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IV.2018.00977

Auf die (somatische) RAD-Aktenbeurteilung kann abgestellt werden; Anspruch auf eine befristete halbe Rente bejaht bei leidensbedingtem Abzug von 10 %.

Zürich SozVersG · 2020-09-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, hat keine berufliche Ausbildung ab solviert und war ab dem 1. Juni 2013 bei der Y.___ , Z.___ , als Bau facharbeiter (Schaler) angestellt (Urk. 6/1, 6/7 und 6/9). Unter Hinweis auf lumboradikuläre Beschwerden meldete er sich am 28. September 2017 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/7) einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/9) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 6/2, 6/6). Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmass nahmen zurzeit nicht notwendig seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/10). Nach Eingang weiterer Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/11), diverser Arztberichte (Urk. 6/13, 6/14/7 f., 6/18 und 6/22) sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk.

6/25/4

f., 6/25/6

f.) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Juni 2018 die Abweisung des Renten begehrens bei einem Invaliditätsgrad von 35 % in Aussicht (Urk. 6/26), wogegen dieser am 24. September 2018 Einwand erhob (Urk. 6/32). Am 3. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/34 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 5. November 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszu richten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 wurde die AXA Leben AG zum Prozess beigeladen (Urk. 8). D er Rechtsdienst Vorsorge der AXA erklärte mit Eingabe vom 9. August 2020, dass die AXA Leben AG als Lebensversicherungsgesellschaft nicht die erforderliche Parteieigenschaft aufweise. Die beizuladende Vorsorgeein richtung sei die Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur, welche den Teilnahmeverzicht am Beschwerdeverfahren erkläre (Urk. 10). Mit Verfügung vom

17. August 2020 wurde die AXA Leben AG aus dem Prozess entlassen. Auf eine Beiladung der Columna Sammelstiftung Group Invest wurde verzichtet (Urk.

11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 (Urk. 2) erwog die Be schwerdegegnerin zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer die ange stam mte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei aller dings seit dem 24. Januar 2018 wieder möglich, wobei das Arbeitspensum von zunächst 50 % kontinuierlich gesteigert werden könne. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist sei von einer weiterhin steigerbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % aus zugehen. Damit könne der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr.

47'501.60 erzielen. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'318.04 ergebe einen Invaliditätsgrad von 35 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. W eitere medizinische Abklärungen seien entgegen den im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Einwänden ebenso wenig ange zeigt wie die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges vom Invaliden einkommen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 5. November 2018 im Wesentlichen geltend, dass die reine Aktenbeurteilung des RAD nicht zu überzeugen vermöge. Auch mit Blick auf die übrige Aktenlage sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per Ablauf des Wartejahres nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Weitere medizinische Abklärungen seien angezeigt. Im Übrigen sei festzuhalten, dass bereits nach aktuellem Aktenstand eine rentenrelevante Erwerbseinbusse vorliege. So habe er von einer sehr schweren Tätigkeit in eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit zu wechseln, wobei er auch in angepassten Tätigkeiten in qualitativer Hinsicht erheblich beeinträchtigt sei. Bei dieser Ausgangslage sei mindestens ein Leidensabzug von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1

Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Bericht vom 6. Oktober 2016 fest, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1973 in Portu gal eine r

Diskushernienoperation

unterzogen habe . Trotz körperlicher Schwer arbeit auf dem Bau habe danach über Jahre hinweg ein gutes postoperatives Ergebnis vorgelegen . Als Folge einer falschen Rotationsbewegung sei en 2016 eine linksseitige Rezessusstenose L5/S1 sowie eine Diskushernie L4/5 aufgetreten. Zwecks Behandlung seien a m 24. Juni 2016 eine mikrochirurgische Dekom pression L5/S1 und eine Sequesterentfernung L4/5 links vorgenommen worden. Postoperativ seien die Rückschmerzen und der ausstrahlende Schmerz ins linke Bein komplett verschwunden, sodass das Operationsergebnis als exzellent be zeichnet werden könne. Vom 24. Juni bis 21. September 2016 habe eine voll ständige und hiernach bis zum 6. Oktober 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 7. Oktober 2016 sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu atte stieren (Urk. 6/6/49 f., 6/6/54 f.). 3.2

Nachdem der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit ab dem 7. Oktober 2016 wieder aufgenommen hatte (vgl. Urk. 6/11/6), bescheinigte Dr. med. B.___ , Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin, ab dem

8. Mai 2017

wiederum eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/2 /1-3, 6/2/7-12 ). Ab ge nanntem Datum bis zum 18. Mai 2017 war der Beschwerdeführer im C.___ hospitalisiert, wobei er gemäss Austrittsbericht über akute Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein geklagt habe. Eine MRI-Untersuchung habe keine Kompression neuraler Strukturen, jedoch multiple degenerative Ver änderungen und Spondylarthrosen gezeigt. Ob und wann der Beschwerdeführer wieder seiner schweren Tätigkeit auf dem Bau nachgehen könne, sei derzeit unklar und fraglich, weshalb eine arbeitsorientierende Rehabilitation veranlasst worden sei (Urk.

6/6/35 f.). 3.3

Diese fand vom 18. Mai bis 14. Juni 2017 in der D.___ statt. Laut Austrittsbericht vom 20. Juni 2017 habe d er Beschwerdeführer dort berichtet, an leicht drückenden Ruheschmerzen im oberen linken Glutaeus-Bereich zu leiden, die sich über den lateralen Bereich des linken Oberschenkel s bis zum Knie ausweiten würden. Im lateralen Bereich des Unterschenkels und am Fussrücken spüre er ein Gefühl wie «Ameisen-Laufen». Während die Schmerzen im Liegen ganz nachlassen würden, verspüre er beim längeren Stehen und Gehen sowie beim Treppensteigen eine leichte Schmerzzunahme. Stark sei diese beim Tragen und Anheben von Lasten (Urk. 6/6/45). Die physischen Einschränkungen seien anhand der objektivierbaren pathologischen Befunde aus somatischer Sicht grösstenteils erklärbar. Psychisch habe der Beschwerdeführer insgesamt ausge glichen und stabil gewirkt (Urk. 6/6/43). Bezüglich der Schmerzproblematik habe während des Aufenthalts keine Besserung erreicht werden können. Demgegen über habe sich die allgemeine körperliche Belastbarkeit leicht steigern lassen (Urk.

6/6/44). Wegen der Therapieresistenz werde die Überprüfung der Opera tions -Indikation empfohlen. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Schaler sei aktuell nicht zumutbar. Die Zumutbarkeit anderer beruflicher Tätigkeiten werde derzeit noch nicht endgültig festgelegt, da sich der Beschwerdeführer noch in der medizinischen Phase befinde (Urk. 6/6/42). 3.4

Gemäss Bericht des C.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 29.

Septem ber 2017 seien beim Beschwerdeführer ab Mai 2017 zervikale Schmer zen mit Ausstrahlung in beide Arme sowie Spannungskopfschmerzen bei Belas tung aufgetreten. Eine radikuläre Symptomatik oder ein Kraft-/Sensibili täts verlust hätten zwar nicht festgestellt werden können; die Untersuchung habe jedoch massive Myogelosen

nuchal und okzipital ergeben. Die zervikospondy logenen Schmerzen seien im Rahmen der Wirbelsäulenproblematik zu sehen, was für den Beschwerdeführer insbesondere im Wirbelsäulenbereich sehr belastend sei. Die muskuläre Versteifung führe auch zu zervikalen sowie Spannungs kopf schmerzen. So seien die Nackenschmerzen auch nur bei Belastung vorhanden. Rezidivierend komme es dann im Verlauf zu Spannungskopfschmerzen. Seit Mai 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/11/6 f.). 3.5

In seinem zuhanden des Krankentaggeldversicherers ausgefertigten Untersu chungsbericht vom 8. November 2017 stellte Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, folgende Diagnosen : - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom links - Status nach Dekompression L5/S1 und Sequesterentfernung L4/5 links im Juni 2016 - Status nach Hemilaminektomie L5/S1 links circa 2003 - tendomyotisches

Zervikalsyndrom .

Der Beschwerdeführer habe sich sichtlich behindert und leicht hinkend bewegt. Es sei insbesondere eine hochgradig versteifte und schmerzhafte Lenden wirbel säule feststellbar gewesen. Die Lasègueprüfung links sei sowohl im Sitzen als auch im Liegen heftig schmerzhaft gewesen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Altersentsprechend unauffällig habe sich der kursorische Gelenkstatus dargestellt. Im Schultergürtel seien Tendomyosen palpabel gewesen. Im Rahmen der Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe sich zudem eine endphasige Schmerz haftigkeit gezeigt. Durch das chronische lumboradikuläre Schmerzsyndrom sei der Beschwerdeführer konsistent erheblich beeinträchtigt. Die Berichte der D.___ und des C.___ würden mit der eigenen Einschätzung korrespondieren. Sowohl für die angestammte als auch für jede Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit dem Wiedererreichen der Arbeits fähigkeit für die körperlich schwere Arbeit sei definitiv nicht mehr zu rechnen. Ob wenigstens eine Besserung der radikulären Symptomatik durch einen dritten stabilisierenden Wirbelsäuleneingriff realistisch sei, müsse der Wirbelsäulen chirurg entscheiden (Urk. 6/11/4 f.). 3.6 3.6.1

Prof. A.___ und Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physi kalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie , untersuchten den Be schwerdeführer am 13. November 2017. In ihrem Bericht vom 25. Januar 2018 hielten sie fest, dass eine schwere distale Lendenwirbelsäulen-Degeneration vorliege (Urk. 6/18/1). Der Beschwerdeführer habe über dauernde und sehr starke Schmerzen ausgehend vom Kreuzbereich über das Gesäss, den dorsalen lateralen Ober- und Unterschenkel links mit Schmerzzunahme nach distal sowie ein ständiges Einschlafgefühl bis hin zu einer Kribbelparästhesie des gesamten linken Fusses geklagt. Die Gehstrecke sei eingeschränkt auf 200 Meter, dann komme es zu einer starken Schmerzzunahme mit etwas Besserung beim L eicht - nach - vorne - Neige n oder Sitzen. Am besten sei eine Wechselbelastung (Urk. 6/18/3).

Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein groteskes Gangbild mit einer Inklinationsfehlhaltung des Oberkörpers nach links sowie ein Schon hinken links mit Streckhaltung gezeigt. In unbeobachteten Momenten beim Ver lassen der Praxis sei en ein flüssigeres Gangbild und nur ein leichtgradiges Schon hinken erkennbar gewesen. Der Zehen- und Fersenstand seien nach mehreren Aufforderungen möglich gewesen. Ebenfalls nach mehreren Versuchen habe sich das Trendelenburg-Zeichen beidseits negativ dargestellt. Eine ausgeprägte Berüh rungs

- und Druckempfindlichkeit habe paravertebral lumbosakral sowie am Ge säss und lateralen Unterschenkel links bestanden; der Beschwerdeführer habe mit Zurückzucken des ganzen Oberkörpers und Wegdrücken der Hand reagiert. Eine Identifikation von strukturellen Pathologien sei nicht möglich gewesen. Die Prüfung der Hüftgelenksbeweglichkeit sei rechts unauffällig, linksseitig jedoch infolge aktiver Gegenwehr nicht konklusiv gewesen (Urk. 6/18/3). In der aktuellen Bildgebung habe sich eine linksseitige Synovialzyste L4/5 ohne relevante Raum forderung aber mit Hinweis auf eine Instabilitätsproblematik gezeigt. Der ausser dem nachweisbare extraforaminale

Spondylophyt L5/S1 sei zumindest im Liegen nicht kompressiv . Formal müsste aufgrund der Instabilitätsproblematik eine erneute mikrochirurgische Dekompression mit Spondylodese L4/5 durchgeführt werden. Angesichts des grotesken Gangbildes, der teilweise inadäquaten Schm erz präsentation mit Pseudoparese sowie der Schmerzchronifizierung sei die Prog nose bezüglich einer postoperativen Schmerzbesserung jedoch weniger als 50 % und hinsichtlich einer beruflichen Reintegration in die schwere körperliche Tätigkeit als Bauarbeiter praktisch nicht möglich. Das operative Vorgehen sei dem Beschwerdeführer daher erklärt, aber nicht empfohlen worden. Aus neuro chi rurgisch-rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die schwere körper liche Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar (Urk. 6/18/2). 3.6.2

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielten Prof. A.___ und Dr. F.___ mit Stellungnahme vom 17. April 2018 ergänzend

fest, dass dem Be schwerdeführer medizinisch-theoretisch leichte bis intermittierend mittel schwere körperliche Tätigkeiten zumutbar seien. Dabei seien sowohl eine repetitive bezie hungsweise länger andauernde vornüber geneigte Haltung des Oberkörpers als auch die länger andauernde Einnahme von unergonomischen Körperhaltungen, repetitive Drehbewegungen des Rumpfes sowie Überkopftätigkeiten zu vermei den. In dieser Form angepasste Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer in einem Pensum von mindestens 50 % ausüben. Nach erfolgter Eingewöhnungsphase sei eine rasche Steigerung auf mindestens 80 % möglich (Urk. 6/22). 3.7

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, gelangte in seiner RAD- Stellungnahme vom 7.

Mai 2018 zum Schluss, dass ein inzwischen stabiler Gesundheitsschaden in Form einer rezidivierenden, invalidisierenden Lumboischialgie links L5 und S1 bei schwerer Degeneration der unteren Lendenwirbelsäule vorliege. Die akten kundigen Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit seien uneingeschränkt plausibel. Die angestammte Tätigkeit sei v om 13. Juni bis 21. September 2016 zu 0 % und danach bis zum 6. Oktober 2016 zu 50 % zumutbar gewesen. Nach einer Unter brechung der Arbeits un fähigkeit sei die bisherige Tätigkeit seit dem 8. Mai 2017 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Ab diesem Datum habe bis zur abschliessenden neurochirurgisch-rheumatologischen Beurteilung vom 24. Januar 2018 auch für leidensadaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Ab diesem Zeitpunkt sei zunächst von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gemäss Einschätzung von Prof. A.___ und Dr. F.___ sei dann nach Aufnahme einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer Eingewöh nungsphase von erfahrungsgemäss etwa drei Monaten medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich mit einer raschen, schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % alle vier Wochen bis auf min destens 80 % zu rechnen. Für das Belastungsprofil könne ebenfalls auf deren Beur teilung abgestellt werden (Urk. 6/25/7). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin legte die Berichte der involvierten Ärzte Dr. G.___ vom RAD vor, welcher am 7. Mai 2018 dazu Stellung bezog (Urk. 6/25/6 f.). Dabei handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer nicht unter sucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundes gerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten konnte sich Dr. G.___ ein voll ständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegen wär tigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschaffen . Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet wurde. Entgegen dessen Auffassung (Urk. 1 S. 5) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher erörtert , welche neuen entscheid relevanten Erkenntnisse von einer solchen Untersuchung zu erwarten gewesen wären. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass keine Anhalts punkte für eine seit der letzten klinischen und bildgebenden Untersuchung durch Prof. Dr. A.___ und Dr. F.___ eingetretene Veränderung des Ge sundheitszustandes bestehen und solche auch nicht geltend gemacht wurden . 4.2

Dr. G.___

stellte in seiner Stellungnahme unter anderem auf die Beurteilung von Prof. Dr. A.___ und Dr. F.___ ab, welche er als überzeugend erachtete. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er von Prof. Dr. A.___ behandelt beziehungsweise operiert worden sei, weshalb auf dessen Ausfüh rungen nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 5 f.) . In diesem Kontext trifft zwar zu, dass Prof. Dr. A.___ beim Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 einen operativen Eingriff vorgenommen hat (vgl. Urk. 6/ 6/54 f.). Entscheidend ist allerdings , dass er in seinen Berichten vom 25. Januar und 17. April 2018 nicht das Ergebnis dieser selbst durchgeführten Operation zu bewerten hatte, sondern

- auf Zuweisung durch die Hausärztin - eine ab Mai 2017 eingetretene ak ute Zunahme der Rückenschmerzen und deren Auswirkun gen auf die Leistungs fähigkeit.

Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren beanstandet, dass keine Belas tungs analyse oder Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgt sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) , ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E.

3.5). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, woran auch nichts zu ändern vermag, dass Prof. A.___ in seinem Bericht vom 6. Oktober 2016 im Falle des Scheiterns einer Reintegration in die angestammte Tätigkeit noch eine spezialisierte Belastungsanalyse für notwendig erachtet hatte (Urk. 6/6/50).

Darüber hinaus

leuchtet nicht ein, weshalb Prof. A.___ und Dr. F.___ den Beschwerdeführer nochmals hätten untersuchen sollen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4), nachdem sie von der Beschwerdegegnerin gebeten worden waren, zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ergänzend Stellung zu nehmen (Urk. 6/19). Dabei handelte es sich um eine relativ zeitnah zum ursprün glichen Bericht verfasste medizinisch-theoretische Einschätzung, welche anhand der zuvor erhobenen Befunde getroffen werden konnte. Für eine nochmalige Untersuchung bestand mangels Hinweisen auf einen zwischenzeitlich veränder ten Gesundheitszustand kein Anlass. In diesem Zusammenhang war die Be schwerdegegnerin im Übrigen nicht gehalten, weitere Abklärungen wie etwa die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden Fragen an Dr. E.___

zu tätigen. Dessen Einschätzung der vollständigen Arbeits un fähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit vom 8. November 2017 (Urk. 6/11/3 ff.) vermag mangels nach vollziehbarer Begründung nicht zu überzeugen . So leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines im Vordergrund stehenden Rückenleidens für entsprechend adaptierte Verweistätigkeiten gänzlich arbeitsunfähig sein sollte . Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers lässt sich diese Schluss folgerung auch nicht aus dem Bericht der D.___ vom 20. Juni 2017 ableiten. Darin wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit einer angepassten Tätig keit aktuell noch nicht abschliessend festgelegt werden könne. Prognostisch wurde von Einschränkungen für Tätigkeiten ausgegangen, welche mit länger an dau ernder vorgeneigter Haltung des Oberkörpers, mit langanhaltenden mono tonen Körperhaltungen, mit Drehbewegungen des Rumpfes unter Belastung oder mit dem Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb ver bunden sind (Urk. 6/6/42). Dies entspricht im Wesentlichen auch dem vo n Prof. A.___ und Dr. F.___ statuierten Belastungsprofil , was in Anbe tracht der erhobenen Leiden zu überzeugen vermag . 4.3

Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass keine Ver anlassung besteht, an der Beurteilung von Dr. G.___ zu zweifeln. Unstreitig ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Schaler seit dem 8. Mai 2017 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Ab diesem Zeitpunkt bestand bis zur abschlies sen den neurochirurgisch-rheumatologischen Beurteilung vom 24. Januar 2018 auch für Tätigkeiten, die dem medizinischen Belastungsprofil entsprechen, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2018 ist wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung einer Eingewöhnungsphase von erfahrungsgemäss etwa drei Monaten ist danach medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich mit einer raschen, schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % alle vier Wochen bis auf mindestens 80 % zu rechnen (Urk. 6/25/7).

5. 5.1

Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) . Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen

auf Fr. 73'318.04 festgelegt, wobei sie das zuletzt vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 erzielte Einkommen heranzog und die Nominallohnentwicklung bis 2018 berück sichtigte. Das Invalideneinkommen bestimmte sie auf der Basis der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 , TA1_ti rage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 , Männer) wiederum unter Einbezug der Nominallohnentwicklung sowie der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit. Für ein 100%-Pensum legte sie das Invalideneinkommen auf Fr. 67'859.43 fest (Urk. 6/24). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Berechnung en , was denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. 5.2 5.2.1

Dieser

bringt allerdings vor , dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalide neinkommen gewährt habe (Urk. 1 S. 6 ; vgl. dazu Urk. 6/24/1 ). 5.2.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.2.3

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. Septem ber 2019 E. 6.3.2). Dem Beschwerdeführer ist allerdings beizupflichten (vgl. Urk.

1 S. 6), dass er in Anbetracht des medizinischen Belastungsprofils auch im Rahmen von leichten bis intermittierend mittelschweren körperliche n T ätigkeit en in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und dabei insbesondere unergonomische , rückenbelastende (Zwangs-)Haltungen vermeiden muss. Letzteres blieb bei der Bemessung der 60- 80%igen Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit ausser Acht , obgleich der Beschwerdeführer mit diesen Einschränkungen nicht ohne Weiteres in Tätigkeit en im Kompetenzniveau 1 einges etzt werden kann . Daher erscheint ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 10 % angemessen , zumal verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Janu ar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der vo m Beschwerdeführer gefor derte Abzug von (mindestens) 25 % ist demgegenüber mit Blick auf die nicht sehr schwere Beeinträchtigung und die Praxis des Bundesgerichts nicht angebracht ( (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 ). Im Übrigen ist ein zusätzlicher Abzug aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse, feh lender beruflicher Ausbildung oder einer allenfalls altersbedingt erschwerten Stellensuche nicht gerechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3 und 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7. 7). Dies wird denn auch nicht geltend gemacht. 5.3 5.3.1

Uneinigkeit besteht des Weiteren in Bezug auf den Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns. Während sich der Beschwerdeführer für April 2018 aus spricht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3), erachtet die Beschwerdegegnerin Juni 2018 für massgebend (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/24). 5.3.2

Gemäss Art. 29 ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Tritt nach einem wesent lichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG neu zu laufen, ohne Anrech nung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, S. 303 f.).

Der Beschwerdeführer war vom

13. Juni bis 6. Oktober 2016 überwiegend praktisch vollständig arbeitsunfähig.

Am 7. Oktober 2016 nahm er seine ange s tammte Tätigkeit als Schaler wieder auf, nachdem er sich vom am 24. Juni 2016 erfolgten operativen Eingriff erholt hatte. Bis Anfang Mai 2017

folglich für die Dauer von rund sieben Monaten

war er zu 100 % erwerbstätig.

Eine dauerhafte Wiedereingliederung war in Anbetracht des sehr guten Operationsergebnisses objektiv wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer danach nicht mehr unter Rücken- und Beinschmerzen litt (vgl. Urk. 6/6/49, 6/18/1 f.). Vor diesem Hintergrund ist von einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit und nicht von einem blossen Arbeitsversuch auszugehen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 5.1 ff.). Das Wartejahr begann folglich im Mai 2017 neu zu laufen und endete im gleichen Monat des Folgejahrs. Zu diesem Zeitpunkt war en auch die sechs Monate nach Anmeldung des Leistungs anspruches

( Art. 29 Abs. 1 IVG ) abgelaufen. 5.3.3

Ab Mai 2018 war der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.6.2 und E. 3.7) . Unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzuges beläuft sich das Invalideneinkommen somit auf Fr.

36'644.09 (Fr. 67'859.43 * 0.6 *0.9). Es resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 50 % und folglich ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invali den versicherung ([Fr. 73'318. 04 . /. Fr. 36'644.09] * 100 / Fr. 73'318.04).

Ab Juni 2018 war der Beschwerdeführer gemäss überzeugender medizinischer Beurteilung zu 70 % und danach ab Juli 2018 dauerhaft zu (mindestens) 80 % arbeitsfähig. Es resultieren damit Invaliditätsgrade von gerundet 42 % (Juni 2018) beziehungsweise 33 % (Juli 2018). In Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wes entliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer für September 2018 noch eine Viertelsrente zuzusprechen. Ab Oktober 2018 bestand mangels eines Invaliditätsgrades von mindesten s 40 % kein Rentenanspruch mehr (vgl. E. 1.2 vorstehend). 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Be schwerdeführers zu Unrecht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 3. Okto ber 2018 (Urk. 2) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist fest zustellen , dass der Beschwerdeführer von Mai 2018 bis und mit August 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

Für September 2018 ist ihm noch eine Viertelsrente zuzusprechen. Danach besteht kein Renten anspruch mehr. 7 . 7 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Hö he von Fr. 1' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Oktober 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Mai bis und mit August 2018 Anspruch auf eine halbe Rente

und für September 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente

der Inva liden versicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959, hat keine berufliche Ausbildung ab solviert und war ab dem 1. Juni 2013 bei der Y.___ , Z.___ , als Bau facharbeiter (Schaler) angestellt (Urk. 6/1, 6/7 und 6/9). Unter Hinweis auf lumboradikuläre Beschwerden meldete er sich am 28. September 2017 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/7) einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/9) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 6/2, 6/6). Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmass nahmen zurzeit nicht notwendig seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/10). Nach Eingang weiterer Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/11), diverser Arztberichte (Urk. 6/13, 6/14/7 f., 6/18 und 6/22) sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk.

6/25/4

f., 6/25/6

f.) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Juni 2018 die Abweisung des Renten begehrens bei einem Invaliditätsgrad von 35 % in Aussicht (Urk. 6/26), wogegen dieser am 24. September 2018 Einwand erhob (Urk. 6/32). Am 3. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/34 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 5. November 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszu richten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 wurde die AXA Leben AG zum Prozess beigeladen (Urk. 8). D er Rechtsdienst Vorsorge der AXA erklärte mit Eingabe vom 9. August 2020, dass die AXA Leben AG als Lebensversicherungsgesellschaft nicht die erforderliche Parteieigenschaft aufweise. Die beizuladende Vorsorgeein richtung sei die Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur, welche den Teilnahmeverzicht am Beschwerdeverfahren erkläre (Urk. 10). Mit Verfügung vom

17. August 2020 wurde die AXA Leben AG aus dem Prozess entlassen. Auf eine Beiladung der Columna Sammelstiftung Group Invest wurde verzichtet (Urk.

11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 (Urk. 2) erwog die Be schwerdegegnerin zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer die ange stam mte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei aller dings seit dem 24. Januar 2018 wieder möglich, wobei das Arbeitspensum von zunächst 50 % kontinuierlich gesteigert werden könne. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist sei von einer weiterhin steigerbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % aus zugehen. Damit könne der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr.

47'501.60 erzielen. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'318.04 ergebe einen Invaliditätsgrad von 35 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. W eitere medizinische Abklärungen seien entgegen den im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Einwänden ebenso wenig ange zeigt wie die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges vom Invaliden einkommen.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 5. November 2018 im Wesentlichen geltend, dass die reine Aktenbeurteilung des RAD nicht zu überzeugen vermöge. Auch mit Blick auf die übrige Aktenlage sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per Ablauf des Wartejahres nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Weitere medizinische Abklärungen seien angezeigt. Im Übrigen sei festzuhalten, dass bereits nach aktuellem Aktenstand eine rentenrelevante Erwerbseinbusse vorliege. So habe er von einer sehr schweren Tätigkeit in eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit zu wechseln, wobei er auch in angepassten Tätigkeiten in qualitativer Hinsicht erheblich beeinträchtigt sei. Bei dieser Ausgangslage sei mindestens ein Leidensabzug von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 5 f.).

E. 3.1 Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Bericht vom 6. Oktober 2016 fest, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1973 in Portu gal eine r

Diskushernienoperation

unterzogen habe . Trotz körperlicher Schwer arbeit auf dem Bau habe danach über Jahre hinweg ein gutes postoperatives Ergebnis vorgelegen . Als Folge einer falschen Rotationsbewegung sei en 2016 eine linksseitige Rezessusstenose L5/S1 sowie eine Diskushernie L4/5 aufgetreten. Zwecks Behandlung seien a m 24. Juni 2016 eine mikrochirurgische Dekom pression L5/S1 und eine Sequesterentfernung L4/5 links vorgenommen worden. Postoperativ seien die Rückschmerzen und der ausstrahlende Schmerz ins linke Bein komplett verschwunden, sodass das Operationsergebnis als exzellent be zeichnet werden könne. Vom 24. Juni bis 21. September 2016 habe eine voll ständige und hiernach bis zum 6. Oktober 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 7. Oktober 2016 sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu atte stieren (Urk. 6/6/49 f., 6/6/54 f.).

E. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit ab dem 7. Oktober 2016 wieder aufgenommen hatte (vgl. Urk. 6/11/6), bescheinigte Dr. med. B.___ , Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin, ab dem

E. 3.3 Diese fand vom 18. Mai bis 14. Juni 2017 in der D.___ statt. Laut Austrittsbericht vom 20. Juni 2017 habe d er Beschwerdeführer dort berichtet, an leicht drückenden Ruheschmerzen im oberen linken Glutaeus-Bereich zu leiden, die sich über den lateralen Bereich des linken Oberschenkel s bis zum Knie ausweiten würden. Im lateralen Bereich des Unterschenkels und am Fussrücken spüre er ein Gefühl wie «Ameisen-Laufen». Während die Schmerzen im Liegen ganz nachlassen würden, verspüre er beim längeren Stehen und Gehen sowie beim Treppensteigen eine leichte Schmerzzunahme. Stark sei diese beim Tragen und Anheben von Lasten (Urk. 6/6/45). Die physischen Einschränkungen seien anhand der objektivierbaren pathologischen Befunde aus somatischer Sicht grösstenteils erklärbar. Psychisch habe der Beschwerdeführer insgesamt ausge glichen und stabil gewirkt (Urk. 6/6/43). Bezüglich der Schmerzproblematik habe während des Aufenthalts keine Besserung erreicht werden können. Demgegen über habe sich die allgemeine körperliche Belastbarkeit leicht steigern lassen (Urk.

6/6/44). Wegen der Therapieresistenz werde die Überprüfung der Opera tions -Indikation empfohlen. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Schaler sei aktuell nicht zumutbar. Die Zumutbarkeit anderer beruflicher Tätigkeiten werde derzeit noch nicht endgültig festgelegt, da sich der Beschwerdeführer noch in der medizinischen Phase befinde (Urk. 6/6/42).

E. 3.4 Gemäss Bericht des C.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 29.

Septem ber 2017 seien beim Beschwerdeführer ab Mai 2017 zervikale Schmer zen mit Ausstrahlung in beide Arme sowie Spannungskopfschmerzen bei Belas tung aufgetreten. Eine radikuläre Symptomatik oder ein Kraft-/Sensibili täts verlust hätten zwar nicht festgestellt werden können; die Untersuchung habe jedoch massive Myogelosen

nuchal und okzipital ergeben. Die zervikospondy logenen Schmerzen seien im Rahmen der Wirbelsäulenproblematik zu sehen, was für den Beschwerdeführer insbesondere im Wirbelsäulenbereich sehr belastend sei. Die muskuläre Versteifung führe auch zu zervikalen sowie Spannungs kopf schmerzen. So seien die Nackenschmerzen auch nur bei Belastung vorhanden. Rezidivierend komme es dann im Verlauf zu Spannungskopfschmerzen. Seit Mai 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/11/6 f.).

E. 3.5 In seinem zuhanden des Krankentaggeldversicherers ausgefertigten Untersu chungsbericht vom 8. November 2017 stellte Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, folgende Diagnosen : - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom links - Status nach Dekompression L5/S1 und Sequesterentfernung L4/5 links im Juni 2016 - Status nach Hemilaminektomie L5/S1 links circa 2003 - tendomyotisches

Zervikalsyndrom .

Der Beschwerdeführer habe sich sichtlich behindert und leicht hinkend bewegt. Es sei insbesondere eine hochgradig versteifte und schmerzhafte Lenden wirbel säule feststellbar gewesen. Die Lasègueprüfung links sei sowohl im Sitzen als auch im Liegen heftig schmerzhaft gewesen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Altersentsprechend unauffällig habe sich der kursorische Gelenkstatus dargestellt. Im Schultergürtel seien Tendomyosen palpabel gewesen. Im Rahmen der Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe sich zudem eine endphasige Schmerz haftigkeit gezeigt. Durch das chronische lumboradikuläre Schmerzsyndrom sei der Beschwerdeführer konsistent erheblich beeinträchtigt. Die Berichte der D.___ und des C.___ würden mit der eigenen Einschätzung korrespondieren. Sowohl für die angestammte als auch für jede Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit dem Wiedererreichen der Arbeits fähigkeit für die körperlich schwere Arbeit sei definitiv nicht mehr zu rechnen. Ob wenigstens eine Besserung der radikulären Symptomatik durch einen dritten stabilisierenden Wirbelsäuleneingriff realistisch sei, müsse der Wirbelsäulen chirurg entscheiden (Urk. 6/11/4 f.).

E. 3.6.1 Prof. A.___ und Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physi kalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie , untersuchten den Be schwerdeführer am 13. November 2017. In ihrem Bericht vom 25. Januar 2018 hielten sie fest, dass eine schwere distale Lendenwirbelsäulen-Degeneration vorliege (Urk. 6/18/1). Der Beschwerdeführer habe über dauernde und sehr starke Schmerzen ausgehend vom Kreuzbereich über das Gesäss, den dorsalen lateralen Ober- und Unterschenkel links mit Schmerzzunahme nach distal sowie ein ständiges Einschlafgefühl bis hin zu einer Kribbelparästhesie des gesamten linken Fusses geklagt. Die Gehstrecke sei eingeschränkt auf 200 Meter, dann komme es zu einer starken Schmerzzunahme mit etwas Besserung beim L eicht - nach - vorne - Neige n oder Sitzen. Am besten sei eine Wechselbelastung (Urk. 6/18/3).

Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein groteskes Gangbild mit einer Inklinationsfehlhaltung des Oberkörpers nach links sowie ein Schon hinken links mit Streckhaltung gezeigt. In unbeobachteten Momenten beim Ver lassen der Praxis sei en ein flüssigeres Gangbild und nur ein leichtgradiges Schon hinken erkennbar gewesen. Der Zehen- und Fersenstand seien nach mehreren Aufforderungen möglich gewesen. Ebenfalls nach mehreren Versuchen habe sich das Trendelenburg-Zeichen beidseits negativ dargestellt. Eine ausgeprägte Berüh rungs

- und Druckempfindlichkeit habe paravertebral lumbosakral sowie am Ge säss und lateralen Unterschenkel links bestanden; der Beschwerdeführer habe mit Zurückzucken des ganzen Oberkörpers und Wegdrücken der Hand reagiert. Eine Identifikation von strukturellen Pathologien sei nicht möglich gewesen. Die Prüfung der Hüftgelenksbeweglichkeit sei rechts unauffällig, linksseitig jedoch infolge aktiver Gegenwehr nicht konklusiv gewesen (Urk. 6/18/3). In der aktuellen Bildgebung habe sich eine linksseitige Synovialzyste L4/5 ohne relevante Raum forderung aber mit Hinweis auf eine Instabilitätsproblematik gezeigt. Der ausser dem nachweisbare extraforaminale

Spondylophyt L5/S1 sei zumindest im Liegen nicht kompressiv . Formal müsste aufgrund der Instabilitätsproblematik eine erneute mikrochirurgische Dekompression mit Spondylodese L4/5 durchgeführt werden. Angesichts des grotesken Gangbildes, der teilweise inadäquaten Schm erz präsentation mit Pseudoparese sowie der Schmerzchronifizierung sei die Prog nose bezüglich einer postoperativen Schmerzbesserung jedoch weniger als 50 % und hinsichtlich einer beruflichen Reintegration in die schwere körperliche Tätigkeit als Bauarbeiter praktisch nicht möglich. Das operative Vorgehen sei dem Beschwerdeführer daher erklärt, aber nicht empfohlen worden. Aus neuro chi rurgisch-rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die schwere körper liche Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar (Urk. 6/18/2).

E. 3.6.2 und E. 3.7) . Unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzuges beläuft sich das Invalideneinkommen somit auf Fr.

36'644.09 (Fr. 67'859.43 * 0.6 *0.9). Es resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 50 % und folglich ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invali den versicherung ([Fr. 73'318. 04 . /. Fr. 36'644.09] * 100 / Fr. 73'318.04).

Ab Juni 2018 war der Beschwerdeführer gemäss überzeugender medizinischer Beurteilung zu 70 % und danach ab Juli 2018 dauerhaft zu (mindestens) 80 % arbeitsfähig. Es resultieren damit Invaliditätsgrade von gerundet 42 % (Juni 2018) beziehungsweise 33 % (Juli 2018). In Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wes entliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer für September 2018 noch eine Viertelsrente zuzusprechen. Ab Oktober 2018 bestand mangels eines Invaliditätsgrades von mindesten s 40 % kein Rentenanspruch mehr (vgl. E. 1.2 vorstehend). 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Be schwerdeführers zu Unrecht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 3. Okto ber 2018 (Urk. 2) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist fest zustellen , dass der Beschwerdeführer von Mai 2018 bis und mit August 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

Für September 2018 ist ihm noch eine Viertelsrente zuzusprechen. Danach besteht kein Renten anspruch mehr. 7 . 7 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Hö he von Fr. 1' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Oktober 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Mai bis und mit August 2018 Anspruch auf eine halbe Rente

und für September 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente

der Inva liden versicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

E. 3.7 Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, gelangte in seiner RAD- Stellungnahme vom 7.

Mai 2018 zum Schluss, dass ein inzwischen stabiler Gesundheitsschaden in Form einer rezidivierenden, invalidisierenden Lumboischialgie links L5 und S1 bei schwerer Degeneration der unteren Lendenwirbelsäule vorliege. Die akten kundigen Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit seien uneingeschränkt plausibel. Die angestammte Tätigkeit sei v om 13. Juni bis 21. September 2016 zu 0 % und danach bis zum 6. Oktober 2016 zu 50 % zumutbar gewesen. Nach einer Unter brechung der Arbeits un fähigkeit sei die bisherige Tätigkeit seit dem 8. Mai 2017 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Ab diesem Datum habe bis zur abschliessenden neurochirurgisch-rheumatologischen Beurteilung vom 24. Januar 2018 auch für leidensadaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Ab diesem Zeitpunkt sei zunächst von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gemäss Einschätzung von Prof. A.___ und Dr. F.___ sei dann nach Aufnahme einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer Eingewöh nungsphase von erfahrungsgemäss etwa drei Monaten medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich mit einer raschen, schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % alle vier Wochen bis auf min destens 80 % zu rechnen. Für das Belastungsprofil könne ebenfalls auf deren Beur teilung abgestellt werden (Urk. 6/25/7). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin legte die Berichte der involvierten Ärzte Dr. G.___ vom RAD vor, welcher am 7. Mai 2018 dazu Stellung bezog (Urk. 6/25/6 f.). Dabei handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer nicht unter sucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundes gerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten konnte sich Dr. G.___ ein voll ständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegen wär tigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschaffen . Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet wurde. Entgegen dessen Auffassung (Urk. 1 S. 5) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher erörtert , welche neuen entscheid relevanten Erkenntnisse von einer solchen Untersuchung zu erwarten gewesen wären. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass keine Anhalts punkte für eine seit der letzten klinischen und bildgebenden Untersuchung durch Prof. Dr. A.___ und Dr. F.___ eingetretene Veränderung des Ge sundheitszustandes bestehen und solche auch nicht geltend gemacht wurden . 4.2

Dr. G.___

stellte in seiner Stellungnahme unter anderem auf die Beurteilung von Prof. Dr. A.___ und Dr. F.___ ab, welche er als überzeugend erachtete. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er von Prof. Dr. A.___ behandelt beziehungsweise operiert worden sei, weshalb auf dessen Ausfüh rungen nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 5 f.) . In diesem Kontext trifft zwar zu, dass Prof. Dr. A.___ beim Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 einen operativen Eingriff vorgenommen hat (vgl. Urk. 6/ 6/54 f.). Entscheidend ist allerdings , dass er in seinen Berichten vom 25. Januar und 17. April 2018 nicht das Ergebnis dieser selbst durchgeführten Operation zu bewerten hatte, sondern

- auf Zuweisung durch die Hausärztin - eine ab Mai 2017 eingetretene ak ute Zunahme der Rückenschmerzen und deren Auswirkun gen auf die Leistungs fähigkeit.

Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren beanstandet, dass keine Belas tungs analyse oder Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgt sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) , ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E.

3.5). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, woran auch nichts zu ändern vermag, dass Prof. A.___ in seinem Bericht vom 6. Oktober 2016 im Falle des Scheiterns einer Reintegration in die angestammte Tätigkeit noch eine spezialisierte Belastungsanalyse für notwendig erachtet hatte (Urk. 6/6/50).

Darüber hinaus

leuchtet nicht ein, weshalb Prof. A.___ und Dr. F.___ den Beschwerdeführer nochmals hätten untersuchen sollen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4), nachdem sie von der Beschwerdegegnerin gebeten worden waren, zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ergänzend Stellung zu nehmen (Urk. 6/19). Dabei handelte es sich um eine relativ zeitnah zum ursprün glichen Bericht verfasste medizinisch-theoretische Einschätzung, welche anhand der zuvor erhobenen Befunde getroffen werden konnte. Für eine nochmalige Untersuchung bestand mangels Hinweisen auf einen zwischenzeitlich veränder ten Gesundheitszustand kein Anlass. In diesem Zusammenhang war die Be schwerdegegnerin im Übrigen nicht gehalten, weitere Abklärungen wie etwa die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden Fragen an Dr. E.___

zu tätigen. Dessen Einschätzung der vollständigen Arbeits un fähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit vom 8. November 2017 (Urk. 6/11/3 ff.) vermag mangels nach vollziehbarer Begründung nicht zu überzeugen . So leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines im Vordergrund stehenden Rückenleidens für entsprechend adaptierte Verweistätigkeiten gänzlich arbeitsunfähig sein sollte . Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers lässt sich diese Schluss folgerung auch nicht aus dem Bericht der D.___ vom 20. Juni 2017 ableiten. Darin wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit einer angepassten Tätig keit aktuell noch nicht abschliessend festgelegt werden könne. Prognostisch wurde von Einschränkungen für Tätigkeiten ausgegangen, welche mit länger an dau ernder vorgeneigter Haltung des Oberkörpers, mit langanhaltenden mono tonen Körperhaltungen, mit Drehbewegungen des Rumpfes unter Belastung oder mit dem Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb ver bunden sind (Urk. 6/6/42). Dies entspricht im Wesentlichen auch dem vo n Prof. A.___ und Dr. F.___ statuierten Belastungsprofil , was in Anbe tracht der erhobenen Leiden zu überzeugen vermag . 4.3

Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass keine Ver anlassung besteht, an der Beurteilung von Dr. G.___ zu zweifeln. Unstreitig ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Schaler seit dem 8. Mai 2017 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Ab diesem Zeitpunkt bestand bis zur abschlies sen den neurochirurgisch-rheumatologischen Beurteilung vom 24. Januar 2018 auch für Tätigkeiten, die dem medizinischen Belastungsprofil entsprechen, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2018 ist wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung einer Eingewöhnungsphase von erfahrungsgemäss etwa drei Monaten ist danach medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich mit einer raschen, schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % alle vier Wochen bis auf mindestens 80 % zu rechnen (Urk. 6/25/7).

5. 5.1

Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) . Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen

auf Fr. 73'318.04 festgelegt, wobei sie das zuletzt vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 erzielte Einkommen heranzog und die Nominallohnentwicklung bis 2018 berück sichtigte. Das Invalideneinkommen bestimmte sie auf der Basis der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 , TA1_ti rage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 , Männer) wiederum unter Einbezug der Nominallohnentwicklung sowie der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit. Für ein 100%-Pensum legte sie das Invalideneinkommen auf Fr. 67'859.43 fest (Urk. 6/24). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Berechnung en , was denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. 5.2 5.2.1

Dieser

bringt allerdings vor , dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalide neinkommen gewährt habe (Urk. 1 S. 6 ; vgl. dazu Urk. 6/24/1 ). 5.2.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.2.3

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. Septem ber 2019 E. 6.3.2). Dem Beschwerdeführer ist allerdings beizupflichten (vgl. Urk.

1 S. 6), dass er in Anbetracht des medizinischen Belastungsprofils auch im Rahmen von leichten bis intermittierend mittelschweren körperliche n T ätigkeit en in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und dabei insbesondere unergonomische , rückenbelastende (Zwangs-)Haltungen vermeiden muss. Letzteres blieb bei der Bemessung der 60- 80%igen Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit ausser Acht , obgleich der Beschwerdeführer mit diesen Einschränkungen nicht ohne Weiteres in Tätigkeit en im Kompetenzniveau 1 einges etzt werden kann . Daher erscheint ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 10 % angemessen , zumal verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Janu ar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der vo m Beschwerdeführer gefor derte Abzug von (mindestens) 25 % ist demgegenüber mit Blick auf die nicht sehr schwere Beeinträchtigung und die Praxis des Bundesgerichts nicht angebracht ( (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 ). Im Übrigen ist ein zusätzlicher Abzug aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse, feh lender beruflicher Ausbildung oder einer allenfalls altersbedingt erschwerten Stellensuche nicht gerechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3 und 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7. 7). Dies wird denn auch nicht geltend gemacht. 5.3 5.3.1

Uneinigkeit besteht des Weiteren in Bezug auf den Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns. Während sich der Beschwerdeführer für April 2018 aus spricht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3), erachtet die Beschwerdegegnerin Juni 2018 für massgebend (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/24). 5.3.2

Gemäss Art. 29 ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Tritt nach einem wesent lichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG neu zu laufen, ohne Anrech nung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, S. 303 f.).

Der Beschwerdeführer war vom

E. 8 Mai 2017

wiederum eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/2 /1-3, 6/2/7-12 ). Ab ge nanntem Datum bis zum 18. Mai 2017 war der Beschwerdeführer im C.___ hospitalisiert, wobei er gemäss Austrittsbericht über akute Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein geklagt habe. Eine MRI-Untersuchung habe keine Kompression neuraler Strukturen, jedoch multiple degenerative Ver änderungen und Spondylarthrosen gezeigt. Ob und wann der Beschwerdeführer wieder seiner schweren Tätigkeit auf dem Bau nachgehen könne, sei derzeit unklar und fraglich, weshalb eine arbeitsorientierende Rehabilitation veranlasst worden sei (Urk.

6/6/35 f.).

E. 13 Juni bis 6. Oktober 2016 überwiegend praktisch vollständig arbeitsunfähig.

Am 7. Oktober 2016 nahm er seine ange s tammte Tätigkeit als Schaler wieder auf, nachdem er sich vom am 24. Juni 2016 erfolgten operativen Eingriff erholt hatte. Bis Anfang Mai 2017

folglich für die Dauer von rund sieben Monaten

war er zu 100 % erwerbstätig.

Eine dauerhafte Wiedereingliederung war in Anbetracht des sehr guten Operationsergebnisses objektiv wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer danach nicht mehr unter Rücken- und Beinschmerzen litt (vgl. Urk. 6/6/49, 6/18/1 f.). Vor diesem Hintergrund ist von einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit und nicht von einem blossen Arbeitsversuch auszugehen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 5.1 ff.). Das Wartejahr begann folglich im Mai 2017 neu zu laufen und endete im gleichen Monat des Folgejahrs. Zu diesem Zeitpunkt war en auch die sechs Monate nach Anmeldung des Leistungs anspruches

( Art. 29 Abs. 1 IVG ) abgelaufen. 5.3.3

Ab Mai 2018 war der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00977

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

15. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, hat keine berufliche Ausbildung ab solviert und war ab dem 1. Juni 2013 bei der Y.___ , Z.___ , als Bau facharbeiter (Schaler) angestellt (Urk. 6/1, 6/7 und 6/9). Unter Hinweis auf lumboradikuläre Beschwerden meldete er sich am 28. September 2017 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/7) einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/9) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 6/2, 6/6). Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass Eingliederungsmass nahmen zurzeit nicht notwendig seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/10). Nach Eingang weiterer Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/11), diverser Arztberichte (Urk. 6/13, 6/14/7 f., 6/18 und 6/22) sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk.

6/25/4

f., 6/25/6

f.) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Juni 2018 die Abweisung des Renten begehrens bei einem Invaliditätsgrad von 35 % in Aussicht (Urk. 6/26), wogegen dieser am 24. September 2018 Einwand erhob (Urk. 6/32). Am 3. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/34 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 5. November 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszu richten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 wurde die AXA Leben AG zum Prozess beigeladen (Urk. 8). D er Rechtsdienst Vorsorge der AXA erklärte mit Eingabe vom 9. August 2020, dass die AXA Leben AG als Lebensversicherungsgesellschaft nicht die erforderliche Parteieigenschaft aufweise. Die beizuladende Vorsorgeein richtung sei die Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur, welche den Teilnahmeverzicht am Beschwerdeverfahren erkläre (Urk. 10). Mit Verfügung vom

17. August 2020 wurde die AXA Leben AG aus dem Prozess entlassen. Auf eine Beiladung der Columna Sammelstiftung Group Invest wurde verzichtet (Urk.

11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus set zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 (Urk. 2) erwog die Be schwerdegegnerin zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer die ange stam mte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei aller dings seit dem 24. Januar 2018 wieder möglich, wobei das Arbeitspensum von zunächst 50 % kontinuierlich gesteigert werden könne. Bei Ablauf der einjährigen Wartefrist sei von einer weiterhin steigerbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % aus zugehen. Damit könne der Beschwerdeführer ein Jahreseinkommen von Fr.

47'501.60 erzielen. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'318.04 ergebe einen Invaliditätsgrad von 35 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. W eitere medizinische Abklärungen seien entgegen den im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Einwänden ebenso wenig ange zeigt wie die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges vom Invaliden einkommen. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 5. November 2018 im Wesentlichen geltend, dass die reine Aktenbeurteilung des RAD nicht zu überzeugen vermöge. Auch mit Blick auf die übrige Aktenlage sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit per Ablauf des Wartejahres nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Weitere medizinische Abklärungen seien angezeigt. Im Übrigen sei festzuhalten, dass bereits nach aktuellem Aktenstand eine rentenrelevante Erwerbseinbusse vorliege. So habe er von einer sehr schweren Tätigkeit in eine leichte bis mittel schwere Tätigkeit zu wechseln, wobei er auch in angepassten Tätigkeiten in qualitativer Hinsicht erheblich beeinträchtigt sei. Bei dieser Ausgangslage sei mindestens ein Leidensabzug von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 5 f.). 3. 3.1

Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinem Bericht vom 6. Oktober 2016 fest, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1973 in Portu gal eine r

Diskushernienoperation

unterzogen habe . Trotz körperlicher Schwer arbeit auf dem Bau habe danach über Jahre hinweg ein gutes postoperatives Ergebnis vorgelegen . Als Folge einer falschen Rotationsbewegung sei en 2016 eine linksseitige Rezessusstenose L5/S1 sowie eine Diskushernie L4/5 aufgetreten. Zwecks Behandlung seien a m 24. Juni 2016 eine mikrochirurgische Dekom pression L5/S1 und eine Sequesterentfernung L4/5 links vorgenommen worden. Postoperativ seien die Rückschmerzen und der ausstrahlende Schmerz ins linke Bein komplett verschwunden, sodass das Operationsergebnis als exzellent be zeichnet werden könne. Vom 24. Juni bis 21. September 2016 habe eine voll ständige und hiernach bis zum 6. Oktober 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 7. Oktober 2016 sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu atte stieren (Urk. 6/6/49 f., 6/6/54 f.). 3.2

Nachdem der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit ab dem 7. Oktober 2016 wieder aufgenommen hatte (vgl. Urk. 6/11/6), bescheinigte Dr. med. B.___ , Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin, ab dem

8. Mai 2017

wiederum eine 1 00%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/2 /1-3, 6/2/7-12 ). Ab ge nanntem Datum bis zum 18. Mai 2017 war der Beschwerdeführer im C.___ hospitalisiert, wobei er gemäss Austrittsbericht über akute Rücken schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein geklagt habe. Eine MRI-Untersuchung habe keine Kompression neuraler Strukturen, jedoch multiple degenerative Ver änderungen und Spondylarthrosen gezeigt. Ob und wann der Beschwerdeführer wieder seiner schweren Tätigkeit auf dem Bau nachgehen könne, sei derzeit unklar und fraglich, weshalb eine arbeitsorientierende Rehabilitation veranlasst worden sei (Urk.

6/6/35 f.). 3.3

Diese fand vom 18. Mai bis 14. Juni 2017 in der D.___ statt. Laut Austrittsbericht vom 20. Juni 2017 habe d er Beschwerdeführer dort berichtet, an leicht drückenden Ruheschmerzen im oberen linken Glutaeus-Bereich zu leiden, die sich über den lateralen Bereich des linken Oberschenkel s bis zum Knie ausweiten würden. Im lateralen Bereich des Unterschenkels und am Fussrücken spüre er ein Gefühl wie «Ameisen-Laufen». Während die Schmerzen im Liegen ganz nachlassen würden, verspüre er beim längeren Stehen und Gehen sowie beim Treppensteigen eine leichte Schmerzzunahme. Stark sei diese beim Tragen und Anheben von Lasten (Urk. 6/6/45). Die physischen Einschränkungen seien anhand der objektivierbaren pathologischen Befunde aus somatischer Sicht grösstenteils erklärbar. Psychisch habe der Beschwerdeführer insgesamt ausge glichen und stabil gewirkt (Urk. 6/6/43). Bezüglich der Schmerzproblematik habe während des Aufenthalts keine Besserung erreicht werden können. Demgegen über habe sich die allgemeine körperliche Belastbarkeit leicht steigern lassen (Urk.

6/6/44). Wegen der Therapieresistenz werde die Überprüfung der Opera tions -Indikation empfohlen. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Schaler sei aktuell nicht zumutbar. Die Zumutbarkeit anderer beruflicher Tätigkeiten werde derzeit noch nicht endgültig festgelegt, da sich der Beschwerdeführer noch in der medizinischen Phase befinde (Urk. 6/6/42). 3.4

Gemäss Bericht des C.___ , Klinik für Rheumatologie, vom 29.

Septem ber 2017 seien beim Beschwerdeführer ab Mai 2017 zervikale Schmer zen mit Ausstrahlung in beide Arme sowie Spannungskopfschmerzen bei Belas tung aufgetreten. Eine radikuläre Symptomatik oder ein Kraft-/Sensibili täts verlust hätten zwar nicht festgestellt werden können; die Untersuchung habe jedoch massive Myogelosen

nuchal und okzipital ergeben. Die zervikospondy logenen Schmerzen seien im Rahmen der Wirbelsäulenproblematik zu sehen, was für den Beschwerdeführer insbesondere im Wirbelsäulenbereich sehr belastend sei. Die muskuläre Versteifung führe auch zu zervikalen sowie Spannungs kopf schmerzen. So seien die Nackenschmerzen auch nur bei Belastung vorhanden. Rezidivierend komme es dann im Verlauf zu Spannungskopfschmerzen. Seit Mai 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/11/6 f.). 3.5

In seinem zuhanden des Krankentaggeldversicherers ausgefertigten Untersu chungsbericht vom 8. November 2017 stellte Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, folgende Diagnosen : - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom links - Status nach Dekompression L5/S1 und Sequesterentfernung L4/5 links im Juni 2016 - Status nach Hemilaminektomie L5/S1 links circa 2003 - tendomyotisches

Zervikalsyndrom .

Der Beschwerdeführer habe sich sichtlich behindert und leicht hinkend bewegt. Es sei insbesondere eine hochgradig versteifte und schmerzhafte Lenden wirbel säule feststellbar gewesen. Die Lasègueprüfung links sei sowohl im Sitzen als auch im Liegen heftig schmerzhaft gewesen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Altersentsprechend unauffällig habe sich der kursorische Gelenkstatus dargestellt. Im Schultergürtel seien Tendomyosen palpabel gewesen. Im Rahmen der Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe sich zudem eine endphasige Schmerz haftigkeit gezeigt. Durch das chronische lumboradikuläre Schmerzsyndrom sei der Beschwerdeführer konsistent erheblich beeinträchtigt. Die Berichte der D.___ und des C.___ würden mit der eigenen Einschätzung korrespondieren. Sowohl für die angestammte als auch für jede Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit dem Wiedererreichen der Arbeits fähigkeit für die körperlich schwere Arbeit sei definitiv nicht mehr zu rechnen. Ob wenigstens eine Besserung der radikulären Symptomatik durch einen dritten stabilisierenden Wirbelsäuleneingriff realistisch sei, müsse der Wirbelsäulen chirurg entscheiden (Urk. 6/11/4 f.). 3.6 3.6.1

Prof. A.___ und Dr. med. F.___ , Fachärztin für Physi kalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie , untersuchten den Be schwerdeführer am 13. November 2017. In ihrem Bericht vom 25. Januar 2018 hielten sie fest, dass eine schwere distale Lendenwirbelsäulen-Degeneration vorliege (Urk. 6/18/1). Der Beschwerdeführer habe über dauernde und sehr starke Schmerzen ausgehend vom Kreuzbereich über das Gesäss, den dorsalen lateralen Ober- und Unterschenkel links mit Schmerzzunahme nach distal sowie ein ständiges Einschlafgefühl bis hin zu einer Kribbelparästhesie des gesamten linken Fusses geklagt. Die Gehstrecke sei eingeschränkt auf 200 Meter, dann komme es zu einer starken Schmerzzunahme mit etwas Besserung beim L eicht - nach - vorne - Neige n oder Sitzen. Am besten sei eine Wechselbelastung (Urk. 6/18/3).

Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein groteskes Gangbild mit einer Inklinationsfehlhaltung des Oberkörpers nach links sowie ein Schon hinken links mit Streckhaltung gezeigt. In unbeobachteten Momenten beim Ver lassen der Praxis sei en ein flüssigeres Gangbild und nur ein leichtgradiges Schon hinken erkennbar gewesen. Der Zehen- und Fersenstand seien nach mehreren Aufforderungen möglich gewesen. Ebenfalls nach mehreren Versuchen habe sich das Trendelenburg-Zeichen beidseits negativ dargestellt. Eine ausgeprägte Berüh rungs

- und Druckempfindlichkeit habe paravertebral lumbosakral sowie am Ge säss und lateralen Unterschenkel links bestanden; der Beschwerdeführer habe mit Zurückzucken des ganzen Oberkörpers und Wegdrücken der Hand reagiert. Eine Identifikation von strukturellen Pathologien sei nicht möglich gewesen. Die Prüfung der Hüftgelenksbeweglichkeit sei rechts unauffällig, linksseitig jedoch infolge aktiver Gegenwehr nicht konklusiv gewesen (Urk. 6/18/3). In der aktuellen Bildgebung habe sich eine linksseitige Synovialzyste L4/5 ohne relevante Raum forderung aber mit Hinweis auf eine Instabilitätsproblematik gezeigt. Der ausser dem nachweisbare extraforaminale

Spondylophyt L5/S1 sei zumindest im Liegen nicht kompressiv . Formal müsste aufgrund der Instabilitätsproblematik eine erneute mikrochirurgische Dekompression mit Spondylodese L4/5 durchgeführt werden. Angesichts des grotesken Gangbildes, der teilweise inadäquaten Schm erz präsentation mit Pseudoparese sowie der Schmerzchronifizierung sei die Prog nose bezüglich einer postoperativen Schmerzbesserung jedoch weniger als 50 % und hinsichtlich einer beruflichen Reintegration in die schwere körperliche Tätigkeit als Bauarbeiter praktisch nicht möglich. Das operative Vorgehen sei dem Beschwerdeführer daher erklärt, aber nicht empfohlen worden. Aus neuro chi rurgisch-rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die schwere körper liche Tätigkeit dauerhaft nicht mehr zumutbar (Urk. 6/18/2). 3.6.2

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielten Prof. A.___ und Dr. F.___ mit Stellungnahme vom 17. April 2018 ergänzend

fest, dass dem Be schwerdeführer medizinisch-theoretisch leichte bis intermittierend mittel schwere körperliche Tätigkeiten zumutbar seien. Dabei seien sowohl eine repetitive bezie hungsweise länger andauernde vornüber geneigte Haltung des Oberkörpers als auch die länger andauernde Einnahme von unergonomischen Körperhaltungen, repetitive Drehbewegungen des Rumpfes sowie Überkopftätigkeiten zu vermei den. In dieser Form angepasste Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer in einem Pensum von mindestens 50 % ausüben. Nach erfolgter Eingewöhnungsphase sei eine rasche Steigerung auf mindestens 80 % möglich (Urk. 6/22). 3.7

Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, gelangte in seiner RAD- Stellungnahme vom 7.

Mai 2018 zum Schluss, dass ein inzwischen stabiler Gesundheitsschaden in Form einer rezidivierenden, invalidisierenden Lumboischialgie links L5 und S1 bei schwerer Degeneration der unteren Lendenwirbelsäule vorliege. Die akten kundigen Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit seien uneingeschränkt plausibel. Die angestammte Tätigkeit sei v om 13. Juni bis 21. September 2016 zu 0 % und danach bis zum 6. Oktober 2016 zu 50 % zumutbar gewesen. Nach einer Unter brechung der Arbeits un fähigkeit sei die bisherige Tätigkeit seit dem 8. Mai 2017 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Ab diesem Datum habe bis zur abschliessenden neurochirurgisch-rheumatologischen Beurteilung vom 24. Januar 2018 auch für leidensadaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden . Ab diesem Zeitpunkt sei zunächst von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gemäss Einschätzung von Prof. A.___ und Dr. F.___ sei dann nach Aufnahme einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer Eingewöh nungsphase von erfahrungsgemäss etwa drei Monaten medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich mit einer raschen, schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % alle vier Wochen bis auf min destens 80 % zu rechnen. Für das Belastungsprofil könne ebenfalls auf deren Beur teilung abgestellt werden (Urk. 6/25/7). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin legte die Berichte der involvierten Ärzte Dr. G.___ vom RAD vor, welcher am 7. Mai 2018 dazu Stellung bezog (Urk. 6/25/6 f.). Dabei handelt es sich um eine Aktenbeurteilung, da der Beschwerdeführer nicht unter sucht wurde. Ihr kann trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundes gerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten konnte sich Dr. G.___ ein voll ständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie den gegen wär tigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschaffen . Vor diesem Hinter grund ist nicht zu beanstanden, dass auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet wurde. Entgegen dessen Auffassung (Urk. 1 S. 5) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher erörtert , welche neuen entscheid relevanten Erkenntnisse von einer solchen Untersuchung zu erwarten gewesen wären. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass keine Anhalts punkte für eine seit der letzten klinischen und bildgebenden Untersuchung durch Prof. Dr. A.___ und Dr. F.___ eingetretene Veränderung des Ge sundheitszustandes bestehen und solche auch nicht geltend gemacht wurden . 4.2

Dr. G.___

stellte in seiner Stellungnahme unter anderem auf die Beurteilung von Prof. Dr. A.___ und Dr. F.___ ab, welche er als überzeugend erachtete. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er von Prof. Dr. A.___ behandelt beziehungsweise operiert worden sei, weshalb auf dessen Ausfüh rungen nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 5 f.) . In diesem Kontext trifft zwar zu, dass Prof. Dr. A.___ beim Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 einen operativen Eingriff vorgenommen hat (vgl. Urk. 6/ 6/54 f.). Entscheidend ist allerdings , dass er in seinen Berichten vom 25. Januar und 17. April 2018 nicht das Ergebnis dieser selbst durchgeführten Operation zu bewerten hatte, sondern

- auf Zuweisung durch die Hausärztin - eine ab Mai 2017 eingetretene ak ute Zunahme der Rückenschmerzen und deren Auswirkun gen auf die Leistungs fähigkeit.

Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren beanstandet, dass keine Belas tungs analyse oder Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erfolgt sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) , ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E.

3.5). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, woran auch nichts zu ändern vermag, dass Prof. A.___ in seinem Bericht vom 6. Oktober 2016 im Falle des Scheiterns einer Reintegration in die angestammte Tätigkeit noch eine spezialisierte Belastungsanalyse für notwendig erachtet hatte (Urk. 6/6/50).

Darüber hinaus

leuchtet nicht ein, weshalb Prof. A.___ und Dr. F.___ den Beschwerdeführer nochmals hätten untersuchen sollen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 4), nachdem sie von der Beschwerdegegnerin gebeten worden waren, zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ergänzend Stellung zu nehmen (Urk. 6/19). Dabei handelte es sich um eine relativ zeitnah zum ursprün glichen Bericht verfasste medizinisch-theoretische Einschätzung, welche anhand der zuvor erhobenen Befunde getroffen werden konnte. Für eine nochmalige Untersuchung bestand mangels Hinweisen auf einen zwischenzeitlich veränder ten Gesundheitszustand kein Anlass. In diesem Zusammenhang war die Be schwerdegegnerin im Übrigen nicht gehalten, weitere Abklärungen wie etwa die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden Fragen an Dr. E.___

zu tätigen. Dessen Einschätzung der vollständigen Arbeits un fähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit vom 8. November 2017 (Urk. 6/11/3 ff.) vermag mangels nach vollziehbarer Begründung nicht zu überzeugen . So leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines im Vordergrund stehenden Rückenleidens für entsprechend adaptierte Verweistätigkeiten gänzlich arbeitsunfähig sein sollte . Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers lässt sich diese Schluss folgerung auch nicht aus dem Bericht der D.___ vom 20. Juni 2017 ableiten. Darin wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit einer angepassten Tätig keit aktuell noch nicht abschliessend festgelegt werden könne. Prognostisch wurde von Einschränkungen für Tätigkeiten ausgegangen, welche mit länger an dau ernder vorgeneigter Haltung des Oberkörpers, mit langanhaltenden mono tonen Körperhaltungen, mit Drehbewegungen des Rumpfes unter Belastung oder mit dem Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb ver bunden sind (Urk. 6/6/42). Dies entspricht im Wesentlichen auch dem vo n Prof. A.___ und Dr. F.___ statuierten Belastungsprofil , was in Anbe tracht der erhobenen Leiden zu überzeugen vermag . 4.3

Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass keine Ver anlassung besteht, an der Beurteilung von Dr. G.___ zu zweifeln. Unstreitig ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Schaler seit dem 8. Mai 2017 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Ab diesem Zeitpunkt bestand bis zur abschlies sen den neurochirurgisch-rheumatologischen Beurteilung vom 24. Januar 2018 auch für Tätigkeiten, die dem medizinischen Belastungsprofil entsprechen, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2018 ist wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung einer Eingewöhnungsphase von erfahrungsgemäss etwa drei Monaten ist danach medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich mit einer raschen, schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % alle vier Wochen bis auf mindestens 80 % zu rechnen (Urk. 6/25/7).

5. 5.1

Auf der Grundlage der obigen Erkenntnisse ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) . Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen

auf Fr. 73'318.04 festgelegt, wobei sie das zuletzt vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 erzielte Einkommen heranzog und die Nominallohnentwicklung bis 2018 berück sichtigte. Das Invalideneinkommen bestimmte sie auf der Basis der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 , TA1_ti rage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 , Männer) wiederum unter Einbezug der Nominallohnentwicklung sowie der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit. Für ein 100%-Pensum legte sie das Invalideneinkommen auf Fr. 67'859.43 fest (Urk. 6/24). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Berechnung en , was denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. 5.2 5.2.1

Dieser

bringt allerdings vor , dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalide neinkommen gewährt habe (Urk. 1 S. 6 ; vgl. dazu Urk. 6/24/1 ). 5.2.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.2.3

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittel schwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. Septem ber 2019 E. 6.3.2). Dem Beschwerdeführer ist allerdings beizupflichten (vgl. Urk.

1 S. 6), dass er in Anbetracht des medizinischen Belastungsprofils auch im Rahmen von leichten bis intermittierend mittelschweren körperliche n T ätigkeit en in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und dabei insbesondere unergonomische , rückenbelastende (Zwangs-)Haltungen vermeiden muss. Letzteres blieb bei der Bemessung der 60- 80%igen Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit ausser Acht , obgleich der Beschwerdeführer mit diesen Einschränkungen nicht ohne Weiteres in Tätigkeit en im Kompetenzniveau 1 einges etzt werden kann . Daher erscheint ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 10 % angemessen , zumal verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Janu ar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der vo m Beschwerdeführer gefor derte Abzug von (mindestens) 25 % ist demgegenüber mit Blick auf die nicht sehr schwere Beeinträchtigung und die Praxis des Bundesgerichts nicht angebracht ( (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 ). Im Übrigen ist ein zusätzlicher Abzug aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse, feh lender beruflicher Ausbildung oder einer allenfalls altersbedingt erschwerten Stellensuche nicht gerechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3 und 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7. 7). Dies wird denn auch nicht geltend gemacht. 5.3 5.3.1

Uneinigkeit besteht des Weiteren in Bezug auf den Zeitpunkt des frühest mög lichen Rentenbeginns. Während sich der Beschwerdeführer für April 2018 aus spricht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3), erachtet die Beschwerdegegnerin Juni 2018 für massgebend (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/24). 5.3.2

Gemäss Art. 29 ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Tritt nach einem wesent lichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG neu zu laufen, ohne Anrech nung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage 2014, S. 303 f.).

Der Beschwerdeführer war vom

13. Juni bis 6. Oktober 2016 überwiegend praktisch vollständig arbeitsunfähig.

Am 7. Oktober 2016 nahm er seine ange s tammte Tätigkeit als Schaler wieder auf, nachdem er sich vom am 24. Juni 2016 erfolgten operativen Eingriff erholt hatte. Bis Anfang Mai 2017

folglich für die Dauer von rund sieben Monaten

war er zu 100 % erwerbstätig.

Eine dauerhafte Wiedereingliederung war in Anbetracht des sehr guten Operationsergebnisses objektiv wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer danach nicht mehr unter Rücken- und Beinschmerzen litt (vgl. Urk. 6/6/49, 6/18/1 f.). Vor diesem Hintergrund ist von einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit und nicht von einem blossen Arbeitsversuch auszugehen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 5.1 ff.). Das Wartejahr begann folglich im Mai 2017 neu zu laufen und endete im gleichen Monat des Folgejahrs. Zu diesem Zeitpunkt war en auch die sechs Monate nach Anmeldung des Leistungs anspruches

( Art. 29 Abs. 1 IVG ) abgelaufen. 5.3.3

Ab Mai 2018 war der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.6.2 und E. 3.7) . Unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzuges beläuft sich das Invalideneinkommen somit auf Fr.

36'644.09 (Fr. 67'859.43 * 0.6 *0.9). Es resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 50 % und folglich ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invali den versicherung ([Fr. 73'318. 04 . /. Fr. 36'644.09] * 100 / Fr. 73'318.04).

Ab Juni 2018 war der Beschwerdeführer gemäss überzeugender medizinischer Beurteilung zu 70 % und danach ab Juli 2018 dauerhaft zu (mindestens) 80 % arbeitsfähig. Es resultieren damit Invaliditätsgrade von gerundet 42 % (Juni 2018) beziehungsweise 33 % (Juli 2018). In Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wes entliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer für September 2018 noch eine Viertelsrente zuzusprechen. Ab Oktober 2018 bestand mangels eines Invaliditätsgrades von mindesten s 40 % kein Rentenanspruch mehr (vgl. E. 1.2 vorstehend). 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Be schwerdeführers zu Unrecht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 3. Okto ber 2018 (Urk. 2) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist fest zustellen , dass der Beschwerdeführer von Mai 2018 bis und mit August 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

Für September 2018 ist ihm noch eine Viertelsrente zuzusprechen. Danach besteht kein Renten anspruch mehr. 7 . 7 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessens weise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Hö he von Fr. 1' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Oktober 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Mai bis und mit August 2018 Anspruch auf eine halbe Rente

und für September 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente

der Inva liden versicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch