Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1990, absolvierte die obligatorische Schulzeit und machte danach weder eine weitere Ausbildung noch ging sie einer Erwerbstätigkeit nach. Am 3 1. August 2010 (Datum des Posteingangs) meldete sie sich wegen einem chronischen psychisc hen Leiden (Angstzustände) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztber icht von Y.___, Fachä rztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Oktober 2010 ein (Urk. 7/10). Ausserdem nahm sie Abklärungen über berufliche Massnahmen – insbesondere ein e
erstmalige berufliche A usbildung - vor (Urk. 7/22). Am 11. Mai 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe und die Berufsberatung abgeschlossen werde, da die Versicherte selber der An sicht sei, es seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Mass nahmen möglich (Urk. 7/21). Am 8. Mär z 2011 nahmen med. pract . Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychot herapie, und Dr. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung (Urk. 7/25/3-4). Nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 7/27-28) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1 6. November 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2011 eine ausserordentliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'547. pro Monat zu (Urk. 7/36). 1.2
Im Juli 2016 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, und X.___ füllte am 2 2. Juli 2016 den Fragebogen «Revision der Invalidenrente» aus (Urk. 7/44). Am 1 6. September 2016 teilte der Hausarzt Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, mit, die Versicherte beziehe aus psychiatri schen Gründen eine IV-Rente. Er habe sie diesbezüglich nie betreut, sondern lediglich Bagatellerkrankungen behandelt und könne d eshalb die gewünschten An gaben zum Krankheitsverlauf nicht machen (Urk. 7/47/5). Der von der IV Stelle angeforderte Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging trotz wiederholter Mahnungen (Urk. 7/48-49, Urk. 7/51-52) nicht ein. Am 7. April
2017 führte die IV-Stelle ein Abklärungsgespräch mit der Versicherten durch. Anlässlich diese s Gespräch s er klärte di e Versicherte, dass sie Dr. C.___ noch einmal dazu auffordern werde, den ausstehenden Arztbericht zu verfassen und der IV-Stelle einzureichen. Die IV-Stelle wies die Versicherte sodann darauf hin, dass allenfalls eine Begutachtung veranlasst werden müsse, wenn sie den Bericht von Dr. C.___ bis zum 1 1. Mai 2017 nicht erhalte (Urk. 7/57). Nachdem die IV Stelle Dr. C.___ am 2 2. Mai 2017 ein weiteres Mal vergeblich gemahnt hatte (Urk. 7/58), ersuchte sie die Versi cherte am 2 2. Juni 2017 darum, sich für eine neuropsychologische Untersuchung mit Intelligenztest bei einem Arzt – sie empfahl die D.___
– zu melden und sich auf Kosten der Invalidenversicherung untersuchen zu lassen (Urk. 7/59). Am 31.
Juli 2017 teilte die Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, dass
sie die Untersuchung bei der D.___ durchführen werde, da dort auch ihr Arzt sei (Urk.
7/61). Am 3 1. August
2017 informierte die Versi cherte über die Durch führung der Untersuchung in der D.___ bzw. bei Dr. C.___ (Urk. 7/62). Wie sich in der Folge herausstellte, beruhte die Annahme der IV-Stelle, dass sich die Ver sicherte in die D.___ begeben habe bzw. dass Dr. C.___ mit der D.___ in Verbindung stehe, auf einem Missverständnis. Die Versicherte suchte Dr. C.___ in dessen Praxis auf, welche in keiner Verbindung zu r
D.___ steht, an der D.___ fanden keinerlei Untersuchungen statt (Urk. 7/62-63). Die IV-Stelle mahnte Dr. C.___ in der Folge weiter, den Arztbericht einzureichen (Urk. 7/65, Urk. 7/66). Na chdem diese Bemühungen wieder erfolglos gewesen waren, teilte sie der Ver sicherten am 2 7. Februar
2018 mit, zur Abklärung der Leistungsansprüche sei eine medizi ni sche Untersuchung (Psychiatrie inkl. ne uropsychologischer Abklä rung) notwen dig . Für die psychiatrische Abklärung würden Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und für die neu ropsycho logische Untersuchung dipl. -psych. F.___ vorgeschlagen. Die Untersu chungstermine würden direkt von den Gutachtern bekannt gegeben (Urk. 7/68). Am 1 6. März
2018 informierte F.___ die IV-Stelle darüber, dass ihm die Versicherte mitgeteilt habe, dass sie zu keinem Termin kommen und einen Anwalt einschalten wolle (Urk. 7/72). Die IV-Stelle wies
X.___ in der Folge
mit Schreiben vom 1 6. März 2018 auf ihre Mitwirkungspflichten hin und forderte sie auf, ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung zu erklä ren, ansonsten aufgrund de r Akten entschieden werden müsse, was zur Folge ha ben
könn e, dass d ie Leistungen eingestellt werden müssten (Urk. 7/73). Am 2 3. März
2018 erklärte die Versicherte schriftlich ihre Zustimmung zur Mitwir kung an der Begutachtung bei Dr. E.___ und F.___ (Urk. 7/79). Sie vereinbarte in der Folge mit den beiden Gutachtern auch Untersuchungstermine, nahm diese jedoch unentschul digt nicht wahr (Urk. 9/86). Mit Vorbescheid vom 11. April
2018 stellte die IV-Stelle X.___
die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht, da wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten die Prüfung des wei teren Leistungs anspruches nicht möglich sei (Urk. 7/88). Die Ver sicherte erhob dagegen am 9. Mai 2018 Einwand. Sie erklärte ihre grundsätzliche Bereitschaft an der Mitwirkung bei der Begutachtung und wies darauf hin, dass sie wegen eine s Wohnungswechsel s in letzter Zeit sehr unter Druck gestanden habe und es ausserdem bei der Terminvereinbarung zu Missverständnissen gekommen sei. Es sei deshalb Dr. C.___ noch eine kurze Frist einzuräumen, damit er den weitgehend fertiggestellten Bericht einreichen könne. Wenn die IV-Stell e nach dessen Prü fung noch zusätzliche Untersuchungen für erf orderlich halte, solle sie dies mit der Versicherten im Voraus besprechen, damit ihr deren Durchf ührung auch mög lich sei n könne (Urk. 7/91). Die IV-Stelle setzte der Versicherten daraufhin Frist an, um den Bericht von Dr. C.___ einzureichen (Urk. 7/92). Der Arztbericht von Dr. C.___ ging schliesslich am 1 5. Juni 2018 bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/98; vgl. Urk. 8/99). Die IV-Stelle hielt in der Folge daran fest, dass die von ihr angeordnete Begutachtung durchzuführen sei, und wies die Versicherte am 6. September 2018 erneut auf ihre Mitwirkungspflichten hin (Urk. 7/102). Die Versicherte vereinbarte mit den Gutachtern Termine (Urk. 7/106-110) und erklärte am 1 8. Septem ber
2018 schriftlich ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung (Urk. 7/112). Den Termin bei F.___ nahm sie aber wieder unentschul digt nicht wahr (Urk. 7/115), worauf die IV-Stelle auch de n Termin bei Dr. E.___ am 17. Oktober
2018 storniert e (Urk. 7/117). Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente ein (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler am 1 9. November 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): « 1. Die angefochtene Ve rfügung vom 1 7. Oktober 2018 sei aufzuheben. 2. Die per Ende November 2018 aufgehobene Rente sei weiterhin auszurichten.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und in der Per son des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 9. Januar 2019 um Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 5. Januar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in un entschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit e inzuräumen .
Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Aus füh rungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invali ditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch di e versi cherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nach zuwei sen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Um stände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verän dert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember
2010 E.
3.2). 1.2
Die Leistungen können gemäss Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Ab weichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a.
trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.
der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.
Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.
der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt (Abs. 4). 1.3
Wird wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Revisionsverfahren ein e Leistungseinstellung vorgenommen und erklärt daraufhin die versicherte Person ihre Mitwirkungsbereitschaft, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fort gesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4 .4 mit Hinweis auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung der Beschwerde geltend machen, ihre Grundproblematik sei der Beschwerdegegnerin seit langem bekannt. Behörd liche Anfrage wirkten bedrohend auf sie, und einen Termin ausser Haus könne sie kaum wahrnehmen. Damit verbundene Panikattacken verunmöglichten sach gemässes Verhalten. Die Beschwerdegegnerin begründe nicht, warum der Bericht des behandelnden Psychiaters nicht genügend sei. Mit der Anordnung weiterer Abklärungen dränge die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gezielt in eine Situation, die sie krankheitsbedingt gar nicht bewältigen könne. Der Bericht von Dr. C.___ zeige hinreichend auf, dass nach wie vor ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Das müsse der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Renten revision genügen. Es gehe nicht an, einen ärztlichen Bericht in Frage zu stellen, ohne auch nur einen Hinweis zu geben, inwiefern er falsch sein sollte (Urk. 1). 2.2
Demgegenüber begründet die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 1 7. Oktober
2018 damit, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Nachfrage nicht an den von ihr gewünschten Abklärungen teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar Bereitschaftserklärungen abgegeben, in der Folge aber die Untersuchungstermine nicht wahrgenommen. Eine Prüfung des weiteren Leistungsanspruches sei somit nicht möglich und die Rente sei andro hungsgemäss einzustellen (Urk. 2). 3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November
2011 (Urk. 7/36) aufgrund folgender Beurteilungen eine ganze Invaliden rente zugesprochen: 3.1
Laut dem Arztbericht der Psychiaterin Y.___ vom 1 9. Oktober
2010 (Urk. 7/10) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.8). Die Beschwerdeführerin habe sich vom 2 6. März 2009 bis zum 1 1. September 2009 bei ihr in ambulanter Behandlung befunden, die letzte Kontrolle habe am 1 6. Juni 2009 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei in einer jenischen Familie aufgewachsen, Mutter, Vater und Bruder seien von der Invalidenversicherung abhängig. Die Beschwerdeführerin habe 2007 den Sek. C Abschluss erreicht. Danach habe sie nur wenige Arbeits bemühungen vorge nom men. Ideen und Wünsche zur beruflichen Ausbildung seien zwar vorhanden, aber kaum umsetzbar. Die Beschwerdeführerin wirke matt, sei verwirrt und chaotisch, habe Abgrenzungsprobleme innerhalb der Familie. Die Prognose sei eigentlich gut, bei motivierter Mitarbeit der Beschwerdeführerin. Sie müsse sich von der Familie ablösen können. Die Behandlung sei in Form von stützenden Gesprächen sowie Abklärungen über die psychosoziale Situation erfolgt. Auf an sie gestellte Forderungen habe die Beschwerdeführerin mit dem Behandlungs abbruch reagiert. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung und habe nach Ab schluss der Schule nie gearbeitet. Von März 2009 bis Juni 2009 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Juli 2009 bis auf Weiteres sei ihr eine Arbeitsunfä higkeit von 50 % zu attestieren, wobei die Behandlung im August 2009 abgebro chen worden sei. Es würden sich Konzentrationsprobleme und eine Selbstverun sicherung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Eventuell könnte die Beschwerdeführerin in geschütztem Rahmen integriert werden, wobei ihr zeitlich ein Pensum von 100 % zumutbar sei. Die Beschwer deführerin erleide Angst- und Panikattacken, wenn es um ihre Zukunfts perspektiven gehe. Sie habe wenig Int rospektionsfähigkeit und Selbstvertrauen sowie ein des integrier tes Selbstbild und könne sich die Zugehörigkeit zu unserer Gesellschaft nur wenig vorstellen. Sie habe üb erhöhte Ansprüche an das Umfeld ohne Gegenleistung. Gegenüber Drittpersonen habe sie grosses Miss trauen. Als Symptome ihrer Angst komme e s zu sozialem Rückzug, Passivität und Depressivität, welche sie aber kaum beklage. Die Beschwerde führerin habe kein oder nur wenig Durchhaltevermögen und sei allgemein wenig motiviert, etwas von sich aus zu tun. Sie verfüge über wenig Konzentrations fähigkeit, da sie innerlich schnell abgelenkt sei. Nach aussen habe sie eine fordernde Haltung. Im hilfspflegerischen Bereich seien Ressourcen vor handen, da sie wegen ihrem behinderten Bruder wenig Angst vor Behinderungen habe und zum Teil auch ein liebevoller Umgang möglich sei. Sie habe denn auch die Idee gehabt, Klein kin dererzieherin zu werden, jedoch sei ihre Zuverlässigkeit fraglich. 3.2
Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hielt betreffend Abklärung über die beruflichen Massnahmen am 1 2. Mai 2011 (Urk. 7/22) fest, die Beschwerdefüh rerin habe wegen einer generalisierten Angststörung mit Panikattacken bisher keine berufliche Ausbildung absolvieren können. Seit dem Schulabschluss (Sek C), wo sie im letzten Jahr Einzelunterricht gehabt habe, habe sie nie gearbeitet. Sie habe angegeben, dass sie weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung (bei Dr. C.___) sei und auch medikamentös unterstützt werde. Sie könne aus gesund heitlichen Gründen keine Ausbildung machen. Sie habe es nicht einmal geschafft, an einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes teilzunehmen, da sei bereits auf dem Weg dorthin zusammengebrochen sei und habe ärztlich behandelt wer den müssen. Sie möchte auch nichts Weiteres versuchen, weder eine Ausbildung noch Integrationsmassnahmen. Vielmehr möchte sie eine Rente. 3.3
Die RAD-Ärztinnen Z.___ und Dr. A.___ führten am 8. März
2011 (Urk. 7/25/2 3) aus, es sei gemäss den Unterlagen davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin behinderun gsbedingt keine berufliche A usbildung habe absolvieren kön nen. Ein Gesundheits schaden sei aus gewiesen, die Beschwerde führerin leide an einer generalisierten Angststörung. Diese würde wahrscheinlich einen stark er höhten Führungsbedarf bewirken, um eine erstmalige berufliche Ausbildung durchzuhalten. Vermutlich wäre ein geschützter Rahmen notwendig, wobei die Motivation der Beschwerdeführerin geklärt werden müsste. 4.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens konnte die Beschwerdegegnerin folgende medizinischen Einschätzungen erhältlich machen: 4.1 4.1.1
Laut der Stel lungnahme von RAD-Ärztin G.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. März
2017 (Urk. 7/87/3) ist es sinnvoll, die Beschwerdeführerin auf niedrigem Niveau in den Arbeitsmarkt einzugliedern. In der Vergangenheit hätten Ablösungs- und Ab grenzungsprobleme zum Elternhaus und ein Motivationsproblem bestanden. Möglicherweise habe sich inzwischen aufgrund des Reifungsprozesses etwas ge ändert. In einem längeren Praktikum könnte auch das Leistungsniveau beurteilt werden. Gegebenenfalls könne bei weiterer Unklarheit ein Gutachten bzw. eine neuropsychologische Untersuchung inkl. Intelligenztest veranlasst werden. 4.1.2
Am 1 3. Februar 2018 hielt RAD-Ärztin G.___ fest, Intelligenz und neu rokognitive Defizite seien unklar. Die damalige Diagnose einer generalisierten Angststörung sei nicht nachvollziehbar. Zur Klärung der psychiatrischen Diag nose und der neurokognitiven Einschränkungen seien ein neuropsycho logisches und ein psychiatrisches Gutachten im Rahmen der Rentenrevision notwendig. Es lägen keine aktuellen medizinischen Unterlagen vor (Urk. 7/87/4) . 4.2
Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. C.___ vom 1 5. Juni 2018 (Urk. 7/99) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD 10: F40.01), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F40.1) sowie eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F.41.2). Der Verlauf sei seit Behand lungsbeginn am 3 1. Mai 2011
stationär. Gegenüber der Beurteilung von Psychi aterin Y.___
aus dem Jahr 2010 zeichne sich eine Verschlech te rung ab. Die Beschwerdeführerin sei allgemein ängstlich und in Anspannung, es träten oft Panikattacken auf. Dies sowohl zu Hause als auch in der Öffentlichkeit. Sie meide öffentliche Plätze, könne nicht alleine reisen, entwickle die typische Angstsymp tomatik mit Herzklopfen, Beklemmungsgefühl, Übelkeit, Schweissaus bruch, Kraftlosigkeit und Hitzewallungen. Durch solche Anfälle ziehe sie sich auch in ihrer Wohnung zurück, verdunkle alles, bleibe allein und sei dann auch deutlich depressiv. Ausserhalb der Wohnung benötige sie ständige Begleitung, auch für Arztbesuche. Oft flüchte sie sich zur Mutter oder der Freund müsse sie begleiten. Oft schaffe sie auch den Spaziergang mit dem Hund in der Nähe des Wohnhauses nicht. Bei der ausgeprägten und umfassenden Störung der Beschwerdeführerin sei auch eine beschränkte oder angepasste Tätigkeit nicht möglich. Es bestünden keine Ressourcen für eine berufliche Tätigkeit. Schon in der Schule habe sie dem allgemeinen Unterricht nicht mehr folgen können. Sie habe schulpsychologisch betreut werden müssen und Privat unterricht erhalten. Bei komplexeren Zusam menhängen scheine sie ausserdem intellektuell schnell überfordert. Die Beschwer deführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. S ie komme zwei- bis dreiwöchentlich zur Behandlung. Sie nehme täglich Sertalin 100 mg sowie Trittico 100 zum Schlafen ein. In Reserve habe sie ausserdem Temesta
Expidet 1. 0. Die Prognose sei ange sichts der intensiven Krankheitssymptomatik und der fehlenden Ressourcen un günstig. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schwierigen Lebensgeschichte sehr in die Familie eingebunden. Sie sei durch Erinnerungen an traumatisierende Erlebnisse auch immer wieder schwer belastet, doch bestünden keine Faktoren, die das Krankheitsgeschehen aufrechterhalten oder deutlich negativ beeinflussen würden. 4.3
Nach dem Eingang des Arztberichtes von Dr. C.___ nahm RAD-Ärztin G.___ am 2 4. Juli 2018 und am 6. September
201 8 (Urk. 7/122/3) erneut Stellung. Sie hielt daran fest, dass ein Gutachten einzuholen sei. Neben der psychiatrischen Erkrankung gebe es Anhaltspunkte für neurokognitive Ein schränkungen. Im Gut achten sollte zur Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in Bezug auf eine Hilfstätigkeit eingegangen werden. Wichtig erscheine in diesem Fall auch das Herausarbeiten psychosozialer und krankheitsbedingter Faktoren der Arbeitsun fähigkeit. Zu prüfen sei, inwieweit eine fachgerechte psychiatrische Behandlung geeignet sei, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Im neuropsycholo gischen Teil sollte sodann eine Intelligenztestung durchgeführt werden. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/36). In medizinischer Hinsicht beruhte diese Rentenzu sprache auf dem Bericht der Psychiaterin Y.___, welche die Beschwerde führerin nur von Ende März bis Mitte Juni 2009 behandelt hatte . Es stellt sich dabei die Frage, ob dies als Grundlage genügte. Einerseits spiel t en psychosoziale Umstände (schwieriges familiäres Umfeld) für die Nichtausübung einer Erwerbs tätigkeit offensicht lich eine gewisse Rolle, andererseits schien auch unklar, inwiefern die nicht vorhandene Motivation selbst zur Durchführung von Integra ti ons ma ss nahmen krankheitsbedingt war und der Beschwerdeführerin eine Will lens anstrengung in dieser Hinsicht zumutbar gewesen wäre. Zu beachten ist ins besondere, dass die Psychiaterin Y.___ die Ausübung einer Erwerbs tä tig keit zumindest in geschütztem Rahmen zu 100 %
für zumutbar hielt. Schliess lich stellte sie der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch eine günstige Prognose und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung von sich aus abge brochen habe, mithin stellte sich auch die Frage nach der Behandelbarkeit der Erkrankung der Beschwerdeführerin. 5.2
Laut den Angaben von Dr. C.___ findet zwar alle zwei bis drei Wochen eine psy chotherapeutische Behandlung bei ihm statt und die Beschwerdeführerin nimmt auch Antidepressiva und Schlafmittel ein. Alleine der Umstand, dass Dr. C.___ zur Verfassung seines Berichtes an die Beschwerdegegnerin beinahe zwei Jahre be nötigte, lässt aber daran zweifeln, dass eine psychotherapeutische Behandlung von erheblicher Intensität stattfindet. Es ist so dann der Beurteilung von RAD Ärztin G.___ zuzustimmen, dass Anhaltspunkte für neurokognitive Ein schränkungen vorhanden sind und eine Intelligenztestung erforderlich scheint. Es ist a usserdem unklar, warum der Beschwerdeführerin nicht wenigstens die Ausübung einer Hilfstätigkeit möglich sein soll, und es kann aufgrund der weni gen Angaben im Bericht von Dr. C.___ nicht überprüft werden, über welche Res sourcen die Beschwerdeführerin verfügt. Unklar ist sodann auch, inwiefern die Beschwerdeführerin durch psychosoziale Faktoren von der Ausübung einer Er werbstätigkeit abgehalten wird und ob ihre mangelnde Motivation auf krank heitsbedingte Ursachen zurückzuführen ist. Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte ist schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Es ist der Beschwerdegegnerin damit darin beizupflichten, dass der Arztbericht von Dr. C.___ keine genügende Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruch s der Beschwerdeführerin bildet. 5.3
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) ist es zwar grundsätzlich Aufgabe der Verwal tung, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will. Soweit eine rechtsgenügliche Abklärung aber durch die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht der versicherten Person verunmöglicht wird, liegt es an dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Ge sundheitszustand nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinfl ussenden Ausmass verändert hat . Nachdem die Beschwerdegegnerin vom behandelnden Psychiater Dr. C.___ trotz mehrmaliger Ermahnungen keinen Bericht erhältlich machen konnte, forderte sie die Beschwerdeführerin am 2 2. Juni 2017 auf, eine neuropsy chologische Untersuchung inkl. Intelligenztest durchführen zu lassen, und schlug der Beschwerdeführerin dafür die D.___ vor (Urk. 7/59). Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, sondern ersuchte lediglich Dr. C.___
weiterhin erfolglos um die Einreichung eines Berichtes an die Beschwerdegegne rin . Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerde führerin deshalb schliesslich am 27. Februar 2018 mit, dass eine Begutachtung durchgeführt werde, machte sie auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam und wies sie darauf hin, dass bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht Leistungen auch gekürzt oder verweigert werden könn t en (Urk. 7/68). Die Beschwerdeführerin reagierte auf die Kontakt nahme der Gutachter dahingehend, dass sie ihnen mitteilte, sie verweigere die Teilnahme an der Begutachtung (Urk. 7/72). Nachdem sie am 1 6. März
2018 (Urk. 7/73) erneut auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht wor den war, erklärt e die Beschwerdeführerin schliesslich am 2 3. März
2018 (Urk. 7/79) schriftlich ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung. Ihre Mutter nahm sodann mit dem Gutachter Kontakt auf, vereinbarte einen Termin und erklärt e sich bereit, die Beschwerdeführerin zur Untersuchung zu begleiten . Trotzdem erschien sie unentschuldigt nicht (Urk. 7/86). Nachdem die Beschwer degegnerin ihr mit Vorbescheid vom 1 1. April 2018 (Urk. 7/88) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte, machte die Beschwerdeführerin im Einwand vom 9. Mai 2018 (Urk. 7/91) geltend, die Beschwerdegegnerin zweifle zu Unrecht an ihrer Mitwirkungsbereitschaft . Dass sie die Termine nicht wahrge nommen hat, führte sie ledigli ch auf Missverständnisse zurück. S ie machte keine Umstände geltend, welche darauf hindeuten würden, dass ihr die Mitwirkung an der Begutachtung grundsätzlich un zumutbar gewesen wäre . Die Beschwerde füh rerin hat damit ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Es liegt nunmehr an ihr, den Beweis dafür zu erbringen, dass sich ihr Invaliditätsgrad seit der Ren tenzusprache nicht in anspruchsbegründender Weise verändert hat. Wie bereits dargelegt, genügt der Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 5. Juni 2018 (Urk. 7/98) hierzu nicht. Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin am 6. September 2018 (Urk. 7/102) ausdrücklich darauf aufmerksam und ersuchte sie im Sinne einer letzten Chance zur Mitwirkung an der Begutachtung, mit dem Hin weis, dass ansonsten die Leistungen eingestellt werden könnten. Die Be schwer deführerin vereinbart e mit den Gutachtern Untersuchungstermine und erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 1 8. September 2018 (Urk. 7/112) erneut ihre ausdrückliche Bereitschaft zur Mitwirkung. Gründe, welche sie von der Er füllung ihrer Mitwirkungspflichten abhalten könnten, brachte sie kein e vor. 5.4
Obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals bestätigte, dass sie die Unter suchungs termine bei den von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachtern wahrneh men werde, verweigerte sie letztlich ihre Mitwirkung und erschien unentschuldigt nicht zu den Terminen. Es trifft wohl zu, dass es Teil der Krankheitsproblematik der Beschwerdeführerin ist, dass sie gewisse Schwierig keiten hat, ausserhäusliche Termine wahrzunehmen. Es liegt aber kein e Bestätigung dafür vor, dass es ihr aus medizinischen Gründen unmöglich ist, das Haus zu verlassen und an einer Begutachtung teilzunehmen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass behördliche Anfragen wegen deren bedrohlichen Wirkung generell sachgemässes Verhalten bei der Beschwerdeführerin verunmöglichen, und die Beschwerdeführerin ist offenbar durchaus in der Lage, Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sie ein gewisses Ziel erreichen will. So konnte sie am 7. April
2017 in Begleitung ihrer Mutter am Standortgespräch der Beschwerdegegnerin teilnehmen (Urk. 7/57), mit Hilfe einer Drittperson den Einwand gegen den Vorbescheid vom 9. Mai
2018 (Urk. 7/91) verfassen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Rechts anwalt mandatieren. Auch ein erfahrungsgemäss mit einigen Umständen verbundener Wohnungs wechsel war ihr möglich. 5.5
In Anbetracht des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin erscheint es aus serdem auch in ihrem Interesse dringend angezeigt zu überprüfen, ob sie, allen falls mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin, in der Lage ist, sich ein Stück weit in die Gesellschaft zu integrieren und eine geordnetere Tagesstruktur zu er reichen.
5.6
Nach dem Gesagten liegt somit eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungs pflicht der Beschwerdeführerin vor, weshalb die von der Beschwer degegnerin
– androhungsgemäss - verfügte Leistungseinstellung zu Recht erfolgte (vgl . E.1.1 un d E.1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C 668/2018 vom 1 3. Februar 2019 E. 5.1 mit Hinweis) . Dies gilt solange, bis die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Mitwir kung an den von der Beschwerdegegnerin angeordneten Abklärungs massnahmen nac hgekommen ist (vorstehend E. 1.3).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt. 6.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
7.
7.1.
Die Beschwerdeführer in hat in ihrer Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgelt liche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler gestellt (Urk. 1 S. 2). Am 1 4. Janu ar
2019 (Urk. 8) hat sie ausführen lassen, bis zum vorliegend angefochtenen Ent scheid der Beschwerdegegnerin habe sie pro M onat die Invalidenrente von Fr. 1'567.-- (Urk. 9/1) sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'385.-- (Urk. 9/2) er halten. Aufgrund des Entscheides der Beschwerdegegnerin verfüge sie nunmehr aber über kein Einkommen mehr und müsse sich an die Sozialhilfe wenden. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des G esetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) sind somit erfüllt. Der Beschwerdeführer in ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu b e willigen und Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfah ren zu bestellen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegeko sten verpflich tet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7 .2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3
Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler ist nach Ermess e n (vgl. Urk. 10) mit Fr. 1’600 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler, Zürich, wird mit Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rech t sanwalt Dr. Max Bleuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in un entschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit e inzuräumen .
Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Aus füh rungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invali ditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch di e versi cherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nach zuwei sen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Um stände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verän dert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember
2010 E.
3.2).
E. 1.2 Die Leistungen können gemäss Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art.
E. 1.3 Wird wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Revisionsverfahren ein e Leistungseinstellung vorgenommen und erklärt daraufhin die versicherte Person ihre Mitwirkungsbereitschaft, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fort gesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4 .4 mit Hinweis auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung der Beschwerde geltend machen, ihre Grundproblematik sei der Beschwerdegegnerin seit langem bekannt. Behörd liche Anfrage wirkten bedrohend auf sie, und einen Termin ausser Haus könne sie kaum wahrnehmen. Damit verbundene Panikattacken verunmöglichten sach gemässes Verhalten. Die Beschwerdegegnerin begründe nicht, warum der Bericht des behandelnden Psychiaters nicht genügend sei. Mit der Anordnung weiterer Abklärungen dränge die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gezielt in eine Situation, die sie krankheitsbedingt gar nicht bewältigen könne. Der Bericht von Dr. C.___ zeige hinreichend auf, dass nach wie vor ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Das müsse der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Renten revision genügen. Es gehe nicht an, einen ärztlichen Bericht in Frage zu stellen, ohne auch nur einen Hinweis zu geben, inwiefern er falsch sein sollte (Urk. 1). 2.2
Demgegenüber begründet die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 1 7. Oktober
2018 damit, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Nachfrage nicht an den von ihr gewünschten Abklärungen teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar Bereitschaftserklärungen abgegeben, in der Folge aber die Untersuchungstermine nicht wahrgenommen. Eine Prüfung des weiteren Leistungsanspruches sei somit nicht möglich und die Rente sei andro hungsgemäss einzustellen (Urk. 2). 3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November
2011 (Urk. 7/36) aufgrund folgender Beurteilungen eine ganze Invaliden rente zugesprochen:
E. 3 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und in der Per son des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
E. 3.1 Laut dem Arztbericht der Psychiaterin Y.___ vom 1 9. Oktober
2010 (Urk. 7/10) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.8). Die Beschwerdeführerin habe sich vom 2 6. März 2009 bis zum 1 1. September 2009 bei ihr in ambulanter Behandlung befunden, die letzte Kontrolle habe am 1 6. Juni 2009 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei in einer jenischen Familie aufgewachsen, Mutter, Vater und Bruder seien von der Invalidenversicherung abhängig. Die Beschwerdeführerin habe 2007 den Sek. C Abschluss erreicht. Danach habe sie nur wenige Arbeits bemühungen vorge nom men. Ideen und Wünsche zur beruflichen Ausbildung seien zwar vorhanden, aber kaum umsetzbar. Die Beschwerdeführerin wirke matt, sei verwirrt und chaotisch, habe Abgrenzungsprobleme innerhalb der Familie. Die Prognose sei eigentlich gut, bei motivierter Mitarbeit der Beschwerdeführerin. Sie müsse sich von der Familie ablösen können. Die Behandlung sei in Form von stützenden Gesprächen sowie Abklärungen über die psychosoziale Situation erfolgt. Auf an sie gestellte Forderungen habe die Beschwerdeführerin mit dem Behandlungs abbruch reagiert. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung und habe nach Ab schluss der Schule nie gearbeitet. Von März 2009 bis Juni 2009 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Juli 2009 bis auf Weiteres sei ihr eine Arbeitsunfä higkeit von 50 % zu attestieren, wobei die Behandlung im August 2009 abgebro chen worden sei. Es würden sich Konzentrationsprobleme und eine Selbstverun sicherung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Eventuell könnte die Beschwerdeführerin in geschütztem Rahmen integriert werden, wobei ihr zeitlich ein Pensum von 100 % zumutbar sei. Die Beschwer deführerin erleide Angst- und Panikattacken, wenn es um ihre Zukunfts perspektiven gehe. Sie habe wenig Int rospektionsfähigkeit und Selbstvertrauen sowie ein des integrier tes Selbstbild und könne sich die Zugehörigkeit zu unserer Gesellschaft nur wenig vorstellen. Sie habe üb erhöhte Ansprüche an das Umfeld ohne Gegenleistung. Gegenüber Drittpersonen habe sie grosses Miss trauen. Als Symptome ihrer Angst komme e s zu sozialem Rückzug, Passivität und Depressivität, welche sie aber kaum beklage. Die Beschwerde führerin habe kein oder nur wenig Durchhaltevermögen und sei allgemein wenig motiviert, etwas von sich aus zu tun. Sie verfüge über wenig Konzentrations fähigkeit, da sie innerlich schnell abgelenkt sei. Nach aussen habe sie eine fordernde Haltung. Im hilfspflegerischen Bereich seien Ressourcen vor handen, da sie wegen ihrem behinderten Bruder wenig Angst vor Behinderungen habe und zum Teil auch ein liebevoller Umgang möglich sei. Sie habe denn auch die Idee gehabt, Klein kin dererzieherin zu werden, jedoch sei ihre Zuverlässigkeit fraglich.
E. 3.2 Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hielt betreffend Abklärung über die beruflichen Massnahmen am 1 2. Mai 2011 (Urk. 7/22) fest, die Beschwerdefüh rerin habe wegen einer generalisierten Angststörung mit Panikattacken bisher keine berufliche Ausbildung absolvieren können. Seit dem Schulabschluss (Sek C), wo sie im letzten Jahr Einzelunterricht gehabt habe, habe sie nie gearbeitet. Sie habe angegeben, dass sie weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung (bei Dr. C.___) sei und auch medikamentös unterstützt werde. Sie könne aus gesund heitlichen Gründen keine Ausbildung machen. Sie habe es nicht einmal geschafft, an einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes teilzunehmen, da sei bereits auf dem Weg dorthin zusammengebrochen sei und habe ärztlich behandelt wer den müssen. Sie möchte auch nichts Weiteres versuchen, weder eine Ausbildung noch Integrationsmassnahmen. Vielmehr möchte sie eine Rente.
E. 3.3 Die RAD-Ärztinnen Z.___ und Dr. A.___ führten am 8. März
2011 (Urk. 7/25/2 3) aus, es sei gemäss den Unterlagen davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin behinderun gsbedingt keine berufliche A usbildung habe absolvieren kön nen. Ein Gesundheits schaden sei aus gewiesen, die Beschwerde führerin leide an einer generalisierten Angststörung. Diese würde wahrscheinlich einen stark er höhten Führungsbedarf bewirken, um eine erstmalige berufliche Ausbildung durchzuhalten. Vermutlich wäre ein geschützter Rahmen notwendig, wobei die Motivation der Beschwerdeführerin geklärt werden müsste. 4.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens konnte die Beschwerdegegnerin folgende medizinischen Einschätzungen erhältlich machen: 4.1 4.1.1
Laut der Stel lungnahme von RAD-Ärztin G.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. März
2017 (Urk. 7/87/3) ist es sinnvoll, die Beschwerdeführerin auf niedrigem Niveau in den Arbeitsmarkt einzugliedern. In der Vergangenheit hätten Ablösungs- und Ab grenzungsprobleme zum Elternhaus und ein Motivationsproblem bestanden. Möglicherweise habe sich inzwischen aufgrund des Reifungsprozesses etwas ge ändert. In einem längeren Praktikum könnte auch das Leistungsniveau beurteilt werden. Gegebenenfalls könne bei weiterer Unklarheit ein Gutachten bzw. eine neuropsychologische Untersuchung inkl. Intelligenztest veranlasst werden. 4.1.2
Am 1 3. Februar 2018 hielt RAD-Ärztin G.___ fest, Intelligenz und neu rokognitive Defizite seien unklar. Die damalige Diagnose einer generalisierten Angststörung sei nicht nachvollziehbar. Zur Klärung der psychiatrischen Diag nose und der neurokognitiven Einschränkungen seien ein neuropsycho logisches und ein psychiatrisches Gutachten im Rahmen der Rentenrevision notwendig. Es lägen keine aktuellen medizinischen Unterlagen vor (Urk. 7/87/4) . 4.2
Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. C.___ vom 1 5. Juni 2018 (Urk. 7/99) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD 10: F40.01), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F40.1) sowie eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F.41.2). Der Verlauf sei seit Behand lungsbeginn am 3 1. Mai 2011
stationär. Gegenüber der Beurteilung von Psychi aterin Y.___
aus dem Jahr 2010 zeichne sich eine Verschlech te rung ab. Die Beschwerdeführerin sei allgemein ängstlich und in Anspannung, es träten oft Panikattacken auf. Dies sowohl zu Hause als auch in der Öffentlichkeit. Sie meide öffentliche Plätze, könne nicht alleine reisen, entwickle die typische Angstsymp tomatik mit Herzklopfen, Beklemmungsgefühl, Übelkeit, Schweissaus bruch, Kraftlosigkeit und Hitzewallungen. Durch solche Anfälle ziehe sie sich auch in ihrer Wohnung zurück, verdunkle alles, bleibe allein und sei dann auch deutlich depressiv. Ausserhalb der Wohnung benötige sie ständige Begleitung, auch für Arztbesuche. Oft flüchte sie sich zur Mutter oder der Freund müsse sie begleiten. Oft schaffe sie auch den Spaziergang mit dem Hund in der Nähe des Wohnhauses nicht. Bei der ausgeprägten und umfassenden Störung der Beschwerdeführerin sei auch eine beschränkte oder angepasste Tätigkeit nicht möglich. Es bestünden keine Ressourcen für eine berufliche Tätigkeit. Schon in der Schule habe sie dem allgemeinen Unterricht nicht mehr folgen können. Sie habe schulpsychologisch betreut werden müssen und Privat unterricht erhalten. Bei komplexeren Zusam menhängen scheine sie ausserdem intellektuell schnell überfordert. Die Beschwer deführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. S ie komme zwei- bis dreiwöchentlich zur Behandlung. Sie nehme täglich Sertalin 100 mg sowie Trittico 100 zum Schlafen ein. In Reserve habe sie ausserdem Temesta
Expidet 1. 0. Die Prognose sei ange sichts der intensiven Krankheitssymptomatik und der fehlenden Ressourcen un günstig. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schwierigen Lebensgeschichte sehr in die Familie eingebunden. Sie sei durch Erinnerungen an traumatisierende Erlebnisse auch immer wieder schwer belastet, doch bestünden keine Faktoren, die das Krankheitsgeschehen aufrechterhalten oder deutlich negativ beeinflussen würden. 4.3
Nach dem Eingang des Arztberichtes von Dr. C.___ nahm RAD-Ärztin G.___ am 2 4. Juli 2018 und am 6. September
201
E. 5 Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 9. Januar 2019 um Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 5. Januar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/36). In medizinischer Hinsicht beruhte diese Rentenzu sprache auf dem Bericht der Psychiaterin Y.___, welche die Beschwerde führerin nur von Ende März bis Mitte Juni 2009 behandelt hatte . Es stellt sich dabei die Frage, ob dies als Grundlage genügte. Einerseits spiel t en psychosoziale Umstände (schwieriges familiäres Umfeld) für die Nichtausübung einer Erwerbs tätigkeit offensicht lich eine gewisse Rolle, andererseits schien auch unklar, inwiefern die nicht vorhandene Motivation selbst zur Durchführung von Integra ti ons ma ss nahmen krankheitsbedingt war und der Beschwerdeführerin eine Will lens anstrengung in dieser Hinsicht zumutbar gewesen wäre. Zu beachten ist ins besondere, dass die Psychiaterin Y.___ die Ausübung einer Erwerbs tä tig keit zumindest in geschütztem Rahmen zu 100 %
für zumutbar hielt. Schliess lich stellte sie der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch eine günstige Prognose und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung von sich aus abge brochen habe, mithin stellte sich auch die Frage nach der Behandelbarkeit der Erkrankung der Beschwerdeführerin.
E. 5.2 Laut den Angaben von Dr. C.___ findet zwar alle zwei bis drei Wochen eine psy chotherapeutische Behandlung bei ihm statt und die Beschwerdeführerin nimmt auch Antidepressiva und Schlafmittel ein. Alleine der Umstand, dass Dr. C.___ zur Verfassung seines Berichtes an die Beschwerdegegnerin beinahe zwei Jahre be nötigte, lässt aber daran zweifeln, dass eine psychotherapeutische Behandlung von erheblicher Intensität stattfindet. Es ist so dann der Beurteilung von RAD Ärztin G.___ zuzustimmen, dass Anhaltspunkte für neurokognitive Ein schränkungen vorhanden sind und eine Intelligenztestung erforderlich scheint. Es ist a usserdem unklar, warum der Beschwerdeführerin nicht wenigstens die Ausübung einer Hilfstätigkeit möglich sein soll, und es kann aufgrund der weni gen Angaben im Bericht von Dr. C.___ nicht überprüft werden, über welche Res sourcen die Beschwerdeführerin verfügt. Unklar ist sodann auch, inwiefern die Beschwerdeführerin durch psychosoziale Faktoren von der Ausübung einer Er werbstätigkeit abgehalten wird und ob ihre mangelnde Motivation auf krank heitsbedingte Ursachen zurückzuführen ist. Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte ist schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Es ist der Beschwerdegegnerin damit darin beizupflichten, dass der Arztbericht von Dr. C.___ keine genügende Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruch s der Beschwerdeführerin bildet.
E. 5.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) ist es zwar grundsätzlich Aufgabe der Verwal tung, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will. Soweit eine rechtsgenügliche Abklärung aber durch die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht der versicherten Person verunmöglicht wird, liegt es an dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Ge sundheitszustand nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinfl ussenden Ausmass verändert hat . Nachdem die Beschwerdegegnerin vom behandelnden Psychiater Dr. C.___ trotz mehrmaliger Ermahnungen keinen Bericht erhältlich machen konnte, forderte sie die Beschwerdeführerin am 2 2. Juni 2017 auf, eine neuropsy chologische Untersuchung inkl. Intelligenztest durchführen zu lassen, und schlug der Beschwerdeführerin dafür die D.___ vor (Urk. 7/59). Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, sondern ersuchte lediglich Dr. C.___
weiterhin erfolglos um die Einreichung eines Berichtes an die Beschwerdegegne rin . Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerde führerin deshalb schliesslich am 27. Februar 2018 mit, dass eine Begutachtung durchgeführt werde, machte sie auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam und wies sie darauf hin, dass bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht Leistungen auch gekürzt oder verweigert werden könn t en (Urk. 7/68). Die Beschwerdeführerin reagierte auf die Kontakt nahme der Gutachter dahingehend, dass sie ihnen mitteilte, sie verweigere die Teilnahme an der Begutachtung (Urk. 7/72). Nachdem sie am 1 6. März
2018 (Urk. 7/73) erneut auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht wor den war, erklärt e die Beschwerdeführerin schliesslich am 2 3. März
2018 (Urk. 7/79) schriftlich ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung. Ihre Mutter nahm sodann mit dem Gutachter Kontakt auf, vereinbarte einen Termin und erklärt e sich bereit, die Beschwerdeführerin zur Untersuchung zu begleiten . Trotzdem erschien sie unentschuldigt nicht (Urk. 7/86). Nachdem die Beschwer degegnerin ihr mit Vorbescheid vom 1 1. April 2018 (Urk. 7/88) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte, machte die Beschwerdeführerin im Einwand vom 9. Mai 2018 (Urk. 7/91) geltend, die Beschwerdegegnerin zweifle zu Unrecht an ihrer Mitwirkungsbereitschaft . Dass sie die Termine nicht wahrge nommen hat, führte sie ledigli ch auf Missverständnisse zurück. S ie machte keine Umstände geltend, welche darauf hindeuten würden, dass ihr die Mitwirkung an der Begutachtung grundsätzlich un zumutbar gewesen wäre . Die Beschwerde füh rerin hat damit ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Es liegt nunmehr an ihr, den Beweis dafür zu erbringen, dass sich ihr Invaliditätsgrad seit der Ren tenzusprache nicht in anspruchsbegründender Weise verändert hat. Wie bereits dargelegt, genügt der Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 5. Juni 2018 (Urk. 7/98) hierzu nicht. Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin am 6. September 2018 (Urk. 7/102) ausdrücklich darauf aufmerksam und ersuchte sie im Sinne einer letzten Chance zur Mitwirkung an der Begutachtung, mit dem Hin weis, dass ansonsten die Leistungen eingestellt werden könnten. Die Be schwer deführerin vereinbart e mit den Gutachtern Untersuchungstermine und erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 1 8. September 2018 (Urk. 7/112) erneut ihre ausdrückliche Bereitschaft zur Mitwirkung. Gründe, welche sie von der Er füllung ihrer Mitwirkungspflichten abhalten könnten, brachte sie kein e vor.
E. 5.4 Obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals bestätigte, dass sie die Unter suchungs termine bei den von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachtern wahrneh men werde, verweigerte sie letztlich ihre Mitwirkung und erschien unentschuldigt nicht zu den Terminen. Es trifft wohl zu, dass es Teil der Krankheitsproblematik der Beschwerdeführerin ist, dass sie gewisse Schwierig keiten hat, ausserhäusliche Termine wahrzunehmen. Es liegt aber kein e Bestätigung dafür vor, dass es ihr aus medizinischen Gründen unmöglich ist, das Haus zu verlassen und an einer Begutachtung teilzunehmen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass behördliche Anfragen wegen deren bedrohlichen Wirkung generell sachgemässes Verhalten bei der Beschwerdeführerin verunmöglichen, und die Beschwerdeführerin ist offenbar durchaus in der Lage, Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sie ein gewisses Ziel erreichen will. So konnte sie am 7. April
2017 in Begleitung ihrer Mutter am Standortgespräch der Beschwerdegegnerin teilnehmen (Urk. 7/57), mit Hilfe einer Drittperson den Einwand gegen den Vorbescheid vom 9. Mai
2018 (Urk. 7/91) verfassen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Rechts anwalt mandatieren. Auch ein erfahrungsgemäss mit einigen Umständen verbundener Wohnungs wechsel war ihr möglich.
E. 5.5 In Anbetracht des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin erscheint es aus serdem auch in ihrem Interesse dringend angezeigt zu überprüfen, ob sie, allen falls mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin, in der Lage ist, sich ein Stück weit in die Gesellschaft zu integrieren und eine geordnetere Tagesstruktur zu er reichen.
E. 5.6 Nach dem Gesagten liegt somit eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungs pflicht der Beschwerdeführerin vor, weshalb die von der Beschwer degegnerin
– androhungsgemäss - verfügte Leistungseinstellung zu Recht erfolgte (vgl . E.1.1 un d E.1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C 668/2018 vom 1 3. Februar 2019 E. 5.1 mit Hinweis) . Dies gilt solange, bis die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Mitwir kung an den von der Beschwerdegegnerin angeordneten Abklärungs massnahmen nac hgekommen ist (vorstehend E. 1.3).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt. 6.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
7.
E. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Ab weichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a.
trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.
der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.
Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.
der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt (Abs. 4).
E. 7.1 Die Beschwerdeführer in hat in ihrer Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgelt liche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler gestellt (Urk. 1 S. 2). Am 1 4. Janu ar
2019 (Urk. 8) hat sie ausführen lassen, bis zum vorliegend angefochtenen Ent scheid der Beschwerdegegnerin habe sie pro M onat die Invalidenrente von Fr. 1'567.-- (Urk. 9/1) sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'385.-- (Urk. 9/2) er halten. Aufgrund des Entscheides der Beschwerdegegnerin verfüge sie nunmehr aber über kein Einkommen mehr und müsse sich an die Sozialhilfe wenden. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des G esetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) sind somit erfüllt. Der Beschwerdeführer in ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu b e willigen und Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfah ren zu bestellen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegeko sten verpflich tet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7 .2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3
Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler ist nach Ermess e n (vgl. Urk. 10) mit Fr. 1’600 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler, Zürich, wird mit Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rech t sanwalt Dr. Max Bleuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
E. 8 (Urk. 7/122/3) erneut Stellung. Sie hielt daran fest, dass ein Gutachten einzuholen sei. Neben der psychiatrischen Erkrankung gebe es Anhaltspunkte für neurokognitive Ein schränkungen. Im Gut achten sollte zur Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in Bezug auf eine Hilfstätigkeit eingegangen werden. Wichtig erscheine in diesem Fall auch das Herausarbeiten psychosozialer und krankheitsbedingter Faktoren der Arbeitsun fähigkeit. Zu prüfen sei, inwieweit eine fachgerechte psychiatrische Behandlung geeignet sei, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Im neuropsycholo gischen Teil sollte sodann eine Intelligenztestung durchgeführt werden. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01014
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 2 0. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rech t sanwalt Dr. Max Bleuler Steinwiesstrasse 30, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1990, absolvierte die obligatorische Schulzeit und machte danach weder eine weitere Ausbildung noch ging sie einer Erwerbstätigkeit nach. Am 3 1. August 2010 (Datum des Posteingangs) meldete sie sich wegen einem chronischen psychisc hen Leiden (Angstzustände) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztber icht von Y.___, Fachä rztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. Oktober 2010 ein (Urk. 7/10). Ausserdem nahm sie Abklärungen über berufliche Massnahmen – insbesondere ein e
erstmalige berufliche A usbildung - vor (Urk. 7/22). Am 11. Mai 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe und die Berufsberatung abgeschlossen werde, da die Versicherte selber der An sicht sei, es seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Mass nahmen möglich (Urk. 7/21). Am 8. Mär z 2011 nahmen med. pract . Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychot herapie, und Dr. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung (Urk. 7/25/3-4). Nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens (Urk. 7/27-28) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1 6. November 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2011 eine ausserordentliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'547. pro Monat zu (Urk. 7/36). 1.2
Im Juli 2016 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, und X.___ füllte am 2 2. Juli 2016 den Fragebogen «Revision der Invalidenrente» aus (Urk. 7/44). Am 1 6. September 2016 teilte der Hausarzt Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, mit, die Versicherte beziehe aus psychiatri schen Gründen eine IV-Rente. Er habe sie diesbezüglich nie betreut, sondern lediglich Bagatellerkrankungen behandelt und könne d eshalb die gewünschten An gaben zum Krankheitsverlauf nicht machen (Urk. 7/47/5). Der von der IV Stelle angeforderte Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging trotz wiederholter Mahnungen (Urk. 7/48-49, Urk. 7/51-52) nicht ein. Am 7. April
2017 führte die IV-Stelle ein Abklärungsgespräch mit der Versicherten durch. Anlässlich diese s Gespräch s er klärte di e Versicherte, dass sie Dr. C.___ noch einmal dazu auffordern werde, den ausstehenden Arztbericht zu verfassen und der IV-Stelle einzureichen. Die IV-Stelle wies die Versicherte sodann darauf hin, dass allenfalls eine Begutachtung veranlasst werden müsse, wenn sie den Bericht von Dr. C.___ bis zum 1 1. Mai 2017 nicht erhalte (Urk. 7/57). Nachdem die IV Stelle Dr. C.___ am 2 2. Mai 2017 ein weiteres Mal vergeblich gemahnt hatte (Urk. 7/58), ersuchte sie die Versi cherte am 2 2. Juni 2017 darum, sich für eine neuropsychologische Untersuchung mit Intelligenztest bei einem Arzt – sie empfahl die D.___
– zu melden und sich auf Kosten der Invalidenversicherung untersuchen zu lassen (Urk. 7/59). Am 31.
Juli 2017 teilte die Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, dass
sie die Untersuchung bei der D.___ durchführen werde, da dort auch ihr Arzt sei (Urk.
7/61). Am 3 1. August
2017 informierte die Versi cherte über die Durch führung der Untersuchung in der D.___ bzw. bei Dr. C.___ (Urk. 7/62). Wie sich in der Folge herausstellte, beruhte die Annahme der IV-Stelle, dass sich die Ver sicherte in die D.___ begeben habe bzw. dass Dr. C.___ mit der D.___ in Verbindung stehe, auf einem Missverständnis. Die Versicherte suchte Dr. C.___ in dessen Praxis auf, welche in keiner Verbindung zu r
D.___ steht, an der D.___ fanden keinerlei Untersuchungen statt (Urk. 7/62-63). Die IV-Stelle mahnte Dr. C.___ in der Folge weiter, den Arztbericht einzureichen (Urk. 7/65, Urk. 7/66). Na chdem diese Bemühungen wieder erfolglos gewesen waren, teilte sie der Ver sicherten am 2 7. Februar
2018 mit, zur Abklärung der Leistungsansprüche sei eine medizi ni sche Untersuchung (Psychiatrie inkl. ne uropsychologischer Abklä rung) notwen dig . Für die psychiatrische Abklärung würden Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und für die neu ropsycho logische Untersuchung dipl. -psych. F.___ vorgeschlagen. Die Untersu chungstermine würden direkt von den Gutachtern bekannt gegeben (Urk. 7/68). Am 1 6. März
2018 informierte F.___ die IV-Stelle darüber, dass ihm die Versicherte mitgeteilt habe, dass sie zu keinem Termin kommen und einen Anwalt einschalten wolle (Urk. 7/72). Die IV-Stelle wies
X.___ in der Folge
mit Schreiben vom 1 6. März 2018 auf ihre Mitwirkungspflichten hin und forderte sie auf, ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung zu erklä ren, ansonsten aufgrund de r Akten entschieden werden müsse, was zur Folge ha ben
könn e, dass d ie Leistungen eingestellt werden müssten (Urk. 7/73). Am 2 3. März
2018 erklärte die Versicherte schriftlich ihre Zustimmung zur Mitwir kung an der Begutachtung bei Dr. E.___ und F.___ (Urk. 7/79). Sie vereinbarte in der Folge mit den beiden Gutachtern auch Untersuchungstermine, nahm diese jedoch unentschul digt nicht wahr (Urk. 9/86). Mit Vorbescheid vom 11. April
2018 stellte die IV-Stelle X.___
die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht, da wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten die Prüfung des wei teren Leistungs anspruches nicht möglich sei (Urk. 7/88). Die Ver sicherte erhob dagegen am 9. Mai 2018 Einwand. Sie erklärte ihre grundsätzliche Bereitschaft an der Mitwirkung bei der Begutachtung und wies darauf hin, dass sie wegen eine s Wohnungswechsel s in letzter Zeit sehr unter Druck gestanden habe und es ausserdem bei der Terminvereinbarung zu Missverständnissen gekommen sei. Es sei deshalb Dr. C.___ noch eine kurze Frist einzuräumen, damit er den weitgehend fertiggestellten Bericht einreichen könne. Wenn die IV-Stell e nach dessen Prü fung noch zusätzliche Untersuchungen für erf orderlich halte, solle sie dies mit der Versicherten im Voraus besprechen, damit ihr deren Durchf ührung auch mög lich sei n könne (Urk. 7/91). Die IV-Stelle setzte der Versicherten daraufhin Frist an, um den Bericht von Dr. C.___ einzureichen (Urk. 7/92). Der Arztbericht von Dr. C.___ ging schliesslich am 1 5. Juni 2018 bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/98; vgl. Urk. 8/99). Die IV-Stelle hielt in der Folge daran fest, dass die von ihr angeordnete Begutachtung durchzuführen sei, und wies die Versicherte am 6. September 2018 erneut auf ihre Mitwirkungspflichten hin (Urk. 7/102). Die Versicherte vereinbarte mit den Gutachtern Termine (Urk. 7/106-110) und erklärte am 1 8. Septem ber
2018 schriftlich ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung (Urk. 7/112). Den Termin bei F.___ nahm sie aber wieder unentschul digt nicht wahr (Urk. 7/115), worauf die IV-Stelle auch de n Termin bei Dr. E.___ am 17. Oktober
2018 storniert e (Urk. 7/117). Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente ein (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler am 1 9. November 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): « 1. Die angefochtene Ve rfügung vom 1 7. Oktober 2018 sei aufzuheben. 2. Die per Ende November 2018 aufgehobene Rente sei weiterhin auszurichten.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und in der Per son des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 9. Januar 2019 um Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 5. Januar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in un entschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Per sonen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit e inzuräumen .
Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Aus füh rungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invali ditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch di e versi cherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nach zuwei sen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Um stände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verän dert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember
2010 E.
3.2). 1.2
Die Leistungen können gemäss Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Ab weichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren ge kürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: a.
trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.
der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.
Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.
der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt (Abs. 4). 1.3
Wird wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Revisionsverfahren ein e Leistungseinstellung vorgenommen und erklärt daraufhin die versicherte Person ihre Mitwirkungsbereitschaft, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fort gesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4 .4 mit Hinweis auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung der Beschwerde geltend machen, ihre Grundproblematik sei der Beschwerdegegnerin seit langem bekannt. Behörd liche Anfrage wirkten bedrohend auf sie, und einen Termin ausser Haus könne sie kaum wahrnehmen. Damit verbundene Panikattacken verunmöglichten sach gemässes Verhalten. Die Beschwerdegegnerin begründe nicht, warum der Bericht des behandelnden Psychiaters nicht genügend sei. Mit der Anordnung weiterer Abklärungen dränge die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gezielt in eine Situation, die sie krankheitsbedingt gar nicht bewältigen könne. Der Bericht von Dr. C.___ zeige hinreichend auf, dass nach wie vor ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Das müsse der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Renten revision genügen. Es gehe nicht an, einen ärztlichen Bericht in Frage zu stellen, ohne auch nur einen Hinweis zu geben, inwiefern er falsch sein sollte (Urk. 1). 2.2
Demgegenüber begründet die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 1 7. Oktober
2018 damit, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Nachfrage nicht an den von ihr gewünschten Abklärungen teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar Bereitschaftserklärungen abgegeben, in der Folge aber die Untersuchungstermine nicht wahrgenommen. Eine Prüfung des weiteren Leistungsanspruches sei somit nicht möglich und die Rente sei andro hungsgemäss einzustellen (Urk. 2). 3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November
2011 (Urk. 7/36) aufgrund folgender Beurteilungen eine ganze Invaliden rente zugesprochen: 3.1
Laut dem Arztbericht der Psychiaterin Y.___ vom 1 9. Oktober
2010 (Urk. 7/10) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeits störung (ICD-10: F60.8). Die Beschwerdeführerin habe sich vom 2 6. März 2009 bis zum 1 1. September 2009 bei ihr in ambulanter Behandlung befunden, die letzte Kontrolle habe am 1 6. Juni 2009 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei in einer jenischen Familie aufgewachsen, Mutter, Vater und Bruder seien von der Invalidenversicherung abhängig. Die Beschwerdeführerin habe 2007 den Sek. C Abschluss erreicht. Danach habe sie nur wenige Arbeits bemühungen vorge nom men. Ideen und Wünsche zur beruflichen Ausbildung seien zwar vorhanden, aber kaum umsetzbar. Die Beschwerdeführerin wirke matt, sei verwirrt und chaotisch, habe Abgrenzungsprobleme innerhalb der Familie. Die Prognose sei eigentlich gut, bei motivierter Mitarbeit der Beschwerdeführerin. Sie müsse sich von der Familie ablösen können. Die Behandlung sei in Form von stützenden Gesprächen sowie Abklärungen über die psychosoziale Situation erfolgt. Auf an sie gestellte Forderungen habe die Beschwerdeführerin mit dem Behandlungs abbruch reagiert. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Berufsausbildung und habe nach Ab schluss der Schule nie gearbeitet. Von März 2009 bis Juni 2009 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Juli 2009 bis auf Weiteres sei ihr eine Arbeitsunfä higkeit von 50 % zu attestieren, wobei die Behandlung im August 2009 abgebro chen worden sei. Es würden sich Konzentrationsprobleme und eine Selbstverun sicherung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Eventuell könnte die Beschwerdeführerin in geschütztem Rahmen integriert werden, wobei ihr zeitlich ein Pensum von 100 % zumutbar sei. Die Beschwer deführerin erleide Angst- und Panikattacken, wenn es um ihre Zukunfts perspektiven gehe. Sie habe wenig Int rospektionsfähigkeit und Selbstvertrauen sowie ein des integrier tes Selbstbild und könne sich die Zugehörigkeit zu unserer Gesellschaft nur wenig vorstellen. Sie habe üb erhöhte Ansprüche an das Umfeld ohne Gegenleistung. Gegenüber Drittpersonen habe sie grosses Miss trauen. Als Symptome ihrer Angst komme e s zu sozialem Rückzug, Passivität und Depressivität, welche sie aber kaum beklage. Die Beschwerde führerin habe kein oder nur wenig Durchhaltevermögen und sei allgemein wenig motiviert, etwas von sich aus zu tun. Sie verfüge über wenig Konzentrations fähigkeit, da sie innerlich schnell abgelenkt sei. Nach aussen habe sie eine fordernde Haltung. Im hilfspflegerischen Bereich seien Ressourcen vor handen, da sie wegen ihrem behinderten Bruder wenig Angst vor Behinderungen habe und zum Teil auch ein liebevoller Umgang möglich sei. Sie habe denn auch die Idee gehabt, Klein kin dererzieherin zu werden, jedoch sei ihre Zuverlässigkeit fraglich. 3.2
Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin hielt betreffend Abklärung über die beruflichen Massnahmen am 1 2. Mai 2011 (Urk. 7/22) fest, die Beschwerdefüh rerin habe wegen einer generalisierten Angststörung mit Panikattacken bisher keine berufliche Ausbildung absolvieren können. Seit dem Schulabschluss (Sek C), wo sie im letzten Jahr Einzelunterricht gehabt habe, habe sie nie gearbeitet. Sie habe angegeben, dass sie weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung (bei Dr. C.___) sei und auch medikamentös unterstützt werde. Sie könne aus gesund heitlichen Gründen keine Ausbildung machen. Sie habe es nicht einmal geschafft, an einem Beschäftigungsprogramm des Sozialamtes teilzunehmen, da sei bereits auf dem Weg dorthin zusammengebrochen sei und habe ärztlich behandelt wer den müssen. Sie möchte auch nichts Weiteres versuchen, weder eine Ausbildung noch Integrationsmassnahmen. Vielmehr möchte sie eine Rente. 3.3
Die RAD-Ärztinnen Z.___ und Dr. A.___ führten am 8. März
2011 (Urk. 7/25/2 3) aus, es sei gemäss den Unterlagen davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin behinderun gsbedingt keine berufliche A usbildung habe absolvieren kön nen. Ein Gesundheits schaden sei aus gewiesen, die Beschwerde führerin leide an einer generalisierten Angststörung. Diese würde wahrscheinlich einen stark er höhten Führungsbedarf bewirken, um eine erstmalige berufliche Ausbildung durchzuhalten. Vermutlich wäre ein geschützter Rahmen notwendig, wobei die Motivation der Beschwerdeführerin geklärt werden müsste. 4.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens konnte die Beschwerdegegnerin folgende medizinischen Einschätzungen erhältlich machen: 4.1 4.1.1
Laut der Stel lungnahme von RAD-Ärztin G.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 2 2. März
2017 (Urk. 7/87/3) ist es sinnvoll, die Beschwerdeführerin auf niedrigem Niveau in den Arbeitsmarkt einzugliedern. In der Vergangenheit hätten Ablösungs- und Ab grenzungsprobleme zum Elternhaus und ein Motivationsproblem bestanden. Möglicherweise habe sich inzwischen aufgrund des Reifungsprozesses etwas ge ändert. In einem längeren Praktikum könnte auch das Leistungsniveau beurteilt werden. Gegebenenfalls könne bei weiterer Unklarheit ein Gutachten bzw. eine neuropsychologische Untersuchung inkl. Intelligenztest veranlasst werden. 4.1.2
Am 1 3. Februar 2018 hielt RAD-Ärztin G.___ fest, Intelligenz und neu rokognitive Defizite seien unklar. Die damalige Diagnose einer generalisierten Angststörung sei nicht nachvollziehbar. Zur Klärung der psychiatrischen Diag nose und der neurokognitiven Einschränkungen seien ein neuropsycho logisches und ein psychiatrisches Gutachten im Rahmen der Rentenrevision notwendig. Es lägen keine aktuellen medizinischen Unterlagen vor (Urk. 7/87/4) . 4.2
Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. C.___ vom 1 5. Juni 2018 (Urk. 7/99) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD 10: F40.01), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F40.1) sowie eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F.41.2). Der Verlauf sei seit Behand lungsbeginn am 3 1. Mai 2011
stationär. Gegenüber der Beurteilung von Psychi aterin Y.___
aus dem Jahr 2010 zeichne sich eine Verschlech te rung ab. Die Beschwerdeführerin sei allgemein ängstlich und in Anspannung, es träten oft Panikattacken auf. Dies sowohl zu Hause als auch in der Öffentlichkeit. Sie meide öffentliche Plätze, könne nicht alleine reisen, entwickle die typische Angstsymp tomatik mit Herzklopfen, Beklemmungsgefühl, Übelkeit, Schweissaus bruch, Kraftlosigkeit und Hitzewallungen. Durch solche Anfälle ziehe sie sich auch in ihrer Wohnung zurück, verdunkle alles, bleibe allein und sei dann auch deutlich depressiv. Ausserhalb der Wohnung benötige sie ständige Begleitung, auch für Arztbesuche. Oft flüchte sie sich zur Mutter oder der Freund müsse sie begleiten. Oft schaffe sie auch den Spaziergang mit dem Hund in der Nähe des Wohnhauses nicht. Bei der ausgeprägten und umfassenden Störung der Beschwerdeführerin sei auch eine beschränkte oder angepasste Tätigkeit nicht möglich. Es bestünden keine Ressourcen für eine berufliche Tätigkeit. Schon in der Schule habe sie dem allgemeinen Unterricht nicht mehr folgen können. Sie habe schulpsychologisch betreut werden müssen und Privat unterricht erhalten. Bei komplexeren Zusam menhängen scheine sie ausserdem intellektuell schnell überfordert. Die Beschwer deführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. S ie komme zwei- bis dreiwöchentlich zur Behandlung. Sie nehme täglich Sertalin 100 mg sowie Trittico 100 zum Schlafen ein. In Reserve habe sie ausserdem Temesta
Expidet 1. 0. Die Prognose sei ange sichts der intensiven Krankheitssymptomatik und der fehlenden Ressourcen un günstig. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schwierigen Lebensgeschichte sehr in die Familie eingebunden. Sie sei durch Erinnerungen an traumatisierende Erlebnisse auch immer wieder schwer belastet, doch bestünden keine Faktoren, die das Krankheitsgeschehen aufrechterhalten oder deutlich negativ beeinflussen würden. 4.3
Nach dem Eingang des Arztberichtes von Dr. C.___ nahm RAD-Ärztin G.___ am 2 4. Juli 2018 und am 6. September
201 8 (Urk. 7/122/3) erneut Stellung. Sie hielt daran fest, dass ein Gutachten einzuholen sei. Neben der psychiatrischen Erkrankung gebe es Anhaltspunkte für neurokognitive Ein schränkungen. Im Gut achten sollte zur Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in Bezug auf eine Hilfstätigkeit eingegangen werden. Wichtig erscheine in diesem Fall auch das Herausarbeiten psychosozialer und krankheitsbedingter Faktoren der Arbeitsun fähigkeit. Zu prüfen sei, inwieweit eine fachgerechte psychiatrische Behandlung geeignet sei, die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Im neuropsycholo gischen Teil sollte sodann eine Intelligenztestung durchgeführt werden. 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/36). In medizinischer Hinsicht beruhte diese Rentenzu sprache auf dem Bericht der Psychiaterin Y.___, welche die Beschwerde führerin nur von Ende März bis Mitte Juni 2009 behandelt hatte . Es stellt sich dabei die Frage, ob dies als Grundlage genügte. Einerseits spiel t en psychosoziale Umstände (schwieriges familiäres Umfeld) für die Nichtausübung einer Erwerbs tätigkeit offensicht lich eine gewisse Rolle, andererseits schien auch unklar, inwiefern die nicht vorhandene Motivation selbst zur Durchführung von Integra ti ons ma ss nahmen krankheitsbedingt war und der Beschwerdeführerin eine Will lens anstrengung in dieser Hinsicht zumutbar gewesen wäre. Zu beachten ist ins besondere, dass die Psychiaterin Y.___ die Ausübung einer Erwerbs tä tig keit zumindest in geschütztem Rahmen zu 100 %
für zumutbar hielt. Schliess lich stellte sie der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch eine günstige Prognose und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung von sich aus abge brochen habe, mithin stellte sich auch die Frage nach der Behandelbarkeit der Erkrankung der Beschwerdeführerin. 5.2
Laut den Angaben von Dr. C.___ findet zwar alle zwei bis drei Wochen eine psy chotherapeutische Behandlung bei ihm statt und die Beschwerdeführerin nimmt auch Antidepressiva und Schlafmittel ein. Alleine der Umstand, dass Dr. C.___ zur Verfassung seines Berichtes an die Beschwerdegegnerin beinahe zwei Jahre be nötigte, lässt aber daran zweifeln, dass eine psychotherapeutische Behandlung von erheblicher Intensität stattfindet. Es ist so dann der Beurteilung von RAD Ärztin G.___ zuzustimmen, dass Anhaltspunkte für neurokognitive Ein schränkungen vorhanden sind und eine Intelligenztestung erforderlich scheint. Es ist a usserdem unklar, warum der Beschwerdeführerin nicht wenigstens die Ausübung einer Hilfstätigkeit möglich sein soll, und es kann aufgrund der weni gen Angaben im Bericht von Dr. C.___ nicht überprüft werden, über welche Res sourcen die Beschwerdeführerin verfügt. Unklar ist sodann auch, inwiefern die Beschwerdeführerin durch psychosoziale Faktoren von der Ausübung einer Er werbstätigkeit abgehalten wird und ob ihre mangelnde Motivation auf krank heitsbedingte Ursachen zurückzuführen ist. Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte ist schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Es ist der Beschwerdegegnerin damit darin beizupflichten, dass der Arztbericht von Dr. C.___ keine genügende Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruch s der Beschwerdeführerin bildet. 5.3
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2) ist es zwar grundsätzlich Aufgabe der Verwal tung, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will. Soweit eine rechtsgenügliche Abklärung aber durch die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht der versicherten Person verunmöglicht wird, liegt es an dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Ge sundheitszustand nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinfl ussenden Ausmass verändert hat . Nachdem die Beschwerdegegnerin vom behandelnden Psychiater Dr. C.___ trotz mehrmaliger Ermahnungen keinen Bericht erhältlich machen konnte, forderte sie die Beschwerdeführerin am 2 2. Juni 2017 auf, eine neuropsy chologische Untersuchung inkl. Intelligenztest durchführen zu lassen, und schlug der Beschwerdeführerin dafür die D.___ vor (Urk. 7/59). Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, sondern ersuchte lediglich Dr. C.___
weiterhin erfolglos um die Einreichung eines Berichtes an die Beschwerdegegne rin . Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerde führerin deshalb schliesslich am 27. Februar 2018 mit, dass eine Begutachtung durchgeführt werde, machte sie auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam und wies sie darauf hin, dass bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht Leistungen auch gekürzt oder verweigert werden könn t en (Urk. 7/68). Die Beschwerdeführerin reagierte auf die Kontakt nahme der Gutachter dahingehend, dass sie ihnen mitteilte, sie verweigere die Teilnahme an der Begutachtung (Urk. 7/72). Nachdem sie am 1 6. März
2018 (Urk. 7/73) erneut auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht wor den war, erklärt e die Beschwerdeführerin schliesslich am 2 3. März
2018 (Urk. 7/79) schriftlich ihre Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung. Ihre Mutter nahm sodann mit dem Gutachter Kontakt auf, vereinbarte einen Termin und erklärt e sich bereit, die Beschwerdeführerin zur Untersuchung zu begleiten . Trotzdem erschien sie unentschuldigt nicht (Urk. 7/86). Nachdem die Beschwer degegnerin ihr mit Vorbescheid vom 1 1. April 2018 (Urk. 7/88) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte, machte die Beschwerdeführerin im Einwand vom 9. Mai 2018 (Urk. 7/91) geltend, die Beschwerdegegnerin zweifle zu Unrecht an ihrer Mitwirkungsbereitschaft . Dass sie die Termine nicht wahrge nommen hat, führte sie ledigli ch auf Missverständnisse zurück. S ie machte keine Umstände geltend, welche darauf hindeuten würden, dass ihr die Mitwirkung an der Begutachtung grundsätzlich un zumutbar gewesen wäre . Die Beschwerde füh rerin hat damit ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Es liegt nunmehr an ihr, den Beweis dafür zu erbringen, dass sich ihr Invaliditätsgrad seit der Ren tenzusprache nicht in anspruchsbegründender Weise verändert hat. Wie bereits dargelegt, genügt der Arztbericht von Dr. C.___ vom 1 5. Juni 2018 (Urk. 7/98) hierzu nicht. Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin am 6. September 2018 (Urk. 7/102) ausdrücklich darauf aufmerksam und ersuchte sie im Sinne einer letzten Chance zur Mitwirkung an der Begutachtung, mit dem Hin weis, dass ansonsten die Leistungen eingestellt werden könnten. Die Be schwer deführerin vereinbart e mit den Gutachtern Untersuchungstermine und erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 1 8. September 2018 (Urk. 7/112) erneut ihre ausdrückliche Bereitschaft zur Mitwirkung. Gründe, welche sie von der Er füllung ihrer Mitwirkungspflichten abhalten könnten, brachte sie kein e vor. 5.4
Obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals bestätigte, dass sie die Unter suchungs termine bei den von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachtern wahrneh men werde, verweigerte sie letztlich ihre Mitwirkung und erschien unentschuldigt nicht zu den Terminen. Es trifft wohl zu, dass es Teil der Krankheitsproblematik der Beschwerdeführerin ist, dass sie gewisse Schwierig keiten hat, ausserhäusliche Termine wahrzunehmen. Es liegt aber kein e Bestätigung dafür vor, dass es ihr aus medizinischen Gründen unmöglich ist, das Haus zu verlassen und an einer Begutachtung teilzunehmen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass behördliche Anfragen wegen deren bedrohlichen Wirkung generell sachgemässes Verhalten bei der Beschwerdeführerin verunmöglichen, und die Beschwerdeführerin ist offenbar durchaus in der Lage, Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sie ein gewisses Ziel erreichen will. So konnte sie am 7. April
2017 in Begleitung ihrer Mutter am Standortgespräch der Beschwerdegegnerin teilnehmen (Urk. 7/57), mit Hilfe einer Drittperson den Einwand gegen den Vorbescheid vom 9. Mai
2018 (Urk. 7/91) verfassen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Rechts anwalt mandatieren. Auch ein erfahrungsgemäss mit einigen Umständen verbundener Wohnungs wechsel war ihr möglich. 5.5
In Anbetracht des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin erscheint es aus serdem auch in ihrem Interesse dringend angezeigt zu überprüfen, ob sie, allen falls mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin, in der Lage ist, sich ein Stück weit in die Gesellschaft zu integrieren und eine geordnetere Tagesstruktur zu er reichen.
5.6
Nach dem Gesagten liegt somit eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungs pflicht der Beschwerdeführerin vor, weshalb die von der Beschwer degegnerin
– androhungsgemäss - verfügte Leistungseinstellung zu Recht erfolgte (vgl . E.1.1 un d E.1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C 668/2018 vom 1 3. Februar 2019 E. 5.1 mit Hinweis) . Dies gilt solange, bis die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Mitwir kung an den von der Beschwerdegegnerin angeordneten Abklärungs massnahmen nac hgekommen ist (vorstehend E. 1.3).
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt. 6.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
7.
7.1.
Die Beschwerdeführer in hat in ihrer Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgelt liche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler gestellt (Urk. 1 S. 2). Am 1 4. Janu ar
2019 (Urk. 8) hat sie ausführen lassen, bis zum vorliegend angefochtenen Ent scheid der Beschwerdegegnerin habe sie pro M onat die Invalidenrente von Fr. 1'567.-- (Urk. 9/1) sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'385.-- (Urk. 9/2) er halten. Aufgrund des Entscheides der Beschwerdegegnerin verfüge sie nunmehr aber über kein Einkommen mehr und müsse sich an die Sozialhilfe wenden. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des G esetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) sind somit erfüllt. Der Beschwerdeführer in ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu b e willigen und Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfah ren zu bestellen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewie sen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegeko sten verpflich tet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7 .2
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .3
Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler ist nach Ermess e n (vgl. Urk. 10) mit Fr. 1’600 .-- (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler, Zürich, wird mit Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rech t sanwalt Dr. Max Bleuler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger