Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1971, war seit August 1994 als Maschinenmonteur bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 6/14), als er sich am 2 6. August 2008 bei der Arbeit ein Verhebetrauma mit persistierenden lumboradikulären
Schmerzen L5 links bei paramedianer Diskushernie L4/5 links zuzog ( Urk. 6/12/3-4). Infolge
dessen war er ab dem 1. September 2008 arbeitsunfähig ( Urk. 6/13/3). Nach M eldung zur Früherfassung durch die Arbe itgeberin im Oktober 2008 (Urk. 6/2) und ersten medizinischen und erwerblichen Erhebungen durch die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ( Urk. 6/3) meldete sich X.___ im Dezember 2008 zum Leistungsbezug bei der Invalidenver siche rung an ( Urk. 6/6). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der Krankentag geld versicherung ( Urk. 6/11) sowie der
Suva bei ( Urk. 6/12) und ersuchte den Haus arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , (Berichte vom 1 7. Dezember 2008, Urk. 6/13 , und vom 2 0. Januar 2010 samt Beilagen , Urk. 6/
37) wie auch die behandelnden Fachärzte verschiedener Institutionen (Berichte des Spitals A.___
vom 3. und 4. Mä rz 2009 samt diverser Beilagen, Urk. 6/22-23 , des Sanatoriums B.___ vom 2 4. Februar 2010, Urk. 6/40, der p sychiatri schen Klinik
C.___ vom 1 2. Februar 2010 , Urk. 6/44 , und der p sychiatris chen K linik D.___ , vom 13. September 2010 , Urk. 6/49) und die Arbeitgeberin ( Arbeitgeberbericht vom 8. Januar 2009 , Urk. 6/14) um Auskünfte. Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte mehrmals in stationärer beziehungs weise teilstationärer psychiatrischer Beh andlung befunden ( Urk. 6/40, Urk. 6/44 und Urk. 6/49) und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2009 gekün digt ( Urk. 6/24) . Die Suva hatte zudem ihre Leistungen (Heilkosten und Taggeld) per 2 2. März 2010 eingestellt ( Urk. 6/42). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das fachspezifische Gutachten vom 1 7. Dezember 2010 ein ( Urk. 6/54) und prüfte beruflich e Eingliederungsmassnahmen mit dem Ergebnis, dass sie eine Unterstützung bei der Stellensuche aufgrund der subjektiven E in schätzung des Versicherten für im Moment nicht angezeigt erachtete (Urk. 6/63). Am 2 4. Mai 2011 berichteten die behandelnden Fachpersonen der K linik F.___ über den stati onären Aufenthalt des Versicherten vom 20. März bis 9. April 2011 ( Urk. 6/64). Ferner berichtete Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1 5. November 2011 über die bei ihm aufgenommene psychiatrische Behandlung ( Urk. 6/69 samt Beilage, Urk. 6/70) und die D.___ reichte ihren Verlaufsbericht vom 2 7. Oktober 2011 ein ( Urk. 6/68). Hierauf ergänzte die IV-Stelle ihr Dossier um die aktuellen Unfallversiche rungsakten ( Urk. 9/77), darunter das von der Suva zwischenzeitlich eingeholte Gutachten von Dr. med.
H.___ , Leitender Arzt Wirbe lsäulenchirurgie des Kantonsspi tals I.___ , vom 1 0. Oktober 2011, ( Urk. 6/77/9-15) und gab beim Begutachtungsinstitut J.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 6/76), welches da tierend vom 28. August 2012 am 4. September 2012 erstattet wurde ( Urk. 6/101). In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versi cher ten, welcher sich zwischenzeitlich erneut mehrmals in stationärer bezieh ungs weise teilstationärer psychiatrischer Behandlung b efunden hatte (Urk.
6/124/3 2-33 , Urk. 6/124/34-37 und Urk. 6/100) , mit Vorbescheid vom
1 4. Dezember 2012 ( Urk. 6/111) in Aussicht, ihm eine vom 1. September 2009 bis 3 1. Januar 2010 befristete ganze Invalidenrente auszurichten . Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2013 Einwände vorbringen und bean tragen, das Verfahren sei zu sistieren, bis das von ihm bei Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gege bene psychiatrische Zweitgutachten vorliege ( Urk. 6/116). Dieses schliesslich vom 1 8. Juni 2013 datierende Gutachten (Urk. 6/124) kam der IV-S telle am 2 5. Juni 2013 zu (Urk. 6/125). Ferner wurde ihr der Austrittsbericht der D.___ vom 1 4. Mai 2013 über eine weitere stationäre Behandlung des Versicherten vom 1 5. Januar bis 29. März 2013 ( Urk. 6/121) zugestellt. Mit Verfügung vom 2 8. August 2013 sprach die IV-Stelle wie vorbeschieden dem Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente für die Dauer vom 1. September 200 9 bis 3 1. Januar 2010 zu (Urk. 6/133 ; Verfügungsteil 2 ,
Urk. 6/128 ). Die vom Versicherten dagegen erho bene Beschwerde ( Urk. 6/139/3-21) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2014 ( Urk. 6/164) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Ver fügung vom 2 8. August 2013 insoweit aufgehoben wurde, als sie einen Renten anspruch nach dem 3 1. Januar 2010 verneint, und die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese eine ps ychiatrische Abklärung einholt, allenfalls auch unter Einbezug der geltend gemachte n Versch lechterung in somatischer Sicht , und hernach üb er den Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2010 neu verfügt. 1.2
Der Versicherte war vom 3. März bis 3 0. März 2015 zwecks interdisziplin ärer Rehabilitation in der Rehaklinik
L.___ ( Urk. 6/181) und vom 2 7. April bis 2 6. Juni 2015 (Urk. 6/227/13-16) und vom 5. bis 2 9. September
2015 (Urk. 6/227/ 9-12) erneut im Sanatorium B.___ in stationär - psychiatrischer Behandlung. Am 2. Mai 2016 erstattet en die Gutachter der MEDAS M.___ der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 6/193), welches diese in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 6. September
2014 (Urk. 6/164)
in Auftrag gegeben hatte (Urk. 6/179).
Vom 1 3. Juni bis 1 3. Juli 2016 war der Versicherte erneut in stationärer Behandlung im Sanatorium B.___ ( Urk. 6/227/6-8). Nachdem die M.___ -Gutachter am 2 4. Oktober 2016 eine Zusatzfrage der IV-Stelle beantwortet hatte n ( Urk. 6/208), stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2 5. November 2016 in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzuweisen ( Urk. 6/214). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage zweier Berichte des Zentrums N.___ ( Urk. 6/222 und Urk. 6/223) Einwand und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Februar 2010 und bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 6/216 und Urk. 6/224).
Vom 1 2. Januar 20 1 7 bis 2 8. Januar 2017 hielt sich der Ver sicherte erneut zur stationär-psychiatrische n Behandlung im Sanatorium B.___
auf (Urk. 6/227 /3-5 ) .
In der Folge gab die IV-Stelle eine weitere polydis ziplinäre Untersuchung beim Zentrum O.___ in Auftrag ( Urk. 6/239). Nachdem sich der Versicherte v om 3. Oktobe r 2017 bis 1 3. November 2017 in stationärer Behandlung in der Reha P.___
befunden ( Urk. 6/238) und im Januar und Februar 2018 die Untersu chung en im O.___ stattgefunden hatten, wurde das O.___ -Gutachten am 2 3. April 2018 erstatte t ( Urk. 6/243). Am 1 7. Juli 2018 liess sich der Versicherte unter Bei lage einer Stellungnahme des N.___ ( Urk. 6/252) dazu vernehmen ( Urk. 6/251). Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 1 2. November 2018 Beschwerde erheben und beantragen ( Urk. 1), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die ab 1. September 2009 ausgerichtete und per 3 1. Januar 2010 eingestellt Rente weiter hin, das heisst ab dem 1. Februar 2010 und bis auf Weiteres , zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten oder abgestuften Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en ( Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 399/2016 vom 1 8. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wend baren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchs änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 2 5. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.2.4
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E.
5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinde rungs an gepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, was ihm die Erzielung eines renten ausschliessenden Einkommens ermögliche. 2.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1),
er bestreit e , dass er in einer angepassten Tätigkeit noch zu 80 % arbeitsfähig sei. Die gemäss Beschwerdegegnerin bloss 20 % ige Einschränkung der Arbeits fähig keit aus psychiatrischer Sicht widerspreche den Einschätzungen der Behandl er , die aufgrund der jahrelangen schweren Depressionen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausgingen. Die Gutachten der M.___
vom 2. Mai 2016 und des O.___ vom 2 3. April 2018 erfüllten die rechtspre chung s gemässen Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten nicht. Die vom psychiatrischen M.___ -Gutachter Dr.
Q.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, gestellte Hauptdiagnose einer blossen «sonstigen Reaktion auf eine schwere Belastung» beziehungsweise einer «Verbitterungs störung» sei in keiner Weise mit der Aktenlage zu vereinbaren, sie stünde im klaren Wiederspruch zum dokumentierten Krankheitsverlauf und Dutzenden von anderslautenden Arztberichten sowie auch den übrigen Gutachten. Mit diesen habe sich Dr. Q.___ offensichtlich nicht substantiiert auseinandergesetzt. D ie richtige psychiatrische Hauptdiagnose , eine rezidivierende depressive Störung (gegen wärtig schwere depressive Episode), sei von den Behandlern vom N.___ in ihrem Bericht vom 7. März 2017 überaus plausibel, detailliert und damit nach vollziehbar begründet worden .
Das Gutachten des O.___ vom 2 3. April 2018 habe seine explizit gestellte Zu satzfrage hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ab Februar 2010 und des Zeitpunktes einer allenfalls vorliegenden länger andauernden Arbeitsfähigkeit nicht beantwortet. Das Gutachten sei nur schon deshalb offensichtlich unvoll ständig. Es sei zudem offenkundig, dass die zentrale gutachterliche Einschätzung, wonach ein «Leidensdruck nicht nachvollziehbar» sei, in offenkundigem Wider spruch zur Aktenlage mit insbesondere langjährig en Therapien mit Psychophar maka-Einnahme und zahlreichen Hospitalisationen nach Suizidversuchen stehe.
Mittlerweile sei die vom angerufenen Gericht im Urteil vom 2 6. September 2014 aufgeworfene Frage nach der Verwertbarkeit des «periodischen Zugewinnes an zumutbarer Arbeitsfähigkeit beantwortet. Die hohe Kadenz der Hospitalisie rung en halte seither nämlich an. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit w ährend dieser Aufenthalte werde auch von den Gut achtern anerkannt. Die nachhaltige Aus übung einer Erwerbstätigkeit zwischen diesen häufigen und in rascher Folge auf tretenden Krisen sei schlicht illusorisch. 3. 3.1
Im Gutachten der M.___ vom 2. Mai 2016 ( Urk. 6/193 ) werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zu sammengefasst ( Urk. 6/193/7 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwä gungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Die Gutachter der M.___ hielten in ihrem Gutachten vom 2. Mai 2016 ( Urk. 6/193 ) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 6/193/38): - sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisch wieder kehrende Lumbalgien bei Rezidiv -Disku s hernie im Seg ment L4/5 linksseit ig, bei Status nach Sequestrekt omie L4/5 links am 2 7. April 2009, bei Bandscheibenprotrusion in den Segmenten L3/4 und L5/S1, degenerativen LWS-Veränderungen und geringer Wirbelsäu len fehl statik – MRI vom 1 9. Jan u a r 2014 mit hieraus resultierender Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, ohne radikuläre Komponente - chronisch wiederkehrend e
Zervikalgien bei Diskushernie im Segment C5/6 mediolateral links mit Do r salverlagerung der Wurzel C6 im Rezessus links und diskreten degenerativen HWS-Veränderungen, ohne Hinweis auf weitere Wurzelaffektionen und ohne signifikante Spinalkanalstenose – MRI Februar 2014
Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten die M.___ -Gut achter ( Urk. 6/193/38): - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - Spreizfuss beidseits - k ein neurologisches radikuläres Korrelat bei Zervikobrachial gi e links bei im MRI nachgewiesener Diskushernie C5/6 links - k ein neurologisches Korrelat bei chronischem lumbalen Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Beine - Restless - Legs -Syndrom - Lipidstörun g , bisher nicht therapiert - d eutliche Leukozytose, am ehesten bedingt durch Nikotinabusus, even tuell auch durch bestehe nde Verletzung
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Maschinenmonteur vorrangig aufgrund der verminderten Rückenbelastbarkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, das heiss e in einem vollschichtigen Arbeitspensum eine Leis tung s fähigkeit von 80 % .
Retrospektiv bestehe in der angestammten Tätigkeit hinsichtlich der verminderten Rückenbelastbarkeit auch nach Ende Oktober 2009 (ein halbes Jahr nach dem Eingriff an der LWS am 2 7. April 2009) die Arbeitsunfähigkeit. Für eine leidens adaptierte Tätigkeit sei hingegen mindestens ab Oktober 2009 rein auf das Rückenleiden bezogen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr plausi bi li sierbar . In einer Verweistätigkeit sei jedoch aus psy chia trischer Sicht von einer höchstens 20%igen Arbeitsunfähigkeit ab etwa Ende 2011 auszugehen. Die weiter zurückliegende Zeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht angesichts der auch erheblich bestehenden und den Verlauf überlagernden psychosozialen Aspekte nicht hinreichend valide zu bewerten ( Urk. 6/193/39) . 3.3
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, welche psychiatrischen Diagnosen sich medizinisch-theoretisch nach Abstrahierung der psychosozialen Belastungen, insbesondere der Schulden stellten und welche Arbeitsfähigkeit sich dann ergebe ( Urk. 6/194), antwortete der psychiatrische Gutachter der M.___ , Dr. Q.___ , am 2 4. Oktober 2016 ( Urk. 6/208), bei der Diagnose ICD-10 F43.8 handle es sich nicht um eine reine psychosoziale Belastungssituation. Sie hätten bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits bewusste Anteile und willentlich beeinflussbare Störungen abstrahiert, da diese versicherungsmedizinisch nicht relevant seien. In der Gesamtkonstellation, unter Berücksichtigung der sonstigen in dem psychia trischen Gutachten genannten Diagnosen, habe sich die von ihnen angegebene Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und eine ideal angepasste Verweis tätig keit ergeben . 3. 4
Die Ärzte des Sanatoriums B.___ hielten mit Austrittsbericht vom 3. März 2017 ( Urk. 6/227/3-5), welcher sich auf den stationären Aufenthalt des Beschwer de führers vom 1 2. Januar bis 2 8. Februar 2017 bezog, als Hauptdiagnosen fest: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - a bsichtliche Selbstschädigung (ICD-10 X84.9) - Status nach Selbstverletzung (Schneiden) 9. Januar 2017 - Status nach Suizidversuch 2012, 2015
Als Nebendiagnosen nannten sie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom und eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psy chischen Faktoren (ICD-F45.41).
Der Eintritt bei ihnen sei freiwillig erfolgt. Bei Eintritt habe sich der Be schwer deführer stark niedergeschlagen und hoffnungslos gezeigt. Er habe über ober fläch liche Schnittverletzungen in der Woche vor Eintritt bei Suizidideen berich tet ; eine medizinische Versorgung sei nicht notwendig gewesen. Seit seinem letzten stationären Aufenthalt habe sich sein depressives Zustandsbild langsam aber kontinuierlich ohne einen konkreten Auslöser verschlechtert. Der Beschwer defüh r er habe sich durch seine sozialen Umstände, namentlich Schwierigkeiten beim Suchen einer neuen Unterkunft und Geldprobleme , stark belastet gezeigt. Er habe wiederholt Termine beim hausinternen Sozialdienst wahrgenommen. Im Verlauf seines Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer die Zusage für eine neue Wohnung erhalten, worüber er sichtlich erleichtert gewesen sei. Zusätzlich habe die Beziehung zu den Kindern st abilisierend gewirkt. Der Beschwerdeführer sei bei deutlich stabilisiertem psychischen Zustandsbild und, im Vergleich zum Ein tritt, klarer Distanzierung von suizidalen Absichten im gegenseitigen Einver ständnis aus dem Sanatorium B.___ entlassen worden. 3.5
Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, und Dr. phil. klin . psych. R.___ vom N.___ nahmen auf V eranlassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 7. März 2017 zum M.___ -Gut achten Stellung ( Urk. 6/222). Sie erklärten, die Aktenlage sei unvollständig. So fehle der Bericht des N.___ vom 9. Februar 201 5. Dies sei schwerwiegend, da in diesem Bericht über eine neuropsycholo gische Abklärung berichtet werde. Einzig Dr. Q.___ habe eine Verbitterungs störung diagnostiziert. Er weiche damit auch von den Vorgutachtern des J.___ und Dr. K.___ ab, welche eine mittelgradige Depression diagnostiziert hätten. Die Begründung von Dr. Q.___ basiere vor allem auf den Schulden. Der Beginn der Depression sei im Jahr 2009 gewesen, die Schulden hätten jedoch erst 2013 begonnen. Die schwere Depression sei durch den Verlust des Lebensmittelpunktes (Arbeit) und die Schmerzen und nicht durch psychosoziale Umstände begründet. Die richtige Diagnose sei rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2). Der Beschwerdeführer sei für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6
Dr. med. S.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, und T.___ , eidgenössisch a nerkannter Psychotherapeut, von der Reha P.___
hielten mit Bericht vom 1 2. Dezember 2017 ( Urk. 6/238 ) , welcher sich auf den statio nären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3. Oktober bis 1 3. November 2017 bezog, als Diagnosen fest: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Status nach Suizidversuchen, zuletzt 2015 - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - c hronisch lumbales Schmerzsyndrom - mediolaterale D iskushe rnie C5/6 links - Status nach Sequestrektomie L4/5 links am 2 7. April 2009
Dr. S.___ und Psychotherapeut T.___ attestierten dem Beschwerde führer sowohl für die Dauer des stationären Aufenthaltes wie auch nach der Ent lassung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.7
Die O.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutachten vom 2 3. April 2018 ( Urk. 6/243 ) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/243/102) : - c hronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom ohne Rad i kulopathie mit/bei - a ktivierter Osteochondrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1 sowie multi eta gerer
Diskusprotrusion betont L3/L4, L4/L5 sowie L5/S1 - Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie im Segment L4/L5 am 2 7. April 2009 - r ezidivierender Lumbalgie bei Rezidiv-Diskushernie im Segment L4/L5 links - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie bei - m oderater Osteochondrose im Segment C4/C5 - m ultietagerer
Diskusprotrusion betont im Segment C4/C5 sowie C5/C6 - r ezidivierenden Z e rvikalgien bei Diskushernie im Segment C5/C6 medio lateral links mit Dorsalverlagerung der Wurzel C6 im Rezessus links mit diskreten degenerativen HWS-Veränderungen - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die O.___ -Gut ach t er ( Urk. 6/243/102) : - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), Rentenneurose - p sychische und Verhaltensstörungen dur ch Stimulanti e n (Coffein; ICD-10 F15.1), Abhäng i gkeit (10 bis 15 Tassen Kaffee/Tag) - p sychische und Verhaltensstörung e n durch Tabak (ICD-10 F17.1), schäd licher Gebrauch (etwa 60 pack years ) - Dyslipidämie
In der bis zu seinem am 2 6. August 2008 erlittenen Verhebetrauma ausgeübten Tätigkeit als Maschinenmonteur, welche als körperlich mittelschwer bis intermit tie rend schwer einzustufen sei, sei de r Beschwerdeführer seit dem 26. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer rückenadaptierten, körperlich leichte n , wechselbelastenden, überwiegend sitzenden, optimal angepassten Tätigkeit sei er aus interdisziplinärer Sicht unverändert zu 80 % arbeitsfähig. Dies gelte durch gehend seit dem Erstantrag zum Bezug von Leistungen für Erwachsene, datierend auf den 2 6. August 200 8. Ausgenommen hiervo n seien die Zeiträume der diver sen stationären Rehabilitationsmassnahmen und psychiatrischen Hospitalisa tionen . Während dieser Zeiten habe auch in adaptierter Tätig k e i t eine 100%i ge Arbeitsunfähigkei t bestanden (Urk. 6/243/115). 3.8
Dr. Q.___ und Dr. phil. R.___ nahmen mit einem mit 6. Juli 2017 da tierten Bericht Stellung zum O.___ -Gutac hten vom 2 5. Februar 2018 (Urk. 6/252). Nach H underten von Therapiestunden hätten verschieden e
Langzeitbehandl er beim Beschwerdeführer entweder eine schwere oder mittelgradige Depression
diag nostiziert. Der Verlauf im N.___ seit 2014 mit bisher 62 Sitzungen zwischen den stationären Aufenthalten zeige klar ebenfal ls eine schwere Depression. Med. pract . U.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom O.___ lege den Fokus fachfremd vor allem auf das Schmerzgeschehen und stelle nur Motivationslosigkeit, Lustlosigkeit sowie Zittern bei Status nach Suizidversuch fest und beurteile den Beschwerdeführer vor allem im Lichte einer Selbstlimi tie rung und Regression sowie einer Rentenneurose ohne Leidensdruck. Der Gut ach terin entgehe der langjährige, bisher leider unkorrigierbar des o late Verlauf bei durchgängig mindestens mittelgradigen oder schweren Depressionen bei Thera pie resistenz und dem nur geringen Erfolg einer Reduzierung der Suizidalität. Es könne wohl nicht sein, dass drei verschiedene Klinik nach mehrmonatigen Auf ent halten sowie das N.___ nach Hunderten von Sitzungen die Situation des Be schwerdeführers nu r im Hinblick auf die immer wieder geäusse r te Befangenheit falsch beurteilten und einzig die drei Gutachterstellen nach einer gesamten Gut achterzeit von höchstens 10 Stunden psychiatrisch lediglich Rentenneurosen ohne Leidensdruck feststellten. Der Beschwerdeführer sei heute nicht mehr wegen de s Unfall s und der Kündigung, sondern längst komorbid mit dem Gefühl eines zerstörten Lebens und der Schmerzen schwerst depressiv. Psychosoziale Um stände spielten längst keine Rolle mehr, vielmehr handle es sich um ein negatives Gedankenkreisen bis hin zu Suizidgedanken und völlig irrationalen Entschei dungen (ohne Ehekonflikte verlasse e r die Familie, weil er Ruhe haben müsse) im Rahmen der Depression. Anstatt die Depression in der Schwere exakt zu explo rieren konstruierten die Gutachter erneut psychosoziale Umstände und Renten neu rosen als Hauptgrund für das Zustandsbild des Beschwerdeführers , um schliesslich kaum Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Die Prob lematik der Komorbidität werde nicht exploriert. 4. 4.1
Die Gutachten der M.___ vom 2. Mai 2016 ( Urk. 6/193) und des O.___ vom 23. April 2018 ( Urk. 6/243) erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten. Die Gutachten
sind für die streitigen Belange umfassend, sie beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen, sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar be grün det (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E. 1.3). 4.2
Der Beschwerdeführer brachte gegen das M.___ -Gutachten diverse Einwände vor (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.) , welch e e r im Wesentliche n auf die Stellungnahme von Dr. Q.___ und Dr. phil. R.___ vom 7. März 2017 (E. 3.5 ) stützte. Dazu ist festzuhalten, dass entgegen dem entsprechenden Einwand des Beschw e rde führers aus der Unkenntnis der Gutachter eines einzigen Berichtes der behan deln den Fachpersonen des N.___ nicht geschlossen werden kann , die Beurteilung be ruhe auf unvollständigen Akten. Dies gilt umso mehr, als zahlreiche Berichte der behandelnden Ärzte - u nter anderem auch des N.___ (Urk. 6/193/17) – von den Gutachtern berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 6/193/7 ff.) . Hinsichtlich des Ein wandes des Fehlens einer neuropsychologischen Untersuchung gilt es zu beach ten, dass es grundsätzlich Sache des begutachtenden Arztes
ist zu entscheiden, w elche Abklärungen und Untersuchungen für eine umfassende Expertise als notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2015 , 8C_563/2015 vo m 6. Januar
2016 E.
5.2). Analoges gilt auch für die Rücksprache mit den Behand lern. Der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht von der untersuchten Person oder von deren behandelnden Ärzten zu treffen, sondern steht allein im Ermessen der mit der Begutachtung be trauten medizinischen Experten und ist nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers blendeten die M.___ -Gutachter auch die Vielzahl der stationären L ang zeitbehandlung en nich t aus. Die Gutachter attestierten für den Zeitraum der stationären Aufenthalte nicht nur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ( Urk. 6/ 1 9 3/ 29 ), sondern sie legten auch dar, dass die Krankhe it als solche vom Beschwerdeführer
als Ausweg aus der prekär erleb t en Belastungssituatio n wa h r ge nommen werd e
und aus psych ia trisch-psychodyna m i s cher Sicht von einem Appell auszugehen sei ( Urk. 6/193/26). Es trifft auch nicht zu, dass sich die Gut achter auf psychosoziale Umstände fo k ussierten. Die Gutachter legten vielmehr dar, da ss anh altende beziehungsweise dauerhafte Beeinträchtigungen der All tags funktionen nicht überzeugend dargestellt w erden konnten. Die gesch ilderten Funktionsbeeinträchtigu ngen und die zu erui e renden Aktivitäten des täglichen Lebens stünd en nicht regelmässig im Einklang ( Urk. 6/193/28) .
Dass darüber hin aus jedoch psychosoziale Belastungen das Beschwerdebild beeinflussen , ergibt sich ohne weiteres aus den aktenkundigen Berichte der behandelnden Ärz te. So wies en beispielsweise die Ärzte des San a toriums B.___ in ihrem Bericht vom 3. März 2017 darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch seine sozialen Um stände stark belastet ist ( Urk. 6/227/4 , E. 3.4 ). Entgegen dem Beschwerdeführer steht auch fest, dass die finanziellen Probleme bereits unmittelbar nach dem Unfall begonnen ha tten , sah er sich nach dem Unfall doch gezwungen, einen zuvor gekauften Club mit Verlust zu verkaufen ( Urk. 6/193/25). Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit die Befundaufnahme durch die Gutachter
rudimentär sein soll (vgl. Urk. 6/193/23-24). Ebenso zielt der Einwand ins Leere, die Begutachtung sei nicht lege artis erfolgt, weil keine fremdan amnestischen Angaben eingeholt worden seien . Der Entscheid, ob fremdanamnestische Angaben eingeholt werde n, obliegt grundsätzlich alleine der Fachkenntnis und dem Ermessens spiel raum des medizinischen Experten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2018 vom 7. Septem ber 2018 E.
3.2 mit Hinweis ). Dem Gutachten ist auch korrekt zu ent nehmen, dass der Beschwerdef ü h r er im Zeitpunkt der Begutachtung in stationärer Behandlung stand ( Urk. 6/193/21 ; vgl. Urk. 6/227/9-12). 4.3
Hinsichtlich des O.___ -Gutachtens wendete der Beschwerdeführer unter anderem ein, die Gutachter hätten sich entgegen der explizit gestellten Frage nicht zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit geäussert ( Urk. 1 S. 10). Der Beschwerdeführer lässt dabei ausser Acht, dass die Gutachter ihm in der angestammten Tätigkeit ab dem 2 6. August 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten ( Urk. 6/243/115) . In einer angepassten Tätigkeit hielten sie demgegenüber seit dem gleichen Zeit punkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit fest, welche lediglich durch die Zeiträume der diversen stationären Rehabilitationsmassnahmen und psychiatrischen Hospita li sa tionen unterbrochen worden war . Für diese Zeiten hielten die Gutachter eine 100%oige Arbeitsunfähigkeit fest. Es trifft auch nicht zu, wie der Beschwer de führer unter Berufung auf den Bericht von Dr. Q.___ und Dr. phil. R.___ vom 6. Juli 2017 (richtig wohl 6. Juli 2018; Urk. 6/252, E. 3.8) geltend macht, dass der psych iatrische n
O.___ -Gutachterin med. pract . U.___ der langjähr ig e Verlauf ent gangen ist (vgl. Urk. 1 S. 11). Vielmehr wies sie darauf hin, dass das Gesamt bil d einer Rentenneurose entspricht und der Beschwerdeführer nach der ursprüng lich gesicherten körperlichen Störung wegen des psychischen Zustandes zu einer Aggravation der Symptome neigt, die nun schon seit zehn Jahren anh ielten ( Urk. 6/243/95). Die Folgerung des Beschwerdeführers, er habe über viele Jahre intensive Therapien in Anspruch genommen und von den behandelnden Ärzten sei eine Depression dia gnostiziert worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass nun «lediglich» eine Dysthymia vorliege, geht offensichtlich fehl , besteht doch ein Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) . 4.4
Die Einschätzung der Ärzte des Sanatoriums B.___ in ihrem Be r icht vom 3. März 2017 (E. 3.4) steht der Einschätzung der M.___
- und der O.___ -Gutachter nicht en t gegen. Wie dargelegt (E. 4.2) weisen auch die Ärzte des San a toriums B.___ auf die psychosozialen Belastungen des Beschwerdeführers hin. Für die Zeit des Aufenthaltes im San a torium B.___ attestierten zudem die Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/193/29 und Urk. 6/243/1 25 ). Im Übrigen ergibt sich aus dem Bericht der Ärzte des Sanato riums B.___ vom 3. März 201 7 , dass de r Beschwerdeführer bei deutlich stabilisiertem Zustandsbild ent lassen wurde ( Urk. 6/227/4). 4.5
Bei der Würdigu ng des Berichts von Dr. S.___ und T.___ von der Reha P.___ vom 1 2. Dezember
2017 (vgl. E.
3.6), mit welchem dem Be schwerdeführer sowohl für die Dauer des stationären Aufenthaltes wie auch für die Zeit danach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, gi lt es zu be rücksichtigen, dass Dr. S.___ und
T.___ zwar über eine psy cho therapeutische beziehungsweise psychosomatische Ausbildung verfügen, jedoch im Gegensatz zu den begutachtenden Dr. Q.___ und med. pract . U.___ nicht Fachärzte für Psychia t rie und Psychotherapie sind. Darüber hinaus gilt es auch der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) . Der Bericht von Dr.
S.___ und T.___ von der Reha P.___ vom 1 2. Dezember 2017 ist daher nicht geeig net, die Einschätzung der M.___
- und O.___ -Gutachter infrage zu stellen. 4.6
Nach dem Gesagten erfüllen die M.___
- und O.___ -Gutachten die rechtspre chungs gemässen Anforder ungen an beweistaugliche
medizinische Gutachten (vgl. E. 1.4). Es kann daher darauf abgestellt werden. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, ist seine Leistung s fähigkeit jedoch im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen (vgl. E. 1.2) . 5. 5.1 5.1.1
Bezüglich des Komplexes „Gesundheitsschädigung” respektive des Indikators „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde” ist festzuhalten, dass aus psychia trischer Sicht die M.___ -Gutachter eine sonstige Reakt ion auf schwere Belastung (ICD- 10 F43.8), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.; E.
3.2) und die O.___ -Gutachter eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), Rentenneurose, eine psychische und Verhaltensstörungen durch Stimulanti e n (Coffein; ICD-10 F15.1), Abhängigkeit (10 bis 15 Tassen Kaffee/Tag) sowie p s ychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (ICD-10 F17.1), schäd licher Gebrauch (etwa 60 pack years ; E. 3.7 ) diagnostizierten. Unabhängig der konkreten Diagnosestellung ergibt sich aus beiden Gutachten, dass die diagnose relevanten Befunde nur leichtgradig ausgeprägt sind . Im Rahmen der psychia tri schen M.___ -Begutachtung konnten keine relevanten kognitiven
Defizite repro duziert werden. Eine relevante affektive Störung, die über eine dysphorische und resignative Haltung hinausgehen würde, konnte ebenfalls gutachterlich nicht festgestellt werden. Gemäss dem psychiatrischen M.___ -Gutachter, Dr. Q.___ , resultier e die Müdigkeit und Erschöpfbarkeit, welche der Beschwerdeführer berich tet habe, allenfalls aus seiner Motivationslage und der vorwiegenden Schonung, welche auf die Unzufriedenheit mit seiner Lebenssituation und die anhaltenden Konflikte mit seinem sozialen Umfeld zurückzuführen sei en . Das Rückzugsverhalten bezieht sich beim Beschwerdeführer gemäss Dr. Q.___ vor nehmlich darauf, dass er wegen der hohen Schulden seinen Familienangehörigen und Kollegen nicht unbeschwert gegenübertreten könne . Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schlafstörung wies Dr. Q.___ darauf hin, dass eine wirksame Verhaltensänderung voraussichtlich sehr schnell zu einer Norma lisierung des Schlafes führen würde ( Urk. 6/193/27). Die psychiatrische O.___ -Gutachter in, med. pract . U.___ , legte dar, dass beim Beschwerde fü hrer ein chro nisch depressives Syndrom in Form einer Dysthymia
vorliege, das heisse eine chronische, mehrere Jahre andauernde Verstimmung, die jedoch überwiegend weder hinreichend schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei , um die Kriteri e n einer leichten, mittelgr a di g en oder schweren rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) zu erfüllen. Lediglich zwischenzeitlich sei es zu einzelnen depressiven Episoden gekommen, dies sei jeweils zum Zeitpunkt der psychia t rischen Hospitalisationen der Fall gewesen. Im Rahmen der Begutach tung konnten die O.___ -Gutach t er keine Depressivität feststellen (U r k. 6/243/95 und Urk. 6/243/116-117 ) . 5. 1.2
Betreffend den Indikator « Behandlungs- und Eingl iederungserfolg oder – resistenz » ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vom 2 4. August bis am 1 6. September 2009 und vom 9. Oktober bis am 1 0. Dezember 2009 im Sana torium B.___ ( Urk. 6/40/2 ), vom 1 0. Dezember 2009 bis am
7. Januar 2010 in der p sychiatrisch e n Klinik C.___ ( Urk. 6/ 44/2 ), vom 7. Januar bis am 5. Febru ar 2010 wieder im Sanatorium B.___ ( Urk. 6/40/2), vom 7. Juni bis am 9. Juli 2010 in der Akut-Tagesklinik der D.___ ( Urk. 6/124/29-31), vom 20. März bis am 9. April 2011 in der K linik F.___
( Urk. 6/64), vom 1 5. bis am 1 9. Juni 2011 im Kriseninterventionszentrum der D.___ ( Urk. 6/124/32-33), vom 1 7. Januar bis am 1 6. Februar 2012 in der Tagesklinik der D.___ (Urk. 6/124/34-37), vom 1 5. Mai bis am 1 8. Juni 2012 ( Urk. 6/100) und vom 15. Januar 2013 bis am 2 9. März 201 3 erneut in der D.___ ( Urk. 6/121), vom 5. Juni bis am 4. Juli 2013 ( Urk. 6/138/1-2) und vom 1 4. Februar bis am 7. April 2014 wieder im Sanatorium B.___ ( Urk. 6/157), vom 3. bis am 3 0. März 2015 in der Reha k lini k
L.___ ( Urk. 6/181), v om 2 7. April bis am 2 6. Juni 2015 ( Urk. 6/227/13-16), vom 5. bis am 2 9. September 2015 (Urk. 6/227/9-12), vom 1 3. Juni bis am 1 3. Juli 20 16 ( Urk. 6/227/6-8) und vom 12. Januar bis am 2 8. Februar 2017 abermals im Sanatorium B.___ (Urk.
6/227/3-5) und vom 3. Oktober bis am 1 3. November 2017 in der Reha P.___ ( Urk. 6/238) in stationärer beziehungsweise teilstatio närer psychiatrischer Behandlung war. Daneben nahm beziehungsweise nimmt der Beschwerdeführer auch ambulante Be handlungen wa h r (vgl. Urk. 6/69, Urk. 6/151 und Urk. 6/164/27-29 ). Aus diversen Austrittsb erichten betreffend sta t io näre beziehungsweise teilstationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich sein Zustand während der Aufenthalte jeweils besserte ( bei spiels weise Urk. 6/157/5, Urk. 6/181/3, Urk. 6/227/4, Urk. 6/227/8, Urk. 6/227/11 ; Urk. 6/243/94 ) . So wurde denn auch von den M.___
- und den O.___ -Gutachtern für die Zeit nach den stationären beziehungsweise teilstationären Aufenthalten jeweils wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert ( Urk. 6/193/29 und U rk. 6/243/115). Auch wenn es nach den Austritten aus den Kliniken jeweils wieder zu Verschlechterungen gekommen ist, ist aufgrund der zwischenzeitlich immer wieder erreichten Verbesserung der Beschwerden eine generelle Behand lu ngsresistenz zu verneinen. 5. 1. 3
Im Rahmen des Aspekts «Komorbiditäten» sind nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) sämt liche Störungen, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung bei zu messen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1), in die Würdigung miteinzubeziehen. Neben den genannten psychischen Erkrankungen (vgl. E. 5.1 .1 ) leidet der Be schwer deführer aus somatischer Sicht insbesondere an einem chronischen lumbo sakralen und einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom, welche ihm die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Maschinenmonteur sowie sämt liche weiteren mittelschweren oder gar schweren körperlichen Tätigkeiten verun möglichen ( Urk. 6/243/ 110 ). Die somatischen und die psychischen Beschwerden beeinflussen sich gegenseitig ( Urk. 6/243/ 121- 122 und Urk. 6/193/34 ). Die Kom or biditäten wirken sich grundsätzlich ressourcenhemmend aus. Dies is t jedoch insoweit zu relativier en, als sich im Rahmen der rheum a tologischen Unter su chung im O.___ eine auffallende Diskrepanz zwischen den anamnestisch ge schilderten Beschwerden, dem demonstrier t en Bewegungsmuster sowie der klini schen Untersuchung zeigte. So betonte der B e sch w e r deführer im Rahmen der Anamneseerhebung mehrfach, da ss er seit viel en Jahren eine konstant anhal tende, ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich der gesamten Wirbelsäule erfahre, mit einer anhaltenden Schmerzintensität zwischen VAS 6 bis VAS 9. Im Rahmen der klinischen Untersuchung wurde der Beschwerdeführe r zur Anam nesee rhebung sowie zur klinischen Untersuchung vom Gutachter aus der Warte zone abgeholt. D er Beschwerdeführer erhob sich zügig aus dem Sessel im Warte bereich und folgte dem Gu t achter über den Flur ins Untersuchungszimmer. Dabei demonstrierte er ein freies, sicheres und hinkfreies Gangbild mit raumgreifender, zügiger Schrittfolge. Auch der jeweilige sitzende, stehe nde sowie gehende Posi tions wech s e l erfolgte frei und in zügigem Tempo. Die allgemeine Motorik erschien dem Gutachter nicht beeinträchtigt. Im Rahmen der klinischen Unter suchung des Achsenorga n s beklagte der Beschwerdef ü hr e r eine ausgeprägte para vertebrale Schmerzsymptomatik. Palpatorisch zeigte sich indessen weder ein Hart spann der paravertebralen Muskulatur noch der Nackenstrecker. Die Mobili tät der HWS erwies sich nicht als eingeschränkt. Auch im Hinblick auf die Überprüfung der LWS beklagte der Beschwerdeführer eine diffuse, beidseitige, vom thorakolumbalen bis zum lumbosakra le n Übergang reichende , ausgeprägte Schmerzsymptomatik mit einem aktuellen Punktwert von VAS 8. S owohl unter oberflächlicher, leichter Palpation der Muskulatur als auch bei forcierter Kr aft anwendung wurde seitens des Beschwerdeführer s
ein seitengleich auslösbarer Schmerz von VAS 9/10 angegeben. Bei der gezielten Untersuchung konnten die Beschwerden dabei keinem Dermatom zugeordnet werden. Palpatorisch bestand keine erhöhte Tonisierung der beidseitigen paravertebralen Muskulatur. Auch zeigte sich keine Myogelosenbildung . Die einzelnen Segmente waren stabil. Die Palpation der LWS wurde im Rahmen des Untersuchungsgangs sowohl in steh ender, sitzender als auch in liegender Körperposition mehrmals wiederholt. Die vom Beschwerdeführer dabei beklagten Schmerzen erwiesen sich gemäss dem Gut achter als inkonsistent und in ihrer lokalen Ausprägung variabel. Bei der Überprüfung der Mobilität der LWS forderte der Gutachter den Beschwerdeführer auf , eine Rumpfbeuge durchzuführen. Dem kam der Beschwerdeführer de facto nicht nach. Mit den am Körper gestreckt anliegenden Armen führt e er de facto weder eine Beugung seiner LWS noch seines Beckens durch. Der gemessene Finger-Boden-Abstand von 80 cm entsprach somit dem Abstand der in ge streckter Position neben dem Körper befindlichen Arme zum Fussboden. Bei einer zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten, weniger offensichtlichen Über prüfung desselben Bewegungsmusters im Langsitz war es dem Beschwerdeführer hingegen möglich, seine Fingerspitzen den Zehenspitzen bis auf 15 cm anzu nähern. Auch war es dem Beschwerdeführer im Rahmen des An- und Entkleidens möglich, in einer gestreckten Körperposition seine Socken über seinen jeweiligen Fuss zu streifen ( Urk. 6/243/84-85). 5. 2
Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» i st den negativen Durchhalte stra tegien des Beschwerdeführers mit dysfunktionalen Verhaltensmustern, welche zur Aufrechterhaltung der Symptomatik beitragen , Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 6/243/96). Die M.___ -Gutachtern stellten diesbezüglich die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. E.
3.2) . Eine Persönlichkeitsstörung liegt je doch nicht vor ( Urk. 6/243/96). 5. 3
Zum Komplex « sozialer Kontext » ist festzuhalten , dass sich die schwierige finanzielle Situation des Beschwerdeführers negativ auswirkt ( Urk. 6/243/120).
Demgegenüber lebt der Beschwerdeführer zwar seit etwa drei Jahren von seiner Ehefrau
getrennt ( Urk. 6/243/99) , er pflegt aber weiterhin regen Kontakt mit ihr ( Urk. 6/243/91). Er hat auch weiterhin einen guten Kontakt zu sei n en Kindern. So wird der Haushalt von seiner Tochter geführt. Die Tochter acht et auch d a r auf, dass er seine Medikamente regelmässig einnimmt und seine Termine einhält (Urk. 6/243/91) . Um die Einkäufe kümmern sich auch die a nderen Kinder . Der Beschwerdeführer pflegt auch Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern ( Urk. 6/243/119-120 und Urk. 6/193/22 ). M it den guten und regelmässigen Kontakten mit seinen Kindern sowie den Kontakten mit der Ehefrau, den Ge schwistern und der Mutter enthält der soziale Lebenskontext des Beschwerde führers trotz der belastenden finanziellen Situation potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 6.2). 5. 4 5. 4 .1
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Aspekts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angibt, nicht mehr arbeiten zu können ( Urk. 6/ 193/23). Insbesondere die O.___ -Gutachter stellten jedoch deutliche An haltspunkte für eine Aggravation der Beschwer d en fest ( Urk. 6/243/118 ). H in sichtlich der somatische n Beschwerden wurden die Inkonsistenzen vorstehend aufgezeigt ( vgl. E. 5. 1. 3 ). Darüber hinaus war in der psychiatrischen Begut achtungssituation kein Leidensdruck feststellbar. Etliche wichtige Daten (unter anderem Geburtsdaten seiner Kinder) wusste
der Beschwerdeführer nicht zu nennen, ohne dass sich psychopathologische Hinweise auf ein dementielles Syndrom ergeben hätten. Bei der Bestimmung de s Medikamentenspiel s
anlässlich der O.___ -Begutachtung lag einzig Lithium im therapeutischen Bereich, die Konzentration der Schmerzmittel befand sich teilweise weit unterhalb des Refe renzbereiches ( Urk. 6/243/99). Demgegenüber zeigte der Blutspiegel anlässlich der M.___ -Begutachtung Wert e im therapeutischen Bereich, wobei gemäss den Gutachtern nicht ausgeschlossen werden konnte, dass aufgrund der Begutach tungssituation ein nicht bestimmu ngsgemäss er Gebrauch vorlag (Urk. 6/193/61). Auch die M.___ -Gutachter stellten jedoch eine Diskrepanz zwischen der Be schwerdeschilderung, der subjektiven Einschätzung der eigenen Arbeitsfähigkeit und den objektivierbaren (reproduzierbaren) psychischen Beeinträchtigungen in der Untersuchungssituation beziehungsweise den anamnestisch geschilderten Aktivitäten fest. Die geschilderten Funktionsbeeinträchtigungen und die zu eruierenden Akt ivitäten des täglichen Lebens (beispielsweise Autofahren) standen nach Einschätzung der Gutachter nicht regelmässig im Einklang. Anhaltende beziehungsweise dauerhafte Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen konnten den Gutachtern nicht überzeugend darg estellt werden ( Urk. 6/193/28). 5. 4 .2
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanam nes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwer deführer seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung steht und auch bereits x-fach in stationärer beziehungsweise teilstationärer psychiatrischer Behandlung war (vgl. E. 5. 1. 2). Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass es gemäss den O.___ -Gutachtern möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer unbewusst zu den Hospitalisationen motiviert war, weil er dadurch persönliche Zuwendung und Aufmerksamkeit erhielt ( Urk. 6/243/95). Nichtsdestotrotz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit e in Leidensdruck ausgewiesen . 5. 5
Bei gesamthafter Würdigung der massgeblichen Indikatoren und in Anbetracht der Tatsache, dass bereits aus somatischer Sicht für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, ist die von den Gutachtern erhobene grundsätzliche 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus recht licher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.1.) .
Es gilt jedoch zu beachten, dass dem Beschwerdeführer von der Beschwer de gegnerin mit Verfügung vom 28.
August 2013 für die Dauer vom 1. September 2009 bis 3 1. Januar 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden war ( Urk. 6/133 ) und die se
Rentenzusprache vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 6. September 2014 nicht infrage gestellt wurde, und die Sache lediglich zur Prüfung des Ren ten anspruchs ab dem 1. Februar 2010 an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wurde ( Urk. 6/164). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist e ine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor aussichtlich weiterhin andauern wird. Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. September 2014 dargelegt, war der Beschwerdeführer Anfang Februar 2010 noch in stationärer Behandlung im Sanatorium B.___ ( Urk. 6/40/2), weshalb zu diesem Zeitpunkt noch keine relevante Verbesserung des Gesundheits zu stan des angerechnet werden kann (E. 4.5 des Urteils). Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Februar 2010 aus dem Sanatorium B.___ ausgetreten war ( Urk. 6/40/2), war er ab dem 7. Juni 2010 wieder in teilstationärer Behandlung in der Akut-Tageskl inik der D.___ ( Urk. 6/124/29-31). Diese Behandlung dauerte bis am 9. Juli 201 0. In der Folge war der Beschwerdeführer während mehr als acht Monaten nicht mehr in stationärer Behandlung (vgl. Urk. 6/68/2) . Es ist daher ab Juli 2010 von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerde füh rers auszugehen, weshalb in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab November 2010 grundsätzlich von der von den Gutachtern attestierten Arbeits fähigkeit von 80 %
auszugehen ist. Dabei gilt es aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass die grundsätzliche 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit durch mehrere stationäre Aufenthalte unterbrochen wurde . Insgesamt war der Beschwerdeführer zwischen dem 1. November 2010 und dem 1 0. Oktober 2018, dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) , während 484 Tagen ( Klinik F.___ vom 2 0. März bis am 9. April 2011 [Urk. 6/64]: 21 Tage, Kriseninterventionszentrum der D.___ vom 1 5. bis am 19. Juni 2011 [Urk. 6/124/32-33]: 5 Tage, Tagesklinik der D.___ vom 1 7. Januar bis am 16. Februar 2012 [ Urk. 6/124/34-37 ]: 31 Tage, D.___ vom 1 5. Mai bis am
18. Juni 2012 [ Urk. 6/100]: 35 Tage, D.___ vom 1 5. Januar 2013 bis am 29. März 2013 [ Urk. 6/121]: 74 Tage, Sanatorium B.___ vom 5. Juni bis am 4. Juli 2013 [Urk. 6/138/1-2]: 30 Tage, Sanatorium B.___ vom 1 4. Februar bis am 7. April 2014 [ Urk. 6/157]: 53 Tage, Reha klinik
L.___ vom 3. März bis am 3 0. März 2015 [ Urk. 6/181]: 28 Tage, Sanatorium B.___ vom 2 7. April bis am 2 6. Juni 2015 [ Urk. 6/227/13-16]: 61 Tage, Sanatorium B.___ vom 5. September bis 2 9. September 2015 [ Urk. 6/227/9-12]: 25 Tage, Sanatorium B.___ vom 13.
Juni bis am 1 3. Juli 2016 [ Urk. 6/227/6-8]: 31 Tage, Sanatorium B.___
vom 1 2. Januar bis am 2 8. Februar 2017 [ Urk. 6/227/3-5]: 48 Tage und Reha P.___ vom 3. Oktober bis am 1 3. November 2017 [ Urk. 6/238]: 42 Tage) in sta tio närer beziehungsweise teilstationärer Behandlung, das heisst während einem Sechstel sämtlicher
Tage (484 : 2'901) . Dies rechtfertigt eine zusätzliche Reduk tion der verbleibenden Arbeitsfäh i gkeit um einen Sechstel . 5. 6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bis Juli 2010 beziehungsweise Oktober 2010 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) von einer 100%igen und ab November 2010 von einer 66,67 %igen (80
% : 6 x 5) Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort ge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Auch wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ AG auch durch wirtschaftliche Gründe beeinflusst war, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kündigung hauptsächlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgt war, führte die Arbeitgeberin für andere Mitarbeiter doch Kurzarbeit ein ( Urk. 6/24). Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ AG im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 62'400. -- ( Urk. 6/14/3). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung entspricht dieses Einkommen im Jahr 2010 einem Einkommen von Fr. 64'159.85 (Fr. 62'400. -- : 2092 x 2151
[ Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Tabelle T39, Nominallöhne Männer]) . 6.3 6.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3.2
Bis und mit Oktober 2010 ist dem Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen anrechenbar , weshalb das Invalideneinkommen bis Oktober 2010 Fr. 0. -- beträgt.
Nachdem der Beschwerdeführer auch ab November 2010 keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist das Valideneinkommen ab November 2010 gestützt auf die Tabel lenlöhne der LSE zu berechnen. Massgebend ist dabei die Tabelle TA1 der LSE 201 0. Innerhalb dieser Tabelle ist auf den Totalwert für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen, mithin Fr. 4‘901.--. Bei einer betrie b s üblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden (vgl. Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) entspricht dies bei einem 100%-Pensum einem jährlichen Ein kommen von Fr. 61‘164.50 ( Fr. 4‘901.
x 12 : 40 x 41,6) und bei einem Pensum von 66,67 %
einem solchen von Fr. 40‘776.35. 6.3.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe ding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Wie vorstehend dargelegt, ist d er Beschwerdeführer durchschnittlich zu 66 ,67 % arbeitsfähig in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Da er jedoch auch nach November 2010 jeweils intermittierend zu 100 % arbeitsunfähig war, w ar ihm die Verwertung seiner Arbeit sfähigkeit nur erschwert
beziehungsweise nur unter Inkauf nahme einer Lohneinbusse möglich . Es ist daher ein Abzug vom Tabellen lohn vorzunehmen. Dieser ist unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden nur noch rückenadaptierte, körperlich leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit ausüben kann ( Urk. 6/243/115) , e rmessensweise auf 15 % festzusetzen. 6.3.4
Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'659.90 ( Fr. 40‘776.35 x 0,85) 6.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'159.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 34'659.90 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'499.95 (Fr. 64'159.85 – Fr. 34'659.90) und ein Invaliditätsgrad von gerundet 46 % (Fr. 29'499. 95 : Fr. 64'159.85). Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. November 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente . 7.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer – auch – für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1. November 2010 hat er Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 8.
8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass er bis Ende Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2010 auf eine Viertelsrente
hat. Mit seinem Antrag auf eine unbefristete ganze Rente unterliegt er hingegen . Es rechtfertigt sich , die Gerichts kosten den Parteien je zur Hälfte ( je Fr. 4 00.--) aufzuerlegen. 8 .2
Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2 ’ 2 00 .-- (inkl. Baraus lage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren des Beschwer de führers nur teilwe ise entsprochen wurde, hat sein « Überklagen» den Prozess aufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessent schä digung ist d aher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Oktober 2018 insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2010 bis am 3 1. Oktober 2010 A nspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2010 An spruch auf eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Wyler
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 4. Dezember 2012 ( Urk. 6/111) in Aussicht, ihm eine vom 1. September 2009 bis 3 1. Januar 2010 befristete ganze Invalidenrente auszurichten . Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2013 Einwände vorbringen und bean tragen, das Verfahren sei zu sistieren, bis das von ihm bei Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gege bene psychiatrische Zweitgutachten vorliege ( Urk. 6/116). Dieses schliesslich vom 1 8. Juni 2013 datierende Gutachten (Urk. 6/124) kam der IV-S telle am 2 5. Juni 2013 zu (Urk. 6/125). Ferner wurde ihr der Austrittsbericht der D.___ vom 1 4. Mai 2013 über eine weitere stationäre Behandlung des Versicherten vom 1 5. Januar bis 29. März 2013 ( Urk. 6/121) zugestellt. Mit Verfügung vom 2 8. August 2013 sprach die IV-Stelle wie vorbeschieden dem Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente für die Dauer vom 1. September 200 9 bis 3 1. Januar 2010 zu (Urk. 6/133 ; Verfügungsteil 2 ,
Urk. 6/128 ). Die vom Versicherten dagegen erho bene Beschwerde ( Urk. 6/139/3-21) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2014 ( Urk. 6/164) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Ver fügung vom 2 8. August 2013 insoweit aufgehoben wurde, als sie einen Renten anspruch nach dem 3 1. Januar 2010 verneint, und die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese eine ps ychiatrische Abklärung einholt, allenfalls auch unter Einbezug der geltend gemachte n Versch lechterung in somatischer Sicht , und hernach üb er den Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2010 neu verfügt.
E. 1.1 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten oder abgestuften Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en ( Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 399/2016 vom 1 8. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wend baren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchs änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 2 5. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
E. 1.2 Betreffend den Indikator « Behandlungs- und Eingl iederungserfolg oder – resistenz » ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vom 2 4. August bis am 1 6. September 2009 und vom 9. Oktober bis am 1 0. Dezember 2009 im Sana torium B.___ ( Urk. 6/40/2 ), vom 1 0. Dezember 2009 bis am
7. Januar 2010 in der p sychiatrisch e n Klinik C.___ ( Urk. 6/ 44/2 ), vom 7. Januar bis am 5. Febru ar 2010 wieder im Sanatorium B.___ ( Urk. 6/40/2), vom 7. Juni bis am 9. Juli 2010 in der Akut-Tagesklinik der D.___ ( Urk. 6/124/29-31), vom 20. März bis am 9. April 2011 in der K linik F.___
( Urk. 6/64), vom 1 5. bis am 1 9. Juni 2011 im Kriseninterventionszentrum der D.___ ( Urk. 6/124/32-33), vom 1 7. Januar bis am 1 6. Februar 2012 in der Tagesklinik der D.___ (Urk. 6/124/34-37), vom 1 5. Mai bis am 1 8. Juni 2012 ( Urk. 6/100) und vom 15. Januar 2013 bis am 2 9. März 201 3 erneut in der D.___ ( Urk. 6/121), vom 5. Juni bis am 4. Juli 2013 ( Urk. 6/138/1-2) und vom 1 4. Februar bis am 7. April 2014 wieder im Sanatorium B.___ ( Urk. 6/157), vom 3. bis am 3 0. März 2015 in der Reha k lini k
L.___ ( Urk. 6/181), v om 2 7. April bis am 2 6. Juni 2015 ( Urk. 6/227/13-16), vom 5. bis am 2 9. September 2015 (Urk. 6/227/9-12), vom 1 3. Juni bis am 1 3. Juli 20 16 ( Urk. 6/227/6-8) und vom 12. Januar bis am 2 8. Februar 2017 abermals im Sanatorium B.___ (Urk.
6/227/3-5) und vom 3. Oktober bis am 1 3. November 2017 in der Reha P.___ ( Urk. 6/238) in stationärer beziehungsweise teilstatio närer psychiatrischer Behandlung war. Daneben nahm beziehungsweise nimmt der Beschwerdeführer auch ambulante Be handlungen wa h r (vgl. Urk. 6/69, Urk. 6/151 und Urk. 6/164/27-29 ). Aus diversen Austrittsb erichten betreffend sta t io näre beziehungsweise teilstationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich sein Zustand während der Aufenthalte jeweils besserte ( bei spiels weise Urk. 6/157/5, Urk. 6/181/3, Urk. 6/227/4, Urk. 6/227/8, Urk. 6/227/11 ; Urk. 6/243/94 ) . So wurde denn auch von den M.___
- und den O.___ -Gutachtern für die Zeit nach den stationären beziehungsweise teilstationären Aufenthalten jeweils wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert ( Urk. 6/193/29 und U rk. 6/243/115). Auch wenn es nach den Austritten aus den Kliniken jeweils wieder zu Verschlechterungen gekommen ist, ist aufgrund der zwischenzeitlich immer wieder erreichten Verbesserung der Beschwerden eine generelle Behand lu ngsresistenz zu verneinen. 5. 1. 3
Im Rahmen des Aspekts «Komorbiditäten» sind nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) sämt liche Störungen, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung bei zu messen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1), in die Würdigung miteinzubeziehen. Neben den genannten psychischen Erkrankungen (vgl. E. 5.1 .1 ) leidet der Be schwer deführer aus somatischer Sicht insbesondere an einem chronischen lumbo sakralen und einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom, welche ihm die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Maschinenmonteur sowie sämt liche weiteren mittelschweren oder gar schweren körperlichen Tätigkeiten verun möglichen ( Urk. 6/243/ 110 ). Die somatischen und die psychischen Beschwerden beeinflussen sich gegenseitig ( Urk. 6/243/ 121- 122 und Urk. 6/193/34 ). Die Kom or biditäten wirken sich grundsätzlich ressourcenhemmend aus. Dies is t jedoch insoweit zu relativier en, als sich im Rahmen der rheum a tologischen Unter su chung im O.___ eine auffallende Diskrepanz zwischen den anamnestisch ge schilderten Beschwerden, dem demonstrier t en Bewegungsmuster sowie der klini schen Untersuchung zeigte. So betonte der B e sch w e r deführer im Rahmen der Anamneseerhebung mehrfach, da ss er seit viel en Jahren eine konstant anhal tende, ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich der gesamten Wirbelsäule erfahre, mit einer anhaltenden Schmerzintensität zwischen VAS 6 bis VAS 9. Im Rahmen der klinischen Untersuchung wurde der Beschwerdeführe r zur Anam nesee rhebung sowie zur klinischen Untersuchung vom Gutachter aus der Warte zone abgeholt. D er Beschwerdeführer erhob sich zügig aus dem Sessel im Warte bereich und folgte dem Gu t achter über den Flur ins Untersuchungszimmer. Dabei demonstrierte er ein freies, sicheres und hinkfreies Gangbild mit raumgreifender, zügiger Schrittfolge. Auch der jeweilige sitzende, stehe nde sowie gehende Posi tions wech s e l erfolgte frei und in zügigem Tempo. Die allgemeine Motorik erschien dem Gutachter nicht beeinträchtigt. Im Rahmen der klinischen Unter suchung des Achsenorga n s beklagte der Beschwerdef ü hr e r eine ausgeprägte para vertebrale Schmerzsymptomatik. Palpatorisch zeigte sich indessen weder ein Hart spann der paravertebralen Muskulatur noch der Nackenstrecker. Die Mobili tät der HWS erwies sich nicht als eingeschränkt. Auch im Hinblick auf die Überprüfung der LWS beklagte der Beschwerdeführer eine diffuse, beidseitige, vom thorakolumbalen bis zum lumbosakra le n Übergang reichende , ausgeprägte Schmerzsymptomatik mit einem aktuellen Punktwert von VAS 8. S owohl unter oberflächlicher, leichter Palpation der Muskulatur als auch bei forcierter Kr aft anwendung wurde seitens des Beschwerdeführer s
ein seitengleich auslösbarer Schmerz von VAS 9/10 angegeben. Bei der gezielten Untersuchung konnten die Beschwerden dabei keinem Dermatom zugeordnet werden. Palpatorisch bestand keine erhöhte Tonisierung der beidseitigen paravertebralen Muskulatur. Auch zeigte sich keine Myogelosenbildung . Die einzelnen Segmente waren stabil. Die Palpation der LWS wurde im Rahmen des Untersuchungsgangs sowohl in steh ender, sitzender als auch in liegender Körperposition mehrmals wiederholt. Die vom Beschwerdeführer dabei beklagten Schmerzen erwiesen sich gemäss dem Gut achter als inkonsistent und in ihrer lokalen Ausprägung variabel. Bei der Überprüfung der Mobilität der LWS forderte der Gutachter den Beschwerdeführer auf , eine Rumpfbeuge durchzuführen. Dem kam der Beschwerdeführer de facto nicht nach. Mit den am Körper gestreckt anliegenden Armen führt e er de facto weder eine Beugung seiner LWS noch seines Beckens durch. Der gemessene Finger-Boden-Abstand von 80 cm entsprach somit dem Abstand der in ge streckter Position neben dem Körper befindlichen Arme zum Fussboden. Bei einer zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten, weniger offensichtlichen Über prüfung desselben Bewegungsmusters im Langsitz war es dem Beschwerdeführer hingegen möglich, seine Fingerspitzen den Zehenspitzen bis auf 15 cm anzu nähern. Auch war es dem Beschwerdeführer im Rahmen des An- und Entkleidens möglich, in einer gestreckten Körperposition seine Socken über seinen jeweiligen Fuss zu streifen ( Urk. 6/243/84-85). 5. 2
Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» i st den negativen Durchhalte stra tegien des Beschwerdeführers mit dysfunktionalen Verhaltensmustern, welche zur Aufrechterhaltung der Symptomatik beitragen , Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 6/243/96). Die M.___ -Gutachtern stellten diesbezüglich die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. E.
3.2) . Eine Persönlichkeitsstörung liegt je doch nicht vor ( Urk. 6/243/96). 5. 3
Zum Komplex « sozialer Kontext » ist festzuhalten , dass sich die schwierige finanzielle Situation des Beschwerdeführers negativ auswirkt ( Urk. 6/243/120).
Demgegenüber lebt der Beschwerdeführer zwar seit etwa drei Jahren von seiner Ehefrau
getrennt ( Urk. 6/243/99) , er pflegt aber weiterhin regen Kontakt mit ihr ( Urk. 6/243/91). Er hat auch weiterhin einen guten Kontakt zu sei n en Kindern. So wird der Haushalt von seiner Tochter geführt. Die Tochter acht et auch d a r auf, dass er seine Medikamente regelmässig einnimmt und seine Termine einhält (Urk. 6/243/91) . Um die Einkäufe kümmern sich auch die a nderen Kinder . Der Beschwerdeführer pflegt auch Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern ( Urk. 6/243/119-120 und Urk. 6/193/22 ). M it den guten und regelmässigen Kontakten mit seinen Kindern sowie den Kontakten mit der Ehefrau, den Ge schwistern und der Mutter enthält der soziale Lebenskontext des Beschwerde führers trotz der belastenden finanziellen Situation potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 6.2). 5. 4 5. 4 .1
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Aspekts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angibt, nicht mehr arbeiten zu können ( Urk. 6/ 193/23). Insbesondere die O.___ -Gutachter stellten jedoch deutliche An haltspunkte für eine Aggravation der Beschwer d en fest ( Urk. 6/243/118 ). H in sichtlich der somatische n Beschwerden wurden die Inkonsistenzen vorstehend aufgezeigt ( vgl. E. 5. 1. 3 ). Darüber hinaus war in der psychiatrischen Begut achtungssituation kein Leidensdruck feststellbar. Etliche wichtige Daten (unter anderem Geburtsdaten seiner Kinder) wusste
der Beschwerdeführer nicht zu nennen, ohne dass sich psychopathologische Hinweise auf ein dementielles Syndrom ergeben hätten. Bei der Bestimmung de s Medikamentenspiel s
anlässlich der O.___ -Begutachtung lag einzig Lithium im therapeutischen Bereich, die Konzentration der Schmerzmittel befand sich teilweise weit unterhalb des Refe renzbereiches ( Urk. 6/243/99). Demgegenüber zeigte der Blutspiegel anlässlich der M.___ -Begutachtung Wert e im therapeutischen Bereich, wobei gemäss den Gutachtern nicht ausgeschlossen werden konnte, dass aufgrund der Begutach tungssituation ein nicht bestimmu ngsgemäss er Gebrauch vorlag (Urk. 6/193/61). Auch die M.___ -Gutachter stellten jedoch eine Diskrepanz zwischen der Be schwerdeschilderung, der subjektiven Einschätzung der eigenen Arbeitsfähigkeit und den objektivierbaren (reproduzierbaren) psychischen Beeinträchtigungen in der Untersuchungssituation beziehungsweise den anamnestisch geschilderten Aktivitäten fest. Die geschilderten Funktionsbeeinträchtigungen und die zu eruierenden Akt ivitäten des täglichen Lebens (beispielsweise Autofahren) standen nach Einschätzung der Gutachter nicht regelmässig im Einklang. Anhaltende beziehungsweise dauerhafte Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen konnten den Gutachtern nicht überzeugend darg estellt werden ( Urk. 6/193/28). 5. 4 .2
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanam nes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwer deführer seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung steht und auch bereits x-fach in stationärer beziehungsweise teilstationärer psychiatrischer Behandlung war (vgl. E. 5. 1. 2). Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass es gemäss den O.___ -Gutachtern möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer unbewusst zu den Hospitalisationen motiviert war, weil er dadurch persönliche Zuwendung und Aufmerksamkeit erhielt ( Urk. 6/243/95). Nichtsdestotrotz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit e in Leidensdruck ausgewiesen . 5. 5
Bei gesamthafter Würdigung der massgeblichen Indikatoren und in Anbetracht der Tatsache, dass bereits aus somatischer Sicht für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, ist die von den Gutachtern erhobene grundsätzliche 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus recht licher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.1.) .
Es gilt jedoch zu beachten, dass dem Beschwerdeführer von der Beschwer de gegnerin mit Verfügung vom 28.
August 2013 für die Dauer vom 1. September 2009 bis 3 1. Januar 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden war ( Urk. 6/133 ) und die se
Rentenzusprache vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 6. September 2014 nicht infrage gestellt wurde, und die Sache lediglich zur Prüfung des Ren ten anspruchs ab dem 1. Februar 2010 an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wurde ( Urk. 6/164). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist e ine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor aussichtlich weiterhin andauern wird. Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. September 2014 dargelegt, war der Beschwerdeführer Anfang Februar 2010 noch in stationärer Behandlung im Sanatorium B.___ ( Urk. 6/40/2), weshalb zu diesem Zeitpunkt noch keine relevante Verbesserung des Gesundheits zu stan des angerechnet werden kann (E. 4.5 des Urteils). Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Februar 2010 aus dem Sanatorium B.___ ausgetreten war ( Urk. 6/40/2), war er ab dem 7. Juni 2010 wieder in teilstationärer Behandlung in der Akut-Tageskl inik der D.___ ( Urk. 6/124/29-31). Diese Behandlung dauerte bis am 9. Juli 201 0. In der Folge war der Beschwerdeführer während mehr als acht Monaten nicht mehr in stationärer Behandlung (vgl. Urk. 6/68/2) . Es ist daher ab Juli 2010 von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerde füh rers auszugehen, weshalb in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab November 2010 grundsätzlich von der von den Gutachtern attestierten Arbeits fähigkeit von 80 %
auszugehen ist. Dabei gilt es aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass die grundsätzliche 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit durch mehrere stationäre Aufenthalte unterbrochen wurde . Insgesamt war der Beschwerdeführer zwischen dem 1. November 2010 und dem 1 0. Oktober 2018, dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) , während 484 Tagen ( Klinik F.___ vom 2 0. März bis am 9. April 2011 [Urk. 6/64]: 21 Tage, Kriseninterventionszentrum der D.___ vom 1 5. bis am 19. Juni 2011 [Urk. 6/124/32-33]: 5 Tage, Tagesklinik der D.___ vom 1 7. Januar bis am 16. Februar 2012 [ Urk. 6/124/34-37 ]: 31 Tage, D.___ vom 1 5. Mai bis am
18. Juni 2012 [ Urk. 6/100]: 35 Tage, D.___ vom 1 5. Januar 2013 bis am 29. März 2013 [ Urk. 6/121]: 74 Tage, Sanatorium B.___ vom 5. Juni bis am 4. Juli 2013 [Urk. 6/138/1-2]: 30 Tage, Sanatorium B.___ vom 1 4. Februar bis am 7. April 2014 [ Urk. 6/157]: 53 Tage, Reha klinik
L.___ vom 3. März bis am 3 0. März 2015 [ Urk. 6/181]: 28 Tage, Sanatorium B.___ vom 2 7. April bis am 2 6. Juni 2015 [ Urk. 6/227/13-16]: 61 Tage, Sanatorium B.___ vom 5. September bis 2 9. September 2015 [ Urk. 6/227/9-12]: 25 Tage, Sanatorium B.___ vom
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.2.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.2.4 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E.
5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 5. November 2016 in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzuweisen ( Urk. 6/214). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage zweier Berichte des Zentrums N.___ ( Urk. 6/222 und Urk. 6/223) Einwand und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Februar 2010 und bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 6/216 und Urk. 6/224).
Vom 1 2. Januar 20 1
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinde rungs an gepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, was ihm die Erzielung eines renten ausschliessenden Einkommens ermögliche.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1),
er bestreit e , dass er in einer angepassten Tätigkeit noch zu 80 % arbeitsfähig sei. Die gemäss Beschwerdegegnerin bloss 20 % ige Einschränkung der Arbeits fähig keit aus psychiatrischer Sicht widerspreche den Einschätzungen der Behandl er , die aufgrund der jahrelangen schweren Depressionen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausgingen. Die Gutachten der M.___
vom 2. Mai 2016 und des O.___ vom 2 3. April 2018 erfüllten die rechtspre chung s gemässen Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten nicht. Die vom psychiatrischen M.___ -Gutachter Dr.
Q.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, gestellte Hauptdiagnose einer blossen «sonstigen Reaktion auf eine schwere Belastung» beziehungsweise einer «Verbitterungs störung» sei in keiner Weise mit der Aktenlage zu vereinbaren, sie stünde im klaren Wiederspruch zum dokumentierten Krankheitsverlauf und Dutzenden von anderslautenden Arztberichten sowie auch den übrigen Gutachten. Mit diesen habe sich Dr. Q.___ offensichtlich nicht substantiiert auseinandergesetzt. D ie richtige psychiatrische Hauptdiagnose , eine rezidivierende depressive Störung (gegen wärtig schwere depressive Episode), sei von den Behandlern vom N.___ in ihrem Bericht vom 7. März 2017 überaus plausibel, detailliert und damit nach vollziehbar begründet worden .
Das Gutachten des O.___ vom 2 3. April 2018 habe seine explizit gestellte Zu satzfrage hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ab Februar 2010 und des Zeitpunktes einer allenfalls vorliegenden länger andauernden Arbeitsfähigkeit nicht beantwortet. Das Gutachten sei nur schon deshalb offensichtlich unvoll ständig. Es sei zudem offenkundig, dass die zentrale gutachterliche Einschätzung, wonach ein «Leidensdruck nicht nachvollziehbar» sei, in offenkundigem Wider spruch zur Aktenlage mit insbesondere langjährig en Therapien mit Psychophar maka-Einnahme und zahlreichen Hospitalisationen nach Suizidversuchen stehe.
Mittlerweile sei die vom angerufenen Gericht im Urteil vom 2 6. September 2014 aufgeworfene Frage nach der Verwertbarkeit des «periodischen Zugewinnes an zumutbarer Arbeitsfähigkeit beantwortet. Die hohe Kadenz der Hospitalisie rung en halte seither nämlich an. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit w ährend dieser Aufenthalte werde auch von den Gut achtern anerkannt. Die nachhaltige Aus übung einer Erwerbstätigkeit zwischen diesen häufigen und in rascher Folge auf tretenden Krisen sei schlicht illusorisch. 3. 3.1
Im Gutachten der M.___ vom 2. Mai 2016 ( Urk. 6/193 ) werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zu sammengefasst ( Urk. 6/193/7 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwä gungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Die Gutachter der M.___ hielten in ihrem Gutachten vom 2. Mai 2016 ( Urk. 6/193 ) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 6/193/38): - sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisch wieder kehrende Lumbalgien bei Rezidiv -Disku s hernie im Seg ment L4/5 linksseit ig, bei Status nach Sequestrekt omie L4/5 links am 2 7. April 2009, bei Bandscheibenprotrusion in den Segmenten L3/4 und L5/S1, degenerativen LWS-Veränderungen und geringer Wirbelsäu len fehl statik – MRI vom 1 9. Jan u a r 2014 mit hieraus resultierender Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, ohne radikuläre Komponente - chronisch wiederkehrend e
Zervikalgien bei Diskushernie im Segment C5/6 mediolateral links mit Do r salverlagerung der Wurzel C6 im Rezessus links und diskreten degenerativen HWS-Veränderungen, ohne Hinweis auf weitere Wurzelaffektionen und ohne signifikante Spinalkanalstenose – MRI Februar 2014
Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten die M.___ -Gut achter ( Urk. 6/193/38): - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - Spreizfuss beidseits - k ein neurologisches radikuläres Korrelat bei Zervikobrachial gi e links bei im MRI nachgewiesener Diskushernie C5/6 links - k ein neurologisches Korrelat bei chronischem lumbalen Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Beine - Restless - Legs -Syndrom - Lipidstörun g , bisher nicht therapiert - d eutliche Leukozytose, am ehesten bedingt durch Nikotinabusus, even tuell auch durch bestehe nde Verletzung
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Maschinenmonteur vorrangig aufgrund der verminderten Rückenbelastbarkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, das heiss e in einem vollschichtigen Arbeitspensum eine Leis tung s fähigkeit von 80 % .
Retrospektiv bestehe in der angestammten Tätigkeit hinsichtlich der verminderten Rückenbelastbarkeit auch nach Ende Oktober 2009 (ein halbes Jahr nach dem Eingriff an der LWS am 2 7. April 2009) die Arbeitsunfähigkeit. Für eine leidens adaptierte Tätigkeit sei hingegen mindestens ab Oktober 2009 rein auf das Rückenleiden bezogen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr plausi bi li sierbar . In einer Verweistätigkeit sei jedoch aus psy chia trischer Sicht von einer höchstens 20%igen Arbeitsunfähigkeit ab etwa Ende 2011 auszugehen. Die weiter zurückliegende Zeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht angesichts der auch erheblich bestehenden und den Verlauf überlagernden psychosozialen Aspekte nicht hinreichend valide zu bewerten ( Urk. 6/193/39) . 3.3
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, welche psychiatrischen Diagnosen sich medizinisch-theoretisch nach Abstrahierung der psychosozialen Belastungen, insbesondere der Schulden stellten und welche Arbeitsfähigkeit sich dann ergebe ( Urk. 6/194), antwortete der psychiatrische Gutachter der M.___ , Dr. Q.___ , am 2 4. Oktober 2016 ( Urk. 6/208), bei der Diagnose ICD-10 F43.8 handle es sich nicht um eine reine psychosoziale Belastungssituation. Sie hätten bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits bewusste Anteile und willentlich beeinflussbare Störungen abstrahiert, da diese versicherungsmedizinisch nicht relevant seien. In der Gesamtkonstellation, unter Berücksichtigung der sonstigen in dem psychia trischen Gutachten genannten Diagnosen, habe sich die von ihnen angegebene Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und eine ideal angepasste Verweis tätig keit ergeben . 3. 4
Die Ärzte des Sanatoriums B.___ hielten mit Austrittsbericht vom 3. März 2017 ( Urk. 6/227/3-5), welcher sich auf den stationären Aufenthalt des Beschwer de führers vom 1 2. Januar bis 2 8. Februar 2017 bezog, als Hauptdiagnosen fest: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - a bsichtliche Selbstschädigung (ICD-10 X84.9) - Status nach Selbstverletzung (Schneiden) 9. Januar 2017 - Status nach Suizidversuch 2012, 2015
Als Nebendiagnosen nannten sie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom und eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psy chischen Faktoren (ICD-F45.41).
Der Eintritt bei ihnen sei freiwillig erfolgt. Bei Eintritt habe sich der Be schwer deführer stark niedergeschlagen und hoffnungslos gezeigt. Er habe über ober fläch liche Schnittverletzungen in der Woche vor Eintritt bei Suizidideen berich tet ; eine medizinische Versorgung sei nicht notwendig gewesen. Seit seinem letzten stationären Aufenthalt habe sich sein depressives Zustandsbild langsam aber kontinuierlich ohne einen konkreten Auslöser verschlechtert. Der Beschwer defüh r er habe sich durch seine sozialen Umstände, namentlich Schwierigkeiten beim Suchen einer neuen Unterkunft und Geldprobleme , stark belastet gezeigt. Er habe wiederholt Termine beim hausinternen Sozialdienst wahrgenommen. Im Verlauf seines Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer die Zusage für eine neue Wohnung erhalten, worüber er sichtlich erleichtert gewesen sei. Zusätzlich habe die Beziehung zu den Kindern st abilisierend gewirkt. Der Beschwerdeführer sei bei deutlich stabilisiertem psychischen Zustandsbild und, im Vergleich zum Ein tritt, klarer Distanzierung von suizidalen Absichten im gegenseitigen Einver ständnis aus dem Sanatorium B.___ entlassen worden. 3.5
Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, und Dr. phil. klin . psych. R.___ vom N.___ nahmen auf V eranlassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 7. März 2017 zum M.___ -Gut achten Stellung ( Urk. 6/222). Sie erklärten, die Aktenlage sei unvollständig. So fehle der Bericht des N.___ vom 9. Februar 201 5. Dies sei schwerwiegend, da in diesem Bericht über eine neuropsycholo gische Abklärung berichtet werde. Einzig Dr. Q.___ habe eine Verbitterungs störung diagnostiziert. Er weiche damit auch von den Vorgutachtern des J.___ und Dr. K.___ ab, welche eine mittelgradige Depression diagnostiziert hätten. Die Begründung von Dr. Q.___ basiere vor allem auf den Schulden. Der Beginn der Depression sei im Jahr 2009 gewesen, die Schulden hätten jedoch erst 2013 begonnen. Die schwere Depression sei durch den Verlust des Lebensmittelpunktes (Arbeit) und die Schmerzen und nicht durch psychosoziale Umstände begründet. Die richtige Diagnose sei rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2). Der Beschwerdeführer sei für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6
Dr. med. S.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, und T.___ , eidgenössisch a nerkannter Psychotherapeut, von der Reha P.___
hielten mit Bericht vom 1 2. Dezember 2017 ( Urk. 6/238 ) , welcher sich auf den statio nären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3. Oktober bis 1 3. November 2017 bezog, als Diagnosen fest: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Status nach Suizidversuchen, zuletzt 2015 - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - c hronisch lumbales Schmerzsyndrom - mediolaterale D iskushe rnie C5/6 links - Status nach Sequestrektomie L4/5 links am 2 7. April 2009
Dr. S.___ und Psychotherapeut T.___ attestierten dem Beschwerde führer sowohl für die Dauer des stationären Aufenthaltes wie auch nach der Ent lassung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.7
Die O.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutachten vom 2 3. April 2018 ( Urk. 6/243 ) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/243/102) : - c hronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom ohne Rad i kulopathie mit/bei - a ktivierter Osteochondrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1 sowie multi eta gerer
Diskusprotrusion betont L3/L4, L4/L5 sowie L5/S1 - Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie im Segment L4/L5 am 2 7. April 2009 - r ezidivierender Lumbalgie bei Rezidiv-Diskushernie im Segment L4/L5 links - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie bei - m oderater Osteochondrose im Segment C4/C5 - m ultietagerer
Diskusprotrusion betont im Segment C4/C5 sowie C5/C6 - r ezidivierenden Z e rvikalgien bei Diskushernie im Segment C5/C6 medio lateral links mit Dorsalverlagerung der Wurzel C6 im Rezessus links mit diskreten degenerativen HWS-Veränderungen - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die O.___ -Gut ach t er ( Urk. 6/243/102) : - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), Rentenneurose - p sychische und Verhaltensstörungen dur ch Stimulanti e n (Coffein; ICD-10 F15.1), Abhäng i gkeit (10 bis 15 Tassen Kaffee/Tag) - p sychische und Verhaltensstörung e n durch Tabak (ICD-10 F17.1), schäd licher Gebrauch (etwa 60 pack years ) - Dyslipidämie
In der bis zu seinem am 2 6. August 2008 erlittenen Verhebetrauma ausgeübten Tätigkeit als Maschinenmonteur, welche als körperlich mittelschwer bis intermit tie rend schwer einzustufen sei, sei de r Beschwerdeführer seit dem 26. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer rückenadaptierten, körperlich leichte n , wechselbelastenden, überwiegend sitzenden, optimal angepassten Tätigkeit sei er aus interdisziplinärer Sicht unverändert zu 80 % arbeitsfähig. Dies gelte durch gehend seit dem Erstantrag zum Bezug von Leistungen für Erwachsene, datierend auf den 2 6. August 200 8. Ausgenommen hiervo n seien die Zeiträume der diver sen stationären Rehabilitationsmassnahmen und psychiatrischen Hospitalisa tionen . Während dieser Zeiten habe auch in adaptierter Tätig k e i t eine 100%i ge Arbeitsunfähigkei t bestanden (Urk. 6/243/115). 3.8
Dr. Q.___ und Dr. phil. R.___ nahmen mit einem mit 6. Juli 2017 da tierten Bericht Stellung zum O.___ -Gutac hten vom 2 5. Februar 2018 (Urk. 6/252). Nach H underten von Therapiestunden hätten verschieden e
Langzeitbehandl er beim Beschwerdeführer entweder eine schwere oder mittelgradige Depression
diag nostiziert. Der Verlauf im N.___ seit 2014 mit bisher 62 Sitzungen zwischen den stationären Aufenthalten zeige klar ebenfal ls eine schwere Depression. Med. pract . U.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom O.___ lege den Fokus fachfremd vor allem auf das Schmerzgeschehen und stelle nur Motivationslosigkeit, Lustlosigkeit sowie Zittern bei Status nach Suizidversuch fest und beurteile den Beschwerdeführer vor allem im Lichte einer Selbstlimi tie rung und Regression sowie einer Rentenneurose ohne Leidensdruck. Der Gut ach terin entgehe der langjährige, bisher leider unkorrigierbar des o late Verlauf bei durchgängig mindestens mittelgradigen oder schweren Depressionen bei Thera pie resistenz und dem nur geringen Erfolg einer Reduzierung der Suizidalität. Es könne wohl nicht sein, dass drei verschiedene Klinik nach mehrmonatigen Auf ent halten sowie das N.___ nach Hunderten von Sitzungen die Situation des Be schwerdeführers nu r im Hinblick auf die immer wieder geäusse r te Befangenheit falsch beurteilten und einzig die drei Gutachterstellen nach einer gesamten Gut achterzeit von höchstens 10 Stunden psychiatrisch lediglich Rentenneurosen ohne Leidensdruck feststellten. Der Beschwerdeführer sei heute nicht mehr wegen de s Unfall s und der Kündigung, sondern längst komorbid mit dem Gefühl eines zerstörten Lebens und der Schmerzen schwerst depressiv. Psychosoziale Um stände spielten längst keine Rolle mehr, vielmehr handle es sich um ein negatives Gedankenkreisen bis hin zu Suizidgedanken und völlig irrationalen Entschei dungen (ohne Ehekonflikte verlasse e r die Familie, weil er Ruhe haben müsse) im Rahmen der Depression. Anstatt die Depression in der Schwere exakt zu explo rieren konstruierten die Gutachter erneut psychosoziale Umstände und Renten neu rosen als Hauptgrund für das Zustandsbild des Beschwerdeführers , um schliesslich kaum Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Die Prob lematik der Komorbidität werde nicht exploriert. 4. 4.1
Die Gutachten der M.___ vom 2. Mai 2016 ( Urk. 6/193) und des O.___ vom 23. April 2018 ( Urk. 6/243) erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten. Die Gutachten
sind für die streitigen Belange umfassend, sie beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen, sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar be grün det (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E. 1.3). 4.2
Der Beschwerdeführer brachte gegen das M.___ -Gutachten diverse Einwände vor (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.) , welch e e r im Wesentliche n auf die Stellungnahme von Dr. Q.___ und Dr. phil. R.___ vom 7. März 2017 (E. 3.5 ) stützte. Dazu ist festzuhalten, dass entgegen dem entsprechenden Einwand des Beschw e rde führers aus der Unkenntnis der Gutachter eines einzigen Berichtes der behan deln den Fachpersonen des N.___ nicht geschlossen werden kann , die Beurteilung be ruhe auf unvollständigen Akten. Dies gilt umso mehr, als zahlreiche Berichte der behandelnden Ärzte - u nter anderem auch des N.___ (Urk. 6/193/17) – von den Gutachtern berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 6/193/7 ff.) . Hinsichtlich des Ein wandes des Fehlens einer neuropsychologischen Untersuchung gilt es zu beach ten, dass es grundsätzlich Sache des begutachtenden Arztes
ist zu entscheiden, w elche Abklärungen und Untersuchungen für eine umfassende Expertise als notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2015 , 8C_563/2015 vo m 6. Januar
2016 E.
5.2). Analoges gilt auch für die Rücksprache mit den Behand lern. Der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht von der untersuchten Person oder von deren behandelnden Ärzten zu treffen, sondern steht allein im Ermessen der mit der Begutachtung be trauten medizinischen Experten und ist nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers blendeten die M.___ -Gutachter auch die Vielzahl der stationären L ang zeitbehandlung en nich t aus. Die Gutachter attestierten für den Zeitraum der stationären Aufenthalte nicht nur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ( Urk. 6/ 1
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 9 3/ 29 ), sondern sie legten auch dar, dass die Krankhe it als solche vom Beschwerdeführer
als Ausweg aus der prekär erleb t en Belastungssituatio n wa h r ge nommen werd e
und aus psych ia trisch-psychodyna m i s cher Sicht von einem Appell auszugehen sei ( Urk. 6/193/26). Es trifft auch nicht zu, dass sich die Gut achter auf psychosoziale Umstände fo k ussierten. Die Gutachter legten vielmehr dar, da ss anh altende beziehungsweise dauerhafte Beeinträchtigungen der All tags funktionen nicht überzeugend dargestellt w erden konnten. Die gesch ilderten Funktionsbeeinträchtigu ngen und die zu erui e renden Aktivitäten des täglichen Lebens stünd en nicht regelmässig im Einklang ( Urk. 6/193/28) .
Dass darüber hin aus jedoch psychosoziale Belastungen das Beschwerdebild beeinflussen , ergibt sich ohne weiteres aus den aktenkundigen Berichte der behandelnden Ärz te. So wies en beispielsweise die Ärzte des San a toriums B.___ in ihrem Bericht vom 3. März 2017 darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch seine sozialen Um stände stark belastet ist ( Urk. 6/227/4 , E. 3.4 ). Entgegen dem Beschwerdeführer steht auch fest, dass die finanziellen Probleme bereits unmittelbar nach dem Unfall begonnen ha tten , sah er sich nach dem Unfall doch gezwungen, einen zuvor gekauften Club mit Verlust zu verkaufen ( Urk. 6/193/25). Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit die Befundaufnahme durch die Gutachter
rudimentär sein soll (vgl. Urk. 6/193/23-24). Ebenso zielt der Einwand ins Leere, die Begutachtung sei nicht lege artis erfolgt, weil keine fremdan amnestischen Angaben eingeholt worden seien . Der Entscheid, ob fremdanamnestische Angaben eingeholt werde n, obliegt grundsätzlich alleine der Fachkenntnis und dem Ermessens spiel raum des medizinischen Experten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2018 vom 7. Septem ber 2018 E.
3.2 mit Hinweis ). Dem Gutachten ist auch korrekt zu ent nehmen, dass der Beschwerdef ü h r er im Zeitpunkt der Begutachtung in stationärer Behandlung stand ( Urk. 6/193/21 ; vgl. Urk. 6/227/9-12). 4.3
Hinsichtlich des O.___ -Gutachtens wendete der Beschwerdeführer unter anderem ein, die Gutachter hätten sich entgegen der explizit gestellten Frage nicht zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit geäussert ( Urk. 1 S. 10). Der Beschwerdeführer lässt dabei ausser Acht, dass die Gutachter ihm in der angestammten Tätigkeit ab dem 2 6. August 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten ( Urk. 6/243/115) . In einer angepassten Tätigkeit hielten sie demgegenüber seit dem gleichen Zeit punkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit fest, welche lediglich durch die Zeiträume der diversen stationären Rehabilitationsmassnahmen und psychiatrischen Hospita li sa tionen unterbrochen worden war . Für diese Zeiten hielten die Gutachter eine 100%oige Arbeitsunfähigkeit fest. Es trifft auch nicht zu, wie der Beschwer de führer unter Berufung auf den Bericht von Dr. Q.___ und Dr. phil. R.___ vom 6. Juli 2017 (richtig wohl 6. Juli 2018; Urk. 6/252, E. 3.8) geltend macht, dass der psych iatrische n
O.___ -Gutachterin med. pract . U.___ der langjähr ig e Verlauf ent gangen ist (vgl. Urk. 1 S. 11). Vielmehr wies sie darauf hin, dass das Gesamt bil d einer Rentenneurose entspricht und der Beschwerdeführer nach der ursprüng lich gesicherten körperlichen Störung wegen des psychischen Zustandes zu einer Aggravation der Symptome neigt, die nun schon seit zehn Jahren anh ielten ( Urk. 6/243/95). Die Folgerung des Beschwerdeführers, er habe über viele Jahre intensive Therapien in Anspruch genommen und von den behandelnden Ärzten sei eine Depression dia gnostiziert worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass nun «lediglich» eine Dysthymia vorliege, geht offensichtlich fehl , besteht doch ein Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) . 4.4
Die Einschätzung der Ärzte des Sanatoriums B.___ in ihrem Be r icht vom 3. März 2017 (E. 3.4) steht der Einschätzung der M.___
- und der O.___ -Gutachter nicht en t gegen. Wie dargelegt (E. 4.2) weisen auch die Ärzte des San a toriums B.___ auf die psychosozialen Belastungen des Beschwerdeführers hin. Für die Zeit des Aufenthaltes im San a torium B.___ attestierten zudem die Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/193/29 und Urk. 6/243/1 25 ). Im Übrigen ergibt sich aus dem Bericht der Ärzte des Sanato riums B.___ vom 3. März 201 7 , dass de r Beschwerdeführer bei deutlich stabilisiertem Zustandsbild ent lassen wurde ( Urk. 6/227/4). 4.5
Bei der Würdigu ng des Berichts von Dr. S.___ und T.___ von der Reha P.___ vom 1 2. Dezember
2017 (vgl. E.
3.6), mit welchem dem Be schwerdeführer sowohl für die Dauer des stationären Aufenthaltes wie auch für die Zeit danach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, gi lt es zu be rücksichtigen, dass Dr. S.___ und
T.___ zwar über eine psy cho therapeutische beziehungsweise psychosomatische Ausbildung verfügen, jedoch im Gegensatz zu den begutachtenden Dr. Q.___ und med. pract . U.___ nicht Fachärzte für Psychia t rie und Psychotherapie sind. Darüber hinaus gilt es auch der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) . Der Bericht von Dr.
S.___ und T.___ von der Reha P.___ vom 1 2. Dezember 2017 ist daher nicht geeig net, die Einschätzung der M.___
- und O.___ -Gutachter infrage zu stellen. 4.6
Nach dem Gesagten erfüllen die M.___
- und O.___ -Gutachten die rechtspre chungs gemässen Anforder ungen an beweistaugliche
medizinische Gutachten (vgl. E. 1.4). Es kann daher darauf abgestellt werden. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, ist seine Leistung s fähigkeit jedoch im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen (vgl. E. 1.2) . 5. 5.1 5.1.1
Bezüglich des Komplexes „Gesundheitsschädigung” respektive des Indikators „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde” ist festzuhalten, dass aus psychia trischer Sicht die M.___ -Gutachter eine sonstige Reakt ion auf schwere Belastung (ICD-
E. 10 F43.8), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.; E.
3.2) und die O.___ -Gutachter eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), Rentenneurose, eine psychische und Verhaltensstörungen durch Stimulanti e n (Coffein; ICD-10 F15.1), Abhängigkeit (10 bis 15 Tassen Kaffee/Tag) sowie p s ychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (ICD-10 F17.1), schäd licher Gebrauch (etwa 60 pack years ; E. 3.7 ) diagnostizierten. Unabhängig der konkreten Diagnosestellung ergibt sich aus beiden Gutachten, dass die diagnose relevanten Befunde nur leichtgradig ausgeprägt sind . Im Rahmen der psychia tri schen M.___ -Begutachtung konnten keine relevanten kognitiven
Defizite repro duziert werden. Eine relevante affektive Störung, die über eine dysphorische und resignative Haltung hinausgehen würde, konnte ebenfalls gutachterlich nicht festgestellt werden. Gemäss dem psychiatrischen M.___ -Gutachter, Dr. Q.___ , resultier e die Müdigkeit und Erschöpfbarkeit, welche der Beschwerdeführer berich tet habe, allenfalls aus seiner Motivationslage und der vorwiegenden Schonung, welche auf die Unzufriedenheit mit seiner Lebenssituation und die anhaltenden Konflikte mit seinem sozialen Umfeld zurückzuführen sei en . Das Rückzugsverhalten bezieht sich beim Beschwerdeführer gemäss Dr. Q.___ vor nehmlich darauf, dass er wegen der hohen Schulden seinen Familienangehörigen und Kollegen nicht unbeschwert gegenübertreten könne . Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schlafstörung wies Dr. Q.___ darauf hin, dass eine wirksame Verhaltensänderung voraussichtlich sehr schnell zu einer Norma lisierung des Schlafes führen würde ( Urk. 6/193/27). Die psychiatrische O.___ -Gutachter in, med. pract . U.___ , legte dar, dass beim Beschwerde fü hrer ein chro nisch depressives Syndrom in Form einer Dysthymia
vorliege, das heisse eine chronische, mehrere Jahre andauernde Verstimmung, die jedoch überwiegend weder hinreichend schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei , um die Kriteri e n einer leichten, mittelgr a di g en oder schweren rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) zu erfüllen. Lediglich zwischenzeitlich sei es zu einzelnen depressiven Episoden gekommen, dies sei jeweils zum Zeitpunkt der psychia t rischen Hospitalisationen der Fall gewesen. Im Rahmen der Begutach tung konnten die O.___ -Gutach t er keine Depressivität feststellen (U r k. 6/243/95 und Urk. 6/243/116-117 ) . 5.
E. 13 Juni bis am 1 3. Juli 2016 [ Urk. 6/227/6-8]: 31 Tage, Sanatorium B.___
vom 1 2. Januar bis am 2 8. Februar 2017 [ Urk. 6/227/3-5]: 48 Tage und Reha P.___ vom 3. Oktober bis am 1 3. November 2017 [ Urk. 6/238]: 42 Tage) in sta tio närer beziehungsweise teilstationärer Behandlung, das heisst während einem Sechstel sämtlicher
Tage (484 : 2'901) . Dies rechtfertigt eine zusätzliche Reduk tion der verbleibenden Arbeitsfäh i gkeit um einen Sechstel . 5. 6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bis Juli 2010 beziehungsweise Oktober 2010 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) von einer 100%igen und ab November 2010 von einer 66,67 %igen (80
% : 6 x 5) Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort ge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Auch wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ AG auch durch wirtschaftliche Gründe beeinflusst war, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kündigung hauptsächlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgt war, führte die Arbeitgeberin für andere Mitarbeiter doch Kurzarbeit ein ( Urk. 6/24). Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ AG im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 62'400. -- ( Urk. 6/14/3). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung entspricht dieses Einkommen im Jahr 2010 einem Einkommen von Fr. 64'159.85 (Fr. 62'400. -- : 2092 x 2151
[ Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Tabelle T39, Nominallöhne Männer]) . 6.3 6.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3.2
Bis und mit Oktober 2010 ist dem Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen anrechenbar , weshalb das Invalideneinkommen bis Oktober 2010 Fr. 0. -- beträgt.
Nachdem der Beschwerdeführer auch ab November 2010 keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist das Valideneinkommen ab November 2010 gestützt auf die Tabel lenlöhne der LSE zu berechnen. Massgebend ist dabei die Tabelle TA1 der LSE 201 0. Innerhalb dieser Tabelle ist auf den Totalwert für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen, mithin Fr. 4‘901.--. Bei einer betrie b s üblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden (vgl. Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) entspricht dies bei einem 100%-Pensum einem jährlichen Ein kommen von Fr. 61‘164.50 ( Fr. 4‘901.
x 12 : 40 x 41,6) und bei einem Pensum von 66,67 %
einem solchen von Fr. 40‘776.35. 6.3.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe ding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Wie vorstehend dargelegt, ist d er Beschwerdeführer durchschnittlich zu 66 ,67 % arbeitsfähig in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Da er jedoch auch nach November 2010 jeweils intermittierend zu 100 % arbeitsunfähig war, w ar ihm die Verwertung seiner Arbeit sfähigkeit nur erschwert
beziehungsweise nur unter Inkauf nahme einer Lohneinbusse möglich . Es ist daher ein Abzug vom Tabellen lohn vorzunehmen. Dieser ist unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden nur noch rückenadaptierte, körperlich leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit ausüben kann ( Urk. 6/243/115) , e rmessensweise auf 15 % festzusetzen. 6.3.4
Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'659.90 ( Fr. 40‘776.35 x 0,85) 6.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'159.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 34'659.90 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'499.95 (Fr. 64'159.85 – Fr. 34'659.90) und ein Invaliditätsgrad von gerundet 46 % (Fr. 29'499. 95 : Fr. 64'159.85). Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. November 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente . 7.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer – auch – für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1. November 2010 hat er Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 8.
8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass er bis Ende Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2010 auf eine Viertelsrente
hat. Mit seinem Antrag auf eine unbefristete ganze Rente unterliegt er hingegen . Es rechtfertigt sich , die Gerichts kosten den Parteien je zur Hälfte ( je Fr. 4 00.--) aufzuerlegen. 8 .2
Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2 ’ 2 00 .-- (inkl. Baraus lage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren des Beschwer de führers nur teilwe ise entsprochen wurde, hat sein « Überklagen» den Prozess aufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessent schä digung ist d aher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Oktober 2018 insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2010 bis am 3 1. Oktober 2010 A nspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2010 An spruch auf eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Wyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00996
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
15. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1971, war seit August 1994 als Maschinenmonteur bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 6/14), als er sich am 2 6. August 2008 bei der Arbeit ein Verhebetrauma mit persistierenden lumboradikulären
Schmerzen L5 links bei paramedianer Diskushernie L4/5 links zuzog ( Urk. 6/12/3-4). Infolge
dessen war er ab dem 1. September 2008 arbeitsunfähig ( Urk. 6/13/3). Nach M eldung zur Früherfassung durch die Arbe itgeberin im Oktober 2008 (Urk. 6/2) und ersten medizinischen und erwerblichen Erhebungen durch die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ( Urk. 6/3) meldete sich X.___ im Dezember 2008 zum Leistungsbezug bei der Invalidenver siche rung an ( Urk. 6/6). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der Krankentag geld versicherung ( Urk. 6/11) sowie der
Suva bei ( Urk. 6/12) und ersuchte den Haus arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin , (Berichte vom 1 7. Dezember 2008, Urk. 6/13 , und vom 2 0. Januar 2010 samt Beilagen , Urk. 6/
37) wie auch die behandelnden Fachärzte verschiedener Institutionen (Berichte des Spitals A.___
vom 3. und 4. Mä rz 2009 samt diverser Beilagen, Urk. 6/22-23 , des Sanatoriums B.___ vom 2 4. Februar 2010, Urk. 6/40, der p sychiatri schen Klinik
C.___ vom 1 2. Februar 2010 , Urk. 6/44 , und der p sychiatris chen K linik D.___ , vom 13. September 2010 , Urk. 6/49) und die Arbeitgeberin ( Arbeitgeberbericht vom 8. Januar 2009 , Urk. 6/14) um Auskünfte. Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte mehrmals in stationärer beziehungs weise teilstationärer psychiatrischer Beh andlung befunden ( Urk. 6/40, Urk. 6/44 und Urk. 6/49) und die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2009 gekün digt ( Urk. 6/24) . Die Suva hatte zudem ihre Leistungen (Heilkosten und Taggeld) per 2 2. März 2010 eingestellt ( Urk. 6/42). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, das fachspezifische Gutachten vom 1 7. Dezember 2010 ein ( Urk. 6/54) und prüfte beruflich e Eingliederungsmassnahmen mit dem Ergebnis, dass sie eine Unterstützung bei der Stellensuche aufgrund der subjektiven E in schätzung des Versicherten für im Moment nicht angezeigt erachtete (Urk. 6/63). Am 2 4. Mai 2011 berichteten die behandelnden Fachpersonen der K linik F.___ über den stati onären Aufenthalt des Versicherten vom 20. März bis 9. April 2011 ( Urk. 6/64). Ferner berichtete Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 1 5. November 2011 über die bei ihm aufgenommene psychiatrische Behandlung ( Urk. 6/69 samt Beilage, Urk. 6/70) und die D.___ reichte ihren Verlaufsbericht vom 2 7. Oktober 2011 ein ( Urk. 6/68). Hierauf ergänzte die IV-Stelle ihr Dossier um die aktuellen Unfallversiche rungsakten ( Urk. 9/77), darunter das von der Suva zwischenzeitlich eingeholte Gutachten von Dr. med.
H.___ , Leitender Arzt Wirbe lsäulenchirurgie des Kantonsspi tals I.___ , vom 1 0. Oktober 2011, ( Urk. 6/77/9-15) und gab beim Begutachtungsinstitut J.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 6/76), welches da tierend vom 28. August 2012 am 4. September 2012 erstattet wurde ( Urk. 6/101). In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versi cher ten, welcher sich zwischenzeitlich erneut mehrmals in stationärer bezieh ungs weise teilstationärer psychiatrischer Behandlung b efunden hatte (Urk.
6/124/3 2-33 , Urk. 6/124/34-37 und Urk. 6/100) , mit Vorbescheid vom
1 4. Dezember 2012 ( Urk. 6/111) in Aussicht, ihm eine vom 1. September 2009 bis 3 1. Januar 2010 befristete ganze Invalidenrente auszurichten . Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 6. Februar 2013 Einwände vorbringen und bean tragen, das Verfahren sei zu sistieren, bis das von ihm bei Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gege bene psychiatrische Zweitgutachten vorliege ( Urk. 6/116). Dieses schliesslich vom 1 8. Juni 2013 datierende Gutachten (Urk. 6/124) kam der IV-S telle am 2 5. Juni 2013 zu (Urk. 6/125). Ferner wurde ihr der Austrittsbericht der D.___ vom 1 4. Mai 2013 über eine weitere stationäre Behandlung des Versicherten vom 1 5. Januar bis 29. März 2013 ( Urk. 6/121) zugestellt. Mit Verfügung vom 2 8. August 2013 sprach die IV-Stelle wie vorbeschieden dem Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente für die Dauer vom 1. September 200 9 bis 3 1. Januar 2010 zu (Urk. 6/133 ; Verfügungsteil 2 ,
Urk. 6/128 ). Die vom Versicherten dagegen erho bene Beschwerde ( Urk. 6/139/3-21) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. September 2014 ( Urk. 6/164) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Ver fügung vom 2 8. August 2013 insoweit aufgehoben wurde, als sie einen Renten anspruch nach dem 3 1. Januar 2010 verneint, und die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese eine ps ychiatrische Abklärung einholt, allenfalls auch unter Einbezug der geltend gemachte n Versch lechterung in somatischer Sicht , und hernach üb er den Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2010 neu verfügt. 1.2
Der Versicherte war vom 3. März bis 3 0. März 2015 zwecks interdisziplin ärer Rehabilitation in der Rehaklinik
L.___ ( Urk. 6/181) und vom 2 7. April bis 2 6. Juni 2015 (Urk. 6/227/13-16) und vom 5. bis 2 9. September
2015 (Urk. 6/227/ 9-12) erneut im Sanatorium B.___ in stationär - psychiatrischer Behandlung. Am 2. Mai 2016 erstattet en die Gutachter der MEDAS M.___ der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 6/193), welches diese in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 6. September
2014 (Urk. 6/164)
in Auftrag gegeben hatte (Urk. 6/179).
Vom 1 3. Juni bis 1 3. Juli 2016 war der Versicherte erneut in stationärer Behandlung im Sanatorium B.___ ( Urk. 6/227/6-8). Nachdem die M.___ -Gutachter am 2 4. Oktober 2016 eine Zusatzfrage der IV-Stelle beantwortet hatte n ( Urk. 6/208), stellte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2 5. November 2016 in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzuweisen ( Urk. 6/214). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage zweier Berichte des Zentrums N.___ ( Urk. 6/222 und Urk. 6/223) Einwand und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Februar 2010 und bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 6/216 und Urk. 6/224).
Vom 1 2. Januar 20 1 7 bis 2 8. Januar 2017 hielt sich der Ver sicherte erneut zur stationär-psychiatrische n Behandlung im Sanatorium B.___
auf (Urk. 6/227 /3-5 ) .
In der Folge gab die IV-Stelle eine weitere polydis ziplinäre Untersuchung beim Zentrum O.___ in Auftrag ( Urk. 6/239). Nachdem sich der Versicherte v om 3. Oktobe r 2017 bis 1 3. November 2017 in stationärer Behandlung in der Reha P.___
befunden ( Urk. 6/238) und im Januar und Februar 2018 die Untersu chung en im O.___ stattgefunden hatten, wurde das O.___ -Gutachten am 2 3. April 2018 erstatte t ( Urk. 6/243). Am 1 7. Juli 2018 liess sich der Versicherte unter Bei lage einer Stellungnahme des N.___ ( Urk. 6/252) dazu vernehmen ( Urk. 6/251). Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 1 2. November 2018 Beschwerde erheben und beantragen ( Urk. 1), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die ab 1. September 2009 ausgerichtete und per 3 1. Januar 2010 eingestellt Rente weiter hin, das heisst ab dem 1. Februar 2010 und bis auf Weiteres , zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten oder abgestuften Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mung en ( Art. 17 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 399/2016 vom 1 8. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog an wend baren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchs änderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 2 5. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2 1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE
141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.2.4
Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E.
5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinde rungs an gepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, was ihm die Erzielung eines renten ausschliessenden Einkommens ermögliche. 2.2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1),
er bestreit e , dass er in einer angepassten Tätigkeit noch zu 80 % arbeitsfähig sei. Die gemäss Beschwerdegegnerin bloss 20 % ige Einschränkung der Arbeits fähig keit aus psychiatrischer Sicht widerspreche den Einschätzungen der Behandl er , die aufgrund der jahrelangen schweren Depressionen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ausgingen. Die Gutachten der M.___
vom 2. Mai 2016 und des O.___ vom 2 3. April 2018 erfüllten die rechtspre chung s gemässen Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten nicht. Die vom psychiatrischen M.___ -Gutachter Dr.
Q.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, gestellte Hauptdiagnose einer blossen «sonstigen Reaktion auf eine schwere Belastung» beziehungsweise einer «Verbitterungs störung» sei in keiner Weise mit der Aktenlage zu vereinbaren, sie stünde im klaren Wiederspruch zum dokumentierten Krankheitsverlauf und Dutzenden von anderslautenden Arztberichten sowie auch den übrigen Gutachten. Mit diesen habe sich Dr. Q.___ offensichtlich nicht substantiiert auseinandergesetzt. D ie richtige psychiatrische Hauptdiagnose , eine rezidivierende depressive Störung (gegen wärtig schwere depressive Episode), sei von den Behandlern vom N.___ in ihrem Bericht vom 7. März 2017 überaus plausibel, detailliert und damit nach vollziehbar begründet worden .
Das Gutachten des O.___ vom 2 3. April 2018 habe seine explizit gestellte Zu satzfrage hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit ab Februar 2010 und des Zeitpunktes einer allenfalls vorliegenden länger andauernden Arbeitsfähigkeit nicht beantwortet. Das Gutachten sei nur schon deshalb offensichtlich unvoll ständig. Es sei zudem offenkundig, dass die zentrale gutachterliche Einschätzung, wonach ein «Leidensdruck nicht nachvollziehbar» sei, in offenkundigem Wider spruch zur Aktenlage mit insbesondere langjährig en Therapien mit Psychophar maka-Einnahme und zahlreichen Hospitalisationen nach Suizidversuchen stehe.
Mittlerweile sei die vom angerufenen Gericht im Urteil vom 2 6. September 2014 aufgeworfene Frage nach der Verwertbarkeit des «periodischen Zugewinnes an zumutbarer Arbeitsfähigkeit beantwortet. Die hohe Kadenz der Hospitalisie rung en halte seither nämlich an. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit w ährend dieser Aufenthalte werde auch von den Gut achtern anerkannt. Die nachhaltige Aus übung einer Erwerbstätigkeit zwischen diesen häufigen und in rascher Folge auf tretenden Krisen sei schlicht illusorisch. 3. 3.1
Im Gutachten der M.___ vom 2. Mai 2016 ( Urk. 6/193 ) werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zu sammengefasst ( Urk. 6/193/7 ff. ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwä gungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Die Gutachter der M.___ hielten in ihrem Gutachten vom 2. Mai 2016 ( Urk. 6/193 ) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 6/193/38): - sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - chronisch wieder kehrende Lumbalgien bei Rezidiv -Disku s hernie im Seg ment L4/5 linksseit ig, bei Status nach Sequestrekt omie L4/5 links am 2 7. April 2009, bei Bandscheibenprotrusion in den Segmenten L3/4 und L5/S1, degenerativen LWS-Veränderungen und geringer Wirbelsäu len fehl statik – MRI vom 1 9. Jan u a r 2014 mit hieraus resultierender Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule, ohne radikuläre Komponente - chronisch wiederkehrend e
Zervikalgien bei Diskushernie im Segment C5/6 mediolateral links mit Do r salverlagerung der Wurzel C6 im Rezessus links und diskreten degenerativen HWS-Veränderungen, ohne Hinweis auf weitere Wurzelaffektionen und ohne signifikante Spinalkanalstenose – MRI Februar 2014
Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten die M.___ -Gut achter ( Urk. 6/193/38): - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) - Spreizfuss beidseits - k ein neurologisches radikuläres Korrelat bei Zervikobrachial gi e links bei im MRI nachgewiesener Diskushernie C5/6 links - k ein neurologisches Korrelat bei chronischem lumbalen Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Beine - Restless - Legs -Syndrom - Lipidstörun g , bisher nicht therapiert - d eutliche Leukozytose, am ehesten bedingt durch Nikotinabusus, even tuell auch durch bestehe nde Verletzung
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Maschinenmonteur vorrangig aufgrund der verminderten Rückenbelastbarkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, das heiss e in einem vollschichtigen Arbeitspensum eine Leis tung s fähigkeit von 80 % .
Retrospektiv bestehe in der angestammten Tätigkeit hinsichtlich der verminderten Rückenbelastbarkeit auch nach Ende Oktober 2009 (ein halbes Jahr nach dem Eingriff an der LWS am 2 7. April 2009) die Arbeitsunfähigkeit. Für eine leidens adaptierte Tätigkeit sei hingegen mindestens ab Oktober 2009 rein auf das Rückenleiden bezogen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr plausi bi li sierbar . In einer Verweistätigkeit sei jedoch aus psy chia trischer Sicht von einer höchstens 20%igen Arbeitsunfähigkeit ab etwa Ende 2011 auszugehen. Die weiter zurückliegende Zeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht angesichts der auch erheblich bestehenden und den Verlauf überlagernden psychosozialen Aspekte nicht hinreichend valide zu bewerten ( Urk. 6/193/39) . 3.3
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, welche psychiatrischen Diagnosen sich medizinisch-theoretisch nach Abstrahierung der psychosozialen Belastungen, insbesondere der Schulden stellten und welche Arbeitsfähigkeit sich dann ergebe ( Urk. 6/194), antwortete der psychiatrische Gutachter der M.___ , Dr. Q.___ , am 2 4. Oktober 2016 ( Urk. 6/208), bei der Diagnose ICD-10 F43.8 handle es sich nicht um eine reine psychosoziale Belastungssituation. Sie hätten bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits bewusste Anteile und willentlich beeinflussbare Störungen abstrahiert, da diese versicherungsmedizinisch nicht relevant seien. In der Gesamtkonstellation, unter Berücksichtigung der sonstigen in dem psychia trischen Gutachten genannten Diagnosen, habe sich die von ihnen angegebene Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und eine ideal angepasste Verweis tätig keit ergeben . 3. 4
Die Ärzte des Sanatoriums B.___ hielten mit Austrittsbericht vom 3. März 2017 ( Urk. 6/227/3-5), welcher sich auf den stationären Aufenthalt des Beschwer de führers vom 1 2. Januar bis 2 8. Februar 2017 bezog, als Hauptdiagnosen fest: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - a bsichtliche Selbstschädigung (ICD-10 X84.9) - Status nach Selbstverletzung (Schneiden) 9. Januar 2017 - Status nach Suizidversuch 2012, 2015
Als Nebendiagnosen nannten sie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom und eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psy chischen Faktoren (ICD-F45.41).
Der Eintritt bei ihnen sei freiwillig erfolgt. Bei Eintritt habe sich der Be schwer deführer stark niedergeschlagen und hoffnungslos gezeigt. Er habe über ober fläch liche Schnittverletzungen in der Woche vor Eintritt bei Suizidideen berich tet ; eine medizinische Versorgung sei nicht notwendig gewesen. Seit seinem letzten stationären Aufenthalt habe sich sein depressives Zustandsbild langsam aber kontinuierlich ohne einen konkreten Auslöser verschlechtert. Der Beschwer defüh r er habe sich durch seine sozialen Umstände, namentlich Schwierigkeiten beim Suchen einer neuen Unterkunft und Geldprobleme , stark belastet gezeigt. Er habe wiederholt Termine beim hausinternen Sozialdienst wahrgenommen. Im Verlauf seines Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer die Zusage für eine neue Wohnung erhalten, worüber er sichtlich erleichtert gewesen sei. Zusätzlich habe die Beziehung zu den Kindern st abilisierend gewirkt. Der Beschwerdeführer sei bei deutlich stabilisiertem psychischen Zustandsbild und, im Vergleich zum Ein tritt, klarer Distanzierung von suizidalen Absichten im gegenseitigen Einver ständnis aus dem Sanatorium B.___ entlassen worden. 3.5
Dr. med. Q.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, und Dr. phil. klin . psych. R.___ vom N.___ nahmen auf V eranlassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 7. März 2017 zum M.___ -Gut achten Stellung ( Urk. 6/222). Sie erklärten, die Aktenlage sei unvollständig. So fehle der Bericht des N.___ vom 9. Februar 201 5. Dies sei schwerwiegend, da in diesem Bericht über eine neuropsycholo gische Abklärung berichtet werde. Einzig Dr. Q.___ habe eine Verbitterungs störung diagnostiziert. Er weiche damit auch von den Vorgutachtern des J.___ und Dr. K.___ ab, welche eine mittelgradige Depression diagnostiziert hätten. Die Begründung von Dr. Q.___ basiere vor allem auf den Schulden. Der Beginn der Depression sei im Jahr 2009 gewesen, die Schulden hätten jedoch erst 2013 begonnen. Die schwere Depression sei durch den Verlust des Lebensmittelpunktes (Arbeit) und die Schmerzen und nicht durch psychosoziale Umstände begründet. Die richtige Diagnose sei rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2). Der Beschwerdeführer sei für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. 3.6
Dr. med. S.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, und T.___ , eidgenössisch a nerkannter Psychotherapeut, von der Reha P.___
hielten mit Bericht vom 1 2. Dezember 2017 ( Urk. 6/238 ) , welcher sich auf den statio nären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3. Oktober bis 1 3. November 2017 bezog, als Diagnosen fest: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Status nach Suizidversuchen, zuletzt 2015 - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - c hronisch lumbales Schmerzsyndrom - mediolaterale D iskushe rnie C5/6 links - Status nach Sequestrektomie L4/5 links am 2 7. April 2009
Dr. S.___ und Psychotherapeut T.___ attestierten dem Beschwerde führer sowohl für die Dauer des stationären Aufenthaltes wie auch nach der Ent lassung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.7
Die O.___ -Gutachter nannten in ihrem Gutachten vom 2 3. April 2018 ( Urk. 6/243 ) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/243/102) : - c hronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom ohne Rad i kulopathie mit/bei - a ktivierter Osteochondrose auf Höhe L4/L5 und L5/S1 sowie multi eta gerer
Diskusprotrusion betont L3/L4, L4/L5 sowie L5/S1 - Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie im Segment L4/L5 am 2 7. April 2009 - r ezidivierender Lumbalgie bei Rezidiv-Diskushernie im Segment L4/L5 links - c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie bei - m oderater Osteochondrose im Segment C4/C5 - m ultietagerer
Diskusprotrusion betont im Segment C4/C5 sowie C5/C6 - r ezidivierenden Z e rvikalgien bei Diskushernie im Segment C5/C6 medio lateral links mit Dorsalverlagerung der Wurzel C6 im Rezessus links mit diskreten degenerativen HWS-Veränderungen - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die O.___ -Gut ach t er ( Urk. 6/243/102) : - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), Rentenneurose - p sychische und Verhaltensstörungen dur ch Stimulanti e n (Coffein; ICD-10 F15.1), Abhäng i gkeit (10 bis 15 Tassen Kaffee/Tag) - p sychische und Verhaltensstörung e n durch Tabak (ICD-10 F17.1), schäd licher Gebrauch (etwa 60 pack years ) - Dyslipidämie
In der bis zu seinem am 2 6. August 2008 erlittenen Verhebetrauma ausgeübten Tätigkeit als Maschinenmonteur, welche als körperlich mittelschwer bis intermit tie rend schwer einzustufen sei, sei de r Beschwerdeführer seit dem 26. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer rückenadaptierten, körperlich leichte n , wechselbelastenden, überwiegend sitzenden, optimal angepassten Tätigkeit sei er aus interdisziplinärer Sicht unverändert zu 80 % arbeitsfähig. Dies gelte durch gehend seit dem Erstantrag zum Bezug von Leistungen für Erwachsene, datierend auf den 2 6. August 200 8. Ausgenommen hiervo n seien die Zeiträume der diver sen stationären Rehabilitationsmassnahmen und psychiatrischen Hospitalisa tionen . Während dieser Zeiten habe auch in adaptierter Tätig k e i t eine 100%i ge Arbeitsunfähigkei t bestanden (Urk. 6/243/115). 3.8
Dr. Q.___ und Dr. phil. R.___ nahmen mit einem mit 6. Juli 2017 da tierten Bericht Stellung zum O.___ -Gutac hten vom 2 5. Februar 2018 (Urk. 6/252). Nach H underten von Therapiestunden hätten verschieden e
Langzeitbehandl er beim Beschwerdeführer entweder eine schwere oder mittelgradige Depression
diag nostiziert. Der Verlauf im N.___ seit 2014 mit bisher 62 Sitzungen zwischen den stationären Aufenthalten zeige klar ebenfal ls eine schwere Depression. Med. pract . U.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom O.___ lege den Fokus fachfremd vor allem auf das Schmerzgeschehen und stelle nur Motivationslosigkeit, Lustlosigkeit sowie Zittern bei Status nach Suizidversuch fest und beurteile den Beschwerdeführer vor allem im Lichte einer Selbstlimi tie rung und Regression sowie einer Rentenneurose ohne Leidensdruck. Der Gut ach terin entgehe der langjährige, bisher leider unkorrigierbar des o late Verlauf bei durchgängig mindestens mittelgradigen oder schweren Depressionen bei Thera pie resistenz und dem nur geringen Erfolg einer Reduzierung der Suizidalität. Es könne wohl nicht sein, dass drei verschiedene Klinik nach mehrmonatigen Auf ent halten sowie das N.___ nach Hunderten von Sitzungen die Situation des Be schwerdeführers nu r im Hinblick auf die immer wieder geäusse r te Befangenheit falsch beurteilten und einzig die drei Gutachterstellen nach einer gesamten Gut achterzeit von höchstens 10 Stunden psychiatrisch lediglich Rentenneurosen ohne Leidensdruck feststellten. Der Beschwerdeführer sei heute nicht mehr wegen de s Unfall s und der Kündigung, sondern längst komorbid mit dem Gefühl eines zerstörten Lebens und der Schmerzen schwerst depressiv. Psychosoziale Um stände spielten längst keine Rolle mehr, vielmehr handle es sich um ein negatives Gedankenkreisen bis hin zu Suizidgedanken und völlig irrationalen Entschei dungen (ohne Ehekonflikte verlasse e r die Familie, weil er Ruhe haben müsse) im Rahmen der Depression. Anstatt die Depression in der Schwere exakt zu explo rieren konstruierten die Gutachter erneut psychosoziale Umstände und Renten neu rosen als Hauptgrund für das Zustandsbild des Beschwerdeführers , um schliesslich kaum Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Die Prob lematik der Komorbidität werde nicht exploriert. 4. 4.1
Die Gutachten der M.___ vom 2. Mai 2016 ( Urk. 6/193) und des O.___ vom 23. April 2018 ( Urk. 6/243) erfüllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten. Die Gutachten
sind für die streitigen Belange umfassend, sie beruhen auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen, sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar be grün det (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E. 1.3). 4.2
Der Beschwerdeführer brachte gegen das M.___ -Gutachten diverse Einwände vor (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.) , welch e e r im Wesentliche n auf die Stellungnahme von Dr. Q.___ und Dr. phil. R.___ vom 7. März 2017 (E. 3.5 ) stützte. Dazu ist festzuhalten, dass entgegen dem entsprechenden Einwand des Beschw e rde führers aus der Unkenntnis der Gutachter eines einzigen Berichtes der behan deln den Fachpersonen des N.___ nicht geschlossen werden kann , die Beurteilung be ruhe auf unvollständigen Akten. Dies gilt umso mehr, als zahlreiche Berichte der behandelnden Ärzte - u nter anderem auch des N.___ (Urk. 6/193/17) – von den Gutachtern berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 6/193/7 ff.) . Hinsichtlich des Ein wandes des Fehlens einer neuropsychologischen Untersuchung gilt es zu beach ten, dass es grundsätzlich Sache des begutachtenden Arztes
ist zu entscheiden, w elche Abklärungen und Untersuchungen für eine umfassende Expertise als notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2015 , 8C_563/2015 vo m 6. Januar
2016 E.
5.2). Analoges gilt auch für die Rücksprache mit den Behand lern. Der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht von der untersuchten Person oder von deren behandelnden Ärzten zu treffen, sondern steht allein im Ermessen der mit der Begutachtung be trauten medizinischen Experten und ist nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers blendeten die M.___ -Gutachter auch die Vielzahl der stationären L ang zeitbehandlung en nich t aus. Die Gutachter attestierten für den Zeitraum der stationären Aufenthalte nicht nur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ( Urk. 6/ 1 9 3/ 29 ), sondern sie legten auch dar, dass die Krankhe it als solche vom Beschwerdeführer
als Ausweg aus der prekär erleb t en Belastungssituatio n wa h r ge nommen werd e
und aus psych ia trisch-psychodyna m i s cher Sicht von einem Appell auszugehen sei ( Urk. 6/193/26). Es trifft auch nicht zu, dass sich die Gut achter auf psychosoziale Umstände fo k ussierten. Die Gutachter legten vielmehr dar, da ss anh altende beziehungsweise dauerhafte Beeinträchtigungen der All tags funktionen nicht überzeugend dargestellt w erden konnten. Die gesch ilderten Funktionsbeeinträchtigu ngen und die zu erui e renden Aktivitäten des täglichen Lebens stünd en nicht regelmässig im Einklang ( Urk. 6/193/28) .
Dass darüber hin aus jedoch psychosoziale Belastungen das Beschwerdebild beeinflussen , ergibt sich ohne weiteres aus den aktenkundigen Berichte der behandelnden Ärz te. So wies en beispielsweise die Ärzte des San a toriums B.___ in ihrem Bericht vom 3. März 2017 darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch seine sozialen Um stände stark belastet ist ( Urk. 6/227/4 , E. 3.4 ). Entgegen dem Beschwerdeführer steht auch fest, dass die finanziellen Probleme bereits unmittelbar nach dem Unfall begonnen ha tten , sah er sich nach dem Unfall doch gezwungen, einen zuvor gekauften Club mit Verlust zu verkaufen ( Urk. 6/193/25). Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit die Befundaufnahme durch die Gutachter
rudimentär sein soll (vgl. Urk. 6/193/23-24). Ebenso zielt der Einwand ins Leere, die Begutachtung sei nicht lege artis erfolgt, weil keine fremdan amnestischen Angaben eingeholt worden seien . Der Entscheid, ob fremdanamnestische Angaben eingeholt werde n, obliegt grundsätzlich alleine der Fachkenntnis und dem Ermessens spiel raum des medizinischen Experten
(Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2018 vom 7. Septem ber 2018 E.
3.2 mit Hinweis ). Dem Gutachten ist auch korrekt zu ent nehmen, dass der Beschwerdef ü h r er im Zeitpunkt der Begutachtung in stationärer Behandlung stand ( Urk. 6/193/21 ; vgl. Urk. 6/227/9-12). 4.3
Hinsichtlich des O.___ -Gutachtens wendete der Beschwerdeführer unter anderem ein, die Gutachter hätten sich entgegen der explizit gestellten Frage nicht zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit geäussert ( Urk. 1 S. 10). Der Beschwerdeführer lässt dabei ausser Acht, dass die Gutachter ihm in der angestammten Tätigkeit ab dem 2 6. August 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten ( Urk. 6/243/115) . In einer angepassten Tätigkeit hielten sie demgegenüber seit dem gleichen Zeit punkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit fest, welche lediglich durch die Zeiträume der diversen stationären Rehabilitationsmassnahmen und psychiatrischen Hospita li sa tionen unterbrochen worden war . Für diese Zeiten hielten die Gutachter eine 100%oige Arbeitsunfähigkeit fest. Es trifft auch nicht zu, wie der Beschwer de führer unter Berufung auf den Bericht von Dr. Q.___ und Dr. phil. R.___ vom 6. Juli 2017 (richtig wohl 6. Juli 2018; Urk. 6/252, E. 3.8) geltend macht, dass der psych iatrische n
O.___ -Gutachterin med. pract . U.___ der langjähr ig e Verlauf ent gangen ist (vgl. Urk. 1 S. 11). Vielmehr wies sie darauf hin, dass das Gesamt bil d einer Rentenneurose entspricht und der Beschwerdeführer nach der ursprüng lich gesicherten körperlichen Störung wegen des psychischen Zustandes zu einer Aggravation der Symptome neigt, die nun schon seit zehn Jahren anh ielten ( Urk. 6/243/95). Die Folgerung des Beschwerdeführers, er habe über viele Jahre intensive Therapien in Anspruch genommen und von den behandelnden Ärzten sei eine Depression dia gnostiziert worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass nun «lediglich» eine Dysthymia vorliege, geht offensichtlich fehl , besteht doch ein Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) . 4.4
Die Einschätzung der Ärzte des Sanatoriums B.___ in ihrem Be r icht vom 3. März 2017 (E. 3.4) steht der Einschätzung der M.___
- und der O.___ -Gutachter nicht en t gegen. Wie dargelegt (E. 4.2) weisen auch die Ärzte des San a toriums B.___ auf die psychosozialen Belastungen des Beschwerdeführers hin. Für die Zeit des Aufenthaltes im San a torium B.___ attestierten zudem die Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/193/29 und Urk. 6/243/1 25 ). Im Übrigen ergibt sich aus dem Bericht der Ärzte des Sanato riums B.___ vom 3. März 201 7 , dass de r Beschwerdeführer bei deutlich stabilisiertem Zustandsbild ent lassen wurde ( Urk. 6/227/4). 4.5
Bei der Würdigu ng des Berichts von Dr. S.___ und T.___ von der Reha P.___ vom 1 2. Dezember
2017 (vgl. E.
3.6), mit welchem dem Be schwerdeführer sowohl für die Dauer des stationären Aufenthaltes wie auch für die Zeit danach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, gi lt es zu be rücksichtigen, dass Dr. S.___ und
T.___ zwar über eine psy cho therapeutische beziehungsweise psychosomatische Ausbildung verfügen, jedoch im Gegensatz zu den begutachtenden Dr. Q.___ und med. pract . U.___ nicht Fachärzte für Psychia t rie und Psychotherapie sind. Darüber hinaus gilt es auch der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4) . Der Bericht von Dr.
S.___ und T.___ von der Reha P.___ vom 1 2. Dezember 2017 ist daher nicht geeig net, die Einschätzung der M.___
- und O.___ -Gutachter infrage zu stellen. 4.6
Nach dem Gesagten erfüllen die M.___
- und O.___ -Gutachten die rechtspre chungs gemässen Anforder ungen an beweistaugliche
medizinische Gutachten (vgl. E. 1.4). Es kann daher darauf abgestellt werden. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, ist seine Leistung s fähigkeit jedoch im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen (vgl. E. 1.2) . 5. 5.1 5.1.1
Bezüglich des Komplexes „Gesundheitsschädigung” respektive des Indikators „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde” ist festzuhalten, dass aus psychia trischer Sicht die M.___ -Gutachter eine sonstige Reakt ion auf schwere Belastung (ICD- 10 F43.8), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.; E.
3.2) und die O.___ -Gutachter eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), Rentenneurose, eine psychische und Verhaltensstörungen durch Stimulanti e n (Coffein; ICD-10 F15.1), Abhängigkeit (10 bis 15 Tassen Kaffee/Tag) sowie p s ychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (ICD-10 F17.1), schäd licher Gebrauch (etwa 60 pack years ; E. 3.7 ) diagnostizierten. Unabhängig der konkreten Diagnosestellung ergibt sich aus beiden Gutachten, dass die diagnose relevanten Befunde nur leichtgradig ausgeprägt sind . Im Rahmen der psychia tri schen M.___ -Begutachtung konnten keine relevanten kognitiven
Defizite repro duziert werden. Eine relevante affektive Störung, die über eine dysphorische und resignative Haltung hinausgehen würde, konnte ebenfalls gutachterlich nicht festgestellt werden. Gemäss dem psychiatrischen M.___ -Gutachter, Dr. Q.___ , resultier e die Müdigkeit und Erschöpfbarkeit, welche der Beschwerdeführer berich tet habe, allenfalls aus seiner Motivationslage und der vorwiegenden Schonung, welche auf die Unzufriedenheit mit seiner Lebenssituation und die anhaltenden Konflikte mit seinem sozialen Umfeld zurückzuführen sei en . Das Rückzugsverhalten bezieht sich beim Beschwerdeführer gemäss Dr. Q.___ vor nehmlich darauf, dass er wegen der hohen Schulden seinen Familienangehörigen und Kollegen nicht unbeschwert gegenübertreten könne . Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schlafstörung wies Dr. Q.___ darauf hin, dass eine wirksame Verhaltensänderung voraussichtlich sehr schnell zu einer Norma lisierung des Schlafes führen würde ( Urk. 6/193/27). Die psychiatrische O.___ -Gutachter in, med. pract . U.___ , legte dar, dass beim Beschwerde fü hrer ein chro nisch depressives Syndrom in Form einer Dysthymia
vorliege, das heisse eine chronische, mehrere Jahre andauernde Verstimmung, die jedoch überwiegend weder hinreichend schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei , um die Kriteri e n einer leichten, mittelgr a di g en oder schweren rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) zu erfüllen. Lediglich zwischenzeitlich sei es zu einzelnen depressiven Episoden gekommen, dies sei jeweils zum Zeitpunkt der psychia t rischen Hospitalisationen der Fall gewesen. Im Rahmen der Begutach tung konnten die O.___ -Gutach t er keine Depressivität feststellen (U r k. 6/243/95 und Urk. 6/243/116-117 ) . 5. 1.2
Betreffend den Indikator « Behandlungs- und Eingl iederungserfolg oder – resistenz » ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vom 2 4. August bis am 1 6. September 2009 und vom 9. Oktober bis am 1 0. Dezember 2009 im Sana torium B.___ ( Urk. 6/40/2 ), vom 1 0. Dezember 2009 bis am
7. Januar 2010 in der p sychiatrisch e n Klinik C.___ ( Urk. 6/ 44/2 ), vom 7. Januar bis am 5. Febru ar 2010 wieder im Sanatorium B.___ ( Urk. 6/40/2), vom 7. Juni bis am 9. Juli 2010 in der Akut-Tagesklinik der D.___ ( Urk. 6/124/29-31), vom 20. März bis am 9. April 2011 in der K linik F.___
( Urk. 6/64), vom 1 5. bis am 1 9. Juni 2011 im Kriseninterventionszentrum der D.___ ( Urk. 6/124/32-33), vom 1 7. Januar bis am 1 6. Februar 2012 in der Tagesklinik der D.___ (Urk. 6/124/34-37), vom 1 5. Mai bis am 1 8. Juni 2012 ( Urk. 6/100) und vom 15. Januar 2013 bis am 2 9. März 201 3 erneut in der D.___ ( Urk. 6/121), vom 5. Juni bis am 4. Juli 2013 ( Urk. 6/138/1-2) und vom 1 4. Februar bis am 7. April 2014 wieder im Sanatorium B.___ ( Urk. 6/157), vom 3. bis am 3 0. März 2015 in der Reha k lini k
L.___ ( Urk. 6/181), v om 2 7. April bis am 2 6. Juni 2015 ( Urk. 6/227/13-16), vom 5. bis am 2 9. September 2015 (Urk. 6/227/9-12), vom 1 3. Juni bis am 1 3. Juli 20 16 ( Urk. 6/227/6-8) und vom 12. Januar bis am 2 8. Februar 2017 abermals im Sanatorium B.___ (Urk.
6/227/3-5) und vom 3. Oktober bis am 1 3. November 2017 in der Reha P.___ ( Urk. 6/238) in stationärer beziehungsweise teilstatio närer psychiatrischer Behandlung war. Daneben nahm beziehungsweise nimmt der Beschwerdeführer auch ambulante Be handlungen wa h r (vgl. Urk. 6/69, Urk. 6/151 und Urk. 6/164/27-29 ). Aus diversen Austrittsb erichten betreffend sta t io näre beziehungsweise teilstationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich sein Zustand während der Aufenthalte jeweils besserte ( bei spiels weise Urk. 6/157/5, Urk. 6/181/3, Urk. 6/227/4, Urk. 6/227/8, Urk. 6/227/11 ; Urk. 6/243/94 ) . So wurde denn auch von den M.___
- und den O.___ -Gutachtern für die Zeit nach den stationären beziehungsweise teilstationären Aufenthalten jeweils wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert ( Urk. 6/193/29 und U rk. 6/243/115). Auch wenn es nach den Austritten aus den Kliniken jeweils wieder zu Verschlechterungen gekommen ist, ist aufgrund der zwischenzeitlich immer wieder erreichten Verbesserung der Beschwerden eine generelle Behand lu ngsresistenz zu verneinen. 5. 1. 3
Im Rahmen des Aspekts «Komorbiditäten» sind nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) sämt liche Störungen, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung bei zu messen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1), in die Würdigung miteinzubeziehen. Neben den genannten psychischen Erkrankungen (vgl. E. 5.1 .1 ) leidet der Be schwer deführer aus somatischer Sicht insbesondere an einem chronischen lumbo sakralen und einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom, welche ihm die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Maschinenmonteur sowie sämt liche weiteren mittelschweren oder gar schweren körperlichen Tätigkeiten verun möglichen ( Urk. 6/243/ 110 ). Die somatischen und die psychischen Beschwerden beeinflussen sich gegenseitig ( Urk. 6/243/ 121- 122 und Urk. 6/193/34 ). Die Kom or biditäten wirken sich grundsätzlich ressourcenhemmend aus. Dies is t jedoch insoweit zu relativier en, als sich im Rahmen der rheum a tologischen Unter su chung im O.___ eine auffallende Diskrepanz zwischen den anamnestisch ge schilderten Beschwerden, dem demonstrier t en Bewegungsmuster sowie der klini schen Untersuchung zeigte. So betonte der B e sch w e r deführer im Rahmen der Anamneseerhebung mehrfach, da ss er seit viel en Jahren eine konstant anhal tende, ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich der gesamten Wirbelsäule erfahre, mit einer anhaltenden Schmerzintensität zwischen VAS 6 bis VAS 9. Im Rahmen der klinischen Untersuchung wurde der Beschwerdeführe r zur Anam nesee rhebung sowie zur klinischen Untersuchung vom Gutachter aus der Warte zone abgeholt. D er Beschwerdeführer erhob sich zügig aus dem Sessel im Warte bereich und folgte dem Gu t achter über den Flur ins Untersuchungszimmer. Dabei demonstrierte er ein freies, sicheres und hinkfreies Gangbild mit raumgreifender, zügiger Schrittfolge. Auch der jeweilige sitzende, stehe nde sowie gehende Posi tions wech s e l erfolgte frei und in zügigem Tempo. Die allgemeine Motorik erschien dem Gutachter nicht beeinträchtigt. Im Rahmen der klinischen Unter suchung des Achsenorga n s beklagte der Beschwerdef ü hr e r eine ausgeprägte para vertebrale Schmerzsymptomatik. Palpatorisch zeigte sich indessen weder ein Hart spann der paravertebralen Muskulatur noch der Nackenstrecker. Die Mobili tät der HWS erwies sich nicht als eingeschränkt. Auch im Hinblick auf die Überprüfung der LWS beklagte der Beschwerdeführer eine diffuse, beidseitige, vom thorakolumbalen bis zum lumbosakra le n Übergang reichende , ausgeprägte Schmerzsymptomatik mit einem aktuellen Punktwert von VAS 8. S owohl unter oberflächlicher, leichter Palpation der Muskulatur als auch bei forcierter Kr aft anwendung wurde seitens des Beschwerdeführer s
ein seitengleich auslösbarer Schmerz von VAS 9/10 angegeben. Bei der gezielten Untersuchung konnten die Beschwerden dabei keinem Dermatom zugeordnet werden. Palpatorisch bestand keine erhöhte Tonisierung der beidseitigen paravertebralen Muskulatur. Auch zeigte sich keine Myogelosenbildung . Die einzelnen Segmente waren stabil. Die Palpation der LWS wurde im Rahmen des Untersuchungsgangs sowohl in steh ender, sitzender als auch in liegender Körperposition mehrmals wiederholt. Die vom Beschwerdeführer dabei beklagten Schmerzen erwiesen sich gemäss dem Gut achter als inkonsistent und in ihrer lokalen Ausprägung variabel. Bei der Überprüfung der Mobilität der LWS forderte der Gutachter den Beschwerdeführer auf , eine Rumpfbeuge durchzuführen. Dem kam der Beschwerdeführer de facto nicht nach. Mit den am Körper gestreckt anliegenden Armen führt e er de facto weder eine Beugung seiner LWS noch seines Beckens durch. Der gemessene Finger-Boden-Abstand von 80 cm entsprach somit dem Abstand der in ge streckter Position neben dem Körper befindlichen Arme zum Fussboden. Bei einer zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten, weniger offensichtlichen Über prüfung desselben Bewegungsmusters im Langsitz war es dem Beschwerdeführer hingegen möglich, seine Fingerspitzen den Zehenspitzen bis auf 15 cm anzu nähern. Auch war es dem Beschwerdeführer im Rahmen des An- und Entkleidens möglich, in einer gestreckten Körperposition seine Socken über seinen jeweiligen Fuss zu streifen ( Urk. 6/243/84-85). 5. 2
Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» i st den negativen Durchhalte stra tegien des Beschwerdeführers mit dysfunktionalen Verhaltensmustern, welche zur Aufrechterhaltung der Symptomatik beitragen , Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 6/243/96). Die M.___ -Gutachtern stellten diesbezüglich die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. E.
3.2) . Eine Persönlichkeitsstörung liegt je doch nicht vor ( Urk. 6/243/96). 5. 3
Zum Komplex « sozialer Kontext » ist festzuhalten , dass sich die schwierige finanzielle Situation des Beschwerdeführers negativ auswirkt ( Urk. 6/243/120).
Demgegenüber lebt der Beschwerdeführer zwar seit etwa drei Jahren von seiner Ehefrau
getrennt ( Urk. 6/243/99) , er pflegt aber weiterhin regen Kontakt mit ihr ( Urk. 6/243/91). Er hat auch weiterhin einen guten Kontakt zu sei n en Kindern. So wird der Haushalt von seiner Tochter geführt. Die Tochter acht et auch d a r auf, dass er seine Medikamente regelmässig einnimmt und seine Termine einhält (Urk. 6/243/91) . Um die Einkäufe kümmern sich auch die a nderen Kinder . Der Beschwerdeführer pflegt auch Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern ( Urk. 6/243/119-120 und Urk. 6/193/22 ). M it den guten und regelmässigen Kontakten mit seinen Kindern sowie den Kontakten mit der Ehefrau, den Ge schwistern und der Mutter enthält der soziale Lebenskontext des Beschwerde führers trotz der belastenden finanziellen Situation potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2015 vom 2 9. Februar 2016 E. 6.2). 5. 4 5. 4 .1
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Aspekts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angibt, nicht mehr arbeiten zu können ( Urk. 6/ 193/23). Insbesondere die O.___ -Gutachter stellten jedoch deutliche An haltspunkte für eine Aggravation der Beschwer d en fest ( Urk. 6/243/118 ). H in sichtlich der somatische n Beschwerden wurden die Inkonsistenzen vorstehend aufgezeigt ( vgl. E. 5. 1. 3 ). Darüber hinaus war in der psychiatrischen Begut achtungssituation kein Leidensdruck feststellbar. Etliche wichtige Daten (unter anderem Geburtsdaten seiner Kinder) wusste
der Beschwerdeführer nicht zu nennen, ohne dass sich psychopathologische Hinweise auf ein dementielles Syndrom ergeben hätten. Bei der Bestimmung de s Medikamentenspiel s
anlässlich der O.___ -Begutachtung lag einzig Lithium im therapeutischen Bereich, die Konzentration der Schmerzmittel befand sich teilweise weit unterhalb des Refe renzbereiches ( Urk. 6/243/99). Demgegenüber zeigte der Blutspiegel anlässlich der M.___ -Begutachtung Wert e im therapeutischen Bereich, wobei gemäss den Gutachtern nicht ausgeschlossen werden konnte, dass aufgrund der Begutach tungssituation ein nicht bestimmu ngsgemäss er Gebrauch vorlag (Urk. 6/193/61). Auch die M.___ -Gutachter stellten jedoch eine Diskrepanz zwischen der Be schwerdeschilderung, der subjektiven Einschätzung der eigenen Arbeitsfähigkeit und den objektivierbaren (reproduzierbaren) psychischen Beeinträchtigungen in der Untersuchungssituation beziehungsweise den anamnestisch geschilderten Aktivitäten fest. Die geschilderten Funktionsbeeinträchtigungen und die zu eruierenden Akt ivitäten des täglichen Lebens (beispielsweise Autofahren) standen nach Einschätzung der Gutachter nicht regelmässig im Einklang. Anhaltende beziehungsweise dauerhafte Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen konnten den Gutachtern nicht überzeugend darg estellt werden ( Urk. 6/193/28). 5. 4 .2
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanam nes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwer deführer seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung steht und auch bereits x-fach in stationärer beziehungsweise teilstationärer psychiatrischer Behandlung war (vgl. E. 5. 1. 2). Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass es gemäss den O.___ -Gutachtern möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer unbewusst zu den Hospitalisationen motiviert war, weil er dadurch persönliche Zuwendung und Aufmerksamkeit erhielt ( Urk. 6/243/95). Nichtsdestotrotz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit e in Leidensdruck ausgewiesen . 5. 5
Bei gesamthafter Würdigung der massgeblichen Indikatoren und in Anbetracht der Tatsache, dass bereits aus somatischer Sicht für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, ist die von den Gutachtern erhobene grundsätzliche 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus recht licher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.1.) .
Es gilt jedoch zu beachten, dass dem Beschwerdeführer von der Beschwer de gegnerin mit Verfügung vom 28.
August 2013 für die Dauer vom 1. September 2009 bis 3 1. Januar 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden war ( Urk. 6/133 ) und die se
Rentenzusprache vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 6. September 2014 nicht infrage gestellt wurde, und die Sache lediglich zur Prüfung des Ren ten anspruchs ab dem 1. Februar 2010 an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen wurde ( Urk. 6/164). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist e ine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und vor aussichtlich weiterhin andauern wird. Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 6. September 2014 dargelegt, war der Beschwerdeführer Anfang Februar 2010 noch in stationärer Behandlung im Sanatorium B.___ ( Urk. 6/40/2), weshalb zu diesem Zeitpunkt noch keine relevante Verbesserung des Gesundheits zu stan des angerechnet werden kann (E. 4.5 des Urteils). Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Februar 2010 aus dem Sanatorium B.___ ausgetreten war ( Urk. 6/40/2), war er ab dem 7. Juni 2010 wieder in teilstationärer Behandlung in der Akut-Tageskl inik der D.___ ( Urk. 6/124/29-31). Diese Behandlung dauerte bis am 9. Juli 201 0. In der Folge war der Beschwerdeführer während mehr als acht Monaten nicht mehr in stationärer Behandlung (vgl. Urk. 6/68/2) . Es ist daher ab Juli 2010 von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerde füh rers auszugehen, weshalb in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab November 2010 grundsätzlich von der von den Gutachtern attestierten Arbeits fähigkeit von 80 %
auszugehen ist. Dabei gilt es aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass die grundsätzliche 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätigkeit durch mehrere stationäre Aufenthalte unterbrochen wurde . Insgesamt war der Beschwerdeführer zwischen dem 1. November 2010 und dem 1 0. Oktober 2018, dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) , während 484 Tagen ( Klinik F.___ vom 2 0. März bis am 9. April 2011 [Urk. 6/64]: 21 Tage, Kriseninterventionszentrum der D.___ vom 1 5. bis am 19. Juni 2011 [Urk. 6/124/32-33]: 5 Tage, Tagesklinik der D.___ vom 1 7. Januar bis am 16. Februar 2012 [ Urk. 6/124/34-37 ]: 31 Tage, D.___ vom 1 5. Mai bis am
18. Juni 2012 [ Urk. 6/100]: 35 Tage, D.___ vom 1 5. Januar 2013 bis am 29. März 2013 [ Urk. 6/121]: 74 Tage, Sanatorium B.___ vom 5. Juni bis am 4. Juli 2013 [Urk. 6/138/1-2]: 30 Tage, Sanatorium B.___ vom 1 4. Februar bis am 7. April 2014 [ Urk. 6/157]: 53 Tage, Reha klinik
L.___ vom 3. März bis am 3 0. März 2015 [ Urk. 6/181]: 28 Tage, Sanatorium B.___ vom 2 7. April bis am 2 6. Juni 2015 [ Urk. 6/227/13-16]: 61 Tage, Sanatorium B.___ vom 5. September bis 2 9. September 2015 [ Urk. 6/227/9-12]: 25 Tage, Sanatorium B.___ vom 13.
Juni bis am 1 3. Juli 2016 [ Urk. 6/227/6-8]: 31 Tage, Sanatorium B.___
vom 1 2. Januar bis am 2 8. Februar 2017 [ Urk. 6/227/3-5]: 48 Tage und Reha P.___ vom 3. Oktober bis am 1 3. November 2017 [ Urk. 6/238]: 42 Tage) in sta tio närer beziehungsweise teilstationärer Behandlung, das heisst während einem Sechstel sämtlicher
Tage (484 : 2'901) . Dies rechtfertigt eine zusätzliche Reduk tion der verbleibenden Arbeitsfäh i gkeit um einen Sechstel . 5. 6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bis Juli 2010 beziehungsweise Oktober 2010 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) von einer 100%igen und ab November 2010 von einer 66,67 %igen (80
% : 6 x 5) Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.
6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort ge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Auch wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Y.___ AG auch durch wirtschaftliche Gründe beeinflusst war, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kündigung hauptsächlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgt war, führte die Arbeitgeberin für andere Mitarbeiter doch Kurzarbeit ein ( Urk. 6/24). Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ AG im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 62'400. -- ( Urk. 6/14/3). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung entspricht dieses Einkommen im Jahr 2010 einem Einkommen von Fr. 64'159.85 (Fr. 62'400. -- : 2092 x 2151
[ Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Tabelle T39, Nominallöhne Männer]) . 6.3 6.3.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3.2
Bis und mit Oktober 2010 ist dem Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen anrechenbar , weshalb das Invalideneinkommen bis Oktober 2010 Fr. 0. -- beträgt.
Nachdem der Beschwerdeführer auch ab November 2010 keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist das Valideneinkommen ab November 2010 gestützt auf die Tabel lenlöhne der LSE zu berechnen. Massgebend ist dabei die Tabelle TA1 der LSE 201 0. Innerhalb dieser Tabelle ist auf den Totalwert für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen, mithin Fr. 4‘901.--. Bei einer betrie b s üblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden (vgl. Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) entspricht dies bei einem 100%-Pensum einem jährlichen Ein kommen von Fr. 61‘164.50 ( Fr. 4‘901.
x 12 : 40 x 41,6) und bei einem Pensum von 66,67 %
einem solchen von Fr. 40‘776.35. 6.3.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe ding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hin weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Wie vorstehend dargelegt, ist d er Beschwerdeführer durchschnittlich zu 66 ,67 % arbeitsfähig in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Da er jedoch auch nach November 2010 jeweils intermittierend zu 100 % arbeitsunfähig war, w ar ihm die Verwertung seiner Arbeit sfähigkeit nur erschwert
beziehungsweise nur unter Inkauf nahme einer Lohneinbusse möglich . Es ist daher ein Abzug vom Tabellen lohn vorzunehmen. Dieser ist unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden nur noch rückenadaptierte, körperlich leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit ausüben kann ( Urk. 6/243/115) , e rmessensweise auf 15 % festzusetzen. 6.3.4
Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'659.90 ( Fr. 40‘776.35 x 0,85) 6.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'159.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 34'659.90 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'499.95 (Fr. 64'159.85 – Fr. 34'659.90) und ein Invaliditätsgrad von gerundet 46 % (Fr. 29'499. 95 : Fr. 64'159.85). Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. November 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente . 7.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer – auch – für die Zeit vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1. November 2010 hat er Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen. 8.
8.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass er bis Ende Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2010 auf eine Viertelsrente
hat. Mit seinem Antrag auf eine unbefristete ganze Rente unterliegt er hingegen . Es rechtfertigt sich , die Gerichts kosten den Parteien je zur Hälfte ( je Fr. 4 00.--) aufzuerlegen. 8 .2
Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2 ’ 2 00 .-- (inkl. Baraus lage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren des Beschwer de führers nur teilwe ise entsprochen wurde, hat sein « Überklagen» den Prozess aufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessent schä digung ist d aher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 0. Oktober 2018 insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2010 bis am 3 1. Oktober 2010 A nspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2010 An spruch auf eine Viertelsrente
der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Hurst Wyler