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IV.2018.00922

Prozessuale Revision bei Geburtsgebrechen (Cystische Fibrose); Widerruf der Diagnose nach neuen ärztlichen Untersuchungen stellt einen Revisionsgrund dar; Rückkommenstitel der prozessualen Revision wirkt sich ex tunc aus (BGE 129 V 211).

Zürich SozVersG · 2020-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 2000, wurde von seinen Eltern unter Hin weis auf eine Cystische

Fibrose

(Geburtsgebrechen Ziffer 459 des Anhangs zu r Ve rordnung über Geburtsgebrechen [ GgV ] ) am 2 3. November 2012 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6/12). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin am Kinderspital Z.___ , einen Arztbe richt ein ( Urk. 6/19/5 ff.) . Mit Mitteilung vom 3. Mai 2013 erteilte sie für den Zeitraum vom 2 5. Oktober 2012 bis 2 9. Februar 2020 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens sowie ärztlich verordnete Behandlungsgeräte und anerkannte Diätmittel ( Urk. 6/23). Ferner teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 6. Mai 2013 mit, dass sie die Kosten für ambulante Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen vom 2 7. November 2012 bis 3 0. November 2017 übernehme ( Urk. 6/22).

Des Weiteren sprach sie ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2014 rückwirkend ab dem 1. Okto ber 2013 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu ( Urk. 6/35) , welche sie mit Ver fügung vom 2 8. Mai 2015 per 30. Juni 2015 wieder aufhob , nachdem der Versicherte das 1 5. Altersjahr erreicht hatte ( Urk. 6/40). Am 1. April 2016 er teilte die IV-Stelle überdies Kostengutsprache für eine stationäre Rehabilitation in der Zeit vom 3 1. März bis 1 4. April 2016 ( Urk. 6/46). 1.2

Nachdem Dr. Y.___ die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 ( Urk. 6/50) dar über orientiert hatte, dass aufgrund aktueller Untersuchungen Zweifel an der Di agnose einer Cystischen

Fibrose

bestünden , übernahm diese nach vorgängiger Rücksprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (vgl. Urk. 6/52 f.) mit Mitteilung vom 1 3. September 2017 die Kosten einer Untersuchung im Universi tätsklinikum A.___ , Deutschland ( Urk. 6/55).

Mit Bericht vom 1 3. März 2018 orientierte Dr. Y.___ die IV-Stelle darüber, dass eine Cystische

Fibrose

habe aus geschlossen werden könne n , weshalb in Bezug auf dieses Geburtsgebrechen eine Abmeldung von der Invalidenversicherung erfolge ( Urk. 6/57). Mit Vorbescheid vom 2 0. Juni 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die rückwirkende Auf hebung der Mitte i lungen vom 3. und 6. Mai 2013 sowie 1. April 2016 in Aussicht . Die seit Juni 2013 erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebre chens würden beim jeweiligen Leistungserbringer zurückgefordert ( Urk. 6/61). Sowohl der Versicherte als auch dessen obligatorischer Krankenversicherer, die Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas ) , erhoben dagegen Ein wand (Urk. 6/71, 6/73). Am 1 0. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne ( Urk. 6/75 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Sanitas am 2 2. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Für den Fall, dass die Revi sion nicht angezweifelt werde, sei festzustellen, dass die erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 459 GgV nicht zurückgefordert werden können ( Urk. 1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Ver fügung vom 5. Dezember 2018 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen ( Urk. 7), liess sich in der Folge jedoch zur Sache nicht vernehmen (vgl. Urk. 9). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen ge währt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von ge ringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsge brechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Er kenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2). 1.2.2

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit d er Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinwei sen).

Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Ge rüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 1.2.3

Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgeset zes über das Bundesgericht ( BGG; BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinwei sen, 143 V 105 E. 2.3).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht be kannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer an deren Entscheidung zu führen ( BGE 144 V 245 E. 5.2 und 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tat sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweis mittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlag gebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beur teilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ur sprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten aus üben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. Okto ber 2018 zusammengefasst damit, dass Dr. Y.___ mit Bericht vom 13. März 2018 die Diagnose der Cystischen

Fibrose widerrufen habe. Dieses neue Beweismittel zeige auf, dass mangels eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 459 GgV -Anhang keine Leistungsansprüche bestanden hätten beziehungsweise bestünden. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG seien erfüllt , was zur rückwirkenden Aufhe bung der Kostengutsprachen vom 3. und

6. Mai 2013 sowie

1. April 2016 führe. Die seit Juni 2013 erbrachten Leis tungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens würden beim jeweiligen Leis tungserbringer zurüc kgefordert. In Bezug auf die im Vorbescheidverfahren erho benen Einwände sei ergänzend

anzumerken, dass die im Zusammenhang mit der prozessualen Revision massgebende 90 - tägige Frist mit Zustellung des Vor - bescheides vom 2 0. Juni 2018 eingehalten worden sei. Der Bericht der Klinik A.___ sei zusammen mit dem Schreiben von Dr. Y.___ vom 1 3. März 2018 erst am 2 3. März 2018 eingegangen ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift vom 2 2. Oktober 2018 im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien nicht erfüllt. Es lägen einerseits keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Insbesondere bestünden seit de n Jahr en 2005 respektive 2006 medizinische L eitlinien, welche für die Diagnose einer Cystischen

Fibrose mehrere Schweisstests sowie eine spezifische Mutation oder den Nachweis eines abnormen nasalen epithelialen Ionentransports forder te n . Die nun in Deutschland durchgeführten Untersuchungen hätten bei hinrei chender Sorgfalt somit bereits vor Jahren vorgenommen werden müssen. Ande rerseits müsse ein neues Beweismittel den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen, damit ein Revisionsgrund bestehe . Anhaltspunkte für einen derartigen Fehler seien dem Bericht des Universitätsklinikums A.___ vom 2 1. September 2017 allerdings nicht zu entnehmen. Eine ursprüngliche Fehler haftigkeit der von der Beschwerdegegnerin aufgehobenen Verfügungen aus den Jahren 2013 und 2016 liege demnach nicht vor, weshalb die Revision ihre Wir kung nicht ex tunc entfalte und eine Rückforderung der für die Behandlung des Geburtsgebrechens erbrachten Leistungen nicht möglich sei ( Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1

Die mit der angefochtenen Verfügung aufgehobenen Mitteilungen betreffend Kostengutsprachen für medizinische Massnah men vom 3. Mai 2013 ( Urk. 6/23) und

6. Mai 2013 ( Urk. 6/22) basierten auf dem ärztlichen Bericht von Dr. Y.___ vom 3. April 201 3. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass beim beigeladenen Versicherten seit Jahren ein chronisch produktiver Husten mit Leistungsein schränkung und beeinträchtigter Lungenfunktion

best anden habe . Bis Oktober 2012 sei die falsche Diagnose eines Asthma bronchiale gestellt worden, welches mit entsprechender antiasthmatischer Therapie behandelt worden sei. Am 2 5. Ok tober 2012 habe nach zwei pathologischen Schweisstests eine Cystische

Fibrose im Sinne von Ziffer 459 GgV -Anhang diagnostiziert w erden können . Bei Pan kreassuffizienz liege aktuell eine isolierte pulmonale Beteiligung vor ( Urk. 6/19/5 ff.).

Die ebenfalls von der Beschwerdegegnerin rückwirkend aufgehobene Kostengut sprache für eine stationäre Rehabilitation in der K linik B.___ vom 1. April 2016 ( Urk. 6/46) beruhte in erster Linie auf einem entsprechenden Antrag von Dr. Y.___ vom 1 8. März 201 6. Darin hielt er namentlich fest, dass eine Cysti sche

Fibrose mit chronischer obstruktiver Pneumopathie sowie chronisch-progre dientem Untergewicht mit Gedeihstörung vorliege. Bei Fortschreiten der Proble matik drohe eine manifeste Essstörung und eine negative Beeinflussung der der zeit noch stabilen pulmonalen Lungenerkrankung. Eine stationäre Massnahme sei dringend indiziert, da alle ambulanten Massnahmen ausgeschöpft seien ( Urk. 6/43). Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, nahm am 2 4. März 2016

zu diesem Antrag Stellung und gelangte zum Schluss, dass die stationäre Rehabilitationskur wegen der zunehmenden Ess- und Gedeihproblematik mit dem Geburtsgebrechen in Verbindung stehe und deren Kosten daher von der Invalidenversicherung zu übernehmen seien (U rk. 6/45/2). 3.2 3.2.1

Mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 orientierte Dr. Y.___ die Beschwerdegegnerin darüber, dass aufgrund des klinischen Verlaufs Zweifel daran aufgekommen seien , ob eine Cystische

Fibrose vorliege. Eine genetische Untersuchung habe diese Frage nicht klären können, da keine Mutationen gefunden worden seien. Die Ergebnisse der kürzlich erneut durchgeführten Schweisstestuntersuchungen hätten im intermediären Bereich gelegen. Eine Cystische

Fibrose könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden; aufgrund der Schweisstestbefunde sei ein milder Phänoty p («atypische Form») weiterhin möglich. Eine endgültige Klärung sei nun mehr medizinisch dringend indiziert. Die intestinale Kurzschluss - strommessung (ICM) bilde heute international den Goldstandard der definitiven Diagnostik, wo bei diese in der Schweiz nicht durchgeführt werde. Das nächstgelegene Zentrum hierfür sei das Universitätsklinikum A.___ in Deutschland. Es werde daher um Kostengutsprache für diese diagnostische Massnahme ersucht ( Urk. 6/50). 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin erteilte in der Folge am 1 3. September 2017 Kostengut sprache für die Untersuchung im Universitätsklinikum A.___ (Urk. 6/55). De m Bericht der Ärzte des Klinikums vom 2 1. September 2017 ist im Wesentli chen zu entnehmen, dass eine Cystische

Fibrose nach einer Rektumschleimhaut biopsie und einer Nasenpotentialmessung habe ausgeschlossen werden können. Nebst einer chronisch-fixierten mittelschweren obstruktiven Pneumopathie mit Überblähung liege eine Gedeihstörung mit aktuell sukzessiver Gewichts- und BMI-Zunahme vor ( Urk. 6/56/4 ff.). Über diese Beurteilung

setzte Dr. Y.___ die Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 1 3. März 2018 in Kenntnis und widerrief gleichzeitig die Diagnose einer Cystischen

Fibrose

(Urk. 6/57). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss

Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind.

Nach einer Rektumschleimhautbiopsie sowie einer Nasenpotentialmessung schlossen die Ärzte des Universitätsklinikums A.___ mit Bericht vom 21. September 2017 eine Cystische

Fibrose explizit aus ( Urk. 6/56/4) , worüber Dr. Y.___ die Beschwerdegegnerin — unter Widerruf der ursprünglich von ihm gestellten Diagnose (vgl. Urk. 6/19/5) — mit Bericht vom 1 3. März 2018 infor mierte ( Urk. 6/57).

Damit liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein entscheidendes neues Beweismittel vor, welches den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigt. So leidet der Beigeladene unter Berücksich tigung der neu erhobenen Befunde u nbestrittenermassen nicht an einer Cysti schen

Fibrose . Wenn die Befunde des Universitätsklinikums A.___ der Be schwerdegegnerin in den ursprünglichen Verfahren betreffend Kostengutsprache für medizinische Massnahm en bekannt gewesen wären, hätte sie ihr Ermessen mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens zwingend anders ausüben und in folgedessen zu einem anderen Ergebnis der A bweisung der Leistungsbegeh ren

gelangen müssen. Die unrichtige Würdigung erfolgte, da damals für den Entscheid wesentlich e Tatsachen nicht bekannt waren und deswegen von Dr. Y.___

eine Fehldiagnose gestellt worden war (vgl. E. 1.2.3 vorstehend und

BGE

144 V 245 E. 5.3 f. und E. 5 .5.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_968/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2 mit Hinweis) . 4.2

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin die 90-tägige Frist zur Geltendmachung der neuen Tatsachen und Beweismittel (vgl. E. 1.2.2 vorstehend) mit Erlass des Vorbescheids vom 2 0. Juni 2018 eingehalten hat, da ihr der Bericht von Dr. Y.___ vom 1 3. März 2018 erst am 23. März 2018 zuging (vgl. Urk. 6/58/1, 6/59/1) . Es kann in diesem Zusammenhang auf die zu treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung v erwiesen werden ( Urk. 2 S. 3). 4.3

Allerdings vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die Beschwerde gegnerin die Untersuchungen in Deutschland bereits zu einem viel früheren Zeit punkt hätte anordnen können respektive müssen ( Urk. 1 S. 5) . Dieser Argumen tation ist entgegenzuhalten, dass es nach konstanter Rechtsprechung des Bun desgerichts für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG in beweisrechtlicher Hinsicht genügt, dass ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine ). Wie die Be schwerdeführerin auch selbst festhält ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 15), bestanden damals auf der Grundlage des Bericht s von Dr. Y.___

vom 3. April 2013 keine Anhaltspunkte ,

an der gestellten Diagnose zu zweifeln . So litt der Beigeladene zu jenem Zeitpunkt nicht nur seit Jahren unter einem chronisch produktiven Husten und einer ein geschränkten Lungenfunktion . Im Oktober 2012 ergaben zudem zwei Schweiss tests pathologische Ergebnisse ( Urk. 6/19/6 , 6/57/1 ). Auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin herangezogene Diagnoseleitlinie betreffend Muko - viszi dose ( Urk. 1 S. 5 , Urk. 6/73/2 f. ; zugänglich über http://www.sgpp-sspp.ch/de/cystische-fibrose-80.html

, zuletzt besucht am 1. April 2020 ), welche zur Diagnosestellung bei Vorhandensein eines klinischen Hinweises auf diese Er krankung insbesondere erhöhte Schweisschloridwerte bei mindestens zwei unab hängigen Messungen genügen lassen (S. 7 der Leitlinie ) , bestand für die Be schwerdegegnerin somit kein Anlass, die Diagnose anzuzweifeln und weitere Ab klärungen in Auftrag zu geben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sehen die von ihr zitierten Leitlinien zur Diagnose s tellung einer Cystischen

Fib rose n icht kumulativ die Durchführung

v on Schweisste stungen und einer Gentes tung vor, sondern es handelt sich um alternativ anwendbare Diagnosemethoden . Das seinerzeitige Vorgehen von Dr. Y.___ , der zwei im Ergebnis pathologisch e Schweisstestungen durchgeführt hat ( Urk. 6/19/6) ,

ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und der Beschwerdegegnerin lässt sich keine mangelnde S orgfal t vorwerfen, indem sie auf die

gestellte Diagnose abstellte und medi z i ni sche Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens zusprach ( Urk. 6/22 f. ). Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der vom Uni versitätsk linikum A.___ vorgenommenen

intestinalen Kurzschlussstrom messung gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen um eine hochspezialisier - te Abklärung handelt, welche in der Schweiz nicht durchgeführt wird (vgl. Urk. 6/53). Erst diese Untersuchung erbrachte in der Folge endgültig Klarheit.

Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Kostengutsprachen nicht gehalten, zusätzliche medizinische Abklärungen in Be zug auf die Feststellung des Geburtsgebrechens zu tätigen . Dr. Y.___ äusserte erst mals mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 ( Urk. 6/50) Zweifel an seiner Diagnose, worauf zeitnah eine U ntersuchung am Universitätsklinikum

A.___

durchge führt wurde . Erst n ach Eingang der Ergebnisse dieser Abklärung am 23. März 2018 hatte die Beschwerdegegnerin sichere Kenntnis über die entscheidende Tat sache, dass kein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 459 GgV -Anhang vorl ag bezie hungsweise vorliegt .

Sämtliche Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG welche auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen wie den vorliegenden Kostengutsprachen zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen) sind damit erfüllt. 4. 4

Im Wesen der prozessualen Revision liegt es, dass dieser Rückkommenstitel , wel cher der rechtsbeständigen Verfügung die Grundlage entzieht, eine uneinge schränkte materie llrechtliche Neuprüfung gebietet und damit rückwirkend (ex tunc ) Platz greift (BGE 129 V 211 E. 3.2.2 mit Hinweis).

D emzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprachen vom 3. Mai 2013 ( Urk. 6/23) , 6. Mai 2013 ( Urk. 6/22) und 1. April 2016 ( Urk. 6/46) rückwir kend aufgehoben hat. Auf die Feststell ung, dass die seit Juni 2013 erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens beim jeweiligen Leistungs erbringer zurückgefordert werden, ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, da die s Gegenstand separater Verfügungen bildet, in welchen insbesondere der Um fang der Rückforderung festzulegen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 459 GgV nicht zurückgefordert werden können ( Urk. 1 S. 7) , ist daher nicht einzutreten. 5.

Zusammenfassend

erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Be schwerde führt. 6. 6.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens ent sprechend sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2

Bei einer Beteiligun g am Verfahren erhalten Beigela den e volle Parteistellung mit Rechten und Pflichten einer Prozesspartei ( § 14 Abs. 2 des Gesetz es über das So zialversicherungsgericht , GSV Ger ; vgl. auch BGE 127 V 111 E. 6b). Beigeladene, die mit ihren Anträgen durchdringen, haben bei Vorliegen der übrigen Voraus setzungen Anspruch auf Erstattung ihrer Parteikosten (BGE 109 V 62 Erw . 4; Leuzinger , Bundesrechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrenkos ten , Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sozialversiche rungsrecht, in: SZS 1991 S. 181). Da d er Ver sicherte nicht aktiv am Verfahren teilgenommen hat und keine eigenen Anträge gestellt hat , besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 127 V 107 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2014 vom 2 6. August 2014; Kommentar zum Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art.

E. 1.2 Nachdem Dr. Y.___ die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 ( Urk. 6/50) dar über orientiert hatte, dass aufgrund aktueller Untersuchungen Zweifel an der Di agnose einer Cystischen

Fibrose

bestünden , übernahm diese nach vorgängiger Rücksprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (vgl. Urk. 6/52 f.) mit Mitteilung vom 1 3. September 2017 die Kosten einer Untersuchung im Universi tätsklinikum A.___ , Deutschland ( Urk. 6/55).

Mit Bericht vom 1 3. März 2018 orientierte Dr. Y.___ die IV-Stelle darüber, dass eine Cystische

Fibrose

habe aus geschlossen werden könne n , weshalb in Bezug auf dieses Geburtsgebrechen eine Abmeldung von der Invalidenversicherung erfolge ( Urk. 6/57). Mit Vorbescheid vom 2 0. Juni 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die rückwirkende Auf hebung der Mitte i lungen vom 3. und 6. Mai 2013 sowie 1. April 2016 in Aussicht . Die seit Juni 2013 erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebre chens würden beim jeweiligen Leistungserbringer zurückgefordert ( Urk. 6/61). Sowohl der Versicherte als auch dessen obligatorischer Krankenversicherer, die Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas ) , erhoben dagegen Ein wand (Urk. 6/71, 6/73). Am 1 0. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne ( Urk. 6/75 = Urk. 2).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).

E. 1.2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit d er Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinwei sen).

Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Ge rüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4).

E. 1.2.3 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgeset zes über das Bundesgericht ( BGG; BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinwei sen, 143 V 105 E. 2.3).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht be kannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer an deren Entscheidung zu führen ( BGE 144 V 245 E. 5.2 und 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tat sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweis mittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlag gebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beur teilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ur sprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten aus üben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.

E. 2 2. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Für den Fall, dass die Revi sion nicht angezweifelt werde, sei festzustellen, dass die erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 459 GgV nicht zurückgefordert werden können ( Urk. 1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Ver fügung vom 5. Dezember 2018 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen ( Urk. 7), liess sich in der Folge jedoch zur Sache nicht vernehmen (vgl. Urk. 9). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 mit Hinweisen) sind damit erfüllt. 4. 4

Im Wesen der prozessualen Revision liegt es, dass dieser Rückkommenstitel , wel cher der rechtsbeständigen Verfügung die Grundlage entzieht, eine uneinge schränkte materie llrechtliche Neuprüfung gebietet und damit rückwirkend (ex tunc ) Platz greift (BGE 129 V 211 E. 3.2.2 mit Hinweis).

D emzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprachen vom 3. Mai 2013 ( Urk. 6/23) , 6. Mai 2013 ( Urk. 6/22) und 1. April 2016 ( Urk. 6/46) rückwir kend aufgehoben hat. Auf die Feststell ung, dass die seit Juni 2013 erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens beim jeweiligen Leistungs erbringer zurückgefordert werden, ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, da die s Gegenstand separater Verfügungen bildet, in welchen insbesondere der Um fang der Rückforderung festzulegen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 459 GgV nicht zurückgefordert werden können ( Urk. 1 S. 7) , ist daher nicht einzutreten.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift vom 2 2. Oktober 2018 im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien nicht erfüllt. Es lägen einerseits keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Insbesondere bestünden seit de n Jahr en 2005 respektive 2006 medizinische L eitlinien, welche für die Diagnose einer Cystischen

Fibrose mehrere Schweisstests sowie eine spezifische Mutation oder den Nachweis eines abnormen nasalen epithelialen Ionentransports forder te n . Die nun in Deutschland durchgeführten Untersuchungen hätten bei hinrei chender Sorgfalt somit bereits vor Jahren vorgenommen werden müssen. Ande rerseits müsse ein neues Beweismittel den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen, damit ein Revisionsgrund bestehe . Anhaltspunkte für einen derartigen Fehler seien dem Bericht des Universitätsklinikums A.___ vom 2 1. September 2017 allerdings nicht zu entnehmen. Eine ursprüngliche Fehler haftigkeit der von der Beschwerdegegnerin aufgehobenen Verfügungen aus den Jahren 2013 und 2016 liege demnach nicht vor, weshalb die Revision ihre Wir kung nicht ex tunc entfalte und eine Rückforderung der für die Behandlung des Geburtsgebrechens erbrachten Leistungen nicht möglich sei ( Urk. 1 S. 5 ff.).

E. 3 GgV ).

E. 3.1 Die mit der angefochtenen Verfügung aufgehobenen Mitteilungen betreffend Kostengutsprachen für medizinische Massnah men vom 3. Mai 2013 ( Urk. 6/23) und

6. Mai 2013 ( Urk. 6/22) basierten auf dem ärztlichen Bericht von Dr. Y.___ vom 3. April 201 3. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass beim beigeladenen Versicherten seit Jahren ein chronisch produktiver Husten mit Leistungsein schränkung und beeinträchtigter Lungenfunktion

best anden habe . Bis Oktober 2012 sei die falsche Diagnose eines Asthma bronchiale gestellt worden, welches mit entsprechender antiasthmatischer Therapie behandelt worden sei. Am 2 5. Ok tober 2012 habe nach zwei pathologischen Schweisstests eine Cystische

Fibrose im Sinne von Ziffer 459 GgV -Anhang diagnostiziert w erden können . Bei Pan kreassuffizienz liege aktuell eine isolierte pulmonale Beteiligung vor ( Urk. 6/19/5 ff.).

Die ebenfalls von der Beschwerdegegnerin rückwirkend aufgehobene Kostengut sprache für eine stationäre Rehabilitation in der K linik B.___ vom 1. April 2016 ( Urk. 6/46) beruhte in erster Linie auf einem entsprechenden Antrag von Dr. Y.___ vom 1 8. März 201 6. Darin hielt er namentlich fest, dass eine Cysti sche

Fibrose mit chronischer obstruktiver Pneumopathie sowie chronisch-progre dientem Untergewicht mit Gedeihstörung vorliege. Bei Fortschreiten der Proble matik drohe eine manifeste Essstörung und eine negative Beeinflussung der der zeit noch stabilen pulmonalen Lungenerkrankung. Eine stationäre Massnahme sei dringend indiziert, da alle ambulanten Massnahmen ausgeschöpft seien ( Urk. 6/43). Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, nahm am 2 4. März 2016

zu diesem Antrag Stellung und gelangte zum Schluss, dass die stationäre Rehabilitationskur wegen der zunehmenden Ess- und Gedeihproblematik mit dem Geburtsgebrechen in Verbindung stehe und deren Kosten daher von der Invalidenversicherung zu übernehmen seien (U rk. 6/45/2).

E. 3.2.1 Mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 orientierte Dr. Y.___ die Beschwerdegegnerin darüber, dass aufgrund des klinischen Verlaufs Zweifel daran aufgekommen seien , ob eine Cystische

Fibrose vorliege. Eine genetische Untersuchung habe diese Frage nicht klären können, da keine Mutationen gefunden worden seien. Die Ergebnisse der kürzlich erneut durchgeführten Schweisstestuntersuchungen hätten im intermediären Bereich gelegen. Eine Cystische

Fibrose könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden; aufgrund der Schweisstestbefunde sei ein milder Phänoty p («atypische Form») weiterhin möglich. Eine endgültige Klärung sei nun mehr medizinisch dringend indiziert. Die intestinale Kurzschluss - strommessung (ICM) bilde heute international den Goldstandard der definitiven Diagnostik, wo bei diese in der Schweiz nicht durchgeführt werde. Das nächstgelegene Zentrum hierfür sei das Universitätsklinikum A.___ in Deutschland. Es werde daher um Kostengutsprache für diese diagnostische Massnahme ersucht ( Urk. 6/50).

E. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin erteilte in der Folge am 1 3. September 2017 Kostengut sprache für die Untersuchung im Universitätsklinikum A.___ (Urk. 6/55). De m Bericht der Ärzte des Klinikums vom 2 1. September 2017 ist im Wesentli chen zu entnehmen, dass eine Cystische

Fibrose nach einer Rektumschleimhaut biopsie und einer Nasenpotentialmessung habe ausgeschlossen werden können. Nebst einer chronisch-fixierten mittelschweren obstruktiven Pneumopathie mit Überblähung liege eine Gedeihstörung mit aktuell sukzessiver Gewichts- und BMI-Zunahme vor ( Urk. 6/56/4 ff.). Über diese Beurteilung

setzte Dr. Y.___ die Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 1 3. März 2018 in Kenntnis und widerrief gleichzeitig die Diagnose einer Cystischen

Fibrose

(Urk. 6/57).

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss

Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind.

Nach einer Rektumschleimhautbiopsie sowie einer Nasenpotentialmessung schlossen die Ärzte des Universitätsklinikums A.___ mit Bericht vom 21. September 2017 eine Cystische

Fibrose explizit aus ( Urk. 6/56/4) , worüber Dr. Y.___ die Beschwerdegegnerin — unter Widerruf der ursprünglich von ihm gestellten Diagnose (vgl. Urk. 6/19/5) — mit Bericht vom 1 3. März 2018 infor mierte ( Urk. 6/57).

Damit liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein entscheidendes neues Beweismittel vor, welches den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigt. So leidet der Beigeladene unter Berücksich tigung der neu erhobenen Befunde u nbestrittenermassen nicht an einer Cysti schen

Fibrose . Wenn die Befunde des Universitätsklinikums A.___ der Be schwerdegegnerin in den ursprünglichen Verfahren betreffend Kostengutsprache für medizinische Massnahm en bekannt gewesen wären, hätte sie ihr Ermessen mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens zwingend anders ausüben und in folgedessen zu einem anderen Ergebnis der A bweisung der Leistungsbegeh ren

gelangen müssen. Die unrichtige Würdigung erfolgte, da damals für den Entscheid wesentlich e Tatsachen nicht bekannt waren und deswegen von Dr. Y.___

eine Fehldiagnose gestellt worden war (vgl. E. 1.2.3 vorstehend und

BGE

144 V 245 E. 5.3 f. und E.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin die 90-tägige Frist zur Geltendmachung der neuen Tatsachen und Beweismittel (vgl. E. 1.2.2 vorstehend) mit Erlass des Vorbescheids vom 2 0. Juni 2018 eingehalten hat, da ihr der Bericht von Dr. Y.___ vom 1 3. März 2018 erst am 23. März 2018 zuging (vgl. Urk. 6/58/1, 6/59/1) . Es kann in diesem Zusammenhang auf die zu treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung v erwiesen werden ( Urk. 2 S. 3).

E. 4.3 Allerdings vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die Beschwerde gegnerin die Untersuchungen in Deutschland bereits zu einem viel früheren Zeit punkt hätte anordnen können respektive müssen ( Urk. 1 S. 5) . Dieser Argumen tation ist entgegenzuhalten, dass es nach konstanter Rechtsprechung des Bun desgerichts für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG in beweisrechtlicher Hinsicht genügt, dass ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine ). Wie die Be schwerdeführerin auch selbst festhält ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 15), bestanden damals auf der Grundlage des Bericht s von Dr. Y.___

vom 3. April 2013 keine Anhaltspunkte ,

an der gestellten Diagnose zu zweifeln . So litt der Beigeladene zu jenem Zeitpunkt nicht nur seit Jahren unter einem chronisch produktiven Husten und einer ein geschränkten Lungenfunktion . Im Oktober 2012 ergaben zudem zwei Schweiss tests pathologische Ergebnisse ( Urk. 6/19/6 , 6/57/1 ). Auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin herangezogene Diagnoseleitlinie betreffend Muko - viszi dose ( Urk. 1 S. 5 , Urk. 6/73/2 f. ; zugänglich über http://www.sgpp-sspp.ch/de/cystische-fibrose-80.html

, zuletzt besucht am 1. April 2020 ), welche zur Diagnosestellung bei Vorhandensein eines klinischen Hinweises auf diese Er krankung insbesondere erhöhte Schweisschloridwerte bei mindestens zwei unab hängigen Messungen genügen lassen (S. 7 der Leitlinie ) , bestand für die Be schwerdegegnerin somit kein Anlass, die Diagnose anzuzweifeln und weitere Ab klärungen in Auftrag zu geben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sehen die von ihr zitierten Leitlinien zur Diagnose s tellung einer Cystischen

Fib rose n icht kumulativ die Durchführung

v on Schweisste stungen und einer Gentes tung vor, sondern es handelt sich um alternativ anwendbare Diagnosemethoden . Das seinerzeitige Vorgehen von Dr. Y.___ , der zwei im Ergebnis pathologisch e Schweisstestungen durchgeführt hat ( Urk. 6/19/6) ,

ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und der Beschwerdegegnerin lässt sich keine mangelnde S orgfal t vorwerfen, indem sie auf die

gestellte Diagnose abstellte und medi z i ni sche Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens zusprach ( Urk. 6/22 f. ). Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der vom Uni versitätsk linikum A.___ vorgenommenen

intestinalen Kurzschlussstrom messung gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen um eine hochspezialisier - te Abklärung handelt, welche in der Schweiz nicht durchgeführt wird (vgl. Urk. 6/53). Erst diese Untersuchung erbrachte in der Folge endgültig Klarheit.

Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Kostengutsprachen nicht gehalten, zusätzliche medizinische Abklärungen in Be zug auf die Feststellung des Geburtsgebrechens zu tätigen . Dr. Y.___ äusserte erst mals mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 ( Urk. 6/50) Zweifel an seiner Diagnose, worauf zeitnah eine U ntersuchung am Universitätsklinikum

A.___

durchge führt wurde . Erst n ach Eingang der Ergebnisse dieser Abklärung am 23. März 2018 hatte die Beschwerdegegnerin sichere Kenntnis über die entscheidende Tat sache, dass kein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 459 GgV -Anhang vorl ag bezie hungsweise vorliegt .

Sämtliche Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG welche auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen wie den vorliegenden Kostengutsprachen zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 143 V 105 E.

E. 5 Zusammenfassend

erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Be schwerde führt.

E. 6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr.

E. 6.2 Bei einer Beteiligun g am Verfahren erhalten Beigela den e volle Parteistellung mit Rechten und Pflichten einer Prozesspartei ( § 14 Abs. 2 des Gesetz es über das So zialversicherungsgericht , GSV Ger ; vgl. auch BGE 127 V 111 E. 6b). Beigeladene, die mit ihren Anträgen durchdringen, haben bei Vorliegen der übrigen Voraus setzungen Anspruch auf Erstattung ihrer Parteikosten (BGE 109 V 62 Erw . 4; Leuzinger , Bundesrechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrenkos ten , Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sozialversiche rungsrecht, in: SZS 1991 S. 181). Da d er Ver sicherte nicht aktiv am Verfahren teilgenommen hat und keine eigenen Anträge gestellt hat , besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 127 V 107 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2014 vom 2 6. August 2014; Kommentar zum Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

E. 8 00.-- anzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens ent sprechend sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 2000, wurde von seinen Eltern unter Hin weis auf eine Cystische Fibrose (Geburtsgebrechen Ziffer 459 des Anhangs zu r Ve rordnung über Geburtsgebrechen [ GgV ] ) am 2
  2. November 2012 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk.  6/12). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr.  med. Y.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin am Kinderspital Z.___ , einen Arztbe richt ein ( Urk.  6/19/5 ff.) . Mit Mitteilung vom
  3. Mai 2013 erteilte sie für den Zeitraum vom 2
  4. Oktober 2012 bis 2
  5. Februar 2020 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens sowie ärztlich verordnete Behandlungsgeräte und anerkannte Diätmittel ( Urk.  6/23). Ferner teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom
  6. Mai 2013 mit, dass sie die Kosten für ambulante Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen vom 2
  7. November 2012 bis 3
  8. November 2017 übernehme ( Urk.  6/22). Des Weiteren sprach sie ihm mit Verfügung vom
  9. Januar 2014 rückwirkend ab dem
  10. Okto ber 2013 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu ( Urk.  6/35) , welche sie mit Ver fügung vom 2
  11. Mai 2015 per 30.  Juni 2015 wieder aufhob , nachdem der Versicherte das 1
  12. Altersjahr erreicht hatte ( Urk.  6/40). Am
  13. April 2016 er teilte die IV-Stelle überdies Kostengutsprache für eine stationäre Rehabilitation in der Zeit vom 3
  14. März bis 1
  15. April 2016 ( Urk.  6/46). 1.2      Nachdem Dr.  Y.___ die IV-Stelle mit Schreiben vom 2
  16. Juli 2017 ( Urk.  6/50) dar über orientiert hatte, dass aufgrund aktueller Untersuchungen Zweifel an der Di agnose einer Cystischen Fibrose bestünden , übernahm diese nach vorgängiger Rücksprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (vgl. Urk.  6/52 f.) mit Mitteilung vom 1
  17. September 2017 die Kosten einer Untersuchung im Universi tätsklinikum A.___ , Deutschland ( Urk.  6/55). Mit Bericht vom 1
  18. März 2018 orientierte Dr.  Y.___ die IV-Stelle darüber, dass eine Cystische Fibrose habe aus geschlossen werden könne n , weshalb in Bezug auf dieses Geburtsgebrechen eine Abmeldung von der Invalidenversicherung erfolge ( Urk.  6/57). Mit Vorbescheid vom 2
  19. Juni 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die rückwirkende Auf hebung der Mitte i lungen vom
  20. und
  21. Mai 2013 sowie
  22. April 2016 in Aussicht . Die seit Juni 2013 erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebre chens würden beim jeweiligen Leistungserbringer zurückgefordert ( Urk.  6/61). Sowohl der Versicherte als auch dessen obligatorischer Krankenversicherer, die Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas ) , erhoben dagegen Ein wand (Urk. 6/71, 6/73). Am 1
  23. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne ( Urk.  6/75 = Urk.  2).
  24. Dagegen erhob die Sanitas am 2
  25. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Für den Fall, dass die Revi sion nicht angezweifelt werde, sei festzustellen, dass die erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 459 GgV nicht zurückgefordert werden können ( Urk.  1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5). Mit Ver fügung vom
  26. Dezember 2018 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen ( Urk.  7), liess sich in der Folge jedoch zur Sache nicht vernehmen (vgl. Urk.  9). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3
  27. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt ( Urk.  10). Das Gericht zieht in Erwägung:
  28. 1.1      Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art.  3 Abs.  2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art.  13 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen ge währt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von ge ringfügiger Bedeutung ist ( Art.  13 Abs. 2 IVG).      Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art.  3 Abs.  2 ATSG in Verbindung mit Art.  1 Abs.  1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art.  1 Abs.  1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsge brechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Er kenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art.  2 Abs.  3 GgV ). 1.2 1.2.1      Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2). 1.2.2      Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit d er Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinwei sen).      Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Ge rüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 1.2.3      Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art.  61  lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgeset zes über das Bundesgericht ( BGG; BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinwei sen, 143 V 105 E. 2.3).      Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht be kannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer an deren Entscheidung zu führen ( BGE 144 V 245 E. 5.2 und 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tat sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweis mittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlag gebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).      Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beur teilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ur sprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten aus üben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen).
  29. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. Okto ber 2018 zusammengefasst damit, dass Dr.  Y.___ mit Bericht vom 13. März 2018 die Diagnose der Cystischen Fibrose widerrufen habe. Dieses neue Beweismittel zeige auf, dass mangels eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 459 GgV -Anhang keine Leistungsansprüche bestanden hätten beziehungsweise bestünden. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art.  53 Abs.  1 ATSG seien erfüllt , was zur rückwirkenden Aufhe bung der Kostengutsprachen vom
  30. und
  31. Mai 2013 sowie
  32. April 2016 führe. Die seit Juni 2013 erbrachten Leis tungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens würden beim jeweiligen Leis tungserbringer zurüc kgefordert. In Bezug auf die im Vorbescheidverfahren erho benen Einwände sei ergänzend anzumerken, dass die im Zusammenhang mit der prozessualen Revision massgebende 90 - tägige Frist mit Zustellung des Vor - bescheides vom 2
  33. Juni 2018 eingehalten worden sei. Der Bericht der Klinik A.___ sei zusammen mit dem Schreiben von Dr.  Y.___ vom 1
  34. März 2018 erst am 2
  35. März 2018 eingegangen ( Urk.  2 S. 2 f.). 2.2      Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift vom 2
  36. Oktober 2018 im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien nicht erfüllt. Es lägen einerseits keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Insbesondere bestünden seit de n Jahr en 2005 respektive 2006 medizinische L eitlinien, welche für die Diagnose einer Cystischen Fibrose mehrere Schweisstests sowie eine spezifische Mutation oder den Nachweis eines abnormen nasalen epithelialen Ionentransports forder te n . Die nun in Deutschland durchgeführten Untersuchungen hätten bei hinrei chender Sorgfalt somit bereits vor Jahren vorgenommen werden müssen. Ande rerseits müsse ein neues Beweismittel den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen, damit ein Revisionsgrund bestehe . Anhaltspunkte für einen derartigen Fehler seien dem Bericht des Universitätsklinikums A.___ vom 2
  37. September 2017 allerdings nicht zu entnehmen. Eine ursprüngliche Fehler haftigkeit der von der Beschwerdegegnerin aufgehobenen Verfügungen aus den Jahren 2013 und 2016 liege demnach nicht vor, weshalb die Revision ihre Wir kung nicht ex tunc entfalte und eine Rückforderung der für die Behandlung des Geburtsgebrechens erbrachten Leistungen nicht möglich sei ( Urk.  1 S. 5 ff.).
  38. 3.1      Die mit der angefochtenen Verfügung aufgehobenen Mitteilungen betreffend Kostengutsprachen für medizinische Massnah men vom
  39. Mai 2013 ( Urk.  6/23) und
  40. Mai 2013 ( Urk.  6/22) basierten auf dem ärztlichen Bericht von Dr.  Y.___ vom
  41. April 201
  42. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass beim beigeladenen Versicherten seit Jahren ein chronisch produktiver Husten mit Leistungsein schränkung und beeinträchtigter Lungenfunktion best anden habe . Bis Oktober 2012 sei die falsche Diagnose eines Asthma bronchiale gestellt worden, welches mit entsprechender antiasthmatischer Therapie behandelt worden sei. Am 2
  43. Ok tober 2012 habe nach zwei pathologischen Schweisstests eine Cystische Fibrose im Sinne von Ziffer 459 GgV -Anhang diagnostiziert w erden können . Bei Pan kreassuffizienz liege aktuell eine isolierte pulmonale Beteiligung vor ( Urk.  6/19/5 ff.).      Die ebenfalls von der Beschwerdegegnerin rückwirkend aufgehobene Kostengut sprache für eine stationäre Rehabilitation in der K linik B.___ vom
  44. April 2016 ( Urk.  6/46) beruhte in erster Linie auf einem entsprechenden Antrag von Dr.  Y.___ vom 1
  45. März 201
  46. Darin hielt er namentlich fest, dass eine Cysti sche Fibrose mit chronischer obstruktiver Pneumopathie sowie chronisch-progre dientem Untergewicht mit Gedeihstörung vorliege. Bei Fortschreiten der Proble matik drohe eine manifeste Essstörung und eine negative Beeinflussung der der zeit noch stabilen pulmonalen Lungenerkrankung. Eine stationäre Massnahme sei dringend indiziert, da alle ambulanten Massnahmen ausgeschöpft seien ( Urk.  6/43). Dr.  med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, nahm am 2
  47. März 2016 zu diesem Antrag Stellung und gelangte zum Schluss, dass die stationäre Rehabilitationskur wegen der zunehmenden Ess- und Gedeihproblematik mit dem Geburtsgebrechen in Verbindung stehe und deren Kosten daher von der Invalidenversicherung zu übernehmen seien (U rk.  6/45/2). 3.2 3.2.1      Mit Schreiben vom 2
  48. Juli 2017 orientierte Dr.  Y.___ die Beschwerdegegnerin darüber, dass aufgrund des klinischen Verlaufs Zweifel daran aufgekommen seien , ob eine Cystische Fibrose vorliege. Eine genetische Untersuchung habe diese Frage nicht klären können, da keine Mutationen gefunden worden seien. Die Ergebnisse der kürzlich erneut durchgeführten Schweisstestuntersuchungen hätten im intermediären Bereich gelegen. Eine Cystische Fibrose könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden; aufgrund der Schweisstestbefunde sei ein milder Phänoty p («atypische Form») weiterhin möglich. Eine endgültige Klärung sei nun mehr medizinisch dringend indiziert. Die intestinale Kurzschluss - strommessung (ICM) bilde heute international den Goldstandard der definitiven Diagnostik, wo bei diese in der Schweiz nicht durchgeführt werde. Das nächstgelegene Zentrum hierfür sei das Universitätsklinikum A.___ in Deutschland. Es werde daher um Kostengutsprache für diese diagnostische Massnahme ersucht ( Urk.  6/50). 3.2.2      Die Beschwerdegegnerin erteilte in der Folge am 1
  49. September 2017 Kostengut sprache für die Untersuchung im Universitätsklinikum A.___ (Urk. 6/55). De m Bericht der Ärzte des Klinikums vom 2
  50. September 2017 ist im Wesentli chen zu entnehmen, dass eine Cystische Fibrose nach einer Rektumschleimhaut biopsie und einer Nasenpotentialmessung habe ausgeschlossen werden können. Nebst einer chronisch-fixierten mittelschweren obstruktiven Pneumopathie mit Überblähung liege eine Gedeihstörung mit aktuell sukzessiver Gewichts- und BMI-Zunahme vor ( Urk.  6/56/4 ff.). Über diese Beurteilung setzte Dr.  Y.___ die Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 1
  51. März 2018 in Kenntnis und widerrief gleichzeitig die Diagnose einer Cystischen Fibrose (Urk.  6/57).
  52. 4.1      Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art.  53 Abs.  1 ATSG erfüllt sind.      Nach einer Rektumschleimhautbiopsie sowie einer Nasenpotentialmessung schlossen die Ärzte des Universitätsklinikums A.___ mit Bericht vom 21. September 2017 eine Cystische Fibrose explizit aus ( Urk.  6/56/4) , worüber Dr.  Y.___ die Beschwerdegegnerin — unter Widerruf der ursprünglich von ihm gestellten Diagnose (vgl. Urk.  6/19/5) — mit Bericht vom 1
  53. März 2018 infor mierte ( Urk.  6/57). Damit liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein entscheidendes neues Beweismittel vor, welches den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigt. So leidet der Beigeladene unter Berücksich tigung der neu erhobenen Befunde u nbestrittenermassen nicht an einer Cysti schen Fibrose . Wenn die Befunde des Universitätsklinikums A.___ der Be schwerdegegnerin in den ursprünglichen Verfahren betreffend Kostengutsprache für medizinische Massnahm en bekannt gewesen wären, hätte sie ihr Ermessen mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens zwingend anders ausüben und in folgedessen zu einem anderen Ergebnis der A bweisung der Leistungsbegeh ren gelangen müssen. Die unrichtige Würdigung erfolgte, da damals für den Entscheid wesentlich e Tatsachen nicht bekannt waren und deswegen von Dr.  Y.___ eine Fehldiagnose gestellt worden war (vgl. E. 1.2.3 vorstehend und BGE   144 V 245 E. 5.3 f. und E. 5 .5.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_968/2010 vom
  54. Februar 2011 E. 2.2 mit Hinweis) . 4.2      Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin die 90-tägige Frist zur Geltendmachung der neuen Tatsachen und Beweismittel (vgl. E. 1.2.2 vorstehend) mit Erlass des Vorbescheids vom 2
  55. Juni 2018 eingehalten hat, da ihr der Bericht von Dr.  Y.___ vom 1
  56. März 2018 erst am 23. März 2018 zuging (vgl. Urk.  6/58/1, 6/59/1) . Es kann in diesem Zusammenhang auf die zu treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung v erwiesen werden ( Urk.  2 S. 3). 4.3      Allerdings vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die Beschwerde gegnerin die Untersuchungen in Deutschland bereits zu einem viel früheren Zeit punkt hätte anordnen können respektive müssen ( Urk.  1 S. 5) . Dieser Argumen tation ist entgegenzuhalten, dass es nach konstanter Rechtsprechung des Bun desgerichts für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art.  13 IVG in beweisrechtlicher Hinsicht genügt, dass ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine ). Wie die Be schwerdeführerin auch selbst festhält ( Urk.  1 S. 4 Ziff.  15), bestanden damals auf der Grundlage des Bericht s von Dr.  Y.___ vom
  57. April 2013 keine Anhaltspunkte , an der gestellten Diagnose zu zweifeln . So litt der Beigeladene zu jenem Zeitpunkt nicht nur seit Jahren unter einem chronisch produktiven Husten und einer ein geschränkten Lungenfunktion . Im Oktober 2012 ergaben zudem zwei Schweiss tests pathologische Ergebnisse ( Urk.  6/19/6 , 6/57/1 ). Auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin herangezogene Diagnoseleitlinie betreffend Muko - viszi dose ( Urk.  1 S. 5 , Urk.  6/73/2 f. ; zugänglich über http://www.sgpp-sspp.ch/de/cystische-fibrose-80.html , zuletzt besucht am
  58. April 2020 ), welche zur Diagnosestellung bei Vorhandensein eines klinischen Hinweises auf diese Er krankung insbesondere erhöhte Schweisschloridwerte bei mindestens zwei unab hängigen Messungen genügen lassen (S. 7 der Leitlinie ) , bestand für die Be schwerdegegnerin somit kein Anlass, die Diagnose anzuzweifeln und weitere Ab klärungen in Auftrag zu geben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sehen die von ihr zitierten Leitlinien zur Diagnose s tellung einer Cystischen Fib rose n icht kumulativ die Durchführung v on Schweisste stungen und einer Gentes tung vor, sondern es handelt sich um alternativ anwendbare Diagnosemethoden . Das seinerzeitige Vorgehen von Dr.  Y.___ , der zwei im Ergebnis pathologisch e Schweisstestungen durchgeführt hat ( Urk.  6/19/6) , ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und der Beschwerdegegnerin lässt sich keine mangelnde S orgfal t vorwerfen, indem sie auf die gestellte Diagnose abstellte und medi z i ni sche Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens zusprach ( Urk.  6/22 f. ). Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der vom Uni versitätsk linikum A.___ vorgenommenen intestinalen Kurzschlussstrom messung gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen um eine hochspezialisier - te Abklärung handelt, welche in der Schweiz nicht durchgeführt wird (vgl. Urk.  6/53). Erst diese Untersuchung erbrachte in der Folge endgültig Klarheit.      Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Kostengutsprachen nicht gehalten, zusätzliche medizinische Abklärungen in Be zug auf die Feststellung des Geburtsgebrechens zu tätigen . Dr.  Y.___ äusserte erst mals mit Schreiben vom 2
  59. Juli 2017 ( Urk.  6/50) Zweifel an seiner Diagnose, worauf zeitnah eine U ntersuchung am Universitätsklinikum A.___ durchge führt wurde . Erst n ach Eingang der Ergebnisse dieser Abklärung am 23. März 2018 hatte die Beschwerdegegnerin sichere Kenntnis über die entscheidende Tat sache, dass kein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 459 GgV -Anhang vorl ag bezie hungsweise vorliegt . Sämtliche Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art.  53 Abs.  1 ATSG welche auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen wie den vorliegenden Kostengutsprachen zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 143 V 105 E.  2.1 mit Hinweisen) sind damit erfüllt.
  60. 4      Im Wesen der prozessualen Revision liegt es, dass dieser Rückkommenstitel , wel cher der rechtsbeständigen Verfügung die Grundlage entzieht, eine uneinge schränkte materie llrechtliche Neuprüfung gebietet und damit rückwirkend (ex tunc ) Platz greift (BGE 129 V 211 E. 3.2.2 mit Hinweis). D emzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprachen vom
  61. Mai 2013 ( Urk.  6/23) ,
  62. Mai 2013 ( Urk.  6/22) und 1.  April 2016 ( Urk.  6/46) rückwir kend aufgehoben hat. Auf die Feststell ung, dass die seit Juni 2013 erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens beim jeweiligen Leistungs erbringer zurückgefordert werden, ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, da die s Gegenstand separater Verfügungen bildet, in welchen insbesondere der Um fang der Rückforderung festzulegen ist (vgl. Art.  3 Abs.  1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff.  459 GgV nicht zurückgefordert werden können ( Urk.  1 S. 7) , ist daher nicht einzutreten.
  63. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1
  64. Oktober 2018 ( Urk.  2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Be schwerde führt.
  65. 6.1      Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr.  8 00.-- anzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens ent sprechend sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2      Bei einer Beteiligun g am Verfahren erhalten Beigela den e volle Parteistellung mit Rechten und Pflichten einer Prozesspartei ( §  14 Abs.  2 des Gesetz es über das So zialversicherungsgericht , GSV Ger ; vgl. auch BGE 127 V 111 E. 6b). Beigeladene, die mit ihren Anträgen durchdringen, haben bei Vorliegen der übrigen Voraus setzungen Anspruch auf Erstattung ihrer Parteikosten (BGE 109 V 62 Erw . 4; Leuzinger , Bundesrechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrenkos ten , Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sozialversiche rungsrecht, in: SZS 1991 S. 181). Da d er Ver sicherte nicht aktiv am Verfahren teilgenommen hat und keine eigenen Anträge gestellt hat , besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 127 V 107 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2014 vom 2
  66. August 2014; Kommentar zum Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich,
  67. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, §  14 Rz 33). Das Gericht erkennt:
  68. Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .
  69. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  70. Juli bis und mit 1
  71. August sowie vom 1
  72. Dezember bis und mit dem
  73. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00922

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 3 0. April 2020 in Sachen Sanitas Grundversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich Beschwerdeführerin Zustelladresse: Sanitas Versicherungsrechtsdienst Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 2000, wurde von seinen Eltern unter Hin weis auf eine Cystische

Fibrose

(Geburtsgebrechen Ziffer 459 des Anhangs zu r Ve rordnung über Geburtsgebrechen [ GgV ] ) am 2 3. November 2012 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6/12). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin am Kinderspital Z.___ , einen Arztbe richt ein ( Urk. 6/19/5 ff.) . Mit Mitteilung vom 3. Mai 2013 erteilte sie für den Zeitraum vom 2 5. Oktober 2012 bis 2 9. Februar 2020 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens sowie ärztlich verordnete Behandlungsgeräte und anerkannte Diätmittel ( Urk. 6/23). Ferner teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 6. Mai 2013 mit, dass sie die Kosten für ambulante Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen vom 2 7. November 2012 bis 3 0. November 2017 übernehme ( Urk. 6/22).

Des Weiteren sprach sie ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2014 rückwirkend ab dem 1. Okto ber 2013 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu ( Urk. 6/35) , welche sie mit Ver fügung vom 2 8. Mai 2015 per 30. Juni 2015 wieder aufhob , nachdem der Versicherte das 1 5. Altersjahr erreicht hatte ( Urk. 6/40). Am 1. April 2016 er teilte die IV-Stelle überdies Kostengutsprache für eine stationäre Rehabilitation in der Zeit vom 3 1. März bis 1 4. April 2016 ( Urk. 6/46). 1.2

Nachdem Dr. Y.___ die IV-Stelle mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 ( Urk. 6/50) dar über orientiert hatte, dass aufgrund aktueller Untersuchungen Zweifel an der Di agnose einer Cystischen

Fibrose

bestünden , übernahm diese nach vorgängiger Rücksprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (vgl. Urk. 6/52 f.) mit Mitteilung vom 1 3. September 2017 die Kosten einer Untersuchung im Universi tätsklinikum A.___ , Deutschland ( Urk. 6/55).

Mit Bericht vom 1 3. März 2018 orientierte Dr. Y.___ die IV-Stelle darüber, dass eine Cystische

Fibrose

habe aus geschlossen werden könne n , weshalb in Bezug auf dieses Geburtsgebrechen eine Abmeldung von der Invalidenversicherung erfolge ( Urk. 6/57). Mit Vorbescheid vom 2 0. Juni 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die rückwirkende Auf hebung der Mitte i lungen vom 3. und 6. Mai 2013 sowie 1. April 2016 in Aussicht . Die seit Juni 2013 erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebre chens würden beim jeweiligen Leistungserbringer zurückgefordert ( Urk. 6/61). Sowohl der Versicherte als auch dessen obligatorischer Krankenversicherer, die Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas ) , erhoben dagegen Ein wand (Urk. 6/71, 6/73). Am 1 0. Oktober 2018 verfügte die IV-Stelle im angekün digten Sinne ( Urk. 6/75 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Sanitas am 2 2. Oktober 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Für den Fall, dass die Revi sion nicht angezweifelt werde, sei festzustellen, dass die erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 459 GgV nicht zurückgefordert werden können ( Urk. 1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Mit Ver fügung vom 5. Dezember 2018 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen ( Urk. 7), liess sich in der Folge jedoch zur Sache nicht vernehmen (vgl. Urk. 9). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3 0. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) notwendigen medizinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen ge währt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von ge ringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsge brechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Er kenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2). 1.2.2

Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit d er Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinwei sen).

Der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte ent decken können, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Ge rüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionsgesuchsteller die neue Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2018 vom 1. März 2018 E. 4). 1.2.3

Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit . i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit . a des Bundesgeset zes über das Bundesgericht ( BGG; BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinwei sen, 143 V 105 E. 2.3).

Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht be kannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer an deren Entscheidung zu führen ( BGE 144 V 245 E. 5.2 und 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tat sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweis mittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlag gebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beur teilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ur sprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten aus üben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 10. Okto ber 2018 zusammengefasst damit, dass Dr. Y.___ mit Bericht vom 13. März 2018 die Diagnose der Cystischen

Fibrose widerrufen habe. Dieses neue Beweismittel zeige auf, dass mangels eines Geburtsgebrechens im Sinne von Ziffer 459 GgV -Anhang keine Leistungsansprüche bestanden hätten beziehungsweise bestünden. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG seien erfüllt , was zur rückwirkenden Aufhe bung der Kostengutsprachen vom 3. und

6. Mai 2013 sowie

1. April 2016 führe. Die seit Juni 2013 erbrachten Leis tungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens würden beim jeweiligen Leis tungserbringer zurüc kgefordert. In Bezug auf die im Vorbescheidverfahren erho benen Einwände sei ergänzend

anzumerken, dass die im Zusammenhang mit der prozessualen Revision massgebende 90 - tägige Frist mit Zustellung des Vor - bescheides vom 2 0. Juni 2018 eingehalten worden sei. Der Bericht der Klinik A.___ sei zusammen mit dem Schreiben von Dr. Y.___ vom 1 3. März 2018 erst am 2 3. März 2018 eingegangen ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift vom 2 2. Oktober 2018 im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien nicht erfüllt. Es lägen einerseits keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Insbesondere bestünden seit de n Jahr en 2005 respektive 2006 medizinische L eitlinien, welche für die Diagnose einer Cystischen

Fibrose mehrere Schweisstests sowie eine spezifische Mutation oder den Nachweis eines abnormen nasalen epithelialen Ionentransports forder te n . Die nun in Deutschland durchgeführten Untersuchungen hätten bei hinrei chender Sorgfalt somit bereits vor Jahren vorgenommen werden müssen. Ande rerseits müsse ein neues Beweismittel den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen, damit ein Revisionsgrund bestehe . Anhaltspunkte für einen derartigen Fehler seien dem Bericht des Universitätsklinikums A.___ vom 2 1. September 2017 allerdings nicht zu entnehmen. Eine ursprüngliche Fehler haftigkeit der von der Beschwerdegegnerin aufgehobenen Verfügungen aus den Jahren 2013 und 2016 liege demnach nicht vor, weshalb die Revision ihre Wir kung nicht ex tunc entfalte und eine Rückforderung der für die Behandlung des Geburtsgebrechens erbrachten Leistungen nicht möglich sei ( Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1

Die mit der angefochtenen Verfügung aufgehobenen Mitteilungen betreffend Kostengutsprachen für medizinische Massnah men vom 3. Mai 2013 ( Urk. 6/23) und

6. Mai 2013 ( Urk. 6/22) basierten auf dem ärztlichen Bericht von Dr. Y.___ vom 3. April 201 3. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass beim beigeladenen Versicherten seit Jahren ein chronisch produktiver Husten mit Leistungsein schränkung und beeinträchtigter Lungenfunktion

best anden habe . Bis Oktober 2012 sei die falsche Diagnose eines Asthma bronchiale gestellt worden, welches mit entsprechender antiasthmatischer Therapie behandelt worden sei. Am 2 5. Ok tober 2012 habe nach zwei pathologischen Schweisstests eine Cystische

Fibrose im Sinne von Ziffer 459 GgV -Anhang diagnostiziert w erden können . Bei Pan kreassuffizienz liege aktuell eine isolierte pulmonale Beteiligung vor ( Urk. 6/19/5 ff.).

Die ebenfalls von der Beschwerdegegnerin rückwirkend aufgehobene Kostengut sprache für eine stationäre Rehabilitation in der K linik B.___ vom 1. April 2016 ( Urk. 6/46) beruhte in erster Linie auf einem entsprechenden Antrag von Dr. Y.___ vom 1 8. März 201 6. Darin hielt er namentlich fest, dass eine Cysti sche

Fibrose mit chronischer obstruktiver Pneumopathie sowie chronisch-progre dientem Untergewicht mit Gedeihstörung vorliege. Bei Fortschreiten der Proble matik drohe eine manifeste Essstörung und eine negative Beeinflussung der der zeit noch stabilen pulmonalen Lungenerkrankung. Eine stationäre Massnahme sei dringend indiziert, da alle ambulanten Massnahmen ausgeschöpft seien ( Urk. 6/43). Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, nahm am 2 4. März 2016

zu diesem Antrag Stellung und gelangte zum Schluss, dass die stationäre Rehabilitationskur wegen der zunehmenden Ess- und Gedeihproblematik mit dem Geburtsgebrechen in Verbindung stehe und deren Kosten daher von der Invalidenversicherung zu übernehmen seien (U rk. 6/45/2). 3.2 3.2.1

Mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 orientierte Dr. Y.___ die Beschwerdegegnerin darüber, dass aufgrund des klinischen Verlaufs Zweifel daran aufgekommen seien , ob eine Cystische

Fibrose vorliege. Eine genetische Untersuchung habe diese Frage nicht klären können, da keine Mutationen gefunden worden seien. Die Ergebnisse der kürzlich erneut durchgeführten Schweisstestuntersuchungen hätten im intermediären Bereich gelegen. Eine Cystische

Fibrose könne weiterhin nicht ausgeschlossen werden; aufgrund der Schweisstestbefunde sei ein milder Phänoty p («atypische Form») weiterhin möglich. Eine endgültige Klärung sei nun mehr medizinisch dringend indiziert. Die intestinale Kurzschluss - strommessung (ICM) bilde heute international den Goldstandard der definitiven Diagnostik, wo bei diese in der Schweiz nicht durchgeführt werde. Das nächstgelegene Zentrum hierfür sei das Universitätsklinikum A.___ in Deutschland. Es werde daher um Kostengutsprache für diese diagnostische Massnahme ersucht ( Urk. 6/50). 3.2.2

Die Beschwerdegegnerin erteilte in der Folge am 1 3. September 2017 Kostengut sprache für die Untersuchung im Universitätsklinikum A.___ (Urk. 6/55). De m Bericht der Ärzte des Klinikums vom 2 1. September 2017 ist im Wesentli chen zu entnehmen, dass eine Cystische

Fibrose nach einer Rektumschleimhaut biopsie und einer Nasenpotentialmessung habe ausgeschlossen werden können. Nebst einer chronisch-fixierten mittelschweren obstruktiven Pneumopathie mit Überblähung liege eine Gedeihstörung mit aktuell sukzessiver Gewichts- und BMI-Zunahme vor ( Urk. 6/56/4 ff.). Über diese Beurteilung

setzte Dr. Y.___ die Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 1 3. März 2018 in Kenntnis und widerrief gleichzeitig die Diagnose einer Cystischen

Fibrose

(Urk. 6/57). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss

Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind.

Nach einer Rektumschleimhautbiopsie sowie einer Nasenpotentialmessung schlossen die Ärzte des Universitätsklinikums A.___ mit Bericht vom 21. September 2017 eine Cystische

Fibrose explizit aus ( Urk. 6/56/4) , worüber Dr. Y.___ die Beschwerdegegnerin — unter Widerruf der ursprünglich von ihm gestellten Diagnose (vgl. Urk. 6/19/5) — mit Bericht vom 1 3. März 2018 infor mierte ( Urk. 6/57).

Damit liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ein entscheidendes neues Beweismittel vor, welches den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigt. So leidet der Beigeladene unter Berücksich tigung der neu erhobenen Befunde u nbestrittenermassen nicht an einer Cysti schen

Fibrose . Wenn die Befunde des Universitätsklinikums A.___ der Be schwerdegegnerin in den ursprünglichen Verfahren betreffend Kostengutsprache für medizinische Massnahm en bekannt gewesen wären, hätte sie ihr Ermessen mangels Vorliegens eines Geburtsgebrechens zwingend anders ausüben und in folgedessen zu einem anderen Ergebnis der A bweisung der Leistungsbegeh ren

gelangen müssen. Die unrichtige Würdigung erfolgte, da damals für den Entscheid wesentlich e Tatsachen nicht bekannt waren und deswegen von Dr. Y.___

eine Fehldiagnose gestellt worden war (vgl. E. 1.2.3 vorstehend und

BGE

144 V 245 E. 5.3 f. und E. 5 .5.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_968/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2 mit Hinweis) . 4.2

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin die 90-tägige Frist zur Geltendmachung der neuen Tatsachen und Beweismittel (vgl. E. 1.2.2 vorstehend) mit Erlass des Vorbescheids vom 2 0. Juni 2018 eingehalten hat, da ihr der Bericht von Dr. Y.___ vom 1 3. März 2018 erst am 23. März 2018 zuging (vgl. Urk. 6/58/1, 6/59/1) . Es kann in diesem Zusammenhang auf die zu treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung v erwiesen werden ( Urk. 2 S. 3). 4.3

Allerdings vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass die Beschwerde gegnerin die Untersuchungen in Deutschland bereits zu einem viel früheren Zeit punkt hätte anordnen können respektive müssen ( Urk. 1 S. 5) . Dieser Argumen tation ist entgegenzuhalten, dass es nach konstanter Rechtsprechung des Bun desgerichts für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG in beweisrechtlicher Hinsicht genügt, dass ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine ). Wie die Be schwerdeführerin auch selbst festhält ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 15), bestanden damals auf der Grundlage des Bericht s von Dr. Y.___

vom 3. April 2013 keine Anhaltspunkte ,

an der gestellten Diagnose zu zweifeln . So litt der Beigeladene zu jenem Zeitpunkt nicht nur seit Jahren unter einem chronisch produktiven Husten und einer ein geschränkten Lungenfunktion . Im Oktober 2012 ergaben zudem zwei Schweiss tests pathologische Ergebnisse ( Urk. 6/19/6 , 6/57/1 ). Auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin herangezogene Diagnoseleitlinie betreffend Muko - viszi dose ( Urk. 1 S. 5 , Urk. 6/73/2 f. ; zugänglich über http://www.sgpp-sspp.ch/de/cystische-fibrose-80.html

, zuletzt besucht am 1. April 2020 ), welche zur Diagnosestellung bei Vorhandensein eines klinischen Hinweises auf diese Er krankung insbesondere erhöhte Schweisschloridwerte bei mindestens zwei unab hängigen Messungen genügen lassen (S. 7 der Leitlinie ) , bestand für die Be schwerdegegnerin somit kein Anlass, die Diagnose anzuzweifeln und weitere Ab klärungen in Auftrag zu geben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sehen die von ihr zitierten Leitlinien zur Diagnose s tellung einer Cystischen

Fib rose n icht kumulativ die Durchführung

v on Schweisste stungen und einer Gentes tung vor, sondern es handelt sich um alternativ anwendbare Diagnosemethoden . Das seinerzeitige Vorgehen von Dr. Y.___ , der zwei im Ergebnis pathologisch e Schweisstestungen durchgeführt hat ( Urk. 6/19/6) ,

ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und der Beschwerdegegnerin lässt sich keine mangelnde S orgfal t vorwerfen, indem sie auf die

gestellte Diagnose abstellte und medi z i ni sche Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens zusprach ( Urk. 6/22 f. ). Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der vom Uni versitätsk linikum A.___ vorgenommenen

intestinalen Kurzschlussstrom messung gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen um eine hochspezialisier - te Abklärung handelt, welche in der Schweiz nicht durchgeführt wird (vgl. Urk. 6/53). Erst diese Untersuchung erbrachte in der Folge endgültig Klarheit.

Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Kostengutsprachen nicht gehalten, zusätzliche medizinische Abklärungen in Be zug auf die Feststellung des Geburtsgebrechens zu tätigen . Dr. Y.___ äusserte erst mals mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 ( Urk. 6/50) Zweifel an seiner Diagnose, worauf zeitnah eine U ntersuchung am Universitätsklinikum

A.___

durchge führt wurde . Erst n ach Eingang der Ergebnisse dieser Abklärung am 23. März 2018 hatte die Beschwerdegegnerin sichere Kenntnis über die entscheidende Tat sache, dass kein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 459 GgV -Anhang vorl ag bezie hungsweise vorliegt .

Sämtliche Voraussetzungen für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG welche auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen wie den vorliegenden Kostengutsprachen zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen) sind damit erfüllt. 4. 4

Im Wesen der prozessualen Revision liegt es, dass dieser Rückkommenstitel , wel cher der rechtsbeständigen Verfügung die Grundlage entzieht, eine uneinge schränkte materie llrechtliche Neuprüfung gebietet und damit rückwirkend (ex tunc ) Platz greift (BGE 129 V 211 E. 3.2.2 mit Hinweis).

D emzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprachen vom 3. Mai 2013 ( Urk. 6/23) , 6. Mai 2013 ( Urk. 6/22) und 1. April 2016 ( Urk. 6/46) rückwir kend aufgehoben hat. Auf die Feststell ung, dass die seit Juni 2013 erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens beim jeweiligen Leistungs erbringer zurückgefordert werden, ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, da die s Gegenstand separater Verfügungen bildet, in welchen insbesondere der Um fang der Rückforderung festzulegen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die erbrachten Leistungen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 459 GgV nicht zurückgefordert werden können ( Urk. 1 S. 7) , ist daher nicht einzutreten. 5.

Zusammenfassend

erweist sich die angefochtene Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 ( Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Be schwerde führt. 6. 6.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens ent sprechend sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.2

Bei einer Beteiligun g am Verfahren erhalten Beigela den e volle Parteistellung mit Rechten und Pflichten einer Prozesspartei ( § 14 Abs. 2 des Gesetz es über das So zialversicherungsgericht , GSV Ger ; vgl. auch BGE 127 V 111 E. 6b). Beigeladene, die mit ihren Anträgen durchdringen, haben bei Vorliegen der übrigen Voraus setzungen Anspruch auf Erstattung ihrer Parteikosten (BGE 109 V 62 Erw . 4; Leuzinger , Bundesrechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrenkos ten , Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sozialversiche rungsrecht, in: SZS 1991 S. 181). Da d er Ver sicherte nicht aktiv am Verfahren teilgenommen hat und keine eigenen Anträge gestellt hat , besteht kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 127 V 107 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2014 vom 2 6. August 2014; Kommentar zum Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sanitas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch