Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, verfügt über keine Berufsausbildung. In Italien war er als Lastwagenchauffeur tätig ( Urk. 6/39/174 ) . In der Schweiz arbeitete er von 1992 bis 1994 als Kranführer. Ab März 1995 war er v ollzeit ig
als Mitarbeiter der Montageabteilung der Y.___ AG tätig ( Urk. 6/39/126 und 6/39/151).
Am 11. März 2000 wurde er
mit blutender Kopfwunde am Fusse einer Treppe im Freien aufgefunden ( Urk. 6/39/104 ) . In den Kantonsspitälern
Z.___
und A.___
wurden ein Schädelhirntraum a mit kleinem Epiduralhämatom links- temporal , eine Otohämatorrhoe beidseits mit computertomographisch gesicherter Felsenbeinlängsfraktur links, ein e posttrau matische Hyp er akusis und ein Tinnitus beidseits, eine posttraumatische An os mie, ein persistierender leichter Drehschwindel sowie intermittierende Kopf schmer zen diagnostiziert ( Urk. 6/39/142 und 6/39/139 ) .
I m Anschluss an die
stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ bis Anfang Juni 2000
( Urk. 6/39/115 ff.) , einschliesslich berufsorientierter Ergotherapie ( Urk. 6/39/133-135 ) , nahm der Versicherte seine Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz halbtags wieder auf
( Urk. 6/39/130 , 6/ 39/ 126 und 6/39/99 ). Im August und Dezember 2000 arbeitete er kurzzeitig 100 %
und leistete ferner ab Herbst 2 0 00 regelmässig samstags Überstunden ( Urk. 6/39/95 f., 6/39/92 , 6/39/80 f. und 6/39/74 ) bzw. arbeitete effektiv in einem 60 %-Pensum ( Urk. 6/39/78, 6/39/65, 6/39/47 und 6/39/ 40 ). Im Herbst 200 1
wurde der Versicherte
erneut
medizinisch abgeklärt
( Urk. 6/39/37-39, 6/39/16 f. und 6/39/12 ff.) .
Währenddessen
kündigte ihm die Arbeitgeberin p er Ende November 2001 unter Hinweis auf wirtschaftliche Prob leme und eine
mangelhafte Arbeitsleistung ( Urk. 6/39/30 , 6/39/28, 6/39/26 , 6/39/21 und 6/39/153) . 1.2
Im November 2001 meldete sich der Versicherte bei m Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau
zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die se s holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ( Urk. 6/4, 6/7 -8 , 6/11 und 6/14 ) , Auskünfte bei der Arbeitgeberin ( Urk. 6/39/153 ff.), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 6/39/16 7) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dien stes (RAD; Urk. 6/15) ein. Von Mitte November 2002 bis Ende Januar 2003
besuchte
der Versicherte
eine zweite
stationäre Rehabilitation , inklusive arbeitsorientierter Ergo therapie ( Urk. 6/21), in der Rehaklinik B.___
(Urk. 6/19). Derweilen bejahte die Invalidenversicherung einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 6/18). Der Versicherte absolvierte indessen eine von der Rehaklinik organisierte Schnup per woche in einer geschützten Werkstatt ( Urk. 6/20). In einer gemeinsamen Be sprechung des Versicherten mit Behandlungspersonen und der Berufsberaterin der Invalidenversicherung
wurde anschliessend
vereinbart, eine Rente zu bean tragen , während der V ersicherte weiterhin im geschützten Rahmen
tätig sein sollte ( Urk. 6/21/3 und 6/39/176 ).
Am 3 1. März 2003 sprach die S uva als Unfallver sicherer
dem Versicherten ab 1. April 2003 eine Invalidenrente bei einem Invali di täts grad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse von 50 % zu ( Urk. 6/39/188 f.). Die Invalidenversicherung holte einen neuen IK- Auszug ein ( Urk. 6/28) und sprach ihm m it Verfügungen vom 17.
September 2003 für die Monate März bis Dezember 2001 eine Viertelsrente , für die Monate Januar 2002 bis Januar 2003 eine halbe R ente und ab 1. Februar 2003 eine unbefristete ganze Invalidenrente
zu ( Urk. 6/ 25/3-5 und 6/ 30-35).
1.3
Im November 2003 gingen beim Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau die Unterlagen
der Suva ein ( Urk. 6/39).
Dieses überwies die Akten zufolge Wohn sitzwechsels des Versicherten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle; Urk. 6/40) .
In der Folge bestätigte zu nächst die Suva mit formloser Mitteilung vom 1 7. Mai 2005 die bisherige R ente ( Urk. 6/41/2 f.). Anschliessend holte die IV-Stelle einen IK-Auszug ( Urk. 6/44) sowie Bericht e beim Hausarzt ( Urk. 6/45 f.) ein und bestätigte am 2 7. Januar 2006 ebenfalls eine ganze R ente ( Urk. 6/48).
Ein weiteres Mal bestätigte die Suva den Anspruch auf eine ganze Rente am 28. Juni 2008 ( Urk. 6/55).
Im Mai 2009 erhielt die IV-Stelle den Hinweis, der Versicherte arbeite schwarz in der Firma seines Cousins ( Urk. 6/57). Sie liess
ihn einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/59), recherchierte im Internet ( Urk. 6/64/2 und 6/65) und holte IK-Auszüge ( Urk. 6/58 und 6/60) sowie einen Bericht beim ehemaligen Hausarzt ( Urk. 6/ 61 ) ein . Die weiteren Abklärungen erfolgten durch die Suva ( Urk. 6/64/2). Dies e liess den Versicherten durch den Kreisarzt PD Dr.
med. C.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie, untersuchen ( Urk. 6/66/5 f.) und durch d en Aussendienst persönlich befragen ( Urk. 6/66/12-14) . Am 2. April 2010 bestätigte sie
die bisherige Rente ( Urk. 6/66/3). Die IV-Stelle ging in ihrer Mitteilung vom 2. Juni 2010 ebenfalls von einem unveränderten Invaliditätsgrad aus ( Urk. 6/68), nachdem sie zusätzlich eine Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, eingeholt hatte ( Urk. 6/67/2 f.).
Im Herbst 2015 leitete die IV-Stelle eine dritte Revision ein . Sie liess den Ver sicherten wieder einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/75) und
holte einen Bericht bei seiner neuen Hausärztin ( Urk. 6/77) sowie einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 6/
76) ein . Zudem zog sie ergänzend
die Akten der Suva bei ( Urk. 6/79).
Am 1. Februar 2016 teilte sie dem Versicherten
abermals formlos mit, es bestehe weiter hin Anspruch auf eine ganze R ente
( Urk. 6/81). 1.4
Nach Eingang neuer Akten der Suva ( Urk. 6/88 ; insbesondere Urk. 6/88/39 ) nahm die IV-Stelle Ende 2016 die aktuelle Rentenrevision an die Hand und liess den Versicherten zum üblichen Fragebogen ( Urk. 6/89) einen Zusatzfragebogen ( Urk. 6/90) ausfüllen .
Ferner holte sie einen neuen IK-Auszug ( Urk. 6/91), einen hausärztlichen Verlaufsbericht ( Urk. 6/93) sowie weitere Akten der Suva ein ( Urk. 6/95 und 6/98). Diese
hatte inzwischen entschieden,
das Begutachtungsinstitut F.___ mit einem polydisziplinäre n Gut achten zu beauftragen ( Urk. 6/102) und berücksichtigte dabei auf
Anfrage der IV-Stelle auch unfallfremde Leiden ( Urk. 6/100/1 und 6/101/2). Das neuropsycho lo gische, neurootologische und neurol o gische F.___ - Gutachten datiert vom 9. April 2018 ( Urk. 6/105).
Die IV-Stelle legte es dem RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurg i e, zur Stellungnahme vor ( Urk. 6/106/6) . Sodann kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 5. Mai 2018 die Aufhebung der Rente a n ( Urk. 6/107). Dagegen liess er vorsorglich Einwand erheben ( Urk. 6/109) , worauf ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Juli 2018 Frist zur Begründung ansetz t e ( Urk. 6/111) . Die vor Ablauf dieser Frist erlassene Verfügung vom 2 6. Juli 2018 ( Urk. 113 ) hob sie aufgrund der Rüge einer Gehörs verletzung ( Urk. 6/115) wiedererwägungsweise auf ( Urk. 6/118). Nach Vorliegen des begründeten Einwands vom 5. September 2018 ( Urk. 6/120)
hob die IV-Stelle die
ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 2 1. September 2018 auf das Ende des d er Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Oktober 201 8 Beschwerde mit dem Antrag , die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze R ente auszurichten . Ev entualiter sei die Sache zwecks Durchführung beruflicher Massnahmen und anschliessend erneutem Entscheid über die Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen
– unter Wi ederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme ( Urk. 5). Davon wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1 0. April 2019 Kenntnis gegeben ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Te il des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge sundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.
2.3 mit Hinweisen und E. 6.1 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_553/2017 vom 2 6. März 2018 E. 2.2.1 ). 1.2
Hervorzuheben ist, dass eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sachverhalt. Mit Blick auf die erwerblichen Auswir kungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduk tion oder Erhöhung des erwerblichen Pensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hin weis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen und 8C_405/2017 vom 7. November 2017 E. 4.3). Besteht bereits An spruch auf eine ganze Rente, ist deren Erhöhung nicht möglich; eine weitere gesundheitliche Verschlechterung ist daher nicht anspruchsrelevant und stellt folglich ebenfalls keinen materiellen Revisionsgrund dar (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_309/2016 vom 1 3. September 2016 E. 3.4.2.1). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Ver fügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Ren ten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli
2013 E. 3.1.2). 1.4
Im Übrigen hat da s Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht er le di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann und ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer sei drauf und dran gewe sen, einer Erwerbstäti gkeit nachzugehen. Seine Vorhaben sei en
j eweils aus ande ren als gesundheitlichen Gründen gescheitert. Damit sei ein Revisionsgrund aus gewiesen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass mit Bezug auf den Tinnitus und das Rückenleiden eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei . Für die subjektiv geklagten Schwindelbeschwerden bestehe indes kein objektiv fassbares Korrelat. Damit bestehe aus HNO-ärztlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 10 % . Zusätzlich sei die Leistungsfähigkeit aufgrund des schmerz bedingt erhöhten Pausenbeda rfs um weitere 20 % vermindert. Im Übrigen aber habe der Beschwerdeführer selbst angeg eben, die gesundheitliche Situati on habe sich verbessert. Regelmässig pflege er soziale Kontakte, spaziere, helfe seiner Frau beim Einkaufen / Koch en und fahre mit dem Auto. All die s tue er aus eigener Motivation. Schliesslich rechtfertige gemäss Rechtsprechung weder die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt noch die verbliebene Erwerbsdau er von 16 Jahren einen leidensbedingten Abzug. Der Invaliditätsgrad betrage daher weniger als
40 % . Keine Motivation zeige der Beschwerdeführer für eine berufliche Einglie derung. Er habe sich seit dem Vorbescheid nicht gemeldet und ein Interesse an einer Fort- oder Weiterbildung verneint ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber
dafür, nach einer Hirnverletzung mit während 15 Jahren unverändertem Verlauf sei es nicht überwiegend wahrschein lich, dass kurzfristig zwischen Februar 2016 und November 2017 eine rentenrele vante Änderung eingetreten sei ( Urk. 1 Ziff. 12). Die arbeitsrelevanten Befunde und Diagnosen würden weiterhin vorliegen. Die divergente Beurteilung der Arbeits fähigkeit im
F.___ -Gutachte n beruhe auf einer
abweichenden Einschätzung sowie neuen technischen Abklärungsmethoden und geänderten Grundlagen der Begutachtung. Konkret habe sich der unspezifische Tinnitus zu einem schweren, an der Grenze zu einem sehr schweren, dekompensierten
Tinnitus entwickelt . Neu hinzugekommen sei das lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei degenerativen Ver änderungen der Lendenwirbelsäule (LWS). Die Hörverminderung sei nahezu un verändert. Mit Bezug auf die Schwindelbeschwerden werde zwar
die Unfall kausalität bestritten, indes liessen sich weitere Faktoren abgrenzen, welche diese erklär en würden. Die se
B eschwerden müssten zudem beim Tätigkeitsprofil be rück sichtigt werden. Hinsichtlich der neuropsychologischen Defizite kämen die F.___ - Gutachter zum Schluss, es sei mindestens von konstanten Befunden auszu gehen. Bei nicht genug validen Befunden und vermuteter Aggravation lasse sich eine Besserung weder verifizieren noch falsifizieren . In sämtlichen Vorakten sei zudem ein stationäre r , definitive r Zustand postuliert worden ( Urk. 1 Ziff. 18). Die subjektiv
besseren
soziale n Kontakte würden hingegen nichts über die Arbeits fähigkeit aussagen, zumal die Berentung nicht aufgrund einer Depression bzw. eines sozialen Rückzugs erfolgt sei. Schliesslich hätten die Versuche, eine Erwerb s tätigkeit aufzunehmen, nicht zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit ebenso wenig zu einem Revisionsgrund geführt ( Urk. 1 Ziff. 19).
Auf jeden Fall aber sei mit den bestehenden Beschwerden die Erzielung eines rententangierenden Einkommens von über Fr. 20'000. --
ausgeschlossen ( Urk. 1 Ziff. 20). Zudem würden sich die Chancen, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen Arbeitgeber zu finden , durch das sehr eingeschränkte Tätigkeitsprofil, die lange Absenz vom Arbeitsmarkt und sein Alter verringern , was einen leidens be dingten Abzug von mindestens 15 % rechtfertige . Unter diesen Voraussetzungen könne er nämlich keinen durchschnittlichen Tabellenlohn erzielen . Damit ergäbe sich selbst gestützt auf die
F.___ - Beurteilung immer noch der Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 1 Ziff. 21). Darüber hinaus sei en
nach dem langen Renten be zug
– insbesondere der Vollberentung seit mehr als 15 Jahren –
Eingliede rungs massnahmen für die Umsetzung eines allfälligen Leistungsvermögens unabding bar . Dabei mangle es ihm nicht an Motivation, wie die baldige Arbeitsaufnahme nach dem Unfall, die damalige Abklärung in der Rehaklinik B.___
und seine Äusserungen gegenüber den Gutachtern zeig en würden ( Urk. 1 Ziff. 23 f. ) . Einer fehlenden Motivation wäre zudem mit einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu begegnen gewesen. Um nichts zu versäumen, habe er sich zeitgleich mit der Beschwerde bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen gemeldet. Nichtsdestotrotz sei die vor der Durchführung solcher Massnahmen erlassene Rentenverfügung aufzuheben ( Urk. 1 Ziff. 25). 3. 3.1
Die Rente des Beschwerdeführers wurde, wie er betonte, bereits mehrmals revi diert. Es stellt sich daher zunächst die Frage nach dem massgeblichen Referenz zeitpunkt für die Prüfung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG. 3.2 3.2.1
Die formlose Mitteilung vom 27. Januar 2006, mit d er die ganze Rente
erstmals bestätigt wurde ( Urk. 6/48) , beruhte auf Berichten des Allgemeinmediziners und damaligen Hausarzte s des Beschwerdeführers
Dr. med. H.___ . Dieser erklärte am 3 1. Dezember 200 5 , den Beschwerdeführer zuletzt am 1 4. April 2003 gesehen zu haben ( Urk. 6/45/2). Nach einer Konsultation «im Auftrag der IV» am 18. Januar 2006 merkte er an, dass die medizinischen Untersuchungen, Abklärungen und Behandlungen häufig in Italien stattfänden . Er klärte
den Bluthochdruck eingeh end ab und führte ferner einzig
einen Unterberger Tretversuch bezüglich der Gleichgewichtsstörungen durch
( Urk. 6/46/2) . 3.2.2
Im
nachfolgenden Revisionsverfahren , abgeschlossen mit formloser Mitteilung vom 2. Juni 2010 ( Urk. 6/68), konnte Dr. H.___ wiederum keine Auskunft geben, da ihn der Beschwerdeführer nur zweimal wegen eines kleinen Unfalls aufgesucht hatte ( Urk. 6/61). Wie zu erwarten keine konkreten Ergebnisse brachte die ortho pädische Untersuchung vom 5. März 2010 durch den Kreisarzt
Dr. C.___ . Er hielt fest , auf orthopädischem Fachgebiet würden sich pathologische Befunde nur im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) erheben lassen, die jedoch eher im Sinne einer HNO-ärztlichen (Schwindel) und neurologischen (Kopfschmerzen) Problematik zu werten seien. Weitergehende Aussagen zur Frage einer allfälligen Befundverän derung würden daher entsprechende fachärztliche Untersuchungen, gegebenen falls im Rahmen eines stationären Aufenthalts, erfordern ( Urk. 6/66/10).
Die Be schwerdegegnerin verzichtete auf weitere Abklärungen und legte den kreisärztlichen Bericht sowie die letzten drei Berichte des Hausarztes d em RAD zur Stellungnahem vor . M angels fachärztlicher Kenntnisse und eigener Befunder hebung
mit Bezug auf die bekannten invalidisierenden Leiden
bildeten diese Berichte indessen
keine genügende Grundlage für eine Aktenbeurteilung . An der bedingten Aussagekraft der RAD-S tellungnahme vom 4. Juni 2010 ändert des halb nichts, dass eine Neurologin mitwirkte . Der RAD bestätigte
denn auch k einen tatsächlich abgeklärten , sondern explizit
e inen « medizinischtheoretisch » überwie gend wahrscheinlich stationären Gesundheitszustand ( Urk. 6/67/3). 3.2.3
Der letzten f ormlose n Mitteilung vom 1. Februar 2016 ( Urk. 6/81) lag ein Bericht der neuen Hausärztin Dr. med. I.___ , Allgemeinmedizinerin, zugrunde. Sie machte deutlich , dass sie bezüglich des Schädelhirntraumas über keine Unter lagen verfüge und der Beschwerdeführer ihr dazu auch keine Angaben machen wolle . Ihre Aussagen beschränkten sich dementsprechend auf die Behandlung des Bluthockdruck s , de s Diabetes und d er Hyperurikämie. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit war ihr nicht möglich, vielmehr bat sie um spezialärztliche Abklärungen ( Urk. 6/77). Anlass für weitere
Nachforschungen hätte ferner der IK-Auszug vom 1 2. Oktober 2015 geben müssen , wo rin der Beschwerdeführer für die letzten fünf Monate
des Jahres
2011 ein Einkommen von insgesamt Fr. 5000.-- bei der J.___ Gm b H auswies ( Urk. 6/76). 3. 3
Zusammenfassend erfolgte in den bisherigen Revisionen somit keine rechts konforme Abklärung vorab des medizinischen Sachverhalts mit entsprechender Untersuchung bzw. Befunderhebung, Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Den medizinischen Unterlagen, die zwischen der Zuspr ache der R ente am
17. September 2003 ( Urk. 6/30-35) und der letztmaligen Bestätigung derselben am 1. Februar 2016 eingeholten wurden, kommt nach dem vorstehend Ausgeführten k ein Beweiswert zu . Die gestützt darauf ergangenen formlosen Mitteilungen können deshalb nicht Ausgangspunkt für die Prüfung eines mate riellen Revisionsgrundes sein. Für die Beantwortung der Frage nach einer an spruchsrelevanten
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist deshalb der gesamte Zeitraum zwischen dem 17. September 2003 und 21. September 2018 massgebend . 3. 4
Wie sich aus den Erwägungen zu den Ver fügungen vom 1 7. September 2003
ergibt, wurde bei der Rentenzusprache
sodann davon ausgegangen, der Beschwer de führer könne noch ein Arbeitspensum von 50 % im geschützten Rahmen leisten und hierbei ein Invalideneinkommen von Fr. 2'400.-- pro Jahr erzielen ( Urk. 6/ 25/3). Als Revisionsgrund führte die Beschwerdegegnerin nun
Arbeitsver suche auf dem ersten Arbeitsmarkt an . 3.5 3.5.1
Auf intensives Nachfragen gab der Beschwerdeführer
hierzu in d er Besprechung mit dem Aussendienst mitarbeiter der Suva vom 1 1. August 2016 zu Protokoll, die Firma J.___ GmbH habe seinem Sohn gehört . Er habe für diese während drei Monaten Taxifahrten vom Flughaf en ins Hotel K.___ gemacht, dafür aber kein Geld erhalten. Ein Spanier, der seinen Sohn kenne, habe ihm diese Arbeiten vermittelt. Weshalb auf seinem individuellen Konto ein Einkommen von Fr. 5'000. -- aus dieser Tätigkeit dekla riert sei (vgl. Urk. 6/76/1) , wisse er nicht. Die Firma habe er an L.___ aus Zürich weiterge geben. Mit der neuen Firma M.___ GmbH habe er nichts zu tun, diese hätte nur das Auto von ihm und seinem Sohn repariert. Ferner habe er drei Monate in der Küche, im Einkauf und der Essen s zubereitung im Restaurant von N.___
gearbeitet, das inzwischen geschlossen sei. Ein Einkommen habe er in dieser Zeit nicht erwirt schaftet, sondern Fr. 40'000.-- Verlust gemacht ( Urk. 6/88/40). 3.5.2
In der F.___ - Begutachtung erklärte der Beschwerdeführer g egenüber dem Neuro psycholog en , er wäre motiviert zu arbeiten, doch habe das bis jetzt nie funk tio niert. Er habe aktiv Arbeit gesucht, doch keine Anstellung gefunden. Mit Hilfe seines Sohnes habe er versucht , in einem Taxibetrieb und einem Restaurant zu arbeiten, doch seien beide Versuche gescheitert. Er traue sich eine berufliche Tätigkeit in einer angepassten Arbeitssituation grundsätzlich immer noch zu, doch müsste es eine körperlich leichte Arbeit in einem ruhigen Arbeitsumfeld sein ( Urk. 6/105/8). 3.5.3
In der neurootologischen Begutachtung präzisierte
er , im Jahr 2011 habe er ver sucht, mit seinem Sohn einen Flughafen-Taxidienst aufzubauen. Dabei habe er jedoch nicht pünktlich sein können, weil er morgens den Wecker nicht gehört habe. Er habe dem Sohn ausgeholfen, der den Vertrag gehabt habe. Dieser habe dann das Geschäft aufgeben müssen, das so nicht funktioniert habe, als es Rekla mationen gegeben habe. Von März bis Juni 2016 habe er zudem versucht, in einem Restaurant zu arbeiten, da s seine Ehefrau mit ihm gemeinsam habe führen wollen. Die Idee sei ein Familienrestaurant gewesen. Allerdings sei er betrogen worden . E r habe nicht gewusst, dass mindestens eine Person ein Wirtspatent ha ben müsse. Aufgrund der Tatsache, dass der Sohn dies es dann nicht geschafft habe, habe man das Restaurant nach drei Monaten aufgegeben. Er selber habe im Restaurant vor allem ausgeholfen ( Urk. 6/105/30). 3.5.4
Schliesslich führte er gegenüber der begutachtenden Neurologin aus, er habe einmal versucht, mit seinem Sohn einen Taxidienst am Flughafen zu eröffnen. Er habe Fahr t en vom Flughafen Kloten bis zum Hotel K.___ angeboten. Die Strecke sei nur etwa 10 Minuten lang gewesen. Er habe in den zwei bis drei Monaten insgesamt sechs Fahr t en gemacht. Das Problem sei gewesen, dass er schon um 6 Uhr habe aufstehen müssen und dies oft nicht geschafft habe. Auch sei er oft eingeschlafen. Sein Sohn habe daher den Hauptteil der Arbeit tragen müssen, dies aber allein nicht geschafft. Weiter habe er versucht mit seiner Ehefrau ein Restaurant zu eröffnen. Die Idee sei gewesen, dass diese und sein Sohn sich die Geschäftsleitung teilen würden und er sich um die Eink äufe kümmere bzw. in der Küche helfe. Das Restaurant sei 70 km von zuhause entfernt gewesen . E r sei den ganzen Tag dagesessen und habe nur Verluste gemacht. Das Problem sei haupt s ä chlich gewesen, dass sie keine Gewerbegenehmigung gehabt hätten. Der Antrag sei viel zu kompliziert gewesen. Er finde zurzeit keine Stelle und habe dazu noch Geld verloren. Andere Firmen würden ihn nicht nehmen, auch seine alte Firma habe ihn auf Anfrage nicht mehr gewollt ( Urk. 6/105/45). 3.6
3.6.1
Aufgrund des IK-Auszuges vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 6/76) und der Angaben des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen , dass er ab August 2011 eine Zeit lang mit seinem Sohn zusammen arbeitet e . E ntgegen seiner Darstellung tätigte er angesichts der deklarierte n Lohnsumme
wohl auch mehr als die erstaunlicherweise erinnerten sechs Fahrten , soweit die beiden mit Blick auf den im Handelsregister eingetr agenen Gesellschaftszweck der J.___ GmbH und die nötigen Bewilligungen effektiv ein Taxi unternehmen betrieben . W elches Pensum der Beschwerdeführer
ausübte und ob der Lohn seiner Leistung entsprach , ist unklar. Dafür fällt auf, dass die T ätigkeit nur von kurzer Dauer war. Gemäss I K-Auszug endeten die Beitragszahlungen im Dezember 2011, g emäss Handelsregister schieden der Beschwerdeführer und sein Sohn im Mai/Juni 2012 als Gesellschafter aus.
Dafür verantwortlich machte der Beschwerdeführer seine mangel hafte Arbeitsleistung .
Zur zweiten offengelegten Tätigkeit im Familienkreis in der Gastronomie
ist einzig bekannt, dass diese nac h drei Monaten beendet wurde, weil der Sohn das Wirte patent nicht schaffte. Welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem Umfang ausführte, ist nicht aktenkundig. 3.6.2
Da der Beschwerdeführer bei der Rentenzusprache als im geschützten Rahmen arbeitsfähig eingestuft wurde, lässt sich allein aus dem Umstand, dass er zweimal kurzzeitig in nicht näher bekanntem Umfang für ein geringfügiges Entgelt
im Betrie b eines ihm nahestehenden Familienmitgliedes mit wirkte , nicht ohne weite res auf ein dauerhaft erzielbares ,
rententangierendes Invalideneinkommen bzw. eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit schliessen . Dem entsprechend hielten auch die F.___ -Gutachte r
fest , das Bemühen um eine selb ständige Erwerbstätigkeit sei grundsätzlich mit dem geschilderten Aktivitäts niveau in den vergleichbaren Lebensbereichen (Freizeit, Hobbies, Autofahren, Tagesablauf) vereinbar. Ob das Scheitern der geschilderten Wiedereingliede rungs versuche durch neurokognitive Defizite mit reduzierter Belastbarkeit oder aus schliesslich durch krankheits- respektive unfallfremde F aktoren (z.B. fehlende Gewerbegenehmigung, Organisationsprobleme) verursacht worden sei, lasse sich anhand der Angaben und Dokumentationen nich t sicher sagen ( Urk. 6/105/61). 4. 4.1 4.1.1
Es bleibt zu prüfen, ob das F.___ - Gutachten vom 9. April 2018 die beweis recht lichen Anforderungen gemäss Bundesgericht erfüllt und einen materiellen Revi sionsgrund im Sinne einer rentenrel e vanten Änderung des Gesundheitszustandes ausweist. Praxisgemäss von vornherein keinen Revisionsgrund zu begründen vermag die unbestrittene teilweise gesundheitliche Verschlechterung (z.B. dege ne rative Veränderungen an der W irbelsäule), zumal der Beschwerdeführer zuletzt eine ganze R ente bezog (vgl. E. 1.2) .
4.1.2
Als Vergleichsbasis dient
wie dargelegt der Sachverhalt, wie er den Verfügungen vom 1 7. September 2003 zugrunde lag. A ugenfällig ist der in jenen
Erwägungen (6 Absätze)
E. 0 %
bis auf weiteres . Als Invalideneinkommen wurde der erwähnte jährliche Verdienst von Fr. 2'400. -- in einer geschützten Werkst att berücksichtigt ( Urk. 6/25/3). Gemäss Feststellungsblatt vom 8. April 2003 beruhte die Rentenzusprache , ausgehend von der traumatischen Hirnverletzung mit kleinem Epiduralhämatom links , auf
den Diagnosen
(1) leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit An triebsverminderung und leichter Verlangsamung , (2) Störungen der Aufmerk samkeitsteilung, der Umstellungsfähigkeit und Handlungsini ti ierung , (3) Frisch gedächtnisstörung , (4) p artielle vestibuläre, periphere Funktionsstörung (Störung des Gleichge w ichtssystems) , (5) Tinnitus beidseits mit Lärmempfindlichkeit , (6) okzipitale Kopfschmerzen und (7) komplexe posttraumatische Entwicklung ( Urk. 6/22/1) .
E. 4 2 .
E. 5 , S. 169 ff.). Es mag daher zutreffen, dass das Ausmass der hirnorganisch bedingten Defizite bisher als überwiegend wahrscheinlich unver änderlich beurteilt wurde, indes ist das Ausmass derselben nach dem vorstehend Ausgeführten unklar. 4.4.4
Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bis zur aktuellen Revision über Jahre hinweg weder wegen der Kopfschmerzen noch der Schwindelbeschwerden oder der psychischen Beschwerden aktenkundig in ärztlicher Behandlung war . Dies weckt doch Zweifel insbesondere am Fortbestehen der Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen im geklagten Ausmass und nicht nur an deren Unfall kau salität .
Demnach ist festzustellen, dass das F.___ -Gutachten keinen genügenden Aufschluss über die bisher igen
rentenrelvanten
A spekte gibt. Hierfür ist einerseits das auffallend verdeutlichende Verhalten des Beschwerdeführers mitverant wort lich , für das es allerdings auch schon vor der Rentenzusprache klare Anhalts punkte gab und das nach langjährigem Rentenbezug und einer gewissen Resi gnation im Rahmen der Arbeitsversuche teilweise auch nachvollziehbar ist. Ander erseits ist zu bezweifeln, dass sich die fraglichen Aspekte
angesichts der zur Rentenzusprache führenden Einschränkungen und lückenhafte r Krankenge schichte im Rahmen einer punktuellen Begutachtung, deren Resultat bei einer hirnverletzten Person mitunter von der Tagesform abhäng t , überhaupt klären la ssen (z.B. Goldenberg, Neuropsychologie - Grundlagen, Klinik, Rehabilitation, 3. Aufl. 2002, S. 12 ff. ; Goldenberg, Pössl , Ziegel [Hrsg.], Neuropsych ologie im Alltag, 2002, S. 1 ff .) . Es drängen sich daher weitere Abklärungen mit längere m Beobachtungszeitraum auf.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bezog alsdann ab 1. März 2001 eine Teilrente und seit 1. Februar 2003 b is Ende Oktober 201
E. 5.2 Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h. wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Einglie derung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bun des gerichts 8C_480/2018 vom 2 6. November 2018 E. 7.3 und 8C_311/2018 vom 1 6. November 2018 E.
5.5). So können b erufliche Massnahmen zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krank heitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts
8C_111/2018 vom 2 1. August 2018 E. 6.4 und 9C_59/ 2017 vom 2 1. Juni 2017 E. 3.3). Soweit sich d er Be schwerdeführer auf die frühere Rechtsprechung ber u f t , wonach ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren auch bei fehlender Motivation der versicherten Person durchgeführt werden musste , ist diese nicht mehr einschlägig .
Von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliede rungsfähigkeit ist indes nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) feststehen. Dabei sind ins be sondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten ge mach ten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu be rück sichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestell ten Anträge (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C _ 611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen). 5. 3
Die Beschwerdegegnerin vermerkte im Feststellungsblatt zum angefochtenen Ent scheid , der Beschwerdeführer sei gemäss Revisionsfragebogen für eine Eingliede rung nicht motiviert ( Urk. 6/106/2). Nach Erstellung des Gutachtens wurd e diesem ohne Weiterungen die Renteneinstellung angekündigt ( Urk. 6/107). Bereits im Vorbescheidverfahren verlangte er hierauf die Durchführung beruflicher Mass nahmen ( Urk. 6/120/9 f.) . Soweit ersichtlich ohne vorgängig darauf zu reagieren, erwog die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe sich nicht wie im Vorbescheid angeboten gemeldet und selbst angegeben, nicht an einer Fort- oder Weiterbildung interessiert zu sein ( Urk. 2 S. 3). Mit Beschwerde ans Gericht ( Urk. 1 Ziff. 22 ff.) sowie Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 5. Oktober 2018 ( Urk. 6/126)
ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Eingliederungsmassnahmen.
Gegenüber den F.___ -Gutachtern gab der Beschwerdeführer an, dass er schon motiviert wäre zu arbeiten, doch habe dies bis jetzt nie funktioniert. Er habe aktiv nach Arbeit gesucht, doch keine Anstellung gefunden. Mit Hilfe seines Sohnes habe er versucht, in einem Taxibetrieb und einem Restaurant zu arbeiten, doch seien beide Versuche gescheitert. Er traue sich eine berufliche Tätigkeit in einer angepassten Arbeitssituation grundsätzlich zu, doch müsste es eine körperlich leichte Arbeit in einem ruhigen Arbeitsum feld sein. Konkrete Vorstellung, in welcher Branche dies sein könnte, habe er keine. Mittlerweile schau e er sich auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr um und bemühe sich nicht mehr aktiv um Arbeit. Eine Umschulung, Fort- oder Weiterbildung komme für ihn nicht mehr in Frage. Er habe von der Suva damals keinerlei Unterstützung bekommen, so dass das Thema nun abgeschlossen sei ( Urk. 6/105/8). Er finde derzeit keine Stelle. Andere Firmen würden ihn nicht nehmen. Er habe auch bei seiner alten Firma angerufen, doch die hätten ihn auch nicht mehr gewollt. Er habe gehofft, die Suva würde ihm helfen, doch habe er keine Chance bekommen ( Urk. 6/105/45). Er möchte gerne wieder arbeiten bzw. eine Arbeitsprobe mache. Er könne aber keine körper lich schweren Arbeiten mache n . Starke Körperbewegungen, vor allem nach vorne und hinten beugen, seien schwierig wegen des Schwindels. Er vertrage auch keinen Lärm. Er habe keine konkreten Vorstellungen, was er gerne machen möchte, er möchte aber gerne etwas ausprobieren ( Urk. 6/105/47). 5. 4
Angesichts d er recherchierten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers und
seiner Angaben in der Begutachtung wäre es nach Vorliegen des Gutachtens
an der Beschwerdegegnerin gewesen, nach der langjährigen Berentung seine beruf liche Eingliederung an die Hand zu n ehmen . Der Beschwerdeführer mag ob seiner gescheiterten Arbeitsbemühung etwas resigniert habe n und ratlos in Bezug auf seine Möglichkeiten wirken. Nichtsdestotrotz erachtete er sich selbst in einer Tätigkeit entsprechend dem gutachterlichen Tätigkeitsprofil wiederholt als arbe its fähig und erklärte sich auch dazu bereit, etwas auszuprobieren. Er schilderte sodann mehrere konkrete Arbeitsbemühung en , mitunter eine Anfrage bei der alten Arbeitgeberin, die allesamt erfolglos waren. Unter diesen Umständen
– wie auch mit Blick auf die aktuell nicht widerlegten Beschwerden bei der Renten zusprache – kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf ge schlossen werde, er könne eine allfällige Arbeitsfähigkeit selbst verwerten oder sei subjektiv nicht eingliederungsfähig . Sollte sich der Beschwerdeführer als nicht eingliederungswillig zeigen, so wäre er im Sinne der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts gehalten und aufzufordern an zumutbaren Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.3). Es obliegt daher der Beschwer degegnerin , allfällige berufliche Massnahmen an die Hand zu nehmen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Damit hat der Beschwerdeführer vorerst ohnehin weiter Anspruch auf die bisherige ganze Rente (vgl. Urteile des Bundegerichts 9C_525/2017 vom 3 0. Oktober 2017 Dispoziffer 1 und 9C_324/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.3 2 . Abschnitt) , so dass sich sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegen standslos erweist. 6.
Zusammenfassend bestehen Anhaltspunkte für eine gewisse gesundheitliche Besserung respektive Anpassung an das Leiden in den letzten Jahren sowie ein mögliches Eingliederungspotenzial. Indessen kann nicht ohne vorgängige Durch führung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und allenfalls weiteren medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch entschieden werden, wes halb die angefochtene Verfügung vom 2 1. September 2018 aufzuheben und die Sache zur Durchführung derselben an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei drängt es sich angesichts der Selbsteinschätzung des Beschwerde führers, der Einschätzung der F.___ -Gutachter und der in Frage stehenden ge sundheitlichen Aspekte auf, zuerst eine berufliche Eingliederung an die Hand zu nehmen (z.B. stationäre berufliche Abklärung, Belastbarkeits- oder Arbeitstrai ning ) und bei einem allfälligen Scheitern
in der ergänzenden medizinischen Abklä rung auch die Beobachtungen der beruflichen Fachleute fac härztlich evalu ieren zu lassen.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund d es doch wiederholt festgestellten auffälligen Verhaltens darauf aufmerksam zu machen, dass r echtsprechungsgemäss kein versicherter Gesundheitsschaden vor liegt , wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht (z.B. Urteil des Bundes gerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 6.1).
S ollte also eine übertriebene Darstellung der Beschwerden zum Scheitern der beruflichen Eingliederung führen oder Grund dafür sein, d ass sich mangels verwertbarer Untersuchungsergebnisse ein bestehendes invalidisierendes Leiden nicht mehr mit genügender Sicherheit nachweisen lässt, führt dies zu einer Einstellung der Rente ohne weitere Unterstützung bei der Wiedereingliederung. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 8 00.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 7. 2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grund sätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertrete nen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ’ 4 00.-- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2 1. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherun gsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Der Beschwerdeführer hat über den 3 1. Oktober 2018 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .
D i e Beschwerde gegn er in wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Dispositiv
- März 2003 sprach die S uva als Unfallver sicherer dem Versicherten ab
- April 2003 eine Invalidenrente bei einem Invali di täts grad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse von 50 % zu ( Urk. 6/39/188 f.). Die Invalidenversicherung holte einen neuen IK- Auszug ein ( Urk. 6/28) und sprach ihm m it Verfügungen vom 17. September 2003 für die Monate März bis Dezember 2001 eine Viertelsrente , für die Monate Januar 2002 bis Januar 2003 eine halbe R ente und ab
- Februar 2003 eine unbefristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/ 25/3-5 und 6/ 30-35). 1.3 Im November 2003 gingen beim Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau die Unterlagen der Suva ein ( Urk. 6/39). Dieses überwies die Akten zufolge Wohn sitzwechsels des Versicherten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle; Urk. 6/40) . In der Folge bestätigte zu nächst die Suva mit formloser Mitteilung vom 1
- Mai 2005 die bisherige R ente ( Urk. 6/41/2 f.). Anschliessend holte die IV-Stelle einen IK-Auszug ( Urk. 6/44) sowie Bericht e beim Hausarzt ( Urk. 6/45 f.) ein und bestätigte am 2
- Januar 2006 ebenfalls eine ganze R ente ( Urk. 6/48). Ein weiteres Mal bestätigte die Suva den Anspruch auf eine ganze Rente am 28. Juni 2008 ( Urk. 6/55). Im Mai 2009 erhielt die IV-Stelle den Hinweis, der Versicherte arbeite schwarz in der Firma seines Cousins ( Urk. 6/57). Sie liess ihn einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/59), recherchierte im Internet ( Urk. 6/64/2 und 6/65) und holte IK-Auszüge ( Urk. 6/58 und 6/60) sowie einen Bericht beim ehemaligen Hausarzt ( Urk. 6/ 61 ) ein . Die weiteren Abklärungen erfolgten durch die Suva ( Urk. 6/64/2). Dies e liess den Versicherten durch den Kreisarzt PD Dr. med. C.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie, untersuchen ( Urk. 6/66/5 f.) und durch d en Aussendienst persönlich befragen ( Urk. 6/66/12-14) . Am
- April 2010 bestätigte sie die bisherige Rente ( Urk. 6/66/3). Die IV-Stelle ging in ihrer Mitteilung vom
- Juni 2010 ebenfalls von einem unveränderten Invaliditätsgrad aus ( Urk. 6/68), nachdem sie zusätzlich eine Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, eingeholt hatte ( Urk. 6/67/2 f.). Im Herbst 2015 leitete die IV-Stelle eine dritte Revision ein . Sie liess den Ver sicherten wieder einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/75) und holte einen Bericht bei seiner neuen Hausärztin ( Urk. 6/77) sowie einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 6/ 76) ein . Zudem zog sie ergänzend die Akten der Suva bei ( Urk. 6/79). Am
- Februar 2016 teilte sie dem Versicherten abermals formlos mit, es bestehe weiter hin Anspruch auf eine ganze R ente ( Urk. 6/81). 1.4 Nach Eingang neuer Akten der Suva ( Urk. 6/88 ; insbesondere Urk. 6/88/39 ) nahm die IV-Stelle Ende 2016 die aktuelle Rentenrevision an die Hand und liess den Versicherten zum üblichen Fragebogen ( Urk. 6/89) einen Zusatzfragebogen ( Urk. 6/90) ausfüllen . Ferner holte sie einen neuen IK-Auszug ( Urk. 6/91), einen hausärztlichen Verlaufsbericht ( Urk. 6/93) sowie weitere Akten der Suva ein ( Urk. 6/95 und 6/98). Diese hatte inzwischen entschieden, das Begutachtungsinstitut F.___ mit einem polydisziplinäre n Gut achten zu beauftragen ( Urk. 6/102) und berücksichtigte dabei auf Anfrage der IV-Stelle auch unfallfremde Leiden ( Urk. 6/100/1 und 6/101/2). Das neuropsycho lo gische, neurootologische und neurol o gische F.___ - Gutachten datiert vom
- April 2018 ( Urk. 6/105). Die IV-Stelle legte es dem RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurg i e, zur Stellungnahme vor ( Urk. 6/106/6) . Sodann kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2
- Mai 2018 die Aufhebung der Rente a n ( Urk. 6/107). Dagegen liess er vorsorglich Einwand erheben ( Urk. 6/109) , worauf ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom
- Juli 2018 Frist zur Begründung ansetz t e ( Urk. 6/111) . Die vor Ablauf dieser Frist erlassene Verfügung vom 2
- Juli 2018 ( Urk. 113 ) hob sie aufgrund der Rüge einer Gehörs verletzung ( Urk. 6/115) wiedererwägungsweise auf ( Urk. 6/118). Nach Vorliegen des begründeten Einwands vom 5. September 2018 ( Urk. 6/120) hob die IV-Stelle die ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 2
- September 2018 auf das Ende des d er Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
- Oktober 201 8 Beschwerde mit dem Antrag , die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze R ente auszurichten . Ev entualiter sei die Sache zwecks Durchführung beruflicher Massnahmen und anschliessend erneutem Entscheid über die Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen – unter Wi ederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme ( Urk. 5). Davon wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1
- April 2019 Kenntnis gegeben ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Te il des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge sundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_553/2017 vom 2
- März 2018 E. 2.2.1 ). 1.2 Hervorzuheben ist, dass eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sachverhalt. Mit Blick auf die erwerblichen Auswir kungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduk tion oder Erhöhung des erwerblichen Pensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hin weis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom
- März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen und 8C_405/2017 vom
- November 2017 E. 4.3). Besteht bereits An spruch auf eine ganze Rente, ist deren Erhöhung nicht möglich; eine weitere gesundheitliche Verschlechterung ist daher nicht anspruchsrelevant und stellt folglich ebenfalls keinen materiellen Revisionsgrund dar (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_309/2016 vom 1
- September 2016 E. 3.4.2.1). 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Ver fügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Ren ten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4 Im Übrigen hat da s Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht er le di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann und ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer sei drauf und dran gewe sen, einer Erwerbstäti gkeit nachzugehen. Seine Vorhaben sei en j eweils aus ande ren als gesundheitlichen Gründen gescheitert. Damit sei ein Revisionsgrund aus gewiesen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass mit Bezug auf den Tinnitus und das Rückenleiden eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei . Für die subjektiv geklagten Schwindelbeschwerden bestehe indes kein objektiv fassbares Korrelat. Damit bestehe aus HNO-ärztlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 10 % . Zusätzlich sei die Leistungsfähigkeit aufgrund des schmerz bedingt erhöhten Pausenbeda rfs um weitere 20 % vermindert. Im Übrigen aber habe der Beschwerdeführer selbst angeg eben, die gesundheitliche Situati on habe sich verbessert. Regelmässig pflege er soziale Kontakte, spaziere, helfe seiner Frau beim Einkaufen / Koch en und fahre mit dem Auto. All die s tue er aus eigener Motivation. Schliesslich rechtfertige gemäss Rechtsprechung weder die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt noch die verbliebene Erwerbsdau er von 16 Jahren einen leidensbedingten Abzug. Der Invaliditätsgrad betrage daher weniger als 40 % . Keine Motivation zeige der Beschwerdeführer für eine berufliche Einglie derung. Er habe sich seit dem Vorbescheid nicht gemeldet und ein Interesse an einer Fort- oder Weiterbildung verneint ( Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber dafür, nach einer Hirnverletzung mit während 15 Jahren unverändertem Verlauf sei es nicht überwiegend wahrschein lich, dass kurzfristig zwischen Februar 2016 und November 2017 eine rentenrele vante Änderung eingetreten sei ( Urk. 1 Ziff. 12). Die arbeitsrelevanten Befunde und Diagnosen würden weiterhin vorliegen. Die divergente Beurteilung der Arbeits fähigkeit im F.___ -Gutachte n beruhe auf einer abweichenden Einschätzung sowie neuen technischen Abklärungsmethoden und geänderten Grundlagen der Begutachtung. Konkret habe sich der unspezifische Tinnitus zu einem schweren, an der Grenze zu einem sehr schweren, dekompensierten Tinnitus entwickelt . Neu hinzugekommen sei das lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei degenerativen Ver änderungen der Lendenwirbelsäule (LWS). Die Hörverminderung sei nahezu un verändert. Mit Bezug auf die Schwindelbeschwerden werde zwar die Unfall kausalität bestritten, indes liessen sich weitere Faktoren abgrenzen, welche diese erklär en würden. Die se B eschwerden müssten zudem beim Tätigkeitsprofil be rück sichtigt werden. Hinsichtlich der neuropsychologischen Defizite kämen die F.___ - Gutachter zum Schluss, es sei mindestens von konstanten Befunden auszu gehen. Bei nicht genug validen Befunden und vermuteter Aggravation lasse sich eine Besserung weder verifizieren noch falsifizieren . In sämtlichen Vorakten sei zudem ein stationäre r , definitive r Zustand postuliert worden ( Urk. 1 Ziff. 18). Die subjektiv besseren soziale n Kontakte würden hingegen nichts über die Arbeits fähigkeit aussagen, zumal die Berentung nicht aufgrund einer Depression bzw. eines sozialen Rückzugs erfolgt sei. Schliesslich hätten die Versuche, eine Erwerb s tätigkeit aufzunehmen, nicht zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit ebenso wenig zu einem Revisionsgrund geführt ( Urk. 1 Ziff. 19). Auf jeden Fall aber sei mit den bestehenden Beschwerden die Erzielung eines rententangierenden Einkommens von über Fr. 20'000. -- ausgeschlossen ( Urk. 1 Ziff. 20). Zudem würden sich die Chancen, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen Arbeitgeber zu finden , durch das sehr eingeschränkte Tätigkeitsprofil, die lange Absenz vom Arbeitsmarkt und sein Alter verringern , was einen leidens be dingten Abzug von mindestens 15 % rechtfertige . Unter diesen Voraussetzungen könne er nämlich keinen durchschnittlichen Tabellenlohn erzielen . Damit ergäbe sich selbst gestützt auf die F.___ - Beurteilung immer noch der Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 1 Ziff. 21). Darüber hinaus sei en nach dem langen Renten be zug – insbesondere der Vollberentung seit mehr als 15 Jahren – Eingliede rungs massnahmen für die Umsetzung eines allfälligen Leistungsvermögens unabding bar . Dabei mangle es ihm nicht an Motivation, wie die baldige Arbeitsaufnahme nach dem Unfall, die damalige Abklärung in der Rehaklinik B.___ und seine Äusserungen gegenüber den Gutachtern zeig en würden ( Urk. 1 Ziff. 23 f. ) . Einer fehlenden Motivation wäre zudem mit einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu begegnen gewesen. Um nichts zu versäumen, habe er sich zeitgleich mit der Beschwerde bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen gemeldet. Nichtsdestotrotz sei die vor der Durchführung solcher Massnahmen erlassene Rentenverfügung aufzuheben ( Urk. 1 Ziff. 25).
- 3.1 Die Rente des Beschwerdeführers wurde, wie er betonte, bereits mehrmals revi diert. Es stellt sich daher zunächst die Frage nach dem massgeblichen Referenz zeitpunkt für die Prüfung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG. 3.2 3.2.1 Die formlose Mitteilung vom 27. Januar 2006, mit d er die ganze Rente erstmals bestätigt wurde ( Urk. 6/48) , beruhte auf Berichten des Allgemeinmediziners und damaligen Hausarzte s des Beschwerdeführers Dr. med. H.___ . Dieser erklärte am 3
- Dezember 200 5 , den Beschwerdeführer zuletzt am 1
- April 2003 gesehen zu haben ( Urk. 6/45/2). Nach einer Konsultation «im Auftrag der IV» am 18. Januar 2006 merkte er an, dass die medizinischen Untersuchungen, Abklärungen und Behandlungen häufig in Italien stattfänden . Er klärte den Bluthochdruck eingeh end ab und führte ferner einzig einen Unterberger Tretversuch bezüglich der Gleichgewichtsstörungen durch ( Urk. 6/46/2) . 3.2.2 Im nachfolgenden Revisionsverfahren , abgeschlossen mit formloser Mitteilung vom
- Juni 2010 ( Urk. 6/68), konnte Dr. H.___ wiederum keine Auskunft geben, da ihn der Beschwerdeführer nur zweimal wegen eines kleinen Unfalls aufgesucht hatte ( Urk. 6/61). Wie zu erwarten keine konkreten Ergebnisse brachte die ortho pädische Untersuchung vom
- März 2010 durch den Kreisarzt Dr. C.___ . Er hielt fest , auf orthopädischem Fachgebiet würden sich pathologische Befunde nur im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) erheben lassen, die jedoch eher im Sinne einer HNO-ärztlichen (Schwindel) und neurologischen (Kopfschmerzen) Problematik zu werten seien. Weitergehende Aussagen zur Frage einer allfälligen Befundverän derung würden daher entsprechende fachärztliche Untersuchungen, gegebenen falls im Rahmen eines stationären Aufenthalts, erfordern ( Urk. 6/66/10). Die Be schwerdegegnerin verzichtete auf weitere Abklärungen und legte den kreisärztlichen Bericht sowie die letzten drei Berichte des Hausarztes d em RAD zur Stellungnahem vor . M angels fachärztlicher Kenntnisse und eigener Befunder hebung mit Bezug auf die bekannten invalidisierenden Leiden bildeten diese Berichte indessen keine genügende Grundlage für eine Aktenbeurteilung . An der bedingten Aussagekraft der RAD-S tellungnahme vom
- Juni 2010 ändert des halb nichts, dass eine Neurologin mitwirkte . Der RAD bestätigte denn auch k einen tatsächlich abgeklärten , sondern explizit e inen « medizinischtheoretisch » überwie gend wahrscheinlich stationären Gesundheitszustand ( Urk. 6/67/3). 3.2.3 Der letzten f ormlose n Mitteilung vom
- Februar 2016 ( Urk. 6/81) lag ein Bericht der neuen Hausärztin Dr. med. I.___ , Allgemeinmedizinerin, zugrunde. Sie machte deutlich , dass sie bezüglich des Schädelhirntraumas über keine Unter lagen verfüge und der Beschwerdeführer ihr dazu auch keine Angaben machen wolle . Ihre Aussagen beschränkten sich dementsprechend auf die Behandlung des Bluthockdruck s , de s Diabetes und d er Hyperurikämie. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit war ihr nicht möglich, vielmehr bat sie um spezialärztliche Abklärungen ( Urk. 6/77). Anlass für weitere Nachforschungen hätte ferner der IK-Auszug vom 1
- Oktober 2015 geben müssen , wo rin der Beschwerdeführer für die letzten fünf Monate des Jahres 2011 ein Einkommen von insgesamt Fr. 5000.-- bei der J.___ Gm b H auswies ( Urk. 6/76).
- 3 Zusammenfassend erfolgte in den bisherigen Revisionen somit keine rechts konforme Abklärung vorab des medizinischen Sachverhalts mit entsprechender Untersuchung bzw. Befunderhebung, Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Den medizinischen Unterlagen, die zwischen der Zuspr ache der R ente am
- September 2003 ( Urk. 6/30-35) und der letztmaligen Bestätigung derselben am 1. Februar 2016 eingeholten wurden, kommt nach dem vorstehend Ausgeführten k ein Beweiswert zu . Die gestützt darauf ergangenen formlosen Mitteilungen können deshalb nicht Ausgangspunkt für die Prüfung eines mate riellen Revisionsgrundes sein. Für die Beantwortung der Frage nach einer an spruchsrelevanten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist deshalb der gesamte Zeitraum zwischen dem
- September 2003 und
- September 2018 massgebend .
- 4 Wie sich aus den Erwägungen zu den Ver fügungen vom 1
- September 2003 ergibt, wurde bei der Rentenzusprache sodann davon ausgegangen, der Beschwer de führer könne noch ein Arbeitspensum von 50 % im geschützten Rahmen leisten und hierbei ein Invalideneinkommen von Fr. 2'400.-- pro Jahr erzielen ( Urk. 6/ 25/3). Als Revisionsgrund führte die Beschwerdegegnerin nun Arbeitsver suche auf dem ersten Arbeitsmarkt an . 3.5 3.5.1 Auf intensives Nachfragen gab der Beschwerdeführer hierzu in d er Besprechung mit dem Aussendienst mitarbeiter der Suva vom 1
- August 2016 zu Protokoll, die Firma J.___ GmbH habe seinem Sohn gehört . Er habe für diese während drei Monaten Taxifahrten vom Flughaf en ins Hotel K.___ gemacht, dafür aber kein Geld erhalten. Ein Spanier, der seinen Sohn kenne, habe ihm diese Arbeiten vermittelt. Weshalb auf seinem individuellen Konto ein Einkommen von Fr. 5'000. -- aus dieser Tätigkeit dekla riert sei (vgl. Urk. 6/76/1) , wisse er nicht. Die Firma habe er an L.___ aus Zürich weiterge geben. Mit der neuen Firma M.___ GmbH habe er nichts zu tun, diese hätte nur das Auto von ihm und seinem Sohn repariert. Ferner habe er drei Monate in der Küche, im Einkauf und der Essen s zubereitung im Restaurant von N.___ gearbeitet, das inzwischen geschlossen sei. Ein Einkommen habe er in dieser Zeit nicht erwirt schaftet, sondern Fr. 40'000.-- Verlust gemacht ( Urk. 6/88/40). 3.5.2 In der F.___ - Begutachtung erklärte der Beschwerdeführer g egenüber dem Neuro psycholog en , er wäre motiviert zu arbeiten, doch habe das bis jetzt nie funk tio niert. Er habe aktiv Arbeit gesucht, doch keine Anstellung gefunden. Mit Hilfe seines Sohnes habe er versucht , in einem Taxibetrieb und einem Restaurant zu arbeiten, doch seien beide Versuche gescheitert. Er traue sich eine berufliche Tätigkeit in einer angepassten Arbeitssituation grundsätzlich immer noch zu, doch müsste es eine körperlich leichte Arbeit in einem ruhigen Arbeitsumfeld sein ( Urk. 6/105/8). 3.5.3 In der neurootologischen Begutachtung präzisierte er , im Jahr 2011 habe er ver sucht, mit seinem Sohn einen Flughafen-Taxidienst aufzubauen. Dabei habe er jedoch nicht pünktlich sein können, weil er morgens den Wecker nicht gehört habe. Er habe dem Sohn ausgeholfen, der den Vertrag gehabt habe. Dieser habe dann das Geschäft aufgeben müssen, das so nicht funktioniert habe, als es Rekla mationen gegeben habe. Von März bis Juni 2016 habe er zudem versucht, in einem Restaurant zu arbeiten, da s seine Ehefrau mit ihm gemeinsam habe führen wollen. Die Idee sei ein Familienrestaurant gewesen. Allerdings sei er betrogen worden . E r habe nicht gewusst, dass mindestens eine Person ein Wirtspatent ha ben müsse. Aufgrund der Tatsache, dass der Sohn dies es dann nicht geschafft habe, habe man das Restaurant nach drei Monaten aufgegeben. Er selber habe im Restaurant vor allem ausgeholfen ( Urk. 6/105/30). 3.5.4 Schliesslich führte er gegenüber der begutachtenden Neurologin aus, er habe einmal versucht, mit seinem Sohn einen Taxidienst am Flughafen zu eröffnen. Er habe Fahr t en vom Flughafen Kloten bis zum Hotel K.___ angeboten. Die Strecke sei nur etwa 10 Minuten lang gewesen. Er habe in den zwei bis drei Monaten insgesamt sechs Fahr t en gemacht. Das Problem sei gewesen, dass er schon um 6 Uhr habe aufstehen müssen und dies oft nicht geschafft habe. Auch sei er oft eingeschlafen. Sein Sohn habe daher den Hauptteil der Arbeit tragen müssen, dies aber allein nicht geschafft. Weiter habe er versucht mit seiner Ehefrau ein Restaurant zu eröffnen. Die Idee sei gewesen, dass diese und sein Sohn sich die Geschäftsleitung teilen würden und er sich um die Eink äufe kümmere bzw. in der Küche helfe. Das Restaurant sei 70 km von zuhause entfernt gewesen . E r sei den ganzen Tag dagesessen und habe nur Verluste gemacht. Das Problem sei haupt s ä chlich gewesen, dass sie keine Gewerbegenehmigung gehabt hätten. Der Antrag sei viel zu kompliziert gewesen. Er finde zurzeit keine Stelle und habe dazu noch Geld verloren. Andere Firmen würden ihn nicht nehmen, auch seine alte Firma habe ihn auf Anfrage nicht mehr gewollt ( Urk. 6/105/45). 3.6 3.6.1 Aufgrund des IK-Auszuges vom 1
- Oktober 2015 ( Urk. 6/76) und der Angaben des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen , dass er ab August 2011 eine Zeit lang mit seinem Sohn zusammen arbeitet e . E ntgegen seiner Darstellung tätigte er angesichts der deklarierte n Lohnsumme wohl auch mehr als die erstaunlicherweise erinnerten sechs Fahrten , soweit die beiden mit Blick auf den im Handelsregister eingetr agenen Gesellschaftszweck der J.___ GmbH und die nötigen Bewilligungen effektiv ein Taxi unternehmen betrieben . W elches Pensum der Beschwerdeführer ausübte und ob der Lohn seiner Leistung entsprach , ist unklar. Dafür fällt auf, dass die T ätigkeit nur von kurzer Dauer war. Gemäss I K-Auszug endeten die Beitragszahlungen im Dezember 2011, g emäss Handelsregister schieden der Beschwerdeführer und sein Sohn im Mai/Juni 2012 als Gesellschafter aus. Dafür verantwortlich machte der Beschwerdeführer seine mangel hafte Arbeitsleistung . Zur zweiten offengelegten Tätigkeit im Familienkreis in der Gastronomie ist einzig bekannt, dass diese nac h drei Monaten beendet wurde, weil der Sohn das Wirte patent nicht schaffte. Welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem Umfang ausführte, ist nicht aktenkundig. 3.6.2 Da der Beschwerdeführer bei der Rentenzusprache als im geschützten Rahmen arbeitsfähig eingestuft wurde, lässt sich allein aus dem Umstand, dass er zweimal kurzzeitig in nicht näher bekanntem Umfang für ein geringfügiges Entgelt im Betrie b eines ihm nahestehenden Familienmitgliedes mit wirkte , nicht ohne weite res auf ein dauerhaft erzielbares , rententangierendes Invalideneinkommen bzw. eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit schliessen . Dem entsprechend hielten auch die F.___ -Gutachte r fest , das Bemühen um eine selb ständige Erwerbstätigkeit sei grundsätzlich mit dem geschilderten Aktivitäts niveau in den vergleichbaren Lebensbereichen (Freizeit, Hobbies, Autofahren, Tagesablauf) vereinbar. Ob das Scheitern der geschilderten Wiedereingliede rungs versuche durch neurokognitive Defizite mit reduzierter Belastbarkeit oder aus schliesslich durch krankheits- respektive unfallfremde F aktoren (z.B. fehlende Gewerbegenehmigung, Organisationsprobleme) verursacht worden sei, lasse sich anhand der Angaben und Dokumentationen nich t sicher sagen ( Urk. 6/105/61).
- 4.1 4.1.1 Es bleibt zu prüfen, ob das F.___ - Gutachten vom
- April 2018 die beweis recht lichen Anforderungen gemäss Bundesgericht erfüllt und einen materiellen Revi sionsgrund im Sinne einer rentenrel e vanten Änderung des Gesundheitszustandes ausweist. Praxisgemäss von vornherein keinen Revisionsgrund zu begründen vermag die unbestrittene teilweise gesundheitliche Verschlechterung (z.B. dege ne rative Veränderungen an der W irbelsäule), zumal der Beschwerdeführer zuletzt eine ganze R ente bezog (vgl. E. 1.2) . 4.1.2 Als Vergleichsbasis dient wie dargelegt der Sachverhalt, wie er den Verfügungen vom 1
- September 2003 zugrunde lag. A ugenfällig ist der in jenen Erwägungen skizzierte Ver lauf der Arbeitsfähigkeit nach der ersten stationären Rehabilitation, nämlich 60 % von Juni 2000 bis September 2001, 50 % von Oktober 2001 bis Mitte November 2002 und erst zweieinhalb Jahre nach dem Unfall 0 % bis auf weiteres . Als Invalideneinkommen wurde der erwähnte jährliche Verdienst von Fr. 2'400. -- in einer geschützten Werkst att berücksichtigt ( Urk. 6/25/3). Gemäss Feststellungsblatt vom 8. April 2003 beruhte die Rentenzusprache , ausgehend von der traumatischen Hirnverletzung mit kleinem Epiduralhämatom links , auf den Diagnosen (1) leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit An triebsverminderung und leichter Verlangsamung , (2) Störungen der Aufmerk samkeitsteilung, der Umstellungsfähigkeit und Handlungsini ti ierung , (3) Frisch gedächtnisstörung , (4) p artielle vestibuläre, periphere Funktionsstörung (Störung des Gleichge w ichtssystems) , (5) Tinnitus beidseits mit Lärmempfindlichkeit , (6) okzipitale Kopfschmerzen und (7) komplexe posttraumatische Entwicklung ( Urk. 6/22/1) .
- 2
- 2 .1 Demnach beruhte die Rentenzusprache auf den Erkenntnissen aus der zweiten stationären Rehabilita ti on. So stammen die obgenannten Diagnosen aus dem undatierten Bericht der Rehaklinik B.___ , eingereicht im Januar 200
- Die P rognose wurde in jenem Bericht offengelassen und der Gesundheitszustand a ls «besserungsfähig» beurteilt ( Urk. 6/14/1) .
- 2 .2 Im Austrittsbericht , datiert vom
- Februar 2003 , wurden folgende «funktionelle Diagnosen und Probleme» aufgelistet: (1) mittelschwere neuropsychologische Störung mit Kurzzeitgedächtnisstörung en , psychomotorischer Verlangsamung und Verunsicherung sowie erhöhter Ermüdbarkeit, (2) posttraumatische Störung, depressive Stimmungslage, (3) okzipitale Kopfschmerzen an 3 bis 4 Tagen pro Woche für ca. 6 bis 7 h mit einer Intensität von 6 bis 7 auf der Schmerzskala , (4) im Gegenuhrzeigersinn sich drehender Schwindel bei partieller vestibulärer Funk tonstörung bei In-/Reklination in der jeweiligen Augen-Endstellung, (5) Tinnitus links grösser als rechts , vor allem nachts sowie (6) Lärmempfindlichkeit und (7) mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit ( Urk. 6/19/1) . In der «Beur teilung» wurden vorderhand die Einschätzung en von Dr. med. O.___ , Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten (HNO) sowie Arbeitsmedizin, vom
- Septem ber 2002 sowie de s behandelnden Psychiater s Dr. med. P.___ angeführt ( Urk. 6/19/3). Im Übrigen gab d er Beschwerdeführer da mals an , er verbringe den Tag mit Koch en, schlafen, s pazieren, Computer-Games spielen etc. Seit der Kündigung sei er in einem Stimmungstief, was seinen Hausarzt dazu bewogen habe, ihn beim Psychiater anzumelden. Die monatlichen Sitzungen seit drei bis vier Monaten hätten noch keine Wirkung ge zeigt ( Urk. 6/19/8).
- 2 .3 Gemäss der erwähnten Beurteilung von Dr. O.___ war die rechtsseitige vesti buläre partielle Funktionsstörung zentral bereits weitgehend kompensiert. Es fän den sich nur noch diskrete Hinweise mit dem Überwiegen der Rechtsnystagmen – einer Art «Überkompensation», wie sie als Ausdruck der letzten Kompen sationsphase nicht selten beobachtet werde. Das heisse, die Prognose sei günstig . Dafür spreche auch die Tatsache, dass bei der Posturographie keine Hinweise auf eine wesentliche Tonusdifferenz festgestellt worden seien . Der Befund stehe ein bisschen im Gegensatz zu r immer noch vom Beschwerdeführer geäusserten und vor allem unter Beobachtung gezeigten Unsicherheit beim Gehen. Auffallend sei, dass das Gehen deutlich sicherer sei, wenn er sich nicht gezielt beoba chtet fühle (vgl. Urk. 6/39/4). Dementsprechend konnte bereits im vorstehend zitierten Aus trittsbericht eine Verbesserung in diesem Bereich festgestellt werden (vgl. Urk. 6/19/9). Dr. P.___ berichtete am 20. April 2002 in wenigen Zeilen, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Störung mit eingeschränkter Fähigkeit z u Kon zentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistung en sowie an einer deutlich agitiert-depressive n Stimmungslage. Im Rahmen letzterer sei er öfters nicht in der Lage, das Haus zu verlassen; anderszeitig irre er in Italien von Arzt zu Magier , um Heilung bzw. Linderung zu finden . Er sei allerdings immer bewusstseinsklar und allseits orientiert, wobei die autopsychische Wahrnehmung nicht immer konsistent imponiere und durchaus dissoziative Komponenten aufweise . Der Be schwerdeführer sei nicht arbeitsfähig und er [Psychiater] sehe auch längerfristig kaum Vermittlungsmöglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Auch im ge schützten Arbeitsbereich scheine ihm dieser wenig integrationsfähig, da er im Rahmen der posttraumatischen Krankheitsentwicklung zunehmend das Vertrauen in die Umwelt verloren habe ( Urk. 6/8).
- 2 . 4 Nach der Schnupperwoche in der geschützten Werkstatt ergänzte der Neurologe Prof. Dr. med. Q.___ im Bericht vom 2
- Februar 2003 , aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer nunmehr stabil. Der Unfall liege fast drei Jahre zurück, mit einer wesentlichen Besserung des Befundes sei gemäss klinisch-wissenschaftlicher Erfahrung nicht mehr zu rechnen. Deshalb sei es wünschens wert, ihn dauerhaft in die Werkstatt zu integrieren. Eine berufliche Tätigkeit unter kommerziellen Aspekten sei aus heutiger Sicht «in absehbarer Zeit» nicht realis tisch ( Urk. 6/20/1).
- 2 . 5 Dem Abschlussbericht vom
- März 2003 z ur berufsorientierten Ergotherapie ist präzisierend zu entnehmen, dem Beschwerdeführer hätten d ie vorgegebenen Arbeits zeiten oft Schwierigkeiten bereitet . Sei ne Leistungsbereitschaft habe nicht immer den Erwartungen entspr o chen. Eine zielstrebige und geordnete Vorgeh ensweise bereite ihm eher Mühe und sei teilweise stark von äusserer Stimulation abhängig. Gut möglich sei es ihm, e infache, monotone, serielle Tätigkeiten von 1,5 Stunden über mehrere Therapieeinheiten hinweg auszuführen. Die Quantität und Qualität der Arbeit sei auf diesem Niveau befriedigend. Bei anspruchsvolleren Arbeiten werde einem qualitativ ansprechenden Arbeitsergebnis nur teilweise genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Anregungen habe er öfters ablehnend gegenübergestanden. Mit berechtigter Kritik könne er nur teilweise umgehen und tendiere dazu, sich zurückzuziehen. Seine Lernfähigkeit sei eingeschränkt . Er sei kaum in der Lage, einzelne Arbeitsschritte selbstständig zu strukturieren und aus zufüh r en. Anstehende Schwierigkeiten habe er ohne Unterstützung von Drittper sonen kaum meistern können. Bei fehlender Unterstützung neige er dazu, vor schnell aufzugeben. Die Frustrationstoleranz sei deutlich reduziert. Gegen Ende des Aufenthalts sei er etwas experimentierfreudiger geworden und habe zuneh mend versucht, aus eigenem Antrieb sich neuen Herausforderungen zu stellen. Könne er durch andere Massnahmen als einen Gehörschutz, den er nicht toleriere, den Lärm reduzieren, mache er davon peinlich genau Gebrauch. In einem ruhigen Rahmen könne er die Aufmerksamkeit über eine lange Zeitspanne aufrechter halten. Die Fahreignung für das Führen von Moto r fahrzeugen sei gegeben . Beim Bücken und Dreh en um die eigene Körperachse sei er durch auftretenden Schwindel limitiert. Tätigkeiten im Sitzen auf Tischhöhe seien problemlos mög lich. Das Stehen und Ge h en bereite wegen des Schwindels Schwierigkeiten. Arbeiten, di e eine Vorneigung oder das Aufheben von Gegenständen vom Boden erfordern würden, seien nicht ausführbar. Arbeiten auf Gerüsten und Leitern seien nicht zulässig. Arbeiten über Kopfhöhe seien indes ausführbar. D ie Arm-/Hand funktionen seien nicht beeinträchtigt ( Urk. 6/21/1 f.).
- 3
- 3 .1 D ie gegenüberzustellende interdisziplinäre Beurteilung der F.___ - Gutachter findet sich im federführenden neurologischen Teil des Gutachtens ( Urk. 6/105/37 ff.) . Es wurde dargelegt, dass d ie persistierenden Kopfschmerzen über ein Jahrzehnt mit der initialen Verletzungsschwere und den bildgebend nachweisbaren Residuen nur schwer erklärbar seien . Im MRI des Neurocraniums mit Traumasequenzen vom April 2017 hätten sich kortikale Defekte im Gyrus temporalis inferior beid seits und frontobasal rechts, überwiegend wahrscheinlich posttraumatischer Natur , gezeigt . Diese strukturellen Residuen seien gut mit den nach dem Unfall aufgefallen en neuropsychologischen Funktionsstörungen und der Anosmie verei n bar. I ntraparenchymatöse Narben führten jedoch nicht zwangsläufig zu (anhal ten den) Kopfschmerzen. Die nicht zu beschreibenden qualitativen Änderungen derselben liessen an deren Unfallkausalität zweifeln. Die knöchernen Verletzungen seien zwischenzeitlich ausgeheilt und Liquorzirkulationsstörungen bestünden gemäss Bildgebung ebenso wenig wie Auffälligkeiten im Bereich der Dura . Die Kopfschmerzen könnten aber gut durch den regelmässigen Analgetika -K onsum erklärt werden . Dafür sprächen de r anhaltend hohe Metamizolkonsum , der migrän eförmige Schmerzcharakter, die fehlende Besserung auf Migräneprophylaxe und der wohl dynamische Verlauf nach der stationären Rehabilitation ( deutlich weniger stark ausgeprägt e Schmerz inte nsität bei Austrittsmedikation ohne Analgetika ) . Aktuell gebe der Beschwer de führer an , er leide an 15 bis 20 Tagen pro Monat an Kopfschmerzen ; davon an 2 bis 4 Tagen pro Woche so stark, dass er zu keinen Alltagsaktivitäten fähig sei und das Zimmer abdunkeln müsse. Er nehme wöchentlich bis zu 15 Schmerz tabletten ein. Somit könnten die persistierenden Kopfschmerzen, die bei der Rentenfestsetzung keine ausschlaggebende Rolle gespielt hätten, nicht mehr überwiegend wahr schein lich auf die leichte traumatische Hirnverletzung zurück geführt , aber glei cher massen gut durch unfallfremde Ursachen erklärt werden. Zu diesen zähle auch ein zervikozep ha le s Schmerzsyndrom, das wahrscheinlich durch die dege ne rativen Veränderungen der Halswirbelsäule mitbedingt sei . Im Jahr 2012 sei es zu einer Akzentuierung der Beschwerden mi t passagerem Reizsyndrom C6 links gekommen, da s sich jedoch nach erfolgreicher Infiltrationsbehandlung gebessert habe ( Urk. 6/105/ 61, 6/105/ 63 und 6/105/6 5 ) .
- 3 .2 D ie HNO-ärztlichen Befunde mit posttraumatischer Anosmie und gemäss Fragebogen nach Goebel und Hiller schwerem , dekompensiertem Tinnitus an der Gren ze zum sehr schweren, dekompensierten Tinnitus bei leichtgradiger hochton betonter sensorineuraler Hörminderung rechts mehr als links und leicht bis mittelgradiger hochtonbetonter Innenohrschwerhörigkeit links mehr als rechts seien vergleichbar mit den bei der Rentenfestsetzung gestellten Diagnosen. Im Vordergrund stünden die Penetranz des Tinnitus und die Beeinträchtigung beim Schlafen, wobei es dem Beschwerdeführer aber , wie die Analyse des Medika men tenspiegels im Blut zeige , zumindest tageweise möglich sei, ohne schlafan stossende Medikation einzuschlafen ( Urk. 6/105/58 und 6/105/65).
- 3 .3 Im Längsschnitt und in Zusammenschau mit den aktuell en Befunden hätten sich weder in der neurologischen noch in der HNO-ärztlichen Untersuchung, inklusive differenzierter apparativer Zusatzdiagnostik, Hinweise auf eine persistierende peripher- oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung gefunden. Es er gebe sich kein objektivierbares, fassbares Korrelat der subjektiv g eklagten Schwindel be schwerden in der klinischen und apparativen Untersuchung . Formal betra ch tet sei damit basierend auf den objektivierbaren Befunden eine Besserung gegenüber der Beurteilung von Dr. O.___ eingetreten. Daraus ergebe sich aber keine Ände rung der Arbeitsfähigkeit, d a der Beschwerdeführer subjektiv weiterhin unter Schw indel beschwerden leide , die beim Tätigkeitsprofil , vergleichbar mit der Beschrei bung durch Dr. O.___ , b erücksichtigt werden müssten ( Urk. 6/105/58 und 6/105/65) . Ferner ergäben sich mehrere unfallfremde Erklärungsmodelle , wie eine Orth ose reaktion bei Blutdruckabfall, eine vegetative Reaktion unter Valsalva oder ein Zusammenhang mit dem zerivkozephale n Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen der HWS . Alternativ könnte entsprechend dem Bericht des S pitals S.___ vom
- August 2017 (vgl. Anhang Gutachten, Urk. 6/105/91) ein Teil der Beschwerden auf eine vestibuläre Migräne zurückzuführen sein . Im Bericht diskutiert worden sei auch eine Polyneuropathie, die wiederum gut zu den leichten Auffälligkeiten im Romberg Stehversuch und in den komplizierteren Gangproben mit akzentuierter Gangunsicherheit nach Augenschluss passen würde ( Urk. 6/105/59).
- 3 .4 In Bezug auf die zur Renten festsetzung führenden neuropsychologischen Defizite könne keine Verlaufsbeurteilung vorgenommen werden, da es in den Symptom validierungsverfahren Hinweise für eine Beschwerdeaggravation gebe . Damit seien die erhobenen Befunde nicht valide genug, um fundiert zu beurteilen , ob es zu Veränderungen des kognitiven Leistungsvermögens mit Auswirkungen auf die Alltags- und Berufsfunktionalität gekommen sei. Eine kognitive Verschlech te rung infolge der stattgehabten traumatischen Hirnverletzung wäre indes sen äusserst atypisch für den anzunehmenden natürlichen Verlauf. Medizinisch theoretisch dürfe mindestens von weiterhin konstanten Befunden aufgrund der unfall kausalen Folgen ausgegangen werden. Zudem hätten sich in den zerebralen Bildgebungen 2001 und 2017 keine Hinweise auf unfallfremde Faktoren, die eine kognitive Verschlechterung alterna tiv erklären könnten, gefunden. D ie aktuell en Befunde würden den bisherigen Beu rteilungen nicht widersprechen, unter ande rem könne im November 2002 eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung bestanden haben. Man könne nur das aktuelle Ausmass der neuro psy chologischen Defizite, das im Vergleich zu den Befunden aus dem Jahr 2002 formal verschlechtert wäre, nicht validieren. Eine Verschlechterung würde den eigenanamnestischen Angaben eines kon stan ten kognitiven Leistungsvermögens auf reduziertem Niveau widersprechen . So wäre a ngesichts der deutlichen Minderleistung in nahezu allen geprüften kogni tiven Funktionen nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag selber organisiere, Termine selber plane und ohne fremde Hilfe zuverlässig wahrnehme, das Mobile und den Computer benutze, mit e-banking Zahlungen erledige, aktiv an den Veranstaltungen des italienischen Vereins teilnehme, öffentliche Verkehrsmittel nutze oder selbst Auto fahre . Ebenso wenig wäre zu erwarten gewesen, d ass er kohärente und differenzierte eigenanamnestische Angaben habe machen können und in der Testsituation die Ins truktionen nicht wieder vergessen habe ( Urk. 6/105/65 und 6/105/59 f. ).
- 3 .5 Ergänzend wiesen die F.___ - Gutachten auf orthopädische Abklärungen in der Uni klinik R.___ hin. M it Berichtsdatum vom
- März und 1
- April 2012 sei neu eine Diskushernie C5/6 links mit bildgebend nachgewiesener Kompression der abgehenden Nervenwurzel C6 links mit entsprechender radikulärer Reizsympto matik diagnostiziert worden. Aufgrund der Beschwerdeexazerbation habe der Beschwerdeführer eine Nervenwurzelblockade erhalten und positiv darauf ange sprochen. Ferner sei en im MRI- Bericht vom 1
- Dezember 2016 Facettengelenk arthrosen in Höhe L4/5 und L5/S1 sowie eine kleine mediane bis medio-rechts laterale Diskushernie L4/5 festgestellt worden. Im Verlauf sei es basierend auf aktenanam ne stischen Angaben zu einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom gekommen ( Urk. 6/105/57). D er Beschwerdeführer leide somit zusätzlich unter Schmerzen lumbovertebral ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- resp ektive sensomotorische Ausfallsymptomatik. D ie Beschwerden im Bereich der W irbel säule hätten sich nach der Rentenzusprache entwickelt. Sie seien vom Beschwer deführer aber nur beiläufig erwähnt worden . E s scheine, sie stünden im Vergleich zu den klinisch führenden Kopfschmerzen eher weniger im Vordergrund ( Urk. 6/105/64). Die Diagnosen würden gleichermassen das neurologische und rheumatologische/orthopädische Fachgebiet betreffen . Die schmerz bedingten Einschränkungen ohne Hinw ei se für eine Radikulo - oder Myelopathie seien im interdisziplinär formulierten Belastungsprofil berücksichtigt worden. Aktuell bedürfe es daher keiner rheumatologischen Begutachtung, wobei denkbar sei, dass sich die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule in den nächsten Jahren verschlechtern würden ( Urk. 6/105/68 f.).
- 3 .6 In Würdigung sämtlicher F unktionsstörungen schlussfolgerten die Gutachter zusammengefasst : A ufgrund der klinisch führenden Kopfschmerzen sowie der lumbovertebralen Schmerzen könnten unter Berücksichtigung der anamne s ti schen Angaben in Bezug auf die Kopfschmerzfrequenz, die Schmerzintensität, die Dauer, die Auswirkungen auf die Alltagsfunktionen und das Ressourcenprofil in Anbetracht der Aktivitäten in vergleichbaren Lebensbereichen höchstens leichte quantitative Auswirkungen auf die Arbe itsfähigkeit formuliert werden. So fahre der Beschwerdeführer weiterhin Auto. E ine maximale schmerzbedingte Leis tung s einschränkung von 20 % dürfte aber aufgrund d es anzunehmenden erhöhten Pa usenbedarfs zugestanden werden. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestünden Einschränkungen für Tätigkeiten, bei denen man auf ein intaktes Riechvermögen angewiesen sei. Angesichts der Hörmin derung seien auch Tätigkeiten, die unter sehr schwierigen akustischen Bedin gungen stattfinden oder eine intensive Kommunikation erfordern würden, nicht geeignet. Aufgrund des schweren, dekompensierten Tinnitus beidseits sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerd e führer eine etwas läng ere Regenerations zeit benötige. Unter Zuzug der quantitativen Leistungseinschränkung von 10 % aufgrund der Tinnitus assoz i ierten Beschwerden ergebe sich also insgesamt eine solche von 30 % in der angestammten (körperlich leichten, je zur Hälfte sitzend und stehend ausgeführten) Tätigkeit und jeglicher leidensadaptierten Tätigkeit. Aufgrund der aktuell objektivierbaren Befunde und Diagnosen sei demnach eine vollschichtige Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von insgesamt 30 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zumutbar . Auf neurologisch-neuropsychologischem Fach gebiet könne nur eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung auf grund einer wahrscheinlichen Aggravation festgestellt werden. In qualitativer Hinsicht dürften aufgrund d er rezidivierenden subjektiven Schwin del beschwerden keine sturzgefährdeten Tätigkeiten zugemutet werden. Auch wenn aktuell keine vestibuläre Störung nach weisbar sei , sollten entspre chen de Arbeiten aufgrund der potenziell erhöhten Unfallgefahr vermieden werde n. Aufgrund der Phonophobie sollten keine Tätigkeiten mit erhöhter Lärmexposition zugemutet werden. Aufgrund der zervikozephalen und lumbovertebralen Be schwer den – bei Nachweis entsprechender degenerativer V eränderungen der Wirbelsäule – dürften dem Beschewrdeführer nur noch leichte bis selten mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und Überkopf arbeiten zugemutet werden. Insbesondere Tätigkeiten in fixierter Rumpfhaltung, in Kopfinklination s - und Reklinationszwangshaltung sowie Tätigkeit, die über wiegend im Bücken, Kauern und Knien ausgeübt wer den müssten, seien unge eignet ( Urk. 6/105/64 und 6/105/67 f) .
- 4 4.4.1 Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die F.___ -Gutachter zwar di e vom Beschwerdeführer geklagte Zunahme der Kopfschmerzen aufgrund seiner All tags aktivitäten relativierten, d ie Kopfschmerzen an sich stellten sie aber nicht in Frage . Vielmehr b eurteilten sie diese als «gleichermassen gut» mit einem Analge tikaübergebrauch und zervikozephalen Schmerzsyndrom erklärbar. Darüber hin aus sprach en sie diesen sowieso keine ursprünglich tragende Rolle zu. Die Beeinträchtigungen durch den T innitus und die Hörminderung beurteilten sie explizit als mit der Situation bei der Rentenzusprache vergleichbar . Zu r damals erhobenen Hyperakusis trafen sie keine Feststellungen (vgl. auch Urk. 6/105/34 mit Hinweis auf demonstratives Verhalten bei Klickreizen unter der normalen Sprechlautstärke) , berücksichtigten jedoch beim Tätigkeitsprofil eine Phonopho bie ( Urk. 6/105/68). Ferner verneinten sie in Übereinstimmung mit den Ärzten des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des S pitals S.___ zwar e in objektiv ierbares Korrelat für die weiterhin geklagten Schwindelbeschwerden im Sinne einer vestibulären Funktionsstörung, äusserten aber gleichzeitig e ine Reihe von Verdachtsdiagnosen. Die Beurteilung der vestibulären Funktionsstörung steht dabei auch im Einklang mit derjenigen von Dr. O.___ , der schon vor der Rentenzusprache nur noch diskrete Hinweise auf Rechtsnystagmen im Rahmen der letzte n Kompensationsphase erwähnte und deshalb eine günstige Prognose stellte – mit Anhalt für eine übertriebene Be schwerdedarstellung. Die von ihm prognostizierte Besserung konnte sodann in massgeblichem Umfang noch v or der Rentenzusprache in der Rehabilitation er reicht werden . Keiner weiteren Ausführungen bedürfen die Beschwerden infolge des Wirbelsäulenleiden s , zumal dieses aktenkundig erst einige Jahre nac h d er Berentung auftrat . 4.4.2 Die gutachterlich festgestellte «formale» Besserung der Gleichgewichtsstörung seit der Beurteilung durch Dr. O.___ vermag allein indessen keine anspruchs rele vante Tatsachenänderung nach Art. 17 ATSG zu begründen. Die von den F.___ -Gutachten attestierte , massiv höhere Arbeitsfähigkeit ist letztlich einzig auf den Umstand zurückzuführen , dass alle bei der Rentenzusprache als wesentlich erachteten Beschwerden mangels valider aktueller testpsychologischer Ergebnisse vernachlässigt wurden . Dies betrifft die neuropsychologischen Defizite mit leichter Verlangsamung, Störung der geteilten Aufmerksamkeit und des Frischge dächt niss es, aber auch die Antriebsverminderung, die eingeschränkte Umstellungs fähigkeit und Handlungsinitiierung sowie die im Abschlussbericht zur berufs orien tierte n Ergotherapie zusätzlich beschriebenen Beschwerden wie Mühe mit einer zielstrebige n und geordnete n Vorgehensweise, deutlich reduzierte Frust rations toleranz , eingeschränkte Lernfähigkeit und ungenügende Aufmerksamkeit für Quantität und Qualität des Arbeitsergebnisses ausserhalb einfacher, serieller Arbeiten von 1,5 Stunden. Ähnliche Einschränkungen schilderte der Beschwerde führer auch anlässlich der aktuellen Begutachtung ( Urk. 6/105/6 f.) , und sie konnten zudem vom begutachtenden Neuropsychologen in der eng geführten Testsituation teilweise beobachtet werden ( Urk. 6/105/9) . Dem ist hinzuzufügen, dass sich aus den aktenwidrigen anamnestischen Angaben auch Hinweise auf Erinnerungsschwierigkeiten ergeben (z.B. Urk. 6/105/7 Berufsanamnese). Die F.___ -Gutachter trugen indessen nur dem erhöhten Erholungsbedarf zufolge körperlicher Schmerzen und des Tinnitus Rechnung. 4.4.3 Diesbezüglich ist d em Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als Prof. Dr. Q.___ im Jahr 2003 (vgl. E. 4.2.4) und die RAD-Neurologin im Jahr 2010 (E.3.2.2) eine relevante Besserung der neurologischen Beschwerden im weiteren Verlauf medizinischtheoretisch eher – wenn auch nicht vollständig («in abseh barer Zeit», «überwiegend wahrscheinlich» ) – ausschlossen . Nichts Anders ergibt sich aus dem F.___ -Gutachten. Darin wurde medizinischtheoretisch nur eine V er schlechterung ausgeschlossen , A ussagen zur Wahrscheinlichkeit einer Verbesse rung finden sich keine, wobei der begutachtende Fachpsychologe das Vorliegen von neur o psychologischen Defiziten sogar explizit als grundsätzlich vereinbar mit den bekannten neurologischen Diagnosen beurteilte (vgl. Urk. 6/105/16 mittlerer Abschnitt). Anders als die Beschwerdegegnerin sahen die Gutachter also davon ab, bereits aufgrund der ihnen bekannten Alltagsaktivitäten (z.B. Urk. 6/105/7 und 6/105/44 ) eine gesundheitliche Besserung zu postulieren (vgl. auch zu den Aktivitäten bei der Rentenzusprechung vgl. E. 4.2.2). Andererseits ist auf den augenfälligen Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall zurückzukommen. So war der Beschwerdeführer offenbar nach eigenen Angaben und denjenigen seine r Arbeitgeber in nach der ersten stationären Reha bilitation noch rund ein Jahr lang in der Lage , ein Teilzeitpensum von 50 % ohne Leistungseinbusse in der gewohnten Tätigkeit auszuüben ( Urk. 6/39/126, 6/39/99, 6/39/80 f., 6/39/64 und 6/39/40). Anhaltspunkte für einen Soziallohn sind keine aktenkundig. Dagegen spricht zudem die Tatsache, dass die Arbeitgeberin ihn auch für d ie besser bezahlten Überstunden am Samstag aufbot (vgl. Sachverhalt E. 1.1). Dies wirft die bisher gänzlich ungeklärte Frage auf , welche Rolle bei der Ren tenzusprache die damals ausgewiesenen (vgl. E. 4.2.3) und gemäss Feststellungs blatt mitberücksichtigten (vgl. E. 4.1.2) psychische n Beschwerden im Sinne einer posttraumatischen Störung bzw. depressive n Stimmungslage spielten . Insbeson dere da sich letztere oft ebenfalls in kognitiven Einschränkungen, vermindertem Antrieb und eingeschränkter psychischer Belastbarkeit manifestiert (vgl. Weltge sundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], 1
- Aufl. 201 5 , S. 169 ff.). Es mag daher zutreffen, dass das Ausmass der hirnorganisch bedingten Defizite bisher als überwiegend wahrscheinlich unver änderlich beurteilt wurde, indes ist das Ausmass derselben nach dem vorstehend Ausgeführten unklar. 4.4.4 Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bis zur aktuellen Revision über Jahre hinweg weder wegen der Kopfschmerzen noch der Schwindelbeschwerden oder der psychischen Beschwerden aktenkundig in ärztlicher Behandlung war . Dies weckt doch Zweifel insbesondere am Fortbestehen der Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen im geklagten Ausmass und nicht nur an deren Unfall kau salität . Demnach ist festzustellen, dass das F.___ -Gutachten keinen genügenden Aufschluss über die bisher igen rentenrelvanten A spekte gibt. Hierfür ist einerseits das auffallend verdeutlichende Verhalten des Beschwerdeführers mitverant wort lich , für das es allerdings auch schon vor der Rentenzusprache klare Anhalts punkte gab und das nach langjährigem Rentenbezug und einer gewissen Resi gnation im Rahmen der Arbeitsversuche teilweise auch nachvollziehbar ist. Ander erseits ist zu bezweifeln, dass sich die fraglichen Aspekte angesichts der zur Rentenzusprache führenden Einschränkungen und lückenhafte r Krankenge schichte im Rahmen einer punktuellen Begutachtung, deren Resultat bei einer hirnverletzten Person mitunter von der Tagesform abhäng t , überhaupt klären la ssen (z.B. Goldenberg, Neuropsychologie - Grundlagen, Klinik, Rehabilitation,
- Aufl. 2002, S. 12 ff. ; Goldenberg, Pössl , Ziegel [Hrsg.], Neuropsych ologie im Alltag, 2002, S. 1 ff .) . Es drängen sich daher weitere Abklärungen mit längere m Beobachtungszeitraum auf.
- 5.1 Der Beschwerdeführer bezog alsdann ab
- März 2001 eine Teilrente und seit 1. Februar 2003 b is Ende Oktober 201 8 , also während mehr als 15 Jahren, eine ganze Invalidenrente (vgl. zu den massgebenden Eckwerten des 15-jährigen Renten bezugs BGE 141 V 5 E. 4.2.). Wie er zutreffend darlegte, ist deshalb vor einer Renteneinstellung zu prüfen, ob ihm die Verwertung einer neu attestierten Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der S elbsteingliederung zumutbar ist. 5.2 Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h. wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Einglie derung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bun des gerichts 8C_480/2018 vom 2
- November 2018 E. 7.3 und 8C_311/2018 vom 1
- November 2018 E. 5.5). So können b erufliche Massnahmen zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krank heitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 2
- August 2018 E. 6.4 und 9C_59/ 2017 vom 2
- Juni 2017 E. 3.3). Soweit sich d er Be schwerdeführer auf die frühere Rechtsprechung ber u f t , wonach ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren auch bei fehlender Motivation der versicherten Person durchgeführt werden musste , ist diese nicht mehr einschlägig . Von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliede rungsfähigkeit ist indes nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) feststehen. Dabei sind ins be sondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten ge mach ten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu be rück sichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestell ten Anträge (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C _ 611/2018 vom
- Januar 2019 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen).
- 3 Die Beschwerdegegnerin vermerkte im Feststellungsblatt zum angefochtenen Ent scheid , der Beschwerdeführer sei gemäss Revisionsfragebogen für eine Eingliede rung nicht motiviert ( Urk. 6/106/2). Nach Erstellung des Gutachtens wurd e diesem ohne Weiterungen die Renteneinstellung angekündigt ( Urk. 6/107). Bereits im Vorbescheidverfahren verlangte er hierauf die Durchführung beruflicher Mass nahmen ( Urk. 6/120/9 f.) . Soweit ersichtlich ohne vorgängig darauf zu reagieren, erwog die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe sich nicht wie im Vorbescheid angeboten gemeldet und selbst angegeben, nicht an einer Fort- oder Weiterbildung interessiert zu sein ( Urk. 2 S. 3). Mit Beschwerde ans Gericht ( Urk. 1 Ziff. 22 ff.) sowie Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2
- Oktober 2018 ( Urk. 6/126) ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Eingliederungsmassnahmen. Gegenüber den F.___ -Gutachtern gab der Beschwerdeführer an, dass er schon motiviert wäre zu arbeiten, doch habe dies bis jetzt nie funktioniert. Er habe aktiv nach Arbeit gesucht, doch keine Anstellung gefunden. Mit Hilfe seines Sohnes habe er versucht, in einem Taxibetrieb und einem Restaurant zu arbeiten, doch seien beide Versuche gescheitert. Er traue sich eine berufliche Tätigkeit in einer angepassten Arbeitssituation grundsätzlich zu, doch müsste es eine körperlich leichte Arbeit in einem ruhigen Arbeitsum feld sein. Konkrete Vorstellung, in welcher Branche dies sein könnte, habe er keine. Mittlerweile schau e er sich auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr um und bemühe sich nicht mehr aktiv um Arbeit. Eine Umschulung, Fort- oder Weiterbildung komme für ihn nicht mehr in Frage. Er habe von der Suva damals keinerlei Unterstützung bekommen, so dass das Thema nun abgeschlossen sei ( Urk. 6/105/8). Er finde derzeit keine Stelle. Andere Firmen würden ihn nicht nehmen. Er habe auch bei seiner alten Firma angerufen, doch die hätten ihn auch nicht mehr gewollt. Er habe gehofft, die Suva würde ihm helfen, doch habe er keine Chance bekommen ( Urk. 6/105/45). Er möchte gerne wieder arbeiten bzw. eine Arbeitsprobe mache. Er könne aber keine körper lich schweren Arbeiten mache n . Starke Körperbewegungen, vor allem nach vorne und hinten beugen, seien schwierig wegen des Schwindels. Er vertrage auch keinen Lärm. Er habe keine konkreten Vorstellungen, was er gerne machen möchte, er möchte aber gerne etwas ausprobieren ( Urk. 6/105/47).
- 4 Angesichts d er recherchierten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers und seiner Angaben in der Begutachtung wäre es nach Vorliegen des Gutachtens an der Beschwerdegegnerin gewesen, nach der langjährigen Berentung seine beruf liche Eingliederung an die Hand zu n ehmen . Der Beschwerdeführer mag ob seiner gescheiterten Arbeitsbemühung etwas resigniert habe n und ratlos in Bezug auf seine Möglichkeiten wirken. Nichtsdestotrotz erachtete er sich selbst in einer Tätigkeit entsprechend dem gutachterlichen Tätigkeitsprofil wiederholt als arbe its fähig und erklärte sich auch dazu bereit, etwas auszuprobieren. Er schilderte sodann mehrere konkrete Arbeitsbemühung en , mitunter eine Anfrage bei der alten Arbeitgeberin, die allesamt erfolglos waren. Unter diesen Umständen – wie auch mit Blick auf die aktuell nicht widerlegten Beschwerden bei der Renten zusprache – kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf ge schlossen werde, er könne eine allfällige Arbeitsfähigkeit selbst verwerten oder sei subjektiv nicht eingliederungsfähig . Sollte sich der Beschwerdeführer als nicht eingliederungswillig zeigen, so wäre er im Sinne der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts gehalten und aufzufordern an zumutbaren Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.3). Es obliegt daher der Beschwer degegnerin , allfällige berufliche Massnahmen an die Hand zu nehmen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Damit hat der Beschwerdeführer vorerst ohnehin weiter Anspruch auf die bisherige ganze Rente (vgl. Urteile des Bundegerichts 9C_525/2017 vom 3
- Oktober 2017 Dispoziffer 1 und 9C_324/2017 vom
- Juli 2017 E. 4.3 2 . Abschnitt) , so dass sich sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegen standslos erweist.
- Zusammenfassend bestehen Anhaltspunkte für eine gewisse gesundheitliche Besserung respektive Anpassung an das Leiden in den letzten Jahren sowie ein mögliches Eingliederungspotenzial. Indessen kann nicht ohne vorgängige Durch führung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und allenfalls weiteren medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch entschieden werden, wes halb die angefochtene Verfügung vom 2
- September 2018 aufzuheben und die Sache zur Durchführung derselben an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei drängt es sich angesichts der Selbsteinschätzung des Beschwerde führers, der Einschätzung der F.___ -Gutachter und der in Frage stehenden ge sundheitlichen Aspekte auf, zuerst eine berufliche Eingliederung an die Hand zu nehmen (z.B. stationäre berufliche Abklärung, Belastbarkeits- oder Arbeitstrai ning ) und bei einem allfälligen Scheitern in der ergänzenden medizinischen Abklä rung auch die Beobachtungen der beruflichen Fachleute fac härztlich evalu ieren zu lassen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund d es doch wiederholt festgestellten auffälligen Verhaltens darauf aufmerksam zu machen, dass r echtsprechungsgemäss kein versicherter Gesundheitsschaden vor liegt , wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht (z.B. Urteil des Bundes gerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 6.1). S ollte also eine übertriebene Darstellung der Beschwerden zum Scheitern der beruflichen Eingliederung führen oder Grund dafür sein, d ass sich mangels verwertbarer Untersuchungsergebnisse ein bestehendes invalidisierendes Leiden nicht mehr mit genügender Sicherheit nachweisen lässt, führt dies zu einer Einstellung der Rente ohne weitere Unterstützung bei der Wiedereingliederung.
- 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
- 2 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grund sätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertrete nen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ’ 4 00.-- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2
- September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherun gsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Der Beschwerdeführer hat über den 3
- Oktober 2018 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
- Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3 . Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 . D i e Beschwerde gegn er in wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00936
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
16. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, verfügt über keine Berufsausbildung. In Italien war er als Lastwagenchauffeur tätig ( Urk. 6/39/174 ) . In der Schweiz arbeitete er von 1992 bis 1994 als Kranführer. Ab März 1995 war er v ollzeit ig
als Mitarbeiter der Montageabteilung der Y.___ AG tätig ( Urk. 6/39/126 und 6/39/151).
Am 11. März 2000 wurde er
mit blutender Kopfwunde am Fusse einer Treppe im Freien aufgefunden ( Urk. 6/39/104 ) . In den Kantonsspitälern
Z.___
und A.___
wurden ein Schädelhirntraum a mit kleinem Epiduralhämatom links- temporal , eine Otohämatorrhoe beidseits mit computertomographisch gesicherter Felsenbeinlängsfraktur links, ein e posttrau matische Hyp er akusis und ein Tinnitus beidseits, eine posttraumatische An os mie, ein persistierender leichter Drehschwindel sowie intermittierende Kopf schmer zen diagnostiziert ( Urk. 6/39/142 und 6/39/139 ) .
I m Anschluss an die
stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ bis Anfang Juni 2000
( Urk. 6/39/115 ff.) , einschliesslich berufsorientierter Ergotherapie ( Urk. 6/39/133-135 ) , nahm der Versicherte seine Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz halbtags wieder auf
( Urk. 6/39/130 , 6/ 39/ 126 und 6/39/99 ). Im August und Dezember 2000 arbeitete er kurzzeitig 100 %
und leistete ferner ab Herbst 2 0 00 regelmässig samstags Überstunden ( Urk. 6/39/95 f., 6/39/92 , 6/39/80 f. und 6/39/74 ) bzw. arbeitete effektiv in einem 60 %-Pensum ( Urk. 6/39/78, 6/39/65, 6/39/47 und 6/39/ 40 ). Im Herbst 200 1
wurde der Versicherte
erneut
medizinisch abgeklärt
( Urk. 6/39/37-39, 6/39/16 f. und 6/39/12 ff.) .
Währenddessen
kündigte ihm die Arbeitgeberin p er Ende November 2001 unter Hinweis auf wirtschaftliche Prob leme und eine
mangelhafte Arbeitsleistung ( Urk. 6/39/30 , 6/39/28, 6/39/26 , 6/39/21 und 6/39/153) . 1.2
Im November 2001 meldete sich der Versicherte bei m Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau
zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die se s holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ( Urk. 6/4, 6/7 -8 , 6/11 und 6/14 ) , Auskünfte bei der Arbeitgeberin ( Urk. 6/39/153 ff.), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 6/39/16 7) sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dien stes (RAD; Urk. 6/15) ein. Von Mitte November 2002 bis Ende Januar 2003
besuchte
der Versicherte
eine zweite
stationäre Rehabilitation , inklusive arbeitsorientierter Ergo therapie ( Urk. 6/21), in der Rehaklinik B.___
(Urk. 6/19). Derweilen bejahte die Invalidenversicherung einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung ( Urk. 6/18). Der Versicherte absolvierte indessen eine von der Rehaklinik organisierte Schnup per woche in einer geschützten Werkstatt ( Urk. 6/20). In einer gemeinsamen Be sprechung des Versicherten mit Behandlungspersonen und der Berufsberaterin der Invalidenversicherung
wurde anschliessend
vereinbart, eine Rente zu bean tragen , während der V ersicherte weiterhin im geschützten Rahmen
tätig sein sollte ( Urk. 6/21/3 und 6/39/176 ).
Am 3 1. März 2003 sprach die S uva als Unfallver sicherer
dem Versicherten ab 1. April 2003 eine Invalidenrente bei einem Invali di täts grad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse von 50 % zu ( Urk. 6/39/188 f.). Die Invalidenversicherung holte einen neuen IK- Auszug ein ( Urk. 6/28) und sprach ihm m it Verfügungen vom 17.
September 2003 für die Monate März bis Dezember 2001 eine Viertelsrente , für die Monate Januar 2002 bis Januar 2003 eine halbe R ente und ab 1. Februar 2003 eine unbefristete ganze Invalidenrente
zu ( Urk. 6/ 25/3-5 und 6/ 30-35).
1.3
Im November 2003 gingen beim Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau die Unterlagen
der Suva ein ( Urk. 6/39).
Dieses überwies die Akten zufolge Wohn sitzwechsels des Versicherten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle; Urk. 6/40) .
In der Folge bestätigte zu nächst die Suva mit formloser Mitteilung vom 1 7. Mai 2005 die bisherige R ente ( Urk. 6/41/2 f.). Anschliessend holte die IV-Stelle einen IK-Auszug ( Urk. 6/44) sowie Bericht e beim Hausarzt ( Urk. 6/45 f.) ein und bestätigte am 2 7. Januar 2006 ebenfalls eine ganze R ente ( Urk. 6/48).
Ein weiteres Mal bestätigte die Suva den Anspruch auf eine ganze Rente am 28. Juni 2008 ( Urk. 6/55).
Im Mai 2009 erhielt die IV-Stelle den Hinweis, der Versicherte arbeite schwarz in der Firma seines Cousins ( Urk. 6/57). Sie liess
ihn einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/59), recherchierte im Internet ( Urk. 6/64/2 und 6/65) und holte IK-Auszüge ( Urk. 6/58 und 6/60) sowie einen Bericht beim ehemaligen Hausarzt ( Urk. 6/ 61 ) ein . Die weiteren Abklärungen erfolgten durch die Suva ( Urk. 6/64/2). Dies e liess den Versicherten durch den Kreisarzt PD Dr.
med. C.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie, untersuchen ( Urk. 6/66/5 f.) und durch d en Aussendienst persönlich befragen ( Urk. 6/66/12-14) . Am 2. April 2010 bestätigte sie
die bisherige Rente ( Urk. 6/66/3). Die IV-Stelle ging in ihrer Mitteilung vom 2. Juni 2010 ebenfalls von einem unveränderten Invaliditätsgrad aus ( Urk. 6/68), nachdem sie zusätzlich eine Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, eingeholt hatte ( Urk. 6/67/2 f.).
Im Herbst 2015 leitete die IV-Stelle eine dritte Revision ein . Sie liess den Ver sicherten wieder einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/75) und
holte einen Bericht bei seiner neuen Hausärztin ( Urk. 6/77) sowie einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 6/
76) ein . Zudem zog sie ergänzend
die Akten der Suva bei ( Urk. 6/79).
Am 1. Februar 2016 teilte sie dem Versicherten
abermals formlos mit, es bestehe weiter hin Anspruch auf eine ganze R ente
( Urk. 6/81). 1.4
Nach Eingang neuer Akten der Suva ( Urk. 6/88 ; insbesondere Urk. 6/88/39 ) nahm die IV-Stelle Ende 2016 die aktuelle Rentenrevision an die Hand und liess den Versicherten zum üblichen Fragebogen ( Urk. 6/89) einen Zusatzfragebogen ( Urk. 6/90) ausfüllen .
Ferner holte sie einen neuen IK-Auszug ( Urk. 6/91), einen hausärztlichen Verlaufsbericht ( Urk. 6/93) sowie weitere Akten der Suva ein ( Urk. 6/95 und 6/98). Diese
hatte inzwischen entschieden,
das Begutachtungsinstitut F.___ mit einem polydisziplinäre n Gut achten zu beauftragen ( Urk. 6/102) und berücksichtigte dabei auf
Anfrage der IV-Stelle auch unfallfremde Leiden ( Urk. 6/100/1 und 6/101/2). Das neuropsycho lo gische, neurootologische und neurol o gische F.___ - Gutachten datiert vom 9. April 2018 ( Urk. 6/105).
Die IV-Stelle legte es dem RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurg i e, zur Stellungnahme vor ( Urk. 6/106/6) . Sodann kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 5. Mai 2018 die Aufhebung der Rente a n ( Urk. 6/107). Dagegen liess er vorsorglich Einwand erheben ( Urk. 6/109) , worauf ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 3. Juli 2018 Frist zur Begründung ansetz t e ( Urk. 6/111) . Die vor Ablauf dieser Frist erlassene Verfügung vom 2 6. Juli 2018 ( Urk. 113 ) hob sie aufgrund der Rüge einer Gehörs verletzung ( Urk. 6/115) wiedererwägungsweise auf ( Urk. 6/118). Nach Vorliegen des begründeten Einwands vom 5. September 2018 ( Urk. 6/120)
hob die IV-Stelle die
ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 2 1. September 2018 auf das Ende des d er Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Oktober 201 8 Beschwerde mit dem Antrag , die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze R ente auszurichten . Ev entualiter sei die Sache zwecks Durchführung beruflicher Massnahmen und anschliessend erneutem Entscheid über die Rente an die IV-Stelle zurückzuweisen
– unter Wi ederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme ( Urk. 5). Davon wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1 0. April 2019 Kenntnis gegeben ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Te il des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Ge sundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf grund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E.
2.3 mit Hinweisen und E. 6.1 ; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_553/2017 vom 2 6. März 2018 E. 2.2.1 ). 1.2
Hervorzuheben ist, dass eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt, die sich auf den Anspruch als solchen oder den Umfang auswirken kann und Anlass gibt, den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht «irgendeine» Änderung im Sachverhalt. Mit Blick auf die erwerblichen Auswir kungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens mangelt es an einem Revisionsgrund, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduk tion oder Erhöhung des erwerblichen Pensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hin weis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen und 8C_405/2017 vom 7. November 2017 E. 4.3). Besteht bereits An spruch auf eine ganze Rente, ist deren Erhöhung nicht möglich; eine weitere gesundheitliche Verschlechterung ist daher nicht anspruchsrelevant und stellt folglich ebenfalls keinen materiellen Revisionsgrund dar (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_309/2016 vom 1 3. September 2016 E. 3.4.2.1). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Ver fügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Ren ten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli
2013 E. 3.1.2). 1.4
Im Übrigen hat da s Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurtei lung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht er le di gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann und ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, der Beschwerdeführer sei drauf und dran gewe sen, einer Erwerbstäti gkeit nachzugehen. Seine Vorhaben sei en
j eweils aus ande ren als gesundheitlichen Gründen gescheitert. Damit sei ein Revisionsgrund aus gewiesen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass mit Bezug auf den Tinnitus und das Rückenleiden eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei . Für die subjektiv geklagten Schwindelbeschwerden bestehe indes kein objektiv fassbares Korrelat. Damit bestehe aus HNO-ärztlicher Sicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 10 % . Zusätzlich sei die Leistungsfähigkeit aufgrund des schmerz bedingt erhöhten Pausenbeda rfs um weitere 20 % vermindert. Im Übrigen aber habe der Beschwerdeführer selbst angeg eben, die gesundheitliche Situati on habe sich verbessert. Regelmässig pflege er soziale Kontakte, spaziere, helfe seiner Frau beim Einkaufen / Koch en und fahre mit dem Auto. All die s tue er aus eigener Motivation. Schliesslich rechtfertige gemäss Rechtsprechung weder die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt noch die verbliebene Erwerbsdau er von 16 Jahren einen leidensbedingten Abzug. Der Invaliditätsgrad betrage daher weniger als
40 % . Keine Motivation zeige der Beschwerdeführer für eine berufliche Einglie derung. Er habe sich seit dem Vorbescheid nicht gemeldet und ein Interesse an einer Fort- oder Weiterbildung verneint ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber
dafür, nach einer Hirnverletzung mit während 15 Jahren unverändertem Verlauf sei es nicht überwiegend wahrschein lich, dass kurzfristig zwischen Februar 2016 und November 2017 eine rentenrele vante Änderung eingetreten sei ( Urk. 1 Ziff. 12). Die arbeitsrelevanten Befunde und Diagnosen würden weiterhin vorliegen. Die divergente Beurteilung der Arbeits fähigkeit im
F.___ -Gutachte n beruhe auf einer
abweichenden Einschätzung sowie neuen technischen Abklärungsmethoden und geänderten Grundlagen der Begutachtung. Konkret habe sich der unspezifische Tinnitus zu einem schweren, an der Grenze zu einem sehr schweren, dekompensierten
Tinnitus entwickelt . Neu hinzugekommen sei das lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei degenerativen Ver änderungen der Lendenwirbelsäule (LWS). Die Hörverminderung sei nahezu un verändert. Mit Bezug auf die Schwindelbeschwerden werde zwar
die Unfall kausalität bestritten, indes liessen sich weitere Faktoren abgrenzen, welche diese erklär en würden. Die se
B eschwerden müssten zudem beim Tätigkeitsprofil be rück sichtigt werden. Hinsichtlich der neuropsychologischen Defizite kämen die F.___ - Gutachter zum Schluss, es sei mindestens von konstanten Befunden auszu gehen. Bei nicht genug validen Befunden und vermuteter Aggravation lasse sich eine Besserung weder verifizieren noch falsifizieren . In sämtlichen Vorakten sei zudem ein stationäre r , definitive r Zustand postuliert worden ( Urk. 1 Ziff. 18). Die subjektiv
besseren
soziale n Kontakte würden hingegen nichts über die Arbeits fähigkeit aussagen, zumal die Berentung nicht aufgrund einer Depression bzw. eines sozialen Rückzugs erfolgt sei. Schliesslich hätten die Versuche, eine Erwerb s tätigkeit aufzunehmen, nicht zu einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit ebenso wenig zu einem Revisionsgrund geführt ( Urk. 1 Ziff. 19).
Auf jeden Fall aber sei mit den bestehenden Beschwerden die Erzielung eines rententangierenden Einkommens von über Fr. 20'000. --
ausgeschlossen ( Urk. 1 Ziff. 20). Zudem würden sich die Chancen, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen Arbeitgeber zu finden , durch das sehr eingeschränkte Tätigkeitsprofil, die lange Absenz vom Arbeitsmarkt und sein Alter verringern , was einen leidens be dingten Abzug von mindestens 15 % rechtfertige . Unter diesen Voraussetzungen könne er nämlich keinen durchschnittlichen Tabellenlohn erzielen . Damit ergäbe sich selbst gestützt auf die
F.___ - Beurteilung immer noch der Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 1 Ziff. 21). Darüber hinaus sei en
nach dem langen Renten be zug
– insbesondere der Vollberentung seit mehr als 15 Jahren –
Eingliede rungs massnahmen für die Umsetzung eines allfälligen Leistungsvermögens unabding bar . Dabei mangle es ihm nicht an Motivation, wie die baldige Arbeitsaufnahme nach dem Unfall, die damalige Abklärung in der Rehaklinik B.___
und seine Äusserungen gegenüber den Gutachtern zeig en würden ( Urk. 1 Ziff. 23 f. ) . Einer fehlenden Motivation wäre zudem mit einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu begegnen gewesen. Um nichts zu versäumen, habe er sich zeitgleich mit der Beschwerde bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen gemeldet. Nichtsdestotrotz sei die vor der Durchführung solcher Massnahmen erlassene Rentenverfügung aufzuheben ( Urk. 1 Ziff. 25). 3. 3.1
Die Rente des Beschwerdeführers wurde, wie er betonte, bereits mehrmals revi diert. Es stellt sich daher zunächst die Frage nach dem massgeblichen Referenz zeitpunkt für die Prüfung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG. 3.2 3.2.1
Die formlose Mitteilung vom 27. Januar 2006, mit d er die ganze Rente
erstmals bestätigt wurde ( Urk. 6/48) , beruhte auf Berichten des Allgemeinmediziners und damaligen Hausarzte s des Beschwerdeführers
Dr. med. H.___ . Dieser erklärte am 3 1. Dezember 200 5 , den Beschwerdeführer zuletzt am 1 4. April 2003 gesehen zu haben ( Urk. 6/45/2). Nach einer Konsultation «im Auftrag der IV» am 18. Januar 2006 merkte er an, dass die medizinischen Untersuchungen, Abklärungen und Behandlungen häufig in Italien stattfänden . Er klärte
den Bluthochdruck eingeh end ab und führte ferner einzig
einen Unterberger Tretversuch bezüglich der Gleichgewichtsstörungen durch
( Urk. 6/46/2) . 3.2.2
Im
nachfolgenden Revisionsverfahren , abgeschlossen mit formloser Mitteilung vom 2. Juni 2010 ( Urk. 6/68), konnte Dr. H.___ wiederum keine Auskunft geben, da ihn der Beschwerdeführer nur zweimal wegen eines kleinen Unfalls aufgesucht hatte ( Urk. 6/61). Wie zu erwarten keine konkreten Ergebnisse brachte die ortho pädische Untersuchung vom 5. März 2010 durch den Kreisarzt
Dr. C.___ . Er hielt fest , auf orthopädischem Fachgebiet würden sich pathologische Befunde nur im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) erheben lassen, die jedoch eher im Sinne einer HNO-ärztlichen (Schwindel) und neurologischen (Kopfschmerzen) Problematik zu werten seien. Weitergehende Aussagen zur Frage einer allfälligen Befundverän derung würden daher entsprechende fachärztliche Untersuchungen, gegebenen falls im Rahmen eines stationären Aufenthalts, erfordern ( Urk. 6/66/10).
Die Be schwerdegegnerin verzichtete auf weitere Abklärungen und legte den kreisärztlichen Bericht sowie die letzten drei Berichte des Hausarztes d em RAD zur Stellungnahem vor . M angels fachärztlicher Kenntnisse und eigener Befunder hebung
mit Bezug auf die bekannten invalidisierenden Leiden
bildeten diese Berichte indessen
keine genügende Grundlage für eine Aktenbeurteilung . An der bedingten Aussagekraft der RAD-S tellungnahme vom 4. Juni 2010 ändert des halb nichts, dass eine Neurologin mitwirkte . Der RAD bestätigte
denn auch k einen tatsächlich abgeklärten , sondern explizit
e inen « medizinischtheoretisch » überwie gend wahrscheinlich stationären Gesundheitszustand ( Urk. 6/67/3). 3.2.3
Der letzten f ormlose n Mitteilung vom 1. Februar 2016 ( Urk. 6/81) lag ein Bericht der neuen Hausärztin Dr. med. I.___ , Allgemeinmedizinerin, zugrunde. Sie machte deutlich , dass sie bezüglich des Schädelhirntraumas über keine Unter lagen verfüge und der Beschwerdeführer ihr dazu auch keine Angaben machen wolle . Ihre Aussagen beschränkten sich dementsprechend auf die Behandlung des Bluthockdruck s , de s Diabetes und d er Hyperurikämie. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit war ihr nicht möglich, vielmehr bat sie um spezialärztliche Abklärungen ( Urk. 6/77). Anlass für weitere
Nachforschungen hätte ferner der IK-Auszug vom 1 2. Oktober 2015 geben müssen , wo rin der Beschwerdeführer für die letzten fünf Monate
des Jahres
2011 ein Einkommen von insgesamt Fr. 5000.-- bei der J.___ Gm b H auswies ( Urk. 6/76). 3. 3
Zusammenfassend erfolgte in den bisherigen Revisionen somit keine rechts konforme Abklärung vorab des medizinischen Sachverhalts mit entsprechender Untersuchung bzw. Befunderhebung, Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Den medizinischen Unterlagen, die zwischen der Zuspr ache der R ente am
17. September 2003 ( Urk. 6/30-35) und der letztmaligen Bestätigung derselben am 1. Februar 2016 eingeholten wurden, kommt nach dem vorstehend Ausgeführten k ein Beweiswert zu . Die gestützt darauf ergangenen formlosen Mitteilungen können deshalb nicht Ausgangspunkt für die Prüfung eines mate riellen Revisionsgrundes sein. Für die Beantwortung der Frage nach einer an spruchsrelevanten
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist deshalb der gesamte Zeitraum zwischen dem 17. September 2003 und 21. September 2018 massgebend . 3. 4
Wie sich aus den Erwägungen zu den Ver fügungen vom 1 7. September 2003
ergibt, wurde bei der Rentenzusprache
sodann davon ausgegangen, der Beschwer de führer könne noch ein Arbeitspensum von 50 % im geschützten Rahmen leisten und hierbei ein Invalideneinkommen von Fr. 2'400.-- pro Jahr erzielen ( Urk. 6/ 25/3). Als Revisionsgrund führte die Beschwerdegegnerin nun
Arbeitsver suche auf dem ersten Arbeitsmarkt an . 3.5 3.5.1
Auf intensives Nachfragen gab der Beschwerdeführer
hierzu in d er Besprechung mit dem Aussendienst mitarbeiter der Suva vom 1 1. August 2016 zu Protokoll, die Firma J.___ GmbH habe seinem Sohn gehört . Er habe für diese während drei Monaten Taxifahrten vom Flughaf en ins Hotel K.___ gemacht, dafür aber kein Geld erhalten. Ein Spanier, der seinen Sohn kenne, habe ihm diese Arbeiten vermittelt. Weshalb auf seinem individuellen Konto ein Einkommen von Fr. 5'000. -- aus dieser Tätigkeit dekla riert sei (vgl. Urk. 6/76/1) , wisse er nicht. Die Firma habe er an L.___ aus Zürich weiterge geben. Mit der neuen Firma M.___ GmbH habe er nichts zu tun, diese hätte nur das Auto von ihm und seinem Sohn repariert. Ferner habe er drei Monate in der Küche, im Einkauf und der Essen s zubereitung im Restaurant von N.___
gearbeitet, das inzwischen geschlossen sei. Ein Einkommen habe er in dieser Zeit nicht erwirt schaftet, sondern Fr. 40'000.-- Verlust gemacht ( Urk. 6/88/40). 3.5.2
In der F.___ - Begutachtung erklärte der Beschwerdeführer g egenüber dem Neuro psycholog en , er wäre motiviert zu arbeiten, doch habe das bis jetzt nie funk tio niert. Er habe aktiv Arbeit gesucht, doch keine Anstellung gefunden. Mit Hilfe seines Sohnes habe er versucht , in einem Taxibetrieb und einem Restaurant zu arbeiten, doch seien beide Versuche gescheitert. Er traue sich eine berufliche Tätigkeit in einer angepassten Arbeitssituation grundsätzlich immer noch zu, doch müsste es eine körperlich leichte Arbeit in einem ruhigen Arbeitsumfeld sein ( Urk. 6/105/8). 3.5.3
In der neurootologischen Begutachtung präzisierte
er , im Jahr 2011 habe er ver sucht, mit seinem Sohn einen Flughafen-Taxidienst aufzubauen. Dabei habe er jedoch nicht pünktlich sein können, weil er morgens den Wecker nicht gehört habe. Er habe dem Sohn ausgeholfen, der den Vertrag gehabt habe. Dieser habe dann das Geschäft aufgeben müssen, das so nicht funktioniert habe, als es Rekla mationen gegeben habe. Von März bis Juni 2016 habe er zudem versucht, in einem Restaurant zu arbeiten, da s seine Ehefrau mit ihm gemeinsam habe führen wollen. Die Idee sei ein Familienrestaurant gewesen. Allerdings sei er betrogen worden . E r habe nicht gewusst, dass mindestens eine Person ein Wirtspatent ha ben müsse. Aufgrund der Tatsache, dass der Sohn dies es dann nicht geschafft habe, habe man das Restaurant nach drei Monaten aufgegeben. Er selber habe im Restaurant vor allem ausgeholfen ( Urk. 6/105/30). 3.5.4
Schliesslich führte er gegenüber der begutachtenden Neurologin aus, er habe einmal versucht, mit seinem Sohn einen Taxidienst am Flughafen zu eröffnen. Er habe Fahr t en vom Flughafen Kloten bis zum Hotel K.___ angeboten. Die Strecke sei nur etwa 10 Minuten lang gewesen. Er habe in den zwei bis drei Monaten insgesamt sechs Fahr t en gemacht. Das Problem sei gewesen, dass er schon um 6 Uhr habe aufstehen müssen und dies oft nicht geschafft habe. Auch sei er oft eingeschlafen. Sein Sohn habe daher den Hauptteil der Arbeit tragen müssen, dies aber allein nicht geschafft. Weiter habe er versucht mit seiner Ehefrau ein Restaurant zu eröffnen. Die Idee sei gewesen, dass diese und sein Sohn sich die Geschäftsleitung teilen würden und er sich um die Eink äufe kümmere bzw. in der Küche helfe. Das Restaurant sei 70 km von zuhause entfernt gewesen . E r sei den ganzen Tag dagesessen und habe nur Verluste gemacht. Das Problem sei haupt s ä chlich gewesen, dass sie keine Gewerbegenehmigung gehabt hätten. Der Antrag sei viel zu kompliziert gewesen. Er finde zurzeit keine Stelle und habe dazu noch Geld verloren. Andere Firmen würden ihn nicht nehmen, auch seine alte Firma habe ihn auf Anfrage nicht mehr gewollt ( Urk. 6/105/45). 3.6
3.6.1
Aufgrund des IK-Auszuges vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 6/76) und der Angaben des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen , dass er ab August 2011 eine Zeit lang mit seinem Sohn zusammen arbeitet e . E ntgegen seiner Darstellung tätigte er angesichts der deklarierte n Lohnsumme
wohl auch mehr als die erstaunlicherweise erinnerten sechs Fahrten , soweit die beiden mit Blick auf den im Handelsregister eingetr agenen Gesellschaftszweck der J.___ GmbH und die nötigen Bewilligungen effektiv ein Taxi unternehmen betrieben . W elches Pensum der Beschwerdeführer
ausübte und ob der Lohn seiner Leistung entsprach , ist unklar. Dafür fällt auf, dass die T ätigkeit nur von kurzer Dauer war. Gemäss I K-Auszug endeten die Beitragszahlungen im Dezember 2011, g emäss Handelsregister schieden der Beschwerdeführer und sein Sohn im Mai/Juni 2012 als Gesellschafter aus.
Dafür verantwortlich machte der Beschwerdeführer seine mangel hafte Arbeitsleistung .
Zur zweiten offengelegten Tätigkeit im Familienkreis in der Gastronomie
ist einzig bekannt, dass diese nac h drei Monaten beendet wurde, weil der Sohn das Wirte patent nicht schaffte. Welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem Umfang ausführte, ist nicht aktenkundig. 3.6.2
Da der Beschwerdeführer bei der Rentenzusprache als im geschützten Rahmen arbeitsfähig eingestuft wurde, lässt sich allein aus dem Umstand, dass er zweimal kurzzeitig in nicht näher bekanntem Umfang für ein geringfügiges Entgelt
im Betrie b eines ihm nahestehenden Familienmitgliedes mit wirkte , nicht ohne weite res auf ein dauerhaft erzielbares ,
rententangierendes Invalideneinkommen bzw. eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit schliessen . Dem entsprechend hielten auch die F.___ -Gutachte r
fest , das Bemühen um eine selb ständige Erwerbstätigkeit sei grundsätzlich mit dem geschilderten Aktivitäts niveau in den vergleichbaren Lebensbereichen (Freizeit, Hobbies, Autofahren, Tagesablauf) vereinbar. Ob das Scheitern der geschilderten Wiedereingliede rungs versuche durch neurokognitive Defizite mit reduzierter Belastbarkeit oder aus schliesslich durch krankheits- respektive unfallfremde F aktoren (z.B. fehlende Gewerbegenehmigung, Organisationsprobleme) verursacht worden sei, lasse sich anhand der Angaben und Dokumentationen nich t sicher sagen ( Urk. 6/105/61). 4. 4.1 4.1.1
Es bleibt zu prüfen, ob das F.___ - Gutachten vom 9. April 2018 die beweis recht lichen Anforderungen gemäss Bundesgericht erfüllt und einen materiellen Revi sionsgrund im Sinne einer rentenrel e vanten Änderung des Gesundheitszustandes ausweist. Praxisgemäss von vornherein keinen Revisionsgrund zu begründen vermag die unbestrittene teilweise gesundheitliche Verschlechterung (z.B. dege ne rative Veränderungen an der W irbelsäule), zumal der Beschwerdeführer zuletzt eine ganze R ente bezog (vgl. E. 1.2) .
4.1.2
Als Vergleichsbasis dient
wie dargelegt der Sachverhalt, wie er den Verfügungen vom 1 7. September 2003 zugrunde lag. A ugenfällig ist der in jenen Erwägungen skizzierte Ver lauf der Arbeitsfähigkeit nach der ersten stationären Rehabilitation, nämlich 60 % von Juni 2000 bis September 2001, 50 % von Oktober 2001 bis Mitte November 2002 und erst zweieinhalb Jahre nach dem Unfall 0 %
bis auf weiteres . Als Invalideneinkommen wurde der erwähnte jährliche Verdienst von Fr. 2'400. -- in einer geschützten Werkst att berücksichtigt ( Urk. 6/25/3). Gemäss Feststellungsblatt vom 8. April 2003 beruhte die Rentenzusprache , ausgehend von der traumatischen Hirnverletzung mit kleinem Epiduralhämatom links , auf
den Diagnosen
(1) leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit An triebsverminderung und leichter Verlangsamung , (2) Störungen der Aufmerk samkeitsteilung, der Umstellungsfähigkeit und Handlungsini ti ierung , (3) Frisch gedächtnisstörung , (4) p artielle vestibuläre, periphere Funktionsstörung (Störung des Gleichge w ichtssystems) , (5) Tinnitus beidseits mit Lärmempfindlichkeit , (6) okzipitale Kopfschmerzen und (7) komplexe posttraumatische Entwicklung ( Urk. 6/22/1) .
4. 2 4. 2 .1
Demnach beruhte die Rentenzusprache auf den Erkenntnissen aus der zweiten stationären Rehabilita ti on. So stammen die obgenannten Diagnosen aus dem undatierten Bericht der Rehaklinik B.___ , eingereicht im Januar 200 3. Die P rognose wurde
in jenem Bericht
offengelassen und der Gesundheitszustand a ls «besserungsfähig» beurteilt ( Urk. 6/14/1) . 4. 2 .2
Im
Austrittsbericht , datiert vom 4. Februar 2003 ,
wurden folgende
«funktionelle
Diagnosen und Probleme» aufgelistet: (1) mittelschwere neuropsychologische Störung mit Kurzzeitgedächtnisstörung en , psychomotorischer Verlangsamung und Verunsicherung sowie erhöhter Ermüdbarkeit, (2) posttraumatische Störung, depressive Stimmungslage, (3) okzipitale Kopfschmerzen an 3 bis 4 Tagen pro Woche für ca. 6 bis 7 h mit einer Intensität von 6 bis 7 auf der Schmerzskala , (4) im Gegenuhrzeigersinn sich drehender Schwindel bei partieller vestibulärer Funk tonstörung bei In-/Reklination in der jeweiligen Augen-Endstellung, (5) Tinnitus links grösser als rechts , vor allem nachts sowie (6) Lärmempfindlichkeit und (7) mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit ( Urk. 6/19/1) .
In der «Beur teilung» wurden vorderhand die Einschätzung en von Dr. med.
O.___ ,
Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten (HNO) sowie Arbeitsmedizin, vom 5. Septem ber 2002 sowie de s behandelnden Psychiater s
Dr. med. P.___
angeführt ( Urk. 6/19/3). Im Übrigen gab d er Beschwerdeführer da mals an , er verbringe den Tag mit Koch en, schlafen, s pazieren, Computer-Games spielen etc. Seit der Kündigung sei er in einem Stimmungstief, was seinen Hausarzt dazu bewogen habe, ihn beim Psychiater anzumelden. Die monatlichen Sitzungen seit drei bis vier Monaten hätten noch keine
Wirkung ge zeigt ( Urk. 6/19/8). 4. 2 .3
Gemäss der erwähnten Beurteilung von Dr. O.___
war die rechtsseitige vesti buläre partielle Funktionsstörung zentral bereits weitgehend kompensiert. Es fän den sich nur noch diskrete Hinweise mit dem Überwiegen der Rechtsnystagmen –
einer Art «Überkompensation», wie sie als Ausdruck der letzten Kompen sationsphase nicht selten beobachtet werde. Das heisse, die Prognose sei günstig . Dafür spreche auch die Tatsache, dass bei der Posturographie keine Hinweise auf eine wesentliche Tonusdifferenz
festgestellt worden seien . Der Befund stehe ein bisschen im Gegensatz zu r immer noch vom Beschwerdeführer geäusserten und vor allem unter Beobachtung gezeigten Unsicherheit beim Gehen. Auffallend sei, dass das Gehen deutlich sicherer sei, wenn er sich nicht gezielt beoba chtet fühle (vgl. Urk. 6/39/4). Dementsprechend konnte bereits im vorstehend zitierten Aus trittsbericht eine Verbesserung in diesem Bereich festgestellt werden (vgl. Urk. 6/19/9).
Dr. P.___
berichtete am 20. April 2002 in wenigen Zeilen, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Störung mit eingeschränkter Fähigkeit z u Kon zentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistung en sowie an einer deutlich agitiert-depressive n Stimmungslage. Im Rahmen letzterer sei er öfters nicht in der Lage, das Haus zu verlassen; anderszeitig irre er in Italien von Arzt zu Magier , um Heilung bzw. Linderung zu finden . Er sei allerdings immer bewusstseinsklar und allseits orientiert, wobei die autopsychische Wahrnehmung nicht immer konsistent imponiere und durchaus dissoziative Komponenten aufweise . Der Be schwerdeführer sei nicht arbeitsfähig und er [Psychiater] sehe auch längerfristig kaum Vermittlungsmöglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Auch im ge schützten Arbeitsbereich scheine ihm dieser wenig integrationsfähig, da er im Rahmen der posttraumatischen Krankheitsentwicklung zunehmend das Vertrauen in die Umwelt verloren habe ( Urk. 6/8). 4. 2 . 4
Nach der Schnupperwoche in der geschützten Werkstatt ergänzte der Neurologe Prof. Dr. med. Q.___
im Bericht vom 2 0. Februar 2003 , aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer nunmehr stabil. Der Unfall liege fast drei Jahre zurück, mit einer wesentlichen Besserung des Befundes sei gemäss klinisch-wissenschaftlicher Erfahrung nicht mehr zu rechnen. Deshalb sei es wünschens wert, ihn dauerhaft in die Werkstatt zu integrieren. Eine berufliche Tätigkeit unter kommerziellen Aspekten sei aus heutiger Sicht «in absehbarer Zeit» nicht realis tisch ( Urk. 6/20/1). 4. 2 . 5
Dem
Abschlussbericht vom 6. März 2003 z ur berufsorientierten Ergotherapie
ist präzisierend zu entnehmen, dem Beschwerdeführer hätten d ie vorgegebenen Arbeits zeiten oft Schwierigkeiten bereitet . Sei ne Leistungsbereitschaft habe nicht immer den Erwartungen entspr o chen. Eine zielstrebige und geordnete Vorgeh ensweise bereite ihm eher Mühe und sei teilweise stark von äusserer Stimulation abhängig. Gut möglich sei es ihm, e infache, monotone, serielle Tätigkeiten von 1,5 Stunden über mehrere Therapieeinheiten hinweg auszuführen. Die Quantität und Qualität der Arbeit sei auf diesem Niveau befriedigend. Bei anspruchsvolleren Arbeiten werde einem qualitativ ansprechenden Arbeitsergebnis nur teilweise genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Anregungen habe er öfters ablehnend gegenübergestanden. Mit berechtigter Kritik könne er nur teilweise umgehen und tendiere dazu, sich zurückzuziehen. Seine Lernfähigkeit sei eingeschränkt . Er sei kaum in der Lage, einzelne Arbeitsschritte selbstständig zu strukturieren und aus zufüh r en. Anstehende Schwierigkeiten habe er ohne Unterstützung von Drittper sonen kaum meistern können. Bei fehlender Unterstützung neige er dazu, vor schnell aufzugeben. Die Frustrationstoleranz sei deutlich reduziert. Gegen Ende des Aufenthalts sei er etwas experimentierfreudiger geworden und habe zuneh mend versucht, aus eigenem Antrieb sich neuen Herausforderungen zu stellen. Könne er durch andere Massnahmen als einen Gehörschutz, den er nicht toleriere, den Lärm reduzieren, mache er davon peinlich genau Gebrauch. In einem ruhigen Rahmen könne er die Aufmerksamkeit über eine lange Zeitspanne aufrechter halten. Die Fahreignung für das Führen von Moto r fahrzeugen sei gegeben .
Beim Bücken und Dreh en um die eigene Körperachse sei er durch auftretenden Schwindel limitiert. Tätigkeiten im Sitzen auf Tischhöhe seien problemlos mög lich. Das Stehen und Ge h en bereite wegen des Schwindels Schwierigkeiten. Arbeiten, di e eine Vorneigung oder das Aufheben von Gegenständen vom Boden erfordern würden, seien nicht ausführbar. Arbeiten auf Gerüsten und Leitern seien nicht zulässig. Arbeiten über Kopfhöhe seien indes ausführbar. D ie Arm-/Hand funktionen seien nicht beeinträchtigt ( Urk. 6/21/1 f.). 4. 3 4. 3 .1
D ie gegenüberzustellende interdisziplinäre Beurteilung der F.___ - Gutachter findet sich im federführenden neurologischen Teil des Gutachtens ( Urk. 6/105/37 ff.) . Es wurde dargelegt, dass d ie persistierenden Kopfschmerzen über ein Jahrzehnt
mit der initialen Verletzungsschwere und den bildgebend nachweisbaren Residuen nur schwer erklärbar seien . Im MRI des Neurocraniums mit Traumasequenzen
vom April 2017 hätten sich kortikale Defekte im Gyrus temporalis inferior beid seits und frontobasal rechts, überwiegend wahrscheinlich posttraumatischer Natur , gezeigt . Diese strukturellen Residuen seien gut mit den nach dem Unfall aufgefallen en neuropsychologischen Funktionsstörungen und der Anosmie verei n bar. I ntraparenchymatöse Narben führten jedoch
nicht zwangsläufig zu (anhal ten den) Kopfschmerzen.
Die nicht zu beschreibenden qualitativen Änderungen
derselben liessen an deren Unfallkausalität zweifeln. Die
knöchernen Verletzungen seien zwischenzeitlich
ausgeheilt und Liquorzirkulationsstörungen bestünden gemäss Bildgebung ebenso
wenig wie Auffälligkeiten im Bereich der Dura .
Die Kopfschmerzen könnten aber gut durch den regelmässigen Analgetika -K onsum erklärt werden . Dafür sprächen de r anhaltend hohe Metamizolkonsum , der migrän eförmige Schmerzcharakter, die fehlende Besserung auf Migräneprophylaxe
und der
wohl dynamische Verlauf nach der stationären Rehabilitation ( deutlich weniger stark ausgeprägt e Schmerz inte nsität bei Austrittsmedikation ohne Analgetika ) . Aktuell gebe der Beschwer de führer an , er leide an
15 bis 20 Tagen pro Monat an Kopfschmerzen ; davon an 2 bis 4 Tagen pro Woche so stark, dass er zu keinen Alltagsaktivitäten fähig sei und das Zimmer abdunkeln müsse. Er nehme wöchentlich bis zu 15 Schmerz tabletten ein.
Somit könnten die persistierenden Kopfschmerzen, die bei der Rentenfestsetzung keine ausschlaggebende Rolle gespielt hätten, nicht mehr überwiegend wahr schein lich auf die leichte traumatische Hirnverletzung zurück geführt , aber glei cher massen gut durch unfallfremde Ursachen erklärt werden. Zu diesen zähle auch ein
zervikozep ha le s Schmerzsyndrom, das wahrscheinlich durch die dege ne rativen Veränderungen der Halswirbelsäule mitbedingt sei . Im Jahr 2012 sei es zu einer Akzentuierung der Beschwerden mi t passagerem Reizsyndrom C6 links gekommen, da s sich jedoch nach erfolgreicher Infiltrationsbehandlung gebessert habe ( Urk. 6/105/ 61, 6/105/ 63 und 6/105/6 5 ) . 4. 3 .2
D ie HNO-ärztlichen Befunde mit posttraumatischer Anosmie und gemäss Fragebogen nach Goebel und Hiller schwerem , dekompensiertem Tinnitus an der Gren ze zum sehr schweren, dekompensierten Tinnitus bei leichtgradiger hochton betonter sensorineuraler Hörminderung rechts mehr als links und leicht bis mittelgradiger hochtonbetonter Innenohrschwerhörigkeit links mehr als rechts seien vergleichbar mit den bei der Rentenfestsetzung gestellten Diagnosen. Im Vordergrund stünden die Penetranz des Tinnitus und die Beeinträchtigung beim Schlafen, wobei es dem Beschwerdeführer aber , wie die Analyse des Medika men tenspiegels im Blut zeige , zumindest tageweise möglich sei, ohne schlafan stossende Medikation einzuschlafen ( Urk. 6/105/58 und 6/105/65). 4. 3 .3
Im Längsschnitt und in Zusammenschau mit den aktuell en Befunden hätten sich weder in der neurologischen noch in der HNO-ärztlichen Untersuchung, inklusive differenzierter apparativer Zusatzdiagnostik, Hinweise auf eine persistierende peripher- oder zentral-vestibuläre Funktionsstörung gefunden. Es er gebe sich kein objektivierbares, fassbares Korrelat der subjektiv g eklagten Schwindel be schwerden in der klinischen und apparativen Untersuchung . Formal betra ch tet sei damit basierend auf den objektivierbaren Befunden eine Besserung gegenüber der Beurteilung von Dr. O.___ eingetreten. Daraus ergebe sich aber keine Ände rung der Arbeitsfähigkeit, d a der Beschwerdeführer subjektiv weiterhin unter Schw indel beschwerden leide , die beim Tätigkeitsprofil , vergleichbar mit der Beschrei bung durch Dr. O.___ , b erücksichtigt werden müssten
( Urk. 6/105/58 und 6/105/65) .
Ferner
ergäben sich mehrere unfallfremde Erklärungsmodelle , wie eine Orth ose reaktion bei Blutdruckabfall, eine vegetative Reaktion unter Valsalva
oder ein Zusammenhang mit dem zerivkozephale n Schmerzsyndrom mit degenerativen Veränderungen der HWS . Alternativ könnte entsprechend dem Bericht des
S pitals S.___ vom 8. August 2017 (vgl. Anhang Gutachten, Urk. 6/105/91) ein Teil der Beschwerden auf eine vestibuläre Migräne zurückzuführen sein . Im Bericht diskutiert worden sei auch eine Polyneuropathie, die wiederum gut zu den leichten Auffälligkeiten im Romberg Stehversuch und in den komplizierteren Gangproben mit akzentuierter Gangunsicherheit nach Augenschluss passen würde ( Urk. 6/105/59). 4. 3 .4
In Bezug auf die zur Renten festsetzung führenden neuropsychologischen Defizite
könne keine Verlaufsbeurteilung vorgenommen werden, da es in den Symptom validierungsverfahren Hinweise für eine Beschwerdeaggravation gebe . Damit seien die erhobenen Befunde nicht valide genug, um fundiert zu beurteilen , ob es zu Veränderungen des kognitiven Leistungsvermögens mit Auswirkungen auf die Alltags- und Berufsfunktionalität gekommen sei. Eine kognitive Verschlech te rung infolge der stattgehabten traumatischen Hirnverletzung wäre indes sen äusserst atypisch für den anzunehmenden natürlichen Verlauf. Medizinisch theoretisch dürfe mindestens von weiterhin konstanten Befunden aufgrund der unfall kausalen Folgen ausgegangen werden. Zudem hätten sich in den zerebralen Bildgebungen 2001 und 2017 keine Hinweise auf unfallfremde Faktoren, die eine kognitive Verschlechterung alterna tiv erklären könnten, gefunden.
D ie aktuell en Befunde würden den bisherigen Beu rteilungen nicht widersprechen, unter ande rem könne im November 2002 eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung bestanden haben. Man könne nur das aktuelle Ausmass der neuro psy chologischen Defizite, das im Vergleich zu den Befunden aus dem Jahr 2002 formal verschlechtert wäre, nicht validieren.
Eine Verschlechterung würde den eigenanamnestischen Angaben eines kon stan ten kognitiven Leistungsvermögens auf reduziertem Niveau widersprechen . So wäre a ngesichts der deutlichen Minderleistung in nahezu allen geprüften kogni tiven Funktionen nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag selber organisiere, Termine selber plane und ohne fremde Hilfe zuverlässig wahrnehme, das Mobile und den Computer benutze, mit e-banking Zahlungen erledige, aktiv an den Veranstaltungen des italienischen Vereins teilnehme, öffentliche Verkehrsmittel nutze oder selbst Auto fahre . Ebenso wenig wäre zu erwarten gewesen, d ass er kohärente und differenzierte eigenanamnestische Angaben habe machen können und in der Testsituation die Ins truktionen nicht wieder vergessen habe
( Urk. 6/105/65 und 6/105/59 f. ). 4. 3 .5
Ergänzend wiesen die F.___ - Gutachten auf
orthopädische Abklärungen in der Uni klinik R.___
hin. M it Berichtsdatum vom 7. März und 1 8. April 2012 sei neu eine Diskushernie C5/6 links mit bildgebend nachgewiesener Kompression der abgehenden Nervenwurzel C6 links mit entsprechender radikulärer Reizsympto matik diagnostiziert worden. Aufgrund der Beschwerdeexazerbation habe der Beschwerdeführer eine Nervenwurzelblockade erhalten und positiv darauf ange sprochen. Ferner sei en
im MRI- Bericht vom 1 3. Dezember 2016 Facettengelenk arthrosen in Höhe L4/5 und L5/S1 sowie eine kleine mediane bis medio-rechts laterale Diskushernie L4/5 festgestellt worden. Im Verlauf sei es basierend auf aktenanam ne stischen Angaben zu einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom gekommen ( Urk. 6/105/57). D er Beschwerdeführer leide somit zusätzlich unter Schmerzen lumbovertebral ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- resp ektive sensomotorische Ausfallsymptomatik. D ie Beschwerden im Bereich der W irbel säule hätten sich nach der Rentenzusprache entwickelt. Sie seien vom Beschwer deführer aber nur beiläufig erwähnt worden . E s scheine, sie stünden im Vergleich zu den klinisch führenden Kopfschmerzen eher weniger im Vordergrund ( Urk. 6/105/64).
Die Diagnosen würden gleichermassen das neurologische und rheumatologische/orthopädische Fachgebiet betreffen . Die schmerz bedingten Einschränkungen ohne Hinw ei se für eine Radikulo
- oder Myelopathie seien im interdisziplinär formulierten Belastungsprofil berücksichtigt worden. Aktuell bedürfe es daher keiner rheumatologischen Begutachtung, wobei denkbar sei, dass sich die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule in den nächsten Jahren verschlechtern würden ( Urk. 6/105/68 f.). 4. 3 .6
In Würdigung sämtlicher
F unktionsstörungen schlussfolgerten die Gutachter zusammengefasst : A ufgrund der klinisch führenden Kopfschmerzen sowie der lumbovertebralen Schmerzen könnten
unter Berücksichtigung der anamne s ti schen Angaben in Bezug auf die Kopfschmerzfrequenz, die Schmerzintensität, die Dauer, die Auswirkungen auf die Alltagsfunktionen und das Ressourcenprofil in Anbetracht der Aktivitäten in vergleichbaren Lebensbereichen höchstens leichte quantitative Auswirkungen auf die Arbe itsfähigkeit formuliert werden. So fahre der Beschwerdeführer weiterhin Auto. E ine maximale schmerzbedingte Leis tung s einschränkung von 20 % dürfte aber aufgrund d es anzunehmenden erhöhten Pa usenbedarfs zugestanden werden.
Aus HNO-ärztlicher Sicht bestünden Einschränkungen für Tätigkeiten, bei denen man auf ein intaktes Riechvermögen angewiesen sei. Angesichts der Hörmin derung seien auch Tätigkeiten, die unter sehr schwierigen akustischen Bedin gungen stattfinden oder eine intensive Kommunikation erfordern würden, nicht geeignet. Aufgrund des schweren, dekompensierten Tinnitus beidseits sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerd e führer eine etwas läng ere Regenerations zeit benötige.
Unter Zuzug der quantitativen Leistungseinschränkung von 10 % aufgrund der Tinnitus assoz i ierten Beschwerden ergebe sich also insgesamt eine solche von 30 % in der angestammten (körperlich leichten, je zur Hälfte sitzend und stehend ausgeführten) Tätigkeit und jeglicher leidensadaptierten Tätigkeit.
Aufgrund der aktuell objektivierbaren Befunde und Diagnosen sei demnach eine vollschichtige Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von insgesamt 30 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zumutbar . Auf neurologisch-neuropsychologischem Fach gebiet könne nur eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung auf grund einer wahrscheinlichen Aggravation festgestellt werden.
In qualitativer Hinsicht dürften
aufgrund d er rezidivierenden subjektiven Schwin del beschwerden keine sturzgefährdeten Tätigkeiten zugemutet werden. Auch wenn aktuell keine vestibuläre Störung nach weisbar sei , sollten entspre chen de Arbeiten aufgrund der potenziell erhöhten Unfallgefahr vermieden werde
n. Aufgrund der Phonophobie sollten keine Tätigkeiten mit erhöhter Lärmexposition zugemutet werden. Aufgrund der zervikozephalen und lumbovertebralen Be schwer den – bei Nachweis entsprechender degenerativer V eränderungen der Wirbelsäule
– dürften dem Beschewrdeführer
nur noch leichte bis selten mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und Überkopf arbeiten zugemutet werden. Insbesondere Tätigkeiten in fixierter Rumpfhaltung, in Kopfinklination s
- und Reklinationszwangshaltung sowie Tätigkeit, die über wiegend im Bücken, Kauern und Knien ausgeübt wer den müssten, seien unge eignet ( Urk. 6/105/64 und 6/105/67 f) . 4. 4
4.4.1
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die F.___ -Gutachter zwar di e vom Beschwerdeführer geklagte Zunahme der Kopfschmerzen aufgrund seiner All tags aktivitäten relativierten, d ie Kopfschmerzen an sich stellten sie aber nicht in Frage . Vielmehr b eurteilten sie diese als «gleichermassen gut» mit einem Analge tikaübergebrauch und zervikozephalen Schmerzsyndrom erklärbar. Darüber hin aus
sprach en sie diesen sowieso keine ursprünglich tragende Rolle zu. Die Beeinträchtigungen durch den T innitus und die Hörminderung beurteilten sie explizit als mit der Situation bei der Rentenzusprache
vergleichbar . Zu r damals erhobenen Hyperakusis trafen sie keine Feststellungen (vgl. auch Urk. 6/105/34 mit Hinweis auf demonstratives Verhalten bei Klickreizen unter der normalen Sprechlautstärke) , berücksichtigten jedoch beim Tätigkeitsprofil eine Phonopho bie ( Urk. 6/105/68).
Ferner verneinten sie in Übereinstimmung mit den Ärzten des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des
S pitals S.___
zwar e in objektiv ierbares Korrelat für die weiterhin geklagten Schwindelbeschwerden im Sinne einer vestibulären Funktionsstörung, äusserten aber gleichzeitig e ine Reihe von Verdachtsdiagnosen. Die Beurteilung der vestibulären Funktionsstörung steht dabei auch im Einklang mit derjenigen von Dr. O.___ , der schon vor der Rentenzusprache nur noch diskrete Hinweise auf Rechtsnystagmen
im Rahmen der letzte n Kompensationsphase erwähnte und deshalb eine günstige Prognose stellte
– mit Anhalt für eine übertriebene Be schwerdedarstellung.
Die von ihm prognostizierte Besserung konnte
sodann in massgeblichem Umfang noch v or der Rentenzusprache
in der Rehabilitation er reicht werden .
Keiner weiteren Ausführungen bedürfen die Beschwerden infolge des Wirbelsäulenleiden s , zumal dieses aktenkundig erst einige Jahre nac h d er Berentung auftrat . 4.4.2
Die
gutachterlich festgestellte «formale» Besserung der Gleichgewichtsstörung seit der Beurteilung durch Dr. O.___
vermag
allein indessen keine
anspruchs rele vante Tatsachenänderung nach
Art. 17 ATSG zu begründen. Die von den F.___ -Gutachten attestierte , massiv höhere
Arbeitsfähigkeit ist letztlich einzig auf den Umstand zurückzuführen , dass alle bei der Rentenzusprache
als wesentlich erachteten
Beschwerden mangels valider aktueller testpsychologischer Ergebnisse vernachlässigt wurden . Dies betrifft die neuropsychologischen Defizite mit leichter Verlangsamung, Störung der geteilten Aufmerksamkeit und des Frischge dächt niss es, aber auch die Antriebsverminderung, die eingeschränkte Umstellungs fähigkeit und Handlungsinitiierung sowie die im Abschlussbericht zur berufs orien tierte n Ergotherapie zusätzlich beschriebenen Beschwerden wie Mühe mit einer zielstrebige n und geordnete n Vorgehensweise, deutlich reduzierte Frust rations toleranz , eingeschränkte Lernfähigkeit und ungenügende Aufmerksamkeit für Quantität und Qualität des Arbeitsergebnisses ausserhalb einfacher, serieller Arbeiten von 1,5 Stunden.
Ähnliche Einschränkungen schilderte der Beschwerde führer auch anlässlich der aktuellen Begutachtung ( Urk. 6/105/6 f.) , und sie konnten zudem vom begutachtenden Neuropsychologen in der eng geführten Testsituation teilweise beobachtet werden ( Urk. 6/105/9) . Dem ist hinzuzufügen, dass sich aus den aktenwidrigen anamnestischen Angaben
auch Hinweise auf Erinnerungsschwierigkeiten ergeben (z.B. Urk. 6/105/7 Berufsanamnese). Die F.___ -Gutachter trugen indessen nur dem erhöhten Erholungsbedarf zufolge körperlicher Schmerzen und des Tinnitus Rechnung.
4.4.3
Diesbezüglich ist d em Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als Prof. Dr. Q.___ im Jahr 2003 (vgl. E. 4.2.4) und die RAD-Neurologin im Jahr 2010 (E.3.2.2) eine relevante Besserung der neurologischen Beschwerden
im weiteren Verlauf medizinischtheoretisch eher – wenn auch nicht vollständig («in abseh barer Zeit», «überwiegend wahrscheinlich» ) –
ausschlossen . Nichts Anders ergibt sich aus dem F.___ -Gutachten. Darin wurde medizinischtheoretisch
nur eine V er schlechterung ausgeschlossen , A ussagen zur Wahrscheinlichkeit einer Verbesse rung finden sich keine, wobei der begutachtende Fachpsychologe das Vorliegen von neur o psychologischen Defiziten sogar explizit als grundsätzlich vereinbar mit den bekannten neurologischen Diagnosen beurteilte (vgl. Urk. 6/105/16 mittlerer Abschnitt). Anders als die Beschwerdegegnerin sahen die Gutachter also davon ab, bereits aufgrund der ihnen bekannten Alltagsaktivitäten (z.B. Urk. 6/105/7 und 6/105/44 ) eine gesundheitliche Besserung zu postulieren (vgl. auch zu den Aktivitäten bei der Rentenzusprechung vgl. E. 4.2.2).
Andererseits ist auf den augenfälligen Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall zurückzukommen. So war der Beschwerdeführer offenbar nach eigenen Angaben und denjenigen seine r Arbeitgeber in nach der ersten stationären Reha bilitation noch rund ein Jahr lang in der Lage , ein Teilzeitpensum von 50 %
ohne Leistungseinbusse
in der gewohnten Tätigkeit auszuüben ( Urk. 6/39/126, 6/39/99, 6/39/80 f., 6/39/64 und 6/39/40). Anhaltspunkte für einen Soziallohn sind keine aktenkundig. Dagegen spricht zudem die Tatsache, dass die Arbeitgeberin ihn auch für d ie besser bezahlten Überstunden am Samstag aufbot (vgl. Sachverhalt E. 1.1).
Dies wirft
die bisher gänzlich ungeklärte Frage auf , welche Rolle bei der Ren tenzusprache die damals ausgewiesenen (vgl. E. 4.2.3) und gemäss Feststellungs blatt mitberücksichtigten (vgl. E. 4.1.2) psychische n Beschwerden im Sinne einer posttraumatischen Störung bzw.
depressive n Stimmungslage
spielten . Insbeson dere da sich letztere oft ebenfalls in kognitiven Einschränkungen, vermindertem Antrieb und eingeschränkter psychischer Belastbarkeit manifestiert (vgl. Weltge sundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen,
ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], 1 0. Aufl. 201 5 , S. 169 ff.). Es mag daher zutreffen, dass das Ausmass der hirnorganisch bedingten Defizite bisher als überwiegend wahrscheinlich unver änderlich beurteilt wurde, indes ist das Ausmass derselben nach dem vorstehend Ausgeführten unklar. 4.4.4
Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bis zur aktuellen Revision über Jahre hinweg weder wegen der Kopfschmerzen noch der Schwindelbeschwerden oder der psychischen Beschwerden aktenkundig in ärztlicher Behandlung war . Dies weckt doch Zweifel insbesondere am Fortbestehen der Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen im geklagten Ausmass und nicht nur an deren Unfall kau salität .
Demnach ist festzustellen, dass das F.___ -Gutachten keinen genügenden Aufschluss über die bisher igen
rentenrelvanten
A spekte gibt. Hierfür ist einerseits das auffallend verdeutlichende Verhalten des Beschwerdeführers mitverant wort lich , für das es allerdings auch schon vor der Rentenzusprache klare Anhalts punkte gab und das nach langjährigem Rentenbezug und einer gewissen Resi gnation im Rahmen der Arbeitsversuche teilweise auch nachvollziehbar ist. Ander erseits ist zu bezweifeln, dass sich die fraglichen Aspekte
angesichts der zur Rentenzusprache führenden Einschränkungen und lückenhafte r Krankenge schichte im Rahmen einer punktuellen Begutachtung, deren Resultat bei einer hirnverletzten Person mitunter von der Tagesform abhäng t , überhaupt klären la ssen (z.B. Goldenberg, Neuropsychologie - Grundlagen, Klinik, Rehabilitation, 3. Aufl. 2002, S. 12 ff. ; Goldenberg, Pössl , Ziegel [Hrsg.], Neuropsych ologie im Alltag, 2002, S. 1 ff .) . Es drängen sich daher weitere Abklärungen mit längere m Beobachtungszeitraum auf. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer bezog alsdann ab 1. März 2001 eine Teilrente und seit 1. Februar 2003 b is Ende Oktober 201 8 , also während mehr als 15 Jahren, eine ganze Invalidenrente (vgl. zu den massgebenden Eckwerten des 15-jährigen Renten bezugs BGE 141 V 5 E. 4.2.). Wie er zutreffend darlegte, ist deshalb vor einer Renteneinstellung zu prüfen, ob ihm die Verwertung einer neu attestierten Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der S elbsteingliederung zumutbar ist. 5.2
Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h. wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Einglie derung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bun des gerichts 8C_480/2018 vom 2 6. November 2018 E. 7.3 und 8C_311/2018 vom 1 6. November 2018 E.
5.5). So können b erufliche Massnahmen zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krank heitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts
8C_111/2018 vom 2 1. August 2018 E. 6.4 und 9C_59/ 2017 vom 2 1. Juni 2017 E. 3.3). Soweit sich d er Be schwerdeführer auf die frühere Rechtsprechung ber u f t , wonach ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren auch bei fehlender Motivation der versicherten Person durchgeführt werden musste , ist diese nicht mehr einschlägig .
Von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliede rungsfähigkeit ist indes nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) feststehen. Dabei sind ins be sondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten ge mach ten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu be rück sichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestell ten Anträge (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C _ 611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen). 5. 3
Die Beschwerdegegnerin vermerkte im Feststellungsblatt zum angefochtenen Ent scheid , der Beschwerdeführer sei gemäss Revisionsfragebogen für eine Eingliede rung nicht motiviert ( Urk. 6/106/2). Nach Erstellung des Gutachtens wurd e diesem ohne Weiterungen die Renteneinstellung angekündigt ( Urk. 6/107). Bereits im Vorbescheidverfahren verlangte er hierauf die Durchführung beruflicher Mass nahmen ( Urk. 6/120/9 f.) . Soweit ersichtlich ohne vorgängig darauf zu reagieren, erwog die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe sich nicht wie im Vorbescheid angeboten gemeldet und selbst angegeben, nicht an einer Fort- oder Weiterbildung interessiert zu sein ( Urk. 2 S. 3). Mit Beschwerde ans Gericht ( Urk. 1 Ziff. 22 ff.) sowie Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 5. Oktober 2018 ( Urk. 6/126)
ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Eingliederungsmassnahmen.
Gegenüber den F.___ -Gutachtern gab der Beschwerdeführer an, dass er schon motiviert wäre zu arbeiten, doch habe dies bis jetzt nie funktioniert. Er habe aktiv nach Arbeit gesucht, doch keine Anstellung gefunden. Mit Hilfe seines Sohnes habe er versucht, in einem Taxibetrieb und einem Restaurant zu arbeiten, doch seien beide Versuche gescheitert. Er traue sich eine berufliche Tätigkeit in einer angepassten Arbeitssituation grundsätzlich zu, doch müsste es eine körperlich leichte Arbeit in einem ruhigen Arbeitsum feld sein. Konkrete Vorstellung, in welcher Branche dies sein könnte, habe er keine. Mittlerweile schau e er sich auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr um und bemühe sich nicht mehr aktiv um Arbeit. Eine Umschulung, Fort- oder Weiterbildung komme für ihn nicht mehr in Frage. Er habe von der Suva damals keinerlei Unterstützung bekommen, so dass das Thema nun abgeschlossen sei ( Urk. 6/105/8). Er finde derzeit keine Stelle. Andere Firmen würden ihn nicht nehmen. Er habe auch bei seiner alten Firma angerufen, doch die hätten ihn auch nicht mehr gewollt. Er habe gehofft, die Suva würde ihm helfen, doch habe er keine Chance bekommen ( Urk. 6/105/45). Er möchte gerne wieder arbeiten bzw. eine Arbeitsprobe mache. Er könne aber keine körper lich schweren Arbeiten mache n . Starke Körperbewegungen, vor allem nach vorne und hinten beugen, seien schwierig wegen des Schwindels. Er vertrage auch keinen Lärm. Er habe keine konkreten Vorstellungen, was er gerne machen möchte, er möchte aber gerne etwas ausprobieren ( Urk. 6/105/47). 5. 4
Angesichts d er recherchierten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers und
seiner Angaben in der Begutachtung wäre es nach Vorliegen des Gutachtens
an der Beschwerdegegnerin gewesen, nach der langjährigen Berentung seine beruf liche Eingliederung an die Hand zu n ehmen . Der Beschwerdeführer mag ob seiner gescheiterten Arbeitsbemühung etwas resigniert habe n und ratlos in Bezug auf seine Möglichkeiten wirken. Nichtsdestotrotz erachtete er sich selbst in einer Tätigkeit entsprechend dem gutachterlichen Tätigkeitsprofil wiederholt als arbe its fähig und erklärte sich auch dazu bereit, etwas auszuprobieren. Er schilderte sodann mehrere konkrete Arbeitsbemühung en , mitunter eine Anfrage bei der alten Arbeitgeberin, die allesamt erfolglos waren. Unter diesen Umständen
– wie auch mit Blick auf die aktuell nicht widerlegten Beschwerden bei der Renten zusprache – kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf ge schlossen werde, er könne eine allfällige Arbeitsfähigkeit selbst verwerten oder sei subjektiv nicht eingliederungsfähig . Sollte sich der Beschwerdeführer als nicht eingliederungswillig zeigen, so wäre er im Sinne der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts gehalten und aufzufordern an zumutbaren Eingliederungs mass nahmen teilzunehmen (BGE 145 V 2 E. 4.3.3.3). Es obliegt daher der Beschwer degegnerin , allfällige berufliche Massnahmen an die Hand zu nehmen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Damit hat der Beschwerdeführer vorerst ohnehin weiter Anspruch auf die bisherige ganze Rente (vgl. Urteile des Bundegerichts 9C_525/2017 vom 3 0. Oktober 2017 Dispoziffer 1 und 9C_324/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.3 2 . Abschnitt) , so dass sich sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegen standslos erweist. 6.
Zusammenfassend bestehen Anhaltspunkte für eine gewisse gesundheitliche Besserung respektive Anpassung an das Leiden in den letzten Jahren sowie ein mögliches Eingliederungspotenzial. Indessen kann nicht ohne vorgängige Durch führung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und allenfalls weiteren medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch entschieden werden, wes halb die angefochtene Verfügung vom 2 1. September 2018 aufzuheben und die Sache zur Durchführung derselben an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei drängt es sich angesichts der Selbsteinschätzung des Beschwerde führers, der Einschätzung der F.___ -Gutachter und der in Frage stehenden ge sundheitlichen Aspekte auf, zuerst eine berufliche Eingliederung an die Hand zu nehmen (z.B. stationäre berufliche Abklärung, Belastbarkeits- oder Arbeitstrai ning ) und bei einem allfälligen Scheitern
in der ergänzenden medizinischen Abklä rung auch die Beobachtungen der beruflichen Fachleute fac härztlich evalu ieren zu lassen.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund d es doch wiederholt festgestellten auffälligen Verhaltens darauf aufmerksam zu machen, dass r echtsprechungsgemäss kein versicherter Gesundheitsschaden vor liegt , wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht (z.B. Urteil des Bundes gerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 6.1).
S ollte also eine übertriebene Darstellung der Beschwerden zum Scheitern der beruflichen Eingliederung führen oder Grund dafür sein, d ass sich mangels verwertbarer Untersuchungsergebnisse ein bestehendes invalidisierendes Leiden nicht mehr mit genügender Sicherheit nachweisen lässt, führt dies zu einer Einstellung der Rente ohne weitere Unterstützung bei der Wiedereingliederung. 7. 7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 7. 2
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grund sätze ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertrete nen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ’ 4 00.-- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2 1. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherun gsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Der Beschwerdeführer hat über den 3 1. Oktober 2018 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 4 .
D i e Beschwerde gegn er in wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3’4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti