Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war während mehrere r Jahre unter anderem bei der Stadt Y.___ als Raumpflegerin angestellt (Urk. 7/7, 7/13, 7/17 und 7/36 f.). Insbesondere unter Hinweis auf Brustkrebs, Hepatitis, Arthrose sowie Schmerzen meldete sie sich am 1 7. November 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/13 [= Urk. 7/32]) namentlich Arbeitgeberberichte (Urk. 7/17, 7/36 f.) sowie medizi nische Unterlagen ein (Urk. 7/20 f., 7/29 und 7/44). Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 erteilte sie Kostengutsprache für vom 1. August 2016 bis 3 1. Januar 2017 dauernde Integrationsmassnahmen im Betrieb (Urk. 7/34), wobei sie der Versi cherten in diesem Zeitraum Taggelder ausrichtete (Urk. 7/35, 7/38, 7/48 und 7/54). Mit Schreiben vom 1 0. Februar 2017 orientierte die IV-Stelle die Versi cherte über den Abschluss der Integrationsmassnahmen. Deren Weiterführung sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, weshalb die Renten prüfung eingeleitet werde (Urk. 7/62).
Nach Kenntnisnahme von weiteren Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/73, 7/75 und 7/80 f.) sowie eines von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kan tons Zürich am 2 0. April 2017 vorgelegten Gutachtens (Urk. 7/66) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 1 6. Januar 2018, Urk. 7/84).
Des Weiteren liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 2 8. Mai 2018, Urk. 7/86) . Nachdem sich der RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 13. April 2018 zum somatischen Gesundheitszustand der Versicherten geäussert hatte, nahm Dr. A.___ gleichentags nochmals zusammenfassend Stellung (Urk. 7/90/5 ff.). Mit Vorbescheid vom 1 3. Juli 2018 wurde der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/91), wogegen diese am 3 0. Juli 2018 sowie ergänzend am 1 4. September 2018 Einwand erhob (Urk. 7/93, 7/97). Am 1 9. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/100 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. November 2018 unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters vom 2 8. September 2018 (Urk. 3) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine ergänzende Begut achtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewis sermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nament lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali fikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Oktober 2018 (Urk.
2) zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit als Reinigungskraft ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. Februar 2017) bis auf Weiteres noch in einem 30%-Pensum zumutbar gewesen sei. Für eine angepasste Tätigkeit habe aus ärztlicher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Entgegen den Vorbringen im Vorbescheid verfahren könne auf den Untersuchungsbericht des RAD abgestellt werden, wes halb keine externe Begutachtung durchzuführen sei. Ohne gesundheitliche Ein schränkung wäre die Beschwerdeführerin weiterhin in einem 78%-Pensum erwerbs tätig, wo bei mittels Einkommensvergleich
eine Einschränkung im Erwerbs bereich von 14 % resultiere, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 10 % führe. Im Haushaltsbereich
in welchem die Beschwerdeführerin in einem 22%-Pensum tätig wäre liege eine Einschränkung von 26 % vor, was einen Teil invaliditätsgrad von 6 % zur Folge habe. Insgesamt bestehe bei einem Invalidi tätsgrad von 16 % kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 1. November 2018 brachte die Beschwerde führerin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. Dr. Z.___ habe in ihrem zuhanden der BVK erstellten psychiatrischen Gutachten eine vollständige Arbeits unfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert. Im Gegensatz dazu sei Dr. A.___ vom RAD in ihrem Untersuchungsbericht zum Schluss gekommen, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit diesen Diskrepanzen aus einandergesetzt und die widersprüchliche Aktenlage nicht mit weiteren Abklä rung en erhellt. Es dränge sich daher eine vom Gericht zu veranlassende ergän zende Begutachtung auf (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war vom 1 6. bis 2 1. Juni 2015 im Kantonsspital C.___ hospitalisiert, wobei sie sich einer laparoskopischen Hysterektomie mit Adnexektomie beidseits, einer Sentinel -LK-Biopsie sowie einer Tumorektomie Mamma rechts unterzog. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplika tionslos gewesen (Urk. 7/20/8 f.). Gemäss Bericht vom 8. Oktober 2015 habe die Beschwerdeführerin nach Abschluss der adjuvanten Radiotherapie bei stärkerer Anstrengung noch Schmerzen im rechten Arm verspürt (Urk. 7/20/6). 3.2
Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 2. März 2016 im Auftrag der BVK. Im tags darauf ausgefertigten Bericht stellte sie im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 7/29/5 ff.): - Mammacarzinom rechts Stadium pT1, Erstdiagnose Juni 2015 - Status nach Sentinellymphknotenbiopsie und Tumorektomie Mamma rechts am 1 7. Juni 2015 - Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie beid seits bei herdförmiger Endosalpingeose Tube rechts mit einzelnen para tubaren Zysten rechts sowie einzelnen serösen Zysten des Ovars rechts - Status nach Radiotherapie der Ma mma rechts vom 1 5. Juli bis 25. August 2015 - aktuell Arimidex - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom.
Nach Abschluss der im Zusammenhang mit der Krebserkrankung notwendigen Therapien habe sich das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin zuneh mend verschlechtert. Unter anderem sei es zu sozialem Rückzug, Gedanken kreisen, Müdigkeit/Energielosigkeit und Schlafstörungen gekommen. Die Beschwerde führerin befinde sich alle zwei Wochen bei Dr. med. E.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung und nehme Antidepressiva ein. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, wobei im Juni 2016 eine schrittweise berufliche Reintegration geplant sei. Sollte die Beschwerdeführerin bis Oktober 2016 ihre Erwerbstätigkeit nicht wieder vollumfänglich aufgenommen haben, empfehle sich eine Nachuntersuchung durch einen Psychiater der BVK (Urk. 7/29/5 ff.). 3.3
In seinem Bericht vom 2 2. September 2016 diagnostizierte Dr. E.___ eine mit telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Zudem bestehe verdachtsweise eine Persönlichkeitsstörung nach Gebärmutter- und Brustkrebserkrankung (ICD-10 F60.9; Urk. 7/44/1). Die Beschwerdeführerin sei derzeit im Rahmen des seit dem 1 5. Juni 2016 wahrgenommenen Wiederein gliederungsprogramms in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % arbeits fähig. Die reduzierte Leistungsfähigkeit sei Folge von schweren Konzentrations einbussen, rascher Ermüdbarkeit, vermehrtem Erholungsbedarf, sehr niedriger psychophysischer Stresstoleranz und stark reduzierter geist ig er Flexibilität (Urk. 7/44/3). 3.4
Vom 1 2. Dezember 2016 bis 2 1. Januar 2017 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ in stationärer psychosomatisch-sozialmedizinischer Reha bilitationsbehandlung. Bei Eintritt habe sich die depressive Symptomatik in Form von hoher psychovegetativer Erschöpfung, Niedergedrücktheit, Antriebslosigkeit, Tagesmüdigkeit, einem Gefühl der Gefühllosigkeit sowie Perspektivlosigkeit ge zeigt (Urk. 7/81/8). Innerhalb der sechswöchigen Behandlung habe sich die depres sive Stimmungslage gebessert bei immer noch bestehendem erschwerte m Zugang zum emotionalen Erleben und den somatischen Beschwerden wie Schmerzen in Beinen und Händen. Dringend werde die Fortführung der ambu lanten Gesprächspsychotherapie empfohlen. Am 2 3. Januar 2017 werde die Beschwerde führerin wieder die Trainingsmassnahme der Invalidenversicherung aufnehmen und zwei Stunden pro Tag arbeiten. Es bestünden noch eine redu zierte körperliche Belastbarkeit, eine leichte Ermüdbarkeit sowie Schmerzen in den Händen (Urk. 7/81/5 f., vgl. auch Urk. 7/73/2 f.). 3.5
In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 2 0. April 2017 stellte Dr. Z.___ im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66/23 f., 7/66/35 f.): - seit Herbst 2015 bestehende mittelgradige bis eher schwere depressive Epi sode mit Chronifizierungstendenz auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10-GM-17 F32.2) sowie bei einer phobischen Angststörung in der Anamnese und bei multiplen, die Depression auslösenden und unterhaltenden Faktoren - in Frage kommende medikamenteninduzierte Asthenie (ICD-10 F06.3) als weitere sehr häufige unerwünschte Nebenwirkung bei der adjuvanten Chemotherapie mit Arimidex, hier noch verstärkt durch Citalopram; inflamma torisch bedingte pseudoneurasthenische Symptome im Rahmen der chronischen Hepatitis B denkbar - Konversions- oder dissoziative Störung (ICD-10 F44) als Komorbidität zur affektiven Störung und bei anamnestischer Angststörung - mindestens akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-abhängigen und ängstlichen Zügen (ICD-10 Z73); differentialdiagnostisch komme eine kombinierte Persönlichkeitsstörung des Clusters C in Frage (ICD-10 F60.6/F60.7), wovon aus gutachterlicher Sicht auszugehen sei.
Anlässlich der gutachterlichen Exploration im November 2016 habe die Beschwerde führerin schwer depressiv und sowohl psychisch als auch körperlich abgebaut ge wirkt . Sie habe über Schmerzen an den Händen und Handgelenken geklagt. Unter der adjuvanten Chemotherapie sowie der Behandlung mit Ari midex hätten diese Beschwerden zugenommen. Neu se ien auch tiefliegende myofas ziale und Knochenschmerzen in den Extremitäten vorhanden. Ferner leide sie insbesondere unter Erschöpfung, Vergesslichkeit, kreisenden Ängsten rund um ihren Gesundheitszustand sowie Insuffizienz- und Schamgefühlen. Nach der sta tionären Behandlung habe die Beschwerdeführerin gemäss Dr. Z.___ im Rahmen eines weiteren im Februar 2017 stattgefundenen Gesprächs weniger depressiv und gefestigter, aber immer noch sehr vulnerabel und in den psychi schen Funktionen allgemein reduziert gewirkt. Während der Untersuchung seien vermehrt depressive Symptome wie verminderte Psychomotorik und Antrieb, aufge hobene Schwingungsfähigkeit sowie Störungen der Vitalgefühle fassbar geworden (Urk. 7/66/21 f.). Bei der differenzierten Beschwerdeschilderung habe die Beschwerdeführerin über weite Strecken emotional unbeteiligt, abwesend und auch dissoziativ gewirkt, was allenfalls den Eindruck des «Unechten» erwecke. Diese Affektlage sei jedoch bei dissoziativen Zust ä nden, gerade auch zusammen mit der Gefühllosi gkeit und dem stark verminderten emotionalen Rapport bei schweren depressiven Zuständen bekannt. Die entsprechenden psycho pathologischen Befunde seien zudem mit den geklagten Beeinträchtigungen zu vereinbaren, weshalb insgesamt eine hohe Konsistenz und Plausibilität in Bezug auf die Beschwerde vorliege (Urk. 7/66/22 f.). Angesichts der Psychopathologie lägen namentlich in den Bereichen
Flexibilität und Umstellung, Durchhalte fähigkeit/Belastbarkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Anwendung fachlicher Kompetenzen deutliche Einschränkungen vor. Beeinträchtigt seien darüber hinaus die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben (Urk. 7/66/32). Gesamthaft sei die Beschwerde führerin aus gutachterlicher Sicht durch ihre psychische Erkrankung stark behin dert, wobei sich diese und die somatischen Krankheitsbilder wechselseitig ungünstig beeinflussen würden. Sowohl in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin als auch auf behinderungsadaptierte Tätigkeiten liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 7/66/34). 3.6
Gestützt auf grundsätzlich dieselben Diagnosen wie Dr. Z.___ attestierte Dr. E.___ mit Bericht vom 2 8. August 2017 sowohl für die angestammte Tätig keit als Raumpflegerin als auch für leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründete er unver ändert zum Bericht vom 2 2. September 2016 unter anderem mit schweren Konzentrationseinbussen, einer raschen Ermüdbarkeit und einer sehr niedrigen psychophysischen Stresstoleranz (Urk. 7/75/3 f.). 3.7
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 3. März 2018 aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Schmerzen und damit verbundenen Bewegungseinschränkungen an der rechten Hand über längere Zeit und mit gutem Erfolg ergotherapeutisch behan delt worden sei. Die zuletzt im Juli 2017 verordnete Behandlung sei unterdessen abgeschlossen. In Bezug auf die Hepatit i s-B-Infektion sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei; auch der Diabetes mellitus Typ II habe keine Langzeitfolgen. Die Beschwerdeführerin leide des Weiteren an einem chronischen und rezidivie renden lumbospondylogenen Syndrom mit möglicherweise vorübergehender radi kulärer Symptomatik L4/L5 rechts. Eine MRI-Untersuchung habe im April 2017 eine fokale Diskushernie L4/L5 rezessal rechts gezeigt mit damaliger Kom pression der Wurzel L 5. Ausserdem hätten osteochondrotische Veränderungen im lumbosakralen Übergang bestanden. Im Jahr 2017 sei zweimal eine Physio therapie verordnet worden. Seither seien die se Beschwerden in den Hintergrund getreten (Urk. 7/80). 3.8 3.8 .1
Dr. A.___ vom RAD diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Untersuchungs bericht vom 1 6. Januar 2018 eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/84/10). Anlässlich der Exploration seien die Beschwerden erst nach mehrfachem Nach fragen in Erfahrung zu bringen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass es ihr seit 2015, als die Diagnose Brustkrebs gestellt w orden sei, schlecht gehe. Sie habe Angst vor einem Rückfall oder dass ihre Töchter an Brustkrebs erkranken könnten. Zudem leide sie an Diabetes, könne die rechte Hand nicht mehr richtig zur Faust schliessen und habe eine Diskushernie. Nach mehrfachem Nachhaken habe die Beschwerdeführerin zudem angegeben, immer sehr müde zu sein, keinen Antrieb zu verspüren, an nichts mehr Freude und keine Interessen mehr zu haben. Häufig habe sie Ein- und Durchsc hlafstörungen (Urk. 7/84/2 f.).
Während des Gesprächs seien gemäss Dr. A.___ keine schmerzbedingten Ein schränkungen oder Positionswechsel aufgefallen. Aufmerksamkeit und Konzent ration hätten durchgehend aufrechterhalten werden können, wobei sich in spezi fischen Kurztests leichte Einbussen gezeigt hätten. Anzeichen von Müdigkeit seien nicht feststellbar gewesen. Bei gut herstellbarem affektive m Rapport sei en die Schwingung sfähigkeit eingeschränkt und die Stimmung leicht ins Depressive verschoben gewesen. Antrieb und Psychomotorik hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Ferner hätten sich Verdeutlichungstendenzen feststellen lassen; eine Selbstlimitierung sei wahrscheinlich (Urk. 7/84/5 f.). Die Beschwerdeführerin habe massiv an den Fragen vorbeigeredet und immer wieder ihre Einschrän kungen und Probleme in den Mittelpunkt gestellt, wobei der Eindruck entstanden sei, dass sie gelernt habe, massgebende Ereignisse respektive Symptome zu betonen. Sei auf der Beantwortung der Fragen bestanden worden, sei die Beschwerde führerin häufig ins Schleudern geraten und habe nicht klar nachvoll ziehbare oder widersprüchliche Antworten gegeben. Beispielsweise habe sie einer seits angegeben, dass ihr Leben schon immer schwer gewesen sei . Anderer seits habe sie sich aber auch als fröhliche und humorvolle Person bezeichnet und dass die schönste Zeit in ihrem Leben nach der Geburt der Zwillinge begonnen habe . Auf Widersprüche angesprochen, habe die Beschwerdeführerin meist keine Antwort gewusst. Inkonsistenzen hätten sich darüber hinaus hinsichtlich der beklag ten Schmerzen an der rechten Hand ergeben. So sei ein gestenreicher Gesprächsstil aufgefallen . Im Laufe der 3.5 Stunden dauernden Untersuchung seien zudem keine schmerzbedingten Positionswechsel vorgenommen worde n (Urk. 7/84/9). Insgesamt habe wenn überhaupt eine leichtgradige depressive Symptomatik eruiert werden können. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeits störung hätten ebenso wenig bestanden wie für eine phobische Symptomatik. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Brustkrebsdiagnose könne nicht klar nachvollzogen werden, da sich die Beschwerdeführerin insbesondere erst im Dezember 2015 beim Psychiater angemeldet habe und im Juli 2015 operiert worden sei. Eine klare Arbeitsunfähigkeit sei nur für den Zeitraum der Operation, der Rekonvaleszenz sowie der Radiotherapie ausgewiesen. Aktuell könne aus psychi atrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/84/10 f.). 3.8 .2
Auf der Grundlage der von Dr. G.___ am 1 3. März 2018 gestellten Diag nosen (vgl. E. 3.7 vorstehend) legte RAD-Arzt Dr. B.___ das Belastungsprofil mit Stellungnahme vom 1 3. April 2018 wie folgt fest: Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit, ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Arbeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungüns tigen Hebelwirkungen am Handgelenk, ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände. Medizinisch-theoretisch liege für die angestammte Tätigkeit seit Mai 2015 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit vor. Für eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/90/5 f.). 3.8 .3
Unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. B.___ hielt Dr. A.___ eben falls mit Stellungnahme vom 1 3. April 2018 abschliessend fest, dass aus psychi atrischer Sicht aktuell sowohl für die angestammte als auch für eine leidens angepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege. Retro spektiv seien die mit einer Arbeitsunfähigkeit verbundenen Zeiträume nicht klar eruierbar . Aus somatischer Sicht habe aufgrund der operativen Entfernung des Mamma-Karzinoms mit anschliessender Radiotherapie vom 1 6. Juni bis 12. Juli 2015 und vom 1 5. Juli bis 2 5. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den. Seit September 2015 seien die angestammte Tätigkeit wieder zu 30 % und eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 7/90/7). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem rentenabweisenden Entscheid auf die RAD-Beurteilung en der Dres . B.___ und A.___ vom 1 6. Januar beziehungs weise 1 3. April 201 8. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass dieser medizinischen Einschätzung Beweiswert zukommt und beantragt eine vom Gericht zu veranlassende psychiatrisch-orthopädische Begutachtung. 4.2
Die von Dr. B.___ vorgenommene Aktenbeurteilung stell t en beide Parteien nicht substantiiert in Frage (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2 S. 1 f.). Dieser kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Im konkreten Fall liegen mit Blick auf die von der Beschwerde führerin geklagten Rückenschmerzen radiologische Befunde vor, welche am 4. April 2017 im C.___ erhoben wurden. Nebst einer fokalen Diskus hernie L4/L5 mit Kompression der Wurzel L5 rezessal rechts konnten auch osteo chondrotische Veränderungen im lumbosakralen Übergang festgestellt werden (Urk. 7/81/3). Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass Dr. B.___
die angestammte T ätigkeit als Raumpflegerin nur mehr deutlich eingeschränkt für zumutbar erachtete. Unklar ist jedoch, inwiefern bei der Fest legung des Belastungsprofils dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass die lumbospondylogenen Beschwerden gemäss Dr. G.___
nach Inanspruch nahme von Physiotherapie im März und Juli 2017 in den Hintergrund getreten sind (Urk. 7/80). Ausserdem konnten anlässlich der mehrstündigen psychi atrischen Untersuchung durch Dr. A.___
im Januar 2018 weder Gangauffällig keiten noch schmerzbedingte Positionswechsel beobachtet werden (Urk. 7/84/5). Gewisse Zweifel a n der Zuverlässigkeit des Belastungsprofil s (Urk. 7/90/6), im Rahmen dessen diverse Einschränkungen aufgrund des Rückenleidens berück sichtigt wurden, lassen sich s omit nicht von der Hand weisen.
Dr. B.___ erachtete darüber hinaus auch Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Belastung der Hände einhergehen, für nicht mehr zumutbar. Unklar bleibt in diesem Kontext aufgrund widersprüchlicher Ausführungen im Belastungsprofil jedoch nicht nur, ob der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen vo n Lasten gar nicht mehr oder nur noch gelegentlich möglich ist . Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb seitens des RAD für beide Hände von Einschränkungen ausge gangen wurde. Gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 1 3. März 2018 klagte die Beschwerdeführerin einzig über Schmerzen und eine damit verbundene Bewegungs einschränkung an der rechten Hand. Zudem seien mittels der unter dessen abgeschlossenen Ergotherapie gu te Erfolge erzielt worden (Urk. 7/80) . In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist nicht hinreichend geklärt, welche funktio nellen Einschränkungen an der rechten Hand überhaupt noch bestehen. Das von Dr. B.___ festgelegte Belastungsprofil, welches in diesem Zusammenhang
diverse erhebliche Limitierungen vorsieht, vermag nicht zu überzeugen.
Gesamthaft
kann somit auf die Aktenbeurteilung von Dr. B.___
nicht abge stellt werden, weshalb in somatischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf besteht. Weitere Untersuchungen sind im Übrigen umso mehr angesichts dessen ange zeigt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Haushaltsabklärung von erheb lichen Einschränkungen an den Armen und Händen berichtete, weshalb die Haus haltsaufgaben gemäss ihren Angaben weitestgehend von ihrem Ehemann und den erwachsenen Töchtern übernommen werden (vgl. Urk. 7/86/5 f.). Es ist ungeklärt, ob ein medizinisches Korrelat für die geklagten Beeinträchtigungen vorliegt oder womöglich ein sekundärer Krankheitsgewinn im Vordergrund steht. 4.3
In psychiatrischer Hinsicht ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ein Vergleich der Beurteilungen von Gutachterin Dr. Z.___ und derjenigen von Dr. A.___
nicht nur was die gestellten Diagnosen anbelangt (vgl. Urk. 7/66/23 f., 7/84/10)
erhebliche Diskrepanzen offenbart. Diametr al gegensätzlich wurde auch die Konsistenz der Beschwerdeschilderung bewertet, welcher invalidenver sicherungsrechtlich entscheidende Bedeutung zukommt.
Während Dr. Z.___ die Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere ausgehend von einem disso ziativen Zustand als sehr plausibel einstufte (Urk. 7/66/22 f.), gelangte Dr. A.___ zur Auffassung, dass Verdeutlichungstendenzen vorlägen und gar eine Aggrava tion nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 7/84/6). Entsprechend unter schiedlich fiel en daher auch die jeweiligen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit aus. Dr. Z.___ attestierte sowohl für die angestammte Tätigkeit als Raum pflegerin als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/66/34). Demgegenüber ging Dr. A.___ unter Berücksichtigung der Brustkrebsbehandlung ab dem 1 6. Juni 2015 nur für den begrenzten Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Im Übrigen legte sie sich retrospektiv nicht fest und bescheinigte ab dem Untersuchungszeitpunkt eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 7/84/10 f.).
Bei dieser widersprüchlichen Ausgangslage erweisen sich auch weitere psychi atrische Abklärungen als unumgänglich. Diese sind auch in Anbetracht der bundes gerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich für sämtliche psy chischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden ist (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1), angezeigt. Weder die Dres . Z.___ und A.___ noch der behandelnde Psychiater Dr. E.___, welcher sich mit Bericht vom 2 8. September 2018 nochmals der Beur teilung der Gutachterin der BVK anschloss (Urk. 3), setzten sich mit den Standardindikatoren auseinander. Weiterer Klärung bedarf darüber hinaus die Frage, ob im rund einjährigen Zeitraum zwischen den Untersuchungen durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ allenfalls eine Besserung des psychischen Gesund heitszustandes eingetreten ist. So ergeben sich doch gewisse Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Steigerung des Aktivitätsniveaus (vgl. Urk. 7/66/8, 7/66/11 und 7/84/2 f.). Des Weiteren wird darauf einzugehen sein, ob und in welchem Ausmass invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren das psy chische Beschwerdebild mitbestimmen. Dr. Z.___ erkannte solche unter anderem in Form von anhaltenden Beziehungsproblemen mit dem Ehemann sowie dem Stellenverlust im Februar 2017 (Urk. 7/66/23), ohne diese Faktoren allerdings bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Schliesslich ist
eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerde führerin indiziert, da die fachärztlichen Berichte auch in dieser Hin sicht deutlich divergieren . Zudem hielt Dr. Z.___ in diesem Kontext selbst fest, dass eine abschliessende Persönlichkeitsdiagnostik im Rahmen der akuten affektiven und dissoziativen Psychopathologie nicht möglich gewesen sei (Urk. 6/66/27). 5.
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilungen vom 1 6. Januar respektive 1 3. April 2018 bestehen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher für eine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf eine Invalidenrente als unzureichend abgeklärt. Folglich ist die angefochtene Verfü gung vom 1 9. Oktober 2018 (Urk.
2) aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu entscheide. Die von der Beschwerdeführerin bean tragte Einholung eines Gerichtsgutachtens fällt dagegen ausser Betracht, da die Beschwerdegegnerin bis anhin kein Administrativgutachten in Auftrag gege ben hat . 6 . 6 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen sind. 6 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermes sensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung in der Höhe von Fr. 1 ' 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Oktober 2018 aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1 ’7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 7. November 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/13 [= Urk. 7/32]) namentlich Arbeitgeberberichte (Urk. 7/17, 7/36 f.) sowie medizi nische Unterlagen ein (Urk. 7/20 f., 7/29 und 7/44). Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 erteilte sie Kostengutsprache für vom 1. August 2016 bis 3 1. Januar 2017 dauernde Integrationsmassnahmen im Betrieb (Urk. 7/34), wobei sie der Versi cherten in diesem Zeitraum Taggelder ausrichtete (Urk. 7/35, 7/38, 7/48 und 7/54). Mit Schreiben vom 1 0. Februar 2017 orientierte die IV-Stelle die Versi cherte über den Abschluss der Integrationsmassnahmen. Deren Weiterführung sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, weshalb die Renten prüfung eingeleitet werde (Urk. 7/62).
Nach Kenntnisnahme von weiteren Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/73, 7/75 und 7/80 f.) sowie eines von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kan tons Zürich am 2 0. April 2017 vorgelegten Gutachtens (Urk. 7/66) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 1 6. Januar 2018, Urk. 7/84).
Des Weiteren liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 2 8. Mai 2018, Urk. 7/86) . Nachdem sich der RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 13. April 2018 zum somatischen Gesundheitszustand der Versicherten geäussert hatte, nahm Dr. A.___ gleichentags nochmals zusammenfassend Stellung (Urk. 7/90/5 ff.). Mit Vorbescheid vom 1 3. Juli 2018 wurde der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/91), wogegen diese am 3 0. Juli 2018 sowie ergänzend am 1 4. September 2018 Einwand erhob (Urk. 7/93, 7/97). Am 1 9. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/100 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewis sermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nament lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali fikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 1. November 2018 unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters vom 2 8. September 2018 (Urk. 3) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine ergänzende Begut achtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Oktober 2018 (Urk.
2) zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit als Reinigungskraft ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. Februar 2017) bis auf Weiteres noch in einem 30%-Pensum zumutbar gewesen sei. Für eine angepasste Tätigkeit habe aus ärztlicher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Entgegen den Vorbringen im Vorbescheid verfahren könne auf den Untersuchungsbericht des RAD abgestellt werden, wes halb keine externe Begutachtung durchzuführen sei. Ohne gesundheitliche Ein schränkung wäre die Beschwerdeführerin weiterhin in einem 78%-Pensum erwerbs tätig, wo bei mittels Einkommensvergleich
eine Einschränkung im Erwerbs bereich von 14 % resultiere, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 10 % führe. Im Haushaltsbereich
in welchem die Beschwerdeführerin in einem 22%-Pensum tätig wäre liege eine Einschränkung von 26 % vor, was einen Teil invaliditätsgrad von 6 % zur Folge habe. Insgesamt bestehe bei einem Invalidi tätsgrad von 16 % kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
E. 2.2 In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 1. November 2018 brachte die Beschwerde führerin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. Dr. Z.___ habe in ihrem zuhanden der BVK erstellten psychiatrischen Gutachten eine vollständige Arbeits unfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert. Im Gegensatz dazu sei Dr. A.___ vom RAD in ihrem Untersuchungsbericht zum Schluss gekommen, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit diesen Diskrepanzen aus einandergesetzt und die widersprüchliche Aktenlage nicht mit weiteren Abklä rung en erhellt. Es dränge sich daher eine vom Gericht zu veranlassende ergän zende Begutachtung auf (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war vom 1 6. bis 2 1. Juni 2015 im Kantonsspital C.___ hospitalisiert, wobei sie sich einer laparoskopischen Hysterektomie mit Adnexektomie beidseits, einer Sentinel -LK-Biopsie sowie einer Tumorektomie Mamma rechts unterzog. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplika tionslos gewesen (Urk. 7/20/8 f.). Gemäss Bericht vom 8. Oktober 2015 habe die Beschwerdeführerin nach Abschluss der adjuvanten Radiotherapie bei stärkerer Anstrengung noch Schmerzen im rechten Arm verspürt (Urk. 7/20/6). 3.2
Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 2. März 2016 im Auftrag der BVK. Im tags darauf ausgefertigten Bericht stellte sie im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 7/29/5 ff.): - Mammacarzinom rechts Stadium pT1, Erstdiagnose Juni 2015 - Status nach Sentinellymphknotenbiopsie und Tumorektomie Mamma rechts am 1 7. Juni 2015 - Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie beid seits bei herdförmiger Endosalpingeose Tube rechts mit einzelnen para tubaren Zysten rechts sowie einzelnen serösen Zysten des Ovars rechts - Status nach Radiotherapie der Ma mma rechts vom 1 5. Juli bis 25. August 2015 - aktuell Arimidex - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom.
Nach Abschluss der im Zusammenhang mit der Krebserkrankung notwendigen Therapien habe sich das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin zuneh mend verschlechtert. Unter anderem sei es zu sozialem Rückzug, Gedanken kreisen, Müdigkeit/Energielosigkeit und Schlafstörungen gekommen. Die Beschwerde führerin befinde sich alle zwei Wochen bei Dr. med. E.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung und nehme Antidepressiva ein. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, wobei im Juni 2016 eine schrittweise berufliche Reintegration geplant sei. Sollte die Beschwerdeführerin bis Oktober 2016 ihre Erwerbstätigkeit nicht wieder vollumfänglich aufgenommen haben, empfehle sich eine Nachuntersuchung durch einen Psychiater der BVK (Urk. 7/29/5 ff.). 3.3
In seinem Bericht vom 2 2. September 2016 diagnostizierte Dr. E.___ eine mit telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Zudem bestehe verdachtsweise eine Persönlichkeitsstörung nach Gebärmutter- und Brustkrebserkrankung (ICD-10 F60.9; Urk. 7/44/1). Die Beschwerdeführerin sei derzeit im Rahmen des seit dem 1 5. Juni 2016 wahrgenommenen Wiederein gliederungsprogramms in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % arbeits fähig. Die reduzierte Leistungsfähigkeit sei Folge von schweren Konzentrations einbussen, rascher Ermüdbarkeit, vermehrtem Erholungsbedarf, sehr niedriger psychophysischer Stresstoleranz und stark reduzierter geist ig er Flexibilität (Urk. 7/44/3). 3.4
Vom 1 2. Dezember 2016 bis 2 1. Januar 2017 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ in stationärer psychosomatisch-sozialmedizinischer Reha bilitationsbehandlung. Bei Eintritt habe sich die depressive Symptomatik in Form von hoher psychovegetativer Erschöpfung, Niedergedrücktheit, Antriebslosigkeit, Tagesmüdigkeit, einem Gefühl der Gefühllosigkeit sowie Perspektivlosigkeit ge zeigt (Urk. 7/81/8). Innerhalb der sechswöchigen Behandlung habe sich die depres sive Stimmungslage gebessert bei immer noch bestehendem erschwerte m Zugang zum emotionalen Erleben und den somatischen Beschwerden wie Schmerzen in Beinen und Händen. Dringend werde die Fortführung der ambu lanten Gesprächspsychotherapie empfohlen. Am 2 3. Januar 2017 werde die Beschwerde führerin wieder die Trainingsmassnahme der Invalidenversicherung aufnehmen und zwei Stunden pro Tag arbeiten. Es bestünden noch eine redu zierte körperliche Belastbarkeit, eine leichte Ermüdbarkeit sowie Schmerzen in den Händen (Urk. 7/81/5 f., vgl. auch Urk. 7/73/2 f.). 3.5
In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 2 0. April 2017 stellte Dr. Z.___ im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66/23 f., 7/66/35 f.): - seit Herbst 2015 bestehende mittelgradige bis eher schwere depressive Epi sode mit Chronifizierungstendenz auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10-GM-17 F32.2) sowie bei einer phobischen Angststörung in der Anamnese und bei multiplen, die Depression auslösenden und unterhaltenden Faktoren - in Frage kommende medikamenteninduzierte Asthenie (ICD-10 F06.3) als weitere sehr häufige unerwünschte Nebenwirkung bei der adjuvanten Chemotherapie mit Arimidex, hier noch verstärkt durch Citalopram; inflamma torisch bedingte pseudoneurasthenische Symptome im Rahmen der chronischen Hepatitis B denkbar - Konversions- oder dissoziative Störung (ICD-10 F44) als Komorbidität zur affektiven Störung und bei anamnestischer Angststörung - mindestens akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-abhängigen und ängstlichen Zügen (ICD-10 Z73); differentialdiagnostisch komme eine kombinierte Persönlichkeitsstörung des Clusters C in Frage (ICD-10 F60.6/F60.7), wovon aus gutachterlicher Sicht auszugehen sei.
Anlässlich der gutachterlichen Exploration im November 2016 habe die Beschwerde führerin schwer depressiv und sowohl psychisch als auch körperlich abgebaut ge wirkt . Sie habe über Schmerzen an den Händen und Handgelenken geklagt. Unter der adjuvanten Chemotherapie sowie der Behandlung mit Ari midex hätten diese Beschwerden zugenommen. Neu se ien auch tiefliegende myofas ziale und Knochenschmerzen in den Extremitäten vorhanden. Ferner leide sie insbesondere unter Erschöpfung, Vergesslichkeit, kreisenden Ängsten rund um ihren Gesundheitszustand sowie Insuffizienz- und Schamgefühlen. Nach der sta tionären Behandlung habe die Beschwerdeführerin gemäss Dr. Z.___ im Rahmen eines weiteren im Februar 2017 stattgefundenen Gesprächs weniger depressiv und gefestigter, aber immer noch sehr vulnerabel und in den psychi schen Funktionen allgemein reduziert gewirkt. Während der Untersuchung seien vermehrt depressive Symptome wie verminderte Psychomotorik und Antrieb, aufge hobene Schwingungsfähigkeit sowie Störungen der Vitalgefühle fassbar geworden (Urk. 7/66/21 f.). Bei der differenzierten Beschwerdeschilderung habe die Beschwerdeführerin über weite Strecken emotional unbeteiligt, abwesend und auch dissoziativ gewirkt, was allenfalls den Eindruck des «Unechten» erwecke. Diese Affektlage sei jedoch bei dissoziativen Zust ä nden, gerade auch zusammen mit der Gefühllosi gkeit und dem stark verminderten emotionalen Rapport bei schweren depressiven Zuständen bekannt. Die entsprechenden psycho pathologischen Befunde seien zudem mit den geklagten Beeinträchtigungen zu vereinbaren, weshalb insgesamt eine hohe Konsistenz und Plausibilität in Bezug auf die Beschwerde vorliege (Urk. 7/66/22 f.). Angesichts der Psychopathologie lägen namentlich in den Bereichen
Flexibilität und Umstellung, Durchhalte fähigkeit/Belastbarkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Anwendung fachlicher Kompetenzen deutliche Einschränkungen vor. Beeinträchtigt seien darüber hinaus die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben (Urk. 7/66/32). Gesamthaft sei die Beschwerde führerin aus gutachterlicher Sicht durch ihre psychische Erkrankung stark behin dert, wobei sich diese und die somatischen Krankheitsbilder wechselseitig ungünstig beeinflussen würden. Sowohl in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin als auch auf behinderungsadaptierte Tätigkeiten liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 7/66/34). 3.6
Gestützt auf grundsätzlich dieselben Diagnosen wie Dr. Z.___ attestierte Dr. E.___ mit Bericht vom 2 8. August 2017 sowohl für die angestammte Tätig keit als Raumpflegerin als auch für leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründete er unver ändert zum Bericht vom 2 2. September 2016 unter anderem mit schweren Konzentrationseinbussen, einer raschen Ermüdbarkeit und einer sehr niedrigen psychophysischen Stresstoleranz (Urk. 7/75/3 f.). 3.7
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 3. März 2018 aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Schmerzen und damit verbundenen Bewegungseinschränkungen an der rechten Hand über längere Zeit und mit gutem Erfolg ergotherapeutisch behan delt worden sei. Die zuletzt im Juli 2017 verordnete Behandlung sei unterdessen abgeschlossen. In Bezug auf die Hepatit i s-B-Infektion sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei; auch der Diabetes mellitus Typ II habe keine Langzeitfolgen. Die Beschwerdeführerin leide des Weiteren an einem chronischen und rezidivie renden lumbospondylogenen Syndrom mit möglicherweise vorübergehender radi kulärer Symptomatik L4/L5 rechts. Eine MRI-Untersuchung habe im April 2017 eine fokale Diskushernie L4/L5 rezessal rechts gezeigt mit damaliger Kom pression der Wurzel L 5. Ausserdem hätten osteochondrotische Veränderungen im lumbosakralen Übergang bestanden. Im Jahr 2017 sei zweimal eine Physio therapie verordnet worden. Seither seien die se Beschwerden in den Hintergrund getreten (Urk. 7/80). 3.8 3.8 .1
Dr. A.___ vom RAD diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Untersuchungs bericht vom 1 6. Januar 2018 eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/84/10). Anlässlich der Exploration seien die Beschwerden erst nach mehrfachem Nach fragen in Erfahrung zu bringen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass es ihr seit 2015, als die Diagnose Brustkrebs gestellt w orden sei, schlecht gehe. Sie habe Angst vor einem Rückfall oder dass ihre Töchter an Brustkrebs erkranken könnten. Zudem leide sie an Diabetes, könne die rechte Hand nicht mehr richtig zur Faust schliessen und habe eine Diskushernie. Nach mehrfachem Nachhaken habe die Beschwerdeführerin zudem angegeben, immer sehr müde zu sein, keinen Antrieb zu verspüren, an nichts mehr Freude und keine Interessen mehr zu haben. Häufig habe sie Ein- und Durchsc hlafstörungen (Urk. 7/84/2 f.).
Während des Gesprächs seien gemäss Dr. A.___ keine schmerzbedingten Ein schränkungen oder Positionswechsel aufgefallen. Aufmerksamkeit und Konzent ration hätten durchgehend aufrechterhalten werden können, wobei sich in spezi fischen Kurztests leichte Einbussen gezeigt hätten. Anzeichen von Müdigkeit seien nicht feststellbar gewesen. Bei gut herstellbarem affektive m Rapport sei en die Schwingung sfähigkeit eingeschränkt und die Stimmung leicht ins Depressive verschoben gewesen. Antrieb und Psychomotorik hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Ferner hätten sich Verdeutlichungstendenzen feststellen lassen; eine Selbstlimitierung sei wahrscheinlich (Urk. 7/84/5 f.). Die Beschwerdeführerin habe massiv an den Fragen vorbeigeredet und immer wieder ihre Einschrän kungen und Probleme in den Mittelpunkt gestellt, wobei der Eindruck entstanden sei, dass sie gelernt habe, massgebende Ereignisse respektive Symptome zu betonen. Sei auf der Beantwortung der Fragen bestanden worden, sei die Beschwerde führerin häufig ins Schleudern geraten und habe nicht klar nachvoll ziehbare oder widersprüchliche Antworten gegeben. Beispielsweise habe sie einer seits angegeben, dass ihr Leben schon immer schwer gewesen sei . Anderer seits habe sie sich aber auch als fröhliche und humorvolle Person bezeichnet und dass die schönste Zeit in ihrem Leben nach der Geburt der Zwillinge begonnen habe . Auf Widersprüche angesprochen, habe die Beschwerdeführerin meist keine Antwort gewusst. Inkonsistenzen hätten sich darüber hinaus hinsichtlich der beklag ten Schmerzen an der rechten Hand ergeben. So sei ein gestenreicher Gesprächsstil aufgefallen . Im Laufe der 3.5 Stunden dauernden Untersuchung seien zudem keine schmerzbedingten Positionswechsel vorgenommen worde n (Urk. 7/84/9). Insgesamt habe wenn überhaupt eine leichtgradige depressive Symptomatik eruiert werden können. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeits störung hätten ebenso wenig bestanden wie für eine phobische Symptomatik. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Brustkrebsdiagnose könne nicht klar nachvollzogen werden, da sich die Beschwerdeführerin insbesondere erst im Dezember 2015 beim Psychiater angemeldet habe und im Juli 2015 operiert worden sei. Eine klare Arbeitsunfähigkeit sei nur für den Zeitraum der Operation, der Rekonvaleszenz sowie der Radiotherapie ausgewiesen. Aktuell könne aus psychi atrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/84/10 f.). 3.8 .2
Auf der Grundlage der von Dr. G.___ am 1 3. März 2018 gestellten Diag nosen (vgl. E. 3.7 vorstehend) legte RAD-Arzt Dr. B.___ das Belastungsprofil mit Stellungnahme vom 1 3. April 2018 wie folgt fest: Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit, ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Arbeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungüns tigen Hebelwirkungen am Handgelenk, ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände. Medizinisch-theoretisch liege für die angestammte Tätigkeit seit Mai 2015 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit vor. Für eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/90/5 f.). 3.8 .3
Unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. B.___ hielt Dr. A.___ eben falls mit Stellungnahme vom 1 3. April 2018 abschliessend fest, dass aus psychi atrischer Sicht aktuell sowohl für die angestammte als auch für eine leidens angepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege. Retro spektiv seien die mit einer Arbeitsunfähigkeit verbundenen Zeiträume nicht klar eruierbar . Aus somatischer Sicht habe aufgrund der operativen Entfernung des Mamma-Karzinoms mit anschliessender Radiotherapie vom 1 6. Juni bis 12. Juli 2015 und vom 1 5. Juli bis 2 5. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den. Seit September 2015 seien die angestammte Tätigkeit wieder zu 30 % und eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 7/90/7). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem rentenabweisenden Entscheid auf die RAD-Beurteilung en der Dres . B.___ und A.___ vom 1 6. Januar beziehungs weise 1 3. April 201 8. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass dieser medizinischen Einschätzung Beweiswert zukommt und beantragt eine vom Gericht zu veranlassende psychiatrisch-orthopädische Begutachtung. 4.2
Die von Dr. B.___ vorgenommene Aktenbeurteilung stell t en beide Parteien nicht substantiiert in Frage (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2 S. 1 f.). Dieser kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Im konkreten Fall liegen mit Blick auf die von der Beschwerde führerin geklagten Rückenschmerzen radiologische Befunde vor, welche am 4. April 2017 im C.___ erhoben wurden. Nebst einer fokalen Diskus hernie L4/L5 mit Kompression der Wurzel L5 rezessal rechts konnten auch osteo chondrotische Veränderungen im lumbosakralen Übergang festgestellt werden (Urk. 7/81/3). Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass Dr. B.___
die angestammte T ätigkeit als Raumpflegerin nur mehr deutlich eingeschränkt für zumutbar erachtete. Unklar ist jedoch, inwiefern bei der Fest legung des Belastungsprofils dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass die lumbospondylogenen Beschwerden gemäss Dr. G.___
nach Inanspruch nahme von Physiotherapie im März und Juli 2017 in den Hintergrund getreten sind (Urk. 7/80). Ausserdem konnten anlässlich der mehrstündigen psychi atrischen Untersuchung durch Dr. A.___
im Januar 2018 weder Gangauffällig keiten noch schmerzbedingte Positionswechsel beobachtet werden (Urk. 7/84/5). Gewisse Zweifel a n der Zuverlässigkeit des Belastungsprofil s (Urk. 7/90/6), im Rahmen dessen diverse Einschränkungen aufgrund des Rückenleidens berück sichtigt wurden, lassen sich s omit nicht von der Hand weisen.
Dr. B.___ erachtete darüber hinaus auch Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Belastung der Hände einhergehen, für nicht mehr zumutbar. Unklar bleibt in diesem Kontext aufgrund widersprüchlicher Ausführungen im Belastungsprofil jedoch nicht nur, ob der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen vo n Lasten gar nicht mehr oder nur noch gelegentlich möglich ist . Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb seitens des RAD für beide Hände von Einschränkungen ausge gangen wurde. Gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 1 3. März 2018 klagte die Beschwerdeführerin einzig über Schmerzen und eine damit verbundene Bewegungs einschränkung an der rechten Hand. Zudem seien mittels der unter dessen abgeschlossenen Ergotherapie gu te Erfolge erzielt worden (Urk. 7/80) . In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist nicht hinreichend geklärt, welche funktio nellen Einschränkungen an der rechten Hand überhaupt noch bestehen. Das von Dr. B.___ festgelegte Belastungsprofil, welches in diesem Zusammenhang
diverse erhebliche Limitierungen vorsieht, vermag nicht zu überzeugen.
Gesamthaft
kann somit auf die Aktenbeurteilung von Dr. B.___
nicht abge stellt werden, weshalb in somatischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf besteht. Weitere Untersuchungen sind im Übrigen umso mehr angesichts dessen ange zeigt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Haushaltsabklärung von erheb lichen Einschränkungen an den Armen und Händen berichtete, weshalb die Haus haltsaufgaben gemäss ihren Angaben weitestgehend von ihrem Ehemann und den erwachsenen Töchtern übernommen werden (vgl. Urk. 7/86/5 f.). Es ist ungeklärt, ob ein medizinisches Korrelat für die geklagten Beeinträchtigungen vorliegt oder womöglich ein sekundärer Krankheitsgewinn im Vordergrund steht. 4.3
In psychiatrischer Hinsicht ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ein Vergleich der Beurteilungen von Gutachterin Dr. Z.___ und derjenigen von Dr. A.___
nicht nur was die gestellten Diagnosen anbelangt (vgl. Urk. 7/66/23 f., 7/84/10)
erhebliche Diskrepanzen offenbart. Diametr al gegensätzlich wurde auch die Konsistenz der Beschwerdeschilderung bewertet, welcher invalidenver sicherungsrechtlich entscheidende Bedeutung zukommt.
Während Dr. Z.___ die Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere ausgehend von einem disso ziativen Zustand als sehr plausibel einstufte (Urk. 7/66/22 f.), gelangte Dr. A.___ zur Auffassung, dass Verdeutlichungstendenzen vorlägen und gar eine Aggrava tion nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 7/84/6). Entsprechend unter schiedlich fiel en daher auch die jeweiligen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit aus. Dr. Z.___ attestierte sowohl für die angestammte Tätigkeit als Raum pflegerin als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/66/34). Demgegenüber ging Dr. A.___ unter Berücksichtigung der Brustkrebsbehandlung ab dem 1 6. Juni 2015 nur für den begrenzten Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Im Übrigen legte sie sich retrospektiv nicht fest und bescheinigte ab dem Untersuchungszeitpunkt eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 7/84/10 f.).
Bei dieser widersprüchlichen Ausgangslage erweisen sich auch weitere psychi atrische Abklärungen als unumgänglich. Diese sind auch in Anbetracht der bundes gerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich für sämtliche psy chischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden ist (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1), angezeigt. Weder die Dres . Z.___ und A.___ noch der behandelnde Psychiater Dr. E.___, welcher sich mit Bericht vom 2 8. September 2018 nochmals der Beur teilung der Gutachterin der BVK anschloss (Urk. 3), setzten sich mit den Standardindikatoren auseinander. Weiterer Klärung bedarf darüber hinaus die Frage, ob im rund einjährigen Zeitraum zwischen den Untersuchungen durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ allenfalls eine Besserung des psychischen Gesund heitszustandes eingetreten ist. So ergeben sich doch gewisse Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Steigerung des Aktivitätsniveaus (vgl. Urk. 7/66/8, 7/66/11 und 7/84/2 f.). Des Weiteren wird darauf einzugehen sein, ob und in welchem Ausmass invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren das psy chische Beschwerdebild mitbestimmen. Dr. Z.___ erkannte solche unter anderem in Form von anhaltenden Beziehungsproblemen mit dem Ehemann sowie dem Stellenverlust im Februar 2017 (Urk. 7/66/23), ohne diese Faktoren allerdings bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Schliesslich ist
eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerde führerin indiziert, da die fachärztlichen Berichte auch in dieser Hin sicht deutlich divergieren . Zudem hielt Dr. Z.___ in diesem Kontext selbst fest, dass eine abschliessende Persönlichkeitsdiagnostik im Rahmen der akuten affektiven und dissoziativen Psychopathologie nicht möglich gewesen sei (Urk. 6/66/27). 5.
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilungen vom 1 6. Januar respektive 1 3. April 2018 bestehen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher für eine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf eine Invalidenrente als unzureichend abgeklärt. Folglich ist die angefochtene Verfü gung vom 1 9. Oktober 2018 (Urk.
2) aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu entscheide. Die von der Beschwerdeführerin bean tragte Einholung eines Gerichtsgutachtens fällt dagegen ausser Betracht, da die Beschwerdegegnerin bis anhin kein Administrativgutachten in Auftrag gege ben hat . 6 . 6 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen sind. 6 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermes sensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung in der Höhe von Fr. 1 ' 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Oktober 2018 aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1 ’7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01017
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 1. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war während mehrere r Jahre unter anderem bei der Stadt Y.___ als Raumpflegerin angestellt (Urk. 7/7, 7/13, 7/17 und 7/36 f.). Insbesondere unter Hinweis auf Brustkrebs, Hepatitis, Arthrose sowie Schmerzen meldete sie sich am 1 7. November 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/13 [= Urk. 7/32]) namentlich Arbeitgeberberichte (Urk. 7/17, 7/36 f.) sowie medizi nische Unterlagen ein (Urk. 7/20 f., 7/29 und 7/44). Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 erteilte sie Kostengutsprache für vom 1. August 2016 bis 3 1. Januar 2017 dauernde Integrationsmassnahmen im Betrieb (Urk. 7/34), wobei sie der Versi cherten in diesem Zeitraum Taggelder ausrichtete (Urk. 7/35, 7/38, 7/48 und 7/54). Mit Schreiben vom 1 0. Februar 2017 orientierte die IV-Stelle die Versi cherte über den Abschluss der Integrationsmassnahmen. Deren Weiterführung sei zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, weshalb die Renten prüfung eingeleitet werde (Urk. 7/62).
Nach Kenntnisnahme von weiteren Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/73, 7/75 und 7/80 f.) sowie eines von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kan tons Zürich am 2 0. April 2017 vorgelegten Gutachtens (Urk. 7/66) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. A.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 1 6. Januar 2018, Urk. 7/84).
Des Weiteren liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen (Bericht vom 2 8. Mai 2018, Urk. 7/86) . Nachdem sich der RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 13. April 2018 zum somatischen Gesundheitszustand der Versicherten geäussert hatte, nahm Dr. A.___ gleichentags nochmals zusammenfassend Stellung (Urk. 7/90/5 ff.). Mit Vorbescheid vom 1 3. Juli 2018 wurde der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 7/91), wogegen diese am 3 0. Juli 2018 sowie ergänzend am 1 4. September 2018 Einwand erhob (Urk. 7/93, 7/97). Am 1 9. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/100 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. November 2018 unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters vom 2 8. September 2018 (Urk. 3) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und es sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine ergänzende Begut achtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 5. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhal ten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewis sermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nament lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali fikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 9. Oktober 2018 (Urk.
2) zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit als Reinigungskraft ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. Februar 2017) bis auf Weiteres noch in einem 30%-Pensum zumutbar gewesen sei. Für eine angepasste Tätigkeit habe aus ärztlicher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Entgegen den Vorbringen im Vorbescheid verfahren könne auf den Untersuchungsbericht des RAD abgestellt werden, wes halb keine externe Begutachtung durchzuführen sei. Ohne gesundheitliche Ein schränkung wäre die Beschwerdeführerin weiterhin in einem 78%-Pensum erwerbs tätig, wo bei mittels Einkommensvergleich
eine Einschränkung im Erwerbs bereich von 14 % resultiere, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 10 % führe. Im Haushaltsbereich
in welchem die Beschwerdeführerin in einem 22%-Pensum tätig wäre liege eine Einschränkung von 26 % vor, was einen Teil invaliditätsgrad von 6 % zur Folge habe. Insgesamt bestehe bei einem Invalidi tätsgrad von 16 % kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.2
In ihrer Beschwerdeschrift vom 2 1. November 2018 brachte die Beschwerde führerin im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. Dr. Z.___ habe in ihrem zuhanden der BVK erstellten psychiatrischen Gutachten eine vollständige Arbeits unfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert. Im Gegensatz dazu sei Dr. A.___ vom RAD in ihrem Untersuchungsbericht zum Schluss gekommen, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit diesen Diskrepanzen aus einandergesetzt und die widersprüchliche Aktenlage nicht mit weiteren Abklä rung en erhellt. Es dränge sich daher eine vom Gericht zu veranlassende ergän zende Begutachtung auf (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin war vom 1 6. bis 2 1. Juni 2015 im Kantonsspital C.___ hospitalisiert, wobei sie sich einer laparoskopischen Hysterektomie mit Adnexektomie beidseits, einer Sentinel -LK-Biopsie sowie einer Tumorektomie Mamma rechts unterzog. Der intra- und postoperative Verlauf sei komplika tionslos gewesen (Urk. 7/20/8 f.). Gemäss Bericht vom 8. Oktober 2015 habe die Beschwerdeführerin nach Abschluss der adjuvanten Radiotherapie bei stärkerer Anstrengung noch Schmerzen im rechten Arm verspürt (Urk. 7/20/6). 3.2
Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, untersuchte die Beschwerdeführerin am 2 2. März 2016 im Auftrag der BVK. Im tags darauf ausgefertigten Bericht stellte sie im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 7/29/5 ff.): - Mammacarzinom rechts Stadium pT1, Erstdiagnose Juni 2015 - Status nach Sentinellymphknotenbiopsie und Tumorektomie Mamma rechts am 1 7. Juni 2015 - Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Adnexektomie beid seits bei herdförmiger Endosalpingeose Tube rechts mit einzelnen para tubaren Zysten rechts sowie einzelnen serösen Zysten des Ovars rechts - Status nach Radiotherapie der Ma mma rechts vom 1 5. Juli bis 25. August 2015 - aktuell Arimidex - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom.
Nach Abschluss der im Zusammenhang mit der Krebserkrankung notwendigen Therapien habe sich das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin zuneh mend verschlechtert. Unter anderem sei es zu sozialem Rückzug, Gedanken kreisen, Müdigkeit/Energielosigkeit und Schlafstörungen gekommen. Die Beschwerde führerin befinde sich alle zwei Wochen bei Dr. med. E.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung und nehme Antidepressiva ein. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, wobei im Juni 2016 eine schrittweise berufliche Reintegration geplant sei. Sollte die Beschwerdeführerin bis Oktober 2016 ihre Erwerbstätigkeit nicht wieder vollumfänglich aufgenommen haben, empfehle sich eine Nachuntersuchung durch einen Psychiater der BVK (Urk. 7/29/5 ff.). 3.3
In seinem Bericht vom 2 2. September 2016 diagnostizierte Dr. E.___ eine mit telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Zudem bestehe verdachtsweise eine Persönlichkeitsstörung nach Gebärmutter- und Brustkrebserkrankung (ICD-10 F60.9; Urk. 7/44/1). Die Beschwerdeführerin sei derzeit im Rahmen des seit dem 1 5. Juni 2016 wahrgenommenen Wiederein gliederungsprogramms in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 20 % arbeits fähig. Die reduzierte Leistungsfähigkeit sei Folge von schweren Konzentrations einbussen, rascher Ermüdbarkeit, vermehrtem Erholungsbedarf, sehr niedriger psychophysischer Stresstoleranz und stark reduzierter geist ig er Flexibilität (Urk. 7/44/3). 3.4
Vom 1 2. Dezember 2016 bis 2 1. Januar 2017 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik F.___ in stationärer psychosomatisch-sozialmedizinischer Reha bilitationsbehandlung. Bei Eintritt habe sich die depressive Symptomatik in Form von hoher psychovegetativer Erschöpfung, Niedergedrücktheit, Antriebslosigkeit, Tagesmüdigkeit, einem Gefühl der Gefühllosigkeit sowie Perspektivlosigkeit ge zeigt (Urk. 7/81/8). Innerhalb der sechswöchigen Behandlung habe sich die depres sive Stimmungslage gebessert bei immer noch bestehendem erschwerte m Zugang zum emotionalen Erleben und den somatischen Beschwerden wie Schmerzen in Beinen und Händen. Dringend werde die Fortführung der ambu lanten Gesprächspsychotherapie empfohlen. Am 2 3. Januar 2017 werde die Beschwerde führerin wieder die Trainingsmassnahme der Invalidenversicherung aufnehmen und zwei Stunden pro Tag arbeiten. Es bestünden noch eine redu zierte körperliche Belastbarkeit, eine leichte Ermüdbarkeit sowie Schmerzen in den Händen (Urk. 7/81/5 f., vgl. auch Urk. 7/73/2 f.). 3.5
In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 2 0. April 2017 stellte Dr. Z.___ im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66/23 f., 7/66/35 f.): - seit Herbst 2015 bestehende mittelgradige bis eher schwere depressive Epi sode mit Chronifizierungstendenz auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10-GM-17 F32.2) sowie bei einer phobischen Angststörung in der Anamnese und bei multiplen, die Depression auslösenden und unterhaltenden Faktoren - in Frage kommende medikamenteninduzierte Asthenie (ICD-10 F06.3) als weitere sehr häufige unerwünschte Nebenwirkung bei der adjuvanten Chemotherapie mit Arimidex, hier noch verstärkt durch Citalopram; inflamma torisch bedingte pseudoneurasthenische Symptome im Rahmen der chronischen Hepatitis B denkbar - Konversions- oder dissoziative Störung (ICD-10 F44) als Komorbidität zur affektiven Störung und bei anamnestischer Angststörung - mindestens akzentuierte Persönlichkeit mit emotional-abhängigen und ängstlichen Zügen (ICD-10 Z73); differentialdiagnostisch komme eine kombinierte Persönlichkeitsstörung des Clusters C in Frage (ICD-10 F60.6/F60.7), wovon aus gutachterlicher Sicht auszugehen sei.
Anlässlich der gutachterlichen Exploration im November 2016 habe die Beschwerde führerin schwer depressiv und sowohl psychisch als auch körperlich abgebaut ge wirkt . Sie habe über Schmerzen an den Händen und Handgelenken geklagt. Unter der adjuvanten Chemotherapie sowie der Behandlung mit Ari midex hätten diese Beschwerden zugenommen. Neu se ien auch tiefliegende myofas ziale und Knochenschmerzen in den Extremitäten vorhanden. Ferner leide sie insbesondere unter Erschöpfung, Vergesslichkeit, kreisenden Ängsten rund um ihren Gesundheitszustand sowie Insuffizienz- und Schamgefühlen. Nach der sta tionären Behandlung habe die Beschwerdeführerin gemäss Dr. Z.___ im Rahmen eines weiteren im Februar 2017 stattgefundenen Gesprächs weniger depressiv und gefestigter, aber immer noch sehr vulnerabel und in den psychi schen Funktionen allgemein reduziert gewirkt. Während der Untersuchung seien vermehrt depressive Symptome wie verminderte Psychomotorik und Antrieb, aufge hobene Schwingungsfähigkeit sowie Störungen der Vitalgefühle fassbar geworden (Urk. 7/66/21 f.). Bei der differenzierten Beschwerdeschilderung habe die Beschwerdeführerin über weite Strecken emotional unbeteiligt, abwesend und auch dissoziativ gewirkt, was allenfalls den Eindruck des «Unechten» erwecke. Diese Affektlage sei jedoch bei dissoziativen Zust ä nden, gerade auch zusammen mit der Gefühllosi gkeit und dem stark verminderten emotionalen Rapport bei schweren depressiven Zuständen bekannt. Die entsprechenden psycho pathologischen Befunde seien zudem mit den geklagten Beeinträchtigungen zu vereinbaren, weshalb insgesamt eine hohe Konsistenz und Plausibilität in Bezug auf die Beschwerde vorliege (Urk. 7/66/22 f.). Angesichts der Psychopathologie lägen namentlich in den Bereichen
Flexibilität und Umstellung, Durchhalte fähigkeit/Belastbarkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Anwendung fachlicher Kompetenzen deutliche Einschränkungen vor. Beeinträchtigt seien darüber hinaus die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben (Urk. 7/66/32). Gesamthaft sei die Beschwerde führerin aus gutachterlicher Sicht durch ihre psychische Erkrankung stark behin dert, wobei sich diese und die somatischen Krankheitsbilder wechselseitig ungünstig beeinflussen würden. Sowohl in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin als auch auf behinderungsadaptierte Tätigkeiten liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 7/66/34). 3.6
Gestützt auf grundsätzlich dieselben Diagnosen wie Dr. Z.___ attestierte Dr. E.___ mit Bericht vom 2 8. August 2017 sowohl für die angestammte Tätig keit als Raumpflegerin als auch für leidensangepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründete er unver ändert zum Bericht vom 2 2. September 2016 unter anderem mit schweren Konzentrationseinbussen, einer raschen Ermüdbarkeit und einer sehr niedrigen psychophysischen Stresstoleranz (Urk. 7/75/3 f.). 3.7
Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 3. März 2018 aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Schmerzen und damit verbundenen Bewegungseinschränkungen an der rechten Hand über längere Zeit und mit gutem Erfolg ergotherapeutisch behan delt worden sei. Die zuletzt im Juli 2017 verordnete Behandlung sei unterdessen abgeschlossen. In Bezug auf die Hepatit i s-B-Infektion sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei; auch der Diabetes mellitus Typ II habe keine Langzeitfolgen. Die Beschwerdeführerin leide des Weiteren an einem chronischen und rezidivie renden lumbospondylogenen Syndrom mit möglicherweise vorübergehender radi kulärer Symptomatik L4/L5 rechts. Eine MRI-Untersuchung habe im April 2017 eine fokale Diskushernie L4/L5 rezessal rechts gezeigt mit damaliger Kom pression der Wurzel L 5. Ausserdem hätten osteochondrotische Veränderungen im lumbosakralen Übergang bestanden. Im Jahr 2017 sei zweimal eine Physio therapie verordnet worden. Seither seien die se Beschwerden in den Hintergrund getreten (Urk. 7/80). 3.8 3.8 .1
Dr. A.___ vom RAD diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Untersuchungs bericht vom 1 6. Januar 2018 eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/84/10). Anlässlich der Exploration seien die Beschwerden erst nach mehrfachem Nach fragen in Erfahrung zu bringen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass es ihr seit 2015, als die Diagnose Brustkrebs gestellt w orden sei, schlecht gehe. Sie habe Angst vor einem Rückfall oder dass ihre Töchter an Brustkrebs erkranken könnten. Zudem leide sie an Diabetes, könne die rechte Hand nicht mehr richtig zur Faust schliessen und habe eine Diskushernie. Nach mehrfachem Nachhaken habe die Beschwerdeführerin zudem angegeben, immer sehr müde zu sein, keinen Antrieb zu verspüren, an nichts mehr Freude und keine Interessen mehr zu haben. Häufig habe sie Ein- und Durchsc hlafstörungen (Urk. 7/84/2 f.).
Während des Gesprächs seien gemäss Dr. A.___ keine schmerzbedingten Ein schränkungen oder Positionswechsel aufgefallen. Aufmerksamkeit und Konzent ration hätten durchgehend aufrechterhalten werden können, wobei sich in spezi fischen Kurztests leichte Einbussen gezeigt hätten. Anzeichen von Müdigkeit seien nicht feststellbar gewesen. Bei gut herstellbarem affektive m Rapport sei en die Schwingung sfähigkeit eingeschränkt und die Stimmung leicht ins Depressive verschoben gewesen. Antrieb und Psychomotorik hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Ferner hätten sich Verdeutlichungstendenzen feststellen lassen; eine Selbstlimitierung sei wahrscheinlich (Urk. 7/84/5 f.). Die Beschwerdeführerin habe massiv an den Fragen vorbeigeredet und immer wieder ihre Einschrän kungen und Probleme in den Mittelpunkt gestellt, wobei der Eindruck entstanden sei, dass sie gelernt habe, massgebende Ereignisse respektive Symptome zu betonen. Sei auf der Beantwortung der Fragen bestanden worden, sei die Beschwerde führerin häufig ins Schleudern geraten und habe nicht klar nachvoll ziehbare oder widersprüchliche Antworten gegeben. Beispielsweise habe sie einer seits angegeben, dass ihr Leben schon immer schwer gewesen sei . Anderer seits habe sie sich aber auch als fröhliche und humorvolle Person bezeichnet und dass die schönste Zeit in ihrem Leben nach der Geburt der Zwillinge begonnen habe . Auf Widersprüche angesprochen, habe die Beschwerdeführerin meist keine Antwort gewusst. Inkonsistenzen hätten sich darüber hinaus hinsichtlich der beklag ten Schmerzen an der rechten Hand ergeben. So sei ein gestenreicher Gesprächsstil aufgefallen . Im Laufe der 3.5 Stunden dauernden Untersuchung seien zudem keine schmerzbedingten Positionswechsel vorgenommen worde n (Urk. 7/84/9). Insgesamt habe wenn überhaupt eine leichtgradige depressive Symptomatik eruiert werden können. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeits störung hätten ebenso wenig bestanden wie für eine phobische Symptomatik. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Brustkrebsdiagnose könne nicht klar nachvollzogen werden, da sich die Beschwerdeführerin insbesondere erst im Dezember 2015 beim Psychiater angemeldet habe und im Juli 2015 operiert worden sei. Eine klare Arbeitsunfähigkeit sei nur für den Zeitraum der Operation, der Rekonvaleszenz sowie der Radiotherapie ausgewiesen. Aktuell könne aus psychi atrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/84/10 f.). 3.8 .2
Auf der Grundlage der von Dr. G.___ am 1 3. März 2018 gestellten Diag nosen (vgl. E. 3.7 vorstehend) legte RAD-Arzt Dr. B.___ das Belastungsprofil mit Stellungnahme vom 1 3. April 2018 wie folgt fest: Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, teils sitzend, teils gehend, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Kauern, Knien, Bücken, Hocken, ohne repetitive Rotation im Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit, ohne dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund, ohne Arbeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungüns tigen Hebelwirkungen am Handgelenk, ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände. Medizinisch-theoretisch liege für die angestammte Tätigkeit seit Mai 2015 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit vor. Für eine dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/90/5 f.). 3.8 .3
Unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. B.___ hielt Dr. A.___ eben falls mit Stellungnahme vom 1 3. April 2018 abschliessend fest, dass aus psychi atrischer Sicht aktuell sowohl für die angestammte als auch für eine leidens angepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege. Retro spektiv seien die mit einer Arbeitsunfähigkeit verbundenen Zeiträume nicht klar eruierbar . Aus somatischer Sicht habe aufgrund der operativen Entfernung des Mamma-Karzinoms mit anschliessender Radiotherapie vom 1 6. Juni bis 12. Juli 2015 und vom 1 5. Juli bis 2 5. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den. Seit September 2015 seien die angestammte Tätigkeit wieder zu 30 % und eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 7/90/7). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem rentenabweisenden Entscheid auf die RAD-Beurteilung en der Dres . B.___ und A.___ vom 1 6. Januar beziehungs weise 1 3. April 201 8. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass dieser medizinischen Einschätzung Beweiswert zukommt und beantragt eine vom Gericht zu veranlassende psychiatrisch-orthopädische Begutachtung. 4.2
Die von Dr. B.___ vorgenommene Aktenbeurteilung stell t en beide Parteien nicht substantiiert in Frage (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2 S. 1 f.). Dieser kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent lichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Im konkreten Fall liegen mit Blick auf die von der Beschwerde führerin geklagten Rückenschmerzen radiologische Befunde vor, welche am 4. April 2017 im C.___ erhoben wurden. Nebst einer fokalen Diskus hernie L4/L5 mit Kompression der Wurzel L5 rezessal rechts konnten auch osteo chondrotische Veränderungen im lumbosakralen Übergang festgestellt werden (Urk. 7/81/3). Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass Dr. B.___
die angestammte T ätigkeit als Raumpflegerin nur mehr deutlich eingeschränkt für zumutbar erachtete. Unklar ist jedoch, inwiefern bei der Fest legung des Belastungsprofils dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass die lumbospondylogenen Beschwerden gemäss Dr. G.___
nach Inanspruch nahme von Physiotherapie im März und Juli 2017 in den Hintergrund getreten sind (Urk. 7/80). Ausserdem konnten anlässlich der mehrstündigen psychi atrischen Untersuchung durch Dr. A.___
im Januar 2018 weder Gangauffällig keiten noch schmerzbedingte Positionswechsel beobachtet werden (Urk. 7/84/5). Gewisse Zweifel a n der Zuverlässigkeit des Belastungsprofil s (Urk. 7/90/6), im Rahmen dessen diverse Einschränkungen aufgrund des Rückenleidens berück sichtigt wurden, lassen sich s omit nicht von der Hand weisen.
Dr. B.___ erachtete darüber hinaus auch Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Belastung der Hände einhergehen, für nicht mehr zumutbar. Unklar bleibt in diesem Kontext aufgrund widersprüchlicher Ausführungen im Belastungsprofil jedoch nicht nur, ob der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen vo n Lasten gar nicht mehr oder nur noch gelegentlich möglich ist . Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb seitens des RAD für beide Hände von Einschränkungen ausge gangen wurde. Gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 1 3. März 2018 klagte die Beschwerdeführerin einzig über Schmerzen und eine damit verbundene Bewegungs einschränkung an der rechten Hand. Zudem seien mittels der unter dessen abgeschlossenen Ergotherapie gu te Erfolge erzielt worden (Urk. 7/80) . In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist nicht hinreichend geklärt, welche funktio nellen Einschränkungen an der rechten Hand überhaupt noch bestehen. Das von Dr. B.___ festgelegte Belastungsprofil, welches in diesem Zusammenhang
diverse erhebliche Limitierungen vorsieht, vermag nicht zu überzeugen.
Gesamthaft
kann somit auf die Aktenbeurteilung von Dr. B.___
nicht abge stellt werden, weshalb in somatischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf besteht. Weitere Untersuchungen sind im Übrigen umso mehr angesichts dessen ange zeigt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Haushaltsabklärung von erheb lichen Einschränkungen an den Armen und Händen berichtete, weshalb die Haus haltsaufgaben gemäss ihren Angaben weitestgehend von ihrem Ehemann und den erwachsenen Töchtern übernommen werden (vgl. Urk. 7/86/5 f.). Es ist ungeklärt, ob ein medizinisches Korrelat für die geklagten Beeinträchtigungen vorliegt oder womöglich ein sekundärer Krankheitsgewinn im Vordergrund steht. 4.3
In psychiatrischer Hinsicht ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ein Vergleich der Beurteilungen von Gutachterin Dr. Z.___ und derjenigen von Dr. A.___
nicht nur was die gestellten Diagnosen anbelangt (vgl. Urk. 7/66/23 f., 7/84/10)
erhebliche Diskrepanzen offenbart. Diametr al gegensätzlich wurde auch die Konsistenz der Beschwerdeschilderung bewertet, welcher invalidenver sicherungsrechtlich entscheidende Bedeutung zukommt.
Während Dr. Z.___ die Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere ausgehend von einem disso ziativen Zustand als sehr plausibel einstufte (Urk. 7/66/22 f.), gelangte Dr. A.___ zur Auffassung, dass Verdeutlichungstendenzen vorlägen und gar eine Aggrava tion nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 7/84/6). Entsprechend unter schiedlich fiel en daher auch die jeweiligen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit aus. Dr. Z.___ attestierte sowohl für die angestammte Tätigkeit als Raum pflegerin als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/66/34). Demgegenüber ging Dr. A.___ unter Berücksichtigung der Brustkrebsbehandlung ab dem 1 6. Juni 2015 nur für den begrenzten Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Im Übrigen legte sie sich retrospektiv nicht fest und bescheinigte ab dem Untersuchungszeitpunkt eine 100%ige Arbeits fähigkeit (Urk. 7/84/10 f.).
Bei dieser widersprüchlichen Ausgangslage erweisen sich auch weitere psychi atrische Abklärungen als unumgänglich. Diese sind auch in Anbetracht der bundes gerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich für sämtliche psy chischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden ist (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1), angezeigt. Weder die Dres . Z.___ und A.___ noch der behandelnde Psychiater Dr. E.___, welcher sich mit Bericht vom 2 8. September 2018 nochmals der Beur teilung der Gutachterin der BVK anschloss (Urk. 3), setzten sich mit den Standardindikatoren auseinander. Weiterer Klärung bedarf darüber hinaus die Frage, ob im rund einjährigen Zeitraum zwischen den Untersuchungen durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ allenfalls eine Besserung des psychischen Gesund heitszustandes eingetreten ist. So ergeben sich doch gewisse Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Steigerung des Aktivitätsniveaus (vgl. Urk. 7/66/8, 7/66/11 und 7/84/2 f.). Des Weiteren wird darauf einzugehen sein, ob und in welchem Ausmass invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren das psy chische Beschwerdebild mitbestimmen. Dr. Z.___ erkannte solche unter anderem in Form von anhaltenden Beziehungsproblemen mit dem Ehemann sowie dem Stellenverlust im Februar 2017 (Urk. 7/66/23), ohne diese Faktoren allerdings bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern. Schliesslich ist
eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerde führerin indiziert, da die fachärztlichen Berichte auch in dieser Hin sicht deutlich divergieren . Zudem hielt Dr. Z.___ in diesem Kontext selbst fest, dass eine abschliessende Persönlichkeitsdiagnostik im Rahmen der akuten affektiven und dissoziativen Psychopathologie nicht möglich gewesen sei (Urk. 6/66/27). 5.
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Beurteilungen vom 1 6. Januar respektive 1 3. April 2018 bestehen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher für eine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf eine Invalidenrente als unzureichend abgeklärt. Folglich ist die angefochtene Verfü gung vom 1 9. Oktober 2018 (Urk.
2) aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch neu entscheide. Die von der Beschwerdeführerin bean tragte Einholung eines Gerichtsgutachtens fällt dagegen ausser Betracht, da die Beschwerdegegnerin bis anhin kein Administrativgutachten in Auftrag gege ben hat . 6 . 6 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen sind. 6 .2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermes sensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung in der Höhe von Fr. 1 ' 7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Oktober 2018 aufge hoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1 ’7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch