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IV.2018.00921

Erstanmeldung. Kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Darstellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren sodann nicht vereinbar mit seinem hohen Aktivitätsniveau im Zusammenhang mit der Gründung und Geschäftsführertätigkeit für die eigene Firma. (BGE 8C_654/2020)

Zürich SozVersG · 2020-09-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1981 geborene X.___ erwarb nach Absolvierung der britischen Matura an der Y.___ in Zürich diverse Diplome/Fähigkeitsausweise im Bereich Informatik und war zuletzt vom 1. Dezember 2011 bis August 2013 bei der Z.___ als Manager Network Operations (Abteilungsleiter Network) ange stellt . In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung und schliesslich Sozia l hilfe . Unter Hinweis auf Schmerzen nach einem Motorradunfall sowie auf zwei psychische Zusammenbrüche meldete er sich am 3. Januar 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Anmeldung ohne Unterschrift [ Urk. 11/1 ] beziehungsweise Anmeldung mit Unterschrift [Urk. 11/7] , Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten [IK-Auszug] vom 20. Januar 2017 [Urk. 11/11] , Arbeitszeugnis der Z.___ vom 31. August 2013 [Urk. 11/6/3 f.] und Verrechnungsgesuch des Sozialzentrums A.___ vom 24. Februar 2017 [ Urk. 11/18 ). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Ab klärungen

und

lud

den Versicherten für eine Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) für den

4. August 2017 ein (Einladung an den Versicher ten vom 26. Juni 2017

[Urk. 11/31]). Da der Versicherte nicht zur Untersuchung erschien, wurde er erneut für den

3. November 2017 aufgeboten (Urk. 11/32). Der RAD -Arzt ,

d ipl. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. November 2017 ( Urk. 11/47 ) .

Um ein vollständiges Bild der gesundheitlichen Situation zu erhal ten, lud d ie IV-Stelle den Versicherten am 8. November 2017 für ei ne zweite Un tersuchung beim RAD für den 18. Dezember 2017 ein (Urk. 11/39). Wegen Erkrankung des Untersuchers verschob die IV-Stelle die se Untersuchung mit Schrei ben vom 18. Dezember 2017 auf den 10. Januar 2018 (Urk. 11/40). Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Untersuchungs termin vom 10. Januar 2018 beim RAD werde annulliert. Es werde ein Verlaufs bericht beim behandelnden Psychiater eingeholt und anhand dieses Berichts über das weitere Vorgehen entschieden (Urk. 11/41). Nach Erhalt des Verl aufsberichts von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiat rie und Psycho therapie, vom 30. März 2018 (Urk. 11/45) lud die IV-Stelle den Ver sicherten für den 9. Mai 2018 zu einer weiteren Untersuc hung beim RAD ein (Urk. 11/46), zu welcher der Versicherte nicht erschien. Nach durchgeführtem

Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 19. Juni 2018 [Urk. 11/50] mit Auferle gung einer Scha denminderungspflicht im Sinne einer adäquaten und intensiven psychothera peutischen Behandlung [Urk. 11/49]; Einwand vom

24. Juli 2018 [Urk. 11/51] mit ergänzender Begründung vom

17. August 2018 [Urk. 11/55]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 20. September 2018 ab (Urk. 2 [= Urk. 11/61]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2018 Beschw erde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab dem 3. Januar 2017 ein e ganze Inva lidenrente zuzuspre chen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Gerichts verhandlung sowie um Gewähr ung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsvert retung in der Person von Rechts anwalt Martin Jäggi . Zudem ersuchte er d arum, die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anzuwe isen, ihm vollständige Aktenein sicht zu gewähren und ihm eine Nachfrist zur Beschwer debegründung anzu setzen ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. November 2018 wies das hiesige Gericht die IV-Stelle an, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die voll ständigen Akten zu kommen zu lassen und setzte diesem eine Frist zur Beschwerdeverbesserung an ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 2 6. November 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und hielt an seinen Anträgen fest ( Urk. 7). Mit Beschwerde antwort vom 4. Januar 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dem Beschwerdeführer wurde m it Verfügung vom 9. Januar 2019 Frist angesetzt, um das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung mit ausgefülltem Formular sowie den entsprechenden Belegen zu sub stantiieren ( Urk. 12). Daraufhin ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerde führers unter Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung mit Eingabe vom 1 3. Februar 2019 um Fristerstreckung bis zum 1 5. März 2019, welche ihm gewährt wurde ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 1 5. März 2019 beantragte er, das Gericht habe von den zuständigen Sozialämtern alle den Beschwerdeführer betref fenden Akten edieren zu lassen . Eventu aliter seien von den betreffe nden Ämtern alle Bedarfs rechnun gen zu edieren. Subeventualiter seien die Betr eibungsregisterauszüge der letz ten sechs Jahre von den jeweils zuständigen Betreibungsämtern zu edieren. Als Begründung führte er aus, die Kommunikation mit seinem Mandanten gestalte sich schwierig. Dieser sei krankheitsbe dingt nicht in der Lage, alltäg lic he administrative Dinge zu erle digen, weshalb er das Formular zur Abklä rung der finanziellen Bedürftigkeit nicht habe ausfüllen können ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 2 7. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen angesetzt, um die zum Nachweis der finanziellen Bedürf tigkeit erforderlichen Unterlagen beizubringen ( Urk. 16). Mit Eingabe n vom 3. April 2019 (Urk. 19 und Urk. 20 ) legte der Re chtsvertreter des Beschwerde füh rers eine Unterstützungsbestätigung des zuständigen Sozialamtes betreffend die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis am 28. Februar 2019 auf ( Urk. 21/1) und ersuchte darum, das Verfahren einstweilen zu sistieren, falls das Gericht die Bestä tigung nicht als genügenden Nachweis der Mittel losigkeit erachte ; es sei ihm seit einiger Zeit nicht möglich, den Beschwerdeführer zu kontaktieren ( Urk. 19 S. 2). Mit Verfügung vom 4. April 2019 kam das hiesige Gericht dem Ersuchen des Rechtsvertreters insoweit nach, als das Verfahren bis am

30. November 2019 sis tiert und damit die mit Verfügung vom 27. März 2019 angesetzte Nachfr ist un terbrochen wu rde (Urk. 23). Mit Eingabe vom 28. November 2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es sei ihm erst jetzt möglich gewor den, ein Instruktionsgespräch mit seinem Mandanten zu führen, weshalb er auf eine weitere Fristerstreckung bis Ende Dezember 2019 angewiesen sei (Urk. 26). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 gewährte das hiesige Gericht eine letzt malige Fristers treckung bis am 3. Januar 2020. Zudem wies es darauf hin, dass aus dem Handelsregister des Kantons Zürich hervorgehe, dass der Beschwerde führer als Gesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 2019 gegründeten D.___ eingetragen sei, was mit den Darstellungen des Rechtsver treters, er sei nicht in der Lage, die kleinsten administrativen Belange zu erledi gen, kontrastiere. Daher seien innert der letztmals erstreckten Frist zusätzlich alle die Gesellschaft betreffenden finanziellen Unterlagen einzureichen (Urk. 27). Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unter lagen ein (Urk. 29-31).

D as Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wurde zufolge mangelnder Substantiierung mit Verfügung vom 18. März 2020 abgewiesen (Urk. 32). Am 6. Juli 2020 wurden die Parteien antragsgemäss zur Hauptverhandlung auf den 1. September 2020 vorgeladen (Urk. 38). Der Beschwerdegegnerin wurde das persönliche Erscheinen erlassen, woraufhin diese mit Schreiben vom 17. Juli 2020 mitteilte, sie verzichte auf eine Teilnahme an der Verhandlung (Urk. 40). Der Beschwerdeführer zog seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Schreiben vom 28. August 2020 zurück (Urk. 43). Mit Verfü gung vom 31. August 2020 wurde die Vorladung zur Hauptverhandlung abge nommen. Den Parteien wurde sodann mitgeteilt, dass ihnen – sollte das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte anordnen – der Endentscheid zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt werde (Urk. 44). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG)

sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfä higkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.5

Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, das Vorliegen akzentuierter narzisstischer Persönlichkeitszüge rechtfertige die Annahme einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht. Die Neurasthenie sei vom Schwere grad her nicht sehr ausgeprägt, sodass versicherungsrechtlich keine relevante gesundheitliche Einschränkung bestehe . Der Beschwerdeführer befinde sich über dies nicht in adäquater Therapie und nehme keine Medikamente ein

(Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, es sei auf die Beurteilung des RAD

vom 3. November 2017 abzustellen. Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähig keit seit Juli 2013 in jeglicher Tätigkeit vor. Die Beschwerdegegnerin begründe in der angefochtenen Verfügung nicht, weshalb sie von der Einschätzung des RAD abweiche, was eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs darstelle. Der Bericht eines Dr. E.___ , welcher in der angefochtenen Verfügung erwähnt werde, liege dem Beschwerdeführer sodann nicht vor, weshalb er dazu nicht Stellung nehmen könne. Falls auf die Beurteilung des RAD -Arztes

d ipl. med. B.___ nicht abgestellt werde, sei eine Begutachtung anzuord nen (Urk. 1 S. 8-10 und Urk. 7) . 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2019 führte die Beschwerdegeg n erin aus, in der angefochtenen Verfügung werde fälschlicherweise ein Be richt von

E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, erwähnt. Gemeint sei der Bericht von d ipl. med. B.___ vom 15. Mai 2018. Dem Bericht der behandelnden Ärztin Dr. C.___ lasse sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in keiner adä quaten Behandlung befunden habe. Die Nichtinanspruchnahme von zumutbaren therapeutischen Optionen spreche gegen einen ausgeprägten Leidensdruck, zumal nicht ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt keine Be handlung wahrnehmen könn t e (Urk. 10). 3.

3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ver sehentlich Dr. E.___

anstelle von

d ipl. med. B.___ genannt wurde . Eine Verwechslung der beiden Namen lässt sich bei einer

Übereinstimmung der ersten drei Anfangsbuchstaben durchaus nachvollziehen. Ins Gewicht fällt letztlich aber , dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Bezug zum mit dem Datum vom 15. Mai 2018 versehenen Bericht von d ipl. med. B.___

herstellt e , indem sie sich mit den von ihm gestellten Diagnosen (Neurasthenie und akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge; vgl. die nachstehende E. 5.4 ) auseinandersetzt e , und dass k eine Anhaltspunkte dafür bestehen , dass Dr. E.___ bei der Untersuchung des Beschwerdeführers involviert gewesen wäre. Ein Beric ht von Dr. E.___ existiert nicht und konnte dem Beschwerdeführer daher auch nicht vorenthalten werden. 3.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers insbesondere deshalb , weil sie den von d ipl. med. B.___ festge stellten Diagnosen keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Bedeutung bei mass, zumal sich der Beschwerdeführer nic ht in adäquater Therapie befand und ke ine Medikamente einnahm . Diese Begründung mag kurz und hinsichtlich der Prüfung der Standard - indikatoren auf ein Minimum reduziert sein . Dennoch ergibt sich aus ihr die Essenz für die Abweisung

des Gesuchs auf Leistungen der Invalidenversicherung . D amit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde durch die Verwaltung nicht verletzt. 4 . 4 .1

4 .1.1

Im Bericht vom 20. April 2017 führte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen auf (Urk. 11/25/1): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bestehend seit Januar 2013 - Mischkonsum von Speed und Cannabis (ICD-10 F19.1) - Chronische Kopfschmerzen (ICD-10 G44.2) nach Sturz auf den Hinter kopf mit Contusio am 10./11. März 2012 - Depressionen Dr. C.___ berichtete , der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. Dezember 2015 bei i hr in Behandlung und sei seither als Informatiker zu 100 % arbeitsunfähig; zur Zeit fänden die Therapien

circa einmal monatlich statt (Urk. 11/25/1-5). Im separaten undatierten Arztbericht (Urk. 11/25/17-19) , auf welchen Dr. C.___ im Bericht vom 20. April 2017 verwies (Urk. 11/25/2), hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei als ältestes von drei Kindern in Zürich aufgewachsen. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er acht Jahre alt gewesen sei. Die s

sei ein Schock für ihn gewesen. Sein Vater sei an Schizophrenie erkrankt und die Spitalbesuche habe er (der Beschwerdeführer) in schrecklicher Erinnerung . Er habe Probleme in der Schule bekommen, weshalb ihn seine Eltern in ein Internat geschickt hätten. Dort sei er in Kontakt zu Drogen (wie zum Beispiel Cannabis) gekommen. Nach seiner Ausbildung im Bereich Informatik sei er sehr erfolgreich gewesen und habe bereits mit 25 Jahren Manageraufgaben übernehmen können. Er habe rasch gut verdient, sodass er sich ein recht exzessives Leben mit schnellen Autos, Motor rädern und Ferien an exklusiven Orten habe leisten können. Nach zwei Unfällen im Jahr 2012 sei es zum Zusammenbruch im Januar 2013 gekommen. Seither habe er krankgeschrieben werden müssen. Im Juli 2013 habe er eingewilligt, in eine psychiatrische Klinik nach F.___ zu gehen, wo er aber nur eine Woche geblieben sei. Die Referentin habe den Verdacht, dass Intrusionen zum raschen Austritt ge führt hätten. Ab dem 23. Dezember 2015 sei der Verlauf wie folgt: Der Beschwer deführer ziehe einen mit seinem äusseren Erscheinen in den Bann und man sei geneigt, nur das Schöne zu sehen. Er selber sage aber, er sei ein Welt meister im Verdrängen und mache allen Freude, bloss er selbst sei unglücklich. Er leide unter Schlafstörungen, Gedankenkreisen und Albträumen. Er schaffe es nicht, die all täglichen Dinge zu erledigen. Er fühle sich von den Ärzten mehrheit lich ange griffen und habe das Gefühl, diese hälfen ihm nicht. Er wolle keine Psychophar maka oder Schmerzmittel einnehmen, da diese schädigen würden und er nicht werden wolle wie sein Vater. Sie, Dr. C.___ , habe dem Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und dem Sozialamt geschrieben, es solle kein Druck auf ihn ausgeübt werden. Sie unterstütze ihn, wenn immer möglich (Urk. 11/25/17 f.). Zum Psychostatus hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer sei wach und all seits orientiert, es bestünden weder ein Wahn noch Ichstörungen. Er leide unter Einschlaf- und Durchschlafstörung en sowie unter Albträumen. Häufig fühle er keine Energie und keine Motivation, irgendetwas zu unternehmen. Er habe die Lust auf das normale Leben völlig verloren. Seine gesamte Persönlichkeit sei ver ändert. Er wolle alles gut machen, fühle aber eine Abneigung, denn es sei immer schlimmer geworden. Er sei stressanfällig und reagiere auf Kritik mit quälendem Gedankenkreisen beim Einschlafen. Er sei nicht mehr so belastungsfähig und rasch ablenkbar. Es bestehe der Verdacht auf Intrusionen, da er durch die Erkran kung des Vaters und durch den anhaltenden Streit der Eltern traumatisiert worden sei. Das zweite Trauma seien sich wiederholende Absturzträume (Urk. 11/25719). 4 . 1.2

Im Bericht

vom

30. März 2018 wiederholte Dr. C.___ die bereits bekannten Diagnosen und gab an, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zu 100 % vermindert, da keine Entschlusskraft gegeben sei (Urk. 11/45/1 f.) . Des Weiteren führte sie unter dem Titel «Psychostatus» aus, der Beschwerdeführer sei wach und allseits orientiert. Es bestünden kein Wahn, keine formalen Denkstö rungen und keine Sinnestäuschungen. Der Beschwerdeführer berichte von einer schweren Depersonalisation, welche sich darin ausdrücke, dass er Teile seines Selbst nicht mehr leben könne. Er habe intensive nihilistische Ideen, sodass er handlungsunfähig sei. Das Gedankenkreisen und die Panikattacken nähmen zu. Er fühle keine Energie mehr. Sich als handelndes Subjekt zu empfinden, gelinge immer weniger. Er mache nichts und trotzdem werde seine Situation immer schlechter und unlösbar. Er habe hohe Erwartungen an sich selbst bei geringem Antrieb. Seine Belastungsfähigkeit sei noch schlechter geworden; kleinste Gege benheiten könnten ihm Angst bereiten und dann habe er sofort starke Kopf schmerzen und müsse sich ausruhen und ablenken. Er leide unter Schlafproble men, habe keine Energie und benötige viel Überwindung, wenn er irgendetwas erledigen müsse wie zum Beispiel die Wäsche besorgen. Dr. C.___ gelangte zum Schluss, es scheine, dass eine schwere Depression vorliege, zumindest habe dies der Hamilton Test mit 30 Punkten so ergeben (Urk. 11/45/4 f.). Dr. C.___ berichtete zum Verlauf seit April 2017, ein monatliches Setting habe sich nicht einrichten lassen. Der Beschwerdeführer sei sporadisch erschienen, meistens, wenn er etwas gebraucht habe, so zum Beispiel eine Bescheinigung, dass er für eine Gerichtsverhandlung betreffend seine Wohnsituation nicht ver han dlungsfähig sei. Er habe zudem b emerkt, dass er ruhiger werde, wenn er das legale Haschisch (CBD) konsumiere. Diesen Effekt könne die Unterzeichnende bestätigen; aufgrund der neusten Forschung sei dieser Mechanismus erklärt und bekannt. Extasy spiele gemäss Schilderung des Beschwerdeführers keine Rolle mehr (Urk. 11/45/5). 4 .1.3

RAD -Arzt

d ipl. med. B.___ führte in seinem B ericht über die Untersuchung vo m 3. November 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

mit akzentuierten narzisstischen Persönlichkeits zügen (ICD-10 Z73.1) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit einen Status nach Burn out im Jahr 2012 (ICD-10 Z73) und nach Polytoxiko manie , schädlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1), auf (Urk. 11/47/6) . Dipl. med. B.___

gelangte zum Schluss, die diagnostische Einordnung der Beschwerden sei schwierig. Zu Beginn sei den verschiedenen Arztberichten ein leichter psychosomatischer Symptomkomplex zu entnehmen, mit leichter depres siver Stimmung, Sorgen um die Zukunft, Kopfschmerzen, Magen- und Darm beschwerden. Es habe auch bloss eine fünftägige stationäre psychosomatische Behandlung in F.___ stattgefunden. Gegenwärtig bestünden eine wechselnde Stimmungslage, ein starkes Ruhebedürfnis, eine rasche Erschöpfbarkeit, eine An triebslosigkeit und die Frage nach dem Sinn. Man könne von einer Sinnkrise sprechen. Eine ausreichende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde nicht statt. Der Drogenkonsum sei wohl sistiert worden mit einem Wechsel zu legalen Cannabinoiden . Der Alkoholkonsum sei kontrolliert und der Amphe taminkonsum bestehe wohl nicht mehr. Es habe ein ausgeprägter sozialer Rück zug stattgefunden, wenngleich wenige Angaben zu den Sozialkontakten vor dem Zusammenbruch vorlägen. Die Symptomatik lasse sich gegenwärtig am besten unter der Neurasthenie (neurotische Belastungsreaktion) einordnen. Zusätzlich könne von einer ausgeprägten narzisstischen Kränkung durch den Verlust der Leistungsfähigkeit aufgrund stark überhöhte r Leistungsideale ausg egangen wer den. In der Folge sei es zu einer massiven Regression auf eine Vita minima gekommen . Die bisherigen und aktuellen Behandlungen seien nicht in ausrei chendem U mfang erfolgt. Zu empfehlen sei eine mindestens ein - bis zweimal wöchentliche tiefenpsychologisch orientierte Psychotherapie. Seit circa Juli 2013 bestehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit im ersten Arbeits markt (Urk. 11/47/6 f.) . 4 .2

Dr. C.___ begründete die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehbar . Bei der Trennung der Eltern und der möglichen Erkennt nis, dass der eigene Vater an Schizophrenie erkrankt ist, handelt es sich nicht um ein Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung oder katas trophenartigen Ausmasses. Dr. C.___

erwähnt e zudem keine traumaspezifische n Sympto me wie plötzliche Erinnerungen an schlimme Lebensereignisse, wiederholte unaus weichliche Erin ne rungen , Wiederinszenierungen von Ereignissen in Gedächtnis, Tag träumen oder Träumen ( vgl. die Aufzählung en in Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klin isch-diagnostische Leitlinien, 10 . Aufl. 2015, S. 207); d ie Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung verlangt zwangsläufig eine gewisse Objektivierung, weshalb nicht jede Belastung die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs stö rung

im Sinne der ICD-10-Kriterien rechtfertigt (vgl. das Urteil des Bundesge richts 9C_39/2014 vom 19. Mai 2014 E. 4.3 ). Auch die beiden Unfälle vom 10./11. März 2012 (Sturz vom Roller nach Vollbremsung b ei einer Geschwindig keit von 30 km/h und Sturz auf den Hinterkopf unter Einfluss von Alkohol bei einem Diskothekenbesuch) erfüllen die Voraussetzungen für ein

Ereignis ausser gewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses nicht. Davon abgesehen ergaben die bildgebenden Untersuchungen (Röntgen der Lendenwirbel säule und des thorakolumbalen Übergangs sowie CT des Schädels) keine Anzeichen für frische ossäre Läsionen oder eine intrakranielle Blutung. Die Riss quetschwunde am Hinterkopf wurde in Lokalanästhesie versorgt/genäht. Eine Bewusstlosigkeit nach dem Sturz auf den Hinter kopf wurde vom Beschwer deführer sodann verneint (vgl. den ambulanten Bericht der Klinik für Unfallchi rurgie des G.___ vom 11. März 2012 [Urk. 11/25/6 f.]). Dass er ein Hirntrauma erlitt en hatte , wie dies im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde (Urk. 26), steht damit im Widerspruch zu den Akten. Anzufügen ist, dass ein zweiter Motorradunfall, welcher sich am 3. Oktober 2012 ereignet haben soll, nicht dokumentiert ist (vgl. Urk. 11/10, Urk. 11/12, Urk. 11/26 und Urk. 11/28 f.). Des Weiteren grenzte Dr. C.___

die von ihr erhobenen Befunde nicht sauber von den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers ab und stützte sich in ihrer Beurteilung primär auf dessen Angaben. Dabei bestand Anlass dazu, die Angaben des Beschwerdefü hrers kritisch zu hinterfragen, meldete er sich doch bloss dann bei Dr. C.___ , wenn er etwas brauchte, so zum Beispiel eine Bescheinigung, dass er für eine Gerichtsverhandlung nicht verhandlungsfähig sei. Diese r Umstand fiel Dr. C.___ zwar auf (vgl. E. 5.1.2), sie unterliess es jedoch, ihn zu würdigen. Auch setzte sie sich nicht mit den von ihr selbst eingereichten Verlaufseinträge n der Krankengeschichte der H.___ , I.___ , Zürich (Ausdruck vom 6. März 2017 [Urk. 11/25/15 f.]) , auseinander . Bei der H.___ handelt es sich um die Gruppenpraxis, bei welcher der Haus arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Allgemein medizin, tätig war (Urk. 11/1/10 ). Aus dessen Verlaufseinträgen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2015 ( zu Dr. C.___ ) in psychiatrische Behandlung begab, nachdem ihm vom Hausarzt nicht wie gewünscht eine fort gesetzte 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Davor, An fang Oktober 2015 ,

hatte er sich beim Sozialamt angemeldet . Er bezog Sozialhilfegelder und wurde v om Sozialamt dazu verpflichtet, an einem Programm teilzunehmen, bei welchem er leichte Arbeiten verrichten und einen Teil der Sozialhilfegelder «selber erwir tschaften» musste .

Seinem Hausarzt ge genüber erwähnte er dies nicht, sondern gab noch im November 2015 an, im Büro als Informatiker zu arbeiten, dies täglich bis zu 16 Stunden . Er leide unter Kopfschmerzen. Zudem sei er psychisch sehr angespannt, da er mit zwei Kollegen ein Informatik unternehmen gegründet habe, welches nun zunehmend auseinanderfalle. Obwohl ihm der Hausarzt zunächst eine 100%ige Arb eitsunfähigkeit attestiert hatte , arbeitete der Beschwerdeführer für sein eigenes Projekt weiter , während er die ihm vom Sozialamt zugewiesene Tätigkeit

– unter Hinweis auf das Arbeits unfähigkeitszeugnis – nicht ausübte ( Urk. 11/25/15 f. ). 4.3

Auch der RAD, welchem die vorgenannten Unterlagen zur Verfügung standen, würdigte die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers nicht kritisch, son dern stellte auf diese ab. Er diagnostizierte eine Neurasthenie, welche zu den pathogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grundlage zu zählen ist (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_651/2012 vom 8. April 2013 E. 4.1 mit Hinweisen) und damit gemäss BGE 143 V 418 einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen ist. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4). Allerdings kann ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen beeinflussen (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Febru ar 2018 E. 5.3 unt er Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Vorliegend fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer sowohl gemäss den Berichten von Dr. C.___ a ls auch gemäss dem Untersuchungsbericht des RAD nie einer adäquaten Behandlung seiner psychischen Beschwerden unterzog en hatte , was mit der Beschwerdegegnerin gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spricht (Urk. 10 S. 2). Dass die fehlende psychiatrische und (adäquate) medika mentöse Behandlung klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen wäre, was dennoch auf einen beachtlichen Leidensdruck hindeuten würde, ergibt sich a us den medizinischen Unterlagen nicht (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Kommt hinzu, dass gewichtige psychosoziale Faktoren zu verorten sind , welche das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers stark zu beeinflussen schienen. Er gab gegenüber dem RAD an, es sei ihm bis im Sommer 2017 relativ gut gegangen. Danach habe der Stress mit der Invalidenversicherung und dem Sozial amt begonnen. Ausserdem habe es einen Nachbarschaftsstreit zwischen seiner Wohngemeinschaft und der Vermieterin gegeben. Die Mitglieder seiner Wohn gemeinschaft seien schikaniert worden, auch mit Kameraobservation. Man habe dagegen geklagt, vor allem der Hauptmieter. Er (der Beschwerdeführer) habe den Datenschutzbeauftragten konsultiert und sich der Klage angeschlossen. Der Streit sei nun eskaliert. Er habe einfach ein Chaos im Bereich Administration. Die Erin nerungen an früher würden ihn stressen, er komme sich vor wie ein Hamster im Laufrad. Er sei von seiner ehemaligen Firma enttäuscht worden. Im Gesundheits system sei er auch nicht auf Verständnis gestossen und falsch behandelt worden. Mittlerweile habe er eine allgemeine Abneigung gegenüber dem gesamten System (Urk. 11/47/3). Dem Umstand, dass psychosoziale Faktoren bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung aus zuklammern sind, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (E. 1.3) , trug der RAD-Arzt indes keine Rechnung . Es lässt sich daher nicht nachvollziehen, weshalb er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ging er doch im Wesentlichen bloss von einer Sinnkrise aus. 4.4

Die «allgemeine Abneigung gegenüber dem gesamten System» kam im Verhalten des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens augenscheinlich zum Ausdruck. Er stellte seinen Gesundheitszustand aggraviert , wenn nicht sogar simuliert dar, indem er wiederholt vorbringen liess , er sei, wie vom RAD in seinem Bericht festgehalten, schon bei kleinsten administrativen Belangen überfordert. Er sei nicht in der Lage, das mehrseitige Formular des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit auszufüllen und die verlangten Belege zusammenzustellen (vgl. insbesondere Urk. 14 S. 2 [Eingabe vom 13. Februar 2019], Urk. 15 [Eingabe vom 15. März 2019], Urk. 19 S. 2 f. [Eingabe vom 3. April 2019]). In der Eingabe vom 28. November 2019 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sogar aus, letzterer habe bis vor k urzem in einem Zelt im Wald gewohnt, er habe «von der Hand in den Mund gelebt», was noch immer so sei. Er erhalte keine Sozialhilfe mehr, da er keinen Wohnsitz (mehr) habe und nicht zu einer Besprechung erschienen sei. All dies sei eine Folge seiner Unfälle und seines Hirntraumas. Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch, physisch und geistig nicht gut (Urk. 26). In der Folgte stellte das Gericht fest , dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 2019 gegründeten D.___

im Handelsregister des

Kantons Zürich eingetragen war. Die D.___ , welche noch immer im Handelsregister eingetragen ist (Stand am 20. September 2020), bietet gemäss ihrer Homepage luxuriöse serviced -Apartment- Suites mit digitalem Concierge Service an den besten Adressen der K.___ an . Aus den v om Beschwerdeführer

– nach Konfrontation mit den vom Gericht gewonnenen Erkenntnissen – aufgelegten Unterlagen ergab sich schliesslich , dass er in der Lage gewesen war, am 24. Januar 2019 als Darlehens nehmer einen Darlehensvertrag mit einer privaten Person zu unterzeichnen , um

Fr. 20'000.-- erhältlich zu machen , welche zur Gründung der D.___ notwendig waren

(Urk. 31/5) .

Es versteht sich von selbst, dass die Gr ündung der GmbH mit einigem administrativem Aufwand verbunden war, so beispielsweise mit der Errichtung der Statuten (Art. 776 des Obligationenrechts [OR]) , mit dem Gang zum Notariat zur öffentlichen Beurkundung des Errichtungsakts (Art. 777 OR) und der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister (Art. 778 OR) . Der Beschwerdeführer schloss im Namen der Gesellschaft am 22. Februar 2019

sodann einen Mietvertrag über eine Wohnung an der L.___ ab ; der Bruttomietzins betrug Fr. 2'000.-- pro Monat (Urk. 31/12). Am 3. Oktober 2019 und am 10. Oktober 2019 schloss er im Namen der Gesellschaft zwei weitere Mietverträge ab, je mit einem Mietzins von Fr. 3'705.-

- und einem solchen von Fr. 3'600. -- pro Monat (Urk. 31/13 f.). Die Kontoauszüge der D.___ belegen zudem eine rege Benutzung der Bankkarten an den verschiedensten Orten (vgl. Urk. 31/6 und Urk. 31/11). Diese gesamten Aktivitäten tätigte der Beschwer deführer zeitgleich zu seinen Vorbringen , er sei mit kleinsten administrativen Belangen überfordert und lebe «vo n der Hand in den Mund ». 4.5

Insgesamt rechtfertigt es sich

nicht, angesichts des dürftigen medizinischen Sub strats sowie den festgestellten Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, auf objektivie rter Beurteilungsgrundlage den Nachw eis einer rechtlich relevanten Arbeits- und E rwerbsunfähigkeit zu erbringen, dabei hätte er die mat erielle Beweislast zu tragen (E. 1.4). Zusammengefasst ist

nicht mit dem Beweisgrad der überwiege nden Wahrschein lichkeit erstellbar , dass ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliegt . Damit sind auch keine weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers [Urk. 7 S. 10]) vorzu nehmen. 5 .

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 18. März 2020 (Urk. 32) abgewiesen wurde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Jäggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Der 1981 geborene X.___ erwarb nach Absolvierung der britischen Matura an der Y.___ in Zürich diverse Diplome/Fähigkeitsausweise im Bereich Informatik und war zuletzt vom 1. Dezember 2011 bis August 2013 bei der Z.___ als Manager Network Operations (Abteilungsleiter Network) ange stellt . In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung und schliesslich Sozia l hilfe . Unter Hinweis auf Schmerzen nach einem Motorradunfall sowie auf zwei psychische Zusammenbrüche meldete er sich am 3. Januar 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Anmeldung ohne Unterschrift [ Urk. 11/1 ] beziehungsweise Anmeldung mit Unterschrift [Urk. 11/7] , Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten [IK-Auszug] vom 20. Januar 2017 [Urk. 11/11] , Arbeitszeugnis der Z.___ vom 31. August 2013 [Urk. 11/6/3 f.] und Verrechnungsgesuch des Sozialzentrums A.___ vom 24. Februar 2017 [ Urk. 11/18 ). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Ab klärungen

und

lud

den Versicherten für eine Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) für den

4. August 2017 ein (Einladung an den Versicher ten vom 26. Juni 2017

[Urk. 11/31]). Da der Versicherte nicht zur Untersuchung erschien, wurde er erneut für den

3. November 2017 aufgeboten (Urk. 11/32). Der RAD -Arzt ,

d ipl. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. November 2017 ( Urk. 11/47 ) .

Um ein vollständiges Bild der gesundheitlichen Situation zu erhal ten, lud d ie IV-Stelle den Versicherten am 8. November 2017 für ei ne zweite Un tersuchung beim RAD für den 18. Dezember 2017 ein (Urk. 11/39). Wegen Erkrankung des Untersuchers verschob die IV-Stelle die se Untersuchung mit Schrei ben vom 18. Dezember 2017 auf den 10. Januar 2018 (Urk. 11/40). Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Untersuchungs termin vom 10. Januar 2018 beim RAD werde annulliert. Es werde ein Verlaufs bericht beim behandelnden Psychiater eingeholt und anhand dieses Berichts über das weitere Vorgehen entschieden (Urk. 11/41). Nach Erhalt des Verl aufsberichts von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiat rie und Psycho therapie, vom 30. März 2018 (Urk. 11/45) lud die IV-Stelle den Ver sicherten für den 9. Mai 2018 zu einer weiteren Untersuc hung beim RAD ein (Urk. 11/46), zu welcher der Versicherte nicht erschien. Nach durchgeführtem

Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 19. Juni 2018 [Urk. 11/50] mit Auferle gung einer Scha denminderungspflicht im Sinne einer adäquaten und intensiven psychothera peutischen Behandlung [Urk. 11/49]; Einwand vom

24. Juli 2018 [Urk. 11/51] mit ergänzender Begründung vom

17. August 2018 [Urk. 11/55]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 20. September 2018 ab (Urk. 2 [= Urk. 11/61]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Im Bericht

vom

30. März 2018 wiederholte Dr. C.___ die bereits bekannten Diagnosen und gab an, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zu 100 % vermindert, da keine Entschlusskraft gegeben sei (Urk. 11/45/1 f.) . Des Weiteren führte sie unter dem Titel «Psychostatus» aus, der Beschwerdeführer sei wach und allseits orientiert. Es bestünden kein Wahn, keine formalen Denkstö rungen und keine Sinnestäuschungen. Der Beschwerdeführer berichte von einer schweren Depersonalisation, welche sich darin ausdrücke, dass er Teile seines Selbst nicht mehr leben könne. Er habe intensive nihilistische Ideen, sodass er handlungsunfähig sei. Das Gedankenkreisen und die Panikattacken nähmen zu. Er fühle keine Energie mehr. Sich als handelndes Subjekt zu empfinden, gelinge immer weniger. Er mache nichts und trotzdem werde seine Situation immer schlechter und unlösbar. Er habe hohe Erwartungen an sich selbst bei geringem Antrieb. Seine Belastungsfähigkeit sei noch schlechter geworden; kleinste Gege benheiten könnten ihm Angst bereiten und dann habe er sofort starke Kopf schmerzen und müsse sich ausruhen und ablenken. Er leide unter Schlafproble men, habe keine Energie und benötige viel Überwindung, wenn er irgendetwas erledigen müsse wie zum Beispiel die Wäsche besorgen. Dr. C.___ gelangte zum Schluss, es scheine, dass eine schwere Depression vorliege, zumindest habe dies der Hamilton Test mit 30 Punkten so ergeben (Urk. 11/45/4 f.). Dr. C.___ berichtete zum Verlauf seit April 2017, ein monatliches Setting habe sich nicht einrichten lassen. Der Beschwerdeführer sei sporadisch erschienen, meistens, wenn er etwas gebraucht habe, so zum Beispiel eine Bescheinigung, dass er für eine Gerichtsverhandlung betreffend seine Wohnsituation nicht ver han dlungsfähig sei. Er habe zudem b emerkt, dass er ruhiger werde, wenn er das legale Haschisch (CBD) konsumiere. Diesen Effekt könne die Unterzeichnende bestätigen; aufgrund der neusten Forschung sei dieser Mechanismus erklärt und bekannt. Extasy spiele gemäss Schilderung des Beschwerdeführers keine Rolle mehr (Urk. 11/45/5).

E. 1.3 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

E. 1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfä higkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

E. 1.5 Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.7 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2018 Beschw erde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab dem 3. Januar 2017 ein e ganze Inva lidenrente zuzuspre chen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Gerichts verhandlung sowie um Gewähr ung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsvert retung in der Person von Rechts anwalt Martin Jäggi . Zudem ersuchte er d arum, die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anzuwe isen, ihm vollständige Aktenein sicht zu gewähren und ihm eine Nachfrist zur Beschwer debegründung anzu setzen ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. November 2018 wies das hiesige Gericht die IV-Stelle an, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die voll ständigen Akten zu kommen zu lassen und setzte diesem eine Frist zur Beschwerdeverbesserung an ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 2 6. November 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und hielt an seinen Anträgen fest ( Urk. 7). Mit Beschwerde antwort vom 4. Januar 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dem Beschwerdeführer wurde m it Verfügung vom 9. Januar 2019 Frist angesetzt, um das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung mit ausgefülltem Formular sowie den entsprechenden Belegen zu sub stantiieren ( Urk. 12). Daraufhin ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerde führers unter Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung mit Eingabe vom 1 3. Februar 2019 um Fristerstreckung bis zum 1 5. März 2019, welche ihm gewährt wurde ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 1 5. März 2019 beantragte er, das Gericht habe von den zuständigen Sozialämtern alle den Beschwerdeführer betref fenden Akten edieren zu lassen . Eventu aliter seien von den betreffe nden Ämtern alle Bedarfs rechnun gen zu edieren. Subeventualiter seien die Betr eibungsregisterauszüge der letz ten sechs Jahre von den jeweils zuständigen Betreibungsämtern zu edieren. Als Begründung führte er aus, die Kommunikation mit seinem Mandanten gestalte sich schwierig. Dieser sei krankheitsbe dingt nicht in der Lage, alltäg lic he administrative Dinge zu erle digen, weshalb er das Formular zur Abklä rung der finanziellen Bedürftigkeit nicht habe ausfüllen können ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 2 7. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen angesetzt, um die zum Nachweis der finanziellen Bedürf tigkeit erforderlichen Unterlagen beizubringen ( Urk. 16). Mit Eingabe n vom 3. April 2019 (Urk. 19 und Urk. 20 ) legte der Re chtsvertreter des Beschwerde füh rers eine Unterstützungsbestätigung des zuständigen Sozialamtes betreffend die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis am 28. Februar 2019 auf ( Urk. 21/1) und ersuchte darum, das Verfahren einstweilen zu sistieren, falls das Gericht die Bestä tigung nicht als genügenden Nachweis der Mittel losigkeit erachte ; es sei ihm seit einiger Zeit nicht möglich, den Beschwerdeführer zu kontaktieren ( Urk. 19 S. 2). Mit Verfügung vom 4. April 2019 kam das hiesige Gericht dem Ersuchen des Rechtsvertreters insoweit nach, als das Verfahren bis am

30. November 2019 sis tiert und damit die mit Verfügung vom 27. März 2019 angesetzte Nachfr ist un terbrochen wu rde (Urk. 23). Mit Eingabe vom 28. November 2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es sei ihm erst jetzt möglich gewor den, ein Instruktionsgespräch mit seinem Mandanten zu führen, weshalb er auf eine weitere Fristerstreckung bis Ende Dezember 2019 angewiesen sei (Urk. 26). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 gewährte das hiesige Gericht eine letzt malige Fristers treckung bis am 3. Januar 2020. Zudem wies es darauf hin, dass aus dem Handelsregister des Kantons Zürich hervorgehe, dass der Beschwerde führer als Gesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 2019 gegründeten D.___ eingetragen sei, was mit den Darstellungen des Rechtsver treters, er sei nicht in der Lage, die kleinsten administrativen Belange zu erledi gen, kontrastiere. Daher seien innert der letztmals erstreckten Frist zusätzlich alle die Gesellschaft betreffenden finanziellen Unterlagen einzureichen (Urk. 27). Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unter lagen ein (Urk. 29-31).

D as Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wurde zufolge mangelnder Substantiierung mit Verfügung vom 18. März 2020 abgewiesen (Urk. 32). Am 6. Juli 2020 wurden die Parteien antragsgemäss zur Hauptverhandlung auf den 1. September 2020 vorgeladen (Urk. 38). Der Beschwerdegegnerin wurde das persönliche Erscheinen erlassen, woraufhin diese mit Schreiben vom 17. Juli 2020 mitteilte, sie verzichte auf eine Teilnahme an der Verhandlung (Urk. 40). Der Beschwerdeführer zog seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Schreiben vom 28. August 2020 zurück (Urk. 43). Mit Verfü gung vom 31. August 2020 wurde die Vorladung zur Hauptverhandlung abge nommen. Den Parteien wurde sodann mitgeteilt, dass ihnen – sollte das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte anordnen – der Endentscheid zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt werde (Urk. 44). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, das Vorliegen akzentuierter narzisstischer Persönlichkeitszüge rechtfertige die Annahme einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht. Die Neurasthenie sei vom Schwere grad her nicht sehr ausgeprägt, sodass versicherungsrechtlich keine relevante gesundheitliche Einschränkung bestehe . Der Beschwerdeführer befinde sich über dies nicht in adäquater Therapie und nehme keine Medikamente ein

(Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, es sei auf die Beurteilung des RAD

vom 3. November 2017 abzustellen. Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähig keit seit Juli 2013 in jeglicher Tätigkeit vor. Die Beschwerdegegnerin begründe in der angefochtenen Verfügung nicht, weshalb sie von der Einschätzung des RAD abweiche, was eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs darstelle. Der Bericht eines Dr. E.___ , welcher in der angefochtenen Verfügung erwähnt werde, liege dem Beschwerdeführer sodann nicht vor, weshalb er dazu nicht Stellung nehmen könne. Falls auf die Beurteilung des RAD -Arztes

d ipl. med. B.___ nicht abgestellt werde, sei eine Begutachtung anzuord nen (Urk. 1 S. 8-10 und Urk. 7) .

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2019 führte die Beschwerdegeg n erin aus, in der angefochtenen Verfügung werde fälschlicherweise ein Be richt von

E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, erwähnt. Gemeint sei der Bericht von d ipl. med. B.___ vom 15. Mai 2018. Dem Bericht der behandelnden Ärztin Dr. C.___ lasse sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in keiner adä quaten Behandlung befunden habe. Die Nichtinanspruchnahme von zumutbaren therapeutischen Optionen spreche gegen einen ausgeprägten Leidensdruck, zumal nicht ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt keine Be handlung wahrnehmen könn t e (Urk. 10).

E. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ver sehentlich Dr. E.___

anstelle von

d ipl. med. B.___ genannt wurde . Eine Verwechslung der beiden Namen lässt sich bei einer

Übereinstimmung der ersten drei Anfangsbuchstaben durchaus nachvollziehen. Ins Gewicht fällt letztlich aber , dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Bezug zum mit dem Datum vom 15. Mai 2018 versehenen Bericht von d ipl. med. B.___

herstellt e , indem sie sich mit den von ihm gestellten Diagnosen (Neurasthenie und akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge; vgl. die nachstehende E. 5.4 ) auseinandersetzt e , und dass k eine Anhaltspunkte dafür bestehen , dass Dr. E.___ bei der Untersuchung des Beschwerdeführers involviert gewesen wäre. Ein Beric ht von Dr. E.___ existiert nicht und konnte dem Beschwerdeführer daher auch nicht vorenthalten werden.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers insbesondere deshalb , weil sie den von d ipl. med. B.___ festge stellten Diagnosen keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Bedeutung bei mass, zumal sich der Beschwerdeführer nic ht in adäquater Therapie befand und ke ine Medikamente einnahm . Diese Begründung mag kurz und hinsichtlich der Prüfung der Standard - indikatoren auf ein Minimum reduziert sein . Dennoch ergibt sich aus ihr die Essenz für die Abweisung

des Gesuchs auf Leistungen der Invalidenversicherung . D amit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde durch die Verwaltung nicht verletzt.

E. 4 .2

Dr. C.___ begründete die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehbar . Bei der Trennung der Eltern und der möglichen Erkennt nis, dass der eigene Vater an Schizophrenie erkrankt ist, handelt es sich nicht um ein Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung oder katas trophenartigen Ausmasses. Dr. C.___

erwähnt e zudem keine traumaspezifische n Sympto me wie plötzliche Erinnerungen an schlimme Lebensereignisse, wiederholte unaus weichliche Erin ne rungen , Wiederinszenierungen von Ereignissen in Gedächtnis, Tag träumen oder Träumen ( vgl. die Aufzählung en in Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klin isch-diagnostische Leitlinien, 10 . Aufl. 2015, S. 207); d ie Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung verlangt zwangsläufig eine gewisse Objektivierung, weshalb nicht jede Belastung die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs stö rung

im Sinne der ICD-10-Kriterien rechtfertigt (vgl. das Urteil des Bundesge richts 9C_39/2014 vom 19. Mai 2014 E. 4.3 ). Auch die beiden Unfälle vom 10./11. März 2012 (Sturz vom Roller nach Vollbremsung b ei einer Geschwindig keit von 30 km/h und Sturz auf den Hinterkopf unter Einfluss von Alkohol bei einem Diskothekenbesuch) erfüllen die Voraussetzungen für ein

Ereignis ausser gewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses nicht. Davon abgesehen ergaben die bildgebenden Untersuchungen (Röntgen der Lendenwirbel säule und des thorakolumbalen Übergangs sowie CT des Schädels) keine Anzeichen für frische ossäre Läsionen oder eine intrakranielle Blutung. Die Riss quetschwunde am Hinterkopf wurde in Lokalanästhesie versorgt/genäht. Eine Bewusstlosigkeit nach dem Sturz auf den Hinter kopf wurde vom Beschwer deführer sodann verneint (vgl. den ambulanten Bericht der Klinik für Unfallchi rurgie des G.___ vom 11. März 2012 [Urk. 11/25/6 f.]). Dass er ein Hirntrauma erlitt en hatte , wie dies im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde (Urk. 26), steht damit im Widerspruch zu den Akten. Anzufügen ist, dass ein zweiter Motorradunfall, welcher sich am 3. Oktober 2012 ereignet haben soll, nicht dokumentiert ist (vgl. Urk. 11/10, Urk. 11/12, Urk. 11/26 und Urk. 11/28 f.). Des Weiteren grenzte Dr. C.___

die von ihr erhobenen Befunde nicht sauber von den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers ab und stützte sich in ihrer Beurteilung primär auf dessen Angaben. Dabei bestand Anlass dazu, die Angaben des Beschwerdefü hrers kritisch zu hinterfragen, meldete er sich doch bloss dann bei Dr. C.___ , wenn er etwas brauchte, so zum Beispiel eine Bescheinigung, dass er für eine Gerichtsverhandlung nicht verhandlungsfähig sei. Diese r Umstand fiel Dr. C.___ zwar auf (vgl. E. 5.1.2), sie unterliess es jedoch, ihn zu würdigen. Auch setzte sie sich nicht mit den von ihr selbst eingereichten Verlaufseinträge n der Krankengeschichte der H.___ , I.___ , Zürich (Ausdruck vom 6. März 2017 [Urk. 11/25/15 f.]) , auseinander . Bei der H.___ handelt es sich um die Gruppenpraxis, bei welcher der Haus arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Allgemein medizin, tätig war (Urk. 11/1/10 ). Aus dessen Verlaufseinträgen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2015 ( zu Dr. C.___ ) in psychiatrische Behandlung begab, nachdem ihm vom Hausarzt nicht wie gewünscht eine fort gesetzte 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Davor, An fang Oktober 2015 ,

hatte er sich beim Sozialamt angemeldet . Er bezog Sozialhilfegelder und wurde v om Sozialamt dazu verpflichtet, an einem Programm teilzunehmen, bei welchem er leichte Arbeiten verrichten und einen Teil der Sozialhilfegelder «selber erwir tschaften» musste .

Seinem Hausarzt ge genüber erwähnte er dies nicht, sondern gab noch im November 2015 an, im Büro als Informatiker zu arbeiten, dies täglich bis zu 16 Stunden . Er leide unter Kopfschmerzen. Zudem sei er psychisch sehr angespannt, da er mit zwei Kollegen ein Informatik unternehmen gegründet habe, welches nun zunehmend auseinanderfalle. Obwohl ihm der Hausarzt zunächst eine 100%ige Arb eitsunfähigkeit attestiert hatte , arbeitete der Beschwerdeführer für sein eigenes Projekt weiter , während er die ihm vom Sozialamt zugewiesene Tätigkeit

– unter Hinweis auf das Arbeits unfähigkeitszeugnis – nicht ausübte ( Urk. 11/25/15 f. ).

E. 4.3 Auch der RAD, welchem die vorgenannten Unterlagen zur Verfügung standen, würdigte die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers nicht kritisch, son dern stellte auf diese ab. Er diagnostizierte eine Neurasthenie, welche zu den pathogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grundlage zu zählen ist (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_651/2012 vom 8. April 2013 E. 4.1 mit Hinweisen) und damit gemäss BGE 143 V 418 einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen ist. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4). Allerdings kann ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen beeinflussen (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Febru ar 2018 E. 5.3 unt er Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Vorliegend fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer sowohl gemäss den Berichten von Dr. C.___ a ls auch gemäss dem Untersuchungsbericht des RAD nie einer adäquaten Behandlung seiner psychischen Beschwerden unterzog en hatte , was mit der Beschwerdegegnerin gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spricht (Urk. 10 S. 2). Dass die fehlende psychiatrische und (adäquate) medika mentöse Behandlung klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen wäre, was dennoch auf einen beachtlichen Leidensdruck hindeuten würde, ergibt sich a us den medizinischen Unterlagen nicht (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Kommt hinzu, dass gewichtige psychosoziale Faktoren zu verorten sind , welche das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers stark zu beeinflussen schienen. Er gab gegenüber dem RAD an, es sei ihm bis im Sommer 2017 relativ gut gegangen. Danach habe der Stress mit der Invalidenversicherung und dem Sozial amt begonnen. Ausserdem habe es einen Nachbarschaftsstreit zwischen seiner Wohngemeinschaft und der Vermieterin gegeben. Die Mitglieder seiner Wohn gemeinschaft seien schikaniert worden, auch mit Kameraobservation. Man habe dagegen geklagt, vor allem der Hauptmieter. Er (der Beschwerdeführer) habe den Datenschutzbeauftragten konsultiert und sich der Klage angeschlossen. Der Streit sei nun eskaliert. Er habe einfach ein Chaos im Bereich Administration. Die Erin nerungen an früher würden ihn stressen, er komme sich vor wie ein Hamster im Laufrad. Er sei von seiner ehemaligen Firma enttäuscht worden. Im Gesundheits system sei er auch nicht auf Verständnis gestossen und falsch behandelt worden. Mittlerweile habe er eine allgemeine Abneigung gegenüber dem gesamten System (Urk. 11/47/3). Dem Umstand, dass psychosoziale Faktoren bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung aus zuklammern sind, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (E. 1.3) , trug der RAD-Arzt indes keine Rechnung . Es lässt sich daher nicht nachvollziehen, weshalb er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ging er doch im Wesentlichen bloss von einer Sinnkrise aus.

E. 4.4 Die «allgemeine Abneigung gegenüber dem gesamten System» kam im Verhalten des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens augenscheinlich zum Ausdruck. Er stellte seinen Gesundheitszustand aggraviert , wenn nicht sogar simuliert dar, indem er wiederholt vorbringen liess , er sei, wie vom RAD in seinem Bericht festgehalten, schon bei kleinsten administrativen Belangen überfordert. Er sei nicht in der Lage, das mehrseitige Formular des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit auszufüllen und die verlangten Belege zusammenzustellen (vgl. insbesondere Urk. 14 S. 2 [Eingabe vom 13. Februar 2019], Urk. 15 [Eingabe vom 15. März 2019], Urk. 19 S. 2 f. [Eingabe vom 3. April 2019]). In der Eingabe vom 28. November 2019 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sogar aus, letzterer habe bis vor k urzem in einem Zelt im Wald gewohnt, er habe «von der Hand in den Mund gelebt», was noch immer so sei. Er erhalte keine Sozialhilfe mehr, da er keinen Wohnsitz (mehr) habe und nicht zu einer Besprechung erschienen sei. All dies sei eine Folge seiner Unfälle und seines Hirntraumas. Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch, physisch und geistig nicht gut (Urk. 26). In der Folgte stellte das Gericht fest , dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 2019 gegründeten D.___

im Handelsregister des

Kantons Zürich eingetragen war. Die D.___ , welche noch immer im Handelsregister eingetragen ist (Stand am 20. September 2020), bietet gemäss ihrer Homepage luxuriöse serviced -Apartment- Suites mit digitalem Concierge Service an den besten Adressen der K.___ an . Aus den v om Beschwerdeführer

– nach Konfrontation mit den vom Gericht gewonnenen Erkenntnissen – aufgelegten Unterlagen ergab sich schliesslich , dass er in der Lage gewesen war, am 24. Januar 2019 als Darlehens nehmer einen Darlehensvertrag mit einer privaten Person zu unterzeichnen , um

Fr. 20'000.-- erhältlich zu machen , welche zur Gründung der D.___ notwendig waren

(Urk. 31/5) .

Es versteht sich von selbst, dass die Gr ündung der GmbH mit einigem administrativem Aufwand verbunden war, so beispielsweise mit der Errichtung der Statuten (Art. 776 des Obligationenrechts [OR]) , mit dem Gang zum Notariat zur öffentlichen Beurkundung des Errichtungsakts (Art. 777 OR) und der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister (Art. 778 OR) . Der Beschwerdeführer schloss im Namen der Gesellschaft am 22. Februar 2019

sodann einen Mietvertrag über eine Wohnung an der L.___ ab ; der Bruttomietzins betrug Fr. 2'000.-- pro Monat (Urk. 31/12). Am 3. Oktober 2019 und am 10. Oktober 2019 schloss er im Namen der Gesellschaft zwei weitere Mietverträge ab, je mit einem Mietzins von Fr. 3'705.-

- und einem solchen von Fr. 3'600. -- pro Monat (Urk. 31/13 f.). Die Kontoauszüge der D.___ belegen zudem eine rege Benutzung der Bankkarten an den verschiedensten Orten (vgl. Urk. 31/6 und Urk. 31/11). Diese gesamten Aktivitäten tätigte der Beschwer deführer zeitgleich zu seinen Vorbringen , er sei mit kleinsten administrativen Belangen überfordert und lebe «vo n der Hand in den Mund ».

E. 4.5 Insgesamt rechtfertigt es sich

nicht, angesichts des dürftigen medizinischen Sub strats sowie den festgestellten Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, auf objektivie rter Beurteilungsgrundlage den Nachw eis einer rechtlich relevanten Arbeits- und E rwerbsunfähigkeit zu erbringen, dabei hätte er die mat erielle Beweislast zu tragen (E. 1.4). Zusammengefasst ist

nicht mit dem Beweisgrad der überwiege nden Wahrschein lichkeit erstellbar , dass ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliegt . Damit sind auch keine weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers [Urk. 7 S. 10]) vorzu nehmen.

E. 5 .

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 18. März 2020 (Urk. 32) abgewiesen wurde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Jäggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00921

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

22. September 2020 in Sachen X.___

Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi Neugasse 6, 8005 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1981 geborene X.___ erwarb nach Absolvierung der britischen Matura an der Y.___ in Zürich diverse Diplome/Fähigkeitsausweise im Bereich Informatik und war zuletzt vom 1. Dezember 2011 bis August 2013 bei der Z.___ als Manager Network Operations (Abteilungsleiter Network) ange stellt . In der Folge bezog er Arbeitslosenentschädigung und schliesslich Sozia l hilfe . Unter Hinweis auf Schmerzen nach einem Motorradunfall sowie auf zwei psychische Zusammenbrüche meldete er sich am 3. Januar 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Anmeldung ohne Unterschrift [ Urk. 11/1 ] beziehungsweise Anmeldung mit Unterschrift [Urk. 11/7] , Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten [IK-Auszug] vom 20. Januar 2017 [Urk. 11/11] , Arbeitszeugnis der Z.___ vom 31. August 2013 [Urk. 11/6/3 f.] und Verrechnungsgesuch des Sozialzentrums A.___ vom 24. Februar 2017 [ Urk. 11/18 ). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Ab klärungen

und

lud

den Versicherten für eine Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) für den

4. August 2017 ein (Einladung an den Versicher ten vom 26. Juni 2017

[Urk. 11/31]). Da der Versicherte nicht zur Untersuchung erschien, wurde er erneut für den

3. November 2017 aufgeboten (Urk. 11/32). Der RAD -Arzt ,

d ipl. med. B.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. November 2017 ( Urk. 11/47 ) .

Um ein vollständiges Bild der gesundheitlichen Situation zu erhal ten, lud d ie IV-Stelle den Versicherten am 8. November 2017 für ei ne zweite Un tersuchung beim RAD für den 18. Dezember 2017 ein (Urk. 11/39). Wegen Erkrankung des Untersuchers verschob die IV-Stelle die se Untersuchung mit Schrei ben vom 18. Dezember 2017 auf den 10. Januar 2018 (Urk. 11/40). Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Untersuchungs termin vom 10. Januar 2018 beim RAD werde annulliert. Es werde ein Verlaufs bericht beim behandelnden Psychiater eingeholt und anhand dieses Berichts über das weitere Vorgehen entschieden (Urk. 11/41). Nach Erhalt des Verl aufsberichts von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiat rie und Psycho therapie, vom 30. März 2018 (Urk. 11/45) lud die IV-Stelle den Ver sicherten für den 9. Mai 2018 zu einer weiteren Untersuc hung beim RAD ein (Urk. 11/46), zu welcher der Versicherte nicht erschien. Nach durchgeführtem

Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 19. Juni 2018 [Urk. 11/50] mit Auferle gung einer Scha denminderungspflicht im Sinne einer adäquaten und intensiven psychothera peutischen Behandlung [Urk. 11/49]; Einwand vom

24. Juli 2018 [Urk. 11/51] mit ergänzender Begründung vom

17. August 2018 [Urk. 11/55]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 20. September 2018 ab (Urk. 2 [= Urk. 11/61]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2018 Beschw erde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab dem 3. Januar 2017 ein e ganze Inva lidenrente zuzuspre chen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Gerichts verhandlung sowie um Gewähr ung der unentgeltlichen Prozess führung und der unentgeltlichen Rechtsvert retung in der Person von Rechts anwalt Martin Jäggi . Zudem ersuchte er d arum, die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anzuwe isen, ihm vollständige Aktenein sicht zu gewähren und ihm eine Nachfrist zur Beschwer debegründung anzu setzen ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. November 2018 wies das hiesige Gericht die IV-Stelle an, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die voll ständigen Akten zu kommen zu lassen und setzte diesem eine Frist zur Beschwerdeverbesserung an ( Urk. 5). Mit Eingabe vom 2 6. November 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und hielt an seinen Anträgen fest ( Urk. 7). Mit Beschwerde antwort vom 4. Januar 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dem Beschwerdeführer wurde m it Verfügung vom 9. Januar 2019 Frist angesetzt, um das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts vertretung mit ausgefülltem Formular sowie den entsprechenden Belegen zu sub stantiieren ( Urk. 12). Daraufhin ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerde führers unter Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung mit Eingabe vom 1 3. Februar 2019 um Fristerstreckung bis zum 1 5. März 2019, welche ihm gewährt wurde ( Urk. 14). Mit Eingabe vom 1 5. März 2019 beantragte er, das Gericht habe von den zuständigen Sozialämtern alle den Beschwerdeführer betref fenden Akten edieren zu lassen . Eventu aliter seien von den betreffe nden Ämtern alle Bedarfs rechnun gen zu edieren. Subeventualiter seien die Betr eibungsregisterauszüge der letz ten sechs Jahre von den jeweils zuständigen Betreibungsämtern zu edieren. Als Begründung führte er aus, die Kommunikation mit seinem Mandanten gestalte sich schwierig. Dieser sei krankheitsbe dingt nicht in der Lage, alltäg lic he administrative Dinge zu erle digen, weshalb er das Formular zur Abklä rung der finanziellen Bedürftigkeit nicht habe ausfüllen können ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 2 7. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist von 7 Tagen angesetzt, um die zum Nachweis der finanziellen Bedürf tigkeit erforderlichen Unterlagen beizubringen ( Urk. 16). Mit Eingabe n vom 3. April 2019 (Urk. 19 und Urk. 20 ) legte der Re chtsvertreter des Beschwerde füh rers eine Unterstützungsbestätigung des zuständigen Sozialamtes betreffend die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis am 28. Februar 2019 auf ( Urk. 21/1) und ersuchte darum, das Verfahren einstweilen zu sistieren, falls das Gericht die Bestä tigung nicht als genügenden Nachweis der Mittel losigkeit erachte ; es sei ihm seit einiger Zeit nicht möglich, den Beschwerdeführer zu kontaktieren ( Urk. 19 S. 2). Mit Verfügung vom 4. April 2019 kam das hiesige Gericht dem Ersuchen des Rechtsvertreters insoweit nach, als das Verfahren bis am

30. November 2019 sis tiert und damit die mit Verfügung vom 27. März 2019 angesetzte Nachfr ist un terbrochen wu rde (Urk. 23). Mit Eingabe vom 28. November 2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es sei ihm erst jetzt möglich gewor den, ein Instruktionsgespräch mit seinem Mandanten zu führen, weshalb er auf eine weitere Fristerstreckung bis Ende Dezember 2019 angewiesen sei (Urk. 26). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 gewährte das hiesige Gericht eine letzt malige Fristers treckung bis am 3. Januar 2020. Zudem wies es darauf hin, dass aus dem Handelsregister des Kantons Zürich hervorgehe, dass der Beschwerde führer als Gesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 2019 gegründeten D.___ eingetragen sei, was mit den Darstellungen des Rechtsver treters, er sei nicht in der Lage, die kleinsten administrativen Belange zu erledi gen, kontrastiere. Daher seien innert der letztmals erstreckten Frist zusätzlich alle die Gesellschaft betreffenden finanziellen Unterlagen einzureichen (Urk. 27). Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unter lagen ein (Urk. 29-31).

D as Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wurde zufolge mangelnder Substantiierung mit Verfügung vom 18. März 2020 abgewiesen (Urk. 32). Am 6. Juli 2020 wurden die Parteien antragsgemäss zur Hauptverhandlung auf den 1. September 2020 vorgeladen (Urk. 38). Der Beschwerdegegnerin wurde das persönliche Erscheinen erlassen, woraufhin diese mit Schreiben vom 17. Juli 2020 mitteilte, sie verzichte auf eine Teilnahme an der Verhandlung (Urk. 40). Der Beschwerdeführer zog seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Schreiben vom 28. August 2020 zurück (Urk. 43). Mit Verfü gung vom 31. August 2020 wurde die Vorladung zur Hauptverhandlung abge nommen. Den Parteien wurde sodann mitgeteilt, dass ihnen – sollte das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte anordnen – der Endentscheid zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt werde (Urk. 44). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG)

sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurtei lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfä higkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.5

Anspruch a uf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, das Vorliegen akzentuierter narzisstischer Persönlichkeitszüge rechtfertige die Annahme einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht. Die Neurasthenie sei vom Schwere grad her nicht sehr ausgeprägt, sodass versicherungsrechtlich keine relevante gesundheitliche Einschränkung bestehe . Der Beschwerdeführer befinde sich über dies nicht in adäquater Therapie und nehme keine Medikamente ein

(Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, es sei auf die Beurteilung des RAD

vom 3. November 2017 abzustellen. Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähig keit seit Juli 2013 in jeglicher Tätigkeit vor. Die Beschwerdegegnerin begründe in der angefochtenen Verfügung nicht, weshalb sie von der Einschätzung des RAD abweiche, was eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs darstelle. Der Bericht eines Dr. E.___ , welcher in der angefochtenen Verfügung erwähnt werde, liege dem Beschwerdeführer sodann nicht vor, weshalb er dazu nicht Stellung nehmen könne. Falls auf die Beurteilung des RAD -Arztes

d ipl. med. B.___ nicht abgestellt werde, sei eine Begutachtung anzuord nen (Urk. 1 S. 8-10 und Urk. 7) . 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2019 führte die Beschwerdegeg n erin aus, in der angefochtenen Verfügung werde fälschlicherweise ein Be richt von

E.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, erwähnt. Gemeint sei der Bericht von d ipl. med. B.___ vom 15. Mai 2018. Dem Bericht der behandelnden Ärztin Dr. C.___ lasse sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in keiner adä quaten Behandlung befunden habe. Die Nichtinanspruchnahme von zumutbaren therapeutischen Optionen spreche gegen einen ausgeprägten Leidensdruck, zumal nicht ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt keine Be handlung wahrnehmen könn t e (Urk. 10). 3.

3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ver sehentlich Dr. E.___

anstelle von

d ipl. med. B.___ genannt wurde . Eine Verwechslung der beiden Namen lässt sich bei einer

Übereinstimmung der ersten drei Anfangsbuchstaben durchaus nachvollziehen. Ins Gewicht fällt letztlich aber , dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Bezug zum mit dem Datum vom 15. Mai 2018 versehenen Bericht von d ipl. med. B.___

herstellt e , indem sie sich mit den von ihm gestellten Diagnosen (Neurasthenie und akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge; vgl. die nachstehende E. 5.4 ) auseinandersetzt e , und dass k eine Anhaltspunkte dafür bestehen , dass Dr. E.___ bei der Untersuchung des Beschwerdeführers involviert gewesen wäre. Ein Beric ht von Dr. E.___ existiert nicht und konnte dem Beschwerdeführer daher auch nicht vorenthalten werden. 3.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers insbesondere deshalb , weil sie den von d ipl. med. B.___ festge stellten Diagnosen keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Bedeutung bei mass, zumal sich der Beschwerdeführer nic ht in adäquater Therapie befand und ke ine Medikamente einnahm . Diese Begründung mag kurz und hinsichtlich der Prüfung der Standard - indikatoren auf ein Minimum reduziert sein . Dennoch ergibt sich aus ihr die Essenz für die Abweisung

des Gesuchs auf Leistungen der Invalidenversicherung . D amit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde durch die Verwaltung nicht verletzt. 4 . 4 .1

4 .1.1

Im Bericht vom 20. April 2017 führte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen auf (Urk. 11/25/1): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bestehend seit Januar 2013 - Mischkonsum von Speed und Cannabis (ICD-10 F19.1) - Chronische Kopfschmerzen (ICD-10 G44.2) nach Sturz auf den Hinter kopf mit Contusio am 10./11. März 2012 - Depressionen Dr. C.___ berichtete , der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. Dezember 2015 bei i hr in Behandlung und sei seither als Informatiker zu 100 % arbeitsunfähig; zur Zeit fänden die Therapien

circa einmal monatlich statt (Urk. 11/25/1-5). Im separaten undatierten Arztbericht (Urk. 11/25/17-19) , auf welchen Dr. C.___ im Bericht vom 20. April 2017 verwies (Urk. 11/25/2), hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei als ältestes von drei Kindern in Zürich aufgewachsen. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er acht Jahre alt gewesen sei. Die s

sei ein Schock für ihn gewesen. Sein Vater sei an Schizophrenie erkrankt und die Spitalbesuche habe er (der Beschwerdeführer) in schrecklicher Erinnerung . Er habe Probleme in der Schule bekommen, weshalb ihn seine Eltern in ein Internat geschickt hätten. Dort sei er in Kontakt zu Drogen (wie zum Beispiel Cannabis) gekommen. Nach seiner Ausbildung im Bereich Informatik sei er sehr erfolgreich gewesen und habe bereits mit 25 Jahren Manageraufgaben übernehmen können. Er habe rasch gut verdient, sodass er sich ein recht exzessives Leben mit schnellen Autos, Motor rädern und Ferien an exklusiven Orten habe leisten können. Nach zwei Unfällen im Jahr 2012 sei es zum Zusammenbruch im Januar 2013 gekommen. Seither habe er krankgeschrieben werden müssen. Im Juli 2013 habe er eingewilligt, in eine psychiatrische Klinik nach F.___ zu gehen, wo er aber nur eine Woche geblieben sei. Die Referentin habe den Verdacht, dass Intrusionen zum raschen Austritt ge führt hätten. Ab dem 23. Dezember 2015 sei der Verlauf wie folgt: Der Beschwer deführer ziehe einen mit seinem äusseren Erscheinen in den Bann und man sei geneigt, nur das Schöne zu sehen. Er selber sage aber, er sei ein Welt meister im Verdrängen und mache allen Freude, bloss er selbst sei unglücklich. Er leide unter Schlafstörungen, Gedankenkreisen und Albträumen. Er schaffe es nicht, die all täglichen Dinge zu erledigen. Er fühle sich von den Ärzten mehrheit lich ange griffen und habe das Gefühl, diese hälfen ihm nicht. Er wolle keine Psychophar maka oder Schmerzmittel einnehmen, da diese schädigen würden und er nicht werden wolle wie sein Vater. Sie, Dr. C.___ , habe dem Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und dem Sozialamt geschrieben, es solle kein Druck auf ihn ausgeübt werden. Sie unterstütze ihn, wenn immer möglich (Urk. 11/25/17 f.). Zum Psychostatus hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer sei wach und all seits orientiert, es bestünden weder ein Wahn noch Ichstörungen. Er leide unter Einschlaf- und Durchschlafstörung en sowie unter Albträumen. Häufig fühle er keine Energie und keine Motivation, irgendetwas zu unternehmen. Er habe die Lust auf das normale Leben völlig verloren. Seine gesamte Persönlichkeit sei ver ändert. Er wolle alles gut machen, fühle aber eine Abneigung, denn es sei immer schlimmer geworden. Er sei stressanfällig und reagiere auf Kritik mit quälendem Gedankenkreisen beim Einschlafen. Er sei nicht mehr so belastungsfähig und rasch ablenkbar. Es bestehe der Verdacht auf Intrusionen, da er durch die Erkran kung des Vaters und durch den anhaltenden Streit der Eltern traumatisiert worden sei. Das zweite Trauma seien sich wiederholende Absturzträume (Urk. 11/25719). 4 . 1.2

Im Bericht

vom

30. März 2018 wiederholte Dr. C.___ die bereits bekannten Diagnosen und gab an, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zu 100 % vermindert, da keine Entschlusskraft gegeben sei (Urk. 11/45/1 f.) . Des Weiteren führte sie unter dem Titel «Psychostatus» aus, der Beschwerdeführer sei wach und allseits orientiert. Es bestünden kein Wahn, keine formalen Denkstö rungen und keine Sinnestäuschungen. Der Beschwerdeführer berichte von einer schweren Depersonalisation, welche sich darin ausdrücke, dass er Teile seines Selbst nicht mehr leben könne. Er habe intensive nihilistische Ideen, sodass er handlungsunfähig sei. Das Gedankenkreisen und die Panikattacken nähmen zu. Er fühle keine Energie mehr. Sich als handelndes Subjekt zu empfinden, gelinge immer weniger. Er mache nichts und trotzdem werde seine Situation immer schlechter und unlösbar. Er habe hohe Erwartungen an sich selbst bei geringem Antrieb. Seine Belastungsfähigkeit sei noch schlechter geworden; kleinste Gege benheiten könnten ihm Angst bereiten und dann habe er sofort starke Kopf schmerzen und müsse sich ausruhen und ablenken. Er leide unter Schlafproble men, habe keine Energie und benötige viel Überwindung, wenn er irgendetwas erledigen müsse wie zum Beispiel die Wäsche besorgen. Dr. C.___ gelangte zum Schluss, es scheine, dass eine schwere Depression vorliege, zumindest habe dies der Hamilton Test mit 30 Punkten so ergeben (Urk. 11/45/4 f.). Dr. C.___ berichtete zum Verlauf seit April 2017, ein monatliches Setting habe sich nicht einrichten lassen. Der Beschwerdeführer sei sporadisch erschienen, meistens, wenn er etwas gebraucht habe, so zum Beispiel eine Bescheinigung, dass er für eine Gerichtsverhandlung betreffend seine Wohnsituation nicht ver han dlungsfähig sei. Er habe zudem b emerkt, dass er ruhiger werde, wenn er das legale Haschisch (CBD) konsumiere. Diesen Effekt könne die Unterzeichnende bestätigen; aufgrund der neusten Forschung sei dieser Mechanismus erklärt und bekannt. Extasy spiele gemäss Schilderung des Beschwerdeführers keine Rolle mehr (Urk. 11/45/5). 4 .1.3

RAD -Arzt

d ipl. med. B.___ führte in seinem B ericht über die Untersuchung vo m 3. November 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

mit akzentuierten narzisstischen Persönlichkeits zügen (ICD-10 Z73.1) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit einen Status nach Burn out im Jahr 2012 (ICD-10 Z73) und nach Polytoxiko manie , schädlicher Gebrauch (ICD-10 F19.1), auf (Urk. 11/47/6) . Dipl. med. B.___

gelangte zum Schluss, die diagnostische Einordnung der Beschwerden sei schwierig. Zu Beginn sei den verschiedenen Arztberichten ein leichter psychosomatischer Symptomkomplex zu entnehmen, mit leichter depres siver Stimmung, Sorgen um die Zukunft, Kopfschmerzen, Magen- und Darm beschwerden. Es habe auch bloss eine fünftägige stationäre psychosomatische Behandlung in F.___ stattgefunden. Gegenwärtig bestünden eine wechselnde Stimmungslage, ein starkes Ruhebedürfnis, eine rasche Erschöpfbarkeit, eine An triebslosigkeit und die Frage nach dem Sinn. Man könne von einer Sinnkrise sprechen. Eine ausreichende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde nicht statt. Der Drogenkonsum sei wohl sistiert worden mit einem Wechsel zu legalen Cannabinoiden . Der Alkoholkonsum sei kontrolliert und der Amphe taminkonsum bestehe wohl nicht mehr. Es habe ein ausgeprägter sozialer Rück zug stattgefunden, wenngleich wenige Angaben zu den Sozialkontakten vor dem Zusammenbruch vorlägen. Die Symptomatik lasse sich gegenwärtig am besten unter der Neurasthenie (neurotische Belastungsreaktion) einordnen. Zusätzlich könne von einer ausgeprägten narzisstischen Kränkung durch den Verlust der Leistungsfähigkeit aufgrund stark überhöhte r Leistungsideale ausg egangen wer den. In der Folge sei es zu einer massiven Regression auf eine Vita minima gekommen . Die bisherigen und aktuellen Behandlungen seien nicht in ausrei chendem U mfang erfolgt. Zu empfehlen sei eine mindestens ein - bis zweimal wöchentliche tiefenpsychologisch orientierte Psychotherapie. Seit circa Juli 2013 bestehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit im ersten Arbeits markt (Urk. 11/47/6 f.) . 4 .2

Dr. C.___ begründete die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachvollziehbar . Bei der Trennung der Eltern und der möglichen Erkennt nis, dass der eigene Vater an Schizophrenie erkrankt ist, handelt es sich nicht um ein Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung oder katas trophenartigen Ausmasses. Dr. C.___

erwähnt e zudem keine traumaspezifische n Sympto me wie plötzliche Erinnerungen an schlimme Lebensereignisse, wiederholte unaus weichliche Erin ne rungen , Wiederinszenierungen von Ereignissen in Gedächtnis, Tag träumen oder Träumen ( vgl. die Aufzählung en in Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klin isch-diagnostische Leitlinien, 10 . Aufl. 2015, S. 207); d ie Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung verlangt zwangsläufig eine gewisse Objektivierung, weshalb nicht jede Belastung die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs stö rung

im Sinne der ICD-10-Kriterien rechtfertigt (vgl. das Urteil des Bundesge richts 9C_39/2014 vom 19. Mai 2014 E. 4.3 ). Auch die beiden Unfälle vom 10./11. März 2012 (Sturz vom Roller nach Vollbremsung b ei einer Geschwindig keit von 30 km/h und Sturz auf den Hinterkopf unter Einfluss von Alkohol bei einem Diskothekenbesuch) erfüllen die Voraussetzungen für ein

Ereignis ausser gewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses nicht. Davon abgesehen ergaben die bildgebenden Untersuchungen (Röntgen der Lendenwirbel säule und des thorakolumbalen Übergangs sowie CT des Schädels) keine Anzeichen für frische ossäre Läsionen oder eine intrakranielle Blutung. Die Riss quetschwunde am Hinterkopf wurde in Lokalanästhesie versorgt/genäht. Eine Bewusstlosigkeit nach dem Sturz auf den Hinter kopf wurde vom Beschwer deführer sodann verneint (vgl. den ambulanten Bericht der Klinik für Unfallchi rurgie des G.___ vom 11. März 2012 [Urk. 11/25/6 f.]). Dass er ein Hirntrauma erlitt en hatte , wie dies im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde (Urk. 26), steht damit im Widerspruch zu den Akten. Anzufügen ist, dass ein zweiter Motorradunfall, welcher sich am 3. Oktober 2012 ereignet haben soll, nicht dokumentiert ist (vgl. Urk. 11/10, Urk. 11/12, Urk. 11/26 und Urk. 11/28 f.). Des Weiteren grenzte Dr. C.___

die von ihr erhobenen Befunde nicht sauber von den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers ab und stützte sich in ihrer Beurteilung primär auf dessen Angaben. Dabei bestand Anlass dazu, die Angaben des Beschwerdefü hrers kritisch zu hinterfragen, meldete er sich doch bloss dann bei Dr. C.___ , wenn er etwas brauchte, so zum Beispiel eine Bescheinigung, dass er für eine Gerichtsverhandlung nicht verhandlungsfähig sei. Diese r Umstand fiel Dr. C.___ zwar auf (vgl. E. 5.1.2), sie unterliess es jedoch, ihn zu würdigen. Auch setzte sie sich nicht mit den von ihr selbst eingereichten Verlaufseinträge n der Krankengeschichte der H.___ , I.___ , Zürich (Ausdruck vom 6. März 2017 [Urk. 11/25/15 f.]) , auseinander . Bei der H.___ handelt es sich um die Gruppenpraxis, bei welcher der Haus arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Allgemein medizin, tätig war (Urk. 11/1/10 ). Aus dessen Verlaufseinträgen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2015 ( zu Dr. C.___ ) in psychiatrische Behandlung begab, nachdem ihm vom Hausarzt nicht wie gewünscht eine fort gesetzte 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Davor, An fang Oktober 2015 ,

hatte er sich beim Sozialamt angemeldet . Er bezog Sozialhilfegelder und wurde v om Sozialamt dazu verpflichtet, an einem Programm teilzunehmen, bei welchem er leichte Arbeiten verrichten und einen Teil der Sozialhilfegelder «selber erwir tschaften» musste .

Seinem Hausarzt ge genüber erwähnte er dies nicht, sondern gab noch im November 2015 an, im Büro als Informatiker zu arbeiten, dies täglich bis zu 16 Stunden . Er leide unter Kopfschmerzen. Zudem sei er psychisch sehr angespannt, da er mit zwei Kollegen ein Informatik unternehmen gegründet habe, welches nun zunehmend auseinanderfalle. Obwohl ihm der Hausarzt zunächst eine 100%ige Arb eitsunfähigkeit attestiert hatte , arbeitete der Beschwerdeführer für sein eigenes Projekt weiter , während er die ihm vom Sozialamt zugewiesene Tätigkeit

– unter Hinweis auf das Arbeits unfähigkeitszeugnis – nicht ausübte ( Urk. 11/25/15 f. ). 4.3

Auch der RAD, welchem die vorgenannten Unterlagen zur Verfügung standen, würdigte die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers nicht kritisch, son dern stellte auf diese ab. Er diagnostizierte eine Neurasthenie, welche zu den pathogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grundlage zu zählen ist (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_651/2012 vom 8. April 2013 E. 4.1 mit Hinweisen) und damit gemäss BGE 143 V 418 einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen ist. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4). Allerdings kann ein solcher Faktor den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen beeinflussen (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Febru ar 2018 E. 5.3 unt er Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Vorliegend fällt ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer sowohl gemäss den Berichten von Dr. C.___ a ls auch gemäss dem Untersuchungsbericht des RAD nie einer adäquaten Behandlung seiner psychischen Beschwerden unterzog en hatte , was mit der Beschwerdegegnerin gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spricht (Urk. 10 S. 2). Dass die fehlende psychiatrische und (adäquate) medika mentöse Behandlung klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen wäre, was dennoch auf einen beachtlichen Leidensdruck hindeuten würde, ergibt sich a us den medizinischen Unterlagen nicht (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Kommt hinzu, dass gewichtige psychosoziale Faktoren zu verorten sind , welche das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers stark zu beeinflussen schienen. Er gab gegenüber dem RAD an, es sei ihm bis im Sommer 2017 relativ gut gegangen. Danach habe der Stress mit der Invalidenversicherung und dem Sozial amt begonnen. Ausserdem habe es einen Nachbarschaftsstreit zwischen seiner Wohngemeinschaft und der Vermieterin gegeben. Die Mitglieder seiner Wohn gemeinschaft seien schikaniert worden, auch mit Kameraobservation. Man habe dagegen geklagt, vor allem der Hauptmieter. Er (der Beschwerdeführer) habe den Datenschutzbeauftragten konsultiert und sich der Klage angeschlossen. Der Streit sei nun eskaliert. Er habe einfach ein Chaos im Bereich Administration. Die Erin nerungen an früher würden ihn stressen, er komme sich vor wie ein Hamster im Laufrad. Er sei von seiner ehemaligen Firma enttäuscht worden. Im Gesundheits system sei er auch nicht auf Verständnis gestossen und falsch behandelt worden. Mittlerweile habe er eine allgemeine Abneigung gegenüber dem gesamten System (Urk. 11/47/3). Dem Umstand, dass psychosoziale Faktoren bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung aus zuklammern sind, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (E. 1.3) , trug der RAD-Arzt indes keine Rechnung . Es lässt sich daher nicht nachvollziehen, weshalb er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ging er doch im Wesentlichen bloss von einer Sinnkrise aus. 4.4

Die «allgemeine Abneigung gegenüber dem gesamten System» kam im Verhalten des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens augenscheinlich zum Ausdruck. Er stellte seinen Gesundheitszustand aggraviert , wenn nicht sogar simuliert dar, indem er wiederholt vorbringen liess , er sei, wie vom RAD in seinem Bericht festgehalten, schon bei kleinsten administrativen Belangen überfordert. Er sei nicht in der Lage, das mehrseitige Formular des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit auszufüllen und die verlangten Belege zusammenzustellen (vgl. insbesondere Urk. 14 S. 2 [Eingabe vom 13. Februar 2019], Urk. 15 [Eingabe vom 15. März 2019], Urk. 19 S. 2 f. [Eingabe vom 3. April 2019]). In der Eingabe vom 28. November 2019 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sogar aus, letzterer habe bis vor k urzem in einem Zelt im Wald gewohnt, er habe «von der Hand in den Mund gelebt», was noch immer so sei. Er erhalte keine Sozialhilfe mehr, da er keinen Wohnsitz (mehr) habe und nicht zu einer Besprechung erschienen sei. All dies sei eine Folge seiner Unfälle und seines Hirntraumas. Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch, physisch und geistig nicht gut (Urk. 26). In der Folgte stellte das Gericht fest , dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 2019 gegründeten D.___

im Handelsregister des

Kantons Zürich eingetragen war. Die D.___ , welche noch immer im Handelsregister eingetragen ist (Stand am 20. September 2020), bietet gemäss ihrer Homepage luxuriöse serviced -Apartment- Suites mit digitalem Concierge Service an den besten Adressen der K.___ an . Aus den v om Beschwerdeführer

– nach Konfrontation mit den vom Gericht gewonnenen Erkenntnissen – aufgelegten Unterlagen ergab sich schliesslich , dass er in der Lage gewesen war, am 24. Januar 2019 als Darlehens nehmer einen Darlehensvertrag mit einer privaten Person zu unterzeichnen , um

Fr. 20'000.-- erhältlich zu machen , welche zur Gründung der D.___ notwendig waren

(Urk. 31/5) .

Es versteht sich von selbst, dass die Gr ündung der GmbH mit einigem administrativem Aufwand verbunden war, so beispielsweise mit der Errichtung der Statuten (Art. 776 des Obligationenrechts [OR]) , mit dem Gang zum Notariat zur öffentlichen Beurkundung des Errichtungsakts (Art. 777 OR) und der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister (Art. 778 OR) . Der Beschwerdeführer schloss im Namen der Gesellschaft am 22. Februar 2019

sodann einen Mietvertrag über eine Wohnung an der L.___ ab ; der Bruttomietzins betrug Fr. 2'000.-- pro Monat (Urk. 31/12). Am 3. Oktober 2019 und am 10. Oktober 2019 schloss er im Namen der Gesellschaft zwei weitere Mietverträge ab, je mit einem Mietzins von Fr. 3'705.-

- und einem solchen von Fr. 3'600. -- pro Monat (Urk. 31/13 f.). Die Kontoauszüge der D.___ belegen zudem eine rege Benutzung der Bankkarten an den verschiedensten Orten (vgl. Urk. 31/6 und Urk. 31/11). Diese gesamten Aktivitäten tätigte der Beschwer deführer zeitgleich zu seinen Vorbringen , er sei mit kleinsten administrativen Belangen überfordert und lebe «vo n der Hand in den Mund ». 4.5

Insgesamt rechtfertigt es sich

nicht, angesichts des dürftigen medizinischen Sub strats sowie den festgestellten Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, auf objektivie rter Beurteilungsgrundlage den Nachw eis einer rechtlich relevanten Arbeits- und E rwerbsunfähigkeit zu erbringen, dabei hätte er die mat erielle Beweislast zu tragen (E. 1.4). Zusammengefasst ist

nicht mit dem Beweisgrad der überwiege nden Wahrschein lichkeit erstellbar , dass ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliegt . Damit sind auch keine weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers [Urk. 7 S. 10]) vorzu nehmen. 5 .

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 18. März 2020 (Urk. 32) abgewiesen wurde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Jäggi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro