opencaselaw.ch

IV.2018.00976

Revision; Abweisung; Einkommensvergleich; Valideneinkommen bestritten; Beschwerdeführerin macht eine berufliche Weiterentwicklung im Gesundheitsfall geltend.

Zürich SozVersG · 2020-01-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1980 gebor ene X.___ schloss in den Jahre n 2000 /2001 ihre Lehre als Köchin und die Zusatzlehre als

Servicefachangestellte mit jeweils eidge nössi schem Fähigk eitszeugnis ab ( Urk. 7/1). In der Folge absolvierte sie von März bis Mai 2002 einen LSC Certificate Engl ish Intensiv Course in Toronto und erwarb im Mai respektive März 2005 das Handelsdiplom VSH am Y.___ und das EDCL Certificate (European Driver Computer Licence) mit Diplom abschluss ( Urk. 7/18). Am 8. Dezember 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines Hirntu mors

an und beantra gte eine Umschulung zur Ernährungsberaterin ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Ein Erst gespräch mit dem IV-Berufsberater fand am

10. März 2009 statt ( Urk. 7/24/4-6 ). Mit Schrei ben vom 8. April 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Umschulung als Ernährungs-Psychol ogische Beraterin IKP über nehme ( Urk. 7/22). Für die Dauer der Massnahme wurde der Versicherten sodann mit Verfügung vom 1 9. Mai 2009 ein Taggeld zugesprochen ( Urk. 7/29). Am 2 8. September 2011 schloss die Versicherte ihre Ausbildung zur ganzheit li chen Ernährung s -Psychologischen Beraterin IKP mit Diplom ab ( Urk. 7/37), wo rauf die IV-Stelle die berufliche Massnahme für erfolgreich beendet erklärte ( Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2012 kündigte die IV-Stelle an, der Ver sicherten eine Dreiviertelsrente

zuzusprechen ( Urk. 7/49). Am 1. November 2011 bestätigte s ie ihren Entscheid v erfügungsweise ( Urk. 7/55). 1.2

Anlässlich des Revisionsverfahren s im Jahre 2013 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 9. Januar 2014 die voraussichtliche Herab setzung der bisherigen Rente auf eine Viertelsrente mit ( Urk. 7/65). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 Einwand ( Urk. 7/67). Am 8. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid mit, dass sie die bis herige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente reduziere ( Urk. 7/78). Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2014 bestätigte s ie ihren Entscheid ( Urk. 7/81). Anlässlich der Ren tenrevision 2015 /2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten am 16. März 2016 mit, dass sie unverändert einen Anspruch auf eine halbe Rente habe ( Urk. 7/101). Am 2 3. August 2016 reichte die Versicherte einen neuen Arbeitsvertrag ein (Urk. 7/105 und 106), worauf die IV-Stelle bestät igte, dass die bisherige halbe Rente unver ändert bleibe ( Urk. 7/107). Anlässlich der Revision im Jahre 2018 führte die Ver sicherte im Revisionsfrageb ogen aus, dass sie mittlerweile wieder 60 % arbeite ( Urk. 7/108). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2018 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente

herabgesetzt werde ( Urk. 7/115), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2018 Ein wand erhob ( Urk. 7/117). Mit Eingabe vom 1 4. August 2018 ergänzte die Ver sicherte ihren Einwand ( Urk. 7/124). Die IV-Stelle reduzierte m it Verfügung vom 5. Oktober 2018 die halbe Rente auf eine Viertelsrente (Urk. 2/1 [=

7/131 ] ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Ren te zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2018 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.

2.1

Die IV -Stelle führte aus, dass die Invalidenr ente von einer halben Rente auf eine V iertelsrente herabgesetzt werde , da anlässlich der Rentenrevision festgestellt wor den sei, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in einem 60 % - Pensum arbeite und der Invaliditätsgrad 40 % betrage. Anlässlich des E inwandverfahren s sei das Valideneinkommen bemängelt worden . Das eingereichte Schreiben des Arbeitgebers lasse aber nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin auf grund des aktuellen Teilzeitpensums eine Lohn ein busse erle i de. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der gleichen Posi tion in einem 100 % -Pensum mehr verdienen würd e als die bereits ermitt elten F r. 70'936.6 5. Ein höheres Valideneinkommen infolge eines hypotheti schen Berufsaufstieg s im Gesundheitsfall könne nur dann ausnahmsweise angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden. Reine Absichtser klärungen würden nicht reichen ( Urk. 2/1) . 2.2

Dagegen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie trotz schwerwiegenden Diag nosen zu 50-60 % arbeitsfähig sei. Das erklärte berufliche Ziel der Beschwer de führerin sei immer gewesen, ein Hotel zu führen oder als Betriebsleiterin tätig zu sein. Der ganze Lebenslauf zeige dies auf und bestätige die klar bestandene Ab sicht der Beschwerdeführerin. Es sei darauf hinzuweisen, dass alleine schon mit den bis heute vorhandenen Ausbildungen eine Kaderstelle im Teilzeitbereich wahr genommen werden könne. Dass sie zudem die hierfür notwendige Qualifi kation wie auch die Befähigung ausweise, werde mit dem Bestätigungsschreiben von Herrn Z.___ , «Einschätzung der Eignung für die Betriebsleitung eines KMU Betriebes in der Gastronomie» bestätigt. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 8C_550/2009 vom 1 2. November 2009 festgehalten, dass im Fall von vorhan de nen konkreten Anhaltspunkten, welche im Zeitpunkt der Erkrankung eine Ausbildung oder einen späteren Ausbildungsabschluss belegen würden, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen als massgeblich zu betrach ten sei, welches ohne die Invalidität in jenem Beruf hätte erzielt werden können. Dieser Entscheid zeige klar auf, dass bei jungen, sich noch in Ausbildung und/

oder Weiterbildungen befindlichen Personen darauf abzustellen sei, was ohne Eintritt des Gesundheitsschadens als Erwerb hätte erzielt werden können. Der Lebenslauf der Beschwerdeführerin zeige klar auf, dass seit Lehrabschluss unun ter brochen Weiterbildungen absolviert worden seien. All diese Weiterbildungen würden darauf hindeuten, dass die Absicht, als Hotelmanagerin oder als Betriebs leiterin tätig zu sein, nicht aus der Luft gegriffen sei. Es könne somit als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin heute eine Tätigkeit im vorgenannten Rahmen ausüben wü rde. Dem Branchenverband könne entnommen werden, dass das Ein kommen als Betriebsleiterin im Kanton Zürich zwischen Fr. 87'675.-- und Fr . 89'942.-- liege. Das Einkommen als Hoteldirektor für weibliche Arbeitnehmer liege gar bei Fr. 98'266.--. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Ein kommen heute höher wäre als das aktuell erzielte. Ausgehend von einem Validen einkommen von Fr. 89'942.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'562.-- würde ein Invaliditätsgrad von 52.2 % resultieren. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die IV-Stelle die ausgewiesene und wahrscheinliche berufliche Weiterbildung, wie im Entscheid des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 1 2. November 2009 festgehalten, nic ht genügend berücksichtigt habe ( Urk. 1). 3. 3.1

Streitgegenstand bildet vorliegend die revisionsweise verfügte Reduzierung der bisherigen halben Invalid enrente auf eine Viertelsrente . Dabei steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streite, dass seit der Mitteilung vom 16. März 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin der unverändert e Anspruch auf eine halbe Inval i d enrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mitgeteilt worden war (Urk.

7/101) und welche zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an spruchs erheblichen Änderung bildet (vgl. obige E. 1.3), ein Revisionsgrund einge treten ist. Bei der letzten Rentenrevision im Jahre 2015 /2016 arbeitete die Be schwerdeführerin in einem 4 0 % - Pensum in A.___ und erzielte dabei im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 30 ' 417.--, welches der Inva liditätsbemessung als hypothetisches Invalideneinkommen zugrunde gelegt wor de n war (Urk. 7/72/2, 7/73, 7/89, 7/99/3, Urk. 7/99) . Anfang September 2016 begann sie ein e neue Tätigkeit in einem 60 % Pensum in einer Kaderposition im Gastgewerbe

und erzielte im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 41 ' 340.-- ( Urk. 7/106 und 7/110 ) . Angesichts der Erhöhung des Arbeitspensums auf 60 % ,

welches mit der ärztlich attestierten S t eigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 bis 60

% (Urk. 7/113/2 ) korrespondiert, und angesichts des gestiegenen Einkommens ist ein Revisionsgrund zweifelsfrei ausgewiesen, welche r zur umfassenden Prü fung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen berechtigt (vgl. E. 1.2) . 3.2

Streitig ist vorliegend einzig , welches Valideneinkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. 4.

4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi che rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 4.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allge meinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schä tz ung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegen über stellung blosser Prozentzahlen genü gen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist als dann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent sprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Pro zent differenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bun desge richts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 4.3

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen).

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen der Be schwerdeführerin für das Jahr 2018 gestützt auf einen Prozentvergleich und rechnete das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 als stellvertretende Be reichsleiterin Service im Restaurant B.___ der Stiftung C.___ erzielte Einkommen in einem 60 %-Pensum von Fr. 42'562.-- (vgl. Urk. 7/112, 7/114/2) auf ein 100 %-Pensum um, was zum errechneten Valideneinkommen von Fr. 70'936.55 führt (vgl. Urk. 7/114/3). Das der Rentenrevision 2016 zu grunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 67'511.-- im Jahr 2014 (vgl. Urk. 7/99/3) ergäbe dagegen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 angepasst (Index stand 2673 [2014] auf 2732 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, T 39, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) ein Jahreseinkommen von nur Fr.

69'001.--. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin konsequent absol vier ten Ausbildungen im Gastro

- sowie im kaufmännischen Bereich vor Invali di tätseintritt erweist es sich als plausibel, dass ihr beruflicher Werdegang im Vali di tätsfall zumindest demjenigen der Invalidenkarriere entsprochen hätte, was für die Anwendbarkeit eines Prozentvergleichs im hier zu beurteilenden Fall spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2008 vom 19. März 2019 E. 4.2). 4.4

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich dagegen die Annahme, dass sie im Gesundheitsfalle einen weiteren beruflichen Aufstieg hin zu einer Betriebsleiterin im Gastrobereich oder gar einer Hotelmanagerin realisiert hätte, aufgrund der Aktenlage nicht.

F ür die Annahme einer beruflichen Weiter entwicklung im Gesundheitsfall muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen kundgetan werden . Absichtserklärungen ,

wie diejenigen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/2 4/5) ,

genügen nicht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1) .

Mit Blick auf das Curriculum Vitae der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens, welchen die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 2. Juli 2012 auf Frühjahr 2006 datierte (Urk. 7/47/1), dem ersten Auftreten epileptischer Anfälle (vgl. Urk. 7/11/20), zeigt die Aktenlage, dass sich die Be schwerdeführerin zwar im Gastrobereich breit ausgebildet (Kochlehre, Zusatzlehre als Servicefachangestellte, Bar-Fachschule) und zusätzlich einen dreimonatigen Englischsprachaufenthalt absolviert sowie auf kaufmännisch-administrativer Ebene das Handelsdiplom VSH und ein EDCL Certificate mit Diplomabschluss erworben hat (Urk. 7/18). Ihr beruflicher Werdegang seit Ende der Zusatzlehre zur Servicefachangestellten ab August 2001 bis zum Eintritt des Gesundheits scha dens respektive bis zum Beginn der Umschulung zur Ernährungsberaterin im Juli 2008 lässt dagegen nicht auf eine konsequent angestrebte berufliche Weiterent wicklung im Hinblick auf eine Führungsposition im Gastrobereich schliessen. Die Beschwerdeführerin arbeitete von August 2001 bis Februar 2008 an sechs ver schiedenen Stellen jeweils im Service in der Funktion eines Chef de Rang und in derjenigen einer Servicefachangestellten mit Zusatzaufgaben (Vorbereitung und Eröffnung des Quartierrestaurants) (Urk. 7/18). Eine mit den häufigen Stellen wech seln zunehmende Verantwortung ist den Akten nicht zu entnehmen. Auch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zusätzliche Weiterbil dungen im Bereich Management/Betriebsleitung (zum Beispiel eine Hotelfach schule) oder zur Verbesserung ihrer Fremdsprachenkenntnisse, welche insbeson dere in der Hotellerie von massgeblicher Bedeutung sind, in Angriff genommen hätte. Dass die Beschwerdeführerin durchaus über das Potential verfügt, eine leitende Position im Gastrobereich einzunehmen, ist ihr nicht abzusprechen. Theo retisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind

aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahr schein lichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen) . Dass der Betriebsleiter des aktu ellen Arbeitsgebers der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Voraus setzungen wie auch ihrer Kenntnisse die Position einer Betriebsleiterin zutraut und nur aufgrund ihrer umfangmässig reduzierten Einsatzfähigkeit als nicht mög lich erachtet (Urk. 7/123), ist insofern unbeachtlich, als die Indizien für die berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten Anhaltspunkten auch bei jungen Versicherten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.2). Darauf aber lassen die Akten – wie oben ausgeführt - nicht schliessen. Auch kann aus der Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin hin zur stellvertretenden Be reichsleiterin Service im Restaurant B.___ der Stiftung C.___ , einer sozia len Trägerin von mehreren Gastronomiebetriebe n, welche sich für die berufliche Integration von psychisch und/oder körperlich beeinträchtigten Jugendlichen und

Erwachsenen einsetzt ( vgl : Website der C.___ [ 24.

Janu ar 2020]), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die von der Beschwer deführerin in diesem Revisionsverfahren erstmals behauptete Validenkarriere mit einer noch höheren als der erreichten Position geschlossen werden.

Entsprechend stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Inva liditätsgrades zu Recht auf das gestützt auf den Prozentvergleich errechnete Valideneinkommen von Fr. 70'936.55.

Für das Invalideneinkommen ist auf das aktuelle Einkommen abzustellen, welches bei einem 60 % - Pensum Fr. 42'562. -- beträgt (13 x Fr. 3'274. -- ) (vgl. Urk. 7/112). Es entspricht einer zumutbaren, die R estarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertenden Leistung. 4 .5

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nach Fr. 28'374 . 55 ( Valideneinkommen von Fr. 70'936 . 55

abzüglich Invaliden ein kommen von Fr. 42'562.--), was einem Invaliditätsgrad von gerade 40 % ent spricht (zur Rundungsproblematik; BGE 130 V 121) . Damit erweist sich die Zu spre chung einer Viertelsrente ab 1. Dezember 2018 als rechtens. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Ren te zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2018 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV -Stelle führte aus, dass die Invalidenr ente von einer halben Rente auf eine V iertelsrente herabgesetzt werde , da anlässlich der Rentenrevision festgestellt wor den sei, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in einem 60 % - Pensum arbeite und der Invaliditätsgrad 40 % betrage. Anlässlich des E inwandverfahren s sei das Valideneinkommen bemängelt worden . Das eingereichte Schreiben des Arbeitgebers lasse aber nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin auf grund des aktuellen Teilzeitpensums eine Lohn ein busse erle i de. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der gleichen Posi tion in einem 100 % -Pensum mehr verdienen würd e als die bereits ermitt elten F r. 70'936.6 5. Ein höheres Valideneinkommen infolge eines hypotheti schen Berufsaufstieg s im Gesundheitsfall könne nur dann ausnahmsweise angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden. Reine Absichtser klärungen würden nicht reichen ( Urk. 2/1) .

E. 2.2 Dagegen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie trotz schwerwiegenden Diag nosen zu 50-60 % arbeitsfähig sei. Das erklärte berufliche Ziel der Beschwer de führerin sei immer gewesen, ein Hotel zu führen oder als Betriebsleiterin tätig zu sein. Der ganze Lebenslauf zeige dies auf und bestätige die klar bestandene Ab sicht der Beschwerdeführerin. Es sei darauf hinzuweisen, dass alleine schon mit den bis heute vorhandenen Ausbildungen eine Kaderstelle im Teilzeitbereich wahr genommen werden könne. Dass sie zudem die hierfür notwendige Qualifi kation wie auch die Befähigung ausweise, werde mit dem Bestätigungsschreiben von Herrn Z.___ , «Einschätzung der Eignung für die Betriebsleitung eines KMU Betriebes in der Gastronomie» bestätigt. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 8C_550/2009 vom 1 2. November 2009 festgehalten, dass im Fall von vorhan de nen konkreten Anhaltspunkten, welche im Zeitpunkt der Erkrankung eine Ausbildung oder einen späteren Ausbildungsabschluss belegen würden, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen als massgeblich zu betrach ten sei, welches ohne die Invalidität in jenem Beruf hätte erzielt werden können. Dieser Entscheid zeige klar auf, dass bei jungen, sich noch in Ausbildung und/

oder Weiterbildungen befindlichen Personen darauf abzustellen sei, was ohne Eintritt des Gesundheitsschadens als Erwerb hätte erzielt werden können. Der Lebenslauf der Beschwerdeführerin zeige klar auf, dass seit Lehrabschluss unun ter brochen Weiterbildungen absolviert worden seien. All diese Weiterbildungen würden darauf hindeuten, dass die Absicht, als Hotelmanagerin oder als Betriebs leiterin tätig zu sein, nicht aus der Luft gegriffen sei. Es könne somit als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin heute eine Tätigkeit im vorgenannten Rahmen ausüben wü rde. Dem Branchenverband könne entnommen werden, dass das Ein kommen als Betriebsleiterin im Kanton Zürich zwischen Fr. 87'675.-- und Fr . 89'942.-- liege. Das Einkommen als Hoteldirektor für weibliche Arbeitnehmer liege gar bei Fr. 98'266.--. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Ein kommen heute höher wäre als das aktuell erzielte. Ausgehend von einem Validen einkommen von Fr. 89'942.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'562.-- würde ein Invaliditätsgrad von 52.2 % resultieren. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die IV-Stelle die ausgewiesene und wahrscheinliche berufliche Weiterbildung, wie im Entscheid des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 1 2. November 2009 festgehalten, nic ht genügend berücksichtigt habe ( Urk. 1).

E. 3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die revisionsweise verfügte Reduzierung der bisherigen halben Invalid enrente auf eine Viertelsrente . Dabei steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streite, dass seit der Mitteilung vom 16. März 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin der unverändert e Anspruch auf eine halbe Inval i d enrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mitgeteilt worden war (Urk.

7/101) und welche zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an spruchs erheblichen Änderung bildet (vgl. obige E. 1.3), ein Revisionsgrund einge treten ist. Bei der letzten Rentenrevision im Jahre 2015 /2016 arbeitete die Be schwerdeführerin in einem 4 0 % - Pensum in A.___ und erzielte dabei im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 30 ' 417.--, welches der Inva liditätsbemessung als hypothetisches Invalideneinkommen zugrunde gelegt wor de n war (Urk. 7/72/2, 7/73, 7/89, 7/99/3, Urk. 7/99) . Anfang September 2016 begann sie ein e neue Tätigkeit in einem 60 % Pensum in einer Kaderposition im Gastgewerbe

und erzielte im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 41 ' 340.-- ( Urk. 7/106 und 7/110 ) . Angesichts der Erhöhung des Arbeitspensums auf 60 % ,

welches mit der ärztlich attestierten S t eigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 bis 60

% (Urk. 7/113/2 ) korrespondiert, und angesichts des gestiegenen Einkommens ist ein Revisionsgrund zweifelsfrei ausgewiesen, welche r zur umfassenden Prü fung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen berechtigt (vgl. E. 1.2) .

E. 3.2 Streitig ist vorliegend einzig , welches Valideneinkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni

E. 4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi che rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen).

E. 4.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allge meinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schä tz ung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegen über stellung blosser Prozentzahlen genü gen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist als dann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent sprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Pro zent differenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bun desge richts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

E. 4.3 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen).

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen der Be schwerdeführerin für das Jahr 2018 gestützt auf einen Prozentvergleich und rechnete das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 als stellvertretende Be reichsleiterin Service im Restaurant B.___ der Stiftung C.___ erzielte Einkommen in einem 60 %-Pensum von Fr. 42'562.-- (vgl. Urk. 7/112, 7/114/2) auf ein 100 %-Pensum um, was zum errechneten Valideneinkommen von Fr. 70'936.55 führt (vgl. Urk. 7/114/3). Das der Rentenrevision 2016 zu grunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 67'511.-- im Jahr 2014 (vgl. Urk. 7/99/3) ergäbe dagegen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 angepasst (Index stand 2673 [2014] auf 2732 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, T 39, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) ein Jahreseinkommen von nur Fr.

69'001.--. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin konsequent absol vier ten Ausbildungen im Gastro

- sowie im kaufmännischen Bereich vor Invali di tätseintritt erweist es sich als plausibel, dass ihr beruflicher Werdegang im Vali di tätsfall zumindest demjenigen der Invalidenkarriere entsprochen hätte, was für die Anwendbarkeit eines Prozentvergleichs im hier zu beurteilenden Fall spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2008 vom 19. März 2019 E. 4.2).

E. 4.4 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich dagegen die Annahme, dass sie im Gesundheitsfalle einen weiteren beruflichen Aufstieg hin zu einer Betriebsleiterin im Gastrobereich oder gar einer Hotelmanagerin realisiert hätte, aufgrund der Aktenlage nicht.

F ür die Annahme einer beruflichen Weiter entwicklung im Gesundheitsfall muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen kundgetan werden . Absichtserklärungen ,

wie diejenigen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/2 4/5) ,

genügen nicht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1) .

Mit Blick auf das Curriculum Vitae der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens, welchen die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 2. Juli 2012 auf Frühjahr 2006 datierte (Urk. 7/47/1), dem ersten Auftreten epileptischer Anfälle (vgl. Urk. 7/11/20), zeigt die Aktenlage, dass sich die Be schwerdeführerin zwar im Gastrobereich breit ausgebildet (Kochlehre, Zusatzlehre als Servicefachangestellte, Bar-Fachschule) und zusätzlich einen dreimonatigen Englischsprachaufenthalt absolviert sowie auf kaufmännisch-administrativer Ebene das Handelsdiplom VSH und ein EDCL Certificate mit Diplomabschluss erworben hat (Urk. 7/18). Ihr beruflicher Werdegang seit Ende der Zusatzlehre zur Servicefachangestellten ab August 2001 bis zum Eintritt des Gesundheits scha dens respektive bis zum Beginn der Umschulung zur Ernährungsberaterin im Juli 2008 lässt dagegen nicht auf eine konsequent angestrebte berufliche Weiterent wicklung im Hinblick auf eine Führungsposition im Gastrobereich schliessen. Die Beschwerdeführerin arbeitete von August 2001 bis Februar 2008 an sechs ver schiedenen Stellen jeweils im Service in der Funktion eines Chef de Rang und in derjenigen einer Servicefachangestellten mit Zusatzaufgaben (Vorbereitung und Eröffnung des Quartierrestaurants) (Urk. 7/18). Eine mit den häufigen Stellen wech seln zunehmende Verantwortung ist den Akten nicht zu entnehmen. Auch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zusätzliche Weiterbil dungen im Bereich Management/Betriebsleitung (zum Beispiel eine Hotelfach schule) oder zur Verbesserung ihrer Fremdsprachenkenntnisse, welche insbeson dere in der Hotellerie von massgeblicher Bedeutung sind, in Angriff genommen hätte. Dass die Beschwerdeführerin durchaus über das Potential verfügt, eine leitende Position im Gastrobereich einzunehmen, ist ihr nicht abzusprechen. Theo retisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind

aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahr schein lichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen) . Dass der Betriebsleiter des aktu ellen Arbeitsgebers der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Voraus setzungen wie auch ihrer Kenntnisse die Position einer Betriebsleiterin zutraut und nur aufgrund ihrer umfangmässig reduzierten Einsatzfähigkeit als nicht mög lich erachtet (Urk. 7/123), ist insofern unbeachtlich, als die Indizien für die berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten Anhaltspunkten auch bei jungen Versicherten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.2). Darauf aber lassen die Akten – wie oben ausgeführt - nicht schliessen. Auch kann aus der Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin hin zur stellvertretenden Be reichsleiterin Service im Restaurant B.___ der Stiftung C.___ , einer sozia len Trägerin von mehreren Gastronomiebetriebe n, welche sich für die berufliche Integration von psychisch und/oder körperlich beeinträchtigten Jugendlichen und

Erwachsenen einsetzt ( vgl : Website der C.___ [ 24.

Janu ar 2020]), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die von der Beschwer deführerin in diesem Revisionsverfahren erstmals behauptete Validenkarriere mit einer noch höheren als der erreichten Position geschlossen werden.

Entsprechend stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Inva liditätsgrades zu Recht auf das gestützt auf den Prozentvergleich errechnete Valideneinkommen von Fr. 70'936.55.

Für das Invalideneinkommen ist auf das aktuelle Einkommen abzustellen, welches bei einem 60 % - Pensum Fr. 42'562. -- beträgt (13 x Fr. 3'274. -- ) (vgl. Urk. 7/112). Es entspricht einer zumutbaren, die R estarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertenden Leistung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00976

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Kuoni Urteil vom

31. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Büelstrasse 9c, 8545 Rickenbach ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1980 gebor ene X.___ schloss in den Jahre n 2000 /2001 ihre Lehre als Köchin und die Zusatzlehre als

Servicefachangestellte mit jeweils eidge nössi schem Fähigk eitszeugnis ab ( Urk. 7/1). In der Folge absolvierte sie von März bis Mai 2002 einen LSC Certificate Engl ish Intensiv Course in Toronto und erwarb im Mai respektive März 2005 das Handelsdiplom VSH am Y.___ und das EDCL Certificate (European Driver Computer Licence) mit Diplom abschluss ( Urk. 7/18). Am 8. Dezember 2008 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines Hirntu mors

an und beantra gte eine Umschulung zur Ernährungsberaterin ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen. Ein Erst gespräch mit dem IV-Berufsberater fand am

10. März 2009 statt ( Urk. 7/24/4-6 ). Mit Schrei ben vom 8. April 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Umschulung als Ernährungs-Psychol ogische Beraterin IKP über nehme ( Urk. 7/22). Für die Dauer der Massnahme wurde der Versicherten sodann mit Verfügung vom 1 9. Mai 2009 ein Taggeld zugesprochen ( Urk. 7/29). Am 2 8. September 2011 schloss die Versicherte ihre Ausbildung zur ganzheit li chen Ernährung s -Psychologischen Beraterin IKP mit Diplom ab ( Urk. 7/37), wo rauf die IV-Stelle die berufliche Massnahme für erfolgreich beendet erklärte ( Urk. 7/40). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2012 kündigte die IV-Stelle an, der Ver sicherten eine Dreiviertelsrente

zuzusprechen ( Urk. 7/49). Am 1. November 2011 bestätigte s ie ihren Entscheid v erfügungsweise ( Urk. 7/55). 1.2

Anlässlich des Revisionsverfahren s im Jahre 2013 teilte die IV-Stelle der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 9. Januar 2014 die voraussichtliche Herab setzung der bisherigen Rente auf eine Viertelsrente mit ( Urk. 7/65). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 3 1. Januar 2014 Einwand ( Urk. 7/67). Am 8. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid mit, dass sie die bis herige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente reduziere ( Urk. 7/78). Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2014 bestätigte s ie ihren Entscheid ( Urk. 7/81). Anlässlich der Ren tenrevision 2015 /2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten am 16. März 2016 mit, dass sie unverändert einen Anspruch auf eine halbe Rente habe ( Urk. 7/101). Am 2 3. August 2016 reichte die Versicherte einen neuen Arbeitsvertrag ein (Urk. 7/105 und 106), worauf die IV-Stelle bestät igte, dass die bisherige halbe Rente unver ändert bleibe ( Urk. 7/107). Anlässlich der Revision im Jahre 2018 führte die Ver sicherte im Revisionsfrageb ogen aus, dass sie mittlerweile wieder 60 % arbeite ( Urk. 7/108). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2018 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass die bisherige halbe Rente auf eine Viertelsrente

herabgesetzt werde ( Urk. 7/115), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2018 Ein wand erhob ( Urk. 7/117). Mit Eingabe vom 1 4. August 2018 ergänzte die Ver sicherte ihren Einwand ( Urk. 7/124). Die IV-Stelle reduzierte m it Verfügung vom 5. Oktober 2018 die halbe Rente auf eine Viertelsrente (Urk. 2/1 [=

7/131 ] ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Ren te zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2018 angezeigt wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin weisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2.

2.1

Die IV -Stelle führte aus, dass die Invalidenr ente von einer halben Rente auf eine V iertelsrente herabgesetzt werde , da anlässlich der Rentenrevision festgestellt wor den sei, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in einem 60 % - Pensum arbeite und der Invaliditätsgrad 40 % betrage. Anlässlich des E inwandverfahren s sei das Valideneinkommen bemängelt worden . Das eingereichte Schreiben des Arbeitgebers lasse aber nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin auf grund des aktuellen Teilzeitpensums eine Lohn ein busse erle i de. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der gleichen Posi tion in einem 100 % -Pensum mehr verdienen würd e als die bereits ermitt elten F r. 70'936.6 5. Ein höheres Valideneinkommen infolge eines hypotheti schen Berufsaufstieg s im Gesundheitsfall könne nur dann ausnahmsweise angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen würden. Reine Absichtser klärungen würden nicht reichen ( Urk. 2/1) . 2.2

Dagegen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie trotz schwerwiegenden Diag nosen zu 50-60 % arbeitsfähig sei. Das erklärte berufliche Ziel der Beschwer de führerin sei immer gewesen, ein Hotel zu führen oder als Betriebsleiterin tätig zu sein. Der ganze Lebenslauf zeige dies auf und bestätige die klar bestandene Ab sicht der Beschwerdeführerin. Es sei darauf hinzuweisen, dass alleine schon mit den bis heute vorhandenen Ausbildungen eine Kaderstelle im Teilzeitbereich wahr genommen werden könne. Dass sie zudem die hierfür notwendige Qualifi kation wie auch die Befähigung ausweise, werde mit dem Bestätigungsschreiben von Herrn Z.___ , «Einschätzung der Eignung für die Betriebsleitung eines KMU Betriebes in der Gastronomie» bestätigt. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 8C_550/2009 vom 1 2. November 2009 festgehalten, dass im Fall von vorhan de nen konkreten Anhaltspunkten, welche im Zeitpunkt der Erkrankung eine Ausbildung oder einen späteren Ausbildungsabschluss belegen würden, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen als massgeblich zu betrach ten sei, welches ohne die Invalidität in jenem Beruf hätte erzielt werden können. Dieser Entscheid zeige klar auf, dass bei jungen, sich noch in Ausbildung und/

oder Weiterbildungen befindlichen Personen darauf abzustellen sei, was ohne Eintritt des Gesundheitsschadens als Erwerb hätte erzielt werden können. Der Lebenslauf der Beschwerdeführerin zeige klar auf, dass seit Lehrabschluss unun ter brochen Weiterbildungen absolviert worden seien. All diese Weiterbildungen würden darauf hindeuten, dass die Absicht, als Hotelmanagerin oder als Betriebs leiterin tätig zu sein, nicht aus der Luft gegriffen sei. Es könne somit als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin heute eine Tätigkeit im vorgenannten Rahmen ausüben wü rde. Dem Branchenverband könne entnommen werden, dass das Ein kommen als Betriebsleiterin im Kanton Zürich zwischen Fr. 87'675.-- und Fr . 89'942.-- liege. Das Einkommen als Hoteldirektor für weibliche Arbeitnehmer liege gar bei Fr. 98'266.--. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Ein kommen heute höher wäre als das aktuell erzielte. Ausgehend von einem Validen einkommen von Fr. 89'942.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'562.-- würde ein Invaliditätsgrad von 52.2 % resultieren. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die IV-Stelle die ausgewiesene und wahrscheinliche berufliche Weiterbildung, wie im Entscheid des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 1 2. November 2009 festgehalten, nic ht genügend berücksichtigt habe ( Urk. 1). 3. 3.1

Streitgegenstand bildet vorliegend die revisionsweise verfügte Reduzierung der bisherigen halben Invalid enrente auf eine Viertelsrente . Dabei steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streite, dass seit der Mitteilung vom 16. März 2016, mit welcher der Beschwerdeführerin der unverändert e Anspruch auf eine halbe Inval i d enrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mitgeteilt worden war (Urk.

7/101) und welche zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an spruchs erheblichen Änderung bildet (vgl. obige E. 1.3), ein Revisionsgrund einge treten ist. Bei der letzten Rentenrevision im Jahre 2015 /2016 arbeitete die Be schwerdeführerin in einem 4 0 % - Pensum in A.___ und erzielte dabei im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 30 ' 417.--, welches der Inva liditätsbemessung als hypothetisches Invalideneinkommen zugrunde gelegt wor de n war (Urk. 7/72/2, 7/73, 7/89, 7/99/3, Urk. 7/99) . Anfang September 2016 begann sie ein e neue Tätigkeit in einem 60 % Pensum in einer Kaderposition im Gastgewerbe

und erzielte im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 41 ' 340.-- ( Urk. 7/106 und 7/110 ) . Angesichts der Erhöhung des Arbeitspensums auf 60 % ,

welches mit der ärztlich attestierten S t eigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 bis 60

% (Urk. 7/113/2 ) korrespondiert, und angesichts des gestiegenen Einkommens ist ein Revisionsgrund zweifelsfrei ausgewiesen, welche r zur umfassenden Prü fung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen berechtigt (vgl. E. 1.2) . 3.2

Streitig ist vorliegend einzig , welches Valideneinkommen der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. 4.

4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi che rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rung s massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 4.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allge meinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schä tz ung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegen über stellung blosser Prozentzahlen genü gen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist als dann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent sprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Pro zent differenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bun desge richts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 4.3

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berück sichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen).

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen der Be schwerdeführerin für das Jahr 2018 gestützt auf einen Prozentvergleich und rechnete das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 als stellvertretende Be reichsleiterin Service im Restaurant B.___ der Stiftung C.___ erzielte Einkommen in einem 60 %-Pensum von Fr. 42'562.-- (vgl. Urk. 7/112, 7/114/2) auf ein 100 %-Pensum um, was zum errechneten Valideneinkommen von Fr. 70'936.55 führt (vgl. Urk. 7/114/3). Das der Rentenrevision 2016 zu grunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 67'511.-- im Jahr 2014 (vgl. Urk. 7/99/3) ergäbe dagegen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018 angepasst (Index stand 2673 [2014] auf 2732 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, T 39, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) ein Jahreseinkommen von nur Fr.

69'001.--. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin konsequent absol vier ten Ausbildungen im Gastro

- sowie im kaufmännischen Bereich vor Invali di tätseintritt erweist es sich als plausibel, dass ihr beruflicher Werdegang im Vali di tätsfall zumindest demjenigen der Invalidenkarriere entsprochen hätte, was für die Anwendbarkeit eines Prozentvergleichs im hier zu beurteilenden Fall spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2008 vom 19. März 2019 E. 4.2). 4.4

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich dagegen die Annahme, dass sie im Gesundheitsfalle einen weiteren beruflichen Aufstieg hin zu einer Betriebsleiterin im Gastrobereich oder gar einer Hotelmanagerin realisiert hätte, aufgrund der Aktenlage nicht.

F ür die Annahme einer beruflichen Weiter entwicklung im Gesundheitsfall muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen kundgetan werden . Absichtserklärungen ,

wie diejenigen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/2 4/5) ,

genügen nicht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1) .

Mit Blick auf das Curriculum Vitae der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens, welchen die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 2. Juli 2012 auf Frühjahr 2006 datierte (Urk. 7/47/1), dem ersten Auftreten epileptischer Anfälle (vgl. Urk. 7/11/20), zeigt die Aktenlage, dass sich die Be schwerdeführerin zwar im Gastrobereich breit ausgebildet (Kochlehre, Zusatzlehre als Servicefachangestellte, Bar-Fachschule) und zusätzlich einen dreimonatigen Englischsprachaufenthalt absolviert sowie auf kaufmännisch-administrativer Ebene das Handelsdiplom VSH und ein EDCL Certificate mit Diplomabschluss erworben hat (Urk. 7/18). Ihr beruflicher Werdegang seit Ende der Zusatzlehre zur Servicefachangestellten ab August 2001 bis zum Eintritt des Gesundheits scha dens respektive bis zum Beginn der Umschulung zur Ernährungsberaterin im Juli 2008 lässt dagegen nicht auf eine konsequent angestrebte berufliche Weiterent wicklung im Hinblick auf eine Führungsposition im Gastrobereich schliessen. Die Beschwerdeführerin arbeitete von August 2001 bis Februar 2008 an sechs ver schiedenen Stellen jeweils im Service in der Funktion eines Chef de Rang und in derjenigen einer Servicefachangestellten mit Zusatzaufgaben (Vorbereitung und Eröffnung des Quartierrestaurants) (Urk. 7/18). Eine mit den häufigen Stellen wech seln zunehmende Verantwortung ist den Akten nicht zu entnehmen. Auch fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zusätzliche Weiterbil dungen im Bereich Management/Betriebsleitung (zum Beispiel eine Hotelfach schule) oder zur Verbesserung ihrer Fremdsprachenkenntnisse, welche insbeson dere in der Hotellerie von massgeblicher Bedeutung sind, in Angriff genommen hätte. Dass die Beschwerdeführerin durchaus über das Potential verfügt, eine leitende Position im Gastrobereich einzunehmen, ist ihr nicht abzusprechen. Theo retisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind

aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahr schein lichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen) . Dass der Betriebsleiter des aktu ellen Arbeitsgebers der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Voraus setzungen wie auch ihrer Kenntnisse die Position einer Betriebsleiterin zutraut und nur aufgrund ihrer umfangmässig reduzierten Einsatzfähigkeit als nicht mög lich erachtet (Urk. 7/123), ist insofern unbeachtlich, als die Indizien für die berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten Anhaltspunkten auch bei jungen Versicherten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.2). Darauf aber lassen die Akten – wie oben ausgeführt - nicht schliessen. Auch kann aus der Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin hin zur stellvertretenden Be reichsleiterin Service im Restaurant B.___ der Stiftung C.___ , einer sozia len Trägerin von mehreren Gastronomiebetriebe n, welche sich für die berufliche Integration von psychisch und/oder körperlich beeinträchtigten Jugendlichen und

Erwachsenen einsetzt ( vgl : Website der C.___ [ 24.

Janu ar 2020]), nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die von der Beschwer deführerin in diesem Revisionsverfahren erstmals behauptete Validenkarriere mit einer noch höheren als der erreichten Position geschlossen werden.

Entsprechend stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Inva liditätsgrades zu Recht auf das gestützt auf den Prozentvergleich errechnete Valideneinkommen von Fr. 70'936.55.

Für das Invalideneinkommen ist auf das aktuelle Einkommen abzustellen, welches bei einem 60 % - Pensum Fr. 42'562. -- beträgt (13 x Fr. 3'274. -- ) (vgl. Urk. 7/112). Es entspricht einer zumutbaren, die R estarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertenden Leistung. 4 .5

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nach Fr. 28'374 . 55 ( Valideneinkommen von Fr. 70'936 . 55

abzüglich Invaliden ein kommen von Fr. 42'562.--), was einem Invaliditätsgrad von gerade 40 % ent spricht (zur Rundungsproblematik; BGE 130 V 121) . Damit erweist sich die Zu spre chung einer Viertelsrente ab 1. Dezember 2018 als rechtens. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni