Sachverhalt
1.
1.1
Der 1960 geborene X.___
verfügt über eine Anlehre als Schloss- und Schlüssel fachmann (Urk. 9/37/3)
und war zuletzt bis 3 1. Dezember 2018 bei der Y.___ AG tätig (Urk. 3/6) . Am 3. November 2004 meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungs bezug an (Urk. 9/2) , woraufhin ihm mit Verfügung vom 1 8. August 2005 Kos tengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt wurde (Urk. 9/9). Am 1 8. Februar 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Massnahmen zur beruflichen Ein gliederung und Rentenleistungen an (Urk. 9/10). Sein Gesuch wurde mit Verfü gung vom 7. September 2009 mit Hinweis auf die bereits erfolgreich erfolgte berufliche Wiedereingliederung abgewiesen
(Urk. 9/22). 1.2
Am 2 0. September 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein de pressives Krankheitsgeschehen sowie ein Geburtsgebrechen am linken Arm erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/25). Dieses Gesuch wurde von der IV-Stelle gutgeheissen und dem Versicherten wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 und Wirkung ab dem 1. Mai 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 9/69). 1.3
Anlässlich des 2016 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Revisionsfrage bogen eingegangen am 3 1. Mai 2016, Urk. 9/101) veranlasste die IV-Stelle eine bidis ziplinäre (psychiatrisch und neurologisch) medizinische Untersuchung (Gut ach ten vom 2 1. Dezember 2016, Urk. 9/113). Gestützt darauf wurden die Renten leis tungen des Versicherten mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Mai 2017 in folge eines verbesserten Gesundheitszustands eingestellt (Urk. 9/128). 1.4
Anfangs 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech terung des Gesundheitszustands ern eut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/138 und 9/133). Mit Vorbescheid vom 1 8. Juni 2018 teilte die IV -Stelle mit, dass sie beab sichtige , auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, da keine Änderung der beruf lichen oder medizinischen Situation glaubhaft gemacht werde ( Urk. 9/147). Hier gegen liess der Versicherte am 2 7. Juni 2018 ( Urk. 9/148) sowie ergänzend am 1 0. Juli 2018 ( Urk. 9/155) Einwand erheben.
Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2018 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn und trat auf das Gesuch des Versicherten nicht ein ( Urk. 2 [= Urk. 9/158 ] ). 2.
Dagegen liess der Versicherte Beschwerd e ( Urk.
1) erheben und beantrag e n , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf seine Anmeldung sei einzutreten und es sei der genaue Grad der Arbeitsunfähigkeit festzustellen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Thomas Laube. Mit Be schwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk.
8) schloss die Beschwerdegeg ne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Dezem ber 2018 (Urk. 10) angezeigt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit ( Urk. 2) , dass den eingereichten Unterlagen keine dauer h af te Verschlechterung der gesundheit lichen Situation des Beschwerdeführers entnommen werden könne . Dem Bericht des Spitals Z.___ könne nicht entnommen werden, dass sich der Gesund heits zustand in somatischer Hinsicht verändert habe. Es sei daher nicht nachvoll ziehbar, weshalb die trotz körperlicher Einschränkung jahrelang ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte. Eine intellektuelle Minderbegabung sei nicht bestätigt worden und schränke die Arbeitsfähigkeit daher nicht ein. Nach dem stationären Aufenthalt im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer die psy chiatrische Klinik in deutlich gebessertem Allgemeinzustand verlassen können und ein Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit sei geplant worden. Es handle sich daher lediglich um eine vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und den eingereichten Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass die Verschlechterung weiterhin andauere. 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor ( Urk. 1), in somatischer Hinsicht sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands einge treten, da eine massive Funktionsbeeinträchtigung der linken oberen Extremität bestehe. Im Oktober und November 2017 habe aufgrund des verschlechterten psychischen Gesundheitszustands ein zweimonatiger Aufenthalt in der psychia trischen Klinik A.___ stattgefunden. Deren Ärzte hätten im An schluss ein Arbeitspensum von 20 % für zumutbar gehalten. Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine vorüber geh ende Verschlechterung handle. Dass die behandelnden Ärzte ebenfalls eine Neu beurteilung der Situation durch die Beschwerdegegnerin befürworteten, spreche ebenfalls für eine anhaltende Verschlechterung. 3.
3.1
Referenzzeitpunkt zur Überprüfung ob eine wesentliche Änderung des Sachver halts glaubhaft gemacht wurde , bildet die rentenaufhebende Verfügung vom 3. Mai 2017 ( Urk. 9/128), da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prü fung des Rentenanspruchs erfolgte. Der gesundheitliche Sachverhalt ergibt sich dabei au s d em Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie , vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 9/113). 3.1.1
Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ keine. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine remittierte depressive Episode mit dokumentierter schwerer Episode 2010, akzentuierte Persönlichkeitszüge, eine Impulskontrollstörung und eine Tabakabhängigkeit ( Urk. 9/113/47).
Dr. B.___ hielt fest , eine Depressivität habe anlässlich seiner Untersuchung nicht objektiviert werden können ( Urk. 9/113/33). Der Beschwerdeführer habe Grübeln, Selbstmordgedanken und impulsive Handlungen mit Verletzungen am linken Unterarm als Beschwerden geschildert. Bis auf eine phasenweise dysphorische
Stimmung hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten objektiviert werden
können ( Urk. 9/113/40-41). Nach den Kriterien des ICD-10 Klassifikations manuals lasse sich beim Beschwerdeführer gegenwärtig die Diagnose einer depressiven Episode nicht stellen ( Urk. 9/113/44). Dr. B.___ schloss folglich auf eine Verbes serung des Gesundheitszustands in psychi atri scher Hinsicht ( Urk. 9/113/45). Aus psychiatrischer Sicht attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/113/48). 3.1.2
Auch in neurologischer Hinsicht nannte Dr. B.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine Parese und Fehlstellung des linken Arms, Kopfschmerz und eine Hypakusis ( Urk. 9/113/58-59).
Er hielt fest , d er Beschwerdeführer klage insbesondere über eine eingeschränkte Beweglichkeit im Schulter- als auch im Handgelenk linksseitig aufgrund der seit Geburt bestehenden Plexusluxation sowie über Schmerzen im Handgelenk bei Belastung und eine verminderte Kraftentwicklung beim Faustschluss . Die Greif beweglichkeit sei bei Dorsalflexion im Handgelenk eingeschränkt , der Faust schluss in Neutralstellung beidseits komplett. Die klinisch-neurologische Unter suchung habe bis auf eine diffuse Muskelatrophie im Bereich der linken oberen Extremität mit abgeschwächte n Muskeleigenreflexe n
sowie funktionelle n Ein schrän kungen keine Hinweise auf fokalneurologisc he Defizite ergeben. Es bestehe
eine Verminderung der allgemeinen Kraft im Schultergürtelbereich ( Urk. 9/ 113/ 52, 9/113/ 59-60).
Dem Beschwerdeführer seien aufgrund des somatischen Gesund heits zustands mittelschwere bis schwere Arbeiten sowie repetitive Tätigkeiten oder Zwangshaltungen mit Benutzung der linken Schulter und des linken Hand gelenks ebenso wie Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Heben des linken Armes nicht zumutbar . Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, Über kopf arbeiten und repetitive Tätigkeiten seien ihm jedoch ebenso vollumfänglich möglich wie die zuletzt ausgeübte Beschäftigung ( Urk. 9/113/61). 3.2
Im Zeitpunkt der Neuanmeldung präsentierte sich der Sachverhalt im Wesent lichen wie folgt: 3.2.1
I m Austrittsbericht der Klinik
A.___ vom 2 7. November 2017 ( Urk. 9/141 = Urk. 9/152 ) wurde über die Hospitalisati on des Beschwerdeführers vom 4. Okto ber bis 2 7. November 2017 berichtet. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivie rende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode. Insbesondere bestünden leicht e Konzentrationsstörungen, ein eingeengtes formales Denken und Gedankenkreisen. Der Beschwerdeführer sei deprimiert, affektarm, leicht hoff nungs los und seine emotionale Schwingungsfähigkeit sowie sein Antrieb seien reduziert. Es bestünden Suizidpläne , aber keine Suizidabsicht , sowie ein selbst ver letzendes Verhalten. Als aktuelle Belastungsfaktoren nenne der Beschwerde führer die Aberkennung seiner IV-Rente und damit zusammenhängende finan zielle Probleme bei gleichzeitiger Steigerung seines Arbeitspensums. Nach dem Klinikaufenthalt sei der Beschwerdeführer in deutlich gebessertem Zustand nach Hause und in die ambulante psychiatrische Weiterbetreuung entlassen worden.
Im Versicherungsbericht der Klinik
A.___ , ebenfalls datierend vom 27 . November 2017 ( Urk. 9/154 = Urk. 3/7 ) , wurde ebenso über eine rezidi vie rende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung berichtet. Die Ärzte führten aus, derzeit bestehe eine geringe Belastbarkeit bei finanziellen Ängsten, starken Minderwertigkeitsgefühlen, einer ausgeprägten Grübelneigung , fehlender Konfliktfähigkeit und Spannungsregulation durch selbstverletzendes Verhalten.
Im Verlauf der Hospitalisation sei es zu einer deutlichen Zustands verbesserung gekommen. Die Ärzte prognostizierten, bei Weiterführung der Psy chotherapie im ambulanten Setting und einer beruflichen Reintegration bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 20 % könne voraussichtlich eine psychische Stabilität erreicht werden. 3.2.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, diagnos tizierte in seinem Bericht vom 1 1. Januar 2018 (Urk. 9/134/2-4 = Urk. 9/153 = Urk. 3/4 ) eine zunehmende Überlastungsproblematik des linken Handgelenks in folge der geburtstraumatischen Läsion des Plexus brachialis , bei einem Status nach Sehnentransfer, Kapselkontrakturen des Glenohumeral
- und des Ellenbo gen gelenks, einer leichtgradigen Ulna -Plus-Varianz und beginnender Arthrose. Einen Faustschluss könne der Beschwerdeführer nu r in vermehrter Ulnarduktion des linken Handgelenks aus führen . Die Faustschlusskraft betr age rechts 56kp und links 14kp bei Ulnarduktion im Handgelenk resp. 18 kp bei passiver Stabilisatio n des Handgelenks (Urk. 9/134/3) . Er schloss, dass der Beschwerdeführer die linke Hand nur assistiv einsetzen könne (Urk. 9/134/4). 3.2.3
Am 1 5. Januar 2018 berichtete Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenein stellung 2017 sowohl psychisch als auch körperlich verschlechtert. Aufgrund des psychischen Zustandes habe eine Hospitalisation erfolgen müssen und die Unter suchung der linken oberen Extremität habe eine schwere Funktionsein schrän kung ergeben ( Urk. 9/133). 3.2.4
Im Bericht vom 1 9. März 2018 ( Urk. 9/144/2) über die neuropsychologische Unter suchung vom 1 2. März 2018 wurde notiert, es könne keine neuropsy chologisc he Diagnose gestellt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über ein insge samt voll durchschnittliches , allgemeines kognitives Leistungsniveau ( Urk. 9/144/5 ) und es bestehe keine Auswirkung auf die Arbeit s fähigkeit ( Urk. 9/144/6). 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob glaubhaft dargelegt ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 3. Mai 2017 eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat. Während die Beschwerdegegnerin keine Änderung als ausgewiesen sah, machte der Beschwerdeführer geltend, seine somatische Situation im Zusam menhang mit seinem linken Arm habe sich weiter verschlechtert und auch sein psychischer Zustand habe sich anhaltend verschlimmert. 4.2
Bei der revisionsweisen Rentenaufhebung im Mai 2017 wurde ein verbesserter psychischer Zustand des Beschwerdeführers festgestellt. Dr. B.___
hatte ausge führt , dass sich eine zuvor aktenkundige (teils schwergradige ) depressive Störung nicht mehr objektivieren lasse. Er berichtete daher von eine r Remission der depressiven Episode und stellte keine weiteren aktuellen psychiatrischen Diag no sen. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit bezifferte er vor d iesem Hintergrund mit 100 % (E. 3.1.1). Bei Beginn der stationären psychiatrischen Hospitalisation im Herbst 2017 erhoben die Ärzte der Klinik
A.___
(erneut) eine mittelgradige depressive Episode. Soweit sie über ein selbstverletzendes Verhalten und Suizid pläne berichten (vgl. E. 3.2.1), findet sich Entsprechendes bereits im Gutachten von Dr. B.___ (vgl. E. 3.1.1). Des Weiteren benannten sie
als aktuelle Belastungs faktoren die Aberkennung der Rente und d i e damit zusammenhängenden finan ziellen Problemen des Beschwerdeführers und damit einen – als nicht versichert auszuscheidenden – psychosozialen F aktor. Letztlich hielten sie eine im Verlauf der Hospitalisation eingetretene, deutliche Verbesserung der depressiven Episode fest (vgl. E. 3.2.1).
Dass damit ein längerdauernder psychiatrischer Gesundheits schaden, welcher geeignet wäre, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in versicherungsrechtlich relevanter Weise einzuschränken, glaubhaft gemacht ist, ist ohn e Weiteres zu verneinen . 4.3
In somatischer Hinsicht hatte Dr. B.___
bei seiner Beurteilung die Parese und Fehlstellung des linken Arms berücksichtigt . Er hielt fest, es bestehe eine Ver minderung der allgemeinen Kraft im Schultergürtelbereich und der Beschwerde führer beklage eine verminderte Faustschlusskraft sowie Schmerzen im Handge lenk bei Belastung. Aufgrund dieses somatischen Beschwerdebildes hielt er mittelschwere bis schwere Arbeiten sowie repetitive Tätigkeiten oder Zwangs haltungen mit Benutzung der linken Schulter und des linken Handgelenks ebenso wie Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Heben des linken Armes für den Be schwerdeführer für nicht (mehr) zumutbar ,
während angepasste Tätigkeiten voll um fänglich möglich seien (E. 3.1.2).
Soweit Dr. D.___ den Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr für arbeitsfähig erachtete, versäumte sie es, hierfür konkrete Befunde zu benennen oder Gründe anzuführen (vgl. E. 3.2.2 ). Sodann zeigte die im März 2018 durchgeführte neuropsychologische Testung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.2.4). Schliesslich hielten die Ärzte der Klinik
A.___ fest, es bestünden keine somatischen Beschwerden und verwiesen unter dem Titel neurologischer Status auf die bekannte Lähmung des linken Armes mit Schwäche seit Geburt ( Urk. 9/152/2). D ie von Dr. C.___ angeführte erschwerte Fähigkeit zum Faustschluss (nur in vermehrter Ulnarduktion ) und reduzierte Faustschlusskraft ( vgl. E. 3.2.2) stellen sodann gegenüber den Beobachtungen von Dr. B.___ keine neuen Erkenntnisse dar. Die Einschränkungen des linken Armes wurden von diesem in der Formulierung des Belastungsprofils bereits berück sichtigt. Jedenfalls vermögen die Feststellungen von Dr. C.___ keine relevante
Änderung der zumutbaren Arbeits fähigkeit glaubhaft zu machen . 4 . 4
Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Neuanmeldung nur wenige Monate nach der Rentenaufhebung erfolgte und da mit an die Glaubhaftmachung höhere Anforderung zu stellen sind (vgl. E. 1.2) ,
gel a ng es dem Beschwerdeführer nicht ,
eine anspruchserhebliche Änderung glaub haft zu machen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 6/1-13). Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts anwalt Thomas Laube zu gewähren. 5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi cherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt .
Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00. -- als angemessen. Aus gangsgemäss ist diese de m Beschwerde führer aufzuerlegen , zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
5.3
Da zudem die anwaltliche Vertretung geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Thomas Laube als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Mit Honorarnote vom
23. Januar 2019 ( Urk. 11) wurde ein Aufwand von Total Fr. 1‘583.10 ( Fr. 1‘430 .00 Arbeitsaufwand plus Fr. 42.90 Barauslagen zzgl. MwSt. ) geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe angemessen, weshalb Rechtsanwalt Thomas Laube mit Fr. 1‘583.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. 5.4
Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. November 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Thomas Laube als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube , Zürich, wird mit Fr.
1'583.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 0. Juli 2018 ( Urk. 9/155) Einwand erheben.
Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2018 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn und trat auf das Gesuch des Versicherten nicht ein ( Urk.
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. 2.
E. 1.3 Anlässlich des 2016 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Revisionsfrage bogen eingegangen am 3 1. Mai 2016, Urk. 9/101) veranlasste die IV-Stelle eine bidis ziplinäre (psychiatrisch und neurologisch) medizinische Untersuchung (Gut ach ten vom 2 1. Dezember 2016, Urk. 9/113). Gestützt darauf wurden die Renten leis tungen des Versicherten mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Mai 2017 in folge eines verbesserten Gesundheitszustands eingestellt (Urk. 9/128).
E. 1.4 Anfangs 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech terung des Gesundheitszustands ern eut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/138 und 9/133). Mit Vorbescheid vom 1 8. Juni 2018 teilte die IV -Stelle mit, dass sie beab sichtige , auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, da keine Änderung der beruf lichen oder medizinischen Situation glaubhaft gemacht werde ( Urk. 9/147). Hier gegen liess der Versicherte am 2 7. Juni 2018 ( Urk. 9/148) sowie ergänzend am
E. 2 Dagegen liess der Versicherte Beschwerd e ( Urk.
1) erheben und beantrag e n , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf seine Anmeldung sei einzutreten und es sei der genaue Grad der Arbeitsunfähigkeit festzustellen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Thomas Laube. Mit Be schwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk.
8) schloss die Beschwerdegeg ne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Dezem ber 2018 (Urk. 10) angezeigt wurde.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit ( Urk. 2) , dass den eingereichten Unterlagen keine dauer h af te Verschlechterung der gesundheit lichen Situation des Beschwerdeführers entnommen werden könne . Dem Bericht des Spitals Z.___ könne nicht entnommen werden, dass sich der Gesund heits zustand in somatischer Hinsicht verändert habe. Es sei daher nicht nachvoll ziehbar, weshalb die trotz körperlicher Einschränkung jahrelang ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte. Eine intellektuelle Minderbegabung sei nicht bestätigt worden und schränke die Arbeitsfähigkeit daher nicht ein. Nach dem stationären Aufenthalt im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer die psy chiatrische Klinik in deutlich gebessertem Allgemeinzustand verlassen können und ein Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit sei geplant worden. Es handle sich daher lediglich um eine vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und den eingereichten Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass die Verschlechterung weiterhin andauere.
E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor ( Urk. 1), in somatischer Hinsicht sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands einge treten, da eine massive Funktionsbeeinträchtigung der linken oberen Extremität bestehe. Im Oktober und November 2017 habe aufgrund des verschlechterten psychischen Gesundheitszustands ein zweimonatiger Aufenthalt in der psychia trischen Klinik A.___ stattgefunden. Deren Ärzte hätten im An schluss ein Arbeitspensum von 20 % für zumutbar gehalten. Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine vorüber geh ende Verschlechterung handle. Dass die behandelnden Ärzte ebenfalls eine Neu beurteilung der Situation durch die Beschwerdegegnerin befürworteten, spreche ebenfalls für eine anhaltende Verschlechterung.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Referenzzeitpunkt zur Überprüfung ob eine wesentliche Änderung des Sachver halts glaubhaft gemacht wurde , bildet die rentenaufhebende Verfügung vom 3. Mai 2017 ( Urk. 9/128), da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prü fung des Rentenanspruchs erfolgte. Der gesundheitliche Sachverhalt ergibt sich dabei au s d em Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie , vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 9/113).
E. 3.1.1 Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ keine. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine remittierte depressive Episode mit dokumentierter schwerer Episode 2010, akzentuierte Persönlichkeitszüge, eine Impulskontrollstörung und eine Tabakabhängigkeit ( Urk. 9/113/47).
Dr. B.___ hielt fest , eine Depressivität habe anlässlich seiner Untersuchung nicht objektiviert werden können ( Urk. 9/113/33). Der Beschwerdeführer habe Grübeln, Selbstmordgedanken und impulsive Handlungen mit Verletzungen am linken Unterarm als Beschwerden geschildert. Bis auf eine phasenweise dysphorische
Stimmung hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten objektiviert werden
können ( Urk. 9/113/40-41). Nach den Kriterien des ICD-10 Klassifikations manuals lasse sich beim Beschwerdeführer gegenwärtig die Diagnose einer depressiven Episode nicht stellen ( Urk. 9/113/44). Dr. B.___ schloss folglich auf eine Verbes serung des Gesundheitszustands in psychi atri scher Hinsicht ( Urk. 9/113/45). Aus psychiatrischer Sicht attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/113/48).
E. 3.1.2 Auch in neurologischer Hinsicht nannte Dr. B.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine Parese und Fehlstellung des linken Arms, Kopfschmerz und eine Hypakusis ( Urk. 9/113/58-59).
Er hielt fest , d er Beschwerdeführer klage insbesondere über eine eingeschränkte Beweglichkeit im Schulter- als auch im Handgelenk linksseitig aufgrund der seit Geburt bestehenden Plexusluxation sowie über Schmerzen im Handgelenk bei Belastung und eine verminderte Kraftentwicklung beim Faustschluss . Die Greif beweglichkeit sei bei Dorsalflexion im Handgelenk eingeschränkt , der Faust schluss in Neutralstellung beidseits komplett. Die klinisch-neurologische Unter suchung habe bis auf eine diffuse Muskelatrophie im Bereich der linken oberen Extremität mit abgeschwächte n Muskeleigenreflexe n
sowie funktionelle n Ein schrän kungen keine Hinweise auf fokalneurologisc he Defizite ergeben. Es bestehe
eine Verminderung der allgemeinen Kraft im Schultergürtelbereich ( Urk. 9/ 113/ 52, 9/113/ 59-60).
Dem Beschwerdeführer seien aufgrund des somatischen Gesund heits zustands mittelschwere bis schwere Arbeiten sowie repetitive Tätigkeiten oder Zwangshaltungen mit Benutzung der linken Schulter und des linken Hand gelenks ebenso wie Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Heben des linken Armes nicht zumutbar . Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, Über kopf arbeiten und repetitive Tätigkeiten seien ihm jedoch ebenso vollumfänglich möglich wie die zuletzt ausgeübte Beschäftigung ( Urk. 9/113/61).
E. 3.2 Im Zeitpunkt der Neuanmeldung präsentierte sich der Sachverhalt im Wesent lichen wie folgt:
E. 3.2.1 I m Austrittsbericht der Klinik
A.___ vom 2 7. November 2017 ( Urk. 9/141 = Urk. 9/152 ) wurde über die Hospitalisati on des Beschwerdeführers vom 4. Okto ber bis 2 7. November 2017 berichtet. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivie rende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode. Insbesondere bestünden leicht e Konzentrationsstörungen, ein eingeengtes formales Denken und Gedankenkreisen. Der Beschwerdeführer sei deprimiert, affektarm, leicht hoff nungs los und seine emotionale Schwingungsfähigkeit sowie sein Antrieb seien reduziert. Es bestünden Suizidpläne , aber keine Suizidabsicht , sowie ein selbst ver letzendes Verhalten. Als aktuelle Belastungsfaktoren nenne der Beschwerde führer die Aberkennung seiner IV-Rente und damit zusammenhängende finan zielle Probleme bei gleichzeitiger Steigerung seines Arbeitspensums. Nach dem Klinikaufenthalt sei der Beschwerdeführer in deutlich gebessertem Zustand nach Hause und in die ambulante psychiatrische Weiterbetreuung entlassen worden.
Im Versicherungsbericht der Klinik
A.___ , ebenfalls datierend vom 27 . November 2017 ( Urk. 9/154 = Urk. 3/7 ) , wurde ebenso über eine rezidi vie rende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung berichtet. Die Ärzte führten aus, derzeit bestehe eine geringe Belastbarkeit bei finanziellen Ängsten, starken Minderwertigkeitsgefühlen, einer ausgeprägten Grübelneigung , fehlender Konfliktfähigkeit und Spannungsregulation durch selbstverletzendes Verhalten.
Im Verlauf der Hospitalisation sei es zu einer deutlichen Zustands verbesserung gekommen. Die Ärzte prognostizierten, bei Weiterführung der Psy chotherapie im ambulanten Setting und einer beruflichen Reintegration bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 20 % könne voraussichtlich eine psychische Stabilität erreicht werden.
E. 3.2.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, diagnos tizierte in seinem Bericht vom 1 1. Januar 2018 (Urk. 9/134/2-4 = Urk. 9/153 = Urk. 3/4 ) eine zunehmende Überlastungsproblematik des linken Handgelenks in folge der geburtstraumatischen Läsion des Plexus brachialis , bei einem Status nach Sehnentransfer, Kapselkontrakturen des Glenohumeral
- und des Ellenbo gen gelenks, einer leichtgradigen Ulna -Plus-Varianz und beginnender Arthrose. Einen Faustschluss könne der Beschwerdeführer nu r in vermehrter Ulnarduktion des linken Handgelenks aus führen . Die Faustschlusskraft betr age rechts 56kp und links 14kp bei Ulnarduktion im Handgelenk resp. 18 kp bei passiver Stabilisatio n des Handgelenks (Urk. 9/134/3) . Er schloss, dass der Beschwerdeführer die linke Hand nur assistiv einsetzen könne (Urk. 9/134/4).
E. 3.2.3 Am 1 5. Januar 2018 berichtete Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenein stellung 2017 sowohl psychisch als auch körperlich verschlechtert. Aufgrund des psychischen Zustandes habe eine Hospitalisation erfolgen müssen und die Unter suchung der linken oberen Extremität habe eine schwere Funktionsein schrän kung ergeben ( Urk. 9/133).
E. 3.2.4 Im Bericht vom 1 9. März 2018 ( Urk. 9/144/2) über die neuropsychologische Unter suchung vom 1 2. März 2018 wurde notiert, es könne keine neuropsy chologisc he Diagnose gestellt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über ein insge samt voll durchschnittliches , allgemeines kognitives Leistungsniveau ( Urk. 9/144/5 ) und es bestehe keine Auswirkung auf die Arbeit s fähigkeit ( Urk. 9/144/6).
E. 4 Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Neuanmeldung nur wenige Monate nach der Rentenaufhebung erfolgte und da mit an die Glaubhaftmachung höhere Anforderung zu stellen sind (vgl. E. 1.2) ,
gel a ng es dem Beschwerdeführer nicht ,
eine anspruchserhebliche Änderung glaub haft zu machen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob glaubhaft dargelegt ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 3. Mai 2017 eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat. Während die Beschwerdegegnerin keine Änderung als ausgewiesen sah, machte der Beschwerdeführer geltend, seine somatische Situation im Zusam menhang mit seinem linken Arm habe sich weiter verschlechtert und auch sein psychischer Zustand habe sich anhaltend verschlimmert.
E. 4.2 Bei der revisionsweisen Rentenaufhebung im Mai 2017 wurde ein verbesserter psychischer Zustand des Beschwerdeführers festgestellt. Dr. B.___
hatte ausge führt , dass sich eine zuvor aktenkundige (teils schwergradige ) depressive Störung nicht mehr objektivieren lasse. Er berichtete daher von eine r Remission der depressiven Episode und stellte keine weiteren aktuellen psychiatrischen Diag no sen. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit bezifferte er vor d iesem Hintergrund mit 100 % (E. 3.1.1). Bei Beginn der stationären psychiatrischen Hospitalisation im Herbst 2017 erhoben die Ärzte der Klinik
A.___
(erneut) eine mittelgradige depressive Episode. Soweit sie über ein selbstverletzendes Verhalten und Suizid pläne berichten (vgl. E. 3.2.1), findet sich Entsprechendes bereits im Gutachten von Dr. B.___ (vgl. E. 3.1.1). Des Weiteren benannten sie
als aktuelle Belastungs faktoren die Aberkennung der Rente und d i e damit zusammenhängenden finan ziellen Problemen des Beschwerdeführers und damit einen – als nicht versichert auszuscheidenden – psychosozialen F aktor. Letztlich hielten sie eine im Verlauf der Hospitalisation eingetretene, deutliche Verbesserung der depressiven Episode fest (vgl. E. 3.2.1).
Dass damit ein längerdauernder psychiatrischer Gesundheits schaden, welcher geeignet wäre, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in versicherungsrechtlich relevanter Weise einzuschränken, glaubhaft gemacht ist, ist ohn e Weiteres zu verneinen .
E. 4.3 In somatischer Hinsicht hatte Dr. B.___
bei seiner Beurteilung die Parese und Fehlstellung des linken Arms berücksichtigt . Er hielt fest, es bestehe eine Ver minderung der allgemeinen Kraft im Schultergürtelbereich und der Beschwerde führer beklage eine verminderte Faustschlusskraft sowie Schmerzen im Handge lenk bei Belastung. Aufgrund dieses somatischen Beschwerdebildes hielt er mittelschwere bis schwere Arbeiten sowie repetitive Tätigkeiten oder Zwangs haltungen mit Benutzung der linken Schulter und des linken Handgelenks ebenso wie Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Heben des linken Armes für den Be schwerdeführer für nicht (mehr) zumutbar ,
während angepasste Tätigkeiten voll um fänglich möglich seien (E. 3.1.2).
Soweit Dr. D.___ den Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr für arbeitsfähig erachtete, versäumte sie es, hierfür konkrete Befunde zu benennen oder Gründe anzuführen (vgl. E. 3.2.2 ). Sodann zeigte die im März 2018 durchgeführte neuropsychologische Testung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.2.4). Schliesslich hielten die Ärzte der Klinik
A.___ fest, es bestünden keine somatischen Beschwerden und verwiesen unter dem Titel neurologischer Status auf die bekannte Lähmung des linken Armes mit Schwäche seit Geburt ( Urk. 9/152/2). D ie von Dr. C.___ angeführte erschwerte Fähigkeit zum Faustschluss (nur in vermehrter Ulnarduktion ) und reduzierte Faustschlusskraft ( vgl. E. 3.2.2) stellen sodann gegenüber den Beobachtungen von Dr. B.___ keine neuen Erkenntnisse dar. Die Einschränkungen des linken Armes wurden von diesem in der Formulierung des Belastungsprofils bereits berück sichtigt. Jedenfalls vermögen die Feststellungen von Dr. C.___ keine relevante
Änderung der zumutbaren Arbeits fähigkeit glaubhaft zu machen .
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
E. 5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 6/1-13). Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts anwalt Thomas Laube zu gewähren.
E. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi cherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt .
Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00. -- als angemessen. Aus gangsgemäss ist diese de m Beschwerde führer aufzuerlegen , zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
E. 5.3 Da zudem die anwaltliche Vertretung geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Thomas Laube als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Mit Honorarnote vom
23. Januar 2019 ( Urk. 11) wurde ein Aufwand von Total Fr. 1‘583.10 ( Fr. 1‘430 .00 Arbeitsaufwand plus Fr. 42.90 Barauslagen zzgl. MwSt. ) geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe angemessen, weshalb Rechtsanwalt Thomas Laube mit Fr. 1‘583.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. November 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Thomas Laube als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube , Zürich, wird mit Fr.
1'583.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00972
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
7. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1960 geborene X.___
verfügt über eine Anlehre als Schloss- und Schlüssel fachmann (Urk. 9/37/3)
und war zuletzt bis 3 1. Dezember 2018 bei der Y.___ AG tätig (Urk. 3/6) . Am 3. November 2004 meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungs bezug an (Urk. 9/2) , woraufhin ihm mit Verfügung vom 1 8. August 2005 Kos tengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt wurde (Urk. 9/9). Am 1 8. Februar 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Massnahmen zur beruflichen Ein gliederung und Rentenleistungen an (Urk. 9/10). Sein Gesuch wurde mit Verfü gung vom 7. September 2009 mit Hinweis auf die bereits erfolgreich erfolgte berufliche Wiedereingliederung abgewiesen
(Urk. 9/22). 1.2
Am 2 0. September 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein de pressives Krankheitsgeschehen sowie ein Geburtsgebrechen am linken Arm erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/25). Dieses Gesuch wurde von der IV-Stelle gutgeheissen und dem Versicherten wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 und Wirkung ab dem 1. Mai 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 9/69). 1.3
Anlässlich des 2016 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Revisionsfrage bogen eingegangen am 3 1. Mai 2016, Urk. 9/101) veranlasste die IV-Stelle eine bidis ziplinäre (psychiatrisch und neurologisch) medizinische Untersuchung (Gut ach ten vom 2 1. Dezember 2016, Urk. 9/113). Gestützt darauf wurden die Renten leis tungen des Versicherten mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Mai 2017 in folge eines verbesserten Gesundheitszustands eingestellt (Urk. 9/128). 1.4
Anfangs 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech terung des Gesundheitszustands ern eut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/138 und 9/133). Mit Vorbescheid vom 1 8. Juni 2018 teilte die IV -Stelle mit, dass sie beab sichtige , auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, da keine Änderung der beruf lichen oder medizinischen Situation glaubhaft gemacht werde ( Urk. 9/147). Hier gegen liess der Versicherte am 2 7. Juni 2018 ( Urk. 9/148) sowie ergänzend am 1 0. Juli 2018 ( Urk. 9/155) Einwand erheben.
Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2018 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn und trat auf das Gesuch des Versicherten nicht ein ( Urk. 2 [= Urk. 9/158 ] ). 2.
Dagegen liess der Versicherte Beschwerd e ( Urk.
1) erheben und beantrag e n , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf seine Anmeldung sei einzutreten und es sei der genaue Grad der Arbeitsunfähigkeit festzustellen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Thomas Laube. Mit Be schwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk.
8) schloss die Beschwerdegeg ne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Dezem ber 2018 (Urk. 10) angezeigt wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer de fall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten damit ( Urk. 2) , dass den eingereichten Unterlagen keine dauer h af te Verschlechterung der gesundheit lichen Situation des Beschwerdeführers entnommen werden könne . Dem Bericht des Spitals Z.___ könne nicht entnommen werden, dass sich der Gesund heits zustand in somatischer Hinsicht verändert habe. Es sei daher nicht nachvoll ziehbar, weshalb die trotz körperlicher Einschränkung jahrelang ausgeübte Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte. Eine intellektuelle Minderbegabung sei nicht bestätigt worden und schränke die Arbeitsfähigkeit daher nicht ein. Nach dem stationären Aufenthalt im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer die psy chiatrische Klinik in deutlich gebessertem Allgemeinzustand verlassen können und ein Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit sei geplant worden. Es handle sich daher lediglich um eine vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und den eingereichten Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass die Verschlechterung weiterhin andauere. 2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor ( Urk. 1), in somatischer Hinsicht sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands einge treten, da eine massive Funktionsbeeinträchtigung der linken oberen Extremität bestehe. Im Oktober und November 2017 habe aufgrund des verschlechterten psychischen Gesundheitszustands ein zweimonatiger Aufenthalt in der psychia trischen Klinik A.___ stattgefunden. Deren Ärzte hätten im An schluss ein Arbeitspensum von 20 % für zumutbar gehalten. Angesichts dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um eine vorüber geh ende Verschlechterung handle. Dass die behandelnden Ärzte ebenfalls eine Neu beurteilung der Situation durch die Beschwerdegegnerin befürworteten, spreche ebenfalls für eine anhaltende Verschlechterung. 3.
3.1
Referenzzeitpunkt zur Überprüfung ob eine wesentliche Änderung des Sachver halts glaubhaft gemacht wurde , bildet die rentenaufhebende Verfügung vom 3. Mai 2017 ( Urk. 9/128), da zu diesem Zeitpunkt letztmals eine materielle Prü fung des Rentenanspruchs erfolgte. Der gesundheitliche Sachverhalt ergibt sich dabei au s d em Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie , vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 9/113). 3.1.1
Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ keine. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine remittierte depressive Episode mit dokumentierter schwerer Episode 2010, akzentuierte Persönlichkeitszüge, eine Impulskontrollstörung und eine Tabakabhängigkeit ( Urk. 9/113/47).
Dr. B.___ hielt fest , eine Depressivität habe anlässlich seiner Untersuchung nicht objektiviert werden können ( Urk. 9/113/33). Der Beschwerdeführer habe Grübeln, Selbstmordgedanken und impulsive Handlungen mit Verletzungen am linken Unterarm als Beschwerden geschildert. Bis auf eine phasenweise dysphorische
Stimmung hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten objektiviert werden
können ( Urk. 9/113/40-41). Nach den Kriterien des ICD-10 Klassifikations manuals lasse sich beim Beschwerdeführer gegenwärtig die Diagnose einer depressiven Episode nicht stellen ( Urk. 9/113/44). Dr. B.___ schloss folglich auf eine Verbes serung des Gesundheitszustands in psychi atri scher Hinsicht ( Urk. 9/113/45). Aus psychiatrischer Sicht attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/113/48). 3.1.2
Auch in neurologischer Hinsicht nannte Dr. B.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine Parese und Fehlstellung des linken Arms, Kopfschmerz und eine Hypakusis ( Urk. 9/113/58-59).
Er hielt fest , d er Beschwerdeführer klage insbesondere über eine eingeschränkte Beweglichkeit im Schulter- als auch im Handgelenk linksseitig aufgrund der seit Geburt bestehenden Plexusluxation sowie über Schmerzen im Handgelenk bei Belastung und eine verminderte Kraftentwicklung beim Faustschluss . Die Greif beweglichkeit sei bei Dorsalflexion im Handgelenk eingeschränkt , der Faust schluss in Neutralstellung beidseits komplett. Die klinisch-neurologische Unter suchung habe bis auf eine diffuse Muskelatrophie im Bereich der linken oberen Extremität mit abgeschwächte n Muskeleigenreflexe n
sowie funktionelle n Ein schrän kungen keine Hinweise auf fokalneurologisc he Defizite ergeben. Es bestehe
eine Verminderung der allgemeinen Kraft im Schultergürtelbereich ( Urk. 9/ 113/ 52, 9/113/ 59-60).
Dem Beschwerdeführer seien aufgrund des somatischen Gesund heits zustands mittelschwere bis schwere Arbeiten sowie repetitive Tätigkeiten oder Zwangshaltungen mit Benutzung der linken Schulter und des linken Hand gelenks ebenso wie Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Heben des linken Armes nicht zumutbar . Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, Über kopf arbeiten und repetitive Tätigkeiten seien ihm jedoch ebenso vollumfänglich möglich wie die zuletzt ausgeübte Beschäftigung ( Urk. 9/113/61). 3.2
Im Zeitpunkt der Neuanmeldung präsentierte sich der Sachverhalt im Wesent lichen wie folgt: 3.2.1
I m Austrittsbericht der Klinik
A.___ vom 2 7. November 2017 ( Urk. 9/141 = Urk. 9/152 ) wurde über die Hospitalisati on des Beschwerdeführers vom 4. Okto ber bis 2 7. November 2017 berichtet. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivie rende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode. Insbesondere bestünden leicht e Konzentrationsstörungen, ein eingeengtes formales Denken und Gedankenkreisen. Der Beschwerdeführer sei deprimiert, affektarm, leicht hoff nungs los und seine emotionale Schwingungsfähigkeit sowie sein Antrieb seien reduziert. Es bestünden Suizidpläne , aber keine Suizidabsicht , sowie ein selbst ver letzendes Verhalten. Als aktuelle Belastungsfaktoren nenne der Beschwerde führer die Aberkennung seiner IV-Rente und damit zusammenhängende finan zielle Probleme bei gleichzeitiger Steigerung seines Arbeitspensums. Nach dem Klinikaufenthalt sei der Beschwerdeführer in deutlich gebessertem Zustand nach Hause und in die ambulante psychiatrische Weiterbetreuung entlassen worden.
Im Versicherungsbericht der Klinik
A.___ , ebenfalls datierend vom 27 . November 2017 ( Urk. 9/154 = Urk. 3/7 ) , wurde ebenso über eine rezidi vie rende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung berichtet. Die Ärzte führten aus, derzeit bestehe eine geringe Belastbarkeit bei finanziellen Ängsten, starken Minderwertigkeitsgefühlen, einer ausgeprägten Grübelneigung , fehlender Konfliktfähigkeit und Spannungsregulation durch selbstverletzendes Verhalten.
Im Verlauf der Hospitalisation sei es zu einer deutlichen Zustands verbesserung gekommen. Die Ärzte prognostizierten, bei Weiterführung der Psy chotherapie im ambulanten Setting und einer beruflichen Reintegration bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 20 % könne voraussichtlich eine psychische Stabilität erreicht werden. 3.2.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, diagnos tizierte in seinem Bericht vom 1 1. Januar 2018 (Urk. 9/134/2-4 = Urk. 9/153 = Urk. 3/4 ) eine zunehmende Überlastungsproblematik des linken Handgelenks in folge der geburtstraumatischen Läsion des Plexus brachialis , bei einem Status nach Sehnentransfer, Kapselkontrakturen des Glenohumeral
- und des Ellenbo gen gelenks, einer leichtgradigen Ulna -Plus-Varianz und beginnender Arthrose. Einen Faustschluss könne der Beschwerdeführer nu r in vermehrter Ulnarduktion des linken Handgelenks aus führen . Die Faustschlusskraft betr age rechts 56kp und links 14kp bei Ulnarduktion im Handgelenk resp. 18 kp bei passiver Stabilisatio n des Handgelenks (Urk. 9/134/3) . Er schloss, dass der Beschwerdeführer die linke Hand nur assistiv einsetzen könne (Urk. 9/134/4). 3.2.3
Am 1 5. Januar 2018 berichtete Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenein stellung 2017 sowohl psychisch als auch körperlich verschlechtert. Aufgrund des psychischen Zustandes habe eine Hospitalisation erfolgen müssen und die Unter suchung der linken oberen Extremität habe eine schwere Funktionsein schrän kung ergeben ( Urk. 9/133). 3.2.4
Im Bericht vom 1 9. März 2018 ( Urk. 9/144/2) über die neuropsychologische Unter suchung vom 1 2. März 2018 wurde notiert, es könne keine neuropsy chologisc he Diagnose gestellt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über ein insge samt voll durchschnittliches , allgemeines kognitives Leistungsniveau ( Urk. 9/144/5 ) und es bestehe keine Auswirkung auf die Arbeit s fähigkeit ( Urk. 9/144/6). 4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob glaubhaft dargelegt ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 3. Mai 2017 eine anspruchsrelevante Änderung erfahren hat. Während die Beschwerdegegnerin keine Änderung als ausgewiesen sah, machte der Beschwerdeführer geltend, seine somatische Situation im Zusam menhang mit seinem linken Arm habe sich weiter verschlechtert und auch sein psychischer Zustand habe sich anhaltend verschlimmert. 4.2
Bei der revisionsweisen Rentenaufhebung im Mai 2017 wurde ein verbesserter psychischer Zustand des Beschwerdeführers festgestellt. Dr. B.___
hatte ausge führt , dass sich eine zuvor aktenkundige (teils schwergradige ) depressive Störung nicht mehr objektivieren lasse. Er berichtete daher von eine r Remission der depressiven Episode und stellte keine weiteren aktuellen psychiatrischen Diag no sen. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit bezifferte er vor d iesem Hintergrund mit 100 % (E. 3.1.1). Bei Beginn der stationären psychiatrischen Hospitalisation im Herbst 2017 erhoben die Ärzte der Klinik
A.___
(erneut) eine mittelgradige depressive Episode. Soweit sie über ein selbstverletzendes Verhalten und Suizid pläne berichten (vgl. E. 3.2.1), findet sich Entsprechendes bereits im Gutachten von Dr. B.___ (vgl. E. 3.1.1). Des Weiteren benannten sie
als aktuelle Belastungs faktoren die Aberkennung der Rente und d i e damit zusammenhängenden finan ziellen Problemen des Beschwerdeführers und damit einen – als nicht versichert auszuscheidenden – psychosozialen F aktor. Letztlich hielten sie eine im Verlauf der Hospitalisation eingetretene, deutliche Verbesserung der depressiven Episode fest (vgl. E. 3.2.1).
Dass damit ein längerdauernder psychiatrischer Gesundheits schaden, welcher geeignet wäre, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in versicherungsrechtlich relevanter Weise einzuschränken, glaubhaft gemacht ist, ist ohn e Weiteres zu verneinen . 4.3
In somatischer Hinsicht hatte Dr. B.___
bei seiner Beurteilung die Parese und Fehlstellung des linken Arms berücksichtigt . Er hielt fest, es bestehe eine Ver minderung der allgemeinen Kraft im Schultergürtelbereich und der Beschwerde führer beklage eine verminderte Faustschlusskraft sowie Schmerzen im Handge lenk bei Belastung. Aufgrund dieses somatischen Beschwerdebildes hielt er mittelschwere bis schwere Arbeiten sowie repetitive Tätigkeiten oder Zwangs haltungen mit Benutzung der linken Schulter und des linken Handgelenks ebenso wie Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Heben des linken Armes für den Be schwerdeführer für nicht (mehr) zumutbar ,
während angepasste Tätigkeiten voll um fänglich möglich seien (E. 3.1.2).
Soweit Dr. D.___ den Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr für arbeitsfähig erachtete, versäumte sie es, hierfür konkrete Befunde zu benennen oder Gründe anzuführen (vgl. E. 3.2.2 ). Sodann zeigte die im März 2018 durchgeführte neuropsychologische Testung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.2.4). Schliesslich hielten die Ärzte der Klinik
A.___ fest, es bestünden keine somatischen Beschwerden und verwiesen unter dem Titel neurologischer Status auf die bekannte Lähmung des linken Armes mit Schwäche seit Geburt ( Urk. 9/152/2). D ie von Dr. C.___ angeführte erschwerte Fähigkeit zum Faustschluss (nur in vermehrter Ulnarduktion ) und reduzierte Faustschlusskraft ( vgl. E. 3.2.2) stellen sodann gegenüber den Beobachtungen von Dr. B.___ keine neuen Erkenntnisse dar. Die Einschränkungen des linken Armes wurden von diesem in der Formulierung des Belastungsprofils bereits berück sichtigt. Jedenfalls vermögen die Feststellungen von Dr. C.___ keine relevante
Änderung der zumutbaren Arbeits fähigkeit glaubhaft zu machen . 4 . 4
Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Neuanmeldung nur wenige Monate nach der Rentenaufhebung erfolgte und da mit an die Glaubhaftmachung höhere Anforderung zu stellen sind (vgl. E. 1.2) ,
gel a ng es dem Beschwerdeführer nicht ,
eine anspruchserhebliche Änderung glaub haft zu machen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 6/1-13). Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts anwalt Thomas Laube zu gewähren. 5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi cherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt .
Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00. -- als angemessen. Aus gangsgemäss ist diese de m Beschwerde führer aufzuerlegen , zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
5.3
Da zudem die anwaltliche Vertretung geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Thomas Laube als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Mit Honorarnote vom
23. Januar 2019 ( Urk. 11) wurde ein Aufwand von Total Fr. 1‘583.10 ( Fr. 1‘430 .00 Arbeitsaufwand plus Fr. 42.90 Barauslagen zzgl. MwSt. ) geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe angemessen, weshalb Rechtsanwalt Thomas Laube mit Fr. 1‘583.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. 5.4
Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. November 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Thomas Laube als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube , Zürich, wird mit Fr.
1'583.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier