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IV.2018.01020

Nichteintreten auf Neuanmeldung rechtens, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wurde nicht glaubhaft gemacht; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-01-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1972, war von Mai 1993 bis März 1998 als Betriebsmit arbeiter in einer Schweisserei tätig (Urk. 6/7) und meldete sich am 1 1. März 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 1). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine halbe (H ärtefall-) Rente ab September 19 98 zu (Urk. 6/ 50) .

Am 1 3. Dezember 2001 stellte der Versiche rte ein Revisionsgesuch (Urk. 6/58), welches er am

8. April 2002 (Urk. 6/67) erneuerte. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Mai 2003 ab Dezember 2001 eine ganze Rente

zu (Urk. 6/ 102) . Am 1. Juni 200 6 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 6/111). 1. 2

Nach Eingang des am 2 5. Juni 2009 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/124) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. November 2011 (Urk. 6/147) die am 1 6. Mai 2003 zugesprochene ganze Rente wiederer wägungs weise auf und setzte sie auf eine halbe Rente herab . Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 2. März 2013 im Verfahren IV.2011.01288 gutgeheissen (Urk. 6/156). Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 hob die IV- Stelle die bisher ausgerichtete

ganze Rente auf (Urk. 6/ 209), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3. Juni 2014 im Verfahren IV.2014.00090 bestätigt wurde (Urk. 6/ 213). 1. 3

Die IV-Stelle sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 2 9. Sep tember 2014 berufliche Massnahmen zu (Urk. 6/ 224) und bestätigte den Anspruch auf Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente (Urk. 6/ 225; vgl. Urk. 6/ 232, Urk. 6/ 235). Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2015

(Urk. 6/184) wurden die Wiedereingliederungsm assnahmen p er 3 0. September 2009 abgebrochen und die bisher weiterausgerichtete ganz e Rente eingestellt, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 5. April 2016 im Verfahren IV.2016.00059 bestätigt wurde (Urk. 6/ 288). 1. 4

Am 2 2. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/295) . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/306, Urk. 6/319, Urk. 6/320) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 5. Oktober 2018 (Urk. 6/327 = Urk.

2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. Oktober 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Lei stungsbegehren einzutreten, es seien Abklärungen zum Gesundheits zustand und zum Ausmass der Arbeitsun fähigkeit vorzunehmen und die Leistun gen festzulegen (Urk. 1 S. 2). D ie IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 1 5. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass gemäss den vorliegenden Unterlagen die seit Jahren bekannten Beschwerden bestünden und keine wesentlich neuen Befunde ausgewiesen seien. Ferner habe sich die Diskushernie gebessert. Eine wesentliche Veränderung der beruflichen und medizinischen Situation sei nicht feststellbar (S. 2 oben). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass gestützt auf die Feststellungen der behandelnden Ärzte ausreichend Anhalts punkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bestünden (S.

6 Ziff. 7). 2.3

Strei tig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetret en ist. Prozessthema ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glau bhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der im Januar 2014 erfolgten, mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Juni 2014 bestätigten,

wiedererwägungsweisen Aufhebung der bisher ausg e richteten Rente wesentlich verschlechtert hat . 3. 3.1

Am 2 9. Juni 2010 ersta ttete Dr. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psy chotherapie, fallverantwortlicher Arzt Institut

Z.___, ein Gutachten im Auftrag de r Beschwerdegegnerin (Urk. 6/132 /1-24). Er stützte sich auf die den Gutachtern überlassenen und von ihnen zusätzlich eingeholten Akten (S. 2 ff.), ein neurolo gisches Fachgut achten (S. 6 f.; vgl. Urk. 6/132 /30-34), sein psychiatrisches Fach gutac hten (S. 7 ff.; vgl. Urk. 6/132 /35-42) und ein rheumatologisches Fachgut ac hten (S. 10 ff.; vgl. Urk. 6/132 /43-60) und nannte die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - nicht- radikuläre Schmerzausstrahlung in beide Beine links mehr als rechts - mässige Osteochondrose L5/S1 ohne Bandscheibenhernierung, Band scheiben- Protrusion oder andere neurokompressive morphologische Korrelate, bei Dehydrierung der Bandscheibe L5/S1 - konventionell-radiologisch diskrete Scheuermann’sche Wirbelkör perveränderungen tiefthoracal, sonst Wirbelsäule von Th12 bis L5 mit regelrechten Verhältnissen - intermittierendes chronisches cervicales Schmerzsyndrom - Verdacht auf Thoracic -outlet-Symptomatik anamnestisch - klinische leichte muskuläre HWS-Beweglichkeitseinschränkung - occipitofrontale chronische Kopfschmerzen - anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - dysphorische Gestimmtheit im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom hypochondrisch ängstlichen, retar dierten, anamnestisch auch grenzbegabten Typ Die von den drei Gutachtern erarbeitete Gesamtbeurteilung (vgl. S. 18 Mitte) ergab, dass die objektiven Befunde in keiner Weise der vom Exploranden subjek tiv empfundenen und dargestellten Symptomatik und dessen Schlüssen hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit entsprächen; die subjektive Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit habe mit objektiven Gründen nicht abgestützt und erklärt werden kön nen (S. 22 oben). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 22 Ziff. 6.2). Für eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit bestehe aus rheumatologi scher Sicht eine Beeinträchtigung von 20 % . Aus neurologischer Sicht bestehe für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine Beeinträchtigung. Aus psychi atrischer Sicht bestehe eine Verminderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % aufgrund der Depression und der anhaltenden somatoformen Schmerz störung, wobei die Aggravationstendenz und die zumutbare Willensanstrengung berücksichtigt seien (S. 22 f. Ziff. 6.3). 3.2

Insbesondere g estützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die geklagten Beschwerden zu den pathologisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten und hob die Rente mit Verfügung vom 6. Januar 2014 w iedererwä gungsweise auf (Urk. 6/209) . Mit Urteil vom 3. Juni 2014 im Verfahren IV.2014.00090 hielt das hiesige Gericht fest, dass auch anhand der Kriterien der Schmerzrechtsprechung keine anspruchsrelevante Einschränkung

feststellbar sei (S. 10 E. 4.4) und gelangte zu der folgenden Schlussfolgerung (S. 11 E. 4.5): Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die - aus den genannten Gründen zulässiger weise erfolgte - Anspruchsprüfung ergeben hat, dass gemäss ärztlicher Beurteilung, wie auch in der Perspektive der Schmerzrechtsprechung, im Verfügungszeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat, die einen weiteren Renten anspruch zu begründen vermocht hätte. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente aufgehoben hat, erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4. 4.1

Dr. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 1 4. Juni 2016 (Urk. 6/300/10) aus, die Kernspintomographie habe eine deutliche Regredienz der Diskushernie L5/S1 gezeigt. Es gebe keine Hinweise für eine Neurokompression. Die geklagten Beinschmerzen und die damit verbundenen Dysästhesien seien auf grund der Kernspintomographie nicht erklärbar, weshalb eine neurologische Abklärung zu empfehlen sei (S. 1). 4.2

Dr. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gast roenterologie, und Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Spital D.___, nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2016 über die am 9. Juni 2016 erfolgte ambulante Notfallbehandlung (Urk. 6/300/7-

8) die folgen den Diagnosen (S. 1): - orthostatische Synkope, Erstdiagnose am 8. Juni 2016 - anamnestisch möglicherweise Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose unklar - chronische Rückenschmerzen, Erstdiagnose unklar - Adipositas Grad II Anhand der anamnestischen Befunde erschein e eine orthostatische Ursache der Synkope hochwahrscheinlich, möglicherweise durch den postprandialen Metabo lismus begünstigt. Klinisch, elektrokardiographisch und labordiagnostisch hätten sich bis auf leicht erhöhte Transaminasen keine Auffälligkeiten finden lassen (S. 2 oben). 4.3

Dr. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 5. März 2017 (Urk. 6/300/3) als Diagnose ein chronisches, lum bovertebrales Schmerzsyndrom bei einer ausgesprochenen Adipositas per magna. Der Beschwerdeführer gebe permanente Rückenschmerzen und Schmerzen im Bereich der rechten Wade an. Ab und zu würden Schulter-, Nacken- und Kopf schmerzen vorkommen (S. 1). I n seinem Bericht vom 7. April 2017 (Urk. 6/300/1-2) führte Dr. E.___

aus, der Beschwerdeführer leide an starken Rückenschmerzen, Schwindel, starken Kopf schmerzen und sei permanent schlapp und müde (S. 1 oben). Er nannte die im Bericht von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom Juni 2016 aufgefü hrten Diagno sen (vorstehend E. 4.2). 4.4

Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

der den Beschwerdeführer seit 1 1. Mai 2017 ambulant psychiatrisch behandelt (Urk. 6/304 S. 1), führte in seinem Bericht vom 1 9. Januar 2018 (Urk. 6/298) aus, dass er sich der vorbestehenden Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) anschliesse, mit depressiven Begleitsymptomen im Sinne einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode. Eine verwertbare Arbeitsfähig keit könne nic ht mehr festgestellt werden. Eine Zustandsverbesserung im Laufe der letzten Jahre sei nicht zu erkennen. Vielmehr handle es sich um ein schwer chronifiziertes Zustandsbild, welches psychotherapeutisch nicht mehr angehbar sei. Somit könne von einer weiteren Zustandsverschlechterung ausgegangen wer den (S. 2). 4.5

Dr. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Spital D.___, nannte in ihrem Bericht vom 2 0. April 2018 über die am 2 1. März 2018 erfolgte Diabetes-Sprechstunde (Urk. 6/324/5-6) als Diagnosen ein en Diabetes mellitus Typ 2, chronische Rückenschmerzen und eine Adipositas (S. 1 oben). Es bestehe seit Jahren ein schlecht eingestellter Diabetes Typ 2. W ahrscheinlich liege eine schwierige soziale Situation mit langjähriger IV-Berentung, sehr wenig kör perlicher Betätigung und nicht empfehlungsgerechter Ernährung

vor . Der Beschwerdeführer habe angegeben, das s er nur Insulin spritze, wenn es unbedingt nötig sei. Er habe verschiedenste Beschwerden an gegeben, wovon sicherlich ein Teil mit den hyperglykämen Blutzuckerwert en zu erklären se ien, sodass sich diese bei einer Verbesserung der Blutzuckerwerte auch bessern würden (S. 2 oben). 4.6

Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) gab am 1 9. Juni 2018 (Urk. 6/317) an, dass der Beschwerdeführer an ausgesprochenen Rückenschmerzen, Schwindelbeschwer den und rezidivierenden Kopfschmerzen leide. Seit Juni 2010 sei namentlich das Gewicht stark angestiegen. Es habe sich ein Diabetes mellitus Typ II entwickelt und die Schmerzen hätten sich chronifiziert (S. 1). 4.7

Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 3. Juli 2018 (Urk. 6/318/1) aus, dass er den Grund für eine Wiederanmeldung bei der IV vor allem darin sehe, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers weiter chronifiziert habe. Ob er nun etwas mehr oder weniger Symptome im Vergleich zum Gutachten von 2010 zeige oder nicht, erscheine ihm dabei weniger bedeutsam, als vielmehr der jahrelang anhaltende Prozess der Chronifizierung und der vergeblichen therapeutischen Integrations massnahmen sowie die fehlenden Ressourcen beziehungsweise die fehlende Resi lienz, um die krankheitsbedingten Einschränkungen überwinden zu können. Zudem wäre zu prüfen, ob aufgrund der neuen rechtliche n Lage die Vorausset zungen für eine Berentung gegeben seien, da der Beschwerdeführer an einer chro nifizierten mittelgradigen depressiven Episode leide, was nach den damaligen Gesetzen nicht ausgereicht habe, nach der neuen Rechtsprechung aber schon (S. 1). 5. 5.1

Mit Urteil des hiesigen Geric hts v om 3. Juni 2014 (vorstehend E. 3.2) - welches die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruches darstellt - wurde

insbe sondere gestützt auf das Z.___ -Gutachte n vom Juni 2010 (vorstehend E. 3.1) die A ufhebung der Rente bestätigt . Im Gutachten wurden als Diagnosen ein chroni sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein intermittierendes chronisches cer vicales Schmerzsyndrom, eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine dysphorische Gestimmtheit im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.1), sowie akzentuierte Persönlich keitszüge vom hypochondrisch ängstlichen, retardierten, anamnestisch auch grenzbegabten Typ genannt. Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen. 5.2

Den

medizinischen Berichten zum aktuellen Ges undheitszustand (vorstehend E. 4.1-4.7)

liegen keine Anhaltspunkte zugrunde, die auf eine relevante Verände rung des medizinischen Sachverhalts schliessen lassen. Zusätzlich zum Rückenleiden wurden neu Schwindelbeschwerden, starke Kopf schmerzen, eine orthostatische Synkope sowie ein Diabetes mellitus Typ 2 diag nostiziert (vgl. vorstehend E. 4.2 - 4. 3, E. 4.5-4.6). Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswir kungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt deshalb als solche nichts über die Entwicklung des Invaliditäts grades aus .

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die neu hinzugetretenen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen, zumal in den Berichten der behandelnden Ärzte

Dr. E.___, Dr. B.___ und Dr. G.___ eine solche auch nicht behauptet wird. Dr. G.___ macht e denn auch darauf aufmerk sam, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden sicherlich zu einem Teil i m Zusammenhang mit den hyperglykämen Blutzuckerwerten stün den, sodass bei einer optimalen Einstellung des Diabetes eine Verbesserung der Beschwerden zu erwarten s ei (vgl. vorstehend E. 4.5). Ferner führte Dr. A.___ auf, dass sich eine deutliche Regredienz der Dis kushernie L5/S1 gezeigt habe und keine Hinweise für eine Neurokompression vorlägen . Die geklagten Beinschmerzen und die damit verbundenen Dysästhesien seien aufgrund der Kern spintomographie auch nicht erklärbar (vgl. vorstehend E . 4.1). Eine erheblich e Verschlechterung der somatischen Beschwerden wurde nach dem Gesagten nicht glaubhaft gemacht. 5.3

Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. F.___

eine somatoforme Schmerzstö rung sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode .

Eine Zustandsver besserung sei im Laufe der letzten Jahre nicht zu erkennen gewesen. Die Ver schlechterung des Gesundheitszustands ergebe sich aus seiner Sicht insbesondere aus dem chronifizierten Zustandsbild. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen rechtlichen Lage die Voraussetzung en für eine Berentung gegeben seien. Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits im psychiatrischen Z.___ -Teilgutach ten von einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung ausgegangen wurde, wobei die Beschwerden als quälend, anhaltend, therapieresistent beschrieben wurden (Urk. 6/132/35-42 S. 6 unten) . Ferner wurde n

auch die Kriterien für eine leichte bis mittelgradige depressive Episode als erfüllt erachtet und diese als chro nifiziert beurteilt (Urk. 6/132/35-42 S. 7 Mitte) . Schliesslich wurde festgehalten, dass die Prognose ernst und das Leiden chronifiziert sei (Urk. 6/132/35-42 S. 8 oben) . Unter Berücksichtigung des bereits damals als chronifiziert beurteilten psy chischen Zustandsbilds wurde von einer 20%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen, was in Anbetracht der relevanten Befunde schlüssig und umfassend begründet erscheint. Nach dem Gesagten wurde die von

Dr. F.___ diagnostizierte somatoforme S chmerzstörung, die leichte bis mittelgra dige depressive Episode sowie deren Chronifizierung bereits vollumfänglich anlässlich der letzten materiellen Prüfun g des Anspruchs berücksichtigt. An die ser Schlussfolgerung vermögen auch die gescheiterten Eingliederungsmassnah men nichts zu ändern, welche für sich alleine

die nachvollziehbar begründete medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht in Zweifel ziehen.

Der Bericht von Dr. F.___ vermag somit keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitsz ustandes zu begründen; bei seiner Beurteilung des Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin handel t es sich demnach um eine andere Beurtei lung eines im Wesentlich unveränderten Sachverhaltes.

Überdies begründete Dr. F.___ seine Einschätzung unter anderem mit Hinweis bezugnehmend auf die geänderte Rechtsprechung zur Erheblichkeit von depressiven Beeinträchtigungen, womit er sich über seine medizinische Fachzuständigkeit hinausbegab und zudem inhaltlich einem Irrtum unterlag, wurde die Rente 2014 doch nicht mangels recht licher Relevanz der diagnostizierten Depression aufgehoben, sondern im Rahmen der damals geltenden Schmerzrechtsprechung (vorstehend E. 3.2) . 5.4

Zusammengefasst ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die der Be - schwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte nicht auf eine glaubhaft gemachte wesentliche Veränderung des Gesundheitszu stands schliessen lassen. Demnach erweist sich das Nichteintreten auf die erneute Anmeldung als rechtens. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 ). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine halbe (H ärtefall-) Rente ab September 19 98 zu (Urk. 6/ 50) .

Am 1 3. Dezember 2001 stellte der Versiche rte ein Revisionsgesuch (Urk. 6/58), welches er am

8. April 2002 (Urk. 6/67) erneuerte. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Mai 2003 ab Dezember 2001 eine ganze Rente

zu (Urk. 6/ 102) . Am 1. Juni 200

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

E. 1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass gemäss den vorliegenden Unterlagen die seit Jahren bekannten Beschwerden bestünden und keine wesentlich neuen Befunde ausgewiesen seien. Ferner habe sich die Diskushernie gebessert. Eine wesentliche Veränderung der beruflichen und medizinischen Situation sei nicht feststellbar (S. 2 oben). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass gestützt auf die Feststellungen der behandelnden Ärzte ausreichend Anhalts punkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bestünden (S.

E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01020

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 1 0. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1972, war von Mai 1993 bis März 1998 als Betriebsmit arbeiter in einer Schweisserei tätig (Urk. 6/7) und meldete sich am 1 1. März 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 1). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine halbe (H ärtefall-) Rente ab September 19 98 zu (Urk. 6/ 50) .

Am 1 3. Dezember 2001 stellte der Versiche rte ein Revisionsgesuch (Urk. 6/58), welches er am

8. April 2002 (Urk. 6/67) erneuerte. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. Mai 2003 ab Dezember 2001 eine ganze Rente

zu (Urk. 6/ 102) . Am 1. Juni 200 6 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 6/111). 1. 2

Nach Eingang des am 2 5. Juni 2009 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/124) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 6. November 2011 (Urk. 6/147) die am 1 6. Mai 2003 zugesprochene ganze Rente wiederer wägungs weise auf und setzte sie auf eine halbe Rente herab . Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 2. März 2013 im Verfahren IV.2011.01288 gutgeheissen (Urk. 6/156). Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 hob die IV- Stelle die bisher ausgerichtete

ganze Rente auf (Urk. 6/ 209), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3. Juni 2014 im Verfahren IV.2014.00090 bestätigt wurde (Urk. 6/ 213). 1. 3

Die IV-Stelle sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 2 9. Sep tember 2014 berufliche Massnahmen zu (Urk. 6/ 224) und bestätigte den Anspruch auf Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente (Urk. 6/ 225; vgl. Urk. 6/ 232, Urk. 6/ 235). Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2015

(Urk. 6/184) wurden die Wiedereingliederungsm assnahmen p er 3 0. September 2009 abgebrochen und die bisher weiterausgerichtete ganz e Rente eingestellt, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 5. April 2016 im Verfahren IV.2016.00059 bestätigt wurde (Urk. 6/ 288). 1. 4

Am 2 2. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/295) . Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/306, Urk. 6/319, Urk. 6/320) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 5. Oktober 2018 (Urk. 6/327 = Urk.

2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. 2.

Der Versicherte erhob am 2 1. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. Oktober 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf das Lei stungsbegehren einzutreten, es seien Abklärungen zum Gesundheits zustand und zum Ausmass der Arbeitsun fähigkeit vorzunehmen und die Leistun gen festzulegen (Urk. 1 S. 2). D ie IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 1 5. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, dass gemäss den vorliegenden Unterlagen die seit Jahren bekannten Beschwerden bestünden und keine wesentlich neuen Befunde ausgewiesen seien. Ferner habe sich die Diskushernie gebessert. Eine wesentliche Veränderung der beruflichen und medizinischen Situation sei nicht feststellbar (S. 2 oben). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass gestützt auf die Feststellungen der behandelnden Ärzte ausreichend Anhalts punkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bestünden (S.

6 Ziff. 7). 2.3

Strei tig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetret en ist. Prozessthema ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glau bhaft gemacht hat, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit der im Januar 2014 erfolgten, mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Juni 2014 bestätigten,

wiedererwägungsweisen Aufhebung der bisher ausg e richteten Rente wesentlich verschlechtert hat . 3. 3.1

Am 2 9. Juni 2010 ersta ttete Dr. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psy chotherapie, fallverantwortlicher Arzt Institut

Z.___, ein Gutachten im Auftrag de r Beschwerdegegnerin (Urk. 6/132 /1-24). Er stützte sich auf die den Gutachtern überlassenen und von ihnen zusätzlich eingeholten Akten (S. 2 ff.), ein neurolo gisches Fachgut achten (S. 6 f.; vgl. Urk. 6/132 /30-34), sein psychiatrisches Fach gutac hten (S. 7 ff.; vgl. Urk. 6/132 /35-42) und ein rheumatologisches Fachgut ac hten (S. 10 ff.; vgl. Urk. 6/132 /43-60) und nannte die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - nicht- radikuläre Schmerzausstrahlung in beide Beine links mehr als rechts - mässige Osteochondrose L5/S1 ohne Bandscheibenhernierung, Band scheiben- Protrusion oder andere neurokompressive morphologische Korrelate, bei Dehydrierung der Bandscheibe L5/S1 - konventionell-radiologisch diskrete Scheuermann’sche Wirbelkör perveränderungen tiefthoracal, sonst Wirbelsäule von Th12 bis L5 mit regelrechten Verhältnissen - intermittierendes chronisches cervicales Schmerzsyndrom - Verdacht auf Thoracic -outlet-Symptomatik anamnestisch - klinische leichte muskuläre HWS-Beweglichkeitseinschränkung - occipitofrontale chronische Kopfschmerzen - anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - dysphorische Gestimmtheit im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom hypochondrisch ängstlichen, retar dierten, anamnestisch auch grenzbegabten Typ Die von den drei Gutachtern erarbeitete Gesamtbeurteilung (vgl. S. 18 Mitte) ergab, dass die objektiven Befunde in keiner Weise der vom Exploranden subjek tiv empfundenen und dargestellten Symptomatik und dessen Schlüssen hinsicht lich der Arbeitsfähigkeit entsprächen; die subjektive Einschätzung der Arbeitsun fähigkeit habe mit objektiven Gründen nicht abgestützt und erklärt werden kön nen (S. 22 oben). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner ange stammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 22 Ziff. 6.2). Für eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit bestehe aus rheumatologi scher Sicht eine Beeinträchtigung von 20 % . Aus neurologischer Sicht bestehe für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine Beeinträchtigung. Aus psychi atrischer Sicht bestehe eine Verminderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % aufgrund der Depression und der anhaltenden somatoformen Schmerz störung, wobei die Aggravationstendenz und die zumutbare Willensanstrengung berücksichtigt seien (S. 22 f. Ziff. 6.3). 3.2

Insbesondere g estützt auf diese Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die geklagten Beschwerden zu den pathologisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten und hob die Rente mit Verfügung vom 6. Januar 2014 w iedererwä gungsweise auf (Urk. 6/209) . Mit Urteil vom 3. Juni 2014 im Verfahren IV.2014.00090 hielt das hiesige Gericht fest, dass auch anhand der Kriterien der Schmerzrechtsprechung keine anspruchsrelevante Einschränkung

feststellbar sei (S. 10 E. 4.4) und gelangte zu der folgenden Schlussfolgerung (S. 11 E. 4.5): Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die - aus den genannten Gründen zulässiger weise erfolgte - Anspruchsprüfung ergeben hat, dass gemäss ärztlicher Beurteilung, wie auch in der Perspektive der Schmerzrechtsprechung, im Verfügungszeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat, die einen weiteren Renten anspruch zu begründen vermocht hätte. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente aufgehoben hat, erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 4. 4.1

Dr. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 1 4. Juni 2016 (Urk. 6/300/10) aus, die Kernspintomographie habe eine deutliche Regredienz der Diskushernie L5/S1 gezeigt. Es gebe keine Hinweise für eine Neurokompression. Die geklagten Beinschmerzen und die damit verbundenen Dysästhesien seien auf grund der Kernspintomographie nicht erklärbar, weshalb eine neurologische Abklärung zu empfehlen sei (S. 1). 4.2

Dr. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gast roenterologie, und Dr. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Spital D.___, nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Juni 2016 über die am 9. Juni 2016 erfolgte ambulante Notfallbehandlung (Urk. 6/300/7-

8) die folgen den Diagnosen (S. 1): - orthostatische Synkope, Erstdiagnose am 8. Juni 2016 - anamnestisch möglicherweise Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose unklar - chronische Rückenschmerzen, Erstdiagnose unklar - Adipositas Grad II Anhand der anamnestischen Befunde erschein e eine orthostatische Ursache der Synkope hochwahrscheinlich, möglicherweise durch den postprandialen Metabo lismus begünstigt. Klinisch, elektrokardiographisch und labordiagnostisch hätten sich bis auf leicht erhöhte Transaminasen keine Auffälligkeiten finden lassen (S. 2 oben). 4.3

Dr. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1 5. März 2017 (Urk. 6/300/3) als Diagnose ein chronisches, lum bovertebrales Schmerzsyndrom bei einer ausgesprochenen Adipositas per magna. Der Beschwerdeführer gebe permanente Rückenschmerzen und Schmerzen im Bereich der rechten Wade an. Ab und zu würden Schulter-, Nacken- und Kopf schmerzen vorkommen (S. 1). I n seinem Bericht vom 7. April 2017 (Urk. 6/300/1-2) führte Dr. E.___

aus, der Beschwerdeführer leide an starken Rückenschmerzen, Schwindel, starken Kopf schmerzen und sei permanent schlapp und müde (S. 1 oben). Er nannte die im Bericht von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom Juni 2016 aufgefü hrten Diagno sen (vorstehend E. 4.2). 4.4

Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

der den Beschwerdeführer seit 1 1. Mai 2017 ambulant psychiatrisch behandelt (Urk. 6/304 S. 1), führte in seinem Bericht vom 1 9. Januar 2018 (Urk. 6/298) aus, dass er sich der vorbestehenden Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) anschliesse, mit depressiven Begleitsymptomen im Sinne einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode. Eine verwertbare Arbeitsfähig keit könne nic ht mehr festgestellt werden. Eine Zustandsverbesserung im Laufe der letzten Jahre sei nicht zu erkennen. Vielmehr handle es sich um ein schwer chronifiziertes Zustandsbild, welches psychotherapeutisch nicht mehr angehbar sei. Somit könne von einer weiteren Zustandsverschlechterung ausgegangen wer den (S. 2). 4.5

Dr. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Spital D.___, nannte in ihrem Bericht vom 2 0. April 2018 über die am 2 1. März 2018 erfolgte Diabetes-Sprechstunde (Urk. 6/324/5-6) als Diagnosen ein en Diabetes mellitus Typ 2, chronische Rückenschmerzen und eine Adipositas (S. 1 oben). Es bestehe seit Jahren ein schlecht eingestellter Diabetes Typ 2. W ahrscheinlich liege eine schwierige soziale Situation mit langjähriger IV-Berentung, sehr wenig kör perlicher Betätigung und nicht empfehlungsgerechter Ernährung

vor . Der Beschwerdeführer habe angegeben, das s er nur Insulin spritze, wenn es unbedingt nötig sei. Er habe verschiedenste Beschwerden an gegeben, wovon sicherlich ein Teil mit den hyperglykämen Blutzuckerwert en zu erklären se ien, sodass sich diese bei einer Verbesserung der Blutzuckerwerte auch bessern würden (S. 2 oben). 4.6

Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) gab am 1 9. Juni 2018 (Urk. 6/317) an, dass der Beschwerdeführer an ausgesprochenen Rückenschmerzen, Schwindelbeschwer den und rezidivierenden Kopfschmerzen leide. Seit Juni 2010 sei namentlich das Gewicht stark angestiegen. Es habe sich ein Diabetes mellitus Typ II entwickelt und die Schmerzen hätten sich chronifiziert (S. 1). 4.7

Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 3. Juli 2018 (Urk. 6/318/1) aus, dass er den Grund für eine Wiederanmeldung bei der IV vor allem darin sehe, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers weiter chronifiziert habe. Ob er nun etwas mehr oder weniger Symptome im Vergleich zum Gutachten von 2010 zeige oder nicht, erscheine ihm dabei weniger bedeutsam, als vielmehr der jahrelang anhaltende Prozess der Chronifizierung und der vergeblichen therapeutischen Integrations massnahmen sowie die fehlenden Ressourcen beziehungsweise die fehlende Resi lienz, um die krankheitsbedingten Einschränkungen überwinden zu können. Zudem wäre zu prüfen, ob aufgrund der neuen rechtliche n Lage die Vorausset zungen für eine Berentung gegeben seien, da der Beschwerdeführer an einer chro nifizierten mittelgradigen depressiven Episode leide, was nach den damaligen Gesetzen nicht ausgereicht habe, nach der neuen Rechtsprechung aber schon (S. 1). 5. 5.1

Mit Urteil des hiesigen Geric hts v om 3. Juni 2014 (vorstehend E. 3.2) - welches die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruches darstellt - wurde

insbe sondere gestützt auf das Z.___ -Gutachte n vom Juni 2010 (vorstehend E. 3.1) die A ufhebung der Rente bestätigt . Im Gutachten wurden als Diagnosen ein chroni sches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein intermittierendes chronisches cer vicales Schmerzsyndrom, eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine dysphorische Gestimmtheit im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.1), sowie akzentuierte Persönlich keitszüge vom hypochondrisch ängstlichen, retardierten, anamnestisch auch grenzbegabten Typ genannt. Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen. 5.2

Den

medizinischen Berichten zum aktuellen Ges undheitszustand (vorstehend E. 4.1-4.7)

liegen keine Anhaltspunkte zugrunde, die auf eine relevante Verände rung des medizinischen Sachverhalts schliessen lassen. Zusätzlich zum Rückenleiden wurden neu Schwindelbeschwerden, starke Kopf schmerzen, eine orthostatische Synkope sowie ein Diabetes mellitus Typ 2 diag nostiziert (vgl. vorstehend E. 4.2 - 4. 3, E. 4.5-4.6). Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswir kungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt deshalb als solche nichts über die Entwicklung des Invaliditäts grades aus .

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die neu hinzugetretenen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen, zumal in den Berichten der behandelnden Ärzte

Dr. E.___, Dr. B.___ und Dr. G.___ eine solche auch nicht behauptet wird. Dr. G.___ macht e denn auch darauf aufmerk sam, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden sicherlich zu einem Teil i m Zusammenhang mit den hyperglykämen Blutzuckerwerten stün den, sodass bei einer optimalen Einstellung des Diabetes eine Verbesserung der Beschwerden zu erwarten s ei (vgl. vorstehend E. 4.5). Ferner führte Dr. A.___ auf, dass sich eine deutliche Regredienz der Dis kushernie L5/S1 gezeigt habe und keine Hinweise für eine Neurokompression vorlägen . Die geklagten Beinschmerzen und die damit verbundenen Dysästhesien seien aufgrund der Kern spintomographie auch nicht erklärbar (vgl. vorstehend E . 4.1). Eine erheblich e Verschlechterung der somatischen Beschwerden wurde nach dem Gesagten nicht glaubhaft gemacht. 5.3

Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. F.___

eine somatoforme Schmerzstö rung sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode .

Eine Zustandsver besserung sei im Laufe der letzten Jahre nicht zu erkennen gewesen. Die Ver schlechterung des Gesundheitszustands ergebe sich aus seiner Sicht insbesondere aus dem chronifizierten Zustandsbild. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen rechtlichen Lage die Voraussetzung en für eine Berentung gegeben seien. Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits im psychiatrischen Z.___ -Teilgutach ten von einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung ausgegangen wurde, wobei die Beschwerden als quälend, anhaltend, therapieresistent beschrieben wurden (Urk. 6/132/35-42 S. 6 unten) . Ferner wurde n

auch die Kriterien für eine leichte bis mittelgradige depressive Episode als erfüllt erachtet und diese als chro nifiziert beurteilt (Urk. 6/132/35-42 S. 7 Mitte) . Schliesslich wurde festgehalten, dass die Prognose ernst und das Leiden chronifiziert sei (Urk. 6/132/35-42 S. 8 oben) . Unter Berücksichtigung des bereits damals als chronifiziert beurteilten psy chischen Zustandsbilds wurde von einer 20%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen, was in Anbetracht der relevanten Befunde schlüssig und umfassend begründet erscheint. Nach dem Gesagten wurde die von

Dr. F.___ diagnostizierte somatoforme S chmerzstörung, die leichte bis mittelgra dige depressive Episode sowie deren Chronifizierung bereits vollumfänglich anlässlich der letzten materiellen Prüfun g des Anspruchs berücksichtigt. An die ser Schlussfolgerung vermögen auch die gescheiterten Eingliederungsmassnah men nichts zu ändern, welche für sich alleine

die nachvollziehbar begründete medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht in Zweifel ziehen.

Der Bericht von Dr. F.___ vermag somit keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitsz ustandes zu begründen; bei seiner Beurteilung des Gesundheitszu stands der Beschwerdeführerin handel t es sich demnach um eine andere Beurtei lung eines im Wesentlich unveränderten Sachverhaltes.

Überdies begründete Dr. F.___ seine Einschätzung unter anderem mit Hinweis bezugnehmend auf die geänderte Rechtsprechung zur Erheblichkeit von depressiven Beeinträchtigungen, womit er sich über seine medizinische Fachzuständigkeit hinausbegab und zudem inhaltlich einem Irrtum unterlag, wurde die Rente 2014 doch nicht mangels recht licher Relevanz der diagnostizierten Depression aufgehoben, sondern im Rahmen der damals geltenden Schmerzrechtsprechung (vorstehend E. 3.2) . 5.4

Zusammengefasst ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die der Be - schwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte nicht auf eine glaubhaft gemachte wesentliche Veränderung des Gesundheitszu stands schliessen lassen. Demnach erweist sich das Nichteintreten auf die erneute Anmeldung als rechtens. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi