Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1994, leidet an cystische r
Fibrose (vgl. Arztbericht vom 8. Juli 1994, Urk. 9/4) und wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf dieses Leiden am 3. Mai 1994 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (medi zinische Massnahmen) angemeldet ( Urk. 9/1). Die IV-Stelle qualifizierte das Lei den als Geburtsge bre chen Ziffer 459 des Anhangs zur Verordnung über die Ge burts gebrechen ( GgV ) und gewährte dem Versicherten Kostengutsprache für die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung dieses Geburts ge brechens (vgl. Mitteilung vom 5. August 1994, Urk. 9/5) . Die IV-Stelle gewährte ausserdem einen Pfle ge beitrag vom 8. April 1997 bis 3 1. März 2004 für die Hilflosigkeit leichten Gra des ( Urk. 9/20) , welchen sie mit Verfügung vom 5. April 2004 (als Anspruch auf Hilf losenentschädigung für Minderjährige) bis am 3 0. März 2009 verlängerte ( Urk. 9/28).
Mit Verfügung vom 3. Fe bruar 2004 verlängerte die IV-Stelle ferner die Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen vom 1. April 2004 bis 3 1. März 2014 ( Urk. 9/25). 1.2
Vom 2 2. August 2011 bis 2 1. August 2014 absolvierte der Versicherte eine Lehr aus bildung zum Detailhandelsfachmann bei der Z.___ ( Urk. 9/80).
Am 6. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die cystische
Fibrose bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Mass nah men) an ( Urk. 9/81). Zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand am 1 7. Juni 2015 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt ( Urk. 9/86). Man gels einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit verneinte die I V-Stelle mit Mit tei lung vom 17. Ju ni 2015 ein en Anspruch auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 9/85) . 1.3
Infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2014 meldete sich der Versicherte am 1 8. Mai 2016 (Eingangsdatum) erneut zum Bezug von Leis tung en der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/91). Da der Versicherte trotz Hin weis seitens der IV-Stelle, zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung seien entsprechende aktuelle Beweismittel bei zu bringen (Urk. 9/95), keine neuen Arztberichte zu den Akten legte, trat die IV-Stelle am 2 9. September 2016 nicht auf das neue Leistungsbegehren ein ( Urk. 9/9 9 ). 1.4
Am 3 0. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte abermals unter Hinweis auf sein Geburtsgebrechen zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/100). Von der IV-Stelle auf die Einreichung aktueller Beweismittel hingewiesen, liess der Versicherte den Arztbericht des Universitätsspitals A.___ , Klinik für Pneumologie, vom 2 4. Oktober 2016 ( Urk. 9/
107) sowie den Arztbericht der K linik B.___ vom 8. Dezember 2016 ( Urk. 9/110) zu den Akten rei chen. Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin sicht vor, holte die Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 9/120, Urk. 9/122, Urk. 9/147) und gewährte dem Versicherten vom 2. Februar bis 1. Juli 2017 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Fachstelle C.___ (vgl. Mitteilung vom 7. Februar 2017, Urk. 9/115) sowie anschliessend für die Zeit vom 1 4. August 2017 bis 13. Fe bruar 2018 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der D.___
zu einem 50%-Pensum (vgl. Mitteilung vom 2 0. Juli 2017, Urk. 9/123) , inklusive Ausrichtung eines Taggeldes (vgl. Verfügung vom 1 8. August 2017 [ Urk. 9/128 ], Verfügung vom 2 6. Januar 2018 [ Urk. 9/130] ) . Fer ner übernahm sie bei der gleichen Einsatzstelle die Kos ten für einen Arbeitsver such vom 2 3. Mai bis 2 2 . Au gust 2018 in einem 50%-Pensum (vgl. Mitteilung vom 3 1. Mai 2018 [Urk. 9/138 ], Zielvereinbarung vom 3 1. Mai 2018 [ Urk. 9/140] )
und zahlte während dessen ein Taggeld aus (vgl. Ve rfügung vom 8. Juni 2018, Urk. 9/141) . Nach Eingang des Schluss bericht s zu r Arbeitsmarktfähigkeit vom 29. Au gust 2018 ( Urk. 9/144) schloss die IV-Stelle die Arbeitsverm ittlung ab, beendete die Eingliederungs beratung (vgl. Mitteilung vom 1 1. September 2018, Urk.
9/145) und stellte die Taggelder per 2 2. August 2018 ein (vgl. Verfügung vom 2. November 2018, Urk. 9/166) . Gestützt auf die abschlies sende Stellung nahme von Dr. E.___ , Fach arzt für Innere Medizin und Arzt des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , vom 9. Oktober 2018 (vgl. Festste llungsblatt, Urk. 9/150 S. 3f.) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2018 - entspre chend ihrem Vorbescheid vom 15. Ok tober 2018 ( Urk. 9/152) - d em Ver sicherten rückwirkend ab August 2018 eine ganze Rente der In validen versicherun g zu (Urk. 9/160 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. November 2018 ( Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2 5. Oktober 2018 sei teil weise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm zur gan zen unbefristeten Invalidenrente ab 1. August 2018 zusätzlich vom 1. Februar 2017 bis 3 1. Juli 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2019 ( Urk.
8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu ge stellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozess füh rung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit abgewiesen wer de und ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet w erde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 1 4. Februar 2019 ( Urk.
12) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht des A.___ vom 5. Dezember 2018 zu den Akten ( Urk. 13/1), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2 2. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach Art. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann ( Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.4
Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz ( Art. 63 Abs. 3 ATSG). Vorliegend in Frage steht die Koordination von (bereits bezogenen) Taggeldern der Invalidenversiche rung ( Art. 22 IVG) mit dem Anspruch auf die ganze Invalidenrente ( Art. 28 IVG). Wie bereits ausgeführt, entsteht ein Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bezieht. Bei erworbenem Rentenanspruch sieht Art. 47 IVG folgende Koordinationsregeln vor:
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a weiter gewährt werden ( Art. 47 Abs. 1 IVG).
Nach Art. 47 Abs. 1bis IVG werden die Renten gewährt: a. bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG; b.
bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des drit ten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt.
Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Ein gliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 1 ter IVG).
Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, unge kürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreis sigstel des Rentenbetrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 2 IVG).
Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld (einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 und 23 bis IVG), das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt ( Art. 20 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwerdeführer nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen jeg li che Tätigkeit zu 30 % zumutbar sei. Die Resteinschränkung von 70 % ent spre che dem Invaliditätsgrad. Dem Feststellungsblatt für den Beschluss ist zu entneh men, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes den Beginn der Wartezeit auf den 1 5. November 2016 und die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit bis 1 5. November 2017 mit 59 % bemass, infolge laufenden Taggeldbezugs den Rentenbeginn jedoch auf den
1. August 2018 legte ( Urk. 9/150/4, vgl. auch Urk. 9/154). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 6. No vember 2018 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, den Arztberichten sei zu ent neh men, dass sich sein Gesundheitszustand seit September 2014 kontinu ierlich ver schlechtert habe. Aufgrund der zahlreichen Hospitalisationen vor der Neu an mel dung im September 2016 sei davon auszugehen, dass eine relevante Arbeits un fähigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits sechs Monate vor der Renten an meldung eingetreten sei, somit bereits sechs Monate nach Anmeldung, per 1. März 2017, ein Rentenanspruch entstanden sei. 3. 3.1
Seit Mai 2013 ist der Beschwerdeführer im A.___ in ambulanter Behandlung. Die Ärzte konstatierten in ihrem Arztbericht vom 2 4. Oktober 2016 ( Urk. 9/107) , der Beschwer de führer leide an einer seit Geburt bestehenden cystischen
Fibrose (Erb krankheit) mit einer mittelschweren CF- Pneumopathie , obstruktiver Venti la tions störung und rezidivierenden pulmonalen Infekten. An extra pulmonalen Ma ni fes tationen be stehe eine exo
- und endokrine Pankreasinsuffizienz und eine dif fuse Leberer krankung. In den letzten zwei Jahren sei es zu einer relevanten Zu nahme der Infekte und damit auch zu einer progredienten Verschlechterung der Lungen funktion gekommen . In diesem Jahr (2016) hätten bereits vier intravenöse anti biotische Therapien (im stationären Setting) durchgeführt werden müssen, wobei unklar bleibe, weshalb es zu dieser deutlichen Zunahme der Infektexa zer ba tionen gekommen sei. Eine zusätzliche allergische Komponente sei nicht auszu schlies sen. Ferner liege ein Zusatzaspekt auch in einer gewissen Krank heits verleugnung seitens des Beschwerdeführers. Insgesamt scheine es sich aber vor allem um eine Progression der Grundkrankheit zu handeln. Die aktuelle Lungen funktion liege bei einer Einsekundenkapazität um 50 % des Sollwerts. Damit be stehe formal eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , wobei diese unabhängig von der ausgeübten Tätig keit sei. Auch im Langzeitverlauf sei aufgrund der chronisch-progredienten Natur der Erkrankung nicht von einer Verbesserung dieser Situa tion auszugehen. 3.2
Vom 2 5. November bis 9. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer im Rahmen einer intravenösen Antibiotika-Therapie in der K linik B.___ hospita li siert (vgl. provisorischer Entlassbericht vom 8. Dezember 2016, Urk. 9/110). 3.3
Dr. F.___ , Oberärztin am A.___ , verzeichnete im Mai 2017 eine Verschlechte rung der Lungenfunktion. Die Einsekundenkapazität liege um 44 % des Sollwerts, womit - unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit - eine formale Arbeitsun fähig keit von 50 bis 60 % bestehe. Mittelschwere und schwere körper liche Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer nicht mehr aus führen. Er müsse ein aufwendiges Therapiekonzept (mehrfach täglich durchgeführte Inhala tions therapie ) mit einem Zeitaufwand von circa 2 Stunden pro Tag betreiben. Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 40 % zumutbar, idealer weise maximal 4 Stunden pro Tag, wobei eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit nicht realistisch sei (vgl. Arzt bericht vom 31. Mai 2017, Urk. 9/122). Im Rahmen des ab 1 5. Juli 2017 in Aussicht genommenen Arbeitstrainings (effektive Aufnahme am 1 4. August 2017) bei der D.___ wurde ärztlicherseits ein Pensum von 50 % als möglich erachtet ( Urk. 9/146/11). In ihrem Arzt bericht vom 2 4. September 2018 ( Urk. 9/147) stellte Dr. F.___ eine erneute Verschlechterung der Lungen funk tion fest (33 % des Sollwerts). Ausser dem be stehe im Rahmen der
Infekt exazer bation jeweils eine Oxy gena tions s tö rung mit der Notwendigkeit einer Sau er stofft herapie. Es bestehe eine medizi nisch-theo re tische Ateminvalidität von 66 % und damit formal eine Ar beits un fähigkeit von 70
%. Eine leichte angepasste Tätigkeit sei bis zu maximal 4 Stun den pro Tag an drei Tagen pro Woche möglich. Neu sei der Beschwerdeführer auch in psycho therapeutischer Behandlung. 3.4
In ihrem Bericht vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 13/1) konstatierte Dr. F.___ , der Beschwerdeführer sei vom 3 0. April bis 1 0. Mai 2016, vom 2 9. Mai bis 3. Juni 2016, vom 1 1. bis 2 3. September 2016, vom 2 9. Oktober bis 8. November 2016, vom 2 2. März bis 4. April 2017, vom 1 1. bis 2 5. April 2017, vom 1 4. Juni bis 3. Juli 2017, vom 2 9. September bis 6. Oktober 2017, vom 2. bis 1 2. Februar 2018, vom 3. bis 1 2. Juni 2018, vom 1 6. bis 2 5. August 2018, vom 1 0. bis 1 9. September 2018 und vom 3 1. Oktober bis 1 9. November 2018 in der Klinik für Pneumologie des A.___ hospitalisiert gewesen. Hinzu komme die Hospitalisa tion in der K linik B.___ vom 2 5. November bis 9. Dezember 201 6. Während dieser Zeit sei er jeweils vollständig arbeitsunfähig gewesen. Im Jahr 2016 habe die Lungenfunktion zwischen 50 bis 60 %
betragen, womit eine medizinisch-theo re tische Ateminvalidität von mindestens 50 % bestanden habe . Angesichts der häufigen Hospitalisationen sei jedoch
ein 40 bis 50%-Pensum während dieser Zeit nicht realistisch. Der Beschwerdeführer habe sich nur schlep pend von den jeweiligen Lungenentzündungen erholt. Es sei von einer Erholungs zeit von mindestens sechs bis acht Wochen nach einer Hospitalisation auszuge hen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer meistens erneut hospitalisiert gewesen. 3. 5
RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 (Urk. 9/150) die cystische
Fibrose , den CF-assoziierten Diabetes mellitus sowie die CF-assoziierte Hepatopathie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die Depression, die Sinustachykardie ohne strukturelle Störungen und ohne Hinweise auf eine pul monale Hypertonie, eine h eterozygote Alpha- Thalassämie sowie die atopische Diathese. Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie angepasster Tätigkeit betrage seit dem «IFB» am 16. November 2016 (vgl. hierzu das Protokoll der interdisziplinären Besprechung, Urk. 9/146/4) maximal 50 %, seit dem 31. Mai 2017 (unter Hinweis auf den Bericht des A.___ vom 24. September 2018) 30 % (Urk. 9/150/4). 4. 4.1
Unbestritten und nach Aktenlage ausgewiesen ist, dass de r Beschwerdeführer mit Wirkung ab August 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 70 %
Anspruch auf eine ganze In validenrente hat . Streitig und zu prüfen ist dagegen der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab März 201 7. 4.2
Gemäss Angaben von Dr. F.___ war dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 aufgrund der häufigen Hospitalisationen sowie der schleppenden Rekonvaleszenz maximal eine Tätigkeit in einem 50%-Pensum zumutbar (vgl. E. 3.4 hiervor). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (vgl. jedoch Urk. 12) ist aufgrund der vorliegenden Berichte des A.___ keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 50 % bereits ab Januar 2016 belegt. Laut Auskunft von Dr. F.___ konnten im Jahre 2016 aufgrund der rezidivierenden Lungeninfek ten die Lungenkapazität nur viermal gemessen werden, wobei die erste stationäre Behandlung im Jahre 2016 erstmals am 30. April 2016 dokumentiert ist und die erste Lungenfunktionsprüfung am 1. April 2016 erfolgte (vgl. Urk. 13/2). Damit ist jedoch zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2016 akten kundig. Für die Annahme, dass das Wartejahr erst im November 2016 begonnen hätte, wovon die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist, liegen keine Angaben in den Akten vor. Gegenteils attestierten die Ärzte des A.___ bereits im Bericht vom 24. Oktober 2016 eine eingeschränkte Lungenfunktion im Ausmass einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/107).
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 30. September 2016 (Urk. 9/100), mithin ent stand der Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung frühestens mit Ablauf des Wartejahres im April 2017. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung, weshalb Art. 29 Abs. 2 IVG nicht zum Tragen kommt (vgl. E. 1.3).
Dass Dr. F.___ Ende Mai 2017 eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers verzeichnete und die Arbeitsunfähigkeit auf 50 bis 60 % festsetzte (E. 3.3) , ändert nichts am Renten anspruch des Beschwerdeführers . Gibt ein Arzt bericht die Arbeits un fähigkeit in Form einer Bandbreite an, ist nach der Recht sprechung in der Regel auf den Mittelwert abzustellen. Dadurch werden Rechts ungleich heiten vermieden, welche aus der Art der Bezifferung resultieren (Urteil des Bun des gerichts 9C_193/2009 vom 2 0. August 2009 E. 1.3.1 mit Hin weis auf I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4). Vorliegend ist rechtsprechungsge mäss auf das arith metische Mittel der Einschätzung - also eine Arbeitsunfähigkeit von 55 %
- abzu stellen, was keinen höheren Rentenanspruch zu begründen ver mag (vgl. E. 1.2) .
4.3
Zu berücksichtigen ist jedoch , dass der Beschwerdeführer vom 1 4. August 2017 bis am 1 3. Februar 2018 ( Urk. 9/128, Urk. 9/130) und vom 2 3. Mai bis am 22. Au gust 2018 ( Urk. 9/141) im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen Taggelder der Invalidenversicherung bezog.
Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Renten betrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungs massnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf. Eine Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft hat unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen (AHI 1998 179 E. 2–3). Diese Recht sprechung hat auch im Rahmen der revidierten Art. 47 Abs. 1–1 ter IVG Best and ( vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage 2014 , Rz 2 zu Art. 43). 4.4
Die erste Phase des Taggeldbezugs erstreckte sich vom 1 4. August 2017 bis am 1 3. Februar 2018 und somit über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch des Beschwer deführers ruhte vom 1. Dezember 2017 (Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG) und lebte am 1. Februar 201 8 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf. Die zweite Phase des Taggeldbezugs dauerte vom 2 3. Mai 2018 bis am 2 2. August 2018 und damit nicht länger als drei Monate. Diese Phase des Taggeldbezugs führt somit nicht zur Unterbrechung des Rentenanspruchs (vgl.
E. 4.3 hiervor ). 4.5
Nach dem Gesagten erwarb der Beschwerdeführer am 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, welche per 1. August 2018 auf eine ganze Rente zu erhöhen ist, wobei der Rentenanspruch infolge gleichzeitigen Taggeldbezugs vom 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 ruht. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die bereits bezogenen Taggelder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. 1.4) zu kürzen. Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sin d sie der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 1’200.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2018 im Sinne der Erwägungen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 8. Mai 2016 (Eingangsdatum) erneut zum Bezug von Leis tung en der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/91). Da der Versicherte trotz Hin weis seitens der IV-Stelle, zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung seien entsprechende aktuelle Beweismittel bei zu bringen (Urk. 9/95), keine neuen Arztberichte zu den Akten legte, trat die IV-Stelle am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Nach Art. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann ( Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3).
E. 1.4 Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz ( Art. 63 Abs. 3 ATSG). Vorliegend in Frage steht die Koordination von (bereits bezogenen) Taggeldern der Invalidenversiche rung ( Art. 22 IVG) mit dem Anspruch auf die ganze Invalidenrente ( Art. 28 IVG). Wie bereits ausgeführt, entsteht ein Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bezieht. Bei erworbenem Rentenanspruch sieht Art. 47 IVG folgende Koordinationsregeln vor:
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a weiter gewährt werden ( Art. 47 Abs. 1 IVG).
Nach Art. 47 Abs. 1bis IVG werden die Renten gewährt: a. bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG; b.
bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des drit ten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt.
Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Ein gliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 1 ter IVG).
Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, unge kürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreis sigstel des Rentenbetrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 2 IVG).
Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld (einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 und 23 bis IVG), das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt ( Art. 20 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 . Au gust 2018 in einem 50%-Pensum (vgl. Mitteilung vom
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwerdeführer nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen jeg li che Tätigkeit zu 30 % zumutbar sei. Die Resteinschränkung von 70 % ent spre che dem Invaliditätsgrad. Dem Feststellungsblatt für den Beschluss ist zu entneh men, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes den Beginn der Wartezeit auf den 1 5. November 2016 und die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit bis 1 5. November 2017 mit 59 % bemass, infolge laufenden Taggeldbezugs den Rentenbeginn jedoch auf den
1. August 2018 legte ( Urk. 9/150/4, vgl. auch Urk. 9/154).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 6. No vember 2018 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, den Arztberichten sei zu ent neh men, dass sich sein Gesundheitszustand seit September 2014 kontinu ierlich ver schlechtert habe. Aufgrund der zahlreichen Hospitalisationen vor der Neu an mel dung im September 2016 sei davon auszugehen, dass eine relevante Arbeits un fähigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits sechs Monate vor der Renten an meldung eingetreten sei, somit bereits sechs Monate nach Anmeldung, per 1. März 2017, ein Rentenanspruch entstanden sei. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Seit Mai 2013 ist der Beschwerdeführer im A.___ in ambulanter Behandlung. Die Ärzte konstatierten in ihrem Arztbericht vom 2 4. Oktober 2016 ( Urk. 9/107) , der Beschwer de führer leide an einer seit Geburt bestehenden cystischen
Fibrose (Erb krankheit) mit einer mittelschweren CF- Pneumopathie , obstruktiver Venti la tions störung und rezidivierenden pulmonalen Infekten. An extra pulmonalen Ma ni fes tationen be stehe eine exo
- und endokrine Pankreasinsuffizienz und eine dif fuse Leberer krankung. In den letzten zwei Jahren sei es zu einer relevanten Zu nahme der Infekte und damit auch zu einer progredienten Verschlechterung der Lungen funktion gekommen . In diesem Jahr (2016) hätten bereits vier intravenöse anti biotische Therapien (im stationären Setting) durchgeführt werden müssen, wobei unklar bleibe, weshalb es zu dieser deutlichen Zunahme der Infektexa zer ba tionen gekommen sei. Eine zusätzliche allergische Komponente sei nicht auszu schlies sen. Ferner liege ein Zusatzaspekt auch in einer gewissen Krank heits verleugnung seitens des Beschwerdeführers. Insgesamt scheine es sich aber vor allem um eine Progression der Grundkrankheit zu handeln. Die aktuelle Lungen funktion liege bei einer Einsekundenkapazität um 50 % des Sollwerts. Damit be stehe formal eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , wobei diese unabhängig von der ausgeübten Tätig keit sei. Auch im Langzeitverlauf sei aufgrund der chronisch-progredienten Natur der Erkrankung nicht von einer Verbesserung dieser Situa tion auszugehen.
E. 3.2 Vom 2 5. November bis 9. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer im Rahmen einer intravenösen Antibiotika-Therapie in der K linik B.___ hospita li siert (vgl. provisorischer Entlassbericht vom 8. Dezember 2016, Urk. 9/110).
E. 3.3 Dr. F.___ , Oberärztin am A.___ , verzeichnete im Mai 2017 eine Verschlechte rung der Lungenfunktion. Die Einsekundenkapazität liege um 44 % des Sollwerts, womit - unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit - eine formale Arbeitsun fähig keit von 50 bis 60 % bestehe. Mittelschwere und schwere körper liche Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer nicht mehr aus führen. Er müsse ein aufwendiges Therapiekonzept (mehrfach täglich durchgeführte Inhala tions therapie ) mit einem Zeitaufwand von circa 2 Stunden pro Tag betreiben. Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 40 % zumutbar, idealer weise maximal 4 Stunden pro Tag, wobei eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit nicht realistisch sei (vgl. Arzt bericht vom 31. Mai 2017, Urk. 9/122). Im Rahmen des ab 1 5. Juli 2017 in Aussicht genommenen Arbeitstrainings (effektive Aufnahme am 1 4. August 2017) bei der D.___ wurde ärztlicherseits ein Pensum von 50 % als möglich erachtet ( Urk. 9/146/11). In ihrem Arzt bericht vom 2 4. September 2018 ( Urk. 9/147) stellte Dr. F.___ eine erneute Verschlechterung der Lungen funk tion fest (33 % des Sollwerts). Ausser dem be stehe im Rahmen der
Infekt exazer bation jeweils eine Oxy gena tions s tö rung mit der Notwendigkeit einer Sau er stofft herapie. Es bestehe eine medizi nisch-theo re tische Ateminvalidität von 66 % und damit formal eine Ar beits un fähigkeit von 70
%. Eine leichte angepasste Tätigkeit sei bis zu maximal 4 Stun den pro Tag an drei Tagen pro Woche möglich. Neu sei der Beschwerdeführer auch in psycho therapeutischer Behandlung.
E. 3.4 In ihrem Bericht vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 13/1) konstatierte Dr. F.___ , der Beschwerdeführer sei vom 3 0. April bis 1 0. Mai 2016, vom 2 9. Mai bis 3. Juni 2016, vom 1 1. bis 2 3. September 2016, vom 2 9. Oktober bis 8. November 2016, vom 2 2. März bis 4. April 2017, vom 1 1. bis 2 5. April 2017, vom 1 4. Juni bis 3. Juli 2017, vom 2 9. September bis 6. Oktober 2017, vom 2. bis 1 2. Februar 2018, vom 3. bis 1 2. Juni 2018, vom 1 6. bis 2 5. August 2018, vom 1 0. bis 1 9. September 2018 und vom 3 1. Oktober bis 1 9. November 2018 in der Klinik für Pneumologie des A.___ hospitalisiert gewesen. Hinzu komme die Hospitalisa tion in der K linik B.___ vom 2 5. November bis 9. Dezember 201 6. Während dieser Zeit sei er jeweils vollständig arbeitsunfähig gewesen. Im Jahr 2016 habe die Lungenfunktion zwischen 50 bis 60 %
betragen, womit eine medizinisch-theo re tische Ateminvalidität von mindestens 50 % bestanden habe . Angesichts der häufigen Hospitalisationen sei jedoch
ein 40 bis 50%-Pensum während dieser Zeit nicht realistisch. Der Beschwerdeführer habe sich nur schlep pend von den jeweiligen Lungenentzündungen erholt. Es sei von einer Erholungs zeit von mindestens sechs bis acht Wochen nach einer Hospitalisation auszuge hen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer meistens erneut hospitalisiert gewesen. 3. 5
RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 (Urk. 9/150) die cystische
Fibrose , den CF-assoziierten Diabetes mellitus sowie die CF-assoziierte Hepatopathie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die Depression, die Sinustachykardie ohne strukturelle Störungen und ohne Hinweise auf eine pul monale Hypertonie, eine h eterozygote Alpha- Thalassämie sowie die atopische Diathese. Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie angepasster Tätigkeit betrage seit dem «IFB» am 16. November 2016 (vgl. hierzu das Protokoll der interdisziplinären Besprechung, Urk. 9/146/4) maximal 50 %, seit dem 31. Mai 2017 (unter Hinweis auf den Bericht des A.___ vom 24. September 2018) 30 % (Urk. 9/150/4). 4. 4.1
Unbestritten und nach Aktenlage ausgewiesen ist, dass de r Beschwerdeführer mit Wirkung ab August 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 70 %
Anspruch auf eine ganze In validenrente hat . Streitig und zu prüfen ist dagegen der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab März 201 7. 4.2
Gemäss Angaben von Dr. F.___ war dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 aufgrund der häufigen Hospitalisationen sowie der schleppenden Rekonvaleszenz maximal eine Tätigkeit in einem 50%-Pensum zumutbar (vgl. E. 3.4 hiervor). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (vgl. jedoch Urk. 12) ist aufgrund der vorliegenden Berichte des A.___ keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 50 % bereits ab Januar 2016 belegt. Laut Auskunft von Dr. F.___ konnten im Jahre 2016 aufgrund der rezidivierenden Lungeninfek ten die Lungenkapazität nur viermal gemessen werden, wobei die erste stationäre Behandlung im Jahre 2016 erstmals am 30. April 2016 dokumentiert ist und die erste Lungenfunktionsprüfung am 1. April 2016 erfolgte (vgl. Urk. 13/2). Damit ist jedoch zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2016 akten kundig. Für die Annahme, dass das Wartejahr erst im November 2016 begonnen hätte, wovon die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist, liegen keine Angaben in den Akten vor. Gegenteils attestierten die Ärzte des A.___ bereits im Bericht vom 24. Oktober 2016 eine eingeschränkte Lungenfunktion im Ausmass einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/107).
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 30. September 2016 (Urk. 9/100), mithin ent stand der Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung frühestens mit Ablauf des Wartejahres im April 2017. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung, weshalb Art. 29 Abs. 2 IVG nicht zum Tragen kommt (vgl. E. 1.3).
Dass Dr. F.___ Ende Mai 2017 eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers verzeichnete und die Arbeitsunfähigkeit auf 50 bis 60 % festsetzte (E. 3.3) , ändert nichts am Renten anspruch des Beschwerdeführers . Gibt ein Arzt bericht die Arbeits un fähigkeit in Form einer Bandbreite an, ist nach der Recht sprechung in der Regel auf den Mittelwert abzustellen. Dadurch werden Rechts ungleich heiten vermieden, welche aus der Art der Bezifferung resultieren (Urteil des Bun des gerichts 9C_193/2009 vom 2 0. August 2009 E. 1.3.1 mit Hin weis auf I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4). Vorliegend ist rechtsprechungsge mäss auf das arith metische Mittel der Einschätzung - also eine Arbeitsunfähigkeit von 55 %
- abzu stellen, was keinen höheren Rentenanspruch zu begründen ver mag (vgl. E. 1.2) .
4.3
Zu berücksichtigen ist jedoch , dass der Beschwerdeführer vom 1 4. August 2017 bis am 1 3. Februar 2018 ( Urk. 9/128, Urk. 9/130) und vom 2 3. Mai bis am 22. Au gust 2018 ( Urk. 9/141) im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen Taggelder der Invalidenversicherung bezog.
Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Renten betrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungs massnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf. Eine Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft hat unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen (AHI 1998 179 E. 2–3). Diese Recht sprechung hat auch im Rahmen der revidierten Art. 47 Abs. 1–1 ter IVG Best and ( vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage 2014 , Rz 2 zu Art. 43). 4.4
Die erste Phase des Taggeldbezugs erstreckte sich vom 1 4. August 2017 bis am 1 3. Februar 2018 und somit über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch des Beschwer deführers ruhte vom 1. Dezember 2017 (Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG) und lebte am 1. Februar 201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf. Die zweite Phase des Taggeldbezugs dauerte vom 2 3. Mai 2018 bis am 2 2. August 2018 und damit nicht länger als drei Monate. Diese Phase des Taggeldbezugs führt somit nicht zur Unterbrechung des Rentenanspruchs (vgl.
E. 4.3 hiervor ). 4.5
Nach dem Gesagten erwarb der Beschwerdeführer am 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, welche per 1. August 2018 auf eine ganze Rente zu erhöhen ist, wobei der Rentenanspruch infolge gleichzeitigen Taggeldbezugs vom 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 ruht. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die bereits bezogenen Taggelder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. 1.4) zu kürzen. Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sin d sie der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 1’200.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2018 im Sinne der Erwägungen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1994, leidet an cystische r Fibrose (vgl. Arztbericht vom
- Juli 1994, Urk. 9/4) und wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf dieses Leiden am
- Mai 1994 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (medi zinische Massnahmen) angemeldet ( Urk. 9/1). Die IV-Stelle qualifizierte das Lei den als Geburtsge bre chen Ziffer 459 des Anhangs zur Verordnung über die Ge burts gebrechen ( GgV ) und gewährte dem Versicherten Kostengutsprache für die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung dieses Geburts ge brechens (vgl. Mitteilung vom
- August 1994, Urk. 9/5) . Die IV-Stelle gewährte ausserdem einen Pfle ge beitrag vom 8. April 1997 bis 3
- März 2004 für die Hilflosigkeit leichten Gra des ( Urk. 9/20) , welchen sie mit Verfügung vom
- April 2004 (als Anspruch auf Hilf losenentschädigung für Minderjährige) bis am 3
- März 2009 verlängerte ( Urk. 9/28). Mit Verfügung vom
- Fe bruar 2004 verlängerte die IV-Stelle ferner die Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen vom
- April 2004 bis 3
- März 2014 ( Urk. 9/25). 1.2 Vom 2
- August 2011 bis 2
- August 2014 absolvierte der Versicherte eine Lehr aus bildung zum Detailhandelsfachmann bei der Z.___ ( Urk. 9/80). Am
- Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die cystische Fibrose bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Mass nah men) an ( Urk. 9/81). Zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand am 1
- Juni 2015 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt ( Urk. 9/86). Man gels einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit verneinte die I V-Stelle mit Mit tei lung vom 17. Ju ni 2015 ein en Anspruch auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 9/85) . 1.3 Infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2014 meldete sich der Versicherte am 1
- Mai 2016 (Eingangsdatum) erneut zum Bezug von Leis tung en der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/91). Da der Versicherte trotz Hin weis seitens der IV-Stelle, zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung seien entsprechende aktuelle Beweismittel bei zu bringen (Urk. 9/95), keine neuen Arztberichte zu den Akten legte, trat die IV-Stelle am 2
- September 2016 nicht auf das neue Leistungsbegehren ein ( Urk. 9/9 9 ). 1.4 Am 3
- September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte abermals unter Hinweis auf sein Geburtsgebrechen zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/100). Von der IV-Stelle auf die Einreichung aktueller Beweismittel hingewiesen, liess der Versicherte den Arztbericht des Universitätsspitals A.___ , Klinik für Pneumologie, vom 2
- Oktober 2016 ( Urk. 9/ 107) sowie den Arztbericht der K linik B.___ vom
- Dezember 2016 ( Urk. 9/110) zu den Akten rei chen. Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin sicht vor, holte die Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 9/120, Urk. 9/122, Urk. 9/147) und gewährte dem Versicherten vom
- Februar bis
- Juli 2017 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Fachstelle C.___ (vgl. Mitteilung vom
- Februar 2017, Urk. 9/115) sowie anschliessend für die Zeit vom 1
- August 2017 bis 13. Fe bruar 2018 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der D.___ zu einem 50%-Pensum (vgl. Mitteilung vom 2
- Juli 2017, Urk. 9/123) , inklusive Ausrichtung eines Taggeldes (vgl. Verfügung vom 1
- August 2017 [ Urk. 9/128 ], Verfügung vom 2
- Januar 2018 [ Urk. 9/130] ) . Fer ner übernahm sie bei der gleichen Einsatzstelle die Kos ten für einen Arbeitsver such vom 2
- Mai bis 2 2 . Au gust 2018 in einem 50%-Pensum (vgl. Mitteilung vom 3
- Mai 2018 [Urk. 9/138 ], Zielvereinbarung vom 3
- Mai 2018 [ Urk. 9/140] ) und zahlte während dessen ein Taggeld aus (vgl. Ve rfügung vom
- Juni 2018, Urk. 9/141) . Nach Eingang des Schluss bericht s zu r Arbeitsmarktfähigkeit vom 29. Au gust 2018 ( Urk. 9/144) schloss die IV-Stelle die Arbeitsverm ittlung ab, beendete die Eingliederungs beratung (vgl. Mitteilung vom 1
- September 2018, Urk. 9/145) und stellte die Taggelder per 2
- August 2018 ein (vgl. Verfügung vom
- November 2018, Urk. 9/166) . Gestützt auf die abschlies sende Stellung nahme von Dr. E.___ , Fach arzt für Innere Medizin und Arzt des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , vom
- Oktober 2018 (vgl. Festste llungsblatt, Urk. 9/150 S. 3f.) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Oktober 2018 - entspre chend ihrem Vorbescheid vom 15. Ok tober 2018 ( Urk. 9/152) - d em Ver sicherten rückwirkend ab August 2018 eine ganze Rente der In validen versicherun g zu (Urk. 9/160 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
- November 2018 ( Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2
- Oktober 2018 sei teil weise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm zur gan zen unbefristeten Invalidenrente ab
- August 2018 zusätzlich vom
- Februar 2017 bis 3
- Juli 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
- Januar 2019 ( Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
- Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu ge stellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozess füh rung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit abgewiesen wer de und ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet w erde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 1
- Februar 2019 ( Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht des A.___ vom
- Dezember 2018 zu den Akten ( Urk. 13/1), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2
- Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Nach Art. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1
- Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann ( Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.4 Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz ( Art. 63 Abs. 3 ATSG). Vorliegend in Frage steht die Koordination von (bereits bezogenen) Taggeldern der Invalidenversiche rung ( Art. 22 IVG) mit dem Anspruch auf die ganze Invalidenrente ( Art. 28 IVG). Wie bereits ausgeführt, entsteht ein Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bezieht. Bei erworbenem Rentenanspruch sieht Art. 47 IVG folgende Koordinationsregeln vor: In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a weiter gewährt werden ( Art. 47 Abs. 1 IVG). Nach Art. 47 Abs. 1bis IVG werden die Renten gewährt: a. bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG; b. bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des drit ten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Ein gliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, unge kürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreis sigstel des Rentenbetrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 2 IVG). Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld (einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 und 23 bis IVG), das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt ( Art. 20 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
- 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2
- Oktober 2018 ( Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwerdeführer nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen jeg li che Tätigkeit zu 30 % zumutbar sei. Die Resteinschränkung von 70 % ent spre che dem Invaliditätsgrad. Dem Feststellungsblatt für den Beschluss ist zu entneh men, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes den Beginn der Wartezeit auf den 1
- November 2016 und die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit bis 1
- November 2017 mit 59 % bemass, infolge laufenden Taggeldbezugs den Rentenbeginn jedoch auf den
- August 2018 legte ( Urk. 9/150/4, vgl. auch Urk. 9/154). 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2
- No vember 2018 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, den Arztberichten sei zu ent neh men, dass sich sein Gesundheitszustand seit September 2014 kontinu ierlich ver schlechtert habe. Aufgrund der zahlreichen Hospitalisationen vor der Neu an mel dung im September 2016 sei davon auszugehen, dass eine relevante Arbeits un fähigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits sechs Monate vor der Renten an meldung eingetreten sei, somit bereits sechs Monate nach Anmeldung, per 1. März 2017, ein Rentenanspruch entstanden sei.
- 3.1 Seit Mai 2013 ist der Beschwerdeführer im A.___ in ambulanter Behandlung. Die Ärzte konstatierten in ihrem Arztbericht vom 2
- Oktober 2016 ( Urk. 9/107) , der Beschwer de führer leide an einer seit Geburt bestehenden cystischen Fibrose (Erb krankheit) mit einer mittelschweren CF- Pneumopathie , obstruktiver Venti la tions störung und rezidivierenden pulmonalen Infekten. An extra pulmonalen Ma ni fes tationen be stehe eine exo - und endokrine Pankreasinsuffizienz und eine dif fuse Leberer krankung. In den letzten zwei Jahren sei es zu einer relevanten Zu nahme der Infekte und damit auch zu einer progredienten Verschlechterung der Lungen funktion gekommen . In diesem Jahr (2016) hätten bereits vier intravenöse anti biotische Therapien (im stationären Setting) durchgeführt werden müssen, wobei unklar bleibe, weshalb es zu dieser deutlichen Zunahme der Infektexa zer ba tionen gekommen sei. Eine zusätzliche allergische Komponente sei nicht auszu schlies sen. Ferner liege ein Zusatzaspekt auch in einer gewissen Krank heits verleugnung seitens des Beschwerdeführers. Insgesamt scheine es sich aber vor allem um eine Progression der Grundkrankheit zu handeln. Die aktuelle Lungen funktion liege bei einer Einsekundenkapazität um 50 % des Sollwerts. Damit be stehe formal eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , wobei diese unabhängig von der ausgeübten Tätig keit sei. Auch im Langzeitverlauf sei aufgrund der chronisch-progredienten Natur der Erkrankung nicht von einer Verbesserung dieser Situa tion auszugehen. 3.2 Vom 2
- November bis
- Dezember 2016 war der Beschwerdeführer im Rahmen einer intravenösen Antibiotika-Therapie in der K linik B.___ hospita li siert (vgl. provisorischer Entlassbericht vom
- Dezember 2016, Urk. 9/110). 3.3 Dr. F.___ , Oberärztin am A.___ , verzeichnete im Mai 2017 eine Verschlechte rung der Lungenfunktion. Die Einsekundenkapazität liege um 44 % des Sollwerts, womit - unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit - eine formale Arbeitsun fähig keit von 50 bis 60 % bestehe. Mittelschwere und schwere körper liche Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer nicht mehr aus führen. Er müsse ein aufwendiges Therapiekonzept (mehrfach täglich durchgeführte Inhala tions therapie ) mit einem Zeitaufwand von circa 2 Stunden pro Tag betreiben. Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 40 % zumutbar, idealer weise maximal 4 Stunden pro Tag, wobei eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit nicht realistisch sei (vgl. Arzt bericht vom 31. Mai 2017, Urk. 9/122). Im Rahmen des ab 1
- Juli 2017 in Aussicht genommenen Arbeitstrainings (effektive Aufnahme am 1
- August 2017) bei der D.___ wurde ärztlicherseits ein Pensum von 50 % als möglich erachtet ( Urk. 9/146/11). In ihrem Arzt bericht vom 2
- September 2018 ( Urk. 9/147) stellte Dr. F.___ eine erneute Verschlechterung der Lungen funk tion fest (33 % des Sollwerts). Ausser dem be stehe im Rahmen der Infekt exazer bation jeweils eine Oxy gena tions s tö rung mit der Notwendigkeit einer Sau er stofft herapie. Es bestehe eine medizi nisch-theo re tische Ateminvalidität von 66 % und damit formal eine Ar beits un fähigkeit von 70 %. Eine leichte angepasste Tätigkeit sei bis zu maximal 4 Stun den pro Tag an drei Tagen pro Woche möglich. Neu sei der Beschwerdeführer auch in psycho therapeutischer Behandlung. 3.4 In ihrem Bericht vom
- Dezember 2018 ( Urk. 13/1) konstatierte Dr. F.___ , der Beschwerdeführer sei vom 3
- April bis 1
- Mai 2016, vom 2
- Mai bis
- Juni 2016, vom 1
- bis 2
- September 2016, vom 2
- Oktober bis
- November 2016, vom 2
- März bis
- April 2017, vom 1
- bis 2
- April 2017, vom 1
- Juni bis 3. Juli 2017, vom 2
- September bis
- Oktober 2017, vom
- bis 1
- Februar 2018, vom
- bis 1
- Juni 2018, vom 1
- bis 2
- August 2018, vom 1
- bis 1
- September 2018 und vom 3
- Oktober bis 1
- November 2018 in der Klinik für Pneumologie des A.___ hospitalisiert gewesen. Hinzu komme die Hospitalisa tion in der K linik B.___ vom 2
- November bis
- Dezember 201
- Während dieser Zeit sei er jeweils vollständig arbeitsunfähig gewesen. Im Jahr 2016 habe die Lungenfunktion zwischen 50 bis 60 % betragen, womit eine medizinisch-theo re tische Ateminvalidität von mindestens 50 % bestanden habe . Angesichts der häufigen Hospitalisationen sei jedoch ein 40 bis 50%-Pensum während dieser Zeit nicht realistisch. Der Beschwerdeführer habe sich nur schlep pend von den jeweiligen Lungenentzündungen erholt. Es sei von einer Erholungs zeit von mindestens sechs bis acht Wochen nach einer Hospitalisation auszuge hen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer meistens erneut hospitalisiert gewesen.
- 5 RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom
- Oktober 2018 (Urk. 9/150) die cystische Fibrose , den CF-assoziierten Diabetes mellitus sowie die CF-assoziierte Hepatopathie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die Depression, die Sinustachykardie ohne strukturelle Störungen und ohne Hinweise auf eine pul monale Hypertonie, eine h eterozygote Alpha- Thalassämie sowie die atopische Diathese. Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie angepasster Tätigkeit betrage seit dem «IFB» am 16. November 2016 (vgl. hierzu das Protokoll der interdisziplinären Besprechung, Urk. 9/146/4) maximal 50 %, seit dem 31. Mai 2017 (unter Hinweis auf den Bericht des A.___ vom 24. September 2018) 30 % (Urk. 9/150/4).
- 4.1 Unbestritten und nach Aktenlage ausgewiesen ist, dass de r Beschwerdeführer mit Wirkung ab August 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze In validenrente hat . Streitig und zu prüfen ist dagegen der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab März 201
- 4.2 Gemäss Angaben von Dr. F.___ war dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 aufgrund der häufigen Hospitalisationen sowie der schleppenden Rekonvaleszenz maximal eine Tätigkeit in einem 50%-Pensum zumutbar (vgl. E. 3.4 hiervor). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (vgl. jedoch Urk. 12) ist aufgrund der vorliegenden Berichte des A.___ keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 50 % bereits ab Januar 2016 belegt. Laut Auskunft von Dr. F.___ konnten im Jahre 2016 aufgrund der rezidivierenden Lungeninfek ten die Lungenkapazität nur viermal gemessen werden, wobei die erste stationäre Behandlung im Jahre 2016 erstmals am 30. April 2016 dokumentiert ist und die erste Lungenfunktionsprüfung am 1. April 2016 erfolgte (vgl. Urk. 13/2). Damit ist jedoch zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2016 akten kundig. Für die Annahme, dass das Wartejahr erst im November 2016 begonnen hätte, wovon die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist, liegen keine Angaben in den Akten vor. Gegenteils attestierten die Ärzte des A.___ bereits im Bericht vom 24. Oktober 2016 eine eingeschränkte Lungenfunktion im Ausmass einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/107). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 30. September 2016 (Urk. 9/100), mithin ent stand der Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung frühestens mit Ablauf des Wartejahres im April 2017. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung, weshalb Art. 29 Abs. 2 IVG nicht zum Tragen kommt (vgl. E. 1.3). Dass Dr. F.___ Ende Mai 2017 eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers verzeichnete und die Arbeitsunfähigkeit auf 50 bis 60 % festsetzte (E. 3.3) , ändert nichts am Renten anspruch des Beschwerdeführers . Gibt ein Arzt bericht die Arbeits un fähigkeit in Form einer Bandbreite an, ist nach der Recht sprechung in der Regel auf den Mittelwert abzustellen. Dadurch werden Rechts ungleich heiten vermieden, welche aus der Art der Bezifferung resultieren (Urteil des Bun des gerichts 9C_193/2009 vom 2
- August 2009 E. 1.3.1 mit Hin weis auf I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4). Vorliegend ist rechtsprechungsge mäss auf das arith metische Mittel der Einschätzung - also eine Arbeitsunfähigkeit von 55 % - abzu stellen, was keinen höheren Rentenanspruch zu begründen ver mag (vgl. E. 1.2) . 4.3 Zu berücksichtigen ist jedoch , dass der Beschwerdeführer vom 1
- August 2017 bis am 1
- Februar 2018 ( Urk. 9/128, Urk. 9/130) und vom 2
- Mai bis am 22. Au gust 2018 ( Urk. 9/141) im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen Taggelder der Invalidenversicherung bezog. Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Renten betrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungs massnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf. Eine Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft hat unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen (AHI 1998 179 E. 2–3). Diese Recht sprechung hat auch im Rahmen der revidierten Art. 47 Abs. 1–1 ter IVG Best and ( vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG,
- Auflage 2014 , Rz 2 zu Art. 43). 4.4 Die erste Phase des Taggeldbezugs erstreckte sich vom 1
- August 2017 bis am 1
- Februar 2018 und somit über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch des Beschwer deführers ruhte vom
- Dezember 2017 (Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis lit . b IVG) und lebte am
- Februar 201 8 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf. Die zweite Phase des Taggeldbezugs dauerte vom 2
- Mai 2018 bis am 2
- August 2018 und damit nicht länger als drei Monate. Diese Phase des Taggeldbezugs führt somit nicht zur Unterbrechung des Rentenanspruchs (vgl. E. 4.3 hiervor ). 4.5 Nach dem Gesagten erwarb der Beschwerdeführer am 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, welche per 1. August 2018 auf eine ganze Rente zu erhöhen ist, wobei der Rentenanspruch infolge gleichzeitigen Taggeldbezugs vom 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 ruht. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die bereits bezogenen Taggelder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. 1.4) zu kürzen. Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde.
- 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sin d sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 1’200.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2018 im Sinne der Erwägungen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01028
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 7. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Rechtsdienst In clusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1994, leidet an cystische r
Fibrose (vgl. Arztbericht vom 8. Juli 1994, Urk. 9/4) und wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf dieses Leiden am 3. Mai 1994 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (medi zinische Massnahmen) angemeldet ( Urk. 9/1). Die IV-Stelle qualifizierte das Lei den als Geburtsge bre chen Ziffer 459 des Anhangs zur Verordnung über die Ge burts gebrechen ( GgV ) und gewährte dem Versicherten Kostengutsprache für die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung dieses Geburts ge brechens (vgl. Mitteilung vom 5. August 1994, Urk. 9/5) . Die IV-Stelle gewährte ausserdem einen Pfle ge beitrag vom 8. April 1997 bis 3 1. März 2004 für die Hilflosigkeit leichten Gra des ( Urk. 9/20) , welchen sie mit Verfügung vom 5. April 2004 (als Anspruch auf Hilf losenentschädigung für Minderjährige) bis am 3 0. März 2009 verlängerte ( Urk. 9/28).
Mit Verfügung vom 3. Fe bruar 2004 verlängerte die IV-Stelle ferner die Kostengutsprache für medizinische Mass nahmen vom 1. April 2004 bis 3 1. März 2014 ( Urk. 9/25). 1.2
Vom 2 2. August 2011 bis 2 1. August 2014 absolvierte der Versicherte eine Lehr aus bildung zum Detailhandelsfachmann bei der Z.___ ( Urk. 9/80).
Am 6. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die cystische
Fibrose bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Mass nah men) an ( Urk. 9/81). Zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand am 1 7. Juni 2015 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt ( Urk. 9/86). Man gels einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit verneinte die I V-Stelle mit Mit tei lung vom 17. Ju ni 2015 ein en Anspruch auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 9/85) . 1.3
Infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2014 meldete sich der Versicherte am 1 8. Mai 2016 (Eingangsdatum) erneut zum Bezug von Leis tung en der Invalidenversicherung an ( Urk. 9/91). Da der Versicherte trotz Hin weis seitens der IV-Stelle, zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung seien entsprechende aktuelle Beweismittel bei zu bringen (Urk. 9/95), keine neuen Arztberichte zu den Akten legte, trat die IV-Stelle am 2 9. September 2016 nicht auf das neue Leistungsbegehren ein ( Urk. 9/9 9 ). 1.4
Am 3 0. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte abermals unter Hinweis auf sein Geburtsgebrechen zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/100). Von der IV-Stelle auf die Einreichung aktueller Beweismittel hingewiesen, liess der Versicherte den Arztbericht des Universitätsspitals A.___ , Klinik für Pneumologie, vom 2 4. Oktober 2016 ( Urk. 9/
107) sowie den Arztbericht der K linik B.___ vom 8. Dezember 2016 ( Urk. 9/110) zu den Akten rei chen. Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin sicht vor, holte die Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 9/120, Urk. 9/122, Urk. 9/147) und gewährte dem Versicherten vom 2. Februar bis 1. Juli 2017 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Fachstelle C.___ (vgl. Mitteilung vom 7. Februar 2017, Urk. 9/115) sowie anschliessend für die Zeit vom 1 4. August 2017 bis 13. Fe bruar 2018 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der D.___
zu einem 50%-Pensum (vgl. Mitteilung vom 2 0. Juli 2017, Urk. 9/123) , inklusive Ausrichtung eines Taggeldes (vgl. Verfügung vom 1 8. August 2017 [ Urk. 9/128 ], Verfügung vom 2 6. Januar 2018 [ Urk. 9/130] ) . Fer ner übernahm sie bei der gleichen Einsatzstelle die Kos ten für einen Arbeitsver such vom 2 3. Mai bis 2 2 . Au gust 2018 in einem 50%-Pensum (vgl. Mitteilung vom 3 1. Mai 2018 [Urk. 9/138 ], Zielvereinbarung vom 3 1. Mai 2018 [ Urk. 9/140] )
und zahlte während dessen ein Taggeld aus (vgl. Ve rfügung vom 8. Juni 2018, Urk. 9/141) . Nach Eingang des Schluss bericht s zu r Arbeitsmarktfähigkeit vom 29. Au gust 2018 ( Urk. 9/144) schloss die IV-Stelle die Arbeitsverm ittlung ab, beendete die Eingliederungs beratung (vgl. Mitteilung vom 1 1. September 2018, Urk.
9/145) und stellte die Taggelder per 2 2. August 2018 ein (vgl. Verfügung vom 2. November 2018, Urk. 9/166) . Gestützt auf die abschlies sende Stellung nahme von Dr. E.___ , Fach arzt für Innere Medizin und Arzt des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , vom 9. Oktober 2018 (vgl. Festste llungsblatt, Urk. 9/150 S. 3f.) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2018 - entspre chend ihrem Vorbescheid vom 15. Ok tober 2018 ( Urk. 9/152) - d em Ver sicherten rückwirkend ab August 2018 eine ganze Rente der In validen versicherun g zu (Urk. 9/160 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 6. November 2018 ( Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2 5. Oktober 2018 sei teil weise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm zur gan zen unbefristeten Invalidenrente ab 1. August 2018 zusätzlich vom 1. Februar 2017 bis 3 1. Juli 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Januar 2019 ( Urk.
8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu ge stellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozess füh rung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit abgewiesen wer de und ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet w erde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 1 4. Februar 2019 ( Urk.
12) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht des A.___ vom 5. Dezember 2018 zu den Akten ( Urk. 13/1), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2 2. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Nach Art. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt ( Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann ( Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht ( Abs. 3). 1.4
Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz ( Art. 63 Abs. 3 ATSG). Vorliegend in Frage steht die Koordination von (bereits bezogenen) Taggeldern der Invalidenversiche rung ( Art. 22 IVG) mit dem Anspruch auf die ganze Invalidenrente ( Art. 28 IVG). Wie bereits ausgeführt, entsteht ein Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bezieht. Bei erworbenem Rentenanspruch sieht Art. 47 IVG folgende Koordinationsregeln vor:
In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Mass nahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a weiter gewährt werden ( Art. 47 Abs. 1 IVG).
Nach Art. 47 Abs. 1bis IVG werden die Renten gewährt: a. bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG; b.
bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des drit ten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt.
Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Ein gliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 1 ter IVG).
Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, unge kürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreis sigstel des Rentenbetrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 2 IVG).
Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld (einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 und 23 bis IVG), das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt ( Art. 20 ter
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Be schwerdeführer nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen jeg li che Tätigkeit zu 30 % zumutbar sei. Die Resteinschränkung von 70 % ent spre che dem Invaliditätsgrad. Dem Feststellungsblatt für den Beschluss ist zu entneh men, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes den Beginn der Wartezeit auf den 1 5. November 2016 und die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit bis 1 5. November 2017 mit 59 % bemass, infolge laufenden Taggeldbezugs den Rentenbeginn jedoch auf den
1. August 2018 legte ( Urk. 9/150/4, vgl. auch Urk. 9/154). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2 6. No vember 2018 ( Urk.
1) zusammengefasst geltend, den Arztberichten sei zu ent neh men, dass sich sein Gesundheitszustand seit September 2014 kontinu ierlich ver schlechtert habe. Aufgrund der zahlreichen Hospitalisationen vor der Neu an mel dung im September 2016 sei davon auszugehen, dass eine relevante Arbeits un fähigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits sechs Monate vor der Renten an meldung eingetreten sei, somit bereits sechs Monate nach Anmeldung, per 1. März 2017, ein Rentenanspruch entstanden sei. 3. 3.1
Seit Mai 2013 ist der Beschwerdeführer im A.___ in ambulanter Behandlung. Die Ärzte konstatierten in ihrem Arztbericht vom 2 4. Oktober 2016 ( Urk. 9/107) , der Beschwer de führer leide an einer seit Geburt bestehenden cystischen
Fibrose (Erb krankheit) mit einer mittelschweren CF- Pneumopathie , obstruktiver Venti la tions störung und rezidivierenden pulmonalen Infekten. An extra pulmonalen Ma ni fes tationen be stehe eine exo
- und endokrine Pankreasinsuffizienz und eine dif fuse Leberer krankung. In den letzten zwei Jahren sei es zu einer relevanten Zu nahme der Infekte und damit auch zu einer progredienten Verschlechterung der Lungen funktion gekommen . In diesem Jahr (2016) hätten bereits vier intravenöse anti biotische Therapien (im stationären Setting) durchgeführt werden müssen, wobei unklar bleibe, weshalb es zu dieser deutlichen Zunahme der Infektexa zer ba tionen gekommen sei. Eine zusätzliche allergische Komponente sei nicht auszu schlies sen. Ferner liege ein Zusatzaspekt auch in einer gewissen Krank heits verleugnung seitens des Beschwerdeführers. Insgesamt scheine es sich aber vor allem um eine Progression der Grundkrankheit zu handeln. Die aktuelle Lungen funktion liege bei einer Einsekundenkapazität um 50 % des Sollwerts. Damit be stehe formal eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % , wobei diese unabhängig von der ausgeübten Tätig keit sei. Auch im Langzeitverlauf sei aufgrund der chronisch-progredienten Natur der Erkrankung nicht von einer Verbesserung dieser Situa tion auszugehen. 3.2
Vom 2 5. November bis 9. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer im Rahmen einer intravenösen Antibiotika-Therapie in der K linik B.___ hospita li siert (vgl. provisorischer Entlassbericht vom 8. Dezember 2016, Urk. 9/110). 3.3
Dr. F.___ , Oberärztin am A.___ , verzeichnete im Mai 2017 eine Verschlechte rung der Lungenfunktion. Die Einsekundenkapazität liege um 44 % des Sollwerts, womit - unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit - eine formale Arbeitsun fähig keit von 50 bis 60 % bestehe. Mittelschwere und schwere körper liche Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer nicht mehr aus führen. Er müsse ein aufwendiges Therapiekonzept (mehrfach täglich durchgeführte Inhala tions therapie ) mit einem Zeitaufwand von circa 2 Stunden pro Tag betreiben. Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 40 % zumutbar, idealer weise maximal 4 Stunden pro Tag, wobei eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit nicht realistisch sei (vgl. Arzt bericht vom 31. Mai 2017, Urk. 9/122). Im Rahmen des ab 1 5. Juli 2017 in Aussicht genommenen Arbeitstrainings (effektive Aufnahme am 1 4. August 2017) bei der D.___ wurde ärztlicherseits ein Pensum von 50 % als möglich erachtet ( Urk. 9/146/11). In ihrem Arzt bericht vom 2 4. September 2018 ( Urk. 9/147) stellte Dr. F.___ eine erneute Verschlechterung der Lungen funk tion fest (33 % des Sollwerts). Ausser dem be stehe im Rahmen der
Infekt exazer bation jeweils eine Oxy gena tions s tö rung mit der Notwendigkeit einer Sau er stofft herapie. Es bestehe eine medizi nisch-theo re tische Ateminvalidität von 66 % und damit formal eine Ar beits un fähigkeit von 70
%. Eine leichte angepasste Tätigkeit sei bis zu maximal 4 Stun den pro Tag an drei Tagen pro Woche möglich. Neu sei der Beschwerdeführer auch in psycho therapeutischer Behandlung. 3.4
In ihrem Bericht vom 5. Dezember 2018 ( Urk. 13/1) konstatierte Dr. F.___ , der Beschwerdeführer sei vom 3 0. April bis 1 0. Mai 2016, vom 2 9. Mai bis 3. Juni 2016, vom 1 1. bis 2 3. September 2016, vom 2 9. Oktober bis 8. November 2016, vom 2 2. März bis 4. April 2017, vom 1 1. bis 2 5. April 2017, vom 1 4. Juni bis 3. Juli 2017, vom 2 9. September bis 6. Oktober 2017, vom 2. bis 1 2. Februar 2018, vom 3. bis 1 2. Juni 2018, vom 1 6. bis 2 5. August 2018, vom 1 0. bis 1 9. September 2018 und vom 3 1. Oktober bis 1 9. November 2018 in der Klinik für Pneumologie des A.___ hospitalisiert gewesen. Hinzu komme die Hospitalisa tion in der K linik B.___ vom 2 5. November bis 9. Dezember 201 6. Während dieser Zeit sei er jeweils vollständig arbeitsunfähig gewesen. Im Jahr 2016 habe die Lungenfunktion zwischen 50 bis 60 %
betragen, womit eine medizinisch-theo re tische Ateminvalidität von mindestens 50 % bestanden habe . Angesichts der häufigen Hospitalisationen sei jedoch
ein 40 bis 50%-Pensum während dieser Zeit nicht realistisch. Der Beschwerdeführer habe sich nur schlep pend von den jeweiligen Lungenentzündungen erholt. Es sei von einer Erholungs zeit von mindestens sechs bis acht Wochen nach einer Hospitalisation auszuge hen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer meistens erneut hospitalisiert gewesen. 3. 5
RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 (Urk. 9/150) die cystische
Fibrose , den CF-assoziierten Diabetes mellitus sowie die CF-assoziierte Hepatopathie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä hig keit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die Depression, die Sinustachykardie ohne strukturelle Störungen und ohne Hinweise auf eine pul monale Hypertonie, eine h eterozygote Alpha- Thalassämie sowie die atopische Diathese. Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie angepasster Tätigkeit betrage seit dem «IFB» am 16. November 2016 (vgl. hierzu das Protokoll der interdisziplinären Besprechung, Urk. 9/146/4) maximal 50 %, seit dem 31. Mai 2017 (unter Hinweis auf den Bericht des A.___ vom 24. September 2018) 30 % (Urk. 9/150/4). 4. 4.1
Unbestritten und nach Aktenlage ausgewiesen ist, dass de r Beschwerdeführer mit Wirkung ab August 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 70 %
Anspruch auf eine ganze In validenrente hat . Streitig und zu prüfen ist dagegen der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab März 201 7. 4.2
Gemäss Angaben von Dr. F.___ war dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 aufgrund der häufigen Hospitalisationen sowie der schleppenden Rekonvaleszenz maximal eine Tätigkeit in einem 50%-Pensum zumutbar (vgl. E. 3.4 hiervor). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (vgl. jedoch Urk. 12) ist aufgrund der vorliegenden Berichte des A.___ keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 50 % bereits ab Januar 2016 belegt. Laut Auskunft von Dr. F.___ konnten im Jahre 2016 aufgrund der rezidivierenden Lungeninfek ten die Lungenkapazität nur viermal gemessen werden, wobei die erste stationäre Behandlung im Jahre 2016 erstmals am 30. April 2016 dokumentiert ist und die erste Lungenfunktionsprüfung am 1. April 2016 erfolgte (vgl. Urk. 13/2). Damit ist jedoch zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2016 akten kundig. Für die Annahme, dass das Wartejahr erst im November 2016 begonnen hätte, wovon die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist, liegen keine Angaben in den Akten vor. Gegenteils attestierten die Ärzte des A.___ bereits im Bericht vom 24. Oktober 2016 eine eingeschränkte Lungenfunktion im Ausmass einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/107).
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 30. September 2016 (Urk. 9/100), mithin ent stand der Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung frühestens mit Ablauf des Wartejahres im April 2017. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung, weshalb Art. 29 Abs. 2 IVG nicht zum Tragen kommt (vgl. E. 1.3).
Dass Dr. F.___ Ende Mai 2017 eine Verschlechterung des Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers verzeichnete und die Arbeitsunfähigkeit auf 50 bis 60 % festsetzte (E. 3.3) , ändert nichts am Renten anspruch des Beschwerdeführers . Gibt ein Arzt bericht die Arbeits un fähigkeit in Form einer Bandbreite an, ist nach der Recht sprechung in der Regel auf den Mittelwert abzustellen. Dadurch werden Rechts ungleich heiten vermieden, welche aus der Art der Bezifferung resultieren (Urteil des Bun des gerichts 9C_193/2009 vom 2 0. August 2009 E. 1.3.1 mit Hin weis auf I 822/04 vom 21. April 2005 E. 4.4). Vorliegend ist rechtsprechungsge mäss auf das arith metische Mittel der Einschätzung - also eine Arbeitsunfähigkeit von 55 %
- abzu stellen, was keinen höheren Rentenanspruch zu begründen ver mag (vgl. E. 1.2) .
4.3
Zu berücksichtigen ist jedoch , dass der Beschwerdeführer vom 1 4. August 2017 bis am 1 3. Februar 2018 ( Urk. 9/128, Urk. 9/130) und vom 2 3. Mai bis am 22. Au gust 2018 ( Urk. 9/141) im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen Taggelder der Invalidenversicherung bezog.
Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Renten betrags gekürzt ( Art. 47 Abs. 1 ter IVG). Während einer Eingliederungs massnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf. Eine Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft hat unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen (AHI 1998 179 E. 2–3). Diese Recht sprechung hat auch im Rahmen der revidierten Art. 47 Abs. 1–1 ter IVG Best and ( vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage 2014 , Rz 2 zu Art. 43). 4.4
Die erste Phase des Taggeldbezugs erstreckte sich vom 1 4. August 2017 bis am 1 3. Februar 2018 und somit über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch des Beschwer deführers ruhte vom 1. Dezember 2017 (Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1 bis
lit . b IVG) und lebte am 1. Februar 201 8 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf. Die zweite Phase des Taggeldbezugs dauerte vom 2 3. Mai 2018 bis am 2 2. August 2018 und damit nicht länger als drei Monate. Diese Phase des Taggeldbezugs führt somit nicht zur Unterbrechung des Rentenanspruchs (vgl.
E. 4.3 hiervor ). 4.5
Nach dem Gesagten erwarb der Beschwerdeführer am 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, welche per 1. August 2018 auf eine ganze Rente zu erhöhen ist, wobei der Rentenanspruch infolge gleichzeitigen Taggeldbezugs vom 1. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 ruht. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die bereits bezogenen Taggelder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. 1.4) zu kürzen. Dies führt zur teilweisen Gut heissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sin d sie der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vor liegend auf Fr. 1’200.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen und der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2018 im Sinne der Erwägungen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler