Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1986, Mutter dreier Töchter (geboren 2008, 2011 und 2016), absolvierte von 2002 bis 2004 eine Lehre als Hotelfachassistentin ( Urk. 7/28/5). Seit dem 1. Oktober 2005 arbeitete die Versicherte in einem 50%- bis 100%- Pensum als Verkäuferin bei der Y.___ AG ( Urk. 7/8 ; vgl. auch Urk. 7/53/10 ). Am 6. April 2006 erlit t sie einen Autounfall ( Urk. 7/9/96 ). Per 3 1. Januar 2010 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis ( Urk. 7/8). Am 9. März 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des am 6. April 2006 erlittenen Autounfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Am 2 9. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien
( Urk. 7/19). In der Folge beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Be ruf und Haushalt ( Bericht vom 1 4. Juli 2011 , Urk. 7/21 ).
Am 5. September 2011 trat die Versicherte eine Stelle als Verkäuferin in einem 40%- Pensum bei der Z.___ AG an ( Urk. 7/36 ; vgl. auch Urk. 7/53/10 ). Mit Verfügung vom 2 3. Sep tember 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % ( Urk. 7/26). 1.2
Am 7. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Rücken problemen, Hüftbeschwerden und einer Migräne erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/28). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin, vom 1 2. August 2017 ( Urk. 7/39) ein und versuchte mehrfach vergeblich, einen Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erhältlich zu machen ( Urk. 7/40). Im Weiteren nahm sie das von der Krankentaggeldversicherung Swica
Gesundheitsorganisation (nachfolgend: Swica )
veranlasste Gutachten von Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Mai 2018 zu den Akten ( Urk. 7/53) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Juni 2018, Urk. 7/56, und Einwand der Versicherten vom 2 4. Juli respektive 3 1. August 2018, Urk. 7/60 und Urk. 7/63 ; vgl. auch Verlaufs attest von Dr. B.___ vom 1 7. Juli 2018, Urk. 7/62 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2018 ( Urk. 2) einen Anspruch auf berufliche Mass nahmen und auf eine Invalidenrente. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei en die angefochtene Verfügung aufzuheben und berufliche Eingliederungs massnahmen zuzusprechen; eventualiter sei ein neutrales, umfassendes, polydis ziplinäres Gutachten unter Beachtung der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wa s der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhän gig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V
281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis
Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird an hand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.5
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.6
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. 1.7
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Inva lidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstä tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.8
Nach Art. 18 Abs. 1 IVG haben a rbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederung sfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrech terhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). 1.9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss der behandelnde n
Dr. A.___
in der Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr arbeitsfähig sei. Die von der Krankentaggeldversicher ung beauftragte Gutachterin
Dr. C.___
sei zum Sc hluss gekommen, dass ihr die bisher ausgeübte Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht weiterhin möglich sei . In einer den gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit be stehe körperlich und psychiatrisch eine volle Arbeitsfähigkeit. Entsprechend sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum für die Unterstützung bei der Suche nach einer angepassten Tätigkeit zuständig. Eine allfällige Erwerbseinbusse von mehr als 20 % verglichen mit der bisherigen Tätigkeit resultiere nicht. Ein An spruch auf Umschulungsmassnahmen sei damit ebenfalls nicht gege ben ( Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass
sie die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin allein aufgrund des somatischen Leidens unbestritte nermassen nicht mehr verrichten könne. D er im Vorbescheid vom 14. Juli 2011 nach der alten gemischten Methode berechnete Invaliditätsgrad habe 19 % be tragen . Nach der neuen gemischten Methode ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32 % . Da sich ihr somatische r Gesundheitszustand seither weiter verschlechtert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die für eine Umschulung erforder liche 20%-Hürde klar überschritten werde. Ein Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen sei deshalb zu bejahen. Eventualiter sei ein neutrales, umfassendes , polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute keine eigenen medizinischen Untersuchungen durchgeführt. Das von der Krankentaggeldversicherung Swica
bei
Dr. C.___ in Auftrag geg e bene psychiatrische Gutachten sei wertlos. Zudem sei das somatische Leiden bis her nicht abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 9 f. ). 3.
3.1
3.1.1
Der Mitteilung vom 2 9. Oktober 2010 ( Urk. 7/19 ) und der Verfügung vom 23. September 2011 ( Urk. 7/26 ) , mit welchen die Beschwerdegegnerin ein en An spruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen respektive auf eine Rente verneinte ,
lagen im Wesentlichen folgende Beurteilungen zugrunde: 3.1.2
Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, führte im Bericht zur vertrauensärztlichen Untersuchung vom 1. Februar 2010 zuhanden der Krankentaggeldversicherung Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali ) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Auffahrunfall am 6. April 2006 an. Dr. D.___ erklärte, dass der Personenwagen der Beschwerdeführerin
bereits stillstehend durch einen spur wechselnden Personenwagen von rechts vorne seitlich touchiert worden sei . Nach der Suva- Abklärung habe das einwirkende Delta-V 10 bis
15 km pro Stunde betragen, was für eine Schädigung der Halswirbelsäule (HWS) angegurtet mit Kopfstütze nicht ausreichend sei . Die Kausalität der
seither geklagten
Cervik al b eschwerden sei von der Suva mit Verfügung vom 1 9. August 2009 verneint worden . Gemäss Abklärung der Universitätsklinik
E.___
vom 27.
November 2009 sei eine fraglich e leichte Instabilität im Segment Halswirbelkörper (HWK) 4/5 bei geringer Anterolisthesis HWK 4
gegeben . Bei unauffälligem HWS-MRI vom 2 4. Juli 2009 bestehe nach Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom 6. April 2006 ein cervikal muskuläres Verspannungssyndrom, das sich störend auf die bis zur Kündigung Ende Januar 2010 ausgeübte Kassen-/ Verkaufstätigkeit ausgewirkt habe. Im Weiteren liege ein Verdacht auf Span nungskopfschmerzen vor, der von der Beschwerdeführerin ebenfalls auf den Auf fahrunfall vom 6. April 2006 zurückgeführt werde. Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsf ähigkeit nannte Dr. D.___
(1) einen
Status nach Nephrolithiasis beidseits mit links 5 mm grossem Nierenbeckenstein und (2) eine vegetativ stig matisierte leptosome Persönlichkeitsstruktur. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine nicht monotone, in wechsel nder Körperhaltung ver richtbare , leichte Tätigkeit
mit Lasthebegrenze 4 bis 5 kg repetitiv und einmalig 10 bis 12 kg voll arbeitsfähig. Vorbehalten bleibe die Beurteilung durch die N eu rologische Klinik des F.___ ( F.___ ; Urk. 7/7/10-11). 3.1.3
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des F.___ nannten im Bericht v om 1 1. Mai 2010 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie (1) chronische Span nungstypkopfschmerzen mit perikrani eller Druckempfindlichkeit, (2) Medika mentenübergebrauchskopfschmerzen und (3) Status nach Distorsionstrauma. A us neurologischer Sicht bestehe
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/11/1). 3.1.4
Dr. D.___ ergänzte in der an die Generali ge richteten Stellungnahme vom 22. Juni 2010, dass unter Berücksichtigung der neurologischen Beurteilung des F.___ von einer zeitlich vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichteren als den bisher ausgeübten Tätigkeiten auszugehen sei. Der Arbeitsplatz soll e ergonomische A rbeitsabläufe ermöglichen. Zudem sei eine ständig vorgebeugte oder gebückte Arbeitshaltung zu vermeiden. Damit wäre auch eine stundenweise sitzende Ver kaufskassentätigkeit, abwechselnd mit anderen leichten Verkaufstätigkeiten zu mutbar. Sollten die eingestreuten Arbeitswechsel nicht möglich sein , sei allenfalls von einer um maximal 10 % reduzierte n Arbeitszeit auszugehen , um vermehrte Kurzpausen zu ermöglichen ( Urk. 7/16/6). 3.1.5
Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin hielt im Bericht vom 1 4. Juli 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % im E rwerbs- und zu 20 % im Haus halt bereich zu qualifizieren sei . Die Einschränkung im Haushalt bereich betrage insgesamt 20,85 % ( Urk. 7/21/1-6 ). 3.2
3.2.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. Juni 2017 (Eingangsdatum, Urk. 7/28 ) sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2
Dr. A.___
stellte im Bericht vom 1 2. August 2017 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/39/1): (1) chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L4-5 - mediane Diskushernie L4/5 und L5/S1 (2) chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule (3) depressive Entwicklung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ keine. Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der
Z.___ AG seit dem 2 4. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Rücken belastende Tätigkeiten, auch langes Stehen oder Sitzen sowie Heben und Tragen schwerer Lasten sei en zu vermeiden. Eine behin derungsangepasste Tätigkeit sei in einem Umfang von 100 % möglich ( Urk. 7/39/2-3). 3.2.3
Dr. C.___
stellte im für die Krankentaggeldversicherung Swica
verfassten Gutachten vom 2 0. Mai 2018 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.4) an ( Urk. 7/53/17) . Dr. C.___ gab an, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht praktisch alle Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 7/53/ 24). 3.2.4
Dr. B.___
erklärte im Verl aufsattest vom 1 7. Juli 2018 , dass die Beschwerde führerin im Rahmen einer situativen Überforderung (operational als protrahierte Verlaufsform einer heute subklinischen F4-Anpassungsstörung) bei richtungs weisender Rückenschmerzproblematik in seiner niederfrequenten stützend- supportiven Betreuung stehe. Gemäss Auskünften der behandelnden R heumatologin sei die Tätigkeit als Verkäuferin aus körperlicher Sicht nicht mehr zumutbar ( Urk. 7/62). 4. 4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegend streitige Anspruch der Be schwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Erstanmel dung vom 9. März 2010 (Eingangsdatum , Urk. 7/3 ) nicht materiell beurteilt wurde . Am 2 9. Oktober 2010 hatte die Beschwerdegegneri n der Beschwerdefüh rerin lediglich mitgeteilt, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnah men möglich seien, da die medizinische Aktenlage noch nicht schlüssig sei ( Urk. 7/19). 4.2
4.2.1
Was den aktuellen Gesundheitszustand aus somatischer Sicht betrifft, ist dem Bericht der behandelnden Dr. A.___ vom 1 2. August 2017 ( Urk. 7/39) im We sentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei Osteochondrose L4-5 und unter einem chro nischen Cervicovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbel säule leide. Aufgrund dieser Nacken- und Rückenbeschwerden erachtete Dr. A.___ die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin bei der Z.___ AG , welche auch da s Heben und Tragen von mittelschweren und zuweilen
schweren Lasten umfasste ( Urk. 7/36/5), als nicht mehr zumutbar. Wechselbelastende Tä tigkeiten ohne Bücken, Über-Kopf-Arbeiten und auf Leitern/Gerüste steigen sind de r Beschwerdeführerin gemäss Dr. A.___ jedoch nach wie vo r zu 100 % zu mutbar. 4.2.2
Diese Einschätzung von Dr. A.___
ist einleuchtend und plausibel . Ärztliche Be urteilungen , die dem wid ersprechen würden, liegen nicht vor. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die bereits im Mai 2010 in der Klinik für Neurologie des F.___ abgeklärten Kopfschmerzen, die damals keine Arbeitsunfähigkeit begründeten ( Urk. 7/11/1 ), erhebli ch verschlechtert hätten.
Gegenüber Dr. C.___ gab die Beschwerdeführerin am 1 3. April 2018
an, dass die Migränebeschwerden durch die Osteopathie-Behandlung zwischenzeit lich gebessert hätten ( Urk. 7/53/6).
Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin eine an die Nacken- und Rückenbeschwerden angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar ist. 4 .3
4.3 .1
Was den Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht anbelangt, legte Dr. C.___ im Ans chluss an die Begutachtung vom 1 3. April 2018 dar, dass die Stim mung der Beschwerdeführerin in einer Mittellage angesiedelt sei und im Wesent lichen ausgeglichen wirke, da im Gesprächsverlauf verschiedene Aspekte (Freude, Ärger) auftauchen und wieder verschwinden würden. Insofern bestehe aktuell keine depressive Störung. Die Kardinalsymptome einer Depression (depressive Stimmung und erhöhte Ermüdbarkeit) seien im Rahmen der psychiatrischen Un tersuchung ebensowenig feststellbar gewesen wie ein echter Interessenverlust. Der Antrieb, die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien unauffällig und das Selbstvertrauen nicht beeinträchtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin weise derzeit ein Schmerzsyndrom auf, das mit einem somatischen Korrelat nicht gänz lich zu erklären sei. In diesem Zusammenhang bestehe eine bedrückte Stim mungslage. Die Beschwerdeführerin habe wenig Coping-Strategien, um mit dem Schmerzsyndrom zurechtzukommen. Medikamentöse Massnahmen seien bis an hin nur wenige durchgeführt worden, wobei sie teilweise auch nicht vertragen worden seien. Unter Würdigung der Versicherungsakte sowie der aktuellen Ex ploration und der psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterien von einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren auszugehen. Die Ausprägung der Störung sei bei der Be schwerdeführerin im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als ob jektiv leicht einzustufen (Urk. 7/53/19). Dr. C.___ kam zum Schluss, dass aus psy chiatrischer Sicht unabhängig von der beruflichen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe
( Urk. 7/53/24 ). 4.3 .2
Diese Einschätzung von Dr. C.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazuge hörigen Erläuterungen ebenfalls
nachvollziehbar. Sie deckt sich insbesondere mit der Beurteilung des behandelnden Psychia ters Dr. B.___ , mit welchem
Dr. C.___ im Rahm en der Begutachtung telefonisch Rück sprache genommen hatte. So ging a uch Dr. B.___
von eine r chronischen Schmerzstörung (mit einer affektiven Desintegration und einer erhöhten körper lichen Wahrnehmung bei einem somatischen Grundkonzept und einer eher naiven Persönlichkeit) aus und war der Auffassung , dass die Beschwerdeführerin zumindest aus psy c hiatrischer Perspektive voll arbeitsfähig sei ( Urk. 7/53/5). 4.3 .3
Die Einwände der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 7 f. ) gegen das Gutachten von Dr. C.___ sind
nicht stichhaltig. Wird wie vorliegend im Rahmen eines beweisw ertigen fachärztlichen Gutachtens eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründeter Weise verneint und überdies auch vom behandelnden Psy chiater keine gegenteilige Einschätzung geäussert, ist ein strukturiertes Beweis verfahren entbehrlich (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Im Weiteren beruht die Expertise auf einer ausführlichen Anamneseerhebung (U rk. 7/53/4-11 ), und es kann ausgegangen werden, dass Dr. C.___
– w ie sie in ihrem Gutachten versi cherte ( Urk. 7/53/4)
– sämtliche von der Swica zur Verfügung gestellten Un ter lagen sorgfältig geprüft hat, auch wenn sie auf eine vollständige Erwähnung aller in der Akte vorhandenen Berichte verzichtete. U nzutreffend ist schliesslich , dass sich Dr. C.___ zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ge äussert hätte. Die Antworten zu den Fragen 8b und 8c des Fragenkatalogs der Swica können nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführerin nach Ansicht von Dr. C.___ aus rein psychiatrischer Sicht grundsätzlich sämtliche (das heisst auch körperlich schwerere) Tätigkeiten zumutbar wären ( Urk. 7/53/23-24).
Demgemäss kann als erstellt gelten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
Weitergehende medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 5. 5.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin in der rent enablehnenden Verfügung vom 23. September 2011 davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Haushalt- und zu 20 % im Erwerbsber eich zu qualifizieren sei (Urk. 7/26), stufte sie die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. September 2018 nunmehr als ganztägig erwerbstätig ein ( Urk. 2 und Urk. 7/58/4). 5.2
Gemäss Angaben der Y.___ AG erzielte die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bzw. der Arbeitsunfähigkeit per 1 1. April 2009 im Jahr 2009 als Verkäuferin für ein 50%-Pensum ein Einkommen von brutto Fr. 2'375.20 ( Urk. 7/8/3 und Urk. 7/8/10). Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum und angepasst an die Nominall oh nentwicklung bis ins Jahr 2017
(Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 bis 2009 , Frauen ) ergibt dies ei n hypothetisches jährliches Va li d eneinkommen von Fr. 65'796.40 ( Fr. 2'375.20 x 2 x 13 : 2'552 x 2'719).
Nach Eintritt des Gesundheitsschadens hat die Beschwerdeführerin keine ihr an sich zu mutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Somit sind für die Bestim mung des Invalideneinkommens
die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzu ziehen. Der Medianlohn von Frauen, Kom petenzniveau 1, belief sich gemäss LSE 2016 auf Fr. 4‘363. -- pro Monat ( Tabelle TA1, Total ). Umgerechnet auf die betriebs übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominall ohnent wicklung bis ins Jahr 2017 ( Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 bis 2009, Frauen)
resultiert damit ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 54‘782.60
(Fr. 4‘363 . -- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘709 x 2‘719 ).
Angesichts des von Dr. A.___ umschrieb enen Belastungsprofils (Urk. 7/39/5 ) steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich noch ein weites Spektrum an mögli chen angepassten Tätigkeiten offen. Im Weite ren wirk en sich auch das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität sowie der Beschäftigungsgrad nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Ein Leidensabzug ist daher nicht zu gewähren. 5.3
Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 65'796.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 54‘782.60 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 11‘013.80 und damit
– bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig - ein Invali ditätsgrad von rund 17 % (Fr. 11‘ 013.80 : Fr. 65‘796.40 ).
Bereits die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von ca. 20 % für eine allfällige Umschulung gemäss
Art. 17 IVG ist somit nicht erfüllt. E in Anspruch auf eine Umschulung ist
daher zu verneinen. Unter diese n Umständen erübrigen sich so dann
Erörterungen zur Frage der Zumutbarkeit der ursprünglich gelernten Tätig keit als Hotelfachassistentin. 5.4
Der Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG (Berufsberatung) setzt voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientie rung) fähig, infolge seines Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht aus reichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (Meyer / Reichmuth , a.a.O., S. 184 mit Hinweis ).
Mit Blick darauf , dass die Beschwerdeführerin erfolgreich eine Lehre als Hotel fachassistentin absolviert hat und danach jahrelang als Verkäuferin (teilweise auch als stellvertretende Filialleiterin) bei der Y.___ AG und der Z.___ AG tätig war ( Urk. 7/28/5, Urk. 7/8, Urk. 7/36 und Urk. 7/53/10 ), sind keine Gründe ersichtlich, die eine Berufsberatung erforderlich machen würden. 5.5
Die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren w echselbelastende n
Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann in genüg ender Zahl gegeben . Gründe, die dafür sprechen würden , dass sie durch ihre gesundheitlichen Probleme bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind ebenfalls nicht ersicht lich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht dargetan (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2) . Auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist deshalb zu verneinen. 5.6
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen demnach zu Recht verneint.
Unbestrittenermassen
sind überdies auch die Voraussetzungen für einen Renten anspruch (vgl. Art. 28 IVG ) nach wie vor nicht erfüllt. 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 7.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhän gig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V
281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis
Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird an hand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
E. 1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 1.6 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.
E. 1.7 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Inva lidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstä tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
E. 1.8 Nach Art. 18 Abs. 1 IVG haben a rbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederung sfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrech terhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b).
E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss der behandelnde n
Dr. A.___
in der Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr arbeitsfähig sei. Die von der Krankentaggeldversicher ung beauftragte Gutachterin
Dr. C.___
sei zum Sc hluss gekommen, dass ihr die bisher ausgeübte Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht weiterhin möglich sei . In einer den gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit be stehe körperlich und psychiatrisch eine volle Arbeitsfähigkeit. Entsprechend sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum für die Unterstützung bei der Suche nach einer angepassten Tätigkeit zuständig. Eine allfällige Erwerbseinbusse von mehr als 20 % verglichen mit der bisherigen Tätigkeit resultiere nicht. Ein An spruch auf Umschulungsmassnahmen sei damit ebenfalls nicht gege ben ( Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass
sie die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin allein aufgrund des somatischen Leidens unbestritte nermassen nicht mehr verrichten könne. D er im Vorbescheid vom 14. Juli 2011 nach der alten gemischten Methode berechnete Invaliditätsgrad habe 19 % be tragen . Nach der neuen gemischten Methode ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32 % . Da sich ihr somatische r Gesundheitszustand seither weiter verschlechtert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die für eine Umschulung erforder liche 20%-Hürde klar überschritten werde. Ein Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen sei deshalb zu bejahen. Eventualiter sei ein neutrales, umfassendes , polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute keine eigenen medizinischen Untersuchungen durchgeführt. Das von der Krankentaggeldversicherung Swica
bei
Dr. C.___ in Auftrag geg e bene psychiatrische Gutachten sei wertlos. Zudem sei das somatische Leiden bis her nicht abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 9 f. ). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1.1 Der Mitteilung vom 2 9. Oktober 2010 ( Urk. 7/19 ) und der Verfügung vom 23. September 2011 ( Urk. 7/26 ) , mit welchen die Beschwerdegegnerin ein en An spruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen respektive auf eine Rente verneinte ,
lagen im Wesentlichen folgende Beurteilungen zugrunde:
E. 3.1.2 Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, führte im Bericht zur vertrauensärztlichen Untersuchung vom 1. Februar 2010 zuhanden der Krankentaggeldversicherung Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali ) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Auffahrunfall am 6. April 2006 an. Dr. D.___ erklärte, dass der Personenwagen der Beschwerdeführerin
bereits stillstehend durch einen spur wechselnden Personenwagen von rechts vorne seitlich touchiert worden sei . Nach der Suva- Abklärung habe das einwirkende Delta-V 10 bis
15 km pro Stunde betragen, was für eine Schädigung der Halswirbelsäule (HWS) angegurtet mit Kopfstütze nicht ausreichend sei . Die Kausalität der
seither geklagten
Cervik al b eschwerden sei von der Suva mit Verfügung vom 1 9. August 2009 verneint worden . Gemäss Abklärung der Universitätsklinik
E.___
vom 27.
November 2009 sei eine fraglich e leichte Instabilität im Segment Halswirbelkörper (HWK) 4/5 bei geringer Anterolisthesis HWK 4
gegeben . Bei unauffälligem HWS-MRI vom 2 4. Juli 2009 bestehe nach Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom 6. April 2006 ein cervikal muskuläres Verspannungssyndrom, das sich störend auf die bis zur Kündigung Ende Januar 2010 ausgeübte Kassen-/ Verkaufstätigkeit ausgewirkt habe. Im Weiteren liege ein Verdacht auf Span nungskopfschmerzen vor, der von der Beschwerdeführerin ebenfalls auf den Auf fahrunfall vom 6. April 2006 zurückgeführt werde. Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsf ähigkeit nannte Dr. D.___
(1) einen
Status nach Nephrolithiasis beidseits mit links 5 mm grossem Nierenbeckenstein und (2) eine vegetativ stig matisierte leptosome Persönlichkeitsstruktur. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine nicht monotone, in wechsel nder Körperhaltung ver richtbare , leichte Tätigkeit
mit Lasthebegrenze 4 bis 5 kg repetitiv und einmalig 10 bis 12 kg voll arbeitsfähig. Vorbehalten bleibe die Beurteilung durch die N eu rologische Klinik des F.___ ( F.___ ; Urk. 7/7/10-11).
E. 3.1.3 Die Ärzte der Klinik für Neurologie des F.___ nannten im Bericht v om 1 1. Mai 2010 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie (1) chronische Span nungstypkopfschmerzen mit perikrani eller Druckempfindlichkeit, (2) Medika mentenübergebrauchskopfschmerzen und (3) Status nach Distorsionstrauma. A us neurologischer Sicht bestehe
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/11/1).
E. 3.1.4 Dr. D.___ ergänzte in der an die Generali ge richteten Stellungnahme vom 22. Juni 2010, dass unter Berücksichtigung der neurologischen Beurteilung des F.___ von einer zeitlich vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichteren als den bisher ausgeübten Tätigkeiten auszugehen sei. Der Arbeitsplatz soll e ergonomische A rbeitsabläufe ermöglichen. Zudem sei eine ständig vorgebeugte oder gebückte Arbeitshaltung zu vermeiden. Damit wäre auch eine stundenweise sitzende Ver kaufskassentätigkeit, abwechselnd mit anderen leichten Verkaufstätigkeiten zu mutbar. Sollten die eingestreuten Arbeitswechsel nicht möglich sein , sei allenfalls von einer um maximal
E. 3.1.5 Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin hielt im Bericht vom 1 4. Juli 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % im E rwerbs- und zu 20 % im Haus halt bereich zu qualifizieren sei . Die Einschränkung im Haushalt bereich betrage insgesamt 20,85 % ( Urk. 7/21/1-6 ).
E. 3.2.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. Juni 2017 (Eingangsdatum, Urk. 7/28 ) sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig:
E. 3.2.2 Dr. A.___
stellte im Bericht vom 1 2. August 2017 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/39/1): (1) chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L4-5 - mediane Diskushernie L4/5 und L5/S1 (2) chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule (3) depressive Entwicklung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ keine. Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der
Z.___ AG seit dem 2 4. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Rücken belastende Tätigkeiten, auch langes Stehen oder Sitzen sowie Heben und Tragen schwerer Lasten sei en zu vermeiden. Eine behin derungsangepasste Tätigkeit sei in einem Umfang von 100 % möglich ( Urk. 7/39/2-3).
E. 3.2.3 Dr. C.___
stellte im für die Krankentaggeldversicherung Swica
verfassten Gutachten vom 2 0. Mai 2018 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.4) an ( Urk. 7/53/17) . Dr. C.___ gab an, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht praktisch alle Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 7/53/ 24).
E. 3.2.4 Dr. B.___
erklärte im Verl aufsattest vom 1 7. Juli 2018 , dass die Beschwerde führerin im Rahmen einer situativen Überforderung (operational als protrahierte Verlaufsform einer heute subklinischen F4-Anpassungsstörung) bei richtungs weisender Rückenschmerzproblematik in seiner niederfrequenten stützend- supportiven Betreuung stehe. Gemäss Auskünften der behandelnden R heumatologin sei die Tätigkeit als Verkäuferin aus körperlicher Sicht nicht mehr zumutbar ( Urk. 7/62). 4. 4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegend streitige Anspruch der Be schwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Erstanmel dung vom 9. März 2010 (Eingangsdatum , Urk. 7/3 ) nicht materiell beurteilt wurde . Am 2 9. Oktober 2010 hatte die Beschwerdegegneri n der Beschwerdefüh rerin lediglich mitgeteilt, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnah men möglich seien, da die medizinische Aktenlage noch nicht schlüssig sei ( Urk. 7/19). 4.2
4.2.1
Was den aktuellen Gesundheitszustand aus somatischer Sicht betrifft, ist dem Bericht der behandelnden Dr. A.___ vom 1 2. August 2017 ( Urk. 7/39) im We sentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei Osteochondrose L4-5 und unter einem chro nischen Cervicovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbel säule leide. Aufgrund dieser Nacken- und Rückenbeschwerden erachtete Dr. A.___ die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin bei der Z.___ AG , welche auch da s Heben und Tragen von mittelschweren und zuweilen
schweren Lasten umfasste ( Urk. 7/36/5), als nicht mehr zumutbar. Wechselbelastende Tä tigkeiten ohne Bücken, Über-Kopf-Arbeiten und auf Leitern/Gerüste steigen sind de r Beschwerdeführerin gemäss Dr. A.___ jedoch nach wie vo r zu 100 % zu mutbar. 4.2.2
Diese Einschätzung von Dr. A.___
ist einleuchtend und plausibel . Ärztliche Be urteilungen , die dem wid ersprechen würden, liegen nicht vor. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die bereits im Mai 2010 in der Klinik für Neurologie des F.___ abgeklärten Kopfschmerzen, die damals keine Arbeitsunfähigkeit begründeten ( Urk. 7/11/1 ), erhebli ch verschlechtert hätten.
Gegenüber Dr. C.___ gab die Beschwerdeführerin am 1 3. April 2018
an, dass die Migränebeschwerden durch die Osteopathie-Behandlung zwischenzeit lich gebessert hätten ( Urk. 7/53/6).
Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin eine an die Nacken- und Rückenbeschwerden angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar ist. 4 .3
4.3 .1
Was den Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht anbelangt, legte Dr. C.___ im Ans chluss an die Begutachtung vom 1 3. April 2018 dar, dass die Stim mung der Beschwerdeführerin in einer Mittellage angesiedelt sei und im Wesent lichen ausgeglichen wirke, da im Gesprächsverlauf verschiedene Aspekte (Freude, Ärger) auftauchen und wieder verschwinden würden. Insofern bestehe aktuell keine depressive Störung. Die Kardinalsymptome einer Depression (depressive Stimmung und erhöhte Ermüdbarkeit) seien im Rahmen der psychiatrischen Un tersuchung ebensowenig feststellbar gewesen wie ein echter Interessenverlust. Der Antrieb, die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien unauffällig und das Selbstvertrauen nicht beeinträchtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin weise derzeit ein Schmerzsyndrom auf, das mit einem somatischen Korrelat nicht gänz lich zu erklären sei. In diesem Zusammenhang bestehe eine bedrückte Stim mungslage. Die Beschwerdeführerin habe wenig Coping-Strategien, um mit dem Schmerzsyndrom zurechtzukommen. Medikamentöse Massnahmen seien bis an hin nur wenige durchgeführt worden, wobei sie teilweise auch nicht vertragen worden seien. Unter Würdigung der Versicherungsakte sowie der aktuellen Ex ploration und der psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterien von einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren auszugehen. Die Ausprägung der Störung sei bei der Be schwerdeführerin im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als ob jektiv leicht einzustufen (Urk. 7/53/19). Dr. C.___ kam zum Schluss, dass aus psy chiatrischer Sicht unabhängig von der beruflichen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe
( Urk. 7/53/24 ). 4.3 .2
Diese Einschätzung von Dr. C.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazuge hörigen Erläuterungen ebenfalls
nachvollziehbar. Sie deckt sich insbesondere mit der Beurteilung des behandelnden Psychia ters Dr. B.___ , mit welchem
Dr. C.___ im Rahm en der Begutachtung telefonisch Rück sprache genommen hatte. So ging a uch Dr. B.___
von eine r chronischen Schmerzstörung (mit einer affektiven Desintegration und einer erhöhten körper lichen Wahrnehmung bei einem somatischen Grundkonzept und einer eher naiven Persönlichkeit) aus und war der Auffassung , dass die Beschwerdeführerin zumindest aus psy c hiatrischer Perspektive voll arbeitsfähig sei ( Urk. 7/53/5). 4.3 .3
Die Einwände der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 7 f. ) gegen das Gutachten von Dr. C.___ sind
nicht stichhaltig. Wird wie vorliegend im Rahmen eines beweisw ertigen fachärztlichen Gutachtens eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründeter Weise verneint und überdies auch vom behandelnden Psy chiater keine gegenteilige Einschätzung geäussert, ist ein strukturiertes Beweis verfahren entbehrlich (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Im Weiteren beruht die Expertise auf einer ausführlichen Anamneseerhebung (U rk. 7/53/4-11 ), und es kann ausgegangen werden, dass Dr. C.___
– w ie sie in ihrem Gutachten versi cherte ( Urk. 7/53/4)
– sämtliche von der Swica zur Verfügung gestellten Un ter lagen sorgfältig geprüft hat, auch wenn sie auf eine vollständige Erwähnung aller in der Akte vorhandenen Berichte verzichtete. U nzutreffend ist schliesslich , dass sich Dr. C.___ zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ge äussert hätte. Die Antworten zu den Fragen 8b und 8c des Fragenkatalogs der Swica können nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführerin nach Ansicht von Dr. C.___ aus rein psychiatrischer Sicht grundsätzlich sämtliche (das heisst auch körperlich schwerere) Tätigkeiten zumutbar wären ( Urk. 7/53/23-24).
Demgemäss kann als erstellt gelten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
Weitergehende medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 5. 5.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin in der rent enablehnenden Verfügung vom 23. September 2011 davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Haushalt- und zu 20 % im Erwerbsber eich zu qualifizieren sei (Urk. 7/26), stufte sie die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. September 2018 nunmehr als ganztägig erwerbstätig ein ( Urk. 2 und Urk. 7/58/4). 5.2
Gemäss Angaben der Y.___ AG erzielte die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bzw. der Arbeitsunfähigkeit per 1 1. April 2009 im Jahr 2009 als Verkäuferin für ein 50%-Pensum ein Einkommen von brutto Fr. 2'375.20 ( Urk. 7/8/3 und Urk. 7/8/10). Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum und angepasst an die Nominall oh nentwicklung bis ins Jahr 2017
(Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 bis 2009 , Frauen ) ergibt dies ei n hypothetisches jährliches Va li d eneinkommen von Fr. 65'796.40 ( Fr. 2'375.20 x 2 x
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 10 % reduzierte n Arbeitszeit auszugehen , um vermehrte Kurzpausen zu ermöglichen ( Urk. 7/16/6).
E. 13 : 2'552 x 2'719).
Nach Eintritt des Gesundheitsschadens hat die Beschwerdeführerin keine ihr an sich zu mutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Somit sind für die Bestim mung des Invalideneinkommens
die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzu ziehen. Der Medianlohn von Frauen, Kom petenzniveau 1, belief sich gemäss LSE 2016 auf Fr. 4‘363. -- pro Monat ( Tabelle TA1, Total ). Umgerechnet auf die betriebs übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominall ohnent wicklung bis ins Jahr 2017 ( Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 bis 2009, Frauen)
resultiert damit ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 54‘782.60
(Fr. 4‘363 . -- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘709 x 2‘719 ).
Angesichts des von Dr. A.___ umschrieb enen Belastungsprofils (Urk. 7/39/5 ) steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich noch ein weites Spektrum an mögli chen angepassten Tätigkeiten offen. Im Weite ren wirk en sich auch das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität sowie der Beschäftigungsgrad nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Ein Leidensabzug ist daher nicht zu gewähren. 5.3
Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 65'796.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 54‘782.60 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 11‘013.80 und damit
– bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig - ein Invali ditätsgrad von rund 17 % (Fr. 11‘ 013.80 : Fr. 65‘796.40 ).
Bereits die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von ca. 20 % für eine allfällige Umschulung gemäss
Art.
E. 17 IVG ist somit nicht erfüllt. E in Anspruch auf eine Umschulung ist
daher zu verneinen. Unter diese n Umständen erübrigen sich so dann
Erörterungen zur Frage der Zumutbarkeit der ursprünglich gelernten Tätig keit als Hotelfachassistentin. 5.4
Der Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG (Berufsberatung) setzt voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientie rung) fähig, infolge seines Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht aus reichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (Meyer / Reichmuth , a.a.O., S. 184 mit Hinweis ).
Mit Blick darauf , dass die Beschwerdeführerin erfolgreich eine Lehre als Hotel fachassistentin absolviert hat und danach jahrelang als Verkäuferin (teilweise auch als stellvertretende Filialleiterin) bei der Y.___ AG und der Z.___ AG tätig war ( Urk. 7/28/5, Urk. 7/8, Urk. 7/36 und Urk. 7/53/10 ), sind keine Gründe ersichtlich, die eine Berufsberatung erforderlich machen würden. 5.5
Die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren w echselbelastende n
Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann in genüg ender Zahl gegeben . Gründe, die dafür sprechen würden , dass sie durch ihre gesundheitlichen Probleme bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind ebenfalls nicht ersicht lich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht dargetan (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2) . Auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist deshalb zu verneinen. 5.6
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen demnach zu Recht verneint.
Unbestrittenermassen
sind überdies auch die Voraussetzungen für einen Renten anspruch (vgl. Art. 28 IVG ) nach wie vor nicht erfüllt. 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 7.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00940
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1986, Mutter dreier Töchter (geboren 2008, 2011 und 2016), absolvierte von 2002 bis 2004 eine Lehre als Hotelfachassistentin ( Urk. 7/28/5). Seit dem 1. Oktober 2005 arbeitete die Versicherte in einem 50%- bis 100%- Pensum als Verkäuferin bei der Y.___ AG ( Urk. 7/8 ; vgl. auch Urk. 7/53/10 ). Am 6. April 2006 erlit t sie einen Autounfall ( Urk. 7/9/96 ). Per 3 1. Januar 2010 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis ( Urk. 7/8). Am 9. März 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des am 6. April 2006 erlittenen Autounfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/3). Am 2 9. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien
( Urk. 7/19). In der Folge beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Be ruf und Haushalt ( Bericht vom 1 4. Juli 2011 , Urk. 7/21 ).
Am 5. September 2011 trat die Versicherte eine Stelle als Verkäuferin in einem 40%- Pensum bei der Z.___ AG an ( Urk. 7/36 ; vgl. auch Urk. 7/53/10 ). Mit Verfügung vom 2 3. Sep tember 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % ( Urk. 7/26). 1.2
Am 7. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Rücken problemen, Hüftbeschwerden und einer Migräne erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/28). Die IV-Stelle holte den Bericht von Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin, vom 1 2. August 2017 ( Urk. 7/39) ein und versuchte mehrfach vergeblich, einen Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erhältlich zu machen ( Urk. 7/40). Im Weiteren nahm sie das von der Krankentaggeldversicherung Swica
Gesundheitsorganisation (nachfolgend: Swica )
veranlasste Gutachten von Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 0. Mai 2018 zu den Akten ( Urk. 7/53) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Juni 2018, Urk. 7/56, und Einwand der Versicherten vom 2 4. Juli respektive 3 1. August 2018, Urk. 7/60 und Urk. 7/63 ; vgl. auch Verlaufs attest von Dr. B.___ vom 1 7. Juli 2018, Urk. 7/62 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2018 ( Urk. 2) einen Anspruch auf berufliche Mass nahmen und auf eine Invalidenrente. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 6. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, es sei en die angefochtene Verfügung aufzuheben und berufliche Eingliederungs massnahmen zuzusprechen; eventualiter sei ein neutrales, umfassendes, polydis ziplinäres Gutachten unter Beachtung der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), wa s der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhän gig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitge hend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V
281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der ge mischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis
Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Be tätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird an hand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.5
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.6
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. 1.7
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Inva lidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstä tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benöti gen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1.8
Nach Art. 18 Abs. 1 IVG haben a rbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederung sfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrech terhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). 1.9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss der behandelnde n
Dr. A.___
in der Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr arbeitsfähig sei. Die von der Krankentaggeldversicher ung beauftragte Gutachterin
Dr. C.___
sei zum Sc hluss gekommen, dass ihr die bisher ausgeübte Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht weiterhin möglich sei . In einer den gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit be stehe körperlich und psychiatrisch eine volle Arbeitsfähigkeit. Entsprechend sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum für die Unterstützung bei der Suche nach einer angepassten Tätigkeit zuständig. Eine allfällige Erwerbseinbusse von mehr als 20 % verglichen mit der bisherigen Tätigkeit resultiere nicht. Ein An spruch auf Umschulungsmassnahmen sei damit ebenfalls nicht gege ben ( Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass
sie die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin allein aufgrund des somatischen Leidens unbestritte nermassen nicht mehr verrichten könne. D er im Vorbescheid vom 14. Juli 2011 nach der alten gemischten Methode berechnete Invaliditätsgrad habe 19 % be tragen . Nach der neuen gemischten Methode ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32 % . Da sich ihr somatische r Gesundheitszustand seither weiter verschlechtert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die für eine Umschulung erforder liche 20%-Hürde klar überschritten werde. Ein Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen sei deshalb zu bejahen. Eventualiter sei ein neutrales, umfassendes , polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute keine eigenen medizinischen Untersuchungen durchgeführt. Das von der Krankentaggeldversicherung Swica
bei
Dr. C.___ in Auftrag geg e bene psychiatrische Gutachten sei wertlos. Zudem sei das somatische Leiden bis her nicht abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 9 f. ). 3.
3.1
3.1.1
Der Mitteilung vom 2 9. Oktober 2010 ( Urk. 7/19 ) und der Verfügung vom 23. September 2011 ( Urk. 7/26 ) , mit welchen die Beschwerdegegnerin ein en An spruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen respektive auf eine Rente verneinte ,
lagen im Wesentlichen folgende Beurteilungen zugrunde: 3.1.2
Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, führte im Bericht zur vertrauensärztlichen Untersuchung vom 1. Februar 2010 zuhanden der Krankentaggeldversicherung Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali ) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Auffahrunfall am 6. April 2006 an. Dr. D.___ erklärte, dass der Personenwagen der Beschwerdeführerin
bereits stillstehend durch einen spur wechselnden Personenwagen von rechts vorne seitlich touchiert worden sei . Nach der Suva- Abklärung habe das einwirkende Delta-V 10 bis
15 km pro Stunde betragen, was für eine Schädigung der Halswirbelsäule (HWS) angegurtet mit Kopfstütze nicht ausreichend sei . Die Kausalität der
seither geklagten
Cervik al b eschwerden sei von der Suva mit Verfügung vom 1 9. August 2009 verneint worden . Gemäss Abklärung der Universitätsklinik
E.___
vom 27.
November 2009 sei eine fraglich e leichte Instabilität im Segment Halswirbelkörper (HWK) 4/5 bei geringer Anterolisthesis HWK 4
gegeben . Bei unauffälligem HWS-MRI vom 2 4. Juli 2009 bestehe nach Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom 6. April 2006 ein cervikal muskuläres Verspannungssyndrom, das sich störend auf die bis zur Kündigung Ende Januar 2010 ausgeübte Kassen-/ Verkaufstätigkeit ausgewirkt habe. Im Weiteren liege ein Verdacht auf Span nungskopfschmerzen vor, der von der Beschwerdeführerin ebenfalls auf den Auf fahrunfall vom 6. April 2006 zurückgeführt werde. Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsf ähigkeit nannte Dr. D.___
(1) einen
Status nach Nephrolithiasis beidseits mit links 5 mm grossem Nierenbeckenstein und (2) eine vegetativ stig matisierte leptosome Persönlichkeitsstruktur. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine nicht monotone, in wechsel nder Körperhaltung ver richtbare , leichte Tätigkeit
mit Lasthebegrenze 4 bis 5 kg repetitiv und einmalig 10 bis 12 kg voll arbeitsfähig. Vorbehalten bleibe die Beurteilung durch die N eu rologische Klinik des F.___ ( F.___ ; Urk. 7/7/10-11). 3.1.3
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des F.___ nannten im Bericht v om 1 1. Mai 2010 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie (1) chronische Span nungstypkopfschmerzen mit perikrani eller Druckempfindlichkeit, (2) Medika mentenübergebrauchskopfschmerzen und (3) Status nach Distorsionstrauma. A us neurologischer Sicht bestehe
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/11/1). 3.1.4
Dr. D.___ ergänzte in der an die Generali ge richteten Stellungnahme vom 22. Juni 2010, dass unter Berücksichtigung der neurologischen Beurteilung des F.___ von einer zeitlich vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichteren als den bisher ausgeübten Tätigkeiten auszugehen sei. Der Arbeitsplatz soll e ergonomische A rbeitsabläufe ermöglichen. Zudem sei eine ständig vorgebeugte oder gebückte Arbeitshaltung zu vermeiden. Damit wäre auch eine stundenweise sitzende Ver kaufskassentätigkeit, abwechselnd mit anderen leichten Verkaufstätigkeiten zu mutbar. Sollten die eingestreuten Arbeitswechsel nicht möglich sein , sei allenfalls von einer um maximal 10 % reduzierte n Arbeitszeit auszugehen , um vermehrte Kurzpausen zu ermöglichen ( Urk. 7/16/6). 3.1.5
Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin hielt im Bericht vom 1 4. Juli 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % im E rwerbs- und zu 20 % im Haus halt bereich zu qualifizieren sei . Die Einschränkung im Haushalt bereich betrage insgesamt 20,85 % ( Urk. 7/21/1-6 ). 3.2
3.2.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. Juni 2017 (Eingangsdatum, Urk. 7/28 ) sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig: 3.2.2
Dr. A.___
stellte im Bericht vom 1 2. August 2017 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/39/1): (1) chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L4-5 - mediane Diskushernie L4/5 und L5/S1 (2) chronisches Cervicovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule (3) depressive Entwicklung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ keine. Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der
Z.___ AG seit dem 2 4. Februar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Rücken belastende Tätigkeiten, auch langes Stehen oder Sitzen sowie Heben und Tragen schwerer Lasten sei en zu vermeiden. Eine behin derungsangepasste Tätigkeit sei in einem Umfang von 100 % möglich ( Urk. 7/39/2-3). 3.2.3
Dr. C.___
stellte im für die Krankentaggeldversicherung Swica
verfassten Gutachten vom 2 0. Mai 2018 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.4) an ( Urk. 7/53/17) . Dr. C.___ gab an, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht praktisch alle Tätigkeiten zumutbar seien ( Urk. 7/53/ 24). 3.2.4
Dr. B.___
erklärte im Verl aufsattest vom 1 7. Juli 2018 , dass die Beschwerde führerin im Rahmen einer situativen Überforderung (operational als protrahierte Verlaufsform einer heute subklinischen F4-Anpassungsstörung) bei richtungs weisender Rückenschmerzproblematik in seiner niederfrequenten stützend- supportiven Betreuung stehe. Gemäss Auskünften der behandelnden R heumatologin sei die Tätigkeit als Verkäuferin aus körperlicher Sicht nicht mehr zumutbar ( Urk. 7/62). 4. 4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegend streitige Anspruch der Be schwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Erstanmel dung vom 9. März 2010 (Eingangsdatum , Urk. 7/3 ) nicht materiell beurteilt wurde . Am 2 9. Oktober 2010 hatte die Beschwerdegegneri n der Beschwerdefüh rerin lediglich mitgeteilt, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnah men möglich seien, da die medizinische Aktenlage noch nicht schlüssig sei ( Urk. 7/19). 4.2
4.2.1
Was den aktuellen Gesundheitszustand aus somatischer Sicht betrifft, ist dem Bericht der behandelnden Dr. A.___ vom 1 2. August 2017 ( Urk. 7/39) im We sentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
unter einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei Osteochondrose L4-5 und unter einem chro nischen Cervicovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbel säule leide. Aufgrund dieser Nacken- und Rückenbeschwerden erachtete Dr. A.___ die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin bei der Z.___ AG , welche auch da s Heben und Tragen von mittelschweren und zuweilen
schweren Lasten umfasste ( Urk. 7/36/5), als nicht mehr zumutbar. Wechselbelastende Tä tigkeiten ohne Bücken, Über-Kopf-Arbeiten und auf Leitern/Gerüste steigen sind de r Beschwerdeführerin gemäss Dr. A.___ jedoch nach wie vo r zu 100 % zu mutbar. 4.2.2
Diese Einschätzung von Dr. A.___
ist einleuchtend und plausibel . Ärztliche Be urteilungen , die dem wid ersprechen würden, liegen nicht vor. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die bereits im Mai 2010 in der Klinik für Neurologie des F.___ abgeklärten Kopfschmerzen, die damals keine Arbeitsunfähigkeit begründeten ( Urk. 7/11/1 ), erhebli ch verschlechtert hätten.
Gegenüber Dr. C.___ gab die Beschwerdeführerin am 1 3. April 2018
an, dass die Migränebeschwerden durch die Osteopathie-Behandlung zwischenzeit lich gebessert hätten ( Urk. 7/53/6).
Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin eine an die Nacken- und Rückenbeschwerden angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar ist. 4 .3
4.3 .1
Was den Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht anbelangt, legte Dr. C.___ im Ans chluss an die Begutachtung vom 1 3. April 2018 dar, dass die Stim mung der Beschwerdeführerin in einer Mittellage angesiedelt sei und im Wesent lichen ausgeglichen wirke, da im Gesprächsverlauf verschiedene Aspekte (Freude, Ärger) auftauchen und wieder verschwinden würden. Insofern bestehe aktuell keine depressive Störung. Die Kardinalsymptome einer Depression (depressive Stimmung und erhöhte Ermüdbarkeit) seien im Rahmen der psychiatrischen Un tersuchung ebensowenig feststellbar gewesen wie ein echter Interessenverlust. Der Antrieb, die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien unauffällig und das Selbstvertrauen nicht beeinträchtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin weise derzeit ein Schmerzsyndrom auf, das mit einem somatischen Korrelat nicht gänz lich zu erklären sei. In diesem Zusammenhang bestehe eine bedrückte Stim mungslage. Die Beschwerdeführerin habe wenig Coping-Strategien, um mit dem Schmerzsyndrom zurechtzukommen. Medikamentöse Massnahmen seien bis an hin nur wenige durchgeführt worden, wobei sie teilweise auch nicht vertragen worden seien. Unter Würdigung der Versicherungsakte sowie der aktuellen Ex ploration und der psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterien von einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren auszugehen. Die Ausprägung der Störung sei bei der Be schwerdeführerin im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als ob jektiv leicht einzustufen (Urk. 7/53/19). Dr. C.___ kam zum Schluss, dass aus psy chiatrischer Sicht unabhängig von der beruflichen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe
( Urk. 7/53/24 ). 4.3 .2
Diese Einschätzung von Dr. C.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazuge hörigen Erläuterungen ebenfalls
nachvollziehbar. Sie deckt sich insbesondere mit der Beurteilung des behandelnden Psychia ters Dr. B.___ , mit welchem
Dr. C.___ im Rahm en der Begutachtung telefonisch Rück sprache genommen hatte. So ging a uch Dr. B.___
von eine r chronischen Schmerzstörung (mit einer affektiven Desintegration und einer erhöhten körper lichen Wahrnehmung bei einem somatischen Grundkonzept und einer eher naiven Persönlichkeit) aus und war der Auffassung , dass die Beschwerdeführerin zumindest aus psy c hiatrischer Perspektive voll arbeitsfähig sei ( Urk. 7/53/5). 4.3 .3
Die Einwände der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 7 f. ) gegen das Gutachten von Dr. C.___ sind
nicht stichhaltig. Wird wie vorliegend im Rahmen eines beweisw ertigen fachärztlichen Gutachtens eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll ziehbar begründeter Weise verneint und überdies auch vom behandelnden Psy chiater keine gegenteilige Einschätzung geäussert, ist ein strukturiertes Beweis verfahren entbehrlich (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Im Weiteren beruht die Expertise auf einer ausführlichen Anamneseerhebung (U rk. 7/53/4-11 ), und es kann ausgegangen werden, dass Dr. C.___
– w ie sie in ihrem Gutachten versi cherte ( Urk. 7/53/4)
– sämtliche von der Swica zur Verfügung gestellten Un ter lagen sorgfältig geprüft hat, auch wenn sie auf eine vollständige Erwähnung aller in der Akte vorhandenen Berichte verzichtete. U nzutreffend ist schliesslich , dass sich Dr. C.___ zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ge äussert hätte. Die Antworten zu den Fragen 8b und 8c des Fragenkatalogs der Swica können nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführerin nach Ansicht von Dr. C.___ aus rein psychiatrischer Sicht grundsätzlich sämtliche (das heisst auch körperlich schwerere) Tätigkeiten zumutbar wären ( Urk. 7/53/23-24).
Demgemäss kann als erstellt gelten, dass aus psychiatrischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
Weitergehende medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. 5. 5.1
Nachdem die Beschwerdegegnerin in der rent enablehnenden Verfügung vom 23. September 2011 davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Haushalt- und zu 20 % im Erwerbsber eich zu qualifizieren sei (Urk. 7/26), stufte sie die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. September 2018 nunmehr als ganztägig erwerbstätig ein ( Urk. 2 und Urk. 7/58/4). 5.2
Gemäss Angaben der Y.___ AG erzielte die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bzw. der Arbeitsunfähigkeit per 1 1. April 2009 im Jahr 2009 als Verkäuferin für ein 50%-Pensum ein Einkommen von brutto Fr. 2'375.20 ( Urk. 7/8/3 und Urk. 7/8/10). Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum und angepasst an die Nominall oh nentwicklung bis ins Jahr 2017
(Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 bis 2009 , Frauen ) ergibt dies ei n hypothetisches jährliches Va li d eneinkommen von Fr. 65'796.40 ( Fr. 2'375.20 x 2 x 13 : 2'552 x 2'719).
Nach Eintritt des Gesundheitsschadens hat die Beschwerdeführerin keine ihr an sich zu mutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Somit sind für die Bestim mung des Invalideneinkommens
die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzu ziehen. Der Medianlohn von Frauen, Kom petenzniveau 1, belief sich gemäss LSE 2016 auf Fr. 4‘363. -- pro Monat ( Tabelle TA1, Total ). Umgerechnet auf die betriebs übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominall ohnent wicklung bis ins Jahr 2017 ( Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 bis 2009, Frauen)
resultiert damit ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 54‘782.60
(Fr. 4‘363 . -- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘709 x 2‘719 ).
Angesichts des von Dr. A.___ umschrieb enen Belastungsprofils (Urk. 7/39/5 ) steht der Beschwerdeführerin grundsätzlich noch ein weites Spektrum an mögli chen angepassten Tätigkeiten offen. Im Weite ren wirk en sich auch das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität sowie der Beschäftigungsgrad nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bun desgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Ein Leidensabzug ist daher nicht zu gewähren. 5.3
Bei einem Va lideneinkommen von Fr. 65'796.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 54‘782.60 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 11‘013.80 und damit
– bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig - ein Invali ditätsgrad von rund 17 % (Fr. 11‘ 013.80 : Fr. 65‘796.40 ).
Bereits die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse von ca. 20 % für eine allfällige Umschulung gemäss
Art. 17 IVG ist somit nicht erfüllt. E in Anspruch auf eine Umschulung ist
daher zu verneinen. Unter diese n Umständen erübrigen sich so dann
Erörterungen zur Frage der Zumutbarkeit der ursprünglich gelernten Tätig keit als Hotelfachassistentin. 5.4
Der Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG (Berufsberatung) setzt voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientie rung) fähig, infolge seines Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht aus reichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (Meyer / Reichmuth , a.a.O., S. 184 mit Hinweis ).
Mit Blick darauf , dass die Beschwerdeführerin erfolgreich eine Lehre als Hotel fachassistentin absolviert hat und danach jahrelang als Verkäuferin (teilweise auch als stellvertretende Filialleiterin) bei der Y.___ AG und der Z.___ AG tätig war ( Urk. 7/28/5, Urk. 7/8, Urk. 7/36 und Urk. 7/53/10 ), sind keine Gründe ersichtlich, die eine Berufsberatung erforderlich machen würden. 5.5
Die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren w echselbelastende n
Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann in genüg ender Zahl gegeben . Gründe, die dafür sprechen würden , dass sie durch ihre gesundheitlichen Probleme bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind ebenfalls nicht ersicht lich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht dargetan (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2) . Auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist deshalb zu verneinen. 5.6
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen demnach zu Recht verneint.
Unbestrittenermassen
sind überdies auch die Voraussetzungen für einen Renten anspruch (vgl. Art. 28 IVG ) nach wie vor nicht erfüllt. 6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. 7.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 700 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl