Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1974, arbeitete von Januar 2014 bis Juli 2016 bei der Y.___ AG aushilfsmässig als Lagermitarbeiterin in einem 20-30%-Pensum ( Urk. 8/9).
Am 2 8. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unte r Hinweis auf eine D epression zum Bezug von L eistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/1 ).
Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 8/2, Urk. 8/15, Urk. 8/18) , holte die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/12, Urk. 8/16, Urk. 8/19) sowie einen Auszug aus dem Individuel len Konto der Versicherten (IK-A uszug; Urk. 8/7) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeitgeber fragebogen vom 3 0. Dezember 2016; Urk. 8/9). Mit Mitteilung vom 1 4. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruf lichen Massnahmen angezeigt seien ( Urk. 8/13). Die am 3 1. Mai 2018 durch geführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung; Urk. 8/21) ergab eine Einschränkung von 6.20 % im Haus haltsbereich . Mit Ver fü gung vom 1 5. Oktober 2018 - entsprechend ihrem Vor bes cheid vom 3. Septem ber 2018 ( Urk. 8/23) - verneinte die IV-Stelle einen An spruch auf Leistung en ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. November 2018 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 sei aufzuheben und es seien
ihr Leistungen, insbesondere Integrations mass nah men , zuzusprech en. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechts ver beiständung zu gewähren, wobei sie dieses Gesuch mit Schreiben vom 3. Ja nuar 2019 zurückzog ( Urk. 9).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Dezember 2018 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Am 1 8. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung eine Replik ein, wobei sie ihr Rechtsbegehren insofern präzisierte , als sie einerseits die Zusprache von Leistungen, insbesondere Integrationsmassnahmen, andererseits betreffend die Rentenfrage eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur psychia tri schen Begutachtung nach erfolgter Eingliederung beantragte (Urk. 13). Ferner legte sie weitere Arztberichte der Z.___
zu den Akten (Urk. 1 4/2-3) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 6. April 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16 ), was der Beschwerde führerin am 1 8. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt stets einen Gesundheits scha den voraus, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Bei einem psychischen Leiden wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem gefordert (BGE 130 V 396 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2). 1. 4
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Mass nahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs mass nahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 4 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben Versicherte, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Abs. 1). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliede rungsfähig sind ( Abs. 2). Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versi cherte, deren Ein gliederungs fähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht ( Abs. 3). 1.5
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidi tät für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4 ). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass von einer Besserung der gesundheitlichen Einschränkung auszugehen sei und mit einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Es handle sich nicht um Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit längerfristig ein schränken würden. Es sei ihr möglich , wieder im bis herigen 30%-Pensum zu arbeiten. Aus diesen Gründen bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Eingliederungsmassnahmen würden erst durchgeführt werden, wenn ein 50%-Pensum oder mehr gesucht werde. Für die Unterstützung in der Stellensuch e sei das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zuständig. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 3. Nov ember 2018 ( Urk. 1) sowie in ihrer Replik vom 1 8. März 2019 ( Urk. 13) zusam men gefasst geltend, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei eine Wieder eingliederung aus eigener Kraft oder auch mit Hilfe vom RAV nicht realistisch und umsetzbar . Die Leistungsfähigkeit sei als vermindert zu beurteilen, es sei jedoch als realistisch einzuschätzen, dass die Beschwerdeführerin einfache und konkrete Tätigkeiten auf Anweisung und Berücksichtigung des ver langsamten Arbeitstempos und der erhöhten Erschöpfbarkeit (in geschütztem Rahmen) durch führen könne. Ausserdem würde die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei guter Gesundheit erhöhen. Weiter machte die Beschwerde führerin geltend, sie sei seit Juli 2016 anhaltend zu 100 % in ihrer Arbeits fähig keit eingeschränkt. Ent sprechend liege ein langandauernder, invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Sowohl die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen medizinischen Abklä rungen als auch der Abklärungsbericht seien ungenügend. 3. 3.1
Vom 1 1. Juli bis 2 2. August 2016 war die Beschwerdeführerin in akutstationärer psychiatrischer Behandlung in der Z.___ , wo eine seit zirka Frühjahr 2016 bestehende schwere depressive Episode mit mehrmonatigem Mutismus und zeitweise Verdacht auf psychotische Symp tome (Wahndenken; ICD-10: F32.3) diagnostiziert wurde . Eine hirnorganische Ursache der psychiatrischen Symptomatik wurde ausgeschlossen. Anlass der Kri sen intervention war (vgl. Austrittsbericht vom 31. August 2016, Urk. 8/12) ein Konflikt im familiären Umfeld. Die Beschwerdeführerin habe erzählt, dass ihre älteste Tochter einen Partner habe und deren Vater bzw. der Ehemann der Be schwerdeführerin dies nun erfahren habe. Da sie (die Beschwerdeführerin) von der Partnerschaft der Tochter stets gewusst und dies ihrem Ehemann nicht rechtzeitig offenbart habe, leide sie unter starken Schuldgefühlen und habe Angst , zurück nach Mazedonien geschafft zu werden.
Die behandelnden Ärzte konsta tierten in ihrem Austrittsbericht vom 3 1. August 2016 ( Urk. 8/12/7f.),
d i e Be schwer deführerin wirke wach, bewusstseinsklar und sei allseits ausreichend orien tiert. Eine Beeinträchtigung der Merkfähigkeit sei nicht auszumachen, das Auffassungsvermögen sei zeitweise jedoch massiv beeinträchtigt. Im Kontakt sei sie oberflächlich f reundlich, halte jedoch Distanz und sei im Gespräch kaum zu gänglich, sehr angespannt, zeitweise gesperrt anmutend und innerlich unruhig. Sie habe Ängste geäussert, insbesondere die Angst , von ihrem Ehemann verlassen zu werden. Ihr Antrieb imponiere erheblich reduziert und die allgemeine Stim mungs lage sei deutlich zum depress iven Pol ausgelenkt. I m Affekt wirke sie labil und weinerlich. Ferner gebe es Hinweise für inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Verfolgungswahn sowie akustische Halluzinationen in Form von Phonemen. Vor Eintritt habe sie sich von Suizidalität nicht klar distanzieren können (gemäss Angaben des Ehemannes habe sie gedroht , aus dem Fenster zu springen). Bei Eintritt habe sie eine Suizidalität jedoch glaubhaft verneint . Im Behand lungs verlauf habe sich die Beschwerdeführerin unter der Medikation mit Ris peridon
zunehmend stabiler und adä quater gezeigt. Eine wesentliche depressive Verstim mung sei nicht mehr zu erken nen gewesen. 3.2
Seit Anfang September 2016 war die Beschwerdeführerin in ambulanter Behand lung im Z.___ . Der unterzeichnende Psychiater führte
im Bericht vom 3. März 2017 ( Urk. 8/12/1-5) aus, unter dem stationär angesetzten hochdosierten Risperidon
zeige sich eine ausgeprägte Hypomimie und kaum Spontanmotorik sowie ein klein schrittiges Gangbild . Ausserdem verhalte sich die Beschwerdeführerin weit gehend mutistisch . Das Gespräch habe im Wesentlichen mit dem Ehemann ge führt wer den müssen. Dieser habe angegeben, dass die Beschwerde führerin auch zu Hause nicht spreche.
Im Zuge der Reduktion des hochdosierten Risperidon
zeige die Beschwerdeführerin wieder flüssigere Bewegungsmuster und mehr Mi mik. Sprachliche Äusserungen gebe es bis Ende 2016 hingegen keine. Der Psychiater führte weiter aus, seit Anfang 2016 (richtig: 2017) sei ein zuneh men des Wieder erlangen der verbalen Kommunikations fähig keit/-bereit schaft aus zu machen. Die Beschwerde führerin antworte in einzelnen Worten und kurzen geflüsterten Sätzen. Sprachstörungen (d.h. aphasische
Symptome) seien dabei nicht er kenn bar. Es gebe auch kein en Anhalt (mehr) für ein Wahndenken oder suizidale Gefähr dung, wobei die Explorierbarkeit weiterhin schwierig sei. Hin weise akuter Selbst- oder Kindesgefährdung gebe es keine.
M ittel- bis lang fristig
- so der Psychiater
- sei das Wiedererlangen der Arbeits fähigkeit im Haushalt und Erwerbs bereich durchaus denkbar . Gegenwärtig sei eine Arbeit auf dem regulären Ar beits markt aufgrund der eingeschränkten ver balen Kommunikationsfähig keiten noch nicht möglich. Er empfehle ein Belast barkeitstraining sowie Eingliederungs massnahmen. Bei der früher als sehr fleissig und leistungsbereit geschilderten Beschwerdeführerin sei dadurch eine Verbesse rung der affektiven Erkrankung nicht unwahrscheinlich. 3.3
Im Verlauf äusserte d ie behandelnde Fachperson , der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin habe sich leicht verbessert. Sie wirke in den Sitzungen etwas entspannter, aufgehellter in der Stimmung und zeige mehr Mimik. Die Ant wort latenz habe sich zwar verkürzt, sei aber noch immer vorhanden. Vereinzelt spre che sie jedoch eigene Bedürfnisse oder Fragen an. Auch der Ehemann habe von einer zunehmenden Wiedererlangung der verbalen Kommunikationsfähig keiten im familiären Umfeld berichtet. Im ausserfamil i ären Umfeld bestehe hingegen nach wie vor eine stark eingeschränkte verbale Kommunikations fähigkeit . Im Rahmen der Behandlung habe die Beschwerdeführerin von häufiger innerer Unruhe und Nervosität berichtet sowie soziophobisch anmutende n Ängste n
und Angst vor ihr unbekannten Wegen und Situationen ge äussert. Indes sei eine psy chotische Symptomatik nicht mehr erkennbar . Hinsichtlich der Wiederein glie derung äusserte der Psychiater, e ine Belastbarkeit für Mass nahmen der Wieder eingliederung bestehe noch nicht. Er empfehle eine erneute Überprüfung im Winter 2017 resp. Früh ling 2018 (vgl. Ver laufs bericht vom 19. Juli 2017; Urk. 8/16) . 3.4
Gemäss Verlaufsbericht vom 5. März 2018 (Urk. 8/19) sei es i m Dezember 2017 dann zu einer Verschlechterung des Gesundheitszu stand e s ge kommen. Die Be schwerdeführerin habe über eine starke innere Unruhe, Traurigkeit und Durch schlafstörungen geklagt . Unter zusätzlicher Medikation habe sich die Sympto matik jedoch rasch verbess ert. Im Denken - so der Psychiater - wirke die Be schwerdeführerin leicht verlangsamt. Es gebe aber keine Hinweise mehr auf Wahndenken, Zwang, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ebenso wenig seie n Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen erkennbar. Die Be schwer de führerin wirke innerlich und motorisch unruhig sowie teilweise mutis tisch . Sie habe soziophobische Ängste geäussert und sich sozial stark zu rück gezogen. Es bestehe aber keine Suizidalität oder Fremdgefährdung. Schliesslich seien ein Krankheits gefühl und Krankheitseinsicht vorhanden. Der Psychiater attestierte der Be schwer deführerin weiterhin eine voll ständige Arbeits unfähigkeit im regulären Arbeitsmarkt für jegliche Tätigkeit und erachtete sie auch im Haushalt zu circa 50 % beeinträchtigt. A ngesichts der erkennbaren Teil-Rück bildung der initial schweren depressiven Symptomatik und der minimalen, aber stetigen Fortschritte in der Therapie im Sinne einer deut licheren und flüssigeren Sprache
sei mittel- bis langfristig
mit der Wiedererlangung einer Teila rbeits fähigkeit im regu lären Arbeitsmarkt zu rechnen . Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein gliederung würden aber nach wie vor nicht bestehen. Eine erneute Überprüfung der Wiedereingliederung sei im Herbst 2018 zu empfehlen. Die subjek tive Moti vation der Be schwerde führerin zur Rückkehr ins «normale Leben» sei sehr hoch, die Um setzung dieser Motivation krankheits bedingt jedoch noch nicht möglich. 3.5
Zu dem Gesagten nahm Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugend medizin und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), am 1 3. März 2018 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/22 S. 4f.) und konstatierte, unter der Medikation und Psychotherapie sei von einer Stabilisierung des Gesundheits zustandes auszugehen. Die behandelnden Ärzte des Z.___ würden mit dem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit rechnen (vgl. vorstehend E. 3.4). Da es sich um die erste depressive Episode handle, sei aus medizinischer Sicht davon auszu gehen, dass diese vorübergehend sei. Der beschriebene Mutismus
- so RAD-Arzt Dr. A.___
- sei hingegen nicht vollständig nachvollziehbar, habe die Beschwer de führerin doch über ihre Beschwerden berichten könne n , wozu sie bei einem Mutismus nicht in der Lage gewesen wäre. 3.6
Im Folgenden sei es wieder zu einer akuten Verschlechterung des depressiven Zustandes mit Entwicklung von psychotischen Symptomen gekommen - so der behandelnde Psychiater (vgl. Stellungnahme vom 2 8. Februar 2019; Urk. 14/2 S. 1 ) . Die Be schwerdeführerin leide an Schla fstörungen und zeige sich emotional mit einer grossen Wut, verbaler Aggression und Emotions ausbrüchen (häufigem Weinen, lautem Schreien und Schimpfen, Herumwerfen von Gegen ständen zu Hause). Sie beschuldige ihren Ehemann, sie im Denken zu beeinflussen (Ich-Störung, psycho tisches Erleben). Aufgrund d es agitierten Zustandsbildes im Rahmen einer länger andauernden depressiven Episode wies der behandelnde Psychiater die Beschwer deführerin sodann notfallmässig in die Akutpsychiatrie im Z.___ ein, wo sie vom 4. April bis 2 3. Mai 2018 in psychiatrisch-psycho thera peutischer Behandlung war (vgl. Kurzaustritts bericht vom 2 9. August 2018; Urk. 14/3) und sich ihr Zustand unter medikamentöser Behandlung mit Abilify stabilisiert habe. Vom 1 3. Juni bis 1 0. August 2018 nahm die Beschwerde füh rerin ,
neben der ambulanten Therapie ,
jeweils halbtags am Programm der Tages klinik teil . Dabei habe sich ihre Kommu nikations fähigkeit mit ihr bekannten Personen etwas verbessert und ihre Stim mung sei phasenweise aufgehellter gewe sen, eine Grundanspannung sowie kör per liche und psychische Blockierung sei jedoch bestehen geblieben. Eine geregelte Tagesstruktur habe die Beschwerde füh rerin nach Abschluss der Tagesklinik dann auch nicht aufrechterhalten können. Im Vordergrund würde noch immer eine schwer depressive Symptomatik mit Antriebs losigkeit, gedrückter Stimmung, Verlust von Interesse und Freude, ein ge schränk ter Konzentrationsfähigkeit, ver mindertem Selbstwert und Selbst ver trau en, Schlaf störungen und verminder tem Appetit stehen . Weiter bestehe eine ausgeprägte Affektarmut , die zu einer schweren Be einträchtigung in den Aktivi täten des täglichen Lebens und einem anhaltenden sozialen Rückzug führe (vgl. Urk. 14/2 S. 2) . Im Zeitpunkt der Verfügung (15. Oktober 2018 ) sei sie nach wie vor vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Dezember 2018 stehe die Beschwer de führerin erneut in teilstationärer Behandlung. Aufgrund des langwierigen Verlaufs schätzte d er be richten de Psychiater die Prognose eher schlechter ein, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin bei der Wieder ein gliederung keine individuelle und professionelle Unterstützung erhalte. Eine selbständige Wieder ein gliederung oder mit Hilfe des RAV sei nicht realistisch, da dafür die krank heitsbedingten Funktionseinschränkungen zu gravierend seien . Der Psychiater erachtete die Teilnahme an einer Integrations massnahme an vier Tagen pro Woche jeweils für mindestens zwei Stunden täglich denkbar. Die Leis tungs fähig keit sei zwar vermindert, unter Berücksichtigung des verlang samten Arbeitstem pos und der erhöhten Erschöpfbarkeit (in geschütztem Rahmen) könne die Be schwerde führerin jedoch einfache und konkrete Tätigkeiten auf Anweisung durchführen ( Urk. 14/2 S. 3). 3. 7
Im Rahmen der Haushaltsabklärung am 3 1. Mai 2018 ( Urk. 8/21) gab die Be schwer deführerin an, seit ihrem stationären Aufenthalt im Sommer 2016 gehe es ihr wieder besser. Sie sei nicht mehr so angespannt und nervös, hoffe aber, dass es noch besser werde und sie auch wieder arbeiten könne. Diesbezüglich wolle sie in der Tagesklinik ein Training aufnehmen, damit sie wieder selbständiger werde und in den Arbeitsmarkt einsteigen könne (S. 3). Die Beschwerdeführerin führte aus, im Gesund heitsfall würde sie im Umfang von 30 % einer ausser häuslichen Erwerbs tätigkeit nachgehen . Daneben würde sie sich um das Haus und ihren Sohn (geboren 2010) kümmern, was ihr sehr wichtig sei. Sie wolle für ihn da sein (S. 4).
U nter Berücksichtigung der Mithilfe durch die Familienmitglieder sowie der Schadenminderungspflicht resultierte eine Ein schränkung von total 6.20 % im Haushaltsbereich.
RAD-Ärztin m ed. pract . B.___ , Fachärztin orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, begleitete die Abklärungsperson und hielt in ihrer Stellung nahme vom 1 5. Juni 2018 ( Urk. 8/22 S. 5f.) fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, das Gefühl zu haben, zur Ruhe gekommen zu sein. Sie habe zwar noch Anfälle von Nervosität, eine feste Tagesstruktur würden ihr jedoch helfen, die Unruhe unter Kontrolle zu halten. Die Beschwerde führerin - so med. pract . B.___
- leide an einer psychischen Beeinträchtigung, die sich noch auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Sie verfüge aber auch über Ressourcen, die sie nutzen könne. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 15 . Okto ber 2018 ( Urk.
2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Be gründung, es liege keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vor. Sie stützte sich bei ihrer Ent schei dung auf die aktenbasierte Einschätzung des RAD-Arztes Dr. A.___ (vgl. E. 3.5 ) .
Die Beschwerdeführerin lässt in erster Linie Integrationsmassnahmen beantragen, weshalb dieser Anspruch vorab zu prüfen ist. Für die Beurteilung des Renten an spruchs hält die Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten für notwen dig. 4.2
4.2.1
Dem Gesetzeswortlaut von Art. 14a Abs. 1 IVG lässt sich nicht entnehmen, dass Integrationsmassnahmen ein (vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübtes) Mindestpensum voraussetzen. Dies widerspräche auch Art. 8 Abs. 1 bis erster Satz IVG, womit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen explizit nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität abhängig gemacht wird. Eingliederungsmassnahmen sind von Gesetzes wegen auch nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden (Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.2). Anspruchsvoraussetzung ist gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG, dass im bisherigen Beruf (sowie in einer anderen zumutbaren Tätigkeit, vgl. BGE 137 V 1) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Beschwerdefüh rerin ist seit 11. Juli 2016 ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/16/2, Urk. 14/2 S. 3). Dies wird von keiner Partei in Frage gestellt, obwohl angesichts der attestierten Leistungsfähigkeit für eine Eingliederungsmassnahme von anfänglich zwei Stunden am Tag (Urk. 8/24) eine volle Arbeitsunfähigkeit, bezogen auf die früher ausgeübte Erwerbstätigkeit, fraglich bleibt. 4.2.2
Für die leistungsspezifische Invalidität wird ferner vorausgesetzt, dass die Inte grationsmassnahme der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung dient. Sie bezweckt, die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruf li cher Art zu schaffen. Daran ändert nicht s , dass im Einzelfall sich bei sehr erfolg reich verlaufenden Integrationsmassnahmen weitere berufliche Massnah men erüb ri gen können (vgl. hierzu: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invaliden ver sicherung, Bern 2011, S. 294 N. 569). Angesichts dessen, dass die behandelnden Fachpersonen eine Rückkehr in den angestammten Bereich einer Hilfsarbeiterin als möglich erachteten und keine Umstellung des Tätigkeitsgebiets aus gesund heitlichen Gründen postulierten (vgl. Urk. 8/16/2: «Tätigkeiten im Logistik- oder Rüstbereich erscheinen weiterhin gut geeignet»), steht die Vorbereitung zu einer Berufsberatung (Art. 15) oder Umschulung (Art. 17 IVG) ausser Frage. Zu prüfen bleibt, ob die Integrationsmassnahme notwendig ist, eine Arbeitsvermittlung nach Art. 18 anzuschliessen. 4.2.3
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesund heitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Not wendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). 4.2.4
Ein Zusammenhang zwischen den bei der Beschwerdeführerin von ihren behan delnden Fachpersonen diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung und der Notwendigkeit einer Arbeitsvermittlung wird nicht schlüssig dargetan. In der Stellungnahme vom 28. Februar 2019 (Urk. 14/2) wird bemerkt, dass die Ermög lichung eines Arbeitsversuchs bzw. einer Belastungserprobung als diagnostisch sinnvoll erachtet werde um zu prüfen, ob eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mittel- bis längerfristig realistisch sei. Ferner erwarteten sie (die Berichterstattenden), dass sich die Integrationsmassnahme positiv auf den Gesund heitszustand auswirken werde und eine geregelte, von aussen vorgegebene Struk tur einen stabilisierenden Effekt habe. Zweck einer Integrationsmassnahme ist jedoch weder ein diagnostischer noch ein in erster Linie therapeutischer, sondern liegt in der Vorbereitung auf weiterführende berufliche Massnahmen. Hierzu wird im Bericht vom 28. Februar 2018 lediglich festgehalten, dass aufgrund des lang wierigen Verlaufs eine schlechte Prognose zu stellen sei und eine Wiederein glie derung aus eigener Kraft als nicht realistisch und umsetzbar erachtet werde, weil dafür die krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen zu gravierend seien. Dies reicht als medizinische Grundlage für einen Entscheid, ob Integrations massnahmen notwendig sind, die Voraussetzung für eine berufliche Eingliede rung zu schaffen, nicht aus.
Die vorliegenden Berichte der behandelnden Psychologin bzw. der involvierten Psychiater sind weder hinsichtlich Diagnose noch krankheitsbedingter, funktio nell einschränkender Symptome noch in der Einschätzung einer seit Juli 2016 unverändert vollständigen Arbeitsunfähigkeit schlüssig. Zumal aufgrund mangel hafter Sprachkenntnisse die Qualität der Befunderhebung in Frage zu stellen ist, wenn – wie sich aus den Berichten ergibt - der Ehemann (oder andere Fami lien angehörige) der Beschwerdeführerin zeitweise anwesend waren bzw. namens der Beschwerdeführerin Auskunft gaben (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/12/3, Urk. 8/12/7, Urk. 8/15/8, Urk. 8/15/17, Urk. 8/16/2, Urk. 8/18/8) bei angeblich «komplexen Familien
- sowie Eheverhältnissen» (Urk. 8/12/7). 4.2.5
Hinsichtlich des Rentenanspruchs, welcher ebenfalls Teil des Anfechtungs gegen standes bildet, ist zwar fraglich, ob angesichts des (mit Replik vom 18. März 2019 [Urk. 13] bestrittenen) Erwerbsanteils und der Einschätzung der Einschränkung im Aufgabenbereich aufgrund des Haushaltsabklärungs b erichts (Urk. 8/21), der grundsätzlich den von der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 und I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2) gestel lten Anforderungen zu genügen scheint, eine medizinische Abklärung notwendig ist. Wie sich dem IK-Auszug (Urk. 8/7) entnehmen lässt, arbeitete die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes im Jahre 2010 in reduziertem Umfang, erfüllte sie nach Auskunft des Arbeitgebers zuletzt ein Pensum von 20 bis 30 % (Urk. 8/9) und lassen ihre unzweideutigen Angaben anlässlich der Ab klä rung vor Ort nicht den Schluss zu, dass sie in absehbarer Zeit beabsichtigte, ihr effektiv ausgeübtes Pensum zu erhöhen. Es lässt sich jedoch nicht aus schliessen, dass – vorausgesetzt die Beschwerdeführerin ist aus noch nicht erhär teten medizinischen Gründen vollständig erwerbsunfähig – auch eine gering fügige Erhöhung der Einschränkung im Haushalt bzw. des Pensums zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % führen könnten. Auch aus diesem Grunde ist eine fachärztliche Abklärung unter Berücksichtigung der massge benden Indikatoren zur Beurteilung der psychisch bedingten Einschränkung des Leistungsvermögens (BGE 141 V 281) notwendig. Jedenfalls lässt sich ein Renten anspruch mit der Feststellung allein, es bestehe kein langandauerndes psychi sches Leiden, angesichts der mit BGE 143 V 409 begründeten Praxisänderung nicht mehr verneinen. 4.3
Schlüssige medizinisch e Aus führungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben würden, liegen demzufolge nicht vor. Mithin kann weder ein Anspruch auf Integrations mass nahmen noch ein solcher auf einen (befristeten) Rentenanspruch ausgeschlossen werden . Jeden falls ist bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 5. Oktober 2018 die leistungsausschliessende Verwert barkeit des von RAD Dr. A.___
er wähn ten Leistungsvermögens nicht ausge wiesen. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurück zuwei sen, damit sie medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungs fähigkeit in der angestammten wie in einer zumutbaren anderen Tätigkeit durch führe und a nschliessend über den Leistungs anspruch neu verfüge .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zess entschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses von Amtes wegen
auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wie sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974, arbeitete von Januar 2014 bis Juli 2016 bei der Y.___ AG aushilfsmässig als Lagermitarbeiterin in einem 20-30%-Pensum ( Urk. 8/9).
Am 2 8. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unte r Hinweis auf eine D epression zum Bezug von L eistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/1 ).
Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 8/2, Urk. 8/15, Urk. 8/18) , holte die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/12, Urk. 8/16, Urk. 8/19) sowie einen Auszug aus dem Individuel len Konto der Versicherten (IK-A uszug; Urk. 8/7) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeitgeber fragebogen vom 3 0. Dezember 2016; Urk. 8/9). Mit Mitteilung vom 1 4. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruf lichen Massnahmen angezeigt seien ( Urk. 8/13). Die am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt stets einen Gesundheits scha den voraus, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Bei einem psychischen Leiden wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem gefordert (BGE 130 V 396 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2). 1. 4
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Mass nahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs mass nahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 4 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben Versicherte, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Abs. 1). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliede rungsfähig sind ( Abs. 2). Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versi cherte, deren Ein gliederungs fähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht ( Abs. 3).
E. 1.5 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidi tät für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Vom 1 1. Juli bis 2 2. August 2016 war die Beschwerdeführerin in akutstationärer psychiatrischer Behandlung in der Z.___ , wo eine seit zirka Frühjahr 2016 bestehende schwere depressive Episode mit mehrmonatigem Mutismus und zeitweise Verdacht auf psychotische Symp tome (Wahndenken; ICD-10: F32.3) diagnostiziert wurde . Eine hirnorganische Ursache der psychiatrischen Symptomatik wurde ausgeschlossen. Anlass der Kri sen intervention war (vgl. Austrittsbericht vom 31. August 2016, Urk. 8/12) ein Konflikt im familiären Umfeld. Die Beschwerdeführerin habe erzählt, dass ihre älteste Tochter einen Partner habe und deren Vater bzw. der Ehemann der Be schwerdeführerin dies nun erfahren habe. Da sie (die Beschwerdeführerin) von der Partnerschaft der Tochter stets gewusst und dies ihrem Ehemann nicht rechtzeitig offenbart habe, leide sie unter starken Schuldgefühlen und habe Angst , zurück nach Mazedonien geschafft zu werden.
Die behandelnden Ärzte konsta tierten in ihrem Austrittsbericht vom 3 1. August 2016 ( Urk. 8/12/7f.),
d i e Be schwer deführerin wirke wach, bewusstseinsklar und sei allseits ausreichend orien tiert. Eine Beeinträchtigung der Merkfähigkeit sei nicht auszumachen, das Auffassungsvermögen sei zeitweise jedoch massiv beeinträchtigt. Im Kontakt sei sie oberflächlich f reundlich, halte jedoch Distanz und sei im Gespräch kaum zu gänglich, sehr angespannt, zeitweise gesperrt anmutend und innerlich unruhig. Sie habe Ängste geäussert, insbesondere die Angst , von ihrem Ehemann verlassen zu werden. Ihr Antrieb imponiere erheblich reduziert und die allgemeine Stim mungs lage sei deutlich zum depress iven Pol ausgelenkt. I m Affekt wirke sie labil und weinerlich. Ferner gebe es Hinweise für inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Verfolgungswahn sowie akustische Halluzinationen in Form von Phonemen. Vor Eintritt habe sie sich von Suizidalität nicht klar distanzieren können (gemäss Angaben des Ehemannes habe sie gedroht , aus dem Fenster zu springen). Bei Eintritt habe sie eine Suizidalität jedoch glaubhaft verneint . Im Behand lungs verlauf habe sich die Beschwerdeführerin unter der Medikation mit Ris peridon
zunehmend stabiler und adä quater gezeigt. Eine wesentliche depressive Verstim mung sei nicht mehr zu erken nen gewesen.
E. 3.2 Seit Anfang September 2016 war die Beschwerdeführerin in ambulanter Behand lung im Z.___ . Der unterzeichnende Psychiater führte
im Bericht vom 3. März 2017 ( Urk. 8/12/1-5) aus, unter dem stationär angesetzten hochdosierten Risperidon
zeige sich eine ausgeprägte Hypomimie und kaum Spontanmotorik sowie ein klein schrittiges Gangbild . Ausserdem verhalte sich die Beschwerdeführerin weit gehend mutistisch . Das Gespräch habe im Wesentlichen mit dem Ehemann ge führt wer den müssen. Dieser habe angegeben, dass die Beschwerde führerin auch zu Hause nicht spreche.
Im Zuge der Reduktion des hochdosierten Risperidon
zeige die Beschwerdeführerin wieder flüssigere Bewegungsmuster und mehr Mi mik. Sprachliche Äusserungen gebe es bis Ende 2016 hingegen keine. Der Psychiater führte weiter aus, seit Anfang 2016 (richtig: 2017) sei ein zuneh men des Wieder erlangen der verbalen Kommunikations fähig keit/-bereit schaft aus zu machen. Die Beschwerde führerin antworte in einzelnen Worten und kurzen geflüsterten Sätzen. Sprachstörungen (d.h. aphasische
Symptome) seien dabei nicht er kenn bar. Es gebe auch kein en Anhalt (mehr) für ein Wahndenken oder suizidale Gefähr dung, wobei die Explorierbarkeit weiterhin schwierig sei. Hin weise akuter Selbst- oder Kindesgefährdung gebe es keine.
M ittel- bis lang fristig
- so der Psychiater
- sei das Wiedererlangen der Arbeits fähigkeit im Haushalt und Erwerbs bereich durchaus denkbar . Gegenwärtig sei eine Arbeit auf dem regulären Ar beits markt aufgrund der eingeschränkten ver balen Kommunikationsfähig keiten noch nicht möglich. Er empfehle ein Belast barkeitstraining sowie Eingliederungs massnahmen. Bei der früher als sehr fleissig und leistungsbereit geschilderten Beschwerdeführerin sei dadurch eine Verbesse rung der affektiven Erkrankung nicht unwahrscheinlich.
E. 3.3 Im Verlauf äusserte d ie behandelnde Fachperson , der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin habe sich leicht verbessert. Sie wirke in den Sitzungen etwas entspannter, aufgehellter in der Stimmung und zeige mehr Mimik. Die Ant wort latenz habe sich zwar verkürzt, sei aber noch immer vorhanden. Vereinzelt spre che sie jedoch eigene Bedürfnisse oder Fragen an. Auch der Ehemann habe von einer zunehmenden Wiedererlangung der verbalen Kommunikationsfähig keiten im familiären Umfeld berichtet. Im ausserfamil i ären Umfeld bestehe hingegen nach wie vor eine stark eingeschränkte verbale Kommunikations fähigkeit . Im Rahmen der Behandlung habe die Beschwerdeführerin von häufiger innerer Unruhe und Nervosität berichtet sowie soziophobisch anmutende n Ängste n
und Angst vor ihr unbekannten Wegen und Situationen ge äussert. Indes sei eine psy chotische Symptomatik nicht mehr erkennbar . Hinsichtlich der Wiederein glie derung äusserte der Psychiater, e ine Belastbarkeit für Mass nahmen der Wieder eingliederung bestehe noch nicht. Er empfehle eine erneute Überprüfung im Winter 2017 resp. Früh ling 2018 (vgl. Ver laufs bericht vom 19. Juli 2017; Urk. 8/16) .
E. 3.4 Gemäss Verlaufsbericht vom 5. März 2018 (Urk. 8/19) sei es i m Dezember 2017 dann zu einer Verschlechterung des Gesundheitszu stand e s ge kommen. Die Be schwerdeführerin habe über eine starke innere Unruhe, Traurigkeit und Durch schlafstörungen geklagt . Unter zusätzlicher Medikation habe sich die Sympto matik jedoch rasch verbess ert. Im Denken - so der Psychiater - wirke die Be schwerdeführerin leicht verlangsamt. Es gebe aber keine Hinweise mehr auf Wahndenken, Zwang, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ebenso wenig seie n Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen erkennbar. Die Be schwer de führerin wirke innerlich und motorisch unruhig sowie teilweise mutis tisch . Sie habe soziophobische Ängste geäussert und sich sozial stark zu rück gezogen. Es bestehe aber keine Suizidalität oder Fremdgefährdung. Schliesslich seien ein Krankheits gefühl und Krankheitseinsicht vorhanden. Der Psychiater attestierte der Be schwer deführerin weiterhin eine voll ständige Arbeits unfähigkeit im regulären Arbeitsmarkt für jegliche Tätigkeit und erachtete sie auch im Haushalt zu circa 50 % beeinträchtigt. A ngesichts der erkennbaren Teil-Rück bildung der initial schweren depressiven Symptomatik und der minimalen, aber stetigen Fortschritte in der Therapie im Sinne einer deut licheren und flüssigeren Sprache
sei mittel- bis langfristig
mit der Wiedererlangung einer Teila rbeits fähigkeit im regu lären Arbeitsmarkt zu rechnen . Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein gliederung würden aber nach wie vor nicht bestehen. Eine erneute Überprüfung der Wiedereingliederung sei im Herbst 2018 zu empfehlen. Die subjek tive Moti vation der Be schwerde führerin zur Rückkehr ins «normale Leben» sei sehr hoch, die Um setzung dieser Motivation krankheits bedingt jedoch noch nicht möglich.
E. 3.5 ) .
Die Beschwerdeführerin lässt in erster Linie Integrationsmassnahmen beantragen, weshalb dieser Anspruch vorab zu prüfen ist. Für die Beurteilung des Renten an spruchs hält die Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten für notwen dig. 4.2
4.2.1
Dem Gesetzeswortlaut von Art. 14a Abs. 1 IVG lässt sich nicht entnehmen, dass Integrationsmassnahmen ein (vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübtes) Mindestpensum voraussetzen. Dies widerspräche auch Art. 8 Abs. 1 bis erster Satz IVG, womit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen explizit nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität abhängig gemacht wird. Eingliederungsmassnahmen sind von Gesetzes wegen auch nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden (Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.2). Anspruchsvoraussetzung ist gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG, dass im bisherigen Beruf (sowie in einer anderen zumutbaren Tätigkeit, vgl. BGE 137 V 1) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Beschwerdefüh rerin ist seit 11. Juli 2016 ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/16/2, Urk. 14/2 S. 3). Dies wird von keiner Partei in Frage gestellt, obwohl angesichts der attestierten Leistungsfähigkeit für eine Eingliederungsmassnahme von anfänglich zwei Stunden am Tag (Urk. 8/24) eine volle Arbeitsunfähigkeit, bezogen auf die früher ausgeübte Erwerbstätigkeit, fraglich bleibt. 4.2.2
Für die leistungsspezifische Invalidität wird ferner vorausgesetzt, dass die Inte grationsmassnahme der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung dient. Sie bezweckt, die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruf li cher Art zu schaffen. Daran ändert nicht s , dass im Einzelfall sich bei sehr erfolg reich verlaufenden Integrationsmassnahmen weitere berufliche Massnah men erüb ri gen können (vgl. hierzu: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invaliden ver sicherung, Bern 2011, S. 294 N. 569). Angesichts dessen, dass die behandelnden Fachpersonen eine Rückkehr in den angestammten Bereich einer Hilfsarbeiterin als möglich erachteten und keine Umstellung des Tätigkeitsgebiets aus gesund heitlichen Gründen postulierten (vgl. Urk. 8/16/2: «Tätigkeiten im Logistik- oder Rüstbereich erscheinen weiterhin gut geeignet»), steht die Vorbereitung zu einer Berufsberatung (Art. 15) oder Umschulung (Art. 17 IVG) ausser Frage. Zu prüfen bleibt, ob die Integrationsmassnahme notwendig ist, eine Arbeitsvermittlung nach Art. 18 anzuschliessen. 4.2.3
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesund heitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Not wendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). 4.2.4
Ein Zusammenhang zwischen den bei der Beschwerdeführerin von ihren behan delnden Fachpersonen diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung und der Notwendigkeit einer Arbeitsvermittlung wird nicht schlüssig dargetan. In der Stellungnahme vom 28. Februar 2019 (Urk. 14/2) wird bemerkt, dass die Ermög lichung eines Arbeitsversuchs bzw. einer Belastungserprobung als diagnostisch sinnvoll erachtet werde um zu prüfen, ob eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mittel- bis längerfristig realistisch sei. Ferner erwarteten sie (die Berichterstattenden), dass sich die Integrationsmassnahme positiv auf den Gesund heitszustand auswirken werde und eine geregelte, von aussen vorgegebene Struk tur einen stabilisierenden Effekt habe. Zweck einer Integrationsmassnahme ist jedoch weder ein diagnostischer noch ein in erster Linie therapeutischer, sondern liegt in der Vorbereitung auf weiterführende berufliche Massnahmen. Hierzu wird im Bericht vom 28. Februar 2018 lediglich festgehalten, dass aufgrund des lang wierigen Verlaufs eine schlechte Prognose zu stellen sei und eine Wiederein glie derung aus eigener Kraft als nicht realistisch und umsetzbar erachtet werde, weil dafür die krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen zu gravierend seien. Dies reicht als medizinische Grundlage für einen Entscheid, ob Integrations massnahmen notwendig sind, die Voraussetzung für eine berufliche Eingliede rung zu schaffen, nicht aus.
Die vorliegenden Berichte der behandelnden Psychologin bzw. der involvierten Psychiater sind weder hinsichtlich Diagnose noch krankheitsbedingter, funktio nell einschränkender Symptome noch in der Einschätzung einer seit Juli 2016 unverändert vollständigen Arbeitsunfähigkeit schlüssig. Zumal aufgrund mangel hafter Sprachkenntnisse die Qualität der Befunderhebung in Frage zu stellen ist, wenn – wie sich aus den Berichten ergibt - der Ehemann (oder andere Fami lien angehörige) der Beschwerdeführerin zeitweise anwesend waren bzw. namens der Beschwerdeführerin Auskunft gaben (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/12/3, Urk. 8/12/7, Urk. 8/15/8, Urk. 8/15/17, Urk. 8/16/2, Urk. 8/18/8) bei angeblich «komplexen Familien
- sowie Eheverhältnissen» (Urk. 8/12/7). 4.2.5
Hinsichtlich des Rentenanspruchs, welcher ebenfalls Teil des Anfechtungs gegen standes bildet, ist zwar fraglich, ob angesichts des (mit Replik vom 18. März 2019 [Urk. 13] bestrittenen) Erwerbsanteils und der Einschätzung der Einschränkung im Aufgabenbereich aufgrund des Haushaltsabklärungs b erichts (Urk. 8/21), der grundsätzlich den von der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 und I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2) gestel lten Anforderungen zu genügen scheint, eine medizinische Abklärung notwendig ist. Wie sich dem IK-Auszug (Urk. 8/7) entnehmen lässt, arbeitete die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes im Jahre 2010 in reduziertem Umfang, erfüllte sie nach Auskunft des Arbeitgebers zuletzt ein Pensum von 20 bis 30 % (Urk. 8/9) und lassen ihre unzweideutigen Angaben anlässlich der Ab klä rung vor Ort nicht den Schluss zu, dass sie in absehbarer Zeit beabsichtigte, ihr effektiv ausgeübtes Pensum zu erhöhen. Es lässt sich jedoch nicht aus schliessen, dass – vorausgesetzt die Beschwerdeführerin ist aus noch nicht erhär teten medizinischen Gründen vollständig erwerbsunfähig – auch eine gering fügige Erhöhung der Einschränkung im Haushalt bzw. des Pensums zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % führen könnten. Auch aus diesem Grunde ist eine fachärztliche Abklärung unter Berücksichtigung der massge benden Indikatoren zur Beurteilung der psychisch bedingten Einschränkung des Leistungsvermögens (BGE 141 V 281) notwendig. Jedenfalls lässt sich ein Renten anspruch mit der Feststellung allein, es bestehe kein langandauerndes psychi sches Leiden, angesichts der mit BGE 143 V 409 begründeten Praxisänderung nicht mehr verneinen. 4.3
Schlüssige medizinisch e Aus führungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben würden, liegen demzufolge nicht vor. Mithin kann weder ein Anspruch auf Integrations mass nahmen noch ein solcher auf einen (befristeten) Rentenanspruch ausgeschlossen werden . Jeden falls ist bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 5. Oktober 2018 die leistungsausschliessende Verwert barkeit des von RAD Dr. A.___
er wähn ten Leistungsvermögens nicht ausge wiesen. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurück zuwei sen, damit sie medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungs fähigkeit in der angestammten wie in einer zumutbaren anderen Tätigkeit durch führe und a nschliessend über den Leistungs anspruch neu verfüge .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zess entschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses von Amtes wegen
auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wie sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 3.6 Im Folgenden sei es wieder zu einer akuten Verschlechterung des depressiven Zustandes mit Entwicklung von psychotischen Symptomen gekommen - so der behandelnde Psychiater (vgl. Stellungnahme vom 2 8. Februar 2019; Urk. 14/2 S. 1 ) . Die Be schwerdeführerin leide an Schla fstörungen und zeige sich emotional mit einer grossen Wut, verbaler Aggression und Emotions ausbrüchen (häufigem Weinen, lautem Schreien und Schimpfen, Herumwerfen von Gegen ständen zu Hause). Sie beschuldige ihren Ehemann, sie im Denken zu beeinflussen (Ich-Störung, psycho tisches Erleben). Aufgrund d es agitierten Zustandsbildes im Rahmen einer länger andauernden depressiven Episode wies der behandelnde Psychiater die Beschwer deführerin sodann notfallmässig in die Akutpsychiatrie im Z.___ ein, wo sie vom 4. April bis 2 3. Mai 2018 in psychiatrisch-psycho thera peutischer Behandlung war (vgl. Kurzaustritts bericht vom 2 9. August 2018; Urk. 14/3) und sich ihr Zustand unter medikamentöser Behandlung mit Abilify stabilisiert habe. Vom 1 3. Juni bis 1 0. August 2018 nahm die Beschwerde füh rerin ,
neben der ambulanten Therapie ,
jeweils halbtags am Programm der Tages klinik teil . Dabei habe sich ihre Kommu nikations fähigkeit mit ihr bekannten Personen etwas verbessert und ihre Stim mung sei phasenweise aufgehellter gewe sen, eine Grundanspannung sowie kör per liche und psychische Blockierung sei jedoch bestehen geblieben. Eine geregelte Tagesstruktur habe die Beschwerde füh rerin nach Abschluss der Tagesklinik dann auch nicht aufrechterhalten können. Im Vordergrund würde noch immer eine schwer depressive Symptomatik mit Antriebs losigkeit, gedrückter Stimmung, Verlust von Interesse und Freude, ein ge schränk ter Konzentrationsfähigkeit, ver mindertem Selbstwert und Selbst ver trau en, Schlaf störungen und verminder tem Appetit stehen . Weiter bestehe eine ausgeprägte Affektarmut , die zu einer schweren Be einträchtigung in den Aktivi täten des täglichen Lebens und einem anhaltenden sozialen Rückzug führe (vgl. Urk. 14/2 S. 2) . Im Zeitpunkt der Verfügung (15. Oktober 2018 ) sei sie nach wie vor vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Dezember 2018 stehe die Beschwer de führerin erneut in teilstationärer Behandlung. Aufgrund des langwierigen Verlaufs schätzte d er be richten de Psychiater die Prognose eher schlechter ein, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin bei der Wieder ein gliederung keine individuelle und professionelle Unterstützung erhalte. Eine selbständige Wieder ein gliederung oder mit Hilfe des RAV sei nicht realistisch, da dafür die krank heitsbedingten Funktionseinschränkungen zu gravierend seien . Der Psychiater erachtete die Teilnahme an einer Integrations massnahme an vier Tagen pro Woche jeweils für mindestens zwei Stunden täglich denkbar. Die Leis tungs fähig keit sei zwar vermindert, unter Berücksichtigung des verlang samten Arbeitstem pos und der erhöhten Erschöpfbarkeit (in geschütztem Rahmen) könne die Be schwerde führerin jedoch einfache und konkrete Tätigkeiten auf Anweisung durchführen ( Urk. 14/2 S. 3). 3. 7
Im Rahmen der Haushaltsabklärung am 3 1. Mai 2018 ( Urk. 8/21) gab die Be schwer deführerin an, seit ihrem stationären Aufenthalt im Sommer 2016 gehe es ihr wieder besser. Sie sei nicht mehr so angespannt und nervös, hoffe aber, dass es noch besser werde und sie auch wieder arbeiten könne. Diesbezüglich wolle sie in der Tagesklinik ein Training aufnehmen, damit sie wieder selbständiger werde und in den Arbeitsmarkt einsteigen könne (S. 3). Die Beschwerdeführerin führte aus, im Gesund heitsfall würde sie im Umfang von 30 % einer ausser häuslichen Erwerbs tätigkeit nachgehen . Daneben würde sie sich um das Haus und ihren Sohn (geboren 2010) kümmern, was ihr sehr wichtig sei. Sie wolle für ihn da sein (S. 4).
U nter Berücksichtigung der Mithilfe durch die Familienmitglieder sowie der Schadenminderungspflicht resultierte eine Ein schränkung von total 6.20 % im Haushaltsbereich.
RAD-Ärztin m ed. pract . B.___ , Fachärztin orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, begleitete die Abklärungsperson und hielt in ihrer Stellung nahme vom 1 5. Juni 2018 ( Urk. 8/22 S. 5f.) fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, das Gefühl zu haben, zur Ruhe gekommen zu sein. Sie habe zwar noch Anfälle von Nervosität, eine feste Tagesstruktur würden ihr jedoch helfen, die Unruhe unter Kontrolle zu halten. Die Beschwerde führerin - so med. pract . B.___
- leide an einer psychischen Beeinträchtigung, die sich noch auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Sie verfüge aber auch über Ressourcen, die sie nutzen könne. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 15 . Okto ber 2018 ( Urk.
2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Be gründung, es liege keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vor. Sie stützte sich bei ihrer Ent schei dung auf die aktenbasierte Einschätzung des RAD-Arztes Dr. A.___ (vgl. E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4 ). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass von einer Besserung der gesundheitlichen Einschränkung auszugehen sei und mit einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Es handle sich nicht um Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit längerfristig ein schränken würden. Es sei ihr möglich , wieder im bis herigen 30%-Pensum zu arbeiten. Aus diesen Gründen bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Eingliederungsmassnahmen würden erst durchgeführt werden, wenn ein 50%-Pensum oder mehr gesucht werde. Für die Unterstützung in der Stellensuch e sei das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zuständig. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 3. Nov ember 2018 ( Urk. 1) sowie in ihrer Replik vom 1 8. März 2019 ( Urk. 13) zusam men gefasst geltend, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei eine Wieder eingliederung aus eigener Kraft oder auch mit Hilfe vom RAV nicht realistisch und umsetzbar . Die Leistungsfähigkeit sei als vermindert zu beurteilen, es sei jedoch als realistisch einzuschätzen, dass die Beschwerdeführerin einfache und konkrete Tätigkeiten auf Anweisung und Berücksichtigung des ver langsamten Arbeitstempos und der erhöhten Erschöpfbarkeit (in geschütztem Rahmen) durch führen könne. Ausserdem würde die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei guter Gesundheit erhöhen. Weiter machte die Beschwerde führerin geltend, sie sei seit Juli 2016 anhaltend zu 100 % in ihrer Arbeits fähig keit eingeschränkt. Ent sprechend liege ein langandauernder, invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Sowohl die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen medizinischen Abklä rungen als auch der Abklärungsbericht seien ungenügend. 3.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1974, arbeitete von Januar 2014 bis Juli 2016 bei der Y.___ AG aushilfsmässig als Lagermitarbeiterin in einem 20-30%-Pensum ( Urk. 8/9). Am 2
- November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unte r Hinweis auf eine D epression zum Bezug von L eistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/1 ). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 8/2, Urk. 8/15, Urk. 8/18) , holte die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/12, Urk. 8/16, Urk. 8/19) sowie einen Auszug aus dem Individuel len Konto der Versicherten (IK-A uszug; Urk. 8/7) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeitgeber fragebogen vom 3
- Dezember 2016; Urk. 8/9). Mit Mitteilung vom 1
- März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruf lichen Massnahmen angezeigt seien ( Urk. 8/13). Die am 3
- Mai 2018 durch geführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung; Urk. 8/21) ergab eine Einschränkung von 6.20 % im Haus haltsbereich . Mit Ver fü gung vom 1
- Oktober 2018 - entsprechend ihrem Vor bes cheid vom 3. Septem ber 2018 ( Urk. 8/23) - verneinte die IV-Stelle einen An spruch auf Leistung en ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
- November 2018 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 1
- Oktober 2018 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen, insbesondere Integrations mass nah men , zuzusprech en. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechts ver beiständung zu gewähren, wobei sie dieses Gesuch mit Schreiben vom 3. Ja nuar 2019 zurückzog ( Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
- Dezember 2018 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1
- Januar 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Am 1
- März 2019 reichte die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung eine Replik ein, wobei sie ihr Rechtsbegehren insofern präzisierte , als sie einerseits die Zusprache von Leistungen, insbesondere Integrationsmassnahmen, andererseits betreffend die Rentenfrage eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur psychia tri schen Begutachtung nach erfolgter Eingliederung beantragte (Urk. 13). Ferner legte sie weitere Arztberichte der Z.___ zu den Akten (Urk. 1 4/2-3) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1
- April 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16 ), was der Beschwerde führerin am 1
- April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt stets einen Gesundheits scha den voraus, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Bei einem psychischen Leiden wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem gefordert (BGE 130 V 396 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2).
- 4 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Mass nahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs mass nahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben Versicherte, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Abs. 1). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliede rungsfähig sind ( Abs. 2). Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versi cherte, deren Ein gliederungs fähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht ( Abs. 3). 1.5 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidi tät für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4 ).
- 6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1
- Oktober 2018 ( Urk. 2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass von einer Besserung der gesundheitlichen Einschränkung auszugehen sei und mit einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Es handle sich nicht um Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit längerfristig ein schränken würden. Es sei ihr möglich , wieder im bis herigen 30%-Pensum zu arbeiten. Aus diesen Gründen bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Eingliederungsmassnahmen würden erst durchgeführt werden, wenn ein 50%-Pensum oder mehr gesucht werde. Für die Unterstützung in der Stellensuch e sei das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zuständig. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1
- Nov ember 2018 ( Urk. 1) sowie in ihrer Replik vom 1
- März 2019 ( Urk. 13) zusam men gefasst geltend, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei eine Wieder eingliederung aus eigener Kraft oder auch mit Hilfe vom RAV nicht realistisch und umsetzbar . Die Leistungsfähigkeit sei als vermindert zu beurteilen, es sei jedoch als realistisch einzuschätzen, dass die Beschwerdeführerin einfache und konkrete Tätigkeiten auf Anweisung und Berücksichtigung des ver langsamten Arbeitstempos und der erhöhten Erschöpfbarkeit (in geschütztem Rahmen) durch führen könne. Ausserdem würde die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei guter Gesundheit erhöhen. Weiter machte die Beschwerde führerin geltend, sie sei seit Juli 2016 anhaltend zu 100 % in ihrer Arbeits fähig keit eingeschränkt. Ent sprechend liege ein langandauernder, invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Sowohl die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen medizinischen Abklä rungen als auch der Abklärungsbericht seien ungenügend.
- 3.1 Vom 1
- Juli bis 2
- August 2016 war die Beschwerdeführerin in akutstationärer psychiatrischer Behandlung in der Z.___ , wo eine seit zirka Frühjahr 2016 bestehende schwere depressive Episode mit mehrmonatigem Mutismus und zeitweise Verdacht auf psychotische Symp tome (Wahndenken; ICD-10: F32.3) diagnostiziert wurde . Eine hirnorganische Ursache der psychiatrischen Symptomatik wurde ausgeschlossen. Anlass der Kri sen intervention war (vgl. Austrittsbericht vom 31. August 2016, Urk. 8/12) ein Konflikt im familiären Umfeld. Die Beschwerdeführerin habe erzählt, dass ihre älteste Tochter einen Partner habe und deren Vater bzw. der Ehemann der Be schwerdeführerin dies nun erfahren habe. Da sie (die Beschwerdeführerin) von der Partnerschaft der Tochter stets gewusst und dies ihrem Ehemann nicht rechtzeitig offenbart habe, leide sie unter starken Schuldgefühlen und habe Angst , zurück nach Mazedonien geschafft zu werden. Die behandelnden Ärzte konsta tierten in ihrem Austrittsbericht vom 3
- August 2016 ( Urk. 8/12/7f.), d i e Be schwer deführerin wirke wach, bewusstseinsklar und sei allseits ausreichend orien tiert. Eine Beeinträchtigung der Merkfähigkeit sei nicht auszumachen, das Auffassungsvermögen sei zeitweise jedoch massiv beeinträchtigt. Im Kontakt sei sie oberflächlich f reundlich, halte jedoch Distanz und sei im Gespräch kaum zu gänglich, sehr angespannt, zeitweise gesperrt anmutend und innerlich unruhig. Sie habe Ängste geäussert, insbesondere die Angst , von ihrem Ehemann verlassen zu werden. Ihr Antrieb imponiere erheblich reduziert und die allgemeine Stim mungs lage sei deutlich zum depress iven Pol ausgelenkt. I m Affekt wirke sie labil und weinerlich. Ferner gebe es Hinweise für inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Verfolgungswahn sowie akustische Halluzinationen in Form von Phonemen. Vor Eintritt habe sie sich von Suizidalität nicht klar distanzieren können (gemäss Angaben des Ehemannes habe sie gedroht , aus dem Fenster zu springen). Bei Eintritt habe sie eine Suizidalität jedoch glaubhaft verneint . Im Behand lungs verlauf habe sich die Beschwerdeführerin unter der Medikation mit Ris peridon zunehmend stabiler und adä quater gezeigt. Eine wesentliche depressive Verstim mung sei nicht mehr zu erken nen gewesen. 3.2 Seit Anfang September 2016 war die Beschwerdeführerin in ambulanter Behand lung im Z.___ . Der unterzeichnende Psychiater führte im Bericht vom
- März 2017 ( Urk. 8/12/1-5) aus, unter dem stationär angesetzten hochdosierten Risperidon zeige sich eine ausgeprägte Hypomimie und kaum Spontanmotorik sowie ein klein schrittiges Gangbild . Ausserdem verhalte sich die Beschwerdeführerin weit gehend mutistisch . Das Gespräch habe im Wesentlichen mit dem Ehemann ge führt wer den müssen. Dieser habe angegeben, dass die Beschwerde führerin auch zu Hause nicht spreche. Im Zuge der Reduktion des hochdosierten Risperidon zeige die Beschwerdeführerin wieder flüssigere Bewegungsmuster und mehr Mi mik. Sprachliche Äusserungen gebe es bis Ende 2016 hingegen keine. Der Psychiater führte weiter aus, seit Anfang 2016 (richtig: 2017) sei ein zuneh men des Wieder erlangen der verbalen Kommunikations fähig keit/-bereit schaft aus zu machen. Die Beschwerde führerin antworte in einzelnen Worten und kurzen geflüsterten Sätzen. Sprachstörungen (d.h. aphasische Symptome) seien dabei nicht er kenn bar. Es gebe auch kein en Anhalt (mehr) für ein Wahndenken oder suizidale Gefähr dung, wobei die Explorierbarkeit weiterhin schwierig sei. Hin weise akuter Selbst- oder Kindesgefährdung gebe es keine. M ittel- bis lang fristig - so der Psychiater - sei das Wiedererlangen der Arbeits fähigkeit im Haushalt und Erwerbs bereich durchaus denkbar . Gegenwärtig sei eine Arbeit auf dem regulären Ar beits markt aufgrund der eingeschränkten ver balen Kommunikationsfähig keiten noch nicht möglich. Er empfehle ein Belast barkeitstraining sowie Eingliederungs massnahmen. Bei der früher als sehr fleissig und leistungsbereit geschilderten Beschwerdeführerin sei dadurch eine Verbesse rung der affektiven Erkrankung nicht unwahrscheinlich. 3.3 Im Verlauf äusserte d ie behandelnde Fachperson , der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin habe sich leicht verbessert. Sie wirke in den Sitzungen etwas entspannter, aufgehellter in der Stimmung und zeige mehr Mimik. Die Ant wort latenz habe sich zwar verkürzt, sei aber noch immer vorhanden. Vereinzelt spre che sie jedoch eigene Bedürfnisse oder Fragen an. Auch der Ehemann habe von einer zunehmenden Wiedererlangung der verbalen Kommunikationsfähig keiten im familiären Umfeld berichtet. Im ausserfamil i ären Umfeld bestehe hingegen nach wie vor eine stark eingeschränkte verbale Kommunikations fähigkeit . Im Rahmen der Behandlung habe die Beschwerdeführerin von häufiger innerer Unruhe und Nervosität berichtet sowie soziophobisch anmutende n Ängste n und Angst vor ihr unbekannten Wegen und Situationen ge äussert. Indes sei eine psy chotische Symptomatik nicht mehr erkennbar . Hinsichtlich der Wiederein glie derung äusserte der Psychiater, e ine Belastbarkeit für Mass nahmen der Wieder eingliederung bestehe noch nicht. Er empfehle eine erneute Überprüfung im Winter 2017 resp. Früh ling 2018 (vgl. Ver laufs bericht vom 19. Juli 2017; Urk. 8/16) . 3.4 Gemäss Verlaufsbericht vom 5. März 2018 (Urk. 8/19) sei es i m Dezember 2017 dann zu einer Verschlechterung des Gesundheitszu stand e s ge kommen. Die Be schwerdeführerin habe über eine starke innere Unruhe, Traurigkeit und Durch schlafstörungen geklagt . Unter zusätzlicher Medikation habe sich die Sympto matik jedoch rasch verbess ert. Im Denken - so der Psychiater - wirke die Be schwerdeführerin leicht verlangsamt. Es gebe aber keine Hinweise mehr auf Wahndenken, Zwang, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ebenso wenig seie n Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen erkennbar. Die Be schwer de führerin wirke innerlich und motorisch unruhig sowie teilweise mutis tisch . Sie habe soziophobische Ängste geäussert und sich sozial stark zu rück gezogen. Es bestehe aber keine Suizidalität oder Fremdgefährdung. Schliesslich seien ein Krankheits gefühl und Krankheitseinsicht vorhanden. Der Psychiater attestierte der Be schwer deführerin weiterhin eine voll ständige Arbeits unfähigkeit im regulären Arbeitsmarkt für jegliche Tätigkeit und erachtete sie auch im Haushalt zu circa 50 % beeinträchtigt. A ngesichts der erkennbaren Teil-Rück bildung der initial schweren depressiven Symptomatik und der minimalen, aber stetigen Fortschritte in der Therapie im Sinne einer deut licheren und flüssigeren Sprache sei mittel- bis langfristig mit der Wiedererlangung einer Teila rbeits fähigkeit im regu lären Arbeitsmarkt zu rechnen . Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein gliederung würden aber nach wie vor nicht bestehen. Eine erneute Überprüfung der Wiedereingliederung sei im Herbst 2018 zu empfehlen. Die subjek tive Moti vation der Be schwerde führerin zur Rückkehr ins «normale Leben» sei sehr hoch, die Um setzung dieser Motivation krankheits bedingt jedoch noch nicht möglich. 3.5 Zu dem Gesagten nahm Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugend medizin und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), am 1
- März 2018 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/22 S. 4f.) und konstatierte, unter der Medikation und Psychotherapie sei von einer Stabilisierung des Gesundheits zustandes auszugehen. Die behandelnden Ärzte des Z.___ würden mit dem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit rechnen (vgl. vorstehend E. 3.4). Da es sich um die erste depressive Episode handle, sei aus medizinischer Sicht davon auszu gehen, dass diese vorübergehend sei. Der beschriebene Mutismus - so RAD-Arzt Dr. A.___ - sei hingegen nicht vollständig nachvollziehbar, habe die Beschwer de führerin doch über ihre Beschwerden berichten könne n , wozu sie bei einem Mutismus nicht in der Lage gewesen wäre. 3.6 Im Folgenden sei es wieder zu einer akuten Verschlechterung des depressiven Zustandes mit Entwicklung von psychotischen Symptomen gekommen - so der behandelnde Psychiater (vgl. Stellungnahme vom 2
- Februar 2019; Urk. 14/2 S. 1 ) . Die Be schwerdeführerin leide an Schla fstörungen und zeige sich emotional mit einer grossen Wut, verbaler Aggression und Emotions ausbrüchen (häufigem Weinen, lautem Schreien und Schimpfen, Herumwerfen von Gegen ständen zu Hause). Sie beschuldige ihren Ehemann, sie im Denken zu beeinflussen (Ich-Störung, psycho tisches Erleben). Aufgrund d es agitierten Zustandsbildes im Rahmen einer länger andauernden depressiven Episode wies der behandelnde Psychiater die Beschwer deführerin sodann notfallmässig in die Akutpsychiatrie im Z.___ ein, wo sie vom
- April bis 2
- Mai 2018 in psychiatrisch-psycho thera peutischer Behandlung war (vgl. Kurzaustritts bericht vom 2
- August 2018; Urk. 14/3) und sich ihr Zustand unter medikamentöser Behandlung mit Abilify stabilisiert habe. Vom 1
- Juni bis 1
- August 2018 nahm die Beschwerde füh rerin , neben der ambulanten Therapie , jeweils halbtags am Programm der Tages klinik teil . Dabei habe sich ihre Kommu nikations fähigkeit mit ihr bekannten Personen etwas verbessert und ihre Stim mung sei phasenweise aufgehellter gewe sen, eine Grundanspannung sowie kör per liche und psychische Blockierung sei jedoch bestehen geblieben. Eine geregelte Tagesstruktur habe die Beschwerde füh rerin nach Abschluss der Tagesklinik dann auch nicht aufrechterhalten können. Im Vordergrund würde noch immer eine schwer depressive Symptomatik mit Antriebs losigkeit, gedrückter Stimmung, Verlust von Interesse und Freude, ein ge schränk ter Konzentrationsfähigkeit, ver mindertem Selbstwert und Selbst ver trau en, Schlaf störungen und verminder tem Appetit stehen . Weiter bestehe eine ausgeprägte Affektarmut , die zu einer schweren Be einträchtigung in den Aktivi täten des täglichen Lebens und einem anhaltenden sozialen Rückzug führe (vgl. Urk. 14/2 S. 2) . Im Zeitpunkt der Verfügung (15. Oktober 2018 ) sei sie nach wie vor vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Dezember 2018 stehe die Beschwer de führerin erneut in teilstationärer Behandlung. Aufgrund des langwierigen Verlaufs schätzte d er be richten de Psychiater die Prognose eher schlechter ein, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin bei der Wieder ein gliederung keine individuelle und professionelle Unterstützung erhalte. Eine selbständige Wieder ein gliederung oder mit Hilfe des RAV sei nicht realistisch, da dafür die krank heitsbedingten Funktionseinschränkungen zu gravierend seien . Der Psychiater erachtete die Teilnahme an einer Integrations massnahme an vier Tagen pro Woche jeweils für mindestens zwei Stunden täglich denkbar. Die Leis tungs fähig keit sei zwar vermindert, unter Berücksichtigung des verlang samten Arbeitstem pos und der erhöhten Erschöpfbarkeit (in geschütztem Rahmen) könne die Be schwerde führerin jedoch einfache und konkrete Tätigkeiten auf Anweisung durchführen ( Urk. 14/2 S. 3).
- 7 Im Rahmen der Haushaltsabklärung am 3
- Mai 2018 ( Urk. 8/21) gab die Be schwer deführerin an, seit ihrem stationären Aufenthalt im Sommer 2016 gehe es ihr wieder besser. Sie sei nicht mehr so angespannt und nervös, hoffe aber, dass es noch besser werde und sie auch wieder arbeiten könne. Diesbezüglich wolle sie in der Tagesklinik ein Training aufnehmen, damit sie wieder selbständiger werde und in den Arbeitsmarkt einsteigen könne (S. 3). Die Beschwerdeführerin führte aus, im Gesund heitsfall würde sie im Umfang von 30 % einer ausser häuslichen Erwerbs tätigkeit nachgehen . Daneben würde sie sich um das Haus und ihren Sohn (geboren 2010) kümmern, was ihr sehr wichtig sei. Sie wolle für ihn da sein (S. 4). U nter Berücksichtigung der Mithilfe durch die Familienmitglieder sowie der Schadenminderungspflicht resultierte eine Ein schränkung von total 6.20 % im Haushaltsbereich. RAD-Ärztin m ed. pract . B.___ , Fachärztin orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, begleitete die Abklärungsperson und hielt in ihrer Stellung nahme vom 1
- Juni 2018 ( Urk. 8/22 S. 5f.) fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, das Gefühl zu haben, zur Ruhe gekommen zu sein. Sie habe zwar noch Anfälle von Nervosität, eine feste Tagesstruktur würden ihr jedoch helfen, die Unruhe unter Kontrolle zu halten. Die Beschwerde führerin - so med. pract . B.___ - leide an einer psychischen Beeinträchtigung, die sich noch auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Sie verfüge aber auch über Ressourcen, die sie nutzen könne.
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 15 . Okto ber 2018 ( Urk. 2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Be gründung, es liege keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vor. Sie stützte sich bei ihrer Ent schei dung auf die aktenbasierte Einschätzung des RAD-Arztes Dr. A.___ (vgl. E. 3.5 ) . Die Beschwerdeführerin lässt in erster Linie Integrationsmassnahmen beantragen, weshalb dieser Anspruch vorab zu prüfen ist. Für die Beurteilung des Renten an spruchs hält die Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten für notwen dig. 4.2 4.2.1 Dem Gesetzeswortlaut von Art. 14a Abs. 1 IVG lässt sich nicht entnehmen, dass Integrationsmassnahmen ein (vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübtes) Mindestpensum voraussetzen. Dies widerspräche auch Art. 8 Abs. 1 bis erster Satz IVG, womit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen explizit nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität abhängig gemacht wird. Eingliederungsmassnahmen sind von Gesetzes wegen auch nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden (Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.2). Anspruchsvoraussetzung ist gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG, dass im bisherigen Beruf (sowie in einer anderen zumutbaren Tätigkeit, vgl. BGE 137 V 1) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Beschwerdefüh rerin ist seit 11. Juli 2016 ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/16/2, Urk. 14/2 S. 3). Dies wird von keiner Partei in Frage gestellt, obwohl angesichts der attestierten Leistungsfähigkeit für eine Eingliederungsmassnahme von anfänglich zwei Stunden am Tag (Urk. 8/24) eine volle Arbeitsunfähigkeit, bezogen auf die früher ausgeübte Erwerbstätigkeit, fraglich bleibt. 4.2.2 Für die leistungsspezifische Invalidität wird ferner vorausgesetzt, dass die Inte grationsmassnahme der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung dient. Sie bezweckt, die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruf li cher Art zu schaffen. Daran ändert nicht s , dass im Einzelfall sich bei sehr erfolg reich verlaufenden Integrationsmassnahmen weitere berufliche Massnah men erüb ri gen können (vgl. hierzu: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invaliden ver sicherung, Bern 2011, S. 294 N. 569). Angesichts dessen, dass die behandelnden Fachpersonen eine Rückkehr in den angestammten Bereich einer Hilfsarbeiterin als möglich erachteten und keine Umstellung des Tätigkeitsgebiets aus gesund heitlichen Gründen postulierten (vgl. Urk. 8/16/2: «Tätigkeiten im Logistik- oder Rüstbereich erscheinen weiterhin gut geeignet»), steht die Vorbereitung zu einer Berufsberatung (Art. 15) oder Umschulung (Art. 17 IVG) ausser Frage. Zu prüfen bleibt, ob die Integrationsmassnahme notwendig ist, eine Arbeitsvermittlung nach Art. 18 anzuschliessen. 4.2.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesund heitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Not wendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). 4.2.4 Ein Zusammenhang zwischen den bei der Beschwerdeführerin von ihren behan delnden Fachpersonen diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung und der Notwendigkeit einer Arbeitsvermittlung wird nicht schlüssig dargetan. In der Stellungnahme vom 28. Februar 2019 (Urk. 14/2) wird bemerkt, dass die Ermög lichung eines Arbeitsversuchs bzw. einer Belastungserprobung als diagnostisch sinnvoll erachtet werde um zu prüfen, ob eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mittel- bis längerfristig realistisch sei. Ferner erwarteten sie (die Berichterstattenden), dass sich die Integrationsmassnahme positiv auf den Gesund heitszustand auswirken werde und eine geregelte, von aussen vorgegebene Struk tur einen stabilisierenden Effekt habe. Zweck einer Integrationsmassnahme ist jedoch weder ein diagnostischer noch ein in erster Linie therapeutischer, sondern liegt in der Vorbereitung auf weiterführende berufliche Massnahmen. Hierzu wird im Bericht vom 28. Februar 2018 lediglich festgehalten, dass aufgrund des lang wierigen Verlaufs eine schlechte Prognose zu stellen sei und eine Wiederein glie derung aus eigener Kraft als nicht realistisch und umsetzbar erachtet werde, weil dafür die krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen zu gravierend seien. Dies reicht als medizinische Grundlage für einen Entscheid, ob Integrations massnahmen notwendig sind, die Voraussetzung für eine berufliche Eingliede rung zu schaffen, nicht aus. Die vorliegenden Berichte der behandelnden Psychologin bzw. der involvierten Psychiater sind weder hinsichtlich Diagnose noch krankheitsbedingter, funktio nell einschränkender Symptome noch in der Einschätzung einer seit Juli 2016 unverändert vollständigen Arbeitsunfähigkeit schlüssig. Zumal aufgrund mangel hafter Sprachkenntnisse die Qualität der Befunderhebung in Frage zu stellen ist, wenn – wie sich aus den Berichten ergibt - der Ehemann (oder andere Fami lien angehörige) der Beschwerdeführerin zeitweise anwesend waren bzw. namens der Beschwerdeführerin Auskunft gaben (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/12/3, Urk. 8/12/7, Urk. 8/15/8, Urk. 8/15/17, Urk. 8/16/2, Urk. 8/18/8) bei angeblich «komplexen Familien - sowie Eheverhältnissen» (Urk. 8/12/7). 4.2.5 Hinsichtlich des Rentenanspruchs, welcher ebenfalls Teil des Anfechtungs gegen standes bildet, ist zwar fraglich, ob angesichts des (mit Replik vom 18. März 2019 [Urk. 13] bestrittenen) Erwerbsanteils und der Einschätzung der Einschränkung im Aufgabenbereich aufgrund des Haushaltsabklärungs b erichts (Urk. 8/21), der grundsätzlich den von der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 und I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2) gestel lten Anforderungen zu genügen scheint, eine medizinische Abklärung notwendig ist. Wie sich dem IK-Auszug (Urk. 8/7) entnehmen lässt, arbeitete die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes im Jahre 2010 in reduziertem Umfang, erfüllte sie nach Auskunft des Arbeitgebers zuletzt ein Pensum von 20 bis 30 % (Urk. 8/9) und lassen ihre unzweideutigen Angaben anlässlich der Ab klä rung vor Ort nicht den Schluss zu, dass sie in absehbarer Zeit beabsichtigte, ihr effektiv ausgeübtes Pensum zu erhöhen. Es lässt sich jedoch nicht aus schliessen, dass – vorausgesetzt die Beschwerdeführerin ist aus noch nicht erhär teten medizinischen Gründen vollständig erwerbsunfähig – auch eine gering fügige Erhöhung der Einschränkung im Haushalt bzw. des Pensums zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % führen könnten. Auch aus diesem Grunde ist eine fachärztliche Abklärung unter Berücksichtigung der massge benden Indikatoren zur Beurteilung der psychisch bedingten Einschränkung des Leistungsvermögens (BGE 141 V 281) notwendig. Jedenfalls lässt sich ein Renten anspruch mit der Feststellung allein, es bestehe kein langandauerndes psychi sches Leiden, angesichts der mit BGE 143 V 409 begründeten Praxisänderung nicht mehr verneinen. 4.3 Schlüssige medizinisch e Aus führungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben würden, liegen demzufolge nicht vor. Mithin kann weder ein Anspruch auf Integrations mass nahmen noch ein solcher auf einen (befristeten) Rentenanspruch ausgeschlossen werden . Jeden falls ist bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1
- Oktober 2018 die leistungsausschliessende Verwert barkeit des von RAD Dr. A.___ er wähn ten Leistungsvermögens nicht ausge wiesen. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurück zuwei sen, damit sie medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungs fähigkeit in der angestammten wie in einer zumutbaren anderen Tätigkeit durch führe und a nschliessend über den Leistungs anspruch neu verfüge . In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen.
- 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zess entschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses von Amtes wegen auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wie sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01001
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
26. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1974, arbeitete von Januar 2014 bis Juli 2016 bei der Y.___ AG aushilfsmässig als Lagermitarbeiterin in einem 20-30%-Pensum ( Urk. 8/9).
Am 2 8. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unte r Hinweis auf eine D epression zum Bezug von L eistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/1 ).
Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung bei ( Urk. 8/2, Urk. 8/15, Urk. 8/18) , holte die Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/12, Urk. 8/16, Urk. 8/19) sowie einen Auszug aus dem Individuel len Konto der Versicherten (IK-A uszug; Urk. 8/7) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeitgeber fragebogen vom 3 0. Dezember 2016; Urk. 8/9). Mit Mitteilung vom 1 4. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruf lichen Massnahmen angezeigt seien ( Urk. 8/13). Die am 3 1. Mai 2018 durch geführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung; Urk. 8/21) ergab eine Einschränkung von 6.20 % im Haus haltsbereich . Mit Ver fü gung vom 1 5. Oktober 2018 - entsprechend ihrem Vor bes cheid vom 3. Septem ber 2018 ( Urk. 8/23) - verneinte die IV-Stelle einen An spruch auf Leistung en ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 3. November 2018 (Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 sei aufzuheben und es seien
ihr Leistungen, insbesondere Integrations mass nah men , zuzusprech en. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechts ver beiständung zu gewähren, wobei sie dieses Gesuch mit Schreiben vom 3. Ja nuar 2019 zurückzog ( Urk. 9).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Dezember 2018 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 4. Januar 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Am 1 8. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung eine Replik ein, wobei sie ihr Rechtsbegehren insofern präzisierte , als sie einerseits die Zusprache von Leistungen, insbesondere Integrationsmassnahmen, andererseits betreffend die Rentenfrage eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur psychia tri schen Begutachtung nach erfolgter Eingliederung beantragte (Urk. 13). Ferner legte sie weitere Arztberichte der Z.___
zu den Akten (Urk. 1 4/2-3) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 6. April 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16 ), was der Beschwerde führerin am 1 8. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt stets einen Gesundheits scha den voraus, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen ist (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Bei einem psychischen Leiden wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem gefordert (BGE 130 V 396 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2). 1. 4
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vor bereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nah men gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Mass nahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation ( lit . a) und Beschäftigungs mass nahmen ( lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Mass nahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 4 quater der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben Versicherte, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Abs. 1). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliede rungsfähig sind ( Abs. 2). Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versi cherte, deren Ein gliederungs fähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht ( Abs. 3). 1.5
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidi tät für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4 ). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 ( Urk.
2) hielt die Be schwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass von einer Besserung der gesundheitlichen Einschränkung auszugehen sei und mit einem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Es handle sich nicht um Beeinträchtigungen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits fähigkeit längerfristig ein schränken würden. Es sei ihr möglich , wieder im bis herigen 30%-Pensum zu arbeiten. Aus diesen Gründen bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Eingliederungsmassnahmen würden erst durchgeführt werden, wenn ein 50%-Pensum oder mehr gesucht werde. Für die Unterstützung in der Stellensuch e sei das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zuständig. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 3. Nov ember 2018 ( Urk. 1) sowie in ihrer Replik vom 1 8. März 2019 ( Urk. 13) zusam men gefasst geltend, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei eine Wieder eingliederung aus eigener Kraft oder auch mit Hilfe vom RAV nicht realistisch und umsetzbar . Die Leistungsfähigkeit sei als vermindert zu beurteilen, es sei jedoch als realistisch einzuschätzen, dass die Beschwerdeführerin einfache und konkrete Tätigkeiten auf Anweisung und Berücksichtigung des ver langsamten Arbeitstempos und der erhöhten Erschöpfbarkeit (in geschütztem Rahmen) durch führen könne. Ausserdem würde die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei guter Gesundheit erhöhen. Weiter machte die Beschwerde führerin geltend, sie sei seit Juli 2016 anhaltend zu 100 % in ihrer Arbeits fähig keit eingeschränkt. Ent sprechend liege ein langandauernder, invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Sowohl die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen medizinischen Abklä rungen als auch der Abklärungsbericht seien ungenügend. 3. 3.1
Vom 1 1. Juli bis 2 2. August 2016 war die Beschwerdeführerin in akutstationärer psychiatrischer Behandlung in der Z.___ , wo eine seit zirka Frühjahr 2016 bestehende schwere depressive Episode mit mehrmonatigem Mutismus und zeitweise Verdacht auf psychotische Symp tome (Wahndenken; ICD-10: F32.3) diagnostiziert wurde . Eine hirnorganische Ursache der psychiatrischen Symptomatik wurde ausgeschlossen. Anlass der Kri sen intervention war (vgl. Austrittsbericht vom 31. August 2016, Urk. 8/12) ein Konflikt im familiären Umfeld. Die Beschwerdeführerin habe erzählt, dass ihre älteste Tochter einen Partner habe und deren Vater bzw. der Ehemann der Be schwerdeführerin dies nun erfahren habe. Da sie (die Beschwerdeführerin) von der Partnerschaft der Tochter stets gewusst und dies ihrem Ehemann nicht rechtzeitig offenbart habe, leide sie unter starken Schuldgefühlen und habe Angst , zurück nach Mazedonien geschafft zu werden.
Die behandelnden Ärzte konsta tierten in ihrem Austrittsbericht vom 3 1. August 2016 ( Urk. 8/12/7f.),
d i e Be schwer deführerin wirke wach, bewusstseinsklar und sei allseits ausreichend orien tiert. Eine Beeinträchtigung der Merkfähigkeit sei nicht auszumachen, das Auffassungsvermögen sei zeitweise jedoch massiv beeinträchtigt. Im Kontakt sei sie oberflächlich f reundlich, halte jedoch Distanz und sei im Gespräch kaum zu gänglich, sehr angespannt, zeitweise gesperrt anmutend und innerlich unruhig. Sie habe Ängste geäussert, insbesondere die Angst , von ihrem Ehemann verlassen zu werden. Ihr Antrieb imponiere erheblich reduziert und die allgemeine Stim mungs lage sei deutlich zum depress iven Pol ausgelenkt. I m Affekt wirke sie labil und weinerlich. Ferner gebe es Hinweise für inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Verfolgungswahn sowie akustische Halluzinationen in Form von Phonemen. Vor Eintritt habe sie sich von Suizidalität nicht klar distanzieren können (gemäss Angaben des Ehemannes habe sie gedroht , aus dem Fenster zu springen). Bei Eintritt habe sie eine Suizidalität jedoch glaubhaft verneint . Im Behand lungs verlauf habe sich die Beschwerdeführerin unter der Medikation mit Ris peridon
zunehmend stabiler und adä quater gezeigt. Eine wesentliche depressive Verstim mung sei nicht mehr zu erken nen gewesen. 3.2
Seit Anfang September 2016 war die Beschwerdeführerin in ambulanter Behand lung im Z.___ . Der unterzeichnende Psychiater führte
im Bericht vom 3. März 2017 ( Urk. 8/12/1-5) aus, unter dem stationär angesetzten hochdosierten Risperidon
zeige sich eine ausgeprägte Hypomimie und kaum Spontanmotorik sowie ein klein schrittiges Gangbild . Ausserdem verhalte sich die Beschwerdeführerin weit gehend mutistisch . Das Gespräch habe im Wesentlichen mit dem Ehemann ge führt wer den müssen. Dieser habe angegeben, dass die Beschwerde führerin auch zu Hause nicht spreche.
Im Zuge der Reduktion des hochdosierten Risperidon
zeige die Beschwerdeführerin wieder flüssigere Bewegungsmuster und mehr Mi mik. Sprachliche Äusserungen gebe es bis Ende 2016 hingegen keine. Der Psychiater führte weiter aus, seit Anfang 2016 (richtig: 2017) sei ein zuneh men des Wieder erlangen der verbalen Kommunikations fähig keit/-bereit schaft aus zu machen. Die Beschwerde führerin antworte in einzelnen Worten und kurzen geflüsterten Sätzen. Sprachstörungen (d.h. aphasische
Symptome) seien dabei nicht er kenn bar. Es gebe auch kein en Anhalt (mehr) für ein Wahndenken oder suizidale Gefähr dung, wobei die Explorierbarkeit weiterhin schwierig sei. Hin weise akuter Selbst- oder Kindesgefährdung gebe es keine.
M ittel- bis lang fristig
- so der Psychiater
- sei das Wiedererlangen der Arbeits fähigkeit im Haushalt und Erwerbs bereich durchaus denkbar . Gegenwärtig sei eine Arbeit auf dem regulären Ar beits markt aufgrund der eingeschränkten ver balen Kommunikationsfähig keiten noch nicht möglich. Er empfehle ein Belast barkeitstraining sowie Eingliederungs massnahmen. Bei der früher als sehr fleissig und leistungsbereit geschilderten Beschwerdeführerin sei dadurch eine Verbesse rung der affektiven Erkrankung nicht unwahrscheinlich. 3.3
Im Verlauf äusserte d ie behandelnde Fachperson , der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin habe sich leicht verbessert. Sie wirke in den Sitzungen etwas entspannter, aufgehellter in der Stimmung und zeige mehr Mimik. Die Ant wort latenz habe sich zwar verkürzt, sei aber noch immer vorhanden. Vereinzelt spre che sie jedoch eigene Bedürfnisse oder Fragen an. Auch der Ehemann habe von einer zunehmenden Wiedererlangung der verbalen Kommunikationsfähig keiten im familiären Umfeld berichtet. Im ausserfamil i ären Umfeld bestehe hingegen nach wie vor eine stark eingeschränkte verbale Kommunikations fähigkeit . Im Rahmen der Behandlung habe die Beschwerdeführerin von häufiger innerer Unruhe und Nervosität berichtet sowie soziophobisch anmutende n Ängste n
und Angst vor ihr unbekannten Wegen und Situationen ge äussert. Indes sei eine psy chotische Symptomatik nicht mehr erkennbar . Hinsichtlich der Wiederein glie derung äusserte der Psychiater, e ine Belastbarkeit für Mass nahmen der Wieder eingliederung bestehe noch nicht. Er empfehle eine erneute Überprüfung im Winter 2017 resp. Früh ling 2018 (vgl. Ver laufs bericht vom 19. Juli 2017; Urk. 8/16) . 3.4
Gemäss Verlaufsbericht vom 5. März 2018 (Urk. 8/19) sei es i m Dezember 2017 dann zu einer Verschlechterung des Gesundheitszu stand e s ge kommen. Die Be schwerdeführerin habe über eine starke innere Unruhe, Traurigkeit und Durch schlafstörungen geklagt . Unter zusätzlicher Medikation habe sich die Sympto matik jedoch rasch verbess ert. Im Denken - so der Psychiater - wirke die Be schwerdeführerin leicht verlangsamt. Es gebe aber keine Hinweise mehr auf Wahndenken, Zwang, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ebenso wenig seie n Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen erkennbar. Die Be schwer de führerin wirke innerlich und motorisch unruhig sowie teilweise mutis tisch . Sie habe soziophobische Ängste geäussert und sich sozial stark zu rück gezogen. Es bestehe aber keine Suizidalität oder Fremdgefährdung. Schliesslich seien ein Krankheits gefühl und Krankheitseinsicht vorhanden. Der Psychiater attestierte der Be schwer deführerin weiterhin eine voll ständige Arbeits unfähigkeit im regulären Arbeitsmarkt für jegliche Tätigkeit und erachtete sie auch im Haushalt zu circa 50 % beeinträchtigt. A ngesichts der erkennbaren Teil-Rück bildung der initial schweren depressiven Symptomatik und der minimalen, aber stetigen Fortschritte in der Therapie im Sinne einer deut licheren und flüssigeren Sprache
sei mittel- bis langfristig
mit der Wiedererlangung einer Teila rbeits fähigkeit im regu lären Arbeitsmarkt zu rechnen . Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiederein gliederung würden aber nach wie vor nicht bestehen. Eine erneute Überprüfung der Wiedereingliederung sei im Herbst 2018 zu empfehlen. Die subjek tive Moti vation der Be schwerde führerin zur Rückkehr ins «normale Leben» sei sehr hoch, die Um setzung dieser Motivation krankheits bedingt jedoch noch nicht möglich. 3.5
Zu dem Gesagten nahm Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugend medizin und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), am 1 3. März 2018 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/22 S. 4f.) und konstatierte, unter der Medikation und Psychotherapie sei von einer Stabilisierung des Gesundheits zustandes auszugehen. Die behandelnden Ärzte des Z.___ würden mit dem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit rechnen (vgl. vorstehend E. 3.4). Da es sich um die erste depressive Episode handle, sei aus medizinischer Sicht davon auszu gehen, dass diese vorübergehend sei. Der beschriebene Mutismus
- so RAD-Arzt Dr. A.___
- sei hingegen nicht vollständig nachvollziehbar, habe die Beschwer de führerin doch über ihre Beschwerden berichten könne n , wozu sie bei einem Mutismus nicht in der Lage gewesen wäre. 3.6
Im Folgenden sei es wieder zu einer akuten Verschlechterung des depressiven Zustandes mit Entwicklung von psychotischen Symptomen gekommen - so der behandelnde Psychiater (vgl. Stellungnahme vom 2 8. Februar 2019; Urk. 14/2 S. 1 ) . Die Be schwerdeführerin leide an Schla fstörungen und zeige sich emotional mit einer grossen Wut, verbaler Aggression und Emotions ausbrüchen (häufigem Weinen, lautem Schreien und Schimpfen, Herumwerfen von Gegen ständen zu Hause). Sie beschuldige ihren Ehemann, sie im Denken zu beeinflussen (Ich-Störung, psycho tisches Erleben). Aufgrund d es agitierten Zustandsbildes im Rahmen einer länger andauernden depressiven Episode wies der behandelnde Psychiater die Beschwer deführerin sodann notfallmässig in die Akutpsychiatrie im Z.___ ein, wo sie vom 4. April bis 2 3. Mai 2018 in psychiatrisch-psycho thera peutischer Behandlung war (vgl. Kurzaustritts bericht vom 2 9. August 2018; Urk. 14/3) und sich ihr Zustand unter medikamentöser Behandlung mit Abilify stabilisiert habe. Vom 1 3. Juni bis 1 0. August 2018 nahm die Beschwerde füh rerin ,
neben der ambulanten Therapie ,
jeweils halbtags am Programm der Tages klinik teil . Dabei habe sich ihre Kommu nikations fähigkeit mit ihr bekannten Personen etwas verbessert und ihre Stim mung sei phasenweise aufgehellter gewe sen, eine Grundanspannung sowie kör per liche und psychische Blockierung sei jedoch bestehen geblieben. Eine geregelte Tagesstruktur habe die Beschwerde füh rerin nach Abschluss der Tagesklinik dann auch nicht aufrechterhalten können. Im Vordergrund würde noch immer eine schwer depressive Symptomatik mit Antriebs losigkeit, gedrückter Stimmung, Verlust von Interesse und Freude, ein ge schränk ter Konzentrationsfähigkeit, ver mindertem Selbstwert und Selbst ver trau en, Schlaf störungen und verminder tem Appetit stehen . Weiter bestehe eine ausgeprägte Affektarmut , die zu einer schweren Be einträchtigung in den Aktivi täten des täglichen Lebens und einem anhaltenden sozialen Rückzug führe (vgl. Urk. 14/2 S. 2) . Im Zeitpunkt der Verfügung (15. Oktober 2018 ) sei sie nach wie vor vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Dezember 2018 stehe die Beschwer de führerin erneut in teilstationärer Behandlung. Aufgrund des langwierigen Verlaufs schätzte d er be richten de Psychiater die Prognose eher schlechter ein, insbesondere wenn die Beschwerdeführerin bei der Wieder ein gliederung keine individuelle und professionelle Unterstützung erhalte. Eine selbständige Wieder ein gliederung oder mit Hilfe des RAV sei nicht realistisch, da dafür die krank heitsbedingten Funktionseinschränkungen zu gravierend seien . Der Psychiater erachtete die Teilnahme an einer Integrations massnahme an vier Tagen pro Woche jeweils für mindestens zwei Stunden täglich denkbar. Die Leis tungs fähig keit sei zwar vermindert, unter Berücksichtigung des verlang samten Arbeitstem pos und der erhöhten Erschöpfbarkeit (in geschütztem Rahmen) könne die Be schwerde führerin jedoch einfache und konkrete Tätigkeiten auf Anweisung durchführen ( Urk. 14/2 S. 3). 3. 7
Im Rahmen der Haushaltsabklärung am 3 1. Mai 2018 ( Urk. 8/21) gab die Be schwer deführerin an, seit ihrem stationären Aufenthalt im Sommer 2016 gehe es ihr wieder besser. Sie sei nicht mehr so angespannt und nervös, hoffe aber, dass es noch besser werde und sie auch wieder arbeiten könne. Diesbezüglich wolle sie in der Tagesklinik ein Training aufnehmen, damit sie wieder selbständiger werde und in den Arbeitsmarkt einsteigen könne (S. 3). Die Beschwerdeführerin führte aus, im Gesund heitsfall würde sie im Umfang von 30 % einer ausser häuslichen Erwerbs tätigkeit nachgehen . Daneben würde sie sich um das Haus und ihren Sohn (geboren 2010) kümmern, was ihr sehr wichtig sei. Sie wolle für ihn da sein (S. 4).
U nter Berücksichtigung der Mithilfe durch die Familienmitglieder sowie der Schadenminderungspflicht resultierte eine Ein schränkung von total 6.20 % im Haushaltsbereich.
RAD-Ärztin m ed. pract . B.___ , Fachärztin orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, begleitete die Abklärungsperson und hielt in ihrer Stellung nahme vom 1 5. Juni 2018 ( Urk. 8/22 S. 5f.) fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, das Gefühl zu haben, zur Ruhe gekommen zu sein. Sie habe zwar noch Anfälle von Nervosität, eine feste Tagesstruktur würden ihr jedoch helfen, die Unruhe unter Kontrolle zu halten. Die Beschwerde führerin - so med. pract . B.___
- leide an einer psychischen Beeinträchtigung, die sich noch auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Sie verfüge aber auch über Ressourcen, die sie nutzen könne. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer angefochtenen Verfügung vom 15 . Okto ber 2018 ( Urk.
2) sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung mit der Be gründung, es liege keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vor. Sie stützte sich bei ihrer Ent schei dung auf die aktenbasierte Einschätzung des RAD-Arztes Dr. A.___ (vgl. E. 3.5 ) .
Die Beschwerdeführerin lässt in erster Linie Integrationsmassnahmen beantragen, weshalb dieser Anspruch vorab zu prüfen ist. Für die Beurteilung des Renten an spruchs hält die Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten für notwen dig. 4.2
4.2.1
Dem Gesetzeswortlaut von Art. 14a Abs. 1 IVG lässt sich nicht entnehmen, dass Integrationsmassnahmen ein (vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübtes) Mindestpensum voraussetzen. Dies widerspräche auch Art. 8 Abs. 1 bis erster Satz IVG, womit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen explizit nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität abhängig gemacht wird. Eingliederungsmassnahmen sind von Gesetzes wegen auch nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden (Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.2). Anspruchsvoraussetzung ist gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG, dass im bisherigen Beruf (sowie in einer anderen zumutbaren Tätigkeit, vgl. BGE 137 V 1) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Beschwerdefüh rerin ist seit 11. Juli 2016 ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/16/2, Urk. 14/2 S. 3). Dies wird von keiner Partei in Frage gestellt, obwohl angesichts der attestierten Leistungsfähigkeit für eine Eingliederungsmassnahme von anfänglich zwei Stunden am Tag (Urk. 8/24) eine volle Arbeitsunfähigkeit, bezogen auf die früher ausgeübte Erwerbstätigkeit, fraglich bleibt. 4.2.2
Für die leistungsspezifische Invalidität wird ferner vorausgesetzt, dass die Inte grationsmassnahme der Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung dient. Sie bezweckt, die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruf li cher Art zu schaffen. Daran ändert nicht s , dass im Einzelfall sich bei sehr erfolg reich verlaufenden Integrationsmassnahmen weitere berufliche Massnah men erüb ri gen können (vgl. hierzu: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invaliden ver sicherung, Bern 2011, S. 294 N. 569). Angesichts dessen, dass die behandelnden Fachpersonen eine Rückkehr in den angestammten Bereich einer Hilfsarbeiterin als möglich erachteten und keine Umstellung des Tätigkeitsgebiets aus gesund heitlichen Gründen postulierten (vgl. Urk. 8/16/2: «Tätigkeiten im Logistik- oder Rüstbereich erscheinen weiterhin gut geeignet»), steht die Vorbereitung zu einer Berufsberatung (Art. 15) oder Umschulung (Art. 17 IVG) ausser Frage. Zu prüfen bleibt, ob die Integrationsmassnahme notwendig ist, eine Arbeitsvermittlung nach Art. 18 anzuschliessen. 4.2.3
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn der Ver sicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesund heitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Not wendigkeit der Arbeitsvermittlung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3). 4.2.4
Ein Zusammenhang zwischen den bei der Beschwerdeführerin von ihren behan delnden Fachpersonen diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung und der Notwendigkeit einer Arbeitsvermittlung wird nicht schlüssig dargetan. In der Stellungnahme vom 28. Februar 2019 (Urk. 14/2) wird bemerkt, dass die Ermög lichung eines Arbeitsversuchs bzw. einer Belastungserprobung als diagnostisch sinnvoll erachtet werde um zu prüfen, ob eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mittel- bis längerfristig realistisch sei. Ferner erwarteten sie (die Berichterstattenden), dass sich die Integrationsmassnahme positiv auf den Gesund heitszustand auswirken werde und eine geregelte, von aussen vorgegebene Struk tur einen stabilisierenden Effekt habe. Zweck einer Integrationsmassnahme ist jedoch weder ein diagnostischer noch ein in erster Linie therapeutischer, sondern liegt in der Vorbereitung auf weiterführende berufliche Massnahmen. Hierzu wird im Bericht vom 28. Februar 2018 lediglich festgehalten, dass aufgrund des lang wierigen Verlaufs eine schlechte Prognose zu stellen sei und eine Wiederein glie derung aus eigener Kraft als nicht realistisch und umsetzbar erachtet werde, weil dafür die krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen zu gravierend seien. Dies reicht als medizinische Grundlage für einen Entscheid, ob Integrations massnahmen notwendig sind, die Voraussetzung für eine berufliche Eingliede rung zu schaffen, nicht aus.
Die vorliegenden Berichte der behandelnden Psychologin bzw. der involvierten Psychiater sind weder hinsichtlich Diagnose noch krankheitsbedingter, funktio nell einschränkender Symptome noch in der Einschätzung einer seit Juli 2016 unverändert vollständigen Arbeitsunfähigkeit schlüssig. Zumal aufgrund mangel hafter Sprachkenntnisse die Qualität der Befunderhebung in Frage zu stellen ist, wenn – wie sich aus den Berichten ergibt - der Ehemann (oder andere Fami lien angehörige) der Beschwerdeführerin zeitweise anwesend waren bzw. namens der Beschwerdeführerin Auskunft gaben (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/12/3, Urk. 8/12/7, Urk. 8/15/8, Urk. 8/15/17, Urk. 8/16/2, Urk. 8/18/8) bei angeblich «komplexen Familien
- sowie Eheverhältnissen» (Urk. 8/12/7). 4.2.5
Hinsichtlich des Rentenanspruchs, welcher ebenfalls Teil des Anfechtungs gegen standes bildet, ist zwar fraglich, ob angesichts des (mit Replik vom 18. März 2019 [Urk. 13] bestrittenen) Erwerbsanteils und der Einschätzung der Einschränkung im Aufgabenbereich aufgrund des Haushaltsabklärungs b erichts (Urk. 8/21), der grundsätzlich den von der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 und I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2) gestel lten Anforderungen zu genügen scheint, eine medizinische Abklärung notwendig ist. Wie sich dem IK-Auszug (Urk. 8/7) entnehmen lässt, arbeitete die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes im Jahre 2010 in reduziertem Umfang, erfüllte sie nach Auskunft des Arbeitgebers zuletzt ein Pensum von 20 bis 30 % (Urk. 8/9) und lassen ihre unzweideutigen Angaben anlässlich der Ab klä rung vor Ort nicht den Schluss zu, dass sie in absehbarer Zeit beabsichtigte, ihr effektiv ausgeübtes Pensum zu erhöhen. Es lässt sich jedoch nicht aus schliessen, dass – vorausgesetzt die Beschwerdeführerin ist aus noch nicht erhär teten medizinischen Gründen vollständig erwerbsunfähig – auch eine gering fügige Erhöhung der Einschränkung im Haushalt bzw. des Pensums zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % führen könnten. Auch aus diesem Grunde ist eine fachärztliche Abklärung unter Berücksichtigung der massge benden Indikatoren zur Beurteilung der psychisch bedingten Einschränkung des Leistungsvermögens (BGE 141 V 281) notwendig. Jedenfalls lässt sich ein Renten anspruch mit der Feststellung allein, es bestehe kein langandauerndes psychi sches Leiden, angesichts der mit BGE 143 V 409 begründeten Praxisänderung nicht mehr verneinen. 4.3
Schlüssige medizinisch e Aus führungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben würden, liegen demzufolge nicht vor. Mithin kann weder ein Anspruch auf Integrations mass nahmen noch ein solcher auf einen (befristeten) Rentenanspruch ausgeschlossen werden . Jeden falls ist bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1 5. Oktober 2018 die leistungsausschliessende Verwert barkeit des von RAD Dr. A.___
er wähn ten Leistungsvermögens nicht ausge wiesen. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurück zuwei sen, damit sie medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungs fähigkeit in der angestammten wie in einer zumutbaren anderen Tätigkeit durch führe und a nschliessend über den Leistungs anspruch neu verfüge .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 5.2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zess entschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses von Amtes wegen
auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wie sen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leis tungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler