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IV.2018.01031

Gutachten ist beweiskräftig und belegt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, kein Anspruch auf Umschulung mangels Erwerbseinbusse. (BGE 8C_249/2019)

Zürich SozVersG · 2019-02-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 5. September 2014 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/5-6, 8/12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/21, 8/32, 8/34-35, 8/73, 8/76-78, 8/80) bei. Mit Schreiben vom 30. November 2015 teilte sie dem Versicherten mit, es könnten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden (Urk. 8/82). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/106, 8/109). Am 31. August 2016 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er habe ein Spezialkissen sowie Spezialschuhe kaufen müssen (Urk. 8/129). Mit Antrag vom 2 0. September 2016 ersuchte er um Übernahme der Kosten für di ese Anschaffungen (Urk. 8/146), was die IV-Stelle mit Verfügungen vom 8. November 2016 ablehnte (Urk. 8/157-158). Daraufhin wurde um Übernahme der Kosten für korrigierende Schuhein la gen ersucht (Urk. 8/164), was die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. Dezember 2016 ablehnte (Urk. 8/165). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beim Universitätsspital Y.___ , Begutachtung sstelle Z.___ , welches am 2. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 8/198). Am 19. September 2017 ersuchte der Versicherte erneut um Kostenübernahme für einen Spezialschuh (Urk. 8/227). Mit Verfügung vom 10. November 2017 trat die IV-Stelle auf dieses Gesuch nicht ein (Urk. 8/228). Daraufhin ersuchte der Versicherte mit Gesuch vom 27. November 2017 um Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/234). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wies die IV-Stelle dieses Ge such ab (Urk. 8/276). Mit Schreiben vom 10. April 2018 ersuchte der Versicherte um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/281). Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente (Urk. 8/292). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 verneinte sie sodann einen Anspruch des Versicherten auf Gewährung von Eingliederungs massnahmen (Urk. 2 [= 8/322]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

25. November 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, die Kosten für einen dreimonatigen Kurs oder für einen Handelsschulkurs oder für eine an seine körperlichen Einschränkungen ange passte Schulung zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Zudem legte er Berichte der behandelnden Ärzte sowie weitere Unterlagen auf (Urk. 3/1-13).

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Janu ar 2019 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern, und die Vor aus setzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstma liger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe ( Art. 8 Abs. 2 lit . b IVG). 1.3

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blos sen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hin weisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zu mut baren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Um schu lungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – aus schlies slich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Ein kommens ver gleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künf ti ge Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleich wertig keit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S.

186).

Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie d e rungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabili sierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primä ren Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder h erzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 sei entschieden worden, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig sei. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Zwar verfüge er in seinem Heimatland über eine höhere Ausbildung. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 habe er jedoch immer Hilfstätigkeiten ausgeführt. Da es ihm weiterhin möglich sei, leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten auszuüben, bestehe kein Anspruch auf Umschulung (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle gehe zu Un recht davon aus, dass er zu 100 % arbeitsfähig sei. Sein behandelnder Arzt sei der An sicht, dass er lediglich noch zu 30-40 % in einer sitzenden Tätigkeit arbeits fähig sei. Er verfüge über eine Grundausbildung. Daher seien die Voraussetzungen zur Ermöglichung einer Umschulung erfüllt (Urk. 1). 3. 3.1

Im Z.___ -Gutachten vom 2. Juni 2017 wurde ausgeführt, aus orthopädischer Sicht fände sich trotz zahlreicher beklagter Bes chwerden lediglich bezüglich des rech ten Kniegelenk s eine den Alltag tangierende Einschränkung. Anhaltspunkte für eine primär neurologisch strukturelle Genese der multilokulären Beschwerden lägen nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Diagnose nach den ICD-Kriterien zu stellen. Der Explorand neige zu einem auffälligen Gesprächsstil, versuche Kränkungen zu vermeiden und sein ideales Selbstbild als zu Unrecht enteigneter Besitzer eines Hotels zu verteidigen. Das erkläre das in den Untersuchungen gezeigte auffällige Verhalten (Urk. 8/198 S. 13).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit, dauerhaft schwere Lasten über 20-25 kg tragen zu müssen, ohne die Notwendig keit vermehrt auf unebenem Gelände und Leitern laufen zu müssen und ohne die Notwendigkeit, Arbeiten in der Hocke auszuführen , sei der Versicherte vollständig arbeitsfähig (Urk. 8/198 S. 15). 3.2

Das Gutachten beruht auf sorgfältigen und a llseitigen Untersuchungen (Urk. 8/198 S. 74-75, S. 83-84, S. 96-99 ), berücksichtigt die geklagten Beschwer den ( Urk. 8/198 S. 70-71, S. 81, S.

95 ) und ist in Kenntnis der relevanten Vor akten abgegeben worden ( Urk. 8/198 S. 20-49 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge dargelegt und ihre Schlussfolgerungen in nach vollziehbarer Weise begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen. 3.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle gehe zu Unrecht davon aus, dass er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Gemäss Einschät zung seines behandelnden Arztes könne er lediglich zu 35-40 % in einer rein sitzenden Tätigkeit arbeiten (Urk. 1). In seinem Bericht vom 18. Mai 2018 führte der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemein e Medizin, aus, seiner Meinung nach käme lediglich eine rein sitzende Tätigkeit zwischen 35-40 % in Frage (Urk. 3/2). Zwar listete Dr. A.___ in seinem Bericht diverse Diagnosen auf. Er führte jedoch nicht aus, inwiefern diese den Versi cher ten in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit beeinträchtigen sollten. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ im Gegensatz zum orthopädischen Gutachter über kein vertieftes Fachwissen im Gebiet Orthopädie verfügt. Sein Bericht ist daher nicht geeignet, die Einschätzung der Z.___ -Gutachter in Frage zu stellen. Weiter legte der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. September 2017 auf (Urk. 3/4). Dr. B.___ führte aus, neurolo gisch stünden beim Patienten die CTS-Beschwerden sow ie die Beschwerden be züg lich des Loge de Guyon -Syndrom s im Vordergrund. Zusätzlich leide der Patient unter einer Meralgia

parasthetica rechts. Diese Beschwerden alleine könnten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, da sie gut behan del bar seien. Der Patient leide jedoch auch unter diversen rheumatologischen und medizinischen Problemen, weshalb es erstaune, dass die Z.___ -Gutachter trotz der Vielzahl der Diagnosen eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hätten ( Urk. 3/2) . Die neurol ogische Beurteilung des Dr. B.___

vermag zu überzeugen. Zudem stimmt sie mit derjenigen des Z.___ -Gutachters überein. Auch dieser war zum Schluss ge kommen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/198 S. 87). Hinsichtlich der rheumato logi schen und medizinischen Beschwerden äusserte sich Dr. B.___ indes fachfremd . Seine Einschätzung ist daher nicht geeignet, die Beurteilung der Z.___ -Gutachter in Frage zu stellen .

Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (Urk. 10) legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 11/1) sowie ein Schreiben der Klinik C.___ , aus welchem hervorgeht, dass im März 2019 eine Hüftoperation geplant ist (Urk. 11/4) , auf . Bezüglich dieser Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunk t ereignet haben, weshalb diese Bericht e im vorliegenden Verfahren von vornhe rein unbeachtlich ist.

Die IV-Stelle stellte zu Recht auf das Z.___ -Gutachten ab. Daher ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Massstab der überwiegenden Wahrschein lich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.

4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.3

Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine höhere Ausbildung in sein em Heimatland (Urk. 8/1 S. 3), s eit seiner Einreise in die Schweiz verrichtete er jedoch Hilfsarbeiten (Urk. 8/285). Wie vorstehend dargelegt, ist er trotz seiner gesund heit lichen Einschränkungen in der Lage, einer angepassten Tätigkeit mit mittel schweren körperlichen Belastungen zu 100 % nachzugehen. Da er auch in ein er solchen Tätigkeit als Hilfskraft tätig wäre, kann zur Bestimmung des Validen- sowie Invalideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüber stel lung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 1 8. Febru ar 2014 E. 3.2).

Da der Beschwerdeführer insoweit vollständig arbeitsfähig ist, resul tiert keine Erwerbseinbusse , weshalb sich der Invaliditätsgrad auf 0 % be läuft. 5.

Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.4) setzt der Anspruch auf Umschulung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzli che berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbs tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, verneinte die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch des Versicherten auf eine Um schulung. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7 . 7 .1

Mit seiner Beschwerde vom 2 5. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). 7 .2

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bun des verfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kosten pflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint.

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aus sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 7 .3

Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde aufgrund der klaren Rechtslage als aussichtslos bewertet werden. Zwar legte der Beschwerdeführer Arztberichte auf, in denen ihm eine lediglich 30-40%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Die Z.___ -Gutachter legten jedoch schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Mit diesem Gutachten setzte sich der behandelnde Arzt nicht auseinander. Der Beschwerdeführer unter liess es darzulegen, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, ein solventer Beschwer de führer würde einen solchen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ihn im Schreiben vom 2 2. November 2018 darauf hinwiesen, die Ableh nung des Leistungsbegehrens sei nachvollziehbar und begründet (Urk. 3/9). Dem ent sprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung de r unentgeltlichen Rechtspflege vom 2 5. November 2018 wird abgewiesen. Und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 5. September 2014 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/5-6, 8/12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/21, 8/32, 8/34-35, 8/73, 8/76-78, 8/80) bei. Mit Schreiben vom 30. November 2015 teilte sie dem Versicherten mit, es könnten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden (Urk. 8/82). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/106, 8/109). Am 31. August 2016 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er habe ein Spezialkissen sowie Spezialschuhe kaufen müssen (Urk. 8/129). Mit Antrag vom 2 0. September 2016 ersuchte er um Übernahme der Kosten für di ese Anschaffungen (Urk. 8/146), was die IV-Stelle mit Verfügungen vom 8. November 2016 ablehnte (Urk. 8/157-158). Daraufhin wurde um Übernahme der Kosten für korrigierende Schuhein la gen ersucht (Urk. 8/164), was die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. Dezember 2016 ablehnte (Urk. 8/165). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beim Universitätsspital Y.___ , Begutachtung sstelle Z.___ , welches am 2. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 8/198). Am 19. September 2017 ersuchte der Versicherte erneut um Kostenübernahme für einen Spezialschuh (Urk. 8/227). Mit Verfügung vom 10. November 2017 trat die IV-Stelle auf dieses Gesuch nicht ein (Urk. 8/228). Daraufhin ersuchte der Versicherte mit Gesuch vom 27. November 2017 um Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/234). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wies die IV-Stelle dieses Ge such ab (Urk. 8/276). Mit Schreiben vom 10. April 2018 ersuchte der Versicherte um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/281). Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente (Urk. 8/292). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 verneinte sie sodann einen Anspruch des Versicherten auf Gewährung von Eingliederungs massnahmen (Urk. 2 [= 8/322]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern, und die Vor aus setzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstma liger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe ( Art. 8 Abs.

E. 1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art.

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blos sen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hin weisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zu mut baren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Um schu lungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – aus schlies slich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Ein kommens ver gleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künf ti ge Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleich wertig keit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S.

186).

Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie d e rungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabili sierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primä ren Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder h erzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.

E. 2 lit . b IVG).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 sei entschieden worden, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig sei. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Zwar verfüge er in seinem Heimatland über eine höhere Ausbildung. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 habe er jedoch immer Hilfstätigkeiten ausgeführt. Da es ihm weiterhin möglich sei, leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten auszuüben, bestehe kein Anspruch auf Umschulung (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle gehe zu Un recht davon aus, dass er zu 100 % arbeitsfähig sei. Sein behandelnder Arzt sei der An sicht, dass er lediglich noch zu 30-40 % in einer sitzenden Tätigkeit arbeits fähig sei. Er verfüge über eine Grundausbildung. Daher seien die Voraussetzungen zur Ermöglichung einer Umschulung erfüllt (Urk. 1). 3. 3.1

Im Z.___ -Gutachten vom 2. Juni 2017 wurde ausgeführt, aus orthopädischer Sicht fände sich trotz zahlreicher beklagter Bes chwerden lediglich bezüglich des rech ten Kniegelenk s eine den Alltag tangierende Einschränkung. Anhaltspunkte für eine primär neurologisch strukturelle Genese der multilokulären Beschwerden lägen nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Diagnose nach den ICD-Kriterien zu stellen. Der Explorand neige zu einem auffälligen Gesprächsstil, versuche Kränkungen zu vermeiden und sein ideales Selbstbild als zu Unrecht enteigneter Besitzer eines Hotels zu verteidigen. Das erkläre das in den Untersuchungen gezeigte auffällige Verhalten (Urk. 8/198 S. 13).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit, dauerhaft schwere Lasten über 20-25 kg tragen zu müssen, ohne die Notwendig keit vermehrt auf unebenem Gelände und Leitern laufen zu müssen und ohne die Notwendigkeit, Arbeiten in der Hocke auszuführen , sei der Versicherte vollständig arbeitsfähig (Urk. 8/198 S. 15). 3.2

Das Gutachten beruht auf sorgfältigen und a llseitigen Untersuchungen (Urk. 8/198 S. 74-75, S. 83-84, S. 96-99 ), berücksichtigt die geklagten Beschwer den ( Urk. 8/198 S. 70-71, S. 81, S.

95 ) und ist in Kenntnis der relevanten Vor akten abgegeben worden ( Urk. 8/198 S. 20-49 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge dargelegt und ihre Schlussfolgerungen in nach vollziehbarer Weise begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen. 3.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle gehe zu Unrecht davon aus, dass er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Gemäss Einschät zung seines behandelnden Arztes könne er lediglich zu 35-40 % in einer rein sitzenden Tätigkeit arbeiten (Urk. 1). In seinem Bericht vom 18. Mai 2018 führte der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemein e Medizin, aus, seiner Meinung nach käme lediglich eine rein sitzende Tätigkeit zwischen 35-40 % in Frage (Urk. 3/2). Zwar listete Dr. A.___ in seinem Bericht diverse Diagnosen auf. Er führte jedoch nicht aus, inwiefern diese den Versi cher ten in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit beeinträchtigen sollten. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ im Gegensatz zum orthopädischen Gutachter über kein vertieftes Fachwissen im Gebiet Orthopädie verfügt. Sein Bericht ist daher nicht geeignet, die Einschätzung der Z.___ -Gutachter in Frage zu stellen. Weiter legte der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. September 2017 auf (Urk. 3/4). Dr. B.___ führte aus, neurolo gisch stünden beim Patienten die CTS-Beschwerden sow ie die Beschwerden be züg lich des Loge de Guyon -Syndrom s im Vordergrund. Zusätzlich leide der Patient unter einer Meralgia

parasthetica rechts. Diese Beschwerden alleine könnten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, da sie gut behan del bar seien. Der Patient leide jedoch auch unter diversen rheumatologischen und medizinischen Problemen, weshalb es erstaune, dass die Z.___ -Gutachter trotz der Vielzahl der Diagnosen eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hätten ( Urk. 3/2) . Die neurol ogische Beurteilung des Dr. B.___

vermag zu überzeugen. Zudem stimmt sie mit derjenigen des Z.___ -Gutachters überein. Auch dieser war zum Schluss ge kommen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/198 S. 87). Hinsichtlich der rheumato logi schen und medizinischen Beschwerden äusserte sich Dr. B.___ indes fachfremd . Seine Einschätzung ist daher nicht geeignet, die Beurteilung der Z.___ -Gutachter in Frage zu stellen .

Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (Urk. 10) legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 11/1) sowie ein Schreiben der Klinik C.___ , aus welchem hervorgeht, dass im März 2019 eine Hüftoperation geplant ist (Urk. 11/4) , auf . Bezüglich dieser Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunk t ereignet haben, weshalb diese Bericht e im vorliegenden Verfahren von vornhe rein unbeachtlich ist.

Die IV-Stelle stellte zu Recht auf das Z.___ -Gutachten ab. Daher ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Massstab der überwiegenden Wahrschein lich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.

4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.3

Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine höhere Ausbildung in sein em Heimatland (Urk. 8/1 S. 3), s eit seiner Einreise in die Schweiz verrichtete er jedoch Hilfsarbeiten (Urk. 8/285). Wie vorstehend dargelegt, ist er trotz seiner gesund heit lichen Einschränkungen in der Lage, einer angepassten Tätigkeit mit mittel schweren körperlichen Belastungen zu 100 % nachzugehen. Da er auch in ein er solchen Tätigkeit als Hilfskraft tätig wäre, kann zur Bestimmung des Validen- sowie Invalideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüber stel lung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 1 8. Febru ar 2014 E. 3.2).

Da der Beschwerdeführer insoweit vollständig arbeitsfähig ist, resul tiert keine Erwerbseinbusse , weshalb sich der Invaliditätsgrad auf 0 % be läuft. 5.

Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.4) setzt der Anspruch auf Umschulung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzli che berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbs tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, verneinte die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch des Versicherten auf eine Um schulung. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 7 .3

Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde aufgrund der klaren Rechtslage als aussichtslos bewertet werden. Zwar legte der Beschwerdeführer Arztberichte auf, in denen ihm eine lediglich 30-40%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Die Z.___ -Gutachter legten jedoch schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Mit diesem Gutachten setzte sich der behandelnde Arzt nicht auseinander. Der Beschwerdeführer unter liess es darzulegen, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, ein solventer Beschwer de führer würde einen solchen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ihn im Schreiben vom 2 2. November 2018 darauf hinwiesen, die Ableh nung des Leistungsbegehrens sei nachvollziehbar und begründet (Urk. 3/9). Dem ent sprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung de r unentgeltlichen Rechtspflege vom 2 5. November 2018 wird abgewiesen. Und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Dispositiv
  1. Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 5. September 2014 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/2). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/5-6, 8/12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/21, 8/32, 8/34-35, 8/73, 8/76-78, 8/80) bei. Mit Schreiben vom 30. November 2015 teilte sie dem Versicherten mit, es könnten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden (Urk. 8/82). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/106, 8/109). Am 31. August 2016 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er habe ein Spezialkissen sowie Spezialschuhe kaufen müssen (Urk. 8/129). Mit Antrag vom 2
  2. September 2016 ersuchte er um Übernahme der Kosten für di ese Anschaffungen (Urk. 8/146), was die IV-Stelle mit Verfügungen vom 8. November 2016 ablehnte (Urk. 8/157-158). Daraufhin wurde um Übernahme der Kosten für korrigierende Schuhein la gen ersucht (Urk. 8/164), was die IV-Stelle mit Mitteilung vom
  3. Dezember 2016 ablehnte (Urk. 8/165). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beim Universitätsspital Y.___ , Begutachtung sstelle Z.___ , welches am 2. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 8/198). Am 19. September 2017 ersuchte der Versicherte erneut um Kostenübernahme für einen Spezialschuh (Urk. 8/227). Mit Verfügung vom 10. November 2017 trat die IV-Stelle auf dieses Gesuch nicht ein (Urk. 8/228). Daraufhin ersuchte der Versicherte mit Gesuch vom 27. November 2017 um Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/234). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wies die IV-Stelle dieses Ge such ab (Urk. 8/276). Mit Schreiben vom 10. April 2018 ersuchte der Versicherte um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/281). Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente (Urk. 8/292). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 verneinte sie sodann einen Anspruch des Versicherten auf Gewährung von Eingliederungs massnahmen (Urk. 2 [= 8/322]).
  4. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
  5. November 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, die Kosten für einen dreimonatigen Kurs oder für einen Handelsschulkurs oder für eine an seine körperlichen Einschränkungen ange passte Schulung zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Zudem legte er Berichte der behandelnden Ärzte sowie weitere Unterlagen auf (Urk. 3/1-13).      Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Janu ar 2019 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  6. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Invalide oder von einer Invalidität ( Art.  8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern, und die Vor aus setzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Art.  8 Abs.  1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstma liger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe ( Art.  8 Abs.  2 lit . b IVG). 1.3      Gemäss Art.  17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs.  1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs.  2). Als Umschu lung gelten gemäss Art.  6 Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4      Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20  % erleidet, wobei es sich um einen blos sen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hin weisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).      Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zu mut baren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Um schu lungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – aus schlies slich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Ein kommens ver gleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künf ti ge Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleich wertig keit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S.   186).      Massnahmen im Sinne von Art.  17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie d e rungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabili sierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primä ren Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder h erzustellen (ZAK 1992 S. 367 E.  2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
  7. 2.1      Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, mit Verfügung vom 1
  8. Juni 2018 sei entschieden worden, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig sei. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Zwar verfüge er in seinem Heimatland über eine höhere Ausbildung. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 habe er jedoch immer Hilfstätigkeiten ausgeführt. Da es ihm weiterhin möglich sei, leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten auszuüben, bestehe kein Anspruch auf Umschulung (Urk. 2). 2.2      Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle gehe zu Un recht davon aus, dass er zu 100  % arbeitsfähig sei. Sein behandelnder Arzt sei der An sicht, dass er lediglich noch zu 30-40  % in einer sitzenden Tätigkeit arbeits fähig sei. Er verfüge über eine Grundausbildung. Daher seien die Voraussetzungen zur Ermöglichung einer Umschulung erfüllt (Urk. 1).
  9. 3.1      Im Z.___ -Gutachten vom
  10. Juni 2017 wurde ausgeführt, aus orthopädischer Sicht fände sich trotz zahlreicher beklagter Bes chwerden lediglich bezüglich des rech ten Kniegelenk s eine den Alltag tangierende Einschränkung. Anhaltspunkte für eine primär neurologisch strukturelle Genese der multilokulären Beschwerden lägen nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Diagnose nach den ICD-Kriterien zu stellen. Der Explorand neige zu einem auffälligen Gesprächsstil, versuche Kränkungen zu vermeiden und sein ideales Selbstbild als zu Unrecht enteigneter Besitzer eines Hotels zu verteidigen. Das erkläre das in den Untersuchungen gezeigte auffällige Verhalten (Urk. 8/198 S. 13).      Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit, dauerhaft schwere Lasten über 20-25 kg tragen zu müssen, ohne die Notwendig keit vermehrt auf unebenem Gelände und Leitern laufen zu müssen und ohne die Notwendigkeit, Arbeiten in der Hocke auszuführen , sei der Versicherte vollständig arbeitsfähig (Urk. 8/198 S. 15). 3.2      Das Gutachten beruht auf sorgfältigen und a llseitigen Untersuchungen (Urk. 8/198 S.  74-75, S. 83-84, S.  96-99 ), berücksichtigt die geklagten Beschwer den ( Urk.  8/198 S. 70-71, S. 81, S.   95 ) und ist in Kenntnis der relevanten Vor akten abgegeben worden ( Urk.  8/198 S. 20-49 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge dargelegt und ihre Schlussfolgerungen in nach vollziehbarer Weise begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen. 3.3      Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle gehe zu Unrecht davon aus, dass er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Gemäss Einschät zung seines behandelnden Arztes könne er lediglich zu 35-40 % in einer rein sitzenden Tätigkeit arbeiten (Urk. 1). In seinem Bericht vom 18. Mai 2018 führte der behandelnde Arzt, Dr.  med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemein e Medizin, aus, seiner Meinung nach käme lediglich eine rein sitzende Tätigkeit zwischen 35-40  % in Frage (Urk. 3/2). Zwar listete Dr.  A.___ in seinem Bericht diverse Diagnosen auf. Er führte jedoch nicht aus, inwiefern diese den Versi cher ten in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit beeinträchtigen sollten. Hinzu kommt, dass Dr.  A.___ im Gegensatz zum orthopädischen Gutachter über kein vertieftes Fachwissen im Gebiet Orthopädie verfügt. Sein Bericht ist daher nicht geeignet, die Einschätzung der Z.___ -Gutachter in Frage zu stellen. Weiter legte der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr.  med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. September 2017 auf (Urk. 3/4). Dr.  B.___ führte aus, neurolo gisch stünden beim Patienten die CTS-Beschwerden sow ie die Beschwerden be züg lich des Loge de Guyon -Syndrom s im Vordergrund. Zusätzlich leide der Patient unter einer Meralgia parasthetica rechts. Diese Beschwerden alleine könnten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, da sie gut behan del bar seien. Der Patient leide jedoch auch unter diversen rheumatologischen und medizinischen Problemen, weshalb es erstaune, dass die Z.___ -Gutachter trotz der Vielzahl der Diagnosen eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hätten ( Urk.  3/2) . Die neurol ogische Beurteilung des Dr.  B.___ vermag zu überzeugen. Zudem stimmt sie mit derjenigen des Z.___ -Gutachters überein. Auch dieser war zum Schluss ge kommen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/198 S. 87). Hinsichtlich der rheumato logi schen und medizinischen Beschwerden äusserte sich Dr.  B.___ indes fachfremd . Seine Einschätzung ist daher nicht geeignet, die Beurteilung der Z.___ -Gutachter in Frage zu stellen .      Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (Urk. 10) legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 11/1) sowie ein Schreiben der Klinik C.___ , aus welchem hervorgeht, dass im März 2019 eine Hüftoperation geplant ist (Urk. 11/4) , auf . Bezüglich dieser Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunk t ereignet haben, weshalb diese Bericht e im vorliegenden Verfahren von vornhe rein unbeachtlich ist.      Die IV-Stelle stellte zu Recht auf das Z.___ -Gutachten ab. Daher ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Massstab der überwiegenden Wahrschein lich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig ist.
  11. 4.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2      Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art.  28a Abs.  1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).      Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.3      Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine höhere Ausbildung in sein em Heimatland (Urk. 8/1 S. 3), s eit seiner Einreise in die Schweiz verrichtete er jedoch Hilfsarbeiten (Urk. 8/285). Wie vorstehend dargelegt, ist er trotz seiner gesund heit lichen Einschränkungen in der Lage, einer angepassten Tätigkeit mit mittel schweren körperlichen Belastungen zu 100  % nachzugehen. Da er auch in ein er solchen Tätigkeit als Hilfskraft tätig wäre, kann zur Bestimmung des Validen- sowie Invalideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüber stel lung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 1
  12. Febru ar 2014 E. 3.2). Da der Beschwerdeführer insoweit vollständig arbeitsfähig ist, resul tiert keine Erwerbseinbusse , weshalb sich der Invaliditätsgrad auf 0  % be läuft.
  13. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.4) setzt der Anspruch auf Umschulung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzli che berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbs tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20  % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, verneinte die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch des Versicherten auf eine Um schulung. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). 7 . 7 .1      Mit seiner Beschwerde vom 2
  14. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). 7 .2      Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art.  61 ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art.  29 Abs.  3 der Bun des verfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss §  16 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kosten pflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint.      Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aus sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 7 .3      Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde aufgrund der klaren Rechtslage als aussichtslos bewertet werden. Zwar legte der Beschwerdeführer Arztberichte auf, in denen ihm eine lediglich 30-40%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Die Z.___ -Gutachter legten jedoch schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Mit diesem Gutachten setzte sich der behandelnde Arzt nicht auseinander. Der Beschwerdeführer unter liess es darzulegen, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, ein solventer Beschwer de führer würde einen solchen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ihn im Schreiben vom 2
  15. November 2018 darauf hinwiesen, die Ableh nung des Leistungsbegehrens sei nachvollziehbar und begründet (Urk. 3/9). Dem ent sprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:      Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung de r unentgeltlichen Rechtspflege vom 2
  16. November 2018 wird abgewiesen. Und erkennt sodann:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  18. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  19. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  20. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  21. Juli bis und mit 1
  22. August sowie vom 1
  23. Dezember bis und mit dem
  24. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01031

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom

25. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1965 geborene X.___ meldete sich am 5. September 2014 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/5-6, 8/12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/21, 8/32, 8/34-35, 8/73, 8/76-78, 8/80) bei. Mit Schreiben vom 30. November 2015 teilte sie dem Versicherten mit, es könnten keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden (Urk. 8/82). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/106, 8/109). Am 31. August 2016 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er habe ein Spezialkissen sowie Spezialschuhe kaufen müssen (Urk. 8/129). Mit Antrag vom 2 0. September 2016 ersuchte er um Übernahme der Kosten für di ese Anschaffungen (Urk. 8/146), was die IV-Stelle mit Verfügungen vom 8. November 2016 ablehnte (Urk. 8/157-158). Daraufhin wurde um Übernahme der Kosten für korrigierende Schuhein la gen ersucht (Urk. 8/164), was die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. Dezember 2016 ablehnte (Urk. 8/165). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beim Universitätsspital Y.___ , Begutachtung sstelle Z.___ , welches am 2. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 8/198). Am 19. September 2017 ersuchte der Versicherte erneut um Kostenübernahme für einen Spezialschuh (Urk. 8/227). Mit Verfügung vom 10. November 2017 trat die IV-Stelle auf dieses Gesuch nicht ein (Urk. 8/228). Daraufhin ersuchte der Versicherte mit Gesuch vom 27. November 2017 um Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/234). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wies die IV-Stelle dieses Ge such ab (Urk. 8/276). Mit Schreiben vom 10. April 2018 ersuchte der Versicherte um Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/281). Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente (Urk. 8/292). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 verneinte sie sodann einen Anspruch des Versicherten auf Gewährung von Eingliederungs massnahmen (Urk. 2 [= 8/322]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom

25. November 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, die Kosten für einen dreimonatigen Kurs oder für einen Handelsschulkurs oder für eine an seine körperlichen Einschränkungen ange passte Schulung zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Zudem legte er Berichte der behandelnden Ärzte sowie weitere Unterlagen auf (Urk. 3/1-13).

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Janu ar 2019 angezeigt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern, und die Vor aus setzungen auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind ( Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstma liger beruflicher Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe ( Art. 8 Abs. 2 lit . b IVG). 1.3

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein gliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blos sen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hin weisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zu mut baren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Um schu lungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – aus schlies slich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Ein kommens ver gleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künf ti ge Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleich wertig keit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S.

186).

Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Einglie d e rungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabili sierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primä ren Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder h erzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 sei entschieden worden, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voll ständig arbeitsfähig sei. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Zwar verfüge er in seinem Heimatland über eine höhere Ausbildung. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 habe er jedoch immer Hilfstätigkeiten ausgeführt. Da es ihm weiterhin möglich sei, leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten auszuüben, bestehe kein Anspruch auf Umschulung (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle gehe zu Un recht davon aus, dass er zu 100 % arbeitsfähig sei. Sein behandelnder Arzt sei der An sicht, dass er lediglich noch zu 30-40 % in einer sitzenden Tätigkeit arbeits fähig sei. Er verfüge über eine Grundausbildung. Daher seien die Voraussetzungen zur Ermöglichung einer Umschulung erfüllt (Urk. 1). 3. 3.1

Im Z.___ -Gutachten vom 2. Juni 2017 wurde ausgeführt, aus orthopädischer Sicht fände sich trotz zahlreicher beklagter Bes chwerden lediglich bezüglich des rech ten Kniegelenk s eine den Alltag tangierende Einschränkung. Anhaltspunkte für eine primär neurologisch strukturelle Genese der multilokulären Beschwerden lägen nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Diagnose nach den ICD-Kriterien zu stellen. Der Explorand neige zu einem auffälligen Gesprächsstil, versuche Kränkungen zu vermeiden und sein ideales Selbstbild als zu Unrecht enteigneter Besitzer eines Hotels zu verteidigen. Das erkläre das in den Untersuchungen gezeigte auffällige Verhalten (Urk. 8/198 S. 13).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit, dauerhaft schwere Lasten über 20-25 kg tragen zu müssen, ohne die Notwendig keit vermehrt auf unebenem Gelände und Leitern laufen zu müssen und ohne die Notwendigkeit, Arbeiten in der Hocke auszuführen , sei der Versicherte vollständig arbeitsfähig (Urk. 8/198 S. 15). 3.2

Das Gutachten beruht auf sorgfältigen und a llseitigen Untersuchungen (Urk. 8/198 S. 74-75, S. 83-84, S. 96-99 ), berücksichtigt die geklagten Beschwer den ( Urk. 8/198 S. 70-71, S. 81, S.

95 ) und ist in Kenntnis der relevanten Vor akten abgegeben worden ( Urk. 8/198 S. 20-49 ). Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge dargelegt und ihre Schlussfolgerungen in nach vollziehbarer Weise begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen. 3.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, die IV-Stelle gehe zu Unrecht davon aus, dass er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Gemäss Einschät zung seines behandelnden Arztes könne er lediglich zu 35-40 % in einer rein sitzenden Tätigkeit arbeiten (Urk. 1). In seinem Bericht vom 18. Mai 2018 führte der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemein e Medizin, aus, seiner Meinung nach käme lediglich eine rein sitzende Tätigkeit zwischen 35-40 % in Frage (Urk. 3/2). Zwar listete Dr. A.___ in seinem Bericht diverse Diagnosen auf. Er führte jedoch nicht aus, inwiefern diese den Versi cher ten in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit beeinträchtigen sollten. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ im Gegensatz zum orthopädischen Gutachter über kein vertieftes Fachwissen im Gebiet Orthopädie verfügt. Sein Bericht ist daher nicht geeignet, die Einschätzung der Z.___ -Gutachter in Frage zu stellen. Weiter legte der Beschwerdeführer einen Bericht des Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. September 2017 auf (Urk. 3/4). Dr. B.___ führte aus, neurolo gisch stünden beim Patienten die CTS-Beschwerden sow ie die Beschwerden be züg lich des Loge de Guyon -Syndrom s im Vordergrund. Zusätzlich leide der Patient unter einer Meralgia

parasthetica rechts. Diese Beschwerden alleine könnten keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, da sie gut behan del bar seien. Der Patient leide jedoch auch unter diversen rheumatologischen und medizinischen Problemen, weshalb es erstaune, dass die Z.___ -Gutachter trotz der Vielzahl der Diagnosen eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hätten ( Urk. 3/2) . Die neurol ogische Beurteilung des Dr. B.___

vermag zu überzeugen. Zudem stimmt sie mit derjenigen des Z.___ -Gutachters überein. Auch dieser war zum Schluss ge kommen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/198 S. 87). Hinsichtlich der rheumato logi schen und medizinischen Beschwerden äusserte sich Dr. B.___ indes fachfremd . Seine Einschätzung ist daher nicht geeignet, die Beurteilung der Z.___ -Gutachter in Frage zu stellen .

Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (Urk. 10) legte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 11/1) sowie ein Schreiben der Klinik C.___ , aus welchem hervorgeht, dass im März 2019 eine Hüftoperation geplant ist (Urk. 11/4) , auf . Bezüglich dieser Unterlagen ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunk t ereignet haben, weshalb diese Bericht e im vorliegenden Verfahren von vornhe rein unbeachtlich ist.

Die IV-Stelle stellte zu Recht auf das Z.___ -Gutachten ab. Daher ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Massstab der überwiegenden Wahrschein lich keit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.

4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungs werten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbsein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 4.3

Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine höhere Ausbildung in sein em Heimatland (Urk. 8/1 S. 3), s eit seiner Einreise in die Schweiz verrichtete er jedoch Hilfsarbeiten (Urk. 8/285). Wie vorstehend dargelegt, ist er trotz seiner gesund heit lichen Einschränkungen in der Lage, einer angepassten Tätigkeit mit mittel schweren körperlichen Belastungen zu 100 % nachzugehen. Da er auch in ein er solchen Tätigkeit als Hilfskraft tätig wäre, kann zur Bestimmung des Validen- sowie Invalideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüber stel lung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 1 8. Febru ar 2014 E. 3.2).

Da der Beschwerdeführer insoweit vollständig arbeitsfähig ist, resul tiert keine Erwerbseinbusse , weshalb sich der Invaliditätsgrad auf 0 % be läuft. 5.

Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.4) setzt der Anspruch auf Umschulung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzli che berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbs tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 130 V 488 E. 4.2). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, verneinte die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch des Versicherten auf eine Um schulung. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7 . 7 .1

Mit seiner Beschwerde vom 2 5. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). 7 .2

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bun des verfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kosten pflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint.

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn aus sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 7 .3

Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde aufgrund der klaren Rechtslage als aussichtslos bewertet werden. Zwar legte der Beschwerdeführer Arztberichte auf, in denen ihm eine lediglich 30-40%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Die Z.___ -Gutachter legten jedoch schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Mit diesem Gutachten setzte sich der behandelnde Arzt nicht auseinander. Der Beschwerdeführer unter liess es darzulegen, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, ein solventer Beschwer de führer würde einen solchen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ihn im Schreiben vom 2 2. November 2018 darauf hinwiesen, die Ableh nung des Leistungsbegehrens sei nachvollziehbar und begründet (Urk. 3/9). Dem ent sprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung de r unentgeltlichen Rechtspflege vom 2 5. November 2018 wird abgewiesen. Und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger