Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, war von
15. Februar 2010 bis
28. Feb ruar 2014 bei der Y.___ GmbH als Medical Director
angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am
31. Juli 2013 war (Urk. 7/20). Am 10. April 2014 (Urk. 7/2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Herztumor mit anschliessender lebensbedrohlicher Komplikation einer Herztam ponade und
einem Lungenerguss
sowie
auf ein Burn-Out/ eine Depression bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an. Auf Aufforderung der Invalidenver sicherung (Urk. 7/6) meldet e si e sich im Anschluss unter Hinweis auf somatische und psychische B eschwerden (Herztumor, Herztamponade, Depression, Burn-Out, Verdacht auf Corney -Komplex) am
12. Mai 2014 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 7/155) und holte bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
29. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 7/167).
Nach Kostengutsprache vom
16. Juni 2015 (Urk. 7/46) erfolgte bei der A.___ vom 6. bis 31. Juli 2015 eine Poten tialabklärung (vgl. Urk. 7/ 62) . Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 durchlief die Versicherte bei der A.___ ein Aufbautraining (vgl. Urk. 7/58, Urk. 7/75). Vom 27. Januar bis 30. April 2016 wurde bei der B.___ zur Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit
eine be rufliche Abklärung durchgeführt (vgl. Urk. 7/83) . I m A nschluss daran erfolgte vom
1. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 ein Arbeitstraining beim B.___ mit Einsatzort bei der C.___ (vgl. Urk. 7/103, Urk. 7/126, Urk. 7/139) .
Mit Mitteilungen vom
16. Januar 2017 (Urk. 7/137) und vom 31.
Juli 2017 (Urk. 7/150) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) . Am 31. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten nach am 31. Januar 2017 bei der C.___ ab geschlossenem Arbeitstraining den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Mas snahmen mit (Urk. 7/ 151) .
Die Versicherte bezog darüber hinaus vom 6. Juli
2015 bis 31. Januar 2017 ein Invalidentaggeld, welches ihr erstmals mit Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk. 7/50) zugesprochen worden war (vgl. Urk. 7/59-61, Urk. 7/84-88, Urk. 7/104, Urk. 7/109, Urk. 7/111-112, Urk. 7/127-128, Urk. 7/131).
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/183, Urk. 7/191, Urk. 7/203, Urk. 7/ 205) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 15. Ok tober und 1. November 2018 (Urk. 2/1-2) bei einem Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Rente ab 1. Februar 2017 zu . 2.
Die Versicherte erhob am 13. November 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügungen vom 15. Oktober und 1. November 2018 und beantragte, in Abände rung der angefochtenen Verfügungen sei der Rentenbeginn auf den 1. November 2014 festzusetzen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 25. Januar 2019 (Urk. 9)
hielt die Beschwerdeführerin vollum fänglich an ihren mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest (S. 2).
Am 14. Februar 2019 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Dup lik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15 . Februar 2019 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.5
Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in den angefochtenen Verfügung en (Urk. 2 /1-2) dar, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Besch w erdeführerin seit Novem ber 2013 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Medizinische Leiterin nicht mehr, aber in einer angepasst en Tätigkeit seither zu 60 % arbeitsfähig sei.
Nach erfolgtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 78 %. Ein Rentenan spruch entstehe solange nicht, als die versicherte Person ein Taggeld beziehe. Da die Beschwerdeführerin bis 31. Januar 2017 ei n Taggeld bezogen habe, sei ihr
Rentenanspruch auf eine ganze Rente per 1. Februar 2017 entstanden (Urk. 2/1 S. 3 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 11) ergänzte die Beschwerdegegnerin, vorliegend sei das Wartejahr im November 2014 erfüllt gewesen und theoretisch habe so ein frühestmöglicher Rentenanspruch ab November bestanden. E in Rentenanspruch entstehe nur dann, sofern Integrations- oder Eingliederungsmassnahmen zu die sem Zeitpunkt nicht möglich gewesen seien; wenn also die Beschwerdeführerin im Zeitraum November 2014 bis Juni 2015 nicht eingliederungsfähig gewesen wäre. Dies sei aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Ge mäss der Be weislastregel im Sinne von Art. 8 ZGB habe die Beschwerdeführerin die entsprechenden Folgen zu tragen. 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich hingegen auf den Standpunkt, sie sei im Jahr 2014 noch durchgehend vollständig arbeitsunfähig gewesen, weshalb Eingliede rungsmassnahmen zum damaligen Zeitpunkt gar nicht hätten durchgeführt wer den können. Habe im November 2014 kein Anspruch auf Taggeld bestanden, so habe ein solcher den Beginn eines Ans pruches auf eine Invalidenrente nicht hin dern oder aufschieben können . Liefen keine berufliche n Massnahme n und seien solche auch nicht angeordnet, so könne auch dann ein Rentenanspruch entste hen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausge schöpft seien
(vgl. Urk. 1 S. 4).
In der Replik brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, die medizinischen Un terlagen wiesen eine Eingliederungs un fähigkeit deutlich aus . Dass sie mit In tegrationsmassnahmen vor Mitte 2015 völlig überfordert gewesen sei, entspreche auch dem Eindruck der damaligen Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin. Heute etwas Anderes zu behaupten, widerspreche Treu und Glauben und lass e sich durch die Akten nicht belegen (vgl. Urk. 9 S. 2-4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
Dabei ist unbestritten und mit der Akten
- und Rechts lage (vgl. E. 1.3-1.5) verein bar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihre r gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit das Wartejahr am 1. November 2014 erfüllt hatte und sie seit spätestens
1. Februar
2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditäts grad 78 %) hat. Ebenso unbestritten und mit de r Aktenlage vereinbar ist, dass sie aufgrund ihres Bezuges von Invalidentaggeldern in der Zeit vom
6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017 keinen Rentena nspruch hat (Urk. 1, Urk. 2/1-2, Urk. 6, Urk. 9, Urk. 7/50, Urk. 7/59-61, Urk. 7/84-88, Urk. 7/104, Urk. 7/109, Urk. 7/111-112, Urk. 7/127-128, Urk. 7/131, Urk. 7/167 S. 44 f., Urk. 7/181 S. 7) . Einzig umstrit ten und zu prüfen bleibt, wie es sich mit ihrem
Anspruch auf eine ganze Invali denrente in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum Bezug der Invalidentaggelder verhält . Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Eingliederungs fähigkeit in dieser Zeit . 3.
3.1
Dr. med. D.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, von der Pri vatklinik E.___, wo die Beschwerdeführerin vom 3. bis 30. Juli 2014 statio när behandelt wurde (vgl. Urk. 7/37 Ziff. 1.3), nannte in seinem Bericht vom 18. Juli 2014 (Urk. 7/22) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit: - Depressive Episode, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F32.1), seit ca. De zember 2013 bestehend - Status nach Postkardiotomiesyndrom (Dressler-Syndrom) im Rahmen ei ner Myxomexzision, Operation am 16.
Dezember 2013 - Hämorrhagischer Perikarderguss, 8. Februar 2014
Dr. D.___
attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund des depressiven Zustands bildes ein e seit 2. Dezember 2013 bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 1.6, Ziff. 1.9). 3. 2
Am 12. September 2014 (Urk. 7/28) sandte die zuständige Fall bearbeiterin der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Anmeldung zu einem Ar beitstraining mit voraussichtlichem Start im Januar 2015 zu. Dazu hielt sie fest, dass ein Erstgespräch im Oktober sinnvoll sei . 3. 3
Mit E-Mail vom 2. Dezember 2014 (Urk. 10) teilte die Beschwerdegegnerin
dem behandelnden Psychiate r Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, mit, es sei im Nachgang zum Gespräch mit der Beschwerde führerin fraglich, ob per Februar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht wer den könne. Dafür entscheidend sei seine Einschätzung. Falls dies nicht der Fall sein sollte, brauche sie möglichst frühzeitig
einen aktuellen Arztbericht, damit weitere Abklärungen getroffen werden könnten. 3. 4
Darauf antwortete
Dr. F.___
mit Bericht vom
15. Januar 2015 (Urk. 7/37), die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als medizinische Direktorin seit 29. Juli 2014 weiterhin andauernd zu 100 % arbe itsunfähig (Ziff. 1.6). I n wel chem Umfang und ab wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, sei nicht zuverlässig zu prognostizieren (Ziff. 1.7). Mit Wiederaufnahme einer be ruflichen Tätigkeit könne im günstigsten Fall ab April 2015 im Umfang von 20 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zum ge gebenen Zeitpunkt könne nur unter krankheitsangepassten Bedingungen, schritt weise, mittels konkreter Hilfsangebote betreffend in Frage kommender Berufstä tigkeiten und i m Rahmen eines längeren, mehrmonatigen Prozesses gelingen (Ziff. 1.11). 3. 5
Mit Eintrag vom
21. Januar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin im Feststellungs blatt fest, trotz Willensanstrengung sei es der Beschwerdeführerin zurzeit nicht möglich, einer Tätigkeit nachzugehen . Unter Gesamtwürdigung der Kriterien sei vorliegend nicht von einer Überwindbarkeit der Diagnosen auszugehen (Urk. 7/181 S. 3 Mitte) . 3. 6
In ihrer ärztlichen Bestätigung vom 30. April 2015 (Urk. 7/40) hielt Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welcher sich die Be schwerdeführerin seit April 2015 (vgl. Urk. 7/39) in Behandlung befand, fest, diese sei in ihrem angestammten Beruf vom 1. April bis 31. Mai 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Darin enthalten sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. bis
31. Mai 2015 in geschütztem Rahmen (z. B. IV-Arbeitstraining). 3. 7
Dem
Verlaufsprotokoll zur B erufs beratung vom 16. Juni 2015 (Urk. 7/48) ist zu entnehmen, dass sich trotz grosser Therapiebereitschaft sich kaum eine Verbes serung bezüglich der psychischen Situation zeig t e . Ein anfänglich geplantes Ar beitstraining habe sistiert werden müssen. Im Mai 2015 habe sich die Beschwer deführerin ern eut mit der Bitte um Wiederaufna hme eines Arbeitstrainings ge meldet. Im Gespräch habe sich deutlich gezeigt, dass sie mit einem solchen über fordert sein würde. Es werde eine Potentialabklärung e mpfohlen. In diesem Rah men könn t e n ihre Arbeits- und Integrationsfähigkeit geklärt sowie mögliche An schlusslösungen eruiert werden. Die Beschwerdeführerin sei bereit, per 6. Juli 2015 mit einer 4-wöchigen Potentialabklärung in der A.___
zu starten
(S. 1) . 3. 8
Aus dem Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung vom 12 . August 2015 (Urk. 7/ 57; vgl. auch den Abschlussb ericht über die Po t entialabklärung bei de r A.___ vom
4. August 2015 [Urk. 7/62]) geht hervor, dass die Potentialabklärung per 31. Juli 2015 bei der A.___ abgeschlossen wurde . Diese habe gezeigt, dass die Be schwerdeführerin zwar eine Präsenz von 50 % einhalten könne, jedoch in ihrer Leistungsfähigkeit noch eingeschränkt sei. Diese liege aktuell bei 30 %. Die Emp fehlung der A.___ ziele auf eine Weiterführung der Integrationsmassnahmen im R ahmen eines Aufbautrainings ab. 3. 9
Dr. G.___ hielt in ihrem Bericht vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/146) fest, die Be schwerdeführerin sei vom 1. April 2015 bis 31. Januar 2017 100% ig arbeitsun fähig gewesen.
Darin enthalten sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015 in geschütztem Rahmen (z. B. IV- Arbeits training) und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 für einen ge planten Arbeitsversuch im 1. Arbeitsmarkt aufgrund der psychischen Stabilisie rung. Vom 1. Februar bis 30. Juni 2017 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Medi c al Director (Ziff. 1.6). 3. 10
Die Gutachter der Z.___ hielten im Gutachten vom
29. Januar 2018 (Urk. 7/167) eine Arbeitsfähigkeit von 25 % in angepasster Tätigkeit ab Mai 2014 fest. Sie führten aus, dass sich aus psychischer Sicht insgesamt wenig erhaltene Funktionen und Ressourcen zeigten. Es liege eine psychische Störung vor, die die Willensanstrengung der Versicherten erheblich beeinträchtige. Aus internisti scher Sicht sei auf einen möglichen Carnes-Komplex hinzuweisen. Aus neurolo gis ch er Sicht müsse aufgrund wiederholter Migräneattacken auch mit Arbeits ausfällen in einem zeitlichen Ausmass von etwa 20 % gerechnet werden. In kar diologischer Hinsicht bestehe eine Dekonditionierung und schwere bis mittel schwere Tätigkeiten seien der Versicherten deswegen kaum zumutbar (S. 44 Ziff. 9.2). 3.11
Dipl. med. H.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 1 . März 20 18 (Urk. 7/181 S. 6 f.) fest, das psychiatrische Teilgutachten [der Z.___ ] sei nicht nachzuvollziehen.
Die behandelnde Psychiaterin
attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und in einer ange passten Tätigkeit ab Januar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für den Arbeits versuch und das Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt. Aus Sicht des RAD sei dies unter der Diagnose einer länger dauernden mittelgradigen depressiven Epi sode gut nachzuvollziehen. Es solle nach den erzielten Leistungen ab 1. Januar 2016 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. 4. 4.1
Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Einglie derungsmas snahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenv ersicherung geltende Grundsatz « Eingliederung vor Rente » bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbunden en Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit.
a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur ei nen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invaliden rente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 689 /2019 vom 20 . Dezember 2019 E. 3. 1 mit Hinweis en). 4.2 4.2.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Eingliederungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum Antritt der Potentialabklärung am 6. Juli 2015 mit dem Mass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ausgewiesen. 4.2.2
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin seit November 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer nicht mehr arbeitsfä hig ist und somit diesbezüglich auch nicht eingliederungsfähig war (E. 2.1-2, E. 3. 1, E. 3. 4, E. 3. 6, E. 3. 9 - 10) . 4.2.3
Ebenso war die Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum Antritt der Potentialabklärung am 6. Juli 2015 nicht eingliederungsfähig .
Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mittelgradigen De pression am 18. Juli 2014 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1) . Zwar dürfte er sich dabei nur auf die angestammte Tätigkeit bezogen haben .
A ufgrund der von ihm beschriebenen Symptomatik (körperlich rasche Er schöpfung, markante Antriebsschwäche, Angst und Verunsicherung im sozialen Rahmen, verminderte kognitive Fähigkeiten wie Gedächtnis und Konzentration, auffallende psychische Labilität mit zuweilen Ausmass einer Affektabilität [vgl. Urk. 7/22 Ziff. 1.7]) ist jedoch davon auszugehen, dass diese Einschränkungen jede Tätigkeit betr effen .
Gleiches gilt für die von Dr. F.___ am 15. Januar 2015 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und de n von ihm beschriebene n Befund, nach welchem unter anderem die affektiven Auffälligkeiten, die An triebsminderung, die starken Ängste, die frühzeitige Ermüd
- und Erschöpfbarkeit, die reduzierte Belastbarkeit und die kognitiven Defizite im Bereich der Konzent ration und Mnestik limitierend wirken (vgl. Urk. 7/37 Ziff. 1.7). Insbesondere seine Einschätzung, dass eine zuverlässige Prognose, wann und in welchem Um fang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich ist, sowie sein e Aussage, dass mit
einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im günstigsten Fall ab April 2015 im Umfang von 20 %
zu rechnen sei, und er die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit nur unter krankheitsangepassten Bedingungen, schritt weise, mittels konkreter Hilfsangebote im Rahmen eines längeren, mehrmonati gen Prozesses als erfolgsversprechend erachtete, zeigt jedoch, dass die Beschwer deführerin damals nicht eingliederungsfähig war
(E. 3.4) . Die von der Beschwer degegnerin auf diesen Bericht ins Feld geführte Auffassung einer Eingliederungs fähigkeit (Urk. 6 S. 2 Mitte) lässt sich bei dessen genauer Lektüre nicht aufrecht erhalten.
Ebenso hielt Dr. G.___
die Beschwerdeführer in
in der Zeit bis zum 31. Januar 2017 ausschliesslich in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015 in geschütz tem Rahmen für 50 % arbeitsfähig und vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 für einen geplanten Arbeitsversuch im 1.
Arbeitsmarkt (E. 3.6, E. 3. 9).
Entgegenstehende echtzeitliche, medizinische Berichte, welche eine Arbeits- oder Eingliederungsfähigkeit in der Zeit November 2014 bis zum Antritt der Potenti alabklärung am 6. Juli 2015 stützen, liegen keine vor (vgl. Urk. 7/1-212) .
Darüber hinaus ging die Beschwerdegegnerin
in der besagten Zeit selber davon aus, dass keine Arbeits- und E ingliederungsfähigkeit bestand . So hielt die fall be arbeitende
Sachbearbeiterin nach einem Erstgespräch, nachdem sie zuerst ein Ar beitstraining im Januar 2015 anordnen wollte (E. 3.2), ein solches nicht mehr für möglich und erachtete eine ärztliche Einschätzung als notwendig (E. 3.3). Auf grund des Berichts von Dr. F.___ (E. 3.4) schloss denn die Beschwerdegegnerin
am 21. Januar 2015 darauf, dass es der Beschwerdeführerin zurzeit nicht möglich ist, einer Tätigkeit nachzugehen (E. 3.5). Noch am 16.
Juni 2015 hielt die Be schwerdegegnerin die Wiederaufnahme eines Arbeitstrainings für verf r üht, da ein solches die Beschwerdeführerin überfordern würde und sprach sich für eine Po tentialabklärung aus (E. 3.7).
Erst nachdem eine solche durchgeführt worden war, erfolgt e bei der A.___ vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 ein Aufbautrai ning (vgl. Urk. 7/58, Urk. 7/75) und wurde später v om 27. Januar bis 30. April 2016 bei der B.___
überhaupt eine berufliche Abklärung zur Abklärung der « Ein gliederungs
- und Arbeitsfähigkeit »
durchgeführt (vgl. Urk. 7/83). 4.2. 4
Laufen keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret ange ordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch ent stehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausge schöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1) .
Ei n allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen tangiert eine frühere Rentenberechtigung ohnehin nicht, können solche doch keinen rückwir kenden Erfolg zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_885/2008 vom 8. April 200 9 E. 7).
Nachdem in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum Antritt der Potentialabklä rung am 6. Juli 2015 keine Eingliederungsfähigkeit bestand und die Beschwerde gegnerin in dieser Zeit keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte (vgl. E. 4.2.2), konnte ein Rentenanspruch für die besagte Zeit e ntstehen. Dass die Be schwerdegegnerin zuvor keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr war es gar die Beschwerdeführerin selber, die im Mai 2015 auf deren Aufnahme drängte (E. 3 .7).
Das Wartejahr war am 1. November 2014 erfüllt (vgl. E. 2.3) und die Beschwer deführerin seit November 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit als Medical Di rector auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig (vgl. E. 4.2.2). E rst nach einem dreimo natigen Aufbautraining bei der A.___ Ende 2015, einer dreimonatigen Abklä rung zur Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit bis Ende April 2016 und einem
9-monatigen Arbeitstraining bei der C.___
konnte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit all mählich auf 60 % gesteigert werden (Urk. 7/75 S. 4 unten, Urk. 7/135 S. 1, Urk. 7/181 S. 9). Darauf abstellend resultierte gemäss dem unbestritten gebliebe nen und korrekten Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin, auf welchen verwiesen werden kann– im Jahr 2016 ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad v on 78
% (vgl. Urk. 2/1 S. 3, Urk. 7/180) . Nachdem davon aus zugehen ist, dass
die Beschwerdeführerin
von November 2014 bis Juli 2015 wenn überhaupt in weitaus geringerem Masse in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfä hig gewesen war und vo n einem dem Grundsatz nach auf derselben Basis zu ermittelnden
Validen- und Invalideneinkommen auszugehen ist, resultiert damit auch für diesen Zeitraum ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditäts grad von über 78 % (E. 1.3).
Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Davon ausgenommen ist die Periode vom 6. Juli 2015 bis 3 1. Januar 2017, in welcher sie Taggelder der Invalidenversiche rung bezogen hat. In der Folge ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwer degegnerin zu tragen. 5.2
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Be schwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegne rin ist in der Folge zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung in diesem Umfang zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
5. Oktober 2018 und vom 1. November 2018 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in im Sinne der Erwägungen ab 1. November 201 4 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Februar 2017 zu .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
E. 1.5 Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 13. November 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügungen vom 15. Oktober und 1. November 2018 und beantragte, in Abände rung der angefochtenen Verfügungen sei der Rentenbeginn auf den 1. November 2014 festzusetzen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 25. Januar 2019 (Urk. 9)
hielt die Beschwerdeführerin vollum fänglich an ihren mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest (S. 2).
Am 14. Februar 2019 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Dup lik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15 . Februar 2019 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in den angefochtenen Verfügung en (Urk. 2 /1-2) dar, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Besch w erdeführerin seit Novem ber 2013 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Medizinische Leiterin nicht mehr, aber in einer angepasst en Tätigkeit seither zu 60 % arbeitsfähig sei.
Nach erfolgtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 78 %. Ein Rentenan spruch entstehe solange nicht, als die versicherte Person ein Taggeld beziehe. Da die Beschwerdeführerin bis 31. Januar 2017 ei n Taggeld bezogen habe, sei ihr
Rentenanspruch auf eine ganze Rente per 1. Februar 2017 entstanden (Urk. 2/1 S. 3 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 11) ergänzte die Beschwerdegegnerin, vorliegend sei das Wartejahr im November 2014 erfüllt gewesen und theoretisch habe so ein frühestmöglicher Rentenanspruch ab November bestanden. E in Rentenanspruch entstehe nur dann, sofern Integrations- oder Eingliederungsmassnahmen zu die sem Zeitpunkt nicht möglich gewesen seien; wenn also die Beschwerdeführerin im Zeitraum November 2014 bis Juni 2015 nicht eingliederungsfähig gewesen wäre. Dies sei aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Ge mäss der Be weislastregel im Sinne von Art.
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in stellte sich hingegen auf den Standpunkt, sie sei im Jahr 2014 noch durchgehend vollständig arbeitsunfähig gewesen, weshalb Eingliede rungsmassnahmen zum damaligen Zeitpunkt gar nicht hätten durchgeführt wer den können. Habe im November 2014 kein Anspruch auf Taggeld bestanden, so habe ein solcher den Beginn eines Ans pruches auf eine Invalidenrente nicht hin dern oder aufschieben können . Liefen keine berufliche n Massnahme n und seien solche auch nicht angeordnet, so könne auch dann ein Rentenanspruch entste hen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausge schöpft seien
(vgl. Urk. 1 S. 4).
In der Replik brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, die medizinischen Un terlagen wiesen eine Eingliederungs un fähigkeit deutlich aus . Dass sie mit In tegrationsmassnahmen vor Mitte 2015 völlig überfordert gewesen sei, entspreche auch dem Eindruck der damaligen Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin. Heute etwas Anderes zu behaupten, widerspreche Treu und Glauben und lass e sich durch die Akten nicht belegen (vgl. Urk. 9 S. 2-4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
Dabei ist unbestritten und mit der Akten
- und Rechts lage (vgl. E. 1.3-1.5) verein bar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihre r gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit das Wartejahr am 1. November 2014 erfüllt hatte und sie seit spätestens
1. Februar
2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditäts grad 78 %) hat. Ebenso unbestritten und mit de r Aktenlage vereinbar ist, dass sie aufgrund ihres Bezuges von Invalidentaggeldern in der Zeit vom
6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017 keinen Rentena nspruch hat (Urk. 1, Urk. 2/1-2, Urk. 6, Urk. 9, Urk. 7/50, Urk. 7/59-61, Urk. 7/84-88, Urk. 7/104, Urk. 7/109, Urk. 7/111-112, Urk. 7/127-128, Urk. 7/131, Urk. 7/167 S. 44 f., Urk. 7/181 S. 7) . Einzig umstrit ten und zu prüfen bleibt, wie es sich mit ihrem
Anspruch auf eine ganze Invali denrente in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum Bezug der Invalidentaggelder verhält . Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Eingliederungs fähigkeit in dieser Zeit . 3.
3.1
Dr. med. D.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, von der Pri vatklinik E.___, wo die Beschwerdeführerin vom 3. bis 30. Juli 2014 statio när behandelt wurde (vgl. Urk. 7/37 Ziff. 1.3), nannte in seinem Bericht vom 18. Juli 2014 (Urk. 7/22) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit: - Depressive Episode, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F32.1), seit ca. De zember 2013 bestehend - Status nach Postkardiotomiesyndrom (Dressler-Syndrom) im Rahmen ei ner Myxomexzision, Operation am 16.
Dezember 2013 - Hämorrhagischer Perikarderguss, 8. Februar 2014
Dr. D.___
attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund des depressiven Zustands bildes ein e seit 2. Dezember 2013 bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 1.6, Ziff. 1.9). 3. 2
Am 12. September 2014 (Urk. 7/28) sandte die zuständige Fall bearbeiterin der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Anmeldung zu einem Ar beitstraining mit voraussichtlichem Start im Januar 2015 zu. Dazu hielt sie fest, dass ein Erstgespräch im Oktober sinnvoll sei . 3. 3
Mit E-Mail vom 2. Dezember 2014 (Urk. 10) teilte die Beschwerdegegnerin
dem behandelnden Psychiate r Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, mit, es sei im Nachgang zum Gespräch mit der Beschwerde führerin fraglich, ob per Februar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht wer den könne. Dafür entscheidend sei seine Einschätzung. Falls dies nicht der Fall sein sollte, brauche sie möglichst frühzeitig
einen aktuellen Arztbericht, damit weitere Abklärungen getroffen werden könnten. 3. 4
Darauf antwortete
Dr. F.___
mit Bericht vom
15. Januar 2015 (Urk. 7/37), die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als medizinische Direktorin seit 29. Juli 2014 weiterhin andauernd zu 100 % arbe itsunfähig (Ziff. 1.6). I n wel chem Umfang und ab wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, sei nicht zuverlässig zu prognostizieren (Ziff. 1.7). Mit Wiederaufnahme einer be ruflichen Tätigkeit könne im günstigsten Fall ab April 2015 im Umfang von 20 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zum ge gebenen Zeitpunkt könne nur unter krankheitsangepassten Bedingungen, schritt weise, mittels konkreter Hilfsangebote betreffend in Frage kommender Berufstä tigkeiten und i m Rahmen eines längeren, mehrmonatigen Prozesses gelingen (Ziff. 1.11). 3. 5
Mit Eintrag vom
21. Januar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin im Feststellungs blatt fest, trotz Willensanstrengung sei es der Beschwerdeführerin zurzeit nicht möglich, einer Tätigkeit nachzugehen . Unter Gesamtwürdigung der Kriterien sei vorliegend nicht von einer Überwindbarkeit der Diagnosen auszugehen (Urk. 7/181 S. 3 Mitte) . 3. 6
In ihrer ärztlichen Bestätigung vom 30. April 2015 (Urk. 7/40) hielt Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welcher sich die Be schwerdeführerin seit April 2015 (vgl. Urk. 7/39) in Behandlung befand, fest, diese sei in ihrem angestammten Beruf vom 1. April bis 31. Mai 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Darin enthalten sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. bis
31. Mai 2015 in geschütztem Rahmen (z. B. IV-Arbeitstraining). 3. 7
Dem
Verlaufsprotokoll zur B erufs beratung vom 16. Juni 2015 (Urk. 7/48) ist zu entnehmen, dass sich trotz grosser Therapiebereitschaft sich kaum eine Verbes serung bezüglich der psychischen Situation zeig t e . Ein anfänglich geplantes Ar beitstraining habe sistiert werden müssen. Im Mai 2015 habe sich die Beschwer deführerin ern eut mit der Bitte um Wiederaufna hme eines Arbeitstrainings ge meldet. Im Gespräch habe sich deutlich gezeigt, dass sie mit einem solchen über fordert sein würde. Es werde eine Potentialabklärung e mpfohlen. In diesem Rah men könn t e n ihre Arbeits- und Integrationsfähigkeit geklärt sowie mögliche An schlusslösungen eruiert werden. Die Beschwerdeführerin sei bereit, per 6. Juli 2015 mit einer 4-wöchigen Potentialabklärung in der A.___
zu starten
(S. 1) . 3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 Aus dem Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung vom
E. 12 . August 2015 (Urk. 7/ 57; vgl. auch den Abschlussb ericht über die Po t entialabklärung bei de r A.___ vom
4. August 2015 [Urk. 7/62]) geht hervor, dass die Potentialabklärung per 31. Juli 2015 bei der A.___ abgeschlossen wurde . Diese habe gezeigt, dass die Be schwerdeführerin zwar eine Präsenz von 50 % einhalten könne, jedoch in ihrer Leistungsfähigkeit noch eingeschränkt sei. Diese liege aktuell bei 30 %. Die Emp fehlung der A.___ ziele auf eine Weiterführung der Integrationsmassnahmen im R ahmen eines Aufbautrainings ab. 3. 9
Dr. G.___ hielt in ihrem Bericht vom
E. 15 Juni 2017 (Urk. 7/146) fest, die Be schwerdeführerin sei vom 1. April 2015 bis 31. Januar 2017 100% ig arbeitsun fähig gewesen.
Darin enthalten sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015 in geschütztem Rahmen (z. B. IV- Arbeits training) und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 für einen ge planten Arbeitsversuch im 1. Arbeitsmarkt aufgrund der psychischen Stabilisie rung. Vom 1. Februar bis 30. Juni 2017 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Medi c al Director (Ziff. 1.6). 3. 10
Die Gutachter der Z.___ hielten im Gutachten vom
29. Januar 2018 (Urk. 7/167) eine Arbeitsfähigkeit von 25 % in angepasster Tätigkeit ab Mai 2014 fest. Sie führten aus, dass sich aus psychischer Sicht insgesamt wenig erhaltene Funktionen und Ressourcen zeigten. Es liege eine psychische Störung vor, die die Willensanstrengung der Versicherten erheblich beeinträchtige. Aus internisti scher Sicht sei auf einen möglichen Carnes-Komplex hinzuweisen. Aus neurolo gis ch er Sicht müsse aufgrund wiederholter Migräneattacken auch mit Arbeits ausfällen in einem zeitlichen Ausmass von etwa 20 % gerechnet werden. In kar diologischer Hinsicht bestehe eine Dekonditionierung und schwere bis mittel schwere Tätigkeiten seien der Versicherten deswegen kaum zumutbar (S. 44 Ziff. 9.2). 3.11
Dipl. med. H.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 1 . März 20
E. 18 (Urk. 7/181 S. 6 f.) fest, das psychiatrische Teilgutachten [der Z.___ ] sei nicht nachzuvollziehen.
Die behandelnde Psychiaterin
attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und in einer ange passten Tätigkeit ab Januar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für den Arbeits versuch und das Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt. Aus Sicht des RAD sei dies unter der Diagnose einer länger dauernden mittelgradigen depressiven Epi sode gut nachzuvollziehen. Es solle nach den erzielten Leistungen ab 1. Januar 2016 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. 4. 4.1
Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Einglie derungsmas snahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenv ersicherung geltende Grundsatz « Eingliederung vor Rente » bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbunden en Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit.
a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur ei nen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invaliden rente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 689 /2019 vom
E. 20 . Dezember 2019 E. 3. 1 mit Hinweis en). 4.2 4.2.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Eingliederungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum Antritt der Potentialabklärung am 6. Juli 2015 mit dem Mass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ausgewiesen. 4.2.2
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin seit November 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer nicht mehr arbeitsfä hig ist und somit diesbezüglich auch nicht eingliederungsfähig war (E. 2.1-2, E. 3. 1, E. 3. 4, E. 3. 6, E. 3. 9 - 10) . 4.2.3
Ebenso war die Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum Antritt der Potentialabklärung am 6. Juli 2015 nicht eingliederungsfähig .
Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mittelgradigen De pression am 18. Juli 2014 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1) . Zwar dürfte er sich dabei nur auf die angestammte Tätigkeit bezogen haben .
A ufgrund der von ihm beschriebenen Symptomatik (körperlich rasche Er schöpfung, markante Antriebsschwäche, Angst und Verunsicherung im sozialen Rahmen, verminderte kognitive Fähigkeiten wie Gedächtnis und Konzentration, auffallende psychische Labilität mit zuweilen Ausmass einer Affektabilität [vgl. Urk. 7/22 Ziff. 1.7]) ist jedoch davon auszugehen, dass diese Einschränkungen jede Tätigkeit betr effen .
Gleiches gilt für die von Dr. F.___ am 15. Januar 2015 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und de n von ihm beschriebene n Befund, nach welchem unter anderem die affektiven Auffälligkeiten, die An triebsminderung, die starken Ängste, die frühzeitige Ermüd
- und Erschöpfbarkeit, die reduzierte Belastbarkeit und die kognitiven Defizite im Bereich der Konzent ration und Mnestik limitierend wirken (vgl. Urk. 7/37 Ziff. 1.7). Insbesondere seine Einschätzung, dass eine zuverlässige Prognose, wann und in welchem Um fang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich ist, sowie sein e Aussage, dass mit
einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im günstigsten Fall ab April 2015 im Umfang von 20 %
zu rechnen sei, und er die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit nur unter krankheitsangepassten Bedingungen, schritt weise, mittels konkreter Hilfsangebote im Rahmen eines längeren, mehrmonati gen Prozesses als erfolgsversprechend erachtete, zeigt jedoch, dass die Beschwer deführerin damals nicht eingliederungsfähig war
(E. 3.4) . Die von der Beschwer degegnerin auf diesen Bericht ins Feld geführte Auffassung einer Eingliederungs fähigkeit (Urk. 6 S. 2 Mitte) lässt sich bei dessen genauer Lektüre nicht aufrecht erhalten.
Ebenso hielt Dr. G.___
die Beschwerdeführer in
in der Zeit bis zum 31. Januar 2017 ausschliesslich in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015 in geschütz tem Rahmen für 50 % arbeitsfähig und vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 für einen geplanten Arbeitsversuch im 1.
Arbeitsmarkt (E. 3.6, E. 3. 9).
Entgegenstehende echtzeitliche, medizinische Berichte, welche eine Arbeits- oder Eingliederungsfähigkeit in der Zeit November 2014 bis zum Antritt der Potenti alabklärung am 6. Juli 2015 stützen, liegen keine vor (vgl. Urk. 7/1-212) .
Darüber hinaus ging die Beschwerdegegnerin
in der besagten Zeit selber davon aus, dass keine Arbeits- und E ingliederungsfähigkeit bestand . So hielt die fall be arbeitende
Sachbearbeiterin nach einem Erstgespräch, nachdem sie zuerst ein Ar beitstraining im Januar 2015 anordnen wollte (E. 3.2), ein solches nicht mehr für möglich und erachtete eine ärztliche Einschätzung als notwendig (E. 3.3). Auf grund des Berichts von Dr. F.___ (E. 3.4) schloss denn die Beschwerdegegnerin
am 21. Januar 2015 darauf, dass es der Beschwerdeführerin zurzeit nicht möglich ist, einer Tätigkeit nachzugehen (E. 3.5). Noch am 16.
Juni 2015 hielt die Be schwerdegegnerin die Wiederaufnahme eines Arbeitstrainings für verf r üht, da ein solches die Beschwerdeführerin überfordern würde und sprach sich für eine Po tentialabklärung aus (E. 3.7).
Erst nachdem eine solche durchgeführt worden war, erfolgt e bei der A.___ vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 ein Aufbautrai ning (vgl. Urk. 7/58, Urk. 7/75) und wurde später v om 27. Januar bis 30. April 2016 bei der B.___
überhaupt eine berufliche Abklärung zur Abklärung der « Ein gliederungs
- und Arbeitsfähigkeit »
durchgeführt (vgl. Urk. 7/83). 4.2. 4
Laufen keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret ange ordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch ent stehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausge schöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1) .
Ei n allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen tangiert eine frühere Rentenberechtigung ohnehin nicht, können solche doch keinen rückwir kenden Erfolg zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_885/2008 vom 8. April 200 9 E. 7).
Nachdem in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum Antritt der Potentialabklä rung am 6. Juli 2015 keine Eingliederungsfähigkeit bestand und die Beschwerde gegnerin in dieser Zeit keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte (vgl. E. 4.2.2), konnte ein Rentenanspruch für die besagte Zeit e ntstehen. Dass die Be schwerdegegnerin zuvor keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr war es gar die Beschwerdeführerin selber, die im Mai 2015 auf deren Aufnahme drängte (E. 3 .7).
Das Wartejahr war am 1. November 2014 erfüllt (vgl. E. 2.3) und die Beschwer deführerin seit November 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit als Medical Di rector auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig (vgl. E. 4.2.2). E rst nach einem dreimo natigen Aufbautraining bei der A.___ Ende 2015, einer dreimonatigen Abklä rung zur Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit bis Ende April 2016 und einem
9-monatigen Arbeitstraining bei der C.___
konnte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit all mählich auf 60 % gesteigert werden (Urk. 7/75 S. 4 unten, Urk. 7/135 S. 1, Urk. 7/181 S. 9). Darauf abstellend resultierte gemäss dem unbestritten gebliebe nen und korrekten Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin, auf welchen verwiesen werden kann– im Jahr 2016 ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad v on 78
% (vgl. Urk. 2/1 S. 3, Urk. 7/180) . Nachdem davon aus zugehen ist, dass
die Beschwerdeführerin
von November 2014 bis Juli 2015 wenn überhaupt in weitaus geringerem Masse in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfä hig gewesen war und vo n einem dem Grundsatz nach auf derselben Basis zu ermittelnden
Validen- und Invalideneinkommen auszugehen ist, resultiert damit auch für diesen Zeitraum ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditäts grad von über 78 % (E. 1.3).
Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Davon ausgenommen ist die Periode vom 6. Juli 2015 bis 3 1. Januar 2017, in welcher sie Taggelder der Invalidenversiche rung bezogen hat. In der Folge ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwer degegnerin zu tragen. 5.2
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Be schwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegne rin ist in der Folge zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung in diesem Umfang zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
5. Oktober 2018 und vom 1. November 2018 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in im Sinne der Erwägungen ab 1. November 201 4 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01003
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 1 0. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, war von
15. Februar 2010 bis
28. Feb ruar 2014 bei der Y.___ GmbH als Medical Director
angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am
31. Juli 2013 war (Urk. 7/20). Am 10. April 2014 (Urk. 7/2) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Herztumor mit anschliessender lebensbedrohlicher Komplikation einer Herztam ponade und
einem Lungenerguss
sowie
auf ein Burn-Out/ eine Depression bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an. Auf Aufforderung der Invalidenver sicherung (Urk. 7/6) meldet e si e sich im Anschluss unter Hinweis auf somatische und psychische B eschwerden (Herztumor, Herztamponade, Depression, Burn-Out, Verdacht auf Corney -Komplex) am
12. Mai 2014 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 7/155) und holte bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
29. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 7/167).
Nach Kostengutsprache vom
16. Juni 2015 (Urk. 7/46) erfolgte bei der A.___ vom 6. bis 31. Juli 2015 eine Poten tialabklärung (vgl. Urk. 7/ 62) . Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 durchlief die Versicherte bei der A.___ ein Aufbautraining (vgl. Urk. 7/58, Urk. 7/75). Vom 27. Januar bis 30. April 2016 wurde bei der B.___ zur Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit
eine be rufliche Abklärung durchgeführt (vgl. Urk. 7/83) . I m A nschluss daran erfolgte vom
1. Mai 2016 bis 31. Januar 2017 ein Arbeitstraining beim B.___ mit Einsatzort bei der C.___ (vgl. Urk. 7/103, Urk. 7/126, Urk. 7/139) .
Mit Mitteilungen vom
16. Januar 2017 (Urk. 7/137) und vom 31.
Juli 2017 (Urk. 7/150) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unter stützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) . Am 31. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten nach am 31. Januar 2017 bei der C.___ ab geschlossenem Arbeitstraining den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Mas snahmen mit (Urk. 7/ 151) .
Die Versicherte bezog darüber hinaus vom 6. Juli
2015 bis 31. Januar 2017 ein Invalidentaggeld, welches ihr erstmals mit Verfügung vom 30. Juni 2015 (Urk. 7/50) zugesprochen worden war (vgl. Urk. 7/59-61, Urk. 7/84-88, Urk. 7/104, Urk. 7/109, Urk. 7/111-112, Urk. 7/127-128, Urk. 7/131).
Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/183, Urk. 7/191, Urk. 7/203, Urk. 7/ 205) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 15. Ok tober und 1. November 2018 (Urk. 2/1-2) bei einem Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Rente ab 1. Februar 2017 zu . 2.
Die Versicherte erhob am 13. November 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügungen vom 15. Oktober und 1. November 2018 und beantragte, in Abände rung der angefochtenen Verfügungen sei der Rentenbeginn auf den 1. November 2014 festzusetzen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 25. Januar 2019 (Urk. 9)
hielt die Beschwerdeführerin vollum fänglich an ihren mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest (S. 2).
Am 14. Februar 2019 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Dup lik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15 . Februar 2019 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.5
Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Einglie derungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in den angefochtenen Verfügung en (Urk. 2 /1-2) dar, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Besch w erdeführerin seit Novem ber 2013 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Medizinische Leiterin nicht mehr, aber in einer angepasst en Tätigkeit seither zu 60 % arbeitsfähig sei.
Nach erfolgtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 78 %. Ein Rentenan spruch entstehe solange nicht, als die versicherte Person ein Taggeld beziehe. Da die Beschwerdeführerin bis 31. Januar 2017 ei n Taggeld bezogen habe, sei ihr
Rentenanspruch auf eine ganze Rente per 1. Februar 2017 entstanden (Urk. 2/1 S. 3 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 11) ergänzte die Beschwerdegegnerin, vorliegend sei das Wartejahr im November 2014 erfüllt gewesen und theoretisch habe so ein frühestmöglicher Rentenanspruch ab November bestanden. E in Rentenanspruch entstehe nur dann, sofern Integrations- oder Eingliederungsmassnahmen zu die sem Zeitpunkt nicht möglich gewesen seien; wenn also die Beschwerdeführerin im Zeitraum November 2014 bis Juni 2015 nicht eingliederungsfähig gewesen wäre. Dies sei aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Ge mäss der Be weislastregel im Sinne von Art. 8 ZGB habe die Beschwerdeführerin die entsprechenden Folgen zu tragen. 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich hingegen auf den Standpunkt, sie sei im Jahr 2014 noch durchgehend vollständig arbeitsunfähig gewesen, weshalb Eingliede rungsmassnahmen zum damaligen Zeitpunkt gar nicht hätten durchgeführt wer den können. Habe im November 2014 kein Anspruch auf Taggeld bestanden, so habe ein solcher den Beginn eines Ans pruches auf eine Invalidenrente nicht hin dern oder aufschieben können . Liefen keine berufliche n Massnahme n und seien solche auch nicht angeordnet, so könne auch dann ein Rentenanspruch entste hen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausge schöpft seien
(vgl. Urk. 1 S. 4).
In der Replik brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, die medizinischen Un terlagen wiesen eine Eingliederungs un fähigkeit deutlich aus . Dass sie mit In tegrationsmassnahmen vor Mitte 2015 völlig überfordert gewesen sei, entspreche auch dem Eindruck der damaligen Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin. Heute etwas Anderes zu behaupten, widerspreche Treu und Glauben und lass e sich durch die Akten nicht belegen (vgl. Urk. 9 S. 2-4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs.
Dabei ist unbestritten und mit der Akten
- und Rechts lage (vgl. E. 1.3-1.5) verein bar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihre r gesundheitlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit das Wartejahr am 1. November 2014 erfüllt hatte und sie seit spätestens
1. Februar
2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditäts grad 78 %) hat. Ebenso unbestritten und mit de r Aktenlage vereinbar ist, dass sie aufgrund ihres Bezuges von Invalidentaggeldern in der Zeit vom
6. Juli 2015 bis 31. Januar 2017 keinen Rentena nspruch hat (Urk. 1, Urk. 2/1-2, Urk. 6, Urk. 9, Urk. 7/50, Urk. 7/59-61, Urk. 7/84-88, Urk. 7/104, Urk. 7/109, Urk. 7/111-112, Urk. 7/127-128, Urk. 7/131, Urk. 7/167 S. 44 f., Urk. 7/181 S. 7) . Einzig umstrit ten und zu prüfen bleibt, wie es sich mit ihrem
Anspruch auf eine ganze Invali denrente in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum Bezug der Invalidentaggelder verhält . Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Eingliederungs fähigkeit in dieser Zeit . 3.
3.1
Dr. med. D.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, von der Pri vatklinik E.___, wo die Beschwerdeführerin vom 3. bis 30. Juli 2014 statio när behandelt wurde (vgl. Urk. 7/37 Ziff. 1.3), nannte in seinem Bericht vom 18. Juli 2014 (Urk. 7/22) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit: - Depressive Episode, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F32.1), seit ca. De zember 2013 bestehend - Status nach Postkardiotomiesyndrom (Dressler-Syndrom) im Rahmen ei ner Myxomexzision, Operation am 16.
Dezember 2013 - Hämorrhagischer Perikarderguss, 8. Februar 2014
Dr. D.___
attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund des depressiven Zustands bildes ein e seit 2. Dezember 2013 bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeits unfähigkeit (Ziff. 1.6, Ziff. 1.9). 3. 2
Am 12. September 2014 (Urk. 7/28) sandte die zuständige Fall bearbeiterin der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Anmeldung zu einem Ar beitstraining mit voraussichtlichem Start im Januar 2015 zu. Dazu hielt sie fest, dass ein Erstgespräch im Oktober sinnvoll sei . 3. 3
Mit E-Mail vom 2. Dezember 2014 (Urk. 10) teilte die Beschwerdegegnerin
dem behandelnden Psychiate r Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, mit, es sei im Nachgang zum Gespräch mit der Beschwerde führerin fraglich, ob per Februar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht wer den könne. Dafür entscheidend sei seine Einschätzung. Falls dies nicht der Fall sein sollte, brauche sie möglichst frühzeitig
einen aktuellen Arztbericht, damit weitere Abklärungen getroffen werden könnten. 3. 4
Darauf antwortete
Dr. F.___
mit Bericht vom
15. Januar 2015 (Urk. 7/37), die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als medizinische Direktorin seit 29. Juli 2014 weiterhin andauernd zu 100 % arbe itsunfähig (Ziff. 1.6). I n wel chem Umfang und ab wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, sei nicht zuverlässig zu prognostizieren (Ziff. 1.7). Mit Wiederaufnahme einer be ruflichen Tätigkeit könne im günstigsten Fall ab April 2015 im Umfang von 20 % gerechnet werden (Ziff. 1.9). Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zum ge gebenen Zeitpunkt könne nur unter krankheitsangepassten Bedingungen, schritt weise, mittels konkreter Hilfsangebote betreffend in Frage kommender Berufstä tigkeiten und i m Rahmen eines längeren, mehrmonatigen Prozesses gelingen (Ziff. 1.11). 3. 5
Mit Eintrag vom
21. Januar 2015 hielt die Beschwerdegegnerin im Feststellungs blatt fest, trotz Willensanstrengung sei es der Beschwerdeführerin zurzeit nicht möglich, einer Tätigkeit nachzugehen . Unter Gesamtwürdigung der Kriterien sei vorliegend nicht von einer Überwindbarkeit der Diagnosen auszugehen (Urk. 7/181 S. 3 Mitte) . 3. 6
In ihrer ärztlichen Bestätigung vom 30. April 2015 (Urk. 7/40) hielt Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welcher sich die Be schwerdeführerin seit April 2015 (vgl. Urk. 7/39) in Behandlung befand, fest, diese sei in ihrem angestammten Beruf vom 1. April bis 31. Mai 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Darin enthalten sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. bis
31. Mai 2015 in geschütztem Rahmen (z. B. IV-Arbeitstraining). 3. 7
Dem
Verlaufsprotokoll zur B erufs beratung vom 16. Juni 2015 (Urk. 7/48) ist zu entnehmen, dass sich trotz grosser Therapiebereitschaft sich kaum eine Verbes serung bezüglich der psychischen Situation zeig t e . Ein anfänglich geplantes Ar beitstraining habe sistiert werden müssen. Im Mai 2015 habe sich die Beschwer deführerin ern eut mit der Bitte um Wiederaufna hme eines Arbeitstrainings ge meldet. Im Gespräch habe sich deutlich gezeigt, dass sie mit einem solchen über fordert sein würde. Es werde eine Potentialabklärung e mpfohlen. In diesem Rah men könn t e n ihre Arbeits- und Integrationsfähigkeit geklärt sowie mögliche An schlusslösungen eruiert werden. Die Beschwerdeführerin sei bereit, per 6. Juli 2015 mit einer 4-wöchigen Potentialabklärung in der A.___
zu starten
(S. 1) . 3. 8
Aus dem Verlaufsprotokoll zur Berufsberatung vom 12 . August 2015 (Urk. 7/ 57; vgl. auch den Abschlussb ericht über die Po t entialabklärung bei de r A.___ vom
4. August 2015 [Urk. 7/62]) geht hervor, dass die Potentialabklärung per 31. Juli 2015 bei der A.___ abgeschlossen wurde . Diese habe gezeigt, dass die Be schwerdeführerin zwar eine Präsenz von 50 % einhalten könne, jedoch in ihrer Leistungsfähigkeit noch eingeschränkt sei. Diese liege aktuell bei 30 %. Die Emp fehlung der A.___ ziele auf eine Weiterführung der Integrationsmassnahmen im R ahmen eines Aufbautrainings ab. 3. 9
Dr. G.___ hielt in ihrem Bericht vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/146) fest, die Be schwerdeführerin sei vom 1. April 2015 bis 31. Januar 2017 100% ig arbeitsun fähig gewesen.
Darin enthalten sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015 in geschütztem Rahmen (z. B. IV- Arbeits training) und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 für einen ge planten Arbeitsversuch im 1. Arbeitsmarkt aufgrund der psychischen Stabilisie rung. Vom 1. Februar bis 30. Juni 2017 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Medi c al Director (Ziff. 1.6). 3. 10
Die Gutachter der Z.___ hielten im Gutachten vom
29. Januar 2018 (Urk. 7/167) eine Arbeitsfähigkeit von 25 % in angepasster Tätigkeit ab Mai 2014 fest. Sie führten aus, dass sich aus psychischer Sicht insgesamt wenig erhaltene Funktionen und Ressourcen zeigten. Es liege eine psychische Störung vor, die die Willensanstrengung der Versicherten erheblich beeinträchtige. Aus internisti scher Sicht sei auf einen möglichen Carnes-Komplex hinzuweisen. Aus neurolo gis ch er Sicht müsse aufgrund wiederholter Migräneattacken auch mit Arbeits ausfällen in einem zeitlichen Ausmass von etwa 20 % gerechnet werden. In kar diologischer Hinsicht bestehe eine Dekonditionierung und schwere bis mittel schwere Tätigkeiten seien der Versicherten deswegen kaum zumutbar (S. 44 Ziff. 9.2). 3.11
Dipl. med. H.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 1 . März 20 18 (Urk. 7/181 S. 6 f.) fest, das psychiatrische Teilgutachten [der Z.___ ] sei nicht nachzuvollziehen.
Die behandelnde Psychiaterin
attestiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und in einer ange passten Tätigkeit ab Januar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für den Arbeits versuch und das Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt. Aus Sicht des RAD sei dies unter der Diagnose einer länger dauernden mittelgradigen depressiven Epi sode gut nachzuvollziehen. Es solle nach den erzielten Leistungen ab 1. Januar 2016 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. 4. 4.1
Rentenleistungen sind erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Einglie derungsmas snahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenv ersicherung geltende Grundsatz « Eingliederung vor Rente » bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbunden en Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit.
a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur ei nen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invaliden rente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 689 /2019 vom 20 . Dezember 2019 E. 3. 1 mit Hinweis en). 4.2 4.2.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Eingliederungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum Antritt der Potentialabklärung am 6. Juli 2015 mit dem Mass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit ausgewiesen. 4.2.2
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin seit November 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer nicht mehr arbeitsfä hig ist und somit diesbezüglich auch nicht eingliederungsfähig war (E. 2.1-2, E. 3. 1, E. 3. 4, E. 3. 6, E. 3. 9 - 10) . 4.2.3
Ebenso war die Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum Antritt der Potentialabklärung am 6. Juli 2015 nicht eingliederungsfähig .
Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer mittelgradigen De pression am 18. Juli 2014 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1) . Zwar dürfte er sich dabei nur auf die angestammte Tätigkeit bezogen haben .
A ufgrund der von ihm beschriebenen Symptomatik (körperlich rasche Er schöpfung, markante Antriebsschwäche, Angst und Verunsicherung im sozialen Rahmen, verminderte kognitive Fähigkeiten wie Gedächtnis und Konzentration, auffallende psychische Labilität mit zuweilen Ausmass einer Affektabilität [vgl. Urk. 7/22 Ziff. 1.7]) ist jedoch davon auszugehen, dass diese Einschränkungen jede Tätigkeit betr effen .
Gleiches gilt für die von Dr. F.___ am 15. Januar 2015 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und de n von ihm beschriebene n Befund, nach welchem unter anderem die affektiven Auffälligkeiten, die An triebsminderung, die starken Ängste, die frühzeitige Ermüd
- und Erschöpfbarkeit, die reduzierte Belastbarkeit und die kognitiven Defizite im Bereich der Konzent ration und Mnestik limitierend wirken (vgl. Urk. 7/37 Ziff. 1.7). Insbesondere seine Einschätzung, dass eine zuverlässige Prognose, wann und in welchem Um fang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich ist, sowie sein e Aussage, dass mit
einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im günstigsten Fall ab April 2015 im Umfang von 20 %
zu rechnen sei, und er die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit nur unter krankheitsangepassten Bedingungen, schritt weise, mittels konkreter Hilfsangebote im Rahmen eines längeren, mehrmonati gen Prozesses als erfolgsversprechend erachtete, zeigt jedoch, dass die Beschwer deführerin damals nicht eingliederungsfähig war
(E. 3.4) . Die von der Beschwer degegnerin auf diesen Bericht ins Feld geführte Auffassung einer Eingliederungs fähigkeit (Urk. 6 S. 2 Mitte) lässt sich bei dessen genauer Lektüre nicht aufrecht erhalten.
Ebenso hielt Dr. G.___
die Beschwerdeführer in
in der Zeit bis zum 31. Januar 2017 ausschliesslich in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2015 in geschütz tem Rahmen für 50 % arbeitsfähig und vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2017 für einen geplanten Arbeitsversuch im 1.
Arbeitsmarkt (E. 3.6, E. 3. 9).
Entgegenstehende echtzeitliche, medizinische Berichte, welche eine Arbeits- oder Eingliederungsfähigkeit in der Zeit November 2014 bis zum Antritt der Potenti alabklärung am 6. Juli 2015 stützen, liegen keine vor (vgl. Urk. 7/1-212) .
Darüber hinaus ging die Beschwerdegegnerin
in der besagten Zeit selber davon aus, dass keine Arbeits- und E ingliederungsfähigkeit bestand . So hielt die fall be arbeitende
Sachbearbeiterin nach einem Erstgespräch, nachdem sie zuerst ein Ar beitstraining im Januar 2015 anordnen wollte (E. 3.2), ein solches nicht mehr für möglich und erachtete eine ärztliche Einschätzung als notwendig (E. 3.3). Auf grund des Berichts von Dr. F.___ (E. 3.4) schloss denn die Beschwerdegegnerin
am 21. Januar 2015 darauf, dass es der Beschwerdeführerin zurzeit nicht möglich ist, einer Tätigkeit nachzugehen (E. 3.5). Noch am 16.
Juni 2015 hielt die Be schwerdegegnerin die Wiederaufnahme eines Arbeitstrainings für verf r üht, da ein solches die Beschwerdeführerin überfordern würde und sprach sich für eine Po tentialabklärung aus (E. 3.7).
Erst nachdem eine solche durchgeführt worden war, erfolgt e bei der A.___ vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 ein Aufbautrai ning (vgl. Urk. 7/58, Urk. 7/75) und wurde später v om 27. Januar bis 30. April 2016 bei der B.___
überhaupt eine berufliche Abklärung zur Abklärung der « Ein gliederungs
- und Arbeitsfähigkeit »
durchgeführt (vgl. Urk. 7/83). 4.2. 4
Laufen keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret ange ordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch ent stehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausge schöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1) .
Ei n allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen tangiert eine frühere Rentenberechtigung ohnehin nicht, können solche doch keinen rückwir kenden Erfolg zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_885/2008 vom 8. April 200 9 E. 7).
Nachdem in der Zeit vom 1. November 2014 bis zum Antritt der Potentialabklä rung am 6. Juli 2015 keine Eingliederungsfähigkeit bestand und die Beschwerde gegnerin in dieser Zeit keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte (vgl. E. 4.2.2), konnte ein Rentenanspruch für die besagte Zeit e ntstehen. Dass die Be schwerdegegnerin zuvor keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet hatte, kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr war es gar die Beschwerdeführerin selber, die im Mai 2015 auf deren Aufnahme drängte (E. 3 .7).
Das Wartejahr war am 1. November 2014 erfüllt (vgl. E. 2.3) und die Beschwer deführerin seit November 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit als Medical Di rector auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig (vgl. E. 4.2.2). E rst nach einem dreimo natigen Aufbautraining bei der A.___ Ende 2015, einer dreimonatigen Abklä rung zur Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit bis Ende April 2016 und einem
9-monatigen Arbeitstraining bei der C.___
konnte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit all mählich auf 60 % gesteigert werden (Urk. 7/75 S. 4 unten, Urk. 7/135 S. 1, Urk. 7/181 S. 9). Darauf abstellend resultierte gemäss dem unbestritten gebliebe nen und korrekten Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin, auf welchen verwiesen werden kann– im Jahr 2016 ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad v on 78
% (vgl. Urk. 2/1 S. 3, Urk. 7/180) . Nachdem davon aus zugehen ist, dass
die Beschwerdeführerin
von November 2014 bis Juli 2015 wenn überhaupt in weitaus geringerem Masse in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfä hig gewesen war und vo n einem dem Grundsatz nach auf derselben Basis zu ermittelnden
Validen- und Invalideneinkommen auszugehen ist, resultiert damit auch für diesen Zeitraum ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditäts grad von über 78 % (E. 1.3).
Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Davon ausgenommen ist die Periode vom 6. Juli 2015 bis 3 1. Januar 2017, in welcher sie Taggelder der Invalidenversiche rung bezogen hat. In der Folge ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.
800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwer degegnerin zu tragen. 5.2
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Be schwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr. 2’000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegne rin ist in der Folge zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung in diesem Umfang zu bezahlen.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
5. Oktober 2018 und vom 1. November 2018 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in im Sinne der Erwägungen ab 1. November 201 4 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller