Sachverhalt
1. Die 1968 geborene X.___, diplomierte Mathematikerin (Urk. 8/6/3), erlitt am 1. Januar 2008 einen Schlittenunfall, bei welchem sie sich eine Malleolarfraktur Typ Weber links sowie eine stabile LWK-1 Fraktur (Impres sion Vorderkante) zuzog (Urk. 8/ 3/11).
Am
30. Dezember 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit dem Schlittenunfall bestehendes cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bedingt durch degenerative Verände rungen von C4-C7 mit Facettengelenkssymptomatik
bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 9. August 2017 mit, dass keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 8/31). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2018 (Urk. 8/41) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 13. Juli 2018 Einwand (Urk. 8/45) erhob. Am 19. September 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am
22. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragt e, es sei die Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) aufzuheben und ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Be schwerdegegnerin zu r weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen, sub eventuell sei die Angelegenheit unter Zusprache eines grundsätzlichen Leistungs anspruchs zur Ermittlung des Invaliditätsgrads und der Rentenhöhe an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2018 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 2) damit, dass g emäss de r Beurteilung ihres RAD vom 16 . März 2018 keine Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit vor lägen und die dargestellten Einschränkungen keine langdauernde gesundheitliche Beeinträchtigung darstellten, welche die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse einschränkten . Leichte und angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne He ben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, oh ne Verharren in Zwangs haltungen und ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten seien aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin ungeachtet de r RAD- Stellungnahme, wonach die in den Akten liegenden Arztberichte schlüssig seien und darauf abgestellt werden könne, eine diesbezüglich widersprüchliche Verfügung erlassen habe. Der behan delnde Psychiater sei klar von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 50 % als Informatikerin respektive in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Der RAD-Arzt sei demgegenüber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit ausgegangen, wobei er als unqualifiziert erscheinende r Facharzt für Chirurgie nicht ausführe, weshalb er diese psychiatrische Frag estellung abwei chend beurteile. Der Entscheid
fusse letztlich in einer unbegründeten Schlussfol gerung auf einer reinen Aktenbeurteilung durch eine n für die vorliegende medi zinische Problematik nicht geeigneten Facharzt einer andere n Disziplin. Entspre chen d drängten sich zusätzliche psychiatrische und psychologische interdiszipli näre Abklärungen auf (S. 10 f. Ziff. 5). 3. 3.1
Am 9. November 2016 (Urk. 8/16/22) nannte Dr. Y.___, Facharzt Rheumatologie und Physikalische Medizin FMH, folgende Diagnose: - cervicocephales und cervi co spondylogenes Schmerzsyndrom bedingt durch degenerative Veränderungen C4-C7 (Osteochondrosen und Spondylarthrosen) mit Facettengelenkssymptomatik
In seinem Verlaufsbericht vom 3. Mai 2017 (Urk. 8/22/4-5 in Verbindung mit Urk. 8/22/1-3) wies Dr. Y.___ darauf hin, dass sich der Zustand nicht verändert habe und sich die Frage nach dem Ressourcenprofil in einer angepasste n Tätigkeit bei der massiven vegetativen Überlagerung nicht be antworten lasse . Betreffend eine allfällige Verminderung der Leistungsfähigkeit hielt
der Arzt
fest, dass eine solche wahrscheinlich eher au f vegetative und psychische Grün de zurückzufüh ren sei, obwohl degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule
(HWS) fest zu stellen seien . 3.2
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 27. Januar 2017 (Urk. 8/16/23-25) folgende Diagnosen (S. 1): - wechselndes linksbetontes zervikozephales und - brachiales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen an der HWS, zurzeit keine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik nachweisbar - phasenweise Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen, Verdacht auf funktio nelle Problematik in psychosozialer Belastungssituation - chronis che mikr oangiopathis che Ma rklagerveränderungen im Schädel- MRI seit 2006 bei bisher einzig Status nach wenig Nikotin als vaskulärer Risiko faktor - rezidivierendes lumbovertebr a genes Syndrom - Status nach Schlittenunfall 01/08 mit stabiler LWK 1-Fraktur, konservativ be handelt sowie Malleo lar fraktur Typ B links osteosynthetisiert
Die Ärztin führte aus, dass sich trotz der geklagten, stark wechselnd ausgepräg ten, linksbetont en
zervikozephalen und - brachialen Schmerzen klinisch-neur olo gisch ein normaler Befund und insbesondere kein Hinweis für eine zervikoradi kuläre Reiz- oder Ausfall s symptomatik finde. Die Reinspektion des im Januar 2016 in der Ukraine angefertigten HWS-MRI zeige degenerative Veränderungen, jedoch ohne eine schwere Kompression neuraler Strukturen, insbesondere nicht der unteren zervikalen Nervenwurze ln. Im Vordergrund stünden muskulär be dingte zervikozephale und - spondylogene Beschwerden. Betreffend die geklagten Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen fänden sich neben dem klinisch-neuro logisch normalen Befund auch im Schädel-MRI und im EEG keine relevanten Auffälligkeiten. Entsprechend bestehe kein Hinweis für eine hirnorganische Ur sach e und es stünden stressbedingte funktionelle Störungen bei psychosozialer Belastungssituation im Vordergrund. Zur genauen Differenzierung werde eine neuropsychologische Abklärung empfohlen. Als Zufallsbefund zeigten sich im Schädel-MRI chronische mikroangiopathische Marklagerveränderungen, die in etwas geringerem Ausmass bereits in Voruntersuchungen im Jahre 2006 sichtbar gewesen seien. Diesbezüglich werde eine Abklärung der vaskulären Risikofakto ren empfohlen (S. 2). 3. 3
Am 8. Mai 201 7 nannten Dr. med. A.___, Oberarzt, und med. pract . B.___, Assistenzärztin, C.___, D.___, folgende Diagnosen (Urk. 8/29 /1-4
S. 1):
- linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom bei degenerativen Verände rungen an der HWS, EM 2008: - Differenzialdiagnose (DD): chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICHD-III beta 2.3). DD : chronischer posttraumatischer Kopfschmerz b ei leichter Kopfverletzung (ICH D-III beta 5.2.2) - anamnestisch (20.05.2017): s eit dem Unfall am 01.01.2008; anfangs Rü cken- und Beinbeschwerden im Vordergrund; Nacken- sowie Kopfschmer zen im Verlauf; Beginn auf Höhe C7-Th2, zentral, mit Ausstrahlung ho lozephal oder nur in linker Kopfhälfte; Schmerzcharakteristik: stechend, ziehend mit Intensitätsfluktuationen (VAS von 5-10/10), begleitet von Übelkeit, Schwankschwindel, gelegentlich Pho tophobie - klinisch: HWS-Beweglichkeit diskret eingeschränkt – schmerzbedingt, Trig gerpoints schmerzhaft, Sensibilität link s Hypästhesie in ganzer Körperhälfte inklusive Gesicht - diagnostisch: HWS -MRI vom 06.01.16: degenerative Veränderungen an der HWS, insbesondere auf Höhe HWK 4/5 mit links leichter foraminaler Ste nose, möglicher Irritation der Wurzel C5,
auf Höhe HWK 5/6 ebenfalls links betont, leichte Degeneration mit möglicher Irritation der Wurzeln C6 beid seits. Keine eigentliche Neurokompression. N orm ale Darstellung des Rü ckenmarks - subjektive kognitive Beeinträchtigung: - ätiologisch: unklar, DD im Rahmen psychosozialer Belastungssituation - anamnestisch: phasenweise Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen, Auf merksamkeitsprobleme, nicht unbedingt mit Kopfschmerzen verbunden - diagnostisch: EEG vom 12.01.2017: normale Grundaktivität. Kein Herdbe fu nd, keine Epilepsie - verdächtige oder sonst pathologische Potenzi a le. Schädel -MRI vom 12.01.2017: leichte bis mittelgradige chronische mikro an g iopathische Marklagerveränderungen, in auswärtigen Vorbildern 2006 bereits in etwas geringerem Ausmass vorhanden, im Übrigen normaler al tersentsprechender Befund - rezidivierendes lumbovertebr a genes und brachiales Schmerzsyndrom - Status nach Schlittenunfall 01/2008: - Malleolar fraktur Typ Weber B links - stabile LWK 1-Fraktur (Impression Vorderkante) - Hyperventilation mit/bei - Parästhesi e n linke Körperhälfte, kurzfristig Sprachstörung (Taubheitsgefühl im Mund)
Die Ärzte hielten fest, dass in Zusammenschau der Anamnese, klinische r Unter suchung und der vorliegenden Bildgebung die von der Beschwerdeführerin ge klagten ziehenden und stechenden Schmerzen auf der Höhe C7-Th2 auf holoz e phal, linksbetont ausstrahlend, am ehesten muskulär bedingt seien. In der zervi kalen MRI-Bildgebung vom 6. Januar 2016 zeigten sich degenerative Verände rungen, jedoch ohne schwere Kompression neuraler Strukturen. Zusätzlich lasse sich aufgrund der durchgeführten neurologischen Untersuchung keine radikuläre
Symptomatik objektivieren. Differentialdiagnostisch sei bei zeitlichem Zusam menhang zwischen dem Auftreten der Beschwerden und dem Schlittenunfall an einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei leichter Kopfverletzung zu denken. Die Ätiologie der von der Beschwerdeführerin beschriebenen subjektiven kognitiven Beeinträchtigungen lasse sich
aktuell nicht eindeutig zuo rdnen, wobei bei dem sowohl unauffälligen klinisch-neurologischen Befund als auch de n un auffälligen kranialen MRI und EGG am ehesten von einer stressbedingten funk tionellen Störung auszugehen sei, bei vorliegender psychosozialer Belastungs situation. Für weitere Abklärungen werde die Beschwerdeführerin für eine neu ropsychologische Untersuchung angemeldet (S. 3 f.)
Am 28. Mai 2017
äusserte sich med. pract . B.___ erneut zum Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin (Urk. 8/30/1-5) und wiederholte im Wesentli chen die obgenannten Diagnosen.
Sie
hielt fest, dass die HWS-Beweglichkeit schmerzbedingt diskret eingeschränkt sei, die Triggerpoints schmerzhaft seien und eine linksseitige Hypästhesie (inklusive Gesicht) vorliege. Im Zusammenhang mit der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit hielt die Ärztin fest, dass diese nicht beurteilt und begründet werden könne. Es bestünden anhaltende Kopf- und Rückenschmerzen, weshalb die Beschwerdeführerin die Körperposition oft wechseln müsse, sowie phasenweise Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen. Entsprechend sei die Ar beitsfähigkeit reduziert und es sei in einer Verweistätigkeit aufgrund der Schmer zen sowie der Konzentrationsprobleme eine Arbeitstätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag möglich (S. 1 Ziff. 1.1, S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.6 f.). 3. 4
Im Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 8/ 3 3 / 1 - 3) wiederholten Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt,
Psych ologie-Praktikantin F.___ und Neuropsychologin Dr. phil. G.___, C.___, D.___, die im D.___ -Beri cht vom 8. Mai 2017 (vgl. E. 3.3 hievor) genannten Diagnosen und führten aus, dass im Vorder grund der neuropsychologischen Untersuchung eine stark reduzierte Belastbar keit sowie affektive Auffälligkeiten stünden. Zudem zeigten sich leichte Leis tungsschwankungen in der parallelen Reizverarbeitung und der phasischen
Alertness sowie eine diskret reduzierte verbale Erfassungsspanne und Arbeitsge dächtnis kapazität. Alle anderen geprüften Hirnfunktionen erwiesen sich als in takt.
Die diskreten Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentra tion seien als subklinisch zu werten und liessen sich am ehesten im Rahmen der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden interpretieren und stün den in engem Zusammenhang mit der geschilderten Schmerzsymptomatik und der psychischen Ver f assung bei aktueller psychosozialer Belastungssituation. Vor diesem Hintergrund erachteten die D.___ -Fachpersonen eine zusätzlich e psy chiatrische Differentialdiagnose/Abklärung als indiziert (S. 3). 3. 5
Der behandelnde Psychiater, Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Verlaufsbericht vom 1 2. März 2018 (Urk. 8/39/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkungen die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff . 1.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0, seit 2016) - Panikstörung (ICD-10 F41.0, seit 2008) - Nackenschmerzen (seit 2008)
Dr. H.___ hielt fest, dass sich die Depression gebessert habe. Im Weiteren sei sowohl als Informatikerin als auch in einer angepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um 50 % vermin dert sei (S. 1 f. Ziff. 1.3, Ziff. 2.1
f.). Der behandelnde Psychiater wies sodann auf eine gute Prognose, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch Psycho- und Pharmakotherapie sowie den Scheidungsprozess der Beschwerdeführerin hin, welche die Krankheit aufrechterhalte (S. 2 f. Ziff. 3.3, Ziff. 4.1, Ziff. 4.4). 3. 6
In seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 (Urk. 8/40/4-5) führte der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, aus, aus den Akten ergäben sich fol gende Diagnosen: - mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Spannungskopfschmerz (EM 2008) - chronische post t raumatische Kopfschmerzen bei - Zustand nach Schlittenunfall (2008) - leichte kognitive Funktionseinschränkung (Beginn unbekannt) - rezidivierendes lumbo-vertebragenes und brachiales Schmerzsyndrom - linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom bei - degenerativer Veränderung an der HWS
Im Zusammenhang mit der bisher igen Tätigkeit als Informatikerin ging der RAD-Arzt von einer 80%iger Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis 30. September 2017 respektive einer solchen von 50 % seit 1. Oktober 2017 aus. Betreffend die funk tionellen Einschränkungen bezüglich der Tätigkeit als Informatikerin wies er darauf hin, dass schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen zu vermeiden seien.
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungs profil postulierte der RAD-Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % seit jeher (versi cherungsmedizinisch- theoretisch). Als Belastungsprofil nannte er leichte (ange passte) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne Armvor halte, wobei Überkopfarbeiten medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar seien .
Abschliessend bemerkte der RAD-Arzt, dass die vorliegenden Arztberichte schlüs sig seien, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und auf diese abgestellt werden könne.
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 16. März 2018 (vgl. E. 3.6), welcher seinerseits keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hatte.
4.2
Unter psychiatrischen Gesichtspunkten diagnostizierte der behandelnde Psy chiater Dr. H.___ eine leichte depressive Episode sowie eine Panikstörung und attestierte in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 17. Juni bis 30 . September 2017 respektive eine solche von 50 % seit 1. Oktober 201 7. In angepasster Tätigkeit postulierte er eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit seit 1. Oktober 2017 (Urk. 8/36/1-5 S. 2 Ziff. 1.6 f., E. 3. 5
hievor). D er RAD-Arzt er wähnte demgegenüber keine psychi schen
Störungen (vgl. E. 3.6
hievor).
In somatischer Hinsicht gingen die behandelnden Ärzte und der RAD-Arzt im Wesentlichen von übereinstimmenden Diagnosen (Spannungskopfschmerz, chro nische posttraumatische Kopfschmerzen, leichte kognitive Funktionseinschrän kungen, rezidivierendes lumbo - vertebragenes und brachiales Schmerzsyndrom und linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom) aus. Seitens der behandeln den Ärzte äusserte sich einzig med. pract . B.___ zur Arbeitsfähigkeit, wobei sie in einer Verweistätigkeit eine zumutbare Arbeitstätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag statuierte und betreffend die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit darauf hinwies, dass eine solche nicht beurteilt werden könne (vgl. E. 3.3 hievor). Der RAD-Arzt erwähnte im Zusammenhang mit den somati schen Diagnosen in der angestammten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis 30. September 2017 beziehungsweise eine solche von 50 % seit 1. Oktober 2017 sowie in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit hielt er fest, es bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.6). 4.3
Ungeachtet seiner Bemerkung, wonach auf die schlüssigen Berichte der behan delnden Ärzte
abgestellt werden könne (vgl. E. 3.6
hievor), wich der RAD-Arzt von de r von med. pract . B.___
unter somatischen Gesichtspunkten in einer Verweistätigkeit attestierten Arbeitsfähigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag
ab. Dabei wurde weder die von ihm postulierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigke it
(näher) begründet noch setzte er sich mit der Ein schätzung von med. pract . B.___ auseinander. Die vom RAD-Arzt im Zu sammenhang mit den somatischen Diagnosen statuierte Arbeitsfähigkeit in an gestammter Tätigkeit (80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis 3 0. September 2017, 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2017) entspricht sodann der Ein schätzung von Dr. H.___ . Letztere erfolgte indessen in psychiatrischer Hinsicht, so dass im Zusammenhang mit den somatischen Diagnosen nicht darauf abgestellt werden kann. Davon abgesehen, bezog sich die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsfä higkeit nicht nur auf die angestammte, sondern auch auf eine angepasste Tätig keit. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der in Chirurgie spezialisierte RAD-Arzt (Urk. 8/40 S. 5) über keine psychiatrische Expertisierung und somit nicht über die für die Beurteilung von psychischen Beschwerden und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen verfügt.
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die teilweise auch in sich widersprüchliche Einschätzung ihres RAD-Arztes abstützen. 4.4
In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Beurteilungen, die ein schlüssiges Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in soma tischer Hinsicht erlauben. M ed. pract . B.___ konnte betreffend die Arbeits fähigkeit in angestammter Tätigkeit keine Angaben machen . Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von max im al zwei Stunden pro Tag fehlen - abgesehen vom pauschalen Hinweis auf Schmerzen und Konzentrations probleme - Ausführungen darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Ar beitsfähigkeit konkret beeinträchtigt ist. Im Weiteren ging med. pract . B.___ mit Bezug auf wechselbelastende Tätigkeiten von einem ganztägigen Pensum aus (Urk. 8/30/1-5 S. 5), was mit der zuvor erwähnten Arbeitsfähigkeit von täglich zwei Stunden nicht im Einklang steht .
Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Gleiches gilt in psychiatrischer Hinsicht, da der behandelnde Psychiater Dr. H.___
weder die von ihm gestellten Diagnosen noch die postulierte Arbeits un fähigkeit von 80 % respektive 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit in rechtsgenügender Weise begründet e und auch psychosoziale Aspekte nicht ausschied . Die ange fochtene Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) ist deshalb aufzuheben und die Sache zwecks umfassender fachmedizinischer Abklärung en an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben . Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen betreffend die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Einkommensver gleich gemachten Vorbringen (Urk. 1 S. 11). 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8’0 0.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich als gegenstandslos.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (Urk. 14)
machte Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 15.10 Stunden geltend. Dieser erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses nicht angemes sen, namentlich in Bezug auf die In struktion, d ie Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und d ie Erstellung der Honorar note. Im Weiteren sind in der Kostennote Aufwendungen betreffend das Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin enthalten.
Angesichts der notwendigen Instruk tion, der gut 49 Aktenstücke der Beschwer degegnerin (Urk. 8 /1 49), der 1 2 - seitigen Beschwerdeschrift (wovon 1½ Seiten materielle Begründung respektive ½ Seite Begründung des Gesuchs um unent geltliche Rechtspflege; Urk. 1),
den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des ge richtsübli chen Stun denansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ’ 3 00 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.
2 ’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1968 geborene X.___, diplomierte Mathematikerin (Urk. 8/6/3), erlitt am 1. Januar 2008 einen Schlittenunfall, bei welchem sie sich eine Malleolarfraktur Typ Weber links sowie eine stabile LWK-1 Fraktur (Impres sion Vorderkante) zuzog (Urk. 8/ 3/11).
Am
30. Dezember 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit dem Schlittenunfall bestehendes cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bedingt durch degenerative Verände rungen von C4-C7 mit Facettengelenkssymptomatik
bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 9. August 2017 mit, dass keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 8/31). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2018 (Urk. 8/41) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 13. Juli 2018 Einwand (Urk. 8/45) erhob. Am 19. September 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am
22. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragt e, es sei die Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) aufzuheben und ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Be schwerdegegnerin zu r weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen, sub eventuell sei die Angelegenheit unter Zusprache eines grundsätzlichen Leistungs anspruchs zur Ermittlung des Invaliditätsgrads und der Rentenhöhe an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2018 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 f.). Der behandelnde Psychiater wies sodann auf eine gute Prognose, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch Psycho- und Pharmakotherapie sowie den Scheidungsprozess der Beschwerdeführerin hin, welche die Krankheit aufrechterhalte (S. 2 f. Ziff. 3.3, Ziff. 4.1, Ziff. 4.4). 3. 6
In seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 (Urk. 8/40/4-5) führte der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, aus, aus den Akten ergäben sich fol gende Diagnosen: - mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Spannungskopfschmerz (EM 2008) - chronische post t raumatische Kopfschmerzen bei - Zustand nach Schlittenunfall (2008) - leichte kognitive Funktionseinschränkung (Beginn unbekannt) - rezidivierendes lumbo-vertebragenes und brachiales Schmerzsyndrom - linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom bei - degenerativer Veränderung an der HWS
Im Zusammenhang mit der bisher igen Tätigkeit als Informatikerin ging der RAD-Arzt von einer 80%iger Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis 30. September 2017 respektive einer solchen von 50 % seit 1. Oktober 2017 aus. Betreffend die funk tionellen Einschränkungen bezüglich der Tätigkeit als Informatikerin wies er darauf hin, dass schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen zu vermeiden seien.
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungs profil postulierte der RAD-Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % seit jeher (versi cherungsmedizinisch- theoretisch). Als Belastungsprofil nannte er leichte (ange passte) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne Armvor halte, wobei Überkopfarbeiten medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar seien .
Abschliessend bemerkte der RAD-Arzt, dass die vorliegenden Arztberichte schlüs sig seien, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und auf diese abgestellt werden könne.
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 16. März 2018 (vgl. E. 3.6), welcher seinerseits keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hatte.
4.2
Unter psychiatrischen Gesichtspunkten diagnostizierte der behandelnde Psy chiater Dr. H.___ eine leichte depressive Episode sowie eine Panikstörung und attestierte in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 17. Juni bis 30 . September 2017 respektive eine solche von 50 % seit 1. Oktober 201 7. In angepasster Tätigkeit postulierte er eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit seit 1. Oktober 2017 (Urk. 8/36/1-5 S. 2 Ziff. 1.6 f., E. 3. 5
hievor). D er RAD-Arzt er wähnte demgegenüber keine psychi schen
Störungen (vgl. E. 3.6
hievor).
In somatischer Hinsicht gingen die behandelnden Ärzte und der RAD-Arzt im Wesentlichen von übereinstimmenden Diagnosen (Spannungskopfschmerz, chro nische posttraumatische Kopfschmerzen, leichte kognitive Funktionseinschrän kungen, rezidivierendes lumbo - vertebragenes und brachiales Schmerzsyndrom und linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom) aus. Seitens der behandeln den Ärzte äusserte sich einzig med. pract . B.___ zur Arbeitsfähigkeit, wobei sie in einer Verweistätigkeit eine zumutbare Arbeitstätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag statuierte und betreffend die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit darauf hinwies, dass eine solche nicht beurteilt werden könne (vgl. E. 3.3 hievor). Der RAD-Arzt erwähnte im Zusammenhang mit den somati schen Diagnosen in der angestammten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis 30. September 2017 beziehungsweise eine solche von 50 % seit 1. Oktober 2017 sowie in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit hielt er fest, es bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.6). 4.3
Ungeachtet seiner Bemerkung, wonach auf die schlüssigen Berichte der behan delnden Ärzte
abgestellt werden könne (vgl. E. 3.6
hievor), wich der RAD-Arzt von de r von med. pract . B.___
unter somatischen Gesichtspunkten in einer Verweistätigkeit attestierten Arbeitsfähigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag
ab. Dabei wurde weder die von ihm postulierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigke it
(näher) begründet noch setzte er sich mit der Ein schätzung von med. pract . B.___ auseinander. Die vom RAD-Arzt im Zu sammenhang mit den somatischen Diagnosen statuierte Arbeitsfähigkeit in an gestammter Tätigkeit (80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis 3 0. September 2017, 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2017) entspricht sodann der Ein schätzung von Dr. H.___ . Letztere erfolgte indessen in psychiatrischer Hinsicht, so dass im Zusammenhang mit den somatischen Diagnosen nicht darauf abgestellt werden kann. Davon abgesehen, bezog sich die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsfä higkeit nicht nur auf die angestammte, sondern auch auf eine angepasste Tätig keit. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der in Chirurgie spezialisierte RAD-Arzt (Urk. 8/40 S. 5) über keine psychiatrische Expertisierung und somit nicht über die für die Beurteilung von psychischen Beschwerden und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen verfügt.
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die teilweise auch in sich widersprüchliche Einschätzung ihres RAD-Arztes abstützen. 4.4
In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Beurteilungen, die ein schlüssiges Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in soma tischer Hinsicht erlauben. M ed. pract . B.___ konnte betreffend die Arbeits fähigkeit in angestammter Tätigkeit keine Angaben machen . Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von max im al zwei Stunden pro Tag fehlen - abgesehen vom pauschalen Hinweis auf Schmerzen und Konzentrations probleme - Ausführungen darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Ar beitsfähigkeit konkret beeinträchtigt ist. Im Weiteren ging med. pract . B.___ mit Bezug auf wechselbelastende Tätigkeiten von einem ganztägigen Pensum aus (Urk. 8/30/1-5 S. 5), was mit der zuvor erwähnten Arbeitsfähigkeit von täglich zwei Stunden nicht im Einklang steht .
Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Gleiches gilt in psychiatrischer Hinsicht, da der behandelnde Psychiater Dr. H.___
weder die von ihm gestellten Diagnosen noch die postulierte Arbeits un fähigkeit von 80 % respektive 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit in rechtsgenügender Weise begründet e und auch psychosoziale Aspekte nicht ausschied . Die ange fochtene Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) ist deshalb aufzuheben und die Sache zwecks umfassender fachmedizinischer Abklärung en an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben . Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen betreffend die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Einkommensver gleich gemachten Vorbringen (Urk. 1 S. 11). 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8’0 0.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich als gegenstandslos.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin ungeachtet de r RAD- Stellungnahme, wonach die in den Akten liegenden Arztberichte schlüssig seien und darauf abgestellt werden könne, eine diesbezüglich widersprüchliche Verfügung erlassen habe. Der behan delnde Psychiater sei klar von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 50 % als Informatikerin respektive in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Der RAD-Arzt sei demgegenüber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit ausgegangen, wobei er als unqualifiziert erscheinende r Facharzt für Chirurgie nicht ausführe, weshalb er diese psychiatrische Frag estellung abwei chend beurteile. Der Entscheid
fusse letztlich in einer unbegründeten Schlussfol gerung auf einer reinen Aktenbeurteilung durch eine n für die vorliegende medi zinische Problematik nicht geeigneten Facharzt einer andere n Disziplin. Entspre chen d drängten sich zusätzliche psychiatrische und psychologische interdiszipli näre Abklärungen auf (S. 10 f. Ziff. 5). 3. 3.1
Am 9. November 2016 (Urk. 8/16/22) nannte Dr. Y.___, Facharzt Rheumatologie und Physikalische Medizin FMH, folgende Diagnose: - cervicocephales und cervi co spondylogenes Schmerzsyndrom bedingt durch degenerative Veränderungen C4-C7 (Osteochondrosen und Spondylarthrosen) mit Facettengelenkssymptomatik
In seinem Verlaufsbericht vom 3. Mai 2017 (Urk. 8/22/4-5 in Verbindung mit Urk. 8/22/1-3) wies Dr. Y.___ darauf hin, dass sich der Zustand nicht verändert habe und sich die Frage nach dem Ressourcenprofil in einer angepasste n Tätigkeit bei der massiven vegetativen Überlagerung nicht be antworten lasse . Betreffend eine allfällige Verminderung der Leistungsfähigkeit hielt
der Arzt
fest, dass eine solche wahrscheinlich eher au f vegetative und psychische Grün de zurückzufüh ren sei, obwohl degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule
(HWS) fest zu stellen seien . 3.2
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 27. Januar 2017 (Urk. 8/16/23-25) folgende Diagnosen (S. 1): - wechselndes linksbetontes zervikozephales und - brachiales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen an der HWS, zurzeit keine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik nachweisbar - phasenweise Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen, Verdacht auf funktio nelle Problematik in psychosozialer Belastungssituation - chronis che mikr oangiopathis che Ma rklagerveränderungen im Schädel- MRI seit 2006 bei bisher einzig Status nach wenig Nikotin als vaskulärer Risiko faktor - rezidivierendes lumbovertebr a genes Syndrom - Status nach Schlittenunfall 01/08 mit stabiler LWK 1-Fraktur, konservativ be handelt sowie Malleo lar fraktur Typ B links osteosynthetisiert
Die Ärztin führte aus, dass sich trotz der geklagten, stark wechselnd ausgepräg ten, linksbetont en
zervikozephalen und - brachialen Schmerzen klinisch-neur olo gisch ein normaler Befund und insbesondere kein Hinweis für eine zervikoradi kuläre Reiz- oder Ausfall s symptomatik finde. Die Reinspektion des im Januar 2016 in der Ukraine angefertigten HWS-MRI zeige degenerative Veränderungen, jedoch ohne eine schwere Kompression neuraler Strukturen, insbesondere nicht der unteren zervikalen Nervenwurze ln. Im Vordergrund stünden muskulär be dingte zervikozephale und - spondylogene Beschwerden. Betreffend die geklagten Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen fänden sich neben dem klinisch-neuro logisch normalen Befund auch im Schädel-MRI und im EEG keine relevanten Auffälligkeiten. Entsprechend bestehe kein Hinweis für eine hirnorganische Ur sach e und es stünden stressbedingte funktionelle Störungen bei psychosozialer Belastungssituation im Vordergrund. Zur genauen Differenzierung werde eine neuropsychologische Abklärung empfohlen. Als Zufallsbefund zeigten sich im Schädel-MRI chronische mikroangiopathische Marklagerveränderungen, die in etwas geringerem Ausmass bereits in Voruntersuchungen im Jahre 2006 sichtbar gewesen seien. Diesbezüglich werde eine Abklärung der vaskulären Risikofakto ren empfohlen (S. 2). 3. 3
Am 8. Mai 201 7 nannten Dr. med. A.___, Oberarzt, und med. pract . B.___, Assistenzärztin, C.___, D.___, folgende Diagnosen (Urk. 8/29 /1-4
S. 1):
- linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom bei degenerativen Verände rungen an der HWS, EM 2008: - Differenzialdiagnose (DD): chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICHD-III beta 2.3). DD : chronischer posttraumatischer Kopfschmerz b ei leichter Kopfverletzung (ICH D-III beta 5.2.2) - anamnestisch (20.05.2017): s eit dem Unfall am 01.01.2008; anfangs Rü cken- und Beinbeschwerden im Vordergrund; Nacken- sowie Kopfschmer zen im Verlauf; Beginn auf Höhe C7-Th2, zentral, mit Ausstrahlung ho lozephal oder nur in linker Kopfhälfte; Schmerzcharakteristik: stechend, ziehend mit Intensitätsfluktuationen (VAS von 5-10/10), begleitet von Übelkeit, Schwankschwindel, gelegentlich Pho tophobie - klinisch: HWS-Beweglichkeit diskret eingeschränkt – schmerzbedingt, Trig gerpoints schmerzhaft, Sensibilität link s Hypästhesie in ganzer Körperhälfte inklusive Gesicht - diagnostisch: HWS -MRI vom 06.01.16: degenerative Veränderungen an der HWS, insbesondere auf Höhe HWK 4/5 mit links leichter foraminaler Ste nose, möglicher Irritation der Wurzel C5,
auf Höhe HWK 5/6 ebenfalls links betont, leichte Degeneration mit möglicher Irritation der Wurzeln C6 beid seits. Keine eigentliche Neurokompression. N orm ale Darstellung des Rü ckenmarks - subjektive kognitive Beeinträchtigung: - ätiologisch: unklar, DD im Rahmen psychosozialer Belastungssituation - anamnestisch: phasenweise Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen, Auf merksamkeitsprobleme, nicht unbedingt mit Kopfschmerzen verbunden - diagnostisch: EEG vom 12.01.2017: normale Grundaktivität. Kein Herdbe fu nd, keine Epilepsie - verdächtige oder sonst pathologische Potenzi a le. Schädel -MRI vom 12.01.2017: leichte bis mittelgradige chronische mikro an g iopathische Marklagerveränderungen, in auswärtigen Vorbildern 2006 bereits in etwas geringerem Ausmass vorhanden, im Übrigen normaler al tersentsprechender Befund - rezidivierendes lumbovertebr a genes und brachiales Schmerzsyndrom - Status nach Schlittenunfall 01/2008: - Malleolar fraktur Typ Weber B links - stabile LWK 1-Fraktur (Impression Vorderkante) - Hyperventilation mit/bei - Parästhesi e n linke Körperhälfte, kurzfristig Sprachstörung (Taubheitsgefühl im Mund)
Die Ärzte hielten fest, dass in Zusammenschau der Anamnese, klinische r Unter suchung und der vorliegenden Bildgebung die von der Beschwerdeführerin ge klagten ziehenden und stechenden Schmerzen auf der Höhe C7-Th2 auf holoz e phal, linksbetont ausstrahlend, am ehesten muskulär bedingt seien. In der zervi kalen MRI-Bildgebung vom 6. Januar 2016 zeigten sich degenerative Verände rungen, jedoch ohne schwere Kompression neuraler Strukturen. Zusätzlich lasse sich aufgrund der durchgeführten neurologischen Untersuchung keine radikuläre
Symptomatik objektivieren. Differentialdiagnostisch sei bei zeitlichem Zusam menhang zwischen dem Auftreten der Beschwerden und dem Schlittenunfall an einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei leichter Kopfverletzung zu denken. Die Ätiologie der von der Beschwerdeführerin beschriebenen subjektiven kognitiven Beeinträchtigungen lasse sich
aktuell nicht eindeutig zuo rdnen, wobei bei dem sowohl unauffälligen klinisch-neurologischen Befund als auch de n un auffälligen kranialen MRI und EGG am ehesten von einer stressbedingten funk tionellen Störung auszugehen sei, bei vorliegender psychosozialer Belastungs situation. Für weitere Abklärungen werde die Beschwerdeführerin für eine neu ropsychologische Untersuchung angemeldet (S. 3 f.)
Am 28. Mai 2017
äusserte sich med. pract . B.___ erneut zum Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin (Urk. 8/30/1-5) und wiederholte im Wesentli chen die obgenannten Diagnosen.
Sie
hielt fest, dass die HWS-Beweglichkeit schmerzbedingt diskret eingeschränkt sei, die Triggerpoints schmerzhaft seien und eine linksseitige Hypästhesie (inklusive Gesicht) vorliege. Im Zusammenhang mit der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit hielt die Ärztin fest, dass diese nicht beurteilt und begründet werden könne. Es bestünden anhaltende Kopf- und Rückenschmerzen, weshalb die Beschwerdeführerin die Körperposition oft wechseln müsse, sowie phasenweise Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen. Entsprechend sei die Ar beitsfähigkeit reduziert und es sei in einer Verweistätigkeit aufgrund der Schmer zen sowie der Konzentrationsprobleme eine Arbeitstätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag möglich (S. 1 Ziff. 1.1, S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.6 f.). 3. 4
Im Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 8/ 3 3 / 1 - 3) wiederholten Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt,
Psych ologie-Praktikantin F.___ und Neuropsychologin Dr. phil. G.___, C.___, D.___, die im D.___ -Beri cht vom 8. Mai 2017 (vgl. E. 3.3 hievor) genannten Diagnosen und führten aus, dass im Vorder grund der neuropsychologischen Untersuchung eine stark reduzierte Belastbar keit sowie affektive Auffälligkeiten stünden. Zudem zeigten sich leichte Leis tungsschwankungen in der parallelen Reizverarbeitung und der phasischen
Alertness sowie eine diskret reduzierte verbale Erfassungsspanne und Arbeitsge dächtnis kapazität. Alle anderen geprüften Hirnfunktionen erwiesen sich als in takt.
Die diskreten Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentra tion seien als subklinisch zu werten und liessen sich am ehesten im Rahmen der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden interpretieren und stün den in engem Zusammenhang mit der geschilderten Schmerzsymptomatik und der psychischen Ver f assung bei aktueller psychosozialer Belastungssituation. Vor diesem Hintergrund erachteten die D.___ -Fachpersonen eine zusätzlich e psy chiatrische Differentialdiagnose/Abklärung als indiziert (S. 3). 3. 5
Der behandelnde Psychiater, Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Verlaufsbericht vom 1 2. März 2018 (Urk. 8/39/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkungen die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff . 1.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0, seit 2016) - Panikstörung (ICD-10 F41.0, seit 2008) - Nackenschmerzen (seit 2008)
Dr. H.___ hielt fest, dass sich die Depression gebessert habe. Im Weiteren sei sowohl als Informatikerin als auch in einer angepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um 50 % vermin dert sei (S. 1 f. Ziff. 1.3, Ziff.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 /1 49), der 1 2 - seitigen Beschwerdeschrift (wovon 1½ Seiten materielle Begründung respektive ½ Seite Begründung des Gesuchs um unent geltliche Rechtspflege; Urk. 1),
den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des ge richtsübli chen Stun denansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ’ 3 00 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.
2 ’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00917
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 7. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann Schibli & Partner, Advokatur und Notariat Cordulaplatz 1, Postfach 2050, 5402 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1968 geborene X.___, diplomierte Mathematikerin (Urk. 8/6/3), erlitt am 1. Januar 2008 einen Schlittenunfall, bei welchem sie sich eine Malleolarfraktur Typ Weber links sowie eine stabile LWK-1 Fraktur (Impres sion Vorderkante) zuzog (Urk. 8/ 3/11).
Am
30. Dezember 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit dem Schlittenunfall bestehendes cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bedingt durch degenerative Verände rungen von C4-C7 mit Facettengelenkssymptomatik
bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 9. August 2017 mit, dass keine Eingliederungsmass nahmen möglich seien (Urk. 8/31). Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2018 (Urk. 8/41) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 13. Juli 2018 Einwand (Urk. 8/45) erhob. Am 19. September 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am
22. Oktober 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragt e, es sei die Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) aufzuheben und ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Be schwerdegegnerin zu r weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen, sub eventuell sei die Angelegenheit unter Zusprache eines grundsätzlichen Leistungs anspruchs zur Ermittlung des Invaliditätsgrads und der Rentenhöhe an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die un entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2018 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den pra xisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Ok tober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 2) damit, dass g emäss de r Beurteilung ihres RAD vom 16 . März 2018 keine Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit vor lägen und die dargestellten Einschränkungen keine langdauernde gesundheitliche Beeinträchtigung darstellten, welche die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse einschränkten . Leichte und angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne He ben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, oh ne Verharren in Zwangs haltungen und ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten seien aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin ungeachtet de r RAD- Stellungnahme, wonach die in den Akten liegenden Arztberichte schlüssig seien und darauf abgestellt werden könne, eine diesbezüglich widersprüchliche Verfügung erlassen habe. Der behan delnde Psychiater sei klar von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 50 % als Informatikerin respektive in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Der RAD-Arzt sei demgegenüber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Ver weistätigkeit ausgegangen, wobei er als unqualifiziert erscheinende r Facharzt für Chirurgie nicht ausführe, weshalb er diese psychiatrische Frag estellung abwei chend beurteile. Der Entscheid
fusse letztlich in einer unbegründeten Schlussfol gerung auf einer reinen Aktenbeurteilung durch eine n für die vorliegende medi zinische Problematik nicht geeigneten Facharzt einer andere n Disziplin. Entspre chen d drängten sich zusätzliche psychiatrische und psychologische interdiszipli näre Abklärungen auf (S. 10 f. Ziff. 5). 3. 3.1
Am 9. November 2016 (Urk. 8/16/22) nannte Dr. Y.___, Facharzt Rheumatologie und Physikalische Medizin FMH, folgende Diagnose: - cervicocephales und cervi co spondylogenes Schmerzsyndrom bedingt durch degenerative Veränderungen C4-C7 (Osteochondrosen und Spondylarthrosen) mit Facettengelenkssymptomatik
In seinem Verlaufsbericht vom 3. Mai 2017 (Urk. 8/22/4-5 in Verbindung mit Urk. 8/22/1-3) wies Dr. Y.___ darauf hin, dass sich der Zustand nicht verändert habe und sich die Frage nach dem Ressourcenprofil in einer angepasste n Tätigkeit bei der massiven vegetativen Überlagerung nicht be antworten lasse . Betreffend eine allfällige Verminderung der Leistungsfähigkeit hielt
der Arzt
fest, dass eine solche wahrscheinlich eher au f vegetative und psychische Grün de zurückzufüh ren sei, obwohl degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule
(HWS) fest zu stellen seien . 3.2
Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 27. Januar 2017 (Urk. 8/16/23-25) folgende Diagnosen (S. 1): - wechselndes linksbetontes zervikozephales und - brachiales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen an der HWS, zurzeit keine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik nachweisbar - phasenweise Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen, Verdacht auf funktio nelle Problematik in psychosozialer Belastungssituation - chronis che mikr oangiopathis che Ma rklagerveränderungen im Schädel- MRI seit 2006 bei bisher einzig Status nach wenig Nikotin als vaskulärer Risiko faktor - rezidivierendes lumbovertebr a genes Syndrom - Status nach Schlittenunfall 01/08 mit stabiler LWK 1-Fraktur, konservativ be handelt sowie Malleo lar fraktur Typ B links osteosynthetisiert
Die Ärztin führte aus, dass sich trotz der geklagten, stark wechselnd ausgepräg ten, linksbetont en
zervikozephalen und - brachialen Schmerzen klinisch-neur olo gisch ein normaler Befund und insbesondere kein Hinweis für eine zervikoradi kuläre Reiz- oder Ausfall s symptomatik finde. Die Reinspektion des im Januar 2016 in der Ukraine angefertigten HWS-MRI zeige degenerative Veränderungen, jedoch ohne eine schwere Kompression neuraler Strukturen, insbesondere nicht der unteren zervikalen Nervenwurze ln. Im Vordergrund stünden muskulär be dingte zervikozephale und - spondylogene Beschwerden. Betreffend die geklagten Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen fänden sich neben dem klinisch-neuro logisch normalen Befund auch im Schädel-MRI und im EEG keine relevanten Auffälligkeiten. Entsprechend bestehe kein Hinweis für eine hirnorganische Ur sach e und es stünden stressbedingte funktionelle Störungen bei psychosozialer Belastungssituation im Vordergrund. Zur genauen Differenzierung werde eine neuropsychologische Abklärung empfohlen. Als Zufallsbefund zeigten sich im Schädel-MRI chronische mikroangiopathische Marklagerveränderungen, die in etwas geringerem Ausmass bereits in Voruntersuchungen im Jahre 2006 sichtbar gewesen seien. Diesbezüglich werde eine Abklärung der vaskulären Risikofakto ren empfohlen (S. 2). 3. 3
Am 8. Mai 201 7 nannten Dr. med. A.___, Oberarzt, und med. pract . B.___, Assistenzärztin, C.___, D.___, folgende Diagnosen (Urk. 8/29 /1-4
S. 1):
- linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom bei degenerativen Verände rungen an der HWS, EM 2008: - Differenzialdiagnose (DD): chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICHD-III beta 2.3). DD : chronischer posttraumatischer Kopfschmerz b ei leichter Kopfverletzung (ICH D-III beta 5.2.2) - anamnestisch (20.05.2017): s eit dem Unfall am 01.01.2008; anfangs Rü cken- und Beinbeschwerden im Vordergrund; Nacken- sowie Kopfschmer zen im Verlauf; Beginn auf Höhe C7-Th2, zentral, mit Ausstrahlung ho lozephal oder nur in linker Kopfhälfte; Schmerzcharakteristik: stechend, ziehend mit Intensitätsfluktuationen (VAS von 5-10/10), begleitet von Übelkeit, Schwankschwindel, gelegentlich Pho tophobie - klinisch: HWS-Beweglichkeit diskret eingeschränkt – schmerzbedingt, Trig gerpoints schmerzhaft, Sensibilität link s Hypästhesie in ganzer Körperhälfte inklusive Gesicht - diagnostisch: HWS -MRI vom 06.01.16: degenerative Veränderungen an der HWS, insbesondere auf Höhe HWK 4/5 mit links leichter foraminaler Ste nose, möglicher Irritation der Wurzel C5,
auf Höhe HWK 5/6 ebenfalls links betont, leichte Degeneration mit möglicher Irritation der Wurzeln C6 beid seits. Keine eigentliche Neurokompression. N orm ale Darstellung des Rü ckenmarks - subjektive kognitive Beeinträchtigung: - ätiologisch: unklar, DD im Rahmen psychosozialer Belastungssituation - anamnestisch: phasenweise Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen, Auf merksamkeitsprobleme, nicht unbedingt mit Kopfschmerzen verbunden - diagnostisch: EEG vom 12.01.2017: normale Grundaktivität. Kein Herdbe fu nd, keine Epilepsie - verdächtige oder sonst pathologische Potenzi a le. Schädel -MRI vom 12.01.2017: leichte bis mittelgradige chronische mikro an g iopathische Marklagerveränderungen, in auswärtigen Vorbildern 2006 bereits in etwas geringerem Ausmass vorhanden, im Übrigen normaler al tersentsprechender Befund - rezidivierendes lumbovertebr a genes und brachiales Schmerzsyndrom - Status nach Schlittenunfall 01/2008: - Malleolar fraktur Typ Weber B links - stabile LWK 1-Fraktur (Impression Vorderkante) - Hyperventilation mit/bei - Parästhesi e n linke Körperhälfte, kurzfristig Sprachstörung (Taubheitsgefühl im Mund)
Die Ärzte hielten fest, dass in Zusammenschau der Anamnese, klinische r Unter suchung und der vorliegenden Bildgebung die von der Beschwerdeführerin ge klagten ziehenden und stechenden Schmerzen auf der Höhe C7-Th2 auf holoz e phal, linksbetont ausstrahlend, am ehesten muskulär bedingt seien. In der zervi kalen MRI-Bildgebung vom 6. Januar 2016 zeigten sich degenerative Verände rungen, jedoch ohne schwere Kompression neuraler Strukturen. Zusätzlich lasse sich aufgrund der durchgeführten neurologischen Untersuchung keine radikuläre
Symptomatik objektivieren. Differentialdiagnostisch sei bei zeitlichem Zusam menhang zwischen dem Auftreten der Beschwerden und dem Schlittenunfall an einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei leichter Kopfverletzung zu denken. Die Ätiologie der von der Beschwerdeführerin beschriebenen subjektiven kognitiven Beeinträchtigungen lasse sich
aktuell nicht eindeutig zuo rdnen, wobei bei dem sowohl unauffälligen klinisch-neurologischen Befund als auch de n un auffälligen kranialen MRI und EGG am ehesten von einer stressbedingten funk tionellen Störung auszugehen sei, bei vorliegender psychosozialer Belastungs situation. Für weitere Abklärungen werde die Beschwerdeführerin für eine neu ropsychologische Untersuchung angemeldet (S. 3 f.)
Am 28. Mai 2017
äusserte sich med. pract . B.___ erneut zum Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin (Urk. 8/30/1-5) und wiederholte im Wesentli chen die obgenannten Diagnosen.
Sie
hielt fest, dass die HWS-Beweglichkeit schmerzbedingt diskret eingeschränkt sei, die Triggerpoints schmerzhaft seien und eine linksseitige Hypästhesie (inklusive Gesicht) vorliege. Im Zusammenhang mit der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit hielt die Ärztin fest, dass diese nicht beurteilt und begründet werden könne. Es bestünden anhaltende Kopf- und Rückenschmerzen, weshalb die Beschwerdeführerin die Körperposition oft wechseln müsse, sowie phasenweise Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen. Entsprechend sei die Ar beitsfähigkeit reduziert und es sei in einer Verweistätigkeit aufgrund der Schmer zen sowie der Konzentrationsprobleme eine Arbeitstätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag möglich (S. 1 Ziff. 1.1, S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.6 f.). 3. 4
Im Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 8/ 3 3 / 1 - 3) wiederholten Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt,
Psych ologie-Praktikantin F.___ und Neuropsychologin Dr. phil. G.___, C.___, D.___, die im D.___ -Beri cht vom 8. Mai 2017 (vgl. E. 3.3 hievor) genannten Diagnosen und führten aus, dass im Vorder grund der neuropsychologischen Untersuchung eine stark reduzierte Belastbar keit sowie affektive Auffälligkeiten stünden. Zudem zeigten sich leichte Leis tungsschwankungen in der parallelen Reizverarbeitung und der phasischen
Alertness sowie eine diskret reduzierte verbale Erfassungsspanne und Arbeitsge dächtnis kapazität. Alle anderen geprüften Hirnfunktionen erwiesen sich als in takt.
Die diskreten Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentra tion seien als subklinisch zu werten und liessen sich am ehesten im Rahmen der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden interpretieren und stün den in engem Zusammenhang mit der geschilderten Schmerzsymptomatik und der psychischen Ver f assung bei aktueller psychosozialer Belastungssituation. Vor diesem Hintergrund erachteten die D.___ -Fachpersonen eine zusätzlich e psy chiatrische Differentialdiagnose/Abklärung als indiziert (S. 3). 3. 5
Der behandelnde Psychiater, Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Verlaufsbericht vom 1 2. März 2018 (Urk. 8/39/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkungen die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff . 1.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0, seit 2016) - Panikstörung (ICD-10 F41.0, seit 2008) - Nackenschmerzen (seit 2008)
Dr. H.___ hielt fest, dass sich die Depression gebessert habe. Im Weiteren sei sowohl als Informatikerin als auch in einer angepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um 50 % vermin dert sei (S. 1 f. Ziff. 1.3, Ziff. 2.1
f.). Der behandelnde Psychiater wies sodann auf eine gute Prognose, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch Psycho- und Pharmakotherapie sowie den Scheidungsprozess der Beschwerdeführerin hin, welche die Krankheit aufrechterhalte (S. 2 f. Ziff. 3.3, Ziff. 4.1, Ziff. 4.4). 3. 6
In seiner Stellungnahme vom 16. März 2018 (Urk. 8/40/4-5) führte der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, aus, aus den Akten ergäben sich fol gende Diagnosen: - mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Spannungskopfschmerz (EM 2008) - chronische post t raumatische Kopfschmerzen bei - Zustand nach Schlittenunfall (2008) - leichte kognitive Funktionseinschränkung (Beginn unbekannt) - rezidivierendes lumbo-vertebragenes und brachiales Schmerzsyndrom - linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom bei - degenerativer Veränderung an der HWS
Im Zusammenhang mit der bisher igen Tätigkeit als Informatikerin ging der RAD-Arzt von einer 80%iger Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis 30. September 2017 respektive einer solchen von 50 % seit 1. Oktober 2017 aus. Betreffend die funk tionellen Einschränkungen bezüglich der Tätigkeit als Informatikerin wies er darauf hin, dass schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen zu vermeiden seien.
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungs profil postulierte der RAD-Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % seit jeher (versi cherungsmedizinisch- theoretisch). Als Belastungsprofil nannte er leichte (ange passte) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen und ohne Armvor halte, wobei Überkopfarbeiten medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar seien .
Abschliessend bemerkte der RAD-Arzt, dass die vorliegenden Arztberichte schlüs sig seien, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und auf diese abgestellt werden könne.
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 16. März 2018 (vgl. E. 3.6), welcher seinerseits keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hatte.
4.2
Unter psychiatrischen Gesichtspunkten diagnostizierte der behandelnde Psy chiater Dr. H.___ eine leichte depressive Episode sowie eine Panikstörung und attestierte in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 17. Juni bis 30 . September 2017 respektive eine solche von 50 % seit 1. Oktober 201 7. In angepasster Tätigkeit postulierte er eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit seit 1. Oktober 2017 (Urk. 8/36/1-5 S. 2 Ziff. 1.6 f., E. 3. 5
hievor). D er RAD-Arzt er wähnte demgegenüber keine psychi schen
Störungen (vgl. E. 3.6
hievor).
In somatischer Hinsicht gingen die behandelnden Ärzte und der RAD-Arzt im Wesentlichen von übereinstimmenden Diagnosen (Spannungskopfschmerz, chro nische posttraumatische Kopfschmerzen, leichte kognitive Funktionseinschrän kungen, rezidivierendes lumbo - vertebragenes und brachiales Schmerzsyndrom und linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom) aus. Seitens der behandeln den Ärzte äusserte sich einzig med. pract . B.___ zur Arbeitsfähigkeit, wobei sie in einer Verweistätigkeit eine zumutbare Arbeitstätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag statuierte und betreffend die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit darauf hinwies, dass eine solche nicht beurteilt werden könne (vgl. E. 3.3 hievor). Der RAD-Arzt erwähnte im Zusammenhang mit den somati schen Diagnosen in der angestammten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis 30. September 2017 beziehungsweise eine solche von 50 % seit 1. Oktober 2017 sowie in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit hielt er fest, es bestünden keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.6). 4.3
Ungeachtet seiner Bemerkung, wonach auf die schlüssigen Berichte der behan delnden Ärzte
abgestellt werden könne (vgl. E. 3.6
hievor), wich der RAD-Arzt von de r von med. pract . B.___
unter somatischen Gesichtspunkten in einer Verweistätigkeit attestierten Arbeitsfähigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag
ab. Dabei wurde weder die von ihm postulierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigke it
(näher) begründet noch setzte er sich mit der Ein schätzung von med. pract . B.___ auseinander. Die vom RAD-Arzt im Zu sammenhang mit den somatischen Diagnosen statuierte Arbeitsfähigkeit in an gestammter Tätigkeit (80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juni bis 3 0. September 2017, 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2017) entspricht sodann der Ein schätzung von Dr. H.___ . Letztere erfolgte indessen in psychiatrischer Hinsicht, so dass im Zusammenhang mit den somatischen Diagnosen nicht darauf abgestellt werden kann. Davon abgesehen, bezog sich die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsfä higkeit nicht nur auf die angestammte, sondern auch auf eine angepasste Tätig keit. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der in Chirurgie spezialisierte RAD-Arzt (Urk. 8/40 S. 5) über keine psychiatrische Expertisierung und somit nicht über die für die Beurteilung von psychischen Beschwerden und deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen verfügt.
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die teilweise auch in sich widersprüchliche Einschätzung ihres RAD-Arztes abstützen. 4.4
In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Beurteilungen, die ein schlüssiges Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in soma tischer Hinsicht erlauben. M ed. pract . B.___ konnte betreffend die Arbeits fähigkeit in angestammter Tätigkeit keine Angaben machen . Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von max im al zwei Stunden pro Tag fehlen - abgesehen vom pauschalen Hinweis auf Schmerzen und Konzentrations probleme - Ausführungen darüber, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrer Ar beitsfähigkeit konkret beeinträchtigt ist. Im Weiteren ging med. pract . B.___ mit Bezug auf wechselbelastende Tätigkeiten von einem ganztägigen Pensum aus (Urk. 8/30/1-5 S. 5), was mit der zuvor erwähnten Arbeitsfähigkeit von täglich zwei Stunden nicht im Einklang steht .
Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Gleiches gilt in psychiatrischer Hinsicht, da der behandelnde Psychiater Dr. H.___
weder die von ihm gestellten Diagnosen noch die postulierte Arbeits un fähigkeit von 80 % respektive 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit in rechtsgenügender Weise begründet e und auch psychosoziale Aspekte nicht ausschied . Die ange fochtene Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 8/49) ist deshalb aufzuheben und die Sache zwecks umfassender fachmedizinischer Abklärung en an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben . Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen betreffend die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Einkommensver gleich gemachten Vorbringen (Urk. 1 S. 11). 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8’0 0.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. 5.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich als gegenstandslos.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (Urk. 14)
machte Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 15.10 Stunden geltend. Dieser erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses nicht angemes sen, namentlich in Bezug auf die In struktion, d ie Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und d ie Erstellung der Honorar note. Im Weiteren sind in der Kostennote Aufwendungen betreffend das Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin enthalten.
Angesichts der notwendigen Instruk tion, der gut 49 Aktenstücke der Beschwer degegnerin (Urk. 8 /1 49), der 1 2 - seitigen Beschwerdeschrift (wovon 1½ Seiten materielle Begründung respektive ½ Seite Begründung des Gesuchs um unent geltliche Rechtspflege; Urk. 1),
den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der in ähnlichen Fällen zugespro chenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des ge richtsübli chen Stun denansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ’ 3 00 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.
2 ’ 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais