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IV.2018.00920

Abstellen auf Gutachten der Taggeldversicherung; Unverändertes Beschwerdebild; Abweisung

Zürich SozVersG · 2020-02-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, war zuletzt bis 2014 bei drei verschiedenen Arbeit gebern als Raumpflegerin tätig (Urk. 6/2 , Urk. 6/7/3 ). Unter Angabe einer HWS Distorsion nach einem Unfall am 1 7. Oktober 2014 (vgl. Urk. 6/4/317) mel dete sie sich am 2 2. Februar 2016 zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 6/ 2 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblich-beruf lichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva und des zuständigen Krankentaggeld versicherers bei (Urk. 6/ 4, Urk. 6/8-9, Urk. 6/11, Urk. 6/27,

Urk. 6/41 , Urk. 6/51, Urk. 6/52 ). Am 16 . September 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass be rufliche Eingliede rungs massnahmen nicht angezeigt seien und über den Rentenanspruch eine separate Verfügung ergehen werde (Urk. 6/ 25 ). Am 1 6. September 2016 erlitt die Versi cherte einen weiteren Unfall , welcher der Suva am 24. Februar 2017 gemeldet wurde ( Urk. 6/41).

D ie Krankentaggeldversicherung gab bei der Y.___ ein bidiszi plinäres Gutachten in Auf trag, welches am 21 . November 2016 erstattet wurde (Urk. 6/52 /2-37). Mit Vor be scheid vom 9 . April 201 8 (Urk. 6/45 ) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwand erho ben wo rde n war (Urk. 6/ 48 und Urk. 6/54 ), verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 20 . September 201 8 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente bezieh ungsweise wies das Leistungsbegehren ab . 2.

Gegen die Verfügung vom 20 . September

2018 erhob die Versicherte am 22 . Okto ber 201 8 Beschwerde (Urk. 1 S. 2 f.) und beantragte ,

die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben (1.), der Beschwerdeführerin sei spätestens ab dem 1. August 2016 eine ganze IV-Rente auszurichten (2.), eventualiter sei ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gutachten unter Beachtung der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (3.), subeventualiter sei der Beschwerdeführerin der Anspruch auf berufliche Einglie derungsmassnahmen zuzusprechen (4.), alles unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22 . November 201 8 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führer in am 29 . November 201 8

unter Auffor de rung zur Einreichung weiterer Akten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die von der Beschwerdeführerin daraufhin eingereichten Berichte wurden der Be schwe r degegnerin zugestellt (vgl. Urk.

8, 9/1-3 und 10). Am 24.

Januar

2020 reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Gerichts einen weiteren Bericht nach (Urk. 12 und 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Nach der Rechtsprechung kann eine bei einem Unfall erlittene Verletzung im Bereich von Halswirbelsäule (HWS) und Kopf auch ohne organisch nachweisbare (d.h. objektivierbare) Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeits- und Er werbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen. Derartige Verletz ung en sind gemäss Rechtsprechung durch ein komplexes und vielschichtiges Beschwer debild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur gekennzeichnet. Diese mit Bezug auf die obligatorische Unfallversicherung - und dabei insbesondere hinsichtlich der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden - entwickelten Grundsätze sind auch für die Invalidenversicherung massgebend. Auch hier kann eine spezifische HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktions aus fälle mit dem für derartige Verletzungen typischen, komplexen und vielschich tigen Beschwerdebild die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen (BGE 136 V 279 E. 3.1). 1.2.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.3

G emäss der Rechtsprechung ist bei fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte n somatoforme n Schmerzstörung en und vergleichbare n psychosomatische n Leiden , wozu auch spezifische und u nfalladäquate HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle gehören (vgl. BGE 136 V 279 ), anhand von Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen, indem gleichermassen den äusse re n Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zu lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi ka to ren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiege nder Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Ände rung der Rechtsprechung).

1.2.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychosomatischen Leiden und psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE

143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) damit, die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas habe keine dauerhafte Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit . In den Arztberichten aus dem Jahr 2016 werde von den gleichen Symptomen berichtet und die Beschwerden seien seither unverändert. Bei den Untersuchungen von 2016 hätten keine körperlichen oder psychischen Ursachen der geklagten Symptome objektiviert werden können. Damals hätten keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit bestanden. Da aktuell über dieselben Beschwerden geklagt werde wie im Jahre 201 6, könne davon ausgegangen werden, dass auch aktuell keine Ein schrän kungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden seien. Auf die medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2016 könne vollumfänglich abgestützt werden. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 11), dass anhand der Vorakten erstellt sei, dass sie seit dem Unfall vom

17. Oktober 2014 unfallbedingt zu 100 % erwerbsunfähig sei. Der zweite Unfall vo m 1 6. September 2016 habe zur Exazerbation des Schmerzleidens geführt. Die Suva und die Krankentaggeldversicherung hätten ebenfalls die 100 % ige Erwerbs unfähigkeit anerkannt, da diese doch nahtlos bis zum 3 0. Juni 2018, und somit während mehr als dreieinhalb Jahren Taggelder ausgerichtet hätten. Eine lang andauernde Krankheit liege nachweislich vor. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute keine eigenen medizinischen Untersuchungen durchgeführt. Auch die Suva habe lediglich rudimentäre Abklärungen durchgeführt. Die von der Krankentag geld versicherung bei der Y.___ in Auftrag gegebenen Gutachten seien wertlos, da diese MEDAS nicht neutral sei und die neue Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund de s komplexen Krankheitsbildes hätte die Beschwerdegegnerin zwingend ein neutrales, um fas sen des, polydisziplinäres Gutachten, welches die Kriterien von BGE 141 V 281 erfülle, in Auftrag geben müssen (S. 12). Der medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht umfassend überprüft worden, wes halb gegen die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 43 ATSG verstossen worden sei (S. 13) . Da bei der Beschwerdeführerin der IV-Grad bei weit über 20 % liege, habe die se mindestens Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 14). 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Arztbericht vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 9/1) als Diagnosen ein posttraumatisches, cervico-cepha les und lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach

Heckauffahrkollision mit Beschleunigungstrauma der HWS sowie Prellung der LWS fest (S. 1) . Im Status bestehe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neu rologische Ausfälle würden keine bestehen, so dass eine Schädigung am Nerven system nicht anzunehmen sei. Die geklagten Schwindel dürften zervikal bedingt sein und somit eine weitere Folge des HWS-Traumas (S. 2) 3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin Innere Medizin und Rheumatologie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 1 7. September 2015 ( Urk. 9/2) die folgende Diagnose: - St. n. HWS-Distorsion am 17.10.2014 - Persistierend verminderte Belastbarkeit, Konzentrations- und Gedächt nis störungen - Persistierende Kopfschmerzen und zerviko-thorakovertebrales bis spon dy logenes Schmerzsyndrom

Dazu führte sie aus, dass der Verlauf elf Monate nach der HWS-Distorsion bei geringer Geschwindigkei t und ohne initial strukturelle

Verletzungen ungewöhn lich sei. Es sei anamnestisch zwar über längere Zeit Physiotherapie erfolgt, aber offenbar keine Erfassung der Begleitprobleme und keine Rehabilitationsversuche, obwohl die Arbeitswiederaufnahme mehrfach gescheitert sei. Zum jetzigen Zeit punkt seien sowohl Funktionsstörungen wie muskuläre Befunde erhebbar . Zur Quantifizierung der neuropsychologischen Problematik sei sie, Dr. A.___ , nicht qualifiziert (S. 2) . 3.3

Die bei der B.___ tätigen Ärzte, Dr. med

C.___ , Assistenzärztin Arbeitsorientierte Rehabilitation , und Dr. med. D.___ , Facharzt Physika li sche Medizin und Rehabilitation FMH, nannten in ihrem Bericht vom 2 0. Okto ber 2015 ( Urk. 6/4/38-50) folgende Diagnosen (S. 1) : - HWS-Distorsion QTF II - 23.01.2015 MRI HWS: Normales Myelon , keine Spinalkanalstenose, keine Neurokompression - 23.03.2015 MRI Schädel: Kein Nachweis einer frische re n oder alten residuellen traumatischen Läsion. Venöses Angiom fronto -temporal rechts. Empty- Sella . Ansonsten unauffälliges Schädel-MRT - 27.02.2015 Zerebrovaskuläre Doppeluntersuchung und Dublex -Sono graphie mit Farbkodierung: Normale extra- und transkranielle Karotis- und Vertebralis-Dopplersonographie. Keine Hinweise für trau matische Gefä s sschäden - 27.02.2015 EEG-Befund: In begrenzender Norm mit leichter unspezi fischer Allgemeinveränderung der Grundaktivität. Kein Herd abgrenz b ar, keine Epilepsie verdächtigen Potenziale - Zervikobrachiales Syndrom rechts - Kopfschmerzen - BWS-Kontusion - 23.04.2015 MRI BWS sagittal und axial, koronal nativ und nach i. v. KM-Gabe: Unauffälliges MRT der BWS. Kein Nachweis einer trau matischen Läsion

Des Weiteren berichteten die Ärzte, dass beim durchgeführte n Assessment für die aktiven und passiven Therapiemassnahmen ein mässiger Zugang gefunden werden konnte. Die Beschwerdeführerin habe eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die minimale Performance sei nicht erreicht worden (S. 4).

Hinsichtlich der Konsistenz hielten sie fest, das eine Diskrepanz zwischen dem Fehlen einer relevanten klinischen Problematik im Bereich Hand oder Vorderarm und der sc hlechten Handkraft links besteh

e. Ausserdem bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der angegebenen Einschränkungen im Fragebogen zur Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit (PACT-Test) und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten. Die Selbsteinschätzung sei erheblich zu tief gewesen. Die Angabe von starken Schmerzen entspreche nicht dem kaum leidenden Ein druck, den die Beschwerdeführerin während den Aktivitäten vermittelt habe. Es liege auch eine neurologisch nicht plausible sensorische Störung vor (S. 12).

Unter den beschriebenen Therapieempfehlungen und i m Hinblick auf den bisherigen Ver lauf und die heutigen Resultate spreche nicht s gegen einen baldigen Arbeits versuch (S. 5). 3.4

In seiner

Aktenbeurteilung vom 2 5. Februar 2016 ( Urk. 6/4/7-12) führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Kreisarzt, zunächst die vorhandenen Berichte auf . Zu den von Dr. F.___ initial festgehaltenen Schmerzen in der Kreuzregion hielt er insbesondere fest, dass es extrem unwahrscheinlich sei, dass die durch den Sitz gut geschützte LWS bei einem Auffahrunfall mit niedriger Geschwindig keit eine Verletzung erleiden würde. Dies sei selbst bei höheren Geschwin dig keiten aufgrund der genannten Schutzwirkung des Sitzes unwahrscheinlich (S.

4). Beim Unfall seien weder bildgeben d unfallbedingte strukturelle Läsionen aufge tre ten noch fachärztlich neurologisch nachweisbare neurogene Verletzungen (S.

5). Aus rein traumatologisch -/somatischer Sicht sei anlässlich der Auffahrun falles vom 1 7. Oktober 2014 keine unfallbedingte strukturelle Läsion erfolgt und es sei von einem Status quo sine mit Datum des MRI der BWS vom 2 3. April 2015 auszugehen. Die weiterhin geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin seien aus traumatologisch -/somatischer Sicht somit nicht nachvollziehbar und es sei anzunehmen, dass diese im Rahmen einer Symptomausweitung zu sehen seien. Aus somatischer Sicht ergebe sich somit kein Ansatzpunkt für weitere unfall ur sächliche therapeutische Bemühungen. Bei fehlendem Ansatzpunkt könne zum einen kein therapeutisches Regime vorgeschlagen werden und zum anderen könne nicht erwartet werden, dass durch jedwede somatisch orientierte Therapie noch eine Verbesserung auftreten werde (S. 6). Die Suva stellte daraufhin die Ver si cherungsleistungen per 15. April 2016 ein (Urk. 6/11/38-39; vgl. auch Urk. 6/23). 3.5

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im undatierten, im Februar 2017 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach HWS-Distorsion am 17. Okto ber 2014 mit chronischen Schmerzen und mit zerviko -thorakalem Schmerzsyn drom sowie eine Depression und Schlafstörungen an (Urk. 6/27/1-5 S. 1; vgl. auch Urk. 6/14). Die letzte Kontrolle habe am 30. Juni 2016 stattgefunden und seit Juni 2016 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Er denke, dass mit einer Wiederaufnahme beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 6/27/3). 3.6 3.6.1

Dr. med. H.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Spor t medizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM und Interventionelles Schmerz mana gement SSIPM sowie Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,

erstatteten gestützt auf ihre Untersuchungen vom 22. September 2016 am 21. November 2016 ein bidi sziplinäres Gutachten ( Urk. 6/52 /2-37). 3.6.2

Dr. H.___ gab in seinem rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 6/52/2-26) an, die Beschwerdeführerin habe Beschwerden im zervikalen Bereich, interscapulär und den rechten Arm betreffend sowie auch die Brustregion rechts, den Hals ven tral und zum Gesicht hinaufziehend angegeben. Zudem habe sie am Beckenkamm rechts Beschwerden beklagt. Weiterhin habe sie Beschwerden im Bereich der Gelenke der unteren Extremität und der Hände mit Empfin d en eines Anschwellens beklagt. In der Untersuchung habe sich kein behinderungsrelevanter Befund objektivieren lassen. Die Schmerzangaben seien durchgehend nicht konsistent gewesen (bei Ablenkung nicht auslösbar) und objektive Störungsbefunde seien nicht zu erheben gewesen, v. a. habe die spontane Mobilität frei und ungehindert imponiert (S. 16). Die Anamnese spreche zudem für eine Selbständigkeit und Selbstversorgung sowie eine rege familiäre Aktivität (Betreuung der Kinder des Bruders), was mit einer namhaften somatischen Einschränkung nicht in Einklang zu bringen sei. Auch führe die Beschwerdeführerin wieder einen PKW. Eine rheu matologische Erkrankung im Sinne einer autoimmun-vermittelten Pathologie oder einer anderen ossären , arthrogenen oder myogenen sowie auch einer liga mentären Erkrankung sei nicht evident. Zeichen einer unfallbedingten struktu rellen Schädigung würden nicht vorliegen und seien auch aktenkundig bereits verneint worden. Das Unfallereignis sei ohne jeden Anhalt für eine namhafte struk turelle spinale Läsion einhergegangen, dies sowohl in den radiologischen Vorbefunden als auch in den vorbeschriebenen klinischen Untersuchungen, die nicht über subjektive Schmerzangaben und weitere Klagen hinausgehen würden. Der Unfallhergang spreche zudem eher f ür ein Bagatell-Unfallgeschehen. D ie Beschwerdeführerin habe die Fahrt fortsetzen können. Die seinerzeit bildmorpho logisch beschriebene Steilstellung der HWS sei ohne wesentlichen ei genständigen Krankheitswert (S. 17). Hinzuweisen bleibe auf die deutliche Diskrepanz zwischen reklamierter aktueller Schmerzintensität und dem nicht schmerzgeplagten klini schen Eindruck sowie der freien spontanen Mobilität der Beschwerdeführerin. Die positiven Waddell-Signs

spräch en für eine bewusstseinsnahe demonstrative Be schwerdepräsentation . Entsprechende Befunde hätten sich auch im Bericht der B.___ gefunden.

Für die zuletzt ausgeübte sowie jedwede vergleichbare Tätigkeit oder eine andere Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe somit aus rheuma-orthopädischer Sicht eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit, dies per sofort geltend (S. 17). 3.6.3

In seinem psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 6/52/ 27-37) hielt Dr. I.___ fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung angegeben , dass sie keine Depression habe. Sie könne lachen und sich freuen, fühle sich nicht traurig oder niedergeschlagen. Angst oder innere Unruhe würden nicht bestehen, auch fühle sie sich nicht dünnhäutig und empfindlich. Sie mache sich Sorgen bezüglich der Gesundheit und der Zukunft. Grübeln oder Gedankenreisen habe die Beschwer de führerin verneint (S. 2).

Die Beschwerdeführerin habe vorrangig über ein diffus verteiltes unspezifisches Schmerzsyndrom mit erheblicher aktueller Ausprägung berichtet. Schmerzasso zi iert seien vegetative Beeinträchtigungen, Gesundheitssorgen und vermindertes Konzentrationsvermögen berichtet worden. Eine erhebliche psychische Beein träc h tigung sei nicht reklamiert worden und sei auch in der vertiefenden Exploration nicht herauszuarbeiten gewesen. Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund würden keine namhaften Auffälligkeiten bestehen, insbesondere seien Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit unbeeinträchtigt. Ein depressives Syndrom sei nicht zu diagnostizieren. Auch für eine anderweitige psy chiatrische Erkrankung seien keine Anhaltspunkte zu finden: eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung oder Suchterkrankung, Traumafolge störung oder andere psychiatrische Erkrankung würden nicht vorliegen. Eine somatoforme Schmerzstörung sei ebenfalls nicht zu diagnostizieren: ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher seelischer oder psychosozialer Konflikt sei nicht herauszuarbeiten, eine ICD-10-konforme Diagnose-Konstellation sei somit nicht gegeben (S. 7).

Die Beschwerdeführerin habe nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt, was diskre pant zur anamnestisch reklamierten hohen Schmerzintensität stehe. Dies spreche für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (S. 8 und S. 10). Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psy chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine regelmässige Psychophar maka - Einnahme werde verneint. Eine psychiatrische Therapie-Indikation sei aus Sicht des Gutachters auch nicht zu erk ennen (S. 8).

Eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vor und aus psychiatrischer Sicht bestehe somit vollschichtige Arbeitsfähigkeit in der angestammten/letzten sowie jedweder vergleichbaren oder auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeits markts (Pensum und Rendement 100 % ), dies per sofort geltend (S. 8 f. ). 3.6.4

Krankentaggeldversicherung sah daraufhin die die Einstellung der Taggelder per 19. Dezember 2016 vor (Urk. 6/41/51). 3.7

Dr. med. univ. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welcher die Beschwerdeführerin seit März 2017 in Behandlung steht, hielt in ihrem B ericht vom 2 2. Februar 2018 ( Urk. 9/3) als Diagnosen eine Anpassungs störung mit Angst und Depression (ICD-10: F43.22) mit/bei St. n. Verkehrsunfall 2014 und 2016 mit anschliessendem HWS-Distorsionstrauma sowie eine somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) fest (S. 2).

Das psychische Zustandsbild werde durch chronische Kopfschmerzen, Nacken- und Rückenschmerzen, persistierende Schwindelattacken und Tagesmüdigkeit bei minimalen Belastungen sowie Angstzustände (Zukunfts- und Existenzängste) er gänzt, welche zu weiteren Verunsicherungen und Einschränkungen in der Adap tion und D urchhaltefähigkeit führt . Die Beschwerdeführerin habe über Gedan kenkreisen um ihre aktuelle Situation und die Zukunft berichtet sowie Sorgen und Ängste in Bezug auf weitere Arbeitsmöglichkeiten geäussert. Sie sei gele gentlich auch gereizt, traurig und innerlich angespannt (S. 1).

Des Weiteren führte

Dr. J.___ aus , dass die Schmerzen möglicherweise als Ergeb nis einer psychogenen Entwicklung und demnach als Symptom eines intra psy chischen Konfliktes einzuordnen seien , dies bedeute, der Schmerz habe die Funk tion einer klinischen Manifestation eines Konfliktes und könne nur über dieses Symptom exprimiert werden (S. 2).

Es sei davon auszugehen, dass der Autounfall und der Verlust der Arbeit als hohe Bel a stung erlebt worden seien. Dazu komme auch die soziale Situation der Be schwerdeführerin, welche fast 40 Jahre alt sei, noch immer bei den Eltern wohne, nie verheiratet gewesen sei und keine Kinder habe. Gemäss Dr. J.___

ist dies aus kulturellen Gründen für die Beschwerdeführerin sehr belastend und dadurch würden auch die Schmerzen als hohe Belastung erlebt (S. 2). 3. 8

Dr. med. K.___ , Fachärztin Neurologie FMH, nannte in ihrem Arztbericht vom 6. April 2018 ( Urk. 13 ) folgende Diagnosen: - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Dis tor sion QTF II am 17.10.2014 sowie BWS-Kontusion am 23.04.2015 mit/

bei: - MRI HWS: Streckhaltung der HWS. Ausschluss einer relevanten Diskuspathologie oder über das Altersmass hinausgehenden degenera tiven Veränderungen (19.02.2018) - Chronifizierte Migräne ohne Aura - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (Paracetamol, Ibuprofen) - Intermittierende Sensibilitätsstörungen in den median versorgten Fingern mit/bei: - Ausschluss eines Carpaltunnelsyndroms rechts - Am ehesten pseudoradikuläre Beschwerden

Bei der Beschwerdeführerin zeige sich ein typisches chronifiziertes Störungsbild nach einem HWS-Distorsionstrauma mit Zervikobrachi algie und Zervikozephal gien . Bez üglich der Zervikalgien würden sich typischerweise lokale Verspann ungen der Nackenmuskulatur sowie druck d olente

Triggerpunkte finden lassen. Klinisch und radiologisch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Kompression. Die Sensibilitätsstörungen in den median versorgten Fingern seien für ein Carpaltunnelsyndrom recht suggestiv, zumal das Tinel -Phänomen und der Phalen -Test bei der Beschwerdeführerin rechtsbetont positiv gewesen seien. Die elektrophysiologische Untersuchung sei allerdings völlig normal. So sei allenfalls von einem subklinischen CTS oder einer pseudoradikulären Problematik auszu gehen. Die Kopfschmerzen seien anhand der Semiologie eher migränös . Die hohe Kopfschmerzfrequenz werde durch den chronischen Schmerzmittelübergebrauch aufrechterhalten (S. 2).

Dr. K.___ schlug eine Reduktion des Schmerzmittelgebrauchs, den gezielten Einsatz von Triptanen sowie den Einsatz von Botolinumtoxin , welches eine wirk same und gut verträgliche Methode bei Migräne sei , vor . Bei letzterem bestehe häufig eine Wirksamkeit bei chronifizierten

Zervikalgien nach HWS-Distorsions trauma (S. 2). 4. 4.1

Hinsichtlich der rentenabweisenden Verfügung vom 2 0. September 2018 ( Urk.

2) steht zunächst in Frage, ob zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 1. November 2016 (vgl. E. 3.6 hiervor) abgestellt werden kann.

4.2

Das eingeholte Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt und beruht grundsätzlich auf den erforderlichen Untersuchungen. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhal ten der Beschwerdeführerin auseinander. Weder im rheumatologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten konnten Diagnosen mit wesentlicher Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit beschrieben werden. Dr. H.___

berichtete in seinem rheumatologischen Teilgutachten ausführlich, welche Beschwerden die Beschwer de führerin zugab und überprüfte diese bei seiner klinischen Untersuchung (Urk.

6/52/2-37 S. 3 f., S. 9 ff.). Dabei zeigte er Widersprüche zwischen den An gaben der Beschwerdeführerin und dem von ihm festgestellten Gesundheits zu stand anlässlich der Begutachtung auf. So hielt er unter anderem fest, dass die Sitzbelastung während der 40-minütigen Amneseerhebung beschwerdefrei tole riert wurde und die Transfers sehr dynamisch durchgeführt worden seien. Er habe keinen Schonsitz, Schongang oder Schonhaltung eruieren können. Auch sei die Wendebewegung des Kopfes und Rumpfes während der Amneseerhebung normal, spontan und frei erfolg t (S. 9 f.; vgl. auch vorne E. 3.6.2) . Dr. H.___ begründet schliesslich nachvollziehbar, weshalb er keinen Anhalt für eine rheumatologische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen konnte. Auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ befasst e sich mit den geklagten Be schwerden und überprüft e diese auf ihr Bestehen. So kam

Dr. I.___ nachvoll ziehbar zum Schluss, dass im erhobenen psychiatrischen Befund keine namhaften Auffälligkeiten bestanden und insbesondere Stimmung, Antrieb und die affektive Schwingungsfähigkeit unbeeinträchtigt waren . Er stellt e zudem fest, dass weder ein depressives Syndrom, noch eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlich keitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung oder eine andere psychia tri sche Erkrankung diagnostiziert werden konnte. Er diskutierte ausserdem die Mög lichkeit einer somatoformen Schmerzstörung und er klärte, dass diese mangels eines den Schmerzen zugrundeliegenden erheblichen seelischen oder psychoso zialen Konflikt s nicht als gegeben betrachtet werden kö nn e (S. 33) . Die im Gut achten beschriebenen Feststellungen sind schlüssig und überzeugend . 4 .3

Die Beschwerdeführerin brachte i n ihrer Beschwerde (Urk. 1 S. 7 f. ) vor, Gut achten der Y.___ sei en wegen

Voreingenommenheit von vorneherein nicht beweistauglich.

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Das Misstrauen muss dabei i n objek tiver Weise als begründet erscheinen ( vgl. BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3) .

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine mangelnde Neutra lität und damit Ausstandsgründe von Dr. H.___ oder Dr. I.___ zu begründen vermöchten. Konkrete Hinweise für eine Befangenheit wurden auch von der Be schwerdeführerin nicht dargetan. Soweit der Y.___ unter Hinweis auf zwei kantonale Gerichtsentscheide und eine Sendung des Kassensturzes pauschal eine Voreingenommenheit vorgehalten und deren Gutachten jeglicher Beweiswert ab ge sprochen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass nur Gutachter, nicht jedoch die medizinischen Abklärungsstellen als solche befangen sein können. Statistischen Daten zu einzelnen Gutachterstellen kommt im Hinblick auf die Frage der Be fangenheit der einzelnen Gutachter keine Relevanz zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.1). Das Bundesgericht hat zudem Hinweise für eine - auch vorliegend zu berücksichtigende - Befangenheit des ebenfalls mit unterzeichnenden medizinischen Leiters der Y.___ , Prof. Dr. med. L.___ , Fach arzt für Neurologie, verneint (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.2 f. ) . 4.4

4.4.1

Gestützt auf das überzeugende und in Übereinstimmung mit den Vorberichten (vgl. E. 3.3-3.5) stehende Gutachten der Y.___ vom 21. November 2016 war im Gutachtenszeitpunkt von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich der zweite Auffahrunfall vom 16. September 2016 vor den dem Gutachten zugrundeliegenden Untersuchungen vom 22. September 2016 zugetragen hat. Allfällige durch den zweiten Unfall bedingte Beschwerden und Befunde waren somit bereits berücksichtigt worden, auch wenn die Beschwerdeführerin den zweiten Unfall bei den Untersuchungen nicht erwähnt hat (vgl. Urk. 6/52/2-26 und 6/52/27-37 S. 30). Die Ärzte gingen nicht von einem typischen , komplexen und vielschichtigen Beschwerdebild, wie es nach HWS-Traumen ohne organisch nachweisbare Verletzungen auftreten kann, aus. Bei attestierter 100%iger Arbeitsfähigkeit ist sodann ein strukturiertes Beweisverfahren ohnehin grundsätzlich obsolet (Urteil des Bundesgerichts 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.5) .

Das Gutachten der Y.___ datiert vom 21. November 2016 und die leis tungs ablehnende Verfügung vom 20. September 2018. Damit ist im Hinblick auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen Untersuchungen vorgenommen und die späteren Arztberichte seien unberück sichtigt geblieben, zu prüfen , ob ergänzende Abklärungen erforderlich machen. 4.4.2

Im rheumatologischen T eilgutachten vom 2 1. November 2016 (vgl. E. 3.6.2 hier vor) wu rden Beschwerden in der Nackenregion beidseits und der interscapulären Region mit Ausstrahlung über das Schulterblatt rechts in den Oberarm rechts sowohl rückwärtig als auch vorne, beides etwa bis zum El lenbogen festgehalten. Weiter wu rden Beschwerden über dem Beckenkamm rechts, im Bereich der Brustmuskulatur rechts und der vorderen Halsregion, teils auch im Bereich der Wangen beidseits und der Stirn beidseits, Atembeschwerden, Druck und Brennen über den Augen, Schwindel, Schmerzen im Nacken, Schlaflosigkeit, Konzentra tionsabnahme, Schmerzen in den Gelenken (Hüfte, Knie, Fuss- und Sprung ge lenke sowie Hand- und Fingergelenke), Müdigkeit und Erschöpfung angegeben ( Urk. 6/52/2-26 S. 2 f.).

Diskrepant zu diesen Schmerzangaben war kein behinderungsrelevanter Befund zu objektivieren (S.

17).

Im neusten den Akten zugrundeliegenden Bericht von Dr. K.___ vom 6. April 2018 (vgl. E. 3.8 hiervor) werden Schmerzen im Hals und Nackenbereich, ausstrahlend in die Schultern und Arme, gelegentlich bis in die Finger sowie in den Rücken genannt. Weiter werden Parästhesien in den Fing ern, Kopfschmerzen, Lärmempfindlichkeit, Konzentrations- und Aufmerk sam keitsstörungen sowie Schlafstörungen angegeben (S. 1). Ausser endgradigen Be wegungseinschränkungen der HWS, lokalen Verspannungen der Nackenmusku latur und druckdolenten

Triggerpunkten konnten keine Befunde erhoben werden. Hinsichtlich der neu diagnostizierten chronifizierten Migräne ohne Aura wurde der Verdacht auf ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz geäussert (S. 1 f.).

Von einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ist aufgrund dieses Berichts vom 6. April 2018 nicht auszugehen. Eine Arbeits- oder Erwerbsun fähigkeit ergibt sich daraus sodann nicht. Aufgrund der im Wesentlichen über einstimmenden geklagten Beschwerden und Befunde behält die Einschätzung der Ärzte der Y.___ ihre Gültigkeit.

Ebenfalls keine (relevante) Veränderung ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher am 1. März 2017 von einer nur subjektiv eingeschränkten Kopfbeweglichkeit und einem ansonsten unauffälligen neurologischen Befund berichtet hatte (Urk. 6/41/35). Seine haus ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste (Urk. 6/41/35, 6/41/39, 6/41/58) vermögen die auf umfassender Untersuchung erfolgte Beurteilung der Ärzte der Y.___ von vorneherein nicht in Frage zu stellen. 4.4.3

Dr. J.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. Februar 2018 (E. 3.7) eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD-10: F43.22) und eine soma to forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Ob damit von einer Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes seit der im September 2016 erfolgten Unter suchung auszugehen ist, oder ob Dr. J.___ den Gesundheitszustand anders als Dr.

I.___ beurteilt, kann offenbleiben. Denn eine Einschränkung der Arbeits fähig keit attestierte Dr. J.___ nicht, soweit ersichtlich auch nicht gegenüber der Suva, dem für den zweiten Unfall massgeblichen Unfallversicherer (vgl. Urk. 6/41/33, 6/41/58).

Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit stimmt denn auch mit dem Ergebnis einer kursorischen Indikatorenprüfung überein. Die psychopathologischen Befunde wa ren nur gering ausgeprägt; gemäss Dr. J.___ war die Beschwerdeführerin etwa nu r gelegentlich gereizt, traurig und innerlich angespannt (Urk. 9/3). Am 23. Mai 201 7 hatte sie gegenüber der Aussendienstmitarbeiterin der Suva (Urk. 6/41/37-41 S.

4 )

– wie gegenüber Dr. I.___ (Urk. 6/52/27-37 S. 2) - noch angegeben, sie habe keine «Depression». Die Therapie diene nur dem Umgang mit der Schmerzsi tua tion. Auch die weiterhin geltend gemachten Nacken-, Rücken- und Kopf schmer zen und der Schwindel können nicht von sehr erheblicher Ausprägung sein. So berichtete die Beschwerdeführerin beim Gespräch vom 23. Mai 2017 beispiels weise, sie könne den

Kopf nicht korrekt drehen , habe Mühe die Arme hoch zu halten und leide unter Schwindel (S. 3). Im B ericht von Dr.

J.___ lassen sich ebenfalls äusserst limitierende Beschwerden wie Schwindelattacken finden (Urk.

9/3 S. 1). Im Gespräch mit der Suva gab die Beschwerdeführerin hingegen an, weiterhin Auto zu fahren (S. 2). Auch im Rahmen der Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin an gegeben , ihr Auto problemlos führen zu können (Urk.

6/52/2-26 S.

4 und Urk.

6/52/27-37 S.

4). Es ist nicht nachvollziehbar, in wie fern die Beschwerdeführerin kaum in der Lage sein soll sich ohne Unterbruch die Zähne zu putzen oder zu Essen (Urk. 6/41/37-41 S. 3), beim Autofahren aber keinerlei hindernde Beschwerden zu haben scheint. Eine aktive und sichere Teilnahme am Strassenverkehr ist mit den vorgebrachten Beschwerden nicht ver einbar. Bei der Beschwerdeführerin ist auch darüber hinaus von einem weit gehend erhaltenen Aktivitätenniveau auszugehen. Im Gutachten der Y.___ wurde ein uneingeschränktes soziales Dasein beschrieben. Im Tagesablauf der Be schwerdeführerin wir d so das Führen des Haushalts, das Spazieren gehen, das V ersorgen der Kinder des Bruders, das Lesen und Freunde t reffen aufgeführt ( Urk.

6/52/2-26 S. 4 und Urk. 6/52/27-37 S. 4 ). Dass sich insoweit etwas geändert hätte, wurde beschwerdeweise nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 22. Februar 2018 (Urk. 9/3).

Anlass für ergänzende Abklärungen besteht damit nicht. Auch vom ergänzenden Beizug der Suva-Akten kann abgesehen werden, da davon - auch angesichts der der Beschwerdeführerin eingeräumten Möglichkeit, die Akten zu vervollstän di gen , - keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Deze mber 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.5

Zusammenfassend ist g estützt auf das Y.___ - Gutachten und die Vorberichte von der vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit mindestens Frühjahr 2016 auszugehen. Ein Rentenanspruch ab 1. August 2016 bei der am 22. Februar 2016 erfolgten Anmeldung fällt somit ausser Betracht. Die Beschwer de gegnerin hat somit einen Rentenanspruch zu Recht verneint.

Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen war am 16. September 2016 vor ab entschieden worden (Urk. 6/25). Entgegen dem Wortlaut der Verfügung bilden sie somit nicht Anfechtungsgegenstand. Der Beschwerdeführerin ist es unbe nom men, sich bezüglich beruflicher Massnahmen erneut anzumelden. Soweit solche vorliegend beantragt werden, ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzutreten.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1977, war zuletzt bis 2014 bei drei verschiedenen Arbeit gebern als Raumpflegerin tätig (Urk. 6/2 , Urk. 6/7/3 ). Unter Angabe einer HWS Distorsion nach einem Unfall am 1 7. Oktober 2014 (vgl. Urk. 6/4/317) mel dete sie sich am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 Nach der Rechtsprechung kann eine bei einem Unfall erlittene Verletzung im Bereich von Halswirbelsäule (HWS) und Kopf auch ohne organisch nachweisbare (d.h. objektivierbare) Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeits- und Er werbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen. Derartige Verletz ung en sind gemäss Rechtsprechung durch ein komplexes und vielschichtiges Beschwer debild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur gekennzeichnet. Diese mit Bezug auf die obligatorische Unfallversicherung - und dabei insbesondere hinsichtlich der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden - entwickelten Grundsätze sind auch für die Invalidenversicherung massgebend. Auch hier kann eine spezifische HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktions aus fälle mit dem für derartige Verletzungen typischen, komplexen und vielschich tigen Beschwerdebild die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen (BGE 136 V 279 E. 3.1).

E. 1.2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.3 G emäss der Rechtsprechung ist bei fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte n somatoforme n Schmerzstörung en und vergleichbare n psychosomatische n Leiden , wozu auch spezifische und u nfalladäquate HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle gehören (vgl. BGE 136 V 279 ), anhand von Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen, indem gleichermassen den äusse re n Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zu lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi ka to ren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiege nder Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Ände rung der Rechtsprechung).

E. 1.2.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychosomatischen Leiden und psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE

143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1.

E. 1.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 20 . September

2018 erhob die Versicherte am 22 . Okto ber 201 8 Beschwerde (Urk. 1 S. 2 f.) und beantragte ,

die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben (1.), der Beschwerdeführerin sei spätestens ab dem 1. August 2016 eine ganze IV-Rente auszurichten (2.), eventualiter sei ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gutachten unter Beachtung der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (3.), subeventualiter sei der Beschwerdeführerin der Anspruch auf berufliche Einglie derungsmassnahmen zuzusprechen (4.), alles unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22 . November 201 8 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führer in am 29 . November 201 8

unter Auffor de rung zur Einreichung weiterer Akten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die von der Beschwerdeführerin daraufhin eingereichten Berichte wurden der Be schwe r degegnerin zugestellt (vgl. Urk.

8, 9/1-3 und 10). Am 24.

Januar

2020 reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Gerichts einen weiteren Bericht nach (Urk. 12 und 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) damit, die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas habe keine dauerhafte Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit . In den Arztberichten aus dem Jahr 2016 werde von den gleichen Symptomen berichtet und die Beschwerden seien seither unverändert. Bei den Untersuchungen von 2016 hätten keine körperlichen oder psychischen Ursachen der geklagten Symptome objektiviert werden können. Damals hätten keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit bestanden. Da aktuell über dieselben Beschwerden geklagt werde wie im Jahre 201 6, könne davon ausgegangen werden, dass auch aktuell keine Ein schrän kungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden seien. Auf die medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2016 könne vollumfänglich abgestützt werden.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 11), dass anhand der Vorakten erstellt sei, dass sie seit dem Unfall vom

17. Oktober 2014 unfallbedingt zu 100 % erwerbsunfähig sei. Der zweite Unfall vo m 1 6. September 2016 habe zur Exazerbation des Schmerzleidens geführt. Die Suva und die Krankentaggeldversicherung hätten ebenfalls die 100 % ige Erwerbs unfähigkeit anerkannt, da diese doch nahtlos bis zum 3 0. Juni 2018, und somit während mehr als dreieinhalb Jahren Taggelder ausgerichtet hätten. Eine lang andauernde Krankheit liege nachweislich vor. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute keine eigenen medizinischen Untersuchungen durchgeführt. Auch die Suva habe lediglich rudimentäre Abklärungen durchgeführt. Die von der Krankentag geld versicherung bei der Y.___ in Auftrag gegebenen Gutachten seien wertlos, da diese MEDAS nicht neutral sei und die neue Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund de s komplexen Krankheitsbildes hätte die Beschwerdegegnerin zwingend ein neutrales, um fas sen des, polydisziplinäres Gutachten, welches die Kriterien von BGE 141 V 281 erfülle, in Auftrag geben müssen (S. 12). Der medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht umfassend überprüft worden, wes halb gegen die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 43 ATSG verstossen worden sei (S. 13) . Da bei der Beschwerdeführerin der IV-Grad bei weit über 20 % liege, habe die se mindestens Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 14). 3.

E. 3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 3.1 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Arztbericht vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 9/1) als Diagnosen ein posttraumatisches, cervico-cepha les und lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach

Heckauffahrkollision mit Beschleunigungstrauma der HWS sowie Prellung der LWS fest (S. 1) . Im Status bestehe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neu rologische Ausfälle würden keine bestehen, so dass eine Schädigung am Nerven system nicht anzunehmen sei. Die geklagten Schwindel dürften zervikal bedingt sein und somit eine weitere Folge des HWS-Traumas (S. 2)

E. 3.2 Dr. med. A.___ , Fachärztin Innere Medizin und Rheumatologie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 1 7. September 2015 ( Urk. 9/2) die folgende Diagnose: - St. n. HWS-Distorsion am 17.10.2014 - Persistierend verminderte Belastbarkeit, Konzentrations- und Gedächt nis störungen - Persistierende Kopfschmerzen und zerviko-thorakovertebrales bis spon dy logenes Schmerzsyndrom

Dazu führte sie aus, dass der Verlauf elf Monate nach der HWS-Distorsion bei geringer Geschwindigkei t und ohne initial strukturelle

Verletzungen ungewöhn lich sei. Es sei anamnestisch zwar über längere Zeit Physiotherapie erfolgt, aber offenbar keine Erfassung der Begleitprobleme und keine Rehabilitationsversuche, obwohl die Arbeitswiederaufnahme mehrfach gescheitert sei. Zum jetzigen Zeit punkt seien sowohl Funktionsstörungen wie muskuläre Befunde erhebbar . Zur Quantifizierung der neuropsychologischen Problematik sei sie, Dr. A.___ , nicht qualifiziert (S. 2) .

E. 3.3 Die bei der B.___ tätigen Ärzte, Dr. med

C.___ , Assistenzärztin Arbeitsorientierte Rehabilitation , und Dr. med. D.___ , Facharzt Physika li sche Medizin und Rehabilitation FMH, nannten in ihrem Bericht vom 2 0. Okto ber 2015 ( Urk. 6/4/38-50) folgende Diagnosen (S. 1) : - HWS-Distorsion QTF II - 23.01.2015 MRI HWS: Normales Myelon , keine Spinalkanalstenose, keine Neurokompression - 23.03.2015 MRI Schädel: Kein Nachweis einer frische re n oder alten residuellen traumatischen Läsion. Venöses Angiom fronto -temporal rechts. Empty- Sella . Ansonsten unauffälliges Schädel-MRT - 27.02.2015 Zerebrovaskuläre Doppeluntersuchung und Dublex -Sono graphie mit Farbkodierung: Normale extra- und transkranielle Karotis- und Vertebralis-Dopplersonographie. Keine Hinweise für trau matische Gefä s sschäden - 27.02.2015 EEG-Befund: In begrenzender Norm mit leichter unspezi fischer Allgemeinveränderung der Grundaktivität. Kein Herd abgrenz b ar, keine Epilepsie verdächtigen Potenziale - Zervikobrachiales Syndrom rechts - Kopfschmerzen - BWS-Kontusion - 23.04.2015 MRI BWS sagittal und axial, koronal nativ und nach i. v. KM-Gabe: Unauffälliges MRT der BWS. Kein Nachweis einer trau matischen Läsion

Des Weiteren berichteten die Ärzte, dass beim durchgeführte n Assessment für die aktiven und passiven Therapiemassnahmen ein mässiger Zugang gefunden werden konnte. Die Beschwerdeführerin habe eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die minimale Performance sei nicht erreicht worden (S. 4).

Hinsichtlich der Konsistenz hielten sie fest, das eine Diskrepanz zwischen dem Fehlen einer relevanten klinischen Problematik im Bereich Hand oder Vorderarm und der sc hlechten Handkraft links besteh

e. Ausserdem bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der angegebenen Einschränkungen im Fragebogen zur Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit (PACT-Test) und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten. Die Selbsteinschätzung sei erheblich zu tief gewesen. Die Angabe von starken Schmerzen entspreche nicht dem kaum leidenden Ein druck, den die Beschwerdeführerin während den Aktivitäten vermittelt habe. Es liege auch eine neurologisch nicht plausible sensorische Störung vor (S. 12).

Unter den beschriebenen Therapieempfehlungen und i m Hinblick auf den bisherigen Ver lauf und die heutigen Resultate spreche nicht s gegen einen baldigen Arbeits versuch (S. 5).

E. 3.4 In seiner

Aktenbeurteilung vom 2 5. Februar 2016 ( Urk. 6/4/7-12) führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Kreisarzt, zunächst die vorhandenen Berichte auf . Zu den von Dr. F.___ initial festgehaltenen Schmerzen in der Kreuzregion hielt er insbesondere fest, dass es extrem unwahrscheinlich sei, dass die durch den Sitz gut geschützte LWS bei einem Auffahrunfall mit niedriger Geschwindig keit eine Verletzung erleiden würde. Dies sei selbst bei höheren Geschwin dig keiten aufgrund der genannten Schutzwirkung des Sitzes unwahrscheinlich (S.

4). Beim Unfall seien weder bildgeben d unfallbedingte strukturelle Läsionen aufge tre ten noch fachärztlich neurologisch nachweisbare neurogene Verletzungen (S.

5). Aus rein traumatologisch -/somatischer Sicht sei anlässlich der Auffahrun falles vom 1 7. Oktober 2014 keine unfallbedingte strukturelle Läsion erfolgt und es sei von einem Status quo sine mit Datum des MRI der BWS vom 2 3. April 2015 auszugehen. Die weiterhin geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin seien aus traumatologisch -/somatischer Sicht somit nicht nachvollziehbar und es sei anzunehmen, dass diese im Rahmen einer Symptomausweitung zu sehen seien. Aus somatischer Sicht ergebe sich somit kein Ansatzpunkt für weitere unfall ur sächliche therapeutische Bemühungen. Bei fehlendem Ansatzpunkt könne zum einen kein therapeutisches Regime vorgeschlagen werden und zum anderen könne nicht erwartet werden, dass durch jedwede somatisch orientierte Therapie noch eine Verbesserung auftreten werde (S. 6). Die Suva stellte daraufhin die Ver si cherungsleistungen per 15. April 2016 ein (Urk. 6/11/38-39; vgl. auch Urk. 6/23).

E. 3.5 Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im undatierten, im Februar 2017 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach HWS-Distorsion am 17. Okto ber 2014 mit chronischen Schmerzen und mit zerviko -thorakalem Schmerzsyn drom sowie eine Depression und Schlafstörungen an (Urk. 6/27/1-5 S. 1; vgl. auch Urk. 6/14). Die letzte Kontrolle habe am 30. Juni 2016 stattgefunden und seit Juni 2016 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Er denke, dass mit einer Wiederaufnahme beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 6/27/3).

E. 3.6.1 Dr. med. H.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Spor t medizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM und Interventionelles Schmerz mana gement SSIPM sowie Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,

erstatteten gestützt auf ihre Untersuchungen vom 22. September 2016 am 21. November 2016 ein bidi sziplinäres Gutachten ( Urk. 6/52 /2-37).

E. 3.6.2 Dr. H.___ gab in seinem rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 6/52/2-26) an, die Beschwerdeführerin habe Beschwerden im zervikalen Bereich, interscapulär und den rechten Arm betreffend sowie auch die Brustregion rechts, den Hals ven tral und zum Gesicht hinaufziehend angegeben. Zudem habe sie am Beckenkamm rechts Beschwerden beklagt. Weiterhin habe sie Beschwerden im Bereich der Gelenke der unteren Extremität und der Hände mit Empfin d en eines Anschwellens beklagt. In der Untersuchung habe sich kein behinderungsrelevanter Befund objektivieren lassen. Die Schmerzangaben seien durchgehend nicht konsistent gewesen (bei Ablenkung nicht auslösbar) und objektive Störungsbefunde seien nicht zu erheben gewesen, v. a. habe die spontane Mobilität frei und ungehindert imponiert (S. 16). Die Anamnese spreche zudem für eine Selbständigkeit und Selbstversorgung sowie eine rege familiäre Aktivität (Betreuung der Kinder des Bruders), was mit einer namhaften somatischen Einschränkung nicht in Einklang zu bringen sei. Auch führe die Beschwerdeführerin wieder einen PKW. Eine rheu matologische Erkrankung im Sinne einer autoimmun-vermittelten Pathologie oder einer anderen ossären , arthrogenen oder myogenen sowie auch einer liga mentären Erkrankung sei nicht evident. Zeichen einer unfallbedingten struktu rellen Schädigung würden nicht vorliegen und seien auch aktenkundig bereits verneint worden. Das Unfallereignis sei ohne jeden Anhalt für eine namhafte struk turelle spinale Läsion einhergegangen, dies sowohl in den radiologischen Vorbefunden als auch in den vorbeschriebenen klinischen Untersuchungen, die nicht über subjektive Schmerzangaben und weitere Klagen hinausgehen würden. Der Unfallhergang spreche zudem eher f ür ein Bagatell-Unfallgeschehen. D ie Beschwerdeführerin habe die Fahrt fortsetzen können. Die seinerzeit bildmorpho logisch beschriebene Steilstellung der HWS sei ohne wesentlichen ei genständigen Krankheitswert (S. 17). Hinzuweisen bleibe auf die deutliche Diskrepanz zwischen reklamierter aktueller Schmerzintensität und dem nicht schmerzgeplagten klini schen Eindruck sowie der freien spontanen Mobilität der Beschwerdeführerin. Die positiven Waddell-Signs

spräch en für eine bewusstseinsnahe demonstrative Be schwerdepräsentation . Entsprechende Befunde hätten sich auch im Bericht der B.___ gefunden.

Für die zuletzt ausgeübte sowie jedwede vergleichbare Tätigkeit oder eine andere Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe somit aus rheuma-orthopädischer Sicht eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit, dies per sofort geltend (S. 17).

E. 3.6.3 In seinem psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 6/52/ 27-37) hielt Dr. I.___ fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung angegeben , dass sie keine Depression habe. Sie könne lachen und sich freuen, fühle sich nicht traurig oder niedergeschlagen. Angst oder innere Unruhe würden nicht bestehen, auch fühle sie sich nicht dünnhäutig und empfindlich. Sie mache sich Sorgen bezüglich der Gesundheit und der Zukunft. Grübeln oder Gedankenreisen habe die Beschwer de führerin verneint (S. 2).

Die Beschwerdeführerin habe vorrangig über ein diffus verteiltes unspezifisches Schmerzsyndrom mit erheblicher aktueller Ausprägung berichtet. Schmerzasso zi iert seien vegetative Beeinträchtigungen, Gesundheitssorgen und vermindertes Konzentrationsvermögen berichtet worden. Eine erhebliche psychische Beein träc h tigung sei nicht reklamiert worden und sei auch in der vertiefenden Exploration nicht herauszuarbeiten gewesen. Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund würden keine namhaften Auffälligkeiten bestehen, insbesondere seien Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit unbeeinträchtigt. Ein depressives Syndrom sei nicht zu diagnostizieren. Auch für eine anderweitige psy chiatrische Erkrankung seien keine Anhaltspunkte zu finden: eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung oder Suchterkrankung, Traumafolge störung oder andere psychiatrische Erkrankung würden nicht vorliegen. Eine somatoforme Schmerzstörung sei ebenfalls nicht zu diagnostizieren: ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher seelischer oder psychosozialer Konflikt sei nicht herauszuarbeiten, eine ICD-10-konforme Diagnose-Konstellation sei somit nicht gegeben (S. 7).

Die Beschwerdeführerin habe nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt, was diskre pant zur anamnestisch reklamierten hohen Schmerzintensität stehe. Dies spreche für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (S. 8 und S. 10). Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psy chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine regelmässige Psychophar maka - Einnahme werde verneint. Eine psychiatrische Therapie-Indikation sei aus Sicht des Gutachters auch nicht zu erk ennen (S. 8).

Eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vor und aus psychiatrischer Sicht bestehe somit vollschichtige Arbeitsfähigkeit in der angestammten/letzten sowie jedweder vergleichbaren oder auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeits markts (Pensum und Rendement 100 % ), dies per sofort geltend (S. 8 f. ).

E. 3.6.4 Krankentaggeldversicherung sah daraufhin die die Einstellung der Taggelder per 19. Dezember 2016 vor (Urk. 6/41/51).

E. 3.7 Dr. med. univ. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welcher die Beschwerdeführerin seit März 2017 in Behandlung steht, hielt in ihrem B ericht vom 2 2. Februar 2018 ( Urk. 9/3) als Diagnosen eine Anpassungs störung mit Angst und Depression (ICD-10: F43.22) mit/bei St. n. Verkehrsunfall 2014 und 2016 mit anschliessendem HWS-Distorsionstrauma sowie eine somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) fest (S. 2).

Das psychische Zustandsbild werde durch chronische Kopfschmerzen, Nacken- und Rückenschmerzen, persistierende Schwindelattacken und Tagesmüdigkeit bei minimalen Belastungen sowie Angstzustände (Zukunfts- und Existenzängste) er gänzt, welche zu weiteren Verunsicherungen und Einschränkungen in der Adap tion und D urchhaltefähigkeit führt . Die Beschwerdeführerin habe über Gedan kenkreisen um ihre aktuelle Situation und die Zukunft berichtet sowie Sorgen und Ängste in Bezug auf weitere Arbeitsmöglichkeiten geäussert. Sie sei gele gentlich auch gereizt, traurig und innerlich angespannt (S. 1).

Des Weiteren führte

Dr. J.___ aus , dass die Schmerzen möglicherweise als Ergeb nis einer psychogenen Entwicklung und demnach als Symptom eines intra psy chischen Konfliktes einzuordnen seien , dies bedeute, der Schmerz habe die Funk tion einer klinischen Manifestation eines Konfliktes und könne nur über dieses Symptom exprimiert werden (S. 2).

Es sei davon auszugehen, dass der Autounfall und der Verlust der Arbeit als hohe Bel a stung erlebt worden seien. Dazu komme auch die soziale Situation der Be schwerdeführerin, welche fast 40 Jahre alt sei, noch immer bei den Eltern wohne, nie verheiratet gewesen sei und keine Kinder habe. Gemäss Dr. J.___

ist dies aus kulturellen Gründen für die Beschwerdeführerin sehr belastend und dadurch würden auch die Schmerzen als hohe Belastung erlebt (S. 2). 3.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 Dr. med. K.___ , Fachärztin Neurologie FMH, nannte in ihrem Arztbericht vom 6. April 2018 ( Urk.

E. 13 ) folgende Diagnosen: - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Dis tor sion QTF II am 17.10.2014 sowie BWS-Kontusion am 23.04.2015 mit/

bei: - MRI HWS: Streckhaltung der HWS. Ausschluss einer relevanten Diskuspathologie oder über das Altersmass hinausgehenden degenera tiven Veränderungen (19.02.2018) - Chronifizierte Migräne ohne Aura - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (Paracetamol, Ibuprofen) - Intermittierende Sensibilitätsstörungen in den median versorgten Fingern mit/bei: - Ausschluss eines Carpaltunnelsyndroms rechts - Am ehesten pseudoradikuläre Beschwerden

Bei der Beschwerdeführerin zeige sich ein typisches chronifiziertes Störungsbild nach einem HWS-Distorsionstrauma mit Zervikobrachi algie und Zervikozephal gien . Bez üglich der Zervikalgien würden sich typischerweise lokale Verspann ungen der Nackenmuskulatur sowie druck d olente

Triggerpunkte finden lassen. Klinisch und radiologisch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Kompression. Die Sensibilitätsstörungen in den median versorgten Fingern seien für ein Carpaltunnelsyndrom recht suggestiv, zumal das Tinel -Phänomen und der Phalen -Test bei der Beschwerdeführerin rechtsbetont positiv gewesen seien. Die elektrophysiologische Untersuchung sei allerdings völlig normal. So sei allenfalls von einem subklinischen CTS oder einer pseudoradikulären Problematik auszu gehen. Die Kopfschmerzen seien anhand der Semiologie eher migränös . Die hohe Kopfschmerzfrequenz werde durch den chronischen Schmerzmittelübergebrauch aufrechterhalten (S. 2).

Dr. K.___ schlug eine Reduktion des Schmerzmittelgebrauchs, den gezielten Einsatz von Triptanen sowie den Einsatz von Botolinumtoxin , welches eine wirk same und gut verträgliche Methode bei Migräne sei , vor . Bei letzterem bestehe häufig eine Wirksamkeit bei chronifizierten

Zervikalgien nach HWS-Distorsions trauma (S. 2). 4. 4.1

Hinsichtlich der rentenabweisenden Verfügung vom 2 0. September 2018 ( Urk.

2) steht zunächst in Frage, ob zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 1. November 2016 (vgl. E. 3.6 hiervor) abgestellt werden kann.

4.2

Das eingeholte Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt und beruht grundsätzlich auf den erforderlichen Untersuchungen. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhal ten der Beschwerdeführerin auseinander. Weder im rheumatologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten konnten Diagnosen mit wesentlicher Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit beschrieben werden. Dr. H.___

berichtete in seinem rheumatologischen Teilgutachten ausführlich, welche Beschwerden die Beschwer de führerin zugab und überprüfte diese bei seiner klinischen Untersuchung (Urk.

6/52/2-37 S. 3 f., S. 9 ff.). Dabei zeigte er Widersprüche zwischen den An gaben der Beschwerdeführerin und dem von ihm festgestellten Gesundheits zu stand anlässlich der Begutachtung auf. So hielt er unter anderem fest, dass die Sitzbelastung während der 40-minütigen Amneseerhebung beschwerdefrei tole riert wurde und die Transfers sehr dynamisch durchgeführt worden seien. Er habe keinen Schonsitz, Schongang oder Schonhaltung eruieren können. Auch sei die Wendebewegung des Kopfes und Rumpfes während der Amneseerhebung normal, spontan und frei erfolg t (S. 9 f.; vgl. auch vorne E. 3.6.2) . Dr. H.___ begründet schliesslich nachvollziehbar, weshalb er keinen Anhalt für eine rheumatologische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen konnte. Auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ befasst e sich mit den geklagten Be schwerden und überprüft e diese auf ihr Bestehen. So kam

Dr. I.___ nachvoll ziehbar zum Schluss, dass im erhobenen psychiatrischen Befund keine namhaften Auffälligkeiten bestanden und insbesondere Stimmung, Antrieb und die affektive Schwingungsfähigkeit unbeeinträchtigt waren . Er stellt e zudem fest, dass weder ein depressives Syndrom, noch eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlich keitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung oder eine andere psychia tri sche Erkrankung diagnostiziert werden konnte. Er diskutierte ausserdem die Mög lichkeit einer somatoformen Schmerzstörung und er klärte, dass diese mangels eines den Schmerzen zugrundeliegenden erheblichen seelischen oder psychoso zialen Konflikt s nicht als gegeben betrachtet werden kö nn e (S. 33) . Die im Gut achten beschriebenen Feststellungen sind schlüssig und überzeugend . 4 .3

Die Beschwerdeführerin brachte i n ihrer Beschwerde (Urk. 1 S. 7 f. ) vor, Gut achten der Y.___ sei en wegen

Voreingenommenheit von vorneherein nicht beweistauglich.

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Das Misstrauen muss dabei i n objek tiver Weise als begründet erscheinen ( vgl. BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3) .

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine mangelnde Neutra lität und damit Ausstandsgründe von Dr. H.___ oder Dr. I.___ zu begründen vermöchten. Konkrete Hinweise für eine Befangenheit wurden auch von der Be schwerdeführerin nicht dargetan. Soweit der Y.___ unter Hinweis auf zwei kantonale Gerichtsentscheide und eine Sendung des Kassensturzes pauschal eine Voreingenommenheit vorgehalten und deren Gutachten jeglicher Beweiswert ab ge sprochen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass nur Gutachter, nicht jedoch die medizinischen Abklärungsstellen als solche befangen sein können. Statistischen Daten zu einzelnen Gutachterstellen kommt im Hinblick auf die Frage der Be fangenheit der einzelnen Gutachter keine Relevanz zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.1). Das Bundesgericht hat zudem Hinweise für eine - auch vorliegend zu berücksichtigende - Befangenheit des ebenfalls mit unterzeichnenden medizinischen Leiters der Y.___ , Prof. Dr. med. L.___ , Fach arzt für Neurologie, verneint (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.2 f. ) . 4.4

4.4.1

Gestützt auf das überzeugende und in Übereinstimmung mit den Vorberichten (vgl. E. 3.3-3.5) stehende Gutachten der Y.___ vom 21. November 2016 war im Gutachtenszeitpunkt von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich der zweite Auffahrunfall vom 16. September 2016 vor den dem Gutachten zugrundeliegenden Untersuchungen vom 22. September 2016 zugetragen hat. Allfällige durch den zweiten Unfall bedingte Beschwerden und Befunde waren somit bereits berücksichtigt worden, auch wenn die Beschwerdeführerin den zweiten Unfall bei den Untersuchungen nicht erwähnt hat (vgl. Urk. 6/52/2-26 und 6/52/27-37 S. 30). Die Ärzte gingen nicht von einem typischen , komplexen und vielschichtigen Beschwerdebild, wie es nach HWS-Traumen ohne organisch nachweisbare Verletzungen auftreten kann, aus. Bei attestierter 100%iger Arbeitsfähigkeit ist sodann ein strukturiertes Beweisverfahren ohnehin grundsätzlich obsolet (Urteil des Bundesgerichts 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.5) .

Das Gutachten der Y.___ datiert vom 21. November 2016 und die leis tungs ablehnende Verfügung vom 20. September 2018. Damit ist im Hinblick auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen Untersuchungen vorgenommen und die späteren Arztberichte seien unberück sichtigt geblieben, zu prüfen , ob ergänzende Abklärungen erforderlich machen. 4.4.2

Im rheumatologischen T eilgutachten vom 2 1. November 2016 (vgl. E. 3.6.2 hier vor) wu rden Beschwerden in der Nackenregion beidseits und der interscapulären Region mit Ausstrahlung über das Schulterblatt rechts in den Oberarm rechts sowohl rückwärtig als auch vorne, beides etwa bis zum El lenbogen festgehalten. Weiter wu rden Beschwerden über dem Beckenkamm rechts, im Bereich der Brustmuskulatur rechts und der vorderen Halsregion, teils auch im Bereich der Wangen beidseits und der Stirn beidseits, Atembeschwerden, Druck und Brennen über den Augen, Schwindel, Schmerzen im Nacken, Schlaflosigkeit, Konzentra tionsabnahme, Schmerzen in den Gelenken (Hüfte, Knie, Fuss- und Sprung ge lenke sowie Hand- und Fingergelenke), Müdigkeit und Erschöpfung angegeben ( Urk. 6/52/2-26 S. 2 f.).

Diskrepant zu diesen Schmerzangaben war kein behinderungsrelevanter Befund zu objektivieren (S.

17).

Im neusten den Akten zugrundeliegenden Bericht von Dr. K.___ vom 6. April 2018 (vgl. E. 3.8 hiervor) werden Schmerzen im Hals und Nackenbereich, ausstrahlend in die Schultern und Arme, gelegentlich bis in die Finger sowie in den Rücken genannt. Weiter werden Parästhesien in den Fing ern, Kopfschmerzen, Lärmempfindlichkeit, Konzentrations- und Aufmerk sam keitsstörungen sowie Schlafstörungen angegeben (S. 1). Ausser endgradigen Be wegungseinschränkungen der HWS, lokalen Verspannungen der Nackenmusku latur und druckdolenten

Triggerpunkten konnten keine Befunde erhoben werden. Hinsichtlich der neu diagnostizierten chronifizierten Migräne ohne Aura wurde der Verdacht auf ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz geäussert (S. 1 f.).

Von einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ist aufgrund dieses Berichts vom 6. April 2018 nicht auszugehen. Eine Arbeits- oder Erwerbsun fähigkeit ergibt sich daraus sodann nicht. Aufgrund der im Wesentlichen über einstimmenden geklagten Beschwerden und Befunde behält die Einschätzung der Ärzte der Y.___ ihre Gültigkeit.

Ebenfalls keine (relevante) Veränderung ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher am 1. März 2017 von einer nur subjektiv eingeschränkten Kopfbeweglichkeit und einem ansonsten unauffälligen neurologischen Befund berichtet hatte (Urk. 6/41/35). Seine haus ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste (Urk. 6/41/35, 6/41/39, 6/41/58) vermögen die auf umfassender Untersuchung erfolgte Beurteilung der Ärzte der Y.___ von vorneherein nicht in Frage zu stellen. 4.4.3

Dr. J.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. Februar 2018 (E. 3.7) eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD-10: F43.22) und eine soma to forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Ob damit von einer Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes seit der im September 2016 erfolgten Unter suchung auszugehen ist, oder ob Dr. J.___ den Gesundheitszustand anders als Dr.

I.___ beurteilt, kann offenbleiben. Denn eine Einschränkung der Arbeits fähig keit attestierte Dr. J.___ nicht, soweit ersichtlich auch nicht gegenüber der Suva, dem für den zweiten Unfall massgeblichen Unfallversicherer (vgl. Urk. 6/41/33, 6/41/58).

Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit stimmt denn auch mit dem Ergebnis einer kursorischen Indikatorenprüfung überein. Die psychopathologischen Befunde wa ren nur gering ausgeprägt; gemäss Dr. J.___ war die Beschwerdeführerin etwa nu r gelegentlich gereizt, traurig und innerlich angespannt (Urk. 9/3). Am 23. Mai 201 7 hatte sie gegenüber der Aussendienstmitarbeiterin der Suva (Urk. 6/41/37-41 S.

4 )

– wie gegenüber Dr. I.___ (Urk. 6/52/27-37 S. 2) - noch angegeben, sie habe keine «Depression». Die Therapie diene nur dem Umgang mit der Schmerzsi tua tion. Auch die weiterhin geltend gemachten Nacken-, Rücken- und Kopf schmer zen und der Schwindel können nicht von sehr erheblicher Ausprägung sein. So berichtete die Beschwerdeführerin beim Gespräch vom 23. Mai 2017 beispiels weise, sie könne den

Kopf nicht korrekt drehen , habe Mühe die Arme hoch zu halten und leide unter Schwindel (S. 3). Im B ericht von Dr.

J.___ lassen sich ebenfalls äusserst limitierende Beschwerden wie Schwindelattacken finden (Urk.

9/3 S. 1). Im Gespräch mit der Suva gab die Beschwerdeführerin hingegen an, weiterhin Auto zu fahren (S. 2). Auch im Rahmen der Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin an gegeben , ihr Auto problemlos führen zu können (Urk.

6/52/2-26 S.

4 und Urk.

6/52/27-37 S.

4). Es ist nicht nachvollziehbar, in wie fern die Beschwerdeführerin kaum in der Lage sein soll sich ohne Unterbruch die Zähne zu putzen oder zu Essen (Urk. 6/41/37-41 S. 3), beim Autofahren aber keinerlei hindernde Beschwerden zu haben scheint. Eine aktive und sichere Teilnahme am Strassenverkehr ist mit den vorgebrachten Beschwerden nicht ver einbar. Bei der Beschwerdeführerin ist auch darüber hinaus von einem weit gehend erhaltenen Aktivitätenniveau auszugehen. Im Gutachten der Y.___ wurde ein uneingeschränktes soziales Dasein beschrieben. Im Tagesablauf der Be schwerdeführerin wir d so das Führen des Haushalts, das Spazieren gehen, das V ersorgen der Kinder des Bruders, das Lesen und Freunde t reffen aufgeführt ( Urk.

6/52/2-26 S. 4 und Urk. 6/52/27-37 S. 4 ). Dass sich insoweit etwas geändert hätte, wurde beschwerdeweise nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 22. Februar 2018 (Urk. 9/3).

Anlass für ergänzende Abklärungen besteht damit nicht. Auch vom ergänzenden Beizug der Suva-Akten kann abgesehen werden, da davon - auch angesichts der der Beschwerdeführerin eingeräumten Möglichkeit, die Akten zu vervollstän di gen , - keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Deze mber 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.5

Zusammenfassend ist g estützt auf das Y.___ - Gutachten und die Vorberichte von der vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit mindestens Frühjahr 2016 auszugehen. Ein Rentenanspruch ab 1. August 2016 bei der am 22. Februar 2016 erfolgten Anmeldung fällt somit ausser Betracht. Die Beschwer de gegnerin hat somit einen Rentenanspruch zu Recht verneint.

Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen war am 16. September 2016 vor ab entschieden worden (Urk. 6/25). Entgegen dem Wortlaut der Verfügung bilden sie somit nicht Anfechtungsgegenstand. Der Beschwerdeführerin ist es unbe nom men, sich bezüglich beruflicher Massnahmen erneut anzumelden. Soweit solche vorliegend beantragt werden, ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzutreten.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00920

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom

20. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, war zuletzt bis 2014 bei drei verschiedenen Arbeit gebern als Raumpflegerin tätig (Urk. 6/2 , Urk. 6/7/3 ). Unter Angabe einer HWS Distorsion nach einem Unfall am 1 7. Oktober 2014 (vgl. Urk. 6/4/317) mel dete sie sich am 2 2. Februar 2016 zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 6/ 2 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblich-beruf lichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva und des zuständigen Krankentaggeld versicherers bei (Urk. 6/ 4, Urk. 6/8-9, Urk. 6/11, Urk. 6/27,

Urk. 6/41 , Urk. 6/51, Urk. 6/52 ). Am 16 . September 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass be rufliche Eingliede rungs massnahmen nicht angezeigt seien und über den Rentenanspruch eine separate Verfügung ergehen werde (Urk. 6/ 25 ). Am 1 6. September 2016 erlitt die Versi cherte einen weiteren Unfall , welcher der Suva am 24. Februar 2017 gemeldet wurde ( Urk. 6/41).

D ie Krankentaggeldversicherung gab bei der Y.___ ein bidiszi plinäres Gutachten in Auf trag, welches am 21 . November 2016 erstattet wurde (Urk. 6/52 /2-37). Mit Vor be scheid vom 9 . April 201 8 (Urk. 6/45 ) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem gegen den Vorbescheid Einwand erho ben wo rde n war (Urk. 6/ 48 und Urk. 6/54 ), verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 20 . September 201 8 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Invalidenrente bezieh ungsweise wies das Leistungsbegehren ab . 2.

Gegen die Verfügung vom 20 . September

2018 erhob die Versicherte am 22 . Okto ber 201 8 Beschwerde (Urk. 1 S. 2 f.) und beantragte ,

die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben (1.), der Beschwerdeführerin sei spätestens ab dem 1. August 2016 eine ganze IV-Rente auszurichten (2.), eventualiter sei ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gutachten unter Beachtung der neuen Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (3.), subeventualiter sei der Beschwerdeführerin der Anspruch auf berufliche Einglie derungsmassnahmen zuzusprechen (4.), alles unter Kosten- und Entschädi gungs folgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22 . November 201 8 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde führer in am 29 . November 201 8

unter Auffor de rung zur Einreichung weiterer Akten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die von der Beschwerdeführerin daraufhin eingereichten Berichte wurden der Be schwe r degegnerin zugestellt (vgl. Urk.

8, 9/1-3 und 10). Am 24.

Januar

2020 reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Gerichts einen weiteren Bericht nach (Urk. 12 und 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Nach der Rechtsprechung kann eine bei einem Unfall erlittene Verletzung im Bereich von Halswirbelsäule (HWS) und Kopf auch ohne organisch nachweisbare (d.h. objektivierbare) Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeits- und Er werbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen. Derartige Verletz ung en sind gemäss Rechtsprechung durch ein komplexes und vielschichtiges Beschwer debild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur gekennzeichnet. Diese mit Bezug auf die obligatorische Unfallversicherung - und dabei insbesondere hinsichtlich der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden - entwickelten Grundsätze sind auch für die Invalidenversicherung massgebend. Auch hier kann eine spezifische HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktions aus fälle mit dem für derartige Verletzungen typischen, komplexen und vielschich tigen Beschwerdebild die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen (BGE 136 V 279 E. 3.1). 1.2.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.3

G emäss der Rechtsprechung ist bei fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte n somatoforme n Schmerzstörung en und vergleichbare n psychosomatische n Leiden , wozu auch spezifische und u nfalladäquate HWS-Verletzungen (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle gehören (vgl. BGE 136 V 279 ), anhand von Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen, indem gleichermassen den äusse re n Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zu lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge sund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi ka to ren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiege nder Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Ände rung der Rechtsprechung).

1.2.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychosomatischen Leiden und psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE

143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet e die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) damit, die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas habe keine dauerhafte Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit . In den Arztberichten aus dem Jahr 2016 werde von den gleichen Symptomen berichtet und die Beschwerden seien seither unverändert. Bei den Untersuchungen von 2016 hätten keine körperlichen oder psychischen Ursachen der geklagten Symptome objektiviert werden können. Damals hätten keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit bestanden. Da aktuell über dieselben Beschwerden geklagt werde wie im Jahre 201 6, könne davon ausgegangen werden, dass auch aktuell keine Ein schrän kungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden seien. Auf die medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2016 könne vollumfänglich abgestützt werden. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt e sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 11), dass anhand der Vorakten erstellt sei, dass sie seit dem Unfall vom

17. Oktober 2014 unfallbedingt zu 100 % erwerbsunfähig sei. Der zweite Unfall vo m 1 6. September 2016 habe zur Exazerbation des Schmerzleidens geführt. Die Suva und die Krankentaggeldversicherung hätten ebenfalls die 100 % ige Erwerbs unfähigkeit anerkannt, da diese doch nahtlos bis zum 3 0. Juni 2018, und somit während mehr als dreieinhalb Jahren Taggelder ausgerichtet hätten. Eine lang andauernde Krankheit liege nachweislich vor. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute keine eigenen medizinischen Untersuchungen durchgeführt. Auch die Suva habe lediglich rudimentäre Abklärungen durchgeführt. Die von der Krankentag geld versicherung bei der Y.___ in Auftrag gegebenen Gutachten seien wertlos, da diese MEDAS nicht neutral sei und die neue Schmerzrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund de s komplexen Krankheitsbildes hätte die Beschwerdegegnerin zwingend ein neutrales, um fas sen des, polydisziplinäres Gutachten, welches die Kriterien von BGE 141 V 281 erfülle, in Auftrag geben müssen (S. 12). Der medizinische Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht umfassend überprüft worden, wes halb gegen die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 43 ATSG verstossen worden sei (S. 13) . Da bei der Beschwerdeführerin der IV-Grad bei weit über 20 % liege, habe die se mindestens Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 14). 3. 3.1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Arztbericht vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 9/1) als Diagnosen ein posttraumatisches, cervico-cepha les und lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach

Heckauffahrkollision mit Beschleunigungstrauma der HWS sowie Prellung der LWS fest (S. 1) . Im Status bestehe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neu rologische Ausfälle würden keine bestehen, so dass eine Schädigung am Nerven system nicht anzunehmen sei. Die geklagten Schwindel dürften zervikal bedingt sein und somit eine weitere Folge des HWS-Traumas (S. 2) 3.2

Dr. med. A.___ , Fachärztin Innere Medizin und Rheumatologie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 1 7. September 2015 ( Urk. 9/2) die folgende Diagnose: - St. n. HWS-Distorsion am 17.10.2014 - Persistierend verminderte Belastbarkeit, Konzentrations- und Gedächt nis störungen - Persistierende Kopfschmerzen und zerviko-thorakovertebrales bis spon dy logenes Schmerzsyndrom

Dazu führte sie aus, dass der Verlauf elf Monate nach der HWS-Distorsion bei geringer Geschwindigkei t und ohne initial strukturelle

Verletzungen ungewöhn lich sei. Es sei anamnestisch zwar über längere Zeit Physiotherapie erfolgt, aber offenbar keine Erfassung der Begleitprobleme und keine Rehabilitationsversuche, obwohl die Arbeitswiederaufnahme mehrfach gescheitert sei. Zum jetzigen Zeit punkt seien sowohl Funktionsstörungen wie muskuläre Befunde erhebbar . Zur Quantifizierung der neuropsychologischen Problematik sei sie, Dr. A.___ , nicht qualifiziert (S. 2) . 3.3

Die bei der B.___ tätigen Ärzte, Dr. med

C.___ , Assistenzärztin Arbeitsorientierte Rehabilitation , und Dr. med. D.___ , Facharzt Physika li sche Medizin und Rehabilitation FMH, nannten in ihrem Bericht vom 2 0. Okto ber 2015 ( Urk. 6/4/38-50) folgende Diagnosen (S. 1) : - HWS-Distorsion QTF II - 23.01.2015 MRI HWS: Normales Myelon , keine Spinalkanalstenose, keine Neurokompression - 23.03.2015 MRI Schädel: Kein Nachweis einer frische re n oder alten residuellen traumatischen Läsion. Venöses Angiom fronto -temporal rechts. Empty- Sella . Ansonsten unauffälliges Schädel-MRT - 27.02.2015 Zerebrovaskuläre Doppeluntersuchung und Dublex -Sono graphie mit Farbkodierung: Normale extra- und transkranielle Karotis- und Vertebralis-Dopplersonographie. Keine Hinweise für trau matische Gefä s sschäden - 27.02.2015 EEG-Befund: In begrenzender Norm mit leichter unspezi fischer Allgemeinveränderung der Grundaktivität. Kein Herd abgrenz b ar, keine Epilepsie verdächtigen Potenziale - Zervikobrachiales Syndrom rechts - Kopfschmerzen - BWS-Kontusion - 23.04.2015 MRI BWS sagittal und axial, koronal nativ und nach i. v. KM-Gabe: Unauffälliges MRT der BWS. Kein Nachweis einer trau matischen Läsion

Des Weiteren berichteten die Ärzte, dass beim durchgeführte n Assessment für die aktiven und passiven Therapiemassnahmen ein mässiger Zugang gefunden werden konnte. Die Beschwerdeführerin habe eine mässige Leistungsbereitschaft gezeigt. Die minimale Performance sei nicht erreicht worden (S. 4).

Hinsichtlich der Konsistenz hielten sie fest, das eine Diskrepanz zwischen dem Fehlen einer relevanten klinischen Problematik im Bereich Hand oder Vorderarm und der sc hlechten Handkraft links besteh

e. Ausserdem bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der angegebenen Einschränkungen im Fragebogen zur Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit (PACT-Test) und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten. Die Selbsteinschätzung sei erheblich zu tief gewesen. Die Angabe von starken Schmerzen entspreche nicht dem kaum leidenden Ein druck, den die Beschwerdeführerin während den Aktivitäten vermittelt habe. Es liege auch eine neurologisch nicht plausible sensorische Störung vor (S. 12).

Unter den beschriebenen Therapieempfehlungen und i m Hinblick auf den bisherigen Ver lauf und die heutigen Resultate spreche nicht s gegen einen baldigen Arbeits versuch (S. 5). 3.4

In seiner

Aktenbeurteilung vom 2 5. Februar 2016 ( Urk. 6/4/7-12) führte Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Kreisarzt, zunächst die vorhandenen Berichte auf . Zu den von Dr. F.___ initial festgehaltenen Schmerzen in der Kreuzregion hielt er insbesondere fest, dass es extrem unwahrscheinlich sei, dass die durch den Sitz gut geschützte LWS bei einem Auffahrunfall mit niedriger Geschwindig keit eine Verletzung erleiden würde. Dies sei selbst bei höheren Geschwin dig keiten aufgrund der genannten Schutzwirkung des Sitzes unwahrscheinlich (S.

4). Beim Unfall seien weder bildgeben d unfallbedingte strukturelle Läsionen aufge tre ten noch fachärztlich neurologisch nachweisbare neurogene Verletzungen (S.

5). Aus rein traumatologisch -/somatischer Sicht sei anlässlich der Auffahrun falles vom 1 7. Oktober 2014 keine unfallbedingte strukturelle Läsion erfolgt und es sei von einem Status quo sine mit Datum des MRI der BWS vom 2 3. April 2015 auszugehen. Die weiterhin geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin seien aus traumatologisch -/somatischer Sicht somit nicht nachvollziehbar und es sei anzunehmen, dass diese im Rahmen einer Symptomausweitung zu sehen seien. Aus somatischer Sicht ergebe sich somit kein Ansatzpunkt für weitere unfall ur sächliche therapeutische Bemühungen. Bei fehlendem Ansatzpunkt könne zum einen kein therapeutisches Regime vorgeschlagen werden und zum anderen könne nicht erwartet werden, dass durch jedwede somatisch orientierte Therapie noch eine Verbesserung auftreten werde (S. 6). Die Suva stellte daraufhin die Ver si cherungsleistungen per 15. April 2016 ein (Urk. 6/11/38-39; vgl. auch Urk. 6/23). 3.5

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im undatierten, im Februar 2017 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach HWS-Distorsion am 17. Okto ber 2014 mit chronischen Schmerzen und mit zerviko -thorakalem Schmerzsyn drom sowie eine Depression und Schlafstörungen an (Urk. 6/27/1-5 S. 1; vgl. auch Urk. 6/14). Die letzte Kontrolle habe am 30. Juni 2016 stattgefunden und seit Juni 2016 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Er denke, dass mit einer Wiederaufnahme beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 6/27/3). 3.6 3.6.1

Dr. med. H.___ , Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Spor t medizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM und Interventionelles Schmerz mana gement SSIPM sowie Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,

erstatteten gestützt auf ihre Untersuchungen vom 22. September 2016 am 21. November 2016 ein bidi sziplinäres Gutachten ( Urk. 6/52 /2-37). 3.6.2

Dr. H.___ gab in seinem rheumatologischen Teilgutachten ( Urk. 6/52/2-26) an, die Beschwerdeführerin habe Beschwerden im zervikalen Bereich, interscapulär und den rechten Arm betreffend sowie auch die Brustregion rechts, den Hals ven tral und zum Gesicht hinaufziehend angegeben. Zudem habe sie am Beckenkamm rechts Beschwerden beklagt. Weiterhin habe sie Beschwerden im Bereich der Gelenke der unteren Extremität und der Hände mit Empfin d en eines Anschwellens beklagt. In der Untersuchung habe sich kein behinderungsrelevanter Befund objektivieren lassen. Die Schmerzangaben seien durchgehend nicht konsistent gewesen (bei Ablenkung nicht auslösbar) und objektive Störungsbefunde seien nicht zu erheben gewesen, v. a. habe die spontane Mobilität frei und ungehindert imponiert (S. 16). Die Anamnese spreche zudem für eine Selbständigkeit und Selbstversorgung sowie eine rege familiäre Aktivität (Betreuung der Kinder des Bruders), was mit einer namhaften somatischen Einschränkung nicht in Einklang zu bringen sei. Auch führe die Beschwerdeführerin wieder einen PKW. Eine rheu matologische Erkrankung im Sinne einer autoimmun-vermittelten Pathologie oder einer anderen ossären , arthrogenen oder myogenen sowie auch einer liga mentären Erkrankung sei nicht evident. Zeichen einer unfallbedingten struktu rellen Schädigung würden nicht vorliegen und seien auch aktenkundig bereits verneint worden. Das Unfallereignis sei ohne jeden Anhalt für eine namhafte struk turelle spinale Läsion einhergegangen, dies sowohl in den radiologischen Vorbefunden als auch in den vorbeschriebenen klinischen Untersuchungen, die nicht über subjektive Schmerzangaben und weitere Klagen hinausgehen würden. Der Unfallhergang spreche zudem eher f ür ein Bagatell-Unfallgeschehen. D ie Beschwerdeführerin habe die Fahrt fortsetzen können. Die seinerzeit bildmorpho logisch beschriebene Steilstellung der HWS sei ohne wesentlichen ei genständigen Krankheitswert (S. 17). Hinzuweisen bleibe auf die deutliche Diskrepanz zwischen reklamierter aktueller Schmerzintensität und dem nicht schmerzgeplagten klini schen Eindruck sowie der freien spontanen Mobilität der Beschwerdeführerin. Die positiven Waddell-Signs

spräch en für eine bewusstseinsnahe demonstrative Be schwerdepräsentation . Entsprechende Befunde hätten sich auch im Bericht der B.___ gefunden.

Für die zuletzt ausgeübte sowie jedwede vergleichbare Tätigkeit oder eine andere Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe somit aus rheuma-orthopädischer Sicht eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit, dies per sofort geltend (S. 17). 3.6.3

In seinem psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 6/52/ 27-37) hielt Dr. I.___ fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung angegeben , dass sie keine Depression habe. Sie könne lachen und sich freuen, fühle sich nicht traurig oder niedergeschlagen. Angst oder innere Unruhe würden nicht bestehen, auch fühle sie sich nicht dünnhäutig und empfindlich. Sie mache sich Sorgen bezüglich der Gesundheit und der Zukunft. Grübeln oder Gedankenreisen habe die Beschwer de führerin verneint (S. 2).

Die Beschwerdeführerin habe vorrangig über ein diffus verteiltes unspezifisches Schmerzsyndrom mit erheblicher aktueller Ausprägung berichtet. Schmerzasso zi iert seien vegetative Beeinträchtigungen, Gesundheitssorgen und vermindertes Konzentrationsvermögen berichtet worden. Eine erhebliche psychische Beein träc h tigung sei nicht reklamiert worden und sei auch in der vertiefenden Exploration nicht herauszuarbeiten gewesen. Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund würden keine namhaften Auffälligkeiten bestehen, insbesondere seien Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit unbeeinträchtigt. Ein depressives Syndrom sei nicht zu diagnostizieren. Auch für eine anderweitige psy chiatrische Erkrankung seien keine Anhaltspunkte zu finden: eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung oder Suchterkrankung, Traumafolge störung oder andere psychiatrische Erkrankung würden nicht vorliegen. Eine somatoforme Schmerzstörung sei ebenfalls nicht zu diagnostizieren: ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher seelischer oder psychosozialer Konflikt sei nicht herauszuarbeiten, eine ICD-10-konforme Diagnose-Konstellation sei somit nicht gegeben (S. 7).

Die Beschwerdeführerin habe nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt, was diskre pant zur anamnestisch reklamierten hohen Schmerzintensität stehe. Dies spreche für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (S. 8 und S. 10). Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psy chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine regelmässige Psychophar maka - Einnahme werde verneint. Eine psychiatrische Therapie-Indikation sei aus Sicht des Gutachters auch nicht zu erk ennen (S. 8).

Eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit vor und aus psychiatrischer Sicht bestehe somit vollschichtige Arbeitsfähigkeit in der angestammten/letzten sowie jedweder vergleichbaren oder auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeits markts (Pensum und Rendement 100 % ), dies per sofort geltend (S. 8 f. ). 3.6.4

Krankentaggeldversicherung sah daraufhin die die Einstellung der Taggelder per 19. Dezember 2016 vor (Urk. 6/41/51). 3.7

Dr. med. univ. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welcher die Beschwerdeführerin seit März 2017 in Behandlung steht, hielt in ihrem B ericht vom 2 2. Februar 2018 ( Urk. 9/3) als Diagnosen eine Anpassungs störung mit Angst und Depression (ICD-10: F43.22) mit/bei St. n. Verkehrsunfall 2014 und 2016 mit anschliessendem HWS-Distorsionstrauma sowie eine somato forme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) fest (S. 2).

Das psychische Zustandsbild werde durch chronische Kopfschmerzen, Nacken- und Rückenschmerzen, persistierende Schwindelattacken und Tagesmüdigkeit bei minimalen Belastungen sowie Angstzustände (Zukunfts- und Existenzängste) er gänzt, welche zu weiteren Verunsicherungen und Einschränkungen in der Adap tion und D urchhaltefähigkeit führt . Die Beschwerdeführerin habe über Gedan kenkreisen um ihre aktuelle Situation und die Zukunft berichtet sowie Sorgen und Ängste in Bezug auf weitere Arbeitsmöglichkeiten geäussert. Sie sei gele gentlich auch gereizt, traurig und innerlich angespannt (S. 1).

Des Weiteren führte

Dr. J.___ aus , dass die Schmerzen möglicherweise als Ergeb nis einer psychogenen Entwicklung und demnach als Symptom eines intra psy chischen Konfliktes einzuordnen seien , dies bedeute, der Schmerz habe die Funk tion einer klinischen Manifestation eines Konfliktes und könne nur über dieses Symptom exprimiert werden (S. 2).

Es sei davon auszugehen, dass der Autounfall und der Verlust der Arbeit als hohe Bel a stung erlebt worden seien. Dazu komme auch die soziale Situation der Be schwerdeführerin, welche fast 40 Jahre alt sei, noch immer bei den Eltern wohne, nie verheiratet gewesen sei und keine Kinder habe. Gemäss Dr. J.___

ist dies aus kulturellen Gründen für die Beschwerdeführerin sehr belastend und dadurch würden auch die Schmerzen als hohe Belastung erlebt (S. 2). 3. 8

Dr. med. K.___ , Fachärztin Neurologie FMH, nannte in ihrem Arztbericht vom 6. April 2018 ( Urk. 13 ) folgende Diagnosen: - Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Dis tor sion QTF II am 17.10.2014 sowie BWS-Kontusion am 23.04.2015 mit/

bei: - MRI HWS: Streckhaltung der HWS. Ausschluss einer relevanten Diskuspathologie oder über das Altersmass hinausgehenden degenera tiven Veränderungen (19.02.2018) - Chronifizierte Migräne ohne Aura - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (Paracetamol, Ibuprofen) - Intermittierende Sensibilitätsstörungen in den median versorgten Fingern mit/bei: - Ausschluss eines Carpaltunnelsyndroms rechts - Am ehesten pseudoradikuläre Beschwerden

Bei der Beschwerdeführerin zeige sich ein typisches chronifiziertes Störungsbild nach einem HWS-Distorsionstrauma mit Zervikobrachi algie und Zervikozephal gien . Bez üglich der Zervikalgien würden sich typischerweise lokale Verspann ungen der Nackenmuskulatur sowie druck d olente

Triggerpunkte finden lassen. Klinisch und radiologisch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Kompression. Die Sensibilitätsstörungen in den median versorgten Fingern seien für ein Carpaltunnelsyndrom recht suggestiv, zumal das Tinel -Phänomen und der Phalen -Test bei der Beschwerdeführerin rechtsbetont positiv gewesen seien. Die elektrophysiologische Untersuchung sei allerdings völlig normal. So sei allenfalls von einem subklinischen CTS oder einer pseudoradikulären Problematik auszu gehen. Die Kopfschmerzen seien anhand der Semiologie eher migränös . Die hohe Kopfschmerzfrequenz werde durch den chronischen Schmerzmittelübergebrauch aufrechterhalten (S. 2).

Dr. K.___ schlug eine Reduktion des Schmerzmittelgebrauchs, den gezielten Einsatz von Triptanen sowie den Einsatz von Botolinumtoxin , welches eine wirk same und gut verträgliche Methode bei Migräne sei , vor . Bei letzterem bestehe häufig eine Wirksamkeit bei chronifizierten

Zervikalgien nach HWS-Distorsions trauma (S. 2). 4. 4.1

Hinsichtlich der rentenabweisenden Verfügung vom 2 0. September 2018 ( Urk.

2) steht zunächst in Frage, ob zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 1. November 2016 (vgl. E. 3.6 hiervor) abgestellt werden kann.

4.2

Das eingeholte Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt und beruht grundsätzlich auf den erforderlichen Untersuchungen. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhal ten der Beschwerdeführerin auseinander. Weder im rheumatologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten konnten Diagnosen mit wesentlicher Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit beschrieben werden. Dr. H.___

berichtete in seinem rheumatologischen Teilgutachten ausführlich, welche Beschwerden die Beschwer de führerin zugab und überprüfte diese bei seiner klinischen Untersuchung (Urk.

6/52/2-37 S. 3 f., S. 9 ff.). Dabei zeigte er Widersprüche zwischen den An gaben der Beschwerdeführerin und dem von ihm festgestellten Gesundheits zu stand anlässlich der Begutachtung auf. So hielt er unter anderem fest, dass die Sitzbelastung während der 40-minütigen Amneseerhebung beschwerdefrei tole riert wurde und die Transfers sehr dynamisch durchgeführt worden seien. Er habe keinen Schonsitz, Schongang oder Schonhaltung eruieren können. Auch sei die Wendebewegung des Kopfes und Rumpfes während der Amneseerhebung normal, spontan und frei erfolg t (S. 9 f.; vgl. auch vorne E. 3.6.2) . Dr. H.___ begründet schliesslich nachvollziehbar, weshalb er keinen Anhalt für eine rheumatologische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen konnte. Auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ befasst e sich mit den geklagten Be schwerden und überprüft e diese auf ihr Bestehen. So kam

Dr. I.___ nachvoll ziehbar zum Schluss, dass im erhobenen psychiatrischen Befund keine namhaften Auffälligkeiten bestanden und insbesondere Stimmung, Antrieb und die affektive Schwingungsfähigkeit unbeeinträchtigt waren . Er stellt e zudem fest, dass weder ein depressives Syndrom, noch eine Angst- oder Zwangserkrankung, Persönlich keitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung oder eine andere psychia tri sche Erkrankung diagnostiziert werden konnte. Er diskutierte ausserdem die Mög lichkeit einer somatoformen Schmerzstörung und er klärte, dass diese mangels eines den Schmerzen zugrundeliegenden erheblichen seelischen oder psychoso zialen Konflikt s nicht als gegeben betrachtet werden kö nn e (S. 33) . Die im Gut achten beschriebenen Feststellungen sind schlüssig und überzeugend . 4 .3

Die Beschwerdeführerin brachte i n ihrer Beschwerde (Urk. 1 S. 7 f. ) vor, Gut achten der Y.___ sei en wegen

Voreingenommenheit von vorneherein nicht beweistauglich.

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Das Misstrauen muss dabei i n objek tiver Weise als begründet erscheinen ( vgl. BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3) .

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine mangelnde Neutra lität und damit Ausstandsgründe von Dr. H.___ oder Dr. I.___ zu begründen vermöchten. Konkrete Hinweise für eine Befangenheit wurden auch von der Be schwerdeführerin nicht dargetan. Soweit der Y.___ unter Hinweis auf zwei kantonale Gerichtsentscheide und eine Sendung des Kassensturzes pauschal eine Voreingenommenheit vorgehalten und deren Gutachten jeglicher Beweiswert ab ge sprochen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass nur Gutachter, nicht jedoch die medizinischen Abklärungsstellen als solche befangen sein können. Statistischen Daten zu einzelnen Gutachterstellen kommt im Hinblick auf die Frage der Be fangenheit der einzelnen Gutachter keine Relevanz zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.1). Das Bundesgericht hat zudem Hinweise für eine - auch vorliegend zu berücksichtigende - Befangenheit des ebenfalls mit unterzeichnenden medizinischen Leiters der Y.___ , Prof. Dr. med. L.___ , Fach arzt für Neurologie, verneint (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 5.2 f. ) . 4.4

4.4.1

Gestützt auf das überzeugende und in Übereinstimmung mit den Vorberichten (vgl. E. 3.3-3.5) stehende Gutachten der Y.___ vom 21. November 2016 war im Gutachtenszeitpunkt von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich der zweite Auffahrunfall vom 16. September 2016 vor den dem Gutachten zugrundeliegenden Untersuchungen vom 22. September 2016 zugetragen hat. Allfällige durch den zweiten Unfall bedingte Beschwerden und Befunde waren somit bereits berücksichtigt worden, auch wenn die Beschwerdeführerin den zweiten Unfall bei den Untersuchungen nicht erwähnt hat (vgl. Urk. 6/52/2-26 und 6/52/27-37 S. 30). Die Ärzte gingen nicht von einem typischen , komplexen und vielschichtigen Beschwerdebild, wie es nach HWS-Traumen ohne organisch nachweisbare Verletzungen auftreten kann, aus. Bei attestierter 100%iger Arbeitsfähigkeit ist sodann ein strukturiertes Beweisverfahren ohnehin grundsätzlich obsolet (Urteil des Bundesgerichts 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.5) .

Das Gutachten der Y.___ datiert vom 21. November 2016 und die leis tungs ablehnende Verfügung vom 20. September 2018. Damit ist im Hinblick auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe keine eigenen Untersuchungen vorgenommen und die späteren Arztberichte seien unberück sichtigt geblieben, zu prüfen , ob ergänzende Abklärungen erforderlich machen. 4.4.2

Im rheumatologischen T eilgutachten vom 2 1. November 2016 (vgl. E. 3.6.2 hier vor) wu rden Beschwerden in der Nackenregion beidseits und der interscapulären Region mit Ausstrahlung über das Schulterblatt rechts in den Oberarm rechts sowohl rückwärtig als auch vorne, beides etwa bis zum El lenbogen festgehalten. Weiter wu rden Beschwerden über dem Beckenkamm rechts, im Bereich der Brustmuskulatur rechts und der vorderen Halsregion, teils auch im Bereich der Wangen beidseits und der Stirn beidseits, Atembeschwerden, Druck und Brennen über den Augen, Schwindel, Schmerzen im Nacken, Schlaflosigkeit, Konzentra tionsabnahme, Schmerzen in den Gelenken (Hüfte, Knie, Fuss- und Sprung ge lenke sowie Hand- und Fingergelenke), Müdigkeit und Erschöpfung angegeben ( Urk. 6/52/2-26 S. 2 f.).

Diskrepant zu diesen Schmerzangaben war kein behinderungsrelevanter Befund zu objektivieren (S.

17).

Im neusten den Akten zugrundeliegenden Bericht von Dr. K.___ vom 6. April 2018 (vgl. E. 3.8 hiervor) werden Schmerzen im Hals und Nackenbereich, ausstrahlend in die Schultern und Arme, gelegentlich bis in die Finger sowie in den Rücken genannt. Weiter werden Parästhesien in den Fing ern, Kopfschmerzen, Lärmempfindlichkeit, Konzentrations- und Aufmerk sam keitsstörungen sowie Schlafstörungen angegeben (S. 1). Ausser endgradigen Be wegungseinschränkungen der HWS, lokalen Verspannungen der Nackenmusku latur und druckdolenten

Triggerpunkten konnten keine Befunde erhoben werden. Hinsichtlich der neu diagnostizierten chronifizierten Migräne ohne Aura wurde der Verdacht auf ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz geäussert (S. 1 f.).

Von einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ist aufgrund dieses Berichts vom 6. April 2018 nicht auszugehen. Eine Arbeits- oder Erwerbsun fähigkeit ergibt sich daraus sodann nicht. Aufgrund der im Wesentlichen über einstimmenden geklagten Beschwerden und Befunde behält die Einschätzung der Ärzte der Y.___ ihre Gültigkeit.

Ebenfalls keine (relevante) Veränderung ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher am 1. März 2017 von einer nur subjektiv eingeschränkten Kopfbeweglichkeit und einem ansonsten unauffälligen neurologischen Befund berichtet hatte (Urk. 6/41/35). Seine haus ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste (Urk. 6/41/35, 6/41/39, 6/41/58) vermögen die auf umfassender Untersuchung erfolgte Beurteilung der Ärzte der Y.___ von vorneherein nicht in Frage zu stellen. 4.4.3

Dr. J.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. Februar 2018 (E. 3.7) eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD-10: F43.22) und eine soma to forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Ob damit von einer Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes seit der im September 2016 erfolgten Unter suchung auszugehen ist, oder ob Dr. J.___ den Gesundheitszustand anders als Dr.

I.___ beurteilt, kann offenbleiben. Denn eine Einschränkung der Arbeits fähig keit attestierte Dr. J.___ nicht, soweit ersichtlich auch nicht gegenüber der Suva, dem für den zweiten Unfall massgeblichen Unfallversicherer (vgl. Urk. 6/41/33, 6/41/58).

Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit stimmt denn auch mit dem Ergebnis einer kursorischen Indikatorenprüfung überein. Die psychopathologischen Befunde wa ren nur gering ausgeprägt; gemäss Dr. J.___ war die Beschwerdeführerin etwa nu r gelegentlich gereizt, traurig und innerlich angespannt (Urk. 9/3). Am 23. Mai 201 7 hatte sie gegenüber der Aussendienstmitarbeiterin der Suva (Urk. 6/41/37-41 S.

4 )

– wie gegenüber Dr. I.___ (Urk. 6/52/27-37 S. 2) - noch angegeben, sie habe keine «Depression». Die Therapie diene nur dem Umgang mit der Schmerzsi tua tion. Auch die weiterhin geltend gemachten Nacken-, Rücken- und Kopf schmer zen und der Schwindel können nicht von sehr erheblicher Ausprägung sein. So berichtete die Beschwerdeführerin beim Gespräch vom 23. Mai 2017 beispiels weise, sie könne den

Kopf nicht korrekt drehen , habe Mühe die Arme hoch zu halten und leide unter Schwindel (S. 3). Im B ericht von Dr.

J.___ lassen sich ebenfalls äusserst limitierende Beschwerden wie Schwindelattacken finden (Urk.

9/3 S. 1). Im Gespräch mit der Suva gab die Beschwerdeführerin hingegen an, weiterhin Auto zu fahren (S. 2). Auch im Rahmen der Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin an gegeben , ihr Auto problemlos führen zu können (Urk.

6/52/2-26 S.

4 und Urk.

6/52/27-37 S.

4). Es ist nicht nachvollziehbar, in wie fern die Beschwerdeführerin kaum in der Lage sein soll sich ohne Unterbruch die Zähne zu putzen oder zu Essen (Urk. 6/41/37-41 S. 3), beim Autofahren aber keinerlei hindernde Beschwerden zu haben scheint. Eine aktive und sichere Teilnahme am Strassenverkehr ist mit den vorgebrachten Beschwerden nicht ver einbar. Bei der Beschwerdeführerin ist auch darüber hinaus von einem weit gehend erhaltenen Aktivitätenniveau auszugehen. Im Gutachten der Y.___ wurde ein uneingeschränktes soziales Dasein beschrieben. Im Tagesablauf der Be schwerdeführerin wir d so das Führen des Haushalts, das Spazieren gehen, das V ersorgen der Kinder des Bruders, das Lesen und Freunde t reffen aufgeführt ( Urk.

6/52/2-26 S. 4 und Urk. 6/52/27-37 S. 4 ). Dass sich insoweit etwas geändert hätte, wurde beschwerdeweise nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 22. Februar 2018 (Urk. 9/3).

Anlass für ergänzende Abklärungen besteht damit nicht. Auch vom ergänzenden Beizug der Suva-Akten kann abgesehen werden, da davon - auch angesichts der der Beschwerdeführerin eingeräumten Möglichkeit, die Akten zu vervollstän di gen , - keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Deze mber 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.5

Zusammenfassend ist g estützt auf das Y.___ - Gutachten und die Vorberichte von der vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit mindestens Frühjahr 2016 auszugehen. Ein Rentenanspruch ab 1. August 2016 bei der am 22. Februar 2016 erfolgten Anmeldung fällt somit ausser Betracht. Die Beschwer de gegnerin hat somit einen Rentenanspruch zu Recht verneint.

Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen war am 16. September 2016 vor ab entschieden worden (Urk. 6/25). Entgegen dem Wortlaut der Verfügung bilden sie somit nicht Anfechtungsgegenstand. Der Beschwerdeführerin ist es unbe nom men, sich bezüglich beruflicher Massnahmen erneut anzumelden. Soweit solche vorliegend beantragt werden, ist auf die Beschwerde jedoch nicht einzutreten.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBabic