Sachverhalt
1. Der 1968 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt als Reini gungsmitarbeiter von Flugzeu gen bei der Y.___ AG tätig, meldete sich am 30. Dezember 2014 unter Hinweis auf ein Prostataobstruktionssyndrom bei Sta tus nach Blasenhalsinzision sowie Inkontinenz
bei der Invalidenversicherung zum Leist ungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/7 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Me dizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Urologie) durch die MEDAS Z.___ (MEDAS; Expertise vom 8. Juli 2016, Urk. 7/39/1-1 9). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/52, Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Beschwerdeführer am 4. No vember 2018 (Urk. 7/54, Urk. 7/57) Einwand erhob. In der Folge tätigte die IV-Stelle weit ere medizinische Abklärungen . Am 10. April 2017 nahm der psychiat rische MEDAS-Gutachter Stellung (Urk. 7/65/2-3) zu der von der IV-Stelle am 28. März 2017 gestellten Rückfrage (Urk. 7/64). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein wei teres psychiatrisches Gutachten (Expertise vom 17. Oktober 2017, Urk. 7/77/1-51) ein. Am 21. August 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 19. September
2018 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2018 (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2018 (Urk. 6) schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Inval idenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss dem MEDAS-Gutachten lediglich eine kurzfristige 100%ige Arbeits unfähigkeit, jeweils nach den urologischen Eingriffen, bestanden habe (S. 1) . Die in
der Expertise von Dr. A.___ gestellt en psychischen Diagnosen hätten sodann
keine erhebliche Auswirkung auf die Erwe rbsfähigkeit . Nach der Operation im August 2016 sei es zu einer psychischen Zustandsverschlechterung gekommen, welche jedoch nur von kurzer Dauer gewesen sei und deshalb nicht berücksichtigt werden kö nne. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche körperlich leichten, wech selbelastenden Hilfsarbeitertätigkeiten in der Nähe einer Toilette möglich, wes halb er nach wie vor die gleichen Verdienstmöglichkeiten habe wie vor seiner Erkrankung (S. 2). 3. 3.1
Im MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/39/1-19) wurden in urologischer Hinsicht folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 1 7): - Pollakisurie
und Urge -Inkontinenz (anamnestisch) mit - urodynamisch objektiviertem adäquatem Harnstrahl, bei - hypokapazitiver, hypersensitiver, terminal überaktiver Harnblase - Absenz von obstruktivem Miktionsprofil - Absenz von Resturin in der Blase - Status nach - 2014 Blasenkatheter-Einlage x 3 bei Harnverhalt im Rahmen der dritten Inguinalhernienoperation - 2014 transurethrale Blasenhalsinzision und Prostatamittellappen-Resek tion - 2015 tr ansurethrale Blasenhalsinzision bei Blasenhals- Rezidivsklerose - 20 16 transurethrale Resektion von Blasenhals und Prostata
Vom Teilgutachter wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Urge -Symptomatik im Rahmen der urodynamischen Untersuchung habe objekti viert werden können. Der Beschwerdeführe r sei erst vor 13 Tagen einer erneuten TUR-Prostata unterzogen worden, wobe i der Heilungsverlauf nach einem solchen Eingriff zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen könne und sich die Urge -Symptomatik postoperativ während dieser Zeit noch deutlich verbessern könne
(S. 16, Urk. 7/39/31-34 S. 3).
Sofern sich die Symptomatik trotz der Operation und dem Einsatz pharmakolo gischer Massnahmen nicht besser e, so erscheine die Arbeit als Reinigungsange stellter eher nicht ideal. Für körperlich wenig belastende Verweistä tigkeiten in unmittelbarer Nähe einer stets benutzbaren Toilette gelte die Vermu tung, dass solche voll zumutbar seien. Eine permanente irreversible völlige Ar beitsunfähigkeit ab 27. Mai 2014 sei nicht zu begründen, wohl aber eine transi torische jeweils postoperativ
(Urk. 7/39/1-19 S. 18) . 3.2
Im (weiteren) psychiatrischen Gutachten stellte Dr. A.___ am
17. Oktober 2017 (Urk. 7/77/1-51) folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), reaktiv bei Perspektivverlust - Beginn 09/2016, mittelgradig 01-07/2017, seit 08/2017 leichtgradig im Sinne einer Teilremission - bei chronischen Unterleibsschmerzen (ICD-10 R52.1), gestörter Miktion und gestörter sexueller Funktion
Der Gutachter
führte aus, der Beschwerdeführer sei bis zur Leistenoperation im Juni 2014 körperlich belastbar und psychisch gesund gewesen. Nach der Opera tion hätten sich chronische Unterleibsschmerzen sowie Störungen der Miktion und sexuellen Funktion entwickelt. Bei eingeschränkten psychischen und sozia len Kompensations- und Bewältigungsmöglichkeiten habe sich in Verbindung mit starker Scham, konsekutivem Rückzug und Beziehungskonf likten nach dem Verlust einer Heilungsperspektive im August 2016 ein depressives Syndrom ent wickelt, wobei sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen könne, lebenslang mit den aktuellen Einschränkungen unter Verzicht auf Sexualität und Paarbeziehung weiterzuleben . Aufgrund der aktuellen Exploration liege noch knapp eine Depres sion nach ICD-10 F32 vor, mit leichtgradiger Ausprägung. Gemäss Aktenlage sei anzunehmen, dass diese reaktive depressive Episode im September 2016 begon nen habe und im November 2016 leichtgradig, im Januar 2017 mittelgradig und ab August 2017 wieder leichtgradig ausgeprägt gewesen sei. Insgesamt liege eine teilremittierte mittelgradige reaktive Depression nach ICD-10 F32.1 vor, mit ak tuell noch leichtgradigem Schweregrad (S. 41 ff.).
Dr. A.___ hielt weiter fest, für die psychiatrische n Schmerzdiagnose n nach ICD-10 F54.40 und F 45.41 werde ein chronischer, belastender Schmerz ge forder t, der entweder psychogen (F45.40) oder somatisch (F45.4
1) verursacht sei, wobei bei F45.41 psychische Faktoren für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhal tung der Schmerzen eine wichtige Rolle spielten. Letzteres sei beim Beschwerde führer nicht erkennbar, weshalb ein einfacher chronischer unbeeinflussbarer Schmerz nach ICD-10 R52.1 vor liege, in Folge der zahlreichen operativen Ein griffe.
Betreffend das Vorliegen einer PTBS bemerkte Dr. A.___, dass sich eine eigentliche posttraumatische Symptomatik nicht erfassen lasse. D er Beschwerde führer könne über die von ihm angegebenen sexuellen Übergriffe und ungerecht fertigten Schläge des älteren Bruders sowie seine Schamgefühle adäquat spre chen, ohne auffällig emotional distanziert und auch ohne zu stark von den zuge hörigen Emotionen vereinnahmt zu sein. Die geklagten Albträume seien nicht traumaspezifisch, sondern bezögen sich mehr allgemein auf die ganze verfahrene Lebenssituation. Insgesamt liege wahrscheinlich ein Trauma vor, aber keine post traumatische Störung im Sinne einer PTBS. Ebenso wenig bestehe eine Panikstö rung, da der Beschwerdeführer die v on ihm geklagten Beschwerden (aufsteigende Wärme im Oberkörper, beschleunigter Puls, eingeschränkte Atmung mit angstty pischen Verhaltensweisen [Fenster öffnen, Wasser trinken] mit Ängsten um sein Herz und Leben) sehr gelassen umschreibe. Es liege hier offenbar wenig Leidens druck vor, weshalb lediglich von einer sub syndromalen Panikstörung auszugehen sei . Betreffend die im MEDAS-Gutachten festgestellte Dysthymie (ICD-10 F 43.1) und Zwangsstörung hielt Dr. A.___ fest, dass aktuell keine Zwänge hätten er fragt werden können, weshalb die Diagnose einer Zwangsstöru ng nicht nachvoll ziehbar sei . Bezüglich der Dysthymie sei retrospektiv davon auszugehen, dass die im MEDAS-Gutachten mit der Dysthymie -Diagnose erfassten negativen Emotio nen reaktiv gewesen seien und sich erst ab September 2016 in einem krankheits wertigen Schweregrad manifestierten
(S. 43 f.),
Im Weiteren führte Dr. A.___
aus, dass zwecks Vermeidung eines Rückfalls und einer Chronifizierung eine konsequente Weiterbehandlung der depressiven Symptomatik im ambulanten Setting wichtig sei. Dabei sei die Citalopramdosis zu erhöhen und der Blutspiegel zu bestimmen, wobei je nach Blutspiegel die Do sierung angepasst respektive mit einem zweiten Antidepressivum ergänzt werden könne. Da Duloxetin auch bei Blasenschwäche eingesetzt werde, sei eine Umstel lung auf dieses Antidepressivum zu erwägen. Gegen das vom Beschwerdeführer angegebene Grübeln und zur Verkürzung der Einschlafzeit sei ein Versuch mit niedrig dosiertem Quetiapin angezeigt. Schmerztherapeutisch sei zudem ein er neuter Versuch mit Lyrica zu überlegen. Mit den vorgeschlagenen medikamentö sen Anpassungen könne eine vollständige Remission erreicht werden (S. 46).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Blasenschwäche (der Beschwerde führer könne nicht für fünf bis zehn Minuten auf die Toilette,
wenn das Flugzeug innerhalb von 30 Minuten geputzt sei n müsse), der Unterleibsschmerzen (Ver stärkung durch rasches Treppensteigen) und de s Umstands, dass er aufgrund der Beschwerden seine Vorbild- und Führungsfunktion sowie die arbeitgeberseitigen Leis tungsanforderungen nicht erfüllen könne, als Teamleiter Flugzeugreinigung seit Mai 2014 nicht mehr arbeitsfähig sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien die Schmerzen, Depressivität und Blasenschwäche ebenfalls einschränkend. Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten, welche einen Haltungswechsel und be i Bedarf kurze Toiletten-Pausen erlaubten, auszuüben. Aktuell sei eine vollschichtige Tätigkeit möglich, bei leicht vermehrtem Pausenbedarf (fünf bis zehn Minuten Pause pro Stunde). Diese Arbeitsfähigkeit sei temporär durch eine mittelschwere Depression einge schränkt gewesen, da es nach der Operation im August 2016 aufgrund von Per spektivverlust zu einer Verschlechterung mit Entwicklung einer mittelgradigen reaktiven Depression gekommen sei, welche zwischenzeitlich teilremittiert sei. Retrospektiv zeige sich d ie Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wie folgt: bis Dezember 2016: 100%ige Ar beitsfähigkeit; von Januar bis Juli 2017: 50%ige Ar beitsfähigkeit; seit August 2017: 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 49, S. 51).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung, wonach im Zusammenhang mit den urologischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit zumutbar sei, auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/39/1-19) ab (Urk. 2 S. 1) .
Der urologische Teilgutachter wies indessen auf den lediglich provisorischen Charakter seiner Einschätzung betre ffend Arbeitsfä higkeit (wenig belastende Verweistätigkeiten in unmittelbarer Nähe e iner stets benutzbaren Toilette) hin, da sich der Beschwerdeführer erst vor zehn Tagen einer Prostataoperation unterzogen habe und aktuell nicht vorausgesagt werden könne, wie der natürliche Heilungsverlauf in den nächsten Monaten aussehen könne . Im Weiteren hielt er fest, dass allenfalls eine mehrwöchige antibiotische Therapie (beispielsweise mit einem Chinolon) zu einer Besserung
der Symptomatik
bezüg lich Urge und Urge -Inkontinenz führen könne (Urk. 7/39/1-19 S. 15, Urk. 7/39/31-34 S. 3) .
Das Ausschöpfen einer anticholinergischen Therapie wurde auch vom Arzt des Ärztlichen Regionalen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___, Facharzt für Innere Medizin, empfohlen (Urk. 7/41/6). Ob sich der Beschwerdeführer nach seiner Operation im März 2016 einer solchen
Behandlung unterzogen hat, ist aus den Akten indessen nicht er sichtlich.
Nach dem Gesagte n hätte sich v or dem Hintergrund der lediglich pro visorischen Einschätzung der MEDAS- Gutachter das Einholen eines urologischen Verlaufsgutachtens aufgedrängt. Ein solches hat die Beschwerdegegnerin indes sen nicht veranlasst .
In den medizinischen Unterlagen finden sich sodann Hinweise darauf, dass sich de r urologische Zustand des Beschwerdeführers in der Zeit nach der MEDAS-Begutachtung nicht im Rahmen des von den Experten prospektiv eingeschätzten V erlaufs entwickelt, sondern eher verschlechtert hat. So berichtete der behan delnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. C.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, am 4. März 2017 davon, dass er es in Sitzungen immer wieder erlebt habe, dass der Raum von einem Moment auf den anderen nach Urin gestunken habe (Urk. 7/61/1-6 S. 4 Ziff. 1.7). In den Gutachten finden sich dem gegenüber keine Hinweise auf ungewollte n Urinabg ang während der Dauer der Exploratio nen.
Es bestehen insoweit Unklarheiten betreffend die diagnostizierte Detrusoüberak tivität mit Urge -Inkontinenz
(Urk. 7/39/31-34 S. 4) und die Angaben des Be schwerdeführers gegenüber Dr. A.___, wonach er einer nicht körperlich anstren genden Arbeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Toilettenpausen (4-5 Pausen während 8 Stunden Arbeit) nachgehen könne (Urk. 7/77/1-55 S. 31; vgl. auch S. 28 und S. 47) . Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob eine
angepasste Tätigkeit in der Nähe einer stets benutzbaren Toilette und mit der Möglichkeit zum ver mehrten Toilettenbesuch der Urge
- und Inkontinenzsymptomatik des Beschwer deführers genügend Rechnung tragen kann.
Denn wie die frühere Rechtsver t re t e rin des Beschwerdefüh r ers (Urk.
7/78) in der Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2017 ausführte, darf angenommen werden, dass dieser beim behandelnden Psy chiater ebenfalls die Gelegenheit hat, jederzeit eine WC-Pause einzulegen . Den noch kämen die erwähnten «Malheurs» vor (Urk. 7/79 S. 3). 4.2
Im Lichte der obigen
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah men s (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s
Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00916
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 0. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1968 geborene X.___, ohne Ausbildung und zuletzt als Reini gungsmitarbeiter von Flugzeu gen bei der Y.___ AG tätig, meldete sich am 30. Dezember 2014 unter Hinweis auf ein Prostataobstruktionssyndrom bei Sta tus nach Blasenhalsinzision sowie Inkontinenz
bei der Invalidenversicherung zum Leist ungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/7 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Me dizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Urologie) durch die MEDAS Z.___ (MEDAS; Expertise vom 8. Juli 2016, Urk. 7/39/1-1 9). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/52, Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Beschwerdeführer am 4. No vember 2018 (Urk. 7/54, Urk. 7/57) Einwand erhob. In der Folge tätigte die IV-Stelle weit ere medizinische Abklärungen . Am 10. April 2017 nahm der psychiat rische MEDAS-Gutachter Stellung (Urk. 7/65/2-3) zu der von der IV-Stelle am 28. März 2017 gestellten Rückfrage (Urk. 7/64). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein wei teres psychiatrisches Gutachten (Expertise vom 17. Oktober 2017, Urk. 7/77/1-51) ein. Am 21. August 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 19. September
2018 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2018 (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2018 (Urk. 6) schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Inval idenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss dem MEDAS-Gutachten lediglich eine kurzfristige 100%ige Arbeits unfähigkeit, jeweils nach den urologischen Eingriffen, bestanden habe (S. 1) . Die in
der Expertise von Dr. A.___ gestellt en psychischen Diagnosen hätten sodann
keine erhebliche Auswirkung auf die Erwe rbsfähigkeit . Nach der Operation im August 2016 sei es zu einer psychischen Zustandsverschlechterung gekommen, welche jedoch nur von kurzer Dauer gewesen sei und deshalb nicht berücksichtigt werden kö nne. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche körperlich leichten, wech selbelastenden Hilfsarbeitertätigkeiten in der Nähe einer Toilette möglich, wes halb er nach wie vor die gleichen Verdienstmöglichkeiten habe wie vor seiner Erkrankung (S. 2). 3. 3.1
Im MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/39/1-19) wurden in urologischer Hinsicht folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 1 7): - Pollakisurie
und Urge -Inkontinenz (anamnestisch) mit - urodynamisch objektiviertem adäquatem Harnstrahl, bei - hypokapazitiver, hypersensitiver, terminal überaktiver Harnblase - Absenz von obstruktivem Miktionsprofil - Absenz von Resturin in der Blase - Status nach - 2014 Blasenkatheter-Einlage x 3 bei Harnverhalt im Rahmen der dritten Inguinalhernienoperation - 2014 transurethrale Blasenhalsinzision und Prostatamittellappen-Resek tion - 2015 tr ansurethrale Blasenhalsinzision bei Blasenhals- Rezidivsklerose - 20 16 transurethrale Resektion von Blasenhals und Prostata
Vom Teilgutachter wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Urge -Symptomatik im Rahmen der urodynamischen Untersuchung habe objekti viert werden können. Der Beschwerdeführe r sei erst vor 13 Tagen einer erneuten TUR-Prostata unterzogen worden, wobe i der Heilungsverlauf nach einem solchen Eingriff zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen könne und sich die Urge -Symptomatik postoperativ während dieser Zeit noch deutlich verbessern könne
(S. 16, Urk. 7/39/31-34 S. 3).
Sofern sich die Symptomatik trotz der Operation und dem Einsatz pharmakolo gischer Massnahmen nicht besser e, so erscheine die Arbeit als Reinigungsange stellter eher nicht ideal. Für körperlich wenig belastende Verweistä tigkeiten in unmittelbarer Nähe einer stets benutzbaren Toilette gelte die Vermu tung, dass solche voll zumutbar seien. Eine permanente irreversible völlige Ar beitsunfähigkeit ab 27. Mai 2014 sei nicht zu begründen, wohl aber eine transi torische jeweils postoperativ
(Urk. 7/39/1-19 S. 18) . 3.2
Im (weiteren) psychiatrischen Gutachten stellte Dr. A.___ am
17. Oktober 2017 (Urk. 7/77/1-51) folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), reaktiv bei Perspektivverlust - Beginn 09/2016, mittelgradig 01-07/2017, seit 08/2017 leichtgradig im Sinne einer Teilremission - bei chronischen Unterleibsschmerzen (ICD-10 R52.1), gestörter Miktion und gestörter sexueller Funktion
Der Gutachter
führte aus, der Beschwerdeführer sei bis zur Leistenoperation im Juni 2014 körperlich belastbar und psychisch gesund gewesen. Nach der Opera tion hätten sich chronische Unterleibsschmerzen sowie Störungen der Miktion und sexuellen Funktion entwickelt. Bei eingeschränkten psychischen und sozia len Kompensations- und Bewältigungsmöglichkeiten habe sich in Verbindung mit starker Scham, konsekutivem Rückzug und Beziehungskonf likten nach dem Verlust einer Heilungsperspektive im August 2016 ein depressives Syndrom ent wickelt, wobei sich der Beschwerdeführer nicht vorstellen könne, lebenslang mit den aktuellen Einschränkungen unter Verzicht auf Sexualität und Paarbeziehung weiterzuleben . Aufgrund der aktuellen Exploration liege noch knapp eine Depres sion nach ICD-10 F32 vor, mit leichtgradiger Ausprägung. Gemäss Aktenlage sei anzunehmen, dass diese reaktive depressive Episode im September 2016 begon nen habe und im November 2016 leichtgradig, im Januar 2017 mittelgradig und ab August 2017 wieder leichtgradig ausgeprägt gewesen sei. Insgesamt liege eine teilremittierte mittelgradige reaktive Depression nach ICD-10 F32.1 vor, mit ak tuell noch leichtgradigem Schweregrad (S. 41 ff.).
Dr. A.___ hielt weiter fest, für die psychiatrische n Schmerzdiagnose n nach ICD-10 F54.40 und F 45.41 werde ein chronischer, belastender Schmerz ge forder t, der entweder psychogen (F45.40) oder somatisch (F45.4
1) verursacht sei, wobei bei F45.41 psychische Faktoren für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhal tung der Schmerzen eine wichtige Rolle spielten. Letzteres sei beim Beschwerde führer nicht erkennbar, weshalb ein einfacher chronischer unbeeinflussbarer Schmerz nach ICD-10 R52.1 vor liege, in Folge der zahlreichen operativen Ein griffe.
Betreffend das Vorliegen einer PTBS bemerkte Dr. A.___, dass sich eine eigentliche posttraumatische Symptomatik nicht erfassen lasse. D er Beschwerde führer könne über die von ihm angegebenen sexuellen Übergriffe und ungerecht fertigten Schläge des älteren Bruders sowie seine Schamgefühle adäquat spre chen, ohne auffällig emotional distanziert und auch ohne zu stark von den zuge hörigen Emotionen vereinnahmt zu sein. Die geklagten Albträume seien nicht traumaspezifisch, sondern bezögen sich mehr allgemein auf die ganze verfahrene Lebenssituation. Insgesamt liege wahrscheinlich ein Trauma vor, aber keine post traumatische Störung im Sinne einer PTBS. Ebenso wenig bestehe eine Panikstö rung, da der Beschwerdeführer die v on ihm geklagten Beschwerden (aufsteigende Wärme im Oberkörper, beschleunigter Puls, eingeschränkte Atmung mit angstty pischen Verhaltensweisen [Fenster öffnen, Wasser trinken] mit Ängsten um sein Herz und Leben) sehr gelassen umschreibe. Es liege hier offenbar wenig Leidens druck vor, weshalb lediglich von einer sub syndromalen Panikstörung auszugehen sei . Betreffend die im MEDAS-Gutachten festgestellte Dysthymie (ICD-10 F 43.1) und Zwangsstörung hielt Dr. A.___ fest, dass aktuell keine Zwänge hätten er fragt werden können, weshalb die Diagnose einer Zwangsstöru ng nicht nachvoll ziehbar sei . Bezüglich der Dysthymie sei retrospektiv davon auszugehen, dass die im MEDAS-Gutachten mit der Dysthymie -Diagnose erfassten negativen Emotio nen reaktiv gewesen seien und sich erst ab September 2016 in einem krankheits wertigen Schweregrad manifestierten
(S. 43 f.),
Im Weiteren führte Dr. A.___
aus, dass zwecks Vermeidung eines Rückfalls und einer Chronifizierung eine konsequente Weiterbehandlung der depressiven Symptomatik im ambulanten Setting wichtig sei. Dabei sei die Citalopramdosis zu erhöhen und der Blutspiegel zu bestimmen, wobei je nach Blutspiegel die Do sierung angepasst respektive mit einem zweiten Antidepressivum ergänzt werden könne. Da Duloxetin auch bei Blasenschwäche eingesetzt werde, sei eine Umstel lung auf dieses Antidepressivum zu erwägen. Gegen das vom Beschwerdeführer angegebene Grübeln und zur Verkürzung der Einschlafzeit sei ein Versuch mit niedrig dosiertem Quetiapin angezeigt. Schmerztherapeutisch sei zudem ein er neuter Versuch mit Lyrica zu überlegen. Mit den vorgeschlagenen medikamentö sen Anpassungen könne eine vollständige Remission erreicht werden (S. 46).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Blasenschwäche (der Beschwerde führer könne nicht für fünf bis zehn Minuten auf die Toilette,
wenn das Flugzeug innerhalb von 30 Minuten geputzt sei n müsse), der Unterleibsschmerzen (Ver stärkung durch rasches Treppensteigen) und de s Umstands, dass er aufgrund der Beschwerden seine Vorbild- und Führungsfunktion sowie die arbeitgeberseitigen Leis tungsanforderungen nicht erfüllen könne, als Teamleiter Flugzeugreinigung seit Mai 2014 nicht mehr arbeitsfähig sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien die Schmerzen, Depressivität und Blasenschwäche ebenfalls einschränkend. Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten, welche einen Haltungswechsel und be i Bedarf kurze Toiletten-Pausen erlaubten, auszuüben. Aktuell sei eine vollschichtige Tätigkeit möglich, bei leicht vermehrtem Pausenbedarf (fünf bis zehn Minuten Pause pro Stunde). Diese Arbeitsfähigkeit sei temporär durch eine mittelschwere Depression einge schränkt gewesen, da es nach der Operation im August 2016 aufgrund von Per spektivverlust zu einer Verschlechterung mit Entwicklung einer mittelgradigen reaktiven Depression gekommen sei, welche zwischenzeitlich teilremittiert sei. Retrospektiv zeige sich d ie Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wie folgt: bis Dezember 2016: 100%ige Ar beitsfähigkeit; von Januar bis Juli 2017: 50%ige Ar beitsfähigkeit; seit August 2017: 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 49, S. 51).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung, wonach im Zusammenhang mit den urologischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit zumutbar sei, auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/39/1-19) ab (Urk. 2 S. 1) .
Der urologische Teilgutachter wies indessen auf den lediglich provisorischen Charakter seiner Einschätzung betre ffend Arbeitsfä higkeit (wenig belastende Verweistätigkeiten in unmittelbarer Nähe e iner stets benutzbaren Toilette) hin, da sich der Beschwerdeführer erst vor zehn Tagen einer Prostataoperation unterzogen habe und aktuell nicht vorausgesagt werden könne, wie der natürliche Heilungsverlauf in den nächsten Monaten aussehen könne . Im Weiteren hielt er fest, dass allenfalls eine mehrwöchige antibiotische Therapie (beispielsweise mit einem Chinolon) zu einer Besserung
der Symptomatik
bezüg lich Urge und Urge -Inkontinenz führen könne (Urk. 7/39/1-19 S. 15, Urk. 7/39/31-34 S. 3) .
Das Ausschöpfen einer anticholinergischen Therapie wurde auch vom Arzt des Ärztlichen Regionalen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___, Facharzt für Innere Medizin, empfohlen (Urk. 7/41/6). Ob sich der Beschwerdeführer nach seiner Operation im März 2016 einer solchen
Behandlung unterzogen hat, ist aus den Akten indessen nicht er sichtlich.
Nach dem Gesagte n hätte sich v or dem Hintergrund der lediglich pro visorischen Einschätzung der MEDAS- Gutachter das Einholen eines urologischen Verlaufsgutachtens aufgedrängt. Ein solches hat die Beschwerdegegnerin indes sen nicht veranlasst .
In den medizinischen Unterlagen finden sich sodann Hinweise darauf, dass sich de r urologische Zustand des Beschwerdeführers in der Zeit nach der MEDAS-Begutachtung nicht im Rahmen des von den Experten prospektiv eingeschätzten V erlaufs entwickelt, sondern eher verschlechtert hat. So berichtete der behan delnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. C.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, am 4. März 2017 davon, dass er es in Sitzungen immer wieder erlebt habe, dass der Raum von einem Moment auf den anderen nach Urin gestunken habe (Urk. 7/61/1-6 S. 4 Ziff. 1.7). In den Gutachten finden sich dem gegenüber keine Hinweise auf ungewollte n Urinabg ang während der Dauer der Exploratio nen.
Es bestehen insoweit Unklarheiten betreffend die diagnostizierte Detrusoüberak tivität mit Urge -Inkontinenz
(Urk. 7/39/31-34 S. 4) und die Angaben des Be schwerdeführers gegenüber Dr. A.___, wonach er einer nicht körperlich anstren genden Arbeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Toilettenpausen (4-5 Pausen während 8 Stunden Arbeit) nachgehen könne (Urk. 7/77/1-55 S. 31; vgl. auch S. 28 und S. 47) . Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob eine
angepasste Tätigkeit in der Nähe einer stets benutzbaren Toilette und mit der Möglichkeit zum ver mehrten Toilettenbesuch der Urge
- und Inkontinenzsymptomatik des Beschwer deführers genügend Rechnung tragen kann.
Denn wie die frühere Rechtsver t re t e rin des Beschwerdefüh r ers (Urk.
7/78) in der Stellungnahme vom 2 6. Oktober 2017 ausführte, darf angenommen werden, dass dieser beim behandelnden Psy chiater ebenfalls die Gelegenheit hat, jederzeit eine WC-Pause einzulegen . Den noch kämen die erwähnten «Malheurs» vor (Urk. 7/79 S. 3). 4.2
Im Lichte der obigen Erwägungen erweist sich der medizinische Sachverhalt na mentlich in
urologischer Hinsicht als unklar . Die Sache ist deshalb an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zusätzliche Abklärungen
dazu ver anlasse.
Da die urologische Situation zweifelsohne auch Auswirkungen auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat, empfiehlt sich – wie es d ie Beschwerdegegnerin zu Beginn ihrer medizinischen Abklärung machte – die (erneute) Durchführung eines polydisziplinäre n Gutachten s (Innere Med izin, Urologie und Psychiatrie) .
Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 5 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah men s (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s
Beschwerdeführers neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais