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IV.2018.01005

Keine Hinweise auf wesentliche Veränderung in den im Verfügungszeitpunkt vorhandenen Berichten, Nichteintreten auf erneute Anmeldung rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2014-09-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1977, erlitt am 2 3. Februar 2005 einen Verkehrsunfall (vgl. Urk. 9/ 23/23) und meldete sich am 1 4. Februar 2006 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 5 = Urk. 9/ 6).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 1 7. Juni 2010 eine befristete Dreiviertels rente von Februar 2006 b is Juni 2 008 zu (Urk. 9/ 148). In Gutheissung der dagegen erhobenen Be schwerde (Urk. 9/

153) wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Sache mit Urteil vom 1 5. April 2011 zu weiteren Abklärungen zurück (Urk.

9/ 165).

Die IV-Stelle (Schaffhausen) holte unter anderem ein Gutachten ein, das von den Ärzten des Zentrums Y.___ am 2 9. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 9/ 195), und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18.

September 2014 eine befristete Dreiviertelsrente von Februar 2006 bis No vember 2009 zu (Urk. 9/ 231 = Urk. 3/4). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/

240) wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil vom 2 0. Dezember 2016 ab (Urk.

9/ 244 = Urk. 3/5). 1.2

Am 2 4. August 2017 reichte die Versicherte bei der wohnsitzbedingt nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine er neute Anmeldung ein (Urk. 9/ 250).

Mit Vorbescheid vom 3 0. April 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf die er neute Anmeldung nicht einzutreten (Urk. 9/ 266), wogegen die Versicherte am 4. Juni und 1 3. September 2018 Einwände erhob (Urk. 9/ 269, Urk. 9/ 272).

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 trat die IV-Stelle auf die erneute Anmeldung nicht ein (Urk. 9/ 274 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Urk.

2) und beantragte unter anderem, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2019 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Am 2 0. Januar 2020 wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5) zurück gezogen (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird ein Revisionsgesuch eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV)

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat.

1. 2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine erneute Anmeldung nur geprüft, wenn eine Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht wurde (Art. 87 Abs. 3 IVV). Die s gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzuspra che (BGE 133 V 263 E. 6.1).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1. 3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1. 4

Indem die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, kommt ihr aus nahmsweise eine Beweisführungslast zu. Nur wenn die Verwaltung auf das er neute Leistungsbegehren ein tritt, hat sie gestützt auf den Untersuchungsgrund satz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser heblichen Sachverhaltes zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts I 457/04 vom 2 6. Oktober 2004 = SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, den eingereichten Unterlagen sei keine wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich der Diagnosen oder Befunde zu entnehmen, weshalb auf die erneute Anmeldung nicht eingetreten werde (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit der Untersuchung im November 2012 im Zusammenhang mit dem

Y.___ -Gutachten habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert (S. 5 f. Ziff. 2.3) und begründete dies mit dem Hinweis auf näher umschriebene medizi nische Unterlagen, die der Beschwerdegegnerin schon vorgelegen hätten (S. 6 Ziff. 2.4, S. 8 Ziff. 2.6) beziehungsweise beschwerdeweise eingereicht wurden (S. 7 f. Ziff. 2.5, S. 8 Ziff. 2.7). Ferner machte sie geltend, sie sei zwischenzeitlich (am 1 6. Juni 2015) Mutter eines dritten Kindes geworden, was ebenfalls eine wesent liche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeute (S. 9 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Änderung glaubhaft gemacht hat oder ob die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung hätte eintreten müssen.

Dafür ist die Aktenlage im Verfügungszeitpunkt massgebend. Erst später einge reichte, der Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass nicht bekannte Berichte (Urk. 3/6-9) fallen demensprechend ausser Betracht. 3. 3.1

Der für die - gerichtlich bestätigte (Urk. 9/244) - Verfügung vom 1 8. September 2014 (Urk. 9/231) massgebende medizinische Sachverhalt ergab sich aus dem In halt des Y.___ -Gutachtens vom 2 9. Dezember (richtig: Januar; vgl. Urk. 9/196/1) 2013 (Urk. 9/195). 3.2

Im genannten Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 51 f. Ziff. 7): - residuelle Strecksteife des linken Ellbogens - belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Rückfusses mit Verdacht auf beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk (OSG) - bei Status nach Polytrauma am 2 3. Februar 2005 mit - distaler Humerusfraktur (Trümmerfraktur) links - Claviculafraktur links, disloziert - Thoraxkontusion mit Rippenfraktur VII links - Calcaneusfraktur links mit leichter Abflachung des Böhler-Winkels - Fraktur des Processus

posterior

tali rechts - Verdacht auf Distorsion der HWS - Deckplattenimpressionsfraktur L2 - chronische posttraumatische Cephalea bei - anamnestisch früher typischen Migränekopfschmerzen ohne Aura - leichte Ulnarisneuropathie links, neurographisch nicht verifizierbar - Neuropathie des N. suralis links - Status nach Osteosynthese der Claviculafraktur, der distalen Hume rusfraktur, der Calcaneusfraktur mit Metallentfernungen - Status nach möglicher leichter traumatischer Hirnverletzung - Neurasthenie mit deutlich dissoziativen Symptomen und Konversion - Differentialdiagnose (DD) : dissoziative Störung, gemischt (=

Konversi onsstörung) - Zwangsstörung - DD: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen 3.3

Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten ausgeführt, aufgrund der Strecksteife des Ellbogens, der beginnenden Arthrose des unteren Sprunggelenk e s und einer psychosomatischen Überlagerung sei die Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Coiffeuse um 40 % eingeschränkt (S. 55 Ziff. 10).

In adaptierten Tätigkeiten, welche die Strecksteife des Ellbogengelenkes berück sichtigten und nicht mit ausschliesslichem Stehen oder grossen Gehstrecken ver bunden wären, könne die Versicherte rein somatisch gesehen uneingeschränkt arbeiten und sei aus psychiatrischer Sicht um 20 % eingeschränkt (S. 56 Ziff. 11).

3.4

Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ab 2006 (Urk. 9/200) und von 80 % im Jahr 2009 (Urk. 9/199) aus, was zur Zu sprache einer Dreiviertelsrente von Februar 2006 bis November 2009 führte (Urk. 9/231). Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte mit Urteil vom 2 0. Dezember 2016 (Urk. 9/244) die massgebende Arbeitsfähigkeit von 80 %

(S. 20 oben) und die Aufhebung der zugesprochenen Dreiviertelsrente per 1. Dezem ber 2009 (S. 12 E. 7.3). 4. 4.1

Dr. med .

Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Kantonsspital A.___, nannte in seinem Bericht vom 1 6. September 2016 (Urk. 9/ 249/2-3 = Urk. 9/ 257/8-9) als D iagnose eine posttraumatische leichte Cavus-Fehlstellung des linken Rückfusses bei konsolidierter Kalkaneusosteotomie bei Status nach ORIF (= open reduction

with internal fixation) vom 8. März 2005 und konseku tiver Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am 1 6. Februar 2006 (S. 1).

Er führte aus, d as Röntgen vom 1 4. September 2016 zeige eine konsolidierte Kal kaneusfraktur bei Status nach OSME mit guter o ssärer Substanz. Das Subtalarge lenk sei nicht gut ausprojiziert, es bestehe wahrscheinlich eine fortgeschrittene Arthrose. Posttraumatisch bestehe eine leichte Pes Cavus-Fehlstellung mit dadurch ausgelöster chronischer Belastung des V. Strahles (S. 2) . 4.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

und für Rheumato logie, nannte in seinem Überweisungsschreiben vom 2 9. September 2017 zur ra diologischen Abklärung (Urk. 9/257/4-7) die folgenden, hier verkürzt angeführ ten Diagnosen: - schwangerschaftsassoziierter Girdle-Pain - 2011 aufgetretene Diskushernie L5/S1 rechts mit S1-Irritation rechts - Zustand nach Polytrauma - posttraumatische lumbosakrale Schmerzen mit referred

pain rechts - posttraumatische untere (links) und obere zervikogene Beschwerden in klusive zervikogener Kopfschmerz - nicht-neurogene Handschwäche links - leichte posttraumatische N. suralis -Läsion links - posttraumatische Belastungsstörung - posttraumatische beginnende USG- und talo-naviculare Arthrose links - beginnende posttraumatische Ellbogenarthrose links mit Extensionsdefizit

In einem an die Beschwerdeführerin adressierte n Schreiben vom 2. Oktober 2017 (Urk. 9/ 257 /2-3) bestätigte Dr. B.___, dass bei ih r ein komplexes, in letzter Zeit wieder deutlich exazerbiertes Beschwerdesyndrom bestehe. Zusammenfassend bestehe eine progrediente Symptomatik von den posttraumatisch-degenerativen Veränderungen im Bereich des Fusses mit sekun d ärer USG-Arthrose unter Betei ligung der talo-navicularen

Fazette . Aktuell bestehe auch wieder eine massive Beschwerdeexa z erbation im Bereich der Halswirbelsäule, mit neuerdings Aus strahlungen, weswegen bei Verdacht auf eine Radikulopathie im Bereich der un teren Foramina eine MRI-Untersuchung durchgeführt werden müsse . 4.3

PD Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, Leitende Ärztin, A.___, gab die folgende Beurteilung des am 2 6. Oktober 2017 durchgeführten MR der Halswirbelsäule ab (Urk. 9/ 263) : - geringe osteodiskale

Forameneinengung C3/C4 rechts und C5-C6 rechts, mit minimalem Kontakt zu den Wurzeln C4 rechts und C6 rechts, ohne Nervenwurzelkompression - keine Kompression der Wurzel C6 rechts - kein enger Spinalkanal zervikal - keine Rückenmarkskompression, keine zervikale Myelopathie 5. 5.1

Die Gesundheitsbeeinträchtigungen, über welche Dr. Z.___, A.___, im Sep tember 2016 berichtete (vorstehend E. 4.1), bestanden bereits im Zeitpunkt des Y.___ -Gutachtens und wurden im Gutachten dementsprechend gewürdigt. Auf eine seitherige wesentliche Verschlechterung lässt sich aus dem Bericht nicht schliessen, was denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht wurde. 5.2

Die beiden im Verfügungszeitpunkt aktenkundigen Berichte von Dr. B.___ (vor stehend E. 4.2) enthalten keinerlei Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin. Sie sind mithin entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.5) nicht geeignet, auf eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wurde, es werde über (neue) Beeinträchtigungen berichtet, die sich auf die Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit auswirkten (Urk. 1 S. 7 unten), ist daran zu erinnern, dass nicht diese, sondern die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für die Invali ditätsbemessung relevant ist.

Auch in diagnostischer Hinsicht vermitteln d ie Be richte im Vergleich zum Y.___ -Gutachten keine relevanten neuen Erkenntnisse. Der einzige Schluss, der sich aus ihnen ziehen lässt, ist, dass die Beschwerdefüh rerin im September 2017 über vermehrte Beschwerden berichtet hat. 5.3

Das MRI vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.3) ergab Befunde (geringe osteodis kale

Forameneinengungen ohne Nervenwurzelkompression, keine Kompression der Wurzel C6 rechts, kein enger Spinalkanal zervikal, keine Rückenmarkskom pression, keine zervikale Myelopathie), von denen selbst aus nichtmedizinischer Warte offensichtlich ist, dass sie nicht auf eine relevante Verschlechterung schliessen lassen. Diesbezüglich kann den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. Ziff. 2.6) nicht gefolgt werden. 5.4

Der beschwerdeweise angeführte Bericht von Dr. B.___ vom 9. Juli 2018 (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.5) lag der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt nicht vor, weshalb er für die Beurteilung der hier strittigen Eintretensfrage irrelevant ist. Gleiches gilt für die Bildgebung, die eine beginnende Arthrose in den Händen zeige (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.7).

Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer erneuten An meldung hinzuweisen. 5.5

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die im Verfügungszeitpunkt vorhan denen medizinischen Unterlagen nicht geeignet waren, auf eine wesentliche Ver schlechterung der Verhältnisse schliessen zu lassen. Eine solche wurde somit nicht glaubhaft gemacht, was ein Nichteintreten auf die erneute Anmeldung rechtfertigte.

Angesichts des unveränderten medizinischen Sachverhalts ist schliess lich nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein drittes Kind zur Welt gebracht hat (Urk. 1 S. 9 f.), geeignet sein sollte, am Nichtbestehen eines Rentenanspruchs etwas zu ändern, weshalb sich dazu Wei terungen erübrigen. Auch ändert dies nichts an der Rechtmässigkeit des Nicht eintretens.

Aus den genannten Gründen erweist sich die angefochtene Verfügung als rech tens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Wird ein Revisionsgesuch eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV)

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat.

1. 2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine erneute Anmeldung nur geprüft, wenn eine Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht wurde (Art. 87 Abs. 3 IVV). Die s gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzuspra che (BGE 133 V 263 E. 6.1).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1. 3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1. 4

Indem die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, kommt ihr aus nahmsweise eine Beweisführungslast zu. Nur wenn die Verwaltung auf das er neute Leistungsbegehren ein tritt, hat sie gestützt auf den Untersuchungsgrund satz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser heblichen Sachverhaltes zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts I 457/04 vom 2 6. Oktober 2004 = SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, den eingereichten Unterlagen sei keine wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich der Diagnosen oder Befunde zu entnehmen, weshalb auf die erneute Anmeldung nicht eingetreten werde (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit der Untersuchung im November 2012 im Zusammenhang mit dem

Y.___ -Gutachten habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert (S. 5 f. Ziff. 2.3) und begründete dies mit dem Hinweis auf näher umschriebene medizi nische Unterlagen, die der Beschwerdegegnerin schon vorgelegen hätten (S. 6 Ziff. 2.4, S. 8 Ziff. 2.6) beziehungsweise beschwerdeweise eingereicht wurden (S. 7 f. Ziff. 2.5, S. 8 Ziff. 2.7). Ferner machte sie geltend, sie sei zwischenzeitlich (am 1 6. Juni 2015) Mutter eines dritten Kindes geworden, was ebenfalls eine wesent liche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeute (S. 9 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Änderung glaubhaft gemacht hat oder ob die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung hätte eintreten müssen.

Dafür ist die Aktenlage im Verfügungszeitpunkt massgebend. Erst später einge reichte, der Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass nicht bekannte Berichte (Urk. 3/6-9) fallen demensprechend ausser Betracht. 3. 3.1

Der für die - gerichtlich bestätigte (Urk. 9/244) - Verfügung vom 1 8. September 2014 (Urk. 9/231) massgebende medizinische Sachverhalt ergab sich aus dem In halt des Y.___ -Gutachtens vom 2 9. Dezember (richtig: Januar; vgl. Urk. 9/196/1) 2013 (Urk. 9/195). 3.2

Im genannten Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 51 f. Ziff. 7): - residuelle Strecksteife des linken Ellbogens - belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Rückfusses mit Verdacht auf beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk (OSG) - bei Status nach Polytrauma am 2 3. Februar 2005 mit - distaler Humerusfraktur (Trümmerfraktur) links - Claviculafraktur links, disloziert - Thoraxkontusion mit Rippenfraktur VII links - Calcaneusfraktur links mit leichter Abflachung des Böhler-Winkels - Fraktur des Processus

posterior

tali rechts - Verdacht auf Distorsion der HWS - Deckplattenimpressionsfraktur L2 - chronische posttraumatische Cephalea bei - anamnestisch früher typischen Migränekopfschmerzen ohne Aura - leichte Ulnarisneuropathie links, neurographisch nicht verifizierbar - Neuropathie des N. suralis links - Status nach Osteosynthese der Claviculafraktur, der distalen Hume rusfraktur, der Calcaneusfraktur mit Metallentfernungen - Status nach möglicher leichter traumatischer Hirnverletzung - Neurasthenie mit deutlich dissoziativen Symptomen und Konversion - Differentialdiagnose (DD) : dissoziative Störung, gemischt (=

Konversi onsstörung) - Zwangsstörung - DD: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen 3.3

Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten ausgeführt, aufgrund der Strecksteife des Ellbogens, der beginnenden Arthrose des unteren Sprunggelenk e s und einer psychosomatischen Überlagerung sei die Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Coiffeuse um 40 % eingeschränkt (S. 55 Ziff. 10).

In adaptierten Tätigkeiten, welche die Strecksteife des Ellbogengelenkes berück sichtigten und nicht mit ausschliesslichem Stehen oder grossen Gehstrecken ver bunden wären, könne die Versicherte rein somatisch gesehen uneingeschränkt arbeiten und sei aus psychiatrischer Sicht um 20 % eingeschränkt (S. 56 Ziff. 11).

3.4

Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ab 2006 (Urk. 9/200) und von 80 % im Jahr 2009 (Urk. 9/199) aus, was zur Zu sprache einer Dreiviertelsrente von Februar 2006 bis November 2009 führte (Urk. 9/231). Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte mit Urteil vom 2 0. Dezember 2016 (Urk. 9/244) die massgebende Arbeitsfähigkeit von 80 %

(S. 20 oben) und die Aufhebung der zugesprochenen Dreiviertelsrente per 1. Dezem ber 2009 (S. 12 E. 7.3). 4. 4.1

Dr. med .

Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Kantonsspital A.___, nannte in seinem Bericht vom 1 6. September 2016 (Urk. 9/ 249/2-3 = Urk. 9/ 257/8-9) als D iagnose eine posttraumatische leichte Cavus-Fehlstellung des linken Rückfusses bei konsolidierter Kalkaneusosteotomie bei Status nach ORIF (= open reduction

with internal fixation) vom 8. März 2005 und konseku tiver Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am 1 6. Februar 2006 (S. 1).

Er führte aus, d as Röntgen vom 1 4. September 2016 zeige eine konsolidierte Kal kaneusfraktur bei Status nach OSME mit guter o ssärer Substanz. Das Subtalarge lenk sei nicht gut ausprojiziert, es bestehe wahrscheinlich eine fortgeschrittene Arthrose. Posttraumatisch bestehe eine leichte Pes Cavus-Fehlstellung mit dadurch ausgelöster chronischer Belastung des V. Strahles (S. 2) . 4.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

und für Rheumato logie, nannte in seinem Überweisungsschreiben vom 2 9. September 2017 zur ra diologischen Abklärung (Urk. 9/257/4-7) die folgenden, hier verkürzt angeführ ten Diagnosen: - schwangerschaftsassoziierter Girdle-Pain - 2011 aufgetretene Diskushernie L5/S1 rechts mit S1-Irritation rechts - Zustand nach Polytrauma - posttraumatische lumbosakrale Schmerzen mit referred

pain rechts - posttraumatische untere (links) und obere zervikogene Beschwerden in klusive zervikogener Kopfschmerz - nicht-neurogene Handschwäche links - leichte posttraumatische N. suralis -Läsion links - posttraumatische Belastungsstörung - posttraumatische beginnende USG- und talo-naviculare Arthrose links - beginnende posttraumatische Ellbogenarthrose links mit Extensionsdefizit

In einem an die Beschwerdeführerin adressierte n Schreiben vom 2. Oktober 2017 (Urk. 9/ 257 /2-3) bestätigte Dr. B.___, dass bei ih r ein komplexes, in letzter Zeit wieder deutlich exazerbiertes Beschwerdesyndrom bestehe. Zusammenfassend bestehe eine progrediente Symptomatik von den posttraumatisch-degenerativen Veränderungen im Bereich des Fusses mit sekun d ärer USG-Arthrose unter Betei ligung der talo-navicularen

Fazette . Aktuell bestehe auch wieder eine massive Beschwerdeexa z erbation im Bereich der Halswirbelsäule, mit neuerdings Aus strahlungen, weswegen bei Verdacht auf eine Radikulopathie im Bereich der un teren Foramina eine MRI-Untersuchung durchgeführt werden müsse . 4.3

PD Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, Leitende Ärztin, A.___, gab die folgende Beurteilung des am 2 6. Oktober 2017 durchgeführten MR der Halswirbelsäule ab (Urk. 9/ 263) : - geringe osteodiskale

Forameneinengung C3/C4 rechts und C5-C6 rechts, mit minimalem Kontakt zu den Wurzeln C4 rechts und C6 rechts, ohne Nervenwurzelkompression - keine Kompression der Wurzel C6 rechts - kein enger Spinalkanal zervikal - keine Rückenmarkskompression, keine zervikale Myelopathie 5.

E. 1.2 Am 2 4. August 2017 reichte die Versicherte bei der wohnsitzbedingt nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine er neute Anmeldung ein (Urk. 9/ 250).

Mit Vorbescheid vom 3 0. April 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf die er neute Anmeldung nicht einzutreten (Urk. 9/ 266), wogegen die Versicherte am 4. Juni und 1 3. September 2018 Einwände erhob (Urk. 9/ 269, Urk. 9/ 272).

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 trat die IV-Stelle auf die erneute Anmeldung nicht ein (Urk. 9/ 274 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Urk.

2) und beantragte unter anderem, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2019 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Am 2 0. Januar 2020 wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5) zurück gezogen (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5 = Urk. 9/ 6).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 1 7. Juni 2010 eine befristete Dreiviertels rente von Februar 2006 b is Juni 2

E. 5.1 Die Gesundheitsbeeinträchtigungen, über welche Dr. Z.___, A.___, im Sep tember 2016 berichtete (vorstehend E. 4.1), bestanden bereits im Zeitpunkt des Y.___ -Gutachtens und wurden im Gutachten dementsprechend gewürdigt. Auf eine seitherige wesentliche Verschlechterung lässt sich aus dem Bericht nicht schliessen, was denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht wurde.

E. 5.2 Die beiden im Verfügungszeitpunkt aktenkundigen Berichte von Dr. B.___ (vor stehend E. 4.2) enthalten keinerlei Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin. Sie sind mithin entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.5) nicht geeignet, auf eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wurde, es werde über (neue) Beeinträchtigungen berichtet, die sich auf die Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit auswirkten (Urk. 1 S. 7 unten), ist daran zu erinnern, dass nicht diese, sondern die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für die Invali ditätsbemessung relevant ist.

Auch in diagnostischer Hinsicht vermitteln d ie Be richte im Vergleich zum Y.___ -Gutachten keine relevanten neuen Erkenntnisse. Der einzige Schluss, der sich aus ihnen ziehen lässt, ist, dass die Beschwerdefüh rerin im September 2017 über vermehrte Beschwerden berichtet hat.

E. 5.3 Das MRI vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.3) ergab Befunde (geringe osteodis kale

Forameneinengungen ohne Nervenwurzelkompression, keine Kompression der Wurzel C6 rechts, kein enger Spinalkanal zervikal, keine Rückenmarkskom pression, keine zervikale Myelopathie), von denen selbst aus nichtmedizinischer Warte offensichtlich ist, dass sie nicht auf eine relevante Verschlechterung schliessen lassen. Diesbezüglich kann den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. Ziff. 2.6) nicht gefolgt werden.

E. 5.4 Der beschwerdeweise angeführte Bericht von Dr. B.___ vom 9. Juli 2018 (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.5) lag der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt nicht vor, weshalb er für die Beurteilung der hier strittigen Eintretensfrage irrelevant ist. Gleiches gilt für die Bildgebung, die eine beginnende Arthrose in den Händen zeige (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.7).

Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer erneuten An meldung hinzuweisen.

E. 5.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die im Verfügungszeitpunkt vorhan denen medizinischen Unterlagen nicht geeignet waren, auf eine wesentliche Ver schlechterung der Verhältnisse schliessen zu lassen. Eine solche wurde somit nicht glaubhaft gemacht, was ein Nichteintreten auf die erneute Anmeldung rechtfertigte.

Angesichts des unveränderten medizinischen Sachverhalts ist schliess lich nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein drittes Kind zur Welt gebracht hat (Urk. 1 S. 9 f.), geeignet sein sollte, am Nichtbestehen eines Rentenanspruchs etwas zu ändern, weshalb sich dazu Wei terungen erübrigen. Auch ändert dies nichts an der Rechtmässigkeit des Nicht eintretens.

Aus den genannten Gründen erweist sich die angefochtene Verfügung als rech tens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 008 zu (Urk. 9/ 148). In Gutheissung der dagegen erhobenen Be schwerde (Urk. 9/

153) wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Sache mit Urteil vom 1 5. April 2011 zu weiteren Abklärungen zurück (Urk.

9/ 165).

Die IV-Stelle (Schaffhausen) holte unter anderem ein Gutachten ein, das von den Ärzten des Zentrums Y.___ am 2 9. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 9/ 195), und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18.

September 2014 eine befristete Dreiviertelsrente von Februar 2006 bis No vember 2009 zu (Urk. 9/ 231 = Urk. 3/4). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/

240) wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil vom 2 0. Dezember 2016 ab (Urk.

9/ 244 = Urk. 3/5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01005

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 1. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1977, erlitt am 2 3. Februar 2005 einen Verkehrsunfall (vgl. Urk. 9/ 23/23) und meldete sich am 1 4. Februar 2006 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 5 = Urk. 9/ 6).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 1 7. Juni 2010 eine befristete Dreiviertels rente von Februar 2006 b is Juni 2 008 zu (Urk. 9/ 148). In Gutheissung der dagegen erhobenen Be schwerde (Urk. 9/

153) wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Sache mit Urteil vom 1 5. April 2011 zu weiteren Abklärungen zurück (Urk.

9/ 165).

Die IV-Stelle (Schaffhausen) holte unter anderem ein Gutachten ein, das von den Ärzten des Zentrums Y.___ am 2 9. Dezember 2013 erstattet wurde (Urk. 9/ 195), und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18.

September 2014 eine befristete Dreiviertelsrente von Februar 2006 bis No vember 2009 zu (Urk. 9/ 231 = Urk. 3/4). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/

240) wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil vom 2 0. Dezember 2016 ab (Urk.

9/ 244 = Urk. 3/5). 1.2

Am 2 4. August 2017 reichte die Versicherte bei der wohnsitzbedingt nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine er neute Anmeldung ein (Urk. 9/ 250).

Mit Vorbescheid vom 3 0. April 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf die er neute Anmeldung nicht einzutreten (Urk. 9/ 266), wogegen die Versicherte am 4. Juni und 1 3. September 2018 Einwände erhob (Urk. 9/ 269, Urk. 9/ 272).

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 trat die IV-Stelle auf die erneute Anmeldung nicht ein (Urk. 9/ 274 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Urk.

2) und beantragte unter anderem, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2019 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Am 2 0. Januar 2020 wurde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5) zurück gezogen (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wird ein Revisionsgesuch eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV)

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat.

1. 2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine erneute Anmeldung nur geprüft, wenn eine Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht wurde (Art. 87 Abs. 3 IVV). Die s gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzuspra che (BGE 133 V 263 E. 6.1).

Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1. 3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1. 4

Indem die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, kommt ihr aus nahmsweise eine Beweisführungslast zu. Nur wenn die Verwaltung auf das er neute Leistungsbegehren ein tritt, hat sie gestützt auf den Untersuchungsgrund satz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser heblichen Sachverhaltes zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts I 457/04 vom 2 6. Oktober 2004 = SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, den eingereichten Unterlagen sei keine wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich der Diagnosen oder Befunde zu entnehmen, weshalb auf die erneute Anmeldung nicht eingetreten werde (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit der Untersuchung im November 2012 im Zusammenhang mit dem

Y.___ -Gutachten habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert (S. 5 f. Ziff. 2.3) und begründete dies mit dem Hinweis auf näher umschriebene medizi nische Unterlagen, die der Beschwerdegegnerin schon vorgelegen hätten (S. 6 Ziff. 2.4, S. 8 Ziff. 2.6) beziehungsweise beschwerdeweise eingereicht wurden (S. 7 f. Ziff. 2.5, S. 8 Ziff. 2.7). Ferner machte sie geltend, sie sei zwischenzeitlich (am 1 6. Juni 2015) Mutter eines dritten Kindes geworden, was ebenfalls eine wesent liche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeute (S. 9 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Änderung glaubhaft gemacht hat oder ob die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung hätte eintreten müssen.

Dafür ist die Aktenlage im Verfügungszeitpunkt massgebend. Erst später einge reichte, der Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass nicht bekannte Berichte (Urk. 3/6-9) fallen demensprechend ausser Betracht. 3. 3.1

Der für die - gerichtlich bestätigte (Urk. 9/244) - Verfügung vom 1 8. September 2014 (Urk. 9/231) massgebende medizinische Sachverhalt ergab sich aus dem In halt des Y.___ -Gutachtens vom 2 9. Dezember (richtig: Januar; vgl. Urk. 9/196/1) 2013 (Urk. 9/195). 3.2

Im genannten Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 51 f. Ziff. 7): - residuelle Strecksteife des linken Ellbogens - belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Rückfusses mit Verdacht auf beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk (OSG) - bei Status nach Polytrauma am 2 3. Februar 2005 mit - distaler Humerusfraktur (Trümmerfraktur) links - Claviculafraktur links, disloziert - Thoraxkontusion mit Rippenfraktur VII links - Calcaneusfraktur links mit leichter Abflachung des Böhler-Winkels - Fraktur des Processus

posterior

tali rechts - Verdacht auf Distorsion der HWS - Deckplattenimpressionsfraktur L2 - chronische posttraumatische Cephalea bei - anamnestisch früher typischen Migränekopfschmerzen ohne Aura - leichte Ulnarisneuropathie links, neurographisch nicht verifizierbar - Neuropathie des N. suralis links - Status nach Osteosynthese der Claviculafraktur, der distalen Hume rusfraktur, der Calcaneusfraktur mit Metallentfernungen - Status nach möglicher leichter traumatischer Hirnverletzung - Neurasthenie mit deutlich dissoziativen Symptomen und Konversion - Differentialdiagnose (DD) : dissoziative Störung, gemischt (=

Konversi onsstörung) - Zwangsstörung - DD: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen 3.3

Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten ausgeführt, aufgrund der Strecksteife des Ellbogens, der beginnenden Arthrose des unteren Sprunggelenk e s und einer psychosomatischen Überlagerung sei die Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf als Coiffeuse um 40 % eingeschränkt (S. 55 Ziff. 10).

In adaptierten Tätigkeiten, welche die Strecksteife des Ellbogengelenkes berück sichtigten und nicht mit ausschliesslichem Stehen oder grossen Gehstrecken ver bunden wären, könne die Versicherte rein somatisch gesehen uneingeschränkt arbeiten und sei aus psychiatrischer Sicht um 20 % eingeschränkt (S. 56 Ziff. 11).

3.4

Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ab 2006 (Urk. 9/200) und von 80 % im Jahr 2009 (Urk. 9/199) aus, was zur Zu sprache einer Dreiviertelsrente von Februar 2006 bis November 2009 führte (Urk. 9/231). Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte mit Urteil vom 2 0. Dezember 2016 (Urk. 9/244) die massgebende Arbeitsfähigkeit von 80 %

(S. 20 oben) und die Aufhebung der zugesprochenen Dreiviertelsrente per 1. Dezem ber 2009 (S. 12 E. 7.3). 4. 4.1

Dr. med .

Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt Kantonsspital A.___, nannte in seinem Bericht vom 1 6. September 2016 (Urk. 9/ 249/2-3 = Urk. 9/ 257/8-9) als D iagnose eine posttraumatische leichte Cavus-Fehlstellung des linken Rückfusses bei konsolidierter Kalkaneusosteotomie bei Status nach ORIF (= open reduction

with internal fixation) vom 8. März 2005 und konseku tiver Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am 1 6. Februar 2006 (S. 1).

Er führte aus, d as Röntgen vom 1 4. September 2016 zeige eine konsolidierte Kal kaneusfraktur bei Status nach OSME mit guter o ssärer Substanz. Das Subtalarge lenk sei nicht gut ausprojiziert, es bestehe wahrscheinlich eine fortgeschrittene Arthrose. Posttraumatisch bestehe eine leichte Pes Cavus-Fehlstellung mit dadurch ausgelöster chronischer Belastung des V. Strahles (S. 2) . 4.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

und für Rheumato logie, nannte in seinem Überweisungsschreiben vom 2 9. September 2017 zur ra diologischen Abklärung (Urk. 9/257/4-7) die folgenden, hier verkürzt angeführ ten Diagnosen: - schwangerschaftsassoziierter Girdle-Pain - 2011 aufgetretene Diskushernie L5/S1 rechts mit S1-Irritation rechts - Zustand nach Polytrauma - posttraumatische lumbosakrale Schmerzen mit referred

pain rechts - posttraumatische untere (links) und obere zervikogene Beschwerden in klusive zervikogener Kopfschmerz - nicht-neurogene Handschwäche links - leichte posttraumatische N. suralis -Läsion links - posttraumatische Belastungsstörung - posttraumatische beginnende USG- und talo-naviculare Arthrose links - beginnende posttraumatische Ellbogenarthrose links mit Extensionsdefizit

In einem an die Beschwerdeführerin adressierte n Schreiben vom 2. Oktober 2017 (Urk. 9/ 257 /2-3) bestätigte Dr. B.___, dass bei ih r ein komplexes, in letzter Zeit wieder deutlich exazerbiertes Beschwerdesyndrom bestehe. Zusammenfassend bestehe eine progrediente Symptomatik von den posttraumatisch-degenerativen Veränderungen im Bereich des Fusses mit sekun d ärer USG-Arthrose unter Betei ligung der talo-navicularen

Fazette . Aktuell bestehe auch wieder eine massive Beschwerdeexa z erbation im Bereich der Halswirbelsäule, mit neuerdings Aus strahlungen, weswegen bei Verdacht auf eine Radikulopathie im Bereich der un teren Foramina eine MRI-Untersuchung durchgeführt werden müsse . 4.3

PD Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, Leitende Ärztin, A.___, gab die folgende Beurteilung des am 2 6. Oktober 2017 durchgeführten MR der Halswirbelsäule ab (Urk. 9/ 263) : - geringe osteodiskale

Forameneinengung C3/C4 rechts und C5-C6 rechts, mit minimalem Kontakt zu den Wurzeln C4 rechts und C6 rechts, ohne Nervenwurzelkompression - keine Kompression der Wurzel C6 rechts - kein enger Spinalkanal zervikal - keine Rückenmarkskompression, keine zervikale Myelopathie 5. 5.1

Die Gesundheitsbeeinträchtigungen, über welche Dr. Z.___, A.___, im Sep tember 2016 berichtete (vorstehend E. 4.1), bestanden bereits im Zeitpunkt des Y.___ -Gutachtens und wurden im Gutachten dementsprechend gewürdigt. Auf eine seitherige wesentliche Verschlechterung lässt sich aus dem Bericht nicht schliessen, was denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht wurde. 5.2

Die beiden im Verfügungszeitpunkt aktenkundigen Berichte von Dr. B.___ (vor stehend E. 4.2) enthalten keinerlei Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin. Sie sind mithin entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.5) nicht geeignet, auf eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen. Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wurde, es werde über (neue) Beeinträchtigungen berichtet, die sich auf die Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit auswirkten (Urk. 1 S. 7 unten), ist daran zu erinnern, dass nicht diese, sondern die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für die Invali ditätsbemessung relevant ist.

Auch in diagnostischer Hinsicht vermitteln d ie Be richte im Vergleich zum Y.___ -Gutachten keine relevanten neuen Erkenntnisse. Der einzige Schluss, der sich aus ihnen ziehen lässt, ist, dass die Beschwerdefüh rerin im September 2017 über vermehrte Beschwerden berichtet hat. 5.3

Das MRI vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.3) ergab Befunde (geringe osteodis kale

Forameneinengungen ohne Nervenwurzelkompression, keine Kompression der Wurzel C6 rechts, kein enger Spinalkanal zervikal, keine Rückenmarkskom pression, keine zervikale Myelopathie), von denen selbst aus nichtmedizinischer Warte offensichtlich ist, dass sie nicht auf eine relevante Verschlechterung schliessen lassen. Diesbezüglich kann den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. Ziff. 2.6) nicht gefolgt werden. 5.4

Der beschwerdeweise angeführte Bericht von Dr. B.___ vom 9. Juli 2018 (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.5) lag der Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt nicht vor, weshalb er für die Beurteilung der hier strittigen Eintretensfrage irrelevant ist. Gleiches gilt für die Bildgebung, die eine beginnende Arthrose in den Händen zeige (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2.7).

Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer erneuten An meldung hinzuweisen. 5.5

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die im Verfügungszeitpunkt vorhan denen medizinischen Unterlagen nicht geeignet waren, auf eine wesentliche Ver schlechterung der Verhältnisse schliessen zu lassen. Eine solche wurde somit nicht glaubhaft gemacht, was ein Nichteintreten auf die erneute Anmeldung rechtfertigte.

Angesichts des unveränderten medizinischen Sachverhalts ist schliess lich nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ein drittes Kind zur Welt gebracht hat (Urk. 1 S. 9 f.), geeignet sein sollte, am Nichtbestehen eines Rentenanspruchs etwas zu ändern, weshalb sich dazu Wei terungen erübrigen. Auch ändert dies nichts an der Rechtmässigkeit des Nicht eintretens.

Aus den genannten Gründen erweist sich die angefochtene Verfügung als rech tens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher