opencaselaw.ch

IV.2018.00941

70%ige Arbeitsfähigkeit in sitzender Tätigkeit ohne repetitiven Gebrauch des linken, adominanten Ellbogens führt zu Abzug vom Tabellenlohn von 10 % und bei rechnerischem Prozentvergleich zu einem IV-Grad von 37 %

Zürich SozVersG · 2004-04-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1964, Mutter einer 1983 geborenen Tochter, war seit 1. Januar 2001 als Artistin bei der Y.___ AG tätig, als sie am 3. Januar 2001 beim Einsteigen in ein Auto auf Eis ausrutschte und auf den Ell bogen fiel (Urk. 7/96/84). Dabei zog sie sich eine Fraktur der Spitze des Processus coronoideus

ulnae am linken Ellbogen zu (Urk. 7/96/70). Der Unfallversicherer, die Generali Allgemeine Versicherungen, erbrachte die gesetzlichen Leistung en und stellt e diese - ausgehend von der Rückgewinnung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der neu aufgenommenen Tätigkeit als Serviceangestellte (die Arbeit als Tänzerin kam für die Versicherte nicht mehr in Frage,

Urk. 7/96/75 und Urk. 7/96/123) - mit Verfügung vom 1 9. November 2003 (Urk. 7/96/44-45) und Einspracheentscheid vom 7. April 2004 (Urk. 7/96/36-39) unter Verneinung eines weiteren Leistungsanspruchs ein . Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 9. Juli 2004 nicht ein, was das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2005 (Urk. 7/96/4-10) bestätigte. 1.2

Nach dem Tode ihres Ehemannes am 2 3. September 2003 (Urk. 7/7/1) wurde der Versicherten mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 0. April 2004 (Urk. 7/4) mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Witwenrente zugesprochen. 1.3

A b 22. August 2011 war die Versicherte im Rahmen eines Zwischenverdienstes bei der Z.___ AG angestellt (tätig im Bereich Flugzeugreini gung), als sie am 5. April 2012 auf einer nassen Wiese ausrutschte, stürzte und sich dabei am rechten Fussgelenk verletzte (Urk. 7/ 110/711) .

Die medizinische Erstversorgung fand am Kantonsspital A.___

statt, wo eine Bi malleolarluxationsfraktur mit grossem Volkmannfragment und lateraler Trüm merzone der distalen Fibula rechts diagnostiziert wurde, weshalb sich die Versi cherte am 12. April 2012 einem entsprechenden operativen Eingriff unter ziehen lassen musste (Urk. 7/ 110/676-677). Vom 2. Oktober bis 6. November 2012 hielt sie sich in der Rehak linik B.___ auf (Urk. 7/110/623-630). Am 28. März 2013 wurde die Versicherte erneut operiert (Osteosynthesematerialentfernung im A.___,

Urk. 7/ 110/578-579).

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7/148) und Einsprache entscheid vom

12. Mai 2014 (Urk. 7/11 0/245-252)

verneinte die S uva

unter anderem den Anspr u ch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass un fallbedingt k eine Erwerbseinbusse vorliege . Letzteren Entscheid hob das hiesige Gericht auf Beschwerde hin mit Urteil vom 2 4. März 2016 (Urk. 7/118/18-32) auf und wies die Sache an die Suva zurück, damit sie weitere medizinische Abklä rungen veranlasse und über die Ansprüche der Versicherten neu verfüge. Die Suva veranlasste in der Folge eine fussorthopädische Begutachtung durch Dres . med. C.___, Leiter Fusschirurgie, und D.___, Oberarzt i.V. Orthopädie, an der Universitätsklinik E.___ (Expertise vom 1 4. Februar 2018, Urk. 7/128/7-41). 2.

Am 6. Dezember 2012 (Urk. 7/7) hatte sich die Versicherte bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die SVA, IV-Stelle, tätigte medizini sche und erwerbliche Abklärungen und zog verschiedentlich die Akten der Suva bei. Mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 7/51) stellte sie - unter Hinweis auf eine sich aus den Akten der Suva ergebenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit

- die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwand hin holte die IV-Stelle weitere Unterlagen ein, so unter anderem jeweils die aktualisierten Akten der Suva sowie jene der Generali, und gewährte der Versicherten am 3. September 2018 (Urk. 7/130) das rechtliche Gehör. Nach dem sich diese nicht hatte vernehmen lassen, verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 3. Oktober 2018 (Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistun gen der Invalidenversicherung. 3.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 9. Oktober 2018 (Urk.

2) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr ab 1. Juni 2013 eine Dreiviertelsrente nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2015 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ein interdisziplinäres medizinisches Fachgutachten (vor allem Traumatolo gie, Chirurgie, Innere Medizin, Kardiologie) zum gesamten gesundheitlichen Zu stand unter Berücksichtigung der Folgen der Ereignisse vom 3. Januar 2001 und 5. April 2012 sowie ihren weiteren gesundheitlichen Beschwerden, so insbeson dere zu den Diagnosen, den Verletzungen, den Folgen der Verletzungen, den Aus wirkungen der Verletzungen (Einschränkungen, Schmerzen etc.), der Arthrosen und der Arbeits-/Erwerbsfähigkeit einzuholen. Sodann sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (S. 1 f.). Die IV-Stelle ersuchte am 5. Dezember 2018 (Urk.

6) um Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin am 1 1. Dezember 2018 (Urk.

9) an den gestellten Anträgen fest, währenddem die Beschwerdegegnerin am 2 3. Januar 2019 (Urk.

11) auf Duplik verzichtete, was der Beschwerdeführerin am 2 4. Januar 2019 (Urk.

12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung damit, dass sie von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit ausgehe, woraus ein Inva liditätsgrad in gleicher Höhe resultiere (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort er gänzte sie, die Akten ergäben keinen Hinweis, dass neben den Einschränkungen aufgrund der Fussproblematik (30 %) die Arbeitsfähigkeit wegen der Ellbogen problematik eingeschränkt sei, mit Ausnahme des Hebens und Tragens schwerer Lasten. Bei identischen Vergleichseinkommen resultiere selbst bei Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, die Einschränkung von 30 % beziehe sich ledi glich auf die Fussproblematik. Die Einschränkungen im Ellbogen müssten zu sätzlich auf rund 30 % veranschlagt werden. Im Sitzen müsse sie vermehrt die Arme und damit die Ellbogen belasten, besonders, da - mangels Ausbildung - von einfachen und repetitiven Tätigkeiten auszugehen sei. Damit liege eine gesamte Einschränkung von 60 % vor (Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1

Dr. med. F.___, Vertrauensarzt der Generali, bestätigte am 1 2. August 2003 (Urk. 7/96/89-91) einen Status nach Abrissfraktur des Processus coronoideus des linken Ellbogens mit posttraumatischer Humeroulnararthrose . Er berichtete, die Beschwerdeführerin klage aktuell nur über wenig Beschwerden und benötige keine Schmerzmittel, nur gelegentliche Salbenanwendungen seien nötig. Objektiv finde sich ein ergussfreies Ellbogengelenk mit freien Funktionen ohne Bewe gungsschmerzen, weder bei der passiven noch aktiven Prüfung. Neurologisch und peripher seien keine Ausfälle zu verzeichnen. Die trophischen Verhältnisse seien in Ordnung. Röntgenologisch bestehe eine beginnende posttraumatische Ellbo genarthrose.

Als Restfolgen erwartete Dr. F.___ gelegentlich leichte Beschwerden im Bereich des Ellbogens sowie eine in der Kälte auftretende Belastungsintoleranz. Eine Aktivitätseinschränkung sei aufgrund des aktuellen Befundes unter Berücksich tigung der Anamnese nicht vorhanden. Er attestierte eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit im Beruf als Serviceangestellte und stellte ein mögliches Fortschrei ten der Ellbogenarthrose in Aussicht (S. 2). 3.2

Dr. med. G.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, verwies in seinem - im Rah men der ersten unfallversicherungsrechtlichen Auseinandersetzung betreffend Ellbogenverletzung bei verschlechterter Situation nach rechtskräftiger Leistungs einstellung

- zu Händen der Beschwerdeführerin erstellten Gutachten vom 2 7. Juli 2006 (Urk. 7/64/2-11) auf einen am 2 1. Juli 2006 röntgenologisch fest gestellten Durchbau der Fraktur und völlig unauffällige Gelenkslinien ohne Osteophyten und Randzacken, mit Ausnahme der wulstförmigen Deformierung des Prozessus

coronoideus . Im Bereiche des medialen wie auch lateralen Kollate ralbandes bestünden kleine Osteophyten. Er diagnostizierte einen Status nach meissel -förmiger Fraktur des Prozessus

coronoideus Ellbogen-Gelenk links und diskretem Versatz mit intraartikulärer Wulstbildung, posttraumatische Restbe schwerden am linken Ellbogen-Gelenk unter Belastungen, Gelenk- Kapselfibrose nach humero -ulnarer Luxation sowie unfallfremde tendinopathische Schulterge lenksbeschwerden links mit Ausstrahlung in den linken Oberarm (S. 8).

Dr. G.___ bestätig t e, dass die objektivierbaren Beschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, wobei die alltäglichen, leichteren Arbeits bereiche im Service von den schwereren, nicht eigentlich zu den Servicetätigkei ten gehörenden Nebenverrichtungen, unterschieden werden müssten. Vor allem seien es die schweren Verrichtungen wie Bodenwischen, Boden feucht aufneh men, Küchen-, WC-, Fensterreinigungen, Tragen von ca. 15 kg schweren Haras sen mehrfach täglich hintereinander, welche zu Beschwerden führten und eine schmerzbedingte Limitierung zur Folge hätten. Er schätze die Arbeitsfähigkeit auf 75 %, so wie sie aktuell realisiert werde. Zumutbar sei eine ganztätige Tätigkeit zu 100 % mit eingeschränkten Gewichten, konkret bei maximaler Belastung von 5-8 kg mit seltener repetitiver Charakteristik (S. 9 f.). 3.3

Dr. med. H.___, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Departement Chirurgie, A.___, berichtete im Sprechstundenbericht vom 2 4. Sep tember 2015 (Urk. 7/110/97-98) über von der Beschwerdeführerin seit eineinhalb Jahren beklagte tägliche, persistierende, belastungsabhängige Schmerzen im Be reich des rechten oberen Sprunggelenkes. Ihre Arbeits tätig keit im Housekeeping am I.___ könne sie nicht mehr durchführen. Ihr sei auch auf Ende November 2015 gekündigt worden. Zudem berichte sie über eine Schwellung am Sprunggelenk. Zudem klage sie über Schmerzen im Bereich des unteren Rückens, die in das rechte Bein ausstrahlten.

Dr. H.___ beschrieb einen im Röntgen vom 3 1. Juli 2015 ersichtlichen deut lich verminderten Gelenksspalt, vor allem im lateralen Anteil des Talus. Insge samt bestehe eine fortgeschrittene bis endgradige OSG-Arthrose. Er thematisierte eine operative Versorgung (OSG-Arthrodese oder OSG-Prothese) und rezeptierte orthopädische Serienschuhe. Den Beruf als Reinigungskraft erachtete er als wahr scheinlich nicht mehr durchführbar und attestierte eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit für einen Monat. 3.4

Hausarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte mit Bericht vom 6. November 2015 (Urk. 7/110/29) zu Händen der Beschwerdeführerin aus, die Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe gezeigt, dass die Verände rungen nur mässig seien. Er gehe davon aus, dass die Beschwerden nach weiteren Physiotherapiesitzungen soweit gebessert seien, dass gegen Ende des Monats aus Sicht der Wirbelsäule keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Aus der Vorge schichte bestehe bezogen auf das Sprunggelenk eine Einschränkung von 50 % für s t ehende Arbeiten oder Tätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin um hergehen müsse. Ebenfalls werde eine verminderte Belastbarkeit des linken Ell bogens in einer Begutachtung 2006 (E. 3.2) attestiert. Dies betrage 25 % für das Heben schwerer Lasten oder repetitiver Tätigkeiten. Zusammengefasst bestehe bei der Beschwerdeführerin derzeit eine zeitlich befristete 100%ige Arbeitsunfähig keit wegen den Rückenbeschwerden. Sobald diese ausgeheilt seien, könne sie einer angepassten beruflichen Tätigkeit nachgehen. Diese sollte am besten wech selbelastend sein, vor allem aber nicht stehend oder mit grossen Gehstrecken ver bunden. Sollte ein entsprechender Arbeitsplatz gefunden werden, könne von einer theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % ausgegangen werden.

Am 9. November 2015 (Urk. 7/110/25) ergänzte er, in einer angepassten Tätigkeit betrage die Einschränkung im Ellbogen 0 % bis 10 % und im Fussgelenk 40 % bis 50 % . Somit könne unter optimalen Voraussetzungen eine Restarbeitsfähig keit von 50 % bis 60 % postuliert werden. 3.5

Die Dres . C.___ und D.___ beschrieben die geklagten Beschwerden in ihrer Expertise vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 7/128/7-41) vor al l em bei Fersenb e lastung; diese würden als ein Ziehen angegeben .

Bei

« Spitze » w ürden die se

B eschwerden auf ein e r Ska l a von 0 bis 10 ein VAS 9 erreichen. I m Durchschnitt betr üg en die Schmerzen VAS 1 0. Lokalisiert w ü rden die Schmerzen im Fussg e le nk. B esonders st a rk seien d ie Beschwerden be i m Aufstehen, dies vor allem morgens. Dann sei der F uss zudem ta ub. Nachts habe die Beschwerdeführerin ebenfa l ls Schmerzen, dann müsse sie das Bein hochlagern. Auch tagsüber in Ruhe g e b e

sie Schmerzen an, die sich dann bei Mob i l i sat i on besser te

n. D ie Beschwerden hätten bei der Arbeit dazu geführt, dass sie den F uss nur zwei Stunden belasten k ö nn e . Dann müsse sie d en Fuss hochlagern und massiere n . Ebenfall s beim Sitzen würden nach zwei bis drei Stunden Beschwerden auftreten, dann sei jedoch die Taubh e it im Vordergrund. Dies habe dazu geführt, dass ihr Arbe it svertrag nicht erneuert w o r de n sei. Privat habe sie frü her vi el getanzt, was heute nicht mehr möglich sei . Wandern sei h e ute maximal eine Stunde auf flach e m Gelände möglich. Früher habe sie zudem Basketbal l gespie lt, was h e ute gar nicht mehr gehe. Besserung w ü rden neben dem Hochla g ern auch Eincremen, Gymnast i k un d Fussbäder brin gen, dann tr et e ei ne Besserung nach zwei bis drei Stunden ein. Bei Nach f r a ge zu weiteren Beschwerden g e b e die Beschwerdeführerin lumba l e Schmerzen seit

dem Unf a lltag an, diese würden über den dorsa l en Oberschenkel bis in den rechten F uss z i ehen. Zudem best ünden Schmerzen im l inken Ellbogen seit dem Unfa l l, dies j edoch nur bei hohen Gewichten . Insgesamt überwiege die Fussprobl ematik bei weitem (S. 24 f.) .

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 31): -

Fusschirurgische Diagnose -

Posttraumat ische OS G -Ar t hros e re chts m it/bei -

B i malle olarluxationsfraktur mit Volkm a nn-Fr a g m ent und lateraler Trümmerzone der distalen F i bula rechts vo m 05.04 . 2012 -

offener Reposition, interner Fixation m edia l er und l atera l er Mal l eo l us sowie Vo l km a nn-Verschraubung am 12.04.2012 rechts -

Osteosynthesema t erialentf ern ung am 28.03 . 2013 -

Weite re Diagnosen -

St atus nach

Prozessus

coronoide u s Fraktur Ellbogen links 2001 -

Chronisch es, lumbospon d y l ogenes Schmerzsyndrom -

Arter i el le Hypertonie

In ihrer Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Bes c hwerden der Beschwerde führerin seien i m Rahmen einer posttraumatischen OSG-Ar t hrose z u werte n . Hierzu p a ss e nd s eien die Anamnes e, die k linische Untersuchung und die degene rative n Veränderungen im OSG in der Bi ldgebung. E i ne radik u läre Symptomatik und eine periphere Nerven a ffektion (N. peroneus

superfi ci alis und N. sural i s) hät ten in der fussc h irurgischen Untersuchung nicht kla r abgegrenzt werden können . Aus diesem Grund sei eine neuro l og i sche Beurteilung erfolgt . Hier hätten kein e Hinweis e für ein e

N. sur alis oder N. peroneus

superficia l is Ne uropathie oder klar radikul är akzentuierte sensomo torische Defizite festgestellt werden können . Ebenfalls hätten sich keine nadele le ktromyographischen Hinweise für eine flo ride Radiku l op a th ie rec h tsse i tig gefunden . Seitens der OSG-Ar t hrose sei ein ge l enks erha l tendes operatives Vorgehen nicht indiziert . Operativ wäre eine OSG-A r throdese oder OSG-Prothese al s weite re Therapie möglich. Konservativ sei be reits ein e orthopä d ische Serienschuhversorgun g

eingele itet worden, welche der Beschwerdeführerin eine Besserung ge bracht hab e. Sie - die Gutachter - bes t ätig te n damit weitgehend die Einsch ä tzu n g von Dr. H.___ vom A.___ . Von den oben gen a nnten Op e rationen sei im komplikationslosen Ver l auf eine Verbesse rung der Schmerzen zu erwarten. Falls d er Entscheid zu ei nem Ge l enksersatz oder einer Vers t eifung des Ge l enkes gefällt w e rd e, w e rd e mit der Beschwerdeführerin individue ll entschieden werden müssen, welch e s Verfahren gewählt w e rd e. Dies im Hinb l ic k auf die Komplikationen und Fo l geopera tionen (z.B. Standze it der Proth e se und erhöhtes Risiko einer Arthrose des Subta la rgelenkes b ei A rt hrodese) und dem Anforderungspr o f i l der Beschwerdeführerin. Der Entscheid zu einer Operation w e rd e letz tendlich vo m Leidensdruck ab hängig sein. Dieser imponie r e jedoch in der a ktuellen Beurteilung hoch (S. 31 f.).

Die Arbeitsfähigkeit bezifferten die Gutachter aktuell in einer sitzenden Tätigkeit mit 70 % . Gehende und stehende Tätigkeiten seien nicht möglich. Sie gingen von einer Besserungsmöglichkeit durch operative Massnahmen aus (S. 32 f.). 4. 4.1

Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich durch die verbleibenden Folgen ihrer Fussverletzung in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist. Das hiesige Gericht erachtete im unfallversicherungsrechtlichen Ver fahren mit Urteil vom 2 4. März 2016 (Urk. 7/115) die Sachlage als nicht ausrei chend geklärt. Nach jenem Aktenstand gingen die Ärzte der Rehaklinik B.___ am 9. November 2012 von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit aus. Die kreisärztlichen Abklärungen ergaben am 9. Dezem ber 2013 kein e relevanten degenerativen Veränderungen. Dr. H.___ vom A.___ ging am 2 4. September 2015 dagegen vom Vorliegen einer Arthrose aus (Urk. 7/115 E. 4). Bei dieser Ausgangslage ersah das Gericht weiteren Abklärungs bedarf.

Das entsprechende Gutachten der Dres . C.___ und D.___ vom 1 4. Februar 2018 (E. 3.5) entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Voraussetzungen an den Beweiswert einer Expertise. Das Gutachten ist für die streitigen Belange (in Bezug auf die Fussproblematik) umfassend, beantwortet es doch die Fragen nach der Diagnose, dem Verlauf, den therapeutischen Möglichkeiten und nament lich der Arbeitsfähigkeit. Es beruht weiter auf den notwendigen Untersuchungen. Die Ärzte erhoben einen umfangreichen Status und führten verschiedene Unter suchungen durch. Ihnen lagen die Ergebnisse der röntgenologischen Untersu chungen vom 2 4. Juli 2017 sowie der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 1 4. September 2017 vor (Urk. 7/128/7-41 S. 25 ff.). Die Ex perten berücksichtig t en detailliert die geklagten Beschwerden und äusserten sich in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den zahlreichen Vorakten . Dabei nahmen sie unter anderem Bezug auf den behandelnden Spezialisten des A.___, welcher die Beschwerdeführerin seit Jahren kennt. Die Expertise leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind be gründet. In diesem Sinne zeigten sie auf, dass bei der Beschwerdeführerin eine unfallbedingte Restpathologie am rechten Fussgelenk verbleibt im Sinne einer OS G -Ar t hros e und nahmen dabei insbesondere Bezug auf die bildgebenden Un tersuchungsresultate und die identische Einschätzung durch Dr. H.___ .

Schliesslich legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise das verbleibende Leistungsprofil der Beschwerdeführerin dar, indem sie in einer sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attest i erten. Dies ist insofern nachvollziehbar, als bei Rücksichtnahme auf die Fusspathologie eine Arbeitsfähigkeit durchaus erwar tet werden kann, aufgrund der auch im Sitzen - nach einer gewissen Zeit - auf tretenden Beschwerden eine Einschränkung der möglichen Arbeitszeit jedoch als plausib e l erscheint. 4.2

Die Parteien bemängelten das Gutachten nicht und schlossen sich den Ausfüh rungen vollumfänglich an. Namentlich besteht aufgrund der von Dr. J.___ attes tierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen der Fussproblematik (E. 3.4) keine Veranlassung, von der schlüssigen Einschätzung der Gutachter abzuweichen. Er bestätigte eine derartige Einschränkung nur für gehende oder stehende Tätigkei ten und machte keine Ausführungen zu den Verhältnissen in sitzenden Tätigkei ten. Die Beschwerdegegnerin ging von der attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit in sitzender Tätigkeit aus und schloss auf einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2). Auch die Beschwerdeführerin stellte auf diese Einschätzung ab und schloss auf eine entsprechende Einschränkung in Bezug auf die Fussproblematik (Urk. 1 S. 6 unten). Sie thematisierte indes zur Hauptsache die Ellbogenproble matik und schloss hieraus auf eine separat zu berücksicht igende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . 5. 5.1

In Bezug auf die Ellbogensituation links ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass diese zu keiner weitergehenden Einschränkung respektive Arbeitsunfähig keit der Rechtshänderin in leidensangepassten Tätigkeiten führe. Die Beschwer deführerin sei deswegen auch nicht in Behandlung. Im Übrigen halte der ausge glichene Arbeitsmarkt sogar für funktionell Einarmige (was die Beschwerdefüh rerin nicht sei) eine genügend breite Palette an zumutbaren Tätigkeiten zur Ver fügung (Urk. 6 S. 1).

Die Beschwerdeführerin hingegen ging - gestützt auf die Einschätzung von Dr. G.___ vom 2 7. Juli 2006 (E. 3.2) - von einer separat zu berücksichtigenden Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit aus, womit ein Gesamtin validitätsgrad von 60 % resultiere (Urk. 1 Ziff. 8 und Ziff. 10). Sie habe keinerlei Ausbildung und könne nur in Hilfstätigkeiten eingesetzt werden. Solche seien jedoch per se körperlicher Natur, für welche insbesondere sämtliche Gliedmassen benötigt würden (S. 9 Ziff. 4). 5.2

Zu der Ellbogenproblematik ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin am 3. Januar 2001 einen Unfall erlitt und sich eine Fraktur der Spitze des Processus coronoideus

ulnae am linken Ellbogen zuzog . Die Leistungseinstel lung des Unfallversicherers basierte auf der Einschätzung von Dr. F.___ vom 1 2. August 2003, welcher bei einem Status nach Abrissfraktur des Processus coronoideus des linken Ellbogens mit posttraumatischer Humeroulnararthrose nurmehr gelegentlich leichte Beschwerden im Bereich des Ellbogens erwartete, keine relevante Aktivitätseinschränkung ersah und eine vollumfängliche Arbeits fähigkeit im Beruf als Serviceangestellte attestierte (E. 3.1). Gut drei Jahre später bestätigte Dr. G.___ am 2 7. Juli 2006 diese Einschätzung im Wesentlichen, verwies indes auf eine eingetretene wulstförmige Deformierung des Prozessus

coro noideus und befand eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit lediglich bei maxima ler Belastung von 5-8 kg mit seltener repetitiver Charakteristik (E. 3.2). 5.3

Angesichts dieser eindeutigen Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Ellbogenproblematik keine weitere Bedeutung schenkte, ging sie doch bereits aufgrund der Fusspathologie von einer nurmehr sitzend auszuübenden Tätigkeit aus. Damit einher geht selbstredend eine Einschränkung der zu hantierenden Gewicht e, ist doch schwer vo r stellbar, sitzend schwere Ge wicht e anheben zu müssen. Ins Gewicht fällt hierbei einzig, dass auch andauernd repetitive Tätigkeiten für den linken Arm nicht in Frage kommen. 5.4

Die Annahme der Beschwerdeführerin, sie sei wegen der Ellbogenproblematik zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, entbehrt jeder medizinischen Grundlage. Soweit sie hierzu auf das Gutachten des Dr. G.___ (E. 3.2) verweist (Urk. 1 Ziff. 8, 10 und 11), ergibt sich daraus eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von lediglich 25 % und auch dies nur in Bezug auf die damals verrichtete Tätig keit im Service unter Ausschluss der schweren (nicht eigentlich zu den Service tätigkeiten gehörenden) Nebenverrichtungen. In Bezug auf eine angepasste Tä tigkeit attestierte Dr. G.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.

Die Hypothese der Beschwerdeführerin, unter Beschränkung auf eine sitzende Tä tigkeit (aufgrund der Fussproblematik) biete der ausgeglichene Arbeitsmarkt nur für die Arme schwere respektive repetitive Tätigkeiten an, weshalb die von Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ergänzend zu berücksichtigen sei, ist im Rahmen des Einkommensvergleichs (E. 7) zurückzukommen. 5.5

Dass es seitens des linken Ellbogens seit der Begutachtung im Jahr 2006 zu einer Verschlechterung gekommen ist, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend und s olches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im Gegenteil bestätigte die Beschwerdeführerin einen seither unveränderten Zustand (Urk. 1 Ziff. 10). Die geltend gemachten belastungsabhängigen Schmerzen wurden von Dr. G.___ be rücksichtigt und führten zum umschriebenen Stellenprofil. Eine weitere Behand lung ist weder aktenkundig noch behauptet. Dr. J.___ bestätigte sodann eine Ar beitsunfähigkeit von 0 bis 10 % in angepasster Tätigkeit in Bezug auf den Ellbo gen (E. 3.4) und damit die Möglichkeit, im bereits wegen der Fussproblematik reduzierten Pensum tätig zu sein. 6.

Nachdem auch die in den Akten beschriebenen Rückenbeschwerden nicht zu einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, ist der medizini sche Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass d i e Beschwerdefüh rerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (sitzende Tätigkeit bei maximaler Be lastung von 5-8 kg mit seltener repetitiver Charakteristik für den Ellbogen) im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist.

Für die von der Beschwerdeführerin anbegehrten weitern Abklärungen besteht keine Veranlassung, weil davon keine abweichenden Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Für ein polydisziplinäres Gutachten besteht bei liquider Aktenlage und praktisch einhelligen ärztlichen Meinungen keine Veranlassung. Die Beschwerdeführerin benannte sodann keine weiteren Beschwerden, welche auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen

liessen, so dass sich eine Begutachtung mit flächendeckender Frag e stellung nicht rechtfer tigt. Bei der vorliegenden Problematik mit verlässlicher ärztlicher Arbeitsunfä higkeitsschätzung ist auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht angezeigt. 7. 7.1

Die Beschwerdegegnerin schloss aus dem Arbeitsunfähigkeitsgrad auf den Inva liditätsgrad, ausgehend von den gleichen zugrunde zu legenden Löhnen für das Validen- und das Invalideneinkommen, womit sie einen rechnerischen Prozent vergleich vornahm (Urk. 2). Dass als Basis von den gleichen Löhnen auszugehen ist, wurde von der Beschwerdeführerin auch explizit gefordert (Urk. 1 Ziff. 12). Die von der Beschwerdeführerin vor dem ersten Unfall innegehabte Tätigkeit als Artistin kommt für die Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage. Vor dem zweiten Unfall war die Beschwerdeführerin arbeitslos und lediglich im Rahmen eines Zwi schenverdienstes in der Flugzeugreinigung tätig. Das dabei erzielte Einkommen betrug zwischen Fr. 98.52 und Fr. 620.16 (Urk. 7/110/713), was keine Basis für das Valideneinkommen für ein Vollzeitpensum bieten kann. Aus de m Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/15) gehen für die Jahre bis 2000 lediglich mar ginale Einkommen hervor und ab 2001 solche zwischen gut Fr. 30'000.-- und Fr. 45'000.--.

Bei dieser Ausgangslage ist es mit den Parteien nicht zu beanstanden, dass sowohl für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt wird. Angesichts der fehlenden Ausbildung (Urk. 7/7 S. 4) ist im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenanspruchs im Juni 2013 (Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Dezember 2012) ist die LSE 2012 TA1_tirage_skill_level anwendbar, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkei ten körperlicher oder handwerklicher Art). 7.2 7.2.1

Da für beide Vergleichseinkommen die identischen Grundlagen zu verwenden sind, entspricht der Invaliditätsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn. Währenddem die Be schwerdegegnerin keinen Abzug gewährte, schloss die Beschwerdeführerin auf einen maximalen von 25 % .

Angesichts der doch mannigfaltigen Einschränkungen, welchen die Beschwerde führerin neben dem herabgesetzten Pensum zusätzlich unterliegt, erscheint die Verweigerung eines Abzuges vom Tabellenlohn durch die Beschwerdegegnerin als unangemessen (vgl. zur Überp r ü f u ngsbefugnis des kantonalen Gerichts BGE 137 V 71 E. 5.1). Denn die Kombination von lediglich noch sitzend auszuübender Tätigkeit mit den wohl eher diskreten, aber vorliegend doch relevanten Ein schränkungen bei repetitiven Ellbogenbewegungen führt unweigerlich dazu, dass die Beschwerdeführerin im für sie in Frage kommenden Segment von Arbeitstä tigkeiten mit einem unterdurchschnittlichen Lohn rechnen muss. Der Hinweis in der Beschwerdeantwort, selbst bei Gewährung eines Abzuges von 10 % ergebe sich kein anderes Resultat (Urk. 6 S. 3), vermag die verfügungsweise Verweige rung nicht zu ersetzen. Damit ist der Abzug frei festzulegen. 7.2.2

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausseror dentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist indes kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).

Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2).

Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellen lohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014).

Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). 7.2.3

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe (längere Erholungspha sen, Teilzeit, Alter, keine Ausbildung, Urk. 1 Ziff.

12) führen nach der dargelegten Rechtsprechung allesamt nicht zu einem Abzug, zumal die Erholungsphasen mit dem noch zumutbaren Teilzeitpensum abgegolten sind.

Einzig relevantes Merkmal für einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte beschränkte Einsetzbarkeit. Das Ange wiesensein auf einen sitzenden Arbeitsplatz schränkt die Stellensuche sicherlich ein, dass allerdings im verbleibenden Segment ein tieferer Lohn zu erwarten ist, kann nicht ohne weiteres gesagt werden. In der Produktion gibt es viele Hilfsar beiterstellen, die sitzend auszuüben sind. Die Kombination mit der eingeschränk ten Belastbarkeit des linken Ellbogens schränkt die Lohnerw artung indes ein. Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass die Beschwerdeführerin Rechtshänderin ist und die Ellbogenproblematik links nur zum Tragen kommt, wenn sie beidhän dig arbeiten muss. Sodann ist der linke Arm durchaus belastbar. Und da in sit zenden Tätigkeiten ohnehin keine schweren Gewichte zu heben sind, reduziert sich die Einschränkung auf belastende, beidarmig andauernd repetitiv zu verrich tende Tätigkeiten.

Angesichts dieser Einschränkungen erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % als angemessen. Die Beschwerdeführerin wird einen tieferen Lohn erwarten können, indessen nicht einen erheblich reduzierten, weil sie in sitzender Tätigkeit durchaus breit eingesetzt werden kann. Feinmotorische Tätigkeiten etwa sind problemlos durchführbar und auch repetitive Bewegungen kommen in Frage, soweit nur der linke Arm nicht dauernd gebeugt werden muss.

Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich denn auch erheblich von jener, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2011 vom 1 4. November 2011 E.

5.3 zugrunde lag und in welcher ein Abzug von 20 % als angemessen erachtet wurde. Die versicherte Person war auf eine sitzende, sehr leichte Tätigkeiten mit auf einem Tisch aufgestützten Ellbogen angewiesen. Daneben lag eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Vorliegend leidet die Beschwer deführerin nicht an psychischen Beschwerden und kann ihren linken Arm we sentlich besser gebrauchen als im erwähnten Urteil. 7.3

Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % erleidet die Beschwerdeführerin eine Erwerbseinbusse von 37 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst.

Bei diesem Ergebnis braucht die Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht nä her geprüft zu werden respektive die Frage, ob sie sich freiwillig mit einem redu zierten Pensum zufriedengegeben hat . Die Beschwerdegegnerin ging kommentar los von einer Qualifikation als vollzeitlich Erwerbstätige aus, obwohl die Be schwerdeführerin in der Schweiz nie voll erwerbs tätig war. Auch nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 2003 - die Tochter war damals 20 Jahre alt - war sie nur teilzeitlich erwerbstätig, obwohl wegen der damals im Vordergrund stehenden Ellbogenproblematik eine vollzeitliche angepasste Tätigkeit möglich gewesen wäre. Angesichts der zugesprochenen Witwenrente war sie auch nicht auf ein volles Erwerbseinkommen

angewiesen .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Die

Kosten

des

Verfahrens

gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Am 6. Dezember 2012 (Urk. 7/7) hatte sich die Versicherte bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die SVA, IV-Stelle, tätigte medizini sche und erwerbliche Abklärungen und zog verschiedentlich die Akten der Suva bei. Mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 7/51) stellte sie - unter Hinweis auf eine sich aus den Akten der Suva ergebenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit

- die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwand hin holte die IV-Stelle weitere Unterlagen ein, so unter anderem jeweils die aktualisierten Akten der Suva sowie jene der Generali, und gewährte der Versicherten am 3. September 2018 (Urk. 7/130) das rechtliche Gehör. Nach dem sich diese nicht hatte vernehmen lassen, verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 3. Oktober 2018 (Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistun gen der Invalidenversicherung.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung damit, dass sie von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit ausgehe, woraus ein Inva liditätsgrad in gleicher Höhe resultiere (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort er gänzte sie, die Akten ergäben keinen Hinweis, dass neben den Einschränkungen aufgrund der Fussproblematik (30 %) die Arbeitsfähigkeit wegen der Ellbogen problematik eingeschränkt sei, mit Ausnahme des Hebens und Tragens schwerer Lasten. Bei identischen Vergleichseinkommen resultiere selbst bei Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad (Urk. 6).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, die Einschränkung von 30 % beziehe sich ledi glich auf die Fussproblematik. Die Einschränkungen im Ellbogen müssten zu sätzlich auf rund 30 % veranschlagt werden. Im Sitzen müsse sie vermehrt die Arme und damit die Ellbogen belasten, besonders, da - mangels Ausbildung - von einfachen und repetitiven Tätigkeiten auszugehen sei. Damit liege eine gesamte Einschränkung von 60 % vor (Urk. 1 S. 6 f.). 3.

E. 3 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 9. Oktober 2018 (Urk.

2) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr ab 1. Juni 2013 eine Dreiviertelsrente nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2015 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ein interdisziplinäres medizinisches Fachgutachten (vor allem Traumatolo gie, Chirurgie, Innere Medizin, Kardiologie) zum gesamten gesundheitlichen Zu stand unter Berücksichtigung der Folgen der Ereignisse vom 3. Januar 2001 und 5. April 2012 sowie ihren weiteren gesundheitlichen Beschwerden, so insbeson dere zu den Diagnosen, den Verletzungen, den Folgen der Verletzungen, den Aus wirkungen der Verletzungen (Einschränkungen, Schmerzen etc.), der Arthrosen und der Arbeits-/Erwerbsfähigkeit einzuholen. Sodann sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (S. 1 f.). Die IV-Stelle ersuchte am 5. Dezember 2018 (Urk.

6) um Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin am 1 1. Dezember 2018 (Urk.

9) an den gestellten Anträgen fest, währenddem die Beschwerdegegnerin am 2 3. Januar 2019 (Urk.

11) auf Duplik verzichtete, was der Beschwerdeführerin am 2 4. Januar 2019 (Urk.

12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. F.___, Vertrauensarzt der Generali, bestätigte am 1 2. August 2003 (Urk. 7/96/89-91) einen Status nach Abrissfraktur des Processus coronoideus des linken Ellbogens mit posttraumatischer Humeroulnararthrose . Er berichtete, die Beschwerdeführerin klage aktuell nur über wenig Beschwerden und benötige keine Schmerzmittel, nur gelegentliche Salbenanwendungen seien nötig. Objektiv finde sich ein ergussfreies Ellbogengelenk mit freien Funktionen ohne Bewe gungsschmerzen, weder bei der passiven noch aktiven Prüfung. Neurologisch und peripher seien keine Ausfälle zu verzeichnen. Die trophischen Verhältnisse seien in Ordnung. Röntgenologisch bestehe eine beginnende posttraumatische Ellbo genarthrose.

Als Restfolgen erwartete Dr. F.___ gelegentlich leichte Beschwerden im Bereich des Ellbogens sowie eine in der Kälte auftretende Belastungsintoleranz. Eine Aktivitätseinschränkung sei aufgrund des aktuellen Befundes unter Berücksich tigung der Anamnese nicht vorhanden. Er attestierte eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit im Beruf als Serviceangestellte und stellte ein mögliches Fortschrei ten der Ellbogenarthrose in Aussicht (S. 2).

E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausseror dentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist indes kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).

Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2).

Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellen lohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014).

Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). 7.2.3

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe (längere Erholungspha sen, Teilzeit, Alter, keine Ausbildung, Urk. 1 Ziff.

12) führen nach der dargelegten Rechtsprechung allesamt nicht zu einem Abzug, zumal die Erholungsphasen mit dem noch zumutbaren Teilzeitpensum abgegolten sind.

Einzig relevantes Merkmal für einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte beschränkte Einsetzbarkeit. Das Ange wiesensein auf einen sitzenden Arbeitsplatz schränkt die Stellensuche sicherlich ein, dass allerdings im verbleibenden Segment ein tieferer Lohn zu erwarten ist, kann nicht ohne weiteres gesagt werden. In der Produktion gibt es viele Hilfsar beiterstellen, die sitzend auszuüben sind. Die Kombination mit der eingeschränk ten Belastbarkeit des linken Ellbogens schränkt die Lohnerw artung indes ein. Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass die Beschwerdeführerin Rechtshänderin ist und die Ellbogenproblematik links nur zum Tragen kommt, wenn sie beidhän dig arbeiten muss. Sodann ist der linke Arm durchaus belastbar. Und da in sit zenden Tätigkeiten ohnehin keine schweren Gewichte zu heben sind, reduziert sich die Einschränkung auf belastende, beidarmig andauernd repetitiv zu verrich tende Tätigkeiten.

Angesichts dieser Einschränkungen erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % als angemessen. Die Beschwerdeführerin wird einen tieferen Lohn erwarten können, indessen nicht einen erheblich reduzierten, weil sie in sitzender Tätigkeit durchaus breit eingesetzt werden kann. Feinmotorische Tätigkeiten etwa sind problemlos durchführbar und auch repetitive Bewegungen kommen in Frage, soweit nur der linke Arm nicht dauernd gebeugt werden muss.

Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich denn auch erheblich von jener, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2011 vom 1 4. November 2011 E.

5.3 zugrunde lag und in welcher ein Abzug von 20 % als angemessen erachtet wurde. Die versicherte Person war auf eine sitzende, sehr leichte Tätigkeiten mit auf einem Tisch aufgestützten Ellbogen angewiesen. Daneben lag eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Vorliegend leidet die Beschwer deführerin nicht an psychischen Beschwerden und kann ihren linken Arm we sentlich besser gebrauchen als im erwähnten Urteil. 7.3

Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % erleidet die Beschwerdeführerin eine Erwerbseinbusse von 37 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst.

Bei diesem Ergebnis braucht die Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht nä her geprüft zu werden respektive die Frage, ob sie sich freiwillig mit einem redu zierten Pensum zufriedengegeben hat . Die Beschwerdegegnerin ging kommentar los von einer Qualifikation als vollzeitlich Erwerbstätige aus, obwohl die Be schwerdeführerin in der Schweiz nie voll erwerbs tätig war. Auch nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 2003 - die Tochter war damals 20 Jahre alt - war sie nur teilzeitlich erwerbstätig, obwohl wegen der damals im Vordergrund stehenden Ellbogenproblematik eine vollzeitliche angepasste Tätigkeit möglich gewesen wäre. Angesichts der zugesprochenen Witwenrente war sie auch nicht auf ein volles Erwerbseinkommen

angewiesen .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Die

Kosten

des

Verfahrens

gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 3.2 Dr. med. G.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, verwies in seinem - im Rah men der ersten unfallversicherungsrechtlichen Auseinandersetzung betreffend Ellbogenverletzung bei verschlechterter Situation nach rechtskräftiger Leistungs einstellung

- zu Händen der Beschwerdeführerin erstellten Gutachten vom 2 7. Juli 2006 (Urk. 7/64/2-11) auf einen am 2 1. Juli 2006 röntgenologisch fest gestellten Durchbau der Fraktur und völlig unauffällige Gelenkslinien ohne Osteophyten und Randzacken, mit Ausnahme der wulstförmigen Deformierung des Prozessus

coronoideus . Im Bereiche des medialen wie auch lateralen Kollate ralbandes bestünden kleine Osteophyten. Er diagnostizierte einen Status nach meissel -förmiger Fraktur des Prozessus

coronoideus Ellbogen-Gelenk links und diskretem Versatz mit intraartikulärer Wulstbildung, posttraumatische Restbe schwerden am linken Ellbogen-Gelenk unter Belastungen, Gelenk- Kapselfibrose nach humero -ulnarer Luxation sowie unfallfremde tendinopathische Schulterge lenksbeschwerden links mit Ausstrahlung in den linken Oberarm (S. 8).

Dr. G.___ bestätig t e, dass die objektivierbaren Beschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, wobei die alltäglichen, leichteren Arbeits bereiche im Service von den schwereren, nicht eigentlich zu den Servicetätigkei ten gehörenden Nebenverrichtungen, unterschieden werden müssten. Vor allem seien es die schweren Verrichtungen wie Bodenwischen, Boden feucht aufneh men, Küchen-, WC-, Fensterreinigungen, Tragen von ca. 15 kg schweren Haras sen mehrfach täglich hintereinander, welche zu Beschwerden führten und eine schmerzbedingte Limitierung zur Folge hätten. Er schätze die Arbeitsfähigkeit auf 75 %, so wie sie aktuell realisiert werde. Zumutbar sei eine ganztätige Tätigkeit zu 100 % mit eingeschränkten Gewichten, konkret bei maximaler Belastung von 5-8 kg mit seltener repetitiver Charakteristik (S. 9 f.).

E. 3.3 Dr. med. H.___, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Departement Chirurgie, A.___, berichtete im Sprechstundenbericht vom 2 4. Sep tember 2015 (Urk. 7/110/97-98) über von der Beschwerdeführerin seit eineinhalb Jahren beklagte tägliche, persistierende, belastungsabhängige Schmerzen im Be reich des rechten oberen Sprunggelenkes. Ihre Arbeits tätig keit im Housekeeping am I.___ könne sie nicht mehr durchführen. Ihr sei auch auf Ende November 2015 gekündigt worden. Zudem berichte sie über eine Schwellung am Sprunggelenk. Zudem klage sie über Schmerzen im Bereich des unteren Rückens, die in das rechte Bein ausstrahlten.

Dr. H.___ beschrieb einen im Röntgen vom 3 1. Juli 2015 ersichtlichen deut lich verminderten Gelenksspalt, vor allem im lateralen Anteil des Talus. Insge samt bestehe eine fortgeschrittene bis endgradige OSG-Arthrose. Er thematisierte eine operative Versorgung (OSG-Arthrodese oder OSG-Prothese) und rezeptierte orthopädische Serienschuhe. Den Beruf als Reinigungskraft erachtete er als wahr scheinlich nicht mehr durchführbar und attestierte eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit für einen Monat.

E. 3.4 Hausarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte mit Bericht vom 6. November 2015 (Urk. 7/110/29) zu Händen der Beschwerdeführerin aus, die Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe gezeigt, dass die Verände rungen nur mässig seien. Er gehe davon aus, dass die Beschwerden nach weiteren Physiotherapiesitzungen soweit gebessert seien, dass gegen Ende des Monats aus Sicht der Wirbelsäule keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Aus der Vorge schichte bestehe bezogen auf das Sprunggelenk eine Einschränkung von 50 % für s t ehende Arbeiten oder Tätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin um hergehen müsse. Ebenfalls werde eine verminderte Belastbarkeit des linken Ell bogens in einer Begutachtung 2006 (E. 3.2) attestiert. Dies betrage 25 % für das Heben schwerer Lasten oder repetitiver Tätigkeiten. Zusammengefasst bestehe bei der Beschwerdeführerin derzeit eine zeitlich befristete 100%ige Arbeitsunfähig keit wegen den Rückenbeschwerden. Sobald diese ausgeheilt seien, könne sie einer angepassten beruflichen Tätigkeit nachgehen. Diese sollte am besten wech selbelastend sein, vor allem aber nicht stehend oder mit grossen Gehstrecken ver bunden. Sollte ein entsprechender Arbeitsplatz gefunden werden, könne von einer theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % ausgegangen werden.

Am 9. November 2015 (Urk. 7/110/25) ergänzte er, in einer angepassten Tätigkeit betrage die Einschränkung im Ellbogen 0 % bis 10 % und im Fussgelenk 40 % bis 50 % . Somit könne unter optimalen Voraussetzungen eine Restarbeitsfähig keit von 50 % bis 60 % postuliert werden.

E. 3.5 Die Dres . C.___ und D.___ beschrieben die geklagten Beschwerden in ihrer Expertise vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 7/128/7-41) vor al l em bei Fersenb e lastung; diese würden als ein Ziehen angegeben .

Bei

« Spitze » w ürden die se

B eschwerden auf ein e r Ska l a von 0 bis

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 ein VAS 9 erreichen. I m Durchschnitt betr üg en die Schmerzen VAS 1 0. Lokalisiert w ü rden die Schmerzen im Fussg e le nk. B esonders st a rk seien d ie Beschwerden be i m Aufstehen, dies vor allem morgens. Dann sei der F uss zudem ta ub. Nachts habe die Beschwerdeführerin ebenfa l ls Schmerzen, dann müsse sie das Bein hochlagern. Auch tagsüber in Ruhe g e b e

sie Schmerzen an, die sich dann bei Mob i l i sat i on besser te

n. D ie Beschwerden hätten bei der Arbeit dazu geführt, dass sie den F uss nur zwei Stunden belasten k ö nn e . Dann müsse sie d en Fuss hochlagern und massiere n . Ebenfall s beim Sitzen würden nach zwei bis drei Stunden Beschwerden auftreten, dann sei jedoch die Taubh e it im Vordergrund. Dies habe dazu geführt, dass ihr Arbe it svertrag nicht erneuert w o r de n sei. Privat habe sie frü her vi el getanzt, was heute nicht mehr möglich sei . Wandern sei h e ute maximal eine Stunde auf flach e m Gelände möglich. Früher habe sie zudem Basketbal l gespie lt, was h e ute gar nicht mehr gehe. Besserung w ü rden neben dem Hochla g ern auch Eincremen, Gymnast i k un d Fussbäder brin gen, dann tr et e ei ne Besserung nach zwei bis drei Stunden ein. Bei Nach f r a ge zu weiteren Beschwerden g e b e die Beschwerdeführerin lumba l e Schmerzen seit

dem Unf a lltag an, diese würden über den dorsa l en Oberschenkel bis in den rechten F uss z i ehen. Zudem best ünden Schmerzen im l inken Ellbogen seit dem Unfa l l, dies j edoch nur bei hohen Gewichten . Insgesamt überwiege die Fussprobl ematik bei weitem (S. 24 f.) .

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 31): -

Fusschirurgische Diagnose -

Posttraumat ische OS G -Ar t hros e re chts m it/bei -

B i malle olarluxationsfraktur mit Volkm a nn-Fr a g m ent und lateraler Trümmerzone der distalen F i bula rechts vo m 05.04 . 2012 -

offener Reposition, interner Fixation m edia l er und l atera l er Mal l eo l us sowie Vo l km a nn-Verschraubung am 12.04.2012 rechts -

Osteosynthesema t erialentf ern ung am 28.03 . 2013 -

Weite re Diagnosen -

St atus nach

Prozessus

coronoide u s Fraktur Ellbogen links 2001 -

Chronisch es, lumbospon d y l ogenes Schmerzsyndrom -

Arter i el le Hypertonie

In ihrer Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Bes c hwerden der Beschwerde führerin seien i m Rahmen einer posttraumatischen OSG-Ar t hrose z u werte n . Hierzu p a ss e nd s eien die Anamnes e, die k linische Untersuchung und die degene rative n Veränderungen im OSG in der Bi ldgebung. E i ne radik u läre Symptomatik und eine periphere Nerven a ffektion (N. peroneus

superfi ci alis und N. sural i s) hät ten in der fussc h irurgischen Untersuchung nicht kla r abgegrenzt werden können . Aus diesem Grund sei eine neuro l og i sche Beurteilung erfolgt . Hier hätten kein e Hinweis e für ein e

N. sur alis oder N. peroneus

superficia l is Ne uropathie oder klar radikul är akzentuierte sensomo torische Defizite festgestellt werden können . Ebenfalls hätten sich keine nadele le ktromyographischen Hinweise für eine flo ride Radiku l op a th ie rec h tsse i tig gefunden . Seitens der OSG-Ar t hrose sei ein ge l enks erha l tendes operatives Vorgehen nicht indiziert . Operativ wäre eine OSG-A r throdese oder OSG-Prothese al s weite re Therapie möglich. Konservativ sei be reits ein e orthopä d ische Serienschuhversorgun g

eingele itet worden, welche der Beschwerdeführerin eine Besserung ge bracht hab e. Sie - die Gutachter - bes t ätig te n damit weitgehend die Einsch ä tzu n g von Dr. H.___ vom A.___ . Von den oben gen a nnten Op e rationen sei im komplikationslosen Ver l auf eine Verbesse rung der Schmerzen zu erwarten. Falls d er Entscheid zu ei nem Ge l enksersatz oder einer Vers t eifung des Ge l enkes gefällt w e rd e, w e rd e mit der Beschwerdeführerin individue ll entschieden werden müssen, welch e s Verfahren gewählt w e rd e. Dies im Hinb l ic k auf die Komplikationen und Fo l geopera tionen (z.B. Standze it der Proth e se und erhöhtes Risiko einer Arthrose des Subta la rgelenkes b ei A rt hrodese) und dem Anforderungspr o f i l der Beschwerdeführerin. Der Entscheid zu einer Operation w e rd e letz tendlich vo m Leidensdruck ab hängig sein. Dieser imponie r e jedoch in der a ktuellen Beurteilung hoch (S. 31 f.).

Die Arbeitsfähigkeit bezifferten die Gutachter aktuell in einer sitzenden Tätigkeit mit 70 % . Gehende und stehende Tätigkeiten seien nicht möglich. Sie gingen von einer Besserungsmöglichkeit durch operative Massnahmen aus (S. 32 f.). 4. 4.1

Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich durch die verbleibenden Folgen ihrer Fussverletzung in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist. Das hiesige Gericht erachtete im unfallversicherungsrechtlichen Ver fahren mit Urteil vom 2 4. März 2016 (Urk. 7/115) die Sachlage als nicht ausrei chend geklärt. Nach jenem Aktenstand gingen die Ärzte der Rehaklinik B.___ am 9. November 2012 von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit aus. Die kreisärztlichen Abklärungen ergaben am 9. Dezem ber 2013 kein e relevanten degenerativen Veränderungen. Dr. H.___ vom A.___ ging am 2 4. September 2015 dagegen vom Vorliegen einer Arthrose aus (Urk. 7/115 E. 4). Bei dieser Ausgangslage ersah das Gericht weiteren Abklärungs bedarf.

Das entsprechende Gutachten der Dres . C.___ und D.___ vom 1 4. Februar 2018 (E. 3.5) entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Voraussetzungen an den Beweiswert einer Expertise. Das Gutachten ist für die streitigen Belange (in Bezug auf die Fussproblematik) umfassend, beantwortet es doch die Fragen nach der Diagnose, dem Verlauf, den therapeutischen Möglichkeiten und nament lich der Arbeitsfähigkeit. Es beruht weiter auf den notwendigen Untersuchungen. Die Ärzte erhoben einen umfangreichen Status und führten verschiedene Unter suchungen durch. Ihnen lagen die Ergebnisse der röntgenologischen Untersu chungen vom 2 4. Juli 2017 sowie der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 1 4. September 2017 vor (Urk. 7/128/7-41 S. 25 ff.). Die Ex perten berücksichtig t en detailliert die geklagten Beschwerden und äusserten sich in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den zahlreichen Vorakten . Dabei nahmen sie unter anderem Bezug auf den behandelnden Spezialisten des A.___, welcher die Beschwerdeführerin seit Jahren kennt. Die Expertise leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind be gründet. In diesem Sinne zeigten sie auf, dass bei der Beschwerdeführerin eine unfallbedingte Restpathologie am rechten Fussgelenk verbleibt im Sinne einer OS G -Ar t hros e und nahmen dabei insbesondere Bezug auf die bildgebenden Un tersuchungsresultate und die identische Einschätzung durch Dr. H.___ .

Schliesslich legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise das verbleibende Leistungsprofil der Beschwerdeführerin dar, indem sie in einer sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attest i erten. Dies ist insofern nachvollziehbar, als bei Rücksichtnahme auf die Fusspathologie eine Arbeitsfähigkeit durchaus erwar tet werden kann, aufgrund der auch im Sitzen - nach einer gewissen Zeit - auf tretenden Beschwerden eine Einschränkung der möglichen Arbeitszeit jedoch als plausib e l erscheint. 4.2

Die Parteien bemängelten das Gutachten nicht und schlossen sich den Ausfüh rungen vollumfänglich an. Namentlich besteht aufgrund der von Dr. J.___ attes tierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen der Fussproblematik (E. 3.4) keine Veranlassung, von der schlüssigen Einschätzung der Gutachter abzuweichen. Er bestätigte eine derartige Einschränkung nur für gehende oder stehende Tätigkei ten und machte keine Ausführungen zu den Verhältnissen in sitzenden Tätigkei ten. Die Beschwerdegegnerin ging von der attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit in sitzender Tätigkeit aus und schloss auf einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2). Auch die Beschwerdeführerin stellte auf diese Einschätzung ab und schloss auf eine entsprechende Einschränkung in Bezug auf die Fussproblematik (Urk. 1 S. 6 unten). Sie thematisierte indes zur Hauptsache die Ellbogenproble matik und schloss hieraus auf eine separat zu berücksicht igende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . 5. 5.1

In Bezug auf die Ellbogensituation links ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass diese zu keiner weitergehenden Einschränkung respektive Arbeitsunfähig keit der Rechtshänderin in leidensangepassten Tätigkeiten führe. Die Beschwer deführerin sei deswegen auch nicht in Behandlung. Im Übrigen halte der ausge glichene Arbeitsmarkt sogar für funktionell Einarmige (was die Beschwerdefüh rerin nicht sei) eine genügend breite Palette an zumutbaren Tätigkeiten zur Ver fügung (Urk. 6 S. 1).

Die Beschwerdeführerin hingegen ging - gestützt auf die Einschätzung von Dr. G.___ vom 2 7. Juli 2006 (E. 3.2) - von einer separat zu berücksichtigenden Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit aus, womit ein Gesamtin validitätsgrad von 60 % resultiere (Urk. 1 Ziff. 8 und Ziff. 10). Sie habe keinerlei Ausbildung und könne nur in Hilfstätigkeiten eingesetzt werden. Solche seien jedoch per se körperlicher Natur, für welche insbesondere sämtliche Gliedmassen benötigt würden (S. 9 Ziff. 4). 5.2

Zu der Ellbogenproblematik ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin am 3. Januar 2001 einen Unfall erlitt und sich eine Fraktur der Spitze des Processus coronoideus

ulnae am linken Ellbogen zuzog . Die Leistungseinstel lung des Unfallversicherers basierte auf der Einschätzung von Dr. F.___ vom 1 2. August 2003, welcher bei einem Status nach Abrissfraktur des Processus coronoideus des linken Ellbogens mit posttraumatischer Humeroulnararthrose nurmehr gelegentlich leichte Beschwerden im Bereich des Ellbogens erwartete, keine relevante Aktivitätseinschränkung ersah und eine vollumfängliche Arbeits fähigkeit im Beruf als Serviceangestellte attestierte (E. 3.1). Gut drei Jahre später bestätigte Dr. G.___ am 2 7. Juli 2006 diese Einschätzung im Wesentlichen, verwies indes auf eine eingetretene wulstförmige Deformierung des Prozessus

coro noideus und befand eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit lediglich bei maxima ler Belastung von 5-8 kg mit seltener repetitiver Charakteristik (E. 3.2). 5.3

Angesichts dieser eindeutigen Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Ellbogenproblematik keine weitere Bedeutung schenkte, ging sie doch bereits aufgrund der Fusspathologie von einer nurmehr sitzend auszuübenden Tätigkeit aus. Damit einher geht selbstredend eine Einschränkung der zu hantierenden Gewicht e, ist doch schwer vo r stellbar, sitzend schwere Ge wicht e anheben zu müssen. Ins Gewicht fällt hierbei einzig, dass auch andauernd repetitive Tätigkeiten für den linken Arm nicht in Frage kommen. 5.4

Die Annahme der Beschwerdeführerin, sie sei wegen der Ellbogenproblematik zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, entbehrt jeder medizinischen Grundlage. Soweit sie hierzu auf das Gutachten des Dr. G.___ (E. 3.2) verweist (Urk. 1 Ziff. 8, 10 und 11), ergibt sich daraus eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von lediglich 25 % und auch dies nur in Bezug auf die damals verrichtete Tätig keit im Service unter Ausschluss der schweren (nicht eigentlich zu den Service tätigkeiten gehörenden) Nebenverrichtungen. In Bezug auf eine angepasste Tä tigkeit attestierte Dr. G.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.

Die Hypothese der Beschwerdeführerin, unter Beschränkung auf eine sitzende Tä tigkeit (aufgrund der Fussproblematik) biete der ausgeglichene Arbeitsmarkt nur für die Arme schwere respektive repetitive Tätigkeiten an, weshalb die von Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ergänzend zu berücksichtigen sei, ist im Rahmen des Einkommensvergleichs (E. 7) zurückzukommen. 5.5

Dass es seitens des linken Ellbogens seit der Begutachtung im Jahr 2006 zu einer Verschlechterung gekommen ist, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend und s olches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im Gegenteil bestätigte die Beschwerdeführerin einen seither unveränderten Zustand (Urk. 1 Ziff. 10). Die geltend gemachten belastungsabhängigen Schmerzen wurden von Dr. G.___ be rücksichtigt und führten zum umschriebenen Stellenprofil. Eine weitere Behand lung ist weder aktenkundig noch behauptet. Dr. J.___ bestätigte sodann eine Ar beitsunfähigkeit von 0 bis 10 % in angepasster Tätigkeit in Bezug auf den Ellbo gen (E. 3.4) und damit die Möglichkeit, im bereits wegen der Fussproblematik reduzierten Pensum tätig zu sein. 6.

Nachdem auch die in den Akten beschriebenen Rückenbeschwerden nicht zu einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, ist der medizini sche Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass d i e Beschwerdefüh rerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (sitzende Tätigkeit bei maximaler Be lastung von 5-8 kg mit seltener repetitiver Charakteristik für den Ellbogen) im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist.

Für die von der Beschwerdeführerin anbegehrten weitern Abklärungen besteht keine Veranlassung, weil davon keine abweichenden Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Für ein polydisziplinäres Gutachten besteht bei liquider Aktenlage und praktisch einhelligen ärztlichen Meinungen keine Veranlassung. Die Beschwerdeführerin benannte sodann keine weiteren Beschwerden, welche auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen

liessen, so dass sich eine Begutachtung mit flächendeckender Frag e stellung nicht rechtfer tigt. Bei der vorliegenden Problematik mit verlässlicher ärztlicher Arbeitsunfä higkeitsschätzung ist auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht angezeigt. 7. 7.1

Die Beschwerdegegnerin schloss aus dem Arbeitsunfähigkeitsgrad auf den Inva liditätsgrad, ausgehend von den gleichen zugrunde zu legenden Löhnen für das Validen- und das Invalideneinkommen, womit sie einen rechnerischen Prozent vergleich vornahm (Urk. 2). Dass als Basis von den gleichen Löhnen auszugehen ist, wurde von der Beschwerdeführerin auch explizit gefordert (Urk. 1 Ziff. 12). Die von der Beschwerdeführerin vor dem ersten Unfall innegehabte Tätigkeit als Artistin kommt für die Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage. Vor dem zweiten Unfall war die Beschwerdeführerin arbeitslos und lediglich im Rahmen eines Zwi schenverdienstes in der Flugzeugreinigung tätig. Das dabei erzielte Einkommen betrug zwischen Fr. 98.52 und Fr. 620.16 (Urk. 7/110/713), was keine Basis für das Valideneinkommen für ein Vollzeitpensum bieten kann. Aus de m Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/15) gehen für die Jahre bis 2000 lediglich mar ginale Einkommen hervor und ab 2001 solche zwischen gut Fr. 30'000.-- und Fr. 45'000.--.

Bei dieser Ausgangslage ist es mit den Parteien nicht zu beanstanden, dass sowohl für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt wird. Angesichts der fehlenden Ausbildung (Urk. 7/7 S. 4) ist im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenanspruchs im Juni 2013 (Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Dezember 2012) ist die LSE 2012 TA1_tirage_skill_level anwendbar, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkei ten körperlicher oder handwerklicher Art). 7.2 7.2.1

Da für beide Vergleichseinkommen die identischen Grundlagen zu verwenden sind, entspricht der Invaliditätsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn. Währenddem die Be schwerdegegnerin keinen Abzug gewährte, schloss die Beschwerdeführerin auf einen maximalen von 25 % .

Angesichts der doch mannigfaltigen Einschränkungen, welchen die Beschwerde führerin neben dem herabgesetzten Pensum zusätzlich unterliegt, erscheint die Verweigerung eines Abzuges vom Tabellenlohn durch die Beschwerdegegnerin als unangemessen (vgl. zur Überp r ü f u ngsbefugnis des kantonalen Gerichts BGE 137 V 71 E. 5.1). Denn die Kombination von lediglich noch sitzend auszuübender Tätigkeit mit den wohl eher diskreten, aber vorliegend doch relevanten Ein schränkungen bei repetitiven Ellbogenbewegungen führt unweigerlich dazu, dass die Beschwerdeführerin im für sie in Frage kommenden Segment von Arbeitstä tigkeiten mit einem unterdurchschnittlichen Lohn rechnen muss. Der Hinweis in der Beschwerdeantwort, selbst bei Gewährung eines Abzuges von 10 % ergebe sich kein anderes Resultat (Urk. 6 S. 3), vermag die verfügungsweise Verweige rung nicht zu ersetzen. Damit ist der Abzug frei festzulegen. 7.2.2

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00941

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 3 0. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli Küng & Vögeli Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1964, Mutter einer 1983 geborenen Tochter, war seit 1. Januar 2001 als Artistin bei der Y.___ AG tätig, als sie am 3. Januar 2001 beim Einsteigen in ein Auto auf Eis ausrutschte und auf den Ell bogen fiel (Urk. 7/96/84). Dabei zog sie sich eine Fraktur der Spitze des Processus coronoideus

ulnae am linken Ellbogen zu (Urk. 7/96/70). Der Unfallversicherer, die Generali Allgemeine Versicherungen, erbrachte die gesetzlichen Leistung en und stellt e diese - ausgehend von der Rückgewinnung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der neu aufgenommenen Tätigkeit als Serviceangestellte (die Arbeit als Tänzerin kam für die Versicherte nicht mehr in Frage,

Urk. 7/96/75 und Urk. 7/96/123) - mit Verfügung vom 1 9. November 2003 (Urk. 7/96/44-45) und Einspracheentscheid vom 7. April 2004 (Urk. 7/96/36-39) unter Verneinung eines weiteren Leistungsanspruchs ein . Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2 9. Juli 2004 nicht ein, was das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2005 (Urk. 7/96/4-10) bestätigte. 1.2

Nach dem Tode ihres Ehemannes am 2 3. September 2003 (Urk. 7/7/1) wurde der Versicherten mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 2 0. April 2004 (Urk. 7/4) mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Witwenrente zugesprochen. 1.3

A b 22. August 2011 war die Versicherte im Rahmen eines Zwischenverdienstes bei der Z.___ AG angestellt (tätig im Bereich Flugzeugreini gung), als sie am 5. April 2012 auf einer nassen Wiese ausrutschte, stürzte und sich dabei am rechten Fussgelenk verletzte (Urk. 7/ 110/711) .

Die medizinische Erstversorgung fand am Kantonsspital A.___

statt, wo eine Bi malleolarluxationsfraktur mit grossem Volkmannfragment und lateraler Trüm merzone der distalen Fibula rechts diagnostiziert wurde, weshalb sich die Versi cherte am 12. April 2012 einem entsprechenden operativen Eingriff unter ziehen lassen musste (Urk. 7/ 110/676-677). Vom 2. Oktober bis 6. November 2012 hielt sie sich in der Rehak linik B.___ auf (Urk. 7/110/623-630). Am 28. März 2013 wurde die Versicherte erneut operiert (Osteosynthesematerialentfernung im A.___,

Urk. 7/ 110/578-579).

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7/148) und Einsprache entscheid vom

12. Mai 2014 (Urk. 7/11 0/245-252)

verneinte die S uva

unter anderem den Anspr u ch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass un fallbedingt k eine Erwerbseinbusse vorliege . Letzteren Entscheid hob das hiesige Gericht auf Beschwerde hin mit Urteil vom 2 4. März 2016 (Urk. 7/118/18-32) auf und wies die Sache an die Suva zurück, damit sie weitere medizinische Abklä rungen veranlasse und über die Ansprüche der Versicherten neu verfüge. Die Suva veranlasste in der Folge eine fussorthopädische Begutachtung durch Dres . med. C.___, Leiter Fusschirurgie, und D.___, Oberarzt i.V. Orthopädie, an der Universitätsklinik E.___ (Expertise vom 1 4. Februar 2018, Urk. 7/128/7-41). 2.

Am 6. Dezember 2012 (Urk. 7/7) hatte sich die Versicherte bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die SVA, IV-Stelle, tätigte medizini sche und erwerbliche Abklärungen und zog verschiedentlich die Akten der Suva bei. Mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2015 (Urk. 7/51) stellte sie - unter Hinweis auf eine sich aus den Akten der Suva ergebenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit

- die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwand hin holte die IV-Stelle weitere Unterlagen ein, so unter anderem jeweils die aktualisierten Akten der Suva sowie jene der Generali, und gewährte der Versicherten am 3. September 2018 (Urk. 7/130) das rechtliche Gehör. Nach dem sich diese nicht hatte vernehmen lassen, verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 3. Oktober 2018 (Urk.

2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistun gen der Invalidenversicherung. 3.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 9. Oktober 2018 (Urk.

2) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr ab 1. Juni 2013 eine Dreiviertelsrente nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2015 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ein interdisziplinäres medizinisches Fachgutachten (vor allem Traumatolo gie, Chirurgie, Innere Medizin, Kardiologie) zum gesamten gesundheitlichen Zu stand unter Berücksichtigung der Folgen der Ereignisse vom 3. Januar 2001 und 5. April 2012 sowie ihren weiteren gesundheitlichen Beschwerden, so insbeson dere zu den Diagnosen, den Verletzungen, den Folgen der Verletzungen, den Aus wirkungen der Verletzungen (Einschränkungen, Schmerzen etc.), der Arthrosen und der Arbeits-/Erwerbsfähigkeit einzuholen. Sodann sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen (S. 1 f.). Die IV-Stelle ersuchte am 5. Dezember 2018 (Urk.

6) um Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin am 1 1. Dezember 2018 (Urk.

9) an den gestellten Anträgen fest, währenddem die Beschwerdegegnerin am 2 3. Januar 2019 (Urk.

11) auf Duplik verzichtete, was der Beschwerdeführerin am 2 4. Januar 2019 (Urk.

12) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung damit, dass sie von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit ausgehe, woraus ein Inva liditätsgrad in gleicher Höhe resultiere (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort er gänzte sie, die Akten ergäben keinen Hinweis, dass neben den Einschränkungen aufgrund der Fussproblematik (30 %) die Arbeitsfähigkeit wegen der Ellbogen problematik eingeschränkt sei, mit Ausnahme des Hebens und Tragens schwerer Lasten. Bei identischen Vergleichseinkommen resultiere selbst bei Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, die Einschränkung von 30 % beziehe sich ledi glich auf die Fussproblematik. Die Einschränkungen im Ellbogen müssten zu sätzlich auf rund 30 % veranschlagt werden. Im Sitzen müsse sie vermehrt die Arme und damit die Ellbogen belasten, besonders, da - mangels Ausbildung - von einfachen und repetitiven Tätigkeiten auszugehen sei. Damit liege eine gesamte Einschränkung von 60 % vor (Urk. 1 S. 6 f.). 3. 3.1

Dr. med. F.___, Vertrauensarzt der Generali, bestätigte am 1 2. August 2003 (Urk. 7/96/89-91) einen Status nach Abrissfraktur des Processus coronoideus des linken Ellbogens mit posttraumatischer Humeroulnararthrose . Er berichtete, die Beschwerdeführerin klage aktuell nur über wenig Beschwerden und benötige keine Schmerzmittel, nur gelegentliche Salbenanwendungen seien nötig. Objektiv finde sich ein ergussfreies Ellbogengelenk mit freien Funktionen ohne Bewe gungsschmerzen, weder bei der passiven noch aktiven Prüfung. Neurologisch und peripher seien keine Ausfälle zu verzeichnen. Die trophischen Verhältnisse seien in Ordnung. Röntgenologisch bestehe eine beginnende posttraumatische Ellbo genarthrose.

Als Restfolgen erwartete Dr. F.___ gelegentlich leichte Beschwerden im Bereich des Ellbogens sowie eine in der Kälte auftretende Belastungsintoleranz. Eine Aktivitätseinschränkung sei aufgrund des aktuellen Befundes unter Berücksich tigung der Anamnese nicht vorhanden. Er attestierte eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit im Beruf als Serviceangestellte und stellte ein mögliches Fortschrei ten der Ellbogenarthrose in Aussicht (S. 2). 3.2

Dr. med. G.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, verwies in seinem - im Rah men der ersten unfallversicherungsrechtlichen Auseinandersetzung betreffend Ellbogenverletzung bei verschlechterter Situation nach rechtskräftiger Leistungs einstellung

- zu Händen der Beschwerdeführerin erstellten Gutachten vom 2 7. Juli 2006 (Urk. 7/64/2-11) auf einen am 2 1. Juli 2006 röntgenologisch fest gestellten Durchbau der Fraktur und völlig unauffällige Gelenkslinien ohne Osteophyten und Randzacken, mit Ausnahme der wulstförmigen Deformierung des Prozessus

coronoideus . Im Bereiche des medialen wie auch lateralen Kollate ralbandes bestünden kleine Osteophyten. Er diagnostizierte einen Status nach meissel -förmiger Fraktur des Prozessus

coronoideus Ellbogen-Gelenk links und diskretem Versatz mit intraartikulärer Wulstbildung, posttraumatische Restbe schwerden am linken Ellbogen-Gelenk unter Belastungen, Gelenk- Kapselfibrose nach humero -ulnarer Luxation sowie unfallfremde tendinopathische Schulterge lenksbeschwerden links mit Ausstrahlung in den linken Oberarm (S. 8).

Dr. G.___ bestätig t e, dass die objektivierbaren Beschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, wobei die alltäglichen, leichteren Arbeits bereiche im Service von den schwereren, nicht eigentlich zu den Servicetätigkei ten gehörenden Nebenverrichtungen, unterschieden werden müssten. Vor allem seien es die schweren Verrichtungen wie Bodenwischen, Boden feucht aufneh men, Küchen-, WC-, Fensterreinigungen, Tragen von ca. 15 kg schweren Haras sen mehrfach täglich hintereinander, welche zu Beschwerden führten und eine schmerzbedingte Limitierung zur Folge hätten. Er schätze die Arbeitsfähigkeit auf 75 %, so wie sie aktuell realisiert werde. Zumutbar sei eine ganztätige Tätigkeit zu 100 % mit eingeschränkten Gewichten, konkret bei maximaler Belastung von 5-8 kg mit seltener repetitiver Charakteristik (S. 9 f.). 3.3

Dr. med. H.___, Leitender Arzt, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Departement Chirurgie, A.___, berichtete im Sprechstundenbericht vom 2 4. Sep tember 2015 (Urk. 7/110/97-98) über von der Beschwerdeführerin seit eineinhalb Jahren beklagte tägliche, persistierende, belastungsabhängige Schmerzen im Be reich des rechten oberen Sprunggelenkes. Ihre Arbeits tätig keit im Housekeeping am I.___ könne sie nicht mehr durchführen. Ihr sei auch auf Ende November 2015 gekündigt worden. Zudem berichte sie über eine Schwellung am Sprunggelenk. Zudem klage sie über Schmerzen im Bereich des unteren Rückens, die in das rechte Bein ausstrahlten.

Dr. H.___ beschrieb einen im Röntgen vom 3 1. Juli 2015 ersichtlichen deut lich verminderten Gelenksspalt, vor allem im lateralen Anteil des Talus. Insge samt bestehe eine fortgeschrittene bis endgradige OSG-Arthrose. Er thematisierte eine operative Versorgung (OSG-Arthrodese oder OSG-Prothese) und rezeptierte orthopädische Serienschuhe. Den Beruf als Reinigungskraft erachtete er als wahr scheinlich nicht mehr durchführbar und attestierte eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit für einen Monat. 3.4

Hausarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, führte mit Bericht vom 6. November 2015 (Urk. 7/110/29) zu Händen der Beschwerdeführerin aus, die Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe gezeigt, dass die Verände rungen nur mässig seien. Er gehe davon aus, dass die Beschwerden nach weiteren Physiotherapiesitzungen soweit gebessert seien, dass gegen Ende des Monats aus Sicht der Wirbelsäule keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Aus der Vorge schichte bestehe bezogen auf das Sprunggelenk eine Einschränkung von 50 % für s t ehende Arbeiten oder Tätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin um hergehen müsse. Ebenfalls werde eine verminderte Belastbarkeit des linken Ell bogens in einer Begutachtung 2006 (E. 3.2) attestiert. Dies betrage 25 % für das Heben schwerer Lasten oder repetitiver Tätigkeiten. Zusammengefasst bestehe bei der Beschwerdeführerin derzeit eine zeitlich befristete 100%ige Arbeitsunfähig keit wegen den Rückenbeschwerden. Sobald diese ausgeheilt seien, könne sie einer angepassten beruflichen Tätigkeit nachgehen. Diese sollte am besten wech selbelastend sein, vor allem aber nicht stehend oder mit grossen Gehstrecken ver bunden. Sollte ein entsprechender Arbeitsplatz gefunden werden, könne von einer theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % ausgegangen werden.

Am 9. November 2015 (Urk. 7/110/25) ergänzte er, in einer angepassten Tätigkeit betrage die Einschränkung im Ellbogen 0 % bis 10 % und im Fussgelenk 40 % bis 50 % . Somit könne unter optimalen Voraussetzungen eine Restarbeitsfähig keit von 50 % bis 60 % postuliert werden. 3.5

Die Dres . C.___ und D.___ beschrieben die geklagten Beschwerden in ihrer Expertise vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 7/128/7-41) vor al l em bei Fersenb e lastung; diese würden als ein Ziehen angegeben .

Bei

« Spitze » w ürden die se

B eschwerden auf ein e r Ska l a von 0 bis 10 ein VAS 9 erreichen. I m Durchschnitt betr üg en die Schmerzen VAS 1 0. Lokalisiert w ü rden die Schmerzen im Fussg e le nk. B esonders st a rk seien d ie Beschwerden be i m Aufstehen, dies vor allem morgens. Dann sei der F uss zudem ta ub. Nachts habe die Beschwerdeführerin ebenfa l ls Schmerzen, dann müsse sie das Bein hochlagern. Auch tagsüber in Ruhe g e b e

sie Schmerzen an, die sich dann bei Mob i l i sat i on besser te

n. D ie Beschwerden hätten bei der Arbeit dazu geführt, dass sie den F uss nur zwei Stunden belasten k ö nn e . Dann müsse sie d en Fuss hochlagern und massiere n . Ebenfall s beim Sitzen würden nach zwei bis drei Stunden Beschwerden auftreten, dann sei jedoch die Taubh e it im Vordergrund. Dies habe dazu geführt, dass ihr Arbe it svertrag nicht erneuert w o r de n sei. Privat habe sie frü her vi el getanzt, was heute nicht mehr möglich sei . Wandern sei h e ute maximal eine Stunde auf flach e m Gelände möglich. Früher habe sie zudem Basketbal l gespie lt, was h e ute gar nicht mehr gehe. Besserung w ü rden neben dem Hochla g ern auch Eincremen, Gymnast i k un d Fussbäder brin gen, dann tr et e ei ne Besserung nach zwei bis drei Stunden ein. Bei Nach f r a ge zu weiteren Beschwerden g e b e die Beschwerdeführerin lumba l e Schmerzen seit

dem Unf a lltag an, diese würden über den dorsa l en Oberschenkel bis in den rechten F uss z i ehen. Zudem best ünden Schmerzen im l inken Ellbogen seit dem Unfa l l, dies j edoch nur bei hohen Gewichten . Insgesamt überwiege die Fussprobl ematik bei weitem (S. 24 f.) .

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 31): -

Fusschirurgische Diagnose -

Posttraumat ische OS G -Ar t hros e re chts m it/bei -

B i malle olarluxationsfraktur mit Volkm a nn-Fr a g m ent und lateraler Trümmerzone der distalen F i bula rechts vo m 05.04 . 2012 -

offener Reposition, interner Fixation m edia l er und l atera l er Mal l eo l us sowie Vo l km a nn-Verschraubung am 12.04.2012 rechts -

Osteosynthesema t erialentf ern ung am 28.03 . 2013 -

Weite re Diagnosen -

St atus nach

Prozessus

coronoide u s Fraktur Ellbogen links 2001 -

Chronisch es, lumbospon d y l ogenes Schmerzsyndrom -

Arter i el le Hypertonie

In ihrer Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Bes c hwerden der Beschwerde führerin seien i m Rahmen einer posttraumatischen OSG-Ar t hrose z u werte n . Hierzu p a ss e nd s eien die Anamnes e, die k linische Untersuchung und die degene rative n Veränderungen im OSG in der Bi ldgebung. E i ne radik u läre Symptomatik und eine periphere Nerven a ffektion (N. peroneus

superfi ci alis und N. sural i s) hät ten in der fussc h irurgischen Untersuchung nicht kla r abgegrenzt werden können . Aus diesem Grund sei eine neuro l og i sche Beurteilung erfolgt . Hier hätten kein e Hinweis e für ein e

N. sur alis oder N. peroneus

superficia l is Ne uropathie oder klar radikul är akzentuierte sensomo torische Defizite festgestellt werden können . Ebenfalls hätten sich keine nadele le ktromyographischen Hinweise für eine flo ride Radiku l op a th ie rec h tsse i tig gefunden . Seitens der OSG-Ar t hrose sei ein ge l enks erha l tendes operatives Vorgehen nicht indiziert . Operativ wäre eine OSG-A r throdese oder OSG-Prothese al s weite re Therapie möglich. Konservativ sei be reits ein e orthopä d ische Serienschuhversorgun g

eingele itet worden, welche der Beschwerdeführerin eine Besserung ge bracht hab e. Sie - die Gutachter - bes t ätig te n damit weitgehend die Einsch ä tzu n g von Dr. H.___ vom A.___ . Von den oben gen a nnten Op e rationen sei im komplikationslosen Ver l auf eine Verbesse rung der Schmerzen zu erwarten. Falls d er Entscheid zu ei nem Ge l enksersatz oder einer Vers t eifung des Ge l enkes gefällt w e rd e, w e rd e mit der Beschwerdeführerin individue ll entschieden werden müssen, welch e s Verfahren gewählt w e rd e. Dies im Hinb l ic k auf die Komplikationen und Fo l geopera tionen (z.B. Standze it der Proth e se und erhöhtes Risiko einer Arthrose des Subta la rgelenkes b ei A rt hrodese) und dem Anforderungspr o f i l der Beschwerdeführerin. Der Entscheid zu einer Operation w e rd e letz tendlich vo m Leidensdruck ab hängig sein. Dieser imponie r e jedoch in der a ktuellen Beurteilung hoch (S. 31 f.).

Die Arbeitsfähigkeit bezifferten die Gutachter aktuell in einer sitzenden Tätigkeit mit 70 % . Gehende und stehende Tätigkeiten seien nicht möglich. Sie gingen von einer Besserungsmöglichkeit durch operative Massnahmen aus (S. 32 f.). 4. 4.1

Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich durch die verbleibenden Folgen ihrer Fussverletzung in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist. Das hiesige Gericht erachtete im unfallversicherungsrechtlichen Ver fahren mit Urteil vom 2 4. März 2016 (Urk. 7/115) die Sachlage als nicht ausrei chend geklärt. Nach jenem Aktenstand gingen die Ärzte der Rehaklinik B.___ am 9. November 2012 von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit aus. Die kreisärztlichen Abklärungen ergaben am 9. Dezem ber 2013 kein e relevanten degenerativen Veränderungen. Dr. H.___ vom A.___ ging am 2 4. September 2015 dagegen vom Vorliegen einer Arthrose aus (Urk. 7/115 E. 4). Bei dieser Ausgangslage ersah das Gericht weiteren Abklärungs bedarf.

Das entsprechende Gutachten der Dres . C.___ und D.___ vom 1 4. Februar 2018 (E. 3.5) entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Voraussetzungen an den Beweiswert einer Expertise. Das Gutachten ist für die streitigen Belange (in Bezug auf die Fussproblematik) umfassend, beantwortet es doch die Fragen nach der Diagnose, dem Verlauf, den therapeutischen Möglichkeiten und nament lich der Arbeitsfähigkeit. Es beruht weiter auf den notwendigen Untersuchungen. Die Ärzte erhoben einen umfangreichen Status und führten verschiedene Unter suchungen durch. Ihnen lagen die Ergebnisse der röntgenologischen Untersu chungen vom 2 4. Juli 2017 sowie der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 1 4. September 2017 vor (Urk. 7/128/7-41 S. 25 ff.). Die Ex perten berücksichtig t en detailliert die geklagten Beschwerden und äusserten sich in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den zahlreichen Vorakten . Dabei nahmen sie unter anderem Bezug auf den behandelnden Spezialisten des A.___, welcher die Beschwerdeführerin seit Jahren kennt. Die Expertise leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind be gründet. In diesem Sinne zeigten sie auf, dass bei der Beschwerdeführerin eine unfallbedingte Restpathologie am rechten Fussgelenk verbleibt im Sinne einer OS G -Ar t hros e und nahmen dabei insbesondere Bezug auf die bildgebenden Un tersuchungsresultate und die identische Einschätzung durch Dr. H.___ .

Schliesslich legten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise das verbleibende Leistungsprofil der Beschwerdeführerin dar, indem sie in einer sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attest i erten. Dies ist insofern nachvollziehbar, als bei Rücksichtnahme auf die Fusspathologie eine Arbeitsfähigkeit durchaus erwar tet werden kann, aufgrund der auch im Sitzen - nach einer gewissen Zeit - auf tretenden Beschwerden eine Einschränkung der möglichen Arbeitszeit jedoch als plausib e l erscheint. 4.2

Die Parteien bemängelten das Gutachten nicht und schlossen sich den Ausfüh rungen vollumfänglich an. Namentlich besteht aufgrund der von Dr. J.___ attes tierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen der Fussproblematik (E. 3.4) keine Veranlassung, von der schlüssigen Einschätzung der Gutachter abzuweichen. Er bestätigte eine derartige Einschränkung nur für gehende oder stehende Tätigkei ten und machte keine Ausführungen zu den Verhältnissen in sitzenden Tätigkei ten. Die Beschwerdegegnerin ging von der attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit in sitzender Tätigkeit aus und schloss auf einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2). Auch die Beschwerdeführerin stellte auf diese Einschätzung ab und schloss auf eine entsprechende Einschränkung in Bezug auf die Fussproblematik (Urk. 1 S. 6 unten). Sie thematisierte indes zur Hauptsache die Ellbogenproble matik und schloss hieraus auf eine separat zu berücksicht igende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % . 5. 5.1

In Bezug auf die Ellbogensituation links ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass diese zu keiner weitergehenden Einschränkung respektive Arbeitsunfähig keit der Rechtshänderin in leidensangepassten Tätigkeiten führe. Die Beschwer deführerin sei deswegen auch nicht in Behandlung. Im Übrigen halte der ausge glichene Arbeitsmarkt sogar für funktionell Einarmige (was die Beschwerdefüh rerin nicht sei) eine genügend breite Palette an zumutbaren Tätigkeiten zur Ver fügung (Urk. 6 S. 1).

Die Beschwerdeführerin hingegen ging - gestützt auf die Einschätzung von Dr. G.___ vom 2 7. Juli 2006 (E. 3.2) - von einer separat zu berücksichtigenden Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit aus, womit ein Gesamtin validitätsgrad von 60 % resultiere (Urk. 1 Ziff. 8 und Ziff. 10). Sie habe keinerlei Ausbildung und könne nur in Hilfstätigkeiten eingesetzt werden. Solche seien jedoch per se körperlicher Natur, für welche insbesondere sämtliche Gliedmassen benötigt würden (S. 9 Ziff. 4). 5.2

Zu der Ellbogenproblematik ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin am 3. Januar 2001 einen Unfall erlitt und sich eine Fraktur der Spitze des Processus coronoideus

ulnae am linken Ellbogen zuzog . Die Leistungseinstel lung des Unfallversicherers basierte auf der Einschätzung von Dr. F.___ vom 1 2. August 2003, welcher bei einem Status nach Abrissfraktur des Processus coronoideus des linken Ellbogens mit posttraumatischer Humeroulnararthrose nurmehr gelegentlich leichte Beschwerden im Bereich des Ellbogens erwartete, keine relevante Aktivitätseinschränkung ersah und eine vollumfängliche Arbeits fähigkeit im Beruf als Serviceangestellte attestierte (E. 3.1). Gut drei Jahre später bestätigte Dr. G.___ am 2 7. Juli 2006 diese Einschätzung im Wesentlichen, verwies indes auf eine eingetretene wulstförmige Deformierung des Prozessus

coro noideus und befand eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit lediglich bei maxima ler Belastung von 5-8 kg mit seltener repetitiver Charakteristik (E. 3.2). 5.3

Angesichts dieser eindeutigen Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Ellbogenproblematik keine weitere Bedeutung schenkte, ging sie doch bereits aufgrund der Fusspathologie von einer nurmehr sitzend auszuübenden Tätigkeit aus. Damit einher geht selbstredend eine Einschränkung der zu hantierenden Gewicht e, ist doch schwer vo r stellbar, sitzend schwere Ge wicht e anheben zu müssen. Ins Gewicht fällt hierbei einzig, dass auch andauernd repetitive Tätigkeiten für den linken Arm nicht in Frage kommen. 5.4

Die Annahme der Beschwerdeführerin, sie sei wegen der Ellbogenproblematik zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, entbehrt jeder medizinischen Grundlage. Soweit sie hierzu auf das Gutachten des Dr. G.___ (E. 3.2) verweist (Urk. 1 Ziff. 8, 10 und 11), ergibt sich daraus eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von lediglich 25 % und auch dies nur in Bezug auf die damals verrichtete Tätig keit im Service unter Ausschluss der schweren (nicht eigentlich zu den Service tätigkeiten gehörenden) Nebenverrichtungen. In Bezug auf eine angepasste Tä tigkeit attestierte Dr. G.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.

Die Hypothese der Beschwerdeführerin, unter Beschränkung auf eine sitzende Tä tigkeit (aufgrund der Fussproblematik) biete der ausgeglichene Arbeitsmarkt nur für die Arme schwere respektive repetitive Tätigkeiten an, weshalb die von Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ergänzend zu berücksichtigen sei, ist im Rahmen des Einkommensvergleichs (E. 7) zurückzukommen. 5.5

Dass es seitens des linken Ellbogens seit der Begutachtung im Jahr 2006 zu einer Verschlechterung gekommen ist, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend und s olches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im Gegenteil bestätigte die Beschwerdeführerin einen seither unveränderten Zustand (Urk. 1 Ziff. 10). Die geltend gemachten belastungsabhängigen Schmerzen wurden von Dr. G.___ be rücksichtigt und führten zum umschriebenen Stellenprofil. Eine weitere Behand lung ist weder aktenkundig noch behauptet. Dr. J.___ bestätigte sodann eine Ar beitsunfähigkeit von 0 bis 10 % in angepasster Tätigkeit in Bezug auf den Ellbo gen (E. 3.4) und damit die Möglichkeit, im bereits wegen der Fussproblematik reduzierten Pensum tätig zu sein. 6.

Nachdem auch die in den Akten beschriebenen Rückenbeschwerden nicht zu einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, ist der medizini sche Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass d i e Beschwerdefüh rerin in einer leidensangepassten Tätigkeit (sitzende Tätigkeit bei maximaler Be lastung von 5-8 kg mit seltener repetitiver Charakteristik für den Ellbogen) im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist.

Für die von der Beschwerdeführerin anbegehrten weitern Abklärungen besteht keine Veranlassung, weil davon keine abweichenden Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). Für ein polydisziplinäres Gutachten besteht bei liquider Aktenlage und praktisch einhelligen ärztlichen Meinungen keine Veranlassung. Die Beschwerdeführerin benannte sodann keine weiteren Beschwerden, welche auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen

liessen, so dass sich eine Begutachtung mit flächendeckender Frag e stellung nicht rechtfer tigt. Bei der vorliegenden Problematik mit verlässlicher ärztlicher Arbeitsunfä higkeitsschätzung ist auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht angezeigt. 7. 7.1

Die Beschwerdegegnerin schloss aus dem Arbeitsunfähigkeitsgrad auf den Inva liditätsgrad, ausgehend von den gleichen zugrunde zu legenden Löhnen für das Validen- und das Invalideneinkommen, womit sie einen rechnerischen Prozent vergleich vornahm (Urk. 2). Dass als Basis von den gleichen Löhnen auszugehen ist, wurde von der Beschwerdeführerin auch explizit gefordert (Urk. 1 Ziff. 12). Die von der Beschwerdeführerin vor dem ersten Unfall innegehabte Tätigkeit als Artistin kommt für die Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage. Vor dem zweiten Unfall war die Beschwerdeführerin arbeitslos und lediglich im Rahmen eines Zwi schenverdienstes in der Flugzeugreinigung tätig. Das dabei erzielte Einkommen betrug zwischen Fr. 98.52 und Fr. 620.16 (Urk. 7/110/713), was keine Basis für das Valideneinkommen für ein Vollzeitpensum bieten kann. Aus de m Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/15) gehen für die Jahre bis 2000 lediglich mar ginale Einkommen hervor und ab 2001 solche zwischen gut Fr. 30'000.-- und Fr. 45'000.--.

Bei dieser Ausgangslage ist es mit den Parteien nicht zu beanstanden, dass sowohl für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt wird. Angesichts der fehlenden Ausbildung (Urk. 7/7 S. 4) ist im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenanspruchs im Juni 2013 (Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Dezember 2012) ist die LSE 2012 TA1_tirage_skill_level anwendbar, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkei ten körperlicher oder handwerklicher Art). 7.2 7.2.1

Da für beide Vergleichseinkommen die identischen Grundlagen zu verwenden sind, entspricht der Invaliditätsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad unter Berück sichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn. Währenddem die Be schwerdegegnerin keinen Abzug gewährte, schloss die Beschwerdeführerin auf einen maximalen von 25 % .

Angesichts der doch mannigfaltigen Einschränkungen, welchen die Beschwerde führerin neben dem herabgesetzten Pensum zusätzlich unterliegt, erscheint die Verweigerung eines Abzuges vom Tabellenlohn durch die Beschwerdegegnerin als unangemessen (vgl. zur Überp r ü f u ngsbefugnis des kantonalen Gerichts BGE 137 V 71 E. 5.1). Denn die Kombination von lediglich noch sitzend auszuübender Tätigkeit mit den wohl eher diskreten, aber vorliegend doch relevanten Ein schränkungen bei repetitiven Ellbogenbewegungen führt unweigerlich dazu, dass die Beschwerdeführerin im für sie in Frage kommenden Segment von Arbeitstä tigkeiten mit einem unterdurchschnittlichen Lohn rechnen muss. Der Hinweis in der Beschwerdeantwort, selbst bei Gewährung eines Abzuges von 10 % ergebe sich kein anderes Resultat (Urk. 6 S. 3), vermag die verfügungsweise Verweige rung nicht zu ersetzen. Damit ist der Abzug frei festzulegen. 7.2.2

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegen stand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine kon kret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausseror dentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist indes kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenz niveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten um fasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).

Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswir ken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellen markt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2).

Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellen lohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014).

Mangelnde Sprachkenntnisse oder ungenügende Ausbildung sind nicht abzugs relevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). 7.2.3

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe (längere Erholungspha sen, Teilzeit, Alter, keine Ausbildung, Urk. 1 Ziff.

12) führen nach der dargelegten Rechtsprechung allesamt nicht zu einem Abzug, zumal die Erholungsphasen mit dem noch zumutbaren Teilzeitpensum abgegolten sind.

Einzig relevantes Merkmal für einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte beschränkte Einsetzbarkeit. Das Ange wiesensein auf einen sitzenden Arbeitsplatz schränkt die Stellensuche sicherlich ein, dass allerdings im verbleibenden Segment ein tieferer Lohn zu erwarten ist, kann nicht ohne weiteres gesagt werden. In der Produktion gibt es viele Hilfsar beiterstellen, die sitzend auszuüben sind. Die Kombination mit der eingeschränk ten Belastbarkeit des linken Ellbogens schränkt die Lohnerw artung indes ein. Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass die Beschwerdeführerin Rechtshänderin ist und die Ellbogenproblematik links nur zum Tragen kommt, wenn sie beidhän dig arbeiten muss. Sodann ist der linke Arm durchaus belastbar. Und da in sit zenden Tätigkeiten ohnehin keine schweren Gewichte zu heben sind, reduziert sich die Einschränkung auf belastende, beidarmig andauernd repetitiv zu verrich tende Tätigkeiten.

Angesichts dieser Einschränkungen erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % als angemessen. Die Beschwerdeführerin wird einen tieferen Lohn erwarten können, indessen nicht einen erheblich reduzierten, weil sie in sitzender Tätigkeit durchaus breit eingesetzt werden kann. Feinmotorische Tätigkeiten etwa sind problemlos durchführbar und auch repetitive Bewegungen kommen in Frage, soweit nur der linke Arm nicht dauernd gebeugt werden muss.

Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich denn auch erheblich von jener, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2011 vom 1 4. November 2011 E.

5.3 zugrunde lag und in welcher ein Abzug von 20 % als angemessen erachtet wurde. Die versicherte Person war auf eine sitzende, sehr leichte Tätigkeiten mit auf einem Tisch aufgestützten Ellbogen angewiesen. Daneben lag eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Vorliegend leidet die Beschwer deführerin nicht an psychischen Beschwerden und kann ihren linken Arm we sentlich besser gebrauchen als im erwähnten Urteil. 7.3

Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % erleidet die Beschwerdeführerin eine Erwerbseinbusse von 37 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst.

Bei diesem Ergebnis braucht die Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht nä her geprüft zu werden respektive die Frage, ob sie sich freiwillig mit einem redu zierten Pensum zufriedengegeben hat . Die Beschwerdegegnerin ging kommentar los von einer Qualifikation als vollzeitlich Erwerbstätige aus, obwohl die Be schwerdeführerin in der Schweiz nie voll erwerbs tätig war. Auch nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 2003 - die Tochter war damals 20 Jahre alt - war sie nur teilzeitlich erwerbstätig, obwohl wegen der damals im Vordergrund stehenden Ellbogenproblematik eine vollzeitliche angepasste Tätigkeit möglich gewesen wäre. Angesichts der zugesprochenen Witwenrente war sie auch nicht auf ein volles Erwerbseinkommen

angewiesen .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Die

Kosten

des

Verfahrens

gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger