Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 197 7, ist Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1996 und 2004; Urk. 11/7/3). Sie hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war bisher nicht erwerbstätig ( Urk. 11/7/6). Unter Hinweis auf eine Depression und Schmer zen meldete sich die Versicherte am 2 6. Juli 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2, Urk. 11/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS Y.___ ein psychiatrisch- orthopädisches Gut achten ein ( Urk. 11/21 ), das am
3. April 2018 erstattet wurde ( Urk. 11/29) . Am 2 4. Mai 2018 liess die IV-Stelle sodann ein e Haushaltsabklärung durchführ en
( Urk. 11/32). Mit Vorbescheid vom 2 1. Juni 2018 stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Abweisung ihres Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/35). Nach dem die Versicherte dage gen Einwand erhoben hatte (Urk. 11/36, Urk. 11/40, ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2018 wie angekündigt einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 11/36 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Zürich, am 2 3. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte die Versicherte ein Gesuch um un entgeltliche Prozessführung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 2. November 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 2 5. September 2018 da hingehend, dass die Beschwerdeführerin vom 3 1. August 2016 bis am 3 0. Juni 2017 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Danach sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar gewesen ( Urk. 2 S. 1). Die Beschwer deführerin sei noch nie einem Erwer b nachgegangen, eine Haushaltsab klärung habe jedoch ergeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Ein mit dieser Pensumsaufteilung durchgeführter Einkommensvergleich ergebe für den Zeitraum bis zur Gesetzesänderung (richtig: Verordnungsänderung) per 1. Januar 2018 einen Invaliditätsgrad von 0 % und für die Zeit danach einen solchen von 15 %. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide an psychischen und so matischen Beschwerden und befinde sich in andauernder Behandlung bei Fach ärzten und in Spitälern. Auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abges tellt werden ( Urk. 1 S. 3) , umso mehr als d ie neurologischen und rheumatologischen Be sch w erden nich t abgeklärt worden seien . Aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe hervor, dass sie an Wirbelschmerzen, an einer mittelgradigen depres siven Episode, an einem Fibromyalgiesyndrom sowie an weiteren Krankheiten leide und deshalb im Erwerbsleben erheblich eingeschränkt sei ( Urk. 1 S. 5 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf das bidisziplinäre
Y.___ - Gutachten vom 3. April 2018 verneint hat . 3.
3.1
In seinem Bericht vom 1 1. September 2017 stellte Z.___ , Arzt für Allge meinmedizin (A), die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/12/1): - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Status nach Sequestrektomie / Nukleotomie LWK 3/4 links - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie HWK 5/6 - chronisches myofasziales zervikale s Sch m erzsyndrom mit überlappender Mig räne - unspezifische Polyarthralgie beider Hände
Z.___ führte aus, die Beschwer deführerin sei Hausfrau, weswegen von ihm keine Arbeitsun fähigkeit bescheinigt werde . Aufgrund ihrer m ultiplen Diagnosen und Symptome sei ihre Leistungsfähigkeit vermindert, es sei jedoch aufgrund der bisher fehlenden Arbeitstätigkeit nicht möglich zu beurteilen, in welchem Um fang und mit welchem Belastungsprofil eine angepasste Tätigkeit möglich wäre ( Urk. 11/12/2 f.). 3.2
In ih rem Bericht vom 5. Oktober 2017
stellten die Fachpersonen des A.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 ; Urk. 11/13/6 ). Die Beschwer deführerin sei für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, für wie lange sei nicht vorhersehbar. Die Prognose sei aufgrund der fortgeschrittenen Chroni fizierung negativ ( Urk. 11/13/ 8) . 3.3
Im psychiatrisch- orthopädischen
Y.___ - Gutachten vom 3. April 2018 erhoben Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med.
C.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete psychische Störung (ICD-10 F99) sowie folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/29/7): - pseudoradikuläres Lumbalsyndrom links bei Status nach Sequesterekto mie / Nukleotomie LWK 3/4 von links am 3 1. August 2016 - Zervikobrachialgie beidseits ohne radikul äre Reizung, Status nach anterio rer Diskektomie und Spondylodese HWK 5/6 am 9. Januar 2017 - anamnestisch substituierter Vitamin B-Mangel - Senk-Spreizfuss beidseits
Die Gutachter führten aus, bei der Beschwerdeführerin lägen mannigfaltige psy chische Beschwerden vor, die sich nicht un ter einem spezifischen Syndrom o der eine eindeutige Diagnose subsumieren liessen. Zu erwähnen seien: intermittie rend auftretende Suizidgedanken, Schreckhaftigkeit, psychosomatisch und soma toform anmutende Beschwerden, abnorme Gewohnheiten und Störungen der Im pulskontrolle, kognitive Beeinträchtigungen, phobisch anmutende Ängste, Man gel an Initiative und Motivation sowie Kraftlosigkeit. Der beschriebene Be schwerde- und Symptomkomplex sei sehr wahrscheinlich auf die meist negativ verlaufene Biografie zurückzuführen, so dass auch neurotische Komponenten wahrscheinlich seien. In ihrer Summe besässen die genannten Beeinträchtigun gen Krankheitswert, sie würden definitiv eine Abnahme der Stres stoleranz und der Ressourcen sowie reduzierte Coping-Strategien bedeuten. Die psychiatrische Problematik lasse auf eine Abnahme der Leistungsfähigkeit um 30 % schliessen, was einer Arbeitsfähigkeit von 70 % entspreche. Dies gelte sowohl für die bish e rige Tätigkeit als Hausfrau als auch für jede andere Tätigkeit ( Urk. 11/29/7).
Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung hätten die von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Schmerzen im Nacken, in beiden Schultern, in den Fingerendgelenken, im Bereich der Lendenwirbelsäule und in beiden Kniegelenken nur zu einem geringen Teil verifiziert werden können. Die diagnostischen Kriterien für eine Fibromyalgie seien nicht erfüllt. Sämtliche Wad dell-Zeichen als Hinweise für eine nicht organische Pathologie seien erfüllt. Die angegebenen Hypästhesien im gesamten linken Bein entsprächen keinem Derma tom . Die angegebenen aktuellen Schmerzen im linken Bein seien pseudoradikulär . Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht ergebe sich daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltun gen der Lendenwirbelsäule. Da die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshal tung der Lendenwirbelsäule entspreche, ergäben sich daraus keine Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend sei festzustellen, dass für di e
Frage der Arbeitsfähigkeit lediglich die psychiatrische Diagnose relevant sei. Somit be trage die Arbeitsfäh igkeit bidisziplinär 70 % (Urk. 11/29/8).
Zum Belastungsprofil im bidisziplinären Konsens erläuterten die Gutachter, dass Tätigkeiten mit hohem Stresspegel zu vermeiden seien. Die Ausdauer und die Fähigkeit , unter Zeitdruck zu arbeiten , seien reduziert. Es müsse auf einen ange messenen Leistungs- und Zeitdruck geachtet werden. Unter Umständen bestehe ein erhö hter Regenerations- und vermehrter Pausenbedarf. Tätigkeiten mit grös seren Menschenansammlungen oder mit entsprechendem Lärm seien eher unge eignet. Körperlich geeignet seien leichte bis gelegentlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltun gen der Lendenwirbelsäule (Urk. 11/29/8).
Die Gutachter legten weiter dar, dass aus orthopädischer Sicht aufgrund der ope rativen Eingriffe an der Lenden- und der Halswirbelsäule vom 3 1. August 2016 bis Ende Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten nach vollziehbar sei. Ab Juli 2017 sei wieder lediglich die psychiatrische Problematik relevant gewesen, wobei davon auszugehen sei, dass diese praktisch immer vor gelegen habe und sich die Arbeitsfähigkeit innerhalb der letzten Jahre in einer ähnlichen Grössenordnung bewegt habe ( Urk. 11/29/9). 3.4
In ihrer Stellungnahme vom 2 0. September 2018 ( Urk. 3/2) zum psychiatrischen Teil des Y.___ -Gutachtens führten
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. klin . p sych. E.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, vom
A.___ , aus, es seien die folgenden, klar abgrenzbaren psychischen Störungen vorhanden: - r ez idivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit/bei schweren depressiven Episoden in der Vergangenheit - s pezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2), Differentialdiagnose zwanghafte Störung - Status nach Suizidversuch Trittico -Intoxikation (6.3 g) im 12/16 (ICD-10 X61) - Status nach sexuellem Missbrauch (ICD-10 Z61.4/4)
Zur Arbeitsfähigkeit erläuterten die behandelnden Fachpersonen, die Beschwer deführerin sei subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig, auch in einer angepassten Tä tigkeit und im Haushalt. Hinsichtlich des positiven Leistungsbildes seien der Be schwerdeführerin Spaziergänge von maximal 30 Minuten, etwa 30 Minuten Sit zen und maximal 1 5 Minuten Stehen zumutbar. Das n egative Leistungsbild er laube keine schweren Arbeiten, nur langsames Treppenlaufen, kein schnelles oder starkes Kopfdrehen mehr seit der Halswirbelsäulen-Operation, kein Bücken oder Knien, nur kurzes Kauern, nur leichte Mithilfe im Haushalt und keine Überkopf-Arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schmerzen in der Haushalts führung deutlich eingeschränkt und stets auf die Hilfe der Familienmitglieder an gewiesen. Sie sei zwar motiviert, eine Arbeit zu finden, es könnten ihr aufgrund der Rückenschmerzen jedoch keine körperlich schwere n Arbeiten zugemutet wer den. Die Beschwerdeführerin würde gerne in ein em Restaurant arbeiten , es sei ab er unklar, inwiefern sie die körperliche Belastung als auch die kognitiven An forderungen der Arbeit beurteilen könne. Aufgrund der depressiven Störung be stünden Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit (auch Gedankenabreissen) so wie Antriebsschwierigkeiten. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrungen äusserst misstrauisch und vorsichtig gegenüber anderen Menschen, die psychische Belastbarkeit sei deutlich verringert. Sie sei aufgrund der psychi schen Einschränkungen wahrscheinlich deutlich langsamer als andere und es könnten gehäuft Fehler auftrete
n. Aus diesen Gründen werde die Beschwerdefüh rerin auch in einer leichten angepassten Tätigkeit als zur Zeit 100 % arbeitsun fähig beurteil t . Insgesamt sei das Gutachten sehr selektiv in der Störungserfas sung und nicht objektiv, dazu sehr undifferenziert in der Diagnose stellung und daher falsch (Urk. 3/2 S.4). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin beruft sich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf das orthopädisch-psychiatrische Gutach ten vom 3. April 2018 ( Urk. 11/29) . Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass eine polydisziplinäre Begutachtung mit Einbezug der Fachrichtungen Neu rologie und Rheumatologie hätte durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 4).
Im BGE 139 V 349 (E. 3.3) hielt das Bundesgericht fest, dass die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheidet, welche Fachdisziplinen im Einzelfall zu be gutachten sind. Grundsätzlich seien zwar die von der IV-Stelle gewählten Fach disziplinen für die Gutachterstelle bindend, insbesondere wenn die Auswahl spe zifisch versicherungsrechtlich oder -medizinisch begründet sei. Jedoch sei die Bindung nicht absolut. Die beauftragten Sachverständigen seien letztverantwort lich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, andererseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Es müsse den Gutachtern freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegen über der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig seien (BGE 139 V 349 E. 3.3).
Vorliegend teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1 5. No vember 2015 mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachgebieten Psychiatrie und Rheumatologie vorgesehen sei ( Urk. 11/16), woge gen die Beschwerdeführerin keine Einwendungen vorbrachte. In der Folge wurde der Auftrag zur B egutachtung an die MEDAS Y.___ vergeben ( Urk. 11/17) , welche der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass aufgrund der aufgeführten Diag nosen ein orthopädisches und nicht ein rheumatologisches Gutachten durchge führt werden sollte ( Urk. 11/19). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die vorgesehenen Gutachter und ihre Fachrichtungen, mithin auch den Wechsel von einer rheumatologischen zu einer orthopädischen Begutachtung, mit ( Urk. 11/21). Die Beschwerdeführerin wendete dagegen innert der angesetzten Frist nichts ein. Die Auswahl der Gut achter samt Fachrichtungen erfolgte somit gesetzmässig und im Konsens der Par teien.
Auf eine rheumatologische
Begutacht ung konnte verzicht et werden , nach dem eine solche von der Gutachtensstelle - im Gegensatz zu einer orthopädischen Begutachtung - nicht als sinnvoll erachtet wurde. Abgesehen davon bilden (chro nische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumato logie als auch der Orthopädie ( Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2015 vom 2 5. August 2015 E. 3.3.3 ). Auch für die Notwendigkeit eines neurologischen Gut achtens bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, da sich die von der Beschwer deführerin angeführten neurologischen Ausfälle ( Urk. 1 S. 3 ) aus keinem ärztli chen Bericht ergeben . 4.2
Im Weiteren kritisierte die Beschwerdeführer in, dass der psychiatrische Gutachter sich nicht ernsthaft mit dem Fall befasst, sondern nur ein kurzes Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt habe ( Urk. 1 S. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist indes von vornherein nicht die Dauer der jeweiligen Untersuchung mas sgebend, sondern in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 1 6. April 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.3
Das Gutachten basiert auf umfassenden psychiatrischen und orthopädisch-trau matologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis sowohl der Vorakten als auch der von den Gutachtern zusätzlich eingeholten Akten erstellt ( Urk. 11/29/3 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sach verständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fach spezifisch erforderlich - eing eh e nd befragt. Namentlich anlässlich der psychiat r ischen Exploration konnte sie sich ausführlich zu diversen Themen bereichen wie ihrem Tagesablauf und den familiären Verhältnissen äussern ( Urk. 11/29/21, Urk. 11/29/23). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 11/29/7 f., Urk. 11/29/26, Urk. 11/29/40 f.). Dabei wurde auch zu den Standardindikatoren Stellung genommen ( Urk. 11/29/10 ff., Urk. 11/29/28 ff.). Ebenfalls erfolgte eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen ( Urk. 11/29/30, Urk. 11/29/43). Gesamthaft erfüllt das bidisziplinäre Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. vorstehende E. 1.4). 4.4
In somatischer Hinsicht wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (in der letzten Tätigkeit) aufgeführ t (Urk. 11/29/7). Das
pseudoradikuläre Lumbalsyndrom links sowie die Zervikobrachialgie beidseits ohne radikuläre Rei zung schränken die Beschwerdeführerin laut Dr. C.___ in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau nicht ein , da es sich dabei um eine körperlich leichte bis höchstens mitte l schwere Tätigkeit handle. Einschränkungen bestünden jedoch für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule
( Urk. 11/29/42). Diese Einschätzung w ird von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 3).
Dr. C.___ führte im orthopädisch- traumatologischen Gutachten aus, die von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Beschwerden hätten nur zu einem ge ringen Teil verifiziert werden können. So sei en sowohl die Hals
- als auch die Lenden wirb elsäule frei beweglich und ohne Hinweise auf eine Reizung der Ner venwurzeln. Auch im MRI vom 2 3. November 2017 hätten sich bezüglich der Halswirbelsäule und de r Druck- und Klopfschmerzangaben über den Facettenge lenken LWK 1/2 beidseits keine passenden Korrelate ergeben. Die Druck schmerzangabe über den Facettengelenken LWK 4/5 werde durch Facettenge l e nksarthrosen auf dieser Höhe erklärt. Die Schulter-, Ellenbogen- und Kniege lenke seien frei beweglich, die angegebenen Schmerzen könnten nicht nachvoll zogen werden. Auch die Röntgenaufnahmen der Hände und der Knie seien un auffällig, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für degenerative o der rheumatisch-entzündliche Veränderungen ergeben ( Urk. 11/29/42). Etwas Ande res ergibt sich auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte nicht. So konnten die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des F.___ im MRI vom 2 3. November 2017 ebenfalls keine zu den klinischen Angaben und Befun den passende Korrelate feststellen ( Urk. 11/29/70) . Ferner führte auch die behan delnde Rheumatologin Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin gebe Druck- und Klopfschmerzen an fast der gesamten Wirbelsäule sowie an verschiedenen Gelen ken an, die Beweglichkeit sei jedoch bis auf die Lendenwirbelsäule nicht einge schränkt. Sodann bestünden keine objektivierbaren Synovitiden oder laborche mische Hinweise auf eine entzündliche Systemkrankheit (Urk. 11/29/74 f.).
D as Vorliegen einer von Dr. G.___ und anamnestisch auch von den Ärzten des F.___ diagnostizierte n Fibromyalgie schloss Dr. C.___
mangels Erfüllung der überprüften diagnostischen Fibromyalgie kriterien
aus ( Urk. 11/29/42) . Auf diese Kriterien wurde von Dr. G.___ kein Bezug genommen, sie hielt lediglich fest, dass die Symptomatik bei bekanntem Fibromyalgiesyndrom zu beurteilen sei (Urk. 11/29/75). Damit lässt sich die Feststellung der Gutachterin nicht in Zweifel ziehen. Ohnehin besteht zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfä higkeit keine unmittelbare Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2018 vom 2 0. Dezember 2018 E. 6.4). Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsver mögen der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2018 vom 1 8. Februar 2019 E. 3.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4). D er Beschwerdeführerin wurde jedoch in keinem der
(von ihr vorgelegten und von de n Gutachter n e ingeholten) Berichte eine längerdauernde Arbeits un fähigkeit aus somatischer Sicht attestiert (vgl. Urk. 11/12 , Urk. 11/29/64 ff.) .
D ie Einschätzung der Gutachterin überzeugt so dann auch im Hinblick auf die festgestellten Inkonsistenzen. So habe die Be schwerdeführerin sich ganz unbehindert verhalten und bewegt und auch bei der Schilderung ihrer schwersten Schmerzen freundlich gelächelt. Trotz der Angabe von stärksten Schmerzen im Bereich des Nackens und der Lendenwirbelsäule nehme sie offensichtlich ihre Schmerzmedikamente nicht ein. Die Beschwerde schilderung sei äusserst vage mit teilweise in sich widersprüchlichen Angaben .
A lle Waddell -Zeichen als Hinweise auf eine nicht organische Pathologie seien ebenfalls positiv gewesen . Eine konsistente Einschränkung in verschiedenen Le bensbereichen sei ebenso wenig festzustellen gewesen wie ein besonderer Schwe regrad des Leidens ( Urk. 11/29/42 f. ).
Damit ist die Einschätzung des somatischen Gesundheitszustandes und der Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die orthopädisch- traum a tologische Gutachterin nachvollziehbar . Einschränkungen bezüglich der Tätigkeit im Haus haltsbereich sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Einwendungen der Be schwerdeführerin sind unbegründet. 4.5
4.5 .1
Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes diagnostizierte der psychiat rische Gutachter Dr. B.___
eine nicht näher bezeichnete psychische Störung (ICD-10 F99). Die s wurde von der Beschwerdeführerin bemängelt unter Hinweis auf die Stellungnahme des A.___ vom 2 0. September 2018 , in der festgehalten wurde, dass die Symptome der Beschwerdeführerin nicht «keiner Störung zuzuordnen» seien, sondern nahtlos als klare ICD-10 Störungen zu erfassen seien ( Urk. 3/2 S. 7). Die behandelnden Fachpersonen verkennen da bei, dass der Gutachter das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheits wert im Sinne der ICD-10 Klassifikation bejahte ( Urk. 11/29/ 7 ) . Der psychiatrische Gutachter begründete zudem die «selten gebrauchte Kategorie» einer «nicht näher bezeichnete n psychischen Störung» nachvollziehbar damit , dass sich die mannig faltigen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und die erhobenen Symp tome nicht unter einer spezifischen psychiatrischen Diagnose zusammenfassen liessen und es wenig Sinn mache , einzelne Syndrome aufzulisten oder den Ver such zu unternehmen, Symptomgruppen zu einzelnen Syndromen zusammenzu fassen. Das psychiatrische Grundbild w e rde dadurch nicht abgebildet
(vgl. Urk. 11/29/2 7 ) . Abgesehen davon ist
nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern die zugrunde liegenden psychiatri schen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesge richts 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.3.3 ) . Im Übrigen kann d ie psychi atrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und dem begutachtenden Psychiater bleibt praktisch immer ein gewisser Spiel raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 2 8. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 1 3. März 2014 E. 4.2.2.1 ). Vorliegend hat der psychiatrische Gutachter die Beschwerden und Symptome der Beschwerde führerin im Rahmen der Begutachtung aufgenommen und bei seiner Diagnose stellung berücksichtigt. Insbesondere schilderte der Gutachter auch nachvollzieh bar, weswegen er die von den behandelnden Fachpersonen gestellte Diagnose einer Depression nicht habe stellen können ( Urk. 11/29/27) , so dass die Diagno sestellung einer «nicht näher bezeichneten ps ychischen Störung» (ICD-10 F99) nicht zu beanstanden ist. 4.5 .2
Was die Be urteilung der Einschränkungen aufgrund der nicht näher bezeichneten psychischen Störung anbelangt, so bezifferte Dr. B.___
die Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit im Haushaltsbereich wie auch in allen anderen Tätigkeiten mit 30 % , da die verminderte psychomentale Ausdauer und Belast barkeit für jed e Art von Tätigkeit relevant sei en ( Urk. 11/29/27).
Dr. B.___ nahm bei dieser Beurteilung Bezug auf die Standardindikatoren der Rechtsprechung. Zunächst hielt er zum Indikator «Gesundheitsschädigung» fest, es bestünden keine Hinweise auf eine Aggravation, jedoch auf eine Verdeutli chungstendenz. Insgesa mt seien die relevanten Befunde unterschiedlich ausge prägt, maximal jedoch mittelgradig. In Bezug auf den Faktor des «Behandlungs- und Eingliederungserfolg s » wies Dr. B.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführe rin sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befinde, wovon sie auch zu profitieren scheine. Die psychiatrische Problematik lasse sich dadurch im Verlauf durchaus noch verbessern ( Urk. 11/29/28). Die Medikamentenspiegel lä gen zwar leic ht unter dem Referenzwert , dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass erst wenige Tage vor der Begutachtung eine medikamentöse Umstellung stattge funden habe. Eine medikamentöse Compliance könne daher angenommen wer den. Die medikamentöse Behandlung dürfte im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nicht im Vordergrund stehen ( Urk. 11/29/28). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass eine Therapieresistenz nicht nachgewiesen ist, Eingliederungsversuche haben bisher keine stattgefunden .
Laut Dr. B.___ entfalle die Kategorie « Komorbiditäten » aufgrund der mannigfal tigen Symptomatik des psychiatrische n Krankheitsbildes , was einleuchtet . Bezüg lich des Indikators der « Persönlichkeit » der Beschwerdeführerin führt e
Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen in den Komplexen Re alitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung und Inter aktionskompetenz, sowie Selbstwertregulation, Regressionsfähigkeit und Intenti onalität. Ebenfalls verfüge sie über Bewältigungserfahrungen. Zwar sei der An trieb wechselhaft, sie sei aber durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren. Ein Rückzug aus dem sozialen Bereich liege nicht vor, das unmittelbare soziale Umfeld sei intakt. Die Kontakte zur Nachbarin und zu den Kindern sowie die Anbindung an eine Frauengruppe sei en als eine interpersonelle Ressource anzu sehen. Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz merkte Dr. B.___ an, es bestünde keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus . Es lägen Diskrepanzen zwischen den Bereichen Haushalt und Führungs- und Kontrollfunktionen auf der einen Seite und der Benutzung von Verkehrsmit teln, der Tagesgestaltung und der Wahrnehmung von Pflichten auf der anderen Seite vor . Die Diskrepanz sei angesichts des Gesamtbildes nicht nachvollziehbar. 4.5 .3
Angesichts dieser verschiedenen Fa ktoren ist eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit plausibel und deren Bezifferung auf 30 % durch Dr. B.___
ist nicht zu beanstanden . Soweit demgegenüber die Fachpersonen des H.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
attestierten ( Urk. 3/2) , ist anzumerken, dass sich diese nicht mit den massgeblichen Standardindikatoren auseinanders etzten und ihre Beurteilung daher nicht geeignet ist, die fundierte Einschätzung des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Ferner beziehen sich die be handelnden Fachpersonen auf eine gewünschte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gastgewerbe, was vorliegend nicht massgeblich sein kann . 5.
5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. D ie Be schwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Einschätzung auf den Haushaltsabklä rungsbericht vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 11/32) .
Die Abklärung wurde von einer qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Im Weiteren fiel der Bericht hinreichend
detailliert und plausibel begründet aus, wobei auch die Angaben der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden. Grundsätzlich kommt dem Bericht damit Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 ).
G emäss Beurteilung der Beschwerdegegnerin wäre die Beschwerdeführe rin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig un d zu 50 % im Haushalt tätig . Dies blieb unbestritten (vgl. Urk.
1) und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beschwerdeführerin bisher nie arbeitstätig war, sondern die beiden Kinder betreute, wäre sie mit Blick auf die Ende 2020 auslaufenden Unterhaltsbeiträge ihres geschiedenen Ehemannes aus finanziellen Gründen auf die Auf nahme einer zumindest teilweisen Erwerbstätigkeit angewie sen ( Urk. 11/32/3) . Da der Sohn inzwischen volljährig ist und die Tochter zum Zeitpunkt der Abklärung 14 Jahre alt war , sprechen auch keine Betreuungspflich ten gegen diese Annahme . Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre .
Für den Haushalt sbereich wurde eine Einschränkung von 0 % ermittelt ( Urk. 11/32/8). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie nicht im Stande sei, ihren Haushalt zu führen ( Urk. 1 S. 3) , dies wird auch im Bericht des A.___ erwähnt ( Urk. 3/2 S. 2) . Da jedoch diese Ein schätzung durch keine Begründung untermauert wird , vermag sie das Ergebnis des beweiswertigen Haushaltsabklärungsberichts nicht zu erschüttern und es kann auf diesen abgestellt werden . Aber selbst wenn man - gestützt auf das Y.___ -Gutachten - von einer 30%igen Einschränkung im Haushaltsbereich aus ginge, bestünde kein Anspruch auf eine Rente, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 5.2
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Ab satz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefoc htene Verfügung ist am 2 5. September 2018 und somit nach Inkraft treten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
5.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbe reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich pra xisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidi täten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
D ie Beschwerdeführerin hat keine berufliche Ausbildung absolviert und
ist bisher noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (Urk.11/32/2). Unter diesen Um ständen ist sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen
an hand des Tabellenlohnes für Hilfsarbeitertätigkeiten zu ermitteln. Damit kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden
(vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5) . Unter Berück sichtigung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig, resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % nach der alten Berechnungsmethode bis zum 3 1. Dezember 2017 ein Teilinvali ditätsgrad von 0 % im Erwerbsbereich. In Anwendung der neuen Berechnungs methode ab 1. Januar 2018 ist das Valideneinkommen auf ein 100%-Pensum hochzurechnen . Dementsprechend resultiert für die neue Berechnungsmethode ein e Einschränkung von 30 % , woraus
sich gewichtet auf ein 50%-Pensum ein Teili nvaliditätsgrad von 15 % ergibt. Ein leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht angezeigt, da der leidensbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit bereits in der Arbeitsfähigkeitseinschätzung Rechnung getragen wurde.
Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach altem Recht auf 0 % (0 % im Erwerbsbereich + 0 % im Aufgabenbereich ) beziehungsweise auf 15 % bei Annahme einer 30%igen Einschränkung im Haus halt (0 % im Erwerbsbereich + 15 % im Aufgabenbereich) . Nach neuem Recht ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 15 % (15 % im Erwerbsbereich + 0 % im Aufgabenbereich) beziehungsweise von 30 % bei Annahme einer 30%igen Einschränkung im Haushalt ( 15 % im Erwerbsbereich + 15 % im Aufgabenbe reich) . Damit liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor , die Beschwer degegnerin hat den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mithin zu Recht verneint. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.
12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 197 7, ist Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1996 und 2004; Urk. 11/7/3). Sie hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war bisher nicht erwerbstätig ( Urk. 11/7/6). Unter Hinweis auf eine Depression und Schmer zen meldete sich die Versicherte am 2 6. Juli 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2, Urk. 11/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS Y.___ ein psychiatrisch- orthopädisches Gut achten ein ( Urk. 11/21 ), das am
3. April 2018 erstattet wurde ( Urk. 11/29) . Am 2 4. Mai 2018 liess die IV-Stelle sodann ein e Haushaltsabklärung durchführ en
( Urk. 11/32). Mit Vorbescheid vom 2 1. Juni 2018 stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Abweisung ihres Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/35). Nach dem die Versicherte dage gen Einwand erhoben hatte (Urk. 11/36, Urk. 11/40, ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2018 wie angekündigt einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 11/36 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Zürich, am 2 3. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte die Versicherte ein Gesuch um un entgeltliche Prozessführung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 2. November 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 2 5. September 2018 da hingehend, dass die Beschwerdeführerin vom 3 1. August 2016 bis am 3 0. Juni 2017 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Danach sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar gewesen ( Urk. 2 S. 1). Die Beschwer deführerin sei noch nie einem Erwer b nachgegangen, eine Haushaltsab klärung habe jedoch ergeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Ein mit dieser Pensumsaufteilung durchgeführter Einkommensvergleich ergebe für den Zeitraum bis zur Gesetzesänderung (richtig: Verordnungsänderung) per 1. Januar 2018 einen Invaliditätsgrad von 0 % und für die Zeit danach einen solchen von 15 %. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 2 S. 2 f.).
E. 2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide an psychischen und so matischen Beschwerden und befinde sich in andauernder Behandlung bei Fach ärzten und in Spitälern. Auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abges tellt werden ( Urk. 1 S. 3) , umso mehr als d ie neurologischen und rheumatologischen Be sch w erden nich t abgeklärt worden seien . Aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe hervor, dass sie an Wirbelschmerzen, an einer mittelgradigen depres siven Episode, an einem Fibromyalgiesyndrom sowie an weiteren Krankheiten leide und deshalb im Erwerbsleben erheblich eingeschränkt sei ( Urk. 1 S. 5 ).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf das bidisziplinäre
Y.___ - Gutachten vom 3. April 2018 verneint hat . 3.
3.1
In seinem Bericht vom 1 1. September 2017 stellte Z.___ , Arzt für Allge meinmedizin (A), die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/12/1): - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Status nach Sequestrektomie / Nukleotomie LWK 3/4 links - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie HWK 5/6 - chronisches myofasziales zervikale s Sch m erzsyndrom mit überlappender Mig räne - unspezifische Polyarthralgie beider Hände
Z.___ führte aus, die Beschwer deführerin sei Hausfrau, weswegen von ihm keine Arbeitsun fähigkeit bescheinigt werde . Aufgrund ihrer m ultiplen Diagnosen und Symptome sei ihre Leistungsfähigkeit vermindert, es sei jedoch aufgrund der bisher fehlenden Arbeitstätigkeit nicht möglich zu beurteilen, in welchem Um fang und mit welchem Belastungsprofil eine angepasste Tätigkeit möglich wäre ( Urk. 11/12/2 f.). 3.2
In ih rem Bericht vom 5. Oktober 2017
stellten die Fachpersonen des A.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 ; Urk. 11/13/6 ). Die Beschwer deführerin sei für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, für wie lange sei nicht vorhersehbar. Die Prognose sei aufgrund der fortgeschrittenen Chroni fizierung negativ ( Urk. 11/13/ 8) . 3.3
Im psychiatrisch- orthopädischen
Y.___ - Gutachten vom 3. April 2018 erhoben Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med.
C.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete psychische Störung (ICD-10 F99) sowie folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/29/7): - pseudoradikuläres Lumbalsyndrom links bei Status nach Sequesterekto mie / Nukleotomie LWK 3/4 von links am 3 1. August 2016 - Zervikobrachialgie beidseits ohne radikul äre Reizung, Status nach anterio rer Diskektomie und Spondylodese HWK 5/6 am 9. Januar 2017 - anamnestisch substituierter Vitamin B-Mangel - Senk-Spreizfuss beidseits
Die Gutachter führten aus, bei der Beschwerdeführerin lägen mannigfaltige psy chische Beschwerden vor, die sich nicht un ter einem spezifischen Syndrom o der eine eindeutige Diagnose subsumieren liessen. Zu erwähnen seien: intermittie rend auftretende Suizidgedanken, Schreckhaftigkeit, psychosomatisch und soma toform anmutende Beschwerden, abnorme Gewohnheiten und Störungen der Im pulskontrolle, kognitive Beeinträchtigungen, phobisch anmutende Ängste, Man gel an Initiative und Motivation sowie Kraftlosigkeit. Der beschriebene Be schwerde- und Symptomkomplex sei sehr wahrscheinlich auf die meist negativ verlaufene Biografie zurückzuführen, so dass auch neurotische Komponenten wahrscheinlich seien. In ihrer Summe besässen die genannten Beeinträchtigun gen Krankheitswert, sie würden definitiv eine Abnahme der Stres stoleranz und der Ressourcen sowie reduzierte Coping-Strategien bedeuten. Die psychiatrische Problematik lasse auf eine Abnahme der Leistungsfähigkeit um 30 % schliessen, was einer Arbeitsfähigkeit von 70 % entspreche. Dies gelte sowohl für die bish e rige Tätigkeit als Hausfrau als auch für jede andere Tätigkeit ( Urk. 11/29/7).
Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung hätten die von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Schmerzen im Nacken, in beiden Schultern, in den Fingerendgelenken, im Bereich der Lendenwirbelsäule und in beiden Kniegelenken nur zu einem geringen Teil verifiziert werden können. Die diagnostischen Kriterien für eine Fibromyalgie seien nicht erfüllt. Sämtliche Wad dell-Zeichen als Hinweise für eine nicht organische Pathologie seien erfüllt. Die angegebenen Hypästhesien im gesamten linken Bein entsprächen keinem Derma tom . Die angegebenen aktuellen Schmerzen im linken Bein seien pseudoradikulär . Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht ergebe sich daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltun gen der Lendenwirbelsäule. Da die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshal tung der Lendenwirbelsäule entspreche, ergäben sich daraus keine Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend sei festzustellen, dass für di e
Frage der Arbeitsfähigkeit lediglich die psychiatrische Diagnose relevant sei. Somit be trage die Arbeitsfäh igkeit bidisziplinär 70 % (Urk. 11/29/8).
Zum Belastungsprofil im bidisziplinären Konsens erläuterten die Gutachter, dass Tätigkeiten mit hohem Stresspegel zu vermeiden seien. Die Ausdauer und die Fähigkeit , unter Zeitdruck zu arbeiten , seien reduziert. Es müsse auf einen ange messenen Leistungs- und Zeitdruck geachtet werden. Unter Umständen bestehe ein erhö hter Regenerations- und vermehrter Pausenbedarf. Tätigkeiten mit grös seren Menschenansammlungen oder mit entsprechendem Lärm seien eher unge eignet. Körperlich geeignet seien leichte bis gelegentlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltun gen der Lendenwirbelsäule (Urk. 11/29/8).
Die Gutachter legten weiter dar, dass aus orthopädischer Sicht aufgrund der ope rativen Eingriffe an der Lenden- und der Halswirbelsäule vom 3 1. August 2016 bis Ende Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten nach vollziehbar sei. Ab Juli 2017 sei wieder lediglich die psychiatrische Problematik relevant gewesen, wobei davon auszugehen sei, dass diese praktisch immer vor gelegen habe und sich die Arbeitsfähigkeit innerhalb der letzten Jahre in einer ähnlichen Grössenordnung bewegt habe ( Urk. 11/29/9). 3.4
In ihrer Stellungnahme vom 2 0. September 2018 ( Urk. 3/2) zum psychiatrischen Teil des Y.___ -Gutachtens führten
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. klin . p sych. E.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, vom
A.___ , aus, es seien die folgenden, klar abgrenzbaren psychischen Störungen vorhanden: - r ez idivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit/bei schweren depressiven Episoden in der Vergangenheit - s pezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2), Differentialdiagnose zwanghafte Störung - Status nach Suizidversuch Trittico -Intoxikation (6.3 g) im 12/16 (ICD-10 X61) - Status nach sexuellem Missbrauch (ICD-10 Z61.4/4)
Zur Arbeitsfähigkeit erläuterten die behandelnden Fachpersonen, die Beschwer deführerin sei subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig, auch in einer angepassten Tä tigkeit und im Haushalt. Hinsichtlich des positiven Leistungsbildes seien der Be schwerdeführerin Spaziergänge von maximal 30 Minuten, etwa 30 Minuten Sit zen und maximal 1 5 Minuten Stehen zumutbar. Das n egative Leistungsbild er laube keine schweren Arbeiten, nur langsames Treppenlaufen, kein schnelles oder starkes Kopfdrehen mehr seit der Halswirbelsäulen-Operation, kein Bücken oder Knien, nur kurzes Kauern, nur leichte Mithilfe im Haushalt und keine Überkopf-Arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schmerzen in der Haushalts führung deutlich eingeschränkt und stets auf die Hilfe der Familienmitglieder an gewiesen. Sie sei zwar motiviert, eine Arbeit zu finden, es könnten ihr aufgrund der Rückenschmerzen jedoch keine körperlich schwere n Arbeiten zugemutet wer den. Die Beschwerdeführerin würde gerne in ein em Restaurant arbeiten , es sei ab er unklar, inwiefern sie die körperliche Belastung als auch die kognitiven An forderungen der Arbeit beurteilen könne. Aufgrund der depressiven Störung be stünden Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit (auch Gedankenabreissen) so wie Antriebsschwierigkeiten. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrungen äusserst misstrauisch und vorsichtig gegenüber anderen Menschen, die psychische Belastbarkeit sei deutlich verringert. Sie sei aufgrund der psychi schen Einschränkungen wahrscheinlich deutlich langsamer als andere und es könnten gehäuft Fehler auftrete
n. Aus diesen Gründen werde die Beschwerdefüh rerin auch in einer leichten angepassten Tätigkeit als zur Zeit 100 % arbeitsun fähig beurteil t . Insgesamt sei das Gutachten sehr selektiv in der Störungserfas sung und nicht objektiv, dazu sehr undifferenziert in der Diagnose stellung und daher falsch (Urk. 3/2 S.4). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin beruft sich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf das orthopädisch-psychiatrische Gutach ten vom 3. April 2018 ( Urk. 11/29) . Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass eine polydisziplinäre Begutachtung mit Einbezug der Fachrichtungen Neu rologie und Rheumatologie hätte durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 4).
Im BGE 139 V 349 (E. 3.3) hielt das Bundesgericht fest, dass die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheidet, welche Fachdisziplinen im Einzelfall zu be gutachten sind. Grundsätzlich seien zwar die von der IV-Stelle gewählten Fach disziplinen für die Gutachterstelle bindend, insbesondere wenn die Auswahl spe zifisch versicherungsrechtlich oder -medizinisch begründet sei. Jedoch sei die Bindung nicht absolut. Die beauftragten Sachverständigen seien letztverantwort lich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, andererseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Es müsse den Gutachtern freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegen über der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig seien (BGE 139 V 349 E. 3.3).
Vorliegend teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1 5. No vember 2015 mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachgebieten Psychiatrie und Rheumatologie vorgesehen sei ( Urk. 11/16), woge gen die Beschwerdeführerin keine Einwendungen vorbrachte. In der Folge wurde der Auftrag zur B egutachtung an die MEDAS Y.___ vergeben ( Urk. 11/17) , welche der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass aufgrund der aufgeführten Diag nosen ein orthopädisches und nicht ein rheumatologisches Gutachten durchge führt werden sollte ( Urk. 11/19). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die vorgesehenen Gutachter und ihre Fachrichtungen, mithin auch den Wechsel von einer rheumatologischen zu einer orthopädischen Begutachtung, mit ( Urk. 11/21). Die Beschwerdeführerin wendete dagegen innert der angesetzten Frist nichts ein. Die Auswahl der Gut achter samt Fachrichtungen erfolgte somit gesetzmässig und im Konsens der Par teien.
Auf eine rheumatologische
Begutacht ung konnte verzicht et werden , nach dem eine solche von der Gutachtensstelle - im Gegensatz zu einer orthopädischen Begutachtung - nicht als sinnvoll erachtet wurde. Abgesehen davon bilden (chro nische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumato logie als auch der Orthopädie ( Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2015 vom 2 5. August 2015 E. 3.3.3 ). Auch für die Notwendigkeit eines neurologischen Gut achtens bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, da sich die von der Beschwer deführerin angeführten neurologischen Ausfälle ( Urk. 1 S. 3 ) aus keinem ärztli chen Bericht ergeben . 4.2
Im Weiteren kritisierte die Beschwerdeführer in, dass der psychiatrische Gutachter sich nicht ernsthaft mit dem Fall befasst, sondern nur ein kurzes Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt habe ( Urk. 1 S. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist indes von vornherein nicht die Dauer der jeweiligen Untersuchung mas sgebend, sondern in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 1 6. April 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.3
Das Gutachten basiert auf umfassenden psychiatrischen und orthopädisch-trau matologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis sowohl der Vorakten als auch der von den Gutachtern zusätzlich eingeholten Akten erstellt ( Urk. 11/29/3 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sach verständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fach spezifisch erforderlich - eing eh e nd befragt. Namentlich anlässlich der psychiat r ischen Exploration konnte sie sich ausführlich zu diversen Themen bereichen wie ihrem Tagesablauf und den familiären Verhältnissen äussern ( Urk. 11/29/21, Urk. 11/29/23). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 11/29/7 f., Urk. 11/29/26, Urk. 11/29/40 f.). Dabei wurde auch zu den Standardindikatoren Stellung genommen ( Urk. 11/29/10 ff., Urk. 11/29/28 ff.). Ebenfalls erfolgte eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen ( Urk. 11/29/30, Urk. 11/29/43). Gesamthaft erfüllt das bidisziplinäre Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. vorstehende E. 1.4). 4.4
In somatischer Hinsicht wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (in der letzten Tätigkeit) aufgeführ t (Urk. 11/29/7). Das
pseudoradikuläre Lumbalsyndrom links sowie die Zervikobrachialgie beidseits ohne radikuläre Rei zung schränken die Beschwerdeführerin laut Dr. C.___ in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau nicht ein , da es sich dabei um eine körperlich leichte bis höchstens mitte l schwere Tätigkeit handle. Einschränkungen bestünden jedoch für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule
( Urk. 11/29/42). Diese Einschätzung w ird von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 3).
Dr. C.___ führte im orthopädisch- traumatologischen Gutachten aus, die von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Beschwerden hätten nur zu einem ge ringen Teil verifiziert werden können. So sei en sowohl die Hals
- als auch die Lenden wirb elsäule frei beweglich und ohne Hinweise auf eine Reizung der Ner venwurzeln. Auch im MRI vom 2 3. November 2017 hätten sich bezüglich der Halswirbelsäule und de r Druck- und Klopfschmerzangaben über den Facettenge lenken LWK 1/2 beidseits keine passenden Korrelate ergeben. Die Druck schmerzangabe über den Facettengelenken LWK 4/5 werde durch Facettenge l e nksarthrosen auf dieser Höhe erklärt. Die Schulter-, Ellenbogen- und Kniege lenke seien frei beweglich, die angegebenen Schmerzen könnten nicht nachvoll zogen werden. Auch die Röntgenaufnahmen der Hände und der Knie seien un auffällig, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für degenerative o der rheumatisch-entzündliche Veränderungen ergeben ( Urk. 11/29/42). Etwas Ande res ergibt sich auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte nicht. So konnten die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des F.___ im MRI vom 2 3. November 2017 ebenfalls keine zu den klinischen Angaben und Befun den passende Korrelate feststellen ( Urk. 11/29/70) . Ferner führte auch die behan delnde Rheumatologin Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin gebe Druck- und Klopfschmerzen an fast der gesamten Wirbelsäule sowie an verschiedenen Gelen ken an, die Beweglichkeit sei jedoch bis auf die Lendenwirbelsäule nicht einge schränkt. Sodann bestünden keine objektivierbaren Synovitiden oder laborche mische Hinweise auf eine entzündliche Systemkrankheit (Urk. 11/29/74 f.).
D as Vorliegen einer von Dr. G.___ und anamnestisch auch von den Ärzten des F.___ diagnostizierte n Fibromyalgie schloss Dr. C.___
mangels Erfüllung der überprüften diagnostischen Fibromyalgie kriterien
aus ( Urk. 11/29/42) . Auf diese Kriterien wurde von Dr. G.___ kein Bezug genommen, sie hielt lediglich fest, dass die Symptomatik bei bekanntem Fibromyalgiesyndrom zu beurteilen sei (Urk. 11/29/75). Damit lässt sich die Feststellung der Gutachterin nicht in Zweifel ziehen. Ohnehin besteht zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfä higkeit keine unmittelbare Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2018 vom 2 0. Dezember 2018 E. 6.4). Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsver mögen der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2018 vom 1 8. Februar 2019 E. 3.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4). D er Beschwerdeführerin wurde jedoch in keinem der
(von ihr vorgelegten und von de n Gutachter n e ingeholten) Berichte eine längerdauernde Arbeits un fähigkeit aus somatischer Sicht attestiert (vgl. Urk. 11/12 , Urk. 11/29/64 ff.) .
D ie Einschätzung der Gutachterin überzeugt so dann auch im Hinblick auf die festgestellten Inkonsistenzen. So habe die Be schwerdeführerin sich ganz unbehindert verhalten und bewegt und auch bei der Schilderung ihrer schwersten Schmerzen freundlich gelächelt. Trotz der Angabe von stärksten Schmerzen im Bereich des Nackens und der Lendenwirbelsäule nehme sie offensichtlich ihre Schmerzmedikamente nicht ein. Die Beschwerde schilderung sei äusserst vage mit teilweise in sich widersprüchlichen Angaben .
A lle Waddell -Zeichen als Hinweise auf eine nicht organische Pathologie seien ebenfalls positiv gewesen . Eine konsistente Einschränkung in verschiedenen Le bensbereichen sei ebenso wenig festzustellen gewesen wie ein besonderer Schwe regrad des Leidens ( Urk. 11/29/42 f. ).
Damit ist die Einschätzung des somatischen Gesundheitszustandes und der Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die orthopädisch- traum a tologische Gutachterin nachvollziehbar . Einschränkungen bezüglich der Tätigkeit im Haus haltsbereich sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Einwendungen der Be schwerdeführerin sind unbegründet. 4.5
4.5 .1
Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes diagnostizierte der psychiat rische Gutachter Dr. B.___
eine nicht näher bezeichnete psychische Störung (ICD-10 F99). Die s wurde von der Beschwerdeführerin bemängelt unter Hinweis auf die Stellungnahme des A.___ vom 2 0. September 2018 , in der festgehalten wurde, dass die Symptome der Beschwerdeführerin nicht «keiner Störung zuzuordnen» seien, sondern nahtlos als klare ICD-10 Störungen zu erfassen seien ( Urk. 3/2 S. 7). Die behandelnden Fachpersonen verkennen da bei, dass der Gutachter das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheits wert im Sinne der ICD-10 Klassifikation bejahte ( Urk. 11/29/ 7 ) . Der psychiatrische Gutachter begründete zudem die «selten gebrauchte Kategorie» einer «nicht näher bezeichnete n psychischen Störung» nachvollziehbar damit , dass sich die mannig faltigen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und die erhobenen Symp tome nicht unter einer spezifischen psychiatrischen Diagnose zusammenfassen liessen und es wenig Sinn mache , einzelne Syndrome aufzulisten oder den Ver such zu unternehmen, Symptomgruppen zu einzelnen Syndromen zusammenzu fassen. Das psychiatrische Grundbild w e rde dadurch nicht abgebildet
(vgl. Urk. 11/29/2 7 ) . Abgesehen davon ist
nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern die zugrunde liegenden psychiatri schen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesge richts 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.3.3 ) . Im Übrigen kann d ie psychi atrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und dem begutachtenden Psychiater bleibt praktisch immer ein gewisser Spiel raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 2 8. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 1 3. März 2014 E. 4.2.2.1 ). Vorliegend hat der psychiatrische Gutachter die Beschwerden und Symptome der Beschwerde führerin im Rahmen der Begutachtung aufgenommen und bei seiner Diagnose stellung berücksichtigt. Insbesondere schilderte der Gutachter auch nachvollzieh bar, weswegen er die von den behandelnden Fachpersonen gestellte Diagnose einer Depression nicht habe stellen können ( Urk. 11/29/27) , so dass die Diagno sestellung einer «nicht näher bezeichneten ps ychischen Störung» (ICD-10 F99) nicht zu beanstanden ist. 4.5 .2
Was die Be urteilung der Einschränkungen aufgrund der nicht näher bezeichneten psychischen Störung anbelangt, so bezifferte Dr. B.___
die Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit im Haushaltsbereich wie auch in allen anderen Tätigkeiten mit 30 % , da die verminderte psychomentale Ausdauer und Belast barkeit für jed e Art von Tätigkeit relevant sei en ( Urk. 11/29/27).
Dr. B.___ nahm bei dieser Beurteilung Bezug auf die Standardindikatoren der Rechtsprechung. Zunächst hielt er zum Indikator «Gesundheitsschädigung» fest, es bestünden keine Hinweise auf eine Aggravation, jedoch auf eine Verdeutli chungstendenz. Insgesa mt seien die relevanten Befunde unterschiedlich ausge prägt, maximal jedoch mittelgradig. In Bezug auf den Faktor des «Behandlungs- und Eingliederungserfolg s » wies Dr. B.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführe rin sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befinde, wovon sie auch zu profitieren scheine. Die psychiatrische Problematik lasse sich dadurch im Verlauf durchaus noch verbessern ( Urk. 11/29/28). Die Medikamentenspiegel lä gen zwar leic ht unter dem Referenzwert , dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass erst wenige Tage vor der Begutachtung eine medikamentöse Umstellung stattge funden habe. Eine medikamentöse Compliance könne daher angenommen wer den. Die medikamentöse Behandlung dürfte im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nicht im Vordergrund stehen ( Urk. 11/29/28). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass eine Therapieresistenz nicht nachgewiesen ist, Eingliederungsversuche haben bisher keine stattgefunden .
Laut Dr. B.___ entfalle die Kategorie « Komorbiditäten » aufgrund der mannigfal tigen Symptomatik des psychiatrische n Krankheitsbildes , was einleuchtet . Bezüg lich des Indikators der « Persönlichkeit » der Beschwerdeführerin führt e
Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen in den Komplexen Re alitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung und Inter aktionskompetenz, sowie Selbstwertregulation, Regressionsfähigkeit und Intenti onalität. Ebenfalls verfüge sie über Bewältigungserfahrungen. Zwar sei der An trieb wechselhaft, sie sei aber durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren. Ein Rückzug aus dem sozialen Bereich liege nicht vor, das unmittelbare soziale Umfeld sei intakt. Die Kontakte zur Nachbarin und zu den Kindern sowie die Anbindung an eine Frauengruppe sei en als eine interpersonelle Ressource anzu sehen. Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz merkte Dr. B.___ an, es bestünde keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus . Es lägen Diskrepanzen zwischen den Bereichen Haushalt und Führungs- und Kontrollfunktionen auf der einen Seite und der Benutzung von Verkehrsmit teln, der Tagesgestaltung und der Wahrnehmung von Pflichten auf der anderen Seite vor . Die Diskrepanz sei angesichts des Gesamtbildes nicht nachvollziehbar. 4.5 .3
Angesichts dieser verschiedenen Fa ktoren ist eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit plausibel und deren Bezifferung auf 30 % durch Dr. B.___
ist nicht zu beanstanden . Soweit demgegenüber die Fachpersonen des H.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
attestierten ( Urk. 3/2) , ist anzumerken, dass sich diese nicht mit den massgeblichen Standardindikatoren auseinanders etzten und ihre Beurteilung daher nicht geeignet ist, die fundierte Einschätzung des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Ferner beziehen sich die be handelnden Fachpersonen auf eine gewünschte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gastgewerbe, was vorliegend nicht massgeblich sein kann . 5.
5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. D ie Be schwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Einschätzung auf den Haushaltsabklä rungsbericht vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 11/32) .
Die Abklärung wurde von einer qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Im Weiteren fiel der Bericht hinreichend
detailliert und plausibel begründet aus, wobei auch die Angaben der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden. Grundsätzlich kommt dem Bericht damit Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 ).
G emäss Beurteilung der Beschwerdegegnerin wäre die Beschwerdeführe rin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig un d zu 50 % im Haushalt tätig . Dies blieb unbestritten (vgl. Urk.
1) und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beschwerdeführerin bisher nie arbeitstätig war, sondern die beiden Kinder betreute, wäre sie mit Blick auf die Ende 2020 auslaufenden Unterhaltsbeiträge ihres geschiedenen Ehemannes aus finanziellen Gründen auf die Auf nahme einer zumindest teilweisen Erwerbstätigkeit angewie sen ( Urk. 11/32/3) . Da der Sohn inzwischen volljährig ist und die Tochter zum Zeitpunkt der Abklärung 14 Jahre alt war , sprechen auch keine Betreuungspflich ten gegen diese Annahme . Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre .
Für den Haushalt sbereich wurde eine Einschränkung von 0 % ermittelt ( Urk. 11/32/8). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie nicht im Stande sei, ihren Haushalt zu führen ( Urk. 1 S. 3) , dies wird auch im Bericht des A.___ erwähnt ( Urk. 3/2 S. 2) . Da jedoch diese Ein schätzung durch keine Begründung untermauert wird , vermag sie das Ergebnis des beweiswertigen Haushaltsabklärungsberichts nicht zu erschüttern und es kann auf diesen abgestellt werden . Aber selbst wenn man - gestützt auf das Y.___ -Gutachten - von einer 30%igen Einschränkung im Haushaltsbereich aus ginge, bestünde kein Anspruch auf eine Rente, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 5.2
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Ab satz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefoc htene Verfügung ist am 2 5. September 2018 und somit nach Inkraft treten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
5.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbe reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich pra xisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidi täten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
D ie Beschwerdeführerin hat keine berufliche Ausbildung absolviert und
ist bisher noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (Urk.11/32/2). Unter diesen Um ständen ist sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen
an hand des Tabellenlohnes für Hilfsarbeitertätigkeiten zu ermitteln. Damit kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden
(vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5) . Unter Berück sichtigung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig, resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % nach der alten Berechnungsmethode bis zum 3 1. Dezember 2017 ein Teilinvali ditätsgrad von 0 % im Erwerbsbereich. In Anwendung der neuen Berechnungs methode ab 1. Januar 2018 ist das Valideneinkommen auf ein 100%-Pensum hochzurechnen . Dementsprechend resultiert für die neue Berechnungsmethode ein e Einschränkung von 30 % , woraus
sich gewichtet auf ein 50%-Pensum ein Teili nvaliditätsgrad von 15 % ergibt. Ein leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht angezeigt, da der leidensbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit bereits in der Arbeitsfähigkeitseinschätzung Rechnung getragen wurde.
Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach altem Recht auf 0 % (0 % im Erwerbsbereich + 0 % im Aufgabenbereich ) beziehungsweise auf 15 % bei Annahme einer 30%igen Einschränkung im Haus halt (0 % im Erwerbsbereich + 15 % im Aufgabenbereich) . Nach neuem Recht ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 15 % (15 % im Erwerbsbereich + 0 % im Aufgabenbereich) beziehungsweise von 30 % bei Annahme einer 30%igen Einschränkung im Haushalt ( 15 % im Erwerbsbereich + 15 % im Aufgabenbe reich) . Damit liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor , die Beschwer degegnerin hat den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mithin zu Recht verneint. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.
12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00928
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 1 3. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 197 7, ist Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1996 und 2004; Urk. 11/7/3). Sie hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war bisher nicht erwerbstätig ( Urk. 11/7/6). Unter Hinweis auf eine Depression und Schmer zen meldete sich die Versicherte am 2 6. Juli 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/2, Urk. 11/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS Y.___ ein psychiatrisch- orthopädisches Gut achten ein ( Urk. 11/21 ), das am
3. April 2018 erstattet wurde ( Urk. 11/29) . Am 2 4. Mai 2018 liess die IV-Stelle sodann ein e Haushaltsabklärung durchführ en
( Urk. 11/32). Mit Vorbescheid vom 2 1. Juni 2018 stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Abweisung ihres Leist ungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/35). Nach dem die Versicherte dage gen Einwand erhoben hatte (Urk. 11/36, Urk. 11/40, ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2018 wie angekündigt einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 11/36 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Zürich, am 2 3. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte die Versicherte ein Gesuch um un entgeltliche Prozessführung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 2. November 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verfügung vom 2 5. September 2018 da hingehend, dass die Beschwerdeführerin vom 3 1. August 2016 bis am 3 0. Juni 2017 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Danach sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar gewesen ( Urk. 2 S. 1). Die Beschwer deführerin sei noch nie einem Erwer b nachgegangen, eine Haushaltsab klärung habe jedoch ergeben, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Ein mit dieser Pensumsaufteilung durchgeführter Einkommensvergleich ergebe für den Zeitraum bis zur Gesetzesänderung (richtig: Verordnungsänderung) per 1. Januar 2018 einen Invaliditätsgrad von 0 % und für die Zeit danach einen solchen von 15 %. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide an psychischen und so matischen Beschwerden und befinde sich in andauernder Behandlung bei Fach ärzten und in Spitälern. Auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abges tellt werden ( Urk. 1 S. 3) , umso mehr als d ie neurologischen und rheumatologischen Be sch w erden nich t abgeklärt worden seien . Aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe hervor, dass sie an Wirbelschmerzen, an einer mittelgradigen depres siven Episode, an einem Fibromyalgiesyndrom sowie an weiteren Krankheiten leide und deshalb im Erwerbsleben erheblich eingeschränkt sei ( Urk. 1 S. 5 ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf das bidisziplinäre
Y.___ - Gutachten vom 3. April 2018 verneint hat . 3.
3.1
In seinem Bericht vom 1 1. September 2017 stellte Z.___ , Arzt für Allge meinmedizin (A), die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/12/1): - chronisches Lumbovertebralsyndrom - Status nach Sequestrektomie / Nukleotomie LWK 3/4 links - Status nach mikrochirurgischer Diskektomie HWK 5/6 - chronisches myofasziales zervikale s Sch m erzsyndrom mit überlappender Mig räne - unspezifische Polyarthralgie beider Hände
Z.___ führte aus, die Beschwer deführerin sei Hausfrau, weswegen von ihm keine Arbeitsun fähigkeit bescheinigt werde . Aufgrund ihrer m ultiplen Diagnosen und Symptome sei ihre Leistungsfähigkeit vermindert, es sei jedoch aufgrund der bisher fehlenden Arbeitstätigkeit nicht möglich zu beurteilen, in welchem Um fang und mit welchem Belastungsprofil eine angepasste Tätigkeit möglich wäre ( Urk. 11/12/2 f.). 3.2
In ih rem Bericht vom 5. Oktober 2017
stellten die Fachpersonen des A.___ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1 ; Urk. 11/13/6 ). Die Beschwer deführerin sei für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, für wie lange sei nicht vorhersehbar. Die Prognose sei aufgrund der fortgeschrittenen Chroni fizierung negativ ( Urk. 11/13/ 8) . 3.3
Im psychiatrisch- orthopädischen
Y.___ - Gutachten vom 3. April 2018 erhoben Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med.
C.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete psychische Störung (ICD-10 F99) sowie folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/29/7): - pseudoradikuläres Lumbalsyndrom links bei Status nach Sequesterekto mie / Nukleotomie LWK 3/4 von links am 3 1. August 2016 - Zervikobrachialgie beidseits ohne radikul äre Reizung, Status nach anterio rer Diskektomie und Spondylodese HWK 5/6 am 9. Januar 2017 - anamnestisch substituierter Vitamin B-Mangel - Senk-Spreizfuss beidseits
Die Gutachter führten aus, bei der Beschwerdeführerin lägen mannigfaltige psy chische Beschwerden vor, die sich nicht un ter einem spezifischen Syndrom o der eine eindeutige Diagnose subsumieren liessen. Zu erwähnen seien: intermittie rend auftretende Suizidgedanken, Schreckhaftigkeit, psychosomatisch und soma toform anmutende Beschwerden, abnorme Gewohnheiten und Störungen der Im pulskontrolle, kognitive Beeinträchtigungen, phobisch anmutende Ängste, Man gel an Initiative und Motivation sowie Kraftlosigkeit. Der beschriebene Be schwerde- und Symptomkomplex sei sehr wahrscheinlich auf die meist negativ verlaufene Biografie zurückzuführen, so dass auch neurotische Komponenten wahrscheinlich seien. In ihrer Summe besässen die genannten Beeinträchtigun gen Krankheitswert, sie würden definitiv eine Abnahme der Stres stoleranz und der Ressourcen sowie reduzierte Coping-Strategien bedeuten. Die psychiatrische Problematik lasse auf eine Abnahme der Leistungsfähigkeit um 30 % schliessen, was einer Arbeitsfähigkeit von 70 % entspreche. Dies gelte sowohl für die bish e rige Tätigkeit als Hausfrau als auch für jede andere Tätigkeit ( Urk. 11/29/7).
Im Rahmen der orthopädisch- traumatologischen Untersuchung hätten die von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Schmerzen im Nacken, in beiden Schultern, in den Fingerendgelenken, im Bereich der Lendenwirbelsäule und in beiden Kniegelenken nur zu einem geringen Teil verifiziert werden können. Die diagnostischen Kriterien für eine Fibromyalgie seien nicht erfüllt. Sämtliche Wad dell-Zeichen als Hinweise für eine nicht organische Pathologie seien erfüllt. Die angegebenen Hypästhesien im gesamten linken Bein entsprächen keinem Derma tom . Die angegebenen aktuellen Schmerzen im linken Bein seien pseudoradikulär . Aus orthopädisch- traumatologischer Sicht ergebe sich daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltun gen der Lendenwirbelsäule. Da die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshal tung der Lendenwirbelsäule entspreche, ergäben sich daraus keine Einschränkun gen der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend sei festzustellen, dass für di e
Frage der Arbeitsfähigkeit lediglich die psychiatrische Diagnose relevant sei. Somit be trage die Arbeitsfäh igkeit bidisziplinär 70 % (Urk. 11/29/8).
Zum Belastungsprofil im bidisziplinären Konsens erläuterten die Gutachter, dass Tätigkeiten mit hohem Stresspegel zu vermeiden seien. Die Ausdauer und die Fähigkeit , unter Zeitdruck zu arbeiten , seien reduziert. Es müsse auf einen ange messenen Leistungs- und Zeitdruck geachtet werden. Unter Umständen bestehe ein erhö hter Regenerations- und vermehrter Pausenbedarf. Tätigkeiten mit grös seren Menschenansammlungen oder mit entsprechendem Lärm seien eher unge eignet. Körperlich geeignet seien leichte bis gelegentlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltun gen der Lendenwirbelsäule (Urk. 11/29/8).
Die Gutachter legten weiter dar, dass aus orthopädischer Sicht aufgrund der ope rativen Eingriffe an der Lenden- und der Halswirbelsäule vom 3 1. August 2016 bis Ende Juni 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten nach vollziehbar sei. Ab Juli 2017 sei wieder lediglich die psychiatrische Problematik relevant gewesen, wobei davon auszugehen sei, dass diese praktisch immer vor gelegen habe und sich die Arbeitsfähigkeit innerhalb der letzten Jahre in einer ähnlichen Grössenordnung bewegt habe ( Urk. 11/29/9). 3.4
In ihrer Stellungnahme vom 2 0. September 2018 ( Urk. 3/2) zum psychiatrischen Teil des Y.___ -Gutachtens führten
Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. phil. klin . p sych. E.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, vom
A.___ , aus, es seien die folgenden, klar abgrenzbaren psychischen Störungen vorhanden: - r ez idivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) mit/bei schweren depressiven Episoden in der Vergangenheit - s pezifische isolierte Phobie (ICD-10 F40.2), Differentialdiagnose zwanghafte Störung - Status nach Suizidversuch Trittico -Intoxikation (6.3 g) im 12/16 (ICD-10 X61) - Status nach sexuellem Missbrauch (ICD-10 Z61.4/4)
Zur Arbeitsfähigkeit erläuterten die behandelnden Fachpersonen, die Beschwer deführerin sei subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig, auch in einer angepassten Tä tigkeit und im Haushalt. Hinsichtlich des positiven Leistungsbildes seien der Be schwerdeführerin Spaziergänge von maximal 30 Minuten, etwa 30 Minuten Sit zen und maximal 1 5 Minuten Stehen zumutbar. Das n egative Leistungsbild er laube keine schweren Arbeiten, nur langsames Treppenlaufen, kein schnelles oder starkes Kopfdrehen mehr seit der Halswirbelsäulen-Operation, kein Bücken oder Knien, nur kurzes Kauern, nur leichte Mithilfe im Haushalt und keine Überkopf-Arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schmerzen in der Haushalts führung deutlich eingeschränkt und stets auf die Hilfe der Familienmitglieder an gewiesen. Sie sei zwar motiviert, eine Arbeit zu finden, es könnten ihr aufgrund der Rückenschmerzen jedoch keine körperlich schwere n Arbeiten zugemutet wer den. Die Beschwerdeführerin würde gerne in ein em Restaurant arbeiten , es sei ab er unklar, inwiefern sie die körperliche Belastung als auch die kognitiven An forderungen der Arbeit beurteilen könne. Aufgrund der depressiven Störung be stünden Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit (auch Gedankenabreissen) so wie Antriebsschwierigkeiten. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrungen äusserst misstrauisch und vorsichtig gegenüber anderen Menschen, die psychische Belastbarkeit sei deutlich verringert. Sie sei aufgrund der psychi schen Einschränkungen wahrscheinlich deutlich langsamer als andere und es könnten gehäuft Fehler auftrete
n. Aus diesen Gründen werde die Beschwerdefüh rerin auch in einer leichten angepassten Tätigkeit als zur Zeit 100 % arbeitsun fähig beurteil t . Insgesamt sei das Gutachten sehr selektiv in der Störungserfas sung und nicht objektiv, dazu sehr undifferenziert in der Diagnose stellung und daher falsch (Urk. 3/2 S.4). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin beruft sich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf das orthopädisch-psychiatrische Gutach ten vom 3. April 2018 ( Urk. 11/29) . Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass eine polydisziplinäre Begutachtung mit Einbezug der Fachrichtungen Neu rologie und Rheumatologie hätte durchgeführt werden müssen ( Urk. 1 S. 4).
Im BGE 139 V 349 (E. 3.3) hielt das Bundesgericht fest, dass die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheidet, welche Fachdisziplinen im Einzelfall zu be gutachten sind. Grundsätzlich seien zwar die von der IV-Stelle gewählten Fach disziplinen für die Gutachterstelle bindend, insbesondere wenn die Auswahl spe zifisch versicherungsrechtlich oder -medizinisch begründet sei. Jedoch sei die Bindung nicht absolut. Die beauftragten Sachverständigen seien letztverantwort lich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, andererseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Es müsse den Gutachtern freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegen über der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig seien (BGE 139 V 349 E. 3.3).
Vorliegend teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1 5. No vember 2015 mit, dass eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachgebieten Psychiatrie und Rheumatologie vorgesehen sei ( Urk. 11/16), woge gen die Beschwerdeführerin keine Einwendungen vorbrachte. In der Folge wurde der Auftrag zur B egutachtung an die MEDAS Y.___ vergeben ( Urk. 11/17) , welche der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass aufgrund der aufgeführten Diag nosen ein orthopädisches und nicht ein rheumatologisches Gutachten durchge führt werden sollte ( Urk. 11/19). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die vorgesehenen Gutachter und ihre Fachrichtungen, mithin auch den Wechsel von einer rheumatologischen zu einer orthopädischen Begutachtung, mit ( Urk. 11/21). Die Beschwerdeführerin wendete dagegen innert der angesetzten Frist nichts ein. Die Auswahl der Gut achter samt Fachrichtungen erfolgte somit gesetzmässig und im Konsens der Par teien.
Auf eine rheumatologische
Begutacht ung konnte verzicht et werden , nach dem eine solche von der Gutachtensstelle - im Gegensatz zu einer orthopädischen Begutachtung - nicht als sinnvoll erachtet wurde. Abgesehen davon bilden (chro nische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumato logie als auch der Orthopädie ( Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2015 vom 2 5. August 2015 E. 3.3.3 ). Auch für die Notwendigkeit eines neurologischen Gut achtens bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, da sich die von der Beschwer deführerin angeführten neurologischen Ausfälle ( Urk. 1 S. 3 ) aus keinem ärztli chen Bericht ergeben . 4.2
Im Weiteren kritisierte die Beschwerdeführer in, dass der psychiatrische Gutachter sich nicht ernsthaft mit dem Fall befasst, sondern nur ein kurzes Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt habe ( Urk. 1 S. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist indes von vornherein nicht die Dauer der jeweiligen Untersuchung mas sgebend, sondern in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_848/2012 vom 1 6. April 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.3
Das Gutachten basiert auf umfassenden psychiatrischen und orthopädisch-trau matologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis sowohl der Vorakten als auch der von den Gutachtern zusätzlich eingeholten Akten erstellt ( Urk. 11/29/3 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Sach verständigen ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fach spezifisch erforderlich - eing eh e nd befragt. Namentlich anlässlich der psychiat r ischen Exploration konnte sie sich ausführlich zu diversen Themen bereichen wie ihrem Tagesablauf und den familiären Verhältnissen äussern ( Urk. 11/29/21, Urk. 11/29/23). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 11/29/7 f., Urk. 11/29/26, Urk. 11/29/40 f.). Dabei wurde auch zu den Standardindikatoren Stellung genommen ( Urk. 11/29/10 ff., Urk. 11/29/28 ff.). Ebenfalls erfolgte eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen ( Urk. 11/29/30, Urk. 11/29/43). Gesamthaft erfüllt das bidisziplinäre Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. vorstehende E. 1.4). 4.4
In somatischer Hinsicht wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (in der letzten Tätigkeit) aufgeführ t (Urk. 11/29/7). Das
pseudoradikuläre Lumbalsyndrom links sowie die Zervikobrachialgie beidseits ohne radikuläre Rei zung schränken die Beschwerdeführerin laut Dr. C.___ in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau nicht ein , da es sich dabei um eine körperlich leichte bis höchstens mitte l schwere Tätigkeit handle. Einschränkungen bestünden jedoch für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule
( Urk. 11/29/42). Diese Einschätzung w ird von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt ( Urk. 1 S. 3).
Dr. C.___ führte im orthopädisch- traumatologischen Gutachten aus, die von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Beschwerden hätten nur zu einem ge ringen Teil verifiziert werden können. So sei en sowohl die Hals
- als auch die Lenden wirb elsäule frei beweglich und ohne Hinweise auf eine Reizung der Ner venwurzeln. Auch im MRI vom 2 3. November 2017 hätten sich bezüglich der Halswirbelsäule und de r Druck- und Klopfschmerzangaben über den Facettenge lenken LWK 1/2 beidseits keine passenden Korrelate ergeben. Die Druck schmerzangabe über den Facettengelenken LWK 4/5 werde durch Facettenge l e nksarthrosen auf dieser Höhe erklärt. Die Schulter-, Ellenbogen- und Kniege lenke seien frei beweglich, die angegebenen Schmerzen könnten nicht nachvoll zogen werden. Auch die Röntgenaufnahmen der Hände und der Knie seien un auffällig, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für degenerative o der rheumatisch-entzündliche Veränderungen ergeben ( Urk. 11/29/42). Etwas Ande res ergibt sich auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte nicht. So konnten die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des F.___ im MRI vom 2 3. November 2017 ebenfalls keine zu den klinischen Angaben und Befun den passende Korrelate feststellen ( Urk. 11/29/70) . Ferner führte auch die behan delnde Rheumatologin Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin gebe Druck- und Klopfschmerzen an fast der gesamten Wirbelsäule sowie an verschiedenen Gelen ken an, die Beweglichkeit sei jedoch bis auf die Lendenwirbelsäule nicht einge schränkt. Sodann bestünden keine objektivierbaren Synovitiden oder laborche mische Hinweise auf eine entzündliche Systemkrankheit (Urk. 11/29/74 f.).
D as Vorliegen einer von Dr. G.___ und anamnestisch auch von den Ärzten des F.___ diagnostizierte n Fibromyalgie schloss Dr. C.___
mangels Erfüllung der überprüften diagnostischen Fibromyalgie kriterien
aus ( Urk. 11/29/42) . Auf diese Kriterien wurde von Dr. G.___ kein Bezug genommen, sie hielt lediglich fest, dass die Symptomatik bei bekanntem Fibromyalgiesyndrom zu beurteilen sei (Urk. 11/29/75). Damit lässt sich die Feststellung der Gutachterin nicht in Zweifel ziehen. Ohnehin besteht zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfä higkeit keine unmittelbare Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2018 vom 2 0. Dezember 2018 E. 6.4). Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsver mögen der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2018 vom 1 8. Februar 2019 E. 3.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4). D er Beschwerdeführerin wurde jedoch in keinem der
(von ihr vorgelegten und von de n Gutachter n e ingeholten) Berichte eine längerdauernde Arbeits un fähigkeit aus somatischer Sicht attestiert (vgl. Urk. 11/12 , Urk. 11/29/64 ff.) .
D ie Einschätzung der Gutachterin überzeugt so dann auch im Hinblick auf die festgestellten Inkonsistenzen. So habe die Be schwerdeführerin sich ganz unbehindert verhalten und bewegt und auch bei der Schilderung ihrer schwersten Schmerzen freundlich gelächelt. Trotz der Angabe von stärksten Schmerzen im Bereich des Nackens und der Lendenwirbelsäule nehme sie offensichtlich ihre Schmerzmedikamente nicht ein. Die Beschwerde schilderung sei äusserst vage mit teilweise in sich widersprüchlichen Angaben .
A lle Waddell -Zeichen als Hinweise auf eine nicht organische Pathologie seien ebenfalls positiv gewesen . Eine konsistente Einschränkung in verschiedenen Le bensbereichen sei ebenso wenig festzustellen gewesen wie ein besonderer Schwe regrad des Leidens ( Urk. 11/29/42 f. ).
Damit ist die Einschätzung des somatischen Gesundheitszustandes und der Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die orthopädisch- traum a tologische Gutachterin nachvollziehbar . Einschränkungen bezüglich der Tätigkeit im Haus haltsbereich sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Einwendungen der Be schwerdeführerin sind unbegründet. 4.5
4.5 .1
Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes diagnostizierte der psychiat rische Gutachter Dr. B.___
eine nicht näher bezeichnete psychische Störung (ICD-10 F99). Die s wurde von der Beschwerdeführerin bemängelt unter Hinweis auf die Stellungnahme des A.___ vom 2 0. September 2018 , in der festgehalten wurde, dass die Symptome der Beschwerdeführerin nicht «keiner Störung zuzuordnen» seien, sondern nahtlos als klare ICD-10 Störungen zu erfassen seien ( Urk. 3/2 S. 7). Die behandelnden Fachpersonen verkennen da bei, dass der Gutachter das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheits wert im Sinne der ICD-10 Klassifikation bejahte ( Urk. 11/29/ 7 ) . Der psychiatrische Gutachter begründete zudem die «selten gebrauchte Kategorie» einer «nicht näher bezeichnete n psychischen Störung» nachvollziehbar damit , dass sich die mannig faltigen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und die erhobenen Symp tome nicht unter einer spezifischen psychiatrischen Diagnose zusammenfassen liessen und es wenig Sinn mache , einzelne Syndrome aufzulisten oder den Ver such zu unternehmen, Symptomgruppen zu einzelnen Syndromen zusammenzu fassen. Das psychiatrische Grundbild w e rde dadurch nicht abgebildet
(vgl. Urk. 11/29/2 7 ) . Abgesehen davon ist
nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend, sondern die zugrunde liegenden psychiatri schen Befunde (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesge richts 8C_782/2012 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.3.3 ) . Im Übrigen kann d ie psychi atrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und dem begutachtenden Psychiater bleibt praktisch immer ein gewisser Spiel raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorge gangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 2 8. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 1 3. März 2014 E. 4.2.2.1 ). Vorliegend hat der psychiatrische Gutachter die Beschwerden und Symptome der Beschwerde führerin im Rahmen der Begutachtung aufgenommen und bei seiner Diagnose stellung berücksichtigt. Insbesondere schilderte der Gutachter auch nachvollzieh bar, weswegen er die von den behandelnden Fachpersonen gestellte Diagnose einer Depression nicht habe stellen können ( Urk. 11/29/27) , so dass die Diagno sestellung einer «nicht näher bezeichneten ps ychischen Störung» (ICD-10 F99) nicht zu beanstanden ist. 4.5 .2
Was die Be urteilung der Einschränkungen aufgrund der nicht näher bezeichneten psychischen Störung anbelangt, so bezifferte Dr. B.___
die Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit im Haushaltsbereich wie auch in allen anderen Tätigkeiten mit 30 % , da die verminderte psychomentale Ausdauer und Belast barkeit für jed e Art von Tätigkeit relevant sei en ( Urk. 11/29/27).
Dr. B.___ nahm bei dieser Beurteilung Bezug auf die Standardindikatoren der Rechtsprechung. Zunächst hielt er zum Indikator «Gesundheitsschädigung» fest, es bestünden keine Hinweise auf eine Aggravation, jedoch auf eine Verdeutli chungstendenz. Insgesa mt seien die relevanten Befunde unterschiedlich ausge prägt, maximal jedoch mittelgradig. In Bezug auf den Faktor des «Behandlungs- und Eingliederungserfolg s » wies Dr. B.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführe rin sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befinde, wovon sie auch zu profitieren scheine. Die psychiatrische Problematik lasse sich dadurch im Verlauf durchaus noch verbessern ( Urk. 11/29/28). Die Medikamentenspiegel lä gen zwar leic ht unter dem Referenzwert , dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass erst wenige Tage vor der Begutachtung eine medikamentöse Umstellung stattge funden habe. Eine medikamentöse Compliance könne daher angenommen wer den. Die medikamentöse Behandlung dürfte im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nicht im Vordergrund stehen ( Urk. 11/29/28). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass eine Therapieresistenz nicht nachgewiesen ist, Eingliederungsversuche haben bisher keine stattgefunden .
Laut Dr. B.___ entfalle die Kategorie « Komorbiditäten » aufgrund der mannigfal tigen Symptomatik des psychiatrische n Krankheitsbildes , was einleuchtet . Bezüg lich des Indikators der « Persönlichkeit » der Beschwerdeführerin führt e
Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen in den Komplexen Re alitätsprüfung, Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung und Inter aktionskompetenz, sowie Selbstwertregulation, Regressionsfähigkeit und Intenti onalität. Ebenfalls verfüge sie über Bewältigungserfahrungen. Zwar sei der An trieb wechselhaft, sie sei aber durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren. Ein Rückzug aus dem sozialen Bereich liege nicht vor, das unmittelbare soziale Umfeld sei intakt. Die Kontakte zur Nachbarin und zu den Kindern sowie die Anbindung an eine Frauengruppe sei en als eine interpersonelle Ressource anzu sehen. Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz merkte Dr. B.___ an, es bestünde keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus . Es lägen Diskrepanzen zwischen den Bereichen Haushalt und Führungs- und Kontrollfunktionen auf der einen Seite und der Benutzung von Verkehrsmit teln, der Tagesgestaltung und der Wahrnehmung von Pflichten auf der anderen Seite vor . Die Diskrepanz sei angesichts des Gesamtbildes nicht nachvollziehbar. 4.5 .3
Angesichts dieser verschiedenen Fa ktoren ist eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit plausibel und deren Bezifferung auf 30 % durch Dr. B.___
ist nicht zu beanstanden . Soweit demgegenüber die Fachpersonen des H.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
attestierten ( Urk. 3/2) , ist anzumerken, dass sich diese nicht mit den massgeblichen Standardindikatoren auseinanders etzten und ihre Beurteilung daher nicht geeignet ist, die fundierte Einschätzung des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Ferner beziehen sich die be handelnden Fachpersonen auf eine gewünschte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Gastgewerbe, was vorliegend nicht massgeblich sein kann . 5.
5.1
Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. D ie Be schwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Einschätzung auf den Haushaltsabklä rungsbericht vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 11/32) .
Die Abklärung wurde von einer qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räum lichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben den Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Im Weiteren fiel der Bericht hinreichend
detailliert und plausibel begründet aus, wobei auch die Angaben der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden. Grundsätzlich kommt dem Bericht damit Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 ).
G emäss Beurteilung der Beschwerdegegnerin wäre die Beschwerdeführe rin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig un d zu 50 % im Haushalt tätig . Dies blieb unbestritten (vgl. Urk.
1) und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beschwerdeführerin bisher nie arbeitstätig war, sondern die beiden Kinder betreute, wäre sie mit Blick auf die Ende 2020 auslaufenden Unterhaltsbeiträge ihres geschiedenen Ehemannes aus finanziellen Gründen auf die Auf nahme einer zumindest teilweisen Erwerbstätigkeit angewie sen ( Urk. 11/32/3) . Da der Sohn inzwischen volljährig ist und die Tochter zum Zeitpunkt der Abklärung 14 Jahre alt war , sprechen auch keine Betreuungspflich ten gegen diese Annahme . Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre .
Für den Haushalt sbereich wurde eine Einschränkung von 0 % ermittelt ( Urk. 11/32/8). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sie nicht im Stande sei, ihren Haushalt zu führen ( Urk. 1 S. 3) , dies wird auch im Bericht des A.___ erwähnt ( Urk. 3/2 S. 2) . Da jedoch diese Ein schätzung durch keine Begründung untermauert wird , vermag sie das Ergebnis des beweiswertigen Haushaltsabklärungsberichts nicht zu erschüttern und es kann auf diesen abgestellt werden . Aber selbst wenn man - gestützt auf das Y.___ -Gutachten - von einer 30%igen Einschränkung im Haushaltsbereich aus ginge, bestünde kein Anspruch auf eine Rente, wie die folgenden Ausführungen zeigen. 5.2
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Ab satz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefoc htene Verfügung ist am 2 5. September 2018 und somit nach Inkraft treten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
5.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind , wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbe reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich pra xisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidi täten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
D ie Beschwerdeführerin hat keine berufliche Ausbildung absolviert und
ist bisher noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (Urk.11/32/2). Unter diesen Um ständen ist sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen
an hand des Tabellenlohnes für Hilfsarbeitertätigkeiten zu ermitteln. Damit kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden
(vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5) . Unter Berück sichtigung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig, resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % nach der alten Berechnungsmethode bis zum 3 1. Dezember 2017 ein Teilinvali ditätsgrad von 0 % im Erwerbsbereich. In Anwendung der neuen Berechnungs methode ab 1. Januar 2018 ist das Valideneinkommen auf ein 100%-Pensum hochzurechnen . Dementsprechend resultiert für die neue Berechnungsmethode ein e Einschränkung von 30 % , woraus
sich gewichtet auf ein 50%-Pensum ein Teili nvaliditätsgrad von 15 % ergibt. Ein leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht angezeigt, da der leidensbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit bereits in der Arbeitsfähigkeitseinschätzung Rechnung getragen wurde.
Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach altem Recht auf 0 % (0 % im Erwerbsbereich + 0 % im Aufgabenbereich ) beziehungsweise auf 15 % bei Annahme einer 30%igen Einschränkung im Haus halt (0 % im Erwerbsbereich + 15 % im Aufgabenbereich) . Nach neuem Recht ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 15 % (15 % im Erwerbsbereich + 0 % im Aufgabenbereich) beziehungsweise von 30 % bei Annahme einer 30%igen Einschränkung im Haushalt ( 15 % im Erwerbsbereich + 15 % im Aufgabenbe reich) . Damit liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor , die Beschwer degegnerin hat den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mithin zu Recht verneint. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.
12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichts kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser