Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1983, ist gelernter Automonteur und war von Dezember 2013 bis Ende 2016 (letzter effektiver Arbeitstag am 1 0. Juni 2016) als Hilfs elekt riker auf Baustelle n bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 6/18, Urk. 6/60).
Nachdem sich der Versicherte am 1 5. August 2016 (Eingangsdatum) unter Beilage eines Berichtes seines behandelnden Arztes vom 1 8. Juli 2016 (Urk. 6/1) zur Früh erfassung gemeldet hat te (Urk. 6/3), meldete er sich a m 5. September 2016 (Ein gangs datum) bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die dritte
Diskushernie sowie Rückenschmerzen und eine Beeinträchtigung im linken Bein zum Bezug von Leistungen der In validen ver si cherung an (Urk. 6/8).
Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/24), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/16, Urk. 6/25, Urk. 6/26) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/31) ein und
ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeit ge ber fragebogen vom 2 3. September 2016; Urk. 6/18) . Zur Klärung beruflicher Ein gliederungsmassnahmen fand am 1 7. Oktober 2016 bei der IV-Stelle ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 6/60 S. 3). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Kostengutsprache für ein en Ausbildungskurs vom 1 0. Januar bis
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1983, ist gelernter Automonteur und war von Dezember 2013 bis Ende 2016 (letzter effektiver Arbeitstag am 1 0. Juni 2016) als Hilfs elekt riker auf Baustelle n bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 6/18, Urk. 6/60).
Nachdem sich der Versicherte am 1 5. August 2016 (Eingangsdatum) unter Beilage eines Berichtes seines behandelnden Arztes vom 1 8. Juli 2016 (Urk. 6/1) zur Früh erfassung gemeldet hat te (Urk. 6/3), meldete er sich a m 5. September 2016 (Ein gangs datum) bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die dritte
Diskushernie sowie Rückenschmerzen und eine Beeinträchtigung im linken Bein zum Bezug von Leistungen der In validen ver si cherung an (Urk. 6/8).
Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/24), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/16, Urk. 6/25, Urk. 6/26) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/31) ein und
ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeit ge ber fragebogen vom 2 3. September 2016; Urk. 6/18) . Zur Klärung beruflicher Ein gliederungsmassnahmen fand am 1 7. Oktober 2016 bei der IV-Stelle ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 6/60 S. 3). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Kostengutsprache für ein en Ausbildungskurs vom 1 0. Januar bis
Dispositiv
- Februar 2017 (vgl. Mitteilung vom 2
- November 2016, Urk. 6/27) sowie anschliessend für die Zeit vom
- März bis 3
- Mai 2017 eine Berufsberatung beim Zentrum Z.___ (vgl. Mitteilung vom 2
- Februar 2017, Urk. 6/35) . Ferner über nahm sie die Kosten für eine Potenzialabklärung vom 4. Sep tember bis 4. Oktober 2017 , durchgeführt von der A.___ AG (vgl. Schr eiben vom 2
- August 2017, Urk. 6/44). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vor bescheid vom 18. Ok tober 2 017 [Urk. 6/52], Einwand vom 20 No vember 2017 [ Urk. 6/58]) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 das Gesuch des Versicherten um Kosten gutsprache für eine Umschulung ab und leitete die Rentenprüfung ein ( Urk. 6/59). In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 2
- Februar 2018 ein (Urk. 6/71). Gestützt auf die abschliessende Stellungnahme von Dr. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes , (RAD; vgl. F eststellungsblatt, Urk. 6/76 S. 5ff.), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- September 2018 - entsprechend ihrem Vorbescheid vom 1
- August 2018 ( Urk. 6/78) - einen An spruch auf eine Rente ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1
- Oktober 2018 ( Urk. 1) und unter Bei lage des Operationsberichtes des Zentrum s C.___ vom 2
- Mai 2018 ( Urk. 3) Be schwer de und beantragte, die angefoch tene Verfügung vom 2
- September 2018 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm seit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invali den rente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
- November 2018 (Urk. 5 ) auf Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
- Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2
- September 2018 ( Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer spätestens seit März 2017 in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Einkommens ver gleich habe keinen Invaliditätsgrad ergeben, womit der Beschwerde führer auch keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1
- Okto ber 2018 ( Urk. 1) zusammengefasst geltend, infolge schwerer Rückenschmerzen habe er sich im Mai 2018 einer Rückenoperation unterziehen müssen . Die Tat sa che, dass er aufgrund der Schmerzen psychiatrische Unterstützung und Me di ka tion beanspruche, sei von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wor den. Im Übrigen sei nie eine neutrale, ärztliche Untersuchung in die Wege geleitet worden. Er bedaure, dass sein Wunsch auf Eigenständigkeit durch eine Um schu lung von der Beschwerdegegnerin nicht unterstützt worden sei .
- 3.1 Aufgrund einer akut auftretenden Hyposensibilität im gesamten linken Bein so wie eines tieflumbalen starken Schmerzes wurde der Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 in der Rheumatologie der Klinik D.___ vorstellig ( Urk. 6/1/3-5). Während der Sprechstunde habe der Beschwerdeführer angegeben, die letzten zwei Wochen mehrheitlich zu 50 % gearbeitet zu haben, zeitweise aber auch bei der Arbeit habe fehlen müssen . Die unter suchenden Ärzte diagnostizierten ein lumbo spondylo ge nes Schmerzsyndrom, aktuell links betont . Bildgebende Befunde würden eine leicht progrediente Diskus hernie mit Tangierung der Nervenwurzel S1 beid seits zeigen. Eine Nervenwurzel infiltration S1 auf der linken Seite habe keine Schmerz besserung ergeben. Klinisch würden sich keine motorischen Ausfälle zei gen. Im Bereich des Derma toms S1 linksseitig werde eine veränderte Sensibilität beschrieben und der Achilles sehnenreflex links sei nicht sicher auslösbar, was zu einer S1-Sympto matik passe. Am 1
- Juli 2016 wurde eine Epiduralinfiltration L5/S1 durch geführt, infolge derer es zu einer leichten Schmerzregredienz gekom men sei (zirka 40 % besser) . Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 3
- August 2016 habe der Be schwerdeführer berichtet, lumbal keine Schmerzen mehr zu ver spüren. Im linken Bein habe er noch Schmerzen, welche insbesondere im Stehen und Sitzen auftreten würden. Beim Gehen und Liegen sei es zu einer deut lichen Schmerzverbesserung gekommen. Die Physiotherapie tue ihm gut. A uf grund des Arbeitsausfalles sei er nun aber psychisch ange schlagen und kämpfe mit Insuffi zienzgefühlen. Die Ärzte der Klinik D.___ melde ten den Beschwerde führer daher zu einer multimodalen stationären Reha bilitation im E.___ an (vgl. Sprechstundenbericht vom 3
- August 2016, Urk. 6/16). 3.2 Aufgrund chronischer Schmerzen und einer eingeschränkten Funktions- und Leistungsfähigkeit war der Beschwerdeführer vom 1
- September bis
- Oktober 2016 im Rehazentrum E.___ hospitalisiert ( Urk. 6/26). Der behandelnde Physiotherapeut konstatierte, im Rahmen der physiotherapeutischen Weiter be handlung zeige sich ein komplikationsloser Verlauf und die gesetzten Ziele seien grösstenteils erreicht worden . Ein durchgeführter Leistungstest (Eva luation der funk tionellen Leistungsfähigkeit) habe ein mittleres Arbeits belas tungs niveau mit He ben von maximal 25 kg ergeben. E s würden ausgeprägte myo fasziale Be funde und eine wechselhaft ausgeprägte Reizsymptomatik be stehen. Ansatz punkte und Ver besserungen gebe es vor allem im Bereich der Mobilität der Hüfte und Stabi lität der Lendenwirbelsäule sowie in der Balance von Rücken stabilisa toren und - mo bi li satoren . Das instruierte spezifische Heimprogramm und der Auf bau via spezifischen MTT Übungen würden ihre Wirkung jedoch erst länger fristig zeigen. Die arbeitsspezifische Belastungsfähigkeit habe während des Aufenthaltes gestei gert werden können. In Anbetracht der geplanten IV Ab klä rung und möglichen Um schulung und unter Berücksichtigung der Kombi belastung von Therapie und Ar beit sei es sinnvoll , mit einem Teilpensum von 20 bis 40 % zu beginnen und dieses im Verlauf zu steigern. Wichtig sei aber die Weiter führung und der Ausbau der aktiven Therapie (medizinische Trainings therapie und Heim programm) und der Weg hin zur Selbsthilfe (vgl. Austrittsbericht Physiotherapie vom
- Oktober 2016, Urk. 6/26) . 3.3 Den Psychostatus betreffend führte der untersuchende Arzt des Rehazentrums E.___ aus, der Beschwerde führer zeige sich wach und allseits orientiert. Es seien jedoch leichte Auf merksamkeits- und Gedächtnisstörungen vorhanden. Das for male Denken sei unauf fällig, Inkohärenzen gebe es keine. Ängste und Zwänge sowie Sinnestäuschungen und Ich-Störungen würden ebenfalls verneint werden. Anhaltspunkte für wahn haftes Erleben gebe es keine. Der Rapport sei herstellbar, der Beschwerdeführer wirke jedoch leichtgradig deprimiert, wobei keine Hoff nungs losigkeit und keine Schuldgefühle angegeben worden seien . Er bezeich ne sich als leichtgradig affektlabil. Der Antrieb werde zeitweise als erhöht empfun den. Circadiane Besonderheiten gebe es keine. Auch ein sozialer Rückzug sei nicht feststellbar, ebenso wenig Aggressivität oder selbstschädigendes Ver halten. Schlafstörungen habe der Beschwerdeführer verneint. Ebenso suizidale Tenden zen. Der untersuchende Arzt berichtete weiter, im Verlauf des stationä ren Auf enthaltes seien bei Verbesserung der Schmerzsymptomatik die psycho sozialen Belastungen zunehmend in den Vordergrund getreten, was sich in Schlaf störun gen geäussert habe. In den Assessments hätten stark erhöhte Scores für Angstbe zogenes Vermeidungsverhalten sowie für Angst und Depression (HADS Test) fest gestellt werden können. Während des Aufenthaltes habe sich der Wunsch nach einer Umschulung zum Sozialbegleiter heraus kristallisiert. Insgesamt habe die Körperhaltung und die Körperwahrnehmung des Beschwer deführers deutlich verbessert werden können. Auch seine körperliche Leistungs fähigkeit habe er erheblich steigern können. Bei erfreulichem Verlauf habe er in gebessertem Allgemeinzustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden können. Zu beachten sei jedoch die bei Austritt noch stark erhöhten Scores in den Fragebögen für a ngstbedingtes Vermeidungsverhalten und Angst . Bis zum 2
- Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer noch vollständige arbeits un fähig, danach sei es sinnvoll und realistisch , mit einem Teilpensum von 20 bis 40 % zu beginnen und dieses im Verlauf langsam zu steigern. Die Fortführung der Psychotherapie im ambulanten Rahmen werde empfohlen (vgl. Austritts be richt vom
- Oktober 2016, Urk. 6/25). 3.4 Seit dem
- Februar 2017 war der Beschwerdeführer bei Dr. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung (zwei Wochen Rhythmus) . Dieser hielt in seinem Arzt be richt vom 2
- Februar 2018 ( Urk. 6/71) fest, der Beschwerdeführer sei bewusst seins klar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person ausreichend orientiert. Psychomotorisch wirke er eher unruhig und angespannt. Konzentration, Merk fä higkeit, Gedächtnis und Auffassung seien im Normbereich. Das formale Denken sei unauffällig. Es gebe keinen Anhalt für Wahn, Ich-Störungen oder Sinnes täu schungen. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer reduziert schwingungsfähig. Er habe angegeben, dass die Stimmung stark durch den jeweiligen Schmerz zustand oder schlechte Erfahrungen bezüglich seiner Arbeitssituation beeinflusst werde. Negativ erlebe er seine Stimmung dann als bedrückt, zukunftsängstlich, affektla bil, gereizt. Auch der Antrieb reduziere sich diesbezüglich. Er erlebe sich generell als misstrauisch, was mit seiner strafrechtlichen Vergangenheit zusam men hänge. Sein Schlaf habe sich stabilisiert. Von selbst- und fremdgefährdendem Verhalten distanziere sich der Beschwerdeführer glaub haft. Dr. F.___ dia gnos ti zierte eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) mit längerer depressiver Reaktion , hielt aber fest, dass die Funktionsein schränkungen primär somatischer Art seien . Hin sichtlich der Prognose zur Arbeits fähigkeit äusserte Dr. F.___ , der Beschwer deführer sei äusserst moti viert und sehr bemüht. Die Prognose sei entsprechend gut (zumindest für eine Teilzeitan stellung). Der Beschwerdeführer müsse kon struktiv und unterstützend in einer körperlich angepassten Tätigkeit begleitet werde n, wobei durch Probearbeiten eruiert werden müsste, in welchem Bereich er zu wieviel Prozent Leistung erbringen könn t e. Der Beschwerdeführer selber habe verschiedene Vorstellungen bezüglich seiner beruflichen Zukunft. Für ihn vorstellbar seien Tram- oder Zugchauffeur oder agogische Betreuung in der Handwerksbranche, wobei er für zusätzliche Vorschläge offen sei. 3.5 Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung nahm RAD-Arzt Dr. B.___ am 2
- Juli 2018 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/76 S. 5ff.). Er hielt folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, E rstmanifestation 2011 - Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule vom 20. Ju ni 2016: Progrediente Diskushernie sowie erosive Osteochondrose L5/S1 mit progredienter leichtgradiger Bedrängung der Nervenwurzel S1 beid seits. Stationäre erosive Veränderungen L2/3 bei regredienten ödema t ösen Endplattenveränderungen. Stationäres hypointenses Knochen mark signal im Sinne einer geringen fettigen Knochenmarksinfiltration als unspezifischer Befund Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), E rstdiagnose März 2017 - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Bizepssehnenruptur rechts September 2014 - Status nach Refixation im Double Incisions Technik September 2014 Gestützt auf die Angaben des Hausarztes Dr. G.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom
- Oktober 2016 ( Urk. 6/24/4-6) fasste Dr. B.___ zusammen, in der bisherigen Tätigkeit als Hilfselektriker auf Baustel le n sei der Beschwerdeführer auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer ange passten Tätigkeit sei er ab 2
- Oktober 2016 in einem 20 bis 40%-Pensum arbeitsfähig, wobei das Pensum langsam gesteigert werden könne, sodass spätes tens ab März 201 7 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Als angepasst gelte jede körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen belastende und den rechten Arm belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in weiter Armvor halte), ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf un ebenem Ge lände. Andau ernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexpo sition seien eben falls zu ver meiden. 3.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Opera tionsbericht der C.___ vom 2
- Mai 2018 zu den Akten ( Urk. 3) . Dr. H.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH, konstatierte, der Beschwerdeführer leide unter einem the ra pie resistenten diskogenen Schmerzsyndrom ohne begleitende radikuläre Symp to matik. In der Bildgebung zeige sich eine ausgeprägte Endplattenver ände rung L2/3 und eine stark fortgeschrittene Segmentdegeneration L5/S1 mit Vakuum phäno men und Hinweisen für eine vertikale Instabilität. Aufgrund der ausblei benden Besserung trotz intensiver konservativer Therapien führte Dr. H.___ eine Spon dylodese durch, wobei er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass das postoperative Ausmass der Schmerzbefreiung nicht sicher vorausgesagt werden könne, insbesondere nicht eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit mit starker körperlicher Beanspruchung.
- Wie aus der dargelegten medizinischen Aktenlage ersichtlich ist, sind sich die vorliegend involvierten Ärzte einig und ist im Übr igen auch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Hilfs elektriker auf Baustelle n aufgrund eines lumbovertebralen bis lumbospondylo ge nen Schmerzsyndroms nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.5 vorstehend, Urk. 6/24/4-6) . Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sind den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte keine respek tive nur unvollständige Angaben zu entnehmen. Der Psychiater Dr. F.___ empfahl durch Probearbeiten zu eruieren, in welchem Bereich der Beschwerde führer zu wieviel Prozent Leistung erbringen könnte (E. 3.4). In Bezug auf ein Belastungsprofil bat Hausarzt Dr. G.___ um eine ergonomische Evalua tion ( Urk. 6/66). Die Ärzte im Rehazentrum E.___ erachteten ein mittleres Arbeitsbe lastungsniveau als zumut bar und verwiesen dabei auf eine n bei Austritt durch geführten Leistungstest (E. 3.2) . Ein ausführlicher Bericht über eine allenfalls durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ist nicht in den Akten und hat auch dem RAD-Arzt nicht vorgelegen. Dass sich der Beschwerde führer im Mai 2018 bei ausbleibender Besserung der Schmerz symptomatik einer Spondylodese unterzogen hat (E. 3.6 hiervor), konnte aus zeitlicher Sicht vom RAD nicht berücksichtigt werden (vgl. Urk. 6/76) . Auch eine aktuelle Berichter stattung der allfälligen hausärzt lichen oder rheumatologischen Nach betreuung fehlt in den Akten. Vor diesem Hin ter grund erweist sich die Ansicht des RAD-Arztes Dr. B.___ , der den Be schwerdeführer nicht persönlich unter sucht hat und nur eine unvollständige Aktenlage beurteilte und gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab März 2017 annimmt, als nicht hinreichend verlässlich. Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, in welchem Ausmass der Beschwerde führer seit Ablauf des Wartejahres bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. So lange Anhalts punkte für körper liche Einschränkungen vorliegen und wei tere Sachverhalts abklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invali denversiche rungsrechtlich relevan ten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Das Gericht kann die Ange legenheit zu neuer Ent schei dung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem ange fochte nen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt unge nügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialver siche rungs gericht, GSVGer ). Da die medizinische Aktenlage unvoll ständig und zur Klärung des allenfalls invalidisierenden Ge sund heitsschadens weitere medizi nische Angaben notwendig sind, ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zu rück zuweisen. Gestützt auf diese Abklärun gen wird sie in Berück sich tigung des gesundheitli chen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
- D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. September 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00918
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
27. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1983, ist gelernter Automonteur und war von Dezember 2013 bis Ende 2016 (letzter effektiver Arbeitstag am 1 0. Juni 2016) als Hilfs elekt riker auf Baustelle n bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 6/18, Urk. 6/60).
Nachdem sich der Versicherte am 1 5. August 2016 (Eingangsdatum) unter Beilage eines Berichtes seines behandelnden Arztes vom 1 8. Juli 2016 (Urk. 6/1) zur Früh erfassung gemeldet hat te (Urk. 6/3), meldete er sich a m 5. September 2016 (Ein gangs datum) bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die dritte
Diskushernie sowie Rückenschmerzen und eine Beeinträchtigung im linken Bein zum Bezug von Leistungen der In validen ver si cherung an (Urk. 6/8).
Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/24), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/16, Urk. 6/25, Urk. 6/26) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/31) ein und
ersuchte die Arbeitgeberin um Aus künfte (Arbeit ge ber fragebogen vom 2 3. September 2016; Urk. 6/18) . Zur Klärung beruflicher Ein gliederungsmassnahmen fand am 1 7. Oktober 2016 bei der IV-Stelle ein per sön liches Gespräch statt (Urk. 6/60 S. 3). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Kostengutsprache für ein en Ausbildungskurs vom 1 0. Januar bis 1. Februar 2017 (vgl. Mitteilung vom 2 9. November 2016, Urk. 6/27) sowie anschliessend für die Zeit vom 1. März bis 3 1. Mai 2017 eine Berufsberatung beim Zentrum Z.___ (vgl. Mitteilung vom 2 4. Februar 2017, Urk. 6/35) . Ferner über nahm sie die Kosten für eine Potenzialabklärung vom 4. Sep tember bis 4. Oktober 2017, durchgeführt von der A.___ AG (vgl. Schr eiben vom 2 8. August 2017, Urk. 6/44). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vor bescheid vom 18. Ok tober 2 017 [Urk. 6/52], Einwand vom 20 No vember 2017 [ Urk. 6/58]) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 das Gesuch des Versicherten um Kosten gutsprache für eine Umschulung ab und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 6/59). In der Folge holte die IV-Stelle den Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 2 1. Februar 2018 ein (Urk.
6/71). Gestützt auf die abschliessende Stellungnahme von Dr. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, (RAD; vgl. F eststellungsblatt, Urk. 6/76 S. 5ff.), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. September 2018 - entsprechend ihrem Vorbescheid vom 1 7. August 2018 (Urk. 6/78) - einen An spruch auf eine Rente (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Oktober 2018 (Urk.
1) und unter Bei lage des Operationsberichtes des
Zentrum s
C.___ vom 2 9. Mai 2018 (Urk.
3) Be schwer de und beantragte, die angefoch tene Verfügung vom 2 7. September 2018 sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihm seit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit eine ganze Invali den rente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 6. November 2018 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. September 2018 (Urk.
2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer spätestens seit März 2017 in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Einkommens ver gleich habe keinen Invaliditätsgrad ergeben, womit der Beschwerde führer auch keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 1 8. Okto ber 2018 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, infolge schwerer Rückenschmerzen habe er sich im Mai 2018 einer Rückenoperation unterziehen müssen . Die Tat sa che, dass er aufgrund der Schmerzen psychiatrische Unterstützung und Me di ka tion beanspruche, sei von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wor den. Im Übrigen sei nie eine neutrale, ärztliche Untersuchung in die Wege geleitet worden. Er bedaure, dass sein Wunsch auf Eigenständigkeit durch eine Um schu lung von der Beschwerdegegnerin nicht unterstützt worden sei . 3. 3.1
Aufgrund einer akut auftretenden Hyposensibilität im gesamten linken Bein so wie eines tieflumbalen starken Schmerzes wurde der Beschwerdeführer am 7.
Juli 2016 in der Rheumatologie der Klinik D.___ vorstellig (Urk. 6/1/3-5). Während der Sprechstunde habe der Beschwerdeführer angegeben, die letzten zwei Wochen mehrheitlich zu 50 % gearbeitet zu haben, zeitweise aber auch bei der Arbeit habe fehlen müssen . Die unter suchenden Ärzte diagnostizierten ein lumbo spondylo ge nes Schmerzsyndrom, aktuell links betont . Bildgebende Befunde würden eine leicht progrediente Diskus hernie mit Tangierung der Nervenwurzel S1 beid seits zeigen. Eine Nervenwurzel infiltration S1 auf der linken Seite habe keine Schmerz besserung ergeben. Klinisch würden sich keine motorischen Ausfälle zei gen. Im Bereich des Derma toms S1 linksseitig werde eine veränderte Sensibilität beschrieben und der Achilles sehnenreflex links sei nicht sicher auslösbar, was zu einer S1-Sympto matik passe. Am 1 3. Juli 2016 wurde eine Epiduralinfiltration L5/S1 durch geführt, infolge derer es zu einer leichten Schmerzregredienz gekom men sei (zirka 40 % besser) . Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 3 0. August 2016 habe der Be schwerdeführer berichtet, lumbal keine Schmerzen mehr zu ver spüren. Im linken Bein habe er noch Schmerzen, welche insbesondere im Stehen und Sitzen auftreten würden. Beim Gehen und Liegen sei es zu einer deut lichen Schmerzverbesserung gekommen. Die Physiotherapie tue ihm gut. A uf grund des Arbeitsausfalles sei er nun aber psychisch ange schlagen und kämpfe mit Insuffi zienzgefühlen. Die Ärzte der Klinik D.___ melde ten den Beschwerde führer daher zu einer multimodalen stationären Reha bilitation im E.___ an (vgl. Sprechstundenbericht vom 3 0. August 2016, Urk. 6/16). 3.2
Aufgrund chronischer Schmerzen und einer eingeschränkten Funktions- und Leistungsfähigkeit war der Beschwerdeführer vom 1 3. September bis 7. Oktober 2016 im Rehazentrum
E.___ hospitalisiert (Urk. 6/26). Der behandelnde Physiotherapeut konstatierte, im Rahmen der physiotherapeutischen Weiter be handlung zeige sich ein komplikationsloser Verlauf und die gesetzten Ziele seien grösstenteils erreicht worden .
Ein durchgeführter Leistungstest (Eva luation der funk tionellen Leistungsfähigkeit) habe ein mittleres Arbeits belas tungs niveau mit He ben von maximal 25 kg ergeben. E s würden ausgeprägte myo fasziale Be funde und eine wechselhaft ausgeprägte Reizsymptomatik be stehen. Ansatz punkte und Ver besserungen gebe es vor allem im Bereich der Mobilität der Hüfte und Stabi lität der Lendenwirbelsäule sowie in der Balance von Rücken stabilisa toren und - mo bi li satoren . Das instruierte spezifische Heimprogramm und der Auf bau via spezifischen MTT Übungen würden ihre Wirkung jedoch erst länger fristig zeigen. Die arbeitsspezifische Belastungsfähigkeit habe während des Aufenthaltes gestei gert werden können. In Anbetracht der geplanten IV Ab klä rung und möglichen Um schulung und unter Berücksichtigung der Kombi belastung von Therapie und Ar beit sei es sinnvoll, mit einem Teilpensum von 20 bis 40 % zu beginnen und dieses im Verlauf zu steigern. Wichtig sei aber die Weiter führung und der Ausbau der aktiven Therapie (medizinische Trainings therapie und Heim programm) und der Weg hin zur Selbsthilfe (vgl. Austrittsbericht Physiotherapie vom 6. Oktober 2016, Urk. 6/26) . 3.3
Den Psychostatus betreffend führte der untersuchende Arzt des Rehazentrums
E.___ aus, der Beschwerde führer zeige sich wach und allseits orientiert. Es seien jedoch leichte Auf merksamkeits- und Gedächtnisstörungen vorhanden. Das for male Denken sei unauf fällig, Inkohärenzen gebe es keine. Ängste und Zwänge sowie Sinnestäuschungen und Ich-Störungen würden ebenfalls verneint werden. Anhaltspunkte für wahn haftes Erleben gebe es keine. Der Rapport sei herstellbar, der Beschwerdeführer wirke jedoch leichtgradig deprimiert, wobei keine Hoff nungs losigkeit und keine Schuldgefühle angegeben worden seien . Er bezeich ne sich als leichtgradig affektlabil. Der Antrieb werde zeitweise als erhöht empfun den. Circadiane Besonderheiten gebe es keine. Auch ein sozialer Rückzug sei nicht feststellbar, ebenso wenig Aggressivität oder selbstschädigendes Ver halten. Schlafstörungen habe der Beschwerdeführer verneint. Ebenso suizidale Tenden zen. Der untersuchende Arzt berichtete weiter, im Verlauf des stationä ren Auf enthaltes seien bei Verbesserung der Schmerzsymptomatik die psycho sozialen Belastungen zunehmend in den Vordergrund getreten, was sich in Schlaf störun gen geäussert habe. In den Assessments hätten stark erhöhte Scores für Angstbe zogenes Vermeidungsverhalten sowie für Angst und Depression (HADS Test) fest gestellt werden können. Während des Aufenthaltes habe sich der Wunsch nach einer Umschulung zum Sozialbegleiter heraus kristallisiert.
Insgesamt habe die Körperhaltung und die Körperwahrnehmung des Beschwer deführers deutlich verbessert werden können. Auch seine körperliche Leistungs fähigkeit habe er erheblich steigern können. Bei erfreulichem Verlauf habe er in gebessertem Allgemeinzustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen werden können. Zu beachten sei jedoch die bei Austritt noch stark erhöhten Scores in den Fragebögen für a ngstbedingtes Vermeidungsverhalten und Angst . Bis zum 2 0. Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer noch vollständige arbeits un fähig, danach sei es sinnvoll und realistisch, mit einem Teilpensum von 20 bis 40 % zu beginnen und dieses im Verlauf langsam zu steigern. Die Fortführung der Psychotherapie im ambulanten Rahmen werde empfohlen (vgl. Austritts be richt vom 7. Oktober 2016, Urk. 6/25). 3.4
Seit dem 3. Februar 2017 war der Beschwerdeführer bei Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung (zwei Wochen Rhythmus) . Dieser hielt in seinem Arzt be richt vom 2 1. Februar 2018 (Urk. 6/71) fest, der Beschwerdeführer sei bewusst seins klar, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person ausreichend orientiert. Psychomotorisch wirke er eher unruhig und angespannt. Konzentration, Merk fä higkeit, Gedächtnis und Auffassung seien im Normbereich. Das formale Denken sei unauffällig. Es gebe keinen Anhalt für Wahn, Ich-Störungen oder Sinnes täu schungen. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer reduziert schwingungsfähig. Er habe angegeben, dass die Stimmung stark durch den jeweiligen Schmerz zustand oder schlechte Erfahrungen bezüglich seiner Arbeitssituation
beeinflusst werde. Negativ erlebe er seine Stimmung dann als bedrückt, zukunftsängstlich, affektla bil, gereizt. Auch der Antrieb reduziere sich diesbezüglich. Er erlebe sich generell als misstrauisch, was mit seiner strafrechtlichen Vergangenheit zusam men hänge. Sein Schlaf habe sich stabilisiert. Von selbst- und fremdgefährdendem Verhalten distanziere sich der Beschwerdeführer glaub haft. Dr. F.___ dia gnos ti zierte eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) mit längerer depressiver Reaktion, hielt aber fest, dass die Funktionsein schränkungen primär somatischer Art seien . Hin sichtlich der Prognose zur Arbeits fähigkeit äusserte Dr. F.___, der Beschwer deführer sei äusserst moti viert und sehr bemüht. Die Prognose sei entsprechend gut (zumindest für eine Teilzeitan stellung). Der Beschwerdeführer müsse kon struktiv und unterstützend in einer körperlich angepassten Tätigkeit begleitet werde n, wobei durch Probearbeiten eruiert werden müsste, in welchem Bereich er zu wieviel Prozent Leistung erbringen könn t e.
Der Beschwerdeführer selber habe verschiedene Vorstellungen bezüglich seiner beruflichen Zukunft. Für ihn vorstellbar seien Tram- oder Zugchauffeur oder agogische Betreuung in der Handwerksbranche, wobei er für zusätzliche Vorschläge offen sei. 3.5
Im Rahmen einer aktenbasierten Einschätzung nahm RAD-Arzt Dr. B.___ am 2 0. Juli 2018 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/76 S. 5ff.). Er hielt folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, E rstmanifestation 2011 - Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule vom 20. Ju ni 2016: Progrediente Diskushernie sowie erosive
Osteochondrose L5/S1 mit progredienter leichtgradiger Bedrängung der Nervenwurzel S1 beid seits. Stationäre erosive Veränderungen L2/3 bei regredienten ödema t ösen Endplattenveränderungen. Stationäres hypointenses Knochen mark signal im Sinne einer geringen fettigen Knochenmarksinfiltration als unspezifischer Befund
Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21), E rstdiagnose März 2017 - Thorakovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Bizepssehnenruptur rechts September 2014 - Status nach Refixation im Double Incisions Technik September 2014
Gestützt auf die Angaben des Hausarztes Dr. G.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/24/4-6) fasste Dr. B.___ zusammen, in der bisherigen Tätigkeit als Hilfselektriker auf Baustel le n sei der Beschwerdeführer auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer ange passten Tätigkeit sei er ab 2 1. Oktober 2016 in einem 20 bis 40%-Pensum arbeitsfähig, wobei das Pensum langsam gesteigert werden könne, sodass spätes tens ab März 201 7 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Als angepasst gelte jede körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen belastende und den rechten Arm belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in weiter Armvor halte), ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf un ebenem Ge lände. Andau ernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexpo sition seien eben falls zu ver meiden. 3.6
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Opera tionsbericht der C.___ vom 2 9. Mai 2018 zu den Akten (Urk. 3) . Dr. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates FMH, konstatierte, der Beschwerdeführer leide unter einem the ra pie resistenten diskogenen Schmerzsyndrom ohne begleitende radikuläre Symp to matik. In der Bildgebung zeige sich eine ausgeprägte Endplattenver ände rung L2/3 und eine stark fortgeschrittene Segmentdegeneration L5/S1 mit Vakuum phäno men und Hinweisen für eine vertikale Instabilität. Aufgrund der ausblei benden Besserung trotz intensiver konservativer Therapien führte Dr. H.___ eine Spon dylodese durch, wobei er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass das postoperative Ausmass der Schmerzbefreiung nicht sicher vorausgesagt werden könne, insbesondere nicht eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit mit starker körperlicher Beanspruchung. 4.
Wie aus der dargelegten medizinischen Aktenlage ersichtlich ist, sind sich die vorliegend involvierten Ärzte einig und ist im Übr igen auch unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Hilfs elektriker auf Baustelle n
aufgrund eines lumbovertebralen bis lumbospondylo ge nen Schmerzsyndroms nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.5 vorstehend, Urk. 6/24/4-6) .
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sind den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte keine respek tive nur unvollständige Angaben zu entnehmen. Der Psychiater Dr. F.___ empfahl durch Probearbeiten zu eruieren, in welchem Bereich der Beschwerde führer zu wieviel Prozent Leistung erbringen könnte (E. 3.4). In Bezug auf ein Belastungsprofil bat Hausarzt Dr. G.___ um eine ergonomische Evalua tion (Urk. 6/66). Die Ärzte im Rehazentrum
E.___
erachteten ein mittleres Arbeitsbe lastungsniveau als zumut bar und verwiesen dabei auf eine n
bei Austritt durch geführten Leistungstest (E. 3.2) . Ein ausführlicher Bericht
über eine allenfalls durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ist nicht in den Akten und hat auch dem RAD-Arzt nicht vorgelegen. Dass sich der Beschwerde führer im Mai 2018 bei ausbleibender Besserung der Schmerz symptomatik einer Spondylodese unterzogen hat (E. 3.6 hiervor), konnte aus zeitlicher Sicht vom RAD nicht berücksichtigt
werden (vgl. Urk. 6/76) . Auch eine aktuelle Berichter stattung der allfälligen hausärzt lichen oder rheumatologischen Nach betreuung fehlt in den Akten. Vor diesem Hin ter grund erweist sich die Ansicht des RAD-Arztes Dr. B.___, der den Be schwerdeführer nicht persönlich unter sucht hat und nur eine unvollständige Aktenlage beurteilte und gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab März 2017 annimmt, als nicht hinreichend verlässlich.
Es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, in welchem Ausmass der Beschwerde führer seit Ablauf des Wartejahres bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. So lange Anhalts punkte für körper liche Einschränkungen vorliegen und wei tere Sachverhalts abklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invali denversiche rungsrechtlich relevan ten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Das Gericht kann die Ange legenheit zu neuer Ent schei dung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem ange fochte nen Entscheid nicht auf die Sache einge treten oder der Sachverhalt unge nügen d festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das So zialver siche rungs gericht, GSVGer). Da die medizinische Aktenlage unvoll ständig und zur Klärung des allenfalls invalidisierenden Ge sund heitsschadens weitere medizi nische Angaben notwendig sind, ist die Sache an die Beschwerde gegnerin zu rück zuweisen. Gestützt auf diese Abklärun gen wird sie in Berück sich tigung des gesundheitli chen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 5.
D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. September 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler