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IV.2018.00937

Psychiatrisches Gutachten beweiskräftig, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht möglich, Beweislosigkeit, Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (BGE 8C_458/2020)

Zürich SozVersG · 2020-06-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1961 geborene X.___

meldete sich am

30. Juni 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf sexuellen Missbrauch, häusliche Gewalt, psychi s che Misshandlung, Morddrohungen, Amoklauf, Nötigung, Magersucht, S uizid versuch, seelische und körperliche Erschöpfung durch Belastung, eine p osttrau matische Belastungsstörung, Angstzustände, Panikattacken, Flashback, Albträume, Rückzug in Isolation sowie einen Selbstmord des Ehemannes (Auf finden der Leiche, Schock und Verarbeitung) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte sie der Versicherten mit, es könnten keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen durchgeführt werden (Urk. 14/19) . Nachdem sie die Akten des Kranken taggeldversicherers beigezogen hatte (Urk. 14/51), veranlasste sie die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 24. Oktober 2017 erstattet wurde (Urk. 14/61). Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 sowie 26. März 2018 ersuchte die IV-Stelle die Versicherte um Zustellung ihrer Buch haltungsunterlagen (Urk. 14/63). Nachdem keine Unterlagen eingereicht worden waren, wies die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 14. Juni 2018 auf ihre Mitwirkungspflichten hin und setzte ihr Frist bis zum 10. Juli 2018 zur Bei bringung der geforderten Unterlagen (Urk. 14/74). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 24. September 2018 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 14/77]). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom

23. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinnge mäss, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 6. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin

aufgefor dert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- zu leisten (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam sie innert Frist nach (Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2019 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ihr Frist angesetzt, um zur Frage der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass des angefochtenen Entscheids Stellung zu nehmen sowie um gegebenenfalls einen im Ausland begründeten Wohnsitz durch geeignete Unterlagen z u belegen. Bei Säumnis werde davon ausgegangen, dass sie weiterhin Wohnsitz in Zürich habe (Urk. 16). Innert Frist ging weder eine Stellungnahme ein noch wurden Unterlagen über den Wohnsitz aufgelegt (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor gen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.

2.1

Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist unter Vorbeh alt von Art. 40 Abs. 2 und Abs. 2 bis IVV die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b IVV).

Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Ab sätze 2 bis bis 2 quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV).

Der in Art. 40 Abs. 2 IVV vorbehaltene Art. 40 Abs. 2 quater IVV schreibt vor, dass die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht, wenn eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Ver fahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. 2.2

Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 de s Zivilgesetz buches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 ATSG). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 2.3

Gemäss den Angaben in der Beschwerde vom 2

3. Oktober 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin in Zürich ab, holte die Schriften ab und verliess die Schweiz (Urk. 1 S. 3 f.). In den Unterlagen finden sich jedoch keine Angaben über einen neuen Wohnsitz. Daher wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2019 Gelegenheit gegeben, Unterlagen zu einer allfälligen Wohnsitzver legung ins Ausland aufzulegen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Säum nis davon ausgegangen werde, dass sie nach wie vor Wohnsitz in Zürich habe (Urk. 16). Da innert Frist keine Unterlagen eingereicht wurden (Urk. 17), ist vor liegend androhungsgemäss in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 ZGB davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin in Zürich wohnhaft ist. Damit ist die Zustän digkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu bejahen. 3. 3. 1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Versicherte habe ihre Mitwir kungspflicht schuldhaft verletzt, indem sie trotz Aufforderung und einer entspre chenden Mahnung die geforderten Unterlagen nicht eingereicht habe. Aus diesem Grund werde ihr Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen (Urk. 2). 3.2

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich zurückgezo gen und keine Schreiben mehr zur Kenntnis genommen. Ihr Unternehmen habe die betriebliche Tätigkeit einstellen müssen. Vorliegend sei ihre wirtschaftliche Situation nicht relevant. Sie habe ihre Auskunftspflicht nicht schuldhaft verletzt. Ihr stehe aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes eine Rente zu (Urk. 1). 4.

Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Oktober 2017 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 14/61 S. 36): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig m ittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) - kombinierte Pe rsönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61), bzw. komplexe post traumatische Belastungsstörung - DD: zusätzlich gemischte dissoziative Störung mit vorwiegend Amnes ie, Trance und Fugue (ICD-10: F 44) - Anorexia nervosa (ICD-10: F 50.0), derzeit grenzwertig kompensiert

Die Explorandin klage über Brechreiz. Schon wenn sie aufstehe, sei ihr schlecht und zudem wisse sie nicht, wo sie sich befinde. In der Regel nehme sie kein Früh stück zu sich. Ihr Gewicht sei nicht stabil, sie leide unter Magersucht. Weiter leide sie unter einem Schwindelgefühl, das vor allem in Drucksituationen auftrete. Sie habe jeweils auch Atemnot. Sie leide seit einem Suizidversuch auch unter Schmerzen, insbesondere im Winter. Sie habe nicht nur am rechten Arm, sondern auch an der Hüfte, am Becken und am rechten Bein Schmerzen. Mit der rechten Hand könne sie nicht einmal ein Glas öffnen. Aufgrund der Überbelastung habe sie nun auch Schmerzen in der linken Hand. Bei ihr sei alles kaputt (Urk. 14/61 S. 14-18).

Im Jahr 2013 habe sich ihr Mann das Leben genommen. Sie habe ihn in der Wohnung tot vorgefunden und versucht, ihn zu reanimieren. Sie habe damals keine Zeit gehabt, das zu verarbeiten, weil sie sich um das Geschäft habe küm mern müssen. Die Liquidation des Unternehmens sei noch immer nicht abge schlossen, sie habe extrem viel zahlen müssen, weil ihr Mann Firmengelder ver untreut habe. Sie habe 150 % gearbeitet. Sie habe so viele Dinge regeln müssen und sei nie bei einem Arzt gewesen. Sie habe Gewinn erwirtschaftet. Ab März 2016 sei es ihr rasant schlechter gegangen. Daher habe sie ihren Arzt aufgesucht, der sie bei der IV angemeldet habe. Sie sei damals in einen Erschöpfungszustand gefallen (Urk. 14/61 S. 24-26).

Die Explorandin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Konzentration erscheine während der ersten beiden Untersuchungssequenzen ungestört. In der Folge lasse sie etwas nach. Die Merkfähigkeit sei ausgeprägt beeinträchtigt, der Gedankengang gelegentlich etwas assoziativ aufgelockert bis weitschweifig. Die Explorandin sei zwar nicht verlangsamt, jedoch deutlich eingeengt in den Denk abläufen. Eindrücklich seien die während der Exploration auftretenden Dissozia tionen . Hinweise auf Wahn oder Sinnestäuschungen würden nicht vorliegen. Epi sodisch scheine es jedoch zu Derealisations- und Depersonalisationsphänomenen zu kommen (Urk. 14/61 S. 32-33).

Eindrücklich sei, dass die Explorandin immer wieder zwischen gegensätzlichen Haltungen und Ansichten hin und her kippe. Diese sich diametral widersprechen den Perspektiven würden am ehesten darin ihre Erklärung finden, dass die Explorandin einerseits gemeinsam mit den unterschiedlichen Therapeutinnen und Therapeuten ihr eigenes Verhalten retrospektiv betrachte und erkläre und ande rerseits spontane Äusserungen über ihr gewünschtes Erscheinungsbild tätige. Die ses Verhaltensmuster sei tiefgreifend. Ab wann es ihre berufliche Seite betroffen habe, sei trotz intensiver Bemühungen nur lückenhaft eruierbar (Urk. 14/61 S. 45).

Seit dem Suizid ihres Ehemannes und der Entdeckung seiner Eskapaden ein schliesslich dessen, dass er erhebliche Summen aus dem gemeinsamen Unterneh men veruntreut habe, habe die Leistungsfähigkeit der Explorandin schleichend abgenommen. Es sei schwer rekonstruierbar, wie weit sie das Unternehmen noch in ausreichendem Mass habe leiten können. Seit dem Jahr 2015 sei es zu sukzes siven Schwierigkeiten gekommen. Seit dem Frühjahr 2016 sei sie nicht mehr alleine Auto gefahren. Nachdem sich die Explorandin lange als übermässig leis tungsfähig gesehen habe, erkläre sie nun apodiktisch, dass sie zu gar nichts mehr in der Lage sei und könne sich auch nicht auf ein Gedankenexperiment von potenziellen Tätigkeiten oder Teilleistungsfähigkeiten einlassen (Urk. 14/61 S. 47-48).

Die Explorandin habe sich selber bis anfangs des Jahres 2016 als sehr leistungs fähig betrachtet und nur punktuell Behandlungen in Anspruch genommen. Bis heute stünden sich die Realisierung ihrer schwerwiegenden Erkrankung einerseits und ihre Selbstbeschreibung als hoch leistungsfähig andererseits gegenüber. Dass die Explorandin nach aussen hin als perfekt und kontrolliert erscheinen wolle und daraus Stabilität beziehe, spreche gegen ein geplantes Antwortverhalten. Die Auswertung des Selbstbeurteilungstests zeige demgegenüber Hinweise auf eine Antworttendenz, nämlich zu Extremwerten. Dies würde allerdings zu den wider sprüchlichen Selbstdarstellungen passen. Nach wie vor scheine die Explorandin verschiedene Bilder von sich zu haben, die sie noch nicht gegeneinander abglei chen könne (Urk. 14/61 S. 52-53).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in angestammter Tätigkeit sei es seit dem Jahr 2013 zu Leistungseinschränkungen gekommen. Genaue Angaben seien indes nicht möglich. Im Verlauf der Jahre 2014 und 2015 sei es zu weiteren Einschrän kungen gekommen, die jedoch durch die Söhne und verbleibende Mitarbeiter im Unternehmen kompensiert worden seien, so dass die effektive Leistungsfähigkeit nicht mehr beziffert werden könne. Seit etwa Ende Mai 2016 sei die Versicherte in angestammter Tätigkeit als Geschäftsführerin vollständig arbeitsunfähig (Urk. 14/61 S. 54-55).

Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne keine verlässliche Aussage gemacht werden. Schon die Rekonstruktion der Leistungsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei nur lückenhaft und schätzungsweise möglich (Urk. 14/61 S. 55). 5.

Das Gutachten vom 24. Oktober 2017 vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorg fältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 14/61 S. 14-34), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 14/61 S. 14-17) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 14/61 S. 3-12). Die Gutachter in

hat detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsge mässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.

In ihrem Gutachten vom 24. Oktober 2017 kam Dr. Z.___ zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne nicht verlässlich beurteilt werden (Urk. 14/61 S. 55). Diese Einschätzung deckt sich damit, dass der behandelnde Arzt, Dr. med.

A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr gegenüber angab, die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin zwischen dem Jahr 2013 und 2016 könne von ihm nicht beurteilt wer den. Schon während der Behandlungsphasen zwischen 2009 und 201 2 sei für ihn nicht vorstellbar gewesen, wie sie in der Lage gewesen sei zu arbeiten und ihre Firma zu führen. Es bleibe die Diskrepanz zwischen dem Opferstatus und den sehr kompetenten Seiten. Die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über Potenziale, befinde sich aber andererseits in einer schweren Regression (Urk. 41/61 S. 31).

Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 einen stationären Aufenthalt in der B.___ absolvierte. Sie sei wegen eines depressiven Zustandsbildes nach Retraumatisierung zur Behandlung zugewiesen worden.

Im Austrittsbericht vom 11. August 2009 wurde die Diagnose einer depressiven Episode mit somatischen Symptomen un d anorektischen Zügen (ICD-10 F 32.11) genannt (Urk. 14/31 S. 7). Die Patientin leide an einer ausge prägten Essstörung, einer deutlichen Antriebsstörung sowie an Erschöpfung (Urk. 14/31 S. 7). Bis Ende August 2009 sei sie vollständig arbeitsunfähig. Danach sei ein schrittweiser Wiedereinstieg ins Berufsleben geplant (Urk. 14/31 S. 8). Aus dem Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 als Selbständigerwerbende ein Einkommen von Fr. 181'100.-- er zielte (Urk. 14/65). Wie Dr. A._ __ ausführte, zeigt sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den psychiatrischen Beschwerden und der Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Daher leuchtet ein, dass Dr. Z.___ zum Schluss kam, die Rekonstruktion der Leistungsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei nur lückenhaft und schätzungsweise möglich . Dass sich die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beurteilen lässt, er scheint vor diesem Hintergrund ebenfalls überzeugend.

Wie bereits ausgeführt (E. 1.5), tragen die Parteien i m Sozialversicherungsprozess insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Die Beschwerdegegnerin zog Arztberichte bei und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. Z.___ . Diese verfügt über ausge wiesenes Fachwissen im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie. Ihr Gutachten erfüllt die Kriterien an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ legte dar, dass eine verlässliche Einschät zung der Leistungsfähigkeit in vorliegendem Fall kaum möglich sei (vgl. Urk. 14/61 S. 31). Es ist daher nicht zu erwarten, dass eine weitere medizi nische Expertise mehr Klarheit bringen würde. Damit erweist sich vorliegend die Ermittlung des Sachverhalts als unmöglich. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kann nicht beziffert werden. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, um den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ermitteln zu können . Dem IK-Auszug lässt sich nämlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 18'094.--, im Jahr 2013 ein solches von Fr. 11'200.-- und in den Jahren 2014-2015 ein Einkommen von Fr. 19'200.-- erwirtschaftete. Im Jahr 2012 ist kein Einkommen vermerkt (Urk. 14/65 S. 2). Gemäss Einschätzung von Dr. Z.___ war die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit erst ab dem Jahr 2013 einge schränkt (Urk. 14/61 S. 54-55) . Daher wären einem Einkommensvergleich (auch) die Einkommen der Jahre 2011 und 2012 zugrunde zu legen. Selbst bei einer lediglich

tiefen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit würde der Beschwerde führerin daher wohl ein Invalideneinkommen angerechnet, welches sich relevant auf den Invaliditätsgrad auswirken würde. Damit erweist sich der vorliegende Fall ohne verlässliche Angaben über die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als nicht beurteilbar. Die Beweislosigkeit fällt zu Ungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, vorlie gend demnach zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle verneinte da her zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 6.

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte er teilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs leistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG) . Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person oder an dere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach k ommen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Buchhaltungsunterlagen sowie Unterlagen zu den Einnahmen aus dem Buchver kauf von der von ihr veröffentlichten Autobiografie aufzulegen (Urk. 14/63). Nachdem die IV-Stelle erfahren hatte, dass die Beschwerdeführerin eine neue Adresse hatte, sandte sie ihr das gleiche Schreiben am 13. Februar 2018 erneut (Urk. 14/68). Am 26. März 2018 forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen auf die Anfrage vom 13. Februar 2018 zu reagieren (Urk. 14/72). Am 26. April 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch und teilte mit, sie habe einen Treuhänder damit beauftragt, die angeforderten Unterlagen beizubringen. Dieser habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie keine Buchhaltungsunterlagen auflegen müsse, da sie angestellt gewesen sei. Die Gewinne aus dem Buchverkauf habe sie überdies gespendet. Der Telefonnotiz ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, Lohnaus weise und Belege zum Erlös aus dem Verkauf ihres Buches beizubringen (Urk. 14/73). Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, die geforderten Unterlagen einzureichen . Es wurde ihr dazu eine Frist bis am 10. Juli 2018 angesetzt. Zudem wurde sie unter Nennung von Art. 43 Abs. 3 ATSG darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten entschieden werden könne, falls sie der Aufforderung nicht Folge leisten sollte (Urk. 14/74). Nachdem innert Frist keine Unterlagen eingegangen waren, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. August 2018 in Aussicht, sie werde das Gesuch abweisen und entschied mit Verfügung vom 24. September 2018 in angekündigtem Sinne (Urk. 14/76-77).

Die Beschwerdegegnerin erwog, für die Beurteilung des Falles sei sie auf die an geforderten Unterlagen angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwir kungspflicht schuldhaft verletzt, weshalb ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe sich in den letzten Monaten ausserstande gesehen, Briefe von Behörden entge genzunehmen oder zu beantworten. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Im Übrigen sei für die Beurteilung ihres Gesuchs ihr Gesund heitszustand und nicht ihre wirtschaftliche Situation massgebend (Urk. 1).

Unbestrittenermassen legte die Beschwerdeführerin die ge forderten Unterlagen nicht auf. Da sie sich telefonisch bei der IV-Stelle meldete und mitteilte, sie habe einen Treuhänder damit beauftragt, die Unterlagen einzureichen (Urk. 14/73), steht fest, dass sie Kenntnis vom Schreiben der IV-Stelle genommen hatte und sich ihrer Pflicht zur Mitwirkung bewusst war. Das Vorbringen, sie habe Briefe von Behörden nicht entgegennehmen können, verfängt daher nicht. Gegenüber der Gutachterin gab sie zudem an, sie würde täglich eine gute Stunde lang damit verbringen, Administratives zu erledigen (Urk. 14/61 S. 28). Daher ist nicht ein zusehen, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, die geforderten Unterlagen einzureichen. Immerhin war es ihr auch möglich, einen Treuhänder zu beauftragen und den Entscheid vom 24. September 2018 anzufechten. Entge gen ihrer Ansicht ist ihre fehlende Mitwirkung daher nicht zu entschuldigen. Wie die IV-Stelle zudem richtig ausführte (Urk. 13), ist zur Beurteilung ihres Gesuchs nicht allein die gesundheitliche, sondern auch die wirtschaftliche Situation mass gebend. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades sind Angaben zum Validen- wie auch zum Invalideneinkommen erforderlich. Zwar liegt ein IK-Auszug in den Akten, welcher über die Einkommensverhältnisse bis im Jahr 2015 Auskunft gibt (Urk. 14 /65). Es ist jedoch unklar, ob diese Eintragungen vollständig sind, insbe sondere da im Jahr 2012 kein Einkommen vermerkt wurde (Urk. 14 /65). Auch liegen keine Unterlagen über einen allfälligen Verkaufserlös aus dem von ihr ver öffentlichten Buch in den Akten. Die IV-Stelle ging daher zu Recht davon aus, dass sich der Sachverhalt als unvollständig erhoben erweist. Die Beschwerde führerin wurde gemahnt und auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung auf merksam gemacht (Urk. 14 /74). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle androhungsgemäss aufgrund der Akten entschied und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. 7.

Nach dem Gesagten erweist es sich als unmöglich, die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit zu beurteilen. Die Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Zudem liegt eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin vor, weshalb die von der Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens zu Recht er folgte. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr. 1’000 .-- verrechnet. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelCuriger

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die 1961 geborene X.___

meldete sich am

30. Juni 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf sexuellen Missbrauch, häusliche Gewalt, psychi s che Misshandlung, Morddrohungen, Amoklauf, Nötigung, Magersucht, S uizid versuch, seelische und körperliche Erschöpfung durch Belastung, eine p osttrau matische Belastungsstörung, Angstzustände, Panikattacken, Flashback, Albträume, Rückzug in Isolation sowie einen Selbstmord des Ehemannes (Auf finden der Leiche, Schock und Verarbeitung) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte sie der Versicherten mit, es könnten keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen durchgeführt werden (Urk. 14/19) . Nachdem sie die Akten des Kranken taggeldversicherers beigezogen hatte (Urk. 14/51), veranlasste sie die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 24. Oktober 2017 erstattet wurde (Urk. 14/61). Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 sowie 26. März 2018 ersuchte die IV-Stelle die Versicherte um Zustellung ihrer Buch haltungsunterlagen (Urk. 14/63). Nachdem keine Unterlagen eingereicht worden waren, wies die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 14. Juni 2018 auf ihre Mitwirkungspflichten hin und setzte ihr Frist bis zum 10. Juli 2018 zur Bei bringung der geforderten Unterlagen (Urk. 14/74). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 24. September 2018 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 14/77]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor gen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

E. 2 bis IVV die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b IVV).

Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Ab sätze 2 bis bis 2 quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV).

Der in Art. 40 Abs. 2 IVV vorbehaltene Art. 40 Abs. 2 quater IVV schreibt vor, dass die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht, wenn eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Ver fahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.

E. 2.1 Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist unter Vorbeh alt von Art. 40 Abs. 2 und Abs.

E. 2.2 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 de s Zivilgesetz buches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 ATSG). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

E. 2.3 Gemäss den Angaben in der Beschwerde vom 2

E. 3 1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Versicherte habe ihre Mitwir kungspflicht schuldhaft verletzt, indem sie trotz Aufforderung und einer entspre chenden Mahnung die geforderten Unterlagen nicht eingereicht habe. Aus diesem Grund werde ihr Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen (Urk. 2).

E. 3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich zurückgezo gen und keine Schreiben mehr zur Kenntnis genommen. Ihr Unternehmen habe die betriebliche Tätigkeit einstellen müssen. Vorliegend sei ihre wirtschaftliche Situation nicht relevant. Sie habe ihre Auskunftspflicht nicht schuldhaft verletzt. Ihr stehe aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes eine Rente zu (Urk. 1).

E. 4 Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Oktober 2017 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 14/61 S. 36): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig m ittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) - kombinierte Pe rsönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61), bzw. komplexe post traumatische Belastungsstörung - DD: zusätzlich gemischte dissoziative Störung mit vorwiegend Amnes ie, Trance und Fugue (ICD-10: F 44) - Anorexia nervosa (ICD-10: F 50.0), derzeit grenzwertig kompensiert

Die Explorandin klage über Brechreiz. Schon wenn sie aufstehe, sei ihr schlecht und zudem wisse sie nicht, wo sie sich befinde. In der Regel nehme sie kein Früh stück zu sich. Ihr Gewicht sei nicht stabil, sie leide unter Magersucht. Weiter leide sie unter einem Schwindelgefühl, das vor allem in Drucksituationen auftrete. Sie habe jeweils auch Atemnot. Sie leide seit einem Suizidversuch auch unter Schmerzen, insbesondere im Winter. Sie habe nicht nur am rechten Arm, sondern auch an der Hüfte, am Becken und am rechten Bein Schmerzen. Mit der rechten Hand könne sie nicht einmal ein Glas öffnen. Aufgrund der Überbelastung habe sie nun auch Schmerzen in der linken Hand. Bei ihr sei alles kaputt (Urk. 14/61 S. 14-18).

Im Jahr 2013 habe sich ihr Mann das Leben genommen. Sie habe ihn in der Wohnung tot vorgefunden und versucht, ihn zu reanimieren. Sie habe damals keine Zeit gehabt, das zu verarbeiten, weil sie sich um das Geschäft habe küm mern müssen. Die Liquidation des Unternehmens sei noch immer nicht abge schlossen, sie habe extrem viel zahlen müssen, weil ihr Mann Firmengelder ver untreut habe. Sie habe 150 % gearbeitet. Sie habe so viele Dinge regeln müssen und sei nie bei einem Arzt gewesen. Sie habe Gewinn erwirtschaftet. Ab März 2016 sei es ihr rasant schlechter gegangen. Daher habe sie ihren Arzt aufgesucht, der sie bei der IV angemeldet habe. Sie sei damals in einen Erschöpfungszustand gefallen (Urk. 14/61 S. 24-26).

Die Explorandin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Konzentration erscheine während der ersten beiden Untersuchungssequenzen ungestört. In der Folge lasse sie etwas nach. Die Merkfähigkeit sei ausgeprägt beeinträchtigt, der Gedankengang gelegentlich etwas assoziativ aufgelockert bis weitschweifig. Die Explorandin sei zwar nicht verlangsamt, jedoch deutlich eingeengt in den Denk abläufen. Eindrücklich seien die während der Exploration auftretenden Dissozia tionen . Hinweise auf Wahn oder Sinnestäuschungen würden nicht vorliegen. Epi sodisch scheine es jedoch zu Derealisations- und Depersonalisationsphänomenen zu kommen (Urk. 14/61 S. 32-33).

Eindrücklich sei, dass die Explorandin immer wieder zwischen gegensätzlichen Haltungen und Ansichten hin und her kippe. Diese sich diametral widersprechen den Perspektiven würden am ehesten darin ihre Erklärung finden, dass die Explorandin einerseits gemeinsam mit den unterschiedlichen Therapeutinnen und Therapeuten ihr eigenes Verhalten retrospektiv betrachte und erkläre und ande rerseits spontane Äusserungen über ihr gewünschtes Erscheinungsbild tätige. Die ses Verhaltensmuster sei tiefgreifend. Ab wann es ihre berufliche Seite betroffen habe, sei trotz intensiver Bemühungen nur lückenhaft eruierbar (Urk. 14/61 S. 45).

Seit dem Suizid ihres Ehemannes und der Entdeckung seiner Eskapaden ein schliesslich dessen, dass er erhebliche Summen aus dem gemeinsamen Unterneh men veruntreut habe, habe die Leistungsfähigkeit der Explorandin schleichend abgenommen. Es sei schwer rekonstruierbar, wie weit sie das Unternehmen noch in ausreichendem Mass habe leiten können. Seit dem Jahr 2015 sei es zu sukzes siven Schwierigkeiten gekommen. Seit dem Frühjahr 2016 sei sie nicht mehr alleine Auto gefahren. Nachdem sich die Explorandin lange als übermässig leis tungsfähig gesehen habe, erkläre sie nun apodiktisch, dass sie zu gar nichts mehr in der Lage sei und könne sich auch nicht auf ein Gedankenexperiment von potenziellen Tätigkeiten oder Teilleistungsfähigkeiten einlassen (Urk. 14/61 S. 47-48).

Die Explorandin habe sich selber bis anfangs des Jahres 2016 als sehr leistungs fähig betrachtet und nur punktuell Behandlungen in Anspruch genommen. Bis heute stünden sich die Realisierung ihrer schwerwiegenden Erkrankung einerseits und ihre Selbstbeschreibung als hoch leistungsfähig andererseits gegenüber. Dass die Explorandin nach aussen hin als perfekt und kontrolliert erscheinen wolle und daraus Stabilität beziehe, spreche gegen ein geplantes Antwortverhalten. Die Auswertung des Selbstbeurteilungstests zeige demgegenüber Hinweise auf eine Antworttendenz, nämlich zu Extremwerten. Dies würde allerdings zu den wider sprüchlichen Selbstdarstellungen passen. Nach wie vor scheine die Explorandin verschiedene Bilder von sich zu haben, die sie noch nicht gegeneinander abglei chen könne (Urk. 14/61 S. 52-53).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in angestammter Tätigkeit sei es seit dem Jahr 2013 zu Leistungseinschränkungen gekommen. Genaue Angaben seien indes nicht möglich. Im Verlauf der Jahre 2014 und 2015 sei es zu weiteren Einschrän kungen gekommen, die jedoch durch die Söhne und verbleibende Mitarbeiter im Unternehmen kompensiert worden seien, so dass die effektive Leistungsfähigkeit nicht mehr beziffert werden könne. Seit etwa Ende Mai 2016 sei die Versicherte in angestammter Tätigkeit als Geschäftsführerin vollständig arbeitsunfähig (Urk. 14/61 S. 54-55).

Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne keine verlässliche Aussage gemacht werden. Schon die Rekonstruktion der Leistungsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei nur lückenhaft und schätzungsweise möglich (Urk. 14/61 S. 55).

E. 5 Das Gutachten vom 24. Oktober 2017 vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorg fältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 14/61 S. 14-34), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 14/61 S. 14-17) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 14/61 S. 3-12). Die Gutachter in

hat detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsge mässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.

In ihrem Gutachten vom 24. Oktober 2017 kam Dr. Z.___ zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne nicht verlässlich beurteilt werden (Urk. 14/61 S. 55). Diese Einschätzung deckt sich damit, dass der behandelnde Arzt, Dr. med.

A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr gegenüber angab, die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin zwischen dem Jahr 2013 und 2016 könne von ihm nicht beurteilt wer den. Schon während der Behandlungsphasen zwischen 2009 und 201 2 sei für ihn nicht vorstellbar gewesen, wie sie in der Lage gewesen sei zu arbeiten und ihre Firma zu führen. Es bleibe die Diskrepanz zwischen dem Opferstatus und den sehr kompetenten Seiten. Die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über Potenziale, befinde sich aber andererseits in einer schweren Regression (Urk. 41/61 S. 31).

Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 einen stationären Aufenthalt in der B.___ absolvierte. Sie sei wegen eines depressiven Zustandsbildes nach Retraumatisierung zur Behandlung zugewiesen worden.

Im Austrittsbericht vom 11. August 2009 wurde die Diagnose einer depressiven Episode mit somatischen Symptomen un d anorektischen Zügen (ICD-10 F 32.11) genannt (Urk. 14/31 S. 7). Die Patientin leide an einer ausge prägten Essstörung, einer deutlichen Antriebsstörung sowie an Erschöpfung (Urk. 14/31 S. 7). Bis Ende August 2009 sei sie vollständig arbeitsunfähig. Danach sei ein schrittweiser Wiedereinstieg ins Berufsleben geplant (Urk. 14/31 S. 8). Aus dem Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 als Selbständigerwerbende ein Einkommen von Fr. 181'100.-- er zielte (Urk. 14/65). Wie Dr. A._ __ ausführte, zeigt sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den psychiatrischen Beschwerden und der Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Daher leuchtet ein, dass Dr. Z.___ zum Schluss kam, die Rekonstruktion der Leistungsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei nur lückenhaft und schätzungsweise möglich . Dass sich die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beurteilen lässt, er scheint vor diesem Hintergrund ebenfalls überzeugend.

Wie bereits ausgeführt (E. 1.5), tragen die Parteien i m Sozialversicherungsprozess insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Die Beschwerdegegnerin zog Arztberichte bei und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. Z.___ . Diese verfügt über ausge wiesenes Fachwissen im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie. Ihr Gutachten erfüllt die Kriterien an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ legte dar, dass eine verlässliche Einschät zung der Leistungsfähigkeit in vorliegendem Fall kaum möglich sei (vgl. Urk. 14/61 S. 31). Es ist daher nicht zu erwarten, dass eine weitere medizi nische Expertise mehr Klarheit bringen würde. Damit erweist sich vorliegend die Ermittlung des Sachverhalts als unmöglich. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kann nicht beziffert werden. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, um den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ermitteln zu können . Dem IK-Auszug lässt sich nämlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 18'094.--, im Jahr 2013 ein solches von Fr. 11'200.-- und in den Jahren 2014-2015 ein Einkommen von Fr. 19'200.-- erwirtschaftete. Im Jahr 2012 ist kein Einkommen vermerkt (Urk. 14/65 S. 2). Gemäss Einschätzung von Dr. Z.___ war die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit erst ab dem Jahr 2013 einge schränkt (Urk. 14/61 S. 54-55) . Daher wären einem Einkommensvergleich (auch) die Einkommen der Jahre 2011 und 2012 zugrunde zu legen. Selbst bei einer lediglich

tiefen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit würde der Beschwerde führerin daher wohl ein Invalideneinkommen angerechnet, welches sich relevant auf den Invaliditätsgrad auswirken würde. Damit erweist sich der vorliegende Fall ohne verlässliche Angaben über die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als nicht beurteilbar. Die Beweislosigkeit fällt zu Ungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, vorlie gend demnach zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle verneinte da her zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 6 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte er teilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs leistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG) . Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person oder an dere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach k ommen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Buchhaltungsunterlagen sowie Unterlagen zu den Einnahmen aus dem Buchver kauf von der von ihr veröffentlichten Autobiografie aufzulegen (Urk. 14/63). Nachdem die IV-Stelle erfahren hatte, dass die Beschwerdeführerin eine neue Adresse hatte, sandte sie ihr das gleiche Schreiben am 13. Februar 2018 erneut (Urk. 14/68). Am 26. März 2018 forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen auf die Anfrage vom 13. Februar 2018 zu reagieren (Urk. 14/72). Am 26. April 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch und teilte mit, sie habe einen Treuhänder damit beauftragt, die angeforderten Unterlagen beizubringen. Dieser habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie keine Buchhaltungsunterlagen auflegen müsse, da sie angestellt gewesen sei. Die Gewinne aus dem Buchverkauf habe sie überdies gespendet. Der Telefonnotiz ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, Lohnaus weise und Belege zum Erlös aus dem Verkauf ihres Buches beizubringen (Urk. 14/73). Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, die geforderten Unterlagen einzureichen . Es wurde ihr dazu eine Frist bis am 10. Juli 2018 angesetzt. Zudem wurde sie unter Nennung von Art. 43 Abs. 3 ATSG darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten entschieden werden könne, falls sie der Aufforderung nicht Folge leisten sollte (Urk. 14/74). Nachdem innert Frist keine Unterlagen eingegangen waren, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. August 2018 in Aussicht, sie werde das Gesuch abweisen und entschied mit Verfügung vom 24. September 2018 in angekündigtem Sinne (Urk. 14/76-77).

Die Beschwerdegegnerin erwog, für die Beurteilung des Falles sei sie auf die an geforderten Unterlagen angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwir kungspflicht schuldhaft verletzt, weshalb ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe sich in den letzten Monaten ausserstande gesehen, Briefe von Behörden entge genzunehmen oder zu beantworten. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Im Übrigen sei für die Beurteilung ihres Gesuchs ihr Gesund heitszustand und nicht ihre wirtschaftliche Situation massgebend (Urk. 1).

Unbestrittenermassen legte die Beschwerdeführerin die ge forderten Unterlagen nicht auf. Da sie sich telefonisch bei der IV-Stelle meldete und mitteilte, sie habe einen Treuhänder damit beauftragt, die Unterlagen einzureichen (Urk. 14/73), steht fest, dass sie Kenntnis vom Schreiben der IV-Stelle genommen hatte und sich ihrer Pflicht zur Mitwirkung bewusst war. Das Vorbringen, sie habe Briefe von Behörden nicht entgegennehmen können, verfängt daher nicht. Gegenüber der Gutachterin gab sie zudem an, sie würde täglich eine gute Stunde lang damit verbringen, Administratives zu erledigen (Urk. 14/61 S. 28). Daher ist nicht ein zusehen, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, die geforderten Unterlagen einzureichen. Immerhin war es ihr auch möglich, einen Treuhänder zu beauftragen und den Entscheid vom 24. September 2018 anzufechten. Entge gen ihrer Ansicht ist ihre fehlende Mitwirkung daher nicht zu entschuldigen. Wie die IV-Stelle zudem richtig ausführte (Urk. 13), ist zur Beurteilung ihres Gesuchs nicht allein die gesundheitliche, sondern auch die wirtschaftliche Situation mass gebend. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades sind Angaben zum Validen- wie auch zum Invalideneinkommen erforderlich. Zwar liegt ein IK-Auszug in den Akten, welcher über die Einkommensverhältnisse bis im Jahr 2015 Auskunft gibt (Urk. 14 /65). Es ist jedoch unklar, ob diese Eintragungen vollständig sind, insbe sondere da im Jahr 2012 kein Einkommen vermerkt wurde (Urk. 14 /65). Auch liegen keine Unterlagen über einen allfälligen Verkaufserlös aus dem von ihr ver öffentlichten Buch in den Akten. Die IV-Stelle ging daher zu Recht davon aus, dass sich der Sachverhalt als unvollständig erhoben erweist. Die Beschwerde führerin wurde gemahnt und auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung auf merksam gemacht (Urk. 14 /74). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle androhungsgemäss aufgrund der Akten entschied und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist es sich als unmöglich, die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit zu beurteilen. Die Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Zudem liegt eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin vor, weshalb die von der Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens zu Recht er folgte.

E. 8 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr. 1’000 .-- verrechnet. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelCuriger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00937

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom

3. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1961 geborene X.___

meldete sich am

30. Juni 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf sexuellen Missbrauch, häusliche Gewalt, psychi s che Misshandlung, Morddrohungen, Amoklauf, Nötigung, Magersucht, S uizid versuch, seelische und körperliche Erschöpfung durch Belastung, eine p osttrau matische Belastungsstörung, Angstzustände, Panikattacken, Flashback, Albträume, Rückzug in Isolation sowie einen Selbstmord des Ehemannes (Auf finden der Leiche, Schock und Verarbeitung) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte sie der Versicherten mit, es könnten keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen durchgeführt werden (Urk. 14/19) . Nachdem sie die Akten des Kranken taggeldversicherers beigezogen hatte (Urk. 14/51), veranlasste sie die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 24. Oktober 2017 erstattet wurde (Urk. 14/61). Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 sowie 26. März 2018 ersuchte die IV-Stelle die Versicherte um Zustellung ihrer Buch haltungsunterlagen (Urk. 14/63). Nachdem keine Unterlagen eingereicht worden waren, wies die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 14. Juni 2018 auf ihre Mitwirkungspflichten hin und setzte ihr Frist bis zum 10. Juli 2018 zur Bei bringung der geforderten Unterlagen (Urk. 14/74). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 24. September 2018 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 14/77]). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom

23. Oktober 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinnge mäss, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 6. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin

aufgefor dert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.-- zu leisten (Urk. 4). Dieser Aufforderung kam sie innert Frist nach (Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2019 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ihr Frist angesetzt, um zur Frage der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass des angefochtenen Entscheids Stellung zu nehmen sowie um gegebenenfalls einen im Ausland begründeten Wohnsitz durch geeignete Unterlagen z u belegen. Bei Säumnis werde davon ausgegangen, dass sie weiterhin Wohnsitz in Zürich habe (Urk. 16). Innert Frist ging weder eine Stellungnahme ein noch wurden Unterlagen über den Wohnsitz aufgelegt (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor gen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu er mitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.

2.1

Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist unter Vorbeh alt von Art. 40 Abs. 2 und Abs. 2 bis IVV die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b IVV).

Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Ab sätze 2 bis bis 2 quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV).

Der in Art. 40 Abs. 2 IVV vorbehaltene Art. 40 Abs. 2 quater IVV schreibt vor, dass die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht, wenn eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Ver fahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. 2.2

Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Art. 23-26 de s Zivilgesetz buches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 ATSG). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 2.3

Gemäss den Angaben in der Beschwerde vom 2

3. Oktober 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin in Zürich ab, holte die Schriften ab und verliess die Schweiz (Urk. 1 S. 3 f.). In den Unterlagen finden sich jedoch keine Angaben über einen neuen Wohnsitz. Daher wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2019 Gelegenheit gegeben, Unterlagen zu einer allfälligen Wohnsitzver legung ins Ausland aufzulegen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Säum nis davon ausgegangen werde, dass sie nach wie vor Wohnsitz in Zürich habe (Urk. 16). Da innert Frist keine Unterlagen eingereicht wurden (Urk. 17), ist vor liegend androhungsgemäss in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 ZGB davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin in Zürich wohnhaft ist. Damit ist die Zustän digkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu bejahen. 3. 3. 1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Versicherte habe ihre Mitwir kungspflicht schuldhaft verletzt, indem sie trotz Aufforderung und einer entspre chenden Mahnung die geforderten Unterlagen nicht eingereicht habe. Aus diesem Grund werde ihr Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen (Urk. 2). 3.2

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich zurückgezo gen und keine Schreiben mehr zur Kenntnis genommen. Ihr Unternehmen habe die betriebliche Tätigkeit einstellen müssen. Vorliegend sei ihre wirtschaftliche Situation nicht relevant. Sie habe ihre Auskunftspflicht nicht schuldhaft verletzt. Ihr stehe aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes eine Rente zu (Urk. 1). 4.

Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Oktober 2017 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 14/61 S. 36): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig m ittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) - kombinierte Pe rsönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61), bzw. komplexe post traumatische Belastungsstörung - DD: zusätzlich gemischte dissoziative Störung mit vorwiegend Amnes ie, Trance und Fugue (ICD-10: F 44) - Anorexia nervosa (ICD-10: F 50.0), derzeit grenzwertig kompensiert

Die Explorandin klage über Brechreiz. Schon wenn sie aufstehe, sei ihr schlecht und zudem wisse sie nicht, wo sie sich befinde. In der Regel nehme sie kein Früh stück zu sich. Ihr Gewicht sei nicht stabil, sie leide unter Magersucht. Weiter leide sie unter einem Schwindelgefühl, das vor allem in Drucksituationen auftrete. Sie habe jeweils auch Atemnot. Sie leide seit einem Suizidversuch auch unter Schmerzen, insbesondere im Winter. Sie habe nicht nur am rechten Arm, sondern auch an der Hüfte, am Becken und am rechten Bein Schmerzen. Mit der rechten Hand könne sie nicht einmal ein Glas öffnen. Aufgrund der Überbelastung habe sie nun auch Schmerzen in der linken Hand. Bei ihr sei alles kaputt (Urk. 14/61 S. 14-18).

Im Jahr 2013 habe sich ihr Mann das Leben genommen. Sie habe ihn in der Wohnung tot vorgefunden und versucht, ihn zu reanimieren. Sie habe damals keine Zeit gehabt, das zu verarbeiten, weil sie sich um das Geschäft habe küm mern müssen. Die Liquidation des Unternehmens sei noch immer nicht abge schlossen, sie habe extrem viel zahlen müssen, weil ihr Mann Firmengelder ver untreut habe. Sie habe 150 % gearbeitet. Sie habe so viele Dinge regeln müssen und sei nie bei einem Arzt gewesen. Sie habe Gewinn erwirtschaftet. Ab März 2016 sei es ihr rasant schlechter gegangen. Daher habe sie ihren Arzt aufgesucht, der sie bei der IV angemeldet habe. Sie sei damals in einen Erschöpfungszustand gefallen (Urk. 14/61 S. 24-26).

Die Explorandin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Konzentration erscheine während der ersten beiden Untersuchungssequenzen ungestört. In der Folge lasse sie etwas nach. Die Merkfähigkeit sei ausgeprägt beeinträchtigt, der Gedankengang gelegentlich etwas assoziativ aufgelockert bis weitschweifig. Die Explorandin sei zwar nicht verlangsamt, jedoch deutlich eingeengt in den Denk abläufen. Eindrücklich seien die während der Exploration auftretenden Dissozia tionen . Hinweise auf Wahn oder Sinnestäuschungen würden nicht vorliegen. Epi sodisch scheine es jedoch zu Derealisations- und Depersonalisationsphänomenen zu kommen (Urk. 14/61 S. 32-33).

Eindrücklich sei, dass die Explorandin immer wieder zwischen gegensätzlichen Haltungen und Ansichten hin und her kippe. Diese sich diametral widersprechen den Perspektiven würden am ehesten darin ihre Erklärung finden, dass die Explorandin einerseits gemeinsam mit den unterschiedlichen Therapeutinnen und Therapeuten ihr eigenes Verhalten retrospektiv betrachte und erkläre und ande rerseits spontane Äusserungen über ihr gewünschtes Erscheinungsbild tätige. Die ses Verhaltensmuster sei tiefgreifend. Ab wann es ihre berufliche Seite betroffen habe, sei trotz intensiver Bemühungen nur lückenhaft eruierbar (Urk. 14/61 S. 45).

Seit dem Suizid ihres Ehemannes und der Entdeckung seiner Eskapaden ein schliesslich dessen, dass er erhebliche Summen aus dem gemeinsamen Unterneh men veruntreut habe, habe die Leistungsfähigkeit der Explorandin schleichend abgenommen. Es sei schwer rekonstruierbar, wie weit sie das Unternehmen noch in ausreichendem Mass habe leiten können. Seit dem Jahr 2015 sei es zu sukzes siven Schwierigkeiten gekommen. Seit dem Frühjahr 2016 sei sie nicht mehr alleine Auto gefahren. Nachdem sich die Explorandin lange als übermässig leis tungsfähig gesehen habe, erkläre sie nun apodiktisch, dass sie zu gar nichts mehr in der Lage sei und könne sich auch nicht auf ein Gedankenexperiment von potenziellen Tätigkeiten oder Teilleistungsfähigkeiten einlassen (Urk. 14/61 S. 47-48).

Die Explorandin habe sich selber bis anfangs des Jahres 2016 als sehr leistungs fähig betrachtet und nur punktuell Behandlungen in Anspruch genommen. Bis heute stünden sich die Realisierung ihrer schwerwiegenden Erkrankung einerseits und ihre Selbstbeschreibung als hoch leistungsfähig andererseits gegenüber. Dass die Explorandin nach aussen hin als perfekt und kontrolliert erscheinen wolle und daraus Stabilität beziehe, spreche gegen ein geplantes Antwortverhalten. Die Auswertung des Selbstbeurteilungstests zeige demgegenüber Hinweise auf eine Antworttendenz, nämlich zu Extremwerten. Dies würde allerdings zu den wider sprüchlichen Selbstdarstellungen passen. Nach wie vor scheine die Explorandin verschiedene Bilder von sich zu haben, die sie noch nicht gegeneinander abglei chen könne (Urk. 14/61 S. 52-53).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in angestammter Tätigkeit sei es seit dem Jahr 2013 zu Leistungseinschränkungen gekommen. Genaue Angaben seien indes nicht möglich. Im Verlauf der Jahre 2014 und 2015 sei es zu weiteren Einschrän kungen gekommen, die jedoch durch die Söhne und verbleibende Mitarbeiter im Unternehmen kompensiert worden seien, so dass die effektive Leistungsfähigkeit nicht mehr beziffert werden könne. Seit etwa Ende Mai 2016 sei die Versicherte in angestammter Tätigkeit als Geschäftsführerin vollständig arbeitsunfähig (Urk. 14/61 S. 54-55).

Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne keine verlässliche Aussage gemacht werden. Schon die Rekonstruktion der Leistungsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei nur lückenhaft und schätzungsweise möglich (Urk. 14/61 S. 55). 5.

Das Gutachten vom 24. Oktober 2017 vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorg fältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 14/61 S. 14-34), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 14/61 S. 14-17) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 14/61 S. 3-12). Die Gutachter in

hat detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsge mässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.

In ihrem Gutachten vom 24. Oktober 2017 kam Dr. Z.___ zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne nicht verlässlich beurteilt werden (Urk. 14/61 S. 55). Diese Einschätzung deckt sich damit, dass der behandelnde Arzt, Dr. med.

A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr gegenüber angab, die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin zwischen dem Jahr 2013 und 2016 könne von ihm nicht beurteilt wer den. Schon während der Behandlungsphasen zwischen 2009 und 201 2 sei für ihn nicht vorstellbar gewesen, wie sie in der Lage gewesen sei zu arbeiten und ihre Firma zu führen. Es bleibe die Diskrepanz zwischen dem Opferstatus und den sehr kompetenten Seiten. Die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über Potenziale, befinde sich aber andererseits in einer schweren Regression (Urk. 41/61 S. 31).

Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 einen stationären Aufenthalt in der B.___ absolvierte. Sie sei wegen eines depressiven Zustandsbildes nach Retraumatisierung zur Behandlung zugewiesen worden.

Im Austrittsbericht vom 11. August 2009 wurde die Diagnose einer depressiven Episode mit somatischen Symptomen un d anorektischen Zügen (ICD-10 F 32.11) genannt (Urk. 14/31 S. 7). Die Patientin leide an einer ausge prägten Essstörung, einer deutlichen Antriebsstörung sowie an Erschöpfung (Urk. 14/31 S. 7). Bis Ende August 2009 sei sie vollständig arbeitsunfähig. Danach sei ein schrittweiser Wiedereinstieg ins Berufsleben geplant (Urk. 14/31 S. 8). Aus dem Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 als Selbständigerwerbende ein Einkommen von Fr. 181'100.-- er zielte (Urk. 14/65). Wie Dr. A._ __ ausführte, zeigt sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den psychiatrischen Beschwerden und der Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Daher leuchtet ein, dass Dr. Z.___ zum Schluss kam, die Rekonstruktion der Leistungsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei nur lückenhaft und schätzungsweise möglich . Dass sich die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht beurteilen lässt, er scheint vor diesem Hintergrund ebenfalls überzeugend.

Wie bereits ausgeführt (E. 1.5), tragen die Parteien i m Sozialversicherungsprozess insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Die Beschwerdegegnerin zog Arztberichte bei und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. Z.___ . Diese verfügt über ausge wiesenes Fachwissen im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie. Ihr Gutachten erfüllt die Kriterien an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ legte dar, dass eine verlässliche Einschät zung der Leistungsfähigkeit in vorliegendem Fall kaum möglich sei (vgl. Urk. 14/61 S. 31). Es ist daher nicht zu erwarten, dass eine weitere medizi nische Expertise mehr Klarheit bringen würde. Damit erweist sich vorliegend die Ermittlung des Sachverhalts als unmöglich. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kann nicht beziffert werden. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, um den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ermitteln zu können . Dem IK-Auszug lässt sich nämlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 18'094.--, im Jahr 2013 ein solches von Fr. 11'200.-- und in den Jahren 2014-2015 ein Einkommen von Fr. 19'200.-- erwirtschaftete. Im Jahr 2012 ist kein Einkommen vermerkt (Urk. 14/65 S. 2). Gemäss Einschätzung von Dr. Z.___ war die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit erst ab dem Jahr 2013 einge schränkt (Urk. 14/61 S. 54-55) . Daher wären einem Einkommensvergleich (auch) die Einkommen der Jahre 2011 und 2012 zugrunde zu legen. Selbst bei einer lediglich

tiefen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit würde der Beschwerde führerin daher wohl ein Invalideneinkommen angerechnet, welches sich relevant auf den Invaliditätsgrad auswirken würde. Damit erweist sich der vorliegende Fall ohne verlässliche Angaben über die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als nicht beurteilbar. Die Beweislosigkeit fällt zu Ungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, vorlie gend demnach zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle verneinte da her zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 6.

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte er teilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs leistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG) . Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person oder an dere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach k ommen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Buchhaltungsunterlagen sowie Unterlagen zu den Einnahmen aus dem Buchver kauf von der von ihr veröffentlichten Autobiografie aufzulegen (Urk. 14/63). Nachdem die IV-Stelle erfahren hatte, dass die Beschwerdeführerin eine neue Adresse hatte, sandte sie ihr das gleiche Schreiben am 13. Februar 2018 erneut (Urk. 14/68). Am 26. März 2018 forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen auf die Anfrage vom 13. Februar 2018 zu reagieren (Urk. 14/72). Am 26. April 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch und teilte mit, sie habe einen Treuhänder damit beauftragt, die angeforderten Unterlagen beizubringen. Dieser habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie keine Buchhaltungsunterlagen auflegen müsse, da sie angestellt gewesen sei. Die Gewinne aus dem Buchverkauf habe sie überdies gespendet. Der Telefonnotiz ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, Lohnaus weise und Belege zum Erlös aus dem Verkauf ihres Buches beizubringen (Urk. 14/73). Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin erneut aufgefordert, die geforderten Unterlagen einzureichen . Es wurde ihr dazu eine Frist bis am 10. Juli 2018 angesetzt. Zudem wurde sie unter Nennung von Art. 43 Abs. 3 ATSG darauf hingewiesen, dass aufgrund der Akten entschieden werden könne, falls sie der Aufforderung nicht Folge leisten sollte (Urk. 14/74). Nachdem innert Frist keine Unterlagen eingegangen waren, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. August 2018 in Aussicht, sie werde das Gesuch abweisen und entschied mit Verfügung vom 24. September 2018 in angekündigtem Sinne (Urk. 14/76-77).

Die Beschwerdegegnerin erwog, für die Beurteilung des Falles sei sie auf die an geforderten Unterlagen angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwir kungspflicht schuldhaft verletzt, weshalb ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe sich in den letzten Monaten ausserstande gesehen, Briefe von Behörden entge genzunehmen oder zu beantworten. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Im Übrigen sei für die Beurteilung ihres Gesuchs ihr Gesund heitszustand und nicht ihre wirtschaftliche Situation massgebend (Urk. 1).

Unbestrittenermassen legte die Beschwerdeführerin die ge forderten Unterlagen nicht auf. Da sie sich telefonisch bei der IV-Stelle meldete und mitteilte, sie habe einen Treuhänder damit beauftragt, die Unterlagen einzureichen (Urk. 14/73), steht fest, dass sie Kenntnis vom Schreiben der IV-Stelle genommen hatte und sich ihrer Pflicht zur Mitwirkung bewusst war. Das Vorbringen, sie habe Briefe von Behörden nicht entgegennehmen können, verfängt daher nicht. Gegenüber der Gutachterin gab sie zudem an, sie würde täglich eine gute Stunde lang damit verbringen, Administratives zu erledigen (Urk. 14/61 S. 28). Daher ist nicht ein zusehen, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, die geforderten Unterlagen einzureichen. Immerhin war es ihr auch möglich, einen Treuhänder zu beauftragen und den Entscheid vom 24. September 2018 anzufechten. Entge gen ihrer Ansicht ist ihre fehlende Mitwirkung daher nicht zu entschuldigen. Wie die IV-Stelle zudem richtig ausführte (Urk. 13), ist zur Beurteilung ihres Gesuchs nicht allein die gesundheitliche, sondern auch die wirtschaftliche Situation mass gebend. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades sind Angaben zum Validen- wie auch zum Invalideneinkommen erforderlich. Zwar liegt ein IK-Auszug in den Akten, welcher über die Einkommensverhältnisse bis im Jahr 2015 Auskunft gibt (Urk. 14 /65). Es ist jedoch unklar, ob diese Eintragungen vollständig sind, insbe sondere da im Jahr 2012 kein Einkommen vermerkt wurde (Urk. 14 /65). Auch liegen keine Unterlagen über einen allfälligen Verkaufserlös aus dem von ihr ver öffentlichten Buch in den Akten. Die IV-Stelle ging daher zu Recht davon aus, dass sich der Sachverhalt als unvollständig erhoben erweist. Die Beschwerde führerin wurde gemahnt und auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung auf merksam gemacht (Urk. 14 /74). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle androhungsgemäss aufgrund der Akten entschied und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. 7.

Nach dem Gesagten erweist es sich als unmöglich, die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit zu beurteilen. Die Beweislosigkeit wirkt sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Zudem liegt eine schuldhafte Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin vor, weshalb die von der Beschwerdegegnerin verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens zu Recht er folgte. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Strei twert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr. 1’000 .-- verrechnet. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelCuriger