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IV.2018.00919

Erneute Begutachtung stellt keine second opinion dar, Indikatorenprüfung (BGE 9C_455/2020)

Zürich SozVersG · 2020-05-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1962 geborene X.___ , welcher zuletzt als selbständige r

Fassaden isola teur tätig gewesen war ( Urk. 7/9/4, 7/16/2), meldete sich a m 9. September 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/9) unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen so wie solche am Knie, dem Rücken, der Schulter und am Handgelenk zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische Abklärungen, wobei sie auch die Akten des Krankentaggeldversicherers einholte. Sodann wurde der Ver sicherte am 2 1. August psychiatrisch (Gutachten vom 1 3. Oktober 2014, Urk. 7/48) und am 1 5. September 2014 rheumatologisch (Gutachten vom 1 1. Oktober 2014, Urk. 7/47) begutachtet. Die IV-Stelle gelangte daraufhin zum Schluss , das psy chiatrische Gutachten sei nicht nachvollziehbar (Stellungnahme vom 2 3. März 2015, Urk. 7/77/8-9), woraufhin sie ein weiteres Gutachten in Auftrag gab (Gut achten vom 1 0. September 2015 [ Urk. 7/57] mit ergänzenden Stellungnahmen vom 2 9. Februar [ Urk. 7/69] und 1 0. August 2016 [ Urk. 7/75]). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/78) mit, das Leistungsbegehren werde abgewiesen . Der Versicherte erhob daraufhin am 3 1. Januar 2017 sowie unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesund heitszustand dramatisch verschlechtert habe,

weshalb ihn sein Psychiater zur stationären Behandlung angemeldet habe, Einwand ( Urk. 7/85; vgl. auch Urk. 7/86). Die IV-Stelle hielt ,

nach dem sie Berichte der behandelnden Kliniken eingeholt hatte , an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 0. September 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 0. September 2018 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurich ten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklä rung en zu treffen . Im Weiteren sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sowie ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 8. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie ihm Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ( Urk. 11). Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2 1. November 2018 ( Urk. 6, Beschwerde antwort) zugestellt und den Parteien mitgeteilt, die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels werde als nicht erforderlich erachtet ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrecht s , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

1.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4.2

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungs träger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderli chen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs trä ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungs gemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine « second

opinion » zum be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxis gemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistung sbegehren mit der Begründung ab, eine für die Invalidenversicherung relevante gesundheitliche Einschränkung, welche die Arbeitsfähigkeit längerdauernd und in erheblicher Weise einschränke, sei nicht ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht liege eine reaktives Geschehen sowie ein Überwiegen von invaliditätsfremden Faktoren wie psychosoziale n , finanzielle n , Anreiz- und Belastungsfaktoren vor. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung sei von einer vorübergehenden Kri sensituation auszugehen. Infolge dessen sei dem Beschwerdeführer eine Erwerbs tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, auf das eingeholte jüngere (zweite) psychiatrische Gutachten könne nicht abgeste llt werden, da es sich hier bei um eine unzulässige « second

opinion » handle ( Urk. 1 S. 5). Ohnehin könne auf das jüngere (zweite) Gutachten nicht abgestellt werden, da dieses - auch nach Auffassung der Beschwerdegegnerin - die vom Bundesgericht aufgestellten Qua litätskriterien nicht erfülle ( Urk. 1 S. 4). Darüber hinaus sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als widersprüchlich zu bezeichnen. So erachte sie das jün gere (zweite) Gutachten zwar als beweiskräftig, weiche dann dennoch davon ab. So habe der (Zweit-)Gutachter anerkannt, dass der Beschwerdeführer vor der durch ihn durchgeführten Begutachtung im Herbst 2015 an einer schweren depressiven Episode gelitten habe, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge ge habt habe ( Urk. 1 S. 4-5) , was die Beschwerdegegnerin aber nicht anerkenne . Schliesslich

sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachge kommen, indem sie die im Januar 2017 eingetretene Verschlechterung des Ge sundheitszustandes , welche ausreichend dokumentiert sei, unzutreffend

als vor über gehende Krisensituation abgetan habe ( Urk. 1 S. 5-6). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde a m 2 1. August

2014 psychiatrisch durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 1 3. Oktober 2014, Urk. 7 /48) , und am 1 5. September 2014

rheumatologisch durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin für allgemeine innere Medizin und für Rheumatologie (Gutachten vom 1 1. Oktober 2014, Urk. 7/47) ,

begutachtet . Die Gutachter waren dabei zu folgenden Diagnosen gelangt ( Urk. 7/48/11 ) :

Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10: F17.1) - Postrheumatische Herzkrankheit mit leichter, stabiler Mitralstenose und minimer begleitender Mitralinsuffizienz - Mässige AC-Gelenksarthrose rechts mit altersentsprechender Rotatoren manschette , im Wesentlichen bildgebend seit Jahren unverändert, Arthro -MRI 09/2014 gegenüber Arthro -MRI 11/2008

Die Gutachter attestierte n dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht sowohl in Bezug auf die bisherige angestammte Tätigkeit wie auch in Bezug auf eine angepasste eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Internistisch -rheumato logisch wurde eine Arbeitsunfähigkeit jedoch ausdrücklich verneint. Als Beginn der (aus psychiatrischer Sicht attestierten vollständigen) Arbeitsunfähigkeit wurde der 1 4. März 2013 genannt ( Urk. 7/48/ 11 ).

Zum Befund wies d er psychiatrische Gutachter , Dr. Y.___ , darauf hin, der Be schwerdeführer habe bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des Gesprächs hätten sich allerdings deutliche Konzentrationsstörungen gezeigt. Zudem sei der Beschwerdeführer im Denken verlangsamt und stark eingeengt auf die eigene Zukunftslosigkeit gewesen. Im Affekt habe dieser deprimiert, innerlich stark angespannt gewirkt. Auch die affektive Schwingungsfähigkeit sowie der Elan vitae seien deutlich reduziert gewesen. Der affektive Rapport habe knapp hergestellt werden können. Sodann sei der Beschwerdeführer im Antrieb deutlich vermindert und motorisch wenig lebhaft gewesen ( Urk. 7/48/7). Gestützt auf die erhobenen testpsychologischen Befunde gelangte Dr. Y.___ zum Schluss, beim Beschwerdeführer sei von einer schweren Beeinträchtigun g der geistige n Flexi bilität, der Gestaltung von Freizeitaktivitäten sowie der Entscheidungs-, Durch halte- und Gruppenfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/48/7-8). Die internistisch-rheu matologische Gutachterin erhob demgegenüber einen weitgehend unauffälligen Befund ( Urk. 7/47/31-36). Dabei wies sie auf zahlreiche Diskrepanzen hin ( Urk. 7/47/38-39). Sie gelangte zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es mög lich, sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt auszuüben, denen Männer seines Alters üblicherweise nachgehen würden ( Urk. 7/47/38-39). 3.2

Am 2. September 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begut achtet ( Urk. 7/57) . Der Gutachter, Dr. med.

A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, nannte folgende Diagnosen ( ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit; solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden von ihm nicht genannt

[ Urk. 7/57/18 -21 ] ): - V.a. Dysthymia (ICD-10 : F34.1) - Z-Diagnosen: - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 : Z56) - Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung (ICD-10 : Z60) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 : Z63.0) - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung; hier: Mangel an Entspannung oder Freizeit (ICD-10 : Z73.2) und unzu längliche soziale Fähigkeiten, nicht andernorts klassifizierbar (ICD-10 : Z73.4)

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/57/21).

Er hielt fest, aktuell würden keine Symptome vorliegen, welche eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose rechtfertigten. Insbesondere hätten sich keine Anzeichen einer organischen Störung erkennen lassen. Auch hätten keine Hinweise für eine schizophrene oder wahnhafte Störung vorgelegen . Zudem hätten auch keine hinreichenden Symptome einer aktuell vorliegenden affektiven Störung, keine Auslöser für eine Anpassungsstörung sowie auch sonst keine Hinweise, welche das Vorliegen einer psychischen Störung aus einem ande ren Bereich des Klassifikationssystems rechtfertigen würden , vorgelegen . Aller dings würden sich Probleme in der Lebensführung umschreiben lassen, welche jedoch weder krankheitswertig seien noch die Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Folg lich müsse

diesbezüglich von Z-Diagnosen ausgegangen werden ( Urk. 7 /57/20). Zur von ihm genannten Verdachtsdiagnose einer Dysthymia hielt Dr. A.___

fest, diese dränge sich auf, weil die geschilderte und zu beobach tende Psychopathologie höchstens auf eine leichtgradige affektive Störung hin gewiesen habe , der

Beschwerdeführer jedoch nicht sämtliche Kriterien einer Dysthymia er füllt habe ( Urk. 7/69/1-2).

Befundmässig wies Dr. A.___ darauf hin , die Aufmerksamkeit und Konzen tration des Beschwerdeführers seien unauffällig gewesen. So habe sich dieser auch forcierten Themenwechseln anpassen können. Ebenfalls sei er zu den Qua litäten Ort, Zeit, Situation und zur eigenen Person vollständig orientiert gewesen . Die affektive Resonanz habe sich unauffällig gestaltet , wobei der Beschwerde führer trotz einer teilweisen überdramatisierten Depressivität gut schwingungs fähig gewesen sei. Hinweise auf Ich-Störungen sowie Störung en der Empfindung und der Wahrnehmung seien nicht zu erheben gewesen. Zur Mimik hielt er sodann fest , diese

sei im Schmerz überwiegend verzerrt gewesen. Allerdings habe der Beschwerdeführer zuweilen auch gelöster g ewirkt und wiederholt auch be lustigt gelächelt. Die gestische Begleitmotorik sei zudem lebhaft und adäquat gewesen.

Die Stimmung sei zu Beginn der Untersuc hung klagsam und drama ti sierend, zum Schluss dann gereizt und weinerlich gewesen. Zu dem zu Beginn der Untersuchung festgestellten Tremor hielt Dr. A.___

sodann fest, das Zittern habe zu Beginn jeweils dann aufgehört, als der Beschwerdeführer zu sprechen begonnen habe. Nachdem die Untersuchung zur Hälfte beendet gewesen sei, sei das Zittern überhaupt nicht mehr zu beobachten gewesen. Dies lasse ins gesamt auf einen willkürlichen Charakter des beschriebenen Phänomens schliessen . Dieselbe Feststellung hatte Dr. A.___ auch in Bezug auf die Antwortlatenz zu

den jeweils gestellte n Frage n gemacht .

Zur Intelligenz des Beschwerdeführers hielt Dr. A.___ fest, diese sei als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Merk fähigkeit und das Gedächtnis hätten sich dabei unauffällig gezeigt ( Urk. 7/57/15-17) .

4.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4) vermag das Gut achten von Dr. A.___ (E. 3.2) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderu ngen vollumfänglich zu erfüllen. So tätigte Dr. A.___ umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklag ten Beschwerden und be grün dete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinan der setzung mit den Vorakten (Urk. 7/57/2-10, 15, 18-22 ). Auch legte er

die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar. Im Weiteren

begründete er

seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar , mithin

zeigte er auf , weshalb keine Diagnose genannt werden könne, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe ( Urk. 7/57/20, vgl. auch E. 3.2) . Sodann legte er dar , weshalb keine rezidivierende depressive Störung oder eine Anpassungsstörung habe festgestellt werden können ( Urk. 7/57/19) . Alsdann

beantwortete Dr. A.___

die von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zu seinem Gutachten ge stellten Fragen ( Urk. 7/58, 7/70)

schlüssig

( Urk. 7/69, 7/75). Damit erfüllt das Gut achten von Dr. A.___

die normativen Vorgaben (E. 1.4.1 ), womit diesem volle Beweiskraft zukommt.

In Ergänzung zum Gesagten ist sodann festzuhalten , dass sich Dr. A.___ differenziert mit den ihm aufgelegten Berichten, insbesondere mit den Ausfüh rungen von Dr. Y.___

(Gutachten vom 1 3. Oktober 2014, E. 3.1) ,

auseinander setzt e ( Urk. 7/57/18-21) . Dabei wies Dr. A.___

auf zahlreiche Inkonsistenzen hin und legte dar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine weitere psy chiatrische Begutachtung veranlasst hatte . Im Einzelnen hielt Dr. A.___ fest, es werde nicht deutlich, wie Dr. Y.___ zur Diag nose einer depressiven Störung (schweren Ausmasses) gelangt sei. So hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ an deutlichen Abweichungen der Konzen tration und der Aufmerksamkeit gelitten haben müssen, damit eine schwere depressive Störung hätte diagnostiziert werden können. In diesem Fall wäre es allerdings unwahrscheinlich gewesen, dass sich der Beschwerdeführer in der Lage gefühlt hätte, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Sodann hätte eine derart schwere Beeinträchtigung der kognitiven Fähigke iten vorgelegen haben müs s en, die die Anwendung eines Aufmerksamkeitstest s

als bedenklich und zudem un nötig

hätte erscheinen lassen ( Urk. 7/57/19, Urk. 7/69/3).

Darüber hinaus erwecke d as Gutachten von Dr. Y.___

den Eindruck, dass die Einschätzung einer schwe re n depressive n Störung lediglich gestützt auf die Instrumente erfolgt sei . Diese Vorgehensweise entspreche allerdings nicht dem aktuellen Standard der Diag nos tik ( Urk. 7/57/19-20).

Dass der Gutachter - wie der Beschwerdeführer vor bringt - eine vor Herbst 2015 vollständige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf eine schwere depressive Episode anerkannt hätte, trifft angesichts dieser Ausführungen gerade nicht zu. Sodann wies

Dr. A.___ i n Zusammenhang mit dem von Dr. Y.___ angewandten testmässigen Erfassen der Psychopathologien

darauf hin , er

selbst habe

darauf verzichten müssen , da die Angaben des Beschwerdeführers sowie die aus den Akten zu dessen Teilhabe am sozialen Leben und Alltag äusserst vage sowie zum Teil auch widersprüchlich gewesen seien ( Urk. 7/57/21).

Zur Begrün dung ver wies er (beispielhaft) auf die

von Dr. Y.___ diagnostizierte Angststö rung , welche es dem Beschwerdeführer verunmögliche n soll , den öffentlichen Verkehr zu nutzen ,

und merkte dazu an, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 mehrfach und auch im selben Jahr, wie die Untersuchung durch Dr. Y.___ erfolgt sei , nach Mazedonien gereist ( Urk. 7/57/21).

Mithin und unter Berück sichtigung der schlüssigen Ausführungen von Dr. A.___ kann deshalb fest gehalten werden , dass d ie Kritik der Beschwerdegegnerin am Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 3. Oktober 2014 (E.

3.1) berechtigt war. So

fand en sich in dessen Gutac hten zahlreiche Hinweise au f Inkonsistenzen , welche

dieser jedoch unberücksichtigt liess . D as Gutachten von Dr. Y.___ stellte deshalb eine unge nügende Beurteilungsgrundlage dar. Die Durchführung einer weiteren psychiatri schen Begutachtung ist damit nicht als unzulässige Einholung einer « second

opinion » zu werten ( Urk. 1 S. 5, E. 1.4.2).

Im Weiteren kann festgehalten werden, dass auch die nach dem Gutachten ergan genen Berichte (Austrittsberichte der B.___ vom 1 4. März [ Urk. 7/104 ] und vom 1 1. April 2017 [ Urk. 7/108 ] sowie

der Ver laufs bericht des behandelnden Psychiaters vom 1 0. November 2017 [ Urk. 7/114 ] ) die gutachterliche Einschätzung von Dr. A.___

(E . 3.2) nicht in Frage zu stellen

vermögen .

So hatte n sich weder die medizinischen Fachpersonen

der B.___ noch der behandelnde Psychiater mit d em Gutachten auseinandergesetzt. Im Wei teren ist davon auszugehen, dass die von ihnen erhobenen Befund e vorwiegend auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers basieren und der Ein fluss der sprachlichen Barriere ungeklärt blieb (vgl. Urk. 7/108/2, 7/112/3). Auf diesen (möglichen) Mangel hatte denn bereits der Gutachter hingewiesen (Urk.

7/57/20). Im Weiteren

erklär t en die Ärztin und die Psychologin der B.___ , dass die gegenwärtigen sozialen Verhältnisse (Leben beim Sohn und dessen Ehefrau) vermutlich eher zur Aufrechterhaltung der aktuellen Situation beitragen würden (Austrittsbericht B.___ vom 1 4. März 2017, Urk. 7/104/3), was auf das Vor handensein nicht zu berücksichtigender (BGE 127 V 294) psychosozialer Be lastungsfaktoren schliessen lässt . Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapeuten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Admini strativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Thera peuten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent sprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Solche Aspekte sind , wie dargelegt,

allerdings nicht ersichtlich.

Nach dem Dargelegten w u rde weder das rechtliche Gehör des Versicherten noch der Untersuchungsgrundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 5-6) . Vielmehr besteht mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ sowie der

- zu Recht - nicht ange fochtenen somatischen Expertise von Dr. Z.___ (E. 3 .1) eine hinreichende Entscheidungs grundlage. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es der Be schwerdeführer selbst in vorliegendem Beschwerdeverfahren und in Kenntnis darüber , dass bei seinem behandelnden Psychiater trotz mehrfacher Nachfrage keine Auskunft erhältlich gemacht werden konnte ( Urk. 7/117, 7/119, 7/120, 7/121 ) , u nterlassen hat, neue Berichte aufzulegen, die auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinw ei sen würden . Angesichts dieser Gegebenheiten eine gravierende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu behaupten zielt ins Leere. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ( als anspruchsbegründende Tatsache)

ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen . Die Folgen der Beweislosigkeit sind dabei vom Beschwerdeführer zu trage n (BGE 138 V 218 E. 6, Urteil des Bun desgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 5).

Folglich

ist die Einschätzung der Besc hwerdegegnerin , wonach es sich - wenn überhaupt - einzig um eine vorübergehend e Krisensituation gehandelt hab e ( Urk. 2) , nicht zu bemängeln.

Die (gutachterlich) attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gilt damit als erstellt.

5. 5.1

Wie dargelegt (E. 1.3.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aus einer Indikatorenprüfung eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich atte stierte nicht resultieren kann, sondern mittels strukturiertem Beweisverfahren die im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4). 5.2

Zum Komplex der «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwe re grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutach tung von Dr. A.___ erhobenen objektiven Befunde und Symptome als nicht ausgeprägt erscheinen (E. 3.2). Hinsichtlich des Komplexes «sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen Kontakt

zu den Familienangehörigen, mit denen er zusammenlebt, pflegt, sowie einen sol chen auch zu seinem Onkel und

zu einem Kollegen hält . Im Weiteren trifft sich der Beschwerdeführer auch mit Freunden (Urk. 7/ 57/13-14 ). Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer somit ein intaktes soziales Umfeld mit mobili sier baren Ressourcen zur Verfügung.

Zum Aspekt der «Konsistenz» ist zu erwähnen, dass vom Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zum Aktivitätsniveau erhältlich zu machen waren. Hin weise dafür , dass er seine alltäglichen Verrichtungen nicht regelmäss ig wahr nehmen kö nn te, lassen sich aber nicht finden ( Urk. 7/57/13-14) . Sodann ist fest zuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar für nicht

arbeitsfähig hält ( Urk. 7/57/14 ), d iese Selbsteinschätzung in den Akten allerdings keine genügende Stütze

findet . Ferner ist unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerde führer im Gutachtenzeitpunkt nur 14-täglich in psychiatrischer Behandlung war ( Urk. 7/57/12 ), nicht auf einen erheblichen Leidensdruck zu schliessen . 5.3

Unter Berücksichtigung eines nicht ausgewiesenen erheblichen Leidensdrucks bei gleichzeitig erhaltenen Kompensationspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der Gesundheitsschädigung erscheint das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt. Zu Recht wurde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit deshalb verneint ( Urk. 7/57/21 ).

6.

Nachdem weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine langan dauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausge wiesen ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer au fzuer legen,

z ufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Da die Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers trotz entsprechender Mitteilung vom 2 3. November 20 18 (vgl. Urk. 10 ) bis heute keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihre Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (vgl. Urk. 11) .

Unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses (§

34 Abs.

3

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehr wert steuer ist die Partei entschädigung auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzu setzen. 7.3

Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen . 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin de s Beschwerdeführers , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld , wird mit Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1962 geborene X.___ , welcher zuletzt als selbständige r

Fassaden isola teur tätig gewesen war ( Urk. 7/9/4, 7/16/2), meldete sich a m 9. September 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/9) unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen so wie solche am Knie, dem Rücken, der Schulter und am Handgelenk zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische Abklärungen, wobei sie auch die Akten des Krankentaggeldversicherers einholte. Sodann wurde der Ver sicherte am 2 1. August psychiatrisch (Gutachten vom 1 3. Oktober 2014, Urk. 7/48) und am 1 5. September 2014 rheumatologisch (Gutachten vom 1 1. Oktober 2014, Urk. 7/47) begutachtet. Die IV-Stelle gelangte daraufhin zum Schluss , das psy chiatrische Gutachten sei nicht nachvollziehbar (Stellungnahme vom 2 3. März 2015, Urk. 7/77/8-9), woraufhin sie ein weiteres Gutachten in Auftrag gab (Gut achten vom 1 0. September 2015 [ Urk. 7/57] mit ergänzenden Stellungnahmen vom 2 9. Februar [ Urk. 7/69] und 1 0. August 2016 [ Urk. 7/75]). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/78) mit, das Leistungsbegehren werde abgewiesen . Der Versicherte erhob daraufhin am 3 1. Januar 2017 sowie unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesund heitszustand dramatisch verschlechtert habe,

weshalb ihn sein Psychiater zur stationären Behandlung angemeldet habe, Einwand ( Urk. 7/85; vgl. auch Urk. 7/86). Die IV-Stelle hielt ,

nach dem sie Berichte der behandelnden Kliniken eingeholt hatte , an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 0. September 2018 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrecht s , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4.1 ), womit diesem volle Beweiskraft zukommt.

In Ergänzung zum Gesagten ist sodann festzuhalten , dass sich Dr. A.___ differenziert mit den ihm aufgelegten Berichten, insbesondere mit den Ausfüh rungen von Dr. Y.___

(Gutachten vom 1 3. Oktober 2014, E. 3.1) ,

auseinander setzt e ( Urk. 7/57/18-21) . Dabei wies Dr. A.___

auf zahlreiche Inkonsistenzen hin und legte dar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine weitere psy chiatrische Begutachtung veranlasst hatte . Im Einzelnen hielt Dr. A.___ fest, es werde nicht deutlich, wie Dr. Y.___ zur Diag nose einer depressiven Störung (schweren Ausmasses) gelangt sei. So hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ an deutlichen Abweichungen der Konzen tration und der Aufmerksamkeit gelitten haben müssen, damit eine schwere depressive Störung hätte diagnostiziert werden können. In diesem Fall wäre es allerdings unwahrscheinlich gewesen, dass sich der Beschwerdeführer in der Lage gefühlt hätte, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Sodann hätte eine derart schwere Beeinträchtigung der kognitiven Fähigke iten vorgelegen haben müs s en, die die Anwendung eines Aufmerksamkeitstest s

als bedenklich und zudem un nötig

hätte erscheinen lassen ( Urk. 7/57/19, Urk. 7/69/3).

Darüber hinaus erwecke d as Gutachten von Dr. Y.___

den Eindruck, dass die Einschätzung einer schwe re n depressive n Störung lediglich gestützt auf die Instrumente erfolgt sei . Diese Vorgehensweise entspreche allerdings nicht dem aktuellen Standard der Diag nos tik ( Urk. 7/57/19-20).

Dass der Gutachter - wie der Beschwerdeführer vor bringt - eine vor Herbst 2015 vollständige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf eine schwere depressive Episode anerkannt hätte, trifft angesichts dieser Ausführungen gerade nicht zu. Sodann wies

Dr. A.___ i n Zusammenhang mit dem von Dr. Y.___ angewandten testmässigen Erfassen der Psychopathologien

darauf hin , er

selbst habe

darauf verzichten müssen , da die Angaben des Beschwerdeführers sowie die aus den Akten zu dessen Teilhabe am sozialen Leben und Alltag äusserst vage sowie zum Teil auch widersprüchlich gewesen seien ( Urk. 7/57/21).

Zur Begrün dung ver wies er (beispielhaft) auf die

von Dr. Y.___ diagnostizierte Angststö rung , welche es dem Beschwerdeführer verunmögliche n soll , den öffentlichen Verkehr zu nutzen ,

und merkte dazu an, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 mehrfach und auch im selben Jahr, wie die Untersuchung durch Dr. Y.___ erfolgt sei , nach Mazedonien gereist ( Urk. 7/57/21).

Mithin und unter Berück sichtigung der schlüssigen Ausführungen von Dr. A.___ kann deshalb fest gehalten werden , dass d ie Kritik der Beschwerdegegnerin am Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 3. Oktober 2014 (E.

3.1) berechtigt war. So

fand en sich in dessen Gutac hten zahlreiche Hinweise au f Inkonsistenzen , welche

dieser jedoch unberücksichtigt liess . D as Gutachten von Dr. Y.___ stellte deshalb eine unge nügende Beurteilungsgrundlage dar. Die Durchführung einer weiteren psychiatri schen Begutachtung ist damit nicht als unzulässige Einholung einer « second

opinion » zu werten ( Urk. 1 S. 5, E. 1.4.2).

Im Weiteren kann festgehalten werden, dass auch die nach dem Gutachten ergan genen Berichte (Austrittsberichte der B.___ vom 1 4. März [ Urk. 7/104 ] und vom 1 1. April 2017 [ Urk. 7/108 ] sowie

der Ver laufs bericht des behandelnden Psychiaters vom 1 0. November 2017 [ Urk. 7/114 ] ) die gutachterliche Einschätzung von Dr. A.___

(E . 3.2) nicht in Frage zu stellen

vermögen .

So hatte n sich weder die medizinischen Fachpersonen

der B.___ noch der behandelnde Psychiater mit d em Gutachten auseinandergesetzt. Im Wei teren ist davon auszugehen, dass die von ihnen erhobenen Befund e vorwiegend auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers basieren und der Ein fluss der sprachlichen Barriere ungeklärt blieb (vgl. Urk. 7/108/2, 7/112/3). Auf diesen (möglichen) Mangel hatte denn bereits der Gutachter hingewiesen (Urk.

7/57/20). Im Weiteren

erklär t en die Ärztin und die Psychologin der B.___ , dass die gegenwärtigen sozialen Verhältnisse (Leben beim Sohn und dessen Ehefrau) vermutlich eher zur Aufrechterhaltung der aktuellen Situation beitragen würden (Austrittsbericht B.___ vom 1 4. März 2017, Urk. 7/104/3), was auf das Vor handensein nicht zu berücksichtigender (BGE 127 V 294) psychosozialer Be lastungsfaktoren schliessen lässt . Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapeuten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Admini strativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Thera peuten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent sprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Solche Aspekte sind , wie dargelegt,

allerdings nicht ersichtlich.

Nach dem Dargelegten w u rde weder das rechtliche Gehör des Versicherten noch der Untersuchungsgrundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 5-6) . Vielmehr besteht mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ sowie der

- zu Recht - nicht ange fochtenen somatischen Expertise von Dr. Z.___ (E. 3 .1) eine hinreichende Entscheidungs grundlage. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es der Be schwerdeführer selbst in vorliegendem Beschwerdeverfahren und in Kenntnis darüber , dass bei seinem behandelnden Psychiater trotz mehrfacher Nachfrage keine Auskunft erhältlich gemacht werden konnte ( Urk. 7/117, 7/119, 7/120, 7/121 ) , u nterlassen hat, neue Berichte aufzulegen, die auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinw ei sen würden . Angesichts dieser Gegebenheiten eine gravierende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu behaupten zielt ins Leere. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ( als anspruchsbegründende Tatsache)

ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen . Die Folgen der Beweislosigkeit sind dabei vom Beschwerdeführer zu trage n (BGE 138 V 218 E. 6, Urteil des Bun desgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 5).

Folglich

ist die Einschätzung der Besc hwerdegegnerin , wonach es sich - wenn überhaupt - einzig um eine vorübergehend e Krisensituation gehandelt hab e ( Urk. 2) , nicht zu bemängeln.

Die (gutachterlich) attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gilt damit als erstellt.

5. 5.1

Wie dargelegt (E. 1.3.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aus einer Indikatorenprüfung eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich atte stierte nicht resultieren kann, sondern mittels strukturiertem Beweisverfahren die im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4). 5.2

Zum Komplex der «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwe re grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutach tung von Dr. A.___ erhobenen objektiven Befunde und Symptome als nicht ausgeprägt erscheinen (E. 3.2). Hinsichtlich des Komplexes «sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen Kontakt

zu den Familienangehörigen, mit denen er zusammenlebt, pflegt, sowie einen sol chen auch zu seinem Onkel und

zu einem Kollegen hält . Im Weiteren trifft sich der Beschwerdeführer auch mit Freunden (Urk. 7/ 57/13-14 ). Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer somit ein intaktes soziales Umfeld mit mobili sier baren Ressourcen zur Verfügung.

Zum Aspekt der «Konsistenz» ist zu erwähnen, dass vom Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zum Aktivitätsniveau erhältlich zu machen waren. Hin weise dafür , dass er seine alltäglichen Verrichtungen nicht regelmäss ig wahr nehmen kö nn te, lassen sich aber nicht finden ( Urk. 7/57/13-14) . Sodann ist fest zuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar für nicht

arbeitsfähig hält ( Urk. 7/57/14 ), d iese Selbsteinschätzung in den Akten allerdings keine genügende Stütze

findet . Ferner ist unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerde führer im Gutachtenzeitpunkt nur 14-täglich in psychiatrischer Behandlung war ( Urk. 7/57/12 ), nicht auf einen erheblichen Leidensdruck zu schliessen . 5.3

Unter Berücksichtigung eines nicht ausgewiesenen erheblichen Leidensdrucks bei gleichzeitig erhaltenen Kompensationspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der Gesundheitsschädigung erscheint das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt. Zu Recht wurde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit deshalb verneint ( Urk. 7/57/21 ).

6.

Nachdem weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine langan dauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausge wiesen ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer au fzuer legen,

z ufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Da die Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers trotz entsprechender Mitteilung vom 2 3. November 20 18 (vgl. Urk. 10 ) bis heute keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihre Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (vgl. Urk. 11) .

Unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses (§

34 Abs.

3

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehr wert steuer ist die Partei entschädigung auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzu setzen. 7.3

Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen . 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin de s Beschwerdeführers , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld , wird mit Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

E. 1.4.2 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungs träger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderli chen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs trä ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungs gemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine « second

opinion » zum be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxis gemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 ). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 2. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 0. September 2018 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurich ten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklä rung en zu treffen . Im Weiteren sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sowie ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 8. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie ihm Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ( Urk. 11). Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2 1. November 2018 ( Urk. 6, Beschwerde antwort) zugestellt und den Parteien mitgeteilt, die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels werde als nicht erforderlich erachtet ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistung sbegehren mit der Begründung ab, eine für die Invalidenversicherung relevante gesundheitliche Einschränkung, welche die Arbeitsfähigkeit längerdauernd und in erheblicher Weise einschränke, sei nicht ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht liege eine reaktives Geschehen sowie ein Überwiegen von invaliditätsfremden Faktoren wie psychosoziale n , finanzielle n , Anreiz- und Belastungsfaktoren vor. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung sei von einer vorübergehenden Kri sensituation auszugehen. Infolge dessen sei dem Beschwerdeführer eine Erwerbs tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, auf das eingeholte jüngere (zweite) psychiatrische Gutachten könne nicht abgeste llt werden, da es sich hier bei um eine unzulässige « second

opinion » handle ( Urk. 1 S. 5). Ohnehin könne auf das jüngere (zweite) Gutachten nicht abgestellt werden, da dieses - auch nach Auffassung der Beschwerdegegnerin - die vom Bundesgericht aufgestellten Qua litätskriterien nicht erfülle ( Urk. 1 S. 4). Darüber hinaus sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als widersprüchlich zu bezeichnen. So erachte sie das jün gere (zweite) Gutachten zwar als beweiskräftig, weiche dann dennoch davon ab. So habe der (Zweit-)Gutachter anerkannt, dass der Beschwerdeführer vor der durch ihn durchgeführten Begutachtung im Herbst 2015 an einer schweren depressiven Episode gelitten habe, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge ge habt habe ( Urk. 1 S. 4-5) , was die Beschwerdegegnerin aber nicht anerkenne . Schliesslich

sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachge kommen, indem sie die im Januar 2017 eingetretene Verschlechterung des Ge sundheitszustandes , welche ausreichend dokumentiert sei, unzutreffend

als vor über gehende Krisensituation abgetan habe ( Urk. 1 S. 5-6). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde a m 2 1. August

2014 psychiatrisch durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 1 3. Oktober 2014, Urk. 7 /48) , und am 1 5. September 2014

rheumatologisch durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin für allgemeine innere Medizin und für Rheumatologie (Gutachten vom 1 1. Oktober 2014, Urk. 7/47) ,

begutachtet . Die Gutachter waren dabei zu folgenden Diagnosen gelangt ( Urk. 7/48/11 ) :

Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10: F17.1) - Postrheumatische Herzkrankheit mit leichter, stabiler Mitralstenose und minimer begleitender Mitralinsuffizienz - Mässige AC-Gelenksarthrose rechts mit altersentsprechender Rotatoren manschette , im Wesentlichen bildgebend seit Jahren unverändert, Arthro -MRI 09/2014 gegenüber Arthro -MRI 11/2008

Die Gutachter attestierte n dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht sowohl in Bezug auf die bisherige angestammte Tätigkeit wie auch in Bezug auf eine angepasste eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Internistisch -rheumato logisch wurde eine Arbeitsunfähigkeit jedoch ausdrücklich verneint. Als Beginn der (aus psychiatrischer Sicht attestierten vollständigen) Arbeitsunfähigkeit wurde der 1 4. März 2013 genannt ( Urk. 7/48/

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 ).

Zum Befund wies d er psychiatrische Gutachter , Dr. Y.___ , darauf hin, der Be schwerdeführer habe bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des Gesprächs hätten sich allerdings deutliche Konzentrationsstörungen gezeigt. Zudem sei der Beschwerdeführer im Denken verlangsamt und stark eingeengt auf die eigene Zukunftslosigkeit gewesen. Im Affekt habe dieser deprimiert, innerlich stark angespannt gewirkt. Auch die affektive Schwingungsfähigkeit sowie der Elan vitae seien deutlich reduziert gewesen. Der affektive Rapport habe knapp hergestellt werden können. Sodann sei der Beschwerdeführer im Antrieb deutlich vermindert und motorisch wenig lebhaft gewesen ( Urk. 7/48/7). Gestützt auf die erhobenen testpsychologischen Befunde gelangte Dr. Y.___ zum Schluss, beim Beschwerdeführer sei von einer schweren Beeinträchtigun g der geistige n Flexi bilität, der Gestaltung von Freizeitaktivitäten sowie der Entscheidungs-, Durch halte- und Gruppenfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/48/7-8). Die internistisch-rheu matologische Gutachterin erhob demgegenüber einen weitgehend unauffälligen Befund ( Urk. 7/47/31-36). Dabei wies sie auf zahlreiche Diskrepanzen hin ( Urk. 7/47/38-39). Sie gelangte zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es mög lich, sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt auszuüben, denen Männer seines Alters üblicherweise nachgehen würden ( Urk. 7/47/38-39). 3.2

Am 2. September 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begut achtet ( Urk. 7/57) . Der Gutachter, Dr. med.

A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, nannte folgende Diagnosen ( ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit; solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden von ihm nicht genannt

[ Urk. 7/57/18 -21 ] ): - V.a. Dysthymia (ICD-10 : F34.1) - Z-Diagnosen: - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 : Z56) - Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung (ICD-10 : Z60) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 : Z63.0) - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung; hier: Mangel an Entspannung oder Freizeit (ICD-10 : Z73.2) und unzu längliche soziale Fähigkeiten, nicht andernorts klassifizierbar (ICD-10 : Z73.4)

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/57/21).

Er hielt fest, aktuell würden keine Symptome vorliegen, welche eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose rechtfertigten. Insbesondere hätten sich keine Anzeichen einer organischen Störung erkennen lassen. Auch hätten keine Hinweise für eine schizophrene oder wahnhafte Störung vorgelegen . Zudem hätten auch keine hinreichenden Symptome einer aktuell vorliegenden affektiven Störung, keine Auslöser für eine Anpassungsstörung sowie auch sonst keine Hinweise, welche das Vorliegen einer psychischen Störung aus einem ande ren Bereich des Klassifikationssystems rechtfertigen würden , vorgelegen . Aller dings würden sich Probleme in der Lebensführung umschreiben lassen, welche jedoch weder krankheitswertig seien noch die Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Folg lich müsse

diesbezüglich von Z-Diagnosen ausgegangen werden ( Urk. 7 /57/20). Zur von ihm genannten Verdachtsdiagnose einer Dysthymia hielt Dr. A.___

fest, diese dränge sich auf, weil die geschilderte und zu beobach tende Psychopathologie höchstens auf eine leichtgradige affektive Störung hin gewiesen habe , der

Beschwerdeführer jedoch nicht sämtliche Kriterien einer Dysthymia er füllt habe ( Urk. 7/69/1-2).

Befundmässig wies Dr. A.___ darauf hin , die Aufmerksamkeit und Konzen tration des Beschwerdeführers seien unauffällig gewesen. So habe sich dieser auch forcierten Themenwechseln anpassen können. Ebenfalls sei er zu den Qua litäten Ort, Zeit, Situation und zur eigenen Person vollständig orientiert gewesen . Die affektive Resonanz habe sich unauffällig gestaltet , wobei der Beschwerde führer trotz einer teilweisen überdramatisierten Depressivität gut schwingungs fähig gewesen sei. Hinweise auf Ich-Störungen sowie Störung en der Empfindung und der Wahrnehmung seien nicht zu erheben gewesen. Zur Mimik hielt er sodann fest , diese

sei im Schmerz überwiegend verzerrt gewesen. Allerdings habe der Beschwerdeführer zuweilen auch gelöster g ewirkt und wiederholt auch be lustigt gelächelt. Die gestische Begleitmotorik sei zudem lebhaft und adäquat gewesen.

Die Stimmung sei zu Beginn der Untersuc hung klagsam und drama ti sierend, zum Schluss dann gereizt und weinerlich gewesen. Zu dem zu Beginn der Untersuchung festgestellten Tremor hielt Dr. A.___

sodann fest, das Zittern habe zu Beginn jeweils dann aufgehört, als der Beschwerdeführer zu sprechen begonnen habe. Nachdem die Untersuchung zur Hälfte beendet gewesen sei, sei das Zittern überhaupt nicht mehr zu beobachten gewesen. Dies lasse ins gesamt auf einen willkürlichen Charakter des beschriebenen Phänomens schliessen . Dieselbe Feststellung hatte Dr. A.___ auch in Bezug auf die Antwortlatenz zu

den jeweils gestellte n Frage n gemacht .

Zur Intelligenz des Beschwerdeführers hielt Dr. A.___ fest, diese sei als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Merk fähigkeit und das Gedächtnis hätten sich dabei unauffällig gezeigt ( Urk. 7/57/15-17) .

4.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4) vermag das Gut achten von Dr. A.___ (E. 3.2) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderu ngen vollumfänglich zu erfüllen. So tätigte Dr. A.___ umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklag ten Beschwerden und be grün dete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinan der setzung mit den Vorakten (Urk. 7/57/2-10, 15, 18-22 ). Auch legte er

die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar. Im Weiteren

begründete er

seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar , mithin

zeigte er auf , weshalb keine Diagnose genannt werden könne, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe ( Urk. 7/57/20, vgl. auch E. 3.2) . Sodann legte er dar , weshalb keine rezidivierende depressive Störung oder eine Anpassungsstörung habe festgestellt werden können ( Urk. 7/57/19) . Alsdann

beantwortete Dr. A.___

die von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zu seinem Gutachten ge stellten Fragen ( Urk. 7/58, 7/70)

schlüssig

( Urk. 7/69, 7/75). Damit erfüllt das Gut achten von Dr. A.___

die normativen Vorgaben (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00919

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Weber Urteil vom

18. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1962 geborene X.___ , welcher zuletzt als selbständige r

Fassaden isola teur tätig gewesen war ( Urk. 7/9/4, 7/16/2), meldete sich a m 9. September 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/9) unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen so wie solche am Knie, dem Rücken, der Schulter und am Handgelenk zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische Abklärungen, wobei sie auch die Akten des Krankentaggeldversicherers einholte. Sodann wurde der Ver sicherte am 2 1. August psychiatrisch (Gutachten vom 1 3. Oktober 2014, Urk. 7/48) und am 1 5. September 2014 rheumatologisch (Gutachten vom 1 1. Oktober 2014, Urk. 7/47) begutachtet. Die IV-Stelle gelangte daraufhin zum Schluss , das psy chiatrische Gutachten sei nicht nachvollziehbar (Stellungnahme vom 2 3. März 2015, Urk. 7/77/8-9), woraufhin sie ein weiteres Gutachten in Auftrag gab (Gut achten vom 1 0. September 2015 [ Urk. 7/57] mit ergänzenden Stellungnahmen vom 2 9. Februar [ Urk. 7/69] und 1 0. August 2016 [ Urk. 7/75]). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/78) mit, das Leistungsbegehren werde abgewiesen . Der Versicherte erhob daraufhin am 3 1. Januar 2017 sowie unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesund heitszustand dramatisch verschlechtert habe,

weshalb ihn sein Psychiater zur stationären Behandlung angemeldet habe, Einwand ( Urk. 7/85; vgl. auch Urk. 7/86). Die IV-Stelle hielt ,

nach dem sie Berichte der behandelnden Kliniken eingeholt hatte , an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 0. September 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 2. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 0. September 2018 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurich ten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklä rung en zu treffen . Im Weiteren sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sowie ihm die unentgeltliche Prozessführung mit Offizialverbeiständung zu gewähren ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 8. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie ihm Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt ( Urk. 11). Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2 1. November 2018 ( Urk. 6, Beschwerde antwort) zugestellt und den Parteien mitgeteilt, die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels werde als nicht erforderlich erachtet ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrecht s , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 1.3.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

1.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4.2

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungs träger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderli chen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs trä ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sach verhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungs gemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine « second

opinion » zum be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxis gemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Leistung sbegehren mit der Begründung ab, eine für die Invalidenversicherung relevante gesundheitliche Einschränkung, welche die Arbeitsfähigkeit längerdauernd und in erheblicher Weise einschränke, sei nicht ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht liege eine reaktives Geschehen sowie ein Überwiegen von invaliditätsfremden Faktoren wie psychosoziale n , finanzielle n , Anreiz- und Belastungsfaktoren vor. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung sei von einer vorübergehenden Kri sensituation auszugehen. Infolge dessen sei dem Beschwerdeführer eine Erwerbs tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, auf das eingeholte jüngere (zweite) psychiatrische Gutachten könne nicht abgeste llt werden, da es sich hier bei um eine unzulässige « second

opinion » handle ( Urk. 1 S. 5). Ohnehin könne auf das jüngere (zweite) Gutachten nicht abgestellt werden, da dieses - auch nach Auffassung der Beschwerdegegnerin - die vom Bundesgericht aufgestellten Qua litätskriterien nicht erfülle ( Urk. 1 S. 4). Darüber hinaus sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als widersprüchlich zu bezeichnen. So erachte sie das jün gere (zweite) Gutachten zwar als beweiskräftig, weiche dann dennoch davon ab. So habe der (Zweit-)Gutachter anerkannt, dass der Beschwerdeführer vor der durch ihn durchgeführten Begutachtung im Herbst 2015 an einer schweren depressiven Episode gelitten habe, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge ge habt habe ( Urk. 1 S. 4-5) , was die Beschwerdegegnerin aber nicht anerkenne . Schliesslich

sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht nachge kommen, indem sie die im Januar 2017 eingetretene Verschlechterung des Ge sundheitszustandes , welche ausreichend dokumentiert sei, unzutreffend

als vor über gehende Krisensituation abgetan habe ( Urk. 1 S. 5-6). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wurde a m 2 1. August

2014 psychiatrisch durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 1 3. Oktober 2014, Urk. 7 /48) , und am 1 5. September 2014

rheumatologisch durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Fachärztin für allgemeine innere Medizin und für Rheumatologie (Gutachten vom 1 1. Oktober 2014, Urk. 7/47) ,

begutachtet . Die Gutachter waren dabei zu folgenden Diagnosen gelangt ( Urk. 7/48/11 ) :

Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10: F17.1) - Postrheumatische Herzkrankheit mit leichter, stabiler Mitralstenose und minimer begleitender Mitralinsuffizienz - Mässige AC-Gelenksarthrose rechts mit altersentsprechender Rotatoren manschette , im Wesentlichen bildgebend seit Jahren unverändert, Arthro -MRI 09/2014 gegenüber Arthro -MRI 11/2008

Die Gutachter attestierte n dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht sowohl in Bezug auf die bisherige angestammte Tätigkeit wie auch in Bezug auf eine angepasste eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Internistisch -rheumato logisch wurde eine Arbeitsunfähigkeit jedoch ausdrücklich verneint. Als Beginn der (aus psychiatrischer Sicht attestierten vollständigen) Arbeitsunfähigkeit wurde der 1 4. März 2013 genannt ( Urk. 7/48/ 11 ).

Zum Befund wies d er psychiatrische Gutachter , Dr. Y.___ , darauf hin, der Be schwerdeführer habe bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des Gesprächs hätten sich allerdings deutliche Konzentrationsstörungen gezeigt. Zudem sei der Beschwerdeführer im Denken verlangsamt und stark eingeengt auf die eigene Zukunftslosigkeit gewesen. Im Affekt habe dieser deprimiert, innerlich stark angespannt gewirkt. Auch die affektive Schwingungsfähigkeit sowie der Elan vitae seien deutlich reduziert gewesen. Der affektive Rapport habe knapp hergestellt werden können. Sodann sei der Beschwerdeführer im Antrieb deutlich vermindert und motorisch wenig lebhaft gewesen ( Urk. 7/48/7). Gestützt auf die erhobenen testpsychologischen Befunde gelangte Dr. Y.___ zum Schluss, beim Beschwerdeführer sei von einer schweren Beeinträchtigun g der geistige n Flexi bilität, der Gestaltung von Freizeitaktivitäten sowie der Entscheidungs-, Durch halte- und Gruppenfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/48/7-8). Die internistisch-rheu matologische Gutachterin erhob demgegenüber einen weitgehend unauffälligen Befund ( Urk. 7/47/31-36). Dabei wies sie auf zahlreiche Diskrepanzen hin ( Urk. 7/47/38-39). Sie gelangte zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es mög lich, sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt auszuüben, denen Männer seines Alters üblicherweise nachgehen würden ( Urk. 7/47/38-39). 3.2

Am 2. September 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begut achtet ( Urk. 7/57) . Der Gutachter, Dr. med.

A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, nannte folgende Diagnosen ( ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit; solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden von ihm nicht genannt

[ Urk. 7/57/18 -21 ] ): - V.a. Dysthymia (ICD-10 : F34.1) - Z-Diagnosen: - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 : Z56) - Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung (ICD-10 : Z60) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 : Z63.0) - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung; hier: Mangel an Entspannung oder Freizeit (ICD-10 : Z73.2) und unzu längliche soziale Fähigkeiten, nicht andernorts klassifizierbar (ICD-10 : Z73.4)

Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ( Urk. 7/57/21).

Er hielt fest, aktuell würden keine Symptome vorliegen, welche eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose rechtfertigten. Insbesondere hätten sich keine Anzeichen einer organischen Störung erkennen lassen. Auch hätten keine Hinweise für eine schizophrene oder wahnhafte Störung vorgelegen . Zudem hätten auch keine hinreichenden Symptome einer aktuell vorliegenden affektiven Störung, keine Auslöser für eine Anpassungsstörung sowie auch sonst keine Hinweise, welche das Vorliegen einer psychischen Störung aus einem ande ren Bereich des Klassifikationssystems rechtfertigen würden , vorgelegen . Aller dings würden sich Probleme in der Lebensführung umschreiben lassen, welche jedoch weder krankheitswertig seien noch die Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Folg lich müsse

diesbezüglich von Z-Diagnosen ausgegangen werden ( Urk. 7 /57/20). Zur von ihm genannten Verdachtsdiagnose einer Dysthymia hielt Dr. A.___

fest, diese dränge sich auf, weil die geschilderte und zu beobach tende Psychopathologie höchstens auf eine leichtgradige affektive Störung hin gewiesen habe , der

Beschwerdeführer jedoch nicht sämtliche Kriterien einer Dysthymia er füllt habe ( Urk. 7/69/1-2).

Befundmässig wies Dr. A.___ darauf hin , die Aufmerksamkeit und Konzen tration des Beschwerdeführers seien unauffällig gewesen. So habe sich dieser auch forcierten Themenwechseln anpassen können. Ebenfalls sei er zu den Qua litäten Ort, Zeit, Situation und zur eigenen Person vollständig orientiert gewesen . Die affektive Resonanz habe sich unauffällig gestaltet , wobei der Beschwerde führer trotz einer teilweisen überdramatisierten Depressivität gut schwingungs fähig gewesen sei. Hinweise auf Ich-Störungen sowie Störung en der Empfindung und der Wahrnehmung seien nicht zu erheben gewesen. Zur Mimik hielt er sodann fest , diese

sei im Schmerz überwiegend verzerrt gewesen. Allerdings habe der Beschwerdeführer zuweilen auch gelöster g ewirkt und wiederholt auch be lustigt gelächelt. Die gestische Begleitmotorik sei zudem lebhaft und adäquat gewesen.

Die Stimmung sei zu Beginn der Untersuc hung klagsam und drama ti sierend, zum Schluss dann gereizt und weinerlich gewesen. Zu dem zu Beginn der Untersuchung festgestellten Tremor hielt Dr. A.___

sodann fest, das Zittern habe zu Beginn jeweils dann aufgehört, als der Beschwerdeführer zu sprechen begonnen habe. Nachdem die Untersuchung zur Hälfte beendet gewesen sei, sei das Zittern überhaupt nicht mehr zu beobachten gewesen. Dies lasse ins gesamt auf einen willkürlichen Charakter des beschriebenen Phänomens schliessen . Dieselbe Feststellung hatte Dr. A.___ auch in Bezug auf die Antwortlatenz zu

den jeweils gestellte n Frage n gemacht .

Zur Intelligenz des Beschwerdeführers hielt Dr. A.___ fest, diese sei als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Merk fähigkeit und das Gedächtnis hätten sich dabei unauffällig gezeigt ( Urk. 7/57/15-17) .

4.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4) vermag das Gut achten von Dr. A.___ (E. 3.2) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderu ngen vollumfänglich zu erfüllen. So tätigte Dr. A.___ umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklag ten Beschwerden und be grün dete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinan der setzung mit den Vorakten (Urk. 7/57/2-10, 15, 18-22 ). Auch legte er

die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar. Im Weiteren

begründete er

seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar , mithin

zeigte er auf , weshalb keine Diagnose genannt werden könne, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe ( Urk. 7/57/20, vgl. auch E. 3.2) . Sodann legte er dar , weshalb keine rezidivierende depressive Störung oder eine Anpassungsstörung habe festgestellt werden können ( Urk. 7/57/19) . Alsdann

beantwortete Dr. A.___

die von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zu seinem Gutachten ge stellten Fragen ( Urk. 7/58, 7/70)

schlüssig

( Urk. 7/69, 7/75). Damit erfüllt das Gut achten von Dr. A.___

die normativen Vorgaben (E. 1.4.1 ), womit diesem volle Beweiskraft zukommt.

In Ergänzung zum Gesagten ist sodann festzuhalten , dass sich Dr. A.___ differenziert mit den ihm aufgelegten Berichten, insbesondere mit den Ausfüh rungen von Dr. Y.___

(Gutachten vom 1 3. Oktober 2014, E. 3.1) ,

auseinander setzt e ( Urk. 7/57/18-21) . Dabei wies Dr. A.___

auf zahlreiche Inkonsistenzen hin und legte dar, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine weitere psy chiatrische Begutachtung veranlasst hatte . Im Einzelnen hielt Dr. A.___ fest, es werde nicht deutlich, wie Dr. Y.___ zur Diag nose einer depressiven Störung (schweren Ausmasses) gelangt sei. So hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ an deutlichen Abweichungen der Konzen tration und der Aufmerksamkeit gelitten haben müssen, damit eine schwere depressive Störung hätte diagnostiziert werden können. In diesem Fall wäre es allerdings unwahrscheinlich gewesen, dass sich der Beschwerdeführer in der Lage gefühlt hätte, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Sodann hätte eine derart schwere Beeinträchtigung der kognitiven Fähigke iten vorgelegen haben müs s en, die die Anwendung eines Aufmerksamkeitstest s

als bedenklich und zudem un nötig

hätte erscheinen lassen ( Urk. 7/57/19, Urk. 7/69/3).

Darüber hinaus erwecke d as Gutachten von Dr. Y.___

den Eindruck, dass die Einschätzung einer schwe re n depressive n Störung lediglich gestützt auf die Instrumente erfolgt sei . Diese Vorgehensweise entspreche allerdings nicht dem aktuellen Standard der Diag nos tik ( Urk. 7/57/19-20).

Dass der Gutachter - wie der Beschwerdeführer vor bringt - eine vor Herbst 2015 vollständige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf eine schwere depressive Episode anerkannt hätte, trifft angesichts dieser Ausführungen gerade nicht zu. Sodann wies

Dr. A.___ i n Zusammenhang mit dem von Dr. Y.___ angewandten testmässigen Erfassen der Psychopathologien

darauf hin , er

selbst habe

darauf verzichten müssen , da die Angaben des Beschwerdeführers sowie die aus den Akten zu dessen Teilhabe am sozialen Leben und Alltag äusserst vage sowie zum Teil auch widersprüchlich gewesen seien ( Urk. 7/57/21).

Zur Begrün dung ver wies er (beispielhaft) auf die

von Dr. Y.___ diagnostizierte Angststö rung , welche es dem Beschwerdeführer verunmögliche n soll , den öffentlichen Verkehr zu nutzen ,

und merkte dazu an, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 mehrfach und auch im selben Jahr, wie die Untersuchung durch Dr. Y.___ erfolgt sei , nach Mazedonien gereist ( Urk. 7/57/21).

Mithin und unter Berück sichtigung der schlüssigen Ausführungen von Dr. A.___ kann deshalb fest gehalten werden , dass d ie Kritik der Beschwerdegegnerin am Gutachten von Dr. Y.___ vom 1 3. Oktober 2014 (E.

3.1) berechtigt war. So

fand en sich in dessen Gutac hten zahlreiche Hinweise au f Inkonsistenzen , welche

dieser jedoch unberücksichtigt liess . D as Gutachten von Dr. Y.___ stellte deshalb eine unge nügende Beurteilungsgrundlage dar. Die Durchführung einer weiteren psychiatri schen Begutachtung ist damit nicht als unzulässige Einholung einer « second

opinion » zu werten ( Urk. 1 S. 5, E. 1.4.2).

Im Weiteren kann festgehalten werden, dass auch die nach dem Gutachten ergan genen Berichte (Austrittsberichte der B.___ vom 1 4. März [ Urk. 7/104 ] und vom 1 1. April 2017 [ Urk. 7/108 ] sowie

der Ver laufs bericht des behandelnden Psychiaters vom 1 0. November 2017 [ Urk. 7/114 ] ) die gutachterliche Einschätzung von Dr. A.___

(E . 3.2) nicht in Frage zu stellen

vermögen .

So hatte n sich weder die medizinischen Fachpersonen

der B.___ noch der behandelnde Psychiater mit d em Gutachten auseinandergesetzt. Im Wei teren ist davon auszugehen, dass die von ihnen erhobenen Befund e vorwiegend auf den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers basieren und der Ein fluss der sprachlichen Barriere ungeklärt blieb (vgl. Urk. 7/108/2, 7/112/3). Auf diesen (möglichen) Mangel hatte denn bereits der Gutachter hingewiesen (Urk.

7/57/20). Im Weiteren

erklär t en die Ärztin und die Psychologin der B.___ , dass die gegenwärtigen sozialen Verhältnisse (Leben beim Sohn und dessen Ehefrau) vermutlich eher zur Aufrechterhaltung der aktuellen Situation beitragen würden (Austrittsbericht B.___ vom 1 4. März 2017, Urk. 7/104/3), was auf das Vor handensein nicht zu berücksichtigender (BGE 127 V 294) psychosozialer Be lastungsfaktoren schliessen lässt . Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen bezie hungsweise Therapeuten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Admini strativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Thera peuten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent sprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Solche Aspekte sind , wie dargelegt,

allerdings nicht ersichtlich.

Nach dem Dargelegten w u rde weder das rechtliche Gehör des Versicherten noch der Untersuchungsgrundsatz verletzt ( Urk. 1 S. 5-6) . Vielmehr besteht mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ sowie der

- zu Recht - nicht ange fochtenen somatischen Expertise von Dr. Z.___ (E. 3 .1) eine hinreichende Entscheidungs grundlage. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es der Be schwerdeführer selbst in vorliegendem Beschwerdeverfahren und in Kenntnis darüber , dass bei seinem behandelnden Psychiater trotz mehrfacher Nachfrage keine Auskunft erhältlich gemacht werden konnte ( Urk. 7/117, 7/119, 7/120, 7/121 ) , u nterlassen hat, neue Berichte aufzulegen, die auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hinw ei sen würden . Angesichts dieser Gegebenheiten eine gravierende Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu behaupten zielt ins Leere. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ( als anspruchsbegründende Tatsache)

ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen . Die Folgen der Beweislosigkeit sind dabei vom Beschwerdeführer zu trage n (BGE 138 V 218 E. 6, Urteil des Bun desgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 5).

Folglich

ist die Einschätzung der Besc hwerdegegnerin , wonach es sich - wenn überhaupt - einzig um eine vorübergehend e Krisensituation gehandelt hab e ( Urk. 2) , nicht zu bemängeln.

Die (gutachterlich) attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gilt damit als erstellt.

5. 5.1

Wie dargelegt (E. 1.3.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aus einer Indikatorenprüfung eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich atte stierte nicht resultieren kann, sondern mittels strukturiertem Beweisverfahren die im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4). 5.2

Zum Komplex der «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schwe re grad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutach tung von Dr. A.___ erhobenen objektiven Befunde und Symptome als nicht ausgeprägt erscheinen (E. 3.2). Hinsichtlich des Komplexes «sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen Kontakt

zu den Familienangehörigen, mit denen er zusammenlebt, pflegt, sowie einen sol chen auch zu seinem Onkel und

zu einem Kollegen hält . Im Weiteren trifft sich der Beschwerdeführer auch mit Freunden (Urk. 7/ 57/13-14 ). Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer somit ein intaktes soziales Umfeld mit mobili sier baren Ressourcen zur Verfügung.

Zum Aspekt der «Konsistenz» ist zu erwähnen, dass vom Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zum Aktivitätsniveau erhältlich zu machen waren. Hin weise dafür , dass er seine alltäglichen Verrichtungen nicht regelmäss ig wahr nehmen kö nn te, lassen sich aber nicht finden ( Urk. 7/57/13-14) . Sodann ist fest zuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar für nicht

arbeitsfähig hält ( Urk. 7/57/14 ), d iese Selbsteinschätzung in den Akten allerdings keine genügende Stütze

findet . Ferner ist unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerde führer im Gutachtenzeitpunkt nur 14-täglich in psychiatrischer Behandlung war ( Urk. 7/57/12 ), nicht auf einen erheblichen Leidensdruck zu schliessen . 5.3

Unter Berücksichtigung eines nicht ausgewiesenen erheblichen Leidensdrucks bei gleichzeitig erhaltenen Kompensationspotentialen und eines nicht erheblichen Schweregrads der Gesundheitsschädigung erscheint das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt. Zu Recht wurde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit deshalb verneint ( Urk. 7/57/21 ).

6.

Nachdem weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine langan dauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausge wiesen ist, hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerde führer au fzuer legen,

z ufolge Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Da die Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers trotz entsprechender Mitteilung vom 2 3. November 20 18 (vgl. Urk. 10 ) bis heute keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihre Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (vgl. Urk. 11) .

Unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses (§

34 Abs.

3

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) und des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehr wert steuer ist die Partei entschädigung auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzu setzen. 7.3

Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen . 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin de s Beschwerdeführers , Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld , wird mit Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber