Sachverhalt
1. 1.1
Die 1977 geborene und als Sachbearbeiterin tätige X.___ meldete sich am 24. Mai 2013 (Eingan gsdatum,
Urk. 7/20) unter Hinweis auf Arthritis und Arthro se bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln der Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7 /18). Mit Mitteilung vom 6. September 2013 erfolgte eine Kostengutsprache der IV-Stelle für ortho pädische Serienschuhe (Urk. 7/27) . 1.2
Am 6. März 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/31) bea n tragte X.___ unter Hin weis auf Art h ritis und Art h rose erneu t Leistungen der IV (Urk. 7/30). Nach erfolg ten medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung
verneinte
die IV-Stelle
mit Verfügung vom 27. April 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten
mangels rentenbe gründend en Invaliditätsgrades (Urk. 7/54). 1.3
X.___ stellte am 27. Juli 2017 (Eingan gsdatum)
wieder unter Hinweis auf
Arthritis und Arthrose ein weiteres Leistungsbegehren (Urk. 7/60). Mit Vorbe scheid vom 22. August 2017 kündigte die IV-Stelle einen Nich tein tretens e n t scheid an (Urk. 7/67) . Am 11. Oktobe r 2017 erlitt X.___ eine
Calcaneus -Fraktur, welche operativ behandelt werden musste (Urk. 7/97) . In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentag geld ver siche rung bei (Urk. 7/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/99)
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfü gung vom 3. Okto ber 2018 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 5. November 2018 Beschwerde erheben und bea n tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durch führung ergä nzender medizinischer Abklärung en und zum Ne uentscheid betref fend Invalidenrente an die Beschwerdegeg ner in zurückzuweisen (Urk. 1) . Mit der Beschwerde leg te die Beschwerdeführerin einen B ericht von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2. Oktober 2018, ins Recht (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schlo ss mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezem ber 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 2. Dezem ber 2019 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (Urk. 9 und 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachen ände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im an gefochtenen Entscheid (Urk. 2), dass eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation
nicht ausgewiesen sei. Seit dem
7. Februar 2018
bestehe wieder eine Arbeitsfähigk eit von 70 % für die angestammte sowie eine leidensangepasste Tätigkeit und b ei einem Invaliditäts grad von 30 % habe die Beschwerdeführerin kein en Rentenanspruch. 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli chen vo r (Urk. 1), dass die Berichte von Dr. Y.___
auf eine Verschlechterung ihrer gesundheit lichen Verfassung hinwiesen. Deutlich gehe dies aus dem Bericht vom 2. Oktober 2018 hervor, wonach unter anderem positive Rheumafaktoren festgestellt und eine Sakroiliitis
diagnostiziert worden seien . Damit sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
ausgewiesen, womit Anspruch auf eine umfassende neue medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe . 3.
3.1
Vorliegend ist die Frage zu klären, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 27. April 2015 (Urk. 7/54) zugrunde lag, bis zur angefoch tenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat. 3.2
Der Verfügung vom 27. April 2015 lag der Bericht von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt R heumatologie FMH, vom 16. Oktober 2014 zugrunde (Urk. 7/43) . Aus d iesem Bericht gehen gemäss der Stellungnahme des R egional en Ärztlichen Dienstes (R AD) vom 13. Dezember 2014 folgende relevante Diagnosen hervor (Urk. 7/51/3): Axiale und periphere Spondylarthritis, Typ Psoriasis ED 2011 mit beginnenden erosiven und proliferativen Finger veränderungen sowie de ge nerativen Wirbelsäulenveränderungen, DD ISG Arthritis und Spondylarth ritis unter rheumatologischer Basistherapi e zuletzt TNF – Alpha – Blocker, Ten denz zur Hyperlaxizität .
Prof. Dr. Z.___
hielt in seinem Bericht fest, dass die Wirkung der Behand lung, welche a m 3. Juli 2013 aufgenommen worden sei, bis jetzt eher als be scheiden einzuschätzen sei. Die gesamten Beschwerden im Bereich der H ände und Finger hätten sich lediglich um 30 %
ver besser t, die Mittelfinger seien nach
wie vor beidseits geschwollen (Urk. 7/43/5). Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass die Rheumafaktoren negativ getestet wurden und sich anhand der M RI des Beckens und der LWS ein Status nach abgelaufener ISG-Arthritis rechts fest stellen liess (Urk. 7/43/4). Prof. Dr. Z.___ ging schliesslich von eine r Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepa ssten Tätigkeit aus (Urk. 7/43/2). 3.3
Im Rahmen des aktuellen Neuanmeldeverfahrens wurden mehrere Berichte von Dr. Y.___ zu den Akten genommen (Urk. 7/59/7-9, 7/74 und 7/79), wobei der Bericht vom 23. Januar 2018 (Urk. 7/79) zur Beurteilung des medizinischen Sach verhalts von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2018 herangezogen wurde (Urk. 2/2). Im Bericht vom 23. Januar 2018 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/79/1) : - Akute Exazerbati on des lumbovertebralen Schmerz syndrom s sowie zu neh men de Schmerzen im Ber eich der DIP-Gelenke
Dig . III-IV rechts und Dig . II und V links bei bekannter axialer und peripherer Spondylarthritis - Aktivierte Arthrose im Bereich des Radiokarpal gelenkes rechts sowie STT-Gelenk bei Status nach konsolidierter distaler Radiusfraktur rechts mit Ulnarvorschub im Rahmen einer Überbelastung durch die Mobilisation an zwei Unterarmgehstützen seit dem Unfall vom 1 1. Oktober 2017 (Sturz mit Calcaneus -Fraktur links) Dr. Y.___ hielt im Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 in Behandlung sei (Urk. 7/79/3) . Nach der Calcaneus -Fraktur am 11. Oktober 2017 sei eine deutliche Versch lechterung des Allgemeinzustands eingetreten, was sich in einer starken Haltungsproblematik mit Körpervorneigung geäussert habe. Es sei auch zu einer Aktivierung des lu m bovertebralen Schmerzsyndroms mit deut lichen Druckdolenzen im ISG rechts sowie über den Processus
spinosi der Len den wirbelsäule gekommen. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei zudem einge schränk
t. Weiter habe eine deutlich aktivierte posttraumatische Arthrose des Radiokar palgelenkes rechts bei erlaubter Teilbelastung von 15 bis 20 kg festgestellt werden können . In den DIP-Gelenken beidseits hätten sich zunehmend Synovitiden
ge zeigt. Hinzu kämen starke periphere Lymphödeme in den unteren Extremitäten sowie in den Unterarmen und Handgelenken. Aktuell bestehe sodann auch eine deutliche psychosoziale Belastung durch die gesamte Schmerzproblematik sowie die erschwerte Mobilisation und die Betreuung von zwei kleinen Kindern. Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ liege infolge des Unfalls
und der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% vor (Urk. 7/79/1) . 3.4
In der Stellungnahme des RAD -Arztes
vom 5. Juli 2018 (Urk. 7/98/5 f.) wurde unter anderem festgehalten, dass im radiologische n Bericht vom 29. März 2017 eine leichte Synovitis in den Intervertebralgelenke n L3/4 und L4/5 beidseits ohne weitere Pathologien und ohne Sakroil i itis beschrieben werde . Betreffen d den Be richt von Dr. Y.___ vom 23. Januar 2018 war der RAD -Arzt der Ansicht, dass der Bericht kein en Befund enthalte . Im
Bericht von Dr. Y.___ vom 5. Juli 2017 werde von einer Zunahme von entzündlichen Aktivitäten berichtet, obwohl zugleich unauffällige Laborwerte angegeben worden seien . Weiter sei im Bericht von einer ausgeprägten Instabilität im lumbalen Bereich die Rede, obwohl der Befund der Wirbelsäule unauffällig gewesen sei. Der RAD -Arzt wies sodann da rauf hin, dass auch hier das MRI nur eine leichte Synovialiti s in den Inter ver te bralgelenken L3/4 und L4/5 beidseits ohne weitere Pathologien und ohne Sak ro i li i tis
zeige . Der
RAD -Arzt gelangte zum Schluss,
dass die Einschätzung von Dr. Y.___
eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar stelle
(Urk. 7/98/6) . Mithin liege nach wie vor
eine Arbeitsunfähigkeit von 30
% sowohl in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit vor (Urk. 7/98/5) . 3.5
Am 2. Oktober 2018 berichtete Dr. Y.___, es sei anfangs Mai 2018 zu einer akuten Verschlechterung des Allgemeinzustands und der Schmerzsymptomatik (Schmerzi ntensität VAS 8/10) gekommen . Die Beschwerdeführerin weise eine akute Exazerbation der axialen und peripheren Spondylarthritis auf im Sinne eines akuten Schubs mit Sa kroiliitis rechts sowie Synovitiszeichen in den DIP, v or wiegend Dig III links und mit erhöhten Entzündungs pa ramete r n sowie zum ersten Mal positiven Rheumafaktoren.
Am 2 5. Mai 2018 hätten sich radio logische Zeichen einer unilateral en ISG-Arthritis im anteroinfer ioren medialen Anteil des rechten ISG gezeigt
und a m 3 1. Mai 2018 hätten zudem radiologische Zeichen einer ossären ödematösen Veränderung des Dig III links festgestellt werden können. Die durchgeführten laborchemischen Kon trollen hätten erhöhte Entzün dungswerte ergeben: BSR 16, positive Rheumaf aktoren bei 2 0. In d er radiolo gischen Kontrolle habe
zudem eine
Sakroiliitis
diagnostiziert we rden können
(Urk. 3). 4.
4.1
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ergeben sich a ufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2018
Hinweise, welche auf eine allfällige wesent liche Veränd erung des Sachve rhalts schliessen lassen . Während Prof. Dr. Z.___ die Rheumafaktoren negativ getestet und sich in seiner Untersuchung eine abgelaufene ISG-Arthritis gezeigt hatte (E. 3.2), berich tete Dr. Y.___ im Januar 2018 von einer akuten Exazerbation des Schmerz syndroms bei bekannter axialer und peripherer Spondylarthritis (E.
3.3). Wenn gleich der RAD im Juli 2018 zu Recht darauf hinwies, dass Anhaltspunkte für eine Sakroiliitis fehlten und erhöhte Entzündungswerte (durch Dr. Y.___) nicht hätten festgestellt werden können (E. 3.4), weshalb von einer unveränderten Situation auszugehen sei, kann dennoch eine Verschlechterung des gesundheit lichen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres verneint werden. Die - von Dr. Y.___ bislang ohne objektive Befunde berichtete Verschlech te rung (vgl. Stellungnahme RAD, E. 3.4) - scheint denn nunmehr einer Objek tivierung zugänglich zu sein. So zeigten sich bereits im Mai 2018 laborchemisch erhöhte Entzündungszeichen und liess sich offenbar mittels radiologischer Kon trolle die Diagnose einer Sakroiliitis bestätigen, was die behandelnde Ärztin je doch erst mit Bericht vom 2. Oktober 2018 aktenkundig machte (E. 3.5). Das ver suchsweise Absetzen der medikamentösen Therapie hat sodann gemäss Dr. Y.___ erneut zu einer Verschlechterung der Symptomatik geführt, wes ha lb die Behandlung wieder etabliert worden sei (Urk. 10). Ob es sich bei den darge legten Befunden um aus medizinischer Sicht relevante Veränderungen han delt, kann mangels aktenkundiger fachärztlicher Würdigung nicht beurteilt wer den. Infolge Eintretens auf die Neuanmeldung hat die Beschwerdegegnerin ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (E. 1.3 und 1.4). Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach Lage der Akten die Calcaneus -Fraktur folgenlos abgeheilt ist und ihr nach Einschätzung von PD Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) zukommt (vgl. Urk. 7/97/7). 4 .2
Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt vorliegend in Be zug auf die gesundheitliche Einschränkung und die Auswirkungen auf die Rest arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 1.5), damit sie – nach Vervollstän dig ung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheid grundlagen
– die Frage nach einer in revi s ionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung neu be ur teile und anschliessend über den Renten an spruch der Beschwerde führerin neu verfüge.
Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht damit eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteu er) ermessensweise auf Fr. 1' 5 00.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie
im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach über den Rentenan sp ruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 und
E. 1.4 ). Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach Lage der Akten die Calcaneus -Fraktur folgenlos abgeheilt ist und ihr nach Einschätzung von PD Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) zukommt (vgl. Urk. 7/97/7). 4 .2
Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt vorliegend in Be zug auf die gesundheitliche Einschränkung und die Auswirkungen auf die Rest arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 1.5), damit sie – nach Vervollstän dig ung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheid grundlagen
– die Frage nach einer in revi s ionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung neu be ur teile und anschliessend über den Renten an spruch der Beschwerde führerin neu verfüge.
Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht damit eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteu er) ermessensweise auf Fr. 1' 5 00.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie
im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach über den Rentenan sp ruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Dagegen liess X.___ am 5. November 2018 Beschwerde erheben und bea n tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durch führung ergä nzender medizinischer Abklärung en und zum Ne uentscheid betref fend Invalidenrente an die Beschwerdegeg ner in zurückzuweisen (Urk. 1) . Mit der Beschwerde leg te die Beschwerdeführerin einen B ericht von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2. Oktober 2018, ins Recht (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schlo ss mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezem ber 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 2. Dezem ber 2019 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (Urk. 9 und 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im an gefochtenen Entscheid (Urk. 2), dass eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation
nicht ausgewiesen sei. Seit dem
7. Februar 2018
bestehe wieder eine Arbeitsfähigk eit von 70 % für die angestammte sowie eine leidensangepasste Tätigkeit und b ei einem Invaliditäts grad von 30 % habe die Beschwerdeführerin kein en Rentenanspruch.
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli chen vo r (Urk. 1), dass die Berichte von Dr. Y.___
auf eine Verschlechterung ihrer gesundheit lichen Verfassung hinwiesen. Deutlich gehe dies aus dem Bericht vom 2. Oktober 2018 hervor, wonach unter anderem positive Rheumafaktoren festgestellt und eine Sakroiliitis
diagnostiziert worden seien . Damit sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
ausgewiesen, womit Anspruch auf eine umfassende neue medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe . 3.
3.1
Vorliegend ist die Frage zu klären, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 27. April 2015 (Urk. 7/54) zugrunde lag, bis zur angefoch tenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat. 3.2
Der Verfügung vom 27. April 2015 lag der Bericht von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt R heumatologie FMH, vom 16. Oktober 2014 zugrunde (Urk. 7/43) . Aus d iesem Bericht gehen gemäss der Stellungnahme des R egional en Ärztlichen Dienstes (R AD) vom 13. Dezember 2014 folgende relevante Diagnosen hervor (Urk. 7/51/3): Axiale und periphere Spondylarthritis, Typ Psoriasis ED 2011 mit beginnenden erosiven und proliferativen Finger veränderungen sowie de ge nerativen Wirbelsäulenveränderungen, DD ISG Arthritis und Spondylarth ritis unter rheumatologischer Basistherapi e zuletzt TNF – Alpha – Blocker, Ten denz zur Hyperlaxizität .
Prof. Dr. Z.___
hielt in seinem Bericht fest, dass die Wirkung der Behand lung, welche a m 3. Juli 2013 aufgenommen worden sei, bis jetzt eher als be scheiden einzuschätzen sei. Die gesamten Beschwerden im Bereich der H ände und Finger hätten sich lediglich um 30 %
ver besser t, die Mittelfinger seien nach
wie vor beidseits geschwollen (Urk. 7/43/5). Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass die Rheumafaktoren negativ getestet wurden und sich anhand der M RI des Beckens und der LWS ein Status nach abgelaufener ISG-Arthritis rechts fest stellen liess (Urk. 7/43/4). Prof. Dr. Z.___ ging schliesslich von eine r Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepa ssten Tätigkeit aus (Urk. 7/43/2). 3.3
Im Rahmen des aktuellen Neuanmeldeverfahrens wurden mehrere Berichte von Dr. Y.___ zu den Akten genommen (Urk. 7/59/7-9, 7/74 und 7/79), wobei der Bericht vom 23. Januar 2018 (Urk. 7/79) zur Beurteilung des medizinischen Sach verhalts von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2018 herangezogen wurde (Urk. 2/2). Im Bericht vom 23. Januar 2018 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/79/1) : - Akute Exazerbati on des lumbovertebralen Schmerz syndrom s sowie zu neh men de Schmerzen im Ber eich der DIP-Gelenke
Dig . III-IV rechts und Dig . II und V links bei bekannter axialer und peripherer Spondylarthritis - Aktivierte Arthrose im Bereich des Radiokarpal gelenkes rechts sowie STT-Gelenk bei Status nach konsolidierter distaler Radiusfraktur rechts mit Ulnarvorschub im Rahmen einer Überbelastung durch die Mobilisation an zwei Unterarmgehstützen seit dem Unfall vom 1 1. Oktober 2017 (Sturz mit Calcaneus -Fraktur links) Dr. Y.___ hielt im Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 in Behandlung sei (Urk. 7/79/3) . Nach der Calcaneus -Fraktur am 11. Oktober 2017 sei eine deutliche Versch lechterung des Allgemeinzustands eingetreten, was sich in einer starken Haltungsproblematik mit Körpervorneigung geäussert habe. Es sei auch zu einer Aktivierung des lu m bovertebralen Schmerzsyndroms mit deut lichen Druckdolenzen im ISG rechts sowie über den Processus
spinosi der Len den wirbelsäule gekommen. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei zudem einge schränk
t. Weiter habe eine deutlich aktivierte posttraumatische Arthrose des Radiokar palgelenkes rechts bei erlaubter Teilbelastung von 15 bis 20 kg festgestellt werden können . In den DIP-Gelenken beidseits hätten sich zunehmend Synovitiden
ge zeigt. Hinzu kämen starke periphere Lymphödeme in den unteren Extremitäten sowie in den Unterarmen und Handgelenken. Aktuell bestehe sodann auch eine deutliche psychosoziale Belastung durch die gesamte Schmerzproblematik sowie die erschwerte Mobilisation und die Betreuung von zwei kleinen Kindern. Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ liege infolge des Unfalls
und der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% vor (Urk. 7/79/1) . 3.4
In der Stellungnahme des RAD -Arztes
vom 5. Juli 2018 (Urk. 7/98/5 f.) wurde unter anderem festgehalten, dass im radiologische n Bericht vom 29. März 2017 eine leichte Synovitis in den Intervertebralgelenke n L3/4 und L4/5 beidseits ohne weitere Pathologien und ohne Sakroil i itis beschrieben werde . Betreffen d den Be richt von Dr. Y.___ vom 23. Januar 2018 war der RAD -Arzt der Ansicht, dass der Bericht kein en Befund enthalte . Im
Bericht von Dr. Y.___ vom 5. Juli 2017 werde von einer Zunahme von entzündlichen Aktivitäten berichtet, obwohl zugleich unauffällige Laborwerte angegeben worden seien . Weiter sei im Bericht von einer ausgeprägten Instabilität im lumbalen Bereich die Rede, obwohl der Befund der Wirbelsäule unauffällig gewesen sei. Der RAD -Arzt wies sodann da rauf hin, dass auch hier das MRI nur eine leichte Synovialiti s in den Inter ver te bralgelenken L3/4 und L4/5 beidseits ohne weitere Pathologien und ohne Sak ro i li i tis
zeige . Der
RAD -Arzt gelangte zum Schluss,
dass die Einschätzung von Dr. Y.___
eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar stelle
(Urk. 7/98/6) . Mithin liege nach wie vor
eine Arbeitsunfähigkeit von 30
% sowohl in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit vor (Urk. 7/98/5) . 3.5
Am 2. Oktober 2018 berichtete Dr. Y.___, es sei anfangs Mai 2018 zu einer akuten Verschlechterung des Allgemeinzustands und der Schmerzsymptomatik (Schmerzi ntensität VAS 8/10) gekommen . Die Beschwerdeführerin weise eine akute Exazerbation der axialen und peripheren Spondylarthritis auf im Sinne eines akuten Schubs mit Sa kroiliitis rechts sowie Synovitiszeichen in den DIP, v or wiegend Dig III links und mit erhöhten Entzündungs pa ramete r n sowie zum ersten Mal positiven Rheumafaktoren.
Am 2 5. Mai 2018 hätten sich radio logische Zeichen einer unilateral en ISG-Arthritis im anteroinfer ioren medialen Anteil des rechten ISG gezeigt
und a m 3 1. Mai 2018 hätten zudem radiologische Zeichen einer ossären ödematösen Veränderung des Dig III links festgestellt werden können. Die durchgeführten laborchemischen Kon trollen hätten erhöhte Entzün dungswerte ergeben: BSR 16, positive Rheumaf aktoren bei 2 0. In d er radiolo gischen Kontrolle habe
zudem eine
Sakroiliitis
diagnostiziert we rden können
(Urk. 3). 4.
4.1
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ergeben sich a ufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2018
Hinweise, welche auf eine allfällige wesent liche Veränd erung des Sachve rhalts schliessen lassen . Während Prof. Dr. Z.___ die Rheumafaktoren negativ getestet und sich in seiner Untersuchung eine abgelaufene ISG-Arthritis gezeigt hatte (E. 3.2), berich tete Dr. Y.___ im Januar 2018 von einer akuten Exazerbation des Schmerz syndroms bei bekannter axialer und peripherer Spondylarthritis (E.
3.3). Wenn gleich der RAD im Juli 2018 zu Recht darauf hinwies, dass Anhaltspunkte für eine Sakroiliitis fehlten und erhöhte Entzündungswerte (durch Dr. Y.___) nicht hätten festgestellt werden können (E. 3.4), weshalb von einer unveränderten Situation auszugehen sei, kann dennoch eine Verschlechterung des gesundheit lichen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres verneint werden. Die - von Dr. Y.___ bislang ohne objektive Befunde berichtete Verschlech te rung (vgl. Stellungnahme RAD, E. 3.4) - scheint denn nunmehr einer Objek tivierung zugänglich zu sein. So zeigten sich bereits im Mai 2018 laborchemisch erhöhte Entzündungszeichen und liess sich offenbar mittels radiologischer Kon trolle die Diagnose einer Sakroiliitis bestätigen, was die behandelnde Ärztin je doch erst mit Bericht vom 2. Oktober 2018 aktenkundig machte (E. 3.5). Das ver suchsweise Absetzen der medikamentösen Therapie hat sodann gemäss Dr. Y.___ erneut zu einer Verschlechterung der Symptomatik geführt, wes ha lb die Behandlung wieder etabliert worden sei (Urk. 10). Ob es sich bei den darge legten Befunden um aus medizinischer Sicht relevante Veränderungen han delt, kann mangels aktenkundiger fachärztlicher Würdigung nicht beurteilt wer den. Infolge Eintretens auf die Neuanmeldung hat die Beschwerdegegnerin ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00973
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin St. Peter Urteil vom
18. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1977 geborene und als Sachbearbeiterin tätige X.___ meldete sich am 24. Mai 2013 (Eingan gsdatum,
Urk. 7/20) unter Hinweis auf Arthritis und Arthro se bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln der Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7 /18). Mit Mitteilung vom 6. September 2013 erfolgte eine Kostengutsprache der IV-Stelle für ortho pädische Serienschuhe (Urk. 7/27) . 1.2
Am 6. März 2014 (Eingangsdatum, Urk. 7/31) bea n tragte X.___ unter Hin weis auf Art h ritis und Art h rose erneu t Leistungen der IV (Urk. 7/30). Nach erfolg ten medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen sowie Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung
verneinte
die IV-Stelle
mit Verfügung vom 27. April 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten
mangels rentenbe gründend en Invaliditätsgrades (Urk. 7/54). 1.3
X.___ stellte am 27. Juli 2017 (Eingan gsdatum)
wieder unter Hinweis auf
Arthritis und Arthrose ein weiteres Leistungsbegehren (Urk. 7/60). Mit Vorbe scheid vom 22. August 2017 kündigte die IV-Stelle einen Nich tein tretens e n t scheid an (Urk. 7/67) . Am 11. Oktobe r 2017 erlitt X.___ eine
Calcaneus -Fraktur, welche operativ behandelt werden musste (Urk. 7/97) . In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentag geld ver siche rung bei (Urk. 7/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/99)
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfü gung vom 3. Okto ber 2018 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 5. November 2018 Beschwerde erheben und bea n tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Durch führung ergä nzender medizinischer Abklärung en und zum Ne uentscheid betref fend Invalidenrente an die Beschwerdegeg ner in zurückzuweisen (Urk. 1) . Mit der Beschwerde leg te die Beschwerdeführerin einen B ericht von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 2. Oktober 2018, ins Recht (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schlo ss mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezem ber 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 2. Dezem ber 2019 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (Urk. 9 und 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachen ände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im an gefochtenen Entscheid (Urk. 2), dass eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation
nicht ausgewiesen sei. Seit dem
7. Februar 2018
bestehe wieder eine Arbeitsfähigk eit von 70 % für die angestammte sowie eine leidensangepasste Tätigkeit und b ei einem Invaliditäts grad von 30 % habe die Beschwerdeführerin kein en Rentenanspruch. 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli chen vo r (Urk. 1), dass die Berichte von Dr. Y.___
auf eine Verschlechterung ihrer gesundheit lichen Verfassung hinwiesen. Deutlich gehe dies aus dem Bericht vom 2. Oktober 2018 hervor, wonach unter anderem positive Rheumafaktoren festgestellt und eine Sakroiliitis
diagnostiziert worden seien . Damit sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
ausgewiesen, womit Anspruch auf eine umfassende neue medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe . 3.
3.1
Vorliegend ist die Frage zu klären, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 27. April 2015 (Urk. 7/54) zugrunde lag, bis zur angefoch tenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat. 3.2
Der Verfügung vom 27. April 2015 lag der Bericht von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt R heumatologie FMH, vom 16. Oktober 2014 zugrunde (Urk. 7/43) . Aus d iesem Bericht gehen gemäss der Stellungnahme des R egional en Ärztlichen Dienstes (R AD) vom 13. Dezember 2014 folgende relevante Diagnosen hervor (Urk. 7/51/3): Axiale und periphere Spondylarthritis, Typ Psoriasis ED 2011 mit beginnenden erosiven und proliferativen Finger veränderungen sowie de ge nerativen Wirbelsäulenveränderungen, DD ISG Arthritis und Spondylarth ritis unter rheumatologischer Basistherapi e zuletzt TNF – Alpha – Blocker, Ten denz zur Hyperlaxizität .
Prof. Dr. Z.___
hielt in seinem Bericht fest, dass die Wirkung der Behand lung, welche a m 3. Juli 2013 aufgenommen worden sei, bis jetzt eher als be scheiden einzuschätzen sei. Die gesamten Beschwerden im Bereich der H ände und Finger hätten sich lediglich um 30 %
ver besser t, die Mittelfinger seien nach
wie vor beidseits geschwollen (Urk. 7/43/5). Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass die Rheumafaktoren negativ getestet wurden und sich anhand der M RI des Beckens und der LWS ein Status nach abgelaufener ISG-Arthritis rechts fest stellen liess (Urk. 7/43/4). Prof. Dr. Z.___ ging schliesslich von eine r Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepa ssten Tätigkeit aus (Urk. 7/43/2). 3.3
Im Rahmen des aktuellen Neuanmeldeverfahrens wurden mehrere Berichte von Dr. Y.___ zu den Akten genommen (Urk. 7/59/7-9, 7/74 und 7/79), wobei der Bericht vom 23. Januar 2018 (Urk. 7/79) zur Beurteilung des medizinischen Sach verhalts von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2018 herangezogen wurde (Urk. 2/2). Im Bericht vom 23. Januar 2018 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/79/1) : - Akute Exazerbati on des lumbovertebralen Schmerz syndrom s sowie zu neh men de Schmerzen im Ber eich der DIP-Gelenke
Dig . III-IV rechts und Dig . II und V links bei bekannter axialer und peripherer Spondylarthritis - Aktivierte Arthrose im Bereich des Radiokarpal gelenkes rechts sowie STT-Gelenk bei Status nach konsolidierter distaler Radiusfraktur rechts mit Ulnarvorschub im Rahmen einer Überbelastung durch die Mobilisation an zwei Unterarmgehstützen seit dem Unfall vom 1 1. Oktober 2017 (Sturz mit Calcaneus -Fraktur links) Dr. Y.___ hielt im Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 in Behandlung sei (Urk. 7/79/3) . Nach der Calcaneus -Fraktur am 11. Oktober 2017 sei eine deutliche Versch lechterung des Allgemeinzustands eingetreten, was sich in einer starken Haltungsproblematik mit Körpervorneigung geäussert habe. Es sei auch zu einer Aktivierung des lu m bovertebralen Schmerzsyndroms mit deut lichen Druckdolenzen im ISG rechts sowie über den Processus
spinosi der Len den wirbelsäule gekommen. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei zudem einge schränk
t. Weiter habe eine deutlich aktivierte posttraumatische Arthrose des Radiokar palgelenkes rechts bei erlaubter Teilbelastung von 15 bis 20 kg festgestellt werden können . In den DIP-Gelenken beidseits hätten sich zunehmend Synovitiden
ge zeigt. Hinzu kämen starke periphere Lymphödeme in den unteren Extremitäten sowie in den Unterarmen und Handgelenken. Aktuell bestehe sodann auch eine deutliche psychosoziale Belastung durch die gesamte Schmerzproblematik sowie die erschwerte Mobilisation und die Betreuung von zwei kleinen Kindern. Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ liege infolge des Unfalls
und der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% vor (Urk. 7/79/1) . 3.4
In der Stellungnahme des RAD -Arztes
vom 5. Juli 2018 (Urk. 7/98/5 f.) wurde unter anderem festgehalten, dass im radiologische n Bericht vom 29. März 2017 eine leichte Synovitis in den Intervertebralgelenke n L3/4 und L4/5 beidseits ohne weitere Pathologien und ohne Sakroil i itis beschrieben werde . Betreffen d den Be richt von Dr. Y.___ vom 23. Januar 2018 war der RAD -Arzt der Ansicht, dass der Bericht kein en Befund enthalte . Im
Bericht von Dr. Y.___ vom 5. Juli 2017 werde von einer Zunahme von entzündlichen Aktivitäten berichtet, obwohl zugleich unauffällige Laborwerte angegeben worden seien . Weiter sei im Bericht von einer ausgeprägten Instabilität im lumbalen Bereich die Rede, obwohl der Befund der Wirbelsäule unauffällig gewesen sei. Der RAD -Arzt wies sodann da rauf hin, dass auch hier das MRI nur eine leichte Synovialiti s in den Inter ver te bralgelenken L3/4 und L4/5 beidseits ohne weitere Pathologien und ohne Sak ro i li i tis
zeige . Der
RAD -Arzt gelangte zum Schluss,
dass die Einschätzung von Dr. Y.___
eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar stelle
(Urk. 7/98/6) . Mithin liege nach wie vor
eine Arbeitsunfähigkeit von 30
% sowohl in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit vor (Urk. 7/98/5) . 3.5
Am 2. Oktober 2018 berichtete Dr. Y.___, es sei anfangs Mai 2018 zu einer akuten Verschlechterung des Allgemeinzustands und der Schmerzsymptomatik (Schmerzi ntensität VAS 8/10) gekommen . Die Beschwerdeführerin weise eine akute Exazerbation der axialen und peripheren Spondylarthritis auf im Sinne eines akuten Schubs mit Sa kroiliitis rechts sowie Synovitiszeichen in den DIP, v or wiegend Dig III links und mit erhöhten Entzündungs pa ramete r n sowie zum ersten Mal positiven Rheumafaktoren.
Am 2 5. Mai 2018 hätten sich radio logische Zeichen einer unilateral en ISG-Arthritis im anteroinfer ioren medialen Anteil des rechten ISG gezeigt
und a m 3 1. Mai 2018 hätten zudem radiologische Zeichen einer ossären ödematösen Veränderung des Dig III links festgestellt werden können. Die durchgeführten laborchemischen Kon trollen hätten erhöhte Entzün dungswerte ergeben: BSR 16, positive Rheumaf aktoren bei 2 0. In d er radiolo gischen Kontrolle habe
zudem eine
Sakroiliitis
diagnostiziert we rden können
(Urk. 3). 4.
4.1
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ergeben sich a ufgrund des Berichts von Dr. Y.___ vom 2. Oktober 2018
Hinweise, welche auf eine allfällige wesent liche Veränd erung des Sachve rhalts schliessen lassen . Während Prof. Dr. Z.___ die Rheumafaktoren negativ getestet und sich in seiner Untersuchung eine abgelaufene ISG-Arthritis gezeigt hatte (E. 3.2), berich tete Dr. Y.___ im Januar 2018 von einer akuten Exazerbation des Schmerz syndroms bei bekannter axialer und peripherer Spondylarthritis (E.
3.3). Wenn gleich der RAD im Juli 2018 zu Recht darauf hinwies, dass Anhaltspunkte für eine Sakroiliitis fehlten und erhöhte Entzündungswerte (durch Dr. Y.___) nicht hätten festgestellt werden können (E. 3.4), weshalb von einer unveränderten Situation auszugehen sei, kann dennoch eine Verschlechterung des gesundheit lichen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres verneint werden. Die - von Dr. Y.___ bislang ohne objektive Befunde berichtete Verschlech te rung (vgl. Stellungnahme RAD, E. 3.4) - scheint denn nunmehr einer Objek tivierung zugänglich zu sein. So zeigten sich bereits im Mai 2018 laborchemisch erhöhte Entzündungszeichen und liess sich offenbar mittels radiologischer Kon trolle die Diagnose einer Sakroiliitis bestätigen, was die behandelnde Ärztin je doch erst mit Bericht vom 2. Oktober 2018 aktenkundig machte (E. 3.5). Das ver suchsweise Absetzen der medikamentösen Therapie hat sodann gemäss Dr. Y.___ erneut zu einer Verschlechterung der Symptomatik geführt, wes ha lb die Behandlung wieder etabliert worden sei (Urk. 10). Ob es sich bei den darge legten Befunden um aus medizinischer Sicht relevante Veränderungen han delt, kann mangels aktenkundiger fachärztlicher Würdigung nicht beurteilt wer den. Infolge Eintretens auf die Neuanmeldung hat die Beschwerdegegnerin ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und voll ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (E. 1.3 und 1.4). Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach Lage der Akten die Calcaneus -Fraktur folgenlos abgeheilt ist und ihr nach Einschätzung von PD Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) zukommt (vgl. Urk. 7/97/7). 4 .2
Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt vorliegend in Be zug auf die gesundheitliche Einschränkung und die Auswirkungen auf die Rest arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 1.5), damit sie – nach Vervollstän dig ung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheid grundlagen
– die Frage nach einer in revi s ionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung neu be ur teile und anschliessend über den Renten an spruch der Beschwerde führerin neu verfüge.
Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht damit eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteu er) ermessensweise auf Fr. 1' 5 00.-- (inklusive Baraus la gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie
im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach über den Rentenan sp ruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPeter