich der Kontrolluntersuchung in der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ von Mitte Juni 2016 die komplette metabolische und morphologische Remission des B-Zell-Ly mphoms festgestellt wurde (Urk. 7/23/1+2) und dass die Verlaufsuntersuchungen im nachfolgenden Zeit raum bis zum Datum des aktuellsten in den Ak ten vorhandenen Berichts vom 7. Mai 2019 keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv ergaben (vgl. Urk. 7/24/6+8, Urk. 7/36/3+5, Urk. 7/42/2+4, Urk. 7/44/2+4, Urk. 7/87/2+4+6, Urk. 7/91 /1+3, Urk. 5/1 S. 2 und S. 3 und Urk. 16 S. 2 und S. 3 ). 3.2
In kö rperlicher Hinsicht zeigte sich jedoch ein Beschwerdebild, da s sich gemäss dem Kontrollbericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 1 0. Januar 2017 in schmerzhaften Kribbelparästhesien an beiden Unters chenkeln äusserte ( Urk. 7/36/4), und a nlässlich der elektrodiagnostischen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ vom 2 4. März 2017 konnte der Verdacht auf eine Polyneuropathie als Folge der durchgeführten Che motherapie (vgl. Urk. 7/36/5) bestätigt werden ( Urk. 7/103/14). Im weiteren Zeit verlauf bestanden die Beschwerden gemäss den Berichten de r Klinik für Onkologie des Universitätsspitals
B.___
über die Kontrolluntersuchungen von März und J uli 2017 fort ( Urk. 7/42/4 und Urk. 7/44/4 ), sie waren auch Thema während der Behandlung des Beschwerdeführers im Zentrum F.___ von Juli bis September 2017 ( Urk. 7/67/7) und wurden
in den nachfolgenden Berichten der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ über die Kontrolluntersuchungen von Januar und Mai 2018 als noch so stark beschrieben, dass eine Steigerung der Medikation empfoh len wurde ( Urk. 7/87/6 und Urk. 7/91 /3) und der Beschwerdeführer ausserdem im Juli 2018 orthopädi sche Serienschuhe zugesprochen erhielt (vgl. Urk. 7/107).
Neben den spezifischen neuropathischen Schmerzen klagte der Beschwerdefüh rer während des Aufenthaltes in der Klinik E.___ von Februar/März 2017 über erhebliche Rückenschmerzen ( Urk. 7/39/2) , und im Schlussbericht der Institution H.___ über den Verlauf des Belastbarkeits training s im Februar/März 2018 ist die wiederholte Aussag e des Beschwerdefüh rers wiedergegeben , er verspüre Schmerzen am ganzen Körper ( Urk. 7/84/2+3).
Sodann ist in den Berichten der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ als weitere Diagnose körperlicher Natur neben eine r durchgemachte n Hepatitis-B-Infektion eine chronisch-obstruktive Pneumopathie des Gold-Stadi ums II aufgeführt, die anlässlich eines Lungenfunktionstests von Januar 2016 festgestellt worden sei (vgl. beispielsweise Urk. 7/91/1), und schliesslich ist im Bericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals B.___ vom 2 3. März 2018, den der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereicht hat, ein angeborener Herzfehler in der Gestalt eines kleinen Ventrikelseptumde fekts dokumentiert ( Urk. 5/3 und Urk. 5/4) . 3.3 3.3.1
In Bezug auf den psy chischen Zustand
konstatierte die Ärztin der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___
bereits im Bericht vom 1 4. Juni 2016 eine Reaktion auf schwere Belastung bei onkologischer Erstdiagnose ( F43.8
der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen d er Weltgesundhe itsorga nisation, ICD-10) und hielt fest, der Beschwerdeführer sei psychisch sehr belastet durch die Gesamtsituation und habe Angst geäussert, sich in die körperlich an strengende Arbeit in der Fleischverarbeitung zurückzufinden, weshalb er sich für eine psychoonkologische Betreuung angemeldet habe ( Urk. 7/23/1+2).
Diese Betreuung wurde ab Anfang August 2016 durch Dr. D.___ durchgeführt, der im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Januar 2017 von Seiten seines Fachgebietes neben der Diagnose der Belastungsreaktion (ICD-10 F43 . 8) die Diagnose eine r mittelgradige n depressive n Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11) nannte und ausserdem auf ein Chronic - Fatigue -Syndrom (CFS) nach Karzinom-Erkrankung und Chemotherapie hinwies ( Urk. 7/30/1) . 3.3.2
Die Klagen über eine ausgeprägte Müdigkeit und körperliche Schwäche hielten anlässlich der nachfolgenden Kontrollen in der Klinik für Onkologie des Univer sitätsspitals B.___
ab Januar 2017 an , und der Zustand liess sich auch durch den Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik E.___ von Februar/März 2017 nicht wesentlich verändern ( vgl. Urk. 7/36/ 4, Urk. 7/39/2, Urk. 7/42/3), sod ass die Klinik für Onkologie Ende März 2017 explizit ein schwe res Fatigue -Syndrom und den Verdacht auf eine Depression
in ihre Diagnoseliste aufnahm (Urk.
7/42/2). Im folgenden Bericht der Klinik für Onkologie vom Juli 2017 wurde n dann wohl Fortschritte in psychischer und physischer Hinsicht seit der erneuten Rehabilitation in der Klinik G.___ vermerkt ( Urk. 7/4 4 /3 +4 ) ; diese schienen jedoch nicht von Dauer gewesen zu sein , denn in den Berich ten der Klinik für Onkologie von Januar und Mai 2018 war nach wie vor die Rede davon, dass der Beschwerdeführer von den Zeichen der Depression und dem schweren Fatigue -Syndrom geplagt sei ( Urk. 7/87/5 und Urk. 7/91/2-3). Gleicher ma ssen wiederholte Dr. D.___ diese D iagnosen in seinen Berichten von Oktober 2017 und Mai 2018 ( Urk. 7/55/1 und Urk. 7/88/1). 3.3.3
Anders als in Bezug auf die diagnostizierte Polyneuropathie äusserten sich die behandelnden medizinischen Fachpersonen dabei nicht mit Eindeutigkeit zum Zusammenhang zwischen der psychischen Problematik und der Tumorerkran kung beziehungsweise deren Behandlung.
Dr. D.___ deutete einen solchen Zusammenhang im Bericht vom 1 7. Januar 2017 mittelbar an, indem er bemerkte, das Fatigue -Syndrom habe sich nach der Krebserkrankung und der anschliessenden Chemotherapie eingestellt (Urk. 7/30/1), im Bericht vom 3 0. Oktober 2017 stellte er die Ursächlichkeit der Chemotherapie durch den Vermerk in Klammern « chemotherapie -bedingt?» er neut z ur Diskussion ( Urk. 7/55/1), im Bericht vom 4. Mai 2018 figuriert der Klammervermerk wiederum, diesmal ohne Fragezeichen ( Urk. 7/88/1), und im Bericht vom 5. Oktober 2018 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh rers wies Dr. D.___ nochmals auf einen solchen Zusammenhang hin ( Urk. 7/114/1).
Demgegenüber bezeichnete die Ärztin der Klinik für Onkologie des Universitäts spitals B.___ das Fatigue -Syndrom als psychosomatische Diagnose ( Urk. 7/42/4), was ohne weitere Ausführungen jedoch nicht auf eine Verneinung eines Zusammenhangs mit der durchlaufenen Chemotherapie schliessen lässt. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass die Klinikärztin im Bericht vom 1 6. April 2018 an die Beschwerdegegnerin eine Evaluation der Belastbarkeit für eine Wie dereingliederung durch eine medizinische Fachperson der Psychiatrie für not wendig hielt ( Urk. 7/87/3). 3.4
Aufgrund des Fortbestands von Beschwerden körperlicher und psychischer Aus prägu ng liess sich sodann auch die stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, wie sie im Bericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 1 4. Juni 2016 für die Zeit ab Anfang September 2016 in Aussi cht genommen worden war ( Urk. 7/23/3), nicht realisieren. Vielmehr hielt die Klinik für Onkologie anlässlich der Kontrolluntersuchung vom September 2016 fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der genannten Beschwerden weiterhin nicht arbeitsfähig und bedürfe einer intensiven ambulanten Rekonditionierung mit Physiotherapie und psychotherapeutischer Betreuung ( Urk. 7/24/8) . Und nach dem die Ärztin der Klinik für Onkologie im März und im Juli 2017 einen beruf lichen Wiedereinstieg erneut befürwortet ( Urk. 7/42/4 und Urk. 7/44/4) und das Zentrum F.___
die teilweise Wiedereingliederung für die Zeit ab November 2017 vorgesehen hatte ( Urk. 7/67/8), scheiterte das im Februar 2018 aufgenommene Belastbarkeitstraining nach dem bereits Ausgeführten nach einigen Wochen. Die Ärztin der Klinik für Onkologie wies daraufhin im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 6. April 2018 die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung dem behandelnden Psychi ater Dr. D.___ zu ( Urk. 7/87/1 ), de r dem Beschwer deführer anschliessend im Bericht vom 4. Mai 2018 mit Hinweis auf den geschei terten Arbeitsversuch eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %
in jeglicher Tätigkeit attestierte ( Urk. 7/88). 4. 4.1
Bei einem solchermassen persistierenden Beschwerdebild mit offenen Fragen zu dessen medizinischem Hintergrund, dessen Behandelbarkeit und dessen Auswir kungen auf die Leistungsfähigkeit hielt die Beschwerdegegneri n zu Recht eine Begutachtung des Beschwerdeführers für angezeigt.
Die RAD-Ärztin Dr. J.___ , selber Fachärztin der Inneren Medizin, schlug dabei die Disziplinen der Inneren Medizin und der Psychiatrie vor ( Urk. 7/109/9); auf diesem Vorschlag basiert das bidisziplinäre Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 6. August 2018 ( Urk. 7/108). 4.2 4.2.1
Der Somatiker
Dr. K.___ verfügt über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, daneben hat er besondere Qualifikationen in der Manuellen Medizin und in der Neuraltherapie, einer Methode zur Behandlung von Schmerzen durch Injektion eines örtlich wirkenden Anästhesiemittels; vgl.
die Website der Schweizerischen Ärztegesellschaft für Neuraltherapie
www.santh.ch ). Hingegen ist nicht ersichtlich, dass er im Bereich der Inneren Medizin auf das Fachgebiet der Onkologie spezialisiert wäre, und ebenso wenig trägt er einen Facharzttitel der Neurologie oder weist sich über anderweitige be sondere Kenntnisse in dieser Disziplin aus. 4.2.2.
Dr. K.___
bezeichnete sein Gutachten denn auch ausdrücklich als rheumatologi sches Fachgutachten ( Urk. 7/108/2) und die Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2017 erfolgte gemäss der expliziten
Formulierung «aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht » ( Urk. 7/108/14). Dementsprechend betraf das Schwergewicht der k linischen Untersuchungen den Bewegungsappa rat, wo der Arzt eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke feststellte und eine Wir belsäule mit leichtgradiger, nicht fixierter Hyperkyphose beschrieb, die er je doch ebenfalls als gut und schmerzfrei beweglich c harakterisierte. Ferner gab der Beschwerdeführer gemäss Dr. K.___ bei der Palpation der paravertebralen Weich teile ebenfalls keine Schmerzen an, und Dr. K.___ konnte keine Weichteilbefunde wie Myogelosen oder Triggerpunkte objektivieren. Schliesslich fand Dr. K.___ im Blutbild (vgl. Urk. 7/108/9) auch keine Hinweise auf eine entzündliche Systemer krankung ( Urk. 7/108/8+11+12) .
Eine rheumatologische Untersuchung war im Rahmen der Begutachtung zwei fellos angebracht angesichts dessen, d ass der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes in der Klinik E.___ von Februar/März 2017 oft über Rückenschmerzen geklagt hatte ( Urk. 7/39/2) und ein Jahr später im Belast barkeitstraining wiederum an Schmerzen am ganzen Körper gelitten hatte (Urk. 7/84/2+3). 4.2.3
I n der Krankengeschichte seit der Diagnostizierung und der Behandlung des Tumorle idens standen allerdings diejenigen Schmer zen im Vordergrund, die sich von den Füssen über beide Unterschenkel erstreckten und anläss lich der neuro logischen Abklärungen im Universitätsspital B.___ im März 2017 der schon vorher vermuteten Diagnose einer Polyneuropathie, mutmasslich bedingt durch die Chemother apie, zugeschrieben wurden ( Urk. 7/103/14). Es waren diese Schmerzen, von denen der Beschwerdeführer bei den Verlaufsuntersuchungen in der Klinik für Onkologie immer wieder berichtete und die deshalb auch Gegen stand der Begutachtung sein mussten.
Dr. K.___ befasste sich mit dieser Problematik auch tatsächlich und liess sich das entsprechende Beschwerdebild mit Beginn der Schmerzen in den Füssen und zeitweiliger Ausstrahlung bis in den Kopf sowie mit Kraftverlust im ganzen Kör per eingehend schildern ( Urk. 7/108/6). Bei den Unte rsuchungen beschränkte sich Dr. K.___
jedoch auf die kursorische Erfassung eines Neurostatus mittels eini ger weniger, im Rahmen einer allgemeinärztlichen Abklärung üblicher Testun gen ( Urk. 7/108/8). Als der en Ergebnis konstatierte er gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers eine leichtgradige (um 2/8) Abschwächung des Vibra tions sinnes an den Füssen ( Urk. 7/108/10). Diese Symptomatik anerkannte er als Ausdruck der diagnostizi erten Polyneuropathie ( Urk. 7/108/11). Im Übrigen hielt er jedoch fest, er habe keine anderweitigen klinischen Befunde einer Polyneuro pathie objektivieren können; insbesondere sei die vom Beschwerdeführer ge schilderte Schmerzgeneralisierung, bei der die Schmerzen ohne Erkennbarkeit von beschwerdeverstärkenden oder beschwerdelindernden Mechanismen kämen und gingen, nicht typisch für somatisch abstützbare Beschwerden einer Polyneu ropathie ( Urk. 7/108/10- 11).
Es fehlt indessen eine vertiefte Begründung dieser Erklärung. Insbesondere geht aus den Ausführungen von Dr. K.___ nicht hervor, welches die typischen Beschwerden einer Polyneuropathie sind, ob der Beschwerdeführer gezielt danach gefragt worden ist, mit welchen klinischen und technischen Untersu chungsmethoden solche typischen Symptome verifiziert werden können und aufgrund welcher Feststellungen umgekehrt auf die Abwesenheit so lcher Symp tome zu schliessen ist . Für die neurologischen Belange ist die allgemeininternis tisch orientierte Beurteilung von Dr. K.___
daher zu wenig aussagekräftig. Dies gilt umso mehr, als Dr. K.___ offenbar nicht über die Ergebnisse der elektrodiagnosti schen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ vom März 2017 verfügt hat; der entsprechende Bericht vom 2 4. März 2017 ( Urk. 7/103 /4-14 ) ist im Aktenauszug des Gutachtens ( Urk. 7/108/4-5) nicht ent halten und gelangte erst nach der Erteilung des Gutachtensauftrags vom 2 0. Juni 2018 (vgl. Urk. 7/108/2), nämlich mit dem Bericht von Dr. I.___ vom 2 5. Juni 2018 ( Urk. 7/103/1-3 ), in die Akten der Beschwerdegegnerin. Dementsprechend fehlt im Gutachten eine Auseinandersetzung mit den fachärztlichen neurologi schen Feststellungen , und Dr. K.___ konnte auch keine Kenntnis davon haben, dass die Klinik für Neurologie bei Auftreten neuer neurologischer Beschwerden oder deutlicher Zunahme der damals aktuell gewesenen Beschwerden um eine erneute Zuw eisung des Beschwerdeführers gebeten hatte ( Urk. 7/103/14).
Unter diesen Umständen sind Abklärungen durch einen Arzt oder eine Ärztin, die auf das Fachgebiet der Neurologie spezialisiert ist, für eine vollständige Begutachtung unumgänglich, zumal im Bericht der Klinik für Onkologie des Uni versitätsspitals B.___ vom 5. November 2018 explizit auf die ungeklärte Frage hingewiesen wurde, ob die Schmerzen im Rahmen der Depression oder der Polyneuropathie zu erklären oder differenzialdiagnostisch muskulären Ursprungs seien ( Urk. 5/1 S. 3). 4.2.4
Was die onkologischen Aspekte betrifft, so war Dr. K.___ durch die regelmässigen Verlaufsberichte der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ gut do kumentiert zum Umstand, dass der Tumor remittiert geblieben war und keine Rezidive aufgetreten waren. Seine Feststellungen hierzu und insbesondere auch der Hinweis auf die Bemerkung der Klinik im Bericht vom 1 6. April 2018, dass die Prognose sehr gut und der Tumor wahrscheinlich geheilt sei (vgl. Urk. 7/87/2), sind daher zweifellos korrekt (vgl. Urk. 7/108 /11).
Hingegen fehlt eine Beurteilung im Hinblick auf allfällige Langzeitfolgen aus onkologischer Sicht. Dies gilt nicht nur für die vorstehend diskutierte neurologi sche Problematik, sondern auch für die geklagte Symptomatik der allgemeinen Schwäche und der permanenten Müdigkeit. Dr. K.___ hielt hierzu led i glich fest, er k önne
keinen korrelierenden somatisch-pathologischen Befund objektivieren zu den Beschwerden mit Müdigkeit und Kraftlosigk eit, die zusammen mit den gene ralisierten Schmerzen aufgetreten seien , und wies die Beurteilung dieser Beschwerden mit der Bemerkung , die Beschwerden seien aus rein somatischer Sicht beurteilt kaum mit der Behandlung des B-Zell-Lymphoms begründbar, in die Kompetenz des Psychiaters ( Urk. 7/108/11 +13 ). Dies lässt jedoch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die geklagte Müdigkeit als Aus druck einer tumorassoziierten Fatigue ( Cancer- related
Fatigue ; CrF ) zu verstehen sei oder in Abgrenzung davon als Chronic
Fatigue Syndrom (CFS) interpretiert werden müsse . Das Bundesgericht hat sich mit dieser Abgrenzung vor einigen Jahren in einem Grundsatzurteil befasst und dabei Bezug genommen auf ver schiedene einschlägige medizinische Fachartikel . Es hat dabei ausgeführt , dass die Ursachen und die Entstehung der CrF , die während vieler Jahre nach Thera pieabschluss andauern könne, nach dem derzeitigen Forschungsstand nicht ganz geklärt seien und dass somatische, emotionale, kognitive und psychos o ziale Fak toren zusammenspielten (BGE 139 V 346 E. 3.2 und E. 3.3 ), hat jedoch eine Unterscheidung einer
CrF und eines CFS dennoch für medizinisch möglich ge halten und als rechtlich erforderlic h erachtet , da nur die Auswirkungen des CFS, nicht aber diejenigen de r
CrF nach den vorstehend dargelegten, damals noch anders formulierten, für psychische Störungen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen seien (BGE 139 V 346 E. 3.4).
Aus onkologischer Sicht hätte daher die Frage nach einer CrF gestellt und anhand der aktuellsten medizinischen Erkenntnisse diskutiert und beantwortet werden müssen. Das Gutachten von Dr. K.___ ist daher auch in dieser Hinsicht unvollstän dig, und auch hier
ist die Beurteilung durch eine einschlägig qualif i zierte medi zinische Fachperson gefragt, nämlich eine solche, die innerhalb des Gebietes der Inneren Medizin auf die Onkologie spezialisiert ist. 4.3 4.3.1
Fehlt es an einer fundierten Beurteilung der Schwäche- und Müdigkeitssympto matik aus der Perspektive des Tumorleidens, so kann auch die psychiatrische Beurteilung dieser Sym ptomatik nicht ab schliessend sein.
Dr. L.___ zitierte zwar die Berichte von Dr. D.___ von Oktober 2017 und Mai 2018, worin dieser die Frage nach dem Zusammenhang des Fatigue -Syndroms mit der Chemotherapie gestellt hatte ( Urk. 7/108/33+34; vgl. Urk. 7/55/1 und Urk. 7/88/1 ). Die Bemerkungen von Dr. D.___ veranlassten ihn jedoch nicht zu Rückfragen an Dr. K.___ zu diesem Zusammenhang , sei es anlässlich des - zeitlich nach dem Termin bei Dr. K.___ vom 5. Juli 2018 (vgl. Urk. 7/108/2) liegenden - Untersuchungstermins vom 2 5. Juli 2018 (vgl. Urk. 7/108/25), sei es anlässlich der mündlichen Diskussion im Rahmen der Gesamtbeurt eilung vom 6. August 2018 ( Urk. 7/108/20-24).
Mit seiner Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit rezidivierender ängst lich-deprimierter Verstimmung bei Status nach Reaktion auf die schwere Belas tung in Form der Lymphom-Erkrankung (ICD-10 F43.8)
nahm Dr. L.___ somit zwar Bezug auf die Tumorerkrankung als Belastungsfaktor, es fehlt jedoch die Abgrenzung zur Diagnose einer als organisch zu qualifizierenden CrF im Sinne der vorstehenden Ausführungen. 4.3.2 4.3.2.1
Nicht in jeder Hinsicht überzeugend sind zudem die Überlegungen , die Dr. L.___ zum Ausschluss der Diagnose einer eigenständigen, neben der Fati gue-Symptomatik bestehenden Depression führten ( Urk. 7/108/47; vgl. vorste hend E. 3.3 zu den Berichten von Dr. D.___ und der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ ) und die ihn des Weiteren dazu bewogen, von
e ine r Diagnose aus dem Spektrum der somatofor men Störungen (ICD-10 F45) abzuse hen. 4.3.2.2
Neben Befragung en in einem offenen Interview ( Urk. 7/108/35-37) und im Rah men einer gezielten Erhebung der Anamnese ( Urk. 7/108/38-39) führte Dr. L.___ mit dem Beschwerdeführer drei Testungen zur strukturierten Selbst beurteilung durch (vgl. die Ergebnisse in Urk. 7/108/62-68 und die Zusammen fassungen in Urk. 7/108/39-41) , nämlich die Erhebungen gemäss SCL-90-R (Symptom-Checkliste revidiert, Derogatis ), das Beck Depressionsinterview (BDI) und den SOMS-7T-Test (Screening für somatoforme Störungen, Rief et al.). Des Weiteren nahm der Gutachter eine Fremdbeurteilung nach dem System MADRS (Montgomery and
Asberg Depression Rating Scale ) vor, bei welcher der Intervie wer auf der Grundlage der psychiatrischen Ex ploration den Schweregrad von zehn vorgegebenen Symptomen schätzt und festlegt (vgl. das Ergebnis in Urk. 7/108/69-71 und die Zusammenfassung in Urk. 7/108/44 f. ).
Das BDI ergab 36 Punkte von 51 möglichen Punkten, und Dr. L.___ erläuterte, dass ab einer Punkt e zahl von 31 von einem subjekt iv als schwer ausgeprägt erlebten depressiven Syndrom gesproche n werden könne ( Urk. 7/108/40). In der SCL-90-R-Testung sodann , welche gemäss Dr. L.___ die subjektive Beeinträch tigung durch körperliche und psychische Symptome innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen misst, zeigten sich subjektiv als maximal mittelschwer ausge prägt empfundene Beeinträchtigungen in Form einer phobi sch-ängstlichen Ver stimmung bei körperlichen Missempfindungen ( Urk. 7/108/39-40), und im SOMS-7T-Test, der gemäss den Ausführungen von Dr. L.___ der Klassifikation, der Quantifizierung und der Verlaufsbeschreibung im Falle von somatoformen Störungen dient, erreichte der Bes chwe r deführer 48 von 188 Punkten mit den höchsten Werten bei den Fragen nach Gelenkschmerzen, Schmerzen in den Armen/Beinen, Übelkeit, Verlust von Berührungsempfindungen und Gedächtnis verlust ( Urk. 7/108/40-41).
Schliess lich erzielte der Beschwerdeführer im Fremdbeurteilungssystem MADRS mit 14 Punkten einen Wert, der nach Dr. L.___ für die Diagnostizierung eines depressiven Syndroms knapp nicht ausreichte, da es den Ausführungen von Dr. L.___ zufolge auch für ein nur leichtgradiges depressives Syndrom einer Punktezahl von über 14 Punkten bedurft hätte ( Urk. 7/108/44-45). 4.3.2.3
Das Gutachten von Dr. L.___ lässt jedoch eine Einordnung der erhobenen Testresultate in eine Gesamtbetrachtung vermissen.
Was die Depression im Besonderen anbelangt, so ergab sich eine erhebliche Dis krepanz zwischen den Ergebnissen des Selbstbeurteilungsinstruments des BDI und des Fremdbeurteilungsinstruments nach dem MADRS-System ( Urk. 7/108/40 und Urk. 7/108/44-45) . Eine eigentliche Diskussion dieser Diskre panz fehlt jedoch, sondern Dr. L.___ verwies für seine Feststellung, die objek tivierbaren psychopathologischen Befunde seien gar nicht bis gering ausgeprägt, lediglich in allgemeiner Form au f den Psychostatus und die MADRS-Testung ( Urk. 7/108/49 ; vgl. auch Urk. 7/108/52 ). Zudem führte Dr. L.___ unmittelbar anschliessend aus, die Mimik des Beschwerdeführers sei verhärmt, er sei jeweils unregelmässig leicht bis mittelschwer dysthym , klagsam , affektstarr und affekt arm, und er wirke angespannt und sei lei cht antriebsarm ( Urk. 7/108/49). Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur Feststellung einer mangelnden Objek tivierbarkeit ps ychopathologischer Befunde und relativiert zudem den andern orts beschriebenen guten affektiven Rapport (vgl. Urk. 7/108/41).
Ferner konstatierte Dr. L.___ gewisse Inkohärenzen in den Er gebnissen der bei den weiteren, körperliche Symptome einbeziehenden Selbstbeurteilungstest un gen , indem der Test SCL-90-R eine maxim al mittelschwer ausgeprägte phobisch-ängstliche Verstimmung bei körperlichen Missempfindungen ergeben habe, wogegen die Ausprägung der körperlichen Missempfindungen im Test SOMS-7T als nur gering beschrie ben worden sei ( Urk. 7/108/48). Angesichts der vorstehend beschriebenen Schwankungen im psychischen Erscheinungsbild vermisst der medizinische Laie jedoch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Inko härenzen nicht mit einer krankheitsbedingten Variabilität der Sym ptome erklärt werden könnten. Der Schluss a uf eine aktuelle und/oder im Verlauf stattgefun dene bewusstseinsnahe Aggravation der beschriebenen B eeinträchtigungen (Urk. 7/108/54; vgl. auch die Gesamtbeurteilung in Urk. 7/108/23 ) erscheint auf jeden Fall mit den genannten Inkohärenzen in den Testungen nicht als hinrei chend begründet, auch dann nicht, wenn zusätzlich eine
mangel hafte
Compliance bei der Medikamenteneinnahme und ein - geringfügiger - Alkohol konsum trotz Verneinung du r ch den Beschwerdeführer berücksichtigt werden (vgl. Urk. 7/108/51-52 und Urk. 7/108/54).
Dies gilt umso mehr, als der Gutach ter immerhin etwa die Hälfte der 20 aufgelisteten Aspekte zur Einschätzung der Konsistenz als unauffällig beurteilte (vgl. Urk. 7/108/51-54). 4.3.3
Damit bleiben auch bei der Leistungsfähigkeitsbeurteilung anhand der massge blichen Standardindikatoren Fragen offen.
Insbesondere beschrieb Dr. L.___ die angewandten Krit er i en zur Beurteilung der Ressourcen lediglich abstrakt und konkretisierte sie in Bezug auf den Fall des Beschwerdeführe rs nicht durch Beispiele, sondern bewertete sie einzig mit einer Zahl ( Urk. 7/108/55-58). Es gibt indessen Bereiche, wie etwa die Kontaktfähigkeit und die Fähigkeit zu Freizeitaktivitäten, in denen ohne eine konkrete Befragung zur Zeit vor und nach der Erkrankung gar nicht beurteilt werden kann, ob und wieweit Einschränkungen bes tehen. Auf jeden Fall dokumentieren die Hinweise, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder lebt, viel Zeit mit seiner Lebenspartnerin verbringt, telefonische K ontakte mit der Familie pflegt und ab und zu mit Freunden ein Restaurant besucht sowie seine Arzttermine wahrnimmt und ein regelmässig es Training (Krafttraining und Schwimmen) absolviert (vgl. Urk. 7/108/6 und Urk. 7/108/39), noch nicht ohne Weiteres erhebliche Ressour cen im Sinne der Umschreibung der entsprechenden Bereiche ( vgl. Urk. 7/108/56-57). 5.
Damit ist es unumgänglich, dass der Beschwerdeführer nicht nur bidisz iplinär , sondern polydisziplinär begutachtet wird und dass daran neben den Disziplinen der Rheumatologie und der Psychiatrie neu die Disziplinen der Neurologie und innerhalb der Inneren Medizin speziell der Onkologie beteiligt sind.
Ausserdem wird sich die Fach p erson der Inneren Medizin auch mit der Lungenobstruk t ion und dem Herzleiden nochmals zu befassen haben.
Zur Veranlassung der erforderlichen polydisziplinären Begutachtung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 7.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemes sungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezifferte seine Aufwendungen für die Abfassung der Beschwerdeschrift (inklusive Instruktion und Aktenstudium) auf 5,25 Stunden ( Urk. 1 S. 2). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Eingabe vom 2 6. Dezember 2018 ( Urk. 4), der Replik ( Urk.
11) und der Zuschrift vom 6. Juni 2109 ( Urk.
15) rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer in Anwendung der massgeblichen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1’5 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderliche polydisziplinäre Begutachtung im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr.
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 6. April 2018 (Urk. 7/87/1-3 mit dem beigelegten Bericht über die Kontrolluntersuchung vom 1 0. Januar 2018, Urk. 7/87/4-6) und den Verlauf sbericht von Dr. D.___ vom 4. Mai 2018 ( Urk. 7/88) ein und nahm den weiteren Kontrollbericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2).
E. 1.2 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundesge richt spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organis che Grundlage, ins besondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleich baren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V
281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie « fu nktioneller Schweregrad» - Komplex « Gesundheitsschädigung » - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex «Sozialer Kontext» - Kategorie « Konsistenz » (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver glei ch baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck.
In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 3 0. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikato ren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depres siven Störungen fallengelassen und nicht länger daran festgehalten, dass Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind.
E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), so fern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätz lich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen.
E. 1.4 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf An gaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärz tinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt bericht s ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklag ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anam nese) abgege ben worden ist, in der Darle gung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung des Rentenanspruchs a uf das bi disziplinäre Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 6. August 2018 ( Urk. 7/108). In der Gesamtbeurteilung gelangten die beiden Ärzte zum Schluss , aus somatisch-rheumatologischer und aus psychiatrisch-psychothera peutischer Sicht habe nach der zeitlich limitierten Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2015 bis zum Abschluss der Chemotherapie beziehungsweise bis Ende Juni 2016 in keinem Zeitraum eine anhaltende relevante Minderung der Arbeits fähigkeit um mehr als 20 % bestanden ( Urk. 7/108/21+23+24), und die RAD-Ärztin Dr. J.___ empfahl am 1 5. August 2018, dieser Beurtei lung zu folgen ( Urk. 7/109/11).
Aufgrund dieser Beurteilung im Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___
war bereits in Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit einer Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch von durchschnittlich mindestens 40 % bestanden habe . Die Beschwerdegegnerin interpretierte die Beurteilung denn auch dahingehend, dass der Beschwerdefüh rer ab dem 1. Juli 2016 wieder voll arbeitsfähig in der bisherigen Täti gkeit gewesen sei (Urk. 2 S. 1) , und verneinte den Rentenanspruch deshalb implizit s chon wegen des nicht erfüllten Wartejahres , ohne dass sie einen Einkommens vergleich durchgeführt hätte (vgl. Urk. 2 S. 2). 3.
E. 3 1. Mai 2018 zu den Akten (Urk. 7/91). Am 5. Juni 2018 ordnete die IV-Stelle sodann auf den Vorsc hlag der RAD-Ärztin Dipl.-Med. J.___ , Fachärztin für Innere Medizin, Prävention und Gesundheitswesen , hin ( Urk. 7/109/8-9) eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Fachrichtungen Innere Medizin u nd Psychiatrie an (Urk. 7/93).
Unabhängig von dieser Begutachtung sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Juli 2018 die Übernahme der Kosten von orthopädischen Serienschuhen zu ( Urk. 7/107; vgl. die Anmeldung hierzu vom 9. Juni 2018, U rk. 7/97), dies aufgrund der Diagnose einer Polyneuropathie mit Missempfin dungen an den Füssen (vgl. den Bericht von Dr. I.___ vom 2 5. Juni 2018, Urk. 7/103/1-3, mit dem beigelegten Bericht der Klinik für Neurologie des Uni versitätsspitals B.___ vom 2 4. März 2017, Urk. 7/103/4-14).
Am 1 0. August 2018 reichten die Gutachter Dr. med. K.___ , Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM und Neuralthera pie ÖÄK, und Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, das Gutachten vom 6. August 2018 ein, bestehend aus einem rheumatologischen Fachgutachten (Untersuchung vom 5. Juli 2018), einem versicherungspsychiatrischen Gutachten (Untersuchung vom 2 5. Juli 2018) und einer Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/108).
E. 3.1 Fest steht , dass anlässlich der Kontrolluntersuchung in der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ von Mitte Juni 2016 die komplette metabolische und morphologische Remission des B-Zell-Ly mphoms festgestellt wurde (Urk. 7/23/1+2) und dass die Verlaufsuntersuchungen im nachfolgenden Zeit raum bis zum Datum des aktuellsten in den Ak ten vorhandenen Berichts vom 7. Mai 2019 keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv ergaben (vgl. Urk. 7/24/6+8, Urk. 7/36/3+5, Urk. 7/42/2+4, Urk. 7/44/2+4, Urk. 7/87/2+4+6, Urk. 7/91 /1+3, Urk. 5/1 S. 2 und S. 3 und Urk. 16 S. 2 und S. 3 ).
E. 3.2 In kö rperlicher Hinsicht zeigte sich jedoch ein Beschwerdebild, da s sich gemäss dem Kontrollbericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 1 0. Januar 2017 in schmerzhaften Kribbelparästhesien an beiden Unters chenkeln äusserte ( Urk. 7/36/4), und a nlässlich der elektrodiagnostischen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ vom 2 4. März 2017 konnte der Verdacht auf eine Polyneuropathie als Folge der durchgeführten Che motherapie (vgl. Urk. 7/36/5) bestätigt werden ( Urk. 7/103/14). Im weiteren Zeit verlauf bestanden die Beschwerden gemäss den Berichten de r Klinik für Onkologie des Universitätsspitals
B.___
über die Kontrolluntersuchungen von März und J uli 2017 fort ( Urk. 7/42/4 und Urk. 7/44/4 ), sie waren auch Thema während der Behandlung des Beschwerdeführers im Zentrum F.___ von Juli bis September 2017 ( Urk. 7/67/7) und wurden
in den nachfolgenden Berichten der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ über die Kontrolluntersuchungen von Januar und Mai 2018 als noch so stark beschrieben, dass eine Steigerung der Medikation empfoh len wurde ( Urk. 7/87/6 und Urk. 7/91 /3) und der Beschwerdeführer ausserdem im Juli 2018 orthopädi sche Serienschuhe zugesprochen erhielt (vgl. Urk. 7/107).
Neben den spezifischen neuropathischen Schmerzen klagte der Beschwerdefüh rer während des Aufenthaltes in der Klinik E.___ von Februar/März 2017 über erhebliche Rückenschmerzen ( Urk. 7/39/2) , und im Schlussbericht der Institution H.___ über den Verlauf des Belastbarkeits training s im Februar/März 2018 ist die wiederholte Aussag e des Beschwerdefüh rers wiedergegeben , er verspüre Schmerzen am ganzen Körper ( Urk. 7/84/2+3).
Sodann ist in den Berichten der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ als weitere Diagnose körperlicher Natur neben eine r durchgemachte n Hepatitis-B-Infektion eine chronisch-obstruktive Pneumopathie des Gold-Stadi ums II aufgeführt, die anlässlich eines Lungenfunktionstests von Januar 2016 festgestellt worden sei (vgl. beispielsweise Urk. 7/91/1), und schliesslich ist im Bericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals B.___ vom 2 3. März 2018, den der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereicht hat, ein angeborener Herzfehler in der Gestalt eines kleinen Ventrikelseptumde fekts dokumentiert ( Urk. 5/3 und Urk. 5/4) .
E. 3.3.1 In Bezug auf den psy chischen Zustand
konstatierte die Ärztin der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___
bereits im Bericht vom 1 4. Juni 2016 eine Reaktion auf schwere Belastung bei onkologischer Erstdiagnose ( F43.8
der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen d er Weltgesundhe itsorga nisation, ICD-10) und hielt fest, der Beschwerdeführer sei psychisch sehr belastet durch die Gesamtsituation und habe Angst geäussert, sich in die körperlich an strengende Arbeit in der Fleischverarbeitung zurückzufinden, weshalb er sich für eine psychoonkologische Betreuung angemeldet habe ( Urk. 7/23/1+2).
Diese Betreuung wurde ab Anfang August 2016 durch Dr. D.___ durchgeführt, der im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Januar 2017 von Seiten seines Fachgebietes neben der Diagnose der Belastungsreaktion (ICD-10 F43 . 8) die Diagnose eine r mittelgradige n depressive n Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11) nannte und ausserdem auf ein Chronic - Fatigue -Syndrom (CFS) nach Karzinom-Erkrankung und Chemotherapie hinwies ( Urk. 7/30/1) .
E. 3.3.2 Die Klagen über eine ausgeprägte Müdigkeit und körperliche Schwäche hielten anlässlich der nachfolgenden Kontrollen in der Klinik für Onkologie des Univer sitätsspitals B.___
ab Januar 2017 an , und der Zustand liess sich auch durch den Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik E.___ von Februar/März 2017 nicht wesentlich verändern ( vgl. Urk. 7/36/ 4, Urk. 7/39/2, Urk. 7/42/3), sod ass die Klinik für Onkologie Ende März 2017 explizit ein schwe res Fatigue -Syndrom und den Verdacht auf eine Depression
in ihre Diagnoseliste aufnahm (Urk.
7/42/2). Im folgenden Bericht der Klinik für Onkologie vom Juli 2017 wurde n dann wohl Fortschritte in psychischer und physischer Hinsicht seit der erneuten Rehabilitation in der Klinik G.___ vermerkt ( Urk. 7/4 4 /3 +4 ) ; diese schienen jedoch nicht von Dauer gewesen zu sein , denn in den Berich ten der Klinik für Onkologie von Januar und Mai 2018 war nach wie vor die Rede davon, dass der Beschwerdeführer von den Zeichen der Depression und dem schweren Fatigue -Syndrom geplagt sei ( Urk. 7/87/5 und Urk. 7/91/2-3). Gleicher ma ssen wiederholte Dr. D.___ diese D iagnosen in seinen Berichten von Oktober 2017 und Mai 2018 ( Urk. 7/55/1 und Urk. 7/88/1).
E. 3.3.3 Anders als in Bezug auf die diagnostizierte Polyneuropathie äusserten sich die behandelnden medizinischen Fachpersonen dabei nicht mit Eindeutigkeit zum Zusammenhang zwischen der psychischen Problematik und der Tumorerkran kung beziehungsweise deren Behandlung.
Dr. D.___ deutete einen solchen Zusammenhang im Bericht vom 1 7. Januar 2017 mittelbar an, indem er bemerkte, das Fatigue -Syndrom habe sich nach der Krebserkrankung und der anschliessenden Chemotherapie eingestellt (Urk. 7/30/1), im Bericht vom 3 0. Oktober 2017 stellte er die Ursächlichkeit der Chemotherapie durch den Vermerk in Klammern « chemotherapie -bedingt?» er neut z ur Diskussion ( Urk. 7/55/1), im Bericht vom 4. Mai 2018 figuriert der Klammervermerk wiederum, diesmal ohne Fragezeichen ( Urk. 7/88/1), und im Bericht vom 5. Oktober 2018 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh rers wies Dr. D.___ nochmals auf einen solchen Zusammenhang hin ( Urk. 7/114/1).
Demgegenüber bezeichnete die Ärztin der Klinik für Onkologie des Universitäts spitals B.___ das Fatigue -Syndrom als psychosomatische Diagnose ( Urk. 7/42/4), was ohne weitere Ausführungen jedoch nicht auf eine Verneinung eines Zusammenhangs mit der durchlaufenen Chemotherapie schliessen lässt. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass die Klinikärztin im Bericht vom 1 6. April 2018 an die Beschwerdegegnerin eine Evaluation der Belastbarkeit für eine Wie dereingliederung durch eine medizinische Fachperson der Psychiatrie für not wendig hielt ( Urk. 7/87/3).
E. 3.4 Aufgrund des Fortbestands von Beschwerden körperlicher und psychischer Aus prägu ng liess sich sodann auch die stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, wie sie im Bericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 1 4. Juni 2016 für die Zeit ab Anfang September 2016 in Aussi cht genommen worden war ( Urk. 7/23/3), nicht realisieren. Vielmehr hielt die Klinik für Onkologie anlässlich der Kontrolluntersuchung vom September 2016 fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der genannten Beschwerden weiterhin nicht arbeitsfähig und bedürfe einer intensiven ambulanten Rekonditionierung mit Physiotherapie und psychotherapeutischer Betreuung ( Urk. 7/24/8) . Und nach dem die Ärztin der Klinik für Onkologie im März und im Juli 2017 einen beruf lichen Wiedereinstieg erneut befürwortet ( Urk. 7/42/4 und Urk. 7/44/4) und das Zentrum F.___
die teilweise Wiedereingliederung für die Zeit ab November 2017 vorgesehen hatte ( Urk. 7/67/8), scheiterte das im Februar 2018 aufgenommene Belastbarkeitstraining nach dem bereits Ausgeführten nach einigen Wochen. Die Ärztin der Klinik für Onkologie wies daraufhin im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 6. April 2018 die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung dem behandelnden Psychi ater Dr. D.___ zu ( Urk. 7/87/1 ), de r dem Beschwer deführer anschliessend im Bericht vom 4. Mai 2018 mit Hinweis auf den geschei terten Arbeitsversuch eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %
in jeglicher Tätigkeit attestierte ( Urk. 7/88). 4. 4.1
Bei einem solchermassen persistierenden Beschwerdebild mit offenen Fragen zu dessen medizinischem Hintergrund, dessen Behandelbarkeit und dessen Auswir kungen auf die Leistungsfähigkeit hielt die Beschwerdegegneri n zu Recht eine Begutachtung des Beschwerdeführers für angezeigt.
Die RAD-Ärztin Dr. J.___ , selber Fachärztin der Inneren Medizin, schlug dabei die Disziplinen der Inneren Medizin und der Psychiatrie vor ( Urk. 7/109/9); auf diesem Vorschlag basiert das bidisziplinäre Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 6. August 2018 ( Urk. 7/108). 4.2 4.2.1
Der Somatiker
Dr. K.___ verfügt über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, daneben hat er besondere Qualifikationen in der Manuellen Medizin und in der Neuraltherapie, einer Methode zur Behandlung von Schmerzen durch Injektion eines örtlich wirkenden Anästhesiemittels; vgl.
die Website der Schweizerischen Ärztegesellschaft für Neuraltherapie
www.santh.ch ). Hingegen ist nicht ersichtlich, dass er im Bereich der Inneren Medizin auf das Fachgebiet der Onkologie spezialisiert wäre, und ebenso wenig trägt er einen Facharzttitel der Neurologie oder weist sich über anderweitige be sondere Kenntnisse in dieser Disziplin aus. 4.2.2.
Dr. K.___
bezeichnete sein Gutachten denn auch ausdrücklich als rheumatologi sches Fachgutachten ( Urk. 7/108/2) und die Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2017 erfolgte gemäss der expliziten
Formulierung «aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht » ( Urk. 7/108/14). Dementsprechend betraf das Schwergewicht der k linischen Untersuchungen den Bewegungsappa rat, wo der Arzt eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke feststellte und eine Wir belsäule mit leichtgradiger, nicht fixierter Hyperkyphose beschrieb, die er je doch ebenfalls als gut und schmerzfrei beweglich c harakterisierte. Ferner gab der Beschwerdeführer gemäss Dr. K.___ bei der Palpation der paravertebralen Weich teile ebenfalls keine Schmerzen an, und Dr. K.___ konnte keine Weichteilbefunde wie Myogelosen oder Triggerpunkte objektivieren. Schliesslich fand Dr. K.___ im Blutbild (vgl. Urk. 7/108/9) auch keine Hinweise auf eine entzündliche Systemer krankung ( Urk. 7/108/8+11+12) .
Eine rheumatologische Untersuchung war im Rahmen der Begutachtung zwei fellos angebracht angesichts dessen, d ass der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes in der Klinik E.___ von Februar/März 2017 oft über Rückenschmerzen geklagt hatte ( Urk. 7/39/2) und ein Jahr später im Belast barkeitstraining wiederum an Schmerzen am ganzen Körper gelitten hatte (Urk. 7/84/2+3). 4.2.3
I n der Krankengeschichte seit der Diagnostizierung und der Behandlung des Tumorle idens standen allerdings diejenigen Schmer zen im Vordergrund, die sich von den Füssen über beide Unterschenkel erstreckten und anläss lich der neuro logischen Abklärungen im Universitätsspital B.___ im März 2017 der schon vorher vermuteten Diagnose einer Polyneuropathie, mutmasslich bedingt durch die Chemother apie, zugeschrieben wurden ( Urk. 7/103/14). Es waren diese Schmerzen, von denen der Beschwerdeführer bei den Verlaufsuntersuchungen in der Klinik für Onkologie immer wieder berichtete und die deshalb auch Gegen stand der Begutachtung sein mussten.
Dr. K.___ befasste sich mit dieser Problematik auch tatsächlich und liess sich das entsprechende Beschwerdebild mit Beginn der Schmerzen in den Füssen und zeitweiliger Ausstrahlung bis in den Kopf sowie mit Kraftverlust im ganzen Kör per eingehend schildern ( Urk. 7/108/6). Bei den Unte rsuchungen beschränkte sich Dr. K.___
jedoch auf die kursorische Erfassung eines Neurostatus mittels eini ger weniger, im Rahmen einer allgemeinärztlichen Abklärung üblicher Testun gen ( Urk. 7/108/8). Als der en Ergebnis konstatierte er gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers eine leichtgradige (um 2/8) Abschwächung des Vibra tions sinnes an den Füssen ( Urk. 7/108/10). Diese Symptomatik anerkannte er als Ausdruck der diagnostizi erten Polyneuropathie ( Urk. 7/108/11). Im Übrigen hielt er jedoch fest, er habe keine anderweitigen klinischen Befunde einer Polyneuro pathie objektivieren können; insbesondere sei die vom Beschwerdeführer ge schilderte Schmerzgeneralisierung, bei der die Schmerzen ohne Erkennbarkeit von beschwerdeverstärkenden oder beschwerdelindernden Mechanismen kämen und gingen, nicht typisch für somatisch abstützbare Beschwerden einer Polyneu ropathie ( Urk. 7/108/10- 11).
Es fehlt indessen eine vertiefte Begründung dieser Erklärung. Insbesondere geht aus den Ausführungen von Dr. K.___ nicht hervor, welches die typischen Beschwerden einer Polyneuropathie sind, ob der Beschwerdeführer gezielt danach gefragt worden ist, mit welchen klinischen und technischen Untersu chungsmethoden solche typischen Symptome verifiziert werden können und aufgrund welcher Feststellungen umgekehrt auf die Abwesenheit so lcher Symp tome zu schliessen ist . Für die neurologischen Belange ist die allgemeininternis tisch orientierte Beurteilung von Dr. K.___
daher zu wenig aussagekräftig. Dies gilt umso mehr, als Dr. K.___ offenbar nicht über die Ergebnisse der elektrodiagnosti schen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ vom März 2017 verfügt hat; der entsprechende Bericht vom 2 4. März 2017 ( Urk. 7/103 /4-14 ) ist im Aktenauszug des Gutachtens ( Urk. 7/108/4-5) nicht ent halten und gelangte erst nach der Erteilung des Gutachtensauftrags vom 2 0. Juni 2018 (vgl. Urk. 7/108/2), nämlich mit dem Bericht von Dr. I.___ vom 2 5. Juni 2018 ( Urk. 7/103/1-3 ), in die Akten der Beschwerdegegnerin. Dementsprechend fehlt im Gutachten eine Auseinandersetzung mit den fachärztlichen neurologi schen Feststellungen , und Dr. K.___ konnte auch keine Kenntnis davon haben, dass die Klinik für Neurologie bei Auftreten neuer neurologischer Beschwerden oder deutlicher Zunahme der damals aktuell gewesenen Beschwerden um eine erneute Zuw eisung des Beschwerdeführers gebeten hatte ( Urk. 7/103/14).
Unter diesen Umständen sind Abklärungen durch einen Arzt oder eine Ärztin, die auf das Fachgebiet der Neurologie spezialisiert ist, für eine vollständige Begutachtung unumgänglich, zumal im Bericht der Klinik für Onkologie des Uni versitätsspitals B.___ vom 5. November 2018 explizit auf die ungeklärte Frage hingewiesen wurde, ob die Schmerzen im Rahmen der Depression oder der Polyneuropathie zu erklären oder differenzialdiagnostisch muskulären Ursprungs seien ( Urk. 5/1 S. 3). 4.2.4
Was die onkologischen Aspekte betrifft, so war Dr. K.___ durch die regelmässigen Verlaufsberichte der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ gut do kumentiert zum Umstand, dass der Tumor remittiert geblieben war und keine Rezidive aufgetreten waren. Seine Feststellungen hierzu und insbesondere auch der Hinweis auf die Bemerkung der Klinik im Bericht vom 1 6. April 2018, dass die Prognose sehr gut und der Tumor wahrscheinlich geheilt sei (vgl. Urk. 7/87/2), sind daher zweifellos korrekt (vgl. Urk. 7/108 /11).
Hingegen fehlt eine Beurteilung im Hinblick auf allfällige Langzeitfolgen aus onkologischer Sicht. Dies gilt nicht nur für die vorstehend diskutierte neurologi sche Problematik, sondern auch für die geklagte Symptomatik der allgemeinen Schwäche und der permanenten Müdigkeit. Dr. K.___ hielt hierzu led i glich fest, er k önne
keinen korrelierenden somatisch-pathologischen Befund objektivieren zu den Beschwerden mit Müdigkeit und Kraftlosigk eit, die zusammen mit den gene ralisierten Schmerzen aufgetreten seien , und wies die Beurteilung dieser Beschwerden mit der Bemerkung , die Beschwerden seien aus rein somatischer Sicht beurteilt kaum mit der Behandlung des B-Zell-Lymphoms begründbar, in die Kompetenz des Psychiaters ( Urk. 7/108/11 +13 ). Dies lässt jedoch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die geklagte Müdigkeit als Aus druck einer tumorassoziierten Fatigue ( Cancer- related
Fatigue ; CrF ) zu verstehen sei oder in Abgrenzung davon als Chronic
Fatigue Syndrom (CFS) interpretiert werden müsse . Das Bundesgericht hat sich mit dieser Abgrenzung vor einigen Jahren in einem Grundsatzurteil befasst und dabei Bezug genommen auf ver schiedene einschlägige medizinische Fachartikel . Es hat dabei ausgeführt , dass die Ursachen und die Entstehung der CrF , die während vieler Jahre nach Thera pieabschluss andauern könne, nach dem derzeitigen Forschungsstand nicht ganz geklärt seien und dass somatische, emotionale, kognitive und psychos o ziale Fak toren zusammenspielten (BGE 139 V 346 E. 3.2 und E. 3.3 ), hat jedoch eine Unterscheidung einer
CrF und eines CFS dennoch für medizinisch möglich ge halten und als rechtlich erforderlic h erachtet , da nur die Auswirkungen des CFS, nicht aber diejenigen de r
CrF nach den vorstehend dargelegten, damals noch anders formulierten, für psychische Störungen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen seien (BGE 139 V 346 E. 3.4).
Aus onkologischer Sicht hätte daher die Frage nach einer CrF gestellt und anhand der aktuellsten medizinischen Erkenntnisse diskutiert und beantwortet werden müssen. Das Gutachten von Dr. K.___ ist daher auch in dieser Hinsicht unvollstän dig, und auch hier
ist die Beurteilung durch eine einschlägig qualif i zierte medi zinische Fachperson gefragt, nämlich eine solche, die innerhalb des Gebietes der Inneren Medizin auf die Onkologie spezialisiert ist. 4.3 4.3.1
Fehlt es an einer fundierten Beurteilung der Schwäche- und Müdigkeitssympto matik aus der Perspektive des Tumorleidens, so kann auch die psychiatrische Beurteilung dieser Sym ptomatik nicht ab schliessend sein.
Dr. L.___ zitierte zwar die Berichte von Dr. D.___ von Oktober 2017 und Mai 2018, worin dieser die Frage nach dem Zusammenhang des Fatigue -Syndroms mit der Chemotherapie gestellt hatte ( Urk. 7/108/33+34; vgl. Urk. 7/55/1 und Urk. 7/88/1 ). Die Bemerkungen von Dr. D.___ veranlassten ihn jedoch nicht zu Rückfragen an Dr. K.___ zu diesem Zusammenhang , sei es anlässlich des - zeitlich nach dem Termin bei Dr. K.___ vom 5. Juli 2018 (vgl. Urk. 7/108/2) liegenden - Untersuchungstermins vom 2 5. Juli 2018 (vgl. Urk. 7/108/25), sei es anlässlich der mündlichen Diskussion im Rahmen der Gesamtbeurt eilung vom 6. August 2018 ( Urk. 7/108/20-24).
Mit seiner Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit rezidivierender ängst lich-deprimierter Verstimmung bei Status nach Reaktion auf die schwere Belas tung in Form der Lymphom-Erkrankung (ICD-10 F43.8)
nahm Dr. L.___ somit zwar Bezug auf die Tumorerkrankung als Belastungsfaktor, es fehlt jedoch die Abgrenzung zur Diagnose einer als organisch zu qualifizierenden CrF im Sinne der vorstehenden Ausführungen. 4.3.2 4.3.2.1
Nicht in jeder Hinsicht überzeugend sind zudem die Überlegungen , die Dr. L.___ zum Ausschluss der Diagnose einer eigenständigen, neben der Fati gue-Symptomatik bestehenden Depression führten ( Urk. 7/108/47; vgl. vorste hend E. 3.3 zu den Berichten von Dr. D.___ und der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ ) und die ihn des Weiteren dazu bewogen, von
e ine r Diagnose aus dem Spektrum der somatofor men Störungen (ICD-10 F45) abzuse hen. 4.3.2.2
Neben Befragung en in einem offenen Interview ( Urk. 7/108/35-37) und im Rah men einer gezielten Erhebung der Anamnese ( Urk. 7/108/38-39) führte Dr. L.___ mit dem Beschwerdeführer drei Testungen zur strukturierten Selbst beurteilung durch (vgl. die Ergebnisse in Urk. 7/108/62-68 und die Zusammen fassungen in Urk. 7/108/39-41) , nämlich die Erhebungen gemäss SCL-90-R (Symptom-Checkliste revidiert, Derogatis ), das Beck Depressionsinterview (BDI) und den SOMS-7T-Test (Screening für somatoforme Störungen, Rief et al.). Des Weiteren nahm der Gutachter eine Fremdbeurteilung nach dem System MADRS (Montgomery and
Asberg Depression Rating Scale ) vor, bei welcher der Intervie wer auf der Grundlage der psychiatrischen Ex ploration den Schweregrad von zehn vorgegebenen Symptomen schätzt und festlegt (vgl. das Ergebnis in Urk. 7/108/69-71 und die Zusammenfassung in Urk. 7/108/44 f. ).
Das BDI ergab 36 Punkte von 51 möglichen Punkten, und Dr. L.___ erläuterte, dass ab einer Punkt e zahl von 31 von einem subjekt iv als schwer ausgeprägt erlebten depressiven Syndrom gesproche n werden könne ( Urk. 7/108/40). In der SCL-90-R-Testung sodann , welche gemäss Dr. L.___ die subjektive Beeinträch tigung durch körperliche und psychische Symptome innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen misst, zeigten sich subjektiv als maximal mittelschwer ausge prägt empfundene Beeinträchtigungen in Form einer phobi sch-ängstlichen Ver stimmung bei körperlichen Missempfindungen ( Urk. 7/108/39-40), und im SOMS-7T-Test, der gemäss den Ausführungen von Dr. L.___ der Klassifikation, der Quantifizierung und der Verlaufsbeschreibung im Falle von somatoformen Störungen dient, erreichte der Bes chwe r deführer 48 von 188 Punkten mit den höchsten Werten bei den Fragen nach Gelenkschmerzen, Schmerzen in den Armen/Beinen, Übelkeit, Verlust von Berührungsempfindungen und Gedächtnis verlust ( Urk. 7/108/40-41).
Schliess lich erzielte der Beschwerdeführer im Fremdbeurteilungssystem MADRS mit 14 Punkten einen Wert, der nach Dr. L.___ für die Diagnostizierung eines depressiven Syndroms knapp nicht ausreichte, da es den Ausführungen von Dr. L.___ zufolge auch für ein nur leichtgradiges depressives Syndrom einer Punktezahl von über 14 Punkten bedurft hätte ( Urk. 7/108/44-45). 4.3.2.3
Das Gutachten von Dr. L.___ lässt jedoch eine Einordnung der erhobenen Testresultate in eine Gesamtbetrachtung vermissen.
Was die Depression im Besonderen anbelangt, so ergab sich eine erhebliche Dis krepanz zwischen den Ergebnissen des Selbstbeurteilungsinstruments des BDI und des Fremdbeurteilungsinstruments nach dem MADRS-System ( Urk. 7/108/40 und Urk. 7/108/44-45) . Eine eigentliche Diskussion dieser Diskre panz fehlt jedoch, sondern Dr. L.___ verwies für seine Feststellung, die objek tivierbaren psychopathologischen Befunde seien gar nicht bis gering ausgeprägt, lediglich in allgemeiner Form au f den Psychostatus und die MADRS-Testung ( Urk. 7/108/49 ; vgl. auch Urk. 7/108/52 ). Zudem führte Dr. L.___ unmittelbar anschliessend aus, die Mimik des Beschwerdeführers sei verhärmt, er sei jeweils unregelmässig leicht bis mittelschwer dysthym , klagsam , affektstarr und affekt arm, und er wirke angespannt und sei lei cht antriebsarm ( Urk. 7/108/49). Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur Feststellung einer mangelnden Objek tivierbarkeit ps ychopathologischer Befunde und relativiert zudem den andern orts beschriebenen guten affektiven Rapport (vgl. Urk. 7/108/41).
Ferner konstatierte Dr. L.___ gewisse Inkohärenzen in den Er gebnissen der bei den weiteren, körperliche Symptome einbeziehenden Selbstbeurteilungstest un gen , indem der Test SCL-90-R eine maxim al mittelschwer ausgeprägte phobisch-ängstliche Verstimmung bei körperlichen Missempfindungen ergeben habe, wogegen die Ausprägung der körperlichen Missempfindungen im Test SOMS-7T als nur gering beschrie ben worden sei ( Urk. 7/108/48). Angesichts der vorstehend beschriebenen Schwankungen im psychischen Erscheinungsbild vermisst der medizinische Laie jedoch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Inko härenzen nicht mit einer krankheitsbedingten Variabilität der Sym ptome erklärt werden könnten. Der Schluss a uf eine aktuelle und/oder im Verlauf stattgefun dene bewusstseinsnahe Aggravation der beschriebenen B eeinträchtigungen (Urk. 7/108/54; vgl. auch die Gesamtbeurteilung in Urk. 7/108/23 ) erscheint auf jeden Fall mit den genannten Inkohärenzen in den Testungen nicht als hinrei chend begründet, auch dann nicht, wenn zusätzlich eine
mangel hafte
Compliance bei der Medikamenteneinnahme und ein - geringfügiger - Alkohol konsum trotz Verneinung du r ch den Beschwerdeführer berücksichtigt werden (vgl. Urk. 7/108/51-52 und Urk. 7/108/54).
Dies gilt umso mehr, als der Gutach ter immerhin etwa die Hälfte der 20 aufgelisteten Aspekte zur Einschätzung der Konsistenz als unauffällig beurteilte (vgl. Urk. 7/108/51-54). 4.3.3
Damit bleiben auch bei der Leistungsfähigkeitsbeurteilung anhand der massge blichen Standardindikatoren Fragen offen.
Insbesondere beschrieb Dr. L.___ die angewandten Krit er i en zur Beurteilung der Ressourcen lediglich abstrakt und konkretisierte sie in Bezug auf den Fall des Beschwerdeführe rs nicht durch Beispiele, sondern bewertete sie einzig mit einer Zahl ( Urk. 7/108/55-58). Es gibt indessen Bereiche, wie etwa die Kontaktfähigkeit und die Fähigkeit zu Freizeitaktivitäten, in denen ohne eine konkrete Befragung zur Zeit vor und nach der Erkrankung gar nicht beurteilt werden kann, ob und wieweit Einschränkungen bes tehen. Auf jeden Fall dokumentieren die Hinweise, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder lebt, viel Zeit mit seiner Lebenspartnerin verbringt, telefonische K ontakte mit der Familie pflegt und ab und zu mit Freunden ein Restaurant besucht sowie seine Arzttermine wahrnimmt und ein regelmässig es Training (Krafttraining und Schwimmen) absolviert (vgl. Urk. 7/108/6 und Urk. 7/108/39), noch nicht ohne Weiteres erhebliche Ressour cen im Sinne der Umschreibung der entsprechenden Bereiche ( vgl. Urk. 7/108/56-57). 5.
Damit ist es unumgänglich, dass der Beschwerdeführer nicht nur bidisz iplinär , sondern polydisziplinär begutachtet wird und dass daran neben den Disziplinen der Rheumatologie und der Psychiatrie neu die Disziplinen der Neurologie und innerhalb der Inneren Medizin speziell der Onkologie beteiligt sind.
Ausserdem wird sich die Fach p erson der Inneren Medizin auch mit der Lungenobstruk t ion und dem Herzleiden nochmals zu befassen haben.
Zur Veranlassung der erforderlichen polydisziplinären Begutachtung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 7.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemes sungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezifferte seine Aufwendungen für die Abfassung der Beschwerdeschrift (inklusive Instruktion und Aktenstudium) auf 5,25 Stunden ( Urk. 1 S. 2). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Eingabe vom 2 6. Dezember 2018 ( Urk. 4), der Replik ( Urk.
11) und der Zuschrift vom 6. Juni 2109 ( Urk.
15) rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer in Anwendung der massgeblichen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1’5 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderliche polydisziplinäre Begutachtung im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr.
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
E. 6 und die damit eingereichten Akten, Urk. 7/1-118).
M it Eingabe vom 2 6. Dezember 2018 ( Urk. 4) hatte der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzen und Unterlagen nachreichen lassen ( Urk. 5/1-5), nament lich einen Bericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals B.___ vom 2 3. März 2018 über Kontrolluntersuch ungen bei bekanntem kleinem Ventrikelseptumdefekt
( Urk. 5/3 und Urk. 5/4) und einen aktuellen Bericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 5. November 2018 ( Urk. 5/1) . Die Beschwerdegegnerin machte von der ihr eingeräumten Gelegen heit zur Stellungnahme dazu (Verfügung vom 8. Januar 20 19, Urk.
8) mit Ein gabe vom 22. Januar 2019 Gebrauch und hielt weiterhin an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest ( Urk. 9).
Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schrif tenwechsel an und wies gleichzeitig darauf hin, dass die angefochtene Verfügung wegen ihres ausschliesslich negativen Charakters einer aufschiebenden Wirkung nicht zugänglic h sei ( Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 25. Februar 2019 die Replik er statten ( Urk. 11); die Beschwerdegegnerin verzich tete mit Eingabe vom 12.
März 2019 auf eine Duplik ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 1 3. März 2019 wurde die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1 2. März 2019 der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). Am 6. Juni 201
E. 9 ( Urk.
15) liess der Beschwerdeführer das Gericht mit dem neusten Bericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 7. Mai 2019 dokumentieren (Urk. 16). Das Dokument wurde der Beschwerdegegnerin am 1 1. Juni 2019 zu gestellt ( Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01037
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 1 7. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1975, arbeitete seit Juni 1997 vollzeitlich als Produktions mitarbeiter bei der Z.___ AG (Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende , Urk. 7/32).
Mitte Dezember 2015 wurde bei X.___ ein Tumor in der rechten Orbita (Augenhö hle) festgestellt ( Radiologiebericht des Instituts A.___ vom 1 4. Dezember 2015, Urk. 7/10/19-20). Der Tumor wurde Ende Dezember operativ entfernt ( Operationsbericht der Augenklinik des Univer sitätsspitals B.___ vom 2 9. Dezember 2015, Urk. 7/10/17-18), und es wurde ein malignes B-Zell-Lymphom diagnostiziert (Bericht der Augenklinik des Universi tätsspitals B.___ vom 7. Januar 2016, Urk. 7/10/15-16). Von Januar bis Mai 2016 wurde in der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___
eine Immuno -Chemotherapie durchgeführt, und anlässlich der Kontrolle von Mitte Juni 2016 befand sich das Lymphom in kompletter Remission (Berichte der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 8. Jan uar und vom 1 4. Juni 2016, Urk. 7/1 und Urk. 7/23/1-3 einschliesslich des radiologischen Befundes vom 13. Juni 2016, Urk. 7/23/4) . 1.2
Am 2 6. Februar 2016 hatte sich X.___ bei der Invalidenversicherung an gemeldet ( Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte neben den Berichten, die ihr das Leistungszentrum des Taggeldver sicherers Visana hatte zukommen lassen ( Urk. 7/10 und Urk. 7/23), den Bericht der behandelnden Assistenzärztin Dr. med. C.___ der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 2 0. Mai 2016 (Eingangsdatum) eingeholt ( Urk. 7/14) , na hm die weiteren Verlaufsb ericht e der Klinik für Onkologie des Uni versitätsspitals B.___ vom 6. September 2016 und vom 1 0. Januar 2017 zu den Akten (Urk. 7/24 /6-8 und Urk. 7/36/3-5 ), liess durch Dr. med. D.___ , Spezial arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Versicherte im August 2016 die Behandlung aufgenommen hatte, den Bericht vom 1 7. Janu ar 2017 erstellen (Urk .
7/30), beschaffte die Angaben der Arbeitgeberin v om 1. Februar 2017 (Urk. 7/32) und erhielt Kenntnis von einem Rehabilitationsauf enthalt des Versicherten in der Klinik E.___ von Mitte Februar bis Anfang März 2017 (Beric ht der Klinik vom 3. März 2017, Urk. 7/39).
Nachdem die IV-Stelle eine Aufforderung an den Versicherten zur Intensivierung der Psychotherapie wieder zurückgenommen h atte (vgl. die Schreiben der IV Stelle vom 1 4. Februar und vom 3 0. März 2017, Urk. 7/34 und Urk. 7/41, und die Notiz über das Telefongespräch mit Dr. D.___ vom 2 4. März 2017, Urk. 7/38) , die weiteren Verlaufsberichte der Klinik für Onkologie des Universi tätsspitals B.___ vom 3 0. März und vom 2 5. Juli 2017 erhalten hatte (Urk. 7/42 /2-8 und Urk. 7/44 /2-7 ), am 3 0. Oktober 2017 von Dr. D.___ eben falls einen Verlaufsbericht hatte erstellen lassen ( Urk. 7/55) und den Bericht des Zentrums F.___ vom 1. /1 3. Dezember 2017 über die Behandlungen zwischen Ende Juli und Ende September 2017 (nach einem Auf enthalt des Versicherten in der Klinik G.___ von E n de Mai bis Mitte Juli 2017; vgl. Urk. 7/67/2) entgegengenommen hatte ( Urk. 7/67), sprach sie ihm die Übernahme der Kosten eines dreimonatigen Belastbar keitstrainings in der Insti tuti on H.___ zu (Verfügung vom 5. Dezember 2017,
Urk. 7/64; Vereinbarung vom 5. November 2017/1 2. Februar 2018, Urk. 7/79). Der Versi cherte nahm das Training am 12. Februar 2018 auf; es wurde jedoch per 2 0. Mär z 2018 abgebro chen, nachdem die vorgesehene Steigerung des Pensums auf drei Arbeitsstunden im Tag nicht gelungen war (vgl. die Verlaufsprotokolle der Eingliederungsbera tung in Urk. 7/81, den Schlussbericht der Institution H.___ vom 2 6. März 2018, Urk. 7/84, und die Mitteilung der IV-Stelle an den Versicherten vom 2 7. März 2018, Urk. 7/82). Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG war in zwischen aufgelöst worden, und der Versicherte bezog seit dem 8. Dezember 2017 Arbeitslosenentschädigung (vgl. die Angaben der Arbeitslosenk asse des Kantons Zürich vom 2. Februar 2018, Urk. 7/77 , sowie die E-Mail-Nachricht des Case-Managers der Visana an die IV-Stelle vom 4. September 2017, Urk. 7/46 , und das Schreiben der Visana an die Arbeitgeberin vom 2. Oktober 2017 betref fend die Aus schö pfung des Krankent aggeldanspruchs per 7. Dezember 2017, Urk. 7/50 ). 1.3
In der Folge holte die IV-Stelle den
Verlaufsbericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ , Oberärztin Dr. med. I.___ , vom 1 6. April 2018 (Urk. 7/87/1-3 mit dem beigelegten Bericht über die Kontrolluntersuchung vom 1 0. Januar 2018, Urk. 7/87/4-6) und den Verlauf sbericht von Dr. D.___ vom 4. Mai 2018 ( Urk. 7/88) ein und nahm den weiteren Kontrollbericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 3 1. Mai 2018 zu den Akten (Urk. 7/91). Am 5. Juni 2018 ordnete die IV-Stelle sodann auf den Vorsc hlag der RAD-Ärztin Dipl.-Med. J.___ , Fachärztin für Innere Medizin, Prävention und Gesundheitswesen , hin ( Urk. 7/109/8-9) eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Fachrichtungen Innere Medizin u nd Psychiatrie an (Urk. 7/93).
Unabhängig von dieser Begutachtung sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 1. Juli 2018 die Übernahme der Kosten von orthopädischen Serienschuhen zu ( Urk. 7/107; vgl. die Anmeldung hierzu vom 9. Juni 2018, U rk. 7/97), dies aufgrund der Diagnose einer Polyneuropathie mit Missempfin dungen an den Füssen (vgl. den Bericht von Dr. I.___ vom 2 5. Juni 2018, Urk. 7/103/1-3, mit dem beigelegten Bericht der Klinik für Neurologie des Uni versitätsspitals B.___ vom 2 4. März 2017, Urk. 7/103/4-14).
Am 1 0. August 2018 reichten die Gutachter Dr. med. K.___ , Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM und Neuralthera pie ÖÄK, und Dr. med. L.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, das Gutachten vom 6. August 2018 ein, bestehend aus einem rheumatologischen Fachgutachten (Untersuchung vom 5. Juli 2018), einem versicherungspsychiatrischen Gutachten (Untersuchung vom 2 5. Juli 2018) und einer Gesamtbeurteilung ( Urk. 7/108). 1.4
Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. J.___ vom 1 5. August 2018 ( Urk. 7/109/9-11) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten m it Vorbeschei d vom 2 1. August 2018, dass sie einen Rentenanspruch zu v erneinen gedenke (Urk. 7/110; vgl. das Feststellungsblatt in Urk. 7/109). Der Versicherte, vertreten durch Dr. iur . Y.___ , liess mit den Eingaben vom 4. September und vom 1 5. Oktober 2018 Einwendungen erheben ( Urk. 7/111 und Urk. 7/115) und einen Bericht von Dr. D.___ vom 5. Oktober 2018 beibringen ( Urk. 7/114). Mit Ver fügung vom 3 1. Oktober 2018 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbe scheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 = Urk. 7/117; vgl. das Feststellungsblatt in Urk. 7/116). 2.
X.___ liess mit Eingabe vom 2 7. November 2018 durch Dr.
Y.___
gegen die Verfügung vom 3 1. Oktober 2018 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm eine Rente von mindestens 50 % zu gewähren, die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, aufgrund seiner Mittellosigkeit sei auf die Erhebung eines Vorschusses zu verzichten, dies alles unter Entschädigungs- und Folgekoste n ( Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 2 7. Dezember 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 und die damit eingereichten Akten, Urk. 7/1-118).
M it Eingabe vom 2 6. Dezember 2018 ( Urk. 4) hatte der Beschwerdeführer die Beschwerde ergänzen und Unterlagen nachreichen lassen ( Urk. 5/1-5), nament lich einen Bericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals B.___ vom 2 3. März 2018 über Kontrolluntersuch ungen bei bekanntem kleinem Ventrikelseptumdefekt
( Urk. 5/3 und Urk. 5/4) und einen aktuellen Bericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 5. November 2018 ( Urk. 5/1) . Die Beschwerdegegnerin machte von der ihr eingeräumten Gelegen heit zur Stellungnahme dazu (Verfügung vom 8. Januar 20 19, Urk.
8) mit Ein gabe vom 22. Januar 2019 Gebrauch und hielt weiterhin an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest ( Urk. 9).
Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schrif tenwechsel an und wies gleichzeitig darauf hin, dass die angefochtene Verfügung wegen ihres ausschliesslich negativen Charakters einer aufschiebenden Wirkung nicht zugänglic h sei ( Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 25. Februar 2019 die Replik er statten ( Urk. 11); die Beschwerdegegnerin verzich tete mit Eingabe vom 12.
März 2019 auf eine Duplik ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 1 3. März 2019 wurde die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1 2. März 2019 der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). Am 6. Juni 201 9 ( Urk.
15) liess der Beschwerdeführer das Gericht mit dem neusten Bericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 7. Mai 2019 dokumentieren (Urk. 16). Das Dokument wurde der Beschwerdegegnerin am 1 1. Juni 2019 zu gestellt ( Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2). 1.2
Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundesge richt spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organis che Grundlage, ins besondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleich baren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V
281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie « fu nktioneller Schweregrad» - Komplex « Gesundheitsschädigung » - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen ) - Kompl ex «Sozialer Kontext» - Kategorie « Konsistenz » (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver glei ch baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederung sanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck.
In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 3 0. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikato ren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depres siven Störungen fallengelassen und nicht länger daran festgehalten, dass Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur nur dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertels rente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b), so fern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist ( lit . c). Zusätz lich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nac h der Geltendmachung entstehen. 1.4
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf An gaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärz tinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt bericht s ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklag ten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anam nese) abgege ben worden ist, in der Darle gung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung des Rentenanspruchs a uf das bi disziplinäre Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 6. August 2018 ( Urk. 7/108). In der Gesamtbeurteilung gelangten die beiden Ärzte zum Schluss , aus somatisch-rheumatologischer und aus psychiatrisch-psychothera peutischer Sicht habe nach der zeitlich limitierten Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2015 bis zum Abschluss der Chemotherapie beziehungsweise bis Ende Juni 2016 in keinem Zeitraum eine anhaltende relevante Minderung der Arbeits fähigkeit um mehr als 20 % bestanden ( Urk. 7/108/21+23+24), und die RAD-Ärztin Dr. J.___ empfahl am 1 5. August 2018, dieser Beurtei lung zu folgen ( Urk. 7/109/11).
Aufgrund dieser Beurteilung im Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___
war bereits in Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG mit einer Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch von durchschnittlich mindestens 40 % bestanden habe . Die Beschwerdegegnerin interpretierte die Beurteilung denn auch dahingehend, dass der Beschwerdefüh rer ab dem 1. Juli 2016 wieder voll arbeitsfähig in der bisherigen Täti gkeit gewesen sei (Urk. 2 S. 1) , und verneinte den Rentenanspruch deshalb implizit s chon wegen des nicht erfüllten Wartejahres , ohne dass sie einen Einkommens vergleich durchgeführt hätte (vgl. Urk. 2 S. 2). 3. 3.1
Fest steht , dass anlässlich der Kontrolluntersuchung in der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ von Mitte Juni 2016 die komplette metabolische und morphologische Remission des B-Zell-Ly mphoms festgestellt wurde (Urk. 7/23/1+2) und dass die Verlaufsuntersuchungen im nachfolgenden Zeit raum bis zum Datum des aktuellsten in den Ak ten vorhandenen Berichts vom 7. Mai 2019 keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv ergaben (vgl. Urk. 7/24/6+8, Urk. 7/36/3+5, Urk. 7/42/2+4, Urk. 7/44/2+4, Urk. 7/87/2+4+6, Urk. 7/91 /1+3, Urk. 5/1 S. 2 und S. 3 und Urk. 16 S. 2 und S. 3 ). 3.2
In kö rperlicher Hinsicht zeigte sich jedoch ein Beschwerdebild, da s sich gemäss dem Kontrollbericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 1 0. Januar 2017 in schmerzhaften Kribbelparästhesien an beiden Unters chenkeln äusserte ( Urk. 7/36/4), und a nlässlich der elektrodiagnostischen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ vom 2 4. März 2017 konnte der Verdacht auf eine Polyneuropathie als Folge der durchgeführten Che motherapie (vgl. Urk. 7/36/5) bestätigt werden ( Urk. 7/103/14). Im weiteren Zeit verlauf bestanden die Beschwerden gemäss den Berichten de r Klinik für Onkologie des Universitätsspitals
B.___
über die Kontrolluntersuchungen von März und J uli 2017 fort ( Urk. 7/42/4 und Urk. 7/44/4 ), sie waren auch Thema während der Behandlung des Beschwerdeführers im Zentrum F.___ von Juli bis September 2017 ( Urk. 7/67/7) und wurden
in den nachfolgenden Berichten der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ über die Kontrolluntersuchungen von Januar und Mai 2018 als noch so stark beschrieben, dass eine Steigerung der Medikation empfoh len wurde ( Urk. 7/87/6 und Urk. 7/91 /3) und der Beschwerdeführer ausserdem im Juli 2018 orthopädi sche Serienschuhe zugesprochen erhielt (vgl. Urk. 7/107).
Neben den spezifischen neuropathischen Schmerzen klagte der Beschwerdefüh rer während des Aufenthaltes in der Klinik E.___ von Februar/März 2017 über erhebliche Rückenschmerzen ( Urk. 7/39/2) , und im Schlussbericht der Institution H.___ über den Verlauf des Belastbarkeits training s im Februar/März 2018 ist die wiederholte Aussag e des Beschwerdefüh rers wiedergegeben , er verspüre Schmerzen am ganzen Körper ( Urk. 7/84/2+3).
Sodann ist in den Berichten der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ als weitere Diagnose körperlicher Natur neben eine r durchgemachte n Hepatitis-B-Infektion eine chronisch-obstruktive Pneumopathie des Gold-Stadi ums II aufgeführt, die anlässlich eines Lungenfunktionstests von Januar 2016 festgestellt worden sei (vgl. beispielsweise Urk. 7/91/1), und schliesslich ist im Bericht des Universitären Herzzentrums des Universitätsspitals B.___ vom 2 3. März 2018, den der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereicht hat, ein angeborener Herzfehler in der Gestalt eines kleinen Ventrikelseptumde fekts dokumentiert ( Urk. 5/3 und Urk. 5/4) . 3.3 3.3.1
In Bezug auf den psy chischen Zustand
konstatierte die Ärztin der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___
bereits im Bericht vom 1 4. Juni 2016 eine Reaktion auf schwere Belastung bei onkologischer Erstdiagnose ( F43.8
der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen d er Weltgesundhe itsorga nisation, ICD-10) und hielt fest, der Beschwerdeführer sei psychisch sehr belastet durch die Gesamtsituation und habe Angst geäussert, sich in die körperlich an strengende Arbeit in der Fleischverarbeitung zurückzufinden, weshalb er sich für eine psychoonkologische Betreuung angemeldet habe ( Urk. 7/23/1+2).
Diese Betreuung wurde ab Anfang August 2016 durch Dr. D.___ durchgeführt, der im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 7. Januar 2017 von Seiten seines Fachgebietes neben der Diagnose der Belastungsreaktion (ICD-10 F43 . 8) die Diagnose eine r mittelgradige n depressive n Episode mit somatischem Syn drom (ICD-10 F32.11) nannte und ausserdem auf ein Chronic - Fatigue -Syndrom (CFS) nach Karzinom-Erkrankung und Chemotherapie hinwies ( Urk. 7/30/1) . 3.3.2
Die Klagen über eine ausgeprägte Müdigkeit und körperliche Schwäche hielten anlässlich der nachfolgenden Kontrollen in der Klinik für Onkologie des Univer sitätsspitals B.___
ab Januar 2017 an , und der Zustand liess sich auch durch den Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik E.___ von Februar/März 2017 nicht wesentlich verändern ( vgl. Urk. 7/36/ 4, Urk. 7/39/2, Urk. 7/42/3), sod ass die Klinik für Onkologie Ende März 2017 explizit ein schwe res Fatigue -Syndrom und den Verdacht auf eine Depression
in ihre Diagnoseliste aufnahm (Urk.
7/42/2). Im folgenden Bericht der Klinik für Onkologie vom Juli 2017 wurde n dann wohl Fortschritte in psychischer und physischer Hinsicht seit der erneuten Rehabilitation in der Klinik G.___ vermerkt ( Urk. 7/4 4 /3 +4 ) ; diese schienen jedoch nicht von Dauer gewesen zu sein , denn in den Berich ten der Klinik für Onkologie von Januar und Mai 2018 war nach wie vor die Rede davon, dass der Beschwerdeführer von den Zeichen der Depression und dem schweren Fatigue -Syndrom geplagt sei ( Urk. 7/87/5 und Urk. 7/91/2-3). Gleicher ma ssen wiederholte Dr. D.___ diese D iagnosen in seinen Berichten von Oktober 2017 und Mai 2018 ( Urk. 7/55/1 und Urk. 7/88/1). 3.3.3
Anders als in Bezug auf die diagnostizierte Polyneuropathie äusserten sich die behandelnden medizinischen Fachpersonen dabei nicht mit Eindeutigkeit zum Zusammenhang zwischen der psychischen Problematik und der Tumorerkran kung beziehungsweise deren Behandlung.
Dr. D.___ deutete einen solchen Zusammenhang im Bericht vom 1 7. Januar 2017 mittelbar an, indem er bemerkte, das Fatigue -Syndrom habe sich nach der Krebserkrankung und der anschliessenden Chemotherapie eingestellt (Urk. 7/30/1), im Bericht vom 3 0. Oktober 2017 stellte er die Ursächlichkeit der Chemotherapie durch den Vermerk in Klammern « chemotherapie -bedingt?» er neut z ur Diskussion ( Urk. 7/55/1), im Bericht vom 4. Mai 2018 figuriert der Klammervermerk wiederum, diesmal ohne Fragezeichen ( Urk. 7/88/1), und im Bericht vom 5. Oktober 2018 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh rers wies Dr. D.___ nochmals auf einen solchen Zusammenhang hin ( Urk. 7/114/1).
Demgegenüber bezeichnete die Ärztin der Klinik für Onkologie des Universitäts spitals B.___ das Fatigue -Syndrom als psychosomatische Diagnose ( Urk. 7/42/4), was ohne weitere Ausführungen jedoch nicht auf eine Verneinung eines Zusammenhangs mit der durchlaufenen Chemotherapie schliessen lässt. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass die Klinikärztin im Bericht vom 1 6. April 2018 an die Beschwerdegegnerin eine Evaluation der Belastbarkeit für eine Wie dereingliederung durch eine medizinische Fachperson der Psychiatrie für not wendig hielt ( Urk. 7/87/3). 3.4
Aufgrund des Fortbestands von Beschwerden körperlicher und psychischer Aus prägu ng liess sich sodann auch die stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, wie sie im Bericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ vom 1 4. Juni 2016 für die Zeit ab Anfang September 2016 in Aussi cht genommen worden war ( Urk. 7/23/3), nicht realisieren. Vielmehr hielt die Klinik für Onkologie anlässlich der Kontrolluntersuchung vom September 2016 fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der genannten Beschwerden weiterhin nicht arbeitsfähig und bedürfe einer intensiven ambulanten Rekonditionierung mit Physiotherapie und psychotherapeutischer Betreuung ( Urk. 7/24/8) . Und nach dem die Ärztin der Klinik für Onkologie im März und im Juli 2017 einen beruf lichen Wiedereinstieg erneut befürwortet ( Urk. 7/42/4 und Urk. 7/44/4) und das Zentrum F.___
die teilweise Wiedereingliederung für die Zeit ab November 2017 vorgesehen hatte ( Urk. 7/67/8), scheiterte das im Februar 2018 aufgenommene Belastbarkeitstraining nach dem bereits Ausgeführten nach einigen Wochen. Die Ärztin der Klinik für Onkologie wies daraufhin im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 6. April 2018 die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung dem behandelnden Psychi ater Dr. D.___ zu ( Urk. 7/87/1 ), de r dem Beschwer deführer anschliessend im Bericht vom 4. Mai 2018 mit Hinweis auf den geschei terten Arbeitsversuch eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %
in jeglicher Tätigkeit attestierte ( Urk. 7/88). 4. 4.1
Bei einem solchermassen persistierenden Beschwerdebild mit offenen Fragen zu dessen medizinischem Hintergrund, dessen Behandelbarkeit und dessen Auswir kungen auf die Leistungsfähigkeit hielt die Beschwerdegegneri n zu Recht eine Begutachtung des Beschwerdeführers für angezeigt.
Die RAD-Ärztin Dr. J.___ , selber Fachärztin der Inneren Medizin, schlug dabei die Disziplinen der Inneren Medizin und der Psychiatrie vor ( Urk. 7/109/9); auf diesem Vorschlag basiert das bidisziplinäre Gutachten von Dr. K.___ und Dr. L.___ vom 6. August 2018 ( Urk. 7/108). 4.2 4.2.1
Der Somatiker
Dr. K.___ verfügt über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, daneben hat er besondere Qualifikationen in der Manuellen Medizin und in der Neuraltherapie, einer Methode zur Behandlung von Schmerzen durch Injektion eines örtlich wirkenden Anästhesiemittels; vgl.
die Website der Schweizerischen Ärztegesellschaft für Neuraltherapie
www.santh.ch ). Hingegen ist nicht ersichtlich, dass er im Bereich der Inneren Medizin auf das Fachgebiet der Onkologie spezialisiert wäre, und ebenso wenig trägt er einen Facharzttitel der Neurologie oder weist sich über anderweitige be sondere Kenntnisse in dieser Disziplin aus. 4.2.2.
Dr. K.___
bezeichnete sein Gutachten denn auch ausdrücklich als rheumatologi sches Fachgutachten ( Urk. 7/108/2) und die Attestierung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab Juli 2017 erfolgte gemäss der expliziten
Formulierung «aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht » ( Urk. 7/108/14). Dementsprechend betraf das Schwergewicht der k linischen Untersuchungen den Bewegungsappa rat, wo der Arzt eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke feststellte und eine Wir belsäule mit leichtgradiger, nicht fixierter Hyperkyphose beschrieb, die er je doch ebenfalls als gut und schmerzfrei beweglich c harakterisierte. Ferner gab der Beschwerdeführer gemäss Dr. K.___ bei der Palpation der paravertebralen Weich teile ebenfalls keine Schmerzen an, und Dr. K.___ konnte keine Weichteilbefunde wie Myogelosen oder Triggerpunkte objektivieren. Schliesslich fand Dr. K.___ im Blutbild (vgl. Urk. 7/108/9) auch keine Hinweise auf eine entzündliche Systemer krankung ( Urk. 7/108/8+11+12) .
Eine rheumatologische Untersuchung war im Rahmen der Begutachtung zwei fellos angebracht angesichts dessen, d ass der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes in der Klinik E.___ von Februar/März 2017 oft über Rückenschmerzen geklagt hatte ( Urk. 7/39/2) und ein Jahr später im Belast barkeitstraining wiederum an Schmerzen am ganzen Körper gelitten hatte (Urk. 7/84/2+3). 4.2.3
I n der Krankengeschichte seit der Diagnostizierung und der Behandlung des Tumorle idens standen allerdings diejenigen Schmer zen im Vordergrund, die sich von den Füssen über beide Unterschenkel erstreckten und anläss lich der neuro logischen Abklärungen im Universitätsspital B.___ im März 2017 der schon vorher vermuteten Diagnose einer Polyneuropathie, mutmasslich bedingt durch die Chemother apie, zugeschrieben wurden ( Urk. 7/103/14). Es waren diese Schmerzen, von denen der Beschwerdeführer bei den Verlaufsuntersuchungen in der Klinik für Onkologie immer wieder berichtete und die deshalb auch Gegen stand der Begutachtung sein mussten.
Dr. K.___ befasste sich mit dieser Problematik auch tatsächlich und liess sich das entsprechende Beschwerdebild mit Beginn der Schmerzen in den Füssen und zeitweiliger Ausstrahlung bis in den Kopf sowie mit Kraftverlust im ganzen Kör per eingehend schildern ( Urk. 7/108/6). Bei den Unte rsuchungen beschränkte sich Dr. K.___
jedoch auf die kursorische Erfassung eines Neurostatus mittels eini ger weniger, im Rahmen einer allgemeinärztlichen Abklärung üblicher Testun gen ( Urk. 7/108/8). Als der en Ergebnis konstatierte er gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers eine leichtgradige (um 2/8) Abschwächung des Vibra tions sinnes an den Füssen ( Urk. 7/108/10). Diese Symptomatik anerkannte er als Ausdruck der diagnostizi erten Polyneuropathie ( Urk. 7/108/11). Im Übrigen hielt er jedoch fest, er habe keine anderweitigen klinischen Befunde einer Polyneuro pathie objektivieren können; insbesondere sei die vom Beschwerdeführer ge schilderte Schmerzgeneralisierung, bei der die Schmerzen ohne Erkennbarkeit von beschwerdeverstärkenden oder beschwerdelindernden Mechanismen kämen und gingen, nicht typisch für somatisch abstützbare Beschwerden einer Polyneu ropathie ( Urk. 7/108/10- 11).
Es fehlt indessen eine vertiefte Begründung dieser Erklärung. Insbesondere geht aus den Ausführungen von Dr. K.___ nicht hervor, welches die typischen Beschwerden einer Polyneuropathie sind, ob der Beschwerdeführer gezielt danach gefragt worden ist, mit welchen klinischen und technischen Untersu chungsmethoden solche typischen Symptome verifiziert werden können und aufgrund welcher Feststellungen umgekehrt auf die Abwesenheit so lcher Symp tome zu schliessen ist . Für die neurologischen Belange ist die allgemeininternis tisch orientierte Beurteilung von Dr. K.___
daher zu wenig aussagekräftig. Dies gilt umso mehr, als Dr. K.___ offenbar nicht über die Ergebnisse der elektrodiagnosti schen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals B.___ vom März 2017 verfügt hat; der entsprechende Bericht vom 2 4. März 2017 ( Urk. 7/103 /4-14 ) ist im Aktenauszug des Gutachtens ( Urk. 7/108/4-5) nicht ent halten und gelangte erst nach der Erteilung des Gutachtensauftrags vom 2 0. Juni 2018 (vgl. Urk. 7/108/2), nämlich mit dem Bericht von Dr. I.___ vom 2 5. Juni 2018 ( Urk. 7/103/1-3 ), in die Akten der Beschwerdegegnerin. Dementsprechend fehlt im Gutachten eine Auseinandersetzung mit den fachärztlichen neurologi schen Feststellungen , und Dr. K.___ konnte auch keine Kenntnis davon haben, dass die Klinik für Neurologie bei Auftreten neuer neurologischer Beschwerden oder deutlicher Zunahme der damals aktuell gewesenen Beschwerden um eine erneute Zuw eisung des Beschwerdeführers gebeten hatte ( Urk. 7/103/14).
Unter diesen Umständen sind Abklärungen durch einen Arzt oder eine Ärztin, die auf das Fachgebiet der Neurologie spezialisiert ist, für eine vollständige Begutachtung unumgänglich, zumal im Bericht der Klinik für Onkologie des Uni versitätsspitals B.___ vom 5. November 2018 explizit auf die ungeklärte Frage hingewiesen wurde, ob die Schmerzen im Rahmen der Depression oder der Polyneuropathie zu erklären oder differenzialdiagnostisch muskulären Ursprungs seien ( Urk. 5/1 S. 3). 4.2.4
Was die onkologischen Aspekte betrifft, so war Dr. K.___ durch die regelmässigen Verlaufsberichte der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ gut do kumentiert zum Umstand, dass der Tumor remittiert geblieben war und keine Rezidive aufgetreten waren. Seine Feststellungen hierzu und insbesondere auch der Hinweis auf die Bemerkung der Klinik im Bericht vom 1 6. April 2018, dass die Prognose sehr gut und der Tumor wahrscheinlich geheilt sei (vgl. Urk. 7/87/2), sind daher zweifellos korrekt (vgl. Urk. 7/108 /11).
Hingegen fehlt eine Beurteilung im Hinblick auf allfällige Langzeitfolgen aus onkologischer Sicht. Dies gilt nicht nur für die vorstehend diskutierte neurologi sche Problematik, sondern auch für die geklagte Symptomatik der allgemeinen Schwäche und der permanenten Müdigkeit. Dr. K.___ hielt hierzu led i glich fest, er k önne
keinen korrelierenden somatisch-pathologischen Befund objektivieren zu den Beschwerden mit Müdigkeit und Kraftlosigk eit, die zusammen mit den gene ralisierten Schmerzen aufgetreten seien , und wies die Beurteilung dieser Beschwerden mit der Bemerkung , die Beschwerden seien aus rein somatischer Sicht beurteilt kaum mit der Behandlung des B-Zell-Lymphoms begründbar, in die Kompetenz des Psychiaters ( Urk. 7/108/11 +13 ). Dies lässt jedoch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die geklagte Müdigkeit als Aus druck einer tumorassoziierten Fatigue ( Cancer- related
Fatigue ; CrF ) zu verstehen sei oder in Abgrenzung davon als Chronic
Fatigue Syndrom (CFS) interpretiert werden müsse . Das Bundesgericht hat sich mit dieser Abgrenzung vor einigen Jahren in einem Grundsatzurteil befasst und dabei Bezug genommen auf ver schiedene einschlägige medizinische Fachartikel . Es hat dabei ausgeführt , dass die Ursachen und die Entstehung der CrF , die während vieler Jahre nach Thera pieabschluss andauern könne, nach dem derzeitigen Forschungsstand nicht ganz geklärt seien und dass somatische, emotionale, kognitive und psychos o ziale Fak toren zusammenspielten (BGE 139 V 346 E. 3.2 und E. 3.3 ), hat jedoch eine Unterscheidung einer
CrF und eines CFS dennoch für medizinisch möglich ge halten und als rechtlich erforderlic h erachtet , da nur die Auswirkungen des CFS, nicht aber diejenigen de r
CrF nach den vorstehend dargelegten, damals noch anders formulierten, für psychische Störungen entwickelten Grundsätzen zu beurteilen seien (BGE 139 V 346 E. 3.4).
Aus onkologischer Sicht hätte daher die Frage nach einer CrF gestellt und anhand der aktuellsten medizinischen Erkenntnisse diskutiert und beantwortet werden müssen. Das Gutachten von Dr. K.___ ist daher auch in dieser Hinsicht unvollstän dig, und auch hier
ist die Beurteilung durch eine einschlägig qualif i zierte medi zinische Fachperson gefragt, nämlich eine solche, die innerhalb des Gebietes der Inneren Medizin auf die Onkologie spezialisiert ist. 4.3 4.3.1
Fehlt es an einer fundierten Beurteilung der Schwäche- und Müdigkeitssympto matik aus der Perspektive des Tumorleidens, so kann auch die psychiatrische Beurteilung dieser Sym ptomatik nicht ab schliessend sein.
Dr. L.___ zitierte zwar die Berichte von Dr. D.___ von Oktober 2017 und Mai 2018, worin dieser die Frage nach dem Zusammenhang des Fatigue -Syndroms mit der Chemotherapie gestellt hatte ( Urk. 7/108/33+34; vgl. Urk. 7/55/1 und Urk. 7/88/1 ). Die Bemerkungen von Dr. D.___ veranlassten ihn jedoch nicht zu Rückfragen an Dr. K.___ zu diesem Zusammenhang , sei es anlässlich des - zeitlich nach dem Termin bei Dr. K.___ vom 5. Juli 2018 (vgl. Urk. 7/108/2) liegenden - Untersuchungstermins vom 2 5. Juli 2018 (vgl. Urk. 7/108/25), sei es anlässlich der mündlichen Diskussion im Rahmen der Gesamtbeurt eilung vom 6. August 2018 ( Urk. 7/108/20-24).
Mit seiner Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0) mit rezidivierender ängst lich-deprimierter Verstimmung bei Status nach Reaktion auf die schwere Belas tung in Form der Lymphom-Erkrankung (ICD-10 F43.8)
nahm Dr. L.___ somit zwar Bezug auf die Tumorerkrankung als Belastungsfaktor, es fehlt jedoch die Abgrenzung zur Diagnose einer als organisch zu qualifizierenden CrF im Sinne der vorstehenden Ausführungen. 4.3.2 4.3.2.1
Nicht in jeder Hinsicht überzeugend sind zudem die Überlegungen , die Dr. L.___ zum Ausschluss der Diagnose einer eigenständigen, neben der Fati gue-Symptomatik bestehenden Depression führten ( Urk. 7/108/47; vgl. vorste hend E. 3.3 zu den Berichten von Dr. D.___ und der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals B.___ ) und die ihn des Weiteren dazu bewogen, von
e ine r Diagnose aus dem Spektrum der somatofor men Störungen (ICD-10 F45) abzuse hen. 4.3.2.2
Neben Befragung en in einem offenen Interview ( Urk. 7/108/35-37) und im Rah men einer gezielten Erhebung der Anamnese ( Urk. 7/108/38-39) führte Dr. L.___ mit dem Beschwerdeführer drei Testungen zur strukturierten Selbst beurteilung durch (vgl. die Ergebnisse in Urk. 7/108/62-68 und die Zusammen fassungen in Urk. 7/108/39-41) , nämlich die Erhebungen gemäss SCL-90-R (Symptom-Checkliste revidiert, Derogatis ), das Beck Depressionsinterview (BDI) und den SOMS-7T-Test (Screening für somatoforme Störungen, Rief et al.). Des Weiteren nahm der Gutachter eine Fremdbeurteilung nach dem System MADRS (Montgomery and
Asberg Depression Rating Scale ) vor, bei welcher der Intervie wer auf der Grundlage der psychiatrischen Ex ploration den Schweregrad von zehn vorgegebenen Symptomen schätzt und festlegt (vgl. das Ergebnis in Urk. 7/108/69-71 und die Zusammenfassung in Urk. 7/108/44 f. ).
Das BDI ergab 36 Punkte von 51 möglichen Punkten, und Dr. L.___ erläuterte, dass ab einer Punkt e zahl von 31 von einem subjekt iv als schwer ausgeprägt erlebten depressiven Syndrom gesproche n werden könne ( Urk. 7/108/40). In der SCL-90-R-Testung sodann , welche gemäss Dr. L.___ die subjektive Beeinträch tigung durch körperliche und psychische Symptome innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen misst, zeigten sich subjektiv als maximal mittelschwer ausge prägt empfundene Beeinträchtigungen in Form einer phobi sch-ängstlichen Ver stimmung bei körperlichen Missempfindungen ( Urk. 7/108/39-40), und im SOMS-7T-Test, der gemäss den Ausführungen von Dr. L.___ der Klassifikation, der Quantifizierung und der Verlaufsbeschreibung im Falle von somatoformen Störungen dient, erreichte der Bes chwe r deführer 48 von 188 Punkten mit den höchsten Werten bei den Fragen nach Gelenkschmerzen, Schmerzen in den Armen/Beinen, Übelkeit, Verlust von Berührungsempfindungen und Gedächtnis verlust ( Urk. 7/108/40-41).
Schliess lich erzielte der Beschwerdeführer im Fremdbeurteilungssystem MADRS mit 14 Punkten einen Wert, der nach Dr. L.___ für die Diagnostizierung eines depressiven Syndroms knapp nicht ausreichte, da es den Ausführungen von Dr. L.___ zufolge auch für ein nur leichtgradiges depressives Syndrom einer Punktezahl von über 14 Punkten bedurft hätte ( Urk. 7/108/44-45). 4.3.2.3
Das Gutachten von Dr. L.___ lässt jedoch eine Einordnung der erhobenen Testresultate in eine Gesamtbetrachtung vermissen.
Was die Depression im Besonderen anbelangt, so ergab sich eine erhebliche Dis krepanz zwischen den Ergebnissen des Selbstbeurteilungsinstruments des BDI und des Fremdbeurteilungsinstruments nach dem MADRS-System ( Urk. 7/108/40 und Urk. 7/108/44-45) . Eine eigentliche Diskussion dieser Diskre panz fehlt jedoch, sondern Dr. L.___ verwies für seine Feststellung, die objek tivierbaren psychopathologischen Befunde seien gar nicht bis gering ausgeprägt, lediglich in allgemeiner Form au f den Psychostatus und die MADRS-Testung ( Urk. 7/108/49 ; vgl. auch Urk. 7/108/52 ). Zudem führte Dr. L.___ unmittelbar anschliessend aus, die Mimik des Beschwerdeführers sei verhärmt, er sei jeweils unregelmässig leicht bis mittelschwer dysthym , klagsam , affektstarr und affekt arm, und er wirke angespannt und sei lei cht antriebsarm ( Urk. 7/108/49). Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur Feststellung einer mangelnden Objek tivierbarkeit ps ychopathologischer Befunde und relativiert zudem den andern orts beschriebenen guten affektiven Rapport (vgl. Urk. 7/108/41).
Ferner konstatierte Dr. L.___ gewisse Inkohärenzen in den Er gebnissen der bei den weiteren, körperliche Symptome einbeziehenden Selbstbeurteilungstest un gen , indem der Test SCL-90-R eine maxim al mittelschwer ausgeprägte phobisch-ängstliche Verstimmung bei körperlichen Missempfindungen ergeben habe, wogegen die Ausprägung der körperlichen Missempfindungen im Test SOMS-7T als nur gering beschrie ben worden sei ( Urk. 7/108/48). Angesichts der vorstehend beschriebenen Schwankungen im psychischen Erscheinungsbild vermisst der medizinische Laie jedoch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Inko härenzen nicht mit einer krankheitsbedingten Variabilität der Sym ptome erklärt werden könnten. Der Schluss a uf eine aktuelle und/oder im Verlauf stattgefun dene bewusstseinsnahe Aggravation der beschriebenen B eeinträchtigungen (Urk. 7/108/54; vgl. auch die Gesamtbeurteilung in Urk. 7/108/23 ) erscheint auf jeden Fall mit den genannten Inkohärenzen in den Testungen nicht als hinrei chend begründet, auch dann nicht, wenn zusätzlich eine
mangel hafte
Compliance bei der Medikamenteneinnahme und ein - geringfügiger - Alkohol konsum trotz Verneinung du r ch den Beschwerdeführer berücksichtigt werden (vgl. Urk. 7/108/51-52 und Urk. 7/108/54).
Dies gilt umso mehr, als der Gutach ter immerhin etwa die Hälfte der 20 aufgelisteten Aspekte zur Einschätzung der Konsistenz als unauffällig beurteilte (vgl. Urk. 7/108/51-54). 4.3.3
Damit bleiben auch bei der Leistungsfähigkeitsbeurteilung anhand der massge blichen Standardindikatoren Fragen offen.
Insbesondere beschrieb Dr. L.___ die angewandten Krit er i en zur Beurteilung der Ressourcen lediglich abstrakt und konkretisierte sie in Bezug auf den Fall des Beschwerdeführe rs nicht durch Beispiele, sondern bewertete sie einzig mit einer Zahl ( Urk. 7/108/55-58). Es gibt indessen Bereiche, wie etwa die Kontaktfähigkeit und die Fähigkeit zu Freizeitaktivitäten, in denen ohne eine konkrete Befragung zur Zeit vor und nach der Erkrankung gar nicht beurteilt werden kann, ob und wieweit Einschränkungen bes tehen. Auf jeden Fall dokumentieren die Hinweise, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder lebt, viel Zeit mit seiner Lebenspartnerin verbringt, telefonische K ontakte mit der Familie pflegt und ab und zu mit Freunden ein Restaurant besucht sowie seine Arzttermine wahrnimmt und ein regelmässig es Training (Krafttraining und Schwimmen) absolviert (vgl. Urk. 7/108/6 und Urk. 7/108/39), noch nicht ohne Weiteres erhebliche Ressour cen im Sinne der Umschreibung der entsprechenden Bereiche ( vgl. Urk. 7/108/56-57). 5.
Damit ist es unumgänglich, dass der Beschwerdeführer nicht nur bidisz iplinär , sondern polydisziplinär begutachtet wird und dass daran neben den Disziplinen der Rheumatologie und der Psychiatrie neu die Disziplinen der Neurologie und innerhalb der Inneren Medizin speziell der Onkologie beteiligt sind.
Ausserdem wird sich die Fach p erson der Inneren Medizin auch mit der Lungenobstruk t ion und dem Herzleiden nochmals zu befassen haben.
Zur Veranlassung der erforderlichen polydisziplinären Begutachtung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. 7.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemes sungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge büh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezifferte seine Aufwendungen für die Abfassung der Beschwerdeschrift (inklusive Instruktion und Aktenstudium) auf 5,25 Stunden ( Urk. 1 S. 2). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Eingabe vom 2 6. Dezember 2018 ( Urk. 4), der Replik ( Urk.
11) und der Zuschrift vom 6. Juni 2109 ( Urk.
15) rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer in Anwendung der massgeblichen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1’5 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 1. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderliche polydisziplinäre Begutachtung im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr.
Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel