Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969, arbeitete zuletzt als Gipser bei der Y.___ sowie in einer Nebentätigkeit als Unterhaltsreiniger bei der Z.___ (Urk. 7/7, Urk. 7/11/5-6), wobei er am 23. Juni 2009 seinen letzten effektiven Arbeitstag hatte (Urk. 7/19/1, Urk. 7/20/2). Am 2. Juli 2009 erfolgte in der Neurochirurgi schen Klinik des A.___
die operative Sanierung einer zervikalen Spinalkanalstenose HWK 5/6 und 6 /7 mittels ventrale r Mikrodiskekto mie und Cageanlage (Urk. 7/16/8). Am 28. September 2009 meldete sich der Ver sicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/3) und am 6. November 2009 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11, vgl. auch Urk. 7/9). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/16-17, Urk. 7/24-25) und zog unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Kon to des Versicherten (Urk. 7/13) und Ar beitgebe rberichte (Urk. 7/19-20) bei. Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 wurde dem Versicherten
– wie vorbeschieden (Urk. 7/37) – eine ganze Rente der Invali denversicherung ab Juni 2010 zu gesprochen (Urk. 7/ 44 ; Invaliditätsgr ad 87 % ). 1.2
Anlässlich des im Januar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren s
(Urk. 7/46) be stätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 9. Oktober 2012 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/51 ;
Invaliditätsg rad: 87 %). 1.3
I m Dezember 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/57). Im Rahmen ihrer Abklärungen beauftragte die IV-Stelle die B.___
mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten ( Urk. 7/62, Urk. 7/66). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie wurde am 15. No vember 2014 erstattet (Urk. 7/73 und Stellungnahme vom 2. Dezember 2014, Urk. 7/78 ). M it Vorbescheid vom 8. Februar 2017 stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2011 (gemeint wohl und nachfolgend übernommen: Verfügung vom 11. Februar 2011, vgl. Urk. 7/44) mit Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/89).
Dagegen erhob der Ver sicherte a m 1. März 2017 vorsorglich Einwand (Urk. 7/90) und begründete diesen mit Eingabe vom 20. April 2017 (Urk. 7/93-94). Am 28. August 2017 beauftragte die IV-Stelle die Medas
C.___ ( Medas ) mit der polydis ziplinären Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/96-97). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neuropsy chologie und Neurologie wurde am 1. Februar 2018 erstattet (Urk. 7/107).
Nach Stellungnahme hierzu durch den Versicherten (Eingabe vom 19. April 2018, Urk. 7/109) und Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid vom 10. Juni 2018, Urk. 7/112 ;
Einwand vom 10. September 2018, Urk. 7/113-114 und Ergänzung vom
19. September 2018 , Urk. 7/116-117) hob die IV-Stelle
die Verfügung vom 11 . Februar 2011 mit Verfügung vom 21. September 2018 wiedererwägungsweise auf und bejahte einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab Januar 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/119). 2.
Gegen die Verfügung vom 21. September 2018 erhob der Versicherte am 25. Ok tober 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwe rdeantwort vom 23. November 2018 schloss die IV-Stelle auf A b weisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9), woraufhin der Beschwerdeführer
mit Replik vom
18. Januar 2019 an seinen Anträgen festhielt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 13), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2019 informiert wurde (Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des
Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.3 1.3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3.2
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei ei ner klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 1.3.3
Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung bzw. Herabsetzung einer Rente ist Folgendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Auf hebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (vgl. die seit 1. Januar 2015 geltende Fassung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, die Rentenz usprache in der Verfügung vom 11 . Februar 2011 sei gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Oktober 2010 erfolgt. Diese Einschätzung finde in den damals vorhan denen Unterlagen indessen keine Stütze, womit die Leistungszusprache auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt basiere. Eine gestützt darauf ergangene Verfügung erweise sich daher als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG , womit für die Verfügung vom 11 . Februar 2011 ein Wiedererwägungs grund vorliege.
Gestützt auf die aktuelle Beurteilung durch die Medas sei von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % auszugehen, woraus ge mäss vorgenommenem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein künftiger Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente resultiere (Urk. 6). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer insbesondere ein, es liege weder ein Wie dererwägungsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG noch ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheits zustandes vor. Für den Eventualfall, dass ein Wiederwägungsgrund vorliegen sollte und der Rentenanspruch neu zu prüfen wäre, müsse gestützt auf das Medas -Gutachten auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähig keit ausgegangen werden, womit ein Einkommensvergleich nach wie vor zu einer ganzen Invalidenrente führen würde. Die gutachterlich erwähnte Möglichkeit einer Steigerung auf 70 % entspreche nicht dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und habe sich gemäss den neu eingereichten Arztberichten auch nicht verwirklicht (Urk. 1 S. 3-4, Urk. 11). 3. 3.1 3.1.1
Die Verfügung vom 11 . Februar 2011 , mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, erging gestützt auf folgende medizinische Aktenlage (vgl. Urk. 7/36) : 3.1.2
In seinem Bericht vom 26. Novem ber 2009 stellte Dr. med.
D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 7/16/2): - Status nach ventraler Dekompression zervicaler Myelopathie (bestehend seit 2 . Juli 2009) - Lumbovertebralsyndrom - Depressive Entwicklung - Status nach HWS-Distorsion am 8. Dezember 2005
Der Arzt führte aus, d er Beschwerdeführer sei wegen einer zervicalen Spinalka nalstenose am 2. Juli 2009 im A.___ bei Vorliegen einer ausgeprägten Pyramiden funktionsstörung operiert worden. Er habe nun diffuse Restbeschwerden entlang der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine. Die Prognose sei in aktuellem Zustand eher ungünstig. Derzeit finde eine intensiv e
Behandlung (Physiotherapie, Einnahme von Schmerzmittel n , stützende ärztliche Gespräche) statt . Die Belast barkeit des Achsenskeletts sei wegen seiner Krankheit mit ausgeprägter Pyrami denfunktionsstörung massiv eingeschränkt. Als Gipser oder Bauarbeiter bestehe seit dem 24. Juni 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Nach einer berufli chen Umstellung sollte die
Arbeitsfähigkeit wieder vollständig hergestellt sein (Urk. 7/16/3 -4 ). 3 .1.3
Im Bericht vom
5. März 2010 stellte PD Dr. med.
E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, F.___ , folgende Diagnosen (Urk. 7/ 25/5 ): - Schweres panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach ventraler Dekompression C5/6 und C6/7 (Juli 09) wegen einer schweren symptomatischen zervikalen Myelopathie - t ieflumbalen Rückenschmerzen bei Hyperextension und Rotation des Oberkörpers - s chmerzhafter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, beider Schultern, beider Hüften mit Verdacht auf beginnende Hüftarthrose beidseitig - S enkplattfüsse n beidseitig - Verdacht auf posterolaterale Meniskusläsion Knie rechts - Status nach Sturz von einer Leiter im Jahre 2005 - u nklare n Magen-/Darmbeschwerden - p sychischer Belastung mit Kopfschmerzen, Müdigkeit, Antriebslosig keit - Nikotinabusus
Die erneute MRI- und CT-Aufnahme der HWS des Beschwerdeführer s zeige eine umschriebene Myelopathie ventral, auf Höhe des 6. Wirbelkörpers. Auf dieser Höhe mediolateral links bestehe weiterhin ein Osteophyt gegen den Spinalkanal, ohne wesentliche Einengung des Myelons . Weiter bestehe ein Osteophyt im Neu roforamen C6/ 7, ossär . Ansonsten sei das Mye lon suffizient dekomprimiert und überall von einem Liquorsaum umgeben. Aufgrund der neuen bildgebenden Ver fahren, inklusive CT, sei davon auszugehen, dass das Myelon zurzeit suffizient dekomprimiert sei. Der noch bestehende Osteophyt im Bereich des 6. Halswirbels links lateral sollte zu keiner vermehrten Schädigung des Myelons führen. Es könnte jedoch sein, dass eine Reizung der an dieser S telle abgehenden Nerven wurzel C 6 be s tehe, was auch die Klinik des Beschwerdeführer s (C6-Reizsyndrom) erklären könnte. Weiter be stehe auch eine fortgeschrittene Einengung der Neu roforamina C6/7 durch einen Osteophyten im Neuroforamina . Dem
Beschwerde führer sei empfohlen worden, sich einer Untersuchung bei den Schmerzspezialis ten im Hause zu unterziehen. Es werde um eine Nervenblockade C6/7 sowie allenfalls eine entsprechende Therapie gebeten. Weiter werde um eine Abklärung gebeten, ob allenfalls eine Besserung der neuropathischen Beschwerden des Be schwerdeführer s durch eine intrathekale Gabe von entsprechenden Medikamen ten herbei ge führ t werden könnte (Urk. 7/25/5-6). In der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer seit dem 24. Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 1-2 Stunden pro Tag . Die Prognose sei sehr schlecht (Urk. 7/25/2-4). 3.2
3.2.1
Der eine ganze Rente bestätigenden Mitteilung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/51) lag
folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde (vgl. Urk. 7/50/2-4): 3.2.2
Dr. med.
G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1. November 2010 folgende Diagnose (Urk. 7/49/6): - Persistierende Dysästhesien und Schmerzen C6/7 links und Beine beidsei tig, chronische zervikale okzipitale Schmerzen mit/bei: - Status nach zweitägiger ventraler Dekompression bei symptomatischer kompressiver zervikaler Myelopathie vom 2. Juli 2009 - Status nach HWS Trauma 2005 - Reaktive r Depression im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyn droms - Persistierende n
Sphinkterstörungen und Impotentia
coeundi - Aktuelle s MRI mediane Diskushernie HWK 4/5 mit diskreter Kompri mierung des Mye lons , stationäre Befunde HWK 5/6 und 6/7 zu den postoperativen MRI
Obschon sich für den Beschwerdeführer die Beschwerden nicht wesentlich gebes sert hätten , könne klinisch eine Befundsverbesserung objektiviert werden. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2010 habe sich die Fühlminderung des rechten Armes weitgehend normalisiert, eine Gangstörung könne ebenfalls nicht mehr nachgewiesen werden. Trotzdem sei die Lebensqualität bei den persistieren den Nacken-/Schulterschmerzen und den Dysästhesien im linken Arm (C6/C7) begleitet von Sphinkterstörungen , Impotentia
coeundi und den Dysästhesien der Unterschenkel und der Füsse erheblic h beeinträchtigt (Urk. 7/49/7). 3.2.3
Dr. med.
H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte am 5. März 2012 Angst und depres sive Störung gemischt (ICD-10 F 41.2), bestehend seit dem
2. Juli 2009 (Urk. 7/48/2). Er notierte, der
Beschwerdeführer
beklage über 24 Stunden pro Tag Schmerzen, Ängste und Panik, ab und zu Schwindel und Blockaden in Armen und Beinen. Hinsichtlich Befund ist seinem Bericht Folgendes zu entnehmen:
«B ewusstseinsklar, Orientierung intakt, Auf merksamkeit und Ged ächtnis subjektiv gestört, klagt über Ängste und depressive Verstimmung » .
Dr. H.___ bezeichnete als Einschränkung das schlechte Gedächtnis, der Beschwerdeführer sei ni cht belastbar, könne kaum gehen und sei daher auch im Besitz einer Behindertenparkkarte. Die Prognose sei nicht so gut, der Be schwerdeführer habe sich in der Invalidenrolle arrangiert und unter der Medika tion habe es nur eine ungenügende bis keine Bes serung gegeben . Als Gip ser/ Putzmann bestehe seit dem 2. Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Eventuell sei nochmals eine neurologische Standortbestimmung und eine EFL durch zuführen
(Urk. 7/48/2-4). 3 .2.4
Mit Bericht vom 24. März 2012 bestätigte Dr. D.___ die in seinem Vorbericht vom
26. November 2009 gestellten Diagnosen ( vgl. E. 3.1.2). Es würden diffuse Restbeschwerden entlang der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine vorlie gen. Für den ärztlichen Befund wurde auf die Beilagen verwiesen. Die Prognose sei im aktuellen Zustand eher ungünstig. Der Beschwerdeführer sei aktuell weder arbeits- noch eingliederungsfähig. Die Belastbarkeit des Achsenskeletts sei wegen der Krankheit mit ausgeprägter Pyramidenbahnfunktionsstörung massiv eing e schränkt. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Urk. 7/49/1-2). 3.3
Der angefochtenen Verfügung liegt das
polydisziplinäre Gutachten der Medas vom 1. Februar 2018
zugrunde (Urk. 7/ 111/8).
Die Gutachter stellten
folge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/107/31-32): - Chronifiziertes
zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M48.02) - Status nach ventraler Mikrodiskektomie und Cage-Einlage bei subtota ler Spinalkanalstenose C5/C6 und C6/C7 am 2. Juli 2009 - MRI HWS 6. März 2017 mit Spinalkanalenge C4/C5, mittel- bis schwe rer neuroforaminaler Stenose C5/6 links und C6/C7 rechts - Chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.84) - MRI LWS 6. März 2017 mit erosiver
Osteochondrose L5/S1, nicht-neu rokomprimierenden Diskushernien/ Protrusionen der Segmente L4/5 und L5/S1, ohne Hinweis auf engen Spinalkanal - Klinisch keine Hinweise auf Neurokompression - Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom/ myofasciales Schmerzsyndrom mit Oligo
- bis Polyarthralgien (ICD-10 M79.0) - Chondropathia
patellae links (ICD-10 M94.26) - Status nach M. Osgood - Schlatter in Jugend - Chronifiziertes neurotisch gefärbtes ängstlich- dysphorisches Zustandsbild im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 7/107/32): - Zervikale Myelopathie Höhe HWK6 (ICD-10 G95.9) - Schmerzverarbeitungsstörung mit Verdeutlichen der Beschwerden, Symp tomausweitung und Selbstlimitierung (ICD-10 F68.0) - In ihrer Art und Ausprägung nicht authentische kognitive Minderleistun gen mit/bei - Aggravation (bewusst) und Verdeutlichung (unbewusst) - Adipositas Grad I (ICD-10 E66.9) - Prädiabetes mellitus Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, Hinweise auf eine floride Neu rokompression oder eine aktive, symptomatische Spinalkanalstenose seien kli nisch nicht vorhanden. Die mittels MRI vom 6. März 2017 erhobenen Befunde eines Status nach ventraler Mikrodiskektomie infolge subtotaler Spinalkanalste nose C5/6 und C6/7 mit radiologischer Spinalkanalenge auf Höhe des Segments C4/C5 und mittelschwerer bis schwerer neuroforaminaler Stenose C5/6 und C6/C7 erklärten jedoch die angegebenen Beschwerden am Nacken und im Bereich des Schultergürtels. Zusätzlich bestehe ein chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom auch hier ohne Hinweis auf eine Neurokompression. Schliess lich sei ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom zu finden, jedoch nicht im Sinne einer entzündlichen Erkrankung, sowie eine Chondropathia
patellae links. Hierdurch ergebe sich eine deutliche Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit als Gipser. Eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere rückenschonende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen sei demgegenüber mit einem Pensum von 50 % zumutbar, wobei nach einer Angewöhnungszeit von sechs bis zwölf Monaten die Arbeitsfä higkeit auf 70 % gesteigert werden könnte ( Urk. 7/107/24). Der neurologische Gutachter hielt fest, die diskrete zervikale Myelopathie mit Nackenschmerzen und Parästhesien begründe keine Arbeits un fähigkeit. Sodann wies er auf einige Diskrepanzen im Neurostatus hin ( Urk. 7/107/24-25). Aus psy chiatrischer Sicht waren ein chronifiziertes neurotisch gefärbtes ängstlich-dys phorisches Zustandsbild im Sinne einer Dysthymie sowie eine Schmerzverarbei tungsstörung mit Verdeutlichung der Beschwerden, Symptomausweitung und Selbs tlimitierung feststellbar (Urk. 7/107/27). Der psychiatrische Gutachter er klärte, aufgrund der erhobenen Befunde sei von mittelgradigen Störungen der psychischen Stabilität, des Selbstvertrauens sowie der Durchhaltefähigkeit aus zugehen, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 10 % zu be gründen vermöge ( Urk. 7/107/25). Die in der neuropsychologischen Testung er zielten Resultate mit vorwiegend schwer defizitären Leistungen von Aufmerk samkeit, Neugedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache, Kopfrechnen, Orientie rung und Visuokonstruktion waren dem Gutachter zufolge nicht glaubwürdig und entsprachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine Ermüdung war auch über drei Stunden nicht feststellbar. Der Gutachter wies zudem auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer bereits eine Anreise von zwei Stunden Dauer am Steuer des eigenen Fahrzeuges hinter sich gebracht habe, allerdings mit den gezeigten Test leistungen gar nicht fahrgeeignet wäre. Insgesamt sei damit auf eine Aggravation mit unbewussten Anteilen zu schliessen ( Urk. 7/107/25). Die Gutachter kamen aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, i n der bisherigen Tätigkeit als Gipser und Raumpfleger bestehe eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit seit dem Zeitpunkt der HWS-Operation vom 2. Juli 200 9. Eine angepasste Tätigkeit würde eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere, den Rücken schonende Tätigkeit erfordern. Nötig wäre auch die Möglichkeit zu Wech selpositionen. Eine solche Tätigkeit sei in einem Umfang von insgesamt 50 % möglich , könne aber bei optimaler Arbeitsplatzgestaltung und Angewöhnungs zeit von sechs bis zwölf Monaten auf 70 % gesteigert werden (Urk. 7/107/35 -36 ). 4.
4.1
4.1.1
Zu prüfen ist zunächst die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 11 . Februar 2011 erweise sich – mangels hinreichende r medizinische r Abklärun gen – als offensichtlich unrichtig (E. 2.1) .
Der betreffenden Verfügung lag die RAD-Stellungnahme von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Oktober 2010 zu grunde, welche sich insbesondere auf den Bericht von Dr.
E.___ vom F.___ vom 5. März 2010 stützte . Dr. E.___ hatte bereits am 2. Februar 2010 über den Beschwerdeführer berichtet, nachdem er ihn zuvor zweimal in der orthopädischen Sprechstunde gesehen hatte. Damals stellte er fest, dass beim Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich strukturelle Veränderungen des Myelons bestünden (Urk. 7/25/7-8). Zur Klärung wurden im Zusammenhang mit der Erstattung des Berichts vom 5. März 2010 – neben einer weiteren ortho pädischen Sprechstunde vom 3. März 2010 – neue MRI- und CT-Aufnahmen der HWS durchgeführt. Die Erklärung für die Schmerzen wurde gestützt auf die neue Bildgebung nicht mehr in einer strukturellen Veränderung des Myelons gesehen, sondern in der Möglichkeit der Reizung der im Bereich des 6. Halswirbels links lateral abgehenden Nervenwurzel C6 und in einer fortgeschrittenen Einengung der Neuroforamina C6/7 durch einen Osteophyten im Neuroforamina (Urk. 7/25/6). Gestützt auf diese Befunde gelangte Dr. E.___ zur Einschätzung, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 1-2 Stunden pro Tag (Urk. 7/25 /2-3). Mit Verlaufsbericht vom 2. September 2010 (Eingangsdatum IV-Stelle) teilte Dr. E.___ mit, dass sich die Diagnosen nicht verändert und die Beschwerden in den letzten Monaten nicht gebessert hätten. Die Prognose sei vor
allem wegen der langen Dauer der Beschwerden nicht gut, weitere medizinische Abklärungen halte er nicht für angezeigt (Urk. 7/32). Diese Berichte wurden dem RAD zur Prüfung vorgelegt, welcher die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aufgrund der erhobenen Befunde als nachvollziehbar erachtete und diese übernahm, auf grund der nicht ganz klaren prognostischen Situation aber eine erneute medizi nische Beurteilung in ca. 12 Monaten nahelegte (vgl. Urk. 7/36/3). 4.1.2
Als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne kann das Abstel len auf diese medizinischen Unterlagen nicht qualifiziert werden. Gestützt auf das aktuelle Bildmaterial legte Dr. E.___
die bestehenden Einschränkungen
plausibel dar . Im September 2010 bestätigte Dr. E.___ gegenüber der IV-Stelle sodann den unveränderten Gesundheitsz ustand des Beschwerdeführer
s. Weitere ärztliche Ab klärungen waren vor diesem Hintergrund zumindest nicht unabdingbar (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_265/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.2). Somit liegt hin sichtlich der rentenbegründenden Verfügung vom 11 . Februar 2011 kein Wieder erwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. 4.2
4.2.1
Im Rahmen der im Januar 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/
46) holte die IV-Stelle neben einem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein und legte die Akten dem RAD zur Beurteilung vor ( Urk. 7/50/4 ). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2012 informierte die IV-Stelle den Beschwerdeführer über einen un veränderten Rentenanspruch (Urk. 7/51). 4.2.2
Die RAD-Stellungnahme vom 26. September 2012 ging von im Verlauf und ak tuell unveränderten, nicht gebesserten Befunden aus (Urk. 7/50/4). In Anbetracht des Berichts von Dr. G.___ vom 1. November 2010 , welcher der Beschwerde gegnerin erst am 2. April 2012 zuging (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-124), erweist sich diese Annahme jedoch als aktenwidrig. So berichtete Dr. G.___ über eine gewisse objektivierbare klinische Befundsverbesserung . Im Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2010 habe sich die Fühlminderung des rechten Armes weitgehend normalisiert, eine Gangstörung könne ebenfalls nicht mehr nachgewiesen werden ( E. 3.2.2 ). D ie der Verfügung vom 11 . Februar 2011 zu grunde liegende Einschätzung der Leistungsfähigkeit
war unter dem Hinweis auf eine prognostisch nicht ganz klare Situation mit der Möglichkeit einer weiteren Besserung erfolgt, was – wie berichtet – den RAD-Arzt bewogen hatte, eine er neute medizinische Beurteilung in 12 Monaten zu empfehlen (Urk. 7/36/3) . Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, den me dizinischen Sachverhalt im Rahmen des Revisionsverfahren s ein Jahr nach Ren tenzusprache
umfassend abzuklären u nd sich nicht auf das Einholen von ( knap pen ) Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte zu beschränken . Dass Hinweise für das Vorliegen eines Revisionsgrundes und damit hinreichend Anlass für wei tere Abklärungen bestanden hätten, ergibt sich ferner aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 5. März 2012: Die Diskrepanz der vom Beschwerdeführer beklagten Symptome, wonach er während 24 Stunden täglich an Schmerzen, Ängsten, Pa nik mit Schwindel sowie Blockaden in Armen und Beinen leide, zur Tatsache, dass er offenbar noch immer uneingeschränkt in der Lage war, sein Auto zu füh ren ( Urk. 7/48/3: «schlechtes Gedächtnis, nicht belastbar, kann kaum gehen, da her auch Behindertenparkkarte»), ist augenfällig. Sodann hätte auch die Empfeh lung des Psychiaters, allenfalls sei en noch einmal eine neurologische Standort bestimmung und EFL durchzuführen ( Urk. 7/48/4), Ansto ss gegeben, weitere Ab klärungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an Hand zu nehmen. 4.2.3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die damalige medizinische Aktenlage als unzureichend erwies, um den unveränderten Rentenanspruch des Beschwerde führer s ohne Weiteres bestätigen zu können. Indem die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklärungen abgesehen hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz ver letzt. Damit ist in Bezug auf die Revisionsmitteilung vom 9. Oktober 2012 ein Wiedererwägungsgrund gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2008 vom 29. April 2008 E. 2.1) .
E s erübrigt sich , den damals rechtserheblichen Sach verhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Vielmehr geht es im Kontext darum, mit Wi r kung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustell en ( Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1 ; vgl. E. 1.3.3 ) , wobei angesichts der in Frage stehenden Rentenleistungen die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (E. 1.3.2). 4.3 4.3.1
Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer im Verfügungszeit punkt als in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Dabei stützte sie sich auf das polydisziplinäre Gutachten der Medas vom 1. Februar 2018 (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/111/5-9).
Dieses vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.5) vollumfänglich zu erfüllen, was denn vom Beschwerdeführer auch nicht weiter bestritten wird ( Urk. 1 S. 6; Urk. 11 S. 3). Soweit er demgegenüber bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit unterstellen will und die Beurteilung der Gutachter, wonach nach sechs bis zwölf Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreichbar sei, als prognostische Einschätzung bezeichnet, welche dem nötigen Beweisgrad nicht genüge ( Urk. 1 S. 6), vermag er nicht durchzudringen. Unter Berücksichtigung der Resultate aller Fachrichtungen – Angaben zur Konsistenz und zur effektiv höheren Belastbarkeit als vom Beschwerdeführer angegeben waren nunmehr allen Gutachtern zugänglich ( Urk. 7/107/34) und wurden im Rahmen der Kon sensbeurteilung berücksichtigt ( Urk. 7/107/29) – kamen die Gutachter aus inter disziplinärer Sicht zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers falle im Vergleich zur von der B.___ im Jahr 2014 geschätzten Arbeitsfähigkeit etwas schlechter aus, könnte aber auf 70 % gesteigert werden ( Urk. 7/107/36). Diese Formulierung lässt keinen Interpretationsspielraum offen und genügt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den Beweisanforderungen. Dass die Gutachter andernorts die Steigerung als «möglich und denkbar» bezeichneten ( Urk. 7/107/35), vermag hieran nichts zu ändern. Ihre Ausführungen lassen kei nen Zweifel daran offen, dass sie unter Berücksichtigung der namhaft gemachten Inkonsistenzen und aggravatorischen Tendenzen (vgl. Urk. 7/107/28 und 34) von einer höheren realisierbaren Arbeitsfähigkeit als 50 % ausgingen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind ferner verbleibende Therapieoptionen klar aufgezeigt ( Urk. 7/107/33), deren allfälliges Scheitern aber nicht der Invali denversicherung anzulasten ist. Ebenso wenig ist massgebend, ob sich eine Tä tigkeit mit op timaler Arbeitsplatzgestaltung – welche Formulierung sich selbst redend auf das von den Gutachtern formulie rte Anforderungsprofil bezieht – in der realen Arbeitswelt (vgl. Urk. 1 S. 6) finden lässt, ist in der Invalidenversiche rung doch von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, welcher von sei ner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Schliesslich lassen sich in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten ( Urk. 3/3-5) keine Hinweise für Pathologien finden, welche geeignet wären, zu einer langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen, was denn der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet ( Urk. 1 S. 7). Da das Gutachten unter Beachtung der Rechtsprechung zum strukturierten Be weisverfahren (BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418) erstellt wurde (Urk. 7/107/27-36) und eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich at testierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4) , erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 4.3.2
Nachdem der Beschwerdeführer spätestens im März 2018 von der Beurteilung durch die Gutachter Kenntnis erlangt hatte ( Urk. 7/107/37, 7/109), ist auch der statuierten Übergangsfrist Genüge getan. Zu Recht ist damit die Beschwerdegeg nerin von einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % in ange passter Tätigkeit ausgegangen. 5.
5.1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von 70 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Gestützt auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannten Werte für das Validen- beziehungsweise Invalideneinkommen ( Urk. 1 S. 7) resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 50 % ( Valideneinkommen : Fr. 94'742.--; Invalideneinkommen: Fr. 46'517.--). Ein Ab zug für das auf leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten eingeschränkte Be lastungsprofil ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht fertigt, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Sodann verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 50 - 74 % gut 4 % weniger als Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % oder mehr (LSE 2016 T 18), womit es hinsichtlich Teilzeittätigkeit an einer überproportionalen Lohneinbusse mangelt. Selbst wenn aber unter Berücksichtigung dieses Aspektes ein Abzug von 5 % gewährt würde, führte dies bloss zu einem Invaliditätsgrad von rund 56 % ( Valideneinkommen : Fr. 94'742.--; Invalideneinkommen: Fr. 41'865.--), was unverändert einen An spruch auf eine halbe Rente begründete. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt nur unterdurchschnittlich verwerten könnte, sind nicht ersichtlich. 5.3
Damit besteht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente ab 1. November 2018 auf eine halbe Rente rechtens ist (vgl. E. 1.3.3). 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.3 I m Dezember 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/57). Im Rahmen ihrer Abklärungen beauftragte die IV-Stelle die B.___
mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten ( Urk. 7/62, Urk. 7/66). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie wurde am 15. No vember 2014 erstattet (Urk. 7/73 und Stellungnahme vom 2. Dezember 2014, Urk. 7/78 ). M it Vorbescheid vom 8. Februar 2017 stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2011 (gemeint wohl und nachfolgend übernommen: Verfügung vom 11. Februar 2011, vgl. Urk. 7/44) mit Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/89).
Dagegen erhob der Ver sicherte a m 1. März 2017 vorsorglich Einwand (Urk. 7/90) und begründete diesen mit Eingabe vom 20. April 2017 (Urk. 7/93-94). Am 28. August 2017 beauftragte die IV-Stelle die Medas
C.___ ( Medas ) mit der polydis ziplinären Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/96-97). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neuropsy chologie und Neurologie wurde am 1. Februar 2018 erstattet (Urk. 7/107).
Nach Stellungnahme hierzu durch den Versicherten (Eingabe vom 19. April 2018, Urk. 7/109) und Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid vom 10. Juni 2018, Urk. 7/112 ;
Einwand vom 10. September 2018, Urk. 7/113-114 und Ergänzung vom
19. September 2018 , Urk. 7/116-117) hob die IV-Stelle
die Verfügung vom 11 . Februar 2011 mit Verfügung vom 21. September 2018 wiedererwägungsweise auf und bejahte einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab Januar 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/119).
E. 1.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs.
E. 1.3.3 Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung bzw. Herabsetzung einer Rente ist Folgendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Auf hebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (vgl. die seit 1. Januar 2015 geltende Fassung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei ei ner klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, die Rentenz usprache in der Verfügung vom 11 . Februar 2011 sei gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Oktober 2010 erfolgt. Diese Einschätzung finde in den damals vorhan denen Unterlagen indessen keine Stütze, womit die Leistungszusprache auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt basiere. Eine gestützt darauf ergangene Verfügung erweise sich daher als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG , womit für die Verfügung vom 11 . Februar 2011 ein Wiedererwägungs grund vorliege.
Gestützt auf die aktuelle Beurteilung durch die Medas sei von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % auszugehen, woraus ge mäss vorgenommenem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein künftiger Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente resultiere (Urk. 6).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer insbesondere ein, es liege weder ein Wie dererwägungsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG noch ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheits zustandes vor. Für den Eventualfall, dass ein Wiederwägungsgrund vorliegen sollte und der Rentenanspruch neu zu prüfen wäre, müsse gestützt auf das Medas -Gutachten auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähig keit ausgegangen werden, womit ein Einkommensvergleich nach wie vor zu einer ganzen Invalidenrente führen würde. Die gutachterlich erwähnte Möglichkeit einer Steigerung auf 70 % entspreche nicht dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und habe sich gemäss den neu eingereichten Arztberichten auch nicht verwirklicht (Urk. 1 S. 3-4, Urk. 11).
E. 3 .1.3
Im Bericht vom
5. März 2010 stellte PD Dr. med.
E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, F.___ , folgende Diagnosen (Urk. 7/ 25/5 ): - Schweres panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach ventraler Dekompression C5/6 und C6/7 (Juli 09) wegen einer schweren symptomatischen zervikalen Myelopathie - t ieflumbalen Rückenschmerzen bei Hyperextension und Rotation des Oberkörpers - s chmerzhafter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, beider Schultern, beider Hüften mit Verdacht auf beginnende Hüftarthrose beidseitig - S enkplattfüsse n beidseitig - Verdacht auf posterolaterale Meniskusläsion Knie rechts - Status nach Sturz von einer Leiter im Jahre 2005 - u nklare n Magen-/Darmbeschwerden - p sychischer Belastung mit Kopfschmerzen, Müdigkeit, Antriebslosig keit - Nikotinabusus
Die erneute MRI- und CT-Aufnahme der HWS des Beschwerdeführer s zeige eine umschriebene Myelopathie ventral, auf Höhe des 6. Wirbelkörpers. Auf dieser Höhe mediolateral links bestehe weiterhin ein Osteophyt gegen den Spinalkanal, ohne wesentliche Einengung des Myelons . Weiter bestehe ein Osteophyt im Neu roforamen C6/ 7, ossär . Ansonsten sei das Mye lon suffizient dekomprimiert und überall von einem Liquorsaum umgeben. Aufgrund der neuen bildgebenden Ver fahren, inklusive CT, sei davon auszugehen, dass das Myelon zurzeit suffizient dekomprimiert sei. Der noch bestehende Osteophyt im Bereich des 6. Halswirbels links lateral sollte zu keiner vermehrten Schädigung des Myelons führen. Es könnte jedoch sein, dass eine Reizung der an dieser S telle abgehenden Nerven wurzel C
E. 3.1.1 Die Verfügung vom 11 . Februar 2011 , mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, erging gestützt auf folgende medizinische Aktenlage (vgl. Urk. 7/36) :
E. 3.1.2 In seinem Bericht vom 26. Novem ber 2009 stellte Dr. med.
D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 7/16/2): - Status nach ventraler Dekompression zervicaler Myelopathie (bestehend seit 2 . Juli 2009) - Lumbovertebralsyndrom - Depressive Entwicklung - Status nach HWS-Distorsion am 8. Dezember 2005
Der Arzt führte aus, d er Beschwerdeführer sei wegen einer zervicalen Spinalka nalstenose am 2. Juli 2009 im A.___ bei Vorliegen einer ausgeprägten Pyramiden funktionsstörung operiert worden. Er habe nun diffuse Restbeschwerden entlang der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine. Die Prognose sei in aktuellem Zustand eher ungünstig. Derzeit finde eine intensiv e
Behandlung (Physiotherapie, Einnahme von Schmerzmittel n , stützende ärztliche Gespräche) statt . Die Belast barkeit des Achsenskeletts sei wegen seiner Krankheit mit ausgeprägter Pyrami denfunktionsstörung massiv eingeschränkt. Als Gipser oder Bauarbeiter bestehe seit dem 24. Juni 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Nach einer berufli chen Umstellung sollte die
Arbeitsfähigkeit wieder vollständig hergestellt sein (Urk. 7/16/3 -4 ).
E. 3.2.1 Der eine ganze Rente bestätigenden Mitteilung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/51) lag
folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde (vgl. Urk. 7/50/2-4):
E. 3.2.2 Dr. med.
G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1. November 2010 folgende Diagnose (Urk. 7/49/6): - Persistierende Dysästhesien und Schmerzen C6/7 links und Beine beidsei tig, chronische zervikale okzipitale Schmerzen mit/bei: - Status nach zweitägiger ventraler Dekompression bei symptomatischer kompressiver zervikaler Myelopathie vom 2. Juli 2009 - Status nach HWS Trauma 2005 - Reaktive r Depression im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyn droms - Persistierende n
Sphinkterstörungen und Impotentia
coeundi - Aktuelle s MRI mediane Diskushernie HWK 4/5 mit diskreter Kompri mierung des Mye lons , stationäre Befunde HWK 5/6 und 6/7 zu den postoperativen MRI
Obschon sich für den Beschwerdeführer die Beschwerden nicht wesentlich gebes sert hätten , könne klinisch eine Befundsverbesserung objektiviert werden. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2010 habe sich die Fühlminderung des rechten Armes weitgehend normalisiert, eine Gangstörung könne ebenfalls nicht mehr nachgewiesen werden. Trotzdem sei die Lebensqualität bei den persistieren den Nacken-/Schulterschmerzen und den Dysästhesien im linken Arm (C6/C7) begleitet von Sphinkterstörungen , Impotentia
coeundi und den Dysästhesien der Unterschenkel und der Füsse erheblic h beeinträchtigt (Urk. 7/49/7).
E. 3.2.3 Dr. med.
H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte am 5. März 2012 Angst und depres sive Störung gemischt (ICD-10 F 41.2), bestehend seit dem
2. Juli 2009 (Urk. 7/48/2). Er notierte, der
Beschwerdeführer
beklage über 24 Stunden pro Tag Schmerzen, Ängste und Panik, ab und zu Schwindel und Blockaden in Armen und Beinen. Hinsichtlich Befund ist seinem Bericht Folgendes zu entnehmen:
«B ewusstseinsklar, Orientierung intakt, Auf merksamkeit und Ged ächtnis subjektiv gestört, klagt über Ängste und depressive Verstimmung » .
Dr. H.___ bezeichnete als Einschränkung das schlechte Gedächtnis, der Beschwerdeführer sei ni cht belastbar, könne kaum gehen und sei daher auch im Besitz einer Behindertenparkkarte. Die Prognose sei nicht so gut, der Be schwerdeführer habe sich in der Invalidenrolle arrangiert und unter der Medika tion habe es nur eine ungenügende bis keine Bes serung gegeben . Als Gip ser/ Putzmann bestehe seit dem 2. Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Eventuell sei nochmals eine neurologische Standortbestimmung und eine EFL durch zuführen
(Urk. 7/48/2-4). 3 .2.4
Mit Bericht vom 24. März 2012 bestätigte Dr. D.___ die in seinem Vorbericht vom
26. November 2009 gestellten Diagnosen ( vgl. E. 3.1.2). Es würden diffuse Restbeschwerden entlang der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine vorlie gen. Für den ärztlichen Befund wurde auf die Beilagen verwiesen. Die Prognose sei im aktuellen Zustand eher ungünstig. Der Beschwerdeführer sei aktuell weder arbeits- noch eingliederungsfähig. Die Belastbarkeit des Achsenskeletts sei wegen der Krankheit mit ausgeprägter Pyramidenbahnfunktionsstörung massiv eing e schränkt. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Urk. 7/49/1-2).
E. 3.3 Der angefochtenen Verfügung liegt das
polydisziplinäre Gutachten der Medas vom 1. Februar 2018
zugrunde (Urk. 7/ 111/8).
Die Gutachter stellten
folge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/107/31-32): - Chronifiziertes
zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M48.02) - Status nach ventraler Mikrodiskektomie und Cage-Einlage bei subtota ler Spinalkanalstenose C5/C6 und C6/C7 am 2. Juli 2009 - MRI HWS 6. März 2017 mit Spinalkanalenge C4/C5, mittel- bis schwe rer neuroforaminaler Stenose C5/6 links und C6/C7 rechts - Chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.84) - MRI LWS 6. März 2017 mit erosiver
Osteochondrose L5/S1, nicht-neu rokomprimierenden Diskushernien/ Protrusionen der Segmente L4/5 und L5/S1, ohne Hinweis auf engen Spinalkanal - Klinisch keine Hinweise auf Neurokompression - Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom/ myofasciales Schmerzsyndrom mit Oligo
- bis Polyarthralgien (ICD-10 M79.0) - Chondropathia
patellae links (ICD-10 M94.26) - Status nach M. Osgood - Schlatter in Jugend - Chronifiziertes neurotisch gefärbtes ängstlich- dysphorisches Zustandsbild im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 7/107/32): - Zervikale Myelopathie Höhe HWK6 (ICD-10 G95.9) - Schmerzverarbeitungsstörung mit Verdeutlichen der Beschwerden, Symp tomausweitung und Selbstlimitierung (ICD-10 F68.0) - In ihrer Art und Ausprägung nicht authentische kognitive Minderleistun gen mit/bei - Aggravation (bewusst) und Verdeutlichung (unbewusst) - Adipositas Grad I (ICD-10 E66.9) - Prädiabetes mellitus Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, Hinweise auf eine floride Neu rokompression oder eine aktive, symptomatische Spinalkanalstenose seien kli nisch nicht vorhanden. Die mittels MRI vom 6. März 2017 erhobenen Befunde eines Status nach ventraler Mikrodiskektomie infolge subtotaler Spinalkanalste nose C5/6 und C6/7 mit radiologischer Spinalkanalenge auf Höhe des Segments C4/C5 und mittelschwerer bis schwerer neuroforaminaler Stenose C5/6 und C6/C7 erklärten jedoch die angegebenen Beschwerden am Nacken und im Bereich des Schultergürtels. Zusätzlich bestehe ein chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom auch hier ohne Hinweis auf eine Neurokompression. Schliess lich sei ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom zu finden, jedoch nicht im Sinne einer entzündlichen Erkrankung, sowie eine Chondropathia
patellae links. Hierdurch ergebe sich eine deutliche Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit als Gipser. Eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere rückenschonende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen sei demgegenüber mit einem Pensum von 50 % zumutbar, wobei nach einer Angewöhnungszeit von sechs bis zwölf Monaten die Arbeitsfä higkeit auf 70 % gesteigert werden könnte ( Urk. 7/107/24). Der neurologische Gutachter hielt fest, die diskrete zervikale Myelopathie mit Nackenschmerzen und Parästhesien begründe keine Arbeits un fähigkeit. Sodann wies er auf einige Diskrepanzen im Neurostatus hin ( Urk. 7/107/24-25). Aus psy chiatrischer Sicht waren ein chronifiziertes neurotisch gefärbtes ängstlich-dys phorisches Zustandsbild im Sinne einer Dysthymie sowie eine Schmerzverarbei tungsstörung mit Verdeutlichung der Beschwerden, Symptomausweitung und Selbs tlimitierung feststellbar (Urk. 7/107/27). Der psychiatrische Gutachter er klärte, aufgrund der erhobenen Befunde sei von mittelgradigen Störungen der psychischen Stabilität, des Selbstvertrauens sowie der Durchhaltefähigkeit aus zugehen, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 10 % zu be gründen vermöge ( Urk. 7/107/25). Die in der neuropsychologischen Testung er zielten Resultate mit vorwiegend schwer defizitären Leistungen von Aufmerk samkeit, Neugedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache, Kopfrechnen, Orientie rung und Visuokonstruktion waren dem Gutachter zufolge nicht glaubwürdig und entsprachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine Ermüdung war auch über drei Stunden nicht feststellbar. Der Gutachter wies zudem auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer bereits eine Anreise von zwei Stunden Dauer am Steuer des eigenen Fahrzeuges hinter sich gebracht habe, allerdings mit den gezeigten Test leistungen gar nicht fahrgeeignet wäre. Insgesamt sei damit auf eine Aggravation mit unbewussten Anteilen zu schliessen ( Urk. 7/107/25). Die Gutachter kamen aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, i n der bisherigen Tätigkeit als Gipser und Raumpfleger bestehe eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit seit dem Zeitpunkt der HWS-Operation vom 2. Juli 200 9. Eine angepasste Tätigkeit würde eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere, den Rücken schonende Tätigkeit erfordern. Nötig wäre auch die Möglichkeit zu Wech selpositionen. Eine solche Tätigkeit sei in einem Umfang von insgesamt 50 % möglich , könne aber bei optimaler Arbeitsplatzgestaltung und Angewöhnungs zeit von sechs bis zwölf Monaten auf 70 % gesteigert werden (Urk. 7/107/35 -36 ). 4.
4.1
4.1.1
Zu prüfen ist zunächst die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 11 . Februar 2011 erweise sich – mangels hinreichende r medizinische r Abklärun gen – als offensichtlich unrichtig (E. 2.1) .
Der betreffenden Verfügung lag die RAD-Stellungnahme von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Oktober 2010 zu grunde, welche sich insbesondere auf den Bericht von Dr.
E.___ vom F.___ vom 5. März 2010 stützte . Dr. E.___ hatte bereits am 2. Februar 2010 über den Beschwerdeführer berichtet, nachdem er ihn zuvor zweimal in der orthopädischen Sprechstunde gesehen hatte. Damals stellte er fest, dass beim Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich strukturelle Veränderungen des Myelons bestünden (Urk. 7/25/7-8). Zur Klärung wurden im Zusammenhang mit der Erstattung des Berichts vom 5. März 2010 – neben einer weiteren ortho pädischen Sprechstunde vom 3. März 2010 – neue MRI- und CT-Aufnahmen der HWS durchgeführt. Die Erklärung für die Schmerzen wurde gestützt auf die neue Bildgebung nicht mehr in einer strukturellen Veränderung des Myelons gesehen, sondern in der Möglichkeit der Reizung der im Bereich des 6. Halswirbels links lateral abgehenden Nervenwurzel C6 und in einer fortgeschrittenen Einengung der Neuroforamina C6/7 durch einen Osteophyten im Neuroforamina (Urk. 7/25/6). Gestützt auf diese Befunde gelangte Dr. E.___ zur Einschätzung, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 1-2 Stunden pro Tag (Urk. 7/25 /2-3). Mit Verlaufsbericht vom 2. September 2010 (Eingangsdatum IV-Stelle) teilte Dr. E.___ mit, dass sich die Diagnosen nicht verändert und die Beschwerden in den letzten Monaten nicht gebessert hätten. Die Prognose sei vor
allem wegen der langen Dauer der Beschwerden nicht gut, weitere medizinische Abklärungen halte er nicht für angezeigt (Urk. 7/32). Diese Berichte wurden dem RAD zur Prüfung vorgelegt, welcher die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aufgrund der erhobenen Befunde als nachvollziehbar erachtete und diese übernahm, auf grund der nicht ganz klaren prognostischen Situation aber eine erneute medizi nische Beurteilung in ca. 12 Monaten nahelegte (vgl. Urk. 7/36/3). 4.1.2
Als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne kann das Abstel len auf diese medizinischen Unterlagen nicht qualifiziert werden. Gestützt auf das aktuelle Bildmaterial legte Dr. E.___
die bestehenden Einschränkungen
plausibel dar . Im September 2010 bestätigte Dr. E.___ gegenüber der IV-Stelle sodann den unveränderten Gesundheitsz ustand des Beschwerdeführer
s. Weitere ärztliche Ab klärungen waren vor diesem Hintergrund zumindest nicht unabdingbar (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_265/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.2). Somit liegt hin sichtlich der rentenbegründenden Verfügung vom
E. 6 be s tehe, was auch die Klinik des Beschwerdeführer s (C6-Reizsyndrom) erklären könnte. Weiter be stehe auch eine fortgeschrittene Einengung der Neu roforamina C6/7 durch einen Osteophyten im Neuroforamina . Dem
Beschwerde führer sei empfohlen worden, sich einer Untersuchung bei den Schmerzspezialis ten im Hause zu unterziehen. Es werde um eine Nervenblockade C6/7 sowie allenfalls eine entsprechende Therapie gebeten. Weiter werde um eine Abklärung gebeten, ob allenfalls eine Besserung der neuropathischen Beschwerden des Be schwerdeführer s durch eine intrathekale Gabe von entsprechenden Medikamen ten herbei ge führ t werden könnte (Urk. 7/25/5-6). In der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer seit dem 24. Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 1-2 Stunden pro Tag . Die Prognose sei sehr schlecht (Urk. 7/25/2-4).
E. 11 S. 3). Soweit er demgegenüber bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit unterstellen will und die Beurteilung der Gutachter, wonach nach sechs bis zwölf Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreichbar sei, als prognostische Einschätzung bezeichnet, welche dem nötigen Beweisgrad nicht genüge ( Urk. 1 S. 6), vermag er nicht durchzudringen. Unter Berücksichtigung der Resultate aller Fachrichtungen – Angaben zur Konsistenz und zur effektiv höheren Belastbarkeit als vom Beschwerdeführer angegeben waren nunmehr allen Gutachtern zugänglich ( Urk. 7/107/34) und wurden im Rahmen der Kon sensbeurteilung berücksichtigt ( Urk. 7/107/29) – kamen die Gutachter aus inter disziplinärer Sicht zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers falle im Vergleich zur von der B.___ im Jahr 2014 geschätzten Arbeitsfähigkeit etwas schlechter aus, könnte aber auf 70 % gesteigert werden ( Urk. 7/107/36). Diese Formulierung lässt keinen Interpretationsspielraum offen und genügt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den Beweisanforderungen. Dass die Gutachter andernorts die Steigerung als «möglich und denkbar» bezeichneten ( Urk. 7/107/35), vermag hieran nichts zu ändern. Ihre Ausführungen lassen kei nen Zweifel daran offen, dass sie unter Berücksichtigung der namhaft gemachten Inkonsistenzen und aggravatorischen Tendenzen (vgl. Urk. 7/107/28 und 34) von einer höheren realisierbaren Arbeitsfähigkeit als 50 % ausgingen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind ferner verbleibende Therapieoptionen klar aufgezeigt ( Urk. 7/107/33), deren allfälliges Scheitern aber nicht der Invali denversicherung anzulasten ist. Ebenso wenig ist massgebend, ob sich eine Tä tigkeit mit op timaler Arbeitsplatzgestaltung – welche Formulierung sich selbst redend auf das von den Gutachtern formulie rte Anforderungsprofil bezieht – in der realen Arbeitswelt (vgl. Urk. 1 S. 6) finden lässt, ist in der Invalidenversiche rung doch von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, welcher von sei ner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Schliesslich lassen sich in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten ( Urk. 3/3-5) keine Hinweise für Pathologien finden, welche geeignet wären, zu einer langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen, was denn der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet ( Urk. 1 S. 7). Da das Gutachten unter Beachtung der Rechtsprechung zum strukturierten Be weisverfahren (BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418) erstellt wurde (Urk. 7/107/27-36) und eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich at testierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4) , erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 4.3.2
Nachdem der Beschwerdeführer spätestens im März 2018 von der Beurteilung durch die Gutachter Kenntnis erlangt hatte ( Urk. 7/107/37, 7/109), ist auch der statuierten Übergangsfrist Genüge getan. Zu Recht ist damit die Beschwerdegeg nerin von einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % in ange passter Tätigkeit ausgegangen. 5.
5.1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von 70 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Gestützt auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannten Werte für das Validen- beziehungsweise Invalideneinkommen ( Urk. 1 S. 7) resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 50 % ( Valideneinkommen : Fr. 94'742.--; Invalideneinkommen: Fr. 46'517.--). Ein Ab zug für das auf leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten eingeschränkte Be lastungsprofil ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht fertigt, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Sodann verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 50 - 74 % gut 4 % weniger als Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % oder mehr (LSE 2016 T 18), womit es hinsichtlich Teilzeittätigkeit an einer überproportionalen Lohneinbusse mangelt. Selbst wenn aber unter Berücksichtigung dieses Aspektes ein Abzug von 5 % gewährt würde, führte dies bloss zu einem Invaliditätsgrad von rund 56 % ( Valideneinkommen : Fr. 94'742.--; Invalideneinkommen: Fr. 41'865.--), was unverändert einen An spruch auf eine halbe Rente begründete. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt nur unterdurchschnittlich verwerten könnte, sind nicht ersichtlich. 5.3
Damit besteht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente ab 1. November 2018 auf eine halbe Rente rechtens ist (vgl. E. 1.3.3). 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00934
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 1 4. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969, arbeitete zuletzt als Gipser bei der Y.___ sowie in einer Nebentätigkeit als Unterhaltsreiniger bei der Z.___ (Urk. 7/7, Urk. 7/11/5-6), wobei er am 23. Juni 2009 seinen letzten effektiven Arbeitstag hatte (Urk. 7/19/1, Urk. 7/20/2). Am 2. Juli 2009 erfolgte in der Neurochirurgi schen Klinik des A.___
die operative Sanierung einer zervikalen Spinalkanalstenose HWK 5/6 und 6 /7 mittels ventrale r Mikrodiskekto mie und Cageanlage (Urk. 7/16/8). Am 28. September 2009 meldete sich der Ver sicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/3) und am 6. November 2009 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11, vgl. auch Urk. 7/9). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/16-17, Urk. 7/24-25) und zog unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Kon to des Versicherten (Urk. 7/13) und Ar beitgebe rberichte (Urk. 7/19-20) bei. Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 wurde dem Versicherten
– wie vorbeschieden (Urk. 7/37) – eine ganze Rente der Invali denversicherung ab Juni 2010 zu gesprochen (Urk. 7/ 44 ; Invaliditätsgr ad 87 % ). 1.2
Anlässlich des im Januar 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren s
(Urk. 7/46) be stätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 9. Oktober 2012 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/51 ;
Invaliditätsg rad: 87 %). 1.3
I m Dezember 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/57). Im Rahmen ihrer Abklärungen beauftragte die IV-Stelle die B.___
mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten ( Urk. 7/62, Urk. 7/66). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie wurde am 15. No vember 2014 erstattet (Urk. 7/73 und Stellungnahme vom 2. Dezember 2014, Urk. 7/78 ). M it Vorbescheid vom 8. Februar 2017 stellte die IV-Stelle dem Versi cherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2011 (gemeint wohl und nachfolgend übernommen: Verfügung vom 11. Februar 2011, vgl. Urk. 7/44) mit Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/89).
Dagegen erhob der Ver sicherte a m 1. März 2017 vorsorglich Einwand (Urk. 7/90) und begründete diesen mit Eingabe vom 20. April 2017 (Urk. 7/93-94). Am 28. August 2017 beauftragte die IV-Stelle die Medas
C.___ ( Medas ) mit der polydis ziplinären Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/96-97). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neuropsy chologie und Neurologie wurde am 1. Februar 2018 erstattet (Urk. 7/107).
Nach Stellungnahme hierzu durch den Versicherten (Eingabe vom 19. April 2018, Urk. 7/109) und Vorbescheidverfahren
(Vorbescheid vom 10. Juni 2018, Urk. 7/112 ;
Einwand vom 10. September 2018, Urk. 7/113-114 und Ergänzung vom
19. September 2018 , Urk. 7/116-117) hob die IV-Stelle
die Verfügung vom 11 . Februar 2011 mit Verfügung vom 21. September 2018 wiedererwägungsweise auf und bejahte einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab Januar 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/119). 2.
Gegen die Verfügung vom 21. September 2018 erhob der Versicherte am 25. Ok tober 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben und ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwe rdeantwort vom 23. November 2018 schloss die IV-Stelle auf A b weisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9), woraufhin der Beschwerdeführer
mit Replik vom
18. Januar 2019 an seinen Anträgen festhielt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 13), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2019 informiert wurde (Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des
Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.3 1.3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3.2
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wie dererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer an fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei ei ner klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 1.3.3
Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung bzw. Herabsetzung einer Rente ist Folgendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Auf hebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (vgl. die seit 1. Januar 2015 geltende Fassung von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, die Rentenz usprache in der Verfügung vom 11 . Februar 2011 sei gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Oktober 2010 erfolgt. Diese Einschätzung finde in den damals vorhan denen Unterlagen indessen keine Stütze, womit die Leistungszusprache auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt basiere. Eine gestützt darauf ergangene Verfügung erweise sich daher als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG , womit für die Verfügung vom 11 . Februar 2011 ein Wiedererwägungs grund vorliege.
Gestützt auf die aktuelle Beurteilung durch die Medas sei von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % auszugehen, woraus ge mäss vorgenommenem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein künftiger Anspruch auf eine halbe Invalidenr ente resultiere (Urk. 6). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer insbesondere ein, es liege weder ein Wie dererwägungsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG noch ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheits zustandes vor. Für den Eventualfall, dass ein Wiederwägungsgrund vorliegen sollte und der Rentenanspruch neu zu prüfen wäre, müsse gestützt auf das Medas -Gutachten auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähig keit ausgegangen werden, womit ein Einkommensvergleich nach wie vor zu einer ganzen Invalidenrente führen würde. Die gutachterlich erwähnte Möglichkeit einer Steigerung auf 70 % entspreche nicht dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und habe sich gemäss den neu eingereichten Arztberichten auch nicht verwirklicht (Urk. 1 S. 3-4, Urk. 11). 3. 3.1 3.1.1
Die Verfügung vom 11 . Februar 2011 , mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, erging gestützt auf folgende medizinische Aktenlage (vgl. Urk. 7/36) : 3.1.2
In seinem Bericht vom 26. Novem ber 2009 stellte Dr. med.
D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 7/16/2): - Status nach ventraler Dekompression zervicaler Myelopathie (bestehend seit 2 . Juli 2009) - Lumbovertebralsyndrom - Depressive Entwicklung - Status nach HWS-Distorsion am 8. Dezember 2005
Der Arzt führte aus, d er Beschwerdeführer sei wegen einer zervicalen Spinalka nalstenose am 2. Juli 2009 im A.___ bei Vorliegen einer ausgeprägten Pyramiden funktionsstörung operiert worden. Er habe nun diffuse Restbeschwerden entlang der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine. Die Prognose sei in aktuellem Zustand eher ungünstig. Derzeit finde eine intensiv e
Behandlung (Physiotherapie, Einnahme von Schmerzmittel n , stützende ärztliche Gespräche) statt . Die Belast barkeit des Achsenskeletts sei wegen seiner Krankheit mit ausgeprägter Pyrami denfunktionsstörung massiv eingeschränkt. Als Gipser oder Bauarbeiter bestehe seit dem 24. Juni 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . Nach einer berufli chen Umstellung sollte die
Arbeitsfähigkeit wieder vollständig hergestellt sein (Urk. 7/16/3 -4 ). 3 .1.3
Im Bericht vom
5. März 2010 stellte PD Dr. med.
E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, F.___ , folgende Diagnosen (Urk. 7/ 25/5 ): - Schweres panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach ventraler Dekompression C5/6 und C6/7 (Juli 09) wegen einer schweren symptomatischen zervikalen Myelopathie - t ieflumbalen Rückenschmerzen bei Hyperextension und Rotation des Oberkörpers - s chmerzhafter Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, beider Schultern, beider Hüften mit Verdacht auf beginnende Hüftarthrose beidseitig - S enkplattfüsse n beidseitig - Verdacht auf posterolaterale Meniskusläsion Knie rechts - Status nach Sturz von einer Leiter im Jahre 2005 - u nklare n Magen-/Darmbeschwerden - p sychischer Belastung mit Kopfschmerzen, Müdigkeit, Antriebslosig keit - Nikotinabusus
Die erneute MRI- und CT-Aufnahme der HWS des Beschwerdeführer s zeige eine umschriebene Myelopathie ventral, auf Höhe des 6. Wirbelkörpers. Auf dieser Höhe mediolateral links bestehe weiterhin ein Osteophyt gegen den Spinalkanal, ohne wesentliche Einengung des Myelons . Weiter bestehe ein Osteophyt im Neu roforamen C6/ 7, ossär . Ansonsten sei das Mye lon suffizient dekomprimiert und überall von einem Liquorsaum umgeben. Aufgrund der neuen bildgebenden Ver fahren, inklusive CT, sei davon auszugehen, dass das Myelon zurzeit suffizient dekomprimiert sei. Der noch bestehende Osteophyt im Bereich des 6. Halswirbels links lateral sollte zu keiner vermehrten Schädigung des Myelons führen. Es könnte jedoch sein, dass eine Reizung der an dieser S telle abgehenden Nerven wurzel C 6 be s tehe, was auch die Klinik des Beschwerdeführer s (C6-Reizsyndrom) erklären könnte. Weiter be stehe auch eine fortgeschrittene Einengung der Neu roforamina C6/7 durch einen Osteophyten im Neuroforamina . Dem
Beschwerde führer sei empfohlen worden, sich einer Untersuchung bei den Schmerzspezialis ten im Hause zu unterziehen. Es werde um eine Nervenblockade C6/7 sowie allenfalls eine entsprechende Therapie gebeten. Weiter werde um eine Abklärung gebeten, ob allenfalls eine Besserung der neuropathischen Beschwerden des Be schwerdeführer s durch eine intrathekale Gabe von entsprechenden Medikamen ten herbei ge führ t werden könnte (Urk. 7/25/5-6). In der zuletzt ausgeübten Tä tigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer seit dem 24. Juni 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Ar beitsfähigkeit von 1-2 Stunden pro Tag . Die Prognose sei sehr schlecht (Urk. 7/25/2-4). 3.2
3.2.1
Der eine ganze Rente bestätigenden Mitteilung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/51) lag
folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde (vgl. Urk. 7/50/2-4): 3.2.2
Dr. med.
G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 1. November 2010 folgende Diagnose (Urk. 7/49/6): - Persistierende Dysästhesien und Schmerzen C6/7 links und Beine beidsei tig, chronische zervikale okzipitale Schmerzen mit/bei: - Status nach zweitägiger ventraler Dekompression bei symptomatischer kompressiver zervikaler Myelopathie vom 2. Juli 2009 - Status nach HWS Trauma 2005 - Reaktive r Depression im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyn droms - Persistierende n
Sphinkterstörungen und Impotentia
coeundi - Aktuelle s MRI mediane Diskushernie HWK 4/5 mit diskreter Kompri mierung des Mye lons , stationäre Befunde HWK 5/6 und 6/7 zu den postoperativen MRI
Obschon sich für den Beschwerdeführer die Beschwerden nicht wesentlich gebes sert hätten , könne klinisch eine Befundsverbesserung objektiviert werden. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2010 habe sich die Fühlminderung des rechten Armes weitgehend normalisiert, eine Gangstörung könne ebenfalls nicht mehr nachgewiesen werden. Trotzdem sei die Lebensqualität bei den persistieren den Nacken-/Schulterschmerzen und den Dysästhesien im linken Arm (C6/C7) begleitet von Sphinkterstörungen , Impotentia
coeundi und den Dysästhesien der Unterschenkel und der Füsse erheblic h beeinträchtigt (Urk. 7/49/7). 3.2.3
Dr. med.
H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos tizierte am 5. März 2012 Angst und depres sive Störung gemischt (ICD-10 F 41.2), bestehend seit dem
2. Juli 2009 (Urk. 7/48/2). Er notierte, der
Beschwerdeführer
beklage über 24 Stunden pro Tag Schmerzen, Ängste und Panik, ab und zu Schwindel und Blockaden in Armen und Beinen. Hinsichtlich Befund ist seinem Bericht Folgendes zu entnehmen:
«B ewusstseinsklar, Orientierung intakt, Auf merksamkeit und Ged ächtnis subjektiv gestört, klagt über Ängste und depressive Verstimmung » .
Dr. H.___ bezeichnete als Einschränkung das schlechte Gedächtnis, der Beschwerdeführer sei ni cht belastbar, könne kaum gehen und sei daher auch im Besitz einer Behindertenparkkarte. Die Prognose sei nicht so gut, der Be schwerdeführer habe sich in der Invalidenrolle arrangiert und unter der Medika tion habe es nur eine ungenügende bis keine Bes serung gegeben . Als Gip ser/ Putzmann bestehe seit dem 2. Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Eventuell sei nochmals eine neurologische Standortbestimmung und eine EFL durch zuführen
(Urk. 7/48/2-4). 3 .2.4
Mit Bericht vom 24. März 2012 bestätigte Dr. D.___ die in seinem Vorbericht vom
26. November 2009 gestellten Diagnosen ( vgl. E. 3.1.2). Es würden diffuse Restbeschwerden entlang der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine vorlie gen. Für den ärztlichen Befund wurde auf die Beilagen verwiesen. Die Prognose sei im aktuellen Zustand eher ungünstig. Der Beschwerdeführer sei aktuell weder arbeits- noch eingliederungsfähig. Die Belastbarkeit des Achsenskeletts sei wegen der Krankheit mit ausgeprägter Pyramidenbahnfunktionsstörung massiv eing e schränkt. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Urk. 7/49/1-2). 3.3
Der angefochtenen Verfügung liegt das
polydisziplinäre Gutachten der Medas vom 1. Februar 2018
zugrunde (Urk. 7/ 111/8).
Die Gutachter stellten
folge nde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (Urk. 7/107/31-32): - Chronifiziertes
zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M48.02) - Status nach ventraler Mikrodiskektomie und Cage-Einlage bei subtota ler Spinalkanalstenose C5/C6 und C6/C7 am 2. Juli 2009 - MRI HWS 6. März 2017 mit Spinalkanalenge C4/C5, mittel- bis schwe rer neuroforaminaler Stenose C5/6 links und C6/C7 rechts - Chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.84) - MRI LWS 6. März 2017 mit erosiver
Osteochondrose L5/S1, nicht-neu rokomprimierenden Diskushernien/ Protrusionen der Segmente L4/5 und L5/S1, ohne Hinweis auf engen Spinalkanal - Klinisch keine Hinweise auf Neurokompression - Generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom/ myofasciales Schmerzsyndrom mit Oligo
- bis Polyarthralgien (ICD-10 M79.0) - Chondropathia
patellae links (ICD-10 M94.26) - Status nach M. Osgood - Schlatter in Jugend - Chronifiziertes neurotisch gefärbtes ängstlich- dysphorisches Zustandsbild im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) Daneben stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 7/107/32): - Zervikale Myelopathie Höhe HWK6 (ICD-10 G95.9) - Schmerzverarbeitungsstörung mit Verdeutlichen der Beschwerden, Symp tomausweitung und Selbstlimitierung (ICD-10 F68.0) - In ihrer Art und Ausprägung nicht authentische kognitive Minderleistun gen mit/bei - Aggravation (bewusst) und Verdeutlichung (unbewusst) - Adipositas Grad I (ICD-10 E66.9) - Prädiabetes mellitus Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, Hinweise auf eine floride Neu rokompression oder eine aktive, symptomatische Spinalkanalstenose seien kli nisch nicht vorhanden. Die mittels MRI vom 6. März 2017 erhobenen Befunde eines Status nach ventraler Mikrodiskektomie infolge subtotaler Spinalkanalste nose C5/6 und C6/7 mit radiologischer Spinalkanalenge auf Höhe des Segments C4/C5 und mittelschwerer bis schwerer neuroforaminaler Stenose C5/6 und C6/C7 erklärten jedoch die angegebenen Beschwerden am Nacken und im Bereich des Schultergürtels. Zusätzlich bestehe ein chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom auch hier ohne Hinweis auf eine Neurokompression. Schliess lich sei ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom zu finden, jedoch nicht im Sinne einer entzündlichen Erkrankung, sowie eine Chondropathia
patellae links. Hierdurch ergebe sich eine deutliche Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit als Gipser. Eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere rückenschonende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen sei demgegenüber mit einem Pensum von 50 % zumutbar, wobei nach einer Angewöhnungszeit von sechs bis zwölf Monaten die Arbeitsfä higkeit auf 70 % gesteigert werden könnte ( Urk. 7/107/24). Der neurologische Gutachter hielt fest, die diskrete zervikale Myelopathie mit Nackenschmerzen und Parästhesien begründe keine Arbeits un fähigkeit. Sodann wies er auf einige Diskrepanzen im Neurostatus hin ( Urk. 7/107/24-25). Aus psy chiatrischer Sicht waren ein chronifiziertes neurotisch gefärbtes ängstlich-dys phorisches Zustandsbild im Sinne einer Dysthymie sowie eine Schmerzverarbei tungsstörung mit Verdeutlichung der Beschwerden, Symptomausweitung und Selbs tlimitierung feststellbar (Urk. 7/107/27). Der psychiatrische Gutachter er klärte, aufgrund der erhobenen Befunde sei von mittelgradigen Störungen der psychischen Stabilität, des Selbstvertrauens sowie der Durchhaltefähigkeit aus zugehen, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 10 % zu be gründen vermöge ( Urk. 7/107/25). Die in der neuropsychologischen Testung er zielten Resultate mit vorwiegend schwer defizitären Leistungen von Aufmerk samkeit, Neugedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache, Kopfrechnen, Orientie rung und Visuokonstruktion waren dem Gutachter zufolge nicht glaubwürdig und entsprachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine Ermüdung war auch über drei Stunden nicht feststellbar. Der Gutachter wies zudem auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer bereits eine Anreise von zwei Stunden Dauer am Steuer des eigenen Fahrzeuges hinter sich gebracht habe, allerdings mit den gezeigten Test leistungen gar nicht fahrgeeignet wäre. Insgesamt sei damit auf eine Aggravation mit unbewussten Anteilen zu schliessen ( Urk. 7/107/25). Die Gutachter kamen aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, i n der bisherigen Tätigkeit als Gipser und Raumpfleger bestehe eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit seit dem Zeitpunkt der HWS-Operation vom 2. Juli 200 9. Eine angepasste Tätigkeit würde eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere, den Rücken schonende Tätigkeit erfordern. Nötig wäre auch die Möglichkeit zu Wech selpositionen. Eine solche Tätigkeit sei in einem Umfang von insgesamt 50 % möglich , könne aber bei optimaler Arbeitsplatzgestaltung und Angewöhnungs zeit von sechs bis zwölf Monaten auf 70 % gesteigert werden (Urk. 7/107/35 -36 ). 4.
4.1
4.1.1
Zu prüfen ist zunächst die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Verfügung vom 11 . Februar 2011 erweise sich – mangels hinreichende r medizinische r Abklärun gen – als offensichtlich unrichtig (E. 2.1) .
Der betreffenden Verfügung lag die RAD-Stellungnahme von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Oktober 2010 zu grunde, welche sich insbesondere auf den Bericht von Dr.
E.___ vom F.___ vom 5. März 2010 stützte . Dr. E.___ hatte bereits am 2. Februar 2010 über den Beschwerdeführer berichtet, nachdem er ihn zuvor zweimal in der orthopädischen Sprechstunde gesehen hatte. Damals stellte er fest, dass beim Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich strukturelle Veränderungen des Myelons bestünden (Urk. 7/25/7-8). Zur Klärung wurden im Zusammenhang mit der Erstattung des Berichts vom 5. März 2010 – neben einer weiteren ortho pädischen Sprechstunde vom 3. März 2010 – neue MRI- und CT-Aufnahmen der HWS durchgeführt. Die Erklärung für die Schmerzen wurde gestützt auf die neue Bildgebung nicht mehr in einer strukturellen Veränderung des Myelons gesehen, sondern in der Möglichkeit der Reizung der im Bereich des 6. Halswirbels links lateral abgehenden Nervenwurzel C6 und in einer fortgeschrittenen Einengung der Neuroforamina C6/7 durch einen Osteophyten im Neuroforamina (Urk. 7/25/6). Gestützt auf diese Befunde gelangte Dr. E.___ zur Einschätzung, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 1-2 Stunden pro Tag (Urk. 7/25 /2-3). Mit Verlaufsbericht vom 2. September 2010 (Eingangsdatum IV-Stelle) teilte Dr. E.___ mit, dass sich die Diagnosen nicht verändert und die Beschwerden in den letzten Monaten nicht gebessert hätten. Die Prognose sei vor
allem wegen der langen Dauer der Beschwerden nicht gut, weitere medizinische Abklärungen halte er nicht für angezeigt (Urk. 7/32). Diese Berichte wurden dem RAD zur Prüfung vorgelegt, welcher die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aufgrund der erhobenen Befunde als nachvollziehbar erachtete und diese übernahm, auf grund der nicht ganz klaren prognostischen Situation aber eine erneute medizi nische Beurteilung in ca. 12 Monaten nahelegte (vgl. Urk. 7/36/3). 4.1.2
Als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne kann das Abstel len auf diese medizinischen Unterlagen nicht qualifiziert werden. Gestützt auf das aktuelle Bildmaterial legte Dr. E.___
die bestehenden Einschränkungen
plausibel dar . Im September 2010 bestätigte Dr. E.___ gegenüber der IV-Stelle sodann den unveränderten Gesundheitsz ustand des Beschwerdeführer
s. Weitere ärztliche Ab klärungen waren vor diesem Hintergrund zumindest nicht unabdingbar (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_265/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.2). Somit liegt hin sichtlich der rentenbegründenden Verfügung vom 11 . Februar 2011 kein Wieder erwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. 4.2
4.2.1
Im Rahmen der im Januar 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/
46) holte die IV-Stelle neben einem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein und legte die Akten dem RAD zur Beurteilung vor ( Urk. 7/50/4 ). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2012 informierte die IV-Stelle den Beschwerdeführer über einen un veränderten Rentenanspruch (Urk. 7/51). 4.2.2
Die RAD-Stellungnahme vom 26. September 2012 ging von im Verlauf und ak tuell unveränderten, nicht gebesserten Befunden aus (Urk. 7/50/4). In Anbetracht des Berichts von Dr. G.___ vom 1. November 2010 , welcher der Beschwerde gegnerin erst am 2. April 2012 zuging (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-124), erweist sich diese Annahme jedoch als aktenwidrig. So berichtete Dr. G.___ über eine gewisse objektivierbare klinische Befundsverbesserung . Im Vergleich zur Voruntersuchung vom März 2010 habe sich die Fühlminderung des rechten Armes weitgehend normalisiert, eine Gangstörung könne ebenfalls nicht mehr nachgewiesen werden ( E. 3.2.2 ). D ie der Verfügung vom 11 . Februar 2011 zu grunde liegende Einschätzung der Leistungsfähigkeit
war unter dem Hinweis auf eine prognostisch nicht ganz klare Situation mit der Möglichkeit einer weiteren Besserung erfolgt, was – wie berichtet – den RAD-Arzt bewogen hatte, eine er neute medizinische Beurteilung in 12 Monaten zu empfehlen (Urk. 7/36/3) . Vor diesem Hintergrund wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, den me dizinischen Sachverhalt im Rahmen des Revisionsverfahren s ein Jahr nach Ren tenzusprache
umfassend abzuklären u nd sich nicht auf das Einholen von ( knap pen ) Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte zu beschränken . Dass Hinweise für das Vorliegen eines Revisionsgrundes und damit hinreichend Anlass für wei tere Abklärungen bestanden hätten, ergibt sich ferner aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 5. März 2012: Die Diskrepanz der vom Beschwerdeführer beklagten Symptome, wonach er während 24 Stunden täglich an Schmerzen, Ängsten, Pa nik mit Schwindel sowie Blockaden in Armen und Beinen leide, zur Tatsache, dass er offenbar noch immer uneingeschränkt in der Lage war, sein Auto zu füh ren ( Urk. 7/48/3: «schlechtes Gedächtnis, nicht belastbar, kann kaum gehen, da her auch Behindertenparkkarte»), ist augenfällig. Sodann hätte auch die Empfeh lung des Psychiaters, allenfalls sei en noch einmal eine neurologische Standort bestimmung und EFL durchzuführen ( Urk. 7/48/4), Ansto ss gegeben, weitere Ab klärungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an Hand zu nehmen. 4.2.3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die damalige medizinische Aktenlage als unzureichend erwies, um den unveränderten Rentenanspruch des Beschwerde führer s ohne Weiteres bestätigen zu können. Indem die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklärungen abgesehen hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz ver letzt. Damit ist in Bezug auf die Revisionsmitteilung vom 9. Oktober 2012 ein Wiedererwägungsgrund gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2008 vom 29. April 2008 E. 2.1) .
E s erübrigt sich , den damals rechtserheblichen Sach verhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Vielmehr geht es im Kontext darum, mit Wi r kung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustell en ( Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1 ; vgl. E. 1.3.3 ) , wobei angesichts der in Frage stehenden Rentenleistungen die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (E. 1.3.2). 4.3 4.3.1
Die Beschwerdegegnerin erachtete den Beschwerdeführer im Verfügungszeit punkt als in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Dabei stützte sie sich auf das polydisziplinäre Gutachten der Medas vom 1. Februar 2018 (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/111/5-9).
Dieses vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.5) vollumfänglich zu erfüllen, was denn vom Beschwerdeführer auch nicht weiter bestritten wird ( Urk. 1 S. 6; Urk. 11 S. 3). Soweit er demgegenüber bloss eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit unterstellen will und die Beurteilung der Gutachter, wonach nach sechs bis zwölf Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreichbar sei, als prognostische Einschätzung bezeichnet, welche dem nötigen Beweisgrad nicht genüge ( Urk. 1 S. 6), vermag er nicht durchzudringen. Unter Berücksichtigung der Resultate aller Fachrichtungen – Angaben zur Konsistenz und zur effektiv höheren Belastbarkeit als vom Beschwerdeführer angegeben waren nunmehr allen Gutachtern zugänglich ( Urk. 7/107/34) und wurden im Rahmen der Kon sensbeurteilung berücksichtigt ( Urk. 7/107/29) – kamen die Gutachter aus inter disziplinärer Sicht zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers falle im Vergleich zur von der B.___ im Jahr 2014 geschätzten Arbeitsfähigkeit etwas schlechter aus, könnte aber auf 70 % gesteigert werden ( Urk. 7/107/36). Diese Formulierung lässt keinen Interpretationsspielraum offen und genügt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den Beweisanforderungen. Dass die Gutachter andernorts die Steigerung als «möglich und denkbar» bezeichneten ( Urk. 7/107/35), vermag hieran nichts zu ändern. Ihre Ausführungen lassen kei nen Zweifel daran offen, dass sie unter Berücksichtigung der namhaft gemachten Inkonsistenzen und aggravatorischen Tendenzen (vgl. Urk. 7/107/28 und 34) von einer höheren realisierbaren Arbeitsfähigkeit als 50 % ausgingen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind ferner verbleibende Therapieoptionen klar aufgezeigt ( Urk. 7/107/33), deren allfälliges Scheitern aber nicht der Invali denversicherung anzulasten ist. Ebenso wenig ist massgebend, ob sich eine Tä tigkeit mit op timaler Arbeitsplatzgestaltung – welche Formulierung sich selbst redend auf das von den Gutachtern formulie rte Anforderungsprofil bezieht – in der realen Arbeitswelt (vgl. Urk. 1 S. 6) finden lässt, ist in der Invalidenversiche rung doch von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, welcher von sei ner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Schliesslich lassen sich in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten ( Urk. 3/3-5) keine Hinweise für Pathologien finden, welche geeignet wären, zu einer langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen, was denn der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet ( Urk. 1 S. 7). Da das Gutachten unter Beachtung der Rechtsprechung zum strukturierten Be weisverfahren (BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418) erstellt wurde (Urk. 7/107/27-36) und eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich at testierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4) , erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen. 4.3.2
Nachdem der Beschwerdeführer spätestens im März 2018 von der Beurteilung durch die Gutachter Kenntnis erlangt hatte ( Urk. 7/107/37, 7/109), ist auch der statuierten Übergangsfrist Genüge getan. Zu Recht ist damit die Beschwerdegeg nerin von einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % in ange passter Tätigkeit ausgegangen. 5.
5.1
Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von 70 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 5.2
Gestützt auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannten Werte für das Validen- beziehungsweise Invalideneinkommen ( Urk. 1 S. 7) resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 50 % ( Valideneinkommen : Fr. 94'742.--; Invalideneinkommen: Fr. 46'517.--). Ein Ab zug für das auf leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten eingeschränkte Be lastungsprofil ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht fertigt, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Sodann verdienen Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 50 - 74 % gut 4 % weniger als Männer mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % oder mehr (LSE 2016 T 18), womit es hinsichtlich Teilzeittätigkeit an einer überproportionalen Lohneinbusse mangelt. Selbst wenn aber unter Berücksichtigung dieses Aspektes ein Abzug von 5 % gewährt würde, führte dies bloss zu einem Invaliditätsgrad von rund 56 % ( Valideneinkommen : Fr. 94'742.--; Invalideneinkommen: Fr. 41'865.--), was unverändert einen An spruch auf eine halbe Rente begründete. Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt nur unterdurchschnittlich verwerten könnte, sind nicht ersichtlich. 5.3
Damit besteht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente ab 1. November 2018 auf eine halbe Rente rechtens ist (vgl. E. 1.3.3). 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler