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IV.2018.00944

Revisionsgrund bei im Wesentlichen unveränderter (somatischer) Hauptdiagnose, aber veränderten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bejaht; trotz über 15-jährigem Rentenbezug besteht mangels Eingliederungswillen kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen; ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor.

Zürich SozVersG · 2020-06-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1977 und Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 2000, 2006 und 2013), hat eine Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin (MPA) absolviert und war in dieser Funktion von 1997 bis 2000 bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt. Danach war sie von Novem ber 1999 bis März 2000 als Callc ente r- Agentin tätig (Urk. 6/12 f., 6/161). Am 3. Juli 2000 stürzte die Versicherte auf das Gesäss, wodurch sich ihre lumbosakralen Beschwerden bei vorbestehender Spondylolisthesis intensivierten (Urk. 6/10/2, 6/10/9). Seitens des zuständigen Unfallversicherers, der Suva, wurde ihr eine Invalidenrente von 50 % zuge sprochen (vgl. Urk. 6/20/2 f.). Nachdem sich die Versicherte am 5. September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Urk. 6/2/1), holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 6/3, 6/23/5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/12) sowie die Akten der Suva ein (Urk. 6/10, 6/20). Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2003 sprach sie der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab dem

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1977 und Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 2000, 2006 und 2013), hat eine Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin (MPA) absolviert und war in dieser Funktion von 1997 bis 2000 bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt. Danach war sie von Novem ber 1999 bis März 2000 als Callc ente r- Agentin tätig (Urk. 6/12 f., 6/161). Am 3. Juli 2000 stürzte die Versicherte auf das Gesäss, wodurch sich ihre lumbosakralen Beschwerden bei vorbestehender Spondylolisthesis intensivierten (Urk. 6/10/2, 6/10/9). Seitens des zuständigen Unfallversicherers, der Suva, wurde ihr eine Invalidenrente von 50 % zuge sprochen (vgl. Urk. 6/20/2 f.). Nachdem sich die Versicherte am 5. September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Urk. 6/2/1), holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 6/3, 6/23/5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/12) sowie die Akten der Suva ein (Urk. 6/10, 6/20). Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2003 sprach sie der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab dem

Dispositiv
  1. Juli 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk.  6/35). 1.2      Nachdem die Versicherte am 2
  2. Oktober 2003 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte ( Urk.  6/37/1), veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung bei Dr.  med. Y.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (Gutachten vom 2
  3. April 2004, Urk.  6/42). Mit Verfügung vom 1
  4. September 2004 sprach sie der Versicherten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 75  % rückwirkend ab dem
  5. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk.  6/53) , was sie sodann in einem ersten Revisions verfahren mit Mitteilung vom
  6. März 2006 bestätigte (Urk. 6/65). 1.3      Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens die Versicherte hatte zwischenzeitlich ihr zweites Kind zur Welt gebracht holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk.  6/70, 6/71/3 f.) und veranlasste eine Haushalts abklärung ( Urk.  6/76). Des Weiteren gab sie bei Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, ein Gutach ten in Auftrag, welches am 1
  7. Februar 2008 erstattet wurde ( Urk.  6/80). Unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer physiotherapeu tischen Behandlung ( Urk.  7/83) und ausgehend von der Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 60  % im Erwerbs- und zu 40  % im Aufgaben bereich tätig wäre, teilte ihr die IV- Stelle mit Schreiben vom
  8. September 2008 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 71  % unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe ( Urk.  6/84). 1.4      In zwei weiteren Revisionsverfahren gelangte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 2
  9. Februar 2010 ( Urk.  6/98) und
  10. März 2012 ( Urk.  6/112) ebenfalls zum Schluss, dass unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. 1.5      Nachdem sie im April 2013 einen Revisionsfragebogen sowie Berichte der behan delnden Ärzte eingeholt hatte ( Urk.  6/114, 6/118/5 f.), veranlasste die IV-Stelle bei der A.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Bericht vom
  11. Juni 2014, Urk.  6/132). Ferner gab sie bei Dr.  med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 1
  12. Juli 2015 vorgelegt wurde ( Urk.  6/142 ). Mit Vorbescheid vom 2
  13. Juli 2015 stellte sie der Versicherten sodann die Auf hebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk.  6/146), wogegen diese Einwand erhob ( Urk.  6/151, 6/156). Unter Beilage eines Berichtes der C.___ ( Urk.  6/172) nahm die Versicherte am 1
  14. März 2016 zu ergänzenden Ausführungen von Dr.  B.___ ( Urk.  6/167) Stellung ( Urk.  6/173). Nach Rückfragen an die behandelnden Ärzte (vgl. Urk.  6/175 f.) beauftragte die IV-Stelle die D.___ der Erstellung eines rheumatologischen Gutach tens samt EFL ( D.___ -Gutachten vom 2
  15. Mai 2018, Urk.  6/189). Dazu nahm die Versicherte am 2
  16. August 2018 Stellung ( Urk.  6/195), worauf die IV-Stelle am 2
  17. September 2018 im Sinne des Vorbescheids verfügte ( Urk.  6/199 = Urk.  2).
  18. Dagegen erhob X.___ am 2
  19. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
  20. Dezember 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
  21. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
  23. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom
  24. Septem ber 2018 zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor zu 60  % im Erwerbs- und zu 40  % im Haushaltsbereich tätig wäre. Gestützt auf die Gutachten von Dr.  B.___ sowie der D.___ sei ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Revision funktionell verbessert habe, weshalb ein Revisionsgrund vorliege. Der Beschwerdeführerin sei die ange stammte Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar. Sowohl für den Erwerbs- als auch für den Haushaltsbereich resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 0  % , weshalb insgesamt kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk.  2 S. 2 ff.). 2.2      Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin i n ihrer Beschwerdeschrift vom 2
  25. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend, Dr.  B.___ habe lediglich eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts vorgenommen. Deren Gutachten vermöge nicht zu überzeugen, da es insbesondere sämtlichen Vorgutachten widerspreche und aktuellste Röntgenbefunde nicht beachte ( Urk.  1 S. 5). Auch das D.___ -Gutachten erweise sich als mangelhaft, da es sich unter anderem nicht dazu äussere, ob die angestammte Tätigkeit als MPA noch zumutbar sei, was bestritten werde. Ferner weiche auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die D.___ -Sachverständigen erheblich von vorangegangenen ärztlichen Unter suchungen ab ( Urk.  1 S. 6 f.). Im Ergebnis komme auch diesem Gutachten kein Beweiswert zu. Es handle sich insgesamt um verschiedene Beurteilungen eines gleich gebliebenen beziehungsweise sich verschlechternden organischen Gesund heitszustandes. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien daher nicht erfüllt ( Urk.  1 S. 9 f.).
  26. 3.1      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).      Im Zuge des im Jahr 2006 anhand genommenen Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin sowohl einen Haushaltsabklärungsbericht ( Urk.  6/76) als auch ein rheumatologisches Gutachten bei Dr.  Z.___ ein ( Urk.  6/80) und nahm wiederholt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 6/82/2 ff.). Die rentenbestätigende Mitteilung vom
  27. September 2008 (Urk. 6/84) basiert damit auf einer materiellen Beurteilung des Leistungsan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, weshalb sie als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheb lichen Änderung heranzuziehen ist. Die entsprechenden Mitteilungen vom 2
  28. Februar 2010 ( Urk.  6/98) und
  29. März 2012 ( Urk.  6/112) erfüllen diese Voraussetzungen demgegenüber nicht . Z um einen nahmen die behandelnden Ärzte wenn überhaupt nur oberflächlich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin Stellung (vgl. Urk.  6/91/3 ff., 6/92/9 ff., 6/95 und 6/103). Zum anderen wäre damals insbesondere auch seitens des RAD eine vertiefte Auseinander setzung mit der Thematik der Schadenminderungspflicht zu erwarten gewesen, welche der Beschwerdeführerin wiederholt auferlegt worden war (vgl. Urk.  6/84, 6/97 und 6/111). 3.2      Der Mitteilung vom
  30. September 2008 lag in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen das rheumatologische Gutachten von Dr.  med. Z.___ vom 12. Februar 2008 zu Grunde, welcher folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit stellte (Urk. 6/80/6): - lumboradikuläres sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom L5 und S1 rechts sowie weniger auch links - Spondylolyse L5 und Spondylolisthesis von LWK5 über S1 Grad IV nach Meyerding - ausgesprochene muskuläre Dysbalance und Fehlstatik am lumbosakra len Übergang und Becken - chronische Spannungskopfschmerzen - myofasziales Syndrom des Schultergürtels - ausgeprägte HWS-Streckhaltung und anlagebedingt enger zervikaler Spinalkanal.      Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde demgegenüber folgenden Diagnosen abgesprochen: - Tendenz zur Hypermobilität - Nikotinabusus - Allergien auf diverse Kosmetika und Hausstaubmilben.      Im Rahmen der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin die klassische Symp tomatik einer Instabilität mit messerstichartig einschiessenden Schmerzen und Blockierungen geschildert. Die morgendlichen mehrstündigen Anlaufschwierig keiten, die nächtlichen Proble me im Liegen sowie die Einschränkungen beim Laufen und Bücken seien alle nachvollziehbar und durch die im Vergleich zur Beschreibung von 2001 stark progrediente Spondylolisthesis L5/S1 erklärbar. Es fänden sich zwar radikuläre Zeichen wie ein rechtsbetonter Lasègue sowie rechts betont abgeschwächte Achillessehnenreflexe und beidseits fehlende Tibialis posterior Reflexe; ein ausgeprägter Sensibilitätsverlust oder eine höhergradige Parese lägen jedoch nicht vor. Die von ihr berichteten , zum Teil heftigsten Kopf schmerzen habe die Beschwerdeführerin mit der gesamten Rückenproblematik und den Schultergürtelverspannungen in Verbindung gebracht. In der klinischen Untersuchung habe lediglich an der distalen Halswirbelsäule bei Rotation nach rechts eine diskrete Funktionsstörung festgestellt werden können. Im Bereich der mittleren Halswirbelsäule habe sich aber eine auffällige Druckdolenz mit Auslö sung von über den ganzen Rücken ausstrahlenden Schmerzen eruieren lassen. Zusammen mit der muskulären Tonuserhöhung sowie der radiologisch festge stellten Streckhaltung der Halswirbelsäule und dem anlagebedingt engen Spinal kanal sei eine zervikogene Komponente denkbar, würde allerdings eher bei Funktionsstörungen der Kopfgelenke und oberen Halswirbelsäule sowie der Subokzipitalmuskulatur erwartet werden. In Anbetracht der gesamthaft stark gestörten Statik und muskulären Dysbalance seien andere Mechanismen aller dings ebenfalls denkbar. Ansonsten wären die Kopfschmerzen der Beschreibung nach Spannungskopfschmerzen zuzuordnen. Aufgrund der Heftigkeit und des plötzlichen Auftretens vor gut einem Jahr sei eine genauere Abklärung mittels Bildgebung sicherlich indiziert ( Urk.  6/80/6 f.).      Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und an sich optimalen Tätigkeit als MPA aktuell n icht arbeitsfähig, was auch für die Tätigkeit im Call-Center und jegliche sonstigen Tätigkeiten gelte, die auch nur kurze Gehstrecken oder länger als 30minütiges bis einstündiges Stehen, Sitzen, Bücken oder Autofahren erfordern. Sollte sich die Beschwerdeführerin zu einer operativen Stabilisierung entscheiden können, müsse nach Abschluss der Reha bilitation eine Neubeurteilung erfolgen. Dasselbe gelte für die Durchführung eines Aufbautrainings der Rumpfmuskulatur, wofür mindestens drei bis sechs Monate einberechnet werden sollten. Ein Arbeitsversuch im angestammten Beruf oder einer vergleichbaren wechselbelastenden Tätigkeit sei stundenweise mit Möglich keiten für Pausen und bei reduzierte r Leistung durchaus vorstellbar, insbesondere nach erfolgreicher Trainingstherapie ( Urk.  6/80/7). 3.3 3.3.1      Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens wurde zunächst in der A.___ eine EFL durchgeführt. Dem Bericht vom
  31. Juni 2014 ist im Wesent lichen zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin g eklagten Beschwer den in erster Linie tieflumbale Rückenschmerzen (Urk. 6/132/2) bezüglich Lokalisation mehrheitlich hätten erklärt werden können, in ihrer Ausprägung aber nur teilweise. Die Verhaltensbeobachtungen hätten gerade in Bezug auf die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen und betreffend Inkonsistenzen einige Auffälligkeiten ergeben, sodass eine mässige Symptomausweitung zu attestieren sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine sehr leichte berufliche Tätigkeit in reduziertem zeitlichem Umfang von min destens vier über den Tag verteilten Stunden zumutbar sei ( Urk.  6/132/3 f.). 3.3.2      Dem internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr.  B.___ vom 1
  32. Juli 2015 sind folgende Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk.  6/142/54): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei - kongenitaler beidseitiger Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1 Grad 3 nach Meyerding mit - mittelgradiger beidseitiger foraminaler Stenose auf Höhe L5/S1 und deutlicher Spinalkanalstenose mit bildgebend seit Jahren im Wesent lichen unveränderten Befunden sowie - Ventralgleiten von LWK5 gegenüber SWK1 in Inklination und Reklination von 25 mm ohne Instabilität (funktionelles Röntgen Juni 2015) - ohne radikuläre Zeichen.      Demgegenüber verneinte Dr.  B.___ Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf: - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - Medikamenten- Noncompliance - kein Nachweis des Schmerzmittels Tramadol - aktuell: kein Nachweis von Tramadol in Blut und Urin - in der Periode von A nfang Januar 2015 bis A nfang Juni 2015: kein Nachweis von Tramadol oder irgendeines anderen starken Schmerzmit tels in der Haaranalyse.      Die Beschwerdeführerin habe über ständige lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das ganze rechte Bein bis zum rechten Fuss geklagt. Das gesamte rechte Bein sei wie taub. Ausserdem verspüre sie Schmerzen im Kopf, im Nacken und in beiden Schultern. Wegen diesen Beschwerden könne sie nicht arbeiten und sei im Haushalt regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen. Aus fachärztlicher Sicht seien bei der Beschwerdeführerin angeborene Befunde der Lendenwirbelsäule vorhanden, welche zu einer Spondylolisthesis L5/S1 Grad 3 geführt hätten. Diese strukturellen Befunde würden die Leistungsfähigkeit einschränken, jedoch nicht das Ausmass der geklagten Beschwerden erklären. In der klinischen Unter suchung seien Diskrepanzen aufgefallen. So habe sich der intermittierend hinkende Gang bei Ablenkung normalisiert. Der Zehen- und Fersengang sei nor mal möglich gewesen. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien ebenfalls normal beweglich gewesen , wobei sich keine radikulären Zeichen hätten feststellen lassen. Keine Auffälligkeiten hätten sich sodann in Bezug auf alle grossen peripheren Gelenke ergeben. In der Dolorimetrie seien sämtliche 18 Tender Points und alle acht Kontrollpunkte pathologisch gewesen, was einer Schmerzauswei tung entspreche. Die Bioimpedanz-Analyse habe eine erfreulich grosse Muskelmasse von 48  % gezeigt, welche den Normwert von 40  % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung, wie von der Beschwerdeführerin berichtet, könne daraus nicht abgeleitet werden. Im Weiteren habe die Beschwer deführerin bei ihren gymnastischen Übungen spontan den Langsitz eingenom men, was einem beidseits normalen Lasègue entspreche. Diskrepant dazu habe sie bei der Prüfung des Lasègue rechts ab 20° und links ab 45° über Schmerzen geklagt und keine weitere Prüfung zugelassen. Hier habe wohl eine Verdeut lichungstendenz bestanden. Eine erhebliche Symptomausweitung habe zudem im Rahmen der im Juli 2015 durchgeführten EFL beobachtet werden können. Eine weitere Selbstlimitierung sei überdies bei der Messung der Handkraft aufgefallen, wobei aus rheumatologischer Sicht keine Ursache für die beidseits gezeigte, deut lich verminderte Handkraft ersichtlich sei ( Urk.  6/142/55 f.).      Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin durch die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule limitiert. Aus ärztlicher Sicht und angesichts der Resultate der EFL könne sie mit Lasten bis zu zehn Kilogramm hantieren (leichtes Belastungs niveau). Bezüglich derart angepasster Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit, wobei die angestammten Tätigkeiten als MPA respektive Call center -Agentin leidensadaptiert seien. Erforderlich sei en ein Arbeitstisch mit flexibler Arbeitshöhe sowie ein ergonomischer Arbeitsstuhl mit dynamischer Rückenlehne ( Urk.  6/142/58).      Mit ergänzender Stellungnahme vom 2
  33. Dezember 2015 hielt Dr.  B.___ im Wesentlichen an ihrer Beurteilung fest. Sie betonte darüber hinaus, dass die Vorgutachter von deutlich gravierenderen strukturellen Befunden ausgegangen seien und es sich nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle ( Urk.  6/164). 3.3.3      M it Bericht vom 2
  34. November 2015 diagnostizierten die Ärzte der C.___ eine hochgradige lytisch-dy s plastische Spondylolisthese L5/S1 Meyerding Grad
  35. Diese bilde die Grundlage für die neu aufgetretenen Schmerzen im rechten Bein. Eine operative Stabilisierung des Segments sei der Beschwerdefüh rerin dringend angeraten worden, um eine mögliche Spondyloptose zu vermei den . Sie könne sich jedoch nach wie vor nicht zu einem operativen Eingriff durchringen ( Urk.  6/172). 3.3.4      Zwecks Abklärung, ob angesichts des Berichtes der C.___ von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei , veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Untersuchung bei der D.___ . Im rheumatologischen D.___ -Gutachten vom 2
  36. Mai 2018 wurde folgenden Diagnosen ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt ( Urk.  6/189/20): - Spondylolisthesis L5/S1, radiologisch (aktenanamnestisch) Meyerding Grad IV mit - lumbospondylogenem Schmerzsyndrom vorwiegend links, weniger rechtsseitig (laut aktueller Anamnese) - beidseitiger, mittelgradiger foraminaler Einengung beziehungsweise Stenose auf Höhe L5/S1 mit deutlicher Spinalkanalstenose - aktenanamnestisch Ventralgleiten von L5 gegenüber S1 im Funktions röntgen vom 2
  37. Juni 2015 ohne Instabilität - aktuell klinisch, rheumatologisch-orthopädisch kein e radikuläre n Reiz- oder Irritationsphänomene objektivierbar.      Bezüglich folgender Diagnosen wurden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hingegen verneint: - anamnestisch Nikotinabusus - chronisches (beklagtes) Schmerzsyndrom - anamnestisch angegebene Tramal -Unverträglichkeit.      Subjektiv habe die Beschwerdeführerin über seit Jahren bestehende, in ihrer Art unveränderte Schmerzen geklagt. Am schmerzhaft esten seien ein tieflumbaler Punkt und der linke Oberschenkel. Eine gleichartige, shorthosenartige Schmer zausbreitung verspüre sie auch am rechten Bein, aber mit lediglich sehr geringer Intensität. An Nackenbeschwerden leide sie nicht mehr ( Urk.  6/189/17 f.). Mit Blick auf die objektiven rheumatologisch-orthopädischen Befunde finde sich aktuell eine Beschwerdeführerin mit etwa gleicher Grösse und gleichem Gewicht wie 201
  38. Unverändert liege eine Lordose und Kyphose der Lendenwirbelsäule sowie eine Lordose der Halswirbelsäule vor. Wie damals bestehe eine im Wesent lichen freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit einer verbesserten Flexions fähigkeit bei deutlich ve rbessertem Finger-Boden-Abstand. Als unauffällig erweise sich ferner die Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung hätten sich im Weiteren keine Gangeinschränkun gen und kein Hinken gezeigt. Bei Belastung während des EFL-Tests habe gelegentlich ein dezentes Hinken rechts beobachten werden können. In Bezug auf die Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten liege damals wie heute eine schmerzlos e seitengleiche Beweglichkeit vor. Überdies fänden sich unverändert keine pathologischen neurologischen Befunde beziehungsweise keine Anhalts punkte für ein radikuläres Irritations- oder Ausfallsyndrom, weder zervikal noch lumbal. Zusammengefasst könne aufgrund der klinischen Untersuchung keine irgendwie medizinisch plausibel nachvollziehbare Befunds- und damit Gesund heitszustandsverschlechterung objektiviert werden. Eine neue Bildgebung vom
  39. Mai 2018 habe ebenfalls keine Spondyloptose und folglich keine Progredienz ergeben ( Urk.  6/189/19). Im Rahmen der EFL habe die Beschwerdeführerin eine im Wesentlichen gute Leistungsbereitschaft gezeigt und die Konsistenz der Tests sei gut gewesen. Die Belastbarkeit habe allgemein im Bereich einer leichten Arbeit gelegen ( Urk.  6/189/20).      Aus gutachterlicher Sicht könne die Beschwerdeführerin einer leichten wechsel belastenden Tätigkeit ganztags nachgehen. Vorgeneigtes Stehen, Knien und wiederholte Kniebeugen seien über den Tag verteilt maximal drei Stunden mög lich. Gehen und Treppensteigen sei en im Minimum manchmal möglich. Tätigkei ten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht sollten nicht vorkommen. Die angestammte berufliche Tätigkeit als Callcenter-Agentin mit der Möglichkeit, die Arbeitshaltung nach Belieben zu wechseln, sei zu 100  % zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit sei seit der letzten Begutachtung durch Dr.  B.___ im Jahr 2015 unverändert ( Urk.  6/189/21 f.).
  40. 4.1      Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu klären, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG vorliegt. Die Beschwerde gegnerin bejahte dies mit der Begründung, dass sich der somatische Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin mit Blick auf die aktuellen gutachterlichen Beurteilungen funktionell verbessert habe. Im Gegensatz dazu argumentiert e die Beschwerdeführerin, dass es sich dabei bloss um verschiedene Beurteilungen eines gleich gebliebenen respektive sich verschlechternden Gesundheitszustand s handle, weshalb eine Revision nicht zulässig sei (vgl. E. 2.1 f.). 4.2      Dr.  Z.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit nicht nur aufgrund der angeborenen und progredienten Spondylol isthesis , sondern auch unter Berücksichtigung von chronischen Spannungskopfschmerzen und einem myofaszialen Syndrom des Schultergürtels für vollumfänglich eingeschränkt ( Urk.  6/80/6 f.). Die Beschwer deführerin hatte im Rahmen der damaligen Begutachtung sowohl über teilweise extreme, etwa zwei bis drei Mal pro Woche auftretende und bis zu einem Tag andauernde Kopfschmerzen , als auch über Verspannungen im Schultergürtel geklagt ( Urk.  6/80/4). Gegenüber Dr.  B.___ berichtete sie zwar ebenfalls von Schmerzen im Kopf, im Nacken und an beiden Schultern ( Urk.  6/142/46). Muskelverspannungen konnte die Gutachterin jedoch nicht feststellen (Urk. 6/142/51). Im Rahmen der D.___ -Begutachtung teilte die Beschwerdeführerin sodann mit, nicht mehr unter Nacken- und begleitenden kapuzenförmigen Kopf schmerzen zu leiden, nachdem sie 2017 eine physiotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe . Kopfschmerzen verspüre sie aktuell etwas in der Stirn beidseits vorne ( Urk.  6/189/14, 6/189/17). Im Rahmen der Untersuchung ergab namentlich die Bewegungsprüfung der Halswirbelsäule keine pathologischen Befunde ( Urk.  6/189/15).      Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Kopf- und Nackenschmerzen bezüglich derer seinerzeit von Dr.  Z.___ ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anerkannt w orden war verbessert hat. Die Beschwerdeführerin klagte nicht mehr über derart erhebliche Beschwerden in diesen Körperpartien wie noch im Jahr 200
  41. Es leuchtet daher ein, dass w eder Dr.  B.___ noch die D.___ -Gutachter in diesem Kontext auffällige Befunde erheben konnten und folglich auch keine Diagnosen stel lten, die mit Kopf- oder Nackenschmerzen in näherem Zusammenhang stehen. 4.3      Hinsichtlich des im Vordergrund stehenden Rückenleidens ist anzumerken, dass mit Blick auf die Spondylolisthesis seit der Begutachtung durch Dr.  Z.___ grund sätzlich keine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Mit überwiegender Wahr scheinlichkeit liegt diese ausgehend von den Röntgenuntersuchungen der C.___ vom 2
  42. November 2015 sowie der D.___ vom
  43. Mai 2018 unverändert im Bereich L5/S1 mit einem Schweregrad 4 nach Meyerding vor (vgl. Urk.  6/172, 6/189/20). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin kann trotzdem auch in dieser Hinsicht nicht von einer revisionsrechtlich unbe achtlichen unterschiedlichen Beurteilung des gleichen Sachverhalts ausgegan gen werden. Es ist zu betonen, dass eine revisionsbegründende Änderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gegeben sein kann , wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 2
  44. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen).      Dies trifft vorliegend aus mehreren Gründen zu. Unter anderem konnten Dr.  B.___ sowie die D.___ -Gutachter im Gegensatz zu Dr.  Z.___ übereinstim mend kein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom mehr feststellen ( Urk.  6/142/54, 6/189/19) . Für die von Dr.  Z.___ beschriebene Instabilitätsproblematik im Zusammenhang mit dem Ventralgleiten von L WK 5 gegenüber S1 ( Urk.  6/80/8) fanden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte mehr ( Urk.  6/142/54, 6/142/65 und 6/189/20). Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 noch von messerstichartigen Schmerzen und Blockierungen sowie einem Grundschmerz der Stufe 5-6 auf der Visuellen Analogskala (VAS) berichtet ( Urk.  6/80/4). Schmerzen derartiger Intensität schilderte sie jedoch gegenüber Dr.  B.___ und im Zuge der Begutachtung durch die D.___ nicht mehr (vgl. Urk.  6/142/46, 6/189/14) . So vermochte die Beschwerdeführerin denn auch im Rahmen der Untersuchung durch Dr.  B.___ eine Stunde lang zu sitzen, ohne erkennbare Beschwerde zunahme; auch anlässlich der beiden EFL im Juni 2014 beziehungsweise Juni 2015 konnte keine Notwendigkeit ständiger Positionswechsel beobachtet werden ( Urk.  6/142/61, Urk.  6/142/67 ff.). Nachweislich greift d ie Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr regelmässig auf Schmerzmittel zurück, was sowohl die von Dr.  B.___ in Auftrag gegebene Haaranalyse ( Urk.  6/142/55, 6/142/81 ) als auch die von den D.___ -Sachverständigen in Auftrag gegebene Blutspiegelbestim mung aufzeigte ( Urk.  6/189/16 , 6/189/19). Insgesamt ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass auch die Schmerzi ntensität in Verbindung mit der Rückenproblematik in erheblicher Weise abgenommen hat. 4.4      Nach dem Gesagten hat sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Begutachtung durch Dr.  Z.___ wesentlich verbessert, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund zu Recht als gegeben erachtet hat. Dies hat zur Folge, dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (vgl. E. 1.3 vorstehend).
  45. 5.1      Dr.  B.___ gelangte zur Auffassung, dass für die angestammten Tätigkeiten als MPA und Callcenter-Agentin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei insbesondere ein Arbeitstisch mit flexibler Arbeitshöhe benötigt werde (Urk. 6/142/58). Die D.___ -Gutachter erachteten jede leichte, wechselbelastende Tätigkeit für ganztags zumutbar, wobei maximal drei Stunden pro Tag vorge neigtes Stehen, Knien und wiederholte Kniebeugen möglich seien. Gehen und Treppensteigen sei im Minimum manchmal möglich. Nicht vorkommen sollten Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Tätigkeit als Callcenter-Agentin sei zumutbar ( Urk.  6/189/21). Die Beschwerdeführerin brachte diverse Einwände vor, weshalb auf diese Beurteilungen nicht abgestellt werden könne ( Urk.  1 S. 4 ff.) , worauf im Folgenden einzugehen ist. 5.2      Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinw ies , dass die aktuellen gutachterlichen Beurteilungen grundlegend den früheren medizinischen Einschätzungen von Dr.  Y.___ und Dr.  Z.___ widersprä chen, gilt es nochmals hervorzuheben, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in mehrfacher Hinsicht eine wesentliche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. E. 4.2 ff. vorstehend). Es ist daher grundsätzlich ohne Weite res nachvollziehbar, dass Dr.  B.___ und die D.___ -Gutachter auch die Arbeits fähigkeit abweichend von den früheren medizinischen Sachverständigen beur teilten . Sie trugen dabei nicht nur den von der Beschwerdeführerin geschilderten Leiden, sondern auch den erhobenen objektiven Befunden sowie insbesondere den Resultaten der jeweils ergänzend durchge führten EFL angemessen Rechnung . Diese ergaben unter Berücksichtigun g teilweiser Selbstlimitierung, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Callcenter, bei der sie gemäss eigenen Angaben meistens nach Belieben zwischen Sitzen und Stehen wechseln konnte, im Wesentlichen bewältigen könne ( Urk.  6/ 142/68 , 6/189/29) . Davon abweichend stuften die Fachpersonen der A.___ , welche zuvor im Juni 2014 eine EFL durchgeführt hatten, die berufliche Tätigkeit als Callcenter-Agentin zwar nicht als zumutbar ein. Sie gingen dabei jedoch davon aus, dass es sich um eine mehrheitlich sit zend ausgeübte Tätigkeit handle. Die Ausübung einer sehr leichte n Tätigkeit erachteten sie mindestens im Rahmen eines Halbtagesarbeits pensums für möglich ( Urk.  6/132/ 4 f. ). Begründete Zweifel an der Beurteilung von Dr.  B.___ beziehungsweise der D.___ weckt diese Gegebenheit allerdings nicht, da die A.___ der zeitliche n Limitierung der Arbeitsfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte wie die jahrelange berufliche Inaktivität zu Grunde legte ( Urk.  6/132/4).      Im Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin, dass die D.___ -Gutachter sich nicht zur Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als MPA geäussert hätten (Urk. 1 S. 6 f.) , was grundsätzlich zutrifft. Entgegen ihrer Argumentation war die Beschwerdegegnerin in Anbetracht des von den Gutachtern festgelegten Belastungsprofils (vgl. E. 5.1 vorstehend) trotzdem nicht gehalten, weitere Abklä rungen in diesem Zusammenhang vorzunehmen. Hervorzuheben ist einerseits, dass der Beschwerdeführerin eine vorgeneigte Haltung , welche etwa im Rahmen der Betreuung von Patienten erforderlich sein kann, zeitweise zumutbar ist. Andererseits ist nicht von hohen Anforderungen an das Gleichgewicht auszuge hen, da die Tätigkeit als MPA beispielsweise keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten beinhaltet. Erhebliche Gleichgewichtsprobleme beim Gehen und Stehen konnten im Rahmen der aktuellen Untersuchungen nicht beobachtet werden (vgl. Urk.  6/142/49, 6/189/16 und 6/189/33 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr.  med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem die Beschwerdeführerin ein Praktikum als MPA absolviert hatte (Urk. 6/161/1 f.), bereits im Jahr 2001 eine Umschulung nicht für erforderlich erachtet e . Vielmehr hielt er fest, dass die Tätigkeit als MPA sehr abwechslungsreich (mit Sitzen, Stehen sowie Gehen) und wenig rückenbelastend sei ( Urk.  6/3/4). Darüber hinaus stufte auch Dr.  Z.___ diese Tätigkeit als leicht und wechselbelastend sowie «an sich optimalen Beruf» ein ( Urk.  6/80/7). Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die 100%ige Arbeitsfähigkeit auch für die Tätigkeit als MPA für gegeben erachtete. 5.3      Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuver lässigkeit der von Dr.  B.___ und der D.___ erstellten medizinischen Gutachten sprechen . Ihnen ist Beweiskraft zuzuerkennen, zumal sie sämtliche vom Bundes gericht festgelegten Kriterien für eine beweiswerte Expertise erfüllen (vgl. E. 1.4 vorstehend; BGE 135 V 465 E.  4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom
  46. Juni 2019 E.  2 mit Hinweisen). 5.4      Unbestrittenermassen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60  % im Erwerbs- und zu 40  % im Aufgabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) tätig (vgl. Urk.  2 S. 2). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in den bisher ausgeübten Tätigkeiten als MPA und Callcenter-Agentin ergibt sich für den Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 0  % . Damit gesamthaft ein renten erheblicher Invaliditätsgrad resultieren würde, müsste sie folglich im Aufgaben bereich vollständig eingeschränkt sein, was nur schon angesichts des von ihr geschilderten gewöhnlichen Tagesablaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. Urk.  6/142/6, 6/142/46 und 6/189/12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete demzufolge zu Recht auf eine erneute Haushalts abklärung. Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von jedenfalls unter 40  % besteht kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung. 6 . 6 .1      Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung gehalten gewesen wäre, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. 6 .2      Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufser fahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1). 6 .3      Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin zwar noch nicht 55 Jahre alt; sie hatte aller dings seit Juli 2001 und damit seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezogen. Die revisionsweise Aufhebung der Rente ist folg lich gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis in der Regel nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.      Nach Eingang des Gutachtens von Dr.  B.___ lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1
  47. Oktober 2015 zwecks Beratung und Abklärung der beruflichen Situation zu einem Gespräch ein ( Urk.  6/157). Darauf Bezug nehmend teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 10. Novem ber 2015 schriftlich mit, dass sich diese nicht dazu in der Lage sehe, einer Beschäftigung nachzugehen , da sie nach wie vor gesundheitlich derart einge schränkt sei ( Urk.  6/158). In der Folge orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1
  48. November 2015 über den Abschluss der beruflichen Eingliederungsberatung ( Urk.  6/160). Darüber hinaus ist einerseits festzuhalten, da ss die Beschwerdeführerin auch zuvor keine Anstrengungen unternommen hatte, sich wieder (teilzeitlich) im Arbeitsmarkt einzugliedern, obwohl Dr.  Z.___ im Februar 2008 grundsätzlich einen Arbeitsversuch im ange stammten Beruf oder einer vergleichbaren wechselbelastenden Tätigkeit stunden weise für möglich erachtet hatte (Urk.  6/80/7 f.). Andererseits ersuchte die Beschwerdeführerin weder im Vorbescheid- noch im Beschwerdeverfahren um die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk.  1 sowie Urk.  6/ 151, 6/156, 6/173 und 6/195), sondern vertritt vielmehr weiterhin die Auffassung, nicht arbeitsfähig zu sein.      Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es an einer Eingliederungsbereitschaft , wel che indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung verfügt hat, ohne zuvor Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen) . 7 .      Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art.  88 bis Abs.  2 lit. a IVV), da kein anspruchsbegrün dender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 2
  49. Sep tember 2018 ( Urk.  2) erweist sich somit als rechtens , weshalb die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen ist. 8 .      Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.  800.-- anzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens ent sprechend sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  50. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  51. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  52. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  53. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  54. Juli bis und mit 1
  55. August sowie vom 1
  56. Dezember bis und mit dem
  57. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00944

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 1 5. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert

Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1977 und Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 2000, 2006 und 2013), hat eine Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin (MPA) absolviert und war in dieser Funktion von 1997 bis 2000 bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt. Danach war sie von Novem ber 1999 bis März 2000 als Callc ente r- Agentin tätig (Urk. 6/12 f., 6/161). Am 3. Juli 2000 stürzte die Versicherte auf das Gesäss, wodurch sich ihre lumbosakralen Beschwerden bei vorbestehender Spondylolisthesis intensivierten (Urk. 6/10/2, 6/10/9). Seitens des zuständigen Unfallversicherers, der Suva, wurde ihr eine Invalidenrente von 50 % zuge sprochen (vgl. Urk. 6/20/2 f.). Nachdem sich die Versicherte am 5. September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Urk. 6/2/1), holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 6/3, 6/23/5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/12) sowie die Akten der Suva ein (Urk. 6/10, 6/20). Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2003 sprach sie der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab dem 1. Juli 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/35). 1.2

Nachdem die Versicherte am 2 8. Oktober 2003 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Urk. 6/37/1), veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung bei Dr. med.

Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (Gutachten vom 2 8. April 2004, Urk. 6/42). Mit Verfügung vom 1 7. September 2004 sprach sie der Versicherten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 75 %

rückwirkend ab dem 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/53), was sie sodann in einem ersten Revisions verfahren mit Mitteilung vom 6. März 2006 bestätigte (Urk. 6/65). 1.3

Im Zuge eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens die Versicherte hatte zwischenzeitlich ihr zweites Kind zur Welt gebracht

holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/70, 6/71/3 f.) und veranlasste eine Haushalts abklärung (Urk. 6/76). Des Weiteren gab sie bei Dr. med.

Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, ein Gutach ten in Auftrag, welches am 1 2. Februar 2008 erstattet wurde (Urk. 6/80). Unter Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer physiotherapeu tischen Behandlung (Urk. 7/83) und ausgehend von der Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Aufgaben bereich tätig wäre, teilte ihr die IV- Stelle mit Schreiben vom 2. September 2008 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 71 % unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/84). 1.4

In zwei weiteren Revisionsverfahren gelangte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 6/98) und

2. März 2012 (Urk. 6/112) ebenfalls zum Schluss, dass unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. 1.5

Nachdem sie im April 2013 einen Revisionsfragebogen sowie Berichte der behan delnden Ärzte eingeholt hatte (Urk. 6/114, 6/118/5 f.), veranlasste die IV-Stelle bei der A.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Bericht vom 3. Juni 2014, Urk. 6/132). Ferner gab sie bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 1 1. Juli 2015 vorgelegt wurde (Urk. 6/142). Mit Vorbescheid vom 2 2. Juli 2015 stellte sie der Versicherten sodann die Auf hebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/146), wogegen diese Einwand erhob (Urk. 6/151, 6/156). Unter Beilage eines Berichtes der C.___ (Urk. 6/172) nahm die Versicherte am 1 8. März 2016 zu ergänzenden Ausführungen von Dr. B.___ (Urk. 6/167) Stellung (Urk. 6/173). Nach Rückfragen an die behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 6/175 f.) beauftragte die IV-Stelle die D.___ der Erstellung eines rheumatologischen Gutach tens samt EFL (D.___ -Gutachten vom 2 4. Mai 2018, Urk. 6/189). Dazu nahm die Versicherte am 2 8. August 2018 Stellung (Urk. 6/195), worauf die IV-Stelle am 2 7. September 2018 im Sinne des Vorbescheids verfügte (Urk. 6/199 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 9. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom

27. Septem ber 2018 zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Haushaltsbereich tätig wäre. Gestützt auf die Gutachten von Dr. B.___ sowie der

D.___ sei ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Revision funktionell verbessert habe, weshalb ein Revisionsgrund vorliege. Der Beschwerdeführerin sei die ange stammte Tätigkeit wieder uneingeschränkt zumutbar. Sowohl für den Erwerbs- als auch für den Haushaltsbereich resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %, weshalb insgesamt kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin i n ihrer Beschwerdeschrift vom 2 9. Oktober 2018 im Wesentlichen geltend, Dr. B.___ habe lediglich eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts vorgenommen. Deren Gutachten vermöge nicht zu überzeugen, da es insbesondere sämtlichen Vorgutachten widerspreche und aktuellste Röntgenbefunde nicht beachte (Urk. 1 S. 5). Auch das D.___ -Gutachten erweise sich als mangelhaft, da es sich unter anderem nicht dazu äussere, ob die angestammte Tätigkeit als MPA noch zumutbar sei, was bestritten werde. Ferner weiche auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die D.___ -Sachverständigen erheblich von vorangegangenen ärztlichen Unter suchungen ab (Urk. 1 S. 6 f.). Im Ergebnis komme auch diesem Gutachten kein Beweiswert zu. Es handle sich insgesamt um verschiedene Beurteilungen eines gleich gebliebenen beziehungsweise sich verschlechternden organischen Gesund heitszustandes. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien daher nicht erfüllt (Urk. 1 S. 9 f.). 3. 3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

Im Zuge des im Jahr 2006 anhand genommenen Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin sowohl einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 6/76) als auch ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. Z.___ ein (Urk. 6/80) und nahm wiederholt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 6/82/2 ff.). Die rentenbestätigende Mitteilung vom 2. September 2008 (Urk. 6/84) basiert damit auf einer materiellen Beurteilung des Leistungsan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, weshalb sie als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheb lichen Änderung heranzuziehen ist. Die entsprechenden Mitteilungen vom 2 2. Februar 2010 (Urk. 6/98) und 2. März 2012 (Urk. 6/112) erfüllen diese Voraussetzungen demgegenüber nicht . Z um einen nahmen die behandelnden Ärzte wenn überhaupt nur oberflächlich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin Stellung (vgl. Urk. 6/91/3 ff., 6/92/9 ff., 6/95 und 6/103). Zum anderen wäre damals insbesondere auch seitens des RAD eine vertiefte Auseinander setzung mit der Thematik der Schadenminderungspflicht zu erwarten gewesen, welche der Beschwerdeführerin wiederholt auferlegt worden war (vgl. Urk. 6/84, 6/97 und 6/111). 3.2

Der Mitteilung vom 2. September 2008 lag in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen das rheumatologische Gutachten von Dr. med. Z.___

vom 12. Februar 2008 zu Grunde, welcher folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit stellte (Urk. 6/80/6): - lumboradikuläres sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom L5 und S1 rechts sowie weniger auch links - Spondylolyse L5 und Spondylolisthesis von LWK5 über S1 Grad IV nach Meyerding - ausgesprochene muskuläre Dysbalance und Fehlstatik am lumbosakra len Übergang und Becken - chronische Spannungskopfschmerzen - myofasziales Syndrom des Schultergürtels - ausgeprägte HWS-Streckhaltung und anlagebedingt enger zervikaler Spinalkanal.

Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde demgegenüber folgenden Diagnosen abgesprochen: - Tendenz zur Hypermobilität - Nikotinabusus - Allergien auf diverse Kosmetika und Hausstaubmilben.

Im Rahmen der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin die klassische Symp tomatik einer Instabilität mit messerstichartig einschiessenden Schmerzen und Blockierungen geschildert. Die morgendlichen mehrstündigen Anlaufschwierig keiten, die nächtlichen Proble me im Liegen sowie die Einschränkungen beim Laufen und Bücken seien alle nachvollziehbar und durch die im Vergleich zur Beschreibung von 2001 stark progrediente Spondylolisthesis L5/S1 erklärbar. Es fänden sich zwar radikuläre Zeichen wie ein rechtsbetonter Lasègue sowie rechts betont abgeschwächte Achillessehnenreflexe und beidseits fehlende Tibialis

posterior Reflexe; ein ausgeprägter Sensibilitätsverlust oder eine höhergradige Parese lägen jedoch nicht vor. Die von ihr berichteten, zum Teil heftigsten Kopf schmerzen habe die Beschwerdeführerin mit der gesamten Rückenproblematik und den Schultergürtelverspannungen in Verbindung gebracht. In der klinischen Untersuchung habe lediglich an der distalen Halswirbelsäule bei Rotation nach rechts eine diskrete Funktionsstörung festgestellt werden können. Im Bereich der mittleren Halswirbelsäule habe sich aber eine auffällige Druckdolenz mit Auslö sung von über den ganzen Rücken ausstrahlenden Schmerzen eruieren lassen. Zusammen mit der muskulären Tonuserhöhung sowie der radiologisch festge stellten Streckhaltung der Halswirbelsäule und dem anlagebedingt engen Spinal kanal sei eine zervikogene Komponente denkbar, würde allerdings eher bei Funktionsstörungen der Kopfgelenke und oberen Halswirbelsäule sowie der Subokzipitalmuskulatur erwartet werden. In Anbetracht der gesamthaft stark gestörten Statik und muskulären Dysbalance seien andere Mechanismen aller dings ebenfalls denkbar. Ansonsten wären die Kopfschmerzen der Beschreibung nach Spannungskopfschmerzen zuzuordnen. Aufgrund der Heftigkeit und des plötzlichen Auftretens vor gut einem Jahr sei eine genauere Abklärung mittels Bildgebung sicherlich indiziert (Urk. 6/80/6 f.).

Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und an sich optimalen Tätigkeit als MPA aktuell n icht arbeitsfähig, was auch für die Tätigkeit im Call-Center und jegliche sonstigen Tätigkeiten gelte, die auch nur kurze Gehstrecken oder länger als 30minütiges bis einstündiges Stehen, Sitzen, Bücken oder Autofahren erfordern. Sollte sich die Beschwerdeführerin zu einer operativen Stabilisierung entscheiden können, müsse nach Abschluss der Reha bilitation eine Neubeurteilung erfolgen. Dasselbe gelte für die Durchführung eines Aufbautrainings der Rumpfmuskulatur, wofür mindestens drei bis sechs Monate einberechnet werden sollten. Ein Arbeitsversuch im angestammten Beruf oder einer vergleichbaren wechselbelastenden Tätigkeit sei stundenweise mit Möglich keiten für Pausen und bei reduzierte r Leistung durchaus vorstellbar, insbesondere nach erfolgreicher Trainingstherapie (Urk. 6/80/7). 3.3 3.3.1

Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens wurde zunächst in der A.___ eine EFL durchgeführt. Dem Bericht vom 3. Juni 2014 ist im Wesent lichen zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin g eklagten Beschwer den in erster Linie tieflumbale Rückenschmerzen (Urk. 6/132/2) bezüglich Lokalisation mehrheitlich hätten erklärt werden können, in ihrer Ausprägung aber nur teilweise. Die Verhaltensbeobachtungen hätten gerade in Bezug auf die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen und betreffend Inkonsistenzen einige Auffälligkeiten ergeben, sodass eine mässige Symptomausweitung zu attestieren sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine sehr leichte berufliche Tätigkeit in reduziertem zeitlichem Umfang von min destens vier über den Tag verteilten Stunden zumutbar sei (Urk. 6/132/3 f.). 3.3.2

Dem internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1 1. Juli 2015 sind folgende Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/142/54): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei - kongenitaler beidseitiger Spondylolyse und Spondylolisthesis L5/S1 Grad 3 nach Meyerding mit - mittelgradiger beidseitiger foraminaler Stenose auf Höhe L5/S1 und deutlicher Spinalkanalstenose mit bildgebend seit Jahren im Wesent lichen unveränderten Befunden sowie - Ventralgleiten von LWK5 gegenüber SWK1 in Inklination und Reklination von 25 mm ohne Instabilität (funktionelles Röntgen Juni 2015) - ohne radikuläre Zeichen.

Demgegenüber verneinte Dr. B.___ Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf: - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - Medikamenten- Noncompliance - kein Nachweis des Schmerzmittels Tramadol - aktuell: kein Nachweis von Tramadol in Blut und Urin - in der Periode von A nfang Januar 2015 bis A nfang Juni 2015: kein Nachweis von Tramadol oder irgendeines anderen starken Schmerzmit tels in der Haaranalyse.

Die Beschwerdeführerin habe über ständige lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das ganze rechte Bein bis zum rechten Fuss geklagt. Das gesamte rechte Bein sei wie taub. Ausserdem verspüre sie Schmerzen im Kopf, im Nacken und in beiden Schultern. Wegen diesen Beschwerden könne sie nicht arbeiten und sei im Haushalt regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen. Aus fachärztlicher Sicht seien bei der Beschwerdeführerin angeborene Befunde der Lendenwirbelsäule vorhanden, welche zu einer Spondylolisthesis L5/S1 Grad 3 geführt hätten. Diese strukturellen Befunde würden die Leistungsfähigkeit einschränken, jedoch nicht das Ausmass der geklagten Beschwerden erklären. In der klinischen Unter suchung seien Diskrepanzen aufgefallen. So habe sich der intermittierend hinkende Gang bei Ablenkung normalisiert. Der Zehen- und Fersengang sei nor mal möglich gewesen. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte seien ebenfalls normal beweglich gewesen, wobei sich keine radikulären Zeichen hätten feststellen lassen. Keine Auffälligkeiten hätten sich sodann in Bezug auf alle grossen peripheren Gelenke ergeben. In der Dolorimetrie seien sämtliche 18 Tender Points und alle acht Kontrollpunkte pathologisch gewesen, was einer Schmerzauswei tung entspreche. Die Bioimpedanz-Analyse habe eine erfreulich grosse Muskelmasse von 48 % gezeigt, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung, wie von der Beschwerdeführerin berichtet, könne daraus nicht abgeleitet werden. Im Weiteren habe die Beschwer deführerin bei ihren gymnastischen Übungen spontan den Langsitz eingenom men, was einem beidseits normalen Lasègue entspreche. Diskrepant dazu habe sie bei der Prüfung des Lasègue rechts ab 20° und links ab 45° über Schmerzen geklagt und keine weitere Prüfung zugelassen. Hier habe wohl eine Verdeut lichungstendenz bestanden. Eine erhebliche Symptomausweitung habe zudem im Rahmen der im Juli 2015 durchgeführten EFL beobachtet werden können. Eine weitere Selbstlimitierung sei überdies bei der Messung der Handkraft aufgefallen, wobei aus rheumatologischer Sicht keine Ursache für die beidseits gezeigte, deut lich verminderte Handkraft ersichtlich sei (Urk. 6/142/55 f.).

Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin durch die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule limitiert. Aus ärztlicher Sicht und angesichts der Resultate der EFL könne sie mit Lasten bis zu zehn Kilogramm hantieren (leichtes Belastungs niveau). Bezüglich derart angepasster Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit, wobei die angestammten Tätigkeiten als MPA respektive Call center -Agentin leidensadaptiert seien. Erforderlich sei en ein Arbeitstisch mit flexibler Arbeitshöhe sowie ein ergonomischer Arbeitsstuhl mit dynamischer Rückenlehne (Urk. 6/142/58).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 2 9. Dezember 2015 hielt Dr. B.___ im Wesentlichen an ihrer Beurteilung fest. Sie betonte darüber hinaus, dass die Vorgutachter von deutlich gravierenderen strukturellen Befunden ausgegangen seien und es sich nicht um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle (Urk. 6/164). 3.3.3

M it Bericht vom 2 3. November 2015 diagnostizierten die Ärzte der C.___ eine hochgradige lytisch-dy s plastische

Spondylolisthese L5/S1 Meyerding Grad 4. Diese bilde die Grundlage für die neu aufgetretenen Schmerzen im rechten Bein. Eine operative Stabilisierung des Segments sei der Beschwerdefüh rerin dringend angeraten worden, um eine mögliche Spondyloptose zu vermei den . Sie könne sich jedoch nach wie vor nicht zu einem operativen Eingriff durchringen (Urk. 6/172). 3.3.4

Zwecks Abklärung, ob angesichts des Berichtes der C.___

von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Untersuchung bei der D.___ . Im rheumatologischen D.___ -Gutachten vom 2 4. Mai 2018 wurde folgenden Diagnosen ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt (Urk. 6/189/20): - Spondylolisthesis L5/S1, radiologisch (aktenanamnestisch) Meyerding Grad IV mit - lumbospondylogenem Schmerzsyndrom vorwiegend links, weniger rechtsseitig (laut aktueller Anamnese) - beidseitiger, mittelgradiger foraminaler Einengung beziehungsweise Stenose auf Höhe L5/S1 mit deutlicher Spinalkanalstenose - aktenanamnestisch Ventralgleiten von L5 gegenüber S1 im Funktions röntgen vom 2 4. Juni 2015 ohne Instabilität - aktuell klinisch, rheumatologisch-orthopädisch kein e

radikuläre n Reiz- oder Irritationsphänomene objektivierbar.

Bezüglich folgender Diagnosen wurden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hingegen verneint: - anamnestisch Nikotinabusus - chronisches (beklagtes) Schmerzsyndrom - anamnestisch angegebene Tramal -Unverträglichkeit.

Subjektiv habe die Beschwerdeführerin über seit Jahren bestehende, in ihrer Art unveränderte Schmerzen geklagt. Am schmerzhaft esten seien ein tieflumbaler Punkt und der linke Oberschenkel. Eine gleichartige, shorthosenartige Schmer zausbreitung verspüre sie auch am rechten Bein, aber mit lediglich sehr geringer Intensität. An Nackenbeschwerden leide sie nicht mehr (Urk. 6/189/17 f.). Mit Blick auf die objektiven rheumatologisch-orthopädischen Befunde finde sich aktuell eine Beschwerdeführerin mit etwa gleicher Grösse und gleichem Gewicht wie 201 5. Unverändert liege eine Lordose und Kyphose der Lendenwirbelsäule sowie eine Lordose der Halswirbelsäule vor. Wie damals bestehe eine im Wesent lichen freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit einer verbesserten Flexions fähigkeit bei deutlich ve rbessertem Finger-Boden-Abstand. Als unauffällig erweise sich ferner die Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung hätten sich im Weiteren keine Gangeinschränkun gen und kein Hinken gezeigt. Bei Belastung während des EFL-Tests habe gelegentlich ein dezentes Hinken rechts beobachten werden können. In Bezug auf die Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten liege damals wie heute eine schmerzlos e seitengleiche Beweglichkeit vor. Überdies fänden sich unverändert keine pathologischen neurologischen Befunde beziehungsweise keine Anhalts punkte für ein radikuläres Irritations- oder Ausfallsyndrom, weder zervikal noch lumbal. Zusammengefasst könne aufgrund der klinischen Untersuchung keine irgendwie medizinisch plausibel nachvollziehbare Befunds- und damit Gesund heitszustandsverschlechterung objektiviert werden. Eine neue Bildgebung vom 9. Mai 2018 habe ebenfalls keine Spondyloptose und folglich keine Progredienz ergeben (Urk. 6/189/19). Im Rahmen der EFL habe die Beschwerdeführerin eine im Wesentlichen gute Leistungsbereitschaft gezeigt und die Konsistenz der Tests sei gut gewesen. Die Belastbarkeit habe allgemein im Bereich einer leichten Arbeit gelegen (Urk. 6/189/20).

Aus gutachterlicher Sicht könne die Beschwerdeführerin einer leichten wechsel belastenden Tätigkeit ganztags nachgehen. Vorgeneigtes Stehen, Knien und wiederholte Kniebeugen seien über den Tag verteilt maximal drei Stunden mög lich. Gehen und Treppensteigen sei en im Minimum manchmal möglich. Tätigkei ten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht sollten nicht vorkommen. Die angestammte berufliche Tätigkeit als Callcenter-Agentin mit der Möglichkeit, die Arbeitshaltung nach Belieben zu wechseln, sei zu 100 %

zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit sei seit der letzten Begutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 2015 unverändert (Urk. 6/189/21 f.). 4. 4.1

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu klären, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Die Beschwerde gegnerin bejahte dies mit der Begründung, dass sich der somatische Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin mit Blick auf die aktuellen gutachterlichen Beurteilungen funktionell verbessert habe. Im Gegensatz dazu argumentiert e die Beschwerdeführerin, dass es sich dabei bloss um verschiedene Beurteilungen eines gleich gebliebenen respektive sich verschlechternden Gesundheitszustand s handle, weshalb eine Revision nicht zulässig sei (vgl. E. 2.1 f.). 4.2

Dr. Z.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit nicht nur aufgrund der angeborenen und progredienten Spondylol isthesis, sondern auch unter Berücksichtigung von chronischen Spannungskopfschmerzen und einem myofaszialen Syndrom des Schultergürtels für vollumfänglich eingeschränkt (Urk. 6/80/6 f.). Die Beschwer deführerin hatte im Rahmen der damaligen Begutachtung sowohl über teilweise extreme, etwa zwei bis drei Mal pro Woche auftretende und bis zu einem Tag andauernde Kopfschmerzen, als auch über Verspannungen im Schultergürtel geklagt (Urk. 6/80/4). Gegenüber Dr. B.___

berichtete sie zwar ebenfalls von Schmerzen im Kopf, im Nacken und an beiden Schultern (Urk. 6/142/46). Muskelverspannungen konnte die Gutachterin jedoch nicht feststellen (Urk. 6/142/51). Im Rahmen der D.___ -Begutachtung teilte die Beschwerdeführerin sodann mit, nicht mehr unter Nacken- und begleitenden kapuzenförmigen Kopf schmerzen zu leiden, nachdem sie 2017 eine physiotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe . Kopfschmerzen verspüre sie aktuell etwas in der Stirn beidseits vorne (Urk. 6/189/14, 6/189/17). Im Rahmen der Untersuchung ergab namentlich die Bewegungsprüfung der Halswirbelsäule keine pathologischen Befunde (Urk. 6/189/15).

Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Kopf- und Nackenschmerzen bezüglich derer seinerzeit von Dr. Z.___ ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anerkannt w orden war

verbessert hat. Die Beschwerdeführerin klagte nicht mehr über derart erhebliche Beschwerden in diesen Körperpartien wie noch im Jahr 200 8. Es leuchtet daher ein, dass w eder Dr. B.___ noch die D.___ -Gutachter in diesem Kontext auffällige Befunde erheben

konnten und

folglich auch keine Diagnosen stel lten, die mit Kopf- oder Nackenschmerzen in näherem Zusammenhang stehen. 4.3

Hinsichtlich des im Vordergrund stehenden Rückenleidens

ist anzumerken, dass mit Blick auf die Spondylolisthesis

seit der Begutachtung durch Dr. Z.___

grund sätzlich keine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Mit überwiegender Wahr scheinlichkeit liegt diese ausgehend von den Röntgenuntersuchungen der C.___ vom 2 3. November 2015 sowie der D.___ vom 9. Mai 2018 unverändert im Bereich L5/S1 mit einem Schweregrad 4 nach Meyerding vor (vgl. Urk. 6/172, 6/189/20). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin kann trotzdem auch in dieser Hinsicht nicht von einer revisionsrechtlich unbe achtlichen

unterschiedlichen Beurteilung des gleichen Sachverhalts ausgegan gen werden. Es ist zu betonen, dass eine revisionsbegründende Änderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen).

Dies trifft vorliegend aus mehreren Gründen zu. Unter anderem konnten Dr. B.___

sowie die D.___ -Gutachter im Gegensatz zu Dr. Z.___ übereinstim mend kein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom mehr feststellen (Urk. 6/142/54, 6/189/19) . Für die von Dr. Z.___ beschriebene Instabilitätsproblematik im Zusammenhang mit dem Ventralgleiten von L WK 5 gegenüber S1 (Urk. 6/80/8) fanden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte mehr (Urk. 6/142/54, 6/142/65 und 6/189/20). Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 noch von messerstichartigen Schmerzen und Blockierungen sowie einem Grundschmerz der Stufe 5-6 auf der Visuellen Analogskala (VAS) berichtet (Urk. 6/80/4). Schmerzen derartiger Intensität schilderte sie jedoch gegenüber Dr. B.___ und im Zuge der Begutachtung durch die D.___

nicht mehr (vgl. Urk. 6/142/46, 6/189/14) . So vermochte die Beschwerdeführerin denn auch im Rahmen der Untersuchung durch Dr. B.___ eine Stunde lang zu sitzen, ohne erkennbare Beschwerde zunahme; auch anlässlich der beiden EFL im Juni 2014 beziehungsweise Juni 2015 konnte keine Notwendigkeit ständiger Positionswechsel beobachtet werden (Urk. 6/142/61, Urk. 6/142/67 ff.).

Nachweislich greift d ie Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr regelmässig auf Schmerzmittel zurück, was sowohl die von Dr. B.___ in Auftrag gegebene Haaranalyse (Urk. 6/142/55, 6/142/81) als auch die von den D.___ -Sachverständigen in Auftrag gegebene Blutspiegelbestim mung aufzeigte (Urk. 6/189/16, 6/189/19).

Insgesamt ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass auch die Schmerzi ntensität in Verbindung mit der Rückenproblematik in erheblicher Weise abgenommen hat. 4.4

Nach dem Gesagten hat sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ wesentlich verbessert, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund zu Recht als gegeben erachtet hat. Dies hat zur Folge, dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen ist (vgl. E. 1.3 vorstehend). 5. 5.1

Dr. B.___ gelangte zur Auffassung, dass für die angestammten Tätigkeiten als MPA und Callcenter-Agentin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei insbesondere ein Arbeitstisch mit flexibler Arbeitshöhe benötigt werde (Urk. 6/142/58). Die D.___ -Gutachter erachteten jede leichte, wechselbelastende Tätigkeit für ganztags zumutbar, wobei maximal drei Stunden pro Tag vorge neigtes Stehen, Knien und wiederholte Kniebeugen möglich seien. Gehen und Treppensteigen sei im Minimum manchmal möglich. Nicht vorkommen sollten Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Tätigkeit als Callcenter-Agentin sei zumutbar (Urk. 6/189/21). Die Beschwerdeführerin brachte diverse Einwände vor, weshalb auf diese Beurteilungen nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 4 ff.), worauf im Folgenden einzugehen ist. 5.2

Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hinw ies, dass die aktuellen gutachterlichen Beurteilungen grundlegend den früheren medizinischen Einschätzungen von Dr. Y.___ und Dr. Z.___

widersprä chen, gilt es nochmals hervorzuheben, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in mehrfacher Hinsicht eine wesentliche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. E. 4.2 ff. vorstehend). Es ist daher grundsätzlich ohne Weite res nachvollziehbar, dass Dr. B.___ und die D.___ -Gutachter auch die Arbeits fähigkeit abweichend von den früheren medizinischen Sachverständigen beur teilten . Sie trugen dabei nicht nur den von der Beschwerdeführerin geschilderten Leiden, sondern auch den erhobenen objektiven Befunden sowie insbesondere den Resultaten der jeweils ergänzend durchge führten EFL angemessen Rechnung . Diese ergaben unter Berücksichtigun g teilweiser Selbstlimitierung,

dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Callcenter, bei der sie gemäss eigenen Angaben meistens nach Belieben zwischen Sitzen und Stehen wechseln konnte, im Wesentlichen bewältigen könne (Urk. 6/ 142/68, 6/189/29) .

Davon abweichend stuften die Fachpersonen der A.___, welche zuvor im Juni 2014 eine EFL durchgeführt hatten, die berufliche Tätigkeit als Callcenter-Agentin zwar nicht als zumutbar ein. Sie gingen dabei jedoch davon aus, dass es sich um eine mehrheitlich sit zend ausgeübte Tätigkeit handle. Die Ausübung einer sehr leichte n

Tätigkeit

erachteten sie mindestens im Rahmen eines Halbtagesarbeits pensums für möglich

(Urk. 6/132/ 4 f.). Begründete Zweifel an der Beurteilung von Dr. B.___ beziehungsweise der D.___

weckt diese Gegebenheit

allerdings nicht, da die A.___ der zeitliche n Limitierung der Arbeitsfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte wie die jahrelange berufliche Inaktivität zu Grunde legte (Urk. 6/132/4).

Im Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin, dass die D.___ -Gutachter sich nicht zur Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als MPA geäussert hätten (Urk. 1 S. 6 f.), was grundsätzlich zutrifft. Entgegen ihrer Argumentation war die Beschwerdegegnerin in Anbetracht des von den Gutachtern festgelegten Belastungsprofils (vgl. E. 5.1 vorstehend) trotzdem nicht gehalten, weitere Abklä rungen in diesem Zusammenhang vorzunehmen. Hervorzuheben ist einerseits, dass der Beschwerdeführerin eine vorgeneigte Haltung, welche etwa im Rahmen der Betreuung von Patienten erforderlich sein kann, zeitweise zumutbar ist. Andererseits ist nicht von hohen Anforderungen an das Gleichgewicht auszuge hen, da die Tätigkeit als MPA beispielsweise keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten beinhaltet. Erhebliche Gleichgewichtsprobleme beim Gehen und Stehen konnten im Rahmen der aktuellen Untersuchungen nicht beobachtet werden (vgl. Urk. 6/142/49, 6/189/16 und 6/189/33 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bei welchem die Beschwerdeführerin ein Praktikum als MPA absolviert hatte (Urk. 6/161/1 f.), bereits im Jahr 2001 eine Umschulung nicht für erforderlich erachtet e . Vielmehr hielt er fest, dass die Tätigkeit als MPA sehr abwechslungsreich (mit Sitzen, Stehen sowie Gehen) und wenig rückenbelastend sei (Urk. 6/3/4). Darüber hinaus stufte auch Dr. Z.___ diese Tätigkeit als leicht und wechselbelastend sowie «an sich optimalen Beruf» ein (Urk. 6/80/7). Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die 100%ige Arbeitsfähigkeit auch für die Tätigkeit als MPA für gegeben erachtete. 5.3

Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuver lässigkeit der von Dr. B.___ und der D.___ erstellten medizinischen Gutachten sprechen . Ihnen ist Beweiskraft zuzuerkennen, zumal sie sämtliche vom Bundes gericht festgelegten Kriterien für eine beweiswerte Expertise erfüllen (vgl. E. 1.4 vorstehend; BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom

11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 5.4

Unbestrittenermassen wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Aufgabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) tätig (vgl. Urk. 2 S. 2). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in den bisher ausgeübten Tätigkeiten als MPA und Callcenter-Agentin ergibt sich für den Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 % . Damit gesamthaft ein renten erheblicher Invaliditätsgrad resultieren würde, müsste sie folglich im Aufgaben bereich vollständig eingeschränkt sein, was nur schon angesichts des von ihr geschilderten gewöhnlichen Tagesablaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. Urk. 6/142/6, 6/142/46 und 6/189/12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete demzufolge zu Recht auf eine erneute Haushalts abklärung. Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von jedenfalls unter 40 % besteht kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung gehalten gewesen wäre, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. 6 .2

Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufser fahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1). 6 .3

Im Zeitpunkt der Renteneinstellung war die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin zwar noch nicht 55 Jahre alt; sie hatte aller dings seit Juli 2001 und damit seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezogen. Die revisionsweise Aufhebung der Rente ist folg lich gemäss zitierter bundesgerichtlicher Praxis in der Regel nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.

Nach Eingang des Gutachtens von Dr. B.___

lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2015 zwecks Beratung und Abklärung der beruflichen Situation zu einem Gespräch ein (Urk. 6/157). Darauf Bezug nehmend teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 10. Novem ber 2015 schriftlich mit, dass sich diese nicht dazu in der Lage sehe, einer Beschäftigung nachzugehen, da sie nach wie vor gesundheitlich derart einge schränkt sei (Urk. 6/158). In der Folge orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 7. November 2015 über den Abschluss der beruflichen Eingliederungsberatung (Urk. 6/160). Darüber hinaus ist einerseits festzuhalten, da ss die Beschwerdeführerin auch zuvor keine Anstrengungen unternommen hatte, sich wieder (teilzeitlich) im Arbeitsmarkt einzugliedern, obwohl Dr. Z.___ im Februar 2008 grundsätzlich einen Arbeitsversuch im ange stammten Beruf oder einer vergleichbaren wechselbelastenden Tätigkeit stunden weise für möglich erachtet hatte (Urk. 6/80/7 f.). Andererseits ersuchte die Beschwerdeführerin weder im Vorbescheid- noch im Beschwerdeverfahren um die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 1 sowie Urk. 6/ 151, 6/156, 6/173 und 6/195), sondern vertritt vielmehr weiterhin die Auffassung, nicht arbeitsfähig zu sein.

Vor diesem Hintergrund ist bei der Beschwerdeführerin weder der Wille noch die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt es an einer Eingliederungsbereitschaft, wel che indes für die Durchführung von beruflichen Massnahmen unabdingbar ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung verfügt hat, ohne zuvor Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2, 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.2 und 9C_491/2017 vom 26. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen) . 7 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit. a IVV), da kein anspruchsbegrün dender Invaliditätsgrad mehr vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 2 7. Sep tember 2018 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erho bene Beschwerde abzuweisen ist. 8 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens ent sprechend sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch