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IV.2018.01010

Erneute Anmeldung, auf polydisziplinäres Gutachten kann abgestellt werden, keine Verschlechterung aus somatischer und psychiatrischer Sicht ausgewiesen, kein Anspruch auf Rente; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-01-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, war zuletzt als Archivmitarbeiter beziehungs weise Bibliotheksangestellter bei verschiedenen Arbeitgebern tätig ( Urk. 10 /9 , Urk. 10/13 , Urk. 10/63 ) . Unter Hinweis auf eine soziale Phobie meldete er sich am 2 7. Oktober 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Januar 2008 ( Urk. 10 /19 ) Arbeitsvermittlung zu, welche am 2 3. November 2009 aufgrund erfolgloser Integration in den Arbeitsmarkt abge schlossen ( Urk. 10 /39 ) und mit Mitteilung vom 5. Januar 2011 erneut gewährt wurde ( Urk. 10 /77 ). In der Folge holte die IV-Stelle insbesondere ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 3. Mai 2010 erstattet wurde ( Urk. 10 /57/3-21 ) , und verneinte mit Verfügung vom 2 6. Januar 2011 einen Rentenanspruch ( Urk. 10 /8 0 ), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 1. Mai 2012 im Verfahren IV.2011.00231 bestä tigt wurde ( Urk. 10 /98 ).

Mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 verneinte die IV-Stelle einen vom Versi cherten am 1 3. September 2012 ( Urk. 10/99) geltend gemachten Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung ( Urk. 10/105).

1.2

Am 2 0. Mai 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/110). Mit Mitteilung vom 2 4. August 2016 wurde auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten ( Urk. 10/123) , wogegen der Versicherte am 2 2. September 2016 Einwände erhob ( Urk. 10/128) .

In der Folge holte die IV-Stelle bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 2 5. Juni 2018 erstattet wurde ( Urk. 10/164). Mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 wurde das Gesuch um un entgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen ( Urk. 10/137). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/167, Urk. 10/169, Urk. 10/172) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 1 % einen Rentenanspruch ( Urk. 10/175 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend per 1. Dezember 201 6 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Rahmen eines stationären Aufent haltes . Ferner beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019 ( Urk.

9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht ersuchte die Y.___ am 1 4. Januar 2019 um eine n ergänzende n

Bericht ( Urk. 12), welche r am 4. Februar 2019 erstattet wurde ( Urk.

13) und zu welchem der Beschwerdeführer am 1. April 2019 Stellung nahm ( Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. Februar 2019 aus drücklich auf das Einreichen einer Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 2. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.7

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht. 1.8

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen V erfügung ( Urk. 2) davon aus , dass die medizinischen Abklärungen die Unzumutbarkeit der bisherige n Tä tigkeit als Bibliothekar mit jungem Publikum ergeben hätten . Da der Beschwer deführer diese Tätigkeit seit Jahren nicht mehr aus üb e, sei für den Einkommens vergleich auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) zu rückgegriffen worden (S. 1 unten). Eine Tätigkeit ohne Kontakt zu jungem Pub likum sei ihm jedoch seit jeher zu 100 % möglich. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (S. 2 oben). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , das Y.___ -Gutachten sei mangelhaft , da ihm der Aufbau nach der Indikatorenrecht sprechung fehle und die vielen multimorbiden somatischen Beschwerden nicht mitberücksichtigt würden. Ferner äussere sich ein Medizin er über die angebliche Überwindbarkeit, was das Gutachten unverwertbar mache (S. 6 Ziff. 13) . Der Zu g ang zum Internet am Arbeitsort sei im Gesamtgutachten im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil fälschlicherweise nicht thematisiert worden . Hinzu komme, dass es sich bei der psychiatrischen Beurteilung lediglich um einen Querschnitt handle, ohne Erfahrungswerte aus einer getesteten Arbeitssituation mit sozialen Begegnungen und Stresssituationen (S. 7 f.

Ziff. 14). Es sei schlichtweg unmög lich, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle mit dem von den Ärzten erwähnten Belastungsprofil insbesondere ohne Kontakt zu jungem Publikum und ohne Internetzugriff sicherzustellen (S. 8 Ziff. 15). Im Ergebnis sei unter Berück sichtigung aller Umstände die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit wirt schaftlich nicht verwertbar (S. 8 Ziff. 16). Da er seine Rest-Erwerbsfähigkeit wirt schaftlich nicht mehr verwerten könne, liege eine vollständige Invalidität vor und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 9 Ziff. 16). Zu r ergänzenden Stellungnahme der Y.___ äusserte sich der Beschwer deführer dahingehend ( Urk. 19), dass es weiterhin an einer Beurteilung der Ar beitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Summationseffekts der Polymorbidität fehle (S. 2 Ziff. 3). Ferner entsprächen die vom Gutachter gemachten Äusserun gen zum «sozialen Kontext» und zur « Persönlichkeit : Persönlichkeitsdiagnostik, Persönliche Ressourcen » nicht den tatsächlichen Verhältnissen und seien wider sprüchlich (S. 2 Ziff. 4). Entgegen der Ansicht des Gutachters werde die erfolg reiche Behandelbarkeit und Verwertbarkeit einer Rest-Arbeitsfähigkeit bestritten, ausserdem fehlten in den Ausführungen eine Beurteilung zum Erfolg beziehungs weise Misserfolg der bisherigen Therapie sowie zur Prognose (S. 3 f. Ziff. 4). Im Ergebnis behebe die ergänzende Stellungna hme nicht die geltend gemachten Mängel und Widersprüchlichkeiten des Gutachtens. Es sei weder begründet, noch nachvollziehbar, dass trotz 10-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, fehlender Berufsbildung, fortgeschrittene n Alter s sowie gesundheitsbedingt gescheiterten Eingliederungsmassnahmen Arbeits- und Eingliederungsmassnahmen zumutbar sein sollten (S. 4 Ziff. 5). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 6. Januar 2011 beziehungsweise dem diese bestätigenden Gerichtsurteil vom 1 1. Mai 2012 eine relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E.

1.7), ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1

Am 3. Mai 2010 erstattete Dr. med.

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Guta chten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10 /57/3-21). Er stützte sich auf die ihm überlassenen und zusätzlich einge holten Akten (S. 2 Ziff. 2), die Angaben des Beschwerde führers (S. 5 Ziff.

3) und auf die Befunde seiner am 2 3. April 2010 (S. 1 Ziff.

1) erfolgten Untersuchung

( S. 9 Ziff. 4). Dabei nannte er folgende Diagno sen (S. 14 Ziff. 5.3.a): - Fetischismus (ICD-10 F65.0 ) , seit Adoleszenz - Pädophilie (ICD-10 F65.4 ) , seit Adoleszenz - soziale Phobie (ICD-10 F40.1 ) , langjährig, mit Exazerbation ab Sommer 2007 - Agoraphobie mit Panikstörung

(ICD-10 F40.01 ) , langjährig, aktenkundig ab 2004, mit Exazerbation ab Sommer 2007 - rotfleckige Hautkrankheit im Gesicht ( Rosacea )

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine arterielle Hypertonie (S. 1f Ziff. 5.3.b). Er führte aus, insgesamt habe sich ein konsistentes Bild bezüglich Akten, ana mnestischen Angaben, beobachtba rem Verhalten, objektiven Befunden und subjektiven Beschwerdeäusserungen erge ben. Es bestünden keine Hinweise auf Simulanz oder Aggravation (S. 13 oben).

Zusammenfassend führte der Gutachter aus, durch die sexuelle Deviation und damit im Zusammenhang stehenden Delikte mit ihren strafrechtlichen bezie hungsweise psychosozialen Folgen m üsse man von einer massiven psy chosozia len Belastungssituation ausgehen, welche die vorbestehenden bezie hungsweise latent vorhandenen Angststör ungen (Agoraphobie mit Panikstö rung, soziale Phobie) zur Exazerbation gebracht habe. Die Untersuchungshaft sei bei latenter Klaustrophobie vom Beschwer deführer traumatisch erlebt wor den, mit persistie renden PTSD-Symptomen. Ungünstig sei, dass die sexuelle Deviation umso mehr Raum eingenommen habe, je stärker die psychosoziale Belastung gewesen sei , wie auch die einzelgä ngerische Persönlichkeit mit so zialer Isolation, was der psy chischen Problematik zusätzlich Raum gebe. Die Hautkrankheit fördere zusätzlich die soziale Angst und Isolation. Weiter führte der Gutachter aus, der weiterhin instabile psych osoziale Zustand mit der weiter hin erhöhten inneren Spannung halte die genannte Störungen aufrecht beziehungsweise behindere ihre suffiziente Behandlung. Beurteile man die Lebenssituation des Beschwerdeführers im Blick auf Bedürfnisse und deren aktuelle Befriedigung, so der Gutachter, sei jener in einer sehr ungünstigen Situation, welche weitere psychische Störungen prädesti niere (S. 14 Ziff. 5.2).

Es sei ihm nicht klar, weshalb die behandelnden und beurteilenden Ärzte die Diagnose der Agoraphobie nicht gestellt hätt en, da sie die typische Sympto matik eindeutig beschrieben hätten. Nachvollzieh bar sei, dass die sexuelle Devi anz ge genüber der Invalidenversicherung nu r zurückhaltend beschrieben wor den sei. Dies spiele jedoch bezüglich Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Rolle (S. 16 Ziff. 6.4)

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, diese werde durch verschiedene Störungen auf unterschiedliche Art eingeschränkt: Aufgrund der sozialen Phobie bestünden Einschränkungen in der sozialen Interaktion. Arbeit unter Beobach tung anderer könne zu ängstlichen Blockaden bis hin zur Unfähigkeit führen, die anstehende Arbeit zu erledigen, u nd Schalterarbeit könne überfor dernd sein. Die Agoraphobie mit Panikstörung schränke den räumlichen Radius und die Mobilität ein. Die sexuelle Devianz konsumiere Zeit und Energie, die Delikte führten zu psychosozialen Be lastungen und der Beschwerdefüh rer sei an bestimmten Ar beitsplätzen (Schul-, Gemeindebibliothek mit jungem Publikum) dem Arbeitgeber nicht zumutbar. Ausserdem reduziere die Hauter krankung im Gesicht die Bewer bungschancen. Zumutbar sei eine Stelle in einer Bibliothek oder einem Archiv, sofern kein P ublikumsverkehr mit Minderjähri gen stattfinde. Denkbar sei auch eine Tätig keit in der Fabrika tion/Montage/industriellen Fertigung (S. 17 Ziff. 6.5). Sofern der Beschwerde führer eine Stelle in einem Archiv finde, wäre er dort wahr scheinlich, so der Gutachter, wieder vollschichtig arbeitsfähig. Dass er eine solche Stelle nicht finde, habe mit dem Arbeitsmarkt zu tun, aber auch mit seiner Vor geschichte, mit seinem Aussehen und mit der distanzierten Interaktion. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer durch die Pädophilie eine m Arbeitgeber nur bedingt zumut bar (S. 18 oben).

Der Gutachter hielt sodann fest, es bestehe eine pote ntiell vollschichtige Arbeits fä higkeit bei initial reduzierter Leistung (80 % bis Ende Eingewöhnung) in opti mal angepassten Tätigkeiten. Diese Arbe itsfähigkeit könne der Beschwer deführer aktuell nicht aus eigener Kraft realisieren und sei hier auf aktive Arbeitsvermitt lung durch die Invalidenversicherung angewiesen (S. 18 oben). Der Gutachter erwähnte zudem, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem auf ein psychisches Lei den mit Krankheitswert zurückzuführen sei (S. 19 Ziff. 7.1). Im Weiteren empfahl der Gutachter eine regelmä ssige psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung, eine adäquate medi kamentöse Therapie der Angststö rung und Exposition bezüg lich der Agoraphobie (S. 18 Ziff. 6.6). 3.2

Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 6. Januar 2011 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ( Urk. 10/80). Mit Urteil vom 1 1. Mai 2012 im Verfahren IV.2011.00231 ( Urk. 10/98) hielt das hiesige Gericht fest, dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) abgestellt werden kann (S. 13 E. 4.6) , und gelangte zu der folgenden Schlussfol gerung (S. 13 E. 4.7): Folglich ist davon auszugehen, dass aufgrund der psychischen Einschränkungen dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet wer den kann. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen (insbesondere kein Publikums verkehr mit Minderjährigen) jedoch zu 80 % arbeitsfähig. Somit ist der medizinische Sachverhalt zusammenfassend als dahingehend erstellt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu den vom Gutachter formulierten Bedingungen zu 80 % arbeitsfähig ist. 4. 4.1

Dr. med.

A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. August 2016 ( Urk. 10/118) au s , dass er den Beschwer deführer seit November 2010 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandle. Vo m 2 7. Juni bis 2 5. Juli 2013 sei er stationär in der Klinik B.___ behandelt worden. Psychiatrisch sei gemäss B.___ neu eine generalisierte Angst störung (ICD-10 F41.1) mit phobischer Gangstörung und somatoformen Be schwerden ausgewiesen, zudem ein Fetischismus (ICD-10 F65.0). Somatisch be stehe ein Restless

Legs Syndrom, eine nicht näher bezeichnete Polyneuropathie, eine Niereninsuffizienz sowie eine Sarkoidose und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Seit Austritt aus der Klinik am 2 5. Juli 2013 sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1) . Seit Februar 2013 werde er engmaschig durch eine psychiatrische Spitex betreut . Dreiwöchentlich bis monatlich finde eine psychiatrische Behandlung statt, wobei der Beschwerdeführer immer von einer Person begleitet werden müsse. Differenzialdiagnostisch müsse aufgrund des chronifizierten Beschwerdebildes an eine Persönlichkeitsstörung mit ängst lich-vermeidender und sozialphobischer Symptomatik gedacht werden (ICD-10 F60). Die Störung habe sich verschlechtert und sei sehr ausgeprägt. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund des psychischen Leidens nicht möglich

(S.

2) . 4.2

Dr. me d.

C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 5. Januar 2017 ( Urk. 10/139/1-3) au s , dass sie den Beschwerdeführer seit April 2011 behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronische somatoforme Schmerzstörung mit/bei - rezidivierenden depressiven Episoden, Angststörung mit invalidisieren den Panikattacken, Erstdiagnose (ED) zirka 2002 - situativ akzentuiertem, phobischem Schwindel und spannungstyparti ge n Kopfschmerzen, Gefühlsstörungen am ganzen Körper - chronische n Schlafstörungen mit nicht erholsamem Schlaf, keine er höhte Tagesmüdigkeit Alle Behandlungen seien durch das psychische Zustandsbild mit ausgeprägter Sozialphobie und durch mangelnde körperliche Bewegung erschwert . Es gelte möglichst konsequent weitere somatische Folgeschäden zu verhindern ( Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführe sei seit 2007 nicht mehr arbeitstätig und vor allem durch seine psychische Problematik im Alltag stark eingeschränkt und limitiert ( Ziff. 1.6). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerech net werden ( Ziff. 1.9). 4.3

Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1 ) nannte in seinem Bericht vom 2 3. April 2017 ( Urk. 10/142/6-7) dieselben Diagnosen wie i m Bericht vom August 2016 (vorste hend E. 4.1 ). Differentialdiagnostisch müsse weiterhin an eine Persönlichkeitsstö rung mit ängstlich-vermeidender Symptomatik gedacht werden (ICD-10 F60). Er habe den Beschwerdeführer von November 2010 bis August 2016 ambulant be handelt ( Ziff. 1 f. ). Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei krankheitsbedingt nicht möglich gewesen und seines Erachtens unter Berücksichtigung des Zustands bei der letzten Konsultation im August 2016 auch längerfristig nicht möglich ( Ziff. 4 ff.). 4.4 4.4 .1

Die Ärzte der Y.___ erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 2 5. Juni 2018 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 10/ 164 ). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 44 f f.), die Angaben des Beschwerdeführers (S.

11 ff.) und ihre am 7. und 9. Mai 2018 erhobenen neurologischen ( S. 11 ff. ), rheumatologischen (S. 20 ff. ), psychiatrischen (S. 26 ff. ) und allgeme in- internis tischen (S. 36 ff. ) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6) : - Fetischismus (ICD-10 F65.0) - Pädophilie (ICD-10 F65.4) - psychische und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung (ICD-10 F66.8) 4.4 .2

Aus neurologischer Sicht wurden ein Restless

Legs Syndrom, eine sensible, distal betonte axonale Polyneuropathie, eine chronische Lumboi schialgie ohne radiku läre Ausfallssymptomatik sowie Spannungskopfschmerzen diagnostiziert, welche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (S. 17 Ziff. 6.3 ). Die Polyneuropathie mit klinisch eingeschränktem Vibrationsempfinden und leicht unsicherem Gang bild werde ätiologisch im Rahmen des Diabetes mellitus Typ 2 interpretiert (S. 16 f.

Ziff. 6.1 ) . Diesbezüglich zeige sich ein stabiler Befund mit weiterhin leichter Einschränkung der Gangsicherheit, jedoch ohne ausgeprägte Fallneigung im Romberg-Stehversuch, welche keine Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 18 oben). Das angegebene Restless

Legs Syndrom füh re aktuell zu keiner

zunehmenden Ta gesmüdigkeit und die Beschwerden würden in Ruhe und bei Ablenkung in der Nacht abnehmen, womit von keinem schweren Restless

Legs Syndrom ausgegan gen werden könne (S. 17 f. Ziff. 7.1 ) . Die Symptome wie Kribbeln im ganzen Körper, Zittern sowie das Druckgefühl im Kopf seien im Rahmen von Unruheepi soden aufgetreten und ohne Hinweise für eine neurologische, insbesondere epi leptische Genese. Die Spannungskopfschmerzen seien deutlich psychisch

überla gert und führten neurologischerseits zu keinen Interferenzen mit der Arbeitsfä higkeit (S. 16 f.

Ziff. 6.1 ). Bezüglich der angegebenen Lendenwirbelsäulenbeschwerden bestehe bei fehlen den Hinweisen auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 18

Ziff. 7.2 ). Aus neurologischer bestehe in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 18 f.

Ziff. 8.1-2 ) . 4.4 .3

Aus rheumat ologischer Sicht bestünden unspezifische myofas z iale Beschwerden zervikobrachial , panvertebral und lumbogluteal rechts betont bei Adipositas-be dingter Pannikulose von Schulter- und Beckengürtel und einer Dekonditionie rung (S. 23 Ziff. 6.3 ). Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung seien nur mässige Beschwerden g eklagt worden (S. 24

Ziff. 7.3 ). Rheumatologisch bedeut sam sei eine hohe Bewegungsarmut mit starker Dekonditionierung seit Jahren und zunehmender Gewichtsproblematik (S. 22 Ziff. 3.2.10 ). Für körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bibliothekar sei körperlich leicht und wechselbelastend. Rheumatologisch bestünden dabei keine Einschränkungen (S.

24

Ziff. 8.1 ). 4.4 .4

Aus psychiatrischer Sicht wurden Fetischismus (ICD-10 F65.0), Pädophilie (ICD-10 F65.4) und psychische und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexu ellen Orientierung (ICD-10 F66.8) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnos tiziert (S. 32 Ziff. 6.2) . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden Probleme im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Gefängnis, Arbeitslosigkeit und Probleme in Bezug auf die Wohnbedingungen genannt (S.

3 3 Ziff. 6.3 ). In Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1 ) seien die Diagnosen Fetischismus und Pädophilie , auch aufgrund der Informationen aus den Akten , als erfüllt anzusehen (S. 31 Ziff. 6.1 ) . Die soziophobischen Zu stände mit teilweiser Agoraphobie und Panikstörung stünden jedoch auch im Zu sammenhang mit der Versuchung, in der Öffentlichkeit beim Anblick von Ju gendlichen aufgrund fetischistischen, erregenden Vorstellungen die Kontrolle über das Verhalten zu verlieren . Auch das Hören von Kinderstimmen könne bei spielsweise solche Phant asien aufkommen lassen, wobei der Beschwerdeführer sich jedoch wieder entspannen könne, wenn Ruhe einkehre (S. 31 unten). Die von den behandelnden Ärzten der B.___ genannte Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit phobischer Gangstörung und so matoformen Beschwerden könne anhand der Ausführungen im Austrittsbericht (vgl. Urk. 10/106/4-7 S. 3) beziehungsweise der Fortschritte während des Aufent halts nicht als anhaltend angesehen werden. Die phobische Gangstörung sei fer ner auf eine distal betonte sensible Polyneuropathie zurückzuführen und mög licherweise psychogen überlagert, aber nicht phobischen Ursprungs (S. 32 oben). Des Weiteren bestünden der Fetischismus und die Pädophilie aktenkundig seit der Adoleszenz und hätten den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, bis 2007 voll arbeitstätig zu sein (S. 32 unten). Die geltend gemachten phobischen Zustände in der Öffentlichkeit stünden in Zu sammenhang mit seinen erregenden Phantasien bei Anblick von Kindern und Jugendlichen. Auch die abgebrochenen Eingliederungsmassnahmen dürften in Zusammenhang mit psychischen und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung stehen (S. 33

Ziff. 7.2 ). Es bestünden keine kognitiven oder mnestischen Einschränkungen, keine weite ren Einschränkungen im psychosozialen Bereich, die nicht in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung beziehungsweise dem Ausleben seiner sexuellen Impulse stünden (S. 33 Ziff. 7.4.1 ). Aufgrund der sexuellen Devianz sei der Be schwerdeführer für Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen (Schulbibliothek, Gemeindebibliothek mit auch jungem Publikum) nicht geeignet, beziehungsweise es bestehe diesbezüglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, ohne Kontakt zu jungem Publikum, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 8.2 ). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung im Mai 2010 im Wesentlichen nicht verändert, die soziophobischen und Angst symptome könnten aber im Verlauf anders ausgelegt werden und zwar in direk tem Zusammenhang mit Angst vor Konsequenzen beim Ausleben der pädophilen und fetischistischen Phantasien . Nach wie vor handl e es sich um eine soziopho bische Symptomatik in Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung, was zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (S. 34

Ziff. 8.4 ). 4.4 .5

Aus allgemein- internistischer Sicht lägen ein metabolisches Syndrom mit Adipo sitas Grad I, eine r nicht ganz optimal eingestellte n arterielle n Hypertonie und ein em Diabetes mellitus, ferner ein Status nach Sigmadivertikulitis im April 2011 und Februar 2014, eine seborrhoische Dermatitis, eine Thrombozytopenie (Diffe renzialdiagnose: Verdacht auf eine Pseudo- Thrombozytopenie ) und eine Hy perurikämie vor (S. 41

Ziff. 6.2 ). Es seien regelmässige Blutdruck- und Blutzu cker-Kontrollen, strenge Kontrollen der kardiovaskulären Risikofaktoren mit ent sprechender Anpassung der medikamentösen Therapie, regelmässige körperliche Bewegung, eine Ernährungsumstellung und Gewichtsreduktion, sowie eine The rapie der Hyperurikämie zu empfehlen (S. 42 Ziff. 8.3) . Aus allgemein-internisti scher Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff. 8.1 ) . 4.4 .6

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der sexuellen Devianz seien Tätigkeiten an bestimm ten Arbeitsplätzen wie zum Beispiel in einer Schulbibliothek oder Gemeinde bibl iothek mit auch jungem Publikum nicht geeignet , beziehungsweise es bestehe diesbezüglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer ange passten Tätigkeit ohne Kontakt zu jungem Publikum sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 7 Ziff. 4.8 ) . Ferner sei die W iederaufnahme einer stützen den p sychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in ambulantem Rahmen zu empfehlen und die Anwendung von triebdämpfenden Medikamenten in Erwä gung zu ziehen. Aus neurologischer, rheumatologischer und internistischer Sicht seien Therapieempfehlungen in Bezug auf die vorhandenen Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemacht worden (S. 8 Ziff. 4.10 ). 4.5

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___ , erstattete am 4. Februar 2019 ( Urk.

13) im Auftrag des hiesigen Gerichts eine ergänzende Stellungnahme zum Y.___ -Gutachte n vom Juni 2018 (vorste hend E. 4.4 ) und setzte sich ergänzend mit den vom Bundesgericht formulierten Standardindikatoren auseinander. Zum funktionellen Schweregrad äusserte er sich dahingehend, dass beim Be schwerdeführer seit der Adoleszenz sowohl Fetischismus als auch Pädophilie be stünden, was im Rahmen von Ermittlungen beziehungsweise Begutachtungen festgestellt worden sei (S. 1 Mitte). Es seien keine kognitiven oder mnestischen Einschränkungen, keine Einschränkungen im psychosozialen Bereich, ein schliesslich Arbeit, ersichtlich, die nicht im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung beziehungsweise mit dem Ausleben seiner sexuellen Impulse stün den. Sämtliche somatischen Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 unten). Die soziophobischen Zustände, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht würden, stünden im Zusammenhang mit der Versuchung, sich in der Öffentlichkeit beim Anblick von Jugendlichen sexuell zu erregen und seine Impulse nicht unter Kontrolle halten zu können. So handle es sich bei den Be schwerden um psychische- und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung (S. 2 oben). Bezüglich des sozialen Kontexts führte Dr. D.___ auf, der Beschwerdeführer sei verheiratet und lebe in geordneten Wohnverhältnissen. Bei alltäglichen Verrich tungen bestünden keine Beeinträchtigungen. Er sei fähig, unmittelbare soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen und mit diesen angemessen zu interagieren, Gespräche zu führen und zu kommunizieren. Er sei verkehrs- und reisefähig und fähig, Freizeitaktivitäten wahrzunehmen. Subjektive Einschrän kungen bestünden bloss im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ( S.

2 oben). Die Wiederaufnahme einer ambulanten stützenden psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht zu empfehlen und die Anwendung von triebdämpfenden Medikamenten in Erwägung zu zie hen. Die abgebrochenen Eingliederungsmassnahmen dürften in Zusammenhang mit psychischen- und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung stehen und seien behandlungsbedürftig (S. 2 Mitte). In seiner Lebensgeschichte hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlich keitsentwicklung ausserhalb der Norm gezeigt. Sicherlich habe er sich seinen se xuellen Neigungen angepasst, sich davor gefürchtet und es sei ihm bewusst, dass er diese aus juristischen und moralischen Gründen nicht ausleben könne (S. 2 unten). Die Angaben des Beschwerdeführers seien konsistent und plausibel. Zum Zeit punkt der Begutachtung habe keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung stattgefunden, weshalb sein Leidensdruck fraglich sei. Therapiemassnahmen seien ihm zumutbar (S. 2 unten). 5. 5.1

M it Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. Mai 2012 ( vorstehend E. 3.1 ) - welches die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruches darstellt - wurde die an gefochtene Verfügung vom Januar 2011 geschützt . G estützt auf das psychiatri sche Gutachten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1 ), welcher Fetischismus (ICD-10 F65.0), Pädophilie (ICD-10 F65.4), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine rotfleckige Hautkrank heit im Gesicht ( Rosacea )

diagnostizierte, wurde von einer vollschichtige n Ar beitsfähigkeit in optimal angepassten Tätigkeiten ausgegangen , bei initial em

80 % -Pensum bis zum Ende der Eingewöhnungszeit. Die angestammte Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar beurteilt. 5.2

Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands stellte die Beschwerde gegnerin - der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst e s ( Urk. 10/ 166 S. 8 ) folgend - auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten v om Juni 2018 ab (vorstehend E. 4.4 ), welches die praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert ein es Arztberichts (vorstehend E. 1.9 ) vollumfänglich erfüllt. 5.3

Aus somatischer Sicht wurden im Y.___ -Gutachten zwar neue Diagnosen genannt, denen jedoch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde .

Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl ent scheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt deshalb als solche nichts aus über die Entwicklung des Invaliditätsgrades.

Bezüglich der geklagten Lendenwirbelsäulenbeschwerden wurden aktuell klinisch und anamnestisch keine Hinweise auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik gefun den. Auch das als nicht schwer zu bezeichnende Restless

Legs Syndrom, welches nach Angaben des Beschwerdeführers nicht zu einer erhöhten Tagesmüdigkeit führe, vermag nachvollziehbar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu bewir ken. Bezüglich der distal betonten sensiblen Polyneuropathie, welche ätiologisch im Rahmen des Diabetes mellitus Typ 2 interpretiert wurde, zeigte sich klinisch neurologisch ein stabiler Befund ohne ausgeprägte Fallneigung, wobei im Verlauf Physiotherapie mit Gang- und Gleichgewichtsübungen zu empfehlen seien . Aus allgemein-internistischer Sicht wurde n diverse Massnahmen insbesondere regel mässige körperliche Betätigung, Ernährungsumstellung, Gewichtsreduktion und eine Anpassung der medikamentösen Therapie empfohlen, wobei eine Arbeitsun fähigkeit aufgrund der geklagten Beschwerden nicht als ausgewiesen erscheint. Bei unspezifischen myofascialen Beschwerden

bei Adipositas-bedingter Panniku lose von Schulter- und Beckengürtel sowie Dekonditionierung besteht aus rheu matologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt kann bei Befolgung der in den neurologischen, rheumatologischen und allgemein-internistischen Teilgutachten beschriebenen Massnahmen eine Verbes serung der Gesundheitssituation erwartet werden. Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers wurden die geklagten somatischen Beschwerden in der polydis ziplinären Würdigung vollumfänglich berücksichtigt und es wurde schlüssig be gründet, weshalb diese keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Das aus rheumatologischer Sicht festgehaltene Belastungsprofil erscheint unter Berück sichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und nachvollziehbar begründet . Die bisherige körperliche leichte und wechselbelastende Tätigkeit als Bibliothekar bewegt sich dabei vollständig im beschriebenen Belastungsprofil und ist daher aus somatischer Sicht zumutbar . Der Bericht von

Dr. C.___ (vorste hend E. 4.2 )

vermag die Einschätzung im Y.___ -Gutachte n nicht in Zweifel zu ziehen, zumal daraus nicht ersichtlich wird, inwiefern aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in jeglicher angepass ten Tätigkeit ausgewiesen sein soll . B ezüglich der Prognose

wurde denn auch gänzlich auf das psychisc he Zustandsbild abgestellt . Nach dem Gesagten ist seit der erstmaligen Leistungsverweigerung aus somati scher Sicht keine Verschlechter ung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen. 5.4

In psychiatrischer Hinsicht wurden im Y.___ -Gutachten Fetischism u s (ICD-10 F65.0), Pädophilie (ICD-10 F65.4) sowie psychische und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung (ICD-10 F66.8 ) diagnostiziert, wo rauf wie nachfolgend zu zeigen sein wird, abzustellen ist. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Dauer der Begutachtung spricht ange sichts des umfassenden und detailliert begründeten Gutachtens unter Einbezug der Vorakten nicht gegen dessen Verlässlichkeit. Denn für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend. Im Übri gen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Be richte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_671/2012 vom 1 5. Novem ber 2012 E. 4.5 mit Hinweisen). 5.5

Die Diagnosen Fetischismus und Pädophilie sind unstrittig und klarerweise als erfüllt anzusehen. Bezüglich der vom behandelnden Arzt Dr. A.___ geltend ge machten generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit phobischer Gangstö rung und somat oformen Beschwerden begründeten die Gutachter nachvollzieh bar , dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten soziophobischen Zu stände in Zusammenhang mit der Versuchung stehen, in der Öffentlichkeit beim Anblick von Kindern und Jugendlichen sexuelle Erregung zu empfinden und die Kontrolle über seine Impulse zu verlieren

( Urk. 10/1 64 S. 31

f., Urk. 13 S. 2) . Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung auf, er habe Respekt beziehungsweise Angst davor, auszugehen, es wühle ihn auf und mache ihn unsicher und nervös, denn er könne sich beim Anblick von Kindern und Jugendlichen vorstellen, dass diese sich die Schuhe und Socken ausziehen würden , was ihn sexuell errege ( Urk. 10/164 S. 27). Die im Gutachten von Dr. Z.___

im Mai 2010 erwähnten Panikattacken in der Nacht ( Urk. 10/57 /3-19 S . 10 ) wurden denn auch

anlässlich der Y.___ -Begutachtung vom Be schwerdeführer nicht mehr erwähnt . Er gab hingegen an, dass er sich nachts,

wenn Ruhe einkehre und insbesondere keine Kinderstimmen hörbar seien, ent spannen könne ( Urk. 10/164 S. 29) , was wiederum die von den Y.___ -Gut achtern begründete Herleitung der geklagten soz iophobischen Zustände schlüssig erscheinen lässt. Ferner erwähnte auch Dr. Z.___ die Gereiztheit und innere Un ruhe im Zusammenhang mit der Grundängstlichkeit beziehungsweise aufgrund der psychosozialen Belastungssituationen ( Urk. 10/57/3-19 S. 13 f.). 5.6

Dr. A.___ führte die anlässlich des stationären Aufenthalts neu diagnostizierte generalisierte Angststörung sowie die Differentialdiagnose einer Persönlichkeits störung mit ängstlich-vermeidender und sozialphobischer Symptomatik auf , ohne diese jedoch weiter zu begründen. Wie der Gutachter im psychiatrischen

Y.___ -Teilgutachten schlüssig aufzeigte, vermag die Diagnose der genera lisierten Angststörung nicht zu überzeugen. So wurde im Austrittsbericht aufge führt, dass sich stationär kein Anhaltspunkt für eine soziale Phobie ergeben habe, der Beschwerdeführer gut mit Mitpatienten in Kontakt gekommen sei und trotz berichteten mässigen Ängsten vor grösseren Menschenansammlungen gut an den Gruppentherapien teilgenommen habe . Er sei im Verlauf zunehmend selbst ändig geworden, sei alleine nach draussen gegangen und habe selbständig läng ere un begleitete Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel n getätigt ( Urk. 10/106/4-7 S.

3). Angesichts dieser Befunde kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Y.___ -Gutachten die anhaltende generalisierte

Angststörung nicht als anhaltend angenommen werden ( Urk. 10/164 S. 32). Des Weiteren wurde auch im Klinika ustrittsbericht ein Zusammenhang zwischen der forensischen Vorge schichte und der sich im Verlauf entwickelnden Angsterkrankung erwähnt ( Urk. 10/106/4-7 S. 3) . Entscheidend ist den n auch nicht die diagnostische Einordnung eines Gesund heitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2016 vom 2 0. März 2017 E.

2.4 ). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1). Diesbezüg lich ist anzumerken, dass auch Dr. Z.___ trotz Aufführung der Diagnose n

so ziale Phobie und Agoraphobie mit Panikstörung nach einer durch die Eingewöh nungszeit bedingten 20%igen Leistungsreduktion von einer vollschichtigen Ar beitsfähigkeit ausging . I m Klinikaustrittsbericht wurde ebenfalls keine über den Klinikaufenthalt hinausgehende Arbeitsunfähigkeit genannt, was bei einer s chwerwiegenden Einschränkung zu erwarten gewesen wäre. 5.7

Die von Dr. Z.___ erwähnte Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung wurde durch ihn nicht weiter belegt und findet auch in den Akten keine Stütze, womit auf die schlüssig hergeleitete Diagnose der psychischen und Verhaltens störungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung abzustellen ist. Die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden , insbesondere die sozio phobischen Ängste und Verhaltensstörungen, fanden

daher in der Y.___ -Begutachtung vollumfängliche Berücksichtigung. Auch wenn die Gutachter in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsstörungen und der Verhaltensstö rung den nach früherer Rechtsprechung einschlägigen Begriff der «Überwindbar keit» benutzten ( Urk. 10/164 S. 9), führt dies - angesichts der schlüssig hergelei teten diagnostischen Einordnung und Begründung

- nicht dazu, deren Einschät zung in Frage zu stellen. Da

nach dem Gesagten keine Einschränkungen ausgewiesen sind, die nicht in Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung beziehungsweise dem Ausleben der sexuellen Impulse stehen, erscheint das im Y.___ -Gutachten aufgeführte Belastungsprofil in Anbetracht der relevanten Befunde schlüssig und umfassend begründet. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die gescheiterten Einglie deru ngsmassnahmen nichts zu ändern, welche für sich alleine die nachvollzieh bar begründete medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht in Zweifel ziehen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdefü hrers hat sich daher auch aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen nicht verändert (vgl.

Urk. 10/164 S. 34) .

5. 8

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2011 nicht nachgewiesen ist .

D er medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass un ter Berücksichtigung eines näher genannten Belastungsprofils weiterhin eine 100%ige Ar beitsfähigkeit ausgewiesen ist.

Ein Revisionsgrund ist zu verneinen. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. 6.

Damit erweist sich die ange fochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1

In der Beschwerde vom 1 6. November 2018 stellte der Beschwerdeführer das Ge such um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S. 2). Da die Voraussetzungen hierfür er füllt sind, sind antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und die unent geltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Gerichtsverfahren zu bewilligen, und es ist Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. 7.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.4

Mit Honorarnote vom 1 8. April 2019 ( Urk. 23/1) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 14.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 76.20 und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'517.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend, was der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist, womit die Entschädi gung auf Fr. 3'517.70 festzusetzen ist. 7.5

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1 6. November 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 3’518 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.7 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht.

E. 1.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 6. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend per 1. Dezember 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen V erfügung ( Urk. 2) davon aus , dass die medizinischen Abklärungen die Unzumutbarkeit der bisherige n Tä tigkeit als Bibliothekar mit jungem Publikum ergeben hätten . Da der Beschwer deführer diese Tätigkeit seit Jahren nicht mehr aus üb e, sei für den Einkommens vergleich auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) zu rückgegriffen worden (S. 1 unten). Eine Tätigkeit ohne Kontakt zu jungem Pub likum sei ihm jedoch seit jeher zu 100 % möglich. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (S. 2 oben).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , das Y.___ -Gutachten sei mangelhaft , da ihm der Aufbau nach der Indikatorenrecht sprechung fehle und die vielen multimorbiden somatischen Beschwerden nicht mitberücksichtigt würden. Ferner äussere sich ein Medizin er über die angebliche Überwindbarkeit, was das Gutachten unverwertbar mache (S. 6 Ziff. 13) . Der Zu g ang zum Internet am Arbeitsort sei im Gesamtgutachten im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil fälschlicherweise nicht thematisiert worden . Hinzu komme, dass es sich bei der psychiatrischen Beurteilung lediglich um einen Querschnitt handle, ohne Erfahrungswerte aus einer getesteten Arbeitssituation mit sozialen Begegnungen und Stresssituationen (S. 7 f.

Ziff. 14). Es sei schlichtweg unmög lich, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle mit dem von den Ärzten erwähnten Belastungsprofil insbesondere ohne Kontakt zu jungem Publikum und ohne Internetzugriff sicherzustellen (S. 8 Ziff. 15). Im Ergebnis sei unter Berück sichtigung aller Umstände die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit wirt schaftlich nicht verwertbar (S. 8 Ziff. 16). Da er seine Rest-Erwerbsfähigkeit wirt schaftlich nicht mehr verwerten könne, liege eine vollständige Invalidität vor und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 9 Ziff. 16). Zu r ergänzenden Stellungnahme der Y.___ äusserte sich der Beschwer deführer dahingehend ( Urk. 19), dass es weiterhin an einer Beurteilung der Ar beitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Summationseffekts der Polymorbidität fehle (S. 2 Ziff. 3). Ferner entsprächen die vom Gutachter gemachten Äusserun gen zum «sozialen Kontext» und zur « Persönlichkeit : Persönlichkeitsdiagnostik, Persönliche Ressourcen » nicht den tatsächlichen Verhältnissen und seien wider sprüchlich (S. 2 Ziff. 4). Entgegen der Ansicht des Gutachters werde die erfolg reiche Behandelbarkeit und Verwertbarkeit einer Rest-Arbeitsfähigkeit bestritten, ausserdem fehlten in den Ausführungen eine Beurteilung zum Erfolg beziehungs weise Misserfolg der bisherigen Therapie sowie zur Prognose (S. 3 f. Ziff. 4). Im Ergebnis behebe die ergänzende Stellungna hme nicht die geltend gemachten Mängel und Widersprüchlichkeiten des Gutachtens. Es sei weder begründet, noch nachvollziehbar, dass trotz 10-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, fehlender Berufsbildung, fortgeschrittene n Alter s sowie gesundheitsbedingt gescheiterten Eingliederungsmassnahmen Arbeits- und Eingliederungsmassnahmen zumutbar sein sollten (S. 4 Ziff. 5).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 6. Januar 2011 beziehungsweise dem diese bestätigenden Gerichtsurteil vom 1 1. Mai 2012 eine relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E.

1.7), ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1

Am 3. Mai 2010 erstattete Dr. med.

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Guta chten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk.

E. 2.4 ). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1). Diesbezüg lich ist anzumerken, dass auch Dr. Z.___ trotz Aufführung der Diagnose n

so ziale Phobie und Agoraphobie mit Panikstörung nach einer durch die Eingewöh nungszeit bedingten 20%igen Leistungsreduktion von einer vollschichtigen Ar beitsfähigkeit ausging . I m Klinikaustrittsbericht wurde ebenfalls keine über den Klinikaufenthalt hinausgehende Arbeitsunfähigkeit genannt, was bei einer s chwerwiegenden Einschränkung zu erwarten gewesen wäre. 5.7

Die von Dr. Z.___ erwähnte Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung wurde durch ihn nicht weiter belegt und findet auch in den Akten keine Stütze, womit auf die schlüssig hergeleitete Diagnose der psychischen und Verhaltens störungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung abzustellen ist. Die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden , insbesondere die sozio phobischen Ängste und Verhaltensstörungen, fanden

daher in der Y.___ -Begutachtung vollumfängliche Berücksichtigung. Auch wenn die Gutachter in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsstörungen und der Verhaltensstö rung den nach früherer Rechtsprechung einschlägigen Begriff der «Überwindbar keit» benutzten ( Urk. 10/164 S. 9), führt dies - angesichts der schlüssig hergelei teten diagnostischen Einordnung und Begründung

- nicht dazu, deren Einschät zung in Frage zu stellen. Da

nach dem Gesagten keine Einschränkungen ausgewiesen sind, die nicht in Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung beziehungsweise dem Ausleben der sexuellen Impulse stehen, erscheint das im Y.___ -Gutachten aufgeführte Belastungsprofil in Anbetracht der relevanten Befunde schlüssig und umfassend begründet. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die gescheiterten Einglie deru ngsmassnahmen nichts zu ändern, welche für sich alleine die nachvollzieh bar begründete medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht in Zweifel ziehen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdefü hrers hat sich daher auch aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen nicht verändert (vgl.

Urk. 10/164 S. 34) .

5. 8

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2011 nicht nachgewiesen ist .

D er medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass un ter Berücksichtigung eines näher genannten Belastungsprofils weiterhin eine 100%ige Ar beitsfähigkeit ausgewiesen ist.

Ein Revisionsgrund ist zu verneinen. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. 6.

Damit erweist sich die ange fochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1

In der Beschwerde vom 1 6. November 2018 stellte der Beschwerdeführer das Ge such um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S. 2). Da die Voraussetzungen hierfür er füllt sind, sind antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und die unent geltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Gerichtsverfahren zu bewilligen, und es ist Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. 7.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.4

Mit Honorarnote vom 1 8. April 2019 ( Urk. 23/1) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 14.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 76.20 und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'517.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend, was der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist, womit die Entschädi gung auf Fr. 3'517.70 festzusetzen ist. 7.5

Der Beschwerdeführer ist auf §

E. 6 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Rahmen eines stationären Aufent haltes . Ferner beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019 ( Urk.

9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht ersuchte die Y.___ am 1 4. Januar 2019 um eine n ergänzende n

Bericht ( Urk. 12), welche r am 4. Februar 2019 erstattet wurde ( Urk.

13) und zu welchem der Beschwerdeführer am 1. April 2019 Stellung nahm ( Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. Februar 2019 aus drücklich auf das Einreichen einer Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 2. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1 ) . Die soziophobischen Zu stände mit teilweiser Agoraphobie und Panikstörung stünden jedoch auch im Zu sammenhang mit der Versuchung, in der Öffentlichkeit beim Anblick von Ju gendlichen aufgrund fetischistischen, erregenden Vorstellungen die Kontrolle über das Verhalten zu verlieren . Auch das Hören von Kinderstimmen könne bei spielsweise solche Phant asien aufkommen lassen, wobei der Beschwerdeführer sich jedoch wieder entspannen könne, wenn Ruhe einkehre (S. 31 unten). Die von den behandelnden Ärzten der B.___ genannte Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit phobischer Gangstörung und so matoformen Beschwerden könne anhand der Ausführungen im Austrittsbericht (vgl. Urk. 10/106/4-7 S. 3) beziehungsweise der Fortschritte während des Aufent halts nicht als anhaltend angesehen werden. Die phobische Gangstörung sei fer ner auf eine distal betonte sensible Polyneuropathie zurückzuführen und mög licherweise psychogen überlagert, aber nicht phobischen Ursprungs (S. 32 oben). Des Weiteren bestünden der Fetischismus und die Pädophilie aktenkundig seit der Adoleszenz und hätten den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, bis 2007 voll arbeitstätig zu sein (S. 32 unten). Die geltend gemachten phobischen Zustände in der Öffentlichkeit stünden in Zu sammenhang mit seinen erregenden Phantasien bei Anblick von Kindern und Jugendlichen. Auch die abgebrochenen Eingliederungsmassnahmen dürften in Zusammenhang mit psychischen und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung stehen (S. 33

Ziff. 7.2 ). Es bestünden keine kognitiven oder mnestischen Einschränkungen, keine weite ren Einschränkungen im psychosozialen Bereich, die nicht in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung beziehungsweise dem Ausleben seiner sexuellen Impulse stünden (S. 33 Ziff. 7.4.1 ). Aufgrund der sexuellen Devianz sei der Be schwerdeführer für Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen (Schulbibliothek, Gemeindebibliothek mit auch jungem Publikum) nicht geeignet, beziehungsweise es bestehe diesbezüglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, ohne Kontakt zu jungem Publikum, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff.

E. 6.2 ). Es seien regelmässige Blutdruck- und Blutzu cker-Kontrollen, strenge Kontrollen der kardiovaskulären Risikofaktoren mit ent sprechender Anpassung der medikamentösen Therapie, regelmässige körperliche Bewegung, eine Ernährungsumstellung und Gewichtsreduktion, sowie eine The rapie der Hyperurikämie zu empfehlen (S. 42 Ziff. 8.3) . Aus allgemein-internisti scher Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff.

E. 6.3 ). In Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1 ) seien die Diagnosen Fetischismus und Pädophilie , auch aufgrund der Informationen aus den Akten , als erfüllt anzusehen (S. 31 Ziff.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.1 ) . 4.4 .6

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der sexuellen Devianz seien Tätigkeiten an bestimm ten Arbeitsplätzen wie zum Beispiel in einer Schulbibliothek oder Gemeinde bibl iothek mit auch jungem Publikum nicht geeignet , beziehungsweise es bestehe diesbezüglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer ange passten Tätigkeit ohne Kontakt zu jungem Publikum sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 7 Ziff. 4.8 ) . Ferner sei die W iederaufnahme einer stützen den p sychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in ambulantem Rahmen zu empfehlen und die Anwendung von triebdämpfenden Medikamenten in Erwä gung zu ziehen. Aus neurologischer, rheumatologischer und internistischer Sicht seien Therapieempfehlungen in Bezug auf die vorhandenen Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemacht worden (S. 8 Ziff. 4.10 ). 4.5

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___ , erstattete am 4. Februar 2019 ( Urk.

13) im Auftrag des hiesigen Gerichts eine ergänzende Stellungnahme zum Y.___ -Gutachte n vom Juni 2018 (vorste hend E. 4.4 ) und setzte sich ergänzend mit den vom Bundesgericht formulierten Standardindikatoren auseinander. Zum funktionellen Schweregrad äusserte er sich dahingehend, dass beim Be schwerdeführer seit der Adoleszenz sowohl Fetischismus als auch Pädophilie be stünden, was im Rahmen von Ermittlungen beziehungsweise Begutachtungen festgestellt worden sei (S. 1 Mitte). Es seien keine kognitiven oder mnestischen Einschränkungen, keine Einschränkungen im psychosozialen Bereich, ein schliesslich Arbeit, ersichtlich, die nicht im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung beziehungsweise mit dem Ausleben seiner sexuellen Impulse stün den. Sämtliche somatischen Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 unten). Die soziophobischen Zustände, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht würden, stünden im Zusammenhang mit der Versuchung, sich in der Öffentlichkeit beim Anblick von Jugendlichen sexuell zu erregen und seine Impulse nicht unter Kontrolle halten zu können. So handle es sich bei den Be schwerden um psychische- und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung (S. 2 oben). Bezüglich des sozialen Kontexts führte Dr. D.___ auf, der Beschwerdeführer sei verheiratet und lebe in geordneten Wohnverhältnissen. Bei alltäglichen Verrich tungen bestünden keine Beeinträchtigungen. Er sei fähig, unmittelbare soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen und mit diesen angemessen zu interagieren, Gespräche zu führen und zu kommunizieren. Er sei verkehrs- und reisefähig und fähig, Freizeitaktivitäten wahrzunehmen. Subjektive Einschrän kungen bestünden bloss im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ( S.

2 oben). Die Wiederaufnahme einer ambulanten stützenden psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht zu empfehlen und die Anwendung von triebdämpfenden Medikamenten in Erwägung zu zie hen. Die abgebrochenen Eingliederungsmassnahmen dürften in Zusammenhang mit psychischen- und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung stehen und seien behandlungsbedürftig (S. 2 Mitte). In seiner Lebensgeschichte hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlich keitsentwicklung ausserhalb der Norm gezeigt. Sicherlich habe er sich seinen se xuellen Neigungen angepasst, sich davor gefürchtet und es sei ihm bewusst, dass er diese aus juristischen und moralischen Gründen nicht ausleben könne (S. 2 unten). Die Angaben des Beschwerdeführers seien konsistent und plausibel. Zum Zeit punkt der Begutachtung habe keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung stattgefunden, weshalb sein Leidensdruck fraglich sei. Therapiemassnahmen seien ihm zumutbar (S. 2 unten). 5. 5.1

M it Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. Mai 2012 ( vorstehend E. 3.1 ) - welches die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruches darstellt - wurde die an gefochtene Verfügung vom Januar 2011 geschützt . G estützt auf das psychiatri sche Gutachten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1 ), welcher Fetischismus (ICD-10 F65.0), Pädophilie (ICD-10 F65.4), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine rotfleckige Hautkrank heit im Gesicht ( Rosacea )

diagnostizierte, wurde von einer vollschichtige n Ar beitsfähigkeit in optimal angepassten Tätigkeiten ausgegangen , bei initial em

80 % -Pensum bis zum Ende der Eingewöhnungszeit. Die angestammte Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar beurteilt. 5.2

Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands stellte die Beschwerde gegnerin - der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst e s ( Urk. 10/ 166 S. 8 ) folgend - auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten v om Juni 2018 ab (vorstehend E. 4.4 ), welches die praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert ein es Arztberichts (vorstehend E. 1.9 ) vollumfänglich erfüllt. 5.3

Aus somatischer Sicht wurden im Y.___ -Gutachten zwar neue Diagnosen genannt, denen jedoch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde .

Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl ent scheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt deshalb als solche nichts aus über die Entwicklung des Invaliditätsgrades.

Bezüglich der geklagten Lendenwirbelsäulenbeschwerden wurden aktuell klinisch und anamnestisch keine Hinweise auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik gefun den. Auch das als nicht schwer zu bezeichnende Restless

Legs Syndrom, welches nach Angaben des Beschwerdeführers nicht zu einer erhöhten Tagesmüdigkeit führe, vermag nachvollziehbar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu bewir ken. Bezüglich der distal betonten sensiblen Polyneuropathie, welche ätiologisch im Rahmen des Diabetes mellitus Typ 2 interpretiert wurde, zeigte sich klinisch neurologisch ein stabiler Befund ohne ausgeprägte Fallneigung, wobei im Verlauf Physiotherapie mit Gang- und Gleichgewichtsübungen zu empfehlen seien . Aus allgemein-internistischer Sicht wurde n diverse Massnahmen insbesondere regel mässige körperliche Betätigung, Ernährungsumstellung, Gewichtsreduktion und eine Anpassung der medikamentösen Therapie empfohlen, wobei eine Arbeitsun fähigkeit aufgrund der geklagten Beschwerden nicht als ausgewiesen erscheint. Bei unspezifischen myofascialen Beschwerden

bei Adipositas-bedingter Panniku lose von Schulter- und Beckengürtel sowie Dekonditionierung besteht aus rheu matologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt kann bei Befolgung der in den neurologischen, rheumatologischen und allgemein-internistischen Teilgutachten beschriebenen Massnahmen eine Verbes serung der Gesundheitssituation erwartet werden. Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers wurden die geklagten somatischen Beschwerden in der polydis ziplinären Würdigung vollumfänglich berücksichtigt und es wurde schlüssig be gründet, weshalb diese keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Das aus rheumatologischer Sicht festgehaltene Belastungsprofil erscheint unter Berück sichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und nachvollziehbar begründet . Die bisherige körperliche leichte und wechselbelastende Tätigkeit als Bibliothekar bewegt sich dabei vollständig im beschriebenen Belastungsprofil und ist daher aus somatischer Sicht zumutbar . Der Bericht von

Dr. C.___ (vorste hend E. 4.2 )

vermag die Einschätzung im Y.___ -Gutachte n nicht in Zweifel zu ziehen, zumal daraus nicht ersichtlich wird, inwiefern aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in jeglicher angepass ten Tätigkeit ausgewiesen sein soll . B ezüglich der Prognose

wurde denn auch gänzlich auf das psychisc he Zustandsbild abgestellt . Nach dem Gesagten ist seit der erstmaligen Leistungsverweigerung aus somati scher Sicht keine Verschlechter ung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen. 5.4

In psychiatrischer Hinsicht wurden im Y.___ -Gutachten Fetischism u s (ICD-10 F65.0), Pädophilie (ICD-10 F65.4) sowie psychische und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung (ICD-10 F66.8 ) diagnostiziert, wo rauf wie nachfolgend zu zeigen sein wird, abzustellen ist. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Dauer der Begutachtung spricht ange sichts des umfassenden und detailliert begründeten Gutachtens unter Einbezug der Vorakten nicht gegen dessen Verlässlichkeit. Denn für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend. Im Übri gen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Be richte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_671/2012 vom 1 5. Novem ber 2012 E. 4.5 mit Hinweisen). 5.5

Die Diagnosen Fetischismus und Pädophilie sind unstrittig und klarerweise als erfüllt anzusehen. Bezüglich der vom behandelnden Arzt Dr. A.___ geltend ge machten generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit phobischer Gangstö rung und somat oformen Beschwerden begründeten die Gutachter nachvollzieh bar , dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten soziophobischen Zu stände in Zusammenhang mit der Versuchung stehen, in der Öffentlichkeit beim Anblick von Kindern und Jugendlichen sexuelle Erregung zu empfinden und die Kontrolle über seine Impulse zu verlieren

( Urk. 10/1 64 S. 31

f., Urk.

E. 8.2 ). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung im Mai 2010 im Wesentlichen nicht verändert, die soziophobischen und Angst symptome könnten aber im Verlauf anders ausgelegt werden und zwar in direk tem Zusammenhang mit Angst vor Konsequenzen beim Ausleben der pädophilen und fetischistischen Phantasien . Nach wie vor handl e es sich um eine soziopho bische Symptomatik in Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung, was zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (S. 34

Ziff. 8.4 ). 4.4 .5

Aus allgemein- internistischer Sicht lägen ein metabolisches Syndrom mit Adipo sitas Grad I, eine r nicht ganz optimal eingestellte n arterielle n Hypertonie und ein em Diabetes mellitus, ferner ein Status nach Sigmadivertikulitis im April 2011 und Februar 2014, eine seborrhoische Dermatitis, eine Thrombozytopenie (Diffe renzialdiagnose: Verdacht auf eine Pseudo- Thrombozytopenie ) und eine Hy perurikämie vor (S. 41

Ziff.

E. 10 /57/3-21). Er stützte sich auf die ihm überlassenen und zusätzlich einge holten Akten (S. 2 Ziff. 2), die Angaben des Beschwerde führers (S. 5 Ziff.

3) und auf die Befunde seiner am 2 3. April 2010 (S. 1 Ziff.

1) erfolgten Untersuchung

( S. 9 Ziff. 4). Dabei nannte er folgende Diagno sen (S. 14 Ziff. 5.3.a): - Fetischismus (ICD-10 F65.0 ) , seit Adoleszenz - Pädophilie (ICD-10 F65.4 ) , seit Adoleszenz - soziale Phobie (ICD-10 F40.1 ) , langjährig, mit Exazerbation ab Sommer 2007 - Agoraphobie mit Panikstörung

(ICD-10 F40.01 ) , langjährig, aktenkundig ab 2004, mit Exazerbation ab Sommer 2007 - rotfleckige Hautkrankheit im Gesicht ( Rosacea )

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine arterielle Hypertonie (S. 1f Ziff. 5.3.b). Er führte aus, insgesamt habe sich ein konsistentes Bild bezüglich Akten, ana mnestischen Angaben, beobachtba rem Verhalten, objektiven Befunden und subjektiven Beschwerdeäusserungen erge ben. Es bestünden keine Hinweise auf Simulanz oder Aggravation (S. 13 oben).

Zusammenfassend führte der Gutachter aus, durch die sexuelle Deviation und damit im Zusammenhang stehenden Delikte mit ihren strafrechtlichen bezie hungsweise psychosozialen Folgen m üsse man von einer massiven psy chosozia len Belastungssituation ausgehen, welche die vorbestehenden bezie hungsweise latent vorhandenen Angststör ungen (Agoraphobie mit Panikstö rung, soziale Phobie) zur Exazerbation gebracht habe. Die Untersuchungshaft sei bei latenter Klaustrophobie vom Beschwer deführer traumatisch erlebt wor den, mit persistie renden PTSD-Symptomen. Ungünstig sei, dass die sexuelle Deviation umso mehr Raum eingenommen habe, je stärker die psychosoziale Belastung gewesen sei , wie auch die einzelgä ngerische Persönlichkeit mit so zialer Isolation, was der psy chischen Problematik zusätzlich Raum gebe. Die Hautkrankheit fördere zusätzlich die soziale Angst und Isolation. Weiter führte der Gutachter aus, der weiterhin instabile psych osoziale Zustand mit der weiter hin erhöhten inneren Spannung halte die genannte Störungen aufrecht beziehungsweise behindere ihre suffiziente Behandlung. Beurteile man die Lebenssituation des Beschwerdeführers im Blick auf Bedürfnisse und deren aktuelle Befriedigung, so der Gutachter, sei jener in einer sehr ungünstigen Situation, welche weitere psychische Störungen prädesti niere (S. 14 Ziff. 5.2).

Es sei ihm nicht klar, weshalb die behandelnden und beurteilenden Ärzte die Diagnose der Agoraphobie nicht gestellt hätt en, da sie die typische Sympto matik eindeutig beschrieben hätten. Nachvollzieh bar sei, dass die sexuelle Devi anz ge genüber der Invalidenversicherung nu r zurückhaltend beschrieben wor den sei. Dies spiele jedoch bezüglich Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Rolle (S. 16 Ziff. 6.4)

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, diese werde durch verschiedene Störungen auf unterschiedliche Art eingeschränkt: Aufgrund der sozialen Phobie bestünden Einschränkungen in der sozialen Interaktion. Arbeit unter Beobach tung anderer könne zu ängstlichen Blockaden bis hin zur Unfähigkeit führen, die anstehende Arbeit zu erledigen, u nd Schalterarbeit könne überfor dernd sein. Die Agoraphobie mit Panikstörung schränke den räumlichen Radius und die Mobilität ein. Die sexuelle Devianz konsumiere Zeit und Energie, die Delikte führten zu psychosozialen Be lastungen und der Beschwerdefüh rer sei an bestimmten Ar beitsplätzen (Schul-, Gemeindebibliothek mit jungem Publikum) dem Arbeitgeber nicht zumutbar. Ausserdem reduziere die Hauter krankung im Gesicht die Bewer bungschancen. Zumutbar sei eine Stelle in einer Bibliothek oder einem Archiv, sofern kein P ublikumsverkehr mit Minderjähri gen stattfinde. Denkbar sei auch eine Tätig keit in der Fabrika tion/Montage/industriellen Fertigung (S. 17 Ziff. 6.5). Sofern der Beschwerde führer eine Stelle in einem Archiv finde, wäre er dort wahr scheinlich, so der Gutachter, wieder vollschichtig arbeitsfähig. Dass er eine solche Stelle nicht finde, habe mit dem Arbeitsmarkt zu tun, aber auch mit seiner Vor geschichte, mit seinem Aussehen und mit der distanzierten Interaktion. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer durch die Pädophilie eine m Arbeitgeber nur bedingt zumut bar (S. 18 oben).

Der Gutachter hielt sodann fest, es bestehe eine pote ntiell vollschichtige Arbeits fä higkeit bei initial reduzierter Leistung (80 % bis Ende Eingewöhnung) in opti mal angepassten Tätigkeiten. Diese Arbe itsfähigkeit könne der Beschwer deführer aktuell nicht aus eigener Kraft realisieren und sei hier auf aktive Arbeitsvermitt lung durch die Invalidenversicherung angewiesen (S. 18 oben). Der Gutachter erwähnte zudem, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem auf ein psychisches Lei den mit Krankheitswert zurückzuführen sei (S. 19 Ziff. 7.1). Im Weiteren empfahl der Gutachter eine regelmä ssige psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung, eine adäquate medi kamentöse Therapie der Angststö rung und Exposition bezüg lich der Agoraphobie (S. 18 Ziff. 6.6). 3.2

Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 6. Januar 2011 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ( Urk. 10/80). Mit Urteil vom 1 1. Mai 2012 im Verfahren IV.2011.00231 ( Urk. 10/98) hielt das hiesige Gericht fest, dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) abgestellt werden kann (S. 13 E. 4.6) , und gelangte zu der folgenden Schlussfol gerung (S. 13 E. 4.7): Folglich ist davon auszugehen, dass aufgrund der psychischen Einschränkungen dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet wer den kann. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen (insbesondere kein Publikums verkehr mit Minderjährigen) jedoch zu 80 % arbeitsfähig. Somit ist der medizinische Sachverhalt zusammenfassend als dahingehend erstellt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu den vom Gutachter formulierten Bedingungen zu 80 % arbeitsfähig ist. 4. 4.1

Dr. med.

A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. August 2016 ( Urk. 10/118) au s , dass er den Beschwer deführer seit November 2010 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandle. Vo m 2 7. Juni bis 2 5. Juli 2013 sei er stationär in der Klinik B.___ behandelt worden. Psychiatrisch sei gemäss B.___ neu eine generalisierte Angst störung (ICD-10 F41.1) mit phobischer Gangstörung und somatoformen Be schwerden ausgewiesen, zudem ein Fetischismus (ICD-10 F65.0). Somatisch be stehe ein Restless

Legs Syndrom, eine nicht näher bezeichnete Polyneuropathie, eine Niereninsuffizienz sowie eine Sarkoidose und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Seit Austritt aus der Klinik am 2 5. Juli 2013 sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1) . Seit Februar 2013 werde er engmaschig durch eine psychiatrische Spitex betreut . Dreiwöchentlich bis monatlich finde eine psychiatrische Behandlung statt, wobei der Beschwerdeführer immer von einer Person begleitet werden müsse. Differenzialdiagnostisch müsse aufgrund des chronifizierten Beschwerdebildes an eine Persönlichkeitsstörung mit ängst lich-vermeidender und sozialphobischer Symptomatik gedacht werden (ICD-10 F60). Die Störung habe sich verschlechtert und sei sehr ausgeprägt. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund des psychischen Leidens nicht möglich

(S.

2) . 4.2

Dr. me d.

C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 5. Januar 2017 ( Urk. 10/139/1-3) au s , dass sie den Beschwerdeführer seit April 2011 behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronische somatoforme Schmerzstörung mit/bei - rezidivierenden depressiven Episoden, Angststörung mit invalidisieren den Panikattacken, Erstdiagnose (ED) zirka 2002 - situativ akzentuiertem, phobischem Schwindel und spannungstyparti ge n Kopfschmerzen, Gefühlsstörungen am ganzen Körper - chronische n Schlafstörungen mit nicht erholsamem Schlaf, keine er höhte Tagesmüdigkeit Alle Behandlungen seien durch das psychische Zustandsbild mit ausgeprägter Sozialphobie und durch mangelnde körperliche Bewegung erschwert . Es gelte möglichst konsequent weitere somatische Folgeschäden zu verhindern ( Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführe sei seit 2007 nicht mehr arbeitstätig und vor allem durch seine psychische Problematik im Alltag stark eingeschränkt und limitiert ( Ziff. 1.6). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerech net werden ( Ziff. 1.9). 4.3

Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1 ) nannte in seinem Bericht vom 2 3. April 2017 ( Urk. 10/142/6-7) dieselben Diagnosen wie i m Bericht vom August 2016 (vorste hend E. 4.1 ). Differentialdiagnostisch müsse weiterhin an eine Persönlichkeitsstö rung mit ängstlich-vermeidender Symptomatik gedacht werden (ICD-10 F60). Er habe den Beschwerdeführer von November 2010 bis August 2016 ambulant be handelt ( Ziff. 1 f. ). Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei krankheitsbedingt nicht möglich gewesen und seines Erachtens unter Berücksichtigung des Zustands bei der letzten Konsultation im August 2016 auch längerfristig nicht möglich ( Ziff. 4 ff.). 4.4 4.4 .1

Die Ärzte der Y.___ erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 2 5. Juni 2018 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 10/ 164 ). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 44 f f.), die Angaben des Beschwerdeführers (S.

E. 11 ff.) und ihre am 7. und 9. Mai 2018 erhobenen neurologischen ( S. 11 ff. ), rheumatologischen (S. 20 ff. ), psychiatrischen (S. 26 ff. ) und allgeme in- internis tischen (S. 36 ff. ) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6) : - Fetischismus (ICD-10 F65.0) - Pädophilie (ICD-10 F65.4) - psychische und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung (ICD-10 F66.8) 4.4 .2

Aus neurologischer Sicht wurden ein Restless

Legs Syndrom, eine sensible, distal betonte axonale Polyneuropathie, eine chronische Lumboi schialgie ohne radiku läre Ausfallssymptomatik sowie Spannungskopfschmerzen diagnostiziert, welche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (S. 17 Ziff.

E. 13 S. 2) . Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung auf, er habe Respekt beziehungsweise Angst davor, auszugehen, es wühle ihn auf und mache ihn unsicher und nervös, denn er könne sich beim Anblick von Kindern und Jugendlichen vorstellen, dass diese sich die Schuhe und Socken ausziehen würden , was ihn sexuell errege ( Urk. 10/164 S. 27). Die im Gutachten von Dr. Z.___

im Mai 2010 erwähnten Panikattacken in der Nacht ( Urk. 10/57 /3-19 S . 10 ) wurden denn auch

anlässlich der Y.___ -Begutachtung vom Be schwerdeführer nicht mehr erwähnt . Er gab hingegen an, dass er sich nachts,

wenn Ruhe einkehre und insbesondere keine Kinderstimmen hörbar seien, ent spannen könne ( Urk. 10/164 S. 29) , was wiederum die von den Y.___ -Gut achtern begründete Herleitung der geklagten soz iophobischen Zustände schlüssig erscheinen lässt. Ferner erwähnte auch Dr. Z.___ die Gereiztheit und innere Un ruhe im Zusammenhang mit der Grundängstlichkeit beziehungsweise aufgrund der psychosozialen Belastungssituationen ( Urk. 10/57/3-19 S. 13 f.). 5.6

Dr. A.___ führte die anlässlich des stationären Aufenthalts neu diagnostizierte generalisierte Angststörung sowie die Differentialdiagnose einer Persönlichkeits störung mit ängstlich-vermeidender und sozialphobischer Symptomatik auf , ohne diese jedoch weiter zu begründen. Wie der Gutachter im psychiatrischen

Y.___ -Teilgutachten schlüssig aufzeigte, vermag die Diagnose der genera lisierten Angststörung nicht zu überzeugen. So wurde im Austrittsbericht aufge führt, dass sich stationär kein Anhaltspunkt für eine soziale Phobie ergeben habe, der Beschwerdeführer gut mit Mitpatienten in Kontakt gekommen sei und trotz berichteten mässigen Ängsten vor grösseren Menschenansammlungen gut an den Gruppentherapien teilgenommen habe . Er sei im Verlauf zunehmend selbst ändig geworden, sei alleine nach draussen gegangen und habe selbständig läng ere un begleitete Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel n getätigt ( Urk. 10/106/4-7 S.

3). Angesichts dieser Befunde kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Y.___ -Gutachten die anhaltende generalisierte

Angststörung nicht als anhaltend angenommen werden ( Urk. 10/164 S. 32). Des Weiteren wurde auch im Klinika ustrittsbericht ein Zusammenhang zwischen der forensischen Vorge schichte und der sich im Verlauf entwickelnden Angsterkrankung erwähnt ( Urk. 10/106/4-7 S. 3) . Entscheidend ist den n auch nicht die diagnostische Einordnung eines Gesund heitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2016 vom 2 0. März 2017 E.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1 6. November 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 3’518 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1960, war zuletzt als Archivmitarbeiter beziehungs weise Bibliotheksangestellter bei verschiedenen Arbeitgebern tätig ( Urk.  10 /9 , Urk.  10/13 , Urk.  10/63 ) . Unter Hinweis auf eine soziale Phobie meldete er sich am 2
  2. Oktober 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  10/2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1
  3. Januar 2008 ( Urk.  10 /19 ) Arbeitsvermittlung zu, welche am 2
  4. November 2009 aufgrund erfolgloser Integration in den Arbeitsmarkt abge schlossen ( Urk.  10 /39 ) und mit Mitteilung vom
  5. Januar 2011 erneut gewährt wurde ( Urk.  10 /77 ). In der Folge holte die IV-Stelle insbesondere ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am
  6. Mai 2010 erstattet wurde ( Urk.  10 /57/3-21 ) , und verneinte mit Verfügung vom 2
  7. Januar 2011 einen Rentenanspruch ( Urk.  10 /8 0 ), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1
  8. Mai 2012 im Verfahren IV.2011.00231 bestä tigt wurde ( Urk.  10 /98 ).      Mit Verfügung vom 2
  9. Dezember 2012 verneinte die IV-Stelle einen vom Versi cherten am 1
  10. September 2012 ( Urk.  10/99) geltend gemachten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk.  10/105). 1.2      Am 2
  11. Mai 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk.  10/110). Mit Mitteilung vom 2
  12. August 2016 wurde auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten ( Urk.  10/123) , wogegen der Versicherte am 2
  13. September 2016 Einwände erhob ( Urk.  10/128) . In der Folge holte die IV-Stelle bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 2
  14. Juni 2018 erstattet wurde ( Urk.  10/164). Mit Verfügung vom 2
  15. Dezember 2016 wurde das Gesuch um un entgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen ( Urk.  10/137). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  10/167, Urk.  10/169, Urk.  10/172) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  16. Oktober 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 1  % einen Rentenanspruch ( Urk.  10/175 = Urk.  2).
  17. Der Versicherte erhob am 1
  18. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
  19. Oktober 2018 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend per
  20. Dezember 201 6 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Rahmen eines stationären Aufent haltes . Ferner beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und Rechtsvertretung ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  21. Januar 2019 ( Urk.  9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht ersuchte die Y.___ am 1
  22. Januar 2019 um eine n ergänzende n Bericht ( Urk.  12), welche r am
  23. Februar 2019 erstattet wurde ( Urk.  13) und zu welchem der Beschwerdeführer am
  24. April 2019 Stellung nahm ( Urk.  19). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2
  25. Februar 2019 aus drücklich auf das Einreichen einer Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am
  26. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  20). Das Gericht zieht in Erwägung:
  27. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  28. März 2018 E. 7.4). 1 .5      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.      Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6      War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.7      Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht. 1.8      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.9      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  29. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen V erfügung ( Urk.  2) davon aus , dass die medizinischen Abklärungen die Unzumutbarkeit der bisherige n Tä tigkeit als Bibliothekar mit jungem Publikum ergeben hätten . Da der Beschwer deführer diese Tätigkeit seit Jahren nicht mehr aus üb e, sei für den Einkommens vergleich auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) zu rückgegriffen worden (S. 1 unten). Eine Tätigkeit ohne Kontakt zu jungem Pub likum sei ihm jedoch seit jeher zu 100  % möglich. Da der Invaliditätsgrad unter 40  % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (S. 2 oben). 2.2      Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk.  1) , das Y.___ -Gutachten sei mangelhaft , da ihm der Aufbau nach der Indikatorenrecht sprechung fehle und die vielen multimorbiden somatischen Beschwerden nicht mitberücksichtigt würden. Ferner äussere sich ein Medizin er über die angebliche Überwindbarkeit, was das Gutachten unverwertbar mache (S. 6 Ziff.  13) . Der Zu g ang zum Internet am Arbeitsort sei im Gesamtgutachten im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil fälschlicherweise nicht thematisiert worden . Hinzu komme, dass es sich bei der psychiatrischen Beurteilung lediglich um einen Querschnitt handle, ohne Erfahrungswerte aus einer getesteten Arbeitssituation mit sozialen Begegnungen und Stresssituationen (S. 7 f. Ziff.  14). Es sei schlichtweg unmög lich, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle mit dem von den Ärzten erwähnten Belastungsprofil insbesondere ohne Kontakt zu jungem Publikum und ohne Internetzugriff sicherzustellen (S. 8 Ziff.  15). Im Ergebnis sei unter Berück sichtigung aller Umstände die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit wirt schaftlich nicht verwertbar (S. 8 Ziff.  16). Da er seine Rest-Erwerbsfähigkeit wirt schaftlich nicht mehr verwerten könne, liege eine vollständige Invalidität vor und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 9 Ziff.  16). Zu r ergänzenden Stellungnahme der Y.___ äusserte sich der Beschwer deführer dahingehend ( Urk.  19), dass es weiterhin an einer Beurteilung der Ar beitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Summationseffekts der Polymorbidität fehle (S. 2 Ziff.  3). Ferner entsprächen die vom Gutachter gemachten Äusserun gen zum «sozialen Kontext» und zur « Persönlichkeit : Persönlichkeitsdiagnostik, Persönliche Ressourcen » nicht den tatsächlichen Verhältnissen und seien wider sprüchlich (S. 2 Ziff.  4). Entgegen der Ansicht des Gutachters werde die erfolg reiche Behandelbarkeit und Verwertbarkeit einer Rest-Arbeitsfähigkeit bestritten, ausserdem fehlten in den Ausführungen eine Beurteilung zum Erfolg beziehungs weise Misserfolg der bisherigen Therapie sowie zur Prognose (S. 3 f. Ziff.  4). Im Ergebnis behebe die ergänzende Stellungna hme nicht die geltend gemachten Mängel und Widersprüchlichkeiten des Gutachtens. Es sei weder begründet, noch nachvollziehbar, dass trotz 10-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, fehlender Berufsbildung, fortgeschrittene n Alter s sowie gesundheitsbedingt gescheiterten Eingliederungsmassnahmen Arbeits- und Eingliederungsmassnahmen zumutbar sein sollten (S. 4 Ziff.  5). 2.3      Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2
  30. Januar 2011 beziehungsweise dem diese bestätigenden Gerichtsurteil vom 1
  31. Mai 2012 eine relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E.   1.7), ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält.
  32. 3.1      Am
  33. Mai 2010 erstattete Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Guta chten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk.  10 /57/3-21). Er stützte sich auf die ihm überlassenen und zusätzlich einge holten Akten (S. 2 Ziff.  2), die Angaben des Beschwerde führers (S. 5 Ziff.  3) und auf die Befunde seiner am 2
  34. April 2010 (S. 1 Ziff.  1) erfolgten Untersuchung ( S. 9 Ziff.  4). Dabei nannte er folgende Diagno sen (S. 14 Ziff.  5.3.a): - Fetischismus (ICD-10 F65.0 ) , seit Adoleszenz - Pädophilie (ICD-10 F65.4 ) , seit Adoleszenz - soziale Phobie (ICD-10 F40.1 ) , langjährig, mit Exazerbation ab Sommer 2007 - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01 ) , langjährig, aktenkundig ab 2004, mit Exazerbation ab Sommer 2007 - rotfleckige Hautkrankheit im Gesicht ( Rosacea )      Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine arterielle Hypertonie (S. 1f Ziff.  5.3.b). Er führte aus, insgesamt habe sich ein konsistentes Bild bezüglich Akten, ana mnestischen Angaben, beobachtba rem Verhalten, objektiven Befunden und subjektiven Beschwerdeäusserungen erge ben. Es bestünden keine Hinweise auf Simulanz oder Aggravation (S. 13 oben).      Zusammenfassend führte der Gutachter aus, durch die sexuelle Deviation und damit im Zusammenhang stehenden Delikte mit ihren strafrechtlichen bezie hungsweise psychosozialen Folgen m üsse man von einer massiven psy chosozia len Belastungssituation ausgehen, welche die vorbestehenden bezie hungsweise latent vorhandenen Angststör ungen (Agoraphobie mit Panikstö rung, soziale Phobie) zur Exazerbation gebracht habe. Die Untersuchungshaft sei bei latenter Klaustrophobie vom Beschwer deführer traumatisch erlebt wor den, mit persistie renden PTSD-Symptomen. Ungünstig sei, dass die sexuelle Deviation umso mehr Raum eingenommen habe, je stärker die psychosoziale Belastung gewesen sei , wie auch die einzelgä ngerische Persönlichkeit mit so zialer Isolation, was der psy chischen Problematik zusätzlich Raum gebe. Die Hautkrankheit fördere zusätzlich die soziale Angst und Isolation. Weiter führte der Gutachter aus, der weiterhin instabile psych osoziale Zustand mit der weiter hin erhöhten inneren Spannung halte die genannte Störungen aufrecht beziehungsweise behindere ihre suffiziente Behandlung. Beurteile man die Lebenssituation des Beschwerdeführers im Blick auf Bedürfnisse und deren aktuelle Befriedigung, so der Gutachter, sei jener in einer sehr ungünstigen Situation, welche weitere psychische Störungen prädesti niere (S. 14 Ziff.  5.2).      Es sei ihm nicht klar, weshalb die behandelnden und beurteilenden Ärzte die Diagnose der Agoraphobie nicht gestellt hätt en, da sie die typische Sympto matik eindeutig beschrieben hätten. Nachvollzieh bar sei, dass die sexuelle Devi anz ge genüber der Invalidenversicherung nu r zurückhaltend beschrieben wor den sei. Dies spiele jedoch bezüglich Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Rolle (S. 16 Ziff.  6.4)      Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, diese werde durch verschiedene Störungen auf unterschiedliche Art eingeschränkt: Aufgrund der sozialen Phobie bestünden Einschränkungen in der sozialen Interaktion. Arbeit unter Beobach tung anderer könne zu ängstlichen Blockaden bis hin zur Unfähigkeit führen, die anstehende Arbeit zu erledigen, u nd Schalterarbeit könne überfor dernd sein. Die Agoraphobie mit Panikstörung schränke den räumlichen Radius und die Mobilität ein. Die sexuelle Devianz konsumiere Zeit und Energie, die Delikte führten zu psychosozialen Be lastungen und der Beschwerdefüh rer sei an bestimmten Ar beitsplätzen (Schul-, Gemeindebibliothek mit jungem Publikum) dem Arbeitgeber nicht zumutbar. Ausserdem reduziere die Hauter krankung im Gesicht die Bewer bungschancen. Zumutbar sei eine Stelle in einer Bibliothek oder einem Archiv, sofern kein P ublikumsverkehr mit Minderjähri gen stattfinde. Denkbar sei auch eine Tätig keit in der Fabrika tion/Montage/industriellen Fertigung (S. 17 Ziff.  6.5). Sofern der Beschwerde führer eine Stelle in einem Archiv finde, wäre er dort wahr scheinlich, so der Gutachter, wieder vollschichtig arbeitsfähig. Dass er eine solche Stelle nicht finde, habe mit dem Arbeitsmarkt zu tun, aber auch mit seiner Vor geschichte, mit seinem Aussehen und mit der distanzierten Interaktion. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer durch die Pädophilie eine m Arbeitgeber nur bedingt zumut bar (S. 18 oben).      Der Gutachter hielt sodann fest, es bestehe eine pote ntiell vollschichtige Arbeits fä higkeit bei initial reduzierter Leistung (80  % bis Ende Eingewöhnung) in opti mal angepassten Tätigkeiten. Diese Arbe itsfähigkeit könne der Beschwer deführer aktuell nicht aus eigener Kraft realisieren und sei hier auf aktive Arbeitsvermitt lung durch die Invalidenversicherung angewiesen (S. 18 oben). Der Gutachter erwähnte zudem, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem auf ein psychisches Lei den mit Krankheitswert zurückzuführen sei (S. 19 Ziff.  7.1). Im Weiteren empfahl der Gutachter eine regelmä ssige psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung, eine adäquate medi kamentöse Therapie der Angststö rung und Exposition bezüg lich der Agoraphobie (S. 18 Ziff.  6.6). 3.2      Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2
  35. Januar 2011 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ( Urk.  10/80). Mit Urteil vom 1
  36. Mai 2012 im Verfahren IV.2011.00231 ( Urk.  10/98) hielt das hiesige Gericht fest, dass auf das Gutachten von Dr.  Z.___ (vorstehend E. 3.1) abgestellt werden kann (S. 13 E. 4.6) , und gelangte zu der folgenden Schlussfol gerung (S. 13 E. 4.7): Folglich ist davon auszugehen, dass aufgrund der psychischen Einschränkungen dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet wer den kann. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen (insbesondere kein Publikums verkehr mit Minderjährigen) jedoch zu 80  % arbeitsfähig. Somit ist der medizinische Sachverhalt zusammenfassend als dahingehend erstellt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu den vom Gutachter formulierten Bedingungen zu 80  % arbeitsfähig ist.
  37. 4.1      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom
  38. August 2016 ( Urk.  10/118) au s , dass er den Beschwer deführer seit November 2010 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandle. Vo m 2
  39. Juni bis 2
  40. Juli 2013 sei er stationär in der Klinik B.___ behandelt worden. Psychiatrisch sei gemäss B.___ neu eine generalisierte Angst störung (ICD-10 F41.1) mit phobischer Gangstörung und somatoformen Be schwerden ausgewiesen, zudem ein Fetischismus (ICD-10 F65.0). Somatisch be stehe ein Restless Legs Syndrom, eine nicht näher bezeichnete Polyneuropathie, eine Niereninsuffizienz sowie eine Sarkoidose und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Seit Austritt aus der Klinik am 2
  41. Juli 2013 sei der Beschwer deführer zu 100  % arbeitsunfähig (S. 1) . Seit Februar 2013 werde er engmaschig durch eine psychiatrische Spitex betreut . Dreiwöchentlich bis monatlich finde eine psychiatrische Behandlung statt, wobei der Beschwerdeführer immer von einer Person begleitet werden müsse. Differenzialdiagnostisch müsse aufgrund des chronifizierten Beschwerdebildes an eine Persönlichkeitsstörung mit ängst lich-vermeidender und sozialphobischer Symptomatik gedacht werden (ICD-10 F60). Die Störung habe sich verschlechtert und sei sehr ausgeprägt. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund des psychischen Leidens nicht möglich (S.   2) . 4.2      Dr.  me d. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom
  42. Januar 2017 ( Urk.  10/139/1-3) au s , dass sie den Beschwerdeführer seit April 2011 behandle ( Ziff.  1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1.1): - chronische somatoforme Schmerzstörung mit/bei - rezidivierenden depressiven Episoden, Angststörung mit invalidisieren den Panikattacken, Erstdiagnose (ED) zirka 2002 - situativ akzentuiertem, phobischem Schwindel und spannungstyparti ge n Kopfschmerzen, Gefühlsstörungen am ganzen Körper - chronische n Schlafstörungen mit nicht erholsamem Schlaf, keine er höhte Tagesmüdigkeit Alle Behandlungen seien durch das psychische Zustandsbild mit ausgeprägter Sozialphobie und durch mangelnde körperliche Bewegung erschwert . Es gelte möglichst konsequent weitere somatische Folgeschäden zu verhindern ( Ziff.  1.4). Der Beschwerdeführe sei seit 2007 nicht mehr arbeitstätig und vor allem durch seine psychische Problematik im Alltag stark eingeschränkt und limitiert ( Ziff.  1.6). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerech net werden ( Ziff.  1.9). 4.3      Dr.  A.___ (vorstehend E. 4.1 ) nannte in seinem Bericht vom 2
  43. April 2017 ( Urk.  10/142/6-7) dieselben Diagnosen wie i m Bericht vom August 2016 (vorste hend E. 4.1 ). Differentialdiagnostisch müsse weiterhin an eine Persönlichkeitsstö rung mit ängstlich-vermeidender Symptomatik gedacht werden (ICD-10 F60). Er habe den Beschwerdeführer von November 2010 bis August 2016 ambulant be handelt ( Ziff.  1 f. ). Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei krankheitsbedingt nicht möglich gewesen und seines Erachtens unter Berücksichtigung des Zustands bei der letzten Konsultation im August 2016 auch längerfristig nicht möglich ( Ziff.  4 ff.). 4.4 4.4 .1      Die Ärzte der Y.___ erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 2
  44. Juni 2018 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk.  10/ 164 ). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 44 f f.), die Angaben des Beschwerdeführers (S.   11 ff.) und ihre am
  45. und
  46. Mai 2018 erhobenen neurologischen ( S. 11 ff. ), rheumatologischen (S. 20 ff. ), psychiatrischen (S. 26 ff. ) und allgeme in- internis tischen (S. 36 ff. ) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6) : - Fetischismus (ICD-10 F65.0) - Pädophilie (ICD-10 F65.4) - psychische und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung (ICD-10 F66.8) 4.4 .2      Aus neurologischer Sicht wurden ein Restless Legs Syndrom, eine sensible, distal betonte axonale Polyneuropathie, eine chronische Lumboi schialgie ohne radiku läre Ausfallssymptomatik sowie Spannungskopfschmerzen diagnostiziert, welche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (S. 17 Ziff.  6.3 ). Die Polyneuropathie mit klinisch eingeschränktem Vibrationsempfinden und leicht unsicherem Gang bild werde ätiologisch im Rahmen des Diabetes mellitus Typ 2 interpretiert (S. 16 f. Ziff.  6.1 ) . Diesbezüglich zeige sich ein stabiler Befund mit weiterhin leichter Einschränkung der Gangsicherheit, jedoch ohne ausgeprägte Fallneigung im Romberg-Stehversuch, welche keine Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 18 oben). Das angegebene Restless Legs Syndrom füh re aktuell zu keiner zunehmenden Ta gesmüdigkeit und die Beschwerden würden in Ruhe und bei Ablenkung in der Nacht abnehmen, womit von keinem schweren Restless Legs Syndrom ausgegan gen werden könne (S. 17 f. Ziff.  7.1 ) . Die Symptome wie Kribbeln im ganzen Körper, Zittern sowie das Druckgefühl im Kopf seien im Rahmen von Unruheepi soden aufgetreten und ohne Hinweise für eine neurologische, insbesondere epi leptische Genese. Die Spannungskopfschmerzen seien deutlich psychisch überla gert und führten neurologischerseits zu keinen Interferenzen mit der Arbeitsfä higkeit (S. 16 f. Ziff.  6.1 ). Bezüglich der angegebenen Lendenwirbelsäulenbeschwerden bestehe bei fehlen den Hinweisen auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff.  7.2 ). Aus neurologischer bestehe in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 18 f. Ziff.  8.1-2 ) . 4.4 .3      Aus rheumat ologischer Sicht bestünden unspezifische myofas z iale Beschwerden zervikobrachial , panvertebral und lumbogluteal rechts betont bei Adipositas-be dingter Pannikulose von Schulter- und Beckengürtel und einer Dekonditionie rung (S. 23 Ziff.  6.3 ). Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung seien nur mässige Beschwerden g eklagt worden (S. 24 Ziff.  7.3 ). Rheumatologisch bedeut sam sei eine hohe Bewegungsarmut mit starker Dekonditionierung seit Jahren und zunehmender Gewichtsproblematik (S. 22 Ziff.  3.2.10 ). Für körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bibliothekar sei körperlich leicht und wechselbelastend. Rheumatologisch bestünden dabei keine Einschränkungen (S.   24 Ziff.  8.1 ). 4.4 .4 Aus psychiatrischer Sicht wurden Fetischismus (ICD-10 F65.0), Pädophilie (ICD-10 F65.4) und psychische und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexu ellen Orientierung (ICD-10 F66.8) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnos tiziert (S. 32 Ziff.  6.2) . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden Probleme im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Gefängnis, Arbeitslosigkeit und Probleme in Bezug auf die Wohnbedingungen genannt (S.   3 3 Ziff.  6.3 ). In Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr.  Z.___ (vorstehend E. 3.1 ) seien die Diagnosen Fetischismus und Pädophilie , auch aufgrund der Informationen aus den Akten , als erfüllt anzusehen (S. 31 Ziff.  6.1 ) . Die soziophobischen Zu stände mit teilweiser Agoraphobie und Panikstörung stünden jedoch auch im Zu sammenhang mit der Versuchung, in der Öffentlichkeit beim Anblick von Ju gendlichen aufgrund fetischistischen, erregenden Vorstellungen die Kontrolle über das Verhalten zu verlieren . Auch das Hören von Kinderstimmen könne bei spielsweise solche Phant asien aufkommen lassen, wobei der Beschwerdeführer sich jedoch wieder entspannen könne, wenn Ruhe einkehre (S. 31 unten). Die von den behandelnden Ärzten der B.___ genannte Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit phobischer Gangstörung und so matoformen Beschwerden könne anhand der Ausführungen im Austrittsbericht (vgl. Urk.  10/106/4-7 S. 3) beziehungsweise der Fortschritte während des Aufent halts nicht als anhaltend angesehen werden. Die phobische Gangstörung sei fer ner auf eine distal betonte sensible Polyneuropathie zurückzuführen und mög licherweise psychogen überlagert, aber nicht phobischen Ursprungs (S. 32 oben). Des Weiteren bestünden der Fetischismus und die Pädophilie aktenkundig seit der Adoleszenz und hätten den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, bis 2007 voll arbeitstätig zu sein (S. 32 unten). Die geltend gemachten phobischen Zustände in der Öffentlichkeit stünden in Zu sammenhang mit seinen erregenden Phantasien bei Anblick von Kindern und Jugendlichen. Auch die abgebrochenen Eingliederungsmassnahmen dürften in Zusammenhang mit psychischen und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung stehen (S. 33 Ziff.  7.2 ). Es bestünden keine kognitiven oder mnestischen Einschränkungen, keine weite ren Einschränkungen im psychosozialen Bereich, die nicht in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung beziehungsweise dem Ausleben seiner sexuellen Impulse stünden (S. 33 Ziff.  7.4.1 ). Aufgrund der sexuellen Devianz sei der Be schwerdeführer für Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen (Schulbibliothek, Gemeindebibliothek mit auch jungem Publikum) nicht geeignet, beziehungsweise es bestehe diesbezüglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, ohne Kontakt zu jungem Publikum, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff.  8.2 ). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung im Mai 2010 im Wesentlichen nicht verändert, die soziophobischen und Angst symptome könnten aber im Verlauf anders ausgelegt werden und zwar in direk tem Zusammenhang mit Angst vor Konsequenzen beim Ausleben der pädophilen und fetischistischen Phantasien . Nach wie vor handl e es sich um eine soziopho bische Symptomatik in Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung, was zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (S. 34 Ziff.   8.4 ). 4.4 .5      Aus allgemein- internistischer Sicht lägen ein metabolisches Syndrom mit Adipo sitas Grad I, eine r nicht ganz optimal eingestellte n arterielle n Hypertonie und ein em Diabetes mellitus, ferner ein Status nach Sigmadivertikulitis im April 2011 und Februar 2014, eine seborrhoische Dermatitis, eine Thrombozytopenie (Diffe renzialdiagnose: Verdacht auf eine Pseudo- Thrombozytopenie ) und eine Hy perurikämie vor (S. 41 Ziff.  6.2 ). Es seien regelmässige Blutdruck- und Blutzu cker-Kontrollen, strenge Kontrollen der kardiovaskulären Risikofaktoren mit ent sprechender Anpassung der medikamentösen Therapie, regelmässige körperliche Bewegung, eine Ernährungsumstellung und Gewichtsreduktion, sowie eine The rapie der Hyperurikämie zu empfehlen (S. 42 Ziff.  8.3) . Aus allgemein-internisti scher Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff.  8.1 ) . 4.4 .6      Aus polydisziplinärer Sicht bestehe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der sexuellen Devianz seien Tätigkeiten an bestimm ten Arbeitsplätzen wie zum Beispiel in einer Schulbibliothek oder Gemeinde bibl iothek mit auch jungem Publikum nicht geeignet , beziehungsweise es bestehe diesbezüglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer ange passten Tätigkeit ohne Kontakt zu jungem Publikum sei der Beschwerdeführer zu 100  % arbeitsfähig (S. 7 Ziff.  4.8 ) . Ferner sei die W iederaufnahme einer stützen den p sychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in ambulantem Rahmen zu empfehlen und die Anwendung von triebdämpfenden Medikamenten in Erwä gung zu ziehen. Aus neurologischer, rheumatologischer und internistischer Sicht seien Therapieempfehlungen in Bezug auf die vorhandenen Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemacht worden (S. 8 Ziff.  4.10 ). 4.5      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___ , erstattete am
  47. Februar 2019 ( Urk.  13) im Auftrag des hiesigen Gerichts eine ergänzende Stellungnahme zum Y.___ -Gutachte n vom Juni 2018 (vorste hend E. 4.4 ) und setzte sich ergänzend mit den vom Bundesgericht formulierten Standardindikatoren auseinander. Zum funktionellen Schweregrad äusserte er sich dahingehend, dass beim Be schwerdeführer seit der Adoleszenz sowohl Fetischismus als auch Pädophilie be stünden, was im Rahmen von Ermittlungen beziehungsweise Begutachtungen festgestellt worden sei (S. 1 Mitte). Es seien keine kognitiven oder mnestischen Einschränkungen, keine Einschränkungen im psychosozialen Bereich, ein schliesslich Arbeit, ersichtlich, die nicht im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung beziehungsweise mit dem Ausleben seiner sexuellen Impulse stün den. Sämtliche somatischen Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 unten). Die soziophobischen Zustände, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht würden, stünden im Zusammenhang mit der Versuchung, sich in der Öffentlichkeit beim Anblick von Jugendlichen sexuell zu erregen und seine Impulse nicht unter Kontrolle halten zu können. So handle es sich bei den Be schwerden um psychische- und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung (S. 2 oben). Bezüglich des sozialen Kontexts führte Dr.  D.___ auf, der Beschwerdeführer sei verheiratet und lebe in geordneten Wohnverhältnissen. Bei alltäglichen Verrich tungen bestünden keine Beeinträchtigungen. Er sei fähig, unmittelbare soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen und mit diesen angemessen zu interagieren, Gespräche zu führen und zu kommunizieren. Er sei verkehrs- und reisefähig und fähig, Freizeitaktivitäten wahrzunehmen. Subjektive Einschrän kungen bestünden bloss im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ( S.   2 oben). Die Wiederaufnahme einer ambulanten stützenden psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht zu empfehlen und die Anwendung von triebdämpfenden Medikamenten in Erwägung zu zie hen. Die abgebrochenen Eingliederungsmassnahmen dürften in Zusammenhang mit psychischen- und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung stehen und seien behandlungsbedürftig (S. 2 Mitte). In seiner Lebensgeschichte hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlich keitsentwicklung ausserhalb der Norm gezeigt. Sicherlich habe er sich seinen se xuellen Neigungen angepasst, sich davor gefürchtet und es sei ihm bewusst, dass er diese aus juristischen und moralischen Gründen nicht ausleben könne (S. 2 unten). Die Angaben des Beschwerdeführers seien konsistent und plausibel. Zum Zeit punkt der Begutachtung habe keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung stattgefunden, weshalb sein Leidensdruck fraglich sei. Therapiemassnahmen seien ihm zumutbar (S. 2 unten).
  48. 5.1      M it Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
  49. Mai 2012 ( vorstehend E. 3.1 ) - welches die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruches darstellt - wurde die an gefochtene Verfügung vom Januar 2011 geschützt . G estützt auf das psychiatri sche Gutachten von Dr.  Z.___ (vorstehend E. 3.1 ), welcher Fetischismus (ICD-10 F65.0), Pädophilie (ICD-10 F65.4), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine rotfleckige Hautkrank heit im Gesicht ( Rosacea ) diagnostizierte, wurde von einer vollschichtige n Ar beitsfähigkeit in optimal angepassten Tätigkeiten ausgegangen , bei initial em 80 % -Pensum bis zum Ende der Eingewöhnungszeit. Die angestammte Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar beurteilt. 5.2      Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands stellte die Beschwerde gegnerin - der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst e s ( Urk.  10/ 166 S. 8 ) folgend - auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten v om Juni 2018 ab (vorstehend E. 4.4 ), welches die praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert ein es Arztberichts (vorstehend E. 1.9 ) vollumfänglich erfüllt. 5.3      Aus somatischer Sicht wurden im Y.___ -Gutachten zwar neue Diagnosen genannt, denen jedoch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde . Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl ent scheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt deshalb als solche nichts aus über die Entwicklung des Invaliditätsgrades.      Bezüglich der geklagten Lendenwirbelsäulenbeschwerden wurden aktuell klinisch und anamnestisch keine Hinweise auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik gefun den. Auch das als nicht schwer zu bezeichnende Restless Legs Syndrom, welches nach Angaben des Beschwerdeführers nicht zu einer erhöhten Tagesmüdigkeit führe, vermag nachvollziehbar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu bewir ken. Bezüglich der distal betonten sensiblen Polyneuropathie, welche ätiologisch im Rahmen des Diabetes mellitus Typ 2 interpretiert wurde, zeigte sich klinisch neurologisch ein stabiler Befund ohne ausgeprägte Fallneigung, wobei im Verlauf Physiotherapie mit Gang- und Gleichgewichtsübungen zu empfehlen seien . Aus allgemein-internistischer Sicht wurde n diverse Massnahmen insbesondere regel mässige körperliche Betätigung, Ernährungsumstellung, Gewichtsreduktion und eine Anpassung der medikamentösen Therapie empfohlen, wobei eine Arbeitsun fähigkeit aufgrund der geklagten Beschwerden nicht als ausgewiesen erscheint. Bei unspezifischen myofascialen Beschwerden bei Adipositas-bedingter Panniku lose von Schulter- und Beckengürtel sowie Dekonditionierung besteht aus rheu matologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt kann bei Befolgung der in den neurologischen, rheumatologischen und allgemein-internistischen Teilgutachten beschriebenen Massnahmen eine Verbes serung der Gesundheitssituation erwartet werden. Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers wurden die geklagten somatischen Beschwerden in der polydis ziplinären Würdigung vollumfänglich berücksichtigt und es wurde schlüssig be gründet, weshalb diese keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Das aus rheumatologischer Sicht festgehaltene Belastungsprofil erscheint unter Berück sichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und nachvollziehbar begründet . Die bisherige körperliche leichte und wechselbelastende Tätigkeit als Bibliothekar bewegt sich dabei vollständig im beschriebenen Belastungsprofil und ist daher aus somatischer Sicht zumutbar . Der Bericht von Dr.  C.___ (vorste hend E. 4.2 ) vermag die Einschätzung im Y.___ -Gutachte n nicht in Zweifel zu ziehen, zumal daraus nicht ersichtlich wird, inwiefern aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in jeglicher angepass ten Tätigkeit ausgewiesen sein soll . B ezüglich der Prognose wurde denn auch gänzlich auf das psychisc he Zustandsbild abgestellt . Nach dem Gesagten ist seit der erstmaligen Leistungsverweigerung aus somati scher Sicht keine Verschlechter ung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers im Sinne von Art.  17 ATSG ausgewiesen. 5.4      In psychiatrischer Hinsicht wurden im Y.___ -Gutachten Fetischism u s (ICD-10 F65.0), Pädophilie (ICD-10 F65.4) sowie psychische und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung (ICD-10 F66.8 ) diagnostiziert, wo rauf wie nachfolgend zu zeigen sein wird, abzustellen ist. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Dauer der Begutachtung spricht ange sichts des umfassenden und detailliert begründeten Gutachtens unter Einbezug der Vorakten nicht gegen dessen Verlässlichkeit. Denn für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend. Im Übri gen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Be richte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_671/2012 vom 1
  50. Novem ber 2012 E. 4.5 mit Hinweisen). 5.5      Die Diagnosen Fetischismus und Pädophilie sind unstrittig und klarerweise als erfüllt anzusehen. Bezüglich der vom behandelnden Arzt Dr.  A.___ geltend ge machten generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit phobischer Gangstö rung und somat oformen Beschwerden begründeten die Gutachter nachvollzieh bar , dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten soziophobischen Zu stände in Zusammenhang mit der Versuchung stehen, in der Öffentlichkeit beim Anblick von Kindern und Jugendlichen sexuelle Erregung zu empfinden und die Kontrolle über seine Impulse zu verlieren ( Urk.  10/1 64 S. 31   f., Urk.  13 S. 2) . Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung auf, er habe Respekt beziehungsweise Angst davor, auszugehen, es wühle ihn auf und mache ihn unsicher und nervös, denn er könne sich beim Anblick von Kindern und Jugendlichen vorstellen, dass diese sich die Schuhe und Socken ausziehen würden , was ihn sexuell errege ( Urk.  10/164 S. 27). Die im Gutachten von Dr.  Z.___ im Mai 2010 erwähnten Panikattacken in der Nacht ( Urk.  10/57 /3-19 S . 10 ) wurden denn auch anlässlich der Y.___ -Begutachtung vom Be schwerdeführer nicht mehr erwähnt . Er gab hingegen an, dass er sich nachts, wenn Ruhe einkehre und insbesondere keine Kinderstimmen hörbar seien, ent spannen könne ( Urk.  10/164 S. 29) , was wiederum die von den Y.___ -Gut achtern begründete Herleitung der geklagten soz iophobischen Zustände schlüssig erscheinen lässt. Ferner erwähnte auch Dr.  Z.___ die Gereiztheit und innere Un ruhe im Zusammenhang mit der Grundängstlichkeit beziehungsweise aufgrund der psychosozialen Belastungssituationen ( Urk.  10/57/3-19 S. 13 f.). 5.6      Dr.  A.___ führte die anlässlich des stationären Aufenthalts neu diagnostizierte generalisierte Angststörung sowie die Differentialdiagnose einer Persönlichkeits störung mit ängstlich-vermeidender und sozialphobischer Symptomatik auf , ohne diese jedoch weiter zu begründen. Wie der Gutachter im psychiatrischen Y.___ -Teilgutachten schlüssig aufzeigte, vermag die Diagnose der genera lisierten Angststörung nicht zu überzeugen. So wurde im Austrittsbericht aufge führt, dass sich stationär kein Anhaltspunkt für eine soziale Phobie ergeben habe, der Beschwerdeführer gut mit Mitpatienten in Kontakt gekommen sei und trotz berichteten mässigen Ängsten vor grösseren Menschenansammlungen gut an den Gruppentherapien teilgenommen habe . Er sei im Verlauf zunehmend selbst ändig geworden, sei alleine nach draussen gegangen und habe selbständig läng ere un begleitete Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel n getätigt ( Urk.  10/106/4-7 S.   3). Angesichts dieser Befunde kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Y.___ -Gutachten die anhaltende generalisierte Angststörung nicht als anhaltend angenommen werden ( Urk.  10/164 S. 32). Des Weiteren wurde auch im Klinika ustrittsbericht ein Zusammenhang zwischen der forensischen Vorge schichte und der sich im Verlauf entwickelnden Angsterkrankung erwähnt ( Urk.  10/106/4-7 S. 3) . Entscheidend ist den n auch nicht die diagnostische Einordnung eines Gesund heitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2016 vom 2
  51. März 2017 E.   2.4 ). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2
  52. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2
  53. März 2017 E. 5.2.1). Diesbezüg lich ist anzumerken, dass auch Dr.  Z.___ trotz Aufführung der Diagnose n so ziale Phobie und Agoraphobie mit Panikstörung nach einer durch die Eingewöh nungszeit bedingten 20%igen Leistungsreduktion von einer vollschichtigen Ar beitsfähigkeit ausging . I m Klinikaustrittsbericht wurde ebenfalls keine über den Klinikaufenthalt hinausgehende Arbeitsunfähigkeit genannt, was bei einer s chwerwiegenden Einschränkung zu erwarten gewesen wäre. 5.7      Die von Dr.  Z.___ erwähnte Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung wurde durch ihn nicht weiter belegt und findet auch in den Akten keine Stütze, womit auf die schlüssig hergeleitete Diagnose der psychischen und Verhaltens störungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung abzustellen ist. Die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden , insbesondere die sozio phobischen Ängste und Verhaltensstörungen, fanden daher in der Y.___ -Begutachtung vollumfängliche Berücksichtigung. Auch wenn die Gutachter in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsstörungen und der Verhaltensstö rung den nach früherer Rechtsprechung einschlägigen Begriff der «Überwindbar keit» benutzten ( Urk.  10/164 S. 9), führt dies - angesichts der schlüssig hergelei teten diagnostischen Einordnung und Begründung - nicht dazu, deren Einschät zung in Frage zu stellen. Da nach dem Gesagten keine Einschränkungen ausgewiesen sind, die nicht in Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung beziehungsweise dem Ausleben der sexuellen Impulse stehen, erscheint das im Y.___ -Gutachten aufgeführte Belastungsprofil in Anbetracht der relevanten Befunde schlüssig und umfassend begründet. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die gescheiterten Einglie deru ngsmassnahmen nichts zu ändern, welche für sich alleine die nachvollzieh bar begründete medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht in Zweifel ziehen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdefü hrers hat sich daher auch aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen nicht verändert (vgl. Urk.  10/164 S. 34) .
  54. 8      Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2011 nicht nachgewiesen ist . D er medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass un ter Berücksichtigung eines näher genannten Belastungsprofils weiterhin eine 100%ige Ar beitsfähigkeit ausgewiesen ist. Ein Revisionsgrund ist zu verneinen. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.
  55. Damit erweist sich die ange fochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
  56. 7.1      In der Beschwerde vom 1
  57. November 2018 stellte der Beschwerdeführer das Ge such um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk.  1 S. 2). Da die Voraussetzungen hierfür er füllt sind, sind antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und die unent geltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Gerichtsverfahren zu bewilligen, und es ist Rechtsanwalt Dr.  Kurt Meier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. 7.2      Die Verfahrenskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3      Nach §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §  8 in Verbindung mit §  7 Abs.  1 der seit
  58. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.4      Mit Honorarnote vom 1
  59. April 2019 ( Urk.  23/1) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 14.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr.  76.20 und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr.  3'517.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend, was der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist, womit die Entschädi gung auf Fr.  3'517.70 festzusetzen ist. 7.5      Der Beschwerdeführer ist auf §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1
  60. November 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr.  Kurt Meier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt:
  61. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  62. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  63. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr.  Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr.  3’518 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  64. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  65. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  66. Juli bis und mit 1
  67. August sowie vom 1
  68. Dezember bis und mit dem
  69. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01010

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 7. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, war zuletzt als Archivmitarbeiter beziehungs weise Bibliotheksangestellter bei verschiedenen Arbeitgebern tätig ( Urk. 10 /9 , Urk. 10/13 , Urk. 10/63 ) . Unter Hinweis auf eine soziale Phobie meldete er sich am 2 7. Oktober 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 1 4. Januar 2008 ( Urk. 10 /19 ) Arbeitsvermittlung zu, welche am 2 3. November 2009 aufgrund erfolgloser Integration in den Arbeitsmarkt abge schlossen ( Urk. 10 /39 ) und mit Mitteilung vom 5. Januar 2011 erneut gewährt wurde ( Urk. 10 /77 ). In der Folge holte die IV-Stelle insbesondere ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 3. Mai 2010 erstattet wurde ( Urk. 10 /57/3-21 ) , und verneinte mit Verfügung vom 2 6. Januar 2011 einen Rentenanspruch ( Urk. 10 /8 0 ), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 1. Mai 2012 im Verfahren IV.2011.00231 bestä tigt wurde ( Urk. 10 /98 ).

Mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 verneinte die IV-Stelle einen vom Versi cherten am 1 3. September 2012 ( Urk. 10/99) geltend gemachten Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung ( Urk. 10/105).

1.2

Am 2 0. Mai 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/110). Mit Mitteilung vom 2 4. August 2016 wurde auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten ( Urk. 10/123) , wogegen der Versicherte am 2 2. September 2016 Einwände erhob ( Urk. 10/128) .

In der Folge holte die IV-Stelle bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 2 5. Juni 2018 erstattet wurde ( Urk. 10/164). Mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 wurde das Gesuch um un entgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen ( Urk. 10/137). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/167, Urk. 10/169, Urk. 10/172) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 1 % einen Rentenanspruch ( Urk. 10/175 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 6. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend per 1. Dezember 201 6 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Rahmen eines stationären Aufent haltes . Ferner beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Januar 2019 ( Urk.

9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht ersuchte die Y.___ am 1 4. Januar 2019 um eine n ergänzende n

Bericht ( Urk. 12), welche r am 4. Februar 2019 erstattet wurde ( Urk.

13) und zu welchem der Beschwerdeführer am 1. April 2019 Stellung nahm ( Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. Februar 2019 aus drücklich auf das Einreichen einer Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 2. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1 .5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset zungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.7

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht. 1.8

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen V erfügung ( Urk. 2) davon aus , dass die medizinischen Abklärungen die Unzumutbarkeit der bisherige n Tä tigkeit als Bibliothekar mit jungem Publikum ergeben hätten . Da der Beschwer deführer diese Tätigkeit seit Jahren nicht mehr aus üb e, sei für den Einkommens vergleich auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) zu rückgegriffen worden (S. 1 unten). Eine Tätigkeit ohne Kontakt zu jungem Pub likum sei ihm jedoch seit jeher zu 100 % möglich. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (S. 2 oben). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , das Y.___ -Gutachten sei mangelhaft , da ihm der Aufbau nach der Indikatorenrecht sprechung fehle und die vielen multimorbiden somatischen Beschwerden nicht mitberücksichtigt würden. Ferner äussere sich ein Medizin er über die angebliche Überwindbarkeit, was das Gutachten unverwertbar mache (S. 6 Ziff. 13) . Der Zu g ang zum Internet am Arbeitsort sei im Gesamtgutachten im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil fälschlicherweise nicht thematisiert worden . Hinzu komme, dass es sich bei der psychiatrischen Beurteilung lediglich um einen Querschnitt handle, ohne Erfahrungswerte aus einer getesteten Arbeitssituation mit sozialen Begegnungen und Stresssituationen (S. 7 f.

Ziff. 14). Es sei schlichtweg unmög lich, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle mit dem von den Ärzten erwähnten Belastungsprofil insbesondere ohne Kontakt zu jungem Publikum und ohne Internetzugriff sicherzustellen (S. 8 Ziff. 15). Im Ergebnis sei unter Berück sichtigung aller Umstände die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit wirt schaftlich nicht verwertbar (S. 8 Ziff. 16). Da er seine Rest-Erwerbsfähigkeit wirt schaftlich nicht mehr verwerten könne, liege eine vollständige Invalidität vor und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 9 Ziff. 16). Zu r ergänzenden Stellungnahme der Y.___ äusserte sich der Beschwer deführer dahingehend ( Urk. 19), dass es weiterhin an einer Beurteilung der Ar beitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Summationseffekts der Polymorbidität fehle (S. 2 Ziff. 3). Ferner entsprächen die vom Gutachter gemachten Äusserun gen zum «sozialen Kontext» und zur « Persönlichkeit : Persönlichkeitsdiagnostik, Persönliche Ressourcen » nicht den tatsächlichen Verhältnissen und seien wider sprüchlich (S. 2 Ziff. 4). Entgegen der Ansicht des Gutachters werde die erfolg reiche Behandelbarkeit und Verwertbarkeit einer Rest-Arbeitsfähigkeit bestritten, ausserdem fehlten in den Ausführungen eine Beurteilung zum Erfolg beziehungs weise Misserfolg der bisherigen Therapie sowie zur Prognose (S. 3 f. Ziff. 4). Im Ergebnis behebe die ergänzende Stellungna hme nicht die geltend gemachten Mängel und Widersprüchlichkeiten des Gutachtens. Es sei weder begründet, noch nachvollziehbar, dass trotz 10-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, fehlender Berufsbildung, fortgeschrittene n Alter s sowie gesundheitsbedingt gescheiterten Eingliederungsmassnahmen Arbeits- und Eingliederungsmassnahmen zumutbar sein sollten (S. 4 Ziff. 5). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 2 6. Januar 2011 beziehungsweise dem diese bestätigenden Gerichtsurteil vom 1 1. Mai 2012 eine relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E.

1.7), ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch verhält. 3. 3.1

Am 3. Mai 2010 erstattete Dr. med.

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Guta chten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10 /57/3-21). Er stützte sich auf die ihm überlassenen und zusätzlich einge holten Akten (S. 2 Ziff. 2), die Angaben des Beschwerde führers (S. 5 Ziff.

3) und auf die Befunde seiner am 2 3. April 2010 (S. 1 Ziff.

1) erfolgten Untersuchung

( S. 9 Ziff. 4). Dabei nannte er folgende Diagno sen (S. 14 Ziff. 5.3.a): - Fetischismus (ICD-10 F65.0 ) , seit Adoleszenz - Pädophilie (ICD-10 F65.4 ) , seit Adoleszenz - soziale Phobie (ICD-10 F40.1 ) , langjährig, mit Exazerbation ab Sommer 2007 - Agoraphobie mit Panikstörung

(ICD-10 F40.01 ) , langjährig, aktenkundig ab 2004, mit Exazerbation ab Sommer 2007 - rotfleckige Hautkrankheit im Gesicht ( Rosacea )

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine arterielle Hypertonie (S. 1f Ziff. 5.3.b). Er führte aus, insgesamt habe sich ein konsistentes Bild bezüglich Akten, ana mnestischen Angaben, beobachtba rem Verhalten, objektiven Befunden und subjektiven Beschwerdeäusserungen erge ben. Es bestünden keine Hinweise auf Simulanz oder Aggravation (S. 13 oben).

Zusammenfassend führte der Gutachter aus, durch die sexuelle Deviation und damit im Zusammenhang stehenden Delikte mit ihren strafrechtlichen bezie hungsweise psychosozialen Folgen m üsse man von einer massiven psy chosozia len Belastungssituation ausgehen, welche die vorbestehenden bezie hungsweise latent vorhandenen Angststör ungen (Agoraphobie mit Panikstö rung, soziale Phobie) zur Exazerbation gebracht habe. Die Untersuchungshaft sei bei latenter Klaustrophobie vom Beschwer deführer traumatisch erlebt wor den, mit persistie renden PTSD-Symptomen. Ungünstig sei, dass die sexuelle Deviation umso mehr Raum eingenommen habe, je stärker die psychosoziale Belastung gewesen sei , wie auch die einzelgä ngerische Persönlichkeit mit so zialer Isolation, was der psy chischen Problematik zusätzlich Raum gebe. Die Hautkrankheit fördere zusätzlich die soziale Angst und Isolation. Weiter führte der Gutachter aus, der weiterhin instabile psych osoziale Zustand mit der weiter hin erhöhten inneren Spannung halte die genannte Störungen aufrecht beziehungsweise behindere ihre suffiziente Behandlung. Beurteile man die Lebenssituation des Beschwerdeführers im Blick auf Bedürfnisse und deren aktuelle Befriedigung, so der Gutachter, sei jener in einer sehr ungünstigen Situation, welche weitere psychische Störungen prädesti niere (S. 14 Ziff. 5.2).

Es sei ihm nicht klar, weshalb die behandelnden und beurteilenden Ärzte die Diagnose der Agoraphobie nicht gestellt hätt en, da sie die typische Sympto matik eindeutig beschrieben hätten. Nachvollzieh bar sei, dass die sexuelle Devi anz ge genüber der Invalidenversicherung nu r zurückhaltend beschrieben wor den sei. Dies spiele jedoch bezüglich Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Rolle (S. 16 Ziff. 6.4)

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, diese werde durch verschiedene Störungen auf unterschiedliche Art eingeschränkt: Aufgrund der sozialen Phobie bestünden Einschränkungen in der sozialen Interaktion. Arbeit unter Beobach tung anderer könne zu ängstlichen Blockaden bis hin zur Unfähigkeit führen, die anstehende Arbeit zu erledigen, u nd Schalterarbeit könne überfor dernd sein. Die Agoraphobie mit Panikstörung schränke den räumlichen Radius und die Mobilität ein. Die sexuelle Devianz konsumiere Zeit und Energie, die Delikte führten zu psychosozialen Be lastungen und der Beschwerdefüh rer sei an bestimmten Ar beitsplätzen (Schul-, Gemeindebibliothek mit jungem Publikum) dem Arbeitgeber nicht zumutbar. Ausserdem reduziere die Hauter krankung im Gesicht die Bewer bungschancen. Zumutbar sei eine Stelle in einer Bibliothek oder einem Archiv, sofern kein P ublikumsverkehr mit Minderjähri gen stattfinde. Denkbar sei auch eine Tätig keit in der Fabrika tion/Montage/industriellen Fertigung (S. 17 Ziff. 6.5). Sofern der Beschwerde führer eine Stelle in einem Archiv finde, wäre er dort wahr scheinlich, so der Gutachter, wieder vollschichtig arbeitsfähig. Dass er eine solche Stelle nicht finde, habe mit dem Arbeitsmarkt zu tun, aber auch mit seiner Vor geschichte, mit seinem Aussehen und mit der distanzierten Interaktion. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer durch die Pädophilie eine m Arbeitgeber nur bedingt zumut bar (S. 18 oben).

Der Gutachter hielt sodann fest, es bestehe eine pote ntiell vollschichtige Arbeits fä higkeit bei initial reduzierter Leistung (80 % bis Ende Eingewöhnung) in opti mal angepassten Tätigkeiten. Diese Arbe itsfähigkeit könne der Beschwer deführer aktuell nicht aus eigener Kraft realisieren und sei hier auf aktive Arbeitsvermitt lung durch die Invalidenversicherung angewiesen (S. 18 oben). Der Gutachter erwähnte zudem, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem auf ein psychisches Lei den mit Krankheitswert zurückzuführen sei (S. 19 Ziff. 7.1). Im Weiteren empfahl der Gutachter eine regelmä ssige psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung, eine adäquate medi kamentöse Therapie der Angststö rung und Exposition bezüg lich der Agoraphobie (S. 18 Ziff. 6.6). 3.2

Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 6. Januar 2011 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ( Urk. 10/80). Mit Urteil vom 1 1. Mai 2012 im Verfahren IV.2011.00231 ( Urk. 10/98) hielt das hiesige Gericht fest, dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) abgestellt werden kann (S. 13 E. 4.6) , und gelangte zu der folgenden Schlussfol gerung (S. 13 E. 4.7): Folglich ist davon auszugehen, dass aufgrund der psychischen Einschränkungen dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet wer den kann. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen (insbesondere kein Publikums verkehr mit Minderjährigen) jedoch zu 80 % arbeitsfähig. Somit ist der medizinische Sachverhalt zusammenfassend als dahingehend erstellt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu den vom Gutachter formulierten Bedingungen zu 80 % arbeitsfähig ist. 4. 4.1

Dr. med.

A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. August 2016 ( Urk. 10/118) au s , dass er den Beschwer deführer seit November 2010 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandle. Vo m 2 7. Juni bis 2 5. Juli 2013 sei er stationär in der Klinik B.___ behandelt worden. Psychiatrisch sei gemäss B.___ neu eine generalisierte Angst störung (ICD-10 F41.1) mit phobischer Gangstörung und somatoformen Be schwerden ausgewiesen, zudem ein Fetischismus (ICD-10 F65.0). Somatisch be stehe ein Restless

Legs Syndrom, eine nicht näher bezeichnete Polyneuropathie, eine Niereninsuffizienz sowie eine Sarkoidose und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Seit Austritt aus der Klinik am 2 5. Juli 2013 sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1) . Seit Februar 2013 werde er engmaschig durch eine psychiatrische Spitex betreut . Dreiwöchentlich bis monatlich finde eine psychiatrische Behandlung statt, wobei der Beschwerdeführer immer von einer Person begleitet werden müsse. Differenzialdiagnostisch müsse aufgrund des chronifizierten Beschwerdebildes an eine Persönlichkeitsstörung mit ängst lich-vermeidender und sozialphobischer Symptomatik gedacht werden (ICD-10 F60). Die Störung habe sich verschlechtert und sei sehr ausgeprägt. Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund des psychischen Leidens nicht möglich

(S.

2) . 4.2

Dr. me d.

C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 5. Januar 2017 ( Urk. 10/139/1-3) au s , dass sie den Beschwerdeführer seit April 2011 behandle ( Ziff. 1.2) , und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronische somatoforme Schmerzstörung mit/bei - rezidivierenden depressiven Episoden, Angststörung mit invalidisieren den Panikattacken, Erstdiagnose (ED) zirka 2002 - situativ akzentuiertem, phobischem Schwindel und spannungstyparti ge n Kopfschmerzen, Gefühlsstörungen am ganzen Körper - chronische n Schlafstörungen mit nicht erholsamem Schlaf, keine er höhte Tagesmüdigkeit Alle Behandlungen seien durch das psychische Zustandsbild mit ausgeprägter Sozialphobie und durch mangelnde körperliche Bewegung erschwert . Es gelte möglichst konsequent weitere somatische Folgeschäden zu verhindern ( Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführe sei seit 2007 nicht mehr arbeitstätig und vor allem durch seine psychische Problematik im Alltag stark eingeschränkt und limitiert ( Ziff. 1.6). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerech net werden ( Ziff. 1.9). 4.3

Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1 ) nannte in seinem Bericht vom 2 3. April 2017 ( Urk. 10/142/6-7) dieselben Diagnosen wie i m Bericht vom August 2016 (vorste hend E. 4.1 ). Differentialdiagnostisch müsse weiterhin an eine Persönlichkeitsstö rung mit ängstlich-vermeidender Symptomatik gedacht werden (ICD-10 F60). Er habe den Beschwerdeführer von November 2010 bis August 2016 ambulant be handelt ( Ziff. 1 f. ). Eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei krankheitsbedingt nicht möglich gewesen und seines Erachtens unter Berücksichtigung des Zustands bei der letzten Konsultation im August 2016 auch längerfristig nicht möglich ( Ziff. 4 ff.). 4.4 4.4 .1

Die Ärzte der Y.___ erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 2 5. Juni 2018 ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 10/ 164 ). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 44 f f.), die Angaben des Beschwerdeführers (S.

11 ff.) und ihre am 7. und 9. Mai 2018 erhobenen neurologischen ( S. 11 ff. ), rheumatologischen (S. 20 ff. ), psychiatrischen (S. 26 ff. ) und allgeme in- internis tischen (S. 36 ff. ) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6) : - Fetischismus (ICD-10 F65.0) - Pädophilie (ICD-10 F65.4) - psychische und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung (ICD-10 F66.8) 4.4 .2

Aus neurologischer Sicht wurden ein Restless

Legs Syndrom, eine sensible, distal betonte axonale Polyneuropathie, eine chronische Lumboi schialgie ohne radiku läre Ausfallssymptomatik sowie Spannungskopfschmerzen diagnostiziert, welche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (S. 17 Ziff. 6.3 ). Die Polyneuropathie mit klinisch eingeschränktem Vibrationsempfinden und leicht unsicherem Gang bild werde ätiologisch im Rahmen des Diabetes mellitus Typ 2 interpretiert (S. 16 f.

Ziff. 6.1 ) . Diesbezüglich zeige sich ein stabiler Befund mit weiterhin leichter Einschränkung der Gangsicherheit, jedoch ohne ausgeprägte Fallneigung im Romberg-Stehversuch, welche keine Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 18 oben). Das angegebene Restless

Legs Syndrom füh re aktuell zu keiner

zunehmenden Ta gesmüdigkeit und die Beschwerden würden in Ruhe und bei Ablenkung in der Nacht abnehmen, womit von keinem schweren Restless

Legs Syndrom ausgegan gen werden könne (S. 17 f. Ziff. 7.1 ) . Die Symptome wie Kribbeln im ganzen Körper, Zittern sowie das Druckgefühl im Kopf seien im Rahmen von Unruheepi soden aufgetreten und ohne Hinweise für eine neurologische, insbesondere epi leptische Genese. Die Spannungskopfschmerzen seien deutlich psychisch

überla gert und führten neurologischerseits zu keinen Interferenzen mit der Arbeitsfä higkeit (S. 16 f.

Ziff. 6.1 ). Bezüglich der angegebenen Lendenwirbelsäulenbeschwerden bestehe bei fehlen den Hinweisen auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 18

Ziff. 7.2 ). Aus neurologischer bestehe in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 18 f.

Ziff. 8.1-2 ) . 4.4 .3

Aus rheumat ologischer Sicht bestünden unspezifische myofas z iale Beschwerden zervikobrachial , panvertebral und lumbogluteal rechts betont bei Adipositas-be dingter Pannikulose von Schulter- und Beckengürtel und einer Dekonditionie rung (S. 23 Ziff. 6.3 ). Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung seien nur mässige Beschwerden g eklagt worden (S. 24

Ziff. 7.3 ). Rheumatologisch bedeut sam sei eine hohe Bewegungsarmut mit starker Dekonditionierung seit Jahren und zunehmender Gewichtsproblematik (S. 22 Ziff. 3.2.10 ). Für körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bibliothekar sei körperlich leicht und wechselbelastend. Rheumatologisch bestünden dabei keine Einschränkungen (S.

24

Ziff. 8.1 ). 4.4 .4

Aus psychiatrischer Sicht wurden Fetischismus (ICD-10 F65.0), Pädophilie (ICD-10 F65.4) und psychische und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexu ellen Orientierung (ICD-10 F66.8) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnos tiziert (S. 32 Ziff. 6.2) . Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden Probleme im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Gefängnis, Arbeitslosigkeit und Probleme in Bezug auf die Wohnbedingungen genannt (S.

3 3 Ziff. 6.3 ). In Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1 ) seien die Diagnosen Fetischismus und Pädophilie , auch aufgrund der Informationen aus den Akten , als erfüllt anzusehen (S. 31 Ziff. 6.1 ) . Die soziophobischen Zu stände mit teilweiser Agoraphobie und Panikstörung stünden jedoch auch im Zu sammenhang mit der Versuchung, in der Öffentlichkeit beim Anblick von Ju gendlichen aufgrund fetischistischen, erregenden Vorstellungen die Kontrolle über das Verhalten zu verlieren . Auch das Hören von Kinderstimmen könne bei spielsweise solche Phant asien aufkommen lassen, wobei der Beschwerdeführer sich jedoch wieder entspannen könne, wenn Ruhe einkehre (S. 31 unten). Die von den behandelnden Ärzten der B.___ genannte Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit phobischer Gangstörung und so matoformen Beschwerden könne anhand der Ausführungen im Austrittsbericht (vgl. Urk. 10/106/4-7 S. 3) beziehungsweise der Fortschritte während des Aufent halts nicht als anhaltend angesehen werden. Die phobische Gangstörung sei fer ner auf eine distal betonte sensible Polyneuropathie zurückzuführen und mög licherweise psychogen überlagert, aber nicht phobischen Ursprungs (S. 32 oben). Des Weiteren bestünden der Fetischismus und die Pädophilie aktenkundig seit der Adoleszenz und hätten den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, bis 2007 voll arbeitstätig zu sein (S. 32 unten). Die geltend gemachten phobischen Zustände in der Öffentlichkeit stünden in Zu sammenhang mit seinen erregenden Phantasien bei Anblick von Kindern und Jugendlichen. Auch die abgebrochenen Eingliederungsmassnahmen dürften in Zusammenhang mit psychischen und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung stehen (S. 33

Ziff. 7.2 ). Es bestünden keine kognitiven oder mnestischen Einschränkungen, keine weite ren Einschränkungen im psychosozialen Bereich, die nicht in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung beziehungsweise dem Ausleben seiner sexuellen Impulse stünden (S. 33 Ziff. 7.4.1 ). Aufgrund der sexuellen Devianz sei der Be schwerdeführer für Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen (Schulbibliothek, Gemeindebibliothek mit auch jungem Publikum) nicht geeignet, beziehungsweise es bestehe diesbezüglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, ohne Kontakt zu jungem Publikum, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 8.2 ). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung im Mai 2010 im Wesentlichen nicht verändert, die soziophobischen und Angst symptome könnten aber im Verlauf anders ausgelegt werden und zwar in direk tem Zusammenhang mit Angst vor Konsequenzen beim Ausleben der pädophilen und fetischistischen Phantasien . Nach wie vor handl e es sich um eine soziopho bische Symptomatik in Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung, was zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (S. 34

Ziff. 8.4 ). 4.4 .5

Aus allgemein- internistischer Sicht lägen ein metabolisches Syndrom mit Adipo sitas Grad I, eine r nicht ganz optimal eingestellte n arterielle n Hypertonie und ein em Diabetes mellitus, ferner ein Status nach Sigmadivertikulitis im April 2011 und Februar 2014, eine seborrhoische Dermatitis, eine Thrombozytopenie (Diffe renzialdiagnose: Verdacht auf eine Pseudo- Thrombozytopenie ) und eine Hy perurikämie vor (S. 41

Ziff. 6.2 ). Es seien regelmässige Blutdruck- und Blutzu cker-Kontrollen, strenge Kontrollen der kardiovaskulären Risikofaktoren mit ent sprechender Anpassung der medikamentösen Therapie, regelmässige körperliche Bewegung, eine Ernährungsumstellung und Gewichtsreduktion, sowie eine The rapie der Hyperurikämie zu empfehlen (S. 42 Ziff. 8.3) . Aus allgemein-internisti scher Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff. 8.1 ) . 4.4 .6

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der sexuellen Devianz seien Tätigkeiten an bestimm ten Arbeitsplätzen wie zum Beispiel in einer Schulbibliothek oder Gemeinde bibl iothek mit auch jungem Publikum nicht geeignet , beziehungsweise es bestehe diesbezüglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer ange passten Tätigkeit ohne Kontakt zu jungem Publikum sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 7 Ziff. 4.8 ) . Ferner sei die W iederaufnahme einer stützen den p sychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in ambulantem Rahmen zu empfehlen und die Anwendung von triebdämpfenden Medikamenten in Erwä gung zu ziehen. Aus neurologischer, rheumatologischer und internistischer Sicht seien Therapieempfehlungen in Bezug auf die vorhandenen Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemacht worden (S. 8 Ziff. 4.10 ). 4.5

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___ , erstattete am 4. Februar 2019 ( Urk.

13) im Auftrag des hiesigen Gerichts eine ergänzende Stellungnahme zum Y.___ -Gutachte n vom Juni 2018 (vorste hend E. 4.4 ) und setzte sich ergänzend mit den vom Bundesgericht formulierten Standardindikatoren auseinander. Zum funktionellen Schweregrad äusserte er sich dahingehend, dass beim Be schwerdeführer seit der Adoleszenz sowohl Fetischismus als auch Pädophilie be stünden, was im Rahmen von Ermittlungen beziehungsweise Begutachtungen festgestellt worden sei (S. 1 Mitte). Es seien keine kognitiven oder mnestischen Einschränkungen, keine Einschränkungen im psychosozialen Bereich, ein schliesslich Arbeit, ersichtlich, die nicht im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung beziehungsweise mit dem Ausleben seiner sexuellen Impulse stün den. Sämtliche somatischen Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 unten). Die soziophobischen Zustände, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht würden, stünden im Zusammenhang mit der Versuchung, sich in der Öffentlichkeit beim Anblick von Jugendlichen sexuell zu erregen und seine Impulse nicht unter Kontrolle halten zu können. So handle es sich bei den Be schwerden um psychische- und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung (S. 2 oben). Bezüglich des sozialen Kontexts führte Dr. D.___ auf, der Beschwerdeführer sei verheiratet und lebe in geordneten Wohnverhältnissen. Bei alltäglichen Verrich tungen bestünden keine Beeinträchtigungen. Er sei fähig, unmittelbare soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen und mit diesen angemessen zu interagieren, Gespräche zu führen und zu kommunizieren. Er sei verkehrs- und reisefähig und fähig, Freizeitaktivitäten wahrzunehmen. Subjektive Einschrän kungen bestünden bloss im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ( S.

2 oben). Die Wiederaufnahme einer ambulanten stützenden psychiatrisch-psychothera peutischen Behandlung sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht zu empfehlen und die Anwendung von triebdämpfenden Medikamenten in Erwägung zu zie hen. Die abgebrochenen Eingliederungsmassnahmen dürften in Zusammenhang mit psychischen- und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung stehen und seien behandlungsbedürftig (S. 2 Mitte). In seiner Lebensgeschichte hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlich keitsentwicklung ausserhalb der Norm gezeigt. Sicherlich habe er sich seinen se xuellen Neigungen angepasst, sich davor gefürchtet und es sei ihm bewusst, dass er diese aus juristischen und moralischen Gründen nicht ausleben könne (S. 2 unten). Die Angaben des Beschwerdeführers seien konsistent und plausibel. Zum Zeit punkt der Begutachtung habe keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behand lung stattgefunden, weshalb sein Leidensdruck fraglich sei. Therapiemassnahmen seien ihm zumutbar (S. 2 unten). 5. 5.1

M it Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 1. Mai 2012 ( vorstehend E. 3.1 ) - welches die letzte materielle Überprüfung des Rentenanspruches darstellt - wurde die an gefochtene Verfügung vom Januar 2011 geschützt . G estützt auf das psychiatri sche Gutachten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1 ), welcher Fetischismus (ICD-10 F65.0), Pädophilie (ICD-10 F65.4), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine rotfleckige Hautkrank heit im Gesicht ( Rosacea )

diagnostizierte, wurde von einer vollschichtige n Ar beitsfähigkeit in optimal angepassten Tätigkeiten ausgegangen , bei initial em

80 % -Pensum bis zum Ende der Eingewöhnungszeit. Die angestammte Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar beurteilt. 5.2

Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands stellte die Beschwerde gegnerin - der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst e s ( Urk. 10/ 166 S. 8 ) folgend - auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten v om Juni 2018 ab (vorstehend E. 4.4 ), welches die praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert ein es Arztberichts (vorstehend E. 1.9 ) vollumfänglich erfüllt. 5.3

Aus somatischer Sicht wurden im Y.___ -Gutachten zwar neue Diagnosen genannt, denen jedoch kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde .

Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl ent scheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt deshalb als solche nichts aus über die Entwicklung des Invaliditätsgrades.

Bezüglich der geklagten Lendenwirbelsäulenbeschwerden wurden aktuell klinisch und anamnestisch keine Hinweise auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik gefun den. Auch das als nicht schwer zu bezeichnende Restless

Legs Syndrom, welches nach Angaben des Beschwerdeführers nicht zu einer erhöhten Tagesmüdigkeit führe, vermag nachvollziehbar keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu bewir ken. Bezüglich der distal betonten sensiblen Polyneuropathie, welche ätiologisch im Rahmen des Diabetes mellitus Typ 2 interpretiert wurde, zeigte sich klinisch neurologisch ein stabiler Befund ohne ausgeprägte Fallneigung, wobei im Verlauf Physiotherapie mit Gang- und Gleichgewichtsübungen zu empfehlen seien . Aus allgemein-internistischer Sicht wurde n diverse Massnahmen insbesondere regel mässige körperliche Betätigung, Ernährungsumstellung, Gewichtsreduktion und eine Anpassung der medikamentösen Therapie empfohlen, wobei eine Arbeitsun fähigkeit aufgrund der geklagten Beschwerden nicht als ausgewiesen erscheint. Bei unspezifischen myofascialen Beschwerden

bei Adipositas-bedingter Panniku lose von Schulter- und Beckengürtel sowie Dekonditionierung besteht aus rheu matologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Insgesamt kann bei Befolgung der in den neurologischen, rheumatologischen und allgemein-internistischen Teilgutachten beschriebenen Massnahmen eine Verbes serung der Gesundheitssituation erwartet werden. Entgegen der Ansicht des Be schwerdeführers wurden die geklagten somatischen Beschwerden in der polydis ziplinären Würdigung vollumfänglich berücksichtigt und es wurde schlüssig be gründet, weshalb diese keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Das aus rheumatologischer Sicht festgehaltene Belastungsprofil erscheint unter Berück sichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und nachvollziehbar begründet . Die bisherige körperliche leichte und wechselbelastende Tätigkeit als Bibliothekar bewegt sich dabei vollständig im beschriebenen Belastungsprofil und ist daher aus somatischer Sicht zumutbar . Der Bericht von

Dr. C.___ (vorste hend E. 4.2 )

vermag die Einschätzung im Y.___ -Gutachte n nicht in Zweifel zu ziehen, zumal daraus nicht ersichtlich wird, inwiefern aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in jeglicher angepass ten Tätigkeit ausgewiesen sein soll . B ezüglich der Prognose

wurde denn auch gänzlich auf das psychisc he Zustandsbild abgestellt . Nach dem Gesagten ist seit der erstmaligen Leistungsverweigerung aus somati scher Sicht keine Verschlechter ung des Gesundheitszustandes des Beschwerde führers im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen. 5.4

In psychiatrischer Hinsicht wurden im Y.___ -Gutachten Fetischism u s (ICD-10 F65.0), Pädophilie (ICD-10 F65.4) sowie psychische und Verhaltensstörungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung (ICD-10 F66.8 ) diagnostiziert, wo rauf wie nachfolgend zu zeigen sein wird, abzustellen ist. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Dauer der Begutachtung spricht ange sichts des umfassenden und detailliert begründeten Gutachtens unter Einbezug der Vorakten nicht gegen dessen Verlässlichkeit. Denn für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend. Im Übri gen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Be richte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_671/2012 vom 1 5. Novem ber 2012 E. 4.5 mit Hinweisen). 5.5

Die Diagnosen Fetischismus und Pädophilie sind unstrittig und klarerweise als erfüllt anzusehen. Bezüglich der vom behandelnden Arzt Dr. A.___ geltend ge machten generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit phobischer Gangstö rung und somat oformen Beschwerden begründeten die Gutachter nachvollzieh bar , dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten soziophobischen Zu stände in Zusammenhang mit der Versuchung stehen, in der Öffentlichkeit beim Anblick von Kindern und Jugendlichen sexuelle Erregung zu empfinden und die Kontrolle über seine Impulse zu verlieren

( Urk. 10/1 64 S. 31

f., Urk. 13 S. 2) . Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung auf, er habe Respekt beziehungsweise Angst davor, auszugehen, es wühle ihn auf und mache ihn unsicher und nervös, denn er könne sich beim Anblick von Kindern und Jugendlichen vorstellen, dass diese sich die Schuhe und Socken ausziehen würden , was ihn sexuell errege ( Urk. 10/164 S. 27). Die im Gutachten von Dr. Z.___

im Mai 2010 erwähnten Panikattacken in der Nacht ( Urk. 10/57 /3-19 S . 10 ) wurden denn auch

anlässlich der Y.___ -Begutachtung vom Be schwerdeführer nicht mehr erwähnt . Er gab hingegen an, dass er sich nachts,

wenn Ruhe einkehre und insbesondere keine Kinderstimmen hörbar seien, ent spannen könne ( Urk. 10/164 S. 29) , was wiederum die von den Y.___ -Gut achtern begründete Herleitung der geklagten soz iophobischen Zustände schlüssig erscheinen lässt. Ferner erwähnte auch Dr. Z.___ die Gereiztheit und innere Un ruhe im Zusammenhang mit der Grundängstlichkeit beziehungsweise aufgrund der psychosozialen Belastungssituationen ( Urk. 10/57/3-19 S. 13 f.). 5.6

Dr. A.___ führte die anlässlich des stationären Aufenthalts neu diagnostizierte generalisierte Angststörung sowie die Differentialdiagnose einer Persönlichkeits störung mit ängstlich-vermeidender und sozialphobischer Symptomatik auf , ohne diese jedoch weiter zu begründen. Wie der Gutachter im psychiatrischen

Y.___ -Teilgutachten schlüssig aufzeigte, vermag die Diagnose der genera lisierten Angststörung nicht zu überzeugen. So wurde im Austrittsbericht aufge führt, dass sich stationär kein Anhaltspunkt für eine soziale Phobie ergeben habe, der Beschwerdeführer gut mit Mitpatienten in Kontakt gekommen sei und trotz berichteten mässigen Ängsten vor grösseren Menschenansammlungen gut an den Gruppentherapien teilgenommen habe . Er sei im Verlauf zunehmend selbst ändig geworden, sei alleine nach draussen gegangen und habe selbständig läng ere un begleitete Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel n getätigt ( Urk. 10/106/4-7 S.

3). Angesichts dieser Befunde kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Y.___ -Gutachten die anhaltende generalisierte

Angststörung nicht als anhaltend angenommen werden ( Urk. 10/164 S. 32). Des Weiteren wurde auch im Klinika ustrittsbericht ein Zusammenhang zwischen der forensischen Vorge schichte und der sich im Verlauf entwickelnden Angsterkrankung erwähnt ( Urk. 10/106/4-7 S. 3) . Entscheidend ist den n auch nicht die diagnostische Einordnung eines Gesund heitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2016 vom 2 0. März 2017 E.

2.4 ). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1). Diesbezüg lich ist anzumerken, dass auch Dr. Z.___ trotz Aufführung der Diagnose n

so ziale Phobie und Agoraphobie mit Panikstörung nach einer durch die Eingewöh nungszeit bedingten 20%igen Leistungsreduktion von einer vollschichtigen Ar beitsfähigkeit ausging . I m Klinikaustrittsbericht wurde ebenfalls keine über den Klinikaufenthalt hinausgehende Arbeitsunfähigkeit genannt, was bei einer s chwerwiegenden Einschränkung zu erwarten gewesen wäre. 5.7

Die von Dr. Z.___ erwähnte Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung wurde durch ihn nicht weiter belegt und findet auch in den Akten keine Stütze, womit auf die schlüssig hergeleitete Diagnose der psychischen und Verhaltens störungen in Verbindung mit der sexuellen Orientierung abzustellen ist. Die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden , insbesondere die sozio phobischen Ängste und Verhaltensstörungen, fanden

daher in der Y.___ -Begutachtung vollumfängliche Berücksichtigung. Auch wenn die Gutachter in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsstörungen und der Verhaltensstö rung den nach früherer Rechtsprechung einschlägigen Begriff der «Überwindbar keit» benutzten ( Urk. 10/164 S. 9), führt dies - angesichts der schlüssig hergelei teten diagnostischen Einordnung und Begründung

- nicht dazu, deren Einschät zung in Frage zu stellen. Da

nach dem Gesagten keine Einschränkungen ausgewiesen sind, die nicht in Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung beziehungsweise dem Ausleben der sexuellen Impulse stehen, erscheint das im Y.___ -Gutachten aufgeführte Belastungsprofil in Anbetracht der relevanten Befunde schlüssig und umfassend begründet. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die gescheiterten Einglie deru ngsmassnahmen nichts zu ändern, welche für sich alleine die nachvollzieh bar begründete medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht in Zweifel ziehen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdefü hrers hat sich daher auch aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen nicht verändert (vgl.

Urk. 10/164 S. 34) .

5. 8

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2011 nicht nachgewiesen ist .

D er medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass un ter Berücksichtigung eines näher genannten Belastungsprofils weiterhin eine 100%ige Ar beitsfähigkeit ausgewiesen ist.

Ein Revisionsgrund ist zu verneinen. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. 6.

Damit erweist sich die ange fochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1

In der Beschwerde vom 1 6. November 2018 stellte der Beschwerdeführer das Ge such um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S. 2). Da die Voraussetzungen hierfür er füllt sind, sind antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und die unent geltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Gerichtsverfahren zu bewilligen, und es ist Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. 7.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - nament lich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.4

Mit Honorarnote vom 1 8. April 2019 ( Urk. 23/1) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 14.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 76.20 und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'517.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) geltend, was der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist, womit die Entschädi gung auf Fr. 3'517.70 festzusetzen ist. 7.5

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1 6. November 2018 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, wird mit Fr. 3’518 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi