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IV.2018.00925

Auf die Aktenbeurteilung des RAD kann nicht abgestellt werden, da dieser die zahlreichen Hinweise auf eine psychische Problematik ausser Acht gelassen hat. Rückweisung zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustands. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (BGE 136 I 279 E. 1).

Zürich SozVersG · 2019-02-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 89 , schloss im Sommer 2008 eine Lehre als Kauffrau mit dem Profil E

erfolgreich ab ( Urk. 5/1/5).

Anschliessend war sie mit Unterbrüchen in wechselnden Anstellungsverhältnissen erwerbstätig ( Urk. 5/8).

Seit dem 1. Februar 2013 ist sie mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ als Kauffrau angestellt (Urk. 5/1/6 , 5/8 und 5/11 ) .

Während dieses Arbeitsverhältnisses bezog die Versicherte wiederholt Krankentaggeldversiche rungsleistungen (Urk. 5/6/5-6, 5/6/14, 5/6/16 und 5/6/109-110), zuletzt bis zum 2 2. November 2015 ; der Krankentaggeldanspruch ab dem 2 3. November 2015 ist strittig ( Urk. 5/6/110-119, 5 /128-135, 5/11/6, 5/13 und 5/14 ).

Im Juli 2017 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicher ungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie seit Februar 2014 an einer chronischen Borreliose, einer Nebennierenunterfunktion , einem chronisch en Erschöpfungssyndrom und an Hormonproblemen leide ( Urk. 5 /1 ; vgl. das Aktenverzeichnis ). Die IV-Stelle nahm die Unterlagen des Krankentaggeld ver sicherers zu ihren Akten ( Urk. 5/6 /1-137 ) und f ührte mit der Versicherten am 2 0. Juli 2017 ein Standortgespräch durch ( Urk. 5/7) . Überdies holte sie einen IK-Auszug ( Urk. 5/8) , Arbeitgeberauskünfte ( Urk. 5/11) und einen Bericht der die Versicherte aktuell behandelnden Ärztin Dr. med. Z.___

samt Beilagen (Urk. 5/9 /1-14 ) ein. In der Folge teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie befinde sich neu bei Dr. med.

A.___ in Behandlung ( Urk. 5/15/1) . Da dieser keinen Fragebogen zuhanden der IV-Stelle ausfüllen werde , wäre es besser, ihre Hausärztin Dr. Z.___ zu kontaktieren (Urk. 5/16/1).

Mit Schreiben vom

3. April 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 5/17). Überdies

holte die IV-Stelle einen Verlau fsbericht von Dr. Z.___ vom 5. April 2018 ein

( Urk. 5/18) , worauf sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 7. Juli 2018 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht stellte ( Urk. 5 / 20 ). Mit Verfügung vom 2 1. September 2018 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Leistungs an spruch (Ur k. 2 = 5/22 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 1. September 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis

Scenini , mit Eingabe vom 2 3. Oktober 2018 (Urk.

1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen. Eventualiter sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte sie um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 0. Dezember 201 8 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 4). Davon wurde der Beschwerdefüh rerin mit Ver fügung vom 7. Januar 2019 Kenntnis gegeben (Urk. 8).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, es mangle an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit längerdauernder Arbeits unfähigkeit (Urk. 2).

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den massgeblichen Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt , namentlich habe sie auf eine Abklärung des psychischen Gesundheits zustands verzichtet (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, attestierte der Versicherten wegen Bauchschmerzen und einer Alopezie, welche sich in Abklä rung befänden, ab dem 1. Juni 2014 eine 100%ige und ab dem 1. Juli 2014 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/6/4).

Der Verdacht auf eine telogene Alopezie wurde in der Folge nicht erhärtet , ins besondere wurde eine normale Schilddrüsenfunktion festgestellt und eine Neben nierenrindeninsuffizienz ausgeschlossen

(Urk. 5/6/90-95). 3.2

Vom 1 3. bis zum 1 8. Februar 2015 beurteilte Dr. med. C.___ die Versicherte aufgrund eines grippalen Infektes als zu 100 % arbeitsunfähig. Über dies attestierte er ihr vom 3 1. März bis zum 5. April 2015 aufgrund einer Muskel verspannung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/6/9). 3.3

Am 7. April 2015 begab sich die Versicherte zu r praktischen Ärztin

Dr. med. D.___ in Behandlung. Diese bescheinigte ihr wegen Müdigkeit und Schwindels, deren Ursache derzeit abgeklärt werde , bis zum 3 0. Juni 201 5 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/6/8).

A b dem 9. April 2015

veranlasste Dr. D.___

umfangreiche Blut -, S peichel- , Urin

- und Stuhl untersuchungen sowie weitere Abklärunge n, um die Genese der Müdig keit, des Schwindels und der im Verlauf zahlreichen weiteren geklagten Be schwerden zu ergründen (vgl. Urk. 5/6/18-69 ).

3.4

Am 2 8. April 2015 suchte die Versicherte das E.___ des F.___ auf, wo muskuloskelettale

Thoraxschmerzen diagnostiziert und ein unauffälliger Status erhoben wurden . Ein kardiales Geschehen konnte EKG-morphologisch und laborchemisch ausgeschlossen werden (Urk.

5/6/86-87). 3.5

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Ohre n -, Nasen- und Hals krank heiten, führte am 2 8. Mai und am 2 2. Juni 2015 auf ärztliche Zuweisung Dr. D.___ s Untersuchungen durch, die jeweils unauffällige Befunde ergaben ( Urk. 5/6/83-84). Er empfahl eine Untersuchung im H.___ des I.___ , da dort auch neurologisch-psychiatrische Fragestellungen aufgearbeitet werden könnten (Urk. 5/6/83).

Eine entsprechende Überweisung lehnte die Versicherte den Angaben Dr. D.___ s zufolge ab, da sie im H.___ auch psychiatrisch untersucht würde und keine psychischen

Probleme habe (Urk. 5/6/26). 3. 6

Bei der Untersuchung in der J.___ des F.___ am

24. Juli 2015 wurden laboranalytisch eine leichte Anämie und eine leichte Thro m bozytopenie bei normwertigem Ferritin , ein leicht erniedrigtes freies T4 ohne klini sche Relevanz und auch sonst keine klinisch relevanten Befunde erhoben ( Urk. 5/6/76-77).

Unmittelbar darauf habe m ed. pract . K.___ von der J.___ des F.___ gegenüber Dr. D.___ die Frage betreffend eine psychische Ursa che der Beschwerden aufgeworfen ( Urk. 5/6/33). 3.7

Die n eurologische Untersuchung im F.___ am 3 0. Juli 2015 ergab – ebenso wie bereits das Schädel-MRI vom 8. Juni 2015 ( Urk. 5/6/85) – unauffällige Befunde ( Urk. 5/6/71-73). Der Leitende Arzt Dr. med. L.___ beurteilte wei tere Abklärungen aus neurologischer Sicht als nicht indiziert. Die Symptom prä sentation und der Verlauf liessen ihn allerdings an eine Somatisierungsstörung denken ( Urk. 5/6/73). 3.8

Ein Lymphozytentransformationstest auf Borrelienantigene im Januar 2016 in Berlin fiel positiv aus. Dieser Befund spreche für eine aktive Auseinandersetzung des zellulären Immunsystems mit Borrelien und deute somit auf eine derzeit aktive Borrelieninfektion hin ( Urk. 5/6/121). 3.9

Das Verlaufs-MRI betreffend den Schädel und ein MRI der Halswirbelsäule am 15. Januar 2016 ergaben unauffällige Befunde ( Urk. 5/9/1-8). 3.10

Eine Knochendensitometrie mit der DEXA-Methode am 1 5. Juni 2016 habe eine Osteoporose im Bereich der Lendenwirbelsäule und eine Osteopenie im Bereich der linken Hüfte ergeben; eine ärztliche Untersuchung habe nicht stattgefunden ( Urk. 5/9/14). 3.11

Am 2 0. Oktober 2016 fand eine gastroskopische Untersuchung statt, die in makroskopischer Hinsicht praktisch normal ausgefallen sei. Es falle einzig eine etwas alterierte Duodenalschleimhaut mit diskretem kleinfleckigem Erythem auf; dies sei ein unspezifischer Befund ( Urk. 5/9/9-10). 3.12

Dem Bericht der M.___ vom 2 1. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass diverse Biopsien am proximalen Öso phagus, im Magen und im Duodenum keine patho logischen Befunde ergaben ( Urk. 5/9/11). 3.13

E in Ultraschall des Abdomens am 2 8. Oktober 2016 zeigte unauffällige Resultate ( Urk. 5/9/6). 3.14

Gemäss dem Bericht des N.___ wurde die Ver sicherte am 2 2. Dezember 2016 wegen einer progredienten Sehstörung nachts untersucht. Auffällige Befunde wurden dabei nicht erhoben ( Urk. 5/9/13). 3 .15

Die behandelnde Ärztin Dr. Z.___ hielt am 2. Mai 2017 fest, sie behandle die Versicherte seit Oktober 201 6. Sie habe eine Nebennierenschwäche und multiple Lebensmittelintoleranzen festgestellt, welche die beschriebenen Symptome wie Schwäche, Erschöpfung, Müdigkeit, fehlende Belastbarkeit und tägliche Magen-Darmbeschwerden erklärten . Ein Erschöpfungssyndrom könne ein Grund für eine langfristige Arbeitsunfähigkeit sein ( Urk. 5/6/136). 3.1 6

In ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 3. August

2017 führte Dr. Z.___ ein chronisches Erschöpfungssyndrom mit Konzentrations stö rungen, persistierende Magenbe schwerden und eine Osteoporose im Lenden wirbel säulen bereich als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien rezidivierende Harnwegsinfekte, ein Zustand nach rezidivierenden Otitiden und ein Zustand nach Borreliose nach einem Zeckenstich ( Urk. 5/9/1).

Den Angaben der Versicherten zufolge bestehe seit Januar 2015 eine Arbeits unfähigkeit ( Urk. 5/9/2). Ob die bisherige Tätigkeit der Versicherten aus medizi nischer Sicht noch zumutbar sei, könne Dr. Z.___ nicht beantworten, ebenso wenig die Fragen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs ange passten Tätigkeit ( Urk. 5/9/3). 3.17

Im Verlaufsbericht vom 5. April 2018 wiederholte Dr. Z.___ im Wesent li chen die bereits gemachten Angaben. Ferner wies sie darauf hin, sie habe die Versicherte wunschgemäss zur weiteren Behandlung an Dr. A.___ überwiesen. Ein Bericht desselben liege ihr nicht vor . Da sie die Versicherte am 1 5. Januar 2018 zum letzten Mal untersucht habe, könne sich nur Dr. A.___ zu m gegenwärtigen Gesundheitszustand und zu r aktuellen Arbeitsfähigkeit äussern ( Urk. 5/18). 3.18

Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom Regionalen ärztlichen Dienst vertrat am 2 3. Mai 2018 die Auffassung, die diversen Abklä rungen hätten keine objektivierbare Erkrankung mit einem längerfris tigen Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit ergeben. Es liege daher kein invaliditäts rele vanter Gesundheitsschaden vor ( Urk. 5/19/4-5). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stellung nahme des RAD vom 2 3. Mai 2018

(Urk. 5 / 19 / 4-5 ; vgl. Urk. 2 ). 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nam entlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht ab zustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Bei der Stellungnahme des RAD vom 2 3. Mai 2018 handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung, da Dr. O.___ die Beschwerdeführerin nie untersuchte . Seine Einschätzung vermag daher die praxisgemässen Anforderung en an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. Zwar erkannte Dr. O.___ in Anbetracht medizinischen Aktenlage zutreffend, dass trotz zahlreicher Untersuchungen

keine objektivierbare Erkrankung festgestellt werden konnte, die

mit einer eine längere Zeit andauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einhergeht . Den Umstand, dass sich sämtliche Untersuchungen auf den somatischen Gesundheitszustand beschränkt hatten, liess Dr. O.___ in dessen unber ücksichtigt, obwohl er selbst ausdrücklich vermerkt hatte , der Kran kentaggeldversicherer habe weitere Leistungen ab dem 22. November 2015 abgelehnt, da die Beschwerdeführerin klar psychische Beschwerden in Abrede gestellt habe und nie von einem Psychiater untersucht worden sei ( Urk. 5/19/5).

Mit den zahlreichen Hinweisen diverser somatischer Behandler auf eine allfällige psychische Problematik (Urk. 5/6/33, 5/6/73 und 5/6/83 ; vgl. auch Urk. 5/6/104 ) setzte sich Dr. O.___ nicht

auseinander. Seine medizinische Aktenbeurteilung ist daher weder umfassend noch überzeugend. Dies muss umso mehr gelten , als derselben

für den hier interessierenden Zeitraum ab Dezember 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art.

29 Abs. 1 IVG) keine ärztliche Arbeitsfähigkeits beurteilung zu Grunde lag .

Dr. Z.___ hatte sich darauf beschränkt , Angaben der Be schwerde führerin zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wi e derzu geben, anstatt eine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestamm ter und in angepasster Tätigkeit vorzunehmen ( Urk. 5/9/2-3 und 5/18). Eine Arbeits fähig keitsbeurteilung des aktuellen Behandlers Dr. A.___ lag

– nach dessen Weigerung – ebenso wenig vor .

Unter diesen Umständen kann nicht auf die Einschätzung Dr. O.___ s abgestellt werden. Vielmehr erscheinen weitere Abklärungen, ins be sondere betreffend den psychischen Gesundheitszustand als angezeigt. 4.4

Aus dem Gesagten folgt, dass über das strittige Leistungsbegehren nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen , namentlich eine psychiatrische Untersu chung der Beschwerdeführerin entschieden werden kann. Da die erforderlichen Weiterungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin sie vor zu nehmen haben. Dabei ist es ihr unbenommen, die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuhalten, sich der psychiatrischen Abklärung zu unterziehen. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Ent schei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Folglich ist die Beschwerde gut zuheissen. Unter diesen Umständen ist auf die beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten (BGE 136 I 279 E. 1).

5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung d e r Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 1. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jean Louis

Scenini - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 89 , schloss im Sommer 2008 eine Lehre als Kauffrau mit dem Profil E

erfolgreich ab ( Urk. 5/1/5).

Anschliessend war sie mit Unterbrüchen in wechselnden Anstellungsverhältnissen erwerbstätig ( Urk. 5/8).

Seit dem 1. Februar 2013 ist sie mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ als Kauffrau angestellt (Urk. 5/1/6 , 5/8 und 5/11 ) .

Während dieses Arbeitsverhältnisses bezog die Versicherte wiederholt Krankentaggeldversiche rungsleistungen (Urk. 5/6/5-6, 5/6/14, 5/6/16 und 5/6/109-110), zuletzt bis zum 2 2. November 2015 ; der Krankentaggeldanspruch ab dem 2 3. November 2015 ist strittig ( Urk. 5/6/110-119, 5 /128-135, 5/11/6, 5/13 und 5/14 ).

Im Juli 2017 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicher ungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie seit Februar 2014 an einer chronischen Borreliose, einer Nebennierenunterfunktion , einem chronisch en Erschöpfungssyndrom und an Hormonproblemen leide ( Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, es mangle an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit längerdauernder Arbeits unfähigkeit (Urk. 2).

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den massgeblichen Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt , namentlich habe sie auf eine Abklärung des psychischen Gesundheits zustands verzichtet (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, attestierte der Versicherten wegen Bauchschmerzen und einer Alopezie, welche sich in Abklä rung befänden, ab dem 1. Juni 2014 eine 100%ige und ab dem 1. Juli 2014 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/6/4).

Der Verdacht auf eine telogene Alopezie wurde in der Folge nicht erhärtet , ins besondere wurde eine normale Schilddrüsenfunktion festgestellt und eine Neben nierenrindeninsuffizienz ausgeschlossen

(Urk. 5/6/90-95). 3.2

Vom 1 3. bis zum 1 8. Februar 2015 beurteilte Dr. med. C.___ die Versicherte aufgrund eines grippalen Infektes als zu 100 % arbeitsunfähig. Über dies attestierte er ihr vom 3 1. März bis zum 5. April 2015 aufgrund einer Muskel verspannung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/6/9). 3.3

Am 7. April 2015 begab sich die Versicherte zu r praktischen Ärztin

Dr. med. D.___ in Behandlung. Diese bescheinigte ihr wegen Müdigkeit und Schwindels, deren Ursache derzeit abgeklärt werde , bis zum 3 0. Juni 201 5 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/6/8).

A b dem 9. April 2015

veranlasste Dr. D.___

umfangreiche Blut -, S peichel- , Urin

- und Stuhl untersuchungen sowie weitere Abklärunge n, um die Genese der Müdig keit, des Schwindels und der im Verlauf zahlreichen weiteren geklagten Be schwerden zu ergründen (vgl. Urk. 5/6/18-69 ).

3.4

Am 2 8. April 2015 suchte die Versicherte das E.___ des F.___ auf, wo muskuloskelettale

Thoraxschmerzen diagnostiziert und ein unauffälliger Status erhoben wurden . Ein kardiales Geschehen konnte EKG-morphologisch und laborchemisch ausgeschlossen werden (Urk.

5/6/86-87). 3.5

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Ohre n -, Nasen- und Hals krank heiten, führte am 2 8. Mai und am 2 2. Juni 2015 auf ärztliche Zuweisung Dr. D.___ s Untersuchungen durch, die jeweils unauffällige Befunde ergaben ( Urk. 5/6/83-84). Er empfahl eine Untersuchung im H.___ des I.___ , da dort auch neurologisch-psychiatrische Fragestellungen aufgearbeitet werden könnten (Urk. 5/6/83).

Eine entsprechende Überweisung lehnte die Versicherte den Angaben Dr. D.___ s zufolge ab, da sie im H.___ auch psychiatrisch untersucht würde und keine psychischen

Probleme habe (Urk. 5/6/26). 3. 6

Bei der Untersuchung in der J.___ des F.___ am

24. Juli 2015 wurden laboranalytisch eine leichte Anämie und eine leichte Thro m bozytopenie bei normwertigem Ferritin , ein leicht erniedrigtes freies T4 ohne klini sche Relevanz und auch sonst keine klinisch relevanten Befunde erhoben ( Urk. 5/6/76-77).

Unmittelbar darauf habe m ed. pract . K.___ von der J.___ des F.___ gegenüber Dr. D.___ die Frage betreffend eine psychische Ursa che der Beschwerden aufgeworfen ( Urk. 5/6/33). 3.7

Die n eurologische Untersuchung im F.___ am 3 0. Juli 2015 ergab – ebenso wie bereits das Schädel-MRI vom 8. Juni 2015 ( Urk. 5/6/85) – unauffällige Befunde ( Urk. 5/6/71-73). Der Leitende Arzt Dr. med. L.___ beurteilte wei tere Abklärungen aus neurologischer Sicht als nicht indiziert. Die Symptom prä sentation und der Verlauf liessen ihn allerdings an eine Somatisierungsstörung denken ( Urk. 5/6/73). 3.8

Ein Lymphozytentransformationstest auf Borrelienantigene im Januar 2016 in Berlin fiel positiv aus. Dieser Befund spreche für eine aktive Auseinandersetzung des zellulären Immunsystems mit Borrelien und deute somit auf eine derzeit aktive Borrelieninfektion hin ( Urk. 5/6/121). 3.9

Das Verlaufs-MRI betreffend den Schädel und ein MRI der Halswirbelsäule am 15. Januar 2016 ergaben unauffällige Befunde ( Urk. 5/9/1-8). 3.10

Eine Knochendensitometrie mit der DEXA-Methode am 1 5. Juni 2016 habe eine Osteoporose im Bereich der Lendenwirbelsäule und eine Osteopenie im Bereich der linken Hüfte ergeben; eine ärztliche Untersuchung habe nicht stattgefunden ( Urk. 5/9/14). 3.11

Am 2 0. Oktober 2016 fand eine gastroskopische Untersuchung statt, die in makroskopischer Hinsicht praktisch normal ausgefallen sei. Es falle einzig eine etwas alterierte Duodenalschleimhaut mit diskretem kleinfleckigem Erythem auf; dies sei ein unspezifischer Befund ( Urk. 5/9/9-10). 3.12

Dem Bericht der M.___ vom 2 1. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass diverse Biopsien am proximalen Öso phagus, im Magen und im Duodenum keine patho logischen Befunde ergaben ( Urk. 5/9/11). 3.13

E in Ultraschall des Abdomens am 2 8. Oktober 2016 zeigte unauffällige Resultate ( Urk. 5/9/6). 3.14

Gemäss dem Bericht des N.___ wurde die Ver sicherte am 2 2. Dezember 2016 wegen einer progredienten Sehstörung nachts untersucht. Auffällige Befunde wurden dabei nicht erhoben ( Urk. 5/9/13). 3 .15

Die behandelnde Ärztin Dr. Z.___ hielt am 2. Mai 2017 fest, sie behandle die Versicherte seit Oktober 201 6. Sie habe eine Nebennierenschwäche und multiple Lebensmittelintoleranzen festgestellt, welche die beschriebenen Symptome wie Schwäche, Erschöpfung, Müdigkeit, fehlende Belastbarkeit und tägliche Magen-Darmbeschwerden erklärten . Ein Erschöpfungssyndrom könne ein Grund für eine langfristige Arbeitsunfähigkeit sein ( Urk. 5/6/136). 3.1 6

In ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 3. August

2017 führte Dr. Z.___ ein chronisches Erschöpfungssyndrom mit Konzentrations stö rungen, persistierende Magenbe schwerden und eine Osteoporose im Lenden wirbel säulen bereich als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien rezidivierende Harnwegsinfekte, ein Zustand nach rezidivierenden Otitiden und ein Zustand nach Borreliose nach einem Zeckenstich ( Urk. 5/9/1).

Den Angaben der Versicherten zufolge bestehe seit Januar 2015 eine Arbeits unfähigkeit ( Urk. 5/9/2). Ob die bisherige Tätigkeit der Versicherten aus medizi nischer Sicht noch zumutbar sei, könne Dr. Z.___ nicht beantworten, ebenso wenig die Fragen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs ange passten Tätigkeit ( Urk. 5/9/3). 3.17

Im Verlaufsbericht vom 5. April 2018 wiederholte Dr. Z.___ im Wesent li chen die bereits gemachten Angaben. Ferner wies sie darauf hin, sie habe die Versicherte wunschgemäss zur weiteren Behandlung an Dr. A.___ überwiesen. Ein Bericht desselben liege ihr nicht vor . Da sie die Versicherte am 1 5. Januar 2018 zum letzten Mal untersucht habe, könne sich nur Dr. A.___ zu m gegenwärtigen Gesundheitszustand und zu r aktuellen Arbeitsfähigkeit äussern ( Urk. 5/18). 3.18

Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom Regionalen ärztlichen Dienst vertrat am 2 3. Mai 2018 die Auffassung, die diversen Abklä rungen hätten keine objektivierbare Erkrankung mit einem längerfris tigen Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit ergeben. Es liege daher kein invaliditäts rele vanter Gesundheitsschaden vor ( Urk. 5/19/4-5). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stellung nahme des RAD vom 2 3. Mai 2018

(Urk. 5 / 19 / 4-5 ; vgl. Urk. 2 ). 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nam entlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht ab zustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Bei der Stellungnahme des RAD vom 2 3. Mai 2018 handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung, da Dr. O.___ die Beschwerdeführerin nie untersuchte . Seine Einschätzung vermag daher die praxisgemässen Anforderung en an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. Zwar erkannte Dr. O.___ in Anbetracht medizinischen Aktenlage zutreffend, dass trotz zahlreicher Untersuchungen

keine objektivierbare Erkrankung festgestellt werden konnte, die

mit einer eine längere Zeit andauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einhergeht . Den Umstand, dass sich sämtliche Untersuchungen auf den somatischen Gesundheitszustand beschränkt hatten, liess Dr. O.___ in dessen unber ücksichtigt, obwohl er selbst ausdrücklich vermerkt hatte , der Kran kentaggeldversicherer habe weitere Leistungen ab dem 22. November 2015 abgelehnt, da die Beschwerdeführerin klar psychische Beschwerden in Abrede gestellt habe und nie von einem Psychiater untersucht worden sei ( Urk. 5/19/5).

Mit den zahlreichen Hinweisen diverser somatischer Behandler auf eine allfällige psychische Problematik (Urk. 5/6/33, 5/6/73 und 5/6/83 ; vgl. auch Urk. 5/6/104 ) setzte sich Dr. O.___ nicht

auseinander. Seine medizinische Aktenbeurteilung ist daher weder umfassend noch überzeugend. Dies muss umso mehr gelten , als derselben

für den hier interessierenden Zeitraum ab Dezember 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art.

29 Abs. 1 IVG) keine ärztliche Arbeitsfähigkeits beurteilung zu Grunde lag .

Dr. Z.___ hatte sich darauf beschränkt , Angaben der Be schwerde führerin zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wi e derzu geben, anstatt eine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestamm ter und in angepasster Tätigkeit vorzunehmen ( Urk. 5/9/2-3 und 5/18). Eine Arbeits fähig keitsbeurteilung des aktuellen Behandlers Dr. A.___ lag

– nach dessen Weigerung – ebenso wenig vor .

Unter diesen Umständen kann nicht auf die Einschätzung Dr. O.___ s abgestellt werden. Vielmehr erscheinen weitere Abklärungen, ins be sondere betreffend den psychischen Gesundheitszustand als angezeigt. 4.4

Aus dem Gesagten folgt, dass über das strittige Leistungsbegehren nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen , namentlich eine psychiatrische Untersu chung der Beschwerdeführerin entschieden werden kann. Da die erforderlichen Weiterungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin sie vor zu nehmen haben. Dabei ist es ihr unbenommen, die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuhalten, sich der psychiatrischen Abklärung zu unterziehen. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Ent schei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Folglich ist die Beschwerde gut zuheissen. Unter diesen Umständen ist auf die beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten (BGE 136 I 279 E. 1).

5.

E. 5 / 20 ). Mit Verfügung vom 2 1. September 2018 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Leistungs an spruch (Ur k. 2 = 5/22 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 1. September 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis

Scenini , mit Eingabe vom 2 3. Oktober 2018 (Urk.

1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen. Eventualiter sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte sie um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 0. Dezember 201

E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung d e r Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 1. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jean Louis

Scenini - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00925

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

21. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis

Scenini JLS avocats Schanzeneggstrasse 3, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 89 , schloss im Sommer 2008 eine Lehre als Kauffrau mit dem Profil E

erfolgreich ab ( Urk. 5/1/5).

Anschliessend war sie mit Unterbrüchen in wechselnden Anstellungsverhältnissen erwerbstätig ( Urk. 5/8).

Seit dem 1. Februar 2013 ist sie mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ als Kauffrau angestellt (Urk. 5/1/6 , 5/8 und 5/11 ) .

Während dieses Arbeitsverhältnisses bezog die Versicherte wiederholt Krankentaggeldversiche rungsleistungen (Urk. 5/6/5-6, 5/6/14, 5/6/16 und 5/6/109-110), zuletzt bis zum 2 2. November 2015 ; der Krankentaggeldanspruch ab dem 2 3. November 2015 ist strittig ( Urk. 5/6/110-119, 5 /128-135, 5/11/6, 5/13 und 5/14 ).

Im Juli 2017 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicher ungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie seit Februar 2014 an einer chronischen Borreliose, einer Nebennierenunterfunktion , einem chronisch en Erschöpfungssyndrom und an Hormonproblemen leide ( Urk. 5 /1 ; vgl. das Aktenverzeichnis ). Die IV-Stelle nahm die Unterlagen des Krankentaggeld ver sicherers zu ihren Akten ( Urk. 5/6 /1-137 ) und f ührte mit der Versicherten am 2 0. Juli 2017 ein Standortgespräch durch ( Urk. 5/7) . Überdies holte sie einen IK-Auszug ( Urk. 5/8) , Arbeitgeberauskünfte ( Urk. 5/11) und einen Bericht der die Versicherte aktuell behandelnden Ärztin Dr. med. Z.___

samt Beilagen (Urk. 5/9 /1-14 ) ein. In der Folge teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie befinde sich neu bei Dr. med.

A.___ in Behandlung ( Urk. 5/15/1) . Da dieser keinen Fragebogen zuhanden der IV-Stelle ausfüllen werde , wäre es besser, ihre Hausärztin Dr. Z.___ zu kontaktieren (Urk. 5/16/1).

Mit Schreiben vom

3. April 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 5/17). Überdies

holte die IV-Stelle einen Verlau fsbericht von Dr. Z.___ vom 5. April 2018 ein

( Urk. 5/18) , worauf sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 7. Juli 2018 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht stellte ( Urk. 5 / 20 ). Mit Verfügung vom 2 1. September 2018 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Leistungs an spruch (Ur k. 2 = 5/22 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 1. September 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis

Scenini , mit Eingabe vom 2 3. Oktober 2018 (Urk.

1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen. Eventualiter sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen . Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte sie um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 0. Dezember 201 8 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 4). Davon wurde der Beschwerdefüh rerin mit Ver fügung vom 7. Januar 2019 Kenntnis gegeben (Urk. 8).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen , objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, es mangle an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit längerdauernder Arbeits unfähigkeit (Urk. 2).

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den massgeblichen Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt , namentlich habe sie auf eine Abklärung des psychischen Gesundheits zustands verzichtet (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, attestierte der Versicherten wegen Bauchschmerzen und einer Alopezie, welche sich in Abklä rung befänden, ab dem 1. Juni 2014 eine 100%ige und ab dem 1. Juli 2014 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/6/4).

Der Verdacht auf eine telogene Alopezie wurde in der Folge nicht erhärtet , ins besondere wurde eine normale Schilddrüsenfunktion festgestellt und eine Neben nierenrindeninsuffizienz ausgeschlossen

(Urk. 5/6/90-95). 3.2

Vom 1 3. bis zum 1 8. Februar 2015 beurteilte Dr. med. C.___ die Versicherte aufgrund eines grippalen Infektes als zu 100 % arbeitsunfähig. Über dies attestierte er ihr vom 3 1. März bis zum 5. April 2015 aufgrund einer Muskel verspannung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/6/9). 3.3

Am 7. April 2015 begab sich die Versicherte zu r praktischen Ärztin

Dr. med. D.___ in Behandlung. Diese bescheinigte ihr wegen Müdigkeit und Schwindels, deren Ursache derzeit abgeklärt werde , bis zum 3 0. Juni 201 5 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/6/8).

A b dem 9. April 2015

veranlasste Dr. D.___

umfangreiche Blut -, S peichel- , Urin

- und Stuhl untersuchungen sowie weitere Abklärunge n, um die Genese der Müdig keit, des Schwindels und der im Verlauf zahlreichen weiteren geklagten Be schwerden zu ergründen (vgl. Urk. 5/6/18-69 ).

3.4

Am 2 8. April 2015 suchte die Versicherte das E.___ des F.___ auf, wo muskuloskelettale

Thoraxschmerzen diagnostiziert und ein unauffälliger Status erhoben wurden . Ein kardiales Geschehen konnte EKG-morphologisch und laborchemisch ausgeschlossen werden (Urk.

5/6/86-87). 3.5

Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Ohre n -, Nasen- und Hals krank heiten, führte am 2 8. Mai und am 2 2. Juni 2015 auf ärztliche Zuweisung Dr. D.___ s Untersuchungen durch, die jeweils unauffällige Befunde ergaben ( Urk. 5/6/83-84). Er empfahl eine Untersuchung im H.___ des I.___ , da dort auch neurologisch-psychiatrische Fragestellungen aufgearbeitet werden könnten (Urk. 5/6/83).

Eine entsprechende Überweisung lehnte die Versicherte den Angaben Dr. D.___ s zufolge ab, da sie im H.___ auch psychiatrisch untersucht würde und keine psychischen

Probleme habe (Urk. 5/6/26). 3. 6

Bei der Untersuchung in der J.___ des F.___ am

24. Juli 2015 wurden laboranalytisch eine leichte Anämie und eine leichte Thro m bozytopenie bei normwertigem Ferritin , ein leicht erniedrigtes freies T4 ohne klini sche Relevanz und auch sonst keine klinisch relevanten Befunde erhoben ( Urk. 5/6/76-77).

Unmittelbar darauf habe m ed. pract . K.___ von der J.___ des F.___ gegenüber Dr. D.___ die Frage betreffend eine psychische Ursa che der Beschwerden aufgeworfen ( Urk. 5/6/33). 3.7

Die n eurologische Untersuchung im F.___ am 3 0. Juli 2015 ergab – ebenso wie bereits das Schädel-MRI vom 8. Juni 2015 ( Urk. 5/6/85) – unauffällige Befunde ( Urk. 5/6/71-73). Der Leitende Arzt Dr. med. L.___ beurteilte wei tere Abklärungen aus neurologischer Sicht als nicht indiziert. Die Symptom prä sentation und der Verlauf liessen ihn allerdings an eine Somatisierungsstörung denken ( Urk. 5/6/73). 3.8

Ein Lymphozytentransformationstest auf Borrelienantigene im Januar 2016 in Berlin fiel positiv aus. Dieser Befund spreche für eine aktive Auseinandersetzung des zellulären Immunsystems mit Borrelien und deute somit auf eine derzeit aktive Borrelieninfektion hin ( Urk. 5/6/121). 3.9

Das Verlaufs-MRI betreffend den Schädel und ein MRI der Halswirbelsäule am 15. Januar 2016 ergaben unauffällige Befunde ( Urk. 5/9/1-8). 3.10

Eine Knochendensitometrie mit der DEXA-Methode am 1 5. Juni 2016 habe eine Osteoporose im Bereich der Lendenwirbelsäule und eine Osteopenie im Bereich der linken Hüfte ergeben; eine ärztliche Untersuchung habe nicht stattgefunden ( Urk. 5/9/14). 3.11

Am 2 0. Oktober 2016 fand eine gastroskopische Untersuchung statt, die in makroskopischer Hinsicht praktisch normal ausgefallen sei. Es falle einzig eine etwas alterierte Duodenalschleimhaut mit diskretem kleinfleckigem Erythem auf; dies sei ein unspezifischer Befund ( Urk. 5/9/9-10). 3.12

Dem Bericht der M.___ vom 2 1. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass diverse Biopsien am proximalen Öso phagus, im Magen und im Duodenum keine patho logischen Befunde ergaben ( Urk. 5/9/11). 3.13

E in Ultraschall des Abdomens am 2 8. Oktober 2016 zeigte unauffällige Resultate ( Urk. 5/9/6). 3.14

Gemäss dem Bericht des N.___ wurde die Ver sicherte am 2 2. Dezember 2016 wegen einer progredienten Sehstörung nachts untersucht. Auffällige Befunde wurden dabei nicht erhoben ( Urk. 5/9/13). 3 .15

Die behandelnde Ärztin Dr. Z.___ hielt am 2. Mai 2017 fest, sie behandle die Versicherte seit Oktober 201 6. Sie habe eine Nebennierenschwäche und multiple Lebensmittelintoleranzen festgestellt, welche die beschriebenen Symptome wie Schwäche, Erschöpfung, Müdigkeit, fehlende Belastbarkeit und tägliche Magen-Darmbeschwerden erklärten . Ein Erschöpfungssyndrom könne ein Grund für eine langfristige Arbeitsunfähigkeit sein ( Urk. 5/6/136). 3.1 6

In ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 3. August

2017 führte Dr. Z.___ ein chronisches Erschöpfungssyndrom mit Konzentrations stö rungen, persistierende Magenbe schwerden und eine Osteoporose im Lenden wirbel säulen bereich als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien rezidivierende Harnwegsinfekte, ein Zustand nach rezidivierenden Otitiden und ein Zustand nach Borreliose nach einem Zeckenstich ( Urk. 5/9/1).

Den Angaben der Versicherten zufolge bestehe seit Januar 2015 eine Arbeits unfähigkeit ( Urk. 5/9/2). Ob die bisherige Tätigkeit der Versicherten aus medizi nischer Sicht noch zumutbar sei, könne Dr. Z.___ nicht beantworten, ebenso wenig die Fragen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs ange passten Tätigkeit ( Urk. 5/9/3). 3.17

Im Verlaufsbericht vom 5. April 2018 wiederholte Dr. Z.___ im Wesent li chen die bereits gemachten Angaben. Ferner wies sie darauf hin, sie habe die Versicherte wunschgemäss zur weiteren Behandlung an Dr. A.___ überwiesen. Ein Bericht desselben liege ihr nicht vor . Da sie die Versicherte am 1 5. Januar 2018 zum letzten Mal untersucht habe, könne sich nur Dr. A.___ zu m gegenwärtigen Gesundheitszustand und zu r aktuellen Arbeitsfähigkeit äussern ( Urk. 5/18). 3.18

Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom Regionalen ärztlichen Dienst vertrat am 2 3. Mai 2018 die Auffassung, die diversen Abklä rungen hätten keine objektivierbare Erkrankung mit einem längerfris tigen Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit ergeben. Es liege daher kein invaliditäts rele vanter Gesundheitsschaden vor ( Urk. 5/19/4-5). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stellung nahme des RAD vom 2 3. Mai 2018

(Urk. 5 / 19 / 4-5 ; vgl. Urk. 2 ). 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu nam entlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht ab zustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Bei der Stellungnahme des RAD vom 2 3. Mai 2018 handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung, da Dr. O.___ die Beschwerdeführerin nie untersuchte . Seine Einschätzung vermag daher die praxisgemässen Anforderung en an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. Zwar erkannte Dr. O.___ in Anbetracht medizinischen Aktenlage zutreffend, dass trotz zahlreicher Untersuchungen

keine objektivierbare Erkrankung festgestellt werden konnte, die

mit einer eine längere Zeit andauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einhergeht . Den Umstand, dass sich sämtliche Untersuchungen auf den somatischen Gesundheitszustand beschränkt hatten, liess Dr. O.___ in dessen unber ücksichtigt, obwohl er selbst ausdrücklich vermerkt hatte , der Kran kentaggeldversicherer habe weitere Leistungen ab dem 22. November 2015 abgelehnt, da die Beschwerdeführerin klar psychische Beschwerden in Abrede gestellt habe und nie von einem Psychiater untersucht worden sei ( Urk. 5/19/5).

Mit den zahlreichen Hinweisen diverser somatischer Behandler auf eine allfällige psychische Problematik (Urk. 5/6/33, 5/6/73 und 5/6/83 ; vgl. auch Urk. 5/6/104 ) setzte sich Dr. O.___ nicht

auseinander. Seine medizinische Aktenbeurteilung ist daher weder umfassend noch überzeugend. Dies muss umso mehr gelten , als derselben

für den hier interessierenden Zeitraum ab Dezember 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art.

29 Abs. 1 IVG) keine ärztliche Arbeitsfähigkeits beurteilung zu Grunde lag .

Dr. Z.___ hatte sich darauf beschränkt , Angaben der Be schwerde führerin zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wi e derzu geben, anstatt eine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestamm ter und in angepasster Tätigkeit vorzunehmen ( Urk. 5/9/2-3 und 5/18). Eine Arbeits fähig keitsbeurteilung des aktuellen Behandlers Dr. A.___ lag

– nach dessen Weigerung – ebenso wenig vor .

Unter diesen Umständen kann nicht auf die Einschätzung Dr. O.___ s abgestellt werden. Vielmehr erscheinen weitere Abklärungen, ins be sondere betreffend den psychischen Gesundheitszustand als angezeigt. 4.4

Aus dem Gesagten folgt, dass über das strittige Leistungsbegehren nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen , namentlich eine psychiatrische Untersu chung der Beschwerdeführerin entschieden werden kann. Da die erforderlichen Weiterungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin sie vor zu nehmen haben. Dabei ist es ihr unbenommen, die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuhalten, sich der psychiatrischen Abklärung zu unterziehen. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Ent schei dung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Folglich ist die Beschwerde gut zuheissen. Unter diesen Umständen ist auf die beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten (BGE 136 I 279 E. 1).

5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung d e r Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 1. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle , zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jean Louis

Scenini - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke