Sachverhalt
1.
Der 1969 geborene X.___ meldete sich am 2. November 2016 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8). Dabei wurde er durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vertreten ( Urk. 8/11). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere polydisziplinär untersu c hen (Gutachten vom 1 7. April 2018, Urk. 8/51). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2018 kündigte sie dem Beschwerdeführer an , sein Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 8/54), wogegen der Beschwerdeführer – vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur – am 2 2. August 2018 (vorsorglich) Einwand erhob ( Urk. 8 /55). Am 2 4. September 2018 ergänzte der Beschwerdeführer – neu ver treten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz – seinen Einwand und beantragte für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ( Urk. 8/57 ). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2018 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit einer anwalt l ichen Ver tre tung ab ( Urk. 2 [= Urk. 8/62]) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. November 2018 Beschwerde mit dem Antrag , es sei ihm für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Vertre terin zu ernennen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Vertreterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ( Urk. 1). Mit Schreiben vom 23. November 2018 reichte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz eine Korrektur der Beschwer de schrift zu den Akten ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2019 schloss die Beschwe rdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Rechts anwältin Stephanie Schwarz bewilligt (Urk. 9). Am 8. Februar 2019 reichte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ihre Honorarnote ein ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand b ewilligt, wo die Verhältnisse dies erfordern (vgl. hierzu Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37). 1.3
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozessaus gang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Ver waltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben ( Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung ; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bun des gerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der an wend baren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sicht lichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) dafür, dass sich im aktuell pendenten Vorbescheidverfahren keine medizinisch oder rechtlich komplexe n Fragestellungen ergeben würden, welche den Beizug einer unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigten. Es sei hauptsächlich strittig, auf welche medizinische Beurteilung – Gutachten oder RAD – abzustellen sei und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf dessen Erwer bs fähigkeit auswirke, was nach konstanter Rechtsprechung keiner komplexen Frage stellung entspreche. Zudem werde der Beschwerdeführer seit Jahren vom Sozialamt unterstützt und es sei nicht ersichtlich, weshalb die weitere Vertretung fortan nicht mehr zumutbar sein sollte. Die anwaltliche Vertretung erweise sich daher als nicht notwendig. 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor ( Urk. 1), er leide seit seiner Geburt an einem G ebrechen der rechten Hand. Er habe eine schwere Kindheit erlebt. Als er 10 Jahre alt gewesen sei ( Urk. 5) , habe er seinen 17 - jährigen Bruder erhängt auf gefunden. Seine Ausbildung zum Koch habe er nie abschliessen können und er habe Phasen mit Suchtmittelkonsum erlebt. Seit 2015 leide er an schweren Herzbeschwerden. Das polydisziplinäre Gutachten atte stiere ihm selbst in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dennoch habe ihm die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungs an spruc hs in Aussicht gestellt.
Er sei bedürftig und werde durch das Sozialamt unterstützt. Im Vorbescheid verfahren seien Sachverhalts- und Rechtsfragen zu klären, deren Komplexität sogar die Möglichkeiten der sozialen Dienste überstiegen hätten. Zu seiner traumatischen Kindheit und seinen Beschwerden komme hinzu, dass es ihm seine kognitiven Leistungseinschränkungen verunmöglichten , die medizinische und recht liche Lage zu erfassen und selber Einwände vorzubringen. Dies werde auch durch den Umstand deutlich, dass er selbst bei der (daher verspäteten) Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin auf Unterstützung angewiesen gewesen sei. Die weitere Vertretung durch die Sozialbehörde sei nicht möglich. Die anwaltliche Vertretung erweise sich daher als notwendig. Des Weiteren bestehe auch keine Aussichtslosigkeit. 3.
In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage der Not wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren, ist diese Vor aussetzung als erstes zu prüfen. 3.1
Nach Lage der Akten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug erste medizinische Abklärungen ( Urk. 8/17, 8/22, 8/26, 8/29, 8/36, 8/38, 8/40). Am 2 1. Februar, 2 0. März, 2 5. April und 1 5. Mai 2017 stand sie in telefonischem Kontakt mit dem Beschwerdeführer, wobei dieser jeweils den Stand der ärztlichen Behandlung mitteilte ( Urk. 8/30, 8/31, 8/32, 8/39). In der Folge liess sie den Beschwerdeführer polydisziplinär b egutachten. Am 1 7. April 2018 erstellte die Gutachterstellte Y.___ in Basel ein polydisziplinäres (inter nistisches, kardiologisches, psychiatrisches) Gutachten ( Urk. 8/51) , in welchem sie den Beschwerdeführer in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit für nicht arbeitsfähig hielt ( Urk. 8/51/23 f.). Das Gutachten unterbreitete die Beschwerdegegnerin ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), welcher die darin enthaltene psychiatrische Beurteilung für nicht nachvollziehbar erachtete und den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht für vollständig arbeitsfähig hielt ( Urk. 8/53/6 ff.). Mit Vorbescheid vom 1 1. Juli 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/54). 3.2
Im Vorbescheidverfahren ist hauptsächlich strittig , auf welche medizinische Ein schätzung, nämlich das Gutachten der Y.___ ( Urk. 8/51) oder die Ein schät zung des RAD ( Urk. 8/53) abgestellt werden kann oder aber ob der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers allenfalls weiter abzuklären ist. Im weiteren Sinne ist damit strittig, inwieweit sich der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.
Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristi schen Sachverstand, um Schwachstellen einer ( fach -) ärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer derart komplexen Fragestellung gesprochen werden , welche eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizi ni sche Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. U rteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen).
Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komp lexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückwei sungen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der be troffenen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Der Entscheid über den Leistungs anspruch gegenüber der Invalidenversicherung stellt keinen solchen starken Ein griff in seine Rechtsposition dar.
Umstände , welche die anwaltliche Vertretung gebieten würden , sind in casu nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkt sich die Fragestellung im vorliegenden Verfah ren im Wesentlichen auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage , welche sich
– es liegen mehrere Arztberichte und ein ärztliches Gutachten vor; die vorinstanzlichen Unterlagen beschränken sich auf etwas mehr als 50 Positionen - auch keineswegs als besonders unübersichtlich erweist . Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren nicht geboten (vgl. hierzu insbesondere auch Urteil 8C_676/2015 E. 7.2) . 3.3
Schliesslich bestehen keine Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer im – vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten - Verfahren nicht selbst zurecht fin den würde. So gab er etwa w ährend des vorliegenden Ve r fahrens b ereits mehrfach (telefonisch) Auskunft über den Stand seiner ärztlichen Behandlung.
T rotz seiner schwierigen Kindheit und seinen gesundheitlichen Beschwerden – selbst wenn davon auszugehen wäre, es bestünden kognitive Leistungseinschränkungen oder eine ihn einschränkende Persönlichkeitsstörung – ist ihm eine Wahrung der eigenen Interessen daher zumutbar. 4.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens ,
weshalb die Be schwer de abzuweisen ist . 5.
5.1
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung, IVG, e contrario ). 5.2
Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2019 ( Urk.
9) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
Mit Honorarnote vom 8. Februar 2019 ( Urk.
11) machte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz einen Aufwand von Total Fr. 1‘145.25 ( Fr. 1‘063.35 Arbeitsaufwand für 4 Stunden und 50 Minuten plus Fr. 81.90 Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr angemessen. Die Beschwerde hatte sich lediglich mit der Frage nach der Not wendigkeit der anwaltlichen Vertretung im V erwaltungsverfahren auseinander zu setzen. Ein weiterführendes Aktenstudium war hierfür nicht erforderlich. Ins gesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von rund drei bis dreieinhalb Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren anzurech nen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von rund
Fr. 85 0 .-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsan wältin Stephanie Schwarz aus der Gerichts kasse zu entschädigen. 5.3
Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen f ür die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 850 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippMeier
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1969 geborene X.___ meldete sich am 2. November 2016 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8). Dabei wurde er durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vertreten ( Urk. 8/11). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere polydisziplinär untersu c hen (Gutachten vom 1 7. April 2018, Urk. 8/51). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2018 kündigte sie dem Beschwerdeführer an , sein Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 8/54), wogegen der Beschwerdeführer – vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur – am 2 2. August 2018 (vorsorglich) Einwand erhob ( Urk. 8 /55). Am 2 4. September 2018 ergänzte der Beschwerdeführer – neu ver treten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz – seinen Einwand und beantragte für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ( Urk. 8/57 ). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2018 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit einer anwalt l ichen Ver tre tung ab ( Urk.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
E. 1.2 Art. 29 Abs.
E. 1.3 Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozessaus gang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Ver waltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben ( Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung ; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bun des gerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der an wend baren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sicht lichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. November 2018 Beschwerde mit dem Antrag , es sei ihm für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Vertre terin zu ernennen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Vertreterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ( Urk. 1). Mit Schreiben vom 23. November 2018 reichte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz eine Korrektur der Beschwer de schrift zu den Akten ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2019 schloss die Beschwe rdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Rechts anwältin Stephanie Schwarz bewilligt (Urk. 9). Am 8. Februar 2019 reichte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ihre Honorarnote ein ( Urk. 11).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) dafür, dass sich im aktuell pendenten Vorbescheidverfahren keine medizinisch oder rechtlich komplexe n Fragestellungen ergeben würden, welche den Beizug einer unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigten. Es sei hauptsächlich strittig, auf welche medizinische Beurteilung – Gutachten oder RAD – abzustellen sei und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf dessen Erwer bs fähigkeit auswirke, was nach konstanter Rechtsprechung keiner komplexen Frage stellung entspreche. Zudem werde der Beschwerdeführer seit Jahren vom Sozialamt unterstützt und es sei nicht ersichtlich, weshalb die weitere Vertretung fortan nicht mehr zumutbar sein sollte. Die anwaltliche Vertretung erweise sich daher als nicht notwendig.
E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor ( Urk. 1), er leide seit seiner Geburt an einem G ebrechen der rechten Hand. Er habe eine schwere Kindheit erlebt. Als er 10 Jahre alt gewesen sei ( Urk. 5) , habe er seinen 17 - jährigen Bruder erhängt auf gefunden. Seine Ausbildung zum Koch habe er nie abschliessen können und er habe Phasen mit Suchtmittelkonsum erlebt. Seit 2015 leide er an schweren Herzbeschwerden. Das polydisziplinäre Gutachten atte stiere ihm selbst in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dennoch habe ihm die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungs an spruc hs in Aussicht gestellt.
Er sei bedürftig und werde durch das Sozialamt unterstützt. Im Vorbescheid verfahren seien Sachverhalts- und Rechtsfragen zu klären, deren Komplexität sogar die Möglichkeiten der sozialen Dienste überstiegen hätten. Zu seiner traumatischen Kindheit und seinen Beschwerden komme hinzu, dass es ihm seine kognitiven Leistungseinschränkungen verunmöglichten , die medizinische und recht liche Lage zu erfassen und selber Einwände vorzubringen. Dies werde auch durch den Umstand deutlich, dass er selbst bei der (daher verspäteten) Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin auf Unterstützung angewiesen gewesen sei. Die weitere Vertretung durch die Sozialbehörde sei nicht möglich. Die anwaltliche Vertretung erweise sich daher als notwendig. Des Weiteren bestehe auch keine Aussichtslosigkeit. 3.
In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage der Not wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren, ist diese Vor aussetzung als erstes zu prüfen.
E. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs.
E. 3.1 Nach Lage der Akten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug erste medizinische Abklärungen ( Urk. 8/17, 8/22, 8/26, 8/29, 8/36, 8/38, 8/40). Am 2 1. Februar, 2 0. März, 2 5. April und 1 5. Mai 2017 stand sie in telefonischem Kontakt mit dem Beschwerdeführer, wobei dieser jeweils den Stand der ärztlichen Behandlung mitteilte ( Urk. 8/30, 8/31, 8/32, 8/39). In der Folge liess sie den Beschwerdeführer polydisziplinär b egutachten. Am 1 7. April 2018 erstellte die Gutachterstellte Y.___ in Basel ein polydisziplinäres (inter nistisches, kardiologisches, psychiatrisches) Gutachten ( Urk. 8/51) , in welchem sie den Beschwerdeführer in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit für nicht arbeitsfähig hielt ( Urk. 8/51/23 f.). Das Gutachten unterbreitete die Beschwerdegegnerin ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), welcher die darin enthaltene psychiatrische Beurteilung für nicht nachvollziehbar erachtete und den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht für vollständig arbeitsfähig hielt ( Urk. 8/53/6 ff.). Mit Vorbescheid vom 1 1. Juli 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/54).
E. 3.2 Im Vorbescheidverfahren ist hauptsächlich strittig , auf welche medizinische Ein schätzung, nämlich das Gutachten der Y.___ ( Urk. 8/51) oder die Ein schät zung des RAD ( Urk. 8/53) abgestellt werden kann oder aber ob der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers allenfalls weiter abzuklären ist. Im weiteren Sinne ist damit strittig, inwieweit sich der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.
Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristi schen Sachverstand, um Schwachstellen einer ( fach -) ärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer derart komplexen Fragestellung gesprochen werden , welche eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizi ni sche Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs.
E. 3.3 Schliesslich bestehen keine Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer im – vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten - Verfahren nicht selbst zurecht fin den würde. So gab er etwa w ährend des vorliegenden Ve r fahrens b ereits mehrfach (telefonisch) Auskunft über den Stand seiner ärztlichen Behandlung.
T rotz seiner schwierigen Kindheit und seinen gesundheitlichen Beschwerden – selbst wenn davon auszugehen wäre, es bestünden kognitive Leistungseinschränkungen oder eine ihn einschränkende Persönlichkeitsstörung – ist ihm eine Wahrung der eigenen Interessen daher zumutbar.
E. 4 Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens ,
weshalb die Be schwer de abzuweisen ist .
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippMeier
E. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung, IVG, e contrario ).
E. 5.2 Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2019 ( Urk.
9) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
Mit Honorarnote vom 8. Februar 2019 ( Urk.
11) machte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz einen Aufwand von Total Fr. 1‘145.25 ( Fr. 1‘063.35 Arbeitsaufwand für 4 Stunden und 50 Minuten plus Fr. 81.90 Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr angemessen. Die Beschwerde hatte sich lediglich mit der Frage nach der Not wendigkeit der anwaltlichen Vertretung im V erwaltungsverfahren auseinander zu setzen. Ein weiterführendes Aktenstudium war hierfür nicht erforderlich. Ins gesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von rund drei bis dreieinhalb Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren anzurech nen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von rund
Fr. 85 0 .-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsan wältin Stephanie Schwarz aus der Gerichts kasse zu entschädigen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen f ür die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 850 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01018
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
25. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1969 geborene X.___ meldete sich am 2. November 2016 (Eingangs datum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/8). Dabei wurde er durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vertreten ( Urk. 8/11). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere polydisziplinär untersu c hen (Gutachten vom 1 7. April 2018, Urk. 8/51). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2018 kündigte sie dem Beschwerdeführer an , sein Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 8/54), wogegen der Beschwerdeführer – vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur – am 2 2. August 2018 (vorsorglich) Einwand erhob ( Urk. 8 /55). Am 2 4. September 2018 ergänzte der Beschwerdeführer – neu ver treten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz – seinen Einwand und beantragte für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ( Urk. 8/57 ). Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2018 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit einer anwalt l ichen Ver tre tung ab ( Urk. 2 [= Urk. 8/62]) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. November 2018 Beschwerde mit dem Antrag , es sei ihm für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Vertre terin zu ernennen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Vertreterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ( Urk. 1). Mit Schreiben vom 23. November 2018 reichte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz eine Korrektur der Beschwer de schrift zu den Akten ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2019 schloss die Beschwe rdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Rechts anwältin Stephanie Schwarz bewilligt (Urk. 9). Am 8. Februar 2019 reichte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ihre Honorarnote ein ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand b ewilligt, wo die Verhältnisse dies erfordern (vgl. hierzu Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37). 1.3
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozessaus gang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Ver waltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben ( Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung ; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wah rung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver trauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bun des gerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine ). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der an wend baren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Ver fahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unüber sicht lichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 1 8. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) dafür, dass sich im aktuell pendenten Vorbescheidverfahren keine medizinisch oder rechtlich komplexe n Fragestellungen ergeben würden, welche den Beizug einer unentgeltlichen Rechtsvertretung rechtfertigten. Es sei hauptsächlich strittig, auf welche medizinische Beurteilung – Gutachten oder RAD – abzustellen sei und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf dessen Erwer bs fähigkeit auswirke, was nach konstanter Rechtsprechung keiner komplexen Frage stellung entspreche. Zudem werde der Beschwerdeführer seit Jahren vom Sozialamt unterstützt und es sei nicht ersichtlich, weshalb die weitere Vertretung fortan nicht mehr zumutbar sein sollte. Die anwaltliche Vertretung erweise sich daher als nicht notwendig. 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor ( Urk. 1), er leide seit seiner Geburt an einem G ebrechen der rechten Hand. Er habe eine schwere Kindheit erlebt. Als er 10 Jahre alt gewesen sei ( Urk. 5) , habe er seinen 17 - jährigen Bruder erhängt auf gefunden. Seine Ausbildung zum Koch habe er nie abschliessen können und er habe Phasen mit Suchtmittelkonsum erlebt. Seit 2015 leide er an schweren Herzbeschwerden. Das polydisziplinäre Gutachten atte stiere ihm selbst in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dennoch habe ihm die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungs an spruc hs in Aussicht gestellt.
Er sei bedürftig und werde durch das Sozialamt unterstützt. Im Vorbescheid verfahren seien Sachverhalts- und Rechtsfragen zu klären, deren Komplexität sogar die Möglichkeiten der sozialen Dienste überstiegen hätten. Zu seiner traumatischen Kindheit und seinen Beschwerden komme hinzu, dass es ihm seine kognitiven Leistungseinschränkungen verunmöglichten , die medizinische und recht liche Lage zu erfassen und selber Einwände vorzubringen. Dies werde auch durch den Umstand deutlich, dass er selbst bei der (daher verspäteten) Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin auf Unterstützung angewiesen gewesen sei. Die weitere Vertretung durch die Sozialbehörde sei nicht möglich. Die anwaltliche Vertretung erweise sich daher als notwendig. Des Weiteren bestehe auch keine Aussichtslosigkeit. 3.
In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage der Not wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren, ist diese Vor aussetzung als erstes zu prüfen. 3.1
Nach Lage der Akten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug erste medizinische Abklärungen ( Urk. 8/17, 8/22, 8/26, 8/29, 8/36, 8/38, 8/40). Am 2 1. Februar, 2 0. März, 2 5. April und 1 5. Mai 2017 stand sie in telefonischem Kontakt mit dem Beschwerdeführer, wobei dieser jeweils den Stand der ärztlichen Behandlung mitteilte ( Urk. 8/30, 8/31, 8/32, 8/39). In der Folge liess sie den Beschwerdeführer polydisziplinär b egutachten. Am 1 7. April 2018 erstellte die Gutachterstellte Y.___ in Basel ein polydisziplinäres (inter nistisches, kardiologisches, psychiatrisches) Gutachten ( Urk. 8/51) , in welchem sie den Beschwerdeführer in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit für nicht arbeitsfähig hielt ( Urk. 8/51/23 f.). Das Gutachten unterbreitete die Beschwerdegegnerin ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD), welcher die darin enthaltene psychiatrische Beurteilung für nicht nachvollziehbar erachtete und den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht für vollständig arbeitsfähig hielt ( Urk. 8/53/6 ff.). Mit Vorbescheid vom 1 1. Juli 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/54). 3.2
Im Vorbescheidverfahren ist hauptsächlich strittig , auf welche medizinische Ein schätzung, nämlich das Gutachten der Y.___ ( Urk. 8/51) oder die Ein schät zung des RAD ( Urk. 8/53) abgestellt werden kann oder aber ob der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers allenfalls weiter abzuklären ist. Im weiteren Sinne ist damit strittig, inwieweit sich der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.
Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristi schen Sachverstand, um Schwachstellen einer ( fach -) ärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer derart komplexen Fragestellung gesprochen werden , welche eine anwaltliche Vertretung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizi ni sche Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. U rteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen).
Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komp lexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 1 7. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückwei sungen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der be troffenen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Der Entscheid über den Leistungs anspruch gegenüber der Invalidenversicherung stellt keinen solchen starken Ein griff in seine Rechtsposition dar.
Umstände , welche die anwaltliche Vertretung gebieten würden , sind in casu nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkt sich die Fragestellung im vorliegenden Verfah ren im Wesentlichen auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage , welche sich
– es liegen mehrere Arztberichte und ein ärztliches Gutachten vor; die vorinstanzlichen Unterlagen beschränken sich auf etwas mehr als 50 Positionen - auch keineswegs als besonders unübersichtlich erweist . Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren nicht geboten (vgl. hierzu insbesondere auch Urteil 8C_676/2015 E. 7.2) . 3.3
Schliesslich bestehen keine Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer im – vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten - Verfahren nicht selbst zurecht fin den würde. So gab er etwa w ährend des vorliegenden Ve r fahrens b ereits mehrfach (telefonisch) Auskunft über den Stand seiner ärztlichen Behandlung.
T rotz seiner schwierigen Kindheit und seinen gesundheitlichen Beschwerden – selbst wenn davon auszugehen wäre, es bestünden kognitive Leistungseinschränkungen oder eine ihn einschränkende Persönlichkeitsstörung – ist ihm eine Wahrung der eigenen Interessen daher zumutbar. 4.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens ,
weshalb die Be schwer de abzuweisen ist . 5.
5.1
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung, IVG, e contrario ). 5.2
Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2019 ( Urk.
9) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
Mit Honorarnote vom 8. Februar 2019 ( Urk.
11) machte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz einen Aufwand von Total Fr. 1‘145.25 ( Fr. 1‘063.35 Arbeitsaufwand für 4 Stunden und 50 Minuten plus Fr. 81.90 Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr angemessen. Die Beschwerde hatte sich lediglich mit der Frage nach der Not wendigkeit der anwaltlichen Vertretung im V erwaltungsverfahren auseinander zu setzen. Ein weiterführendes Aktenstudium war hierfür nicht erforderlich. Ins gesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von rund drei bis dreieinhalb Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren anzurech nen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von rund
Fr. 85 0 .-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsan wältin Stephanie Schwarz aus der Gerichts kasse zu entschädigen. 5.3
Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen f ür die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 850 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippMeier