Sachverhalt
1.
Die 1984 geborene X.___
wurde am 1 3. Januar 1987 (Eingangs datum) zum Bezug von Invalidenleistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 6 /1). Aufgrund d es im Abklärungsbericht festgestellten Phosphatdiabetes (Urk. 6 /
3) gewährte ih r die Invalidenversicherung eine Kostenübernahme bis am 29. Februar 2004 für notwendige medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 461 (Urk. 6 / 6, Urk. 6 /17, Urk. 6 /19).
Während der Absolvierung der Realschule wurde die Versicherte am 21.
Mai 2001
(Eingangsdatum) durch ihre Beiständin für Berufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 6 / 37). Nachdem die Versicherte unentschuldigt dem Berufsberatungstermin ferngeblieben war, lehnte die IV-Stelle nach angedrohten Säumnisfolgen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3 0. Jul i 2002 ab (Urk. 6 /53). Nach Schul abschluss hatte die Versicherte mehrere Gelegenheitsjobs und absolvierte
berufs begleitend die zweijährige Handelsschule an der Kaufmännischen Berufsschule in Y.___ . Schliesslich arbeitete sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 2 5. Februar bis am 8.
Mai 2013 als Sachbearbeiterin beim Z.___ . Ihre Anschlussstelle als Sachbearbeiterin fand sie ab dem 1 3. Mai 2013 bei m A.___ in Zürich
(Urk. 6/64-65 und Urk. 6/72-73).
Am 7. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates, Osteoporose im fort geschrittenen Stadium, Rücken beschwerden, Fussfehlstellungen und beidseitig künstliche Hüftgelenke
abermals
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle,
zum Leistungsbez ug an (Urk.
6/ 63- 65).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk.
6/71), holte Arbeitgeberbericht e (Urk. 6/72 -73) und das von der Pensionskasse BVK in Auftrag gegebene vertrau ensärztliche Gutachten von Dr.
med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 1 7. Februar 2016 ein (Urk. 6/85) . Zudem forderte die IV-Stelle einen Bericht de r behandelnden Ärz te im C.___ ein (Urk. 6/87) .
Auf Veranlassung des durch den Arbeitgeber eingeschaltete n Case Management s
klärte die IV-Stelle die berufliche Situation der Versicherten ab (Urk. 6/90 und Urk. 6/93) un d gewährte ihr mit Mitteilung vom 3. Juni 2016 Kostengutsprache für ein Job Coaching im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltung beim A.___
(Urk. 6/98-99 und 6/115). Des Weiteren wurde n die neusten Bericht e des C.___ (Urk. 6/111 und Urk. 6/117) sowie d as vertrauens ärztliche Gutachten der BVK von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten ge nommen (6/113). Mit Mitteilung vom 1 5. März 2017 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung im Rahmen des Arbeitsplatzerhalts ab, da die Versicherte nach eigener Aussage mit dem 40% - Pensum an ihre Grenzen stosse (Urk. 6/122). Nach Abschluss der Beruflichen Massnahme holte die IV-Stelle erneut Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/124 -125, Urk. 6/130, Urk. 6/13 3 -13 4, Urk. 6/142-143, Urk. 6/146). Im September 2017
wurde der IV-Stelle die am 5. September 2017 erfolgte Geburt des Sohnes der Versicherten und die Dauer des Mutterschaftsurlaubs bis Ende 2017 gemeldet (Urk. 6/137 -140). Im Februar 2018 veranlasste die IV-Stelle eine allgemein-internistisch e, psychiatrisch e und neurologisch e
Begutachtung der Versicherten durch die E.___ (Expertise vom 1 7. Mai 2018, Urk.
6/159). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 9. Juni 201 8, Urk. 6/ 164; Einwand vom 1 6. August 2018, Urk. 6/ 169) sprach die IV-Stelle der Versicherten
mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 eine befristete ganze Rente vom 1. Juni 2016 bis am 31.
Oktober 2017 zu (Urk.
2). 2.
D a gegen erhob die Versicherte am 8. November 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 sei aufzuheben und es sei ihr neben der unbestrittenen ganzen Rente vom 1. Juni 2016 bis am 3 1. Oktober 2017 min des tens eine Viertelsrente ab 3 1. Oktober 2017 zuzusprechen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über den Rentenanspruch der Be schwerdeführerin zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezem ber 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 8. Dezember 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 7).
Mit Beschluss vom 2 0. Mai 2020 wurde de r
Beschwerdeführerin Ge legenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 hielt sie an ihrer Beschwerde fest (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, AT SG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fo lgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 . 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angew iesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglic h welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E . 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2) . 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten seit dem 2 6. Mai 2015 aufgrund gesundheitlicher Beschwerden zu 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Somit beginne ab diesem Tag d as gesetzlich vo rge ge bene Wartejahr zu laufen . Dieses sei am 26.
Mai 2 0 16 erfüllt. Da zu diesem Zeitpunkt weiterhin keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei, habe der Invaliditätsgrad zu diesem Zeitpunkt 100 % betragen. Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe sechs Monate nach Eingang des Gesuchs. Daher habe die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Um die Arbeitsstelle zu erhalten, sei die Beschwerdeführerin ab Juni 2016 mit Job Coaching unterstütz t worden. Aus ärztlicher Sicht sei sie ab 1.
August 2016 als Sachbearbeiterin Administration wieder zu 30 % arbeitsfähig gewesen . Eine andere Tätigkeit hätte das zumutbare Arbeitspensum zu keinem Zeitpunkt erhöht. Dies ergebe ein en Invalid i tätsgrad von 70 %, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ausweislich des medizinischen Gutach tens sei die Beschwerdeführerin aber ab 1. August 2017 in der Tätigkeit als Sachbearbeitern wieder voll arbeitsfähig. Somit ende der Anspruch auf eine Inva lidenrente u nter Berücksichtigung, dass die volle Arbeitsfähigkeit drei Monate und länger andauern müsse, um von einer Verbesserung de r
Erwerbsfähigkeit ausgehen zu können, per 3 1. Oktober 2017 (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei wohl polydisziplinär begutachtet worden, jedoch sei dabei keine Fachdisziplin vorhanden gewesen, welche die seltene metabolische Knochenerkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit umfasse nd hätte beurteilen könne n, daran vermöge auch der Beizug einer Neurologin nichts zu ändern. Zudem sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung nicht umfassen d abgeklärt worden, die degenerativen Veränderungen in den Händen seien nicht genügend und allfällige Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten sowie die Persönlichkeitsstörung seien gar nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus fehle die Analyse d er sozialpraktischen Auswirkung,
weshalb sich das psychia trische Gutachten dadurch als unvollständig und damit als nicht beweis tau g lich erweise . Di e jahrelang behandelnde Nephrol o gin Dr. F.___ des C.___ begründe die von ihr attestierte
Leistungsfähigkeit unter Berücksich tigung der verschiedenen Erkrankungen . Sie gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 20
-
40 % aus. Damit habe sie mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente. Eventualiter sei ein poly disziplinäres (psychiatrisch es / nephrologisches /rheuma tologisches) Gerichtsgutachten bei einer auf Schmerzerkrankungen spezialisierten Institution einzuholen (Urk. 1).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
10. Oktober 2018 im Wesentlichen auf das i nterdisziplinäre Gutachten vom 1 7. Mai 2018 ab (Urk. 6/159). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/159/ 47-70), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genom men. 3.2
Dr. med. G.___, Fachärzt i n für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. univ. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, Facharzt Innere Medizin, Dr. med. J.___, Fachärzt i n
Neuro logie, von der E.___ hielten in ihrem Gutachten vom 1 7. Mai 2018 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/159/ 6): - Cervico -lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen - Belastun gsabhängige Knieschmerzen bds . n ach Umstellungsosteotomie beider Unterschenkel wegen O-Beinstellung in den 90er Jahren - Belastungsabhängige Hüftschmerzen bds . nach Hü ft-TEP beidseits am 27.05.2015 - Belastungsab hängige Schulterschmerzen bds . b ei freiem Bewegungs aus mass, radiologisch im Wesentlichen unauffälligem Befund - Phosphatdiabetes (Erstdiagnose im Alter von etwa 2 Jahren) - Rezidivier ende depressive Störung, gegenwä rtig leichte depressive Epi so de - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ Als o hne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen :
- Nephrokalzinose ohne Nierenfunktionsbeeinträchtigung bei X-chromo somal dominanter hyp op hosphatämer Rachitis - Adipos itas mit einem BMI von 30,8 kg/m2 - Nikotinkonsum von kumulativ 15 pack/ years - Arterielle Hypertonie unter Bilol 1.25 mg täglich gut eingestellt - Vitamin-D-Mangel, unter wöchentlicher Vitamin D3 Substitution von 3mg Polydisziplinär führend seien die orthopädischen Diagnosen, von daher sei die Beschwerdeführerin für körperlich belastende Tätigkeiten wie z.B. als V erkäuferin nicht geeignet. Aus psychiatrischer, allgemeinme dizinisch-internistischer und n eu rologischer Sicht ergebe sich keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose. Die Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten betrage 0 % . Für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit im Büro bestünden unter Berücksichtigung des negativen Leistungsbildes keine Gründe, d ie gegen eine 100%- ige Arbeits fähig keit sprächen. Entsprechend dem Bericht vom 10. August 2017 des K.___ zur interdisziplinären Schmerzbehandlung be stehe laut wirbelsäulenchirurgischem Befund (Dr. L.___) eine vermin derte Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten
mit schwerem
Heben und Tragen von Lasten, welche die Wirbelsäule belasten . Zumutbar seien kör per lich leicht e Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselposit i onen. Aus rheu matologischer Sicht (Dr. M.___) sei die Beschwerdeführer i n für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Verwaltungsfachang e stellte zu 100 % einsetzbar. Laut neurologischer
Beurteilung (Dr. N.___) sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht werde eine 70%- ige
Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Dr. O.___) attestiert. Die se attestierte n
Arbeitsun fähigkeit en se i en aktuell nicht nachvollziehbar (Urk.
6/159/6). Gemäss dem negativen Leistungsbild soll t en keine körperlich belastenden Tätigkeiten mit Heben schwerer Gegenstände regelmässig über 10 kg, keine häufigen Überkopf tätigkeiten, keine Vibrationen und keine Tätigkeiten, die mit Rotation des Rump fes einhergehen, ausgeübt werden. Es sollten gemäss dem positiven Leis tungsbild leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeiten zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden. Aktuell bestehe in der zuletzt durchgeführten Bürotätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Es handle sich dabei um eine adaptierte Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei wie folgt verlaufen: 100%- ige Arbeitsun fähig keit nach der Hüftoperation am 2 7. Mai 201 5. Intermittierende Arbeitsfähigkeit: Laut Aktenlage Arbeitsfähigkeit ab ca. August 2016 von 60-80%, ab 1 0. August 2017 (Bericht interdisziplinäre Schmerzbehandlung Zürich) 100%- ige Arbeits fähigkeit in leichter Tätigkeit (Urk.
6/159/7). 4. 4.1
Das orthopädische, allgemein internistische und das neurologische Teilgutachten beruhen grundsätzlich auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/159/22-27, Urk. 6/159/31-37 und Urk. 6/159/ 40-44) und wurden in Kenntnis der Vorakten verfasst (Urk. 6/159/47-70) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Be schwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss fol gerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 6/159/27-30, Urk.
6/159/37-39 und Urk. 6/159/44-46) .
Jedoch
fehlt diesen Teilg utachten eine medizinische fachärzt liche Beurteilung der Grunderkrankung (Phosphatdiabetes) und insbesondere deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, obwohl die Beschwerdeführerin ge mäss Aktenlage seit Kindheit daran leidet. 4.2
Das psychiatrische Teilgutachten wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst (Urk.
6/159/47-70) und es wurden detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben (Urk. 6/ 159/ 10 -17) . Indessen legt es aber
die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und nachvollziehbar dar. So enthält das Gutachten
keine Ausfüh rungen zu den somatischen und psychiatrischen Komorbiditäten, wodurch eine vollständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen an hand der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren nicht möglich ist (BGE 143 V 418, 143 V
409, 141 V 281 E. 4.3-4.4). Des Weiteren
stellte der psychia trische Teilgutachter
einerseits bei der Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen nahezu keine Einschränkungen fest (Urk. 6/159/20), während er andererseits als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwertig leichte Episode, sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ,
feststellte (Urk.
6/159/18). Wie sich diese Diagnosen schliesslich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin vom psychiatrischen Teilgutachter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, indem die
aktuelle Arbeitsunfähigkeit primär auf die Mutterschaft zurückgeführt wurde (Urk.
6/159/21).
H ierzu ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmel dungs verfahren die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen ist (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b), was die Beschwerdegegnerin nach der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 5. September 2017 unterliess (Urk. 6/161/13). Somit bleibt vorliegend unklar, ob die Beschwerdeführerin wei terhin voll erwerbstätig wäre oder ob sie einer Teilzeitbeschäftigung nachginge und daneben in einem Aufgabenbereich tätig wäre . 4.3
Zusammengefasst erweist sich das Gutachten der E.___ vom 17. Mai 2018 hinsichtlich der streitigen Belange aufgrund der fehlenden nephrologischen Abklärungen
als nicht umfassend und die darin enthaltene Arbeitsfähig keits beurteilung insbesondere aus psychiatrischer Sicht als nicht schlüssig. Vor diesem Hintergrund stellt das Gutachten keine beweiskräftige Ent scheidgrundlage dar (vgl. E. 1.5). Zudem liegen auch keine medizinischen Berichte vor, welche den invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitszustand der Beschwerde führerin allumfassend beurteilen liessen.
5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachver halt unzureichend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und neuer Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen. 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2. 2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2
Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2’ 6 00.-- (inkl. Barauslage n und Mehrwert steuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent -schädigung von Fr. 2’ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die 1984 geborene X.___
wurde am 1 3. Januar 1987 (Eingangs datum) zum Bezug von Invalidenleistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 6 /1). Aufgrund d es im Abklärungsbericht festgestellten Phosphatdiabetes (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, AT SG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fo lgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 . 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angew iesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglic h welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E . 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2) . 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten seit dem 2 6. Mai 2015 aufgrund gesundheitlicher Beschwerden zu 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Somit beginne ab diesem Tag d as gesetzlich vo rge ge bene Wartejahr zu laufen . Dieses sei am 26.
Mai 2 0 16 erfüllt. Da zu diesem Zeitpunkt weiterhin keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei, habe der Invaliditätsgrad zu diesem Zeitpunkt 100 % betragen. Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe sechs Monate nach Eingang des Gesuchs. Daher habe die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Um die Arbeitsstelle zu erhalten, sei die Beschwerdeführerin ab Juni 2016 mit Job Coaching unterstütz t worden. Aus ärztlicher Sicht sei sie ab 1.
August 2016 als Sachbearbeiterin Administration wieder zu 30 % arbeitsfähig gewesen . Eine andere Tätigkeit hätte das zumutbare Arbeitspensum zu keinem Zeitpunkt erhöht. Dies ergebe ein en Invalid i tätsgrad von 70 %, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ausweislich des medizinischen Gutach tens sei die Beschwerdeführerin aber ab 1. August 2017 in der Tätigkeit als Sachbearbeitern wieder voll arbeitsfähig. Somit ende der Anspruch auf eine Inva lidenrente u nter Berücksichtigung, dass die volle Arbeitsfähigkeit drei Monate und länger andauern müsse, um von einer Verbesserung de r
Erwerbsfähigkeit ausgehen zu können, per 3 1. Oktober 2017 (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei wohl polydisziplinär begutachtet worden, jedoch sei dabei keine Fachdisziplin vorhanden gewesen, welche die seltene metabolische Knochenerkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit umfasse nd hätte beurteilen könne n, daran vermöge auch der Beizug einer Neurologin nichts zu ändern. Zudem sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung nicht umfassen d abgeklärt worden, die degenerativen Veränderungen in den Händen seien nicht genügend und allfällige Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten sowie die Persönlichkeitsstörung seien gar nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus fehle die Analyse d er sozialpraktischen Auswirkung,
weshalb sich das psychia trische Gutachten dadurch als unvollständig und damit als nicht beweis tau g lich erweise . Di e jahrelang behandelnde Nephrol o gin Dr. F.___ des C.___ begründe die von ihr attestierte
Leistungsfähigkeit unter Berücksich tigung der verschiedenen Erkrankungen . Sie gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 20
-
40 % aus. Damit habe sie mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente. Eventualiter sei ein poly disziplinäres (psychiatrisch es / nephrologisches /rheuma tologisches) Gerichtsgutachten bei einer auf Schmerzerkrankungen spezialisierten Institution einzuholen (Urk. 1).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
10. Oktober 2018 im Wesentlichen auf das i nterdisziplinäre Gutachten vom 1 7. Mai 2018 ab (Urk. 6/159). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/159/ 47-70), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genom men. 3.2
Dr. med. G.___, Fachärzt i n für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. univ. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, Facharzt Innere Medizin, Dr. med. J.___, Fachärzt i n
Neuro logie, von der E.___ hielten in ihrem Gutachten vom 1 7. Mai 2018 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/159/ 6): - Cervico -lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen - Belastun gsabhängige Knieschmerzen bds . n ach Umstellungsosteotomie beider Unterschenkel wegen O-Beinstellung in den 90er Jahren - Belastungsabhängige Hüftschmerzen bds . nach Hü ft-TEP beidseits am 27.05.2015 - Belastungsab hängige Schulterschmerzen bds . b ei freiem Bewegungs aus mass, radiologisch im Wesentlichen unauffälligem Befund - Phosphatdiabetes (Erstdiagnose im Alter von etwa 2 Jahren) - Rezidivier ende depressive Störung, gegenwä rtig leichte depressive Epi so de - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ Als o hne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen :
- Nephrokalzinose ohne Nierenfunktionsbeeinträchtigung bei X-chromo somal dominanter hyp op hosphatämer Rachitis - Adipos itas mit einem BMI von 30,8 kg/m2 - Nikotinkonsum von kumulativ 15 pack/ years - Arterielle Hypertonie unter Bilol
E. 1.25 mg täglich gut eingestellt - Vitamin-D-Mangel, unter wöchentlicher Vitamin D3 Substitution von 3mg Polydisziplinär führend seien die orthopädischen Diagnosen, von daher sei die Beschwerdeführerin für körperlich belastende Tätigkeiten wie z.B. als V erkäuferin nicht geeignet. Aus psychiatrischer, allgemeinme dizinisch-internistischer und n eu rologischer Sicht ergebe sich keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose. Die Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten betrage 0 % . Für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit im Büro bestünden unter Berücksichtigung des negativen Leistungsbildes keine Gründe, d ie gegen eine 100%- ige Arbeits fähig keit sprächen. Entsprechend dem Bericht vom 10. August 2017 des K.___ zur interdisziplinären Schmerzbehandlung be stehe laut wirbelsäulenchirurgischem Befund (Dr. L.___) eine vermin derte Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten
mit schwerem
Heben und Tragen von Lasten, welche die Wirbelsäule belasten . Zumutbar seien kör per lich leicht e Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselposit i onen. Aus rheu matologischer Sicht (Dr. M.___) sei die Beschwerdeführer i n für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Verwaltungsfachang e stellte zu 100 % einsetzbar. Laut neurologischer
Beurteilung (Dr. N.___) sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht werde eine 70%- ige
Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Dr. O.___) attestiert. Die se attestierte n
Arbeitsun fähigkeit en se i en aktuell nicht nachvollziehbar (Urk.
6/159/6). Gemäss dem negativen Leistungsbild soll t en keine körperlich belastenden Tätigkeiten mit Heben schwerer Gegenstände regelmässig über 10 kg, keine häufigen Überkopf tätigkeiten, keine Vibrationen und keine Tätigkeiten, die mit Rotation des Rump fes einhergehen, ausgeübt werden. Es sollten gemäss dem positiven Leis tungsbild leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeiten zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden. Aktuell bestehe in der zuletzt durchgeführten Bürotätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Es handle sich dabei um eine adaptierte Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei wie folgt verlaufen: 100%- ige Arbeitsun fähig keit nach der Hüftoperation am 2 7. Mai 201 5. Intermittierende Arbeitsfähigkeit: Laut Aktenlage Arbeitsfähigkeit ab ca. August 2016 von 60-80%, ab 1 0. August 2017 (Bericht interdisziplinäre Schmerzbehandlung Zürich) 100%- ige Arbeits fähigkeit in leichter Tätigkeit (Urk.
6/159/7). 4. 4.1
Das orthopädische, allgemein internistische und das neurologische Teilgutachten beruhen grundsätzlich auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/159/22-27, Urk. 6/159/31-37 und Urk. 6/159/ 40-44) und wurden in Kenntnis der Vorakten verfasst (Urk. 6/159/47-70) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Be schwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss fol gerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 6/159/27-30, Urk.
6/159/37-39 und Urk. 6/159/44-46) .
Jedoch
fehlt diesen Teilg utachten eine medizinische fachärzt liche Beurteilung der Grunderkrankung (Phosphatdiabetes) und insbesondere deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, obwohl die Beschwerdeführerin ge mäss Aktenlage seit Kindheit daran leidet. 4.2
Das psychiatrische Teilgutachten wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst (Urk.
6/159/47-70) und es wurden detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben (Urk. 6/ 159/
E. 6 /53). Nach Schul abschluss hatte die Versicherte mehrere Gelegenheitsjobs und absolvierte
berufs begleitend die zweijährige Handelsschule an der Kaufmännischen Berufsschule in Y.___ . Schliesslich arbeitete sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 2 5. Februar bis am 8.
Mai 2013 als Sachbearbeiterin beim Z.___ . Ihre Anschlussstelle als Sachbearbeiterin fand sie ab dem 1 3. Mai 2013 bei m A.___ in Zürich
(Urk. 6/64-65 und Urk. 6/72-73).
Am 7. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates, Osteoporose im fort geschrittenen Stadium, Rücken beschwerden, Fussfehlstellungen und beidseitig künstliche Hüftgelenke
abermals
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle,
zum Leistungsbez ug an (Urk.
6/ 63- 65).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk.
6/71), holte Arbeitgeberbericht e (Urk. 6/72 -73) und das von der Pensionskasse BVK in Auftrag gegebene vertrau ensärztliche Gutachten von Dr.
med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 1 7. Februar 2016 ein (Urk. 6/85) . Zudem forderte die IV-Stelle einen Bericht de r behandelnden Ärz te im C.___ ein (Urk. 6/87) .
Auf Veranlassung des durch den Arbeitgeber eingeschaltete n Case Management s
klärte die IV-Stelle die berufliche Situation der Versicherten ab (Urk. 6/90 und Urk. 6/93) un d gewährte ihr mit Mitteilung vom 3. Juni 2016 Kostengutsprache für ein Job Coaching im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltung beim A.___
(Urk. 6/98-99 und 6/115). Des Weiteren wurde n die neusten Bericht e des C.___ (Urk. 6/111 und Urk. 6/117) sowie d as vertrauens ärztliche Gutachten der BVK von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten ge nommen (6/113). Mit Mitteilung vom 1 5. März 2017 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung im Rahmen des Arbeitsplatzerhalts ab, da die Versicherte nach eigener Aussage mit dem 40% - Pensum an ihre Grenzen stosse (Urk. 6/122). Nach Abschluss der Beruflichen Massnahme holte die IV-Stelle erneut Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/124 -125, Urk. 6/130, Urk. 6/13 3 -13 4, Urk. 6/142-143, Urk. 6/146). Im September 2017
wurde der IV-Stelle die am 5. September 2017 erfolgte Geburt des Sohnes der Versicherten und die Dauer des Mutterschaftsurlaubs bis Ende 2017 gemeldet (Urk. 6/137 -140). Im Februar 2018 veranlasste die IV-Stelle eine allgemein-internistisch e, psychiatrisch e und neurologisch e
Begutachtung der Versicherten durch die E.___ (Expertise vom 1 7. Mai 2018, Urk.
6/159). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 9. Juni 201
E. 8 ). Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 hielt sie an ihrer Beschwerde fest (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 -17) . Indessen legt es aber
die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und nachvollziehbar dar. So enthält das Gutachten
keine Ausfüh rungen zu den somatischen und psychiatrischen Komorbiditäten, wodurch eine vollständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen an hand der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren nicht möglich ist (BGE 143 V 418, 143 V
409, 141 V 281 E. 4.3-4.4). Des Weiteren
stellte der psychia trische Teilgutachter
einerseits bei der Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen nahezu keine Einschränkungen fest (Urk. 6/159/20), während er andererseits als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwertig leichte Episode, sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ,
feststellte (Urk.
6/159/18). Wie sich diese Diagnosen schliesslich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin vom psychiatrischen Teilgutachter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, indem die
aktuelle Arbeitsunfähigkeit primär auf die Mutterschaft zurückgeführt wurde (Urk.
6/159/21).
H ierzu ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmel dungs verfahren die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen ist (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b), was die Beschwerdegegnerin nach der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 5. September 2017 unterliess (Urk. 6/161/13). Somit bleibt vorliegend unklar, ob die Beschwerdeführerin wei terhin voll erwerbstätig wäre oder ob sie einer Teilzeitbeschäftigung nachginge und daneben in einem Aufgabenbereich tätig wäre . 4.3
Zusammengefasst erweist sich das Gutachten der E.___ vom 17. Mai 2018 hinsichtlich der streitigen Belange aufgrund der fehlenden nephrologischen Abklärungen
als nicht umfassend und die darin enthaltene Arbeitsfähig keits beurteilung insbesondere aus psychiatrischer Sicht als nicht schlüssig. Vor diesem Hintergrund stellt das Gutachten keine beweiskräftige Ent scheidgrundlage dar (vgl. E. 1.5). Zudem liegen auch keine medizinischen Berichte vor, welche den invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitszustand der Beschwerde führerin allumfassend beurteilen liessen.
5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachver halt unzureichend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und neuer Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen. 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2. 2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2
Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2’ 6 00.-- (inkl. Barauslage n und Mehrwert steuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent -schädigung von Fr. 2’ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00989
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
18. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1984 geborene X.___
wurde am 1 3. Januar 1987 (Eingangs datum) zum Bezug von Invalidenleistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 6 /1). Aufgrund d es im Abklärungsbericht festgestellten Phosphatdiabetes (Urk. 6 /
3) gewährte ih r die Invalidenversicherung eine Kostenübernahme bis am 29. Februar 2004 für notwendige medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 461 (Urk. 6 / 6, Urk. 6 /17, Urk. 6 /19).
Während der Absolvierung der Realschule wurde die Versicherte am 21.
Mai 2001
(Eingangsdatum) durch ihre Beiständin für Berufliche Massnahmen angemeldet (Urk. 6 / 37). Nachdem die Versicherte unentschuldigt dem Berufsberatungstermin ferngeblieben war, lehnte die IV-Stelle nach angedrohten Säumnisfolgen das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3 0. Jul i 2002 ab (Urk. 6 /53). Nach Schul abschluss hatte die Versicherte mehrere Gelegenheitsjobs und absolvierte
berufs begleitend die zweijährige Handelsschule an der Kaufmännischen Berufsschule in Y.___ . Schliesslich arbeitete sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 2 5. Februar bis am 8.
Mai 2013 als Sachbearbeiterin beim Z.___ . Ihre Anschlussstelle als Sachbearbeiterin fand sie ab dem 1 3. Mai 2013 bei m A.___ in Zürich
(Urk. 6/64-65 und Urk. 6/72-73).
Am 7. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates, Osteoporose im fort geschrittenen Stadium, Rücken beschwerden, Fussfehlstellungen und beidseitig künstliche Hüftgelenke
abermals
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV -Stelle,
zum Leistungsbez ug an (Urk.
6/ 63- 65).
Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk.
6/71), holte Arbeitgeberbericht e (Urk. 6/72 -73) und das von der Pensionskasse BVK in Auftrag gegebene vertrau ensärztliche Gutachten von Dr.
med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 1 7. Februar 2016 ein (Urk. 6/85) . Zudem forderte die IV-Stelle einen Bericht de r behandelnden Ärz te im C.___ ein (Urk. 6/87) .
Auf Veranlassung des durch den Arbeitgeber eingeschaltete n Case Management s
klärte die IV-Stelle die berufliche Situation der Versicherten ab (Urk. 6/90 und Urk. 6/93) un d gewährte ihr mit Mitteilung vom 3. Juni 2016 Kostengutsprache für ein Job Coaching im Rahmen der Arbeitsplatzerhaltung beim A.___
(Urk. 6/98-99 und 6/115). Des Weiteren wurde n die neusten Bericht e des C.___ (Urk. 6/111 und Urk. 6/117) sowie d as vertrauens ärztliche Gutachten der BVK von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten ge nommen (6/113). Mit Mitteilung vom 1 5. März 2017 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung im Rahmen des Arbeitsplatzerhalts ab, da die Versicherte nach eigener Aussage mit dem 40% - Pensum an ihre Grenzen stosse (Urk. 6/122). Nach Abschluss der Beruflichen Massnahme holte die IV-Stelle erneut Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/124 -125, Urk. 6/130, Urk. 6/13 3 -13 4, Urk. 6/142-143, Urk. 6/146). Im September 2017
wurde der IV-Stelle die am 5. September 2017 erfolgte Geburt des Sohnes der Versicherten und die Dauer des Mutterschaftsurlaubs bis Ende 2017 gemeldet (Urk. 6/137 -140). Im Februar 2018 veranlasste die IV-Stelle eine allgemein-internistisch e, psychiatrisch e und neurologisch e
Begutachtung der Versicherten durch die E.___ (Expertise vom 1 7. Mai 2018, Urk.
6/159). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 9. Juni 201 8, Urk. 6/ 164; Einwand vom 1 6. August 2018, Urk. 6/ 169) sprach die IV-Stelle der Versicherten
mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 eine befristete ganze Rente vom 1. Juni 2016 bis am 31.
Oktober 2017 zu (Urk.
2). 2.
D a gegen erhob die Versicherte am 8. November 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 sei aufzuheben und es sei ihr neben der unbestrittenen ganzen Rente vom 1. Juni 2016 bis am 3 1. Oktober 2017 min des tens eine Viertelsrente ab 3 1. Oktober 2017 zuzusprechen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über den Rentenanspruch der Be schwerdeführerin zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezem ber 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 8. Dezember 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 7).
Mit Beschluss vom 2 0. Mai 2020 wurde de r
Beschwerdeführerin Ge legenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 hielt sie an ihrer Beschwerde fest (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, AT SG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fo lgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 . 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angew iesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglic h welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E . 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2) . 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten seit dem 2 6. Mai 2015 aufgrund gesundheitlicher Beschwerden zu 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Somit beginne ab diesem Tag d as gesetzlich vo rge ge bene Wartejahr zu laufen . Dieses sei am 26.
Mai 2 0 16 erfüllt. Da zu diesem Zeitpunkt weiterhin keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei, habe der Invaliditätsgrad zu diesem Zeitpunkt 100 % betragen. Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe sechs Monate nach Eingang des Gesuchs. Daher habe die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Um die Arbeitsstelle zu erhalten, sei die Beschwerdeführerin ab Juni 2016 mit Job Coaching unterstütz t worden. Aus ärztlicher Sicht sei sie ab 1.
August 2016 als Sachbearbeiterin Administration wieder zu 30 % arbeitsfähig gewesen . Eine andere Tätigkeit hätte das zumutbare Arbeitspensum zu keinem Zeitpunkt erhöht. Dies ergebe ein en Invalid i tätsgrad von 70 %, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Ausweislich des medizinischen Gutach tens sei die Beschwerdeführerin aber ab 1. August 2017 in der Tätigkeit als Sachbearbeitern wieder voll arbeitsfähig. Somit ende der Anspruch auf eine Inva lidenrente u nter Berücksichtigung, dass die volle Arbeitsfähigkeit drei Monate und länger andauern müsse, um von einer Verbesserung de r
Erwerbsfähigkeit ausgehen zu können, per 3 1. Oktober 2017 (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei wohl polydisziplinär begutachtet worden, jedoch sei dabei keine Fachdisziplin vorhanden gewesen, welche die seltene metabolische Knochenerkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit umfasse nd hätte beurteilen könne n, daran vermöge auch der Beizug einer Neurologin nichts zu ändern. Zudem sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung nicht umfassen d abgeklärt worden, die degenerativen Veränderungen in den Händen seien nicht genügend und allfällige Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten sowie die Persönlichkeitsstörung seien gar nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus fehle die Analyse d er sozialpraktischen Auswirkung,
weshalb sich das psychia trische Gutachten dadurch als unvollständig und damit als nicht beweis tau g lich erweise . Di e jahrelang behandelnde Nephrol o gin Dr. F.___ des C.___ begründe die von ihr attestierte
Leistungsfähigkeit unter Berücksich tigung der verschiedenen Erkrankungen . Sie gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 20
-
40 % aus. Damit habe sie mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente. Eventualiter sei ein poly disziplinäres (psychiatrisch es / nephrologisches /rheuma tologisches) Gerichtsgutachten bei einer auf Schmerzerkrankungen spezialisierten Institution einzuholen (Urk. 1).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
10. Oktober 2018 im Wesentlichen auf das i nterdisziplinäre Gutachten vom 1 7. Mai 2018 ab (Urk. 6/159). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 6/159/ 47-70), wes halb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erfor derlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genom men. 3.2
Dr. med. G.___, Fachärzt i n für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. univ. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, Facharzt Innere Medizin, Dr. med. J.___, Fachärzt i n
Neuro logie, von der E.___ hielten in ihrem Gutachten vom 1 7. Mai 2018 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/159/ 6): - Cervico -lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen - Belastun gsabhängige Knieschmerzen bds . n ach Umstellungsosteotomie beider Unterschenkel wegen O-Beinstellung in den 90er Jahren - Belastungsabhängige Hüftschmerzen bds . nach Hü ft-TEP beidseits am 27.05.2015 - Belastungsab hängige Schulterschmerzen bds . b ei freiem Bewegungs aus mass, radiologisch im Wesentlichen unauffälligem Befund - Phosphatdiabetes (Erstdiagnose im Alter von etwa 2 Jahren) - Rezidivier ende depressive Störung, gegenwä rtig leichte depressive Epi so de - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ Als o hne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen :
- Nephrokalzinose ohne Nierenfunktionsbeeinträchtigung bei X-chromo somal dominanter hyp op hosphatämer Rachitis - Adipos itas mit einem BMI von 30,8 kg/m2 - Nikotinkonsum von kumulativ 15 pack/ years - Arterielle Hypertonie unter Bilol 1.25 mg täglich gut eingestellt - Vitamin-D-Mangel, unter wöchentlicher Vitamin D3 Substitution von 3mg Polydisziplinär führend seien die orthopädischen Diagnosen, von daher sei die Beschwerdeführerin für körperlich belastende Tätigkeiten wie z.B. als V erkäuferin nicht geeignet. Aus psychiatrischer, allgemeinme dizinisch-internistischer und n eu rologischer Sicht ergebe sich keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose. Die Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten betrage 0 % . Für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit im Büro bestünden unter Berücksichtigung des negativen Leistungsbildes keine Gründe, d ie gegen eine 100%- ige Arbeits fähig keit sprächen. Entsprechend dem Bericht vom 10. August 2017 des K.___ zur interdisziplinären Schmerzbehandlung be stehe laut wirbelsäulenchirurgischem Befund (Dr. L.___) eine vermin derte Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten
mit schwerem
Heben und Tragen von Lasten, welche die Wirbelsäule belasten . Zumutbar seien kör per lich leicht e Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselposit i onen. Aus rheu matologischer Sicht (Dr. M.___) sei die Beschwerdeführer i n für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Verwaltungsfachang e stellte zu 100 % einsetzbar. Laut neurologischer
Beurteilung (Dr. N.___) sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht werde eine 70%- ige
Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Dr. O.___) attestiert. Die se attestierte n
Arbeitsun fähigkeit en se i en aktuell nicht nachvollziehbar (Urk.
6/159/6). Gemäss dem negativen Leistungsbild soll t en keine körperlich belastenden Tätigkeiten mit Heben schwerer Gegenstände regelmässig über 10 kg, keine häufigen Überkopf tätigkeiten, keine Vibrationen und keine Tätigkeiten, die mit Rotation des Rump fes einhergehen, ausgeübt werden. Es sollten gemäss dem positiven Leis tungsbild leichte, möglichst wechselbelastende Tätigkeiten zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden. Aktuell bestehe in der zuletzt durchgeführten Bürotätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Es handle sich dabei um eine adaptierte Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei wie folgt verlaufen: 100%- ige Arbeitsun fähig keit nach der Hüftoperation am 2 7. Mai 201 5. Intermittierende Arbeitsfähigkeit: Laut Aktenlage Arbeitsfähigkeit ab ca. August 2016 von 60-80%, ab 1 0. August 2017 (Bericht interdisziplinäre Schmerzbehandlung Zürich) 100%- ige Arbeits fähigkeit in leichter Tätigkeit (Urk.
6/159/7). 4. 4.1
Das orthopädische, allgemein internistische und das neurologische Teilgutachten beruhen grundsätzlich auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/159/22-27, Urk. 6/159/31-37 und Urk. 6/159/ 40-44) und wurden in Kenntnis der Vorakten verfasst (Urk. 6/159/47-70) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Be schwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schluss fol gerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 6/159/27-30, Urk.
6/159/37-39 und Urk. 6/159/44-46) .
Jedoch
fehlt diesen Teilg utachten eine medizinische fachärzt liche Beurteilung der Grunderkrankung (Phosphatdiabetes) und insbesondere deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, obwohl die Beschwerdeführerin ge mäss Aktenlage seit Kindheit daran leidet. 4.2
Das psychiatrische Teilgutachten wurde in Kenntnis der Vorakten verfasst (Urk.
6/159/47-70) und es wurden detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben (Urk. 6/ 159/ 10 -17) . Indessen legt es aber
die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und nachvollziehbar dar. So enthält das Gutachten
keine Ausfüh rungen zu den somatischen und psychiatrischen Komorbiditäten, wodurch eine vollständige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen an hand der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren nicht möglich ist (BGE 143 V 418, 143 V
409, 141 V 281 E. 4.3-4.4). Des Weiteren
stellte der psychia trische Teilgutachter
einerseits bei der Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen nahezu keine Einschränkungen fest (Urk. 6/159/20), während er andererseits als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwertig leichte Episode, sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ,
feststellte (Urk.
6/159/18). Wie sich diese Diagnosen schliesslich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin vom psychiatrischen Teilgutachter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, indem die
aktuelle Arbeitsunfähigkeit primär auf die Mutterschaft zurückgeführt wurde (Urk.
6/159/21).
H ierzu ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmel dungs verfahren die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen ist (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b), was die Beschwerdegegnerin nach der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin am 5. September 2017 unterliess (Urk. 6/161/13). Somit bleibt vorliegend unklar, ob die Beschwerdeführerin wei terhin voll erwerbstätig wäre oder ob sie einer Teilzeitbeschäftigung nachginge und daneben in einem Aufgabenbereich tätig wäre . 4.3
Zusammengefasst erweist sich das Gutachten der E.___ vom 17. Mai 2018 hinsichtlich der streitigen Belange aufgrund der fehlenden nephrologischen Abklärungen
als nicht umfassend und die darin enthaltene Arbeitsfähig keits beurteilung insbesondere aus psychiatrischer Sicht als nicht schlüssig. Vor diesem Hintergrund stellt das Gutachten keine beweiskräftige Ent scheidgrundlage dar (vgl. E. 1.5). Zudem liegen auch keine medizinischen Berichte vor, welche den invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitszustand der Beschwerde führerin allumfassend beurteilen liessen.
5.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachver halt unzureichend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und neuer Verfügung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zu heissen. 6 .
6 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2. 2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6 .2
Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2’ 6 00.-- (inkl. Barauslage n und Mehrwert steuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent -schädigung von Fr. 2’ 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz