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IV.2018.00932

Persistierende Rückenbeschwerden nach Diskushernie bei ausgeschöpften Therapieoptionen mit potentieller zukünftiger Gefahr einer psychischen Überlagerung als Schmerzsyndrom gemäss orthopädisch-neurologischem Gutachten (Dr. Wallasch). IV hat Sachverhalt dennoch genügend abgeklärt. Befristete halbe Rente aufgrund anfänglicher Arbeitsfähigkeit von 50 %, teilweise Gutheissung. Beiladung Pensionskasse.

Zürich SozVersG · 2020-11-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1966, war seit 2009 als Eisenleger bei der Y.___ AG angestellt

(Urk. 7/14). Am 17. März 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Fuss- und Rückenbeschwerden sowie eine Operation an der Len den wirbelsäule (LWS)

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Kran ken taggeldversicherung Helsana bei (Urk. 7 /8). Nachdem der Versicherte im August 2017 ein zweites Mal an der Wirbelsäule operiert worden war (Urk. 7 /20 und 7 /24 /4), teilte ihm die IV-Stelle am 29. September 2017 mit, dass Eingliede rungs massnahmen derzeit aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich seien und der Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres geprüft werde (Urk. 7 /23). Anschliessend zog die IV-Stelle weitere Akten der Helsana bei (Urk. 7/27) und gab ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Neu rologie in Auftrag (Urk. 7/38), welches durch Dr. med. Z.___, Facharzt Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. Juli 2018 erstattet wurde (Urk. 7/41).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44 und 7/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

26. September 2018 einen Renten anspruch (Urk. 7/51 = Urk. 2). 2.

X.___ erhob am 2 3. Oktober 2018 Beschwerde gegen die rentenab weisende Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die vorlie gende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 9 . November 2018 um Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 30. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Mit Verfü gung vom 20. August 2020 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess bei geladen und ihr Gelegenheit eingeräumt, um zur Beschwerdeschrift und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen (Urk. 9). Die Pensionskasse liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 erwog die Be schwer degegnerin, der Beschwerdeführer sei seit September 2016 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihm

von September 2016 bis Oktober 2017 zu 50 % und seit her zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich unter Erhebung seines Einkommens als Bauarbeiter sowie eines statistischen Wertes als Invalideneinkommen ergebe einen Invalidi tätsgrad von 17

% (Urk. 2). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer

– unter Beilage von Arztberichte n (Urk.

3/3-5) - in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2018 vor, dass er auch an psychischen Beschwerden leide und das bidisziplinäre Gutachten den Anfor derungen somit nicht genüge. Obwohl er anlässlich der Begutachtung ang egeben h ab e, in psychiatrischer Behandlung zu stehen, sei kein Bericht eingeholt worden. Die Beschwerdegegnerin habe demzufolge den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aus somatischer Sicht bestehe überdies kein definitiver Zustand, so dass die Verfügung zu früh erlassen worden sei (Urk. 1 S. 2 und S. 5) . 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. November 2018 führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, dass im Gutachten lediglich eine beginnende psychische Überlagerung und Gefahr der zukünftigen Entwicklung einer chronisc hen Schmerzstörung erwähnt worden sei . Eine depressive Stimmungslage habe nicht erkannt werden können und es sei eine medikamentöse Non-Compliance fest gestellt worden, so dass kein Hinweis auf e in langandauerndes psychisches L eiden von erheblicher Schwere im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn bestehe, welches weiter abgeklärt werden müsste (Urk. 6). 2. 4

Strittig und zu prüfen ist damit die rechtsgenügende Abklärung des Sachverhaltes durch die Besch werdegegnerin sowie der Rentenanspruch des Beschwerdeführers . 3. 3.1

Beim Beschwerdeführer sind seit 2011 bestehende Rückenbeschwerden doku mentiert (vgl. Bericht e seines Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom

4. Januar 2012 und

26. Juni 2017, Urk.

7/21 /1 sowie Urk. 7/21/11).

Am 9. Februar 2017 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, über eine am 2. Februar 2017 beim Beschwerdeführer durchge führte epidurale Infiltration L4/5 links . Gestützt auf die neurologische Abklärung durch Dr. med. D.___ vom 3. Februar 2017 (Urk. 7/8/24-25) und den bildge ben den Befund im MRI vom August 2016 (Urk. 7/8/26-27), das

eine Spondylarthrose der unteren LWS mit rezessaler Enge sowie Einengung der Neuroforamina LWK

4/5 beidseits und Irritation L4 beidseits sowie L5 rechts und Kompression L5 links, sowie einer osteodiskalen Enge Neuroforamina L5/S1 und Irritation L5 beidse its, rechts betont, zeigte, diagnostizierte er ein lumboradikuläres Syndrom mit sensomotorischem Ausfall . Gemäss Dr. C.___

sei eine rein sitzende Tätigkeit mit wiederholten Möglichkeiten für kurzes Aufstehen und Durchbewegen in einem P ensum von maximal 50 % durchführ bar (Urk. 7/8/18-19).

Weitere Infiltrationen hatte Dr. C.___ bereits im September 2016, im Oktober 2016 sowie im November 2016 durchgeführt, wodurch jedoch keine Besserung ein getreten war, so dass er den Beschwerdeführer im Februar 2017 an die Wirbel säulenchirurgie der Universitätsklinik E.___ überwies (Urk. 7/8/23).

3.2

Am 24. Februar 2017 stellte sich der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulen chi rurgie der Universitätsklinik E.___ vor . D em Bericht des Oberarztes Dr. med. F.___ ist zu entnehmen, dass gemäss dem MRI vom 14. Februar 2017 eine breit basige Diskusprotrusion L4/5 und eine recessale Neurokompression L5 links bestehe und der Beschwerdeführer zunächst einen Nervenwurzelblock L5 links erhalte (Urk. 7/8/28-29).

Gemäss Operationsbericht vom 27. Februar 2017 wurde n

in der Universitätsklinik E.___

eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 links, eine Sequest rektomie und Neurolyse

L5 links durchgeführt

(Urk . 7/27/13). Am

3. Mai 2017 berichtete n

die Orthopäden der Universitätsklinik E.___

über eine deutliche Besserung

der Beschwerden . Es sei vom 25. Februar bis 30. April 2017 eine 100%ige und vom 1. bis 31. Mai 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Eisenleger ausgestellt worden. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar

(Urk. 7/16 /7).

Für zwei Monate postoperativ sei keine Belastung möglich. Eine angepasste Arbeit könne ab Februar 2017 zu 50 % aufgenommen werden (Urk. 7/16/8).

Einen anschliessenden Arbeitsversuch an seinem Arbeitsplatz musste der Be schwerdeführer wegen der Schmerzen sogleich abbrechen (Urk. 7/12 - 13). Ein weiteres MRI am 12. Mai 2017 zeigte eine Diskushernie L4/L5 mit Wurzelkom pression

und es wurde eine Infiltration der Nervenwurzel L5 links geplant . Der Facharzt der Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik E.___ attestierte am 17. Mai 2017 eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit im belastenden Beruf auf der Baustelle

(Urk. 7/21/6 -7). Am 21. Juni 2017 bescheinigte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Februar bis 31. Juli 2017 und von 50 % ab 1. August 2017 (Urk. 7/27/3). 3.3

Am

25. September 2017 berichtete der Wirbelsäulenchirurge de r Universi täts klinik

E.___ über den postoperativen Verlauf nach erneuter mikrochirurgischer De k ompression und Sequestronukleotomie

am 21. August 2017 . T rotz zwei ma liger Dekompression würden die Beschwerden gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers persistieren . D ieser werde an das Schmerzambulatorium des Universitätsspitals G.___ überwiesen (Urk. 7/24/7-8, vgl. auch Urk. 7/27/19).

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin betreffend die Arbeitsfähigkeit ergänzten die Fachärzte a m 27. Oktober 2017, dass eine angepasste Tätigkeit ohne manuelle Belastung der unteren Extremität in einem Pensum von 25-50 % gegebenenfalls möglich sei (Urk. 7/24/5).

Einem weiteren MRI-B efund vom 1. November 2017 waren nahezu unveränderte vorbestehende degenerative Veränderungen zu entnehmen sowie umfangreiche postoperative Residuen mit ödematös narbigen Weichteilalterationen und eher progrediente r Einengung des linksseitigen Recusses unter fortbestehender Kom pression der Wurzel L5 links (Urk. 7/27/42-43). 3.4

Am

31. Oktober und

27. November 2017 berichtete das Schmerzambulatorium des Universitätsspitals G.___ über die Konsultation des Beschwerdeführers. Ober ar zt Dr. med. H.___

diagnostizierte tieflumbale Rückenschmerzen mit L5-Radi ku lopathie. Er stufte d i e Beschwerden als multifaktor i ell ein (nozizeptiv -neuropa thisch, bei degenerative n Veränderungen und myofasziale n Fehlbelastungen), optimierte die medikamentöse Versorgung und initiierte eine transkutane Nerve n stimulationsbehandlung

(Urk. 7/27/37-38 sowie 7/27/44-4 7; weitere Verlaufsbe richt e vom 9. und 31 Januar 2018 in Urk. 7/28/6-7 sowie Urk. 7/30/6-8 mit Hinweis auf weiterhin unverän derte Beschwerden bei Abgabe von Tramadol).

3.5

Am 20. Dezember 2017 erstatte te Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ihr vertrauensärztliches Gutachten zu handen der Helsana (Urk. 7/27/25). Sie kam zum Schluss, dass die Untersuchung nur bedingt reproduzierbare Schmerzen ergeben habe und bei den Funktions überprüfungen ohne Bezug zur Wirbelsäule keine Beschwerden der Wirbelsäule angegeben w o rden seien (Urk. 7/27/32). Für eine leidensangepasste Tätigkeit ergebe sich ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, sofern es sich um körperlich leichte Tätigkeiten handle, die vorwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten. Eine Steigerung auf 100 % sei per 1. Februar oder März 2018 zu erwarten. Dringend notwendig sei der Übergang in aktive Massnahmen wie Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie (MTT) . Ab April 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Eisenleger (Urk. 7/27/3 3-3 4). 3.6.

Am 9. Februar 2018 verfasste Dr. F.___ von der Universitätsklinik E.___ unter Bezug auf ein neues MRI vom 1. Februar 2018 (Urk. 7/41/125) einen Sprech stundenbericht . Er diagnostizierte eine persistierende Wurzelclaudicatio L5 links seitig mit teilweise neuropathischem Charakter und weiterhin ausgeprägten Schmerzen lumbal sowie im linken Bein, wobei

bildgebend keine klare Nerven kompression sichtbar sei . Eine erneute Operation werde nicht empfohlen, da der Beschwerdeführer von der letzten Dekompression b eziehungsweise

Neurolyse

und der Infiltration der L5-Wurzel (als jetzt noch mögliche Therapieoption) nicht profitiert habe. Die Fortführung der Schmerztherapie werde empfohlen, da die Behandlung in der Wirbelsäulenchirurgie abgeschlossen worden sei . Die Tätigkeit als Eisenleger sei nicht möglich, gegebenenfalls wäre aber eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit teilprozentig möglich (Urk. 7/33/3, vgl. auch Bericht vom 26. April 2018, Urk. 7/36/4-6) . 3.7 3.7 .1

Am 20. Juli 2018 wurde das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. A.___ und Dr. Z.___ erstellt (Urk. 7/41). In der interdisziplinären Konsensbeurteilung nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/41/10): - Alter Wurzelschaden L5 links und erneute Rezidivhernie mit Bezug zur Wurzel L5 links ohne sensomotorische radikuläre Ausfallsymptomatik, ohne neuropathisch radikulären Schmerz, jedoch bei lumbal lokalisierter myofaszialer Schmerzsymptomatik und einer funktionell zu interpre tie renden Sensibilitätsstörung im linken Bein bei beginnender Symptomaus wei tung mit/bei - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 links, Seque ste rek tomie und Neurolyse L5 links am 27. Februar 2017 mit anfänglicher Besserung der Symptomatik und - Frührezidivhernie L4/5 mit Kompression der L5-Wurzel rezessal links im Sommer 2017, welche zur mikrochirurgischen Re-Dekompres sions operation L4/5 links führte, mit Sequestronukleotomie vom 21. August 2017 - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzs yndrom ohne Radikulopathie (ICD- 10 M54.97) bei - Osteochondrosen und begleitende n

Spondylarthrosen der unteren tho ra kalen und insbesondere lumbalen Bewegungssegmente mit Nachweis anterior aktivierter Osteochondrosen BWK12/LWK1 sowie LWK 3/2 - linksbetonter rezessaler Enge und Einengung der Neuroforamina LWK 4/5 beidseits - ossär

diskaler Einengung der Neuroforamina LWK5/SWK1 mit Beto nung der rechten Seite - postoperativen Vernarbungen im Bereich L4/5 links ohne klare Nerven kompression - Status nach im Februar und August 2017 erfolgter mikrochirurgischer Dekompression L4/5 mit Sequesterektomie und Neurolyse L5 links 3.7 .2

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine initiale, rechtsseitig betonte Coxarthrose mit einer Chondropathie Grad Kellg r en I (ICD-10 M16.01; Urk. 7/41/10). 3.7 .3

Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung fest, dass sich die neurologische und orthopädische Einschätzung nicht addieren, sondern überschneide n würden (Urk. 7/41/16), und gaben in der Gesamtbeurteilung je ihre eigene Einschätzung wi e der (Urk. 7/41/1 4, vgl. nachfolgend E. 3.7.4 und 3.7 .5).

Einig waren sich die Gutachter darüber, dass f ür die angestammte Tätigkeit als Eisenleger auf dem Bau seit dem 1. September 2016 (Datum der ersten Krankschreibung) eine vollständig e

A rbeitsunfähig keit bestehe .

In einer Verweistätigkeit bescheinigte der begutach tende Neurologe eine vollstän d ige Arbeitsunfähigkeit während der Operationen und einer jeweiligen Rekonvaleszen z zeit von sechs Wochen; im Übrigen hielt er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab September 2016 und eine solche von 100 % seit dem bildgebenden Nachweis der fehlenden Wurzelkompression im

Februar 2018 für zumutbar (Urk. 7/41/14). Der orthopädische Sachverständige erachtete in einer rückenadaptierte n Tätigkeit mit intermittierend s t ehender, gehe n der und sitzender Körperposition eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % für gegeben (Urk. 7/41/1 4), dies spätestens seit 1. November 2017 (Urk. 7/41/15).

Dazu führten die Experten aus, b eim Beschwerdeführer hätten sich keine Auf fälligkeiten in der Persönlichkeit ergeben, ferner sei die Ressourcenlage mässig und multiple psychosoziale Belastungsfaktoren würden das Bild prägen. In der neurologischen körperlichen Untersuchung sei d er Beschwerdeführer zudem de monstrativ verdeutlichend gewesen; eine Aggravation oder Simulation wurde hin gegen verneint. Bezüglich der medikamentösen Behandlung bestehe eine Non- Compliance, was den tatsächlichen Leidensdruck hinterfragen lasse (Urk. 7/41/12). 3.7 .4

Der Beschwerdeführer schilderte gegenüber Prof. Dr. A.___, dass er seit drei Wochen auf Überweisung seines Hausarztes psychiatrisch behandelt werde, da er nach der Kündigung psychisch eingebrochen sei (Urk. 7/41/68). Der Gutachter vermochte indes k eine depressive Stimmungslage bei guter Schwin g ungs fähig keit, erhaltener Freudfähigkeit und regelrechtem Antrieb – den drei Hauptsymp tomen einer Depression –

zu erkennen (Urk. 7/41/75).

In d er neurophysiologischen Untersuchung erhob Prof. Dr. A.___

keine Hin weis e auf einen Wurzelschaden L5 links, eine Wurzelkompression S1 beidseits oder eine proximale Nervenläsion / Plexopathie . Überdies bestünden keine Z eichen einer Polyneuropathie und eine Sensibilitätsstörung habe sich nicht bestätigen lassen (Urk. 7/41/79). Prof. Dr. A.___ setzte sich nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers ausführlich mit den ihm vorliegenden Berichte n der be handelnden Ärzte auseinander (Urk. 8/41/83-86) .

Abweichend zu den Ärzten der Universitätsklinik E.___ (vorstehend E.

3.

6) verneinte er d as Vorliegen eines neuropathischen Schmerzes auf der Grundlage der Budapester Kriterien; es be stünden weder eine Hyperpathie, noch eine Allodynie, noch vegetative Störungen (Urk. 7/41/86).

Aus den

MRI-Bilder n vom 1.

Februar

2018 (Urk. 7/41/ 125) ersah Prof. Dr. A.___ eine chronisch neurogene Läsion der L5-Wurzel links (alter Wurzel schaden) sowie ein Hernienrezidiv mit neuerlicher Wurzelkompression L5 links . Es bestünden jedoch

keine objektivierbare n sensomotorische n Ausfälle und kein neuropathisch radikuläre r Schmerz, indes eine lumbal lokalisierte myofasziale Schmerzsymptomatik und eine funktionell zu interpretierende Sensibilitätsstö rung im linken Bein, die im Sinne einer Symptomausweitung zu interpretieren sei (Urk. 7/41/ 88- 90).

Nach der Einschätzung

des begutachtenden Neurologen

habe

die Symptomatik im Verlauf nach der Rezidivoperation unter fehlender Besserung und vor allem der beruflichen Perspektivlosigkeit des Beschwerdeführers eine beginnende psy ch ische Überlagerung erfahren, die sich mit der organisch nicht objektivierbaren Sensibilitätsstörung im linken Bein beginnend manifestiert habe. Aktuell bestehe noch keine Selbstlimitierung; ebenso kein sekundärer Krankheitsgewinn. Jedoch sah Prof. Dr. A.___ prognostisch eine deutliche Gefahr für die Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, da die Rückzugstendenzen eindeutig dafür sprechen würden . Aus somatischer Sicht seien die prämo r biden Pers önlichkeitsstrukturen intakt. Der Beschwerde führer habe eine soziale Teilhabe und es fänden sich keine Faktoren, die die Standardindikatoren nachhaltig einschränken würden (Urk. 7/41/12). Aus neuro logischer Sicht sollte eine multimodale Schmerztherapie erfolgen (Urk. 7/41/16). Diskrepant seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Einnahme von Schmerzmitteln und schmerzdistanzierendem Antidepressivum im Vergleich zu den Ergebnissen der Blutserumspiegelkontrolle gewesen, wonach keine der ange gebenen Analgetika und des Duloxetin nachweisbar gewesen seien, was den Leidensdruck in Frage stelle (Urk. 7/41/73-74) . Psychosoziale Faktoren seien vor handen, würden das Störungsbild aber (noch) nicht dominieren (Urk. 7/41/97). Der weitere Verlauf sei wesentlich davon abhängig, welche berufliche Perspektive der Beschwerde führer für sich entwickeln könn e (Urk. 7/41/94).

Aus neurologischer Sicht bestehe eine Diskrepanz der subjektiven Klagen zu den objektiven Befunden. Fähigkeitseinschränkungen seien aktuell nicht zu beschrei ben, mit Ausnahme von Massnahmen zum Wurzelschutz (Urk. 7/41/11).

Gemäss Prof. Dr. A.___ bestehe für eine leichte körperliche oder geistige, wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Funktionalität der Lendenwirbelsäule eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung gelte mindestens seit Februar 2018 (Nachweis der fehlenden Wurzelkompression) . Zu vor habe infolge der radikulären Wurzelkompression mit sensomotorischen Defi ziten ab September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss zuzüglich einer jeweilig en post operativen Rekonvaleszenz zeit von sechs Wochen eine vollständige Arbeitsun fähigkeit vorgelegen .

Die angestammte Tätigkeit als Eisenleger erachtete der Gut achter aus neurologischer Sicht seit September 201 6

für nicht mehr zumutbar (Urk. 7/41/14, Urk. 7/41/100). 3.7 .5

Gegenüber Dr. Z.___

beklagte der Beschwerdeführer einen permanent anhal tenden lumbospondylogenen Schmerz ohne Schmerzfortleitung in die unteren Extremitäten und Schme r zen im Bereich des linken Beckens (Urk. 7/41/138-139). Weiter gab er an, dass er etliche Schmerzmedikamente ausprobiert habe, seine Schmerzen sich aber allenfalls nur gering bessern würden und dies auch nur für kurze Zeit. Insbesondere in einer länger währenden, stehenden oder gehenden Körperposition würde er am meisten Schmerzen verspüren. In einer sitzenden Position könne er für 30 bis 60 Minuten verharren (Urk. 7/41/140). P sychisch sei er beschwerdefrei (Urk. 7/41/145).

Anlässlich de r orthopädischen Untersuchung stellte Dr. Z.___

eine durchgehende Konsistenz der Befunde fest . Im Hinblick auf die LWS-Schmerzen sei eine end gradige Bewegungseinschränkung mit einem Finge r -Boden-Abstand von 28

cm und einer Verkürzung der ischioc r uralen Muskulatur feststellbar gewesen, dies ohne paravertebralen Hartspann oder segmentale Mikroinstabilität. Im Übrigen waren die Befunde unauffällig bzw. regelrecht (Urk. 7/41/176). Gemäss Dr. Z.___ sei

der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Lenden wirbel säule limitiert, mit einer hieraus unweigerlich erwachsenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit (Urk. 7/41/11). Für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierend stehende r, gehender und sitzender Körperposition sei aus ortho pädischer Sicht eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 7/41/12). Diese Einschätzung gelte spätestens seit November 2017, da nach einer monosegmentalen lumbalen Sequeste re ktomie eine postoperative Rekonva leszenz von längstens zwei Monaten bestehe (Urk. 7/41/15). D er Beschwerde führer sei hinsichtlich seiner analgetischen Therapie nicht adäquat versorgt, dies aufgrund der Blutanalyse, welche keine Spuren der angegebenen Analgetika auf ge zeig t

habe . Auch sollte ein regelmässig durchgeführtes physiothera peuti sches Training zur Kräftigung und Stärkung der Rückenmuskulatur etabliert werden (Urk. 7/41/16 und 7/41/178).

In der angestammten schweren körperlichen Tätigkeit bescheinigte Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine rückenadaptierte Tätigkeit mit inter mittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition erachtete er aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Pensum zu 100 % für zumutbar (Urk. 7/41/182). 3.8

Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stufte das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2018 als beweiswertig ein und gab in dessen Zusammenfassung wi e der, dass der Beschwerdeführer seit September 2016 in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweise und seit November 2017 eine solche von 100 % . Die bisherige Tätigkeit sei dauerhaft nicht mehr möglich (Urk.

7/43/10). 3.9

Dem im Verfahren aufgelegten Bericht des behandelnden Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2018 (Urk. 3/3) ist als Diagnose aus seinem Fachbereich eine rezidivierende Depression, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), zu entnehmen. Gemäss Dr. K.___ gestalte sich der Behandlungsverlauf schwierig, da der Beschwerdeführer aus schliesslich somatisch auf seine Erkrankung eingehen könne. Zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik werde derzeit weiter versucht, die neuropathischen Schmerzen mit Medikamenten und einem Reha-Aufenthalt zu verbessern. Erst anschliessend sollte eine Verbesserung der psychopharmakologischen Medikation erfolgen. Im Befund sei der Beschwerdeführer antriebsarm, im Affekt ratlos, affek tarm, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, dysphorisch, gereizt, innerlich un ruhig und klagsam. Es bestün den eine Störung im Sinne einer Einengung auf die gesundheitliche und rechtliche Situation sowie Grübelneigung und Gedan ken kreisen. 3.10

Zwei weitere, der Beschwerde beigelegte Berichte geben über den Verlauf der somatischen Beschwerden Auskunft. Gemäss dem Bericht des Neurologen der Universitätsklinik E.___ vom 10. August 2018 sei der neurophysiologische Be fund vereinbar mit einer chronischen radikulären Schädigung L4/5 links mit EMG-Zeichen einer zusätzlichen frischeren Schädigung (Urk. 3/5). Dr. H.___

berichtete am

28. August 2018, dass bei bekannter Diagnose die Medikation an gepasst werde . Eine erneute Wurzelinfiltration als mögliches Prozedere sei derzeit nicht prioritär (Urk. 3/4). 4. 4.1

Einigkeit herrscht zwischen den Parteien

– was im Einklang mit der gut ach terlichen Konsensbeurteilung

wie auch den Einschätzungen des RAD-Arztes und der behandeln d en Ärzte steht -

über den Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Befunde die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Eisenleger seit September 2016 und auf Dauer nicht mehr zumutbar ist. 4.2

Zur Klärung der Frage, in welchem Ausmass Verweistätigkeiten dem Beschwer deführer zumutbar sind, holte die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gut achten ein . Die beiden Sachverständigen setzten sich mit den vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden im Rahmen einer vertieften Befragung

(Urk.

7/41/66-74 und 7/41/138-147) ausführlich auseinander und nahmen diverse

fachspezifische Untersuchungen und Erhebungen (wie etwa eine labor chemische Untersuchung und eine nativradiologische Bildgebung) vor (Urk. 7/41/76-82 und 7/41/148-170) . Die durch die orthopädische Untersuchung erhobenen Befunde sind von Dr. Z.___ ausführlich dargestellt und nachvollziehbar dargelegt worden (Urk. 7/41/176). Prof. Dr. A.___ führte neurophysiologische Testungen durch, welche er im Gutachten dokumentierte (Urk. 7/41/78 und 7/41/103-115). D ie Gutachter setzten sich auch differenziert mit den Vorakten auseinander und insbesondere Prof. Dr. A.___ umschrieb und begründete seine abweichende Ein schätzung aufgrund der bildgebenden Befunde ausführlich und nachvoll ziehbar (Urk. 7/41/83-89) . 4.3

Prof. Dr. A.___ (welcher auch Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist) ging zusätzlich auf die vom Beschwerdeführer a ufgenommene psychiatrische Behandlung ein

und hielt dazu fest, dass er die wichtigsten Merkmale einer Depression nicht habe feststellen können. Er erkannte die drohende Problematik der persistierenden Schmerzen bei kontinuierlicher Minderung der Selbstwirk samkeitserwartung und wies deswegen auf die Gefahr einer depressiven Über lagerung und der Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung hin, was vor dem Hintergrund der erkennbaren beruflichen Perspektivenlosigkeit sowie der ausgeschöpften und bisher erfolglosen, operativen Therapieoptionen nachvoll ziehbar ist (Urk. 7/41/95) .

In Anbetracht dessen, dass insbesondere Prof. Dr. A.___ (mit der entspre chen den Facharztausbildung, wenngleich es sich formell nicht um ein psychia trisches Fachgutachten handelt) keine Befunde erheben konnte, die auf ein de pressive s Krankheitsbild hinwiesen, ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwer degegnerin im Anschluss an die Begutachtung keinen Bericht beim Behandler eingeholt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt waren den umfangreichen medizinischen Vorakten auch keine Anhaltspunkte für ein psychiatrisches Leiden zu entnehmen. Ein solches wurde zudem weder in den jüngsten Schreiben des Hausarztes Dr. B.___ vom 25./26. Januar 2018 (Urk. 7/28/1, Urk. 7/29) noch in den Berichten der Ärzte der behandelnden Kliniken aus dem Zeitraum von Anfang 2018 erwähnt (Urk. 7/30/6, Urk. 7/33-34) . Ferner steht es einem Gutachter frei, sich mit anderen Ärzten in Verbindung setzen, liegt doch das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte in seinem Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28.

Febru ar 2012 E. 4.3).

Der RAD-Arzt hat – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – den Hinweis der Gutachter auf eine potentielle psychische Überlagerung zur Kenntnis genommen (vgl. Urk. 7/43/9). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Begutachtung angab, seit drei Wochen auf Veranlassung seines Hausarztes einen Psychiater aufzusuchen, verpflichtete die Beschwerdegegnerin

– angesichts der vom begutachten d en Facharzt erhobenen unauffälligen psychischen Befunde - nicht, einen Bericht einzufordern. Überdies wäre es auch dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, entsprechende Vorbringen nach Erhalt des Vorbescheids vom 15. August 2018 einzuwenden; ein solcher Einwand blieb jedoch aus.

Der behandelnde Dr. K.___ diagnostizierte am 16. Oktober 2018 zwar eine rezidivierende depressive Episode (Urk. 3/3) . Doch ist s einen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die Episode bereits im Begutachtungszeitpunkt oder bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 vorgelegen hätte . Sodann legte er nicht dar, dass oder inwiefern die abweichende gutachterliche Beurteilung unzutreffend wäre . Rechtsprechungsgemäss lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen .

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargetan sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Schliesslich geht aus dem Bericht von Dr. K.___

auch nicht hervor, dass das depressive Bild die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. 4.4

Die Einschätzung der Gutachter in somatischer Hinsicht, wonach dem Beschwer deführer eine wechselbelastende Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar sein soll, ist unter dem Gesichtspunkt der erhobenen Befunde sowie der Beur teilung durch Dr. I.___ (vgl. E. 3.5)

plausibel . Hinsichtlich der Angaben der behandelnde n Ärzte, wonach eine adaptierte Tätigkeit nur in einem Teilzeit pensum möglich sei, ist auf den Umstand hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte tendenziell zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Einschätzung deswegen als ni cht im

gleichen Umfang objektiv einzustufen ist, wie dies bei einem unab hängigen Gutachter der Fall ist (Divergenz von medizinischem Beha ndlungs- und Abklärungsauftrag, vgl. etwa BGE 124 I 170 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in f ine, mit zahlreichen Hinweisen) . Gründe, wieso eine wechselbelastende, den Beschwerden des Beschwerdeführers optimal angepasst e Tätigkeit nicht in einem Vollzeitpensum möglich sein sollte, gehen aus den Berichten de r

Universitätsklinik E.___ und des L.___ nicht hervor. Die Gutachter betonten auch den Umstand, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers b eziehungsweise dessen Ausmass vor dem Hintergrund der im Blut nicht nachweisbaren Medikamente

– trotz der Behauptung, diese am Morgen eingenommen zu haben - zumindest in Frage zu stellen sei . Diesen Um stand haben die behandelnden Fachleute gänzlich ausser Acht gelassen, was insbesondere den Beweiswert der Einschätzung durch

die Fachleute des L.___, das primär eine medikamentöse Therapie beim Beschwerdeführer vornimmt (Urk. 7/33/5), erheblich schmälert . Es ist auch nicht ersichtlich, dass die behandeln d en Ärzte im Rahmen ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung der von Prof. Dr. A.___ beschriebene n Schmerzverdeutlichung Rechnung getragen hätten.

Diskrepanzen bestehen in medizinischer Hinsicht betreffend das Vorliegen einer Radikulopathie. Prof. Dr. A.___

stellte eine aktuelle Wurzelbeteiligung in Abrede, während Dr. C.___

wie auch die Ärzte des L.___

und der Universitätsklinik E.___ eine solche postulierten und noch anlässlich der Bildgebung vom 1.

November 2017 eine Wurzelkompression L5 beschrieben wurde . Dagegen vermochte

Dr. F.___

aufgrund d er jüngsten Bildgebung ke ine klare Nervenkompression mehr a uszumachen (vorstehend E.

3.6), weshalb der von den Gutachtern gezogene Schluss, es liege lediglich ein alter Wurzelschade n vor, nicht zu beanstanden ist.

Nichts anderes gilt für die durch Prof. Dr. A.___ verneinte neuropathische Schmerzsymptomatik, der eine Läsion oder eine Dysfunktion des Nervensystems zu Grunde liegen müsste. Prof. Dr. A.___ führte unter Hinweis auf die «Budapester-Kriterien» einleuchtend aus, dass die Sensibilitätsstörung im linken Bein anatomisch nicht begrenzt und neurophysiologisch nicht zu objektivieren ist (Urk. 7/41/89-90), wovon im Wesentlichen auch die Neurologin Dr. I.___ aus ging. Insoweit die Ärzte der Universitätsklinik E.___ zu abweichenden Ein schätzungen gelangten, vermögen diese das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, da es sich nicht um neurologische Fachärzte handelte. 4. 5

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Gesundheitszustand nicht stabil und entsprechend zu früh über seinen Rentenanspruch verfügt w o rde n sei . Grund sät zlich wird der Rentenanspruch im Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahres und sechs Monate nach erfolgter Anmeldung geprüft (vorstehend E. 1.2). In Anbe tracht des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im September 2016 und der Anmel dun g zum Leistungsbezug im März 2017 (Urk. 7/4) ist die Beurteilung des Ren tenan spruches durch die Beschwerdegegnerin

- unabhängig vom Verlauf des Gesund heits zustandes - per Ende September 2017

nicht zu beanstanden (Urk. 7/43/11) . Vor dem Hintergrund stabiler Befunde und operativ ausgeschöpfter Therapie optionen – was sich etwa aus den diversen MRI-Erhebungen und den Berichten der Universitätsklinik E.___ (vgl. etwa Urk. 7/27/42-43 und E. 3.6) ergibt – bestand für die Beschwerdegegnerin nach Erstattung des Gutachtens kein Anlass, mit ihrer Anspruchsprüfung zuzuwarten. 4.6

Die Beurteilung der Experten zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ist nicht ganz deckungsgleich . Prof. Dr. A.___

sah eine abgestufte Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass seit September 2016 in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, die sich mit dem Nach weis der fehlenden Wurzelkompression, mithin seit mindestens Februar 2018 auf 100 % erhöht habe . Allerdings erscheint nicht plausibel, dass eine blosse Bildge bung eine höhere Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen sollte.

Laut Dr. Z.___

war die 100%ige Arbeitsfähigkeit bereits mit Ablauf der zweimonatigen Rekon vales zenz nach dem Eingriff vom 21. August 2017, das heisst seit November 2017 möglich (vorstehend E. 3.7. 3), welche Einschätzung d er RAD-Arzt bestätigte . Es ist nachvollziehbar, dass die Genesung vom Eingriff zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit führte und die Verbesserung mit überwiegender Wahrschein lichkeit per November 2017 eingetreten ist.

Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Verweis tätigkeit bei Ablauf des Wartejahres im September 2017 zu 50 % arbeitsfähig war . Die für den Zeitraum nach der Operation am 21. August 2017 bis Ende Oktober 2017 ausgewiesene gänzliche Arbeitsunfähigkeit hat ausser Acht zu bleiben, da sie bloss vorübergehend war (Art. 88a Abs. 1 IVV). Nach Beendigung der Rekon valeszenz, die im Oktober 2017 abgeschlossen war, erhöhte sich die Arbeitsfähig keit in einer Verweistätigkeit ab November 2017 auf 100 %, wovon die Be schwerdegegnerin zutreffend ausging. Diese gesundheitliche Verbesserung mit Erhö hung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist spätesten s

nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen

(Art. 88a Abs. 1 IVV) . D er Rente nanspruch ist d aher nach Ablauf von drei Monaten seit November 2017, also ab Februar 2018 neu zu prüfen . 4 . 7

In erwerblicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des zuletzt im Jahr 2014 erzielten Einkommens von Fr. 74’789.-- ermittelte. Zur Bestimmung des Invali deneinkommen s zog sie recht sprechungsgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1), und zwar LSE 201 4, Dienst leistungssektor und Kompetenzniveau 1 (Urk. 7/42), was dem vom RAD-Arzt zu sammengefassten Belastungsprofil Rechnung trägt (Urk. 7/43/9) . Der vorgenom mene, vom Beschwerdeführer nicht bestrittene

Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass nach dem Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad resultiert.

Im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres im September 2017 betrug das Inva lideneinkommen indes in Anbetracht der bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Fr. 31'500.-- (Fr. 62'999.-- / 2). Die Einkommens einbusse beläuft sich demnach auf Fr. 44'265.-- (Fr. 75'765. 30 . /. Fr. 31'500.--), was einen Invaliditätsgrad von 58 % ergibt und den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet. 4.8

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer befristet für die Zeit vom 1. Septem ber 2017 bis

31. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5 . 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und angesichts des bloss geringen Obsiegens des Beschwerdeführers diesem zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 5.2

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine im selben Umfang reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 450 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2018 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Septem be r 2017 bis zum

31. Januar 2018 Anspruch auf eine befristete halbe Rente der Invali denversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 450.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 2 X.___ erhob am

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 erwog die Be schwer degegnerin, der Beschwerdeführer sei seit September 2016 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihm

von September 2016 bis Oktober 2017 zu 50 % und seit her zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich unter Erhebung seines Einkommens als Bauarbeiter sowie eines statistischen Wertes als Invalideneinkommen ergebe einen Invalidi tätsgrad von 17

% (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer

– unter Beilage von Arztberichte n (Urk.

3/3-5) - in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2018 vor, dass er auch an psychischen Beschwerden leide und das bidisziplinäre Gutachten den Anfor derungen somit nicht genüge. Obwohl er anlässlich der Begutachtung ang egeben h ab e, in psychiatrischer Behandlung zu stehen, sei kein Bericht eingeholt worden. Die Beschwerdegegnerin habe demzufolge den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aus somatischer Sicht bestehe überdies kein definitiver Zustand, so dass die Verfügung zu früh erlassen worden sei (Urk. 1 S. 2 und S. 5) .

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. November 2018 führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, dass im Gutachten lediglich eine beginnende psychische Überlagerung und Gefahr der zukünftigen Entwicklung einer chronisc hen Schmerzstörung erwähnt worden sei . Eine depressive Stimmungslage habe nicht erkannt werden können und es sei eine medikamentöse Non-Compliance fest gestellt worden, so dass kein Hinweis auf e in langandauerndes psychisches L eiden von erheblicher Schwere im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn bestehe, welches weiter abgeklärt werden müsste (Urk. 6). 2. 4

Strittig und zu prüfen ist damit die rechtsgenügende Abklärung des Sachverhaltes durch die Besch werdegegnerin sowie der Rentenanspruch des Beschwerdeführers . 3.

E. 3 Oktober 2018 Beschwerde gegen die rentenab weisende Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die vorlie gende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 9 . November 2018 um Abwei sung der Beschwerde (Urk.

E. 3.1 Beim Beschwerdeführer sind seit 2011 bestehende Rückenbeschwerden doku mentiert (vgl. Bericht e seines Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom

4. Januar 2012 und

26. Juni 2017, Urk.

7/21 /1 sowie Urk. 7/21/11).

Am 9. Februar 2017 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, über eine am 2. Februar 2017 beim Beschwerdeführer durchge führte epidurale Infiltration L4/5 links . Gestützt auf die neurologische Abklärung durch Dr. med. D.___ vom 3. Februar 2017 (Urk. 7/8/24-25) und den bildge ben den Befund im MRI vom August 2016 (Urk. 7/8/26-27), das

eine Spondylarthrose der unteren LWS mit rezessaler Enge sowie Einengung der Neuroforamina LWK

4/5 beidseits und Irritation L4 beidseits sowie L5 rechts und Kompression L5 links, sowie einer osteodiskalen Enge Neuroforamina L5/S1 und Irritation L5 beidse its, rechts betont, zeigte, diagnostizierte er ein lumboradikuläres Syndrom mit sensomotorischem Ausfall . Gemäss Dr. C.___

sei eine rein sitzende Tätigkeit mit wiederholten Möglichkeiten für kurzes Aufstehen und Durchbewegen in einem P ensum von maximal 50 % durchführ bar (Urk. 7/8/18-19).

Weitere Infiltrationen hatte Dr. C.___ bereits im September 2016, im Oktober 2016 sowie im November 2016 durchgeführt, wodurch jedoch keine Besserung ein getreten war, so dass er den Beschwerdeführer im Februar 2017 an die Wirbel säulenchirurgie der Universitätsklinik E.___ überwies (Urk. 7/8/23).

E. 3.2 Am 24. Februar 2017 stellte sich der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulen chi rurgie der Universitätsklinik E.___ vor . D em Bericht des Oberarztes Dr. med. F.___ ist zu entnehmen, dass gemäss dem MRI vom 14. Februar 2017 eine breit basige Diskusprotrusion L4/5 und eine recessale Neurokompression L5 links bestehe und der Beschwerdeführer zunächst einen Nervenwurzelblock L5 links erhalte (Urk. 7/8/28-29).

Gemäss Operationsbericht vom 27. Februar 2017 wurde n

in der Universitätsklinik E.___

eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 links, eine Sequest rektomie und Neurolyse

L5 links durchgeführt

(Urk . 7/27/13). Am

3. Mai 2017 berichtete n

die Orthopäden der Universitätsklinik E.___

über eine deutliche Besserung

der Beschwerden . Es sei vom 25. Februar bis 30. April 2017 eine 100%ige und vom 1. bis 31. Mai 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Eisenleger ausgestellt worden. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar

(Urk. 7/16 /7).

Für zwei Monate postoperativ sei keine Belastung möglich. Eine angepasste Arbeit könne ab Februar 2017 zu 50 % aufgenommen werden (Urk. 7/16/8).

Einen anschliessenden Arbeitsversuch an seinem Arbeitsplatz musste der Be schwerdeführer wegen der Schmerzen sogleich abbrechen (Urk. 7/12 - 13). Ein weiteres MRI am 12. Mai 2017 zeigte eine Diskushernie L4/L5 mit Wurzelkom pression

und es wurde eine Infiltration der Nervenwurzel L5 links geplant . Der Facharzt der Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik E.___ attestierte am 17. Mai 2017 eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit im belastenden Beruf auf der Baustelle

(Urk. 7/21/6 -7). Am 21. Juni 2017 bescheinigte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Februar bis 31. Juli 2017 und von 50 % ab 1. August 2017 (Urk. 7/27/3).

E. 3.3 Am

25. September 2017 berichtete der Wirbelsäulenchirurge de r Universi täts klinik

E.___ über den postoperativen Verlauf nach erneuter mikrochirurgischer De k ompression und Sequestronukleotomie

am 21. August 2017 . T rotz zwei ma liger Dekompression würden die Beschwerden gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers persistieren . D ieser werde an das Schmerzambulatorium des Universitätsspitals G.___ überwiesen (Urk. 7/24/7-8, vgl. auch Urk. 7/27/19).

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin betreffend die Arbeitsfähigkeit ergänzten die Fachärzte a m 27. Oktober 2017, dass eine angepasste Tätigkeit ohne manuelle Belastung der unteren Extremität in einem Pensum von 25-50 % gegebenenfalls möglich sei (Urk. 7/24/5).

Einem weiteren MRI-B efund vom 1. November 2017 waren nahezu unveränderte vorbestehende degenerative Veränderungen zu entnehmen sowie umfangreiche postoperative Residuen mit ödematös narbigen Weichteilalterationen und eher progrediente r Einengung des linksseitigen Recusses unter fortbestehender Kom pression der Wurzel L5 links (Urk. 7/27/42-43).

E. 3.4 Am

31. Oktober und

27. November 2017 berichtete das Schmerzambulatorium des Universitätsspitals G.___ über die Konsultation des Beschwerdeführers. Ober ar zt Dr. med. H.___

diagnostizierte tieflumbale Rückenschmerzen mit L5-Radi ku lopathie. Er stufte d i e Beschwerden als multifaktor i ell ein (nozizeptiv -neuropa thisch, bei degenerative n Veränderungen und myofasziale n Fehlbelastungen), optimierte die medikamentöse Versorgung und initiierte eine transkutane Nerve n stimulationsbehandlung

(Urk. 7/27/37-38 sowie 7/27/44-4

E. 3.5 Am 20. Dezember 2017 erstatte te Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ihr vertrauensärztliches Gutachten zu handen der Helsana (Urk. 7/27/25). Sie kam zum Schluss, dass die Untersuchung nur bedingt reproduzierbare Schmerzen ergeben habe und bei den Funktions überprüfungen ohne Bezug zur Wirbelsäule keine Beschwerden der Wirbelsäule angegeben w o rden seien (Urk. 7/27/32). Für eine leidensangepasste Tätigkeit ergebe sich ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, sofern es sich um körperlich leichte Tätigkeiten handle, die vorwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten. Eine Steigerung auf 100 % sei per 1. Februar oder März 2018 zu erwarten. Dringend notwendig sei der Übergang in aktive Massnahmen wie Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie (MTT) . Ab April 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Eisenleger (Urk. 7/27/3 3-3 4).

E. 3.6 ), weshalb der von den Gutachtern gezogene Schluss, es liege lediglich ein alter Wurzelschade n vor, nicht zu beanstanden ist.

Nichts anderes gilt für die durch Prof. Dr. A.___ verneinte neuropathische Schmerzsymptomatik, der eine Läsion oder eine Dysfunktion des Nervensystems zu Grunde liegen müsste. Prof. Dr. A.___ führte unter Hinweis auf die «Budapester-Kriterien» einleuchtend aus, dass die Sensibilitätsstörung im linken Bein anatomisch nicht begrenzt und neurophysiologisch nicht zu objektivieren ist (Urk. 7/41/89-90), wovon im Wesentlichen auch die Neurologin Dr. I.___ aus ging. Insoweit die Ärzte der Universitätsklinik E.___ zu abweichenden Ein schätzungen gelangten, vermögen diese das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, da es sich nicht um neurologische Fachärzte handelte. 4. 5

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Gesundheitszustand nicht stabil und entsprechend zu früh über seinen Rentenanspruch verfügt w o rde n sei . Grund sät zlich wird der Rentenanspruch im Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahres und sechs Monate nach erfolgter Anmeldung geprüft (vorstehend E. 1.2). In Anbe tracht des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im September 2016 und der Anmel dun g zum Leistungsbezug im März 2017 (Urk. 7/4) ist die Beurteilung des Ren tenan spruches durch die Beschwerdegegnerin

- unabhängig vom Verlauf des Gesund heits zustandes - per Ende September 2017

nicht zu beanstanden (Urk. 7/43/11) . Vor dem Hintergrund stabiler Befunde und operativ ausgeschöpfter Therapie optionen – was sich etwa aus den diversen MRI-Erhebungen und den Berichten der Universitätsklinik E.___ (vgl. etwa Urk. 7/27/42-43 und E. 3.6) ergibt – bestand für die Beschwerdegegnerin nach Erstattung des Gutachtens kein Anlass, mit ihrer Anspruchsprüfung zuzuwarten. 4.6

Die Beurteilung der Experten zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ist nicht ganz deckungsgleich . Prof. Dr. A.___

sah eine abgestufte Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass seit September 2016 in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, die sich mit dem Nach weis der fehlenden Wurzelkompression, mithin seit mindestens Februar 2018 auf 100 % erhöht habe . Allerdings erscheint nicht plausibel, dass eine blosse Bildge bung eine höhere Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen sollte.

Laut Dr. Z.___

war die 100%ige Arbeitsfähigkeit bereits mit Ablauf der zweimonatigen Rekon vales zenz nach dem Eingriff vom 21. August 2017, das heisst seit November 2017 möglich (vorstehend E. 3.7. 3), welche Einschätzung d er RAD-Arzt bestätigte . Es ist nachvollziehbar, dass die Genesung vom Eingriff zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit führte und die Verbesserung mit überwiegender Wahrschein lichkeit per November 2017 eingetreten ist.

Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Verweis tätigkeit bei Ablauf des Wartejahres im September 2017 zu 50 % arbeitsfähig war . Die für den Zeitraum nach der Operation am 21. August 2017 bis Ende Oktober 2017 ausgewiesene gänzliche Arbeitsunfähigkeit hat ausser Acht zu bleiben, da sie bloss vorübergehend war (Art. 88a Abs. 1 IVV). Nach Beendigung der Rekon valeszenz, die im Oktober 2017 abgeschlossen war, erhöhte sich die Arbeitsfähig keit in einer Verweistätigkeit ab November 2017 auf 100 %, wovon die Be schwerdegegnerin zutreffend ausging. Diese gesundheitliche Verbesserung mit Erhö hung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist spätesten s

nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen

(Art. 88a Abs. 1 IVV) . D er Rente nanspruch ist d aher nach Ablauf von drei Monaten seit November 2017, also ab Februar 2018 neu zu prüfen . 4 . 7

In erwerblicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des zuletzt im Jahr 2014 erzielten Einkommens von Fr. 74’789.-- ermittelte. Zur Bestimmung des Invali deneinkommen s zog sie recht sprechungsgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1), und zwar LSE 201 4, Dienst leistungssektor und Kompetenzniveau 1 (Urk. 7/42), was dem vom RAD-Arzt zu sammengefassten Belastungsprofil Rechnung trägt (Urk. 7/43/9) . Der vorgenom mene, vom Beschwerdeführer nicht bestrittene

Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass nach dem Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad resultiert.

Im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres im September 2017 betrug das Inva lideneinkommen indes in Anbetracht der bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Fr. 31'500.-- (Fr. 62'999.-- / 2). Die Einkommens einbusse beläuft sich demnach auf Fr. 44'265.-- (Fr. 75'765. 30 . /. Fr. 31'500.--), was einen Invaliditätsgrad von 58 % ergibt und den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet. 4.8

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer befristet für die Zeit vom 1. Septem ber 2017 bis

31. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5 . 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und angesichts des bloss geringen Obsiegens des Beschwerdeführers diesem zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 5.2

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine im selben Umfang reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 450 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2018 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Septem be r 2017 bis zum

31. Januar 2018 Anspruch auf eine befristete halbe Rente der Invali denversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 450.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher

E. 3.7 .5

Gegenüber Dr. Z.___

beklagte der Beschwerdeführer einen permanent anhal tenden lumbospondylogenen Schmerz ohne Schmerzfortleitung in die unteren Extremitäten und Schme r zen im Bereich des linken Beckens (Urk. 7/41/138-139). Weiter gab er an, dass er etliche Schmerzmedikamente ausprobiert habe, seine Schmerzen sich aber allenfalls nur gering bessern würden und dies auch nur für kurze Zeit. Insbesondere in einer länger währenden, stehenden oder gehenden Körperposition würde er am meisten Schmerzen verspüren. In einer sitzenden Position könne er für 30 bis 60 Minuten verharren (Urk. 7/41/140). P sychisch sei er beschwerdefrei (Urk. 7/41/145).

Anlässlich de r orthopädischen Untersuchung stellte Dr. Z.___

eine durchgehende Konsistenz der Befunde fest . Im Hinblick auf die LWS-Schmerzen sei eine end gradige Bewegungseinschränkung mit einem Finge r -Boden-Abstand von 28

cm und einer Verkürzung der ischioc r uralen Muskulatur feststellbar gewesen, dies ohne paravertebralen Hartspann oder segmentale Mikroinstabilität. Im Übrigen waren die Befunde unauffällig bzw. regelrecht (Urk. 7/41/176). Gemäss Dr. Z.___ sei

der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Lenden wirbel säule limitiert, mit einer hieraus unweigerlich erwachsenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit (Urk. 7/41/11). Für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierend stehende r, gehender und sitzender Körperposition sei aus ortho pädischer Sicht eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 7/41/12). Diese Einschätzung gelte spätestens seit November 2017, da nach einer monosegmentalen lumbalen Sequeste re ktomie eine postoperative Rekonva leszenz von längstens zwei Monaten bestehe (Urk. 7/41/15). D er Beschwerde führer sei hinsichtlich seiner analgetischen Therapie nicht adäquat versorgt, dies aufgrund der Blutanalyse, welche keine Spuren der angegebenen Analgetika auf ge zeig t

habe . Auch sollte ein regelmässig durchgeführtes physiothera peuti sches Training zur Kräftigung und Stärkung der Rückenmuskulatur etabliert werden (Urk. 7/41/16 und 7/41/178).

In der angestammten schweren körperlichen Tätigkeit bescheinigte Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine rückenadaptierte Tätigkeit mit inter mittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition erachtete er aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Pensum zu 100 % für zumutbar (Urk. 7/41/182).

E. 3.8 Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stufte das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2018 als beweiswertig ein und gab in dessen Zusammenfassung wi e der, dass der Beschwerdeführer seit September 2016 in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweise und seit November 2017 eine solche von 100 % . Die bisherige Tätigkeit sei dauerhaft nicht mehr möglich (Urk.

7/43/10).

E. 3.9 Dem im Verfahren aufgelegten Bericht des behandelnden Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2018 (Urk. 3/3) ist als Diagnose aus seinem Fachbereich eine rezidivierende Depression, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), zu entnehmen. Gemäss Dr. K.___ gestalte sich der Behandlungsverlauf schwierig, da der Beschwerdeführer aus schliesslich somatisch auf seine Erkrankung eingehen könne. Zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik werde derzeit weiter versucht, die neuropathischen Schmerzen mit Medikamenten und einem Reha-Aufenthalt zu verbessern. Erst anschliessend sollte eine Verbesserung der psychopharmakologischen Medikation erfolgen. Im Befund sei der Beschwerdeführer antriebsarm, im Affekt ratlos, affek tarm, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, dysphorisch, gereizt, innerlich un ruhig und klagsam. Es bestün den eine Störung im Sinne einer Einengung auf die gesundheitliche und rechtliche Situation sowie Grübelneigung und Gedan ken kreisen.

E. 3.10 Zwei weitere, der Beschwerde beigelegte Berichte geben über den Verlauf der somatischen Beschwerden Auskunft. Gemäss dem Bericht des Neurologen der Universitätsklinik E.___ vom 10. August 2018 sei der neurophysiologische Be fund vereinbar mit einer chronischen radikulären Schädigung L4/5 links mit EMG-Zeichen einer zusätzlichen frischeren Schädigung (Urk. 3/5). Dr. H.___

berichtete am

28. August 2018, dass bei bekannter Diagnose die Medikation an gepasst werde . Eine erneute Wurzelinfiltration als mögliches Prozedere sei derzeit nicht prioritär (Urk. 3/4). 4. 4.1

Einigkeit herrscht zwischen den Parteien

– was im Einklang mit der gut ach terlichen Konsensbeurteilung

wie auch den Einschätzungen des RAD-Arztes und der behandeln d en Ärzte steht -

über den Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Befunde die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Eisenleger seit September 2016 und auf Dauer nicht mehr zumutbar ist. 4.2

Zur Klärung der Frage, in welchem Ausmass Verweistätigkeiten dem Beschwer deführer zumutbar sind, holte die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gut achten ein . Die beiden Sachverständigen setzten sich mit den vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden im Rahmen einer vertieften Befragung

(Urk.

7/41/66-74 und 7/41/138-147) ausführlich auseinander und nahmen diverse

fachspezifische Untersuchungen und Erhebungen (wie etwa eine labor chemische Untersuchung und eine nativradiologische Bildgebung) vor (Urk. 7/41/76-82 und 7/41/148-170) . Die durch die orthopädische Untersuchung erhobenen Befunde sind von Dr. Z.___ ausführlich dargestellt und nachvollziehbar dargelegt worden (Urk. 7/41/176). Prof. Dr. A.___ führte neurophysiologische Testungen durch, welche er im Gutachten dokumentierte (Urk. 7/41/78 und 7/41/103-115). D ie Gutachter setzten sich auch differenziert mit den Vorakten auseinander und insbesondere Prof. Dr. A.___ umschrieb und begründete seine abweichende Ein schätzung aufgrund der bildgebenden Befunde ausführlich und nachvoll ziehbar (Urk. 7/41/83-89) . 4.3

Prof. Dr. A.___ (welcher auch Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist) ging zusätzlich auf die vom Beschwerdeführer a ufgenommene psychiatrische Behandlung ein

und hielt dazu fest, dass er die wichtigsten Merkmale einer Depression nicht habe feststellen können. Er erkannte die drohende Problematik der persistierenden Schmerzen bei kontinuierlicher Minderung der Selbstwirk samkeitserwartung und wies deswegen auf die Gefahr einer depressiven Über lagerung und der Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung hin, was vor dem Hintergrund der erkennbaren beruflichen Perspektivenlosigkeit sowie der ausgeschöpften und bisher erfolglosen, operativen Therapieoptionen nachvoll ziehbar ist (Urk. 7/41/95) .

In Anbetracht dessen, dass insbesondere Prof. Dr. A.___ (mit der entspre chen den Facharztausbildung, wenngleich es sich formell nicht um ein psychia trisches Fachgutachten handelt) keine Befunde erheben konnte, die auf ein de pressive s Krankheitsbild hinwiesen, ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwer degegnerin im Anschluss an die Begutachtung keinen Bericht beim Behandler eingeholt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt waren den umfangreichen medizinischen Vorakten auch keine Anhaltspunkte für ein psychiatrisches Leiden zu entnehmen. Ein solches wurde zudem weder in den jüngsten Schreiben des Hausarztes Dr. B.___ vom 25./26. Januar 2018 (Urk. 7/28/1, Urk. 7/29) noch in den Berichten der Ärzte der behandelnden Kliniken aus dem Zeitraum von Anfang 2018 erwähnt (Urk. 7/30/6, Urk. 7/33-34) . Ferner steht es einem Gutachter frei, sich mit anderen Ärzten in Verbindung setzen, liegt doch das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte in seinem Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28.

Febru ar 2012 E. 4.3).

Der RAD-Arzt hat – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – den Hinweis der Gutachter auf eine potentielle psychische Überlagerung zur Kenntnis genommen (vgl. Urk. 7/43/9). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Begutachtung angab, seit drei Wochen auf Veranlassung seines Hausarztes einen Psychiater aufzusuchen, verpflichtete die Beschwerdegegnerin

– angesichts der vom begutachten d en Facharzt erhobenen unauffälligen psychischen Befunde - nicht, einen Bericht einzufordern. Überdies wäre es auch dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, entsprechende Vorbringen nach Erhalt des Vorbescheids vom 15. August 2018 einzuwenden; ein solcher Einwand blieb jedoch aus.

Der behandelnde Dr. K.___ diagnostizierte am 16. Oktober 2018 zwar eine rezidivierende depressive Episode (Urk. 3/3) . Doch ist s einen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die Episode bereits im Begutachtungszeitpunkt oder bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 vorgelegen hätte . Sodann legte er nicht dar, dass oder inwiefern die abweichende gutachterliche Beurteilung unzutreffend wäre . Rechtsprechungsgemäss lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen .

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargetan sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Schliesslich geht aus dem Bericht von Dr. K.___

auch nicht hervor, dass das depressive Bild die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. 4.4

Die Einschätzung der Gutachter in somatischer Hinsicht, wonach dem Beschwer deführer eine wechselbelastende Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar sein soll, ist unter dem Gesichtspunkt der erhobenen Befunde sowie der Beur teilung durch Dr. I.___ (vgl. E. 3.5)

plausibel . Hinsichtlich der Angaben der behandelnde n Ärzte, wonach eine adaptierte Tätigkeit nur in einem Teilzeit pensum möglich sei, ist auf den Umstand hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte tendenziell zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Einschätzung deswegen als ni cht im

gleichen Umfang objektiv einzustufen ist, wie dies bei einem unab hängigen Gutachter der Fall ist (Divergenz von medizinischem Beha ndlungs- und Abklärungsauftrag, vgl. etwa BGE 124 I 170 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in f ine, mit zahlreichen Hinweisen) . Gründe, wieso eine wechselbelastende, den Beschwerden des Beschwerdeführers optimal angepasst e Tätigkeit nicht in einem Vollzeitpensum möglich sein sollte, gehen aus den Berichten de r

Universitätsklinik E.___ und des L.___ nicht hervor. Die Gutachter betonten auch den Umstand, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers b eziehungsweise dessen Ausmass vor dem Hintergrund der im Blut nicht nachweisbaren Medikamente

– trotz der Behauptung, diese am Morgen eingenommen zu haben - zumindest in Frage zu stellen sei . Diesen Um stand haben die behandelnden Fachleute gänzlich ausser Acht gelassen, was insbesondere den Beweiswert der Einschätzung durch

die Fachleute des L.___, das primär eine medikamentöse Therapie beim Beschwerdeführer vornimmt (Urk. 7/33/5), erheblich schmälert . Es ist auch nicht ersichtlich, dass die behandeln d en Ärzte im Rahmen ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung der von Prof. Dr. A.___ beschriebene n Schmerzverdeutlichung Rechnung getragen hätten.

Diskrepanzen bestehen in medizinischer Hinsicht betreffend das Vorliegen einer Radikulopathie. Prof. Dr. A.___

stellte eine aktuelle Wurzelbeteiligung in Abrede, während Dr. C.___

wie auch die Ärzte des L.___

und der Universitätsklinik E.___ eine solche postulierten und noch anlässlich der Bildgebung vom 1.

November 2017 eine Wurzelkompression L5 beschrieben wurde . Dagegen vermochte

Dr. F.___

aufgrund d er jüngsten Bildgebung ke ine klare Nervenkompression mehr a uszumachen (vorstehend E.

E. 6 ), was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 30. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Mit Verfü gung vom 20. August 2020 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess bei geladen und ihr Gelegenheit eingeräumt, um zur Beschwerdeschrift und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen (Urk. 9). Die Pensionskasse liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 ; weitere Verlaufsbe richt e vom 9. und 31 Januar 2018 in Urk. 7/28/6-7 sowie Urk. 7/30/6-8 mit Hinweis auf weiterhin unverän derte Beschwerden bei Abgabe von Tramadol).

E. 10 M54.97) bei - Osteochondrosen und begleitende n

Spondylarthrosen der unteren tho ra kalen und insbesondere lumbalen Bewegungssegmente mit Nachweis anterior aktivierter Osteochondrosen BWK12/LWK1 sowie LWK 3/2 - linksbetonter rezessaler Enge und Einengung der Neuroforamina LWK 4/5 beidseits - ossär

diskaler Einengung der Neuroforamina LWK5/SWK1 mit Beto nung der rechten Seite - postoperativen Vernarbungen im Bereich L4/5 links ohne klare Nerven kompression - Status nach im Februar und August 2017 erfolgter mikrochirurgischer Dekompression L4/5 mit Sequesterektomie und Neurolyse L5 links

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00932

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Spycher Urteil vom

4. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Y.___ c/o Avadis Vorsorge AG Zollstrasse 42, Postfach 1077, 8005 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1966, war seit 2009 als Eisenleger bei der Y.___ AG angestellt

(Urk. 7/14). Am 17. März 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Fuss- und Rückenbeschwerden sowie eine Operation an der Len den wirbelsäule (LWS)

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Kran ken taggeldversicherung Helsana bei (Urk. 7 /8). Nachdem der Versicherte im August 2017 ein zweites Mal an der Wirbelsäule operiert worden war (Urk. 7 /20 und 7 /24 /4), teilte ihm die IV-Stelle am 29. September 2017 mit, dass Eingliede rungs massnahmen derzeit aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich seien und der Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres geprüft werde (Urk. 7 /23). Anschliessend zog die IV-Stelle weitere Akten der Helsana bei (Urk. 7/27) und gab ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Neu rologie in Auftrag (Urk. 7/38), welches durch Dr. med. Z.___, Facharzt Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. Juli 2018 erstattet wurde (Urk. 7/41).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44 und 7/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

26. September 2018 einen Renten anspruch (Urk. 7/51 = Urk. 2). 2.

X.___ erhob am 2 3. Oktober 2018 Beschwerde gegen die rentenab weisende Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die vorlie gende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 9 . November 2018 um Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Ver fü gung vom 30. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Mit Verfü gung vom 20. August 2020 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess bei geladen und ihr Gelegenheit eingeräumt, um zur Beschwerdeschrift und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen (Urk. 9). Die Pensionskasse liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 erwog die Be schwer degegnerin, der Beschwerdeführer sei seit September 2016 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihm

von September 2016 bis Oktober 2017 zu 50 % und seit her zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich unter Erhebung seines Einkommens als Bauarbeiter sowie eines statistischen Wertes als Invalideneinkommen ergebe einen Invalidi tätsgrad von 17

% (Urk. 2). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer

– unter Beilage von Arztberichte n (Urk.

3/3-5) - in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2018 vor, dass er auch an psychischen Beschwerden leide und das bidisziplinäre Gutachten den Anfor derungen somit nicht genüge. Obwohl er anlässlich der Begutachtung ang egeben h ab e, in psychiatrischer Behandlung zu stehen, sei kein Bericht eingeholt worden. Die Beschwerdegegnerin habe demzufolge den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aus somatischer Sicht bestehe überdies kein definitiver Zustand, so dass die Verfügung zu früh erlassen worden sei (Urk. 1 S. 2 und S. 5) . 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. November 2018 führte die Beschwerde gegnerin ergänzend aus, dass im Gutachten lediglich eine beginnende psychische Überlagerung und Gefahr der zukünftigen Entwicklung einer chronisc hen Schmerzstörung erwähnt worden sei . Eine depressive Stimmungslage habe nicht erkannt werden können und es sei eine medikamentöse Non-Compliance fest gestellt worden, so dass kein Hinweis auf e in langandauerndes psychisches L eiden von erheblicher Schwere im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn bestehe, welches weiter abgeklärt werden müsste (Urk. 6). 2. 4

Strittig und zu prüfen ist damit die rechtsgenügende Abklärung des Sachverhaltes durch die Besch werdegegnerin sowie der Rentenanspruch des Beschwerdeführers . 3. 3.1

Beim Beschwerdeführer sind seit 2011 bestehende Rückenbeschwerden doku mentiert (vgl. Bericht e seines Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, vom

4. Januar 2012 und

26. Juni 2017, Urk.

7/21 /1 sowie Urk. 7/21/11).

Am 9. Februar 2017 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, über eine am 2. Februar 2017 beim Beschwerdeführer durchge führte epidurale Infiltration L4/5 links . Gestützt auf die neurologische Abklärung durch Dr. med. D.___ vom 3. Februar 2017 (Urk. 7/8/24-25) und den bildge ben den Befund im MRI vom August 2016 (Urk. 7/8/26-27), das

eine Spondylarthrose der unteren LWS mit rezessaler Enge sowie Einengung der Neuroforamina LWK

4/5 beidseits und Irritation L4 beidseits sowie L5 rechts und Kompression L5 links, sowie einer osteodiskalen Enge Neuroforamina L5/S1 und Irritation L5 beidse its, rechts betont, zeigte, diagnostizierte er ein lumboradikuläres Syndrom mit sensomotorischem Ausfall . Gemäss Dr. C.___

sei eine rein sitzende Tätigkeit mit wiederholten Möglichkeiten für kurzes Aufstehen und Durchbewegen in einem P ensum von maximal 50 % durchführ bar (Urk. 7/8/18-19).

Weitere Infiltrationen hatte Dr. C.___ bereits im September 2016, im Oktober 2016 sowie im November 2016 durchgeführt, wodurch jedoch keine Besserung ein getreten war, so dass er den Beschwerdeführer im Februar 2017 an die Wirbel säulenchirurgie der Universitätsklinik E.___ überwies (Urk. 7/8/23).

3.2

Am 24. Februar 2017 stellte sich der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulen chi rurgie der Universitätsklinik E.___ vor . D em Bericht des Oberarztes Dr. med. F.___ ist zu entnehmen, dass gemäss dem MRI vom 14. Februar 2017 eine breit basige Diskusprotrusion L4/5 und eine recessale Neurokompression L5 links bestehe und der Beschwerdeführer zunächst einen Nervenwurzelblock L5 links erhalte (Urk. 7/8/28-29).

Gemäss Operationsbericht vom 27. Februar 2017 wurde n

in der Universitätsklinik E.___

eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 links, eine Sequest rektomie und Neurolyse

L5 links durchgeführt

(Urk . 7/27/13). Am

3. Mai 2017 berichtete n

die Orthopäden der Universitätsklinik E.___

über eine deutliche Besserung

der Beschwerden . Es sei vom 25. Februar bis 30. April 2017 eine 100%ige und vom 1. bis 31. Mai 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Eisenleger ausgestellt worden. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar

(Urk. 7/16 /7).

Für zwei Monate postoperativ sei keine Belastung möglich. Eine angepasste Arbeit könne ab Februar 2017 zu 50 % aufgenommen werden (Urk. 7/16/8).

Einen anschliessenden Arbeitsversuch an seinem Arbeitsplatz musste der Be schwerdeführer wegen der Schmerzen sogleich abbrechen (Urk. 7/12 - 13). Ein weiteres MRI am 12. Mai 2017 zeigte eine Diskushernie L4/L5 mit Wurzelkom pression

und es wurde eine Infiltration der Nervenwurzel L5 links geplant . Der Facharzt der Wirbelsäulenchirurgie der Universitätsklinik E.___ attestierte am 17. Mai 2017 eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit im belastenden Beruf auf der Baustelle

(Urk. 7/21/6 -7). Am 21. Juni 2017 bescheinigte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Februar bis 31. Juli 2017 und von 50 % ab 1. August 2017 (Urk. 7/27/3). 3.3

Am

25. September 2017 berichtete der Wirbelsäulenchirurge de r Universi täts klinik

E.___ über den postoperativen Verlauf nach erneuter mikrochirurgischer De k ompression und Sequestronukleotomie

am 21. August 2017 . T rotz zwei ma liger Dekompression würden die Beschwerden gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers persistieren . D ieser werde an das Schmerzambulatorium des Universitätsspitals G.___ überwiesen (Urk. 7/24/7-8, vgl. auch Urk. 7/27/19).

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin betreffend die Arbeitsfähigkeit ergänzten die Fachärzte a m 27. Oktober 2017, dass eine angepasste Tätigkeit ohne manuelle Belastung der unteren Extremität in einem Pensum von 25-50 % gegebenenfalls möglich sei (Urk. 7/24/5).

Einem weiteren MRI-B efund vom 1. November 2017 waren nahezu unveränderte vorbestehende degenerative Veränderungen zu entnehmen sowie umfangreiche postoperative Residuen mit ödematös narbigen Weichteilalterationen und eher progrediente r Einengung des linksseitigen Recusses unter fortbestehender Kom pression der Wurzel L5 links (Urk. 7/27/42-43). 3.4

Am

31. Oktober und

27. November 2017 berichtete das Schmerzambulatorium des Universitätsspitals G.___ über die Konsultation des Beschwerdeführers. Ober ar zt Dr. med. H.___

diagnostizierte tieflumbale Rückenschmerzen mit L5-Radi ku lopathie. Er stufte d i e Beschwerden als multifaktor i ell ein (nozizeptiv -neuropa thisch, bei degenerative n Veränderungen und myofasziale n Fehlbelastungen), optimierte die medikamentöse Versorgung und initiierte eine transkutane Nerve n stimulationsbehandlung

(Urk. 7/27/37-38 sowie 7/27/44-4 7; weitere Verlaufsbe richt e vom 9. und 31 Januar 2018 in Urk. 7/28/6-7 sowie Urk. 7/30/6-8 mit Hinweis auf weiterhin unverän derte Beschwerden bei Abgabe von Tramadol).

3.5

Am 20. Dezember 2017 erstatte te Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ihr vertrauensärztliches Gutachten zu handen der Helsana (Urk. 7/27/25). Sie kam zum Schluss, dass die Untersuchung nur bedingt reproduzierbare Schmerzen ergeben habe und bei den Funktions überprüfungen ohne Bezug zur Wirbelsäule keine Beschwerden der Wirbelsäule angegeben w o rden seien (Urk. 7/27/32). Für eine leidensangepasste Tätigkeit ergebe sich ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, sofern es sich um körperlich leichte Tätigkeiten handle, die vorwiegend im Sitzen verrichtet werden könnten. Eine Steigerung auf 100 % sei per 1. Februar oder März 2018 zu erwarten. Dringend notwendig sei der Übergang in aktive Massnahmen wie Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie (MTT) . Ab April 2018 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Eisenleger (Urk. 7/27/3 3-3 4). 3.6.

Am 9. Februar 2018 verfasste Dr. F.___ von der Universitätsklinik E.___ unter Bezug auf ein neues MRI vom 1. Februar 2018 (Urk. 7/41/125) einen Sprech stundenbericht . Er diagnostizierte eine persistierende Wurzelclaudicatio L5 links seitig mit teilweise neuropathischem Charakter und weiterhin ausgeprägten Schmerzen lumbal sowie im linken Bein, wobei

bildgebend keine klare Nerven kompression sichtbar sei . Eine erneute Operation werde nicht empfohlen, da der Beschwerdeführer von der letzten Dekompression b eziehungsweise

Neurolyse

und der Infiltration der L5-Wurzel (als jetzt noch mögliche Therapieoption) nicht profitiert habe. Die Fortführung der Schmerztherapie werde empfohlen, da die Behandlung in der Wirbelsäulenchirurgie abgeschlossen worden sei . Die Tätigkeit als Eisenleger sei nicht möglich, gegebenenfalls wäre aber eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit teilprozentig möglich (Urk. 7/33/3, vgl. auch Bericht vom 26. April 2018, Urk. 7/36/4-6) . 3.7 3.7 .1

Am 20. Juli 2018 wurde das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. A.___ und Dr. Z.___ erstellt (Urk. 7/41). In der interdisziplinären Konsensbeurteilung nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/41/10): - Alter Wurzelschaden L5 links und erneute Rezidivhernie mit Bezug zur Wurzel L5 links ohne sensomotorische radikuläre Ausfallsymptomatik, ohne neuropathisch radikulären Schmerz, jedoch bei lumbal lokalisierter myofaszialer Schmerzsymptomatik und einer funktionell zu interpre tie renden Sensibilitätsstörung im linken Bein bei beginnender Symptomaus wei tung mit/bei - Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 links, Seque ste rek tomie und Neurolyse L5 links am 27. Februar 2017 mit anfänglicher Besserung der Symptomatik und - Frührezidivhernie L4/5 mit Kompression der L5-Wurzel rezessal links im Sommer 2017, welche zur mikrochirurgischen Re-Dekompres sions operation L4/5 links führte, mit Sequestronukleotomie vom 21. August 2017 - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzs yndrom ohne Radikulopathie (ICD- 10 M54.97) bei - Osteochondrosen und begleitende n

Spondylarthrosen der unteren tho ra kalen und insbesondere lumbalen Bewegungssegmente mit Nachweis anterior aktivierter Osteochondrosen BWK12/LWK1 sowie LWK 3/2 - linksbetonter rezessaler Enge und Einengung der Neuroforamina LWK 4/5 beidseits - ossär

diskaler Einengung der Neuroforamina LWK5/SWK1 mit Beto nung der rechten Seite - postoperativen Vernarbungen im Bereich L4/5 links ohne klare Nerven kompression - Status nach im Februar und August 2017 erfolgter mikrochirurgischer Dekompression L4/5 mit Sequesterektomie und Neurolyse L5 links 3.7 .2

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine initiale, rechtsseitig betonte Coxarthrose mit einer Chondropathie Grad Kellg r en I (ICD-10 M16.01; Urk. 7/41/10). 3.7 .3

Die Gutachter hielten in der Konsensbeurteilung fest, dass sich die neurologische und orthopädische Einschätzung nicht addieren, sondern überschneide n würden (Urk. 7/41/16), und gaben in der Gesamtbeurteilung je ihre eigene Einschätzung wi e der (Urk. 7/41/1 4, vgl. nachfolgend E. 3.7.4 und 3.7 .5).

Einig waren sich die Gutachter darüber, dass f ür die angestammte Tätigkeit als Eisenleger auf dem Bau seit dem 1. September 2016 (Datum der ersten Krankschreibung) eine vollständig e

A rbeitsunfähig keit bestehe .

In einer Verweistätigkeit bescheinigte der begutach tende Neurologe eine vollstän d ige Arbeitsunfähigkeit während der Operationen und einer jeweiligen Rekonvaleszen z zeit von sechs Wochen; im Übrigen hielt er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab September 2016 und eine solche von 100 % seit dem bildgebenden Nachweis der fehlenden Wurzelkompression im

Februar 2018 für zumutbar (Urk. 7/41/14). Der orthopädische Sachverständige erachtete in einer rückenadaptierte n Tätigkeit mit intermittierend s t ehender, gehe n der und sitzender Körperposition eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % für gegeben (Urk. 7/41/1 4), dies spätestens seit 1. November 2017 (Urk. 7/41/15).

Dazu führten die Experten aus, b eim Beschwerdeführer hätten sich keine Auf fälligkeiten in der Persönlichkeit ergeben, ferner sei die Ressourcenlage mässig und multiple psychosoziale Belastungsfaktoren würden das Bild prägen. In der neurologischen körperlichen Untersuchung sei d er Beschwerdeführer zudem de monstrativ verdeutlichend gewesen; eine Aggravation oder Simulation wurde hin gegen verneint. Bezüglich der medikamentösen Behandlung bestehe eine Non- Compliance, was den tatsächlichen Leidensdruck hinterfragen lasse (Urk. 7/41/12). 3.7 .4

Der Beschwerdeführer schilderte gegenüber Prof. Dr. A.___, dass er seit drei Wochen auf Überweisung seines Hausarztes psychiatrisch behandelt werde, da er nach der Kündigung psychisch eingebrochen sei (Urk. 7/41/68). Der Gutachter vermochte indes k eine depressive Stimmungslage bei guter Schwin g ungs fähig keit, erhaltener Freudfähigkeit und regelrechtem Antrieb – den drei Hauptsymp tomen einer Depression –

zu erkennen (Urk. 7/41/75).

In d er neurophysiologischen Untersuchung erhob Prof. Dr. A.___

keine Hin weis e auf einen Wurzelschaden L5 links, eine Wurzelkompression S1 beidseits oder eine proximale Nervenläsion / Plexopathie . Überdies bestünden keine Z eichen einer Polyneuropathie und eine Sensibilitätsstörung habe sich nicht bestätigen lassen (Urk. 7/41/79). Prof. Dr. A.___ setzte sich nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers ausführlich mit den ihm vorliegenden Berichte n der be handelnden Ärzte auseinander (Urk. 8/41/83-86) .

Abweichend zu den Ärzten der Universitätsklinik E.___ (vorstehend E.

3.

6) verneinte er d as Vorliegen eines neuropathischen Schmerzes auf der Grundlage der Budapester Kriterien; es be stünden weder eine Hyperpathie, noch eine Allodynie, noch vegetative Störungen (Urk. 7/41/86).

Aus den

MRI-Bilder n vom 1.

Februar

2018 (Urk. 7/41/ 125) ersah Prof. Dr. A.___ eine chronisch neurogene Läsion der L5-Wurzel links (alter Wurzel schaden) sowie ein Hernienrezidiv mit neuerlicher Wurzelkompression L5 links . Es bestünden jedoch

keine objektivierbare n sensomotorische n Ausfälle und kein neuropathisch radikuläre r Schmerz, indes eine lumbal lokalisierte myofasziale Schmerzsymptomatik und eine funktionell zu interpretierende Sensibilitätsstö rung im linken Bein, die im Sinne einer Symptomausweitung zu interpretieren sei (Urk. 7/41/ 88- 90).

Nach der Einschätzung

des begutachtenden Neurologen

habe

die Symptomatik im Verlauf nach der Rezidivoperation unter fehlender Besserung und vor allem der beruflichen Perspektivlosigkeit des Beschwerdeführers eine beginnende psy ch ische Überlagerung erfahren, die sich mit der organisch nicht objektivierbaren Sensibilitätsstörung im linken Bein beginnend manifestiert habe. Aktuell bestehe noch keine Selbstlimitierung; ebenso kein sekundärer Krankheitsgewinn. Jedoch sah Prof. Dr. A.___ prognostisch eine deutliche Gefahr für die Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, da die Rückzugstendenzen eindeutig dafür sprechen würden . Aus somatischer Sicht seien die prämo r biden Pers önlichkeitsstrukturen intakt. Der Beschwerde führer habe eine soziale Teilhabe und es fänden sich keine Faktoren, die die Standardindikatoren nachhaltig einschränken würden (Urk. 7/41/12). Aus neuro logischer Sicht sollte eine multimodale Schmerztherapie erfolgen (Urk. 7/41/16). Diskrepant seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Einnahme von Schmerzmitteln und schmerzdistanzierendem Antidepressivum im Vergleich zu den Ergebnissen der Blutserumspiegelkontrolle gewesen, wonach keine der ange gebenen Analgetika und des Duloxetin nachweisbar gewesen seien, was den Leidensdruck in Frage stelle (Urk. 7/41/73-74) . Psychosoziale Faktoren seien vor handen, würden das Störungsbild aber (noch) nicht dominieren (Urk. 7/41/97). Der weitere Verlauf sei wesentlich davon abhängig, welche berufliche Perspektive der Beschwerde führer für sich entwickeln könn e (Urk. 7/41/94).

Aus neurologischer Sicht bestehe eine Diskrepanz der subjektiven Klagen zu den objektiven Befunden. Fähigkeitseinschränkungen seien aktuell nicht zu beschrei ben, mit Ausnahme von Massnahmen zum Wurzelschutz (Urk. 7/41/11).

Gemäss Prof. Dr. A.___ bestehe für eine leichte körperliche oder geistige, wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Funktionalität der Lendenwirbelsäule eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung gelte mindestens seit Februar 2018 (Nachweis der fehlenden Wurzelkompression) . Zu vor habe infolge der radikulären Wurzelkompression mit sensomotorischen Defi ziten ab September 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss zuzüglich einer jeweilig en post operativen Rekonvaleszenz zeit von sechs Wochen eine vollständige Arbeitsun fähigkeit vorgelegen .

Die angestammte Tätigkeit als Eisenleger erachtete der Gut achter aus neurologischer Sicht seit September 201 6

für nicht mehr zumutbar (Urk. 7/41/14, Urk. 7/41/100). 3.7 .5

Gegenüber Dr. Z.___

beklagte der Beschwerdeführer einen permanent anhal tenden lumbospondylogenen Schmerz ohne Schmerzfortleitung in die unteren Extremitäten und Schme r zen im Bereich des linken Beckens (Urk. 7/41/138-139). Weiter gab er an, dass er etliche Schmerzmedikamente ausprobiert habe, seine Schmerzen sich aber allenfalls nur gering bessern würden und dies auch nur für kurze Zeit. Insbesondere in einer länger währenden, stehenden oder gehenden Körperposition würde er am meisten Schmerzen verspüren. In einer sitzenden Position könne er für 30 bis 60 Minuten verharren (Urk. 7/41/140). P sychisch sei er beschwerdefrei (Urk. 7/41/145).

Anlässlich de r orthopädischen Untersuchung stellte Dr. Z.___

eine durchgehende Konsistenz der Befunde fest . Im Hinblick auf die LWS-Schmerzen sei eine end gradige Bewegungseinschränkung mit einem Finge r -Boden-Abstand von 28

cm und einer Verkürzung der ischioc r uralen Muskulatur feststellbar gewesen, dies ohne paravertebralen Hartspann oder segmentale Mikroinstabilität. Im Übrigen waren die Befunde unauffällig bzw. regelrecht (Urk. 7/41/176). Gemäss Dr. Z.___ sei

der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Lenden wirbel säule limitiert, mit einer hieraus unweigerlich erwachsenden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit (Urk. 7/41/11). Für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierend stehende r, gehender und sitzender Körperposition sei aus ortho pädischer Sicht eine quantitativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 7/41/12). Diese Einschätzung gelte spätestens seit November 2017, da nach einer monosegmentalen lumbalen Sequeste re ktomie eine postoperative Rekonva leszenz von längstens zwei Monaten bestehe (Urk. 7/41/15). D er Beschwerde führer sei hinsichtlich seiner analgetischen Therapie nicht adäquat versorgt, dies aufgrund der Blutanalyse, welche keine Spuren der angegebenen Analgetika auf ge zeig t

habe . Auch sollte ein regelmässig durchgeführtes physiothera peuti sches Training zur Kräftigung und Stärkung der Rückenmuskulatur etabliert werden (Urk. 7/41/16 und 7/41/178).

In der angestammten schweren körperlichen Tätigkeit bescheinigte Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine rückenadaptierte Tätigkeit mit inter mittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition erachtete er aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Pensum zu 100 % für zumutbar (Urk. 7/41/182). 3.8

Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stufte das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2018 als beweiswertig ein und gab in dessen Zusammenfassung wi e der, dass der Beschwerdeführer seit September 2016 in einer angepassten Tätig keit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweise und seit November 2017 eine solche von 100 % . Die bisherige Tätigkeit sei dauerhaft nicht mehr möglich (Urk.

7/43/10). 3.9

Dem im Verfahren aufgelegten Bericht des behandelnden Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2018 (Urk. 3/3) ist als Diagnose aus seinem Fachbereich eine rezidivierende Depression, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), zu entnehmen. Gemäss Dr. K.___ gestalte sich der Behandlungsverlauf schwierig, da der Beschwerdeführer aus schliesslich somatisch auf seine Erkrankung eingehen könne. Zur Verbesserung der Schmerzsymptomatik werde derzeit weiter versucht, die neuropathischen Schmerzen mit Medikamenten und einem Reha-Aufenthalt zu verbessern. Erst anschliessend sollte eine Verbesserung der psychopharmakologischen Medikation erfolgen. Im Befund sei der Beschwerdeführer antriebsarm, im Affekt ratlos, affek tarm, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, dysphorisch, gereizt, innerlich un ruhig und klagsam. Es bestün den eine Störung im Sinne einer Einengung auf die gesundheitliche und rechtliche Situation sowie Grübelneigung und Gedan ken kreisen. 3.10

Zwei weitere, der Beschwerde beigelegte Berichte geben über den Verlauf der somatischen Beschwerden Auskunft. Gemäss dem Bericht des Neurologen der Universitätsklinik E.___ vom 10. August 2018 sei der neurophysiologische Be fund vereinbar mit einer chronischen radikulären Schädigung L4/5 links mit EMG-Zeichen einer zusätzlichen frischeren Schädigung (Urk. 3/5). Dr. H.___

berichtete am

28. August 2018, dass bei bekannter Diagnose die Medikation an gepasst werde . Eine erneute Wurzelinfiltration als mögliches Prozedere sei derzeit nicht prioritär (Urk. 3/4). 4. 4.1

Einigkeit herrscht zwischen den Parteien

– was im Einklang mit der gut ach terlichen Konsensbeurteilung

wie auch den Einschätzungen des RAD-Arztes und der behandeln d en Ärzte steht -

über den Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Befunde die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Eisenleger seit September 2016 und auf Dauer nicht mehr zumutbar ist. 4.2

Zur Klärung der Frage, in welchem Ausmass Verweistätigkeiten dem Beschwer deführer zumutbar sind, holte die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gut achten ein . Die beiden Sachverständigen setzten sich mit den vom Beschwer de führer geklagten Beschwerden im Rahmen einer vertieften Befragung

(Urk.

7/41/66-74 und 7/41/138-147) ausführlich auseinander und nahmen diverse

fachspezifische Untersuchungen und Erhebungen (wie etwa eine labor chemische Untersuchung und eine nativradiologische Bildgebung) vor (Urk. 7/41/76-82 und 7/41/148-170) . Die durch die orthopädische Untersuchung erhobenen Befunde sind von Dr. Z.___ ausführlich dargestellt und nachvollziehbar dargelegt worden (Urk. 7/41/176). Prof. Dr. A.___ führte neurophysiologische Testungen durch, welche er im Gutachten dokumentierte (Urk. 7/41/78 und 7/41/103-115). D ie Gutachter setzten sich auch differenziert mit den Vorakten auseinander und insbesondere Prof. Dr. A.___ umschrieb und begründete seine abweichende Ein schätzung aufgrund der bildgebenden Befunde ausführlich und nachvoll ziehbar (Urk. 7/41/83-89) . 4.3

Prof. Dr. A.___ (welcher auch Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist) ging zusätzlich auf die vom Beschwerdeführer a ufgenommene psychiatrische Behandlung ein

und hielt dazu fest, dass er die wichtigsten Merkmale einer Depression nicht habe feststellen können. Er erkannte die drohende Problematik der persistierenden Schmerzen bei kontinuierlicher Minderung der Selbstwirk samkeitserwartung und wies deswegen auf die Gefahr einer depressiven Über lagerung und der Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung hin, was vor dem Hintergrund der erkennbaren beruflichen Perspektivenlosigkeit sowie der ausgeschöpften und bisher erfolglosen, operativen Therapieoptionen nachvoll ziehbar ist (Urk. 7/41/95) .

In Anbetracht dessen, dass insbesondere Prof. Dr. A.___ (mit der entspre chen den Facharztausbildung, wenngleich es sich formell nicht um ein psychia trisches Fachgutachten handelt) keine Befunde erheben konnte, die auf ein de pressive s Krankheitsbild hinwiesen, ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwer degegnerin im Anschluss an die Begutachtung keinen Bericht beim Behandler eingeholt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt waren den umfangreichen medizinischen Vorakten auch keine Anhaltspunkte für ein psychiatrisches Leiden zu entnehmen. Ein solches wurde zudem weder in den jüngsten Schreiben des Hausarztes Dr. B.___ vom 25./26. Januar 2018 (Urk. 7/28/1, Urk. 7/29) noch in den Berichten der Ärzte der behandelnden Kliniken aus dem Zeitraum von Anfang 2018 erwähnt (Urk. 7/30/6, Urk. 7/33-34) . Ferner steht es einem Gutachter frei, sich mit anderen Ärzten in Verbindung setzen, liegt doch das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte in seinem Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28.

Febru ar 2012 E. 4.3).

Der RAD-Arzt hat – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – den Hinweis der Gutachter auf eine potentielle psychische Überlagerung zur Kenntnis genommen (vgl. Urk. 7/43/9). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Begutachtung angab, seit drei Wochen auf Veranlassung seines Hausarztes einen Psychiater aufzusuchen, verpflichtete die Beschwerdegegnerin

– angesichts der vom begutachten d en Facharzt erhobenen unauffälligen psychischen Befunde - nicht, einen Bericht einzufordern. Überdies wäre es auch dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, entsprechende Vorbringen nach Erhalt des Vorbescheids vom 15. August 2018 einzuwenden; ein solcher Einwand blieb jedoch aus.

Der behandelnde Dr. K.___ diagnostizierte am 16. Oktober 2018 zwar eine rezidivierende depressive Episode (Urk. 3/3) . Doch ist s einen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die Episode bereits im Begutachtungszeitpunkt oder bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2018 vorgelegen hätte . Sodann legte er nicht dar, dass oder inwiefern die abweichende gutachterliche Beurteilung unzutreffend wäre . Rechtsprechungsgemäss lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen .

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargetan sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Schliesslich geht aus dem Bericht von Dr. K.___

auch nicht hervor, dass das depressive Bild die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. 4.4

Die Einschätzung der Gutachter in somatischer Hinsicht, wonach dem Beschwer deführer eine wechselbelastende Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar sein soll, ist unter dem Gesichtspunkt der erhobenen Befunde sowie der Beur teilung durch Dr. I.___ (vgl. E. 3.5)

plausibel . Hinsichtlich der Angaben der behandelnde n Ärzte, wonach eine adaptierte Tätigkeit nur in einem Teilzeit pensum möglich sei, ist auf den Umstand hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte tendenziell zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Einschätzung deswegen als ni cht im

gleichen Umfang objektiv einzustufen ist, wie dies bei einem unab hängigen Gutachter der Fall ist (Divergenz von medizinischem Beha ndlungs- und Abklärungsauftrag, vgl. etwa BGE 124 I 170 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in f ine, mit zahlreichen Hinweisen) . Gründe, wieso eine wechselbelastende, den Beschwerden des Beschwerdeführers optimal angepasst e Tätigkeit nicht in einem Vollzeitpensum möglich sein sollte, gehen aus den Berichten de r

Universitätsklinik E.___ und des L.___ nicht hervor. Die Gutachter betonten auch den Umstand, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers b eziehungsweise dessen Ausmass vor dem Hintergrund der im Blut nicht nachweisbaren Medikamente

– trotz der Behauptung, diese am Morgen eingenommen zu haben - zumindest in Frage zu stellen sei . Diesen Um stand haben die behandelnden Fachleute gänzlich ausser Acht gelassen, was insbesondere den Beweiswert der Einschätzung durch

die Fachleute des L.___, das primär eine medikamentöse Therapie beim Beschwerdeführer vornimmt (Urk. 7/33/5), erheblich schmälert . Es ist auch nicht ersichtlich, dass die behandeln d en Ärzte im Rahmen ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung der von Prof. Dr. A.___ beschriebene n Schmerzverdeutlichung Rechnung getragen hätten.

Diskrepanzen bestehen in medizinischer Hinsicht betreffend das Vorliegen einer Radikulopathie. Prof. Dr. A.___

stellte eine aktuelle Wurzelbeteiligung in Abrede, während Dr. C.___

wie auch die Ärzte des L.___

und der Universitätsklinik E.___ eine solche postulierten und noch anlässlich der Bildgebung vom 1.

November 2017 eine Wurzelkompression L5 beschrieben wurde . Dagegen vermochte

Dr. F.___

aufgrund d er jüngsten Bildgebung ke ine klare Nervenkompression mehr a uszumachen (vorstehend E.

3.6), weshalb der von den Gutachtern gezogene Schluss, es liege lediglich ein alter Wurzelschade n vor, nicht zu beanstanden ist.

Nichts anderes gilt für die durch Prof. Dr. A.___ verneinte neuropathische Schmerzsymptomatik, der eine Läsion oder eine Dysfunktion des Nervensystems zu Grunde liegen müsste. Prof. Dr. A.___ führte unter Hinweis auf die «Budapester-Kriterien» einleuchtend aus, dass die Sensibilitätsstörung im linken Bein anatomisch nicht begrenzt und neurophysiologisch nicht zu objektivieren ist (Urk. 7/41/89-90), wovon im Wesentlichen auch die Neurologin Dr. I.___ aus ging. Insoweit die Ärzte der Universitätsklinik E.___ zu abweichenden Ein schätzungen gelangten, vermögen diese das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, da es sich nicht um neurologische Fachärzte handelte. 4. 5

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Gesundheitszustand nicht stabil und entsprechend zu früh über seinen Rentenanspruch verfügt w o rde n sei . Grund sät zlich wird der Rentenanspruch im Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahres und sechs Monate nach erfolgter Anmeldung geprüft (vorstehend E. 1.2). In Anbe tracht des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im September 2016 und der Anmel dun g zum Leistungsbezug im März 2017 (Urk. 7/4) ist die Beurteilung des Ren tenan spruches durch die Beschwerdegegnerin

- unabhängig vom Verlauf des Gesund heits zustandes - per Ende September 2017

nicht zu beanstanden (Urk. 7/43/11) . Vor dem Hintergrund stabiler Befunde und operativ ausgeschöpfter Therapie optionen – was sich etwa aus den diversen MRI-Erhebungen und den Berichten der Universitätsklinik E.___ (vgl. etwa Urk. 7/27/42-43 und E. 3.6) ergibt – bestand für die Beschwerdegegnerin nach Erstattung des Gutachtens kein Anlass, mit ihrer Anspruchsprüfung zuzuwarten. 4.6

Die Beurteilung der Experten zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ist nicht ganz deckungsgleich . Prof. Dr. A.___

sah eine abgestufte Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass seit September 2016 in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, die sich mit dem Nach weis der fehlenden Wurzelkompression, mithin seit mindestens Februar 2018 auf 100 % erhöht habe . Allerdings erscheint nicht plausibel, dass eine blosse Bildge bung eine höhere Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen sollte.

Laut Dr. Z.___

war die 100%ige Arbeitsfähigkeit bereits mit Ablauf der zweimonatigen Rekon vales zenz nach dem Eingriff vom 21. August 2017, das heisst seit November 2017 möglich (vorstehend E. 3.7. 3), welche Einschätzung d er RAD-Arzt bestätigte . Es ist nachvollziehbar, dass die Genesung vom Eingriff zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit führte und die Verbesserung mit überwiegender Wahrschein lichkeit per November 2017 eingetreten ist.

Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Verweis tätigkeit bei Ablauf des Wartejahres im September 2017 zu 50 % arbeitsfähig war . Die für den Zeitraum nach der Operation am 21. August 2017 bis Ende Oktober 2017 ausgewiesene gänzliche Arbeitsunfähigkeit hat ausser Acht zu bleiben, da sie bloss vorübergehend war (Art. 88a Abs. 1 IVV). Nach Beendigung der Rekon valeszenz, die im Oktober 2017 abgeschlossen war, erhöhte sich die Arbeitsfähig keit in einer Verweistätigkeit ab November 2017 auf 100 %, wovon die Be schwerdegegnerin zutreffend ausging. Diese gesundheitliche Verbesserung mit Erhö hung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist spätesten s

nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen

(Art. 88a Abs. 1 IVV) . D er Rente nanspruch ist d aher nach Ablauf von drei Monaten seit November 2017, also ab Februar 2018 neu zu prüfen . 4 . 7

In erwerblicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen anhand des zuletzt im Jahr 2014 erzielten Einkommens von Fr. 74’789.-- ermittelte. Zur Bestimmung des Invali deneinkommen s zog sie recht sprechungsgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1), und zwar LSE 201 4, Dienst leistungssektor und Kompetenzniveau 1 (Urk. 7/42), was dem vom RAD-Arzt zu sammengefassten Belastungsprofil Rechnung trägt (Urk. 7/43/9) . Der vorgenom mene, vom Beschwerdeführer nicht bestrittene

Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden. Es ist davon auszugehen, dass nach dem Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad resultiert.

Im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres im September 2017 betrug das Inva lideneinkommen indes in Anbetracht der bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit Fr. 31'500.-- (Fr. 62'999.-- / 2). Die Einkommens einbusse beläuft sich demnach auf Fr. 44'265.-- (Fr. 75'765. 30 . /. Fr. 31'500.--), was einen Invaliditätsgrad von 58 % ergibt und den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet. 4.8

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer befristet für die Zeit vom 1. Septem ber 2017 bis

31. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5 . 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und angesichts des bloss geringen Obsiegens des Beschwerdeführers diesem zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 5.2

Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine im selben Umfang reduzierte Prozessentschädigung zu, welche ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 450 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2018 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Septem be r 2017 bis zum

31. Januar 2018 Anspruch auf eine befristete halbe Rente der Invali denversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 450.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher