Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 197 2 , verfügt über keine berufliche Ausbildung und war bis
31. Juli 1999 als Railbar -Stewar d bei der Y.___
an gestellt sowie
nach eigenen Angaben nebenberuflich bis September 1999 als Ver sicherungsvertreter bei der Z.___ tätig ( vgl. Urk. 7/ 2 S. 4 , Urk. 7/7 ). Am 14 . März 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Skoliose zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 2 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 16. Mai 2002 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2000 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze und für die Zeit ab 1. Dezember 200 0
bei einem In validitätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 7 / 36 ).
Das Gesuch vom 3. März 2004 (Urk. 7/42) um Rentenerhöhung wies die IV Stelle am 17. April 2007 (Urk. 7/71) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von un verändert 59 % ab. Auf ein Rentenerhöhungsgesuch vom 16. November 2007 (Urk. 7/76) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2008 (Urk. 7/87) und auf ein mündliches Rentenerhöhungsgesuch vom 10. August 2011 (Urk. 7/91) mit Verfügung vom 31.
Januar 2012 (Urk. 7/103) nicht ein.
Im Zuge eines von Amtes wegen am
31. Januar 2012 eingeleiteten Revisionsver fahrens ( vgl. Urk. 7 / 132 S. 1 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 24. Januar 201 4 (Urk. 7 / 133 ) mit,
es bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invali denrente bei einem Invaliditätsgrad von neu
50 %. 1.2
Am 25 . Juni 2018 reichte
die
bevollmächtigte
Hausärztin Dr. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH,
für de n Versicherte n
diverse Arztbe richte bei der IV-Stelle ein (vgl. Urk. 7/135-137 ). Auf Rückfrage der IV-Stelle (Urk. 7/138) bestätigte der Versicherte , eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes melden zu wollen ( vgl. Urk. 7/140 -141). Auf dem am 17. Juli 2018 ( Ur k. 7/143)
v on ihm ausgefüllten Revisionsfragebogen gab er an, dass sich sein Gesundheitszustand wegen p sychische r und körperliche r
Schmerzen, wegen Kopfschmerzen, hinsichtlich der Wirbelsäule und des Blutdruckes verschlechtert habe .
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/ 147 ) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 24 . September 2018 (Urk. 7/ 154 = Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation n icht ein. 2.
Der Versicherte erhob am 16. Oktober 2018 direkt bei der IV-Stelle «Rekurs» ( rich tig: Beschwerde ) gegen deren Nichteintretensverfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2) , worauf di e IV-Stelle die Beschwerde an das hiesige Gericht weiter leitete (Urk. 3) . Der Versicherte beantragte in seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhe bung der Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2) und die materielle Prüfung seines Revisionsgesuch es.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sachverhalt
(vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). 1.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das am 24 . September 2018 (Urk. 2) verfügte Nichteintreten damit, dass eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Der Beschwerde führer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Gemäss telefonischer Bespre chung am 3. August 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, ihr einen schriftlichen Einwand zukommen zu lassen. Dies sei nicht geschehen. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 16.
Oktober 2018 (Urk. 2 ) auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe der Beschwerdegegnerin nach dem Telefonat im August 2018 einen Brief geschrieben mit allen Angaben über die ihn behandelnden Ärzte. Die Beschwerdegegnerin habe es aber u nterlassen, die vorhandenen ärztlichen Berichte einzufordern. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers
eingetreten ist und in diesem Zusammen hang insbesondere, ob der Beschwerdeführer eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat.
Vergleichszeitpunkt bildet die Mitteilung vom
24. Januar 2014 (Urk. 7/133) , mit welcher die Beschwerde gegnerin den weiterhin bestehende n Anspruch auf eine halbe Invalidenrente be stätigte (vgl. E. 1.2) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Mitteilung vom 24.
Januar 2014 (Urk. 7/133) in erster Linie auf das polydisziplinäre - internistische, orthopädi sche, neurologische, psychiatrische - Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenver sicherung (MEDAS), B.___ , vom 17. Dezember 2013 ab (Urk. 7/129). Darin stellten die Gutachter beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 f.): - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei idiopathischer thorako lumbaler Skoliose - nach Spondylodese Th8-L1 (November 1987) - nach Skolioserevision
von ventral und dorsal mit partieller Metallent fernung und anschliessender Instrumentation Th4-L4 (August 2000) - Zeichen einer corticospinalen Läsion geringer Ausprägung an bei den unteren Extremitäten mit Linksbetonung ( postinterventionell ?) - Idiopathische thorak olumbale Skoliose - Tendomyotisches Syndrom im Schulter-/Nackenbereich rechts mehr als links - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode
Daneben nannten sie folgende Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 31): - Dyspepsie vom Refluxtyp - Diskrete chronische Bronchitis im Rahmen eines langjährigen Niko tinabusus - Adipositas (BMI 30,5) - Grosse, im linken oberen Hemiabdomen lokalisierte Bauchwandhernie bei: - Status nach linksthorak oabdominaler Inzision bei Status nach Skolio serevision Th4 bis L5 (28. April 2000) - Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psy chotroper Substanzen (Cannabis, Codein, Opioide, Analgetika und Niko tin) - Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung, Anpassungsproblem bei Veränderungen der Lebensumstände (atypische familiäre Situation, alleinlebend) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung - Kleine Syringomyelie C5-C7 ohne klinische Manifestation - Migräniforme vasomotorische Kopfschmerzen mit Spannungskompo nente
Die MEDAS -Gutachter führten aus, die letzte ausgeübte Tätigkeit in der freien Wirtschaft des Beschwerdeführers sei diejenige eines Railbar -Stewards gewesen. Aufgrund seiner
Limitationen
sei die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht mehr gegeben ( S. 32 Ziff. 10) .
In ad a ptierten Tätigkeiten bestehe eine gewisse Schmerzrestsymptomatik, die organisch erklärt werden könne, sowie eine depressive Symptomatik, die aber weitgehend auch mit den belastenden so zialen Umständen begründet werden könne. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der depressiven Symptomatik sei der Beschwerdefüh rer auch in ad a ptierten Tätigkeiten zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt (S. 33 Ziff. 11). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH , vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 13 . Januar 2014 (Urk. 7/ 132 S.
4 ) aus, es werde empfohlen auf das MEDAS -Gutachten abzustellen. Gestützt darauf sei von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Das Belastungsprofil sehe so aus, dass wechselbelastende leichte bis mittelschwer e Tätigkeiten ohne übermässigen Zeit- und Termind ruck zumutbar seien. 3.3
Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführer s von 50 % in angepasster Tätigkeit aus . Im Ein kommensvergleich stellte sie sowohl für das Validen- als auch für das Invaliden ei n kommen auf die Tabelle TA1 des Bundesamtes für Statistik über die Schwei zerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; Totalwert für Männer , Hilfsarbeiten [Zentralwert]) ab , sodass ein Invaliditätsgrad von 50 % resultierte und weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestand (vgl. Urk. 7/131 , Urk. 7/132 S. 4 f .). Dies teilte sie dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 mit
( Urk. 7/133 ). 4. 4.1
Im Rahmen
der vorliegend zu beurteilenden Glaubhaftmachung einer gesund heitlichen Verschlechterung wurden der Beschwerd e gegnerin
folgende medizini sche Unterlagen durch Dr. A.___ eingereicht (vgl. Urk. 7/136) : 4.2
Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie Dr. med. D.___
von der E.___ nannte in seinem Sprechstundenbericht vom 18. April 2018 (Urk. 7/135/1-2) fol gende Diagnosen : - Persistierende paravertebrale Schmerzen mit/bei: - Dorsalverlagerung des C7-Lotes - Status nach Skolioserevision von ventral und dorsal, mit Instrumenta tion Th4-L4 von ventral August 2000 - Status nach ausgeprägter idiopathischer Skoliose thorakal Th7-L2 linkskonvex 80°, mit zunehmender Lotdekompensation und chroni schen lumbalen Schmerzen - Status nach CD- Spondylodese Th8 -L 1 (November 1987, im Hause) - Kleine Syringomyelie C5-C7 - Narbenbruch linkes Abdomen
Dazu führte Dr. D.___ aus, im Befund fänden sich keine neuen Aspekte.
Die aktuell durchgeführte MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) ergebe keinen Hin weis für eine relevante spinale Impulsleitstörung bei vorbestehender Zentralka nalerweiterung/ Syringomyelie von Segmentunterkante 4 bis C6 reichend. Es er gebe sich kein Hinweis für foraminale Engen.
Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom März 2017 zeige sich ein stationärer Befund mit kleiner Syringohydromyelie C5-C 7. Es bestehe kein Hinweis auf eine Neurokompression im Bereich der HWS. 4.3
Institutsdirektorin Prof. Dr. med. F.___ , Oberarzt i.V. G.___ , Assistenzärz tin prakt. med.
H.___ und Assistenzarzt prakt. med. I.___
v om J.___ des K.___
nannte n in ihrem
Austrittsbericht vom 9 . Mai 2018 (Urk. 7/135/ 3 - 5 ) fol gende Diagnosen (verkürzt wiedergegeben) : - Unklare Oberbauchschmerzen, Erstdiagnose 9. Mai 2018 - Arterielle Hypertonie - Aktuell nicht unter medikamentöser Behandlung
Dazu führte n
die Ärzte des K.___ aus, der Beschwerdeführer sei , bei seit drei Wo chen bestehenden rechtsseitigen Oberbauchschmerzen , auf dem Notfall vorstellig geworden. Bei blanden Laborparametern hätten sie eine sonographische
Abdo menuntersuchung (vgl. Urk. 7/135/6) durch geführt , die keine Anhaltspunkte für eine Cholestase, Cholelithiasis oder
Cholezystitis gezeigt habe . Nach Rücksprache mit dem diensthabenden Gas troen terologen
hätten sie daher eine Gastroskopie zur weiteren A bklärung der unklaren Oberbauchbe schwerden geplant.
Der Be schwerdeführer habe unter adäquater Schmerztherapie
wieder nach Hause ent lassen werden können . 4.4
Oberarzt Dr. med. L.___ vom M.___ des K.___ hielt in seinem Biopsie-Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/135/7-8) über den endoskopischen Befund fest, dass eine Antrumgastritis und eine ausgefranste
Z-Linie mit narbiger Einziehung habe festgestellt werden können. Es bestehe zudem der Verdacht auf eine Glykogenakanthose
ösophageal . 5. 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass sich die Ärzte in den eingereichten Berichten weder zur Arbeitsfähigkeit noch zu funktionellen Einschränkungen äusserten (vgl. E. 4.2-4 ). Es ist daher allein anhand der erhobenen Befunde zu eruieren, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargelegt worden ist.
Entscheidend dabei sind allfällige zusätzliche funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit. 5.2
Betreffend das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom fanden sich im Befund von Dr. D.___ keine neuen Aspekte. Das HWS-MRI hat keinen Hinweis für eine relevante spinale Impulsleitstörung oder foraminale Engen ergeben. Der Befund bezüglich der kleinen Syringohydromyelie C5-C7 zeigte sich stationär. Anhalts punkte für eine Neurokompression im Bereich der HWS bestehen keine (vgl. E. 4.2). Neue zusätzliche funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit wurden keine beschrieben und sind somit nicht glaubhaft dar getan.
Was die Oberbauchschmerzen angeht, konnten die Ärzte des K.___ keine Anhalts punkte für eine Cholestase, Cholelithiasis oder Cholezystitis finden und die La borparameter waren unauffällig. Sie entliessen den notfallmäs s ig vorstellig ge wordenen Beschwerdeführer denn auch unter adäquater Schmerztherapie wieder nach Hause (E. 4.3) .
D ie von Dr. L.___
(E. 4.4) festgestellte Antrumgastritis (Ma genschleimhautentzündung) lässt sich in der Regel medikamentös behandeln und weist
– wenn überhaupt - auf keine dauerhafte n funktionelle n Einschränkung en hin ( vgl. zur Antrumgastritis : https://www.gastritisbehandlung.com/was-ist-eine-antrumgastritis/
) .
Auch der von Dr. L.___
geäusserte Verdacht auf eine
Glykogenakanthose ( b enigne, flache Lä sionen mit Glykogen einlagerungen ) ver ursacht in der Regel keine Symptome und bedarf keiner Therapie (vgl.
on line Ps ch y rembel; Stichwort: Glykogenakanthose
[ https://www.pschy - rem bel.de/
Glykogenakanthose /K0R07/ doc / ]) . Die ausgefranste Z-Linie (Grenze zwi schen der Schleimhaut der Speiseröhre und der Schleimhaut des Magens) mit narbiger Einziehung führt ebenfalls zu keiner funktionellen Einschränkung.
Die von den Ärzten des K.___ festgestellte (E. 4.3) arterielle Hypertonie ist durch Umstellung der Lebensgewohnheiten sowie allenfalls medikamentös e Therapie behandelbar (vgl. Pschyrembel , Klinisches Wörterbuch, 25 9. Aufl., S. 752 f.).
Der Narbenbruch des linke n Abdomens
entspricht der Bauchwandhernie , welche be reits von den MEDAS -Gutachtern festgestellt
wurde (vgl. E. 3.1 und E. 4.2).
Weiter legte die Beschwerdegegnerin die eingereichten Unterlagen dem RAD vor. Dr. med . N.___ äusserte sich als einzige medizinisch e Fachperson zur Frage, ob es zu einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung gekommen ist, und legte überzeugend dar, dass sich aus den eingereichten medizinischen Berichten keine objektiven Befunde oder funktionelle n Einschränkungen ableiten liessen, die eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar begrün den könnten (Urk. 7/ 146 S. 2). 5.3
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, er habe der Beschwerdegeg nerin alle Angaben über die ihn behandelnden Ärzte gemacht und diese habe es unterlassen die vorhandenen ärztlichen Berichte einzufordern, ist darauf hin zu weisen, dass er für das Glaubhaftmachen eines Revisionsgrundes die Beweislast trägt (vgl. E. 1.3). Folglich wäre es an ihm gelegen, die dafür notwendigen Be weismittel (Arztbericht e ) de r Beschwerdegegnerin vorzulegen. Anlässlich des Te lefonates mit Frau O.___ von der Beschwerdegegnerin a m 3. August 2018 wurde er zudem explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er selb er
einen Bericht von dem ihn behandelnden Dr. med. P.___ vom Q.___ einzureichen hat. Dies sicherte er denn auch zu, reichte einen solchen jedoch nie ein (vgl. Urk. 7/148). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich vorliegend be reits um das vierte vom Beschwerdeführer eingeleitete Revisionsverfahren (Ren tenerhöhungsgesuch) handelt und er den Verfahrensablauf respektive den Um stand, dass er eine n Revisionsgrund glaubhaft machen muss , kennen muss . 5.4
Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer mit den im Verwaltungs verfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-4) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsbegehren nicht eingetre ten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sachverhalt
(vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 2.
E. 2 S.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das am 24 . September 2018 (Urk. 2) verfügte Nichteintreten damit, dass eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Der Beschwerde führer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Gemäss telefonischer Bespre chung am 3. August 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, ihr einen schriftlichen Einwand zukommen zu lassen. Dies sei nicht geschehen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 16.
Oktober 2018 (Urk. 2 ) auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe der Beschwerdegegnerin nach dem Telefonat im August 2018 einen Brief geschrieben mit allen Angaben über die ihn behandelnden Ärzte. Die Beschwerdegegnerin habe es aber u nterlassen, die vorhandenen ärztlichen Berichte einzufordern.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers
eingetreten ist und in diesem Zusammen hang insbesondere, ob der Beschwerdeführer eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat.
Vergleichszeitpunkt bildet die Mitteilung vom
24. Januar 2014 (Urk. 7/133) , mit welcher die Beschwerde gegnerin den weiterhin bestehende n Anspruch auf eine halbe Invalidenrente be stätigte (vgl. E. 1.2) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Mitteilung vom 24.
Januar 2014 (Urk. 7/133) in erster Linie auf das polydisziplinäre - internistische, orthopädi sche, neurologische, psychiatrische - Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenver sicherung (MEDAS), B.___ , vom 17. Dezember 2013 ab (Urk. 7/129). Darin stellten die Gutachter beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 f.): - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei idiopathischer thorako lumbaler Skoliose - nach Spondylodese Th8-L1 (November 1987) - nach Skolioserevision
von ventral und dorsal mit partieller Metallent fernung und anschliessender Instrumentation Th4-L4 (August 2000) - Zeichen einer corticospinalen Läsion geringer Ausprägung an bei den unteren Extremitäten mit Linksbetonung ( postinterventionell ?) - Idiopathische thorak olumbale Skoliose - Tendomyotisches Syndrom im Schulter-/Nackenbereich rechts mehr als links - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode
Daneben nannten sie folgende Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 31): - Dyspepsie vom Refluxtyp - Diskrete chronische Bronchitis im Rahmen eines langjährigen Niko tinabusus - Adipositas (BMI 30,5) - Grosse, im linken oberen Hemiabdomen lokalisierte Bauchwandhernie bei: - Status nach linksthorak oabdominaler Inzision bei Status nach Skolio serevision Th4 bis L5 (28. April 2000) - Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psy chotroper Substanzen (Cannabis, Codein, Opioide, Analgetika und Niko tin) - Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung, Anpassungsproblem bei Veränderungen der Lebensumstände (atypische familiäre Situation, alleinlebend) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung - Kleine Syringomyelie C5-C7 ohne klinische Manifestation - Migräniforme vasomotorische Kopfschmerzen mit Spannungskompo nente
Die MEDAS -Gutachter führten aus, die letzte ausgeübte Tätigkeit in der freien Wirtschaft des Beschwerdeführers sei diejenige eines Railbar -Stewards gewesen. Aufgrund seiner
Limitationen
sei die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht mehr gegeben ( S. 32 Ziff. 10) .
In ad a ptierten Tätigkeiten bestehe eine gewisse Schmerzrestsymptomatik, die organisch erklärt werden könne, sowie eine depressive Symptomatik, die aber weitgehend auch mit den belastenden so zialen Umständen begründet werden könne. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der depressiven Symptomatik sei der Beschwerdefüh rer auch in ad a ptierten Tätigkeiten zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt (S. 33 Ziff. 11). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH , vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 13 . Januar 2014 (Urk. 7/ 132 S.
4 ) aus, es werde empfohlen auf das MEDAS -Gutachten abzustellen. Gestützt darauf sei von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Das Belastungsprofil sehe so aus, dass wechselbelastende leichte bis mittelschwer e Tätigkeiten ohne übermässigen Zeit- und Termind ruck zumutbar seien. 3.3
Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführer s von 50 % in angepasster Tätigkeit aus . Im Ein kommensvergleich stellte sie sowohl für das Validen- als auch für das Invaliden ei n kommen auf die Tabelle TA1 des Bundesamtes für Statistik über die Schwei zerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; Totalwert für Männer , Hilfsarbeiten [Zentralwert]) ab , sodass ein Invaliditätsgrad von 50 % resultierte und weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestand (vgl. Urk. 7/131 , Urk. 7/132 S. 4 f .). Dies teilte sie dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 mit
( Urk. 7/133 ). 4.
E. 4 , Urk. 7/7 ). Am 14 . März 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Skoliose zum Leistungsbezug an (Urk.
E. 4.1 Im Rahmen
der vorliegend zu beurteilenden Glaubhaftmachung einer gesund heitlichen Verschlechterung wurden der Beschwerd e gegnerin
folgende medizini sche Unterlagen durch Dr. A.___ eingereicht (vgl. Urk. 7/136) :
E. 4.2 Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie Dr. med. D.___
von der E.___ nannte in seinem Sprechstundenbericht vom 18. April 2018 (Urk. 7/135/1-2) fol gende Diagnosen : - Persistierende paravertebrale Schmerzen mit/bei: - Dorsalverlagerung des C7-Lotes - Status nach Skolioserevision von ventral und dorsal, mit Instrumenta tion Th4-L4 von ventral August 2000 - Status nach ausgeprägter idiopathischer Skoliose thorakal Th7-L2 linkskonvex 80°, mit zunehmender Lotdekompensation und chroni schen lumbalen Schmerzen - Status nach CD- Spondylodese Th8 -L 1 (November 1987, im Hause) - Kleine Syringomyelie C5-C7 - Narbenbruch linkes Abdomen
Dazu führte Dr. D.___ aus, im Befund fänden sich keine neuen Aspekte.
Die aktuell durchgeführte MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) ergebe keinen Hin weis für eine relevante spinale Impulsleitstörung bei vorbestehender Zentralka nalerweiterung/ Syringomyelie von Segmentunterkante 4 bis C6 reichend. Es er gebe sich kein Hinweis für foraminale Engen.
Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom März 2017 zeige sich ein stationärer Befund mit kleiner Syringohydromyelie C5-C 7. Es bestehe kein Hinweis auf eine Neurokompression im Bereich der HWS.
E. 4.3 Institutsdirektorin Prof. Dr. med. F.___ , Oberarzt i.V. G.___ , Assistenzärz tin prakt. med.
H.___ und Assistenzarzt prakt. med. I.___
v om J.___ des K.___
nannte n in ihrem
Austrittsbericht vom
E. 4.4 Oberarzt Dr. med. L.___ vom M.___ des K.___ hielt in seinem Biopsie-Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/135/7-8) über den endoskopischen Befund fest, dass eine Antrumgastritis und eine ausgefranste
Z-Linie mit narbiger Einziehung habe festgestellt werden können. Es bestehe zudem der Verdacht auf eine Glykogenakanthose
ösophageal . 5. 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass sich die Ärzte in den eingereichten Berichten weder zur Arbeitsfähigkeit noch zu funktionellen Einschränkungen äusserten (vgl. E. 4.2-4 ). Es ist daher allein anhand der erhobenen Befunde zu eruieren, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargelegt worden ist.
Entscheidend dabei sind allfällige zusätzliche funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit. 5.2
Betreffend das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom fanden sich im Befund von Dr. D.___ keine neuen Aspekte. Das HWS-MRI hat keinen Hinweis für eine relevante spinale Impulsleitstörung oder foraminale Engen ergeben. Der Befund bezüglich der kleinen Syringohydromyelie C5-C7 zeigte sich stationär. Anhalts punkte für eine Neurokompression im Bereich der HWS bestehen keine (vgl. E. 4.2). Neue zusätzliche funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit wurden keine beschrieben und sind somit nicht glaubhaft dar getan.
Was die Oberbauchschmerzen angeht, konnten die Ärzte des K.___ keine Anhalts punkte für eine Cholestase, Cholelithiasis oder Cholezystitis finden und die La borparameter waren unauffällig. Sie entliessen den notfallmäs s ig vorstellig ge wordenen Beschwerdeführer denn auch unter adäquater Schmerztherapie wieder nach Hause (E. 4.3) .
D ie von Dr. L.___
(E. 4.4) festgestellte Antrumgastritis (Ma genschleimhautentzündung) lässt sich in der Regel medikamentös behandeln und weist
– wenn überhaupt - auf keine dauerhafte n funktionelle n Einschränkung en hin ( vgl. zur Antrumgastritis : https://www.gastritisbehandlung.com/was-ist-eine-antrumgastritis/
) .
Auch der von Dr. L.___
geäusserte Verdacht auf eine
Glykogenakanthose ( b enigne, flache Lä sionen mit Glykogen einlagerungen ) ver ursacht in der Regel keine Symptome und bedarf keiner Therapie (vgl.
on line Ps ch y rembel; Stichwort: Glykogenakanthose
[ https://www.pschy - rem bel.de/
Glykogenakanthose /K0R07/ doc / ]) . Die ausgefranste Z-Linie (Grenze zwi schen der Schleimhaut der Speiseröhre und der Schleimhaut des Magens) mit narbiger Einziehung führt ebenfalls zu keiner funktionellen Einschränkung.
Die von den Ärzten des K.___ festgestellte (E. 4.3) arterielle Hypertonie ist durch Umstellung der Lebensgewohnheiten sowie allenfalls medikamentös e Therapie behandelbar (vgl. Pschyrembel , Klinisches Wörterbuch, 25 9. Aufl., S. 752 f.).
Der Narbenbruch des linke n Abdomens
entspricht der Bauchwandhernie , welche be reits von den MEDAS -Gutachtern festgestellt
wurde (vgl. E. 3.1 und E. 4.2).
Weiter legte die Beschwerdegegnerin die eingereichten Unterlagen dem RAD vor. Dr. med . N.___ äusserte sich als einzige medizinisch e Fachperson zur Frage, ob es zu einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung gekommen ist, und legte überzeugend dar, dass sich aus den eingereichten medizinischen Berichten keine objektiven Befunde oder funktionelle n Einschränkungen ableiten liessen, die eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar begrün den könnten (Urk. 7/ 146 S. 2). 5.3
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, er habe der Beschwerdegeg nerin alle Angaben über die ihn behandelnden Ärzte gemacht und diese habe es unterlassen die vorhandenen ärztlichen Berichte einzufordern, ist darauf hin zu weisen, dass er für das Glaubhaftmachen eines Revisionsgrundes die Beweislast trägt (vgl. E. 1.3). Folglich wäre es an ihm gelegen, die dafür notwendigen Be weismittel (Arztbericht e ) de r Beschwerdegegnerin vorzulegen. Anlässlich des Te lefonates mit Frau O.___ von der Beschwerdegegnerin a m 3. August 2018 wurde er zudem explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er selb er
einen Bericht von dem ihn behandelnden Dr. med. P.___ vom Q.___ einzureichen hat. Dies sicherte er denn auch zu, reichte einen solchen jedoch nie ein (vgl. Urk. 7/148). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich vorliegend be reits um das vierte vom Beschwerdeführer eingeleitete Revisionsverfahren (Ren tenerhöhungsgesuch) handelt und er den Verfahrensablauf respektive den Um stand, dass er eine n Revisionsgrund glaubhaft machen muss , kennen muss . 5.4
Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer mit den im Verwaltungs verfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-4) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsbegehren nicht eingetre ten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 7 / 133 ) mit,
es bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invali denrente bei einem Invaliditätsgrad von neu
50 %.
E. 9 . Mai 2018 (Urk. 7/135/ 3 - 5 ) fol gende Diagnosen (verkürzt wiedergegeben) : - Unklare Oberbauchschmerzen, Erstdiagnose 9. Mai 2018 - Arterielle Hypertonie - Aktuell nicht unter medikamentöser Behandlung
Dazu führte n
die Ärzte des K.___ aus, der Beschwerdeführer sei , bei seit drei Wo chen bestehenden rechtsseitigen Oberbauchschmerzen , auf dem Notfall vorstellig geworden. Bei blanden Laborparametern hätten sie eine sonographische
Abdo menuntersuchung (vgl. Urk. 7/135/6) durch geführt , die keine Anhaltspunkte für eine Cholestase, Cholelithiasis oder
Cholezystitis gezeigt habe . Nach Rücksprache mit dem diensthabenden Gas troen terologen
hätten sie daher eine Gastroskopie zur weiteren A bklärung der unklaren Oberbauchbe schwerden geplant.
Der Be schwerdeführer habe unter adäquater Schmerztherapie
wieder nach Hause ent lassen werden können .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01000
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 1. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 197 2 , verfügt über keine berufliche Ausbildung und war bis
31. Juli 1999 als Railbar -Stewar d bei der Y.___
an gestellt sowie
nach eigenen Angaben nebenberuflich bis September 1999 als Ver sicherungsvertreter bei der Z.___ tätig ( vgl. Urk. 7/ 2 S. 4 , Urk. 7/7 ). Am 14 . März 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Skoliose zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 2 ). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 16. Mai 2002 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2000 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze und für die Zeit ab 1. Dezember 200 0
bei einem In validitätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 7 / 36 ).
Das Gesuch vom 3. März 2004 (Urk. 7/42) um Rentenerhöhung wies die IV Stelle am 17. April 2007 (Urk. 7/71) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von un verändert 59 % ab. Auf ein Rentenerhöhungsgesuch vom 16. November 2007 (Urk. 7/76) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2008 (Urk. 7/87) und auf ein mündliches Rentenerhöhungsgesuch vom 10. August 2011 (Urk. 7/91) mit Verfügung vom 31.
Januar 2012 (Urk. 7/103) nicht ein.
Im Zuge eines von Amtes wegen am
31. Januar 2012 eingeleiteten Revisionsver fahrens ( vgl. Urk. 7 / 132 S. 1 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 24. Januar 201 4 (Urk. 7 / 133 ) mit,
es bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invali denrente bei einem Invaliditätsgrad von neu
50 %. 1.2
Am 25 . Juni 2018 reichte
die
bevollmächtigte
Hausärztin Dr. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH,
für de n Versicherte n
diverse Arztbe richte bei der IV-Stelle ein (vgl. Urk. 7/135-137 ). Auf Rückfrage der IV-Stelle (Urk. 7/138) bestätigte der Versicherte , eine Verschlechterung seines Gesund heitszustandes melden zu wollen ( vgl. Urk. 7/140 -141). Auf dem am 17. Juli 2018 ( Ur k. 7/143)
v on ihm ausgefüllten Revisionsfragebogen gab er an, dass sich sein Gesundheitszustand wegen p sychische r und körperliche r
Schmerzen, wegen Kopfschmerzen, hinsichtlich der Wirbelsäule und des Blutdruckes verschlechtert habe .
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/ 147 ) trat die IV-Stelle mit Verfü gung vom 24 . September 2018 (Urk. 7/ 154 = Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation n icht ein. 2.
Der Versicherte erhob am 16. Oktober 2018 direkt bei der IV-Stelle «Rekurs» ( rich tig: Beschwerde ) gegen deren Nichteintretensverfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2) , worauf di e IV-Stelle die Beschwerde an das hiesige Gericht weiter leitete (Urk. 3) . Der Versicherte beantragte in seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhe bung der Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 2) und die materielle Prüfung seines Revisionsgesuch es.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sachverhalt
(vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen). 1.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete das am 24 . September 2018 (Urk. 2) verfügte Nichteintreten damit, dass eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Der Beschwerde führer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Gemäss telefonischer Bespre chung am 3. August 2018 habe der Beschwerdeführer angegeben, ihr einen schriftlichen Einwand zukommen zu lassen. Dies sei nicht geschehen. 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 16.
Oktober 2018 (Urk. 2 ) auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe der Beschwerdegegnerin nach dem Telefonat im August 2018 einen Brief geschrieben mit allen Angaben über die ihn behandelnden Ärzte. Die Beschwerdegegnerin habe es aber u nterlassen, die vorhandenen ärztlichen Berichte einzufordern. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers
eingetreten ist und in diesem Zusammen hang insbesondere, ob der Beschwerdeführer eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat.
Vergleichszeitpunkt bildet die Mitteilung vom
24. Januar 2014 (Urk. 7/133) , mit welcher die Beschwerde gegnerin den weiterhin bestehende n Anspruch auf eine halbe Invalidenrente be stätigte (vgl. E. 1.2) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Mitteilung vom 24.
Januar 2014 (Urk. 7/133) in erster Linie auf das polydisziplinäre - internistische, orthopädi sche, neurologische, psychiatrische - Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenver sicherung (MEDAS), B.___ , vom 17. Dezember 2013 ab (Urk. 7/129). Darin stellten die Gutachter beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 f.): - Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei idiopathischer thorako lumbaler Skoliose - nach Spondylodese Th8-L1 (November 1987) - nach Skolioserevision
von ventral und dorsal mit partieller Metallent fernung und anschliessender Instrumentation Th4-L4 (August 2000) - Zeichen einer corticospinalen Läsion geringer Ausprägung an bei den unteren Extremitäten mit Linksbetonung ( postinterventionell ?) - Idiopathische thorak olumbale Skoliose - Tendomyotisches Syndrom im Schulter-/Nackenbereich rechts mehr als links - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode
Daneben nannten sie folgende Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 31): - Dyspepsie vom Refluxtyp - Diskrete chronische Bronchitis im Rahmen eines langjährigen Niko tinabusus - Adipositas (BMI 30,5) - Grosse, im linken oberen Hemiabdomen lokalisierte Bauchwandhernie bei: - Status nach linksthorak oabdominaler Inzision bei Status nach Skolio serevision Th4 bis L5 (28. April 2000) - Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psy chotroper Substanzen (Cannabis, Codein, Opioide, Analgetika und Niko tin) - Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung, Anpassungsproblem bei Veränderungen der Lebensumstände (atypische familiäre Situation, alleinlebend) - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung - Kleine Syringomyelie C5-C7 ohne klinische Manifestation - Migräniforme vasomotorische Kopfschmerzen mit Spannungskompo nente
Die MEDAS -Gutachter führten aus, die letzte ausgeübte Tätigkeit in der freien Wirtschaft des Beschwerdeführers sei diejenige eines Railbar -Stewards gewesen. Aufgrund seiner
Limitationen
sei die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht mehr gegeben ( S. 32 Ziff. 10) .
In ad a ptierten Tätigkeiten bestehe eine gewisse Schmerzrestsymptomatik, die organisch erklärt werden könne, sowie eine depressive Symptomatik, die aber weitgehend auch mit den belastenden so zialen Umständen begründet werden könne. Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und der depressiven Symptomatik sei der Beschwerdefüh rer auch in ad a ptierten Tätigkeiten zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt (S. 33 Ziff. 11). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH , vom Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 13 . Januar 2014 (Urk. 7/ 132 S.
4 ) aus, es werde empfohlen auf das MEDAS -Gutachten abzustellen. Gestützt darauf sei von einer 0%igen Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Das Belastungsprofil sehe so aus, dass wechselbelastende leichte bis mittelschwer e Tätigkeiten ohne übermässigen Zeit- und Termind ruck zumutbar seien. 3.3
Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführer s von 50 % in angepasster Tätigkeit aus . Im Ein kommensvergleich stellte sie sowohl für das Validen- als auch für das Invaliden ei n kommen auf die Tabelle TA1 des Bundesamtes für Statistik über die Schwei zerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; Totalwert für Männer , Hilfsarbeiten [Zentralwert]) ab , sodass ein Invaliditätsgrad von 50 % resultierte und weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestand (vgl. Urk. 7/131 , Urk. 7/132 S. 4 f .). Dies teilte sie dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 mit
( Urk. 7/133 ). 4. 4.1
Im Rahmen
der vorliegend zu beurteilenden Glaubhaftmachung einer gesund heitlichen Verschlechterung wurden der Beschwerd e gegnerin
folgende medizini sche Unterlagen durch Dr. A.___ eingereicht (vgl. Urk. 7/136) : 4.2
Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie Dr. med. D.___
von der E.___ nannte in seinem Sprechstundenbericht vom 18. April 2018 (Urk. 7/135/1-2) fol gende Diagnosen : - Persistierende paravertebrale Schmerzen mit/bei: - Dorsalverlagerung des C7-Lotes - Status nach Skolioserevision von ventral und dorsal, mit Instrumenta tion Th4-L4 von ventral August 2000 - Status nach ausgeprägter idiopathischer Skoliose thorakal Th7-L2 linkskonvex 80°, mit zunehmender Lotdekompensation und chroni schen lumbalen Schmerzen - Status nach CD- Spondylodese Th8 -L 1 (November 1987, im Hause) - Kleine Syringomyelie C5-C7 - Narbenbruch linkes Abdomen
Dazu führte Dr. D.___ aus, im Befund fänden sich keine neuen Aspekte.
Die aktuell durchgeführte MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) ergebe keinen Hin weis für eine relevante spinale Impulsleitstörung bei vorbestehender Zentralka nalerweiterung/ Syringomyelie von Segmentunterkante 4 bis C6 reichend. Es er gebe sich kein Hinweis für foraminale Engen.
Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom März 2017 zeige sich ein stationärer Befund mit kleiner Syringohydromyelie C5-C 7. Es bestehe kein Hinweis auf eine Neurokompression im Bereich der HWS. 4.3
Institutsdirektorin Prof. Dr. med. F.___ , Oberarzt i.V. G.___ , Assistenzärz tin prakt. med.
H.___ und Assistenzarzt prakt. med. I.___
v om J.___ des K.___
nannte n in ihrem
Austrittsbericht vom 9 . Mai 2018 (Urk. 7/135/ 3 - 5 ) fol gende Diagnosen (verkürzt wiedergegeben) : - Unklare Oberbauchschmerzen, Erstdiagnose 9. Mai 2018 - Arterielle Hypertonie - Aktuell nicht unter medikamentöser Behandlung
Dazu führte n
die Ärzte des K.___ aus, der Beschwerdeführer sei , bei seit drei Wo chen bestehenden rechtsseitigen Oberbauchschmerzen , auf dem Notfall vorstellig geworden. Bei blanden Laborparametern hätten sie eine sonographische
Abdo menuntersuchung (vgl. Urk. 7/135/6) durch geführt , die keine Anhaltspunkte für eine Cholestase, Cholelithiasis oder
Cholezystitis gezeigt habe . Nach Rücksprache mit dem diensthabenden Gas troen terologen
hätten sie daher eine Gastroskopie zur weiteren A bklärung der unklaren Oberbauchbe schwerden geplant.
Der Be schwerdeführer habe unter adäquater Schmerztherapie
wieder nach Hause ent lassen werden können . 4.4
Oberarzt Dr. med. L.___ vom M.___ des K.___ hielt in seinem Biopsie-Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/135/7-8) über den endoskopischen Befund fest, dass eine Antrumgastritis und eine ausgefranste
Z-Linie mit narbiger Einziehung habe festgestellt werden können. Es bestehe zudem der Verdacht auf eine Glykogenakanthose
ösophageal . 5. 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass sich die Ärzte in den eingereichten Berichten weder zur Arbeitsfähigkeit noch zu funktionellen Einschränkungen äusserten (vgl. E. 4.2-4 ). Es ist daher allein anhand der erhobenen Befunde zu eruieren, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargelegt worden ist.
Entscheidend dabei sind allfällige zusätzliche funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit. 5.2
Betreffend das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom fanden sich im Befund von Dr. D.___ keine neuen Aspekte. Das HWS-MRI hat keinen Hinweis für eine relevante spinale Impulsleitstörung oder foraminale Engen ergeben. Der Befund bezüglich der kleinen Syringohydromyelie C5-C7 zeigte sich stationär. Anhalts punkte für eine Neurokompression im Bereich der HWS bestehen keine (vgl. E. 4.2). Neue zusätzliche funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit wurden keine beschrieben und sind somit nicht glaubhaft dar getan.
Was die Oberbauchschmerzen angeht, konnten die Ärzte des K.___ keine Anhalts punkte für eine Cholestase, Cholelithiasis oder Cholezystitis finden und die La borparameter waren unauffällig. Sie entliessen den notfallmäs s ig vorstellig ge wordenen Beschwerdeführer denn auch unter adäquater Schmerztherapie wieder nach Hause (E. 4.3) .
D ie von Dr. L.___
(E. 4.4) festgestellte Antrumgastritis (Ma genschleimhautentzündung) lässt sich in der Regel medikamentös behandeln und weist
– wenn überhaupt - auf keine dauerhafte n funktionelle n Einschränkung en hin ( vgl. zur Antrumgastritis : https://www.gastritisbehandlung.com/was-ist-eine-antrumgastritis/
) .
Auch der von Dr. L.___
geäusserte Verdacht auf eine
Glykogenakanthose ( b enigne, flache Lä sionen mit Glykogen einlagerungen ) ver ursacht in der Regel keine Symptome und bedarf keiner Therapie (vgl.
on line Ps ch y rembel; Stichwort: Glykogenakanthose
[ https://www.pschy - rem bel.de/
Glykogenakanthose /K0R07/ doc / ]) . Die ausgefranste Z-Linie (Grenze zwi schen der Schleimhaut der Speiseröhre und der Schleimhaut des Magens) mit narbiger Einziehung führt ebenfalls zu keiner funktionellen Einschränkung.
Die von den Ärzten des K.___ festgestellte (E. 4.3) arterielle Hypertonie ist durch Umstellung der Lebensgewohnheiten sowie allenfalls medikamentös e Therapie behandelbar (vgl. Pschyrembel , Klinisches Wörterbuch, 25 9. Aufl., S. 752 f.).
Der Narbenbruch des linke n Abdomens
entspricht der Bauchwandhernie , welche be reits von den MEDAS -Gutachtern festgestellt
wurde (vgl. E. 3.1 und E. 4.2).
Weiter legte die Beschwerdegegnerin die eingereichten Unterlagen dem RAD vor. Dr. med . N.___ äusserte sich als einzige medizinisch e Fachperson zur Frage, ob es zu einer wesentlichen gesundheitlichen Veränderung gekommen ist, und legte überzeugend dar, dass sich aus den eingereichten medizinischen Berichten keine objektiven Befunde oder funktionelle n Einschränkungen ableiten liessen, die eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachvollziehbar begrün den könnten (Urk. 7/ 146 S. 2). 5.3
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, er habe der Beschwerdegeg nerin alle Angaben über die ihn behandelnden Ärzte gemacht und diese habe es unterlassen die vorhandenen ärztlichen Berichte einzufordern, ist darauf hin zu weisen, dass er für das Glaubhaftmachen eines Revisionsgrundes die Beweislast trägt (vgl. E. 1.3). Folglich wäre es an ihm gelegen, die dafür notwendigen Be weismittel (Arztbericht e ) de r Beschwerdegegnerin vorzulegen. Anlässlich des Te lefonates mit Frau O.___ von der Beschwerdegegnerin a m 3. August 2018 wurde er zudem explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er selb er
einen Bericht von dem ihn behandelnden Dr. med. P.___ vom Q.___ einzureichen hat. Dies sicherte er denn auch zu, reichte einen solchen jedoch nie ein (vgl. Urk. 7/148). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich vorliegend be reits um das vierte vom Beschwerdeführer eingeleitete Revisionsverfahren (Ren tenerhöhungsgesuch) handelt und er den Verfahrensablauf respektive den Um stand, dass er eine n Revisionsgrund glaubhaft machen muss , kennen muss . 5.4
Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer mit den im Verwaltungs verfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-4) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsbegehren nicht eingetre ten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller