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IV.2018.01022

Taggeldhöhe strittig. Abstellen auf letzte ausgeübte Erwerbstätigkeit.

Zürich SozVersG · 2018-10-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Der 1961 geborene X.___, Fachar beiter Gas- und Wasser installat e u r und zuletzt vollzeitlich als Sanitär installateur bei der

Y.___ AG

tätig (Urk. 6/20), meldete sich

am 18. Januar 2018 unter Hinweis auf eine Ponsblutung rechts infolge Cavernom mit assoziiertem Ponsinfarkt rechts am 3 . Juli 2017, Reflux-S ymptomatik und Lumbago bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei . Am 10. Oktober 2018 leistete sie Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung bei der Z.___ AG vom 5. bis 30. November 2018 (Urk. 6/23). Ausserdem sprach sie dem Versicherte n für die Dauer der Abklärung mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Urk. 2) ein gros ses IV- Taggeld in Höhe von Fr. 160.-- pro Tag zu . 2. Dagegen erhob der Versicherte am 21. November 2018 Beschwerde (Urk.

1) und machte geltend, der Taggeldanspruch betrage zirka Fr. 210.-- . Mit Beschwerde antwort vom 3. Januar 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3. Nicht umstritten ist die Anordnung der Potenzialabklärung als solche und damit der grundsätzliche Anspruch auf ein (grosses) Taggeld in der Zeitspanne vom 5. b is 30. November 201 8. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des wäh rend dieser Periode auszurichtenden Taggeldes.

Die Beschwerdegegnerin setzte den Tagesansatz für das Taggeld unter Hinweis auf ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 200.-- auf Fr. 160.-- fest (Urk. 2 S. 1).

Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Tagesansatz sei zu tief, da unter Berücksichtigung des Taggeldes der Arbeitslosenkasse von Fr. 111.85 (50 %) und jenes des Krankentaggeldversiche rers von Fr. 79.80 (50 % bei 80 % des versicherten Lohns) ein Taggeld von Fr. 19 3.-- resultiere. Da für die Bemessung des Taggelds das Einkommen mass gebend sei, welches die versicherte Person unmittelbar vor dem Krankheitsfall bezogen habe, sei das Taggeld vorliegend auf zirka Fr. 210.-- festzusetzen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetz es über die Invalidenversiche rung (IVG) während der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei auf einander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsu n fähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundent schädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). 2.2

Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschrän kung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, wel ches die versicherte Person ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Dabei ist unerheblich, ob dieses Erwerbs einkommen durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Per son entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2018, Rz 3009 [entspricht KSTI in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung]). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Ein kommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). 2.3

Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Un fall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21 bis Abs. 2 IVV). 2.4

Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälli ger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit . a IVV). %1. 3.1

Im Zeitpunkt des Schlaganfalls am 3 . Juli 2017 stand der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Y.___, bei welcher er seit November 2014 tätig war (Urk. 6/22/1- 7 Ziff. 2.1) . Gemäss dem entsprechenden Lohnjournal 2015 b is 2017 (Urk. 6/22/11-14) erzielte d er

Beschwerdeführer in den genannten Jahren einen monatlichen Lohn von Fr. 5'600.--. Zusätzlich wurde ein 13. Monatslohn gewährt, was ein Jahresverdienst von insgesamt Fr. 72'800.-- bzw. ein durchschnittliches Erwerbseinkommen im Tag von Fr. 199.45 ergibt (5'600 x 13 /365) .

Dies ergibt einen Taggeld-Anspruch in der Höhe von Fr. 160.-- (7 2 ' 800 / 365 x 0.8; vgl. E. 2.4 sowie KSTI Rz 3064 und Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder).

Was den vom Beschwerdeführer gemachte n Hinweis auf die von der Arbeits losenkasse

Unia und des Krankentaggeldversicherers ausgerichteten Taggelder betrifft (Urk. 1, Urk. 3/1-2), ist zu bemerken, dass diesbezüglich

– im Vergleich zur Ermittlung von IV-Taggeldern – andere Bemessungsgrundlagen gelten res pektive ebenfalls von einem versicherten Jahreslohn von Fr. 72'800.-- ausgegan gen wurde.

Soweit sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Taggelder der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung sinngemäss auf eine Besitzstandsgarantie beruft, so ergibt sich eine solche nur für jene Fälle, in denen die versicherte Person ein Taggeld aus der Unfallversicherung bezieht (Art. 24 Abs. 4 IVG) oder eine Ein gliederung aus einer Rente heraus erfolgt, in welchem letzteren Fall die Versiche rung gegebenenfalls zusätzlich zur Rente ein Taggeld ausrichtet (Art. 22 Abs. 5 ter IVG, Art. 21 novies IVV). Solche stehen vorliegend nicht zur Diskussion. 3.2

Nach dem Gesagten wurde die Taggeldberechnung von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Urk. 2) korrekt vorge nommen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. %1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind hier auf Fr. 400.-- festzusetzen und de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchleiffer Marais

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der 1961 geborene X.___, Fachar beiter Gas- und Wasser installat e u r und zuletzt vollzeitlich als Sanitär installateur bei der

Y.___ AG

tätig (Urk. 6/20), meldete sich

am 18. Januar 2018 unter Hinweis auf eine Ponsblutung rechts infolge Cavernom mit assoziiertem Ponsinfarkt rechts am

E. 3 . Juli 2017 stand der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Y.___, bei welcher er seit November 2014 tätig war (Urk. 6/22/1-

E. 3.1 Im Zeitpunkt des Schlaganfalls am

E. 3.2 Nach dem Gesagten wurde die Taggeldberechnung von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Urk. 2) korrekt vorge nommen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. %1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind hier auf Fr. 400.-- festzusetzen und de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchleiffer Marais

E. 7 Ziff. 2.1) . Gemäss dem entsprechenden Lohnjournal 2015 b is 2017 (Urk. 6/22/11-14) erzielte d er

Beschwerdeführer in den genannten Jahren einen monatlichen Lohn von Fr. 5'600.--. Zusätzlich wurde ein 13. Monatslohn gewährt, was ein Jahresverdienst von insgesamt Fr. 72'800.-- bzw. ein durchschnittliches Erwerbseinkommen im Tag von Fr. 199.45 ergibt (5'600 x 13 /365) .

Dies ergibt einen Taggeld-Anspruch in der Höhe von Fr. 160.-- (7 2 ' 800 / 365 x 0.8; vgl. E. 2.4 sowie KSTI Rz 3064 und Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder).

Was den vom Beschwerdeführer gemachte n Hinweis auf die von der Arbeits losenkasse

Unia und des Krankentaggeldversicherers ausgerichteten Taggelder betrifft (Urk. 1, Urk. 3/1-2), ist zu bemerken, dass diesbezüglich

– im Vergleich zur Ermittlung von IV-Taggeldern – andere Bemessungsgrundlagen gelten res pektive ebenfalls von einem versicherten Jahreslohn von Fr. 72'800.-- ausgegan gen wurde.

Soweit sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Taggelder der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung sinngemäss auf eine Besitzstandsgarantie beruft, so ergibt sich eine solche nur für jene Fälle, in denen die versicherte Person ein Taggeld aus der Unfallversicherung bezieht (Art. 24 Abs. 4 IVG) oder eine Ein gliederung aus einer Rente heraus erfolgt, in welchem letzteren Fall die Versiche rung gegebenenfalls zusätzlich zur Rente ein Taggeld ausrichtet (Art. 22 Abs. 5 ter IVG, Art. 21 novies IVV). Solche stehen vorliegend nicht zur Diskussion.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01022

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 6. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1961 geborene X.___, Fachar beiter Gas- und Wasser installat e u r und zuletzt vollzeitlich als Sanitär installateur bei der

Y.___ AG

tätig (Urk. 6/20), meldete sich

am 18. Januar 2018 unter Hinweis auf eine Ponsblutung rechts infolge Cavernom mit assoziiertem Ponsinfarkt rechts am 3 . Juli 2017, Reflux-S ymptomatik und Lumbago bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei . Am 10. Oktober 2018 leistete sie Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung bei der Z.___ AG vom 5. bis 30. November 2018 (Urk. 6/23). Ausserdem sprach sie dem Versicherte n für die Dauer der Abklärung mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Urk. 2) ein gros ses IV- Taggeld in Höhe von Fr. 160.-- pro Tag zu . 2. Dagegen erhob der Versicherte am 21. November 2018 Beschwerde (Urk.

1) und machte geltend, der Taggeldanspruch betrage zirka Fr. 210.-- . Mit Beschwerde antwort vom 3. Januar 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2019 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3. Nicht umstritten ist die Anordnung der Potenzialabklärung als solche und damit der grundsätzliche Anspruch auf ein (grosses) Taggeld in der Zeitspanne vom 5. b is 30. November 201 8. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des wäh rend dieser Periode auszurichtenden Taggeldes.

Die Beschwerdegegnerin setzte den Tagesansatz für das Taggeld unter Hinweis auf ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 200.-- auf Fr. 160.-- fest (Urk. 2 S. 1).

Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Tagesansatz sei zu tief, da unter Berücksichtigung des Taggeldes der Arbeitslosenkasse von Fr. 111.85 (50 %) und jenes des Krankentaggeldversiche rers von Fr. 79.80 (50 % bei 80 % des versicherten Lohns) ein Taggeld von Fr. 19 3.-- resultiere. Da für die Bemessung des Taggelds das Einkommen mass gebend sei, welches die versicherte Person unmittelbar vor dem Krankheitsfall bezogen habe, sei das Taggeld vorliegend auf zirka Fr. 210.-- festzusetzen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetz es über die Invalidenversiche rung (IVG) während der Durchführung von Ein gliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei auf einander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsu n fähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts, ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundent schädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). 2.2

Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschrän kung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, wel ches die versicherte Person ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Dabei ist unerheblich, ob dieses Erwerbs einkommen durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Per son entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2018, Rz 3009 [entspricht KSTI in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung]). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Ein kommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG). 2.3

Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Un fall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21 bis Abs. 2 IVV). 2.4

Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälli ger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21 bis Abs. 3 lit . a IVV). %1. 3.1

Im Zeitpunkt des Schlaganfalls am 3 . Juli 2017 stand der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Y.___, bei welcher er seit November 2014 tätig war (Urk. 6/22/1- 7 Ziff. 2.1) . Gemäss dem entsprechenden Lohnjournal 2015 b is 2017 (Urk. 6/22/11-14) erzielte d er

Beschwerdeführer in den genannten Jahren einen monatlichen Lohn von Fr. 5'600.--. Zusätzlich wurde ein 13. Monatslohn gewährt, was ein Jahresverdienst von insgesamt Fr. 72'800.-- bzw. ein durchschnittliches Erwerbseinkommen im Tag von Fr. 199.45 ergibt (5'600 x 13 /365) .

Dies ergibt einen Taggeld-Anspruch in der Höhe von Fr. 160.-- (7 2 ' 800 / 365 x 0.8; vgl. E. 2.4 sowie KSTI Rz 3064 und Tabellen zur Ermittlung der IV-Taggelder).

Was den vom Beschwerdeführer gemachte n Hinweis auf die von der Arbeits losenkasse

Unia und des Krankentaggeldversicherers ausgerichteten Taggelder betrifft (Urk. 1, Urk. 3/1-2), ist zu bemerken, dass diesbezüglich

– im Vergleich zur Ermittlung von IV-Taggeldern – andere Bemessungsgrundlagen gelten res pektive ebenfalls von einem versicherten Jahreslohn von Fr. 72'800.-- ausgegan gen wurde.

Soweit sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Taggelder der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung sinngemäss auf eine Besitzstandsgarantie beruft, so ergibt sich eine solche nur für jene Fälle, in denen die versicherte Person ein Taggeld aus der Unfallversicherung bezieht (Art. 24 Abs. 4 IVG) oder eine Ein gliederung aus einer Rente heraus erfolgt, in welchem letzteren Fall die Versiche rung gegebenenfalls zusätzlich zur Rente ein Taggeld ausrichtet (Art. 22 Abs. 5 ter IVG, Art. 21 novies IVV). Solche stehen vorliegend nicht zur Diskussion. 3.2

Nach dem Gesagten wurde die Taggeldberechnung von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Urk. 2) korrekt vorge nommen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. %1. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind hier auf Fr. 400.-- festzusetzen und de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchleiffer Marais